leitfaden zur deklaration und kennzeichnung von
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leitfaden zur deklaration und kennzeichnung von
ALP forum 2008, Nr. 65 d LEITFADEN ZUR DEKLARATION UND KENNZEICHNUNG VON VORVEPACKTEN MILCHPRODUKTEN UND WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM LEBENSMITTELRECHT AB DEM 1. APRIL 2008 Herausgeber: VSMM–Vereinigung Schweizerischer Mittelmolkereien in Zusammenarbeit mit Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP Index 1 Glossar 3 2 Einleitung 3 3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei der Kennzeichnung und Deklaration ab dem 1. April 2008 4 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.14 4.15 4.16 4.17 4.18 4.19 4.20 4.21 4.22 Übersicht 4 Allgemeines 4 Sachbezeichnung 4 Physikalischer Zustand / Technologische Verfahren 4 Zutaten und Zusatzstoffe 4 Allergene 5 Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) 5 Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur 5 Datierung 5 Warenlos “L........“ 5 Menge, Gewicht- oder Volumenangabe 5 Produktionsland 6 Name sowie die Adresse der Firma 6 Preis (Grund- und Detailpreis) 6 Gebrauchsanleitung 6 Nährwertkennzeichnung 6 Vitamine und Mineralstoffe 6 Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen) 6 Biologisch / Ökologisch 6 Lactosefrei 6 Essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe 6 Offenverkauf 7 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 7 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten Kennzeichnung 8 Gesetzliche Verordnungen 8 Betriebseigene Unterlagen 8 Festlegen der Sachbezeichnung 9 Festlegen der Angaben auf dem verpackten Produkt 10 Zu Beachten 15 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 6.16 6.17 6.18 6.19 6.20 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforderungen) Rohmilch verpackt Pastmilch 1 Pastmilch 2 Pastmilch 3 Milchdrink Halbentrahmte Milch Molkegetränk gesäuert und aromatisiert Sauerrahm Joghurt nature Joghurt mit Früchten Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten Rahm aus Rohmilch (verpackt) Rahm pasteurisiert Magerquark Halbfett-Quark Butter Käse Speiseeis Eier Honig 16 16 16 16 17 17 17 17 18 18 19 20 21 21 21 22 22 22 23 23 23 7 7.1 7.2 Institutionen zur Beurteilung von Etiketten Kantonale Laboratorien Private Laboratorien 24 24 24 8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 Anhang: Die wichtigsten Änderungen der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ab dem 1. April 2008 Einleitung Milch- und Milchprodukte Allergene Zutaten Zusatzstoffe GVO Anreicherung mit essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen Kennzeichnung/Deklaration Offenverkauf Hygiene (HyV) Grenzwerte (GW) und Toleranzwerte (TW) Vollzug/Meldepflicht 25 25 25 26 26 26 26 27 27 27 27 28 28 1. Glossar Abs. Absatz Art. Artikel EDI Eidgenössische Departement des Innern FIV Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln GGA Landwirtschaftliches Erzeugnis oder verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) Schweizerische GUB/GGA-Register GTG Gentechnikgesetz (GTG) GUB Landwirtschaftliches Erzeugnis oder verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) GVO Gentechnisch veränderte Organismen HyV Hygieneverordnung LDV Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LKV Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln PBV Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen 2. Einleitung Lebensmittelverpackungen und Etiketten sollen den interessierten Käuferinnen und Käufern eine Menge Informationen liefern. Der Lebensmittelhersteller hat bei der Deklaration seiner Produkte Vorschriften aus verschiedenen Verordnungen zu beachten, weshalb die Erstellung einer korrekten Verpackungsaufschrift eine zuweilen anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Hinzu kommen zum Teil noch Labelvorschriften und/oder Anforderungen des Detailhandels, welche die Sache weiter komplizieren. Dieser Leitfaden ist nicht abschliessend und soll helfen, die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Änderungen in der Gesetzgebung, welche ab dem 1. April 2008 in Kraft sind, wurden berücksichtigt. Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel VLtH Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft ZuV Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe 3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei der Kennzeichnung und Deklaration ab dem 1. April 2008 4. Übersicht 4.1 Allgemeines • Informationen über Zwischenprodukte und Halbfabrikate, die bestrahlt wurden, müssen zusätzlich detaillierte Angaben zum Verfahren beinhalten. • Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind in Art. 29a – 29i LKV umschrieben. • Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Artikel 29c-e und i LKV erfüllen und in Anhang 7 LKV vorgesehen sind. Die Angaben auf den verpackten Lebensmitteln müssen gut sichtbar, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden. Etiketten müssen so gut zu lesen sein wie ein Zeitungstext. Bei der Farbwahl ist auf einen guten Kontrast zu achten. (Minimale Schriftgrösse: interne Regelung der Kantonalen Laboratorien: mind. Arial Pt. 7. Bei dieser Schriftgrösse muss die Farbe schwarz auf weiss sein) Die Angaben müssen zudem in mindestens einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfasst sein. 4.2 Sachbezeichnung • Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Art. 29d und f-i LKV erfüllen und in Anhang 8 LKV vorgesehen sind. • Gemeinsame Bestimmungen über Art und Inhalt bei nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen sind im Art. 29i LKV umschrieben. • Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen haben, die sie auf Grund der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft) Die Sachbezeichnung des Lebensmittels muss dessen Charakter wiedergeben und sich an der Beschaffenheit sowie an den verwendeten Rohstoffen orientieren. Für umschriebene Lebensmittel gilt die in der Verordnung vorgesehene Bezeichnung als Sachbezeichnung. Fantasie- und Markennamen sind zwar erlaubt, dürfen jedoch nicht täuschend sein und müssen zusammen mit der Sachbezeichnung verwendet werden, denn sie können die Sachbezeichnung nicht ersetzen. Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn die Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist. 4.3 Physikalischer Zustand / Technologische Verfahren Im Anhang werden die wichtigsten Änderungen der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung umschrieben, welche ab dem 1 April 2008 in Kraft treten. Sofern das Fehlen dieser Angaben zur Täuschung führt, muss aus der Etikette ersichtlich sein, ob das Lebensmittel flüssig, pulverförmig usw. ist oder welches technologische Verfahren angewendet wurde (pas- teurisiert, homogenisiert, geräuchert, konzentriert usw.). Für Käse gelten spezielle Vorschriften (Rohmilch). Für eine rechtlich verbindliche Deklaration, senden Sie ihren Entwurf der Verpackung oder Etikette zusammen mit der Rezeptur an das für Sie zuständige Kantonale Laboratorium. 4.4 Zutaten und Zusatzstoffe Bei zusammengesetzten Lebensmitteln sind alle Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender Reihenfolge anzugeben. Fantasie- oder Markenbezeich- nungen dürfen hier nicht verwendet werden.Wird z.B. beim Produktenamen auf eine Zutat hingewiesen (Aprikosenjoghurt), oder eine Zutat abgebildet, muss die Men- ge der entsprechenden Zutat, welche dem Produkt beigemischt wurde, angegeben werden (Aprikosen 8 %). Zusatzstoffe müssen gemäss ihrer Gattung (Konservierungsstoff, Säuerungsmittel usw.) sowie der Einzelbezeichnung oder ihrer E-Nummer angegeben werden. Die Herkunft der Rohstoffe muss nicht deklariert werden, solange ein Rohstoff nicht mehr als 50 Prozent des Produktes ausmacht und man fälschlicherweise annehmen könnte, dass dieser aus der Schweiz stammt. 4.7 Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur Auf Lebensmittel, die kühl gelagert werden müssen oder werden, muss die entsprechende Lagertemperatur angegeben werden. Bei Milch und Milchprodukten gibt es für den Verkauf keine vorgegebene Lagertemperatur. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, die Lagertemperatur und Lagerzeit für das jeweilige Produkt festzulegen. 4.5 Allergene 4.8 Datierung Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer), Milch, Eier, Fische, Krebstiere, Sojabohnen, Erdnüsse, weitere Nussarten, Sesam, Sellerie, Senf, Sulfite, Lupinen und Lupinenerzeugnisse sowie Weichtiere und Weichtiererzeugnisse müssen als Allergie verursachende Nahrungsmittelbestandteile immer deklariert werden, sofern sie als Zutaten oder Bestandteil von Zutaten und Hilfsstoffen im Lebensmittel enthalten sind. Die erwähnten Allergene müssen auch dann deklariert werden, wenn sie unbeabsichtigt in das Lebensmittel gelangen können und der Anteil 1g/kg (bei glutenhaltigem Getreide max. 0.1 g Prolamin pro kg TS) übersteigt oder übersteigen könnte. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn dieselbe Produktionsanlage für die Herstellung verschiedener Lebensmittel zum Einsatz kommt. Für die Datierung wird zwischen Lebensmitteln, die bei Raumtemperatur haltbar sind (z.B. Schokoladepulver) und Lebensmitteln, welche kühl gelagert werden müssen (z.B. Milchprodukte), unterschieden. - Zu kühlende Lebensmittel werden mit „verbrauchen bis......“ datiert. Sie dürfen nach Ablauf dieses Datums nicht mehr verkauft werden. - Haltbare Lebensmittel werden mit „mindestens haltbar bis......“ oder „mindestens haltbar bis Ende......“, wenn der Monat angeben wird, datiert. Neu muss auch Honig datiert werden. - „Zu verkaufen bis......“ oder „Abgepackt am......“ sind freiwillige Angaben des Herstellers. 4.6 Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) 4.9 Warenlos “L........“ Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Mikroorganismen), die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) produziert worden sind oder solche in irgendeiner Form enthalten, müssen entsprechend mit „aus genetisch verändertem X hergestellt“ oder „aus gentechnisch verändertem X hergestellt“ deklariert werden. Ist im Lebensmittel keine gentechnisch veränderte Zutat im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthalten und kann belegt werden, dass geeignete Massnahmen getroffen wurden zur Vermeidung solchen Materials in der Zutat, kann auf den Hinweis verzichtet werden. In der Regel handelt es sich in solchen Fällen um Verunreinigungen oder Vermischungen, welche beim Transport oder der Verarbeitung möglich sind. Das Warenlos ist eine Produktions- oder Verkaufseinheit, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, her- gestellt oder verpackt wurde. Das Warenlos dient der Rückverfolgbarkeit. Grundsätzlich ist das Warenlos anzugeben. Es kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bzw. das Abpackdatum mindestens in Tag und Monat angegeben wird. Anhand der Daten muss die Rückverfolgbarkeit der Produktion und Chargen gewährleistet sein. 4.10 Menge, Gewicht- oder Volumenangabe Die Gewichts- oder Volumenangabe muss genau sein und darf nicht Angaben wie „ca. 250 g“ enthalten. Zudem muss bis auf wenige Ausnahmen, das Nettogewicht angegeben werden. 4.11 Produktionsland 4.16 Vitamine und Mineralstoffe Das Produktionsland ist anzugeben, wenn es nicht aus der Sachbezeichnung („Ungarische Erdbeeren“) oder aus der Adresse hervorgeht (CH- vor der Postleitzahl). Als Länder-Abkürzungen dürfen nur „CH“ oder „USA“ verwendet werden. Andere Länder-Namen sind auszuschreiben (z.B. „Deutschland“, „Raum Osteuropa“). Ein Schweizerkreuz alleine, wird als Kennzeichnung des Produktionslandes nicht anerkannt. Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf den Gehalt von Vitaminen und Mineralstoffen hingewiesen werden, wenn das Lebensmittel mindestens 15 Prozent der Tagesdosis des betreffenden Vitamins / Mineralstoffs eines Erwachsenen enthält. Dabei geht man von einer Ration von 100 g oder 100 ml des Lebensmittels oder einer Packung, falls sie eine Ration enthält, aus. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Anhangs 7. 4.12 Name sowie die Adresse der Firma 4.17 Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen) Der Name sowie die Adresse der Firma, welche das Lebensmittel entweder herstellt, importiert, abpackt oder verkauft, muss auf der Lebensmittelverpackung angegeben werden („Firma, Strasse, CH-Postleitzahl Ort“). Firmenname und Telefonnummer allein genügen nicht. Lebensmittel, die in bewilligten Betrieben (Art. 13 LGV) hergestellt wurden, müssen ein ID - Kennzeichen tragen. Es besteht aus CH und der Bewilligungsnummer des Milchverarbeitungs- oder Abpackbetriebes und muss in einem Oval angegeben werden. 4.18 Biologisch / Ökologisch 4.13 Preis (Grund- und Detailpreis) Auf der Lebensmittelverpackung oder am Verkaufsregal muss der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden (inkl. Mehrwertsteuer). Damit der/die KäuferIn den Preis vergleichen kann, muss zudem – abgesehen von einigen Ausnahmen – der Grundpreis, also z.B. der Preis pro Kilogramm oder Liter, ersichtlich sein. Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ sind gesetz- lich geschützt. Bio-Lebensmittel müssen nach den Vorschriften der Bio-Verordnung hergestellt und zertifiziert werden. Auf der Verpackung ist der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle anzubringen. 4.19 Lactosefrei 4.14 Gebrauchsanleitung Eine Gebrauchsanleitung ist notwendig, falls das Lebensmittel ohne diese nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann (z.B. Käsemischung für Fondue). Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,1g Lactose pro100g oder 100 ml im genussfertigen Produkt enthält. 4.20 Essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe 4.15 Nährwertkennzeichnung Die Nährwertkennzeichnung, also die Angabe über den Energiewert des Lebensmittels und seinen Gehalt an Nährstoffen, wie Eiweiss, Kohlenhydrate oder Fett, ist freiwillig. Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und bei Speziallebensmitteln ist die Nährwertkennzeichnung neu obligatorisch. Auf den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu einem Lebensmittel ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels hinzuweisen. (Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. 817.022.32) (z B. „Speisesalz jodiert“) Jodiertes- oder fluoridiertes Speisesalz muss nach Art. 6 Abs. 4 als solches bezeichnet werden. In der Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) sind die Bestimmungen über die Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, basierend auf der geänderten Richtlinie 2006/141/EG revidiert worden. 4.21 Offenverkauf Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen haben, die sie auf Grund der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft). 4.22 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen auf Lebensmitteln angebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Artikel 29a-29i LKV entsprechen und in den entsprechenden Anhängen aufgeführt sind. Sollen andere nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, so sind sie vom BAG zu bewilligen. Die einzureichenden Unterlagen sind dem Gesuchsformular auf der BAG Homepage zu entnehmen. 5. Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten Kennzeichnung 5.1 Gesetzliche Verordnungen Name der Verordnung Abkürzung Systematische Bezeichnung Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV SR 817.02 Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von LKV SR 817.022.21 Zusatzstoffverordnung ZuV SR 817.022.31 VLTH SR 817.022.108 Eine der folgenden produktspezifischen Verordnungen über: - Lebensmittel tierischer Herkunft - Bedarfsgegenstände SR 817.023.21 - Bio – Verordnung SR 910.18 - AOC – Verordnung SR 910.12 - Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung - Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die - die Preisbekanntgabeverordnung - VO über Zuckerarten, süsse Lebensmittel (Speiseeis) - QUID - Leitfaden LDV SR 916.51 SR 941.281 PBV SR 942.211 SR 817.022.101 QUID BAG-Link über Lebensmittel: http://www.foodinfo.ch Die Verordnungen können bestellt werden bei: Bundesamt für Bauten und Logistik Abt. Verkauf/ Publikationen Fellerstrasse 21 3003 Bern Tel. 031 325 50 50 Fax 031 325 50 58 http://www.bundespublikationen.ch Im Internet abrufbar unter : http://www.admin.ch/ch/d/sr/81.html#817 Unterlagen und Adressen kantonaler Laboratorien: http://www.kantonschemiker.ch/ 5.2 Betriebseigene Unterlagen • • • • • • • Rezeptur Verfahrensanweisung / eingesetzte Technologien Spezifikationen der eingesetzten Rohstoffe, inkl. Zusammensetzung der Rohstoffe (z.B. Fruchtgrundstoffe) Spezifikationen des Verpackungsmaterials (Lebensmitteltauglichkeit) Resultate der Lagertests für die Festlegung der Lagertemperatur und Datierung ev. Analysenresultate für die Angaben der Nährwertkennzeichnung od. Vitamingehalte ev. wissenschaftliche Unterlagen von Studien, als Nachweis über die Wirkung von speziellen Eigenschaften, welche man deklarieren möchte Bewilligung bei BAG einholen! 5.3 Festlegen der Sachbezeichnung 10 Mengenmässig in absteigender Reihenfolge. Deklaration der Zusatzstoffe, Gattung und Einzelbezeichnung oder E-Nummer. Wenn Lecithin aus Soja eingesetzt wird, muss immer„Sojalecithin“ deklariert werden (Allergenpotential) Verzeichnis der Zutaten (Art. 5 – 7 LKV) Gattungsbezeichnung für Zusatzstoffe (Anhang 3 LKV) Zusammengesetzte Zutat (Art. 7 LKV) (Art. 9 und 10 LKV) Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind (ausgenommen sind Allergene Zutaten). Gegebenenfalls mengenmässiger Hinweis auf Zutaten, welche auf der Etikette, der Verpackung oder Umhüllung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben werden. Sachbezeichnungen sind in den Bestimmungen der produktspezifischen Verordnungen definiert. Sachbezeichnung (Art. 3 und 4 LKV) Bemerkungen Titel 5.4 Festlegen der Angaben auf dem verpackten Produkt Emulgator (E322) Emulgator (Lecithin) Emulgator: Lecithin Emulgator: E322 Lecithin, oder E322 Emulgator --> siehe unter Quid-Leitfaden - in der Zutatenliste: „Zutaten: Milch, Zucker, Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Aroma“. - in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung: Erdbeer-Joghurt: „mit 8 % Erdbeeren“; oder - in der Sachbezeichnung: „Joghurt mit 8 % Erdbeeren“ oder „Erdbeeren (8 %)-Joghurt“; oder Beispiel: Joghurt mit 8 % Erdbeeren Angaben entweder: entweder - oder - oder - oder - Zusatzstoff: Gattung: Beispiel: z.B. Vollrahm, Joghurt, Quark, Ziger, usw. Beispiel Angaben auf Etikette 11 Angaben auf Etikette - verbrauchen bis ....... - mindestens haltbar bis ......... - mindestens haltbar bis Ende ........ Milchprodukte, die mit Rohmilch hergestellt wurden, müssen zwingend einen Hinweis auf Rohmilch tragen. Käse ist speziell geregelt Bei Lebensmitteln, die gekühlt gelagert werden, ist abhängig von der Lagertemperatur die Lagerzeit zu ermitteln und bei der Datierung anzugeben. Haltbare Lebensmittel: Datierung (Art. 11 – 14 LKV) . „mit Rohmilch hergestellt, pasteurisiert, homogenisiert, geräuchert, etc.“ g) Zutaten, die weniger als 2 Massenprozent des Endproduktes ausmachen, können in beliebiger Reihenfolge innerhalb der übrigen Zutaten aufgezählt werden mit Rohmilch hergestellt Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden. Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist. Im Endprodukt darf der Verarbeitungshilfsstoff keine technologische Wirkung mehr haben. a) Zugefügtes Wasser unter 5 Massenprozent des Endproduktes b) Wenn ein eingesetztes Konzentrat rückverdünnt wird (z.B. Orangensaft aus Konzentrat) i) Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden kann Spuren von ................ enthalten Beispiel Physikalischer Zustand (Art. 17 LKV) (Art. 35, 40 VLTH) Beliebige Reihenfolge (Abweichungen von Art. 5, Absatz 1) Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 16 LGV) Zutaten, welche nicht deklariert werden müssen. (Abweichungen von Art. 5, Absatz 1) Hinweis auf allergene und andere Stoffe, die unerwünschte Reaktionen auslösen können. Diese müssen immer deklariert werden. Allergene Stoffe (Art. 8 LKV) Allergene müssen immer deklariert werden ausser, bei einem Gehalt von <1 g/kg durch unbeabsichtigte Verunreinigung (glutenhaltiges Getreide: Gliadingehalt< 0.1g/kg Trockenmasse). Bemerkungen Titel 12 Das Warenlos kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bzw. das Abpackdatum mindestens in Tag und Monat angegeben wird. (Rückverfolgbarkeit in der Produktions-Kette muss gewährleistet sein) Name oder Firma sowie Adresse, wer das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt oder abgibt. Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f LKV ersichtlich ist. Lebensmittel, die nach Artikel 25 der Hygieneverordnung oder nach spezifischen Temperaturanforderungen der Hygieneverordnung kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. Bei pasteurisierter- oder hochpasteurisierter Milch und Butter. Kennzeichnen immer mit dem Vermerk Warenlos (Art. 19 – 21) „L..........“ (Art. 50 – 55 LGV) Name/Adresse (Art. 31 und 32 LKV) Produktionsland (Art. 15 und 16 LKV) Gekühlte Lebensmittel (Art. 18 LKV) Lichtschutz (Art. 31, Absatz e. VO Lebensm. tier. H.) Tiefgekühlte Produkte (Art. 18 LKV) Betriebsbewilligungsnummer mit „CH ....“ in einem ovalen Kreis. Eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann. Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgase verlängert wurde, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. ID-Kennzeichen (Art. 31 und 32 LKV) Gebrauchsanweisung Art. 2, Absatz p. LKV) Packgase (Anhang 3, Absatz 16. LKV) zwingend: „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ Bemerkungen Titel unter Schutzatmosphäre verpackt z.B. Käsemischung für Fondue CH 9999 tiefgekühlt, bei höchstens –18 °C aufbewahren, nach dem Auftauen sofort verzehren und nicht wieder einfrieren. vor Licht geschützt aufbewahren bei höchstens 5 °C aufbewahren Hergestellt in der Schweiz Name/Firmenname Strasse CH-PLZ und Ort L 592B2 Beispiel Angaben auf Etikette 13 100 g, Fr. 2.40 Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der Deklarationsverordnung zu erstellen. Die Preisbekanntgabe ist gemäss der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen zu machen. Preisangabe und Grundpreis d.h. z.B. Preis pro 100 g oder Preis pro kg. Der Preis kann auch am Verkaufspunkt (Verkaufsgestell, Vitrine, etc.) angegeben werden. Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Angaben an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden. Die Angaben müssen direkt auf der Verpackung, Umhüllung oder auf Etiketten, die auf der Verpackung angebracht werden, stehen. Mengenangaben Preisbekanntgabe (Art. 1 – 9 PBV) Platzierung der Angaben (Art. 26 LGV, 2 LKV) Verkaufspreis: siehe Preisbekanntgabe z.B. «mit Erdbeer-Aroma», «mit Vanille-Geschmack» Art. 34 Aromatisierte Lebensmittel Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit XGeschmack» lauten. In diesem Fall ist die Abbildung dieser Zutat nicht erlaubt. Gegebenenfalls weitere Hinweise (Art. 33 – 35 LKV) 3.5 g 16 g 3g Eiweiss Kohlenhydrate Fett g, kg, ml, l 440 kJ (105 kcal) Energie 100g enthalten: Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig, sofern keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Die Angaben beziehen sich auf 100 g oder 100 ml des Produktes oder die Packung, sofern diese eine Portion enthält. a) Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett oder: b) Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern und Natrium. Gegebenenfalls NährwertKennzeichnung (Art. 22 – 29 LKV) Beispiel Bemerkungen Titel Angaben auf Etikette 14 Bemerkungen Bei Lebensmitteln, die an Restaurants, Spitäler, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, können die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, g-i, k und n-p LKV auf einem Geschäftspapier erfolgen, welches den Lieferschein, die Rechnung oder die Sendung begleitet. Titel Abgabe an Restaurants, Spitäler, Kantinen und ähnliche Einrichtungen (Art. 2 LKV) Beispiel Angaben auf Etikette 5.5 Zu Beachten 5.5.2 Zwischenprodukte, Halbfabrikate, Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate 5.5.1 Offen angebotene Lebensmittel (Art. 36 LKV) 1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 in schriftlicher Formverzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft). Diese Informationspflicht gilt nicht für die Angaben nach den Artikeln 29h Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 29i Absatz 4, sofern die Angaben nach den Artikeln 29c Absatz 1 und 29f Absatz 1 nicht schriftlich erfolgen. 2 In jedem Fall sind schriftlich anzubringen: a. die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben n und o: b. das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch; die Artikel 15 und 16 sind anwendbar. 4 Das Warenlos ist auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen. Die Angaben über Zwischenprodukte und Halb- fabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen. Angabe des Produktionsdatums auf der Verpackung (Siehe 4. Kapitel der LKV). 5.5.3 Nährwertkennzeichnung (11. Abschnitt LKV) Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben. Für die Angabe des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sind folgende Einheiten zu verwenden: Eiweiss g (Gramm) Kohlenhydrate g Fett (ausgenommen Cholesterin) g Nahrungsfasern g Natrium g Cholesterin mg (Milligramm) Der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen ist je 100 g oder 100 ml anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn diese mengenmässig auf der Etikette festgelegt oder wenn die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist. 5.5.4 Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewertes Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) mehrwertige Alkohole Polydextrose Eiweiss Fett Ethylalkohol organische Säuren Fructooligosaccaride Inulin 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g 10 kJ/g entspricht 2,4 kcal/g 4,2 kJ/g entspricht 1 kcal/g 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g 37 kJ/g entspricht 9 kcal/g 29 kJ/g entspricht 7 kcal/g 13 kJ/g entspricht 3 kcal/g 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g 15 6. Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforderungen) 6 von 6 Beispiele Beispiele von verpackten verpackten Produkten Produkten (Minimalanforderungen) (Minimalanforderungen) 6 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforderungen) Bemerkungen: Bemerkungen: Bemerkungen: --Bemerkungen: Auf Auf das das Herstell-Land Herstell-Land kann kann in in der der Schweiz Schweiz verzichtet verzichtet werden, werden, wenn wenn bei bei der der Adresse Adresse - Auf das Herstell-Land kann in der Schweiz verzichtet werden, vor der Postleitzahl „CH-“ steht. Ein Schweizerkreuz alleine genügt nicht. vor der Postleitzahl „CH-“ steht. Ein Schweizerkreuz alleine genügt nicht. Auf in der Schweiz verzichtet werden, wenn bei der Adresse wenndas bei Herstell-Land der Adresse vor kann der Postleitzahl „CH-“ steht. Ein vor der Postleitzahl „CH-“ steht. Ein Schweizerkreuz alleine -Kann aus dem Datum „verbrauchen bis“ oder „mind. haltbar bis“ Herstelldatum Schweizerkreuz genügt nicht. Kann aus demalleine Datum „verbrauchen bis“ oder „mind. haltbar genügt bis“ das dasnicht. Herstelldatum und die Produktionscharge nicht abgeleitet werden, ist eine Angabe der Los-Nr. - Kann aus dem Datum „verbrauchen bis“ oder „mind. haltbar und die Produktionscharge nicht abgeleitet werden, ist eine Angabe der Los-Nr. Kann aus dem Datum „verbrauchen bis“ oder „mind. haltbar bis“ das Herstelldatum (L ######) zwingend. (L ######) zwingend. bis“ das Herstelldatum und die Produktionscharge nicht und die Produktionscharge nicht abgeleitet werden, ist eine Angabe der Los-Nr. abgeleitet ist eine der Los-Nr.angebracht (L ######) werden. (L ######) zwingend. -Der Preis kann auch am Verkaufspunkt Der Preiswerden, kann auch amAngabe Verkaufspunkt angebracht werden. zwingend. Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden. - Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden. 6.1 6.1 6.1 Rohmilch Rohmilch verpackt verpackt Rohmilch verpackt 6.1 Rohmilch verpackt Rohmilch Rohmilch Rohmilch Rohmilch Rohmilch ist ist nicht nicht genussfertig genussfertig und und muss muss vor vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt Rohmilch ist nicht genussfertig und muss vor werden. werden. dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden. 6.2 6.2 6.2 verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 1 Liter Fr. 1,65 Vor Vor Licht Licht geschützt geschützt und und bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Vor Licht geschützt und Musterbetrieb Musterbetrieb AG AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 bei höchstens 5° C aufbewahren CH-9999 Musterdorf CH CH 9999 9999 CH 9999 Pastmilch Pastmilch 1 1 Pastmilch 1 6.2 Pastmilch 1 Pastmilch Pastmilch Vollmilch Vollmilch Pastmilch mind. mind. 3.7% 3.7% Fett Fett Vollmilch verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 mind. 3.7% Fett pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert 1 Liter pasteurisiert, homogenisiert 6.3 6.3 6.3 verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Fr. 1,65 Vor Vor Licht Licht geschützt geschützt und und bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Vor Licht geschützt und Musterbetrieb Musterbetrieb AG AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 bei höchstens 5° C aufbewahren CH-9999 Musterdorf CH CH 9999 9999 CH 9999 Pastmilch 2 Pastmilch 6.3 Pastmilch 2 2 Pastmilch 2 Pastmilch Pastmilch Vollmilch Vollmilch Pastmilch mit mit natürlichem natürlichem Fettgehalt Fettgehalt mind. mind. 3.7% 3.7% Vollmilch verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 mit natürlichem Fettgehalt mind. 3.7% pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert 1 Liter pasteurisiert, homogenisiert Fr. 1,65 Vor Vor Licht Licht geschützt geschützt und und bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Vor Licht geschützt und Musterbetrieb Musterbetrieb AG AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 bei höchstens 5° C aufbewahren CH-9999 Musterdorf 16 17 17 17 CH CH 9999 9999 CH 9999 6.4 Pastmilch 3 6.4 6.4 Pastmilch 3 Pastmilch Pastmilch 3 6.5 6.5 6.5 6.6 6.6 6.6 6.7 6.7 6.7 6.4 Pastmilch 3 Standardisierte Vollmilch Pastmilch 3.5% Milchfett, oder 3.5% Fett Pastmilch Pastmilch Standardisierte Vollmilch Standardisierte Vollmilch Standardisierte Vollmilch 3.5% Milchfett, oder 3.5% Fett pasteurisiert, homogenisiert 3.5% 3.5% Milchfett, Milchfett, oder oder 3.5% 3.5% Fett Fett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert Vor Licht geschützt und bei höchstens 5° C aufbewahren Vor Licht geschützt und Vor Licht und Vor höchstens Licht geschützt geschützt und bei 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 1 Liter 1,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, verbrauchen bis:Fr. „Tag, Monat“ 1 Liter Fr. 1,65 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH 9999 CH 9999 CH CH 9999 9999 Milchdrink Milchdrink Milchdrink Milchdrink 6.5 Milchdrink teilentrahmte Milch 2,7% Milchfett Milchdrink Milchdrink Milchdrink Milch 2,7% Milchfett teilentrahmte pasteurisiert, homogenisiert teilentrahmte teilentrahmte Milch Milch 2,7% 2,7% Milchfett Milchfett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert bei höchstens 5° C und vor Licht geschützt aufbewahren bei höchstens 5° C und vor Licht bei höchstens 5° bei höchstens 5° C C und und vor vor Licht Licht geschützt aufbewahren geschützt geschützt aufbewahren aufbewahren verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen bis:Fr. „Tag, 1 Liter 1,65Monat“ verbrauchen bis: Monat“ verbrauchen bis: „Tag, „Tag, Monat“ 1 Liter Fr. 1,65 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 Musterbetrieb AG CH 9999 Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf CH 9999 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG CH Milchstrasse 12 CH 9999 9999 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Milch 6.6 Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Milch 1,5% Milchfett Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Milch 1,5% Milchfetthomogenisiert pasteurisiert, 1,5% 1,5% Milchfett Milchfett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert bei höchstens 5° C und vor Licht geschützt aufbewahren bei höchstens 5° C und vor Licht bei höchstens 5° bei höchstens 5° C C und und vor vor Licht Licht geschützt aufbewahren geschützt aufbewahren geschützt aufbewahren verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 1 Liter 1,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, verbrauchen bis:Fr. „Tag, Monat“ 1 Liter Fr. 1,65 1 Fr. 1 Liter Liter Fr. 1,65 1,65 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH 9999 CH 9999 CH CH 9999 9999 Molkegetränk gesäuert und aromatisiert 6.7 Molkegetränk gesäuert und aromatisiert Molkegetränk gesäuert und aromatisiert Molkegetränk und aromatisiert Molke gesäuert mit Zitronenaroma Gesäuerte verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Gesäuerte Molke mit Zitronenaroma Zutaten: Molke, Zucker, Gesäuerte Gesäuerte Molke Molke mit mit Zitronenaroma Zitronenaroma verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Verdickungsmittel (E 401), Säuerungsmittel verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Zutaten: Molke, Zucker, (L-Milchsäure), Aroma 400 ml Fr. 1,40 Zutaten: Molke, Zucker, Zutaten: Molke, Zucker, Verdickungsmittel (E 401), Säuerungsmittel Verdickungsmittel (E 401), 401), Säuerungsmittel Säuerungsmittel Verdickungsmittel (E (L-Milchsäure), Aroma 400 ml Fr. 1,40 pasteurisiert, homogenisiert CH 9999 Musterbetrieb AG (L-Milchsäure), 400 ml ml Fr. (L-Milchsäure), Aroma Aroma 400 Fr. 1,40 1,40 Milchstrasse 12 pasteurisiert, CH 9999 Musterbetrieb AG bei höchstenshomogenisiert 5° C aufbewahren CH-9999 Musterdorf pasteurisiert, CH Musterbetrieb AG pasteurisiert, homogenisiert homogenisiert CH 9999 9999 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 bei höchstens 5° C aufbewahren CH-9999 Musterdorf bei CH-9999 bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren CH-9999 Musterdorf Musterdorf 18 18 18 17 6.8 6.8 6.8 6.8 6.9 6.9 6.9 6.9 Sauerrahm 6.8 Sauerrahm Sauerrahm Sauerrahm oder Crème Fraîche Sauerrahm verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Sauerrahm oder Crème Fraîche 35 % Milchfettanteil Sauerrahm Sauerrahm oder Crème Fraîche 35 Milchfettanteil Rahm aus%pasteurisiertem Sauerrahm oder Crème Fraîche 35 % Milchfettanteil aus pasteurisiertem Rahm 35 % Milchfettanteil aus pasteurisiertem Rahm bei höchstens 5° C aufbewahren verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g 2,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. 2,65 Musterbetrieb AG verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g 2,65Monat“ Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 180 g Fr. 2,65 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf bei 5° C aufbewahren aushöchstens pasteurisiertem Rahm bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt nature bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt nature 6.9 Joghurt nature Joghurt nature 1 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 Joghurt nature Joghurt natureMagermilchpulver 1 Zutaten: JoghurtMilch, nature Joghurt nature 1 Zutaten: Milch, Magermilchpulver aus pasteurisierter Milch Joghurt natureMagermilchpulver 1 Zutaten: Milch, aus pasteurisierter Milch Zutaten: Milch,5° Magermilchpulver bei höchstens C Milch aufbewahren aus pasteurisierter verbrauchen bis: „Tag, Monat“ bei 5° C Milch aufbewahren aushöchstens pasteurisierter bei höchstens 5° C aufbewahren höchstens 5°2C aufbewahren bei Joghurt nature Joghurt naturepasteurisiert, 2 Zutaten: Milch Magermilchpulver Joghurt nature 2 Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver Joghurt naturepasteurisiert, 2 Zutaten: Milch Magermilchpulver bei höchstens 5° C aufbewahren Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt nature 3 bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt nature Magermilchpulver 3 Zutaten: Milch*, Joghurt nature 3 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver *pasteurisiert und homogenisiert Joghurt nature Magermilchpulver 3 Zutaten: Milch*, *pasteurisiert und homogenisiert Zutaten: Milch*, *pasteurisiert und bei höchstens 5°Magermilchpulver Chomogenisiert aufbewahren verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG verbrauchen bis: „Tag, 180 g -,65Monat“ Milchstrasse 12 Fr. Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 verbrauchen bis: „Tag, Monat“ CH-9999 Musterdorf verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG verbrauchen bis: „Tag, Milchstrasse 12 Fr. 180 g -,65Monat“ Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf verbrauchen bis: „Tag, Monat“ bei höchstensund 5° Chomogenisiert aufbewahren *pasteurisiert bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt nature 4 bei höchstens 5° C aufbewahren Joghurt Milch*, nature Magermilchpulver 4 Zutaten: Joghurt nature 4 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver *pasteurisiert Joghurt nature Magermilchpulver 4 Zutaten: Milch*, *pasteurisiert Zutaten: Milch*, bei höchstens 5°Magermilchpulver C aufbewahren *pasteurisiert bei höchstens 5° C aufbewahren 18 *pasteurisiert bei höchstens 5° C aufbewahren 19 verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,65Monat“ Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 180 g Fr. -,65 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 Musterbetrieb AG CH-9999 Musterdorf CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH 9999 CH-9999 Musterdorf Joghurt nature 3 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver verbrauchen bis: „Tag, Monat“ *pasteurisiert und homogenisiert 180 g bei höchstens 5° C aufbewahren Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Fr. -,65 CH 9999 Joghurt nature 4 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver verbrauchen bis: „Tag, Monat“ *pasteurisiert 180 g bei höchstens 5° C aufbewahren Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Fr. -,65 CH 9999 19 6.10 Joghurt mit Früchten 6.10 Joghurt mit Früchten 6.10 Joghurt 1 6.10 Erdbeer-Joghurt Joghurt mit mit Früchten Früchten Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch, Erdbeer-Joghurt 1 Erdbeer-Joghurt Magermilchpulver;1pasteurisiert, homogenisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Zutaten: Joghurt Magermilch, Zutaten: Joghurt (Vollmilch, (Vollmilch, Magermilch, Randensaftkonzentrat, Aroma Magermilchpulver; pasteurisiert, Magermilchpulver; pasteurisiert, homogenisiert), homogenisiert), Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), Zucker, Zucker, Randensaftkonzentrat, Randensaftkonzentrat, Aroma Aroma bei höchstens 5° C aufbewahren Erdbeer-Joghurt 2 bei bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch, 2 Erdbeer-Joghurt Erdbeer-Joghurt Magermilchpulver;2pasteurisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Aroma Zutaten: Zutaten: Joghurt Joghurt (Vollmilch, (Vollmilch, Magermilch, Magermilch, Magermilchpulver; Magermilchpulver; pasteurisiert), pasteurisiert), Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), Zucker, Zucker, Randensaftkonzentrat, Randensaftkonzentrat, Aroma Aroma bei höchstens 5° C aufbewahren bei bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren oder: Erdbeer-Joghurt verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,85Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ 180 g Fr. 180 g Fr. -,85 -,85 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterbetrieb AG AG Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse 12 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH CH 9999 9999 verbrauchen bis: „Tag, Monat“ 180 g Fr. -,85Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ 180 g Fr. 180 g Fr. -,85 -,85 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterbetrieb Musterbetrieb AG AG Milchstrasse Milchstrasse 12 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf oder: oder: Zutaten: Milch*, Zucker, Erdbeeren (8 %), Erdbeer-Joghurt Erdbeer-Joghurt 3Randensaft, Aroma Magermilchpulver, verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Zutaten: Milch*, Zutaten: Milch*, Zucker, Zucker, Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), *pasteurisiert Magermilchpulver, Randensaft, Aroma Magermilchpulver, Randensaft, Aroma verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen bis:Fr. „Tag, 180 g -,85Monat“ *pasteurisiert *pasteurisiert bei höchstens 5° C aufbewahren 180 g Fr. 180 g Fr. -,85 -,85 Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterbetrieb Musterbetrieb AG AG Milchstrasse Milchstrasse 12 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf bei bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren CH 9999 CH 9999 CH CH 9999 9999 CH 9999 CH CH 9999 9999 19 6.11 Teilentrahmtes Teilentrahmtes Joghurt Joghurt mit mit Früchten Früchten 6.11 6.11 Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 1 Erdbeer-Joghurt, Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % % Milchfett Milchfett im im Joghurt Milchanteil Milchanteil verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ verbrauchen Zutaten: Joghurt Joghurt teilentrahmt teilentrahmt (Vollmilch, (Vollmilch, Zutaten: Magermilch, Magermilchpulver; pasteurisiert, Magermilch, Magermilchpulver; pasteurisiert, homogenisiert), Zucker, Erdbeeren (8 %), %), homogenisiert), Zucker, Erdbeeren (8 Randensaft, Aroma Randensaft, Aroma 180 g g 180 bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren bei Fr. -,85 -,85 Fr. Musterbetrieb AG AG Musterbetrieb Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH-9999 CH 9999 CH 9999 oder: oder: Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 2 2 Erdbeer-Joghurt, Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % % Milchfett Milchfett im im Joghurt Milchanteil Milchanteil verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ verbrauchen Zutaten: Vollmilch Vollmilch pasteurisiert, pasteurisiert, Magermilch Magermilch Zutaten: pasteurisiert, Zucker, Erdbeeren (8 %), %), pasteurisiert, Zucker, Erdbeeren (8 Magermilchpulver, Randensaft, Aroma Magermilchpulver, Randensaft, Aroma 180 g g 180 Fr. -,85 -,85 Fr. Musterbetrieb AG AG Musterbetrieb Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH-9999 bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren bei CH 9999 CH 9999 Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 3 3 Erdbeer-Joghurt, Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % % Milchfett Milchfett im im Joghurt Milchanteil Milchanteil verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ verbrauchen Zutaten: Vollmilch*, Vollmilch*, Magermilch*, Magermilch*, Zucker, Zucker, Zutaten: Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Randensaft, Aroma Aroma Randensaft, 180 g g 180 Fr. -,85 -,85 Fr. Musterbetrieb AG AG Musterbetrieb Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH-9999 *pasteurisiert *pasteurisiert bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren bei 20 21 CH 9999 CH 9999 6.12 Rahm aus Rohmilch (verpackt) 6.12 Rahm aus 6.12 6.12 Rahm aus Rohmilch Rohmilch (verpackt) (verpackt) Rahm aus Rohmilch (verpackt) Rohrahm Rohrahm Rohrahm Rahm (35 % Milchfett) Rahm Rahm (35 (35 % % Milchfett) Milchfett) verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Rohrahm ist nicht genussfertig und muss vor Rohrahm ist genussfertig und muss vor Rohrahm ist nicht nicht genussfertig70 und muss vor dem Konsum auf mindestens °C erhitzt dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden. werden. werden. 500 ml 500 500 ml ml Vor Licht geschützt- und Vor Licht und Vor Licht geschütztgeschütztund bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Fr. 5,65 Fr. Fr. 5,65 5,65 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH CH 9999 9999 CH 9999 6.13 Rahm pasteurisiert 6.13 Rahm pasteurisiert 6.13 6.13 Rahm pasteurisiert Rahm pasteurisiert Vollrahm Vollrahm Vollrahm Rahm (35 % Milchfett) Rahm Rahm (35 (35 % % Milchfett) Milchfett) pasteurisiert pasteurisiert pasteurisiert verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Vor Licht geschützt- und Vor Licht und Vor Licht geschütztgeschütztund bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf 500 ml 500 500 ml ml Fr. 5,65 Fr. Fr. 5,65 5,65 CH CH 9999 9999 CH 9999 6.14 Magerquark 6.14 Magerquark Magerquark 6.14 6.14 Magerquark Magerquark Magerquark Magerquark aus pasteurisierter Magermilch aus aus pasteurisierter pasteurisierter Magermilch Magermilch 500 g 500 500 g g bei höchstens 5° C aufbewahren bei bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Musterbetrieb12 AG Milchstrasse Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Fr. 2,65 Fr. Fr. 2,65 2,65 CH CH 9999 9999 CH 9999 6.15 Halbfett-Quark 6.15 6.15 Halbfett-Quark Halbfett-Quark Halbfettquark Halbfettquark Halbfettquark Zutaten: Magerquark, Rahm Zutaten: Zutaten: Magerquark, Magerquark, Rahm Rahm verbrauchen bis: „Tag, Monat“ verbrauchen verbrauchen bis: bis: „Tag, „Tag, Monat“ Monat“ Aus pasteurisierter Magermilch und Rahm Aus Aus pasteurisierter pasteurisierter Magermilch Magermilch und und Rahm Rahm 500 g Fr. 4,65 500 Fr. 500 g g Fr. 4,65 4,65 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf bei höchstens 5° C aufbewahren bei bei höchstens höchstens 5° 5° C C aufbewahren aufbewahren CH CH 9999 9999 CH 9999 21 22 22 Magerquark aus pasteurisierter Magermilch 500 g bei höchstens 5° C aufbewahren Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Fr. 2,65 CH 9999 6.15 Halbfett-Quark 6.15 Halbfett-Quark Halbfettquark Zutaten: Magerquark, Rahm verbrauchen bis: „Tag, Monat“ Aus pasteurisierter Magermilch und Rahm 500 g bei höchstens 5° C aufbewahren Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Fr. 4,65 CH 9999 6.16 Butter 6.16 6.16 Butter Butter Butter Butter hergestellt aus pasteurisiertem Rahm hergestellt aus pasteurisiertem Rahm Vor Licht geschützt- und Vor Licht geschützt- und bei höchstens 5° C aufbewahren bei höchstens 5° C aufbewahren mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“ mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“ 22 200 g 200 g Fr. 2,50 Fr. 2,50 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 Musterdorf CH 9999 CH 9999 6.17 Käse 6.17 6.17 Käse Käse Klosterkäse Klosterkäse mit Rohmilch hergestellt mit Rohmilch hergestellt Unter Schutzgas verpackt Unter Schutzgas verpackt halbhart, vollfett oder 45% FiT halbhart, vollfett oder 45% FiT mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“ mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“ 100 g / Fr. 2.50 100 g / Fr. 2.50 - - - Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse 12 Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf CH-9999 Musterdorf CH 9999 CH 9999 Die Bezeichnung „mit Rohmilch hergestellt“, sofern mindestens ein Teil der bei der Die Bezeichnung „mit Rohmilch hergestellt“, sofern mindestens Herstellung verwendeten der Definition nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung ein des Teil Die Bezeichnung „mitMilch Rohmilch hergestellt“, sofern mindestens ein Teil der der bei bei der verwendeten Milch der nach EDI Herstellung über Lebensmittel tierischer Herkunft entspricht, ist zwingend. der Herstellung verwendeten Milch der Definition Definition nach Art. Art. 26 26 Abs. Abs. 2 2 der der Verordnung Verordnung des des EDI EDI über über Lebensmittel Lebensmittel tierischer tierischer Herkunft Herkunft entspricht, entspricht, ist ist Wird Käse ausschliesslich mit thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt, ist ein zwingend. zwingend. entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend. - - Wird Käse ausschliesslich mit oder Milch Wird KäseKäse ausschliesslich mit thermisierter thermisierter oder pasteurisierter pasteurisierter Milch Geriebener und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen undaber ähnliche Produkte hergestellt, ist ein entsprechender Hinweis möglich, nicht zwingend. hergestellt, ist ein entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend. dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt). Geriebener Geriebener Käse Käse und und Käsemischungen Käsemischungen für für Fondue, Fondue, Käsekuchen Käsekuchen und und ähnliche ähnliche Produkte dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt). Produkte dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt). - 22 6.18 Speiseeis 6.18 6.18 Speiseeis Speiseeis 6.18 Speiseeis Rahmglace Vanille Rahmglace Rahmglace Vanille Vanille Zutaten: Milch 55%, Rahm 17%, Zucker, Zutaten: 55%, Glucosesirup, Zutaten: Milch Milch Magermilchpulver, 55%, Rahm Rahm 17%, 17%, Zucker, Zucker, Glucosesirup, Magermilchpulver, Traubenzucker, Eigelb, Stabilisatoren: Glucosesirup, Magermilchpulver, Traubenzucker, Stabilisatoren: Johannisbrotkernmehl Guarkernmehl, Traubenzucker, Eigelb, Eigelb,und Stabilisatoren: Johannisbrotkernmehl und Aromen, Vanille-Extrakt. Johannisbrotkernmehl und Guarkernmehl, Guarkernmehl, Aromen, Aromen, Vanille-Extrakt. Vanille-Extrakt. Bei mindestens –18 °C haltbar bis: Bei 31.10.07 Bei mindestens mindestens –18 –18 °C °C haltbar haltbar bis: bis: 31.10.07 31.10.07 300 g, Fr. 4.80 300 300 g, g, Fr. Fr. 4.80 4.80 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse Musterbetrieb12 AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf L ####### L L ####### ####### CH 9999 CH 9999 CH 9999 Sachbezeichnungen und Anforderungen an Speiseeis: Siehe in der „Verordnung Sachbezeichnungen und Anforderungen an Speiseeis: Siehe in Sachbezeichnungen und Anforderungen an Speiseeis: Siehe „Verordnung Sachbezeichnungen und süsse Anforderungen an und Speiseeis: Siehe in in der der817.022.101“, „Verordnung des EDI über Zuckerarten, Lebensmittel Kakaoerzeugnisse der „Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse 817.022.101“, des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse 817.022.101“, 5. Kapitel und Anhang 3. Kakaoerzeugnisse 817.022.101“, 5. Kapitel und Anhang 3. 5. Kapitel und Anhang 3. 5. Kapitel und Anhang 3. 6.19 Eier 6.19 Eier 6.19 6.19 Eier Eier Eier (CH) aus Freilandhaltung Eier Eier (CH) (CH) aus aus Freilandhaltung Freilandhaltung 6 Stück à 65 g 6 6 Stück Stück à à 65 65 g g Lege-Datum: „Tag / Monat“ Lege-Datum: verkaufen bis: „Tag „Tag // Monat“ Monat“ Lege-Datum: verkaufen bis: verkaufen bis: „Tag „Tag // Monat“ Monat“ - Fr. 3.80 Fr. Fr. 3.80 3.80 Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse Musterbetrieb12 AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf - Auf von Eiern wird der Hinweis „verkaufen bis ......“ bis mit ......“ der Auf Detailverkaufspackungen Detailverkaufspackungen von Eiern wird der Hinweis „verkaufen Auf von Eiern wird Hinweis Auf Detailverkaufspackungen Detailverkaufspackungen von Legedatum Eiern wird der der Hinweis „verkaufen „verkaufen bis bis ......“ ......“ Angabe des 21.21. Tages nach dem ergänzt. Angabe des Tages nachLegedatum dem ergänzt. Angabe des 21. Tages nach dem Legedatum ergänzt. Angabe des 21.gekühlt Tages nach dem Legedatum ergänzt. Wird das Produkt gekühlt abgegeben, die Lagertemperatur angegeben - Wird das Produkt abgegeben, muss diemuss Lagertemperatur angegeben werden. Wird das Produkt gekühlt abgegeben, muss die Lagertemperatur angegeben Wird das Produkt gekühlt abgegeben, muss die Lagertemperatur angegeben Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein. - Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein. Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein. Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein. Für siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR Kapitel 916.371 Für Eier Eier siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR 916.3715. und Für siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR 916.371 Anhang Für Eier Eier 3. siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR 916.371 mit der mit mit der der werden. werden. werden. 6.20 Honig 6.20 Honig 6.20 6.20 Honig Honig Schweizer Honig Schweizer Schweizer Honig Honig mind. haltbar bis: Ende 2009 mind. mind. haltbar haltbar bis: bis: Ende Ende 2009 2009 dunkel und bei Raumtemperatur lagern dunkel dunkel und und bei bei Raumtemperatur Raumtemperatur lagern lagern 500 g, Fr. 9.50 500 500 g, g, Fr. Fr. 9.50 9.50 L ####### L L ####### ####### Musterbetrieb AG Musterbetrieb AG Milchstrasse Musterbetrieb12 AG Milchstrasse 12 CH-9999 Musterdorf Milchstrasse 12 CH-9999 CH-9999 Musterdorf Musterdorf - - Bei BeiHonig Honig Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. (3 der Jahre nach der ist ist ein ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. (3 Jahre nach Honigernte Bei Honig Beirealistisch) Honig ist ist ein ein Mindesthaltbarkeitsdatum Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. anzugeben. (3 (3 Jahre Jahre nach nach der der ist realistisch) ist - Honigernte Honigernte Honigernte ist realistisch) Eine Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer und Eine Lot-Nr. ist zwingend, damit das das Abfülldatum eruiert werden (Rückverfolgbarkeit). Eine Lot-Nr. (Warenlos) (Warenlos) ist können zwingend, damit das Erntedatum, Erntedatum, die die Chargennummer Chargennummer und und das Abfülldatum eruiert werden können (Rückverfolgbarkeit). das Abfülldatum eruiert werden können (Rückverfolgbarkeit). Für Honig siehe auch unter: das Abfülldatum eruiert werden können (Rückverfolgbarkeit). Fürdeutschschweizerischer Honig siehe auch unter: Verein und rätoromanischer Bienenfreunde: www.vdrb.ch siehe Für Für Honig Honig siehe auch auch unter: unter: und rätoromanischer Bienenfreunde: www.vdrb.ch Verein deutschschweizerischer Verein Verein deutschschweizerischer deutschschweizerischer und und rätoromanischer rätoromanischer Bienenfreunde: Bienenfreunde: www.vdrb.ch www.vdrb.ch ist realistisch) - Eine Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer und 24 24 23 7 Institutionen zur Beurteilung von Etiketten 7.1 Kantonale Laboratorien Die Entwürfe der Etiketten können bei den kantonalen Laboratorien zum Teil gegen ein Entgelt überprüft werden lassen. Internetadresse der kantonalen Laboratorien: www.kantonschemiker.ch 7.2 Private Laboratorien Diverse private Institutionen helfen beim Erstellen von Etiketten. Gesellschaft Schweizer Privater Dienstleistungslaboratorien www.gsdl.ch/d/mitglieder Bei Unsicherheiten bezüglich Kennzeichnung wenden sie sich an das zuständige Kantonale Labor! 24 8. Anhang: Die wichtigsten Änderungen der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ab dem 1. April 2008 8.1 Einleitung Seit der Totalrevision des Lebensmittelrechts vom Dezember 2005 gibt es jährlich eine Anzahl kleinerer Anpassungen von Verordnungen. Die meisten Änderungen sind Anpassungen ans europäische Lebensmittelrecht, um Handelshemmnisse gegenüber der EU zu verhindern, so auch die neueste Revision. Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung neu obligatorisch (dies bedingt eine Erweiterung des Art. 23 LKV). Die Übergangsfrist für Milch und Milchprodukte beträgt 1 Jahr. Übergangsfristen in Verbindung mit nährwertund gesundheitsbezogenen Angaben Siehe LKV. 8.2 Milch- und Milchprodukte sonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht. • „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ sind Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen. • Kolostrum anderer Säugetierarten, sowie Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anderer Säugetierarten müssen als solche bezeichnet werden. • Kolostrum ist neu im Art. 66 bis der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft umschrieben. • Kolostrum wird als Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft, fällt aber nicht unter die Definition von Rohmilch. Trotzdem sind die hygienischen Anforderungen für die Gewinnung und Verarbeitung von Kolostrum sowie Erzeugnissen auf Kolostrumbasis vergleichbar mit denjenigen für Milch. (Art. 52 HyV) • Erzeugnisse, die Kolostrum sind oder auf Basis von Kolostrum hergestellt werden, sind klar als solche zu kennzeichnen. Roh-Kolostrum ist nicht zur Abgabe an Konsumenten geeignet. 8.2.1 Rohmilch verpackt • • Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so ist sie explizit als solche zu bezeichnen Art. 32 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH). Es ist im Rahmen der Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass diese erst nach einer genügenden Hitzebehandlung als genussfertig gilt (Art. 49). Ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt und diese vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss, ist zwingend. Bei Rohmilch gelten technologische Anforderungen nach Art. 27 bis 29 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft. Bei der Kennzeichnung sind Angaben nach Art. 2 und Art. 32 VLtH anzugeben. 8.2.2Kolostrum Bis anhin waren Kolostrum und auf Basis von Kolostrum hergestellte Erzeugnisse im schweizerischen Lebensmittelrecht nicht umschrieben. Zur Gewährleistung der Äquivalenz gegenüber dem Europäischen Recht werden die Bestimmungen aus der EU übernommen. Kolostrum ist ein Lebensmittel tierischer Herkunft. • 8.2.3Standardisierung von Vollmilch (Art. 31 VLtH) • Es ist neu möglich, Vollmilch auf einen Milchfettgehalt von mindestens 35 g/kg jedoch weniger als 50 g pro Kilogramm einzustellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. abis VLtH). • Die Sachbezeichnung für standardisierte Vollmilch ist „Standardisierte Vollmilch“. • Bei standardisierter Vollmilch ist nach Art. 31, Abs. 1, Bst. b, der Fettgehalt als „Gramm pro Kilogramm“ oder als Prozentangabe („%“) anzugeben. • Der Fettgehalt ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben. „Kolostrum“ ist das bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abge25 • • Neu kann bei nicht standardisierter Vollmilch auf den unveränderten Fettgehalt hingewiesen werden. Der Fettgehalt ist aber auch bei Vollmilch mit unverändertem Fettgehalt zu deklarieren (z. Bsp.: „mind. 3.7 % Fett“). 8.2.7 Zwischenprodukte und Halbfabrikate • Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen (Art. 37 LKV). Bei vorverpackter Milch sind die Angaben nach Art. 2 LKV und Art. 31 VLtH zu deklarieren. 8.3 Allergene 8.2.4Rahm aus Rohmilch • Rohrahm darf in den Verkehr gebracht werden. Es ist aber im Rahmen der Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass es sich um Rohrahm handelt und dass dieser wie Rohmilch erst nach einer genügenden Hitzebehandlung (mindestens 70 °C) als genussfertig gilt. Siehe Art. 49 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft. • 8.4 Zutaten • 8.2.5Käse • • • Für Käse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung eingetragen ist, gelten zu- sätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes. Käse mit Ursprungsbezeichnung sind im Anhang 3 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft eingetragen. Die Bezeichnung „mit Rohmilch hergestellt“, sofern mindestens ein Teil der bei der Herstellung verwendeten Milch der Definition nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft entspricht, ist zwingend. 8.2.6 Qualitätsangaben bei Butter • 26 Die expliziten Bestimmungen zu den Qualitätsangaben bei Butter wurden gestrichen, da sie nicht nötig sind. Werden bei der Herstellung von Butter tatsächlich definierte, höhere Anforderungen gestellt, darf dies auch künftig entsprechend ausgelobt werden. Unterscheidet sich eine Butter aber von ihrer Herstellung und Zusammensetzung her nicht von der übrigen Butter, darf sie auch nicht als eine besondere Butter (z. B. Vorzugsbutter) bezeichnet werden. Die Liste wurde erweitert mit: „Lupinen“ und „Lupinenerzeugnissen“ sowie den „Weichtieren“ und „Weichtiererzeugnissen“ (Anhang 1 LKV). Sofern die Bestrahlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen zur Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt, die mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy nicht übersteigt und nach international anerkannten Standards erfolgt, so ist sie nicht mehr bewilligungspflichtig. (Art. 20 Abs.1bis LGV). Bestrahlte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden. 8.5 Zusatzstoffe • Die Farbstoffe E 128 (Rot 2G) und E 154 (Braun FK) werden aus der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe (ZuV) gestrichen. • Aromen und zulässige Antioxidationsmittel wurden gemäss Anhang 3 ZuV ergänzt. • Schmelzkäse- und Streichschmelzkäse: Im Anhang 7 ZuV wurde die Höchstmenge für E 338 – 341, 343 und 450 – 452 auf 20 g/kg angepasst. 8.6 GVO • Einführung einer Toleranzregelung im Umgang mit minimalen, unbeabsichtigten Spuren von in der Schweiz nicht bewilligten GVO in Lebensmitteln. 8.7 Anreicherung mit essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen • Im Dezember 2006 ist die Verordnung (EG) 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln publiziert worden. Um Handelshemmnisse gegenüber der EU zu verhindern, drängte es sich auf, das Schweizer Recht entsprechend anzupassen. Es handelt sich um einen autonomen Nachvollzug. • Die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (SR 817.022.21) regelt die Handhabung. • Werden einem Lebensmittel Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt, so ist eine Nährwertkennzeichnung nach Art. 22 - 29 LKV obligatorisch. • • • Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Artikel 29c-e und i LKV erfüllen und in Anhang 7 LKV vorgesehen sind. • Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Art. 29d und f-i LKV erfüllen und in Anhang 8 LKV vorgesehen sind. • Gemeinsame Bestimmungen über Art und Inhalt bei nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen und sind im Art. 29i LKV umschrieben. 8.9 Offenverkauf Jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz muss als „jodiertes Speisesalz/Kochsalz“ oder „Speisesalz/ Kochsalz jodiert“ oder als „fluoridiertes Speisesalz/ Kochsalz“ oder „Speisesalz/Kochsalz fluoridiert“ bezeichnet werden. Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32). In der Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) sind die Bestimmungen über die Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, basierend auf der geänderten Richtlinie 2006/141/EG revidiert worden. 8.8 Kennzeichnung/Deklaration • Informationen über Zwischenprodukte und Halbfabrikate, die bestrahlt wurden, müssen zusätzlich detaillierte Angaben zum Verfahren beinhalten. • Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind in Art. 29a – 29i LKV umschrieben. • Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen haben, die sie auf Grund der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft). 8.10 Hygiene (HyV) • Rahm wird ähnlich wie Milch auch als Rohrahm abgegeben. Rahm und Milch gelten jedoch nur als genussfertig, wenn sie einer Hitzebehandlung nach Art. 25 HyV unterzogen worden sind. • Art. 49: Die Überschrift des Artikels lautet neu „Behandlung“, da gemäss Buchstabe d grund- sätzlich auch andere Behandlungen als Hitzebehandlungen zulässig sind. • Kolostrum wird als Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft, fällt aber nicht unter die De- finition von Rohmilch. Trotzdem sind die hygienischen Anforderungen für die Gewinnung und Verarbeitung von Kolostrum sowie von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis vergleichbar mit denjenigen für Milch. (Art. 52) 27 8.11 Grenzwerte (GW) und Toleranzwerte (TW) Die Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wurde den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technologie sowie den internatio- nalen Entwicklungen angepasst. Die neuen Grenzwerte (GW) orientieren sich am Kriterium “Schutz der Gesundheit”. Die Toleranzwerte (TW) liegen tiefer und basieren auf den Prinzipien der “guten Herstellungspraxis”. 8.12 Vollzug/Meldepflicht Die Meldepflicht wird auch auf die Fälle nach Art. 54 LGV ausgedehnt. Neu müssen die kantonalen Vollzugsbehörden dem BAG auch melden, wenn sie von der verantwortlichen Person eines Betriebes über die Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 54 LGV informiert wurden, die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland gefährdet haben oder gefährden könnten. Herausgeber VSMM – Vereinigung Schweizerischer Mittelmolkereien, Sekretariat: Molkerei Fuchs, 9400 Rorschach, Tel: +4171 846 81 80, Fax: +4171 846 81 81, e-mail: [email protected], e–mail: [email protected] Autor Walter Strahm, Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Tel. +41 (0)31 325 32 74, Fax: +41 31 323 82 77, e–mail: [email protected], www.alp.admin.ch, Fotos/Redaktion Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP Gestaltung Marc Wassmer Copyright Nachdruck bei Quellenangabe und Zustellung eines Belegexemplars an die Herausgeberin gestattet. ISSN 1661-0814/8.05.2008