leitfaden zur deklaration und kennzeichnung von

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leitfaden zur deklaration und kennzeichnung von
ALP forum 2008, Nr. 65 d
LEITFADEN ZUR DEKLARATION UND KENNZEICHNUNG
VON VORVEPACKTEN MILCHPRODUKTEN UND WICHTIGE
ÄNDERUNGEN IM LEBENSMITTELRECHT
AB DEM 1. APRIL 2008
Herausgeber:
VSMM–Vereinigung Schweizerischer Mittelmolkereien
in Zusammenarbeit mit Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP
Index
1 Glossar
3
2 Einleitung
3
3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei der
Kennzeichnung und Deklaration
ab dem 1. April 2008
4
4 4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14
4.15
4.16
4.17
4.18
4.19
4.20
4.21
4.22
Übersicht
4
Allgemeines
4
Sachbezeichnung
4
Physikalischer Zustand / Technologische
Verfahren
4
Zutaten und Zusatzstoffe
4
Allergene
5
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) 5
Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur
5
Datierung
5
Warenlos “L........“
5
Menge, Gewicht- oder Volumenangabe
5
Produktionsland
6
Name sowie die Adresse der Firma
6
Preis (Grund- und Detailpreis)
6
Gebrauchsanleitung
6
Nährwertkennzeichnung
6
Vitamine und Mineralstoffe
6
Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen)
6
Biologisch / Ökologisch
6
Lactosefrei
6
Essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe 6
Offenverkauf
7
Nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben
7
5 5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten
Kennzeichnung
8
Gesetzliche Verordnungen
8
Betriebseigene Unterlagen
8
Festlegen der Sachbezeichnung
9
Festlegen der Angaben auf dem verpackten
Produkt
10
Zu Beachten
15
6 6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
6.16
6.17
6.18
6.19
6.20
Beispiele von verpackten Produkten
(Minimalanforderungen)
Rohmilch verpackt
Pastmilch 1
Pastmilch 2
Pastmilch 3
Milchdrink
Halbentrahmte Milch
Molkegetränk gesäuert und aromatisiert
Sauerrahm
Joghurt nature
Joghurt mit Früchten
Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten
Rahm aus Rohmilch (verpackt)
Rahm pasteurisiert
Magerquark
Halbfett-Quark
Butter
Käse
Speiseeis
Eier
Honig
16
16
16
16
17
17
17
17
18
18
19
20
21
21
21
22
22
22
23
23
23
7 7.1
7.2
Institutionen zur Beurteilung von Etiketten
Kantonale Laboratorien
Private Laboratorien
24
24
24
8 8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
8.12
Anhang: Die wichtigsten Änderungen der
Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung
ab dem 1. April 2008
Einleitung
Milch- und Milchprodukte
Allergene
Zutaten
Zusatzstoffe
GVO
Anreicherung mit essenziellen oder
physiologisch nützlichen Stoffen
Kennzeichnung/Deklaration
Offenverkauf
Hygiene (HyV)
Grenzwerte (GW) und Toleranzwerte (TW)
Vollzug/Meldepflicht
25
25
25
26
26
26
26
27
27
27
27
28
28
1. Glossar
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
EDI
Eidgenössische Departement des Innern
FIV
Verordnung des EDI über Fremd- und
Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
GGA
Landwirtschaftliches Erzeugnis oder
verarbeitetes landwirtschaftliches
Erzeugnis mit einer geschützten
Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) Schweizerische GUB/GGA-Register
GTG
Gentechnikgesetz (GTG)
GUB
Landwirtschaftliches Erzeugnis oder
verarbeitetes landwirtschaftliches
Erzeugnis mit einer geschützten
Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) GVO
Gentechnisch veränderte Organismen
HyV
Hygieneverordnung
LDV
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung
LGV
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
LKV
Verordnung über die Kennzeichnung und
Anpreisung von Lebensmitteln
PBV
Verordnung über die Bekanntgabe von
Preisen
2. Einleitung
Lebensmittelverpackungen und Etiketten sollen den
interessierten Käuferinnen und Käufern eine Menge
Informationen liefern.
Der Lebensmittelhersteller hat bei der Deklaration
seiner Produkte Vorschriften aus verschiedenen Verordnungen zu beachten, weshalb die Erstellung einer
korrekten Verpackungsaufschrift eine zuweilen anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Hinzu kommen zum Teil
noch Labelvorschriften und/oder Anforderungen des
Detailhandels, welche die Sache weiter komplizieren.
Dieser Leitfaden ist nicht abschliessend und soll helfen,
die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Änderungen in der Gesetzgebung, welche ab
dem 1. April 2008 in Kraft sind, wurden berücksichtigt.
Verordnung des EDI über gentechnisch
veränderte Lebensmittel
VLtH
Verordnung des EDI über Lebensmittel
tierischer Herkunft
ZuV
Verordnung des EDI über die in
Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei der
Kennzeichnung und Deklaration
ab dem 1. April 2008
4. Übersicht
4.1 Allgemeines
• Informationen über Zwischenprodukte und Halbfabrikate, die bestrahlt wurden, müssen zusätzlich detaillierte Angaben zum Verfahren beinhalten.
• Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind in Art.
29a – 29i LKV umschrieben.
• Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Artikel 29c-e und i LKV erfüllen und in Anhang 7 LKV
vorgesehen sind.
Die Angaben auf den verpackten Lebensmitteln müssen
gut sichtbar, in leicht lesbarer und unverwischbarer
Schrift angebracht werden. Etiketten müssen so gut zu
lesen sein wie ein Zeitungstext. Bei der Farbwahl ist auf
einen guten Kontrast zu achten. (Minimale Schriftgrösse:
interne Regelung der Kantonalen Laboratorien: mind.
Arial Pt. 7. Bei dieser Schriftgrösse muss die Farbe
schwarz auf weiss sein)
Die Angaben müssen zudem in mindestens einer
Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch)
verfasst sein.
4.2 Sachbezeichnung
• Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht
werden, wenn sie die Bedingungen nach Art. 29d
und f-i LKV erfüllen und in Anhang 8 LKV vorgesehen
sind.
• Gemeinsame Bestimmungen über Art und Inhalt bei
nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen sind
im Art. 29i LKV umschrieben.
• Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen und
Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang
zu denselben Informationen haben, die sie auf Grund
der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft)
Die Sachbezeichnung des Lebensmittels muss dessen
Charakter wiedergeben und sich an der Beschaffenheit
sowie an den verwendeten Rohstoffen orientieren. Für
umschriebene Lebensmittel gilt die in der Verordnung
vorgesehene Bezeichnung als Sachbezeichnung.
Fantasie- und Markennamen sind zwar erlaubt, dürfen
jedoch nicht täuschend sein und müssen zusammen
mit der Sachbezeichnung verwendet werden, denn sie
können die Sachbezeichnung nicht ersetzen.
Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn die Natur,
Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden
Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist.
4.3 Physikalischer Zustand / Technologische Verfahren
Im Anhang werden die wichtigsten Änderungen
der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung
umschrieben, welche ab dem 1 April 2008 in Kraft
treten.
Sofern das Fehlen dieser Angaben zur Täuschung
führt, muss aus der Etikette ersichtlich sein, ob das
Lebensmittel flüssig, pulverförmig usw. ist oder welches technologische Verfahren angewendet wurde (pas-
teurisiert, homogenisiert, geräuchert, konzentriert usw.).
Für Käse gelten spezielle Vorschriften (Rohmilch).
Für eine rechtlich verbindliche Deklaration, senden Sie ihren Entwurf der Verpackung oder Etikette zusammen mit der Rezeptur an das für Sie
zuständige Kantonale Laboratorium.
4.4 Zutaten und Zusatzstoffe
Bei zusammengesetzten Lebensmitteln sind alle Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender
Reihenfolge anzugeben. Fantasie- oder Markenbezeich-
nungen dürfen hier nicht verwendet werden.Wird z.B.
beim Produktenamen auf eine Zutat hingewiesen (Aprikosenjoghurt), oder eine Zutat abgebildet, muss die Men-
ge der entsprechenden Zutat, welche dem Produkt beigemischt wurde, angegeben werden (Aprikosen 8 %).
Zusatzstoffe müssen gemäss ihrer Gattung (Konservierungsstoff, Säuerungsmittel usw.) sowie der Einzelbezeichnung oder ihrer E-Nummer angegeben werden.
Die Herkunft der Rohstoffe muss nicht deklariert werden, solange ein Rohstoff nicht mehr als 50 Prozent
des Produktes ausmacht und man fälschlicherweise
annehmen könnte, dass dieser aus der Schweiz stammt.
4.7 Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur
Auf Lebensmittel, die kühl gelagert werden müssen
oder werden, muss die entsprechende Lagertemperatur
angegeben werden. Bei Milch und Milchprodukten gibt
es für den Verkauf keine vorgegebene Lagertemperatur.
Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, die
Lagertemperatur und Lagerzeit für das jeweilige Produkt
festzulegen.
4.5 Allergene
4.8 Datierung
Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer),
Milch, Eier, Fische, Krebstiere, Sojabohnen, Erdnüsse,
weitere Nussarten, Sesam, Sellerie, Senf, Sulfite,
Lupinen und Lupinenerzeugnisse sowie Weichtiere und
Weichtiererzeugnisse müssen als Allergie verursachende
Nahrungsmittelbestandteile immer deklariert werden,
sofern sie als Zutaten oder Bestandteil von Zutaten und
Hilfsstoffen im Lebensmittel enthalten sind. Die erwähnten
Allergene müssen auch dann deklariert werden, wenn
sie unbeabsichtigt in das Lebensmittel gelangen können
und der Anteil 1g/kg (bei glutenhaltigem Getreide max.
0.1 g Prolamin pro kg TS) übersteigt oder übersteigen
könnte. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn dieselbe
Produktionsanlage für die Herstellung verschiedener
Lebensmittel zum Einsatz kommt.
Für die Datierung wird zwischen Lebensmitteln, die bei
Raumtemperatur haltbar sind (z.B. Schokoladepulver)
und Lebensmitteln, welche kühl gelagert werden müssen
(z.B. Milchprodukte), unterschieden.
- Zu kühlende Lebensmittel werden mit „verbrauchen
bis......“ datiert. Sie dürfen nach Ablauf dieses
Datums nicht mehr verkauft werden.
- Haltbare Lebensmittel werden mit „mindestens haltbar bis......“ oder „mindestens haltbar bis Ende......“,
wenn der Monat angeben wird, datiert.
 Neu muss auch Honig datiert werden.
- „Zu verkaufen bis......“ oder „Abgepackt am......“
sind freiwillige Angaben des Herstellers.
4.6 Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
4.9 Warenlos “L........“
Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe
(z.B. Mikroorganismen), die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) produziert worden sind
oder solche in irgendeiner Form enthalten, müssen
entsprechend mit „aus genetisch verändertem X hergestellt“ oder „aus gentechnisch verändertem X hergestellt“ deklariert werden.
Ist im Lebensmittel keine gentechnisch veränderte Zutat
im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthalten
und kann belegt werden, dass geeignete Massnahmen
getroffen wurden zur Vermeidung solchen Materials
in der Zutat, kann auf den Hinweis verzichtet werden.
In der Regel handelt es sich in solchen Fällen um
Verunreinigungen oder Vermischungen, welche beim
Transport oder der Verarbeitung möglich sind.
Das Warenlos ist eine Produktions- oder Verkaufseinheit,
die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, her-
gestellt oder verpackt wurde. Das Warenlos dient der
Rückverfolgbarkeit. Grundsätzlich ist das Warenlos
anzugeben. Es kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bzw. das Abpackdatum mindestens in Tag und Monat angegeben wird.
Anhand der Daten muss die Rückverfolgbarkeit der
Produktion und Chargen gewährleistet sein.
4.10 Menge, Gewicht- oder Volumenangabe
Die Gewichts- oder Volumenangabe muss genau sein
und darf nicht Angaben wie „ca. 250 g“ enthalten.
Zudem muss bis auf wenige Ausnahmen, das Nettogewicht angegeben werden.
4.11 Produktionsland
4.16 Vitamine und Mineralstoffe
Das Produktionsland ist anzugeben, wenn es nicht aus
der Sachbezeichnung („Ungarische Erdbeeren“) oder aus
der Adresse hervorgeht (CH- vor der Postleitzahl).
Als Länder-Abkürzungen dürfen nur „CH“ oder „USA“
verwendet werden. Andere Länder-Namen sind auszuschreiben (z.B. „Deutschland“, „Raum Osteuropa“).
Ein Schweizerkreuz alleine, wird als Kennzeichnung des
Produktionslandes nicht anerkannt.
Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf den
Gehalt von Vitaminen und Mineralstoffen hingewiesen
werden, wenn das Lebensmittel mindestens 15 Prozent
der Tagesdosis des betreffenden Vitamins / Mineralstoffs
eines Erwachsenen enthält. Dabei geht man von einer
Ration von 100 g oder 100 ml des Lebensmittels oder
einer Packung, falls sie eine Ration enthält, aus. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Anhangs 7.
4.12 Name sowie die Adresse der Firma
4.17 Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen)
Der Name sowie die Adresse der Firma, welche das
Lebensmittel entweder herstellt, importiert, abpackt
oder verkauft, muss auf der Lebensmittelverpackung
angegeben werden („Firma, Strasse, CH-Postleitzahl
Ort“). Firmenname und Telefonnummer allein genügen
nicht.
Lebensmittel, die in bewilligten Betrieben (Art. 13 LGV)
hergestellt wurden, müssen ein ID - Kennzeichen tragen.
Es besteht aus CH und der Bewilligungsnummer des
Milchverarbeitungs- oder Abpackbetriebes und muss in
einem Oval angegeben werden.
4.18 Biologisch / Ökologisch
4.13 Preis (Grund- und Detailpreis)
Auf der Lebensmittelverpackung oder am Verkaufsregal
muss der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben
werden (inkl. Mehrwertsteuer). Damit der/die KäuferIn
den Preis vergleichen kann, muss zudem – abgesehen
von einigen Ausnahmen – der Grundpreis, also z.B. der
Preis pro Kilogramm oder Liter, ersichtlich sein.
Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ sind gesetz-
lich geschützt. Bio-Lebensmittel müssen nach den Vorschriften der Bio-Verordnung hergestellt und zertifiziert
werden. Auf der Verpackung ist der Name oder die
Codenummer der Zertifizierungsstelle anzubringen.
4.19 Lactosefrei
4.14 Gebrauchsanleitung
Eine Gebrauchsanleitung ist notwendig, falls das Lebensmittel ohne diese nicht bestimmungsgemäss verwendet
werden kann (z.B. Käsemischung für Fondue).
Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als
0,1g Lactose pro100g oder 100 ml im genussfertigen
Produkt enthält.
4.20 Essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe
4.15 Nährwertkennzeichnung
Die Nährwertkennzeichnung, also die Angabe über den
Energiewert des Lebensmittels und seinen Gehalt an
Nährstoffen, wie Eiweiss, Kohlenhydrate oder Fett, ist
freiwillig.
Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und
bei Speziallebensmitteln ist die Nährwertkennzeichnung
neu obligatorisch.
Auf den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher
Stoffe zu einem Lebensmittel ist im Verzeichnis der
Zutaten des Lebensmittels hinzuweisen.
(Verordnung über den Zusatz essenzieller oder
physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.
817.022.32) (z B. „Speisesalz jodiert“)
Jodiertes- oder fluoridiertes Speisesalz muss nach Art. 6
Abs. 4 als solches bezeichnet werden.
In der Verordnung über Speziallebensmittel (SR
817.022.104) sind die Bestimmungen über die
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, basierend auf der
geänderten Richtlinie 2006/141/EG revidiert worden.
4.21 Offenverkauf
Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen und
Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang
zu denselben Informationen haben, die sie auf Grund
der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten
(z. B. durch mündliche Auskunft).
4.22 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen
auf Lebensmitteln angebracht werden, wenn sie den
Anforderungen der Artikel 29a-29i LKV entsprechen und
in den entsprechenden Anhängen aufgeführt sind. Sollen
andere nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben
verwendet werden, so sind sie vom BAG zu bewilligen. Die
einzureichenden Unterlagen sind dem Gesuchsformular
auf der BAG Homepage zu entnehmen.
5. Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten
Kennzeichnung
5.1 Gesetzliche Verordnungen
Name der Verordnung
Abkürzung
Systematische
Bezeichnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
LGV
SR 817.02
Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von
LKV
SR 817.022.21
Zusatzstoffverordnung
ZuV
SR 817.022.31
VLTH
SR 817.022.108
Eine der folgenden produktspezifischen Verordnungen über:
-
Lebensmittel tierischer Herkunft
-
Bedarfsgegenstände
SR 817.023.21
-
Bio – Verordnung
SR 910.18
-
AOC – Verordnung
SR 910.12
-
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung
-
Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die
-
die Preisbekanntgabeverordnung
-
VO über Zuckerarten, süsse Lebensmittel (Speiseeis)
-
QUID - Leitfaden
LDV
SR 916.51
SR 941.281
PBV
SR 942.211
SR 817.022.101
QUID
BAG-Link über Lebensmittel: http://www.foodinfo.ch
Die Verordnungen können bestellt werden bei:
Bundesamt für Bauten und Logistik Abt. Verkauf/
Publikationen
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Tel. 031 325 50 50
Fax 031 325 50 58
http://www.bundespublikationen.ch
Im Internet abrufbar unter :
http://www.admin.ch/ch/d/sr/81.html#817
Unterlagen und Adressen kantonaler Laboratorien:
http://www.kantonschemiker.ch/
5.2 Betriebseigene Unterlagen
•
•
•
•
•
•
•
Rezeptur
Verfahrensanweisung / eingesetzte Technologien
Spezifikationen der eingesetzten Rohstoffe, inkl. Zusammensetzung der Rohstoffe (z.B. Fruchtgrundstoffe)
Spezifikationen des Verpackungsmaterials (Lebensmitteltauglichkeit)
Resultate der Lagertests für die Festlegung der Lagertemperatur und Datierung
ev. Analysenresultate für die Angaben der Nährwertkennzeichnung od. Vitamingehalte
ev. wissenschaftliche Unterlagen von Studien, als Nachweis über die Wirkung von speziellen
Eigenschaften, welche man deklarieren möchte  Bewilligung bei BAG einholen!
5.3 Festlegen der Sachbezeichnung
10
Mengenmässig in absteigender Reihenfolge.
Deklaration der Zusatzstoffe, Gattung und
Einzelbezeichnung oder E-Nummer.
Wenn Lecithin aus Soja eingesetzt wird,
muss immer„Sojalecithin“ deklariert werden
(Allergenpotential)
Verzeichnis der Zutaten
(Art. 5 – 7 LKV)
Gattungsbezeichnung
für Zusatzstoffe
(Anhang 3 LKV)
Zusammengesetzte
Zutat
(Art. 7 LKV)
(Art. 9 und 10 LKV)
Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat
weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so
müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die
im Endprodukt noch technologisch wirksam sind
(ausgenommen sind Allergene Zutaten).
Gegebenenfalls mengenmässiger Hinweis auf
Zutaten, welche auf der Etikette, der Verpackung
oder Umhüllung durch Worte, Bilder oder grafische
Darstellungen hervorgehoben werden.
Sachbezeichnungen sind in den Bestimmungen der
produktspezifischen Verordnungen definiert.
Sachbezeichnung (Art. 3 und 4 LKV)
Bemerkungen
Titel
5.4 Festlegen der Angaben
auf dem verpackten Produkt
Emulgator (E322)
Emulgator (Lecithin)
Emulgator: Lecithin
Emulgator: E322
Lecithin, oder E322
Emulgator
--> siehe unter Quid-Leitfaden
- in der Zutatenliste: „Zutaten:
Milch, Zucker, Erdbeeren (8 %),
Magermilchpulver, Aroma“.
- in unmittelbarer Nähe der
Sachbezeichnung: Erdbeer-Joghurt:
„mit 8 % Erdbeeren“; oder
- in der Sachbezeichnung: „Joghurt
mit 8 % Erdbeeren“ oder
„Erdbeeren (8 %)-Joghurt“; oder
Beispiel: Joghurt mit 8 % Erdbeeren
Angaben entweder:
entweder - oder - oder - oder - Zusatzstoff: Gattung: Beispiel:
z.B. Vollrahm, Joghurt, Quark, Ziger,
usw.
Beispiel
Angaben auf Etikette
11
Angaben auf Etikette
- verbrauchen bis .......
- mindestens haltbar bis .........
- mindestens haltbar bis Ende ........
Milchprodukte, die mit Rohmilch hergestellt wurden,
müssen zwingend einen Hinweis auf Rohmilch tragen.
Käse ist speziell geregelt
Bei Lebensmitteln, die gekühlt gelagert werden, ist
abhängig von der Lagertemperatur die Lagerzeit zu
ermitteln und bei der Datierung anzugeben. Haltbare Lebensmittel:
Datierung
(Art. 11 – 14 LKV)
. „mit Rohmilch hergestellt,
pasteurisiert, homogenisiert,
geräuchert, etc.“
g) Zutaten, die weniger als 2 Massenprozent des Endproduktes ausmachen, können in beliebiger Reihenfolge innerhalb der übrigen Zutaten aufgezählt werden
mit Rohmilch hergestellt
Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden.
Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist. Im Endprodukt darf der Verarbeitungshilfsstoff keine technologische Wirkung mehr haben.
a) Zugefügtes Wasser unter 5 Massenprozent des Endproduktes
b) Wenn ein eingesetztes Konzentrat rückverdünnt wird (z.B. Orangensaft aus Konzentrat)
i) Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden
kann Spuren von ................
enthalten
Beispiel
Physikalischer Zustand (Art. 17 LKV)
(Art. 35, 40 VLTH)
Beliebige Reihenfolge
(Abweichungen von Art. 5, Absatz 1)
Verarbeitungshilfsstoffe
(Art. 16 LGV)
Zutaten, welche nicht
deklariert werden
müssen.
(Abweichungen von Art. 5, Absatz 1)
Hinweis auf allergene und andere Stoffe, die
unerwünschte Reaktionen auslösen können. Diese
müssen immer deklariert werden.
Allergene Stoffe (Art. 8 LKV)
Allergene müssen immer deklariert werden ausser,
bei einem Gehalt von <1 g/kg durch unbeabsichtigte
Verunreinigung (glutenhaltiges Getreide:
Gliadingehalt< 0.1g/kg Trockenmasse).
Bemerkungen
Titel
12
Das Warenlos kann entfallen, wenn das
Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bzw.
das Abpackdatum mindestens in Tag und Monat
angegeben wird. (Rückverfolgbarkeit in der
Produktions-Kette muss gewährleistet sein)
Name oder Firma sowie Adresse, wer das Lebensmittel
herstellt, einführt, abpackt oder abgibt.
Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet
werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder
aus der Adresse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f
LKV ersichtlich ist.
Lebensmittel, die nach Artikel 25 der
Hygieneverordnung oder nach spezifischen
Temperaturanforderungen der Hygieneverordnung
kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe
über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.
Bei pasteurisierter- oder hochpasteurisierter Milch und
Butter.
Kennzeichnen immer mit dem Vermerk 
Warenlos
(Art. 19 – 21)
„L..........“
(Art. 50 – 55 LGV)
Name/Adresse
(Art. 31 und 32 LKV)
Produktionsland
(Art. 15 und 16 LKV)
Gekühlte Lebensmittel (Art. 18 LKV)
Lichtschutz
(Art. 31, Absatz e. VO Lebensm. tier. H.)
Tiefgekühlte Produkte
(Art. 18 LKV)
Betriebsbewilligungsnummer mit „CH ....“ in einem
ovalen Kreis.
Eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel
ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss
verwendet werden kann.
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgase
verlängert wurde, müssen entsprechend
gekennzeichnet werden.
ID-Kennzeichen
(Art. 31 und 32 LKV)
Gebrauchsanweisung
Art. 2, Absatz p. LKV)
Packgase
(Anhang 3, Absatz 16.
LKV)
zwingend:
„nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“
Bemerkungen
Titel
unter Schutzatmosphäre verpackt
z.B. Käsemischung für Fondue
CH 9999
tiefgekühlt,
bei höchstens –18 °C aufbewahren,
nach dem Auftauen sofort verzehren
und nicht wieder einfrieren.
vor Licht geschützt aufbewahren
bei höchstens 5 °C aufbewahren
Hergestellt in der Schweiz
Name/Firmenname
Strasse
CH-PLZ und Ort
L 592B2
Beispiel
Angaben auf Etikette
13
100 g, Fr. 2.40
Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der
Deklarationsverordnung zu erstellen.
Die Preisbekanntgabe ist gemäss der Verordnung über
die Bekanntgabe von Preisen zu machen.
Preisangabe und Grundpreis d.h. z.B. Preis pro 100 g
oder Preis pro kg.
Der Preis kann auch am Verkaufspunkt
(Verkaufsgestell, Vitrine, etc.) angegeben werden.
Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Angaben
an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und
unverwischbarer Schrift angebracht werden.
Die Angaben müssen direkt auf der Verpackung,
Umhüllung oder auf Etiketten, die auf der Verpackung
angebracht werden, stehen.
Mengenangaben
Preisbekanntgabe
(Art. 1 – 9 PBV)
Platzierung der
Angaben
(Art. 26 LGV, 2 LKV)
Verkaufspreis: siehe Preisbekanntgabe
z.B. «mit Erdbeer-Aroma», «mit
Vanille-Geschmack»
Art. 34 Aromatisierte Lebensmittel
Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen
und werden deren organoleptische Eigenschaften
vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt,
so muss der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit XGeschmack» lauten.
In diesem Fall ist die Abbildung dieser Zutat nicht
erlaubt.
Gegebenenfalls weitere
Hinweise
(Art. 33 – 35 LKV)
3.5 g
16 g
3g
Eiweiss
Kohlenhydrate
Fett
g, kg, ml, l
440 kJ (105 kcal)
Energie
100g enthalten:
Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig, sofern
keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe
gemacht wird. Die Angaben beziehen sich auf 100 g
oder 100 ml des Produktes oder die Packung, sofern
diese eine Portion enthält.
a) Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss,
Kohlenhydraten und Fett
oder:
b) Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss,
Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren,
Nahrungsfasern und Natrium.
Gegebenenfalls
NährwertKennzeichnung (Art. 22 – 29 LKV)
Beispiel
Bemerkungen
Titel
Angaben auf Etikette
14
Bemerkungen
Bei Lebensmitteln, die an Restaurants, Spitäler,
Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben
werden, können die Angaben nach Artikel 2 Absatz
1 Buchstaben b, g-i, k und n-p LKV auf einem
Geschäftspapier erfolgen, welches den Lieferschein,
die Rechnung oder die Sendung begleitet.
Titel
Abgabe an Restaurants,
Spitäler, Kantinen und
ähnliche Einrichtungen
(Art. 2 LKV)
Beispiel
Angaben auf Etikette
5.5 Zu Beachten
5.5.2 Zwischenprodukte, Halbfabrikate,
Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate
5.5.1 Offen angebotene Lebensmittel (Art. 36 LKV)
1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann
auf die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 in
schriftlicher Formverzichtet werden, wenn
die Information der Konsumentinnen und
Konsumenten auf andere Weise gewährleistet
wird (z. B. durch mündliche Auskunft). Diese
Informationspflicht gilt nicht für die Angaben
nach den Artikeln 29h Absatz 1 Buchstaben a
und b sowie 29i Absatz 4, sofern die Angaben
nach den Artikeln 29c Absatz 1 und 29f Absatz
1 nicht schriftlich erfolgen.
2 In jedem Fall sind schriftlich anzubringen:
a. die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben n und o:
b. das Produktionsland von Fleisch von Tieren
nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über
Lebensmittel tierischer Herkunft sowie von
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
aus solchem Fleisch; die Artikel 15 und 16 sind
anwendbar.
4 Das Warenlos ist auf dem Behälter oder auf
den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.
Die Angaben über Zwischenprodukte und Halb-
fabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.
 Angabe des Produktionsdatums auf der Verpackung (Siehe 4. Kapitel der LKV).
5.5.3 Nährwertkennzeichnung (11. Abschnitt LKV)
Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben.
Für die Angabe des Gehaltes an Nährstoffen oder
Nährstoffbestandteilen sind folgende Einheiten
zu verwenden:
Eiweiss
g (Gramm)
Kohlenhydrate
g
Fett (ausgenommen Cholesterin) g
Nahrungsfasern
g
Natrium
g
Cholesterin
mg (Milligramm)
Der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder
Nährstoffbestandteilen ist je 100 g oder 100 ml
anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn diese mengenmässig auf der
Etikette festgelegt oder wenn die Anzahl der in
der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.
5.5.4 Umrechnungsfaktoren
zur Berechnung des Energiewertes
Kohlenhydrate
(ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose)
mehrwertige Alkohole
Polydextrose
Eiweiss
Fett
Ethylalkohol
organische Säuren
Fructooligosaccaride
Inulin
17 kJ/g entspricht 4 kcal/g
10 kJ/g entspricht 2,4 kcal/g
4,2 kJ/g entspricht 1 kcal/g
17 kJ/g entspricht 4 kcal/g
37 kJ/g entspricht 9 kcal/g
29 kJ/g entspricht 7 kcal/g
13 kJ/g entspricht 3 kcal/g
4 kJ/g entspricht 1 kcal/g
4 kJ/g entspricht 1 kcal/g
15
6. Beispiele von verpackten Produkten
(Minimalanforderungen)
6
von
6 Beispiele
Beispiele
von verpackten
verpackten Produkten
Produkten (Minimalanforderungen)
(Minimalanforderungen)
6 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforderungen)
Bemerkungen:
Bemerkungen:
Bemerkungen:
--Bemerkungen:
Auf
Auf das
das Herstell-Land
Herstell-Land kann
kann in
in der
der Schweiz
Schweiz verzichtet
verzichtet werden,
werden, wenn
wenn bei
bei der
der Adresse
Adresse
- Auf das Herstell-Land kann in der Schweiz verzichtet werden,
vor
der
Postleitzahl
„CH-“
steht.
Ein
Schweizerkreuz
alleine
genügt
nicht.
vor
der
Postleitzahl
„CH-“
steht.
Ein
Schweizerkreuz
alleine
genügt
nicht.
Auf
in der Schweiz
verzichtet
werden, wenn bei der Adresse
wenndas
bei Herstell-Land
der Adresse vor kann
der Postleitzahl
„CH-“ steht.
Ein
vor
der
Postleitzahl
„CH-“
steht.
Ein
Schweizerkreuz
alleine
-Kann
aus
dem
Datum
„verbrauchen
bis“
oder
„mind.
haltbar
bis“
Herstelldatum
Schweizerkreuz
genügt
nicht.
Kann
aus demalleine
Datum
„verbrauchen
bis“ oder „mind. haltbar genügt
bis“ das
dasnicht.
Herstelldatum
und
die
Produktionscharge
nicht
abgeleitet
werden,
ist
eine
Angabe
der
Los-Nr.
-
Kann
aus
dem
Datum
„verbrauchen
bis“
oder
„mind.
haltbar
und
die
Produktionscharge
nicht
abgeleitet
werden,
ist
eine
Angabe
der
Los-Nr.
Kann aus dem Datum „verbrauchen bis“ oder „mind. haltbar bis“ das Herstelldatum
(L
######)
zwingend.
(L
######)
zwingend.
bis“
das
Herstelldatum
und
die
Produktionscharge
nicht
und die Produktionscharge nicht abgeleitet werden, ist eine Angabe der Los-Nr.
abgeleitet
ist eine
der Los-Nr.angebracht
(L ######) werden.
(L
######)
zwingend.
-Der
Preis
kann
auch
am
Verkaufspunkt
Der
Preiswerden,
kann
auch
amAngabe
Verkaufspunkt
angebracht
werden.
zwingend.
Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden.
- Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden.
6.1
6.1
6.1
Rohmilch
Rohmilch verpackt
verpackt
Rohmilch verpackt
6.1 Rohmilch verpackt
Rohmilch
Rohmilch
Rohmilch
Rohmilch
Rohmilch ist
ist nicht
nicht genussfertig
genussfertig und
und muss
muss vor
vor
dem
Konsum
auf
mindestens
70
°C
erhitzt
dem
Konsum
auf
mindestens
70
°C
erhitzt
Rohmilch ist nicht genussfertig und muss vor
werden.
werden.
dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt
werden.
6.2
6.2
6.2
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
1 Liter
Fr. 1,65
Vor
Vor Licht
Licht geschützt
geschützt und
und
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
Vor Licht geschützt und
Musterbetrieb
Musterbetrieb AG
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Musterbetrieb AG
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
bei höchstens 5° C aufbewahren
CH-9999 Musterdorf
CH
CH 9999
9999
CH 9999
Pastmilch
Pastmilch 1
1
Pastmilch 1
6.2 Pastmilch 1
Pastmilch
Pastmilch
Vollmilch
Vollmilch
Pastmilch
mind.
mind. 3.7%
3.7% Fett
Fett
Vollmilch
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
mind. 3.7% Fett
pasteurisiert,
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
1 Liter
pasteurisiert, homogenisiert
6.3
6.3
6.3
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Fr. 1,65
Vor
Vor Licht
Licht geschützt
geschützt und
und
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
Vor Licht geschützt und
Musterbetrieb
Musterbetrieb AG
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
bei höchstens 5° C aufbewahren
CH-9999 Musterdorf
CH
CH 9999
9999
CH 9999
Pastmilch 2
Pastmilch
6.3
Pastmilch 2
2
Pastmilch
2
Pastmilch
Pastmilch
Vollmilch
Vollmilch
Pastmilch
mit
mit natürlichem
natürlichem Fettgehalt
Fettgehalt mind.
mind. 3.7%
3.7%
Vollmilch
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
mit natürlichem Fettgehalt mind. 3.7%
pasteurisiert,
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
1 Liter
pasteurisiert, homogenisiert
Fr. 1,65
Vor
Vor Licht
Licht geschützt
geschützt und
und
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
Vor Licht geschützt und
Musterbetrieb
Musterbetrieb AG
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Musterbetrieb AG
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
bei höchstens 5° C aufbewahren
CH-9999 Musterdorf
16
17
17
17
CH
CH 9999
9999
CH 9999
6.4
Pastmilch 3
6.4
6.4
Pastmilch 3
Pastmilch
Pastmilch 3
6.5
6.5
6.5
6.6
6.6
6.6
6.7
6.7
6.7
6.4 Pastmilch 3
Standardisierte Vollmilch
Pastmilch
3.5%
Milchfett, oder 3.5% Fett
Pastmilch
Pastmilch
Standardisierte
Vollmilch
Standardisierte
Vollmilch
Standardisierte
Vollmilch
3.5%
Milchfett,
oder
3.5% Fett
pasteurisiert,
homogenisiert
3.5%
3.5% Milchfett,
Milchfett, oder
oder 3.5%
3.5% Fett
Fett
pasteurisiert, homogenisiert
pasteurisiert,
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
Vor Licht geschützt und
bei höchstens 5° C aufbewahren
Vor Licht geschützt und
Vor
Licht
und
Vor höchstens
Licht geschützt
geschützt
und
bei
5° C aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei höchstens 5° C aufbewahren
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
1
Liter
1,65Monat“
verbrauchen
bis:
„Tag,
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
Monat“
1 Liter
Fr. 1,65
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999 Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH 9999
CH 9999
CH
CH 9999
9999
Milchdrink
Milchdrink
Milchdrink
Milchdrink
6.5
Milchdrink
teilentrahmte Milch 2,7% Milchfett
Milchdrink
Milchdrink
Milchdrink Milch 2,7% Milchfett
teilentrahmte
pasteurisiert,
homogenisiert
teilentrahmte
teilentrahmte Milch
Milch 2,7%
2,7% Milchfett
Milchfett
pasteurisiert, homogenisiert
pasteurisiert,
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
bei höchstens 5° C und vor Licht
geschützt aufbewahren
bei höchstens 5° C und vor Licht
bei
höchstens
5°
bei
höchstens
5° C
C und
und vor
vor Licht
Licht
geschützt
aufbewahren
geschützt
geschützt aufbewahren
aufbewahren
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
1
Liter
1,65Monat“
verbrauchen
bis:
Monat“
verbrauchen
bis: „Tag,
„Tag,
Monat“
1 Liter
Fr. 1,65
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
Musterbetrieb AG
CH 9999
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
CH 9999
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
CH
Milchstrasse 12
CH 9999
9999
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999 Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
Halbentrahmte Milch
Halbentrahmte Milch
6.6
Halbentrahmte
Milch
Halbentrahmte
Milch
Halbentrahmte
Milch
1,5% Milchfett
Halbentrahmte Milch
Halbentrahmte
Milch
Halbentrahmte
Milch
1,5%
Milchfetthomogenisiert
pasteurisiert,
1,5%
1,5% Milchfett
Milchfett
pasteurisiert, homogenisiert
pasteurisiert,
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
bei höchstens 5° C und vor Licht
geschützt aufbewahren
bei höchstens 5° C und vor Licht
bei
höchstens
5°
bei
höchstens
5° C
C und
und vor
vor Licht
Licht
geschützt
aufbewahren
geschützt
aufbewahren
geschützt aufbewahren
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
1
Liter
1,65Monat“
verbrauchen
bis:
„Tag,
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
Monat“
1 Liter
Fr. 1,65
1
Fr.
1 Liter
Liter
Fr. 1,65
1,65
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH 9999
CH 9999
CH
CH 9999
9999
Molkegetränk gesäuert und aromatisiert
6.7 Molkegetränk gesäuert und aromatisiert
Molkegetränk gesäuert und aromatisiert
Molkegetränk
und aromatisiert
Molke gesäuert
mit Zitronenaroma
Gesäuerte
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Gesäuerte
Molke
mit Zitronenaroma
Zutaten:
Molke,
Zucker,
Gesäuerte
Gesäuerte Molke
Molke mit
mit Zitronenaroma
Zitronenaroma
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Verdickungsmittel (E 401), Säuerungsmittel
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Zutaten:
Molke,
Zucker,
(L-Milchsäure),
Aroma
400 ml
Fr. 1,40
Zutaten:
Molke,
Zucker,
Zutaten:
Molke,
Zucker,
Verdickungsmittel (E 401), Säuerungsmittel
Verdickungsmittel
(E 401),
401), Säuerungsmittel
Säuerungsmittel
Verdickungsmittel
(E
(L-Milchsäure),
Aroma
400
ml
Fr. 1,40
pasteurisiert,
homogenisiert
CH 9999
Musterbetrieb
AG
(L-Milchsäure),
400 ml
ml
Fr.
(L-Milchsäure), Aroma
Aroma
400
Fr. 1,40
1,40
Milchstrasse 12
pasteurisiert,
CH 9999
Musterbetrieb
AG
bei
höchstenshomogenisiert
5° C aufbewahren
CH-9999
Musterdorf
pasteurisiert,
CH
Musterbetrieb
AG
pasteurisiert, homogenisiert
homogenisiert
CH 9999
9999
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
bei höchstens 5° C aufbewahren
CH-9999 Musterdorf
bei
CH-9999
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
18
18
18
17
6.8
6.8
6.8
6.8
6.9
6.9
6.9
6.9
Sauerrahm
6.8 Sauerrahm
Sauerrahm
Sauerrahm oder Crème Fraîche
Sauerrahm
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Sauerrahm
oder Crème Fraîche
35 % Milchfettanteil
Sauerrahm
Sauerrahm oder Crème Fraîche
35
Milchfettanteil Rahm
aus%pasteurisiertem
Sauerrahm
oder Crème Fraîche
35 % Milchfettanteil
aus pasteurisiertem Rahm
35 %
Milchfettanteil
aus
pasteurisiertem
Rahm
bei
höchstens
5° C aufbewahren
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
2,65Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. 2,65
Musterbetrieb
AG
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180
g
2,65Monat“
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
180
g
Fr. 2,65
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
bei
5° C aufbewahren
aushöchstens
pasteurisiertem
Rahm
bei höchstens 5° C aufbewahren
Joghurt nature
bei
höchstens
5° C aufbewahren
Joghurt
nature
6.9
Joghurt
nature
Joghurt
nature
1
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
Joghurt nature
Joghurt
natureMagermilchpulver
1
Zutaten:
JoghurtMilch,
nature
Joghurt nature 1
Zutaten:
Milch, Magermilchpulver
aus pasteurisierter
Milch
Joghurt
natureMagermilchpulver
1
Zutaten: Milch,
aus pasteurisierter Milch
Zutaten:
Milch,5°
Magermilchpulver
bei
höchstens
C Milch
aufbewahren
aus
pasteurisierter
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
bei
5° C Milch
aufbewahren
aushöchstens
pasteurisierter
bei höchstens 5° C aufbewahren
höchstens
5°2C aufbewahren
bei
Joghurt
nature
Joghurt
naturepasteurisiert,
2
Zutaten: Milch
Magermilchpulver
Joghurt nature 2
Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver
Joghurt
naturepasteurisiert,
2
Zutaten: Milch
Magermilchpulver
bei höchstens 5° C aufbewahren
Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver
bei höchstens 5° C aufbewahren
bei höchstens 5° C aufbewahren
Joghurt nature 3
bei höchstens 5° C aufbewahren
Joghurt
nature Magermilchpulver
3
Zutaten: Milch*,
Joghurt nature 3
Zutaten:
Milch*,
Magermilchpulver
*pasteurisiert
und
homogenisiert
Joghurt
nature Magermilchpulver
3
Zutaten: Milch*,
*pasteurisiert und homogenisiert
Zutaten:
Milch*,
*pasteurisiert
und
bei
höchstens
5°Magermilchpulver
Chomogenisiert
aufbewahren
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
-,65Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180
g
-,65Monat“
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
-,65Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
verbrauchen
bis:
„Tag,
180
g
-,65Monat“
Milchstrasse
12 Fr.
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
CH-9999 Musterdorf
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
-,65Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
verbrauchen
bis:
„Tag,
Milchstrasse
12 Fr.
180
g
-,65Monat“
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse 12
CH-9999
Musterdorf
verbrauchen
bis: „Tag, Monat“
bei
höchstensund
5° Chomogenisiert
aufbewahren
*pasteurisiert
bei höchstens 5° C aufbewahren
Joghurt nature 4
bei höchstens 5° C aufbewahren
Joghurt Milch*,
nature Magermilchpulver
4
Zutaten:
Joghurt nature 4
Zutaten:
Milch*, Magermilchpulver
*pasteurisiert
Joghurt
nature Magermilchpulver
4
Zutaten: Milch*,
*pasteurisiert
Zutaten:
Milch*,
bei
höchstens
5°Magermilchpulver
C aufbewahren
*pasteurisiert
bei
höchstens 5° C aufbewahren
18
*pasteurisiert
bei höchstens 5° C aufbewahren
19
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
-,65Monat“
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180
g
-,65Monat“
Milchstrasse
12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
Milchstrasse
12
180
g
Fr. -,65
Musterbetrieb
AG
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse 12
Musterbetrieb
AG
CH-9999 Musterdorf
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH 9999
CH-9999 Musterdorf
Joghurt nature 3
Zutaten: Milch*, Magermilchpulver
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
*pasteurisiert und homogenisiert
180 g
bei höchstens 5° C aufbewahren
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Fr. -,65
CH 9999
Joghurt nature 4
Zutaten: Milch*, Magermilchpulver
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
*pasteurisiert
180 g
bei höchstens 5° C aufbewahren
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Fr. -,65
CH 9999
19
6.10 Joghurt mit Früchten
6.10
Joghurt mit Früchten
6.10
Joghurt
1
6.10 Erdbeer-Joghurt
Joghurt mit
mit Früchten
Früchten
Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch,
Erdbeer-Joghurt
1
Erdbeer-Joghurt
Magermilchpulver;1pasteurisiert,
homogenisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker,
Zutaten:
Joghurt
Magermilch,
Zutaten:
Joghurt (Vollmilch,
(Vollmilch,
Magermilch,
Randensaftkonzentrat,
Aroma
Magermilchpulver;
pasteurisiert,
Magermilchpulver; pasteurisiert,
homogenisiert),
homogenisiert), Erdbeeren
Erdbeeren (8
(8 %),
%), Zucker,
Zucker,
Randensaftkonzentrat,
Randensaftkonzentrat, Aroma
Aroma
bei höchstens 5° C aufbewahren
Erdbeer-Joghurt
2
bei
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch,
2
Erdbeer-Joghurt
Erdbeer-Joghurt
Magermilchpulver;2pasteurisiert), Erdbeeren
(8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Aroma
Zutaten:
Zutaten: Joghurt
Joghurt (Vollmilch,
(Vollmilch, Magermilch,
Magermilch,
Magermilchpulver;
Magermilchpulver; pasteurisiert),
pasteurisiert), Erdbeeren
Erdbeeren
(8
(8 %),
%), Zucker,
Zucker, Randensaftkonzentrat,
Randensaftkonzentrat, Aroma
Aroma
bei höchstens 5° C aufbewahren
bei
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
oder:
Erdbeer-Joghurt
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,85Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
180
g
Fr.
180
g
Fr. -,85
-,85
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterbetrieb AG
AG
Musterbetrieb
Milchstrasse
Milchstrasse 12
12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH
CH 9999
9999
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
180
g
Fr. -,85Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
180
g
Fr.
180
g
Fr. -,85
-,85
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterbetrieb
Musterbetrieb AG
AG
Milchstrasse
Milchstrasse 12
12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
oder:
oder:
Zutaten: Milch*, Zucker, Erdbeeren (8 %),
Erdbeer-Joghurt
Erdbeer-Joghurt 3Randensaft, Aroma
Magermilchpulver,
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Zutaten:
Milch*,
Zutaten:
Milch*, Zucker,
Zucker, Erdbeeren
Erdbeeren (8
(8 %),
%),
*pasteurisiert
Magermilchpulver,
Randensaft,
Aroma
Magermilchpulver, Randensaft, Aroma
verbrauchen
bis:
„Tag,
Monat“
verbrauchen
bis:Fr.
„Tag,
180 g
-,85Monat“
*pasteurisiert
*pasteurisiert
bei höchstens 5° C aufbewahren
180
g
Fr.
180
g
Fr. -,85
-,85
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterbetrieb
Musterbetrieb AG
AG
Milchstrasse
Milchstrasse 12
12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
bei
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
CH 9999
CH 9999
CH
CH 9999
9999
CH 9999
CH
CH 9999
9999
19
6.11 Teilentrahmtes
Teilentrahmtes Joghurt
Joghurt mit
mit Früchten
Früchten
6.11
6.11 Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten
Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt
teilentrahmt 1
Erdbeer-Joghurt,
Joghurt teilentrahmt
teilentrahmt mit
mit 2,8
2,8 %
% Milchfett
Milchfett im
im
Joghurt
Milchanteil
Milchanteil
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
verbrauchen
Zutaten: Joghurt
Joghurt teilentrahmt
teilentrahmt (Vollmilch,
(Vollmilch,
Zutaten:
Magermilch,
Magermilchpulver;
pasteurisiert,
Magermilch, Magermilchpulver; pasteurisiert,
homogenisiert),
Zucker,
Erdbeeren
(8 %),
%),
homogenisiert), Zucker, Erdbeeren (8
Randensaft,
Aroma
Randensaft, Aroma
180 g
g
180
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
bei
Fr. -,85
-,85
Fr.
Musterbetrieb AG
AG
Musterbetrieb
Milchstrasse
12
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH-9999
CH 9999
CH 9999
oder:
oder:
Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt
teilentrahmt 2
2
Erdbeer-Joghurt,
Joghurt teilentrahmt
teilentrahmt mit
mit 2,8
2,8 %
% Milchfett
Milchfett im
im
Joghurt
Milchanteil
Milchanteil
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
verbrauchen
Zutaten: Vollmilch
Vollmilch pasteurisiert,
pasteurisiert, Magermilch
Magermilch
Zutaten:
pasteurisiert,
Zucker,
Erdbeeren
(8 %),
%),
pasteurisiert, Zucker, Erdbeeren (8
Magermilchpulver,
Randensaft,
Aroma
Magermilchpulver, Randensaft, Aroma
180 g
g
180
Fr. -,85
-,85
Fr.
Musterbetrieb AG
AG
Musterbetrieb
Milchstrasse
12
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH-9999
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
bei
CH 9999
CH 9999
Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt
teilentrahmt 3
3
Erdbeer-Joghurt,
Joghurt teilentrahmt
teilentrahmt mit
mit 2,8
2,8 %
% Milchfett
Milchfett im
im
Joghurt
Milchanteil
Milchanteil
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
verbrauchen
Zutaten: Vollmilch*,
Vollmilch*, Magermilch*,
Magermilch*, Zucker,
Zucker,
Zutaten:
Erdbeeren
(8
%),
Magermilchpulver,
Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver,
Randensaft, Aroma
Aroma
Randensaft,
180 g
g
180
Fr. -,85
-,85
Fr.
Musterbetrieb AG
AG
Musterbetrieb
Milchstrasse
12
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH-9999
*pasteurisiert
*pasteurisiert
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
bei
20
21
CH 9999
CH 9999
6.12
Rahm
aus
Rohmilch (verpackt)
6.12
Rahm
aus
6.12 6.12
Rahm
aus Rohmilch
Rohmilch (verpackt)
(verpackt)
Rahm aus Rohmilch (verpackt)
Rohrahm
Rohrahm
Rohrahm
Rahm
(35 %
Milchfett)
Rahm
Rahm (35
(35 %
% Milchfett)
Milchfett)
verbrauchen
bis: „Tag,
Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Rohrahm
ist
nicht genussfertig
und
muss
vor
Rohrahm
ist
genussfertig
und
muss
vor
Rohrahm
ist nicht
nicht
genussfertig70
und
muss
vor
dem
Konsum
auf
mindestens
°C
erhitzt
dem
Konsum
auf
mindestens
70
°C
erhitzt
dem
Konsum
auf
mindestens
70
°C
erhitzt
werden.
werden.
werden.
500
ml
500
500 ml
ml
Vor
Licht
geschützt- und
Vor
Licht
und
Vor
Licht geschütztgeschütztund
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei höchstens 5° C aufbewahren
Fr.
5,65
Fr.
Fr. 5,65
5,65
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH
CH 9999
9999
CH 9999
6.13
Rahm
pasteurisiert
6.13
Rahm
pasteurisiert
6.13 6.13
Rahm
pasteurisiert
Rahm
pasteurisiert
Vollrahm
Vollrahm
Vollrahm
Rahm
(35 %
Milchfett)
Rahm
Rahm (35
(35 %
% Milchfett)
Milchfett)
pasteurisiert
pasteurisiert
pasteurisiert
verbrauchen
bis: „Tag,
Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Vor
Licht
geschützt- und
Vor
Licht
und
Vor
Licht geschütztgeschütztund
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei
höchstens
5°
C
aufbewahren
bei höchstens 5° C aufbewahren
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
500
ml
500
500 ml
ml
Fr.
5,65
Fr.
Fr. 5,65
5,65
CH
CH 9999
9999
CH 9999
6.14
Magerquark
6.14
Magerquark
Magerquark
6.14 6.14
Magerquark
Magerquark
Magerquark
Magerquark
aus
pasteurisierter Magermilch
aus
aus pasteurisierter
pasteurisierter Magermilch
Magermilch
500
g
500
500 g
g
bei
höchstens 5°
C aufbewahren
bei
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb12
AG
Milchstrasse
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
verbrauchen
bis: „Tag,
Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Fr.
2,65
Fr.
Fr. 2,65
2,65
CH
CH 9999
9999
CH 9999
6.15
Halbfett-Quark
6.15
6.15 Halbfett-Quark
Halbfett-Quark
Halbfettquark
Halbfettquark
Halbfettquark
Zutaten:
Magerquark, Rahm
Zutaten:
Zutaten: Magerquark,
Magerquark, Rahm
Rahm
verbrauchen
bis: „Tag,
Monat“
verbrauchen
verbrauchen bis:
bis: „Tag,
„Tag, Monat“
Monat“
Aus
pasteurisierter Magermilch
und Rahm
Aus
Aus pasteurisierter
pasteurisierter Magermilch
Magermilch und
und Rahm
Rahm
500
g
Fr.
4,65
500
Fr.
500 g
g
Fr. 4,65
4,65
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
bei
höchstens 5°
C aufbewahren
bei
bei höchstens
höchstens 5°
5° C
C aufbewahren
aufbewahren
CH
CH 9999
9999
CH 9999
21
22
22
Magerquark
aus pasteurisierter Magermilch
500 g
bei höchstens 5° C aufbewahren
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Fr. 2,65
CH 9999
6.15 Halbfett-Quark
6.15 Halbfett-Quark
Halbfettquark
Zutaten: Magerquark, Rahm
verbrauchen bis: „Tag, Monat“
Aus pasteurisierter Magermilch und Rahm
500 g
bei höchstens 5° C aufbewahren
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
Fr. 4,65
CH 9999
6.16
Butter
6.16 6.16
Butter
Butter
Butter
Butter
hergestellt aus pasteurisiertem Rahm
hergestellt aus pasteurisiertem Rahm
Vor Licht geschützt- und
Vor Licht geschützt- und
bei höchstens 5° C aufbewahren
bei höchstens 5° C aufbewahren
mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“
mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“
22
200 g
200 g
Fr. 2,50
Fr. 2,50
Musterbetrieb AG
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
CH-9999 Musterdorf
CH 9999
CH 9999
6.17
Käse
6.17 6.17
Käse
Käse
Klosterkäse
Klosterkäse
mit Rohmilch hergestellt
mit Rohmilch hergestellt
Unter Schutzgas verpackt
Unter Schutzgas verpackt
halbhart, vollfett oder 45% FiT
halbhart, vollfett oder 45% FiT
mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“
mindestens haltbar bis: „Tag, Monat“
100 g / Fr. 2.50
100 g / Fr. 2.50
-
-
-
Musterbetrieb AG
Musterbetrieb AG
Milchstrasse 12
Milchstrasse 12
CH-9999 Musterdorf
CH-9999 Musterdorf
CH 9999
CH 9999
Die Bezeichnung „mit Rohmilch hergestellt“, sofern mindestens ein Teil der bei der
Die
Bezeichnung
„mit
Rohmilch
hergestellt“,
sofern
mindestens
Herstellung
verwendeten
der Definition
nach Art. 26
Abs. 2 der
Verordnung ein
des Teil
Die
Bezeichnung
„mitMilch
Rohmilch
hergestellt“,
sofern
mindestens
ein
Teil der
der bei
bei
der
verwendeten
Milch
der
nach
EDI Herstellung
über Lebensmittel
tierischer Herkunft
entspricht,
ist zwingend.
der
Herstellung
verwendeten
Milch
der Definition
Definition
nach Art.
Art. 26
26 Abs.
Abs. 2
2 der
der
Verordnung
Verordnung des
des EDI
EDI über
über Lebensmittel
Lebensmittel tierischer
tierischer Herkunft
Herkunft entspricht,
entspricht, ist
ist
Wird Käse ausschliesslich mit thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt, ist ein
zwingend.
zwingend.
entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend.
-
-
Wird
Käse
ausschliesslich
mit
oder
Milch
Wird
KäseKäse
ausschliesslich
mit thermisierter
thermisierter
oder pasteurisierter
pasteurisierter
Milch
Geriebener
und
Käsemischungen
für Fondue,
Käsekuchen
undaber
ähnliche
Produkte
hergestellt,
ist
ein
entsprechender
Hinweis
möglich,
nicht
zwingend.
hergestellt, ist ein entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend.
dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt).
Geriebener
Geriebener Käse
Käse und
und Käsemischungen
Käsemischungen für
für Fondue,
Fondue, Käsekuchen
Käsekuchen und
und ähnliche
ähnliche
Produkte
dürfen
nur
Käse
enthalten
(Schmelzkäse
ist
nicht
erlaubt).
Produkte dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt).
-
22
6.18 Speiseeis
6.18
6.18 Speiseeis
Speiseeis
6.18 Speiseeis
Rahmglace Vanille
Rahmglace
Rahmglace Vanille
Vanille
Zutaten: Milch 55%, Rahm 17%, Zucker,
Zutaten:
55%,
Glucosesirup,
Zutaten: Milch
Milch Magermilchpulver,
55%, Rahm
Rahm 17%,
17%, Zucker,
Zucker,
Glucosesirup,
Magermilchpulver,
Traubenzucker,
Eigelb, Stabilisatoren:
Glucosesirup, Magermilchpulver,
Traubenzucker,
Stabilisatoren:
Johannisbrotkernmehl
Guarkernmehl,
Traubenzucker, Eigelb,
Eigelb,und
Stabilisatoren:
Johannisbrotkernmehl
und
Aromen,
Vanille-Extrakt.
Johannisbrotkernmehl
und Guarkernmehl,
Guarkernmehl,
Aromen,
Aromen, Vanille-Extrakt.
Vanille-Extrakt.
Bei mindestens –18 °C haltbar bis:
Bei
31.10.07
Bei mindestens
mindestens –18
–18 °C
°C haltbar
haltbar bis:
bis:
31.10.07
31.10.07
300 g, Fr. 4.80
300
300 g,
g, Fr.
Fr. 4.80
4.80
Musterbetrieb AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
Musterbetrieb12
AG
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse 12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
L #######
L
L #######
#######
CH 9999
CH 9999
CH 9999
Sachbezeichnungen und Anforderungen an Speiseeis: Siehe in der „Verordnung
Sachbezeichnungen
und Anforderungen
an Speiseeis:
Siehe in
Sachbezeichnungen
und
Anforderungen
an
Speiseeis:
Siehe
„Verordnung
Sachbezeichnungen
und süsse
Anforderungen
an und
Speiseeis:
Siehe in
in der
der817.022.101“,
„Verordnung
des
EDI über Zuckerarten,
Lebensmittel
Kakaoerzeugnisse
der
„Verordnung
des
EDI
über
Zuckerarten,
süsse
Lebensmittel
und
des
EDI
über
Zuckerarten,
süsse
Lebensmittel
und
Kakaoerzeugnisse
817.022.101“,
des
EDI
über
Zuckerarten,
süsse
Lebensmittel
und
Kakaoerzeugnisse
817.022.101“,
5.
Kapitel
und
Anhang
3.
Kakaoerzeugnisse
817.022.101“,
5. Kapitel und Anhang
3. 5. Kapitel und Anhang 3.
5. Kapitel und Anhang 3.
6.19 Eier
6.19 Eier
6.19
6.19 Eier
Eier
Eier (CH) aus Freilandhaltung
Eier
Eier (CH)
(CH) aus
aus Freilandhaltung
Freilandhaltung
6 Stück à 65 g
6
6 Stück
Stück à
à 65
65 g
g
Lege-Datum: „Tag / Monat“
Lege-Datum:
verkaufen
bis: „Tag
„Tag // Monat“
Monat“
Lege-Datum:
verkaufen
bis:
verkaufen bis: „Tag
„Tag // Monat“
Monat“
-
Fr. 3.80
Fr.
Fr. 3.80
3.80
Musterbetrieb AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
Musterbetrieb12
AG
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
- Auf
von Eiern
wird der
Hinweis
„verkaufen
bis ......“ bis
mit ......“
der
Auf Detailverkaufspackungen
Detailverkaufspackungen
von Eiern
wird
der Hinweis
„verkaufen
Auf
von
Eiern
wird
Hinweis
Auf Detailverkaufspackungen
Detailverkaufspackungen
von Legedatum
Eiern
wird der
der
Hinweis „verkaufen
„verkaufen bis
bis ......“
......“
Angabe
des
21.21.
Tages
nach dem
ergänzt.
Angabe
des
Tages
nachLegedatum
dem
ergänzt.
Angabe
des
21.
Tages
nach
dem
Legedatum
ergänzt.
Angabe
des
21.gekühlt
Tages
nach
dem
Legedatum
ergänzt.
Wird
das
Produkt
gekühlt
abgegeben,
die
Lagertemperatur
angegeben
- Wird
das
Produkt
abgegeben,
muss
diemuss
Lagertemperatur
angegeben werden.
Wird
das
Produkt
gekühlt
abgegeben,
muss
die
Lagertemperatur
angegeben
Wird
das
Produkt
gekühlt
abgegeben,
muss
die
Lagertemperatur
angegeben
Die
Lagertemperatur
von
Eiern
sollte
möglichst
konstant
sein.
- Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein.
Die
Lagertemperatur
von
Eiern
sollte
möglichst
konstant
sein.
Die
Lagertemperatur
von
Eiern
sollte
möglichst
konstant
sein.
 Für
siehe
auch
unter:
Verordnung
über
den Eiermarkt,
SR Kapitel
916.371

Für Eier
Eier siehe
auch
unter:
Verordnung
über den
Eiermarkt,
SR 916.3715.
und

Für
siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR 916.371
Anhang
Für Eier
Eier
3. siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR 916.371
mit der
mit
mit der
der
werden.
werden.
werden.
6.20 Honig
6.20
Honig
6.20 6.20
Honig
Honig
Schweizer Honig
Schweizer
Schweizer Honig
Honig
mind. haltbar bis: Ende 2009
mind.
mind. haltbar
haltbar bis:
bis: Ende
Ende 2009
2009
dunkel und bei Raumtemperatur lagern
dunkel
dunkel und
und bei
bei Raumtemperatur
Raumtemperatur lagern
lagern
500 g, Fr. 9.50
500
500 g,
g, Fr.
Fr. 9.50
9.50
L #######
L
L #######
#######
Musterbetrieb AG
Musterbetrieb
AG
Milchstrasse
Musterbetrieb12
AG
Milchstrasse
12
CH-9999
Musterdorf
Milchstrasse
12
CH-9999
CH-9999 Musterdorf
Musterdorf
- - Bei
BeiHonig
Honig
Mindesthaltbarkeitsdatum
anzugeben.
(3 der
Jahre
nach der
ist ist
ein ein
Mindesthaltbarkeitsdatum
anzugeben.
(3 Jahre nach
Honigernte
Bei
Honig
Beirealistisch)
Honig ist
ist ein
ein Mindesthaltbarkeitsdatum
Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.
anzugeben. (3
(3 Jahre
Jahre nach
nach der
der
ist
realistisch)
ist
-
Honigernte
Honigernte
Honigernte
ist realistisch)
Eine Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer und
Eine
Lot-Nr.
ist
zwingend,
damit
das
das
Abfülldatum
eruiert
werden
(Rückverfolgbarkeit).
Eine
Lot-Nr. (Warenlos)
(Warenlos)
ist können
zwingend,
damit
das Erntedatum,
Erntedatum, die
die Chargennummer
Chargennummer und
und
das
Abfülldatum
eruiert
werden
können
(Rückverfolgbarkeit).
das
Abfülldatum
eruiert
werden
können
(Rückverfolgbarkeit).

Für
Honig
siehe
auch
unter:
das Abfülldatum eruiert werden können (Rückverfolgbarkeit).
 Fürdeutschschweizerischer
Honig siehe auch unter:
Verein
und rätoromanischer Bienenfreunde: www.vdrb.ch

siehe
 Für
Für Honig
Honig
siehe auch
auch unter:
unter: und rätoromanischer Bienenfreunde: www.vdrb.ch
Verein
deutschschweizerischer
Verein
Verein deutschschweizerischer
deutschschweizerischer und
und rätoromanischer
rätoromanischer Bienenfreunde:
Bienenfreunde: www.vdrb.ch
www.vdrb.ch
ist realistisch)
- Eine
Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer und
24
24
23
7
Institutionen zur Beurteilung von Etiketten
7.1
Kantonale Laboratorien
Die Entwürfe der Etiketten können bei den
kantonalen Laboratorien zum Teil gegen ein
Entgelt überprüft werden lassen.
Internetadresse der kantonalen Laboratorien:
www.kantonschemiker.ch
7.2
Private Laboratorien
Diverse private Institutionen helfen beim Erstellen
von Etiketten.
Gesellschaft Schweizer Privater Dienstleistungslaboratorien
www.gsdl.ch/d/mitglieder
Bei Unsicherheiten bezüglich Kennzeichnung
wenden sie sich an das zuständige Kantonale Labor!
24
8. Anhang: Die wichtigsten Änderungen der
Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung
ab dem 1. April 2008
8.1 Einleitung
Seit der Totalrevision des Lebensmittelrechts vom Dezember 2005 gibt es jährlich eine Anzahl kleinerer
Anpassungen von Verordnungen.
Die meisten Änderungen sind Anpassungen ans europäische Lebensmittelrecht, um Handelshemmnisse gegenüber der EU zu verhindern, so auch die neueste
Revision.
Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
ist die Nährwertkennzeichnung neu obligatorisch (dies
bedingt eine Erweiterung des Art. 23 LKV).
Die Übergangsfrist für Milch und Milchprodukte beträgt
1 Jahr. Übergangsfristen in Verbindung mit nährwertund gesundheitsbezogenen Angaben  Siehe LKV.
8.2 Milch- und Milchprodukte
sonderte Sekret, das reich an Antikörpern und
Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch
vorausgeht.
•
„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ sind Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum
oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
•
Kolostrum anderer Säugetierarten, sowie Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anderer Säugetierarten
müssen als solche bezeichnet werden.
•
Kolostrum ist neu im Art. 66 bis der Verordnung
des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft umschrieben.
•
Kolostrum wird als Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft, fällt aber nicht unter die Definition von Rohmilch. Trotzdem sind die hygienischen
Anforderungen für die Gewinnung und Verarbeitung von Kolostrum sowie Erzeugnissen auf Kolostrumbasis vergleichbar mit denjenigen für
Milch. (Art. 52 HyV)
•
Erzeugnisse, die Kolostrum sind oder auf Basis von
Kolostrum hergestellt werden, sind klar als solche
zu kennzeichnen. Roh-Kolostrum ist nicht zur Abgabe an Konsumenten geeignet.
8.2.1 Rohmilch verpackt
•
•
Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so ist sie
explizit als solche zu bezeichnen Art. 32 Verordnung
des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
(VLtH). Es ist im Rahmen der Kennzeichnung darauf
hinzuweisen, dass diese erst nach einer genügenden
Hitzebehandlung als genussfertig gilt (Art. 49).
Ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt
und diese vor dem Konsum auf mindestens 70 °C
erhitzt werden muss, ist zwingend.
Bei Rohmilch gelten technologische Anforderungen nach Art. 27 bis 29 Verordnung des EDI
über Lebensmittel tierischer Herkunft. Bei der
Kennzeichnung sind Angaben nach Art. 2 und
Art. 32 VLtH anzugeben.
8.2.2Kolostrum
Bis anhin waren Kolostrum und auf Basis von
Kolostrum hergestellte Erzeugnisse im schweizerischen Lebensmittelrecht nicht umschrieben.
Zur Gewährleistung der Äquivalenz gegenüber
dem Europäischen Recht werden die Bestimmungen aus der EU übernommen. Kolostrum ist ein
Lebensmittel tierischer Herkunft.
•
8.2.3Standardisierung von Vollmilch
(Art. 31 VLtH)
•
Es ist neu möglich, Vollmilch auf einen Milchfettgehalt von mindestens 35 g/kg jedoch weniger als 50 g pro Kilogramm einzustellen (Art. 27
Abs. 1 Bst. abis VLtH).
•
Die Sachbezeichnung für standardisierte Vollmilch
ist „Standardisierte Vollmilch“.
•
Bei standardisierter Vollmilch ist nach Art. 31,
Abs. 1, Bst. b, der Fettgehalt als „Gramm pro Kilogramm“ oder als Prozentangabe („%“) anzugeben.
•
Der Fettgehalt ist in der Nähe der Sachbezeichnung
anzugeben.
„Kolostrum“ ist das bis 5 Tage nach einer Geburt
aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abge25
•
•
Neu kann bei nicht standardisierter Vollmilch
auf den unveränderten Fettgehalt hingewiesen
werden. Der Fettgehalt ist aber auch bei Vollmilch
mit unverändertem Fettgehalt zu deklarieren
(z. Bsp.: „mind. 3.7 % Fett“).
8.2.7 Zwischenprodukte und Halbfabrikate
•
Die Angaben über Zwischenprodukte und
Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus
hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu
bezeichnen (Art. 37 LKV).
Bei vorverpackter Milch sind die Angaben nach
Art. 2 LKV und Art. 31 VLtH zu deklarieren.
8.3 Allergene
8.2.4Rahm aus Rohmilch
•
Rohrahm darf in den Verkehr gebracht werden.
Es ist aber im Rahmen der Kennzeichnung darauf
hinzuweisen, dass es sich um Rohrahm handelt
und dass dieser wie Rohmilch erst nach einer
genügenden Hitzebehandlung (mindestens 70 °C)
als genussfertig gilt. Siehe Art. 49 Verordnung des
EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft.
•
8.4 Zutaten
•
8.2.5Käse
•
•
•
Für Käse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung
oder geschützte geografische Angabe nach der
GUB/GGA-Verordnung eingetragen ist, gelten zu-
sätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes.
Käse mit Ursprungsbezeichnung sind im Anhang
3 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft eingetragen.
Die Bezeichnung „mit Rohmilch hergestellt“,
sofern mindestens ein Teil der bei der Herstellung
verwendeten Milch der Definition nach Art. 26
Abs. 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel
tierischer Herkunft entspricht, ist zwingend.
8.2.6 Qualitätsangaben bei Butter
•
26
Die expliziten Bestimmungen zu den Qualitätsangaben bei Butter wurden gestrichen, da sie nicht
nötig sind. Werden bei der Herstellung von Butter
tatsächlich definierte, höhere Anforderungen
gestellt, darf dies auch künftig entsprechend
ausgelobt werden. Unterscheidet sich eine Butter
aber von ihrer Herstellung und Zusammensetzung
her nicht von der übrigen Butter, darf sie auch nicht
als eine besondere Butter (z. B. Vorzugsbutter)
bezeichnet werden.
Die Liste wurde erweitert mit: „Lupinen“ und
„Lupinenerzeugnissen“ sowie den „Weichtieren“
und „Weichtiererzeugnissen“ (Anhang 1 LKV).
Sofern die Bestrahlung von getrockneten
aromatischen Kräutern und Gewürzen zur
Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung
des Befalls mit Schadorganismen erfolgt, die
mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy nicht
übersteigt und nach international anerkannten
Standards erfolgt, so ist sie nicht mehr
bewilligungspflichtig. (Art. 20 Abs.1bis LGV).
Bestrahlte Lebensmittel müssen als solche
gekennzeichnet werden.
8.5 Zusatzstoffe
•
Die Farbstoffe E 128 (Rot 2G) und E 154 (Braun FK)
werden aus der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe
(ZuV) gestrichen.
•
Aromen und zulässige Antioxidationsmittel
wurden gemäss Anhang 3 ZuV ergänzt.
•
Schmelzkäse- und Streichschmelzkäse: Im Anhang
7 ZuV wurde die Höchstmenge für E 338 – 341,
343 und 450 – 452 auf 20 g/kg angepasst.
8.6 GVO
•
Einführung einer Toleranzregelung im Umgang mit
minimalen, unbeabsichtigten Spuren von in der
Schweiz nicht bewilligten GVO in Lebensmitteln.
8.7 Anreicherung mit essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen
•
Im Dezember 2006 ist die Verordnung (EG)
1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen
und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen
Stoffen zu Lebensmitteln publiziert worden.
Um Handelshemmnisse gegenüber der EU zu
verhindern, drängte es sich auf, das Schweizer
Recht entsprechend anzupassen. Es handelt sich
um einen autonomen Nachvollzug.
•
Die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung
von Lebensmitteln (SR 817.022.21) regelt die
Handhabung.
•
Werden einem Lebensmittel Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt, so ist eine
Nährwertkennzeichnung nach Art. 22 - 29 LKV
obligatorisch.
•
•
•
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann
gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach
Artikel 29c-e und i LKV erfüllen und in Anhang
7 LKV vorgesehen sind.
•
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach
Art. 29d und f-i LKV erfüllen und in Anhang 8 LKV
vorgesehen sind.
•
Gemeinsame Bestimmungen über Art und Inhalt
bei nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen
und sind im Art. 29i LKV umschrieben.
8.9 Offenverkauf
Jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz muss als
„jodiertes Speisesalz/Kochsalz“ oder „Speisesalz/
Kochsalz jodiert“ oder als „fluoridiertes Speisesalz/
Kochsalz“ oder „Speisesalz/Kochsalz fluoridiert“
bezeichnet werden. Verordnung des EDI über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher
Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32).
In der Verordnung über Speziallebensmittel
(SR 817.022.104) sind die Bestimmungen über die
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, basierend
auf der geänderten Richtlinie 2006/141/EG revidiert worden.
8.8 Kennzeichnung/Deklaration
•
Informationen über Zwischenprodukte und Halbfabrikate, die bestrahlt wurden, müssen zusätzlich
detaillierte Angaben zum Verfahren beinhalten.
•
Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
sind in Art. 29a – 29i LKV umschrieben.
•
Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen
und Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich
Zugang zu denselben Informationen haben, die
sie auf Grund der Etikettierung bei vorverpackten
Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft).
8.10 Hygiene (HyV)
•
Rahm wird ähnlich wie Milch auch als Rohrahm
abgegeben. Rahm und Milch gelten jedoch nur
als genussfertig, wenn sie einer Hitzebehandlung
nach Art. 25 HyV unterzogen worden sind.
•
Art. 49: Die Überschrift des Artikels lautet neu
„Behandlung“, da gemäss Buchstabe d grund-
sätzlich auch andere Behandlungen als Hitzebehandlungen zulässig sind.
•
Kolostrum wird als Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft, fällt aber nicht unter die De-
finition von Rohmilch. Trotzdem sind die hygienischen Anforderungen für die Gewinnung und
Verarbeitung von Kolostrum sowie von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis vergleichbar mit denjenigen für Milch. (Art. 52)
27
8.11 Grenzwerte (GW) und Toleranzwerte (TW)
Die Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wurde den neuesten Erkenntnissen von
Wissenschaft und Technologie sowie den internatio-
nalen Entwicklungen angepasst. Die neuen Grenzwerte
(GW) orientieren sich am Kriterium “Schutz der Gesundheit”. Die Toleranzwerte (TW) liegen tiefer und basieren
auf den Prinzipien der “guten Herstellungspraxis”.
8.12 Vollzug/Meldepflicht
Die Meldepflicht wird auch auf die Fälle nach Art.
54 LGV ausgedehnt. Neu müssen die kantonalen
Vollzugsbehörden dem BAG auch melden, wenn sie
von der verantwortlichen Person eines Betriebes über
die Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel
oder Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 54 LGV
informiert wurden, die betreffenden Lebensmittel oder
Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden
sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im
Ausland gefährdet haben oder gefährden könnten.
Herausgeber VSMM – Vereinigung Schweizerischer Mittelmolkereien, Sekretariat: Molkerei Fuchs, 9400 Rorschach, Tel: +4171 846 81 80,
Fax: +4171 846 81 81, e-mail: [email protected], e–mail: [email protected] Autor Walter Strahm, Forschungsanstalt Agroscope
Liebefeld-Posieux ALP, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Tel. +41 (0)31 325 32 74, Fax: +41 31 323 82 77,
e–mail: [email protected], www.alp.admin.ch, Fotos/Redaktion Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP
Gestaltung Marc Wassmer Copyright Nachdruck bei Quellenangabe und Zustellung eines Belegexemplars an die Herausgeberin gestattet.
ISSN 1661-0814/8.05.2008