Allgemeine Bedingungen zur Lieferung von Stadtwerke Grüngas

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Allgemeine Bedingungen zur Lieferung von Stadtwerke Grüngas
Allgemeine Bedingungen zur Lieferung von Stadtwerke Grüngas
1. Vertragsschluss/Lieferbeginn
(1) Das Angebot der Stadtwerke Herne AG (nachfolgend „Stadtwerke“ genannt) in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend
und unverbindlich. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
(2) Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Stadtwerke in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der
tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages
etc.) erfolgt sind.
(3) Der Kunde willigt in eine Bonitätsprüfung durch das Kreditinformationsunternehmen CEG Creditreform Consumer GmbH,
Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss oder durch die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9-13, 44787 Bochum ein. Bei Vorliegen nega­
tiver Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität
des Kunden, können die Stadtwerke den Auftrag des Kunden zur Gaslieferung ablehnen.
(4) Der Kunde verzichtet auf papierbasierte Kommunikation und erklärt sich einverstanden mit per E-Mail zugestellter oder zum Download
zur Verfügung gestellter Kundenkommunikation in digitalem Format (insbesondere eine Onlinerechnung). Der Kunde führt weiterhin
sämtliche online abwickelbaren Vorgänge im Online-Kundencenter auf www.stadtwerke-herne.de durch. Sämtliche sonstige Mitteilungen
zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere Preisanpassungen, Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc.,
können in Textform, z. B. als Dateianhang im PDF-Format, zugesendet werden. Der Kunde verpflichtet sich, eine etwaige Änderung seiner
E-Mail-Adresse den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrücklichen Wunsch ist eine papierbasierte Energieabrechnung möglich.
2. Umfang der Gaslieferung
(1) Stadtwerke gewährleisten, dass während der Vertragslaufzeit je nach Wahl des Kunden mindestens 10% oder 20% der vom Kunden ver­
brauchten Gasmenge in Form von Bioerdgas in das Erdgasnetz eingespeist werden. Im Übrigen wird konventionelles Erdgas eingespeist.
(2) Das bereitgestellte Bioerdgas ist ein Gas im Sinne des DVGW-Arbeitsblattes 262 und erfüllt die Anforderungen nach Tabelle 3 des
DVGW-Regelwerkes Arbeitsblatt G 260/I, 2. Gasfamilie H, in der jeweils gültigen Fassung. Stadtwerke liefern Bioerdgas, das durch die aus­
schließliche anaerobe Vergärung von Biomasse gemäß der Biomasseverordnung in der jeweils gültigen Fassung entsteht. Im Übrigen liefern
die Stadtwerke Erdgas der Gruppe H mit einem Brennwert von ca. HS,n = 11,5 kWh/m3 und einem Übergabedruck von ca. 22 mbar. Die
Schwankungsbreite des Brennwerts entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und
Geräten des Kunden eine darüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde selbst geeignete Vorkehrungen.
(3) Die Stadtwerke liefern und der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle aus dem
Niederdrucknetz des örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrages.
(4) Das Gas wird dem Kunden am Ende des Hausanschlusses der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Wartungsdienste werden nicht
angeboten.
(5) Die Stadtwerke sind von ihrer Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss des Kunden und/oder die
Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn die Stadtwerke an der
Lieferung, Erzeugung und/oder dem Bezug von Gas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerken
nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.
(6) Der Kunde wird das Gas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3. Laufzeit/Kündigungsrecht
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Besondere Kündigungsrechte dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
4. Abrechnung/Messung/Abschlagszahlungen/Rechnungsstellung
(1) Grundlage für die Abrechnung ist die Kilowattstunde („kWh“) bezogen auf den Brennwert. Eine kWh Gas entspricht bezüglich des
nutzbaren Wärmeinhaltes nicht einer kWh Strom. Die Verbrauchsmenge in kWh wird durch Multiplikation der am Zähler abgelesenen
Betriebskubikmeter mit einem Faktor ermittelt, der unter Berücksichtigung der physikalischen
Zustandgrößen des gelieferten Gases laut Angabe des örtlichen Netzbetreibers von den Stadtwerken oder deren Erfüllungsgehilfen unter
Anwendung der Vorschriften des DVGW-Arbeitsblattes G 685 ermittelt wird.
(2) Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der
Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Stadtwerke oder auf Verlangen der Stadtwerke, des Messstellenbetreibers,
oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Stadtwerke werden den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung
auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht
abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die Stadtwerke und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt wer­
den, dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
(3) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke, des Messstellen­betreibers
oder des Netzbetreibers oder der Stadtwerke den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung
preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den
Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde­
stens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den
Zutritt verweigert oder behindert, ist er den Stadtwerken zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
(4) Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt grundsätzlich in 12-monatlichen Abständen. Die Stadtwerke erheben monatliche Abschlags­
zahlungen, die auf die jährliche Abrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen berechnen die Stadtwerke unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Die
genaue Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden dem Kunden bei Lieferbeginn mitgeteilt. Macht der Kunde glaubhaft, dass
der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(5) Abweichend von Absatz 4 bieten die Stadtwerke an, den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige
Abrechnung) auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 abzurechnen.
(6) Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
(7) Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist den Stadtwerken vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Vertragskontonummer),
- die Zählernummer,
- die Angaben zum Messstellenbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse) falls der Messstellenbetrieb nicht durch den
örtlichen Netzbetreiber, sondern durch ein anderes Unternehmen durchgeführt wird,
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich),
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.
(8) Die Stadtwerke werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine
Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
(9) Zum Ende des Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den Stadtwerken eine Rechnung erstellt, in welcher
der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der
Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu wenig berechnete Betrag durch den Kunden nachent­
richtet. Zu viel berechnete Beträge werden dem Kundenkonto gutgeschrieben oder bei Ende des Lieferverhältnisses dem Kunden erstattet.
(10) Der Kunde kann jederzeit von den Stadtwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch
eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung
fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der
Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag
unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den
der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren
Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
(11) Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs und der Verrechnungs­
preise sowie des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden
können.
5. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung
(1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von den Stadtwerken festgelegten Zeitpunkt
fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder – gegen Aufpreis – mittels Überweisung zu zahlen.
(2) Bei Zahlungsverzug können die Stadtwerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen
lassen, die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen. Bei erforderlichen Rücklastschriften werden die bei den
jeweiligen Geldinstituten anfallenden Kosten weiterberechnet.
(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern
die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene
Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungs­zeitraum ist und
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
(4) Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
6. Vorauszahlungen/Sicherheitsleistungen
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum Vorauszahlungen oder, wenn der Kunde
zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage ist, Sicherheitsleistungen in angemessener Höhe zu ver­­lan­gen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht recht­
zeitig nachkommt. Bei Verlangen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wird der Kunde ausdrücklich und in verständlicher Form
über Beginn, Höhe und Gründe sowie über die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorauszahlungen unterrichtet.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(3) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(4) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflich­tungen nach,
so können die Stadtwerke die Sicherheit verwerten. Hierauf wird der Kunde in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim
Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
(6) Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5 (1), 5 (2) keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, können die Stadtwerke den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen und die Lieferung einstellen.
7. Preise/Preisänderungen
(1) Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen; unterschreitet der sich aus Grund- und Arbeitspreis ergebende
Durchschnittspreis den Grenzpreis, so wird anstelle von Grund- und Arbeitspreis dieser Grenzpreis berechnet. Der Gesamtpreis enthält folgende
Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes,
Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten den Stadtwerken in
Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
(2) Die Preise nach Abs. 1 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Energiesteuer (derzeit: 0,55 ct/ kWh) sowie – auf die Nettopreise und die Energie­­steuer
– Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
(3) Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der
Preis nach Abs. 1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung
oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder
o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine
Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorher­
sehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten
beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch)
zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine sol­
che Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
(4) Die Stadtwerke teilen dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Abs. 2 und 3 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
(5) Die Stadtwerke sind verpflichtet, die Preise nach Abs. 1 – mit Ausnahme der gesondert an den Kunden weitergegebenen Energie- und
Umsatzsteuer nach Abs. 2 sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen nach Abs. 3 – durch
einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine sol­
che Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Abs. 1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung
dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Abs. 1 seit der jeweils vorhergehenden
Preisanpassung nach diesem Absatz 5 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach diesem Absatz 5 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum
Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder
Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der Stadtwerke nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf
die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren
Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden
wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Stadtwerke gerichtlich
überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam,
wenn die Stadtwerke dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(6) Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Telefonnummer 02323/592-555 oder im Internet unter
www.stadtwerke-herne.de.
8. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen
(1) Die Regelungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen­bedin­gungen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, GasGVV, GasNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlä­
gige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag und
diese Bedingungen – mit Ausnahme der vereinbarten Preise – entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
(2) Die Stadtwerke werden dem Kunden eine Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten
Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung – nicht jedoch nach
diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese
Folgen wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
9. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde
in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet
(„Gasdiebstahl“).
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens Euro 100,00 inklusive Mahnung und Inkassokosten und unter
Berück­sichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5 sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die
Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht,
die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Dem Kunden wird
die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der
Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend
entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.
(3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Belieferung wird wieder
hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.
(4) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kun­
den die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde oder wenn für den Kunden eine oder mehrere Voraussetzungen nach Ziff. 1 und 2 nicht
mehr vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin bei Vorliegen einer negativen Auskunft der CEG Creditreform Consumer GmbH zur Bonität des
Kunden vor oder wenn sich herausstellt, dass der Kunde während eines früheren Gasliefervertrages mit den Stadtwerken mit Zahlungen im Verzug
war und derzeit offene Forderungen in Höhe von mindestens Euro 100,- gegen ihn aus solch einem Vertrag oder einer Ratenzahlungsvereinbarung
bestehen.
10. Haftung
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um
Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu
machen (§ 18 NDAV). Der örtliche Netzbetreiber für das Versorgungsgebiet Herne ist die Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18,
44623 Herne, Amtsgericht Bochum HRB 9354.
(2) Die Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie
ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausge­
schlossen, soweit ein Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel­
mäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
(4) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich
die Haftung der Parteien auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt
bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,
Körper- oder Gesundheitsschäden.
(5) Der Kunde hat den Stadtwerken einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
11. Umzug/Übertragung des Vertrages
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken jeden Umzug mit einer Frist von zwei Wochen auf den Umzugstermin unter Angabe der
neuen Anschrift und der neuen Gaszählernummer in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, verspätet oder gar nicht und wird den Stadtwerken die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, haftet der Kunde
gegenüber den Stadtwerken für das von einem Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene Gas.
(2) Die Stadtwerke werden dem Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Verbrauchsstelle auf Grundlage dieses
Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde den Stadtwerken den Umzugstermin
rechtzeitig mitgeteilt hat.
(3) Bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das
Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Ein Umzug des Kunden aus dem Stadtgebiet heraus beendet den Liefervertrag zum
Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugstermins automatisch. Die Stadtwerke unterbreiten dem Kunden für die neue
Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
(4) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den Stadtwerken die Tatsache
des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die
Stadtwerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu for­
dern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Stadtwerke zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen
Entnahmestelle und Ansprüche der Stadtwerke auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der
neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
(5) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertra­
gung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach
der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom
Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
12. Lieferantenwechsel
Im Falle der Beendigung dieses Vertrages werden die Stadtwerke einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
13. Datenschutz
Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils gelten­den Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen
in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden von Stadtwerken und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und
genutzt. Falls erforderlich werden Daten an die mit der Abwicklung dieses Vertrages beteiligte Unternehmen (z.B. zu Abrechnungszwecke)
weitergegeben. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden insoweit beachtet.
14. Informationen
Aktuelle Informationen über Preise und Tarife erhält der Kunde unter der Telefonnummer 02323 592-555 oder im Internet
unter www.stadtwerke-herne.de Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte erhält der Kunde beim örtlichen
Netzbetreiber.
15. Energiesteuer-Hinweis gemäß §107 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem
Ener­gie­steuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und straf­
rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
16. Hinweis nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Hinweis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EDL-G: Neben unseren Beratungsangeboten finden Sie Informationen zu Anbietern
von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten auf einer bei der
Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de. Informationen zur Maßnahmen der
Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu
Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten www.verbraucherzen­
trale.de und www.energieagenturen.de.
17. Streitbeilegungsverfahren
(1) Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstan­dungen von Verbrauchern im Sinne des
§ 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistun­gen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),
die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a
EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertrags­
abschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, 44623 Herne,
Telefon: 02323 592-262, E-Mail: [email protected].
(2) Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt
hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der
Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.
(3) Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, (0) 30 / 27 57 240 - 0,
Mo. - Fr. 10:00 - 16:00 Uhr, E-Mail: [email protected], Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
(4) Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundes­netzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805 101000 (Mo.-Fr. 9:00 Uhr - 15:00 Uhr), Telefax:
030/22480-323, E-Mail: [email protected].
(5) Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose
Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie
Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter
folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr
18. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen
unberührt.
Stand: 1. November 2016
Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, 44623 Herne, Vorstand: Dipl.-Kfm. Ulrich Koch,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda, Sitz der Gesellschaft: Herne,
eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister HRB 9354.