Allgemeines / Angebot und Annahme / Laufzeit / Kündigung

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Allgemeines / Angebot und Annahme / Laufzeit / Kündigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Stromauftrag der lekker Energie GmbH (im Folgenden »lekker Energie«)
1. Allgemeines / Angebot und Annahme / Laufzeit / Kündigung / Maximalabnahmemenge Vorabankündigung (sogenannte „Pre-Notifikation“) auf 3 Tage.
1.1. Das Angebot der lekker Energie in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist frei- 4.2. Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des von lekker Energie gegebenen Fälligkeitbleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Stromvertrag. Änderungen stermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde lekker
in den Auftragsformularen sind nicht zulässig.
1.2. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Bestätigung des Stromauftrags durch die lek- Energie in folgender Höhe zu erstatten:
ker Energie in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Eine - für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Kosten: 3,00 Euro,
Bestätigung des Stromauftrages kann durch lekker Energie nur bis zu sechs Wochen nach - für die Vereinbarung einer Ratenzahlung, gegebenenfalls auch ohne Vorliegen von VerAuftragseingang erfolgen. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung zug: 15,00 Euro.
notwendigen Maßnahmen (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) erfolgt sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Eine Belieferung erfolgt grundsätzlich nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß 4.3. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine
§§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so stellt er sicher, dass die
für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden
ausdrücklich auf.
1.3. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nur in Textform mit einer ist. lekker Energie ist berechtigt, für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift den
entstandenen Aufwand in Höhe von 3,00 Euro zzgl. Fremdbank- und eventuellen EigenFrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
1.4. Sollte der Kunde eine Preisgarantie von mehr als zwölf Monaten zusätzlich zum Stro- bankgebühren zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
mauftrag erwerben (Preisgarantieoption), so verzichtet die lekker Energie bis zum Ablauf vorbehalten.
der erworbenen Preisgarantie auf die Ausübung des in Ziffer 1.3 genannten Kündigungsre- 4.4. Hat sich der Kunde für die Zahlung mittels Überweisung oder Dauerauftrag entschieden,
chts im Hinblick auf die in der Auslobung der Preisgarantie genannten garantierten Preisbe- erhebt die lekker Energie eine zusätzliche Bearbeitungspausschale in Höhe von 1,00 Euro
standteile. Im Sonstigen bleibt das Kündigungsrecht, insbesondere die fristlose Kündigung pro Monat. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
4.5. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsgemäß Ziffer 8 dieser AGB hiervon unberührt.
1.5. Der Kunde kann eine von ihm erworbene Preisgarantieoption jederzeit mit einer Kün- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht,
oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr
digungsfrist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
1.6. lekker Energie erbringt den Lieferantenwechsel zügig und für den Kunden unent- als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
geltlich. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die
Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. ReNetzbetreiber erhältlich.
1.7. Das Angebot für Verbraucher ist auf Standardlastprofil-Privatkunden mit einer Jahres- chte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
abnahmemenge bis 10.000 kWh beschränkt. Das Angebot für Gewerbekunden (lekker Strom 4.6. Gegen Ansprüche der lekker Energie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
Gewerbe) ist auf Standardlastprofilkunden mit einer Jahresabnahmemenge bis maximal festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des
Kunden gegen die lekker Energie aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder
100.000 kWh beschränkt.
1.8. Die vereinbarte maximale Jahresabnahmemenge ist Grundlage des Stromeinkaufs und mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
der Preiskalkulation der lekker Energie. Bei einer Überschreitung der vereinbarten maxi- 4.7. lekker Energie ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren
malen Jahresabnahmemenge behält sich die lekker Energie die Geltendmachung des ent- der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z. B. Kündigung
standenen Schadens vor.
1.9. Stellt sich im Rahmen der Jahresabrechnung oder anderweitig heraus, dass der Jahres- wegen Zahlungsverzug) der Schufa Holding AG (SCHUFA) zu übermitteln und dort entspreverbrauch des Kunden oberhalb der in Ziffer 1.7 genannten Abnahmemenge liegt, erhält chende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei
die lekker Energie das Recht, den bestehenden Vertrag in Ergänzung zu Ziffer 8.4 dieser der SCHUFA aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält lekker Energie hierüber AusAGB aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter
zu kündigen. Der Kunde verzichtet hierbei auf die Einrede resultierend aus § 314 Abs. 3 Interessen der lekker Energie oder der SCHUFA erforderlich ist und schutzwürdige Belange
BGB. Davon unberührt behält sich die lekker Energie vor, dem Kunden für die Zukunft einen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, und soweit dies nach Abwägung aller betroffenen
Interessen zulässig ist. Weitere Informationen zur SCHUFA erhalten Sie bei der SCHUFA Holdentsprechenden Tarif bzw. Vertrag anzubieten.
1.10. Vereinbarungen im Auftragsformular gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- ing AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de.
gen vor. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, 4.8. Darüber hinaus kann lekker Energie für eine eventuell verlangte Zwischenrechnung
gelten Teile 3 ff. der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in ihrer aktuell gülti- (gilt nicht für die Jahresrechnung), sowie für eine Zweitschrift einer Rechnung oder Abschlagsplan vom Kunden je 5,00 Euro zur Deckung der Kosten verlangen. Dem Kunden bleibt
gen Fassung entsprechend.
der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
2. Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen
2.1. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine 5. Preise und Preisanpassungen / Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben / Bonus
5.1. Der vom Kunden zu zahlende Netto-Strompreis setzt sich aus den folgenden Elementen
Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.2. Der Kunde hat den Lieferanten sechs Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von zusammen: Preis für die Beschaffung von Energie, Vertrieb und Kundenservice.
5.2.
Zusätzlich zur Zahlung des Netto-Strompreises ist der Kunde verpflichtet, der lekker EnEigenerzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch über die Anlage und deren Leistung in
ergie Stromsteuer, Netznutzungsentgelte (einschließlich Blindstrom), Entgelte für Messung,
Textform zu informieren.
Messstellenbetrieb und Abrechnung, Konzessionsabgaben sowie gesetzlich veranlasste Be3. Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung
3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen lastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom Messstellenbe- die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten
treiber, von lekker Energie, einem von diesen Beauftragten oder auf rechtzeitiges Verlangen nach § 18 AbLaV sowie die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV zuzüglich der Umsatzsteuer
der Vorgenannten kostenlos vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat hierfür Sorge zu zu erstatten. Ändern sich die in Satz 1 aufgeführten Preisbestandteile oder werden neue
tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Der Kunde kann einer Selbsta- verpflichtende Abgaben (auch Steuern), Umlagen oder sonstige Kosten, die unmittelbar das
blesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen Vertragsverhältnis berühren, eingeführt, verringern oder erhöhen sich die Bruttopreise ennicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder nimmt der Kunde trotz rechtzeitiger tsprechend. Nähere Informationen zur Art und Inhalt dieser Bestandteile sind unter http://
Aufforderung eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, so können lekker Energie (oder www.lekker-energie.de/service/faq oder auf dem Beiblatt zum Auftragsformular zu finden.
der Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber) den Verbrauch insbesondere auf Grundlage der Die aktuellen Netzentgelte finden Sie auf der Homepage Ihres Netzbetreibers.
letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhält- 5.3. lekker Energie ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden
Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzunisse angemessen berücksichtigt werden.
3.2. Die Abschlagszahlung erfolgt monatlich. lekker Energie berechnet diese nach billigem passen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Diese Anpassung kann
Ermessen, in der Regel unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Kunde gerichtlich gemäß § 315 Absatz 3 BGB überprüfen lassen. Eine Erhöhung oder
der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate. Liegt die letzte Jahresabrechnung Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten
nicht vor, ist lekker Energie auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksich- Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen
tigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. lekker Energie wird bei
Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies an- der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt
gemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben davon und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so
dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöunberührt.
3.3. Zum Ende jedes von lekker Energie festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 hungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen
Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von lek- saldiert. lekker Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor
ker Energie eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht
unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Texder Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der tform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker Energie in der Mitteilung gesondert
zuviel oder zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit hingewiesen.
der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das 5.4. Eine mit dem Kunden vereinbarte Preisgarantie oder eine entsprechende PreisgaranRecht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu tieoption bezieht sich auf die in Ziffer 5.1 genannten Entgeltbestandteile zum Zeitpunkt
wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der lekker Energie erfolgt. der Vereinbarung der Preisgarantie. Soweit mit dem Kunden eine Preisgarantie oder eine
Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.2 S.1. Bei entsprechende Preisgarantieoption vereinbart ist, kann eine Preisanpassung für die in
einer auf Wunsch des Kunden durchgeführten unterjährigen Ablesung und Abrechnung gilt Ziffer 5.1 genannten Entgeltbestandteile gemäß Ziffer 5.3 daher erst nach dem Ende der
Garantielaufzeit über das Niveau zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Preisgarantie hinaus
Ziffer 4.8.
3.4. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die erfolgen.
Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berech- 5.5. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aknet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend tuellen Tarife unter www.lekker-energie.de erhalten.
5.6. Sollte die lekker Energie für Neukunden eines bestimmten Produkts einen Bonus ausangepasst werden.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von lekker Energie verlangen, eine Nachprüfung der Messein- loben, so ist diese Auslobung auf den erstmaligen Vertragsabschluss des entsprechenden
richtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Produkts mit dem Kunden beschränkt. Als Neukunde gilt, wer in den letzten sechs Monaten
Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes bzw. ab 01.01.2015 im Sinne von § 40 von lekker Energie nicht mit Strom beliefert wurde. Der Bonus wird im Rahmen der AbrechAbs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung sind vom nung verrechnet, welche als erste Abrechnung auf das Ende der ersten 12 Monate BeliefKunden zu erstatten, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten erungszeit folgt. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres,
es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ende des ersten Belieferungsjahres
werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtli- wirksam.
chen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages 6. Haftung und Leistungsbefreiung
festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so 6.1. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in
wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachen- der Stromversorgung erleidet, haftet lekker Energie nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Satz 1 gilt nicht,
trichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Schufa- soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit von lekker Energie schuldhaft im Sinne
von Ziffer 6.3 verursacht wurde. Ansprüche wegen Schäden durch in Satz 1 beschriebene
Klausel
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind vom Kunden 14 Tage nach Rechnungszugang zu Fälle sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). lekker Energie ist
zahlen. Abschläge sind an den in Festlegung der Abschlagshöhe genannten Zeitpunkten darüber hinaus von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den
zu zahlen, der erste Abschlag jedoch frühestens 3 Tage nach Zugang dieser Festlegung. Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den MessstelSämtliche Zahlungen haben ohne Abzug im Wege einer Einzugsermächtigung, eines SEPA- lenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn lekker Energie an
Lastschriftmandates, eines Abbuchungsauftrages, einer Überweisung oder eines Dauer- der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder
auftrages zu erfolgen. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungs- sonstiger Umstände, deren Beseitigung lekker Energie nicht möglich ist oder wirtschaftlich
verpflichtungen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so verkürzt sich die Vorlagefrist der nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
6.2. lekker Energie wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
6.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies
gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(sog. Kardinalpflichten).
6.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder
kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten
einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
6.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen
7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis
kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder
sonstigen Rahmenbedingungen, die lekker Energie nicht veranlasst und auf die sie auch
keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der
Durchführung des Vertrages entstehen lassen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist lekker Energie verpflichtet, den Vertrag – mit
Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die
Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder
der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des
Vertragsverhältnisses erforderlich macht.
7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind
nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die lekker Energie
dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden
in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform
zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der lekker Energie in der Mitteilung gesondert
hingewiesen.
8. Unterbrechung der Anschlussnutzung / Fristlose Kündigung
8.1. lekker Energie ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive
Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Abschlagszahlungen nach
Ziffer 3.2 ist lekker Energie ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben
nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder
die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die
Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung
unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige
Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
8.3. Für die Ankündigung der Unterbrechung („Sperrung“) nach Ziffer 8.2 Satz 3, Halbsatz 2 hat der Kunde eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,- Euro an lekker Energie
zu zahlen. Darüber hinaus zahlt der Kunde eine Kostenpauschale in Höhe von 95,20 Euro
an lekker Energie, sofern es nach der Beauftragung des Netzbetreibers zur Unterbrechung
der Anschlussnutzung zu rechnungswirksamen Leistungen durch den Netzbetreiber kommt,
ungeachtet ob es tatsächlich zu einer Unterbrechung, einem Unterbrechungsversuch oder
lediglich zur Beauftragung des Netzbetreibers gekommen ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Die Geltendmachung von durch die Beauftragung der
Unterbrechung verursachten höheren Kosten, welche den vorgenannten Betrag in Höhe
von 95,20 Euro übersteigen, bleibt der lekker Energie vorbehalten. Der Kunde ist unter
Umständen verpflichtet, einen vom Netzbetreiber anerkannten Installateur zum Zeitpunkt
der Widerherstellung der Anschlussnutzung zu beauftragen. lekker Energie informiert den
Kunden hierzu gesondert.
8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die
Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, im Fall eines
Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzuges unter
den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die
Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen.
9. Umzug / Übertragung von Rechten
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, lekker Energie jeden Umzug mit einer Frist von sechs Wochen
vor seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift und des Lieferendes in Textform anzuzeigen.
9.2. Beim Umzug in ein von der lekker Energie nicht beliefertes Netzgebiet endet der Liefervertrag zum Zeitpunkt des Auszugs des Kunden. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach
Ziffer 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird lekker Energie die Tatsache des
Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner
bisherigen Entnahmestelle, für die lekker Energie gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber
einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern
berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht von lekker Energie
zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
9.3. Bei Umzug in ein anderes von der lekker Energie beliefertes Netzgebiet wird die lekker
Energie den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des bestehenden Vertrages weiterbeliefern. In diesem Fall gelten für sein Vertragsverhältnis die in dem neuen
Netzgebiet für Neukunden zum Zeitpunkt des Umzugs geltenden Preise.
9.4. lekker Energie ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit
auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde
zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen
nach der in Textform zugegangenen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von lekker Energie in der
Mitteilung gesondert hingewiesen.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, nach Zustimmung von lekker Energie in Textform, die Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. lekker Energie wird die
Zustimmung dann erteilen, wenn bei dem Dritten die Voraussetzungen für den Abschluss
eines Neuvertrages (etwa hinreichende Bonität) vorliegen.
10. Streitbeilegungsverfahren
10.1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens
(Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit
Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111 a EnWG innerhalb
einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der lekker Energie
betreffen, sind per Brief zu richten an: lekker Energie GmbH, Postfach 5 25 23 Heinsberg.
Weitere Informationen und Kommunikationswege sind unter www.lekker-energie.de
veröffentlicht.
10.2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGBsind berechtigt, die Schlichtungsstelle nach §
111 b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn lekker Energie der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang bei lekker Energie abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren
nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
10.3. Die Schlichtungsstelle ist zu erreichen unter Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.
de, [email protected].
10.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 80 01,
53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.–Fr. 9:00 Uhr – 15:00 Uhr),
Telefax: 030 22480-323, E-Mail: [email protected].
11. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
11.1. Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
11.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Geltung abweichender Bedingungen
ist ausgeschlossen, selbst wenn lekker Energie derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich
widerspricht.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Stand 26.02.2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Produkt lekker Strom Festlaufzeit der lekker Energie GmbH (im Folgenden „AGB lekker Strom Festlaufzeit“)
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1. Geltung
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2. Zeitpunkt des Tarifwechsels
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4. Preisänderung des Festpreises
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VWDQG ZLUG YRQ GHU OHNNHU (QHUJLH QDFK EHVWHP *HZLVVHQ XQG ELVKHULJHP ,QIRUPDWLRQV Für die Dauer der Erstlaufzeit gemäß Ziffer 3.1 ist daher eine Änderung des NettoVWDQGJHVFK¦W]W'HU.XQGHKDWGDV5HFKWOHNNHU(QHUJLHELV]ZHL:RFKHQQDFK(LQWULWWGHV Strompreises gemäß Ziffer 5.1 der AGB Stromauftrag ausgeschlossen.
7DULIZHFKVHOVGHQ=¦KOHUVWDQG]XP=HLWSXQNWGHV7DULIZHFKVHOVIHUQP¾QGOLFKRGHULQ7H[ нл6ROOWH OHNNHU (QHUJLH LP )DOOH HLQHU 9HUWUDJVYHUO¦QJHUXQJ JHP¦¡ =LϨHU мл GHQ
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3. Vertragslaufzeit / Kündigung / Verlängerung
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Stand 4.12.2014
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