Checkliste Antragstellung Hinterbliebenenrente

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Checkliste Antragstellung Hinterbliebenenrente
 Deutsches Institut für Finanzberatung
Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung Hinterbliebenenrente 1
Wer ist antragsberechtigt? Hinterbliebene können grundsätzlich Anspruch auf eine der folgenden Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung haben: 
Große Witwen‐ oder Witwerrente 
Kleine Witwen‐ oder Witwerrente 
Vollwaisenrente 
Halbwaisenrente 
Erziehungsrente Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Witwen‐ bzw. Witwerrente Für einen grundsätzlichen Anspruch müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 
Der bzw. die Verstorbene muss die sog. allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Dies bedeutet, dass er/sie mindestens fünf Jahre (60 Monate) gesetzlich rentenversichert gewesen sein muss. 
Der bzw. die Hinterbliebene hat nicht wieder geheiratet. Bei einer erneuten Heirat fällt der Anspruch auf Witwen‐ bzw. Witwerrente weg. In diesem Fall erhält der Witwer eine Abfindung. Die Abfindungssumme beträgt das 24‐fache eines zu ermittelnden Durchschnittsbetrages. I. d. R. wird der Durchschnitt über die tatsächlich ausbezahlte Witwen bzw. Witwerrente der letzten 12 Kalendermonate gebildet. 
Die Ehe muss grundsätzlich seit mindestens einem Jahr bestanden haben. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den früher erstaunlich häufig zu beobachtenden Missbrauch durch die Schließung sogenannter „Versorgungsehen“ bekämpfen, also dass eine Heirat lediglich zu dem Zweck erfolgt, um nach dem Versterben des Partners die Hinterbliebenenrente zu beziehen. Diese Vorschrift gilt übrigens nicht für den Fall eines Todes durch Unfall oder wenn man nachweisen kann, das es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat. 
Das sogenannte Rentensplitting, also die (hälftige) Aufteilung der Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Partnern darf nicht vereinbart sein. Durch das Rentensplitting erwirbt derjenige Partner, der weniger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, für die Zukunft eigene Rentenansprüche, die nicht verfallen. Dafür erlischt im Gegenzug der Anspruch auf Witwen‐ bzw. Witwerrente. Evtl. kommt jedoch ein Anspruch auf Erziehungsrente in Betracht. 
Ein Anspruch auf die „Große Witwenrente“ besteht, wenn der bzw. die Hinterbliebene eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: o
Der bzw. die Hinterbliebene hat das 45. (stufenweise Anhebung auf das 47.) Lebensjahr bereits vollendet, oder o
ist noch in der Kindererziehung (i. d. R. mind. ein minderjähriges Kind), oder o
der bzw. die Hinterbliebene ist selbst erwerbsgemindert. Liegt keine dieser drei Voraussetzungen vor, so wird lediglich die „Kleine Witwenrente“ geleistet. Die Leistung der kleinen Witwenrente ist auf zwei Jahre befristet. Die Begrenzung 2
der Bezugsdauer auf 2 Jahre entfällt, wenn die Ehe bereits vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt eine der drei Anspruchsvoraussetzungen ein, dann wird die große Witwenrente bezahlt. Beispiel: Eine kinderlose 30‐jährige erhält zunächst zwei Jahre die kleine Witwenrente. Wenn sie nicht wieder heiratet, erhält sie mit 45 Jahren die große Witwenrente. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Waisenrente Für einen grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 
Der bzw. die Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (s.o.). 
Die Waise hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Befindet sich die Waise in einer Schul‐ oder Berufsausbildung oder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, so wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. 
Wird bzw. wurde eine Schul‐ oder Berufsausbildung durch Wehr‐ oder Ersatzdienst unterbrochen oder aufgeschoben, so verlängert sich der Anspruch entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus. Gleiches gilt für den sog. Bundesfreiwilligendienst. 
Ist das Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, so wird die Waisenrente ohne Altersgrenze geleistet. Für den Waisenrentenanspruch werden neben den eigenen Kindern auch Stiefkinder oder Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, berücksichtigt. Darüber hinaus können auch Enkel und Geschwister einen Anspruch haben, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren und vom Haushalt überwiegend wirtschaftlich unterhalten wurden. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Erziehungsrente Hinterbliebene müssen für einen Anspruch auf Erziehungsrente nach §47 SGB VI folgende Voraussetzungen erfüllen: 
Die Ehe wurde nach dem 30.06.1977 geschieden (bei Ehen, die vorher geschieden wurden besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Witwen‐ oder Witwerrentenanspruch). 
Der geschiedene Ehegatte ist verstorben. 
Der hinterbliebene Ehegatte erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten. 
Der Hinterbliebene hat nicht wieder geheiratet. 
Der hinterbliebene, geschiedene Ehegatte muss zusätzlich bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt haben. Übrigens: Auch verwitwete Ehegatten, bei denen ein Rentensplitting vereinbart wurde, kann ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen. Die Erziehungsrente ist bis auf das Ende der Kindererziehung befristet. In der Regel ist das der Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Darüber hinaus endet der Anspruch auf Erziehungsrente spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. 3
Unterlagen zur Antragstellung bei Renten wegen Todes
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung noch nicht alle Informationen zum Versicherungsverlauf vorliegen, sind von Ihnen noch Nachweise über die noch fehlenden Versicherungszeiten (z. B. in Form von, Entgelt‐ oder Lohnbescheinigungen, Aufrechnungs‐
bescheinigungen etc.) vorzulegen. Neben dem Rentenantrag benötigen Sie für die Antragstellung die folgenden Unterlagen bzw. Daten: Unterlagen Personalausweis oder Reisepass Persönliche Steueridentifikationsnummer Geburtsurkunden der Kinder oder Familienbuch Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft Sterbeurkunde des Verstorbenen Aktuelle Bankverbindung: BIC und IBAN Anschrift und Versichertennummer ihrer aktuellen Krankenkasse Anschrift und Aktenzeichen der zahlenden Stellen (wenn Sozialleistungen bezogen werden bzw. wurden) von z. B.: ‐ Unfallrente ‐ Krankengeld ‐ Leistungen der Agentur für Arbeit / des Jobcenters ‐ Leistungen des Arbeitgebers Bei Beamten/‐innen: Festsetzungsblatt über ruhegehaltsfähige Dienstzeiten Ihre Sozialversicherungsnummer Angaben über Ihre Einkünfte wie ‐ Arbeitsverdienst ‐ Renten ‐ Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten oder Zusatzrenten) ‐ Lohnersatzleistungen Bei Waisenrente: ‐ Geburtsurkunde des bzw. der Waisen ‐ bei Waisen über 18 Jahre: Nachweis über Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) oder Bundesfreiwilligendienst, Dienstzeitbescheinigung für Wehr‐ oder Ersatzdienst Bei Erziehungsrente: Nachweis über die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft (gilt nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde) Bei Antragstellung durch eine dritte Person ‐ Vollmacht oder Betreuungsurkunde ‐ Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers vorhanden? □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein □ ja □ nein Den Rentenantrag erhalten Sie bei den Auskunfts‐ und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie in den Gemeinden und Versicherungsämtern. Außerdem können Sie die Formulare telefonisch oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder sie über die Internetseite www.deutsche‐rentenversicherung.de unter  Services  Formulare & Anträge herunterladen und auch am PC ausfüllen. Wichtig: Einige Dokumente müssen im Original eingereicht werden, Kopien reichen in vielen Fällen nicht aus. Erkundigen Sie sich vorab z. B. bei Ihrer Auskunfts‐ und Beratungsstelle. Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 – 1000 4800 4
Wie hoch fällt die zu erwartende Rente wegen Todes aus?
Um eine erste Schätzgröße zu erhalten, wie hoch die zu erwartende Rente wegen Todes (brutto) ausfallen wird, können Sie die in der aktuellen Renteninformation des verstorbenen Partners ausgewiesene Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem für die jeweilige Rente wegen Todes geltenden Rentenartfaktor multiplizieren. Im Einzelnen sind dies: Rentenart Große Witwen‐/Witwerrente ‐ falls die Ehe vor dem 1.1.2002 bestanden hat und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde ‐ sonst Kleine Witwenrente Vollwaisenrente Halbwaisenrente Rentenartfaktor 0,60 0,55 0,25 0,20 0,10 Beispiel 1: Anspruch des verstorbenen Partners auf Rente wegen voller Erwerbsminderung: Voraussichtliche Höhe der kleinen Witwenrente (brutto): EUR 852,00 * 0,25 = EUR 852,00 EUR 213,00 Beispiel 2: Anspruch des verstorbenen Partners auf Rente wegen voller Erwerbsminderung: Voraussichtliche Höhe der Halbwaisenrente (brutto): EUR 852,00 * 0,10 = EUR 852,00 EUR 85,20 Hinweis: Der Zuschlag zur Waisenrente, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet, wurde hier nicht berücksichtigt. Er bewirkt in der Praxis eine Erhöhung des tatsächlichen Waisenrentenanspruchs. Bei der Erziehungsrente hingegen ist nicht der Rentenanspruch des verstorbenen Partners ausschlaggebend für die Höhe der Rente. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht vielmehr dem eigenen Anspruch des oder der Hinterbliebenen auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beispiel 3: Eigener Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung: Voraussichtliche Höhe der Erziehungsrente: EUR 625,00 EUR 625,00 Bedenken Sie, dass von der sich ergebenden Brutto‐Rente noch Beiträge zur gesetzlichen Kranken‐ und Pflegeversicherung abgezogen werden. Außerdem werden andere Einkünfte teilweise auf die Witwenrente sowie auf Waisenrente an volljährige Personen angerechnet. Allerdings gibt es hier auch Freibeträge. 5
Tipp: Eine Prognose Ihrer Einnahmen und Ausgaben im Hinterbliebenenfall können Sie in der Software „Meine Finanzen“ vornehmen. Mit der Software können Sie auch mögliche Steigerungen der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Auswirkung von Inflation berücksichtigen. Meine Finanzen ‐ Die Software zur Planung der eigenen Finanzen www.institut‐finanzberatung.de 6