Prüffristen von brandschutz- technischen Einrichtungen

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Prüffristen von brandschutz- technischen Einrichtungen
BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135
Prüffristen
26.02.2009
von
10:04 Uhr
Seite 102
brandschutztechnischen
Einrichtungen
Prüffristen von brandschutztechnischen Einrichtungen
Ing. Michael Markhart
Beratungsstelle für Brandschutz und Umweltschutz
A-2320 Schwechat • Concorde Business Park, Bauteil D2/1
Tel.: 01 / 706 55 00 • Fax: 01 / 706 86 10
E-Mail: [email protected]
ie regelmäßige Instandhaltung und Überwachung
brandschutztechnischer Einrichtungen ist ein wesentlicher Faktor, der die Funktion derartiger Einrichtungen sicherstellen kann. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung
getragen indem in Bundesgesetzen darauf explizit eingegangen wird.
D
Arbeitsstättenverordnung
(BGBl 368) § 13 Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens
einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15
Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen;
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in
Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder
wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand
bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und
2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten,
fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/-innen, technische Büros, qualifizierte
Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die
Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen
sind monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die
Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen
durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen
zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann
die Kontrolle der Leuchten entfallen.
Neben diesen gesetzlichen Regelungen finden sich in den
entsprechenden Normen wie auch Richtlinien Anforderungen hinsichtlich Prüfnotwendigkeiten und Überwachungsanforderungen.
In der nachstehenden Tabelle soll ein kurzer wesentlicher
Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen an
periodische Instandhaltungen und wiederkehrende Überprüfungen gegeben werden.
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Gegenstand
Normintervall
Grundlage
Prüfungsart
Tragbare Feuerlöschgeräte
24 Monate
12 Monate
12 Monate
48 Monate
12 Monate
48 Monate
48 Monate
12 Monate
12 Monate
48 Monate
48 Monate
12 bis 120 Monate
12 Monate
1 Monat
Laut Hersteller
1 Monat bei Einzelbatt.
3 Monate bei Gruppenbzw. Zentralbatt.
12 Monate
12 Monate
3 Monate
24 Monate
Ohne Frist
12 Monate
24 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
12 Monate
ÖNORM F 1053
TRVB O 120
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB F 128
TRVB E 154
EN 8002
EN 8002
TRVB E 102
TRVB E 102
Wartung, Instandhaltung
Sichtprüfung
Sichtprüfung
Dichtheitsprobe
Sichtprüfung
Ergiebigkeitsmessung
Dichtheitsprobe
Funktionsprüfung
Sichtprüfung
Ergiebigkeit und Druck
Schlauchdruckprobe
Funktionsprüfung
Funktionsprüfung
Prüfung der Leuchtmittel
Wartung, Instandhaltung
Funktionsprüfung
TRVB E 102
TRVB E 102
ÖN F 3070
TRVB S 123
TRVB S 123
TRVB S 123
TRVB S 151
TRVB S 151
TRVB S 125
TRVB S 125
ÖN H 6029
Analog TRVB S 125
TRVB S 112
TRVB S 112
TRVB S 127
TRVB S 127
Funktionsprüfung
Betriebsdauertest
Wartung, Instandhaltung
Notstromversorgung
Revision
Bei Anlagenerweiterung
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
12 Monate
12 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
24 Monate
12 Monate
TRVB S 122
TRVB S 122
TRVB S 140 und S 152
TRVB S 140 und S 152
TRVB S 158
TRVB S 158
TRVB S 159
TRVB S 159
TRVB A 150
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Revision
Wartung, Instandhaltung
Steigleitung trocken
Steigleitung nass
Wandhydranten
Blitzschutzanlage
Sicherheitsbeleuchtung
Fluchtwegorientierungsbeleuchtung
Brandmeldeanlagen
Brandfallsteuerungen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Rauchverdünnungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen
Sprinkleranlagen
Erweiterte automatische Löschanlagen
Gaslöschanlagen
Elektroakkustische Notfallsysteme
Objektfunkanlagen
Feuerwehraufzüge
Die Einhaltung der Prüfintervalle ist für die Sicherstellung
der Funktion von Bedeutung, da diese Gewerke für die Sicherheit von Arbeitnehmer/-innen beitragen.
Insbesondere da aus Gründen der Nichtfunktion derartiger
Anlagen mitunter auch Gefahren für Personen resultieren
können.
Auch versicherungstechnisch könnte eine nicht durchgeführte Wartung oder eine nicht veranlasste regelmäßige
wiederkehrende Prüfung bedenklich sein, vor allem dann,
wenn eine Kausalität mit einem eingetretenen Schadensereignis nachweisbar ist.
Schon die juristische Definition der Fahrlässigkeit bietet
die Möglichkeit zumindest über die Höhe von Schadensersatzansprüchen gerichtlich entscheiden zu lassen.
Fahrlässigkeit wird im § 6 des Strafgesetzbuches wie folgt
definiert:
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Vorbeugender BRANDSCHUTZ
n
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Prüffristen
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brandschutztechnischen
(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist
und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass
er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will.
Die Verpflichtung zu umfassenden Instandhaltungen und
wiederkehrenden Überprüfungen besteht somit für nahezu alle Brandschutzgewerke und wird diese vermutlich in
den nächsten Jahren noch verstärkt um einige neue Brandschutzeinrichtungen.
Mit Hilfe professionell durchgeführter regelmäßiger wiederkehrender Überwachungen kann somit der Forderung
nach Sorgfalt und richtlinienkonformen Betrieb derartiger
Einrichtungen nachgekommen werden. Dabei wird entweder durch betriebseigenes geschultes Personal (Brandschutzbeauftragter) oder aber durch Fremdfirmen (zertifizierte Wartungsunternehmen) und staatlich akkreditierte
Prüf- und Überwachungsstellen sichergestellt, dass die
verbauten und behördlich vorgeschriebenen Einrichtungen ihre Aufgabe erfüllen und somit zur Einhaltung der definierten Schutzziele beitragen können.
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Einrichtungen