alkohol und verkehr in italien - ICADTS International Council on

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alkohol und verkehr in italien - ICADTS International Council on
ALKOHOL UND VERKEHR IN ITALIEN
von L. ZANALDI*
s ic h
immer weiter ausbreitende
Motorisierung und das damit engverbundene Problem der Verkehrsunfalle
haben in Italien, wie in alien anderen
Staaten, nunmehr ein solches AusmaB
erreicht, daB praktisch alle Branchen der
Technik, der Rechtswissenschaft und der
Medizin direkt oder indirekt an ihnen
interessiert sind. Folgende, den Angaben
des Zentralinstitutes fur Statistik entnommenen Zahlen beweisen deutlich die
auBerordentlich groBe Zunahme der
Motorisierung allein in den Jahren von
1956 bis 1959:
d ie
T a b e lle I
“Fabrikneue” Kraftfahrzeuge die von 1956 bis
1959 in Italien registriert wurden
1956
Personenkraft204.219
wagen
2.173
Omnibusse
28.088
Lastkraftwagen
4.789
Anhanger
385
Strassentraktoren
1957
1958
Grenzpolizei, der Marine, der Luftwaffe,
der Forstbeamten, der Feuerwehr, des
T a b e l l e II
Kraftfahrzeuge, fiir die in den Jahren 1956 bis
1959 in Italien die Autosteuer bezahit wurde:
1956
insgesamt ...
239.654
228.777
243.019
289.279
M otorrader und
Mopeds
Lieferwagen ...
117.664
17.008
123,664
22.941
356.065
25.025
347,133
29.201
insgesamt ...
134.672
146.605
381.090
376.334
GESAMTSUMME
374.326
375.382
624.109
665.613
Wesentlich schwieriger ist es, genaue
Angaben iiber die sich wirklich im Umlauf
befindenden Kraftfahrzeuge zu machen,
daB heiBt, die Yerkehrsdichte zu beurteilen.
Die einzig sicheren Daten in dieser
Hinsicht konnen nur aus der Statistik
ersehen werden, die sich auf die Fahrzeuge
bezieht, fiir die im Lauf der genannten
Jahre die Autosteuer bezahit wurde. Diese
gehen aus folgender Tabelle II hervor.
Diese Zahlen aber entsprechen nicht den
wirklich zirkulierenden Kraftfahrzeugen,
deren Anzahl aus verschiedenen Griinden
wesentlich hoher liegt. So zum Beispiel
wird fiir die neuen Kraftfahrzeuge italienischer Fabrikation im ersten Halbjahr
keine Autosteuer bezahit und die Postomnibusse, die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, der Polizei, der Zoll- und
1958
1959
Personenkraftwagen
1.051.004 1.237.622 1.421.297 1.644.247
14.074
15.235
12.134
13.114
Omnibusse
Lastkraftwagen
376.955 392.189 412.895 430.515
37.494
40.486
Anhanger
36.171
37.975
2.385
Strassentraktoren
1.345
1.707
2.095
insgesamt ... 1.477.609 1.682.126 1.888.336 2.132.868
M otorrader und
Mopeds unter
2.158.436 2.451.344 2.545.226 2.660.074
125 cc.
Lieferwagen
33.657
33.666
36.844
43.314
(Dreirad) ...
M otorrader iiber
704.007
806.582
504.903 605.375
125 cc.
grossere
93.040 112.930 135.886
73.553
Lieferwagen
1959
195.540 209.215 253,321
1.710
1.499
1.926
29.580
28.545
26.742
4.537
3.615
4.398
131
145
171
1957
insgesamt ...
2.773.736 3.193.073 3.395.820 3.636.208
GESAMTSUMME
4.251.345 4.875.199 5.284.156 5.769.076
italienischen Roten Kreuzes, des diplomatischen Korps und so weiter sind
steuerfrei. Aus diesen Griinden verkehren
auf den italienischen StraBen wesentlich
mehr Kraftfahrzeuge als die 6.000.000
Fahrzeuge, fiir die jahrlich die Autosteuer
gezahlt wird. Dazu kommt der TouristenzufluB, so daB in manchen Jahreszeiten auf
gewissen StraBen oder in gewissen, von
Touristen bevorzugten Gebieten die
Verkehrsdichte bis auf das Doppelte und
noch dariiber ansteigt. Bezeichnend sind
auch die Daten iiber das Verhaltnis
zwischen Bevolkerung und Anzahl der
Automobile in der Welt, die kiirzlich von
einer technischen Zeitschrift in Italien
veroffentlicht wurden. Daraus ergibt sich,
daB unser Land an 23. Stelle steht, das
heiBt, daB auf je 26 Einwohner ein
Kraftfahrzeug kommt. Die sogenannte
Automobil “dichte” nimmt in Italien
standig und in sehr ausgepragtem MaBe zu.
Dieser Fortschritt fiir Industrie und
Handel, der natiirlich nicht wenig zum
Wohlstand der Bevolkerung beitragt, hat
aber auch seine schlechten Seiten, und
*“ Libero docente” o f Legal Medicine, University o f
Padua, Italy.
343
342
C O M P A R A T I V E A S PE C T S ( 3 )
R e f e r e n c e s (cont.)
24 M osk, S. (A ttorney-G eneral o f California),
Address to the San Francisco C hapter o f the
N ational Safety Council, A pril 19, 1961.
26 Popham , R. E. (1956). Quart. J. Stud. Alcohol,
17, 225.
26 British M edical A ssociation (1960). Relation
o f Alcohol to Road Accidents. London.
27 Relationship o f Drinking and Speeding to
Accident Severity, M innesota D ept, o f High­
ways, 1960.
Russell, J. C. (1961). The Commonwealth (San
Francisco), 37, 50.
29
w - (1961). Driving and Drinking
M ortality and M orbidity Statistics with Special
Reference to Theory and Design o f Surveys
U.S. Public Health Service National Conference
on Alcohol and Traffic Safety.
30 Smith, H ., and Popham , R. E. (1951). Can
med. Ass. J., 65, 325.
31 W oodward, F. D. (1959). J. Amer. med.
196, 117.
DISCUSSION
Dr. Haddon (U.S.A.): I would not personally Dr. O ’Connor (Ireland): The speaker has told
at the moment agree with Dr. Fort’s comment us that California has the highest incidence of
about the Pennsylvania programme for alcoholism in the United States. Can he tell us
examining drivers, since there’s considerable whether anything is known about the reasons
doubt in my mind and the minds of others for that? Such as perhaps a higher level of
as to its reasonableness, statistical validity, and general prosperity of the people; and in parti­
its efficacy. I would agree with him emphati­ cular can he say if the alcoholism is found
cally on almost every other point he has made, more in different peoples in the States such as
and I merely wanted to put this on the record. racial divisions, say the descendants of the
Dr. Fort: I would express my thanks for Spaniards or other divisions?
Dr. Haddon’s statement, and I feel also that
I was glossing over a number of things when Dr. Fort: We don’t know why California has
I recommended the Pennsylvania system. I the highest incidence of alcoholism. Even
think, if anything, we should try to develop within California there’s a considerable dis­
a more selective and precise kind of medical proportion, the highest incidence being in the
and psychological screening, which as yet we San Francisco area, even though the Los
Angeles area has the biggest population in the
certainly don’t have.
State. There are several reasons that have been
Dr. Haddon: I would certainly agree.
put forward for that. The first is the long
Mr. Phillips (U.K.): I would like to ask the tradition of heavy drinking that goes back to
speaker whether any public health propaganda the gold-rush days in California, a general
against drink and driving in the United States cultural acceptance and tradition of heavy
in a concentrated area has been made and, if drinking. A second explanation is that
so, have the results been markedly beneficial? frustrated, dissatisfied people from other parts
Dr. Fort: I don’t know of any specific public of the United States come to California to
health programme of advertising in the United seek their fame and fortune, do not find the
States. The kind of programme I was thinking streets paved with gold as they might have
of was analogous to the general educational thought, and have no place further to go,
programme against alcoholism which exists in therefore they end up drinking heavily. A
France, and a similar programme against third reason, a more scientific one, is that
narcotics abuses which exists in Hong Kong. statistics on alcoholism are based on the
These make use of radio and television, bill­ Jellinek estimation formula. Where this has
boards, placards in the transportation system, been tested by more precise surveys it has
etc., in an attempt to communicate in an been found to be a conservative estimate.
understandable fashion to the layman. Isolated Therefore, I think we can generally accept that
attempts at this have been made in the United it’s a pretty reliable formula. However, it’s
States, mostly by temperance groups of various based on the number of deaths confirmed by
kinds. But they reach only a very small autopsy of cirrhosis of the liver. San Francisco
segment of the public. The second part of has been sensitized to this problem of
your question, about evaluation, I think is alcoholism for more years than some other
one of the most important problems we have, communities; they tend to look for cirrhosis
both in terms of treatment as well as of educa­ more, they tend to do more autopsies and this,
tion. Follow-up techniques are particularly in itself, would tend to influence the formula
necessary to find out what happens to people and therefore the overall figure on alcoholism.
over a long period of time, after they’re either The second part of your question was about
treated or educated, in order to see whether different groups. The highest incidence of
there has been any change in attitude, and to alcoholism in the United States occurs among
try to measure what has been assimilated. I people of Irish and Anglo-Saxon background.
think we have certainly not developed fully There is a disproportionately lower incidence
the methods to do that. However, I think that among people of Chinese, Italian and Jewish
at least it would bring about greater informa­ background. The full import of these things
tion, if not a change in attitude, and it would has yet to be learned but it is thought that
serve to some extent to counteract the strong it has a lot to do with the way alcohol is
pressures that now exist, at least in America, introduced in the family structure, and the
to drink, and to drink heavily, as part of social part it plays in the normal social and family
life.
life, as part of business and so forth.
L. Z A N A L D I
nur, daB die amtlichen Angaben einen nur
geringen Wert besitzen. Aus unserer
taglichen Erfahrung geht hervor, daB ein
hoher Blutalkoholspiegel im Laufe des
Ermittlungsverfahrens sehr oft eine
tJberraschung darstellt; daraus ist zu
entnehmen, daB die “ sichere oder vermutliche Ursache” des Unfalls statistisch
anderweitig angegeben wurde.
Aus nicht amtlichen, zwecks wissenschaftlicher Forschungen zusammengestellten Statistiken iiber die Alkoholbeeinflussung, die von verschiedenen
Universitatsinstituten
oder
Krankenhausabteilungen zusammengestellt wurden,
geht hervor, daB auch in Italien das
Problem der Trunkenheit am Steuer seine
Bedeutung hat. Leider sind diese Angaben
nicht allgemein verwertbar, da sie sich auf
einzelne Gebiete beziehen, von verschie­
denen Gewohnheiten hinsichtlich des
Alkoholgenusses in den einzelnen Regionen
und von den verschiedene Zwecke verfolgenden Untersuchungen abhangen; so
zum Beispiel wurden die Blutalkoholbestimmungen nur bei Verletzten oder nur
an Toten durchgefiihrt oder aber, wie im
Fall von Statistiken aus arztlichen
Gutachten, nur bei Verdacht einer Alkoholbeeinflussung. Natiirlich war in diesen
Fallen die Positivitat am starksten.
Augenblicklich ist es also nicht moglich,
genaue Angaben iiber die Haufigkeit der
Trunkenheit am Steuer als Ursache von
Verkehrsunfallen zu machen. Wir werden
spater noch die vorwiegend an die Strafprozessordnung gebundenen Grunde ken­
nen lernen, die eine allgemeine und
systematische Anwendung der Blutalkoholbestimmung zur Ermittlung der Alkoholbeeinflussung
selbst im
Fall
von
Verkehrsunfallen verhindern.
Zunachst sollen die hauptsachlichsten
strafgesetzlichen Bestimmungen iiber Trun­
kenheit und Alkoholismus angefiihrt
werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Strafgesetzbuch
Artikel 688: “Jeder, der in einem offentlichen Lokal, oder an einer dem Publikum
zuganglichen Stelle in betrunkenem Zustand
angetroffen wird, wird mit einem Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten oder mit einer GeldbuBe
von 800 bis 16.000 Lire bestraft.
Die Freiheitsentziehung betragt 3 bis 6
Monate, falls der Betreffende schon wegen
vorsatzlichen Handlungen gegen das Leben
oder gegen die personliche Unversehrtheit
anderer verurteilt worden ist.
345
Die Strafe wird erhoht, wenn es sich um
einen Gewohnheitstrinker handelt.”
Die allgemeine Verordnung sieht folglich
eine Bestrafung der Betrunkenheit in
offentlichen Lokalen oder dort vor, wohin
das Publikum Zutritt hat; die Ratio Legis
ist in der Vorbeugung des Alkoholismus,
im Schutz der offentlichen Ordnung und
der Moral und auch in der Aufklarung der
im betrunkenen Zustand veriibten Verbrechen zu suchen.
Weitere Bestimmungen hangen eng damit
zusammen, und zwar betreffen sie die
strafrechtliche Verantwortlichkeit:
Artikel 91: “Strafrechtlich nicht verantwortlich ist derjenige, der im Moment der Tat
durch zufallige oder durch hohere Gewalt
verursachte Betrunkenheit nicht im Besitz
seiner Einsichts- oder Handlungsfahigkeitwar.”
Wenn es sich um nicht vollige
Betrunkenheit handelte, die aber dennoch
so hochgradig war, daB die Einsichts- oder
Handlungsfahigkeit erheblich vermindert
war, ohne vollig aufgehoben zu sein, so
ist die Strafe milder.
Artikel 92: “Die strafrechtliche Verantwort­
lichkeit wird weder ausgeschlossen noch
vermindert, wenn die Betrunkenheit nicht auf
Zufalligkeit oder auf hoherer Gewalt beruht.
Falls die Betrunkenheit absichtlich herbeigefiihrt wurde, um ein Verbrechen zu begehen
oder um ein Alibi zu erwerben, wird die
Strafe verscharft”
Artikel 94: “Wenn das Verbrechen in betrun­
kenem Zustand erfolgt und wenn es sich um
habituelle Betrunkenheit handelt, wird die
Strafe verscharft.”
Das Strafgesetzbuch betrachtet als
Gewohnheitstrinker denjenigen, der sich
dem Alkohol widmet und ofters betrunken
ist.
Die Verscharfung der Strafe, die vom
ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen
ist, gilt auch, wenn das Verbrechen unter
der Wirkung eines Rauschgiftes veriibt
wurde und wenn es sich um habituelle
Rauschgiftsucht handelt.
Artikel 95: “Die im Zustand chronischer
Alkohol- oder Rauschmittelvergiftung veriibten
Taten fallen unter die Bestimmungen der
Artikel 88 und 89” (vollige oder zum groGten
Teil bestehende Unzurechnungsfahigkeit).
Natiirlich ist hier ein Kommentar dieser
Artikel nicht am Platz, wenn sie auch
eines der am lebhaftesten umstrittenen
Kapitel der Rechtswissenschaft und der
Gerichtsmedizin darstellen. Wir beschranken daher unsere Erorterungen auf das hier
zu behandelnde Thema.
Die im Artikel 688 enthaltenen Bestim­
mungen beziehen sich offensichtlich auf die
Falle augenscheinlicher Alkoholbeein-
346
C O M P A R A T I V E AS P EC TS ( 3 )
flussung; daraus ergibt sich, daB diejenigen,
deren auBeres Betragen nicht so augenscheinlich ist, auch wenn eine gefahrliche
Alkoholbeeinflussung besteht, nicht unter
die Bestimmungen des Artikels 688 fallen,
auch wenn man annimmt, daB das Fahren
eines Wagens oder das “sich-auf-derStraBe-befinden” gleichbedeutend mit einer
“dem Publikum zuganglichen Stelle” ist.
Die im Artikel 91 vorgesehenen Falle
besitzen wenig Interesse, auch weil es sich
um sehr seltene Umstande handelt, die
kaum iiber das klassische Beispiel des
durch Alkoholdampfe zufallig vergifteten
Besitzers eines Weinkellers oder des
irrtiimlichen Trinkens geistiger Getranke
hinausgehen.
Der vom Artikel 94 vorgesehene,
erschwerende Umstand (habituelle Betrunkenheit) stellt der praktischen Ermittlung
der “Alkoholwidmung” grosse Schwierigkeiten entgegen, wahrend die Unterscheidung habitueller Betrunkenheit und
der die Zurechnungsfahigkeit herabsetzenden oder auslosenden “chronischen
Vergiftung” oft nur schwer moglich ist.
Besondere Gesetzgebung
Vor 1958 gab es in Italien keine speziellen
Bestimmungen zur Unterdriickung der
Trunkenheit am Steuer.
Die alte StVO sah im Artikel 32 nur die
Unfahigkeit des Fahrers auf Grund seines
“Alters und des geistigen und korperlichen
Zustandes” vor. Allerdings gait die Bestimmung, nach Ansicht einiger bedeutender
Juristen auch fiir die Trunkenheit am
Steuer.
Weitere Bestimmungen hinsichtlich des
Alkoholismus im allgemeinen waren in den
Verordnungen iiber die Fiihrerscheinerteilung enthalten; so zum Beispiel konnte
der Fiihrerschein nicht erteilt werden,
wenn der Anwarter sichere Anzeichen
einer Alkoholwidmung aufwies (Artikel 83),
oder wenn er zweimal wegen Betrunkenheit
verurteilt worden war (Artikel 84). Der
Fiihrerschein wurde entzogen, wenn sein
Besitzer wegen Betrunkenheit verurteilt
wurde (Artikel 94), oder wenn ein
Berufsfahrer wahrend seines Dienstes im
betrunkenen Zustand angetrofFen wurde
(Artikel 95).
Seit Jahren wurden dringend besondere
Bestimmungen auf diesem Gebiet gefordert
und auf manchen Tagungen erhoben sich
Stimmen in dieser Hinsicht. Es gehort aber
nun leider zur natiirlichen Ordnung der
Dinge, daB der Gerichtsmediziner viele
Jahre lang auf die praktische Bedeutung
gewisser schwerwiegender rechtlicher und
sozialer Probleme hinweisen muB, bevor
der Gesetzgeber den EntschluB zu neuen
Bestimmungen fasst. (Franchini.)
Das war auch das Schicksal der
MaBnahmen gegen die Trunkenheit am
Steuer. Im Jahre 1958 kam endlich das
“Bene-placidum” des Gesetzgebers, der
in der neuen StVO diesen besonderen
Zustand vorsah:
Artikel 132: “Es ist verboten, in trunkenem,
durch AlkoholgenuB oder Rauschmittel hervorgerufenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken.
Wer in trunkenem Zustand ein Fahrzeug
lenkt, wird, falls es sich nicht um ein schwereres Vergehen handelt, mit einer Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten und mit
einer GeldbuBe von 25.000 bis 100.000 Lire
bestraft.”
Der Artikel 19 der StVO sieht in
Absatz 2, unter h) vor, daB auBerdem der
Fiihrerschein fiir zwei bis zwolf Monate
oder auch vollig entzogen werden kann;
letztere Verfiigung betrifFt diejenigen, die
sich innerhalb kurzer Zeit mehrerer Verge­
hen gegen die Bestimmungen des Artikels
132 zu Schulden kommen lassen, auch
wenn aus irgendwelchen Griinden die
Vergehen getilgt wurden.
In der Rechtswissenschaft und der
Rechtsprechung ist man sich dariiber
einig, daB die beiden Ausdriicke “ebbrezza”
und “ubriachezza” verschiedene Bedeutung
besitzen.
Trotz der, rein wortlich gesehen gleichen
Bedeutung der beiden Ausdriicke versteht
man heute allgemein unter “ebbrezza”
jenen auch leichten Vergiftungszustand,
der die Fahruntiichtigkeit zur Folge hat,
wahrend im Ausdruck “ ubriachezza” die
Auffalligkeit der Erscheinung inbegrifFen
ist. “ Ubriachezza” ist eine hochgradige
Alkoholbeeinflussung (in deutsch “Betrun­
kenheit”); “ebrezza” ist eine Alkoholbeein­
flussung auch geringfiigiger art (in deutsch
“Angetrunkenheit”). Aber diese Deflnitionen stellen nur einen Ausgangspunkt dar.
Die Ermittlung des Vergehens gegen die
Bestimmungen des Artikels 132 konnte
streng genommen nicht ohne die Blutalkoholbestimmung erfolgen. Diese aber ist
in Italien systematisch nicht durchfiihrbar.
Die StraBenverordnung und die Strafprozessordnung sehen die Notwendigkeit
oder gar die Verpflichtung zur Blutent­
nahme nicht vor, und die Polizei hat nicht
die Macht, sie anzuordnen.
Das Hindernis, das heute der systematischen Blutalkoholbestimmung entgegensteht, ist weder in einer Unkenntnis des
L. Z A N A L D I
biologischen Problems, noch in ungeniigenden technischen Mitteln oder in einer
mangelnden Organisation zu suchen, sondern in der Formulierung der Rechtsbestimmungen, die an und fiir sich auBerst
wertvoll sind, da sie die Personlichkeit des
Burgers und daher auch des Angeklagten
schiitzen.
Auch in Italien gilt, auf Grund des
Artikels 13 der Konstitution, das allgemeine Prinzip des “Habeas corpus” . Nur
gesetzliche Bestimmungen konnen dieses
Prinzip einschranken; so zum Beispiel die
Festnahme, die Haft, die korperliche
Untersuchung.
Die Entnahme einer Blutprobe kann
weder mit der korperlichen Untersuchung
verglichen noch ihr gleichgesetzt werden,
da sie zumindest eine Schmerzempfindung
hervorruft. Folglich konnen weder der
Polizeibeamte noch der Richter die
Blutentnahme ohne Einwilligung des
Betreffenden anordnen. Wenn aber die
Einwilligung besteht, kann die Blutent­
nahme erfolgen, da jedermann einen
Beweis anfordern kann, wenn das zu
opfemde Gut sich im Bereich der eigenen
Verfugbarkeit befindet.
Die Blutprobe wurde in Anlehnung an
die Bluttransfusion als. verfiigliches Gut
erklart. Streng genommen ist also die
Blutalkoholbestimmung zugelassen, wenn
von Fall zu Fall die Einwilligung eingeholt
wird. Ein weiteres Hindemis ist aber in
der zweifelhaften RechtmaBigkeit der
Einwilligung eines Betrunkenen zu suchen.
Man hat auch vorgeschlagen (de jure
condendo), im voraus die Einwilligung “a
futura memoria” bei der Fiihrerscheinerteilung einzuholen. Beim heutigen Stand
der Dinge in Italien erfolgt jedenfalls die
Blutalkoholbestimmung nur in sehr wenigen Fallen, wie es auch aus unserer
personlichen Erfahrung hervorgeht.
Wahrend in den todlichen Fallen die
Ermittlungen von Anfang an in Handen
der Justizbehorden liegen und die entsprechenden Auftrage folglich
dem
arztlichen Sachverstandigen zugeteilt wer­
den, ist in alien anderen Fallen die
Prozedur verschieden: meistens sind es
Polizeibeamte, die die Einwilligung einholen, den Betreffenden zur Blutentnahme
zum Arzt begleiten, fiir die Aufbewahrung
und die Zustellung der Blutprobe (meistens
an die Institute fiir Gerichtsmedizin oder
an die Laboratorien groBer Krankenhauser)
sorgen. Das alles erfolgt entweder durch
Initiative der Polizei selbst oder durch
Anordnung seitens der Justizbehorde.
347
Die Blutalkoholbestimmung kann auch
von der Polizei angefordert werden und
in diesem Fall wird der Analyst als
Mitarbeiter der Polizei betrachtet; fiir
gewohnlich aber erfolgt von seiten der
Justizbehorde, sobald sie von der erfolgten
Blutentnahme und von der Aufbewahrungsstelle der Blutprobe in Kenntnis
gesetzt wird, die Berufung eines Arztes
als Sachverstandiger, der dem Institut oder
dem Laboratorium angehort, wo sich die
Blutprobe befindet.
Es ist offensichtlich, daB die hier
beschriebene Lage nicht vollig befriedigend
ist, besonders weil die Entscheidung iiber
die Zweckmassigkeit der Entnahme einer
Blutprobe fiir gewohnlich der Polizei
vorbehalten bleibt. Hierzu ist zu sagen,
daB die italienische Strafprozessordnung
den Polizeibeamten vorschreibt (Artikel
219), die Beweise eines Vergehens sicherzustellen und alles das zu sammeln, was
zur Ausfuhrung der strafgesetzlichen
Bestimmungen notwendig ist. Wenn eine
triftige Befiirchtung besteht, daB die
Spuren eines Vergehens sich verandem
oder zerstort werden konnten, miissen
die Polizeibeamten das Beweisstiick
beschlagnahmen (Artikel 222).
Nach
Franchinis Ansicht sind diese Artikel auf
die Blutentnahme und die Aufbewahrung
der Blutprobe anwendbar; der Blutalkoholspiegel stellt die
“ Spur des
Vergehens” dar und unterliegt auf Grund
der im Laufe der Stunden erfolgenden
Abnahme der Alkoholkonzentration einer
“Veranderung” und einer “Zerstoiung” .
Wir miissen nun den Wert besprechen,
der praktisch der Blutalkoholkonzentration zugesprochen wird. Wie wir schon
darlegten, sehen die gesetzlichen Bestim­
mungen den Alkoholnachweis weder im
Blut noch im Harn oder in der Atemluft
vor; daher enthalten weder das Gesetz
noch die Rechtslehre oder die Rechtsprechung Hinweise auf einen Grenzwert, wie es
stattdessen in anderen Staaten der Fall ist.
Auf Grund seiner freien Beweiswiirdigung
kann der Richter von Fall zu Fall entscheiden, ob der Betreffende trunken war
oder nicht, und zwar in Anlehnung an die
Zeugenaussagen iiber sein Verhalten, an
das Gutachten des Sachverstandigen (an
das der Richter als Peritus Peritorum nicht
gebunden ist) oder auch an die Meinung
der Polizeibeamten, die das Protokoll
aufnahmen.
Einige Autoren haben sich vollkommen
gegen die Festlegung eines Grenzwertes
der Blutalkoholkonzentration gestellt, da
348
C O M P A R A T I V E AS P EC TS ( 3 )
dies zu einer Art “ objektiver Verantwortlichkeit” fiihren wiirde.
Die bisher in Italien vorliegenden
Entscheidungen sind nicht einheitlich;
andererseits ware es auch noch verfriiht,
eine umfangreiche, ins einzelne gehende
Rechtsprechung zu erwarten, da ja die
StVO erst 1959 in Kraft getreten ist.
Wir werden uns folglich hier mit dem
Hinweis begniigen, daB in den ersten
Rechtsspruchen vorwiegend festgelegt
wurde, daB schon das Verhalten des
Autofahrers allein, sein Zugeben von
alkoholischen
Getranken
Gebrauch
gemacht zu haben und die Aussagen der
Polizeibeamten geniigen, um den Richter
vom Vorhandensein einer Trunkenheit zu
iiberzeugen, vorausgesetzt, wie der Amtsrichter von Mestre hervorhebt, daB sich aus
der Beweisfiihrung mit Sicherheit die
Trunkenheit des Fahrers ergibt. (Amtsgericht Mestre— 16.11.1960.)
Der oberste Gerichtshof hat mit seiner
A utoritat diese Ansicht bestarkt: Strafkassationshof IV, 7.2.1961 (und analog
15.12.1961).
Es ist offensichtlich, daB der oberste Gerichts­
hof diesen Richtlinien folgt, um beim heutigen
Stand unserer Rechtslage ein Mittel zum
Nachweis dieser Ubertretungen in der Hand
zu haben.
Vorwiegend folgen also die Rechtsspriiche diesen Richtlinien, jedoch fehlen
allerdings gegenteilige Rechtsspriiche nicht,
die mit leicht angedeuteter Polemik indirekt die Einfiihrung der Blutalkoholbestimmung fordern; in diesen wird
hervorgehoben, daB die klinische Diagnose
allein unzureichend ist, um den von
Artikel 132 StVO vorgesehenen Zustand zu
beweisen. (Amtsgericht Mestre, 22.3.1961.)
Wenn der Richter iiber eine Blutalkoholbestimmung verfiigen kann, folgt er im
allgemeinen den im deutschen Recht
angegebenen Richtlinien, das heiBt, er
setzt die Fahruntiichtigkeit ab l,5°/00
Blutalkohol voraus, es sei denn, daB die
naheren Umstande auch im Fall von
niedrigerer Alkoholkonzentration im Blut
die Fahruntiichtigkeit sicher beweisen.
Amtsgericht Oderzo, 14.12.1959; Amts­
gericht Pinerolo, 24.10.1960.
Zusammenfassend ist zu sagen, daB sich
das Problem Alkohol und StraBenverkehr
in Italien in einem Stadium der Entwick­
lung befindet.
Die besondere Verordnung besteht erst
seit kurzer Zeit und hat vorlaufig nur eine
einschiichternde Bedeutung. Die Unmoglichkeit, systematisch die Blutalkoholbestimmung durchzufuhren, laBt keine
SchluBfolgerungen iiber die vorbeugende
Bedeutung des Gesetzes und iiber die
Anzahl der durch Alkoholbeeinflussung
verursachten Verkehrsunfalle zu.
Wir halten es augenblicklich fiir unmoglich, in absehbarer Zeit eine genaue
Regelung und eine systematische Anwendung der Blutalkoholbestimmung erzwingen zu konnen, obwohl von gerichtsmedizinischer Seite aus alles getan wurde,
um dieses Ziel zu erreichen. In Anbetracht
der seit Jahrzehnten der Blutentnahme im
Wege stehenden Hindernisse ware die
allgemeine Anwendung einer technisch
leicht durchfiihrbaren Alkoholbestimmung
im Atem anzustreben.
Zusam m enfassung
Nach einer kurzen Erlauterung der
statistischen Erhebungen, die im Lauf der
letzten Jahre hinsichtlich des Verkehrs und
der Verkehrsunfalle gemacht wurden, bespricht Verf. das Problem “Alkohol und
Verkehr in Italien” .
Er fiihrt Bestimmungen des StGB und
der StVO iiber die Betrunkenheit an und
erlautert die juristischen und die
praktischen Grunde, die in Italien einer
systematischen Durchfiihrung der Blut­
alkoholbestimmung zur Feststellung der
Alkoholbeeinflussung im Wege stehen.
Der wesentlichste Grund, der abgesehen
von Ausnahmefallen die Blutentnahme
verhindert, ist im Wortlaut des Art. 13 der
italienischen Konstitution zu suchen. Im
letzten Teil seiner Mitteilung gibt der Verf.
die bezeichnendsten Rechtsspriiche iiber
die Trunkenheit am Steuer wieder; daraus
geht klar die Unsicherheit iiber den BegrifF
der “alkoholischen Trunkenheit” hervor;
auBerdem auBert sich hier die Neigung, sich
mit den Angaben iiber das Verhalten des
Fahrers zwecks Diagnosestellung der Trun­
kenheit zu begniigen, ohne die Blutalkohol­
bestimmung als unerlaBlich anzusehen.
Eben genannte Einstellung der Richter
geht aus der heutigen Rechtslage in
Italien hervor, die eine Blutentnahme auch
in jenen Fallen verhindert, in denen die
Blutalkoholbestimmung vom technischem
Standpunkt aus erfolgen miisste.
E N G L IS H SU M M A R Y
After a short discussion of the statistical traffic and road accidents, the author tackles
surveys made over recent years in respect of the problem of “alcohol and traffic in Italy .
L. Z A N A L D I
He lists all the definitions of the penal
code and road traffic ordinances for
“drunkenness” and describes the legal
and practical reasons preventing the
introduction in Italy of systematic blood
alcohol tests as an assessment of intoxica­
tion. The most significant reason for­
bidding blood tests apart from special
instances lies in the wording of Article 13
of the Italian Constitution. In the final
part of his paper, the author reiterates the
most significant legal pronouncements on
drunkenness at the wheel; the uncertainty
here with regard to the concept of “alco­
holic intoxication” is most striking, and
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with it is seen a tendency to accept the
behaviour of the driver as proof or
diagnosis of drunkenness, and so to view
blood tests as inessential.
This attitude on the part of the courts
stems directly from the contemporary state
of the law on this point in Italy; blood tests
are forbidden even in cases where blood
should be tested for purely technical
reasons.
Whilst these legal definitions remain in
force, it would appear necessary to have
recourse to blood alcohol tests which
employ techniques based on breath
analysis.
DISCUSSION
Mr. Cooper (Canada): In view of the general Mr. de Boe (Belgium): Are the Italian news­
objection to blood tests in Italy, on the grounds papers interested in the traffic accidents
of pain and suffering—is there any objection caused by alcohol?
to breath tests?
Professor Zanaldi: In Italy it is not the practice Professor Zanaldi: In Italy blood tests are not
to take blood tests or breath tests. Blood tests systematically carried out, and the press does
are completely impossible, because the freedom not know whether alcohol has had an influence
of the citizen has to be protected according to in an accident or not. It is impossible now,
Article 13 of our constitution. So now we are in this present situation, to ask newspapers to
trying to introduce a new systematic breath carry out such propaganda. Perhaps at a
future date it might be possible.
test.