b betriebliche versicherungen - Offensive

Transcription

b betriebliche versicherungen - Offensive
PAMINA-Raum
GERMERSHEIM
PA
DAHN
LANDAU
MI
SÜDPFALZ
KARLSRUHE
WISSEMBOURG
NIEDERBRONN
LAUTERBOURG
NA
MITTLERER
OBERRHEIN
ALSACE DU NORD
HAGUENAU
Herausgeber Arbeitsgruppe Sozialversicherungen
des Club der Wirtschaftsförderer im PAMINA-Raum
(c/o ADIRA, 3, quai Kléber,
F-67055 STRASBOURG CEDEX)
Redaktion
Dr. Monika HENNINGSEN
Homepage
www.pamina-business.com
1. Ausgabe
Oktober 2003
Auflage
1000 Exemplare
Druck
Imprimerie SCHEUER, DRULINGEN
Nachdruck nur mit genauer Angabe der Quelle gestattet
SAVERNE
RASTATT
BADEN-BADEN
BRUCHSAL
PAMINA-Raum
GERMERSHEIM
PA
DAHN
LANDAU
MI
SÜDPFALZ
KARLSRUHE
WISSEMBOURG
NIEDERBRONN
LAUTERBOURG
NA
MITTLERER
OBERRHEIN
ALSACE DU NORD
HAGUENAU
Herausgeber Arbeitsgruppe Sozialversicherungen
des Club der Wirtschaftsförderer im PAMINA-Raum
(c/o ADIRA, 3, quai Kléber,
F-67055 STRASBOURG CEDEX)
Redaktion
Dr. Monika HENNINGSEN
Homepage
www.pamina-business.com
1. Ausgabe
Oktober 2003
Auflage
1000 Exemplare
Druck
Imprimerie SCHEUER, DRULINGEN
Nachdruck nur mit genauer Angabe der Quelle gestattet
SAVERNE
RASTATT
BADEN-BADEN
BRUCHSAL
Sozial- und Betriebsversicherungen
in Frankreich
Ein Leitfaden für deutsche Unternehmen
im PAMINA-Raum
Vorwort
Die 1988 begonnene Zusammenarbeit im PAMINA-Raum (Palatinat, Mittlerer Oberrhein und
Nord-Alsace) hat ein grenzüberschreitendes Beziehungsnetz geschaffen und die Konkretisierung
von zahlreichen Projekten ermöglicht, welche im Allgemeinen von den Gebietskörperschaften mit
Hilfe von europäischen Fonds finanziert wurden.
Die Idee, einen „Club der Wirtschaftsförderer“ für diesen Raum zu gründen, entstand 1997 während des PAMINA-Forums in Wissenbourg. Dieser freiwillige Zusammenschluss umfasst die
verschiedenen
Wirtschaftspartner
die
Gebietskörperschaften,
die
Wirtschaftsförderungsverbände und die Kammern - mit dem Ziel, gemeinsam Projekte für die
grenzüberschreitende Entwicklung der Unternehmen dieses Gebietes einzuleiten. Seit 2002
erhält der Club für seine Tätigkeit im Rahmen des INTERREG III A - Programmes einen
Zuschuss der EU.
Eine der Schwierigkeiten bei Aktivitäten von Unternehmen, die sich im Nachbarland niederlassen
wollen, besteht in den zahlreichen strukturellen Unterschieden der deutschen und französischen
Systeme. Zu dem bereits erstellten Wegweiser für klein- und mittelständische Betriebe des PAMINA-Raumes über das deutsche und französische Banksystem wurde nun als sinnvolle
Ergänzung ein Leitfaden für den Bereich der Sozialversicherungen erarbeitet:
Deutsche Unternehmer werden auf den folgenden Seiten wertvolle Informationen über den
Aufbau des französischen Sozialversicherung-Systems, z.B. über die verschiedenen
Versicherungszweige, denen man beitreten muss, sowie – in einem gesonderten Paragraphen zu den Betriebsversicherungen erhalten. Diese praktischen Auskünfte bilden eine Basis, welche
von den Partnern, die das Unternehmen bei der Expansion ins Nachbarland begleiten, vervollständigt werden können.
Diese Broschüre wurde auf Basis dokumentarischer Recherchen, vor allem aber dank der
Auskünfte der verschiedenen französischen Institutionen, die im Bereich der
Sozialversicherungen intervenieren, erstellt. Ihnen gilt unserer besonderer Dank.
Philippe RICHERT
Theresia RIEDMAIER
Vorsitzender des Begleitausschusses
INTERREG III A PAMINA
Vorsitzende der Arbeitsgruppe
INTERREG III A PAMINA
3
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ............................................................................................................
6
A DIE SOZIALABGABEN ...............................................................................................
7
4
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
Die Grundzüge des Sozialversicherungssystems ..............................................
Die wichtigsten Sicherungsbereiche...................................................................
Die Rolle der Versicherungsträger ......................................................................
Die Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung.................................
Zentrale Begriffe der französischen Sozialversicherung ....................................
Cadres und non cadres ......................................................................................
Beitragsbemessungsgrundlage (assiette des cotisations) .................................
Die Besonderheiten des Ortsrechts (droit local) in Elsass-Lothringen...............
7
7
7
7
8
8
8
9
3.
3.1
3.1.1
3.2
3.2.1
3.2.1.1
3.2.2
3.2.2.1
3.3
3.3.1
Zentrale Versicherungsträger..............................................................................
URSSAF .............................................................................................................
Modalitäten der Beitragszahlung ........................................................................
Die Träger der obligatorischen Zusatzrenten......................................................
AGIRC.................................................................................................................
Modalitäten der Beitragszahlung ........................................................................
ARRCO ...............................................................................................................
Modalitäten der Beitragszahlung ........................................................................
ASSEDIC ............................................................................................................
Modalitäten der Beitragszahlung ........................................................................
9
9
10
10
11
11
11
12
12
12
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4.
4.4.1
4.4.2
4.5
4.6
4.7
Die Versicherungsarten.......................................................................................
Krankenversicherung ..........................................................................................
Besonderheiten der französischen Krankenversicherung ..................................
Sonderregelungen in Elsass-Lothringen.............................................................
Finanzierung der Krankenversicherung ..............................................................
Beitragssätze ......................................................................................................
Vorsorge..............................................................................................................
Alterssicherung ...................................................................................................
Merkmale des Rentensystems in Frankreich......................................................
Finanzierung der Alterssicherung .......................................................................
Beitragssätze ......................................................................................................
Arbeitslosenversicherung....................................................................................
Finanzierung der Arbeitslosenversicherung .......................................................
Beitragssätze ......................................................................................................
Absicherung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit ............................................
Familienbeihilfen .................................................................................................
Hinterbliebenenversicherung ..............................................................................
13
13
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14
14
15
15
15
15
16
17
18
18
18
19
19
19
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3.
Sonstige Sozialabgaben und Steuern ................................................................
Wohnungsbeihilfeprogramm (FNAL)...................................................................
Transportabgabe .................................................................................................
Steuern ...............................................................................................................
Beteiligung an der Fortbildung............................................................................
Lehrlingssteuer ...................................................................................................
Beteiligung am Wohnungsbau ............................................................................
Vorsorgeabgabe der Arbeitgeber........................................................................
Steuer auf Löhne und Gehälter ..........................................................................
CSG und CRDS: Abgaben der Arbeitnehmer ....................................................
CSG – Contribution sociale généralisée.............................................................
CRDS – Contribution pour le remboursement de la dette sociale .....................
Berechnungsmodalitäten für CSG und CRDS....................................................
20
20
20
20
20
20
21
21
21
22
22
22
22
B BETRIEBLICHE VERSICHERUNGEN .......................................................................
23
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
Bauversicherungen .............................................................................................
Baugewährleistungsversicherung .......................................................................
Bauleistungsversicherung...................................................................................
Bauherrenhaftplichtversicherung ........................................................................
Haftpflicht des Bauträgers ..................................................................................
23
24
24
24
24
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
Sachversicherungen ...........................................................................................
Betriebs- und Produkthaftplicht...........................................................................
Handlungsbevollmächtigtenhaftung ....................................................................
Feuerversicherung ..............................................................................................
Betriebsunterbrechungsversicherung .................................................................
Elektronik- (EDV) Versicherung ..........................................................................
Maschinenversicherung ......................................................................................
Fuhrparkversicherung.........................................................................................
Unfallversicherung ..............................................................................................
25
25
25
25
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25
25
26
26
8
Schlussbetrachtung ............................................................................................
26
Verzeichnis der französischen Abkürzungen ....................................................................
Glossar wichtiger Begriffe .................................................................................................
Modell von Gehaltsabrechnungen ....................................................................................
Wichtige Quellen ...............................................................................................................
Schlussbemerkung............................................................................................................
27
28
29
31
32
5
1. Einleitung
Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmer aus Deutschland, die jenseits des Rheins in
Frankreich eine Niederlassung, ein Werk gründen wollen. In der Mehrzahl der Fälle wird dies nicht
als Einzelbetrieb, sondern vielmehr mit einer Belegschaft – welcher dann französischem
Arbeitsrecht untersteht – geschehen. Für jeden Angestellten muss aber nicht nur ein entsprechender Lohn gezahlt werden, es sind auch Sozialabgaben (für Kranken-,
Arbeitslosenversicherung u.a.) zu entrichten. Neben diesen Sozialversicherungen und den
Personenversicherungen für den Unternehmer sind i.d.R. auch betriebliche Versicherungen
abzuschließen.
Dabei ist zu beachten, dass das Zusammenwachsen der EU nicht automatisch zu einer
Angleichung der Versicherungssysteme geführt hat: Gerade Sozialsysteme sind kulturell und historisch geprägt. Dies drückt sich in ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung trotz vergleichbarer ökonomischer Basis aus und trifft auch für Deutschland und Frankreich zu.
Die deutlichsten Unterschiede betreffen das System der Alterssicherung sowie die Verteilung der
Beitragslasten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Jeder Unternehmer muss wissen, worauf, auf welche „Nebenkosten“ er sich einstellen muss,
damit seine Kalkulation aufgehen kann, damit er – auch unter den anderen Rahmenbedingungen
jenseits des Rheins - erfolgreich sein kann.
In einem ersten Teil soll deshalb das französische System der Sozialversicherungen vorgestellt
und seine Besonderheiten erläutert werden, wobei der Schwerpunkt auf (finanziellen) Aspekten
und Maßnahmen, die für Arbeitgeber relevant sind, liegt.
Im einzelnen werden zunächst Merkmale und zentrale Begriffe des französischen Systems behandelt, anschließend zentrale Institutionen vorgestellt, bevor zum Abschluss des ersten Teils auf die
verschiedenen Versicherungsarten und Sozialabgaben näher eingegangen wird.
Zur Ergänzung werden in einem zweiten Teil die wichtigsten betrieblichen Versicherungen vorgestellt, die von einem Unternehmer in Frankreich zu berücksichtigen sind.
In beiden Abschnitten wird es also um Maßnahmen und Verpflichtungen gehen, die ein
Unternehmer zur Absicherung seiner Belegschaft bzw. seines Betriebs erfüllen muss (oder zumindest sollte).
Versicherungen und Sozialabgaben, die ein Unternehmer für seine eigene Person abschließen
muss bzw. zu zahlen hat, sowie Regelungen für Einzelbetriebe werden dagegen nicht behandelt:
Die betreffenden Bestimmungen sind umfangreich und so spezifisch, dass sie am besten direkt
bei der zuständigen URSSAF zu erfragen sind.
6
A DIE SOZIALABGABEN
2. Die Grundzüge des
Sozialversicherungssystems
In diesem Kapitel sollen wichtige Strukturelemente und zentrale Begriffe, die für das Verständnis des
französischen Systems notwendig sind, erläutert werden.
2.1 Die wichtigsten Sicherungsbereiche
Drei Sicherungsbereiche – Alter, Gesundheit/Krankheit, wozu in Frankreich auch die Bereiche Mutterschutz, Invalidität und Tod zählen, und als dritte Säule Familienleistungen - standen ursprünglich
im Mittelpunkt des 1945/46 von der französischen Regierung verabschiedeten Systems. Sie sind auch
heute noch die tragenden Pfeiler und konstituieren das sogenannte Allgemeine System (régime
général) der Sozialversicherung (Sécurité Sociale)1.
Der Bereich der Arbeitslosenversicherung wurde in Frankreich dagegen erst 1958 eingeführt und
gehört bis heute organisatorisch-administrativ nicht zur traditionellen „Sécu“.
Selbstverwaltung durch die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) waren und sind
– neben Umlageverfahren und Beitragsfinanzierung - bestimmende Merkmale des französischen Systems (Neumann, 2000, S.3).
Ähnlich wie im deutschen System sozialer Sicherung wurde das Instrumentarium mit den Jahren erheblich ausgeweitet:
- Vor allem im Gesundheitsbereich haben sich privat organisierte freiwillige Ergänzungsversicherungen
- nicht zuletzt als Folge einer kontinuierlich gewachsenen Selbstbeteiligungsquote in der Krankenversicherung herausgebildet; angeboten werden sie von Banken, privaten Versicherern oder den sog. mutuelles (s. Kap. 4.1);
- Daneben ist besonders der beitragsunabhängige, steuerfinanzierte Sektor staatlicher Sozialhilfe ein
wachsender und institutionalisierter Bestandteil des Sozialsystems geworden. Dazu gehört die Einführung von Steuern wie CSG (Contribution sociale généralisée) oder CRDS (Contribution pour le remboursement de la dette sociale), die auf eine breitere Einkommensbasis abstellen (vgl. Kap. 5.4).
Ebenso wie in Deutschland basiert auch das französische Sozialversicherungssystem auf gesetzlichem Versicherungszwang. Für die Berechnung und Überweisung ist auch in Frankreich allein der
Arbeitgeber zuständig, er ist also der Beitragsschuldner.
2.2 Die Rolle der Versicherungsträger
In Frankreich fällt die starke Stellung der (großen) Versicherungsträger (URSSAF, ARRCO, ASSEDIC
etc.) auf: Für die Bevölkerung (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer) wird der Sozialversicherungsbereich
sehr stark durch diese strukturiert und wahrgenommen. Dies ist zum Teil sicher auch auf die zentralisierte
Struktur mit einer landesweit weitgehend einheitlichen Organisation zurückzuführen, welche gerade
den Dachverbänden der Rentenversicherung (AGIRC und ARRCO) oder den Organisationen für die Einziehung (und Auszahlung) von Sozialabgaben (-leistungen) wie Arbeitlosen-, Krankenversicherung
etc. eine starke Stellung gibt. In Deutschland erfolgt der Zugang dagegen stärker über die einzelnen Versicherungssparten. Um die grenzüberschreitende Verständigung zu erleichtern, werden in diesem Leitfaden beide Ansätze berücksichtigt: In Kapitel 3 werden zunächst die wichtigsten Versicherungsträger
vorgestellt, anschließend wird in Kapitel 4 auf die einzelnen Versicherungsarten eingegangen.
Von den großen Versicherungsträgern werden neben den eigentlichen Versicherungsbeiträgen noch
weitere Abgaben einkassiert (und verwaltet), welche sehr verschiedene Bereiche erfassen, teilweise auch versicherungsfremd sein können (z.B. die Transportabgabe (Kap. 3.1, 5.2) durch die URSSAF2).
In gewissem Maß dient dieses Vorgehen natürlich einer Vereinfachung vor allem für die Arbeitgeber, da diese nicht jeden Beitrag an eine andere Stelle (mit unter Umständen abweichenden Zahlungsmodalitäten) entrichten müssen.
2.3 Die Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung
Voraussetzung ist zunächst eine Registrierung des Unternehmens beim Centre de formalités des entreprises, CFE, das die Unterlagen an verschiedene Stellen weiterleitet. Unter anderem bekommt das Unter1
Daneben gibt es noch Sondersysteme für einzelne Berufszweige etc., die aber weitgehend an Bedeutung verloren
haben (zu Ausnahmen vgl. Kap. 4.3).
2
Zur Aufschlüsselung von französischen Abkürzungen s. Glossar im Anhang.
7
nehmen daraufhin von dem Nationalen Statistikamt INSEE eine Identifi-kations-Nummer (SIREN/SIRET)
zugewiesen, ohne die in Frankreich keinerlei Aktivität ent-faltet werden kann (http://www.afii.fr).
Seit 1993 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bereits vor deren Tätigkeitsaufnahme bei der
Sozialversicherung mittels der „Voraberklärung einer Einstellung (Déclaration Préalable à l’Embauche,
DPAE) anzumelden. Dies soll die Feststellung illegaler Beschäftigungsverhältnisse erleichtern.
Insgesamt sind bei der Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu neun Anmeldungen bei verschiedenen
Institutionen zu erledigen. Um diese Prozedur zu vereinfachen, wurde die „Einheitliche Einstellungserklärung“ (Déclaration Unique d’Embauche, DUE) eingeführt. Sie ist frühestens acht Tage vor dem Einstellungstermin, auf jeden Fall jedoch vor dem Eintrittszeitpunkt bei der für das jeweilige Unternehmen zuständigen URSSAF einzureichen und umfasst nur eine DIN-A4-Seite. Damit werden abgedeckt:
- La déclaration Préalable d’Embauche, DPAE
- La déclaration d’une première Embauche dans un établissement
- La demande d’immatriculation d’un salarié à la Sécurité Sociale
- La demande d’affiliation au régime d’assurance chômage
- La demande d’adhésion à un centre de médecine du travail
- La déclaration d’embauche du salarié auprès du centre de médecine du travail en vue de
la visite médicale obligatoire
- La demande d’exonération des cotisations patronale pour l’embauche du premier sa-larié
- La déclaration en vue d’appliquer l’abattement des cotisations patronales pour l’embauche
d’un salarié à temps partiel
- La liste des salariés permettant le pré-établissement de la DADS (Déclaration Annuelle
des Données Sociales)
Die URSSAF leitet die Unterlagen dann an die zuständigen Stellen (ASSEDIC, Amtsarzt etc.) weiter. Die URSAAF leitet die Unterlagen hingegen nicht an die Rentenkassen weiter; dies muss durch
den Arbeitgeber geschehen.
2.4 Zentrale Begriffe der französischen Sozialversicherung
2.4.1 Cadres und non cadres
Die Unterteilung französischer Arbeitnehmer in cadres und non cadres ist ein zentrales Element
des französischen Arbeitsrechts.
Übersetzungen (i.a. „Führungskraft“ oder „leitender Angestellter“ für cadre bzw. „Arbeiter und Angestellte“ oder „einfache Angestellte“ für non cadres) helfen nur begrenzt weiter, da mit der Einstufung als
cadre nicht unbedingt die Führung von Mitarbeitern oder eine (Mindest)Gehaltsstufe verbunden ist.
Die Zuordnung erfolgt nach sozioprofessionellen Kriterien (u.a. der Dauer der Ausbildung nach dem
Abitur), die weitgehend von den Sozialpartnern festgelegt werden und nicht überall einheitlich sind.
Bei der ARRCO, einem der beiden großen Zusatzrententräger, werden cadres z.B. als „Ingenieure
und Arbeitnehmer mit technischer bzw. administrativer Verantwortung“ beschrieben.
Aufgrund dieser begrifflichen Unklarheiten und der mangelnden Übertragbarkeit der Unterscheidung auf deutsche Verhältnisse, werden in diesem Leitfaden die französischen Begriffe verwendet.
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu cadres oder non cadres wirkt sich praktisch auf seine gesamte
berufliche Laufbahn aus; gerade auch im Bereich der Sozialversicherung ist sie von großer Bedeutung.
2.4.2 Beitragsbemessungsgrundlage (assiette des cotisations)
Die Frage der Bemessungsgrundlage ist in Frankreich sehr komplex, da sie nicht nur von der Versicherungsart abhängt, sondern sich auch innerhalb eines Bereichs je nach Status des Beschäftigten
(cadres bzw. non cadres) unterscheiden kann. Im Unterschied zum deutschen System3 gelten in Frankreich also nicht für alle Versicherten die gleichen Beitragssätze.
Als Bemessungsgrundlage können dienen:
- der gesamte Bruttoarbeitslohn (Bsp. Krankenversicherung)
- 95% des Bruttoentgelts (Bsp. CSG/CRDS)
- ein oder mehrere Teile des Arbeitslohns (Bsp. Arbeitslosenversicherung, Zusatzrenten)
Hierbei sind folgende Begriffe relevant:
• Die Obergrenze der Sozialversicherung (plafond de la Sécurité Sociale, PSS)
Sie wird jährlich zum 1. Januar – in Anlehnung an die allgemeine Preisentwicklung – festgesetzt. Der
Wert wird für das Jahr definiert und von dieser Basis aus auf den Monats-, Wochen- bzw. Stundenwert heruntergerechnet. Für Arbeitgeber sind im allgemeinen die monatlichen Werte relevant, falls
3
8
Ausnahme: Krankenversicherung
nicht die Gehälter und Löhne in einem anderen Rhythmus ausgezahlt werden. 2002 lag die Bemessungsgrenze bei 28.224 € (pro Monat: 2.352 €), seit dem 1.1.2003 liegt der PSS bei 29.184 € (pro
Monat: 2.432 €). Diese Größe ist sehr wichtig, da sie als Basis für fast alle weiterführenden Berechnungen der Sozialabgaben dient.
• Das Arbeitsentgelt wird – ausgehend von dem plafond de la Sécurité Sociale – in verschiedene Segmente (frz.: tranches) aufgeteilt. Dabei gelten monatlich folgende Grenzwerte:
Non cadres: < Tranche 1: Teil des Bruttolohns bis zur Höhe der Bemessungs-grenze, d.h. bis 2.432 €;
< Tranche 2:Teil des Bruttolohns zwischen dem 1- und dem 3fachen der Bemessungsgrenze,
d.h. für das Jahr 2003 zwischen 2.432 € und 7.296 €, (maximal) ein Betrag von 4.864 €;
Cadres:
< Tranche A: entspricht Tranche 1, also im Jahr 2003 = 2.432 €;
< Tranche B: Teil des Bruttogehalts zwischen dem 1- und dem 4- fachen der
Bemessungsgrenze, d.h. für das Jahr 2003 zwischen 2.432 € und 9.728 €, also
(maximal) ein Betrag von 7.296 €;
< Tranche C: Teil des Bruttogehalts zwischen dem 4- und dem 8fachen der
Bemessungsgrenze, d.h. für das Jahr 2003 zwischen 9.728 € und 19.456 €, also
(maximal) ein Betrag von 9.728 €.
Bsp.: Das Bruttogehalt eines cadre von z.B. 17.500 € /Monat verteilt sich demnach wie folgt:
Tranche A: 2.432 €
Tranche B: 7.296 €
Tranche C: 7.772 €
A+B+C = 17.500 €= Bruttogehalt
Bei manchen Versicherungsarten muss für das Errechnen der zu entrichtenden Beiträge nach diesen Gehaltsstufen differenziert werden: Ein gewisser Beitragssatz wird auf die Tranche A, ein anderer auf Tranche B angewendet (vgl. Tab. 5).
2.5 Die Besonderheiten des Ortsrechts (droit local) in Elsass-Lothringen4
Eine Besonderheit in Elsass-Lothringen (franz.: Alsace-Moselle) ist das sog. Orts-recht (droit local).
Es ist auf die Zeit unter deutscher Herrschaft zurück zu führen, in der auch Elsass und in Lothringen
als Teile des damaligen Reichsgebiets in die Bismarcksche Sozialgesetzgebung einbezogen worden
waren.
Diese wurden von der Pariser Regierung auch nach 1918 bzw. 1945 nicht rückgängig gemacht,
wodurch in diesen drei Departements teilweise ein Mischsystem zwischen deutschem und französischem Muster besteht. Dies betrifft vor allem das Arbeitsrecht. Auf die für das Thema dieser Studie relevanten Aspekte – vor allem in der Krankenversicherung - wird an entsprechender Stelle eingegangen werden.
Das droit local hat auf jeden Fall Vorrang gegenüber Tarifvereinbarungen, falls diese für den Arbeitnehmer ungünstiger ausfallen würden.5
3. Zentrale Versicherungsträger
Im folgenden sollen die vier wichtigsten zentralen Institutionen des französischen Sozialversicherungssystems vorgestellt werden. Alle vier sind Beitragseinzugskassen, mit Ausnahme der URSSAF
sind sie darüber hinaus auch Leistungskassen.
3.1 URSSAF – Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales (www.urssaf.fr; www.strasbourg.urssaf.fr)
Wie schon der Name andeutet, ist die URSSAF in erster Linie zuständig für den Einzug der Beiträge, die in den Bereich der staatlichen Sécurité Sociale (régime général) fallen und folgende Versicherungsarten abdecken:
- Krankheit (inkl. Mutterschutz, Berufsunfähigkeit, Todesfall)
- Hinterbliebenenversorgung
- Alter
- Familienbeihilfe
- Arbeitsunfälle
Dazu zählen die drei Departements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Unterschiede gibt es auch in der Anzahl der gesetzlichen Feiertage (in Elsass-Lothringen auch der 26. Dezember sowie Karfreitag),
bzw. allgemein beim Verhältnis Staat – Kirche, der Sonntagsruhe (Arbeitsverbot), der Vereinsgesetzgebung, dem Notariatswesen,
Grundbesitz u.a.Zu den Besonderheiten des Ortsrechts in Elsass-Lothringen s. u.a.: http://www.cftc-67.fr/; http://socialsace.free.fr.
4
5
9
Darüber hinaus zieht sie die Beiträge für weitere Pflichtabgaben ein:
- Wohnungsbeihilfe (FNAL) 6
- Transportabgabe
- Steuer auf die Vorsorgezahlungen der Arbeitgeber
- CSG (Contribution sociale généralisée)
- CRDS (Contribution pour le remboursement de la dette sociale)
Die URSSAF ist auch zuständig für die Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Die 105 URSSAF-Stellen in Frankreich leiten die eingezogenen Beiträge an die ACOSS (Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale), die sie umgehend und vollständig an die nationalen
Leistungskassen (z.B. CNAM – Caisse Nationale d’assurance maladie) weitergibt. Von deren Zahlungen bzw. Leistungen profitieren 80% der französischen Bevölkerung.
3.1.1 Modalitäten der Beitragszahlung
Für alle Abgaben, die an die URSSAF zu überweisen sind und auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (ASSEDIC) gelten die gleichen Regelungen.
Sie sind monatlich (paiement mensuel) oder vierteljährlich (paiement trimestriel) zu entrichten. Von
allen Unternehmen ist zusätzlich eine Jahreserklärung abzugeben sowie gegebenenfalls Fehlbeträge
nachzuzahlen.
Die Fristen richten sich nach:
a) der Größe des Unternehmens, d.h. nach der Anzahl der Beschäftigten. Stichtag für die Ermittlung der
Betriebsgröße ist jeweils der 31. Dezember.7 Teilzeit-Beschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt.
b) dem Zeitpunkt der Gehalts- und Lohnzahlung:
Betriebe mit bis zu neun Angestellten haben die Wahl zwischen vierteljährlicher und monatlicher Zahlung.
Bei vierteljährlicher Zahlweise ist der Betrag am ersten 15. des folgenden Quartals fällig (Bsp.: am
15. April für das erste Quartal); bei monatlicher Zahlweise gelten die gleichen Regeln wie bei Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigen (s.u.).
Unternehmen mit mehr Beschäftigten müssen die Beträge monatlich entrichten (sie haben also
keine Wahlmöglichkeit wie die kleineren Betriebe), wobei noch einmal nach der Beschäftigtenzahl
und nach dem Auszahlungstag differenziert werden muss:
1. bis 10. d.M.
10 - 49 Beschäftigte:
≥ 50 Beschäftigte:
Zeitpunkt der Lohnzahlungen
11. bis 20. d.M.
21. bis Monatsende
Fälligkeit der Beträge für URRSAF + ASSEDIC
15. d.M.
15. d. Folgemonats
15. d. Folgemonats
15. d.M.
25. d.M.
5. d. Folgemonats
Die Angaben sind für die gesamte Belegschaft – gruppiert nach den Berufsgruppen bzw. Lohnstufen – in eine „Zusammenfassende Aufstellung der Beiträge“ (Borderau récapitulatif des cotisations)
einzutragen. Dieses Formular muss auch dann fristgerecht eingereicht werden, wenn im Bezugszeitraum keine Löhne oder Gehälter ausgezahlt wurden.8
3.2 Die Träger der Zusatzrenten
Es handelt sich hier um die beiden großen Dachverbände der privaten betrieblichen Alterszusatzversorgung, welche auf Grundlage des Sozialversicherungsgesetzes von 1947 bereits von Anfang
an als Ergänzung zur staatlichen Grundrente im privaten Wirtschaftssektor eingeführt wurde. Diese
obligatorischen Zusatzrenten gab es zunächst nur für leitende Angestellte. Im Laufe der Zeit wurde
ihr Geltungsbereich jedoch ständig erweitert: zuerst durch entsprechende Vereinbarungen für non
cadres (1961 Gründung der ARRCO), ab 1972 wurde die konventionelle Basis durch ein Gesetz der
Zusatzversicherung verstärkt, welches den Pflichtbeitritt zu einer Zusatzversicherung festlegt.
Diese Zusatzrentenversicherungen sind in allen Unternehmen - unabhängig von der Größe (Beschäftigtenzahl) oder der Rechtsform - für die Beschäftigten abzuschließen. Es ist auch irrelevant, ob
ein Arbeitgeber Mitglied einer der Unterzeichner-Organisationen des Abkommens von 1961 ist oder
nicht.
Erläuterungen zu den einzelnen Abgaben finden sich in den entsprechenden Abschnitten in Kap. 5.
Veränderungen werden ab April des Folgejahres wirksam.
8
Unabhängig von dieser Gesamtaufstellung müssen die abgeführten Sozialabgaben natürlich auch auf den
Gehalts- bzw. Lohnzetteln der einzelnen Arbeitnehmer ausgewiesen werden.
6
10
7
Bei diesen Zusatzrenten werden – wie im deutschen Rentensystem - die entrichteten Beiträge in sog.
Rentenpunkte umgewandelt, die dann später wieder in eine entsprechende Rente umgerechnet
werden, wobei regelmäßig der Erwerbspreis eines Rentenpunktes und sein Wert der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
2001 wurde ein paritätisches Abkommen zwischen ARRCO und AGIRC geschlossen:
Seit dem 1.1.2002 ist das Staatsgebiet zwischen den Rentenkassen, welche von der AGIRC und der
ARRCO verwaltet werden, aufgeteilt: Neu gegründete Unternehmen müssen nun entsprechend
ihrer geographischen Lage je einer bestimmten Rentenkasse (ARRCO und AGIRC) beitreten.
Am 1. Juli 2002 haben sich die AGIRC und die ARRCO zu einem Wirtschaftlichen Interessenverband
zusammengeschlossen. Dieser Zweckverband ist jedoch unterhalb der jeweiligen Aufsichtsgremien
angesiedelt. Die beiden Systeme bleiben vorläufig ebenfalls getrennt, längerfristig wird jedoch
angestrebt, dass Arbeitgeber die Beträge an beide Institutionen gemeinsam erklären und zahlen können (http://www.observatoire-retraites).
3.2.1 AGIRC - Association générale des institutions de retraites des cadres (www.agirc.fr)
Die Gründung der AGIRC erfolgte 1947, um die damals existierenden etwa 70, sehr unterschiedlichen Rentenkassen für cadres, von denen manche an bestimmte Betriebe oder an Regionen gebunden waren, andere landesweit bzw. berufsübergreifend wirkten, einander anzugleichen, zu verwalten und einen Finanzausgleich vorzunehmen http://www.observatoire-retraites).
In der AGIRC sind heute 32 Institutionen (Mitgliedskassen) zusammengefasst, die alle die gleichen
Bestimmungen, den gleichen Erwerbspreis des Rentenpunktes und den gleichen Punktwert anwenden.
Dieses landesweit einheitliche Versicherungssystem für leitende Angestellte in Frankreich unterstützt
ihre Mobilität, da Rentenansprüche nicht an einen Betrieb bzw. Arbeitgeber oder an eine Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses gebunden sind wie bei vielen Betriebsrenten in Deutschland.
3.2.1.1 Modalitäten der Beitragszahlungen
Für die Berechnung der Beiträge an die AGIRC müssen die Segmente Tranche B und C9 des
Gehalts zugrunde gelegt werden, wobei die Aufteilung zwischen Arbeitgebern und –nehmern bzgl.
der Tranche B festgelegt ist. Die Aufteilung bzgl. Tranche C ist die gleiche, falls nicht in einem Sonderabkommen des Unternehmens eine Abweichung bestimmt wird.
Zur Zeit (2003) gelten folgende effektive Sätze:10
Gesamt
Arbeitgeber
Arbeitnehmer11
Tranche B:
20,0 %
12,5 %
7,5 %
Tranche C:
20,0 %
(wie Tranche B oder variabel)
Die einzelnen Rentenkassen der AGIRC legen in ihren Statuten eine monatliche oder vierteljährliche Zahlweise fest. In jedem Fall müssen die Beiträge vor Ablauf des Monats bezahlt sein, welcher
dem Quartal folgt, in welchem die Gehälter ausgezahlt wurden.
Die Zahlungsaufforderung hat immer einen vorläufigen Charakter: Im Anschluss muss ein Jahresausgleich vollzogen werden.
Die AGIRC ist ferner auch für das Einziehen folgender Abgaben zuständig:
- CET - Cotisation exceptionnelle et temporaire (vgl. Kap. 4.3.2)
- AGFF - Association pour la gestion du fonds de financement de l’ARRCO/ AGIRC, (vgl. Kap. 4.3.2)
- Die Pflichtvorsorge für cadres - Prévoyance cadre, vgl. Kap. 4.2)
- APEC - Association pour l’emploi des cadres (vgl. Kap. 4.4.1)
3.2.2 ARRCO – Association des régimes de retraites complémentaires (www.arrco.fr)
Nach dem Erfolg des Rentensystems für leitende Angestellte wurde in den 50er Jahren angesichts
der Geringfügigkeit der Grundrente durch die Sécurité Sociale begonnen, auch für die restlichen Arbeitnehmer eine Zusatzrente zu entwickeln.
Die ARRCO wurde als Entsprechung zur AGIRC für Arbeitnehmer unterhalb der „cadre-Ebene“ am
8.12.1961 nach Unterzeichnung eines Abkommens zwischen den Sozialpartnern gegründet. In der
Folgezeit wurde das Tätigkeitsfeld von ARRCO mehrfach erweitert und gilt mittlerweile für alle Beschäftigten der Privatwirtschaft. Seit 1973 sind auch cadres (mit der A-Tranche ihres Gehalts) bei
der ARRCO versichert. Sie (und ihre Arbeitgeber) zahlen also je nach Höhe ihres Gehalts Beiträge
Um für cadres eine Versicherungslücke zu schließen, wurde 1972 die ARRCO für sie geöffnet. An diese sind Beiträge
bzgl. der Tranche A zu entrichten (zum Begriff Tranche s. Kap. 2.4.2).
10
Vgl. zu den speziellen Bestimmungen für „vereinbarten“ und „effektiven“ Beitragssatz Kap. 4.3.3.
11
Bei cadres mit geringem Einkommen sind ggf. noch die Zahlungen, um den Mindestpunktzahl zu erreichen, zu berücksichtigen.
9
11
an eine (ARRCO) oder zwei Zusatzversicherungen (ARRCO + AGIRC), erwerben dadurch aber
auch ggf. von beiden Rentenansprüche.
Anfang 1999 wurde in der ARRCO ein einheitliches Punktwertsystem für alle in dem Verband zusammengefassten 93 Zusatzversicherungsträger eingeführt. Die Beiträge werden per Umlageverfahren direkt wieder ausgezahlt.
3.2.2.1 Modalitäten der Beitragszahlungen
Für die Berechnung der Beiträge an die ARRCO werden die Gehaltsstufen 1 + 2, bzw. A (für cadres)
zugrunde gelegt. Die Arbeitgeber tragen im allgemeinen 60% der Beiträge.
Zur Zeit (2003) gelten folgende Sätze:
Gesamt
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Tranche 1:
7,5 %
4,5 %
3,0 %
Tranche 2:12
20,0 %
12,0 %
8,0 %
13
7,5 %
4,5 %
3,0 %
Tranche A:
Die Fristen sind in den Richtlinien der einzelnen Rentenkassen der ARRCO festgelegt.
Bei vierteljährlicher Zahlweise werden die Beiträge am 1. des folgenden Quartals, bei monatlicher
Zahlweise am 1. des Folgemonats erhoben, wobei die Überweisung im Laufe dieses Monats erfolgen muss (Bsp.: Die Beiträge für das 1. Quartal werden am 1. April erhoben und müssen bis zum 30.
April entrichtet sein). 14
Auch die ARRCO ist ebenfalls für das Einziehen von AGFF-Beträge zuständig (vgl. Kap. 4.3.2).
3.3 ASSEDIC – Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce
(www.assedic.fr)15
Die Arbeitslosenversicherung gehört wie erwähnt nicht zur eigentlichen Sécurité Sociale: Die Gründung der ASSEDIC erfolgte durch die Sozialpartner erst am 1.12.1958.
Die Bestimmungen des Systems werden wie bei Tarifverhandlungen durch Vereinbarungen festgelegt. Der Staat genehmigt diese Vereinbarungsbestimmungen; sie werden somit für alle Arbeitgeber
und –nehmer der Privatwirtschaft verpflichtend.
Die ASSEDIC ist sowohl Einzugs- als auch Leistungskasse im Rahmen der Arbeitslosenversicherung; der Name „Verband für die Beschäftigung in der Industrie und im Handel“ ist also etwas irreführend. Es gibt etwa 30 ASSEDIC-Zentralstellen (Mutterland und Überseegebiete) mit 764 Zweigstellen.
Jede der Zentralstellen ist in ihrer Region zuständig für
- den Beitritt der Arbeitgeber
- die Erhebung der Beiträge
- die Einschreibung der Arbeitsuchenden
- die Auszahlung der Arbeitslosengelder bzw. solidarischen Leistungen
- die Unterstützung des staatlichen Arbeitsamtes (ANPE) bei der Vermittlung von Arbeitslosen.
Die Verwaltung der Beiträge läuft über die UNEDIC (Union Nationale Interprofessionnelle pour l’Emploi dans l’Industrie et le Commerce), der als Dachverband der verschiedenen ASSEDIC auch
deren Kontrolle obliegt. Ihre Hauptaufgabe ist es ferner, durch einheitliche Anwendung der Bestimmungen die Gleichbehandlung aller Arbeitslosen und das einheitliche Arbeiten aller Einrichtungen
der Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten.
Im Unterschied zu Deutschland sind die Arbeitslosenversicherung und die staatliche Arbeitsvermittlung verschiedenen Trägern, der ASSEDIC und der Agence Nationale pour l’Emploi (ANPE),
zugeordnet, während in der Bundesrepublik beides in der Hand der Bundesanstalt für Arbeit liegt.
3.3.1 Modalitäten der Beitragszahlungen
Für die ASSEDIC gelten wie erwähnt weitgehend die gleichen Fristen wie bei Zahlungen an die
URSSAF (vgl. Kap. 3.1.1).
Zum Zweck der Vereinfachung gibt es bei der ASSEDIC darüber hinaus für Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben, die Möglichkeit nur einmal jährlich eine Erklärung abzugeben. Davon
ungeachtet sind jedoch die laufenden Beitragszahlungen regelmäßig – je nach Wahl monatlich bzw.
vierteljährlich - zu entrichten (Les cotisations..., 2002, S. 433).
Für Unternehmen, die bereits vor dem 1.1.1997 bestanden und Beschäftigte hatten, gilt für die Tranche B noch ein geringerer Satz von 15% (Arbeitgeber 9%, Arbeitnehmer 6%).
13
Es handelt sich hier um den gesetzlich festgelegten Minimalsatz; häufig werden höhere Beiträge entrichtet.
14
Bsp.: Die Beiträge für das 1. Quartal werden am 1. April erhoben und müssen bis zum 30. April entrichtet sein.
15
Unter www.unedic.fr wird exakt die gleiche Seite aufgebaut.
12
12
Übersichtstafel der Versicherungsarten und Versicherungsträger
Versicherungsart
Krankenversicherung
staatl.- mit Muttersch./Invalid./Tod
private Ergänzungskassen
Vorsorge
Vorsorge f. cadres
Vorsorge f. sonstige AN
Alterssicherung
staatliche Basisrente
Zusatzrente
f.nicht-cadres
f. cadres
CET
private Zusatzrenten
Vorruhestand AGFF
Arbeitslosenversicherung
allgemein
AGS
APEC
Unfallversicherung
Pflicht
AG AN
x
freiwillig
AG AN
x
x
x
x
Einzugskasse
Leistungskasse
Kap.
URSSAF
private Anbieter/mutuelles
CPAM
private Anbieter
4.1
AGIRC
4.2
x
x
x
URSSAF (ACOSS)
CRAV
x
x
x
x
x
x
ARRCO
ARRCO + AGIRC
AGIRC
private Anbieter
ARRCO o. AGIRC
ARRCO
ARRCO+AGIRC
ASSEDIC
ASSEDIC
AGIRC
ASSEDIC
4.4.1
4.4.1
4.4.1
x
URSSAF
CPAM
4.5
x
URSSAF
CAF
4.6
x
URSSAF
CPAM
4.7
x
URSSAF
5.1
x(1,3)
URSSAF
5.2
x
x(2)
x(3)
x(3)
x(4)
OPACIF/OPCA
CFA/Trésor public
Instit. Soz. Wohnungsbaus
URSSAF
Trésor public
URSSAF
URSSAF
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
5.4.1
5.4.2
x
x
x
x
x
x
x
x
x
4.3.1
4.3.1
4.3.2
private Anbieter
4.3.2
Familienbeihilfe
Hinterbliebenenversicherung
Wohnungsbeihilfeprogramm
FNAL
Transportabgabe(1,3)
STEUERN
Beteiligung an Fortbildung
Lehrlingssteuer(2)
Bausteuer(3)
Vorsorgeabgabe der AG(3)
Gehälter(4)
CSG
CRDS
x
x
Erläuterungen:
(1)
- zahlbar in bestimmten Gemeinden über 20.000 EW (z.B. Strasbourg, Mulhouse, Colmar)
(2)
- entfällt bei eigenen Lehrlingen
(3)
- zahlbar ab 9 bzw. 10 Angestellten
(4)
- zahlbar von Betrieben die keine MWSt entrichten
AG/AN - Arbeitgeber/Arbeitnehmer - dies gilt für alle Tabellen
CET - Contribution exceptionnelle et temporaire
AGFF - Association pour la gestion du fonds de financement de l'ARCCO et de l'AGIRC
AGS - Association pour la gestion du régime d'assurance des créances des salariés
APEC - Agence pour l'emploi des cadres
FNAL - Fonds national d'aide au logement
CSG - Contribution sociale généralisée
CRDS - Contribution pour le remboursement de la dette sociale
4. Die Versicherungsarten
4.1 Krankenversicherung
Wie bereits erwähnt, gehört die Krankenversicherung zu den traditionellen Hauptpfeilern des französischen Sozialversicherungssystems. Zu ihr zählen in Frankreich auch die Bereiche Mutterschaft,
Invalidität und Tod.
Auch hierin ist eine Auswirkung des Wiederanschlusses von Elsass-Lothringen an Frankreich zu sehen: Der französische Staat konnte (und
wollte) aus taktischen Gründen die dortigen Errungenschaften sozialer Absicherung nicht wieder abschaffen und dehnte sie stattdessen lieber
auf das ganze Staatsgebiet aus.
16
13
1930 gegründet,16 galt sie zunächst nur für Arbeiter bis zu einer relativ niedrigen Einkommensgrenze. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie dann im Rahmen der Sécurité Sociale sukzessive
auf zusätzliche Bevölkerungsgruppen einschließlich der Selbständigen ausgedehnt.
Die Beiträge werden zusammen mit den anderen Abgaben der Sécurité Sociale von der URSSAF
eingezogen. Für die Auszahlungen bzw. Abrechnungen der Leistungen sind die Ortskrankenkassen
(Caisses primaires d’assurance maladie, CPAM) zuständig.
4.1.1 Besonderheiten der französischen Krankenversicherung
Die Hauptunterschiede zum deutschen System sind:
- Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze, die Beiträge steigen also unbegrenzt entsprechend
dem Gehalt und dem jeweils gültigen Satz;
- Es gibt i.d.R. eine Karenztagregelung von drei Tagen;
- Es gilt weitgehend das Kostenerstattungs- und nicht wie in Deutschland das Sachleistungsprinzip:
Die Versicherten müssen die Arztrechnungen und Medikamente etc. zunächst selbst bezahlen
und bekommen die Kosten anschließend bis zu einem gewissen Prozentsatz erstattet.17
- Die Selbstbeteiligung (ticket modérateur) der Versicherten ist mit 20-65% im OECD-Vergleich
sehr hoch. Um diese Kosten nicht wirklich selbst zu tragen, schließen die meisten
Versicherten zusätzlich eine Privatversicherung bei einer mutuelle, einem sog. privaten
Hilfsverein auf Gegenseitigkeit, oder bei anderen privaten Versicherern ab, an der sich
Arbeitgeber je nach Tarifvereinbarungen etc. ebenfalls beteiligen. Die relativ große Bedeutung
der mutuelles liegt neben ihrer großen Verbreitung vor allem auch in ihrer Möglichkeit, selbst
eigene Kliniken, Apotheken oder Ärztezentren aufbauen zu können.
4.1.2 Sonderregelungen in Elsass-Lothringen
In der Krankenversicherung kommt das Ortsrecht (droit local) in Elsass-Lothringen besonders stark
zum Tragen: Arbeitnehmer haben hier gegenüber dem allgemeinen französischen System einige Vorteile, müssen dafür aber auch einen erhöhten Beitrag zahlen.
Zu den Vergünstigungen gehören:
- Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag: Sie wird in Frankreich allgemein ab dem vierten Tag von
der Sozialversicherung gezahlt (s.o.). In Elsass-Lothringen gilt dies zwar auch, doch muss der
Arbeitgeber den Lohn für den 1. bis 3. Fehl- bzw. Krankheitstag weiterzahlen.
- höhere Erstattung der Gesundheitskosten: In den drei Departements werden diese dem
Versicherten zu 100% (für Krankenhausaufenthalte) bzw. zu 90% (Arztbesuch, Medikamente, etc.)
erstattet. Diese Regelung hat letztendlich auch Auswirkungen auf die Belastung des Arbeitgebers: Die
bessere Rückerstattung durch die Pflichtkrankenversicherung verringert die Kosten der privaten
Ergänzungsversicherungen, die somit niedrigere Gebühren verlangen; davon „profitiert“ ebenfalls der
Arbeitgeber, der sich wie erwähnt oft an einer Mitgliedschaft in einer mutuelle z.B. beteiligt. Die
Kosten für das bessere Angebot der gesetzlichen Krankenkassen wird dagegen – abgesehen von
der Regelung der Lohnfortzahlung – nicht von ihm, sondern von den Arbeitnehmern, sprich den
Versicherten selbst getragen.
Die Versicherten im Elsass-Lothringen müssen neben dem allgemeinen Satz für Arbeitnehmer, der
für die gesetzliche Krankenversicherung zur Zeit bei 0,75% liegt, zusätzlich 1,70% zahlen (der Beitrag der Arbeitgeber liegt in ganz Frankreich einheitlich bei 12,8%; vgl. Tab. 2).
Auch organisatorisch weist das Krankenversicherungssystem in Elsass-Lothringen eine Besonderheit
auf, da 1994 in Straßburg eine Instance Régionale d’Assurance Maladie gegründet wurde. Sie legt
autonom für alle Versicherten, die dem Ortsrecht unterstehen, die Beitragssätze und Leistungen fest.18
4.1.3 Finanzierung der Krankenversicherung
Seit den 1990er Jahren ist eine immer stärkere Abkehr von einem System zu beobachten, das
allein auf der Erhebung von Beiträgen basiert. Die Bedeutung von zweckgebundenen Steuern und
sonstigen Abgaben ist kontinuierlich gestiegen. Dennoch wird der größte Teil nach wie vor von den
Arbeitgebern (50,5%) getragen. Der Rest entfällt (neben den relativ geringen Beiträgen der Arbeitnehmer) vor allem auf die Finanzierung durch Abgaben, insbesondere durch die CSG (etwa 35%)
und zweckgebunden Steuern (9,8%). Die Steuern betreffen in erster Linie den Verkauf von alkoholischen Getränken, Werbung sowie den Verkauf der Pharmaindustrie.
Mit einem Finanzierungsanteil von 45% durch besondere Abgaben und Steuern unterscheidet sich
das französische Krankenversicherungssystem damit deutlich von dem deutschen Modell.
17
14
18
Vor allem bei Krankenhausrechnungen, aber auch bei anderen Leistungen gibt es daneben teilweise eine direkte Verrechnung mit der Krankenkasse (tiers payant).
Weiteres zu den Bestimmungen in Elsass-Lothringen s. http://www.cftc-67.fr/.
4.1.4 Beitragssätze
Eingezogen werden die Beiträge von der URSSAF bzw. für die freiwilligen Zusatzversicherungen von
den jeweiligen Versicherern.
Als Beitragsbemessungsgrundlage (assiette) dient landesweit einheitlich das Bruttoeinkommen, es
gibt somit – im Unterschied zum deutschen System – keine Grenze für die Pflichtversicherung!
Abgaben für die Krankenversicherung (Stand 2003)
Art
der Abgabe
Geltungsbereich
Bemessungsgrundlage
AG
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Pflicht
Allg. System
ElsassLothringen
alle AN
alle AN
Bruttoarbeitslohn
Bruttoarbeitslohn
12,80
12,80
Freiwilligalle AN
variabel
0,75
2,45
(0,75+1,70)
Einzugskasse
13,55
15,25
variabel
URSSAF
""
Diverse Anbieter
Quellen: Editions Législatives, o.J.; Les cotisations sociales de l'entreprise, 2002.
4.2 Vorsorge
Die Vorsorge kann verschiedene Bereiche betreffen, z.B. Krankheit, Todesfall, Hinterbliebenenrente, Erziehungsrente.
Eine entsprechende Versicherung muss zwar vom Arbeitgeber nur für cadres abgeschlossen werden,19 doch ist ein Aufstocken von einer oder beiden Seiten, Arbeitgebern wie Beschäftigten, sehr verbreitet und entweder in Branchenverträgen oder in Betriebsvereinbarungen festgehalten.
Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass auf die Beiträge des Arbeitgebers, freiwillige wie obligatorische, zusätzlich eine Steuer von 8% an die URSSAF abzuleisten ist (vgl. Kap. 5.3.4.).
Tab. 3: Abgaben zur Vorsorgeversicherung (Stand 2003)
Art
der Abgabe
Geltungsbereich
Bemessungsgrundlage
AG
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
PFLICHT
cadre
Tranche A
1,50
-
1,50
Freiwillig
cadre
non cadres
variabel
variabel
variabel
variabel
variabel
variabel
variabel
Einzugskasse
AGIRC
4.3 Alterssicherung
Wie allgemein die Sozialversicherung, so wurde auch in der Alterssicherung das Allgemeine System 1945
neu konzipiert. Aufgrund der starken Stellung historisch gewachsener Sondersysteme (vor allem im öffentlichen Dienst und großen staatlichen Unternehmen) wurde jedoch noch weniger als in anderen Bereichen erreicht, dass die Regelungen für die gesamte aktive Bevölkerungen gelten: Während manche Sektoren (z.B. Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe) mit der Zeit ins Allgemeine System
aufgenommen bzw. ihm angegliedert wurden, haben andere bis heute ihre Eigenständigkeit – und
damit ihre Vorteile (z.B. kürzere Versicherungspflichtzeiten, höhere Renten etc.) - bewahren können.
4.3.1 Merkmale des Rentensystems in Frankreich
Das Pflichtsystem besteht im allgemeinen aus zwei Stufen:20
a) das allgemeine System der Sozialversicherung (régime général de la Sécurité Sociale):
Es ist staatlich organisiert, sorgt für eine (niedrige) Basisrente und weist starke Elemente einer
Solidargemeinschaft auf.
Nominell ist die nationale Altersversicherungskasse (Caisse Nationale d’assurance de vieillesse, CNAV)
auch für die tatsächliche Organisation der Altersversicherung zuständig, in der Praxis obliegt diese
Aufgabe aber anderen Einrichtungen: Auf regionaler und lokaler Ebene sind Einrichtungen der Krankenversicherung für die Alterssicherung von Bedeutung. So sind die regionalen Krankenkassen (Caisses régionales d’assurance maladie, CRAM) u.a. auch mit der Durchführung der Alterssicherung betraut.
In Elsass-Lothringen (Alsace-Moselle) haben dagegen die regionalen Altersversicherungskassen (Caisses régionales d’assurance vieillesse, CRAV) Zuständigkeit. Diese Besonderheit wird sich jedoch mit der
Festgelegt wurde dies bereits 1947 im Tarifvertrag.
Dies gilt im privatwirtschaftlichen Sektor, in der Landwirtschaft und für Selbständige; im öffentlichen Dienst und in
großen staatlichen Unternehmen (z.B. EDF, SNCF) bestehen Sondersysteme, die nur eine Säule umfassen.
19
20
15
Zeit auflösen, wenn keine Rentner mehr leben, die vor 1945 in diese Kassen eingezahlt haben.
b) die obligatorischen Zusatzversicherungen mit den zwei großen Dachverbänden (vgl. Kap. 3.2):
- Die AGIRC für die sog. Führungskräfte (cadres)21. Die Zuständigkeit betrifft den Teil des Gehalts oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (plafond de la Sécurité Sociale, vgl. Kap. 2.4.2);
- ARRCO mit den Zusatzversorgungskassen aller Arbeitnehmergruppen. Ihre Zuständigkeit betrifft
den Teil des Gehalts unterhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (Tranche A) für die
Führungskräfte (cadres) und das volle Gehalt für die non cadres.
Diese von den Sozialpartnern verwalteten Zusatzversicherungen sind tarifvertraglich geregelt, mit einer
engen Korrelation von Beiträgen und Leistungen auf Grundlage des Rentenpunktesystems. Ziel dieser Zusatzversicherung ist es, berufliche Karrieren mit höherem Einkommen obligatorisch abzusichern.
Erst die Koppelung beider Stufen ergibt eine ausreichende Rente mit einer der deutschen vergleichbaren Lohnersatzquote.
Das französische Rentenrecht basiert somit auf einem wesentlich weiteren Erwerbsarbeitsbegriff, der im
Grunde jede Form beruflicher Tätigkeit umfasst, keine Geringfügigkeitsgrenze kennt und auch hohe Gehaltstufen (2003 bis 19.456 €/Monat) pflichtversichert22 und sich damit erheblich vom deutschen Modell unterscheidet.
Durch die verhältnismäßig hohe Rentenversorgung aus dem Zwei-Stufen-Modell ist die Notwendigkeit
für freiwillige betriebliche Vorsorgeeinrichtungen im französischen System relativ gering und im Vergleich zu anderen EU-Ländern schwach ausgebildet. Betriebliche Rückstellungen existieren praktisch nicht.
Es besteht aber natürlich die Möglichkeit, freiwillig eine individuelle oder kollektive Zusatzversorgung,
z.B. als Sparvertrag abzuschließen.
Aufbau der Alterssicherung
non cadres
Obligatorische
Basisrente(1)
+
Obl. Zusatzrente(1)
Freiwillige
Zusatzrenten(2)
(1)
cadres
Sécurité Sociale
Régime général (CNAV)
+
+
Zusatzrente ARRCO
Zusatzrente ARRCO
+
Zusatzrente AGIRC
Individueller Sparplan
und/oder kollektive Zusatzversorgung (Versicherung/Genossenschaft)
Obligatorische Renten per Umlageverfahren
(2)
Kapitaldeckungsverfahren
Seit 1982 beträgt die gesetzliche Altersgrenze unverändert nur 60 Jahre.23 Die Bedingungen für
einen Anspruch auf die volle Rente wurden dagegen seit den 90er Jahren schrittweise verschärft. Heute
erlangt man ihn als Mitglied des „régime général“ nach einer Versicherungszeit von 160 Quartalen
(franz. trimestres), bei Erreichen eines bestimmten Alters (65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe (arbeitsunfähige Versicherte). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so besteht nur
Anspruch auf einen Vorruhestand, der im allgemeinen mit entsprechenden Abzügen verbunden ist.
Die obligatorischen Zusatzrenten verfahren nach den gleichen Bedingungen.24
4.3.2. Finanzierung der Alterssicherung
Die Alterssicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umlageverfahren gewährleistet. Ab 1991 wurde dieses Prinzip mit der Schaffung spezieller Steuern entweder zur Deckung der Defizite im Sozialhaushalt oder zur Finanzierung der nicht beitragsbedeckten Rentenleistungen (z.B. für Ausfallzeiten) durchbrochen:
- CSG (Contribution Sociale Généralisée, s. Kap. 5.4.1): seit 1998 gehen 4,1% dieses Allgemeinen
Sozialbeitrags in die Altersversicherung.
- CRDS (Contribution pour le remboursement de la dette sociale, vgl. Kap. 5.4.2): ein Teil dieser
seit 1996 existierenden Abgaben geht auch in die Alterssicherung.
Mit dem steigenden Steueranteil verschiebt sich das Kräfteverhältnis zwischen den beteiligten
Akteuren, dem Staat und den Sozialpartnern, zugunsten staatlicher Kontrolle.
Im Bereich der obligatorischen Zusatzversorgung (ARRCO bzw. AGIRC) wurden in den letzten Jahren weitere Maßnahmen ergriffen:
Um die mit dem Vorruhestand verbundenen Mehrausgaben/Mindereinnahmen abzudecken, ist für die
Verwaltung der Finanzierung der vollen Zusatzrenten (ohne Abschlag) ab 60 Jahre seit dem 1.4.2001 die
Association pour la gestion du fonds de financement de l’ARRCO et de l’AGIRC (AGFF) zuständig.25 Die
Zu den Begriffen cadre – non cadre s. Kap. 2.4.1.
Dies entspricht dem achtfachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (plafond de la Sécurité Sociale), vgl. Kap. 2.4.2.
An ihr wird bisher auch von der Regierung unter Präsident Chirac in der aktuellen Reformdiskussion festgehalten.
24
Diese Regelung wurde von ARRCO und AGIRC am 3.9.2002 wieder um ein Jahr bis zum 1.10.2003 verlängert; in der Zwischenzeit soll neu verhandelt werden (http://www.agirc.fr...).
25
Sie ersetzt seit dem 1.4.2001 die ASF (die Beiträge wurden an die ASSEDIC gezahlt).
21
16
22
23
Beiträge für die AGFF sind zusammen mit den anderen Beiträgen an die ARRCO bzw. AGIRC zu überweisen.
Darüber hinaus weist die Finanzierungsstruktur der AGIRC folgende Merkmale auf:
• Contribution exceptionnelle et temporaire, CET: seit dem 1.1.1997 erhält die AGIRC diese – im Prinzip bis 2005 geplante – Sonderabgabe. Sie ist für cadres von Arbeitgebern und –nehmern zu entrichten (s. Tab. 5) zu entrichten, berechtigt im Unterschied zu den eigentlichen Beitragszahlungen aber
nicht zum Erwerb von Rentenpunkten; zudem gibt es hier keinen Aufschlag auf den tariflich festgelegten Zinssatz, vgl. Kap. 4.3.3).
• Für cadres, deren Gehalt nur wenig über der Obergrenze der Sécurité Sociale liegt, also nur einen (kleinen) Teil der Tranche B umfasst, wurde 1989 eine Mindestpunktgarantie (garantie minimale de points – GMP)
eingeführt: Wenn im Verlauf eines Jahres mit den normalen Beitragszahlungen nicht eine Mindestrentenpunktzahl (zur Zeit 120 Punkte) erreicht wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine zusätzliche Einzahlung vornehmen (die Mindestbeitragshöhe wird jedes Jahr von der AGIRC festgesetzt).
4.3.3 Beitragssätze
Bei der Alterssicherung gibt es keine einheitliche Bemessungsgrenze, auch die Bemessungsgrundlagen
variieren sehr stark je nach Art der Rente bzw. Abgabe und nach Status des Beschäftigten (s. Tab. 5).
Zu beachten ist, dass es bei den obligatorischen Zusatzrenten - neben den eigentlichen, vertraglich von den Sozialpartnern und dem französischen Parlament festgelegten Beitragssätzen - noch
eine sog. Zahlungsaufforderung (appel des cotisations oder taux d’appel) gibt. Sie beträgt zur Zeit
125% und wird direkt auf die monatlichen/vierteljährlichen Zahlungen aufgeschlagen, sodass sich
ein höherer effektiver Beitragssatz (= vereinbarter Satz x 125%) ergibt.26 Für alle Beitragszahlungen
ist nur dieser maßgebend und somit für den Arbeitgeber interessant. Deshalb sind diese auch in Tab.
5 aufgeführt. Ein Arbeitnehmer (Versicherter) muss dagegen berücksichtigen, dass die eingezahlten „zusätzlichen“ Summen (alles über 100%) keine Ansprüche auf Rentenpunkte ergeben, da dieses Geld nur zum Finanzausgleich der Rentenversicherung dient (Editions Législatives, S. 425).
Die Beiträge werden je nach Art der Alterssicherung (Basis-/Zusatzrenten) bzw. der Abgabe von URSSAF, ARRCO/AGIRC oder von privaten Rentenversicherungen eingezogen.27
Abgaben für die Alterssicherung* (Stand 2003)
Art
der Abgabe
Geltungsbereich
Bemessungsgrundlage
alle AN
" "
Tranche A
Bruttoarbeitslohn
8,20
1,60
6,55
-
14,75
1,60
URSSAF
""
non cadres
"
"
Tranche 1(2)
Tranche 2(2)
4,50
12,00
3,00
8,00
7,50
20,00
ARRCO
""
cadres
""
""
Tranche A(2)
Tranche B(3)
Tranche C(4)
4,50
12,50
12,50
3,00
7,50
7,50
7,50
20,00
20,00
""
AGIRC
""
CET
cadres
Tranche A+B+C
0,22
0,13
0,35
""
AGFF
non cadres
" "
Tranche 1
Tranche 2
1,20
1,30
0,80
0,90
2,00
2,20
ARRCO
""
cadres
""
Tranche A
Tranche B
1,20
1,30
0,80
0,90
2,00
2,20
""
AGIRC
alle AN
variabel
PFLICHT
Basisrente
PflichtZusatzrente
FREIWILLIG
ErgänzungsRenten
Erläuterungen:
(1)
Die Aufschlagszahlung (taux d'appel)ist bereits berücksichtigt.
(2)
Es wird die übliche Aufteilung von 60% (AG): 40% (AN) zugrunde gelegt.
(3)
Bei cadres mit geringem Einkommen sind ggf. noch die Zahlungen für die Erreichung der Mindestpunktzahl zu berücksichtigen.
Beitragssätze (in %)(1)
AG
AN
Gesamt
variabel
Einzugskasse
Diverse
(4)
Durch Sonderabkommen kann hier auch eine andere Aufteilung
vereinbart werden.
*Anmerkung: Es sind nur die vollständig und direkt der Alterssicherung zufließenden Abgaben, nicht aber Steuern wie CSG,
CRDS berücksichtigt.
Quellen: s. Tab. 2
26
27
Die vertraglichen, d.h. zu Rentenpunkten führenden Sätze betragen: 6% (Tranche 1,2 und A) bzw. 16% (Tranche B und C).
Zu den jeweiligen Fristen s. die entsprechenden Abschnitte in Kapitel 3.
17
4.4. Arbeitslosenversicherung
Der Schutz bei Arbeitslosigkeit besteht in Frankreich seit 1984 aus zwei Zweigen
- Arbeitslosenversicherung
Sie unterstützt Arbeitslose, die zuvor gearbeitet und Beiträge geleistet haben; Berechungsgrundlage ist der frühere Arbeitslohn; die Bestimmungen werden von den Sozialpartnern ausgehandelt,
die Finanzierung erfolgt durch Beiträge;
- Solidarischer Schutz
Er unterstützt Langzeitarbeitslose, die kein Anrecht mehr auf Arbeitslosengeld haben, und Arbeitssuchende, die noch nicht gearbeitet haben und deren Eingliederung als besonders schwierig gilt; die
Bestimmungen werden durch den Staat festgelegt, welcher auch für die Finanzierung zuständig ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit denen in Deutschland weitgehend identisch. Allerdings besteht
ein wesentlicher Unterschied darin, dass in Frankreich die Unfreiwilligkeit von Arbeitslosigkeit Anspruchsvoraussetzung ist,28 während freiwillige Arbeitslosigkeit in Deutschland „nur“ eine Sperre auslöst.
Es gilt in Frankreich ferner eine Karenzzeitregelung: Arbeitslosengeld wird erst nach einer gewissen
Wartezeit nach Eintreten der Arbeitslosigkeit gezahlt, wobei sich die Dauer u.a. nach der Höhe der
Abfindung, die bei der Entlassung gezahlt wurde, richtet.
Geschäftsführer eines Unternehmens können nur für den Fall, dass sie mit dem Unternehmen
zusätzlich einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit, welche von der Geschäftsführerfunktion deutlich
getrennt sein muss, abgeschlossen haben, in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden.29 Dies ist ggf. bereits bei der Gründung, d.h. bei der Festlegung der Rechtsform des Unternehmens bzw. des Geschäftsführers zu beachten.
4.4.1 Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
Bei der Einrichtung 1958 war umstritten, wer das Beitragsaufkommen für die Arbeitslosenversicherung entrichten sollte. Die Gewerkschaften forderten eine 100%ige Finanzierung durch den
Arbeitgeber, der Arbeitgeberverband forderte dagegen eine hälftige Kostenteilung.
Eine Einigung der Spitzenverbände ergab schließlich folgende Verteilung: 80% Arbeitgeber, 20%
Arbeitnehmer (Ohler, 1993, S. 107f.).
Die Verteilung wurde mit der Zeit immer mehr ausgeglichen, doch hat sich im Unterschied zur Bundesrepublik, wo von Anfang an eine hälftige Beteiligung am Beitrag festgelegt war, ein stärkerer
Arbeitgeber-Anteil erhalten; heute liegt er bei ca. 63%.
Neben den eigentlichen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden noch weitere Abgaben erhoben, die ebenfalls zur Absicherung der Beschäftigten im Falle eines Arbeitsplatzverlustes dienen:
AGS – Association pour la gestion du régime d’assurance des créances des salariés
Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die nur mit den Beiträgen der Arbeitgeber finanziert
wird und dazu dient, Arbeitnehmern die Lohnfortzahlung zu garantieren, wenn ihr Betrieb wegen Sanierungsmaßnahmen oder wegen Abwicklung selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Sie greift für alle
Arbeitnehmer, die in einer Gesellschaft des Privatrechts, bei einem Händler, Handwerker, Landwirt
oder einer Vereinigung angestellt sind. Beschäftigte sind auch dann abgedeckt, wenn ihr Arbeitgeber nicht die entsprechenden Beiträge gezahlt hat. Die Beiträge werden ebenfalls an die ASSEDIC
überwiesen.
APEC- Agence pour l’emploi des cadres
Hierbei handelt sich um eine Institution, die speziell für die Beschäftigung von cadres zuständig ist,
weshalb die Abgabe auch nur für diese Gruppe erhoben wird (mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Aus den Zahlungen lassen sich jedoch keinerlei Ansprüche auf finanzielle Leistungen ableiten, sie geben nur das Recht, z.B. die Stellenanzeigen der APEC zu konsultieren.
Es wird eine regelmäßige Zahlung auf die Tranche B sowie eine einmalige für alle cadres, die am 31.
März im Unternehmen angestellt sind, erhoben (vgl. Tab. 6).
4.4.2 Beitragssätze
Im Unterschied zur Alterssicherung gibt es hier für die Beiträge eine weitgehend einheitliche Bemessungsgrundlage (vgl. Tab. 6).
Auch in Frankreich wird derzeit angesichts der flauen Konjunktur an Reformen der Arbeitslosenversicherung gearbeitet. Premierminister Raffarin hat im Herbst 2002 erste Schritte vorgelegt, die sich weit28
18
29
Über das Vorliegen entscheidet ggf. die paritätische Kommission der ASSEDIC;
Dieser Aspekt ist für die anderen Bereiche (Sécurité Sociale, Zusatzrenten) nicht relevant.
gehend auf eine Verringerung der Ansprüche konzentrieren. Daneben wurden aber auch zum 1. Januar
2003 die Beitragssätze für Arbeitgeber und –nehmer um jeweils 0,3 Prozentpunkte (auf nun 4% bzw.
2,4%) angehoben, während diese sonst in den meisten Bereichen der Sozialabgaben konstant blieben.
Abgaben für die Arbeitslosenversicherung (Stand 2003)
Art
der Abgabe
Geltungsbereich
Bemessungsgrundlage
AG
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Einzugskasse
Allgemein
alle AN
Tranche A+B
4,00
2,40
6,40
ASSEDIC
AGS
alle AN
Tranche A+B
0,35
-
0,35
ASSEDIC
APEC*
cadres
Tranche B
0,024
0,036
0,06
AGIRC
Erläuterungen:
AGS - Association pour la gestion du régime d'assurance des créances des salariés
APEC - Agence pour l'emploi des cadres
* zuzüglich jährliche Einmalzahlung von (2003): 10,51 € AG/ 7,00 € AN für jeden cadre, der am 31.3. des jeweiligen Jahres angestellt war.
4.5 Absicherung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Es handelt sich hier um den ältesten Zweig der Sozialgesetzgebung.
Unterschieden wird zwischen:
- Arbeitsunfällen (im engeren Sinn)
- Unfällen auf dem Arbeitsweg
- Berufskrankheit
Wie auch in Deutschland kommt in Frankreich allein der Arbeitgeber für die Beiträge auf. Bemessungsgrundlage ist immer der Bruttoarbeitslohn, es gibt aber keinen bestimmten Pflichtsatz, der
Tarif wird vielmehr vom Betrieb in tariflichen, individuellen oder gemischten Vereinbarungen –
entsprechend seiner Risikoeinstufung festgelegt (Tab. 7): Diese richtet sich in erster Linie nach seiner Aktivität, wobei für Maßnahmen zur Unfallvermeidung Abschläge auf den Beitrag gewährt werden können. Der Betrag ist an die URSSAF zu entrichten.
4.6 Familienbeihilfen
Die Allocations Familiales sind Teil der Sécurité Sociale und umfassen zahlreiche Leistungen, darunter Kindergeld (ab dem zweiten Kind), Unterstützung für Kleinkinder, für behinderte Kinder, für
Elternteile, die wegen Kindererziehung nicht oder nur begrenzt berufstätig sind, für Alleinerziehende
u.a. Diese Hilfen sind teilweise an das Einkommen gekoppelt, betreffen auf jeden Fall aber alle in Frankreich Wohnhaften unabhängig von der Nationalität, die mindestens ein Kind30 unter 20 Jahren aufziehen.
Leistungskassen sind die 125 Familienkassen (Caisses d’Allocations Familiales, CAF).
Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen; als Bemessungsgrundlage gilt die Bruttoentlohnung (Tab. 7).
4.7 Hinterbliebenenversicherung
Diese Pflichtversicherung bindet allein den Arbeitnehmer. Der Beitrag wird auf den Bruttoarbeitslohn
erhoben und vom Arbeitgeber zusammen mit den anderen Beiträgen der Sécurité Sociale an die URSSAF abgeführt.
Als Leistungskassen sind die lokalen Krankenkassen (Caisses primaires d’assurance maladie,
CPAM) zuständig.
Abgaben für Unfall-, Familien- und Hinterbliebenenversicherung (Stand 2003)
Art
der Abgabe
Geltungsbereich
Bemessungsgrundlage
AG
Unfall
alle AN
Bruttoarbeitslohn
variabel
-
variabel
URSSAF
Familienbeihilfe
alle AN
Bruttoarbeitslohn
5,40
-
5,40
URSSAF
Hinterbliebenen
alle AN
Bruttoarbeitslohn
-
0,10
0,10
URSSAF
30
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Unerheblich ist dabei der rechtliche Status des Kindes (leiblich, adoptiert, außerehelich).
Einzugskasse
19
5. Sonstige Sozialabgaben
und Steuern
5.1 Wohnungsbeihilfeprogramm (FNAL)
Jeder Arbeitgeber muss eine Abgabe an den Fonds National d’aide au logement, FNAL entrichten. Dieser Fond verwaltet Wohnungsbeihilfen für alte Menschen, Behinderte oder junge Arbeitnehmer (< 25 Jahre) mit geringem Einkommen.
Als Bemessungsgrundlage dient Tranche A (bzw. Tranche 1) des Arbeitslohns; die Beiträge werden von der URSSAF eingezogen.
Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten müssen einen zusätzlichen Beitrag zahlen (vgl. Tab.
8). Stichtag für die Ermittlung der Betriebsgröße ist auch hier jeweils der 31. Dezember.
5.2 Transportabgabe (versement de transport)
Ob diese Abgabe abzuführen ist, hängt von der Größe des Unternehmens und seiner Lage ab: Betroffen sind nur Betriebe mit mindestens 10 Beschäftigen, die sich entweder in der Pariser Region (Ile-deFrance) befinden oder in einer der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern, die sich für diese Abgabe entschieden haben. In der Region Elsass-Lothringen betrifft das Straßburg, Mulhouse und Colmar.
Die Beitragssätze werden von der jeweiligen Stadtverwaltung festgelegt (zur Zeit zwischen 0,4% und
2,5%)31 und auf den Bruttoarbeitslohn berechnet (Tab. 8). Einzugskasse ist die URSSAF.
Abgaben für Wohnungsbeihilfe und Transport (Stand 2003)
Art der Abgabe
Geltungsbereich
Wohnungsbeihilfe (FNAL)
alle Betriebe
Zusätzlich bei
> 9 Mitarbeiter
Transportabgabe
Bestimmte Städte*
> 9 Mitarbeiter
Bemessungsgrundlage
AG
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Einzugskasse
Tranche A/1
Bruttoarbeitslohn
0,10
0,40
-
0,10
0,40
URSSAF
" "
Bruttoarbeitslohn
variabel*
-
variabel*
URSSAF
Erläuterungen:
* vgl. Kap. 5.2.
Quellen: s. Tab. 2
5.3 Steuern
Gemeinsam ist diesen Steuern, dass sie ausschließlich von den Arbeitgebern gezahlt werden. Mit
Ausnahme der Beteiligung an der Finanzierung von beruflicher Weiterbildung (Kap. 5.3.1) sind
jeweils aber nur bestimmte Unternehmen betroffen.
5.3.1 Beteiligung an der Fortbildung
(Participation au financement de la formation professionnelle)
Auch wenn seit 1992 alle Unternehmen diese Abgabe entrichten müssen, so variieren die Sätze, weitgehend nach der Zahl der Beschäftigten (vgl. Tab. 9). Bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern
hängt der Satz auch davon ab, ob eine Lehrlingssteuer zu entrichten ist (vgl. Kap. 5.3.2)32
Zwei Arten von Institutionen sind mit dem Einzug der jährlich fälligen Beiträge betraut: OPACIF
(Organismes paritaires agréés au titre du congé individuel de formation) und OPCA (Organismes paritaires collecteurs agréés). Sie können auch das Fortbildungsangebot der jeweiligen Betriebe organisieren.
5.3.2 Lehrlingssteuer (Taxe d’apprentissage)
Unternehmen, die selbst Auszubildende beschäftigen, brauchen diese Steuer nicht zu entrichten. Für
Elsass-Lothringen gilt ein geringerer Beitragssatz. Berechnungsgrundlage ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn (s. Tab. 9).
Die Beiträge sind jährlich entweder an die Finanzverwaltung (Trésor public) bzw. an eins der Lehrlingsausbildungszentren (Centres de Formation d’Apprentis, CFA) zu entrichten.
20
Es gelten z.B. in der Stadtgemeinschaft Straßburg (Communauté Urbaine de Strasbourg): 1,75%, in Mulhouse
1,8%, in Colmar 0,5% (Stand Januar 2003), in: Editions Législatives, S. 438.
32
Im einzelnen sind die (Ausnahme)Regelungen sehr komplex.
31
5.3.3 Beteiligung am Wohnungsbau (Participation à l’effort de construction)
Diese Steuer soll abhängig Beschäftigten zu besserem Wohnraum bei geringeren Kosten verhelfen.
Dies kann entweder durch die Finanzierung eines gebundenen Darlehens an die Beschäftigten
oder durch Investitionen in Wohnungsbauprogramme geschehen. Etwa 1/10 der Summe ist dabei speziell für die Finanzierung von Wohnraum für Immigrantenfamilien reserviert, der Rest kommt allen
abhängig Beschäftigten zugute.
Zahlungspflichtig sind alle Unternehmen, die im Durchschnitt des Vorjahres mindestens 10 Beschäftigte hatten. Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn (des Vorjahres), d.h. bei dieser
jährlichen Abgabe das Lohnaufkommen (masse salariale) des Vorjahres (vgl. Tab. 9).
Ermächtigt das Geld einzuziehen, sind verschiedene Institutionen des sozialen Wohnungsbaus,
aber auch z.B. die Industrie- und Handelskammer (Les cotisations.., 2002, S. 342ff.).
5.3.4 Vorsorgeabgabe der Arbeitgeber (Taxe sur les contributions patronales de
pré-voyance complémentaire, kurz: Taxe sur la prévoyance) 33
Diese Steuer wird – nur in Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten – von der URSSAF eingezogen (s. Tab. 9).34 Im Unterschied zu allen anderen Abgaben ist hier nicht der Arbeitslohn (bzw.
Teile dessen) die Bemessungsgrundlage, die Steuer wird vielmehr auf alle Beiträge erhoben, die
der Arbeitgeber (oder auch der Betriebsrat) im Rahmen zusätzlicher Vorsorge (für Witwen- und
Waisenrenten, Sterbegeld, Invaliditätsrente etc., vgl. Kap. 4.2) gezahlt hat, unabhängig davon, ob
die Zahlung freiwillig oder obligatorisch war und ob sie an eine Versicherungsgesellschaft, mutuelle oder andere Einrichtung ging.
5.3.5 Steuer auf Löhne und Gehälter (Taxe sur les salaires)
Von dieser Steuer sind alle Unternehmen betroffen, die im Jahr vor der entsprechenden Lohn- und
Gehaltszahlung nicht (auf mindestens 90% ihres Umsatzes) mehrwertsteuerpflichtig waren.
Der Beitragssatz besteht aus einem Basissatz, der auf Jahresbruttoarbeitslohn angewendet wird, sowie
zwei Aufschlägen für bestimmte Arbeitslohnstufen; letztere werden jährlich in Abhängigkeit der
Erhöhung der ersten Stufe der Lohnsteuertabelle neu definiert (für 2003 s. Tab. 9).
Die Zahlungen sind – im Normalfall monatlich35 - an die für das Unternehmen zuständige Finanzverwaltung (Trésor public) zu entrichten
Die Regelungen für die genannten Steuern sind im Einzelfall sehr komplex und bieten viele Sonderund Ausnahmeregelungen, die hier nicht alle berücksichtigt werden können. Detaillierte Informationen
bieten die URSSAF und die anderen aufgeführten Einzugskassen.
Diverse Steuerabgaben (Stand 2003)
Art der Abgabe
Geltungsbereich
Fortbildungsabgabe
< 10 Mitarbeiter
dito,bei
Lehrlingssteuerpflicht
> 9 Mitarbeiter
Lehrlingssteuer
in Elsass-Lothringen
sonstiges Frankreich
Bemessungsgrundlage
AG
Bruttoarbeitslohn
Bruttoarbeitslohn
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Einzugskasse
-
0,15
0,25
Bruttoarbeitslohn
0,15
0,25
(0,15+0,10)
1,50
OPACIF/OPCA
" "
-
1,50
Bruttoarbeitslohn
Bruttoarbeitslohn
0,20
0,50
-
0,20
0,50
CFA/Trésor public
" "
"
"
Beteiligung am Wohnungsbau
> 9 Mitarbeiter
Bruttoarbeitslohn
0,45
-
0,45
Inst. Soz.Wohnungsbau
Vorsorgeabgabe
> 9 Mitarbeiter
8,00
-
8,00
URSSAF
4,25
4,25
9,35
-
4,25
4,25
9,35
Trésor public
" "
" "
AG-Vorsorge-Beiträge
Steuer auf Löhne und Gehälter
keine MWStJahresarbeitslohn
Verpflichtung
6.675€ - 13.337€
>13.337 €**
Quellen: s. Tab. 2
Sie wird auch die 8-%-Steuer (la taxe de 8%) genannt.
Stichtag für die Beschäftigtenzahl ist demnach der 31. Dezember;
35
Bei geringen Beträgen kann die Zahlung auch vierteljährlich erfolgen, sonst in der ersten Hälfte
des der Lohn-/Gehaltszahlung folgenden Monats (Les cotisations..., 2002, S. 349f.).
33
34
21
5.4 CSG und CRDS: Abgaben der Arbeitnehmer
Diese beiden Abgaben belasten zwar nicht den Arbeitgeber, doch ist er dafür verantwortlich, dass
die jeweiligen Beträge vom Lohn bzw. Gehalt – entsprechend der ziemlich komplexen Bestimmungen - berechnet und abgeführt werden. Aus diesem Grund werden sie im Rahmen der vorliegenden
Studie auch vorgestellt.
5.4.1 CSG – Contribution sociale généralisée
Dieser Allgemeine Sozialbeitrag („Solidaritätszuschlag“) wurde 1991 mit folgenden Zielen eingeführt:
- Abkehr von einer reinen Beitragsfinanzierung der Sozialversicherung hin zu Steuern, um die Finanzierung der Sozialversicherung auf eine breitere Einkommensbasis zu stellen;
- Verstärkung der Umverteilungseffekte in der sozialen Sicherung durch Einbeziehung auch von
Nichterwerbspersonen (z.B. Arbeitslose, Rentner);
- die Arbeitgeber sollten trotz steigender Kosten der Sozialversicherung möglichst vor weiteren
Belastungen bewahrt bleiben;
Der Beitragssatz wurde anfangs auf 1,1% festgelegt, 1993 auf 2,4% und 1997 auf 3,4% erhöht;
seit 1998 liegt er bei 7,5% (Klammer, S. 433).
Die Einnahmen aus der CSG dienen für die Finanzierung der Familienleistungen und umverteilender Leistungen im Bereich der Alters- und Krankenversicherung (Klammerer, 1999, S. 431).
Merkmale der CSG:
- Bemessungsgrundlage für die Höhe des Solidaritätszuschlags sind nicht nur der Lohn - inkl. einiger Geldleistungen des Arbeitgebers, jedoch abzüglich einer Pauschale von 5% -, sondern auch Teile
der Kapital- und Vermögenseinkünfte, soziale Leistungen wie Arbeitslosengeld etc.; allerdings ist für
die Berechnung durch den Arbeitgeber nur das Arbeitsentgelt relevant.
- Der lohnbezogene Teil der Abgabe wird vom Arbeitgeber zusammen mit den anderen Sozialabgaben
berechnet und an die URSSAF überwiesen;
- Seit 1997 ist ein Teil der Abgabe von der Lohnsteuer abzugsfähig;36
5.4.2 CRDS – Contribution pour le remboursement de la dette sociale
Bei diesem 199637 eingeführten „Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld“ handelt es sich im Unterschied
zur CSG nicht um eine Steuer. Das Geld wird von der CADES (Caisse d’Amortissement de la Dette
Sociale – www.cades.fr) auf den weltweiten Finanzmärkten gewinnbringend angelegt mit dem Ziel,
von den Erlösen das Defizit der Sozialversicherung zu reduzieren.
Gemeinsamkeiten mit der CSG:
- sie wird vom Arbeitgeber berechnet und an die URSSAF überwiesen;
- es gilt die gleiche „breite“ Bemessungsgrundlage mit einem Abschlag von 5% auf den Lohn;
Im Unterschied zur CSG ist der Beitrag zur Sozialschuld nicht von der Steuer abzugsfähig.
5.4.3 Berechnungsmodalitäten für CSG und CRDS
Grundlage ist der Lohn plus einige zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers (die nicht Bestandteil des Lohns sind und somit nicht der sonstigen Sozialversicherungspflicht unterliegen). Zu den
wichtigsten zählen:
- (obligatorische oder freiwillige) Arbeitgeber-Beitragszahlungen zur Vorsorge,
- Gewinnbeteiligungen oder andere Vergünstigungen,
- Entschädigung bei Vertragsauflösung, wenn sie über den gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten
Höhe liegt (Editions Législatives, S. 475).
Von diesem Betrag wird ein Pauschbetrag von 5% für Werbungskosten (frais professionnels) abgezogen; auch hierin besteht also ein Unterschied zu den sonstigen Abgaben an die Sozialversicherung, wo es keine Abzugsmöglichkeiten gibt.
Auf die verbleibende Summe wird der Hebesatz von derzeit 0,5% (CRDS) bzw. 7,5% (CSG) angesetzt; bei der CSG ist dabei zu beachten, dass ein Teil (5,1%) abzugsfähig ist, der Rest (2,4%)
nicht.
Berechnungsbeispiel:
Lohn:
1.350,00 €/Monat
Vorsorgeabgabe des AG:
22,50 €/Monat
22
Zunächst nur 1%, während der Rest (2,4%) nicht absetzbar blieb.
Ursprünglich für 13 Jahre (bis 2009) angelegt, inzwischen bis 2014 verlängert mit aktuellen Überlegungen,
ihn bis 2019 auszudehnen.
36
37
=> Bemessungsgrundlage für CSG/CRDS = 1372,50 € x 95% = 1303,88 €
Davon 8% (CSG + CRDS) = 104,31 €.
Dieser Betrag ist vom Arbeitgeber – auf Kosten des Arbeitnehmers - an die URSSAF abzuführen.
Soll auf der Lohnabrechnung das zu versteuernde Einkommen gesondert ausgewiesen werden,
so muss auch bei der CSG der von der Steuer absetzbaren Anteil getrennt berechnet werden:
5,1% auf 1303,88 € = 66,49 €
Die 5%-Reduktion wird oft statt auf die Bemessungsgrundlage direkt auf die Hebesätze angerechnet:
Lohn x 95% = Lohn x (Hebesatz x 95%).
In diesem Fall ergeben sich folgende Sätze:
CSG: 7,125% (bzw. 4,845% und 2,280%)
CRDS: 0,475%
Abgaben zu CSG und CRDS (Stand 2003)
Art der Abgabe
Geltungsbereich
CSG
CRDS
Bemessungsgrundlage
AG
95% d. Lohns
+ best. Leistungen
des Arbeitgebers
Beitragssätze (in %)
AN
Gesamt
Einzugskasse
-
7,5*
7,5*
URSSAF
-
0,5
0,50
URSSAF
Erläuterung:
* 5,1% steuerlich absetzbar, 2,4% nicht absetzbar;
B BETRIEBLICHE
VERSICHERUNGEN
Die Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich sind im Bereich der betrieblichen Versicherungen wesentlich geringer als im sozialen Bereich.
Abgesehen von drei Ausnahmen (Baugewährleistung, Bauherrenhaftpflicht und Haftpflicht des Bauträgers) ist keine der Versicherungen für Bauherren38 wirklich gesetzlich vorgeschrieben, doch kann
ein Unternehmer – wenn er langfristig betriebswirtschaftlich denkt – weder in Frankreich noch in Deutschland kaum auf eine Betriebs- und Produkthaftpflicht, Feuerversicherung u.a. verzichten.
Vorgestellt werden zwei Bereiche, Bau- und Sachversicherungen. Daneben gibt es noch Personenversicherungen für den Unternehmer, die hier –analog zu der Ausrichtung von Teil A des Leitfadens
zu den Sozialversicherungen – nicht behandelt werden soll.
Nach ihrer Bedeutung geordnet handelt es sich um folgende Versicherungsarten:
6. Bauversicherungen
(assurances construction)
Bauversicherungen kommen zum tragen, wenn (zur Niederlassung eines Betriebs z.B. oder zu
einem späteren Zeitpunkt), neue Gebäude erstellt oder wenn große Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten vorgenommen werden sollen.
Die Haftung im Bausektor wurde in Frankreich Ende der 70er Jahre durch das sogenannte Loi Spinetta39 neu
geregelt. Gleichzeitig wurde ein Pflichtversicherungssys-tem für Bauherren und Konstrukteure40 eingeführt.
Es gibt noch eine Pflichtversicherung für Konstrukteure (Assurance R.C. décennale).
Das Gesetz ist nach dem damaligen Minister benannt, wurde am 4.1.1978 verabschiedet und trat am 1.1.1979 in Kraft.
40
Als Konstrukteure gelten nach dem Code Civil: Architekten, Bauunternehmer, Fachingenieure und andere Personen, die mit dem
Bauherrn eine vertragliche Beziehung haben. Zu ihnen gehören auch alle Personen, die nach der Fertigstellung ein Haus verkauft
haben, das sie gebaut haben /bauen ließen, sowie alle Personen, die vom Bauherrn bevollmächtigt wurden (z.B. Makler).
38
39
23
Zu den Bauversicherungen zählen:
6.1. Baugewährleistungsversicherung (Assurance Dommages Ouvrage)
Diese Pflichtversicherung ist das Kernstück des Loi Spinetta und – gerade im Hinblick auf die Haftungsdauer von 10 Jahren - eine Besonderheit Frankreichs und soll deswegen im folgenden auch
etwas ausführlicher dargestellt werden. Sie wird vor Beginn der Bauarbeiten vom Bauherrn für ein
bestimmtes Bauvorhaben abgeschlossen. Die ADO dient der Vorfinanzierung von Mangelbeseitigungskosten für Mängel mit R.C.-décennale41-Qualität, das heißt für verdeckte, aber gleichzeitig
schwerwiegende Mängel, welche die Nutzung bzw. Stabilität des Gebäudes gefährden. Der Deckungsumfang ist unbegrenzt, die Prämie richtet sich nach dem Objektwert. Die ADO tritt bereits
vor der Abnahme in Leistung, wenn der betroffene Konstrukteur nicht mehr in Regress genommen
werden kann (i.d.R. bei Konkurs). Der Zweck der ADO ist, eventuelle Schäden schnell zu beheben,
ohne dass zunächst (lange) die Haftungsfrage geklärt werden muss. Der Schaden muss vom Bauherrn bei der Anmeldung lediglich glaubhaft gemacht werden; ein Nachweis, wer für die Mangelbeseitigung verantwortlich ist, ist demnach nicht erforderlich.42 Die französische Baugewährleistungsversicherung schließt somit eine Deckungslücke, indem sie Versicherungsschutz für Ansprüche
auf Nachbesserung bzw. Beseitigung von nach der Bauabnahme auftretenden Mängeln bietet.
Da die ADO der Vorfinanzierung von Mängelbeseitigungskosten dient, ist die Prämie (im allgemeinen
1-2 Promille der Bausumme) für die gesamte Laufzeit der Versicherung (10 Jahre) in einer Rate zu
Beginn des Vertragsabschlusses fällig, was bei der Kostenplanung unbedingt zu berücksichtigen ist.
6.2. Bauleistungsversicherung43 (Tous Risques Chantier – TRC)
Bei dieser Versicherung, die auf die Dauer der Bauzeit oder maximal zwei Jahre abgeschlossen
wird, geht es darum, eine Verzögerung der Baumaßnahmen zu vermeiden. Zu diesem Zweck werden beim Eintritt bestimmter Schadensfälle während der Bauzeit alle Kosten ersetzt, die aufgewendet werden müssen, um den Zustand vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. Die TRC bietet Schutz gegen ungewöhnliche Witterungsverhältnisse (Sturm, Hagel, Frost), Naturereignisse in
ungewöhnlichem Ausmaß (Erdbeben, Hochwasser44), Diebstahl fest eingebauter Teile, fahrlässige
oder böswillige Handlung Dritter (z.B. durch spielende Kinder oder durch Vandalismus).
Ohne diese Versicherung, die in Frankreich sehr verbreitet ist, muss ein Bauherr die Entscheidung
über die Verantwortung für einen Schaden abwarten, bevor der Bau fortgesetzt werden kann.
In Deutschland ist die Bauleistungsversicherung – wohl aus Unkenntnis vieler Bauherren über die
Tatsache, dass sie während der Bauzeit für entstehende Schäden neben dem Bauunternehmer
ebenfalls haftbar sind - bisher nicht so stark verbreitet; sie wird aber mittlerweile doch zunehmend
nachgefragt und angeboten.
Die Versicherung wird meist für alle am Bauvorhaben Beteiligte gemeinsam abgeschlossen, wobei
jeder einen Teil der Prämie einzahlt.
6.3. Bauherrenhaftpflichtversicherung (Responsabilité Civile Maître d’Ouvrage)
Sie versichert, ebenso wie in Deutschland, den Bauherrn gegen Haftungsansprüche Dritter bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit entstanden
sind. Sie wird im allgemeinen für ein konkretes Bauvorhaben als Ergänzung zu einer Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
6.4. Haftpflicht des Bauträgers
(Responsabilité Civile Constructeur Non Réalisateur – C.N.R.)
Diese Versicherung deckt die 10jährige Haftung von Personen, die einen Bau im Auftrag für andere realisieren oder die ein Gebäude, das sie gebaut haben oder bauen ließen, anschließend verkaufen.
Der Kreis der Haftenden ist durch das französische Recht damit deutlich weiter gefasst als im deutschen Recht.
Zehnjährige Haftpflicht (Responsabilité civile décennale).
Der ADO-Versicherer kann anschließend seine Aufwendungen beim zuständigen Haftpflicht-Versicherer einfordern.
43
Sie wird teilweise (früher) auch „Bauwesenversicherung“ genannt.
44
Voraussetzung ist hier, dass Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, falls eine Begutachtung des Geländes dies (je nach Lage
und Beschaffenheit auch des Grundwasserspiegels) empfohlen hatte.
41
24
42
Es gibt auch die Möglichkeit, ein Versicherungspaket, die sog. Police unique chantier (PUC), abzuschließen, welche die Baugewährsleistungs-, die Bauträgerhaftpflicht und die zehnjährige Konstrukteurshaftpflicht einschließt. Dies ist besonders für größere Bauvorhaben zu empfehlen.
7. Sachversicherungen
Zu den wichtigsten Versicherungen werden in Frankreich gezählt:45
7.1. Betriebs- und Produkthaftpflicht (Responsabilité Civile de l‘Entreprise)
In manchen Branchen, wie etwa dem Baugewerbe, ist diese Versicherung Pflicht und wird z.B. bei
Ausschreibungen verlangt, aber auch andere Betriebe greifen zunehmend auf diesen Versicherungsschutz zurück. Die Versicherung schützt die Firma vor Schadenersatzansprüchen, die Dritte an
den Unternehmer oder seinen Betrieb stellen. Die Versicherung prüft, ob und in welcher Höhe eine
Verpflichtung zum Schadenersatz besteht und zahlt bei berechtigten Schadenersatzansprüchen. In
den letzten Jahren hat die Nachfrage nach diesem Versicherungsschutz angesichts der Tendenz zu
immer höheren Schadensersatzforderungen (nicht nur, aber besonders eklatant in den USA) stark
zugenommen.
7.2 Handlungsbevollmächtigtenhaftung
(Responsabilité civile des mandataires sociaux)
Wegen der aktuellen französischen Rechtssprechung bei Arbeitsunfällen, die von einer sehr weitgehenden – persönlichen - Haftung des Generaldirektors (Président-Directeur Général, PDG) ausgeht, gewinnt diese Versicherung zunehmend an Bedeutung. Sie schützt ihn z.B. vor Klagen gegen
Maßnahmen der Geschäftsführung, die zu körperlicher oder immaterieller Schädigung Dritter
geführt hat, u.a. bei finanziellen oder Personalentscheidungen.
7.3 Feuerversicherung (Assurance Incendie)
Bei Brand und Blitzschlag, aber auch bei einer Explosion oder wenn ein Flugzeug auf den Betrieb
stürzt, bietet diese Versicherung finanziellen Schutz. Sie zahlt nicht nur für den direkten Schaden,
sondern auch für die Lösch- und Aufräumarbeiten, außerdem für alle Maßnahmen, die der Schadensminderung dienen.
7.4 Betriebsunterbrechungsversicherung46 (Assurance Pertes d’exploitation)
Diese Versicherung ist in engem Zusammenhang zur Feuerversicherung zu sehen und vor allem
für Unternehmen mit Produktionsketten und größeren Maschinen interessant, für welche die Wiederaufnahme der Produktion nach einem Unglücksfall i.d.R. länger dauert.
Es ist für so einem Fall wichtig, nicht nur den Ersatz der Maschinen sicherzustellen (s. Kap. 7.6.), sondern auch den Ausfall abzusichern, da die – auch nach einem Schaden, der einen Betriebsstillstand verursacht - fortlaufenden Kosten für Personal, Miete und vieles mehr existenzbedrohend sein können.
7.5 Elektronik- (EDV) Versicherung (Tous risques informatique)
Mit dieser separaten Versicherung ist der Schutz vor finanziellen Verlusten weit größer als dies im Rahmen der Inhaltsversicherung, einer Hausratversicherung für Betriebs- oder Büroausstattung möglich
ist. Computer, EDV, Fax etc. sind mit ihr umfangreich gegen Schäden und den Folgen geschützt.
7.6 Maschinenversicherung (Bris de machine)
Moderne (computergestützte) Maschinen sind nicht nur schneller und leistungsfähiger, sondern auch
meist wertvoller und vor allem empfindlicher gegen Bedienungs- und Wartungsfehler. Bei einem
Defekt müssen nicht selten ganze Aggregatgruppen ausgetauscht werden, was viel Geld kosten kann.
Mit einer Maschinenversicherung kann das finanzielle Risiko für solche Schäden auf ein Assekuranzunternehmen verlagert werden. Das bezahlt dann die (teure) Reparatur (z.B. nach einem
Kurzschluss, dem Versagen der Sicherungseinrichtungen oder Beschädigung).
45
Ausführlichere Informationen zu diesen Versicherungen sind beim Centre de documentation et d’information de l’assurance,
Paris erhältlich: http://www.cdia.fr; s. auch: http://www.acr-assurance.com, http://www.v-f-d.de.
46
Sie wird auch Ertragsschutzversicherung oder Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, kurz MBU, genannt.
25
7.7 Fuhrparkversicherung (Flotte automobile)
Neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Autos, können weitergehende Vereinbarungen
(Vollkasko, Schutz bei Einbruch, Brand, Diebstahl) getroffen werden. Außerdem können mit einem
entsprechenden Rahmenvertrag die Beiträge des Fuhrparks einfach kalkuliert und verwaltet werden.
7.8 Unfallversicherung (Assurance Individuelle accident)
Diese Versicherung ist nicht mit der allgemeinen und gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung gegen
Arbeitsunfälle (vgl. Kap. 4.5) zu verwechseln. Abgesichert wird hier die Invalidität – meist von leitenden
Angestellten-, die sie zum Beispiel durch Unfälle auf Dienstreisen erleiden. Diese Versicherung wird jedoch
zunehmend durch eine Pauschalversicherung für alle cadres auf Reisen ersetzt (S-Klasse).
Welche Versicherungen und zu welchen Bedingungen (für welche Werte, mit welchen Prämien)
abzuschließen sind, lässt sich natürlich nicht verallgemeinern, da es in erster Linie auf die jeweiligen Produktions- und somit Gefahrenschwerpunkte des Betriebs sowie seine Größe ankommt.
Deshalb sind in diesem Abschnitt, im Unterschied zu den Sozialversicherungen, auch keine konkreten Zahlenangaben über die finanziellen Belastungen eines Unternehmers möglich.
8. Schlussbetrachtung
Wie in diesem Leitfaden deutlich wurde, ist vor allem der Bereich der Sozialabgaben mit einem sehr
ausdifferenzierten System von Beitragsbemessungsgrundlagen etc. in Frankreich äußerst komplex.
Ein weiterer Unterschied besteht in der aus Sicht eines Arbeitgebers ungleichen Belastung bei
den Beitragszahlungen.
Wenn man die Belastungen von Unternehmern beiderseits der Grenze vergleicht, so ist jedoch
aber auch zu berücksichtigen, dass das Lohnniveau in Frankreich im Schnitt deutlich geringer ist als
in Deutschland. Da alle Abgaben ja prozentual zum Arbeitsentgelt (welchem Teil auch immer)
berechnet werden, wirkt sich das geringere Lohniveau nicht nur auf die eigentlichen Lohnzahlungen, sondern auch auf die Beitrags- bzw. Abgabenhöhe aus.
Hinzu kommt noch ein vielfältiges und variables Angebot staatlicher Hilfen, mit denen die Belastungen
der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber reduziert werden. Sie griffen z.B. Ende der 90er Jahre
bei vorzeitiger Umsetzung der 35-Stunden-Woche (Loi Aubry I und II) oder bei der Einstellung
jugendlicher Arbeitsloser. Auf diese Maßnahmen wurde in dieser Arbeit nicht eingegangen, da sie
oft nur begrenzte Zeit gültig sind und die konkreten Anwendungsbestimmungen kurzfristig geändert
werden (können), sodass Angaben schnell überholt sein können. Die aktuellen Regelungen sind
jedoch leicht bei der URSSAF, der Handelskammer oder anderen Einrichtungen zu erfragen.
Abgesehen von den dargelegten – im allgemeinen historisch und gesellschaftlich begründeten – Spezifika der französischen Sozialgesetzgebung, lässt sich auch ein grundlegender Unterschied in
der „Versicherungs-Philosophie“ festmachen, der sowohl für den sozialen Bereich wie auch für
die betrieblichen Versicherungen gilt: In Frankreich trachtet man danach, möglichst gut versichert
zu sein (Sicherheitsdenken für den Fall X), in Deutschland liegt das Hauptaugenmerk stärker auf
den aktuellen Kosten einer Versicherung bzw. den Möglichkeiten ihrer Reduzierung.
In Zukunft werden sich die Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland dabei eher noch vergrößern: Während jenseits des Rheins die Tendenz besteht, durch neue Regelungen, den Versicherungsschutz auszudehnen, werden auf deutscher Seite zunehmend Aspekte ausgeschlossen.47 Gewissermaßen gegenläufig zu diesen (wachsenden) Diskrepanzen ist das Bestreben der
Europäischen Union, auch im Sozialbereich eine weitere Harmonisierung zu erreichen.
Die Wahlmöglichkeiten eines Unternehmers sind im Bereich der betrieblichen Versicherungen
naturgemäß größer, da der Staat bei der Sozialversicherungsgesetzgebung im Sinne einer Einheitlichkeit der Bestimmungen und Belastungen sowie im Hinblick auf Umverteilung der Lasten
stärker lenkend eingreift.
26
Es sind aber von einem Arbeitgeber nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
und Sozialabgaben zu berücksichtigen. Daneben gibt es einige „freiwillige“ Versicherungen, auf
die ein Arbeitgeber kaum verzichten kann, wenn er eine gute Belegschaft rekrutieren bzw. allgemein
seinen Betrieb absichern will. Es ist zu beachten, dass dieser Aspekt - aufgrund der schwächeren
Bedeutung von (Mantel-) Tarifverträgen - in Frankreich eine größere Rolle spielt. Deshalb wurden
in der vorliegenden Studie neben den Pflichtversicherungen und -abgaben, auch die verbreitetsten „freiwilligen“ Versicherungen aufgeführt.
Verzeichnis der
französischen
abkürzungen
ACOSS
AGFF
AGIRC
AGS
ANPE
APEC
ARRCO
ASF
ASSEDIC
CADES
CAF
CET
CFA
CFE
CNAV
CPAM
CRAM
CRAV
CRDS
CSG
DPAE
DUE
FNAL
GMP
PPS
RMI
UNEDIC
URSSAF
47
Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale
Association pour la gestion du fonds de financement de l’ARCCO/AGIRC
Association générale des institutions de retraites des cadres
Association pour la gestion du régime d’assurance des créances des salariés
Agence Nationale pour l’Emploi
Association pour l’emploi des cadres
Association des régimes de retraites complémentaires
Association pour la structure financière
Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce
Caisse d’Amortissement de la Dette Sociale
Caisses d’Allocation Familiales
Cotisation exceptionnelle et temporaire
Centres de Formation d’Apprentis
Centre de Formalités des Entreprises
Caisse Nationale d’assurance vieillesse
Caisses primaires d’assurance maladie
Caisses régionales d’assurance maladie
Caisses régionales d’assurance vieillesse
Contribution pour le remboursement de la dette sociale
Contribution sociale généralisée
Déclaration Préalable à l’Embauche
Déclaration Unique d’Embauche
Fonds national d’aide au logement
Garantie minimale de points
Plafond de la Sécurité Sociale
Revenu Minimum d’Insertion
Union Nationale Interprofessionnelle pour l’Emploi dans l’Industrie et le Commerce
Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations
familiales
Dies gilt besonders im Bereich der betrieblichen Versicherungen.
27
Glosar wichtiger begriffes
Agence Nationale pour l’Emploi (ANPE)
Allocations familiales
Alsace-Moselle
Appel des cotisations/taux d’appel
Assiette (f.)
Assiette des cotisations
Assurance de dépendance
Assurance vieillesse
Bordereau récapitulatif des cotisations
Arbeitsamt
Familienbeihilfen (u.a. Kindergeld)
Elsass-Lothringen
Zahlungsaufforderung (s. AGIRC, ARRCO)
hier: Bemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Zusammenfassende Aufstellung der
(Sozial-)Beiträge
„leitender Angestellter“
Cadre
Familienkasse
Caisse d’Allocations Familiales (CAF)
Caisse Nationale d’assurance vieillesse (CNAV) Nationale Rentenkasse
Regionale Krankenkassen
Caisses régionales d’assurance maladie
Ortskrankenkassen
Caisses primaires d’assurance maladie
Contribution exceptionnelle et temporaire (CET) Befristete Sonderabgabe (s. Alterssicherung)
Beitrag zur Rückzahlung der Steuerschuld
Contribution pour le remboursement de la
dette sociale (CRDS)
Allgemeiner Sozialbeitrag („Solidaritätszuschlag)
Contribution sociale généralisée (CSG)
Voraberklärung einer Einstellung
Déclaration Préalable à l’Embauche (DPAE)
Einheitliche Einstellungserklärung
Déclaration Unique d’Embauche (DUE)
Ortsrecht (gilt in Elsass-Lothringen)
Droit local
Rentenreservefonds
Fonds de réserve des retraites (FRR)
Wohnungsbeihilfeprogramm
Fonds national d’aide au logement (FNAL)
Mindespunktgarantie (s. Alterssicherung)
Garantie minimale de points (GMP)
Masse salariale
Lohnaufkommen
Mutuelle
Privat organisierte freiwillige Ergänzungs-versicherungen („Hilfsverein“)
Non cadre
„Arbeiter und einfache Angestellte“
Paiement mensuel/trimestriel
Monatliche/vierteljährliche Zahlweise
Plafond de la Sécurité Sociale (PSS)
Obergrenze der Sozialversicherung
Préretraite (f)
Vorruhestand
Régime général
Allgemeines System (d. Sozialversicherung)
Revenu Minimum d’Insertion (RMI)
Gesetzlicher Anspruch auf Mindesteinkommen
(~Sozialhilfe)
Salarié
Gehalts- und Lohnempfänger; Unselbständig
Beschäftigter
Sécurité Sociale
Sozialversicherung (staatlich)
Ticket modérateur
Selbstbeteiligung (Krankenversicherung)
Tiers payant
Direkte Verrechnung Arzt-Krankenkasse
(Sachleistungsprinzip)
Tranche 1,2; A-C
Lohnsegmente
Trésor public
Finanzverwaltung
Versement (m)
Ein-, Auszahlung
28
Modell von
gehaltsabrechnungen
BULLETIN DE PAIE (Lohn nahe am „SMIC“)
Salarié
Nom………………...Prénom……………………..
Adresse……………………………………………
N° SS……………………………………………...
Emploi……………Classification…………………
Date d’embauche………………………………….
Salaire de base (151,67 h) : 1 159,00 ¼
Mode de règlement………………………………..
Employeur
Société……………Etablissement…………………
Adresse……………………………………………..
N° SIRET…………………………………………..
Code APE…………………………………………..
URSAFF……………………………………………
Convention collective……………………………...
Periode du 1er au 31 mars 2003
Date de paiement 31 mars 2003
Désignation
Bruttolohn im März 2003
= Basislohn + Altersprämie + Ferienprämie
Base
Fixe mensuel
Nombre ou
taux
151,67 h
Prime d’ancienneté
+69,54 ¼
Prime de vacances
+155,00 ¼
[ ¼
¼
Charges patronales
taux
montant
1383,54 ¼
Brut
Verminderung des AG Anteil
(Aubry II Gesetz) [6720,17 ¼
/1383,54 ¼ – 3238,57 ¼@ Montant
1 159,00 ¼
12,80%
177,09 ¼
8,20%
113,45 ¼
1,60%
22,14 ¼
1383,54 ¼
5,40%
74,71 ¼
1383,54 ¼
1,30%
-10, 38 ¼
Cotisation SS maladie
1383,54 ¼
0,75%
Cotisation SS veuvage
1383,54 ¼
0,10%
-1,38 ¼
Cotisation SS vieillesse tr. A
1383,54 ¼
6,55%
-90,62 ¼
Cotisation vieillesse totalité
1383,54 ¼
Cotisation SS alloc. Familiales
Cotisation SS accidents du travail
Steuer auf die „cotisation patronale de
Prévoyance“, ausschliesslich dem Anteil
der zur finanzierung des Lohns im Falle
eines Arbeitsunterbruch dient ( entspricht
0,50% des Lohns = 6,92 ¼ Total der « cotisation patronales de
prévoyance » (29,05 ¼ - 6,92 ¼ ¼
17,99¼
- 181,17 ¼
Allègement cotisation SS
1,38 ¼
Cotisation FNAL tranche A
1383,54 ¼
0,10%
Cotisation FNAL totalité
1383,54 ¼
0,40%
5,53 ¼
Versement de transport
1383,54 ¼
2,50%
34,59 ¼
Cotisation AGS
1383,54 ¼
0,35%
4,84 ¼
Cotisation assurance chômage
1383,54 ¼
2,40%
- 33,20 ¼
4,00%
55,34 ¼
Cotisation de retraite complémentaire
Tranche1
1383,54 ¼
4,00%
- 55, 34 ¼
6,00%
83,01 ¼
1383,54 ¼
0,80%
- 11,07 ¼
1,20%
16,60 ¼
Cotisation prévoyance
1383,54 ¼
1,20%
-16,6o ¼
2,10%
29,05 ¼
Taxe sur cotisation patr. Prévoyance
22,13 ¼
8,00%
1,77 ¼
Taxe d’apprentissage
1383,54 ¼
0,50%
6,92 ¼
Participation formation
1383,54 ¼
1,50%
20,75 ¼
Participation construction
1383,54 ¼
0,45%
6,23 ¼
CSG déductible du rev. Imposable
1341,96 ¼
Tranche2
Cotisation AGFF
Tranche 1
Tranche 2
Netto Versteuerbar : Bruttolohn – AN Anteile
– den Teil des CSG der vom versteuerbaren
Einkommen abgezogen werden kann ( hier
67,44 ¼ 'HU 5Hst der CSG und die CRDS
sind nicht abziehbar.
CSG und CRDS berechnet auf
Basis des Bruttolohns + die
„ cotisation patronale de
prévoyance“ nach Abzug von
5 % fûr berufliche Ausgaben
(„frais professionnels“).
5,10%
- 68,44 ¼
Total des charges
287,03 ¼
NET IMPOSABLE
1096,51 ¼
CSG non déductible du rev. Imposable
CRDS
Total général des charges salariales
Remboursement carte Orange
2,40%
0,50%
46,05 ¼
50,00%
- 32,21 ¼
- 6,71 ¼
325,95 ¼
+ 23,03 ¼
1080,62 ¼
Net à payer
Cumuls:
1341,96 ¼
1341,96 ¼
490,22 ¼
Heures :
Brut SS :
Plafond SS :
Base CSG/CRDS :
Brut fiscal :
Imposable :
29
BULLETIN DE PAIE (cadre)
Salarié
Nom………………...Prénom……………………..
Adresse……………………………………………
N° SS……………………………………………...
Emploi……………Classification…………………
Date d’embauche………………………………….
Salaire de base (151,67 h) : 3000,00 ¼
Mode de règlement………………………………..
Employeur
Société……………Etablissement…………………
Adresse……………………………………………..
N° SIRET…………………………………………..
Code APE…………………………………………..
URSAFF…………………N° URSAFF…………
Convention collective……………………………...
Période du 1er au 31 mars 2003
Bruttolohn im März 2003
= Basislohn + Altersprämie
Désignation
Date de paiement 31 mars 2003
Base
Fixe mensuel
Nombre ou
taux
151,67 h
Charges patronales
taux
montant
3000,00 ¼
+120,00 ¼
Prime d’ancienneté
3120,00 ¼
Brut
Verminderung des AG Anteils
(Aubry II Gesetz)
Montant
12,80%
399,36 ¼
8,20%
199,42 ¼
Cotisation SS maladie
3120,00 ¼
0,75%
-23,40 ¼
Cotisation SS veuvage
3120,00 ¼
0,10%
-3,12 ¼
Cotisation SS vieillesse tr. A
2432,00 ¼
6,55%
-159,30 ¼
Cotisation vieillesse totalité
3120,00 ¼
1,60%
49,42 ¼
Cotisation SS alloc. Familiales
3120,00 ¼
5,40%
168,48 ¼
Cotisation SS accidents du travail
3120,00 ¼
1,30%
Steuer auf den AG-Anteil am „régime de
prévoyance“ (51,07 ¼ ¼ ¼
Netto Versteuerbar : Bruttolohn (3120,00 ¼ –
AN Anteile (459,55 ¼ – den Teil des CSG
der vom versteuerbaren Einkommen
abgezogen werden kann ( 153,90 ¼ Der Rest der CSG und die CRDS sind nicht
abziehbar.
CSG und CRDS berechnet auf
Basis des Bruttolohns + den AGAnteil am régime de prévoyance“
nach Abzug von 5 % fûr berufliche
Ausgaben („frais professionnels“).
Cotisation FNAL tranche A
2430,00 ¼
0,10%
2,43 ¼
Cotisation FNAL totalité
3120,00 ¼
0,40%
12,48 ¼
Versement de transport
3120,00 ¼
1,00%
31,20 ¼
Cotisation AGS
3120,00 ¼
0,35%
10,92 ¼
Cotisation assurance chômage
3120,00 ¼
2,40%
- 74,88 ¼
4,00%
124,80 ¼
Cotisation de retraite complémentaire :
Tranche A
Tranche B
2430,00 ¼
688,00 ¼
4,00%
7,50%
- 97,28 ¼
-51,60 ¼
6,00%
12,50%
145,92 ¼
86,00 ¼
3120,00 ¼
0,13 %
- 4,06 %
0,22%
6,86 ¼
3120,00 ¼
0,80%
- 19,46 ¼
1,20%
29,18 ¼
0,90%
- 6,19 ¼
1,30%
8,94 ¼
CET
Cotisation AGFF :
Tranche A
Tranche B
Cotisation APEC (Tranche B)
688,00 ¼
0,024%
- 0,17 ¼
0,036%
0,25 ¼
Cotisation prévoyance (tranche A)
(tranche B)
Taxe sur cotisation patr. Prévoyance
2432,00 ¼
688,00 ¼
56,57 ¼
0,60%
0,80%
-14,59 ¼
-5,50 ¼
2,10%
0,800%
8,00%
51,07 ¼
5,50 ¼
4,53 ¼
Taxe d’apprentissage
3120,00 ¼
0,50%
15,60 ¼
Participation formation
3120,00 ¼
1,50%
46,80 ¼
Participation construction
3120,00 ¼
0,45%
14,04 ¼
CSG déductible du rev. Imposable
3017,74 ¼
5,10%
- 153,90 ¼
Total des charges
613,45 ¼
NET IMPOSABLE
2506,55 ¼
CSG non déductible du rev. Imposable
CRDS
Total général des charges salariales
Cumuls:
3017,74 ¼
3017,74 ¼
2,40%
0,50%
1400,28 ¼
- 72,43 ¼
- 15,09 ¼
700,97 ¼
2419,03 ¼
Net à payer
30
40,56 ¼
- 53,98 ¼
Allègement cotisation SS
Heures :
Brut SS :
Plafond SS :
Base CSG/CRDS :
Brut fiscal :
Imposable :
Wichtige quellen
ASSEDIC (2002): AGS. Le régime de garantie des salaires. Notice DAJ 256, aktualisiert Juli 2002, Paris.
ASSEDIC (2001): Der Schutz der unfreiwillig Arbeitslosen in Frankreich. Notice DAJ 267, aktualisiert Sept. 2001, Paris.
ARRCO (o.J.): Die Arbeitnehmer-Zusatzversorgung in Frankreich, Paris.
EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000): Tendenzen in der sozialen Sicherung der Europäis-chen Union
für das Jahr 1999 (Manuskript der GD Beschäftigung und Soziales, Referat EMPL/E.2), Brüssel
Editions Législatives (Hg, o.J.): Guide permanent paie. Le bulletin de paie ligne par ligne. Loseblattsammlung, Montrouge.
La Revue Fiduciaire FH 2950 vom 21.12.2002; Paris.
Les cotisations sociales de l’entreprise (2002). Beilage zu Nr. 986 (Mai 2003) der Revue Fi-duciaire
mensuel, Paris.
MINISTERIUM DER FINANZEN DES LANDES RHEINLAND-PFALZ (Hg, 1999): Die wichtigsten
Unterschiede des deutschen und französischen Baurechts; o.O.
MISSOC-Info 03/2002: Gesundheitsversorgung in Europa (Bulletin des Gegenseitigen Infor-mationssystems zur sozialen Sicherheit in der EU), Brüssel.
Internet
Sozialversicherungen
http://www.afii.fr
http://www.associanet.com/docs/due.html
http://www.cftc-67.fr
http://www.espaceretraite.tm.fr
http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/2002/f_part1_de.htm
http://www.observatoire-retraites.org
http://www.securite-sociale.fr
http://socialsace.free.fr
Betriebsversicherungen
http://www.aia.de
http://www.cdia.fr
http://www.bienconstruire.com
http://www.sogerepcourtage.fr
http://www.v-f-d.de/Firmenversicherung.html
31
Schlussbemerkung
Die Arbeitsgruppe „Sozialversicherungen“ wurde im Herbst 2001 auf Anregung von Herrn Hermann
Häusler, Generaldirektor von Alu Noblesse in Niederlauterbach/Berg, ins Leben gerufen.
Unter Vorsitz der ADIRA und in enger Zusammenarbeit mit der PAMINA, haben deutsche und französische Vertreter von Organisationen und Behörden, die im Gebiet der Sozial- und Betriebsversicherungen aktiv sind, an dieser Arbeit teilgenommen. Die redaktionelle Zusammenführung aller
Daten, sowie die konkrete Gestaltung dieser Broschüre übernahm Frau Dr. Monika HENNINGSEN im
Rahmen eines Praktikums bei der ADIRA und unter dessen Leitung.
Dank gilt auch den Experten der Arbeitsgruppe „Sozialversicherungen“, die zum Gelingen der vorliegenden Informationsschrift beigetragen haben (in alphabetischer Reihenfolge):
- ADIRA, Strasbourg (www.alsace.com), Herr Hubert GILLME und Frau Barbara MEYERESCHBACH
- AREGE retraite cadres – AREGE retraite des salariés, Strasbourg (www.groupe-arpege.com),
Frau Fabienne MULLER und Frau Christine MERIGON
- ASSEDIC du Bas-Rhin, Strasbourg (www.assedic.fr), Herr Jacques RHEIN
- AVA Alsace-Moselle, Strasbourg (www.ava-pdc.com), Herr Rodolphe DECK
- Instance PAMINA, Lauterbourg (www.infobest.org), Herr Jörg SAALBACH
- Organic Région Alsace, Strasbourg (www.organic.fr), Frau Valérie EDENWALD
Und ganz besonders für ihre besondere Beteiligung:
- Synergies Courtage, Strasbourg ([email protected]), Herr André UNTRAU
- URSAFF, Schiltigheim (www.strasbourg.urssaf.fr), Herr Pierre WINSTEL
Diese Broschüre kann auch von der folgenden Website heruntergeladen werden: www.pamina-business.com. Es existiert ebenfalls eine entsprechende Broschüre auf französisch, welche entsprechend die deutschen Sozial- und Betriebsversicherungen für französische Betriebe, welche sich jenseits des Rheines weiterentwickeln wollen, vorstellet.
Diese Projekte wurden im Rahmen des PAMINA Club der Wirtschaftsförderer finanziert, an welchem
beteiligt sind (in alphabetischer Reihenfolge):
- ADIRA, Association de Développement du Bas-Rhin
- Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftsförderung Südpfalz
- Département du Bas-Rhin
- Industrie- und Handelskammer Pfalz
- Région Alsace
- Technologie Region Karlsruhe
- Europäische Union (INTERREG III A PAMINA Programm)
- Wirtschaftsförderung Stadt Karlsruhe
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestpfalz mbH
Der vorliegende Text wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen zusammengestellt.
Trotzdem übernimmt weder der Club der Wirtschaftsförderer, noch die Experten der Arbeitsgruppe
„Sozialversicherungen“, noch Frau Dr. Monika HENNINGSEN die Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen o.g. Personen und Institutionen, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die
Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter
oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Nachdruck (auch auszugsweise) ist nur mit deutlichem Verweis auf die Originalquellen gestattet.
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