der Publikation

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der Publikation
> Wasserinstitutionen in Deutschland
Institutionen mit Verantwortlichkeiten für
auf Wasser bezogene Aspekte
Eva Exner, Sandra Seemann,
Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann
acatech Materialien – Nr. 13
Diskussionspapier für die acatech Projektgruppe
„Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel”
Impressum
Autoren:
Dipl.-Ing. Eva Exner, Dipl.-Ing. Sandra Seemann, Prof. Dr.-Ing. Matthias Barjenbruch, Prof. Dr.-Ing. Reinhard Hinkelmann
Technische Universität Berlin
Institut für Bauingenieurwesen
Fakultät VI Planen Bauen Umwelt
Gustav-Meyer-Allee 25
13355 Berlin
Projekt:
Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel
Dieser Band der acatech MATERIALIEN entstand mit freundlicher Unterstützung der Freunde der TU Berlin.
Empfohlene Zitierweise:
Eva Exner, Sandra Seemann, Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann: Wasserinstitutionen in Deutschland: Institutionen mit
Verantwortlichkeiten für auf Wasser bezogene Aspekte, acatech Materialien Nr. 13, München 2011.
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Residenz München
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Internet: www.acatech.de
ISSN: 2191-8481/ISBN: 978-3-942044-28-8
© acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften 2011
Redaktion: Ulrike v. Schlippenbach, Monika Damm
Layout-Konzeption: acatech
Konvertierung und Satz: Fraunhofer-Institut für Intelligente Analyse- und Informationssysteme IAIS, Sankt Augustin
inhalt
1. Einführung
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2. D
as Wasserrecht in Deutschland
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2.1 Grundlagen des Wasserrechts
2.2 Aufgaben des Wasserrechts
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3. Übersicht der Rechtsbestimmungen mit EInfluss auf den Umgang mit Wasser
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3.1 Europarecht
3.1.1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
3.1.2 Weitere EG-Richtlinien zum Gewässerschutz
3.2 Bundesrecht
3.2.1Wasserhaushaltsgesetz
3.2.2Abwasserabgabengesetz
3.2.3Abwasserverordnung
3.2.4Grundwasserverordnung
3.2.5Oberflächenwasserverordnung
3.2.6Rohrfernleitungsverordnung
3.2.7 Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
3.2.8 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und Detergenzienverordnung
3.2.9 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
3.2.10Trinkwasserverordnung
3.2.11Düngeverordnung
3.2.12Bundeswasserstraßengesetz
3.2.13 Sonstige Rechtsbestimmungen
3.3 Wasserrechte der Länder
3.3.1 Beispiele für Rechtsbestimmungen auf Länderebene
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4. I nstitutionen mit Verantwortlichkeiten für Wasser
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4.1 Internationale Ebene
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4.1.1 Bewirtschaftung von Flussgebietseinheiten
15
4.2 Nationale Ebene
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4.2.1 Aufgabenteilung von Bund und Ländern innerhalb Deutschlands
16
4.2.2 Organisation der Wasserwirtschaft innerhalb der Bundesregierung
16
4.2.3 Wasserwirtschaftsverwaltung der Länder
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4.2.4 Wasserwirtschaftsverwaltung in Berlin/Brandenburg21
4.2.5 Wasserwirtschaft in den Kommunen
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4.2.6Verbände
23
4.2.7 Technisch-Wissenschaftliche Vereinigungen
23
4.2.8Öffentlichkeit
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4.2.9 Förderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden
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4.3 Wasserstraßenbereich
4.3.1 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
4.3.2 Bundesanstalt für Wasserbau
4.3.3 Bundesanstalt für Gewässerkunde
4.3.4 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
4.3.5 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
4.4 Sonstige Bereiche
4.4.1 Bergämter bei Fargen der Grundwasserhaltung
4.4.2Baubehörden
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Verzeichnis der Abkürzungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
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Literaturverzeichnis
32
Anhang I
33
Anhang II
36
Einführung
1. Einführung
„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut,
das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden
muss ..”
(Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie)
Erst sauberes Wasser ermöglicht Leben. Gewässer liefern z. B.
den Menschen Trinkwasser und der Wirtschaft Wasser zur Herstellung von Waren, aber sie bedeuten auch Lebensraum für
Pflanzen und Tiere. Daher besteht die Notwendigkeit, Nutzung
und Schutz der Gewässer in Einklang zu bringen, wobei alle eingebunden werden müssen, sowohl private als auch gewerbliche
Gewässernutzer. So müssen beispielsweise die Trinkwasserversorgung gewährleistet sein, das Abwasser gereinigt und das
ökologische Gleichgewicht der Gewässer erhalten bzw. wieder
hergestellt werden.
Die Geschichte der Nutzung des Wassers durch den Menschen,
also die der Hydrologie, der Wasserwirtschaft, des Wasserbaus
und der Siedlungswasserwirtschaft, ist von wenigen Grundmotiven geprägt. So bestand immer ein Konflikt zwischen einem zu
viel und einem zu wenig an Wasser, dass also entweder Dürren
die Ernte bedrohten oder Überschwemmungen Leben und Besitz in Gefahr brachten. Noch heute hängt die Frage des Überlebens oft von der Lösung der zahlreichen Wasserprobleme ab.
Um allen Nutzungsansprüchen gerecht zu werden und jedem
Menschen das lebensnotwendige Wasser zu garantieren, diente
das Wasserrecht als eine der ersten Rechtsformen.
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Wasserinstitutionen in Deutschland
2. Das Wasserrecht in Deutschland
2.1
Grundlagen des Wasserrechts
Der vorsorgende Schutz der Gewässer und die Sicherstellung der
öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sind zentrale
Aufgaben der Umweltpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden. Deutschland hat im Allgemeinen keine Wassermengenprobleme. Wassersparen trägt zur Entlastung des Wasserhaushaltes
bei, doch die Hauptsorge gilt nach wie vor der Verbesserung der
Wasserqualität und der Struktur der Gewässer. Ende der 60er,
Anfang der 70er Jahre hatte die Gewässerverschmutzung ein
besorgniserregendes Ausmaß angenommen. Durch eine Vielzahl von Maßnahmen konnte die Gewässerqualität rasch und
nachhaltig verbessert werden. Insbesondere die industriellen
Verursacher von Gewässerbelastungen wurden zu weit reichenden Gewässerschutzmaßnahmen veranlasst. Durch den Bau von
über 8.000 biologischen Kläranlagen im kommunalen Bereich
sowie durch intensive Abwasserbehandlung und ergänzende
innerbetriebliche Maßnahmen bei Industrieanlagen wurde der
Eintrag von Sauerstoff zehrenden organischen Abwasserinhaltsstoffen, von Nährstoffen und von Schadstoffen in die Gewässer
wesentlich verringert. Gleichwohl bleibt der Gewässerschutz
eine Daueraufgabe. Durch strenge Anforderungen an kommunale und industrielle Kläranlagen sowie ökonomische Anreize
der Abwasserabgabenregelung hat die Bundesregierung die
Weichen für eine maßgebliche Reduzierung der Einträge von gefährlichen Stoffen und Nährstoffen in die Gewässer gestellt. Die
betroffenen Verursacher müssen in den nächsten Jahren noch
unvermindert große Anstrengungen leisten, um die Ziele der
EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der EG-MeeresstrategieRahmenrichtlinie (MSRL) – ein guter Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser – zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die Reduzierung der erheblichen Nährstoffeinträge aus
der Landwirtschaft und die Verbesserung der Gewässermorphologie. Als wesentlicher Bestandteil des Wasserkreislaufes und
zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bedarf das Grundwasser eines besonderen Schutzes. Von größter Wichtigkeit ist
die Vorsorge gegen Verschmutzungen durch den Umgang mit
Wasser gefährdenden Stoffen bei Industrie und Transport. Aber
auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitten und Nährstoffen durch die Landwirtschaft sowie Einträge von kontaminierten Standorten, zivilen und militärischen Altlasten wie auch von
defekten unterirdischen Leitungen gefährden das Grundwasser.
Langfristig ist der Wasserhaushalt so zu bewirtschaften, dass
——das ökologische Gleichgewicht der Gewässer bewahrt oder
wiederhergestellt wird, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Gewässerstrukturen (Hydromorphologie),
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——die mengen- und gütemäßige Sicherung der Wasserversorgung gewährleistet ist,
——alle weiteren Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, möglich bleiben.
Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr
2000 und deren Umsetzung in Deutschland veränderte sich die
deutsche Wasserwirtschaft.
Die wichtigsten neuen Elemente sind:
——die Gewässerbewirtschaftung in 10 Flussgebietseinheiten,
d. h. die integrierte Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächengewässern einschließlich Seen, Ästuaren (Mündungsgebiete der Flüsse) und Küstengewässern,
——die Festlegung von ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Umweltzielen,
——die Verpflichtung, innerhalb bindender Fristen Maßnahmen
zu ergreifen und
——die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz der
Binnengewässer und der Meere ist Teil der umweltpolitischen
Arbeit der Bundesregierung, da Gewässerbewirtschaftung nicht
an Landesgrenzen endet.
2.2
Aufgaben des Wasserrechts
Europaweites Ziel der seit Dezember 2000 geltenden europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es, grundsätzlich bis zum Jahr
2015 (UBA, 2010)
——eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu verhindern,
——die Gewässer (Flüsse, Seen, Übergangs-, Küstengewässer
und Grundwasser) in einen guten ökologischen wie auch
chemischen Zustand zu bringen,
——einen guten mengenmäßigen Zustand von Grundwasser zu
erreichen,
——die Verschmutzung durch eine Reihe von Stoffen, die in der
Wasserrahmenrichtlinie als höchst bedenklich eingestuft
wurden, schrittweise zu reduzieren,
——vor nachteiligen Eingriffen zu schützen,
——einwandfreie Wasserreserven zu erhalten,
——bereits verunreinigte Gewässer zu reinigen,
——Mensch und Eigentum vor Wassergefahren zu schützen
(Hochwasserschutz),
——die Nutzungsansprüche an die vorhandenen Wasserressourcen zu ordnen,
——die der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch) zu sichern und
——ein „gutes ökologischen Potential“ für erheblich veränderte
Wasserkörper zu erreichen.
Übersicht der Rechtsbestimmungen
3. Übersicht der Rechtsbestimmungen mit
Einfluss auf den Umgang mit Wasser
Die Ausführungen in diesem und im folgenden Kapitel sind
weitgehend der Informationsbroschüre „Wasserwirtschaft in
Deutschland Teil 1 – Grundlagen – ” des Umweltbundesamtes
(UBA, 2010) entnommen und ergänzt.
Ende 2015 erreicht sein. Von dem Ziel des guten Zustandes im
Jahr 2015 kann zwar grundsätzlich durch eine Verlängerung der
Fristen oder durch das Setzen weniger strenger Ziele abgewichen werden, dies ist aber nur unter engen Voraussetzungen
zulässig. Auf die deutsche Wasserwirtschaft kommen daher in
den nächsten Jahren große Herausforderungen zu.
3.1Europarecht
3.1.1
EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Die WRRL (2000/60/EG) ist am 22.12.2000 in Kraft getreten.
Sie hat eine neue Dimension in der europäischen Gewässerschutzpolitik eröffnet. Über Staats- und Ländergrenzen hinweg
sollen zukünftig die Gewässer durch ein koordiniertes Vorgehen
innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirtschaftet werden.
Das zentrale Ziel der WRRL ist der gute Zustand aller Gewässer
(Fließgewässer, Seen, Küstengewässer, Grundwasser) in der Gemeinschaft. Der Grundgedanke des guten Zustandes ist, dass
Oberflächengewässer zwar durch menschliche Nutzung beeinträchtigt sein oder verändert werden dürfen, aber nur so weit,
dass die ökologischen Funktionen der Oberflächengewässer mit
ihren naturraumtypischen Lebensgemeinschaften nicht wesentlich beeinträchtigt sind. Die Anforderungen an eine gute ökologische Gewässerqualität werden für die verschiedenen Oberflächengewässertypen detailliert festgelegt. Zusätzlich werden
für 33 prioritäre Stoffe EU-weite chemische Umweltqualitätsnormen festgesetzt. Weitere Schwerpunkte der Richtlinie sind der
kombinierte Ansatz aus emissions- und immissionsbezogenen
Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung und die Verpflichtung
zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, gekoppelt mit einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit. Für Grundwasser gilt es einen guten mengenmäßigen und einen guten chemischen Zustand einzuhalten oder
zu erreichen. Die Anforderungen an den guten Zustand des
Grundwassers wurden zwischenzeitlich in einer gesonderten
Grundwasserrichtlinie spezifiziert.
Die materiellen Regelungen der WRRL sind eingebettet in ein
umfassendes Konzept der Flussgebietsplanung, das an der naturräumlichen Gliederung der Flusseinzugsgebiete (s. Kapitel
4.1.1) orientiert ist und daher über die Grenzen der Bundesländer und der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete
wurden bis Ende 2009 aufgestellt. Das Ziel des guten Zustandes soll nach dem anspruchsvollen Zeitplan der Richtlinie bis
3.1.2Weitere EG-Richtlinien zum Gewässerschutz
Der Beginn einer aktiven europäischen Umweltpolitik reicht
bis ins Jahr 1973 zurück. Seit dieser Zeit wurde eine Reihe von
Einzelrichtlinien zum Gewässerschutz verabschiedet. Die WRRL
bündelt deren Ansätze zu einem Gesamtkonzept und hebt einige dieser Richtlinien auf. Andere Gewässerschutzrichtlinien
behalten jedoch auch nach Verabschiedung der WRRL eigenständige Bedeutung und gelten, teilweise befristet, fort. Die
wichtigsten unter diesen fort geltenden EG-Rechtsakten sind:
——Die Gewässerschutzrichtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer (2006/11/EG) regelt den Schutz
der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung. Sie findet Anwendung auf die oberirdischen
Binnengewässer, das Küstenmeer und die inneren Küstengewässer. Die Richtlinie gilt noch bis 2013.
Mit der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der
Wasserpolitik (2008/105/EG) werden Umweltqualitätsnormen
mit EU-weiter Gültigkeit festgelegt, mit denen das Vorkommen
bestimmter chemischer Stoffe in den Oberflächengewässern
der EU, die ein erhebliches Risiko für die Umwelt darstellen, begrenzt werden soll. Es handelt sich hier um eine Tochterrichtlinie
der WRRL zur Ermittlung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer.
——Die Grundwasserschutzrichtlinie (80/68/EWG) dient dem
Schutz des Grundwassers vor bestimmten gefährlichen Stoffen. Sie wird ab dem 21.12.2012 durch die WRRL aufgehoben.
——Durch die neue Grundwasserrichtlinie (2006/118/ EG) soll
eine Verschmutzung des Grundwassers vermieden und bekämpft werden. Sie konkretisiert Vorgaben der WRRL zum
chemischen und mengenmäßigen Grundwasserzustand.
7
Wasserinstitutionen in Deutschland
——Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie – 91/271/EWG) verpflichtet zur Sammlung und Reinigung von Abwasser aus
Haushalten und Kleinbetrieben und bezweckt die Verringerung der organischen Belastung sowie der Nitrat- und Phosphoreinträge aus diesen Quellen.
——Die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie – 91/676/ EWG) dient der Verringerung der Nitrateinträge aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (Düngung).
——Die Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG) beinhaltet Regelungen für die Überwachung und Einstufung der Qualität
von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer
hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität.
——Die Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie – 98/83/EG) stellt
an das Wasser zum menschlichen Gebrauch besondere
Qualitätsanforderungen. Die Trinkwasserrichtlinie wirkt
sich zumindest indirekt Gewässer schützend aus, denn das
Hauptanliegen der Trinkwasseranbieter (Wasserwerke) ist
es, möglichst Natur belassenes Rohwasser verwenden zu
können; durch strenge Grenzwerte, z.B. für den Gehalt von
Pflanzenschutzmitteln und Nitrat im Trinkwasser, werden
daher wichtige Anreize für den Gewässerschutz geschaffen.
Zurzeit wird an einer Novellierung der Trinkwasserrichtlinie
gearbeitet.
——Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Strategien zum Schutz der
Meeresumwelt. Ziel der Richtlinie ist es, den guten Umweltzustand zu beschreiben, Umweltziele festzulegen sowie Überwachungs- und Maßnahmenprogramme zu formulieren.
Neben den beschriebenen Gewässerschutzrichtlinien existieren
weitere Maßnahmen des EG-Umweltrechts, die zwar nicht spezifisch auf den Schutz des Umweltmediums „Wasser“ zugeschnitten, aber dennoch hierfür von Bedeutung sind. Im Folgenden
sind einige dieser Richtlinien aufgeführt:
——Die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG)
dient der Bewertung und dem Management von Hochwasserrisiken, um die hochwasserbedingten negativen Folgen
für Mensch und Umwelt zu verringern.
——Die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (2008/1/EG) stellt
erstmals medienübergreifende Anforderungen an ausge-
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wählte Industriebereiche auf. Die Auswirkungen auf die Luft
und das Wasser sowie im Abfallbereich werden gegeneinander abgewogen und bei der Genehmigung des Betriebes
integriert betrachtet.
——Die Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie – 92/43/EG) hat das
Ziel, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und
zu erhalten.
——Die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) trat 1979 in Kraft.
In ihr wird die Einrichtung von Schutzgebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw.
Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten
gefordert.
——Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1107/2009) und die Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG) sollen
ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und
Tier und für die Umwelt gewährleisten und zugleich die
Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft
sicherstellen.
——Durch die Biozidrichtlinie (98/8/EG) über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten soll die hinreichende Wirksamkeit
und die Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf Umwelt, Mensch und Tier sichergestellt werden.
——Die UVP-Richtlinie aus dem Jahre 1985 (85/337/EWG) ist
die Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
im europäischen Gemeinschaftsrecht. Sie gibt die einzelnen
Verfahrensschritte der UVP und die Projekttypen, für die
eine UVP durchgeführt werden muss, vor.
——Die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (2001/42/EG) (kurz
SUP-RL) ergänzt die seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland bestehende Umweltverträglichkeitsprüfung. Während
die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben
zum Zuge kommt, setzt die Strategische Umweltprüfung
(SUP) bereits auf der Planungsebene an, denn wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen werden oft bereits im
Rahmen vorgelagerter Pläne und Programme getroffen.
——Für den Bereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen spielen die EG-Richtlinien zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (96/82/EG), über Bauprodukte (89/106/EWG) sowie
das Normungsverfahren im Rahmen von CEN (Comité Européen de Normalisation) eine wichtige Rolle.
Übersicht der Rechtsbestimmungen
3.2Bundesrecht
3.2.1Wasserhaushaltsgesetz
Mit dem neuen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), welches am 01.03.2010 in Kraft
getreten ist, wird das Wasserrecht des Bundes auf Grund der erweiterten Gesetzgebungsbefugnis im Zuge der Föderalismusreform neu kodifiziert. Dabei wird das bislang geltende Rahmenrecht des Bundes teilweise durch Vollregelungen ersetzt. Zum
einen werden hierfür bisher im Landesrecht normierte Bereiche
der Wasserwirtschaft in Bundesrecht überführt, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Zum anderen werden mit dem neuen WHG verbindliche EG-rechtliche
Bestimmungen umgesetzt. Darüber hinaus systematisiert und
vereinheitlicht das neue WHG das Wasserrecht mit dem Ziel, die
Verständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten Wasserrechtsordnung zu verbessern. In seiner Struktur und Gliederung
entspricht es im Wesentlichen dem alten WHG.
Das WHG beinhaltet grundlegende Bestimmungen über die
Gewässerbewirtschaftung (Wassermengen- und Wassergütewirtschaft). Es schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner
dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (Vorsorgeprinzip). Dabei ist ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten
(integrierter Umweltschutz).
Die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer
und das Grundwasser) werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Gewässerbenutzungen (z. B. das Einleiten von Stoffen
oder die Entnahme von Wasser) bedürfen, von weniger bedeutenden Ausnahmefällen abgesehen, einer behördlichen Zulassung. Damit sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts
verhindert und ein vorsorgender Gewässerschutz durchgesetzt
werden.
Die Zulassung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde (Bewirtschaftungsermessen). Dieses Ermessen ist in bestimmten Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf z. B. eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur
erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese Mindestanforderungen sind, dem Stand
der Technik entsprechend und nach Industrie- und Gewerbebranchen differenziert, in der Abwasserverordnung des Bundes
näher konkretisiert.
Weitergehende Anforderungen, auch Einleitungsverbote, kann
die Wasserbehörde im Einzelfall unter Immissionsgesichtspunkten stellen, z. B. um die angestrebte Gewässerqualität zu erreichen oder bestimmte Gewässernutzungen zu ermöglichen.
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Regelungen, die, gestaffelt nach der Menge und
Gefährlichkeit der Stoffe, sicherstellen sollen, dass die Anlagen
umweltverträglich errichtet und betrieben werden. Künftig soll
eine bundeseinheitliche Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Anforderungen an diese Anlagen
sowie die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen konkretisieren.
Wichtige Regelungen des WHG sind auch die Vorschriften über
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, den Gewässerschutzbeauftragten, den Ausbau von Gewässern, den vorbeugenden
Hochwasserschutz sowie die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Interesse der Wasserversorgung.
Bereits durch die 7. Novelle von 2002 sind die Vorgaben der
WRRL in nationales Recht überführt worden. Für alle Gewässer
werden Bewirtschaftungsziele formuliert, die nach den durch
das Landesrecht umgesetzten Vorgaben der Richtlinie bis 2015
zu erreichen sind. Für Oberflächen- und Küstengewässer ist dies
ein guter chemischer und ein guter ökologischer Zustand, für
Grundwasserkörper ein guter mengenmäßiger und ein guter
chemischer Zustand. Ein wichtiger Zwischenschritt zur Ermittlung des Abstandes des gegenwärtigen Zustandes von den
Zielen der WRRL war die Bestandsaufnahme der Belange, die
im März 2005 an die Europäische Kommission berichtet wurde
(BMU, 2005).
Bis 2006 wurden die Überwachungsprogramme und bis Ende
2009 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für
jedes Flusseinzugsgebiet aufgestellt, die jene Maßnahmen
benennen, die zur Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele
erforderlich sind. Oberflächengewässer, die künstlich oder in
ihrer Hydromorphologie erheblich verändert sind, können als
„künstlich“ oder „erheblich verändert“ ausgewiesen werden,
wenn Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustandes die
Nutzungen, für die die Gewässer hydromorphologisch verändert
9
Wasserinstitutionen in Deutschland
wurden, signifikant negativ beeinträchtigen würden. Sie müssen
dann das ebenfalls ambitionierte Ziel des guten ökologischen
Potenzials erreichen, ein Zustand mit bestmöglicher Verbesserung der Hydromorphologie ohne signifikant negative Beeinträchtigung der Nutzungen. Ausnahmen von der Zielerreichung
können unter strengen Voraussetzungen festgelegt werden. Das
Gleiche gilt für Unfälle oder Katastrophen sowie bei „neuen“
Gewässerausbauten.
Neben den Anforderungen der WRRL werden mit dem neuen
WHG künftig auch die Inhalte der Grundwasserrichtlinie, der
Prioritäre-Stoffe-Richtlinie und der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie bundeseinheitlich in nationales Recht umgesetzt.
Der Bund kann künftig den Schutz der Oberflächengewässer
und des Grundwassers umfassend durch Rechtsverordnung regeln. Eine solche Grundwasserverordnung wird es ermöglichen,
die EG-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Auf diesem Wege soll auch das Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept verrechtlicht werden. Mit diesem Konzept wird
es möglich, die Anforderungen an den Bodenschutz und den
Grundwasserschutz sinnvoll miteinander zu verzahnen. In vergleichbarer Weise gilt dies auch für eine zukünftige Verordnung
des Bundes bezüglich der Qualitätsanforderungen für Oberflächengewässer.
Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden
durch das neue WHG zu Vollregelungen ausgebaut. In Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie wird z. B. die
neue Gebietskategorie der „Risikogebiete“ eingeführt. Diese Kategorie umfasst sowohl die von Binnenhochwasser als auch von
Küstenhochwasser bedrohten Gebiete, u. a. die festzusetzenden
Überschwemmungsgebiete. In Überschwemmungsgebieten gilt
nach wie vor ein weit reichender Pflichtenkatalog, der u. a. den
Erhalt und die Rückgewinnung von Rückhalteflächen, die Vermeidung von erosionsfördernden Eingriffen und Einschränkungen bei der Bebauung umfasst. Außerdem sind die zuständigen
Behörden verpflichtet, für die Risikogebiete Gefahren- und Risikokarten zu erstellen.
Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt, macht sich nach dem
Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten sind im WHG und im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt.
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3.2.2Abwasserabgabengesetz
Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) regelt die Erhebung einer Abgabe für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer. Die Abwasserabgabe ist die erste bundesweit erhobene
Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Sie bringt das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Die Abgabe richtet
sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe.
Das Abwasserabgabengesetz trägt der Vorgabe der WRRL Rechnung, wonach zur Kostendeckung auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen sind.
Das AbwAG sieht Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle
vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet
werden.
Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist
zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu
verwenden.
3.2.3Abwasserverordnung
Seit 1976 werden bundesweit geltende Mindestanforderungen
an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und somit an Abwasseranfall, -vermeidung und -behandlung gestellt. Die im alten WHG formulierten Mindestanforderungen wurden maßgeblich durch Regelungen des neuen WHG abgelöst und erweitert.
Grundlage dieser Mindestanforderungen ist seit 1996 der Stand
der Technik; die zulässige Schadstofffracht bestimmt sich also
danach, wie für die jeweilige Branche die Emissionen in das
Wasser bei Einhaltung technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren minimiert werden kann. Dies
gilt unmittelbar für Direkteinleiter.
Mit der Novellierung des WHG wurde auch der Regelungsauftrag durch Vollregelungen zur Genehmigung von Indirekteinleitungen in öffentliche und private Abwasseranlagen ersetzt.
Übersicht der Rechtsbestimmungen
Konkretisiert werden die Anforderungen sowohl für die direkte als auch für die indirekte Einleitung von Abwasser in einer
Rechtsverordnung des Bundes. Die entsprechende Rechtsverordnung, die Abwasserverordnung, hat die Bundesregierung im
März 1997 erlassen und seither kontinuierlich die bisherigen
Regelungen der Abwasserverwaltungsvorschriften für die jeweiligen Branchen in die Verordnung überführt. Die Abwasserverordnung vom 17.07.2004 wurde in der ab dem 01.01.2005
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Konkretisierung der Mindestanforderungen an häusliches
und kommunales Abwasser sowie an Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben erfolgt mittels branchenspezifischer Anhänge zur Abwasserverordnung.
Die Abwasserverordnung dient auch dazu, abwasserbezogene
technische Anforderungen des EG-Rechts umzusetzen. Besondere Auswirkungen hat die Umsetzung der IVU-Richtlinie, da
diese alle Emissionen (nicht nur die in das Wasser) integrativ
regelt. Gegenwärtig wird diskutiert, wie man diesen Ansatz in
die Abwasserverordnung stärker medienübergreifend konkretisieren kann.
3.2.4Grundwasserverordnung
Im Oktober 2010 wurde die neue Grundwasserverordnung verabschiedet. Diese setzt die EU-Grundwassertochterrichtlinie
(2006/118/EG) in nationales Recht um und löst die alte Grundwasserverordnung vom 18.03.1997 ab. Die Verordnung stellt
Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und
Überwachung des Grundwasserzustands sowie für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender
Trends von Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern
auf. Außerdem sollen Maßnahmen durchgeführt werden, um
den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Grundwasserzustands zu verhindern. Damit sollen der von der WRRL
(2000/60/EG) und der Grundwassertochterrichtlinie geforderte
gute mengenmäßige und der gute chemische Zustand erhalten
oder wiederhergestellt und signifikante Schadstofftrends umgekehrt werden. Beim guten mengenmäßigen Zustand wird auf
die Anforderungen der WRRL verwiesen, so dass ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung zu ge-
währleisten ist. Der gute chemische Zustand richtet sich nach
den europäisch vorgegebenen Qualitätsnormen für Nitrat und
für Pestizide (= Pflanzenschutzmittel und Biozide) sowie nach
nunmehr bundeseinheitlich festgelegten Schwellenwerten für
weitere Stoffe (UBA, 2011).
3.2.5Oberflächengewässerverordnung
Die neue Oberflächengewässerverordnung (OGewV) regelt
nunmehr bundeseinheitlich die Anforderungen zum Schutz der
Oberflächengewässer. Die Verordnung regelt Anforderungen
an die Eigenschaften von Oberflächengewässern. Sie normiert
Vorgaben zur Einstufung des chemischen Zustands, und zur
Einstufung des ökologischen Zustands oder zum ökologischen
Potenzial von Oberflächengewässern. Die Verordnung legt
Umweltqualitätsnormen fest und beschreibt darüber hinaus
Bewirtschaftungsanforderungen an Oberflächengewässer, die
der Trinkwassergewinnung dienen. Die Verordnung enthält
außerdem Regelungen zur Kategorisierung, Typisierung und
zur Bestimmung der Grenzen von Oberflächenwasserkörpern
sowie zur Festlegung von Referenzbedingungen. Des Weiteren
normiert die Verordnung Anforderungen an die Durchführung
der Bestandsaufnahme der Belastungen der Gewässer, an die
Durchführung der wirtschaftlichen Analyse sowie an die Überwachung von Oberflächengewässern einschließlich der Anforderungen an die anzuwendenden Analysenmethoden und Qualitätsmanagementsysteme. Die Verordnung enthält Vorschriften
über die Ermittlung, die Darstellung und die Überwachung des
ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials und
des chemischen Zustands von Oberflächengewässern (IHK,
2011).
3.2.6Rohrfernleitungsverordnung
Die Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) legt für Rohrfernleitungsanlagen Anforderungen fest, die dazu dienen, den Menschen und die Umwelt,
insbesondere auch Gewässer, vor schädlichen Einwirkungen zu
schützen. Rohrfernleitungsanlagen sind solche Anlagen, die
z. B. nach Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.
11
Wasserinstitutionen in Deutschland
3.2.7Bundes-Bodenschutzgesetz und
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes (Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) ist es, den Boden in der Leistungsfähigkeit seiner natürlichen Funktionen und Nutzungen aller Art zu sichern oder
wiederherzustellen. Unter Beachtung der bestehenden und
künftigen Anforderungen an die Nutzung des Bodens sind Gefahren für den Boden und vom Boden ausgehende Gefahren für
den einzelnen oder die Allgemeinheit abzuwehren. Weiterhin
müssen vorsorgebezogene Anforderungen einen dauerhaften
Schutz der Funktionen des Bodens gewährleisten (BMU, 2011).
Wesentliche Einträge in das Grundwasser resultieren aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Das Bundes-Bodenschutzgesetz von 1998 bestimmt, dass der Verursacher und
dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer,
der ehemalige Eigentümer, derjenige, der das Eigentum aufgegeben hat, sowie der handelsrechtlich Einstandspflichtige von
der Behörde zur Sanierung von Grundwasserschäden verpflichtet werden können, die durch schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten entstanden sind. Sind die Prüfwerte aus der Bodenschutzverordnung überschritten, muss der Sanierungspflichtige in der Regel genauere Untersuchungen durchführen. Wird
der Verdacht bestätigt, kann er bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Sanierung herangezogen werden. Die Anforderungen an die Sanierung ergeben sich aus dem Wasserrecht.
Die Detergenzienverordnung enthält u. a. Regelungen zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden. Diese müssen leicht biologisch abbaubar sein, d. h. nach 28 Tagen zu mehr als 60 % zu
CO2 und Wasser abgebaut sein.
3.2.9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Durch das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) wurde
am 01.01.2001 das bis dahin geltende Bundesseuchengesetz
durch das neue „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
– IfSG)“ abgelöst. Dieses enthält Vorschriften über die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Schwimmund Badebeckenwasser sowie Abwasser.
Die maßgebliche Anforderung an die Güte des Trinkwassers ist,
dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Ferner werden Hygieneanforderungen an die Beseitigung kommunalen Abwassers gestellt. Danach haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen, also in der Regel Gemeinden oder Gemeindeverbände, darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt
wird, dass keine Gefahren für die menschliche Gesundheit durch
Krankheitserreger entstehen.
3.2.10Trinkwasserverordnung
3.2.8Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
und Detergenzienverordnung
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und
Reinigungsmitteln. Darüber hinaus stellt es Anforderungen an
die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln.
Die Verwendung von gewässerschädigenden Stoffen kann demgemäß verboten oder beschränkt werden. Außerdem muss der
Verbraucher über die wichtigsten Inhaltsstoffe und die richtige
Dosierung auf der Verpackung informiert werden. Das WRMG
gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien.
12
Auf der Grundlage des IfSG sowie des alten Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) wurde die Trinkwasserverordnung erlassen, die zugleich der Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie dient. In der Trinkwasserverordnung sind spezielle
Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers und die
des Wassers für Lebensmittelbetriebe sowie an die Trinkwasseraufbereitung festgeschrieben. Die Trinkwasserverordnung enthält Bestimmungen über die Beschaffenheit des Trinkwassers,
die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage und
die Überwachung des Betreibers durch Gesundheitsämter in
hygienischer Hinsicht. Außerdem sind in der Verordnung Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stoffe (z. B. für Schwermetalle,
Nitrat, organische Verbindungen) und Krankheitserreger sowie
Übersicht der Rechtsbestimmungen
der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen festgeschrieben. Die Grenzwerte für diese Stoffe entsprechen der EGTrinkwasserrichtlinie und sind so festgelegt, dass bei lebenslanger Aufnahme keine schädlichen Folgen zu erwarten sind.
3.2.11Düngeverordnung
Die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) wurde noch auf Grundlage des alten Düngemittelgesetzes (DMG) erlassen. Durch sie
soll ein besserer Schutz der Gewässer vor (diffusen) Verunreinigungen, insbesondere durch Nitrat, aus landwirtschaftlichen
Quellen erreicht werden. Die Düngeverordnung dient zugleich
der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. Das Düngemittelgesetz
selber wurde Anfang 2009 durch das Düngegesetz (DG) ersetzt.
Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt
werden. Dazu gehört, dass die Düngung nach Art, Menge und
Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen
ausgerichtet wird.
3.2.12BundeswasserstraSSengesetz
Das Bundeswasserstraßengesetz regelt u. a. den Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie
deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Schifffahrt oder sonstige Nutzer. Des Weiteren werden Genehmigungstatbestände
geregelt und das Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern. Zu
den Bundeswasserstraßen gehören die Binnenwasserstraßen
des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und die
Seewasserstraßen. Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.
Der hier vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben werden zurzeit
(2011) intensiv diskutiert und es ist mit erheblichen Veränderungen zu rechnen (z. B. Nicht-Durchführung bereits geplanter
Baumaßnahmen, Bewertung bzw. Einstufung der Wasserstraßen
nach Auslastung und darauf abgestimmte Unterhaltungs-, Erweiterungsmaßnahmen etc.
3.2.13 Sonstige Rechtsbestimmungen
——Die Gewerbeordnung (GewO) enthält einen Katalog genehmigungspflichtiger Anlagen, der auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Einflüsse auf den Gewässerzustand zusammengestellt wurde.
——Das Atomgesetz (AtG) regelt zusammen mit der Strahlenschutzverordnung die Konzentration radioaktiver Stoffe im
Abwasser.
——Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) – Wasser ist ein Lebensmittel – schreibt vor, dass Lebensmittel bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen müssen und
dass auch für die Lebensmittelherstellung solche Forderungen vorgeschrieben werden können. Insbesondere gilt dies
für den Zusatz fremder Stoffe.
——Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dienen
dazu, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem
Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch der integrierten Vermeidung
und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung
der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
——Die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) ist die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und
Tafelwasser von 1984 und legt fest, welches Wasser sich
natürliches Mineralwasser nennen darf. Ebenso regelt sie
die Behandlungsverfahren, Abfüllung, Verpackung, Analyse
und Kennzeichnung von Mineralwasser.
——Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt die schadstoffseitigen Anforderungen an die Verwertung von kommunalem Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich
genutzten Böden.
——Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) regelt grundlegend den Umgang mit und die Entsorgung von
Abfällen. Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, den
Ressourceneinsatz je Erzeugniseinheit zu minimieren. Es wird
durch verschiedene Verwaltungsvorschriften konkretisiert,
insbesondere durch die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TaSi).
13
Wasserinstitutionen in Deutschland
3.3
Wasserrecht der Länder
Auch nach der Föderalismusreform und dem neuen erweiterten
WHG des Bundes behalten die wasserrechtlichen Regelungen
der Länder (Landeswassergesetze, Landesabwasserabgabengesetze und verschiedene Rechtsverordnungen) ihre Bedeutung,
indem sie die Vorschriften des Bundes ausführen und ergänzen.
Inwieweit die Bundesländer von ihren durch Artikel 72 Abs. 3
Grundgesetz (GG) eingeräumten Abweichungsrecht Gebrauch
machen und die bundesrechtlichen Regelungen durch eigene
ersetzen, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen.
Auch die Kommunen können im Rahmen ihrer Satzungshoheit
verbindliche Vorschriften erlassen, insbesondere den Anschluss
an kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die Einleitung in ihre Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) und die Erhebung kostendeckender Abgaben regeln.
Nach dem Landesrecht von derzeit 11 Bundesländern wird für
die Wasserentnahme ein Entgelt erhoben. Zahlungspflichtig ist
derjenige, der das Wasser (Grundwasser, teilweise auch Oberflächenwasser) entnimmt, im Falle der öffentlichen Wasserversorgung also das Versorgungsunternehmen, das diese Kosten an
die Verbraucher weitergibt. Zweck des Wasserentnahmeentgelts
ist es, Wasserentnahmen zu verringern und so die zur Entnahme genutzten Wasserkörper zu schonen. Das Aufkommen der
Wasserentnahmeentgelte wird häufig für Maßnahmen des Gewässerschutzes verwendet. Teilweise ist die Zweckbindung des
Wasserentnahmeentgelts landesrechtlich ausdrücklich vorgeschrieben. Das neue WHG des Bundes trifft keine Regelungen
zum Wasserentnahmeentgelt.
14
3.3.1Beispiele für Rechtsbestimmungen auf
Länderebene
——Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von
Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndVO) verpflichtet nach §7a, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes die Bundesländer, zu gewährleisten,
dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers
so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils
in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der
Technik möglich ist. Die Indirekteinleiterverordnungen machen eine Genehmigungspflicht zur Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation von der Überschreitung
vorgegebener Konzentrations- und Frachtwerte bestimmter
Abwasserinhaltstoffe abhängig. Dabei orientieren sich die
Bundesländer für bestimmte Herkunftsbereiche an den Anhängen zur Abwasserverordnung.
——Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und –einleitungen (SÜV für Kläranlage und Kanalisation) verpflichtet die Betreiber von Abwasseranlagen dazu,
diese regelmäßig zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Instandsetzung einzuleiten.
——Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL), eigentlich
„Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“, ist eine Richtlinie zur Verhinderung von Verschmutzung oder Vergiftung
von Gewässern in der Nähe baulicher Anlagen, in denen mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder in denen im Brandfall solche Stoffe entstehen können.
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
4.Institutionen mit Verantwortlichkeiten
für WasseR
In den folgenden Kapiteln wird eine Aufführung der in Deutschland für Wasser zuständigen Institutionen vorgenommen. Bei
der Zusammenstellung haben vorrangig die Institutionen Raum
gefunden, die ganz offensichtlich mit dem Wasserrecht in Zusammenhang gebracht werden können. Da das kostbare Gut
Wasser uns in so vielen Lebenslagen begegnet, müssten in
diesem Zusammenhang noch weitere Einrichtungen erwähnt
werden, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen. Einige
Beispiele werden in Kapitel 4.4 genannt.
Abb. 1: Flussgebietseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland
Auch sollten an dieser Stelle die im Wasserbereich tätigen Forschungseinrichtungen erwähnt werden. Eine Auflistung der
„Wasserforschungslandschaft“ in Deutschland wurde in gewissem Umfang bereits durch die „Water Science Alliance“ des
Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) vorgenommen
(www.watersciencealliance.ufz.de/index.php?de=20903).
4.1
Internationale Ebene
Deutschland kooperiert in zahlreichen internationalen Organisationen mit anderen Staaten zum Schutz von Gewässern. Viele
Umweltprobleme wie der Treibhauseffekt mit seinen Auswirkungen auf das Weltklima – damit auch auf den Wasserhaushalt –, Klimaanpassungsmaßnahmen und auch die Fragen des
Schutzes der Küsten-, Rand- und Weltmeere lassen sich nur im
Rahmen globaler Kooperationen lösen. Deutschland ist daher
Vertragsstaat von zahlreichen internationalen oder regionalen
Umweltschutzverträgen. Hierzu gehören die Meeresschutzübereinkommen (Londoner Konvention, MARPOL, OSPAR- und Helsinki-Übereinkommen) sowie die Flussgebietskommissionen für
die grenzüberschreitenden Flusseinzugsgebiete der Donau, der
Elbe, der Oder und des Rheins (IKSD, IKSE, IKSO, IKSR).
4.1.1Bewirtschaftung von Flussgebietseinheiten
Die Bewirtschaftung der europäischen Gewässer erfolgt in so
genannten Flussgebietseinheiten, die die fünf Kategorien Fließgewässer, Seen, Übergangs- und Küstengewässer sowie Grundwasser einschließen (s. Abb. 1).
Quelle: UBA, 2004.
Auch wenn viele Gewässer Ländergrenzen überschreiten, sollen
die Gewässer über diese Grenzen hinweg bewirtschaftet und
gleiche Maßstäbe im Umgang mit allen Wasserkörpern geschaffen werden.
Die meisten der für Deutschland relevanten 10 Flussgebietseinheiten (Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder,
Schlei/Trave und Warnow/Peene) liegen in den Hoheitsgebieten mehrerer Länder beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten.
Zur Umsetzung der EG-WRRL in den Flussgebieten wurden
zwischen den Anrainerländern Verwaltungsvereinbarungen geschlossen und länderübergreifende Koordinierungsstellen eingerichtet.
15
Wasserinstitutionen in Deutschland
Die einzelnen Flussgebiete sind nochmals aufgeteilt in Bearbeitungsgebiete (im Folgenden sind nur die Bearbeitungsgebiete
in Deutschland aufgeführt):
——Donau: Iller-Lech, Altmühl-Paar, Isar, Naab-Regen und Inn
und das „Bearbeitungsgebiet Donau“
——Rhein: Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar,
Main, Mosel/Saar, Mittelrhein, Niederrhein und Deltarhein
——Maas: Rur, Niers und Schwalm
——Ems: Obere Ems, Hase, Ems-Nordradde, Leda-Jümme, Untere
Ems und Ems-Ästuar
——Weser: Fulda, Werra und Weser
——Elbe: Mittlere Elbe/Elde, Tideelbe, Havel, Saale und MuldeElbe-Schwarze Elster
——Eider: Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele,
Treene, Wiedau/Alte Au und weitere Einzugsgebiete, die
zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den
Koordinaten 54° 01’ 30’’ N und 08° 48’ 06’’ O in die Nordsee entwässern
——Oder: Obere Oder, Mittlere Oder, Lausitzer Neiße, Warthe,
Untere Oder und Stettiner Haff
——Schlei/Trave: Schlei, Schwentine, Kossau/Oldendorfer Graben, Trave und Stepenitz/Dassower See
——Warnow/Peene: Warnow, Peene, Küstengebiet West und
Küstengebiet Ost
4.2Nationale Ebene
4.2.1Aufgabenteilung von Bund und
Ländern innerhalb Deutschlands
Deutschland ist nach dem Grundgesetz, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, als Bundesstaat föderativ aufgebaut.
Die staatlichen Aufgaben sind auf Bund und Länder verteilt. Die
Kommunen (Städte, Kreise und Gemeinden) sind einerseits Teil
der Länderebene, andererseits haben sie jedoch bei örtlichen
Angelegenheiten einen eigenen Gestaltungsspielraum (Recht
der Selbstverwaltung), der verfassungsrechtlich geschützt ist. Zu
unterscheiden sind die Gesetzgebungsbefugnis, die Kompetenz
zum Vollzug der Vorschriften sowie die Finanzverantwortung.
Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die
sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben.
16
Auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes hat der Bund nach der
Föderalismusreform von 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Dies bedeutet, dass der Bund zum Erlass auch
detaillierter wasserwirtschaftlicher Regelungen berechtigt ist.
Die Länder dürfen Vorschriften nur erlassen, solange und soweit
der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch
gemacht hat. Die Länder können von diesen Vorschriften abweichende Vorschriften erlassen. Dies ist bei stoff- und anlagenbezogenen Regelungen nicht möglich. Der Bund hat von seiner
Kompetenz Gebrauch gemacht und das Wasserhaushaltsgesetz
novelliert. Es ist am 01.03.2010 in Kraft getreten.
Der Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich
der Bundesgesetze und damit die Ausübung der exekutiven
Befugnisse in der Wasserwirtschaft obliegt hingegen weiterhin
grundsätzlich den Ländern. Eine Ausnahme bilden Bundeswasserstraßen, deren Unterhaltung und Ausbau in Bezug auf die
Verkehrsbelange allein vom Bund geregelt und verwaltet werden. Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen, hat
dabei aber die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren (s. Kapitel 4.3). Weitere wichtige Aufgaben nimmt der Bund in den
Bereichen der Forschung und der Datensammlung wahr.
Nur durch sachbezogenes Zusammenwirken von Bund und
Ländern kann ein fortschrittlicher Gewässerschutz verwirklicht
werden. So ist zum Beispiel die Überwachung der Wasserbeschaffenheit von Grundwasser und Oberflächengewässern eine
wesentliche Aufgabe der Wasserwirtschaftsverwaltungen der
Länder. Gegenüber der Europäischen Union ist jedoch der Bund
als Mitgliedstaat zuständiger Ansprechpartner und beispielsweise zur Berichterstattung verpflichtet. Deshalb sammeln und
aggregieren Bundesbehörden die Länderdaten, um sie in einem
einheitlichen Format nach Brüssel (EU-Kommission) und Kopenhagen (Europäische Umweltagentur) weiterzuleiten.
4.2.2Organisation der Wasserwirtschaft
innerhalb der Bundesregierung
Grundsatzfragen der Wasserwirtschaft sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Wasserwirtschaft werden in
Deutschland vom BMU wahrgenommen.
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
Dem BMU obliegt u. a. die Federführung für das Wasserhaushaltsgesetz, das Abwasserabgabengesetz, das Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz sowie für das Bundesboden- und das
Bundesnaturschutzgesetz. Ferner begleitet das BMU die Gewässerschutzregelungen der Europäischen Union sowie die Vorschriften für den Meeresumweltschutz und für Flussgebietskonventionen an grenzüberschreitenden Gewässern.
Umweltpolitische Vorhaben, Programme und Stellungnahmen,
insbesondere Gesetzgebungsinitiativen, müssen zwischen den
betroffenen Bundesministerien abgestimmt werden.
Wichtigste Partner des BMU mit teilweise eigenständigen Aufgaben in der Wasserwirtschaft sind folgende Bundesministerien
(Adressen s. Anhang I):
——Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ) ist zuständig für Grundsatzfragen
und Koordinierung der gesamten bi- und multilateralen
deutschen Entwicklungszusammenarbeit.
Bei der Erfüllung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben wird
das BMU durch Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen
unterstützt:
Dem BMU nachgeordnet sind:
——Umweltbundesamt in Dessau (UBA),
——Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN),
——Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter (BfS).
Aus dem Bereich des BMVBS (s. auch Kapitel 4.3):
——Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) bearbeitet und fördert wasserwirtschaftliche Aufgaben im ländlichen Raum einschließlich
der Maßnahmen zur Abflussregelung und des Hochwasserschutzes, ferner den Küstenschutz an Nord- und Ostsee. Es
ist auch federführend für das Recht der Wasser- und Bodenverbände und das Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
zuständig.
——Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist verantwortlich für Fragen der Trinkwasserversorgung, wobei Probleme der Trinkwasserqualität als Teil der Gesundheitsvorsorge
im Vordergrund stehen, und – zusammen mit dem BMU –
für Fragen der Badegewässerqualität.
——Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) verwaltet die Bundeswasserstraßen, es trägt
die Verantwortung für alle Belange der Schifffahrt auf Seeund Binnenwasserstraßen und Gefahrguttransporte. Gemeinsam mit den Küstenländern ist es für die Bekämpfung
der Verschmutzung der Küstengewässer mit Öl und anderen Schadstoffen zuständig. Ihm untersteht die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung (WSV).
——Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
koordiniert die Forschungsförderung der Bundesregierung
und steuert anwendungsorientierte Forschung, technologische Entwicklung und Innovation auch im Bereich der Wasserforschung und Wassertechnologie.
——Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) vertritt die wirtschaftlichen Belange bei allen umweltpolitischen Maßnahmen.
——Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV),
——Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe (BAW),
——Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz (BfG) (zum Teil
auch dem BMU zugeordnet),
——Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg (BSH),
——Deutscher Wetterdienst in Offenbach (DWD),
——Havariekommando in Cuxhaven (HK)
——Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU).
Aus dem Bereich des BMG:
——Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in
Bonn (BfArM).
Aus dem Bereich des BMELV:
——Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL),
——Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in Quedlinburg (JKI),
——Bundesinstitut für Risikobewertung in Berlin (BfR).
Aus dem Bereich des BMWi:
——Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover (BGR),
——Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin
(BAM).
17
Wasserinstitutionen in Deutschland
Aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI):
——desamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz in
Bonn (BBK).
4.2.3Wasserwirtschaftsverwaltung der
Länder
Abb. 2: Länder der Bundesrepublik Deutschland (BKG, 2011)
——Oberste Behörde: Ministerium mit dem Geschäftsbereich
Wasserwirtschaft; überwiegend Umweltministerium; Aufgaben: Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete
Verwaltungsverfahren.
——Mittelinstanz: Bezirksregierungen, Regierungspräsidien,
Landesämter; Aufgaben: regionale wasserwirtschaftliche
Planung, bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
——Untere Instanz: Untere Wasserbehörden (Landkreise und
kreisfreie Städte) sowie technische Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter); Aufgaben: wasserrechtliche Verfahren sowie Fachberatung, Überwachung
von Gewässern und Gewässerbenutzungen, insbesondere
Abwassereinleitungen.
Eine Ausnahme bilden einige kleinere Länder, die eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz besitzen (z. B. Stadtstaaten).
Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben der Wasserwirtschaft verfügen die meisten Länder neben den Wasserwirtschaftsämtern oder Umweltschutzämtern über Landeszentralbehörden mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Landesamt
für Umweltschutz, für Wasserwirtschaft, für Wasser und Abfall
usw.). Diesen Ämtern obliegen von Land zu Land unterschiedliche Fachaufgaben in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Fachberatung als
amtlicher Gutachter, Erarbeitung technischer Richtlinien, Ausund Fortbildung. Sie sind den Obersten Behörden unterstellt.
Teilweise sind die Ämter auch mit Vollzugsaufgaben betraut
(z. B. Hochwasserwarndienste, Gewässer- und Einleiterüberwachung, Abwasserabgabe).
Zur Abstimmung gemeinsamer Fragen und der Handhabung
des wasserrechtlichen Instrumentariums haben sich der Bund
und die obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft zur Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
zusammengeschlossen.
Quelle: BKG, 2011.
Der Vollzug wasserwirtschaftlicher Regelungen ist ausschließlich Sache der Länder und Kommunen. In den meisten Ländern
folgt die Wasserwirtschaftsverwaltung dem dreistufigen Aufbau
der allgemeinen Verwaltung, wobei die Aufgabenzuordnung
von Land zu Land Unterschiede aufweist:
18
Ziel der LAWA ist es, länderübergreifende und gemeinschaftliche wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Fragestellungen
zu erörtern, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten und Empfehlungen zur Umsetzung zu initiieren. Dabei werden auch aktuelle Fragen im nationalen, supranationalen und internationalen
Bereich aufgenommen, auf breiter Basis diskutiert und die Ergebnisse bei den entsprechenden Organisationen eingebracht
(LAWA, 2011).
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder. Im Anhang II sind die Adressen der obersten Behörden und Mittelinstanzen, für das Land Brandenburg auch die der unteren Behörden, aufgelistet.
Tab. 1: Wasserwirtschaftsverwaltung der Länder
Land
Wasserwirtschaftsverwaltung
Untere Wasserbehörde (WB):
Landratsämter, Gemeinden
Baden-Württemberg
Obere WB:
Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen
Oberste WB:
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Untere WB:
Landratsämter und kreisfreie Städte; Wasserwirtschaftsämter
Obere WB:
Bayern
Regierungen; Landesamt für Umweltschutz
Fachbehörde der obersten WB:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Oberste WB:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Berlin
Untere, obere und oberste WB:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Obere WB:
Brandenburg
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Fachbehörde der obersten WB:
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Oberste WB:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Untere WB:
Bremen
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr, Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hansestadt Bremische Hafenamt
Obere WB:
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Hamburg
Oberste WB:
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Obere WB:
Hessen
RP Darmstadt, Gießen, Kassel
Fachbehörde der obersten WB:
Landesamt für Umwelt und Geologie
Oberste WB:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
19
Wasserinstitutionen in Deutschland
Land
Wasserwirtschaftsverwaltung
Untere WB:
Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landkreise, kreisfreie Städte
Mecklenburg-Vorpommern
Fachbehörde der obersten WB:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Oberste WB:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Niedersachsen
Fachbehörde der obersten WB:
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Oberste WB:
Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Nordrhein-Westfalen
Obere WB:
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Oberste WB:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte, Staatliche Umweltämter
Obere WB:
Rheinland-Pfalz
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Fachbehörde der obersten WB:
Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Oberste WB:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Untere WB:
Saarland
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Oberste WB:
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Höhere WB:
Sachsen
RP Chemnitz, Dresden, Leipzig
Fachbehörde der obersten WB:
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Oberste WB:
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Sachsen-Anhalt
Obere WB:
Landesverwaltungsamt
Oberste WB:
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
20
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
Land
Wasserwirtschaftsverwaltung
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte, Staatliche Umweltämter
Schleswig-Holstein
Obere WB:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Oberste WB:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Untere WB:
Landkreise, kreisfreie Städte
Thüringen
Höhere WB:
Landesverwaltungsamt
Oberste WB:
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Quelle: Wedewardt, M. (2010), SenGUV Berlin, verändert.
4.2.4Wasserwirtschaftsverwaltung in
Berlin/Brandenburg
Das brandenburgische Ministerium für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz (MUGV) beschreibt den Verwaltungsaufbau auf ihrer Internetseite (MUGV, 2011, verändert) folgendermaßen:
Oberste Wasserbehörde des Landes ist das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV). Es gibt die
politischen Rahmenbedingungen vor und nimmt unter anderem
die Aufsicht gegenüber den unteren Wasserbehörden und der
oberen Wasserbehörde (Landesumweltamt) wahr.
Seit dem 01.01.1995 sind die Landkreise und kreisfreien Städte
die unteren Wasserbehörden und haben unter anderem folgende Aufgaben:
——Erteilung oder Aufhebung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen,
——Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern (z. B.
Bootsstege),
——Zulassung zum Befahren nicht schiffbarer Gewässer,
——Genehmigung von Abwasseranlagen,
——Überprüfung von Abwassereinleitungen,
——Bearbeitung von Anzeigen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Errichtung von Heizöltanks, Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, Jauche oder Silagesickersaft),
——Entgegennahme von Meldungen über den Austritt wassergefährdender Stoffe und über Gewässerverunreinigungen
und Veranlassung der notwendigen Maßnahmen,
——Überwachung der Gewässerunterhaltung,
——Durchführung von Gewässer- und Deichschauen,
——Anordnung von Schutzarbeiten bei Hochwassergefahr,
——Bußgeld- und Entschädigungsverfahren und
——Feststellung alter Rechte und Befugnisse.
Die obere Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Brandenburgs sind im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (LUGV) angesiedelt. Ein Teil des wasserbehördlichen Vollzugs, insbesondere spezialisierte, förmliche wasserrechtliche Verfahren, obliegt der oberen Wasserbehörde. Des
Weiteren erhebt die obere Wasserbehörde das Wassernutzungsentgelt und die Abwasserabgabe.
Das Wasserwirtschaftsamt besteht aus einem Kernbereich mit
den Fachabteilungen „Ökologie, Naturschutz, Wasser“ und
„Technischer Umweltschutz“, der unter anderem wissenschaftlich-technische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das
Ministerium erarbeitet, sowie aus Regionalbereichen mit Sitz in
Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus. Diese Regionalreferate
sind in erster Linie die Ansprechpartner für die Kreisverwaltungen, erarbeiten auf Anforderung der unteren bzw. auch der oberen Wasserbehörde fachliche Stellungnahmen und sichern eine
bürgernahe und ortsbezogene Bearbeitung von Anträgen.
21
Wasserinstitutionen in Deutschland
Auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
(GUVG) wurden 26 Wasser- und Bodenverbände gebildet, denen insbesondere die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung
obliegt (d. h. aller Gewässer, die nicht in der Anlage des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) aufgeführt sind). Seit
dem 01.01.1995 haben sie auch die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten für die Gewässer I. Ordnung übernommen, mit
Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Die entsprechende Anleitung und Kontrolle erfolgt durch die untere Wasserbehörde. Die
Rechtsaufsicht liegt bei der oberen Wasserbehörde (Landesumweltamt).
Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung sind gemäß der
brandenburgischen Kommunalverfassung Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden. Deshalb sind im BbgWG keine Regelungen enthalten, wie die Gemeinden die Lösung dieser
Pflichtaufgaben organisieren. Dies ist dem Kommunalrecht
vorbehalten. In der Regel wurden gemeindeübergreifende
Zweckverbände gebildet, die durch die Wasserbehörden intensiv unterstützt werden, deren Aufsicht aber beim Landrat bzw.
Innenministerium liegt.
Abb. 3 zeigt den Organisationsaufbau in Brandenburg in Form
eines Organigramms.
In Berlin besteht die Wasserwirtschaftsverwaltung aus nur einer
Behörde, der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz. Hier entfällt der dreistufige Verwaltungsaufbau zugunsten einer zentralen Verwaltung.
Abb. 3: Organisation der Wasserwirtschaft in Brandenburg
Landesregierung
Oberste Behörde
Obere Behörde
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (MUGV)
Landesamt für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz (LUGV)
Wasserwirtschaftsamt
Regionalabteilungen
Ost, Süd, West
Untere Behörde
Fachabteilungen
Ökologie,
Naturschutz,
Wasser
Landkreise und
kreisfreie Städte
Gemeinden
Zweckverbände
Gewässerunterhaltungsverbände
Dienst- und Fachaufsicht
Fachliche Beratung/Anleitung
Zur eigenverantwortlichen und effektiven Durchführung der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen den Gemeinden verschiedene Betriebsformen zur Verfügung. Teilweise
werden die möglichen Betriebsformen durch Landesrecht bestimmt.
4.2.5 Wasserwirtschaft in den Kommunen
Die Kommunen haben beim Vollzug der Umweltgesetze von
Bund und Ländern, vor allem aber auch im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung, wichtige Aufgaben im Umweltschutz zu erfüllen. Sie gestalten mit ihren Entscheidungen die örtliche Lebenswelt der Bürger.
Zu den traditionellen Pflichtaufgaben der Kommunen gehören
nach Maßgabe der Landeswassergesetze die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Zur Deckung der hierbei
anfallenden Kosten erheben sie von den Benutzern Abgaben
(Beiträge und Gebühren). Als Eigentümer kleinerer Gewässer
haben sie auch für deren Unterhaltung zu sorgen.
22
——Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung,
——Eigenbetrieb: Betrieb durch Gemeinde als Sondervermögen
mit eigenständiger Buchführung,
——Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform in
der Hand der Gemeinde,
——Betreibermodell: Übertragung des Anlagenbetriebes auf einen privaten Unternehmer, wobei die Verantwortung für die
Aufgabenerfüllung bei der Gemeinde verbleibt.
Als weitere wichtige Aufgabe obliegt den Kommunen die Bauleitplanung. So können die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung zum Beispiel entscheidende Beiträge zur Hochwasser-
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
vorsorge leisten. Auch die Grundstücksentwässerung und die
Dichtheitsprüfung von Grundstücksanschlussleitungen obliegen den Kommunen.
Abb. 4: Organisationsformen der Träger der Abwasserentsorgung, gewichtet
nach den an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
Sonstige
10%
Es folgen Beispiele einiger Verbände mit bundesweiter Reichweite:
——Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW),
——Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT),
——Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
(BDEW),
——Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V.
(DBVW),
——German Water Partnership (GWP)genannt,
——Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU).
Regiebetrieb
12%
Eigenbetrieb
37%
4.2.7Technisch-wissenschaftliche
Vereinigungen
Anstalt des
öffentlichen
Rechts (AöR)
13%
Zweckverband/
Abwasserverband
28%
Quelle: DWA, 2009.
4.2.6Verbände
Eine besondere Rolle spielt die in Deutschland meist freiwillige, teilweise auch vom Land veranlasste Zusammenarbeit von
Gemeinden in Verbänden, um die Organisation von Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie die Gewässerunterhaltung technisch, wirtschaftlich und auch im Hinblick auf
den Gewässerschutz effizient zu gestalten. Diese Verbände
unterscheiden sich nach Aufgabe, regionaler Ausdehnung und
Organisationsform:
——Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Vereinigungen,
——Anstalt öffentlichen Rechts als Gemeinschaftsunternehmen
mehrerer Kommunen oder
——Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Bundesgesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz).
Folgende technisch-wissenschaftliche Vereinigungen, in denen
in der Regel sowohl die Wissenschaft, als auch die Verbände
sowie die Politik (Bund, Länder und/oder Gemeinden) vertreten
sind, befassen sich mit Zielen der Wasserwirtschaft:
——Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und
Abfall (DWA),
——Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft
und Kulturbau (BWK),
——Deutsche Gesellschaft für Limnologie (DGL),
——Deutsches Institut für Normung, vertreten durch den Fachnormenausschuss Wasserwesen (DIN/NAW),
——Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW),
——Wasserchemische Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher
Chemiker e.V. (GDCh),
——ProcessNet, Fachgruppe „Produktionsintegrierte Wasser- und
Abwassertechnik“. Eine Initiative von der Gesellschaft für
Chemische Technik und Biotechnologie e.V. (DECHEMA)
und der Gesellschaft Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI-GVC),
——Vereinigung Deutscher Gewässerschutz (VDG),
——Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt).
Aus der Arbeit dieser fachlichen Vereinigungen sind zahlreiche Regelwerke als technische Richtlinien hervorgegangen, die
größtenteils als maßgebliche Regeln der Technik anerkannt und
angewandt werden.
Teilweise sind Kommunen – so in Nordrhein-Westfalen – Mitglieder von Wasserwirtschaftsverbänden, deren Grundlage eigene
Sondergesetze sind.
23
Wasserinstitutionen in Deutschland
4.2.8Öffentlichkeit
4.3WasserstraSSenbereich
Die Öffentlichkeit hat bei größeren wasserwirtschaftlichen Vorhaben, wie beispielsweise Gewässerbauvorhaben, nach den
wasser- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben die
Möglichkeit, Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher
Form einzubringen.
Mit der Bewirtschaftung der großen Flüsse, Kanäle und Seewasserstraßen als Bundeswasserstraßen übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) umfangreiche Aufgaben in Deutschland. Unterstützung bekommt
das Ministerium von seiner Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV), der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU).
Mit der Einführung der WRRL sollen die zuständigen Behörden
die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der wasserwirtschaftlichen Planung fördern. Mindestens muss der Öffentlichkeit die
Möglichkeit eingeräumt werden, zu drei Bearbeitungsschritten
bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne Stellung zu nehmen. Zu beteiligen sind die organisierte Öffentlichkeit, d. h. alle
Umweltschutzorganisationen, sowie alle sonstigen Interessensvereinigungen (zum Beispiel aus den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Schifffahrt und Tourismus) als auch jede und jeder
Einzelne, also die breite Öffentlichkeit.
4.2.9Förderung von Umwelt- und
Naturschutzverbänden
Ziel der Verbändeförderung durch BMU und UBA ist es, Umweltund Naturschutzverbände zu unterstützen, um umweltpolitische
Belange in der Gesellschaft zu verankern. Die Projekte sollen
das Bewusstsein und das Engagement für Umweltschutz und
Naturschutz stärken. Gefördert werden vor allem Projekte zu
wichtigen aktuellen Schwerpunktthemen, Kinder- und Jugendprojekte mit hoher Breitenwirkung, Projekte, die umwelt- und
naturverträgliches Verhalten fördern und Maßnahmen der Umweltberatung und der Fortbildung.
Im Bereich Wasser und Gewässerschutz wurden seit 2002 rund
20 Projekte gefördert. Beispielhaft seien hier zwei durch das
BMU und UBA geförderte Verbändeprojekte im Bereich Wasser
und Gewässerschutz genannt:
——Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V. (VDG): Wanderausstellung „Wasser ist Zukunft“ zur Sensibilisierung der
breiten Öffentlichkeit für das Thema Wasser anhand umfassender, anschaulicher und handlungsorientierter Informationen,
——Grüne Liga e.V.: Steckbriefe zur wirksamen WRRL-Umsetzung.
24
Der Behördenverbund im Verkehrsbereich arbeitet dabei eng
mit den weiteren Akteuren an den Gewässern bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Verbänden und Wissenschaftseinrichtungen zusammen. Damit werden Synergien für andere
wichtige Arbeitsgebiete wie Hochwasserschutz, Küstenschutz,
Energiegewinnung, Wasserqualität und Naturschutz erzeugt.
Über Gremien wie die Internationalen Flussgebietskommissionen und Europäische Institutionen besteht eine intensive Zusammenarbeit auch mit unseren Nachbarstaaten.
Soweit Fragen der Fischerei berührt werden, stehen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auch das Johann
Heinrich von Thünen-Institut – Bundesforschungsinstitut für
Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur Verfügung.
4.3.1Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Die dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes ist zuständig für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen (23.000 km2 im Bereich der Seewasserstraßen und 7.350 km
Binnenwasserstraßen) und für die Regelung des Schiffsverkehrs.
Die WSV gliedert sich in 7 Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
(Mittelinstanz), 39 Wasser- und Schifffahrtsämter (Unterinstanz)
und 7 Wasserstraßenneubauämter (WSV, 2009). Abb. 5 zeigt
den Organisationsaufbau der WSV.
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
Der WSV obliegen hinsichtlich der Infrastruktur im Wesentlichen folgende Hoheitsaufgaben:
——Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den normalen Wasserabfluss und die
Erhaltung der Schiffbarkeit) sowie ihr Betrieb,
——Ausbau (wesentliche Umgestaltung) und Neubau von Bundeswasserstraßen einschließlich der behördlichen Genehmigungsverfahren (Planfeststellung/Plangenehmigung),
——strompolizeiliche Aufgaben (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um die Wasserstraße in einem für die Schifffahrt er-
forderlichen Zustand zu erhalten, Genehmigung von Benutzungen sowie von Anlagen und Einrichtungen Dritter in, an,
über oder unter einer Wasserstraße),
——Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen,
——Wasserstandsmeldedienst und Eisbekämpfung,
——Unterhaltung und Betrieb von Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen.
Die WSV hat bei der Verwaltung und beim Ausbau und Neubau
der Wasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesländern zu
wahren. Hochwasserschutz ist Aufgabe der Bundesländer.
Abb. 5: Überblick über den Organisationsaufbau der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Bundesanstalt für
Wasserbau (BAW)
Karlsriuhe, Hamburg,
Ilmenau
Havariekommando (HK)
(Bund und Küstenländer)
Cuxhaven
WSD Nord
Kiel
WSD Nordwest
Aurich
WSD Mitte
Hannover
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Hamburg, Rostock
Bundesanstalt für
Gewässerkunde (BfG)
Koblenz
WSD West
Münster
WSD Südwest
Mainz
WSD Süd
Würzburg
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU)
Hamburg
WSD Ost
Magdeburg
WSA
Lübeck
WSA
Bremen
WSA
Hannover Münden
WSA
Köln
WSA
Freiburg
WSA
Aschaffenburg
WSA
Dresden
WSA
Tönning
WSA
Bremerhaven
WSA
Verden
WSA
Duisburg-Rhein
WSA
Mannheim
WSA
Schweinfurt
WSA
Magdeburg
WSA
Brunsbüttel
WSA
Wilhelmshaven
WSA
Minden
WSA
Duisburg-Meiderich
WSA
Bingen
WSA
Nürnberg
WSA
Lauenburg
WSA
Kiel-Holtenau
WSA
Emden
WSA
Braunschweig
WSA
Rheine
WSA
Heidelberg
WSA
Regensburg
WSA
Brandenburg
WSA
Stralsund
WSA
Uelzen
WSA
Meppen
WSA
Stuttgart
WNA
Aschaffenburg
WSA
Berlin
WSA
Hamburg
NBA
Mittellandkanal
Hannover
WNA
Datteln
WSA
Koblenz
WSA
Eberswalde
WSA
Trier
WNA
Berlin
WSA
Saarbrücken
WNA
Magdeburg
WSA
Cuxhaven
WNA
Mittellandkanal
Helmstedt
ANH
Heidelberg
WSD: Wasser- und Schifffahrtsdirektion
WSA: Wasser- und Schifffahrtsamt
WNA: Wasserstraßenneubauamt
NBA: Neubauamt
ANH: Amt für Neckarausbau Heidelberg
Quelle: WSV, 2010.
25
Wasserinstitutionen in Deutschland
4.3.2 Bundesanstalt für Wasserbau
Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) ist die technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS). Sie ist der zentrale Dienstleister für die Beratung und
Unterstützung des Ministeriums und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen ihrer verkehrswasserbaulichen Aufgaben, insbesondere deren bauaufsichtliche Verantwortung dafür, dass alle Anlagen und Einrichtungen
der Bundeswasserstraßen den Anforderungen von Sicherheit
und Ordnung genügen. Die Aufgabenfelder sind im Einzelnen
(BAW, 2011):
——Verkehrswasserbau,
——Bautechnik, einschließlich der Gestaltung von Bauwerken,
——Geotechnik,
——Wasserbau im Binnenbereich,
——Wasserbau im Küstenbereich, einschließlich der Schiffstechnik.
4.3.3 Bundesanstalt für Gewässerkunde
Als wissenschaftliches Institut im Rang einer Bundesoberbehörde ist die BfG für Bundeswasserstraßen zuständig. Sie hat in dieser Position eine zentrale Vermittlungs- und Integrationsfunktion.
Sie berät die Bundesministerien (BMVBS, BMU u. a.) sowie die
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Bezug auf die Nutzung
und Bewirtschaftung der Bundeswasserstraßen (BfG, 2011a).
Die Aufgabenbereiche unterteilen sich in (BfG, 2011b):
——Quantitative Gewässerkunde: Untersuchung der Wasserstände und Abflüsse, der Geometrie und des morphologischen
Zustands der Wasserstraßen sowie Wechselwirkungen zwischen Wasserstraßen und Grundwasser.
——Qualitative Gewässerkunde: Erforschung der Freisetzung verschiedener Stoffe und Stoffgruppen sowie deren Auswirkungen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Folgen
von Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen
gelegt.
——Ökologie: Untersuchung der Öko-Systeme in und an den
Bundeswasserstraßen. Erforschung ihrer Beschaffenheit und
Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen für eine ökologisch verträgliche Gewässerbewirtschaftung.
26
——Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Referats- und abteilungsübergreifende Bearbeitung von vielen Themen.
——Internationale Zusammenarbeit: Engagement in einer Vielzahl von internationalen Projekten und Aktivitäten.
4.3.4Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung mit Dienstsitzen in Hamburg und Rostock. Die einzelnen Aufgabenfelder bestehen aus (BSH, 2011):
——Umweltschutz im Seeverkehr (MARPOL, Ölhaftung, Ballastwasserübereinkommen, Ölidentifizierung),
——Sicherheit der Seeschifffahrt und Gefahrenabwehr,
——Seevermessung, Wracksuche, nautische Informationssysteme,
——Dienstleistungen für die Seeschifffahrt (Flaggenscheine, Befähigungsnachweise für Seeleute, Schifffahrtsförderung),
——Warndienste (Wasserstands- und Gezeitenvorhersage, Sturmflutwarndienst, Eisdienst),
——Überwachung des Meeres (im Hinblick auf Klimawandel
und Umweltveränderungen),
——Maritimes Geodatenzentrum,
——Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen,
——Wirtschaftszone (AWZ) und
——Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks und Pipelines.
4.3.5Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Die BSU erfasst und untersucht weltweit alle Arten von Seeunfällen an Bord oder unter Beteiligung von Schiffen unter
deutscher Flagge. Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer
wird die BSU unabhängig von der Flagge des oder der daran
beteiligten Fahrzeuge tätig.
Die Zielsetzung der BSU-Untersuchung ist ausschließlich die Ermittlung der Umstände und Ursachen sowie begünstigenden
Faktoren des Unfalls, mit der Absicht, Leben zu schützen und
zukünftige Unfälle zu verhindern. Sie dient nicht der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen (BSU, 2011).
Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser
4.4
Sonstige Bereiche
4.4.1Bergämter bei Fragen der Grundwasserhaltung
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
ist die zentrale geowissenschaftliche Beratungseinrichtung der
Bundesregierung und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Ihre
Arbeit dient einer ökonomisch und ökologisch vertretbaren Nutzung und Sicherung natürlicher Ressourcen und somit der Daseinsvorsorge. Als nationaler geologischer Dienst von Deutschland nimmt die BGR zahlreiche internationale Aufgaben wahr.
Im Inland hat sie überwiegend koordinierende Funktionen. Als
Bundesoberbehörde ist die BGR Bestandteil der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur Deutschlands und nimmt auch
gesetzlich festgelegte Aufgaben wahr (BGR, 2011).
Für den Vollzug des Bundesberggesetzes sind die Länder zuständig, daher sind die Bergämter Landesbehörden. Das Bergamt ist
eine untere staatliche Aufsichtsbehörde. Sie übt die unmittelbare Bergaufsicht über alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen aus. Dazu
zählt auch die Grundwasserhaltung. Rechtsgrundlage für die
Bergaufsicht ist in Deutschland das Bundesberggesetz.
4.4.2Baubehörden
Weiterhin seien Baubehörden auf allen verschiedenen Ebenen
genannt, die z. B. für Regenwasserbewirtschaftung, Grundwasserhaushalt und in der gesamten Siedlungswasserwirtschaft
eine große Rolle spielen. Das betrifft den Neubau, aber auch
die Umstrukturierung bestehender bebauter Fläche.
27
Wasserinstitutionen in Deutschland
Verzeichnis der Abkürzungen, Gesetze, Richtlinien
und Verordnungen
28
AbfKlärV
Klärschlammaufbringungsverordnung
AbwAG
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)
AbwV
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)
AöW
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.
AtG
Atomgesetz, Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
ATT
Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V.
Badegewässerrichtlinie
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung
BAM
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAW
Bundesanstalt für Wasserbau
BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz
BBK
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BfG
Bundesanstalt für Gewässerkunde
BfN
Bundesamt für Naturschutz
BfR
Bundesinstitut für Risikobewertung
BfS
Bundesamt für Strahlenschutz
BGR
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
BImschG
Bundesimmissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Biozidrichtlinie
Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten
BMBF
Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMELV
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BMG
Bundesministerium für Gesundheit
BMI
Bundesministerium des Innern
BMU
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Verzeichnis der Abkürzungen ETC.
BMZ
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BSH
Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie
BSU
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
BVL
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
BWK
Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau
DBVW
Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V.
Detergenzienverordnung
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien
DECHEMA
Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.
DG
Düngegesetz
DGL
Deutsche Gesellschaft für Limnologie
DIBt
Deutsches Institut für Bautechnik
DIN/NAW
Deutsches Institut für Normung, vertreten durch den Fachnormenausschuss Wasserwesen
DMG
Düngemittelgesetz
Düngeverordnung
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
DWA
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
DWD
Deutscher Wetterdienst
EG-Richtlinien über Bauprodukte
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
EG-Richtlinien zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen
Richtlinie des Rates zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
FFH-Richtlinie
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen
GDCh
Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V.
GWP
German Water Partnership
Hochwasserschutzgesetz
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Gewässerschutzrichtlinie
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundwasserrichtlinie
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und
Verschlechterung
29
Wasserinstitutionen in Deutschland
30
Grundwasserschutzrichtlinie
Richtlinie des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
Grundwasserverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefährliche Stoffe
GUVG
Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
IndVO
Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung)
IVU-Richtlinie
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
JKI
Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Kommunalabwasserrichtlinie
Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser
KrW-/AbfG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LAWA
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
LMBG
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LöRüRL
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
LUGV
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brandenburg
MSRL
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
MTVO
Mineral- und Tafelwasserverordnung
MUGV
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brandenburg
OGewV
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung)
Richtlinie (2009/128/
EG)
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
Rohrfernleitungsverordnung
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
SenGUV
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
SeuchRNeuG
Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz)
StGB
Strafgesetzbuch
SUP
Strategische Umweltprüfung
SUP-Richtlinie
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
SÜV
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und –einleitungen für Kläranlage und Kanalisation
TA Abfall
Technische Anleitung Abfall
Verzeichnis der Abkürzungen ETC.
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TaSi
Technische Anleitung Siedlungsabfall
Trinkwasserrichtlinie
Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
TrinkwV
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung)
UBA
Umweltbundesamt
UFZ
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung
UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz
Umweltqualitätsnormenfestgesetz
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und abschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/ EWG und
86/280/EWG sowie zur Änderung der RL 2000/60/EG
UVP-Richtlinie
Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
VDG
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz
VDI-GVC
Gesellschaft Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen des Vereins Deutscher Ingenieure
Verordnung über das
Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
VKU
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
Vogelschutzrichtlinie
Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WRMG
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
WRRL
EG-Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
WSV
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
31
Wasserinstitutionen in Deutschland
Literaturverzeichnis
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Bonifatius, Paderborn, August 2005
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32
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Abfall e. V. (DWA) (2009): „Wirtschaftsdaten der Abwasserbeseitigung“, Ergebnisse einer gemeinsamen Umfrage der DWA
und des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen Städteund Gemeindebundes, 2009
Industrie und Handelskammer (IHK) (2011): „Wasser aktuell“
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87FA3ABDD7FEEDED2.repl1; Zugriff: September 2011)
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(MUGV) (2011): „Rechtliche Grundlagen“ (http://www.mugv.
brandenburg.de/cms/detail.php/5lbm1.c.172156.de; Zugriff:
September 2011)
Umweltbundesamt (UBA) (2011): „Wasser, Trinkwasser und
Gewässerschutz – Wasserrecht“ (www.umweltbundesamt.de/
wasser/themen/gewschr/grwv.htm; Zugriff: September 2011)
Umweltbundesamt (UBA) (2010): Wasserwirtschaft in
Deutschland Teil 1– Grundlagen –, Juli 2010
(www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3469.pdf)
Umweltbundesamt (UBA) (2004): „Flussgebietseinheiten in
der Bundesrepublik Deutschland“, Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA), Umweltbundesamt, Juni 2004, Kartengrundlage: DLM1000 (W), Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
(gis.uba.de/website/web/atlantis/karten/fge_wacd_ezg.htm)
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) (2010):
Organigramm, (http://www.wsv.de/Wir_ueber_uns/organisation/organigramm_29-01-2007.pdf)
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) (2009):
„Kurzinformation“ (www.wsv.de/Wir_ueber_uns/anlagen/kurzinfo_de.pdf; Zugriff: September 2011)
Anhang I
Anhang I
Adressen von Organisationen der Wasserwirtschaft innerhalb
der Bundesregierung:
Bundesministerien
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
Dienstsitz Bonn (Hauptsitz)
Robert-Schuman-Platz 3, 53175Bonn
Telefon: 0228 99 305 0, Fax: 0228 99 305 3225
E-Mail: [email protected] , Homepage: www.bmu.de
Dienstsitz Berlin
Stresemannstraße 128-130, 10117Berlin
Telefon: 030 18 305 0, Fax: 030 18 305 4375
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV),
Dienstsitz Bonn (Hauptsitz)
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Telefon: 0228 99 529 0, Fax: 0228 99 529 3179
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bmelv.de
Dienstsitz Berlin
Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: 030 185 29 0, Fax: 030 185 29 3179
Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
Dienstsitz Bonn (Hauptsitz)
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Telefon: 0228 99 441 0, Fax: 0228 99 441 1921
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bmg.bund.de
Dienstsitz Berlin
Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 441 0, Fax: 030 18 441 4900
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
(BMVBS),
Dienstsitz Berlin (Hauptsitz)
Invalidenstraße 44, 10115 Berlin
Telefon: 030 18 300 0, Fax: 030 18 300 1942
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bmvbs.de
Dienstsitz Berlin
Krausenstraße 17-20, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 300 0, Fax: 030 18 300 1920
Dienstsitz Bonn
Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn
Telefon: 0228 99 300 0, Fax: 0228 99 300 3428
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
Dienstsitz Bonn (Hauptsitz),
Heinemannstraße 2, 53175 Bonn
Telefon: 0228 99 57 0, Fax: 0228 99 57 83601
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bmbf.de
Dienstsitz Berlin
Hannoversche Straße 28-30, 10115 Berlin
Telefon: 030 18 57 0, Fax: 030 18 57 83601
Dienstsitz Berlin
Friedrichstraße 130 B, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 57 0, Fax: 030 18 57 83601
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
Dienstsitz Berlin (Hauptsitz),
Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin,
Telefon: 030 18 615 0, Fax: 030 18 615 7010
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bmwi.de
Dienstsitz Bonn,
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Telefon: 0228 99 615 0, Fax: 0228 99 615 4436
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ),
Dienstsitz Bonn (Hauptsitz),
Dahlmannstraße 4, 53113 Bonn
Telefon: 0228 99 535 0, Fax: 0228 99 535 3500
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bmz.de
Dienstsitz Berlin,
Stresemannstraße 94, 10963 Berlin
Telefon: 030 2503 0, Fax: 030 2503 2501
33
Wasserinstitutionen in Deutschland
Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen
dem BMU nachgeordnet:
Umweltbundesamt in Dessau (UBA),
Wörlitzer Platz 1, 08644 Dessau-Roßlau
Telefon: 0340 2103 0, Fax: 0340 2103 2285
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.umweltbundesamt.de
Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BFN),
Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Telefon: 0228 8491 0, Fax: 0228 8491 9999
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bfn.de
Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter (BFS),
Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter
Telefon: 030 18333 0, Fax: 030 18333 1885
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bfs.de
Aus dem Bereich des BMVBS:
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV),
Homepage: www.wsv.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Kiel,
Hindenburgufer 247, 24106 Kiel
Telefon: 0431 3394 0, Fax: 0431 3394 6399
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-nord.wsv.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich,
Schloßplatz 9, 26603 Aurich,
Telefon: 04941 602 0, Fax: 04941 602 378
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-nordwest.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover,
Am Waterlooplatz 5, 30169 Hannover
Telefon: 0511 9115 0, Fax: 0511 9115 3400
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-mitte.wsv.de
34
Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Münster,
Cheruskerring 11, 48147 Münster
Telefon: 0251 2708 0, Fax: 0251 2708 115
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-west.wsv.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Mainz,
Brucknerstraße 2, 55127 Mainz am Rhein
Telefon: 06131 979 0, Fax: 06131 979 155
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-suedwest.wsv.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, Würzburg,
Wörthstraße 19, 97082 Würzburg
Telefon: 0931 4105 0, Fax: 0931 4105 380
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.wsd-sued.wsv.de
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Magdeburg,
Gerhart-Hauptmann-Straße 16, 39108 Magdeburg
Telefon: 0391 2887 0, Fax: 0391 2887 3030
E-Mail: [email protected], Homepage: www.wsd-ost.wsv.de
Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe (BAW),
Kußmaulstraße 17, 76187 Karlsruhe
Telefon: 0721 9726 0, Fax: 0721 9726 4540
E-Mail: [email protected], Homepage: www.baw.de
Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz (BfG),
Am Mainzer Tor 1, 56068 Koblenz
Telefon: 0261 1306 0, Fax: 0261 1306 5302
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bafg.de
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg
(BSH),
Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg
Telefon: 040 3190 0, Fax: 040 3190 5000
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bsh.de
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU),
Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg
Telefon: 040 3190 8311, Fax: 040 3190 8311
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bsu-bund.de
Anhang I
Deutscher Wetterdienst in Offenbach (DWD),
Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach am Main
Telefon: 069 8062 0, Fax: 069 8062 4484
E-Mail: [email protected], Homepage: www.dwd.de
Havariekommando in Cuxhaven (HK),
Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven
Telefon: 04721 567 400, Fax: 04721 567 364
E-Mail: [email protected], Homepage: www.havariekommando.de
Aus dem Bereich des BMG:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in
Bonn (BFARM),
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn
Telefon: 0228 99 307 30, Fax: 0228 99 307 5207
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bfarm.de
Aus dem Bereich des BMELV:
Aus dem Bereich des BMWi:
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in
Hannover (BGR),
Stilleweg 2, 30655 Hannover
Telefon: 0511 643 0, Fax: 0511 643 02304
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bgr.bund.de
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin
(BAM),
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Telefon: 030 8104 0, Fax: 030 8112029
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bam.de
Aus dem Bereich des BMI:
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz
in Bonn (BBK),
Provinzialstraße 93, 53127 Bonn
Telefon: 0228 99 550 0, Fax: 0228 99 550 1620
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bbk.bund.de
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL),
Bundesallee 50, Gebäude 247, 38116 Braunschweig
Telefon: 0531 21497 0, Fax: 0531 21497 299
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bvl.bund.de
Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in Quedlinburg (JKI),
Erwin-Baur-Straße 27, 06484 Quedlinburg
Telefon: 03946 47 100, Fax: 03946 47 110
E-Mail: [email protected], Homepage: www.jki.bund.de
Bundesinstitut für Risikobewertung in Berlin (BFR),
Thielallee 88-92, 14195 Berlin
Telefon: 030 18412 0, Fax: 030 18412 4741
E-Mail: [email protected], Homepage: www.bfr.bund.de
35
Wasserinstitutionen in Deutschland
Anhang II
Adressen von Organisationen der Wasserwirtschaft innerhalb
der Länder (oberste Behörden und Mittelinstanzen, Berlin und
Brandenburg mit unteren Behörden):
Baden-Württemberg
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Bayerisches Landesamt für Umwelt,
Abteilung Wasserbau, Hochwasserschutz, Gewässerschutz
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg
Telefon: 0821 9071 0, Fax: 0821 9071 5565
E-Mail: [email protected], Homepage: www.lfu.bayern.de
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft,
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart
Telefon: 0711 126 0, Fax: 0711 126 2881
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.um.baden-wuerttemberg.de
Obere Wasserbehörden
Regierung von Oberbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München
Telefon: 089 2176 0, Fax: 089 2176 2914
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Obere Wasserbehörden
Regierungspräsidium Stuttgart,
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904 0, Fax: 0711 904 2408
E-Mail: [email protected], Homepage: www.rp-stuttgart.de
Regierung von Niederbayern,
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
Telefon: 0871 808 01, Fax: 0871 808 1002
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierungspräsidium Karlsruhe,
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721 926 0, Fax: 0721 926 6211
E-Mail: [email protected], Homepage: www.rp-karlsruhe.de
Regierung von Oberpfalz,
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Telefon: 0941 5680 0, Fax: 0941 5680 199
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierungspräsidium Freiburg,
Bissierstraße 7, 79114 Freiburg
Telefon: 0761 208 0, Fax: 0761 208 394200
E-Mail: [email protected], Homepage: www.rp-freiburg.de
Regierungspräsidium Tübingen,
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
Telefon: 07071 757 0, Fax: 07071 757 3190
E-Mail: [email protected], Homepage: www.rp-tuebingen.de
Bayern
Oberste Wasserbehörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München
Telefon: 089 9214 00, Fax: 089 9214 2266
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.stmug.bayern.de
36
Regierung von Oberfranken,
Ludwigsstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon: 0921 604 0, Fax: 0921 604 1258
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierung von Mittelfranken,
Promenade 27, 91522 Ansbach
Telefon: 0981 53 0, Fax: 0981 53 1206
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Telefon: 0931 380 00, Fax: 0931 380 2222
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Anhang II
Regierung von Schwaben,
Fronhof 10, 86152 Augsburg
Telefon: 0821 327 01, Fax: 0821 327 2289
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.regierung.schwaben.bayern.de
Berlin
Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz,
Regionalabteilung Süd
Von-Schön-Straße 7, 03050 Cottbus
Telefon: 0355 49 91 1300, Fax: 0355 49 91 1074
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/
bb2.c.545270.de
Oberste, Obere und Untere Wasserbehörde
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz,
Abteilung II Integrativer Umweltschutz
Brückenstraße 6, 10179 Berlin
Telefon: 030 9025 0, Fax: 030 9025 2501
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.berlin.de
Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz,
Regionalabteilung West
Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke
Telefon: 033201 442 410, Fax: 033201 442 495
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/
lbm1.c.226816.de
Brandenburg
Oberste Wasserbehörde
Brandenburger Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam
Telefon: 0331 866 0, Fax: 0331 866 7069/7070
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mugv.brandenburg.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz,
Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser
Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke
Telefon: 033201 442 0, Fax: 033201 442 662
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.lugv.brandenburg.de
Obere Wasserbehörden
Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz,
Regionalabteilung Ost
Müllroser Chausee 50, 15236 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335 560 3232, Fax: 0335 560 3146
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/
lbm1.c.226817.de
Untere Wasserbehörden
Landkreis Barnim,
Dezernat II Sozial- und Umweltangelegenheiten; Bodenschutzamt
Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, 16225 Eberswalde
Telefon: 03334 214 1502, Fax: 03334 214 2502
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.barnim.de
Landkreis Dahme-Spreewald,
Dezernat V Planung, Bauwesen und Umwelt; Umweltamt
Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald)
Telefon: 03546 20 2336, Fax: 03546 20 2317
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.dahme-spreewald.de
Landkreis Elbe-Elster,
Dezernat für Kreisentwicklung; Amt für Bauaufsicht, Umwelt
und Denkmalschutz
Nordpromenade 4 a, 04916 Herzberg
Telefon: 03535 46 2655, Fax: 03535 46 2657
E-Mail: [email protected], Homepage: www.lkee.de
Landkreis Havelland,
Umweltamt; Sachgebiet Untere Wasserbehörde
Goethestraße 59/60, 14641 Nauen
Telefon: 03321 403 5425, Fax: 03321 403 5458
E-Mail: [email protected], Homepage: www.havelland.de
37
Wasserinstitutionen in Deutschland
Landkreis Märkisch-Oderland,
Fachbereich III; Umweltamt
Puschkinplatz 12, 15306 Seelow
Telefon: 03346 850 471, Fax: 03346 850 655
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.maerkisch-oderland.de
Landkreis Oberhavel,
Dezernat für Bauen, Wirtschaft und Verkehr; FB Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg
Telefon: 03301 601 161, Fax: 03301 601 630
E-Mail: [email protected], Homepage: www.oberhavel.de
Landkreis Oberspreewald-Lausitz,
Dezernat für Bau, Ordnung und Umwelt; Amt für Umwelt und
Bauaufsicht
J.-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau
Telefon: 03541 870 3402, Fax: 03541 870 3410
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.osl-online.de
Landkreis Oder-Spree,
Dezernat für Kreisentwicklung, Umwelt und Bauwesen; Umweltamt
Breitscheidstraße 5, 15848 Beeskow
Telefon: 03366 35 1670, Fax: 03366 35 2679
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.landkreis-oder-spree.de
Landkreis Ostprignitz-Ruppin,
Dezernat für Bauen, Ordnung und Recht; Umweltamt
Neustädter Straße 14, 16816 Neuruppin
Telefon: 03391 688 6700, Fax: 03391 688 6702
E-Mail: [email protected], Homepage: www.o-p-r.de
Landkreis Potsdam-Mittelmark,
Fachbereich 3 – Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Fachdienst Wasserwirtschaft/Abfallwirtschaft/Bodenschutz
Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig
Telefon: 033841 91 111, Fax: 033841 91 164
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.potsdam-mittelmark.de
38
Landkreis Prignitz,
Geschäftsbereich IV Veterinärdienste, Landwirtschaft und
Ordnung; Sachbereich Natur- und Gewässerschutz
Industriestraße 1, 19348 Perleberg
Telefon: 03876 713 733, Fax: 03876 713 712
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.landkreis-prignitz.de
Landkreis Spree-Neiße,
Dezernat I – Planung, Bau, Umwelt, Kataster, Landwirtschaft
und Veterinärwesen, Ordnung, Sicherheit und Verkehr; Fachbereich Umwelt
Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz)
Telefon: 03562 986 170 01, Fax: 03562 986 170 88
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.landkreis-spree-neisse.de
Landkreis Teltow-Fläming,
Dezernat III; Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde
Telefon: 03371 608 2600, Fax: 03371 608 9170
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.teltow-flaeming.de
Landkreis Uckermark,
Dezernat I; Landwirtschafts- und Umweltamt
Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Telefon: 03984 701 168, Fax: 03984 704 599
E-Mail: [email protected],
Homepage: http://landkreis.uckermark.de
Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel,
Fachbereich VII - Bauen und Umwelt; Fachgruppe Wasser/Abwasser/Erschließung
Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel
Telefon: 03381 58 3110, Fax: 03381 58 6304
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.stadt-brandenburg.de
Stadtverwaltung Cottbus,
Geschäftsbereich II - Ordnung, Sicherheit, Umwelt, Bürgerservice; Fachbereich Umwelt und Natur
Neumarkt 5, 03046 Cottbus
Telefon: 0355 612 2750, Fax: 0355 612 2704
E-Mail: [email protected], Homepage: www.cottbus.de
Anhang II
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder),
Dezernat für Stadtentwicklung, Bauen, Uweltschutz und Kultur;
Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten
Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335 552 3900, Fax: 0335 552 3999
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.frankfurt-oder.de
Stadtverwaltung Potsdam,
Geschäftsbereich 3 / Fachbereich Soziales, Gesundheit und
Umwelt; Bereich Umwelt und Natur
Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 289-1801, Fax: 0331 289 1811
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.potsdam.de
Bremen
Obere Wasserbehörde
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen
Telefon: 0421 361 2407, Fax: 0421 361 2050
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bauumwelt.bremen.de
Untere Wasserbehörden
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen
Telefon: 0421 361 2407, Fax: 0421 361 2050
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bauumwelt.bremen.de
Magistrat der Stadt Bremerhaven,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße , 27576 Bremerhaven
Telefon: 0471 590 0, Fax: 0471 590 2460
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bremerhaven.de
Hansestadt Bremisches Hafenamt,
Steubenstraße 7a, 27568 Bremerhaven
Telefon: 0471 596134 01, Fax: 0471 596134 24
E-Mail: [email protected], Homepage: www.hbh.bremen.de
Hamburg
Oberste Wasserbehörde
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,
Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg
Telefon: 040 42840 0, Fax: 040 42840 3196
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.hamburg.de/bsu
Hessen
Oberste Wasserbehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz,
Abteilung Wasser und Boden
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 815 0, Fax: 0611 815 1941
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.hmulv.hessen.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden
Telefon: 0611 6939 0, Fax: 0611 6939 555
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.hlug.de
Obere Wasserbehörden
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
Telefon: 06151 12 0, Fax: 06151 12 5307
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114-116, 60327 Frankfurt
Telefon: 069 2714 0, Fax: 069 2714 5000
39
Wasserinstitutionen in Deutschland
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 3309 0, Fax: 0611 3309 444
Regierungspräsidium Gießen,
Abteilung Umwelt
Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen
Telefon: 0641 303 0, Fax: 0641 303 4103
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.rp-giessen.de
Regierungspräsidium Kassel,
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz
Steinweg 6, 34117 Kassel
Telefon: 0561 106 0, Fax: 0561 106 1661
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.rp-kassel.hessen.de
Niedersachsen
Oberste Wasserbehörde
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz,
Archivstraße 2, 30169 Hannover
Telefon: 0511 120 0, Fax: 0511 120 3399
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.umwelt.niedersachsen.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim
Telefon: 05121 509 144, Fax: 05121 509 196
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.nlwkn.niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen
Regierungspräsidium Kassel,
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Standort Bad Hersfeld
Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld
Telefon: 06621 406 6, Fax: 06621 406 729
Mecklenburg-Vorpommern
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz,
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin
Telefon: 0385 588 0, Fax: 0385 588 6024
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.um.mv-regierung.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie,
Goldberger Strasse 12, 18273 Güstrow
Telefon: 03843 777 0, Fax: 03843 777 106
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.lung.mv-regierung.de
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf
Telefon: 0211 4566 0, Fax: 0211 4566 388
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.umwelt.nrw.de
Obere Wasserbehörden
Bezirksregierung Arnsberg,
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82 0, Fax: 02931 82 2520
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmold,
Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Telefon: 05231 71 0, Fax: 05231 71 1295
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf,
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475 0, Fax: 0211 475 2671
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
40
Anhang II
Bezirksregierung Köln,
Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
Telefon: 0221 147 0, Fax: 0221 147 3185
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Münster,
Domplatz 1-3, 48143 Münster
Telefon: 0251 411 0, Fax: 0251 411 2525
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.bezreg-muenster.nrw.de
Rheinland-Pfalz
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten,
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz am Rhein
Telefon: 06131 16 0, Fax: 06131 16 4646
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mulewf.rlp.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht,
Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz am Rhein
Telefon: 06131 6033 0, Fax: 06131 1432966
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.luwg.rlp.de
Obere Wasserbehörden
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord),
Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz
Telefon: 0261 120 0, Fax: 0261 120 2200
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.sgdnord.rlp.de
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd,
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321 99 0, Fax: 06321 99 2900
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.sgdsued.rlp.de
Saarland
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr,
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken
Telefon: 0681 501 4500, Fax: 0681 501 4521
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.umwelt.saarland.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
Don-Bosco Straße 1, 66119 Saarbrücken
Telefon: 0681 8500 0, Fax: 0681 8500 1384
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.saarland.de/landesamt_umwelt_arbeitsschutz.htm
Freistaat Sachsen
Oberste Wasserbehörde
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
Archivstraße 1, 01097 Dresden
Telefon: 0351 564 0, Fax: 0351 564 2209
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.smul.sachsen.de
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe
Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden
Telefon: 0351 8928 4000, Fax: 0351 8928 245
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.smul.sachsen.de/lfulg/7585.htm
Obere Wasserbehörden
Landesdirektion Chemnitz, Abteilung Umweltschutz
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532 0, Fax: 0371 532 1929
E-Mail: [email protected], Homepage: www.ldc.sachsen.de
41
Wasserinstitutionen in Deutschland
Landesdirektion Dresden, Abteilung Umweltschutz
Stauffenbergallee 2, 01076 Dresden
Telefon: 0351 825 4000, Fax: 0351 825 9999
E-Mail: [email protected], Homepage: www.ldd.sachsen.de
Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen
Käthe-Kollwitz-Straße 17, 02625 Bautzen
Telefon: 03591 273 0, Fax: 03591 273 109
Landesdirektion Dresden, Dienststelle Radebeul
Stauffenbergallee 2, 01076 Dresden
Telefon: 0351 825 4000, Fax: 0351 825 9999
Landesdirektion Leipzig, Abteilung Umweltschutz
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Telefon: 0341 977 4000, Fax: 0341 977 1299
E-Mail: [email protected], Homepage: www.ldl.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
Olvenstedter Straße 4, 39108 Magdeburg
Telefon: 0391 567 01, Fax: 0391 567 1727
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.mlu.sachsen-anhalt.de
Obere Wasserbehörde
Landesverwaltungsamt,
Ernst.Kamieth-Straße 2, 06112 Halle an der Saale
Telefon: 0345 514 0, Fax: 0345 514 1444
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Oberste Wasserbehörde
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume,
Abteilung 4 - Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431 988 0, Fax: 0431 988 7239
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.schleswig-holstein.de/MLUR/
42
Obere Wasserbehörde
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung 4: Wasserwirtschaft
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek
Telefon: 04347 704 0, Fax: 04347 704 102
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.schleswig-holstein.de/LLUR/
Freistaat Thüringen
Oberste Wasserbehörde
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt
und Naturschutz,
Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt
Telefon: 0361 379 00, Fax: 0361 379 99 50
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.thueringen.de/de/tmlnu
Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie,
Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena
Obere Wasserbehörde
Thüringer Landesverwaltungsamt,
Weimarplatz 4, 99423 Weimar
Telefon: 0361 377 00, Fax: 0361 377 37 190
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.thueringen.de/de/tlvwa
Materialien der Projektgruppe
Materialien der Projektgruppe „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler WandeL“
Udo Wiesmann: Historische Impressionen bei einer Spreefahrt durch Berlin, acatech Materialien Nr. 2, München 2011.
Insa Theesfeld, Christian Schleyer: Institutional Requirements for Integrated Water Resource Management in Germany, acatech Materialien Nr. 3, München 2011.
Helmar Schubert: Die Konzepte des Virtuellen Wassers und des Wasser-Fußabdrucks, acatech Materialien Nr. 4, München 2011.
Hagen Koch, Uwe Grünewald: Anpassungsoptionen der Wasserbewirtschaftung an den globalen Wandel in Deutschland, acatech
Materialien Nr. 5, München 2011.
Steffen Krauss, Christian Griebler: Pathogenic Microorganisms and Viruses in Groundwater, acatech Materialien Nr. 6, München 2011.
Wolfgang Wagner, Michael Vetter, Annett Bartsch: Novel Microwave- and Lidar Remote Sensing Techniques for Monitoring of In-Land
Water Resources, acatech Materialien Nr. 7, München 2011.
Bernd Hansjürgens: Bewertung von Wasser in Landschaften – Konzepte, Ansätze und Empfehlungen, acatech Materialien Nr. 8,
München 2011.
Irene Slavik, Wolfgang Uhl: Konzepte und Technologien für eine nutzungsangepasste Bereitstellung von Wasser, acatech Materialien
Nr. 9, München 2011.
Thomas Knacker, Anja Coors: Ökotoxikologische Bewertung von anthropogenen Stoffen, acatech Materialien Nr. 10, München 2011.
Thomas Maurer, Enno Nilson, Peter Krahe: Entwicklung von Szenarien möglicher Auswirkungen des Klimawandels auf Abfluss- und
Wasserhaushaltskenngrößen in Deutschland, acatech Materialien Nr. 11, München 2011.
Axel Bergmann: Organische Spurenstoffe im Wasserkreislauf, acatech Materialien Nr. 12, München 2011.
Eva Exner, Sandra Seemann, Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann: Wasserinstitutionen in Deutschland – Institutionen mit
Verantwortlichkeiten für auf Wasser bezogene Aspekte, acatech Materialien Nr. 13, München 2011.
Der aktuelle Stand der acatech Materialien zum Projekt „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel“ sowie einzelne
Texte sind unter anderem im Internet unter http://www.acatech.de/de/projekte/laufende-projekte/georessource-wasser.html einsehbar. An gleicher Stelle sind auch Hinweise auf weitere Publikationen und auf Veranstaltungen im Rahmen des Projektes zu finden.
43
> acatech – DEUTSCHE AKADEMIE DER TECHNIKWISSENSCHAFTEN
acatech vertritt die Interessen der deutschen Technikwissenschaften im In- und Ausland in selbstbestimmter, unabhängiger und
gemeinwohlorientierter Weise. Als Arbeitsakademie berät acatech Politik und Gesellschaft in technikwissenschaftlichen und technologiepolitischen Zukunftsfragen. Darüber hinaus hat es sich acatech zum Ziel gesetzt, den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft
und Wirtschaft zu erleichtern und den technikwissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. Zu den Mitgliedern der Akademie zählen
herausragende Wissenschaftler aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. acatech finanziert sich durch eine
institutionelle Förderung von Bund und Ländern sowie durch Spenden und projektbezogene Drittmittel. Um die Akzeptanz des technischen Fortschritts in Deutschland zu fördern und das Potenzial zukunftsweisender Technologien für Wirtschaft und Gesellschaft
deutlich zu machen, veranstaltet acatech Symposien, Foren, Podiumsdiskussionen und Workshops. Mit Studien, Empfehlungen und
Stellungnahmen wendet sich acatech an die Öffentlichkeit. acatech besteht aus drei Organen: Die Mitglieder der Akademie sind
in der Mitgliederversammlung organisiert; ein Senat mit namhaften Persönlichkeiten aus Industrie, Wissenschaft und Politik berät
acatech in Fragen der strategischen Ausrichtung und sorgt für den Austausch mit der Wirtschaft und anderen Wissenschaftsorganisationen in Deutschland; das Präsidium, das von den Akademiemitgliedern und vom Senat bestimmt wird, lenkt die Arbeit. Die
Geschäftsstelle von acatech befindet sich in München; zudem ist acatech mit einem Hauptstadtbüro in Berlin vertreten Weitere
Informationen unter www.acatech.de
> Die Reihe „acatech MATERIALIEN“
In der Reihe „acatech MATERIALIEN“ erscheinen Diskussionspapiere, Vorträge und Vorstudien, die im Rahmen der Entwicklung oder
Durchführung von Projekten der Akademie entstanden sind. Die Bände dieser Reihe liegen in der inhaltlichen Verantwortung der
jeweiligen Herausgeber und Autoren.
Ziel des acatech Projektes „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel“
ist es, innovative Beiträge für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasserressourcen
unter den Bedingungen des Globalen Wandels zu erarbeiten und den Wissenstransfer
zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Der räumliche
Fokus des Projektes liegt einerseits auf sensitiven Regionen in Deutschland, das heißt
Gebieten, in denen Probleme im Wassersektor bestehen oder absehbar sind und andererseits wird die globale Verflechtung Deutschlands betrachtet. Zentrales Ergebnis
des Projektes sind an verschiedene Zielgruppen – Wissenschaft, Wissenschaftspolitik,
Wirtschaft, Politik und allgemeine Öffentlichkeit – gerichtete Empfehlungen.