Beschluss - Bundeskartellamt

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Beschluss - Bundeskartellamt
e
2. Beschlussabteilung
B 2 –47250 – Fa –52/10
FUSIONSKONTROLLVERFAHREN
VERFÜGUNG GEMÄß § 40 ABS. 2 GWB
-
Für die Veröffentlichung bestimmt -
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
1.
EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH
Moers
- Verfahrensbevollmächtigte:
White & Case LLP
Jungfernstieg 51 (Prien-Haus)
20354 Hamburg
Beteiligte zu 1
2.
trinkgut Deutsche Getränke Holding GmbH
Krefeld
3.
Torsten Toeller Holding GmbH
Beteiligte zu 2
Krefeld
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2. und 3.
Hermanns Wagner Brück
Hildegundisallee 44
40667 Meerbusch
Beteiligte zu 3
4.
REWE Zentralfinanz eG
Köln
- Verfahrensbevollmächtigte:
Freshfield Bruckhaus Deringer
Im Zollhafen 24
50678 Köln
Beigeladene zu 4
-2-
5.
Metro AG
Düsseldorf
- Verfahrensbevollmächtigte:
Linklaters LLP
Königsallee 49-51
40212 Düsseldorf
Beigeladene zu 5
wegen Prüfung nach § 35 ff. GWB hat die 2. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes
am 28. Oktober 2010 beschlossen:
I.
Das mit Schreiben vom 09. April 2010 angemeldete Zusammenschlussvorhaben
wird
nach
§ 40
Abs. 2
und
3
GWB
mit
folgenden
Nebenbestimmungen freigegeben:
1. Veräußerungsverpflichtung
Die Freigabe erfolgt unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
a) Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. (im Folgenden zusammenfassend „die Beteiligten“)
veräußern innerhalb der unter I. 4. genannten Fristen nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in den nachfolgend
aufgeführten Markträumen (räumliche Ausdehnung, siehe Karte in Anlage 1) die in der
Anlage 2 aufgeführten trinkgut-Standorte und Top-Getränkemarkt-Standorte vollständig an
einen oder höchstens [ ] unabhängige Erwerber (im Folgenden: „der Erwerber“):
- Kevelaer (Marktraum 154)
- Krefeld (Marktraum 163)
- Bottrop (Marktraum 046)
- Duisburg (Marktraum 076)
- Bielefeld (Marktraum 039)
- Herford (Marktraum 133)
- Detmold (Marktraum 068)
- Minden (Marktraum 201)
- Uelzen (Marktraum 308) und
- Osnabrück (Marktraum 234)
-3-
Die Beschränkung der Erwerber auf höchstens drei Unternehmen kann für wenige Einzelstandorte in besonders begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Beschlussabteilung aufgehoben werden.
b) Die Beteiligten zu 2. und 3. veräußern darüber hinaus innerhalb der unter I.4. genannten
Fristen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des
Zusammenschlussvorhabens die Getränkelogistik Maxxum GmbH, Krefeld, (im Folgenden:
Maxxum). Die Veräußerung von Maxxum kann nur dann unterbleiben, wenn keiner der
möglichen Erwerber das Logistikzentrum zusammen mit einem oder mehreren trinkgut
Standorten oder Top-Getränkemärken erwerben will und hierfür nachvollziehbare
wettbewerbsrechtlich relevante Gründe bestehen. Diese sind der Beschlussabteilung in
geeigneter
Form
nachzuweisen.
Die Höhe
des
Kaufpreises ist kein derartiger
wettbewerbsrechtlich relevanter Grund.
c) Das Paket der an den oder die Dritten zu veräußernden Standorte muss jeweils so
bemessen sein, dass es sich für den jeweiligen Erwerber als ein unternehmensstrategisch
sinnvolles Paket darstellt. Dies bedeutet, dass das Paket oder die Pakete jeweils aus einem
in den jeweiligen Markträumen zusammenhängenden Netz von Standorten bestehen muss
bzw. müssen. In jedem Fall ist ausgeschlossen, dass die Veräußerung dergestalt erfolgt,
dass Einzelstandorte sukzessive an den oder die verschiedenen Erwerber veräußert
werden.
d) Falls sich für einzelne zu veräußernde Standorte nachweislich kein Erwerber findet, weil
sich beispielsweise Standorte der Zusammenschlussbeteiligten bzw. mit diesen nach § 36
Absatz 2 GWB verbundene Unternehmen in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sind
die Beteiligten verpflichtet, einen mindestens gleichwertigen Ersatzstandort anzubieten.
e)
Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn
-
die Beteiligten nachweisen, dass sie mindestens sämtliche entsprechend
I.1.a) in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss in den
genannten
Markträumen
benannten
trinkgut
Standorte
und
Top-
Getränkemarkt-Standorte im Sinne von I.1.a i.V.m. I.3.) vollständig
rechtswirksam veräußert haben. Die Beteiligten haben nachzuweisen, dass
alle Verträge, die zur Übertragung der zu veräußernden Standorte sowie ggf.
Infrastruktureinrichtungen erforderlich sind, abgeschlossen wurden. Die
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vorherige Durchführung von ggf. erforderlichen Fusionskontrollverfahren
bleibt davon unberührt
(zur hierfür erforderlichen Vorabvorlage von
Verträgen siehe Abschnitt I.5.d))
- die Beteiligten entweder nachweisen, dass sie Maxxum vollständig veräußert
haben oder nachweisen, dass kein Unternehmen Maxxum in Verbindung mit
trinkgut Standorten oder Top-Getränkemärkten erwerben will und hierfür
nachvollziehbare wettbewerbsrechtliche Gründe bestehen, wobei die Höhe
des Verkaufspreises kein im Sinne dieser Bestimmung nachvollziehbarer
wettbewerbsrechtlicher Grund ist.
Kommt eine Veräußerung bis zum Ablauf der in I.4. genannten Fristen nicht
zustande oder kann sie nicht erfolgen, tritt die Freigabewirkung der Entscheidung
nicht ein. Fällt die Veräußerung nachträglich weg, entfällt die Freigabewirkung der
Entscheidung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt.
2. Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der
Veräußerungsverpflichtung
a) Um die strukturellen Wirkungen der unter Abschnitt I.1. genannten Verpflichtungen auch
nach Bedingungseintritt zu erhalten, wird der Beteiligten zu 1. einschließlich aller mit ihr
i.S.v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen folgende Verpflichtungen für den
Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses auferlegt: Ihr wird untersagt,
veräußerte Standorte als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkeabholmärkte
in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in Anlage 2 genannten Standorten zurück zu
erwerben (hierzu zählt u.a. die Rückanmietung von Standorten) und neue Standorte als
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkeabholmärkte in unmittelbarer räumlicher
Nähe um die in Anlage 2 benannten Standorte zu eröffnen. Dieses Neueröffnungsverbot
gilt dann nicht, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses
in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in Anlage 2 genannten Standorten ein EDEKA
Standort mit einer Gesamtverkaufsfläche, die die des neu zu eröffnenden Standortes nicht
überschreitet, zuvor geschlossen worden ist.
Unmittelbare räumliche Nähe bedeutet für das hier geprüfte Zusammenschlussvorhaben
bei Standorten in städtischen Ballungsräumen einen Umkreis von weniger als 5 km um die
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in Anlage 2 benannten Veräußerungsstandorte, und in ländlichen Gebieten einen Umkreis
von weniger 7 km um die benannten Standorte. Ob ein Standort in einem städtischen
Ballungsraum oder in ländlichen Gebieten liegt, ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser
Nebenbestimmung. Das auf zwei Jahre begrenzte Verbot der Neu- bzw. Wiedereröffnung
in einem Umkreis von weniger als 5 km bei Standorten in städtischen Ballungsgebieten und
weniger als 7 km bei Standorten in ländlichen Gebieten kann für Einzelstandorte in
besonders
begründeten
Ausnahmefällen
mit
vorheriger
Zustimmung
der
Be-
schlussabteilung so modifiziert werden, dass der in der Anlage 2 für den betreffenden
Veräußerungsstandort benannte Umkreis unterschritten werden kann. Maßgeblich hierfür
ist die Bewertung der jeweils konkreten Lageverhältnisse im Einzelfall.
b) Dieses
Verbot
gilt
nicht
für
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte
mit
einer
Gesamtverkaufsfläche von weniger als 1.500 Quadratmetern oder Getränkeabholmärkte
mit
einer
Gesamtverkaufsfläche
Getränkeabholmärkte
im
Sinne
von
dieser
weniger
als
400
Nebenbestimmung
Quadratmetern.
gelten
auch
Als
solche
Geschäftslokale, die sich auf demselben Grundstück oder unmittelbar neben einem
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft befinden, über eine separate Kasse verfügen und
schwerpunktmäßig Getränke anbieten.
c) Sofern ein selbständiger EDEKA Einzelhändler in dem genannten Radius Standorte als
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkemärkte in einer Vertriebsschiene der
EDEKA wiedereröffnet oder neu eröffnet oder erwirbt, ist die Beteiligte zu 1. einschließlich
aller mit ihr i.S.v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen verpflichtet, in diesem
Marktraum einen eigenen Getränkemarkt oder ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu
veräußern, der bzw. das mindestens den Umsatz mit Getränken erzielt, den der von dem
selbständigen EDEKA Einzelhändler wiedereröffnete, neueröffnete oder erworbene
Standort erzielt.
d)
Selbständige EDEKA Einzelhändler im Sinne dieser Nebenbestimmung sind
Unternehmen, die zwar nicht im Sinne der Verbundklausel des § 36 Absatz 2 GWB
gesellschaftsrechtlich mit der Beteiligten zu 1. (oder mit dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB
verbundenen Unternehmen) verbunden sind, die jedoch mit der Beteiligten zu 1. (oder mit
dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen) verflochten im Sinne von
§ 19 Absatz 2 Ziffer 2 GWB sind.
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3. Veräußerungsgegenstand
Die unter I.1.a) und I. 1. b) genannte Veräußerung der trinkgut -Standorte und TOPGetränkemärkte Standorte bzw. von Maxxum bedeutet, dass der Geschäftsbetrieb des
jeweiligen Standortes vollständig auf den Erwerber übergeht. Dies bedeutet insbesondere:
a)
Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils
i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB
verbundenen Unternehmen müssen die Nutzungsrechte an den Verkaufsflächen
einschließlich
der
dazugehörigen
sonstigen
Räume
und
Flächen
(Grundstücke,
Lagerflächen, Büroräume, Parkplätze etc.) auf den Erwerber übertragen. Soweit die
Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils
i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen
Unternehmen Eigentümerinnen dieser Räume bzw. Flächen sind, müssen sie das
Eigentum an den Erwerber übertragen und sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen
Rechte an diesen Räumen und Flächen aufgeben. Sind die Beteiligten einschließlich der
mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen Mieterin der Räume
und Flächen, in bzw. auf denen die in Frage stehenden Standorte betrieben werden, so ist
es
für
die
Erfüllung
der
Bedingung
erforderlich,
dass
der
Erwerber
in
das
Mietrechtsverhältnis anstelle der Beteiligen einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36
Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen eintritt bzw. einen eigenen Mietvertrag abschließt,
während die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB
verbundenen Unternehmen sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen Rechte an diesen
Räumen und Flächen aufgeben. Sollte in begründeten Fällen der Nachweis erbracht sein,
dass ein Mietrechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem jeweiligen Vermieter nicht
zustande kommen kann, so haben die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d.
§ 36
Abs. 2
GWB
verbundenen
Unternehmen
dem
Erwerber
eine
rechtliche
Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die wirtschaftlich der jetzigen Stellung der Beteiligten
einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen
entspricht. Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils
i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB
verbundenen Unternehmen werden ihrerseits darauf hinwirken, dass sie so früh wie
möglich ihre bestehenden Rechte an der Mietsache aufgeben. Das Eigentum am Inventar
(Inneneinrichtung, Einkaufswagen, Kassen, Waren etc.) des betreffenden Standortes ist an
den Erwerber zu übertragen, der diesen Standort erwirbt, es sei denn, der Erwerber
verzichtet ganz oder teilweise auf den Erwerb dieses Inventars.
b) Der Erwerber der jeweiligen trinkgut Standorte und Top Getränkemärkte –Standort tritt
nach Maßgabe des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Rechte und Pflichten der
Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen den Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils
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i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen und den an diesem Standort
beschäftigten Mitarbeitern im Zeitpunkt der Veräußerung des Standortes bestehen.
c) Ferner müssen die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2
GWB verbundenen Unternehmen für die Überleitung aller behördlichen Genehmigungen
zum Betrieb der zu übertragenden Standorte sorgen, soweit diese auf Dritte übertragbar
sind.
4. Veräußerungsfrist
Die Veräußerungspflichten nach I.1. a), b) , c) und d) haben die Beteiligten innerhalb von
[ Monaten] nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfüllen. Gelingt es der Beteiligten
nicht, diesen Veräußerungspflichten innerhalb von [ Monaten] nachzukommen, so kann
das Bundeskartellamt auf entsprechend begründeten Antrag die Veräußerungsfrist auf
insgesamt [ Monate] nach Zustellung des Beschlusses verlängern.
5. Anforderungen an den Erwerber
An den Erwerber der zu veräußernden Standorte und des Logistikunternehmens Maxxum
sind folgende Anforderungen zu stellen:
a)
Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem die
Beteiligte zu 1. einschließlich der mit ihnen i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligungen (gleich in welcher Höhe) beteiligt
ist und auf das die Beteiligte zu 1. keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss i.S.d. § 37
Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise,
beispielsweise
durch
vertragliche
Absprachen
(Konzeptvereinbarungen,
Einkaufs-
kooperationen, Franchisevereinbarungen, o.ä.), Gemeinschaftsunternehmen oder sonstige
Kooperationen mit den Beteiligten verflochten sein. Soweit ein potentieller Erwerber über
vertragliche Absprachen mit der Beteiligten zu 1. verfügt, ist nachzuweisen, dass der
Vertragsgegenstand für die Unternehmenstätigkeit der jeweiligen Vertragspartner nur von
geringem Gewicht ist.
b) Der Erwerber darf zum Betrieb der erworbenen Standorte keine Lieferverträge mit der
Beteiligten zu 1. sowie mit dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen
im Hinblick auf das Getränkesortiment eingehen.
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c) Der
Erwerber
muss
ein
Unternehmen
sein,
das
bereits
Anbieter
im
Getränkeeinzelhandel ist, ein Interesse an der Fortführung der erworbenen Standorte als
Getränkeabholmarkt nachweisen kann und tatsächlich den Fortbestand der erworbenen
Standorte als Wettbewerbspotential am Markt erwarten lässt. Insbesondere muss der
Erwerber die Gewähr dafür bieten, dass eine Umwandlung der Standorte in neue
Lebensmitteleinzelhandelsstandorte
Genehmigung
von
neuen
oder
ein
„Tausch“
der
Standorte
Lebensmitteleinzelhandelsstandorten
mit
gegen
die
hinreichender
Sicherheit auszuschließen ist. Der Erwerber von Maxxum muss das Unternehmen im
Bereich der Getränkelogistik einsetzen und/oder für seine Getränkehandelsaktivitäten
entsprechende Lagerkapazitäten benötigen.
d) Infolge der Übernahmen der zu veräußernden Standorte durch den Erwerber darf prima
facie nicht die Entstehung oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu
erwarten sein.
e) Die Beteiligten informieren die Beschlussabteilung rechtzeitig über den von ihnen
ausgewählten Erwerber. Für den Eintritt der Bedingung müssen sämtliche Verträge, die die
Übertragung aller zu veräußernden Standorte und ggf. Infrastruktureinrichtungen betreffen,
geschlossen worden sein. Vorzulegen sind die mit dem Erwerber geschlossenen
Rahmenverträge über die zu veräußernden Standorte und ggf. Infrastruktureinrichtungen.
Die Beschlussabteilung behält sich vor, darüber hinausgehende Einzelverträge zu
einzelnen Standorten einzusehen. Die Rahmenverträge stehen unter dem Vorbehalt der
Zustimmung
der
Beschlussabteilung.
Innerhalb
der
in
Abschnitt
I.4.
genannten
Veräußerungsfristen ist der Beschlussabteilung mindestens zwei Wochen Zeit zur
Erklärung der Zustimmung oder zur Ablehnung eines Erwerbers zu geben. Die Frist zur
Stellungnahme der Beschlussabteilung sowie die Veräußerungsfrist von [ Monaten]
verlängern sich ggf. um die Dauer eines in Folge des Erwerbsvorgangs erforderlichen
Fusionskontrollverfahrens. Sind der Beschlussabteilung die notwendigen Informationen
über den Erwerber nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anforderung zugegangen, so
verlängert sich die Frist zur Stellungnahme der Beschlussabteilung um die Zahl der
Arbeitstage, um die die Informationen verspätet eingegangen sind. Die Veräußerungsfrist
bleibt in diesem Fall unverändert. Die Erteilung der Zustimmung darf nur unter den
vorstehend in diesem Abschnitt 5. genannten Gründen verweigert werden. Eine etwaige
Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei der zuständigen Kartellbehörde bleibt hiervon
unberührt.
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6. Pflichten der Beteiligten vor der Veräußerung
Die aufschiebende Bedingung tritt nur ein, wenn die Veräußerung unter Einhaltung
folgender Pflichten durchgeführt wird. Ansonsten gilt der Zusammenschluss als untersagt:
a) Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen
Unternehmen stellen sicher, dass sie die von dem Erwerber zu erwerbenden Standorte
einschließlich Maxxum bis zum Erwerb weiter betreiben.
b) Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen
Unternehmen stellen sicher, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, Markt- und
Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Standorte einschließlich Maxxum mindestens
aufrecht erhalten bleibt.
7. Sicherungstreuhänder
a)
Den Beteiligten wird aufgegeben, zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses
einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder einzusetzen, der die
Aufgabe hat, die Erfüllung der unter den Abschnitten 1. – 7. aufgeführten Pflichten für die
Beteiligten
sicherzustellen.
Der
Sicherungstreuhänder
muss
von
den
Beteiligten
einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen
unabhängig und frei von aktuellen und potentiellen Interessenskonflikten sein und die
notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Die Beteiligten tragen die Kosten des
Sicherungstreuhänders gesamtschuldnerisch.
b) Die Einsetzung des Treuhänders sowie der Treuhändervertrag bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Beschlussabteilung. Die Beteiligten legen der Beschlussabteilung
spätestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses eine Liste mit mindestens drei
Vorschlägen für das Amt des Sicherungstreuhänders unter Beifügung des zugrunde
liegenden Treuhändervertrags vor. Sollte die Beschlussabteilung die vorgeschlagenen
Kandidaten und/oder den Treuhändervertrag ablehnen, werden die Beteiligten innerhalb
einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung der Beschlussabteilung
mindestens zwei weitere Vorschläge und/oder eine nach den Anregungen der
Beschlussabteilung geänderte Fassung des Treuhändervertrags einreichen. Sollten auch
diese Vorschläge keine Zustimmung finden, setzen die Beteiligten einen von der
Beschlussabteilung benannten Treuhänder ein und/oder verwenden einen von der
Beschlussabteilung vorgegebenen Treuhändervertrag.
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c) Der Sicherungstreuhänder schlägt als Vertreter der Beteiligten unmittelbar nach
Aufnahme seines Mandats in einem ersten Bericht an die Beschlussabteilung einen
detaillierten Arbeits- und Zeitplan vor, aus welchem hervorgeht, durch welche Maßnahmen
er beabsichtigt, die sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Aufgaben für die
Beteiligten zu erfüllen. Der Sicherungstreuhänder
-
wird als Vertreter der Beteiligten der Beschlussabteilung alle 4 Wochen
einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung und Einhaltung
der unter den Abschnitten 1. – 7. genannten Verpflichtungen einschließlich
des Fortgangs des Veräußerungsprozesses vorlegen,
-
beaufsichtigt und unterstützt die laufende Geschäftsführung der zu
übertragenden Standorte hinsichtlich der Sicherstellung der wirtschaftlichen
Überlebensfähigkeit,
der
Wettbewerbsfähigkeit
der
unternehmerischen
zu
veräußernden
Werthaltigkeit
Standorte
sowie
und
der
dazugehörenden Infrastruktureinrichtungen und legt gemeinsam mit der
Geschäftsführung die notwendigen Maßnahmen fest,
-
unterstützt den Gang des Veräußerungsprozesses,
-
informiert über die im Zuge der Veräußerung der trinkgut –Standorte und
Top- Getränkemarkt-Standorte sowie Maxxum und ggf. der weiteren
Standorte und Infrastruktureinrichtungen zu schließenden Verträge,
-
wird als Vertreter der Beteiligten der Beschlussabteilung unverzüglich nach
Ablauf seines Mandats bzw. nach Vollzug der Veräußerung einen
abschließenden Bericht über die Einhaltung und Umsetzung der sich aus
den Nebenbestimmungen ergebenden Verpflichtungen vorlegen.
d) Die Beteiligten einschließlich sämtlicher jeweils mit ihnen i. S. v. § 36 Absatz 2 GWB
verbundenen Unternehmen lassen dem Sicherungstreuhänder jegliche zweckdienliche
Zusammenarbeit, Unterstützung und Information zukommen, die dieser zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt. Die Beteiligten einschließlich sämtlicher jeweils mit ihnen i. S. v. § 36
Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen gewähren dem Sicherungstreuhänder Zugang
zu
allen
Büchern,
Aufzeichnungen,
Unterlagen,
Mitarbeitern,
Einrichtungen
und
technischen Informationen hinsichtlich der von der Beteiligten zu veräußernden Standorte
sowie ggf. der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen, die für die Erfüllung seines
Mandats erforderlich sind.
e) Die Beschlussabteilung kann dem Sicherungstreuhänder als Vertreter der Beteiligten
Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Nebenbestimmung sicherzustellen. Kommt
- 11 -
der Sicherungstreuhänder diesen Anweisungen nicht nach oder verletzt er die ihm als
Vertreter der Beteiligten obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die
Beschlussabteilung
den
Beteiligten
aufgeben,
ihn
durch
einen
anderen
Sicherheitstreuhänder zu ersetzen.
Das Bundeskartellamt haftet nicht für eventuelle Schäden, die der Sicherungstreuhänder
oder einer seiner Mitarbeiter verursacht.
II.
Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert
festzusetzenden Gebühr von [ Euro] für die Anmeldung des
Zusammenschlussvorhabens auf
[ Euro]
(in Worten [ Euro])
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
Zusammenfassung
Absatzmärkte
Der
vorliegende
Zusammenschluss
lässt
die
Entstehung
und
Verstärkung
einer
marktbeherrschenden Stellung der EDEKA–Gruppe in 10 regionalen Absatzmärkten in
Niedersachsen bzw. Nordrhein-Westfalen auf dem sachlichen Markt für den Vertrieb eines
Sortiments von Getränken an Endkunden erwarten.
EDEKA hat bereits vor dem Zusammenschluss mit trinkgut in den Markträumen Osnabrück,
Bielefeld, Herford, Detmold, Minden und Uelzen im Norden Deutschlands eine sehr starke
Stellung mit hohen Marktanteilsvorsprüngen vor den in diesen Markträumen tätigen
Vollsortimentern REWE und Metro/real, den Discountern sowie den Getränkeabholmärkten.
Diese Stellung wird durch die Übernahme von trinkgut weiter verstärkt, so dass je nach
- 12 -
Marktraum entweder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird oder
durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht.
In den Markträumen Kevelaer, Krefeld, Bottrop und Duisburg im Westen Deutschlands (nordwestliches Nordrhein-Westfalen) ist die Marktstellung der EDEKA vor dem Zusammenschluss
weniger deutlich ausgeprägt. Dort hat trinkgut jedoch eine sehr starke Marktstellung, die
teilweise deutlich über der der anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der
dort tätigen Getränkeabholmärkte liegt. Gemeinsam überschreitet der Marktanteil von EDEKA
und trinkgut die Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung in diesen
Markträumen.
Die betroffenen Markträume sowohl im Westgebiet als auch im Nordgebiet (Niedersachsen)
liegen jeweils nicht isoliert, sondern bilden bereits für sich genommen jeweils ein größeres
zusammenhängendes Gebiet. Zusätzlich sind diese Gebiete von Markträumen umgeben, in
denen es zwar nicht zur Entstehung von Marktbeherrschung in Folge des Zusammenschlusses
kommen würde, deren Marktstrukturen jedoch vergleichbar mit denen der Markträume sind, in
denen eine marktbeherrschende Stellung der EDEKA nach dem Zusammenschluss entsteht
bzw. verstärkt wird. Auch in diesen angrenzenden Markträumen ist die Marktstellung der
anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der übrigen Wettbewerber
gegenüber den Zusammenschlussbeteiligten erheblich schwächer. Daher ist nicht zu erwarten,
dass von diesen unmittelbar anschließenden Markträumen Wettbewerbsimpulse ausgehen, die
die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in den wettbewerbsrechtlich kritischen
Markträumen angreifbar machen könnten.
Insgesamt wären die Märkte im Norden und Westen nach dem Zusammenschluss daher von
einer Struktur gekennzeichnet, bei der die Zusammenschlussbeteiligten gemeinsam erhebliche
Vorsprünge vor ihren Wettbewerbern haben und in denen diese Marktstellung auch nicht
angreifbar ist. Selbst gegenüber der REWE als einem engen Wettbewerber verfügen die
Zusammenschlussbeteiligten über eine überragende, engmaschige Marktpräsenz in den
betroffenen Regionalmärkten. Gleiches gilt für die Schwarz-Gruppe, die in den betroffenen
Markträumen überwiegend mit ihrem Discountunternehmen Lidl tätig ist, jedoch gerade nicht mit
ihrem Vollsortimenter, der Vertriebsschiene Kaufland, stark vertreten ist.
Durch die höheren Marktanteile auf der Absatzseite werden die Zusammenschlussbeteiligten
gegenüber
den
kleineren
Wettbewerbern
aus
dem
Lebensmittelhandel
und
dem
- 13 -
Getränkefachhandel wegen ihres gemeinsam deutlich höheren Beschaffungsvolumens in die
Lage versetzt, bessere Konditionen bei der Beschaffung von Getränken durchzusetzen und sich
dadurch für die Absatzseite einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der ihre Marktstellung
weiter absichert.
Die überwiegend lokal agierenden Getränkeabholmärkte haben bereits jetzt auf Grund ihres im
Vergleich
zu
der
EDEKA
wesentlich
geringeren
Beschaffungsvolumens
schlechtere
Konditionen, erhalten Mengenrabatte im Regelfall nur rückwirkend und werden, wenn
überhaupt, wesentlich weniger an Aktionspreisen der Hersteller bei Eckprodukten beteiligt.
Dieser Wettbewerbsnachteil wird in Folge des Zusammenschlusses weiter verstärkt werden.
Bei trinkgut handelt es sich um einen Wettbewerber, der in puncto Sortimentstiefe und –breite,
Sortimentsschwerpunkt, Verhältnis zwischen dem Anteil von Eigen- und Herstellermarken sowie
bezüglich des Niveaus der Ladenverkaufspreise ein enger Wettbewerber der EDEKA in den
relevanten regionalen Absatzmärkten ist. trinkgut ist vor dem Zusammenschluss mit EDEKA,
anders als die Discounter mit ihrem stark auf Handelsmarken fokussierten Produktsortiment bei
Wasser und alkoholfreien Getränken sowie dem auf Handelsmarken und Einweggebinde
beschränkten Bierangebot, für die Verbraucher eine der EDEKA gleichwertige Alternative für
den Kauf von Getränken. Sowohl für ihr Getränkesortiment als auch für das Zusatzsortiment ist
trinkgut im Gegensatz zu vielen anderen Getränkeabholmärkten nicht auf die Stufe des
Großhandels angewiesen. Durch ihren eigenen Logistiker (Maxxum) und die entsprechenden
Lagerkapazitäten ist es trinkgut möglich, Getränke selbst zu distributieren und die Marktstufe
des Getränkefachgroßhandels auszuschalten. Über die Einkaufskooperation mit Bünting
bezieht
trinkgut
sein
Randsortiment
ebenfalls
wie
ein
Unternehmen
des
Lebens-
mitteleinzelhandels, ohne auf die Leistungen des Großhandels angewiesen zu sein.
Durch den Erwerb des Logistikunternehmens Maxxum wird EDEKA zukünftig für die hier
relevanten Markträume den Getränkefachgroßhandel als Marktstufe auszuschalten können.
Hierdurch entfällt die Marge, die bisher an den Getränkefachgroßhandel zu zahlen war. Dies
sichert
die Marktstellung
der
EDEKA in den regionalen Absatzmärkten über
den
Marktanteilszuwachs hinaus weiter ab, da ihre Wettbewerber, insbesondere auch die
Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels, in den betroffenen Regionalmärkten über eine
vergleichbare Möglichkeit nicht verfügen und die Getränke daher weiterhin über den
Getränkefachgroßhandel beschaffen müssen. Darüber hinaus wird es der EDEKA möglich sein,
von den Herstellern zusätzliche Rabatte für die von ihr erbrachten Logistikdienstleistungen
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einzufordern und damit ihre Konditionen für den Bezug der Getränke gegenüber ihren
Wettbewerbern noch einmal erheblich zu verbessern, so, wie dies in der Vergangenheit die
EDEKA-Südwest nach dem Erwerb eines Getränkelogistikers bereits erfolgreich getan hat.
Durch internes Wachstum der Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels ist die Marktstellung, die die EDEKA durch den Zusammenschluss erhält, nicht in entscheidungserheblichem Maße angreifbar, da baunutzungsrechtliche Vorgaben eine Neueröffnung von
Ladenlokalen über 800 Quadratmetern Fläche zumindest erschweren. Ein internes Wachstum
in einer ähnlichen Größenordnung, wie es der EDEKA durch den Zusammenschluss ermöglicht
würde, ist ihren Wettbewerbern nicht möglich. Aber auch weiteres externes Wachstum in dieser
Größenordnung in den relevanten regionalen Absatzmärkten ist nicht wahrscheinlich. trinkgut
ist in dem hier relevanten Marktraum von der Größe und der Ausrichtung seiner Ladenlokale
sowie
dem
darüber
erwirtschafteten
Umsatz
pro
Standort
der
herausragende
Getränkeabholmarkt. Selbst die wenigen Unternehmen, die über eine ähnlich hohe Zahl an
Ladenlokalen verfügen wie trinkgut, erwirtschaften standortbezogen deutlich weniger Umsatz
und sind allenfalls von lokaler Bedeutung, wenn sie nicht ohnehin bereits einem
Unternehmensverbund angehören. Dies gilt z. B. im Westen für Dursty, die zur Veltinsbrauerei
gehört und im Norden für Hol‘ab, die zu Getränke Ahlers gehören.
Beschaffungsmärkte
Die Beschlussabteilung sieht starke Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen EDEKA,
REWE und die Schwarz-Gruppe auf den nationalen Märkten für die Beschaffung von
Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke (ohne Wasser/Wasser mit Zusatz) und
Wasser/Wasser mit Zusatz ein marktbeherrschendes Oligopol bilden. Allerdings waren die
ermittelten
Anhaltspunkte
nicht
so
belastbar,
dass
sie
eine
Untersagung
des
Zusammenschlusses gerechtfertigt hätten. Jedenfalls konnten die von den Unternehmen
vorgetragenen Widerlegungsgründe nicht zurückgewiesen werden.
Angesichts der bereits bestehenden hohen Konzentration im Bereich des Handels mit
Nahrungsmitteln sind aus Sicht der Beschlussabteilung solche Zusammenschlussvorhaben, bei
denen nicht einzelne Standorte, sondern ganze Filialnetze erworben werden und ein
bedeutender Marktteilnehmer aus dem Markt genommen wird, grundsätzlich im Rahmen der
Fusionskontrolle aufzugreifen und auf ihre Auswirkungen auf die betroffenen Märkte zu
untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn der Zusammenschluss für sich genommen zu relativ
- 15 -
geringen Marktanteilszuwächsen führt, in seinem Gesamtkontext aber geeignet ist, die
Marktstruktur spürbar zu verändern.
Bei der Prüfung der Beschaffungsmärkte des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens
geht die Beschlussabteilung im Ergebnis anders als die Beteiligte EDEKA davon aus, dass der
Erwerb von trinkgut grundsätzlich geeignet wäre, die Marktstellung der Beteiligten auf den
relevanten Beschaffungsmärkten in entscheidungserheblichem Maße zu verändern.
EDEKA übernimmt mit trinkgut einen auf seinen regionalen Absatzmärkten bedeutenden
Getränkeeinzelhändler. In den regionalen Absatzmärkten, in denen trinkgut tätig ist, bewegen
sich seine Beschaffungsvolumina häufig in vergleichbarer Höhe wie die der Wettbewerber
EDEKA oder REWE oder Schwarz-Gruppe. trinkgut ist ein Wettbewerber, der im Hinblick auf
das Angebot von Herstellermarken aufgrund seiner Sortimentstiefe und -breite als starker
Wettbewerber der Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe einzustufen ist.
Darüber hinaus erwirbt EDEKA mit trinkgut ebenfalls das Logistikunternehmen Maxxum. Der
Vorteil von trinkgut, gegenüber seinen Wettbewerbern unter Ausschaltung der Marktstufe
Getränkefachgroßhandel direkt Einkaufskonditionen mit den Herstellern verhandeln zu können,
wird bei einer Übernahme durch ein Mitglied des Oligopols weiteren Wettbewerbsdruck auf das
Oligopol aus dem Markt nehmen.
Bezogen auf die relevanten nationalen Beschaffungsmärkte würde dem Oligopol mit der
Übernahme von trinkgut durch EDEKA ein Marktanteil von [< 3 %] zuwachsen (siehe unten F.
IV. b) aa)). Mit diesen Marktanteilen ist trinkgut der nach Metro größte verbleibende
Wettbewerber des Oligopols auf den relevanten Märkten. Alle übrigen Wettbewerber – und dies
gilt auch für Unternehmen wie die Lebensmitteleinzelhändler Tengelmann und Bünting oder die
zur Ahlers –Gruppe gehörenden Getränkeabholmärkte „Hol Ab“– liegen noch darunter.
Die beschaffungsseitigen Marktanteile von trinkgut mögen isoliert betrachtet gering erscheinen.
Jedoch können bei der Analyse der Auswirkungen eines Zusammenschlusses (neben dem
bereits bestehenden Konzentrationsgrad) auch über den Einzelfall hinausreichende allgemeine
Strategien und besondere Umstände, die dem Einzelfall eine besondere Wettbewerbswirkung
beilegen, berücksichtigt werden.1 Die Beschlussabteilung kann demnach bei der Frage,
inwieweit der Erwerb von trinkgut durch EDEKA zu einer spürbaren Veränderung der
- 16 -
Marktverhältnisse führt, über den Einzelfall hinausgehende Umstände und Strategien,
insbesondere der Beteiligten EDEKA berücksichtigen. Dabei ergibt sich folgendes Bild: Mit dem
hier angemeldeten Zusammenschlussvorhaben verfolgt EDEKA die schon bisher zu Tage
getretene Strategie, sich im Bereich des Getränkeeinzelhandels an Wettbewerbern zu
beteiligen oder diese vollständig zu erwerben. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konzentrationsprozesses im Bereich Getränkeeinzelhandel hat die EDEKA Baden-Württemberg
bereits im Jahr 2001 den Getränkefachgroßhändler Kempf erworben, der in weiten Teilen der
Region die Getränkelogistik für die EDEKA erbringt.2 Im Jahr 2005 hat die EDEKA Rhein-Ruhr
mbH, Moers, Anteile an der TOP Getränkegruppe erworben3 und im Jahre 2008 deren
vollständigen Erwerb sowie den Erwerb einer Beteiligung an der LSC Logistik & Service
Company Einzelhandels GmbH, Kamen, angemeldet und vollzogen. Schließlich hat die EDEKA
im Februar 2009 den Erwerb von 18 Getränkeabholmärkten von der trinkauf–Getränkemärkte
GmbH & Co. KG und der trinkauf–Getränkefachmärkte GmbH & Co. Immobilienverwaltung KG,
Ratingen, angemeldet, welcher von der Beschlussabteilung freigegeben wurde. Jeder
Zusammenschluss mag für sich genommen wegen seines regionalen Schwerpunkts und der
damit verbundenen relativ geringen Beschaffungsvolumina auf den bundesdeutschen Beschaffungsmärkten nur geringe Veränderungen der Wettbewerbsposition der EDEKA und damit
innerhalb des Oligopols verursacht haben. In ihrer Gesamtheit jedoch reicht die Bedeutung
dieser Strukturveränderungen über den Einzelfall hinaus und verändert die Marktstruktur
spürbar. Dabei kann die Marktstellung eines Oligopols im Einzelfall
schon dann verstärkt
werden, wenn die Absatzmöglichkeiten nur eines der Oligopolmitglieder verbessert werden.4
Trotz dieser spürbaren Veränderung der Markstruktur auf den Beschaffungsmärkten kann die
Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den relevanten
Beschaffungsmärkten im Ergebnis nicht mit der für eine Untersagungsentscheidung
erforderlichen Sicherheit bejaht werden, so dass die Beschaffungsmärkte in diesem Fall nicht
einen eigenen Untersagungstatbestand bilden. Der hier festgestellte bevorzugte Zugang zu den
Beschaffungsmärkten
findet
allerdings
im
Rahmen
der
Prüfung
Berücksichtigung (dazu siehe unten: E. III. 2. b) ddd)).
1
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008, WuW/DE-R 2451 E.ON/Eschwege.
B9- 147/01 EDEKA Baden-Württemberg/Kempf.
3
B2 – 193/05.
4
Vgl. BGH E.ON/Eschwege a.a.O., Rz. 61. m.w.N.
2
der
Absatzmärkte
- 17 -
A.
Das Vorhaben
Die EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH, Moers, (im Folgenden: EDEKA Rhein-Ruhr),
beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an den operativen Gesellschaften der trinkgut-Unternehmensgruppe (im Folgenden gemeinsam: trinkgut) von der trinkgut Deutsche GetränkeHolding GmbH, Krefeld, und der Torsten Toeller Holding GmbH, Krefeld, zu erwerben.
Im Einzelnen umfasst dies die folgenden Gesellschaften: die Udo Täubrich Betreuungs GmbH,
Krefeld, die trinkgut Fachdiscount GmbH, Hannover, die Getränkelogistik Maxxum GmbH,
Krefeld, die t-log trinklogistik GmbH, Hamm und Krefeld, die trinkgut Markenvertrieb GmbH,
Krefeld, die EBS European Beverage Services AG, Rorschach/Schweiz, die Alexandra Toeller
Grundbesitz GmbH & Co. KG, Krefeld, die Manganit Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG,
Krefeld, sowie die Traugott Simon Brau- und Vertriebsgesellschaft mbH, Köln. Zudem
beabsichtigt die EDEKA Rhein-Ruhr, die von der trinkgut Deutsche Getränke Holding GmbH
gehaltenen Rechte an der Marke „trinkgut“ sowie sämtliche Eigenmarken der trinkgut-Gruppe
zu erwerben. Eine Liste sämtlicher zu übertragender Marken wurde als Anlage 1 der
Anmeldung beigefügt.
B.
Die beteiligten Unternehmen
I.
EDEKA – Gruppe
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit
Die im Kern genossenschaftlich organisierte EDEKA-Gruppe umfasst die EDEKA Zentrale und
die dazugehörigen sieben Regionalgesellschaften (beide werden im Folgenden auch zusammenfassend als „EDEKA“ bezeichnet) sowie die den regionalen EDEKA Genossenschaften
angehörenden Einzelhändler. Die EDEKA Zentrale hält eine Beteiligung von 50% an den sieben
Regionalgesellschaften, während die übrigen 50 % der Regionalgesellschaften jeweils zu 50%
von einer oder mehreren regionalen EDEKA Genossenschaften gehalten werden. Die EDEKA
Zentrale steht wiederum im Eigentum der neun regionalen Genossenschaften.
Die derzeit annähernd 4.500 Kaufleute der EDEKA sind Mitglieder der neun regionalen Genossenschaften. Sie betreiben als wirtschaftlich selbständige Einzelhändler derzeit mehr als
4.500 Märkte des Lebensmitteleinzelhandels. Darüber hinaus gibt es nach Angaben der
- 18 -
EDEKA auch selbständige Einzelhändler, die nicht Genossen in einer der EDEKA
Genossenschaften sind.
Die EDEKA Zentrale und die regionalen Handelsgesellschaften halten darüber hinaus an über
40 Unternehmen Beteiligungen in Höhe von mindestens 50 %. Kooperationspartner der EDEKA
Zentrale beim Einkauf von Lebensmitteln sind unter anderem die Offene Handelsgesellschaft
Netto Supermarkt mbH & Co., Stavenhagen (im Folgenden: Netto Stavenhagen) und die
Globus SB Warenhaus Holding GmbH & Co. KG, Sankt Wendel (im Folgenden: Globus). An
Globus hält die EDEKA Zentrale eine Beteiligung von [ %]5. Die EDEKA bezeichnet diese
Beteiligung als stille Beteiligung. Seit der Übernahme der Spar Handels AG und der Netto
Marken-Discount (damals: Netto Schels) im Jahr 2005 ist die EDEKA Gruppe nicht nur nach
Food-Umsätzen, sondern auch nach Gesamtumsätzen (Food und Non-Food) bundesweit
Marktführer im Lebensmittelhandel. Diese Marktposition hat sie durch die im Jahre 2008/2009
erfolgte Übernahme eines wesentlichen Teils der Discount-Geschäfte (Plus) der Tengelmann
Unternehmensgruppe weiter ausgebaut.6
Die geschäftspolitische und strategische Führung der EDEKA Gruppe liegt bei der EDEKAZentrale. Die EDEKA Zentrale nimmt Steuerungsfunktionen in der EDEKA Gruppe wahr und
erbringt Dienstleistungen für die regionalen Handelsgesellschaften (u.a. Zentralregulierung,
Delkredere, Eigenmarken- und Qualitätsmanagement, Marketing, Vertrieb). Nach dem
Abschluss des seit Mitte 2007 laufenden Verkaufs der 186 SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte der Marktkauf Holding GmbH, Bielefeld (bislang „AVA Allgemeine Handelsgesellschaft
der Verbraucher AG“) an die regionalen Handelsgesellschaften beschränkt sich das Einzelhandelsgeschäft der EDEKA Zentrale selbst auf die Netto Marken-Discount.
Die sieben Regionalgesellschaften verantworten im Wesentlichen das operative Geschäft
innerhalb der EDEKA-Gruppe. Sie beliefern den Einzelhandel mit Waren, führen derzeit selbst
rund 1600 Regiemärkte7 und sind für den Ausbau der Marktpräsenz operativ zuständig. Die
regionalen Handelsgesellschaften betreiben darüber hinaus noch über 100 Cash & Carry
Standorte.
5
Hinweis: Bei Angaben in [...] handelt es sich um Auslassungen, ungefähre Größenordnungen,
Näherungswerte oder Spannenangaben, da die genauen Daten Geschäftsgeheimnisse der betroffenen
Unternehmen sind.
6
Die EDEKA hat im Ergebnis 2300 Plus-Filialen übernommen, deren Integration in das Netto MarkenDiscount-System Mitte 2010 abgeschlossen sein wird. Insgesamt verfügt die EDEKA im Discountbereich
damit über 3900 Filialen mit einem Umsatz von 9,9 Mrd.€ und 65.000 Mitarbeitern.
7
Im Jahre 2009 waren es 1642 Filialen mit einem Umsatz von 9,49 Mrd. €.
- 19 -
Aufgrund des engen Beziehungsgeflechts, das zwischen der EDEKA (EDEKA Zentrale und
regionale Handelsgesellschaften) und den selbständigen EDEKA Einzelhändlern besteht, findet
zwischen diesen Unternehmen kein funktionsfähiger Wettbewerb statt. Sie treten nach
Auffassung des Bundeskartellamtes gegenüber der Marktgegenseite vergleichbar einer
wettbewerblichen Einheit auf, so dass sogar Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit der
Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB bestehen. Diese reichen nach den bislang vorliegenden
Informationen jedoch nicht aus, um EDEKA und die selbständigen EDEKA Einzelhändler als
verbundene Unternehmen i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB anzusehen. Jedoch können sie bei der
Marktstrukturbetrachtung auch nicht als selbständige Unternehmen betrachtet werden.
Maßgeblich sind insofern die zwischen EDEKA und den selbständigen Einzelhändlern
bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die unternehmensstrategische Führung
der EDEKA-Gruppe durch die EDEKA Zentrale und die bestehenden Bezugsvereinbarungen
zwischen der Gruppe und den selbständigen EDEKA Einzelhändlern.8
EDEKA Rhein-Ruhr ist eine der sieben Regionalgesellschaften der EDEKA-Gruppe.9
Die
Geschäftsanteile der EDEKA Rhein-Ruhr werden zu 50% von der EDEKA Zentrale AG & Co.
KG, Hamburg, und zu 50% gemeinsam von den EDEKA Genossenschaften Duisburg und
Essen gehalten.
EDEKA Rhein-Ruhr ist im Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln schwerpunktmäßig im
Bundesland Nordrhein-Westfalen tätig. Sie beliefert [ >500 Märkte] von [< 500 selbständigen
EDEKA
Einzelhändlern]10
und
betreibt
eigene
Regiebetriebe
im
Bereich
des
Lebensmitteleinzelhandels. Über ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften TOP Getränke
GmbH11 und Getränkegroßhandel Rhein-Ruhr GmbH betreibt EDEKA Rhein – Ruhr unter den
Firmen „Top-Getränkemärkte“ und „trinkauf“12 Getränkeabholmärkte. Die TOP-Getränke Gruppe
8
B2-333/07 EDEKA/Plus, S. 20 ff.
Eine auszugsweise Darstellung der Unternehmensstruktur ergibt sich aus der Anlage 2 der Anmeldung
(Bl. 263 Verfahrensakte).
10
Nach Angaben der EDEKA sind „nicht sämtliche“ dieser [< 500] selbständigen Einzelhändler Mitglied in
einer der EDEKA Genossenschaften. Die EDEKA gibt jedoch nicht an, auf wieviele dieser selbständigen
Einzelhändler diese Aussage zutrifft.
11
EDEKA Rhein-Ruhr hatte zunächst im Jahre 2005 Anteile an der TOP-Getränkegruppe erworben (B2193/05) und im Jahre 2008 deren vollständigen Erwerb sowie den Erwerb einer Beteiligung an der LSC
Logistik & Service Company Einzelhandels GmbH, Kamen, angemeldet. Das Vorhaben wurde von der
Beschlussabteilung freigegeben (B2-196/08).
12
Im Februar 2009 hatte die EDEKA den Erwerb von 18 Getränkeabholmärkten von der trinkaufGetränkemärkte GmbH & Co. KG und der trinkauf-Getränkefachmärkte GmbH & Co.
9
- 20 -
verfügte im Jahre 2009 über ein Filialnetz von 74 Getränkemärkten in ihrem Kerngebiet
Nordrhein-Westfalen sowie in den angrenzenden Bundesländern Hessen und Niedersachsen.
Neben der EDEKA Rhein-Ruhr ist auch die EDEKA Minden-Hannover sowie die EDEKA Nord
im räumlichen Tätigkeitsgebiet von trinkgut tätig. In den angrenzenden Markträumen, die in die
Clusterbetrachtung einbezogen worden sind, ist darüber hinaus auch die EDEKA Hessenring
tätig.
2.
Organisation der Beschaffung
Die Beschaffung von Waren, die einer zentralen Abrechnung unterliegen, hat die EDEKAGruppe über die EDEKA Zentrale organisiert. Von diesem Zentraleinkauf profitieren neben
Netto Marken-Discount auch [ ], aber auch die regionalen Handelsgesellschaften und die den
Genossenschaften angehörenden Einzelhändler. Im Bereich des internationalen Einkaufs ist die
EDEKA Zentrale seit der Übernahme einer Drittelbeteiligung an ALIDIS im Jahr 2005
zusammen mit ITME und EROSKI Mitglied der Handelsorganisation ALIDIS/Agenor.
Die Beschaffung von Getränken in der EDEKA Gruppe ist je nach Lieferant unterschiedlich
organisiert, wobei es folgende Varianten gibt: national [ ], regional [ ], kooperativ [ ] oder
schließlich lokal [ ].
3.
Umsätze
Die Umsatzerlöse der EDEKA Rhein-Ruhr im Geschäftsjahr 2009 betrugen [ < 3, 5 Mrd. €]. Die
EDEKA-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2009 Umsatzerlöse von knapp 36 Mrd. € in Deutschland. Im europäischen und außer-europäischen Ausland erzielt die EDEKA-Gruppe so gut wie
keine Umsätze,13 so dass der EU-weite und der weltweite Umsatz der EDEKA-Gruppe praktisch
mit dem in Deutschland erzielten Umsatz identisch ist.14
Immobilienverwaltungs KG angemeldet. Das Vorhaben wurde von der Beschlussabteilung freigegeben
(B2-39/09).
13
Die Umsätze betrugen im Jahre 2009 im Einzelnen: [>30 Mrd. €] weltweit und in der EU, davon [> 30
Mrd.€] in Deutschland.
14
Bei diesen Zahlen handelt es sich um die nach Auffassung der Beschlussabteilung
fusionskontrollrechtlich relevanten Zahlen. Sie sind die Summe der von der EDEKA Zentrale und den
EDEKA Regionalgesellschaften erwirtschafteten Umsatzerlöse, bereinigt um Innenumsätze. In der
Anmeldung vom 9. April 2010 hatten die Zusammenschlussbeteiligten den Umsatz der EDEKA Gruppe
im Jahr 2008 demgegenüber lediglich mit [< 30 Mrd. €] angegeben. Die in der Anmeldung angegebenen
Umsatzzahlen enthalten die Umsätze der sieben EDEKA Regionalgesellschaften nur zum Teil, da diese
Umsätze nicht vollständig konsolidiert werden. Es kommt für die Angaben, die eine
fusionskontrollrechtliche Anmeldung nach § 39 Abs. 3 GWB enthalten muss, jedoch nicht darauf an, ob
Umsätze vollständig konsolidiert werden (müssen). Maßgebend für die Anwendung der Verbundklausel
- 21 -
II.
trinkgut – Gruppe
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit
trinkgut ist ganz überwiegend im Bereich des Getränkeeinzelhandels tätig. 1978 hat trinkgut in
Duisburg einen ersten Getränkeabholmarkt (GAM) eröffnet und betreibt mittlerweile neben zwei
Lägern (Krefeld und Hamm) 233 GAM. Der Gründer von trinkgut war zuvor ein selbständiger
REWE-Einzelhändler. Bis zum Jahre 2009 bestand eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der
REWE Dortmund an trinkgut in Höhe von 25%. Die REWE Dortmund hat zudem die Logistik für
trinkgut übernommen, das Zusatzsortiment (Lebensmittel und Randsortiment) für trinkgut
gemeinsam mit dem eigenen Beschaffungsvolumen verhandelt und sich bei ihrer Standortpolitik
mit trinkgut abgestimmt. Im Jahre 2009 wurde diese Verbindung durch den jetzigen Eigentümer
von trinkgut endgültig durch den Rückkauf der Beteiligung beendet, nachdem trinkgut ein
eigenes Logistiksystem aufgebaut hatte. Die Kooperation im Bereich des Einkaufs von
Lebensmitteln und Artikel für das Zusatzsortiment wurde bereits im Jahre 2008 durch eine
Kooperation mit der Bünting – Unternehmensgruppe15 ersetzt. Bünting bündelt das
Wareneinkaufsvolumen von trinkgut in einer Größenordnung von rund [ Mio. € (2008)] für die
Warengruppen Wein, Sekt, Spirituosen, Süßwaren sowie Food- und Non-Food Aktionsartikel.
Die Abrechnung erfolgt über die Markant Deutschland.16
Sämtliche Anteile an der trinkgut Deutsche Getränkeholding werden durch Herrn Torsten
Toeller gehalten. Die einzelnen trinkgut Märkte werden überwiegend in einem KG- bzw.
Partnerschaftsmodell betrieben: Für die einzelnen trinkgut Getränkemärkte wurde jeweils eine
Kommanditgesellschaft gegründet, in der [
]. In der Regel betreibt ein trinkgut-Partner dabei
immer nur einen trinkgut Markt.
Die neueren trinkgut Getränkeabholmärkte sind im Durchschnitt über 1.000 Quadratmeter
groß17 und führen rund 5000 Artikel. Sie bieten ein umfassendes Getränkesortiment
(§ 36 Absatz 2 GWB) ist vielmehr, ob die EDEKA-Zentrale (Mit-)Kontrolle über die
Regionalgesellschaften hat und ihr die Umsätze deshalb (voll) zuzurechnen sind. Dies ist nach
Auffassung der Beschlussabteilung der Fall.
15
Die Kooperation erfolgt mit der Bünting Handel und Dienstleistung (BHD), Leer.
16
Getränkezeitung vom 18. Oktober 2007, http://www.getraenkezeitung.de. Eine Ausnahme besteht
jedoch für einige Getränkemärkte, die von ehemaligen REWE-Kaufleuten betrieben werden, welche statt
mit Bünting mit der REWE Dortmund kooperieren.
17
Davon durchschnittlich [ > 500 qm] Verkaufsfläche und [> 500 qm] Lagerfläche
- 22 -
einschließlich Eigenmarken18 sowie ein Zusatzsortiment (Grillkohle, Tabakwaren usw.) an und
verfügen über eine eigene Getränkelogistik (ein Logistikzentrum in Hamm mit einer Fläche von
36.000 Quadratmetern und ein „regionales Schnelldreherlager“ in Krefeld mit einem Lager von
8.000 Quadratmetern auf einem Areal von 50.000 Quadratmetern)19 sowie ein zentrales
Verrechnungssystem. Die Umsatzschwerpunkte der trinkgut Getränkeabholmärkte liegen in
den Produktkategorien Bier/Biermischgetränke [> 40%], alkoholfreie Getränke (AfG) [> 15%],
Wasser/Wasser mit Zusatz [> 15%] und Spirituosen [> 10%].20
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken
Die Beschaffung der Produktgruppen Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und
alkoholfreie Getränke erfolgt bei trinkgut zentral durch den Einkauf der Krefelder trinkgutZentrale. trinkgut bezieht die in ihren Getränkeabholmärkten angebotenen Getränke nicht über
den Getränkefachgroßhandel, sondern direkt bei den jeweiligen Herstellern. Für die
Produktgruppen Wein, Sekt und Spirituosen besteht eine Einkaufskooperation mit der Bünting –
Unternehmensgruppe.
3.
Umsätze
Im Jahre 2009 erzielte trinkgut mit seinen 233 GAM einen Bruttoumsatz in Höhe von rund [500
Mio. €]. trinkgut ist ausschließlich in Deutschland tätig. Kernabsatzgebiet ist Nordrhein-Westfalen; Umsätze werden zudem in den angrenzenden Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen
sowie Niedersachsen und Bremen erzielt. trinkgut ist nach eigener Einschätzung einer der
umsatzstärksten Getränkeabholmarktbetreiber Deutschlands.21 Nach eigener Einschätzung hat
trinkgut einen Anteil von [> 5% ] am „Gesamtmarkt“ der Getränkeabholmärkte in Deutschland
und beziffert seinen Anteil im Bereich Getränkeabholmärkte in Nordrhein-Westfalen auf
18
Dies sind u.a. in der Produktkategorie Bier die Eigenmarken „Traugott Simon“ und „Oscar Maxxum“
sowie in der Produktkategorie Wasser „Leonie“, „Aqua+Clarissa“ und „Mona“. Der Anteil der
Eigenmarken über alle Produktkategorien hinweg liegt bei mehr als [10%].
19
Nach eigenen Angaben bewegt Maxxum im Jahr bis zu [ Millionen Kästen] in Krefeld und [ Millionen
Kästen] in Hamm. Der Fuhrpark umfasst [ LKW].
20
Präsentation trinkgut, Anlage zum Schreiben vom 21. Oktober 2009. Diese Umsatzverteilung hat sich
in den Ermittlungen der Beschlussabteilung als typisch für Getränkeabholmärkte bestätigt. Die
Prozentangaben beziehen sich auf den gesamten trinkgut Umsatz, der auch Tabak/Rauchbedarf und ein
Trockensortiment umfasst. Insgesamt machen diese Bereiche [ungefähr 10%] am Gesamtumsatz aus.
Bei einer rein am Getränkesortiment ausgerichteten Betrachtung wären die Prozentzahlen für die
einzelnen Produktgruppen im Getränkebereich daher höher, an der Relation ändert sich jedoch nichts.
21
Präsentation, Anlage zum Schreiben vom 21. Oktober 2009.
- 23 -
[> 25% ] Der von trinkgut erzielte Umsatz entspricht nach eigenen Angaben etwa dem
Sechsfachen eines durchschnittlichen Getränkeabholmarktes.22
III.
REWE – Gruppe
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit
Die REWE – Zentralfinanz eG, Köln ist, zusammen mit der REWE-Zentral AG (RZAG), Leitunternehmen der REWE-Gruppe. Die Geschäftstätigkeit der REWE-Gruppe umfasst den Großund Einzelhandel mit Lebensmitteln, den Betrieb von Fachmärkten (Baumärkte und Elektronikmärkte) sowie die Touristik. Unter der Marke REWE betreibt die Gruppe teils selbst, teils über
selbständige REWE-Kaufleute rund 1500 Getränkemärkte in Deutschland, davon 70 Getränkemärkte unter der Firma „toom“. Die REWE-Gruppe ist auf allen Absatz- und Beschaffungsmärkten tätig, auf denen die Zusammenschlussbeteiligten tätig sind.
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken
Die REWE beschafft einen Teil ihrer Getränke direkt beim Hersteller und einen Teil über den
Getränkefachgroßhandel.
Die FÜR SIE verhandelt im Rahmen der REWE-FÜR SIE Getränkevermarktungs- und
Einkaufsgesellschaft mbH (GVG)23 Konditionen im Bereich der [Beschaffung von Getränken].
Sonstige Einkaufskooperationen der REWE im Bereich Getränke für einen größeren
Mitgliederkreis als REWE, REWE Dortmund, Coop, Dohle und Selbständige REWEEinzelhändler existieren nach Angaben der REWE nicht. Der strategische Einkauf der REWE
verhandelt für die selbständigen REWE – Einzelhändler und die REWE Dortmund die
Grundkonditionen im Getränkebereich.
3.
Umsätze
Die REWE-Gruppe erzielte im Jahre 2009 einen weltweiten Umsatz von [mehr als 30 Mrd. €],
davon [mehr als 30 Mrd. €] in der Europäischen Union und mehr als [25 Mrd. € ] Deutschland.
22
Angaben von der Homepage des Unternehmens (http://www.trinkgut.de).
Die GVG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der REWE (51%) und der FÜR SIE (49%) und wurde vom
Bundeskartellamt im April 2009 freigegeben (B2-52/09).
23
- 24 -
IV.
Metro-Gruppe
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit
Die Metro AG ist die Holdinggesellschaft der METRO GROUP, einem weltweit tätigen
Handelsunternehmen. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Großhandel mit Konsumgütern, den
Lebensmitteleinzelhandel, den Elektrofachhandel und das Warenhausgeschäft.
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken
Die Einkaufsorganisation der METRO GROUP in Deutschland im Bereich Getränke war bis zum
Ende des Jahres 2009 in einer zentralen Einkaufsorganisation gebündelt (MGB METRO Group
Buying GmbH). Diese koordinierte zentral für Deutschland den Getränkeeinkauf der
Vertriebslinien METRO Cash & Carry, real sowie GALERIA Kaufhof. Seit dem 1. Januar 2010
ist die Einkaufsfunktion in die Verantwortung der jeweiligen Vertriebslinien übergegangen, und
die operative Tätigkeit der zentralen Einkaufsorganisation wurde eingestellt. Die genannten
Vertriebslinien haben jedoch die Möglichkeit, sich bei der Beschaffung untereinander
abzustimmen, was sie im Bereich des Einkaufs von Getränken tatsächlich auch tun.
3.
Umsätze
Die von der METRO GROUP erzielten Umsätze beliefen sich im Jahre 2009 auf weltweit [über
60 Mrd. €], davon [
Mrd. €] in der EU und davon [ über 25 Mrd. €] in Deutschland.
C.
Verfahrensgang
I.
Anmeldung
Noch vor der förmlichen Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens haben die Parteien das
Vorhaben dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 zunächst in groben
Zügen schriftlich sowie in einer Besprechung im Bundeskartellamt am 27. November 2009
mündlich vorgestellt und erläutert. Am 22. März 2010 haben die Zusammenschlussbeteiligten
den Entwurf einer Anmeldung vorgelegt. Dieser wurde mit Schreiben vom 8. April 2010 weiter
ergänzt. Die mit dem Entwurf der Anmeldung im März 2010 vorgelegten Unterlagen entsprachen im Wesentlichen der später eingereichten Anmeldung.
Die Beschlussabteilung hatte die Zusammenschlussbeteiligten mit Schreiben vom 26. März
2010 um zusätzliche Informationen gebeten, die die Beteiligten sukzessive bis zum 6. Mai 2010
vorgelegt haben.
- 25 -
Die Anmeldung selbst, der sich die EDEKA Rhein-Ruhr mit Schreiben vom 21. April 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per Telefax, angeschlossen hat, erfolgte am
9. April 2010.
Die nach Auffassung der Beschlussabteilung nach § 39 Absatz 3 GWB
geforderten Angaben zu den von der EDEKA Gruppe erzielten Umsatzerlösen in Deutschland,
der Europäischen Union und weltweit haben die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA mit im
Bundeskartellamt am 7. Juni 2010 eingegangenen Schreiben im Rahmen der Antworten der
EDEKA auf den Fragebogen zur Ermittlung der Marktverhältnisse auf den Beschaffungsmärkten
gemacht.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten
mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten
ist.24
Am 23. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung nach mündlicher Beratung beschlossen, dass die
untersuchten Beschaffungsmärkte bei der Entscheidung über das angemeldete Vorhaben
keinen
eigenständigen
Untersagungstatbestand
bilden.
Dies
hat
sie
den
Zusammenschlussbeteiligten und den Beigeladenen am selben Tag mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per Telefax,
haben
die
anmeldenden
Unternehmen
die
Frist
für
die
Entscheidung
über
den
Zusammenschluss zunächst bis zum 09. September 2010 und dann schrittweise bis zum
29. Oktober 2010 verlängert. Die Beschlussabteilung hat die Beigeladenen über die
Fristverlängerung jeweils telefonisch informiert.
24
Die Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren wurde den Zusammenschlussbeteiligten am
4. Mai 2010 per Telefax übermittelt. Die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA haben das
Empfangsbekenntnis am 4. Mai 2010 unterzeichnet an die Beschlussabteilung zurückgeschickt, die
Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut am 5. Mai 2010. Die Mitteilung über die Einleitung des
Hauptprüfverfahrens ist als Bekanntmachung Nr. 17/2010 im Bundesanzeiger vom 19. Mai 2010
(Jahrgang 62 Nummer 74, Seite 1770) veröffentlicht worden.
- 26 -
II.
Beiladungen
Mit Schreiben der Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer vom 07. Juni 2010 hat die
REWE-Zentralfinanz eG, Köln, die Beiladung zum Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB
sowie Akteneinsicht beantragt.
Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten mit Schreiben vom 09. Juni 2010 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem Beiladungsantrag. In ihren Stellungnahmen haben die Zusammenschlussbeteiligten die Ansicht vertreten, dass dem Beiladungsantrag nicht stattzugeben sei, weil
eine Verfahrensförderung in Folge der Beiladung nicht zu erwarten sei. Sie waren der Ansicht,
dass im Hinblick auf den späten Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde, mit einer Behinderung des weiteren Verfahrens zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 der Rechtsanwälte Linklaters hat die Metro AG, Düsseldorf, die
Beiladung zum Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB und Akteneinsicht beantragt.
Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten mit Schreiben vom 5. Juli 2010 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem Beiladungsantrag. Beide Zusammenschlussbeteiligte haben die
Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und die Ansicht vertreten, dass dem Beiladungsantrag
nicht stattzugeben sei. Sie vermuteten, dass die Metro die Beiladung alleine deshalb begehre,
um das Bundeskartellamt zum Ende des Verfahrens mit zusätzlicher Arbeit zu belasten und die
für die Auswertung der Ermittlungsergebnisse und mögliche Nachermittlungen verbleibende
Zeit zweckwidrig zu beschränken. Auf Grund des (späten) Zeitpunkts der Antragstellung sei es
ausgeschlossen, dass die Metro AG zur Sachaufklärung beitragen könne. Sie verwiesen in
diesem Zusammenhang auf die pepcom – Entscheidung des Bundesgerichtshofs.25 Würde die
REWE beigeladen werden, bedürfe es der Beiladung der Metro nicht mehr, eine gleichwohl
erfolgende Beiladung sei wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie
sogar ermessensfehlerhaft.
Sowohl die REWE – als auch die Metro – Gruppe haben auf entsprechende telefonische
Nachfrage erklärt, den Akteneinsichtsantrag auf die Anmeldung und den Entscheidungsentwurf
zu beschränken. Beide Unternehmen haben vorab telefonisch ergänzende Fragen der
25
WuW/E DE-R 1857-1860, insbesondere 1858.
- 27 -
Beschlussabteilung zu der Stellung dieser Unternehmen auf den relevanten Absatz- und
Beschaffungsmärkten beantwortet und weitere Beiträge zu diesen Fragen angekündigt.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung sowohl die REWE als auch die
Metro AG zu dem Verfahren beigeladen und am 19. Juli 2010 Akteneinsicht in Form der
Übersendung eines um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Exemplars der Anmeldung sowie
eines um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Exemplars des Entscheidungsentwurfs gewährt.
[ ]
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 der Anwälte Noerr hat die Kaufland Warenhandel GmbH & Co.
KG,
Neckarsulm,
einen Beiladungsantrag gestellt
und zugleich Akteneinsicht
durch
Übersendung der vollständigen Kopien der Verfahrensakte beantragt. Mit Schreiben vom
4. August
2010,
eingegangen
im
Bundeskartellamt
am
selben
Tag,
hat
der
Verfahrensbevollmächtigte von Kaufland den Antrag auf Beiladung zu dem Verfahren
zurückgenommen.
III.
Ermittlungen der Beschlussabteilung
1.
Absatzmärkte
Zur Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Märkte für den Absatz
von Getränken an den Endverbraucher hat sich die Beschlussabteilung mit Auskunftsbeschlüssen vom 23. April 2010 an sämtliche von den Zusammenschlussbeteiligten genannte
Wettbewerber aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte
gewandt, soweit diese in den Markträumen tätig sind, in denen trinkgut Getränkeabholmärkte
betreibt.
Ergänzend wurden im Wege des Auskunftsersuchens mehrere Bundesverbände sowie eine
größere
Brau
–
Gruppe
befragt,
um
die
Qualität
der
aus
vorangegangenen
Fusionskontrollverfahren vorhandenen statistischen Daten zu der Verteilung des Absatzes auf
die Absatzkanäle Lebensmitteleinzelhandel und Gastronomie zu überprüfen.26 Die befragten
26
Bundesverband der deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels, Trier, Deutscher BrauerBund e.V., Berlin, Verband der deutschen Fruchtsaftindustrie, Bonn, Bundesverband der Deutschen
Spirituosen – Industrie und – Importeure e.V., Bonn, Bundesverband Deutscher Sektkellereien e.V.,
Wiesbaden, VDM Verband der Deutschen Mineralbrunnen, Bonn.
- 28 -
Verbände haben erklärt, keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu haben. Die Brauerei
konnte Daten vorlegen.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben unmittelbar nach Versand der Auskunftsbeschlüsse an
die Wettbewerber eine Kopie der Fragebögen erhalten.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 hat die Beschlussabteilung von den Zusammenschlussbeteiligten sowie einigen Wettbewerbern Auskünfte zu den Marktverhältnissen in weiteren
15 Markträumen erbeten, in denen trinkgut zwar keinen Getränkeabholmarkt betreibt, die
jedoch unmittelbar an Markträume angrenzen, in denen beide Zusammenschlussbeteiligte im
Bereich des Getränkeeinzelhandels tätig sind.
Mit Auskunftsbeschluss vom 09. und vom 20. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung weitere,
lediglich regional tätige Wettbewerber aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels sowie
weitere Getränkeabholmärkte zu ihren Umsätzen, ihrer Marktposition und den Auswirkungen
des Zusammenschlussvorhabens befragt.
2.
Beschaffungsmärkte
Um die Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Beschaffungsmärkten prüfen zu
können, hat das Bundeskartellamt mit Auskunftsbeschluss vom 4. Mai 2010 zunächst
187 Lieferanten der EDEKA-Gruppe und der trinkgut-Gruppe befragt, die die Unternehmen mit
Bier/ Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz oder alkoholfreien Getränken beliefern. Bei
der Auswahl der befragten Lieferanten hat sich die Beschlussabteilung an einer von den
Zusammenschlussbeteiligten aufgestellten Liste der größten Lieferanten ihrer jeweiligen
Unternehmen orientiert. Nach Angaben der Beteiligten sind auf dieser Liste die Lieferanten von
EDEKA und von trinkgut nahezu vollständig erfasst. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur
Eingrenzung der befragten Unternehmen hat die Beschlussabteilung hinsichtlich der genannten
Lieferanten von alkoholfreien Getränken nicht alle Hersteller von Saft befragt, sondern sich hier
auf die Befragung von weniger als fünf großen Unternehmen konzentriert. Ebenfalls zur
Verfahrensvereinfachung
und
zur
Eingrenzung
der
befragten
Unternehmen
hat
die
Beschlussabteilung keine Lieferanten der Produktgruppen Wein/Sekt/Spirituosen befragt, da
der Schwerpunkt bei der Prüfung der Beschaffungsmärkte auf die oben genannten
Produktgruppen gelegt werden sollte. Damit hat die Beschlussabteilung über 80 % des
Getränkeabsatzes des Zielunternehmens erfasst.
- 29 -
Den Fragebogen hatten die Zusammenschlussbeteiligten vorab zur Kenntnis erhalten und die
ihnen von der Beschlussabteilung eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt. Die
Beschlussabteilung hat die Änderungsvorschläge der Zusammenschlussbeteiligten teilweise
berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden mit Auskunftsbeschluss vom 10. Mai 2010 insgesamt 32 Unternehmen
befragt, die als LEH oder als GAM im Wettbewerb zu den Beteiligten stehen (im Einzelnen
erhielten 14 Unternehmen des LEH und 18 der bundesweit größten GAM einen Auskunftsbeschluss).
Schließlich hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und
trinkgut mit Auskunftsbeschluss vom 20. Mai 2010 aufgegeben, die von der Beschlussabteilung
gestellten Fragen, die im wesentlichen mit den an die Wettbewerber gerichteten Fragen identisch waren, zu beantworten. Dem sind die Zusammenschlussbeteiligten nachgekommen.
IV.
Rechtliches Gehör
Mit Datum vom 10. Juni 2010 erhielten die Zusammenschlussbeteiligten ein Schreiben der
Beschlussabteilung mit einer Karte, aus der die vorläufige Bewertung der Marktposition der
Zusammenschlussbeteiligten auf den Absatzmärkten im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern
optisch dargestellt war. Die Darstellung sowie die wesentlichen Grundlagen für die der
Darstellung zu Grunde liegenden Marktdaten wurden mit den Verfahrensbevollmächtigten der
Zusammenschlussbeteiligten am 10. und 11. Juni 2010 telefonisch erörtert, nachdem ihnen
bereits Ende Mai 2010 eine erste Einschätzung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Absatzmärkte telefonisch übermittelt worden war.
In einem Telefonat mit den Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA und einem separaten
Telefongespräch mit den Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut, jeweils am 18. Juni 2010,
haben die Vertreter der Beschlussabteilung diesen die vorläufigen Ergebnisse der Ermittlungen
zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten erläutert. Dabei wurde den Verfahrensbevollmächtigten jeweils erklärt, welche Marktabgrenzung die Beschlussabteilung ihrer Analyse zu
Grunde legt, wie die Marktvolumina berechnet wurden, welche Marktanteile bei dieser Berechnung auf die Zusammenschlussbeteiligten entfallen und wie die Beschlussabteilung zu diesem
Zeitpunkt die Wettbewerbsverhältnisse auf den jeweiligen Märkten beurteilt.
- 30 -
Die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut haben als Reaktion auf die mündliche Mitteilung
des Sach- und Ermittlungsstandes durch die Beschlussabteilung ergänzend schriftlich zu den
Wettbewerbsverhältnissen auf den Beschaffungsmärkten für Getränke (Schreiben vom 14. Juni
2010, Eckpunktepapier Beschaffungsmarkt ) und zu den Marktvolumina auf den Absatzmärkten
Stellung genommen.
Am 2. Juli 2010 erhielten die Zusammenschlussbeteiligten einen Entscheidungsentwurf mit der
Möglichkeit, bis 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen. Von dem Angebot einer mündlichen
Erörterung des Entscheidungsentwurfs
haben die Zusammenschlussbeteiligten keinen
Gebrauch gemacht.
Am 5. Juli 2010 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut telefonisch, um das
weitere Procedere und etwaige Kautelen für eine Freigabe unter Nebenbestimmungen zu
erörtern. Er bat die Beschlussabteilung insoweit um „Hilfestellung“. Die Beschlussabteilung
erklärte in diesem Telefongespräch, dass sie den Umfang und die wesentlichen Punkte der
Ausgestaltung
von
Nebenbestimmungen
beiden
Verfahrensbevollmächtigten
in
einem
Eckpunktepapier schriftlich übermitteln könnte. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der
Verfahrensbevollmächtigte der trinkgut einverstanden.
Am 7. Juli 2010 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten
Akteneinsicht. Dabei führten sie bestimmte Unterlagen auf, in die sie Einsicht begehrten. Dabei
handelte es sich teilweise nicht nur um von Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingereichte
Dokumente, sondern auch um Berechnungen der Beschlussabteilung und deren Grundlagen.
Am 12. Juli 2010 übermittelte die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von
EDEKA und trinkgut das in dem Gespräch vom 5. Juli 2010 angekündigte Eckpunktepapier.
Am 13. Juli 2010 übermittelte die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten der
EDEKA und von trinkgut per Express-Versand die angeforderte Akteneinsicht, ergänzt um
weitere zusammenfassende Daten am 15. Juli 2010 Tag per Fax. Mit Schreiben vom selben
Tag rügte der Verfahrensbevollmächtigte der trinkgut eine Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die mangelnde Gelegenheit zur
Stellungnahme nach § 56 Absatz 1 GWB. Mit Schreiben vom selben Tag erwiderte die
Beschlussabteilung, dass eine schnellere Gewährung von Akteneinsicht nicht möglich war, da
der Antrag auf Akteneinsicht erst spät gestellt worden sei. Sie stellte zudem klar, dass die Frist
- 31 -
zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2010 keine Ausschlussfrist und ein Vorbringen der
Verfahrensbevollmächtigten auch nach Fristablauf nicht präkludiert sei; die Beschlussabteilung
werde auch ein späteres Vorbringen berücksichtigen, soweit dieses im Rahmen der
Untersagungsfristen noch berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben jeweils vom 15. Juli 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per
Fax,
haben
die
Verfahrensbevollmächtigten
von
EDEKA
und
trinkgut
zu
dem
Entscheidungsentwurf der Beschlussabteilung Stellung genommen. Sie greifen insbesondere
die sachliche Marktabgrenzung der Absatz- und Beschaffungsmärkte an. Darüber hinaus
bemängeln sie in Bezug auf die Absatzmärkte, dass nicht alle wesentlichen Wettbewerber aus
dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte befragt worden
seien, es sich folglich um keine „Vollerhebung“ handele und die Marktstellung der
Zusammenschlussbeteiligten dadurch deutlich überzeichnet werde. Demgegenüber stelle die
von den Zusammenschlussbeteiligten verwendete Berechnungsgrundlage eine valide Basis zur
Ermittlung der Marktanteile dar. Die selbständigen EDEKA – Einzelhändler dürften zudem der
EDEKA nicht zugerechnet werden, da es sich nicht um einen Unternehmensverbund handele.
Von den Wettbewerbern (Vollsortimenter, Discountern, Getränkeabholmärkte) gingen zudem
ausreichende
Wettbewerbsimpulse
aus,
um
zu
verhindern,
dass
die
Zusammenschlussbeteiligten auf den Absatzmärkten über eine marktbeherrschende Stellung
verfügten. In Bezug auf die Beschaffungsmärkte sehen die Zusammenschlussbeteiligten die
Voraussetzungen der Oligopolvermutung nicht als erfüllt an.
Am 23. Juli 2010 stellten die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut einen weiteren Antrag auf
Akteneinsicht. Dieser umfasste teilweise Unterlagen, die die Beschlussabteilung bereits im
Wege der Akteneinsicht übermittelt hatte, enthielt den Wunsch nach Erläuterungen zu bereits
übersandten Berechnungen sowie den Wunsch nach Übermittlungen von Daten, die
Grundlagen für die durchgeführten Berechnungen sind. Darüber hinaus erstreckt sich der
Antrag auf Akteneinsicht auf Antworten von befragten Unternehmen bzw. Bundesverbänden
sowie auf Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen der Beschlussabteilung zu den
Marktverhältnissen auf den Absatzmärkten.
Am 23. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung das Ergebnis der Beratung vom selben Tag in
Bezug
auf
die
wettbewerbsrechtliche
Einstufung
der
Beschaffungsmärkte
den
Verfahrensbeteiligten telefonisch übermittelt und erläutert. Sie hat den Verfahrensbeteiligten
zudem mitgeteilt, dass auf Grund der durchgeführten Ermittlungen die Marktanteile der
- 32 -
Zusammenschlussbeteiligten in den im Entscheidungsentwurf noch als wettbewerbsrechtlich
kritisch
eingestuften
Vermutungsschwelle
regionalen
für
die
Zusammenschlussbeteiligten
Absatzmärkte
Bocholt
Einzelmarktbeherrschung
wurde
in
diesem
und
Dülmen
gesunken
Gespräch
erörtert,
seien.
wie
unter
die
Mit
den
lang
eine
Fristverlängerung bemessen sein müsste, um die Beschlussabteilung in die Lage zu versetzen,
etwaige Angebote von Zusagen entgegenzunehmen und einem Markttest zu unterziehen.
Am 23. Juli 2010 übersandte die Beschlussabteilung der Verfahrensbevollmächtigten der
Zusammenschlussbeteiligten eine vorläufige Übersicht über die Veränderung der Marktanteile
auf den Absatzmärkten auf der Grundlage der bisher verfügbaren Antworten zu den
ergänzenden Ermittlungen.
Am 30. Juli 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten über die zunächst angeforderte
Übersicht über die Antworten zu einzelnen Fragen des Fragebogens zur Ermittlung der
Marktverhältnisse auf den Absatzmärkten hinaus auf ihre Anforderung hin eine ergänzende
Übersicht über alle Antworten der Betreiber von Getränkeabholmärkten zu allen versandten
Fragebögen zur Ermittlung der Absatzmärkte erhalten. Diese Übersicht enthielt auch die
Antworten der ergänzend befragten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.
Am 03. August 2010 fand im Bundeskartellamt ein Gespräch zwischen Vertretern der
Beschlussabteilung und den Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten
statt. Dabei wurde insbesondere die Berechnung der Marktvolumina auf verschiedenen
Absatzmärkten,
das
Eckpunktepapier
der
Beschlussabteilung
zu
möglichen
Nebenbestimmungen und die rechtliche Bewertung des Verhältnisses der EDEKA zu den
selbständigen EDEKA Einzelhändlern diskutiert und von den Zusammenschlussbeteiligten
angekündigt, ein weiteres Zusagenangebot vorlegen zu wollen.
In der Folgezeit erhielten die Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in von ihnen zusätzlich
angeforderte Verfahrensakten sowie in die Antworten der befragten Wettbewerber (Markttest 1
und 2).
- 33 -
V.
Zusagen
Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und
trinkgut der Beschlussabteilung schriftlich ein Zusagenangebot übermittelt. Sie führen darin aus,
dass sie zwar nach wie vor der Ansicht seien, dass das Vorhaben ohne Nebenbestimmungen
freizugeben sei. Um jedoch umfangreiche rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, bieten sie für
zehn Markträume die Veräußerung von trinkgut Standorten sowie in vier von diesen ergänzend
die Veräußerung von EDEKA Getränkemärkten an.
Die Beschlussabteilung hat den Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut am 21. Juli 2010 und
den Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA am 23. Juli 2010 telefonisch mitgeteilt, dass sie
dieses Zusagenangebot nicht für ausreichend hält, da es in allen wesentlichen Punkten von der
Position abweicht, die die Beschlussabteilung in ihrem Eckpunktepapier formuliert hat. In der
Folgezeit haben die Zusammenschlussbeteiligten sukzessive modifizierte Zusagenvorschläge
unterbreitet, die aus Sicht der Beschlussabteilung jedoch jeweils nicht ausreichend waren, um
die
wettbewerbsrechtlichen
Bedenken
gegen
den
Zusammenschluss
Insbesondere hatte die EDEKA zunächst die „Veräußerung“ von [
auszuräumen.
] in der form angeboten,
dass sie [ ]. Zudem war die EDEKA der Ansicht, dass mittlerweile geschlossene Standorte als
„Abschmelzpotential“ zu berücksichtigen seien. Die Beschlussabteilung hatte letzteres unter
anderem deshalb abgelehnt, weil bei reinen Schließungen nicht gewährleistet ist, dass das
Wettbewerbspotential der Schließungsstandorte vollständig auf einen Wettbewerber übergeht.
Die Kündigung von Lieferbeziehungen zu selbstständigen EDEKA-Einzelhändlern hat die
Beschlussabteilung nicht als ausreichend zur Beseitigung des durch den Zusammenschluss
entstehenden Wettbewerbsprobleme eingestuft, da die EDEKA durch den Zusammenschluss
eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Stellung bei trinkgut erhält, jedoch lediglich aus ihrer Sicht
schuldrechtliche Vertragsbeziehungen als Kompensation anbietet.
Mit Schreiben vom 23. September 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten der
Zusammenschlussbeteiligten ein Zusagenangebot vorgelegt, dass die Beschlussabteilung mit
Schreiben
vom
28.
September
2010
dreißig
Unternehmen
aus
den
Bereichen
Getränkeabholmärkte und Lebensmitteleinzelhandel vorgelegt hat, um es einem Markttest zu
unterziehen. Zuvor hatten die Zusammenschlussbeteiligten Gelegenheit, zu dem ihnen im
Entwurf übermittelten Markttest-Schreiben Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge zu
unterbreiten. Von dieser Möglichkeit haben die Zusammenschlussbeteiligten Gebrauch
- 34 -
gemacht. Die Beschlussabteilung hat eine Reihe von Änderungsvorschlägen berücksichtigt. Die
im Rahmen des Markttests befragten Unternehmen hatten bis zum 8. Oktober 2010
Gelegenheit, sich zu den Fragen der Beschlussabteilung zu äußern. Einige der befragten
Unternehmen haben erklärt, dass die angebotenen Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht
ausreichend seien, da der Zusammenschluss insgesamt zu untersagen sei. Sie begründen dies
mit
der
fortschreitenden
hohen
Konzentration
im
Lebensmitteleinzelhandel
und
bei
Getränkeabholmärkten. Jeder Zusammenschluss, der die ohnehin überragende Marktstellung
der EDEKA zusätzlich stärke, sei zu untersagen. Andere Unternehmen haben auf strukturelle
Defizite von Einzelstandorten hingewiesen. Aufgrund dieser Stellungnahmen haben die
Zusammenschlussbeteiligten drei Standorte zurückgezogen und durch andere Standorte
ersetzt. Bei einem der zurückgezogenen Standorte war die Verlängerung des im Jahre 2011
auslaufenden Mietvertrages nicht möglich. Bei den anderen beiden zunächst angebotenen
Standorten befand sich jeweils ein von der EDEKA zu übernehmender Trinkgutstandort in so
großer Nähe, dass der Erhalt des Wettbewerbspotentials des zum Verkauf angebotenen
Standortes in seiner Substanz unmittelbar gefährdet worden wäre. Andere Wettbewerber haben
allgemeine Kriterien, wie z. B. die Dauer der Mietverhältnisse oder die Lage und Umgebung, als
für das Wettbewerbspotential eines Standortes benannt. Diese allgemeinen Kriterien hat die
Beschlussabteilung bei der Ausgestaltung der Nebenbestimmungen berücksichtigt.
Die Beschlussabteilung hat nach dem Austausch der drei Standorte einen zweiten Markttest
durchgeführt. Dieser Markttest hat ergeben, dass gegen die Eignung der drei Ersatzstandorte
keine grundlegenden Bedenken bestehen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten einen Entwurf der Nebenbestimmungen übersandt. Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten bis zum 21. Oktober 2010 Gelegenheit, sich zu diesem Entwurf zu
äußern. Am 21. Oktober 2010 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA eine
mit trinkgut abgestimmte Stellungnahme, in der sie darlegten, warum nach ihrer Ansicht Teile
der Nebenbestimmungen mit § 40 Absatz 3 Satz 1 GWB nicht vereinbar seien. Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2010 erläuterte die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten,
weshalb die Nebenbestimmungen in der übersandten Form mit § 40 Absatz 3 GWB vereinbar
sind, die Beschlussabteilung jedoch im Interesse einer zügigen Verfahrensbeendigung bereit
sei, einige Modifikationen an dem ursprünglichen Entwurf vorzunehmen. Diese Modifikationen
hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut am selben
Tag per Fax übermittelt und zugleich Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Oktober 2010 zu
- 35 -
erklären, ob die Zusammenschlussbeteiligten bereit sind, die Nebenbestimmungen in der
modifizierten Form zu akzeptieren.
D.
Formelle Untersagungsvoraussetzungen
Das angemeldete Vorhaben ist gemäß § 39 i.V.m. § 35 GWB anmelde- und kontrollpflichtig.
Auf den angemeldeten Zusammenschluss finden die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB Anwendung, weil die beteiligten Unternehmen insgesamt im
Geschäftsjahr 2009 weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € erzielt haben, mindestens
ein beteiligtes Unternehmen (EDEKA) im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. € erzielt hat
und beide Zusammenschlussbeteiligten im Inland mehr als 5 Mio. € Umsatz erzielt haben.
Auch die sog. de-minimis-Klausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB ist nicht einschlägig. Die
Ausnahme des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB (Bagatellmarktregelung) ist bei keiner in Betracht
kommenden Marktabgrenzung gegeben.
Das angemeldete Vorhaben hat hingegen keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des
Art. 1 FKVO27, da beide Unternehmen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, nämlich in Deutschland, erzielen (vgl. Art. 1 Absatz
3, 2. Halbsatz FKVO).
Der Erwerb der Anteile an den genannten operativ tätigen Gesellschaften der trinkgut-Gruppe
stellt ein einheitliches Zusammenschlussvorhaben dar. Das Vorhaben erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Absatz 1 Nr. 2 (Kontrollerwerb) und Nr. 3 (Anteilserwerb) GWB.
E.
Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Absatzmärkten
Die Zusammenschlusskontrolle bezweckt die Verhinderung der Entstehung oder Verstärkung
marktbeherrschender Stellungen. Sie erfordert daher eine marktbezogene Betrachtung, d.h. die
Feststellung
und
gegebenenfalls
Abgrenzung
der
betroffenen
sachlich-gegenständlich,
räumlich
und
zeitlich relevanten Märkte. Unabhängig von der konkreten Abgrenzung im
- 36 -
Einzelnen
erfordert
Gesamtwürdigung
die
wettbewerbliche
sämtlicher,
den
Beurteilung
eines
wettbewerblichen
Zusammenschlusses
Verhaltensspielraum
eine
der
Zusammenschlussbeteiligten oder der Wettbewerber begrenzenden Faktoren.
I.
Rahmenbedingungen des Wettbewerbs auf den Absatzmärkten
In Deutschland erfolgt der Vertrieb von Getränken an Endkunden über verschiedene Vertriebskanäle. Dabei haben die im Hinblick auf das jeweilige Absatzvolumen wichtigsten Vertriebskanäle, nämlich die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte
(GAM), in den letzten Jahren einen zunehmenden Konzentrationsprozess durchlaufen:
1.
Lebensmitteleinzelhandel
Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes gab es noch im Jahr 1999 mit den Unternehmen EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland), ALDI, Metro, Tengelmann,
WalMart und Spar acht große Handelsketten in Deutschland, die gemeinsam über einen Marktanteil von etwa 70 % bei den sog. „fast moving consumer goods“, zu denen auch Getränke
gehören, verfügten. Mit der Übernahme von Spar durch EDEKA im Jahr 2005, dem
Ausscheiden von WalMart aus dem deutschen Markt (Übernahme durch Metro) und der
Übernahme eines wesentlichen Teils der Plus-Märkte durch die EDEKA und die REWE im Jahr
2008 ist es zu einer Verringerung der Anzahl der großen Lebensmittelhändler in Deutschland
gekommen. Ende September 2010 haben EDEKA und Ratio sich darauf verständigt, dass die
EDEKA den ganz überwiegenden Teil der Ratio Märkte übernehmen wird, vorbehaltlich der
Genehmigung des Bundeskartellamtes.
Der Gruppe führender Unternehmen ist es darüber hinaus gelungen, ihren Marktanteil auf rund
90 % auszubauen. Allerdings zählt der Metro-Konzern den Lebensmitteleinzelhandel nicht mehr
zu seinen Kerngeschäftsfeldern, und es ist nicht auszuschließen, dass sich das Unternehmen
nach dem bereits erfolgten Verkauf der extra-Märkte an REWE in absehbarer Zeit auch von den
real-Märkten sowie den unter der Firma „Kaufhof“ betriebenen Warenhäusern trennt und damit
als eigenständiger Wettbewerber aus dem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt ausscheidet.28
27
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 24. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29. Januar 2004, Seite 1.
28
Zu dieser Entwicklung ausführlicher B 2 – 333/07 EDEKA/Plus, Seite 35 ff.
- 37 -
2.
Getränkeabholmärkte
a)
Gegenwärtige Marktstruktur und Entwicklung
Im Bereich der Getränkeabholmärkte sind demgegenüber zwar noch eine Vielzahl von sehr
unterschiedlich strukturierten Unternehmen tätig. Hier ist jedoch ebenfalls ein starker Konsolidierungsprozess im Gange, der auch nach Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten
sowie praktisch aller befragter Wettbewerber seinen Höhepunkt bisher noch nicht erreicht hat.
Ursachen für diese Entwicklung sind nach Einschätzung von trinkgut und anderen Betreibern
von Getränkeabholmärkten u.a. ein anhaltender Konzentrationsprozess zu Gunsten der großen
Lebensmittelhändler und der großen Getränkeabholmärkte, ein erhebliches Konditionengefälle
bei der Beschaffung des Getränkesortiments zugunsten der großen Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels und der großen Getränkeabholmärkte, ein verändertes Konsumentenverhalten sowie Änderungen der gesetzlichen Regelungen beim Einwegpfand.
Nach Einschätzung von trinkgut waren im Jahre 2004 rund 12.600 GAM in Deutschland aktiv,
deren Zahl sich bis 2009 um 1.100 auf 11.500 und damit um ca. 9% verringert hat. trinkgut
schätzt, dass bis zum Jahr 2012 ca. 3.000 GAM und damit mehr als 25% nicht überlebensfähig
sein dürften. Für Nordrhein-Westfalen, dem Kernabsatzgebiet von trinkgut, ergibt sich nach
Einschätzung von trinkgut ein vergleichbares Bild: Die Anzahl der GAM soll danach von 2.260
um 510 auf 1.750 GAM zurückgehen.
Diese Entwicklung ist von den von der Beschlussabteilung im Rahmen der Marktermittlungen
befragten Wettbewerbern und Verbänden durchgehend bestätigt worden, wobei eine erhebliche
Anzahl der Getränkeabholmarktbetreiber die Ansicht vertreten hat, dass die genannten Zahlen
eher zu niedrig liegen und der Konzentrationsprozess zu einem noch stärkeren Rückgang von
Getränkeabholmärkten führen wird. Während der Ermittlungen zu den Marktverhältnissen auf
der Absatzseite hat z.B. ein von der Beschlussabteilung befragtes Unternehmen, das [mehr als
zehn] Getränkeabholmärkte in NRW betreibt, und die Fragen der Beschlussabteilung zu den
Absatzmärkten noch beantwortet hatte, mitgeteilt, dass im Herbst alle Getränkeabholmärkte
geschlossen
werden.
Im
Zusammenschlussvorhabens
Unternehmen,
davon
zehn
Rahmen
auf
die
der
eigene
Frage
nach
den
Geschäftstätigkeit
Getränkeabholmärkte
und
ein
Auswirkungen
haben
insgesamt
Unternehmen
des
elf
des
Lebensmitteleinzelhandels erklärt, dann nicht mehr wettbewerbsfähig zu sein. Sieben weitere
haben erklärt, das der Fortbestand von Einzelstandorten ihres filialisierten Unternehmens
gefährdet sei.
- 38 -
Brauereien haben in den vergangenen Jahren sowohl Getränkefachgroßhändler als auch (wenn
auch in vergleichsweise geringerem Umfang) Getränkeabholmärkte gekauft und sich damit
vertikal integriert.29 Hintergrund für diese Zukäufe war nach Aussagen der damaligen
Verfahrensbeteiligten das Bestreben, sich auf diese Weise den Absatzweg für Mehrweggebinde
gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel und ausländischen Brauereien sichern zu wollen, da
die
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
und
ausländische
Brauereien
die
Getränkeabholmärkte und den Getränkefachgroßhandel auf Einweg „umstellen“ wollten.
b)
Gründe für den Konsolidierungsprozess
Wesentliche Ursachen für
den Konsolidierungsprozess
bei Getränkeabholmärkten in
Deutschland sind die Ladenverkaufspreise des Lebensmitteleinzelhandels und der von diesem
ausgehende Preisdruck auf die Getränkeabholmärkte, sowie unterschiedliche Anforderungen
an das zu führende „Pflichtsortiment“ zum Erhalt von besseren Zahlungskonditionen. Betreiber
von Getränkeabholmärkten müssen eine sehr viel größere Anzahl von Zweit- und Drittmarken
führen als die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, um auch nur annähernd dieselben
Zahlungskonditionen zu bekommen wie diese. Diese Einschätzung wird von den befragten
Verbänden und den befragten Getränkeabholmärkten geteilt. Schließlich hat auch die
Einführung des Einwegpfands dazu geführt, dass der Verbraucher in den Produktgruppen
Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke nicht mehr klar zwischen Ein- und
Mehrweggebinden unterscheiden kann.30 Dies hat das Umsatzwachstum der Discounter im
Einwegbereich bei Wasser und alkoholfreien Getränken insbesondere zu Lasten der
Getränkeabholmärkte, die praktisch ausschließlich Mehrweggebinde anbieten, gefördert. Für
die Produktgruppe Bier/Biermischgetränke gilt dies jedoch nicht. Dort fragt der Verbraucher seit
Einführung des Pflichtpfandes im wesentlichen Bier in Mehrweggebinden, nämlich in
Glasflaschen nach. Dosen, PET- und Einweg – Glasflaschen haben sich bis zum heutigen
Zeitpunkt bei Bier nicht in größerem Umfang am Markt durchsetzen können.
29
Beispielhaft für die Radeberger-Grupp: Beteiligungen am GFGH: B9-29/03 und B2-217/08
Radeberger/Warsteiner/Krombacher/Trinks; COMP/M. 5035 Radeberger/Essmann; Beteiligungen an
GAM: B9-106/05 und B2-77/10 Radeberger/Riepen; B2- 154/09 Mainzer Aktien-Brauerei
(Radeberger)/Big Box.
30
Nach einer Meldung vom 14. Juli 2010 in der Getränkezeitung hat eine repräsentative Umfrage vom
März 2010 ergeben, dass noch immer 49% der Verbraucher davon ausgehen, dass sie
Mehrwegflaschen kaufen, wenn sie für eine Flasche Pfand bezahlen.
- 39 -
aa)
Bezugskonditionen
Die ganz überwiegend lediglich lokal agierenden Unternehmen der Getränkeabholmärkte
erhalten gerade
bei wichtigen
Eckprodukten
wie
den
sogenannten
„Fernsehbieren“
(Radeberger, Bitburger, Krombacher und Warsteiner), Coca–Cola oder Fruchtsäften von Eckes
Granini
(Hohes
C)
wegen
ihrer
im
Vergleich
zu
den
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels geringeren Abnahmemengen durchgehend sehr viel schlechtere
Konditionen als die bundesweit agierenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.
Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung hängt der Umfang der einem Getränkehändler
(Getränkeabholmarkt und Lebensmitteleinzelhändler) gewährten Konditionen entscheidend von
dem Volumen ab, das dieser Händler mit Getränken absetzt. Dies haben nicht nur
Getränkeabholmärkte, sondern auch verschiedene Unternehmen des LEH bestätigt. Zwar war
es den meisten Unternehmen nicht möglich, den Prozentsatz der Konditionen zu nennen, der
ausschließlich wegen des Absatzvolumens erzielt wird. Nahezu alle befragten Unternehmen
haben jedoch angegeben, dass die Höhe der gewährten Konditionen wesentlich von der Höhe
des Getränkeabsatzes des Einzelhändlers abhängt. Je höher dieser Absatz ist, um so besser
sind auch die dem Händler von den Herstellern gewährten Konditionen. Die Hersteller
begründen dies in der Regel damit, dass sie im Falle der Übernahme von kleineren
Unternehmen durch große Unternehmen bei einem „Best-Wert-Abgleich“ keine Schwierigkeiten
haben wollen. Solche Schwierigkeiten hätten sie, wenn im Zuge der Übernahme herauskäme,
dass (was in der Vergangenheit auch nach Erkenntnissen der Beschlussabteilung gelegentlich
der Fall war) kleinere Unternehmen bessere Konditionen hatten als größere. Mit einem ganz
überwiegend auf Abnahmemengen basierenden Konditionengefüge seien die Hersteller
weniger angreifbar. Kleine Unternehmen bekämen daher in aller Regel schlechtere
Einkaufskonditionen als große.
Da die führenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels entweder bundesweit oder
jedenfalls in größeren Regionen tätig sind als die Getränkeabholmärkte, hat diese
Konditionenpolitik
der
Hersteller
zur
Folge,
dass
die
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels bessere Konditionen als die Unternehmen aus dem Bereich der
Getränkeabholmärkte haben.
Innerhalb der Gruppe der
Getränkeabholmärkte haben
diejenigen, die ein größeres Gebiet abdecken und viele Niederlassungen mit größerer
Verkaufsfläche haben, wiederum bessere Konditionen als kleine Getränkeabholmärkte, die
lediglich wenige oder gar nur eine Niederlassung haben.
- 40 -
Gleiches gilt – allerdings in noch stärkerem Umfang – für das Zusatzsortiment, das ein
Getränkeabholmarkt anbietet. Sowohl Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch
Getränkeabholmarktbetreiber haben erklärt, ohne Einkaufskooperation mit einem Unternehmen
des Lebensmitteleinzelhandels derartige Produkte überhaupt nicht zu wettbewerbsfähigen
Preisen anbieten zu können.
Einige Getränke sind im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels Frequenzbringer. Dabei
handelt es sich neben den Fernsehbieren u. a. um Coca-Cola und Hohes C. Über sehr niedrige
Preise für diese Produkte werden die Kunden in die Läden gelockt. Sonder- und Rabattaktionen
für diese Produkte haben daher für den Lebensmitteleinzelhandel eine große Bedeutung.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen werden solche Sonder- oder Rabattaktionen häufig nur
den
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
und
den
großen,
filialisierten
Getränkeabholmärkten wie trinkgut oder Dursty, nicht jedoch den nicht oder nur über
Kooperationen organisierten Getränkemarktbetreibern eingeräumt. Dies hat teilweise zur Folge,
dass die Einkaufspreise beim Getränkefachgroßhandel höher als die Ladenverkaufspreise der
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
Getränkeabholmarktbetreiber
(13
sind.
Getränkeabholmärkte),
Das
haben
Unternehmen
mehrere
des
Getränkefachgroßhandels und der Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels im
Rahmen der Befragung durch die Beschlussabteilung auf den Auskunftsbeschluss geantwortet
und in einem Fall mit ihren Rechnungen belegt.
Gleichzeitig deckt der Verbraucher bei Getränken einen großen Anteil seines Bedarfs über
Aktionsware, da er bei Getränken eine Vorratshaltung gewohnt ist. Da der Verbraucher
preissensibel ist, verlieren zumindest die kleinen, nicht filialisierten Getränkeabholmärkte als
Absatzweg gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel zunehmend an Bedeutung. Gleiches hat
auch ein umsatzschwächeres Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels für seine
Marktstellung im Bereich des Handels mit Getränken unter Hinweis auf kontinuierlich
zurückgehende Deckungsbeiträge vorgetragen.
Schließlich haben die Ermittlungen ergeben, dass Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
auf Grund ihres größeren, viele andere Produktgruppen umfassenden Sortiments an
Lebensmitteln in der Lage sind, etwaige Deckungsbeitragsverluste durch den Verkauf von
Frequenzbringern zu niedrigen Preisen zu kompensieren, während die Getränkeabholmärkte
einen wesentlichen Anteil ihres Umsatzes gerade mit diesen Produkten erzielen.
- 41 -
bb)
Verbraucherverhalten
Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich das Einkaufsverhalten der Verbraucher in den
letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht verändert hat.
Zum einen achten Verbraucher verstärkt auf Aktionspreise und decken ihren Gesamtverbrauch
zunehmend über Aktionsware. Zum anderen bevorzugen die Verbraucher zunehmend kleinere
und leichtere Gebinde, bei Bier beispielsweise Six-Packs anstelle von großen (Mehrweg-)
Kästen oder im Bereich der AfG und bei Wasser PET- und andere Kunststoffverpackungen
gegenüber
Glasgebinden.
Schließlich
erwarten
die
Verbraucher
trotz
ihrer
hohen
Preissensibilität eine große Sortenvielfalt in allen Produktgruppen und ein Zusatzsortiment zu
attraktiven Preisen (z. B. Grillkohle, Pappteller, Servietten, Grillwürstchen, Ketchup, Chips
usw.).
Dieses geänderte Verbraucherverhalten hat zu erheblichen Umsatzverschiebungen vom
Vertriebskanal Getränkeabholmärkte zum Vertriebskanal Lebensmitteleinzelhandel und für die
Produktgruppen Wasser und alkoholfreie Getränke innerhalb des Lebensmitteleinzelhandels
von den Supermärkten zu den Discountern geführt.
Darüber hinaus wird dieses Verbraucherverhalten nach dem Ergebnis der Ermittlungen der
Beschlussabteilung durch die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Einwegpfand
signifikant beeinflusst. Vor Einführung des Einwegpfandes im Jahre 2003 wurden vom
Verbraucher
in
wesentlich
größerem
Umfang
als
heute
Mehrweggebinde
in
allen
Produktgruppen nachgefragt. Mit Einführung des Einwegpfands ist für viele Verbraucher jedoch
nicht mehr klar unterscheidbar, ob es sich um Ein- oder Mehrweggebinde handelt. Verbraucher
fragen daher in größerem Ausmaß in den Produktgruppen Wasser und alkoholfreie Getränke
Einwegverpackungen nach, von denen sie wegen der Bepfandung annehmen, dass es sich um
Mehrweggebinde handelt, weil diese teilweise erheblich preiswerter angeboten werden als in
Mehrweggebinden und ein geringeres Gewicht haben. Dementsprechend ist die Mehrwegquote
über alle Produktgruppen bei Getränken in den vergangenen Jahren von 72% auf unter 50%
gefallen.31 Bei den einzelnen Produktgruppen ergeben sich allerdings deutliche Unterschiede.
Während der Anteil der Mehrweggebinde in der Produktgruppe Bier/Biermischgetränke bisher
vergleichsweise konstant geblieben ist, ist der Anteil im Bereich Wasser auf knapp 32% gefallen
31
Wie hoch die genaue Quote ist, hängt davon ab, ob Fruchtsäfte, die bisher noch nie der Pfandregelung
unterlagen, in die Berechnung einbezogen werden oder nicht.
- 42 -
und im Bereich der alkoholfreien Getränke bewegt sich der Anteil von Mehrweggebinden sogar
noch darunter.
Diese Entwicklung trifft insbesondere die Getränkeabholmärkte, deren Angebot ganz
überwiegend, in vielen Fällen sogar ausschließlich Mehrweggebinde umfasst. Demgegenüber
liegt die Einwegquote bei den Discountern regelmäßig deutlich über 75%, bei Aldi sogar bei
praktisch 100%.
Das Wachstum der Discounter im Bereich Wasser und alkoholfreie
Erfrischungsgetränke geht daher insbesondere zu Lasten der Getränkeabholmärkte. Die
EDEKA, die REWE und die Schwarz – Gruppe haben jeweils mit Netto, Penny und Lidl einen
Discounter in ihren Vertriebsschienen. Etwaige Verluste der anderen Vertriebsschiene können
daher durch entsprechende Umsatzsteigerungen im Discountbereich zumindest ausgeglichen
werden.
II.
Marktabgrenzung Absatzmärkte
1.
Sachliche Marktabgrenzung
Wie bereits eingangs dargestellt, bezweckt die Zusammenschlusskontrolle die Verhinderung
der Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Sie erfordert eine
marktbezogene Betrachtung, d.h. die Feststellung und Abgrenzung des betroffenen sachlich
gegenständlichen, des räumlich und gegebenenfalls des zeitlich relevanten Marktes. Die
sachliche Marktabgrenzung erfolgt nach dem modifizierten Bedarfsmarktkonzept. Nach
ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Güter, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem
wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige
Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander
austauschbar ansieht, in einen Markt einzubeziehen (vgl. z.B. BGH, WuW/E BGH 2433, 2436 f.
„Gruner+Jahr – Zeit II“ sowie WuW/E BGH 2150, 2153 „Edelstahlbestecke“). Dabei steht bei der
Feststellung einer funktionellen Austauschbarkeit der Gesichtspunkt des Verwendungszwecks
und damit eng zusammenhängend der Eigenschaften bei Waren ganz im Vordergrund32. Neben
der Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite sind nach ständiger Praxis außerdem die
Möglichkeiten der Anbieter zu berücksichtigen, ihr Angebot auf andere Waren oder Leistungen
umzustellen, bzw. die Möglichkeiten von Herstellern anderer Produkte, ihre Produktion auf die
Herstellung der vom Zusammenschluss betroffenen Waren umzustellen.
32
Immenga/Mestmäcker/Möschel, GWB, § 19 Rn. 29 m.w.N.
- 43 -
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der sachlich relevante Markt auf der Absatzseite
ein Sortiment von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken umfasst, die an den
Endkunden verkauft werden. Nicht in den Markt einzubeziehen sind Heißgetränke, Milch- und
Milchmischgetränke sowie Instantgetränke. Der sachlich relevante Markt umfasst zudem alle
Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte, nicht jedoch
den Vertrieb über Kioske, Tankstellen oder die Gastronomie. Eine Annahme sachlich getrennter
Märkte für Handels- und Herstellermarken ist – bezogen auf den Absatz von Getränken an den
Endkunden - aus denselben Gründen nicht sachgerecht, die auch gegen die Annahme
eigenständiger Märkte für einzelne Produktgruppen sprechen. Da zudem weder die
Zusammenschlussbeteiligten noch die befragten Wettbewerber eine solche Marktabgrenzung
vorgeschlagen haben, wird dieser Gesichtspunkt im Folgenden nicht weiter separat untersucht.
Unterschiede in der Stellung der Marktteilnehmer, die sich aus der Spezialisierung auf Handelsoder Herstellermarkten ergeben, sind jedoch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen
Bewertung zu berücksichtigen.
a)
Sortimentsmarkt für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke
Alle alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke bilden, wie auch von den Anmeldern
angenommen, absatzseitig einen einheitlichen Sortimentsmarkt. Dies wird durch die
Ermittlungen der Beschlussabteilung bestätigt.
Die Beschlussabteilung hat Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten befragt, ob die Annahme eines eigenständigen Sortimentsmarktes, der alkoholische und nicht alkoholische Getränke umfasst, aus ihrer Sicht sachgerecht ist und die Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer zutreffend wiedergibt. Sie hat die befragten Unternehmen zudem gebeten, ihre Einschätzung zu begründen.
Die ganz überwiegende Mehrheit der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hält die
Annahme eines Sortimentsmarktes für sachgerecht, die Mehrheit der Betreiber von Getränkeabholmärkten hat sich dagegen für die Annahme getrennter Märkte für einzelne oder mehrere
Produktgruppen oder für die Annahme jeweils eigenständiger Märkte für Einweg- und Mehrweggebinde aller Produktgruppen ausgesprochen.
Die Beschlussabteilung hält die Gründe, die nach Ansicht der Mehrzahl der befragten Getränkeabholmärkte für ein Zugrundelegen eigenständiger Märkte für eine oder mehrere Produktgruppen sprechen, nicht für völlig unbegründet (siehe unten). Sie hält sie jedoch nicht für aus-
- 44 -
reichend, um die Annahme eigenständiger sachlich relevanter Märkte zu rechtfertigen. Den in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Annahme eines
einheitlichen Sortimentsmarktes kann jedoch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen
Bewertung des Zusammenschlussvorhabens ausreichend Rechnung getragen werden, ohne
die bisher praktizierte Marktabgrenzung in Frage stellen zu müssen.
aa)
Begründung der befragten Unternehmen die einen Sortimentsmarkt ablehnen
Die Unternehmen, die die Annahme eines umfassenden Sortimentsmarktes nicht für sachgerecht halten, halten ganz überwiegend auch nicht die Annahme einzelner Märkte für einzelne
Produktgruppen (z. B. einen eigenständigen Markt für alkoholfreie Getränke) für sachgerecht.
Vielmehr würde aus Sicht dieser Unternehmen die Annahme jeweils eigenständiger Märkte für
a) Bier, b) Wasser/AfG, c) Wein/Sekt sowie d) Spirituosen die Wettbewerbsverhältnisse
zutreffend wiedergeben. Sie führen zur Begründung an, dass Wasser und AfG Basisgetränke
seien, die regelmäßig zusammen nachgefragt würden. Demgegenüber seien bei Bier die Marke
und die Präsenz sowohl bundesweit bekannter („Fernsehbiere“) als auch regionaler Biersorten
wichtig, der Verbraucher frage hier im Wesentlichen Mehrweggebinde (nämlich Glasflaschen)
nach und sei im Regelfall nicht bereit, Bier in Kunststoff- oder anderen Einwegverpackungen zu
akzeptieren. Daher werde von den Discountern Bier nur in sehr geringem Umfang angeboten.
Eine Marktabgrenzung, die einen Sortimentsmarkt zu Grunde lege, würde diese - den Markt
prägende - Differenzierung nivellieren. Andere Unternehmen haben darauf hingewiesen, dass
die Produktgruppe Wein/Sekt beratungsintensiv sei und schwerpunktmäßig in Geschäften mit
einer höheren Beratungsleistung, z. B. in Fachgeschäften, nachgefragt werde. Weitere
Unternehmen haben zudem darauf verwiesen, dass die Käufergruppen bei den verschiedenen
Produktgruppen nicht durchgehend homogen seien, da auf Grund entsprechender gesetzlicher
Bestimmungen Bier bereits mit 16 Jahren, Spirituosen jedoch erst ab 18 Jahren gekauft werden
dürften. Schließlich hat ein Teil der befragten Unternehmen darauf verwiesen, dass für die
Verbraucher Bier durch andere alkoholische Getränke nicht substituierbar sei.
Alternativ haben einige Unternehmen statt der Annahme eines umfassenden Sortimentsmarkts
vorgeschlagen, der Prüfung sachlich getrennte Märkte für Ein- und Mehrweggebinde zu Grunde
zu legen. Sie führen zur Begründung an, dass andernfalls die unterschiedlichen Vertriebsschwerpunkte der im Getränkevertrieb tätigen Unternehmen nivelliert würden.
- 45 -
bb)
Bewertung
Für die Frage, ob die Annahme eines Sortimentsmarktes sachgerecht ist, kommt es nicht darauf
an, ob für den Nachfrager bei einem einzelnen Einkauf Wasser mit Bier oder Wein mit Saft
austauschbar sind. Auf der Handelsebene steht nämlich die Distributionsleistung im
Vordergrund, die in einem Angebot eines bestimmte Getränkearten umfassenden Sortiments
besteht und dem Kunden ein „one stop shopping“ ermöglicht. Es kommt also nicht auf die
Austauschbarkeit der Produkte bei einem individuellen Einkaufsvorgang, sondern vielmehr
darauf an, ob der Nachfrager erwartet, dass ein Unternehmen ein gewisses Sortiment an
alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken führt, weil er im Rahmen seiner Einkäufe über
die Zeit mal das eine, mal das andere oder auch mehrere Getränke gleichzeitig in ein und
demselben Geschäft erwerben möchte. Dies ist in Bezug auf Getränke der Fall, wie sich aus
den Ermittlungen ergibt.
Nahezu alle befragten Unternehmen des LEH und ein Teil der befragten Getränkeabholmärkte
haben darauf verwiesen, dass der Endkunde einen umfassenden Bedarf an Getränken habe,
der regelmäßig alle genannten Produktgruppen umfasse. Der Endkunde, der sich für eine
Einkaufsstätte entschieden habe, erwarte, dass er dort seinen gesamten Getränkebedarf
decken könne und wolle seinen gesamten Einkauf so bequem wie möglich vollziehen. Es
entspreche demgegenüber nicht der Erwartung und dem Wunsch der Endkunden, auf einzelne
Produktgruppen wie z. B. Bier, Wasser oder alkoholfreie Erfrischungsgetränke spezialisierte
Geschäfte vorzufinden. Zwar gebe es derartige Spezialgeschäfte (wie z. B. bei Wein); aber
prägend für den Einkauf von Getränken des täglichen Bedarfs sei die Erwartung eines alle
Produktgruppen
umfassenden
Grundsortiments
in
den
Geschäften
des
Lebens-
mitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte.
Zutreffend ist allerdings, dass die Marktstellung der einzelnen Vertriebsschienen bei den verschiedenen Produktgruppen unterschiedlich ist. So haben die Getränkeabholmärkte regelmäßig
kein sehr großes Angebot an Wein/Sekt und Spirituosen, und den Absatzschwerpunkt bildet mit
im Schnitt über 50% die Produktgruppe Bier. Demgegenüber ist der Anteil der Discounter in der
Produktgruppe Bier vergleichsweise gering, ihre Marktstellung bei Wasser und AfG dagegen
sehr viel stärker. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Nachfrager auch in diesen
Geschäften ein gewisses produktgruppenübergreifendes Sortiment erwartet.
- 46 -
Gegen die Annahme sachlich getrennter Märkte für Ein- und Mehrweggebinde spricht, dass
diese Unterscheidung aus Sicht der Marktgegenseite, also hier des Verbrauchers, bei der Kaufentscheidung außer in der Produktgruppe Bier keine Rolle spielt, da der Verbraucher Ein- und
Mehrweggebinde nicht mehr klar unterscheiden kann. In der Produktgruppe Bier ist der Einweganteil auf Grund der Verbraucherpräferenz für Glasgebinde nach wie vor so gering, dass
die Annahme eigenständiger Märkte kein von den Ermittlungen der Beschlussabteilung auf der
Grundlage eines Sortimentsmarktes abweichendes Marktbild geben würde.
Die Beschlussabteilung berücksichtigt die unterschiedliche Stellung der Unternehmen der
einzelnen Vertriebsschienen im Ein- und Mehrwegbereich sowie bei unterschiedlichen
Produktgruppen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung.
cc)
Keine Einbeziehung von Heiß- und Hausgetränken
In diesen Sortimentsmarkt sind die sogenannten Heiß- oder Hausgetränke wie Milch, Kaffee,
Tee und Getränkepulver (Instant-Getränke) nicht einzubeziehen. Aus Sicht der Abnehmer sind
diese Produkte nicht mit den sonstigen Getränken austauschbar. So bedürfen Milchprodukte
überwiegend einer geschlossenen Kühlkette. Die übrigen Produkte stehen weit überwiegend
auf einer anderen Verarbeitungsstufe und können nicht sofort verzehrt werden.
b)
Vertriebsschienen
aa)
Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte
aaa)
Bisherige Praxis und Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten
Die
unterschiedlichen
Vertriebsschienen
des
Lebensmitteleinzelhandles
sowie
die
Getränkeabholmärkte sind trotz der unterschiedlichen Sortimentsbreite und -tiefe in einen
sachlich relevanten Markt einzubeziehen Dies entspricht sowohl den Ergebnissen der
Ermittlungen der Beschlussabteilung als auch der Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten.
bbb)
Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung
Die Beschlussabteilung hat sowohl Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch Betreiber von Getränkeabholmärkten befragt, ob sie eine einheitliche, Getränkeabholmärkte und
Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels umfassende Marktabgrenzung oder die Annahme
jeweils eigenständiger Märkte für sachgerecht halten. Sie hat die befragten Unternehmen zudem gebeten, ihre Einschätzung zu begründen.
Die Ermittlungsergebnisse bestätigen die bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und die Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten.
- 47 -
Eine erhebliche Anzahl der kleinen Getränkeabholmärkte hat zwar angegeben, dass sie die
Annahme eines die Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels und Getränkeabholmärkte
umfassenden sachlichen Marktes ablehnt. Aus den Begründungen ergibt sich jedoch, dass
diese ablehnende Antwort insofern von einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung der
Marktabgrenzung in der Zusammenschlusskontrolle geprägt ist, als diese Unternehmen vortragen, dass es für sie besser wäre, wenn die Getränkeabholmärkte nicht im Wettbewerb zu
den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels stünden. Aus ihren weiteren Antworten zu
den gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen ergibt sich gerade für diese Unternehmensgruppe deutlich, dass sie tatsächlich stark unter der Preispolitik der Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels leiden. Von den Discountern und Vollsortimentern geht über deren
niedrige Ladenverkaufspreise erheblicher Wettbewerbsdruck insbesondere in den Produktgruppen Wasser und AfG aus. Dabei üben die Vollsortimenter Wettbewerbsdruck über das
Preiseinstiegssegment (Handelsmarken) und über Aktionsware (Herstellermarken, Eckprodukte) aus und die Discounter insbesondere über Handelsmarken im Produktbereich Wasser. In der Produktgruppe Bier üben die Vollsortimenter Wettbewerbsdruck über die Aktionspreispolitik bei Eckprodukten („Fernsehbiere“) aus.
Insbesondere die kleinen und mittleren Getränkeabholmärkte haben angegeben, dass sie ihr
Überleben mittel- bzw. kurzfristig in Frage gestellt sehen, weil die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels die genannten Produkte dem Endverbraucher teilweise zu Preisen anbieten, die unter den Einkaufspreisen der Getränkeabholmärkte bei ihren Lieferanten, den
Unternehmen des Getränkefachgroßhandels, liegen. Diese Einschätzung dokumentiert deutlich,
dass
die
Getränkeabholmärkte
(a)
im
Wettbewerb
zu
den
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels stehen und (b) der Wettbewerbsdruck von Seiten des LEH stärker ist
als umgekehrt.
Praktisch alle anderen befragten Unternehmen haben angegeben, dass es sachgerecht sei, die
Vertriebsschienen Lebensmitteleinzelhandel und Getränkeabholmärkte einem einheitlichen
Markt zuzurechnen. Dabei verkennt die Beschlussabteilung nicht, dass die Getränkeabholmärkte im Vergleich zu der weit überwiegenden Zahl der Lebensmittelhändler regelmäßig
mehr Fläche für die Präsentation der Getränke zur Verfügung haben und damit ein breiteres
und tieferes Angebot präsentieren können. Nach Einschätzung der befragten Unternehmen
haben die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels insbesondere in ihren großflächigen
Vertriebsschienen in den vergangenen Jahren ihr Angebot stark ausgeweitet, so dass sich
- 48 -
sowohl Spitzenmarken bei von den Getränkeabholmärkten geführten Produkten, wie auch
Regionalmarken in vergleichbarer Vielfalt bei SB-Warenhäusern und Supermärkten finden.
Als Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und
die Getränkeabholmärkte einem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind.
bb)
Verschiedene Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels
In den sachlich relevanten Markt sind alle Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels
einzubeziehen. Dies wird auch von den Zusammenschlussbeteiligten angenommen.
Aus den Ermittlungen im vorliegenden Fall haben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür ergeben, für die Produktgruppen der alkoholfreien und alkoholischen Getränke von der
allgemein für den Lebensmitteleinzelhandel geltenden Linie abzuweichen.
aaa)
Bisherige Entscheidungspraxis
In den bisherigen Entscheidungen33 im Bereich der Fusionskontrolle von Zusammenschlüssen,
die den allgemeinen Lebensmitteleinzelhandel betrafen, hat das Bundeskartellamt bei der
sachlichen Marktabgrenzung nicht zwischen Vertriebslinien getrennt, sondern seiner Prüfung
einen einheitlichen Markt, der alle Vertriebsschienen des LEH umfasst, zu Grunde gelegt.
Innerhalb dieses Marktes kann zwischen mehreren Vertriebslinien (= Vertriebsschienen, Vertriebsformen) unterschieden werden, ohne dass diese jedoch eigenständige sachlich relevante
Märkte bilden. Die Vertriebslinien unterscheiden sich dabei sowohl hinsichtlich der Sortimentsbreite (Anzahl der Produkte), der Sortimentstiefe (Anzahl der Marken pro Produkt / Anteil
Herstellermarken - Handelsmarken), der Warenpräsentation / des Ambientes34 und teilweise
auch hinsichtlich der Verkaufsfläche.
Ein SB Warenhaus bietet ein warenhausähnliches Sortiment (einschließlich eines LEHSortiments) an und verfügt in der Regel über eine Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m². Es
bietet eine Vielzahl von LEH-Produkten verschiedener Marken an, wobei der Anteil an
Herstellermarken im Vergleich zu Handelsmarken – wenn diese überhaupt angeboten werden –
sehr hoch ist. Ein Beispiel für die Vertriebsschiene SB-Warenhaus sind die von der Metro
33
34
Zuletzt: B9-27/05 EDEKA/Spar; B2- 333/07 EDEKA/Plus.
Auch in der Branche wird eine vergleichbare Klassifizierung vorgenommen, vgl. z.B. TradeDimensions, TOP-Firmen 2008, S. II. 8.
- 49 -
Gruppe geführten real Märkte oder die von der Schwarz-Gruppe betriebenen Kaufland
Warenhäuser.
Vollsortimenter35 bieten ein LEH-Sortiment an, das ebenfalls eine Vielzahl von Produkten
verschiedener
Marken umfasst.
Bei
diesem
Sortiment
ist
ebenfalls
der
Anteil
an
Herstellermarken sehr viel größer als der Anteil an Handelsmarken. Hinsichtlich der
Verkaufsfläche kann beim Vollsortimenter wie folgt unterschieden werden: „Verbrauchermärkte“
haben in der Regel eine Verkaufsfläche zwischen ca. 1.500 und 5.000 m². „Große
Supermärkte“ (früher: „Klein-Verbrauchermärkte“) haben regelmäßig eine Verkaufsfläche
zwischen
800
–
1.500
m².
Demgegenüber
haben
„Supermärkte“
regelmäßig
eine
Verkaufsfläche zwischen 400 und 800 m². „SB-Geschäfte“ haben i.d.R. eine Verkaufsfläche von
weniger als 400 m². Beispielsweise sind die von der EDEKA und der REWE betriebenen
Regiebetriebe und die selbständigen Einzelhändler der Vertriebsschiene der Vollsortimenter
zuzurechnen.
Discounter sind Lebensmittelgeschäfte, die eine begrenzte Anzahl an Produkten anbieten
sowie eine einfache Ladenausstattung und niedrige Preise haben („Discountprinzip“). Hierbei
kann wie folgt unterscheiden werden: Ein „Hard-Discounter“ hat eine sehr einfache
Ladenausstattung, dauerhafte Tiefpreise und eine geringe Sortimentsbreite und -tiefe, wobei er
fast nur Handelsmarken und nur wenige Herstellermarken führt. Die von Aldi Nord und Aldi Süd
betriebenen Läden sind dieser Vertriebsschiene zuzurechnen. Ein „Soft-Discounter“ hat zwar
auch eine eher einfache Ladenausstattung, bietet aber ein etwas breiteres Sortiment, wobei er
mehr Marken führt als der Hard-Discounter und auch der Anteil an Herstellermarken bei ihm
größer ist. Zu dieser Vertriebsschiene gehören beispielsweise die von der EDEKA betriebenen
Netto Marken-Discount Läden.
Im Verfahren EDEKA/Plus hat das Bundeskartellamt die Wettbewerbsbeziehungen zwischen
den Vertriebsschienen im deutschen LEH untersucht und ein stark abgestuftes Wettbewerbsverhältnis festgestellt.36 ALDI konzentriert sich auf ein einziges Vertriebskonzept, den HardDiscount. Dagegen bewegen sich die Wettbewerbsstrategien der Soft-Discounter und erst recht
der Vollsortimenter mit einem hohen Anteil an Herstellermarken im Hinblick auf Preispolitik,
Qualität, Service, Werbung, Verkaufsflächenkonzept und räumliche Gestaltung - jedenfalls
35
Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung verwendet die Beschlussabteilung den Begriff
„Vollsortimenter“ in Abweichung zu der hier gegebenen Definition in dem Sinne, dass dort unter
„Vollsortimenter“ alle Vertriebsschienen des LEH verstanden werden, die nicht Discounter sind.
- 50 -
außerhalb des Preiseinstiegssegments - weitgehend unabhängig vom ALDI-Konzept. Ein engeres Wettbewerbsverhältnis hat die Beschlussabteilung hingegen zwischen den Vertriebsschienen Soft-Discount und Vollsortiment festgestellt.
Dennoch gehen diese Unterschiede in den Vertriebskonzepten nicht soweit, dass deshalb die
Annahme jeweils getrennter sachlich relevanter Märkte sachgerecht wäre. Zum einen tätigen
die Endverbraucher ihre Einkäufe weit überwiegend in Geschäften mehrerer Vertriebsschienen.
Zum Anderen haben die den Markt prägenden LEH-Anbieter ein Geschäftsmodell, das sich im
Regelfall auf mehrere Vertriebsschienen erstreckt. So sind z. B. EDEKA, REWE und die
Schwarz-Gruppe sowohl im Vollsortiment als auch im Soft-Discount vertreten.
Die erheblichen Abstufungen im Wettbewerbsverhältnis zwischen den Vertriebsschienen Vollsortiment und Discount sind in früheren Entscheidungen des Bundeskartellamtes daher nicht
bei der Marktabgrenzung, sondern im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung berücksichtigt
worden.37
Die Europäische Kommission hat in ihren Entscheidungen über Zusammenschlüsse im Bereich
des Lebensmitteleinzelhandels die Discounter teilweise einbezogen, teilweise offen gelassen,
ob die Discounter dem relevanten Markt zuzurechnen sind oder einen eigenständigen Markt
bilden.38
In ihrem Hauptgutachten 2008/2009 „Mehr Wettbewerb, weniger Ausnahmen“ hat die
Monopolkommission diese einheitliche Marktabgrenzung mit der differenzierten Untersuchung
abgestufter Wettbewerbsverhältnisse ausdrücklich begrüßt. So könnten die tatsächlichen
Marktverhältnisse zwischen den verschiedenen Vertriebsschienen unter differenzierter
Berücksichtigung von Handels- und Herstellermarken ausreichend präzise erfasst werden.39
Die Entscheidungspraxis aus dem Bereich der Zusammenschlüsse im allgemeinen Lebensmitteleinzelhandel ist nicht ohne weiteres auf Zusammenschlüsse im Bereich des Getränkeeinzelhandels oder des Einzelhandels mit anderen Produkten zu übertragen. Während im Be36
Siehe hierzu im Einzelnen B 2- 333/07 EDEKA/Plus, S. 30f, S. 39 ff.
B 9-27/05 EDEKA/Spar; B 2 – 333/07 EDEKA/Plus.
38
Einbeziehung von Discountern in den Entscheidungen 97/277/EG Kesko/Tuko, Rz. 18 ff; IV/M. 803
REWE/Billa; IV/M. 1070 Spar/Pfannkuch, Rz. 10; IV/M. 1071 Spar/Pro Rz. 10; COMP/M. 5112 REWE
Plus/Discount; COMP/M. 5047 REWE/Adeg, Rz. 19; COMP/M. 5833 Carrefour Marinopoulos/DIA Hellas
Rz. 9; offen gelassen in IV/M. 1221 REWE/Meinl, Rz. 17; COMP/M. 1684 Carrefour/Promodes Rz. 12;
COMP/M. 3905 Tesco/Carrefour.
39
18. Hauptgutachten 2008/2009, Rz. 558.
37
- 51 -
reich des Lebensmitteleinzelhandels sämtliche Vertriebsschienen praktisch alle Produkte aus
dem Food40 und Non Food I41 Bereich führen, wenn auch in unterschiedlicher Sortimentsbreite
und –tiefe, gilt dies nicht für alle anderen Konsumgüter in vergleichbarer Weise. Daher kann bei
der Prüfung von Zusammenschlussvorhaben, die nicht den allgemeinen Handel mit Lebensmitteln, sondern nur einzelne Produktgruppen aus diesem Bereich betreffen, die Einbeziehung
aller Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandles im Einzelfall nicht sachgerecht sein.
bbb)
Ermittlungsergebnisse und Bewertung
Aus den Ermittlungen zur Frage, ob Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und
Getränkeabholmärkte einem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, lässt sich
entnehmen, dass die Mehrheit der befragten Unternehmen zwar einräumt, dass die
Sortimentsbreite und –tiefe bei unterschiedlichen Vertriebsschienen unterschiedlich ausgeprägt
sind. Andererseits weisen diese Unternehmen übereinstimmend darauf hin, dass alle
Vertriebsschienen (und damit auch alle Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels) als
Komplettanbieter auftreten, weil dies von den Kunden, also dem Nachfrager, erwartet wird. Die
befragten Wettbewerber weisen dabei auch darauf hin, dass es in allen Vertriebsschienen
Unternehmen gibt, die mit einem unterschiedlich breiten und tiefen Produktsortiment agieren,
dennoch aber im Wettbewerb mit den anderen Unternehmen ihrer Vertriebsschiene und der
anderen
Vertriebsschienen
stehen:
So
gibt
es
eine
Vielzahl
von
kleineren
Ge-
tränkeabholmärkten, deren tatsächliche Ladenverkaufsfläche teilweise kleiner als die von
Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit angeschlossenem eigenen Getränkemarkt
oder als die von größeren Getränkeabholmärkten, wie z. B. trinkgut, ist. Andererseits gibt es
auch im Bereich der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Vollsortimenter, die so klein
sind, dass deren für Getränke zur Verfügung stehende Ladenverkaufsfläche kleiner als die
eines Discounters ist. Dennoch werden diese Unternehmen aus Sicht des Verbrauchers
zumindest grundsätzlich als zur Deckung seines Grundbedarfs an Getränken geeignet
angesehen.
Die Unternehmen, die im Rahmen der Frage, ob die Annahme eines Sortimentsmarkts sachgerecht ist, Bedenken geäußert haben, haben diese Bedenken zumindest teilweise mit der unterschiedlichen Ausrichtung der verschiedenen Vertriebsschienen der Unternehmen des Lebens40
Food bezeichnet Nahrungs- und Genussmittel, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel vom
Verbraucher erwartet werden.
41
Non-Food I bezeichnet das Randsortiment, welches solche Produkte umfasst, die typischerweise vom
Verbraucher im Lebensmitteleinzelhandel erwartet werden, bei denen es sich jedoch nicht um Nahrungsund Genussmittel handelt (z. B. Tierfutter, Toilettenpapier, Zahnstocher).
- 52 -
mitteleinzelhandels begründet. Wie bereits festgestellt, hält die Beschlussabteilung diese
Bedenken zwar im Ansatz für zutreffend, ist aber der Auffassung, dass diesen Bedenken im
Rahmen der wettbewerblichen Bewertung ausreichend Rechnung getragen werden kann.
c)
Gastronomiebetriebe
Gastronomiebetriebe sind dagegen nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen, da sie
sich aus Sicht der Verbraucher durch die Abgabemengen und die Endverkaufspreise deutlich
von den Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte unterscheiden. Aus Sicht des Abnehmers erfüllt der Verzehr von Getränken in einer Gaststätte einen
anderen Zweck als der Kauf von Getränken in einem Geschäft des Lebensmitteleinzelhandels
oder in einem Getränkeabholmarkt.
d)
Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte
Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte sind ebenfalls nicht in den sachlich relevanten Markt
einzubeziehen. Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten dagegen die Ansicht, dass
Tankstellen und Kioske in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen seien. Im Rahmen ihrer
Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf der Beschlussabteilung tragen sie vor, dass
Tankstellen über ein breites Sortiment und Gebindegrößen verfügen, die einen sofortigen
Verzehr nicht nahelegten. Sie sind zudem der Ansicht, dass die Auswirkungen der geänderten
Ladenöffnungszeiten die bestehenden Substitutionsbeziehungen belegten.
aa)
Ergebnis der Ermittlungen
Zu der Frage, ob Tankstellen und Kioske in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen sind,
hat die Beschlussabteilung die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten ausdrücklich
befragt. Keines der befragten Unternehmen hat angegeben, dass Tankstellen und Kioske demselben sachlich relevanten Markt wie die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die
Getränkeabholmärkte zuzurechnen seien.
bb)
Bewertung durch die Beschlussabteilung
Die Beschlussabteilung hält die Begründung, mit der die Einbeziehung abgelehnt wurde, für
zutreffend. Tankstellen und Kioske sind nicht in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen,
weil über sie ganz überwiegend lediglich das „Impulsgeschäft“ abgewickelt wird. Hingegen
suchte der Nachfrager sie nicht auf, um Vorratskäufe zu tätigen oder einen größeren Bedarf zu
decken. Diese Motive stehen bei dem Einkauf in den Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte stark im Vordergrund. Daran ändert auch der Umstand
- 53 -
nichts, dass Tankstellen Bier auch kastenweise anbieten. Maßgeblich ist vielmehr, welches
Einkaufsverhalten für welchen Geschäftstyp prägend ist.
Durch die mittlerweile gesetzlich zulässigen und in Folge dessen stark ausgedehnten
Ladenöffnungszeiten
der
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
und
der
Getränkeabholmärkte haben die Kioske und Tankstellen ihre Bedeutung als Geschäfte zur
Deckung eines größeren Bedarfs praktisch vollständig verloren. An Tankstellen und Kiosken
werden heute ganz überwiegend nur noch Produkte zum sofortigen Verzehr gekauft. Dabei
handelt es sich regelmäßig um wesentlich kleinere Mengen und Gebinde. Der Nachfrager
erwartet zudem weder eine größere Sortimentsbreite noch –tiefe, wenn er bei Tankstellen oder
Kiosken Getränke kauft. Zudem ist der Nachfrager bereit, höhere Kosten für den Kauf von
(kleinen Mengen von) Getränken an Kiosken oder Tankstellen in Kauf zu nehmen; die
Preissensibilität des Nachfragers ist hier sehr viel geringer als bei der Deckung seines
häuslichen Grundbedarfs. Wie auch beim Besuch einer Gaststätte spielt der Preis bei der
Kaufentscheidung in diesem Fall eine eher untergeordnete Rolle. Dies ermöglicht sowohl
Gaststätten als auch Tankstellen und Kiosken, tatsächlich signifikant höhere Preise zu
verlangen, als es den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels oder den Getränkeabholmärkten möglich wäre. Der an die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
abgewanderte Umsatz ist kein Beleg für eine generelle Substitutionsbeziehung zwischen diesen
Vertriebsformen. Er betrifft in jedem Fall vielmehr nur die Nachfrage, die einen spontanen
Bedarf an Getränken decken will und nicht die Nachfrage, die auf Vorratskäufe ausgerichtet ist.
Diese ist aber die Nachfrageform, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen für die Unternehmen
des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte prägend ist.
Entsprechendes gilt für Drogeriemärkte, Reformhäuser und Naturkostläden. Auch diese haben
nur ein eingeschränktes Sortiment, Drogeriemärkte führen regelmäßig so gut wie keine alkoholischen Getränke, und Bio- und Naturkostläden führen keine gängigen alkoholfreien Erfrischungsgetränke wie z. B. Coca-Cola. Alle genannten Vertriebsschienen haben ein höheres
Preisniveau für die angebotenen Getränke, welches entweder durchsetzbar ist, weil es sich um
Bio- oder Naturkostprodukte handelt oder weil es sich um Impulskäufe handelt, bei denen der
Verbraucher weniger preissensibel ist als bei Vorratskäufen.
- 54 -
2.
Räumliche Marktabgrenzung der Absatzmärkte
a)
Bisherige Entscheidungspraxis
Die Beschlussabteilung geht, wie bei sämtlichen Gütern des täglichen Bedarfs, davon aus,
dass eine räumliche Marktabgrenzung auf der Basis eines Radius von 20 km bzw. einer
Fahrzeit von 20 Autominuten um das eine Region prägende Oberzentrum die tatsächlichen
Wettbewerbsbeziehungen
wiedergibt.
Dies
entspricht
der
bisherigen
Praxis
des
42
Bundeskartellamtes.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben sich nicht explizit dazu geäußert, ob sie diese räumliche Marktabgrenzung für sachgerecht halten.
Die Europäische Kommission hat bisher keinen Zusammenschluss aus dem Bereich des
Getränkeeinzelhandels zu prüfen gehabt. Im Hinblick auf die Fusionskontrolle im Bereich des
Lebensmittelhandels ist die räumliche Marktabgrenzung der Europäischen Kommission uneinheitlich. In einigen Fällen hat die Europäische Kommission das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates als räumlich relevanten Markt angesehen, in anderen Fälle hat sie eine regionale
Marktabgrenzung auf der Basis eines 20 km Radius für zutreffend gehalten oder die Frage der
genauen räumlichen Marktabgrenzung offen gelassen.43
b)
Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung
Die Beschlussabteilung hat die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten danach gefragt,
ob sie eine räumliche Marktabgrenzung auf der Basis eines Radius von 20 km um ein Oberzentrum für zutreffend halten. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wurden die befragten Unter-
42
B 9 – 193/05 und B 2 – 196/08 jeweils EDEKA/Top Getränke; B2-39/09 EDEKA/trinkauf; B 9–162/07
Krombacher/Menke Stein; B 2 – 154/09 Mainzer Aktien-Bierbrauerei/Big Box; B 9–106/05 und B 2–77/10
jeweils Radeberger/Riepen.
43
Die Europäische Kommission hat die genaue Marktabgrenzung offen gelassen und regionale Märkte
geprüft in den Zusammenschlussvorhaben IV/M. 1070 Spar/Pfannkuch Rz. 12 ff, Rz. 14; IV/M. 1071
Spar/Pro Rz. 12 ff, Rz. 14.Im Fall COMP/M. 5112 REWE Plus/Discount und COMP/M. 5833 Carrefour
Marinopoulos/Dia Hellas Rz. 13 unter Verweis auf eine entsprechende Marktabgrenzungspraxis der
nationalen Wettbewerbsbehörde, (jeweils Artikel 9 Absatz 3 Entscheidung), hat die Europäische
Kommission die Annahme von regionalen Märkten mit einem 20 bis 30 km Radius für sachgerecht
gehalten, Rz. 18 ff, Rz. 20.
In den Zusammenschlussvorhaben IV/M. 1221 REWE/Meinl, Rz. 18 ff, Rz. 19 und COMP/M. 5047
REWE/Adeg Rz. 27 ff, Rz. 30 hat die Europäische Kommission zwar das „besiedelbare Gesamtgebiet
Österreichs“ als räumlich relevanten Markt zu Grunde gelegt, dann jedoch die wettbewerblichen
Auswirkungen für einzelne Regionen geprüft und aus diesen Strukturen in beiden Fällen erhebliche
wettbewerbsrechtliche Bedenken hergeleitet, die dazu geführt haben, dass die Vorhaben jeweils nur
- 55 -
nehmen gebeten, eigene Vorschläge zur räumlichen Marktabgrenzung zu machen und ihre
Einschätzung zu begründen.
Eine ganz erhebliche Anzahl der befragten Unternehmen hat zwar angegeben, dass sie eine
Marktabgrenzung nach den o.g. Radien für zu großräumig halten und der räumlich relevante
Markt enger abgegrenzt werden sollte. Die Begründungen für diese Einschätzung geben der
Beschlussabteilung gegenwärtig jedoch keine Veranlassung, von der bisher praktizierten räumlichen Marktabgrenzung abzuweichen. Im Übrigen zeigt das Marktbild, dass es auf eine genaue
räumliche Marktabgrenzung insofern nicht ankommt, als die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb
größerer räumlicher Radien weitgehend homogen sind (siehe unter E. III 2).
Alle befragten Unternehmen halten die Abgrenzung eines Marktraums, der einen noch
größeren Radius als 20 km bzw. eine Fahrzeit von mehr als 20 Autominuten um ein regionales
Oberzentrum umfasst, für nicht sachgerecht. Maßgeblich hierfür ist zum Einen die Einschätzung, dass die Verbraucher tatsächlich gegenwärtig regelmäßig keine größeren Strecken
als 20 km für ihren Getränkeeinkauf zurücklegen würden, selbst wenn die Getränkepreise in
diesen Radien signifikant ansteigen würden, und zum Anderen, dass auch im Bereich des
Getränkeeinzelhandels die Regionalität der Produkte eine höhere Bedeutung aus Sicht der
Verbraucher hat als in anderen Produktbereichen.
Diese Einschätzung hält die Beschlussabteilung für sachgerecht, weil bei einer Abgrenzung von
räumlichen Märkten, die größer als 20 km sind, das tatsächliche und potentielle Nachfrageverhalten der Endverbraucher nicht mehr abgebildet würde.
aa)
Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten, die kleiner als 20 km sind
Von den befragten Wettbewerbern hat gut die Hälfte der befragten Unternehmen des LEH und
die Hälfte der größeren Getränkeabholmärkte eine Marktabgrenzung auf der Basis eines
Radius von 20 km um ein die Region prägendes Oberzentrum für sachgerecht bezeichnet.
Einige Handelsunternehmen sowie die übrigen größeren Getränkeabholmärkte halten die
Marktabgrenzung für zu großräumig und eine Abgrenzung von 5 km bis 10 km für sachgerecht.
Andere Handelsunternehmen sahen sich nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten. Die
kleinen Getränkeabholmärkte sowie die befragten Verbände halten die Marktabgrenzung auf
der Basis eines 20 km Radius nahezu durchgehend für zu großräumig.
unter entsprechenden Nebenbestimmungen freigegeben worden sind; REWE/Meinl: Rz. 31 ff, Rz. 70;
REWE/Adeg: Rz. 63 ff, Rz. 72.
- 56 -
Die ganz überwiegende Begründung der Unternehmen, die kleinere Markträume für sachgerecht halten, ist, dass das Zurücklegen einer Strecke von 20 km in aller Regel nicht notwendig ist, da sich die Verbraucher sehr viel wohnortsnäher versorgen könnten. In einem Umkreis von 20 km seien regelmäßig diverse Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels vertreten,
so dass die Verbraucher weniger als 20 km fahren müssen, um Getränke zu beziehen. Andere
Marktteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass zumindest in städtischen Ballungsgebieten
die räumlich relevanten Märkte enger abzugrenzen seien.
Die von der Beschlussabteilung ebenfalls erfragte Streuweite von Handzettelwerbungen hat
keine davon abweichenden Ergebnisse erbracht. Soweit diese Frage überhaupt beantwortet
wurde, liegt die Reichweite bei den kleinen Getränkeabholmärkten jedenfalls in einem Radius
von rund 5 km.
Die Beschlussabteilung hat darüber hinaus die Zusammenschlussbeteiligten nach Unterlagen
befragt, aus denen sich Aussagen darüber ergeben, wie weit im Falle einer Filialneueröffnung
der Abstand zu bestehenden Filialen der eigenen Unternehmensgruppe sein sollte, damit sich
deren Umsätze nicht gegenseitig „kannibalisieren“. trinkgut hat auf diese Anfrage mitgeteilt,
dass grundsätzlich [ ] . Im Franchisevertrag, den trinkgut mit seinen Franchisenehmern
abschließt, finden sich jedoch allgemeine Grundsätze zur Expansionsplanung, die im Ergebnis
dazu führen sollen, dass das für einen Standort erforderliche Marktpotential eines
Franchisenehmers angemessen berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass dies geschieht,
wird [ ].
All diesen Antworten ist zu entnehmen, dass der Abnehmer von Getränken im Regelfall gegenwärtig tatsächlich keine größeren Strecken zurücklegen muss, um Getränke zu beschaffen.
Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass auch die fusionskontrollrechtlich relevanten
Markträume derart eng abzugrenzen wären. Entscheidend für die räumliche Marktabgrenzung
ist vielmehr, ob sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern auf den
lokalen Wettbewerb beschränken oder ob sie sich in einer umfassenderen geographischen
Dimension abspielen.
Nach Einschätzung der Beschlussabteilung beschränken sich die Wettbewerbsbeziehungen der
Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte nicht auf einen
engen lokalen Wettbewerb. Die Anbieterstruktur im Getränkeeinzelhandel wird vielmehr
- 57 -
wesentlich durch das flächendeckende Getränkeangebot in den größeren und kleineren
Oberzentren des Bundesgebiets und der jeweils umliegenden Vororte bzw. Gewerbegebiete
geprägt. Die Ladenlokale liegen dabei so dicht beieinander, dass sie ein Netz bilden, innerhalb
dessen sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern abspielen. Dieses
Netz ist in Ballungsräumen bzw. regionalen Oberzentren besonders dicht.
Die an Oberzentren ausgerichtete Betrachtung ermöglicht zudem die Berücksichtigung von
„Sogwirkungen“, die von derartigen Oberzentren für die in der Region befindlichen Standorte
ausgehen und die sich unter anderem daraus ergeben, dass Verbraucher ihre Einkäufe nicht
nur in unmittelbarer Wohnortnähe, sondern regelmäßig auch in der Nähe ihres Arbeitsplatzes
bzw. in Verbindung mit anderen Aktivitäten in der Region tätigen. Hierdurch wird eine Sogwirkung erzeugt, die auch die Bevölkerung in eher ländlichen Gebieten um die Oberzentren
herum – jedenfalls in einem entscheidungserheblichen Maße - in die Oberzentren und ihre
Vororte zieht.
Dem Bundeskartellamt ist im Übrigen kein Fall bekannt, in dem die am Zusammenschluss
beteiligten Unternehmen ihrerseits vorgetragen hätten, dass die räumlich relevanten Märkte zu
weit abgegrenzt seien. Dies ist auch hier nicht der Fall.
bb)
Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten von mehr als 20 km
Besondere Umstände, die die Annahme größerer Markträume rechtfertigen würden, liegen nicht
vor. Die Regionalität der Produkte spielt nach Einschätzung aller befragten Marktteilnehmer im
Getränkebereich eine erheblich größere Rolle, als dies gegenwärtig bei anderen Produktgruppen der Fall ist, weil dies der Verbrauchererwartung entspricht.
Unter Berücksichtigung dieser Gründe hält die Beschlussabteilung eine Marktabgrenzung von
20 km um ein die Region prägendes Oberzentrum auch im Bereich des Getränkeeinzelhandels
für sachgerecht, um die tatsächlichen Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer zutreffend
zu erfassen.
III.
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Absatzmärkte
Das
Zusammenschlussvorhaben
führt
zur
Entstehung
oder
Verstärkung
einer
marktbeherrschenden Stellung der EDEKA auf mehreren regionalen Absatzmärkten in
Deutschland.
- 58 -
1.
Marktvolumenberechnung und Marktanteile
a)
Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten und Ermittlungen der Beschluss
abteilung
aa)
Markträume in denen EDEKA und trinkgut Standort haben
Die Zusammenschlussbeteiligten haben vor Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens der
Beschlussabteilung erste Marktdaten vorgelegt. Diese basierten auf Geschäftszahlen von
trinkgut und Datenmaterial des Unternehmens Trade Dimensions, u.a. zur Marktposition der
EDEKA. Auf der Basis eines durchschnittlichen Ausgabenbetrags pro Person und Jahr sowie
eines anteiligen Getränkeumsatzes der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hatte
trinkgut vorläufige Marktdaten für die 64 Markträume vorgelegt, in denen das Unternehmen
Standorte unterhält. Dabei hat trinkgut für die räumliche Zuordnung der Standorte die Oberzentren - Systematik der Beschlussabteilung übernommen. Die so errechneten vorläufigen
Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten weichen für die Mehrzahl der Markträume sowohl
nach oben wie auch nach unten von den von der Beschlussabteilung (auf der Grundlage der
Antworten auf die an die Wettbewerber versendeten Auskunftsbeschlüsse) ermittelten Marktanteilsdaten ab. In 40% der dort aufgeführten Markträume stimmen die von den Zusammenschlussbeteiligten vorgelegten Marktanteilsdaten mit den von der Beschlussabteilung ermittelten Daten überein.
Im Rahmen der Anmeldung haben die Zusammenschlussbeteiligten eine neue Berechnung der
Marktanteile vorgelegt. Grundlage für diese Marktanteilsberechnungen ist ein Pro-Kopf-Ausgabebetrag von 314,-€ pro Einwohner pro Jahr, den die Zusammenschlussbeteiligten aus
statistischen Daten der Marktforschungsinstitute IRI und Nielsen gemittelt haben.44
Die auf dieser Grundlage errechneten Marktdaten weichen noch deutlicher von den von der
Beschlussabteilung ermittelten Marktdaten ab als dies bei den im Vorfeld präsentierten Daten,
die auf einem Ausgabenbetrag von 307,- € beruhten, der Fall war.
Die Beschlussabteilung hat sämtliche von den Zusammenschlussbeteiligten benannten Wettbewerber sowie über 100 weitere, in diesen Markträumen tätige Getränkeabholmärkte nach
ihren Umsätzen (in €) und ihren Absätzen (in hl) befragt. Aus den auf dieser Grundlage gewonnenen Daten hat sie ein vorläufiges Marktvolumen gebildet. Sie hat zudem neben den großen,
44
Laut IRI Daten lag der Umsatz im Getränkeeinzelhandel im Jahre 2009 ohne Cash & Carry bei rund
25,6 Mrd. €, was bei 82 Mio. Einwohnern einem Ausgabebetrag von 311, 50 € entsprechen würde. Laut
- 59 -
bundesweit tätigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels solche Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels befragt, die nur in den vom Zusammenschluss betroffenen
regionalen Absatzmärkten tätig sind oder auf Grund der eigenen Unternehmenspräsentation
tätig sein könnten. Die Zusammenschlussbeteiligten haben in ihrer Stellungnahme zum
Entscheidungsentwurf keine Lebensmitteleinzelhändler benannt, die die Beschlussabteilung
nicht
bereits
mittels
Auskunftsbeschluss
befragt
hatte.
Auch
die
von
den
Zusammenschlussbeteiligten im Verlaufe des Verfahrens benannten Getränkeabholmärkte hat
die Beschlussabteilung ganz überwiegend befragt.
Auf dieses Marktvolumen hat die Beschlussabteilung einen Zuschlag von 8% addiert, da sie
nicht alle Getränkeabholmärkte befragt hat, die in den jeweiligen Markträumen tätig sind. Die
Höhe
des
Zuschlages
wurde
folgendermaßen
bestimmt:
Nach
Angaben
der
Zusammenschlussbeteiligten sind im Bundesland Nordrhein-Westfalen 2260 und in dem Gebiet
„Nord-West“45 1105 Getränkeabholmärkte tätig. Da die Bundesländer Schleswig-Holstein und
Hamburg gar nicht und das Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht vollständig vom
Zusammenschlussvorhaben betroffen sind und ein Teil der Getränkemärkte bereits über die
Vollerhebung im Marktvolumen enthalten ist, hat die Beschlussabteilung von der angegebenen
Gesamtanzahl von 3365 Getränkeabholmärkten 1300 Getränkeabholmärkte abgezogen.46 Über
die
der
Beschlussabteilung
durch
die
Befragung
der
Wettbewerber
zugänglichen
Umsatzangaben der Getränkeabholmärkte hat sie sodann einen durchschnittlichen Umsatz
eines Getränkeabholmarktes mit einer Fläche von 300 Quadratmetern ermittelt.47 Diesen
durchschnittlichen Umsatz, der in einer Größenordnung von [> 250.000,- und < 300.000,- €]
liegt, hat die Beschlussabteilung mit der Zahl der noch einzubeziehenden Märkte (2065)
multipliziert. Der Zuschlag von 8% auf das ermittelte Umsatzvolumen entspricht einer Anzahl
von rund 2100 zusätzlichen Getränkeabholmärkten mit einem durchschnittlichen Umsatz von [>
Nielsen lag der Umsatz im Getränkeeinzelhandel (bereinigt um Cash & Carry sowie Tankstellenumsätze)
bei rund 26 Mrd. €, was einem Ausgabebetrag von 317,- € entsprechen würde.
45
Die Region Nord-West umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und
Niedersachsen.
46
Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der Größe der Fläche, in denen
keine trinkgut Standorte vorhanden sind, in den Gebieten Nord-West und Nordrhein-Westfalen insgesamt
1200 Getränkeabholmärkte nicht einbezogen werden müssen. Von der Befragung erfasst und damit im
Marktvolumen bereits enthalten sind mehr als 100 Getränkeabholmärkte.
47
In den untersuchten Markträumen sind Getränkeabholmärkte von sehr unterschiedlicher Größe und
Struktur tätig. Die Beschlussabteilung hat einen mittleren Wert gewählt, geht aber davon aus, dass dieser
tendenziell zu hoch gegriffen ist. Sehr viele GAM sind tatsächlich erheblich kleiner und erzielen erheblich
geringere Umsätze. Auch der Vergleich mit den Umsätzen, die die bundesweit führenden GAM
durchschnittlich pro Standort erzielen zeigt, dass selbst in dieser Gruppe Unternehmen geringere
Umsätze pro Standort erzielen, als sie von der Beschlussabteilung für die Überprüfung des Zuschlags zu
Grunde gelegt worden sind.
- 60 -
250.000,- und < 300.000,- €]. Angesichts des Umstands, dass auch die Beteiligten davon
ausgehen, dass die Anzahl der Getränkeabholmärkte stark rückläufig ist und z. B. in NordrheinWestfalen statt der hier zu Grunde gelegten Anzahl von 2260 tatsächlich nur noch 1750 aktiv
sind, ist der verwendete Sicherheitszuschlag großzügig bemessen. Da es sich um einen
prozentualen Aufschlag handelt, der auf das jeweils ermittelte Marktvolumen erhoben wird, führt
der Sicherheitszuschlag dazu, dass die Anzahl der in einem konkreten Marktraum durch den
Sicherheitszuschlag erfassten Unternehmen mit der Größe des jeweiligen Marktvolumens
variiert und sich nicht gleichmäßig über alle ermittelten Markträume verteilt.
In ihrer Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf haben die Verfahrensbevollmächtigten der
Zusammenschlussbeteiligten das ermittelte Marktvolumen angegriffen und bestritten, dass es
sich um eine Vollerhebung handele. Sie haben für einzelne Markträume vorgetragen, dass die
Beschlussabteilung
tatsächlich
Getränkeabholmärkte
mit
nur
eine
sehr
Auskunftsbeschlüssen
geringe
befragt
Anzahl
habe
der
und
die
dort
tätigen
Höhe
des
Sicherheitszuschlages daher nicht ausreichend sei. Folglich werde die Marktstellung der
Zusammenschlussbeteiligten
verwendeten
Daten
auf
überzeichnet.
unabhängigen
Demgegenüber
Erhebungen
beruhten
von
die
zwei
von
ihnen
anerkannten
Marktforschungsunternehmen, deren Datenerhebung keinen Raum für Manipulationen oder
Fehler biete.
Die auf Grund des Vortrags der Zusammenschlussbeteiligten durchgeführten Nachermittlungen
haben das von der Beschlussabteilung im Entscheidungsentwurf gezeichnete Marktbild im
Wesentlichen bestätigt.
Die Beschlussabteilung hat die Verfahrensbevollmächtigen zudem gebeten, die diesen
vorliegende Liste von Getränkeabholmärkten, die von dem Unternehmen Trade Dimensions
verwendet wird, der Beschlussabteilung zur Verfügung zu stellen, um die Angemessenheit der
Höhe des Sicherheitszuschlages für einzelne Markträume überprüfen zu können. Ein Abgleich
mit den von den Zusammenschlussbeteiligten übersandten Standortdaten von Trade
Dimensions hat ergeben, dass es der Sicherheitszuschlag in nahezu allen Markträumen
ausreichend hoch bemessen war, um die dort tätigen Getränkeabholmärkte zu erfassen.
Lediglich in den Markträumen Hameln, Minden, Nienburg und Osnabrück hat die
Beschlussabteilung, um eine weitere Diskussion um die Angemessenheit der Höhe des
Sicherheitszuschlags zu vermeiden, Nachermittlungen durchgeführt. Sie hat zudem den
- 61 -
Sicherheitszuschlag
erhöht,
so
dass
nunmehr
mehr
als
die
von
den
Zusammenschlussbeteiligten genannte Anzahl von Getränkeabholmärkten im Marktvolumen
enthalten ist. Zudem hat die Beschlussabteilung aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf
verzichtet, zu überprüfen, ob der Sicherheitszuschlag bereits deshalb zu hoch bemessen ist,
weil zwar eine entsprechende Anzahl von Getränkeabholmärkten in dem Marktraum tätig ist,
diese Getränkeabholmärkte aber so klein sind, dass der von der Beschlussabteilung gewählte
durchschnittliche Umsatz deutlich zu hoch ist. Das dies so ist liegt nahe, weil die
Zusammenschlussbeteiligten angegeben haben, dass Trade Dimensions Getränkeabholmärkte
ab einer Größe von 60 Quadratmetern erfasst.
Da die Marktstruktur neben der Erfassung des Marktvolumens insbesondere den Zweck hat, die
relativen Wettbewerbspotentiale der Marktteilnehmer darzustellen, ist im Hinblick auf die
Erfassung der Umsätze kleiner und kleinster GAM Folgendes zu berücksichtigen: Gerade diese
Unternehmen haben für die derzeitige und zukünftige Marktstruktur eine stark abnehmende
Bedeutung. Grund hierfür sind unter anderem die im Verhältnis zu den großen filialisierten
Getränkeabholmärkten
und
den
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
hohen
Ladenverkaufspreise, die ihre Ursache in gegenüber diesen Unternehmen schlechteren
Einkaufskonditionen haben. Daraus resultieren entsprechend niedrige Marktanteile und ein
jeweils hoher Marktanteilsabstand zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.
Insoweit überzeichnen deren Marktanteile die Wettbewerbswirkungen, die von dieser
Vertriebsschiene ausgehen.
Über
alle
Markträume
hinweg
differiert
der
von
der
Beschlussabteilung
ermittelte
durchschnittliche Ausgabenbetrag pro Person im Ergebnis um weniger als 10% von dem von
den Zusammenschlussbeteiligten verwendeten Ausgabenbetrag von 314 €. Bei einem
Vergleich mit dem Kaufkraftindex ist diese Abweichung schon deshalb plausibel, weil es sich bis
auf die Markträume Herford und Bielefeld um Markträume handelt, bei denen der Kaufkraftindex
unter 100% liegt.48
Die Zusammenschlussbeteiligten haben darüber hinaus behauptet, dass die mangelnde
Plausibilität der von der Beschlussabteilung ermittelten Marktdaten sich bereits daraus ergebe,
dass unmittelbar benachbarte Markträume wie Kevelaer/Dülmen und Bocholt/Bottrop
unterschiedlich hohe durchschnittliche Pro-Kopf-Ausgaben aufweisen. Die Beschlussabteilung
48
Der Kaufkraftindex von Nienburg liegt dabei nochmal niedriger als der in den angrenzenden
Markträumen.
- 62 -
hält diese Einschätzung nicht für stichhaltig. Wie die Zusammenschlussbeteiligten im Rahmen
der Anmeldung selbst zutreffend angemerkt haben, liegen die durchschnittlichen Pro-KopfAusgaben im unmittelbaren Grenzgebiet zu den Niederlanden tendenziell höher als in den
angrenzenden Markträumen, weil eine nicht unerhebliche Anzahl an Niederländern ihren
Getränkeeinkauf in Deutschland tätigen. Dies spiegelt sich in den von der Beschlussabteilung
ermittelten höheren Pro-Kopf Ausgaben für solche Markträume wider, die unmittelbar an die
Niederlande angrenzen.
Die von den von der Beschlussabteilung ermittelten Umsätzen abweichenden Daten (auf der
Basis von IRI und Nielsen) der Zusammenschlussbeteiligten sind nicht damit zu erklären, dass
der von der Beschlussabteilung gewählte Zuschlag zu gering ist. Wäre dies der Fall, dürfte der
einzige Unterschied zwischen den Daten der Beschlussabteilung und den Daten der
Zusammenschlussbeteiligten darin liegen, dass die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten durchgehend und um einen in etwa identischen Prozentsatz geringer wären als auf
der Basis der Ermittlungen der Beschlussabteilung. Dies ist aber nicht der Fall. Die von den
Zusammenschlussbeteiligten vorgelegten Daten weichen sowohl nach oben, wie auch nach
unten von den Daten der Beschlussabteilung ab.
Die Daten der Marktforschungsinstitute, auf die die Zusammenschlussbeteiligten ihre
Einschätzung stützen, sind lediglich Durchschnittswerte, die auf bundesweiten Erhebungen
basieren und nicht notwendig auch die regionalen Marktverhältnisse zutreffend wiedergeben.
Im Verfahren EDEKA/Plus hat die Beschlussabteilung für den allgemeinen Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels in den damals betroffenen regionalen Absatzmärkten ebenfalls
Abweichungen zu den von IRI und Nielsen ermittelten Durchschnittswerten festgestellt, obwohl
im dortigen Fall die Marktdaten der genannten Institute ausschließlich auf Scannerdaten und
nicht wie hier auf Hochrechnungen von Umsätzen von Getränkeabholmärkten beruhten.
In jedem Fall können die genannten Institute die Umsatzdaten weder von Aldi noch von Lidl
über entsprechende Scannerdaten ermitteln. Die für diese Unternehmen veranschlagten
Marktdaten
beruhen
vielmehr
auf
Marktteilnehmern in Frage gestellt wird.
Haushaltsbefragungen,
deren
Qualität
auch
von
- 63 -
bb)
Markträume, in denen nur EDEKA Standorte hat
Für einige weitere Markträume hat die Beschlussabteilung lediglich die Umsätze der EDEKA
sowie der REWE einschließlich aller jeweils mit diesen Unternehmen in der Beschaffung
kooperierenden Unternehmen erfragt. Es handelt sich dabei um solche Markträume, in denen
trinkgut keinen Standort hat, die jedoch unmittelbar an Standorte grenzen, in denen es zu
Marktanteilsadditionen
und
einem
erheblichen
gemeinsamen
Marktanteil
der
Zusammenschlussbeteiligten kommt. Ziel war dabei festzustellen, ob von diesen angrenzenden
Markträumen so wesentliche Wettbewerbsimpulse ausgehen, dass dadurch die Marktstellung
der Zusammenschlussbeteiligten in den angrenzenden Markträumen signifikant eingeschränkt
werden könnte,. Da aus den unten näher bezeichneten Gründen von den Discountern und den
Getränkeabholmärkten lediglich eingeschränkte Wettbewerbsimpulse ausgehen, hat sich die
Beschlussabteilung insoweit darauf beschränkt, aus der Gruppe der Wettbewerber nur die
Umsatzdaten der REWE-Gruppe zu erfragen. Zur Bestimmung der relativen Marktstellung von
EDEKA und REWE in diesen angrenzenden Märkten hat die Beschlussabteilung das
durchschnittliche
Marktvolumen
aller
ermittelter
Markträume
zu
Grunde
gelegt.
Die
Beschlussabteilung beabsichtigt mit diesen ergänzenden Ermittlungen nicht festzustellen, ob
durch den Zusammenschluss auch auf diesen Markträumen eine beherrschende Stellung
entsteht. Ziel der Ermittlungen war, lediglich festzustellen, ob angrenzende Markträume so
wesentlich andere Wettbewerbsstrukturen aufweisen, dass von ihnen ausreichend starke
Impulse zur Kompensierung einer marktbeherrschenden Stellung auf vom Zusammenschluss
unmittelbar betroffenen Regionalmärkten ausgeht. Für diesen spezifischen Zweck waren die
eingeschränkten Ermittlungen ausreichend.
b)
Marktvolumen auf Umsatzbasis
Die Beschlussabteilung hält in Abweichung von der bisher üblichen Praxis eine Berechnung des
Marktvolumens und der Marktanteile auf der Basis der Umsätze (also in €) der Marktteilnehmer
für sachgerechter als eine Berechnung auf der Basis von deren Absatzvolumen (also in hl).
Die Zusammenschlussbeteiligten haben das Marktvolumen ebenfalls auf der Grundlage von
Umsätzen und nicht von Absätzen berechnet.
Die Beschlussabteilung hat in der Vergangenheit bei Zusammenschlussvorhaben im Bereich
des Getränkegroß- und -einzelhandels Marktanteile auf der Grundlage von Absatzvolumina
(also in hl) zur Beurteilung der Zusammenschlussvorhaben herangezogen. Diese Basis wurde
- 64 -
in der Vergangenheit von der Beschlussabteilung jedoch nicht etwa deshalb bevorzugt, weil sie
der Ansicht war, auf dieser Grundlage würden die Marktstellung und die Wettbewerbsbeziehungen der Zusammenschlussbeteiligten besser erfasst als bei Zugrundelegen von Marktdaten auf der Basis von Umsätzen. Vielmehr waren die Zusammenschlussvorhaben nach erster
Einschätzung der Beschlussabteilung unproblematisch. Daher hat die Beschlussabteilung in
diesen Fällen Absatzangaben der Zusammenschlussbeteiligten erbeten, um diese auf der
Grundlage der verfügbaren statistischen Daten einzuordnen. Eine solche Betrachtung lieferte
zwar nur ein unvollständiges Marktbild, erlaubte jedoch eine grundsätzliche Einschätzung
darüber,
ob
ein
Zusammenschluss
unproblematisch
war
oder
nicht.
Für
kleinere
Zusammenschlussvorhaben hält die Beschlussabteilung diese Herangehensweise nach wie vor
für vertretbar, da eine Vollerhebung über eine Befragung der wesentlichen Wettbewerber, die
regelmäßig schon aus Zeitgründen zur Einleitung eines Hauptprüfverfahrens führen würde, in
diesen Fällen kaum verhältnismäßig wäre.
Ist hingegen eine genauere Beurteilung der Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer erforderlich, hält die Beschlussabteilung eine Beurteilung auf der Basis von Absatzzahlen nicht für
ausreichend. Eine Marktbetrachtung auf der Basis von Absatzzahlen (hl) würde die Marktstellung der Vollsortimenter und der Getränkeabholmärkte unterbewerten und die Stellung der
Discounter überbewerten, da die Discounter hauptsächlich im Bereich der Handelsmarken tätig
sind und viel Absatz bei vergleichsweise geringem Umsatz tätigen. Zudem sind die von der Beschlussabteilung ermittelten Absatzdaten mit einigen Unsicherheiten behaftet, da einige Unternehmen, insbesondere die Zusammenschlussbeteiligten, zwar ohne größeren Aufwand Umsatzangaben machen konnten, jedoch nicht ohne weiteres belastbare Angaben zum Absatz auf
der Basis von Hektolitern vorlegen konnten. Diese Unternehmen haben daher Absatzdaten
errechnet oder geschätzt. Teilweise ist dies auf Basis von Orderzahlen (also Einkaufsdaten)
geschehen, teilweise über Hochrechnungen von Umsätzen auf Gebindegrößen. In jedem Fall
erscheint der Aussagewert der Absatzzahlen gegenüber den Marktdaten auf der Grundlage von
Umsatzzahlen eingeschränkt. Die Marktvolumenberechnung und die Berechnung der Marktanteile beruhen daher im Folgenden auf Umsatzangaben.
c)
Marktanteile
aa)
Überblick
Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten und mit einem Zuschlag
versehenen Marktvolumens ergibt sich folgendes Bild:
- 65 -
Das Zusammenschlussvorhaben führt auf der Absatzseite in insgesamt 10 Markträumen zur
Marktbeherrschung durch die Zusammenschlussbeteiligten. Die EDEKA hat in diesen
Markträumen
entweder
Marktanteile,
die
über
der
Vermutungsschwelle
für
die
Einzelmarktbeherrschung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB) liegen und in denen die Marktstellung
durch Marktanteilszuwächse verstärkt wird. Oder der Marktanteil der EDEKA liegt vor dem
Zusammenschluss
zwar
unterhalb
der
Schwelle
für
die
Vermutung
der
Einzelmarktbeherrschung, wird jedoch in Folge eines größeren Zuwachses durch die
beabsichtigte Übernahme von trinkgut verstärkt. Dabei liegt er in allen 10 Markträumen nach
dem Zusammenschluss über der Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung.
Der
Marktanteilsabstand
insbesondere
zu
der
REWE,
jedoch
auch
zu
anderen
Marktteilnehmern, ist in diesen Märkten erheblich.
Die Märkte bilden zusammenhängende Markträume und sind zudem weitgehend von Märkten
umgeben, die ebenfalls durch eine führende Stellung der Zusammenschlussbeteiligten mit
Marktanteilen oberhalb von 20% gekennzeichnet sind. Auf diesen umgebenden Märkten selbst
liegen die Untersagungsvoraussetzungen nicht vor, z. B. weil es durch den Zusammenschluss
nicht zu Marktanteilsadditionen kommt oder weil der Marktanteilsabstand zu wesentlichen
Wettbewerbern zwar noch immer erheblich, jedoch geringer ist als auf den 10 Märkten, in
denen
es
durch
den
Zusammenschluss
zur
Entstehung
oder
Verstärkung
von
Marktbeherrschung kommt. Diese die 10 Märkte jeweils umgebenden Märkte sind jedoch derart
konzentriert,
dass
eine
entscheidungserhebliche
Relativierung
der
Marktstellung
der
Zusammenschlussbeteiligten auf den 10 Märkten, für die die Untersagungsvoraussetzungen
vorliegen, durch die Wettbewerbsverhältnisse auf den sie umgebenden Märkten nicht zu
erwarten ist.
Die Beschlussabteilung stuft demgegenüber solche Märkte nicht als wettbewerbsrechtlich
kritisch ein, in denen die Zusammenschlussbeteiligten zwar auf hohe Marktanteile kommen, die
jedoch von Markträumen umgeben sind, in denen andere Marktteilnehmer vergleichbar hohe,
teilweise sogar höhere Marktanteile haben. Dabei handelt es sich u.a. um die Märkte
310 (Unna), 151 (Kassel), 078 (Düren), 040 (Bitburg) und 017 (Bad Kreuznach).
Alle übrigen Märkte geben absatzseitig keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken
und werden daher im Folgenden nicht näher dargestellt.
- 66 -
Auf der Grundlage der dargestellten Vorgehensweise kommt es in folgenden Märkten zur
Entstehung oder zur Verstärkung von Marktbeherrschung in Folge des Zusammenschlusses:
-
im Norden: 234 (Osnabrück), 039 (Bielefeld), 133 (Herford), 068 (Detmold),
201 (Minden) und 308 (Uelzen) sowie
bb)
im Westen: 154 (Kevelaer), 163 (Krefeld), 046 (Bottrop) und 076 (Duisburg).
Einbeziehung der selbständigen EDEKA Einzelhändler
Die Marktanteile der EDEKA enthalten auch die Umsatzangaben, die die EDEKA für ihre
selbständigen Einzelhändler gemacht hat. Die Beschlussabteilung betrachtet die selbständigen
EDEKA Einzelhändler zwar (noch) nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von § 36
Absatz 2 GWB. Auf Grund der Verbindung der beiden Regionalgesellschaften EDEKA RheinRuhr und EDEKA Minden-Hannover mit den in deren Tätigkeitsgebiet ansässigen
selbständigen Einzelhändlern sind die Marktanteile der Regionalgesellschaften und der
jeweiligen selbständigen Einzelhändler in beiden Fällen zusammenzurechnen. Insgesamt sind
die Marktanteile im Rahmen der wettbewerblichen Gesamtbetrachtung jeweils der EDEKAGruppe als Unternehmensverbund zuzurechnen.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben die Ansicht vertreten, die Beschlussabteilung stütze
ihre beabsichtigte Untersagung auf das Überschreiten der Vermutungsschwelle für die
Einzelmarktbeherrschung des § 19 GWB, dürfe dafür jedoch die Marktanteile der selbständigen
EDEKA Einzelhändler der EDEKA nicht zurechnen, da es sich nicht um verbundene
Unternehmen handelte.
Entgegen der Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten stützt sich die Beschlussabteilung
jedoch nicht auf die Vermutungsschwelle des § 19 GWB. Lediglich anknüpfend an die
Vermutungsschwelle ist ein gemeinsamer Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten
einschließlich aller in der Gesamtbetrachtung materiell zu berücksichtigender verflochtener
Unternehmen, der in einer Größenordnung von 33% liegt, ein erster Anhaltspunkt dafür, dass
die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in einem Markt kritisch sein könnte.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist jedoch eine Gesamtbetrachtung, die
über die bloße Marktanteilshöhe hinausgeht.
An der (materiellen) Zurechnung der Umsätze der Einzelhändler hält die Beschlussabteilung
aus den oben genannten Gründen auch im Falle der EDEKA Rhein-Ruhr fest.
- 67 -
Die Zusammenschlussbeteiligten sind demgegenüber der Ansicht, dass der Marktanteil der
selbständigen EDEKA Einzelhändler der EDEKA Rhein-Ruhr deshalb nicht zugerechnet werden
könne, weil diese [ ] .
Im Verfahren EDEKA/Plus war die EDEKA als damals ebenfalls Zusammenschlussbeteiligte
von der Beschlussabteilung aufgefordert worden, zum Zwecke der Überprüfung der
Beziehungen zwischen der EDEKA – Gruppe und ihren selbständigen Einzelhändlern
exemplarisch sämtliche Verträge vorzulegen, die zwischen den Regionalgesellschaften
einerseits und den jeweiligen selbständigen Einzelhändlern andererseits bestehen. Dieser
Aufforderung ist die EDEKA nachgekommen und hat als repräsentativ für die übrigen
Regionalgesellschaften solche Verträge vorgelegt, die die EDEKA Minden-Hannover mit den in
ihrem Tätigkeitsgebiet (konkret in der Region Celle) ansässigen selbständigen Einzelhändlern
schließt.
Weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Ermittlung der
Marktanteile im hiesigen Verfahren, bei dem die EDEKA wiederum nach den Marktdaten für die
selbständigen Einzelhändler der EDEKA Rhein-Ruhr und der EDEKA Minden-Hannover gefragt
worden war, hatte die EDEKA die Ansicht vertreten, dass ihr die Umsätze der selbständigen
EDEKA Einzelhändler nicht zuzurechnen seien, weil sich die Beziehungen der EDEKA RheinRuhr zu den in deren Tätigkeitsgebiet ansässigen selbständigen Einzelhändlern grundlegend
von denen der übrigen Regionalgesellschaften der EDEKA zu deren selbständigen
Einzelhändlern unterschieden.
Zudem verkennt die Argumentation der Zusammenschlussbeteiligten, dass die Bewertung des
Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Regionalgesellschaften und den selbständigen
Einzelhändlern auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung erfolgt, nicht jedoch
davon abhängt, ob in jedem Fall immer alle dort genannten Kriterien in gleicher Weise
vorliegen. Die Beschlussabteilung hält es angesichts des zunehmend auf Geschlossenheit
ausgerichteten Erscheinungsbilds der EDEKA – Gruppe für ausgeschlossen, dass die
Beziehungen
der
einzelnen
EDEKA
Regionalgenossenschaften
zu
den
in
ihrem
Tätigkeitsgebiet ansässigen EDEKA Einzelhändlern sich tatsächlich gravierend unterscheiden.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben auch nicht behauptet, dass sich die Beziehungen der
EDEKA Rhein-Ruhr zu „ihren“ Einzelhändlern de facto gravierend von denen der übrigen
EDEKA Regionalgesellschaften zu „deren“ Einzelhändlern unterscheiden. Sie haben vielmehr
lediglich vorgetragen, dass [ ].
- 68 -
Auch die Europäische Kommission rechnet bei einer vergleichbaren Konstellation die
Marktanteile selbständiger Einzelhandelskaufleute zu.49
cc)
Nordgebiet
Im Norden erreichen die Zusammenschlussbeteiligten folgende Marktanteile (die Darstellung
erfolgt nicht geordnet nach der Höhe der Marktanteile, sondern unter geographischen
Gesichtspunkten, d.h. von Norden nach Süden und von Westen nach Osten):
Marktraum
Volumen/ T€
EDEKA
Trinkgut
gerundet
gemeinsamer
Marktanteil
%
%
%
234/Osnabrück
182.224
[30-35]
[0-5]
[30-40]
039/Bielefeld
199.937
[30-35]
[0-5]
[30-40]
133/Herford
127.117
[45-50]
[0-5]
[45-55]
068/Detmold
75.509
[30-35]
[5-10]
[35-45]
201/Minden
95.109
[45-50]
[5-10]
[50-60]
308/Uelzen
28.583
[35-40]
[5-10]
[40-50]
Im Marktraum Herford kommt es zwar durch den Zusammenschluss zu einem Zuwachs von
lediglich [1-6%]. Angesichts der ohnehin sehr starken Markstellung der EDEKA in diesem
Marktraum und der Marktstruktur in den unmittelbar angrenzenden Markträumen Osnabrück,
Bielefeld, Minden und Detmold geht die Beschlussabteilung jedoch davon aus, dass es auch in
diesem Marktraum trotz des relativ geringen Zuwachses zur Verstärkung von
Marktbeherrschung kommt.
Den Markt Uelzen hatte die Beschlussabteilung zunächst nicht als wettbewerbsrechtlich kritisch
eingestuft, weil die Marktstruktur der umliegenden Markträume ungeklärt war. In den
angrenzenden Markträumen befinden sich keine Standorte der trinkgut, so dass Marktdaten zu
49
REWE/ADEG Fall Nr. COMP/M. 5047 Rz. 43 ff, Rz. 45 unter Verweis auf die vorhergehende Praxis der
Europäischen Kommission.
- 69 -
diesen Markträumen nicht von Anfang an erhoben worden waren. Die Nachermittlungen der
Beschlussabteilung haben jedoch ergeben, dass die EDEKA im Marktraum 288 (Soltau),
219 (Nienburg), 056 (Celle), 189 (Lüneburg) und 335 (Wittingen) ebenfalls eine herausragende
Marktstellung hat, so dass es in dem Markt Uelzen ebenfalls zur Entstehung bzw. Verstärkung
einer
marktbeherrschenden
Stellung
der
Zusammenschlussbeteiligten
in
Folge
des
Zusammenschlusses kommt.
dd)
Westgebiet
Im Westen erreichen die Zusammenschlussbeteiligten folgende Marktanteile:
Marktraum
Volumen/ T€
EDEKA
Trinkgut
gemeinsamer
gerundet
Marktanteil
%
%
%
83.758
[15-20]
[20-25]
[35-45]
163/Krefeld
116.634
[20-25]
[15-20]
[35-45]
046/Bottrop
82.761
[20-25]
[20-25]
[40-50]
190.980
[20-25]
[15-20]
[35-45]
154/Kevelaer
076/Duisburg
d)
Marktanteilsverteilung und Marktanteilsabstände
Die Marktanteile der Wettbewerber in den genannten Markträumen verteilen sich wie folgt.
Dabei enthalten die Marktanteile der REWE die Umsätze auch der Kooperationspartner, obwohl
die REWE der Ansicht ist, dass diese der REWE aus tatsächlichen Gründen nicht zugerechnet
werden können. Die Marktanteilsdaten von Lidl enthalten die Marktdaten von Kaufland, da die
Beschlussabteilung davon ausgeht, dass es sich über die Schwarz-Gruppe um ein
verbundenes Unternehmen handelt. Dies wird von Kaufland in Frage gestellt. Da es sich in
beiden
Fällen
um
Annahmen
handelt,
die
das
Marktbild
nicht
zu
Lasten
der
Zusammenschlussbeteiligten verzerren, hat die Beschlussabteilung auf eine separate
Darstellung der Kooperationspartner der REWE verzichtet.
aa)
Nordgebiet
Marktanteile der Wettbewerber im Norden:
- 70 -
Marktraum
Metro
Aldi
Lidl /
KL
Sonstige u.a.
234/Osnabrück [0-5]
[0-5]
[20-25]
[5-10]
K+K [5-10], Bünting [0-5],
Coma [0-5], Jibi [0-5], Ratio [0-5]
039/Bielefeld
[5-10]
[5-10]
[10-15]
[5-10]
133/Herford
[5-10]
[0-5]
[5-10]
[10-15]
Jibi [5-10], Wüllner [0-5],
Getränke Tipp [0-5], minipreis [05]
Jibi [0-5], Wüllner [0-5],
Ratio [0-5]
068/Detmold
[15-20]
[5-10]
[5-10]
[5-10]
Jibi [0-5], Wüllner [0-5],
minipreis [0-5]
201/Minden
[10-15]
[0-5]
[5-10]
[5-10]
Ahlers [0-5], Jibi [0-5],
Ratio [0-5]
308/Uelzen
[5-10]
[10-15]
[5-10]
[10-15]
Ahlers [5-10]
bb)
REWE
Westgebiet
Marktanteile der Wettbewerber im Westen:
Marktraum REWE
Metro
Aldi
Lidl / KL Sonstige u.a.
154/Kevelaer
[10-15]
[0-5]
[10-15]
[15-20]
Hüsch [0-5], Trink&Spare [0-5]
163/Krefeld
[10-15]
[10-15]
[10-15]
[5-10]
Tengelmann [0-5], Dursty [0-5],
Trink&Spare [0-5]
046/Bottrop
[15-20]
[0-5]
[10-15]
[5-10]
HSE [0-5], Dursty [0-5],
Trink&Spare [0-5]
076/Duisburg
[5-10]
[10-15]
[10-15]
[10-15]
Trink&Spare [0-5], Partyshop [0-5]
In den Markträumen Osnabrück, Bielefeld, Herford und Minden sind die Marktanteilsvorsprünge
der Zusammenschlussbeteiligten besonders groß. Aber auch in den übrigen tabellarisch
aufgeführten Markträumen sind die Marktanteilsabstände zu den nachfolgenden Wettbewerbern
ganz erheblich.
In Osnabrück haben die Zusammenschlussbeteiligten mit [gut 30%] einen sehr großen Vorsprung auf die nächsten Wettbewerber, die Vollsortimenter REWE, Metro und Bünting. Der
Marktanteilsabstand zu den beiden Discountern beträgt [in einem Fall gut 15%, im anderen
nahezu 25%]. Die übrigen Marktteilnehmer spielen sowohl jeweils für sich genommen als auch
- 71 -
zusammengefasst keine Rolle. Gleiches gilt für die Markträume Bielefeld, Herford, Minden und
Uelzen.
Im Markt Detmold beträgt der Marktanteilsabstand zu den Vollsortimentern [15-20%] und
gegenüber den Discountern [mindestens 25%], die übrigen Marktteilnehmer spielen weder für
sich genommen noch zusammengenommen eine Rolle.
Im Westen ist der Marktanteilsabstand zu den Wettbewerbern in Kevelaer, Krefeld, Duisburg
und Bottrop groß.
In Kevelaer, Krefeld, Duisburg und Bottrop beträgt der Marktanteilsabstand auf die Vollsortimenter [mindestens 20%], gleiches gilt gegenüber den Discountern. Auch der Marktanteilsabstand zu den übrigen Marktteilnehmern („Sonstige“), die im Vergleich zu den Markträumen im
Norden eine stärkere Marktstellung haben, beträgt in diesen Markträumen jeweils mindestens
25%, würde man deren Marktanteile zusammenrechnen.
2.
Markt- und Wettbewerbsstrukturen/Clusterbetrachtung
a)
Clusterbetrachtung
Die genannten Markträume im Norden und im Westen bilden bereits für sich genommen jeweils
ein größeres zusammenhängendes Gebiet, in dem die Marktanteile und Marktanteilsabstände
der Zusammenschlussbeteiligten jeweils vergleichbar sind. Diese Markträume sind zudem von
einer Reihe weiterer Märkte umgeben, die ähnliche Strukturen aufweisen. Es ist daher nicht zu
erwarten, dass von den umliegenden Markträumen so starke Wettbewerbsimpulse ausgehen
könnten, dass diese die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in den Markträumen,
die die Beschlussabteilung als wettbewerbsrechtlich kritisch einstuft, relativieren könnten. Die
Ergebnisse der Ermittlungen bestätigen vielmehr die von einer Vielzahl von befragten
Wettbewerbern geäußerte Einschätzung, dass die Zusammenschlussbeteiligten nach Vollzug
des Zusammenschlussvorhabens in regional zusammenhängenden Räumen Niedersachsens
und in Teilen des Ruhrgebiets über eine herausragende Marktstellung verfügen, die durch
Wettbewerber nicht angreifbar ist.
Die Zusammenschlussbeteiligten tragen vor, dass die Marktstruktur in den genannten
Clustermärkten nicht so beschaffen sei, dass die EDEKA dort über eine Marktstellung verfügt,
die durch die Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert wird. Aus diesem Grunde handele es
sich nicht um Clustermärkte.
- 72 -
Diese Argumentation verkennt die Funktion eines „Clustermarktes“. Würde man fordern, dass
auch in diesen Markträumen die Stellung der Zusammenschlussbeteiligten so ausgeprägt ist,
dass sie durch die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten nicht hinreichend kontrolliert
werden, handelte es sich bei diesen Märkten um solche, für die ihrerseits die
Untersagungsvoraussetzungen erfüllt wären, nicht jedoch um Clustermarkträume. Die
Betrachtung von Clustermarkträumen ist vielmehr lediglich eine Kontrollüberlegung: Weicht die
Marktanteilsverteilung in der Mehrzahl der
umliegenden Markträume gravierend von
denjenigen in den potentiellen Untersagungsmärkten ab, so könnten von den umliegenden
Märkten
ausreichende
Wettbewerbsimpulse
ausgehen,
um
die
Stellung
der
Zusammenschlussbeteiligten auf den potentiellen Untersagungsmärkten in Frage zu stellen.
Dies ist hier in keinem der untersuchten Clustermärkte der Fall. In jedem dieser Märkte ist die
EDEKA nach dem Zusammenschluss mit einigem Abstand vielmehr ebenfalls Marktführer.
aa)
Nordgebiet
Im Norden werden diese „umgebenden“ Markträume gebildet durch die Märkte 232 (Oldenburg), 069 (Diepholz), 049 (Bremen), 219 (Nienburg), 056 (Celle), 127 (Hannover),
125 (Hammeln) und 236 (Paderborn) sowie die nachermittelten Markträume 288 (Soltau),
189 (Lüneburg), 335 (Wittingen), 157 (Klötze), 131 (Helmstedt) und 222 (Nordhausen).
- 73 -
bb)
Marktraum
EDEKA/trinkgut
REWE
Aldi
Lidl / KL
232/Oldenburg
[40-45]
[10-15]
[15-20]
[10-15]
069/Diepholz
[20-25]
[5-10]
[20-25]
[5-10]
049/Bremen
[25-30]
[15-20]
[5-10]
[10-15]
219/Nienburg
[30-35]
[15-20]
[5-10]
[10-15]
127/Hannover
[25-30]
[15-20]
[20-25]
[10-15]
125/Hameln
[35-40]
[20-25]
[5-10]
[10-15]
236/Paderborn
[20-25]
[15-20]
[5-10]
[15-20]
056/Celle
[30-35]
[15-20]
[5-10]
[5-10]
338/Wolfsburg
[25-30]
[20-25]
[5-10]
[5-10]
288/Soltau
[25-30]
[15-20]
189/Lüneburg
[30-35]
[20-25]
335/Wittingen
[35-40]
[5-10]
157/Klötze
[20-25]
[10-15]
131/Helmstedt
[30-35]
[10-15]
222/Nordhausen
[40-45]
[15-20]
Westgebiet
Im Westen werden diese „umgebenden“ Markträume gebildet durch die Märkte 42 (Bocholt),
202 (Mönchengladbach), 077 (Dülmen), 253 (Recklinghausen), 134 (Herten/Gelsenkirchen),
226 (Oberhausen/Essen/Mühlheim), 312 (Velbert/Hattingen), 079 (Düsseldorf/Ratingen) und
073 (Dormagen).
- 74 -
b)
Marktraum
EDEKA/trinkgut
REWE
Aldi
Lidl / KL
042/Bocholt
[30-35]
[15-20]
[10-15]
[10-15]
077/Dülmen
[25-30]
[10-15]
[10-15]
[10-15]
253/Recklinghausen
[30-35]
[25-30]
[5-10]
[15-20]
134/Herten
[25-30]
[15-20]
[10-15]
[10-15]
226/Oberhausen
[30-35]
[10-15]
[10-15]
[10-15]
312/Velbert
[30-35]
[20-25]
[5-10]
[10-15]
079/Düsseldorf
[25-30]
[15-20]
[15-20]
[5-10]
073/Dormagen
[30-35]
[20-25]
[10-15]
[5-10]
202/Mönchengladbach [25-30]
[15-20]
[10-15]
[10-15]
Markt- und Wettbewerbsstrukturen
Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen darüber hinaus über eine Reihe struktureller Vorteile
gegenüber ihren Wettbewerbern, die ihre Marktstellung absichern. Mit trinkgut übernimmt die
EDEKA einen Wettbewerber, der in puncto Sortimentsbreite und –tiefe als enger Wettbewerber
einzustufen ist, und von dem für die regionalen Märkte bisher erheblicher Wettbewerbsdruck
ausgeht. Es handelt sich bei den trinkgut-Standorten um großflächige Fachmärkte mit jeweils
hohen Umsätzen und dementsprechend guten Einkaufskonditionen, die trinkgut in die Lage
versetzen, ihre Getränke zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die auf dem Niveau des
Lebensmitteleinzelhandels liegen.
Durch den Zusammenschluss verbessert sich der Zugang zu den Beschaffungsmärkten für die
EDEKA. Dies wird zum Einen durch die Erhöhung der Beschaffungsvolumina bei Getränken
und zum Anderen durch die Übernahme des zur trinkgut Gruppe gehörenden Logistikunternehmens Maxxum bewirkt. Die Marktzutrittsschranken sind zudem hoch, so dass die
Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten nicht in entscheidungserheblichem Maße
angreifbar ist.
- 75 -
Die Wettbewerber der EDEKA im Vollsortiment sind in den betroffenen regionalen Märkten nur
eingeschränkt
präsent.
Bei
der
Prüfung
der
Verhaltensspielräume
der
Zusammen-
schlussbeteiligten ist zu berücksichtigen, dass EDEKA mit der Übernahme der weitgehend
großflächigen trinkgut-Standorte ihre Präsenz in den betroffenen Märkten derart verstärkt, dass
diese Marktabdeckung durch keinen der engen Wettbewerber der EDEKA (REWE, Kaufland,
real) auch nur annähernd erreicht werden kann. REWE ist in den wettbewerbsrechtlich
kritischen Markträumen zwar tätig, jedoch wesentlich weniger stark als die Zusammenschlussbeteiligten. Gleiches gilt für die Metro. Andere Vollsortimenter, wie z. B. tegut, Kaufland, Klaas +
Kock, Ratio oder Bünting, sind nur in einigen wenigen Markträumen präsent und haben ein
deutlich geringeres Absatzvolumen als die EDEKA, teilweise sogar als trinkgut.
Die Intensität des Wettbewerbsverhältnisses zu den Discountern hängt von deren Positionierung im Markensegment ab. Die Vertriebsschienen Penny (REWE) und Netto (EDEKA)
stehen sich hier näher als dies im Verhältnis Netto und Aldi der Fall ist, weil Aldi einen
wesentlich höheren Anteil an Eigenmarken hat als Netto und Penny. Die Beschlussabteilung
verkennt nicht, dass von Aldi insbesondere im Bereich Wasser Wettbewerbsdruck auf das
diesbezügliche
Produktsortiment
der
Vollsortimenter
und
Soft-Discounter
im
Preiseinstiegssegment ausgeht. Allerdings verfügen Discounter nur über eine vergleichsweise
kleine Ladenverkaufsfläche, die sich in einer geringen Anzahl von Artikeln in den einzelnen
Produktgruppen niederschlägt.
Über diese allgemeinen, auch für den Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels generell geltenden Strukturen hinaus, erzielen die Discounter ihre
Umsätze im Bereich der Getränke schwerpunktmäßig im Bereich Wasser und alkoholfreie
Getränke. In anderen Produktbereichen wird das stark abgestufte Wettbewerbsverhältnis
zwischen Discountern und den anderen Vertriebsschienen noch deutlicher: So verfügt Aldi in
der Produktgruppe Bier, dem zahlenmäßig wesentlichen Umsatzträger von trinkgut, über keine
signifikante Marktbedeutung.
Die Bewertung, die im Rahmen der folgenden Strukturbetrachtung erfolgt, hat nicht zum Ziel,
Marktveränderungen, die sich aus einer möglicherweise ineffizienten Unternehmensführung
ergeben oder auf einem gewandelten Verbraucherverhalten beruhen, aufzuhalten. Die
Untersuchung erfolgt vielmehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, ob der sich in der
Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten niederschlagende Verhaltensspielraum durch
Wettbewerber wirksam begrenzt werden kann oder nicht. Dabei ist es unerheblich, ob die
mangelnde Kontrolle der Verhaltensspielräume der EDEKA auf von diesen Unternehmen
„verschuldeten“ oder „unverschuldeten“ Umständen beruht. Entscheidend ist vielmehr einzig,
- 76 -
welcher Wettbewerbsdruck von diesen Unternehmen in Zukunft zu erwarten ist und ob dieser
ausreicht,
die
Marktstellung,
die
die
Zusammenschlussbeteiligten
in
Folge
des
Zusammenschlusses erlangen werden, zu relativieren.
aa)
Wesentliche Wettbewerbsparameter auf den Absatzmärkten für Getränke
Wesentliche Wettbewerbsparameter für den Einzelhandel mit Getränken sind in erster Linie der
Ladenverkaufspreis, die Breite und Tiefe des Sortiments, die wiederum u.a. von der zur Verfügung stehenden Ladenverkaufsfläche geprägt werden, sowie die Fähigkeit, dem Verbraucher
ein „one stop shopping“ anzubieten. Die verschiedenen Vertriebsschienen im Bereich des Einzelhandels mit Getränken erfüllen diese Kriterien jeweils in unterschiedlich großem Ausmaß, die
Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels jedoch am umfassendsten.
Nach den Ermittlungsergebnissen sind die Verbraucher bestrebt, mit so wenig Einkaufsgängen
wie möglich ihren Gesamtbedarf an Getränken und Zusatzartikeln zu möglichst günstigen
Preisen zu decken. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben ergeben, dass die beiden
wesentlichen Wettbewerbsparameter ein attraktiver (niedriger) Ladenverkaufspreis sowie die
Sortimentsbreite und –tiefe sind. Beide wirken nicht isoliert voneinander. Je niedriger der
Ladenverkaufspreis ist, desto eher sind die Verbraucher bereit, eine geringe Sortimentsbreite
und –tiefe zu akzeptieren, decken jedoch einen Teil ihres Bedarfs an Getränken (nämlich den
nicht vom Sortiment des Discounters erfassten) über eine andere Vertriebsschiene. Dabei
wählen sie als weitere Vertriebsschiene wiederum die preisgünstigste aus, die das von ihnen
benötigte Zusatzsortiment möglichst umfassend abdeckt. Daher spielen Unternehmen wie Aldi
zwar eine wesentliche Rolle für die Preissetzung der anderen Vertriebsschienen im Preiseinstiegssegment. Im Hinblick auf das Gesamtsortiment der Vollsortimenter spielen die Hard Discounter jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da sie dem Verbraucher insoweit keine Ausweichmöglichkeit bieten. Dies gilt für den Bereich des Einzelhandels mit Getränken nicht nur für
den Bereich der Herstellermarken sondern zusätzlich auch für die gesamte Produktgruppe Bier.
Auf die Vollsortimenter geht von den Hard-Discountern daher ein Wettbewerbsdruck nur für den
Bereich des Preiseinstiegssegments aus.
Ein breites und tiefes Sortiment führt nicht dazu, dass der Kunde bereit wäre, wesentlich höhere
Preise bei Preiseinstiegs- bzw. Eckprodukten50 zu akzeptieren. Das bei diesen Produkten
gängige Preisniveau ist dem Verbraucher über die einschlägigen Werbebeilagen hinreichend
50
Derartige Basis- und Eckartikel sind u.a. Coca Cola, die „Fernsehbiere“ (Kasten á 20 Flaschen,
0,5 Liter).
- 77 -
bekannt. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung geht von den Preisen dieser
Preiseinstiegs- bzw. Eckprodukte eine hohe Signalwirkung für den Verbraucher im Hinblick auf
die Preiswürdigkeit eines Anbieters von Getränken insgesamt aus. Zudem sind diese Produkte
Frequenzbringer für die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, mit denen die Kunden „in
den Laden geholt“ werden sollen.
aaa)
Ladenverkaufspreis
Getränkeabholmärkte
Von der überwiegenden Mehrheit der Getränkeabholmärkten, bei denen es sich um kleinere
und mittlere Unternehmen handelt, geht weder einzeln noch insgesamt entscheidende
Wettbewerbsimpulse aus.
Die Vertriebsschiene Getränkeabholmärkte ist stark fragmentiert. Gegenwärtig ist noch eine
Vielzahl von Unternehmen auf dem Markt präsent, die weder die Größe noch das
Unternehmenspotential haben, um in wirksamen Wettbewerb zu den marktführenden Anbietern
zu treten. In den Ermittlungen wurde deutlich, dass ein Teil der kleinen Getränkeabholmärkte
sogar stark insolvenzgefährdet ist.
Der
Ladenverkaufspreis
Getränkeeinzelhandels.
ist
der
wichtigste
Entscheidend
Wettbewerbsparameter
für
die
Möglichkeit,
im
Bereich
des
wettbewerbsfähige
Ladenverkaufspreise anbieten zu können, sind in erster Linie die Einkaufskonditionen, die ein
Händler von der Industrie erhält. Kann er schlechtere Einkaufskonditionen nicht durch eine
günstigere Kostenstruktur kompensieren, ist er auf Dauer nicht wettbewerbsfähig. Im Verhältnis
zu der überwiegenden Mehrheit der Getränkeabholmärkte auf den betroffenen Absatzmärkten
haben sowohl trinkgut als auch EDEKA bessere Einkaufskonditionen, denen regelmäßig keine
günstigere Kostenstruktur der Getränkeabholmarktbetreiber gegenübersteht.
Wesentlicher Grund für die geringe und auch tendenziell weiter abnehmende Bedeutung der
Mehrheit der Getränkeabholmärkte
Getränkeabholmärkten
und
den
sind die im Verhältnis zu den großen filialisierten
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
hohen
Ladenverkaufspreise, die ihre Ursache in gegenüber diesen Unternehmen schlechteren
Einkaufskonditionen haben. Daraus resultieren entsprechend niedrige Marktanteile und ein
jeweils hoher Marktanteilsabstand zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die
Marktanteile zusammengenommen überzeichnen daher die Wettbewerbswirkungen, die von
dieser Vertriebsschiene ausgehen.
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Dies gilt nicht in gleichem Umfang für filialisierte Getränkeabholmärkte mit einer größeren
Anzahl von Standorten, die über eine Ladenverkaufsfläche von deutlich mehr als
400 Quadratmetern
verfügen.
Ladenverkaufspreise
zu
Diese
zeigen,
Getränkeabholmarktketten
die
nicht
wesentlich
sind
über
in
dem
der
Lage,
Niveau
des
Lebensmitteleinzelhandels liegen: Nach den Ermittlungen hat die Spitzengruppe (EDEKA,
REWE, Schwarz-Gruppe) bessere Einkaufskonditionen als alle anderen Wettbewerber.
Größere
Getränkeabholmärkte
verfügen
zwar
über
bessere
Konditionen
als
kleine
Getränkeabholmärkte, die Abstände zu der o.g. Spitzengruppe sind dennoch erheblich. Im
Übrigen sind diese größeren Getränkeabholmärkte bislang für die hier relevanten räumlichen
Absatzmärkte nicht typisch, da es nur wenige derartige Unternehmen gibt.
Wie bereits dargestellt, hängt die Höhe der einem Getränkehändler eingeräumten Konditionen
entscheidend von seinem Absatz- und Beschaffungsvolumen ab. EDEKA ist ein bundesweit
tätiges
Unternehmen
mit
sowohl
national
als
auch
regional
hohen
Absatz-
und
Beschaffungsvolumina, trinkgut ist der regional größte Getränkeabholmarktbetreiber in
Deutschland. Dementsprechend verfügen beide Unternehmen bereits für sich genommen über
Konditionen, die im Verhältnis zu denen der übrigen Getränkeabholmärkte signifikant besser
sind und sie in die Lage versetzen, deutlich niedrigere Ladenverkaufspreise zu zeigen, als dies
andere Getränkeabholmärkte können. Durch den Zusammenschluss werden sich die
Konditionen und damit das Wettbewerbspotential dieser Unternehmen weiter verbessern. Damit
einhergehen
wird
eine
weitere
Verschlechterung
der
Einkaufskonditionen
für
die
Getränkeabholmärkte.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten haben in ihrer Stellungnahme
bestritten, dass die Größe eines Unternehmens Einfluss auf dessen Marktstellung hat. Sie
haben zudem darauf verwiesen, dass auch schlechtere Einkaufskonditionen bei einer
günstigeren Kostenstruktur zu wettbewerbsfähigen Ladenverkaufspreisen führen. Die kleinen
und mittleren Getränkeabholmärkte hätten derart günstigere Kostenstrukturen als die
Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, da bei den Getränkemärkten u.a. keine
„overhead“ Kosten anfallen.
Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass jedenfalls das Gros der kleinen und mittleren
Getränkeabholmärkte
die
schlechteren
Einkaufskonditionen
nicht
durch
günstigere
Kostenstrukturen ausgleichen kann. Indiz dafür ist der auch nach Einschätzung der
- 79 -
Zusammenschlussbeteiligten voranschreitende Konsolidierungsprozess, der sowohl auf der
Ebene
der
Getränkefachgroßmärkte
als
auch
vor
allem
auf
der
Ebene
der
Getränkeabholmärkte kleine und mittlere Unternehmen zum Marktaustritt gezwungen hat.
Könnten diese schlechtere Konditionen durch günstigere Kostenstrukturen ausgleichen, wären
sie nicht in so großem Umfang zum Marktaustritt gezwungen. Gegenüber den Unternehmen
des Lebensmitteleinzelhandels ist der Personalaufwand, der durch die sehr viel stärkere
Ausrichtung auf Mehrweggebinde erforderlich ist, ein erheblicher zusätzlicher Kostenfaktor, da
dieser in dieser Größenordnung im Lebensmitteleinzelhandel nicht anfällt.
trinkgut
trinkgut ist bereits jetzt der größte Getränkeabholmarkt, nicht nur in der Region, sondern sogar
im bundesweiten Vergleich. Dies wird an einem Beispiel deutlich:
Die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut haben mit Schreiben vom 14.6.2010 ein Eckpunktepapier zu den Beschaffungsmärkten vorgelegt, dem als Anlage eine Übersicht aus der
Brauwelt Nr. 36 (2009), S. 1039, 1040 beigefügt ist. Danach würden die 32 größten Unternehmen des Getränkefachgroßhandels über entsprechende Beteiligungen 1.790 Einzelhandelsgeschäfte mit einem Umsatzvolumen von 909,9 Mio. € betreiben.
Führt man aber im Hinblick auf die Anzahl der Einzelhandelsgeschäfte und den Umsatz in den
Geschäften einen Vergleich der nach der Übersicht aus der Brauwelt sechs weiteren
bundesweit führenden - mit dem Getränkegroßhandel vertikal integrierten - Einzelhändler zu
den entsprechenden Betriebsdaten von trinkgut durch, so ergeben sich schon hieraus
erhebliche
Strukturvorteile
von
trinkgut
gegenüber
ihren
Wettbewerbern
im
Getränkefachhandel, selbst wenn diese mit dem Getränkefachgroßhandel vertikal integriert
sind. Diese Vorteile würden mit dem Zusammenschluss auf die EDEKA-Gruppe übergehen:
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Unternehmen
Anzahl der
Standorte
Umsatz aller Standorte
Ø Umsatz/ Standort
trinkgut, Krefeld
233
[rund 500 Mio. €]
[rund 2 Mio. €]
Getränke Ahlers, Achim
215
Ca. 163 Mio. €
0,75 Mio. €
Westdeutsche Getränke-
200
Ca. 151 Mio. €
0,75 Mio. €
Weydringer, Holzminden
160
Ca. 56 Mio. €
0,35 Mio. €
Heurich, Peters-
107
Ca. 76 Mio. €
0,71 Mio. €
HSE, Essen
105
Ca. 32 Mio. €
0,30 Mio. €
Getränke Waldhoff, Höx-
87
Ca. 18 Mio. €
0,20 Mio. €
874
Ca. 496 Mio. €
vertrieb (WGV), Dortmund
berg/Fulda
ter
Summe Position 2.-7.
Danach liegen die standortbezogenen Umsätze von trinkgut etwa dreimal so hoch wie die
standortbezogenen Umsätze der beiden bundesweit größten Getränkeabholmärkte, die mit
dem Getränkefachgroßhandel vertikal integriert sind (Getränke Ahlers, WGV). Die Abstände zu
den nachfolgenden Wettbewerbern sind noch höher.
Während trinkgut mit 233 Standorten ein Umsatzvolumen von rund [500 Mio. €] erwirtschaftet,
liegen die Umsätze der Wettbewerber – würde man die größten sechs Getränkeabholmärkte mit
Fachgroßhandelsbeteiligung
zusammenfassen
(=
874
Standorte!)
–
noch
darunter.
Entsprechend seiner Größe ist trinkgut in der Lage, mit den Herstellern gute Konditionen
auszuhandeln. Anders als die Mehrzahl der Getränkeabholmärkte ist trinkgut nach eigenen
Angaben in der Lage, Ladenverkaufspreise zu zeigen, die bei Handelsmarken und im
Preiseinstiegssegment auf Discountniveau liegen und bei Herstellermarken auf dem Niveau der
großen Vollsortimente.
Demgegenüber
erzielt
die
überwiegende
Mehrheit
der
kleinen
und
mittelgroßen
Getränkeabholmärkte im Vergleich mit den großen Getränkeabholmärkten, insbesondere
gegenüber trinkgut als deren Größten, schlechtere Konditionen wegen der geringeren
Beschaffungs- und Absatzvolumina. Das gilt insbesondere auch für Aktionsangebote. Dort
liegen die Ladenverkaufspreise teilweise sogar unter deren Einkaufspreisen.
- 81 -
trinkgut ist daher bereits bisher in der Lage, sein Sortiment überwiegend zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die deutlich günstiger als die anderer Getränkeabholmärkte sind und
sich in etwa auf dem Niveau eines Vollsortimenters des Lebensmitteleinzelhandels bewegen.
EDEKA und andere Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
Gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sind die Konditionen der
Getränkeabholmärkte insgesamt auf Grund geringerer Beschaffungs- und Absatzvolumina
schlechter. Dementsprechend sind diese Unternehmen nicht in der Lage, ihr Getränkesortiment
zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die sich auf dem Niveau des Lebensmitteleinzelhandels
bewegen. Punktuelle Ausnahmen sind teilweise jedoch Aktionspreise, die allerdings im
Regelfall wiederum nur die großen Getränkeabholmarkt-Ketten anbieten (können), nicht jedoch
die Vielzahl der kleinen Getränkeabholmarktbetreiber.
Wie aus den Antworten auf die Auskunftsbeschlüsse der Beschlussabteilung deutlich geworden
ist, sehen die Mehrheit der befragten Getränkeabholmärkte sowie viele der befragten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels die Überlebenschancen der Vielzahl der kleinen und
mittleren Getränkeabholmärkte insgesamt sehr skeptisch. Überlebenschancen werden lediglich
großen, filialisierten Getränkeabholmärkten von der Größe wie beispielsweise trinkgut, Dursty
und Trink & Spare mit entsprechenden Beschaffungs- und Absatzvolumina zugetraut. Grund für
diese
Einschätzung
ist
in
erster
Linie
der
von
den
Vollsortimentern
des
Lebensmitteleinzelhandels ausgehende Preisdruck in den Produktgruppen Bier, Wasser und
alkoholfreie Getränke im Herstellermarkenbereich sowie im Preiseinstiegssegment und der von
den Discountern ausgehende Preisdruck im Produktbereich Wasser/Handelsmarke und
alkoholfreie Getränke/Handelsmarke. Dieser resultiert nach übereinstimmender Einschätzung
der befragten Getränkeabholmärkte sowie der Branchenverbände in erster Linie daraus, dass
die Einkaufskonditionen der Getränkeabholmärkte beim Getränkefachgroßhandel gegenüber
den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sehr viel schlechter sind,51 da die
Einkaufsvolumina
der
Getränkeabholmärkte
gegenüber
denjenigen
des
Lebens-
mitteleinzelhandels deutlich geringer sind. Dies entspricht auch der Einschätzung von trinkgut.
Wie oben dargestellt, sind die Höhe des Beschaffungsvolumens und die Höhe des
Absatzvolumens wesentliche Kriterien dafür, wie hoch die von den Herstellern gewährten
Konditionen sind. Ein Beispiel für den Versuch selbst großer, filialisierter Getränkeabholmärkte,
Beschaffungskosten zum Ausgleich von Nachteilen bei den Einkaufskonditionen gegenüber den
51
U.a. Stellungnahme LSC-Getränke vom 10. Mai 2010, Ziffer 2, Stellungnahme Verband des
Deutschen-Getränke-Einzelhandels vom 11. Mai 2010, Seite 10 und 11.
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Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels zu senken, ist trinkgut, die mit Maxxum zu diesem
Zweck ein eigenes Logistikunternehmen gegründet hat. Aber selbst trinkgut verfügt nach
eigenen Angaben nicht über ausreichende Bestellmengen, um das eigene Logistikunternehmen
kostendeckend betreiben zu können.
Entgegen dem Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten haben die Ermittlungen zu den
Marktverhältnissen auf der Absatzseite ergeben, dass die Getränkeabholmärkte weder durch
die Bündelung des Getränkefachgroßhandels noch durch den Zusammenschluss in
Einkaufskooperationen noch über eine vertikale Integration Einkaufskonditionen erhalten, die
denen der großen, bundesweit tätigen Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels
vergleichbar wären.
Einkaufsbündelung auf der Ebene des Getränkefachgroßhandels
Zwar ist zutreffend, dass die Unternehmen des Getränkefachgroßhandels eine gewisse
Bündelungsfunktion ausüben. Die von den Unternehmen des Getränkefachgroßhandels
erzielten
Konditionen
sind
Lebensmitteleinzelhandel
jedoch
wegen
geringeren
der
noch
Bezugsmengen
immer
nicht
mit
gegenüber
dem
denen
der
Lebensmitteleinzelhändler vergleichbar. Zudem werden die Konditionen nicht in voller Höhe an
die nachgelagerte Marktstufe weitergereicht.
Bis
auf
den Getränkefachgroßhändler Trinks
ist kein Unternehmen des Getränke-
fachgroßhandels bundesweit tätig. Von den Kooperationen unternimmt lediglich Get N den
Versuch, das gesamte Bundesgebiet abzudecken. Bei Get N handelt es sich um eine
Kooperation der Getränkefachgroßhändler Ahlers, Geins, Mellis und Waldhoff. Diese bündeln
jedoch nicht ihren Bezug bei den Herstellern, sondern schließen wiederum lediglich
Rahmenverträge, ohne konkrete Bezugsmengen bündeln zu können. Das führt dazu, dass auch
diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit von den Herstellern nicht wie ein bundesweit
agierendes
Unternehmen
behandelt
werden.
Diese
Einschätzung
wird
von
den
Kooperationsmitgliedern der Get N bestätigt.
Soweit die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels nicht ohnehin unter Ausschaltung der
Marktstufe der Getränkefachgroßhändler direkt mit den Herstellern verhandeln (und damit die
Marge des GFGH einsparen), profitieren sie im Übrigen von Konditionenvorteilen des
Getränkefachgroßhandels mindestens im gleichen Umfang wie die Getränkeabholmärkte.
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Kooperationen der Getränkeabholmärkte
Kooperationen auf der Ebene der Getränkeabholmärkte führen nicht dazu, dass tatsächlich
Einkaufsvolumina in größerem Umfang gebündelt werden. Einerseits bündeln eine ganze Reihe
von Kooperationen überhaupt nicht die Einkaufsvolumina der angeschlossenen Unternehmen.
Sie erbringen vielmehr sonstige Dienstleistungen wie z. B. die Organisation einer gemeinsamen
Handzettelwerbung.
Andererseits
kommt
es
wie
bei
den
Unternehmen
des
Getränkefachgroßhandels nicht zu einer echten Bündelung von Abnahmemengen. Selbst im
Falle einer Bündelung wären die Mengen im Verhältnis zu den von den großen
Lebensmittelhändlern nachgefragten Beschaffungsvolumina gering.
Vertikale Integration
Auch die vertikale Integration einer Brauerei oder eines Brunnens durch Zukauf von Getränkeabholmärkten bietet für die Marktstellung im Getränkeeinzelhandel keinen entscheidungserheblichen Wettbewerbsvorteil. Auf der Stufe des Getränkeeinzelhandels erwartet der Verbraucher
ein hinreichend breites und tiefes Sortiment. Anders als Discounter, bei denen der Verbraucher
wegen der (vermuteten) niedrigen Preise einkauft und dafür bereit ist, ein Teilsortiment zu
akzeptieren, kann ein Getränkeabholmarkt nicht erfolgreich am Markt agieren, wenn er kein
breites und tiefes Getränkesortiment anbieten kann. Die vertikale Integration ist aber nur für den
Teil des Sortiments von Vorteil, der das Produktportfolio der Muttergesellschaft ausmacht. Dies
sind nur einzelne Erst- und / oder Zweitmarken, nicht jedoch das Sortimentsangebot, das ein
Getränkeabholmarkt präsentieren muss. Die Wettbewerbsfähigkeit eines vertikal integrierten
Getränkeabholmarktes verbessert sich damit nicht signifikant. 52
Selbst bei den großen überregional agierenden Getränkeabholmarktketten sind die Einkaufspreise für Eckprodukte höher als bei den Discountern oder den Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels. Während die Rückvergütung einer Premiumbrauerei für den Kasten Bier
(20 Flaschen/0,5l) für Getränkeabholmärkte in einer Größenordnung von [< 1,50 €] und bei
großen Getränkeabholmärkten wie trinkgut, Dursty oder Trink & Spare in einer Größenordnung
von [> 1,50 € und < 2,00 €] liegt, liegt sie bei Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels in
einer Größenordnung von [ > 2,20 € und < 2,70 €].53 Dies führt dazu, dass die Ladenverkaufspreise im Lebensmitteleinzelhandel häufig niedriger als die Einkaufskonditionen der Getränkeabholmärkte beim Getränkefachgroßhandel sind, dies gilt auch unter Berücksichtigung
52
Die Beschlussabteilung hat in anderen Zusammenschlussvorhaben gesehen, dass die
Umsatzentwicklung eines Getränkeabholmarktes, der von einer großen Brauerei übernommen worden
war, trotz dieser Übernahme ganz erheblich rückläufig war.
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nachträglicher Konditionen. Diese Einschätzung wird durch die Antworten der befragten
Unternehmen und der Verbände sowie durch die Präsentationen, die trinkgut im Rahmen der
Anmeldung eingereicht hat, bestätigt.54
Da die EDEKA und andere bundesweit tätige Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (je
nach Lieferant) einen ganz erheblichen Teil ihres Bedarfs national oder (über-) regional bündelt,
sind selbst die flächenmäßig kleineren Vertriebsschienen der EDEKA in der Lage, mindestens
die Eckprodukte zu niedrigeren Ladenverkaufspreisen anzubieten, als die überwiegende
Mehrheit der Getränkeabholmärkte.
Zudem werden der EDEKA und anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels nach
Angaben des Bundesverbandes der Getränkefachgroßhändler Mengenrabatte als Faktura wirksame Kondition gewährt; diese Unternehmen zahlen also bereits einen um die Kondition
gekürzten Kaufpreis. Demgegenüber erhalten die Getränkeabholmärkte diese Kondition als
nachgelagerte Kondition mit einer Zeitverzögerung von drei bis sechs Monaten. Auch dies
ermöglicht den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, ihr Sortiment im Getränkebereich
zu niedrigeren Ladenverkaufspreisen anzubieten, als das der ganz überwiegenden Mehrheit
der Getränkeabholmärkte möglich ist.55
Darüber hinaus vereinbaren die Hersteller von Getränken nach Angaben praktisch aller
befragten Getränkeabholmarktbetreiber Aktionsrabatte für Eckprodukte überwiegend mit den
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandles
Getränkeabholmärkten, nicht jedoch
und
den
großen
filialisierten
in vergleichbarem Umfang und in entsprechender
Häufigkeit mit den Betreibern von Getränkeabholmärkten. Daher kooperieren einige
unabhängige Getränkeabholmärkte mit der EDEKA, um von EDEKA im Rahmen von Aktionen
bei Eckprodukten die Produkte zu deren Ladenverkaufspreisen beziehen zu können. Sie
verkaufen diese Aktionsware dann – ohne eigene Marge – um sie zu demselben
Ladenverkaufspreis wie EDEKA und andere Lebensmittelhändler anbieten zu können. Eine
erhebliche Anzahl der befragten Getränkeabholmärkte hat erklärt, wären sie in der Lage, die
von der EDEKA und anderen Vollsortimentern im Rahmen von Aktionen angebotenen Getränke
zu deren Ladenverkaufspreisen zu ordern, würden sie dies unter Verzicht auf die eigene Marge
53
Antwort eines Getränkeabholmarktes.
U.a. Stellungnahme des Bundesverbandes des deutschen Getränkefachgroßhandles vom 19. Mai
2010 Ziffer 4., Seite 4.
55
Stellungnahme des BV zum Zusammenschlussvorhaben vom 19. Mai 2010, Ziffer 2, Seite 3.
54
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sofort tun, um ihre Preiswürdigkeit gegenüber dem Verbraucher zu demonstrieren und
wettbewerbsfähig zu bleiben.
Kleine Getränkeabholmärkte hatten früher eine „Stammkundschaft“, die auf Grund der
räumlichen Nähe „ihren“ Getränkeabholmarkt aufgesucht hat. Da der Verbraucher jedoch
mittlerweile sehr preissensibel ist und seinen Verbrauch zunehmend über Aktionsware eindeckt,
verlieren die Getränkeabholmärkte auf Grund der dargestellten Konditionenvorteile des
Lebensmitteleinzelhandels zunehmend an Bedeutung. Alle befragten Wettbewerber haben die
Auffassung vertreten, dass dieser Prozess nicht abgeschlossen ist und sich in den kommenden
Jahren weiter fortsetzen werde.
Im Ergebnis verfügt EDEKA bereits vor dem Zusammenschluss mit trinkgut über eine Marktposition, die durch die Wettbewerber aus dem Bereich der Getränkeabholmärkte nicht gefährdet werden kann. Mit trinkgut würde sie ein Unternehmen erwerben, das seinerseits über erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber den meisten anderen Getränkeabholmärkten verfügt.
Durch den Zusammenschluss würden die Beteiligten diese Marktposition weiter ausbauen.
In Folge des Zusammenschlusses wird von den befragten Wettbewerbern und Herstellern
schließlich erwartet, dass es zu einem Angleich der Konditionen auf der Basis einer BestwertBetrachtung kommt, wie dies bei allen vorangegangenen Zusammenschlüssen im Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels der Fall gewesen ist. Durch die verbesserten Konditionen – so der
Vortrag – würde sich die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten weiter verbessern, die
Marktstellung der Getränkeabholmärkte hingegen weiter verschlechtern. Daher ist nach
Auffassung der Beschlussabteilung nicht zu erwarten, dass der Handlungsspielraum der
Zusammenschlussbeteiligten in den genannten Märkten durch die Wettbewerber aus dem
Bereich der Getränkeabholmärkte nach dem Zusammenschluss wirksam begrenzt werden
kann. Dadurch werden sich jedoch nicht nur die Konditionen der Zusammenschlussbeteiligten
weiter verbessern. Die Konditionen der kleinen Getränkeabholmärkte werden sich vielmehr
dementsprechend verschlechtern. Dadurch werden sie weiter an Wettbewerbsfähigkeit
verlieren. Dies haben die Ermittlungen bestätigt.
- 86 -
Vollsortimenter
REWE kann als einziger überregional tätiger Vollsortimenter Ladenverkaufspreise zeigen, die
denen der EDEKA entsprechen. Alle weiteren Wettbewerber sind nicht in der Lage,
überregional Ladenverkaufspreise und Aktionspreise zu einem vergleichbar niedrigen Niveau
zu präsentieren.
EDEKA ist bundesweit das Unternehmen mit dem größten Beschaffungsvolumen von Lebensmitteln über alle 29 Produktgruppen der GfK. Hierunter fällt auch die hier relevante Produktgruppe Getränke.
Das Wettbewerbspotential, welches von der Metro ausgeht, ist demgegenüber vergleichsweise
gering, weil diese sich zunehmend aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zurückzieht
und beabsichtigt, sich ausschließlich auf ihr Cash & Carry Geschäft zu konzentrieren.56 Aus
diesem Grund [
].
Die Beschaffungsvolumina von Unternehmen wie tegut, Ratio und Bünting sind jeweils deutlich
geringer als das die EDEKA. Schon unter Berücksichtigung der daraus resultierenden
Strukturnachteile im Hinblick auf mengen- und umsatzbezogene Konditionen sind sie nicht im
selben Umfang wie die EDEKA in der Lage, sich über niedrige Ladenverkaufspreise im
Getränkebereich zu profilieren.
Die Schwarz-Gruppe, die im Hinblick auf die Beschaffung von Getränken (Herstellermarken)
bundesweit an dritter Stelle steht und mit Kaufland über eine Vertriebsschiene im Bereich der
SB-Warenhäuser verfügt, tritt auf den hier betroffenen Regionalmärkten im Vollsortiment nicht
mit nennenswerten Marktanteilen in Erscheinung. Vielmehr ist die Schwarz-Gruppe in den hier
relevanten Markträumen überwiegend durch ihren Discounter Lidl präsent, dessen Markstellung
separat (unter ccc.) bewertet wird.
56
In Pressemitteilungen hat der Vorstandschef Cordes bereits mehrfach geäußert, dass die Metro sich
auf ihre Kernaktivität, das Cash & Carry Geschäft, konzentrieren und sich aus dem Einzelhandel
zurückziehen wolle. Die Metro-Gruppe hat sich dementsprechend zunächst von sämtlichen ExtraVerbrauchermärkten getrennt. Von real-Märkten (SB-Warenhäusern) hat sie sich in den vergangenen
zweieinhalb Jahre auch von einer Reihe von Märkten getrennt: B2-60/10 Kaufland/real; B2-30/10
Kaufland/real; B2-146/09 EDEKA Südbayern/real; B2-108/09 Kaufland/real; B2-95/09 Kaufland/real; B286/09 EDEKA Rhein-Ruhr/real; B2-72/09 Kaufland/real, B2-218/08 Kaufland/real; B2-73/08 Kaufland/real;
B2-48/08 Kaufland/real; B2-39/08 Kaufland/real; B2-28/08 REWE/Extra; B2-20/08 EDEKA
Südbayern/real.
- 87 -
Wesentlicher Wettbewerber der EDEKA ist damit in den relevanten regionalen Märkten neben
der trinkgut lediglich die REWE-Gruppe. Nur REWE ist in allen relevanten Markträumen präsent
und von ihrer Unternehmensstruktur mit der EDEKA und von der Sortimentsbreite und –tiefe im
Getränkebereich mit EDEKA und trinkgut vergleichbar.
Discounter
Von den Discountern geht auf die Zusammenschlussbeteiligten zwar für das Preiseinstiegssegment des Getränkesortiments erheblicher Preiswettbewerb aus; dieser reicht jedoch nicht
aus, um den Verhaltensspielraum der EDEKA wirksam begrenzen zu können. Zum Einen
beschränkt sich dieser Preiswettbewerb nahezu ausschließlich auf den Bereich der Handelsmarken und damit auf einen Bereich, der bei den Zusammenschlussbeteiligten weniger als die
Hälfte des Umsatzes in den Bereichen Wasser und alkoholfreie Getränke ausmacht. Zum anderen sind die Discounter in der Produktgruppe Bier, die mehr als die Hälfte der Umsätze von
trinkgut ausmacht, bislang so gut wie nicht präsent.
Die folgende Tabelle verdeutlicht dieses abgestufte Wettbewerbsverhältnis der Discounter
gegenüber den Vollsortimentern und den Getränkeabholmärkten. Sie zeigt, dass von ihrer konzeptionellen Ausrichtung der Warenpräsentation Getränkeabholmärkte ähnliche Strukturen
haben wie Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels. Discounter verfügen dagegen über
eine kleinere Ladenverkaufsfläche, eine geringere Artikelzahl und einen hohen Anteil von
Eigenmarken an der Gesamtzahl der geführten Artikel.
- 88 -
Wettbewerber
Anzahl
Eigenmarken
Anzahl Artikel
Eigenmarken
Artikel Bier
Bier %
Wasser
Wasser %
EDEKA Regie
[< 300]
[5-10%]
[< 250]
[>30%]
trinkgut
[> 300]
[10-15%]
[< 250]
[>20%]
Bünting
[>300]
[0-5%]
[>250]
[< 10%]
Dohle
[250-500]
0
[>400]
[< 10%]
Globus
[250-500]
0
[>400]
[< 15%]
Kaufland
[>300]
0
[>250]
[30-40]
Metro
[250-500]
[0-5%]
[>400]
[< 15%]
REWE Regie
[>300]
0
[>250]
[< 30%]
Tengelmann
[150-400]
0
[100-250]
0
Aldi
[< 10]
[95-100%]
[< 15]
[95-100]
Lidl
[< 30]
[85-95%]
[< 30]
[75-80%]
Netto
[<25]
[30 -35]%
[<40]
[55-60%]
Norma
[< 50]
[15-20%]
[< 10]
[85-90%]
Penny
[< 50]
[>50%]
[< 40]
[80-85%]
Appelmann
[150-400]
0
[100-250]
0
Dursty
[>300]
[0-5%]
[100-250]
[30-35%]
Trink & Spare
[>300]
0
[100-250]
0
Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Discountern und den Zusammenschlussbeteiligten ist
auch deshalb abgestuft, weil von den Discountern in der Produktgruppe Bier wenig Wettbewerbsdruck ausgeht. Die Beschlussabteilung hat exemplarisch für einen Marktraum errechnet,
welchen Umsatz die Discounter Aldi und Lidl mit den Produktgruppen Wasser und Bier erzielen,
und dies den Umsätzen von trinkgut gegenübergestellt. Dabei ergibt sich folgendes Bild:
Unternehmen
Umsatz/Wasser
Umsatz/Bier
Aldi
[1.000.000 – 2.000.000] €
[200.000-300.000] €
Lidl
[500.000-1.500.000] €
[< 500.000] €
trinkgut
[500.000 – 1.500.000 ]€
[> 3.000.000] €
Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass die Umsatzschwerpunkte der Discounter im
Bereich Wasser, nicht jedoch in der Produktgruppe Bier liegen, während ein Umsatzschwerpunkt von trinkgut im Bereich Bier liegt.
- 89 -
Dabei handelt es sich nicht etwa um eine strategisch gewählte Spezialisierung der Discounter
auf den Vertrieb einer oder mehrerer bestimmter Produktgruppen in Folge der eingeschränkten
Ladenverkaufsfläche. Bier wird vielmehr deshalb nur in begrenztem Umfang von den Discountern vertrieben, weil die Discounter praktisch ausschließlich Einweggebinde vertreiben, nicht
jedoch Mehrweggebinde.
Anders als bei den Produktgruppen Wasser und alkoholfreie
Getränke hat sich der Absatz von Bier bei den Discountern nicht signifikant verändert. Im
Gegensatz zu den genannten Produktgruppen akzeptieren die Verbraucher bisher Bier in
Einweggebinden nämlich nicht. Vielmehr bevorzugt der Verbraucher bei dieser Produktgruppe
Glasflaschen und damit Mehrweggebinde.
Einweg- und Mehrweggebinde unterscheiden sich aus Sicht des Einzelhändlers gravierend in
Bezug auf den damit verbundenen Kostenaufwand und den Platzbedarf. Der Vertrieb von Einweggebinden erfordert zwar von dem Händler die Installation von Rücknahmeautomaten, deren
Anschaffung eine erhebliche Investition für den Einzelhändler darstellt. Da die Investitionskosten für die Rücknahmeautomaten hoch sind und sie sich erst ab einem Rücklauf von mehr
als 1000 Einheiten/Tag rentieren, ist die Mehrheit der Getränkeabholmärkte bislang nicht in der
Lage, Einweggebinde anzubieten. Bei den Discountern mit ihren hohen Umschlagmengen werden dagegen die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Stückzahlen erreicht.
Anders verhält es sich dagegen bei Mehrweggebinden. Mehrweggebinde sind bereits auf der
Stufe des Einzelhandels57 durch eine zunehmende Individualisierung der Gebindeformen mit
großem Platzaufwand und höheren Handlingkosten belastet. Kisten- und Flaschensortierung ist
für den Einzelhandel mit hohen Personalkosten verbunden, die zwar Vollsortimenter eingehen,
um ein breites und tiefes Produktspektrum im Getränkebereich anbieten zu können. Das Vertriebskonzept des Discounts, insbesondere des Hard-Discounts, liegt hingegen im Angebot
eines begrenzten Produktsortiments auf kleiner Verkaufsfläche bei geringen Personalkosten.
Das Angebot von Mehrweggebinden ist wegen des damit verbundenen Handlings angesichts
der über geringe Personal- und Investitionskosten finanzierten Niedrigpreisstrategie der
Discounter nicht wirtschaftlich. Hinzu kommt, dass der erforderliche Platzbedarf für
Rücknahmeautomaten für Einweg geringer ist als im Mehrwegbereich.
Die Beschlussabteilung vermag auch gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass sich dieses abgestufte Wettbewerbsverhältnis zwischen Discounter und Vollsortimenter innerhalb des Prognosezeitraums maßgeblich ändern wird. Dabei verkennt die
- 90 -
Beschlussabteilung nicht, dass die Discounter gegenwärtig versuchen, über einen verstärkten
Vertrieb von Bier und Biermischgetränken in Dosen auch in diesem Bereich Marktanteile zu
gewinnen. Ob und in welchem Umfang dies erfolgreich sein wird, lässt sich jedoch jetzt nicht
absehen. Jedenfalls ist seit der Einführung des Zwangspfands auf Einweggebinde der Absatz
an Dosen stark rückläufig. Ein Grund dafür ist, dass die Dose für den Verbraucher in der Rückführung problematisch ist, da sie nicht verschließbar ist. Aufgrund der starken Ungewissheit
über die tatsächlichen Folgen einer Einführung von Dosenbier ist es nach Einschätzung der
Beschlussabteilung nicht möglich, aus dem Versuch einer Wiedereinführung bereits eine
grundlegend andere Beurteilung der Marktstellung der Discounter im Bierbereich im
Prognosezeitraum abzuleiten.
Auch
das
Wachstum
der
Discounter
in
den
vergangenen
Jahren58
im
Bereich
Wasser/alkoholfreie Getränke ging insbesondere zu Lasten der Getränkeabholmärkte, nicht
jedoch
in
vergleichbarem
Umfang
zu
Lasten
der
anderen
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels. Dies gilt in verstärktem Maße für die Lebensmittelhändler, die
ihrerseits über eigene Discountschienen verfügen, so dass allfällige Umsatzverschiebungen
innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe aufgefangen werden können. Anders als bei den
Getränkeabholmärkten
wird
die
Marktstellung
der
Vollsortimenter,
die
auch
über
Vertriebsschienen im Bereich des Discounts verfügen, durch das Wachstum der Discounter in
einzelnen Produktgruppen nicht signifikant beeinflusst.
Von den Discountern gehen nach vorläufiger Einschätzung der Beschlussabteilung daher insgesamt nur eingeschränkte Wettbewerbsimpulse aus, die in ihrer Gesamtheit nicht geeignet
sind, den durch den Zusammenschluss entstehenden Verhaltensspielraum der Zusammenschlussbeteiligten wirksam zu begrenzen.
bbb)
Fläche und Sortiment
Getränkeabholmärkte
Der Wettbewerbsnachteil, den die Getränkeabholmärkte durch ihre höheren Einkaufspreise und
entsprechend höheren Ladenverkaufspreise gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben, können sie nicht durch ein breiteres und tieferes Sortiment kompensieren.
Zum einen verfügen viele Getränkeabholmärkte gar nicht über die notwendige Fläche und/oder
57
In noch größerem Umfang trifft dies auf die Marktstufe des Getränkefachgroßhandels zu.
Gegenwärtig stagniert das Wachstum der Discounter im Wasserbereich, während die Vollsortimenter
weiterhin verstärkt wachsen, LZ vom 4. 6. 2010.
58
- 91 -
das notwendige Kapital, um ein Produktportfolio (einschließlich Zusatzsortiment) anbieten zu
können, das sich signifikant von dem der Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels unterscheidet oder überhaupt nur an dieses heranreicht. Zum anderen kann auch ein breites und
tiefes Sortiment höhere Ladenverkaufspreise insbesondere bei Eckprodukten nicht in einem
Ausmaß
kompensieren,
dass
von
diesen
größeren
Getränkeabholmärkten
ent-
scheidungserheblicher Wettbewerbsdruck auf die Zusammenschlussbeteiligten ausginge.
Eine ganz erhebliche Anzahl von Getränkeabholmärkten ist flächenmäßig so klein, dass sie
dem Verbraucher kein „Einkaufserlebnis“ vermitteln können, das einem Getränkeangebot im
Vollsortiment des Lebensmitteleinzelhandels vergleichbar oder sogar überlegen wäre. Als kritische Größe, die ein Getränkeabholmarkt erreichen muss, um als „Fachmarkt“ vom Verbraucher wahrgenommen zu werden, haben nahezu alle befragten Wettbewerber eine Größe
von mindestens 400 bis 500 Quadratmeter angegeben und zugleich darauf hingewiesen, dass
eine Vielzahl von Getränkeabholmärkten diese kritische Größe weder hat, noch kapitalmäßig in
der Lage wäre, einen Warenbestand für eine solche Ladenverkaufsfläche zu finanzieren. Das
Getränkesortiment der Vollsortimenter unterscheidet sich von dem der Getränkeabholmärkte
daher nicht hinreichend deutlich. Die von vielen Getränkeabholmärkten angebotenen
besonderen Serviceleistungen (Partyservice, Hauslieferungen) werden nach Einschätzung der
befragten Unternehmen zwar punktuell genutzt, führen aber nicht dazu, dass der Verbraucher
seinen Getränkebedarf auch unabhängig von besonderen Anlässen regelmäßig bei
Getränkeabholmärkten deckt.
Lediglich einige wenige größere Getränkeabholmärkte, u.a. trinkgut, Dursty und Trink & Spare
sind in der Lage, ein Sortiment zu präsentieren, das deutlich über das Angebot der
Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels hinausgeht: trinkgut verfügt über ein Filialnetz,
das mehr als nur ein Bundesland umfasst und nahezu durchweg aus großflächigen
Ladenlokalen besteht. Dies ermöglicht die Präsentation eines sehr breiten und tiefen Sortiments
an Getränken. Gleiches trifft auf wenige weitere in den hier betroffenen Markträumen tätige
Unternehmen zu, ist jedoch die Ausnahme und nicht prägend für die Vertriebsschiene
„Getränkeabholmärkte“.
Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung sind die Verbraucher allerdings nicht bereit, für
ein breiteres und tieferes Sortiment signifikant höhere Ladenverkaufspreise zu akzeptieren.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Eckprodukte.
- 92 -
Darüber hinaus haben die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, anders als die Getränkeabholmärkte, durch die Tiefe ihres Gesamtsortiments die Möglichkeit, Deckungsbeitragsverluste durch Mehr- und Impulsverkäufe zu kompensieren.
Das Produktportfolio der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bietet dem Verbraucher
zugleich die Möglichkeit, Zusatzprodukte (Grillprodukte, Knabberartikel, Non Food I Artikel wie
Servietten usw.) zu einem gegenüber dem Getränkeabholmarkt sehr viel niedrigeren Preis zu
erwerben,
da
die
Getränkeabholmärkte
derartige
Produkte
mangels
Bezugsquellen nicht oder nur zu wesentlich höheren Preisen anbieten können.
entsprechender
59
Discounter
Die Discounter verfügen über im Vergleich zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
und den großen Getränkeabholmärkten sehr kleine Ladenverkaufsflächen mit einem dementsprechend eingeschränkten Produktportfolio. Darüber hinaus sind sie in der Produktgruppe Bier
aus den unter aa) genannten Gründen so gut wie nicht tätig. Von ihnen geht daher nur ein eingeschränkter Wettbewerb aus. Der Verbraucher nutzt die Discounter im Regelfall lediglich zur
Deckung eines Basisbedarfs, insbesondere im Bereich Mineralwasser, sucht aber ansonsten
zusätzlich die Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels auf, um einen erheblichen Teil
seines Getränkebedarfs dort zu decken. Softdiscounter wie Kaufland, die einen höheren Anteil
an Herstellermarkten und größere Ladenverkaufsflächen haben, sind dagegen in den hier
relevanten Markträumen nur vergleichsweise wenig präsent.
ccc)
Flächenpräsenz
EDEKA verfügt in den relevanten regionalen Standorten bereits jetzt über eine höhere Präsenz
in der Fläche als sämtliche ihrer Wettbewerber. Dieser strukturellen Vorteil wird durch die
Übernahme der 233 Standorte von trinkgut erheblich ausgebaut.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben demgegenüber vorgetragen, dass für Standorte unter
800 Quadratmetern keine Genehmigungspflicht bestehe und nach den Ermittlungen der
Beschlussabteilung
Getränkeabholmärkte
bereits
ab
einer
Fläche
von
mehr
als
400 Quadratmetern wettbewerbsfähig seien. Daher sei es jedem Wettbewerber ohne Weiteres
möglich, seinerseits entsprechende Standorte zu eröffnen. Zudem stünden kleine und mittlere
Getränkeabholmärkte als Übernahmekandidaten zur Verfügung.
- 93 -
Von den anderen Vollsortimentern sind bereits bislang nur die REWE und – mit leichten
Einschränkungen – die Metro in allen bei der Prüfung der Marktverhältnisse auf der Absatzseite
relevanten regionalen Markträumen präsent.
Die Marktdurchdringung von Metro und REWE im Hinblick auf die relevanten regionalen Märkte
ist allerdings schon jetzt wesentlich weniger stark ausgeprägt als bei der EDEKA. Dies gilt für
die näher untersuchten Regionalmärkte Nord schon vor dem Zusammenschluss. In den
Regionalmärkten West würde die EDEKA durch den Zusammenschluss die Marktführerschaft
mit hohen Marktanteilsabständen zu REWE und Metro erlangen. Die REWE hat darauf
hingewiesen, dass die weniger ausgeprägte Flächenpräsenz für sie einen gegenüber der
EDEKA
wichtigen
strukturellen
Nachteil
darstellt.
Dieser
Nachteil
wird
durch
den
Zusammenschluss weiter verstärkt, da die EDEKA mit den trinkgut Standorten ihr Filialnetz
weiter verdichten kann.
Andere Vollsortimenter wie tegut, Ratio, Klaas + Kock und Bünting sind nur in einigen wenigen
hier relevanten räumlichen Märkten aktiv, so dass sie nur vereinzelt überhaupt eine
Beschaffungsalternative für die Verbraucher sind und von ihnen bereits deshalb nur ein stark
eingeschränkter Wettbewerbsdruck ausgeht.
Nach § 11 Abs. 3 BauNVO60 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich städtebaulich
nicht nur unwesentlich auswirken, nur in Kerngebieten und in für sie festgesetzten
Sondergebieten (Gewerbegebieten) zulässig. Ab einer Verkaufsfläche von 800 m2 unterliegt die
Neueröffnung regelmäßig einer Genehmigung. Die Standorte von trinkgut liegen weit
überwiegend in einer Größenordnung von [>500] m2. Daher ist das für die Marktstellung auf
den Getränkeeinzelhandelsmärkten erforderliche Flächenwachstum insbesondere nur über den
Zukauf bereits bestehender Standorte möglich. Auch für ein Wachstum über Neueröffnungen
mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern müsste zunächst ein geeigneter Standort
gefunden werden. Eine solche Expansionsstrategie ist in jedem Fall sehr viel unsicherer als die
Übernahme von 233 Standorten mit der beschriebenen Verkaufsfläche.
Durch den Erwerb der 233 trinkgut-Standorte wird EDEKA ihr Unternehmenswachstum in der
betroffenen Region maßgeblich steigern können, ohne dass die nachfolgenden Wettbewerber
59
60
trinkgut hat sein Zusatzsortiment bis vor Kurzem daher über die REWE bezogen.
Baunutzungsverordnung.
- 94 -
hierauf – z.B. im Wege von zeitnahen Neueröffnungen – kurz- bis mittelfristig reagieren
könnten.
Zwar ist davon auszugehen, dass in nächster Zukunft weitere Getränkeabholmärkte entweder
zum Kauf stehen oder insolvent werden. Insofern wird für expansionswillige Unternehmen
weiteres „Potential“ am Markt vorhanden sein. Allerdings ist trinkgut nicht nur der am besten
aufgestellte, sondern auch nach eigener Einschätzung der im Bundesvergleich größte
Getränkeabholmarkt. Die nachfolgenden
61
Unternehmen integriert,
Wettbewerber sind gegenwärtig in andere
so dass jedenfalls nicht absehbar ist, dass diese innerhalb des
Prognosezeitraums zum Verkauf stehen könnten. Zum Verkauf dürften daher eher kleine und
mittlere Getränkeabholmärkte stehen, die einem Erwerber nicht in vergleichbarem Maße die
Chance bieten, auf einen Schlag sein Filialnetz in derselben Größenordnung auszudehnen, wie
dies EDEKA mit dem Erwerb von trinkgut tut.
bb)
Marktzutrittsschranken
Die Prüfung von Marktzutrittsschranken und potentiellem Wettbewerb hat in der fusionsrechtlichen Beurteilung einen hohen Stellenwert. So wie der Marktanteil Anhaltspunkte für das Verhältnis der Zusammenschlussbeteiligten zu ihren aktuellen Wettbewerbern gibt, geben die
Marktzutrittsschranken über die Bedeutung potentiellen Wettbewerbs auf dem betroffenen
Markt Auskunft. Der Markt für den Einzelhandel mit Getränken ist durch marktstrukturelle
Marktzutrittsschranken geprägt, die dem Zutritt potentieller Wettbewerber entgegenstehen.
Die Zusammenschlussbeteiligte EDEKA ist durch ihre Filialgeschäfte und durch ihre selbständigen Einzelhändler auf allen Vertriebsschienen – vom Vollsortiment bis hin zum Discount – im
Getränkeeinzelhandel bundesweit vertreten und verfügt - insbesondere über ihr einheitliches
Eckartikelsortiment, gemeinsame Werbeaktionen, eine vergleichbare Qualität ihrer Produkte über einen bundesweit einheitlichen Marktauftritt mit hoher Marktpräsenz, nicht zuletzt in den
hier betroffenen regionalen Absatzmärkten. Verstärkt wurde dieser Marktauftritt schon in der
Vergangenheit durch den Erwerb regionaler Getränkeeinzelhandelsketten.
Für potentielle Wettbewerber stellen die etablierten Anbieterstrukturen in Deutschland und das
Erfordernis einer engen räumlichen Nähe zwischen den Standorten der Handelsunternehmen
und den Endkunden eine strukturelle Marktzutrittsschranke dar. Denn die wohnortnahe,
flächendeckende Versorgung der Verbraucher ist eine Grundvoraussetzung für den Markteintritt
- 95 -
auf dem inländischen Markt für den Einzelhandel mit Getränken. Ein erfolgreicher Marktzutritt
würde darüber hinaus voraussetzen, dass der Zutritt in einem so umfassenden Maße erfolgt,
dass das Unternehmen Beschaffungsvolumina erreicht, die es in die Lage versetzen, von den
Herstellern/dem Getränkefachgroßhandel so günstige Einkaufskonditionen zu erhalten, dass es
gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels wettbewerbsfähig ist. Dies führt
dazu, dass potentielle Wettbewerber, die für einen Marktzutritt kostenintensive und langwierige
„sunk costs" auf sich nehmen müssten, abgeschreckt werden.
Daher sind Markteintritte ausländischer Anbieter in den vergangenen Jahren nicht zu verzeichnen gewesen. Der hohe Kostendruck im Bereich des Einzelhandels mit Getränken führt
statt dessen dazu, dass selbst im Inland bereits tätige Wettbewerber, wie eine beträchtliche
Anzahl von Getränkeabholmärkten, aus dem Markt ausgeschieden sind.
Die Zusammenschlussbeteiligten haben außer trinkgut kein Unternehmen benannt, das in den
vergangenen Jahren einen Marktzutritt erfolgreich geschafft hätte. trinkgut ist seit 32 Jahren auf
dem hier relevanten Markt tätig. Bereits deshalb ist es erstaunlich, trinkgut als aktuellen
„Marktzutritt“ einzustufen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieses Unternehmen in den
vergangenen Jahren einen umfassenden Strukturwandel durchlaufen hat, ist trinkgut gerade
kein Beispiel für einen kürzlich erfolgten erfolgreichen Marktzutritt. Das Beispiel trinkgut
verdeutlicht
vielmehr,
dass
selbst
Getränkeabholmärkte,
die
im
Verhältnis
zu
der
überwiegenden Mehrheit der übrigen im Markt tätigen Getränkeabholmärkten wesentlich besser
aufgestellt
sind,
zumindest
mittelfristig
keine
Überlebenschance
als
eigenständiges
Unternehmen haben. Nach eigenen Angaben fehlt trinkgut der cash flow, um das als notwendig
zum Überleben erachtete Wachstum zu finanzieren. trinkgut hat nach eigener Einschätzung
trotz aller Maßnahmen die kritische Größe und die ausreichende Ertragskraft nicht erzielt, um
eigenständig am Markt bestehen zu können. Aus diesem Grund wird trinkgut jetzt verkauft.
Daher ist trinkgut gerade kein Beispiel für einen erfolgreichen Marktzutritt sondern ein Beispiel
dafür, dass selbst optimal aufgestellte Getränkeabholmärkte auf Dauer eigenständig nicht
überleben können.
cc)
Finanzkraft
Edeka verfügt über eine im Vergleich zu den Getränkeabholmärkten überragende Finanzkraft.
Gegenüber der REWE ist ihre Finanzkraft höher, wenn auch nicht überragend. Diese
Finanzkraft ermöglicht es der EDEKA, Frequenzbringer und Eckartikel gegebenenfalls auch
61
Hol ab/Ahlers, Trink & Spare/Mellis, Dursty/Veltins.
- 96 -
vorübergehend zu Lasten der eigenen Marge sehr preiswert anzubieten. Diese Möglichkeit
haben die Getränkeabholmärkte, auch die großen, filialisierten oder vertikal integrierten nicht.
dd)
Zugang zu den Beschaffungsmärkten
Durch den Zusammenschluss mit trinkgut verbessert die EDEKA ihren Zugang zu den
Beschaffungsmärkten weiter.
Bezogen auf die relevanten nationalen Beschaffungsmärkte - näher betrachtet wurden die
Beschaffungsmärkte für Wasser/Wasser mit Zusatz, Bier/Biermixgetränke und alkoholfreie
Getränke - würde der EDEKA mit der Übernahme von trinkgut ein bundesweiter
Beschaffungsanteil von durchschnittlich [ < 3 %] zuwachsen (siehe unten F. IV. b) aa)).
Aufgrund der regionalen Schwerpunktsetzung von trinkgut dürfte der Beschaffungsanteil
bezogen auf die hier betroffenen Regionalmärkte noch höher sein. Mit diesen Anteilen ist
trinkgut der regional und bundesweit größte Filialist bei Getränkeabholmärkten. Bezogen auf die
Beschaffungsvolumina liegen alle übrigen Wettbewerber – und dies gilt auch für Unternehmen
wie die Lebensmitteleinzelhändler Tengelmann und Bünting oder die zur Ahlers –Gruppe
gehörenden Getränkeabholmärkte „Hol‘Ab“– noch darunter. Die EDEKA stärkt durch den
Zusammenschluss ihre führende Marktstellung auf den Beschaffungsmärkten weiter.
Im Hinblick auf den Erwerb von Maxxum als einem Getränkefachgroßhändler haben die
Zusammenschlussbeteiligten vorgetragen, dieser Erwerb sei für die EDEKA ohne großes
Interesse,
da
es
im
Bereich
des
Getränkefachgroßhandels
ohnehin
signifikante
Überkapazitäten gebe.
Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Erwerb eines Getränkefachgroßhändlers
sowie der Lagerflächen in Hamm und Krefeld für EDEKA einen erheblichen strukturellen
Wettbewerbsvorteil gegenüber allen ihren Wettbewerbern darstellt.
Anders als auch die meisten Wettbewerber verfügt trinkgut über eine eigene Logistik, die es
dem
Unternehmen
bereits
bisher
ermöglicht,
unter
Ausschaltung
der
Marktstufe
Getränkefachgroßhandel direkt Einkaufskonditionen mit den Herstellern zu verhandeln. Das
verschafft dem Unternehmen einen zusätzlichen Konditionenvorteil in Form der eingesparten
Marge. Allerdings kann trinkgut diesen Vorteil bisher nicht in vollem Umfang nutzen, da die
Logistikkapazitäten für die Größe des Unternehmens „überdimensioniert“ und nur zu einem
kleinen Teil ausgelastet sind. Durch den Zusammenschluss mit der EDEKA wird diese jedoch in
- 97 -
die Lage versetzt, die Kapazitäten zu nutzen und auszulasten. Damit können die
Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss die Vorteile der eigenen Logistik
nutzen, ohne dass dieser Vorteil durch eine mangelhafte Auslastung teilweise wieder
kompensiert wird.
Einerseits ermöglicht die Übernahme von Maxxum der EDEKA, ihre bereits in anderen
Regionalgesellschaften und bei netto erfolgreich verfolgte Strategie der direkten Abwicklung der
Beschaffung mit den Herstellern. Andererseits ist es ihr durch Maxxum und die Übernahme der
beiden Lager möglich, die von ihr georderten Getränke selbst beim Hersteller abzuholen und für
diese Dienstleistung weitere Rückvergütungen einzufordern. Diese Einschätzung wird durch
das Ergebnis der Ermittlungen bestätigt. Sowohl die REWE als auch eine Vielzahl der befragten
Getränkeabholmärkte und die befragten Getränkefachgroßhändler haben angegeben, dass
durch die Übernahme von Maxxum und den Lagern der Getränkefachgroßhandel als Marktstufe
ausgeschaltet wird und die EDEKA darüber hinaus nicht nur die entsprechende Marge
einsparen, sondern auch weitere Vergütungen erhalten wird.
F.
Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Beschaffungsmärkten
I.
Grundsätzliche Bemerkungen zu Beschaffungsmärkten in der Fusionskontrolle
1.
Einleitung
Das Ausüben von Nachfragemacht durch Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels – vorliegend speziell des Getränkefacheinzelhandels – ist nicht per se als gesamtwirtschaftlich
nachteilig anzusehen. Im Getränkebereich nehmen Groß- und Einzelhandel die wichtige
Funktion des Mittlers zwischen Industrie und Verbraucher ein. Dem Lebensmittel- und
Getränkefachhandel kommt hier die Aufgabe zu, die flächendeckende Bereitstellung der
nachgefragten Getränke für den Endverbraucher zu organisieren und sicherzustellen. In den
letzten Jahrzehnten haben sich die Sortimente stark differenziert; dies betrifft die
Sortimentsbreite ebenso wie die Sortimentstiefe. Größenvorteile und Synergien in der
Beschaffung der Güter haben im Regelfall für alle Marktstufen erhebliche Effizienzen und
positive Wohlfahrtseffekte hervorgebracht. Insoweit haben auch Fusionen im Bereich des
Getränkegroßhandels und Getränkeeinzelhandels bislang keine signifikanten wettbewerblichen
Probleme aufgeworfen.
Aber ebenso wie auf allen anderen Märkten kann auch im Getränkehandel eine hohe Unternehmenskonzentration zu einer erheblichen Verringerung der Wettbewerbsintensität sowohl auf
den Absatz- als auch auf den Beschaffungsmärkten führen. Die Fusionskontrolle hat hier die
- 98 -
Aufgabe, entsprechende Wettbewerbsbeschränkungen durch externes Wachstum dann zu verhindern, wenn es zur Schaffung oder Verstärkung nicht kontrollierbarer Verhaltensspielräume
der Zusammenschlussbeteiligten führt. In der kartellbehördlichen Praxis spielt daher
Nachfragemacht
auch
bei
der
Prüfung
von
Zusammenschlüssen
zwischen
zwei
Handelsunternehmen eine Rolle, wenn es hierdurch zu einer für den Markt erheblichen
Bündelung von Beschaffungsvolumina kommt.
2.
Zum wettbewerbspolitischen Leitbild
Die Fusionskontrolle dient insbesondere dem Schutz des Wettbewerbs als einem funktionsfähigen Prozess. Demgegenüber geht es nicht darum, einzelne Wettbewerber oder Lieferanten
zu schützen. Die entsprechende Offenhaltung der Märkte hat jedoch das Ziel, für Verbraucher
und andere Marktteilnehmer vorteilhafte Marktergebnisse zu erreichen. Diese werden erreicht,
wenn die Freiheit anderer Marktteilnehmer gesichert werden kann, grundsätzlich an diesem
Prozess teilzunehmen.
Bei einer einseitigen Ausrichtung der Wettbewerbspolitik auf die Wohlfahrt der Endkunden
wären die von Nachfragemacht betroffenen Hersteller und Wettbewerber in bestimmten Marktkonstellationen allerdings schutzlos gestellt. Daher begreifen im Ergebnis nicht nur das
deutsche, sondern auch das europäische Leitbild Wettbewerb im Sinne eines solchen
ergebnisoffenen Prozesses; die fusionsrechtliche Prüfung kann nicht auf die konkreten
Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf die Konsumentenwohlfahrt beschränkt
werden.62 Dieses Verständnis lässt sich gut am Beispiel der Nachfragemacht in der
Missbrauchsaufsicht und der Kartellverfolgung verdeutlichen. Sowohl Art. 102 AEUV als auch
§§ 19, 20 GWB verbieten in gleicher Weise nicht nur die Erzwingung unangemessener
Verkaufspreise
und
–bedingungen,
sondern
auch
die
Erzwingung
unangemessener
Einkaufspreise und –bedingungen. Art. 101 AEUV und § 1 GWB verbieten die unmittelbare
Festsetzung von Verkaufspreisen ebenso wie von Einkaufspreisen, wenngleich die Kommission
den gemeinsamen Einkauf erst ab einem Marktanteil von über 15 % in einem konzentrierten
Markt als wahrscheinlich unter Art. 101 AEUV fallend ansieht63.
62
Siehe auch Bundeskartellamt: Nachfragemacht im Kartellrecht – Stand und Perspektiven, Hintergrundpapier
anlässlich der Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 18.9.2008; veröffentlicht unter www.bundeskartellamt.de.
63
Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag (heute Art. 101 AEUV) auf Vereinbarungen über horizontale
Zusammenarbeit, Abl. vom 6.1.2001, C 3/02, Rn. 123. Das Bundeskartellamt gelangt mit Blick auf §§1 und 2 GWB
bei der Beurteilung nicht marktstarker Einkaufskooperationen zu einem ähnlichen Ergebnis.
- 99 -
Schließlich zeigt auch die U.S.-amerikanische Diskussion, in der die Konsumentenwohlfahrt als
Ziel
der
Wettbewerbspolitik
weitgehend
unbestritten
ist,
dass
der
Schutz
des
Nachfragewettbewerbs eng mit dem wettbewerbspolitischen Leitbild verknüpft ist. Im
Zusammenhang mit der Entscheidung des Supreme Court in Sachen Weyerhaeuser64 hat sich
eine Debatte um die Behandlung der Nachfragemacht durch das U.S.-amerikanische AntitrustRecht entzündet. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob „Konsument“ nur die Endverbraucher
auf dem nachgelagerten Markt meint oder ob es letztlich um das langfristige Wohl aller geht
(i.S. eines total welfare). Im letzteren Sinne verwendet erreicht der Begriff der consumer welfare
ein solches Abstraktionsniveau, dass man ihn noch als Leitbild, nicht aber mehr zum Maßstab
konkret zu entscheidender Fälle heranziehen kann.
Im Ergebnis will das geltende Recht den Wettbewerb als funktionsfähigen Prozess in alle
Richtungen schützen. Eine unmittelbare Schädigung der Konsumentenwohlfahrt ist hierfür
keine zwingende Voraussetzung, erst recht nicht der konkrete Nachweis des Ausmaßes einer
entsprechenden unmittelbaren Schädigung.
3.
Spielarten von Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten
Insbesondere im Einzelhandel mit Konsumgütern besteht eine starke Interdependenz zwischen
den Absatz- und den Beschaffungsmärkten. Hohe Marktanteile auf Absatzmärkten bestimmen
die Höhe der Beschaffungsvolumina; die Beschaffungskonditionen haben unmittelbaren
Einfluss
auf
die
Marktstellung
eines
Handelsunternehmens
auf
seinen
regionalen
Absatzmärkten.
Nicht verneint werden kann der Schutzzweck der Fusionskontrolle auf Beschaffungsmärkten
dann, wenn das nachfragemächtige Unternehmen auf seinen regionalen Absatzmärkten selbst
über starke, vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierbare Verhaltensspielräume
verfügt. Denn dann ist nicht mehr zu erwarten, dass die wohlfahrtssteigernden Effekte einer
konzentrierten Nachfrage – Weitergabe der Einkaufsvorteile an den Verbraucher – auch
tatsächlich realisiert werden. Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Handelsunternehmen
beschaffungsseitig
über
unkontrollierbare
Verhaltensspielräume
verfügt
und
diese
Unternehmen oder einzelne dieser Unternehmen auch auf regionalen Absatzmärkten über
marktführende Positionen verfügen. Dies beschreibt die Situation im vorliegenden Fall.
64
Weyerhaeuser Co. v. Ross-Simnons Hardwood Lumner Co., Inc., 127 S.Ct. 1069 (2007).
- 100 -
Auch ohne die Prognose einer unmittelbar negativen Wirkung auf die Endverbraucherpreise
kann die Ausübung von Nachfragemacht im Sinne von Marktmacht wohlfahrtsschädigende
Wirkungen haben. Verfügt ein Nachfrager aufgrund seiner Verhandlungsmacht über bessere
Beschaffungskonditionen als seine Wettbewerber, so kann er diese nutzen, um seine
Marktposition auf den Absatzmärkten zu stärken. Unterstützt werden kann dieser Prozess durch
sonstige Größen- und Ressourcenvorteile marktführender Einzelhandelsunternehmen mit
überdurchschnittlicher Finanzkraft. Gerade solche Unternehmen sind am besten in der Lage,
gezielt und erfolgreich Preiswettbewerb gegen ressourcenschwächere Wettbewerber zu führen.
Eine insoweit verstärkte Position auf dem Absatzmarkt kann wiederum zu einer verbesserten
Beschaffungssituation und entsprechend günstigeren Konditionen führen. Teilweise kommt es
zu einem Konzentrationsprozess sowohl auf Absatz- als auch auf Beschaffungsseite. Dieser
Wirkungsmechanismus ist in der Literatur unter dem Begriff des „Spiraleffektes“ bekannt, in
dessen Folge kleinere Wettbewerber verdrängt werden.65 Auf lange Sicht kann eine solche
Marktentwicklung nicht nur zu unkontrollierbaren Verhaltensspielräumen gegenüber kleineren
Wettbewerbern, sondern auch zu Preissteigerungen auf den Endkundenmärkten führen, wenn
die am Markt verbleibenden Unternehmen als Folge abnehmenden Wettbewerbsdrucks nicht
mehr gezwungen sind, ihre Beschaffungsvorteile weiter zu geben.
Weiterhin diskutiert werden mögliche negative wettbewerbliche Wirkungen infolge eines sog.
„Wasserbetteffekts“.66 Demnach verschlechtert die Ausweitung der Verhandlungsmacht eines
oder mehrerer großer Abnehmer die Verhandlungsposition kleinerer Nachfrager um entsprechend günstige Beschaffungskonditionen und entsprechend günstige Endverbraucherpreise. Dies ist zum Beispiel der Fall im Hinblick auf die Erzielung von Mengenrabatten und
sonstigen Preisbestandteilen, die die Abnahmemengen, die Filialdichte und die Reichweite der
Werbeaktionen des jeweiligen Einzelhändlers vergüten. Kleine Getränkeabholmärkte und
Lebensmitteleinzelhändler sind schon aufgrund ihrer betriebsgrößenbezogenen Nachteile nicht
in der Lage, entsprechende größen- bzw. mengenbezogene Konditionen zu erzielen. Dies kann
zu einer Verschlechterung der Handlungsoptionen dieser Unternehmen im Wettbewerb führen.
65
Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 3. Februar 1999, Abl. L 274, S. 12 (Rz. 73) – REWE/Meinl.
Vgl. zum Wasserbetteffekt und auch zum gegenläufigen „me too“ Effekt:
Paul Dobson/Roman Inderst, Where Buying and Selling Power come together: The Waterbed Effect,
Diskussionspapier 2007; dies., differential Buyer Power and the Waterbed Effect, in: European Competition Law
Review, 2007, S. 393 – 400, Roman Inderst, „Die Ökonomische Analyse von Nachfragemacht in der
Wettbewerbspolitik, WuW 2008, 2. 1261 – 1272 oder http://www.wiwi.unifrankfurt.de/profs/inderst/Deutsche_Artikel/nachfragemacht_inderst_28sept08.pdf.
66
- 101 -
Auch dieser Effekt ist im Getränkeeinzelhandel, d.h. insbesondere dort, wo Lebensmitteleinzelhandel und Getränkeabholmärkte im Wettbewerb um den Endkunden stehen, schon heute
deutlich erkennbar. Zum einen haben sich eine Reihe kleinerer Fach- oder Lebensmittelhändler
in der Vergangenheit über Einkaufskooperationen an große Wettbewerber gebunden, um von
deren Einkaufskonditionen zu profitieren und um auf diese Weise am Markt wenigstens
eingeschränkt wettbewerbsfähig bleiben zu können.67 Zum anderen ist es in den letzten Jahren
zu einer fortschreitenden Konsolidierung auf den Absatzmärkten gekommen, sei es im Wege
von Übernahmen oder im Wege der Insolvenz und des Marktaustritts kleinerer Marktteilnehmer.
Vielfach
wird
hierbei
auf
die
erheblichen
Wettbewerbsvorteile
der
marktführenden
Wettbewerber, insbesondere bei den Konditionenvereinbarungen mit den Lieferanten,
verwiesen.68
Der
Vortrag
mengenabhängigen
Gesamtergebnis
der
der
Beteiligten
Konditionenbestandteile
im
vorliegenden
keinen
Konditionenverhandlungen
Verfahren,
wesentlichen
hätten
und
dass
Einfluss
sich
bei
dass
die
auf
das
früheren
Zusammenschlüssen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels gezeigt habe, dass auch
kleinere Unternehmen günstigere Konditionen als große Abnehmer ausgehandelt hätten, deckt
sich weit überwiegend nicht mit den aktuell ermittelten Aussagen von Unternehmen im Bereich
der Beschaffung von Getränken.
4.
Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte
In der deutschen Fusionskontrolle steht im Bereich einer möglichen nachfrageseitigen
Marktbeherrschung die Prüfung der überragenden Marktstellung im Horizontalverhältnis im
Vordergrund.
Die Aufnahme der Unverzichtbarkeitsthese („... die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere
Unternehmen auszuweichen...“) in den Kriterienkatalog des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im
Rahmen der 5. GWB-Novelle spiegelt zwar das Bemühen des Gesetzgebers wider, in Richtung
Fusionskontrolle eine handelsspezifische Verschärfung des Gesetzes auch mit Blick auf eine
Beschränkung der wettbewerblichen Spielräume der Lieferanten als der Marktgegenseite zu
erreichen.69 Allerdings sieht der Gesetzgeber hierdurch nicht den Horizontalbezug der
Fusionskontrolle
aufgehoben.
Unkontrollierbare
Verhaltensspielräume
gegenüber
den
Herstellern sind vor diesem Hintergrund ein wesentlicher Baustein, aber nicht das alleinige
67
Siehe unten.
Siehe unten.
69
Begr. 1989 zum Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
Bundesdrucksache 11/4610, S. 17.
68
- 102 -
Kriterium in der Komplexbetrachtung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.70 Die Macht, die aus
einer vertikalen Beziehung resultieren kann, trägt dann zu einer überragenden Marktstellung
bei, wenn Wettbewerber schon aus strukturellen Gründen keine vergleichbaren Vorteile aus
entsprechenden
Abhängigkeitsverhältnissen
ziehen
können.
Anders
als
in
der
Missbrauchsaufsicht sind fehlende Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite in der
Fusionskontrolle erst dann bedenklich, „...wenn eine für den jeweiligen Markt erhebliche Zahl
von Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Absatz- oder Bezugsalternativen“
besitzt.71
Diese Bewertung trägt unter anderem der ökonomischen Tatsache Rechnung, dass sich das
Phänomen der Nachfragemacht aufgrund seiner an relativer Verhandlungsmacht anknüpfenden
Grundkonzeption in der Missbrauchskontrolle zunächst auf das bilaterale Verhältnis zwischen
einem Lieferanten und seinen potentiellen Abnehmern ausrichtet. Ob und inwieweit einer der
Verhandlungspartner in dem bilateralen Verhältnis über ein Übermaß an Verhandlungsmacht
verfügt, hängt entscheidend von den relativen wirtschaftlichen Folgen eines Scheiterns der
Vertragsverhandlungen und den in diesem Fall zur Verfügung stehenden Alternativen („outside
options“) ab. Diese bestimmen letztendlich die für die relative Verhandlungsmacht
entscheidenden Drohpotentiale im bilateralen Verhandlungsprozess. Hinsichtlich der hierfür
maßgeblichen Faktoren können sich die Lieferanten jedoch stark unterscheiden.
Für
die
Fusionskontrolle
als
Marktstrukturkontrolle
ist
jedoch
auf
die
maßgebliche
Marktgegenseite insgesamt abzustellen. Dies kann nur dadurch geschehen, dass eine
strukturelle Gefährdungslage anzunehmen ist, wenn eine für den Markt erhebliche Zahl von
Unternehmen aufgrund des Fehlens ausreichender und zumutbarer Absatzalternativen auf die
Belieferung einzelner oder einer Gruppe von Abnehmern angewiesen ist und Wettbewerber
schon aus strukturellen Gründen keine vergleichbaren Vorteile aus entsprechenden
Abhängigkeitsverhältnissen ziehen können.
Durch die Änderungen im Rahmen der 5. GWB-Novelle hatte der Gesetzgeber gerade im
Hinblick auf eine mögliche fortschreitende Konzentration im Lebensmittelhandel eine
Verbesserung der Untersagungsmöglichkeiten im Blick:
„Sollten hingegen zwei der Großen planen, untereinander zu einem Unternehmen zu fusionieren, das aus der bisherigen Gruppe deutlich herausragt, so wird die jetzt erfolgte Gesetzesänderung die Möglichkeit der Untersagung unter Nachfragemachtgesichtspunkten deutlich er70
71
Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 19, Rn. 72.
Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19, Rn. 55.
- 103 -
weitern. Auch für den Fall, dass sich die Spitzengruppe verengt, der Abstand zu den übrigen
Wettbewerbern sich vergrößert und der Wettbewerb zwischen den Spitzenreitern eines Tages
doch zu erlahmen beginnt, wird die Erweiterung der Marktbeherrschungsdefinition die Untersagungsmöglichkeiten vermehren.“
Schließlich ist die konsequente Kontrolle externen Unternehmenswachstums auf den Beschaffungsmärkten im Getränkeeinzelhandel wie auch im sonstigen Lebensmitteleinzelhandel
auch deshalb erforderlich, um die Aufgabe der Fusionskontrolle als präventives Instrument zur
Verhinderung
von
Wettbewerbsbeschränkungen
im
Bereich
des
Kartell-
und
Missbrauchsverbots zu gewährleisten. So werden seit einiger Zeit in verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels verstärkt
Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung
geführt.
Sowohl
Bundeskartellamtes
nach
sind
Auffassung
vertikale
der
Europäischen
Preisbindungen
als
Kommission
umso
als
auch
des
verbraucherschädlicher
anzusehen,
•
je weiter verbreitet sie in einem Markt sind, z.B. weil die Hersteller ihre Produkte weitgehend über dieselben Abnehmer vertreiben,
•
je konzentrierter die Herstellerebene und/oder die Handelsebene sind. Generell sind
Märkte in dieser Konstellation anfälliger für Kollusion auf einer oder beiden Ebenen, um
die jeweilige Marge zu Lasten der Verbraucher zu sichern.
•
je stärker die Initiative zur Preisbindung auch vom Abnehmer ausgeht, z.B. weil er aufgrund einer stark konzentrierten Anbieterstruktur und einer signifikanten Preistransparenz auf seiner Marktstufe davon ausgehen kann, dass es vergleichsweise einfach
sein wird, die vertikale Preisbindung unter Beteiligung aller wesentlichen Handelsunternehmen zu Lasten der Verbraucher durchzusetzen.
Insoweit können Marktstrukturen, wie sie auch im Lebensmittelbereich zunehmend zu beobachten sind, anfällig für Wettbewerbsverstöße, wie z.B. vertikale Preisbindungen, sein.72 In
diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die Entscheidung der britischen Wettbewerbsbehörde Office of Fair Trading (OFT) in Sachen „tobacco“ vom 15. April 2010 hingewiesen, in der
das OFT sowohl Zigarettenherstellern als auch Handelsunternehmen Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung auferlegt hat. Auch das Bundeskartellamt
72
Siehe auch Mitteilung der Kommission über Leitlinien für vertikale Beschränkungen vom 10.05.2010, C (2010)
2365, Rz. 224.
- 104 -
führt derzeit Verfahren wegen des Verdachts vertikaler Preisbindung und horizontaler sog.
„hub&spoke“ Kartelle in der Konsumgüterindustrie und im Lebensmitteleinzelhandel.73
II.
Prüfungsschema im vorliegenden Fall
Zur Feststellung von Marktmacht auf Beschaffungsmärkten ist in der Fusionskontrolle spiegelbildlich zum methodischen Zugang der Prüfung von Absatzmärkten auf die Marktgegenseite
abzustellen, hier also auf die Hersteller von Getränken. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung
allgemeine Meinung.74 Dagegen herrscht in der wirtschaftswissenschaftlichen und juristischen
Literatur keine Einigkeit darüber, welche Prüfkriterien im Einzelnen mit welchem Gewicht bei der
Analyse nachfrageseitiger Marktbeherrschung anzuwenden sind.75 Auch die Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes, der Europäischen Kommission und der deutschen und europäischen Gerichte hat bisher nicht dazu geführt, dass ein Prüfkatalog für die Feststellung von
Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten erstellt und veröffentlicht wurde.76
Für das hier zu prüfende Zusammenschlussvorhaben hat die Beschlussabteilung diejenigen
Prüfkriterien, die zur Analyse angebotsseitiger Marktbeherrschung herangezogen werden,
gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 GWB auch auf die Prüfung der
Beschaffungsmärkte angewendet. Hierzu zählen vor allem die Marktanteile der Beteiligten auf
einem sachlich und räumlich definierten Beschaffungsmarkt sowie alle weiteren, in § 19 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 GWB genannten, allerdings nicht abschließenden Kriterien („insbesondere“). Unter
diesen Kriterien spielt das durch die 5. GWB-Novelle eingefügte Merkmal „Möglichkeit der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen“ eine bedeutende Rolle (siehe oben).
Dabei sind die Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten („outside options“) zu berücksichtigen,
die schon im Rahmen der Marktabgrenzung Beachtung finden, aber auch bei der Prüfung der
Unverzichtbarkeit eines Abnehmers für einen Hersteller auf den Beschaffungsmärkten eine
Rolle spielen. Inwieweit ein Hersteller den Umsatz mit einem oder mehreren bestimmten
Abnehmern ohne erhebliche Gewinneinbußen ersetzen kann, hängt zum einen davon ab, ob er
den Endkunden auch über andere Unternehmen des gleichen Vertriebsweges, möglicherweise
aber auch über alternative Vertriebskanäle erreichen kann. Hierbei ist zum Einen zu
berücksichtigen,
73
inwieweit
alternative
Vertriebswege
eine
wirtschaftlich
zumutbare
Siehe Presseerklärung vom 14.01.2010 unter www.bundeskartellamt.de.
Immenga/Mestmäcker Möschel, GWB, § 19 Rn. 40; KG, Beschluss vom 5. November 1986, WuW/E OLG 3917,
Coop/Wandmaker.
75
Vgl. Roman Inderst, a.a.O.; siehe auch Hintergrundpapier des Bundeskartellamtes „Nachfragemacht im
Kartellrecht, Stand und Perspektiven“, Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 18. September 2008 mit weiteren
Diskussionsbeiträgen, zu finden unter www.bundeskartellamt.de.
74
- 105 -
Ausweichmöglichkeit darstellen. Zum Anderen ist zu prüfen, inwieweit wirtschaftlich zumutbare
bzw. bereits erschlossene alternative Vertriebswege zusätzliche Aufnahmekapazitäten
vorhalten, um Rückschlüsse auf die zukünftigen Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten ziehen
zu können.
Bei der Beurteilung geeigneter Ausweichmöglichkeiten sind solche Varianten als ungeeignet
auszuschließen, die letztlich zu einem Marktaustritt der Lieferanten aus dem räumlich und
sachlich relevanten Markt führen würden. Daher würde eine Stilllegung von Kapazitäten oder
eine sonstige Aufgabe der Geschäftstätigkeit in dem betroffenen Markt keine geeignete
Ausweichmöglichkeit darstellen. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung der Beteiligten - für die
Verlagerung der Produktion oder des Absatzes in das Ausland (Export), sofern als räumlich
relevanter Markt der bundesdeutsche Markt definiert wurde. Zwar kann der Export grundsätzlich
für den Hersteller je nach Art des Produkts und abhängig von den Kosten für die Logistik eine
Absatzalternative zur Belieferung inländischer Abnehmer darstellen, die ihm u.U. die
Möglichkeit verschafft, der etwaigen Nachfragemacht inländischer Nachfrager (teilweise)
auszuweichen.77 Dies bedeutet aber bei deutschlandweit abgegrenzten Märkten letztlich einen
Austritt des Anbieters aus dem räumlich relevanten Markt, was aus Sicht der Beschlussabteilung keine zumutbare und zu berücksichtigende Ausweichmöglichkeit darstellt und dem
Endverbraucher auf dem deutschen Markt im Ergebnis keinen Zugriff mehr auf die von diesem
Hersteller angebotenen Produkte ermöglicht. Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten
gegenüber den kleineren Wettbewerbern kann zu weiteren Konzentrationsprozessen und zu
Preissteigerungen auf den Endkundenmärkten führen, wenn die am Markt verbleibenden
Unternehmen als Folge abnehmenden Wettbewerbsdrucks nicht mehr gezwungen sind, ihre
Beschaffungsvorteile weiter zu geben. Ein Marktaustritt von Lieferanten würde zusätzlich die
inländische Verfügbarkeit der gehandelten Produkte vermindern.
Diese
Prüfkriterien
werden
von
der
Beschlussabteilung
vor
dem
Hintergrund
der
Besonderheiten der betroffenen Beschaffungsmärkte geprüft. Daher werden bei der Prüfung
des Bestehens von Marktmacht auf den Beschaffungsmärkten die oben beschriebenen im
Einzelhandel mit Konsumgütern generell festzustellenden Effekte wie der „Spiraleffekt“ und der
„Wasserbetteffekt“ berücksichtigt. Zur Beurteilung der damit verbundenen horizontalen Effekte
eines Zusammenschlusses ist auch die Frage, ob die am Zusammenschluss beteiligten
76
Vgl. auf deutscher Ebene BKartA, Beschluss vom 14.8.1984, WuW/E BKartA 2161, Coop/Wandmaker; KG,
Coop/Wandmaker a.a.O.; Europäische Kommission, Entscheidung vom 3. Februar 1999, IV/M.1221, REWE/Meinl.
77
So KG, Coop/Wandmaker, a.a.O.
- 106 -
Unternehmen die Funktion eines „Flaschenhalses“ wahrnehmen und daher für die
Getränkehersteller für den Absatz ihrer Produkte unverzichtbar sind, von Bedeutung.
III.
Marktabgrenzung Beschaffungsmärkte
1.
Sachliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte
Für die Marktabgrenzung auf Beschaffungsmärkten ist grundsätzlich wie bei der Abgrenzung
der Angebotsmärkte das Bedarfsmarktkonzept im Sinne der funktionellen Austauschbarkeit aus
Sicht der Marktgegenseite maßgebend.78 Bei der Abgrenzung von Beschaffungsmärkten sind
damit alle Produkte zu berücksichtigen, die der Lieferant anbietet oder unter zumutbaren
Bedingungen ohne größere Umstellungsschwierigkeiten anbieten könnte.79 Maßgeblich ist also,
inwieweit die Getränkelieferanten als Marktgegenseite auf andere Nachfrager oder andere
Produkte ausweichen können.
a)
Produktgruppen
Anders als auf der Absatzseite ist auf der Beschaffungsseite nicht ein einheitlicher
Sortimentsmarkt für Getränke abzugrenzen. Denn während auf Absatzseite der Verbraucher als
Marktgegenseite des Handels in den Verkaufsstätten der Getränkeabholmärkte und des
Lebensmitteleinzelhandels ein vielfältiges Sortiment erwartet und nachfragt, fragen der
Getränkehandel wie auch die Gastronomie und die weiteren Abnehmergruppen ihrerseits bei
den Herstellern aufgrund deren Spezialisierung regelmäßig kein größeres Produktsortiment,
sondern nur die von dem jeweiligen Unternehmen hergestellten Produkte nach. Damit scheidet
auf Beschaffungsmärkten die Bildung eines Sortimentsmarkts aus. Vielmehr sind Einzelmärkte
nach Maßgabe identischer und verwandter Produktgruppen abzugrenzen, wobei übliche Angebotshäufungen zu berücksichtigen sind und eine Zusammenfassung erforderlich machen können.80
Einen
eigenständigen
Bier/Biermischgetränke,
Produktmarkt
der
von
den
bildet
insoweit
Produktgruppen
jedenfalls
die
alkoholfreie
Wasser/Wasser mit Zusatz) und Wasser/Wasser mit Zusatz zu trennen ist.
78
Produktgruppe
Getränke
81
(ohne
Dies ergibt sich
Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19 Rn. 23 (m.w.N.).
KG, Beschluss vom 5. November 1986, WuW/E OLG 3917 – Coop-Wandmaker.
80
KG, Coop/Wandmaker, a.a.O.
81
Bei der Definition dieser Produkte orientiert sich die Beschlussabteilung an den Definitionen, die die Gesellschaft
für Konsumforschung (GfK) vornimmt und die auch bei Herstellern und Verbänden verwendet werden. Allerdings
weicht die Beschlussabteilung insoweit von den Klassifizierungen der GfK ab, als die GfK Wasser und Wasser mit
Zusatz der Kategorie alkoholfreie Getränke zuordnet, die Beschlussabteilung aber getrennte Produktmärkte für
Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke definiert. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beschluss der
79
- 107 -
aus den unterschiedlichen Produktionsprozessen und dem erforderlichen Know-how für die
Herstellung der verschiedenen Produkte sowie aus einer Betrachtung der von den Herstellern
angebotenen Produktgruppen im Getränkebereich. Von den befragten Herstellern von
Bier/Biermischgetränken stellen 76 % ausschließlich Bier her, 19 % stellen neben Bier auch
Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke her. 4 % der befragten Bierhersteller
stellen zusätzlich alkoholfreie Getränke aber kein Wasser her, 1 % der befragten Bierhersteller
stellt zusätzlich Wasser/Wasser mit Zusatz aber keine sonstigen Alkoholfreien Getränke her.
In Bezug auf die Produktmärkte im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit
Zusatz sind die Verfahrensbevollmächtigten der Ansicht, dass es sich bei der Beschaffung von
Alkoholfreien Getränken und von Wasser/Wasser mit Zusatz um einen einheitlichen
Produktmarkt handele. Sie tragen vor, dass die wesentlichen Hersteller Produkte aus beiden
Bereichen herstellten und nennen als Beispiele MEG, die Hassia Gruppe, Rhönsprudel und die
Mineralbrunnen AG. Grund dafür sei, dass auch alkoholfreie Getränke im Wesentlichen aus
Wasser bestünden. Die Produktion könne dafür auf den gleichen Maschinen erfolgen wie die
Abfüllung von Mineralwasser. Darüber hinaus stellten zahlreiche Safthersteller auch
Fruchtschorlen her.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung sprechen dagegen gewichtige
Anhaltspunkte für die Annahme getrennter Produktgruppen. So sind jedenfalls für die
Herstellung von Mineralwasser in Deutschland -anders als für die Herstellung von Alkoholfreien
Getränken- neben einer Quelle82 eine amtliche Anerkennung und die erforderlichen
Wasserrechte
erforderlich.
Die
erforderlichen
Abfüllanlagen
können
allerdings
-nach
entsprechender Reinigung- auch für die Abfüllung von Alkoholfreien Getränken verwendet
werden.
Somit
ist
es
für
jeden
Hersteller
von
Wasser
grundsätzlich
möglich,
Erfrischungsgetränke auf Mineralwasserbasis zu produzieren. Inwieweit diese dann in die
Produktkategorie Wasser mit Zusatz oder in die Produktkategorie alkoholfreie Getränke fallen,
ist teilweise schwierig zu unterscheiden. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben
demgemäß auch ergeben, dass von den Wasserherstellern der überwiegende Teil der
Unternehmen (88 %) neben Wasser und Wasser mit Zusatz auch alkoholfreie Getränke
herstellt. Allerdings bildet bei den Mineralbrunnen, die Wasser/Wasser mit Zusatz und
gleichzeitig alkoholfreie Getränke herstellen, der Absatz von Wasser deutlich den Schwerpunkt.
Begriff „alkoholfreie Getränke“ stets in Abgrenzung zu „Wasser/Wasser mit Zusatz“ verwendet, obwohl es sich bei
diesbezüglichen Produkten im technischen Sinne um alkoholfreie Getränke handelt.
82
Insoweit wird Mineralwasser nicht im herkömmlichen Sinne „hergestellt“.
- 108 -
Umgekehrt stellen von den Herstellern von Alkoholfreien Getränken 78 % auch Wasser/Wasser
mit Zusatz her. Allerdings ist auch hier der Umsatzanteil, der auf die Produktgruppe
Wasser/Wasser mit Zusatz fällt, relativ gering. Bezogen auf die Hersteller von Wasser und auf
die Hersteller von Alkoholfreien Getränken erwirtschaften mehr als drei Viertel der Unternehmen
ihren Umsatz zu mehr als 70 % mit nur einer der beiden Produktgruppen.
Letztlich kann die Frage,
inwieweit
die
Produktgruppen alkoholfreie Getränke und
Wasser/Wasser mit Zusatz getrennte Produktmärkte bilden, dahinstehen. Denn die genannten
alternativen Möglichkeiten der sachlichen Marktabgrenzung führen bei der wettbewerblichen
Analyse der Beschaffungsmärkte nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Die Produktmärkte Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie
Getränke bilden den Gegenstand und den Schwerpunkt der Prüfung der Beschaffungsmärkte.
Dagegen wurden die Produkte Wein, Sekt und Spirituosen zur Verfahrensvereinfachung von
Anfang an nicht in die Ermittlungen einbezogen, da eine umfassende Prüfung aller
Produktmärkte innerhalb des Fristenregimes der Fusionskontrolle nicht möglich war und die
Beschaffungsvolumina von trinkgut nach Angaben der Beteiligten in der Anmeldung hier deutlich geringer waren.83 Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die
Produktgruppen Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke.
b)
Absatzkanäle
Die Beschlussabteilung bezieht bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse auf den
Märkten für die Beschaffung der oben genannten Produktgruppen zugunsten der Anmelder
neben dem Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkeabholmärkten auch die Absätze an den
Getränkefachgroßhandel, an die Großabnehmer (Gastronomie), an die c+ c Märkte84 sowie die
Tankstellen mit ein. Dagegen ist der Export nach Ansicht der Beschlussabteilung nicht in den
relevanten sachlichen Markt einzubeziehen (dazu siehe oben F. II.), wobei die Entscheidung
über diese Frage letztlich dahinstehen kann, da sie sich nicht in relevanter Weise auf das
Marktvolumen und die Verteilung der Marktanteile auswirkt.
83
84
Seite 18 der Anmeldung vom 9. April 2010.
cash & carry Märkte
- 109 -
Die Beschaffung von Getränken in Bezug auf Herstellermarken85 auf dem deutschen Markt ist
aktuell – mit Unterschieden je nach Produktgruppe und abhängig von Einweg- oder
Mehrweggebinden – folgendermaßen organisiert:
Teilweise
vermarkten
einige
der
Getränkehersteller
ihre
Produkte
allein
über
den
Getränkefachgroßhandel als vom Einzelhandel und den Herstellern noch weitgehend
unabhängige Vertriebsstufe86, wobei dieser die Getränke bei den Herstellern beschafft und
weiterveräußert, ohne dass es zu einem weiteren Kontakt zwischen dem Hersteller und dem
vom Getränkefachgroßhandel belieferten Kunden kommt.
Darüber hinaus erfolgt die Beschaffung teilweise dergestalt, dass die Hersteller ohne
Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels mit dem Einzelhandel unmittelbar Mengen, Preise
und Konditionen sowie die Logistik verhandeln.
Drittens erfolgt die Beschaffung unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels, der insoweit
im Wesentlichen die Rolle eines Logistikers einnimmt. Teilweise werden bestimmte
Getränkefachgroßhändler
als
sog.
„Leitverleger“,
also
zentrale
Ansprechpartner
und
Rechnungsempfänger für bestimmte Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels eingesetzt.
Wird der Getränkefachgroßhandel für den Lebensmitteleinzelhandel als Logistiker tätig,
verhandelt der Lebensmitteleinzelhandel dann in der Regel in den Jahresverhandlungen, teils
auch unterjährig, mit dem Hersteller alle nachgelagerten Konditionen (Mengenrabatte,
Werbekostenzuschüsse u.a.). Der Getränkefachgroßhandel kauft die Getränke entweder zu
einem Listenpreis bei den Herstellern ein, ohne dass es dabei zu Jahresvereinbarungen oder
Preisverhandlungen kommen muss,
Logistikpreises
den
Handel
und beliefert
seinerseits
(„Logistikpreissystem“,
unter
vorwiegend
Aufschlag
im
eines
Bereich
Bier/Biermischgetränke). Alternativ dazu werden zwischen Getränkefachgroßhandel und
Hersteller, ebenso wie zwischen Einzelhandel und Hersteller, Verhandlungen über Preise und
Konditionen geführt.
Auch die Großabnehmer, insbesondere die Gastronomie, sowie die c+c Märkte können direkt
vom Hersteller oder über den Getränkefachgroßhandel beliefert werden. Dagegen werden die
Tankstellen ganz überwiegend über das Unternehmen Lekkerland beliefert.
85
Zur Beschränkung auf Herstellermarken siehe unten unter c.
Insgesamt werden etwa 80 % aller Biere, über 45 % aller Mineralwässer, über 30 % aller Softdrinks und etwa 20 %
aller Fruchtsaftgetränke über den GFGH vertrieben, vgl. Schreiben des Bundesverbandes des deutschen
Getränkefachgroßhandels e.V. vom 19. Mai 2010, Verfahrensakte.
86
- 110 -
Die Bedeutung des Getränkefachgroßhandels bei den Beschaffungsvorgängen unterliegt derzeit einem Wandel. Einerseits verschiebt sich durch die direkten Verhandlungen des Lebensmitteleinzelhandels mit den Herstellern die Bedeutung des Getränkefachgroßhandels in diesem
Bereich. Er verliert zunehmend seine Rolle als Großhandelsebene und wird nach und nach zu
einem reinen Logistikunternehmen und Dienstleister für Mehrgutentsorgung. Darüber hinaus
bleibt
auch
die
unternehmensrechtliche
Eigenständigkeit
der
Großhandelsstufe
des
Getränkefachgroßhandels immer weniger bestehen. Einerseits gibt es die Tendenz, dass sich
der Lebensmitteleinzelhandel oder der Getränkefachgroßhandel an Getränkeabholmärkten
beteiligen;
andererseits
suchen
auch
Hersteller
Beteiligungen
an
den
Getränkefachgroßhandlungen oder Getränkeabholmärkten.87
Insgesamt geht die Beschlussabteilung daher davon aus, dass die Hersteller von Getränken
aktuell grundsätzlich alle Abnehmergruppen direkt oder unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels beliefern. Dies wird durch das Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung
bestätigt.
Die Beschlussabteilung hat die befragten Hersteller um eine Einschätzung gebeten, inwieweit
der
Wechsel
von
der
Produktion
für
den
Lebensmitteleinzelhandel
bzw.
die
Getränkeabholmärkte auf die Produktion für den Getränkefachgroßhandel oder direkt für
Großabnehmer (zu denen die Gastronomie zählt), c+c Märkte, Tankstellen und den Export
wirtschaftlich vertretbar ist. Mit geringen Abweichungen zwischen den drei untersuchten
Produktgruppen und mit Einschränkungen für den Export ergibt sich aus der Befragung
folgendes Bild: Ein großer Teil der Getränkehersteller beliefert schon jetzt neben dem
Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkeabholmärkten auch die anderen, oben genannten
Nachfragergruppen direkt oder indirekt (bei Tankstellen über Lekkerland). Eine darüber
hinausgehende
Verlagerung
von
Absätzen
aus
dem
Bereich
Lebensmitteleinzel-
handel/Getränkeabholmärkte auf andere Vertriebswege haben demnach in den letzten fünf
Jahren nur 4 % der befragten Unternehmen vorgenommen, die Umstellung umfasste im Durchschnitt etwa 14 % des Absatzvolumens eines Unternehmens insgesamt und benötigte nicht
mehr als 11 Monate. Bei der Umstellung auf andere Vertriebsschienen stellen nach Angaben
der insgesamt befragten Hersteller die von der Gastronomie nachgefragten Gastro-Gebinde
kein wesentliches technisches oder wirtschaftliches Hindernis dar.
- 111 -
Dennoch halten nur etwas mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen einen Wechsel zum
Getränkefachgroßhandel oder zu Großabnehmern für wirtschaftlich vertretbar, und nur weniger
als die Hälfte der befragten Unternehmen geben als eine wirtschaftlich vertretbare Option den
Wechsel zu Tankstellen und c+c Märkten an. Als Grund für diese Einschätzung nennen die
befragten Unternehmen, dass der Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte
wegen seiner hohen Beschaffungsvolumina die bei weitem wichtigste Abnehmergruppe sei und
dass ihre Bedeutung im Vergleich zu den anderen Abnehmergruppen noch steigen werde. Eine
(teilweise)
Verlagerung
der
Produktion
vom
Bereich
Lebensmitteleinzelhandel/
Getränkeabholmärkte auf andere Abnehmergruppen sei unter wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen nicht möglich, da bei diesen anderen Abnehmergruppen keine ausreichende
Nachfrage vorhanden sei, die den Ausfall eines Kunden im Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte ausgleichen könne. Wirtschaftlich vertretbar sei allenfalls
eine Ausweitung der bereits bestehenden Lieferungen an Kunden außerhalb des Bereichs
Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte, ohne gleichzeitig die Lieferungen an Kunden
im Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte zu reduzieren.
Diese Einschätzung stimmt mit den Ergebnissen der Ermittlungen überein. Nach Angaben der
befragten Unternehmen wurden im Jahr 2009 in Bezug auf Herstellermarken im Bereich
alkoholfreie Getränke etwa 65 % direkt an die Abnehmergruppe LEH/GAM geliefert, im Bereich
Wasser/Wasser mit Zusatz waren es etwa 48 %. An Großabnehmer, c+c
Märkte und Tankstellen zusammen werden im Bereich alkoholfreie Getränke etwa 10 %
insgesamt direkt geliefert, im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz waren es etwa 12 %.
Im Bereich Bier/Biermischgetränke ergibt sich ein leicht abweichendes Bild: Nach den Angaben
der
befragten
Unternehmen
werden
in
Bezug
auf
Herstellermarken
im
Bereich
Bier/Biermischgetränke 22 % direkt an die Abnehmergruppe LEH/GAM geliefert, dagegen nur
7 % direkt an die Großabnehmer, c+c und Tankstellen zusammen.
Lieferungen unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels machten nach den Ermittlungen
der
Beschlussabteilung
im
Bereich
alkoholfreie
Getränke
etwa
18 %,
im
Bereich
Wasser/Wasser mit Zusatz etwa 36 % und im Bereich Bier/Biermischgetränke etwa 66 % aus.
Der Getränkefachgroßhandel liefert dann - nach Angaben des Bundesverbandes des
87
Vgl. dazu auch die Übersicht in Getränke inside/Nr. 586 Seite 6 und 7, Anlage 8 der Anmeldung vom 9. April 2010.
- 112 -
Deutschen Getränkefachgrosshandels e.V.88 - wiederum 41 % an die Gastronomie, 32 % an die
Getränkefachmärkte, 20 % an den Lebensmitteleinzelhandel und 7 % im Heimdienst.89
Auch die Verteilung der Marktanteile (dazu siehe unten) zeigt die besondere Bedeutung des
Lebensmitteleinzelhandels innerhalb der verschiedenen Vertriebskanäle: So fragen allein die
vier größten Nachfrager aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels auf den relevanten
Beschaffungsmärkten für alkoholfreie Getränke mehr als 75 %, und für Wasser/Wasser mit
Zusatz mehr als 60 % des jeweiligen Marktvolumens auf dem relevanten Beschaffungsmarkt
einschließlich aller o.g. Vertriebsschienen nach.
Im Ergebnis ist nach den Angaben der Hersteller damit der Absatz ihrer Produkte über alle hier
genannten Vertriebskanäle (ohne Export) ohne nennenswerte technische Umstellungen oder
Kosten möglich. Die Beschlussabteilung nimmt daher innerhalb der oben genannten drei Produktmärkte keine weitere Unterteilung nach Vertriebskanälen vor, sondern bezieht die Umsätze
aller Vertriebskanäle und auch die Vertriebsstufe des Getränkefachgroßhandels die Beurteilung
der Wettbewerbsverhältnisse auf den drei Produktmärkten ein. Bei der Prüfung der Stellung der
Beteiligten auf diesen Märkten findet die von den Herstellern hervorgehobene Bedeutung des
Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte als größte Abnehmergruppe dann
Berücksichtigung.
Dagegen wird der Export im Bereich des Getränkevertriebs – entgegen der Ansicht der
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten und der REWE - nicht in den relevanten Produktmarkt einbezogen. Dies ergibt sich zum einen aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen, wonach der Export für den Hersteller ein Verlassen des relevanten inländischen
Marktes bedeuten würde und daher keine zumutbare Ausweichmöglichkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen, dass aus Sicht der Hersteller der
Export nur sehr eingeschränkt eine Ausweichmöglichkeit darstellt. In der Befragung der
Beschlussabteilung nennen die Hersteller den Export im Vergleich zu den anderen angegebenen Absatzvarianten als die am geringsten geeignete potentielle Ausweichvariante. Aus den
Erläuterungen der befragten Unternehmen für die Gründe für ihre Einschätzung ergibt sich,
dass aus Kostengründen für die meisten Unternehmen, besonders die kleineren und mittleren,
88
Siehe: http://www.bv-gfgh.de/index.php?pageID=00000063&pressID=00000159.
Diese Angaben unterscheiden nicht zwischen Bier/Biermischgetränken, Wasser/Wassermit Zusatz und sonstigen
Alkoholfreien Getränken.
89
- 113 -
allein der Export in das nahe gelegene benachbarte Ausland überhaupt grundsätzlich in Frage
kommt. Exporte finden daher auch nur bei sehr wenigen Unternehmen statt, insbesondere bei
solchen, die sich auf den Export fokussieren, wie z.B. die Brauerei Weihenstephan.90 Darüber
hinaus gaben die großen, international agierenden Getränkehersteller an, aufgrund ihrer auf
Deutschland beschränkten Lizenz schon rechtlich daran gehindert zu sein, ihre Produkte von
Deutschland aus zu exportieren.
Die Aussage der Hersteller, dass der Export nur sehr eingeschränkt und nur für wenige
Marktteilnehmer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit bietet, schlägt sich auch in den
abgefragten Umsatzzahlen nieder: Im Jahr 2009 betrug die Exportquote bei den befragten
Unternehmen im Getränkebereich bei Herstellermarken insgesamt durchschnittlich 7,2 %.
Dabei lag die Exportquote bei Alkoholfreien Getränken bezogen auf Herstellermarken und
Handelsmarken insgesamt bei 13 %, bezogen allein auf Herstellermarken bei 7 %. Die
Exportquote bei Bier/Biermischgetränken betrug bei Herstellermarken und Handelsmarken
insgesamt 7,1 %, bezogen allein auf Herstellermarken betrug sie etwa 4,4 %. Bei
Wasser/Wasser mit Zusatz betrug die Exportquote unabhängig von der Unterscheidung
zwischen Herstellermarken und Handelsmarken etwa 1,5 %.
Schließlich verweist die Beschlussabteilung an dieser Stelle nochmals darauf, dass der Export
von Produkten in einem deutschlandweit abzugrenzenden Markt wie dem vorliegenden einem
Marktaustritt des Anbieters gleichkommt. Dies ist aus Sicht der Beschlussabteilung keine
zumutbare und zu berücksichtigende Ausweichmöglichkeit, da sie dem Endverbraucher auf
dem deutschen Markt im Ergebnis keinen Zugriff mehr auf die vom jeweiligen Hersteller
angebotenen Produkte ermöglicht.
c)
Handelsmarken und Herstellermarken
Innerhalb der oben genannten Produktgruppen sind die Produktmärkte weiter in die Märkte für
die Beschaffung von Herstellermarken und die Märkte für die Beschaffung von Handelsmarken
zu unterteilen.
Handelsmarken sind die von einem Handelsunternehmen verwendeten Eigenmarken. Mit Handelsmarken tritt ein Lieferant daher nicht selbst am Markt sichtbar in Erscheinung. Vielmehr erteilt der Handel dem Lieferanten91 einen Produktionsauftrag, so dass der Lieferant faktisch die
90
91
Siehe unter www.brauerei-weihenstephan.de.
Oder auch mehreren Lieferanten für ein und dasselbe Produkt
- 114 -
Position eines Lohnfertigers für das Handelsunternehmen inne hat. Der Produzent tritt nicht in
Kontakt mit dem Verbraucher und ist dem Verbraucher in der Regel auch nicht bekannt. Kosten
für die Etablierung und Pflege einer Marke, die der Verbraucher mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung setzt, entstehen dem Hersteller einer Handelsmarke nicht.
Bei Herstellermarken („Markenartikel“) handelt es sich um eine - in der Regel eingetragene Marke, die eine Ware als Produkt eines bestimmten Herstellers ausweist. Der Hersteller tritt,
anders als bei der Handelsmarke, selbst gegenüber dem Endverbraucher in Erscheinung. In
der Regel sucht der Hersteller über die Werbung einen direkten Kontakt zum Verbraucher, um
seine Marke möglichst unabhängig vom Handel zu positionieren und den Absatz seiner Produkte zu fördern.92 Ein Hersteller von Markenartikeln hat anders als der Hersteller einer
Handelsmarke hohe Aufwendungen für die Bewerbung seines Produktes, mit der er eine hohe
Bekanntheit seines Produktes im Markt erreichen will, und deren Kosten er letztlich wieder
durch ein hohes Preisniveau finanzieren muss. Aufgrund der mit der Markenprägung und Markenpflege verbundenen Aufwendungen (Werbung, Qualitätskontrolle etc.) ist bei Herstellermarkenprodukten die Marke an sich ein eigenständiges, von der rein physischen Herstellung
des Produktes zu unterscheidendes Element der Wertschöpfung.
Das bedeutet, dass den Herstellern unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kurzfristig weder
ein vollständiger Wechsel von einer Handelsmarke auf eine Herstellermarke noch ein vollständiger Wechsel von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke möglich ist.
Dieses Ergebnis wird von dem Ergebnis der Befragung der Hersteller gestützt. Von den von der
Beschlussabteilung befragten Unternehmen stellen aktuell 61 % nur Herstellermarken her,
38 %
Herstellermarken
und
Handelsmarken
und
keines
der
Unternehmen
nur
Handelsmarken.93 Handelsmarken werden im Wesentlichen für den Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte hergestellt, hier beträgt der Anteil unter 25 % am Gesamtabsatz im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz und unter 35 % im Bereich alkoholfreie Getränke.
Darüber hinaus nimmt auch der Getränkefachgroßhandel - wenn auch nur in geringen Mengen
- Handelsmarken von den Herstellern ab, hier beträgt der Anteil weniger als 5 % bei
Wasser/Wasser mit Zusatz und weniger als 15 % bei alkoholfreien Getränken.
92
Bruhn, Begriffsabgrenzung und Erscheinungsformen von Marken, in: Handbuch der Markeneinführung; vgl. auch
B2 – 333/07 EDEKA Plus.
93
Dies erklärt sich daraus, dass die befragten Unternehmen als Lieferanten von EDEKA und trinkgut - anders als die
Lieferanten der Discounter – ihren Schwerpunkt in der Herstellung von Herstellermarken haben.
- 115 -
Von den befragten Unternehmen sehen es insgesamt 19 % als eine wirtschaftlich vertretbare
Option an, ihre Produktion von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke umzustellen, 81 %
sehen hierin keine Option. So haben in den letzten fünf Jahren auch nur 15 % der befragten
Unternehmen und auch nur teilweise von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke
„umgestellt“ (bzw. diese zusätzlich zur Produktion ihrer Herstellermarke hergestellt), 85 %
haben dagegen keine Umstellung vorgenommen. Von den Unternehmen, die von einer
Herstellermarke auf eine Handelsmarke umgestellt bzw. ihre Produktion um eine Handelsmarke
erweitert haben, wurden durchschnittlich 9 % der Produktionsmenge umgestellt.
Diese sehr geringe Wechselbereitschaft kann ihre Ursache allerdings nicht in unverhältnismäßig
hohen Produktionsumstellkosten haben. Denn die Umstellungskosten liegen durchschnittlich
nur bei etwa 24.000 Euro und machten im Durchschnitt nur etwa 0,7 % des Jahresumsatzes
des jeweiligen Herstellers aus. Auch der Zeitaufwand für eine Umstellung ist nach Aussagen
der befragten Unternehmen mit durchschnittlich etwa 5 Monaten gering.
Als Gründe für diese Einschätzung geben die befragten Hersteller vielmehr an, dass es eine
grundsätzliche
unternehmensstrategische
und
unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
getroffene Entscheidung ist, ob eine Herstellermarke hergestellt wird oder ob das Unternehmen
überwiegend Handelsmarken produziert.94 Wird eine Herstellermarke etabliert und gepflegt, so
könne die Produktion einer Handelsmarke allenfalls als Ergänzung für den Fall nicht ausgelasteter Kapazitäten erfolgen. Die Fixkosten für die Aufrechterhaltung der Marke ließen wegen
der geringen Margen bei Handelsmarken eine wirtschaftlich vertretbare und mengenmäßig vergleichbare Produktion von Handelsmarken nicht zu. In Bezug auf kleinere Hersteller wurde
darüber hinaus teilweise erklärt, dass die Unternehmen wegen ihrer geringen Größe nicht in der
Lage seien, die vom Handel geforderten Mengen bei Handelsmarken zu produzieren. Diese
Unternehmen profitieren dagegen eher von einer starken regionalen Marke. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Aufgabe der Produktion von Herstellermarken – unabhängig von der
Wirtschaftlichkeit einer solchen Produktionsumstellung – zu einer grundlegenden Veränderung
der Marktstellung der Lieferanten führt. Denn der Hersteller von Handelsmarken geht von der
Position des beim Endkunden über die Marke bekannten Herstellers in die Stellung eines
Lohnfertigers über. Der Händler wird nun zum Hersteller, er tritt für den Verbraucher in die Position des Lieferanten. Auch dieser Umstand des Wechsels der Marktstufe infolge der Umstellung
94
Die Bejahung einheitlicher Märkte auch in den Fällen, in denen dies mit der Umstellung auf ein anderes
Geschäftsmodell verbunden wäre, sieht z.B. auch das Konzept der sortimentsbedingten Abhängigkeit im Bereich der
Missbrauchsaufsicht jedenfalls nicht vor; vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 20 Rn. 82 sowie
Langen/Bunde/Schulze, KartR, Band 1 § 20 Rn. 62 und 77.
- 116 -
von Hersteller- auf Handelsmarken spricht dafür, dass es sich bei Hersteller- und Handelsmarken aus Sicht der hier maßgeblichen Hersteller um getrennte sachlich relevante Märkte
handelt.
Dagegen halten die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen REWE sowie die
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Trennung der sachlichen Märkte in Hersteller –
und Handelsmarken für nicht sachgerecht.
Die
Beigeladene
REWE
trägt
vor,
dass
der
maßgebliche
Unterschied
zwischen
Herstellermarken und Handelsmarken in den unterschiedlichen Gebinden (Handelsmarke –
Einweg; Herstellermarke – Mehrweg) bestünde, dies aber kein Hindernis für eine
Produktionsumstellung darstelle. Da dem Hersteller ohne großen Kosten- und Zeitaufwand eine
Produktionsumstellung möglich sei, sei ein einheitlicher Markt für Handelsmarken und
Herstellermarken anzunehmen.
Die Beteiligten tragen vor, dass sich Herstellermarken und Handelsmarken nicht eindeutig
voneinander trennen ließen. So seien die Maßnahmen zur Markenpflege letztlich nur für die AMarken zutreffend, nicht dagegen für B- und C-Marken. Darüber hinaus sei die Frage, ob den
Herstellern unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kurzfristig ein vollständiger Wechsel von
einer Handelsmarke auf eine Herstellermarke und von einer Herstellermarke zu einer
Handelsmarke möglich ist, nicht entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, ob ein
Markenhersteller signifikante Teile seiner Produktionskapazität für die Produktion von
Handelsmarken nutzen könne. Herstellermarkenhersteller und Handelsmarkenhersteller seien –
so die Beteiligte zu 1 - anders als von der Beschlussabteilung angenommen auf der identischen
Marktstufe tätig. Dagegen trägt die Beteiligte zu 2 vor, dass entgegen der Ansicht der
Beschlussabteilung die Frage, ob ein Markenartikelhersteller durch die Produktion von
Handelsmarken einen Wechsel der Marktstufe vollziehe, unbeachtlich sei, da es sich hier
lediglich um juristische Kategorien ohne nennenswerten ökonomischen Aussagegehalt handele
und es zum anderen entlang der Wertschöpfungskette nicht ungewöhnlich sei, das ein
Unternehmen auf mehreren Marktstufen tätig sei. Hierzu nennt die Beteiligte zu 2 vier Beispiele
von Unternehmen, die - soweit in öffentlichen Quellen dargestellt – sowohl Handelsmarken als
auch Herstellermarken herstellten.
Diese genannten Unternehmen sind einerseits als Einzelbeispiele schon grundsätzlich nicht
geeignet, den Markt repräsentativ darzustellen. Darüber hinaus deckt sich der Vortrag der
- 117 -
Beteiligten nicht in vollem Umfang mit den Ermittlungen der Beschlussabteilung. Schließlich ist
von der Tatsache, dass einige Unternehmen sowohl als Hersteller von Herstellermarken
auftreten als auch Handelsmarken herstellen und damit auf zwei verschiedenen Markt- und
Wertschöpfungsstufen tätig sind, nicht auf einen einheitlichen Markt zu schließen. Denn es ist
ebenso wie auf Absatzmärkten auch auf Beschaffungsmärkten nicht ungewöhnlich, dass
diversifizierte Unternehmen in verwandten oder nachgeordneten Märkten tätig sind, ohne dass
diese Märkte sachlich zusammengefasst würden. Vielmehr treten diese Unternehmen in der
wettbewerblichen Beurteilung dementsprechend auch jeweils als Marktteilnehmer in den
unterschiedlichen relevanten Märkten auf.
2.
Räumliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte
Die Beschlussabteilung grenzt die Beschaffungsmärkte des Getränkeeinzelhandels bundesweit
ab.
Nach
den
Ergebnissen
der
Ermittlungen
macht
der
Anteil
der
Importe
im
Getränkeeinzelhandel unter 5 % des Gesamtbeschaffungsvolumens aus, was sich auch daraus
erklärt, dass international tätige Hersteller mit eigenen Niederlassungen im Inland vertreten sind
und die Vergabe von nationalen Lizenzen innerhalb einer internationalen Herstellergruppe eine
Belieferung in andere Länder und damit korrespondierend eine Beschaffung aus dem Ausland
weitgehend ausschließt. Insofern hält die Beschlussabteilung eine räumliche Marktabgrenzung,
die über den deutschen Markt hinausgeht, nicht für sachgerecht. Andererseits hält die
Beschlussabteilung auch eine räumliche Marktabgrenzung, die kleiner ist als das Bundesgebiet,
nicht für sachgerecht. Insbesondere auf den hier betroffenen Märkten für alkoholfreie Getränke
und Wasser/Wasser mit Zusatz ist aus Sicht der Beschlussabteilung die nationale Beschaffung
prägend.
Besondere Auswirkungen von Übernahmen starker, lediglich regional tätiger Händler auf die
Beschaffungsmärkte können allerdings auch bei einer bundesweiten Marktabgrenzung im
Rahmen der materiellen Prüfung ihre Berücksichtigung finden.
3.
Ergebnis der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung
Gegenstand der wettbewerblichen Prüfung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens
sind demnach die drei nationalen Beschaffungsmärkte „Herstellermarken alkoholfreie
Getränke“,
„Herstellermarken
Wasser/Wasser
mit
Zusatz“,
und
„Herstellermarken
Bier/Biermischgetränke“ und alternativ dazu ein einheitlicher Beschaffungsmarkt für alkoholfreie
Getränke einschließlich Wasser/Wasser mit Zusatz. Dagegen werden die entsprechenden
- 118 -
Märkte für die Beschaffung von Handelsmarken nicht in die Prüfung einbezogen, da auf diesen
Märkten nicht der Schwerpunkt des Produktsortiments der Beteiligten liegt.
IV.
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Beschaffungsmärkte
Aus Sicht der Beschlussabteilung sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen
EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe auf den Beschaffungsmärkten für Herstellermarken in
den Bereichen alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein wettbewerbsloses
marktbeherrschendes Oligopol bilden, und dass die oligopolistische Marktbeherrschung durch
den Zusammenschluss noch verstärkt würde. Die ermittelten Anhaltspunkte für ein
marktbeherrschendes Oligopol waren im vorliegenden Fall jedoch nicht so belastbar, dass sie –
bezogen auf die betroffenen Beschaffungsmärkte – eine Untersagung des Zusammenschlusses
gerechtfertigt hätten. Die von den Unternehmen vorgetragenen Widerlegungsgründe konnten
insoweit im vorliegenden Fall auf der Basis der Ermittlungen der Beschlussabteilung nicht
zurückgewiesen werden. Damit scheidet eine nachweisbare bestehende oder durch den
Zusammenschluss zu erwartende oligopolistische Marktbeherrschung durch die Unternehmen
EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe im Ergebnis im vorliegenden Fall aus.
Keine nachweisbare Entstehung oder Verstärkung einer oligopolistischen
marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA, Rewe und die Schwarz-Gruppe
EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe bilden auf den bundesdeutschen Märkten für die
Beschaffung von Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und von Herstellermarken bei
Wasser/Wasser mit Zusatz ein Oligopol, das keinem wirksamen Außenwettbewerb ausgesetzt
ist.
Die Beschlussabteilung
hat
zudem
erhebliche Zweifel an dem
Vorliegen von
Binnenwettbewerb innerhalb des Oligopols, kann das Fehlen von Binnenwettbewerb allerdings
weder vor noch nach dem Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut mit ausreichender
Sicherheit aus den durchgeführten Ermittlungen ableiten und damit die von den Beteiligten
vorgetragenen Widerlegungsgründe nicht entkräften. Daher muss die Oligopolvermutung für
den vorliegenden Fall als widerlegt angesehen werden.
1.
Das Konzept der oligopolistische Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten
Die konzeptionellen Grundlagen der deutschen Fusionskontrolle in oligopolistisch strukturierten
Angebotsmärkten haben sich aufgrund einer umfangreichen Fallpraxis seit langem etabliert. Die
Wettbewerbsbehörden und Gerichte haben Faktoren herausgearbeitet, anhand derer geprüft
werden kann, ob auf einem relevanten Markt oligopolistische Marktbeherrschung besteht. Der
- 119 -
Prüfungsschwerpunkt liegt einerseits auf den Strukturbedingungen im Markt und andererseits
auf ihren Wirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen im Oligopol und auf den Wettbewerb
gegenüber den Oligopolaußenseitern. Dabei beschreibt das Konzept der gemeinsamen
Marktbeherrschung auf Absatzmärkten u.a. eine Situation, in der die beteiligten Unternehmen
sich am Markt in einer Weise parallel verhalten, die wesentlichen Wettbewerb nicht erkennen
lässt. Ein solches Parallelverhalten wird auch als stillschweigende oder implizite Koordinierung
bezeichnet, da sich die Unternehmen so verhalten, als hätten sie ihr Verhalten koordiniert, ohne
dies jedoch explizit so zu vereinbaren.
Im Hinblick auf die Beschaffungsmärkte bei Getränken ergeben sich aus Sicht der
Beschlussabteilung zahlreiche Parallelen zur Analyse von oligopolistischem Parallelverhalten
auf Absatzmärkten, allerdings auch einige Unterschiede. Insbesondere die für die Absatzmärkte
nachzuweisende ausdrückliche oder stillschweigende Koordinierung des Verhaltens der
Oligopolmitglieder erfährt in Bezug auf die Beschaffungsmärkte eine Neubewertung.
Wie bereits ausgeführt, spiegelt die Aufnahme der Unverzichtbarkeitsthese („...Möglichkeit der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen...“) in den Kriterienkatalog des § 19
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im Rahmen der 5. GWB-Novelle das Bemühen des Gesetzgebers
wider, in Richtung Fusionskontrolle eine handelsspezifische Verschärfung des Gesetzes zu
erreichen. Unkontrollierbare Verhaltensspielräume gegenüber den Herstellern sind vor diesem
Hintergrund ein wichtiger Baustein in der Komplexbetrachtung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
GWB.95 Die Macht, die aus einer vertikalen Beziehung resultieren kann, trägt dann zu einer
überragenden Marktstellung bei, wenn Wettbewerber schon aus strukturellen Gründen keine
vergleichbaren Vorteile aus entsprechenden Abhängigkeitsverhältnissen ziehen können. Denn
dem Zugang zu günstigen Beschaffungskonditionen kommt im Hinblick auf die Marktstellung
eines Getränkeeinzelhändlers auf seinen Absatzmärkten aufgrund der geringen "Wertschöpfungstiefe" des Handels das entscheidende Gewicht zu. Die Höhe der Einkaufspreise
bestimmt maßgeblich die Profitabilität und die Spielräume, über die das Unternehmen auf der
Absatzseite - insbesondere auch im Hinblick auf die Abwehr möglicher wettbewerblicher
Vorstöße seiner (nächsten) Wettbewerber - verfügt. Im hier betroffenen Getränkeeinzelhandel
geht die enge Verknüpfung von Beschaffungs- und Ladenverkaufspreisen einher mit einer
hohen
Transparenz
über
die
Ladenverkaufspreise.
Schon
diese
unmittelbare
Vergleichsmöglichkeit kann es den Unternehmen erleichtern, möglicherweise schlechtere
Beschaffungskonditionen gegenüber anderen Oligopolisten näherungsweise zu identifizieren
- 120 -
und gegenüber den Lieferanten geltend zu machen. Schon dies kann zu einer Stabilisierung
eines Oligopols führen, ohne dass es einer umfassenden tatsächlichen Koordinierung im
Horizontalverhältnis zwischen den Oligopolisten bedarf.
Unter Berücksichtigung dieser handelsspezifischen Besonderheiten ist für die Feststellung der
Wettbewerbsverhältnisse
Gesamtbetrachtung
aller
in
einem
relevanten
möglichen
Umstände
Oligopol
im
für
Feststellung
die
konkreten
Fall
eine
gemeinsamer
Marktbeherrschung erforderlich.
2.
Parallelverhalten begünstigende Marktstrukturbedingungen
Die Marktstrukturbedingungen auf den relevanten Beschaffungsmärkten im Getränkebereich
begünstigen ein Parallelverhalten der Mitglieder des Oligopols. Dies ergibt sich insbesondere
aus der Verteilung der Marktanteile, der Unverzichtbarkeit der Dreier-Spitzengruppe bestehend
aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe, den Hinweisen auf das Vorliegen von
Markttransparenz im Hinblick auf einzelne Beschaffungskonditionen, der Stabilität der
Anbieterstruktur und Nachfragerbedingungen sowie dem Zugang zu den Absatzmärkten.
a)
Marktanteile der Beteiligten und der Wettbewerber auf den relevanten Märkten
Die Beschlussabteilung hat die für die hier relevanten Beschaffungsmärkte maßgeblichen
Marktvolumina
aufgrund
eigener
Ermittlungen
bestimmt.
In
Bezug
auf
das
Gesamtmarktvolumen im Bereich Getränke hatten die Zusammenschlussbeteiligten in der
Anmeldung
des
Zusammenschlussvorhabens
Schätzungen
zum
Marktvolumen
der
Beschaffungsmärkte vorgelegt, die auf Verbandsstatistiken und anderen öffentlichen Quellen
beruhen. Die Beteiligte zu 1 hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Auffassung bekräftigt,
dass die von der Beschlussabteilung ermittelten Daten erheblich von den öffentlich verfügbaren
statistischen Daten abweichten und dass letztere verlässlicher seien als die Ermittlungen der
Beschlussabteilung. Die Beteiligte zu 2 hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragen,
dass die von der Beschlussabteilung ermittelten Daten im Wesentlichen mit den Daten, die BBE
Retail Experts im Auftrag der Beteiligten für die Bereiche Wasser und alkoholfreie Getränke
ermittelt hat, übereinstimmen, wenn die unterschiedlichen Auffassungen zur Berücksichtigung
von Exporten bei der Berechnung des Marktvolumens beachtet werden. So beträgt das
Marktvolumen im Bereich Wasser nach der Studie von BBE Retail Experts einschließlich von
Exporten
2,499 Mrd. Euro (Ermittlungen der Beschlussabteilung: 2,5 Mrd. Euro ohne
Einbeziehung von Exporten, wobei die ermittelte Exportquote bei etwa 1,5 % liegt), das
95
Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 19, Rn. 72.
- 121 -
Marktvolumen im Bereich alkoholfreie Getränke nach BBE Retail Experts einschließlich von
Exporten 6,889 Mrd. Euro (Ermittlungen der Beschlussabteilung 4,6 Mrd. Euro ohne
Einbeziehung von Exporten, wobei die ermittelte Exportquote bei etwa 13 % liegt.) Da BBE
Retail Experts den Export mit 2,201 Mrd. Euro beziffert, ergibt sich bei Abzug der Exporte ein
Wert, der mit dem ermittelten Wert des Bundeskartellamtes übereinstimmt.
Die Beschlussabteilung berücksichtigt bei der Analyse der Marktanteile hier in erster Linie die
Umsätze der Unternehmen in Euro. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Analyse der Marktanteile der Oligopolmitglieder auf der Basis von Beschaffungsmengen in Hektoliter den tatsächlichen Stellenwert der Beteiligten auf den Beschaffungsmärkten realistischer wiedergeben
würde. Denn die großen, marktführenden Abnehmer von Getränken sind schon aufgrund ihrer
hohen Beschaffungsmengen und ihrer Filialdichte in der Lage, Konditionen mit den Herstellern
auszuhandeln, die wesentlich günstiger sind als die Konditionen der kleineren Wettbewerber.
Bezogen auf die Mitglieder des Oligopols wirkt sich dies dahingehend aus, dass bei einer
Berechnung der Marktanteile auf Basis von Beschaffungsmengen den drei führenden
Abnehmern
höhere
Marktanteile
zuzurechnen
wären.
Insofern
lägen
die
von
der
Beschlussabteilung ermittelten Marktanteile bezogen auf den Absatz in hl noch über den oben
genannten Marktanteilen auf Umsatzbasis, die damit unterzeichnet sind. Da einige der
befragten Unternehmen, darunter auch die Beteiligte EDEKA, lediglich Schätzungen zu ihren
Beschaffungsmengen in Hektoliter machen konnten, die der Beschlussabteilung nicht immer
plausibel erschienen, die Angaben zu den Beschaffungskosten in Euro dagegen belastbar
waren, hat die Beschlussabteilung zugunsten der Anmelder bei der Marktanteilsbetrachtung auf
die Umsätze in Euro abgestellt.
aa)
Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung Alkoholfreier Getränke Herstellermarken
Auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Alkoholfreien Getränken haben
die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit
ihnen verbundenen Unternehmen96 ohne Einbeziehung von Exporten einen Marktanteil von
deutlich über 65 % inne. Werden - entgegen der Auffassung der Beschlussabteilung aber
gemäß der Überzeugung der Anmelder - die Exporte bei Marktvolumen und Marktanteilen
berücksichtigt, so liegen die Marktanteile der drei Unternehmen EDEKA, REWE und SchwarzGruppe immer noch zusammen bei deutlich über 60 %.
96
Die Umsätze von coop und Dohle, die eine Einkaufskooperation mit der REWE bilden (dazu siehe unten), werden
zugunsten der Beteiligten nicht in die Marktanteile von REWE einbezogen.
- 122 -
Marktvolumen
Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen auf dem Beschaffungsmarkt für alkoholfreie Getränke -Herstellermarkenvon etwa 2,56 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt:
Die Beschlussabteilung hat im Wesentlichen alle von den am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen angegebenen Hersteller von Alkoholfreien Getränken nach ihren Umsätzen in
Euro und ihren Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich alkoholfreie Getränke befragt.
Diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro-Gebinden vorgenommen.
Aus deren Antworten ergab sich ein Gesamtumsatz mit Herstellermarken (einschließlich Export)
von etwa 1,86 Mrd. Euro. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern
Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl getrennt abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken
von denjenigen Lieferanten der Discounter addiert (und mit einem Zuschlag für die in diesem
Beschaffungsvolumen
nicht
berücksichtigten
anderen
Vertriebswege
außerhalb
des
Lebensmitteleinzelhandels versehen), die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von
EDEKA und trinkgut berücksichtigt worden waren. Hier ergab sich ein zu addierender Betrag
von etwa 1,7 Mio. Euro. Darüber hinaus wurde ein weiterer Zuschlag für den Bereich Saft
vorgenommen. Die Beschlussabteilung hatte in ihrer Befragung der Hersteller aus Gründen der
Verfahrensvereinfachung
lediglich
einer
Auswahl
von
Saftherstellern97
einen
Auskunftsbeschluss zugestellt, dagegen mehrere kleine und mittlere Safthersteller nicht befragt.
Um
auch
den
Umsatz
dieser
Saftkeltereien
zu
berücksichtigen,
wurde
aus
dem
durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch im Bereich Saft98 in Bezug auf die Gesamtzahl der
Einwohner in Deutschland ein Verbrauch von etwa 30,7 Mio. hl errechnet und um die Absätze
der bereits befragten Unternehmen bereinigt, was ein Volumen von insgesamt 25,4 Mio. hl
ergab. Für die Aufteilung der Absätze in Herstellermarken und Handelsmarken hat die
Beschlussabteilung
das
Volumen
von
25,4
Mio.
hl
gemäß
den
Ergebnissen
der
Herstellerbefragung (einschließlich der befragten Discounter Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl) zu
97
Befragt wurden z.B. Eckes Granini Deutschland GmbH, albi GmbH & Co. KG; becker’s bester Neu’s
Vertriebsgesellschaft bmH; Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG, Valensina GmbH, Rapp’s Kelterei GmbH (Hassia
Mineralquellen GmbH & Co. KG).
98
37,4 l, Quelle: Die deutsche Fruchtsaftindustrie in Zahlen, Geschäftsjahr 2008, Anlage 12 der Anmeldung,
Verfahrensakte.
- 123 -
55 % auf Herstellermarken und zu 45 % auf Handelsmarken verteilt, so dass etwa ein Volumen
von 13,9 Mio. hl bei Herstellermarken und etwa 11,5 Mio. hl bei Handelsmarken auf das
ermittelte Gesamtmarktvolumen zu addieren war. Für die Umrechnung dieser Absatzmengen
auf Umsätze in Euro hat die Beschlussabteilung ebenfalls die Daten der Auswertung ihrer
Befragung herangezogen und auf der Grundlage eines ermittelten Durchschnittspreises von
54 Euro je hl Herstellermarkensaft (und 36 Euro je hl Handelsmarkensaft) im Ergebnis etwa
750 Mio. Euro Umsatz zu dem ermittelten und um die nicht berücksichtigten Umsätze der
Discounter bereinigten Marktvolumen addiert. Um eventuelle Ungenauigkeiten bei den
vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im Ergebnis zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von insgesamt 2,74 Mrd. Euro auf dem
Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von alkoholfreien Getränken führte. In diesem
Marktvolumen waren Umsätze der Hersteller aus Exporten noch enthalten. Diese sind nach
Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem relevanten Produktmarkt zuzurechnen und
wurden entsprechend der ermittelten Exportquote von 7 % im Bereich Herstellermarken aus
dem Marktvolumen heraus gerechnet. Im Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export
bereinigte Marktvolumen für Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke damit 2,56 Mrd.
Euro.
Marktanteile
Zur Ermittlung der Marktanteile der Beteiligten und ihrer näheren Wettbewerber hat die
Beschlussabteilung in ihrem Auskunftsbeschluss unter anderem die Umsätze dieser Handelsunternehmen getrennt nach Produktgruppen, getrennt nach Handelsmarken und Herstellermarken, getrennt nach Gebinden und getrennt nach Lieferanten (Hersteller direkt, GFGH und
Import) erfragt. Für die Berechnung der Marktanteile auf dem hier relevanten Beschaffungsmarkt für Herstellermarken in der Produktgruppe alkoholfreie Getränke wurden die Umsätze der
Handelsunternehmen im Bereich Herstellermarken einschließlich aller Gebinde und unabhängig
vom Vertriebsweg, also unter anderem auch unter Einbeziehung der Beschaffung aus Importen,
zum ermittelten Marktvolumen ins Verhältnis gesetzt. Demnach verteilen sich die Marktanteile
auf
dem
Beschaffungsmarkt
gemessen
Berücksichtigung von Exporten wie folgt:
am
Umsatz
der
Unternehmen
ohne
die
- 124 -
Unternehmen
EDEKA (einschl. Globus und Netto
Stavenhagen)
REWE
Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland)
Metro
Trinkgut
Unternehmensgruppe Tengelmann
Hol Ab
Bartels Langness Handelsgesellschaft
Norma
Bünting
Tegut
Netto Supermarkt
Getränkeland Heidebrecht
H & F Servicegesellschaft für
Getränkemärkte
Sagasser Vertriebs gmbH
Riepen Getränke
Orterer Getränkemärkte
Josef Neumayer Landshut
Markgrafen Getränke Vertrieb
Fristo Getränkemarkt
Dursty Getränkemarkt
Marktanteile in % für das Jahr 2009
25 – 30 %
20 – 25 %
20 - 25 %
10 – 15 %
<3%
< 3 %99
<3%
<3%
<1 %
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die
Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergibt sich folgendes Bild:
99
Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und -in geringerem Maße tegut- durch
den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10.
- 125 -
Unternehmen
EDEKA (einschl. Globus und Netto
Stavenhagen)
REWE
Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland)
Metro
Trinkgut
Unternehmensgruppe Tengelmann
Hol Ab
Bartels Langness Handelsgesellschaft
Norma
Bünting
Tegut
Netto Supermarkt
Getränkeland Heidebrecht
H & F Servicegesellschaft für
Getränkemärkte
Sagasser Vertriebs gmbH
Riepen Getränke
Orterer Getränkemärkte
Josef Neumayer Landshut
Markgrafen Getränke Vertrieb
Fristo Getränkemarkt
Dursty Getränkemarkt
bb)
Marktanteile in % für das Jahr 2009
20 – 25 %
15 – 20 %
20 - 25 %
10 – 15 %
<3%
< 3 %100
<3%
< 3%
<1 %
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung von Wasser/Wasser mit Zusatz Herstellermarken
Auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Wasser/Wasser mit Zusatz haben
die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit
ihnen verbundenen Unternehmen und ohne die Berücksichtigung von Exporten einen
Marktanteil von über 50 % inne. Werden - entgegen der Auffassung der Beschlussabteilung
aber gemäß der Überzeugung der Anmelder - die Exporte bei Marktvolumen und Marktanteilen
berücksichtigt, so liegen die Marktanteile der drei Unternehmen EDEKA, REWE und die
Schwarz - Gruppe zusammen ebenfalls bei über 50 %.
Marktvolumen
Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen von etwa 1,52 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt:
100
Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und -in geringerem Maße tegut- durch
den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10.
- 126 -
Die Beschlussabteilung hat im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz alle der von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angegebenen Hersteller nach ihren Umsätzen in Euro
und Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich Wasser/Waser mit Zusatz befragt. Auch
diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro – Gebinden vorgenommen
(vgl. oben alkoholfreie Getränke).
Aus deren Antworten ergab sich ein Gesamtumsatz mit Herstellermarken von etwa 1,46 Mrd.
Euro. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern Aldi Nord, Aldi Süd
und Lidl getrennt abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken von denjenigen
Lieferanten der Discounter addiert, die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von
EDEKA und trinkgut berücksichtigt worden waren und mit einem Aufschlag versehen (siehe
oben alkoholfreie Getränke). Hier ergab sich ein zu addierender Betrag von etwa 12 Mio. Euro.
Um eventuelle Ungenauigkeiten bei den vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im
Ergebnis zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von
insgesamt 1,54 Mrd. Euro auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von
Wasser/Wasser mit Zusatz führte. In diesem Marktvolumen waren die Umsätze der Hersteller
aus Exporten noch enthalten, die nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem
relevanten Produktmarkt zuzurechnen sind und entsprechend der ermittelten Exportquote von
1,5 % % im Bereich Herstellermarken aus dem Marktvolumen heraus gerechnet wurden. Im
Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export bereinigte Beschaffungsmarktvolumen für
Herstellermarken im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz damit 1,52 Mrd. Euro.
Marktanteile
Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten Marktvolumens verteilen sich die
Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt gemessen am Umsatz der Unternehmen ohne
Berücksichtigung von Exporten wie folgt:
- 127 -
Unternehmen
EDEKA (einschl. Globus und Netto
Stavenhagen)
REWE
Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland)
Metro
Trinkgut
Unternehmensgruppe Tengelmann
Hol Ab
Tegut
Orterer Getränkemärkte
Bartels Langness Handelsgesellschaft
Norma
Bünting
Huster GmbH
Netto Supermarkt
Getränkeland Heidebrecht
H & F Servicegesellschaft für
Getränkemärkte
Sagasser Vertriebs gmbH
Riepen Getränke
Josef Neumayer Landshut
Markgrafen Getränke Vertrieb
Fristo Getränkemarkt
Dursty Getränkemarkt
Marktanteile in % im Jahr 2009
20 – 25 %
15 – 20 %
10 - 15 %
10 – 15 %
< 3%
< 3 %101
< 3%
< 3%
< 3%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die
Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergeben sich aufgrund der
niedrigen Exportquote und der Darstellung in Spannen in der Verteilung der Marktanteile keine
Änderungen.
cc)
Alternativ: Alkoholfreie Getränke/Wasser /Wasser mit Zusatz als gemeinsamer
Markt
Wird -gemäß dem Vortrag der Beteiligten (dazu siehe oben)- ein einheitlicher Markt für die
Beschaffung von Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit
Zusatz angenommen, so würden sich auf einem solchen Markt ohne Berücksichtigung von
Exporten Marktanteile für die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe in Höhe
von mehr als 55 % ergeben. Im Einzelnen:
101
Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut – durch
den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10.
- 128 -
Unternehmen
EDEKA (einschl. Globus und Netto
Stavenhagen)
REWE
Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland)
Metro
Trinkgut
Unternehmensgruppe Tengelmann
Hol Ab
Tegut
Orterer Getränkemärkte
Bartels Langness Handelsgesellschaft
Norma
Bünting
Huster GmbH
Netto Supermarkt
Getränkeland Heidebrecht
H & F Servicegesellschaft für
Getränkemärkte
Sagasser Vertriebs gmbH
Riepen Getränke
Josef Neumayer Landshut
Markgrafen Getränke Vertrieb
Fristo Getränkemarkt
Dursty Getränkemarkt
Marktanteile in % im Jahr 2009
20 – 25 %
15 – 20 %
15 - 20 %
10 – 15 %
< 3%
< 3 %102
< 3%
< 3%
< 3%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
Auch wenn der Ansicht der Beteiligten gefolgt wird und die Exporte in die Marktanteils
berechnung einbezogen werden, ergeben sich keine Änderungen.
dd)
Marktanteile für den Markt für die Beschaffung von Bier/Biermischgetränken Herstellermarken
Auf dem Markt für die Produktion von Herstellermarken von Bier/Biermischgetränken haben die
drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit
ihnen
verbundenen
Unternehmen
einen
Marktanteil
von
über
25
%
inne.
Marktvolumen
Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen von etwa Mrd. 6,39 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt:
102
Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut – durch
den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10.
- 129 -
Die Beschlussabteilung hat im Bereich Bier/Biermischgetränke alle von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angegebenen Hersteller nach ihren Umsätzen in Euro und
Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich Bier/Biermischgetränke befragt. Auch diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt
wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro – Gebinden vorgenommen (vgl. oben
alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz).
Aus
den
Antworten
der
von
der
Beschlussabteilung
befragten
Hersteller
von
Bier/Biermischgetränken ergab sich ein Gesamtbeschaffungsumsatz mit Herstellermarken
(einschließlich Exporten) von etwa 4,65 Mrd. Euro. Da diese Abfrage nicht die Vielzahl der
kleinen bayerischen Brauereien erreichte, die nicht Lieferanten von EDEKA oder trinkgut sind,
wurde der vom bayerischen Brauereiverband geschätzte Umsatz der kleineren Brauereien,
bereinigt um die Umsätze der bereits in der Abfrage der Beschlussabteilung berücksichtigten
bayerischen Hersteller, dem ermittelten Volumen hinzugerechnet.103 Dies ergab ein
Umsatzvolumen von etwa 1,7 Mrd. Euro, das dem ermittelten Umsatzvolumen zuzurechnen
war. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern Aldi Nord, Aldi Süd
und Lidl abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken von denjenigen Lieferanten
der Discounter addiert, die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von EDEKA und
trinkgut berücksichtigt worden waren, und um einen Zuschlag ergänzt (siehe oben). Hier ergab
sich ein zu addierender Betrag von 200.000 – 300.000 Euro. Um eventuelle Ungenauigkeiten
bei den vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im Ergebnis zusätzlich ein
Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von insgesamt 6,68 Mrd.
Euro auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Bier/Biermischgetränken
führte. In diesem Marktvolumen waren Umsätze der Hersteller aus Exporten noch enthalten, die
nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem relevanten Produktmarkt zuzurechnen sind
und entsprechend der ermittelten Exportquote von 4,4 % im Bereich Herstellermarken. aus dem
Marktvolumen heraus gerechnet wurden. Im Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export
bereinigte Beschaffungsmarktvolumen für Herstellermarken im Bereich Bier/Biermischgetränke
mit Zusatz damit 6,39 Mrd. Euro.104
103
Vgl. Gesprächsvermerk vom 10.6.2010: Nach Angaben des Bayerischen Brauerbundes e.V. gibt es in Bayern 631
Braustätten mit einem Absatz von nicht mehr als 120.000 hl bzw. 180.000 € Umsatz im Jahr. Der Bierausstoß
insgesamt der bayerischen Brauereien betrug im Jahr 2009 etwa 23,5 Mio. hl. Der Brauerei Rampen Preis betrage
etwa 110 – 115 Euro.
104
Bei der Berechnung des Marktvolumens wurden die von der Beschlussabteilung ermittelten Exportdaten vom
Marktvolumen subtrahiert. Diese Vorgehensweise wirkt sich zugunsten der Beteiligten aus. Wird auch das ermittelte
- 130 -
Marktanteile
Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten Marktvolumens verteilen sich die
Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt gemessen am Umsatz der Unternehmen ohne
Berücksichtigung von Exporten wie folgt:
Unternehmen
EDEKA (einschl. Globus und Netto
Stavenhagen)
REWE
Metro
Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland)
Trinkgut
Hol Ab
Unternehmensgruppe Tengelmann
Tegut
Aldi
Orterer Getränkemärkte
Bartels Langness Handelsgesellschaft
Norma
Bünting
Huster GmbH
Netto Supermarkt
Getränkeland Heidebrecht
H & F Servicegesellschaft für
Getränkemärkte
Sagasser Vertriebs gmbH
Riepen Getränke
Josef Neumayer Landshut
Markgrafen Getränke Vertrieb
Fristo Getränkemarkt
Dursty Getränkemarkt
Marktanteile in % im Jahr 2009
10 - 15 %
10 - 15 %
5 – 10 %
5 – 10 %
<3 %
<3%
< 1 % 105
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
<1%
Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die
Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergeben sich in Bezug auf
die Marktanteile der Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe keine relevanten
Änderungen.
Exportvolumen um die gleichen Sicherheitszuschläge erweitert wie bei der Berechnung des Marktvolumens
angenommen, würde das Marktvolumen noch geringer ausfallen.
105
Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut –
durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 55/10; B2 58/10.
- 131 -
ee)
Zusammenfassung der Marktanteilsbetrachtung
Auf den Beschaffungsmärkten für alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz haben
EDEKA, REWE und die Schwarz–Gruppe als Spitzengruppe insgesamt und auch einzeln
betrachtet einen hohen Marktanteilsabstand zu den übrigen Wettbewerben. Allein die MetroGruppe hält Marktanteile, die mit denen der Schwarz-Gruppe vergleichbar sind. Alle anderen
Wettbewerber der Dreier-Spitzengruppe halten Marktanteile, die unter 3 %, überwiegend sogar
unter
1%
liegen.
Zu
diesen
Wettbewerbern
zählen
neben
anderen
Lebensmittel
einzelhandelsketten auch die größeren Getränkeabholmärkte, darunter auch trinkgut.
Damit überschreiten die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe auf den
Beschaffungsmärkten für Herstellermarken sowohl für alkoholfreie Getränke als auch für
Wasser/Wasser mit Zusatz die Schwellen des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB. Dies gilt auch
dann, wenn die Produktmärkte anders definiert werden und ein einheitlicher Produktmarkt für
Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und Wasser/Wasser mit Zusatz angenommen
würde und auch dann, wenn der Export in die jeweils relevanten Beschaffungsmärkte
einbezogen würde. Dagegen wird auf dem Beschaffungsmarkt für Herstellermarken im Bereich
Bier/Biermischgetränke die Schwelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB nicht überschritten.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB gilt eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil
von 50% erreichen, oder aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen
Marktanteil von zwei Drittel erreichen. Dies ist sowohl auf Sachverhalte auf Absatzmärkten als
auch auf Beschaffungsmärkten uneingeschränkt anwendbar. Aber auch unterhalb der Schwelle
der in § 19 Abs. 3 GWB normierten Marktbeherrschungsvermutung kann Marktbeherrschung
vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die Beschaffungsmärkte. In der Begründung zur
Erweiterung der Kriterien des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte in der 5.
GWB – Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass Marktbeherrschung auf der Nachfragerseite
schon bei Marktanteilen vorliegen kann, die bezogen auf die Einzelmarktbeherrschung deutlich
unterhalb der für Angebotsmacht richtungsweisenden Beherrschungsvermutung von einem
Drittel liegt. Diese Aussage ist bezogen auf oligopolistische Marktbeherrschung dahingehend zu
deuten,
dass
auch
hier
Marktbeherrschung
unterhalb
der
entsprechenden
Vermutungsschwellen des § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB vorliegen kann. Letztlich muss diese Frage
hier nicht entschieden werden, da die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe jedenfalls auf zwei der drei untersuchten Beschaffungsmärkte über gemeinsame
- 132 -
Marktanteile von über 50% verfügen und damit die Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung
des § 19 Abs. 3 GWB überschreiten. Zugunsten der beteiligten Unternehmen orientiert sich die
Beschlussabteilung für den vorliegenden Fall an den Schwellen für die Oligopolvermutung des
§ 19 Abs. 3 GWB und bezieht den Beschaffungsmarkt für Herstellermarken im Bereich
Bier/Biermischgetränke nicht in die weitere Prüfung ein.
b)
Weitgehende Unverzichtbarkeit der Oligopolmitglieder für die Hersteller
Die Hersteller von Herstellermarken in den relevanten Produktgruppen haben neben den drei
Oligopolmitgliedern keine hinreichenden Möglichkeiten, um die Endkunden mit ihren Produkten
in Deutschland flächendeckend zu erreichen. Insofern sind die Oligopolmitglieder für die
Hersteller unverzichtbare Abnehmer.
Schon für sich genommen stellt jedes der drei Unternehmen einen Abnehmer dar, der bei
einem Wegfall der Geschäftsbeziehung oder bei einer teilweisen oder vollständigen Auslistung
für den einzelnen Hersteller kaum zu ersetzen wäre. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen EDEKA und REWE mit ihren hohen Marktanteilen, abgestuft aber auch für die
Schwarz-Gruppe.
Damit kann der Wegfall eines dieser Kunden die Erlöse eines Herstellerunternehmens erheblich
mindern, möglicherweise das Unternehmen sogar in seinem Bestand gefährden. Dabei ist die
Frage, ab welcher Schwelle individuelle Lieferanteile, deren Summe sich in den oben
genannten Marktanteilen niederschlägt, zu einer individuellen Abhängigkeit eines Lieferanten
von einem Abnehmer führen wird, nicht entscheidend.106 Denn die Beschlussabteilung ist der
Auffassung, dass die großen Abnehmer von Getränken EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe gemeinsam einen „Flaschenhals“ (bzw. „Nadelöhr“) für den Absatz der Lieferanten
bilden. Daher sind die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe für die
Marktgegenseite - also für die Anbieter von Herstellermarken in den Produktbereichen
Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke - zumindest in ihrer Gesamtheitunverzichtbar. Sie bilden innerhalb des für die Hersteller von Herstellermarken wichtigsten
Absatzkanal LEH/GAM die Spitzengruppe, die mehr als die Hälfte der Nachfrage ausmacht und
ohne die die Hersteller letztlich nicht in der Lage sind, mit ihren Produkten den Endkunden
flächendeckend zu erreichen.
106
Vgl. hierzu Entscheidung der Europäische Kommission, REWE/Meinl a.a.O., in der ein Lieferanteil von 22 %
thematisiert wird.
- 133 -
Im Getränkebereich stehen den Lieferanten als bundesweit tätige Abnehmer mit Beschaffungsanteilen über 10 % nur diese Unternehmen und die Metro gegenüber. Besonders ausgeprägt
sind diese mangelnden Ausweichmöglichkeiten im Bereich der hier relevanten Herstellermarken, da diese – damit die Investitionskosten für die Entwicklung der Marke durch ausreichenden Absatz wieder erwirtschaftet werden können – eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung am Markt haben müssen. Die von der Beschlussabteilung ermittelten anderen
Vertriebswege erreichen allesamt kein ausreichendes Volumen und keine nennenswerte
zusätzliche Aufnahmekapazität, die den Lieferanten als tatsächliche Absatzalternative zur
Verfügung stehen (siehe oben). Alle anderen Wettbewerber innerhalb des Vertriebskanals
LEH/GAM (außer Metro) können mit Marktanteilen von unter 3 % bzw. unter 1 % selbst in ihrer
Gesamtheit dem Hersteller einer Herstellermarke wegen der insgesamt geringen Beschaffungsvolumina nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung für seine Markenprodukte
bieten. Abgesehen von der Metro verfügt keiner der dem Oligopol nachfolgenden Abnehmer
über ein enges, flächendeckendes Vertriebsnetz auf Einzelhandelsstufe. Insoweit ist die
Verkehrsdurchsetzung nationaler Marken nur über diese drei Unternehmen möglich.
Diese Unverzichtbarkeit gilt unabhängig von der Unternehmensgröße der Hersteller. Zwar mag
eine Listung bei allen drei großen Einzelhandelsunternehmen für kleinere Hersteller mit einer
nur regional bekannten und anerkannten Marke auf den ersten Blick nicht unverzichtbar sein,
da sie gerade von einer regionalen Vermarktung ihrer Produkte profitieren und nicht auf eine
bundesweite Verkehrsdurchsetzung angewiesen sind. Jedoch treffen auch Hersteller von
Regionalmarken bei ihrem regionalen Vertrieb überwiegend auf die bundesweit präsenten
Handelsunternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe und sind – ebenso wie die
Hersteller von überregional bekannten und nachgefragten Marken - insoweit auf eine Listung
bei ihnen angewiesen. In den vom vorliegenden Zusammenschluss betroffenen Märkten haben
diese Unternehmen ebenfalls die größte Marktpräsenz. Einer der ganz wenigen Wettbewerber
mit signifikanten Marktanteilen, das Unternehmen trinkgut mit einem breiten Sortiment an
Herstellermarken, soll durch den Zusammenschluss übernommen werden.
Von den Zusammenschlussbeteiligten ebenso wie von der Beigeladenen REWE ist – neben
grundsätzlichen Bedenken gegen die Unverzichtsbarkeitsthese - im Verfahren immer wieder
vorgetragen worden, dass eine Abhängigkeit jedenfalls für die großen Lieferanten – Beispiele
Coca Cola oder Eckes Granini im Bereich alkoholfreie Getränke – schon deshalb nicht gegeben
sei, weil vielmehr die großen Handelsunternehmen ihrerseits auf die Listung der Eckprodukte
- 134 -
dieser
Lieferanten
angewiesen
seien
als
umgekehrt.
Dieser
Auffassung
folgt
die
Beschlussabteilung nicht.
Zum
einen
würde,
eine
fehlende
Abhängigkeit
dieser
Hersteller
von
den
großen
Handelsunternehmen unterstellt, dies nicht dazu führen, dass eine Abhängigkeit der
Marktgegenseite
als
Ganzes
auszuschließen
wäre.
Fehlende
Möglichkeiten
der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, sind – so der Gesetzgeber - in der
Fusionskontrolle dann bedenklich, „...wenn eine für den jeweiligen Markt erhebliche Zahl von
Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Absatz- oder Bezugsalternativen
besitzt.“107
Im
Umkehrschluss
bedeutet
dies,
dass
das
Merkmal
„Möglichkeit
der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen“ nicht für alle Unternehmen der
Marktgegenseite gegeben sein muss, um als wesentliches Strukturkriterium für die Prüfung der
Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf Beschaffungsmärkten
Berücksichtigung zu finden. Eine flächendeckende Abhängigkeit aller Lieferanten von ihren
großen Abnehmern ist daher nicht erforderlich, um aus der starken Marktstellung der
Oligopolisten auf unkontrollierbare Verhaltensspielräume gegenüber den Außenseitern des
Oligopols schließen zu können.
Zum anderen ist die Beschlussabteilung aber auch der Auffassung, dass die in diesem
Kriterium enthaltene Unverzichtbarkeit auch für große, markenstarke Lieferanten besteht. Denn
die Abhängigkeit von Lieferanten bemisst sich daran, welche Möglichkeiten sie haben, ihre
Waren an andere Unternehmen als die Zusammenschlussbeteiligten abzusetzen, und ob sie
diese Ausweichmöglichkeit als Drohpunkt in ihren Verhandlungen mit den führenden Handelsunternehmen einsetzen können. Hier stellen sich wiederum die Fragen der Verkehrsdurchsetzung und „Flaschenhalsfunktion“ nachfragestarker Einzelhandelsunternehmen (siehe
oben). Ob und inwieweit die Drohung der Einstellung von Lieferungen glaubwürdig ist, hängt
davon ab, wie wichtig die Verkehrsdurchsetzung für die Produkte des Lieferanten ist und wie
groß der „Flaschenhals“ auf der Abnehmerseite ist. Für den vorliegenden Fall geht die
Beschlussabteilung aufgrund der ermittelten Marktstrukturdaten davon aus, dass die nach einer
(teilweisen)
Auslistung
verbleibenden
Lebensmitteleinzelhändler
diese
„wegbrechende
Nachfrage“ angesichts ihrer geringeren Beschaffungsvolumina sowie der möglicherweise beim
selben Hersteller oder bei Dritten bereits befriedigten Nachfrage nicht auffangen können. Dies
ist sowohl den Herstellern als auch den drei führenden Nachfragern bewusst. Je stärker das
Nachfragevolumen eines einzelnen oder einer Gruppe von Abnehmern ist, desto eher können
- 135 -
diese entscheiden, welche Produkte den Verbraucher letztlich erreichen. Andere Alternativen
für einen Absatz außerhalb dieser Gruppe stehen den Lieferanten für Getränke nicht zur Verfügung.
Ein starker Lebensmitteleinzelhändler kann aus einer Vielzahl von Lieferanten auswählen. Dies
gilt insbesondere für Zweit- oder Drittmarken. Ein differenzierteres Bild ergibt sich lediglich für
„unverzichtbare" Erstmarken. Zwar sind bestimmte starke Erstmarken auch für eine nachfragestarke LEH-Kette unverzichtbar, weil die entsprechenden Produkte vom Verbraucher in einem
Lebensmittelgeschäft erwartet werden (z.B. Coca Cola). Der Lieferant einer solchen Erstmarke
ist seinerseits aber aufgrund der hohen Konzentration auf der Abnehmerseite auf die Listung in
der Spitzengruppe angewiesen, um seine Waren absetzen zu können. Hinzu kommt, dass die
Umsatzentwicklung für den Erstmarkenhersteller unmittelbar davon abhängt, ob der Getränkeeinzelhändler ausreichende „Aktionen" (Werbung, sonstige Marketingaktionen) mit seinen Produkten macht und ob er ein möglichst umfassendes Produktsortiment einer Marke abnimmt
bzw. neben der Erstmarke auch die Zweit- und Drittmarke des Lieferanten führt. Insoweit sind
auch die großen markenstarken Hersteller für den Absatz und die Absatzförderung ihrer Erst-,
Zweit- und Drittmarken auf die Listung bei den nachfragestarken Handelsunternehmen
angewiesen.
Es verbleiben auch in diesen Lieferantenbeziehungen Anreize und Drohpunkte, die für eine
zumindest wechselseitige Unverzichtbarkeit der Lieferbeziehung sprechen.108 Für den Hersteller
bieten große Beschaffungsvolumina verbunden mit einer großen, bundesweiten Filialdichte des
Abnehmers starke Vorteile in der Verkaufsförderung. Würde ein nachfragestarker Abnehmer
z.B. die Anzahl der Aktionen mit dem betreffenden Lieferanten zurückfahren und Aktionen mit
konkurrierenden Lieferanten verstärken, so können dem betreffenden Lieferanten empfindliche
Umsatzeinbußen entstehen.
Die Beschlussabteilung sieht daher in solchen Hersteller/Lieferanten-Beziehungen Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit und geht für Erstmarken von einer
gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Lieferant und Handelsunternehmen aus, verkennt dabei
107
Vgl. Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19, Rn. 55.
Insoweit haben die von der Beschlussabteilung im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Fälle von in der
Vergangenheit erfolgten Auslistungen gezeigt, dass es sich bei einer Auslistung um eine „loose –loose" Situation mit
finanziellen Verlusten auf Seiten beider Vertragsparteien handelt und dass im Ergebnis Hersteller und Handel zu
weiteren Verhandlungen und zu einem erneuten Jahresabschluss bereit waren (Bsp: Auslistung von Inbev im
Frühjahr 2010; weitere Einzelheiten stellen Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen dar).
108
- 136 -
aber nicht, dass der Handel auch bei Erstmarken grundsätzlich über Disziplinierungsinstrumente verfügt.
Die hier dargestellte Unverzichtbarkeit der Dreier-Spitzengruppe für die Herstellerseite gilt in
Bezug auf Metro nur eingeschränkt. Zum einen ist Metro in ihrer Unternehmensstrategie schon
jetzt weit stärker auf den Vertriebsweg c+c ausgerichtet als ihre Wettbewerber EDEKA, REWE
und die Schwarz-Gruppe. Die Abnehmer von Alkoholfreien Getränken und Wasser/Wasser mit
Zusatz vertreiben die von ihnen beschafften Getränke weit überwiegend über den
Getränkeeinzelhandel (dazu siehe oben). Diese Endkundengruppe bedient Metro nur noch über
ihre real-Standorte und in geringem Umfang über die Kaufhof-Filialen. Beide Vertriebsschienen
haben gemessen am gesamten LEH-Umsatz im Verhältnis zu den Einzelhandelsaktivitäten der
Wettbewerber EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe eine nur noch sehr untergeordnete
Bedeutung. Dies gilt sowohl für die Absatzvolumina insgesamt als auch für die Filialdichte, die
bei EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe um ein Vielfaches größer ist als bei der Metro.
Nach den Ermittlungen im Fall EDEKA/Tengelmann lagen die absatzseitigen Marktanteile
schon im Jahr 2007 [< 10 %.]109 Zum anderen dürfte sich die Marktposition der Metro seit 2007
noch weiter verringert haben, da das Unternehmen sein LEH – Geschäft im Gegensatz zu
seinen Wettbewerbern EDEKA und REWE jedenfalls nicht im Wege eines externen
Wachstrums weiter ausgebaut hat, sondern sich im Gegenteil schrittweise aus diesem
zurückzieht (siehe oben E. III. 2. b) aaa)).
c)
Die
Markttransparenz
Ermittlungen
der
Beschlussabteilung
im
Hinblick
auf
die
Transparenz
von
Herstellerabgabepreisen und Konditionen ergeben kein eindeutiges Bild. Insoweit kann im
vorliegenden Fall zum einen über das tatsächliche Vorliegen von Markttransparenz und zum
anderen über die grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz für die Prüfung
oligopolistischer Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten im Getränkeeinzelhandel nicht
mit der erforderlichen Sicherheit entschieden werden.
aa)
Vorliegen von Markttransparenz
Einerseits sind die Ladenverkaufspreise für alle Wettbewerber im Getränkeeinzelhandel
transparent. Ermittlungen zu den Preisentwicklungen beim Vertrieb von Getränken werden für
die Unternehmen durch die Tätigkeit von Marktforschungsinstituten und die Etablierung von
Preispanels
erheblich
erleichtert.
Im
Bereich
der
Herstellermarken
erfolgt
im
- 137 -
Lebensmitteleinzelhandel offenbar110 eine selektive Preisbeobachtung bezogen auf einzelne
„Eckprodukte“ bzw. die wichtigsten Wettbewerber in derselben Vertriebsschiene. Diese
Begrenzung der zeitnahen Preisbeobachtung auf die für die eigenen Vertriebsschienen
wichtigen Eckprodukte oder Produktgruppen und Wettbewerber reicht für eine hohe
Preistransparenz aus, da diese Sortimente im Zeitablauf nur geringe Preisänderungen erfahren
und sich eine differenzierte Preissetzung im Markensortiment offenbar vor allem auf
Profilierungswarengruppen und Sonderangebote, sog. Inszenierung von Ankerartikeln,
fokussiert.
Dagegen ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten, inwieweit sich jedenfalls das Ergebnis
der Konditionenverhandlungen (nicht die Konditionen im Einzelnen) für die Wettbewerber auf
den
Beschaffungsmärkten
aufgrund
der
transparenten
Endkundenpreise
jedenfalls
näherungsweise ablesen lässt (was sowohl die Beteiligten als auch die Beigeladene REWE
bestreiten). Die Beteiligten und auch die Beigeladene REWE tragen hierzu vor, dass die
gewährten Einkaufskonditionen zu den „bestgehüteten“ Geschäftsgeheimnissen gehörten und
lediglich im Einzelfall, etwa als Folge von Zusammenschlüssen, einem anderen Unternehmen
bekannt würden. Es bestehe aufgrund der Komplexität der Konditionenverhandlungen und der
Tatsache, dass Konditionen regelmäßig von Gegenleistungen des Handels abhängig seien, die
zum einen unbekannt, zum anderen aber auch nicht quantitativ zu bemessen seien, keine
Preistransparenz.
Die Frage des Vorliegens von Marktransparenz ist allerdings nicht für alle Produktgruppen
einheitlich festzustellen. Im Bereich Bier/Biermischgetränke sind nach den Ermittlungen der
Beschlussabteilung die Herstellerabgabepreise – jedenfalls bei Lieferungen unter Beteiligung
des Getränkefachgroßhandels - durch feste Rampenabgabepreise bzw. Listenpreise sowie
einem fixen Logistikpreissystem weitgehend im Markt bekannt. Unterschiede in den
Beschaffungspreisen
ergeben
sich
daher
im
Wesentlichen
durch
die
Konditionenverhandlungen, die zwischen dem Handel und dem Hersteller direkt stattfinden. Im
Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz, in denen die Hersteller in
stärkerem
Maße
ohne
Einbeziehung
des
Getränkefachgroßhandels
direkt
mit
dem
Getränkeeinzelhandel, vor allem dem Lebensmitteleinzelhandel verhandeln, existieren solche
öffentlich zugänglichen Listenpreise nicht, vielmehr werden sowohl der Herstellerabgabepreis
sowie die Konditionen bilateral verhandelt. Dabei orientieren sich die gewährten Konditionen
109
110
EDEKA/Tengelmann (a.a.O.), Beschluss S. 36.
So die Erkenntnisse aus dem Verfahren EDEKA/Tengelmann (a.a.O.)
- 138 -
nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung bei Herstellern von Wasser/Wasser mit Zusatz
und Alkoholfreien Getränken vor allem an der Markstellung eines Abnehmers sowie an den
abgenommenen Mengen selbst111, was angesichts der vergleichbaren Marktstellung und
Nachfragemengen der Dreier-Spitzengruppe für vergleichbare Konditionen spricht. Diese
werden dann jedenfalls bekannt, wenn Personal zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
wenn Zusammenschlüsse erfolgen, worauf seitens einiger Hersteller in Befragungen der
Beschlussabteilung ausdrücklich hingewiesen wurde.
bb)
Grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz auf oligopolistischen
Beschaffungsmärkten
Unabhängig davon, inwieweit die drei Oligopolmitglieder EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe tatsächlich in der Lage sind, die von den Herstellern gewährten Konditionen innerhalb
des Oligopols jedenfalls näherungsweise zu vergleichen, stellt sich die Frage, ob eine hohe
Transparenz über Konditionen für den Nachweis eines wettbewerbslosen Nachfrageoligopols
auf den hier betroffenen Märkten überhaupt erforderlich ist. Denn zum einen ist nach Aussagen
von Herstellern im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein Hersteller
um ein möglichst plausibles Konditionensystem bemüht, in dem die Marktstellung und die
Abnahmemenge als ein wesentlicher Bestandteil – neben anderen wie Zahlungsziele,
Logistikvereinbarungen u.a. – die Höhe und Art der gewährten Konditionen bestimmt.112 Ein
solches
Konditionensystem
Größenordnung,
die
die
würde
im
Ergebnis
Marktposition
Konditionenunterschiede
zwischen
den
Oligopolisten
in
einer
auf
den
Beschaffungsmärkten erheblich verschieben könnten, nicht erwarten lassen. Zum anderen
können auch Nachverhandlungen eines Kunden, die auf der Basis des Ladenverkaufspreises
eines Wettbewerbers geführt werden, gegenüber manchen Herstellern zu einer Anpassung der
Konditionen an die Konditionen des Wettbewerbers und damit insgesamt zu einer Nivellierung
der Konditionen innerhalb des Oligopols führen.
d)
Stabilität der Anbieterstruktur und der Nachfragerbedingungen
Die Nachfragerstruktur auf den relevanten Beschaffungsmärkten hat einen kontinuierlichen
Konsolidierungsprozess durchlebt und ist heute im Wesentlichen auf wenige namhafte Han-
111
Als grobe Schätzung für den Anteil der mengenabhängigen Konditionen an dem insgesamt gewährten
Konditionen wurde von Seiten der Hersteller im Bereich alkoholfreie Getränke/Wasser/Wasser mit Zusatz ein Anteil
von etwa 30 % genannt.
112
Vorgetragen wurde seitens der Hersteller auch, dass das Konditionensystem möglichst objektivierbar und von
Gegenleistungen abhängig gestaltet werden, um für den Fall, dass durch einen Zusammenschluss auf Händlerebene
- 139 -
delsunternehmen konzentriert. Die Beschaffungsmärkte für Wasser und Wasser mit Zusatz
sowie alkoholfreie Getränke werden geprägt durch drei (unter Einbeziehung der Metro wären es
vier) nachfragestarke Abnehmer mit einem gemeinsamen Beschaffungsanteil von mehr als
50 % (Wasser) bzw. 75 % (alkoholfreie Getränke). Erfolgreiche Marktzutritte hat es in den
letzten Jahren nicht gegeben, vielmehr scheiden vor allem im Bereich der Getränkeabholmärkte
regelmäßig Unternehmen aus dem Markt aus bzw. werden von Wettbewerbern aus dem
Bereich des Lebensmitteleinzelhandels übernommen (wie jetzt auch trinkgut). Umsatzstarke
ausländische Handelsunternehmen wie Wal-Mart oder Intermarché haben ihr Engagement auf
dem deutschen LEH-Markt nach wenigen Jahren wieder aufgegeben.
Das Angebot und die Nachfrage von Getränken sind nicht konjunkturabhängig; vielmehr ist der
Getränkeeinkauf kontinuierlich, die Anbieter und Nachfrager sind auf fortlaufende Lieferbeziehungen angewiesen. Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten auf andere Absatzquellen oder
die Möglichkeit zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Belieferung des Getränkesortiments bestehen nicht. Über die vollständige Kundenabdeckung ist das Marktpotential ausgeschöpft, der Markt ist weitgehend zwischen den führenden Abnehmern verteilt.
e)
Zugang zu den Absatzmärkten
EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe verfügen – entgegen der Ansicht der Beteiligten - im
Hinblick auf alle Vertriebswege über einen hervorragenden Zugang zu den Absatzmärkten. Im
Einzelhandel mit Getränken sind sie bei Herstellermarken die einzigen bundesweit tätigen
Anbieter mit einem breiten und tiefen Produktsortiment sowie einer hohen Filialdichte in nahezu
allen Teilen Deutschlands. Soweit die Beteiligten dagegen vortragen, dass die Schwarz-Gruppe
im Bereich der Handelsmarken in ihrer Lidl Vertriebsschiene durch verbundenen Unternehmen
selbst als Hersteller tätig ist und dadurch einen anderen Zugang zu den Beschaffungsmärkten
habe als EDEKA und REWE und sich dies auch auf die Beschaffung von Herstellermarken
auswirke, so greift dieses Argument nicht durch. Die Beschlussabteilung misst den
Auswirkungen der Beschaffungsvorgänge von Handelsmarken bei der Schwarz-Gruppe auf
deren Beschaffungsvorgänge auf den hier untersuchten Märkten für die Beschaffung von
Herstellermarken keine große Relevanz zu. Einschränkend sei lediglich darauf hingewiesen,
dass die Schwarz-Gruppe mit ihrer SB-Warenhausschiene Kaufland insbesondere in den neuen
Bundesländern über eine flächendeckende Präsenz verfügt. Im Hinblick auf die starke
erwerbende Handelsunternehmen mit dem Hinweis auf das auf alle Kunden gleichermaßen angewendete
Konditionensystem abgewehrt werden könnten.
- 140 -
Marktpräsenz in den durch den Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten sei auf die
Ausführungen unten verwiesen.
Zum anderen haben zahlreiche der befragten Wettbewerber aus dem Kreis der Unternehmen
des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte vorgetragen, dass sie unter den
im Vergleich zu den großen Wettbewerbern ungünstigeren Konditionen leiden. Dies wird durch
das gegenwärtige Marktgeschehen belegt. Zum einen versuchen kleine Getränkeabholmärkte
oder
regionale
Unternehmen
des
Lebensmitteleinzelhandels
immer
wieder,
ihre
Verhandlungsposition über Beschaffungskooperationen oder über gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen mit dem Getränkefachgroßhandel oder einzelnen Herstellern zu verbessern. Bei
den Getränkeabholmärkten ist nach Auffassung nahezu aller befragten Unternehmen aus
diesem Bereich zudem ein großer Konsolidierungsprozess im Gange, der zu einer weiteren
Verengung der Anbieterstruktur führen wird.
3.
Auswirkungen der Marktanteile und Strukturbedingungen auf die Marktstellung
des Oligopols
Nach Auffassung der Beschlussabteilung kann der Verhaltensspielraum des Oligopols nicht
durch Außenwettbewerb wirksam begrenzt werden. Aufgrund der Marktstruktur wie auch der
sonstigen Marktbedingungen ist auch der Binnenwettbewerb in dem aus EDEKA, REWE und
der Schwarz-Gruppe bestehenden Oligopol nach Auffassung der Beschlussabteilung zwar
eingeschränkt. Die ermittelten Anhaltspunkte für fehlenden Binnenwettbewerb waren im
vorliegenden Fall jedoch noch nicht so belastbar, dass sie -bezogen auf die betroffenen
Beschaffungsmärkte- geeignet wären, die Widerlegungsgründe der Beteiligten zurückzuweisen.
a)
Außenwettbewerb
Der Verhaltensspielraum des Oligopols wird nicht wirksam durch Außenwettbewerb begrenzt.
Dies ergibt sich schon aus den geringen Marktanteilen der Oligopolaußenseiter. Die
Marktanteile der weiteren, nicht dem Oligopol zuzurechnenden Anbieter liegen auf beiden
sachlich relevanten Märkten im niedrigen, überwiegend aber im sehr niedrigen einstelligen
Bereich. Dabei entfallen diese Marktanteile fast ausnahmslos auf lediglich regional tätige
Handelsunternehmen oder Nachfrager aus anderen Vertriebsschienen (z.B. Großverbraucher).
Schon aufgrund dieser nur geringen Marktanteile und ihrer erheblichen Strukturnachteile im
Hinblick auf Beschaffungsvolumina, Filialdichte und Sortiment ist nicht zu erwarten, dass diese
- 141 -
in sich stark zersplitterte Gruppe von Außenwettbewerbern einzeln oder gemeinsam in der Lage
wäre, den Verhaltensspielraum der Oligopolmitglieder wirksam zu begrenzen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA tragen vor, dass durch die Unternehmen des
Getränkefachgroßhandels sowie der Tengelmann-Gruppe, Metro-Gruppe und durch die AldiGruppe auseichender Außenwettbewerb gegenüber den Oligopolunternehmen vorliege113. Die
Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut führen darüber hinaus aus, dass Abnehmer aus dem
Bereich der Gastronomie geeignet seien, den Herstellern durch in aller Regel langfristige
Verträge Absatzsicherheit und Preissicherheit zu gewähren. Dies hätte bei der Prüfung des
Außenwettbewerbs ermittelt und berücksichtigt werden müssen.
Wie schon dargestellt, kann es nach Auffassung der Beschlussabteilung dahinstehen, ob auch
die Metro Gruppe zum Oligopol hinzuzuzählen ist, denn jedenfalls geht von der Metro kein
wirksamer Außenwettbewerb gegenüber dem Oligopol aus. Zwar ist Metro mit Marktanteilen
von 10 – 15 % auf den relevanten Beschaffungsmärkten der viertgrößte Abnehmer und stellt
den größten Oligopolaußenseiter dar. Jedoch gilt die oben dargestellte Unverzichtbarkeit der
Dreier-Spitzengruppe für die Herstellerseite in Bezug auf Metro angesichts der oben bereits
beschriebenen
unternehmensstrategischen
Ausrichtung
nur
eingeschränkt.
Die
Be-
schlussabteilung geht deshalb davon aus, dass das Potenzial der Metro, für die Lieferanten
dauerhaft als Ausweichoption für eines der auf den betroffenen Beschaffungsmärkten führenden Handelsunternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe einzustehen, gering ist. Denn
Metro kann im Hinblick auf die flächendeckende, engmaschige Verkehrsdurchsetzung und endkundenbezogene Verkaufsförderung den Herstellern im Vergleich zum Oligopol nur
eingeschränkte Absatzpotenziale bieten. Im Markt ist zudem bekannt, dass es bei der Metro
zumindest Überlegungen gibt, die Vertriebsschiene real mittelfristig an einen Dritten zu
veräußern. In Anbetracht eines möglichen Bestwert-Abgleichs im Falle der Veräußerung und
der mangelnden Expansionsstrategie des Unternehmens im Einzelhandel ist nicht zu erwarten,
dass Metro für Lieferanten eine echte Absatzalternative zum Oligopol sein könnte. Dies gilt
sowohl im Hinblick auf die Höhe der für den Lieferanten erzielbaren Konditionen als auch im
Hinblick auf die Absatzmengen. Die Feststellungen und Erwägungen gelten ebenso für
Tengelmann, die sich im Lebensmitteleinzelhandel sukzessive von ihren Vertriebsschienen
bzw. von Teilen ihrer Vertriebsschienen trennt.
113
Dies gelte nach Ansicht der Beteiligten zu 1 jedenfalls, soweit in die Marktabgrenzung die Beschaffung von
Handelsmarken in die relevanten Beschaffungsmärkte einbezogen wird.
- 142 -
Da nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung der Absatzkanal Großabnehmer, die den
Bereich Gastronomie umfasst, auf den relevanten Beschaffungsmärkten für alkoholfreie
Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz nur etwa 6-7 % des Gesamtmarktvolumens
ausmacht, sich dieses Beschaffungsvolumen aber auf eine Vielzahl von Abnehmern verteilt,
geht die Beschlussabteilung nicht von wirksamen Außenwettbewerb durch Unternehmen der
Gastronomie aus.
Darüber hinaus sind die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten der Ansicht, dass die
Beschlussabteilung
bei
ihrer
Analyse
des
Außenwettbewerbs
die
Rolle
des
Getränkefachgroßhandels verkannt habe, da dieser ebenfalls in der Lage sei, Mengen von
kleineren Abnehmern zu bündeln und Konditionenvorteile zu erzielen. Als Beispiel nennen sie
die Verbundgruppe GetN. Dagegen haben die Ermittlungen der Beschlussabteilung ergeben,
dass solche Bündelungen zwar bestehen, sie aber nur eine eingeschränkte Bedeutung haben
und nicht dazu führen, wesentliche Konditionenverbesserungen für kleinere Abnehmer zu
bewirken (dazu siehe oben III. 2. b) aa) aaa)) So wurde in den Antworten auf die
Auskunftsbeschlüsse der Beschlussabteilung immer wieder berichtet, dass die Einkaufspreise
der
Getränkeabholmärkte
im
Getränkefachgroßhandel
häufig
höher
seien,
als
die
Ladenverkaufspreise der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Das geänderte
Verbraucherverhalten
im
Hinblick
auf
die
Berücksichtigung
von
Aktionspreisen
bei
Markenartikeln habe außerdem zu erheblichen und fortlaufenden Umsatzverschiebungen vom
Vertriebskanal Getränkeabholmärkte zum Vertriebskanal Lebensmitteleinzelhandel geführt
(siehe oben E. I. 2. b)). Der starke Konsolidierungsprozess, in dem sich sowohl der
Lebensmitteleinzelhandel als auch der Getränkefachhandel befinden, wird diese Strukturunterschiede noch verstärken. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn -wie im vorliegenden FallMitglieder des Oligopols als potentielle Erwerber von außenstehenden Wettbewerbern
auftreten.
Darüber hinaus zeigt sich anhand der Verteilung der Marktanteile, dass selbst eine Bündelung
der Nachfrage von einer Vielzahl kleinerer Nachfrager in ihrer Summe kaum die Bedeutung der
Beschaffungsvolumen der Unternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe erreichen kann.
b)
Binnenwettbewerb
Sowohl die Marktstruktur als auch die sonstigen Strukturbedingungen geben starke Hinweise
darauf, dass in dem aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe bestehenden Oligopol kein
wesentlicher Binnenwettbewerb in den betroffenen Märkten für die Beschaffung von
- 143 -
Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und bei
Wasser/Wasser mit Zusatz besteht.
Letztlich reichen diese Hinweise aber nicht aus, um den Vortrag der Parteien und der
Beigeladenen REWE zur Widerlegung der Oligopolvermutung zu entkräften.
aa)
Kein Wettbewerb um Lieferanten und Produktlistung
Bei den hier geprüften Beschaffungsmärkten handelt es sich um Käufermärkte, bei denen die
Abnehmer nicht im Wettbewerb um ein knappes Gut stehen.114 Wie dargestellt, sind die Lieferanten nicht nur auf eine Listung ihrer Erst-, Zweit- und Drittmarken bei den dem Oligopol zugerechneten Unternehmen, sondern auch auf die Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen durch diese Unternehmen angewiesen. Denn diese Abnehmer haben im Hinblick auf
die Verkaufsvolumina bei Herstellermarken und die bundesweite Filialdichte Strukturvorteile, die
weder bei den verbleibenden Wettbewerbern im Einzelhandel und erst recht nicht bei den Abnehmern aus anderen Vertriebswegen in auch nur annähernd vergleichbarer Form vorliegen.
Mit dem Verzicht auf einen der drei Oligopolisten müsste die Marktgegenseite auf einen Beschaffungsanteil in einer Größenordnung von jeweils 20-25 % (bei Alkoholfreien Getränken)
und von jeweils weit über 10 % bis 25 % bei Wasser/Wasser mit Zusatz verzichten. In Kenntnis
dieser Beschaffungssituation stehen die Oligopolisten nicht in einem wesentlichen Wettbewerb
um die Listung einer erheblichen Zahl von Herstellern und Produkten. Ihre Marktanteile sind
insoweit „verbunden“.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Oligopolisten bei wichtigen Eckprodukten ihrerseits auch in
Abhängigkeit der Lieferanten solcher Eckprodukte stehen. Selbst wenn Drohpunkte im Rahmen
der Konditionenverhandlungen auf beiden Seiten bestehen, werden die Außenseiter des Oligopols für den Lieferanten nicht dauerhaft eine echte Absatzalternative sein. Denn die für den
Hersteller und den Absatz seiner Produkte wichtige Verkehrsdurchsetzung und Verkaufsförderung, die allerdings im Regelfall zu entsprechenden Konditionenzugeständnissen an den
Handel führt, können die im Hinblick auf das Beschaffungsvolumen und die Filialdichte sehr viel
schwächeren Außenseiter diesen Herstellern nicht in vergleichbarer Weise bieten.
bb)
Hinweise auf eingeschränkten Wettbewerb um Konditionen
Die Beschlussabteilung hat Zweifel am Bestehen von wesentlichem Wettbewerb um
Konditionen zwischen den drei Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe.
114
Soweit aufgrund der hohen Nachfrage an Getränken im WM – Sommer 2010 Lieferengpässe im Bereich Bier und
Wasser aufkamen, so gingen diese ausschließlich zu Lasten kleinerer Abnehmer und betrafen die Unternehmen
EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe gerade nicht, dazu siehe unten
- 144 -
Diese betreffen erstens den Wettbewerb um Sonderaktionen. Zielt eine Sonderaktion nicht
allein auf eine reine regionale Verkaufsfördermaßnahme ab,115 so ist der Hersteller auf die
Teilnahme der wesentlichen Händler, also der Dreier-Spitzengruppe angewiesen. Dies gilt zum
einen bei kurzfristigen flächendeckenden Aktionen (Couponaktionen, Aktionen 5 + 1,
Deckelcode Gewinnspiele etc.), bei denen eine gleichzeitige Aktion bei allen namhaften
Einzelhandelspartnern erfolgt und die ohne die Dreier-Spitzengruppe keinen Sinn haben würde.
Darüber hinaus gilt dies aber auch für Sonderaktionen, die nur von einem Abnehmer
durchgeführt werden. Denn Sonderaktionen bei einem Abnehmer können nicht beliebig
hintereinandergeschaltet werden, um die preisliche Positionierung des Markenprodukts nicht
dauerhaft zu schädigen. Dies entspricht auch der Preisstrategie bei Markenartikeln, die im
Gegensatz zu den Handelsmarken durch temporäre Sonderangebote bzw. „Preisaktionen“
gekennzeichnet sind („High-Low“-Strategie). Die Hersteller legen daher die Anzahl der
Aktionen, die bei einem Getränkeeinzelhändler geschaltet werden, in den Jahresgesprächen
fest. Wenn möglich werden dabei auch die Aktionszeitpunkte abgestimmt, um die
Verkaufsfördermaßnahmen -abgesehen von festtagsbezogenen Aktionen- möglichst über das
Jahr verteilt im Wechsel bei allen führenden Handelsunternehmen schalten zu können. Häufig
koordiniert der Hersteller seine unterjährigen Aktionen, indem er mit seinen Abnehmern
Werbepläne austauscht, auch um mögliche Kannibalisierungseffekt unter den jeweiligen
Verkaufsfördermaßnahmen zu verhindern, wenngleich dies in der Praxis nicht immer gelingt.
Darüber hinaus beziehen sich die Zweifel an dem Vorliegen von Binnenwettbewerb auch auf
den Wettbewerb der drei Unternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe um die von den
Herstellern gewährten Konditionen.
Die Beteiligten und auch die Beigeladene REWE tragen vor, dass die Unternehmen EDEKA,
REWE und Schwarz-Gruppe in lebhaftem Wettbewerb um Konditionen stünden. Dies ergebe
sich zum einen daraus, dass eine beachtliche Konditionenvielfalt bestehe, die schon per se ein
Indiz für lebhaften Wettbewerb sei. Der bestehende Wettbewerb um Konditionen ergebe sich
darüber hinaus auch aus der Wechselwirkung zwischen Absatz- und Beschaffungsmärkten.
Denn die gewährten Konditionen seien für die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Absatzmarkt von
maßgeblicher Bedeutung, und hier stünden die Unternehmen EDEKA, REWE und SchwarzGruppe schließlich im Wettbewerb zueinander.
- 145 -
Im Ergebnis ermöglichen die durchgeführten Ermittlungen kein klares Bild darüber, inwieweit die
drei Oligpolmitglieder EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe in der Lage sind, die von den
Herstellern gewährten Konditionen innerhalb des Oligopols jedenfalls näherungsweise zu
vergleichen und ob sie in der Lage wären, diese Kenntnis bei ihren Konditionenverhandlungen
mit den Herstellern gleichermaßen einzusetzen. Möglicherweise ist ein konkretes Wissen um
die Konditionen des Wettbewerbers aber auch nicht erforderlich. Denn zum einen ist nach
Aussagen von Herstellern im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein
Hersteller um ein möglichst plausibles Konditionensystem bemüht, in dem die Marktstellung und
die Abnahmemenge als ein wesentlicher Bestandteil- neben anderen wie Zahlungsziele,
Logistikvereinbarungen u.a. - die Höhe und Art der gewährten Konditionen bestimmt
116
(dazu
siehe oben). Ein solches Konditionensystem würde im Ergebnis Konditionenunterschiede in
einer
Größenordnung,
die
die
Marktposition
zwischen
den
Oligopolisten
auf
den
Beschaffungsmärkten erheblich verschieben könnten, nicht erwarten lassen. Zum anderen
können auch Nachverhandlungen eines Kunden, die auf der Basis des Ladenverkaufspreises
eines Wettbewerbers geführt werden, gegenüber manchen Herstellern zu einer Anpassung der
Konditionen an die Konditionen des Wettbewerbers und damit insgesamt zu einer Nivellierung
der Konditionen innerhalb des Oligopols führen.
Dabei ist eine Koordinierung des Marktverhaltens der Oligopolisten aufgrund ihrer Stellung als
„Spitzenabnehmer“, der damit verbundenen hohen Marktanteile und aufgrund der besonderen
Strukturmerkmale auf den Beschaffungsmärkten nicht erforderlich. Die zunehmenden Mengenvorteile infolge der inzwischen weit fortgeschrittenen Konzentration im Einzelhandel ist der
Kernpunkt für die Wettbewerbsvorteile, die die großen Einzelhandelskonzerne EDEKA, REWE
und Schwarz-Gruppe bei Herstellermarken gegenüber ihren Wettbewerbern haben.
Dies hatte auch der Gesetzgeber im Rahmen der 5. GWB-Novelle im Blick, der damals – noch
zu einem Zeitpunkt, als die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel weit weniger ausgeprägt
war als heute - die erleichterten Beweisanforderungen über die Einführung des Kriteriums der
Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite“ unter anderem so begründete: „...Auch für den
Fall, dass sich die Spitzengruppe verengt, der Abstand zu den übrigen Wettbewerbern sich vergrößert und der Wettbewerb zwischen den Spitzenreitern eines Tages doch zu erlahmen be115
Beispiel: Eine in NRW starke Marke fährt Aktionen bei außerhalb NRWs vertretenen LEHs oder GAM-Ketten.
Vorgetragen wurde seitens der Hersteller auch, dass das Konditionensystem möglichst objektivierbar und von
Gegenleistungen abhängig gestaltet werde, um für den Fall, dass durch einen Zusammenschluss auf Händlerebene
die (möglicherweise besseren) Konditionen eines Wettbewerbers bekannt würden, Sanktionen seitens des
erwerbenden Handelsunternehmens mit dem Hinweis auf das auf alle Kunden gleichermaßen angewendete
Konditionensystem abgewehrt werden könnten.
116
- 146 -
ginnt, wird die Erweiterung der Marktbeherrschungsdefinition die Untersagungsmöglichkeiten
vermehren.“117
Letztlich lässt sich daher bezogen auf die Beschaffungsmärkte nicht mit der für eine
Untersagung erforderlichen Sicherheit das Fehlen von Binnenwettbewerb zwischen den
Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe feststellen. Der Nachweis, das EDEKA,
REWE und die Schwarz-Gruppe bereits vor dem Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut ein
marktbeherrschendes Oligopol bilden, kann daher derzeit nicht geführt werden.
Auch die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols durch den Erwerb von trinkgut
durch EDEKA und dem damit einhergehenden Marktanteilzuwachs bei EDEKA sowie dem
Wegfall eines Oligopolaußenseiters scheidet aus. Entscheidend hierfür ist, dass der zwar nicht
positiv festgestellte, jedenfalls aber nicht auszuschließende Binnenwettbewerb zwischen den
Mitgliedern des Oligopols durch den Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut allein nicht
beseitigt werden würde und damit die den Markt prägenden Strukturkriterien nicht
entscheidungserheblich verändert würden.
G.
Nebenbestimmungen
Die Beschlussabteilung hat das Ergebnis des Markttests sowie die Stellungnahmen der
Zusammenschlussbeteiligten in ihren Nebenbestimmungen berücksichtigt.
Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmung
Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung in den
in der Anlage 1 blau
gekennzeichneten 10 Absatzmärkten wird durch die im Tenor des Beschlusses verfügte
aufschiebende Bedingung abgewendet. Die verfügten Nebenbestimmungen entsprechen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen
des § 36 Abs. 1 GWB geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Entgegen der Auffassung der Zusammenschlussbeteiligten sind die Nebenbestimmungen nicht
unvereinbar mit § 40 Abs. 3 GWB. Verpflichtungen struktureller Art sind als Abhilfemaßnahmen
nur dann geeignet, wenn sie die wettbewerblichen Bedenken vollständig beseitigen und die
Beschlussabteilung mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit davon ausgehen kann, dass die
Nebenbestimmungen tatsächlich umgesetzt werden und die Veräußerungsstandorte nach
117
Begr., a.a.O., S. 18.
- 147 -
Übertragung auf den Erwerber ihr Wettbewerbspotential langfristig erhalten können. Dies ist nur
dann der Fall, wenn die aufschiebenden Bedingungen durch entsprechende akzessorische
Verpflichtungen (dazu unter II. b.) ergänzt werden, die verhindern, dass der Effekt der
aufschiebenden Bedingungen durch ein Verhalten der Beteiligten zu 1. nach Eintritt der
Bedingung konterkariert wird.
I.
Aufschiebende Bedingung
1.
Veräußerung der trinkgut -Standorte bzw. von Top-Getränkemärkten in den 10
Markträumen gemäß Anlage 1
Die Veräußerung der in der Anlage 2 zu diesem Beschluss näher bezeichneten trinkgutStandorte und Top-Getränkemärkte an einen oder höchstens [
] unabhängige Dritte ist
geeignet und erforderlich, um durch den Zusammenschluss entstehende Marktanteilsadditionen
zu vermeiden, die in den 10 in Anlage 1 blau gekennzeichneten Markträumen zur
Marktbeherrschung auf den Absatzmärkten für Getränke führen würden. Wird die Bedingung
erfüllt, kommt es in den verschiedenen räumlich relevanten Absatzmärkten, für die die
Beschlussabteilung ohne die Bedingung das Entstehen bzw. die Verstärkung einer
bestehenden marktbeherrschenden Stellung annehmen würde, entweder nicht mehr zu
Marktanteilsadditionen oder der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten liegt
unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle.
In den Regionalmärkten Herford (Marktraum 133), Minden (Marktraum 201) und Uelzen
(Marktraum 308) kommt es nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nicht mehr zu
Marktanteilsadditionen.
Nach
Erfüllung
der
aufschiebenden
Bedingung
liegen
die
Marktanteile
der
Zusammenschlussbeteiligten in den Regionalmärkte Bielefeld (Marktraum 039), Detmold
(Marktraum 068) und Osnabrück (Marktraum 234) sowie Kevelaer (Marktraum 154), Krefeld
(Marktraum 163), Bottrop (Marktraum 046) und Duisburg (Marktraum 076) nach dem
Zusammenschluss unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle.
Durch
die
Veräußerung
des
Getränkelogistikers
Maxxum
wird
die
über
den
Marktanteilszuwachs hinaus bewirkte Absicherung der Marktstellung der EDEKA auf den 10
regionalen Absatzmärkten beseitigt.
- 148 -
2.
Unternehmensstrategisch sinnvolles Paket
Die Bedingung, dass das Paket der an den oder die Dritten zu veräußernden Standorte jeweils
so bemessen sein muss, dass es für den jeweiligen Erwerber ein unternehmensstrategisch
sinnvolles Paket darstellt (Tenor: I.1.c)), ist ebenfalls geeignet und erforderlich, um die
Veräußerbarkeit der trinkgut -Standorte und der Top-Getränkemärkte zu gewährleisten. Nur
wenn sich die zu veräußernden Standorte in das Portfolio des Erwerbers einpassen, ist
gewährleistet, dass sich Käufer für diese Standorte finden lassen. Dies bedeutet, dass das
Paket oder die Pakete jeweils aus einem in den jeweiligen Markträumen zusammenhängenden
Netz
von
Standorten
bestehen
müssen.
Darüber
hinaus
heißt
dies
auch,
dass
Infrastruktureinrichtungen (z.B. Lagerkapazitäten, Logistik) der Beteiligten zu 1. und zu 2. zur
Verfügung gestellt werden müssen, soweit sie für eine wirtschaftlich sinnvolle Versorgung der
erworbenen Standorte erforderlich sind.
Ferner dürfen diese Standorte weder an mehr als drei Erwerber, noch sukzessive („SalamiTaktik“) veräußert werden. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass den Erwerbern
spürbar ein Potential zuwächst, das im Wettbewerb gegen die Beteiligte zu 1. erhalten werden
kann. Eine Ausnahme hiervon in begründete Einzelfällen bleibt vorbehalten.
3.
Ersatzstandorte
Sollten sich einzelne Standorte als deshalb nicht verkäuflich erweisen, weil sich beispielsweise
Getränkemärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte der Beteiligten zu 1. oder dieser im
Zuge der Freigabe zuwachsende Standorte der Beteiligten zu 2. und 3.in unmittelbarer
räumlicher Nähe befinden, stellt die Bedingung im Tenor unter I.1.d) sicher, dass in dem
betroffenen Marktraum ein mindestens gleichwertiger Ersatzstandort anzubieten ist. Die
unmittelbare räumliche Nähe ist lediglich eines der Kriterien, die dazu führen können, dass sich
ein Standort als nicht veräußerbar erweist, die Benennung dieses Merkmals erfolgt daher nur
beispielhaft.
Diese Bestimmung ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig um zu gewährleisten, dass die
gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten in den Regionalmärkte Bielefeld
(039), Detmold (068) und Osnabrück (234) sowie Kevelaer (154), Krefeld (163), Bottrop (046)
und
Duisburg
(076)
nach
dem
Zusammenschluss
in
jedem
Fall
unterhalb
der
Marktbeherrschungsschwelle liegen.
Da die überwiegende Mehrzahl der in den beiden Markttests befragten Unternehmen über
keine detaillierten Kenntnisse der einzelnen zum Verkauf angebotenen Standorte verfügt,
- 149 -
erlaubt die im Ergebnis weitestgehend positive Reaktion der befragten Unternehmen keine
abschließende Einschätzung über die Veräußerbarkeit einzelner Standorte.
4.
Ausgestaltung als aufschiebende Bedingung
Auch die Ausgestaltung dieser Nebenbestimmungsregelungen als aufschiebende Bedingung ist
erforderlich, geeignet und angemessen. Die aufschiebende Bedingung verhindert, dass ein
kartellrechtlich bedenklicher Zustand überhaupt eintritt und entspricht damit am Besten dem
Grundsatz der präventiven Kontrolle.118 Durch die aufschiebende Bedingung werden die
Beteiligten zu 1. und zu 2. angehalten, auch bei ggf. bestehenden Schwierigkeiten einen bzw.
mehrere Käufer für diese Standorte zu finden.
II.
Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der
Veräußerungsverpflichtung
1.
Akzessorische Auflagen
Um zu erreichen, dass auch nach Bedingungseintritt – einschließlich des Eintritts der
Freigabewirkungen – die strukturellen Wirkungen der in der aufschiebenden Bedingung
genannten Verpflichtungen erhalten bleiben, ist es notwendig den Beteiligten zu 1. und zu 2. als
Nebenbestimmungen auch nach Bedingungseintritt weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.
a)
Neu- und Wiedereröffnungsverbot
Durch das Verbot, Standorte als Getränkeabholmärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte wieder zu eröffnen oder zurück zu erwerben (Tenor: I.2.a), soll für den Zeitraum nach
Eintritt der Freigabewirkung verhindert werden, dass die Beteiligten den Zustand wieder
herstellen, der durch Auferlegung der aufschiebenden Bedingung vermieden werden soll. Die in
Punkt I.2.a) normierte Verpflichtung stellt keine unzulässige laufende Verhaltenskontrolle dar,
die das interne Wachstum der Beteiligten beschränkt. Sie dient als sog. akzessorische Auflage
allein dazu, die Vereitelung oder gar Umgehung der Veräußerungsverpflichtung zu verhindern.
119
Soweit es das Verbot betrifft, neue Standorte in unmittelbarer Nähe der zu veräußernden
Standorte zu eröffnen, kommt dies einem Wettbewerbsverbot gleich. Wettbewerbsverbote
werden nach allgemeiner Auffassung als zulässiges Sicherungsinstrument angesehen, damit
118
Ruppelt, in: Langen/Bunte § 40 Rn 31.
119
Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 40 Rn 67; Veelken, WRP 2003, S. 692 (717).
- 150 -
die durch Fusionskontrollentscheidungen angeordneten strukturellen Maßnahmen auch
tatsächlich wirksam umgesetzt werden. 120
Angesichts der Ergebnisse der Ermittlungen zu den Marktverhältnissen in diesem Verfahren ist
es erforderlich, dass sich das Wieder- bzw. Neueröffnungsverbot, soll es nicht wirkungslos
bleiben, auch und gerade auf Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels zu erstrecken hat,
jedenfalls dann, wenn diese nicht nur ein unbedeutendes Getränkesortiment führen.
b)
Zeitraum
Der Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses ist geeignet, angemessen und
erforderlich, um die strukturellen Veräußerungsverpflichtungen zu erhalten. Dieser Zeitraum ist
sogar kürzer als der Prognosezeitraum der Fusionskontrolle, der drei bis fünf Jahre umfasst.
Auch ist zu beachten, dass die Freigabewirkung – für die Umsetzung der Bedingung ist den
Beteiligten jedenfalls eine Frist von [ ]
eingeräumt – voraussichtlich nicht unmittelbar mit
Zustellung des Beschlusses eintreten wird. Die Beschränkung auf zwei Jahre berücksichtigt
außerdem, dass es sich bei den in Frage stehenden Getränken um den Verkauf von Gütern des
täglichen Bedarfs handelt. So ist davon auszugehen, dass sich nach zwei Jahren die durch die
Veräußerungsauflage angestrebte Strukturveränderung hinreichend verfestigt hat. Eine länger
andauernde Beschränkung
der
Expansionstätigkeit
der
Beteiligten wäre nicht
mehr
verhältnismäßig.
c)
Unmittelbare räumliche Nähe
Wann ein neu eröffneter Standort „in unmittelbarer Nähe“ zu einem zu verkaufenden oder
geschlossenen Standort liegt, ergibt sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Anlage 2. Bei
den in der Anlage 2 verwendeten Kilometerangaben handelt es sich um Straßenkilometer, die
die tatsächliche Erreichbarkeit eines Standortes innerhalb des Radius bezeichnen, nicht um
Kilometer gemessen als Luftlinie. Dies definiert das Einzugsgebiet, das nach den Ermittlungen
der Beschlussabteilung zu den Marktverhältnissen wie auch im Rahmen des Markttests als das
unmittelbare
Einzugsgebiet
eines
Getränkeabholmarktes
anzusehen
ist.
Eine
solche
Konkretisierung auf der Basis von Kilometerangaben ist, wie der Verfahrensverlauf gezeigt hat,
erforderlich, um den Tenor hinreichend bestimmt auszugestalten.
120
Vgl.: BKartA, 25. Februar 1999, WuW/E DE-V 116 (121) – „Habet/Lekkerland“.
- 151 -
d)
Öffnungsklausel
Maßgebend für die Interpretation der „Öffnungsklausel“, die der EDEKA in begründeten
Einzelfällen erlaubt, die genannten Kilometergrenzen ausnahmsweise zu unterschreiten, ist,
dass die Beteiligte zu 1. durch den neu- bzw. wiedereröffneten Standort keinen erheblichen Teil
der Kundschaft des zu verkaufenden (bzw. bereits verkauften) Standortes für sich gewinnen
kann (Kundenabwanderung). Dies unterliegt der Zustimmung der Beschlussabteilung, ist dieser
vorab mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen.
2.
De Minimes Klausel
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte
mit
einer
Gesamtverkaufsfläche
von
weniger
als
1.500 Quadratmetern und Getränkeabholmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von weniger
als 400 Quadratmetern haben nach den Ergebnissen der Ermittlungen im Getränkebereich eine
so geringe Produktbreite und Produkttiefe, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand
regelmäßig ausgeschlossen werden kann, dass von derartigen Ladenlokalen eine ernsthafte
Bedrohung des Kundenpotentials der zu veräußernden Standorte ausgeht.
3.
Selbständige EDEKA Einzelhändler
Sofern selbständige EDEKA Einzelhändler, die in einer Vertriebsschiene der EDEKA tätig sind,
innerhalb
des
5
Getränkemärkte
km
wieder-
bzw.
7
oder
km
Radius
neueröffnen,
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte
ist
die
EDEKA
verpflichtet,
oder
ihrerseits
Getränkemärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte mit mindestens entsprechend
hohem Umsatz im Getränkebereich zu veräußern. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet,
dass die durch Fusionskontrollentscheidungen angeordneten strukturellen Maßnahmen auch
tatsächlich wirksam umgesetzt werden. Durch die Einschränkung, dass die selbständigen
EDEKA Einzelhändler „in der Vertriebsschiene der EDEKA“ tätig sein müssen, um eine
entsprechende Verpflichtung der EDEKA zum Verkauf von Getränkemärkten auszulösen, ist
sichergestellt, dass es sich nicht um Konstellationen handelt, bei denen die EDEKA
ausschließlich als Großhändler tätig ist.
III.
Veräußerungsgegenstand
Den Veräußerungsgegenstand bilden die einzelnen Standorte und alles, was für den Betrieb
dieser
Standorte
erforderlich
ist.
Hierbei
ist
berücksichtigt,
dass
die
betreffenden
- 152 -
Standortflächen entweder im Eigentum der Beteiligten zu 1. und zu 2. stehen oder angemietet
sein können.
IV.
Veräußerungsfrist
Die Veräußerungsfrist von [ ] ist ausreichend, um die in der Bedingung geforderten
Veräußerungshandlungen vorzunehmen, zumal die Zusammenschlussbeteiligten bereits
während des Verwaltungsverfahrens mit der Vorbereitung der Veräußerung begonnen haben.
V.
Anforderungen an den Erwerber
Der Erwerber darf nicht in irgendeiner Weise mit der Beteiligten zu 1. verflochten oder durch
vertragliche Absprachen (Lieferverträge o.ä.) mit dieser verbunden sein. Nur so ist die
strukturelle Trennung der zu veräußernden Standorte von der Beteiligten zu 1. gewährleistet.
VI.
Pflichten der Beteiligten zu 1. und zu 2. vor der Veräußerung
Durch diese Verpflichtungen soll erreicht werden, dass der Wert der zu veräußernden Standorte
durch die Beteiligte zu 2. und ggf. durch die Beteiligte zu 1. erhalten bleibt. Ansonsten könnten
die Beteiligten zu 1. bzw. zu 2. wettbewerbliches Potential der zu veräußernden Standorte auf
die nicht zu veräußernden Standorte verlagern. Hierdurch würden die von der Bedingung
beabsichtigten wettbewerblichen Wirkungen vereitelt werden.
VII.
Sicherungstreuhänder
Die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders ist angesichts der Vielzahl der zu veräußernden
bzw. ggf. zu schließenden Standorte erforderlich, um die in der Bedingung genannten
Verpflichtungen auch im Rahmen der Frist abwickeln zu können. Entsprechend der für die
Zusammenschlusskontrolle geltenden Gebührenregelungen sollen die Beteiligten zu 1. und
zu 2. hierfür gesamtschuldnerisch haften. Den Beteiligten bleibt es unbenommen im
Innenverhältnis die Kosten anderweitig aufzuteilen.
- 153 -
Gebühren
Die Freigabe/Untersagung des Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB ist als
Amtshandlung der Kartellbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 GWB gebührenpflichtig. Die
Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000,- Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB), bei
besonders
großer
wirtschaftlicher
Bedeutung
und
außergewöhnlich
hohem
Verwaltungsaufwand bis zu 100.000,- Euro erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der
gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist
maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses
abzustellen. Sie ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe der inländischen Umsätze der
beteiligten Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, der Größe und
Bedeutung des Erwerbers, den erwarteten betriebswirtschaftlichen Vorteilen der künftigen Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten und dem wirtschaftlichen Interesse der am
Zusammenschluss
beteiligten
Unternehmen
an
der
kartellbehördlichen
Entscheidung.
Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem
Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen (vgl. KG WuW/E OLG 4366
"SPAR" m.w.N.). Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000,- Euro.
Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem
Verwaltungsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im pflichtgemäßen
Ermessen der Kartellbehörde liegt (vgl. KG WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG
5287 „Finanzbeteiligung Gebühr“).
Dem Zusammenschluss ist im vorliegenden Fall eine erheblich über dem Durchschnitt liegende
wirtschaftliche Bedeutung beizumessen. Von dem Zusammenschluss sind verschiedene,
bundesweit abzugrenzende Beschaffungsmärkte für Getränke sowie zahlreiche, regional
betroffene Absatzmärkte im Bereich des Einzelhandels mit Getränken. Insbesondere auf
mehreren regionalen Absatzmärkten würde durch den Zusammenschluss eine hohe
Konzentration entstehen.
- 154 -
Der personelle und sachliche Aufwand der Kartellbehörde für die fusionsrechtliche Prüfung lag
erheblich über dem Durchschnitt. So wurden die Marktanteile in sämtlichen regionalen
Absatzmärkten ermittelt und dafür die Antworten von über 100 Wettbewerbern, die durch
Auskunftsbeschluss befragt wurden, ausgewertet. Zudem wurden die Marktanteile der
Zusammenschlussbeteiligten auf den Beschaffungsmärkten – bezogen auf drei ausgewählte
Teilsortimente – ermittelt und in diesem Zusammenhang die Antworten von über
200 Herstellern, Lieferanten oder Wettbewerbern, die ebenfalls alle mittels Auskunftsbeschluss
befragt wurden, ausgewertet.
Angesichts der erheblich über dem Durchschnitt liegenden Bedeutung des Fusionsvorhabens
und des erheblich über dem Durchschnitt liegenden personellen und sachlichen Aufwandes ist
im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von [ ] Euro angemessen und gerechtfertigt. Auf
diese Gebühr ist nach § 80 Abs. 1 Satz 4 GWB die Gebühr für die Anmeldung des
Zusammenschlusses (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB) anzurechnen. Die Gebühr für die
Anmeldung richtet sich ebenfalls nach den oben aufgeführten Kriterien. Das Bundeskartellamt
hält eine Gebühr für die Anmeldung in Höhe von [ ] Euro für angemessen. Mit der
Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Beschlusstenors war daher nur noch der Differenzbetrag in
Höhe von [ ] Euro zu erheben.
Schuldner der Gebühr für die Freigabe/Untersagung des Zusammenschlussvorhabens sind
nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GWB die im Rubrum zu 1. bis 2. Genannten. Sie haften als
Gesamtschuldner (§ 80 Abs. 6 Satz 3 GWB).
Die Gebühr ist mit der Zustellung dieses Beschlusses fällig und binnen eines Monats nach
Zustellung auf das Konto der
Bundeskasse Trier
Konto-Nr.: 590 010 20 bei der
Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken
BLZ: 590 000 00
IBAN (International Bank Account Nummer = internationale Kontonummer):
DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC (Bank Identification Code = internationale Bankleitzahl):
MARKDEF 1590
zu
überweisen.
Als
Verwendungszweck
ist
folgendes
810600218841
Kassenzeichen
anzugeben:
- 155 -
Bitte beachten Sie, dass Ihre Zahlung ohne Angabe des Kassenzeichens nicht bearbeitet
werden kann.
Ist bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung die Gebühr nicht entrichtet, so
wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert
des rückständigen Betrages erhoben. Bei Überweisung aus dem Ausland fallen im Allgemeinen
Bankspesen an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des Bundeskartellamtes
die volle Gebühr gutgeschrieben wird. Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung
dieses Beschlusses im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) werden gesondert erhoben
(§ 80 Abs. 1 Satz 3 GWB).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit
Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt,
Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb
dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.
Wird Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 42 GWB gestellt, so beginnt die Frist für die
Beschwerde mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie.
Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht
einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt
zwei Monate. Sie beginnt im gleichen Zeitpunkt wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde
und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die
Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten
und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen –
Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift
und
Beschwerdebegründung
müssen
durch
einen
Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
Krueger
Holin
Schulze
- 156 -
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im
Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht
wird. Sie werden daher gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach
Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich mitzuteilen, dass die Entscheidung
Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte
begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen gewünschten Löschungen um
Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von
7 Tagen keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass
diese Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen.
- 157 -
A.
Das Vorhaben ..................................................................................................................... 17
B.
Die beteiligten Unternehmen ............................................................................................. 17
I.
EDEKA – Gruppe ................................................................................................ 17
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 17
2.
Organisation der Beschaffung ......................................................................... 20
3.
Umsätze .......................................................................................................... 20
II.
trinkgut – Gruppe ................................................................................................ 21
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 21
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 22
3.
Umsätze .......................................................................................................... 22
III. REWE – Gruppe ................................................................................................. 23
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 23
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 23
3.
Umsätze .......................................................................................................... 23
IV. Metro-Gruppe ..................................................................................................... 24
C.
1.
Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 24
2.
Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 24
3.
Umsätze .......................................................................................................... 24
Verfahrensgang .................................................................................................................. 24
I.
Anmeldung.......................................................................................................... 24
II.
Beiladungen ........................................................................................................ 26
III. Ermittlungen der Beschlussabteilung .................................................................. 27
1.
Absatzmärkte .................................................................................................. 27
2.
Beschaffungsmärkte........................................................................................ 28
IV. Rechtliches Gehör .............................................................................................. 29
V.
Zusagen .............................................................................................................. 33
D.
Formelle Untersagungsvoraussetzungen ........................................................................ 35
E.
Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Absatzmärkten ............................... 35
I.
Rahmenbedingungen des Wettbewerbs auf den Absatzmärkten ....................... 36
1.
Lebensmitteleinzelhandel ................................................................................ 36
2.
Getränkeabholmärkte ...................................................................................... 37
a)
Gegenwärtige Marktstruktur und Entwicklung ............................................. 37
b)
Gründe für den Konsolidierungsprozess ...................................................... 38
- 158 -
II.
aa)
Bezugskonditionen ............................................................................... 39
bb)
Verbraucherverhalten ........................................................................... 41
Marktabgrenzung Absatzmärkte ......................................................................... 42
1.
Sachliche Marktabgrenzung ............................................................................ 42
a)
Sortimentsmarkt für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke ............. 43
aa)
Begründung der befragten Unternehmen die einen Sortimentsmarkt
ablehnen ......................................................................................................... 44
b)
bb)
Bewertung ............................................................................................ 45
cc)
Keine Einbeziehung von Heiß- und Hausgetränken ............................. 46
Vertriebsschienen ........................................................................................ 46
aa)
Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte .................................. 46
aaa) Bisherige Praxis und Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten ....... 46
bbb) Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung........................................ 46
bb)
Verschiedene Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels ........ 48
aaa) Bisherige Entscheidungspraxis ......................................................... 48
bbb) Ermittlungsergebnisse und Bewertung ............................................. 51
c)
Gastronomiebetriebe ................................................................................... 52
d)
Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte ..................................................... 52
2.
aa)
Ergebnis der Ermittlungen .................................................................... 52
bb)
Bewertung durch die Beschlussabteilung ............................................. 52
Räumliche Marktabgrenzung der Absatzmärkte ............................................. 54
a)
Bisherige Entscheidungspraxis .................................................................... 54
b)
Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung .................................................. 54
aa)
Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten, die kleiner als 20 km sind
55
bb)
Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten von mehr als 20 km ......... 57
III. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Absatzmärkte ....................................... 57
1.
Marktvolumenberechnung und Marktanteile ................................................... 58
a) Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten und Ermittlungen der Beschluss
abteilung ............................................................................................................. 58
aa)
Markträume in denen EDEKA und trinkgut Standort haben ................. 58
bb)
Markträume, in denen nur EDEKA Standorte hat ................................. 63
b)
Marktvolumen auf Umsatzbasis ................................................................... 63
c)
Marktanteile ................................................................................................. 64
- 159 -
d)
2.
aa)
Überblick............................................................................................... 64
bb)
Einbeziehung der selbständigen EDEKA Einzelhändler ....................... 66
cc)
Nordgebiet ............................................................................................ 68
dd)
Westgebiet............................................................................................ 69
Marktanteilsverteilung und Marktanteilsabstände ........................................ 69
aa)
Nordgebiet ............................................................................................ 69
bb)
Westgebiet............................................................................................ 70
Markt- und Wettbewerbsstrukturen/Clusterbetrachtung .................................. 71
a)
b)
Clusterbetrachtung ...................................................................................... 71
aa)
Nordgebiet ............................................................................................ 72
bb)
Westgebiet............................................................................................ 73
Markt- und Wettbewerbsstrukturen .............................................................. 74
aa)
Wesentliche Wettbewerbsparameter auf den Absatzmärkten für
Getränke ......................................................................................................... 76
aaa) Ladenverkaufspreis ........................................................................... 77
bbb) Fläche und Sortiment ........................................................................ 90
ccc)
F.
Flächenpräsenz ................................................................................ 92
bb)
Marktzutrittsschranken ......................................................................... 94
cc)
Finanzkraft ............................................................................................ 95
dd)
Zugang zu den Beschaffungsmärkten .................................................. 96
Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Beschaffungsmärkten ................... 97
I.
Grundsätzliche Bemerkungen zu Beschaffungsmärkten in der Fusionskontrolle97
1.
Einleitung ........................................................................................................ 97
2.
Zum wettbewerbspolitischen Leitbild ............................................................... 98
3.
Spielarten von Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten ........................ 99
4.
Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte..... 101
II.
Prüfungsschema im vorliegenden Fall .............................................................. 104
III. Marktabgrenzung Beschaffungsmärkte ............................................................ 106
1.
Sachliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte .................................. 106
a)
Produktgruppen ......................................................................................... 106
b)
Absatzkanäle ............................................................................................. 108
c)
Handelsmarken und Herstellermarken ...................................................... 113
2.
Räumliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte ................................. 117
3.
Ergebnis der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung .......................... 117
- 160 -
IV. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Beschaffungsmärkte ........................... 118
Keine nachweisbare Entstehung oder Verstärkung einer oligopolistischen
marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA, Rewe und die Schwarz-Gruppe .. 118
1. Das Konzept der oligopolistische Marktbeherrschung auf
Beschaffungsmärkten ........................................................................................... 118
2.
Parallelverhalten begünstigende Marktstrukturbedingungen......................... 120
a) Marktanteile der Beteiligten und der Wettbewerber auf den relevanten
Märkten ............................................................................................................. 120
aa)
Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung Alkoholfreier Getränke Herstellermarken ........................................................................................... 121
bb)
Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung von Wasser/Wasser mit
Zusatz - Herstellermarken ............................................................................. 125
cc)
Alternativ: Alkoholfreie Getränke/Wasser /Wasser mit Zusatz als
gemeinsamer Markt....................................................................................... 127
dd)
Marktanteile für den Markt für die Beschaffung von
Bier/Biermischgetränken - Herstellermarken ................................................. 128
ee)
Zusammenfassung der Marktanteilsbetrachtung ................................ 131
b)
Weitgehende Unverzichtbarkeit der Oligopolmitglieder für die Hersteller .. 132
c)
Markttransparenz ....................................................................................... 136
aa)
Vorliegen von Markttransparenz ......................................................... 136
bb)
Grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz auf oligopolistischen
Beschaffungsmärkten.................................................................................... 138
d)
Stabilität der Anbieterstruktur und der Nachfragerbedingungen ................ 138
e)
Zugang zu den Absatzmärkten .................................................................. 139
3. Auswirkungen der Marktanteile und Strukturbedingungen auf die Marktstellung
des Oligopols........................................................................................................ 140
G.
a)
Außenwettbewerb ...................................................................................... 140
b)
Binnenwettbewerb ..................................................................................... 142
aa)
Kein Wettbewerb um Lieferanten und Produktlistung ......................... 143
bb)
Hinweise auf eingeschränkten Wettbewerb um Konditionen .............. 143
Nebenbestimmungen ....................................................................................................... 146
I.
Aufschiebende Bedingung ................................................................................ 147
1. Veräußerung der trinkgut -Standorte bzw. von Top-Getränkemärkten in den 10
Markträumen gemäß Anlage 1 ............................................................................. 147
2.
Unternehmensstrategisch sinnvolles Paket................................................... 148
3.
Ersatzstandorte ............................................................................................. 148
- 161 -
4.
II.
Ausgestaltung als aufschiebende Bedingung................................................ 149
Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der
Veräußerungsverpflichtung ............................................................................... 149
1.
Akzessorische Auflagen ................................................................................ 149
a)
Neu- und Wiedereröffnungsverbot ............................................................. 149
b)
Zeitraum .................................................................................................... 150
c)
Unmittelbare räumliche Nähe .................................................................... 150
d)
Öffnungsklausel ......................................................................................... 151
2.
De Minimes Klausel....................................................................................... 151
3.
Selbständige EDEKA Einzelhändler .............................................................. 151
III. Veräußerungsgegenstand ................................................................................ 151
IV. Veräußerungsfrist ............................................................................................. 152
V.
Anforderungen an den Erwerber ....................................................................... 152
VI. Pflichten der Beteiligten zu 1. und zu 2. vor der Veräußerung .......................... 152
VII. Sicherungstreuhänder....................................................................................... 152
998
050
148
014
051
Bremerhaven
220
311
Anlage 1
132
063
Hamburg
124
290
107
343
136
053
189
Oldenburg
Bremen
232
237
264
059
179
219
069
003
201
Osnabrück
133
234
Münster
077
Bielefeld
039
207
Hildesheim
268
131
138
068
110
140
016
Paderborn
126
154
242Braunschweig
048
127
125
157
338
Hannover
258
042
335
056
223
269
308
288
049
236
180
135
253
046134
Göttingen
Dortmund
228
310
317
076 Essen043 074
112
055
010
163Krefeld 226
198
312 332
151
079
161
341
Kassel
Düsseldorf
297
202
037
187
087
287
098
073
196
086
091
176
120
015
Köln
Siegen
284
035
032
276
Aachen
271
193
001 078
331
070
Bonn
045
277
088
256
099
214
328
118
273
020
158
Koblenz
019
178
065 195
250
Frankfurt
181
Mainz
017
025
156
144
304
Kaiserslautern
217
141
Saarbrücken
267
Darmstadt
064
340
149
199
092
329
040
246
168
054
=
Marktbeherrschung nach Zusammenschluss
=
hohe Marktanteile ohne Marktbeherrschung
=
Marktanteile REWE nicht deutlich niedriger
=
Clustermarkt
=
Marktanteile REWE/Edeka nicht hoch
Anlage 2
Trinkgut-Märkte
Marktraum Nr.
154
154
154
163
046
046
046
046
076
076
076
076
076
039
039
133
068
068
201
201
201
201
308
234
076
Marktraum
Kevelaer
Kevelaer
Kevelaer
Krefeld
Bottrop
Bottrop
Bottrop
Bottrop
Duisburg
Duisburg
Duisburg
Duisburg
Duisburg
Bielefeld
Bielefeld
Herford
Detmold
Detmold
Minden
Minden
Minden
Minden
Uelzen
Osnabrück
Duisburg
Straße
Weseler Straße 45
Lindenallee 14
Kastellstraße 2 - 4
Weggenhofstraße 33
An der Knippenburg 107
Am Wasserturm 5 - 7
Bahnhofstraße 105
Kardinal-Hengsbach-Straße 3
Lindenallee 50 c
Heisingstraße 12
Mündelheimer Straße 132
Am Schürmannshütt 30 Z
Franz-Haniel-Straße 59
Salzufler Straße 46
Feldhüserweg 28
Otto-Hahn-Straße 97 - 99
Pyrmonter Straße 75
Friedrich-Ebert-Straße 19
Hüttenstraße 50
Ahnser Straße 4
Stiftsallee 52
Findelstraße 2 A
Spottweg 4
Engtstraße 26 - 28
Am Schnabelhuck 4 - 6
Ort
47661 Issum
46519 Alpen
47546 Kalkar
47798 Krefeld
46238 Bottrop
46282 Dorsten
46562 Voerde
46236 Bottrop
47226 Duisburg
47137 Duisburg
47259 Duisburg
47441 Moers
47443 Moers
33719 Bielefeld
33378 Rheda-Wiedenbrück
32108 Bad Salzuflen
32676 Lügde
32791 Lage
31655 Stadthagen
31675 Bückeburg
32425 Minden
32457 Porta Westfalica
29525 Uelzen
49565 Bramsche
47058 Duisburg
km
7
7
7
5
5
7
5
5
5
5
5
7
7
5
7
7
7
7
7
7
5
7
7
7
5
TOP-Märkte
Marktraum Nr.
154
154
076
076
163
039
Marktraum
Kevelaer
Kevelaer
Duisburg
Duisburg
Krefeld
Bielefeld
Straße
Huissener Straße 3
Weezer Straße 84
Aldenrader Straße 86
Vluyner Nordring 5
Jakob-Krebs-Straße 124
Oerlinghauser Straße 5
Ort
47533 Kleve
47623 Kevelaer
47169 Duisburg
47506 Neukirchen-Vluyn
47877 Willich
33758 Schloß Holte
km
5
5
5
7
7
7