B9-48/15

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B9-48/15
9. Beschlussabteilung
B 9 – 48/15
FUSIONSKONTROLLVERFAHREN
VERFÜGUNG GEM. § 40 ABS. 2 GWB
– Öffentliche Version –
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
1. Wessels & Müller SE
Pagenstecherstr. 121
49090 Osnabrück
– Beteiligte zu 1 –
Verfahrensbevollmächtigte:
Hermanns Wagner Brück
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 41
40545 Düsseldorf
2. Trost Auto Service Technik SE
Kesselstr. 23
70327 Stuttgart
– Beteiligte zu 2 –
3. Trost Verwaltungsgesellschaft mbH
Wien
Österreich
- Beteiligte zu 3 Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3:
CMS Hasche Sigle
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Schöttlestraße 8
70597 Stuttgart
4. Coro Invest GmbH
Hamburg
öffentlich final.docx
-2- Beteiligte zu 4 –
Verfahrensbevollmächtigte zu 4.
Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater
Poststraße 9 – Alte Post
20354 Hamburg
zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen1 (GWB) hat die 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes
am 13. August 2015 beschlossen:
I.
Das mit Schreiben der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: „WM“) vom 25.02.2015
angemeldete Vorhaben, dem sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit Schreiben vom 5.
August 2015 angeschlossen haben, sämtliche Anteile an der Beteiligten zu 2
(nachfolgend: „Trost“) zu erwerben, wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit den unter II.
aufgeführten Nebenbedingungen freigegeben.
II.
Die Freigabe erfolgt unter den nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen und
Auflagen. Mit dem Nachweis der Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen unter A
und D. unter Einhaltung der unter B., C., D.3 und E. aufgeführten Verpflichtungen
gegenüber dem Bundeskartellamt tritt die Freigabewirkung des Beschlusses ein. Vor
Erfüllung der aufschiebenden Bedingung entfaltet die vorliegende Entscheidung keine
Freigabewirkung. Wird eine Bedingung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, entfaltet die
Entscheidung keine Freigabewirkung. Bei Nichterfüllung der Auflagen unter B., C. und
D.3 kann das Bundeskartellamt die Freigabe gemäß § 40 Abs. 3a GWB widerrufen oder
ändern.
A. Veräußerungsverpflichtung
1.
Veräußerung
Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass WM und Trost die
Veräußerungsgegenstände nach A.2 innerhalb der unter A.3 genannten Frist und nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an einen unabhängigen Erwerber
veräußern.
1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750).
-3Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn WM und Trost dem Bundeskartellamt nachweisen,
dass die dingliche Veräußerung der unter A. 2 genannten Veräußerungsgegenstände
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen rechtswirksam vollzogen ist.
Kommt eine solche Veräußerung innerhalb der unter A.3 genannten Frist nicht
zustande, kann sie nicht mehr erfolgen oder wird die Veräußerung nach Ablauf der Frist
wirksam angefochten oder rückabgewickelt, so entfaltet die vorliegende Entscheidung
keine Freigabewirkung und der Zusammenschluss gilt als untersagt.
2. Veräußerungsgegenstände
Veräußert werden die nachfolgend aufgeführten Standorte:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
WM Stuttgart, Schulze-Delitzsch-Str. 45, 70565 Stuttgart-Vaihingen,
WM Esslingen, Alleenstraße 30, 73730 Esslingen,
WM Heilbronn, Oststraße 20, 74072 Heilbronn,
WM Darmstadt, Lauterbacher Weg 4, 64289 Darmstadt,
WM Oberursel, Industriestr. 3, 61440 Oberursel-Oberstedten,
WM Sulzbach, Am Unisyspark 6, 65843 Sulzbach,
Trost Maintal, Gutenbergstraße 3, 63477 Maintal,
Trost Braunschweig, Pillmannstr. 6, 38112 Braunschweig,
Trost Magdeburg, Carnotstraße 8, 39120 Magdeburg.
Die Standorte a. bis c. (Märkte Stuttgart und Heilbronn: Standorte Stuttgart, Esslingen,
Heilbronn) sowie die Standorte d. bis g. (Märkte Frankfurt und Darmstadt: Standorte
Darmstadt, Oberursel, Sulzbach, Maintal) sowie die Standorte h. und i. (Braunschweig,
Magdeburg) werden jeweils nur zusammen als Paket verkauft.
Mit Zustimmung der Beschlussabteilung können die unter a. bis i. genannten Standorte
durch gleichwertige Standorte mit mindestens vergleichbarem Marktanteil für den
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen im jeweiligen relevanten räumlichen Markt
ersetzt werden.
Die Standorte bestehen im Wesentlichen aus:
2.1. dem jeweiligen Grundstück;
2.2. allen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, Eigentums- und
Nutzungsrechten sowie allen sonstigen Rechten, die zur Fortführung des
Geschäftsbetriebs der jeweiligen Standorte im bisherigen Umfang erforderlich sind;
2.3. alle vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnisse, wie z.B. Kundenverträge,
Mietverträge, Pachtverträge;
2.4. Lagerbeständen;
2.5. allen Arbeitnehmern, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen
Standorte im bisherigen Umfang erforderlich sind, darunter insbesondere die
-4jeweilige Niederlassungsleitung, die Mitarbeiter im Vertrieb (Innen- und Außendienst), sowie telefonische Kundenbetreuung;
2.6. allen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des jeweiligen Standorts im bisherigen Umfang erforderlich sind.
3.
Veräußerungsfrist
Die Veräußerung nach A.1 haben WM bzw. Trost innerhalb von [….] nach Zustellung
dieses Beschlusses zu erfüllen.
4. Der Erwerber
4.1. Die o.g. Veräußerungsstandorte können die Veräußerer an einen einzigen Erwerber
oder, wenn ein einziger Erwerber nicht alle Standorte, sondern nur einen Teil
erwerben möchte, an bis zu drei Erwerber veräußern. Dabei werden die Standorte a.
bis c. (Märkte Stuttgart/Heilbronn: Standorte Stuttgart, Esslingen, Heilbronn), d. bis
g. (Märkte Frankfurt/Darmstadt: Standorte Oberursel, Sulzbach, Darmstadt, Maintal)
sowie die Standorte h. und i. (Braunschweig, Magdeburg) jeweils nur als Paket an
ein und denselben Erwerber verkauft.
4.2. Bei dem/den Erwerber(n) muss es sich um ein oder mehrere Unternehmen im Sinne
des GWB handeln, an dem weder WM noch Trost einschließlich mit ihnen im Sinne
des § 36 Abs. 2 GWB verbundene Unternehmen personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind und auf das/die diese keinen
wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben
können. Der/Die Erwerber darf/dürfen auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise
durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln für Rechnung von WM oder Trost
ermöglichen, mit WM oder Trost verbunden oder wirtschaftlich von WM oder Trost
abhängig sein. WM und / oder Trost dürfen sich nicht an der Finanzierung des
Erwerbs, insbesondere durch Gewährung eines Darlehns, beteiligen.
4.3. Der oder die Erwerber müssen Unternehmen sein, das / die den dauerhaften
Fortbestand des oder der jeweils zu übernehmenden Standorte als Wettbewerber
auf dem sachlich und räumlich betroffenen Markt erwarten lassen. Bei dem oder den
Erwerber/n muss es sich um Unternehmen handeln, das / die bereits im Bereich des
freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen tätig ist/sind und über
Beziehungen zu Lieferanten freier Ersatzteile sowie Zugriff auf Logistik- und
Zentrallagerstrukturen in Deutschland verfügt. Es muss mit hinreichender Sicherheit
zu erwarten sei, dass der/die Erwerber die Kunden der zu veräußernden Standorte
aus eigener Kraft untertägig mit PKW-Ersatzteilen beliefern kann/können.
-54.4. Infolge der Übernahme der zu veräußernden Vermögenswerte durch den/die
Erwerber darf prima facie nicht wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden,
insbesondere darf nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten sein.
4.5. Eine beabsichtigte Weiterveräußerung durch den/die Erwerber innerhalb von fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Beschluss den Anmeldern zugestellt wurde,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.1 bis 4.4 erteilt wird. Eine etwaige Pflicht zur
Anmeldung des Erwerbs bei der/den zuständigen Kartellbehörde(n) bleibt hiervon
unberührt.
4.6. WM bzw. Trost und der Sicherungstreuhänder (siehe unter E.) informieren die Beschlussabteilung rechtzeitig über den bzw. die ausgewählten potentiellen Erwerber.
Der Zuschlag an einen oder mehrere Erwerber bzw. die Unterzeichnung eines oder
mehrerer Kaufvertrages/-verträge mit einem oder mehreren Erwerbern bedarf
einschließlich
sämtlicher
Nebenabreden
der
vorherigen
Zustimmung
der
Beschlussabteilung. Die Erteilung der Zustimmung darf nur aus den vorstehend
unter A.4.1 bis A.4.4 genannten Gründen verweigert werden. Eine etwaige Pflicht zur
Anmeldung des Erwerbs bei der/den zuständigen Kartellbehörde(n) bleibt hiervon
unberührt.
B. Pflichten vor der Veräußerung
Die aufschiebenden Bedingungen treten nur ein, wenn die Veräußerung unter Einhaltung
folgender Pflichten durchgeführt wird.
1. Gewährleistung der Markt- und Wettbewerbsfähigkeit
1.1. WM bzw. Trost stellen sicher, dass die Veräußerungsstandorte bis zur Erfüllung der
Verpflichtung
gemäß
A.1
unternehmerisch
eigenständig
bleiben
und
über
ausreichendes Kapital verfügen. Den Veräußerungsstandorten nach A.2 sind die
hierfür erforderlichen Mitarbeiter und Vermögensgegenstände zur Verfügung zu
stellen. WM bzw. Trost werden den Veräußerungsstandorten bis zur Veräußerung zu
Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die den Veräußerungsstandorten derzeit
gewährt werden, alle Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die für
die wirtschaftliche und eigenständige Weiterführung erforderlich sind. WM bzw. Trost
werden bis zur Veräußerung die für die Wahrung der unternehmerischen
Eigenständigkeit erforderlichen Mitarbeiter weder direkt noch indirekt abwerben.
-61.2. WM bzw. Trost werden bis zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß A.1 die in A.2
genannten Untersagungsstandorte so weit wie möglich wirtschaftlich getrennt von
den anderen Standorten und Geschäftsbereichen halten. Hierzu haben WM bzw.
Trost die in den Untersagungsstandorten beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere die
leitenden Mitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter anzuweisen, den Sicherungstreuhänder vollumfänglich zu unterstützen.
1.3. WM
bzw.
Trost
stellen
sicher,
dass
sie
bis
zur
Veräußerung
der
Veräußerungsstandorte keine Geschäftsgeheimnisse, Know-How, unternehmerische
Informationen
oder
sonstige
vertrauliche
Information
in
Bezug
auf
die
Veräußerungsstandorte mehr erhalten, es sei denn, die Informationen sind
erforderlich zur Erfüllung gesetzlich vorgesehener Berichtspflichten oder für die
Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Standorte.
1.4. WM bzw. Trost stellen sicher, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, Marktund Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte mindestens aufrecht erhalten
bleiben. WM bzw. Trost minimieren soweit wie möglich das Risiko eines Verlusts des
wettbewerblichen Potenzials der Veräußerungsstandorte. Insbesondere nehmen
WM bzw. Trost keine Handlungen vor, die einen negativen Einfluss auf den Wert, die
Führung oder die Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte haben oder Art
und Umfang der Geschäftstätigkeit, die gewerbliche oder unternehmerische
Strategie oder Investitionsmöglichkeiten beeinträchtigen können.
1.5. WM bzw. Trost wirken darauf hin, dass die Veräußerungsstandorte zu jedem Zeitpunkt über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen, um ihr
Geschäft betreiben zu können.
C. Pflichten nach der Veräußerung
Die nachfolgend aufgeführten Pflichten sind für die Freigabe notwendige Auflagen, um
die strukturellen wettbewerblichen Auswirkungen der Veräußerung sicherzustellen.
1. WM bzw. Trost wird aufgegeben, dem/den Erwerber(n) auf seinen/ihren Wunsch hin
für eine Übergangszeit von bis zu […] nach erfolgter Veräußerung weiterhin mit
Dienstleistungen und Waren zu versorgen, die bisher von WM und / oder Trost direkt
oder indirekt erbracht wurden, soweit der/die Erwerber glaubhaft machen
kann/können, dass er/sie ohne diese Übergangshilfestellung nicht in der Lage
ist/sind, einen oder mehrere Veräußerungsstandorte ordnungsgemäß fortzuführen.
Dies schließt eine Belieferung der Veräußerungsstandorte mit KFZ-Ersatzteilen von
WM und / oder Trost zu marktüblichen Bedingungen ein.
-72. WM bzw. Trost einschließlich verbundener Unternehmen wird aufgegeben, für einen
Zeitraum von fünf Jahren nach Vollzug der Veräußerung keinen direkten oder
indirekten Einfluss auf die veräußerten Untersagungsstandorte einschließlich ihrer
Vermögenswerte zu erwerben und / oder in den vom Bundeskartellamt festgestellten
räumlichen Märkten gemäß Rz. (117) bis Rz. (123) keine neuen Standorte für den
freien Sortimentsgroßhandel mit Pkw-Ersatzteilen zu eröffnen.
3. WM bzw. Trost wird weiterhin aufgegeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Vollzug der Veräußerung der unter A.2 genannten Veräußerungsstandorte weder
direkt noch indirekt Mitarbeiter der Veräußerungsstandorte abzuwerben, es sei denn,
der / die Erwerber hat / haben schriftlich bestätigt, dass er / sie an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert ist / sind.
4. WM bzw. Trost wird aufgegeben, nach Vollzug der Veräußerung der A.2 genannten
Veräußerungsstandorte auf die Ausübung von Rechten aus Wettbewerbsverboten
zu verzichten, die gegebenenfalls mit Mitarbeitern der zu veräußernden Standorte
vereinbart sind.
5. WM bzw. Trost wird aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
Vollzug der Veräußerung der unter A.2 genannten Standorte keine Kunden dieser
Standorte aktiv abzuwerben. Als Kunden des jeweiligen Standorts gelten solche
Nachfrager, die im Kalenderjahr 2015 Ware von der jeweiligen Niederlassung
bezogen haben.
D. Kündigungsverpflichtung
1. Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Die Freigabe erfolgt unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass WM
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses und nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen seine Mitgliedschaft in der Auto Teile Ring GmbH
(nachfolgend: „ATR GmbH“) und in der Auto Teile Ring International AG
(nachfolgend: „ATR AG“) sowie seine Beteiligung an den Gremien der ATR GmbH
bzw. der ATR AG schnellstmöglich beendet.
Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn WM der Beschlussabteilung gegenüber
nachweist, dass

bei der ATR GmbH sowohl eine wirksame ordentliche Kündigung der
Gesellschafterstellung mit Wirkung spätestens zum 31.12.2016 als auch ein
Antrag auf außerordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eingegangen ist und
-8
bei der ATR AG sowohl eine wirksame ordentliche Kündigung der
Finanzierungsvereinbarung vom 30. April 2002 mit Wirkung spätestens zum
[…]
als
auch
ein
Antrag
auf
außerordentliche
Kündigung
dieser
Finanzierungsvereinbarung zu nächstmöglichen Zeitpunkt eingegangen ist
und

bei der ATR AG sowohl ein wirksamer ordentlicher als auch außerordentlicher
Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Aktien an ATR AG auf einen mit
WM nicht verbundenen Dritten zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingegangen
ist und

WM ihre Gesellschafterstellung in der ATR GmbH und der ATR AG ruhen
lässt.
Kann WM diese Nachweise innerhalb der unter D.2 genannten Frist nicht nachweisen, so entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung und der Zusammenschluss gilt als untersagt.
2. Kündigungsfristen
Die Nachweise der Eingangsbestätigung der ordentlichen und außerordentlichen
Kündigung der Gesellschafterstellung der ATR GmbH, der ordentlichen und
außerordentlichen Kündigung der Finanzierungsvereinbarung sowie der ordentliche
und außerordentliche Antrag zur Zustimmung über die Übertragung der Aktien der
ATR AG an einen nicht i.S.d. § 36 GWB mit WM verbundenen Dritten zum jeweils
nächstmöglichen Zeitpunkt haben nicht später als bis zwei Monate nach Zustellung
dieses Beschlusses zu erfolgen. Der Nachweis, dass WM ihre Mitgliedschaft in der
ATR GmbH und in der ATR AG ruhen lässt, hat ebenfalls spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen.
3. Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG
Die aufschiebende Bedingung zu D.1 gilt nur als erfüllt, wenn dem Bundeskartellamt
nachgewiesen wurde, dass die Kündigungen und das Ruhenlassen unter Einhaltung
folgender Pflichten durchgeführt wurden.
3.1. Sämtliche Mitarbeiter von WM werden von ihren Stellungen und Funktionen - seien
es organschaftliche Funktionen, seien es Mitgliedschaften in Arbeitskreisen etc. –
ersatzlos zurücktreten und an den entsprechenden Sitzungen, Treffen, Konferenzen
etc. in keiner Form mehr teilnehmen. Dies ist der Beschlussabteilung gegenüber
unverzüglich anzuzeigen.
-93.2. WM wird ATR GmbH und ATR AG schriftlich auffordern, WM keinerlei Protokolle
oder sonstige Informationen wie z.B. Tagesordnungen, Tischvorlagen, Strategiepapiere, Übersichten, Statistiken, Abrechnungen etc. oder sonstige Informationen
über die ATR GmbH, die ATR AG oder deren Tätigkeit zukommen zu lassen. Die
Aufforderung seitens WM und die Eingangsbestätigung seitens ATR GmbH bzw.
ATR AG sind dem Bundeskartellamt unverzüglich vorzulegen.
3.3. Kein Unternehmen, das mit WM oder Trost im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB
verbunden ist, an dem WM oder Trost personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich
in welcher Höhe) beteiligt ist oder auf das diese einen wettbewerblich erheblichen
Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können, übernimmt die
Gesellschaftsrechte an der ATR GmbH oder an der ATR AG.
3.4. Kein Unternehmen, das mit WM oder Trost im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB
verbunden ist, an dem WM oder Trost personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich
in welcher Höhe) beteiligt ist oder auf das diese einen wettbewerblich erheblichen
Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können, wird in den nächsten
fünf Jahren nach Zustellung dieses Beschlusses Gesellschafterin der ATR GmbH
oder ATR AG.
E. Sicherungstreuhänder
1. WM und Trost setzen einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder
ein, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der unter Abschnitt A. bis D. aufgeführten
Pflichten von WM und Trost zu überwachen. Der Treuhänder muss von WM und
Trost unabhängig und frei von aktuellen oder potenziellen Interessenkonflikten sein
und die notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Er hat in dem zur
Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang zusätzliches eigenes
Personal einzusetzen. WM bzw. Trost tragen die Kosten des Sicherungstreuhänders
sowie des von ihm eingesetzten Personals.
2. Die Einsetzung des Treuhänders sowie der Treuhändervertrag bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Beschlussabteilung. WM und Trost legen der
Beschlussabteilung innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses
einen Vorschlag für das Amt des Sicherungstreuhänders unter Beifügung des
beabsichtigten
Treuhändervertrages
vor.
Sollte
die
Beschlussabteilung
den
vorgeschlagenen Kandidaten und / oder den Treuhändervertrag ablehnen, werden
WM und Trost innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden
Entscheidung der Beschlussabteilung mindestens zwei weitere Vorschläge und / oder
eine nach den Anregungen der Beschlussabteilung geänderte Fassung des
- 10 Treuhändervertrages einreichen. Sollten auch diese Vorschläge keine Zustimmung
finden, setzen WM und Trost einen von der Beschlussabteilung benannten
Treuhänder ein und / oder verwenden einen von der Beschlussabteilung verfassten
Vertrag.
3. WM bzw. Trost setzen den Sicherungstreuhänder spätestens zwei Arbeitstage nach
Zustimmung der Beschlussabteilung ein.
4. Der Sicherungstreuhänder schlägt als Vertreter von WM und Trost unmittelbar nach
Aufnahme seines Mandats in einem ersten Bericht an die Beschlussabteilung einen
detaillierten Arbeitsplan vor, aus welchem hervorgeht, durch welche Maßnahmen er
beabsichtigt, die sich aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Aufgaben für WM
und Trost zu erfüllen.
Der Sicherungstreuhänder

wird als Vertreter von WM und Trost der Beschlussabteilung alle vier Wochen
einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung und Einhaltung der
unter A. bis D. genannten Verpflichtungen vorlegen.

beaufsichtigt und unterstützt die jeweilige Niederlassungsleitung hinsichtlich der
Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, der unternehmerischen
Werthaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Veräußerungsstandortes und legt gemeinsam mit der jeweiligen Niederlassungsleitung die
notwendigen Maßnahmen fest.

unterstützt und kontrolliert den Gang des Veräußerungsprozesses.

kann einen Mitarbeiter am jeweiligen Veräußerungsstandort als Sicherungsmanager einsetzen. Dessen Aufgabe ist insbesondere, die übrigen Mitarbeiter
am Veräußerungsstandort über den Veräußerungsprozess und die daraus für die
Mitarbeiter resultierenden Verpflichtungen (insbesondere die Verpflichtung, keine
vertraulichen Informationen über den Veräußerungsstandort mehr an WM und
Trost weiter zu geben) und sonstige Veränderungen zu unterrichten. Weisungen
des Sicherungstreuhänders haben die Sicherungsmanager Folge zu leisten.

beaufsichtigt und unterstützt die laufende Niederlassungsleitung an den
Veräußerungsstandorten und den ggf. eingesetzten Sicherungsmanager bei der
Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, der unternehmerischen
Werthaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und legt gemeinsam mit der
Niederlassungsleitung
und
ggf.
notwendige Maßnahmen hierfür fest.
dem
eingesetzten
Sicherungsmanager
- 11 
wird als Vertreter von WM und Trost der Beschlussabteilung unverzüglich nach
Ablauf seines Mandats bzw. nach dem Vollzug der Veräußerung einen
abschließenden Bericht über die Einhaltung und Umsetzung der sich aus den
Nebenbestimmungen ergebenden Verpflichtungen vorlegen.
5. WM
und
Trost
lassen
dem
Sicherungstreuhänder
und
dem
jeweiligen
Sicherungsmanager jegliche zweckdienliche Zusammenarbeit, Unterstützung und
Informationen zukommen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. WM und
Trost
gewähren
Aufzeichnungen,
dem
Sicherungstreuhänder
Unterlagen,
Mitarbeitern,
Zugang
zu
Einrichtungen,
allen
Büchern,
Standorten
und
technischen Informationen von WM und Trost, die für die Erfüllung ihrer Mandate
erforderlich sind.
6. Die Beschlussabteilung kann dem Sicherungstreuhänder als Vertreter von WM und
Trost
Anweisungen
erteilen,
um
die
Einhaltung
der
Nebenbestimmungen
sicherzustellen. Kommt der Sicherungstreuhänder diesen Anweisungen nicht nach
oder verletzt er sonst die ihm als Vertreter von WM und Trost obliegenden Pflichten
wiederholt, kann die Beschlussabteilung WM und Trost aufgeben, diesen durch einen
anderen Sicherungstreuhänder zu ersetzen. Die für die Ernennung unter E.1 und E.2
genannten Bestimmungen gelten für die Ersetzung des Sicherungstreuhänders
entsprechend.
7. WM
und
Trost
haben
gegenüber
dem
Sicherungstreuhänder
keine
Weisungsbefugnis, sondern sind selbst zur Ausführung aller Weisungen des
Sicherungstreuhänders verpflichtet, die zur Ausführung der Bedingungen und
Auflagen unter A. bis D. erforderlich sind. Die dem Sicherungstreuhänder erteilten
Vollmachten können nur mit Zustimmung der Beschlussabteilung widerrufen werden.
8. Das Bundeskartellamt haftet nicht für eventuelle Schäden, die der Sicherungstreuhänder oder einer seiner Mitarbeiter verursachen.
9. Das Mandat des Sicherungstreuhänders endet mit dem Abschlussbericht nach
Vollzug sämtlicher aufschiebender Bedingungen.
III. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf
€ […]
(in Worten: […] Euro)
- 12 festgesetzt und den Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern auferlegt. Dabei wird die
gesondert
festzusetzende
Gebühr
von
€
[…]
für
die
Anmeldung
des
Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
IV. Auslagen werden gesondert erhoben.
Gründe
I.
Zusammenfassung
(1) WM und Trost haben das Vorhaben angemeldet, dass WM sämtliche Anteile an Trost
übernimmt. Beide Unternehmen betreiben den freien Sortimentsgroßhandel mit KFZErsatzteilen.
(2) Das Zusammenschlussvorhaben würde ohne geeignete Nebenbestimmungen zu
einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf sechs Regionalmärkten
in Deutschland für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen führen,
insbesondere indem WM eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würde.
Hauptkunden von WM und Trost sind die freien, d.h. nicht herstellergebundenen,
kleinen Werkstätten. Diese reparieren – im Gegensatz zu den Vertragswerkstätten
der KFZ-Hersteller – Fahrzeuge jeden Fabrikats und fragen daher eine große
Bandbreite von unterschiedlichen Ersatzteilen verschiedener Fahrzeugmarken nach.
Der Kundenservice der Werkstätten sieht eine möglichst kurze Dauer für die
Reparatur und eine ebenso kurze Verweildauer der Kundenfahrzeuge in der
Werkstatt vor. Um jeweils kurzfristig die passenden Ersatzteile vor Ort einbauen zu
können, werden die kleinen, herstellerunabhängigen Werkstätten daher in der Regel
mehrfach täglich (bis zu achtmal) durch den Sortimentsgroßhandel beliefert.
Infolgedessen
sind
die
Niederlassungen
der
Sortimentsgroßhändler
jeweils
schwerpunktmäßig im Umkreis um den Standort regional tätig. Wie weit entfernt von
einem
Standort
aus
Ersatzteile
ausgeliefert
werden,
hängt
u.a.
von
der
verkehrstechnischen Anbindung des Standorts, der Verkehrsdichte, der Größe der
Niederlassung und der Anzahl der Kunden im Umland ab. Sachlich ist zwischen dem
freien
Sortimentsgroßhandel
für
PKW-Ersatzteile
und
dem
freien
Sortimentsgroßhandel für NKW-Ersatzteile zu trennen, da die Wettbewerbsbedingungen und –strukturen auf diesen beiden Märkten zu unterschiedlich sind, um
zu einem sachlichen Markt zusammengefasst zu werden.
- 13 (3) Durch den Zusammenschluss würde WM auf den Regionalmärkten Stuttgart,
Frankfurt, Darmstadt, Heilbronn, Braunschweig und Magdeburg eine marktbeherrschende Stellung im freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen
erreichen. Durch den Zusammenschluss würde WM auf diesen Regionalmärkten mit
hohem Abstand Marktführer. Die Marktanteile lägen in jedem dieser Märkte - zum Teil
weit - oberhalb der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB für die
Marktbeherrschung
von
40%
und
der
Abstand
zu
den
nächstgrößeren
Wettbewerbern wäre sehr hoch. WM wäre auch in der Lage, seine überragende
Marktstellung zu verteidigen, so dass keine hinreichend hohen Abschmelzungseffekte zu erwarten wären. Mit Trost scheidet in den o.g. Regionalmärkten kein
vernachlässigenswerter Wettbewerber aus dem Markt aus, sondern ein Konkurrent,
der zu der Führungsgruppe in einer Vielzahl dieser Märkte zählt und insofern über
gute marktrelevante Ressourcen verfügt. Darüber hinaus baut WM durch die
Übernahme
von
Trost
seinen
guten
Zugang
zu
den
Absatz-
und
Beschaffungsmärkten aus. In den o.g. Regionalmärkten würde WM über eine sehr
große Standortdichte verfügen und könnte somit die Kunden besonders gut
erreichen. Da das Beschaffungsvolumen von Trost fast genau so groß ist wie das
Beschaffungsvolumen von WM, verdoppelt WM sowohl Nachfragevolumen wie auch
Nachfragewert, was zu einer Konditionenverbesserung im Einkauf führen dürfte.
Darüber hinaus ist WM derzeit mit dem bundesweit stärksten Wettbewerber,
Stahlgruber Otto Gruber AG (nachfolgend: Stahlgruber/PV), in der Einkaufsgemeinschaft ATR AG bzw. ATR GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden. Trost ist
vor dem Zusammenschluss nicht Mitglied dieser Einkaufsgemeinschaft, würde aber
möglicherweise die Position der ATR AG – und von WM und Stahlgruber/PV –
stärken, wenn die Einkaufsvolumina künftig über WM und ATR AG abgerechnet
würden. Dies und die guten finanziellen Ressourcen und Möglichkeiten von WM
führen dazu, dass die Marktstellung von WM in den wettbewerblich problematischen
Märkten
nochmals gefestigt
wird
und Wettbewerber
in
hohem
Maß
von
vorstoßendem Wettbewerb abgeschreckt werden.
(4) Die Wettbewerber wären in den o.g. Regionalmärkten nicht in der Lage, den
Verhaltensspielraum von WM nach dem Zusammenschluss wettbewerblich zu
kontrollieren. Zwar handelt es sich bei Stahlgruber/PV um einen Wettbewerber, der
fast bundesweit vertreten ist, oftmals hohe Marktanteile hält und auch über
marktrelevante Ressourcen verfügt. In Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn,
Braunschweig und Magdeburg ist die ansonsten starke bundesweite Stellung von
Stahlgruber/PV jedoch nach dem Zusammenschluss nachrangig, da sie regional
- 14 erheblich von WM übertroffen würde. Bei den übrigen Wettbewerbern handelt es sich
um mittelständische Familienunternehmen, deren finanzielle und marktbezogene
Ressourcen deutlich begrenzter sind als diejenigen von WM. Keiner der
Wettbewerber kann in den o.g. Regionalmärkten nach dem Zusammenschluss WM
wettbewerblich kontrollieren.
(5) Auch die – nicht zum gleichen sachlich relevanten Markt gehörenden - Anbieter von
Originalersatzteilen
sowie
Internetanbieter
können
keinen
hinreichenden
Wettbewerbsdruck auf WM nach dem Zusammenschluss ausüben. Bei den Anbietern
von Originalersatzteilen handelt es sich in der Regel um Vertragspartner der KFZHersteller. Sie können nur Ersatzteile des jeweiligen KFZ-Herstellers an freie
Werkstätten verkaufen, nicht aber ein umfassendes Sortiment aller von den freien
Werkstätten regelmäßig nachgefragten Ersatzteile für verschiedene Fahrzeuge. Als
Ersatz für den freien Sortimentsgroßhandel kommen sie schon deshalb nicht in
Frage. Zwar bieten Vertragspartner der KFZ-Hersteller mitunter ein Teilsortiment, das
sich mit demjenigen des freien Sortimentsgroßhandels überschneidet, - zeitlich
begrenzt – zu Preisen an, die auch für eine freie Werkstatt interessant sein können.
Aber der daraus entstehende – möglicherweise vorübergehende – Wettbewerbsdruck
in Teilsegmenten ist nicht hinreichend, um WM nach dem Zusammenschluss
wettbewerblich in seiner Gesamttätigkeit zu kontrollieren. Der Internethandel wendet
sich in erster Linie an den Einzelhandel und Endverbraucher, und ist keine Alternative
zum Sortimentsgroßhandel mit seiner regelmäßigen, mehrfach täglichen Belieferung
von freien Werkstätten. Potenzieller Wettbewerb, der bereits vor Markteintritt eine
wettbewerbliche Kontrolle auf WM in den o.g. Regionalmärkten ausüben könnte, ist
ebenso wenig ersichtlich wie eine kontrollierende Wirkung durch die zersplitterte
Nachfrageseite.
(6) In der Gesamtschau erhält WM jedenfalls in den Regionalmärkten Stuttgart,
Darmstadt,
Heilbronn,
Frankfurt,
Braunschweig
und
Magdeburg durch den
Zusammenschluss eine derart starke Stellung auf dem sachlich relevanten Markt für
den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen, dass die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt wären. In den Regionalmärkten Albstadt, Kaiserslautern,
Singen,
Villingen-Schwenningen
und
Reutlingen
lagen
die
Untersagungs-
voraussetzungen entweder vor oder es gab deutliche Hinweise in diese Richtung. Bei
diesen Regionalmärkten handelte es sich jedoch um Bagatellmärkte, die insofern
nicht der Untersagungsbefugnis des Bundeskartellamtes unterlagen (§ 36 Abs. 1
Nr. 2 GWB). Auf den anderen von dem Zusammenschluss betroffenen Märkten
kommt es den Ermittlungen des Bundeskartellamtes zufolge nicht dazu, dass
- 15 wirksamer Wettbewerb erheblich behindert oder eine marktbeherrschende Stellung
entstehen bzw. verstärkt wird.
(7) WM und Trost haben als aufschiebende Bedingung angeboten, in den o.g. Regionalmärkten ein oder mehrere Standorte an einen mit ihnen nicht verbundenen,
geeigneten Dritten zu veräußern, der in der Lage ist, diese Standorte im Wettbewerb
auch gegenüber WM aktiv fortzuführen. Sollte dies erfolgreich sein, so würde der
Marktanteilszuwachs durch die Fusion in den Regionalmärkten Darmstadt, Frankfurt,
Heilbronn, Braunschweig und Magdeburg verhindert. In Stuttgart käme es zu nur
geringen Marktanteilszuwächsen deutlich unterhalb der Vermutungsschwelle für die
Einzelmarktbeherrschung des § 18 Abs. 4 GWB von 40%. Darüber hinaus hat WM
angeboten, aus der ATR AG und ihrer Gesellschafterin, der ATR GmbH, zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt auszuscheiden. Diese Zusagen sind nach Ansicht des
Bundeskartellamts im Falle ihrer Umsetzung geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu lassen.
II. Sachverhalt
1. Beteiligte Unternehmen
(8)
WM ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Hans-Heiner Müller Verwaltungs- und
Beteiligungs GmbH, Osnabrück, die reine Holdingfunktionen ausübt und mit der die
WM
einen
Organschafts-
und
Ergebnisabführungsvertrag
geschlossen
hat.
Anteilseigner der Hans-Heiner Müller Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind Herr
Hans-Heiner Müller (6%), Frau Nina Greiner (47%) und Herr Bastian Müller (47%).
Nach außen wird die WM durch einen vierköpfigen Vorstand vertreten. WM ist im
Bereich Großhandel mit Pkw- und NKW- Ersatz- und Zubehörteilen tätig. Ferner
verkauft das Unternehmen Werkstatteinrichtungen und Werkstattbedarf. WM ist in
Deutschland mit 90 Standorten vertreten und darüber hinaus in USA, Österreich und
NL aktiv.
(9)
WM ist u. a die Muttergesellschaft der Fuchs + Sanders Schrauben-Großhandels
GmbH & Co. KG, Saarbrücken, die im Bereich des Großhandels mit Schrauben,
Verbindungstechnik und Werkzeugen aktiv ist. Im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr (2014) belief sich der weltweite Umsatz der WM auf 800 - 900 Mio. €,
wovon 700 - 800 Mio. € auf die EU und 600 - 700 Mio. € auf Deutschland entfielen.
Den Umsatz in Deutschland erwirtschaftete WM mit ca. 500 - 600 Mio. € weitaus
überwiegend im Bereich des Großhandels mit KFZ-Ersatzteilen.
- 16 (10)
Trost ist ebenfalls im Bereich des Großhandels mit Pkw- und NKW- Ersatz- und
Zubehörteilen
tätig.
Ferner
verkauft
Trost
Werkstatteinrichtungen
und
Werkstattbedarf. Trost hat in Deutschland insgesamt 95 Standorte und ist darüber
hinaus in Österreich, Rumänien, Slowakei und Tschechien tätig. Veräußerer der
Anteile an Trost sind die Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, (…%) und die
Coro Invest GmbH, Hamburg, (…%). Bei der Coro Invest GmbH handelt es sich um
ein Unternehmen der Joachim Herz Stiftung, die ihr Stiftungskapital vorwiegend
unternehmerisch einsetzt. [….]. Der weltweite Umsatz der Trost lag im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr (2014) bei 825 Mio. €2, davon entfielen 700 - 800
Mio. € auf die EU und 600 - 700 Mio. € auf Deutschland. Den Umsatz in Deutschland
erwirtschaftete Trost mit 600 - 700 Mio. € fast ausschließlich im Bereich Großhandel
mit Ersatzteilen.
2. Das Vorhaben
(11)
WM hat mit Schreiben vom 25. Februar 2015 die Absicht angemeldet, sämtliche
Anteile an der Trost Auto Service Technik SE, Stuttgart, zu erwerben. Mit Schreiben
vom 5. August 2015 haben sich die Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, und
die
Trost
Auto
Service
Technik
SE,
Stuttgart,
der
Anmeldung
des
Zusammenschlussvorhabens durch die WM SE angeschlossen. Veräußerer sind die
Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, mit [..] % sowie die Coro Invest GmbH,
Hamburg, mit [..] %.
(12)
Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt u.a. durch eine Freigabe des BKartA
(5.2.2). Der Vollzug findet [..] nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen statt
(5.1). Die Verkäufer können nur gemeinsam von dem Vertrag zurücktreten (5.3),
wenn die Vollzugsbedingungen nicht bis […] (verlängert auf […]) eingetreten sind
(vgl. 5.33). Für ein Rücktrittsrecht des Käufers gilt die gleiche Frist.
(13)
Schon vor dem Vollzug des Vorhabens sind die Verkäufer verpflichtet,
[…]
[…]
[…]
[…]
2
Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/Unternehmen/Unternehmensprofil.aspx
3
Der letzte Tag des 6. Kalendermonats nach Vollendung des Kalendermonats, in den der
Unterzeichnungstag fällt (25.11.2014)
- 17 […]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
3. Verfahrensgang
(14)
Die förmliche Anmeldung erfolgte mit Schreiben vom 25.2.2015, im Bundeskartellamt
eingegangen am 26.02.2015. Mit Schreiben vom 25.03.2015 (Monatsbrief) wurde
dem anmeldenden Unternehmen gemäß § 40 Abs. 1 GWB mitgeteilt, dass die
Beschlussabteilung in die erweiterte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens
(Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
(15)
Mit Schreiben vom 22.05.2015 stimmte die Anmelderin einer Fristverlängerung von
zwei Wochen zu (§ 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB).
(16)
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015, im Bundeskartellamt eingegangen per Fax am
gleichen Tag, stimmte die Anmelderin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB einer
weiteren Fristverlängerung um eine Woche zu.
(17)
Mit Schreiben vom 03. Juli 2015, eingegangen im Bundeskartellamt am gleichen Tag
per Fax, hat die Anmelderin erstmals einen Vorschlag für Bedingungen nach § 40
Abs. 3 GWB unterbreitet. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 GWB verlängert sich die
Untersagungsfrist demnach um einen Monat. Die Untersagungsfrist endet daher am
17. August 2015.
(18)
Das Bundeskartellamt hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten über
Nebenbestimmungen einem Markttest unterzogen. Die Zusammenschlussbeteiligten
- 18 haben ihren Vorschlag hinsichtlich des Ausscheidens aus der ATR GmbH und der
ATR AG mit Schreiben vom 15. Juli 2015 konkretisiert.
(19)
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass der Vorschlag für Nebenbestimmungen umfangreichen
Bedenken insbesondere im Hinblick auf seine Klarheit und Umsetzbarkeit begegnet
und daher nicht geeignet erscheint, die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu
lassen.
(20)
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 haben die Zusammenschlussbeteiligten ihren
Vorschlag über Nebenbestimmungen weiter konkretisiert.
(21)
Am 3. und 4. August 2015 hat das Bundeskartellamt den Beteiligten in einem
Schreiben seine wettbewerbsrechtliche Einschätzung des Vorhabens übermittelt und
eine Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. August 2015 gewährt.
(22)
Mit Schreiben vom 5. August 2015 haben sich die Zusammenschlussbeteiligten die
o.g. Nebenbestimmungen zu Eigen gemacht und auf eine Stellungnahme verzichtet.
Gleichzeitig haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit diesem Schreiben auch der
Anmeldung vom 25.02.2015 angeschlossen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Formelle Untersagungsvoraussetzungen
a) Anwendungsbereich des GWB
(23)
Der Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle ist gemäß § 35 GWB eröffnet,
da die beteiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
zusammen weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € erwirtschafteten. Ferner
haben beide Beteiligte Umsatzerlöse im Inland, die 25 Mio. € bzw. 5 Mio. €
übertreffen.
(24)
Da sich nicht ein Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. € einem
anderen anschließt, ist die Anwendbarkeit der deutschen Fusionskontrolle auch nicht
durch § 35 Abs. 2 GWB ausgeschlossen.
(25)
Da der gemeinsame weltweite Umsatz von WM und Trost 2,5 Mrd. € im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht erreicht hat, ist die Fusionskontrollverordnung
Nr. 139/2004 gemäß Art. 1 FKVO nicht anwendbar.
(26)
Das Vorhaben hat Inlandsauswirkungen in Deutschland gemäß § 130 GWB, da beide
Beteiligte in Deutschland tätig sind.
- 19 b) Zusammenschlusstatbestand
(27)
Der Erwerb sämtlicher Anteile erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des
Anteilserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GWB und des Erwerbs der alleinigen
Kontrolle an Trost durch WM nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
2. Materielle Untersagungsvoraussetzungen
(28)
Gemäß § 36 Abs. 1 GWB ist ein Zusammenschluss, durch den wirksamer
Wettbewerb erheblich behindert würde insbesondere, wenn von ihm zu erwarten ist,
dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, zu untersagen,
es sei denn, die Beteiligten weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen
die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen.
(29)
Das Zusammenschlussvorhaben würde, wenn es wie angemeldet vollzogen wird,
wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, insbesondere weil zu erwarten wäre,
dass es zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Märkten für den
freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen in Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt,
Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig führen würde. Die angeboten Zusagen sind
jedoch
geeignet,
die
durch
den
Zusammenschluss
dort
entstehenden
wettbewerblichen Probleme zu beseitigen.
(30)
Die Untersagungsbedingungen liegen zum Teil auch auf Märkten vor, auf denen seit
mindestens fünf Jahren Waren und Dienstleistungen angeboten werden und auf
denen im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden
(Bagatellmarkt, vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Hierbei handelt es sich um die Märkte
für den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in Albstadt und Kaiserslautern. Ob in den
Regionalmärkten
Singen,
Villingen-Schwenningen
und
Reutlingen
die
Untersagungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, kann dahinstehen, da es sich
bei diesen Märkten ebenfalls um Bagatellmärkte handelt (vgl. Rz. (292).
a)
(31)
Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in sachlicher Hinsicht in erster Linie den
Markt des freien Sortimentsgroßhandels für Ersatzteile für Personenkraftwagen
(PKW, im Folgenden: PKW-Ersatzteile).
(32)
Der Großhandel mit Ersatzteilen für Nutzkraftwagen (NKW-Ersatzteile), der Handel
mit
Original
Ausrüstungsteilen
der
Kraftfahrzeughersteller
(OEM)
bzw.
der
Automobilzulieferer (OES) sowie die Angebote von Fachhändlern, die nur
- 20 Teilsortimente wie z.B. Glas oder Reifen vertreiben, gehören dem sachlich relevanten
Markt nicht an.
a.a) Sachliche Marktabgrenzung
(33)
Zweck der sachlichen Marktabgrenzung ist es, den sachlichen Bereich abzugrenzen,
auf dem Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen; d.h. es soll ermittelt
werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem
Verhalten der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Schranken zu
setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu
entziehen4.
Sachlich
relevante
Märkte
sind
auf
der
Grundlage
des
Bedarfsmarktkonzeptes voneinander abzugrenzen, dessen entscheidendes Kriterium
die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Marktgegenseite ist. Zu
einem sachlich relevanten Markt gehören demnach alle Waren, die sich nach ihren
Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und der Preislage so nahe
stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten
Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und ohne
weiteres als gegeneinander austauschbar ansieht.5 Die Austauschbarkeit muss
prinzipiell ohne Weiteres – d.h. ohne besondere sachliche Anpassungsleistungen der
Abnehmer – gegeben sein.
(34)
Das Bedarfsmarktkonzept darf nicht mechanisch angewendet werden, sondern muss
helfen, die im konkreten Fall relevanten Wettbewerbskräfte zu ermitteln.6 Für den hier
vorliegenden Zusammenschluss, der zwei freie Sortimentsgroßhändler von PKWErsatzteilen betrifft, ist also u.a. zu prüfen, ob im Wesentlichen nur andere freie
Sortimentsgroßhändler der Ersatzteile in den jeweiligen Markt einzubeziehen sind
oder ob auch z.B. die Anbieter von Originalersatzteilen (OEM/OES) tatsächlich in der
Lage sind, den wettbewerblichen Verhaltensspielraum freier Sortimentsgroßhändler
hinreichend zu begrenzen.
i.
(35)
Der freie Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen
Nachfrager nach KFZ-Ersatzteilen auf der Großhandelsstufe sind in erster Linie KFZWerkstätten, Tankstellen und größere Unternehmen, die über eigene Reparatur-
4
Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des
Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C372 vom 09.12.1997, Tz. 2.
5
Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH WuW/E DE-R 1087, 1091 – Ausrüstungsgegenstände für
Feuerlöschzüge; BGH WuW/E DE-R 1419, 1423 – Deutsche Post / trans-o-flex; BGH, Urteil vom
24. Oktober 1995, "Backofenmarkt",
WuW/E BGH 3026 (3028); Möschel, in:
.
Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 24
6
Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, Soda Club I, VI-Kart 5/06 (V), zitiert nach
Juris, Juris Rd-Nr. 24
- 21 möglichkeiten verfügen. KFZ-Werkstätten reparieren Fahrzeuge und wickeln
Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche ab. Des Weiteren bieten sie vorbeugende
Maßnahmen,
technische
Überprüfungen
und
regelmäßige
Wartungen
bzw.
Inspektionen an. In Deutschland gab es 2014 insgesamt ca. 38.500 KFZWerkstätten.7 Diese Gesamtheit der nachfragenden Werkstätten wird nochmals
unterteilt in herstellergebundene Werkstätten und freie Werkstätten.
(36)
Die Nachfrage nach und die Vorgehensweise bei der Beschaffung von Ersatzteilen
gestaltet sich für diese beiden verschiedenen Gruppen von Werkstätten sehr
unterschiedlich. Entsprechend unterschiedlich sind sowohl die wettbewerblichen
Strukturen als auch die Wettbewerbsbedingungen in diesen beiden Bereichen.
(37)
Anbieter von KFZ-Ersatzteilen sind auf der Großhandelsstufe einerseits die
Teilehersteller und KFZ-Hersteller für die von ihnen hergestellten Ersatzteile und
andererseits der freie Sortimentsgroßhandel. Bei der weiteren Verwendung und dem
Vertrieb der Ersatzteile ist dementsprechend auch zu unterscheiden zwischen dem
Erstausrüstungs- (OEM8) und Originalersatzteilemarkt (OES9) einerseits und dem
unabhängigen Teilehandel (IAM10) andererseits. Diese Unterteilung steht in einem
sehr
engen
Zusammenhang
mit
der
Unterteilung
der
Werkstätten
in
herstellergebundene einerseits und freie Werkstätten andererseits.
(38)
Die sog. freien Werkstätten sind nicht an einen bestimmten Fahrzeughersteller
vertraglich gebunden. Sie nehmen Fahrzeuge jeden Fabrikats zur Reparatur und
Wartung an und haben keinen besonderen Zugang zu einem KFZ-Hersteller oder
dessen Lieferanten.
(39)
Nimmt eine Werkstatt verschiedene KFZ-Marken zur Reparatur und Wartung an, so
ist regelmäßig nicht vorhersehbar, welche Fahrzeugfabrikate und Modelle wann und
wie lange in der Werkstatt stehen und welche Ersatzteile welchen Herstellers
gebraucht werden. Sofern es sich nicht um eine turnusmäßige Wartung handelt, sind
Fahrzeugaufenthalte in einer Werkstatt weder für den Kunden noch für die Werkstatt
planbar. Die Werkstatt hat daher keinen längeren Planungszeitraum für die
Beschaffung der notwendigen Ersatzteile.
(40)
Die Endkunden wiederum sind es nicht gewohnt, längere Zeit auf die Instandsetzung
ihres Fahrzeugs zu warten. Sie sind vorrangig an einer möglichst zügigen Rückgabe
7
Vgl. Vgl. Sonderausgabe Autohaus, Autohaus Extra, DAT-Report 2015, S. 60
8
Original equipment manufacturer.
9
Original equipment supplier.
10
Independent After Market.
- 22 ihrer Fahrzeuge interessiert, insbesondere wenn stattdessen Ersatzfahrzeuge
beschafft werden müssen. Die Kunden erwarten eine zügige Reparatur, die möglichst
noch am gleichen Tag durchgeführt wird. Im NKW-Bereich sind mit Stehzeiten der
NKW noch dazu verstärkt Umsatzeinbußen der Speditionen verbunden, so dass
diese in besonderer Weise an einer möglichst schnellen Reparatur interessiert sind.
(41)
Die freien Werkstätten streben – in Übereinstimmung mit den Kundenwünschen nach
einer
schnellen
Abwicklung
-
eine
möglichst
optimale
Auslastung
ihrer
Reparaturkapazitäten an. Können Reparaturen nicht durchgeführt werden, weil die
entsprechenden Ersatzteile fehlen, blockieren die zu reparierenden Fahrzeuge die
Reparaturkapazitäten mindestens bis zum Eintreffen der Ersatzteile. Der möglichst
zügigen Identifizierung und Beschaffung der benötigten Ersatzteile kommt daher eine
zentrale Bedeutung für die einzelne Werkstatt zu.
(42)
Das Nachfragevolumen einer einzelnen freien Werkstatt nach Ersatzteilen ist
insgesamt gering. Dies gilt umso mehr, als es sich in der Regel um kleinere und
mittlere, inhabergeführte Betriebe handelt. Insgesamt gab es 2014 ca. 21.000 freie
Werkstätten.11 Die freien Werkstätten benötigen eine möglichst umfassende Auswahl
der verschiedensten Ersatzteile sämtlicher Automarken und –modelle. Die Nachfrage
verteilt sich deshalb auf alle möglichen Fahrzeugfabrikate. In der Folge ist auch das
Nachfragevolumen einer freien Werkstatt nach den Ersatzteilen eines bestimmten
Fahrzeugherstellers gering.
(43)
Für die Hersteller von Kraftfahrzeugen und von Originalersatzteilen ist die Nachfrage
einer freien Werkstatt für sich genommen nicht umfangreich genug, um eine direkte
und schnelle Belieferung mit Ersatzteilen wirtschaftlich sinnvoll organisieren zu
können. Eine direkte Belieferung durch Teilehersteller oder KFZ-Hersteller fällt für
diese Nachfrager aus, ist aber Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg der
Werkstatt. Eine entsprechend umfangreiche Lagerhaltung ist für die freie Werkstatt
regelmäßig schon aus Platzgründen nicht möglich, sie würde jedoch auch eine
außerordentlich hohe Kapitalbindung erfordern, die in der Regel die finanziellen
Möglichkeiten der freien Werkstätten übersteigt.
(44)
Insbesondere für diese Nachfrager erfüllt daher der freie Sortimentsgroßhandel für
KFZ-Ersatzteile die für die Handelsstufe typischen Funktionen wie z.B. Lagerhaltung,
Zwischenfinanzierung und Sortimentszusammenstellung. Der freie Sortimentsgroßhandel gleicht die zeitlichen Unterschiede zwischen Produktion der Teile und
deren Verwendung aus, er stellt ein Sortiment an Ersatzteilen zusammen, das die
11
Vgl. Sonderausgabe Autohaus, Autohaus Extra, DAT-Report 2015, S. 60.
- 23 Nachfrage der freien Werkstätten nach wechselnden Ersatzteilen unterschiedlicher
Fahrzeugfabrikate und –modelle befriedigt, er finanziert die Lagerhaltung und
Sortimentshaltung vor und er beliefert die Nachfrager. Um den Bedürfnissen der
freien Werkstätten zu entsprechen, benötigt der Großhandel daher neben geeigneten
Lagerflächen und der Vorhaltung eines größeren Sortiments mit professionellem
Warenwirtschaftssystem u.a. auch eine optimierte Logistik.
(45)
Die Zeitsensibilität des Reparaturgeschäfts und die Variabilität der Nachfrage nach
Ersatzteilen haben u.a. zu einer sehr ausdifferenzierten Belieferungslogistik des
Ersatzteilsortimentsgroßhandels geführt. Die freien Werkstätten werden i.d.R.
mindestens einmal, teilweise auch bis zu achtmal täglich von einem oder mehreren
Ersatzteilegroßhändlern beliefert. Diese regelmäßige Belieferung führt dazu, dass die
Werkstatt ihr „Handlager“ und die entsprechende Kapitalbindung möglichst gering
halten und trotzdem flexibel auf die verschiedensten Reparaturanforderungen
reagieren kann.
(46)
Die Großhandelsunternehmen beliefern ihre Kunden – die freien Werkstätten – in
einem Umkreis um ihren Standort. Dabei fahren entweder eigene Fahrzeuge oder
Servicedienstleister für die Großhandelsunternehmen regelmäßig täglich die gleichen
bzw. ähnliche Touren, um die auf dieser Strecke liegenden Werkstätten mit den
elektronisch bestellten Ersatzteilen zu beliefern. Je nach Größe und Ausstattung des
Großhandelsstandortes ist die Zahl der von dort aus geplanten Touren und die
Häufigkeit des Belieferungsrhythmus unterschiedlich. Je näher eine Werkstatt an
einer Verkaufsniederlassung eines Sortimentsgroßhändlers liegt, je besser die
Verkehrsanbindung ist und je mehr Auslieferungsfahrzeuge in einer Niederlassung
vorgehalten werden, desto häufiger am Tag kann eine Werkstatt angefahren und
beliefert werden.
(47)
Die freien Großhandelsunternehmen unterstützen die freien Werkstätten auch bei der
Identifizierung der relevanten Ersatzteile. Sie stellen den nachfragenden Werkstätten
Online-Kataloge zur Verfügung, in denen die Werkstätten die benötigten Ersatzteile
für ein bestimmtes, in ihrer Werkstatt stehendes KFZ weitgehend identifizieren und
bestellen können. Da die freien Großhandelsunternehmen – anders als die
Fahrzeughersteller - keinen uneingeschränkten Zugang zu den Fahrgestellnummern
sämtlicher Fahrzeuge haben, müssen sie eine andere Möglichkeit der technischen
Zuordnung von Ersatzteil und Fahrzeug nutzen. Dies geschieht im PKW-Bereich über
die KBA-Nummer, d.h. eine eindeutige Nummer, unter der der Fahrzeugtyp beim
Kraftfahrtbundesamt (KBA) registriert ist. Unter Verwendung der KBA-Nummer
können ca. 80% der Ersatzteile eines Fahrzeugs ermittelt werden. Mithilfe der KBA-
- 24 Nummer
kann
die
nachfragende
Werkstatt
im
Online-Katalog
des
Sortimentsgroßhändlers nach dem Ersatzteil suchen und auch erkennen, ob der
jeweilige Anbieter das gesuchte Ersatzteil gerade auf Lager führt oder nicht. Bei
komplexeren Vorgängen ist auch eine telefonische Beratung durch die freien
Sortimentsgroßhändler möglich.
(48)
Die eingehenden Bestellungen werden bei dem Großhändler für jede einzelne
Werkstatt
aus dem
Lager
zusammengestellt
(kommissioniert),
einer
Route
zugeordnet und mit dem Warenbegleitschein zur Auslieferung bereit gestellt. Kommt
ein Fahrer von einer Route zurück, so übernimmt er die inzwischen fertig
zusammengestellten Waren und fährt zur angegebenen Zeit die Route erneut. Die
befragten Werkstätten haben angegeben, dass i.d.R. zwischen Bestellung und
Auslieferung ca. zwei Stunden vergehen. Die Belieferung der Werkstätten erfolgt in
vielen Fällen ohne zusätzlichen Ausweis auf der Rechnung. Einzelne freie
Sortimentsgroßhändler erheben aber auch monatliche Pauschalen für die Belieferung
mit Ersatzteilen.
(49)
Die Identifizierung des passenden Ersatzteils ist in den Online-Katalogen der
Sortimentsgroßhändler nicht immer eindeutig möglich. Je nach Baureihe und / oder
Produktionsjahr eines Fahrzeugs können verschiedene Varianten des gleichen
Ersatzteils passen. Lässt sich dies nicht mit vertretbarem Aufwand vorab klären, so
muss die Werkstatt mehrere mögliche Varianten des Ersatzteils bei dem Großhändler
bestellen und vor Ort überprüfen, welches Ersatzteil tatsächlich verwendet werden
kann. Die nicht benötigten Ersatzteile müssen dann - bei der nächsten Anfahrt des
Auslieferers - an den Sortimentsgroßhändler zurück gegeben werden. Je nach
Anzahl dieser Vorgänge erfordern häufige Mehrfachbestellungen und Retouren ein
sehr professionelles Warenwirtschaftssystem und eine entsprechend verlässliche
Logistik. Es scheint durchaus üblich zu sein, dass der freie Sortimentsgroßhandel für
diese Vorgänge eine sog. „Wiedereinlagerungsgebühr“ in Rechnung stellt oder in die
Preise einbezieht.
(50)
Freie Werkstätten können bei den freien Sortimentsgroßhändlern einen Großteil ihres
Bedarfs an Ersatzteilen decken. Es gibt jedoch Ersatzteile, die freie Sortimentsgroßhändler nicht anbieten können, da sie hierzu keinen Zugang haben. Hierzu
gehören die Ersatzteile, die von den KFZ-Herstellern nicht für den freien
Ersatzteilehandel frei gegeben oder nicht identifiziert werden. Die Ersatzteilehändler
schätzen, dass dies ca. 20% der Teile eines Fahrzeugs betrifft. In der Regel handelt
es sich dabei um selbst gefertigte Teile der KFZ-Hersteller oder um von außen
sichtbare Teile, auf die Fahrzeughersteller Schutzrechte geltend machen, und die
- 25 deshalb nicht kopiert werden dürfen oder es handelt sich um Ersatzteile für neue
Fahrzeugreihen. Bei letzteren dauert es einige Zeit, bis die ersten Reparaturen in
größerem Ausmaß anfallen, so dass Ersatzteile für den freien Handel zu
Laufzeitbeginn einer neuen Serie nicht sofort für den freien Handel gefertigt werden.
(51)
Kann der freie Sortimentsgroßhandel Ersatzteile nicht ausliefern, weil er zu ihnen
keinen Zugang hat oder wünscht der Endkunde explizit die Verwendung eines
Originalersatzteils, so muss die freie Werkstatt oder der freie Sortimentsgroßhändler
diese Ersatzteile bei dem Vertragspartner des entsprechenden Fahrzeugherstellers
beschaffen. Der Nachfrager trifft in diesen Fällen jedoch keine Auswahlentscheidung
zwischen
freiem
Sortimentsgroßhandel
und
Vertragspartner,
da
der
freie
Sortimentsgroßhandel in diesen Fällen als Lieferant nicht in Frage kommt.
(52)
Beide Zusammenschlussbeteiligten verkaufen jeweils von den Teile-Herstellern
bezogene KFZ- Ersatzteile an Dritte zur Weiterverwendung. Sie sind dabei nicht
herstellergebunden, d.h. sie verkaufen Ersatzteile für eine Vielzahl – möglichst sogar
alle
–
KFZ-Marken
und
–Modelle,
allerdings keine
Originalersatzteile
der
Fahrzeughersteller. Nachfrager sind – wie oben dargestellt - vor allem kleine, nicht
herstellergebundene Werkstätten, Tankstellen, Fachmärkte, andere Sortimentsgroßhändler und z.T. Einzelhändler. Vertragswerkstätten von Fahrzeugherstellern
kaufen
nur
in
sehr
geringem
Ausmaß
Ersatzteile
bei
den
Zusammen-
schlussbeteiligten und stellen keine größere Kundengruppe dar. Hauptumsatzträger
sind – bei den Zusammenschlussbeteiligten wie bei allen freien Großhändlern mit
Ersatzteilen - kleinere, freie Werkstätten.
(53)
Diese Werkstätten zeichnen sich dadurch aus, dass sie jedes Fahrzeugfabrikat in
Auftrag nehmen und daher eine Vielzahl von Ersatzteilen unterschiedlicher KFZMarken nachfragen. Dementsprechend ist es für diese Kundengruppe extrem wichtig,
dass ein Großhändler ein ebenso breites wie tiefes Sortiment anbietet. Eine große
Sortimentsbreite und –tiefe erhöht für den Nachfrager die Wahrscheinlichkeit, dass
das benötigte Produkt auch in vertretbarer Zeit verfügbar ist. Die schnelle
Verfügbarkeit der nachgefragten Ersatzteile vermindert die Suchkosten der Werkstatt,
verringert die Standzeiten der Fahrzeuge, optimiert die Auslastung der Werkstatt und
steigert deren Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus verstärkt die schnelle Verfügbarkeit
der Ersatzteile nicht nur die Kundenbindung zwischen freier Werkstatt und
Endkunden, sondern auch zwischen Großhändler und freier Werkstatt. Von allen
befragten Wettbewerbern und Kunden wurde demgemäß auch die Sortimentsbreite
als
einer
der
entscheidenden
Ersatzteilsortimenten bezeichnet.
Wettbewerbsfaktoren
für
die
Anbieter
von
- 26 (54)
Alle
Ersatzteilgroßhändler
halten
eine
Vielzahl
von
verschiedenen
Ersatzteilpositionen in ihren jeweiligen Vertriebsniederlassungen auf Lager und
haben noch mehr Ersatzteile im Angebot. Die Angaben schwanken hier – je nach
Größe des Großhändlers – zwischen 25.000 und 180.000 verschiedenen Teilen auf
Lager und zwischen 150.000 und 1.000.000 verschiedenen Teile im Angebot. Im
Angebot haben die Sortimentsgroßhänder Ersatzteile, die zwar nicht aktuell vor Ort
auf Lager liegen, sich aber entweder im Zentrallager befinden oder beschafft werden
können. Die beiden Zusammenschlussbeteiligten gehören zu den Anbietern mit den
größten
durchschnittlichen
Präsenzbeständen
und
Bestellmöglichkeiten.
Um
kurzfristig Lücken im Sortiment zu schließen, kommen dabei auch Käufe bei
Wettbewerbern in Frage; allerdings sind andere freie Sortimentsgroßhändler
regelmäßig nicht die größte Kundengruppe des freien Ersatzteilgroßhandels und
auch nicht der Zusammenschlussbeteiligten.
(55)
Die Ersatzteile stammen aus so unterschiedlichen Warengruppen wie „Verschleißteile“12, „Zubehör“13, „Autochemie“14, „Reifen“ und „Glas“. Die bei allen
befragten Großhändlern größte Warengruppe sind umsatzmäßig die Verschleißteile,
auf die meist ca. zwischen 70% - 90% des Großhandelsumsatzes der befragten
Sortimentsgroßhändler entfiel, mit weitem Abstand folgt danach die Autochemie. Kein
Ersatzteilgroßhändler kann auf ein breites Sortiment verzichten.
(56)
Für die freien Werkstätten ist das Sortiment der KFZ-Ersatzteilgroßhändler auch
deshalb so wichtig, weil ein passendes Sortiment die Transaktionskosten für die
Werkstatt verringert. Fallen z.B. für die Reparatur eines Fahrzeuges verschiedene
Ersatzteile an, die aber nicht alle bei einem freien Sortimentsgroßhändler beschafft
werden können, weil er diese nicht führt oder nicht auf Lager hat, so macht es
wirtschaftlich Sinn, zu einem anderen Großhändler zu wechseln, der sämtliche
Ersatzteile auf Lager hat und schnell und zeitgleich ausliefern kann. Die Alternative
wäre eine Beschaffung durch mehrere Lieferanten. Deren Lieferungen erfolgen
jedoch nicht notwendigerweise zeitgleich, so dass sich die Reparatur länger
hinauszögert und das Fahrzeug die Reparaturkapazitäten länger belegt. Ein kleines,
eingeschränktes Sortiment ist insofern weder für die Werkstatt noch für den
Großhändler attraktiv oder wirtschaftlich erfolgversprechend.
12
z.B. Bremsbeläge, Beleuchtung, Karosserie, Fahrwerk, Kühlung, Heizung, Elektrik/Elektronik,
Ölfilter, Filter,
13
z.B. Navigationsgeräte, Nachrüstsätze für Einparkhilfen oder Tagfahrlicht, Kindersitze, Tuningartikel,
14
z.B. Reparaturlack, Motoröl, Pflegemittel, Zusätze.
- 27 (57)
Die Übernahme der Großhandelsfunktion für die freien Werkstätten erfordern von
dem
Ersatzteilgroßhändler
insofern
neben
einem
professionellen
Warenwirtschaftssystem das Vorhalten eines umfassenden Sortiments, dessen
kundenfreundliche Aufbereitung sowie eine möglichst schnelle und effiziente Logistik.
(58)
Verhandlungen zwischen freien Sortimentsgroßhändlern und Werkstätten finden
ungefähr jährlich statt. Dabei werden i.d.R. nicht sämtliche Konditionen neu
verhandelt, sondern Preise bzw. Rabatte justiert und gemeinsame Wachstumsziele
vereinbart. Dass eine Werkstatt einen Großhändler auslistet, kommt den Ermittlungen
zufolge eher selten vor. Die freien Werkstätten haben meist mit mehr als einem freien
Großhändler
Vertragsbeziehungen.
Denn
jede
Werkstatt
benötigt
eine
Ersatzlieferquelle, falls sie ein Ersatzteil benötigt, das der Hauptlieferant entweder gar
nicht führt oder gerade nicht auf Lager hat. In solchen Situationen stehen der
nachfragenden Werkstatt grundsätzlich mehrere Ausweichalternativen zur Verfügung.
Zum Einen kann sie warten, bis ihr Hauptlieferant das gesuchte Ersatzteil beschafft
hat. Je nach Ersatzteil kann dies auch längere Zeit dauern. Zum Anderen kann die
Werkstatt über die Online-Kataloge verschiedener Sortimentsgroßhändler in ihrer
Nähe herausfinden, ob das gesuchte Ersatzteil bei einem anderen Anbieter vorrätig
ist. Handelt es sich um einen freien Sortimentsgroßhändler, auf dessen Route die
Werkstatt ohnehin liegt, kann die Werkstatt das Ersatzteil entsprechend bestellen. Zur
Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit nutzen die meisten Nachfrager daher mehrere
Sortimentsgroßhändler als Lieferanten und pflegen die Vertragsbeziehungen
entsprechend. Damit der logistische Aufwand bewältigbar bleibt, wird die Werkstatt
jedoch auch nicht die Beziehung zu beliebig vielen Großhändlern durch regelmäßig
umfangreiche Bestellungen pflegen. Insofern konzentrieren Werkstätten – je nach
Größe und Nachfragevolumen - ihre Nachfrage auf ein bis zwei Hauptlieferanten und
weitere ein bis zwei Ersatzlieferanten.
(59)
Durch sog. Werkstattsysteme versuchen freie Werkstätten darüber hinaus, einige der
Vorteile der Herstellerbindung zu erzielen, indem sie ein einheitliches äußeres
Auftreten, gemeinsame Werbung etc. anbieten und ihre Einkaufsvolumina bündeln.
Träger der Werkstattkonzepte sind einerseits der Teilehandel, andererseits
bestimmte Teilehersteller. Auch wenn sie nicht mit Bezugsverpflichtungen verbunden
sind, sind Werkstattsysteme doch geeignet, freie Werkstätten an die Träger des
Werkstattsystems – z.B. an den Ersatzteilgroßhändler - ein Stück weit zu binden.
Dies wird noch unterstützt u.a. durch Kurse und Informationsmaterial des
Teilegroßhändlers für die Werkstattmitarbeiter, die Bereitstellung und Schulung von
Werkstattausrüstung und Werkzeugen.
- 28 ii.
(60)
Keine Einbeziehung des freien Großhandels für NKW-Ersatzteile
Der freie Großhandel mit NKW-Ersatzteilen ist nicht Teil des Marktes für den freien
Großhandel mit PKW-Ersatzteilen. Dies liegt darin begründet, dass in den jeweiligen
sachlichen Märkten die Wettbewerbsbedingungen und die Marktstrukturen nicht
homogen sind. Sie weisen vielmehr erhebliche Unterschiede im Hinblick darauf auf,
wer jeweils die Nachfrager des Großhandels sind, welche Wettbewerber in dem
Bereich tätig sind und wie stark ihre Marktanteile auf den jeweiligen Märkten sind.
Ferner bestehen teilweise andere Anforderungen an den Großhandel mit NKWErsatzteilen als an den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen.
(61)
Im
NKW-Bereich
stehen
die
KFZ-Ersatzteilegroßhändler
einer
anderen
Kundenstruktur gegenüber als im PKW-Bereich. Die Kunden haben verstärkte
Bedürfnisschwerpunkte und Serviceerwartungen an ihren Ersatzteilelieferanten, die
bei ihnen noch stärker ausgeprägt sind, als bei den Nachfragern nach PKWErsatzteilen. Die freien Werkstätten reparieren allenfalls in Ausnahmefällen sowohl
PKW als auch NKW, da allein schon die Größenordnungen der Fahrzeuge andere
Einrichtungen der Werkstätten erfordern. Die Kunden von NKW-Werkstätten, wie z.B.
Speditionen und Logistiker, setzen ihre Fahrzeuge zu wirtschaftlichen Zwecken ein
und haben insofern ein unmittelbares Bedürfnis, ihre Fahrzeuge im Reparaturfall so
schnell wie möglich wieder einsatzfähig zu erhalten. Stehzeiten von NKW sind mit
wirtschaftlichen Einbußen der NKW-Nutzer verbunden. Dies löst den entsprechenden
Druck aus, die NKW so schnell wie möglich zu reparieren und Standzeiten zu
minimieren. Für die Werkstatt bedeutet dies eine erhöhte Bereitschaft, auf diese
Anforderungen der Kundschaft einzugehen und erforderliche Ersatzteile so schnell
wie möglich zu beschaffen, möglichst zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Diese
Serviceerwartung und Verfügbarkeit trifft damit mittelbar auch die Großhändler von
NKW-Ersatzteilen.
(62)
Bei den Nachfragern der NKW-Werkstätten auf der Endstufe handelt es sich auch
häufiger um größere Unternehmen, wie z.B. Speditionen, statt – wie bei den PKWWerkstätten – vorwiegend um Einzelpersonen. Diese Kunden üben auf die von ihnen
genutzten Werkstätten einen deutlich stärkeren Nachfragedruck aus, als die
Einzelpersonen in der PKW-Werkstatt. Zum Teil unterhalten Speditionen auch eigene
Werkstätten mit mehreren Standorten und fragen daher größere Mengen an
Ersatzteilen für ihre Fahrzeugflotte nach. Diese Unternehmen verfügen über eine
andere Einkaufsposition gegenüber dem freien Sortimentsgroßhandel als kleine
Werkstätten, deren Abnahmemenge relativ gering ist.
- 29 (63)
Der Großhandel mit NKW-Ersatzteilen hat zum Teil vollständig andere Anforderungen
und Voraussetzungen als der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, auch wenn beide
letztlich vergleichbare Gesamtleistungen erbringen. Die Identifizierung des richtigen
Ersatzteils ist im Bereich der NKW-Ersatzteile besonders anspruchsvoll und im Falle
eines NKW auch deutlich schwieriger als für einen PKW. NKW werden oftmals für
Kunden
spezifisch
produziert
bzw.
zusammengestellt.
Sie
stellen
Spezialanfertigungen für einen bestimmten Kunden dar und sind weniger
standardisiert als PKW. Es gibt auch keine relativ einfache Identifizierungsmöglichkeit, wie sie im PKW-Bereich mit der KBA-Nummer zur Verfügung steht. Die
Großhändler für NKW-Ersatzteile helfen den NKW-Werkstätten daher viel intensiver
bei der Identifizierung des konkret benötigten Ersatzteils und benötigen hierfür
speziell geschultes und erfahrenes Personal. NKW-Ersatzteile haben mitunter völlig
andere Größen- und Gewichtsdimensionen als PKW-Ersatzteile.
(64)
Da die NKW-Ersatzteile mitunter schwerer und größer als PKW-Ersatzteile sind,
benötigen Großhändler, die NKW-Ersatzteile verkaufen, auch entsprechend große
Lagerflächen. Zudem ist die Lieferantenseite noch konzentrierter als im PKWErsatzteilebereich.
(65)
Letztlich haben sich daher einige Unternehmen auf den freien Sortimentsgroßhandel
mit – fast ausschließlich – NKW-Ersatzteilen spezialisiert. Hierzu gehören z.B. die
Unternehmen Europart, Leven Nutzfahrzeuge und Winkler. Diese Großhändler
vertreiben fast
ausschließlich
NKW-Ersatzteile,
aber
keine
PKW-Ersatzteile.
Umgekehrt verkaufen derzeit z.B. Stahlgruber/PV, Matthies – sowie die weitaus
überwiegende Anzahl der sonstigen Großhändler - keine NKW-Ersatzteile, sondern
ausschließlich PKW-Ersatzteile.15 Auch die Sortimentsgroßhändler, die – wie die
Zusammenschlussbeteiligten – sowohl PKW- als auch NKW-Ersatzteile vertreiben,
haben einen klaren Umsatzschwerpunkt. WM und Trost haben jeweils 2013 nur ca.
[…] % ihres Umsatzes in Deutschland mit Großhandel mit NKW-Ersatzteilen
erwirtschaftet.
(66)
Entsprechend
treffen
die
Zusammenschlussbeteiligten
im
NKW-Ersatzteile-
großhandel auf Wettbewerber, die sich im Wesentlichen auf NKW-Ersatzteile
spezialisiert haben, und der mit Abstand wichtigste Wettbewerber im PKWErsatzteilgroßhandel, Stahlgruber/PV, erzielt nur deutlich unter 5% seines deutschen
Großhandelsumsatzes mit NKW-Ersatzteilen.
15
Das Beteiligungsunternehmen PV-Automotive, an dem Stahlgruber mehrheitlich beteiligt ist,
verkauft allerdings in geringem Umfang NKW-Ersatzteile.
- 30 (67)
Zwischen dem Großhandel mit PKW-Ersatzteilen und dem Großhandel mit NKWErsatzteilen
besteht
auch
keine
preisliche
Reaktionsverbundenheit.
Eine
Preisänderung bei Ersatzteilen für PKW führt nicht zu einer erhöhten Nachfrage nach
NKW-Ersatzteilen und umgekehrt. Für eine Spedition, die für ihre eigene Werkstatt
Ersatzteile für NKW-Reparaturen nachfragt, ist es nicht von Bedeutung, ob z.B. die
Bremsscheiben für PKW in einer Sonderaktion günstiger verkauft werden. Sie
kommen technisch nicht als Alternative für den Einbau in einen NKW in Frage.
Umgekehrt ist es für eine PKW-Reparaturwerkstatt nicht entscheidend, wenn
Bremsscheiben für NKW billiger werden. Der Nachfrager kann schon aus technischen
Gründen nicht auf dieses Produkt ausweichen. Dies bleibt auch unabhängig von der
Preisgestaltung so. Eine preisliche Veränderung eines PKW-Ersatzteils hat daher
keine Auswirkungen auf die Absatzmenge und den Preis eines NKW-Ersatzteils.
(68)
Die
Wettbewerbsbedingungen
des
freien
Sortimentsgroßhandels
mit
NKW-
Ersatzteilen und des freien Sortimentsgroßhandels mit Pkw-Ersatzteilen weichen
daher erheblich voneinander ab und sind bei weitem nicht homogen genug, dass der
Großhandel mit NKW-Ersatzteilen in den relevanten Markt für den freien Großhandel
mit PKW-Ersatzteilen mit einzubeziehen wäre.
iii.
(69)
Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten
gehört nicht zum relevanten Markt
Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten ist
nicht Teil des relevanten Marktes des freien Sortimentsgroßhandels mit PKWErsatzteilen für nicht-markengebundene Werkstätten.
(70)
Die marken- oder auch herstellergebundenen Werkstätten sind – meist als Teil einer
Verkaufsniederlassung bzw. eines Autohauses – jeweils von einem KFZ-Hersteller
autorisiert.
Mit
sog.
Service-Partner-Verträgen
sind
die
Vertragswerkstätten
berechtigt, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen dieses Herstellers
durchzuführen. Hierzu gehören vor allem auch die Garantie- und Kulanzleistungen.
2014 gab es insgesamt ca. 17.500 markengebundene Werkstätten in Deutschland.
Diese Werkstätten reparieren in erster Linie und fast ausschließlich Fahrzeuge des
Fahrzeugherstellers, dessen Vertragspartner sie sind. Sie können daher mit einer
hohen Anzahl stets wiederkehrender Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten mit ein und
demselben Fahrzeugfabrikat rechnen und planen.
(71)
Die so autorisierten Werkstätten werden von dem jeweiligen KFZ-Hersteller als
Servicebetrieb unterstützt, indem sie die KFZ-Marke zu Werbezwecken einsetzen
können, umfassenden Zugang zu den erforderlichen technischen Informationen und
- 31 Zugang zu speziellen Schulungen erhalten.16 Als Teil der Serviceorganisation des
KFZ-Herstellers erhalten herstellergebundene Werkstätten Zugang zu sämtlichen
Originalersatzteilen des jeweiligen Fahrzeugs entweder von dem Fahrzeughersteller
selbst oder von dem Originalteilehersteller.
(72)
Das wiederkehrende Reparaturgeschäft für Fahrzeuge dieses einen Herstellers führt
dazu, dass Lagerhaltung und die damit einhergehende Kapitalbindung wirtschaftlich
sinnvoll ist. Da in größerem Umfang standardisierte Tätigkeiten für Halter des
gleichen Fahrzeugtyps durchgeführt werden, ist die Lagerzeit der Ersatzteile relativ
gering und ihr Bedarf kann vergleichsweise gut prognostiziert werden. Die
Beschaffung der Ersatzteile ist einfach und erfolgt bei dem Fahrzeughersteller bzw.
mittelbar bei dem Originalteilehersteller. Da ein Hersteller eines Fahrzeugs auch die
Fahrgestellnummer
des
Fahrzeugs
kennt,
kann
er
diese
als
Such-
und
Auswahlkriterium in seine Ersatzteilkataloge einspeisen. Die Vertragswerkstatt kann
daher über die Fahrgestellnummer die benötigten Ersatzteile fahrzeugindividuell
identifizieren und beschaffen. Diese passgenaue Bestellmöglichkeit verringert sowohl
die Lagerhaltungs- und Beschaffungskosten als auch umfangreiche Retouren. Die
Vertragswerkstatt kann insofern auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ein
eigenes Lager mit den Ersatzteilen für Fahrzeuge dieses einen, bestimmten
Fahrzeugherstellers führen.
(73)
Vertragswerkstätten sind hinsichtlich ihres Einkaufs von Ersatzteilen zu einem großen
Teil auch vertraglich an den Hersteller gebunden, von dem sie vertraglich autorisiert
worden sind. So werden Werkstätten z.T. verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
ihrer Ersatzteileinkäufe unmittelbar als Hersteller-Originalteile (OEM) bei dem KFZHersteller zu beziehen. Ferner werden z.T. auch regelmäßig neue, überarbeitete
Jahresziele mit entsprechenden Bonusstaffelungen für den Bezug von Originalteilen
zwischen KFZ-Hersteller und Vertragswerkstatt vereinbart. In Gewährleistungs- bzw.
Kulanzfällen wird der Bezug und Einsatz von Originalteilen des KFZ-Herstellers
regelmäßig ebenfalls vertraglich vorgeschrieben. Diese Verpflichtungen werden auch
kumulativ vereinbart. Im Ergebnis unterliegt die Vertragswerkstatt bei der Auswahl
der von ihr nachgefragten Ersatzteile engen Vorgaben des jeweiligen KFZHerstellers. Die Auswahlmöglichkeit der Vertragswerkstatt bei ihrem Bezug von KFZErsatzteilen ist daher zu einem erheblichen Teil teilweise auf vertraglicher teilweise
auf faktisch-wirtschaftlicher Grundlage stark einschränkt.
16
Vgl. Wikipedia, „KfZ-Werkstatt“, Ausdruck vom 4.5.2015
- 32 (74)
Die Vertragswerkstatt hat einen leichten und passgenauen Zugang zu dem richtigen
Originalersatzteil des Fahrzeugs, das aktuell zur Reparatur bereitsteht. Bei
standardisierten Reparaturen hat sie die schnell umschlagenden Ersatzteile
unmittelbar vor Ort im eigenen Lager vorrätig und kann die Reparatur schnell und
zügig durchführen. Im Übrigen erwartet der Kunde einer Vertragswerkstatt auch den
Einsatz von Originalersatzteilen.
(75)
OEM/OES-Ersatzteile sind als solche gekennzeichnet, indem sie mit einem Siegel
des Fahrzeugherstellers bzw. einer entsprechenden Banderole des Teileherstellers
versehen sind.17 Der OEM/OES – Bereich ist insgesamt durch enge Kooperationen
zwischen Teileherstellern und KFZ-Herstellern geprägt. Die Teile und Module gehen
in die Produktion des Neufahrzeugs ein und werden in einer Vielzahl von Fällen von
KFZ- und Teilehersteller gemeinsam entwickelt. Als Ersatzteile sind die Produkte vor
allem für den Einsatz in den Vertragswerkstätten der Fahrzeughersteller bestimmt.
Häufig wird die Produktion und Belieferung der Vertragswerkstätten mit den
Originalersatzteilen in den Verträgen zwischen KFZ-Hersteller und Zulieferer bereits
festgelegt.
(76)
Die Vertragswerkstätten haben insofern allenfalls ausnahmsweise – etwa bei der
gelegentlichen Aufnahme eines Fremdfabrikats - einen Bedarf an Ersatzteilen, der
nicht schon durch die Vertragspartnerschaft mit dem Fahrzeughersteller, dessen
Partner sie sind, gedeckt wird. Sie fragen die von ihnen benötigten Ersatzteile zum
weitaus
überwiegenden
Teil
bei
dem
Fahrzeughersteller
direkt
oder
dem
Originalteilehersteller nach und sind daher nur in Einzelfällen Nachfrager des freien
Sortimentsgroßhandels.
iv.
(77)
Das Angebot von OEM-/OES-Ersatzteilen ist nicht Teil des relevanten Marktes
Nicht in den relevanten Markt einzubeziehen sind die Anbieter von OEM/OESErsatzteilen.
Diese
bieten
den
nachfragenden
freien
Werkstätten
kein
Leistungsspektrum an, das als Alternative zu dem der freien Sortimentsgroßhändler
in Frage kommt. Dies liegt an der regelmäßigen Beschränkung des Angebots auf
Ersatzteile
eines
bestimmten
KFZ-Fabrikats,
dem
regelmäßig
anderen
Serviceangebot gegenüber freien Werkstätten und dem anderen Preisniveau. Ihr
Angebot gegenüber den nachfragenden freien Werkstätten ist eher komplementär,
indem es den Nachfragern Zugang zu Ersatzteilen ermöglicht, die von dem freien
Großhandel nicht angeboten werden können.
17
Technisch besteht kein Unterschied zu den Ersatzteilen des IAM.
- 33 (78)
Die marken- und herstellergebundenen Werkstätten und Vertragspartner sind
berechtigt und verpflichtet, die OEM/OES-Ersatzteile an Dritte zu verkaufen. Insofern
treten sie auch als Anbieter im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen auf. Allerdings
bieten
sie
kein
umfassendes
Angebot
von
Ersatzteilen
für
verschiedene
Fahrzeugfabrikate an, sondern ein umfassendes (Teil-)Sortiment an Ersatzteilen für
Fahrzeuge
genau
und
ausschließlich
des
Fahrzeugherstellers,
dessen
Vertragspartner sie sind. Nur diese Nachfrage können sie bedienen.
(79)
Für die nachfragenden freien Werkstätten kommen sie damit als Ausweichalternative
zu dem freien Sortimentsgroßhandel nicht ernsthaft in Betracht. Die freien
Werkstätten nehmen Fahrzeuge und Modelle aller Hersteller zur Reparatur an. Sie
fragen daher täglich – wenn nicht mehrfach täglich – eine größere Anzahl
verschiedener Ersatzteile unterschiedlicher Fahrzeughersteller nach. Die freien
Werkstätten benötigen daher nicht nur eine möglichst umfassende Auswahl der
verschiedensten
Ersatzteile
einer
Automarke
–
wie
dies
z.B.
bei
den
herstellergebundenen Werkstätten der Fall ist. Sie benötigen darüber hinaus eine
möglichst
umfassende
Auswahl
der
verschiedensten
Ersatzteile
sämtlicher
Automarken und –modelle. Diese Auswahl steht ihnen bei einem Anbieter von
OEM/OES-Teilen nicht zur Verfügung. Schon insofern ist der vollständige Wechsel
von einem freien Sortimentsgroßhändler zu einem OEM/OES-Anbieter nicht möglich.
(80)
Es ist unter Wirtschaftlichkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten für eine freie
Werkstatt
auch
nicht
möglich,
einen
freien
Sortimentsgroßhändler
durch
Vertragspartner mehrerer Fahrzeughersteller zu ersetzen. Zum Einen würden die
Transaktionskosten für die Beschaffung der Ersatzteile erheblich steigen, da
Ersatzteile von vielen verschiedenen Lieferanten beschafft werden müssten. Darüber
hinaus wäre zu organisieren, wie oft am Tag Ersatzteile welchen Herstellers benötigt
würden und zu beschaffen wären. Um weiterhin Reparaturen schnell und zügig
leisten und damit die Reparaturkapazitäten möglichst umfassend nutzen zu können,
müsste die Werkstatt fast täglich Kontakt mit fast allen KFZ-Herstellern bzw. deren
Vertragspartnern pflegen und Ersatzteile beschaffen. Statt alles aus einer Hand zu
bekommen, wäre eine erhebliche Zunahme von dezentralen Beschaffungsvorgängen
erforderlich.
(81)
Die Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen stellen auch deshalb für freie Werkstätten
keinen Ersatz für den freien Ersatzteilhandel dar, weil sie – von Ausnahmen –
abgesehen, z.B. keine Belieferung der Nachfrager – schon gar nicht mehrfach täglich
- vornehmen. Fragt eine Werkstatt ein Ersatzteil bei einer Vertragswerkstatt nach, so
wird dieses dort auch verkauft, sofern es vorhanden ist. Der Verkauf von Ersatzteilen
- 34 ist – im Gegensatz zum eigenen Reparaturgeschäft und oftmals dem Verkauf von
Neuwagen - jedoch nicht der Hauptgeschäftsgegenstand der Vertragswerkstatt.
Daher ist eine ausgefeilte Bestellannahme mit Auftragskonfektionierung und
mehrfach
täglicher
Belieferungsoption
i.d.R.
kein
Angebot
der
jeweiligen
Vertragswerkstatt. Der Aufbau dieses Geschäfts würde von dem Vertragspartner des
KFZ-Herstellers nicht nur die Organisation und Steuerung der Belieferungslogistik mit
eigenen Mitarbeitern und Fahrzeugen und/oder Subunternehmern erfordern.
Erforderlich wären auch ein Flottenmanagement, eine Routenoptimierung, ein
entsprechendes
anderes
oder
ergänzendes
Warenwirtschaftssystem
und
Abrechnungssteuerung. Zugleich wäre nicht sichergestellt, dass Bestellvorgänge mit
einer planbaren Regelmäßigkeit eingehen, da die freien Werkstätten nicht vorab
wissen können, ob und wann Fahrzeuge dieses KFZ-Herstellers bei ihnen zur
Reparatur aufgenommen werden.
(82)
Wenn statt dessen eine Werkstatt die von ihr benötigten Ersatzteile für jedes
Fahrzeug jeweils individuell abholen müsste, wäre dies u.a. mit einer eigenen
entsprechenden Logistikorganisation verbunden, d.h. es müsste Personal eingestellt
und Fahrzeuge beschafft werden. Aufwand und Kosten würden entsprechend
zunehmen. Im Einzelfall, wenn ein Ersatzteil auf andere Weise nicht beschafft
werden kann und der Verkaufsstandort entsprechend schnell zu erreichen ist, mag
die Abholung bei dem Vertragspartner eine Alternative zur Beschaffung beim freien
Sortimentsgroßhandel darstellen. Dies ist jedoch eine Ausnahme, die nicht zu einer
vollständigen Austauschbarkeit von freiem Sortimentsgroßhandel und OEM/OESAnbieter führt. Für die nachfragende freie Werkstatt stellt eine Kombination der
einzelnen Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen daher keinen Ersatz für einen freien
Großhändler
dar,
der
für
sämtliche
in
der
Werkstatt
derzeit
stehenden
Fahrzeugfabrikate aus einer Hand Ersatzteile zur Verfügung stellt.
(83)
Selbst eine begrenzte Lagerhaltung von OEM/OES-Ersatzteilen verschiedener KFZHersteller ist für die freien Werkstätten keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu der
Belieferung
durch
den
Sortimentsgroßhandel.
Anders
als
marken-
und
herstellergebundene Werkstätten kann eine freie Werkstatt nicht prognostizieren, wie
viele Fahrzeuge welchen Fabrikats an einem bestimmten Tag zur Reparatur
anstehen. Diese Planungssicherheit ist den freien Werkstätten verwehrt. Ohne diese
Planungssicherheit müsste eine Werkstatt daher eine Vielzahl der zumindest
gängigsten Ersatzteile verschiedener KFZ-Hersteller im eigenen Lager vorrätig
halten, ohne zu wissen, wann und in welchem Ausmaß diese Ersatzteile tatsächlich
benötigt würden. Oftmals ist jedoch die Lagerhaltung schon aus Platzgründen nicht
- 35 möglich. Sie würde auch eine sehr hohe Kapitalbindung erfordern, die in der Regel
von den freien Werkstätten nicht geleistet werden kann. Auch eine Lagerhaltung der
OEM/OES-Ersatzteile als Alternative zu der Belieferung durch den freien Großhandel
ist daher wirtschaftlich keine sinnvolle Strategie für die kleinen, inhabergeführten
Werkstätten.
(84)
Auch die Europäische Kommission (EU-KOM) grenzt in ihrer Entscheidungspraxis
u.a. einen eigenen sachlichen Markt für frei erhältliche Ersatzteile (IAM) ab, die von
unabhängigen Großhändlern vertrieben werden.18 In einigen Fällen hat die EU-KOM
eigenständige Märkte für markenspezifische Ersatzteile angenommen. Dabei
handelte es sich jedoch um Zusammenschlüsse unter Beteiligung von KFZHerstellern, die nur die Ersatzteile für ihre eigenen Marken handelten.19 Der
wettbewerbliche Fokus liegt jedoch im vorliegend zu prüfenden Fall anders. Hier
beabsichtigen zwei Großhändler eine Fusion ohne Mitwirkung eines oder mehrerer
KFZ-Hersteller.
(85)
Insgesamt
stellen
damit
die
Anbieter
von
OEM-/OES-Ersatzteilen
für
die
nachfragenden freien Werkstätten keine realistische Ausweichalternative gegenüber
dem Sortimentsgroßhandel für Ersatzteile dar.
(86)
Es trifft allerdings zu, dass auch freie Werkstätten bei den herstellergebundenen
Vertragswerkstätten PKW-Ersatzteile nachfragen. Dies erfolgt jedoch häufig dann,
wenn das entsprechende Ersatzteil nicht durch ein anderes, beim Großhändler
verfügbares Teil, ersetzt werden kann, d.h. es keine Substitute gibt, oder die
Beschaffung auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgt. Wünscht ein Kunde explizit
die Verwendung von Originalersatzteilen, handelt es sich um ein Teil mit
Designschutz oder hat der freie Sortimentsgroßhandel aus anderen Gründen keinen
Zugang zu einem bestimmten Ersatzteil, so kann die freie Werkstatt den
Reparaturauftrag nur erfüllen, indem sie entweder die Ersatzteile bei dem
Vertragspartner des entsprechenden Fahrzeugherstellers einkauft oder den Kunden
zu der Vertragswerkstatt weiterleitet. In diesen Fällen ist der Anbieter der OEM/OESErsatzteile jedoch kein Wettbewerber des freien Ersatzteilgroßhandels, denn der
Nachfrager
kann
keine
Auswahlentscheidung
zwischen
diesen
beiden
Vertriebsschienen treffen.
18
Vgl. z.B. COMP/M.3436 – Continental / Phoenix, Rz. 15., 49. Z.B. für Luftfedern; COMP/M.5250 –
Porsche / Volkswagen, Rz. 29., 30.
19
Vgl. COMP/M.5250 – Porsche / Volkswagen, Rz. 33
- 36 (87)
Aus Sicht der nachfragenden Werkstätten ist es in der Regel betriebswirtschaftlich
weniger attraktiv, Original-Herstellerersatzteile bei der Reparatur von Fahrzeugen zu
verwenden, da aufgrund des oft höheren Einkaufspreises im Ergebnis eine geringere
Marge auf die Materialkosten durchsetzbar ist. Bietet die Vertragswerkstatt Ersatzteile
jedoch z.B. im Rahmen einer Sonderaktion günstiger an, so entfällt dieser
Hinderungsgrund weitgehend. Um eine echte Auswahlentscheidung selbst bei
vergleichbarem Preis des Ersatzteils treffen zu können, muss es sich jedoch um
Ersatzteil handeln, das sowohl bei der herstellergebundenen Vertragswerkstatt im
Angebot ist als auch bei dem freien Sortimentsgroßhandel.
(88)
Muss die nachfragende Werkstatt aus den o.g. Gründen sowieso Ersatzteile bei einer
Vertragswerkstatt abholen, die bei dem freien Sortimentsgroßhändler nicht zu
erhalten sind, so kann sie dort ggf. weitere Ersatzteile mitnehmen, sofern dadurch die
eigene Marge nicht allzu sehr unter Druck gerät. Allenfalls in dieser Situation kann die
nachfragende Werkstatt tatsächlich im Einzelfall eine Auswahlentscheidung zwischen
dem
Bezug
beim
Sortimentsgroßhandel
und
dem
herstellergebundenen Vertragswerkstatt treffen. Dies ist
Einkauf
bei
der
jedoch nicht damit
gleichzusetzen, dass die Werkstatt ihre Einkaufsstrategie völlig neuordnet und den
freien Sortimentsgroßhandel durch die Anbieter von OEM-/OES-Ersatzteile ersetzt
bzw. ersetzen kann.
(89)
Insofern stellen die OEM-/OES-Anbieter keine gleichwertige Bezugsalternative zum
freien Sortimentsgroßhandel dar, zu der die nachfragenden freien Werkstätten ohne
weiteres wechseln könnten. Sie sind daher nicht in den sachlichen Markt
einzubeziehen. In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten, dass sich
Vertragspartner einzelner KFZ-Hersteller verstärkt um den Vertrieb von OEM/OESErsatzteilen auch an freie Werkstätten bemühen. Es ist daher nicht ausgeschlossen,
dass sich der Großhandelsmarkt für PKW-Ersatzteile in der Zukunft weiter entwickelt.
Ob und in welche Richtung dies geschehen wird, lässt sich derzeit jedoch nicht mit
belastbarer Klarheit vorweg nehmen. Von diesen Anbietern geht daher jedenfalls
derzeit
nur
eingeschränkter
Randwettbewerb
aus,
der
im
Rahmen
der
wettbewerblichen Würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. (255) ff.).
v.
(90)
Keine Einbeziehung sonstiger Anbieter
Fachhändler, wie z.B. Reifenhändler oder Glashändler, sind nicht in den sachlich
relevanten Markt einzubeziehen, da sie für die nachfragenden Werkstätten allenfalls
ergänzend zu dem Sortimentsgroßhandel – aber nur in den seltensten Fällen
alternativ statt diesem – als Anbieter in Frage kommen.
- 37 (91)
Zwar gehören Werkstätten auch zu der Kundengruppe der Reifen- und Glashändler.
Für die Nachfrager stellen die Fachhändler jedoch keine Alternative zu den freien
Sortimentsgroßhändlern dar, sondern eine Ergänzung. Dies liegt schon darin
begründet, dass die Fachhändler allenfalls Teile bestimmter Warengruppen (Reifen,
Glas) anbieten. Ein Gesamtsortiment für die nachfragenden Werkstätten halten die
Fachhändler jedoch gerade nicht bereit. Die nachfragende Werkstatt ist daher nur in
einer geringen und beschränkten Zahl von Reparaturaufträgen – Reifenersatz,
Glasersatz – in der Lage, zwischen dem Fachhändler und dem freien Großhändler
eine echte Auswahlentscheidung zu treffen.
(92)
Umfasst ein Reparaturauftrag mehr Positionen als den Reifenersatz- bzw. den
Glasersatz, so benötigt die Werkstatt weitere Ersatzteile, die bei dem freien
Sortimentsgroßhändler erhältlich sind. Bietet dieser Sortimentsgroßhändler die
entsprechenden Reifen mit an, so kann die Werkstatt wählen, ob sie die Reifen mit
den anderen Ersatzteilen zusammen durch den Sortimentsgroßhändler in einer
Lieferung bestellt und ihr somit alle Teile gleichzeitig zur Verfügung stehen, oder ob
die Werkstatt die Reifen bei einem Fachhändler besorgt und damit ggf. Bestell- und
Liefervorgänge bei verschiedenen Anbietern auslöst.
(93)
Das
Wettbewerbsverhältnis
zwischen
dem
Sortimentsgroßhändler
und
dem
Fachhändler ist allerdings stark eingeschränkt, als die Nachfrager bei dem
Fachhändler kein vergleichbar umfassendes Sortiment vorfinden und daher den
freien Großhändler regelmäßig nicht durch einen Fachhändler als Lieferanten
ersetzen können.
(94)
Der von den Fachhändlern ausgehende Wettbewerbsdruck wirkt sich bei den
Sortimentsgroßhändlern nur in einem jeweiligen Randsegment aus, das jeweils keine
ausgeprägte Bedeutung für den Sortimentsgroßhandel hat. Bei den befragten
Sortimentsgroßhändlern stellen die Warengruppen „Reifen“ und „Glas“ keine
Umsatzschwerpunkte dar. Während mit Reifen höchstens bis zu 8% des Umsatzes
erwirtschaftet wurden, ist dies bei Glas sogar selten mehr als 1%. Der von den
Fachhändlern auf den Sortimentsgroßhandel ausgehende wettbewerbliche Druck ist
daher für den Sortimentsgroßhandel allenfalls begrenzt am Rande spürbar.
vi.
(95)
Zusammenfassung sachliche Marktabgrenzung
Aus
den
oben
dargestellten
Erwägungen
heraus
betrifft
das
Zusammenschlussvorhaben in erster Linie den sachlich eigenständigen Markt für den
freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen.
- 38 a.b) Räumliche Marktabgrenzung
(96)
Ziel
der
Bestimmung
des
relevanten
Marktes
ist
die
Ermittlung
der
Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben. Das
Kriterium der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für
die Feststellung, ob ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren
oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen
Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine
überragende Marktstellung hat.20 Aufgabe der räumlichen Marktabgrenzung ist es,
das relevante räumliche Gebiet zu ermitteln, in dem der Wettbewerb im betroffenen
sachlichen Markt im Hinblick auf den zu beurteilenden Zusammenschluss
stattfindet.21
(97)
Der räumlich relevante Markt im Sinne der Fusionskontrolle des GWB ist nach
ökonomischen Gesichtspunkten abzugrenzen. Er umfasst das Gebiet, in dem die am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ihre Produkte regelmäßig anbieten und
diese auch nachgefragt werden, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend
homogen sind, und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar
unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.22
(98)
Maßgebend ist dabei, dass in den Gebieten, die z.B. für eine marktbeherrschende
Stellung eines Unternehmens in Betracht kommen, die tatsächlich bestehenden und
zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse hinreichend widergespiegelt werden.23
Denn die räumliche Marktabgrenzung soll helfen, die Wettbewerbskräfte zu erfassen,
denen die beteiligten Unternehmen tatsächlich ausgesetzt sind.24
(99)
Auch für die räumliche Marktabgrenzung gilt das Bedarfsmarktkonzept. Die
Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes bestimmt sich demnach nach den aus
der Sicht der Nachfrager gegebenen räumlichen Ausweichmöglichkeiten.25 Hierbei
20
Vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2006, DB-Regio / üstra, KVR 5/05, zitiert nach Juris, juris-Rd-Nr.
29.
21
Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07 Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach
juris, juris-Rd-Nr. 69.
22
Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach
Juris, juris-Rd-Nr. 69.
23
Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, KVR 3/03 "Sanacorp/ANZAG", 1. Leitsatz, zitiert nach
Juris.
24
Vgl. in diesem Sinne auch BGH, E.ON/Stadtwerke Eschwege, Beschluss vom 11.11.2008,
WuW/E DE-R 2451, 2453.
25
Vgl. Langen/Bunte-Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9.
Auflage 2001, § 19 Rdnr. 25.
- 39 sind
die
tatsächliche
Anschauung
Abnehmerverhalten von Bedeutung.
der
26
Abnehmer
und
das
tatsächliche
Abzustellen ist deshalb nicht auf rein
theoretische Ausweichmöglichkeiten, sondern auf die den Abnehmern tatsächlich zur
Verfügung stehenden Angebotsalternativen. Für die räumliche Marktabgrenzung sind
potenzielle Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager nicht zu berücksichtigen, die –
aus welchen Gründen auch immer – von den Nachfragern tatsächlich nicht
wahrgenommen werden.27 Eine pauschalierende Betrachtung ist nicht angemessen,
sondern es müssen die Marktverhältnisse im konkreten betroffenen Gebiet geprüft
werden.
(100)
Vorliegend ist daher zu prüfen, welche Anbieter von Ersatzteilsortimenten für PKW im
relevanten Gebiet tatsächlich von den Nachfragern angenommen werden. Zu
ermitteln ist daher, in welcher Region die Nachfrager welche Anbieter von
Ersatzteilsortimenten als im Hinblick auf ihre Nachfrage miteinander austauschbar
betrachten,
vergleichen
und
bei
der
Auftragsvergabe
auch
tatsächlich
berücksichtigen.
(101)
Als Ergebnis aus den Ermittlungen sind für den freien Sortimentsgroßhandel mit
PKW-Ersatzteilen im vorliegend zu prüfenden Zusammenschlussverfahren räumlich
jeweils
regionale
Märkte
um
Standorte
der
Zusammenschlussbeteiligten
abzugrenzen. Hierfür sprechen die von allen Marktteilnehmern als entscheidend
eingestufte
möglichst
mehrfach
tägliche
Belieferung
und
die
tatsächlichen
Lieferströme sowie die Unterschiede der regionalen Wettbewerbsbedingungen.
i.
(102)
Möglichst mehrfach tägliche Belieferung
Ausgangspunkt für die Untersuchung ist die Tätigkeit des Zielunternehmens, denn in
dessen Tätigkeitsgebiet ändern sich durch den geplanten Zusammenschluss die
Wettbewerbsstruktur und -bedingungen am deutlichsten. Dies gilt umso mehr, als die
Erwerberin mit dem gleichen Produkt zum Teil in den gleichen Gebieten tätig ist. Um
möglichst treffend beurteilen zu können, welche wettbewerblichen Effekte das
geplante Zusammenschlussvorhaben hat, ist daher in erster Linie zu fragen, in
welchem Gebiet die Nachfrager Trost als ernsthafte Alternative zu anderen Anbietern
und insbesondere auch zur Erwerberin betrachten.
(103)
In den Gebieten, in denen Kunden und Wettbewerber damit rechnen müssen, dass
Trost regelmäßig in der Lage ist, ein erfolgreiches Angebot abzugeben, sind die
26
Vgl. B10 – 124/01 – Trienekens/AWISTA, Beschluss vom 17.06.2002; Rz. 33, abrufbar unter
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion03/B10_124_01.pdf
27
Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach
Juris, juris-Rd-Nr. 65.
- 40 Effekte durch den Wegfall des von Trost gegenüber WM stattfindenden Wettbewerbs
am stärksten. Rein theoretische Betrachtungen zur Austauschbarkeit reichen dabei
allerdings nicht aus. Zu prüfen ist vielmehr, ob potenzielle Kunden die Produkte von
Trost auch tatsächlich erwerben, d.h. ob die Auswahlentscheidung auch tatsächlich
zugunsten von Trost ausfallen kann.
(104)
Trost ist – ebenso wie WM und alle anderen Anbieter von freien KFZ-Ersatzteilen –
im Bereich des Sortimentsgroßhandels für PKW-Ersatzteile in Deutschland auf
regionalen Märkten tätig. Die räumlich relevanten Märkte sind im vorliegend zu
prüfenden
Fall
abzugrenzen.
u.a.
aufgrund
Räumliche
der
Zeitsensibilität
Teilmärkte
sind
der
Nachfrager
maßgeblich,
regional
wenn
Austauschmöglichkeiten der Nachfrager objektiv räumlich begrenzt sind.
die
28
Die
Ursache für die Bildung räumlich begrenzter Teilmärkte kann in wirtschaftlichen
Gegebenheiten liegen, wie z.B. Grenzen, die sich aus der Frachtkostenempfindlichkeit von Gütern oder Zeitsensibilität der Empfänger ergeben.29 Bei einigen
Gütern führen u.a. Transportkosten oder Zeitsensibilität der Nachfrager dazu, dass
Lieferungen über ein begrenztes Gebiet hinaus wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, weil
das Angebot für den Kunden aufgrund der hohen Transportkosten und / oder der
verspäteten Ankunft regelmäßig nicht mehr akzeptabel ist.30
(105)
Aus Sicht der befragten Werkstätten ist u.a. die Belieferungsfrequenz ein besonders
bedeutendes Kriterium bei der Wahl eines Ersatzteilegroßhändlers. Um dem
Kundenwunsch
Fahrzeugreparatur
und
wirtschaftlichen
Bedürfnis
bestmöglich entsprechen zu
nach
können,
einer
ist
schnellen
die kurzfristige
Verfügbarkeit der zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile für die Werkstätten von
herausgehobener Bedeutung. Dementsprechend wird einer zum Teil mehrfach
täglichen Belieferung durch einen Großhändler mit einem möglichst umfangreichen
Sortiment ein besonders hohen Stellenwert von den Werkstätten beigemessen.
(106)
Dies gilt auch für die Sortimentsgroßhändler, die sich alle auf diese Belieferungswünsche der Kunden eingestellt haben und entsprechende logistische Systeme
anbieten. Auch die befragten Großhändler sind der Ansicht, dass die zumindest
tägliche, in der Regel aber eher mehrfach tägliche Belieferung der Nachfrager von
entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Anbieters ist.
28
Vgl. Götting in Lowenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 19, Rz. 23.
29
Vgl. Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl. 2007, § 19 Rz. 38.
30
Vgl. Ruppelt in Langen/Bunte, 11. Aufl., 2011, § 19 Rz. 39.
- 41 (107)
Um eine zum Teil mehrfach tägliche, zuverlässige Belieferung der Werkstätten zu
gewährleisten, sind die Lieferradien um den Standort eines Großhändlers begrenzt.
Die freien Werkstätten fragen regelmäßig zum Teil mehrfach täglich unterschiedliche
Ersatzteile nach. Die eingehenden Bestellungen werden bei dem Sortimentsgroßhändler angenommen und für jeden Kunden individuell zusammengestellt und
bereit gehalten. Die Großhändler haben aufgrund ihrer Erfahrungen mehrere
unterschiedliche relativ feste Routen ausgearbeitet, die von dem Standort aus mit
eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern oder durch Subunternehmer regelmäßig
abgefahren werden. Die Bestellungen von Werkstätten die auf einer Route liegen
werden von den Mitarbeitern bzw. Dienstleistern mitsamt einem Plan für die Route
und die zu beliefernden Werkstätten aufgenommen und ausgeliefert. Nach
Auslieferung der letzten Bestellung fährt das Fahrzeug zum Standort des
Großhändlers zurück, wo es ggf. die nächste Lieferung für die gleiche Route mit ggf.
zum Teil den gleichen zu beliefernden Werkstätten fährt. Je nach Entfernung und
Verkehrsanbindung wird die nachfragende Werkstatt unterschiedlich häufig am Tag
beliefert. Das Gebiet, in dem der Großhändler mit anderen Großhändlern in
Wettbewerb stehen kann, umfasst insofern einen Umkreis um den jeweiligen
Standort. Die befragten Großhändler haben angegeben, im Durchschnitt betrage das
Liefergebiet um einen Standort zwischen 20 und 35 km.
(108)
Im Einzelfall ist die Ausdehnung des räumlich relevanten Marktes für einen
Anbieterstandort jedoch von der individuellen Verkehrsanbindung und –dichte, den
zur Verfügung stehenden Ressourcen (Mitarbeiter, Fahrzeugflotte, Lagerumfang) des
Großhändlers und der Anzahl der Nachfrager in der Umgebung abhängig.
ii.
(109)
Vorgehensweise bei der räumlichen Marktabgrenzung
Das Bundeskartellamt hat in einem ersten Schritt Gebiete identifiziert, in denen es
durch den Zusammenschluss überhaupt zu räumlichen Überschneidungen der
Tätigkeit der Zusammenschlussbeteiligten kommt. Grundlage hierfür waren eine
Landkarte
von
Deutschland,
in
die
sämtliche
Standorte
der
beiden
Zusammenschlussbeteiligten eingezeichnet waren sowie jeweils eine Liste jedes
Zusammenschlussbeteiligten, die die Adressen und Umsätze der einzelnen
Standorte enthielt. Dieser Karte konnte unter Zugrundelegung eines Radius von ca.
35 km um die Standorte der Beteiligten entnommen werden, in welchen räumlichen
Gebieten es durch den Zusammenschluss überhaupt zu Überschneidungen bei der
Tätigkeit der beiden Zusammenschlussbeteiligten kommen kann. Die Kunden in
diesen Räumen sind am stärksten von dem Zusammenschluss betroffen.
- 42 (110)
In einem zweiten Schritt hat das Bundeskartellamt aus diesen Überschneidungsgebieten diejenigen Räume ausgewählt, in denen nur wenige Wettbewerber tätig
sind, in denen mindestens einer der Zusammenschlussbeteiligten relativ hohe
Umsätze mit seinem Standort erwirtschaftet und / oder in denen in räumlicher Nähe
mehrere Standorte der Zusammenschlussbeteiligten liegen. Hiermit sollten die
Räume konkretisiert werden, in denen am ehesten zu erwarten ist, dass der
Zusammenschluss
zu
gravierenden
Auswirkungen
für
die
Kunden,
die
Wettbewerbsstrukturen und –bedingungen führen wird.
iii.
Tatsächliche Lieferströme
(111)
Für diese Räume31 hat das Bundeskartellamt die Lieferströme für jeden Standort der
Zusammenschlussbeteiligten erfragt, der in einen 35 km Umkreis um diese Standorte
ansässige Kunden beliefert. Dies betraf insofern sowohl die Standorte in dem
betreffenden Raum selbst als auch solche, die am Rand innerhalb oder außerhalb
des relevanten Raumes liegen und zumindest Teile ihres Umsatzes in diesem Markt
machen. Sowohl Trost als auch WM haben für das Jahr 2014 für ihre Lieferungen
von PKW-Ersatzteilen im Rahmen ihrer Großhandelstätigkeit in Deutschland den auf
einzelne Kunden entfallenden Umsatz, die fünfstellige Postleitzahl (PLZ) des
Lieferortes sowie den ausliefernden Standort angegeben.
(112)
Auf der Grundlage dieser Daten hat das Bundeskartellamt analysiert, in welche
Gebiete (zur genaueren Kennzeichnung mit PLZ bezeichnet) die einzelnen Standorte
der Zusammenschlussbeteiligten Ersatzteile zu welchen Umsätzen geliefert haben.
Im Umkehrschluss sind dies die Gebiete, aus denen die Kunden von WM bzw. Trost
für jeden Standort im Einzelnen stammen. Diese Kunden waren bisher in der Lage,
zwischen Trost und WM Standorten eine Auswahlentscheidung zu treffen.
Ausgangspunkt waren dabei zunächst die Standorte von WM und Trost, die einander
geografisch nahe – möglichst in der gleichen Stadt - lagen.
(113)
In einem weiteren Schritt hat das Bundeskartellamt dann herausgefiltert, bis in
welche PLZ-Gebiete regelmäßige und/oder umfangreichere Lieferungen um die
benachbarten Vertriebsstandorte herum erfolgten. Die Basis hierfür waren die
Umsätze, die in fünfstelligen Postleitzahlengebieten realisiert wurden. Bei den nahe
gelegenen Vertriebsstandorten der Zusammenschlussbeteiligten wurden PLZGebiete, in denen entweder beide Zusammenschlussbeteiligte tätig waren oder
31
Lübeck, Bremen, Braunschweig/Hannover, Leipzig, Düsseldorf/Krefeld/Mönchengladbach,
Köln/Frechen/Bergisch Gladbach, Reutlingen, Karlsruhe, Frankfurt, Weingarten, Mannheim,
Nürnberg/Fürth, Augsburg, Würzburg, Magdeburg, Saarbrücken, Villingen, Singen, Ulm,
Heilbronn, Kaiserslautern, Dresden, Albstadt, Mainz, Darmstadt, Böblingen/Stuttgart
- 43 mindestens einer der beiden mit seinem Standort substanzielle Umsätze erzielte,
dem räumlich relevanten Markt zugeordnet. Anhand der ermittelten PLZ-Gebiete, in
die ausgehend von den betrachteten Standorten regelmäßig und umfangreich
Lieferungen erfolgen hat das Bundeskartellamt das zusammenhängende PLZ-Gebiet
abgegrenzt, das um den Standort herum den räumlich relevanten Markt bildet.32
(114)
Schließlich hat das Bundeskartellamt geprüft, ob dieser weite Radius von den
Lieferströmen bestätigt oder – aufgrund von Besonderheiten – widerlegt wurde. Zu
den Faktoren, die gegen eine Einbeziehung eines PLZ-Gebietes sprachen, gehörten
z.B. Einmallieferungen in außergewöhnlich weit entfernt liegende Gebiete. Nicht zum
räumlich relevanten Markt gehörten auch Postleitzahlengebiete, in denen die Kunden
zwar
durch die
Zusammenschlussbeteiligten aber
vorrangig
durch andere,
benachbarte Standorte beliefert wurden. Wenn daher in einem PLZ-Gebiet die
Kunden ihren Bedarf nur in sehr geringem Umfang bei einem bestimmten Standort
der Zusammenschlussbeteiligten decken und stattdessen die Kunden in dem
gleichen PLZ-Gebiet einen deutlich höheren Umsatz mit einem anderen Standort des
gleichen Unternehmens aufweisen, wurde dieses PLZ-Gebiet dem Regionalmarkt um
den Standort mit dem höheren Umsatz zugerechnet.
(115)
Das Bundeskartellamt hat – auf der Grundlage einer von den Zusammenschlussbeteiligten eingereichten Liste - die von WM und Trost bezeichneten
Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten in den geografisch relevanten
Märkten nach den selben Daten – d.h. ihren Standorten und einzelnen Lieferungen
2014 - in die o.g. identifizierten Räume befragt. Die Daten der Zusammenschlussbeteiligten wurden um die Angaben der Wettbewerber ergänzt, insbesondere in den
Fällen, in denen ein Wettbewerber über einen Standort in unmittelbarer Umgebung
der Zusammenschlussbeteiligten verfügt.
(116)
Das Ergebnis stellt die räumlich relevanten Märkte dar. In dem jeweiligen Gebiet
können den Ermittlungen des Bundeskartellamtes zufolge WM und Trost regelmäßig
zu für den Kunden akzeptablen Bedingungen PKW-Ersatzteile im Rahmen des freien
Sortimentsgroßhandels mit Pkw-Ersatzteilen anbieten. In diesen Märkten stehen den
Kunden WM und Trost Standorte als Bezugsalternative für die Auswahlentscheidung
zur Verfügung und die Standorte der Zusammenschlussbeteiligten werden dort von
32
Dabei war zu berücksichtigten, dass die Zusammenschlussbeteiligten 2014 nicht unbedingt in
jeden Postleitzahlenbereich des relevanten Marktes geliefert haben – zum Teil, weil dort keine
Kunden ihren Sitz haben, zum Teil möglicherweise auch, weil die dort sitzenden Nachfrager keine
Kunden der Zusammenschlussbeteiligten waren. „Weiße Flecken“ im Auslieferungsgebiet wurden
insofern dem räumlich relevanten Markt zugeordnet.
- 44 den Kunden auch tatsächlich beauftragt, d.h. die Auswahlmöglichkeit ist nicht nur rein
theoretisch.
iv.
Die einzelnen räumlich relevanten Untersagungsmärkte
(117)
Im Folgenden werden die räumlichen Märkte beschrieben, auf denen die
Untersagungsvoraussetzungen durch den Zusammenschluss erfüllt sind und in
denen das Bundeskartellamt eine Untersagungsbefugnis hat. Die räumliche
Ausdehnung von Bagatellmärkten, in denen die Untersagungsvoraussetzungen
(möglicherweise) ebenfalls erfüllt sind, sowie sonstige räumliche Märkte, in denen die
Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, werden nachfolgend nicht weiter
dargestellt. Die Vorgehensweise bei ihrer Abgrenzung entspricht jedoch der oben
dargestellten.
iv.1
Stuttgart
(118)
Der räumlich relevante Markt Stuttgart33 ist gekennzeichnet durch eine hohe
Standortdichte von KFZ-Großhändlern mit kurzen Entfernungen zwischen diesen
Standorten. Die Vertriebsniederlassungen liegen im Umfeld um die Stadt, in vielen
Fällen mit schnellem Zugang zu Autobahnen oder Bundesstraßen. Die A8 durchquert
den Regionalmarkt von Nordwesten nach Südosten. In ihrer Nähe liegt z.B. der
Standort Stuttgart von WM im Süden Stuttgarts. Auch der Standort in Esslingen von
WM liegt nicht allzu weit von der A8 entfernt. Die A81 schneidet die südwestliche
Ecke und führt in den Norden des Regionalmarktes. Die Standorte Böblingen und
Korntal-Münchingen von Trost haben über die A81 und deren Verbindung zur A8
gute Belieferungsmöglichkeiten für Kunden, deren Sitz im Norden und Osten des
relevanten Marktes liegt. In nordöstlicher Richtung ist die Anbindung nur über die
Bundesstraßen B14 und B29 möglich, an denen der Standort Fellbach von Trost
liegt. Auch vom Standort Esslingen aus ist der östliche Teil des Marktes durch die
B10 und B29 belieferbar. Der Wettbewerber Stahlgruber/PV verfügt über einen gut
angebundenen Standort im Nordwesten Stuttgarts. Im Süden und Südosten grenzen
33
Der
räumlich
relevante
Markt
wird
definiert
durch
die
Postleitzahlengebiete
70173,70174,70176,70178,70180,70182,70184,70186,70188,70190,70191,70192,70193,70195,7
0197,70199,70327,70329,70372,70374,70376,70378,70435,70437,70439,70469,70499,70563,70
565,70567,70569,70597,70599,70619,70629,70734,70736,70771,70794,70806,70825,70839,710
32,71034,71063,71065,71067,71069,71088,71093,71101,71106,71111,71116,71139,71144,7115
5,71157,71229,71254,71272,71277,71282,71287,71332,71334,71336,71364,71384,71394,71397
,71404,71409,71522,71540,71546,71549,71554,71563,71566,71573,71576,71634,71636,71638,
71640,71642,71665,71672,71679,71686,71691,71696,71701,71706,71726,71729,71732,71735,7
1737,71739,72135,72649,72669,73061,73066,73095,73099,73207,73240,73249,73257,73262,73
269,73274,73278,73525,73527,73529,73547,73550,73553,73557,73565,73568,73614,73630,736
35,73642,73650,73655,73660,73663,73666,73667,73669,73728,73730,73732,73733,73734,7376
0,73765,73770,73773,73776,73779,74321,74343,74372,74379,74385.
- 45 die Regionalmärkte Reutlingen bzw. Göppingen an den Regionalmarkt Stuttgart, in
denen die Zusammenschlussbeteiligten ebenfalls tätig sind. Allerdings liefern diese
Niederlassungen nicht in den relevanten Markt Stuttgart hinein. Vom Standort
Stuttgart (WM) aus sind die Entfernungen zu jedem anderen Standort von WM und
Trost nicht größer als 40 km. Entsprechend der verkehrstechnischen Anbindung ist
die Fahrzeit in den östlichen Teil des Marktes (Fellbach) von Stuttgart Süd aus trotz
der geringen Entfernung mit 50 Minuten jedoch recht hoch.
iv.2
Heilbronn
(119)
Der Regionalmarkt Heilbronn34 schließt in nördliche Richtung an den Regionalmarkt
Stuttgart an. Der Vertriebsstandort von WM liegt in Heilbronn Stadt, während die
Niederlassung von Trost nördlich von Heilbronn in Neckarsulm liegt. Zwischen den
beiden Standorten liegt eine Entfernung von ca. 7 km mit einer Fahrzeit von ca. 15
Minuten (Auto). Der räumlich relevante Markt Heilbronn wird durch die Autobahnen A
81 in nord-südlicher Richtung und A 6 in west-östlicher Richtung durchquert. Sie
schneiden sich östlich von Heilbronn und ermöglichen so eine relativ gute und zügige
Belieferung von Kunden im Umland von Heilbronn. Auch Stahlgruber/PV verfügt über
einen Standort in Heilbronn, beliefert Kunden am Rand des regionalen Marktes aber
auch aus Ansbach und Würzburg. Die Zusammenschlussbeteiligten betreiben das
Ersatzteilgroßhandels-Geschäft fast ausschließlich von ihren Niederlassungen in
Heilbronn bzw. Neckarsulm, andere Standorte liefern in diesen Regionalmarkt nicht
hinein.
iv.3
Darmstadt
(120)
Der Regionalmarkt Darmstadt35 grenzt unmittelbar in südlicher Richtung an den
räumlich relevanten Markt Frankfurt an. In dem räumlich relevanten Markt liegen
jeweils in Darmstadt selbst die zentralen Standorte von WM, Trost und Hennig. Die
34
Der räumlich relevante Markt Heilbronn wird definiert durch die Postleitzahlengebiete
69429,71543,71717,71720,74072,74074,74076,74078,74080,74081,74172,74177,74182,74189,7
4193,74196,74199,74206,74211,74214,74219,74223,74226,74229,74232,74235,74238,74239,74
243,74245,74246,74248,74249,74251,74252,74254,74255,74257,74259,74336,74348,74354,743
57,74360,74363,74366,74369,74374,74376,74382,74388,74389,74391,74394,74397,74399,7452
3,74535,74545,74547,74613,74626,74629,74632,74635,74638,74639,74653,74670,74676,74677
,74679,74706,74722,74740,74743,74744,74747,74749,74821,74831,74834,74838,74842,74847,
74850,74855,74858,74861,74864,74865,74906,74912,74915,74921,74924,74928,74930,74936,7
5031,75050,
35
Der räumlich relevante Markt Darmstadt wird definiert durch die Postleitzahlengebiete
63225,63303,63322,63329,64283,64285,64287,64289,64291,64293,64295,64297,64319,64331,6
4342,64347,64354,64367,64372,64380,64385,64390,64395,64397,64401,64404,64405,64407,64
409,64521,64546,64560,64569,64572,64579,64584,64589,64665,64686,64720,64732,64739,647
47,64753,64807,64823,64839,64846,64853,64859,67580,
- 46 Vertriebsstandorte der Zusammenschlussbeteiligten liegen im Norden von Darmstadt
und sind nur 2 km und 5 Fahrminuten (Auto) voneinander entfernt. Über B 3 und B 42
ergibt sich eine gute Anbindung an die Autobahnen A 5 und A 67, die den
Regionalmarkt in nord-südliche Richtung queren. In westlicher Richtung grenzt der
Regionalmarkt Mainz an die Region um Darmstadt an, in östlicher Richtung der
Regionalmarkt Aschaffenburg. In beiden Regionalmärkten ist entweder Trost oder
WM mit Vertriebsstandorten präsent. Außer Hennig verfügt keiner der größeren
Wettbewerber über einen Standort in Darmstadt. Stahlgruber/PV liefert z.B. aus
seinen Niederlassungen in Frankfurt und Aschaffenburg nach Darmstadt. Die
Verkaufsniederlassungen von WM und Trost, die im Regionalmarkt Frankfurt liegen,
beliefern jedoch so gut wie keine Kunden, deren Sitz sich im Markt Darmstadt
befindet.
iv.4
Frankfurt
(121)
Der räumlich relevante Markt Frankfurt36 ist durch eine hohe Standortdichte von KFZErsatzteilgroßhändlern gekennzeichnet, wobei keiner der Großhändler im Zentrum
der Stadt einen Standort vorhält. Die Vertriebsniederlassungen liegen vielmehr
sämtlich im Umland um Frankfurt herum in der Nähe von diversen Autobahnen. Die
A5 durchschneidet das räumliche Gebiet in nord-südlicher Richtung. In ihrer Nähe
liegen die Trost-Standorte Niedereschbach im Norden und Griesheim im Süden. Die
A5 schneidet sich mit der A661, die etwas weiter östlich den geografischen Markt
ebenfalls in Nord-Südrichtung durchquert und an der WM die Standorte Oberursel
und Frankfurt-Nord betreibt. An der A66, die sowohl die A5 als auch die A661
schneidet und in West-Ost-Richtung durch den gesamten Markt führt, liegen die
Niederlassungen Sulzbach von WM und Maintal von Trost. Diese Standorte liegen
nicht mehr als 25 km und einer Fahrzeit von 30 Minuten von dem nächsten Standort
entfernt. In südlicher Richtung grenzt der Regionalmarkt Darmstadt an den Markt um
Frankfurt an. Die Niederlassungen in Darmstadt beliefern zu einem sehr geringen Teil
Kunden, die am Rand des Regionalmarktes Frankfurt ihren Sitz haben. Kunden, die
am nördlichen Rand des Regionalmarktes Frankfurt ihren Sitz haben, beziehen PKW-
36
Der räumlich relevante Markt Frankfurt wird definiert durch die Postleitzahlengebiete
60311,60313,60314,60316,60318,60320,60322,60323,60325,60326,60327,60329,60385,60386,6
0388,60389,60431,60433,60435,60437,60439,60486,60487,60488,60489,60528,60529,60549,60
594,60596,60598,60599,61118,61130,61137,61138,61169,61184,61191,61194,61206,61250,612
67,61273,61348,61350,61352,61381,61389,61440,61449,61462,61476,61479,63065,63067,6306
9,63071,63073,63075,63128,63150,63165,63179,63225,63263,63303,63322,63329,63450,63452
,63454,63456,63457,63477,63486,63505,63512,63517,63526,63538,63543,63546,63549,63571,
63579,63584,63589,63594,63599,63607,63619,63628,63633,63636,63654,63674,63683,63694,6
3695,63699,64546,65428,65439,65451,65479,65527,65719,65760,65779,65795,65812,65817,65
824,65830,65835,65843,65929,65931,65933,65934,65936
- 47 Ersatzteile auch von dem Vertriebsstandort Friedberg von WM. Auch Stahlgruber /
PV verfügt über zwei Standorte im Umland von Frankfurt an der A 661 bzw. an der A
5. Die Verkehrsanbindung ist insofern zwar gut, allerdings ist die Verkehrsdichte um
Frankfurt herum auch hoch.
iv.5
Braunschweig
(122)
Der räumlich relevante Markt Braunschweig37 wird in westlicher Richtung durch die
Angebote der KFZ-Großhändler in Hannover und Hildesheim begrenzt und in
östlicher Richtung durch die Anbieter im Marktraum Magdeburg. In jedem dieser
benachbarten Markträume sind die Zusammenschlussbeteiligten ebenfalls mit
eigenen Vertriebsstandorten vertreten, so dass die Kunden in westlicher und östlicher
Richtung ab einer bestimmten Entfernung günstiger von den benachbarten
Standorten beliefert werden können. Im Zentrum des Marktes liegen die
Verkaufsniederlassungen von Trost in Braunschweig und von WM in Schwülper. Die
Standorte der Zusammenschlussparteien liegen geografisch sehr eng beieinander
und sind nur 3 km bzw. 6 Fahrminuten voneinander entfernt. Beide liegen unmittelbar
in der Nähe der Autobahn A 2, die den Norden des Marktes durchschneidet und eine
gute Verkehrsanbindung in west-östlicher Richtung ermöglicht. In nordöstlicher sowie
in südwestlicher Richtung ermöglicht die Verbindung zur A39 eine Belieferung von
Kunden im Marktgebiet. Diese Verkehrsanbindung wird in südlicher Richtung von der
A395 ergänzt und in nördlicher Richtung durch die B 4. Darüber hinaus verfügen
auch
die
Wettbewerber
Stahlgruber/PV
und
Heil
&
Sohn
über
Verkaufsniederlassungen in Braunschweig. WM beliefert Kunden im
Markt
Braunschweig teilweise auch von dem Standort Salzgitter aus.
iv.6
Magdeburg
(123)
Der räumlich relevante Markt Magdeburg38 grenzt in östlicher Richtung an den Markt
Braunschweig an und wird von den Autobahnen A2 in ost-westlicher Richtung und
37
Der räumlich relevante Markt Braunschweig wird definiert durch die Postleitzahlengebiete
29392,29393,31167,31224,38100,38102,38104,38106,38108,38110,38112,38114,38116,38118,3
8120,38122,38124,38126,38154,38159,38162,38165,38170,38173,38176,38179,38226,38229,38
239,38259,38268,38274,38275,38277,38279,38300,38302,38304,38312,38315,38319,38321,383
22,38324,38325,38327,38329,38350,38364,38368,38373,38375,38376,38378,38379,38381,3838
2,38384,38385,38387,38388,38440,38442,38444,38446,38448,38458,38459,38464,38518,38524
,38527,38528,38530,38531,38533,38542,38543,38547,38550,38551,38553,38554,38559,38640,
38642,38644,38685,38704,38723,38729,
38
Der räumlich relevante Markt Magdeburg wird definiert durch die Postleitzahlengebiete
06366,06369,06385,06386,06406,06408,06429,06449,06458,06463,06464,06466,06467,06469,0
6484,06493,06502,06507,06842,06844,06846,06847,06849,06861,06862,06868,38372,38486,38
820,38822,38828,38829,38855,38871,38889,38895,39104,39106,39108,39110,39112,39114,391
16,39118,39120,39122,39124,39126,39128,39130,39164,39167,39171,39175,39179,39217,3921
- 48 der A14 in nord-südlicher Richtung durchschnitten, so dass eine gute Belieferung des
Umlands möglich ist. Die weitere Verkehrsanbindung des Umlands ist über die B71 /
B189 in nord-südlicher Richtung möglich. Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen
über Verkaufsstandorte in Magdeburg (Trost) bzw. Barleben (WM). Die Standorte
liegen ca. 18 km und 18 Fahrminuten voneinander entfernt. In Magdeburg betreiben
die Wettbewerber Stahlgruber/PV bzw. Heil & Sohn ebenfalls Niederlassungen.
Während
Trost
in
der
Umgebung
von
Magdeburg
nicht
über
weitere
Vertriebsstandorte verfügt, beliefert der WM von dem südlich von Magdeburg
gelegenen Standort Bernburg Kunden im Marktraum Magdeburg.
(124)
Die derart abgegrenzten räumlich relevanten Märkte sind hinsichtlich ihrer
Ausdehnung sehr unterschiedlich. Dies liegt – wie oben bereits erwähnt – u.a. an der
Kunden- und Standortdichte sowie an der verkehrstechnischen Anbindung der
Standorte, die es ermöglichen, die Ersatzteile ggf. schnell und ohne Umwege in
einem bestimmten Gebiet auszuliefern. Dort wo z.B. die Kundendichte niedrig oder
die
verkehrstechnische
Anbindung
schlechter
ist,
sind
entweder
die
Belieferungsradien größer oder es befinden sich – z.B. in Ballungsgebieten mit
größerer Verkehrsdichte - weitere Standorte des gleichen Anbieters in der Nähe, die
diesen anderen geografischen Bereich vorrangig abdecken.
v.
Kein nationaler Markt
(125)
Die räumliche Marktabgrenzung richtet sich auch nach der Homogenität der
Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Gebiet.39 Spürbar unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen in benachbarten Gebieten - wie z.B. Unterschiede in der
Anbieterstruktur, bei der Höhe der Marktanteile oder des Preisniveaus - sprechen
tendenziell eher für voneinander getrennte räumlich relevante Märkte.40
(126)
Die Zusammenschlussbeteiligten haben in den betreffenden räumlich relevanten
Märkten unterschiedliche Marktanteile. Sie treffen auch auf andere Wettbewerber.
Darüber hinaus gibt es größere, zusammenhängende geografische Bereiche wie z.B.
in Bayern oder Teilen von Nordrhein-Westfalen, in denen es durch den
Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen kommt, weil nur einer der beiden
Zusammenschlussbeteiligten in diesem Gebiet überhaupt tätig ist.
8,39221,39240,39245,39249,39261,39264,39279,39288,39291,39317,39319,39326,39340,39343
,39345,39356,39359,39365,39387,39393,39397,39398,39418,39435,39439,39443,39444,39446,
39448,39517,39524,39576,39579,39590,39596,39599,39638,39649,
39
Vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 4.8.2010, VI-2 Kart 6/09 (V), 2 Kart 6/09 (V) juris-Rd-Nr.
23; Götting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 19, Rdn. 22.
40
Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, zitiert nach juris, juris-Rd-Nr. 69; Ruppelt in
Immenga/Mestmäcker, 11. Aufl., 2011, § 19 Rz. 37.
- 49 (127)
Schon dies steht z.B. der Annahme eines bundesweiten Marktes für den Großhandel
mit
KFZ-Ersatzteilen
Wettbewerbsbedingungen
mit
homogenen
entgegen.
oder
Offensichtlich
auch
sind
nur
die
ähnlichen
Zusammen-
schlussbeteiligten und ihre größeren Wettbewerber nicht im gesamten Bundesgebiet
in gleichem Umfang und in gleicher Intensität tätig.
(128)
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in den Regionalmärkten jeweils
tätigen Wettbewerber. Sowohl die Anzahl, die Identität, die Struktur und die
Marktstärke
der
Wettbewerber
sind
in
den
räumlich
relevanten
Märkten
unterschiedlich. Es gibt außer den beiden Zusammenschlussbeteiligten, WM und
Trost, nur noch einen freien Sortimentsgroßhändler von KFZ-Ersatzteilen, der
überhaupt auf allen unten abgegrenzten räumlich relevanten Märkten – wenn auch in
unterschiedlicher Stärke - tätig ist. Hierbei handelt es sich um das Unternehmen
Stahlgruber zusammen mit PV-Automotive. Die beiden Unternehmen sind für die
Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gemäß § 36 Abs. 2 GWB zu einem
Unternehmen zusammen zu fassen, da Stahlgruber der Mehrheitseigner von PVAutomotive ist. Die anderen Wettbewerber sind nicht in allen räumlich relevanten
Märkten vertreten, sondern haben jeweils eine sehr stark ausgeprägte räumliche
Präsenz. Sie sind in den Märkten, in denen sie aktiv sind auch nicht immer gleich
stark vertreten, sondern haben ausgeprägte regionale Schwerpunkte – mitunter nur
in einem Regionalmarkt -, in denen sie den Hauptteil ihres Umsatzes erwirtschaften.
(129)
Für die Annahme eines homogenen, einheitlichen bundesweiten Marktes für den
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen gibt es daher keine belastbaren
Anhaltspunkte.
vi.
(130)
Zusammenfassung relevante Regionalmärkte
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in räumlicher Hinsicht u.a. die oben unter Rz.
(118)
bis
(123)
genannten
räumlich
relevanten
Märkte
für
den
freien
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Bei diesen handelt es sich um die
relevanten Untersagungsmärkte. Diese Marktabgrenzung ergibt sich bereits aus dem
regionalen Angebots- und Nachfrageverhalten. Die sich zwangsläufig ergebenden
Unschärfen im räumlichen Randbereich sind gering. Diese, auf Basis der
Lieferströme abgegrenzten regionalen Märkte, zeichnen sich darüber hinaus durch
weitgehend unterschiedliche Wettbewerbsstrukturen und Wettbewerbsbedingungen
aus. Zwar verfügen WM und Trost in allen oben dargestellten Regionalmärkten über
Standorte und gehören stets zu den Marktführern. Die Marktstellung und Identität der
übrigen Wettbewerber unterscheidet sich jedoch in den einzelnen Märkten z.T.
erheblich.
- 50 a.c) Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf den Absatzmärkten des freien
Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen
(131)
Durch das geplante Zusammenschlussvorhaben würde wirksamer Wettbewerb
erheblich behindert, insbesondere weil zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung von WM und Trost auf dem sachlichen Markt für den freien
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen auf den räumlich relevanten Märkten
Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig entsteht
(nachfolgend zusammen: „Untersagungsmärkte“).
(132)
Ein Unternehmen ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 GWB u.a. dann marktbeherrschend,
wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder
gewerblichen Leistungen auf dem relevanten Markt eine im Verhältnis zu seinen
Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(133)
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für den jeweiligen betroffenen Markt
bedeutsamen Wettbewerbsbedingungen würde WM auf den Regionalmärkten für den
freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen in Stuttgart, Frankfurt, Darmstadt,
Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig nach dem Zusammenschluss mit Trost
eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung in diesem
Sinne erlangen. Gründe hierfür sind insbesondere der hohe absolute und relative
Marktanteil von WM nach dem Zusammenschluss, der überragende Zugang zu den
Absatzmärkten, ein sehr guter Zugang zu den Beschaffungsmärkten, eine starke
Marke und eine nahezu bundesweite Präsenz. Weder der Wettbewerber Stahlgruber
/ PV, noch die verbleibenden mittelständischen Wettbewerber, noch die Nachfrager,
noch Randsubstitution durch andere Produkte oder andere Anbieter können den
Handlungsspielraum von WM auf den jeweiligen Untersagungsmärkten nach dem
Zusammenschluss hinreichend wettbewerblich kontrollieren. Auch Neueintritte in den
Markt sind nicht zu erwarten. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden,
dass es unmittelbar nach dem Zusammenschluss vorübergehend zu leichten
Abschmelzungseffekten kommt. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass diese
Abschmelzungseffekte eine Größenordnung und Dauer annehmen könnten, in deren
Folge die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung nicht mehr zu erwarten
wäre. Im Übrigen ist auch zu erwarten, dass diese Abschmelzungen gerade durch die
marktbeherrschende Stellung von WM nach dem Zusammenschluss kurzfristig
mindestens wieder aufgeholt werden können.
- 51 i.
WM verfügt über die mit Abstand höchsten Marktanteile nach dem Zusammenschluss
(134)
Der Marktanteil ist eines der wichtigsten Kriterien zur Bestimmung von Marktmacht,
weil er am einfachsten den Erfolg und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
und dessen wirtschaftliche Überlegenheit ermessen lässt.41
(135)
Auf der Basis der o.g. sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung hat die
Beschlussabteilung
alle
von
den
Zusammenschlussbeteiligten
aufgelisteten
Großhändler von PKW-Ersatzteilen angeschrieben und den Wert der in den
jeweiligen räumlich relevanten Märkte für das Jahr 2014 abgesetzten PKWErsatzteile erfragt.42 Die nachfolgenden Marktanteile stellen daher Wertmarktanteile
dar und sind aus Gründen des berechtigten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
nur als Näherungswerte in Spannen von 5 Prozentpunkten angegeben.
(136)
Die Marktanteile in den Untersagungsmärkten verteilen sich wie folgt:
Stuttgart
Marktanteil
WM
Marktanteil
Trost
zusammen
nächstgrößter
Wettbewerber
nächstgrößerer
Wettbewerber
nächstgrößerer
Wettbewerber
Marktvolumen
in Mio. €
(137)
Frankfurt
Magdeburg
Heilbronn
Braunschweig
Darmstadt
20 - 25%
25 - 30%
30 - 35%
15 - 20%
35 - 40%
15 - 20%
20 - 25%
45 – 50%
15 - 20%
40 – 45%
5 - 10%
40 – 45%
20 - 25%
40 – 45%
10 - 15%
45 – 50%
20 - 25%
40 – 45%
20 - 25%
25 - 30%
15 - 20%
25 - 30%
15 - 20%
20 - 25%
5 - 10%
5 - 10%
10 - 15%
Unter 5%
10 - 15%
5 - 10%
unter 5 %
unter 5 %
10 - 15%
unter 5%
5 - 10%
unter 5 %
60 - 70
60 - 70
30 - 40
20 - 30
20 - 30
20 – 30
Vor dem Zusammenschluss gehören WM und Trost auf allen Untersagungsmärkten
bereits zu den nach Marktanteilen führenden Anbietern. Sie erreichen jeweils einzeln
in keinem der betroffenen Märkte die gesetzliche Vermutungsschwelle für die
Einzelmarktbeherrschung nach § 18 Abs. 4 GWB in Höhe von 40%. In jedem der
Märkte existiert ein Wettbewerber, der ähnlich hohe Marktanteile hat wie einer der
41
Vgl. Beschluss des OLG vom 14.03.2007, Anzeigenblatt, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, JurisRd-Nr. 53 sowie BGH WuW/E DE-R 1301, 1303 – Sanacorp/Anzag
42
Befragt wurden in den Untersagungsmärkten ca. 186 von den Zusammenschlussbeteiligten
genannte Wettbewerber im Vertrieb von PKW-Ersatzteilen. Von diesen Unternehmen wurden die
Angaben dann nicht in die Auswertungen einbezogen, wenn es sich um reine Einzelhändler
handelte, sie nur sehr spezielle einzelne Teile (kein Sortiment), keine PKW-Ersatzteile oder nur
OEM/OES-Teile vertrieben. Einige der Unternehmen waren außerdem nicht mehr am Markt tätig.
Einige befragte Unternehmen gaben an, Lieferanten und nicht Wettbewerber der
Zusammenschlussbeteiligten zu sein. Auf dieser Grundlage wurden insgesamt 28 Unternehmen
nicht weiter in den Auswertungen berücksichtigt.
- 52 Zusammenschlussbeteiligten. Wettbewerber, die vor dem Zusammenschluss leicht
führend sind, haben allenfalls sehr geringe Marktanteilsvorsprünge von 1 – 5
Prozentpunkte vor einer der Zusammenschlussparteien. Alle übrigen Anbieter haben
deutlich geringere Marktanteile.
(138)
Diese Strukturen ändern sich durch den Zusammenschluss entscheidend. Durch den
Zusammenschluss würden WM und Trost zu dem nach Marktanteilen mit Abstand
führenden Anbieter. Die Marktanteile der zusammengeschlossenen Einheit liegen
nach dem Zusammenschluss in jedem dieser Märkte über der Vermutungsschwelle
des § 18 Abs. 4 GWB für die Einzelmarktbeherrschung von 40%. Durch den Erwerb
von Trost würde WM seinen Marktanteil deutlich auf 40 - 50% erhöhen und damit
zum Teil verdoppeln. Schon dieser erhebliche Marktanteilszuwachs - bei bereits
vorhandenen führenden Marktanteilen - ist ein Indiz für die Entstehung der
Marktbeherrschung.
(139)
Gleichzeitig würde durch den Zusammenschluss jeweils der Abstand zu dem
nächstgrößeren Wettbewerber so weit erhöht, dass dieser nicht mehr in der Lage
wäre, den Vorsprung der zusammengeschlossenen Einheit aufzuholen. Ein solcher
Marktanteilsabstand noch dazu infolge externen Wachstums ist abschreckend hoch.
Auch der relativen Größe des nach Durchführung eines Zusammenschlusses zu
erwartenden Marktanteils der zusammengeschlossenen Unternehmen kommt für die
Beurteilung, ob als Folge des Zusammenschlusses eine überragende Marktstellung
entstehen wird, eine Indizwirkung zu.43
(140)
Bei der Betrachtung der Marktanteile ist generell zu berücksichtigen, dass diese zu
Gunsten der Zusammenschlussparteien aus den folgenden Gründen tendenziell eher
zu gering sind, auf jeden Fall aber an der unteren Grenze liegen.
(141)
Das Bundeskartellamt hat für die Untersagungsmärkte alle von den Zusammenschlussbeteiligten genannten Wettbewerber nach ihren Umsätzen in den PLZGebieten, die den jeweiligen räumlichen Markt ausmachen, befragt. In die räumlichen
Märkte sind auch Anbieter eingerechnet worden, die wertmäßig nur sehr geringe
Lieferungen in das jeweilige Marktgebiet durchgeführt haben und über keinen
Standort im Markt bzw. in Marktnähe verfügen. Es ist sehr zweifelhaft, ob es sich bei
diesen Anbietern tatsächlich um regelmäßige Anbieter handelt oder ob nicht eher die
Lieferungen einmaliger Natur im Erhebungszeitraum waren. Die Berücksichtigung
auch dieser Anbieter führt in der Summe zu einem tendenziell überhöhten
43
Vgl. Beschluss des OLG vom 14.03.2007, Anzeigenblatt, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, JurisRd-Nr. 66, sowie BGH WuW/E BGH 2771, 2774 – Kaufhof/Saturn
- 53 Marktvolumen und insofern zu relativ geringeren Marktanteilen für die übrigen
Marktteilnehmer – auch der Zusammenschlussbeteiligten.
(142)
Wie sich bei den Ermittlungen des Bundeskartellamts herausstellte, haben die
Zusammenschlussparteien in der angeforderten Wettbewerberliste in spürbarem
Umfang auch Unternehmen aufgeführt, die keine freien Sortimentsgroßhändler von
PKW-Ersatzteilen sind. So hat das Bundeskartellamt die Wettbewerber zwar nach
Großhandelsumsätzen befragt, jedoch erzielten mehrere Wettbewerber sowohl
Großhandels- als auch Einzelhandelsumsätze oder Umsätze mit OEM-/OESErsatzteilen. Bei einigen Wettbewerbern konnte der Umfang der Einzelhandelsumsätze ermittelt und korrigiert werden, in Zweifelsfällen wurden jedoch auch die
Einzelhandelsumsätze der Wettbewerber in das Marktvolumen eingerechnet.
Unbekannt
ist,
wie
viele
Wettbewerber
Einzelhandelsumsätze
selbst
nicht
herausgerechnet bzw. nicht beziffert haben, ohne das Bundeskartellamt entsprechend darüber in Kenntnis zu setzen. Auch diese dem Markt eigentlich nicht
zuzurechnenden Umsätze erhöhen tendenziell das Marktvolumen zu Gunsten der
Zusammenschlussbeteiligten. Die Antworten einiger befragter Unternehmen lassen
darüber hinaus den Schluss zu, dass es sich bei ihnen um Spezialanbieter handelt,
die nur über ein sehr eingeschränktes Sortiment verfügen, das nicht mit demjenigen
der Vollsortimenter vergleichbar ist. Auch wenn diese Anbieter im Einzelfall nicht
immer zum relevanten Markt zu zählen sind, hat das Bundeskartellamt ihre Umsätze
jedenfalls in Zweifelsfällen in das Marktvolumen einbezogen, das sich hierdurch
erneut zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten erhöht hat.
(143)
Zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten wirkt auch, dass das Bundeskartellamt
nicht sämtliche Lieferungen zwischen Sortimentsgroßhändlern identifizieren und aus
den Marktvolumina herausrechnen konnte. Aus verfahrensökonomischen Gründen
konnte dies nicht für alle Marktteilnehmer gleichermaßen durchgeführt werden. In der
Folge wurden manche Umsätze doppelt erfasst, z.B. wenn ein mittelgroßer
Sortimentsgroßhändler einen kleineren Sortimentsgroßhändler belieferte. Da diese
Doppelzählungen
bei
den
Zusammenschlussbeteiligten
und
Stahlgruber/PV
herausgerechnet wurden, bei den übrigen Marktteilnehmern jedoch nicht, sind die
Marktvolumina
und
die
Marktstellung
Zusammenschlussbeteiligten
ebenfalls
der
Wettbewerber
tendenziell
überhöht
zu
Gunsten
der
dargestellt.
Die
Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten sind daher tendenziell höher als in der
Tabelle unter Rz. (136) dargestellt.
- 54 ii.
(144)
Keine hinreichend großen Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum
Es ist zu erwarten, dass WM die durch den Zusammenschluss mit Trost erworbenen
Marktanteile auch dauerhaft verteidigen können wird.
(145)
Hinreichend hohe Abschmelzungseffekte können möglicherweise dann erwartet
werden, wenn starke Nachfrager strategisch einkaufen und vor dem Hintergrund
eines engen Anbietermarktes bewusst Wettbewerbsalternativen aufbauen. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
(146)
Die Annahme hinreichend hoher Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum scheitert
schon daran, dass der Marktanteilsabstand der zusammengeschlossenen Einheit
gegenüber den nachfolgenden Wettbewerbern sehr hoch ist. Um hinreichend groß zu
sein, müssten daher auch die Abschmelzeffekte eine entsprechende Größe
aufweisen und sicher zu erwarten sein. Allerdings sind die Nachfrager nicht stark
genug, um entsprechend hohe Effekte zu generieren.
(147)
Die Nachfrageseite ist stark zersplittert und besteht aus vielen kleinen, freien
Werkstätten.
Es gibt
nur
wenige
sog.
Werkstattketten,
die
ein
größeres
Einkaufsvolumen auf sich ziehen können. Von diesen Werkstattketten beschaffen
z.B. A.T.U. und Stop + Go ihren Ersatzteilebedarf nur zu einem geringen Teil bei dem
Sortimentsgroßhandel. Die von diesen Unternehmen benötigten Volumina sind derart
breit und umfangreich, dass sie Ersatzteile – weitgehend unter Umgehung des freien
Sortimentsgroßhandels - direkt von den Teileherstellern beziehen können und von
diesen an einem eigenen Zentrallager beliefert werden. Diese Ausweichalternative ist
den kleinen Werkstätten verwehrt. Eine einzelne, freie Werkstatt fragt keine
hinreichend große Menge an Ersatzteilen nach, als dass ihre Nachfrage eine
strukturell spürbare Bedeutung für den freien Sortimentsgroßhandel in einem
Regionalmarkt haben kann.
(148)
Schon gar nicht zu erwarten ist, dass eine freie, kleine Werkstatt bewusst und unter
Inkaufnahme – möglicherweise auch nur zeitlich befristeter – Einkaufsnachteile einen
alternativen Sortimentsgroßhändler in einem Regionalmarkt aufbaut. Denn die
Werkstatt hat nicht nur ein zu geringes Nachfragevolumen, um spürbare Änderungen
zu bewirken, sondern kann auch Einkaufsnachteile im Vergleich zu anderen
Werkstätten nur eingeschränkt auf sich nehmen. Bei den Werkstätten handelt es sich
oftmals um mittelständische, inhabergeführte kleine Unternehmen mit begrenzter
Kapitalkraft. Es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Werkstatt ihre Ersatzteile zu
Lasten der eigenen Marge teurer einkauft und damit Wettbewerbsnachteile in Kauf
nimmt, um einen Sortimentsgroßhändler bewusst zu stärken.
- 55 (149)
Zwar ist auch nicht auszuschließen, dass - wie dies bei jeder Fusion möglich ist – im
Einzelfall ein konkreter Nachfrager, d.h. eine einzelne freie Werkstatt, den Einkauf
(nur) bei den Fusionsbeteiligten gedeckt hat, und unabhängig von strategischen
Einkaufsüberlegungen nach der Fusion eine weitere Einkaufsquelle berücksichtigt.
Dies führt im Regelfall aber nicht zu umfangreichen, systematischen und dauerhaften
Marktanteilsverlusten.
(150)
Im vorliegenden Fall ist ein solcher systematischer und dauerhafter Abschmelzungseffekt
aber
auch
deshalb
nicht
zu
erwarten,
weil
WM
in
den
Untersagungsmärkten nach dem Zusammenschluss über sehr starke Marktstellungen
verfügt und aufgrund der Marke, des Service, des breiten Sortiments, des
verbesserten Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und der Finanzkraft in der Lage
ist, seine Marktstellung auch zu verteidigen und insbesondere mittelständisch
geprägte
Wettbewerber
von
aggressiven
Marktstrategien
ihm
gegenüber
abzuschrecken.
(151)
Insoweit ist insgesamt nicht zu erwarten, dass das Zusammenschlussvorhaben zu
relevanten Abschmelzungseffekten führt. Jedenfalls dürften die Abschmelzungen –
wenn überhaupt - nicht dauerhaft, gering und keinesfalls so hoch sein, dass hierdurch
die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung ausgeschlossen werden könnte.
iii.
(152)
Beseitigung eines auch bundesweit bedeutenden Wettbewerbers
Durch den Zusammenschluss verstärkt WM seine Marktposition deutlich, da mit Trost
ein Wettbewerber übernommen wird, der in den Regionalmärkten, in denen beide
Unternehmen tätig sind, vor dem Zusammenschluss eine oftmals vergleichbare
Marktstellung und Reputation genießt, wie die Erwerberin. Bei Trost handelt es sich
nicht um einen kleinen, vernachlässigbaren Marktteilnehmer, sondern einen der drei
größten Anbieter in Deutschland. WM stärkt durch die Übernahme die eigene
Markstellung durch größere Ressourcen, besseren Zugang zu Absatz- und
Beschaffungsmärkten sowie eine geografisch weiter gestreute Präsenz. Insofern
beseitigt WM durch den Zusammenschluss einen auch bundesweit bedeutenden
Wettbewerber, der über hinreichende Ressourcen verfügte, um den Erwerber in
vielen Märkten, in denen beide Unternehmen tätig sind, wettbewerblich kontrollieren
zu können.
(153)
Trost verfügt vor dem Zusammenschluss über 95 Standorte in Deutschland. Einen
Standortschwerpunkt gibt es zwar in Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg,
südl. Hessen), eine größere Anzahl an Standorten jedoch auch im Nord-Osten.
Neben WM und Stahlgruber / PV gibt es vor dem hier geplanten Zusammenschluss
- 56 keinen anderen Wettbewerber, der ähnlich breit geografisch in Deutschland vertreten
ist.
(154)
Nach dem Zusammenschluss ist die Standortdichte der zusammengeschlossenen
Einheit in Deutschland unübertroffen. WM schließt die eigene geografische Lücke im
Süden – insbesondere in Bayern – und ist damit in der Lage, das gesamte
Bundesgebiet von seinen Standorten aus mit Ersatzteilen zu beliefern. Da die
Belieferung mit Ersatzteilen regional um ein Verkaufshaus herum geschieht, kann
diese Standortdichte bei logistischer Optimierung zu Kostenvorteilen führen, die die
Stellung der zusammengeschlossenen Einheit auf den Absatzmärkten stützen kann.
(155)
Wie sich in den Untersagungsmärkten zeigt, verfügt Trost auch über ein Angebot,
das im Wettbewerb Bestand haben und zu spürbaren Marktanteilen führen kann, so
dass zu erwarten ist, dass WM auch in den Regionalmärkten, in denen WM bisher
nicht tätig ist, substanzielle Marktstellungen mit Trost übernimmt.
(156)
Sowohl für WM als auch für Trost ist der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in
Deutschland ein Kerngeschäft der Unternehmen. So war z.B. der jeweilige
Konzernumsatz von Trost und WM 2014 vergleichbar hoch und beide Unternehmen
haben ihren Umsatzschwerpunkt zu [….…] % in Deutschland. Für beide
Unternehmen hat insofern die wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland vergleichbare
Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen als Ganzes, sondern auch im
Hinblick auf die Tätigkeit im Bereich Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen in Deutschland.
Beide Unternehmen generieren […..…] % ihres Umsatzes in Deutschland durch
diese
Tätigkeit.44
Beide
Unternehmen
erzielen
jeweils
[…]
%
ihres
Großhandelsumsatzes mit PKW-Ersatzteilen, auch wenn Trost im Bereich NKWErsatzteile
etwas
stärker
Großhandelsumsatzes
engagiert
erzielen
die
ist
als
WM.
Jeweils
[…]
Zusammenschlussbeteiligten
%
mit
ihres
NKW-
Ersatzteilen. Die Zusammenschlussbeteiligten haben daher eine Umsatz- und
Tätigkeitsstruktur, die nahe beieinander liegt. Für beide Unternehmen ist die Tätigkeit
in Deutschland, die Konzentration auf den Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen und
hierbei die Konzentration auf den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen gleich groß und
gewichtet. Die Schwerpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit sind insofern fast
identisch.
(157)
Anders als bei den Zusammenschlussbeteiligten besteht z.B. der Konzernumsatz des
bundesweit bedeutendsten Konkurrenten Stahlgruber / PV nur zu weniger als zwei
44
Bezogen auf den Konzerngesamtumsatz hat der Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen ebenfalls eine
ähnliche Bedeutung, da sie [...] % ihres Gesamtumsatzes hiermit erwirtschaften.
- 57 Drittel aus Großhandelsumsätzen mit Ersatzteilen und auch der Anteil des
Deutschlandgeschäfts am Konzernumsatz ist deutlich geringer (ebenfalls weniger als
zwei Drittel) als bei den Beteiligten. Stahlgruber / PV betreibt u.a. auch den Handel
mit Industriebedarf und Telekommunikationsprodukten und ist insofern weniger auf
KFZ-Ersatzteile konzentriert als die beiden Zusammenschlussparteien. Andererseits
ist innerhalb des Großhandelsgeschäfts mit KFZ-Ersatzteilen die Fokussierung auf
PKW-Ersatzteile bei Stahlgruber / PV wesentlich deutlicher ausgeprägt als bei den
Zusammenschlussbeteiligten, da Stahlgruber / PV selbst NKW-Ersatzteile gar nicht
anbietet und nur das Beteiligungsunternehmen PV Automotive in diesem Bereich
überhaupt – relativ geringe - Umsätze erzielt.
iv.
WM verfügt über sehr gute finanzielle Ressourcen
(158)
Der Zugang zum Kapitalmarkt und die finanziellen Ressourcen von WM sind gut und
den meisten Wettbewerbern auch überlegen. Der Rechtsprechung zufolge ist der
Umsatz des Unternehmens ein geeignetes Mittel zur Bemessung seiner Finanzkraft.
Da es auf den Abschreckungs- und Entmutigungseffekt bei den aktuellen und
potenziellen Wettbewerbern ankommt, ist auf deren Vorstellungen abzustellen. Aus
der Sicht der Außenstehenden bestimmt sich die finanzielle Stärke eines
Unternehmens auch und vorrangig nach seinem Umsatz.45
(159)
In Bezug auf den Umsatz sind WM und Trost vor dem Zusammenschluss in etwa
gleich groß mit jeweils ca. 800 – 900 Mio. € im letzten vergangenen Geschäftsjahr.
Zusammen erzielen WM und Trost Umsätze von 1,5 – 2 Mrd. €. Mit dem Großhandel
von Ersatzteilen erzielen beide ebenfalls ähnlich hohe Umsätze. WM befindet sich im
Eigentum der Familie Müller, während an Trost mit der Joachim Hertz Stiftung auch
ein Investmentunternehmen beteiligt ist, dessen Finanzressourcen deutlich größer
sind als diejenigen aller anderen Marktteilnehmer. Der exzellente Zugang von WM
zum Kapitalmarkt – der zum Teil wohl auch auf die sehr hohe Eigenkapitalquote
zurückzuführen ist – […..].
Da den meisten Wettbewerbern durchaus bekannt war, […..], ist im Markt auch
transparent, dass WM offensichtlich außerordentlich gute Finanzierungsquellen
haben muss.
45
Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, jurisRd.-Nr. 72.
- 58 (160)
Für einen anderen im deutschen Markt tätigen Großhändler von KFZ-Ersatzteilen
wäre – eventuell mit Ausnahme von Stahlgruber/PV - schon die Finanzierung einer
Übernahme von Trost nicht möglich gewesen. Denn bei den anderen Wettbewerbern
handelt es sich um eher mittelständisch geprägte Familienunternehmen, mit –
gegenüber Trost und WM nicht vergleichbaren – Umsätzen. Nur die Wenigsten der
befragten Wettbewerber erzielen überhaupt Gesamtumsätze zwischen 100 – 400
Mio. €, d.h. weniger als die Hälfte der Umsätze von Trost oder WM vor dem
Zusammenschluss. Die weitaus überwiegende Mehrheit der befragten Unternehmen
erzielt
allenfalls
Umsätze
im
mittleren,
zweistelligen
Millionenbereich.
Kein
Wettbewerber gehört zu einem größeren Konzern oder Unternehmensverbund und
kann auf dessen Ressourcen und Kapitalkraft zurückgreifen. Die Unternehmen sind
auch alle nur in bestimmten Regionen Deutschlands nach und nach gewachsen und
sehr stark in einer bestimmten Region verwurzelt, so dass ihr tendenziell eher
regionaler Zugang zum Kapitalmarkt mit dem von WM und Trost nicht zu vergleichen
ist.
(161)
Stahlgruber erwirtschaftet mit PV Automotive zusammen zwar sehr hohe absolute
Umsätze, die so hoch sind wie diejenigen von WM und Trost nach dem
Zusammenschluss. Allerdings werden die Anteile der Stahlgruber AG direkt und
indirekt von ca. 60 ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern gehalten. Die AG ist auch
nicht börsennotiert, so dass der Zugang zum Kapitalmarkt jedenfalls über eine
Kapitalerhöhung praktisch kaum möglich sein dürfte. Das Unternehmen hat auch vor
kurzem erst die Mehrheit der Anteile an PV Automotive erworben und hierfür
finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, so dass die Finanzressourcen derzeit
eher begrenzt sein dürften.
(162)
Finanzkraft eröffnet einem Unternehmen Verhaltensspielräume bei dem Einsatz
seiner Wettbewerbsparameter, die aktuelle und/oder potenzielle Marktteilnehmer in
ihrem
Marktverhalten
entmutigen
und
von
wettbewerbsaktiven
Maßnahmen
abschrecken können. Auf diese Weise kann durch eine überlegene Finanzkraft die
Fähigkeit zur Abwehr nachstoßenden Wettbewerbs gesteigert werden.46
(163)
Die Übernahme von Trost durch WM führt auch aus Gründen der Finanzkraft zu
Abschreckungseffekten. Denn WM demonstriert damit allen anderen Marktteilnehmern – sowohl aktuellen inländischen wie potenziellen ausländischen gegenüber, dass der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in Deutschland ein
46
Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, jurisRd.-Nr. 75.
- 59 Kerngeschäft von WM ist, in das die Erwerberin erhebliche Ressourcen zu stecken
bereit ist. Den inländischen Marktteilnehmern ist bekannt, dass die Finanzierung
eines solchen Vorhabens ihre eigenen Fähigkeiten bei weitem übersteigt. Da der
Verkauf von Trost als Bieterverfahren organisiert worden ist, haben die meisten
Marktteilnehmer auch eine Vorstellung davon, wie viele und welche Bieter es
gegeben hat. Auch für WM ist die Übernahme mit u.a. erheblichem finanziellem und
organisatorischem Aufwand verbunden. Ausmaß und Umfang des Engagements
signalisieren den Wettbewerbern deutlich, dass WM bereit ist, seine Marktstellung
mindestens zu verteidigen und hierfür auch erhebliche Mittel und Aufwand
einzusetzen.
(164)
Es ist außerdem zu erwarten, dass WM versuchen wird, diesen finanziellen Aufwand
durch ein entsprechendes Engagement in diesem Markt möglichst auch wirtschaftlich
zu rechtfertigen. Insofern ist für alle Wettbewerber ersichtlich, dass WM sein
Kerngeschäft, den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, weiter stärken wird. WM wird
insofern versuchen, die eigene Kundenbasis zu halten und die Kundenbasis von
Trost möglichst vollständig zu übernehmen. Sofern dies – möglicherweise auch nur
kurzfristig – zu geringeren Preisen führt, kann WM hierfür jedenfalls seine erheblichen
Finanzmittel zur Finanzierung und Werbung einsetzen. Kleine, mittelständische
Wettbewerber
müssen
bei
finanzmittelintensiven
z.B.
preislichen
regional
vorstoßenden Wettbewerbsaktionen damit rechnen, dass WM seine Aufmerksamkeit
und Ressourcen darauf richten wird und versuchen wird, diesen vorstoßenden
Wettbewerb ggf. unter Einsatz seiner bundesweiten Ressourcen und Finanzkraft
möglichst im Keim zu ersticken.
v.
(165)
Hervorragender Zugang zu den Absatzmärkten
Der Zugang zu den Absatzmärkten in Deutschland ist für WM und Trost schon vor
dem Zusammenschluss sehr gut. Die beiden Zusammenschlussparteien gehören
schon vor dem geplanten Zusammenschluss zu den größten Unternehmen für KFZErsatzteile im freien Teilegroßhandel im Inland. Diese Größe bezieht sich nicht nur
auf den jeweiligen Marktanteil und ihren Umsatz, sondern vor allem auch auf die Zahl
ihrer Niederlassungen, ihre Bekanntheit und Marke, ihre Kundenbindungsprogramme
sowie ihr umfangreiches Präsenzsortiment.
(166)
WM und Trost setzen ihre Ersatzteile – wie alle anderen Sortimentsgroßhändler auch
– über Verkaufsniederlassungen ab, die in einem regionalen Umkreis die freien
Werkstätten, Tankstellen und sonstigen Kundengruppen (Einzelhändler, Fachhändler
etc.) regelmäßig beliefern. Die von den Kunden meist mittels Online-Katalog
bestellten Artikel werden am Lager der entsprechenden Verkaufsniederlassung
- 60 kommissioniert und von WM bzw. Trost ausgeliefert. Die Verkaufsniederlassungen
verfügen zu diesem Zweck entweder über eigene Fahrzeuge oder setzen
Subunternehmer als Dienstleister für die Zustellung ein. Diese Vorgehensweise wird
im Wesentlichen ähnlich von allen Sortimentsgroßhändlern des Ersatzteilehandels
praktiziert.
(167)
An
den
jeweiligen
Verkaufsstandorten
werden
die
Belieferungsrouten
im
Wesentlichen relativ fest definiert und die Kunden – je nach ihrer Entfernung vom
Standort bzw. nach ihrer verkehrstechnischen Anbindung – auf Routen verteilt. Diese
Routen werden wiederum in regelmäßigem Abstand und je nach Entfernung und
Strecke täglich oder mehrfach täglich abgefahren und die an diesen Routen
liegenden Kunden beliefert. Die wirtschaftliche Durchdringung eines Marktes ist für
einen Sortimentsgroßhändler insofern in erster Linie davon abhängig, ob vor Ort eine
Verkaufsniederlassung existiert und wirtschaftlich überlebensfähig ist. In zweiter Linie
entscheiden die Größe der Niederlassung und des Lagers sowie die Ausstattung mit
Personal und Belieferungsfahrzeugen darüber, wie dicht ein Gebiet um diesen
Verkaufsstandort beliefert werden kann. Ausschlaggebend ist darüber hinaus, wie
nah
der
nächste
Verkaufsstandort
desselben
Anbieters
liegt,
da
unter
Kostenoptimierungsgesichtspunkten Kunden sinnvollerweise von der am nächsten
liegenden Niederlassung aus beliefert werden. Je dichter das Filialnetz ist, desto eher
können
fehlende
Ersatzteile
bei
einer
Niederlassung
ggf.
von
der
Nachbarniederlassung beschafft werden. Die Dichte des Vertriebsnetzes in einer
Region bringt daher nicht nur wirtschaftliche Vorteile für den Anbieter mit sich,
sondern erhöht auch dessen Reputation und Bekanntheitsgrad.
(168)
Die Zusammenschlussparteien gehören schon vor dem Zusammenschluss zu der
Dreiergruppe (unter Einschluss von Stahlgruber/PV), die von den Wettbewerbern als
die größten Unternehmen im deutschen Markt wahrgenommen werden. WM verfügt
über 90 Standorte in Deutschland, je vier Standorte in den Niederlanden und
Österreich sowie fünf Standorte in USA. Geografisch befinden sich die deutschen
Tätigkeitsschwerpunkte in NRW, Hessen und Baden-Württemberg, im südlichen
Niedersachsen sowie teilweise noch im südlichen Sachsen-Anhalt und Sachsen. In
Bayern sowie in Nord- und Mitteldeutschland ist WM dagegen gar nicht bzw. nur in
sehr geringem Ausmaß aktiv.47 WM garantiert auf der eigenen Internetseite ein
katalogisiertes Sortiment von 175.000 Artikeln und präsentiert sich als einen der
größten Teilehändler in Europa.
47
Vgl. http://www.wm.de/de/unternehmen/standorte.html
- 61 (169)
Trost bezeichnet sich selbst auf der eigenen Internetseite als „Führend im
unabhängigen europäischen Teilemarkt“.48 In Europa verfügt Trost über 150
Standorte, davon ca. 95 in Deutschland. Der geografische Schwerpunkt der Trost
Niederlassungen liegt in Süddeutschland, wohingegen in der Mitte Deutschlands
(nördliches NRW, Niedersachsen, östliche Bundesländer) nur eine eingeschränkte
räumliche Abdeckung vorliegt. In Nord- und Nordost-Deutschland liegen relativ
wieder etwas mehr Standorte.49 Trost wirbt auf der eigenen Internetseite mit einem
mehrfach täglichen Belieferungsservice sowie einer Übernachtlieferung (bis 08:00
Uhr bei Eingang der Bestellung bis 19:00 Uhr am Vortag), die auch samstags
stattfindet.50 Trost setzt für diesen Service weniger eigene Fahrzeuge ein, sondern
beauftragt Subunternehmer. Dabei bietet das Unternehmen 150.000 Artikel an, die im
Zentrallager geführt werden.
(170)
Nach dem Zusammenschluss verfügt WM über 185 Standorte in Deutschland und hat
damit die mit Abstand größte Marktdurchdringungsdichte, wobei das Unternehmen
die Anzahl der Verkaufsniederlassungen durch den Zusammenschluss mehr als
verdoppelt. Es kommt zwar auch zu Überschneidungen (z.B. auch aber nicht nur in
den Untersagungsmärkten), aber in vielen Regionen schließt WM durch die
Übernahme noch geografische Lücken. Da WM mit den Verkaufsstandorten auch die
bisherige Organisation und das Zentrallager übernimmt, ist auch nicht damit zu
rechnen, dass es zu Lieferengpässen oder Versorgungsschwierigkeiten kommen
könnte. WM übernimmt vielmehr eine aktive Organisationseinheit, die mindestens
genau so groß ist, wie der Erwerber selbst vor der Fusion. Die Durchdringung der
Absatzmärkte wird hierdurch enorm intensiviert.
(171)
Nach dem Zusammenschluss verfügt WM im Vergleich zu anderen Anbietern über
die meisten Verkaufsniederlassungen in Deutschland und hat keine bedeutende
geografische Lücke mehr. Insbesondere in den Regionen, in denen WM bisher nicht
tätig war, kann sich die neue Marke etablieren, Präsenz beweisen und weiteren
Bekanntheitsgrad
hinzu
erwerben.
Darüber
hinaus
können
zumindest
die
Überschneidungsgebiete in den von ihnen belieferten Regionen die Verkehrs- und
Belieferungszeiten und –kosten optimieren.
(172)
Auch in den Untersagungsmärkten verfügt WM nach dem Zusammenschluss über die
meisten Standorte im Markt und kann durch Zusammenlegung und Optimierung der
48
Vgl. http://de.trost.com/
49
Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/Unternehmen/Standorte/Standortkarte.
aspx
50
Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/PKWTeile/Service/Logistik.aspx
- 62 Strukturen verstärkt auch Kunden umwerben, die zuvor für die einzelne
Niederlassung logistisch nicht wirtschaftlich sinnvoll zu erreichen waren. Im Zentrum
der
Untersagungsmärkte
haben
die
Zusammenschlussbeteiligten nach
dem
Zusammenschluss als einzige Anbieter entweder zwei (Darmstadt, Heilbronn,
Braunschweig), drei (Stuttgart, Magdeburg) oder sogar vier Niederlassungen
(Frankfurt), während z.B. selbst Stahlgruber / PV nie mehr als einen Standort im
Zentrum der Regionalmärkte hat und oftmals von Standorten in Randlage aus tätig
ist. Von den benachbarten Märkten aus beliefern WM und Trost meist noch Kunden
in den geografischen Rändern der Untersagungsmärkte. Der Erwerb von weiteren
Verkaufsniederlassungen in einem Regionalmarkt erzwingt aus Wirtschaftlichkeitsgründen geradezu eine Ausdehnung der Kundenbasis, da eine zu große Anzahl
von
Standorten
des
gleichen
Anbieters
in
einem
Regionalmarkt
durch
Kannibalisierungseffekte ansonsten unwirtschaftlich wird.
(173)
Stahlgruber/PV ist bundesweit mit ca. 160 Standorten ebenfalls mit einer
beachtlichen Anzahl von Standorten präsent. In den Untersagungsmärkten verfügt
Stahlgruber/PV jedoch nicht über eine annähernd so große Standortdichte wie die
Zusammenschlussbeteiligten.
Selbst
die
bedeutenderen
unter
den
weiteren
Wettbewerbern haben nicht mehr als 30 Standorte in Deutschland und nicht mehr als
einen in den Untersagungsmärkten. Diese Wettbewerber konzentrieren ihre Tätigkeit
insofern auf mehr oder weniger große Regionen innerhalb Deutschlands und können
nicht auf ein annähernd ähnlich dichtes Netz an Standorten mit regionalen Lagern
zurückgreifen.
(174)
Mit seiner guten finanziellen Ausstattung ist es WM darüber hinaus möglich, u.a. in
Kundenbindungsprogramme zu investieren, wie die von Wettbewerbern mehrfach
exemplarisch erwähnte Charterung von AIDA Kreuzschiffen mit Veranstaltungen für
Kunden. Sowohl die Marketingausgaben der Zusammenschlussparteien als auch die
Anzahl der von ihnen beschäftigten Verkaufsmitarbeiter gehören schon vor dem
geplanten Zusammenschluss zu den absolut und relativ höchsten bundesweit. WM
investiert mit […..…] € für Werbung und Marketing erhebliche finanzielle Mittel in
seine Bekanntheit und die Pflege seines Auftretens sowie die Verkaufsunterstützung.
Die anderen Marktteilnehmer wenden für diese Zwecke deutlich geringere Summen
auf. Selbst Trost und Stahlgruber/PV setzen für diese Zwecke nur noch weniger als
die Hälfte, d.h. ca. […]. € ein, die übrigen Wettbewerber können auf solche
Finanzressourcen nicht zurückgreifen, sondern wenden deutlich unter […] € auf.
(175)
WM und Trost bieten freien Werkstätten darüber hinaus sog. Werkstattsysteme zur
Bindung dieser Kunden an. Unter anderem unterstützen die Werkstattsysteme kleine,
- 63 freie Werkstätten bei der Beschaffung technischer Informationen, durch zahlreiche
Schulungen, Marketingmaßnahmen sowie die schnelle und umfassende Versorgung
mit Ersatzteilen und Werkstattausrüstung. Darunter befinden sich sowohl Systeme,
die mit einem eigenen Markenauftritt arbeiten als auch die Systeme, die nicht
signalisiert werden. Durch die Kennzeichnung als Meisterbetrieb und zudem dem
System-Logo soll deutlich gemacht werden, dass auch freie Werkstätten über
entsprechende Qualitätsstandards verfügen.51 Schätzungen zufolge gehört fast jede
zweite freie Werkstatt einem Werkstattsystem an. In den meisten Fällen sind die
Werkstattsysteme auch dann, wenn sie von Sortimentsgroßhändlern betrieben
werden, nicht mit Bezugsverpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile verbunden.52
(176)
Auch nach Ansicht von WM können die Kunden durch ein Werkstattsystem – wenn
auch auf freiwilliger Basis – gebunden werden. Die Werkstätten präsentieren sich
einheitlich
nach
außen
und
profitieren
somit
von
den
überregionalen
Werbemaßnahmen. Die Werkstätten sind äußerlich durch eine entsprechende
Kennzeichnung des jeweiligen Werkstattsystems gekennzeichnet (Außengestaltung).
Durch
die
Unterstützung
regionaler
Marketingaktivitäten
verbinden
die
Werkstattkunden z.B. das Logo, den Namen und die überregionale Marke „WM“ mit
ihrem eigenen Betrieb. Dies ist nicht nur auf dem Außengelände der jeweiligen
Werkstatt sichtbar, sondern auch auf Marketingträgern wie Werbeflyern, dem
Internetauftritt der Werkstatt, Werkstattersatzfahrzeugen oder Mobilitätsgarantien.
(177)
WM bietet Werkstattsysteme unter den Bezeichnungen „AUTOteam plus“ ([…]
Mitglieder) und „AUTOteam“ ([…] Mitglieder) als eigene Systeme sowie das System
„Meisterhaft“ ([…] Mitglieder) an. Darüber hinaus betreibt WM in Kooperation mit der
Einkaufsgemeinschaft ATR53 mehrere Systeme. Seit 2008 fasst ATR in der ATR
SERVICE GmbH die markenunabhängigen Werkstatt- und Fachhandelskonzepte AC
AUTO CHECK und autoPARTNER zusammen – insgesamt sind das 1.912
inhabergeführte Betriebe in Deutschland (Stand: März 2015). Damit ist die ATR
SERVICE GmbH der größte Konzeptgeber für freie Mehrmarkenwerkstätten in
Deutschland.54 Die Werkstattsysteme von Trost sind zweistufig aufgebaut, wobei in
einem ersten Schritt im Wesentlichen technische Dienstleistungen zur Verfügung
gestellt werden, wie z.B. technische Trainings und eine Hotline. Für die zweite,
51
Quelle: Wikipedia, Werkstattkonzept; https://de.wikipedia.org/wiki/Werkstattkonzept
52
Nur bei den Systemen BOSCH Car Service und AUTO CREW verpflichten sich die Kunden
vertraglich, […]% ihres Bosch-Teile-Umsatzes mit einem zuvor definierten Großhändler zu tätigen.
53
An ATR sind als deutsche Gesellschafter mittelbar WM, Stahlgruber und Matthies beteiligt.
54
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ATR_%28Unternehmen%29
- 64 vertiefte Stufe kommen hierzu noch klassische und online Werbemaßnahmen. Trost
bietet für den PKW-Bereich die Werkstattsysteme „1a Autoservice“ (656 Mitglieder),
„Autofit“ (793 Mitglieder) sowie die kleineren Systeme „AutoAuto“ (187 Mitglieder),
„autonetto“ (56 Mitglieder) und „AutoGo“ (47 Mitglieder) an. Sowohl WM als auch vor
allem Trost arbeiten darüber hinaus mit dem Ersatzteilehersteller Bosch im Rahmen
der von Bosch betriebenen Werkstattsysteme „Bosch Car Service“ (1.050 Mitglieder)
und „AutoCrew“ (300 Mitglieder) zusammen.55 Die beiden Unternehmen versuchen
mit ihren verschiedenen Systemangeboten möglichst viele, auch unterschiedliche
Kunden
zu
binden
und
sind
an
den
in
Deutschland
meistverbreiteten
Werkstattsystemen maßgeblich beteiligt bzw. führen sie in alleiniger Zuständigkeit. Ihr
Zugang zu den Kunden ist damit schon vor dem geplanten Zusammenschluss sehr
gut und würde nach Vollzug hervorragend.
(178)
Wie die meisten anderen Vollsortimentsgroßhändler auch verfügen Trost und WM
über breite Sortimente, die sowohl die regelmäßig abgefragten Ersatzteilpositionen
auf Lager vor Ort umfassen als auch eine große Zahl von Ersatzteilpositionen, die
ggf. über Nacht vom Zentrallager bzw. Lieferanten beschafft werden können. Nach
eigener Einschätzung verfügen Trost und WM durchschnittlich über 100.000 –
175.000 (WM) bzw. 150.000 - 160.000 (Trost) verschiedene Ersatzteilpositionen in
ihrem Zentrallager an. Auf regionaler Ebene liegt die Verfügbarkeit in den
Verkaufshäusern von Trost zwischen 6.000 und 35.000 Positionen, bei WM bei
10.000 – 60.000 Positionen. Mit dieser Sortimentsbreite sind die beiden Anbieter in
der Lage, auch lokal die Mehrzahl der Anfragen schnell zu bearbeiten und somit die
Teileverfügbarkeit für eine breite Nachfrage zu garantieren. Dies ist erforderlich, um
die von den Werkstätten oftmals erwartete mehrfach tägliche und schnelle
Auslieferung von Ersatzteilen inhaltlich durchführen zu können.
(179)
Die Sortimentsbreite wird von allen Wettbewerbern als mitentscheidendes Kriterium
für die Positionierung am Absatzmarkt bezeichnet, unmittelbar gefolgt von der
täglichen bzw. untertägigen Belieferung. In der Reihenfolge der von den
Wettbewerbern als wichtig eingestuften Wettbewerbsparameter folgt erst danach –
wenn auch mit geringem Abstand - der Wettbewerbsparameter Preis. Während die
Anzahl der beschaffbaren Ersatzteile bei den meisten Sortimentsgroßhändlern – nicht
nur bei WM, Trost und Stahlgruber/PV - deutlich größer ist als 200.000 Positionen, ist
die Anzahl der direkt auf Lager gehaltenen Positionen sehr unterschiedlich. Zwischen
den größeren Vollsortimentsgroßhändlern wie WM, Trost und Stahlgruber/PV, sind
55
Vgl. Antwort von WM auf Frage G. des Auskunftsbeschlusses vom 12. März 2015
- 65 die Unterschiede in der Anzahl der gelagerten Positionen relativ gering. Auch die als
mittelgroß wahrgenommenen Wettbewerber wie Heil & Sohn, Matthies, Hennig, Coler
oder Knoll halten Lagerpositionen in erheblichem Umfang vor. Alle anderen,
nachfolgenden Wettbewerber haben demgegenüber deutlich weniger Lagerpositionen. Die kleineren Wettbewerber sind deshalb auch häufig in unterschiedlichem Ausmaß Kunden der größeren Vollsortimenter. Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen damit regelmäßig über eine sehr gute Ausgangsposition,
die besser als diejenige der Wettbewerber ist, um dem Hauptanliegen der Kunden
nach schneller Verfügbarkeit der Ersatzteile vor Ort entgegen zu kommen.
vi.
(180)
Hervorragender Zugang zu den Beschaffungsmärkten
Der
Zugang
von WM
zu
den
Beschaffungsmärkten
ist
schon vor
dem
Zusammenschlussvorhaben gut, da das Unternehmen in Deutschland und weiteren
im Ausland ein erhebliches Nachfragevolumen auf sich zieht. WM zieht als einer der
größten inländischen Nachfrager insofern schon vor dem Zusammenschluss Mengen
auf sich, die dem Unternehmen gegenüber den Lieferanten eine spürbare
Marktstellung verschaffen. Das Einkaufsvolumen liegt im mittleren dreistelligen
Millionenbereich.
(181)
Für Trost ist dies vor dem Zusammenschluss nicht anders. Das Einkaufsvolumen von
Trost ist nahezu gleich groß. Insofern verfügen die Zusammenschlussbeteiligten über
vergleichbare Ausgangspositionen bei ihrem Einkauf.
(182)
Beide Unternehmen haben zentrale Lager, an die die Lieferanten die Ersatzteile
liefern. Das Zentrallager von WM liegt in 34346 Hedemünden, unweit der A7 in der
Nähe von Hann. Münden; das Hauptlager von Trost liegt in Winsen (Luhe). Für die
Lieferanten bedeutet dies eine erhebliche
logistische und organisatorische
Erleichterung, die mit Kosteneinsparungen einhergeht. Im Gegensatz zu der
Belieferung von kleineren Großhändlern können die Ersatzteile teilweise nicht in
Kartons, sondern in Paletten verkauft und geliefert werden. Durch diese
Synergieeffekte sinken die anteiligen Kosten pro Ersatzteil. Im Ergebnis werden die
Ersatzteile in der Beschaffung für die Abnehmer großer Mengen billiger. Hieraus
ergeben sich möglicherweise Preissenkungspotenziale, die zur Sicherung der
Marktstellung auf den Absatzmärkten unterstützend eingesetzt werden können.
(183)
Durch den geplanten Zusammenschluss verdoppelt sich das Einkaufsvolumen von
WM nochmals. Zwar gibt es für viele Ersatzteile mehr als einen Anbieter, so dass die
Verdopplung des Einkaufsvolumens unmittelbar nach dem Zusammenschluss nicht
notwendigerweise zwingend jeweils bei einem Lieferanten stattfindet. Allerdings ist zu
- 66 erwarten, dass es nicht in jedem Segment bei einer Belieferung vergleichbarer
Ersatzteile durch mehrere Anbieter bleiben wird. WM verfügt durch die größeren
Mengen über eine deutlich gestiegene Verhandlungsmacht und kann mit dem Abzug
größerer – nicht notwendigerweise sämtlicher - Mengen von einem Lieferanten und
der Bündelung der Nachfrage bei einem anderen Lieferanten zumindest drohen.
Nicht jeder Hersteller von Ersatzteilen für PKW ist unersetzbar. Eine zumindest
teilweise Umschichtung von Nachfragepräferenzen zwischen mehreren Anbietern
vergleichbarer Produkte dürfte jederzeit möglich sein.
(184)
Für WM wäre es daher plausibel, spätestens nach dem Zusammenschluss
Einkaufskonditionen ganz oder teilweise mit Lieferanten unter Hinweis auf gestiegene
Mengen neu zu verhandeln. Durch die Zusammenlegung der Einkaufsvolumina ist
damit zu rechnen, dass bei den Einkaufskonditionen spürbare Verbesserungen erzielt
werden können.56 Es ist für WM nicht ohne weiteres möglich, bestimmte Lieferanten
auszulisten. Die Teilehersteller sind nicht nur marginal in diesem Geschäft tätig und
haben teilweise starke Stellungen als Zulieferer der KFZ-Industrie. Ist ein
Teilehersteller auch Zulieferer der KFZ-Hersteller, so sind die von diesem Hersteller
für den freien Ersatzteilmarkt hergestellten Ersatzteile nicht immer austauschbar mit
den Ersatzteilen anderer Hersteller. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass
Ersatzteilhersteller, die auch Zulieferer der KFZ-Industrie sind, ohne weiteres
komplett ausgelistet werden können, wenn sie auf die Konditionenforderungen von
WM nicht eingehen. Genauso unplausibel ist es jedoch, dass Lieferanten ohne
weiteres komplett auf WM als Nachfrager verzichten können. Denn die von WM
nachgefragten
Mengen
sind
nicht
unerheblich.
Tendenziell
ist
durch
den
Zusammenschluss eher mit einer Stärkung der Nachfrageposition von WM zu
rechnen.
(185)
Noch verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass WM sich derzeit in einer
Beschaffungskooperation mit Stahlgruber/PV befindet, der ATR GmbH bzw. der ATR
AG. Trost ist derzeit Mitglied in einer anderen Beschaffungskooperation, der TEMOT
International Autoparts GmbH (Temot). Nach dem Zusammenschluss mit Trost würde
das Nachfragevolumen von Trost zusätzlich auf die ATR GmbH bzw. ATR AG
entfallen. In der ATR AG würden dann die beiden in Deutschland mit großem
Abstand führenden Sortimentsgroßhändler von PKW-Ersatzteilen – Stahlgruber/PV
und WM / Trost – ihre Einkaufsvolumina bündeln, um gemeinsam Einkaufsvorteile zu
erzielen. Die Zusammenfassung ähnlicher Volumina und Erzielung vergleichbarer
56
Vgl. B9-189/14, Schreiben vom 23.2.2015 des Verfahrensbevollmächtigten von Trost, Antwort auf
Frage 12.
- 67 Einkaufsvorteile wäre den kleineren Wettbewerbern in Deutschland versagt, auch
wenn sie selbst in Einkaufskooperationen Mitglieder wären.
(186)
Kooperationen dienen auf der Einkaufsseite dazu, die Nachfrage der einzelnen
Ersatzteilegroßhändler zu bündeln und gemeinsam mit den einzelnen Lieferanten
Preise und Rabatte auszuhandeln.57 Auf der Verkaufsseite bieten sie Unterstützung
für ihre jeweiligen Mitglieder im Bereich der Verkaufsförderung und des Aufbaus
eines Werkstattnetzes. Gerade für kleinere Ersatzteilhändler ist es fast unerlässlich,
sich einer Einkaufskooperation anzuschließen, um bessere Einkaufskonditionen
aushandeln zu können und damit im Wettbewerb mit den größeren Marktteilnehmern
auf der Absatzseite bestehen zu können.
(187)
Einige Kooperationen beschaffen zentral für alle Mitglieder Ersatzteile bei unter
Vertrag stehenden Lieferanten und lagern diese dann in eigenen Zentrallagern (so
z.B. im Fall der Einkaufskooperation Carat Systementwicklungs- und Marketing
GmbH & Co. KG). Bei anderen Kooperationen verhandeln die Mitglieder selbst mit
den Lieferanten und beziehen von diesen die Ware; die Fakturierung und
Verhandlung eines zuvor vereinbarten „Gruppenbonus“ mit den Lieferanten erfolgt
über die Kooperationszentrale, nachdem die Mitglieder oder die Lieferanten der
Zentrale die Einkaufsmengen, die sie bei den entsprechenden Lieferanten erzielt
haben, melden. International tätige Kooperationen handeln für ihre Mitglieder mit
ebenfalls international aktiven Lieferanten in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz der
Gruppe einen Bonus aus, der anteilig auf die Mitglieder verteilt wird.
(188)
Gesellschafter der ATR GmbH sind neben WM noch Matthies und Stahlgruber/PV.
Mit Beginn des Jahres 2000 übertrug ATR GmbH die Geschäftsführung auf die im
Jahr 1999 gegründete ATR AG; die ATR GmbH hält im wesentlichen Markenrechte
ohne operative Geschäftstätigkeit. Hauptgesellschafter der ATR AG sind die ATR
GmbH und darüber hinaus weitere 29 Ersatzteilehändler aus dem europäischen und
nicht- europäischen Ausland mit je gleichem Geschäftsanteil. Die ATR AG verhandelt
als international tätige Kooperation Rahmenvereinbarungen mit rd. 108 Lieferanten.
(189)
Das Einkaufsvolumen, das die Mitglieder der ATR AG in Deutschland im
vergangenen Jahr mit den ATR Lieferanten erreicht haben, lag nach Angabe der ATR
AG bei rd. […] Mrd. Euro. Das Einkaufsvolumen verteilt sich auf die Mitglieder wie
57
Im Bereich des Großhandels mit Autoersatzteilen sind folgende Kooperationen auf dem Markt
tätig: Temot International AG („Temot“), Coparts Autoteile GmbH, Carat Systementwicklungs- und
Marketing GmbH & Co. KG, ATR International AG („ATR AG“), Auto-Teile-Einkaufs-Verband e.G.
(„ATEV“), Car GmbH & Co. KG, der Verband mittelständischer Autoteilegroßhändler GmbH („VmA
GmbH“), die Global Automotive Group, die Select AG und die Groupauto Union Deutschland
GmbH.
- 68 folgt: WM […] Mio. Euro, Stahlgruber/PV […]. Euro, Matthies unter [..]Mio. Euro. Den
eigenen Marktanteil schätzt die Kooperation selbst auf rd. […] % ein. Andere
Kooperationen schätzen den Marktanteil der ATR AG jedoch teilweise deutlich höher
ein.
(190)
Trost ist bisher Mitglied in der Temot, einer Einkaufskooperation mit umsatzmäßig
deutlich kleineren Teilnehmern.58 Auch Temot addiert die Einkaufsumsätze, die die
Gesellschafter mit bestimmten Herstellern / Lieferanten von Autoersatzteilen generiert
haben
und
verhandelt
mit
diesen
Lieferanten
anschließend
über
einen
Bündelungsrabatt. Das gesamte Einkaufsvolumen des Gesellschafters Trost belief
sich im Jahr 2013 auf rd. [….] Mio. Euro; das Einkaufsvolumen zur Berechnung des
Bündelungsrabatts über Temot mit den deutschen Lieferanten belief sich auf rd. […]
Mio. Euro.
(191)
Eine
Doppelmitgliedschaft
in
Kooperationen
ist
bereits
aufgrund
der
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bei der ATR GmbH bzw. ATR AG und Temot
ausgeschlossen. Insofern wäre zu erwarten, dass das Einkaufsvolumen von WM
nach dem Zusammenschluss um das nicht unerhebliche Einkaufsvolumen von Trost,
d.h. um mindestens […] Mio. Euro, ansteigt und entsprechend die ATR GmbH bzw.
ATR AG im Markt stärkt.
(192)
Insgesamt führt daher die Verdopplung des Einkaufsvolumens von WM durch den
Zusammenschluss dazu, dass der Zugang von WM zum Beschaffungsmarkt nach
dem
Zusammenschluss
sowohl
im
Vergleich
zu
der
Situation
vor
dem
Zusammenschluss als auch im Vergleich zu den übrigen Wettbewerbern nochmals
deutlich
verbessert
und
Spielräume
für
weitere
Konditionenverbesserungen
geschaffen würde. Die Zusammenfassung der drei in Deutschland größten
Nachfragevolumina in einer Kooperation würde den Zugang von WM zur
Nachfrageseite nochmals erheblich verbessern und die Position von WM auf den
Absatzmärkten dadurch verstärken, dass damit Konditionenvorteile erzielt würden,
die den anderen deutschen Wettbewerbern – mit Ausnahme von Stahlgruber/PV nicht zur Verfügung stehen.
58
Mittlerweile besteht die Temot aus 44 Gesellschaftern aus dem europäischen und nichteuropäischen Ausland, die jeweils zu gleichen Anteilen an der Temot beteiligt sind. Die einzigen
Gesellschafter aus Deutschland mit dortigen Verkaufshäusern sind Trost und Hess.
- 69 vii.
(193)
Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss durch die
Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert
Nach dem Zusammenschluss würde WM auf den Untersagungsmärkten einen
Verhaltensspielraum erhalten, den die übrigen Anbieter im Prognosezeitraum nicht
hinreichend
wettbewerblich
kontrollieren
könnten.
Dies
gilt
für
die
Untersagungsmärkte sowohl im Hinblick auf den nahezu bundesweit präsenten
Wettbewerber Stahlgruber/PV als auch im Hinblick auf die anderen, mittelständisch
geprägten regionalen Wettbewerber.
(194)
Die
Untersagungsmärkte
zeichnen
sich
dadurch
aus,
dass
die
zusammengeschlossene Einheit auch vor dem nächstfolgenden Wettbewerber einen
Marktanteilsvorsprung von mehr als 15 – 30 Prozentpunkten erhält und die meisten
der größeren mittelständischen Wettbewerber auf diesen Märkten gar nicht aktiv sind.
Der damit verbundene erhebliche Vorsprung vor den Wettbewerbern kann von den
anderen im jeweiligen Markt tätigen Anbietern im Prognosezeitraum nicht eingeholt
werden. Dies gilt auch für den Wettbewerber Stahlgruber/PV, der – um dies zu
erreichen – seine Marktstellung in den Untersagungsmärkten jeweils verdoppeln
müsste. Dies ist im Prognosezeitraum nicht ansatzweise zu erwarten.
(195)
Mit Ausnahme von Stahlgruber/PV erreichen andere Anbieter von PKW-Ersatzteilen
weder bundesweit noch auf den Untersagungsmärkten auch nur ansatzweise die
Größenordnung der Zusammenschlussbeteiligten vor, geschweige denn nach dem
Zusammenschluss. Je geringer der absolute, bundesweite Umsatz der Wettbewerber
ist, desto mehr sind diese darüber hinaus tendenziell auf ihre Tätigkeit in einzelnen
Regionen
im
Inland konzentriert.
Die
Konzernumsätze
der
nachfolgenden,
bundesweit als bedeutend eingestuften Wettbewerber liegen zwischen ca. einem
Viertel bzw. der Hälfte der Gesamtumsätze der Zusammenschlussbeteiligten. Hierzu
gehören Unternehmen wie z.B. Matthies (vgl. Rz. (245), Coler, Heil & Sohn (vgl. Rz.
(242), Hess (vgl. Rz. (226), Winkler, Europart, Hennig (vgl. Rz. (229) und Knoll.
Einige dieser Unternehmen unterscheiden sich von den Zusammenschlussbeteiligten
darin, dass sie entweder so gut wie gar nicht im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen,
sondern fast ausschließlich im Großhandel mit NKW-Ersatzteilen tätig sind, wie z.B.
Winkler und Europart. Zum Teil betreiben die Wettbewerber aber auch gar keinen
bzw. kaum Großhandel mit NKW-Ersatzteilen, wie z.B. Stahlgruber/PV, Hennig,
Matthies, Coler, Knoll und Hennig. Heil & Sohn bietet demgegenüber fast paritätisch
PKW- und NKW-Ersatzteile im Großhandel an. Diese Wettbewerber sind auf den
Untersagungsmärkten nur sehr eingeschränkt tätig. Die große Anzahl der danach
- 70 folgenden Wettbewerber haben noch deutlich geringere Umsätze sowohl bundesweit
wie auch in den Untersagungs- und sonstigen Regionalmärkten.
(196)
Wenn sich zwei marktstarke Unternehmen mit führenden Umsätzen, erheblichen
Finanzressourcen und sehr gutem Zugang zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt
zusammenschließen und damit in mehreren Regionalmärkten zum Marktführer mit
erheblichem Marktanteils- und Ressourcenvorsprung werden, führt dies zu einem
uneinholbaren und abschreckenden Vorsprung des führenden Unternehmens
gegenüber den verbleibenden mittelständischen Wettbewerbern.
(197)
In den Untersagungsmärkten ist auch Stahlgruber/PV im Prognosezeitraum nicht in
der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit im
Prognosezeitraum wettbewerblich zu begrenzen.
vii.1
Untersagungsmarkt Stuttgart
(198)
Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Stuttgart die folgenden
Unternehmen tätig.
WM
Trost
Zusammen
Stahlgruber/PV
Martika
21 Wettbewerber jeweils unter 5%
Summe
(199)
20 - 25 %
20 - 25 %
45 - 50 %
20 - 25 %
5 - 10 %
15 - 20 %
100 %
Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV gleich bedeutend in
dem Markt vertreten mit einem nicht spürbaren Markanteilsabstand. Diese drei
Wettbewerber liegen damit vor dem Zusammenschluss fast gleichauf. Nach dem
Zusammenschluss
wäre
Stahlgruber/PV
der
größte
Wettbewerber
der
zusammengeschlossenen Einheit, danach folgt noch Martika mit einem Marktanteil
von über 5%, die übrigen 21 Marktteilnehmer erreichen jeweils einzeln unter 5%
Marktanteil und zusammen nur 15 – 20%. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen
Wettbewerber
sind
nach
dem
Zusammenschluss
in
der
Lage,
den
Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen.
(200)
Stahlgruber ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Stahlgruber Otto Gruber AG,
einer Management- und Finanzholding (vgl. Rz. (161). Der Umsatz von Stahlgruber,
unter der die deutschen Beteiligungsunternehmen zusammengefasst sind, lag 2014
bei 1,3 Mrd. €.59 Der weltweite Gesamtkonzernumsatz lag bei ca. 1,3 – 2 Mrd. €. An
dem Sortimentsgroßhändler PV Automotive hält Stahlgruber die Mehrheit der Anteile.
59
Vgl. http://www.stahlgruber.de/unternehmen/index.php?page=zahlen_fakten
- 71 (201)
Stahlgruber/PV betreibt nicht nur in Deutschland, sondern auch in einigen
europäischen Ländern u.a. den Handel mit KFZ-Ersatzteilen im freien Teilemarkt. Der
Umsatz mit KFZ-Ersatzteilen betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ca.
0,8 – 1,3 Mrd. €, die fast vollständig durch den Absatz von PKW-Ersatzteilen erzielt
wurden.
(202)
In diesen Angaben sind die Werte der PV Automotive Group enthalten, an der
Stahlgruber Ende 2013 die Mehrheit erworben hat. Hierdurch war Stahlgruber/PV zu
dem bundesweit größten Sortimentsgroßhändler vor allem für PKW-Ersatzteile
gewachsen und hatte geografisch seine Tätigkeiten ausgedehnt. Seit der Übernahme
der Mehrheit an PV deckt Stahlgruber mit insgesamt 159 Standorten nahezu das
gesamte Bundesgebiet ab. Eine schwächere geografische Abdeckung hat das
Unternehmen
in
Deutschland
u.a.
in
der
Nord-Nordöstlichen
Region
um
Braunschweig, Magdeburg, Bremen, Lübeck sowie in einer Region um Köln/Frechen,
Krefeld, Mannheim, Trier, Kaiserslautern, Darmstadt, Stuttgart. Stahlgruber/PV
verfügt über ca. 500.000 – 700.000 gelistete Ersatzteilpositionen mit einem Bestand
im Logistikzentrum von ca. 150.000 – 200.000 verschiedenen Artikeln.
(203)
Die geplante Übernahme von Trost durch WM ändert die Marktstruktur im Markt
Stuttgart erheblich. Im Ergebnis verfügt Stahlgruber/PV nach dem Zusammenschluss
über deutlich geringere Marktanteile als der neue Marktführer. Einer der zuvor
gleichstarken
Wettbewerber
Marktanteilsabstand
zwischen
fällt
durch
den
Stahlgruber/PV
Zusammenschluss
–
als
stets
weg.
Der
zweitstärkster
Wettbewerber – zu dem Marktführer beträgt in Stuttgart 20 – 25 Prozentpunkte.
(204)
Schon vor dem Zusammenschluss ist es Stahlgruber/PV nicht gelungen, seine
geringfügig führende Markstellung gegenüber Trost und WM durch internes
Wachstum auszubauen. Die beiden Zusammenschlussparteien sind in Stuttgart vor
dem Zusammenschluss fast genau so bedeutend wie Stahlgruber/PV. Jedenfalls für
diesen Markt haben etwaige Vorteile, die Stahlgruber/PV als bisher geografisch am
weitesten verbreiteter Anbieter mit einem sehr hohen Einkaufsvolumen hat, nicht
dazu beigetragen, den Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern wesentlich zu
vergrößern. Trost, WM und Stahlgruber/PV haben ihre Handlungsspielräume insoweit
gegenseitig begrenzt.
(205)
Nach dem Zusammenschluss von zwei der drei bedeutendsten Wettbewerber im
Markt, die damit ihren Marktanteil nicht etwa durch internes Wachstum, sondern in
einem viel schnelleren Zeitraum (durch den geplanten Zusammenschluss) nahezu
- 72 verdoppeln, sind die Voraussetzungen für ein zügiges, internes Wachstum für
Stahlgruber/PV tendenziell noch geringer geworden.
(206)
Da die Eröffnung neuer Standorte teuer und aufwendig ist, hat Stahlgruber/PV seine
Expansionspläne – wie die anderen größeren Sortimentsgroßhändler auch - in den
letzten Jahren vorrangig auf externes Wachstum gestützt und dabei z.B. PV
Automotive erworben. Im Markt Stuttgart wäre es nach der Übernahme von Trost
durch WM jedoch schwierig, selbst durch externes Wachstum die eigene
Marktstellung noch wesentlich zu verbessern, da die nach Stahlgruber/PV und
WM/Trost in den Märkten verbleibenden Wettbewerber nur geringe Marktanteile
erreichen bzw. nicht ohne Weiteres zum Verkauf stehen werden. Darüber hinaus sind
bei Stahlgruber/PV auch zumindest noch einige Zeit durch die Integration von PV
interne und externe Ressourcen gebunden, bevor das Unternehmen ggf. weiteres
externes Wachstum anstreben kann.60
(207)
Während die auf den Regionalmarkt bezogenen Ressourcen von WM – wie
Standorte, Lager, Kundenbeziehungen - nach dem Zusammenschluss in dem Markt
nahezu verdoppelt werden, bleibt die Präsenz von Stahlgruber/PV unverändert.
Selbst wenn einige Kunden von WM/Trost zu Stahlgruber/PV wechseln würden, ist
doch – angesichts der bisherigen Marktentwicklung – nicht zu erwarten, dass es sich
um so volumenträchtige Bewegungen handelt, dass die starke Stellung der
zusammengeschlossenen Einheit auch nur annähernd gefährdet würde.
(208)
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass WM und Trost nach dem Zusammenschluss
bestrebt und noch mehr in der Lage sein werden, Kunden von einem Wechsel zu
Stahlgruber/PV – oder anderen Wettbewerbern - möglichst abzuhalten. Der hohe
Marktanteilsvorsprung sowie die überlegenen marktbezogenen Ressourcen, der gute
Zugang zu den Beschaffungsmärkten und die guten Finanzierungsmöglichkeiten
versetzen WM/Trost nach dem Zusammenschluss auch in die Lage, Kunden an sich
zu binden und ggf. neue Kunden zu gewinnen. Wollte Stahlgruber/PV neue Kunden
gewinnen, so wäre dies mit erheblich gestiegenem Ressourceneinsatz verbunden, da
mit intensiven Gegenmaßnahmen von WM / Trost zu rechnen wäre. Vor dem
Zusammenschluss verfügte Stahlgruber/PV bundesweit über größere Ressourcen bei
der Beschaffung und über eine höhere bundesweiter geografische Präsenz als WM
oder Trost allein. Im Markt Stuttgart führten diese Ressourcenvorsprünge von
Stahlgruber/PV bisher nicht dazu, dass die Marktstellung von Stahlgruber/PV sich
60
Zudem wären bei externem Wachstum grundsätzlich kartellrechtliche Regelungen zu beachten,
sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- 73 deutlich von der Marktstellung von WM oder Trost unterschied. Alle drei hatten gleich
hohe Marktanteile. Nach dem Zusammenschluss hat WM etwaige Ressourcenvorteile
von Stahlgruber/PV auf bundesweiter Ebene ausgeglichen und ist im Markt Stuttgart
fast doppelt so bedeutend wie Stahlgruber/PV. Für Stahlgruber/PV steigt daher der
Aufwand und Ressourceneinsatz zur Gewinnung von Kunden, wenn diese Kunden
nach dem Zusammenschluss von einem Wettbewerber beliefert werden, dessen
Marktanteile, Anzahl der Standorte und Kundenbasis doppelt so groß ist, wie die
Position von Stahlgruber/PV im gleichen Regionalmarkt. Der Vorsprung, den WM
nach dem Zusammenschluss auch gegenüber Stahlgruber/PV hätte, wäre zu groß,
um für einen absehbaren Prognosezeitraum den Schluss zuzulassen, dass
Stahlgruber/PV diesen Vorsprung in hinreichendem Ausmaß aufholen könnte.
(209)
Der Zusammenschluss von WM und Trost betrifft außerdem eine Vielzahl von
weiteren regionalen Märkten, in denen Stahlgruber/PV ebenfalls tätig ist. Insofern ist
auch nicht ersichtlich, dass Stahlgruber/PV sämtliche seiner Ressourcen konzentriert
einsetzen
wird,
um
seine
Marktstellung
ausgerechnet
in
dem
einzelnen
Untersagungsmarkt Stuttgart zu verbessern. Dies gilt umso mehr als – wie oben
beschrieben – Stahlgruber derzeit die Integration von PV vorantreibt.
(210)
Insgesamt dürfte daher die geplante Übernahme von Trost durch WM auch
gegenüber Stahlgruber/PV zu einem Abschreckungseffekt für den Markt Stuttgart
führen, selbst wenn dieser nicht ganz so ausgeprägt ist, wie gegenüber den
sonstigen Marktteilnehmern.
(211)
Der
Wettbewerber
Stahlgruber/PV
Automotive
wird
von
den
befragten
Werkstattketten und von allen anderen Anbietern als größter Wettbewerber beider
Zusammenschlussbeteiligter gesehen. Auf den Plätzen zwei und drei der bundesweit
größten Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten rangieren eher regional
tätige Ersatzteile-Großhändler wie die Unternehmen Hess (vgl. Rz. (226), Matthies
(vgl. Rz. (245), oder Wütschner (vgl. Rz. (228).
(212)
Diese Wettbewerber können den wettbewerblichen Spielraum von WM nach dem
Zusammenschluss jedoch erst recht nicht begrenzen. Bei ihnen handelt es sich um
mittelständisch geprägte Familienunternehmen, die räumlich allenfalls regional oder
sogar nur lokal tätig sind und die nicht annähernd über mit WM, Trost oder
Stahlgruber/PV vergleichbare Ressourcen verfügen könnten. Insofern fehlt es diesen
Unternehmen schon an einer Ausgangsposition, die sie in die Lage versetzen könnte,
dem Handlungsspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich
- 74 entgegen zu treten. Die großen Ressourcen- und Marktanteilsabstände wirken
zusätzlich abschreckend auf diese kleinen Anbieter.
(213)
Dies gilt umso mehr für Unternehmen, die noch geringere Umsätze erwirtschaften.
Denn
im
Untersagungsmarkt
Stuttgart
sind
die
bundesweit
mittelgroßen
Unternehmen gar nicht tätig. Nächstgrößerer Wettbewerber nach Stahlgruber/PV ist
im Markt Stuttgart das Unternehmen Martika Autoteile GmbH (Martika). Die
verbleibenden 15 – 20% Marktanteil entfallen auf 21 Wettbewerber, die jeder einzeln
deutlich unter 5% Marktanteil innehalten.
(214)
Bei Martika handelt es sich um ein kleines, mittelständisches Familienunternehmen,
das nur in Deutschland tätig ist. Der Umsatz liegt bei deutlich unter 50 Mio. € und
stammt zu 70 – 80% aus dem Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, der Rest entfällt auf
Einzelhandelsumsätze.
Martika
handelt
auch
mit
technischen
Ersatzteilen,
Motorradteilen und –zubehör sowie Spielsachen. Gesellschafter sind drei natürliche
Personen – Herr Lothar Riedel mit 39,8% der Anteile (geschäftsführender
Gesellschafter), Frau Melanie Riedel mit 35 % der Anteile sowie Frau Elvira Riedel
mit 25,2% der Anteile. Martika ist mit 0,56% der Kommanditanteile an der
Einkaufskooperation Coparts GmbH & Co. KG beteiligt. Das Unternehmen verfügt
über insgesamt sechs Standorte, von denen sich fünf - Backnang, Welzheim,
Schorndorf, Waiblingen und Winnenden – im östlichen Teil des räumlich relevanten
Marktes Stuttgart befinden. Der Standort Steinheim a.d. Murr liegt benachbart
außerhalb der Marktgrenze. Das Unternehmen verfügt über einen durchschnittlichen
Präsenzbestand von 22.000 verschiedenen Ersatzteilpositionen,61 kann aber – wie
alle Großhändler auch – eine erheblich größere Anzahl verschiedener Positionen
beschaffen. Das Unternehmen hat 48 Mitarbeiter.
(215)
Das kleine, inhabergeführte Unternehmen hat sich auf eine räumlich begrenzte
Region in Deutschland konzentriert und ist angesichts seiner beschränkten
Ressourcen und dem entsprechend eingeschränkteren Zugang zum Kapitalmarkt
nicht
in
der
Lage,
den
Handlungsspielraum
von
WM/Trost
nach
dem
Zusammenschluss wettbewerblich zu begrenzen. Dies ist umso mehr der Fall, als
Martikas räumlicher Betätigungsschwerpunkt die Stadt Stuttgart mit dem Standort
Waiblingen nur am östlichen Rand streift und damit einen erheblichen Teil der
Nachfrage kaum erreicht.
61
Vgl. http://www.martika.de/unternehmen.php
- 75 vii.2
(216)
Untersagungsmarkt Heilbronn
Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Heilbronn die folgenden
Unternehmen tätig.
WM
Trost
Zusammen
Stahlgruber/PV
Wacker Döbler
Rücker
Martika
21 Wettbewerber jeweils unter 5%
Summe
(217)
15 - 20 %
20 - 25 %
40 - 45 %
25 - 30 %
Unter 5 %
Unter 5 %
Unter 5 %
15 - 20 %
100 %
Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV annähernd gleich
bedeutend in dem Markt vertreten mit jeweils geringen Markanteilsabständen.
Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von unter 5 Prozentpunkten
vor Trost, danach folgt WM mit einem Marktanteilsabstand von 5 Prozentpunkten auf
Trost. Diese drei Wettbewerber liegen damit vor dem Zusammenschluss nahe
beieinander. Die nachfolgenden Wettbewerber sind demgegenüber deutlich kleiner.
Keiner der übrigen Wettbewerber erzielt Marktanteile von über 5%.
(218)
Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der
zusammengeschlossenen Einheit.
Der
Marktanteilsabstand würde 15
– 20
Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch Unternehmen mit einem
Marktanteil von unter 5%, wobei 21 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter 5%
Marktanteil und zusammen nur 15 – 20% erreichen. Der Marktanteilsabstand
zwischen diesen Wettbewerbern und der zusammengeschlossenen Einheit wäre 35 –
40 Prozentpunkte groß. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber sind
nach
dem
Zusammenschluss
in
der
Lage,
den
Verhaltensspielraum
der
zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen.
(219)
Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte
entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Markt Heilbronn sind nach dem
Zusammenschluss die Unternehmen Wacker+Döbler Vertriebsgesellschaft mbH
(Wacker Döbler) und Karl Rücker Kraftfahrzeugteile GmbH & Co. KG (Rücker) als
nächstgrößere Anbieter tätig.
(220)
Wacker Döbler ist ein KFZ-Ersatzteil-Vollsortimenter, der mit insgesamt 12
Standorten Umsätze in Höhe von unter 50 Mio. € ausschließlich in Deutschland
erwirtschaftet. Hauptsitz ist Sinsheim. Das Unternehmen betreibt neben dem Handel
mit PKW-Ersatzteilen auch den Vertrieb von Fahrrädern, Motorrädern sowie Sportund Campingartikeln. Einziger Gesellschafter von Wacker Döbler ist Herr Bernd
- 76 Wacker, der auch Geschäftsführer des Unternehmens ist. Von Sinsheim,
Dietzenbach und Erbach aus beliefert Wacker Döbler Kunden u.a. in den
Untersagungsmärkten
Heilbronn
und
Darmstadt.
Die
Standorte
decken
im
Wesentlichen eine Region in Nordbaden, Vorderpfalz und Südhessen ab.62
Ausländische Umsätze erzielt Wacker Döbler nicht. Das Unternehmen ist Mitglied der
Select AG, die ihrerseits wiederum Mitglied in der Groupauto Deutschland (als Teil
der
Group
Auto
International,
einem
internationalen
Einkaufsverbund
für
Großhändler) ist. Mit dem Sortimentsgroßhändler aet Autoersatzteile GmbH,
Reutlingen, hat Wacker Döbler eine Kooperation u.a. über ein gemeinsames
Zentrallager abgeschlossen.63 Wacker Döbler erreicht im Markt Heilbronn einen
Marktanteil von unter 5% und ist damit nach dem Zusammenschluss der drittgrößte
Anbieter.
Der
erhebliche
Marktanteils-
und
Ressourcenabstand
zu
den
Zusammenschlussparteien und dessen Anwachsen durch den Zusammenschluss
schließen aus, dass Wacker Döbler die zusammengeschlossene Einheit im
Regionalmarkt Heilbronn wettbewerblich kontrollieren kann.
(221)
Rücker ist ein KFZ-Ersatzteil Vollsortimenter, der neben dem Hauptsitz in Heilbronn
noch Niederlassungen in Crailsheim, Eppingen und Schwäbisch Hall betreibt.64 Das
Unternehmen erzielt einen Umsatz von deutlich unter 50 Mio. €, der komplett im
Inland erwirtschaftet wird. Die Tätigkeit von Rücker konzentriert sich vorwiegend auf
den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, nur ein geringer Teil des Umsatzes wird mit
dem Großhandel mit NKW-Ersatzteilen sowie dem Großhandel mit Fahrrädern,
Fahrradteilen, Sport- und Campingartikeln erzielt. Geschäftsführender Gesellschafter
ist Herr Dominik Baumann, der mit 50% als Kommanditist neben Frau Margarete
Baumann mit den restlichen 50% der Kommanditanteile an dem Unternehmen
beteiligt ist. Mit 0,75 % ist Rücker gesellschaftsrechtlich an der Einkaufsgemeinschaft
CARAT beteiligt. Rücker erreicht im Markt Heilbronn einen Marktanteil von unter 5 %
und ist damit nach dem Zusammenschluss der viertgrößte Anbieter. Der erhebliche
Marktanteils- und Ressourcenabstand zu den Zusammenschlussparteien und dessen
Anwachsen durch den Zusammenschluss schließen aus, dass Rücker die
zusammengeschlossene
Einheit
im
Regionalmarkt
Heilbronn
wettbewerblich
kontrollieren kann.
62
Vgl. http://www.wacker-doebler.de/content.php
63
http://www.wacker-doebler.de/cms/unternehmen/partner---kooperationen_51.html
64
Quelle: http://www.ad-autodienst.de/werkstatt/gen_werkstatt.php3?ID=101069, vom 27.7.2015
- 77 vii.3
(222)
Untersagungsmarkt Frankfurt
Im Markt Frankfurt sind die folgenden Unternehmen tätig.
WM
Trost
Zusammen
Stahlgruber/PV
Hans Hess
Wütschner
Hennig
26 Wettbewerber jeweils unter 3%
Summe
(223)
25 - 30 %
15 - 20 %
40 - 45 %
25 - 30 %
5 - 10 %
Unter 5 %
Unter 5 %
20 - 25 %
100 %
Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV die führenden
Unternehmen im Markt. Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von
unter 5 Prozentpunkten vor WM, danach folgt Trost mit einem etwas größeren
Marktanteilsabstand von 5 - 10 Prozentpunkten auf WM und Stahlgruber/PV. Die
nachfolgenden
Wettbewerber
sind
demgegenüber
wesentlich
kleiner.
Kein
Wettbewerber erzielt Marktanteile von über 5%, die Mehrzahl sogar unter 3%.
(224)
Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der
zusammengeschlossenen Einheit.
Der
Marktanteilsabstand würde 15
– 20
Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch wenige Unternehmen mit einem
Marktanteil von unter 5%, wobei 26 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter 3%
Marktanteil und zusammen nur 20 – 25% erreichen. Der Marktanteilsabstand
zwischen diesen Wettbewerbern und der zusammengeschlossenen Einheit wäre mit
35 – 40 Prozentpunkte uneinholbar groß. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen
Wettbewerber sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen.
(225)
Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte
entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Untersagungsmarkt Frankfurt erzielt nach
WM/Trost und Stahlgruber/PV kein Wettbewerber mehr Marktanteile von über 5%.
Von den kleineren Wettbewerbern erzielen nur noch die Hans Hess Gruppe, die
Wütschner Fahrzeugteile GmbH (Wütschner) sowie Hennig Fahrzeugteile GmbH
(Hennig) Marktanteile von über 3%.
(226)
Bei der Hans Hess-Gruppe handelt es sich um mehrere Unternehmen im
Familienbesitz, die unter der HESS Holding GmbH & Co. KG zusammengefasst sind.
Hierzu gehören die Hans Hess Autoteile GmbH (Hess), die Hans Hess
Industrietechnik GmbH, die Motoo Online GmbH, die HZB Hydraulikzylinderbau
GmbH, die Easy Auto Service GmbH und die Motair Turbolader GmbH. An der HESS
Holding GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten beteiligt Herr Philip Hess, Frau
- 78 Muriel Hess und Frau Julia Westermann mit jeweils 30% sowie Herr Hans Hess mit
10%. Komplementärin ist die Hess Beteiligungs GmbH. Die Hess Autoteile GmbH
bietet neben PKW-Ersatzteilen auch ein Sortiment an Off-Highway-Motorenteilen für
Baumaschinen, Landmaschinen, Schienenfahrzeugen, Industrie- und Schiffsmotoren.
Darüber hinaus ist die Unternehmensgruppe in den Bereichen technischer Handel
und Herstellung von Hydraulikprodukten sowie im Vertrieb von neuen und
Austauschturboladern aktiv.65 Mit 2,22% ist Hess gesellschaftsrechtlich an der
Einkaufsgemeinschaft Temot beteiligt.
(227)
Schwerpunkt der Tätigkeit von Hess ist der Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen an
sechs Standorten in Aachen, Bochum, Koblenz, Köln, Kreuztal und Trier. Hiermit
erwirtschaftet die Gruppe einen Umsatz von ca. 100 – 150 Mio. € fast ausschließlich
im Inland.66 Nach eigenen Angaben kann das Unternehmen über mehr als 600.000
Ersatzteilpositionen verfügen, von denen ca. 50.000 – 100.000 auch auf Lager
verfügbar gehalten werden. Keiner der o.g. Standorte liegt innerhalb des räumlich
relevanten Marktes Frankfurt. Schon logistisch gesehen ist Hess daher ohne
relevanten Standort im Markt allenfalls stark eingeschränkt in der Lage, vorstoßenden
Wettbewerb
überhaupt
Wettbewerbers
und
Ressourcenvorsprung
vorzunehmen.
der
des
daraus
Die
Übernahme
resultierende
Marktführers
WM
enorme
hat
des
drittgrößten
Marktanteils-
zusätzliche
und
erhebliche
Abschreckungswirkung.
(228)
Bei Wütschner handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen mit
räumlichem Tätigkeitsschwerpunkt im Raum Schweinfurt/Würzburg. Über die ROWÜ
Verwaltungsgesellschaft mbH, an der er 60% der Geschäftsanteile hält, ist Herr
Matthias Seyffert größter Anteilsinhaber und Geschäftsführer. Die restlichen Anteile
an der ROWÜ Verwaltungsgesellschaft mbH hält Herr Peter Seyffert. Der
Auslandsumsatz von Wütschner ist sehr gering. Das Unternehmen erzielte 2014
einen Umsatz von unter 100 Mio. €, wovon ca. 70 – 80% auf den Vertrieb
(Großhandel und Einzelhandel) mit PKW-Ersatzteilen entfiel. Wütschner verfügt über
18 Standorte in der südlichen Mitte Deutschlands, darunter Filialen in Groß-Zimmern
(in der Nähe von Darmstadt), Aschaffenburg und Ludwigshafen. Das Unternehmen
ist
tätig
in
den
Geschäftsbereichen
PKW-Ersatzteile,
NKW-Ersatzteile,
Landmaschinen und Industrietechnik. Wütschner führt in seinen Zentrallagern ein
Sortiment von ca. 50.000 – 80.000 verschiedenen Ersatzteilpositionen, in den Lagern
65
Vgl. http://www.hess-gruppe.de/index.php?id=2
66
Vgl. http://www.hess-autoteile.de/index.php?id=22
- 79 der Filialen ca. 10.000 – 20.000 unterschiedliche Positionen. Wütschner erreicht im
Markt Frankfurt Marktanteile, die noch geringer sind als diejenigen der Hess Gruppe
und ist genau so wenig wie Hess in der Lage, den Verhaltensspielraum von
WM/Trost nach dem Zusammenschluss wettbewerblich zu begrenzen.
(229)
Auch Hennig steht im Eigentum von natürlichen Personen. Herr Uwe Hennig hält
75% der Anteile, Herr Stephan Klatt 25%. Der Gesamtumsatz von Hennig betrug im
letzten Geschäftsjahr unter 100 Mio. €, davon entfiel der Großteil auf den
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Das Unternehmen unterhält insgesamt
21 Niederlassungen mit Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen. Einer der Standorte
befindet sich in Darmstadt, in der Nähe des Regionalmarktes Frankfurt. Aufgrund der
fragmentierten räumlichen Präsenz verfügt Hennig über Zentrallager in Essen, Köln,
Darmstadt, Neuenhagen und Hamburg. In diesen Lagern hält Hennig ca. 100.000 –
150.000 Teilepositionen vorrätig, weitere können bei Bedarf beschafft werden. Der
Marktanteil von Hennig liegt im Regionalmarkt noch unter demjenigen von
Wütschner.
Frankfurt
gehört
damit
nicht
zu
den
geografischen
Tätigkeitsschwerpunkten von Hennig. Angesichts der im Verhältnis zu den
Zusammenschlussparteien insgesamt deutlich geringeren Umsätze, dem geringeren
Einkaufsvolumen und der fragmentierteren regionalen Präsenz ist auch Hennig nicht
in
der
Lage,
im
Regionalmarkt
Frankfurt
den
Verhaltensspielraum
der
zusammengeschlossenen Einheit wirksam wettbewerblich zu kontrollieren.
vii.4
(230)
Untersagungsmarkt Darmstadt
Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Darmstadt die folgenden
Unternehmen tätig.
WM
Trost
Zusammen
Stahlgruber/PV
Wütschner
Wacker Döbler
21 Wettbewerber jeweils unter 5%
Summe
(231)
15 - 20 %
20 - 25 %
40 - 45%
20 - 25 %
5 - 10 %
Unter 5 %
20 - 25 %
100 %
Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV die führenden
Unternehmen im Markt. Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von
unter 5 Prozentpunkten vor WM und Trost, die jeweils ungefähr gleich hohe
Marktanteile erzielen. Die nachfolgenden Wettbewerber sind demgegenüber deutlich
kleiner. Die nächstgrößeren Wettbewerber sind Wütschner und Wacker Döbler mit
deutlich geringeren Marktanteilen.
- 80 (232)
Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der
zusammengeschlossenen Einheit.
Der
Marktanteilsabstand würde 15
– 20
Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch Unternehmen mit einem
Marktanteil von unter 10%, wobei 21 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter
5% Marktanteil und zusammen 20 – 25% erreichen. Der Marktanteilsabstand der
zusammengeschlossenen Einheit gegenüber dem drittgrößten Anbieter läge bei 30 –
35 Prozentpunkten, gegenüber den danach folgenden Wettbewerbern läge er sogar
bei 35 – 40 Prozentpunkten. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber
sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der
zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen.
(233)
Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte
entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Untersagungsmarkt Darmstadt erzielt nach
WM/Trost und Stahlgruber/PV kein Wettbewerber mehr Marktanteile von über 10%.
Von den kleineren Wettbewerbern erzielt nur Wütschner nennenswerte Umsätze. Für
Wütschner gilt das oben für den Regionalmarkt Frankfurt Ausgeführte entsprechend
(vgl. Rz. (228). Da Wütschner unmittelbar im Regionalmarkt Darmstadt eine
Verkaufsniederlassung betreibt, sind die Marktanteile im Untersagungsmarkt
Darmstadt zwar höher als im Regionalmarkt Frankfurt. Der Marktanteilsabstand und
der Ressourcenabstand zu WM und Trost vor dem Zusammenschluss und noch mehr
im Vergleich zu der zusammengeschlossenen Einheit würde jedoch dazu führen,
dass
Wütschner
den
dann
überragenden
Vorsprung
der
beiden
Zusammenschlussparteien nicht mehr wettbewerblich kontrollieren könnte. Für
Wacker Döbler gilt dies umso mehr (vgl. (220).
vii.5
(234)
Untersagungsmarkt Braunschweig
Auf
dem
Untersagungsmarkt
Braunschweig
ist
WM
schon
vor
dem
Zusammenschluss mit großem Abstand und hohen Marktanteilen führender Anbieter
und verstärkt durch die Übernahme von Trost seinen Abstand zu den nachfolgenden
mittelständischen Familienunternehmen nochmals erheblich.
WM
Trost
Zusammen
Heil & Sohn
Werthenbach
Stahlgruber/PV
Matthies
9 Wettbewerber jeweils unter 3%
Summe
35 - 40 %
10 - 15 %
45 - 50 %
15 - 20 %
10 - 15 %
5 - 10 %
5 - 10%
5 - 10 %
100 %
- 81 (235)
WM hat schon vor dem Zusammenschluss Marktanteile, die nicht weit von der
Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung von 40 % entfernt sind. Der
Marktanteil ist mehr als doppelt so hoch wie der beiden nächstgrößeren
Wettbewerber. Der Marktanteilsabstand beträgt 20 - 25 Prozentpunkte. Trost ist vor
dem Zusammenschluss der viertgrößte Marktteilnehmer noch vor Stahlgruber/PV.
(236)
Nach dem Zusammenschluss wäre der Marktanteilsabstand gegenüber den
nächstgrößeren, mittelständischen Wettbewerbern noch ausgeprägter und würde auf
mindestens 30 – 35 Prozentpunkte ansteigen. Der Marktanteilsvorsprung gegenüber
Stahlgruber/PV läge sogar bei 40 – 45 Prozentpunkten. Keiner der Wettbewerber
wäre in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit
wettbewerblich zu kontrollieren. Der Abschreckungseffekt durch eine derart
ausgeprägte überragende Marktstellung wäre sehr hoch.
(237)
Die bedeutenderen Wettbewerber im Regionalmarkt Braunschweig - zu denen
Stahlgruber/PV nicht gehört - verfügen neben erheblich geringeren Marktanteilen
auch über deutlich geringere Finanzressourcen als WM/Trost. Der Zugang dieser
Familienunternehmen zum Kapitalmarkt ist wesentlich beschränkter, schon aufgrund
ihrer deutlich geringeren Umsätze. Nur wenige Wettbewerber haben neben dem KFZErsatzteilgroßhandel weitere Einkommensquellen oder substanzielle Tätigkeitsbereiche. Eine regionale Strategie gegen diese Unternehmen kann daher schneller
zu
einer
erheblichen
Beeinträchtigung
der
Wirtschaftlichkeit
des
Gesamt-
unternehmens führen, als eine breitere geografische Ausrichtung, wie sie z.B. die
zusammengeschlossene Einheit nach dem Zusammenschluss aufweist.
(238)
Von dem erheblichen Abstand zwischen den Ressourcen der Zusammenschlussparteien im Vergleich zu denen der mittelständisch geprägten Wettbewerbern
sowohl im Hinblick auf die Umsatzerlöse als auch bei den Einkaufsvolumina sowie
der geografisch breiten – fast bundesweiten – Aufstellung geht ein sehr großer
Abschreckungseffekt in Bezug auf vorstoßende Wettbewerbsaktionen aus.
(239)
Vorstoßender Wettbewerb im Großhandelsmarkt für PKW-Ersatzteile könnte in erster
Linie durch verstärkte Werbemaßnahmen, Investitionen in besseren Service und
durch Preissenkungen bzw. Bonus- und Rabattaktionen erfolgen. Bei eigenen
wettbewerblichen Vorstößen müssten die Mittelständler jedoch damit rechnen, durch
kostenintensive Werbe- und Preismaßnahmen seitens WM/Trost noch weiter überholt
zu werden und dabei erhebliche finanzielle Mittel zu verlieren. Sie könnten den
finanzintensiven
Werbe-
und
Preis-Strategien
von
vergleichbaren finanziellen Ressourcen entgegensetzen.
WM/Trost
auch
keine
- 82 (240)
WM/Trost
können
durch
Einkaufskonditionen
die
nochmals
mindestens
nationale
verbessern.
Mengenbündelung
WM/Trost
kann
nach
ihre
dem
Zusammenschlussvorhaben die Preise auch regional differenziert zum eigenen
Vorteil gestalten. So könnte WM/Trost z.B. seine Ressourcen in den Regionalmärkten
einsetzen, in denen Dritte wettbewerbliche Vorstöße wagen und diese Wettbewerber
z.B. preislich unterbieten. Bei preislichen Vorstößen müssten die Wettbewerber dann
damit rechnen, dass WM/Trost mögliche Reaktionen finanziell wesentlich besser
verkraften und länger durchhalten könnte. Dies schreckt von diesen wettbewerblichen
Vorstößen ab. Gleichzeitig kann WM/Trost mit den Finanzvorteilen insgesamt oder in
einzelnen lokalen Absatzmärkten finanzintensive Kundengewinnungs- und –
bindungsprogramme durchführen, die einen Wechsel der Kunden zu anderen,
lokalen Wettbewerbern – soweit dies überhaupt in Frage kommt – erschweren bzw.
verhindern.
Die
nahezu
bundesweite
Präsenz
von
WM/Trost
nach
dem
Zusammenschluss führt dazu, dass das Unternehmen sein Risiko wesentlich besser
streuen kann als regional tätige Mittelständler. Diese sind regional viel angreifbarer
als WM/Trost mit seiner bundesweiten Präsenz.
(241)
In Braunschweig erzielen die Unternehmen Heil & Sohn GmbH & Co. KG (Heil &
Sohn), Carl Werthenbach GmbH & Co. KG (Werthenbach), Stahlgruber/PV sowie
Johannes J. Matthies GmbH & Co. KG, Hamburg (Matthies) Marktanteile von über
5%. Auf weitere neun Unternehmen, deren einzelner Marktanteil jeweils deutlich
unter 5% liegt, entfallen insgesamt nur 5 - 10% Marktanteil.
(242)
Heil & Sohn mit Hauptsitz in Hannover ist schwerpunktmäßig in der nördlichen Mitte
Deutschlands tätig mit ca. 22 Standorten. Das Unternehmen steht im Eigentum von
zwei natürlichen Personen und erwirtschaftet Umsätze von insgesamt ca. 100 - 200
Mio. €, die fast vollständig auf den Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen und vollständig
auf Tätigkeiten in Deutschland entfallen. Heil & Sohn vertreiben sowohl PKW- als
auch NKW-Ersatzteile, wobei PKW-Ersatzteile einen größeren Umsatzanteil stellen.
Das
Unternehmen
gilt
als
Vollsortimenter
mit
einem
durchschnittlichen
Präsenzbestand im Zentrallager von 100.000 – 150.000 verschiedenen Positionen.
Heil & Sohn betreibt u.a. einen Standort direkt in Braunschweig und in Magdeburg.
Die Einkaufsvolumina von Heil & Sohn erreichen sowohl insgesamt wie auch für
PKW-Ersatzteile nur einen Bruchteil der Einkaufsvolumina der zusammengeschlossenen Einheit. Heil & Sohn ist Mitglied der Kooperation CARAT, die für ihre
Mitglieder zentrale Funktionen in den Bereichen Einkauf, Marketing und EDV
bereitstellt, je nach dem in welchem Umfang die Mitglieder dies wünschen.
- 83 (243)
Das mittelständische Unternehmen verfügt nicht über hinreichend große Ressourcen,
um den Vorsprung der zusammengeschlossenen Einheit aufzuholen und diese
wettbewerblich zu kontrollieren. Zudem stellt der enorme Ressourcenabstand zu der
zusammengeschlossenen Einheit einen erheblichen Abschreckungseffekt dar. Bei
dem Versuch vorstoßenden Wettbewerbs müsste Heil & Sohn damit rechnen, nicht
nur auf einem der Regionalmärkte, in denen das Unternehmen tätig ist,
Vergeltungsmaßnahmen von WM / Trost ausgeliefert zu sein, sondern in seinem
gesamten
geografischen
Tätigkeitsgebiet.
WM
/
Trost
wären
nach
dem
Zusammenschluss in jedem dieser Märkte tätig und häufig auch marktstärker als Heil
& Sohn. Im Hinblick auf die Größe des Abstandes zwischen der zusammengeschlossenen Einheit und Heil & Sohn wäre auch nicht zu erwarten, dass ein
eingeschränkter
Ressourceneinsatz
seitens
Heil
&
Sohn
zu
erheblichen
Marktanteilsgewinnen führen würde. Wäre dies zu erwarten, so hätte Heil & Sohn
seinen Marktanteil schon vor dem Zusammenschluss steigern können. Nach dem
Zusammenschluss wäre ein solch hoher Ressourceneinsatz mit dem entsprechenden
Risiko von Heil & Sohn erst recht nicht mehr zu erwarten.
(244)
Bei der Werthenbach-Gruppe handelt es sich um zwei Unternehmen, die mit KFZErsatzteilen handeln: die Carl Werthenbach Konstruktionsteile GmbH & Co. KG,
Bielefeld, sowie die Carl Werthenbach GmbH & Co. KG Konstruktionsteile,
Langenhagen. Beide Unternehmen stehen letztlich im Eigentum einer natürlichen
Person, Herrn Michael Werthenbach. Die beiden Unternehmen sind neben dem
Ersatzteilgeschäft auch noch in den Bereichen Hydraulik, Industrietechnik und
Aerospace (Luftfahrt, Motorsport) tätig.67 Das Unternehmen verfügt über 12 Standorte
in Nord- und Mitteldeutschland, wobei Autoersatzteile nur von acht Niederlassungen
vertrieben werden. Nach eigenen Angaben führt Werthenbach ca. bis zu 100.000
verschiedene
Ersatzteilpositionen
Vollsortimentsgroßhändler
68
beschaffen.
Im
auf
Lager,
kann
aber
–
wie
alle
– bis zu mindestens 200.000 Ersatzteilpositionen
Zentrallager
Bielefeld
sind
ca.
130.000
verschiedene
Ersatzteilpositionen abrufbar. Nach eigenen Angaben beliefert Werthenbach von den
verschiedenen
Standorten
aus
Werkstätten
bis
zu
viermal
täglich.69
Der
Gesamtumsatz der Gruppe lag 2014 bei 100 – 200 Mio. €, wovon 90 – 100% auf das
Inland entfielen. Mit dem Ersatzteilhandel erwirtschaftete die Gruppe deutlich unter
100 Mio. €. In die Märkte Braunschweig und Magdeburg liefert Werthenbach von
67
Vgl. http://www.werthenbach.de/startseite.html
68
Vgl. http://www.werthenbach.de/unternehmen.html
69
http://www.werthenbach.de/autoteile/kompetenzen/logistik/verfuegbarkeit.html
- 84 seinem Standort in Langenhagen aus. Auch dieses mittelständische Unternehmen
verfügt nicht über hinreichende Ressourcen, um die zusammengeschlossene Einheit
im Regionalmarkt Braunschweig wettbewerblich kontrollieren zu können.
(245)
Das Familienunternehmen Matthies ist ein Sortimentsgroßhändler mit ca. 16
Standorten in Deutschland, die zusammenhängend fast ausschließlich im Norden
Deutschlands, d.h. in Schleswig-Holstein, Hamburg, Nord-Ost-Niedersachsen und im
nördlichen Mecklenburg-Vorpommern liegen. Der Umsatz von Matthies liegt bei 200 –
300 Mio. € und wird fast vollständig in Deutschland erbracht. Ca. 80 – 90% des
Gesamtumsatzes erwirtschaftet Matthies mit dem KFZ-Ersatzteilgroßhandel, wovon
ca. 60 – 70% auf den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen entfallen. In Braunschweig
selbst verfügt Matthies nicht über einen eigenen Standort, sondern liefert von dem 88
km
nördlich von Braunschweig
liegenden Standort
Uelzen in
den
Markt
Braunschweig hinein. Das Unternehmen verfügt über einen durchschnittlichen
Präsenzbestand von 100.000 – 150.000 unterschiedlichen Ersatzteilpositionen auf
Lager und kann bis zu 200.000 – 250.000 Ersatzteile beschaffen. Dem deutlich
geringeren Absatz steht ein mindestens ebenso deutlich geringeres Einkaufsvolumen
im Vergleich zu der zusammengeschlossen Einheit gegenüber.
(246)
Für Stahlgruber/PV gilt im Prinzip das oben für den Regionalmarkt Stuttgart
Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Stahlgruber/PV erreicht in
Braunschweig jedoch keine größere Bedeutung, obwohl das Unternehmen dort mit
einer Niederlassung vertreten ist. Schon vor dem Zusammenschluss führten die
bundesweiten Ressourcen von Stahlgruber/PV nicht dazu, dass das Unternehmen
auch nur zum zweitgrößten Anbieter werden konnte. Nach dem Zusammenschluss
beträgt der Marktanteilsabstand zwischen Stahlgruber/PV und WM/Trost 35 – 40
Prozentpunkte. Stahlgruber/PV war schon vor dem Zusammenschluss nicht der
Anbieter, der der deutlichen Marktführerschaft von WM entgegentreten konnte. Bei
einem solch hohen Abstand nach dem geplanten Zusammenschluss ist erst recht
nicht
damit
zu
rechnen,
dass
Stahlgruber/PV
im
Prognosezeitraum
eine
Größenordnung erreichen könnte, die die Verhaltensspielräume von WM nach dem
Zusammenschluss wettbewerblich einschränkt.
(247)
Die übrigen Wettbewerber sind ebenfalls mittelständisch geprägte Familienunternehmen und haben nicht annähernd ausreichende Ressourcen, um den
Handlungsspielraum des größten Marktteilnehmers in Braunschweig wettbewerblich
begrenzen zu können. Schon bisher haben diese Unternehmen eine gegenüber WM
deutlich nachrangige Marktbedeutung. Nach einer nochmaligen Verstärkung von WM
- 85 durch die Übernahme von Trost werden die Abstände noch wesentlich größer und die
Wettbewerber sind erst recht nicht in der Lage, diesen Vorsprung einzuholen.
vii.6
(248)
Untersagungsmarkt Magdeburg
Auch auf dem Regionalmarkt Magdeburg ist WM schon vor dem Zusammenschluss
mit großem Abstand und hohen Marktanteilen führender Anbieter und verstärkt durch
die Übernahme von Trost seinen Abstand nochmals.
WM
Trost
Zusammen
Berg
Stahlgruber/PV
Heil & Sohn
Werthenbach
Matthies
5 Wettbewerber jeweils unter 3%
Summe
(249)
30 – 35 %
5 - 10 %
40 - 45 %
15 - 20 %
10 - 15 %
10 – 15 %
5 - 10 %
5 - 10 %
5 - 10 %
100 %
WM ist schon vor dem Zusammenschluss mit hohen Marktanteilen Marktführer. Der
Marktanteil ist knapp doppelt so hoch wie der des nächstgrößeren mittelständischen
Wettbewerbers Berg. Der Marktanteilsabstand beträgt 15 - 20 Prozentpunkte. Trost
ist vor dem Zusammenschluss der fünftgrößte Marktteilnehmer.
(250)
Nach dem Zusammenschluss wäre der Marktanteilsabstand gegenüber den
nächstgrößeren, mittelständischen Wettbewerbern noch ausgeprägter und würde auf
mindestens 20 – 25 Prozentpunkte ansteigen. Der Marktanteilsvorsprung gegenüber
Stahlgruber/PV läge sogar bei 25 – 30 Prozentpunkten. Keiner der Wettbewerber
wäre in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit
wettbewerblich zu kontrollieren. Der Abschreckungseffekt durch eine derart
ausgeprägte überragende Marktstellung wäre erheblich.
(251)
Die bedeutenderen Wettbewerber im Regionalmarkt Magdeburg sind - bis auf das
Unternehmen Berg Autoteile GmbH (Berg) - die gleichen wie im Regionalmarkt
Braunschweig, allerdings mit noch deutlich geringeren Marktanteilen.
(252)
Berg ist ein mittelständisches Unternehmen in Familienbesitz mit einem Umsatz von
unter 50 Mio. €, der vollständig in Deutschland erzielt wird. Mit seinen vier Standorten
in Stendal, Dessau, Brandenburg und Magdeburg ist die Tätigkeit von Berg
Automobile stark auf einen engen geografischen Raum konzentriert. Der Marktanteil
von Berg Automobile im Raum Magdeburg setzt sich zusammen aus der Tätigkeit der
Niederlassung Magdeburg sowie der Belieferung von Kunden im räumlich relevanten
Markt durch die Standorte Dessau und Stendal. Das Unternehmen liefert laut eigener
- 86 Internetseite bis zu dreimal täglich und über Nacht.70 Nach eigenen Aussagen verfügt
das Zentrallager über ca. 50.000 unterschiedliche Positionen, kann aber bei Bedarf –
wie alle anderen Vollsortimenter auch – eine wesentlich größere Anzahl weiterer
Ersatzteile beschaffen. Das Einkaufsvolumen von Berg Automobile ist deutlich
geringer als das Einkaufsvolumen der zusammengeschlossenen Einheit.
(253)
Aus den Gründen, die bereits in Rz. (237) bis (247) für den Regionalmarkt
Braunschweig dargestellt wurden, ist auch im Regionalmarkt Magdeburg der
deutliche Marktanteils- und Ressourcenvorsprung der zusammengeschlossenen
Einheit von WM und Trost nach dem Zusammenschluss mit einem sehr hohen
Abschreckungseffekt verbunden. Die neben den Zusammenschlussbeteiligten noch
im Regionalmarkt tätigen Wettbewerber wären nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich zu kontrollieren.
viii.
Der Verhaltensspielraum von WM würde durch
benachbarten Märkten nicht hinreichend kontrolliert
(254)
Anbieter
aus
sachlich
Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss auch von den
Anbietern aus sachlich benachbarten Märkten nicht hinreichend wettbewerblich
kontrolliert. In Frage kommen hier allenfalls Unternehmen, die PKW-Ersatzteile per
Internet vertreiben sowie die Anbieter aus dem OEM/OES-Bereich.
viii.1. Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen
(255)
Von den Anbietern von OEM/OES-Ersatzteilen geht ein gewisser Wettbewerbsdruck
auf die Vollsortimentsgroßhändler aus. Dieser Wettbewerbsdruck ist derzeit jedoch
nicht so hoch, dass zu erwarten ist, dass er den Verhaltensspielraum von WM nach
dem Zusammenschluss wettbewerblich wirksam einschränkt.
(256)
Das Angebot der OEM/OES Ersatzteilhändler – in der Regel Autohäuser oder
Tochterunternehmen von Fahrzeugherstellern – setzt sich grundsätzlich nur aus den
Ersatzteilen für einen bestimmten Fahrzeughersteller zusammen. Mit diesem
Angebot kann ein freier Sortimentsgroßhändler aber schon theoretisch nur
eingeschränkt im Wettbewerb stehen. Denn das eingeschränkte Sortiment des
OEM/OES-Ersatzteilehändlers
umfasst
einerseits
Ersatzteile,
die
in
der
Vertriebsschiene des freien Ersatzteilmarktes gar nicht angeboten werden können,
weil sie ihm nicht zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf diese Ersatzteile
stehen der freie Teilegroßhandel und die OEM/OES-Ersatzteilanbieter nicht im
Wettbewerb, da dem Nachfrager eine Auswahlmöglichkeit nicht eröffnet ist. Darüber
hinaus verkaufen die Vertragspartner der Fahrzeughersteller auch OES-Ersatzteile,
70
Vgl. http://www.berg-autoteile.de/
- 87 allerdings beschränkt für den Fahrzeughersteller, dessen Vertragspartner sie sind.
Diese Ersatzteile werden auch für den freien Sortimentsgroßhandel gefertigt und
können – anstelle der Originalersatzteile – auf dem freien Markt erworben werden.
Nur für dieses eingeschränkte Ersatzteilsortiment kann theoretisch überhaupt ein
Wettbewerbsverhältnis
zwischen
OEM/OES-Bereich
und
freien
Sortiments-
großhandel entstehen.
(257)
Es ist jedoch Kennzeichen einer freien Werkstatt, dass sie Fahrzeuge mehrerer
verschiedener – möglichst sogar aller – Fahrzeughersteller aufnimmt und eine
entsprechende
Bandbreite
an
Ersatzteilen
nachfragt.
Die
OEM/OES
Ersatzteilanbieter kommen insofern mit ihrem Sortiment allenfalls in einzelnen Fällen
– nämlich wenn ein oder mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugherstellers
zur Reparatur anstehen – überhaupt als Lieferant und potenzielle Ausweichalternative des Sortimentsgroßhandels in Frage. Der Raum, in dem zwischen einer
Belieferung
durch
OEM/OES-Anbieter
oder
einer
Belieferung
durch
den
Vollsortimentsgroßhandel alternativ entschieden werden kann, ist schon insofern
begrenzt.
(258)
Dieser Raum für echte Auswahlentscheidungen wird durch wirtschaftliche und
organisatorische Überlegungen weiter verringert. Nur wenige der OEM/OES-Anbieter
beliefern die Werkstätten täglich. Noch weniger Anbieter beliefern die Werkstätten
mehrfach täglich. Dies stellt noch immer die Ausnahme dar. Gerade für die freien
Werkstätten ist jedoch die regelmäßige und häufige Belieferung mit den benötigten
Ersatzteilen ein wichtiger Punkt für die wirtschaftliche Führung ihres Betriebs. Muss
der Nachfrager die Ersatzteile selbst abholen, so sind damit neben Kosten
(Fahrzeug, Benzin etc.) u.a. Personalressourcen gebunden, die ansonsten produktiv
im Reparaturgeschäft eingesetzt werden könnten. Der wirtschaftliche Anreiz, eine
Belieferung durch eine Abholung zu ersetzen, ist bei ansonsten gleichen
Bedingungen daher gering.
(259)
Steht ein Fahrzeug eines bestimmten Fahrzeugherstellers zur Reparatur an und die
Werkstatt entscheidet sich, OEM/OES-Teile ohnehin zu beziehen, z.B. weil die Teile
von anderen Anbietern nicht bereitgestellt werden können oder weil es der Kunde
explizit wünscht, so kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, nicht nur diese Ersatzteile,
sondern auch weitere benötigte Ersatzteile in einem Beschaffungsvorgang mit zu
nehmen. Dies verringert die Transaktionskosten. Bei diesen Teilen kann es sich dann
durchaus um Ersatzteile handeln, die ein Vollsortimentsgroßhändler ebenso führt. In
diesen Fällen werden Beschaffungsvorgänge bei dem Sortimentsgroßhandel durch
einen Beschaffungsvorgang bei den Anbietern von OEM/OES-Ersatzteilanbietern
- 88 ersetzt. Auch dies wird allerdings nur dann stattfinden, wenn die auf diesem Weg
mitgenommenen Ersatzteile des OEM/OES-Bereichs nicht wesentlich teurer sind als
die (technisch gleichen) freien Ersatzteile.
(260)
Es
ist
zu
beobachten,
dass
die
OEM/OES-Ersatzteilanbieter
preisliche
Sonderaktionen durchführen und damit auch Kunden des Vollsortimentsgroßhändlers
anzusprechen beabsichtigen. Solange es sich hierbei um zeitlich begrenzte
Sonderangebote
für
einzelne
Sortimentsteile
des
ohnehin
schon
auf
ein
Fahrzeugfabrikat beschränkten Angebots handelt, führt dies zwar zu einem
punktuellen
Wettbewerb
zwischen
OEM/OES
und
Vollsortimentsgroßhandel.
Allerdings sind diese Aktionen weder hinreichend dauerhaft noch – vom
Sortimentsangebot und Umfang her – umfangreich genug, um die Marktstellung von
WM in den Untersagungsmärkten hinreichend wettbewerblich zu begrenzen.
(261)
Der von den OEM/OES-Teileanbietern ausgehende Wettbewerbsdruck wirkt sich
derzeit nur auf – je nach KFZ-Marke unterschiedliche - Teile der Sortimente des
Vollsortimentsgroßhandels aus, zum Teil auch nur während der Dauer von zeitlich
und inhaltlich begrenzten Sonderaktionen. Der freie Großhandel ist den Programmen
der OEM/OES-Herstellern auch nicht ausgeliefert, sondern verfügt über stabile
Kundenbeziehungen und sehr schnelle Verfügbarkeit von Ersatzteilen aller KfzHersteller. Er bietet den Werkstätten darüber hinaus mit seinen Kooperationen und
Werkstattkonzepten Leistungen, die über die reine Bereitstellung von Ersatzteilen
weit hinausgeht.71
(262)
Es ist nicht völlig auszuschließen, dass der Wettbewerb zwischen OEM/OES- und
Vollsortimentsgroßhandel zunehmen wird. Dafür spricht, dass der Absatz von
Neufahrzeugen in Deutschland seit mehreren Jahren im Wesentlichen stagniert und
erst im vergangenen Jahr wieder etwas angestiegen ist. Neufahrzeuge werden noch
immer mit teilweise erheblichen Rabatten verkauft. In einer solchen Situation könnte
es sein, dass die Fahrzeughersteller und ihre Partnerorganisationen nicht nur den
Vertrieb von Neufahrzeugen neu strukturieren und ordnen. Es ist auch möglich, dass
die Vertriebsorganisationen der Fahrzeughersteller andere Bereiche, in denen
Margen erwirtschaftet werden – wie z.B. den Ersatzteilvertrieb – stärken. Denn
derzeit besteht ebenfalls der Trend, dass die Fahrzeughersteller und ihre
Vertragspartner versuchen, die Kunden länger an die eigene Vertriebs- und
Serviceinfrastruktur zu binden, z.B. durch Garantieverlängerungen, Service-Flatrates
etc.
71
Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 17
- 89 (263)
Unklar ist allerdings, ob und in welchem Ausmaß die OEM/OES-Ersatzteileanbieter
auch langfristig ihren Service, ihre Sortimentsgestaltung und ihre Preisgestaltung so
weiter
entwickeln,
dass
sie
als
regelmäßigere
Ersatzlieferanten
für
den
Vollsortimentsgroßhandel in Frage kommen. Derzeit wird der OEM/OES-Bereich
jedenfalls eher als höherpreisig wahrgenommen.
(264)
Jedenfalls für den Prognosezeitraum erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass
der derzeit bestehende Randwettbewerb in einem so ausreichenden Maße
zunehmen wird, dass sich die Wettbewerbsbedingungen für die Vollsortimentsgroßhändler grundlegend ändern. Dies gilt umso mehr, als alle befragten
Sortimentsgroßhändler übereinstimmend davon ausgehen, dass eine weitere
Unternehmenskonsolidierung
erfolgen
wird.
Der
vorliegend
zu
prüfende
Zusammenschluss erhöht jedenfalls die Möglichkeiten von WM nach dem
Zusammenschluss, die künftige Entwicklung des freien Großhandelsmarktes in
Deutschland aktiv mit zu gestalten.
(265)
Insgesamt führt der von den OEM/OES-Teileanbietern ausgehende Randwettbewerb
daher nicht dazu, dass der Verhaltensspielraum der nach dem Zusammenschluss mit
großem
Abstand
führenden
zusammengeschlossenen
Einheit
in
den
Untersagungsmärkten hinreichend wettbewerblich kontrolliert wird.
viii.2. Internetanbieter
(266)
Auch von Internetanbietern geht kein hinreichender Wettbewerbsdruck auf die
zusammengeschlossene Einheit aus, um deren überragenden Verhaltensspielraum
zu kontrollieren.
(267)
Kfz-Ersatzteile werden auch im Internet verkauft. Dabei handelt es sich naturgemäß
um Versandhandel. Auch Werkstätten sind grundsätzlich frei, Ersatzteile im Internet
zu beziehen. Nach aktuellen Veröffentlichungen richtet sich das Online-Angebot
jedoch zum weit überwiegenden Teil – zu 60% - an die Endkunden und nur zu 30%
an
Werkstätten.72
Für
Produkte
und
Waren,
die
einen
etwas
höheren
Beratungsbedarf haben, erscheint dieser Vertriebsweg dagegen nicht sehr geeignet.
Für die Werkstätten, die neben der sofortigen Verfügbarkeit grundsätzlich auch eine
72
Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 14; Dies wird zum
Teil auch durch die Gesellschafterstruktur der Internetanbieter bestätigt. So handelt es sich
beispielsweise bei dem Gesellschafter von „autoteile-guenstig.de“ um eine freie Werkstatt
(Autoteile Pagel GmbH), die neben dem Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Teilen auch den Verkauf
von KFZ, Motorrädern, Bekleidung und Zubehör betreibt. Auch der Gesellschaftszweck des unter
„teildirekt.de“ auftretenden Internetanbieters gibt als Haupttätigkeit den Einzelhandel mit KFZTeilen sowie den Gebrauchtwagenhandel an. Vergleichbares gilt für den Gesellschafter des
Internetanbieters „pkwteile.de“. Nur „autoteile24.de“ gibt sowohl Einzel- als auch Großhandel mit
KFZ-Ersatzteilen als Gesellschaftszweck an.
- 90 weitergehende technische Beratung gewohnt sind, ist das Online-Angebot allenfalls
eingeschränkt nutzbar.
(268)
Der
Internethandel
beliefert
seine
Kunden
nicht
selbst,
sondern
schickt
entsprechende Pakete mit DHL, GLS, UPS, DPD, Iloxx etc. Je nach Bestellzeitpunkt
können die Ersatzteile möglicherweise am gleichen Tag noch kommissioniert und
verpackt, ggf. auch verschickt werden. Je nach Verfügbarkeit kann das Ersatzteil
insofern schon am nächsten Tag oder auch erst Tage später bei der nachfragenden
Werkstatt ankommen. Eine untertägige Lieferung durch Internetanbieter ist jedoch
weder bekannt noch praktikabel. Die Werkstätten benötigen die Ersatzteile jedoch
sehr regelmäßig am gleichen Tag bzw. innerhalb weniger Stunden. Dies ist genau
das Angebot des Vollsortimentanbieters, der eine mehrfach tägliche Belieferung
vornimmt.
Dieser
entscheidend
Service
dargestellt.
wird
Bei
von
einer
allen
Marktteilnehmern
untertägigen
als besonders
Belieferung
durch
den
Sortimentsgroßhändler hat die Werkstatt darüber hinaus eine gute Gewähr, den
Zeitpunkt
der
Ankunft
des
Ersatzteils
klar
einplanen
zu
können.
Die
Zwischenschaltung von weiteren Dienstleistern macht auch die Planung unsicherer,
da die schnellste Lieferung bei den Internethändlern i.d.R. mit „1 – 2 Liefertage“
angegeben wird. Darüber hinaus muss die Werkstatt bei einem Internetanbieter für
jede Einzelsendung eine Transportkostenpauschale aufbringen, was die Lieferkosten
deutlich erhöht.73 Die hohe Menge an Retouren stellt darüber hinaus eine erhebliche
organisatorische und logistische Herausforderung für den Online-Handel dar.74
(269)
Da die freie Werkstatt i.d.R. nicht weiß, welche Fahrzeuge mit welchen
Reparaturanforderungen am nächsten Tag auf dem Hof stehen, kann sie die
Ersatzteile auch nicht auf Vorrat aus dem Internet beziehen. Dies gilt umso mehr als
die Werkstätten die Lagerhaltung aus Platz- und Kapitalbindungsgründen ohnehin
ausgelagert haben. Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass gerade die
Großhandelsvollsortimenter zunehmend den Online Handel als Vertriebsweg nutzen
werden, da die entsprechenden Strukturen bei dem Vollsortimentsgroßhändler
bereits vorhanden sind.75
73
Die Transportkostenpauschale im Inland für Standardversand (ohne Nachnahme, ohne Sperrgut
etc.) liegt zwischen 4,95 € pro Paket (teiledirekt.de) und 6,95 € pro Paket (autoteile-guenstig.de,
pkwteile.de).
74
Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 14
75
Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, Interview mit dem
Präsidenden des GVA, S. 18
- 91 (270)
Zudem geben aktuelle Untersuchungen an, für den Online-Verkauf eigneten sich in
erster Linie einfache Produkte wie Motorenöle, Scheibenwischer, Bremsenteile und
Reifen. Tatsächlich gehören Reifen zu den Produkten, die am meisten online verkauft
werden – 26% der über das Internet verkauften Waren sind Reifen – gefolgt von
Bremsscheiben und Filtern (jeweils 7%).76 Diese Produkte sind oftmals gut
identifizierbar und werden seltener zurückgeschickt. Ein größerer Teil dieser Produkte
kann auch direkt von Endkunden gekauft und entsprechend ohne Besuch einer
Werkstatt verwendet werden. Insofern ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass das
Vollsortiment
und
die
Servicedienstleistungen
des
Großhandels
von
den
Internetanbietern, deren Angebot sich schwerpunktmäßig auf ein Teilsortiment
konzentriert, ersetzt werden können.
(271)
Das Angebot der Internetanbieter ist derzeit nicht austauschbar mit dem Angebot der
Vollsortimenter, weshalb nur ein sehr eingeschränkter Wettbewerbsdruck von den
Internetanbietern auf die Vollsortimenter ausgeht. Dieser Wettbewerbsdruck ist nicht
groß genug, um die überragende Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten
wettbewerblich hinreichend zu kontrollieren.
ix.
Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde nicht durch potenziellen
Wettbewerb kontrolliert
(272)
Der Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit würde nicht dadurch
wettbewerblich begrenzt, dass in absehbarer Zukunft neue Markteintritte oder
wesentliche Zukäufe von Investoren bzw. ausländischen Unternehmen in die
Untersagungsmärkte zu erwarten wären.
(273)
Es ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zukunft Anbieter auf den sachlichen
Markt neu eintreten werden. Zudem ist ein wesentliches Wachstum des Marktes nicht
erkennbar.
(274)
Ersatzteile des freien Sortimentsgroßhandels werden insbesondere von freien
Werkstätten nachgefragt. Diese werden wiederum selten in den ersten beiden Jahren
eines Neufahrzeugs aufgesucht.77 Bei Wartung und Reparaturen – wie z.B. bei
Verschleißschäden - führen freie Werkstätten erst mit zunehmendem Fahrzeugalter
auch
mehr
Arbeiten
durch.
Tendenziell
ist
aber
auch
die
Zahl
der
Verschleißreparaturen je Fahrzeug und der finanzielle Aufwand hierfür gesunken. Als
Gründe hierfür werden u.a. die steigende Qualität der Ersatzteile und Fahrzeuge
76
Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, Interview mit dem
Präsidenden des GVA, S. 15
77
Vgl. DAT Report 2015, S. 70
- 92 aufgezählt. Dies gilt insbesondere für sechs bis acht Jahre alte Fahrzeuge.78
Fahrzeughersteller und ihre Vertriebspartner (Autohäuser, Vertragswerkstätten)
versuchen darüber hinaus, Kunden länger an ihre eigenen Strukturen zu binden79 und
so die Nachfrage aus freien Werkstätten nach freien Ersatzteilen zu verringern. Zwar
hat in den letzten Jahren das durchschnittliche Fahrzeugalter – und damit die
Tendenz zum Aufsuchen freier Werkstätten – leicht zugenommen.80 Insgesamt sind
die Wachstumsaussichten bei einem eher stagnierenden Fahrzeugabsatz jedoch
nicht sehr groß.
(275)
Dies gilt umso mehr, als der Versuch der Europäischen Kommission, einen größeren
Teil des Ersatzteilmarktes auch für die freien Ersatzteilgroßhändler zu öffnen, vorerst
gescheitert ist. In den EU-Ländern unterliegen insbesondere die „sichtbaren“
Autoersatzteile einem nationalen Geschmacks- und Designmuster, das rechtlich vor
Kopieren geschützt ist. Für diese geschützten Autoersatzteile haben i.d.R. die
Automobilhersteller die entsprechenden Rechte inne. Da ein Kopieren rechtlich nicht
erlaubt ist, können diese Ersatzteile nur von den Automobilherstellern bezogen
werden und den unabhängigen Ersatzteileherstellern bleibt dieser Teil des Marktes
verschlossen.
Anders
als
einige
andere
EU-Länder
hat
Deutschland
die
Geschmacksmusterrechte für sichtbare Autoteile nicht begrenzt und somit den
Autoersatzteilemarkt
nicht
liberalisiert.
Die
EU-KOM
hatte
ursprünglich
vorgeschlagen, eine sog. „Reparaturklausel“ in die entsprechende Richtlinie
98/71/EG aufzunehmen, der zufolge sichtbare Autoersatzteile für Reparaturzwecke
EU-weit auch von unabhängigen Herstellern gefertigt und vertrieben werden dürfen.
Dieser sehr lange verhandelte Vorschlag ist nunmehr zurück gezogen worden. Eine
Freigabe der designgeschützten Ersatzteile hätte das Marktvolumen für den freien
Ersatzteilhandel erheblich ausgeweitet und neue Bewegung, eventuell auch neue
Anbieter in den Markt gebracht. Dies wird nunmehr jedenfalls im Prognosezeitraum
nicht mehr erfolgen.
(276)
Für potenziell neu eintretende Wettbewerber ergibt sich bereits hieraus kein Anreiz
zum Markteintritt. Denn dies bedeutet, dass ein neu in den Markt tretendes
Unternehmen nicht von dem Wachstum eines Marktes profitieren und seine
78
Vgl. DAT Report 2015, S. 69
79
Garantieverlängerungen, Service Flat-Rates etc.
80
Die relativ warmen Winter in Deutschland haben jedoch zumindest in den vergangenen zwei
Jahren zu einem begrenzteren Einsatz von Streusalz geführt, wodurch – mit einer gewissen
zeitlichen Verzögerung – in kälteren Wintern ein deutlicher Anstieg von Reparaturen infolge von
Korrosionsschäden verbunden ist. Darüber hinaus ging auch die Nachfrage nach
saisonspezifischen Produkten deutlich zurück.
- 93 Marktposition allmählich aufbauen kann, ohne Abwehrmaßnahmen der Mitbewerber
auf sich zu ziehen. Ein neu in den Markt eintretendes Unternehmen müsste vielmehr
Marktanteile gewinnen, indem sie anderen – etablierten Anbietern – abgenommen
würden. Gegen bereits bestehende Kundenpräferenzen müsste sich ein neuer
Marktteilnehmer, der nicht bekannt ist und keine marktbekannte Marke hat,
durchsetzen.
(277)
Dabei müsste ein neuer Marktteilnehmer auch weitere, erhebliche Hemmnisse
überwinden. Denn die Kosten für einen neuen Auftritt wären so hoch, dass es aus
Wirtschaftlichkeitsgründen
nicht
genügen
würde,
mit
einem
unbedeutenden
Kundenanteil in den Markt einzutreten. Der potenzielle Neuanbieter müsste
erhebliche finanzielle Ressourcen vorab investieren und binden, um z.B. Kunden aus
einem Warenlager mit vielen verschiedenen Ersatzteilen zügig beliefern zu können.
Damit die Kapitalbindung durch die Lagerhaltung vieler Ersatzteilpositionen
wirtschaftlich vertretbar ist, benötigt ein Anbieter eine gewisse Mindestmenge an
Nachfrage, da sonst die Teile zu lange auf Lager liegen. Ohne ein gut organisiertes
Warenwirtschaftsmanagement
sind
auch
Bestandskontrolle,
Beschaffung,
Garantieabwicklung, Schadensfälle und Rückläufe eine Herausforderung für einen
Anbieter, der bisher in diesem Markt nicht tätig ist. Mindestens ebenso komplex und
herausfordernd ist es, Geschäftsbeziehungen mit einer Vielzahl der gängigen
Lieferanten einzugehen, die Beschaffungsverhandlungen zu führen und wettbewerbsfähige Einkaufspreise zu erhalten. Ein neuer Wettbewerber müsste außerdem
Lagergebäude,
qualifiziertes
Personal
und
elektronische
Ersatzteilkataloge
beschaffen. Nicht zuletzt müsste ein potenzieller Wettbewerber auch eine Chance
sehen, sich gegen professionelle Anbieter mit erheblichem Know How und
Reputation mittelfristig am Markt durchzusetzen. Diese Marktzutrittsbarrieren sind
erheblich, so dass ein potenzieller Marktzutritt durch einen neuen Wettbewerber
ernsthaft nicht zu erwarten ist.
(278)
In den sachlichen Markt sind denn auch seit längerem keine neuen Wettbewerber
mehr eingetreten. Stattdessen befindet sich der Handel mit freien Ersatzteilen in
Deutschland in einer Konsolidierungs- und Stagnationsphase. So hat Trost selbst
2009 die im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen tätige KSM-Gruppe erworben und
Stahlgruber/PV hat 2013 die ebenfalls im Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen tätige PV
Group sowie Neimcke übernommen. Übereinstimmend erklären sämtliche befragten
Anbieter,
sie
erwarteten
eine
weitere
Unternehmenskonsolidierung
durch
Unternehmensübernahmen. Diese könnten theoretisch durch bereits im selben Markt
tätige Wettbewerber erfolgen oder durch finanzstarke Investoren. Die noch in den
- 94 Märkten verbleibenden Wettbewerber sind jedoch wesentlich kleiner als das jetzige
Übernahmeziel Trost. Nicht zuletzt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben und
der damit verbundene Austritt eines der größten Wettbewerber aus dem Markt (Trost)
und die Stärke der neu entstehenden zusammengeschlossenen Einheit stellen
jedoch
neben
den
begrenzten
Wachstumsaussichten
einen
weiteren
Abschreckungseffekt für potenzielle neue Wettbewerber dar.
(279)
Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf den Eintritt eines Wettbewerbers aus anderen
Regionalmärkten in einen der Untersagungsmärkte. In allen Untersagungsmärkten
sind bereits markt- und ressourcenstarke Unternehmen tätig – nicht zuletzt WM und
Trost. Auch Stahlgruber ist in jedem der Untersagungsmärkte – wenn auch in
unterschiedlichem Ausmaß – engagiert. Aufgrund der logistischen Anforderungen an
eine mindestens tägliche Belieferung der freien Werkstätten ist ein wirtschaftlich
sinnvoller Eintritt in einen neuen Regionalmarkt ohne einen Verkaufsstandort in
diesem Regionalmarkt nicht durchführbar. Neue Standorte werden selten eröffnet.
Stattdessen werden tendenziell eher veraltete Standorte saniert und modernisiert und
als Neueröffnung präsentiert. Der erfolgreiche Neueintritt eines Sortimentsgroßhändlers für PKW-Ersatzteile in einen geografischen Markt erfordert insofern
Kapitalreserven für den Bau eines neuen Standorts und eine logistische Infrastruktur,
die eine schnelle und nach Ersatzteilpositionen möglichst umfassende Belieferung
der Werkstätten in diesem neuen Markt auch mehrfach täglich garantiert. Hinzu
kommt, dass der neu in den Markt eintretende Anbieter Marketingausgaben zur
Steigerung
seines
Bekanntheitsgrads
insbesondere
gegen
die
bereits
im
Regionalmarkt tätigen Anbieter finanzieren können muss. Je nach den lokalen und
regionalen Gegebenheiten wird ein solcher Anbieter auch mit geringen Preisen
zunächst einen eigenen Kundenstamm aufbauen müssen. In der Vergangenheit ist
eine geografische Expansion von Sortimentsgroßhändlern entsprechend eher davon
geprägt gewesen, dass bereits tätige Unternehmen aufgekauft wurden als dass neue
Standorte zusätzlich eröffnet wurden.
(280)
Die Marktzutrittsschranken sind insgesamt derart hoch, dass potenzieller Wettbewerb
den
Verhaltensspielraum
von
WM
nach
dem
Zusammenschluss
in
den
Untersagungsmärkten nicht begrenzen könnte.
x.
(281)
Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde auch nicht durch die Nachfrager
kontrolliert
Der Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit würde in den
Untersagungsmärkten nicht durch die Nachfrager begrenzt.
- 95 (282)
Bei den nachfragenden Werkstätten handelt es sich im Wesentlichen um kleine
Unternehmen, die inhabergeführt sind. Keines dieser Unternehmen erzielt auch nur
eine annähernd große wirtschaftliche Bedeutung, um für die Sortimentsgroßhändler
von PKW-Ersatzteilen spürbar oder gar unverzichtbar zu sein. Dies gilt sowohl im
Hinblick auf die von diesen Nachfragern bezogenen Mengen wie auch Umsätze.
Insofern ist keiner der Wettbewerber in der Lage, durch seine individuelle
Auswahlentscheidung den Verhaltensspielraum eines Sortimentsgroßhändlers zu
beschränken.
(283)
Zwar fragen auch sog. „Werkstatt-Ketten“81 PKW-Ersatzteile nach. Werkstatt-Ketten
sind überwiegend bundesweit, zumindest aber überregional vertreten und in der
Regel als Filialbetriebe organisiert. Die Beschaffung von PKW-Ersatzteilen erfolgt
ganz überwiegend zentral durch den Abschluss von Rahmenverträgen mit
Ersatzteile-Sortimentsgroßhändlern. Die benötigten Ersatzteile werden von den
Filialen direkt von den jeweiligen Ersatzteile-Großhändlern abgerufen und in der
Regel unmittelbar von diesen in die Filialen geliefert. Auch diese Kunden verfügen
jedoch nicht über eine hinreichende Nachfragemacht, um Sortimentsgroßhändler
wettbewerblich zu kontrollieren.
(284)
Das
Bundeskartellamt
hat
insgesamt
sechs
Werkstattketten
nach
ihrem
Einkaufsverhalten befragt, von denen fünf geantwortet haben. Bei der Befragung hat
sich ergeben, dass einige Werkstatt-Ketten wie z.B. A.T.U. bundesweit über ein
derart großes Beschaffungsvolumen verfügen, dass sie zumindest einen größeren
Teil der benötigten Ersatzteile nicht über den Großhandel, sondern unmittelbar von
den Teileherstellern direkt beziehen. Zum Teil lassen diese Kunden den
Sortimentsgroßhandel bewusst aus ihren Bezugsalternativen heraus und beschaffen
bei dem Sortimentsgroßhandel nur die Ersatzteile, die dringend bzw. nur
ausnahmsweise beschafft werden müssen. Mehrere Werkstatt-Ketten beschaffen
auch z.B. die Produkte, die sie besonders regelmäßig und häufig verwenden (Reifen,
Glas, Batterien) direkt bei den Teileherstellern und nur die restlichen Ersatzteile bei
dem Sortimentsgroßhandel. Zwei der fünf befragten Werkstattketten befinden sich
darüber hinaus im Eigentum von KFZ-Zulieferern und haben schon insofern einen
bevorzugten Zugang zumindest zu den Ersatzteilen ihrer Konzernmutter.
(285)
Die Umsatzvolumina der Werkstatt-Ketten mit den Sortimentsgroßhändlern sind –
gemessen am Umsatzvolumen der Sortimentsgroßhändler – auch nicht annähernd
81
Vorliegend wurden insgesamt sechs Werkstatt-Ketten befragt: A.T.U., FirstStop, PitStop,
Pneumobil, Stop+Go und Vergölst. Diese sechs Werkstatt-Ketten betreiben bundesweit
zusammen knapp 1.400 Werkstatt-Filialen.
- 96 groß genug, um einen Druck auf die Sortimentsgroßhändler auszuüben, der sie in
ihrem Verhalten gegenüber allen Kunden wettbewerblich kontrolliert. Keiner der
befragten Sortimentsgroßhändler macht mehr als 5% seines Umsatzes mit WerkstattKetten. Auf regionaler Ebene trifft dies erst recht zu. Die für eine einzelne Filiale von
den Werkstatt-Ketten nachgefragte Menge hat für einen Regionalmarkt kein
ausreichendes Volumen, um den Verhaltensspielraum des Sortimentsgroßhändlers
vor Ort im Regionalmarkt kontrollieren zu können.
xi.
(286)
Abwägungsklausel
Dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs
überwiegen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
a.d) Keine Oligopolistische Marktbeherrschung
(287)
Ausreichende
Anhaltspunkte
für
die
Begründung
oder
Verstärkung
einer
oligopolistischen Marktbeherrschung in den o.g. Märkten gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 GWB liegen nicht vor.
(288)
Zwar sind die Voraussetzungen der Vermutungsregelung gemäß § 18 Abs. 6 Nr. 1
GWB in den o.g. Untersagungsmärkten (und weiteren Regionalmärkten) erfüllt, da
nach dem Zusammenschluss WM und Stahlgruber/PV in Stuttgart, Darmstadt,
Frankfurt und Heilbronn gemeinsam Marktanteile von über 50% erreichen. In
Braunschweig erfüllt WM die Vermutungsregel nach dem Zusammenschluss
zusammen mit Heil & Sohn, in Magdeburg mit Berg. Darüber hinaus ist in jedem
dieser Märkte rechnerisch auch die Vermutungsregel des § 18 Abs. 6 Nr. 2 GWB
erfüllt, da WM und Stahlgruber/PV in Stuttgart, Frankfurt und Heilbronn gemeinsam
Marktanteile von über zwei Drittel erzielen. In Darmstadt überschreiten WM,
Stahlgruber/PV und Wütschner zusammen die zwei Drittel Vermutungsschwelle, in
Braunschweig sind dies WM, Heil & Sohn und Werthenbach und in Magdeburg WM,
Berg und Stahlgruber/PV.
(289)
Die Marktbeherrschungsvermutungen werden aber gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 1 GWB
widerlegt, weil die Marktstrukturbedingungen und Prognose der Marktentwicklungen
– unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen
- hier
wesentlichen Wettbewerb zwischen den Anbietern erwarten lassen. Es ist davon
auszugehen, dass insbesondere die Ausweichmöglichkeiten der Kunden, die
mangelnde Transparenz des Marktes und das eingeschränkte Vergeltungspotenzial
auch in Zukunft zu einem hinreichenden Wettbewerb zwischen den Anbietern i.S.d.
§ 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB führen werden. Insbesondere die Ausweichmöglichkeiten der
- 97 Kunden und deren verbreitete Strategie, Geschäftsbeziehungen – je nach
Verfügbarkeit des nachgefragten Produkts - stets mit mehr als einem Lieferanten zu
unterhalten, sowie eine weitgehende Ähnlichkeit und Verfügbarkeit des Kernsortiments der Anbieter bei Verschleißteilen, lässt eine stabile Verhaltenskoordinierung im Innenverhältnis nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit
erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich insbesondere in den Fällen der
Oligopole unter Einschluss von Wütschner, Heil & Sohn, Werthenbach und Berg um
sehr heterogene Unternehmensgruppen mit Mitgliedern sehr unterschiedlicher
Größe, unternehmensstrategischer und auch geografischer Ausrichtung handelt, bei
denen gleichgerichtete Interessen nicht offensichtlich sind.
a.e) Sonstige Regionalmärkte
(290)
Das Bundeskartellamt hat eine Vielzahl weiterer Regionalmärkte, auf denen es durch
den
Zusammenschluss zu
Marktanteilsadditionen
kommt,
näher
untersucht.
Allerdings lagen in diesen Regionalmärkten – aus verschiedenen Gründen – die
Untersagungsvoraussetzungen nicht vor. Einige Regionalmärkte wiesen alle
Kennzeichen für einen Untersagungsmarkt aus, waren der Fusionskontrolle jedoch
entzogen. Auf anderen Märkten ließen sich Effekte, die wirksamen Wettbewerb
erheblich behindern nicht hinreichend belastbar nachweisen und in wieder anderen
Regionalmärkten waren andere Sortimentsgroßhändler deutlich stärker vertreten als
die zusammengeschlossene Einheit.
i.
(291)
Bagatellmärkte
In
den
Regionalmärkten
Kaiserslautern
und
Albstadt
wird
die
vor
dem
Zusammenschluss sehr starke Marktstellung von Trost in Kaiserslautern bzw. von
WM in Albstadt durch den Zusammenschluss in einem Ausmaß verstärkt, dass diese
beiden Märkte die Untersagungsvoraussetzungen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit
erfüllen. Die Marktanteile der zusammengeschlossenen Einheit lägen hier den
Ermittlungen zufolge sogar bei 60 – 75%. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts
haben jedoch auch ergeben, dass diese Märkte Bagatellmärkte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr.
2 GWB darstellen. Diese Märkte sind daher der Untersagungsbefugnis des
Bundeskartellamts entzogen.
(292)
Auch bei den Regionalmärkten Singen, Villingen-Schwenningen und Reutlingen
handelt es sich um Bagatellmärkte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB, die damit nicht der
Untersagungsbefugnis des Bundeskartellamts unterliegen. Ob hier die Untersagungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, kann insofern offen bleiben. Die Märkte wiesen
auch keine hinreichende Homogenität der Marktstrukturen oder Wettbewerbs-
- 98 bedingungen auf, die eine Zusammenführung einzelner geografischer Märkte
rechtfertigt hätte.
ii.
Märkte, auf denen die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(293)
Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs
auf den übrigen betroffenen Regionalmärkten.
(294)
Das Untersagungskriterium der deutschen Fusionskontrolle ist grundsätzlich nicht auf
Marktbeherrschungskonstellationen
beschränkt.
Es
erfasst
auch
erhebliche
Wettbewerbsbehinderungen durch nicht–koordinierte Effekte unterhalb der Schwelle
der Marktbeherrschung. Die Einführung des SIEC-Tests ermöglicht eine Untersagung
auch in den wenigen wettbewerblich schädlichen Konstellationen, in denen die
Voraussetzungen der Einzelmarktbeherrschung nicht erfüllt sind.82
(295)
Hierunter fallen z.B. Preiserhöhungsmöglichkeiten eines Unternehmens nach dem
Zusammenschluss, ohne dass es zugleich eine marktbeherrschende Stellung
innehat.83 Das Marktergebnis ist z.B. im Falle von homogenen Gütern und bei
bestehendem Preiswettbewerb unabhängig von der reinen Anzahl der Wettbewerber.
Voraussetzung ist, dass keine Kapazitätsbeschränkungen vorliegen und die
Stückkosten konstant und gleich sind. In diesen Fällen können die Nachfrager auf die
Produkte eines anderen Anbieters ausweichen. Werden differenzierte Produkte
gehandelt, so sind diese nicht vollständig gegeneinander austauschbar, da die
Verbraucher unterschiedliche Präferenzen haben. In diesen Fällen reagieren die
Nachfrager weniger preissensibel. Wohin sie ausweichen hängt davon ab, wie nah
das von ihnen präferierte Produkt zu den vorhandenen Ausweichmöglichkeiten ist.84
(296)
Die durch den Zusammenschluss entstehenden unilateralen Effekte unterhalb der
Marktbeherrschung konnten insgesamt nicht in einem hinreichenden Ausmaß
festgestellt werden, dass mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann,
dass es durch den Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen
Wettbewerbs unterhalb der Marktbeherrschung kommt.
(297)
In den Regionalmärkten Krefeld, Mönchengladbach, Köln/Frechen, Lübeck, Bremen,
Nürnberg, Mannheim, und Augsburg kommt es durch den Zusammenschluss zwar zu
Marktanteilsadditionen. Die Zusammenschlussbeteiligten überschreiten jedoch in
keinem dieser Märkte die Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung von
82
Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur 8. GWB-Novelle vom 31.05.2012, BT-Dr. 17/9852,
S. 28
83
Kallfass in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., Rz. 71 zu § 36
84
Kallfass in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., Rz. 73, 77 zu § 36
- 99 40% (§ 18 Abs. 4 GWB); in einigen Märkten liegen die Zusammenschlussbeteiligten
sogar sehr deutlich unterhalb dieser Vermutungsschwelle. In fast allen dieser
Regionalmärkte gibt es darüber hinaus starke Wettbewerber mit zum Teil auch
deutlich höheren Marktanteilen als die Zusammenschlussbeteiligten. Letztlich konnte
das Bundeskartellamt bei keinem dieser Märkte nachweisen, dass es durch den
Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs,
insbesondere zu der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden
Stellung kommen könnte.
a.f)
Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung auf den Absatzmärkten für den freien
Großhandel mit PKW-Ersatzteilen (IAM)
(298)
In den Regionalmärkten Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Magdeburg und
Braunschweig sind die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 GWB erfüllt. In
diesen Märkten führt der geplante Zusammenschluss von WM mit Trost dazu, dass
wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, insbesondere weil zu erwarten ist,
dass er eine marktbeherrschende Stellung von WM begründet. Dies liegt an den
absolut hohen Marktanteilen von WM, die in den Untersagungsmärkten jeweils über
der gesetzlichen Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB in Höhe von 40% liegen,
sowie an dem hohen Marktanteilsabstand zu den nächstgrößeren Wettbewerbern
und dem sehr guten Zugang von WM sowohl zu den Absatz- als auch zu den
Beschaffungsmärkten. Weder aktuelle noch potenzielle Wettbewerber oder Anbieter
in benachbarten Märkten noch die Nachfrager sind nach dem Zusammenschluss
noch in der Lage, den Handlungsspielraum von WM wettbewerblich hinreichend zu
begrenzen.
b) Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit NKW-Ersatzteilen
(299)
Wie oben in Rz. (60) ff. bereits beschrieben, stellt der freie Sortimentsgroßhandel mit
NKW-Ersatzteilen einen eigenständigen sachlich relevanten Markt dar, auf dem beide
Zusammenschlussbeteiligte
tätig
sind.
Wettbewerbsbedingungen
und
Markt-
strukturen unterscheiden sich grundlegend von denjenigen auf dem Markt für den
Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Auf den regionalen Märkten für den
Sortimentsgroßhandel mit NKW-Ersatzteilen führt das Vorhaben nicht zu einer
erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs.
(300)
Wie oben in Rz. (62), (63) bereits ausführlicher beschrieben, sind z.B. die Kunden –
Logistiker und Speditionen – anspruchsvoll und der Service dementsprechend
aufwändig. Auch erfordert die Identifizierung der tatsächlich benötigten Ersatzteile
Spezialkenntnisse des Mitarbeiters bei dem Ersatzteilegroßhändler.
- 100 (301)
Die besonderen Anforderungen an den Sortimentsgroßhandel mit NKW-Ersatzeilen
haben dazu geführt, dass sich in diesem Bereich einige Anbieter spezialisiert haben,
deren Angebot eine vollständige Serviceleistung umfasst. Zu diesen Anbietern
gehören z.B. die Unternehmen „Winkler“ und „Europart“, sowie einige kleinere wie
z.B. „Leven Nutzfahrzeuge“ und „Truck Power“ etc. Demgegenüber haben einige
Sortimentsgroßhändler, die PKW-Ersatzteile verkaufen, das Geschäft mit NKWErsatzteilen völlig aufgegeben bzw. gar nicht erst aufgenommen. Hierzu gehört z.B.
in erster Linie das Unternehmen Stahlgruber/PV. Nur dessen Beteiligungsunternehmen PV Automotive ist – geringfügig – im Großhandel mit NKW-Ersatzteilen
tätig. Einige Unternehmen – wie z.B. Heil & Sohn oder Hennig – vertreiben sowohl
PKW-Ersatzteile als auch NKW-Ersatzteile, allerdings in der Regel mit einem relativ
starken Schwerpunkt im Bereich PKW-Ersatzteilgroßhandel.
(302)
So ist es auch bei WM und Trost. Bei beiden Unternehmen beläuft sich der Umsatz
mit
dem
Großhandel von
NKW-Ersatzteilen
auf
deutlich
unter
20%
des
Großhandelsumsatzes. Insbesondere WM führt in seinen Niederlassungen ein
allenfalls stark eingeschränktes Sortiment an NKW-Ersatzteilen und erzielt damit
auch nur geringe Umsätze. Auch für Trost ergeben sich in den Regionalmärkten, in
denen sich die Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten überschneiden, nur
relativ geringe Umsätze im Bereich des Sortimentsgroßhandels mit NKWErsatzteilen.
(303)
Die
Beschlussabteilung
hat
auf
keinem
der
untersuchten
Regionalmärkte
Marktstrukturen identifizieren können, die erwarten lassen, dass durch den
Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere
indem er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
c) Beschaffungsmärkte für KFZ-Ersatzteile
(304)
Auf den Beschaffungsmärkten für KFZ-Ersatzteile kommt es durch den Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs.
(305)
Lieferanten des freien Sortimentsgroßhandels sind in erster Linie die Teilehersteller,
nicht jedoch die KFZ-Hersteller mit den von ihnen selbst gefertigten Ersatzteilen.
Jedenfalls in Deutschland sind die Teilehersteller, die den freien Ersatzteilehandel
beliefern ganz überwiegend auch die Teilehersteller, die die KFZ-Produktion
beliefern.
(306)
Sowohl die Hersteller als auch die Teile selbst sind für den OEM/OES-Bereich und
den freien Teilehandel technisch identisch. Die Teilehersteller liefern eine bestimmte,
vertraglich vereinbarte Menge ihrer produzierten Teile an die KFZ-Hersteller entweder
- 101 für
die
Erstausrüstung
des
Neufahrzeugs
oder
für
die
Versorgung
der
herstellergebundene Absatzorganisation des jeweiligen KFZ-Herstellers. Diese
Ersatzteile werden mit einem speziellen Aufdruck des KFZ-Herstellers oder
Teileherstellers bzw. mit einer Banderole versehen, so dass sie als OEM- bzw. OESErsatzteil identifizierbar sind.
(307)
Eine andere Menge des auf gleiche Weise produzierten Ersatzteils verkauft der
Teilehersteller an den freien Großhandel. Diese Ersatzteile sind nicht als OEM- bzw.
OES-Ersatzteil gekennzeichnet, d.h. es fehlt ihnen die Banderole bzw. der Aufdruck.
Ansonsten sind sie mit den OEM/OES-Ersatzteilen technisch und qualitativ völlig
identisch. Trotzdem bestehen erhebliche, grundlegende Unterschiede zwischen den
Bedingungen, unter denen der freie Sortimentsgroßhandel und die herstellergebundenen Ersatzteilhändler ihre jeweiligen Einkäufe tätigen.
(308)
Im OEM/OES-Bereich stehen sich i.d.R. der KFZ-Hersteller und die Vertragswerkstatt
bzw. der KFZ-Hersteller und der Original-Teilehersteller vertraglich gegenüber. In
vielen Fällen werden bereits während der Entwicklungs- bzw. Produktionsphase
eines Fahrzeugs Vertragsmodalitäten über spätere Ersatzteillieferungen zwischen
KFZ-Hersteller und Original-Teilehersteller vereinbart, mitunter für die gesamte
Laufzeit einer KFZ Produktionsserie. Dies und die betreffenden Konditionen kann
bereits Gegenstand einer Vertragsdiskussion sein, während der KFZ-Hersteller noch
mit verschiedenen Teileherstellern über den Zuliefererauftrag für die KFZ-Produktion
verhandelt. Der KFZ-Hersteller entscheidet somit zunächst, welchen Zulieferer, d.h.
Teilehersteller, er beauftragt, bestimmte Module oder Ersatzteile für seine KFZProduktion bereitzustellen.
(309)
Mit dieser ursprünglichen Auswahlentscheidung für einen bestimmten Teilehersteller
entscheidet der KFZ-Hersteller jedoch auch darüber, dass die entsprechenden
Ersatzteile dieses Teileherstellers zu einem späteren Zeitpunkt im freien Teilehandel
nachgefragt werden. Ist ein Teilehersteller als Erstausrüstungslieferant für die KFZHersteller gelistet, so fragen auch die Sortimentsgroßhändler des freien Teilehandels
diese Ersatzteile verstärkt nach.85 Dies liegt u.a. daran, dass mit diesen Ersatzteilen
eine bestimmte Qualität in Verbindung gebracht wird, die für die Werkstätten als
Werbefaktor eingesetzt und von den Werkstattkunden auch tatsächlich nachgefragt
wird. Der Sortimentsgroßhandel kann auf diese Produkte zum überwiegenden Teil
nicht verzichten, da sie von den Werkstätten (und deren Kunden) verlangt werden.
85
Vgl. u.a. Antwort von Mann & Hummel vom 17.03.2015; Antwort von Continental Teves vom
16.03.2015
- 102 (310)
Der freie Sortiments-Ersatzteilgroßhandel muss eine sehr große Zahl von
unterschiedlichen Ersatzteilen beschaffen. Für viele Ersatzteile gibt es mehr als einen
Hersteller, aber von keinem Hersteller sind sämtliche benötigten Ersatzteile erhältlich.
Der freie Sortimentsgroßhandel muss insofern mit einer Vielzahl von Zulieferern
Verträge über entweder einzelne Produkte, Produktreihen (z.B. Filter verschiedener
Reihen) oder kleinere Gruppen zusammen gehörender Produkte (z.B. alles „Rund um
die Bremse“) schließen. Insofern handelt es sich bei den Beschaffungsmärkten nicht
um einen Sortiments-, sondern um mehrere Produkt- bzw. Produktgruppenmärkte.
(311)
Nicht auszuschließen ist dabei auch, dass größere Anteile der Nachfrage durch
inländische Teilehersteller nicht gedeckt werden können, es sich also um relevante
Märkte handelt, die – zumindest für einige Produkte bzw. Produktgruppen – größer
als national sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
(312)
Sortimentsgroßhandel und Teilehersteller verhandeln jährlich ihre Konditionen. Dabei
werden aber selten sämtliche Konditionen überprüft, sondern vielmehr einzelne
Bestandteile, wie z.B. Preise, Mengen und logistische Servicedienstleistungen. Die
Zusammenfassung größerer Mengen – wie dies z.B. bei WM, Trost und Stahlgruber/PV der Fall ist – hat i.d.R. für den Teilehersteller Vorteile bei der Belieferung
insbesondere im Vergleich zu einer kleineren, mittelständischen Einkaufskooperation.
Denn die großen Sortimentsgroßhändler fragen oftmals Mengen in Palettenumfang
nach, die zu ihrem Zentrallager abgerufen werden. Die Weiterbelieferung der
einzelnen Verkaufsstandorte erfolgt dann durch den jeweiligen Sortimentsgroßhändler selbst. Demgegenüber verhandeln die Einkaufskooperationen der
kleineren und mittleren Sortimentsgroßhändler nur Rahmenkonditionen. Der oft als
aufwändig empfundene Verhandlungsprozess mit jedem Mitglied bleibt dann für die
individuellen Konditionen weiterhin erforderlich und die letztlich abgerufene Menge ist
deutlich geringer als bei WM, Trost oder Stahlgruber/PV.
(313)
Die Beschlussabteilung hat mehrere Hersteller von Ersatzteilen zu dem geplanten
Zusammenschluss befragt. Alle befragten Lieferanten hatten Geschäftsbeziehungen
sowohl mit WM als auch mit Trost und weiteren Sortimentsgroßhändlern. Es ergaben
sich keine Hinweise darauf, dass der Zusammenschluss dazu führt, dass die
Untersagungskriterien des § 36 GWB auf einzelnen Produkt- oder Produktgruppenmärkten erfüllt sind.
(314)
Den Ermittlungen zufolge ist zwar zu erwarten, dass WM nach der Übernahme von
Trost neue Konditionenverhandlungen verlangen wird. Allerdings ist es auch für WM
nach dem Zusammenschluss nicht ohne Weiteres möglich, seine Forderungen bei
- 103 den Lieferanten durchzusetzen. Einen beliebigen Lieferanten vollständig auszulisten
ist auch für WM nicht möglich, denn wenn die von den Herstellern konzipierten und
produzierten Teile in einem Fahrzeug als Originalersatzteil verbaut sind, besteht auch
im freien Ersatzteilemarkt eine verstärkte Nachfrage nach diesen Ersatzteilen. Auch
die freien Werkstätten fragen diese Ersatzteile eines bestimmten Herstellers verstärkt
nach. Die Teilehersteller verfügen mitunter über sehr starke Marken, die auch von
den Werkstattkunden angefordert werden. Dies kann auch WM nicht völlig ignorieren
und wird dies in seinen Konditionenforderungen berücksichtigen müssen.
(315)
Für die Teilehersteller ist das Geschäft des freien Teilehandels wirtschaftlich von
Interesse und Bedeutung, da die Margen größer und die Nachfrageseite deutlich
zersplitterter ist als die Nachfrageseite im OEM/OES-Geschäft. Die Belieferung eines
so großen Kunden wie WM nach dem Zusammenschluss führt dazu, dass die
Teilehersteller umgekehrt auch diesen Sortimentsgroßhändler nicht ohne Weiteres
als
Nachfrager
verlieren
können.
Andererseits
müssen
auch
andere
Sortimentsgroßhändler die Ersatzteile beschaffen, so dass den Teileherstellern in
einem gewissen Umfang Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. So ist auch
Stahlgruber/PV
im
Bereich
des
freien
Ersatzeile-Sortimentsgroßhandels
ein
bedeutender Kunde der Ersatzteilehersteller und mehrere mittlere und kleinere
Ersatzteilehändler haben sich zu Einkaufskooperationen zusammengeschlossen, auf
die zum Teil ein erheblicher Umsatz entfällt.
(316)
Den Ermittlungen zufolge ist zu erwarten, dass WM / Trost Ersatzteillieferanten nicht
ohne weiteres auslisten können, wenn diese ihren Konditionenforderungen nicht bzw.
nicht vollständig nachkommen. Dies gilt umso mehr, wenn die Werkstätten die
Ersatzteile dieser Hersteller gezielt nachfragen und im Zweifelsfall auch bei anderen
Sortimentsgroßhändlern beziehen können. Entscheidend ist insofern, dass WM und
Trost nicht mit anderen großen Nachfragern wie z.B. Stahlgruber/PV bei ihrem
Einkauf kooperieren (vgl. auch Rz. (185), so dass sowohl die Ersatzteilehersteller
unabhängige
Absatzmöglichkeiten
haben
und
die Werkstätten unabhängige
Lieferanten haben, die als Alternative zu WM / Trost jeweils eingesetzt werden
können.
3.
Nebenbestimmungen
(317) Der Zusammenschluss kann nur unter den aus den im Tenor ersichtlichen
aufschiebenden Bedingungen unter A und D. sowie der Auflagen unter B., C., D.3
und E. gemäß § 40 Abs. 3 GWB freigegeben werden. Die Nebenbestimmungen
entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie zur Beseitigung der
- 104 Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB geeignet, erforderlich und
angemessen sind.
(318) Die im Tenor zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen verfügten
Nebenbestimmungen
erfüllen
diese
Voraussetzungen,
denn
die
wirksame
Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB kann durch
andere, WM bzw. Trost weniger belastende Maßnahmen als die im Beschlusstenor
genannten aufschiebenden Bedingungen unter A und D. sowie die Verpflichtungen
unter B., C., D.3 und E. nicht erreicht werden. Die Nebenbestimmungen beruhen
dabei
auf
einem
im
Wesentlichen
gleichen
Vorschlag,
den
die
Zusammenschlussbeteiligten im Verfahren zur Abwendung einer Untersagung
vorgelegt und konkretisiert haben. Alle Zusammenschlussbeteiligte und die
Gesellschafter des Zielunternehmens haben sich diese Nebenbestimmungen mit
Schreiben vom 5. August 2015 vollständig, uneingeschränkt und vorbehaltlos zu
Eigen gemacht.
(319)
Voraussetzung für eine Freigabe unter Nebenbestimmungen gemäß § 40 Abs. 3 S. 1
GWB ist, dass die Zusage die Untersagungsvoraussetzungen beseitigt.86 Ferner
muss die Umsetzung der Zusage hinreichend sicher prognostiziert werden können. 87
Im Rahmen der Fusionskontrolle muss eine Zusage strukturelle Wirkungen entfalten,
d.h. die Zusage muss längerfristige, strukturelle Anreize für wettbewerbliche
Verhaltensweisen setzen.88 Entfällt durch den Zusammenschluss – wie hier - ein
Wettbewerber,
angebotenen
so
muss
Auflagen
durch
und
die
von
Bedingungen
den
Zusammenschlussbeteiligten
sichergestellt
werden,
dass
das
abzugebende Potenzial nicht nur umfangreich genug ist, sondern auch tatsächlich
lebensfähig im Wettbewerb zu der neuen Einheit eingesetzt werden kann. Ferner
muss zu erwarten sein, dass es hierfür auch Anreize gibt, damit der Effekt auch
langfristig wirkt und keine kontinuierliche Überprüfung des Verhaltens durch das
Bundeskartellamt stattfinden muss. Verbleiben vernünftige Zweifel an der Eignung
der Zusage, so bleibt es bei der Untersagungspflicht des § 36 GWB. Experimente zu
Lasten einer wettbewerblichen Marktstruktur sind der Kartellbehörde verschlossen.89
Vielmehr muss sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit und
86
Vgl. Münchner Kommentar, 2015, Bd. 2, § 40, Rz. 59; Ruppelt in Langen/Bunte, 11. Aufl., § 40
Rz. 28
87
Vgl. Münchner Kommentar, 2015, Bd. 2, § 40 Rz. 59.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2012,
VI-Kart 4/11 (V), BA, S. 104 mwN – Video on Demand; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462,
2471 – A-TEC/Norddeutsche Affinerie.
88
Vgl. hierzu ebd., Rz. 48
89
Vgl. Immenga/Mestmäcker, ebd., § 40, Rz. 51
- 105 ohne vernünftige Zweifel sagen lassen, dass die Zusage die Untersagungsvoraussetzungen entfallen lässt und der Eintritt der zusammenschlussbedingt zu
erwartenden
Marktstrukturverschlechterungen verhindert
wird
oder
die
wett-
bewerbsbeschränkenden Zusammenschlusswirkungen zumindest auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß reduziert werden.
(320)
Die strukturelle Änderung durch den geplanten Zusammenschluss liegt im konkreten
Fall darin, dass nach dem Zusammenschluss auf den Untersagungsmärkten mit Trost
ein
enger
und
wettbewerbliches
bedeutender
Potenzial
Nebenbestimmungen
Wettbewerber
zusätzlich
müssen
daher
auf
die
von
WM
WM
wegfallen
übergehen
dauerhafte
und
sein
würde.
Die
Strukturveränderung
adressieren, die durch den Wegfall des bisher selbständigen und bedeutenden Marktteilnehmers auf den Untersagungsmärkten entsteht. Die Zusage muss verhindern,
dass
es
durch
den
Zusammenschluss
zu
einer
erheblichen
Behinderung
wesentlichen Wettbewerbs auf den Untersagungsmärkten kommt und insbesondere,
dass WM nach dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf einem
der Untersagungsmärkte innehat.
a)
Umfang der zu veräußernden Standorte
(321) Die Veräußerung der unter A.2 des Beschlusstenors genannten Standorte (im
Folgenden zusammen: Untersagungsstandorte) sowie das Ausscheiden von WM
sowohl aus der ATR GmbH als auch der ATR AG (nachfolgend zusammen: „ATRGesellschaften“) gemäß den Bedingungen und Auflagen nach A. bis E. des
Beschlusstenors wirkt der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von WM
auf den Untersagungsmärkten entgegen. Dies ist erforderlich, geeignet und
angemessen, um die wettbewerblichen Bedenken auf den betroffenen Märkten klar
zu beseitigen.
(322) Die Beschlussabteilung hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten einem
Markttest unterzogen und 20 Wettbewerber befragt. Das Ergebnis des Markttests
bestätigt
die Einschätzung
der
Beschlussabteilung,
Zusammenschlussvorhabens
nur
unter
den
im
das die Freigabe des
Tenor
erlassenen
Neben-
bestimmungen möglich ist, dass diese jedoch – im Falle ihres Eintretens andererseits auch nach Einschätzung der befragten Wettbewerber geeignet sind, die
Wirkungen
des
Zusammenschlussvorhabens
auf
ein
fusionskontrollrechtlich
unbedenkliches Ausmaß zu reduzieren.
(323) Zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen ist eine Veräußerung mindestens
der unter A.2 genannten Standorte mit ihrem gesamten wettbewerblichen Potenzial
- 106 sowie die schnellstmögliche Beendigung der Mitgliedschaften in der ATR GmbH und
der ATR AG geeignet und erforderlich. Eine Veräußerung von Standorten mit
geringerem wettbewerblichen Potenzial und Marktanteilen oder der Verbleib in der
ATR GmbH oder ATR AG genügt nicht zur Beseitigung der wettbewerblichen
Bedenken.
(324) Wie oben dargestellt würde der Zusammenschluss ohne die Nebenbestimmungen
wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, insbesondere, indem WM durch ihn in
den Untersagungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würde. Soll
– wie hier - durch Nebenbestimmungen im Rahmen eines Zusammenschlussvorhabens Wettbewerbspotenzial freigesetzt werden, so müssen die Zusagen
sicherstellen, dass das Wettbewerbspotenzial des Veräußerungsgegenstandes zum
Einen umfangreich genug und zum Anderen auch tatsächlich im Wettbewerb
einsetzbar ist.90
(325) Der Umfang der angebotenen Veräußerungen ist – nur bei vollständigem Übergang
des wettbewerblichen Potenzials und Marktanteils – geeignet und erforderlich, die
wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen. Auf den betroffenen Regionalmärkten
kommt es durch die Veräußerung der vorgeschlagenen Standorte nicht mehr zu
Marktanteilsadditionen bzw. zu nur geringen Marktanteilsadditionen. Die Marktanteile
von
WM
liegen
nach
Vollzug
der
Nebenbestimmungen
und
nach
dem
Zusammenschluss auch in jedem der betroffenen Märkte unterhalb der Schwelle für
die Marktbeherrschung von 40%.
Stuttgart
Marktanteils
abgabe
MA von WM
nach dem
Zus.schluss
Heilbronn
Frankfurt
Darmstadt
15 – 20%
15 – 20%
15 – 20%
15 – 20%
Braunschweig
10 – 15%
30 – 35%
20 – 25%
25 – 30%
20 – 25%
35 – 40%
Magdeburg
30 – 35%
5 – 10%
(326) In allen Untersagungsmärkten führt die Umsetzung der Nebenbestimmungen dazu,
dass die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht wesentlich verändert wird
und daher die Untersagungsvoraussetzungen entfallen. Die Wettbewerbspotenziale
von WM und Trost werden nicht mehr bzw. nur noch in relativ geringem Ausmaß
miteinander kombiniert. Außerdem führt das Ausscheiden von WM aus den ATR –
Gesellschaften dazu, dass WM nach dem Zusammenschluss seine Marktvolumina
nicht mit Stahlgruber/PV zum gemeinsamen Nutzen bündeln und dadurch seine
90
Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen,
ABL. EG Nr. C 267, S. 1, Rdnr. 47 und 48, zweiter Spiegelstrich
- 107 Marktstellung absichern sowie den Zugang zu den Absatzmärkten verbessern kann.
Die Marktstellung von WM wird in diesen Märkten nicht mehr durch die Beseitigung
eines wichtigen Wettbewerbers und den Erwerb weiterer Verkaufsniederlassungen
verbunden mit einem besseren Zugang zu den Absatzmärkten so verstärkt, dass der
Vorsprung nicht mehr einholbar ist. In den Regionalmärkten Darmstadt, Frankfurt und
Heilbronn ist WM nach Umsetzung der Nebenbestimmungen nicht der Marktführer. In
den Märkten Braunschweig und Magdeburg ändert sich die bisherige Marktführerschaft von WM nicht.
(327) Die zu veräußernden Standorte stellen auch ein erhebliches Wettbewerbspotenzial
für die jeweiligen Regionalmärkte und den Erwerber dar, da auf sie meistens 15 –
20% - in Braunschweig und Magdeburg etwas weniger - Marktanteil entfallen. In den
Regionalmärkten Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt und Heilbronn wäre der Erwerber
drittstärkster, in Braunschweig viertstärkster und in Magdeburg fünftstärkster
Anbieter.
Geeignete
Erwerber
haben
insofern
hier
die
Möglichkeit,
das
Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte für sich zu nutzen, um entweder
ihre schon vorhandene regionale Marktstellung auszubauen oder ihr regionales
Tätigkeitsfeld geografisch zu ergänzen oder – Eignung des Erwerbers vorausgesetzt
– mit eigenständigen Verkaufsniederlassungen neu in diese Regionalmärkte
einzutreten. Dadurch, dass WM aus den ATR-Gesellschaften austritt, kann WM auch
nicht mehr die Vorteile der Rückvergütung in Anspruch nehmen und zur Stärkung
seiner Finanzkraft und seiner Position auf den Absatzmärkten einsetzen.
(328) Damit der Erwerber / die Erwerber mit den zu veräußernden Standorten eine
hinreichende wettbewerbliche Kraft auch gegenüber WM nach dem Zusammenschluss sein können ist es notwendig, dass die Veräußerungsstandorte, die in einem
räumlichen Markt bzw. in benachbarten räumlichen Märkten liegen, jeweils auf ein
und denselben Erwerber übergehen, der die Voraussetzungen nach A.4 erfüllt. In den
Untersagungsmärkten Frankfurt und Stuttgart ist die Veräußerung von mindestens
zwei (Stuttgart) bzw. drei (Frankfurt) Standorten erforderlich, um den Wegfall des
zweit- (Stuttgart) bzw. drittstärksten Wettbewerbers durch den Zusammenschluss zu
kompensieren. Eine Veräußerung der in einem Markt gelegenen Standorte an
verschiedene Erwerber würde den Marktanteil, der auf diese Erwerber entfällt
fragmentieren. In einem solchen Fall würde mit Trost durch den Zusammenschluss
ein bedeutender und starker Wettbewerber aus dem Markt ausscheiden, während
durch die Umsetzung der Nebenbestimmungen das ohnehin bereits umfangreiche
Feld der kleinen Wettbewerber vergrößert würde. Eine wirksame wettbewerbliche
Kraft wird aber durch mehrere kleinere Anbieter nicht hinreichend ersetzt. Eine
- 108 Veräußerung der Standorte an verschiedene Erwerber wäre demnach nicht geeignet,
die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu lassen.
(329) Darüber hinaus sind die zu veräußernden Standorte aus vergleichbaren Gründen
auch dann nicht an verschiedene einzelne Erwerber zu veräußern, wenn sie in
benachbarten Regionalmärkten liegen. Dies ist bei den Regionalmärkten Stuttgart
und Heilbronn, Frankfurt und Darmstadt sowie Braunschweig und Magdeburg der
Fall. Damit ein Erwerber auch tatsächlich die Möglichkeit hat, eine stabile
wettbewerblich spürbare Position einzunehmen, die den Wegfall von Trost
ausgleichen kann, muss er die Möglichkeit haben, räumlich zusammenhängende
Standorte und Märkte zu übernehmen. Damit wird verhindert, dass sich die Erwerber
verschiedener Standorte in benachbarten Märkten gegenseitig schwächen und somit
das Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte nicht vollständig gegenüber
den größeren Wettbewerbern - insbesondere WM - zum Tragen kommt. Ferner
ermöglichen mehrere Standorte in geografischer Nähe dem Erwerber eher, eine
effiziente Logistik zur Ausstattung der Standorte mit Ersatzteilen zu organisieren.
Schließlich können Standorte in benachbarten Märkten dazu genutzt werden, Kunden
auch in den Randgebieten des jeweils benachbarten Marktes besser zu beliefern. Nur
die Veräußerung von mehreren Standorten in einem Paket, d.h. Stuttgart/Heilbronn,
Frankfurt/Darmstadt
und
Braunschweig/Magdeburg
ist
daher
geeignet,
die
Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen.
b)
Die Veräußerungsfrist
(330) Erfahrungsgemäß führen kurze Veräußerungsfristen zu einem größeren Erfolg der
Veräußerung, weil der Veräußerungsgegenstand ansonsten einem längeren Zeitraum
der Unsicherheit ausgesetzt wird.91 Um zu verhindern, dass die Unsicherheit bei
Kunden und Mitarbeitern der Veräußerungsstandorte zu größeren Abwanderungen
zu
anderen
Standorten
führen,
wodurch
die
Wettbewerbsfähigkeit
der
Veräußerungsgegenstände beeinträchtigt würde, ist die Frist für die Veräußerung von
[…] nach Zustellung des Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend.
(331) Für die Veräußerung der in A.2 genannten Standorte ist eine Frist bis […] nach
Zustellung des Beschlusses anzusetzen, weil dem Erwerber / den Erwerbern
hinreichend Zeit zur Verfügung stehen muss, um die Übernahme der Standorte auch
technisch zu einem Stichtag zu organisieren. Der Übergang des Wettbewerbs-
91
Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl.
EG Nr. C 267, S. 1, Rdnr. 98.
- 109 potenzials ist auch davon abhängig, dass die Kunden der zu veräußernden Standorte
nicht mit größeren Umstellungsschwierigkeiten konfrontiert werden. Denn dann
bestünde die Gefahr, dass die Kunden zu einer anderen Niederlassung von WM oder
Trost im gleichen Markt wechseln würden und somit das Wettbewerbspotenzial der
zu veräußernden Standorte deutlich verringert würde. Der Übergang der zu
veräußernden Standorte sollte daher möglichst zu einem Stichtag und nicht
sukzessive erfolgen. Dies erfordert von dem Erwerber eine detaillierte Vorbereitung
insbesondere auch im Hinblick auf die IT-technische Einbindung der von Trost
und/oder WM bisher intern genutzten Prozesse und Software. Sofern ein Erwerber
Veräußerungsstandorte sowohl von WM als auch von Trost übernimmt, sind noch
dazu zwei verschiedene Systeme in das IT-System des Erwerbers gleichzeitig zu
integrieren.
(332) Andererseits ist die Zeit bis zur Veräußerung möglichst kurz zu halten, da die zu
veräußernden Niederlassungen technisch mit der jeweiligen Zentrale von WM bzw.
Trost verbunden sind und die Zusammenschlussbeteiligten insofern zwangsläufig
über die Vorgänge in diesen Niederlassungen informiert sind. Zwar sind die zu
veräußernden Niederlassungen von ihren jeweiligen Zentralen eigenständig und
wirtschaftlich getrennt zu führen (vgl. B.1.1; B.1.2) sowie der Austausch von
Informationen auf das Minimum zu beschränken, das für die wirtschaftliche
Fortführung der Standorte erforderlich ist (vgl. B.1.3). Die technische Anbindung an
die jeweilige zentrale Warenwirtschaft und Verwaltung führt jedoch unvermeidbar
dazu, dass WM und Trost über einige Vorgänge in den zu veräußernden
Niederlassungen weiterhin informiert bleiben. Diese Zeit sollte so kurz wie möglich
gehalten werden, damit diese Kenntnisse nicht von WM und/oder Trost genutzt
werden können, um das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte zu
verringern.
c)
(333)
Der/Die Erwerber
Die im Tenor A.4 formulierten Anforderungen an einen oder mehrere geeignete(n)
Erwerber sind geeignet, erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass das
wettbewerbliche Potenzial der Veräußerungsstandorte von dem / den Erwerber(n) auf
dem jeweiligen betroffenen Markt künftig wirksam im Wettbewerb auch gegenüber
WM eingesetzt wird. Dies wird durch andere, weniger belastende Vorgaben auch
nicht gleichermaßen erreicht.
(334) Um eine hinreichende wettbewerbliche Kompensation für den Wegfall von Trost in
den Untersagungsmärkten sein zu können, muss ein Erwerber in der Lage sein, den
- 110 Kunden auch das bisher von Trost angebotene Serviceniveau zur Verfügung zu
stellen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Kundenbeziehungen mit der
Veräußerung der Veräußerungsstandorte nicht mit auf den Erwerber übergehen. Der
/ die Erwerber müssen daher die Werkstätten im regionalen Markt auch untertägig
beliefern können. Um dies sicherzustellen, benötigt der Erwerber nicht nur
Branchenkenntnisse und logistische Infrastruktur in Deutschland, sondern er muss
über eine Zentrallagerstruktur verfügen, von denen aus er die Lager in den zu
veräußernden Standorten beliefern kann. Darüber hinaus muss der / die Erwerber
bereits über Bezugsbeziehungen mit den Ersatzteillieferanten verfügen und darf nicht
erst einen längeren Zeitraum damit verbringen müssen, diese Beziehungen zu den
Ersatzteilherstellern neu zu verhandeln.
(335) Der / die Erwerber müssen von WM und Trost vollständig unabhängig sein, um zu
gewährleisten,
dass
die
Veräußerungsstandorte
auch
tatsächlich
im
freien
Wettbewerb zu WM geführt werden können. Insofern sind auch Erwerber, die auf
vertraglicher Basis von WM abhängig sind – z.B. weil der / die Erwerber auf eine
dauerhafte (untertägige) Belieferung ihres Zentrallagers bzw. der Verkaufsstandorte
durch WM angewiesen ist / sind - nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen
zu beseitigen.
d)
Pflichten vor und nach der Veräußerung
(336) Der Erhalt des bestehenden wettbewerblichen Potenzials der zu veräußernden
Standorte und ihre Markt- und Wettbewerbsfähigkeit wird durch die in den
Bedingungen statuierten Anforderungen an einen möglichen Erwerber sowie durch
die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders – sowie ggf. von Sicherungsmanagern –
während der Übergangszeit bis zum Vollzug der Veräußerung sowie durch die
Pflichten in den Abschnitten B. und C. des Tenors sichergestellt. Eine Verstärkung
der Marktposition von WM durch die Mitgliedschaft in den ATR-Gesellschaften wird
durch die Kündigungsverpflichtung in Abschnitt D.1 verhindert; dies wird so weit wie
möglich durch die Pflichten nach Abschnitt D.3 für den Übergangszeitraum
sichergestellt. Hierdurch wird erhebliches Wettbewerbspotenzial freigesetzt, das es
einem im Bereich des Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen tätigen und als
Erwerber geeigneten Unternehmen erlaubt, die bestehende Marktposition der zu
veräußernden Standorte auf den betroffenen Märkten zu übernehmen und dauerhaft
aktiv als Wettbewerber weiterzuführen.
(337) Die Gewährleistung der Markt- und Wettbewerbsfähigkeit nach Abschnitt B. und C.
des Tenors ist notwendig, damit die Veräußerungsstandorte mit ihrer bisherigen
- 111 Leistungsfähigkeit und ihrem wettbewerblichen Potenzial ungeschmälert auf den
Erwerber übergehen und von diesem künftig im Wettbewerb auch zu WM im jeweils
betroffenen Markt betrieben werden können. Letzteres ist im vorliegenden Fall
besonders wichtig, da WM und Trost mit Niederlassungen in jedem der
Untersagungsmärkte weiterhin tätig bleiben. Die Nebenbestimmungen müssen daher
gewährleisten, dass die gemäß A.2 zu veräußernden Standorte nach der
Veräußerung
von
einem
unabhängigen
Dritten
mit
dem
bisherigen
Wettbewerbspotenzial weiter betrieben werden können. Dies wird nur dann mit
hinreichender Sicherheit geschehen, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen
sind, dass der Erwerber auch so weit wie möglich die Kundenbeziehungen und
Mitarbeiter für jeden zu veräußernden Standort übernehmen kann.
(338) Um die Kundenbeziehungen möglichst umfassend übernehmen zu können, benötigt
der Erwerber nicht nur Kundenstammdaten, sondern u.a. auch die historischen
Bestell- und Lieferdaten. Die Kundenbeziehungen sind auch eng verbunden mit dem
Vertriebspersonal. Es ist nicht unüblich, dass Kunden jahrelang von dem gleichen
Vertriebsmitarbeiter eines Sortimentsgroßhändlers betreut werden. An diesem
Vertriebsmitarbeiter hängt nicht nur die Kundenbindung, sondern er verfügt auch über
besonders
gute
Informationen
über
das
aktuelle
und
historische
Beschaffungsverhalten dieses Kunden und z.T. auch über seine Zahlungsfähigkeit.
Mit diesen Informationen kann der Erwerber die Kundenbindung auf sich übertragen,
den regelmäßigen Bedarf dieser Kunden abschätzen und seine Lagerplanung
vervollständigen. Auch die jeweiligen Lagerbestände sind Teil einer Niederlassung,
da sie Auskunft darüber geben, welche Positionen die Kunden dieser Niederlassung
aktuell am meisten nachfragen. Sofern der Erwerber die Lagerbestände nicht
übernehmen möchte, bleibt dies unbenommen. Eine Übertragung nur der
Grundstücke und Gebäude ohne Zugang zu sonstigen Vermögensgegenständen,
Eigentums- und Nutzungsrechten sowie Mitarbeitern und Kundenbeziehungen würde
das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte erheblich einschränken
und wäre nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen.
(339) Auch die Pflichten nach Absatz C. des Tenors sind notwendig und geeignet aber
auch angemessen, die Wirksamkeit der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Das
Rückkaufverbot, das Abwerbungsverbot und der Verzicht auf die Ausübung von
Rechten aus Wettbewerbsverboten sind zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der
Veräußerungsstandorte erforderlich. Würden diese Rechte geltend gemacht, so
würden die veräußerten Standorte in ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemindert. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Verkaufsstandorte für
- 112 einen Übergangszeitraum noch mit den Dienstleistungen und Waren ausgestattet
werden, in dem der / die Erwerber ihre eigene Infrastruktur für die Ausstattung der
Standorte entwickeln. So kann es erforderlich sein, dass die zu veräußernden
Standorte über einen bestimmten Zeitraum noch mit Ersatzteilen von WM bzw. Trost
beliefert werden müssen, um Kundenbeziehungen stabil zu halten, bis der / die
Erwerber die eigenen Sortimente entsprechend den neuen Kundenwünschen
anpassen konnte(n). Dies kann auch die zeitweise Aufrechterhaltung bestimmter ITtechnischer Anbindung zur Folge haben.
e)
Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG
(340) Das Ausscheiden von WM aus den ATR-Gesellschaften und die Kündigung der
Finanzierungsvereinbarung soll so schnell wie möglich erfolgen, damit die Finanzkraft
von WM und der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten durch eine
Verdopplung der eigenen Beschaffungsvolumina bei gleichzeitiger Bündelung der
Einkaufsvolumina mit denjenigen des größten Wettbewerbers möglichst keine
Wirkung entfalten kann.
(341) Die Frist für den Nachweis, dass sowohl ordentliche als auch außerordentliche
Kündigungen zum Ausscheiden von WM aus den ATR-Gesellschaften und die
Kündigung der Finanzierungsvereinbarung wirksam ausgesprochen worden sind, ist
mit zwei Monaten geeignet, erforderlich aber auch angemessen. WM hat hinreichend
Zeit,
um
wirksame
ordentliche
und
außerordentliche
Kündigungsschreiben
aufzusetzen und zuzustellen. Darüber hinaus können in dieser Frist die Mitarbeiter
von WM, die bei den ATR-Gesellschaften organschaftliche Funktionen oder
Mitglieder von Arbeitskreisen sind, ihre Posten verlassen und übergeben. Eine
längere Frist würde zu einem erhöhten Austausch von Informationen zwischen den
ATR-Gesellschaften und WM führen und die Wirkung eines Ausscheidens von WM
zeitlich verzögern.
(342) Es ist daher erforderlich, dass WM so schnell wie möglich seine Mitgliedschaft in den
beiden ATR-Gesellschaften kündigt und beendet. Bis dies wirksam geschehen ist,
wird WM seine Gesellschafterstellung ruhen lassen. Die Pflichten nach Abschnitt D.3
des Tenors stellen dementsprechend sicher, dass WM keine Informationen über und
aus den ATR-Gesellschaften mehr erhält und personell nicht mehr in den Gremien,
die über die Konditionen und Bezugsalternativen beraten, vertreten ist. Durch diese
Pflichten ist sichergestellt, dass WM bis zu seinem wirksamen Ausscheiden aus den
ATR-Gesellschaften keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Gesellschaften hat,
- 113 aber auch weitgehend von den Informationen betreffend die Rückvergütungen von
Lieferanten abgeschnitten wird.
(343) Zwar ist eine außerordentliche Kündigung möglich und es stehen ihr auch keine
unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Allerdings erfordert sie die Zustimmung der
übrigen Gesellschafter der ATR-Gesellschaften, so dass diese die Möglichkeit hätten,
den Vollzug des Zusammenschlusses nach ihrem Willen zu verzögern, ohne dass die
Zusammenschlussbeteiligten
dies
ändern
könnten.
Die
Vereinbarung
einer
wirksamen außerordentlichen Kündigung als aufschiebende Bedingung erschien
daher als nicht angemessen. Mit der in Abschnitt D.3 verwendeten Regelung ist eine
Maßnahme getroffen, die die Zusammenschlussbeteiligten weniger belastet.
(344) Die im Tenor D.3.3 und D.3.4 formulierten Anforderungen an diejenigen, an die die
Anteile an den ATR-Gesellschaften übertragen werden können sind geeignet,
erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass WM die Regelungen zum
Ausscheiden aus den ATR-Gesellschaften nicht umgehen kann, indem die
Einkaufsvolumina z.B. über eigene Tochtergesellschaften abgewickelt werden. Dies
wird durch andere, weniger belastende Vorgaben auch nicht gleichermaßen erreicht.
f)
Aufschiebende Bedingung
(345) Der präventiven Kontrolle, die verhindern will, dass marktbeherrschende Stellungen
überhaupt erst entstehen, entsprechen vorrangig aufschiebende Bedingungen.92
Außerdem können nur mit aufschiebenden Bedingungen die rechtlichen und
praktischen Probleme verhindert werden, die sich ansonsten aus einer nachträglichen
Teilentflechtung bzw. der Durchsetzung von Auflagen ergeben.
(346) Eine aufschiebende Bedingung ist aus Sicht des Bundeskartellamts am besten
geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen sicher zu beseitigen. Auflage und
auflösende Bedingung, welche die beteiligten Unternehmen im Vergleich zu einer
aufschiebenden Bedingung weniger belasten, sind aus wettbewerblicher Sicht mit
einem höheren Risiko behaftet, weil die beteiligten Unternehmen ihr Vorhaben vor
Umsetzung der Zusagen vollziehen können. Die damit verbundene Duldung der
wesentlichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten ist
in Anbetracht der bereits bestehenden starken Marktstellung von WM in den
Untersagungsmärkten vor dem Zusammenschluss nicht hinnehmbar.
(347) Die im Rahmen der Nebenbestimmungen festzusetzenden Veräußerungsfristen und
–pflichten werden im Rahmen einer aufschiebenden Bedingung vor dem Vollzug des
92
Ruppelt in: Langen / Bunte, § 40, Rz. 31; Münchner Kommentar, Band II, § 40, Rz. 52
- 114 angemeldeten Zusammenschlusses erfüllt, so dass keine wesentliche Behinderung
wirksamen Wettbewerbs durch eine marktbeherrschende Stellung von WM in den
Untersagungsmärkten zu erwarten ist.
Gleichzeitig führt die aufschiebende
Bedingung dazu, dass sowohl WM als auch Trost einen verstärkten Anreiz haben, die
Nebenbestimmungen
so
schnell
wie
möglich,
zweifelsfrei
und
vollständig
umzusetzen.
(348) Die aufschiebende Bedingung ist nur dann hinreichend sicher geeignet, die
Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen, wenn der Bedingungseintritt sowohl an
die dingliche Veräußerung der Standorte gemäß A.2 als auch an die Kündigung der
Mitgliedschaft in den ATR-Gesellschaften geknüpft ist. Nur dann ist sichergestellt,
dass die zu veräußernden Standorte endgültig und unwiderruflich auf einen
unabhängigen Erwerber übertragen worden sind und WM bzw. Trost keinen Zugriff
mehr darauf haben werden. Darüber hinaus führt nur der Nachweis der wirksamen
Kündigung in den ATR-Gesellschaften dazu, dass WM tatsächlich nicht mehr in der
Lage ist, seine Einkaufsvolumina mit dem größten Wettbewerber, Stahlgruber/PV, zu
bündeln. Andere Regelungen, wie z.B. der Nachweis eines Veräußerungsvertrages,
würden nicht ebenso sicherstellen, dass das Wettbewerbspotenzial der zu
veräußernden Standorte tatsächlich erhalten bleibt und endgültig und unwiderruflich
auf einen geeigneten Erwerber übertragen werden. Sie wären daher nicht geeignet,
die Untersagungsvoraussetzungen mit hinreichender Sicherheit zu beseitigen.
Auch im Hinblick auf die möglichst zügige Kündigung der Mitgliedschaft in den ATRGesellschaften sind keine Maßnahmen ersichtlich, die eine geringere Belastung der
Zusammenschlussbeteiligten zur Folge gehabt hätten.
(349) Die Festlegung der dinglichen Übertragung der Veräußerungsstandorte als Kriterium
für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist auch angemessen und nicht außer
Verhältnis zu dem mit den Nebenbestimmungen angestrebten Zweck. WM und Trost
verbleiben mit einer Veräußerungsfrist von
[….] hinreichend Zeit, die zu
veräußernden Standorte dinglich an einen geeigneten Erwerber zu veräußern. Dies
war auch einer der Gründe dafür, eine Veräußerungsfrist von [..…] statt von [..…]
Monaten – wie in anderen Fusionskontrollverfahren üblich – zu vereinbaren. Das
Bundeskartellamt hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten einem
Markttest unterzogen und 20 Wettbewerber befragt. Von diesen befragten
Wettbewerbern haben [….] Unternehmen Interesse am Erwerb einzelner und […]
Unternehmen Interesse am Erwerb sämtlicher Veräußerungsstandorte signalisiert.
Mindestens […] sich bereits mit intensiven Planungen auf einen potenziellen Erwerb
einer oder mehrerer Standorte vor. […].
- 115 […]
[…].
[…]
gibt
Den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten zufolge
es
Kaufinteressenten.
Im
Übrigen
liegt
es
in
der
Hand
der
Zusammenschlussbeteiligten, gegebenenfalls durch einen Austausch von geeigneten
Veräußerungsstandorten mit mindestens vergleichbaren Marktanteilen im gleichen
räumlichen Markt das jeweils zu veräußernde Paket für potenzielle Kaufinteressenten
attraktiv zu gestalten.
(350) Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht in gleicher Weise geeignete Freigabe
unter
auflösender
Bedingung
oder
unter
Auflagen
einer
Freigabe
unter
aufschiebender Bedingung im vorliegenden Fall ausnahmsweise vorgehen sollte.
g)
Einsetzung eines Sicherungstreuhänders
(351) Durch die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders nach Abschnitt E. des Tenors
wird sichergestellt, dass u.a. die Trennung der zu veräußernden Standorte von den
jeweiligen Zentralen durchgeführt sowie die Aufrechterhaltung der Wettbewerbs- und
Marktfähigkeit der Veräußerungsstandorte gewährleistet wird. Dabei kann der
Sicherungstreuhänder am jeweiligen Veräußerungsstandort einen Mitarbeiter / eine
Mitarbeiterin als Sicherungsmanager(in) einsetzen, sofern dies erforderlich ist. Der
Sicherungstreuhänder und der / die Sicherungsmanager(in) sorgen u.a. dafür, dass
die Veräußerungsstandorte zügig und ungeschmälert auf den/die Erwerber
übergehen und dieser die Standorte mit ihrer bisherigen Wettbewerbskraft
weiterführen kann. Dieses Ziel wird durch andere, WM und Trost weniger belastende
Maßnahmen nicht ebenso gut erreicht. Solche Maßnahmen sind auch weder
ersichtlich noch vorgebracht worden.
(352) Auch die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders nach Abschnitt E. des Tenors, der
die Möglichkeit hat, bei Bedarf Sicherungsmanager vor Ort in den jeweiligen
Niederlassungen einzusetzen, ist während der Übergangszeit bis zum Vollzug der
dinglichen Veräußerung geeignet, notwendig und angemessen, um die Wirksamkeit
der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Sowohl der Sicherungstreuhänder als auch
die Sicherungsmanager sorgen dafür, dass die Veräußerungsstandorte nicht in ihrer
Leistungsfähigkeit und in ihrem wettbewerblichen Potenzial von WM bzw. Trost
geschwächt werden. Der Sicherungstreuhänder wird darüber hinaus die sich aus den
Nebenbestimmungen
ergebenden
Veräußerungspflichten
überwachen
und
kontrollieren. Da WM nach dem Vollzug weiterhin in jedem der betroffenen
- 116 Regionalmärkte weiterhin mit anderen Standorten aktiv tätig bleibt, hat WM allein kein
Interesse daran, das Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte zu erhalten.
Die Bestimmungen des Abschnitts E. des Tenors stellen sicher, dass der
Sicherungstreuhänder und der jeweilige Sicherungsmanager die notwendigen
Maßnahmen ergreifen können, damit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, die
Markt- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die weitgehende Unabhängigkeit der
Veräußerungsstandorte von WM bzw. Trost gewährleistet werden. Seine Aufgaben
kann der Sicherungstreuhänder nur bei der notwendigen Unabhängigkeit von WM
und Trost und bei hinreichender Überwachung durch das Bundeskartellamt wirksam
erfüllen. Der Sicherungstreuhänder darf daher den Weisungen von WM und / oder
Trost nicht unterliegen und muss so schnell wie möglich nach Zustellung des
Beschlusses bestellt werden. Eine Unterrichtung des Bundeskartellamts durch den
Sicherungstreuhänder alle vier Wochen ist erforderlich, um dem Bundeskartellamt
rechtzeitig die Möglichkeit einzuräumen, bei Problemen der Umsetzung der
Nebenbestimmungen selbst einzugreifen.
- 117 -
IV. Gebühren
(353) Die Freigabe
eines Zusammenschlussvorhabens ist
als Amtshandlung
der
Kartellbehörde nach § 40 GWB gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB
gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 €, bei
besonders
großer
wirtschaftlicher
Bedeutung
und
außergewöhnlich
hohem
Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Satz 3 GWB). Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39
Abs. 1 GWB ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB ebenfalls gebührenpflichtig. Auf
die Gebühr für die Freigabe ist die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB).
(354) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach dem
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde (Kostendeckungsprinzip)
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der
gebührenpflichtigen
Handlung
hat
(Äquivalenzprinzip).
Dabei
kommt
der
wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses die relativ größere Bedeutung
zu. Sie ergibt sich regelmäßig aus den von dem Zusammenschluss erwarteten
wirtschaftlichen Vorteilen für die anmeldenden Unternehmen und den Auswirkungen
auf den betroffenen Markt. Für die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses
auf Seiten der Unternehmen sind wiederum indiziell deren Umsätze auf den
relevanten Märkten und die Marktanteile von Bedeutung.93 Dabei ist innerhalb des
Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene
Gebühr zuzuordnen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen
25.000 €. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen
Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe
im Ermessen der Kartellbehörde liegt.94
(355) Dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben misst die Beschlussabteilung eine
über dem Durchschnitt liegende Bedeutung zu. Gewichtige Anhaltspunkte hierfür sind
die von den Beteiligten erzielten Umsätze und ihre Stellung auf den relevanten
Märkten.95 Die beiden Zusammenschlussbeteiligten erwirtschaften auf den regionalen
Märkten allein für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen zusammen
Umsätze im dreistelligen Millionenbereich und in den regionalen Märkten, in denen
93
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2008, VI-Kart 2/08 (V) m.w.N.
94
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010, VI-Kart 11/09 (V) m.w.N.
95
Stockmann in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 80 Rn. 15.
- 118 die
Untersagungsvoraussetzungen
im
zweistelligen
Millionenbereich.
Ihre
Marktanteile liegen in diesen Märkten gemeinsam zwischen 40% und ca. 50%.
Auswirkungen hat das Vorhaben darüber hinaus im gesamten Bundesgebiet, da
beide Zusammenschlussbeteiligte in ganz Deutschland tätig sind. [……]
(356) Der sachliche und personelle Aufwand der Kartellbehörde war herausragend. Der
Anmeldung gingen Vorgespräche und Ermittlungen bei den Zusammenschlussbeteiligten
voraus.
Die
intensive
Zusammenschlussbeteiligten
Diskussion
erforderte
eine
um
die
Marktstellung
der
Befragung
der
detaillierte
Zusammenschlussbeteiligten sowie einer Vielzahl von Wettbewerbern, Nachfragern
und Dritten sowie eine umfangreiche ökonomische Auswertung der Daten durch das
Bundeskartellamt.
Die
Zusammenschlussbeteiligten
sowie
einige
größere
Wettbewerber wurden mehrfach befragt. Auch die Einschätzung und Klarstellung des
zunächst
relativ
allgemein
gehaltenen
und
später
etwas
präzisierten
Zusagenangebots war mit erheblichem Aufwand verbunden. Für die wettbewerbliche
Beurteilung der Zusagen führte die Beschlussabteilung nicht nur einen Markttest in
Form von schriftlichen Befragungen durch, sondern führte auch direkte Gespräche
vor Ort mit potenziellen Kaufinteressenten.
(357) In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien ist im
vorliegenden Fall für die Freigabe eine Gebühr in Höhe von insgesamt € […]
angemessen. Die gesondert zu erhebenden Gebühr für die Anmeldung des
Zusammenschlussvorhabens wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf €
[….] festgesetzt.
(358) Kostenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 40
GWB die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner. Dabei wird in Bezug auf die
Freigabe die gesondert festzusetzende Gebühr von € […] für die Anmeldung des
Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
(359) Die Gebühren von insgesamt € […] sind mit Zustellung dieses Beschlusses fällig und
binnen eines Monats nach Zustellung zu überweisen auf das Konto der
Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken
BIC: MARKDEF 1590
- 119 (360) Bitte
geben
Sie
als
Verwendungszweck
unbedingt
das
Kassenzeichen
810600318660 und das Datum des Beschlusses an; ansonsten kann die Zahlung
nicht bearbeitet werden.
(361) Sollte bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung keine oder keine
vollständige Zahlung erfolgen, so können für jeden angefangenen Monat der
Säumnis Säumniszuschläge von eins vom Hundert des rückständigen Betrages
erhoben werden (§ 80 Abs. 8 GWB, § 1 Abs. 1 KartKostVO i.V.m. § 18 Abs. 1
VwKostG). Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen im Allgemeinen Bankspesen
an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des Bundeskartellamts die
volle Gebühr gutgeschrieben wird.
(362) Die als Auslagen neben den Gebühren festzusetzenden Kosten i.S.d. § 80 Abs. 1
Satz 3 GWB werden gesondert erhoben.
V. Vollzugsanzeige
(363) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens die Pflicht nach § 39 Abs. 6 GWB unberührt lässt, den Vollzug des
Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.
- 120 -
VI. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde eröffnet. Sie ist schriftlich binnen einer mit
Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt,
Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb
dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.
Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht
einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt
zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf Antrag vom
Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss
die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift
und Beschwerdebegründung
müssen
durch
einen
Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
E. Müller
Dr. Pape
Schmücker
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im Bundesanzeiger (§ 43
Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der
Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich
mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu
löschen sind. Bitte begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen ggf. gewünschten Löschungen
um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen
keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung
keine Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen.
- 121 -
A.
Veräußerungsverpflichtung ............................................................................ 2
B.
Pflichten vor der Veräußerung ........................................................................ 5
C.
Pflichten nach der Veräußerung ..................................................................... 6
D.
Kündigungsverpflichtung................................................................................ 7
E.
Sicherungstreuhänder ..................................................................................... 9
I.
Zusammenfassung ........................................................................................ 12
II.
Sachverhalt ..................................................................................................... 15
1.
Beteiligte Unternehmen .................................................................................15
2.
Das Vorhaben ...............................................................................................16
3.
Verfahrensgang.............................................................................................16
III.
Rechtliche Würdigung ................................................................................... 18
1.
Formelle Untersagungsvoraussetzungen ......................................................18
a)
Anwendungsbereich des GWB ...................................................................................... 18
b)
Zusammenschlusstatbestand ........................................................................................ 19
2.
Materielle Untersagungsvoraussetzungen.....................................................19
a)
Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen ....................... 19
a.a)
Sachliche Marktabgrenzung .................................................................................. 20
i.
Der freie Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen .................................... 20
ii.
Keine Einbeziehung des freien Großhandels für NKW-Ersatzteile .................. 28
iii.
Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten
gehört nicht zum relevanten Markt ................................................................... 30
iv.
Das Angebot von OEM-/OES-Ersatzteilen ist nicht Teil des relevanten Marktes
.......................................................................................................................... 32
v.
Keine Einbeziehung sonstiger Anbieter ........................................................... 36
vi.
Zusammenfassung sachliche Marktabgrenzung .............................................. 37
a.b)
Räumliche Marktabgrenzung ................................................................................. 38
i.
Möglichst mehrfach tägliche Belieferung .......................................................... 39
ii.
Vorgehensweise bei der räumlichen Marktabgrenzung ................................... 41
iii.
Tatsächliche Lieferströme ................................................................................ 42
iv.
Die einzelnen räumlich relevanten Untersagungsmärkte ................................. 44
iv.1
Stuttgart ....................................................................................................... 44
iv.2
Heilbronn ..................................................................................................... 45
iv.3
Darmstadt .................................................................................................... 45
- 122 iv.4
Frankfurt ...................................................................................................... 46
iv.5
Braunschweig .............................................................................................. 47
iv.6
Magdeburg .................................................................................................. 47
v.
Kein nationaler Markt ........................................................................................ 48
vi.
Zusammenfassung relevante Regionalmärkte ................................................. 49
a.c)
Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf den Absatzmärkten des freien
Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen ...................................................... 50
i.
WM verfügt über die mit Abstand höchsten Marktanteile nach dem
Zusammenschluss ............................................................................................ 51
ii.
Keine hinreichend großen Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum ................ 54
iii.
Beseitigung eines auch bundesweit bedeutenden Wettbewerbers .................. 55
iv.
WM verfügt über sehr gute finanzielle Ressourcen .......................................... 57
v.
Hervorragender Zugang zu den Absatzmärkten .............................................. 59
vi.
Hervorragender Zugang zu den Beschaffungsmärkten ................................... 65
vii.
Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss durch
die Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert ............................................... 69
viii.
vii.1
Untersagungsmarkt Stuttgart ................................................................. 70
vii.2
Untersagungsmarkt Heilbronn................................................................ 75
vii.3
Untersagungsmarkt Frankfurt................................................................. 77
vii.4
Untersagungsmarkt Darmstadt .............................................................. 79
vii.5
Untersagungsmarkt Braunschweig ........................................................ 80
vii.6
Untersagungsmarkt Magdeburg ............................................................. 85
Der Verhaltensspielraum von WM würde durch Anbieter aus sachlich
benachbarten Märkten nicht hinreichend kontrolliert........................................ 86
viii.1. Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen ............................................. 86
viii.2. Internetanbieter ............................................................................... 89
ix.
Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde nicht durch potenziellen
Wettbewerb kontrolliert ..................................................................................... 91
x.
Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde auch nicht durch die Nachfrager
kontrolliert ......................................................................................................... 94
xi.
Abwägungsklausel ............................................................................................ 96
a.d)
Keine Oligopolistische Marktbeherrschung ........................................................... 96
a.e)
Sonstige Regionalmärkte....................................................................................... 97
i.
Bagatellmärkte .................................................................................................. 97
ii.
Märkte, auf denen die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.......... 98
a.f)
Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung auf den Absatzmärkten für den freien
Großhandel mit PKW-Ersatzteilen (IAM) ............................................................... 99
b)
Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit NKW-Ersatzteilen ...................... 99
c)
Beschaffungsmärkte für KFZ-Ersatzteile ....................................................................... 100
- 123 3.
Nebenbestimmungen ....................................................................................103
a)
Umfang der zu veräußernden Standorte ....................................................................... 105
b)
Die Veräußerungsfrist .................................................................................................... 108
c)
Der/Die Erwerber ........................................................................................................... 109
d)
Pflichten vor und nach der Veräußerung ....................................................................... 110
e)
Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG ............................... 112
f)
Aufschiebende Bedingung ............................................................................................. 113
g)
Einsetzung eines Sicherungstreuhänders ..................................................................... 115
IV.
Gebühren ...................................................................................................... 117
V.
Vollzugsanzeige ........................................................................................... 119
VI.
Rechtsmittelbelehrung ................................................................................ 120