Kleine Reisekosten-Fibel - media.haufe
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Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. J. W. von Goethe Kleine Reisekosten-Fibel Ein Ratgeber, um Dienst- und Geschäftsreisen richtig abzurechnen. Z Die vorliegende Fibel soll Ihnen den Weg durch den Gesetzesdschungel erleichtern und aufzeigen, was Sie bei der Abrechnung von Geschäftsreisen im In- und Ausland beachten müssen. Sie erfahren, wie Sie als Selbstständiger oder Arbeitnehmer die richtigen Kosten Ihrer Reisen ansetzen, wie Sie dem Finanzamt Ihre Aufwendungen plausibel machen und welche Kürzungen Sie hinnehmen müssen. u Goethes Zeiten konnte man auf Reisen noch das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden, und das Reisen war meist ein Gewinn in jeglicher Hinsicht. Wer allerdings heutzutage als Geschäftsreisender unterwegs ist, weiß, dass das Reisen eher mit Verlust verbunden ist, zumindest wenn man an die Erstattung der Reisekosten denkt. Das Reisevolumen bei Geschäftsreisen ist in 2009 weltweit um annähernd 20% gesunken. In 2010 konnte der Abwärtstrend gestoppt werden und es geht nun wieder auf Wachstumskurs. In der Rezession 2009 waren die Unternehmen gezwungen extrem kostenorientiert zu agieren. Davon blieb auch das Reisebudget nicht verschont. Die internen Reiserichtlinien wurden überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht. Auch der Gesetzgeber belebte, wohl eher ungewollt, mit dem HotelWirrwarr, wenig bekannte Gestaltungsmöglichkeiten zur Frühstücksthematik. Inhalt Der Begriff „Reise“ .............................................. 2 Was versteht man unter Reisekosten ................. 2 Verpflegungsmehraufwand ................................. 2 Übernachtungskosten ......................................... 3 Fahrtkosten ......................................................... 4 Reisenebenkosten .............................................. 4 Sachbezüge ........................................................ 5 Die Reise geht ins Ausland ................................. 5 Bewirtung ............................................................ 8 1 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. meist nur mit dem vorlieb nehmen, was in der Nähe an gastronomischen Möglichkeiten geboten wird. Diese Vorgehensweise ist in der Regel teuerer, als wenn man sich auskennt bzw. sich selbst verpflegen kann. Dieser Mehraufwand für die Verpflegung wurde vom Gesetzgeber gesehen und darf steuerfrei als Pauschale erstattet werden. Der Begriff „Reise“ Was man unter einer Dienst- oder Geschäftsreise versteht, liest sich in gutem Amtsdeutsch so: Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder Unternehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Wichtig Die Pauschalen werden auch dann erstattet, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von Dritten unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat oder wenn eine Bewirtung stattgefunden hat. Der Anspruch ist daher rein zeitabhängig. Was versteht man unter einer „vorübergehenden Auswärtstätigkeit“ und einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“? Als „vorübergehend“ ist eine Tätigkeit dann zu bezeichnen, wenn der Reisende an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt. Mit „regelmäßiger Arbeitsstätte“ wird der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bezeichnet. Auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet, wie z. B. ein Forstrevier oder Fabrikgelände, gehört hierzu, während eine Autobahnbaustelle sich fortbewegt und daher nicht ortsgebunden ist. Als Verpflegungspauschalen dürfen steuerfrei erstattet werden: 6,– Euro, bei einer Abwesenheit von 8 Stunden, 12,– Euro, wenn die Reise länger als 14 Stunden dauert, und 24,– Euro, wenn der Reisende 24 Stunden unterwegs ist. Wer weniger als 8 Stunden unterwegs ist, hat nach den derzeitigen Richtlinien also überhaupt keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Werden mehrere Reisen an einem Tag durchgeführt, ist die gesamte Abwesenheitszeit an diesem Tag maßgeblich. Falle beim Home Office: Achten Sie darauf, nicht zu oft und zu lange beim Arbeitgeber vorbeizuschauen. Ansonsten hätten Sie beim Arbeitgeber eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte und damit Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte, die Sie bei der Firmenwagennutzung bei der 1-%-Regelung mit 0,03% pro gefahrenen Kilometer zahlen müssten. Beispiel Abfahrt am 01.11.2010, 16:00 Uhr, Rückkehr am 04.11.2010, 14:00 Uhr. Die Berechnung sieht wie folgt aus: Was versteht man unter Reisekosten 01.11. 02.11. 03.11. 04.11. Die Ausgaben während einer Reise kann man in vier Kategorien einordnen. 1. Verpflegungsmehraufwand 2. Übernachtungskosten 3. Fahrtkosten 4. Reisenebenkosten 8 Std. 24 Std. 24 Std. 14 Std. 6,00 Euro 24,00 Euro 24,00 Euro 12,00 Euro Wäre der Reisende am 04.11. um 13.59 Uhr zurückgekehrt, hätte er nur 6,– Euro als Pauschale ansetzen dürfen. Es kann sich daher durchaus lohnen, entweder eine halbe Stunde später den Heimweg anzutreten oder unterwegs eine Pause einzulegen. Da in einigen Betrieben niemand mehr bereit ist, für diese Minibeträge auch nur einen Fuß vor die Tür zu setzen, zumindest wenn es sich um eintägige Reisen handelt, werden die Reisenden mit firmeninternen höheren Pauschalen ausgestattet. In diesem Fall muss der den steuerfreien überstei- 1. Verpflegungsmehraufwand Während man an seinem Arbeitsplatz alle Möglichkeiten kennt, gut und günstig essen zu gehen, ist dies bei einer Reise nicht möglich. Auch die Möglichkeit sich für die Reise belegte Brote etc. mitzunehmen ist gerade bei mehrtägigen Reisen nur bedingt tauglich. Daher kann man auf Reisen 2 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. gende Anteil mit 25% pauschal versteuert werden, wenn die Pauschale bis um das Doppelte erhöht wird. Darüber hinaus erstattete Beträge sind wiederum voll steuerpflichtiger Arbeitslohn. Tipp: Falls für bestimmte Reisen, wie Tagungen, keine Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber erstattet werden, können diese Beträge bei der eigenen Steuererklärung angesetzt werden. Beispiel Die betriebliche Spesenregelung sieht wie folgt aus: ab 6 Std. ab 8 Std. ab 14 Std. über 24 Std. 6,00 Euro 10,00 Euro 20,00 Euro 60,00 Euro 2. Übernachtungskosten Ob als Selbstständiger oder Arbeitnehmer, als Übernachtungskosten können die Kosten angesetzt werden, die tatsächlich für das Übernachten entstanden sind. Und das ist in aller Regel der Betrag, der auf der Hotelrechnung steht, abzüglich Minibar oder sonstiger Kosten, die nicht zur Übernachtung gehören. Anders als der Selbstständige, der seine Übernachtungskosten einzeln nachweisen muss, kann sich der Arbeitnehmer von seinem Chef auch eine Übernachtungspauschale von 20,– Euro steuerfrei auszahlen lassen. Egal, ob er in der Jugendherberge oder im Gästezimmer eines Freundes übernachtet hat. Die Verpflegung wird auf einer 7-stündigen Reise also mit 6,– Euro vergütet. Da der Gesetzgeber für diese Abwesenheitszeit keine Pauschale vorsieht, handelt es sich um einen (voll) steuerpflichtigen Anteil. Bei einer 9-stündigen Reise erhält der Reisende 10,– Euro. Hier sieht der Gesetzgeber nur 6,- Euro vor. Die 3,– Euro, die der Reisende mehr erstattet bekommt, liegen unter dem doppelten Betrag von 12,– Euro und sind deshalb mit 25% pauschal zu versteuern und zwar vom Arbeitgeber! Eine Umwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Für den Arbeitgeber entstehen Mehrkosten in Höhe der zusätzlich gezahlten 3,– Euro plus 25% pauschale Steuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei einer mehrtägigen Reise werden die Auszahlungsbeträge verglichen, um die pauschal zu versteuernden Beträge zu ermitteln. Eine Dienstreise vom 06.12.2010, 17:00 Uhr bis zum 09.12.2010, 21:00 Uhr wird demnach wie folgt berechnet: Tag 06.12. 07.12. 08.12. 09.12. Bei Hotelübernachtungen im Inland geht die Finanzverwaltung davon aus, dass in den Übernachtungskosten ein Frühstück mit enthalten ist. Gab es keines, muss dies von Seiten des Hotels auf der Rechnung vermerkt sein. Im Ausland kann der Reisende selbst angeben, ob er ein Frühstück hatte oder nicht. Seit dem 01.01.2010 gilt für Übernachtungen in Hotels und sonstigen Beherbergungen im Inland der ermäßigte Steuersatz von 7%. Für die übrigen Leistungen wie Minibar, Pay-TV und auch für ein Frühstück ist der volle Steuersatz von 19% maßgeblich. Ist das Frühstück auf der Rechnung offen ausgewiesen, darf dieser Betrag nicht erstattet werden. Sind diese und weitere Kosten in einem Sammelposten zusammengefasst z. B. mit der Bezeichnung „Business-Package (oder Servicepauschale)“, kann die pauschale Kürzung für Frühstück mit 20% der höchsten Tagespauschale (20% von 24 Euro) im Inland also mit 4,80 Euro vorgenommen werden. Weitere Kostenbestandteile einer Hotelrechnung, die dienstlich verursacht wurden, können natürlich erstattet werden (Telefonate, Internet-Nutzung). Pay-TV und Bügel- sowie Reinigungsservice (privater Anzug, Bekleidung) sind rein privater Natur. Wird der Anzug jedoch während einer dienstlichen Tätigkeit (z. B. Werksführung) beschmutzt, können die Reinigungskosten erstattet werden. Stunden betriebl. Regelung gesetzlich 7 24 24 21 6,00 Euro 60,00 Euro 60,00 Euro 20,00 Euro 0,00 Euro 24,00 Euro 24,00 Euro 12,00 Euro Der Auszahlungsbetrag beträgt somit 146,– Euro, während steuerfrei nur 60,– Euro erstattet werden dürfen. Bis zum Doppelten dieses Betrags darf mit 25% pauschal versteuert werden. Von den 146,– Euro sind somit 60,– Euro steuerfrei. Von den restlichen 86,– Euro können weitere 60,– Euro mit 25% pauschal versteuert werden. Die verbleibenden 26,– Euro sind voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. 3 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. Ein häufiger Fehler ist, dass auf Hotelrechnungen nicht das Unternehmen als Leistungsempfänger aufgeführt wird, sondern der Name des Gastes also der Arbeitnehmer. Mit der Folge, dass die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden kann. Anstatt dieser Kilometerpauschalen können auch die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs angesetzt werden. Hierzu müssen zunächst die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs erfasst werden, um den Anteil der auf die Dienstreisen entfallenen Kosten ermitteln zu können. Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs zählen so ziemlich alle Kosten, die dem Halter durch dieses Fahrzeug entstehen: neben den laufenden Kosten für Betriebsstoffe, Wartungs- und Reparaturarbeiten, auch die Kosten für eine Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung. Des Weiteren gehören die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen dazu und die sog. „Absetzung für Abnutzung“. Hierbei werden 16,67% des Kaufpreises pro Jahr als Abschreibung berücksichtigt und das 6 Jahre lang. Tipp für Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber die Übernachtungsaufwendungen (inkl. Frühstück) ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, dann kann pro Frühstück der amtliche Sachbezugswert von derzeit 1,57 EUR als Frühstückskosten angesetzt werden. Die auf der Rechnung angegebenen Frühstückskosten sind unerheblich. Hinweis für den Arbeitgeber: Wenn diese Sachbezugsregelung angewendet wird, sollte immer genau mit dem derzeit gültigen amtlichen Sachbezugswert (1,57 Euro in 2012) gerechnet werden. Wird stattdessen z. B. 4,– Euro als Frühstücksbeteiligung abgezogen, sind die kompletten 4,– Euro als Umsatz zu versteuern. Soll andererseits das Frühstück aber nur 1,– Euro kosten, sind 0,57 Euro zu versteuern und zu verbeitragen. Achtung: Park- oder Mautgebühren sowie die Kosten für eine Insassen- und Unfallversicherung oder auch Kosten eines Unfalls zählen nicht zu den Gesamtkosten, können aber, wenn sie bei Dienstreisen anfallen, als Reisenebenkosten berücksichtigt werden. Leider fallen hierunter keine Bußgeldbescheide. Tipp: Die Gesamtkosten anzusetzen empfiehlt sich immer dann, wenn viele Dienstreisen mit dem privaten PKW durchgeführt werden. Nachrechnen lohnt sich, denn die Pauschale von 0,30 Euro wird schnell überschritten und Sie können dann die tatsächlichen Kilometerkosten geltend machen. 3. Fahrtkosten Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer und Reisenden durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist dies der Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge. Wenn Sie Ihre Dienst- oder Geschäftsreisen mit einem privaten Fahrzeug durchführen, können entweder die unten aufgelisteten Pauschalen oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. 4. Reisenebenkosten Grundsätzlich sind alle Auslagen, die der Reisende auf seiner Reise zu tragen hatte, erstattungsfähig, solange es sich um dienstliche Auslagen handelt. Alles was mit der privaten Lebensführung zu tun hat bzw. auch im privaten Bereich Verwendung findet, ist daher nicht erstattungsfähig. Dies betrifft z. B. die Anschaffung eines Reisekoffers oder dem Kauf von Anzügen bzw. Kostümen. Nur Uniformen, die man privat eher weniger trägt, sind zum Abzug zugelassen. Nachfolgend eine nicht abschließende Aufzählung von erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Reisekosten. Prinzipiell kann man das Auto, aber auch ein Motorrad, Moped oder Fahrrad benutzen. Hierfür werden je gefahrenem Kilometer folgende pauschalen Kilometersätze gewährt: Auto 0,30 Euro Motorrad/Motorroller 0,13 Euro Moped/Mofa 0,08 Euro Fahrrad 0,05 Euro Pro Mitfahrer erhöhen sich die Pauschalbeträge von 0,30 Euro fürs Auto um 2 und von 0,13 Euro fürs Motorrad um 1 Cent. 4 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. Reisekosten und Reisenebenkosten Erstattungsfähig Nicht erstattungsfähig Verpflegungsmehraufwand Koffer Übernachtungskosten Bekleidung (außer Uniformen) KM-Geld Benutzung Privat-PKW Bügeln und waschen der Privatkleidung Gepäckbeförderung Bußgelder Gepäckaufbewahrung Trinkgelder für diesen Bereich Mautgebühren während der Reise Kosten für Mahlzeiten Parken Pay TV Taxi Minibar Flug- und Bahnkosten Visa Impfungen Kosten dienstliche Kommunikation (E-Mail, Fax, Telefon, Internet) Eintrittsgeld Mietwagen Trinkgelder für diesen Bereich Straßenkarten Gebühren für Devisen An- und Verkauf gesamte Betrag einbehalten, ist die Differenz zwischen dem einbehaltenen und dem vollen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu behandeln. Sachbezüge Dieser Abschnitt betrifft nur Dienstreisen von Arbeitnehmern, da bei Selbständigen keine Sachbezüge angerechnet werden. Bislang wurde den Sachbezügen keine große Aufmerksamkeit geschenkt. Dies änderte sich erst mit der Einführung der 7% für Übernachtungen und dem daraus resultierenden Problem der Frühstückskürzung. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält die Werte für die Abgabe kostenloser oder verbilligter Verpflegung und Unterkunft. Durch Verordnung der Bundesregierung wird die Sachbezugsverordnung jährlich angepasst. Im Jahr 2012 beträgt der amtliche Sachbezug für ein Frühstück 1,57 Euro und für ein Mittagessen bzw. Abendessen jeweils 2,87 Euro. Bei Vorliegen eines Sachbezugs kann gewählt werden, ob der Sachbezug als Arbeitslohn zu erfassen ist oder ob der Arbeitnehmer den Sachbezug dem Arbeitgeber wieder erstattet. Die Erstattung wird meist dadurch vorgenommen, dass der Arbeitgeber von der Reisekostenerstattung den Betrag der Sachbezüge einbehält. Eine lohnsteuerliche Erfassung ist damit nicht mehr vorzunehmen. Wird nicht der Beispiel: Ein Arbeitnehmer übernachtet im Hotel. Er bekommt eine Rechnung von 100,– Euro. Darin ist ein Frühstück von 12,– Euro enthalten. A bekommt vom Arbeitgeber 100,– Euro als Auslagenersatz steuerfrei zurück. Für das Frühstück sind 1,57 Euro als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber kann ihm auch 98,43 Euro ausbezahlen. Dann wäre kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen. Wenn ein Sachbezug vorliegt, darf keine weitere Kürzung der Hotelrechnung erfolgen. Die pauschale Kürzung von 4,80 Euro (20% vom höchsten Tagessatz bei Inund Ausland) entfällt genauso, wie der Abzug des tatsächlichen Betrages für das Frühstück. Die Reise geht ins Ausland Bei Auslandsreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht hierzu eine Länderliste, aus der die entsprechenden Pauschalen abzulesen sind. Für 5 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. am darauf folgenden Tag in New York an. Für den Abflugtag gilt die deutsche Verpflegungspauschale, für den Tag, an dem Sie in New York landen, das Tagegeld für die Vereinigten Staaten. Eine Übernachtungspauschale entfällt, da für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln kein Übernachtungsgeld angesetzt werden darf. Länder, die in dieser Bekanntmachung nicht erfasst sind, gelten die Pauschbeträge für Luxemburg. Was muss beachtet werden, wenn die Reise in mehrere Länder geht oder z. B. nach Übersee? Die Pauschbeträge, die berücksichtigt werden müssen, richten sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht. Für Dienstreisen, die per Schiff erfolgen, müssen Sie für die Tage an Bord die für Luxemburg geltenden und für die Tage, an denen Sie ab- bzw. anlegen, die für den Hafenort geltenden Tagegelder ansetzen. Beispiel: Sie reisen an einem Tag von Deutschland aus in die Schweiz, besuchen dort einen Kunden und reisen am gleichen Tag weiter nach Frankreich, weil Sie am nächsten Tag dort einen weiteren Geschäftstermin wahrnehmen müssen. Da Sie Frankreich vor 24.00 Uhr erreichen, wird für die Berechnung des Tages, den Sie teilweise in der Schweiz verbracht haben, die Pauschale für Frankreich angesetzt. Dies gilt sowohl für die Verpflegungs- als auch für die Übernachtungspauschale. Für den Rückreisetag ist jedoch der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend. Die Übernachtungspauschalen können nur an Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Wird bei einer Hotelrechnung im Ausland das Frühstück nicht explizit ausgewiesen, muss der Rechnungsbetrag um 20% der Verpflegungspauschale gekürzt werden. Diese 20% berechnen sich immer vom Höchstsatz der Verpflegungspauschale im Ausland. Beispiel: Nachdem Sie Ihren Kunden in Frankreich besucht haben, treten Sie Ihre Heimreise an und erreichen Deutschland am selben Tag. Für diesen Tag gilt die Pauschalenregelung des letzten Tätigkeitsortes im Ausland, also Frankreich. Bei Flugreisen gilt ein Land zu dem Zeitpunkt als erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. (Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt.) Erstreckt sich eine Flugreise über mehrere Tage, so ist für die Tage zwischen Abflug und Landung das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. Tipp: Auch hier gibt es die Möglichkeit, die amtlichen Sachbezugswerte von derzeit 1,57 Euro für jedes erhaltene Frühstück anzusetzen. Der Betrag gilt für Inland und Ausland gleichermaßen. Die folgende Aufstellung der Länderliste stellt nur einen Auszug der amtlichen Bekanntmachung dar, gültig für Reisen ab 01.01.2012. Beispiel: Sie fliegen geschäftlich in die USA und kommen – mit Zwischenlandung in London – erst Verpflegungsmehraufwand Pauschbetrag mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden für Übernachtungskosten Land Euro Euro Euro Euro Ägypten 30,00 20,00 10,00 50,00 Argentinien 36,00 24,00 12,00 125,00 Australien 42,00 28,00 14,00 100,00 Brasilien 54,00 36,00 18,00 110,00 China 33,00 22,00 11,00 80,00 China (Hongkong) 62,00 41,00 21,00 170,00 China (Peking) 39,00 26,00 13,00 115,00 Dänemark 60,00 40,00 20,00 150,00 6 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. Ecuador 39,00 26,00 13,00 55,00 Frankreich 39,00 26,00 13,00 100,00 Frankreich (Paris) 48,00 32,00 16,00 100,00 Frankreich (Straßburg) 39,00 26,00 13,00 75,00 Griechenland 36,00 24,00 12,00 120,00 Haiti 48,00 32,00 16,00 105,00 Indien 30,00 20,00 10,00 120,00 Indien (Neu Delhi) 35,00 24,00 12,00 130,00 Italien 36,00 24,00 12,00 100,00 Japan 51,00 34,00 17,00 90,00 Kanada 36,00 24,00 12,00 100,00 Kroatien 29,00 20,00 10,00 57,00 Liechtenstein 47,00 32,00 16,00 82,00 Luxemburg 39,00 26,00 13,00 87,00 Malediven 38,00 25,00 13,00 93,00 Mauritius 48,00 32,00 16,00 140,00 Mexiko 36,00 24,00 12,00 110,00 Neuseeland 36,00 24,00 12,00 95,00 Niederlande 60,00 40,00 20,00 115,00 Norwegen 72,00 48,00 24,00 170,00 Österreich 36,00 24,00 12,00 70,00 Pakistan 24,00 16,00 8,00 70,00 Polen 24,00 16,00 8,00 70,00 Rumänien 27,00 18,00 9,00 80,00 Russische Föderation 36,00 24,00 12,00 80,00 Schweden 72,00 48,00 24,00 165,00 Schweiz 42,00 28,00 14,00 110,00 Spanien 36,00 24,00 12,00 105,00 Spanien (Madrid) 36,00 24,00 12,00 150,00 Tschechische Republik 24,00 16,00 8,00 97,00 Türkei 42,00 28,00 14,00 70,00 Uganda 33,00 22,00 11,00 130,00 Ukraine 36,00 24,00 12,00 85,00 Ver.Königreich u. Nordirland 42,00 28,00 14,00 110,00 Vereinigte Staaten 36,00 24,00 12,00 110,00 Vereinigte Staaten (New York City) 48,00 32,00 16,00 215,00 Vereinigte Staaten (Washington) 40,00 27,00 14,00 205,00 Achten Sie darauf, ob bei Ihrer Auslandsreise spezielle Tagegelder für die dortigen Großstädte gelten. Diese liegen nämlich meist über dem landesüblichen Betrag. 7 Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust. für die Bewirtung von Arbeitnehmern in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben. Bewirtung Zum Schluss noch einige Hinweise zum Thema Bewirtung. Bewirtet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise aus beruflichen Gründen einen Geschäftsfreund, kann der Arbeitgeber die gesamten Bewirtungskosten in voller Höhe als Auslagenersatz steuerfrei ansetzen. Dies gilt auch für die Kosten, die auf den Arbeitnehmer selbst entfallen. Gleichwohl können diese Ausgaben den Gewinn auch nur mit 70% mindern. Bei Selbständigen werden Aufwendungen für Bewirtungen in der nachgewiesenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Dies unterliegt einigen Voraussetzungen, z. B. dass die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die Veranlassung keine privaten Gründe hat. Es muss also ein geschäftlicher Anlass gegeben sein und die Kosten hierfür sollten im Rahmen des Üblichen liegen. Bewirtet werden dürfen auf Geschäftsreisen sowohl Geschäftspartner als auch Arbeitnehmer, lediglich der geschäftliche Anlass sollte im Vordergrund stehen. Wenn es sich aber dagegen nur um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt, z. B. um einen Keks zum Kaffee oder um ein Glas Sekt zur Begrüßung, wird dies nicht als Bewirtung, sondern als Aufmerksamkeit bezeichnet. Um nachprüfen zu können, ob es sich bei dem Anlass um eine Bewirtung gehandelt hat, gibt es strenge Nachweispflichten. Werden sie nicht erfüllt, gibt es auch kein Abzug als Betriebsausgabe. Die Nachweispflichten sind: Angabe der Teilnehmer und des Bewirtungsanlasses, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Tag der Bewirtung, Art und Umfang der Leistungen, Name des Bewirtenden (wenn Rechnung höher als 150 Euro), sowie der Rechnungsbetrag. Die Rechnung muss maschinell erstellt und maschinell registriert sein. Trinkgelder sollten vom Kellner gegengezeichnet, zumindest aber vom Arbeitnehmer auf der Rechnung quittiert werden. Bewirtungsaufwendungen (Nettobetrag) für Geschäftspartner, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie erst angebahnt werden sollen, dürfen nur mit 70% den Gewinn mindern. Im Gegensatz hierzu sind Aufwendungen 8