Kleine Reisekosten-Fibel - media.haufe

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Kleine Reisekosten-Fibel - media.haufe
Die Reise gleicht
einem Spiel, es gibt
immer einen Gewinn
und Verlust.
J. W. von Goethe
Kleine Reisekosten-Fibel
Ein Ratgeber, um Dienst- und Geschäftsreisen richtig abzurechnen.
Z
Die vorliegende Fibel soll Ihnen den Weg durch
den Gesetzesdschungel erleichtern und aufzeigen, was Sie bei der Abrechnung von Geschäftsreisen im In- und Ausland beachten müssen. Sie
erfahren, wie Sie als Selbstständiger oder Arbeitnehmer die richtigen Kosten Ihrer Reisen ansetzen, wie Sie dem Finanzamt Ihre Aufwendungen
plausibel machen und welche Kürzungen Sie hinnehmen müssen.
u Goethes Zeiten konnte man auf Reisen
noch das Angenehme mit dem Nützlichen
verbinden, und das Reisen war meist ein
Gewinn in jeglicher Hinsicht. Wer allerdings heutzutage als Geschäftsreisender unterwegs ist,
weiß, dass das Reisen eher mit Verlust verbunden
ist, zumindest wenn man an die Erstattung der
Reisekosten denkt.
Das Reisevolumen bei Geschäftsreisen ist in 2009
weltweit um annähernd 20% gesunken. In 2010
konnte der Abwärtstrend gestoppt werden und es
geht nun wieder auf Wachstumskurs. In der Rezession 2009 waren die Unternehmen gezwungen
extrem kostenorientiert zu agieren. Davon blieb
auch das Reisebudget nicht verschont. Die internen Reiserichtlinien wurden überarbeitet und auf
den neusten Stand gebracht. Auch der Gesetzgeber belebte, wohl eher ungewollt, mit dem HotelWirrwarr, wenig bekannte Gestaltungsmöglichkeiten zur Frühstücksthematik.
Inhalt
Der Begriff „Reise“ .............................................. 2
Was versteht man unter Reisekosten ................. 2
Verpflegungsmehraufwand ................................. 2
Übernachtungskosten ......................................... 3
Fahrtkosten ......................................................... 4
Reisenebenkosten .............................................. 4
Sachbezüge ........................................................ 5
Die Reise geht ins Ausland ................................. 5
Bewirtung ............................................................ 8
1
Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
meist nur mit dem vorlieb nehmen, was in der
Nähe an gastronomischen Möglichkeiten geboten
wird. Diese Vorgehensweise ist in der Regel teuerer, als wenn man sich auskennt bzw. sich selbst
verpflegen kann. Dieser Mehraufwand für die Verpflegung wurde vom Gesetzgeber gesehen und
darf steuerfrei als Pauschale erstattet werden.
Der Begriff „Reise“
Was man unter einer Dienst- oder Geschäftsreise
versteht, liest sich in gutem Amtsdeutsch so:
Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich
der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder
Unternehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner
regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
Wichtig
Die Pauschalen werden auch dann erstattet, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten von
seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von Dritten unentgeltlich oder
verbilligt erhalten hat oder wenn eine Bewirtung stattgefunden hat. Der Anspruch ist
daher rein zeitabhängig.
Was versteht man unter einer „vorübergehenden Auswärtstätigkeit“ und einer „regelmäßigen
Arbeitsstätte“?
Als „vorübergehend“ ist eine Tätigkeit dann zu bezeichnen, wenn der Reisende an die regelmäßige
Arbeitsstätte zurückkehrt.
Mit „regelmäßiger Arbeitsstätte“ wird der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
bezeichnet. Auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet, wie z. B. ein Forstrevier oder
Fabrikgelände, gehört hierzu, während eine Autobahnbaustelle sich fortbewegt und daher nicht
ortsgebunden ist.
Als Verpflegungspauschalen dürfen steuerfrei erstattet werden:
6,– Euro, bei einer Abwesenheit von 8 Stunden, 12,–
Euro, wenn die Reise länger als 14 Stunden dauert,
und 24,– Euro, wenn der Reisende 24 Stunden unterwegs ist.
Wer weniger als 8 Stunden unterwegs ist, hat nach
den derzeitigen Richtlinien also überhaupt keinen
Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Werden
mehrere Reisen an einem Tag durchgeführt, ist die
gesamte Abwesenheitszeit an diesem Tag maßgeblich.
Falle beim Home Office: Achten Sie darauf, nicht
zu oft und zu lange beim Arbeitgeber vorbeizuschauen. Ansonsten hätten Sie beim Arbeitgeber
eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte und damit
Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte, die Sie bei der
Firmenwagennutzung bei der 1-%-Regelung mit
0,03% pro gefahrenen Kilometer zahlen müssten.
Beispiel
Abfahrt am 01.11.2010, 16:00 Uhr, Rückkehr am
04.11.2010, 14:00 Uhr.
Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Was versteht man unter
Reisekosten
01.11.
02.11.
03.11.
04.11.
Die Ausgaben während einer Reise kann man in
vier Kategorien einordnen.
1. Verpflegungsmehraufwand
2. Übernachtungskosten
3. Fahrtkosten
4. Reisenebenkosten
8 Std.
24 Std.
24 Std.
14 Std.
6,00 Euro
24,00 Euro
24,00 Euro
12,00 Euro
Wäre der Reisende am 04.11. um 13.59 Uhr zurückgekehrt, hätte er nur 6,– Euro als Pauschale ansetzen dürfen. Es kann sich daher durchaus lohnen,
entweder eine halbe Stunde später den Heimweg
anzutreten oder unterwegs eine Pause einzulegen.
Da in einigen Betrieben niemand mehr bereit ist, für
diese Minibeträge auch nur einen Fuß vor die Tür zu
setzen, zumindest wenn es sich um eintägige Reisen handelt, werden die Reisenden mit firmeninternen höheren Pauschalen ausgestattet.
In diesem Fall muss der den steuerfreien überstei-
1. Verpflegungsmehraufwand
Während man an seinem Arbeitsplatz alle Möglichkeiten kennt, gut und günstig essen zu gehen,
ist dies bei einer Reise nicht möglich. Auch die
Möglichkeit sich für die Reise belegte Brote etc.
mitzunehmen ist gerade bei mehrtägigen Reisen
nur bedingt tauglich. Daher kann man auf Reisen
2
Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
gende Anteil mit 25% pauschal versteuert werden,
wenn die Pauschale bis um das Doppelte erhöht
wird. Darüber hinaus erstattete Beträge sind wiederum voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Tipp:
Falls für bestimmte Reisen, wie Tagungen,
keine Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber erstattet werden, können diese Beträge bei der eigenen Steuererklärung angesetzt werden.
Beispiel
Die betriebliche Spesenregelung sieht wie folgt aus:
ab 6 Std.
ab 8 Std.
ab 14 Std.
über 24 Std.
6,00 Euro
10,00 Euro
20,00 Euro
60,00 Euro
2. Übernachtungskosten
Ob als Selbstständiger oder Arbeitnehmer, als
Übernachtungskosten können die Kosten angesetzt werden, die tatsächlich für das Übernachten
entstanden sind. Und das ist in aller Regel der Betrag, der auf der Hotelrechnung steht, abzüglich
Minibar oder sonstiger Kosten, die nicht zur Übernachtung gehören. Anders als der Selbstständige,
der seine Übernachtungskosten einzeln nachweisen muss, kann sich der Arbeitnehmer von seinem
Chef auch eine Übernachtungspauschale von
20,– Euro steuerfrei auszahlen lassen. Egal, ob er
in der Jugendherberge oder im Gästezimmer eines Freundes übernachtet hat.
Die Verpflegung wird auf einer 7-stündigen Reise also
mit 6,– Euro vergütet. Da der Gesetzgeber für diese
Abwesenheitszeit keine Pauschale vorsieht, handelt
es sich um einen (voll) steuerpflichtigen Anteil.
Bei einer 9-stündigen Reise erhält der Reisende
10,– Euro. Hier sieht der Gesetzgeber nur 6,- Euro
vor. Die 3,– Euro, die der Reisende mehr erstattet
bekommt, liegen unter dem doppelten Betrag von
12,– Euro und sind deshalb mit 25% pauschal zu
versteuern und zwar vom Arbeitgeber! Eine Umwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Für
den Arbeitgeber entstehen Mehrkosten in Höhe der
zusätzlich gezahlten 3,– Euro plus 25% pauschale
Steuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Bei einer mehrtägigen Reise werden die Auszahlungsbeträge verglichen, um die pauschal zu versteuernden Beträge zu ermitteln.
Eine Dienstreise vom 06.12.2010, 17:00 Uhr bis
zum 09.12.2010, 21:00 Uhr wird demnach wie folgt
berechnet:
Tag
06.12.
07.12.
08.12.
09.12.
Bei Hotelübernachtungen im Inland geht die Finanzverwaltung davon aus, dass in den Übernachtungskosten ein Frühstück mit enthalten ist.
Gab es keines, muss dies von Seiten des Hotels
auf der Rechnung vermerkt sein. Im Ausland kann
der Reisende selbst angeben, ob er ein Frühstück hatte oder nicht. Seit dem 01.01.2010 gilt
für Übernachtungen in Hotels und sonstigen Beherbergungen im Inland der ermäßigte Steuersatz
von 7%. Für die übrigen Leistungen wie Minibar,
Pay-TV und auch für ein Frühstück ist der volle
Steuersatz von 19% maßgeblich. Ist das Frühstück auf der Rechnung offen ausgewiesen, darf
dieser Betrag nicht erstattet werden. Sind diese
und weitere Kosten in einem Sammelposten zusammengefasst z. B. mit der Bezeichnung „Business-Package (oder Servicepauschale)“, kann die
pauschale Kürzung für Frühstück mit 20% der
höchsten Tagespauschale (20% von 24 Euro) im
Inland also mit 4,80 Euro vorgenommen werden.
Weitere Kostenbestandteile einer Hotelrechnung,
die dienstlich verursacht wurden, können natürlich
erstattet werden (Telefonate, Internet-Nutzung).
Pay-TV und Bügel- sowie Reinigungsservice (privater Anzug, Bekleidung) sind rein privater Natur.
Wird der Anzug jedoch während einer dienstlichen
Tätigkeit (z. B. Werksführung) beschmutzt, können
die Reinigungskosten erstattet werden.
Stunden betriebl. Regelung gesetzlich
7
24
24
21
6,00 Euro
60,00 Euro
60,00 Euro
20,00 Euro
0,00 Euro
24,00 Euro
24,00 Euro
12,00 Euro
Der Auszahlungsbetrag beträgt somit 146,– Euro,
während steuerfrei nur 60,– Euro erstattet werden
dürfen. Bis zum Doppelten dieses Betrags darf
mit 25% pauschal versteuert werden. Von den
146,– Euro sind somit 60,– Euro steuerfrei. Von
den restlichen 86,– Euro können weitere 60,– Euro
mit 25% pauschal versteuert werden. Die verbleibenden 26,– Euro sind voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
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Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
Ein häufiger Fehler ist, dass auf Hotelrechnungen
nicht das Unternehmen als Leistungsempfänger
aufgeführt wird, sondern der Name des Gastes
also der Arbeitnehmer. Mit der Folge, dass die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Anstatt dieser Kilometerpauschalen können auch
die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs angesetzt
werden. Hierzu müssen zunächst die jährlichen
Gesamtkosten des Fahrzeugs erfasst werden,
um den Anteil der auf die Dienstreisen entfallenen
Kosten ermitteln zu können.
Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs zählen so
ziemlich alle Kosten, die dem Halter durch dieses
Fahrzeug entstehen: neben den laufenden Kosten
für Betriebsstoffe, Wartungs- und Reparaturarbeiten, auch die Kosten für eine Garage am Wohnort,
die Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung. Des Weiteren gehören die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen dazu und die sog. „Absetzung für Abnutzung“. Hierbei werden 16,67% des
Kaufpreises pro Jahr als Abschreibung berücksichtigt und das 6 Jahre lang.
Tipp für Arbeitnehmer:
Wenn der Arbeitgeber die Übernachtungsaufwendungen (inkl. Frühstück) ersetzt und
die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, dann kann pro Frühstück der amtliche Sachbezugswert von derzeit 1,57 EUR
als Frühstückskosten angesetzt werden.
Die auf der Rechnung angegebenen Frühstückskosten sind unerheblich.
Hinweis für den Arbeitgeber: Wenn diese Sachbezugsregelung angewendet wird, sollte immer
genau mit dem derzeit gültigen amtlichen Sachbezugswert (1,57 Euro in 2012) gerechnet werden.
Wird stattdessen z. B. 4,– Euro als Frühstücksbeteiligung abgezogen, sind die kompletten 4,– Euro
als Umsatz zu versteuern. Soll andererseits das
Frühstück aber nur 1,– Euro kosten, sind 0,57 Euro
zu versteuern und zu verbeitragen.
Achtung: Park- oder Mautgebühren sowie die
Kosten für eine Insassen- und Unfallversicherung
oder auch Kosten eines Unfalls zählen nicht zu
den Gesamtkosten, können aber, wenn sie bei
Dienstreisen anfallen, als Reisenebenkosten berücksichtigt werden. Leider fallen hierunter keine
Bußgeldbescheide.
Tipp:
Die Gesamtkosten anzusetzen empfiehlt
sich immer dann, wenn viele Dienstreisen
mit dem privaten PKW durchgeführt werden. Nachrechnen lohnt sich, denn die
Pauschale von 0,30 Euro wird schnell überschritten und Sie können dann die tatsächlichen Kilometerkosten geltend machen.
3. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer und Reisenden durch
die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist dies der Fahrpreis einschließlich etwaiger
Zuschläge.
Wenn Sie Ihre Dienst- oder Geschäftsreisen mit
einem privaten Fahrzeug durchführen, können
entweder die unten aufgelisteten Pauschalen oder
die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
4. Reisenebenkosten
Grundsätzlich sind alle Auslagen, die der Reisende
auf seiner Reise zu tragen hatte, erstattungsfähig,
solange es sich um dienstliche Auslagen handelt.
Alles was mit der privaten Lebensführung zu tun
hat bzw. auch im privaten Bereich Verwendung findet, ist daher nicht erstattungsfähig. Dies betrifft
z. B. die Anschaffung eines Reisekoffers oder dem
Kauf von Anzügen bzw. Kostümen. Nur Uniformen,
die man privat eher weniger trägt, sind zum Abzug
zugelassen. Nachfolgend eine nicht abschließende
Aufzählung von erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Reisekosten.
Prinzipiell kann man das Auto, aber auch ein Motorrad, Moped oder Fahrrad benutzen. Hierfür
werden je gefahrenem Kilometer folgende pauschalen Kilometersätze gewährt:
Auto
0,30 Euro
Motorrad/Motorroller 0,13 Euro
Moped/Mofa
0,08 Euro
Fahrrad
0,05 Euro
Pro Mitfahrer erhöhen sich die Pauschalbeträge
von 0,30 Euro fürs Auto um 2 und von 0,13 Euro fürs
Motorrad um 1 Cent.
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Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
Reisekosten und Reisenebenkosten
Erstattungsfähig
Nicht erstattungsfähig
Verpflegungsmehraufwand
Koffer
Übernachtungskosten
Bekleidung (außer Uniformen)
KM-Geld Benutzung Privat-PKW
Bügeln und waschen der Privatkleidung
Gepäckbeförderung
Bußgelder
Gepäckaufbewahrung
Trinkgelder für diesen Bereich
Mautgebühren während der Reise
Kosten für Mahlzeiten
Parken
Pay TV
Taxi
Minibar
Flug- und Bahnkosten
Visa
Impfungen
Kosten dienstliche Kommunikation
(E-Mail, Fax, Telefon, Internet)
Eintrittsgeld
Mietwagen
Trinkgelder für diesen Bereich
Straßenkarten
Gebühren für Devisen An- und Verkauf
gesamte Betrag einbehalten, ist die Differenz zwischen dem einbehaltenen und dem vollen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu behandeln.
Sachbezüge
Dieser Abschnitt betrifft nur Dienstreisen von Arbeitnehmern, da bei Selbständigen keine Sachbezüge angerechnet werden. Bislang wurde den
Sachbezügen keine große Aufmerksamkeit geschenkt. Dies änderte sich erst mit der Einführung
der 7% für Übernachtungen und dem daraus resultierenden Problem der Frühstückskürzung. Die
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält die Werte für die Abgabe kostenloser oder
verbilligter Verpflegung und Unterkunft. Durch
Verordnung der Bundesregierung wird die Sachbezugsverordnung jährlich angepasst. Im Jahr
2012 beträgt der amtliche Sachbezug für ein Frühstück 1,57 Euro und für ein Mittagessen bzw.
Abendessen jeweils 2,87 Euro. Bei Vorliegen eines Sachbezugs kann gewählt werden, ob der
Sachbezug als Arbeitslohn zu erfassen ist oder
ob der Arbeitnehmer den Sachbezug dem Arbeitgeber wieder erstattet. Die Erstattung wird meist
dadurch vorgenommen, dass der Arbeitgeber von
der Reisekostenerstattung den Betrag der Sachbezüge einbehält. Eine lohnsteuerliche Erfassung
ist damit nicht mehr vorzunehmen. Wird nicht der
Beispiel: Ein Arbeitnehmer übernachtet im Hotel.
Er bekommt eine Rechnung von 100,– Euro. Darin
ist ein Frühstück von 12,– Euro enthalten. A bekommt vom Arbeitgeber 100,– Euro als Auslagenersatz steuerfrei zurück. Für das Frühstück sind
1,57 Euro als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu
erfassen. Der Arbeitgeber kann ihm auch 98,43
Euro ausbezahlen. Dann wäre kein geldwerter
Vorteil mehr zu erfassen. Wenn ein Sachbezug
vorliegt, darf keine weitere Kürzung der Hotelrechnung erfolgen. Die pauschale Kürzung von
4,80 Euro (20% vom höchsten Tagessatz bei Inund Ausland) entfällt genauso, wie der Abzug des
tatsächlichen Betrages für das Frühstück.
Die Reise geht ins Ausland
Bei Auslandsreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung. Das Bundesministerium für Finanzen
veröffentlicht hierzu eine Länderliste, aus der die
entsprechenden Pauschalen abzulesen sind. Für
5
Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
am darauf folgenden Tag in New York an. Für den
Abflugtag gilt die deutsche Verpflegungspauschale,
für den Tag, an dem Sie in New York landen, das
Tagegeld für die Vereinigten Staaten. Eine Übernachtungspauschale entfällt, da für die Dauer der
Benutzung von Beförderungsmitteln kein Übernachtungsgeld angesetzt werden darf.
Länder, die in dieser Bekanntmachung nicht erfasst
sind, gelten die Pauschbeträge für Luxemburg.
Was muss beachtet werden, wenn die Reise in
mehrere Länder geht oder z. B. nach Übersee?
Die Pauschbeträge, die berücksichtigt werden
müssen, richten sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.
Für Dienstreisen, die per Schiff erfolgen, müssen
Sie für die Tage an Bord die für Luxemburg geltenden und für die Tage, an denen Sie ab- bzw.
anlegen, die für den Hafenort geltenden Tagegelder ansetzen.
Beispiel: Sie reisen an einem Tag von Deutschland aus in die Schweiz, besuchen dort einen
Kunden und reisen am gleichen Tag weiter nach
Frankreich, weil Sie am nächsten Tag dort einen
weiteren Geschäftstermin wahrnehmen müssen.
Da Sie Frankreich vor 24.00 Uhr erreichen, wird
für die Berechnung des Tages, den Sie teilweise
in der Schweiz verbracht haben, die Pauschale für
Frankreich angesetzt. Dies gilt sowohl für die Verpflegungs- als auch für die Übernachtungspauschale. Für den Rückreisetag ist jedoch der letzte
Tätigkeitsort im Ausland maßgebend.
Die Übernachtungspauschalen können nur an Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Wird bei
einer Hotelrechnung im Ausland das Frühstück
nicht explizit ausgewiesen, muss der Rechnungsbetrag um 20% der Verpflegungspauschale gekürzt werden. Diese 20% berechnen sich immer
vom Höchstsatz der Verpflegungspauschale im
Ausland.
Beispiel: Nachdem Sie Ihren Kunden in Frankreich besucht haben, treten Sie Ihre Heimreise an
und erreichen Deutschland am selben Tag. Für
diesen Tag gilt die Pauschalenregelung des letzten Tätigkeitsortes im Ausland, also Frankreich.
Bei Flugreisen gilt ein Land zu dem Zeitpunkt als
erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. (Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt.) Erstreckt sich eine Flugreise über mehrere Tage, so
ist für die Tage zwischen Abflug und Landung das
für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
Tipp:
Auch hier gibt es die Möglichkeit, die amtlichen Sachbezugswerte von derzeit 1,57
Euro für jedes erhaltene Frühstück anzusetzen. Der Betrag gilt für Inland und Ausland gleichermaßen.
Die folgende Aufstellung der Länderliste stellt nur
einen Auszug der amtlichen Bekanntmachung dar,
gültig für Reisen ab 01.01.2012.
Beispiel: Sie fliegen geschäftlich in die USA und
kommen – mit Zwischenlandung in London – erst
Verpflegungsmehraufwand
Pauschbetrag
mindestens
24 Stunden
weniger als 24,
aber mindestens
14 Stunden
weniger als 14,
aber mindestens
8 Stunden
für
Übernachtungskosten
Land
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
30,00
20,00
10,00
50,00
Argentinien
36,00
24,00
12,00
125,00
Australien
42,00
28,00
14,00
100,00
Brasilien
54,00
36,00
18,00
110,00
China
33,00
22,00
11,00
80,00
China (Hongkong)
62,00
41,00
21,00
170,00
China (Peking)
39,00
26,00
13,00
115,00
Dänemark
60,00
40,00
20,00
150,00
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Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
Ecuador
39,00
26,00
13,00
55,00
Frankreich
39,00
26,00
13,00
100,00
Frankreich (Paris)
48,00
32,00
16,00
100,00
Frankreich
(Straßburg)
39,00
26,00
13,00
75,00
Griechenland
36,00
24,00
12,00
120,00
Haiti
48,00
32,00
16,00
105,00
Indien
30,00
20,00
10,00
120,00
Indien (Neu Delhi)
35,00
24,00
12,00
130,00
Italien
36,00
24,00
12,00
100,00
Japan
51,00
34,00
17,00
90,00
Kanada
36,00
24,00
12,00
100,00
Kroatien
29,00
20,00
10,00
57,00
Liechtenstein
47,00
32,00
16,00
82,00
Luxemburg
39,00
26,00
13,00
87,00
Malediven
38,00
25,00
13,00
93,00
Mauritius
48,00
32,00
16,00
140,00
Mexiko
36,00
24,00
12,00
110,00
Neuseeland
36,00
24,00
12,00
95,00
Niederlande
60,00
40,00
20,00
115,00
Norwegen
72,00
48,00
24,00
170,00
Österreich
36,00
24,00
12,00
70,00
Pakistan
24,00
16,00
8,00
70,00
Polen
24,00
16,00
8,00
70,00
Rumänien
27,00
18,00
9,00
80,00
Russische
Föderation
36,00
24,00
12,00
80,00
Schweden
72,00
48,00
24,00
165,00
Schweiz
42,00
28,00
14,00
110,00
Spanien
36,00
24,00
12,00
105,00
Spanien (Madrid)
36,00
24,00
12,00
150,00
Tschechische
Republik
24,00
16,00
8,00
97,00
Türkei
42,00
28,00
14,00
70,00
Uganda
33,00
22,00
11,00
130,00
Ukraine
36,00
24,00
12,00
85,00
Ver.Königreich u.
Nordirland
42,00
28,00
14,00
110,00
Vereinigte Staaten
36,00
24,00
12,00
110,00
Vereinigte Staaten
(New York City)
48,00
32,00
16,00
215,00
Vereinigte Staaten
(Washington)
40,00
27,00
14,00
205,00
Achten Sie darauf, ob bei Ihrer Auslandsreise spezielle Tagegelder für die dortigen Großstädte gelten.
Diese liegen nämlich meist über dem landesüblichen Betrag.
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Die Reise gleicht einem Spiel, es gibt immer einen Gewinn und Verlust.
für die Bewirtung von Arbeitnehmern in voller Höhe
abzugsfähige Betriebsausgaben.
Bewirtung
Zum Schluss noch einige Hinweise zum Thema
Bewirtung.
Bewirtet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise aus beruflichen Gründen einen Geschäftsfreund, kann der Arbeitgeber die gesamten Bewirtungskosten in voller Höhe als Auslagenersatz
steuerfrei ansetzen. Dies gilt auch für die Kosten,
die auf den Arbeitnehmer selbst entfallen. Gleichwohl können diese Ausgaben den Gewinn auch
nur mit 70% mindern.
Bei Selbständigen werden Aufwendungen für Bewirtungen in der nachgewiesenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Dies unterliegt einigen
Voraussetzungen, z. B. dass die Kosten nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen sind und die Veranlassung keine privaten Gründe hat. Es muss also ein geschäftlicher
Anlass gegeben sein und die Kosten hierfür sollten
im Rahmen des Üblichen liegen. Bewirtet werden
dürfen auf Geschäftsreisen sowohl Geschäftspartner als auch Arbeitnehmer, lediglich der geschäftliche Anlass sollte im Vordergrund stehen. Wenn es
sich aber dagegen nur um eine übliche Geste der
Höflichkeit handelt, z. B. um einen Keks zum Kaffee
oder um ein Glas Sekt zur Begrüßung, wird dies
nicht als Bewirtung, sondern als Aufmerksamkeit
bezeichnet.
Um nachprüfen zu können, ob es sich bei dem
Anlass um eine Bewirtung gehandelt hat, gibt es
strenge Nachweispflichten. Werden sie nicht erfüllt,
gibt es auch kein Abzug als Betriebsausgabe. Die
Nachweispflichten sind: Angabe der Teilnehmer
und des Bewirtungsanlasses, Name und Anschrift
des leistenden Unternehmers, Tag der Bewirtung,
Art und Umfang der Leistungen, Name des Bewirtenden (wenn Rechnung höher als 150 Euro),
sowie der Rechnungsbetrag. Die Rechnung muss
maschinell erstellt und maschinell registriert sein.
Trinkgelder sollten vom Kellner gegengezeichnet,
zumindest aber vom Arbeitnehmer auf der Rechnung quittiert werden.
Bewirtungsaufwendungen (Nettobetrag) für Geschäftspartner, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie erst angebahnt
werden sollen, dürfen nur mit 70% den Gewinn
mindern. Im Gegensatz hierzu sind Aufwendungen
8