Infoletter Lohnsteuer #2/2013, 20.09.2013
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Infoletter Lohnsteuer #2/2013, 20.09.2013
#2 20.09.2013 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Ab 01.01.2014 werden wesentliche Punkte des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den geänderten Vorschriften befassen, um die im Unternehmen erforderlichen Änderungen rechtzeitig anstoßen zu können. Ein umfangreiches BMF-Schreiben zu den gesetzlichen Neuregelungen wird voraussichtlich Ende September veröffentlicht (Einführungsschreiben). In diesem Infoletter stellen wir Ihnen die neuen gesetzlichen Regelungen und die von der Finanzverwaltung beabsichtigte Umsetzung auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs des Einführungsschreibens vor. Die Beispiele sind im Wesentlichen diesem Entwurf entnommen. Wir haben uns auf die Regelungen, die für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft gelten, beschränkt. Sie erhalten eine aktualisierte Darstellung des neuen Reisekostenrechts, wenn das Einführungsschreiben in seiner endgültigen Fassung bekannt gemacht wurde. Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH Susanne Weber Steuerberaterin Seite 1 von 42 Kersten Weißig Steuerberater #2 20.09.2013 Inhalt 1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 3. 4. 4.1. 4.2. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 6. 6.1. 6.2. 6.3. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. 8. 8.1. 8.2. 8.3. 9. 10. 10.1. 10.2. 11. 12. 12.1. 12.2. 12.3. 12.4. Seite 2 von 42 Allgemeines Neuer Begriff: "Erste Tätigkeitsstätte" Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch Zuordnung des Arbeitgebers Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte anhand von zeitlichen Kriterien Mehrere Tätigkeitsstätten Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitenden Entsendungen Zusammenfassung Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Fahrtkosten bei Mitarbeitern ohne erste Tätigkeitsstätte Derselbe Ort/Sammelpunkt Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten Notwendige Mehraufwendungen für Übernachtung 48-Monatsfrist für Übernachtungskosten Pauschalen bei Erstattung durch den Arbeitgeber Behandlung von Hotelfrühstücken Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten Bei Inlandsreisen Bei Auslandsreisen Dreimonatsfrist Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Gestellung von Mahlzeiten Veranlassung durch den Arbeitgeber Wann ist die Kürzung vorzunehmen? Entgelt des Mitarbeiters Kürzung der Verpflegungspauschale bei Hotelfrühstück Mahlzeiten bei Dienstreisen Bewertung von Mahlzeiten bei Dienstreisen Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Sachbezugswerte Entgelt des Mitarbeiters Pauschalierungsmöglichkeit für Verpflegungspauschalen Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten Bescheinigung der steuerfreien Verpflegungspauschalen Großbuchstabe "M" Reisenebenkosten Neue Regelungen zur doppelten Haushaltsführung Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung Unterkunftskosten Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung 3 3 4 4 8 11 11 12 14 14 15 15 17 17 18 19 19 20 21 22 22 23 23 24 25 27 28 28 30 31 33 34 34 34 35 36 36 38 40 41 #2 20.09.2013 1. Allgemeines Die Änderungen im Reisekostenrecht betreffen vor allem die im Zusammenhang mit einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Folgende Themen im neuen Reisekostenrecht sollten Sie sich ganz besonders ansehen: · Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte: Dies hat Auswirkungen auf die Erstattung von Fahrtkosten und die Besteuerung von Firmenwagen · Erhöhung der Verpflegungspauschalen, die ggf. zusätzliche Kosten für das Unternehmen zur Folge haben kann · Neue Regelungen für die Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten. Insoweit sollten die installierten Prozesse zur Erfassung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter überprüft werden · 48 - Monatsfrist für Übernachtungskosten und Regelung zu Hotelfrühstücken Auch bei der doppelten Haushaltsführung haben sich Änderungen ergeben: Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wurden verschärft, Übernachtungskosten können bei einer doppelten Haushaltsführung nur bis 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Die neuen Regelungen gelten für den Werbungkostenabzug und die steuerfreie Auslagenerstattung durch den Arbeitgeber gleichermaßen. Für die bessere Lesbarkeit gehen wir in diesem Infoletter hauptsächlich auf die steuerfreien Arbeitgebererstattungen ein. Soweit vom Arbeitgeber keine steuerfreien Erstattungen erfolgen, obwohl dies möglich wäre, kann der Mitarbeiter die entsprechenden Aufwendungen bzw. Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. 2. Neuer Begriff: "Erste Tätigkeitsstätte" Nach dem Gesetzeswortlaut ist erste Tätigkeitsstätte, die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach zeitlichen Kriterien. Wie bisher hat der Mitarbeiter je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Kommen mehrere Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte in Betracht, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche der in Frage kommenden Tätigkeitsstätten erste Tätigkeitsstätte sein soll. Wird nichts bestimmt, ist die der Wohnung des Mitarbeiters örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, kann künftig eine erste Tätigkeitsstätte sein. Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Studiums oder im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder keiner oder nur einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines Minijobs nachgeht. Seite 3 von 42 #2 20.09.2013 Als erste Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen in Betracht. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen können daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Das gilt auch für das häusliche Arbeitszimmer des Mitarbeiters ("Home Office"), da dieses keine betriebliche Einrichtung darstellt. Hinweis Es muss sich aber nicht um eine ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handeln. Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich auch an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Dritten (z. B. verbundenes Unternehmen, Kunde) befinden, wenn der Mitarbeiter dauerhaft dort tätig werden soll. 2.1. Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte Ähnlich wie bislang der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte hat auch der neue Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eine zentrale Bedeutung im steuerlichen Reisekostenrecht. Erstattungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der ersten Tätigkeitsstätte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen zur Verfügung, muss hierfür ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Nur beim Aufsuchen von Tätigkeitsstätten, die nicht erste Tätigkeitsstätte sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, bzw. muss bei Nutzung eines Firmenwagens kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Tätigkeiten an einer ersten Tätigkeitsstätte können Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet werden. Bei der Ermittlung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind bei eintägigen Reisen die Abwesenheitszeiten von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Übernachtet ein Mitarbeiter am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, gelten die Regelungen für die doppelte Haushaltsführung, während bei einer vorübergehenden Tätigkeit an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte im Regelfall die tatsächlichen Übernachtungskosten berücksichtigt werden können. 2.2. Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch Zuordnung des Arbeitgebers Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist. Nach dem Gesetzeswortlaut wird die dauerhafte Zuordnung des Mitarbeiters durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt. Seite 4 von 42 #2 20.09.2013 2.2.1. Zuordnung Weisungen, die eine steuerliche Zuordnung zur Folge haben, können schriftlich oder mündlich erteilt werden. Die Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Mitarbeiters beziehen. Insbesondere bei der Zuordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern, MitarbeiterEhegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen sollte darauf geachtet werden, dass die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten (§ 42 AO). Besteht eine Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung, kommt es weder auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätte, noch auf den Umfang der Tätigkeiten, die dort zu erbringen sind, an. Es ist auch nicht mehr entscheidend, ob dort der inhaltliche/qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt oder liegen soll. Die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte auch zu prüfen ist, wo der Mitarbeiter den inhaltlichen/qualitativen Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung erbringt, wird für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nicht angewendet. Fazit Zuordnen bedeutet also "den Ort bestimmen, an dem der Mitarbeiter seine Arbeit (ggf. auch nur in geringem Umfang) ausüben soll". Erfüllt diese Bestimmung die Kriterien der Dauerhaftigkeit (vgl. Tz. 2.2.2.) liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor. 2.2.2. Dauerhafte Zuordnung und Prognose Die Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind im Gesetz genannt: · unbefristete Zuordnung des Mitarbeiters zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung · Zuordnung für die Dauer des gesamten - befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnisses oder · Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Beispiel 1 Der Mitarbeiter ist für ein Projekt befristet eingestellt worden. Die Tätigkeit soll am Betriebssitz des Arbeitgebers ausgeübt werden. Das Arbeitsverhältnis soll nach Ablauf der Befristung enden. Lösung Der Mitarbeiter hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit seine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers, da er diesem für die gesamte Dauer seines befristeten Arbeitsverhältnisses (= dauerhaft) zugeordnet ist. (entsprechend Beispiel 1 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete Prognose-Betrachtung ("Ex-ante") maßgebend. Die Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist erst mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Seite 5 von 42 #2 20.09.2013 Hinweis Die Formulierung "bis auf weiteres" wird von der Finanzverwaltung als dauerhaft ausgelegt. Beispiel 2 Ein Mitarbeiter soll bis auf weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in A und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in B tätig werden. Der Arbeitgeber hatte zunächst die Filiale in B als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Ab 01.07.2014 legt er A als erste Tätigkeitsstätte fest. Lösung Bis 30.06.2014 hat der Mitarbeiter in B seine erste Tätigkeitsstätte. Ab 01.07.2014 ist die erste Tätigkeitsstätte in A. (entsprechend Beispiel 2 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Die Prognose, ob der Mitarbeiter dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, ist jeweils zu Beginn der durch den Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeit zu treffen. Eine Änderung der Zuordnung kann z. B. zu prüfen sein, wenn sich das Berufsbild des Mitarbeiters aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers dauerhaft ändert, z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Dauer in den Innendienst wechselt. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische Unruhen am Tätigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. ä. von der ursprünglichen Festlegung der dauerhaften Zuordnung abweichen, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung für die Vergangenheit weiterhin maßgebend. Für die Anwendung der 48-Monatsfrist ist der Beginn der Tätigkeit an der jeweiligen Tätigkeitsstätte auch dann maßgebend, wenn er vor dem 01.01.2014 liegt. Wurde zu Beginn der Tätigkeit keine oder keine eindeutige Prognose getroffen oder eine solche nicht dokumentiert, kann dies bis spätestens zum 01.01.2014 nachgeholt werden. Beispiel 3 Der Mitarbeiter hat seine Tätigkeit am 01.07.2010 an der Tätigkeitsstätte des Kunden seines Arbeitgebers aufgenommen. Es war bereits im Jahr 2010 vereinbart, dass er dort bis zum 01.03.2014 tätig sein sollte. Lösung Die 48-Monatsfrist hat am 01.07.2010 begonnen. Da der Tätigkeitszeitraum weniger als 48 Monate betragen sollte, hat der Mitarbeiter auch nach dem 01.01.2014 bei dem Kunden keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ist dort auswärts tätig. (entsprechend Beispiel 7 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 3 Der Mitarbeiter hat seine Tätigkeit am 01.07.2010 an einer Tätigkeitsstätte des Kunden seines Arbeitgebers aufgenommen und soll dort bis zum 31.12.2014 tätig sein. Lösung Die 48-Monatsfrist hat am 01.07.2010 begonnen. Da der für die Prognose relevante Tätigkeitszeitraum mehr als 48 Monate beträgt, hat der Mitarbeiter ab dem 01.01.2014 beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 7 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Seite 6 von 42 #2 20.09.2013 2.2.2.1. Organisatorische Zuordnung Die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung), ohne dass er in dieser Einrichtung - auch nicht in geringem Umfang - tätig werden soll, führt nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Wenn der Mitarbeiter aber in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, liegt nach dem Entwurf des Einführungsschreibens eine erste Tätigkeitsstätte vor, auch wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte lediglich aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen erfolgte. Auf die Qualität der Tätigkeit soll es dann nicht mehr ankommen. Auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können ausreichend sein (Vorrang des Arbeits-/Dienstrechts). 2.2.2.2. Verlängerung einer Abordnung und Kettenabordnung Wird eine auf weniger als 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters verlängert, muss geprüft werden, ob er vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Beispiel 4 Der unbefristet beschäftigte Mitarbeiter wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung eines Kunden zugeordnet. Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert. Lösung Obwohl der Mitarbeiter insgesamt 54 Monate beim selben Kunden tätig wird, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung sollte der Mitarbeiter für mehr als 48 Monate bei diesem Kunden eingesetzt werden. (entsprechend Beispiel 3 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 4 Die Zuordnung des Mitarbeiters wird bereits nach drei Monaten um 36 Monate auf insgesamt 54 Monate verlängert. Nach 12 Monaten wird das Projekt planwidrig beendet. Lösung Die ersten drei Monate sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung hat der Mitarbeiter seine erste Tätigkeitsstätte beim Kunden, da er ab diesem Zeitpunkt noch 51 Monate und somit dauerhaft dort tätig werden soll. Auch die planwidrige Beendigung des Projekts ändert nichts an der ursprünglichen dauerhaften Zuordnung. In den Monaten 4 bis 12 liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Projektort vor. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 3 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Bei einer sog. Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte gegeben, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst. In diesen Fällen ist stets von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. 2.2.2.3. Outsourcing-Fälle und Leiharbeitnehmer In den Fällen des sog. Outsourcings geht die Finanzverwaltung ebenfalls von einer dauerhaften Zuordnung und somit einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem Dritten aus. Seite 7 von 42 #2 20.09.2013 Outsourcing liegt nach dem Entwurf des Einführungsschreibens vor, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Mitarbeiter für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate (= dauerhaft) weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte beim bisherigen Arbeitgeber tätig werden soll. Auch in dem Fall, in dem ein Leiharbeitnehmer ausnahmsweise für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher oder länger als 48 Monate (= dauerhaft) in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll, geht die Finanzverwaltung von einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher aus. 2.2.3. Dokumentation Da die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers eindeutig sein muss, muss sie vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommen hierfür z. B. Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in Protokollnotizen oder in dienstrechtlichen Verfügungen in Betracht. Auch Reisekostenabrechnungen (bzw. die Tatsache, ob Reisekosten gezahlt werden) oder der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte sollen als Nachweis für die Zuordnungsentscheidung herangezogen werden können. Der Arbeitgeber kann die Zuordnungsentscheidung auch anhand eines Organigramms dokumentieren. Allerdings kann ein Organigramm alleine - z. B. bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung - nicht als Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber ansonsten keine Zuordnung des Mitarbeiters zu einer Tätigkeitsstätte getroffen hat und kein anderer Nachweis über die Zuordnung vorliegt. Eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (Negativfestlegung), wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Wenn ein Nachweis einer eindeutigen Zuordnung fehlt und diese nicht anderweitig glaubhaft gemacht werden kann, gelten für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte zeitliche Kriterien (vgl. Tz. 2.3.). Sind auch die zeitlichen Kriterien für keine Tätigkeitsstätte erfüllt, hat der Mitarbeiter keine erste Tätigkeitsstätte. 2.3. Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte anhand von zeitlichen Kriterien Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Mitarbeiters zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den o.g. Grundsätzen (vgl. Tz. 2.2.) oder ist die getroffene Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig, ist zu prüfen, ob der zeitliche Umfang der Tätigkeit an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zu einer ersten Tätigkeitsstätte dort führt. Seite 8 von 42 #2 20.09.2013 Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist von einer ersten Tätigkeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung auszugehen, wenn der Mitarbeiter dort · typischerweise arbeitstäglich oder · je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft (vgl. Tz.2.2.2.) tätig werden soll. Beispiel 5 Der Mitarbeiter ist von seinem Arbeitgeber unbefristet eingestellt worden. Er soll dauerhaft in der Filiale Y arbeiten. Da er aber in den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit an drei Tagen wöchentlich in Filiale X und zwei volle Tage wöchentlich in Filiale Y arbeiten soll, ordnet der Arbeitgeber den Mitarbeiter für die ersten 36 Monate der Filiale X zu. Lösung Der Mitarbeiter hat in Filiale X keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort lediglich für 36 Monate und damit nicht dauerhaft zugeordnet ist. Erste Tätigkeitsstätte ist jedoch Filiale Y, da der Mitarbeiter dort dauerhaft typischerweise an zwei vollen Tagen tätig werden soll. (entsprechend Beispiel 8 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 5 Der Mitarbeiter aus dem vorhergehenden Beispiel soll an 4 Tagen wöchentlich in Filiale X und nur einen vollen Tag wöchentlich in Filiale Y tätig werden. Lösung Der Mitarbeiter hat in Filiale X keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort lediglich für 36 Monate und damit nicht dauerhaft zugeordnet ist. Auch Filiale Y ist keine erste Tätigkeitsstätte, da der Mitarbeiter dort die zeitlichen Kriterien nicht erfüllt. Für die Prüfung der zeitlichen Kriterien muss der Mitarbeiter an der jeweiligen betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben, führt hier noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte Beispiel 6 Ein Kundendienstmonteur, der von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben. Lösung Der Kundendienstmonteur hat keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da der Mitarbeiter dort nicht die eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. (entsprechend Beispiel 9 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Seite 9 von 42 #2 20.09.2013 Hinweis Aus dem Entwurf des Einführungsschreibens geht nicht hervor, ob auch die Teilnahme an Besprechungen (z. B. Jour Fixe) von der Finanzverwaltung als zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters gehörend angesehen wird. 2.3.1. Prognoseentscheidung Auch die zeitlichen Kriterien sind anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu beurteilen. Die in Tz 2.2.2. dargestellten Grundsätze gelten entsprechend. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Krankheit) hiervon ab, bleibt es bei der zuvor getroffenen Prognoseentscheidung bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte. Die Prognoseentscheidung ist zu Beginn des Dienstverhältnisses zu treffen. Die auf Grundlage dieser Prognose getroffene Beurteilung bleibt solange bestehen, bis die Verhältnisse sich maßgeblich ändern oder der Arbeitgeber erstmalig eine Zuordnungsentscheidung trifft. Beispiel 7 Der Mitarbeiter soll seine berufliche Tätigkeit an drei Tagen in einem HomeOffice ausüben und an zwei vollen Tagen in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig werden. Er ist dieser nicht dauerhaft zugeordnet. Lösung Das Home-Office ist keine erste Tätigkeitsstätte. Da der Mitarbeiter aber in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers an zwei Tagen seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben soll, ist die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers erste Tätigkeitsstätte. (entsprechend Beispiel 10 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 2.3.2. Regeln für die zeitlichen Kriterien Bei der quantitativen Prüfung kommt es allein auf den Umfang der an der Tätigkeitsstätte dauerhaft zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder arbeitstäglich) an. Dies bedeutet: · Soll der Mitarbeiter an einer Tätigkeitsstätte zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann ist dies die erste Tätigkeitsstätte. · Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich tätig werden soll. Soll er an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich, aber weniger als 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann führt dies nach dem Entwurf des Einführungsschreibens nur zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Mitarbeiter dort typischerweise arbeitstäglich seine eigentliche berufliche Tätigkeit und nicht nur Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten (Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abholen oder abgeben) durchführen soll. · Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die zeitlichen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, dann kann der Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist. Fehlt eine solche Bestimmung des Arbeitgebers, wird zugunsten des Mitarbeiters die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Mitarbeiters am nächsten liegt (vgl. Tz. 2.4.). Seite 10 von 42 #2 20.09.2013 2.4. Mehrere Tätigkeitsstätten Der Mitarbeiter kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Hat ein Mitarbeiter aber mehrere Dienstverhältnisse, kann er auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben (je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine). Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Mitarbeiter den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausüben soll. Beispiel 8 Ein in B wohnender Filialleiter ist keiner betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet. Es ist lediglich festgelegt, dass er an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in B und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in A tätig werden soll. Der Arbeitgeber bestimmt die Filiale in A zur ersten Tätigkeitsstätte. Lösung Durch die Bestimmung seines Arbeitgebers hat der Filialleiter in der betrieblichen Einrichtung in A seine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich ist, dass er dort lediglich zwei Tage und damit nicht zeitlich überwiegend beruflich tätig ist. (entsprechend Beispiel 13 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, ist die der Wohnung des Mitarbeiters örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. Abwandlung zu Beispiel 8 Der Arbeitgeber des o.g. Beispiels verzichtet auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. Lösung Erste Tätigkeitsstätte des Filialleiters ist die seiner Wohnung am nächsten liegende betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers in B. Die Tätigkeit in A ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 13 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 2.5. Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitenden Entsendungen Bei grenzüberschreitender Mitarbeiterentsendung zwischen verbundenen Unternehmen liegt beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte dann vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens dauerhaft zugeordnet ist (d.h. die Zuordnung umfasst die Dauer des gesamten (befristeten) Dienstverhältnisses mit dem aufnehmenden Unternehmen oder einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten). Beispiel 9 Der Mitarbeiter ist von der ausländischen Muttergesellschaft für zwei Jahre an die inländische Tochtergesellschaft entsandt worden. Für die Dauer der Entsendung wurde mit der Tochtergesellschaft ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem er der inländischen Hauptniederlassung der Tochtergesellschaft zugeordnet wurde. Seite 11 von 42 #2 20.09.2013 Lösung Der Mitarbeiter hat bei der Tochtergesellschaft seine erste Tätigkeitsstätte, da er für die Dauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses (= dauerhaft) dort tätig werden soll. (entsprechend Beispiel 5 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Wird der Mitarbeiter ohne Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens tätig, liegt eine erste Tätigkeitsstätte dort nur vor, wenn der Mitarbeiter vom entsendenden Unternehmen dauerhaft dem aufnehmenden Unternehmen zugeordnet wurde (d.h. Zuordnung für die Dauer des gesamten - befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses mit dem entsendenden Unternehmen oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus). Beispiel 10 Der Mitarbeiter ist von der ausländischen Muttergesellschaft für zwei Jahre an die inländische Tochtergesellschaft entsandt und für diesen Zeitraum der inländischen Niederlassung der Tochtergesellschaft zugeordnet worden. Es besteht kein lokaler Vertrag mit der inländischen Tochtergesellschaft. Lösung Der Mitarbeiter hat bei der Tochtergesellschaft keine erste Tätigkeitsstätte, da er dieser nicht dauerhaft zugeordnet worden ist. Er übt für die Dauer seiner zweijährigen Tätigkeit im Inland eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit aus. (entsprechend Beispiel 6 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Sollte die dauerhafte Zuordnung fehlen oder nicht eindeutig sein, sind die zeitlichen Kriterien auch in den Fällen der grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendung zwischen verbundenen Unternehmen zu prüfen. 2.6. Zusammenfassung Es muss nun geprüft werden, ob für die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen eine Zuordnung im Sinne der Tz. 2.2. bereits besteht, bzw. ob eine solche Zuordnung noch getroffen werden soll. Besteht eine solche Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung, wird diese die erste Tätigkeitsstätte, unabhängig davon, in welchem zeitlichen (oder inhaltlichen) Umfang der Mitarbeiter dort tätig wird. Nimmt der Arbeitgeber keine Zuordnung vor (oder ist sie nicht eindeutig oder nicht entsprechend dokumentiert), sind zeitliche Kriterien zu prüfen (vgl. Tz. 2.3.). Nur wenn die zeitlichen Kriterien für keine der Tätigkeitsstätten erfüllt sind, kann der Mitarbeiter keine erste Tätigkeitsstätte haben. Wird der Mitarbeiter an einer betrieblichen Einrichtung aber dauerhaft typischerweise · arbeitstäglich · zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder · mindestens ein Drittel seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit tätig, hat er auch eine erste Tätigkeitsstätte. Entweder an der betrieblichen Einrichtung, an der er die zeitlichen Kriterien erfüllt oder an der betrieblichen Einrichtung, der ihn der Arbeitgeber zuordnet hat. Seite 12 von 42 #2 20.09.2013 Sowohl für die Zuordnung, als auch für die zeitlichen Kriterien des Gesetzes ist im Wege einer Prognose-Entscheidung in die Zukunft zu blicken ("tätig werden soll"). "Dauerhaft" bedeutet in beiden Fällen für die Dauer des Dienstverhältnisses, unbefristet, oder über die Dauer von 48 Monaten hinaus. Für die meisten Mitarbeiter wird es bereits eine organisatorische Zuordnung (vgl. Tz. 2.2.2.1.) geben. Nach dem Entwurf des Einführungsschreibens könnte diese nun zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen, wenn der Mitarbeiter an dem Standort, dem er organisatorisch zugeordnet ist, auch einen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen soll. Vermutlich haben viele Arbeitgeber festgelegt, wo der einzelne Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, ohne dies schriftlich niederzulegen. Soll sich die erste Tätigkeitsstätte künftig nach der Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers richten, sollte daher auf eine entsprechende (nachvollziehbare) Dokumentation der Zuordnungsentscheidung geachtet und diese ggf. nachgeholt werden. Die Mitarbeiter, die bislang eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, werden diese vermutlich auch weiterhin als erste Tätigkeitsstätte haben. Bei Mitarbeitern, die bislang keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, weil sie ständig bei einem Dritten (z. B. Kunde) eingesetzt sind, sollte geprüft werden, ob die zeitlichen Kriterien für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllt sind, bzw. ob eine dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Kunden besteht oder ob diese noch erfolgen soll. Auch bei Mitarbeitern, die ihre Arbeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen ausüben (z. B. mehrere Filialen, Arbeitsplatz an verschiedenen Standorten des Arbeitgebers) sollte geprüft werden, ob die zeitlichen Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, liegt dort eine erste Tätigkeitsstätte, es sei denn er wurde einer anderen betrieblichen Einordnung dauerhaft zugeordnet. Ohne erste Tätigkeitsstätte können nur noch Mitarbeiter sein, die keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet sind und die die zeitlichen Kriterien für keine Tätigkeitsstätte erfüllen. Beispiele hierfür können sein: · Filialleiter, die für keine der Filialen die zeitlichen Kriterien erfüllen und die keiner der Filialen arbeitsrechtlich zugeordnet sind. · Außendienstmitarbeiter, die immer bei verschiedenen Kunden und / oder im Homeoffice arbeiten und nicht dem Betrieb des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sind. · Service-Techniker und Monteure, Pflegekräfte, Handelsvertreter u.ä. die immer bei verschiedenen Kunden arbeiten und den Betrieb des Arbeitgebers nur aufsuchen, um den Firmenwagen entgegenzunehmen, Aufträge abzuholen oder abzurechnen. Seite 13 von 42 #2 20.09.2013 3. Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit bleibt unverändert. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die keine Familienheimfahrten sind, steuerfrei erstatten. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden. Nutzt der Mitarbeiter ein eigenes Fahrzeug, kann ein Kilometersatz auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug errechnet werden. Dieser kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z. B. Ende des Abschreibungszeitraums). Alternativ können die Fahrtkosten wie bisher mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Die Höhe der Kilometersätze richtet sich nach der im Bundesreisekostengesetz festgelegten höchsten Wegstreckenentschädigung für das jeweils benutzte Beförderungsmittel. Derzeit beträgt diese bei Benutzung eines Pkw 0,30 € je Fahrtkilometer und bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 € je Fahrtkilometer (§ 5 BRKG). Beim Werbungkostenabzug der Mitarbeiter können die gesetzlich festgelegten Beträge auch dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden, weil die Pauschalen die tatsächlichen Kosten je Kilometer offensichtlich übersteigen (H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" 4. Spiegelstrich ist ab 2014 nicht mehr anzuwenden). 4. Fahrtkosten bei Mitarbeitern ohne erste Tätigkeitsstätte Nach dem derzeitigen Reisekostenrecht werden bei Mitarbeitern, die keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, alle Fahrten nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit behandelt. Ab 01.01.2014 gilt für die Fahrkosten von Mitarbeitern ohne erste Tätigkeitstätte, die nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit dauerhaft · denselben Ort/Sammelpunkt (Beispiele: Busdepot, Fährhafen, Treffpunkt für betrieblichen Sammeltransport) oder · dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen haben, folgende Besonderheit: Für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind die Regelungen anzuwenden, die für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten. Diese Fahrten können vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden, bei Nutzung eines Firmenwagens muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Seite 14 von 42 #2 20.09.2013 Hinweis Diese Fiktion einer ersten Tätigkeitsstätte gilt nur für die Berücksichtigung von Fahrtkosten, nicht aber für die Berechnung der Verpflegungsausschalen und der Übernachtungskosten. Auch bei einer Tätigkeit im weiträumigen Tätigkeitsgebiet können Verpflegungspauschalen steuerfrei ersetzt werden. Da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und einer ersten Tätigkeitsstätte handelt, sondern diese nur entsprechend behandelt werden, ist u.E. eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % nicht zulässig. 4.1. Derselbe Ort/Sammelpunkt Ein Sammelpunkt im Sinne des Einführungsschreibens liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch arbeits-/dienstrechtliche Festlegung bestimmt, dass sich der Mitarbeiter arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um · von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder · dort die Arbeit aufzunehmen. Solche Orte können z. B. sein der Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, ein Busdepot oder ein Fährhafen. Hinweis Die Einschränkungen für den Sammelpunkt gelten aber nicht für privat organisierte Fahrgemeinschaften, da es insoweit an einer arbeits-/dienstrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers fehlt. Die Regelung betrifft z. B. · Bus- oder LKW-Fahrer und Kundendienstmonteure, wenn sie dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufsuchen sollen. (entsprechend Beispiel 14 und 15 des Entwurfs des Einführungsschreibens) · Seeleute, die auf einem Schiff (= keine ortsfeste betriebliche Einrichtung) tätig werden sollen, wenn der Dienstantritt, die Ein- und Ausschiffung typischerweise arbeitstäglich von dem gleichen Anleger (wie z. B. einem Fähranleger, Liegeplatz des Seenotrettungskreuzers, Anleger des Fahrgastschiffes) erfolgen soll. (entsprechend Beispiel 16 des Entwurfs des Einführungsschreibens) · Angestellte Lotsen, die ihre Tätigkeit typischerweise auf verschiedenen Schiffen (= keine ortsfeste betriebliche Einrichtung) ausüben sollen und die typischerweise arbeitstäglich von einer vom Arbeitgeber festgelegten Lotsenstation oder Lotsenwechselstation zum Einsatz auf ein Schiff verbracht werden. (entsprechend Beispiel 17 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 4.2. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Die Einschränkungen für die Fahrtkostenerstattung/Versteuerung geldwerter Vorteil für den Firmenwagen findet ebenfalls Anwendung, wenn der Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben soll. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt nach dem Entwurf des Einführungsschreibens vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Seite 15 von 42 #2 20.09.2013 Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter tätig. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten Dienstreisegrundsätze. Wenn der Mitarbeiter das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang aus betreten oder befahren muss, gilt die Steuerpflicht für die Fahrkostenerstattung/Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen für die Fahrten von der Wohnung bis zu diesem Zugang. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, gilt sie aus Vereinfachungsgründen nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang. Beispiel 11 Ein Forstarbeiter fährt mit dem Firmenwagen an 150 Tagen von seiner Wohnung zu dem 15 km entfernten, nächstgelegenen Zugang des von ihm täglich zu betreuenden Waldgebietes (weiträumiges Tätigkeitsgebiet). An 70 Tagen gelangt er von seiner Wohnung über einen weiter entfernt gelegenen Zugang (20 km) in das Waldgebiet. Lösung Die Fahrten von der Wohnung zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte, so dass ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte versteuert werden muss. Es kann hierbei die Entfernung zum nächstgelegenen Zugang angesetzt werden. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, von welchem Zugang aus das weiträumige Tätigkeitsgebiet angefahren wird. In seiner Steuererklärung kann der Mitarbeiter für die Fahrten zum der Wohnung nächstgelegenen Zugang (15 km) die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Die Fahrten mit dem Firmenwagen innerhalb des Waldgebietes können mangels Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei den Fahrten zu dem weiter entfernt gelegenen Zugang werden ebenfalls nur 15 Kilometer mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Die zusätzlichen fünf Kilometer morgens hin und die fünf Kilometer abends zurück, werden ebenso wie die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit angesehen. Somit sind für 220 Tage jeweils 15 km mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen. (entsprechend Beispiel 18 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Soll der Mitarbeiter in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden, wird er nicht in einem weiträumi- Seite 16 von 42 #2 20.09.2013 gen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, ggf. ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. 5. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten 5.1. Notwendige Mehraufwendungen für Übernachtung Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber notwendige Mehraufwendungen eines Mitarbeiters für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, steuerfrei erstatten. Dabei ist lediglich die berufliche Veranlassung zu prüfen, nicht aber die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft). Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Mitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers so gut wie ausschließlich dienstlich unterwegs ist, z. B. wenn er einen Kunden besucht. Erledigt der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten (z. B. wenn der Mitarbeiter im Anschluss an die Dienstreise aus privaten Gründen Tage am Dienstreiseort verbringt), müssen - wie bisher - die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen getrennt werden, ggf. im Wege der Schätzung. Übernachtungskosten können nur steuerfrei erstattet werden, wenn der Mitarbeiter noch eine andere Wohnung hat, an der sich der Lebensmittelpunkt des Mitarbeiters befindet. Wenn die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des Mitarbeiters ist, können die Übernachtungskosten nicht steuerfrei erstattet werden, da es insoweit an einem beruflich veranlassten Mehraufwand fehlt. Die Wohnung am Lebensmittelpunkt muss aber keinen eigenen Hausstand darstellen, wie er für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorausgesetzt wird (vgl. Tz. 13.1.1.). Auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Mitarbeiter z. B. im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnt. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers, Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf. möblierten) Zimmers oder einer Wohnung sowie Nebenleistungen (z. B. Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe). Nach dem derzeitigen Stand des BMF-Schreibens soll bei Auslandsübernachtungen auch die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen zu den Unterkunftskosten gehören. Zur steuerlichen Behandlung der Frühstückskosten vgl. Tz. 5.4. und 7.2.. Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Mitarbeiter eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Mitarbeiter angefallen wären (wie bisher). Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können daher die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. Seite 17 von 42 #2 20.09.2013 Dies gilt sowohl für Übernachtungen im Inland als auch im Ausland. Beispiel 12 Der Mitarbeiter wird aus persönlichen Gründen auf einer Dienstreise von seiner Ehefrau begleitet. Für die Übernachtung im Doppelzimmer entstehen Kosten von 150 €. Ein Einzelzimmer hätte 120 € gekostet. Lösung Der Arbeitgeber kann 120 € steuerfrei erstatten. (entsprechend Beispiel 40 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 5.2. 48-Monatsfrist für Übernachtungskosten Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nach Ablauf von 48 Monaten höchstens noch bis zur Höhe von 1.000 € im Monat vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beispiel 13 Ein Mitarbeiter ist in der sich an seinem Wohnort befindlichen ersten Tätigkeitsstätte an zwei Tagen in der Woche tätig. An den anderen drei Tagen betreut er aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegungen eine Filiale, die 200 km entfernt liegt. Dort übernachtet er regelmäßig zweimal wöchentlich. Lösung Da der Mitarbeiter längerfristig infolge seiner beruflichen Tätigkeit an drei Tagen in der Woche an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, tätig wird und dort übernachtet, können die ihm tatsächlich entstehenden Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten nur noch bis zur Höhe von 1.000 € monatlich steuerfrei erstattet werden. (entsprechend Beispiel 41 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Die Begrenzung auf den Betrag von 1.000 € gilt auch für Hotelübernachtungen. Sie ist aber nur bei Übernachtungen im Inland zu beachten. Bei Übernachtungen im Ausland gilt sie nicht. Da die gesetzliche Regelung auf die allgemeinen Regelungen zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verweist, gilt bei Übernachtungen im Ausland als Obergrenze aber wohl die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung mit einer Größe von 60 qm (vgl. Tz. 13.2.2.). Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Mitarbeiter an dieser regelmäßig mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig werden 1 soll oder tätig wird . Die 48-Monatsfrist ist daher nicht zu prüfen, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an zwei Tagen wöchentlich aufgesucht werden soll oder 2 aufgesucht wird . Eine Unterbrechung von weniger als sechs Monaten, z. B. wegen Urlaub, Krankheit, beruflicher Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte führt nicht zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der 48-Monatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit ("Ex-post"). 1 Achtung: aus der Formulierung im Entwurf des Einführungsschreibens geht nicht hervor, ob die 48 Monatsfrist nur gilt, wenn die Prognose ergibt, dass der Mitarbeiter an 3 Tagen in der W oche an der auswärtigen Tätigkeitsstätte tätig werden soll oder ob es auf das tatsächliche Tätigwerden ankommt. 2 siehe vorhergehende Fußnote Seite 18 von 42 #2 20.09.2013 Maßgeblich für den Beginn der 48-Monatsfrist ist der jeweilige Beginn der längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland. Dies gilt auch, wenn dieser vor dem 01.01.2014 liegt. Die Übernachtungskosten werden aber erst ab dem ersten vollen Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet, auf 1.000 € begrenzt. Beispiel 14 Der Mitarbeiter hat seine Tätigkeit am 15.07.2010 an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte aufgenommen und soll dort bis zum 31.12.2015 tätig sein. Lösung Die 48-Monatsfrist beginnt am 16.07.2010 und endet mit Ablauf des 15.07.2014. Nach Ablauf dieser Frist können grundsätzlich Übernachtungskosten nur noch bis zur Höhe von 1.000 € monatlich berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Übernachtungskosten wird aber erst ab August 2014 angewendet. (entsprechend Beispiel 42 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 14 Der Mitarbeiter wird vom 15.03.2014 bis 03.10.2014 wegen eines personellen Engpasses ausschließlich am Stammsitz der Firma tätig. Ab 04.10.2014 kehrt er zu der vorherigen auswärtigen Tätigkeitsstätte zurück. Lösung Die längerfristige Auswärtstätigkeit wurde länger als sechs Monate unterbrochen. Die Übernachtungskosten können daher ab 04.10.2014 für die nächsten 48 Monate (bis 03.10.2018) grundsätzlich wieder unbeschränkt berücksichtigt werden. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 42 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 5.3. Pauschalen bei Erstattung durch den Arbeitgeber Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten nach o.g. Grundsätzen oder - wie bisher - ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Ausland gelten wie bisher die durch das BMF jeweils bekanntgemachten Pauschbeträge. Hinweis Im Rahmen des Werbungskostenabzugs können lediglich die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden (wie bisher). 5.4. Behandlung von Hotelfrühstücken Kosten für Mahlzeiten können nur im Rahmen der Verpflegungspauschalen steuerlich berücksichtigt werden (vgl. Tz. 6.). Wenn in Hotelrechnungen nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen ist und sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt (z. B. Tagungspauschale, Übernachtung inkl. Frühstück), ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen. Seite 19 von 42 #2 20.09.2013 Als Kürzungsbeträge sind dabei · für Frühstück 20 %, · für Mittag- und Abendessen jeweils 40 %, der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen. Bei Übernachtungen im Inland bedeutet dies eine Kürzung in Höhe von 4,80 € für das Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen. Im Ausland sind die Kürzungsbeträge in Abhängigkeit zur jeweiligen Verpflegungspauschale zu ermitteln. Beispiel 15 Der Mitarbeiter übernachtet während einer zweitägigen Auswärtstätigkeit im Inland im Hotel. Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt. Das Hotel rechnet eine Übernachtung mit Frühstück wie folgt ab: Übernachtung 60 € Businesspaket 10 € Der Arbeitgeber hat folgende Möglichkeiten: Variante 1: Er kann zur Ermittlung der Übernachtungskosten den Gesamtpreis, bzw. die Kosten des Businesspaktes um 4,80 € (20 % von 24 €) kürzen und den verbleibenden Betrag von 65,20 € als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. In diesem Fall erfolgt keine Kürzung der Verpflegungspauschale (vgl. Tz. 7.). Variante 2: Er kann dem Mitarbeiter auch den Gesamtpreis von 70 € (also einschließlich Frühstück) erstatten. Da dem Mitarbeiter in diesem Fall aber während der Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gewährt wurde, muss die Verpflegungspauschale für den Rückreisetag gekürzt werden (vgl. Tz. 7.). (entsprechend Beispiel 38 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 15 Ist die Rechnung des Hotels auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt, kann das Frühstück i.d.R. nicht als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen werden (vgl. Tz. 7.1.). In diesem Fall muss die Hotelrechnung um 4,80 € gekürzt werden, so dass der Arbeitgeber für die Unterkunft 65,20 € Unterkunft steuerfrei erstatten darf. In diesem Fall erfolgt keine Kürzung der Verpflegungspauschale (vgl. Tz. 7.). (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 38 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 6. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen können wie bisher mit Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. An die Stelle der bisherigen dreistufigen Staffelung der Pauschbeträge tritt ab 01.01.2014 eine zweistufige Staffelung. Wie bisher ist ein Werbungkostenabzug ausgeschlossen, soweit der Mitarbeiter steuerfreie Erstattungen für Verpflegung vom Arbeitgeber erhält. Seite 20 von 42 #2 20.09.2013 6.1. Bei Inlandsreisen Bei eintägigen Reisen können künftig 12 € für jeden Kalendertag, an dem der Mitarbeiter mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steuerfrei erstattet werden. Die "Mitternachtsregelung" wird beibehalten: Wenn der Mitarbeiter seine (eintägige) auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausübt und dadurch insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist - ohne dabei zu übernachten - können 12 € für den Kalendertag, an dem der Mitarbeiter den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, berücksichtigt werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise mit Übernachtung können unabhängig von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte am jeweiligen Kalendertag 12 € berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter die Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte beginnt. Für jeden Kalendertag, an dem der Mitarbeiter mehr als 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (= Zwischentag), gilt wie bisher eine Pauschale von 24 €. Für die Frage, ob eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung vorliegt, ist nicht entscheidend, ob für die Übernachtung Kosten entstehen. Daher liegt eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit z. B. auch dann vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Auswärtstätigkeit in seinem eigenen Ferienappartement, welches er nur gelegentlich aufsucht (das also nicht den Ort des Lebensmittelpunkts darstellt), übernachtet (vgl. Beispiel 20 des Entwurfs des Einführungsschreibens). Für den Zwischentag einer mehrtägigen Reise kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf die Dauer der Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte nicht an, so dass ein Aufsuchen, bzw. tätig werden an der der ersten Tätigkeitsstätte während einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit unschädlich ist für den Ansatz der vollen Verpflegungspauschale. Beispiel 16 Der Mitarbeiter beginnt seine Auswärtstätigkeit an Tag 1 an seiner ersten Tätigkeitsstätte und übernachtet am Dienstreiseort in M (Inland). Am nächsten Tag kehrt er gegen Mittag an seine erste Tätigkeitsstätte zurück und beginnt am Abend eine neue Auswärtstätigkeit nach B, wo er übernachtet. Er beendet die Auswärtstätigkeit am Tag 3 an seiner Wohnung. Lösung Für Tag 1 bekommt der Mitarbeiter ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 €, gleiches gilt für den Rückreisetag 3. Da er am Zwischentag 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bekommt er die Verpflegungspauschale von 24 €. Dass er zwischendurch an der ersten Tätigkeitsstätte tätig wurde, ist unbeachtlich. Seite 21 von 42 #2 20.09.2013 Für die Berechnung der Abwesenheitszeiten gelten als Wohnung · der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Mitarbeiters bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird, sowie · eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt kommt es also nicht an. Wie bei den Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit muss der Hausstand nicht die Voraussetzungen eines eigenen Hausstands i.S.d. doppelten Haushaltsführung erfüllen (vgl. Tz. 13.1.1.). Eine Wohnung kann in diesem Zusammenhang somit z. B. bei Auszubildenden auch die elterliche Wohnung sein, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt des Mitarbeiters befindet. 6.2. Bei Auslandsreisen Bei Reisen in das Ausland gelten wie bisher je Land unterschiedliche Tagegelder. Die Staffelung ist wie bei den Inlandsreisen nur noch zweistufig. Die entsprechenden Beträge werden durch BMF-Schreiben bekannt gemacht. Zum 01.01.2014 wird es daher neue Werte geben. Wie bisher bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz. 4 EStG). Daher muss der Zeitpunkt des Grenzübertritts dokumentiert werden, um die jeweils zutreffende Pauschale des jeweiligen Landes ermitteln zu können. Ansonsten müssen aber bei Reisen mit Übernachtung für den An- und Abreisetag die Abwesenheitszeiten nicht geprüft werden. Für die Qualifizierung als An- und Abreisetag soll es nach dem Entwurf des Einführungsschreibens im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügen, wenn der Mitarbeiter unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Hinweis Nach der Gesetzesbegründung gilt dies aber nicht nur für Auslandsreisen, sondern auch für Inlandsreisen. 6.3. Dreimonatsfrist Wie bisher ist die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die Dreimonatsfrist muss aber nur geprüft werden, wenn der Mitarbeiter an derselben Tätigkeitsstätte regelmäßig mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wer3 den soll oder dort tätig wird . Wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an zwei Ta4 gen wöchentlich aufgesucht werden soll oder aufgesucht wird , braucht die Dreimonatsfrist also nicht beachtet zu werden. 3 Achtung: aus der Formulierung im Entwurf des Einführungsschreibens geht nicht hervor, ob die 48 Monatsfrist nur gilt, wenn die Prognose ergibt, dass der Mitarbeiter an 3 Tagen in der W oche an der auswärtigen Tätigkeitsstätte tätig werden soll oder ob es auf das tatsächliche Tätigwerden ankommt 4 Seite 22 von 42 siehe vorhergehende Fußnote #2 20.09.2013 Auch in den folgenden Fällen braucht sie nicht beachtet werden · berufliche Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen · Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (vgl. Tz. 4.2.). Nach einer Unterbrechung der Tätigkeit von mindestens 4 Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu zu laufen. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wird (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an anderer Tätigkeitsstätte). Diese neue - nur zeitliche - Betrachtung gilt auch, wenn die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit schon vor dem 01.01.2014 begonnen hat. Beispiel 17 Der Mitarbeiter musste seine Tätigkeit am Dienstreiseort wegen einer Krankheit ab dem 15.12.2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit am 20.01.2014 wieder auf. Lösung Die berufliche Tätigkeit am Dienstreiseort wurde für mehr als vier Wochen unterbrochen. Dass die Unterbrechung im Jahr 2013 nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, ist unbeachtlich. Der Arbeitgeber kann somit für weitere drei Monate Verpflegungspauschalen steuerfrei ersetzen. (entsprechend Beispiel 21 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 7. Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Gestellung von Mahlzeiten Wird dem Mitarbeiter anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen (vgl. Tz. 6) zu kürzen: · für Frühstück um 20 Prozent · für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Im Gegenzug unterbleibt in bestimmten Fällen die steuerliche Erfassung der Mahlzeit als geldwerter Vorteil (vgl. Tz. 8.1.1.). 7.1. Veranlassung durch den Arbeitgeber Die Kürzung der Verpflegungspauschalen ist nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG vorzunehmen, wenn dem Mitarbeiter eine Mahlzeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Eine Mahlzeit wird auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten an den Mitarbeiter abgegeben, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn · er die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und · die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 Satz 6 LStR). Seite 23 von 42 #2 20.09.2013 7.2. Wann ist die Kürzung vorzunehmen? Nach dem Entwurf des Einführungsschreibens kommt nicht darauf an, ob die Gestellung der Mahlzeiten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Die Kürzung soll daher auch in folgenden Fällen erfolgen: · Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG · Teilnahme an einem außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Ar5 beitsessen wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur Verfügung stellt. Für den Werbungskostenabzug gilt zudem, dass die Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat (z. B. weil die Abwesenheitszeiten des Mitarbeiters nicht bekannt sind, vgl. Tz. 8.2. und Beispiel 24). In folgenden Fällen ist nach dem Entwurf des Einführungsschreibens keine Kürzung vorzunehmen: · Wenn es an einer durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit fehlt, also z.B. bei o Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten o Teilnahme an einem Arbeitsessen eines Dritten · Mahlzeiten, deren Preis 60 € übersteigt und die daher individuell (bzw. nach § 37b Abs. 2 EStG) zu versteuern sind. Hinweis: Da der Mitarbeiter den Preis der Mahlzeit im Regelfall nicht kennt, dürfte diese Regelung u.E. ins Leere laufen, es sei denn, der Arbeitgeber teilt dem Mitarbeiter vor dessen Reiseabrechnung den Preis der Mahlzeit mit. Bei Auswärtstätigkeiten im Inland beträgt die Kürzung 4,80 € für das Frühstück und jeweils 9,60 € für Mittag- oder Abendessen. Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale jedoch nicht übersteigen. Beispiel 18 Der Mitarbeiter ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für ihn in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück, an beiden Tag ein Mittagessen, sowie am Zwischentag ein Abendessen gebucht und bezahlt. Alle Mahlzeiten haben einen Preis < 60 €. Der Arbeitgeber will dem Mitarbeiter die steuerfrei möglichen Verpflegungspauschalen erstatten. 5 R 19.6 Absatz 2 Satz 2 LStR, = Mahlzeit anlässlich und während eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes zur Beschleunigung des Arbeitsablaufs Seite 24 von 42 #2 20.09.2013 Lösung Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung nur wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: steuerliche Pauschale zu kürzen Anreisetag: 12,00 € Zwischentag: 24,00 € Abreisetag: 12,00 € steuerfreie Tagegelder steuerfrei möglich 0€ 24 € * 12 €** 12,00 € 0,00 € 0,00 € 12,00 € Für die Mahlzeiten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). Da der Arbeitgeber die steuerfrei möglichen Tagegelder steuerfrei ausgezahlt hat, kann der Mitarbeiter in der Steuererklärung keine Werbungskosten mehr geltend machen. * 4,80 € für Frühstück, jeweils 9,60 für Mittag- und Abendessen ** 4,80 € für Frühstück, 9,60 € für Mittagessen (= 14,40 €), maximal die Verpflegungspauschale (entsprechend Beispiel 27 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 7.3. Entgelt des Mitarbeiters Wenn der Mitarbeiter für die gestellten Mahlzeiten ein Entgelt gezahlt hat, mindert dieses Entgelt den Kürzungsbetrag. Es kommt insoweit auf das tatsächlich entrichtete Entgelt an, nicht aber darauf, ob das Entgelt dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit entsprochen oder der Mitarbeiter die Mahlzeit verbilligt erhalten hat. Beispiel 19 Der Mitarbeiter ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Mitarbeiter in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Preis der Mahlzeit beträgt jeweils < 60 €. Der Arbeitgeber will dem Mitarbeiter die steuerlich möglichen Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten. Für die vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Mahlzeiten soll jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Sachbezugswertes (Werte für 2013: Frühstück 1,60 € und Mittag-/Abendessen 2,93 €) vom Nettoarbeitslohn einbehalten werden. Lösung Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung nur wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: steuerliche Pauschale Anreisetag: 12,00 € Zwischentag: 24,00 € Abreisetag: 12,00 € steuerfreie Tagegelder zu kürzen 0€ 24 € * 4,80 € * Kürzung der Kürzung 7,46 €** 1,60 €** steuerfrei möglich 12,00 € 7,46 € 8,80 € 28,26 € Für die Mahlzeiten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). * 4,80 € für Frühstück, jeweils 9,60 € für Mittag- und Abendessen ** 1,60 € für Frühstück, jeweils 2,93 € für Mittag- und Abendessen (entsprechend Beispiel 28 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Das Entgelt kann z. B. im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar aus dem Nettolohn des Mitarbeiters entnommen werden. Auch wenn es aus dem Seite 25 von 42 #2 20.09.2013 Entwurf des Einführungsschreibens nicht eindeutig hervorgeht, liegt ein Entgelt u.E. auch vor, wenn es vom Nettoauszahlungsbetrag der Reisekostenabrechnung einbehalten wird. Eine Verminderung der steuerfreien Reisekostenerstattung führt nach dem Entwurf des Einführungsschreibens aber nicht zu einer Minderung des Kürzungsbetrags. In diesen Fällen ist die Kürzung der Verpflegungspauschale ohne "Kürzung der Kürzung" vorzunehmen. Abwandlung zu Beispiel 19 Der Arbeitgeber behält das Entgelt für das Mittag- und Abendessen von der steuerfreien Verpflegungspauschale ein. Lösung Dieser Einbehalt von der Verpflegungspauschale wird nicht als Zuzahlung für die Mahlzeiten anerkannt, so dass sie den Kürzungsbetrag nicht mindern. Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung nur wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: steuerliche Pauschale zu kürzen Anreisetag: 12,00 € 0€ Zwischentag: 24,00 € 24 € * Abreisetag: 12,00 € 4,80 € * steuerfrei mögliche Tagegelder Einbehalt des Arbeitgebers vom Tagesgeld Auszahlung an den Mitarbeiter Kürzung der Kürzung 0,00 € 0,00 € steuerfrei möglich 12,00 € 0,00 € 7,20 € 19,20 € 9,06 €** 10,14 € Für die Mahlzeiten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). Der Mitarbeiter kann die 9,06 € die der Arbeitgeber nicht als Tagegeld ausgezahlt hat, in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. * 4,80 € für Frühstück, jeweils 9,60 € für Mittag- und Abendessen ** 1,60 € für Frühstück, jeweils 2,93 € für Mittag- und Abendessen (entsprechend Beispiel 28 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Zuzahlungen des Mitarbeiters sind jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen, für die der Mitarbeiter das Entgelt zahlt. Übersteigt das vom Mitarbeiter für die Mahlzeit gezahlte Entgelt den Kürzungsbetrag, entfällt für diese Mahlzeit die Kürzung. Eine Verrechnung etwaiger Überzahlungen des Mitarbeiters mit Kürzungsbeträgen für andere Mahlzeiten ist nicht zulässig. Beispiel 20 Der Mitarbeiter ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Mitarbeiter in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Preis der Mahlzeit beträgt jeweils < 60 €. Der Mitarbeiter zahlt für das Mittag- und Abendessen je 10 € als Entgelt, das vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Seite 26 von 42 #2 20.09.2013 Lösung Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung nur wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: steuerliche Pauschale Anreisetag: 12,00 € Zwischentag: 24,00 € Abreisetag: 12,00 € steuerfreie Tagegelder zu kürzen Kürzung der Kürzung 0€ 24,00 € * 4,80 € * 0,00 € 19,20 €** 0,00 € steuerfrei möglich 12,00 € 19,20 € 7,20 € 38,40 € Für die Mahlzeiten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). * 4,80 € für Frühstück, jeweils 9,60 € für Mittag- und Abendessen ** jeweils 10,00 € für Mittag- und Abendessen, maximal jedoch 9,60 € (entsprechend Beispiel 29 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 7.4. Kürzung der Verpflegungspauschale bei Hotelfrühstück Bei der Erstattung von Hotelrechnungen, die auch Verpflegungskosten (z. B. Hotelfrühstück) enthalten, kann der Arbeitgeber die Hotelkosten um einen bestimmten Prozentsatz der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden kürzen (vgl. Tz. 5.4.). In diesem Fall hat der Arbeitgeber keine Verpflegung gewährt, so dass die Verpflegungspauschale ungekürzt ausgezahlt werden kann (vgl. Beispiel 15, Variante 1). Wenn der Arbeitgeber die Verpflegung (vor Beginn der 6 Reise) veranlasst hat , kann auch die gesamte Rechnung steuerfrei erstattet werden. Wegen der auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten gestellten Mahlzeit muss in diesem Fall aber die Verpflegungspauschale gekürzt werden (vgl. Beispiel 15, Variante 2). Beispiel 21 Der Mitarbeiter übernachtet während einer zweitägigen Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Rechnung ist auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt. Das Hotel rechnet eine Übernachtung mit Frühstück wie folgt ab: Übernachtung 60 € Frühstück 10 € Lösung Die ausgewiesenen Übernachtungskosten von 60 € können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Für den An- und Abreisetag stehen dem Mitarbeiter zusätzlich auch noch Verpflegungspauschalen von 24 € (je 12 € für den An- und Abreisetag) zu. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter lediglich die 60 € Übernachtungskosten erstattet, ist die Verpflegungspauschale für den Abreisetag nicht zu kürzen. Erstattet der Arbeitgeber hingegen auch den Betrag von 10 € für das Frühstück, ist die Verpflegungspauschale für den Abreisetag um 4,80 € wegen des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Frühstücks zu kürzen (vgl. Tz. 7.1.), so dass der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale in Höhe von 19,20 € steuerfrei erstatten kann. (entsprechend Beispiel 39 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 6 Seite 27 von 42 Wird unterstellt, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet #2 20.09.2013 Abwandlung zu Beispiel 21 Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt. In diesem Fall kann das Frühstück nicht als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen werden (vgl. Tz. 7.1.). Der Arbeitgeber darf daher nur die ausgewiesenen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 60 € steuerfrei erstatten. Die Frühstückskosten sind mit der Verpflegungspauschale von 12 € für den Rückreisetag abgegolten. Da die Kosten des Frühstücks nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden, ist eine Kürzung der Verpflegungspauschale nicht erforderlich. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 39 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Kosten für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen sind, sondern in einem Sammelposten/Business-Package, etc. enthalten sind (vgl. Beispiel 15). Wenn der Mitarbeiter am Rückreisetag lediglich ein Frühstück erhält, führen die Berechnungen in Variante 1 und 2 zum gleichen Ergebnis, gleichgültig, von welchem Betrag der pauschale Einbehalt bzw. die pauschale Kürzung erfolgt. Ein unterschiedliches Ergebnis ergibt sich aber, wenn dem Mitarbeiter am Rückreisetag nicht nur ein Frühstück, sondern auch ein Mittagessen gewährt wird. Denn wenn die Hotelrechnung gekürzt wird, kann die Verpflegungspauschale des Rückreisetags von 12 € um 9,60 € gekürzt werden. Bei einer Kürzung der Verpflegungspauschale von 12 € um die Frühstückskosten von 4,80 € kann für das Mittagessen nur noch ein Betrag von 7,20 € (anstelle von 9,60 €) gekürzt werden. Die steuerfrei mögliche Erstattung ist daher um 2,40 € höher. 8. Mahlzeiten bei Dienstreisen 8.1. Bewertung von Mahlzeiten bei Dienstreisen Wird dem Mitarbeiter während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 € (inkl. USt) nicht übersteigt (= übliche Mahlzeit bei Auswärtstätigkeiten). Ist die 60 € - Grenze überschritten muss der tatsächliche Wert der Mahlzeit als Sachzuwendung versteuert werden, da typisierend unterstellt wird, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Absatz 8 Nummer 3 LStR) handelt. Für die Prüfung der 60 €-Grenze kommt es auf den Preis (einschließlich Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke sind einzubeziehen. Ein freiwilliges Trinkgeld braucht u.E. aber bei der Prüfung der 60 € - Grenze nicht berücksichtigt werden. Ist der Preis der Mahlzeit in der Bewirtungsrechnung nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer Fortbildungsveranstaltung oder als Tagungspauschale berechnet wird, soll nach dem Entwurf des Einführungsschreibens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen sein, ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung gehandelt hat oder ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60 € anzunehmen ist. Seite 28 von 42 #2 20.09.2013 Hinweis Es bleibt abzuwarten, ob sich diese streitanfällige Regelung auch in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens wiederfindet. Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Vorteile aus der Teilnahme des Mitarbeiters an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG wie bisher nicht zum Arbeitslohn gehören. Entsprechendes gilt für die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegebenen Mahlzeiten, wie z. B. die Gestellung von Mahlzeiten anlässlich und während eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes zur Beschleunigung des Arbeitsablaufs (R 19.6 Absatz 2 Satz 2 LStR), sowie die im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung (R 19.5 LStR) abgegebenen Mahlzeiten. Wichtig Auch bei diesen Mahlzeiten muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden, wenn sie vom Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten gewährt wurden (vgl. Tz. 7.1.). 8.1.1. Übliche Mahlzeiten bei Dienstreisen: Verzicht auf die Besteuerung Mahlzeiten, die nach den o.g. Grundsätzen mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden können, müssen nicht versteuert werden, wenn der Mitarbeiter dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten kann, d. h. · wenn der Mitarbeiter mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, bzw. · bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten unabhängig von der Abwesenheitszeit und · wenn die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auf die Höhe der tatsächlich erstatteten Verpflegungspauschale kommt es nicht an. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Gestellung einer Mahlzeit aber grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen (vgl. Tz. 8.1.2.). Beispiel 22 Der Mitarbeiter nimmt auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem zweitägigen Seminar mit Übernachtung teil. Die Hotelrechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt. Der Arbeitgeber erstattet die vom Mitarbeiter verauslagten Übernachtungskosten von 100 € inkl. 20 € für ein Frühstück im Rahmen der Reisekostenabrechnung des Mitarbeiters. Die auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung des Seminarveranstalters hat der Arbeitgeber bezahlt. Darin enthalten ist für beide Seminartage jeweils ein für derartige Veranstaltungen typisches Mittagessen (Preis < 60 €). Lösung Der Mitarbeiter erhält sowohl das Frühstück als auch die beiden Mittagessen auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für den An- und den Abreisetag steht ihm grundsätzlich jeweils eine Verpflegungspauschale i. H. v. 12 € zu. Seite 29 von 42 #2 20.09.2013 Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: steuerliche Pauschale Anreisetag: 12,00 € Abreisetag: 12,00 € steuerfreie Tagegelder zu kürzen steuerfrei möglich 9,60 € 12,00 € * 2,40 € 0,00 € 2,40 € Für die Mahlzeiten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). * 4,80 € für Frühstück und 9,60 € für Mittagessen, maximal jedoch 12 € (entsprechend Beispiel 23 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 8.1.2. Unübliche Mahlzeiten bei Dienstreisen Eine vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten abgegebene Mahlzeit mit einem höheren Preis als 60 € ist stets als Arbeitslohn zu erfassen (siehe auch Tz. 8.1.) unabhängig davon ob, der Mitarbeiter für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale geltend machen kann. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erforderlich (vgl. Tz. 7.2.). Das gilt nach der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung auch dann, wenn der Preis der Mahlzeit zwar nicht offen in Rechnung gestellt, nach dem Gesamtbild der Umstände aber als unüblich i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG anzusehen ist und ein Wert der Mahlzeit von mehr als 60 € unterstellt werden kann. Im Zweifel ist der Wert der Mahlzeit zu schätzen. Hinweis Es bleibt abzuwarten, ob sich diese streitanfällige Regelung auch in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens wiederfindet. Beispiel 23 Der Mitarbeiter nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers an einer eintägigen Podiumsdiskussion mit anschließender Abendveranstaltung teil. Die auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung des Veranstalters hat der Arbeitgeber unmittelbar bezahlt. Darin enthalten sind die Kosten für ein Galadinner, das mit 80 € separat ausgewiesen ist. Der Mitarbeiter ist mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Der Arbeitgeber möchte die steuerfrei mögliche Verpflegungspauschale erstatten. Lösung Der Mitarbeiter erhält das Galadinner vom Veranstalter der Podiumsdiskussion auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Angesichts der Kosten von mehr als 60 € ist von einem Belohnungsessen auszugehen, so dass die dafür berechneten 80 € als Sachzuwendung zu versteuern sind. Der Arbeitgeber kann eine Verpflegungspauschale i. H. v. 12 € steuerfrei erstatten. (entsprechend Beispiel 24 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 8.2. Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Sachbezugswerte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Mitarbeiter anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt und die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, können ab 01.01.2014 mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Seite 30 von 42 #2 20.09.2013 Da diese neue Pauschalierungsmöglichkeit in § 40 Abs. 2 EStG geregelt ist, führt sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt für Mahlzeiten, · die der Mitarbeiter anlässlich einer Auswärtstätigkeit erhält und · deren Preis 60 € (inkl. USt) nicht übersteigt und · deren Besteuerung nicht unterbleiben kann, weil der Mitarbeiter für den jeweiligen Tag eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Anwendungsbeispiele · Der Mitarbeiter erhält eine Mahlzeit anlässlich einer Auswärtstätigkeit von weniger als 8 Stunden. · Dem Arbeitgeber sind die Abwesenheitszeiten nicht bekannt (z. B. weil der Mitarbeiter keine Reiseabrechnung erstellt, weil ihm keine Kosten entstanden sind). · Der Mitarbeiter erhält eine Mahlzeit anlässlich einer Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Beispiel 24 Der Mitarbeiter nimmt an einer auswärtigen Seminarveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Mitarbeiter neben dem Seminar auch ein Mittagessen (Preis < 60 €) gebucht und bezahlt. Da dem Mitarbeiter für die Veranstaltung keine Aufwendungen entstanden sind, erstellt er keine Reiskostenabrechnung. Lösung Die Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Da keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeiten der Mitarbeiter vorliegen, muss das Mittagessen mit 25 % pauschal versteuert werden. (entsprechend Beispiel 34 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Wenn der Mitarbeiter gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann, dass er für die Fortbildung insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, kann er für die Fortbildung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen: eintägige Auswärtstätigkeit > 8 Stunden 12,00 € Kürzung 1x Mittagessen 9,60 € verbleiben als Werbungskosten 2,40 € (entsprechend Beispiel 30 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Die Pauschalierung gilt nicht für · sog. Belohnungsessen mit einem Preis von mehr als 60 € · Mahlzeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören, weil sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden (z. B. Mahlzeiten anlässlich und während eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes zur Beschleunigung des Arbeitsablaufs und Mahlzeiten bei Beteiligung von Mitarbeitern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung). 8.3. Entgelt des Mitarbeiters Die Versteuerung des amtlichen Sachbezugswerts der Mahlzeit unterbleibt, wenn dem Mitarbeiter eine (gekürzte) Verpflegungspauschale zusteht. Die Kürzung der Verpflegungspauschale muss auch vorgenommen werden, wenn der Mitarbeiter Seite 31 von 42 #2 20.09.2013 für die Mahlzeit ein Entgelt entrichten muss. Das Entgelt mindert lediglich den Kürzungsbetrag der Verpflegungspauschale (vgl. Tz. 7.3.). Wenn aber eine Mahlzeit während der Auswärtstätigkeit zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt, wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil durch ein vom Mitarbeiter für die Mahlzeit entrichtetes Entgelt gemindert. Ein solches Entgelt kann z. B. im Rahmen der Lohnabrechnung vom dem Nettoentgelt des Mitarbeiters einbehalten werden. Auch wenn es aus dem Entwurf des Einführungsschreibens nicht eindeutig hervorgeht, liegt ein Entgelt u.E. auch vor, wenn es vom Nettoauszahlungsbetrag der Reisekostenabrechnung einbehalten wird (vgl. Tz. 7.3.). Kann eine Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden und übersteigt das vom Mitarbeiter gezahlte Entgelt den steuerlichen Wert der Mahlzeit (z. B. Sachbezugswert) oder entspricht es diesem, verbleibt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der den steuerlichen Wert übersteigende Betrag darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter bei der Gestellung einer Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers ein zuvor vereinbartes Entgelt unmittelbar an den Dritten entrichtet. Es muss sich hierbei aber um ein Entgelt des Mitarbeiters handeln. Wird das vom Dritten in Rechnung gestellte Entgelt zunächst vom Mitarbeiter verauslagt und diesem anschließend vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich nicht um ein Entgelt des Mitarbeiters. Beispiel 25 Der Mitarbeiter wird für sechs Monate an einen Tochterbetrieb im Inland entsandt. Für die Zeit der Entsendung übernachtet er während der Woche in einem Hotel in der Nähe des Tochterbetriebs. Das Hotel stellt dem Arbeitgeber pro Übernachtung 70 € zuzüglich 10 € für ein Frühstück in Rechnung, das vom Mitarbeiter zunächst verauslagt und dann im Rahmen der Reisekostenabrechnung - nach Abzug eines Eigenanteils in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts (1,60 € in 2013 je Frühstück) - vom Arbeitgeber erstattet wird. Der Eigenanteil wird vom Auszahlungsbetrag der Reisekostenabrechnung einbehalten. Lösung Der Mitarbeiter erhält das Frühstück jeweils auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit stehen dem Mitarbeiter arbeitstäglich Verpflegungspauschalen zu. Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Mahlzeiten um übliche Mahlzeiten handelt, sind diese nicht als Arbeitslohn zu erfassen und die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen. steuerliche Pauschale Anreisetag: 12,00 € Zwischentage: 24,00 € Abreisetag: 12,00 € zu kürzen 0€ 4,80 € * 4,80 € * Kürzung der Kürzung 1,60 €** 1,60 €** steuerfrei möglich 12,00 € 20,80 € 8,80 € * 4,80 € für Frühstück ** amtlicher Sachbezugswert in 2013 für Frühstück Für die Frühstückskosten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). Ab dem vierten Monat stehen dem Mitarbeiter keine Ver- Seite 32 von 42 #2 20.09.2013 pflegungspauschalen mehr zu. Das arbeitstägliche Frühstück ist jeweils mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. Das vom Mitarbeiter für das Frühstück gezahlte Entgelt ist auf den Sachbezugswert anzurechnen. Da das Entgelt dem Sachbezugswert entspricht, unterbleibt eine Besteuerung als Arbeitslohn. Wäre das Entgelt höher, dürfte der den Sachbezugswert übersteigende Betrag nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wäre das Entgelt hingegen niedriger, käme eine Pauschalierung des (restlichen) Sachbezugswerts mit dem Steuersatz von 25 % in Betracht. (entsprechend Beispiel 26 und Abwandlung zu Beispiel 26 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 9. Pauschalierungsmöglichkeit für Verpflegungspauschalen Die bereits bestehende Möglichkeit, Verpflegungspauschalen mit 25 % pauschal zu versteuern, soweit sie die nach § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG steuerfrei möglichen Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen, bleibt erhalten. Folgende Beträge können daher bei Inlandsreisen künftig pauschal versteuert werden: Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte am An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit unabhängig von der Abwesenheitsdauer 12 € 24 € 12 € Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gilt sie für die jeweiligen Auslandspauschalen. Wenn Ablauf der Dreimonatsfrist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungspauschalen nicht mehr möglich ist, entfällt auch die Pauschalierungsmöglichkeit. Beispiel 26 Der Mitarbeiter erhält während einer ununterbrochenen viermonatigen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 48 € für jeden vollen Kalendertag. Für An- und Abreisetage reduziert sich diese Vergütung auf 24 € pro Tag. Während seiner Auswärtstätigkeit wird dem Mitarbeiter kostenlos eine Unterkunft (ohne Frühstück) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Lösung In den ersten drei Monaten ist die Verpflegungspauschale für die vollen Kalendertage in Höhe von 24 € und für die An- und Abreisetage jeweils in Höhe von 12 € steuerfrei. Der Mehrbetrag von 24 € bzw. 12 € kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Ab dem vierten Monat sind die Verpflegungsvergütungen von täglich 48 € bzw. 24 € wegen des Ablaufs der Dreimonatsfrist als Arbeitslohn individuell zu versteuern. (entsprechend Beispiel 22 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Hinweis Auch wenn wegen erhaltener Mahlzeiten nur gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden können, können die ungekürzten Pauschalen der Pauschalierung unterworfen werden. Seite 33 von 42 #2 20.09.2013 Beispiel 27 Der Mitarbeiter ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück, an beiden Tagen ein Mittagessen, sowie am Zwischentag ein Abendessen gebucht und bezahlt. Alle Mahlzeiten haben einen Preis < 60 €. Der Arbeitgeber hat die Reiserichtlinie nicht an das ab 2014 geltende Recht angepasst und zahlt dem Mitarbeiter die bis 2013 steuerfrei möglichen Verpflegungspauschalen ohne Kürzung. Abwesenheit am Anreisetag > 8 Stunden, am Abreisetag > 14 Stunden. Lösung Der Mitarbeiter erhält sowohl das Frühstück als auch die beiden Mittagessen und das Abendessen auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für den Anund den Abreisetag steht ihm grundsätzlich jeweils eine Verpflegungspauschale i. H. v. 12 € und für den Zwischentag i. H. v. 24 € zu. Der Arbeitgeber kann wegen der Mahlzeitengestellung wie folgt gekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten: Anreisetag: Zwischentag: Abreisetag: steuerliche Pauschale zu kürzen 12,00 € 24,00 € 12,00 € 0,00 € 24,00 € * 12,00 €** steuerfrei möglich 12,00 € 0,00 € 0,00 € Erstattung Pauschalierung 25 % 6,00 € 24,00 € 12,00 € 0,00 € 24,00 € 12,00 € Für die Frühstückskosten muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (vgl. Tz. 8.1.1.). Die Differenz von 6 € (am Anreisetag) kann der MA als Werbungskosten geltend machen. * 4,80 € für Frühstück und jeweils 9,60 € für Mittag- und Abendessen ** 4,80 € für Frühstück und 9,60 € für Mittagessen 10. Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten 10.1. Bescheinigung der steuerfreien Verpflegungspauschalen Wie bisher müssen die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV, § 41 b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Das Betriebsstättenfinanzamt kann jedoch zulassen, dass die steuerfreien Verpflegungspauschalen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LStDV). Da die Lohnsteuerbescheinigung aufgrund der Angaben im Lohnkonto erstellt werden muss, entfällt bei entsprechender Befreiung von den Aufzeichnungspflichten auch der Eintrag in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Befreiungsmöglichkeit besteht auch nach dem 01.01.2014 unverändert fort. Arbeitgeber, die sich bereits von der Aufzeichnungsverpflichtung haben befreien lassen, können die entsprechende Befreiung weiterhin anwenden. 10.2. Großbuchstabe "M" Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Mitarbeiter während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Seite 34 von 42 #2 20.09.2013 Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und 7 in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden . Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Mitarbeiter im Kalenderjahr. Nach dem Entwurf des Einführungsschreibens kommt es nicht darauf an, ob eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder die Mahlzeit pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG oder individuell besteuert wurde. Nur bei der Gewährung von Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen (vgl. Tz. 8.1.) oder deren Preis 60 € übersteigt, und die aus diesem Grund nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht nach dem Entwurf des Einführungsschreibens keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen und zu bescheinigen. Der Großbuchstabe "M" ist daher in folgenden Fällen zu bescheinigen: · Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit, Bewertung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert und Kürzung der Verpflegungspauschale · Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit, Bewertung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert und Pauschalierung des Sachbezugswerts mit 25 % (z. B. nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder weil Abwesenheitszeiten nicht bekannt sind) · Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit, Bewertung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert und individuelle Versteuerung des Sachbezugswerts (z. B. nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder weil Abwesenheitszeiten nicht bekannt sind). Keine Bescheinigung des Großbuchstabens M ist nach dem Entwurf des Einführungsschreibens in folgenden Fällen erforderlich: · Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit, die nicht zu einem geldwerten Vorteil führt (z. B. geschäftlich veranlasste Bewirtung, Arbeitsessen) · Mahlzeit, deren Preis 60 € übersteigt. Wichtig: Wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat (vgl. Tz. 10.1.), ist für eine Übergangszeit (bis max. 2015) eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber, die diese Freistellung von den Bescheinigungspflichten beantragt haben, brauchen sich daher mit dem Großbuchstaben "M" vorerst nicht zu befassen. 11. Reisenebenkosten Im Entwurf des Einführungsschreibens wird klargestellt, welche Aufwendungen als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden können. Dazu gehören die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für: 7 Seite 35 von 42 Dies wäre in den Beispielsfällen 18, 19, Abwandlung zu 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 27 der Fall. #2 20.09.2013 · Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck. · Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern. · Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. · Verlust auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände, die der Mitarbeiter auf der Reise verwenden musste, wenn der Verlust aufgrund einer reisespezifischen Gefährdung eingetreten ist. Berücksichtigt wird der Verlust bis zur Höhe des Wertes, der dem Gegenstand zum Zeitpunkt des Verlustes beigemessen wird. · Private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können, d.h. die nach einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen. Die Reisenebenkosten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Wie bisher können regelmäßig wiederkehrende Reisenebenkosten zur Vereinfachung über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden und dann in der Folgezeit mit dem täglichen Durchschnittsbetrag angesetzt werden. Für Reisenebenkosten bei LKWFahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, gilt das BMF-Schreiben vom 04.12.2012, BStBl I S. 1249) weiterhin. Nicht zu den Reisenebenkosten gehören z. B.: · Kosten für die persönliche Lebensführung wie Tageszeitungen, private Telefongespräche mit Ausnahme der o.g. Gespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV. · Ordnungs-, Verwarnungs- und Bußgelder, die auf einer Dienstreise verhängt werden. · Verlust von Geld oder Schmuck. · Anschaffungskosten für Bekleidung, Koffer oder andere Reiseausrüstungsgegenstände, weil sie nur mittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen. · Essengutscheine, z. B. in Form von Raststätten- oder Autohof-Wertbons. Diese Gutscheine gehören nach dem Entwurf des Einführungsschreibens nicht zu den Reisenebenkosten, da zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung die Verpflegungspauschale angesetzt werden kann. 12. Neue Regelungen zur doppelten Haushaltsführung 12.1. Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung 12.1.1. Eigener Hausstand Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält, an dem sich weiterhin der Lebensmittelpunkt befindet, und der Mitarbeiter aus beruflichen Gründen auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei wie bisher unerheblich. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus abgeleitetem Seite 36 von 42 #2 20.09.2013 Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus. Es genügt nicht, wenn der Mitarbeiter z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Beim Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung muss der Mitarbeiter das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung am Ort des eigenen Hausstands darlegen. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern in den Steuerklassen III, IV oder V aber wie bisher ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Mitarbeitern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen ("Hausstandserklärung"). 12.1.2. Berufliche Veranlassung Das Beziehen einer Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Beispiel 28 Der Mitarbeiter hat seinen eigenen Hausstand (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A nach B beträgt 250 Kilometer. Er findet in C eine günstige Zweitwohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in C nach B (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 Kilometer. Lösung Auch wenn die Zweitwohnung in C 70 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie noch als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen ersten Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt (1/2 von 250 Kilometer = 125 Kilometer). (entsprechend Beispiel 35 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Abwandlung zu Beispiel 28 Die Entfernung von der Zweitwohnung in C nach B (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 150 Kilometer. Lösung In diesem Fall kann nicht mehr ohne weiteres von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden. Nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen (vgl. BFH vom 19.04.2012, VI R 59/11, BStBl II S. 833) sollte ein Wohnen am Beschäftigungsort aber vorliegen, wenn die Seite 37 von 42 #2 20.09.2013 Zweitwohnung es dem Mitarbeiter ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. (entsprechend Abwandlung zu Beispiel 35 des Entwurfs des Einführungsschreibens) 12.2. Unterkunftskosten 12.2.1. Bei doppelter Haushaltsführung im Inland Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Mitarbeiter tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft, höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat anerkannt (Höchstbetrag). Auf die Zahl der Wohnungsbenutzer kommt es nicht an. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit (bisherige Begrenzung auf die Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung) entfällt bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland. Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Mitarbeiters, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag zu berücksichtigen. In den Höchstbetrag sind nach dem Entwurf des Einführungsschreibens sämtliche für Zweitwohnung entstehenden Aufwendungen einzubeziehen, z. B. · Miete · Betriebskosten · Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung · AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände · Zweitwohnungssteuer · Rundfunkbeitrag · Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze · Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten), die vom Mitarbeiter selbst getragen werden · separat angemieteter Garagenstellplatz. Auch bei einer möbliert angemieteten Zweitwohnung oder eine Hotelunterkunft, sollen die Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig sein. Bei der Berechnung des Höchstbetrags ist § 11 Absatz 2 EStG zu beachten; das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenendabrechnung. Beispiel 29 Der Mitarbeiter bezahlt für seine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine monatliche Miete von 950 € inkl. Nebenkosten. Im Mai 2014 erhält er die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 und muss 150 € nachzahlen. Lösung Die Nachzahlung kann im Monat der Zahlung nur bis zur Höhe der 1.000 € berücksichtigt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung der anzuerkennenden Unterkunftskosten wie bisher nicht einzubeziehen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich weiterhin nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG. Seite 38 von 42 #2 20.09.2013 Der Höchstbetrag ist ein Monatsbetrag, der nicht auf einen Kalendertag umzurechnen ist und grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Mitarbeiters gesondert gilt. Beziehen mehrere berufstätige Mitarbeiter (z. B. beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine doppelte Haushaltsführung, so dass jeder Mitarbeiter den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen jeweils für sich beanspruchen kann. Beispiel 30 Beiderseits berufstätige Ehegatten bewohnen an ihrem Beschäftigungsort gemeinsam eine möblierte Unterkunft. Ihren Hausstand sowie ihren Lebensmittelpunkt haben die Eheleute nachweislich im eigenen Einfamilienhaus. Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort betragen inklusive sämtlicher Nebenkosten und Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände 1.100 € im Monat. Diese werden auf Grund gemeinsamer Verpflichtung von beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gezahlt. Lösung Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft können bei jedem Ehegatten jeweils in Höhe von 550 € berücksichtigt werden. (entsprechend Beispiel 36 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Beispiel 31 Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (Miete, inkl. sämtlicher berücksichtigungsfähiger Nebenkosten und evtl. Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände) durch den Mitarbeiter betragen bis zum 30.06. monatlich 990 Euro. Ab 01.07. wird die Miete um 20 € erhöht, so dass ab diesem Zeitpunkt die monatlichen Aufwendungen 1.010 € betragen. Lösung In den Monaten Januar bis Juni können die Aufwendungen in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Ab Juli ist die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.000 € zu beachten. Es ist nicht zulässig, die übersteigenden Aufwendungen mit dem nicht aufgebrauchten Höchstbetrag der Monate Januar - Juni zu verrechnen. (entsprechend Beispiel 37 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Der Arbeitgeber darf die Kosten der Zweitwohnung oder -unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wie bisher in den ersten drei Monaten mit 20 € je Übernachtung und in der Folgezeit mit 5 € je Übernachtung pauschal steuerfrei erstatten (R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR). Für die Berücksichtigung als Werbungskosten müssen die Kosten der Zweitwohnung oder -unterkunft aber grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Sie können nur geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. 12.2.2. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland werden die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als notwendig angesehen, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (wie bisher). Seite 39 von 42 #2 20.09.2013 12.3. Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Die Regelungen zu den Verpflegungspauschalen sowie die Dreimonatsfrist gelten auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten sind die Regelungen zur Kürzung der Verpflegungspauschalen auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Beispiel 32 Der Mitarbeiter wird am Stammsitz seines Arbeitgebers neu eingestellt. Er behält seinen Familienwohnsitz 250 Kilometer entfernt bei und übernachtet während der Woche in einem Hotel in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte. Das Hotel stellt dem Arbeitgeber pro Übernachtung 50 € zuzüglich 10 € für ein Frühstück in Rechnung, welche der Mitarbeiter zunächst verauslagt und von seinem Arbeitgeber über die Reiseabrechnung erstattet erhält. Lösung Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung gelten die Regelungen zur Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit entsprechend. Das Hotelfrühstück ist mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die Erfassung des Frühstücks mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn unterbleibt aber, da die Verpflegungspauschale um 4,80 € täglich gekürzt werden muss. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Regeln der Gestellung von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzuwenden und es ist für das Frühstück ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes anzusetzen (R 8.1 Absatz 7 Nummer 1 LStR). (entsprechend Beispiel 33 des Entwurfs des Einführungsschreibens) Die neue Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Steuersatz von 25 % (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG) gilt für die Gestellung von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht. Für arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb kommt zwar eine Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG in Betracht, diese gilt aber nicht für die Mahlzeitengestellung in Form eines Hotelfrühstücks, da dieses nicht im Betrieb gewährt wird. Auch die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG ist für Verpflegungspauschalen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gezahlt werden, nicht zulässig. Auch wenn es sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, sieht der Entwurf des Einführungsschreibens vor, dass im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden muss, wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Mitarbeiter im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat. Eine vom Betriebsstättenfinanzamt gewährte Befreiung von Aufzeichnungspflichten für die Vergütungen für doppelte Haushaltsführung gilt (bis 2015) u.E. auch für die Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für Mahlzeiten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt wurden. Seite 40 von 42 #2 20.09.2013 12.4. Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Wie bisher können Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist wie bisher eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Flugkosten können in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Kann der Mitarbeiter für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen nutzen, kann er wie bisher keine Werbungskosten geltend machen, im Gegenzug entfällt auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Trotzdem muss der Arbeitgeber für diese lohnsteuerfreie Heimfahrt Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Seite 41 von 42 #2 20.09.2013 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Susanne Weber Thomas-Wimmer-Ring 1 - 3 80539 München T +49(0) 89 28646-2256 F +49 (0) 89 28646-111 [email protected] Kersten Weißig Thomas-Wimmer-Ring 1 - 3 80539 München T +49 (0) 89 28646-2257 F +49 (0) 89 28646-111 [email protected] München Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T +49(0) 89 286 46-0 • F +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T +49 (0) 211 200 50-5 • F +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T +49 (0) 9131 97002-11 • F +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T +49 (0) 69 133 84 56-0 • F +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Neuer W all 30 • 20354 Hamburg T +49 (0) 40 320 86 66-0 • F +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T +49 (0) 8035 968-0 • F +49 (0) 8035 968-150 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS-Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 42 von 42