Reisekosten Inland ab dem 01.01.2014 Verpflegungsmehraufwand

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Reisekosten Inland ab dem 01.01.2014 Verpflegungsmehraufwand
Reisekosten Inland ab dem 01.01.2014
Am 11.11.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen Pauschalen für den
Verpflegungsaufwand 2014 (dem sog. Tagegeld) bekannt gegeben. Diese Verpflegungspauschalen
gelten ab dem 01. Januar 2014. Mit der Reisekostenreform soll die Abrechnung von Reisekosten
einfacher werden, es gibt daher ab 01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen zum
Verpflegungsmehraufwand (bisher gab es 3 Pauschalsätze) bei beruflichen Abwesenheitszeiten:
1. Die erste Pauschale bezieht sich auf Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden (ohne
Übernachtung) sowie für den Tag der Anreise und der Abreise.
2. Die zweite Pauschale bezieht sich auf Abwesenheiten über 24 Stunden (also ganze Tage
der Abwesenheit)
Positiv wirken sich die Neuregelungen vor allem in Bezug auf dienstliche Kurzreisen aus, denn
oft erhält man nun bei kurzen Abwesenheiten (von minimal 8 Stunden) mehr Geld als in den
Jahren zuvor. Bei kurzen Abwesenheiten in Deutschland von 8 bis 12 Stunden erhält man mit
den neuen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand doppelt so viel Geld wie bisher.
Weiterhin gelten die Pauschalsätze grundsätzlich für Auswärtstätigkeiten an derselben
Tätigkeitsstelle für maximal 3 Monate!
Verpflegungsmehraufwand 2014 in Deutschland
Ab dem 01.01.2014 gelten für Deutschland folgende Spesen-Pauschbeträge:
Mind. 24 Stunden, Ab 8 bis 24 Stunden, Pauschale für eine
Betrag in Euro
Betrag in Euro
Übernachtung in Euro
24
12
20
Im Folgenden wollen wir anhand eines Beispiels die Berechnung aufzeigen:
Ein Reisender fährt montags um 13:00 Uhr auf Dienstreise und kehrt mittwochs gegen 18:00 Uhr
von seiner Dienstreise zurück. Er erhält folgenden Verpflegungsmehraufwand:
Montag
Dienstag
Mittwoch
12,00 € da mehr als 8 Stunden und weniger als 24 Stunden
24,00 € da 24 Stunden abwesend
12,00 € da mehr als 8 Stunden und weniger als 24 Stunden
insgesamt:
48,00 €
Diesen Betrag erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erstattet.
Ein Selbständiger kann diesen Betrag steuerlich als Pauschbetrag zum Verpflegungsmehraufwand
steuerlich geltend machen.