Die neue ATV DIN 18318 Ausgabe Oktober 2006
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Die neue ATV DIN 18318 Ausgabe Oktober 2006
Bundesverband Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau e. V. INFORMATIONEN AUS DEM HAUS DER LANDSCHAFT Haus der Landschaft Alexander-von-Humboldt-Str. 4 53604 Bad Honnef Telefon 02224 7707-0 Telefax 02224 7707-77 E-Mail: [email protected] Internet: www.galabau.de Stand März 2007 Die neue ATV DIN 18318 Ausgabe Oktober 2006 mit Anmerkungen zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Ausgabe Dezember 2000 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) NEU Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen – DIN 18318 Ausgabe Oktober 2006 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß § 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: >> Anmerkung: Die neue ATV DIN 18318 enthält in den Abschnitten 0.1 bis 0.5 neben redaktionell überarbeiteter und präzisierter auch eine Vielzahl ganz neuer Regelungen, die durch den Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung anzugeben sind. Fehlen entsprechende Positionen in der Leistungsbeschreibung, können dadurch Forderungsansprüche des Auftragnehmers entstehen. 0.1 Angaben zur Baustelle: 0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage. NEU 0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke. NEU 0.1.3 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen. 0.2 Angaben zur Ausführung NEU 0.2.1 Aufbau des Oberbaues. NEU 0.2.2 Verwendungszweck, besondere Nutzung, klimatische Einflüsse. NEU 0.2.3 Beanspruchung, Art der Reinigung, Verkehrsbelastung, örtliche Besonderheiten. >> Anmerkung: Die Verkehrsbelastung und Reinigung der Flächen wurden ergänzt. Durch diese Angaben ergibt sich ein Rückschluss auf das zu verwendende Fugen- und Bettungsmaterial. 0.2.4 Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der Anschlüsse von Pflastersteinen und Platten an vorhandene Befestigungen, Bögen, Einbauten, Einfassungen, Bauwerke und Aussparungen. NEU 0.2.5 Baustoffgemische für Bettung, Fugenfüllung und Fugenschluss. >> Anmerkung: Für die Bauklassen III und IV gemäß RSTO gelten andere Anforderungen an das Bettungsmaterial als für die Bauklassen V und VI. Auch können sich unterschiedliche Anforderungen für die Fugenfüllung in Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung und Art der Reinigung ergeben. 0.2.6 Beschaffenheit der Pflastersteine aus Naturstein. NEU 0.2.7 Belastung von Entwässerungsrinnen. NEU 0.2.8 Anzahl, Art, Lage und Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen. NEU 0.2.9 Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Einbauten. NEU 0.2.10 Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungsfugen. NEU 0.2.11 Gestaltung und Einteilung von Flächen, besondere Verlegeart, Raster- und Fugenausbildung. 0.2.12 Oberflächeneigenschaften. 0.2.13 Art und Umfang von Absperr- und Verkehrssicherungsmaßnahmen. NEU Abschnitt 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 NEU Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei: Abschnitt 2, wenn andere Anforderungen an die Bauprodukte als in den TL Pflaster-StB vereinbart werden sollen, >> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB enthalten Anforderungen an natürliche, industriell hergestellte (künstliche) sowie an rezyklierte Gesteinskörnungen (RC-Baustoffe), Baustoffgemische und an andere Bauprodukte, wie Pflastersteine, Platten, Bord- sowie Einfassungssteine. Auch werden die Anforderungen an das Bettungs- und Fugenmaterial festgelegt. Sie gelten für die Lieferung von Bauprodukten zur Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung auf Verkehrsflächen sowie deren Einfassungen. Abschnitt 3.1.1, wenn das Bauverfahren, der Bauablauf oder die Art und der Einsatz der Geräte dem Auftragnehmer vorgegeben werden soll, Abschnitt 3.1.8, wenn zusammenhängende Flächen mit Pflastersteinen, Platten und Kombinationen aus Pflastersteinen und Platten in unterschiedlichen Dicken ausgeführt werden sollen, Abschnitt 3.4.2, wenn in einem anderen Verband verlegt oder versetzt werden soll, Abschnitt 3.5.2, wenn die Pflasterklinker in einem anderen Verband oder hochkant, z.B. als Rollschicht verlegt oder versetzt werden sollen, Abschnitt 3.6.2, wenn Natursteinpflaster in einem anderen Verband versetzt oder verlegt werden soll, Abschnitt 3.7.2, wenn der Plattenbelag in einem anderen Verband verlegt werden soll, Abschnitt 3.8, 0.4 wenn Bord- und Einfassungssteine nicht auf Fundamente mit Rückenstütze versetzt und Stoßfugen verfugt oder vergossen werden sollen. Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzenden Regelungen zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Art, Stoffen und Maßen, wie folgt vorzusehen: 0.5.1 Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m2). 0.5.2 Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlage nach Flächenmaß (m2). 0.5.3 Pflasterdecken und Plattenbeläge – Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Flächenmaß (m2), getrennt nach Ausführungsarten, z.B. im Bogen, nach Muster, nach Arten und Maßen der Pflastersteine oder der Platten, – Abputzen aufgenommener Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Flächenmaß (m2), getrennt nach Arten des Fugenfüllstoffes und der Unterlage, nach Arten und Maßen der Pflastersteine und Platten, – Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten und Pflastersteinen – für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m), – für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück), – Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten aus Naturstein nach Anzahl (Stück), NEU – Formteile und Sonderformate – für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m), – für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück). >> Anmerkung: Formteile und Sonderformate wurden ergänzt. Damit sind nun auch eindeutig die „Bischofsmützen“ erfasst. 0.5.4 Fugenverguss, Fugenfüllung >> Anmerkung: Randfugen sind entfallen – Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen nach Flächenmaß (m2), getrennt nach Befestigungsarten und Arten des Fugenvergusses, der Fugenfüllung, – Fugenverguss von Bewegungsfugen nach Längenmaß (m), getrennt nach Fugenmaßen und Arten des Fugenvergusses. 0.5.5 Einfassungen, Entwässerungsrinnen >> Anmerkung: Ergänzt um Entwässerungsrinnen – Bord- oder Einfassungssteine, Entwässerungsrinnen nach Längenmaß (m), getrennt nach Arten und Maßen, – Fundamente mit oder ohne Rückenstütze von Einfassungen nach Längenmaß (m), getrennt nach Arten und Maßen, – Bearbeiten von Köpfen der Bord- und Einfassungssteine nach Anzahl (Stück), getrennt nach Arten und Maßen, – Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder Trittflächen an Bordsteinen nach Längenmaß (m), getrennt nach Arten und Maßen. 1 NEU Geltungsbereich 1.1 Die ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Plasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen“ gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Pflastersteinen und Platten sowie für das Herstellen von Einfassungen und Rinnen. Sie gilt auch für das Befestigen solcher Flächen mit Betonwerkstein, Klinker, Ziegel und Naturstein. >> Anmerkung: Flugbetriebsflächen sind entfallen. Die gebundene Ausführung und die wasserdurchlässige Ausführung stellen keine Regelbauweisen mehr dar. Die gebundene Bauweise wurde aus der Norm herausgenommen, da vermehrt Schadensfälle mit den vielfältigsten Ursachen aufgetreten sind. Sollen von den Regelbauweisen dieser ATV abweichende Flächenbefestigungen zur Ausführung kommen, so sind diese und die dabei zu beachtenden Regelwerke besonders zu vereinbaren, z.B. • für versickerungsfähige Beläge das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrflächen“ der FGSV, • für begrünbare Beläge die „Empfehlungen für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Flächen aus begrünbaren Pflasterdecken und Plattenbelägen“ der FLL, • für Beläge auf unterbauten Flächen die „Empfehlungen zu Planung und Bau von Verkehrsflächen auf Bauwerken“ der FLL. 1.2 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18318 vor. 2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen und für weitere Anforderungen entsprechende Regelwerken nachstehend aufgeführt: DIN 18158 Bodenklinkerplatten DIN 18500 Betonwerkstein – Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung DIN EN 13198 Betonfertigteile – Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente DIN EN 1433 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen – Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Beurteilung der Konformität DIN V 19580 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen – Witterungsbeständigkeit, Einheitsgewicht und Fremdüberwachung DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 DIN EN 206-1 Beton – Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität NEU Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB). >> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB setzt die europäischen Produktnormen DIN EN 1338 bis 1344 sowie DIN EN 13285 in Deutschland um. Dadurch werden z.B. auch die Pflastersteine aus Naturstein wieder mit Mosaik-, Klein- und Großpflasterstein bezeichnet. NEU Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB). 3 Ausführung >> Anmerkung: Bei den im Abschnitt 3 jeder ATV beschriebenen Festlegungen zur Ausführung handelt es sich um eine sogenannte Regelausführung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber immer dann schuldet, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Da insbesondere seitens der Auftraggeber häufig etwas anderes als die Regelbauweise vereinbart werden soll, enthält für diesen Fall jede ATV im Abschnitt 0.3 – Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV – Hinweise, deren Beachtung durch den Auftraggeber Voraussetzung ist für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A. Die beschriebenen Aufzählungen im Abschnitt 0.3 sind nicht abschließend und lassen für den Anwender weiteren Spielraum. Abweichende Regelungen können nicht nur in der Leistungsbeschreibung wirksam vereinbart werden, sondern z. B. auch in den Besonderen Vertragsbedingungen, Zusätzlichen Vertragsbedingungen, Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines 3.1.1 Die Wahl des Bauverfahrens und Bauablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Baugeräte sind Sache des Auftragnehmers. 3.1.2 In der Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Dränen und Kanälen müssen die Arbeiten mit der erforderlichen Vorsicht ausgeführt werden. 3.1.3 Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) 3.1.4 Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.1.5 Werden unvermutete Hindernisse, z.B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Bauwerksreste angetroffen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.1.6 In der Nähe von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen müssen die Arbeiten mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. 3.1.7 Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.1.8 Zusammenhängende Flächen sind mit Pflastersteinen gleicher Nenndicke auszuführen. Gleiches gilt für Platten und Kombinationen aus Pflastersteinen und Platten. Verbände mit durchgehenden Fugen in Fahrtrichtung sind bei befahrbaren Verkehrflächen nicht zulässig. >> Anmerkung: Erweitert auf alle Pflastersteine und Platten. Die Einschränkung auf Pflastersteine und Platten aus Beton ist damit entfallen. Es sind keine durchgehenden Fugen mehr in Fahrtrichtung zulässig. Diese eigentlich selbstverständliche Anforderung kommt aus der Baupraxis. Am haltbarsten haben sich Verbände mit diagonal zur Fahrtrichtung verlaufenden Fugen erwiesen, z.B. Fischgrätverband, Läufer- oder Reihenverband als Diagonalverband. NEU 3.1.9 Der Bettungsstoff muss gegenüber der Unterlage filterstabil sein. >> Anmerkung: Die Angaben zu geeigneten Körnungen sind entfallen, da diese in der TL Pflaster-StB geregelt werden. Zu den Filterregeln für Bettung/Tragschicht siehe ZTV Pflaster-StB. Die ehemaligen Regelungen zu geeigneten Bettungsmaterialien bei wasserdurchlässigen und gebundenen Bettungen sind entfallen. NEU 3.1.10 Bei Anschlüssen dürfen zugearbeitete Pflastersteine oder Platten nicht verwendet werden, wenn die verbleibende kürzere Länge nicht mindestens der Hälfte der größten Kantenlänge des unbearbeiteten Steines oder der unbearbeiteten Platte entspricht. >> Anmerkung: Kleinere Steine als der halbe Normalstein sind unzulässig. Dadurch soll der weit verbreiteten und schadensträchtigen Unsitte durch Zuschnitt und Einbau von „Zwickeln“ entgegengewirkt werden, die keine dauerhafte Flächenbefestigung bewirken können. Diese Anforderung war bereits in der ZTV P-StB, dem Vorgänger der jetzt gültigen ZTV Pflaster-StB enthalten. Auch sollten die bei Zuschnitten entstehenden Winkel 45 Grad möglichst nicht unterschreiten. NEU 3.1.11 Die Korngrößenverteilung des Fugenfüllstoffes ist auf die Verkehrsbelastung und die Fugenbreite abzustimmen. Der Fugenfüllstoff muss gegenüber dem Bettungsstoff filterstabil sein. >> Anmerkung: Die Angaben zu geeigneten Körnungen sind entfallen, da diese in der TL Pflaster-StB geregelt werden. Die ehemaligen Regelungen zu geeigneten Fugenmaterialien bei wasserdurchlässigen und gebundenen Bettungen sind entfallen. Zu den Filterregeln für Bettung/Tragschicht siehe ZTV Pflaster-StB. Durch die Anforderung der Filterstabilität soll verhindert werden, dass feinkörnige Bestandteile des Fugenmaterials in die Bettung abwandern. 3.1.12 Werden die Pflasterfugen mit Pflasterfugenmassen vergossen, sind Fugenbreiten von mindestens 8 mm und höchstens 15 mm einzuhalten. Die Pflasterfugen sind nach dem Rütteln oder Rammen der Pflastersteine oder Platten bis zur Standfestigkeit 3 cm tief, höchstens 1/3 der Steindicke, auszukratzen oder auszublasen und gegebenenfalls zu trocknen. Anschließend sind die Fugen bis 5 mm unterhalb der Steinoberkante zu vergießen. 3.2 Unterlage >> Anmerkung: Redaktionell umgestellt und ergänzt. Als Unterlage wird in dieser Norm die Tragschicht verstanden. Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei – ungenügender Tragfähigkeit oder Beschaffenheit des Untergrundes, >> Anmerkung: neu hinzugekommen sind Bedenken zur Beschaffenheit des Untergrundes. Damit sind alle denkbaren Eigenschaften des Untergrundes einbezogen. NEU – unzureichender Wasserdurchlässigkeit, >> Anmerkung: Bei Pfützenbildungen und erkennbarer Verschlammung an der Oberfläche ergibt sich hier unbedingt ein Handlungsbedarf. – Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit. – schädlichen Verschmutzungen, – Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen, NEU – fehlenden Bezugspunkten. >> Anmerkung: Ergänzung 3.3 Profilgerechte Lage, Toleranzen >> Anmerkung: Die Dehnungsfugen sind im Titel entfallen, da die gebundene Ausführung nicht mehr geregelt wird. 3.3.1 Pflasterdecken und Plattenbeläge sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 2 cm betragen. Randeinfassungen mit Bordsteinen oder anderen Steinen sind höhen- und fluchtgerecht herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe und dem Sollabstand von der Bezugsachse dürfen >> Anmerkung: ehemals sollen an keiner Stelle mehr als 2 cm betragen; größere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie zur Vermeidung erheblichen Verschnitts zweckmäßig sind und vor Beginn der Bauausführung mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Die zulässige Abweichung von der Flucht in Auftritt- und Vorderflächen beträgt an den Stoßfugen bei Bordsteinen und anderen Steinen mit ebener Oberfläche 2 mm, bei Bordsteinen und anderen Steine mit grobrauer Oberfläche 5 mm. 3.3.2 Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen bei Flächen aus Naturstein mit gespaltener Oberfläche nicht größer als 2 cm, bei allen sonstigen Flächen nicht größer als 1 cm sein. >> Anmerkung: Hinsichtlich der gespaltenen Oberfläche angepasst an DIN EN 1341-Platten aus Naturstein für Außenbereiche und DIN EN 1342-Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche. Definitionen „gespalten: unbearbeitete, spaltraue Oberfläche“ „bearbeitet: das Aussehen der Oberfläche wurde durch eine oder mehrere mechanische Behandlungen oder Wärmebehandlungen verändert“ 3.3.3 Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Die zulässige Abweichung bei höhengleichen Anschlüssen für Baustoffe mit ebener Oberfläche darf 2 mm, für Baustoffe mit grobrauer Oberfläche 5 mm nicht überschreiten. Neben Randeinfassungen und Einbauten müssen die Anschlüsse 3 mm bis 5 mm über deren Oberfläche liegen, neben wasserführenden Rinnen 3 mm bis 10 mm über der Rinne. >> Anmerkung: Redaktionelle Änderungen. 3.3.4 Die abflusswirksame, resultierende Neigung der Pflasterdecke und des Plattenbelages darf folgende Werte nicht unterschreiten: – bei Naturstein mit gespaltener oder grob bearbeiteter Oberfläche – auf Fahrbahnen: 3,5 % – sonstige Flächen: 3,0 % – in allen anderen Fällen: 2,5 % Ausführungsbedingte Abweichungen von der planmäßigen Neigung dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen. >> Anmerkung: Die Abweichungen beziehen sich auf die absolute Prozentangabe. Entwässerungsrinnen sind mit einem Längsgefälle von mindestens 0,5 % auszuführen. >> Anmerkung: Geänderte Neigungen und keine Differenzierung mehr in Längs- und Quergefälle, da deren Resultierende für den Abfluss von entscheidender Bedeutung ist. Definition grob bearbeitet: bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von mehr als 0,5 mm vorhanden ist (z.B. gestockt, gespitzt, sandgestrahlt oder geflammt) NEU 3.4 Decken aus Betonsteinpflaster 3.4.1 Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 3 cm bis 5 cm betragen, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 120 mm kann sie auch 4 cm bis 6 cm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 120 mm und einer Bettungsdicke größer als 4 cm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Ergänzung und Spezifizierung nach TL Pflaster-StB. Bettungsmaterialien der Körnung 0/2 mm wurden gestrichen wegen der negativen Erfahrungen seitens der Baupraxis. Die Splitte 1/3 mm und 2/5 mm sind gestrichen worden, weil sie sich insbesondere in Flächen mit Kraftfahrzeugverkehr als nicht dauerhaft herausgestellt haben. 3.4.2 Verlegen und Versetzen Die Pflastersteine sind in einem gleichmäßigen Verband in Reihen mit versetzten Fugen und Fugenbreiten von 3 mm bis 5 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 120 mm mit Fugenbreiten von 5 mm bis 8 mm, auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. >> Anmerkung: Ergänzung der Fugenbreiten bei Steinen ab 120 mm Dicke. Die Einhaltung der angegebenen Fugenbreiten ist zur Kraftübertragung der Verkehrslasten unbedingt erforderlich und verhindert gleichzeitig Abplatzungen und Kantenabbrüche an den Pflastersteinen. Auch zwischen angeformten Abstandhaltern ist die geforderte Fugenbreite einzuhalten, sie geben nicht die geforderten Fugenbreiten vor. Insbesondere bei maschineller Verlegung ist auf ausreichende Fugenbreiten zu achten. Als sinnvoll hat sich das Ausrichten der Steine mit einem Richteisen erwiesen und nicht das Pressen/Richten mit dem Gummihammer. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. 3.4.3 Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenfüllstoff auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenfüllstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. >> Anmerkung: Eine Pflasterfläche ist nur so gut wie ihre Fugenfüllung. Eine der Hauptursachen für Schäden an Pflasterbelägen ist eine unzureichend gefüllte Fuge. Ohne ausreichende Fugenfüllung ist die Kraftübertragung und Verbundwirkung der Fläche nicht mehr gegeben. Jeder Auftragnehmer sollte in eigenem Interesse auf ausreichende Fugenfüllung achten. NEU NEU Bei Pflastersteinen mit besonderer Oberfläche, z.B. farbiges Pflaster, ist diese beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. >> Anmerkung: Diese Selbstverständlichkeit wurde in der Vergangenheit bei der Ausführung häufig missachtet und hat vielfach zu Mängeln geführt. 3.5 Decken aus Pflasterklinker und Pflasterziegel 3.5.1 Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 3 cm bis 5 cm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm zu verwenden. 3.5.2 Verlegen und Versetzen Die Pflasterklinker und Pflasterziegel sind flach in einem gleichmäßigen Verband in Reihen mit versetzten Fugen und Fugenbreiten von 3 mm bis 5 mm auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. >> Anmerkung: Redaktionelle Änderung und Ergänzung der max. Fugenbreite 5 mm. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. 3.5.3 Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenfüllstoff auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenfüllstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. NEU Die Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. NEU 3.6 Decken aus Natursteinpflaster 3.6.1 Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 3 cm bis 5 cm betragen. >> Anmerkung: Ehemals 3 cm bis 4 cm. Bei Steinen mit einer Nenndicke ab 120 mm kann sie auch 4 cm bis 6 cm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 120 mm und einer Bettungsdicke größer als 4 cm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Ergänzung und Spezifizierung nach TL Pflaster-StB. 3.6.2 Verlegen und Versetzen Die Steine sind in die Bettung möglichst engfugig mit versetzten Fugen hammerfest zu versetzen oder auf die Bettung zu verlegen. Abhängig von der Nenndicke der Steine sind folgende Fugenbreiten, gemessen am oberen Rand der Steine, auszuführen: NEU – unter 60 mm Nenndicke max. 6 mm, – ab 60 mm bis unter 120 mm Nenndicke max. 10 mm, – ab 120 mm Nenndicke max. 15 mm, – bei bearbeiteten Pflastersteinen min. 10 mm. Gespaltene Steine ab einer Nenndicke von 120 mm sowie bearbeitete Pflastersteine sind in Reihe zu versetzen oder zu verlegen. Gespaltene Steine mit einer Nenndicke kleiner als 120 mm sind in Segmentbögen zu versetzen oder zu verlegen. Pressfugen sind unzulässig, Kreuzfugen sind zu vermeiden. Fugen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Werden die Steine in Reihe versetzt oder verlegt, müssen die Fugenachsen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. In den einzelnen Reihen und Bögen sind möglichst gleich breite Steine zu verwenden. 3.6.3 Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Versetzens oder Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenfüllstoff auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenfüllstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rammen oder zu rütteln. Danach sind die Fugen erneut zu füllen. NEU 3.7 Plattenbeläge 3.7.1 Bettung Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 3 cm bis 5 cm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Platten mit einer Nenndicke ab 120 mm und einer Bettungsdicke größer als 4 cm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden. >> Anmerkung: Ergänzung und Spezifizierung nach TL Pflaster-StB. 3.7.2 NEU Verlegen und Versetzen Die Platten sind parallel zur Randeinfassung oder einer anderen festgelegten Achse in gleichmäßigem Verband mit versetzten Fugen auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Platten mit einer Nenndicke unter 120 mm sind mit Fugenbreiten von 3 mm bis 5 mm, Platten mit einer Nenndicke ab 120 mm mit Fugenbreiten von 5 mm bis 10 mm, auszuführen. >> Anmerkung: Ergänzung für Platten ab 120 mm. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. 3.7.3 Verfugen und Verdichten Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist der Fugenfüllstoff auf den Belag aufzubringen, in die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenfüllstoff ist zu beseitigen. NEU Anschließend ist die Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. NEU Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. NEU Die Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte. 3.8 Einfassungen Bord- und Einfassungssteine sowie Randeinfassungen aus Pflastersteinen sind auf ein 20 cm dickes Fundament mit Rückenstütze aus Beton mit einer Zusammensetzung C12/15 zu versetzen. Fundament und Rückenstütze sind zu verdichten. >> Anmerkung: Die Anforderung Beton mit einer Zusammensetzung „C12/15“ ist neu NEU Die Druckfestigkeit am fertigen Bauteil muss nach DIN 1048-2 „Prüfverfahren für Beton – Festbeton in Bauwerken und Bauteilen“ nach 28 Tagen als Mittelwert aus mindestens 3 Probekörpern mindestens 8 N/mm2 oder als Einzelwert 6,4 N/mm2 betragen. >> Anmerkung: Ergänzung der Druckfestigkeit. Die Werte sind auf Wunsch der Vertreter der Baupraxis aufgenommen worden. Nach deren Erfahrungen werden diese Anforderungen bei einer fachlich korrekten Ausführung der Rückenstütze in jedem Fall erreicht. Bordsteine und Rückenstütze sind auf dem noch verarbeitbaren Fundamentbeton zu versetzen. >> Anmerkung: Es ist frisch in frisch zu arbeiten. NEU Die Rückenstütze ist 15 cm dick in Schalung herzustellen. Die Oberkante der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke der angrenzenden Flächenbefestigung. Die Oberfläche der Rückenstütze ist nach außen leicht abzuschrägen. >> Anmerkung: Die Dicke der Rückenstütze ist von 10 cm auf 15 cm erhöht worden. Ausführung nur noch geschalt. Hintergrund dafür ist die geforderte Druckfestigkeit am Bauteil, die sich nur durch eine ausreichende Verdichtung, z.B. durch Stampfen in Schalbauweise erreichen lässt. Die ehemalige KannBestimmung „soll“ wurde in die Muss-Bestimmung „ist“ geändert. Die Fundamentbreite ist abhängig von dem verwendeten Bord- oder Einfassungsstein zuzüglich der Rückenstütze und zuzüglich der Breite des gegebenenfalls verwendeten Rinnensteins. NEU Werden Rinnensteine verwendet, sind die Bewegungsfugen der Entwässerungsrinne im Fundament und in der Rückenstütze durchgängig auszubilden. Bord- und Einfassungssteine sind mit etwa 5 mm breiten Stoßfugen zu versetzen, die nicht verfugt werden. Einfassungen in Bögen mit einem Radius bis einschließlich 12 m sind mit Bogensteinen herzustellen. Bei Bögen mit einem Radius über 12 m können gerade Steine mit einer Länge von 500 mm, mit einem Radius ab 20 m können gerade Steine mit einer Länge von 1000 mm verwendet werden. >> Anmerkung: Ergänzung der Radien ab 20 m 3.9 Entwässerungsrinnen Muldensteine, Rinnensteine und Rinnen aus Pflastersteinen sind auf ein 20 cm dickes Fundament aus Beton mit einer Zusammensetzung C12/15 zu versetzen oder zu verlegen und mit Bewegungsfugen zu versehen. Das Fundament ist zu verdichten. >> Anmerkung: Die Anforderung „Beton mit einer Zusammensetzung C12/15“ ist neu NEU Die Druckfestigkeit am fertigen Bauteil muss gemäß DIN 1048-2 nach 28 Tagen als Mittelwert aus mindestens 3 Probekörpern mindestens 8 N/mm2 oder als Einzelwert 6,4 N/mm2 betragen. >> Anmerkung: Ergänzung der Druckfestigkeit. NEU Muldensteine, Rinnensteine und Pflastersteine sind auf dem noch verarbeitbaren Fundamentbeton mit mindestens 8 mm und höchstens 12 mm breiten Fugen zu versetzen oder zu verlegen, die mit gebundenem Fugenfüllstoff zu verfugen sind. >> Anmerkung: Somit sind auch Rinnen aus Pflastersteinen mit gebundenen Fugen auszubilden. NEU Bewegungsfugen sind im Abstand von höchstens 12 m mit mindestens 8 mm und höchstens 15 mm Breite herzustellen. Sie sind mit Pflasterfugenmasse zu vergießen. >> Anmerkung: Der Abstand wurde von 15 m auf 12 m reduziert und die Breite der Dehnungsfugen wurde festgelegt. Verguss ist nun vorgeschrieben. NEU Werden Entwässerungsrinnen gleichzeitig als Randeinfassung verwendet, müssen sie eine Rückenstütze nach Abschnitt 3.8 erhalten. Entwässerungsrinnen müssen flucht- und höhengerecht nach Abschnitt 3.3.3 vor dem Einbau der angrenzenden Flächenbefestigung auf einem Fundament aus Beton verlegt oder versetzt werden. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: 4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Nr. 4 VOB/B 4.1.2 Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten und dergleichen, ausgenommen Hilfsbauwerke, und die über die behelfsmäßige Herstellung hinausgehenden Leistungen, die vom Auftraggeber angeordnet werden. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z.B.: 4.2.1 Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.3, 3.1.4, 3.1.5 und 3.1.7. NEU 4.2.2 Vorbereiten der Unterlage, z.B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Höhenausgleich in der Unterlage bei unterschiedlichen Pflasterstein- oder Plattendicken, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist. >> Anmerkung: Der ehem. Abschnitt 4.2.2 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Verkehrssignalanlagen ist entfallen, da diese Leistungen grundsätzlich auszuschreiben sind. NEU 4.2.3 Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten, Pflaster- und Bordsteinen, Formstücken und Formteilen einschließlich Passstücken, z.B. an Kanten und Anschlüssen, für das Verlegen oder Versetzen an Einbauten und Aussparungen. >> Anmerkung: Ergänzung um „Verhau“ sowie um Bordsteine, Formstücke und -teile, Passstücke. 4.2.4 Aufladen, Abtransport und Abladen von ausgebauten Stoffen und Bauteilen sowie von den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Resten und aussortieren von unbrauchbaren Steinen und Platten, die vom Auftraggeber beigestellt wurden. 4.2.5 Herstellung von Plattenbelägen im Bogen oder im Muster. 4.2.6 Herstellung von Pflasterdecken im Muster. NEU 4.2.7 Herstellen von Aussparungen, die nach Art, Größe und Anzahl nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind. NEU 4.2.8 Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen. 4.2.9 Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. NEU 4.2.10 Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Absperrungen und Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen. 4.2.11 Herstellen von Musterflächen. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Einzelflächen unter 0,5 m2 werden als 0,5 m2 abgerechnet. 5.2 Für das Entfernen von Fugenfüll- und Bettungsstoffen an aufgenommenen Pflastersteinen und Platten wird das Maß der aufgenommenen Fläche gerechnet. 5.3 Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten und Pflaster an Kanten und Einfassungen wird nach der Länge der Fuge zwischen Belag und Kante oder Einfassung gerechnet. 5.4 Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen werden nach der Fläche der Decke oder des Belags gerechnet. 5.5 Die Länge der Einfassung wird an der Vorderseite der Bord- oder Einfassungssteine gemessen. Die gilt auch bei der Abrechnung von Fundamenten mit und ohne Rückenstütze nach Längenmaß. 5.6 Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder der Trittflächen von Bordsteinen werden nach der Länge der bearbeiteten Bordsteine gerechnet. 5.7 Bei der Abrechnung werden übermessen: – Randfugen zwischen Pflasterdecke oder Plattenbelag und Einfassung, z.B. Bordstein und Schiene, – Fugen innerhalb der Pflasterdecke oder des Plattenbelags und Stoßfugen zwischen den einzelnen Bordsteinen oder Einfassungssteinen, – Schienen, wenn beidseitig eine gleichartige Befestigung an die Schienen herangeführt ist, – in der befestigten Fläche liegende oder in sie hineinragende Aussparungen oder Einbauten bis einschließlich 1 m2 Einzelgröße, z.B. Schächte, Schieber, Maste, Stufen. 5.8 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten über 1 m2 Einzelgröße abgezogen; wenn sie in verschiedenartigen Befestigungen liegen, werden sie anteilig abgezogen. NEU 5.9 Bei Abrechnung nach Längenmaß werden Aussparungen oder Einbauten über 1 m Einzellänge in Entwässerungsrinnen und Einfassungen abgezogen. >> Anmerkung: Dadurch wird klargestellt, dass Aussparungen bis 1 m Einzellänge, z.B. Abläufe in Rinnen, Schaltkästen in Einfassungen zu übermessen sind. In der Vergangenheit gab es hier aufgrund der Darstellung als „Unterbrechung“ in der „VOB im Bild“ vermehrt Differenzen zwischen den Vertragsparteien.