EKD Texte 28 Inhalt 2008-2 - Evangelische Kirche in Deutschland

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EKD Texte 28 Inhalt 2008-2 - Evangelische Kirche in Deutschland
Herausgegeben
vom Kirchenamt der
Evangelischen
Kirche in Deutschland
(EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Studium
der
Evangelischen Theologie
zur Vorbereitung auf den Pfarrberuf
Übersicht
über die Studienmöglichkeiten
im Bereich der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Stand: Sommersemester 2008
Zu dieser Broschüre
Diese Broschüre enthält einen orientierenden Überblick über die verschiedenen
Hochschulorte mit ihren jeweiligen besonderen Studienmöglichkeiten im Fach
„Evangelische Theologie“. Sie wendet sich an Studentinnen und Studenten, die evangelische Theologie studieren, um Pfarrerin oder Pfarrer zu werden. Sie soll ihnen dazu helfen, das Studium sinnvoll zu planen und insbesondere auch dazu anregen, innerhalb der
theologischen Fächer persönliche Schwerpunkte zu setzen.
Im Anhang dieser Broschüre wird das Positionspapier des Evangelisch-theologischen
Fakultätentages vom 8. Oktober 1994 aufgenommen. Das Positionspapier bezieht sich
mit seinen grundsätzlichen Überlegungen auf die vier Themenkreise Berufsbezogenheit,
konfessionelle Bestimmtheit, strukturelle Ausdifferenzierung und Festsetzung von
Regelstudienzeiten.
In der Übersicht über die theologischen Ausbildungsstätten sind nur theologische
Fakultäten bzw. Fachbereiche und Kirchliche Hochschulen mit einem Studiengang aufgenommen, der bis zur Kirchlichen Prüfung oder zur Diplomprüfung führt und damit zur
Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst qualifiziert. Das Studium kann an diesen Orten im Allgemeinen auch mit einer Promotion und z.T. mit einer Magisterprüfung
abgeschlossen werden.
Daneben gibt es an weiteren Universitäten und Hochschulen Studienangebote in
Evangelischer Theologie, besonders im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung.
Neu aufgenommen sind die deutschsprachigen Ev.-theologischen Fakultäten in Österreich und der Schweiz (Wien, Basel, Bern, Zürich). Wieweit im nicht deutschsprachigen
Ausland abgelegte Sprachprüfungen und sonstige Studienleistungen auch innerhalb der
Pfarrerinnen- und Pfarrerausbildung oder für die genannten akademischen Abschlüsse
anerkannt werden, ist bei den Landeskirchen bzw. Fakultäten/Fachbereichen, die die
Prüfung abnehmen sollen, zu erfragen.
Erarbeitet wurde diese Broschüre von der Gemischten Kommission für die Reform des
Theologiestudiums im Auftrag des Fakultätentages der Evangelisch-Theologischen
Fakultäten und Fachbereiche in Deutschland und der Konferenz der Ausbildungsreferentinnen und -referenten (ARK I) der Evangelischen Kirche in Deutschland.
3
Im Frühjahr 2005 ist eine neue Veröffentlichung in Buchform aus der Arbeit der
Gemischten Kommission für die Reform des Theologiestudiums erschienen, die die in den
letzten Jahren erarbeiteten Neuerungen dokumentiert. Sie trägt den Titel „Theologische
Ausbildung in der EKD. Dokumente und Texte aus der Arbeit der Gemischten Kommission/
Fachkommission I zur Reform des Theologiestudiums (Pfarramt und Diplom) 1993 bis
2004“, hrsg. von Michael Ahme und Michael Beintker, Leipzig 2005. Sie ist im Buchhandel
zu erwerben. Unter anderem enthält sie die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung/die
Diplomvorprüfung in Evangelischer Theologie, die Rahmenordnung für die Erste
Theologische Prüfung/die Diplomprüfung im Studiengang Evangelische Theologie sowie
die Stoffpläne der einzelnen theologischen Disziplinen.
Ebenfalls informiert die Homepage www.theologiestudium.info umfassend über das
Studium der Evangelischen Theologie.
Zusammenstellung:
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OKR Jochim Ochel
Undine Sählhof
Hannover, im Juli 2008
Inhalt
Seite
Einführung
Studium und persönliches Interesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hauptfächer und Spezialgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Grundstudium und Hauptstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Fakultäten/Fachbereiche, Kirchliche Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Positionspapier des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages . . . . . . . 16
Zum tabellarischen Überblick über die Hochschulorte . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Überblick über die Hochschulorte
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bochum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Bonn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Erlangen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Göttingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Greifswald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Halle/Wittenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Heidelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Jena . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Leipzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Mainz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Münster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Neuendettelsau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Oberursel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Rostock . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Tübingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Wuppertal/Bethel (Arbeitsbereich Wuppertal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Wuppertal/Bethel (Arbeitsbereich Bethel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Basel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Bern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
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Fernstudiengänge und Ferienkurse
zum Erwerb der Sprachkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Anschriften der Ausbildungsreferate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Anhang:
Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/
die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung)
im Studiengang „Evangelische Theologie“
(Erstes Kirchliches Theologisches Examen [Diplom]) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Übersicht über die Gegenstände des Studiums der
Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen
und Gegenstände der theologischen Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
6
Studium und persönliches Interesse
Das Theologiestudium fordert die eigene Person und deren Einstellung zur Welt und zu
Gott heraus. Es stellt Fragen und verändert diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der dieses Fach studiert.
Das wissenschaftliche Studium schafft dadurch zunächst eine ungewohnte Distanz zur
Praxis des Glaubens. Dennoch sollte der eigene Glaube nicht zu kurz kommen. Denn
Theologie und die eigene Biographie sind eng miteinander verknüpft. Selbstreflexion
gehört zum Studium ebenso wie die Bereitschaft, sich auf andere Menschen einzulassen.
Theologie studieren heißt nicht nur, sich mit Traditionen auseinander zu setzen, sondern
auch neue, überraschende Einsichten zu gewinnen. Es heißt nicht nur, Texte zu lesen,
sondern auch Menschen und deren Kon-Texte (besser) zu verstehen. Diese Aufgabe erfordert sowohl eine theologische wie auch personale und kommunikative Kompetenz, auf
Theologiestudierende wartet ein attraktiver und spannender Beruf, in dem unterschiedliche Begabungen zum Zuge kommen. Das Spektrum der Tätigkeiten ist vielfältig.
Jedes der fünf Hauptfächer der Theologie gibt einen anderen Blickwinkel auf das eigentliche Thema der Theologie frei, nämlich die eigene Einstellung zu Gott, den Mitmenschen
und der Welt unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu durchdenken.
Hauptfächer und Spezialgebiete
Theologische Forschung und Lehre vollzieht sich traditionell in fünf Disziplinen: Altes
Testament und Neues Testament, die beiden exegetischen Fächer, bilden zusammen mit
Kirchengeschichte die historisch-theologischen Disziplinen; dazu kommen Systematische
Theologie und Praktische Theologie. Diese fünf Hauptfächer finden sich im Lehrangebot
aller Fakultäten und Hochschulen. Ihnen sind Spezialgebiete zugeordnet, in denen
schwerpunktmäßig Teilaspekte erforscht werden, meist unter besonderer Berücksichtigung von Fragestellungen und Ergebnissen verwandter nichttheologischer Wissenschaften.
Als Teil der betreffenden Disziplin werden diese Spezialgebiete überall von den
Fachvertretern wahrgenommen und in den Fachbibliotheken berücksichtigt. Mancherorts
hat eine Schwerpunktsetzung zu institutioneller Eigenständigkeit geführt, sei es durch
eine Spezialbibliothek, durch einen eigenen Lehrstuhl oder weitere wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nur in diesem Fall sind die Spezialgebiete in das vorliegende Verzeichnis aufgenommen. Daneben gibt es akademische Lehrerinnen und
Lehrer, die sich ebenfalls durch ihre Forschungen in diesen Gebieten ausgewiesen haben,
ohne dass sich dies institutionell niederschlägt.
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Zum Studium des Alten Testaments sind Hebräisch-Kenntnisse nötig. Im Mittelpunkt
steht die Auslegung ausgewählter Schriften (z.B. Genesis aus dem Pentateuch, Jesaja aus
den Prophetenbüchern, Psalmen aus den übrigen Schriften). Außerdem werden die
Entstehungsverhältnisse zusammenhängend dargestellt (sogenannte „Einleitungsfragen“)
und die Theologie des Alten Testaments sowie die Geschichte Israels behandelt.
Unentbehrliche Hilfswissenschaft ist die Biblische Archäologie, die die Religions- und
Kulturgeschichte des Alten Orients mitberücksichtigt (institutionalisiert in Göttingen,
Hamburg, Mainz, Tübingen sowie Münster). Ein besonderes Forschungsfeld ist die
Septuaginta, die griechische Übersetzung des Alten Testaments (Göttingen). Spezialforschungen werden zur hebräischen Sprache (Mainz) und zu einzelnen Literaturgattungen
betrieben (Hamburg und Münster).
Für das Neue Testament ist Griechisch erforderlich. Auch hier steht im Mittelpunkt die
Auslegung der einzelnen Schriften (Evangelien und Apostelgeschichte, Paulusbriefe, sonstige Briefe und Schriften). Die Einleitungsfragen, die Theologie des Neuen Testaments und
die Geschichte des Urchristentums werden auch hier im Zusammenhang behandelt.
Unverzichtbar ist die Kenntnis der hellenistisch-römischen Umwelt und des antiken
Judentums (institutionalisiertes Spezialgebiet in Göttingen, Halle/Wittenberg, Mainz,
Tübingen und Berlin). Ein Feld für Spezialisten ist die Erforschung der neutestamentlichen
Textgeschichte (Institut in Münster).
Beim Studium der Kirchengeschichte, für das Latein erforderlich ist, ist zu unterscheiden
die Geschichte der Kirche als Institution, die eingebettet ist in die Erforschung des
Christentums in allen seinen historischen Erscheinungsformen (Kirchengeschichte im
engeren Sinn), und die Entwicklung der Theologie (Dogmen- oder Theologiegeschichte).
Darum wird das Fachgebiet bisweilen in seiner Gesamtheit auch als Historische Theologie
bezeichnet. Es wird im Allgemeinen in folgende Epochen unterteilt: Alte Kirche,
Mittelalter, Reformation und Gegenreformation, neuere und neueste Kirchengeschichte
(18./19. bzw. 20. Jahrhundert).
Epochen übergreifende Spezialgebiete sind die Geschichte der Ostkirchen (institutionalisiert in Erlangen, Marburg und Münster), allgemein die Konfessionskunde (institutionalisiert in Heidelberg und mit dem Schwerpunkt auf den Orthodoxen Kirchen in
Halle/Wittenberg) sowie jeweils die regionale Kirchengeschichte (vielfach im Lehrangebot, eigenes Institut in Berlin, Bonn, Göttingen, Halle/Wittenberg, Marburg und Münster).
Zu Alter Kirche und Mittelalter gehört Christliche Archäologie, in der auch die Geschichte
der christlichen Kunst mitbehandelt wird (institutionalisiert in Erlangen, Göttingen,
Greifswald, Halle/Wittenberg, Hamburg, Heidelberg, Leipzig, Marburg und Münster), zu
neuester Kirchengeschichte die kirchliche Zeitgeschichte (institutionalisiert in München).
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Besondere Institute oder Forschungsstellen befassen sich mit Texteditionen (Patristik in
Bonn, Göttingen, Marburg und Münster; Spätmittelalter und Reformation in Bonn und
Tübingen; Bucer und Pietismus in Münster; Schleiermacher in Berlin und Kiel). Daneben
sind auch Spezialgebiete der allgemeinen Geschichts- oder Kulturwissenschaften für
Kirchengeschichte von Interesse (z. B. Christliche Archäologie und Christliche Orientalistik in Bonn).
Die Systematische Theologie setzt die Arbeit der historischen Disziplinen voraus. Sie
besteht aus zwei Teildisziplinen: Dogmatik und Ethik.
In der Dogmatik wird Rechenschaft gegeben über den Inhalt des christlichen Glaubens;
zu ihr gehört die „dogmatische Prinzipienlehre“ (oder „Fundamentaltheologie“), die in
Auseinandersetzung besonders mit der Philosophie das Verhältnis von Glaube und Wissen
behandelt; sodann die Reihe der großen Themen des christlichen Glaubens: Gott, die
Schöpfung, der Mensch und seine Sünde, Gottes Gnade in Jesus Christus, das Wirken des
Heiligen Geistes, die Kirche und das ewige Leben.
In der Ethik geht es zunächst um die grundlegende Klärung des Verhältnisses von Glaube
und Handeln und sodann um die christliche Lebensgestaltung im Blick auf Mitmensch,
Gesellschaft und Natur. Die Dogmatik und Ethik der evangelischen Theologie orientiert
sich an der Lehrüberlieferung der reformatorischen Kirchen; an einigen Fakultäten sind
einzelne Fachvertreter ausdrücklich auf die Wahrnehmung der reformierten Lehrüberlieferung verpflichtet (in Erlangen, Göttingen und Münster).
Das Teilgebiet Sozialethik erfordert eine eingehende Berücksichtigung der allgemeinen
Human- und Sozialwissenschaften; gelegentlich ist für diese Fragen ein eigener Lehrstuhl
eingerichtet (mit Institut in Bochum, Marburg, Münster und Tübingen). Das Spezialgebiet
Ökumenische Theologie verlangt spezielle Kenntnisse der Lehrtraditionen anderer christlicher Konfessionen, etwa des orthodoxen und römisch-katholischen Christentums (institutionalisiert in Bochum, Bonn, Erlangen, Halle/Wittenberg, Heidelberg, Mainz, Marburg,
München und Münster).
Die Praktische Theologie befasst sich mit den Handlungsfeldern des kirchlichen Amtes,
hauptsächlich mit Predigt und Gottesdienst (Homiletik und Liturgik), Unterricht
(Katechetik/Religionspädagogik), Seelsorge (Poimenik), Amtshandlungen und Amtsführung (Pastoraltheologie). Darüber hinaus werden Kirchenorganisation und Kirchenleitung
(sog. Kybernetik) sowie alle Bereiche kirchlichen Handelns wissenschaftlich reflektiert.
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Daraus ergibt sich eine Reihe von Spezialgebieten. Zum Teil bestehen dafür eigene
Einrichtungen, etwa für Diakoniewissenschaft (Heidelberg), für Kirchensoziologie (Berlin),
für Pastoralpsychologie (Bethel) oder für Publizistik (Erlangen), auch für Kirchenmusik
(Institut in Verbindung mit der Fakultät in Erlangen und Münster) oder für Kirchenbau
und kirchliche Kunst (Berlin, EKD-Institut in Marburg).
Einige theologische Fächer behandeln fächerübergreifende Fragen und werden deshalb
den fünf klassischen Disziplinen verschieden zugeordnet. So besonders der Bereich
Religionswissenschaft/Missionswissenschaft/Ökumenische Theologie, der nahezu an
allen Studienorten institutionell vertreten ist. Vielfach sind dafür eigene Lehrstühle eingerichtet (Berlin, Bethel, Bochum, Jena, Halle/Wittenberg, Hamburg, Heidelberg, Kiel,
Leipzig, Mainz, München, Neuendettelsau, Rostock, Tübingen und Wuppertal). Daneben
erfolgt je nach Teilbereich eine unterschiedliche Zuordnung zu Lehrstühlen anderer
Fächer: entweder im Blick auf Ökumene zur Systematischen Theologie (Bochum, Heidelberg, Mainz, München, Münster) oder zugleich zur Kirchengeschichte (Bonn, Marburg);
oder im Blick auf Missionswissenschaft zur Praktischen Theologie (Erlangen) oder im
Blick auf Religionswissenschaft wiederum zu systematisch-theologischen Lehrstühlen
(ebenfalls Heidelberg, Münster, auch Bochum). Der Bereich Religionsgeschichte ist zum
Teil auch mit eigenen Lehrstühlen ausgestattet (Berlin, Frankfurt, Göttingen, Halle/
Wittenberg, Jena, Marburg).
Auch andere Spezialgebiete können institutionell unterschiedlich angebunden sein, so
Hermeneutik (beim Neuen Testament in Marburg, bei Systematischer Theologie in
Tübingen, gemeinsam bei Systematischer Theologie und Praktischer Theologie in Bonn),
Judaistik (als eigener Lehrstuhl in Münster, beim Neuen Testament sowie in Verbindung
mit Religionswissenschaft in Tübingen, beim Neuen Testament in Göttingen und Berlin,
beim Alten Testament in Berlin) und Kirchenordnung (eigenes Fachgebiet in Tübingen, als
Kirchenrechtliches Institut der EKD in Göttingen).
Grundstudium und Hauptstudium
Das Theologiestudium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Die
Regelstudienzeit beträgt zwölf Semester (zusammengesetzt aus neun Fachsemestern,
einem Prüfungssemester und zwei Sprachsemestern, sofern erforderlich). Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) abgeschlossen, das Hauptstudium mit dem Ersten Theologischen Examen/der Diplomprüfung. Außerdem sind zu
Beginn des Studiums die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, und in der Mitte
ist ein mehrwöchiges Praktikum zu absolvieren (Hierbei gibt es unterschiedliche Regelungen in den Landeskirchen. Manche machen auch ein Praktikum zum Studienbeginn
verbindlich). So ergeben sich verschiedene Studienabschnitte:
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Das Erlernen der Alten Sprachen steht am Anfang und sollte innerhalb des Grundstudiums möglichst konzentriert erfolgen. Nach Maßgabe der jeweiligen staatlichen bzw.
kirchlichen Prüfungsordnung sind ein Latinum, ein Graecum und das Hebraicum nachzuweisen.
Latein wird an den Universitäten im Allgemeinen innerhalb der Klassischen Philologie
angeboten, Griechisch und Hebräisch an den theologischen Fakultäten/Fachbereichen.
Wer keine der drei Sprachen auf dem Gymnasium gelernt hat, für den sind die Sprachkurse an den Kirchlichen Hochschulen sowie den meisten theologischen Fakultäten
besonders zu empfehlen, denn viele Kurse finden in der vorlesungsfreien Zeit statt. Für
Hebräisch und Griechisch gibt es von der EKD Fernstudienkurse zum Selbststudium
(Einzelheiten und Kontaktadressen s. Anhang).
Über das Angebot an Sprachkursen (auch Ferienkursen) unterrichtet eine Übersicht, die
die EKD jährlich aktualisiert und im Frühjahr herausgibt. Sie kann beim EKD-Kirchenamt
kostenlos angefordert werden.
Das Grundstudium besteht – abgesehen von den Sprachkursen – aus drei Elementen:
1)
Allgemein orientierende Veranstaltungen, d. h. fächerübergreifende Einführungsseminare oder Studienprojekte; sie werden vornehmlich unter systematisch oder
praktisch-theologischer Federführung durchgeführt und sollen die Studienmotivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer klären, in Probleme und Prinzipien wissenschaftlicher Theologie einführen und zu wissenschaftlichem Arbeiten anregen
und anleiten.
2)
Fachspezifische Einführungsveranstaltungen, d. h. Übersichtsvorlesungen und Proseminare; sie vermitteln vor allem in den exegetisch-historischen Disziplinen (aber
auch etwa in Philosophie) die methodischen Fähigkeiten und Basiskenntnisse, die
für die selbständige Teilnahme an der wissenschaftlich-theologischen Arbeit nötig
sind.
3)
Veranstaltungen zur Vertiefung, d. h. exegetische und andere Hauptvorlesungen
oder themenbezogene Seminare und Übungen, die von den Studierenden nach
Interessen und Vorkenntnissen gewählt werden können und an exemplarischen
Gegenständen ein zeitintensiveres gründliches Studium ermöglichen.
Darüber hinaus ist im Grundstudium die Studienberatung von besonderer Bedeutung. Sie
wird an allen Studienorten zu Semesterbeginn angeboten und ist für Studienanfängerinnen und -anfänger obligatorisch.
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Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) abgeschlossen.
Die Anforderungen der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) entsprechen der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang Evangelische
Theologie vom 09.12.1995.
In der Regel ist die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) nach dem 4. Semester abzulegen. Die Frist kann um die für den Spracherwerb notwendige Semesterzahl verlängert
werden. Voraussetzungen sind die Teilnahme an der Studienberatung, die Sprachprüfungen, Einführungsveranstaltungen, Überblicksvorlesungen, zwei Proseminare (mit
Arbeiten) sowie die Prüfung in Bibelkunde. Die Prüfung selbst umfasst eine Klausur und
zwei mündliche Prüfungen. Die Regelungen der einzelnen Landeskirchen können sich
etwas voneinander unterscheiden, ebenso wie die Prüfungsbedingungen an den einzelnen Studienorten. Deshalb ist eine rechtzeitige Information über die jeweilige Ordnung
der Zwischenprüfung angeraten.
Daneben ist in den meisten Landeskirchen eine besondere Prüfung in Philosophie vorgeschrieben, die während des Studiums abgenommen wird.
Das obligatorische Praktikum in der Mitte des Studiums wird von den Landeskirchen
durchgeführt, und zwar wahlweise in verschiedenen Bereichen der kirchlichen Arbeit (z.
B. Gemeinde-, Industrie-, Seelsorge-, Diakoniepraktikum). Es dauert zwischen drei und
sechs Wochen, die Teilnahme ist bei der Anmeldung zum Ersten Examen nachzuweisen.
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums haben das Ziel, Erkenntnisse
des Studiums und praktische Erfahrungen kritisch aufeinander zu beziehen. Ein
Praktikum vor dem Studium, das einige Landeskirchen eingeführt haben, kann das
Praktikum innerhalb des Studiums nicht ersetzen. Auch hier informieren die
Ausbildungsreferate (s. Liste am Ende dieses Hefts) über die besonderen Regelungen in
den Landeskirchen.
Für das Hauptstudium lassen sich folgende Elemente herausstellen:
1)
Die Einheit der Theologie im Nebeneinander der theologischen Einzeldisziplinen ist
zu reflektieren, sowohl im Studium der einzelnen Fächer als auch in fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen; dabei kommt eine integrative Funktion insbesondere
der Systematischen und der Praktischen Theologie zu.
2)
Die Philosophie, aber auch andere nichttheologische Wissenschaften wie Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Geschichte sind in ihrem Verhältnis zur Theologie
zu bestimmen.
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3)
Im Studium der fünf Hauptfächer steht das exemplarische und forschende Lernen
im Vordergrund, wobei das Verständnis von Einzelproblemen von der Kenntnis größerer Zusammenhänge (Grund- bzw. Überblickswissen) abhängig ist.
4)
Grundkenntnisse werden – außer in Lehrbüchern – zusammenhängend in den
Hauptvorlesungen vermittelt; sie sollen einen größeren Einblick in ein Fachgebiet
und die Einordnung von Einzelproblemen ermöglichen.
5)
Zur individuellen Schwerpunktbildung dienen Spezialvorlesungen, Seminare und
Übungen, die die Studierende/der Studierende nach Interesse wählt; inhaltlich wird
es sich um Einzelfragen eines theologischen Fachgebietes handeln, um fachbezogene oder fächerübergreifende Problembereiche oder auch um Themen einer nichttheologischen Nachbarwissenschaft.
6)
Referate und Seminararbeiten sind unerlässlich für das Hauptstudium. Sie geben
die Möglichkeit einer Lernkontrolle schon vor dem Examen und bilden den Grundstock für das im Ersten Examen verlangte Schwerpunktwissen. Wenn Veranstaltungen durch eine Klausur abgeschlossen werden, ist die Teilnahme im Blick auf die
in der Ersten Theologischen Prüfung/der Diplomprüfung verlangten Klausurleistungen zu empfehlen.
Die Erste Theologische Prüfung kann als landeskirchliches Examen oder als Diplomprüfung abgelegt werden. Für Studierende mit dem Berufsziel Pfarrerin/Pfarrer ist das landeskirchliche Examen die Diensteingangsprüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus
der wissenschaftlichen Hausarbeit in einem selbstgewählten Fach, aus Klausuren zum
Grund- bzw. Überblickswissen in zwei bis vier der theologischen Hauptfächer und aus
einer praktisch-theologischen Hausarbeit (Predigt, zum Teil auch Katechese). In der
mündlichen Prüfung wird neben dem Grundwissen vor allem nach dem Schwerpunktwissen gefragt. Sie findet in vier bis sieben Fächern statt. Prüfungsfächer sind die fünf
theologischen Hauptfächer. Gelegentlich werden Dogmatik und Ethik sowie Teilbereiche
der Praktischen Theologie als gesonderte Prüfungsfächer behandelt; zum Teil werden
Religions- und Missionswissenschaft sowie Philosophie oder eine der Humanwissenschaften mündlich geprüft. Über Einzelheiten informiert die jeweilige Prüfungsordnung;
Auskunft geben die Ausbildungsreferate der Landeskirchen (Anschriften s. Anhang).
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Fakultäten/Fachbereiche, Kirchliche Hochschulen
und weitere Studienangebote
Theologie ist die wissenschaftliche – d. h. logisch argumentierende und methodisch
nachvollziehbare – Bemühung um das rechte Verständnis des Evangeliums von Jesus
Christus. Als Wissenschaft steht sie im Gespräch mit den anderen Wissenschaften. Sie
wird deshalb an der Universität – seit deren Gründung im Mittelalter – betrieben.
Im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen an neunzehn Universitäten
theologische Fakultäten bzw. Fachbereiche, nämlich in Berlin, Bochum, Bonn, Erlangen,
Frankfurt, Göttingen, Greifswald, Halle/Wittenberg, Hamburg, Heidelberg, Jena, Kiel,
Leipzig, Mainz, Marburg, München, Münster, Rostock und Tübingen. Sie sind staatliche
Einrichtungen, und indem sie für die Kirche den Pfarrerinnen- und Pfarrernachwuchs
ausbilden, haben sie zugleich eine kirchliche Funktion.
Für die Theologiestudierenden bietet sich an der Universität die Möglichkeit, auch an
Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten/Fachbereiche teilzunehmen. Dies empfiehlt sich
besonders im Blick auf Philosophie, Religionswissenschaft und die Humanwissenschaften
mit ihren der Theologie verwandten Fragestellungen. Auch das Lehrangebot etwa der
Geschichts-, Literatur- und Kulturwissenschaften ist zu nennen. An manchen der
genannten Universitäten gibt es eine katholische Nachbarfakultät. Außerdem besteht in
Heidelberg die Hochschule für Jüdische Studien in Nachbarschaft zur Universität.
Die zwei Kirchlichen Hochschulen in Neuendettelsau und Wuppertal/Bethel sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft. Das Studium
an einer Kirchlichen Hochschule ist dem Studium an einer theologischen Fakultät gleichwertig, auch wenn die kirchlichen Prüfungsordnungen in der Regel vorschreiben, dass
eine Mindestsemesterzahl an einer deutschen staatlichen Fakultät zu verbringen ist. (Eine
Sonderrolle spielt die Lutherische Theologische Hochschule in Oberursel. Sie ist eine
Einrichtung der Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK). Da sie Mitglied
des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages ist, wird sie in dieser Übersicht aufgeführt. Im Blick auf ihre besondere konfessionelle Prägung und Bindung an die SELK werden an ihr erbrachte Studienleistungen aber nur eingeschränkt im Rahmen der
Ausbildung für ein Pfarramt in einer Gliedkirche der EKD anerkannt.)
An denKirchlichen Hochschulen wird neben den theologischen Disziplinen auch
Philosophie angeboten, außerdem schwerpunktmäßig klassische Philologie für das
Sprachenstudium. Durch Kooperation mit benachbarten Universitäten und Hochschulen
bestehen Studienmöglichkeiten auch in anderen nicht-theologischen Wissenschaften.
Daneben zeigt sich der spezifische Charakter der Kirchlichen Hochschulen in der überschaubaren Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden sowie in der Verbindung zu
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Missionswerken (Neuendettelsau und Wuppertal) und diakonischen Einrichtungen
(Bethel und Neuendettelsau) am gleichen Ort.
Studienmöglichkeiten im Rahmen des Grundstudiums bzw. zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse bestehen zum Teil auch an anderen Hochschulen. Sie sind hier
nicht aufgeführt. Nähere Auskunft dazu erteilen die Hochschulen selbst bzw. die kirchlichen Ausbildungsreferate.
Für das Studium an den theologischen Fakultäten/Fachbereichen bestehen im
Allgemeinen keine Zulassungsbeschränkungen.
Die theologischen Fakultäten und Fachbereiche sowie die Kirchlichen Hochschulen bieten überdurchschnittlich gute Studienbedingungen, da das Verhältnis von Studierenden
zu Professorinnen und Professoren sehr ausgewogen ist und eine intensive Betreuung
ermöglicht.
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Positionspapier des Evangelisch-Theologischen
Fakultätentages vom 8. Oktober 1994
Die Problemkreise
1.
2.
3.
4.
Berufsbezogenheit,
konfessionelle Bestimmtheit,
strukturelle Ausdifferenzierung und
Festsetzung von Regelstudienzeiten
erfordern derzeit grundsätzliche Überlegungen, was Evangelische Theologie in ihrer institutionellen Verfasstheit als Fakultät/Fachbereich/Kirchliche Hochschule oder als Studiengang Evangelische Theologie/Religionspädagogik an Universitäten und Hochschulen ohne
Evangelisch-Theologische Fakultäten ist.
1.
Evangelische Theologie/Religion als berufsbezogene Wissenschaft
1.1
Evangelisch-Theologische Fakultäten dienen nach den Staatskirchenverträgen der
Ausbildung der Geistlichen, sind also bezogen auf ein bestimmtes Berufsfeld: das
Pfarramt in einer der Gliedkirchen der EKD. Ähnlich verhält es sich nicht nur bei
Katholisch-Theologischen Fakultäten, sondern auch Jura, Medizin, Lehramtsstudiengänge, darüber hinaus Ingenieurwissenschaften, Psychologie oder Volkswirtschaft u. a. sind jeweils auf ein bestimmtes Berufsfeld bezogen.
1.2
Die zu den Evangelisch-Theologischen Fakultäten gehörenden Studiengänge
Evangelische Theologie/Religionspädagogik sind in analoger Weise bezogen auf ein
Lehramt an (staatlichen) Schulen, und entsprechend verhält es sich bei Studiengängen an Universitäten und Hochschulen, die nicht im Zusammenhang mit einem
Studiengang Evangelische Theologie stattfinden.
1.3
Die wissenschaftlichen Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft sind inhaltlich und
strukturell weitgehend analog gestaltet.
1.4
Kennzeichnend für Evangelische Theologie ist der bereits seit langem vorhandene
Anteil an Praktischer Theologie und Religionspädagogik, also wissenschaftlicher
Reflexion auf vorgegebene Praxis. Dass es daneben Diplom- und Magisterstudiengänge und auch Anteile an M. A.-Studiengängen gibt, ist von eher marginaler
Bedeutung. Deren Studien- und Prüfungsordnungen sind zudem weitgehend orientiert an den entsprechenden Ordnungen für die Studiengänge Pfarramt bzw.
Lehramt.
16
1.5
Weitergehende Qualifikationen zur Promotion und Habilitation setzen in der Regel
ein abgeschlossenes Studium von Evangelischer Theologie voraus. Sie gehen üblicherweise individuell unterschiedlich vonstatten, neuerdings auch in Graduiertenkollegs, die als solche freilich interdisziplinär zu gestalten sind und offenbar deshalb den Begriff „Theologie“ im Titel vermeiden.
2.
Die konfessionelle Bestimmtheit der Evangelischen Theologie
2.1
Bei der Trennung von Staat und Kirche haben beide Seiten daran festgehalten, dass
die Ausbildung zum Pfarramt prinzipiell an staatlichen Fakultäten stattfindet, d. h.
auch unter der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Forschung und Lehre. Die
staatliche Anerkennung der Kirchlichen Hochschulen setzt diese voraus als durch
die jeweils beteiligten Landeskirchen gewährleistet.
2.2
Strukturell entspricht die durch Staatskirchenverträge geregelte Mitwirkung der
Landeskirchen in Angelegenheiten der Evangelisch-Theologischen Fakultäten der
Mitwirkung der entsprechenden Fachministerien bei Jura, Medizin, Lehramtsstudiengängen. Dass sie bei Evangelischer Theologie wahrgenommen wird von nichtstaatlichen Instanzen, liegt am vertraglich festgelegten Verhältnis von Staat und
Kirche.
2.3
Aus dieser Entsprechung ergibt sich die Prüfungshoheit der Landeskirchen analog
den staatlichen Prüfungsämtern, sofern es sich um Diensteingangsprüfungen handelt, nicht um Studienabschluss- (Dipl., Mag.) oder Qualifikationsprüfungen (Promotion, Habilitation).
2.4
Da das Bezugsfeld der Evangelischen Theologie als „evangelisch“ konfessionell bestimmt ist im Unterschied zu „katholisch“, ist eine grundsätzliche Konfessionszugehörigkeit erforderlich. Sie dient der eindeutigen Beziehung auf das gegebene
Bezugsfeld und begründet die Ausdifferenzierung in die einzelnen Disziplinen.
2.5
Im Wesentlichen vergleichbar sind die auf eine staatliche Prüfung zulaufenden
Studiengänge Evangelische Theologie/Religionspädagogik, sofern nach jeweiligem
Landesrecht der Religionsunterricht konfessionell bestimmt ist.
2.6
Studiengänge in Religionswissenschaft beziehen Anteile aus EvangelischTheologischen Fakultäten, sind aber nicht deren primärer Zweck.
17
3.
Die strukturelle Ausdifferenzierung Evangelischer Theologie
3.1
Evangelische Theologie ist in den Strukturen der Fakultäten und Kirchlichen
Hochschulen sowie in den Prüfungsordnungen strukturiert in fünf Hauptdisziplinen
(AT, NT, KG, ST, PT), zu denen je nach dem speziellen Profil bestimmte darin enthaltene und darüber hinausgehende Schwerpunkte treten. In zumeist geringer Ausdifferenzierung ist diese Struktur auch bei Instituten zur Lehrerausbildung erkennbar.
3.2
Die in solcher Ausdifferenzierung vorgegebenen Inhalte sind zwar in der einen oder
anderen Weise auch sonst in der Universität vertreten, hier jedoch zu einem einzigen Studiengang vereinigt, der auf ein bestimmtes Berufsfeld bezogen ist, Pfarramt
oder Lehrämter.
3.3
Sachlich steht hinter der Breite der Fächer das, was nach evangelischer Ansicht das
Wesen des christlichen Glaubens zu bestimmen hilft. Weder lässt sich verzichten
auf die Reflexion der Begründung noch der Geschichte, noch der gegenwärtigen
Gestalt von Kirche und ihren Aufgaben.
3.4
Dem entspricht die Ausdifferenzierung evangelischer Theologie in Forschung und
Lehre. Eine Pflege der fünf Hauptdisziplinen in der vollen Breite ihrer wesentlichen
Sachgebiete verlangt als Minimum in jeder von ihnen zwei voll ausgestattete
Professuren. Darüber hinaus sind jeweils weitere Professuren erforderlich für die
insgesamt nötige Vertretung weiterer Schwerpunkte in Forschung und Lehre, auch
wenn sie nicht in jedem Hochschulort vorhanden sind. Jede Professur benötigt eine
Unterstützung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine studentische
Hilfskraft und mindestens eine halbe Schreibkraft.
3.5
Für die Ausbildung von Religionslehrern an entsprechenden Einrichtungen außerhalb Theologischer Fakultäten ist eine Minimalausstattung von drei voll ausgestatteten Professuren (Biblische Theologie, Historische und Systematische Theologie,
Religionspädagogik) erforderlich.
18
4.
Die Festsetzung der Regelstudienzeiten1
4.1
Die Prüfungsordnungen nennen nur unterschiedliche Mindeststudienzeiten, in der
Regel mindestens acht Semester, davon mindestens sechs nach der letzten
Sprachprüfung. Die durchschnittliche Studienzeit liegt aber derzeit bei ca. 13,5
Semestern.
4.2
Sofern eine Festsetzung von Regelstudienzeiten notwendig ist, z. B. für Kapazitätsberechnungen, scheint für Evangelische Theologie und Evangelische Theologie/
Religionspädagogik im Vergleich mit anderen Studiengängen die Zahl von acht
Semestern plus einem Examenssemester (siehe Fußnote 2) als Ausgangspunkt
angemessen.
4.3
Für den Studiengang Evangelische Theologie unabdingbar sind jedoch Kenntnisse in
Latein, Griechisch und Hebräisch im Umgang der staatlich definierten Anforderungen für Ergänzungsprüfungen zum Reifezeugnis, für Evangelische Theologie/Religionspädagogik unter Verzicht auf Hebräisch. Daraus ergibt sich eine Festsetzung
der Regelstudienzeit auf 12 Semester, wie sie der Rat der EKD fordert.
4.4
Die Studiengänge Evangelische Theologie und Evangelische Theologie/Religionspädagogik verfügen über lange Erfahrung darin, den Erwerb solcher Sprachkenntnisse mit dem Grundstudium zu verbinden. Es ist nicht sinnvoll, dafür Vorsemester
anzusetzen, wohl aber müssen die Fristen für eine Zwischenprüfung entsprechend
angepasst werden.
1
Die Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie in der Fassung vom 22./23. März 2002 sieht in § 3 folgende Festsetzung der Regelstudienzeit vor:
„Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische
Prüfung/Diplomprüfung 12 Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologien erforderlichen Studienzeit von 9 Semestern und einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachprüfungen zwei Studiensemester anzurechnen.“
19
Zum tabellarischen Überblick über die Hochschulorte
Unter „Hauptgebiete der Theologie“ stehen zunächst die fünf klassischen Disziplinen, die
überall und meist von mehreren Professorinnen und Professoren vertreten werden.
Als weitere Hauptgebiete erscheinen vor allem die zusätzlichen Lehrstühle aus dem
Bereich Religions-/Missionswissenschaft/Ökumene (auch Religionsgeschichte und
Judaistik), und zwar unter dem Titel, der an dem betreffenden Hochschulort eingeführt
ist. Bei den Kirchlichen Hochschulen sind außerdem die Lehrstühle für Philosophie und
klassische Philologie aufgenommen.
Als Namen sind bei den jeweiligen Hauptgebieten nur diejenigen Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer aufgeführt, die nach Angabe der Hochschule als hauptamtliche
Professorinnen und Professoren Beamte auf Lebenszeit sind. Auch wenn die Namen
wechseln können, gibt ihre Zahl einen Anhaltspunkt für das kontinuierliche Lehrangebot
im betreffenden Fach. (Emeriti werden nicht genannt, auch wenn sich Angebote von
ihnen weiterhin in den Vorlesungsverzeichnissen finden.)
Unter „Institutionalisierte Spezialgebiete“ finden sich diejenigen Institute, Forschungsstellen usw., die im Institutsteil der Vorlesungsverzeichnisse nachweisbar sind, dazu einige kirchliche Forschungsinstitute. In der Regel nicht aufgenommen wurden bloße
Teilgebiete eines Hauptfachs, selbst wenn sie institutionell hervorgehoben sind (z. B.
Fundamentaltheologie), oder Spezialisierungen, die nur aus der Lehrstuhldefinition hervorgehen.
Die Namen der verantwortlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind den
institutionalisierten Spezialgebieten in Klammern beigefügt. Sie werden meist zugleich
bei den Fachvertretern des betreffenden Hauptgebietes genannt. Doch sind aufgrund der
Angaben der Hochschulen einzelne auch unmittelbar ihrem Spezialgebiet zugeordnet
worden.
Die Zuordnung der Spezialgebiete zu den Hauptgebieten ergibt sich im Allgemeinen aus
dem Fachgebiet des verantwortlichen Hochschullehrers.
Alle Angaben beziehen sich auf den Stand vom Sommersemester 2008; sie gehen auf
Mitteilungen der Hochschulen zurück. Im Einzelfall kann Rückfrage bei der jeweiligen
Hochschule nach Veränderungen sinnvoll sein; die aktuellsten Angaben enthalten die
Vorlesungsverzeichnisse. Diese sind auch auf den Homepages der jeweiligen Fakultäten
aufgeführt. Unter www.theologiestudium.info finden sich Hinweise zu den Websites der
Hochschulen und Universitäten, in denen es einen Studiengang Evangelische Theologie
gibt.
20
Jede Hochschule stellt sich und ihre Fakultäten bzw. Fachbereiche im Internet dar. Über
ihre jeweiligen Adresse sind sie aufzufinden.
In der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen darüber hinaus verschiedene Evangelische Fachhochschulen mit gemeinde- und religionspädagogischen Fachbereichen,
deren Ausbildung in gemeindebezogene Dienste in Verkündigung, Seelsorge, Bildungsarbeit und Diakonie führt.
Über diese Studiengänge sowie über die Angebote der Diakonen-Ausbildungen,
Missionarischen Ausbildungsstätten, Ev. Fachschulen und über weitere Aus-, Fort- und
Weiterbildungsstätten bzw. über Beschäftigungsmöglichkeiten in diakonischen, pädagogischen und missionarisch-theologischen Arbeitsfeldern geben diese Einrichtungen
selbst, aber auch die Landeskirchenämter und die Diakonischen Werke, gerne Auskunft.
21
Berlin
Humboldt-Universität
Theologische Fakultät
Sitz: Burgstr. 26
Unter den Linden 6
10099 Berlin
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (0 30) 20 93-56 93
Fax (0 30) 20 93-57 78
E-Mail: [email protected]
http://www.2hu-berlin.de/theologie
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Matthias Köckert
Rüdiger Liwak
Theologie des Alten Testaments
Geschichte Israels und altorientalische Umwelt
Neues Testament
Hans-Gebhard Bethge
Cilliers Breytenbach
Text und Wirkungsgeschichte des NT
Literatur für Religions- und Zeitgeschichte des
Urchristentums
Kirchengeschichte
Christoph Markschies
Dorothea Wendebourg
Heinz Ohme
Katharina Bracht
Kirchengeschichte /Patristik
Mittlere und neuere Kirchengeschichte/
Reformationsgeschichte
Kirchen- u. Konfessionskunde/Ostkirchenkunde
Juniorprofessur für Kirchengeschichte mit
Schwerpunkt für Ältere Kirchengeschichte und
Patristische Theologie
Systematische Theologie
Richard Schröder
Notger Slenczka
Systematische Theologie/Philosophie
Systematische Theologie/Dogmatik
Praktische Theologie
Wilhelm Gräb
Rolf Schieder
Praktische Theologie/Homiletik,Liturgik,
Poimenik und Kybernetik
PT Religionspädagogik und -psychologie
Religions- und Missionswissenschaft/Ökumenik
Andreas Feldtkeller
Theologie und Geschlechterstudien
Ulrike Auga
Guardinie Professur für Religionsphilosophie und Katholische Weltanschauung
Edmund Runggaldier
behindertengerecht: teilweise
22
Bochum
Evangelisch-Theologische Fakultät
Ruhr-Universität
Gebäude GA 8/134
Universitätsstraße 150
44780 Bochum
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (02 34) 32-2 25 01
Fax (02 34) 32-1 47 22
E-Mail: [email protected]
http://www.ruhr-uni-bochum.de/ev-theol/
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Jürgen Ebach
Exegese und Theologie des AT und biblische
Hermeneutik
Neues Testament
Peter Wick
N.N.
Exegese und Theologie des NT, Geschichte des
Urchristentums. NT und Ethik, NT und
Mysterien, der Apostel Paulus und seine Briefe,
Jakobusbrief
NT und Judentumskunde
Kirchengeschichte
Ute Gause
Dieter Wyrwa
Reformationsgeschichte/
Neuere Kirchengeschichte, Frauen- und
Gendergeschichte; Diakoniegeschichte
Alte Kirche, Athanasius-Forschungsstelle
Systematische Theologie
Traugott Jähnichen
Günter Thomas
Michael Weinrich
Christliche Gesellschaftslehre
Medizinische Ethik/Theologie des 20. Jhts.
(Karl Barth u. Dietrich Bonhoeffer)
Medienethik/Theologische Kulturtheologie
Ökumenik und Dogmatik
Praktische Theologie
Franz-Heinrich Beyer
Isolde Karle
Religionspädagogik
Praktische Theologie, insbesondere Homiletik,
Liturgik sowie Poimenik
Religionsgeschichte / Religionswissenschaft
Volker Krech
Religiöse Pluralisierungsprozesse, Religion und
Globalisierung, Systematik und Theorie der
Religionsgeschichte, Religion und Gewalt,
Wissenschaftsgeschichte der
Religionsforschung
behindertengerecht: ja
23
Bonn
Evangelisch-Theologische Fakultät
Am Hof 1
53113 Bonn
Tel. (02 28) 73-7345-7366
Fax (02 28) 73-5981
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-bonn.de/222/
evangelische_theologie.html
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität
Altes Testament
Udo Rüterswörden
Neues Testament
Günter Röhser
Michael Wolter
Kirchengeschichte
Wolfram Kinzig
Ute Mennecke
Systematische Theologie
Hartmut Kreß
Andreas Pangritz
Martin Laube
Sozialethik
(lehrt in Köln und Bonn)
Praktische Theologie
Eberhard Hauschildt
Reinhard Schmidt-Rost
Michael Meyer-Blanck
Hermeneutisches Institut
Religionspädagogik
Institut für Interdisziplinäre und angewandte
Diakoniewissenschaft (lfD, Dir.Klaus Hildemann)
Ökumene
Michael Meyer-Blanck
Andreas Pangritz
Ökumenisches Institut (Meyer-Blank, Pangritz)
In der Philosophischen Fakultät
Manfred Hutter
Religionswissenschaftliches Seminar am Institut
für Orient- und Asienwissenschaften
Die Fakultät ist Mitglied des interfakultären „Zentrums für Religion und Gesellschaft“
(ZERG) an der Universität Bonn (Sprecher: Wolfram Kinzig; Information unter:
http://www.uni-bonn.de/www/zerg.html). Zur Universität gehören auch eine Kath.Theol. Fakultät und ein Altkatholisches Seminar.
behindertengerecht: Die gemeinsame Bibliothek der beiden Theologischen Fakultäten
(ab WS 08/09) ist behindertengerecht.
24
Erlangen-Nürnberg
Friedrich-Alexander-Universität
Philosophische Fakultät
Fachbereich Theologie
Kochstraße 6
91054 Erlangen
Tel. (0 91 31) 85-22201
Fax (0 91 31) 85-22474
E-Mail: [email protected]
[email protected]
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
http://www.theologie.uni-erlangen.de/cgi-bin/index.pl
Altes Testament
Jürgen van Oorschot
Hans-Christoph Schmitt
Theologie
Geschichte und Literaturgeschichte
Neues Testament
Peter Pilhofer
Oda Wischmeyer
NT I (Neutestamentliche Theologie)
Epigraphik, Antike Religionsgeschichte
Sozialgeschichte des frühen Christentums
NT II (Literatur und Geschichte des
Urchristentums Paulusforschung,
neutestamentliche Ethik und Hermeneutik,
Antikes Judentum
Kirchengeschichte
Hanns-Christof Brennecke
Berndt Hamm
Carola Jäggi
Hacik Rafi Gazer
Kirchengeschichte I (ältere Kirchengeschichte)
Kirchengeschichte II (neuere Kirchengeschichte)
Christliche Archäologie und Kunstgeschichte
Geschichte und Theologie des christlichen
Ostens
Systematische Theologie
Wolfgang Schoberth
N.N.
Systematische Theologie I
Dogmatik mit Religionsphilosophie
Systematische Theologie II, Ethik
Praktische Theologie
Peter Bubmann
Johanna Haberer
Andreas Nehring
Martin Nicol
Religions- und Gemeindepädagogik
Bildung ev. in Europa (An-Institut)
Christliche Publizistik, Religion-Massenmedien
Religions- und Missionswissenschaft
Interkulturelle Theol. u. Religionswissenschaft
Homiletik, Liturgik und Poimenik
Dramaturgische Homiletik, Bibel & Lyrik
Religions- und Missionswisenschaft
Andreas Nehring
Interkulturelle Theologie und
Religionswissenschaft
Institut für Kirchenmusik
Konrad Klek
behindertengerecht: zum Teil
25
Frankfurt
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Fachbereich Evangelische Theologie
Grüneburgplatz 1
60323 Frankfurt/Main
Tel. (0 69) 7 98/333-43 -/-44
Fax (0 69) 7 98-333-58
E-Mail: [email protected]
http://www.evtheol.uni-frankfurt.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Markus Witte
Neues Testament
Stefan Alkier
Ute Eisen
(Inst. für Ev. Theologie,
Justus-Liebig-Universität Gießen)
Kirchengeschichte/Historische Theologie
Athina Leyutt
(Inst. für Ev. Theologie,
Justus-Liebig-Universität Gießen)
Systematische Theologie
Hermann Deuser
Elisabeth Gräb-Schmidt
(Inst. für Ev. Theologie,
Justus-Liebig-Universität Gießen)
Praktische Theologie
Hans-Günter Heimbrock
Wolfram Kurz
(Inst. für Ev. Theologie,
Justus-Liebig-Universität Gießen)
Religionswissenschaft
Bärbel Beinhauer-Köhler
Jüdische Religionsphilosophie
Wechselnde Inhaber der Martin-Buber-Professur
Stiftungsprofessur und Stiftungsgastprofessur Islamische Religion
Wechselnde Inhaber der Stiftungsprofessur
Hinweis:
Der FB steht in vertraglich geregelter Kooperation mit dem Institut für Evangelische
Theologie an der Universität Gießen, so dass Studierende an beiden Standorten
(Frankfurt/Gießen) Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungsleistungen erbringen
können.
behindertengerecht: k. A.
26
Göttingen
Georg-August-Universität
Fachbereich Theologie
Platz der Göttinger Sieben 2
37073 Göttingen
Tel. (05 51) 39-12235
Fax (05 51) 39-7108
E-Mail: [email protected]
http://www.theologie.uni-goettingen.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Anneli Aejmelaeus
Reinhard G. Kratz
Hermann Spieckermann
Septuaginta-Forschung
Qumranforschung
Neues Testament
Hans-Jürgen Becker
Reinhard Feldmeier
Florian Wilk
Judaistik
Hellenistische Religionsgeschichte
Kirchengeschichte
Peter Gemeinhardt
Thomas Kaufmann
Martin Tamcke
Patristik
Niedersächsische Kirchengeschichte
Ökumenische Theologie
Systematische Theologie
Reiner Anselm
Christine Axt-Piscalar
N.N. (Ref. Theol.)
Joachim Ringleben
Institutum Lutheranum
Karl-Barth-Forschungsstelle
Praktische Theologie
Jan Hermelink
Martin Rothgangel
Unterrichtsforschung Religion
Religionswissenschaft
Andreas Grünschloß
Religionswissenschaft
Außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses:
Geschichte und Literatur des frühen Christentums
Gerd Lüdemann
Abteilung Frühchristiliche Studien
Archiv der Religionsgeschichtlichen Schule
behindertengerecht: ja
27
Greifswald
Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Theologische Fakultät
Am Rubenowplatz 2/3
17487 Greifswald
Tel. (0 38 34) 86-2501
Fax (0 38 34) 86-2502
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-greifswald.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Stefan Beyerle
Gustaf-Dalman-Institut für Biblische
Landes- und Altertumskunde
Neues Testament
Christfried Böttrich
Kirchengeschichte
Martin Onnasch
Systematische Theologie
Heinrich Assel
Praktische Theologie
Michael Herbst
Praktische Theologie mit dem Schwerpunkt Religionspädagogik
N.N.
Juniorprofessor für Praktische Theologie/Religionspädagogik
Roland Rosenstock
Geschichte der kirchlichen Kunst, Spätantik-christliche und Byzantinische
Kunstgeschichte sowie Kirchengeschichte
N.N.
Victor-Schultze-Institut für
Christliche Archäologie und Geschichte
der kirchlichen Kunst
Institut für die Erforschung von Evangelisation und Gemeindeentwicklung
Jörg Ohlemacher
Michael Herbst
behindertengerecht: teilweise
28
Halle/Wittenberg
Martin-Luther-Universität
Theologische Fakultät
Franckeplatz 1/Haus 30
06099 Halle (Saale)
Tel. (03 45) 5 52 30 01
Fax (03 45) 5 52 70 89
E-Mail: [email protected]
http://anu.theologie.uni-halle.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Ernst-Joachim Waschke
Theologie und Literaturgeschichte des AT
Neues Testament
Udo Schnelle
Hellenistische Religionsgeschichte
Kirchengeschichte
Udo Sträter
Jörg Ulrich
Frühneuzeitliche Kirchengeschichte, Wirkungsgeschichte der Reformation, Gesch. d. luth.
Orthodoxie, Pietismus und Aufklärung,
Kirchliche Zeitgeschichte, Interdisziplinäres
Zentrum f. Pietismusforschung der M.-LutherUniv. in Verbindung mit den Franckeschen
Stiftungen (Geschäftsführer Direktor), Arbeitsst.
f. Reformationsgesch. u. Luth. Orthodoxie,
Exzellenznetzwerk des Landes Sachsen-Anhalt,
„Aufklärung-Religion-Wissen“ (Sprecher)
Reformationsgeschichtliche Sozietät (Sprecher)
Kirchen- u. Theologiegeschichte, 4. Jh.
Christen- u. Judentum z.Z. der Alten Kirche
Theol. u. Kirche in der Wendezeit des 12.Jh.
Antike und spätantike Apologetik
Systematische Theologie
Ulrich Barth
Klaus Tanner
Dogmatik und Religionsphilosophie
Ethik
Praktische Theologie
Michael Domsgen
Anne Steinmeier
Religionspädagogik, Religionsunterricht in
Ostdeutschland Religionspäd. im Kontext der
Konfessionslosigkeit, Religionspädagogische
Theorie der Familie, Systematische
Religionspädagogik
Seelsorge, Psychoanalyse, Religionspsychologie
Homiletik, Religion und Kunst
Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte
N.N.
Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen
Hermann Goltz
MESROP Zentrum f. Armenische Studien
Armenologisch-Theologische Arbeitsstelle
behindertengerecht: teilweise
29
Hamburg
Universität
Fakultät für Geisteswissenschaften
FachbereichEvangelische Theologie
Sedanstraße 19
20146 Hamburg
Tel. (0 40) 4 28 38-4011
Fax (0 40) 4 28 38-7057 (Dekan & Verwaltg.)
Fax (0 40) 4 28 38-4013 (Institute)
E-Mail: [email protected]
http://www.theologie.uni-hamburg.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Friedhelm Hartenstein
Stefan Timm
Altorientalische Religionsgeschichte
Biblische Archäologie
Neues Testament
Christine Gerber
Gerhard Sellin
Neues Testament
spätantike Religionsgeschichte
Kirchen- und Dogmengeschichte
N.N.
Johann Anselm Steiger
Alte Kirche
Theologie der Neuzeit
Systematische Theologie
Jörg Dierken
Michael Moxter
Ethik und Religionsphilosophie
Dogmatik und Religionsphilosophie
Praktische Theologie
Hans-Martin Gutmann
Inge Kirsner
Praktische Theologie, Homiletik
Praktische Theologie
Missions-, Ökumene- und Religionswissenschaft
Ulrich Dehn
N.N.
Missionswissenschaft und ökumenische
Beziehungen der Kirche
Missions-, Ökumene- und
Religionswissenschaften
Arbeitsstelle Kirche und Stadt
Wolfgang Grünberg (i.R.)
Praktische Theologie
Arbeitsstelle Theologie der Friedenskirchen
Fernando Enns
behindertengerecht: überwiegend
30
Friedenstheologie und Friedensethik
Heidelberg
Ruprecht-Karls-Universität
Theologische Fakultät
Hauptstraße 231
69117 Heidelberg
Tel. (0 62 21) 54 33 34
Fax (0 62 21) 54 33 72
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-heidelberg.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Jan Christian Gertz
Manfred Oeming
Neues Testament
Peter Lampe
Helmut Schwier
Gerd Theißen
Kirchengeschichte
Winrich Löhr
Christoph Strohm
Systematische Theologie
N.N.
Michael Welker
Friederike Nüssel
Ökumenisches Institut
Praktische Theologie
Wolfgang Drechsel
Fritz Liehnhard
Heinz Schmidt
Ingrid Schobert
Helmut Schwier
N.N.
Diakoniewissenschaftliches Institut
Religionsgeschichte und Missionswissenschaft
Michael Bergunder
behindertengerecht: teilweise
31
Jena
Friedrich-Schiller-Universität
Theologische Fakultät
Fürstengraben 6
07743 Jena
Tel. (0 36 41) 94 10 00
Fax (0 36 41) 94 10 02
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-jena.de/theologie
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Uwe Becker
N.N.
Neues Testament
Karl-Wilhelm Niebuhr
N.N.
Kirchengeschichte
Volker Leppin
N.N.
Systematische Theologie
Michael Trowitzsch
Martin Leiner
Praktische Theologie
Corinna Dahlgrün
Religionswissenschaft
Udo Tworuschka
Religionspädagogik
Michael Wermke
behindertengerecht: zum Teil
32
Kiel
Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel
Theologische Fakultät
Leibnizstr. 4
24118 Kiel
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (04 31) 8 80-21 24 / 23
Fax (04 31) 8 80-17 35
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-kiel.de
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Rüdiger Bartelmus
Ulrich Hübner
Biblische Archäologie
Neues Testament
Dieter Sänger
Reinhard von Bendemann
Kirchengeschichte
Johannes Schilling
N. N.
Kirchliche Archäologie
Systematische Theologie
Günter Meckenstock
Hartmut Rosenau
Schleiermacher-Forschungsstelle
Praktische Theologie
Sabine Bobert
Uta Pohl-Patalong
Religions- und Missionswissenschaften
(wird durch Lehraufträge wahrgenommen)
behindertengerecht: überwiegend
33
Leipzig
Universität
Theologische Fakultät
Otto-Schill-Str. 2
04109 Leipzig
Tel. (03 41) 9 73 54-00
Fax (03 41) 9 73 54-99
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-leipzig.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Rüdiger Lux
Angelika Berlejung
Forschungsstelle Judentum
Neues Testament
Jens Herzer
Jens Schröter
Kirchengeschichte
Klaus Fitschen
N.N.
Lehrauftrag
Territorialkirchengeschichte
Christl. Archäologie und Kirchl. Kunst/
Ökumenik und Konfessionskunde
Systematische Theologie
Martin Petzoldt
Matthias G. Petzold
Fundamentaltheologie und Hermeneutik
Praktische Theologie
Wolfgang Ratzmann
N.N.
Religionspädagogik
Helmut Hanisch
behindertengerecht: eingeschränkt
34
Religions- und Kirchensoziologie
Mainz
Johannes-Gutenberg-Universität
Fachbereich Evangelische Theologie
Saarstraße 21
55099 Mainz
Tel. (0 61 31) 39-22217
Fax (0 61 31) 39-22603
E-Mail: [email protected]
http://www.ev.theologie.uni-mainz.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Sebastian Grätz
Wolfgang Zwickel
Hebräisch-Forschungsstelle
Biblische Archäologie
Neues Testament
Friedrich W. Horn
Jüdische Schriften
aus hellenistisch-römischer Zeit
Heike Omerzu
N.N.
Kirchengeschichte
Irene Dingel
Confessio et Controversia
(Inst. f. Europ. Geschichte)
Ulrich Volp
Wolfgang Breul
Lehrstuhlvertretung
Systematische Theologie
Walter Dietz
Christiane Tietz
Lehrstuhlvertretung
Praktische Theologie
Kristian Fechtner
Stephan Weyer-Menkhoff
Religions-, Missionswissenschaft und Judaistik
Andreas Lehnardt
Hans Wißmann
Judaistik
behindertengerecht: teilweise
35
Marburg
Philipps-Universität
Fachbereich Evangelische Theologie
Lahntor 3
35032 Marburg
Tel. (0 64 21) 2 82-2441/-2440
Fax (0 64 21) 2 82-8968
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-marburg.de/theologie
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Rainer Kessler
Chrisstl Maier
Neues Testament
Friedrich Avemarie
Angela Standhartinger
Kirchengeschichte
Jochen-Christoph Kaiser
Karl Pinggéra
Wolf-Friedrich Schäufele
N.N.
Kirchliche Zeitgeschichte und historische
Genderforschung
Geschichte d. Alten Kirche/Ostkirchengeschichte
Forschungsstelle Ökum. Theol.
(Sprecher: Pinggéra)
Christliche Archäologie und Byzantinische
Kunstgeschichte
Systematische Theologie
Dietrich Korsch
Jörg Lauster
Hermeneutik
Praktische Theologie
Bernhard Dressler
Thomas Erne
Religionspädagogik
Inst. f. Kirchenbau und kirchl. Kunst
der Gegenwart
Ulrike Wagner-Rau
Religionsgeschichte
Christoph Elsas
Sozialethik
Peter Dabrock
Wolfgang Nethöfel
behindertengerecht: nein
36
Bioethik
München
Ludwig-Maximilians-Universität
Evangelisch-Theologische Fa-kultät
Schellingstraße 3 VG
80799 München
Tel. (0 89) 21 80-3478
Fax (0 89) 21 80-5356
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
http://www.evtheol-muenchen.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Christoph Levin
Eckart Otto
nachexilische Spätzeit des AT
vorexilische Frühzeit des AT
Neues Testament
Jörg Frey
David S. du Toit
NT und antikes Judentum
NT im Kontext der gr.-röm. Welt und
die Anfänge der Alten Kirche
Kirchengeschichte
Klaus Koschorke
Harry Oelke
Alte Kirchengeschichte und außereuropäische
Christentumsgeschichte
Neuere Kirchengeschichte und
Reformationsgeschichte
Systematische Theologie
Friedrich Wilhelm Graf
Jan Rohls
Ethik und Theologiegeschichte der Neuzeit
Religionsphilosophie
Praktische Theologie
Ulrich Schwab
Christian Albrecht
Religionspädagogik
Homiletik und Theorie medialer Kommunikation
Missions- und Religionswissenschaft
Michael von Brück
Religionswissenschaft
Fundamentaltheologie und Ökumene
Gunther Wenz
Ökumene/Dogmatik
behindertengerecht: überwiegend gut
37
Münster
Westfälische Wilhelms-Universität
Evangelisch-Theologische Fa-kultät
Universitätsstraße 13 - 17
48143 Münster
Tel. (02 51) 8 32-2510
Fax (02 51) 8 32-5220/-8460
E-Mail: [email protected]
www.uni-muenster.de/EvangelischeTheologie
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Reinhard Achenbach
Rainer Albertz
Centrum für Geschichte und Kultur des
östlichen Mittelmeerraumes
Neues Testament
Hermut Löhr
Neutestamentliche Textforschung (Strutwolf)
Kirchengeschichte
Albrecht Beutel
Holger Strutwolf
Pietismus-Arbeitsstelle (Brecht)
Westfälische Kirchengeschichte (Peters)
Christl. Archäologie und kirchliche Kunst
(Maser)
Gregor-v.-Nyssa-Forschungsstelle (Hauschild)
Patristische Arbeitsstelle (Hauschild)
Ostkirchenkunde (Maser)
Systematische Theologie
Michael Beintker
Hans-Richard Reuter
Reformierte Theologie
Ökumenische Theologie
Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften
Praktische Theologie
Wilfried Engemann
Christian Grethlein
Kirchenmusik (Beinert)
Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie
N.N.
Judaistik
Folker Siegert
Institutum Judaicum Delitzschianum
Geschichte des deutschen Judentums
Institut für Evangelische Theologie und ihre Didaktik
Konrad Hammann
Christina Hoegen-Rohls
behindertengerecht: teilweise
38
Didaktik der Evangelischen Religionslehre
Neuendettelsau
Augustana-Hochschule
Waldstrasse 11
91564 Neuendettelsau
Tel. (0 98 74) 5 09-0
Fax (0 98 74) 5 09-555
E-Mail: [email protected]
http://www.augustana.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Helmut Utzschneider
Neues Testament
Wolfgang Stegemann
Kirchengeschichte
Gury Schneider-Ludorff
Systematische Theologie
Markus Buntfuß
Persönlichkeit und Ethik
(Institut zur ethischen Orientierung
im beruflichen Kontext)
Praktische Theologie
Klaus Raschzok
Institut für evangelische Aszetik
Missionstheologie und Religionswissenschaft
Dieter Becker
Philosophie
Peter L. Oesterreich
Feministische Theologie/Theologische Frauenforschung
Renate Jost
behindertengerecht: teilweise
39
Oberursel
Tel. (0 61 71) 91 27-0
Lutherische Theologische Hochschule Fax (0 61 71) 91 27-70
Altkönigstraße 150
E-Mail: [email protected]
61440 Oberursel
http://www.lthh-oberursel.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Achim Behrens
Theologie der Propheten;
Hebräische Syntax;
Anthropologie des AT;
Hermeneutik
Neues Testament
Jorg Christian Salzmann
Frühchristlicher Gottesdienst;
Verhältnis von AT und NT;
Schriftauslegung in der Alten Kirche
Kirchengeschichte
Gilberto da Silva
Missions- und Religionsgeschichte;
lateinamerikanische historische und
kontextuelle Theologie;
Spätmittelalter und Reformation
Systematische Theologie
Werner Klän
Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften;
Ekklesiologie;
Fragestellungen der ökumenischen Theologie
Praktische Theologie
Peter Matthias Kiehl
Lehre und Praxis des Gottesdienstes
Hinweis:
Die Hochschule ist Mitglied des Deutschen Ev.-theologischen Fakultätentages. Im Blick
auf ihre besondere konfessionelle Prägung und Bindung (Trägerschaft durch die
Selbständige Ev. Lutherische Kirche SELK) werden an ihr erbrachte Studienleistungen
aber nur eingeschränkt im Rahmen der Ausbildung für ein Pfarramt in einer Gliedkirche
der EKD anerkannt.
behindertengerecht: ja
40
Rostock
Universität
Theologische Fakultät
Schwaansche Str. 5 (Palais)
18055 Rostock
Tel. (03 81) 4 98-8400 /-8401
Fax (03 81) 4 98-8402
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
http://www.theologie.uni-rostock.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Hermann Michael Niemann
Martin Rösel
Biblische Archäologie
Neues Testament
Eckhart Reinmuth
Biblische Hermeneutik
Kirchengeschichte
Heinrich Holze
Igor Pochoshajew
Mittelalter-Forschung
Interkulturelle Geschichte des Christentums
Systematische Theologie
Philipp Stoellger
Hermeneutik / Bildtheorie / Religionsphilosophie
Praktische Theologie
Thomas Klie
N.N.
Kulturtheorie, Spieltheorie
Hermeneutik neuzeitliche Christentumspraxis
Ökumenik-Christentum und Kultur
N.N.
Religionsgeschichte
Klaus Hock
Islam-christlicher Dialog
Religionspädagogik
Martina Kumlehn
Ästhetik und Ethik (narrative Identitäten)
behindertengerecht: nein
41
Tübingen
Eberhard-Karls-Universität
Evangelisch-Theologische Fakultät
Liebermeisterstr. 12
72076 Tübingen
Tel. (0 70 71) 29-72538
Fax (0 70 71) 29-3318
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-tuebingen.de/ev-theologie
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Bernd Janowski
Erhard Blum
Biblische Archäologie (Blum / Kamlah)
Neues Testament
Hans-Joachim Eckstein
Christof Landmesser
Hermann Lichtenberger
Antikes Judentum und hellenistische
Religionsgeschichte
Kirchengeschichte
Volker Drecoll
N.N.
Spätmittelalter und Reformation
Systematische Theologie
Friedrich Hermani
Eilert Herms
Christoph Schwöbel
Ethik und Christliche Gesellschaftslehre
Hermeneutik und Dialog der Kulturen
Praktische Theologie
Volker Drehsen
Birgit Weyel
Friedrich Schweitzer
Evangelische Predigeranstalt
Religionspädagogik
Religionswissenschaft und Judaistik
Stefan Schreiner
Kirchenordnung
Jürgen Kampmann
behindertengerecht: k. A.
42
Institutum Judaicum
Wuppertal/Bethel
Hochschule für Kirche und Diakonie
Arbeitsbereich Wuppertal
Missionsstraße 9b
42285 Wuppertal (Barmen)
Tel. (02 02) 28 20-100
Fax (02 02) 28 20-101
E-Mail: [email protected]
http://www.kiho-wuppertal.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Siegfried Kreuzer
Dieter Vieweger
Biblisch-Archäologisches Institut
Neues Testament
Martin Karrer
Kirchengeschichte
Manfred Schulze
Hellmut Zschoch
Systematische Theologie
Matthias Freudenberg
Johannes von Lüpke
Praktische Theologie
Michael Klessmann
Günter Ruddat
Missionswissenschaft und Religionsgeschichte
Henning Wrogemann
behindertengerecht: teilweise
43
Wuppertal/Bethel
Hochschule für Kirche und Diakonie
Arbeitsbereich Bethel
Remterweg 45
33617 Bielefeld
Tel. (05 21) 1 44-3948
Fax (05 21) 1 44-3961
E-Mail: [email protected]
http:\\www.kiho-bethel.de
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Christa Schäfer-Lichtenberger
Neues Testament
Andreas Lindemann
Francois Vouga
Kirchengeschichte
Matthias Benad
Systematische Theologie
N.N.
Praktische Theologie
N.N.
Philosophie
N.N.
behindertengerecht: überwiegend
44
Institut für Diakonie und Sozialgeschichte
Wien
Evangelisch-Theologische Fakultät
Universität Wien
Schenkenstraße 8-10
1010 Wien
ÖSTERREICH
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (00 43)1-42 77-320-01
Fax (00 43)1-42 77-9320
E-Mail: [email protected]
http://etf.univie.ac.at/
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Marianne Grohmann
James Alfred Loader
Alttestamentliche Wissenschaft und
Biblische Archäologie (Grohmann/Loader)
Neues Testament
Markus Öhler
Wilhelm Pratscher
Neutestamentliche Wissenschaft
Neutestamentliche Wissenschaft
Kirchengeschichte
Rudolf Leeb
Wolfgang Wischmeyer
Kirchengeschichte, Christliche Archäologie
und Kirchliche Kunst (Leeb/Wischmeyer)
Systematische Theologie
Christoph Danz
Ulrich Körtner
Systematische Theologie
Systematische Theologie
Praktische Theologie
Susanne Heine
Praktische Theologie und Religionspsychologie
Religionspädagogik
Gottfried Adam
Robert Schelander
Religionspädagogik
Religionspädagogik
Religionswissenschaft
Wolfram Reiss
Systematische Theologie/Religionswissenschaft
behindertengerecht: ja
45
Basel
Theologische Fakultät
Universität Basel
Nadelberg 10
4051 Basel
SCHWEIZ
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (00 41)61-2 67 29 00
Fax (00 41)61-2 67 29 02
E-Mail: [email protected]
http://www.unibas.ch/theologie
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Hans-Peter Mathys
Semitische Philologie
Neues Testament
Ekkehard W. Stegemann
Kirchengeschichte
Martin Wallraff
Systematische Theologie
Reinhold Bernhardt
Georg Pfleiderer
Dogmatik
Ethik
Praktische Theologie
Albrecht Grözinger
David Plüss
Missionswissenschaft und Religionsgeschichte
Christine Lienemann-Perrin
Jürgen Mohn
Jüdische Studien
Alfred Bodenheimer
behindertengerecht: in geringem Maße
46
Ökumene- und Missionswissenschaft
Religionswissenschaft
Bern
Universität Bern – Christkatholische
und Evangelische Fakultät (CETheol)
Unitobler, Länggassstraße51
3000 Bern 9
SCHWEIZ
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Tel. (00 41) 0-31-6 31 8061
Fax (00 41) 0-31-6 31 8224
E-Mail: [email protected]
http://www.theol.unibe.ch
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Walter Dietrich
Silvia Schroer
Kulturgeschichte des vorislamischen Palästina
Neues Testament
Matthias Konradt
Forschungsstelle für Judaistik
Kirchengeschichte
Martin George
Martin Sallmann
ältere Kirchengeschichte
neuere Kirchengeschichte
Systematische Theologie
J. Christine Janowski
Wolfgang Lienemann
Dogmatik und Philosophiegeschichte
Ethik
Praktische Theologie
Maurice Baumann
Christoph Morgenthaler
Christoph Müller
Religionspädagogik
Pastoralpsychologie / Seelsorge
Homiletik
Religionswissenschaft
Karénina Kollmar-Paulenz
Philosophisch-historische Fakultät
behindertengerecht: überwiegend
47
Zürich
Theologische Fakultät
Kirchgasse 9
8001 Zürich
SCHWEIZ
Tel. (00 41) 4 46 34-4721
Fax (00 41) 4 46 34-4991
E-Mail:[email protected]
http://www.unizh.ch/fakultaet/theologie
Hauptgebiete der Theologie/
Professoren(innen)
Institutionalisierte Spezialgebiete
Altes Testament
Thomas Krüger
Konrad Schmidt
Alttestamentliche Wissenschaft und
Altorientalische Religionsgeschichte
Alttestamentliche Wissenschaft und
Spätisraelitische Religionsgeschichte
Neues Testament
Samuel Vollenweider
Jean Zumstein
NT Wissenschaft
NT Wissenschaft
Kirchengeschichte
Silke-Petra Bergjan
Emidio Campi
Kirchen- und Theologiegeschichte von der
Alten Kirche bis zur Reformation
Kirchen- und Dogmengeschichte
Systematische Theologie
Pierre Bühler
Ingolf U. Dalferth
Johannes Fischer
Systematische Theologie, insbesondere
Fundamentaltheologie und Hermeneutik
Systematische Theologie, Religionsphilosophie
und Symbolik
Theologische Ethik
Praktische Theologie
Ralph Kunz
Thomas Schlag
Missionswissenschaft und Religionsgeschichte
Dorothea Lüdeckens
Daria Pezzoli-Olgiati
Christoph Uehlinger
behindertengerecht: teilweise
48
Religionswissenschaft
Projekt: Bild und Text als Kodierungsebenen
religiöser Botschaft
Allgemeine Religionsgeschichte und
Religionswissenschaft
Fernstudiengänge und Ferienkurse zum Erwerb der Sprachkenntnisse
1. Latein
Fernlehrgang in 5 Studienbriefen (Texte und Aufgaben, Arbeitsbuch, Lösungsheft,
Grammatik, Verzeichnisse: 98,– € Gebühr, zzgl. gesetzl. MwSt. und Versandkostenanteil).
2. Griechisch
Fernlehrgang in zwei Teilen: (überarbeitete Neuauflage)
Formenlehre, Lernprogramm 1-15, Syntax, Lernprogramm und Wortkunde „Klassisches
Griechisch“ (Platon), 1 CD „Sprechübungen“
Lieferumfang: 7 Studienbriefe, ca. 2.000 Seiten
Preis: 120,– €, zzgl. gesetzl. MwSt. und Versandkostenanteil
Lernprogramm und Wortkunde „Hellenistisches Griechisch“, „Josephus“
Lieferumfang: 2 Studienbriefe, ca. 490 Seiten
Preis: 30,– €, zzgl. gesetzl. MwSt. und Versandkostenanteil
3. Hebräisch
Ausführliche Information kostenlos über die Arbeitsstelle Fernstudium der EKD
Fernlehrgang in 24 Lektionen (5 Studienbriefe von jeweils ca. 230 Seiten, 4 CDs),
Preis: 120,– €, zzgl. gesetzl. MwSt. und Versandkostenanteil.
Prüfung an Theologischen Fakultäten/Fachbereichen, die in diesem Merkblatt aufgeführt
sind (außer Universität Mainz und Luth. Theol. Hochschule Oberursel). Begleitung der
Teilnehmer/innen wird in Marburg und Wuppertal angeboten. (Überarbeitung in
Vorbereitung)
Die Studienmaterialien sind von der Arbeitsstelle Fernstudium der EKD,
Herzbachweg 2, 63571 Gelnhausen, Tel. 0 60 51/83 96 46, Fax: /83 96 47 zu beziehen.
Email: [email protected]
www.eaf-ekd.de
4. Ferienkurse
Das Kirchenamt der EKD gibt jährlich ein Merkblatt über Sprachkurse zum Studium der
evangelischen Theologie heraus, in dem neben dem allgemeinen Kursangebot der
Fakultäten auch die jeweiligen Ferienkurse verzeichnet sind. Dieses Sprachenmerkblatt
kann beim Referat „Theologische Ausbildung“ des Kirchenamtes kostenlos angefordert
werden. Die aktualisierte Ausgabe erscheint jeweils im Frühjahr. Nachzulesen ist das
Sprachenmerkblatt im Internet unter: www.theologiestudium.info.
49
Anschriften der Ausbildungsreferate
EKD - Evangelische Kirche in Deutschland:
Kirchenamt
(Referat Ausbildung: OKRJoachim Ochel)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Tel. (05 11) 27 96 (0) - 246 und 262
Die Ausbildungsreferate der Gliedkirchen der EKD stehen den Theologiestudierenden für
Studienberatung und weitere Informationen zur Verfügung. Bei ihnen können die geltende Prüfungsordnung und weitere Informationsmaterialien erfragt werden:
Evangelische Landeskirche Anhalts:
Landeskirchenamt
Friedrichstraße 22/24
06844 Dessau
Tel. (03 40) 25 26 - 0
Evangelische Landeskirche in Baden:
Evangelischer Oberkirchenrat
Blumenstraße 1 - 7
76133 Karlsruhe
Tel. (07 21) 91 75 - 0
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern:
Landeskirchenamt
Meiserstraße 11 - 13
80333 München
Tel. (0 89) 55 95 - 0
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
Konsistorium
Georgenkirchstraße 69/70
10249 Berlin
Tel. (0 30)2 43 44 - 0
50
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig:
Landeskirchenamt
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1
38300 Wolfenbüttel
Tel. (0 53 31) 8 02 - 0
Bremische Evangelische Kirche:
Kirchenkanzlei
Haus der Kirche
Franziuseck 2-4
28199 Bremen
Tel. (04 21) 55 97 - 0
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers:
Landeskirchenamt
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel. (05 11) 12 41 - 0
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
Kirchenverwaltung
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Tel. (0 61 51) 4 05 - 0
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck:
Landeskirchenamt
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel
Tel. (05 61) 93 78 - 0
Lippische Landeskirche:
Landeskirchenamt
Leopoldstraße 27
32756 Detmold
Tel. (0 52 31) 97 66 - 0
51
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs:
Oberkirchenrat
Münzstraße 8
19055 Schwerin
Tel. (03 85) 51 85 - 0
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland:
Evangelisches Konsistorium
Am Dom 2
39104 Magdeburg
Tel. (03 91) 53 46 - 0
und
Dr. Moritz-Mitzenheim-Straße 2 a
99817 Eisenach
Tel. (0 36 91) 6 78 99
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche:
Nordelbisches Kirchenamt
Dänische Straße 21/35
24103 Kiel
Tel. (04 31) 9 79 75
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg:
Ev.-lutherischer Oberkirchenrat
Philosophenweg 1
26121 Oldenburg
Tel. (04 41) 77 01 - 0
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche):
Landeskirchenrat
Domplatz 5
67346 Speyer
Tel. (0 62 32) 6 67 - 0
Pommersche Evangelische Kirche:
Konsistorium
Bahnhofstraße 35/36
17489 Greifswald
Tel. (0 38 34) 55 46
52
Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland):
Synodalrat
Saarstraße 6
26789 Leer
Tel. (04 91) 91 98 - 0
Evangelische Kirche im Rheinland:
Landeskirchenamt
Hans-Böckler-Straße 7
40476 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 62 - 0
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:
Landeskirchenamt
Lukasstraße 6
01069 Dresden
Tel. (03 51) 46 92 - 0
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe:
Landeskirchenamt
Herderstraße 27
31675 Bückeburg
Tel. (0 57 22) 9 60 - 0
Evangelische Kirche von Westfalen:
Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Tel. (05 21) 5 94 - 0
Evangelische Landeskirche in Württemberg:
Evangelischer Oberkirchenrat
Gänsheidestraße 4
70184 Stuttgart
Tel. (07 11) 21 49 - 0
53
Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung
in Evangelischer Theologie
Beschlossen vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 22. März 2002.
Veröffentlicht im „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland“ am 15. Juli 2002.
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gliedkirchen der EKD und die Evangelisch-Theologischen Fakultäten1 regeln in
ihren Prüfungsordnungen die Erste Theologische Prüfung bzw. die Diplomprüfung
nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
(2)
Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten durchgeführt. Die Diplomprüfung wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. Die Gliedkirchen der EKD werden Diplomprüfungsordnungen zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die
Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im
Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(3)
Diese Rahmenordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung (RZO) als auch die „Übersicht über die Gegenstände des
Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände
der theologischen Prüfungen“ voraus.
§ 2 Ziel der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung
Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium und
Diplomstudium schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung ab. In ihr
weisen die Kandidatinnen/die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen/Theologen
nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer
Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse,
Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in
diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. Dies schließt die
Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
vorgezogen werden können.
1
Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die Evangelisch-Theologischen Fakultäten, die
Evangelisch-Theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
54
§ 3 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung 12 Semester. Dies basiert auf der für
das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von 9 Semestern und
einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der in den Prüfungsordnungen
vorgeschriebenen Sprachprüfungen 2 Studiensemester anzurechnen.2
§ 4 Fristen
(1)
Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung/
Diplomprüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern
die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
(2)
Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die
Prüfungsleistungen in den in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Die Kandidatin/der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art
und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über
die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und
Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit informiert werden.
§ 5 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss
Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach gliedkirchlichem Recht zu bilden. Für die Diplomprüfungsordnung
gilt § 14 der Muster-Rahmenordnung.3
2
Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei und für das Erlernen von
Hebräisch ein Semester benötigt werden.
3
„(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen sowie die durch die Hochschulprüfungen zugewiesenen
Aufgaben sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Sie haben in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Hochschulprüfungsordnungen können für studentische Mitglieder kürzere Amtszeiten vorsehen.
(2) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von dem zuständigen Fachbereich bestellt. Die oder der Vorsitzende führt im Regelfall
die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig
der Fakultät/dem Fachbereich über die Entwicklungen der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule
offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.“
(Auszug aus: Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen –, beschlossen
von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland am 6. Juli 1998 und von der KMK
am 16. Oktober 1998).
55
§ 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
(1)
Zu Prüferinnen/Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen/Professoren und
andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt.
Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische
Prüfung/Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die
Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
(2)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten
die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. Näheres regeln
die Prüfungsordnungen.
(3)
Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen/
Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/zur Diplomprüfung setzt voraus:
a) das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
b) die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung (entsprechend der Rahmenordnung für
die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung von 1995 [RZO]),
c) die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK; Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen,
d) ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die
Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“,
e) weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch die Prüfungsordnungen geregelt werden, sofern sie nicht Leistungsnachweise betreffen 4,
4
Zum Beispiel Eintragung in die gliedkirchliche Liste der Theologiestudierenden, pfarramtliches Zeugnis, Studienbericht, Lebenslauf.
56
f) den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung. Näheres
regeln die Prüfungsordnungen,
g) den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem
Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie),
h) die Vorlage von drei benoteten Scheinen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues
Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. Näheres regeln die Prüfungsordnungen, wobei sicherzustellen ist, dass in jedem der vier genannten
Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
i) die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes,
j) den Nachweis (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines
Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung) über die Beschäftigung
mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist er im Examensvollzug
im Rahmen einer mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft
zu erbringen,
k) den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums.
(2)
Die Fakultäten wirken darauf hin, dass das Lehrangebot zur Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen vorgehalten wird.
§ 8 Zulassungsverfahren
(1)
Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss zu
richten. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der
Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der Prüfungsordnung dessen Vorsitzende(r).
(2)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in § 7 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von
RZO § 6 Abs. 3 vorliegt 5 oder
5
Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, nach § 7 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise
beizufügen, kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
57
c) die Kandidatin/der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung in
dem selben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin/der Kandidat sich in dem selben oder in einem vergleichbaren
Prüfungsverfahren befindet.
(3)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten
in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/
Diplomprüfung mit.
§ 9 Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung
Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung sind anhand der
„Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die
Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
§ 10 Art und Umfang der Prüfungsleistungen
Die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung besteht aus:
(1) der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit,
(2) gegebenenfalls der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung,
(3) den Fachprüfungen.
(1) Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit
Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der
Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit stehen mindestens acht Wochen, höchstens
zwölf Wochen zur Verfügung. Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden. Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z. B. Kirche
und Israel, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem
der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit in das Hauptstudium vorgezogen oder aber im Anschluss an die Fachprüfungen
angefertigt werden kann.
58
Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. Die Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die
Erstgutachterin/der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsamt
bzw. Prüfungsausschuss ein Thema benennt. Die Prüfungsordnungen können aber auch
vorsehen, dass das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss der Kandidatin/dem
Kandidaten das Thema zu dem jeweiligen Prüfungszeitpunkt stellt. Thema und Zeitpunkt
sind aktenkundig zu machen.
Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 bis 60 Seiten (60
Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96.000 Zeichen, 60 Seiten
entsprechen 144.000 Zeichen; jeweils incl. Leerzeichen) betragen. Thema und Aufgabenstellung sowie Umfang der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
Die Arbeit ist fristgemäß abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Die Arbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin/
einem weiteren Gutachter zu bewerten. Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der
Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden.
(2)
Praktisch-Theologische Ausarbeitung (sofern verlangt)
Wird eine Praktisch-Theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf)
geschrieben, so soll diese zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten. Die Zeit
für die Anfertigung der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung soll zwei Wochen nicht
überschreiten. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin/der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie/er sich entschieden hat. Die Ausgabe des Themas der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. Der
Gesamtumfang soll 20 Seiten nicht überschreiten. Die weiteren Bestimmungen gelten
analog zu (1).
59
(3)
Fachprüfungen
Die Fachprüfungen bestehen aus:
a) den Klausuren
b) den mündlichen Prüfungen.
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
a) Klausuren
In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er auf der
Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten
Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten
kann. Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass der Kandidatin/dem Kandidaten
Themen zur Auswahl gegeben werden.
Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus mindestens drei und höchstens
vier Klausuren von einer Dauer von mindestens vier Zeitstunden. Wurde in der
Zwischenprüfung eine zusätzliche Klausur geschrieben, so sind in jedem Fall nur
drei Klausuren zu schreiben. Eine Reduzierung auf zwei Klausuren ist nicht möglich.
Klausurfächer sind:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Klausur in dem Fach, in dem die
wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt. Ebenso können sie
Klausurfächer vorschreiben.
Die Prüfungsordnungen haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen und die
Aufsichtsführung zu regeln.
b) Mündliche Prüfungen
Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass
sie/er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihm/ihr gewähltes
Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
und kritisch zu beurteilen vermag.
60
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus fünf mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen. Den besonderen Bedingungen in den exegetischen Fächern und
in der Systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) ist hinsichtlich der Dauer der
Prüfungen Rechnung zu tragen.
Mündliche Prüfungsfächer sind:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie.
Sofern der Nachweis über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen
Religion nicht im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist sie
im Rahmen einer mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft
nachzuweisen.
Hinzu kommt eine mündliche Prüfung in Philosophie, sofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung bereits abgelegt worden ist (vgl. RZO § 6 Abs. 1, 9.). Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass diese
Prüfung im Verlauf des Hauptstudiums abgelegt wird.
Zur Verstärkung der integrativen Funktion der Prüfung und zur Aufnahme interdisziplinärer Studienelemente können die Prüfungsordnungen die Möglichkeit von
Gruppenprüfungen (eine Kandidatin/ein Kandidat und mehrere Prüfende oder mehrere Kandidatinnen/Kandidaten und mehrere Prüfende) vorsehen. Dabei kann sich
die Aufteilung in eine exegetisch-historische und eine systematisch-praktischtheologisch-religionswissenschaftliche Prüfungsgruppe empfehlen. Die Kandidatin/
der Kandidat hat gegebenenfalls die Wahl zwischen Einzel- und Gruppenprüfung.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt.
Dafür sind folgende Punkte 6 zu vergeben:
15/14/13 Punkte = entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung;
6
Die Prüfungsordnungen können Leistungsbewertungen auch in Form von Notenskalen (1 bis 5 oder 1 bis 6) mit
Zwischennoten vorsehen, die den Notenpunkten von 0 bis 15 entsprechen.
61
12/11/10 Punkte = entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte = entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte = entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte = entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = entsprechen: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht
entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote
aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. Die Prüfungsordnungen regeln das
Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des
Bewertungsverfahrens.
Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern oder
vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers absolviert.
Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung hört die Prüferin/der Prüfer die
anderen mitwirkenden Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note entweder durch die Prüferin/den Prüfer festgesetzt
oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
62
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. Dabei ist der
Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. RZO § 13).
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen
Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von
dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt
werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des
Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat,
die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen
Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von
dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
63
§ 13 Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen
Die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit wird als Fachprüfung behandelt. Über die
Zuordnung von Praktisch-Theologischer Ausarbeitung (sofern sie vorgesehen ist), mündlicher Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls Klausur im Fach
Praktische Theologie im Rahmen einer oder mehrerer Fachprüfung(en) entscheiden die
Prüfungsordnungen.
Hat die Kandidatin/der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält
sie/er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die
gesamte Prüfung nicht bestanden.
§ 14 Freiversuch
(1)
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die erstmals nicht bestandene Erste
Theologische Prüfung/Diplomprüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
(2)
Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer von den Prüfungsordnungen zu bestimmenden Frist einmal
wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
§ 15 Wiederholung
Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulässig ist. Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen/
Fakultäten sind anzurechnen.
64
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD
erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die
nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des
Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3)
Weitere Anerkennungsfragen regeln die Prüfungsordnungen.
§ 17 Zeugnis und Diplomurkunde
(1)
Über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein
Zeugnis. In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung sind die
Fachnoten, das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit und deren
Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag der Kandidatin/des
Kandidaten – das Ergebnis der Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen
Prüfung/Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen
werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum
Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl),
soweit rechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
(2)
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät den akademischen
Grad „Diplom-Theologin“ bzw. „Diplom-Theologe“ (jeweils abgekürzt Dipl.-Theol.).
65
(3)
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
(4)
Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt die mit der jeweiligen Gliedkirche rechtlich verbundene Fakultät auf Antrag die Nachdiplomierung
vor.
§ 18 Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung
(1)
Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note
der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls
kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/
Diplomarbeit.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, dass sie/er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit.
(3)
Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die
Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab
dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
66
§ 20 Zuständigkeiten
Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten.
Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
(1)
über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 12),
(2)
über das Bestehen, Nichtbestehen und Nachprüfungen (§ 13),
(3)
über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 16),
(4)
über die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 6)
und die Berechtigung zur Ausgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit
(§ 10),
(5)
über die Ungültigkeit der Prüfung (§ 18).
67
Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im
Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erstes Kirchliches Theologisches
Examen [Diplom])
Beschluss der Gemischten Kommission, Fachkommission I, vom 22. April 1995 - und
Beschluss der Konferenz der Ausbildungsreferenten und -referentinnen vom 11. Mai 1995
Beschlossen vom Rat der EKD am 8./9. Dezember 1995 in Hannover
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Landeskirchen regeln in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach
Maßgabe dieser Rahmenordnung. Die bestandene Zwischenprüfung (ZP) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Kirchlichen Theologischen Examen. Die
jeweils zuständige Landeskirche trägt die Verantwortung für die Durchführung der
Zwischenprüfung.
(2)
Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit
mit den Fakultäten (Fachbereichen) und Kirchlichen Hochschulen durchgeführt. Die
Durchführungsmodalitäten sollen den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Dabei ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Zwischenprüfungen
zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(3)
Zwischenprüfungen und Diplomvorprüfungen (DVP), die nach den Vorgaben dieser
Rahmenordnung abgelegt sind, werden von allen Gliedkirchen der EKD anerkannt.
(4)
Im Rahmen des staatskirchenrechtlich geregelten Beteiligungsverfahrens stimmen
die Gliedkirchen der EKD Diplomvorprüfungsordnungen zu, wenn diese den Mindestanforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
§ 2 Ziel der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung)
[vgl. ABD § 11 Abs. 1]
Die ZP (DVP) schließt das Grundstudium ab. Durch sie soll die Kandidatin/der Kandidat
nachweisen, dass sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das
Studium mit Erfolg fortzusetzen.
68
§ 3 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss [vgl. ABD § 5]
(1)
Für die Organisation der Zwischenprüfungen ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss zu bilden.
(2)
Die örtlichen Zwischenprüfungsordnungen (ZPO) [Diplomvorprüfungsordnungen
(DVPO)] haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses festzulegen.
(3)
Zu den Aufgaben des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zählt auch,
sicherzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 innerhalb
der Frist von vier Wochen erbracht wird.
(4)
Die Durchführungsmodalitäten können vorsehen,
1. dass das Prüfungsamt der Landeskirche die Zwischenprüfung in eigener Verantwortung organisiert und durchführt;
2. dass das Prüfungsamt der Landeskirche die Durchführung der Zwischenprüfung
nach Maßgabe der landeskirchlichen Prüfungsordnung an die Fachbereiche/
Fakultäten/Kirchlichen Hochschulen und ihren Prüfungsausschuss delegiert.
3. Die Prüfungsordnungen können auch vorsehen, dass die Verfahren nach Nr. 1
und Nr. 2 dieses Absatzes nebeneinander bestehen.
(5)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die Fachprüfungen in den von der ZPO (DVPO) festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
(6)
Der Prüfungsausschuss wird darauf hinwirken, dass das Lehrangebot, das zur
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 nötig ist, ausgewiesen wird.
§ 4 Fächer der Prüfung [vgl. ABD § 4 Abs. 1]
(1)
Die ZP (DVP) besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen in jeweils
einem Fach nachgewiesen werden müssen.
(2)
Prüfungsfächer der ZP (DVP) sind:
1. Altes Testament
2. Neues Testament
3. Kirchen- und Dogmengeschichte.
69
(3)
Ein exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach, das am Fachbereich/der
Fakultät/der Kirchlichen Hochschule vertreten ist, nach Wahl der Kandidatin/des
Kandidaten ersetzt werden.
(4)
Die örtliche Prüfungsordnung kann die Bibelkunde als zusätzliches Prüfungsfach
der ZP (DVP) vorsehen [s. § 6 Abs. 1 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 Nr. 4].
§ 5 Prüfungsfristen [vgl. ABD § 4 Abs. 4; § 11 Abs. 6]
(1)
Die ZP (DVP) soll im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt werden oder in der diesem vorausgehenden vorlesungsfreien Zeit.
(2)
Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(3)
Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der
Prüfung am Anfang des sechsten Fachsemesters versäumt wird. Für jede nachzulernende Sprache kann die ZP (DVP) um ein Semester hinausgeschoben werden. Über
begründete Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss
[vgl. ABD § 9 Abs. 1 Nr. 5].
(4)
Für die Teilnahme an der ZP (DVP) am Beginn eines Semesters hat die Meldung bis
zum Ende des vorausgegangenen Semesters zu erfolgen. Der Termin der ZP (DVP)
am Beginn eines Semesters sowie der Meldetermin zu ihr am Ende des vorausgegangenen Semesters sind am Anfang dieses Semesters bekanntzugeben, spätestens
acht Wochen vor dem Meldetermin.
§ 6 Zulassung [vgl. ABD § 9]
(1)
70
Zur ZP (DVP) kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene
oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat [s. § 5 Abs. 3],
3. eine Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium besucht hat,
4. an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters
teilgenommen hat,
5. die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum,
Latinum),
6. Vorlesungen besucht hat, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern
Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte führen,
7. je ein Proseminar in den Fächern
- Altes Testament oder Neues Testament,
- Kirchengeschichte und
- Systematische Theologie
besucht hat und zwei mindestens ausreichend benotete Seminarscheine erworben hat, von denen einer auf einer Proseminararbeit beruhen muß, die innerhalb
einer Frist von vier Wochen geschrieben wurde,
8. die Prüfung in Bibelkunde (Biblicum), wenn sie nicht Teil der ZP (DVP) ist, abgelegt hat,
9. das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Prüfungsfach im Ersten
Kirchlichen Theologischen Examen ist. Entscheidungen über Ersatzlösungen für
das Philosophicum trifft das Prüfungsamt entsprechend der landeskirchlichen
Prüfungsordnung,
10. ein Praktikum abgeleistet hat, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung das
vorschreibt [vgl. ABD § 9 Abs. 1 Nr. 2].
(2)
Der Antrag auf Zulassung zur ZP (DVP) ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden
Unterlagen,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine ZP (DVP) oder
eine Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem nach Maßgabe des
Landesrechtes verwandten Studiengang bzw. die entsprechende kirchliche
Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
5. eine Erklärung darüber, in welchem Fach bzw. in welchen Fächern [s. § 9 Abs. 5
Nr. 1 und 2] die Klausur geschrieben werden soll,
6. eine Erklärung darüber, ob von der Möglichkeit, eine mündliche Prüfung durch
eine weitere, prüfungsmäßig geschriebene Proseminararbeit zu ersetzen [s. § 9
Abs. 5 Nr. 5], Gebrauch gemacht werden soll,
7. gegebenenfalls der Nachweis über eine vorgezogene Einzelprüfung nach § 9 Abs.
5 Nr. 3,
8. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeleistete Praktikum.
(3)
Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, nach Abs. 2 erforderliche
Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt bzw.
der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
71
(4)
In der örtlichen ZPO (DVPO) kann vorgeschrieben werden, dass die Kandidatin/der
Kandidat mindestens das letzte Semester vor der ZP (DVP) an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muss an der sie/er die Zulassung zur ZP (DVP) beantragt.
§ 7 Zulassungsverfahren [vgl. ABD § 10]
(1)
Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder
nach Maßgabe der örtlichen ZPO (DVPO) dessen Vorsitzende(r). Das Gesuch auf
Zulassung ist an das landeskirchliche Prüfungsamt bzw. den örtlichen
Prüfungsausschuss zu richten.
(2)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von §
6 Abs. 3 vorliegt oder
3. die Kandidatin/der Kandidat die ZP (DVP) oder DP in demselben oder einem nach
Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. das Erste Kirchliche
Theologische Examen endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder einem nach Maßgabe des
Landesrechts verwandten Studiengang bzw. in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet.
(3)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten
in einer angemessenen Frist die Zulassung zur ZP (DVP) mit.
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
[vgl. ABD § 7]
(1)
Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)
Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(3)
Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des HRG erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen
Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
72
§ 9 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung)
[vgl. ABD § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und § 4 Abs. 2]
(1)
Die ZP (DVP) besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
(2)
Sie umfasst nicht weniger als drei Prüfungsleistungen aus drei verschiedenen
Fächern. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3, ferner § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1. Die örtlichen
Prüfungsordnungen können auch eine vierte Prüfungsleistungen [s. Abs. 5 Nr. 2]
vorsehen, wenn das für die Kandidatin/den Kandidaten zur Entlastung des Ersten
Kirchlichen Theologischen Examens führt. In diesem Fall verlängert sich die Frist
nach Absatz 4 um zwei Wochen.
(3)
Die nach Absatz 2 prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis auszuweisen.
(4)
Die Zwischenprüfung soll mit allen ihren Teilen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Absatz 5 Nr. 3 und 5 bleiben davon unberührt.
(5)
Die Prüfungsleistungen sind:
1. eine Klausur in den Fächern Altes oder Neues Testament,
2. gegebenenfalls eine weitere Klausur in den Fächern Kirchengeschichte oder
Systematische Theologie [s. Abs. 2],
3. zwei mündliche Prüfungen, von denen eine möglichst im Anschluss an eine
Lehrveranstaltung durchgeführt wird,
4. gegebenenfalls als zusätzliche mündliche Prüfung die Bibelkundeprüfung [s. § 4
Abs. 4],
5. eine weitere Proseminararbeit aus den Fächern Altes Testament, Neues
Testament, Kirchengeschichte oder Systematik [s. § 6 Abs. 1 Nr. 7], wenn es die
örtliche Prüfungsordnung anstelle einer der mündlichen Prüfungen vorsieht. Sie
wird in einer Frist von vier Wochen geschrieben und von zwei Prüfern/
Prüferinnen) bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, wird nach § 13 Abs. 1
verfahren. Das Ergebnis der Proseminararbeit geht als Fachnote in die Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 5 ein.
(6)
Wenn eine Prüfungsleistung nach Abs. 5 Nr. 3 vorgezogen wird, muss sie bei dem
Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss vier Wochen vor dem Prüfungstermin
angemeldet werden. Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestätigt diese
Anmeldung und spricht die Zulassung zu dieser Teilprüfung aus. Das Zulassungsverfahren nach § 7 bleibt davon unberührt.
73
(7)
Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass
sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses der
Kandidatin/dem Kandidat zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen [vgl. ABD § 6]
(1)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und
die Beisitzer/Beisitzerinnen. Es bzw. er kann die Bestellung dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen sollen in der Regel nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine
eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur
Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer das entsprechende Kirchliche Theologische
Examen bzw. die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die
Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss geben der Kandidatin/dem Kandidat
die Namen der Prüfer/Prüferinnen in angemessener Frist bekannt.
(3)
Die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 11 Klausurarbeiten [vgl. ABD § 12]
(1)
In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in
begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres/
seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die
örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
(2)
Für die Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei
Zeitstunden zur Verfügung. Körperbehinderten Kandidaten/Kandidatinnen kann
diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
74
(3)
Die örtlichen ZPO (DVPO) haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen.
(4)
Die örtlichen ZPO (DVPO) haben die Aufsichtsführung zu regeln.
§ 12 Mündliche Prüfung [vgl. ABD § 13]
(1)
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass
sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen
Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können die örtlichen Prüfungsordnungen vorsehen, dass von der Kandidatin/dem Kandidaten benannte eingegrenzte
Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.
(2)
Die mündlichen Prüfungen sollen jeweils 20 Minuten dauern.
(3)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten.
(4)
Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, können nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen als
Zuhörer/Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der
Kandidat widerspricht. Die Zahl der Zuhörenden soll die von Prüfungskommission
und Prüfling zusammen nicht übersteigen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf
die Beratung der Prüfungsergebnisse.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) [vgl. ABD § 14]
(1)
Die Klausurarbeiten werden den Prüfern/Prüferinnen ohne Namen, allein mit einer
Kennziffer versehen, vorgelegt. Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen selbständig und – soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen – bewertet. Bewerten sie nach Beratung eine Klausur unterschiedlich, so wird die Note endgültig nach Beziehung einer/eines dritten Prüferin/ Prüfers, die/der von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses bestimmt wird und
nach Vorlage ihrer Bewertung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw.
Prüfungsausschusses aufgrund der drei vorliegenden Bewertungen festgestellt.
(2)
Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen
oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin absolviert [vgl. ABD § 13 Abs. 21].
75
(3)
Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung hört der Prüfer/die Prüferin
die anderen mitwirkenden Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen [vgl. ABD
§ 13 Abs. 2 Satz 3]. Die örtliche ZPO (DVPO) kann vorsehen, dass die Note entweder durch den Prüfer/die Prüferin festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
(4)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt das Notensystem der örtlichen
Prüfungsordnungen. Die Bewertung der Prüfungsleistung kann sich auch nach den
Bestimmungen der ABD § 14 richten.
(5)
Die ZP (DVP) ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die
Gesamtnote der ZP (DVP) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
(6)
Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 14 Wiederholung der ZP (DVP) [vgl. ABD § 15]
(1)
Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2)
Für die Wiederholung der ZP (DVP) insgesamt gilt Abs. 1 entsprechend.
(3)
Die Wiederholungen sind jeweils im Rahmen des folgenden Prüfungstermins vorzunehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es
sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4)
Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, eine examensrelevante
Leistung der ZP (DVP) im Ersten Kirchlichen Theologischen Examen (Diplom) zu wiederholen. In diesem Fall wird die bessere Note berücksichtigt.
(5)
Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden
Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
[vgl. ABD § 8]
(1)
76
Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat
einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn
der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von
dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt
werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des
Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat,
die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder dem/der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als
nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der
Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung
festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und
2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden
Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
§ 16 Zeugnis [vgl. ABD § 16]
(1)
Über die bestandene ZP (DVP) ist unverzüglich, d. h. möglichst innerhalb von vier
Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten
und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2)
Ist die ZP (DVP) nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt bzw. vom Prüfungsausschuss ein
77
schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der ZP
(DVP) wiederholt werden können.
(3)
Der Bescheid über die nicht bestandene ZP (DVP) ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Hat die Kandidatin/der Kandidat die ZP (DVP) nicht bestanden, wird ihr/ihm auf
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur ZP (DVP) noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Sie muss erkennen lassen, dass die ZP (DVP) nicht bestanden ist.
(5)
Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden
Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
§ 17 Beratungsgespräch
Nach der ZP (DVP) findet ein Beratungsgespräch statt. Näheres regeln die örtlichen ZPO
(DVPO).
§ 18 Entlastung des Ersten Kirchlichen Theologischen Examens (Diploms)
(1)
Die örtlichen Prüfungsordnungen treffen mit der Einführung der ZP (DVP) Regelungen darüber, welche entlastenden Auswirkungen die ZP (DVP) für das Erste
Kirchliche Theologische Examen (Diplom) hat.
(2)
Diese Regelungen sollen auch eine thematische Schwerpunktsetzung ermöglichen.
78
Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen
Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände
der theologischen Prüfungen
Beschlossen vom Rat der EKD am 16./17. Juli 1998 in Wülfinghausen
Die Gemischte Kommission für die Reform des Theologiestudiums, Kommission
Pfarramtsstudiengang (Fachkommission I), ist von der Konferenz der gliedkirchlichen
Referenten und Referentinnen für die Ausbildung zum Pfarramt (ARK I) im Mai und
Dezember 1993 gebeten worden, Vorschläge für die Stoffpläne des Theologiestudiums
(Ausbildung zum Pfarramt) zu erarbeiten, die Anhang der Prüfungsordnungen (Erstes
Kirchliches Theologisches Examen/Diplomprüfung) sind. 1 Die GK-FK I hat zur Erledigung
dieser Aufgabe von Herbst 1994 bis Frühjahr 1995 eine Anhörung von Vertretern der
klassischen theologischen Disziplinen, die an allen theologischen Fakultäten vertreten
sind, durchgeführt. Sie hat sich außerdem am Positionspapier des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages vom 8.10.1994 orientiert. Aufgrund dessen hat sie die folgende
Vorlage erarbeitet. 2
Grundsätzliches
Der Stoffplan Evangelische Theologie, der Anhang der Prüfungsordnung ist, erfüllt zwei
Funktionen. Er benennt:
1.
2.
die Gegenstände des Theologiestudiums (vgl. Abschnitt 1.) und
die Gegenstände und Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungen (vgl. Abschnitt 2.).
Diese gliedern sich in Gegenstände und Zulassungsvoraussetzungen für
2.1 die Zwischenprüfung (Vordiplom, s. Abschnitt 2.1.) und
2.2 das Erste Kirchliche Theologische Examen (Diplomprüfung, s. Abschnitt 2.2.).
Zu 1.: Durch die Benennung der Gegenstände des Studiums der Theologie bestimmen die
Kirchen im Einvernehmen mit den Evangelisch-Theologischen Fakultäten den wesentlichen Bestand der Sachgebiete theologischer Lehre, die für die wissenschaftliche
Ausbildung zum geistlichen Amt notwendig sind. Dabei ist vorausgesetzt, dass das
Studium der wissenschaftlichen Ausbildung der Geistlichen dient und insofern ein
berufsbezogener Studiengang ist. 3 Das entspricht auch dem Selbstverständnis der Evangelisch-Theologischen Fakultäten (vgl. Positionspapier 1.1.).
1
Der Evangelisch-Theologische Fakultätentag hat im Zusammenhang seiner Diskussionen über die Zwischenprüfungsordnung dieses Sachinteresse artikuliert und dementsprechend 1993 in Kiel beschlossen: Es sei zu prüfen, „ob
und wie fachspezifische Verabredungen über Basiswissen erreicht werden können.“
2
Für die Lehramtsstudiengänge hat die Gemischte Kommission in ihren Empfehlungen „Im Dialog über Glauben und Leben.
Zur Reform des Lehramtsstudiums Evangelische Theologie/Religionspädagogik“ Modellstudienordnungen entwickelt.
3
Wie bei jedem berufsbezogenen Studiengang schließt das die Möglichkeit von Transferleistungen in andere Bereiche ein.
79
Ein Konsens, der in allen Prüfungsordnungen der Gliedkirchen der EKD verankert ist, ist
erforderlich, um die einheitliche Grundstruktur theologischer Fakultäten und Fachbereiche in der Bundesrepublik zu erhalten (vgl. Positionspapier 3.1.).
Zu 2.: Aus diesen Gegenständen eines ordentlichen Theologiestudiums wählen die Prüfungsordnungen in geeigneter Weise aus:
1.
2.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Vordiplom) bzw. für das
Erste Kirchliche Theologische Examen (Diplom) und
die Gegenstände der beiden Prüfungen.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen bilden den Pflichtbereich. Zum Pflichtbereich gehören:
a)
der Besuch von Pflichtveranstaltungen (Überblicksvorlesungen; Einführungsveranstaltung, Proseminare) sowie ggf. der erforderlichen Sprachkurse
und
b)
der Besuch einer bestimmten Anzahl von Wahlpflichtveranstaltungen, aus den fünf
Hauptfächern. Für die Themenstellung im Wahlpflichtbereich werden nur Rahmenvorgaben gemacht. Die genaue Themenstellung ist frei.
Der Pflichtbereich sollte nicht mehr als etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden 160
Semesterwochenstunden ausmachen. Mindestens 15% sollten der persönlichen Wahl der
Studierenden vorbehalten bleiben. Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Ausgestaltung des Wahlpflichtbereiches.
Diese Gesamtsumme von 160 Semesterwochenstunden entspricht der Festlegung der
Regelstudienzeit durch den Rat der EKD von 1994: „Für den Studiengang Evangelische
Theologie mit dem Abschluss der landeskirchlichen Ersten Theologischen Prüfung wird
eine Regelstudienzeit von 12 Semestern gefordert. Diese Forderung basiert auf einer
Studienzeit von acht Semestern und einem Prüfungssemester, wobei zusätzlich für den
Erwerb des Graecums zwei Studiensemester und für den Erwerb des Hebraicums ein
Studiensemester zu veranschlagen sind. Der Rat bittet die Gliedkirchen, diese Position bei
ihren Verhandlungen zu vertreten.“
Zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung und für das Erste Kirchliche
Theologische Examen und zu den Gegenständen der Prüfungen (2.) kann die Gemischte
Kommission, Fachkommission I, nur Rahmenvorschläge unterbreiten. Deren Ausfüllung
und Auswahl muss vor Ort durch die Landeskirchen – in Zusammenarbeit mit den
80
Fakultäten und Hochschulen, mit denen sie rechtlich verbunden sind – erfolgen. Der
Vorschlag der GK-FK I muss daher alle möglichen Prüfungsgegenstände benennen. Aus
diesem Katalog der Prüfungsgegenstände sind dann vor Ort die tatsächlichen auszuwählen. Wird dabei der vorgeschlagene Rahmen eingehalten, können zwar Variationen im
einzelnen auftreten, die aber die Grundstruktur und Vergleichbarkeit des Studiums und
der Examensleistungen nicht berühren.
1. Die Gegenstände des Theologiestudiums
Das Erste Kirchliche Theologische Examen (Diplomprüfung) schließt das Studium der
Evangelischen Theologie ab. Gegenstände des Studiums sind die fünf Hauptfächer:
• Altes Testament
• Neues Testament
• Kirchengeschichte
• Systematische Theologie
• Praktische Theologie.
Im Lehrangebot aller Fakultäten und Hochschulen müssen daher diese fünf Hauptfächer
mit ihren Hauptgebieten vertreten sein und dazu regelmäßig wiederkehrende Studienangebote bereitstellen:
1)
Altes Testament mit folgenden Hauptgebieten: 4
- Geschichte Israels in seiner altorientalischen Umwelt
- Geschichte der atl. Literatur in ihrer altorientalischen Umwelt (Einleitung)
- Exegese der alttestamentlichen Schriften im Urtext
- Theologie und Ethik des Alten Testaments
Für das Studium dieser Hauptgebiete sind insgesamt wichtig:
- Biblische Archäologie und Landeskunde
2)
Neues Testament mit folgenden Hauptgebieten: 5
- Jesus und die Geschichte des frühen Christentums in seiner Umwelt
- Geschichte der urchristlichen Literatur in ihrer Umwelt (Einleitung)
- Exegese der neutestamentlichen Schriften im Urtext
- Theologie und Ethik des Neuen Testaments
Für das Studium dieser Hauptgebiete ist insgesamt wichtig:
- Geschichte und Literatur des frühen Judentums
4
Vgl. Grundlagen der theologischen Ausbildung und Fortbildung im Gespräch, Stuttgart 1993 (zitiert: „Grundlagen“),
S. 49f. 124f. 171-174. 207-210; ferner: Studium der Evangelischen Theologie zur Vorbereitung auf den Pfarrberuf.
Übersicht über die Studienmöglichkeiten im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland. Stand Wintersemester 95/96 (EKD-Texte 28, so auch zitiert), S. 5f.
5
Vgl. Grundlagen; S. 49f. 124f. 171-174. 207-210; ferner EKD-Texte 28, S.6.
81
3)
Kirchengeschichte mit folgenden Hauptgebieten: 6
- Geschichte der Alten Kirche, der Kirche im Mittelalter, in der Reformationszeit,
in der Neuzeit bzw. Neuesten Zeit (kirchliche Zeitgeschichte) einschließlich der
Entwicklung der kirchlichen Lehre und der außereuropäischen Christentumsgeschichte
Das Studium der Kirchengeschichte schließt die Lektüre der Quellen im Urtext ein.
Für das Studium der Hauptgebiete sind folgende Gebiete wichtig:
- Territorialkirchengeschichte
- Christliche Archäologie
- Christliche Kunst
- Konfessionskunde (sofern nicht Thema des Faches Systematische Theologie)
4)
Systematische Theologie mit folgenden Hauptgebieten: 7
- Theologische Prinzipienlehre einschließlich Philosophie und Auseinandersetzung
zwischen dem christlichen Wirklichkeitsverständnis und den außerchristlichen
Weltanschauungen und Religionen im Horizont der Gegenwartskultur
- Dogmatik (im klassischen Themenzyklus) einschließlich Ökumenik (und Konfessionskunde, sofern nicht Thema des Faches Kirchengeschichte)
- Grundlagen der Ethik
- Materiale Ethik (Sozialethik und Individualethik)
- Geschichte der Dogmatik und Ethik im Zusammenhang von Bildung, Wissenschaft und Gesellschaft der Neuzeit.
5)
Praktische Theologie mit folgenden Hauptgebieten: 8
- Grundlagen und Geschichte der Praktischen Theologie
- (Theorie von) Gottesdienst und Verkündigung
- Religionspädagogik (in Schule und Gemeinde)
- (Theorie der) Seelsorge
- (Theorie der) kirchliche(n) Handlungen (Kasualien)
- Kirchliche Institutionenlehre/Gemeindeaufbau
- (Theorie der) Kirchen- und Gemeindeleitung (Pastoraltheologie)
Für das Studium dieser Hauptgebiete sind außerdem wichtig:
- Diakoniewissenschaft
- Kirchen- und Religionssoziologie
- Religionspsychologie
- Christliche Publizistik
Für das Studium der Praktischen Theologie sind Praktika notwendig.
6
Vgl. Grundlagen, S. 51f. 125. 213-216; ferner: EKD-Texte 28, S. 6.
7
Vgl. Grundlagen, S. 47f. 124. 212f; ferner: EKD-Texte 28, S. 7.
8
Vgl. Grundlagen, S. 52f. 125.216-221; ferner: EKD-Texte 28, S. 7.
82
Das Studium der Systematischen Theologie und der Praktischen Theologie schließt die
Lektüre von Quellentexten in den Ursprachen ein.
Weitere Fächer sind:
• Religions- und Missionswissenschaften,
• Kirchen- und Staatskirchenrecht.
Auf jeden Fall müssen die Themen dieser Fächer als durchgehende Dimension oder als Teil
in den fünf Hauptfächern behandelt werden.
In allen theologischen Fächern sind als Themenschwerpunkte u.a. zu berücksichtigen:
• das Thema Kirche und Israel
• Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung
• Ökumene
• Probleme der Diakonie
Die Evangelische Theologie steht in allen ihren Fächern in der hermeneutischen
Bewegung einer Besinnung auf die Gegenwartsbedeutung der christlichen Tradition im
Kontext der Gegenwartsgesellschaft und der sie prägenden weltanschaulichen und religiösen Traditionen. Folglich kann Evangelische Theologie weder gelehrt noch studiert
werden ohne kritische Einbeziehung der Philosophie, sowie einschlägiger außertheologischer Wissenschaften samt ihrer Methodenlehren, z.B. Psychologie und Soziologie. Das
gilt für alle theologischen Fächer, für die exegetischen und historischen Fächer ebenso
wie für Systematische und Praktische Theologie.
83
Die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen
2.
2.1. Die Voraussetzungen und Gegenstände der Zwischenprüfung (Vordiplom)
1)
Altes Testament
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Hebräisch (falls noch erforderlich)9
Hebraicum
Bibelkunde
Biblicum
Einführung in die Methoden der atl.
Wissenschaft (Proseminar)
Proseminar(arbeit)10
Proseminararbeit möglich10
eine der beiden
Überblicksvorlesungen11
eine der drei
Vorlesungen
als Klausur
oder mdl.
möglich
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Prüfungsgegenstände
Griechisch (falls noch erforderlich)9
Graecum
Bibelkunde
Biblicum
Einführung in die Methoden der ntl.
Wissenschaft (Proseminar)
Proseminar(arbeit)10
Proseminararbeit möglich10
eine der beiden
Überblicksvorlesungen11
eine der drei
Vorlesungen
als Klausur
oder mdl.
möglich
Geschichte Israels (Überblicks-Vl.)11
Einleitung ins AT (Überblicks-Vl.)11
Exegese von ein oder zwei 12
atl. Schriften (Vl/HS; s. 2.2.)
2)
Prüfungsgegenstände
Neues Testament
Geschichte des frühen Christentums
in seiner Umwelt (Überblicks-Vl.)11
Einleitung ins NT (Überblicks-Vl.)11
Exegese von ein oder zwei
ntl. Schriften (Vl/HS; s. 2.2.)
9
Die Sprachen Latein, Griechisch und Hebräisch sind Studienvoraussetzungen. Gleichwohl müssen sie in zahlreichen
Fällen im Grundstudium nachgeholt werden. Dem hat das Angebot von Sprachkursen und die Organisation des
Grundstudiums Rechnung zu tragen.
10
Ein exegetisches Proseminar ist Pflicht als Zulassungsvoraussetzung. Aus den drei zu besuchenden Proseminaren
sind zwei Arbeiten vorzulegen, von denen eine unter prüfungsmäßigen Bedingungen geschrieben sein muss. Eine
der beiden mündlichen Prüfungen kann gegebenenfalls durch eine weitere Proseminararbeit, die unter prüfungsmäßigen Bedingungen geschrieben wurde, ersetzt werden.
11
Überblicksvorlesungen dienen der Vermittlung des für die selbständige Weiterarbeit notwendigen Grundwissens.
12
Je mehr im Grundstudium vom Pflichtbereich abgedeckt wird, desto mehr Spielraum wird für den Wahlbereich im
Hauptstudium gewonnen.
84
3)
Kirchengeschichte
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Latein (falls noch erforderlich)9
Latinum (und Graecum)
Einführung in die Methoden der
Kirchengeschichtswissenschaft
(Proseminar)
Proseminar(arbeit)10
Proseminararbeit10
Überblick über die Epochen der
Kirchengeschichte (Überblicks-Vl.)11
Überblicksvorlesung
„Epochen der
Kirchengeschichte“
als mündliche
Prüfung möglich13
Eine Vorlesung aus dem Zyklus der
Kirchen-und/oder Dogmengeschichte
4)
Prüfungsgegenstände
als mündliche
Prüfung möglich
Systematische Theologie
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Philosophie (und
Wissenschaftstheorie)
Philosophicum14
Einführung in die
syst.-theol. Arbeit (Proseminar)
Proseminar(arbeit)10
Einführung in gegenwartsbestimmende systematisch-theologische
Positionen („Themen der Theologie“/
„Grundprobleme evgl. Theologie“)
(Überblicks-Vl.)11
Prüfungsgegenstände
Proseminararbeit10
als mündliche Prüfung nur
möglich als Ersatz für ein
exeg. Fach13
Beschäftigung mit einem Thema der
Dogmatik oder Ethik (s. 2.2.)
–,,–
Beschäftigung mit einer klassischen
Position der Dogmatik oder Ethik
(s. 2.2.)
–,,–
13
Eine (zweite) Klausur ist hier nur dann möglich, wenn dies zur Entlastung im Ersten Kirchlichen Theologischen
Examen führt.
14
Mindestanforderungen für das Philosophicum (vgl. Rahmenordnung für die Zwischenprüfung, § 6 Absatz [1] Nr. 9)
sind: 1. Kenntnis einer repräsentativen philosophischen Grundlagenschrift; 2. der selbständige Umgang mit der
Problemstellung; 3. Erfassung und Beurteilung der Argumentationsstruktur; 4. historische Einordnung. In den ersten
beiden Punkten ist vorausgesetzt, dass die philosophische Begrifflichkeit und die Fähigkeit zu logischer Analyse und
Argumentation geschult wurde. Die örtlichen Prüfungsordnungen können andere Regelungen vorsehen.
85
5)
Praktische Theologie
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Prüfungsgegenstände
Proseminar aus den Gebieten: 15
- Theorie von Gottesdienst und
Verkündigung,
- Religionspädagogik
(in Schule und Gemeinde),
- Seelsorgelehre
Christentum und Kirche in der
Gegenwart/ „Kirchenkunde“
(Überblicks-Vl.)
6)
möglich als Ersatz für ein
exeg. Fach11
Interdisziplinäre Veranstaltung
Gebiete des Grundstudiums
Zulassungsvoraussetzungen
Einführung in das Studium
der Theologie
ja
Prüfungsgegenstände
2.2. Die Voraussetzungen und Gegenstände des Ersten Kirchlichen Theologischen
Examens (Diplomprüfung)
Das Hauptstudium umfasst die im Grundstudium noch nicht studierten Gebiete im
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich. Das Erste Kirchliche Theologische Examen
(Diplom) setzt die bestandene Zwischenprüfung (Vordiplom) voraus.
Gegenstände der Prüfung sind die im folgenden aufgeführten Hauptfächer mit den dort
genannten Hauptgebieten:
15
Vgl. die zwei Schwerpunktveranstaltungen!
86
1)
Altes Testament
- Exegese dreier alttestamentlicher Schriften, je eine aus den folgenden Bereichen:
- Pentateuch (besonders Gen., Ex, Dtn),
- Prophetie (besonders Jes, Jer, Ez, Am, Hos, Sach),
- Schriften (besonders Ps, Hiob, Koh);
- (Kenntnis der Hauptprobleme der) Theologie und Ethik des Alten Testaments;
- Geschichte der alttestamentlichen Literatur in seiner
altorientalischen Umwelt (Einleitung);
- Geschichte Israels in seiner altorientalischen Umwelt;
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen aus dem gesamten Studium:
Teilnahme an:
- einer Überblicksvorlesung,
- Vorlesungen,
- einem Proseminar mit schriftlichem Leistungsnachweis
(wenn dieser Leistungsnachweis nicht im neutestamentlichen
Proseminar erbracht wurde),
- zwei Hauptseminaren (davon ein Seminar mit dem Schwerpunkt:
Auslegung alttestamentlicher Texte), ggf. die Anfertigung einer
Hauptseminararbeit (vgl. Teil 3, Ausführungsempfehlungen).
2)
Neues Testament
- Exegese dreier neutestamentlicher Schriften, je eine aus den folgenden Bereichen:
- Synoptiker,
- Paulinische Hauptbriefe und Deuteropaulinen (in Bezug zu den Paulinischen
Hauptbriefen)
- Johanneische Literatur;
- (Kenntnis der Hauptprobleme der) Theologie und Ethik des Neuen Testaments;
- Geschichte der urchristlichen Literatur in ihrer Umwelt (Einleitung);
- Jesus und die Geschichte des frühen Christentums in seiner Umwelt;
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen aus dem gesamten Studium:
Teilnahme an:
- einer Überblicksvorlesung,
- Vorlesungen,
- einem Proseminar mit schriftlichem Leistungsnachweis
(wenn dieser Leistungsnachweis nicht im alttestamentlichen
Proseminar erbracht wurde),
- zwei Hauptseminaren (davon ein Seminar mit dem Schwerpunkt:
Auslegung neutestamentlicher Texte), ggf. die Anfertigung einer
Hauptseminararbeit (vgl. Teil 3, Ausführungsempfehlungen).
87
3)
Kirchengeschichte
- die Epochen der Geschichte der Kirche und der kirchlichen Lehre.
Zum Pflichtbereich gehören die Epochen der Alten Kirche, der Reformationszeit und
der Neuzeit; zum Wahlpflichtbereich eine der weiteren Epochen. In der Geschichte
der kirchlichen Lehre gehört eine Epoche zum Pflichtbereich, eine weitere zum
Wahlpflichtbereich.
- Spezialgebiete aus der Kirchengeschichte oder der Geschichte der Kirchlichen
Lehre (auch: Territorialkirchengeschichte der eigenen Landeskirche, Christliche
Archäologie, Christliche Kunst, Konfessionskunde).
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen aus dem gesamten Studium:
Teilnahme an:
- einer Überblicksvorlesung,
- weiteren Vorlesungen,
- einem Proseminar 9,
- zwei Hauptseminaren, ggf. die Anfertigung einer Hauptseminararbeit (vgl. Teil 3, Ausführungsempfehlungen).
4)
Systematische Theologie
- Grundlagen reformatorischer Theologie;
- Geschichte der neueren evangelischen Theologie im Zusammenhang von Bildung und
Wissenschaft der Neuzeit;
- Theologische Prinzipienlehre;
- Dogmatik (Gesamtheit des klassischen Themenzyklus anhand eines dogmatischen
Entwurfs im Vergleich mit einem zweiten);
- Ethik (Grundlagen; Kenntnis eines ethischen Entwurfs im Vergleich mit einem zweiten);
- Spezialgebiete aus den Themenbeständen von
- Prinzipienlehre,
- Dogmatik (Themen und Positionen) und
- Ethik (materiale Einzelthemen der Individual- und Sozialethik).
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen aus dem gesamten Studium:
Teilnahme an:
- einer Überblicksvorlesung
- Vorlesungen,
- einem Proseminar 9
- zwei Seminaren zu Spezialgebieten, ggf. die Anfertigung einer
Hauptseminararbeit (vgl. Teil 3, Ausführungsempfehlungen).
88
5.
Praktische Theologie
- (Theorie von) Gottesdienst und Verkündigung 16
- Religionspädagogik (in Schule und Gemeinde)
- (Theorie der) Seelsorge
}
Daraus zwei Schwerpunktveranstaltungen als Zulassungsvoraussetzung
(in der Regel Proseminar und
Hauptseminar)
- (Theorie der) kirchliche(n) Handlungen (Kasualien)
- Kirchliche Institutionenlehre/Gemeindeaufbau
- (Theorie der) Kirchen- und Gemeindeleitung (Pastoraltheologie)
Einschlägige Praktika sollen zu den Themen von Lehrveranstaltungen in Beziehung
gesetzt werden.
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen aus dem gesamten Studium:
Teilnahme an:
- einer Überblicksvorlesung,
- Vorlesungen,
- zwei Schwerpunktveranstaltungen (in der Regel zwei Proseminare und zwei Hauptseminare),
- ggf. Anfertigung einer Predigtarbeit und einer Arbeit aus einem
anderen Bereich,
- ggf. die Anfertigung einer Hauptseminararbeit.
6.
Interdisziplinäre Wahlpflichtveranstaltung
Über die genannten fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen und die interdisziplinäre
Einführungsveranstaltung hinaus ist auch der Besuch einer fächerübergreifenden (interdisziplinären oder interfakultären) Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung.
7.
Religionswissenschaftliche Kenntnisse
Zulassungsvoraussetzung sollen auch religionswissenschaftliche Kenntnisse sein.
16
Die zusammenhängende Behandlung von Liturgik und Homiletik soll nicht zu einer Reduktion der Stundenzahl führen, sondern eine zusammenhängende Behandlung des Zusammengehörigen verbindlich machen.
89
3.
Ausführungsempfehlungen
Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln Einzelheiten der Zulassungsvoraussetzungen. Es
soll mindestens ein Hauptseminar in jedem Hauptfach besucht werden. Es sollen vier
Hauptseminararbeiten oder gleichwertige schriftliche Leistungsnachweise aus den fünf
Hauptfächern vorgelegt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Arbeiten
jeweils einen Gesamtumfang von 30 Seiten nicht überschreiten.
Das Grundwissen, das im Ersten Kirchlichen Theologischen Examen unter Beweis gestellt
werden soll, erstreckt sich auf die Hauptgebiete jedes Faches (einschließlich der dort vorgesehenen Wahlmöglichkeiten).
Die Klausuren sollen den zu Prüfenden Gelegenheit geben, Grundwissen darzulegen und
Problembewusstsein zu zeigen.
Die mündliche Prüfung kann ein oder zwei Schwerpunkte aus dem Bereich des Grundwissens als vertieft studiertes Spezialgebiet zum Gegenstand haben. Sie soll den zu Prüfenden Gelegenheit geben, methodisches Können im Rahmen des Grundwissens zu zeigen. Zusätzlich können Themen aus dem Wahlbereich vereinbart werden. In Fächern, in
denen keine Klausur geschrieben wird, muss die mündliche Prüfung schwerpunktmäßig
dem Nachweis des Grundwissens in seiner Breite dienen. Zur Vorbereitung von Schwerpunkten für die mündliche Prüfung dient vorzugsweise der Besuch von Hauptseminaren.
90
In der Reihe »EKD-TEXTE« sind bisher erschienen:
Aus Platzgründen ist es nicht mehr möglich alle Titel der Reihe EKD-Texte hier aufzuführen. Die nicht mehr genannten Titel können in der Gesamtliste im Internet
unter: http://www.ekd.de/download/070712_ekd_texte.pdf eingesehen werden.
Nr. 38
Nr. 39
Nr. 40
Nr. 41
Nr. 42
Nr. 43
Nr. 44
Nr. 45
Nr. 46
Nr. 47
Nr. 48
Nr. 49
Nr. 50
Nr. 51
Nr. 52
Nr. 53
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Nr. 58
Nr. 59
Nr. 60
Nr. 61
Nr. 62
Nr. 63
Nr. 64
Nr. 65
Nr. 66
Nr. 67
Ökumenische Versammlung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
Dresden, Magdeburg, Dresden
Als Christen anderen begegnen
Studie der Theologischen Kommission des Bundes der Evangelischen Kirchen
Wanderungsbewegungen in Europa
Diskussionsbeitrag der Kommission der EKD für Ausländerfragen und ethnische Minderheiten
Zur Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
Ein Diskussionsbeitrag des Wissenschaftlichen Beirats
Sinti und Roma
Eine Studie der Evangelischen Kirche in Deutschland
Zur evangelischen Jugendarbeit
Frauenordination und Bischofsamt
Eine Stellungnahme der Kammer für Theologie
Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD
Menschenrechte im Nord-Süd-Verhältnis
Erklärung der Kammer der EKD für Kirchlichen Entwicklungsdienst
Die Meissener Erklärung
Schritte auf dem Weg des Friedens
Orientierungspunkte für Friedensethik und Friedenspolitik
Wie viele Menschen trägt die Erde?
Ethische Überlegungen zum Wachstum der Weltbevölkerung
Ehe und Familie 1994
Ein Wort des Rates der EKD aus Anlass des Internationalen Jahres der Familie 1994
Asylsuchende und Flüchtlinge
Zur Praxis des Asylverfahrens und des Schutzes vor Abschiebung
»Gefährdetes Klima – Unsere Verantwortung für Gottes Schöpfung«
Vom Gebrauch der Bekenntnisse
Zur Frage der Auslegung von Bekenntnissen der Kirche
Gemeinsame Initiative – Arbeit für alle!
Eine Studie der Kammer der EKD für soziale Ordnung
Asylsuchende und Flüchtlinge
Zweiter Bericht zur Praxis des Asylverfahrens und des Schutzes vor Abschiebung
Zur Situation und Befindlichkeit von Frauen in den östlichen Landeskirchen
Bericht des Frauenreferates der EKD 1995
Mit Spannungen leben
Eine Orientierungshilfe des Rates der EKD zum Thema „Homosexualität und Kirche”
Der evangelische Diakonat als geordnetes Amt der Kirche
Ein Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland
Zur ökumenischen Zusammenarbeit mit Gemeinden fremder Sprache oder Herkunft
Versöhnung zwischen Tschechen und Deutschen
Gewissensentscheidung und Rechtsordnung
Eine Thesenreihe der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD
Die evangelischen Kommunitäten
Bericht des Beauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
für den Kontakt zu den evangelischen Kommunitäten
Christentum und politische Kultur
Über das Verhältnis des demokratischen Rechtsstaates zum Christentum
Gestaltung und Kritik
Zum Verhältnis von Protestantismus und Kultur im neuen Jahrhundert
Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen
Eine kirchliche Stellungnahme.
Taufe und Kirchenaustritt
Theologische Erwägungen der Kammer für Theologie zum Dienst
der evangelischen Kirche an den aus ihr Ausgetretenen
Ernährungssicherung und Nachhaltige Entwicklung
Eine Studie der Kammer der EKD für Entwicklung und Umwelt
In der Reihe »EKD-TEXTE« sind bisher erschienen: (Fortsetzung)
Nr. 68
Nr. 69
Nr. 70
Nr. 71
Nr. 72
Nr. 73
Nr. 74
Nr. 75
Nr. 76
Nr. 77
Nr. 78
Nr. 79
Nr. 80
Nr. 81
Nr. 82
Nr. 83
Nr. 84
Nr. 85
Nr. 86
Nr. 87
Nr. 88
Nr. 89
Nr. 90
Nr. 91
Nr. 92
Nr. 93
Nr. 94
Das Evangelium unter die Leute bringen
Zum missionarischen Dienst der Kirche in unserem Land
Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis
Ein Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen
Thomas Mann und seine Kirche
Zwei Vorträge von Ada Kadelbach und Christoph Schwöbel
Im Geist der Liebe mit dem Leben umgehen
Argumentationshilfe für aktuelle medizin- und bioethische Fragen
Richte unsere Füße auf den Weg des Friedens
Gewaltsame Konflikte und zivile Intervention an Beispielen aus Afrika
Was Familien brauchen. Eine familienpolitische Stellungnahme des Rates der EKD
Solidarität und Wettbewerb
Für mehr Verantwortung, Selbstbestimmung und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Soziale Dienste als Chance
Dienste am Menschen aufbauen · Menschen aktivieren · Menschen Arbeit geben
Zusammenleben gestalten
Ein Beitrag des Rates der EKD zu Fragen der Integration und des Zusammenlebens mit Menschen
anderer Herkunft, Sprache oder Religion
Christlicher Glaube und nichtchristliche Religionen
Ein Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland
Bedrohung der Religionsfreiheit
Erfahrungen von Christen in verschiedenen Ländern
Die Manieren und der Protestantismus
Annäherungen an ein weithin vergessenes Thema
Sterben hat seine Zeit
Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen aus evangelischer Sicht
Schritte zu einer nachhaltigen Entwicklung
Eine Stellungnahme der Kammer für nachhaltige Entwicklung der EKD
Fern der Heimat: Kirche
Urlaubs-Seelsorge im Wandel
Dietrich Bonhoeffer
Texte und Predigten anlässlich des 100. Geburtstages von Dietrich Bonhoeffer
Freiheit und Dienst
Argumentationshilfe zur allgemeinen Dienstpflicht und Stärkung von Freiwilligendiensten
Menschen ohne Aufenthaltspapiere
Orientierungshilfe zur Hilfe, Leitsätze, Schicksale, Recht u. Gemeinde
Klarheit und gute Nachbarschaft
Christen und Muslime in Deutschland
Wandeln und gestalten
Missionarische Chancen und Aufgaben der evangelischen Kirche in ländlichen Räumen
Verbindlich leben
Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Es ist nicht zu spät für eine Antwort auf den Klimawandel
Ein Appell des Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bischof Wolfgang Huber
Die Bedeutung der wissenschaftlichen Theologie für Kirche, Hochschule und Gesellschaft
Dokumentation der XIV. Konsultation „Kirchenleitung und wissenschaftliche Theologie“
Für ein Leben in Würde – HIV/AIDS-Bedrohnug
Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung
Familienförderung im kirchlichen Arbeitsrecht
Eine Arbeitshilfe erarbeitet im Auftrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
Gott in der Stadt
Perspektiven evangelischer Kirche in der Stadt
Weltentstehung, Evolutionstheorie und Schöpfungsglaube in der Schule
Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelische Kirche in Deutschland