Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

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Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Informationsbroschüre
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldepflichten
1
Informationsbroschüre
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldepflichten
Verantwortlich:
ZFO 2.5 Meldewesen
[email protected]
Frankfurt am Main
07/2002
Version 0.9.3 vom 10. 7. 2002
Nur für den internen Gebrauch!
2
Inhalt:
1
Vorwort .....................................................................................................................................4
2
Was ist die AWV (Außenwirtschaftsverordnung)? .....................................................................4
3
Worauf hat die Commerzbank dabei zu achten?.......................................................................6
4
Welche Begriffe muss ich kennen? ...........................................................................................6
4.1
4.2
4.3
5
Welche Mitarbeiter sind angesprochen? ...................................................................................9
5.1
6
vollständige Meldungen (VM)........................................................................................................10
unvollständige Meldungen (UM)....................................................................................................10
nicht meldepflichtige Vorgänge (NMP) ..........................................................................................11
Weitere AWV-Meldungen im Zahlungsverkehr ..............................................................................11
DV-Programme.......................................................................................................................12
7.1
7.2
7.3
8
Betroffene Abteilungen: ..................................................................................................................9
Maschinelles AWV-Meldewesen .............................................................................................10
6.1
6.2
6.3
6.4
7
Gebietsansässige (gem. §4(1) Nr.5 AWG) ......................................................................................6
Gebietsfremde (gem. §4(1) Nr.5 AWG) ...........................................................................................6
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 ..............................................................................................7
Neueingaben ................................................................................................................................16
Unvollständige Meldungen............................................................................................................18
Vollständige Meldungen................................................................................................................18
Notwendige Meldungen ..........................................................................................................19
8.1
Allgemeine Meldevorschriften nach §59 AWV ...............................................................................19
8.2
Besondere Meldevorschriften für Geldinstitute nach §69 AWV ......................................................19
8.2.1
Wertpapierkauf und -verkauf: .................................................................................................19
8.2.2
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere.................................................19
8.2.3
Zinsen: ..................................................................................................................................19
8.2.4
Zahlungen im Reiseverkehr ...................................................................................................19
9
Weitere Informationen zum Thema .........................................................................................20
9.1
9.2
9.3
DV-Handbuch ...............................................................................................................................20
CB-Infosystem in IMS ...................................................................................................................20
CORA A81....................................................................................................................................20
10 Ansprechpartner .....................................................................................................................20
11 Besonderheiten.......................................................................................................................21
11.1
11.2
11.3
Auszahlpläne ................................................................................................................................21
Kredite im Kontokorrent ................................................................................................................21
Konsortialgeschäft ........................................................................................................................21
3
1 Vorwort
Diese Broschüre richtet sich an alle Mitarbeiter der Bank, die im weitesten Sinne mit
•
Zahlungsverkehr
•
Kunden
•
Produkten
•
Systemen
zu tun haben.
Sie bietet Ihnen einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen der
"Außenwirtschaftsverornung (AWV)", die damit verbundenen Meldepflichten und stellt den Bezug
zu den betroffenen Bereichen der Bank her.
Darüber hinaus veranschaulicht sie den Prozeß und die Zuständigkeiten der Erstellung von
Meldungen innerhalb der Commerzbank.
Sie ersetzt die gedruckte Version von September 2000 (COSAP 8460/00/22), sie ist kein Ersatz für
die (z.Zt. nicht mehr gültige) CoRA A81.
Nicht gedacht ist sie als Information für Kunden.
Ein endgültiges Layout und der Umfang werden noch festgelegt.
2 Was ist die AWV (Außenwirtschaftsverordnung)?
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die wichtigste Verordnung zur Durchführung des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie regelt den Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsund sonstigen Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten.
Zwar ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei, es gibt jedoch eine Reihe von
Beschränkungen durch Genehmigungspflichten, generelle Verbote sowie nationale und
internationalen Sanktionen gegenüber Staaten oder Einzelpersonen (Embargos bzw. Einfrieren
von Geldern).
Zu Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr wenden Sie sich bitte an ZCS 5!
Daneben gibt es umfangreiche Meldepflichten für inländische private und juristische Personen
gegenüber:
•
Zollstellen
•
Bundesausfuhramt
•
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
•
Bundesamt für Wirtschaft
•
oberste Landesbehörden für Wirtschaft
•
Bundesminister für Wirtschaft (über die Deutsche Bundesbank)
•
Deutsche Bundesbank (über die Landeszentralbanken)
4
Die Meldungen liefern den verantwortlichen Stellen (Politik, Wirtschaft, Zentralbanken) wichtige
Informationen für ihr Handeln.
Die Meldungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Die Bundesbank ist ihrerseits
zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet. Diese dürfen daher weder
veröffentlicht noch an andere Stellen, z.B. Finanzämter, weitergegeben werden.
Schließlich enthält die AWV einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die mit
Bußgeld (bis 500.000 EUR) bewehrt sind.
5
3 Worauf hat die Commerzbank dabei zu achten?
Gebietsansässige müssen Zahlungen an Gebietsfremde oder von Gebietsfremden melden.
Hierzu zählen auch Zahlungen an oder von Gebietsansässigen für Rechnung
Gebietsfremder!
Für die Bank heißt das zunächst, daß eingehende und ausgehende Zahlungen, die sie für
eigene Rechnung an Gebietsfremde leistet bzw. von Gebietsfremden erhält, gemeldet werden
müssen.
Weiterhin übernimmt die Bank die Weiterleitung von Meldungen im Auslandzahlungsverkehr
(Z1-Formular oder beleglose Z1-Meldung z.B. DTA, COTEL BCS oder Onlinebanking) ihrer
gebietsansässigen Kunden.
Darüberhinaus gibt es spezielle Meldepflichten für Geldinstitute, um Tatbestände zu erfassen,
die sonst nicht oder nur unter großen Umständen gemeldet werden könnten.
Schließlich sind noch jährliche Bestandsmeldungen über Vermögensbeteiligungen der Bank im
Ausland bzw. von Gebietsfremden bei der Commerzbank abzugeben.
4 Welche Begriffe muss ich kennen?
In §4 AWG werden einige Begriffe definiert, die Sie kennen sollten:
4.1
Gebietsansässige (gem. §4(1) Nr.5 AWG)
•
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet
•
juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im
Wirtschaftsgebiet
•
Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet, wenn sie hier ihre Leitung haben
und für sie eine gesonderte Buchführung besteht
•
Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet, wenn sie hier ihre Verwaltung haben
4.2
Gebietsfremde (gem. §4(1) Nr.5 AWG)
•
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden
Wirtschaftsgebieten
•
juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in
fremden Wirtschaftsgebieten
•
Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten, wenn sie hier ihre
Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht
•
Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten, wenn sie hier ihre
Verwaltung haben
6
4.3
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83
Zusätzliche Erläuterungen zur Auslegung der Begriffe "Gebietsansässige" und "Gebietsfremde"
(natürliche Personen) liefert der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 des Bundesministeriums für
Wirtschaft:
A. Allgemeines
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG ist eine natürliche Person dann Gebietsansässige, wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet hat. Sie ist hingegen Gebietsfremde, wenn ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten liegt (§4 Abs. 1 Nr. 4 AWG). Bei mehrfachem
Wohnsitz (z B bei "Doppelansässigkeit") oder in anderen Zweifelsfällen ist maßgebend, wo der Schwerpunkt
der Lebensführung liegt. Die Staatsangehörigkeit einer Person ist demnach nicht entscheidend. Zur
Erläuterung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" können die §§ 8 und 9 der
Abgabenordnung - AO - (BGBI. 1976 l S. 613) herangezogen werden (früher §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz1 des
Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBI. l. S. 925) - vgl. amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1
AWG).
B. Einzelheiten
I. Gebietsansässige
1. Eine Person hat ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, daß sie sie beibehalten und benutzen wird.
Natürliche Personen werden in der Regel ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet haben und aus diesem
Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie im Wirtschaftsgebiet eine Wohnung innehaben
und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen werden, sich im Wirtschaftsgebiet
aufhalten, nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze im Melderegister registriert sind und wenn sie
a) ein Gewerbe im Wirtschaftsgebiet betreiben oder
b) mit einem gebietsansässigen Arbeitgeber einen unbefristeten oder länger als ein Jahr laufenden
Dienstvertrag abgeschlossen haben oder
c) nach § 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
2. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher
Aufenthalt ist stets nach einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer
anzunehmen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der
Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen
wird und nicht länger als 1 Jahr dauert.
Natürliche Personen werden in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben und
aus diesem Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie sich, ohne eine Wohnung
innezuhaben, im Wirtschaftsgebiet aufhalten und wenn entweder eine der unter Nr. 1 a)–c) genannten
Voraussetzungen vorliegt oder die Dauer des Aufenthalts im Wirtschaftsgebiet bereits die im
voranstehenden Absatz genannten Fristen überschreitet.
3. Als Gebietsansässige sind in der Regel die im Wirtschaftsgebiet wohnenden Angehörigen der in der
Bundesrepublik Deutschland akkreditiertem diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren
im Wirtschaftsgebiet wohnenden Familienangehörigen anzusehen.
4. Ausländische Studenten und Gastprofessoren sind dann als Gebietsansässige anzusehen, wenn ihr
Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf einen längeren als einjährigen Zeitraum hin angelegt ist.
5. Als Gebietsansässige sind in der Regel die Personen zu betrachten, die in der Bundesrepublik
Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden sind, wenn sie nicht schon wegen ihres gewöhnlichen
Aufenthaltes im Wirtschaftsgebiet als Gebietsansässige zu behandeln sind.
6. Als Gebietsansässige sind auch die Mitglieder der im Ausland stationierten Truppeneinheiten der
Bundeswehr und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen.
7
II. Gebietsfremde
1. Natürliche Personen, bei denen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind als
Gebietsfremde anzusehen.
2. Als Gebietsfremde sind in der Regel die Mitglieder der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen
Truppeneinheiten und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen.
3. Deutsche Staatsangehörige mit Behördenauftrag oder Dienststellung in einem fremden Wirtschaftsgebiet
sind in der Regel als Gebietsfremde anzusehen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in ein fremdes Wirtschaftsgebiet verlegt haben.
Das gleiche gilt für deutsche Staatsangehörige, die sich im Auftrag eines privaten Arbeitgebers in einem
fremden Wirtschaftsgebiet befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt
haben.
Bonn, den 9. Februar 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
8
5 Welche Mitarbeiter sind angesprochen?
Als Mitarbeiter, der Eingaben in den Kundenbasisdaten vornimmt, müssen Sie auch an AWV
denken. Nicht nur bei der Kontoeröffnung muß auf eine richtige Zuordnung des Länderschlüssels
geachtet werden, auch bei Adressänderungen kann sich der Status bezgl. Gebietszugehörigkeit
ändern.
Abteilungen, die manuelle Buchungen ausführen (z.B. T09130), müssen ebenfalls auf den Status
des Kunden achten.
5.1
Betroffene Abteilungen:
Filialen
•
Service
•
Kundenberatung FKB / GKB / IKB / PKB
•
APK-Kredit
•
AFK-Kredit / Ausland
•
Bearbeitungs-Center
•
Bilanzzentren
•
Personalzentren
Zentrale
u.a.:
•
Backoffice Handelssysteme
•
Commerzinvest
•
Gehaltsabrechnung
•
Vermögensverwaltung
•
Bilanzabteilung
9
6 Maschinelles AWV-Meldewesen
Die Commerzbank verfügt über ein maschinelles Meldesystem.
Es ist als Arbeitserleichterung konzipiert, d.h. es unterstützt die Erstellung und Weiterleitung von
Meldungen, kann aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Meldungen nicht ersetzen.
Voraussetzung dafür sind u.a. auch korrekt erfasste Kundenbasisdaten!
Verantwortlich bleibt die für die Buchung zuständige Organisationseinheit.
Dieses Meldesystem übernimmt automatisch Zahlungsinformationen von den angeschlossenen
DV-Systemen und erstellt die Meldungen auf Grundlage von z.B.:
•
Fachkonzepten der zuständigen Fachabteilungen (z.B. ZGO-IB, ZTB-P)
•
dem Länderschlüssel in den Kundenbasisdaten
•
dem AWV-Sonderbehandlungskennzeichen (sofern vorhanden)
•
einer optionalen AWV-Zählanweisung (z.B. AZV, MFT)
•
vereinbarten Geschäftskennungen oder Kontenkreisen
•
AWV-relevanten Schlüsseln der Wertpapierstammdaten
Das System unterscheidet zwischen:
6.1
vollständige Meldungen (VM)
Diese Meldungen enthalten alle Informationen für eine korrekte AWV-Meldung. Sie werden am 3.
Werktag des Folgemonats an die Bundesbank gemeldet und anschließend aus dem Bestand der
VM gelöscht und archiviert.
Um Änderungen an diesen Meldungen durchführen zu können, müssen sie erst den
unvollständigen Meldungen zugeordnet werden!
6.2
unvollständige Meldungen (UM)
Hier können die Meldungen bearbeitet werden, die aus folgenden Gründen den UM zugeordnet
wurden:
•
manuelle Übernahme aus den VM durch den Sachbearbeiter
•
manuelle Neuerfassung eines Meldevorgangs durch den Sachbearbeiter
•
das Liefersystem hat dem AWV-System nicht alle entscheidungsrelevanten Informationen
geliefert, um die Meldung vollständig zu machen
•
die Meldung wurde vom AWV-System bewusst ausgesteuert, um eine manuelle Nachkontrolle
zu ermöglichen
Diese Meldungen müssen vom zuständigen Sachbearbeiter erst auf Vollständigkeit, Richtigkeit
und Melderelevanz überprüft werden, bevor sie in die VM übernommen werden.
Diese Meldungen werden solange nicht gemeldet und bleiben auch solange im Bestand der UM,
bis sie den VM zugeordnet werden!
10
6.3
nicht meldepflichtige Vorgänge (NMP)
Diese Vorgänge werden im AWV-System nicht gespeichert, da ein nicht meldepflichtiger
Geschäftsvorgang eindeutig identifiziert wurde.
Nur eindeutig als nicht meldepflichtig erkannte Vorgänge erscheinen nicht im AWV-System, alle
anderen Vorgänge werden entweder den UM oder den VM zugeordnet!
Die gesammelten Meldungen werden per DFÜ (Datenfernübertragung) von der Zentrale an die
Bundesbank weitergeleitet.
Von der Bank werden (mit Ausnahme der Zahlungsaufträge Z 1 im Schalterverkehr) keine
Meldungen mehr in Papierform erstellt.
6.4
Weitere AWV-Meldungen im Zahlungsverkehr
Zusätzlich übernimmt die Commerzbank die (ebenfalls elektronische) Weiterleitung der von
Kunden beleglos eingereichten Zahlungsmeldungen Z 1 (Cotel BCS, DTA, Online-Banking).
Diese Meldungen werden von der Bank nicht bearbeitet!
11
7 DV-Programme
Für die Bearbeitung im AWV-System vorhandener und die Neuerfassung von Meldungen stehen
verschiedene IMS-Transaktionen zur Verfügung.
Ausgehend vom Teilvorgangsmenü T14000:
T14000
T E I L V O R G A N G S M E N U E
DATEN
FKT
TEILVORGANG
TV
BEZEICHNUNG
======== ==================================================
TIPLJADZ TOM - ZENTRALER ADMINISTRATOR
TIPLREVZ EVA-REVISION/ZFO/ZPK
TP020223 AWV
TP030106 LIMITSYSTEM - HAUPTMENUE FüR DIE LIMITBEARBEITUNG
TP040101 SPAR
TP050401 WECHSEL
TP100202 KONDITIONSBRIEFAENDERUNG
TP100203 RECHNUNGSWESENKONTEN MENUE (RWKB)
TP110301 KUNDEN-SERVICE
TP140104 KK-STAMM
TP140404 SCHLüSSEL DB
TP140409 BERATERVERWALTUNG
TS140403 SONDERTXCODE T03025 FKT. 8+9
TTXC0000 FREIE ORGANISATIONSMITTEL/INTERN
TZFO0001 ZENTRALE FUNKTIONEN
PF: 2 = VORWAERTS / 3 = RUECKWAERTS / 5 = IMS VERLASSEN
gelangt man ins Hauptmenü von AWV:
T14000
T X C O D E - M E N U E
DATEN
FKT
TEILVORGANG TP020223 USERGRUPPE CB35111E TXCODE
TXCODE
DV-HANDB BEZEICHNUNG
========= ======== ===============================
T24100
02-02-23 AWV: HAUPTMENUE
T24102
02-02-23 AWV: MENUE BEARBEITEN MELDEDATEN
T24116
02-02-23 AWV: ANZEIGE CORA-INFORMATIONEN
T24128
02-02-23 AWV: MENUE ANSCHAUEN MELDEDATEN
Die Transaktion T24116 AWV: ANZEIGE CORA-INFORMATIONEN kann aus technischen
Gründen nicht direkt aufgerufen werden!
12
Ausgehend von T24102
T24102
DATEN
AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN
FKT
1 = ERFASSEN MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN
AUSWAHL: 4
GEBIETSFILIALE
:
REGIONALFILIALE :
FILIALE
:
KOSTENSTELLE
:
WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N):
PF: 1=SG-MENUE 5=HAUPTMENUE
BITTE GUELTIGE AUSWAHL UND SELEKTION EINGEBEN
können hier Meldungen erfaßt oder bearbeitet werden.
Außerdem können die für die jeweilige Meldung relevanten CORA-Bezüge abgefragt werden.
Außerhalb der AWV-Anwendung kann T24116 nur über einen sogenannten „Ausflug“ abgerufen
werden. Hierzu ruft man ein beliebiges Programm auf, z.B. T03086, und gibt bei FKT aa;T24116
ein:
DAISY
DATEN
DAISY: Sachgebietsauswahl - Seite 1
FKT aa;T24116
Kundenverbindung
KVGA -Gesamtengagement-Verbund
Auftragsverwaltung
KVGE -Gesamtengagement
KVGV -Gesamtengagement-Verbund
KVJU -Gesamtengagement Jahresultimo
KVKB -Kundenbasisdaten
Einlagen / Geschaefte
EGDA -Depotauswertung
EGDT -Devisentermingeschaefte
EGGH -Geld- und Devisenhandel
EGSB -Sparbriefe
EGSG -Sparkonten
EGSU -Sparumsaetze
EGVS -Vertragssparkonten
EGVU -Vertragssparumsaetze
EGWP -Wertpapieroptionskonten
Die CoRA-Vorgangsnummern sind nach ein- und ausgehenden Zahlungen getrennt und bilden
Nummernkreise je nach Art der Grundgeschäfte.
Beispiel:
eingehende Zahlungen im Kreditgeschäft: 1000-1499
ausgehende Zahlungen im Kreditgeschäft: 1500-2000
eingehende Zahlungen im Wertpapiergeschäft:
ausgehende Zahlungen im Wertpapiergeschäft:
4000-4499
4500-5000
13
Die Gesamtübersicht sieht folgendermaßen aus:
T24116
DATEN
AWV: CORA-INFORMATION
FKT
PF
I
EINGEHENDE ZAHLUNGEN
I
AUSGEHENDE ZAHLUNGEN
I
I--------------------------------------+--------------------------------------I
I 10 KREDITGESCHAEFT
I 15 KREDITGESCHAEFT
I
I 20 AUSLANDSGESCHAEFT
I 25 AUSLANDSGESCHAEFT
I
I 30 KONSORTIALGESCHAEFT
I 35 KONSORTIALGESCHAEFT
I 40 WERTPAPIERGESCHAEFT
I 45 WERTPAPIERGESCHAEFT
I
I 50 EINLAGEN-/SPARGESCHAEFT
I 55 EINLAGEN-/SPARGESCHAEFT
I
I 60 ZAHLUNGSVERKEHR INLAND/KONTOF.
I 65 ZAHLUNGSVERKEHR INLAND/KONTOF.
I
I 70 REISEVERKEHR
I 75 REISEVERKEHR
I
I 80 GELD-/DEVISENHANDEL
I 85 GELD-/DEVISENHANDEL
I
I 910 VERMOEGEN IN FR. WIRTSCHAFTSGEB. I 915 VERMOEGEN IN FR. WIRTSCHAFTSGEB. I
I 920 VERMOEGENSANLAGEN IN FR. WIRTSCH.I 925 VERMOEGENSANLAGEN IN FR. WIRTSCH.I
I 93 PERSONAL
I 94 PERSONAL
I
I 95 ZAHLUNGEN FUER EIGENE RECHNUNG
I 96 ZAHLUNGEN FUER EIGENE RECHNUNG
I
+--------------------------------------+--------------------------------------+
AUSWAHL CORA NR.: 43
PF: 1=SG-MENUE 5=MENUE
Hier wird mit Eingabe von 1 bis 3 führenden Stellen der CoRA-Nr.-Bereich aufgerufen:
T24116
DATEN
AWV: ANZEIGEN CORA-VORGAENGE
FKT
CORA-VORGAENGE
a
4311
4312
4313
4314
4320
4331
4332
4333
4334
4341
4342
4343
4344
4360
Ertraege aus oeffentlichen Anleihen KZ182
Ertraege aus privaten Anleihen KZ183
Ertraege aus Dividendenpapieren KZ185
Ertraege aus auslaendischen Investmentzertifikaten KZ585
Zinsertraege fuer Guthaben bei Dritten KZ184
Rueckz. a/ Investors Grant ausl. Dividendenpapiere KZ104
Rueckz. a/ Investors Grant Beteiligung an AG KZ107
Rueckz. a/ Investors Grant Bet. an sonst. Unternehmen KZ111
Rueckz. a/ Investors Grant ausl. Div.p. (Bet.10-20%) KZ114
Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Fremdw.-Anl. oe. Emit. KZ101
Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Fremdw.-Anl. pr. Emit. KZ102
Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Dividendenpapiere
KZ104
Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Dividendenpapiere
KZ114
Ausgleichszahlung in Geld bei Ausuebung Optionsrecht KZ900
ANZEIGE AB CORA-NR.:
14
Mit A(uswahl) wird die Detailbeschreibung aufgerufen:
T24116
DATEN
AWV: ANZEIGEN CORA VORGANG
FKT
PF
CORA LFD. NR.
CORA-KURZTEXT
: 4311
BBK-KENNZAHL : 182
: Ertraege aus oeffentlichen Anleihen KZ182
MELDETYP
BELEG-ART
BELEG-TYP
: 074 Z04-Meldung
: 3
Eingehende Zahlung
:
BEARB.-GRENZE:
0
CORA BESCHREIBUNG:
Zinszahlungen auf Staats- und Gemeindeanleihen im Ausland und internationaler
Institutionen - keine Banken -, die Gebietsansaessigen zufliessen, sowie
Zinszahlungen auf Staats- und Gemeindeanleihen im Wirtschaftsgebiet, die
Gebietsfremden zufliessen. Zu den Anleihen zaehlen auch Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen (jeweils ohne Stueckzinsen)
Eine CoRA-Vorgangsnummer ist fest mit einem Meldetyp (analog zu den Formularen Z 1, Z 4,
Z 10 bis Z 15), einer Meldekennzahl (gem. Leistungsverzeichnis, in COMNET abrufbar!), einer
Meldefreigrenze und der sog. Belegart verknüpft.
Die Belegart (BA) steht für die Zahlungsrichtung und die Art der Zahlung in der Systematik der
Bundesbank:
BA 1 = eingehende Zahlung (Dienstleistungen etc.)
BA 2 = ausgehende Zahlung (Dienstleistungen etc.)
BA 3 = eingehende Zahlung (Kapitalverkehr)
BA 4 = ausgehende Zahlung (Kapitalverkehr)
Daher muß der Sachbearbeiter sich nicht um die jeweils aktuell gültigen Kennzahlen und
Meldetypen kümmern, die sich öfter ändern können, er muß lediglichen den Geschäftsvorfall
anhand der CoRA-Beschreibung wiederfinden können.
Der Ausflug wird mit PF5 beendet.
15
7.1
Neueingaben
Meldungen, die nicht vom System automatisch erstellt werden, müssen vom zuständigen
Mitarbeiter über T24102 manuell erfaßt werden:
T24102
DATEN
AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN
FKT
1 = ERFASSEN MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN
AUSWAHL: 1 1
GEBIETSFILIALE
:
REGIONALFILIALE :
FILIALE
:
KOSTENSTELLE
:
WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N):
PF: 1=SG-MENUE
BITTE GEBIETSFILIALE, REGIONALFILIALE ODER FILIALE EINGEBEN
Soll eine Meldung auf eine Filiale zurückgesteuert werden, ist die entsprechende Filialnummer
einzugeben (siehe Fehlerhinweis am unteren Bildschirmrand).
Die Rücksteuerung einer Meldung beeinflusst zum einen den Onlinezugriff über T24100 ff., zum
anderen die Ausgabe und Sortierung von Archivdaten und Listen!
In der Zentrale ist zusätzlich zur Eingabe der Gebietsfilialnr. (40001 für Frankfurt) eine Kostenstelle
im Format "000nnn" (z.B. 000320) erforderlich.
T24102
DATEN
AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN
FKT
27/06/02 /
1 = ERFASSEN MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
1 = MELDETYP Z4 BIS Z15
2 = MELDETYP Z1
4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN
AUSWAHL: 1 1
GEBIETSFILIALE
: 40001
REGIONALFILIALE :
FILIALE
:
KOSTENSTELLE
:
WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N):
PF: 1=SG-MENUE
GEBIETSFILIALE IST EINE ZENTRALE. BITTE NOCH KOSTENSTELLE EINGEBEN
16
Bei Eingabe der folgenden Muss-Daten werden bei Datenfreigabe Plausibilitätsprüfungen
durchgeführt und in der unteren Zeile angezeigt:
T24107
DATEN
AWV: ERFASSEN NEUE MELDUNGEN
FKT
PF
NEUEINGABE EINES MELDEVORGANGS
GEBIETSFILIALE
: 40058
BELEG-REFERENZ-NR:
KONTONUMMER
: 400001234567
GESCH.-REFERENZ:
CORA LFD. NR.
MELDETYP
MELDUNGSTEXT
BELEG-TYP
BBK-KENNZAHL
: 2080
: 074 Z04-Meldung
: BANKPROVISIONEN
:
: 533
UMSATZ
:
100,000 JPY EUR:
BELEG-ART
: 1 Eingehende Zahlung
LAENDERSCHLUESSEL: 732 JAPAN
JP
MELDEZEITRAUM
: 27.06.2002
URSPRUNGS-MZR:
0,859
WERTPAPIER-KENNR.:
ISIN
:
NENNWERT
:
PF: 1=SG-MENUE 5=MENUE 6=ABBR.7=PRUEF 8=N.VG.ERF.9=UEB.IN VOLL.10=UEB.IN UNVOLL
Eingegebene Kontonummer gehoert nicht zur Gebietsfiliale
08
Die Anzahl der erforderlichen Eingaben kann je nach Kennzahl variirren, so sind z.B. bei
Kapitalverkehrsmeldungen z.B. die Wertpapierkennnr./ISIN und der Nennwert/Stückzahl
erforderlich.
Liegt die der Meldung zugrundeliegende Zahlung bereits länger als der laufende Monat zurück, ist
dieses Datum im Ursprungs-Meldezeitraum anzugeben!
Mit PF7 kann überprüft werden, ob die Meldung vollständig ist, sie kann dann mit PF9 den VM
zugeordnet werden, andernfalls ist die Bearbeitung mit PF6 abzubrechen oder die Meldung mit
PF10 den UM zuzuordnen, wo sie später vervollständigt werden kann.
17
7.2
Unvollständige Meldungen
In T24102 kann man sich entweder über die Rücksteuerungsadresse (Filiale oder Kostenstelle)
alle Meldungen anzeigen lassen, oder über Eingabe von "j" im Feld "Weitere Selektionskriterien"
die Auswahl eingrenzen.
Die Eingabe zusätzlicher Auswahlkriterien kann aber auch in T24108 jederzeit durch Direkteingabe
oder mit PF11 erfolgen!
Fehlerhafte und nicht vollständige Meldungen werden als Unvollständige Meldungen im System
eingestellt.
Der fehlende bzw. falsche Eintrag wird vom System angezeigt:
T24108
AWV:
DATEN
SPARTE
:
GEBIETSFILIALE
:
BELEG-REFERENZ-NR:
BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN
FKT
PF
MFT
40058
KONTONUMMER
: 000000000000
4005602897000
GESCH.-REFERENZ: RVVERK
CORA LFD. NR.
:
MELDETYP
:
MELDUNGSTEXT
:
BELEG-TYP
:
UMSATZ
:
BELEG-ART
:
LAENDERSCHLUESSEL:
MELDEZEITRAUM
:
WERTPAPIER-KENNR.:
ISIN
:
NENNWERT
:
7550
BBK-KENNZAHL
: 011
083 Z13-MELDUNG
VERSAND AUF AUSL. WAEHRUNG LT. REISESCHECKS
2.519,240 DEM EUR:
2 AUSGEHENDE ZAHLUNG
599
15.06.2002
URSPRUNGS-MZR:
1.288,060
VERSIONS-NR. : 000
SELEKTIONSKRITERIEN FUER NEUE AUSWAHL
KONTONUMMER
:
CORA LFD. NR:
MELDEZEITR.:
GESCH-REFERENZ:
BELEG-REF-NR:
TYP:
PF: 1=SG-MENUE 2=VOR 3=ZURUECK 5=MENUE 6=ABBR.7=PRUEF 9=UEBERNAHME IN VOLLST.
11=WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN 12=SPLIT
UNGUELTIGER LAENDERSCHLUESSEL
Mit der PF7-Taste kann geprüft werden, ob die Meldung nach der Korrektur in Ordnung ist und in
die Vollständigen Meldungen übernommen werden kann (PF9).
7.3
Vollständige Meldungen
Änderungen in den Vollständigen Meldungen können nicht direkt vorgenommen werden. Erst
nach der Übernahme in Unvollständige Meldungen (PF10) ist eine Bearbeitung möglich.
Sofern man sich lediglich Meldungen anzeigen lassen will, sollte man die Transaktionen zur
Anzeige von Meldungen (T24128) nutzen, da dies das System entlastet.
18
8 Notwendige Meldungen
8.1
Allgemeine Meldevorschriften nach §59 AWV
Wie bereits erwähnt, müssen Gebietsansässige Zahlungen an oder von Gebietsfremden melden.
Ausgenommen von diesen Meldevorschriften sind:
•
Zahlungen, mit einem Betrag ≤ 12.500,- EUR oder deren Gegenwert in ausländischer Währung
•
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der
Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit einer ursprünglich
vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum
Gegenstand haben
•
Erlöse für Warenausfuhr und Wareneinfuhr
8.2
Besondere Meldevorschriften für Geldinstitute nach §69 AWV
Für Geldinstitute gibt es besondere Meldevorschriften. Diese werden in §69 AWV „Meldungen der
Geldinstitute“ behandelt.
Sofern diese (§69 AWV) Anwendung finden, gelten die Vorschriften des §59 AWV nicht!
8.2.1
Wertpapierkauf und -verkauf:
Eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung und den Erwerb von
Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene und fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft
oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im
Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,
8.2.2
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere
Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere die sie im Auftrag
eines Gebietsfremden einziehen.
Hier gilt keine Meldefreigrenze!
8.2.3
Zinsen:
Eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen
(ausgenommen Wertpapierzinsen), die für eigene Rechnung von Gebietsfremden
entgegengenommen oder an Gebietsfremde geleistet werden.
8.2.4
Zahlungen im Reiseverkehr
Hier gilt keine Meldefreigrenze!
19
Es erfolgt keine Überwachung der zu meldenden Vorgänge. Für den Mitarbeiter heißt dies,
daß er eigenverantwortlich stichprobenartig überprüfen muß, ob eine Meldung automatisch
vom System übernommen wurde, oder ob eine manuelle Erfassung notwendig ist.
Jeder Mitarbeiter ist letztendlich für die Erstellung der Meldung persönlich verantwortlich.
Bitte informieren Sie sich auf der AWV-Seite in COMNET über weitere Einzelheiten
Diese Informationen werden laufend aktualisiert, bitte beachten Sie die Versionshinweise!
9 Weitere Informationen zum Thema
9.1
DV-Handbuch
Detaillierte Informationen zu den einzelnen DV-Anwendungen sind im DV-Handbuch 02-2-23 zu
finden. Derzeit ist es nur über SAP in gedruckter Form zu bestellen, eine überarbeitete Version
wird ebenfalls in COMNET eingestellt werden.
9.2
CB-Infosystem in IMS
9.3
CORA A81
10 Ansprechpartner
20
11 Besonderheiten
11.1 Auszahlpläne
1. Meldepflicht:
Die Zinszahlungen der Bank über 12.500 EUR an gebietsfremde Kunden sind meldepflichtig. Da diese
Zahlungen vollautomatisch durch das AWV-Meldesystem (unabhängig von der Betragshöhe) gemeldet
werden, dürfen diese nicht zusätzlich (manuell) gemeldet werden.
Die Kapitalisierung der Zinsen ist in folgenden Fällen nicht meldepflichtig:
•
bei Spareinlagen
•
bei Einlagen, deren ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder deren Kündigungsfrist 12 Monate
nicht überschreitet.
I.d.R. sind die Auszahlpläne meldepflichtig, da Laufzeit und Kündigungsfrist über 12 Monate sind. Einen
weiterer Hinweis gibt der Bilanzschlüssel 367/369. Die Kapitalisierungen werden vom automatischen
Meldesystem nicht erfaßt und müssen, wie auch schon bisher, manuell gemeldet werden durch die
Erfassung im AWV-System (IMS-Transaktion T24102).
2. Überprüfung der bisherigen Meldepraxis:
Sofern in der Vergangenheit von Ihnen obige Zinszahlungen zusätzlich manuell erfaßt wurden, müssen
diese AWV-Meldungen storniert werden (Zeitraum: seit der letzten LZB-Prüfung bis heute); wenden Sie sich
an den AWV-Koordinator Ihres OC oder der Filiale.
Sofern in der Vergangenheit von Ihnen obige Kapitalisierungen nicht manuell erfaßt wurden, müssen diese
nachgemeldet werden. (Zeitraum: seit der letzten LZB-Prüfung bis heute); wenden Sie sich an den AWVKoordinator Ihres OC oder der Filiale.
11.2 Kredite im Kontokorrent
...demnächst
11.3 Konsortialgeschäft
...demnächst
21