Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Informationsbroschüre Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldepflichten 1 Informationsbroschüre Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldepflichten Verantwortlich: ZFO 2.5 Meldewesen [email protected] Frankfurt am Main 07/2002 Version 0.9.3 vom 10. 7. 2002 Nur für den internen Gebrauch! 2 Inhalt: 1 Vorwort .....................................................................................................................................4 2 Was ist die AWV (Außenwirtschaftsverordnung)? .....................................................................4 3 Worauf hat die Commerzbank dabei zu achten?.......................................................................6 4 Welche Begriffe muss ich kennen? ...........................................................................................6 4.1 4.2 4.3 5 Welche Mitarbeiter sind angesprochen? ...................................................................................9 5.1 6 vollständige Meldungen (VM)........................................................................................................10 unvollständige Meldungen (UM)....................................................................................................10 nicht meldepflichtige Vorgänge (NMP) ..........................................................................................11 Weitere AWV-Meldungen im Zahlungsverkehr ..............................................................................11 DV-Programme.......................................................................................................................12 7.1 7.2 7.3 8 Betroffene Abteilungen: ..................................................................................................................9 Maschinelles AWV-Meldewesen .............................................................................................10 6.1 6.2 6.3 6.4 7 Gebietsansässige (gem. §4(1) Nr.5 AWG) ......................................................................................6 Gebietsfremde (gem. §4(1) Nr.5 AWG) ...........................................................................................6 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 ..............................................................................................7 Neueingaben ................................................................................................................................16 Unvollständige Meldungen............................................................................................................18 Vollständige Meldungen................................................................................................................18 Notwendige Meldungen ..........................................................................................................19 8.1 Allgemeine Meldevorschriften nach §59 AWV ...............................................................................19 8.2 Besondere Meldevorschriften für Geldinstitute nach §69 AWV ......................................................19 8.2.1 Wertpapierkauf und -verkauf: .................................................................................................19 8.2.2 Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere.................................................19 8.2.3 Zinsen: ..................................................................................................................................19 8.2.4 Zahlungen im Reiseverkehr ...................................................................................................19 9 Weitere Informationen zum Thema .........................................................................................20 9.1 9.2 9.3 DV-Handbuch ...............................................................................................................................20 CB-Infosystem in IMS ...................................................................................................................20 CORA A81....................................................................................................................................20 10 Ansprechpartner .....................................................................................................................20 11 Besonderheiten.......................................................................................................................21 11.1 11.2 11.3 Auszahlpläne ................................................................................................................................21 Kredite im Kontokorrent ................................................................................................................21 Konsortialgeschäft ........................................................................................................................21 3 1 Vorwort Diese Broschüre richtet sich an alle Mitarbeiter der Bank, die im weitesten Sinne mit • Zahlungsverkehr • Kunden • Produkten • Systemen zu tun haben. Sie bietet Ihnen einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen der "Außenwirtschaftsverornung (AWV)", die damit verbundenen Meldepflichten und stellt den Bezug zu den betroffenen Bereichen der Bank her. Darüber hinaus veranschaulicht sie den Prozeß und die Zuständigkeiten der Erstellung von Meldungen innerhalb der Commerzbank. Sie ersetzt die gedruckte Version von September 2000 (COSAP 8460/00/22), sie ist kein Ersatz für die (z.Zt. nicht mehr gültige) CoRA A81. Nicht gedacht ist sie als Information für Kunden. Ein endgültiges Layout und der Umfang werden noch festgelegt. 2 Was ist die AWV (Außenwirtschaftsverordnung)? Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die wichtigste Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie regelt den Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsund sonstigen Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten. Zwar ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei, es gibt jedoch eine Reihe von Beschränkungen durch Genehmigungspflichten, generelle Verbote sowie nationale und internationalen Sanktionen gegenüber Staaten oder Einzelpersonen (Embargos bzw. Einfrieren von Geldern). Zu Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr wenden Sie sich bitte an ZCS 5! Daneben gibt es umfangreiche Meldepflichten für inländische private und juristische Personen gegenüber: • Zollstellen • Bundesausfuhramt • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung • Bundesamt für Wirtschaft • oberste Landesbehörden für Wirtschaft • Bundesminister für Wirtschaft (über die Deutsche Bundesbank) • Deutsche Bundesbank (über die Landeszentralbanken) 4 Die Meldungen liefern den verantwortlichen Stellen (Politik, Wirtschaft, Zentralbanken) wichtige Informationen für ihr Handeln. Die Meldungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Die Bundesbank ist ihrerseits zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet. Diese dürfen daher weder veröffentlicht noch an andere Stellen, z.B. Finanzämter, weitergegeben werden. Schließlich enthält die AWV einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld (bis 500.000 EUR) bewehrt sind. 5 3 Worauf hat die Commerzbank dabei zu achten? Gebietsansässige müssen Zahlungen an Gebietsfremde oder von Gebietsfremden melden. Hierzu zählen auch Zahlungen an oder von Gebietsansässigen für Rechnung Gebietsfremder! Für die Bank heißt das zunächst, daß eingehende und ausgehende Zahlungen, die sie für eigene Rechnung an Gebietsfremde leistet bzw. von Gebietsfremden erhält, gemeldet werden müssen. Weiterhin übernimmt die Bank die Weiterleitung von Meldungen im Auslandzahlungsverkehr (Z1-Formular oder beleglose Z1-Meldung z.B. DTA, COTEL BCS oder Onlinebanking) ihrer gebietsansässigen Kunden. Darüberhinaus gibt es spezielle Meldepflichten für Geldinstitute, um Tatbestände zu erfassen, die sonst nicht oder nur unter großen Umständen gemeldet werden könnten. Schließlich sind noch jährliche Bestandsmeldungen über Vermögensbeteiligungen der Bank im Ausland bzw. von Gebietsfremden bei der Commerzbank abzugeben. 4 Welche Begriffe muss ich kennen? In §4 AWG werden einige Begriffe definiert, die Sie kennen sollten: 4.1 Gebietsansässige (gem. §4(1) Nr.5 AWG) • natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet • juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet • Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht • Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet, wenn sie hier ihre Verwaltung haben 4.2 Gebietsfremde (gem. §4(1) Nr.5 AWG) • natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten • juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten • Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht • Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten, wenn sie hier ihre Verwaltung haben 6 4.3 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 Zusätzliche Erläuterungen zur Auslegung der Begriffe "Gebietsansässige" und "Gebietsfremde" (natürliche Personen) liefert der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 des Bundesministeriums für Wirtschaft: A. Allgemeines Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG ist eine natürliche Person dann Gebietsansässige, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet hat. Sie ist hingegen Gebietsfremde, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten liegt (§4 Abs. 1 Nr. 4 AWG). Bei mehrfachem Wohnsitz (z B bei "Doppelansässigkeit") oder in anderen Zweifelsfällen ist maßgebend, wo der Schwerpunkt der Lebensführung liegt. Die Staatsangehörigkeit einer Person ist demnach nicht entscheidend. Zur Erläuterung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" können die §§ 8 und 9 der Abgabenordnung - AO - (BGBI. 1976 l S. 613) herangezogen werden (früher §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBI. l. S. 925) - vgl. amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 AWG). B. Einzelheiten I. Gebietsansässige 1. Eine Person hat ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß sie sie beibehalten und benutzen wird. Natürliche Personen werden in der Regel ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet haben und aus diesem Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie im Wirtschaftsgebiet eine Wohnung innehaben und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen werden, sich im Wirtschaftsgebiet aufhalten, nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze im Melderegister registriert sind und wenn sie a) ein Gewerbe im Wirtschaftsgebiet betreiben oder b) mit einem gebietsansässigen Arbeitgeber einen unbefristeten oder länger als ein Jahr laufenden Dienstvertrag abgeschlossen haben oder c) nach § 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. 2. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist stets nach einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzunehmen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als 1 Jahr dauert. Natürliche Personen werden in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben und aus diesem Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie sich, ohne eine Wohnung innezuhaben, im Wirtschaftsgebiet aufhalten und wenn entweder eine der unter Nr. 1 a)–c) genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Dauer des Aufenthalts im Wirtschaftsgebiet bereits die im voranstehenden Absatz genannten Fristen überschreitet. 3. Als Gebietsansässige sind in der Regel die im Wirtschaftsgebiet wohnenden Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiertem diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren im Wirtschaftsgebiet wohnenden Familienangehörigen anzusehen. 4. Ausländische Studenten und Gastprofessoren sind dann als Gebietsansässige anzusehen, wenn ihr Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf einen längeren als einjährigen Zeitraum hin angelegt ist. 5. Als Gebietsansässige sind in der Regel die Personen zu betrachten, die in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden sind, wenn sie nicht schon wegen ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Wirtschaftsgebiet als Gebietsansässige zu behandeln sind. 6. Als Gebietsansässige sind auch die Mitglieder der im Ausland stationierten Truppeneinheiten der Bundeswehr und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen. 7 II. Gebietsfremde 1. Natürliche Personen, bei denen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind als Gebietsfremde anzusehen. 2. Als Gebietsfremde sind in der Regel die Mitglieder der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppeneinheiten und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen. 3. Deutsche Staatsangehörige mit Behördenauftrag oder Dienststellung in einem fremden Wirtschaftsgebiet sind in der Regel als Gebietsfremde anzusehen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein fremdes Wirtschaftsgebiet verlegt haben. Das gleiche gilt für deutsche Staatsangehörige, die sich im Auftrag eines privaten Arbeitgebers in einem fremden Wirtschaftsgebiet befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt haben. Bonn, den 9. Februar 1983 Der Bundesminister für Wirtschaft 8 5 Welche Mitarbeiter sind angesprochen? Als Mitarbeiter, der Eingaben in den Kundenbasisdaten vornimmt, müssen Sie auch an AWV denken. Nicht nur bei der Kontoeröffnung muß auf eine richtige Zuordnung des Länderschlüssels geachtet werden, auch bei Adressänderungen kann sich der Status bezgl. Gebietszugehörigkeit ändern. Abteilungen, die manuelle Buchungen ausführen (z.B. T09130), müssen ebenfalls auf den Status des Kunden achten. 5.1 Betroffene Abteilungen: Filialen • Service • Kundenberatung FKB / GKB / IKB / PKB • APK-Kredit • AFK-Kredit / Ausland • Bearbeitungs-Center • Bilanzzentren • Personalzentren Zentrale u.a.: • Backoffice Handelssysteme • Commerzinvest • Gehaltsabrechnung • Vermögensverwaltung • Bilanzabteilung 9 6 Maschinelles AWV-Meldewesen Die Commerzbank verfügt über ein maschinelles Meldesystem. Es ist als Arbeitserleichterung konzipiert, d.h. es unterstützt die Erstellung und Weiterleitung von Meldungen, kann aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Meldungen nicht ersetzen. Voraussetzung dafür sind u.a. auch korrekt erfasste Kundenbasisdaten! Verantwortlich bleibt die für die Buchung zuständige Organisationseinheit. Dieses Meldesystem übernimmt automatisch Zahlungsinformationen von den angeschlossenen DV-Systemen und erstellt die Meldungen auf Grundlage von z.B.: • Fachkonzepten der zuständigen Fachabteilungen (z.B. ZGO-IB, ZTB-P) • dem Länderschlüssel in den Kundenbasisdaten • dem AWV-Sonderbehandlungskennzeichen (sofern vorhanden) • einer optionalen AWV-Zählanweisung (z.B. AZV, MFT) • vereinbarten Geschäftskennungen oder Kontenkreisen • AWV-relevanten Schlüsseln der Wertpapierstammdaten Das System unterscheidet zwischen: 6.1 vollständige Meldungen (VM) Diese Meldungen enthalten alle Informationen für eine korrekte AWV-Meldung. Sie werden am 3. Werktag des Folgemonats an die Bundesbank gemeldet und anschließend aus dem Bestand der VM gelöscht und archiviert. Um Änderungen an diesen Meldungen durchführen zu können, müssen sie erst den unvollständigen Meldungen zugeordnet werden! 6.2 unvollständige Meldungen (UM) Hier können die Meldungen bearbeitet werden, die aus folgenden Gründen den UM zugeordnet wurden: • manuelle Übernahme aus den VM durch den Sachbearbeiter • manuelle Neuerfassung eines Meldevorgangs durch den Sachbearbeiter • das Liefersystem hat dem AWV-System nicht alle entscheidungsrelevanten Informationen geliefert, um die Meldung vollständig zu machen • die Meldung wurde vom AWV-System bewusst ausgesteuert, um eine manuelle Nachkontrolle zu ermöglichen Diese Meldungen müssen vom zuständigen Sachbearbeiter erst auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Melderelevanz überprüft werden, bevor sie in die VM übernommen werden. Diese Meldungen werden solange nicht gemeldet und bleiben auch solange im Bestand der UM, bis sie den VM zugeordnet werden! 10 6.3 nicht meldepflichtige Vorgänge (NMP) Diese Vorgänge werden im AWV-System nicht gespeichert, da ein nicht meldepflichtiger Geschäftsvorgang eindeutig identifiziert wurde. Nur eindeutig als nicht meldepflichtig erkannte Vorgänge erscheinen nicht im AWV-System, alle anderen Vorgänge werden entweder den UM oder den VM zugeordnet! Die gesammelten Meldungen werden per DFÜ (Datenfernübertragung) von der Zentrale an die Bundesbank weitergeleitet. Von der Bank werden (mit Ausnahme der Zahlungsaufträge Z 1 im Schalterverkehr) keine Meldungen mehr in Papierform erstellt. 6.4 Weitere AWV-Meldungen im Zahlungsverkehr Zusätzlich übernimmt die Commerzbank die (ebenfalls elektronische) Weiterleitung der von Kunden beleglos eingereichten Zahlungsmeldungen Z 1 (Cotel BCS, DTA, Online-Banking). Diese Meldungen werden von der Bank nicht bearbeitet! 11 7 DV-Programme Für die Bearbeitung im AWV-System vorhandener und die Neuerfassung von Meldungen stehen verschiedene IMS-Transaktionen zur Verfügung. Ausgehend vom Teilvorgangsmenü T14000: T14000 T E I L V O R G A N G S M E N U E DATEN FKT TEILVORGANG TV BEZEICHNUNG ======== ================================================== TIPLJADZ TOM - ZENTRALER ADMINISTRATOR TIPLREVZ EVA-REVISION/ZFO/ZPK TP020223 AWV TP030106 LIMITSYSTEM - HAUPTMENUE FüR DIE LIMITBEARBEITUNG TP040101 SPAR TP050401 WECHSEL TP100202 KONDITIONSBRIEFAENDERUNG TP100203 RECHNUNGSWESENKONTEN MENUE (RWKB) TP110301 KUNDEN-SERVICE TP140104 KK-STAMM TP140404 SCHLüSSEL DB TP140409 BERATERVERWALTUNG TS140403 SONDERTXCODE T03025 FKT. 8+9 TTXC0000 FREIE ORGANISATIONSMITTEL/INTERN TZFO0001 ZENTRALE FUNKTIONEN PF: 2 = VORWAERTS / 3 = RUECKWAERTS / 5 = IMS VERLASSEN gelangt man ins Hauptmenü von AWV: T14000 T X C O D E - M E N U E DATEN FKT TEILVORGANG TP020223 USERGRUPPE CB35111E TXCODE TXCODE DV-HANDB BEZEICHNUNG ========= ======== =============================== T24100 02-02-23 AWV: HAUPTMENUE T24102 02-02-23 AWV: MENUE BEARBEITEN MELDEDATEN T24116 02-02-23 AWV: ANZEIGE CORA-INFORMATIONEN T24128 02-02-23 AWV: MENUE ANSCHAUEN MELDEDATEN Die Transaktion T24116 AWV: ANZEIGE CORA-INFORMATIONEN kann aus technischen Gründen nicht direkt aufgerufen werden! 12 Ausgehend von T24102 T24102 DATEN AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN FKT 1 = ERFASSEN MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN AUSWAHL: 4 GEBIETSFILIALE : REGIONALFILIALE : FILIALE : KOSTENSTELLE : WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N): PF: 1=SG-MENUE 5=HAUPTMENUE BITTE GUELTIGE AUSWAHL UND SELEKTION EINGEBEN können hier Meldungen erfaßt oder bearbeitet werden. Außerdem können die für die jeweilige Meldung relevanten CORA-Bezüge abgefragt werden. Außerhalb der AWV-Anwendung kann T24116 nur über einen sogenannten „Ausflug“ abgerufen werden. Hierzu ruft man ein beliebiges Programm auf, z.B. T03086, und gibt bei FKT aa;T24116 ein: DAISY DATEN DAISY: Sachgebietsauswahl - Seite 1 FKT aa;T24116 Kundenverbindung KVGA -Gesamtengagement-Verbund Auftragsverwaltung KVGE -Gesamtengagement KVGV -Gesamtengagement-Verbund KVJU -Gesamtengagement Jahresultimo KVKB -Kundenbasisdaten Einlagen / Geschaefte EGDA -Depotauswertung EGDT -Devisentermingeschaefte EGGH -Geld- und Devisenhandel EGSB -Sparbriefe EGSG -Sparkonten EGSU -Sparumsaetze EGVS -Vertragssparkonten EGVU -Vertragssparumsaetze EGWP -Wertpapieroptionskonten Die CoRA-Vorgangsnummern sind nach ein- und ausgehenden Zahlungen getrennt und bilden Nummernkreise je nach Art der Grundgeschäfte. Beispiel: eingehende Zahlungen im Kreditgeschäft: 1000-1499 ausgehende Zahlungen im Kreditgeschäft: 1500-2000 eingehende Zahlungen im Wertpapiergeschäft: ausgehende Zahlungen im Wertpapiergeschäft: 4000-4499 4500-5000 13 Die Gesamtübersicht sieht folgendermaßen aus: T24116 DATEN AWV: CORA-INFORMATION FKT PF I EINGEHENDE ZAHLUNGEN I AUSGEHENDE ZAHLUNGEN I I--------------------------------------+--------------------------------------I I 10 KREDITGESCHAEFT I 15 KREDITGESCHAEFT I I 20 AUSLANDSGESCHAEFT I 25 AUSLANDSGESCHAEFT I I 30 KONSORTIALGESCHAEFT I 35 KONSORTIALGESCHAEFT I 40 WERTPAPIERGESCHAEFT I 45 WERTPAPIERGESCHAEFT I I 50 EINLAGEN-/SPARGESCHAEFT I 55 EINLAGEN-/SPARGESCHAEFT I I 60 ZAHLUNGSVERKEHR INLAND/KONTOF. I 65 ZAHLUNGSVERKEHR INLAND/KONTOF. I I 70 REISEVERKEHR I 75 REISEVERKEHR I I 80 GELD-/DEVISENHANDEL I 85 GELD-/DEVISENHANDEL I I 910 VERMOEGEN IN FR. WIRTSCHAFTSGEB. I 915 VERMOEGEN IN FR. WIRTSCHAFTSGEB. I I 920 VERMOEGENSANLAGEN IN FR. WIRTSCH.I 925 VERMOEGENSANLAGEN IN FR. WIRTSCH.I I 93 PERSONAL I 94 PERSONAL I I 95 ZAHLUNGEN FUER EIGENE RECHNUNG I 96 ZAHLUNGEN FUER EIGENE RECHNUNG I +--------------------------------------+--------------------------------------+ AUSWAHL CORA NR.: 43 PF: 1=SG-MENUE 5=MENUE Hier wird mit Eingabe von 1 bis 3 führenden Stellen der CoRA-Nr.-Bereich aufgerufen: T24116 DATEN AWV: ANZEIGEN CORA-VORGAENGE FKT CORA-VORGAENGE a 4311 4312 4313 4314 4320 4331 4332 4333 4334 4341 4342 4343 4344 4360 Ertraege aus oeffentlichen Anleihen KZ182 Ertraege aus privaten Anleihen KZ183 Ertraege aus Dividendenpapieren KZ185 Ertraege aus auslaendischen Investmentzertifikaten KZ585 Zinsertraege fuer Guthaben bei Dritten KZ184 Rueckz. a/ Investors Grant ausl. Dividendenpapiere KZ104 Rueckz. a/ Investors Grant Beteiligung an AG KZ107 Rueckz. a/ Investors Grant Bet. an sonst. Unternehmen KZ111 Rueckz. a/ Investors Grant ausl. Div.p. (Bet.10-20%) KZ114 Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Fremdw.-Anl. oe. Emit. KZ101 Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Fremdw.-Anl. pr. Emit. KZ102 Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Dividendenpapiere KZ104 Ausueb. Opt.- u. Wandelr. Dividendenpapiere KZ114 Ausgleichszahlung in Geld bei Ausuebung Optionsrecht KZ900 ANZEIGE AB CORA-NR.: 14 Mit A(uswahl) wird die Detailbeschreibung aufgerufen: T24116 DATEN AWV: ANZEIGEN CORA VORGANG FKT PF CORA LFD. NR. CORA-KURZTEXT : 4311 BBK-KENNZAHL : 182 : Ertraege aus oeffentlichen Anleihen KZ182 MELDETYP BELEG-ART BELEG-TYP : 074 Z04-Meldung : 3 Eingehende Zahlung : BEARB.-GRENZE: 0 CORA BESCHREIBUNG: Zinszahlungen auf Staats- und Gemeindeanleihen im Ausland und internationaler Institutionen - keine Banken -, die Gebietsansaessigen zufliessen, sowie Zinszahlungen auf Staats- und Gemeindeanleihen im Wirtschaftsgebiet, die Gebietsfremden zufliessen. Zu den Anleihen zaehlen auch Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen (jeweils ohne Stueckzinsen) Eine CoRA-Vorgangsnummer ist fest mit einem Meldetyp (analog zu den Formularen Z 1, Z 4, Z 10 bis Z 15), einer Meldekennzahl (gem. Leistungsverzeichnis, in COMNET abrufbar!), einer Meldefreigrenze und der sog. Belegart verknüpft. Die Belegart (BA) steht für die Zahlungsrichtung und die Art der Zahlung in der Systematik der Bundesbank: BA 1 = eingehende Zahlung (Dienstleistungen etc.) BA 2 = ausgehende Zahlung (Dienstleistungen etc.) BA 3 = eingehende Zahlung (Kapitalverkehr) BA 4 = ausgehende Zahlung (Kapitalverkehr) Daher muß der Sachbearbeiter sich nicht um die jeweils aktuell gültigen Kennzahlen und Meldetypen kümmern, die sich öfter ändern können, er muß lediglichen den Geschäftsvorfall anhand der CoRA-Beschreibung wiederfinden können. Der Ausflug wird mit PF5 beendet. 15 7.1 Neueingaben Meldungen, die nicht vom System automatisch erstellt werden, müssen vom zuständigen Mitarbeiter über T24102 manuell erfaßt werden: T24102 DATEN AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN FKT 1 = ERFASSEN MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN AUSWAHL: 1 1 GEBIETSFILIALE : REGIONALFILIALE : FILIALE : KOSTENSTELLE : WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N): PF: 1=SG-MENUE BITTE GEBIETSFILIALE, REGIONALFILIALE ODER FILIALE EINGEBEN Soll eine Meldung auf eine Filiale zurückgesteuert werden, ist die entsprechende Filialnummer einzugeben (siehe Fehlerhinweis am unteren Bildschirmrand). Die Rücksteuerung einer Meldung beeinflusst zum einen den Onlinezugriff über T24100 ff., zum anderen die Ausgabe und Sortierung von Archivdaten und Listen! In der Zentrale ist zusätzlich zur Eingabe der Gebietsfilialnr. (40001 für Frankfurt) eine Kostenstelle im Format "000nnn" (z.B. 000320) erforderlich. T24102 DATEN AWV: BEARBEITEN MELDE-DATEN FKT 27/06/02 / 1 = ERFASSEN MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = BEARBEITEN VOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 3 = BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN 1 = MELDETYP Z4 BIS Z15 2 = MELDETYP Z1 4 = ANSCHAUEN CORA-DATEN AUSWAHL: 1 1 GEBIETSFILIALE : 40001 REGIONALFILIALE : FILIALE : KOSTENSTELLE : WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN (J/N): PF: 1=SG-MENUE GEBIETSFILIALE IST EINE ZENTRALE. BITTE NOCH KOSTENSTELLE EINGEBEN 16 Bei Eingabe der folgenden Muss-Daten werden bei Datenfreigabe Plausibilitätsprüfungen durchgeführt und in der unteren Zeile angezeigt: T24107 DATEN AWV: ERFASSEN NEUE MELDUNGEN FKT PF NEUEINGABE EINES MELDEVORGANGS GEBIETSFILIALE : 40058 BELEG-REFERENZ-NR: KONTONUMMER : 400001234567 GESCH.-REFERENZ: CORA LFD. NR. MELDETYP MELDUNGSTEXT BELEG-TYP BBK-KENNZAHL : 2080 : 074 Z04-Meldung : BANKPROVISIONEN : : 533 UMSATZ : 100,000 JPY EUR: BELEG-ART : 1 Eingehende Zahlung LAENDERSCHLUESSEL: 732 JAPAN JP MELDEZEITRAUM : 27.06.2002 URSPRUNGS-MZR: 0,859 WERTPAPIER-KENNR.: ISIN : NENNWERT : PF: 1=SG-MENUE 5=MENUE 6=ABBR.7=PRUEF 8=N.VG.ERF.9=UEB.IN VOLL.10=UEB.IN UNVOLL Eingegebene Kontonummer gehoert nicht zur Gebietsfiliale 08 Die Anzahl der erforderlichen Eingaben kann je nach Kennzahl variirren, so sind z.B. bei Kapitalverkehrsmeldungen z.B. die Wertpapierkennnr./ISIN und der Nennwert/Stückzahl erforderlich. Liegt die der Meldung zugrundeliegende Zahlung bereits länger als der laufende Monat zurück, ist dieses Datum im Ursprungs-Meldezeitraum anzugeben! Mit PF7 kann überprüft werden, ob die Meldung vollständig ist, sie kann dann mit PF9 den VM zugeordnet werden, andernfalls ist die Bearbeitung mit PF6 abzubrechen oder die Meldung mit PF10 den UM zuzuordnen, wo sie später vervollständigt werden kann. 17 7.2 Unvollständige Meldungen In T24102 kann man sich entweder über die Rücksteuerungsadresse (Filiale oder Kostenstelle) alle Meldungen anzeigen lassen, oder über Eingabe von "j" im Feld "Weitere Selektionskriterien" die Auswahl eingrenzen. Die Eingabe zusätzlicher Auswahlkriterien kann aber auch in T24108 jederzeit durch Direkteingabe oder mit PF11 erfolgen! Fehlerhafte und nicht vollständige Meldungen werden als Unvollständige Meldungen im System eingestellt. Der fehlende bzw. falsche Eintrag wird vom System angezeigt: T24108 AWV: DATEN SPARTE : GEBIETSFILIALE : BELEG-REFERENZ-NR: BEARBEITEN UNVOLLSTAENDIGE MELDUNGEN FKT PF MFT 40058 KONTONUMMER : 000000000000 4005602897000 GESCH.-REFERENZ: RVVERK CORA LFD. NR. : MELDETYP : MELDUNGSTEXT : BELEG-TYP : UMSATZ : BELEG-ART : LAENDERSCHLUESSEL: MELDEZEITRAUM : WERTPAPIER-KENNR.: ISIN : NENNWERT : 7550 BBK-KENNZAHL : 011 083 Z13-MELDUNG VERSAND AUF AUSL. WAEHRUNG LT. REISESCHECKS 2.519,240 DEM EUR: 2 AUSGEHENDE ZAHLUNG 599 15.06.2002 URSPRUNGS-MZR: 1.288,060 VERSIONS-NR. : 000 SELEKTIONSKRITERIEN FUER NEUE AUSWAHL KONTONUMMER : CORA LFD. NR: MELDEZEITR.: GESCH-REFERENZ: BELEG-REF-NR: TYP: PF: 1=SG-MENUE 2=VOR 3=ZURUECK 5=MENUE 6=ABBR.7=PRUEF 9=UEBERNAHME IN VOLLST. 11=WEITERE SELEKTIONSMOEGLICHKEITEN 12=SPLIT UNGUELTIGER LAENDERSCHLUESSEL Mit der PF7-Taste kann geprüft werden, ob die Meldung nach der Korrektur in Ordnung ist und in die Vollständigen Meldungen übernommen werden kann (PF9). 7.3 Vollständige Meldungen Änderungen in den Vollständigen Meldungen können nicht direkt vorgenommen werden. Erst nach der Übernahme in Unvollständige Meldungen (PF10) ist eine Bearbeitung möglich. Sofern man sich lediglich Meldungen anzeigen lassen will, sollte man die Transaktionen zur Anzeige von Meldungen (T24128) nutzen, da dies das System entlastet. 18 8 Notwendige Meldungen 8.1 Allgemeine Meldevorschriften nach §59 AWV Wie bereits erwähnt, müssen Gebietsansässige Zahlungen an oder von Gebietsfremden melden. Ausgenommen von diesen Meldevorschriften sind: • Zahlungen, mit einem Betrag ≤ 12.500,- EUR oder deren Gegenwert in ausländischer Währung • Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben • Erlöse für Warenausfuhr und Wareneinfuhr 8.2 Besondere Meldevorschriften für Geldinstitute nach §69 AWV Für Geldinstitute gibt es besondere Meldevorschriften. Diese werden in §69 AWV „Meldungen der Geldinstitute“ behandelt. Sofern diese (§69 AWV) Anwendung finden, gelten die Vorschriften des §59 AWV nicht! 8.2.1 Wertpapierkauf und -verkauf: Eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung und den Erwerb von Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene und fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet, 8.2.2 Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen. Hier gilt keine Meldefreigrenze! 8.2.3 Zinsen: Eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegengenommen oder an Gebietsfremde geleistet werden. 8.2.4 Zahlungen im Reiseverkehr Hier gilt keine Meldefreigrenze! 19 Es erfolgt keine Überwachung der zu meldenden Vorgänge. Für den Mitarbeiter heißt dies, daß er eigenverantwortlich stichprobenartig überprüfen muß, ob eine Meldung automatisch vom System übernommen wurde, oder ob eine manuelle Erfassung notwendig ist. Jeder Mitarbeiter ist letztendlich für die Erstellung der Meldung persönlich verantwortlich. Bitte informieren Sie sich auf der AWV-Seite in COMNET über weitere Einzelheiten Diese Informationen werden laufend aktualisiert, bitte beachten Sie die Versionshinweise! 9 Weitere Informationen zum Thema 9.1 DV-Handbuch Detaillierte Informationen zu den einzelnen DV-Anwendungen sind im DV-Handbuch 02-2-23 zu finden. Derzeit ist es nur über SAP in gedruckter Form zu bestellen, eine überarbeitete Version wird ebenfalls in COMNET eingestellt werden. 9.2 CB-Infosystem in IMS 9.3 CORA A81 10 Ansprechpartner 20 11 Besonderheiten 11.1 Auszahlpläne 1. Meldepflicht: Die Zinszahlungen der Bank über 12.500 EUR an gebietsfremde Kunden sind meldepflichtig. Da diese Zahlungen vollautomatisch durch das AWV-Meldesystem (unabhängig von der Betragshöhe) gemeldet werden, dürfen diese nicht zusätzlich (manuell) gemeldet werden. Die Kapitalisierung der Zinsen ist in folgenden Fällen nicht meldepflichtig: • bei Spareinlagen • bei Einlagen, deren ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder deren Kündigungsfrist 12 Monate nicht überschreitet. I.d.R. sind die Auszahlpläne meldepflichtig, da Laufzeit und Kündigungsfrist über 12 Monate sind. Einen weiterer Hinweis gibt der Bilanzschlüssel 367/369. Die Kapitalisierungen werden vom automatischen Meldesystem nicht erfaßt und müssen, wie auch schon bisher, manuell gemeldet werden durch die Erfassung im AWV-System (IMS-Transaktion T24102). 2. Überprüfung der bisherigen Meldepraxis: Sofern in der Vergangenheit von Ihnen obige Zinszahlungen zusätzlich manuell erfaßt wurden, müssen diese AWV-Meldungen storniert werden (Zeitraum: seit der letzten LZB-Prüfung bis heute); wenden Sie sich an den AWV-Koordinator Ihres OC oder der Filiale. Sofern in der Vergangenheit von Ihnen obige Kapitalisierungen nicht manuell erfaßt wurden, müssen diese nachgemeldet werden. (Zeitraum: seit der letzten LZB-Prüfung bis heute); wenden Sie sich an den AWVKoordinator Ihres OC oder der Filiale. 11.2 Kredite im Kontokorrent ...demnächst 11.3 Konsortialgeschäft ...demnächst 21