Umsatzsteuer-News, Ausgabe 8, August 2014
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Umsatzsteuer-News, Ausgabe 8, August 2014
www.pwc.de/de/steuern/umsatzsteuerberatung.jhtml Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 Inhalt Vom Europäischen Gerichtshof............................................................................................ 1 EuGH spezifiziert die Voraussetzungen für Vorsteuerausschluss wegen Steuerhinterziehung .................................................................................................. 1 Aus der Gesetzgebung.......................................................................................................... 2 „Kroatien-Gesetz“: geänderte Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren und Weichenstellung für 2015 .................................................................................................... 2 Aus der Rechtsprechung ...................................................................................................... 3 Teilweiser Verzicht auf die Steuerbefreiung für einzelne Flächen eines Mietobjekts ................................................................................................................. 3 Überlassung von Sportanlagen gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ............................ 4 Keine Vorsteuerkorrektur bei grenzüberschreitender Rabattgewährung .......................... 4 Vorsteuervergütungsverfahren: Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers ....................................................................................................5 Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer?...................................................................... 6 Aus dem Ausland ................................................................................................................. 6 Malaysia: Einführung einer Mehrwertsteuer ...................................................................... 6 Tschechien: Einführung eines weiteren ermäßigten Steuersatzes?.....................................7 Ihre Ansprechpartner ...........................................................................................................7 Bestellung und Abbestellung ................................................................................................7 Vom Europäischen Gerichtshof EuGH spezifiziert die Voraussetzungen für Vorsteuerausschluss wegen Steuerhinterziehung In einer Anzahl von Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden: Ein an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligter Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Was allerdings der EuGH unter einem Steuerbetrug oder einer Steuerhinterziehung versteht, ist noch nicht völlig klar. In einem neuen Urteil definiert der EuGH den Begriff näher. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führte Waren aus einem Drittland in Italien ein; auf der Zollanmeldung war vermerkt, dass die Waren für ein Steuerlager bestimmt Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 2 waren. Daher wurde zu diesem Zeitpunkt keine Einfuhrmehrwertsteuer (EMwSt) erhoben. Obwohl der Lagerhalter den Eingang der Waren vermerkte, trafen die Waren dort niemals physisch ein. Daher wurde die EMwSt mit Strafzuschlag nacherhoben, obwohl die Klägerin infolge des Umstands, dass die Waren der Steuerlagerregelung entzogen worden waren, die EMwSt bereits anderweitig – im Wege des Reverse-ChargeVerfahrens – bezahlt hatte. Die nacherhobene EMwSt sollte dem italienischen Fiskus zufolge nicht als Vorsteuer wieder abziehbar sein. Der EuGH war der Auffassung, dass eine erneute Zahlung der schon im Reverse-ChargeVerfahren entrichteten Steuer ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer vereinbar sei, wenn keine Steuerhinterziehung oder versuchte Steuerhinterziehung vorliege. Die Zahlung im Reverse-ChargeVerfahren sei zwar verspätet erfolgt, nach Auffassung des EuGH stellt eine verspätete Zahlung bei Fehlen eines versuchten Betrugs oder Schädigung des Haushalts des Staates aber nur einen formalen Verstoß dar, der das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht infrage stellen könne. Mit einer Steuerhinterziehung könne eine verspätete Zahlung für sich genommen nicht gleichgesetzt werden. Damit sollte der Vorsteuerabzug zumindest nicht lediglich wegen fahrlässiger verspäteter Zahlung der Steuer ausgeschlossen werden dürfen. Fundstelle: EuGH C-272/13 „Equoland“, Urteil vom 17. Juli 2014, aufrufbar unter curia.europa.eu Aus der Gesetzgebung „Kroatien-Gesetz“: geänderte Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren und Weichenstellung für 2015 Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30. Juli 2014 sind die meisten Änderungen durch das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: „Kroatien-Gesetz“) am Folgetag in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche umsatzsteuerliche Änderungen sowie eine Altfallregelung für die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens wird erweitert und es werden wichtige Voraussetzungen für die anstehenden Änderungen der Besteuerung der Kommunikationsdienstleistungen ab 2015 geschaffen. Vom 1. Oktober 2014 an wird das Reverse-Charge-Verfahren (Abzugsverfahren) auf die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen und zahlreichen Metallen erweitert, was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen dürfte. Das Reverse-ChargeVerfahren für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen soll sich zum selben Zeitpunkt wieder weitgehend (doch mit einigen wichtigen Unterschieden) nach der Rechtslage richten, wie sie bis einschließlich 14. Februar 2014 galt. Das hat zur Folge, dass für im Jahr 2014 erbrachte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen drei verschiedene Regelungen Anwendung finden. Eine – anscheinend nur für Bauleistungsfälle geschaffene – Altfallregelung erlaubt es der Finanzverwaltung, für vor dem 15. Februar 2014 erbrachte Leistungen gegebenenfalls die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nachzuerheben, sollte der Leistungsempfänger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die abgeführte Umsatzsteuer vom Fiskus zurückverlangen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die letztere Regelung in einem Schreiben bereits näher erläutert. Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 3 Das Gesetz sieht auch Vorkehrungen für die 2015 anstehende Neuregelung des Leistungsorts der Kommunikationsdienstleistungen (Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) vor. Neben der Leistungsortsregelung selbst werden zum Beispiel Bestimmungen zum Verfahren der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für einen (beziehungsweise aus einem) anderen EU-Mitgliedsstaat ebenso in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wie die sogenannte „Branchenlösung“, die für sonstige Leistungen, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Leistungskommission fingiert. Diese Vorschriften treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Weitere Neuregelungen zum 1. Januar 2015 betreffen zum Beispiel die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Hörbücher und Steuerbefreiungen für Eingliederungsleistungen und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Über die umsatzsteuerlichen Änderungen durch das „Kroatien-Gesetz“ werden wir Sie in zwei Ausgaben unseres Newsflashs Umsatzsteuer aktuell eingehender informieren – zum einen über die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen und zum anderen über die weiteren Neuregelungen. Fundstellen: Bundesgesetzblatt I 2014, 1266 (1285), abrufbar unter www.bundesgesetzblatt.de; BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de Aus der Rechtsprechung Teilweiser Verzicht auf die Steuerbefreiung für einzelne Flächen eines Mietobjekts Der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Grundstücksvermietungsleistungen ist auch als Teiloption möglich, kann also auf bestimmte Teile des Grundstücks oder Gebäudes beschränkt werden. In einem neuen Urteil befasst der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage, ob eine Teiloption, die auf einzelne Räume bezogen ist, einzelne abgrenzbare Funktionsbereiche der Gebäudefläche voraussetzt. Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück und sanierte das Gebäude. Während die Gebäudefläche überwiegend für den Betrieb eines Studentenwohnheims genutzt wurde, wurden die beiden unteren Stockwerke jeweils für ein Bistro und ein Büro genutzt. Die Mieterin des Büros nutzte dieses zwar ganz überwiegend für steuerpflichtige Zwecke. Ein Raum wurde allerdings zur Hälfte auch für umsatzsteuerfreie Zwecke genutzt. Das Finanzamt wollte die Teiloption nur in Hinblick auf das Bistro anerkennen und kürzte entsprechend die Vorsteuer. Der BFH entschied, dass die Klägerin den Verzicht auf die Steuerbefreiung auch teilweise ausüben durfte. Er könne auch für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar seien; dabei könnten die baulichen Gegebenheiten des vermieteten Grundstücks – etwa die Räume des Mietobjekts – zu berücksichtigen sein. Demgegenüber seien Teilflächen eines Raumes im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar. Für einen Teilverzicht sei kein abgrenzbarer Funktionsbereich erforderlich, der Gegenstand eines eigenständigen Mietvertrags sein könnte. Nach alldem kann sich ein Teilverzicht auch auf einzelne Räume beziehen. Fundstelle: BFH V R 27/13, Urteil vom 24. April 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 4 Überlassung von Sportanlagen gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Ein Verein überließ seinen Mitgliedern die für die Ausübung des Radsports nötige Infrastruktur (z. B. Trainingsgeräte) und ermöglichte ihnen die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainingsfahrten und sonstigen Sportveranstaltungen. Seine Mitgliedsbeiträge waren nicht kostendeckend, im Übrigen finanzierte sich der Verein unter anderem durch Zuschüsse von Dachverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie durch Spenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) machte Ausführungen über die Steuerbarkeit dieser Leistungen, die Bemessungsgrundlage, eine mögliche Steuerbefreiung und die mögliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der BFH bekräftigte seine Rechtsprechung, dass ein Verein an seine Mitglieder auch entgegen der Verwaltungsauffassung steuerbare Leistungen erbringen könne. Diese Verwaltungsauffassung sieht vor, dass (z. B. für alle Mitglieder gleich hohe oder gleichmäßig errechnete) „echte Mitgliederbeiträge“ mangels eines Leistungsaustauschs umsatzsteuerlich gegenstandslos seien. Ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stelle, erbringe entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder zum Beispiel durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit darauf ankomme, ob der Verein auf Verlangen seiner Mitglieder gezielt Leistungen erbringt. Die Finanzverwaltung geht bislang im Wesentlichen nur dann von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch aus, wenn ein Verein für Leistungen, die den Sonderbelangen seiner Mitglieder dienen, Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme erhebt. Der BFH führte aus, dass sich das Entgelt für die Leistungen unter Umständen nicht allein aus den Mitgliedsbeiträgen zusammensetze. Wenn zum Beispiel die öffentliche Hand Sportvereine subventioniere, die steuerbare Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern als individuelle Leistungsempfänger erbringen, könne es sich bei den Subventionen um ein Entgelt von dritter Seite handeln, für das der Sportverein steuerpflichtig sei. Davon könne etwa dann auszugehen sein, wenn die Mitgliederbeiträge im Hinblick auf Zuwendungen Dritter nicht kostendeckend kalkuliert würden. Ob die Leistungen teilweise steuerfrei waren, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden. Soweit das nicht der Fall sei, könnten die Leistungen des Sportvereins dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn die Überlassung von Sportanlagen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllte. Hierbei sei aber auch eine Wettbewerbsprüfung vorzunehmen, da Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden. Hierzu und zu weiteren Fragen hat das Finanzgericht noch Feststellungen zu treffen. Fundstelle: BFH V R 4/13, Urteil vom 20. März 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de Keine Vorsteuerkorrektur bei grenzüberschreitender Rabattgewährung Gewährt in einer Leistungskette ein Unternehmer einem anderen Unternehmer, mit dem er selbst keine Leistungsbeziehungen unterhält, eine Rückvergütung (etwa ein Hersteller über den Großhändler hinweg einem Einzelhändler), so hat der erstere Unternehmer die Ausgangssteuer, der letztere seinen Vorsteuerabzug anzupassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das auch dann gilt, wenn der Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 5 rabattgewährende Unternehmer im Rahmen der Lieferkette eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland ausführt. Ein in Großbritannien ansässiger Großhändler (A) lieferte im Wege einer innergemeinschaftlichen Lieferung Prozessoren an ein Konzernunternehmen B nach Deutschland, das die Waren wiederum an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Gesellschaft im Organkreis des Organträgers C lieferte. A gewährte C eine als „Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung“ bezeichnete Rückvergütung. Das Finanzamt wollte daraufhin die Vorsteuer des C kürzen. Der BFH entschied jedoch, dass es für eine Minderung der Vorsteuer in diesem Falle keine Rechtsgrundlage gab. Derjenige Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage sich nachträglich ändern hätte können, sei der des A an B gewesen. Die betreffende Lieferung war aber weder in Deutschland steuerbar, noch war sie (da eine innergemeinschaftliche Lieferung) steuerpflichtig. Die Vorsteuerberichtigung setze aber einen im Inland steuerpflichtigen Umsatz voraus. Fundstelle: BFH XI R 25/12, Urteil vom 5. Juni 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de Vorsteuervergütungsverfahren: Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers Die Vorschrift des § 59 UStDV regelt wichtige Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens sowohl für EU-Unternehmer als auch für Drittlandsunternehmer. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Antragsteller nicht im Inland ansässig sein darf. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn er – wie die Vorschrift es vorsieht – im Inland „[keine] Betriebsstätte hat“ (nach der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung: „[keine] Zweigniederlassung hat“). Ein Unternehmer mit als Zweigniederlassung eingetragener Repräsentanz ohne Ausgangsumsätze in Deutschland hatte darum seine Vorsteuer im Veranlagungswege geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf das Vorsteuervergütungsverfahren ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) befand: Der deutsche Verordnungsgeber hatte in den Streitjahren die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland nicht zutreffend umgesetzt. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Zweigniederlassung setzen in richtlinienkonformer Auslegung demnach voraus, dass von der betreffenden Einrichtung Umsätze bewirkt wurden. Das sei ausweislich der eingereichten Umsatzsteuererklärungen aber nicht der Fall gewesen, sodass der Unternehmer als nicht in Deutschland ansässig zu behandeln gewesen sei mit der Folge, dass das Vorsteuervergütungsverfahren Anwendung hätte finden müssen. Ob Umsätze beabsichtigt gewesen seien, sei ohne Bedeutung. Da (offenbar) Vergütungsanträge für die betreffenden Zeiträume wegen Fristablaufs nicht mehr eingereicht werden konnten, sei es aber denkbar, den Vorsteuerabzug im Streitfall im Wege eines Billigkeitsverfahrens zu gewähren, weil die Klägerin aufgrund des Wortlauts der Vorschrift davon ausgehen konnte, dass eine Zweigniederlassung bzw. eine Betriebsstätte für die Ansässigkeit im Inland ausreichend war, und somit für sich das Vorsteuervergütungsverfahren ausschloss. Fundstelle: BFH V R 50/13, Urteil vom 5. Juni 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 6 Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer? Um Steuerausfälle zu vermeiden, kann die Umsatzsteuer für Leistungen an bestimmte nahestehende Personen nach einer Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen sein, die sich im Wesentlichen nach dem Selbstkostenpreis richtet. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn Leistungen an nicht oder nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer erbracht werden. Ihre Sinnhaftigkeit versteht sich jedoch dann nicht von selbst, wenn der Abnehmer ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun Gelegenheit, zu dieser Streitfrage, die bereits seit vielen Jahren debattiert wird, Stellung zu nehmen. In einem Urteil aus dem Jahr 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Wird zwischen zwei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ein künstlich hoher oder niedriger Preis vereinbart, so findet auf dieser Stufe keine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung statt. Erst bei einem Endverbraucher oder bei einem nur zu einem Pro-rata-Steuerabzug berechtigten Unternehmer könne ein solcher Preis zu einem Steuerausfall führen. Als abweichende nationale Maßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen sei, so der BFH, die Vorschrift über die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage eng auszulegen und dürfe nur angewendet werden, soweit dies hierfür unbedingt erforderlich sei. Allerdings könne nach früherer Rechtsprechung des BFH selbst im Falle der Leistung an voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer dann eine solche Gefahr bestehen, wenn der betreffende Eingangsumsatz einer Berichtigung nach § 15a UStG unterliege: Denn die Berichtigung bezieht sich auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und erfolgt somit ebenfalls auf Grundlage des Entgelts für den Eingangsumsatz. Wenigstens im Streitfall kam eine solche Berichtigung aber ohnehin nicht in Betracht, sodass der BFH die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage verwarf. Darüber hinaus macht der BFH in seinem Urteil Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer: Im Streitfall hatte der leistende Unternehmer überhöhte Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen – allerdings erst dadurch, dass er Jahre nach Leistungserbringung die ursprüngliche Rechnung änderte. Der BFH entschied, dass die Steuer entgegen der Verwaltungsauffassung nicht bereits zur Zeit der Leistungserbringung geschuldet wurde, sondern erst im Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnungsänderung erfolgt war. Fundstellen: BFH XI R 44/12, Urteil vom 5. Juni 2014, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de; EuGH C‑621/10 und C‑129/11 „Balkan and Sea Property“, Urteil vom 26. April 2012, abrufbar unter curia.europa.eu Aus dem Ausland Malaysia: Einführung einer Mehrwertsteuer Malaysia plant zum 1. April 2015 die Einführung einer Mehrwertsteuer zum Steuersatz von 6 Prozent. Die Steuer soll auf alle Lieferungen und sonstige Leistungen sowie auf die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen erhoben werden, die nicht ausdrücklich steuerbefreit sind. Die Vorsteuer auf Lieferungen oder sonstige Leistungen ist grundsätzlich abziehbar. Es wird zwischen steuerfreien Leistungen unterschieden, die den Vorsteuerabzug zulassen, 7 Umsatzsteuer-News Ausgabe 8, August 2014 und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Zu Ersteren sollen unter anderem die Lieferung von Lebensmitteln, internationale Transportleistungen, die Lieferung von behandeltem Wasser sowie eine Anzahl von Dienstleistungen zählen, die außerhalb Malaysias erbracht werden. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen unter anderem Finanz- und Bildungsleistungen sowie die Lieferung von Grundstücken und Gebäuden, die zu bestimmten Zwecken genutzt werden. Eine Registrierungsschwelle von 500.000 Ringgit ist vorgesehen. Tschechien: Einführung eines weiteren ermäßigten Steuersatzes? Dem tschechischen Parlament liegt ein Gesetzentwurf vor, wonach ein neuer ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent eingeführt werden soll. Der neue Steuersatz soll Anwendung auf bestimmte Bücher (nicht aber auf E-Books), Medikamente für humanmedizinische Anwendungen und Lebensmittel finden. Seine Einführung ist bislang zum 1. Januar 2015 vorgesehen. Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: +49 211 981-2771 [email protected] RA StB Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an [email protected]. 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