Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten?
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Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten?
Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr Mai 2012 Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten oder ein Praktikum absolvieren? Vorab Ausländische Bewerber können im Prinzip bei Bedarf Lehrer in Deutschland werden. Aber erst müssen die Abschlüsse anerkannt werden. Das neue Anerkennunggesetz (BQFG = Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) gilt noch nicht für Lehrer, denn Lehrer sind landesrechtlich geregelte Berufe. Das neue Gesetz BQFG gilt nur für bundesrechtlich geregelte Berufe. In den nächsten Monaten soll es schrittweise Landes-Gesetze geben, sogenannte „Landes-BQFGs“. Da es 16 Bundesländer gibt, werden die neuen Landes-Gesetze und das Lehrer-werden-in-Deutschland leider vermutlich nicht unkomplizierter machen. Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 5.1 5.2 5.3 6. 7. Die „normale“ Lehrerausbildung ..................................................................................................... 1 Arbeiten in Deutschland als Lehrer: Quer- oder Seiteneinstieg ..................................................... 3 Fremdsprachenassistenten ............................................................................................................ 3 Bilinguale Studiengänge ................................................................................................................. 3 Ausländische Lehrkräfte ................................................................................................................. 3 Freizügigkeit ................................................................................................................................ 4 In Deutschland ein Praktikum absolvieren .................................................................................. 4 Menschen aus allen anderen Ländern (Drittländern) .................................................................. 4 Anerkennung ausländischer Abschlüsse ........................................................................................ 5 Wichtige Informationen zum Thema finden Sie hier ....................................................................... 6 1. Die „normale“ Lehrerausbildung Sie umfasst drei Jahre Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (nicht Fachhochschule), Bachelor oder fünf Jahre mit Masterabschluss in zwei Fächern und Pädagogik. Die klassische deutsche Lehrerausbildung besteht aus dem Lehramtsstudium (1. Staatsprüfung) und dem anschließenden Vorbereitungsdienst/Referendariat (2. Staatsprüfung). Eine Verbeamtung ist danach möglich. Sie hängt ab von den Fächern, den Noten, dem Alter und dem Bedarf. Auch NichtDeutsche können Beamte werden, wenn eine Stelle nicht mit Menschen deutscher Staatsangehörigkeit besetzt werden kann. Die Altersgrenze in den Bundesländern ist unterschiedlich. Bewerber mit vollständigem Lehrerstudium finden Informationen über die verschiedenen Bundesländer hier: http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=518 (Der Bildungsserver bietet Infos zur Einstellung von Lehrkräften der einzelnen Bundesländer.) Bildungshohheit der Länder Die Bundesländer stellen Lehrer ein. Es gibt 16 deutsche Bundesländer. Die Voraussetzungen in den Ländern sind sehr verschieden. Manche schreiben Stellen aus (in den Nachrichtenblättern der Kultusministerien), andere nicht. In einigen Ländern gibt es Altersbeschränkungen, in anderen darf das Studium nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. In manchen Ländern (zum Beispiel in Bayern) sind nur bestimmte Fächerkombinationen zugelassen. Tabelle 1 zeigt die Adressen der Bildungsministerien der 16 Länder. Tabelle 1: Anschriften der Bildungs-, Kultus- oder Sozialministerien in den Ländern Bundesland BadenWürttemberg Bayern Berlin Brandenburg Postanschrift Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Salvatorstraße 2 80333 München Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6 - 8 D-10117 Berlin - Mitte Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Internet http://www.kultusportalbw.de/ Sonstiges http://www.km.bayern.de www.berlin.de/sen/bwf/in dex.html www.mbjs.brandenburg.d e 1 Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr - Bremen Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen Dortustr. 36 14467 Potsdam Der Senator für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen Behörde für Wissenschaft und Forschung Hamburger Str. 37 22083 Hamburg Hessisches Kultusministerium Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern Ministerium f Bildung, Wissenschaft & Kultur Werderstraße 124 19055 Schwerin Niedersächsisches Kultusministerium Schiffgraben 12 (Postfach 161), 30159 Hannover www.bildung.bremen.de www.bwf.hamburg.de http://www.kultusministeri um.hessen.de http://www.bm.regierungmv.de/ http://www.mk.niedersach sen.de NordrheinWestfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf http://www.schulministeri um.nrw.de/BP/ RheinlandPfalz MBWJK-RLP Kultusministerium Rheinland-Pfalz für Bildung, Wissenschaft, Jugend, Kultur Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes 66117 Saarbrücken Hohenzollernstraße 60 SMK Kultusministerium Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Kultusministerium Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel www.mbwjk.rlp.de Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt http://www.thueringen.de/ de/tkm Saarland Sachsen SachsenAnhalt SchleswigHolstein Thüringen Teacher Acquisition Programme: Gewinnung ausländischer Lehrkräfte für den Fremdsprachenunterricht Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch und für den Einsatz im bilingualen Fachunterricht (In Englisch mit den Fächern Biologie, Geschichte, Erdkunde; in Französisch mit den Fächern Geschichte und Erdkunde) an Schulen der Sekundarstufe I und II in Nordrhein-Westfalen. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Englisch bzw. in Französisch, Spanisch oder Niederländisch, einer anderen Fremdsprache, Biologie, Geschichte oder Erdkunde nachweisen können, sind herzlich willkommen. www.bildung.saarland.de/ index.html www.kultusministeriumsachsen.de http://www.mk.sachsenanhalt.de www.schleswigholstein.de/MBK/DE/M BK_node.html 2 Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr - 2. Arbeiten in Deutschland als Lehrer: Quer- oder Seiteneinstieg Quer-oder Seiteneinstieg heißt, dass man keine übliche Lehrerausbildung in Deutschland absolviert hat, sondern „quer“ oder „von der Seite“ in den Schuldienst einsteigt. Dies können Bewerber sein, die ein Studium (drei Jahre) an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, aber nicht die 2. Staatsprüfung haben. Es können auch Bewerber mit einem abgeschlossenen dreijährigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sein, das aber kein Lehrerstudium ist. Dabei ist es egal, ob man in Deutschland oder im Ausland studiert hat (zum Beispiel Dr. der Physik, Chemie, Musik, Kunst, Sprachen…). Quereinsteiger absolvieren einen Vorbereitungsdienst oder eine Nachqualifikation im Angestelltenverhältnis oder Ähnliches, um sie in die Lage zu versetzen, in zwei Fächern unterrichten zu können. Hierbei verfährt jedes Bundesland unterschiedlich. Bis auf Sachsen- Anhalt nehmen alle Bundesländer bei Bedarf Quer- und Seiteneinsteiger. In Tabelle 2 finden Sie einige Besonderheiten der Länder Tabelle 2: Besondere Regelungen für Quer- oder Seiteneinstieg Bundesland Zuständiges Ministerium Bayern NordrheinWestfalen Erläuterung Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Salvatorstraße 2 80333 München http://www.km.bayern.de Einstellung außerhalb des bayerischen staatlichen Gymnasialdienstes: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NordrheinWestfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Teacher Acquisition Programme: Gewinnung ausländischer Lehrkräfte für den Fremdsprachenunterricht Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch und für den Einsatz im bilingualen Fachunterricht (in Englisch mit den Fächern Biologie, Geschichte, Erdkunde; in Französisch mit den Fächern Geschichte und Erdkunde) an Schulen der Sekundarstufe I und II in NordrheinWestfalen. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Englisch bzw. in Französisch, Spanisch oder Niederländisch, einer anderen Fremdsprache, Biologie, Geschichte oder Erdkunde nachweisen können, sind herzlich willkommen. http://www.schulministerium.nrw .de/BP/ Sachsen Eine Einstellung eines EU-Bewerbers mit in Bayern nicht zugelassener Fächerverbindung an einem Gymnasium, aber anerkannter gymnasialer Lehrbefähigung ist in kommunaler, kirchlicher oder in freier Trägerschaft grundsätzlich möglich. Diesbezügliche Bewerbungen müssen unmittelbar an die Kommune, den kirchlichen oder privaten Schulträger oder die Schule gerichtet werden. Nimmt derzeit keine Quereinsteiger 3. Fremdsprachenassistenten Fremdsprachenassistenten können Schulen bei den Ministerien anfordern. Sie werden vom PAD (Pädagogischen Austauschdienst) vermittelt. Sprachassistenten sind junge Leute, die circa 9 Monate im Ausland, in dem Fall in Deutschland, Sprachlehrkräfte unterstützen. Sie wollen nicht alle Lehrer werden. 4. Bilinguale Studiengänge Bilinguale Studiengänge gibt es erst wenige in Deutschland. Neue Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der Fremdsprachenkompetenz wurden am 8.12.2011 beschlossen. 5. Ausländische Lehrkräfte In Deutschland arbeiten dürfen • Menschen aus einem Land der Europäischen Union, oder mit ihnen Verheiratete • Menschen aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) 3 Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr - • Menschen aus Drittländern 5.1 Freizügigkeit Das Freizügigkeitsgesetz der EU besagt: Die Bürgerinnen und Bürger der EU haben das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen und sich dort aufzuhalten (Freizügigkeit) und zu selbstbestimmten Zwecken niederzulassen (Niederlassungsfreiheit). Die Angehörigen der EWRStaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind den EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte gleichgestellt. Dies gilt größtenteils auch für die Staatsangehörigen der Schweiz. Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern sind uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt und können nach Deutschland einreisen u.a. • als Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige • zur Arbeitssuche und zur Berufsausbildung. Voraussetzungen Bewerber genießen nur dann die volle Freizügigkeit, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Existenzmittel müssen zur Zeit der Einreise verfügbar sein. Nachzug von Familienangehörigen aus Drittländern ist möglich: • wenn sie in der Wohnung der EU-Bürger wohnen, • deren Ehe-/Lebenspartner, Kinder bis 21 Jahren sind oder • andere Verwandte, die von den EU-Bürgern unterhalten werden. Bei Studenten etc. ist der Nachzug nur möglich, wenn ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung gegeben sind. Bei Studenten gilt der Nachzug nur für den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder. Sie alle erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Am 1. Mai 2012 öffnet sich der Schlagbaum für Osteuropäer, die in Deutschland arbeiten wollen. Polen, Tschechen, Ungarn, Esten, Letten, Litauer, Slowenen und Slowaken genießen ab sofort die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit, die zu den elementaren Grundrechten im Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Obwohl ihre Länder bereits 2004 Mitglied der Europäischen Union wurden, war für diese neuen EU-Bürger diese Möglichkeit bis jetzt eingeschränkt. Sie haben das Recht, in Deutschland ohne besondere Erlaubnis eine Arbeit aufzunehmen und dafür auch hier zu wohnen. Hiesige Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und Steuern gelten für sie genauso wie für Bundesbürger. Bulgaren und Rumänen müssen noch bis 2014 warten, bis sie ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten dürfen. 5.2 In Deutschland ein Praktikum absolvieren Ein Praktikum in Deutschland absolvieren dürfen Menschen aus Ländern, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht. (Das sind jeweils viele Staaten in Afrika, Asien, Lateinamerika, Mittelmeer, Nahund Mittelost- Staaten, MOE u. GUS = Mittel- und Osteuropa und Gemeinschaft unabhängiger Staaten). Ein Praktikum kann z.B. zwischen ein und sechs Monaten dauern. Man bewirbt sich im Herkunftsland über die deutsche Botschaft. Weitere Informationen: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Villemombler Straße 76D- 53123 Bonn Tel: 0-228/-713 – 2000 E-mail: [email protected] Adressen der Botschaften: www.auswaertiges-amt.de 5.3 Menschen aus allen anderen Ländern (Drittländern) Für diese Menschen gilt das Aufenthaltsgesetz (2005) (Art. 13 G vom 22. November 2011). Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 4 Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr - Einreisebedingungen: Man braucht einen Pass und einen Aufenthaltstitel. Er wird erteilt als • Aufenthaltserlaubnis (§ 7), (befristet, stets in Abhängigkeit vom Aufenthaltszweck erteilt) • Niederlassungserlaubnis (§ 9) (unbefristet, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts) Man braucht außerdem • einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt, das mindestens dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht (in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht, können die Mitgliedstaaten die Gehaltsschwelle für eine Beschäftigung auf das 1,2-fache senken); • den Nachweis einer Krankenversicherung; • für reglementierte Berufe (Lehrer/innen aller Schularten, staatlich geprüfte oder staatlich anerkannte Erzieher/innen) Dokumente, die belegen, dass der Bewerber die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. (Bezug auf verbindliche Standards). Der neue Aufenthaltstitel, die „Blue Card EU“ erleichtert hochqualifizierten Ausländern, die nicht aus der EU stammen, das Arbeiten in Deutschland/EU. Sie ermöglicht einen befristeten Aufenthalt von bis zu vier Jahren ohne Vorrangprüfung. Mit der Gesetzesnovelle werden ausländische Absolventen aus Nicht-EU-Ländern nun bei der Arbeitsplatzsuche, für die Sie weiter maximal ein Jahr Zeit haben, mit anderen Bildungsinländern gleichgestellt. Die Blaue Karte EU soll dem Gesetz zufolge künftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine „durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt.“ Eine weitere Voraussetzung soll sein, dass Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 Euro deutlich abgesenkt. Für Berufe, in denen „ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen“ besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT- Fachkräfte soll die Gehaltsgrenze […] 33.000 Euro pro Jahr betragen. Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Blue-Card-Inhaber nach drei Jahren, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wenn deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt werden. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung: § 16 Aufenthaltsgesetz Studium; Sprachkurse; Schulbesuch (1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und Studien vorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. 6. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Ausländische Bewerber können im Prinzip bei Bedarf Lehrer in Deutschland werden. ABER zuerst müssen immer die ausländischen Abschlüsse anerkannt werden. Das neue Gesetz gilt noch nicht für Lehrer, denn dies sind landesrechtlich geregelte Berufe. Das neue Gesetz gilt nur für bundesrechtlich geregelte Berufe (zum Beispiel Ärzte). In den nächsten Monaten soll es schrittweise Landes-Gesetze geben, sogenannte „Landes-BQFGs“. Da es 16 Bundesländer gibt, werden die 5 Eine Information des Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V. E-Mail [email protected] Internet www.fmks.eu Diese Information ist ohne Gewähr - neuen Landes-Gesetze das ganze leider vermutlich noch komplizierter machen. Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland ist neu geregelt. Zuwanderer können die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung künftig offiziell prüfen lassen. Nun wird es in etwa 350 Ausbildungsberufen einen Rechtsanspruch auf Bewertung binnen drei Monaten geben. In den Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist der Zugang zu reglementierten Berufen und ihrer Ausübung durch die Richtlinie 2005/36 EG geregelt. Sie gilt für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat erworben haben, und gewährleistet ihnen den Zugang zum selben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Auch mit der Schweiz ist die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen durch ein Abkommen geregelt. Eine berufliche Qualifikation, die außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz erworben wurde, kann ebenfalls anerkannt werden, wenn diese mit der entsprechenden Qualifikation in Deutschland vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn keine wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung oder im Berufsbild existieren. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anerkennung, wenn die Ausbildung zum Lehrer im Bereich Fachwissen, Fachdidaktik, Pädagogik und Schulpraxis vergleichbar ist. Eventuell wird eine Eignungsprüfung vorbehalten oder ein Anpassungslehrgang, es kann auch eine Teilanerkennung erfolgen, dann müssen fehlende Teile nachstudiert werden. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB, www.kmk.org/zab.html) ist die erste zentrale Stelle, die ausländische Qualifikationen - hierzu gehören schulische und berufliche sowie Hochschulqualifikationen - in Deutschland bewertet. Die ZAB erstellt ein Gutachten darüber, ob ein ausländischer Abschluss anerkannt wird oder nicht oder in welchem Umfang. Sie erstellt diese Gutachten für Bildungseinrichtungen und Behörden und seit neuestem auch für Privatpersonen. Die Gutachten gehen anschließend an die zuständigen Behörden – das sind die Kultus- bzw. Bildungsministerien -und diese entscheiden nach Gutachtenlage, ob sie einen ausländischen Bildungsabschluss in Deutschland anerkennen. 7. Wichtige Informationen zum Thema finden Sie hier www.arbeitsagentur.de Informationen der Bundesagentur für Arbeit www.aufenthaltstitel.de Informationen zum Aufenthaltsrecht http://www.kmk.org/zab.html siehe Erläuterungen im Text oben http://anabin.kmk.org Die Datenbank stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. http://www.bildungsserver.de Wegweiser zur Bildung http://www.bmbf.de Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung http://eacea.ec.europa.eu/education/eurodice/index_de.php Eurydice-Netz sammelt, erstellt und veröffentlicht Informationen und Analysen zu europäischen Bildungssystemen und-politiken http://hochschulkompass.de Informationen zum Studieren und Promovieren in Deutschland www.auswaertiges-amt.de Informationen zu Einreise und Aufenthalt www.proqua.de/data/publikationen_datei_1162905058.pdf Anerkennung ausländ. Bildungsnachweise www.info4alien.de Portal zum Ausländerrecht, Allgemeines zum Zuwanderungsgesetz www.anerkennung-in-deutschland.de mit „Anerkennungsfinder“ BQFG = Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 6