Auslaenderrechtliche Fragen

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Auslaenderrechtliche Fragen
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Im Internet finden Sie ausführlichere Informationen über das Thema „Ausländerrecht“, z.B. unter:
훱 www.bundesauslaenderbeauftragte.de
(mit vielen weiteren in Frage
kommenden Links)
훱 www.justiz.baden-wuerttemberg.de/ domains/index_auslaenderbeauftragter.html
훱 www.info4alien.de
Einreise und Aufenthalt
Visumsfragen
Jeder Ausländer, der nicht eine Staatsangehörigkeit der EU, der EWR-Staaten , von Australien,
Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz
und der USA hat, benötigt, wenn er sich länger
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will
oder eine Erwerbstätigkeit ausüben möchte, ein
Einreisevisum. Länder der Europäischen Union/
EU-Länder sind Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritanien,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Zum
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören
neben den EU-Staaten auch Island, Norwegen,
und Liechtenstein
Für die Erteilung dieser Einreisevisa sind die deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland zuständig. Die Gründe für die Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland werden von der
deutschen Auslandsvertretung im Ausland geprüft. Erst nach dieser Vorprüfung und der Visumserteilung ist eine Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland möglich.
Nähere Auskünfte erhalten Sie auch im Internet
unter:
훱 www.auswaertigesamt.de/www/de/
willkommen/einreisebestimmungen/
visumangelegenheiten
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Was sind die Vorteile des SchengenerAbkommen für Drittstaatler/innen ?
Seit dem 26. März 1995 können Drittstaatler, die
sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisepass in einem Schengen-Staat
(Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, Spanien) aufhalten, visumsfrei in
andere Schengen-Staaten reisen und sich bis
zu 90 Tage pro Halbjahr für touristische Zwecke
dort aufhalten.
Inhaber eines Schengen-Visums, die rechtmäßig
in das Hoheitsgebiet eines der Schengen-Staaten
eingereist sind, können sich während der Laufzeit
des Visums frei im Hoheitsgebiet aller SchengenStaaten bewegen.
Aufenthaltsgenehmigung
Was für einen Aufenthaltsstatus habe ich?
Staatsangehörige aller Länder brauchen für einen
längeren Aufenthalt in Deutschland und/oder um
arbeiten zu können, eine Aufenthaltsgenehmigung. Aufenthaltsgenehmigung ist der Oberbegriff für:
Aufenthaltsberechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung ist das stärkste Aufenthaltsrecht und setzt voraus, dass man
acht Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
oder drei Jahre im Besitz der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis war, wenn eine Aufenthaltsbefugnis vorausging.
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ie vorliegende Informationsschrift gibt Antworten auf immer wiederkehrende Fragen
zum Ausländergesetz. Sie kann aber nur allgemeine Informationen vermitteln. Da das Ausländerrecht in Deutschland sehr umfangreich ist, ist
hier auch nur ein kleiner Auszug daraus dargestellt.
Mitzubringende Unterlagen für die
Beantragung: Aktuelles Lichtbild, aktuelle Lohnabrechnung (bei Festgehalt die letzten drei
Lohnabrechnungen), Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug bei Wohneigentum,
Nachweis über fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge. Besonderheit: Die einfache Verständigung in deutsch ist erforderlich.
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Die befristete Aufenthaltserlaubnis muss rechtzeitig verlängert werden, sonst ist der weitere
Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig.
Mitzubringende Unterlagen für die
Beantragung: Aktuelle Lohnabrechnungen.
Besonderheit: Bei Familienzusammenführung
ist die Vorsprache mit dem Ehepartner erforderlich.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist ein eigenständiges und rechtlich verfestigtes Aufenthaltsrecht.
Mitzubringende Unterlagen für die
Beantragung: Ein aktuelles Lichtbild, Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug bei
Wohneigentum, aktuelle Lohnabrechnungen,
Arbeitsberechtigung. Besonderheit: Die einfache
Verständigung in deutsch muss möglich sein.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG
Die Ausländerabteilung erteilt die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis-EG für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist
ein eigenständiges und rechtlich verfestigtes Aufenthaltsrecht.
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Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird von der
Ausländerabteilung verlängert, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.
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Befristete Aufenthaltserlaubnis
Mitzubringende Unterlagen zur Beantragung:
Zwei aktuelle Lichtbilder, Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug, aktuelle Lohnabrechnung. Besonderheit: Die einfache Verständigung in deutsch muss möglich sein. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG entspricht
der Aufenthaltsberechtigung.
Nicht die Herkunft, sondern der Pass entscheidet über die Nationalität
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Sie ist an einen bestimmten Zweck gebunden
wie z.B. ein Studium (wobei in der Regel keine
Zweckänderung vorgenommen werden darf wie
etwa der Wechsel des Studienfaches), ist zeitlich
befristet (maximal 2 Jahre) und kann nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch
nicht erreicht ist.
Aufenthaltsbefugnis
Sie wird aus völkerrechtlichen, humanitären und
politischen Gründen erteilt und nur verlängert,
wenn diese Gründe weiter bestehen (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber). Die
Erteilung und Verlängerung erfolgt bei positiver
Prüfung für jeweils 2 Jahre.
Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben
und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Angehörige sind, brauchen in
der Regel ein Visum um in die Nicht-EU-Staaten
zu reisen. Für die Schengen-Staaten gelten dabei
besondere Regelungen (siehe Seite 14).
Flüchtlingskinder mit Duldung können bei Klassenfahrten in Schengen-Staaten mitfahren, wenn
vorher eine Reisendenliste bei der Ausländerabteilung vorgelegt wurde.
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Aufenthaltsbewilligung
Wann welches Kind für welches Land ein
Visum braucht, sollte unbedingt frühzeitig
bei der Vertretung des jeweiligen Staates
oder bei einer Beratungsstelle rechtzeitig geklärt werden.
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Duldung
Sie ist kein Aufenthaltsrecht und bewirkt somit
keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Die Duldung ist
nur der vorübergehende Verzicht der Ausländerbehörde, die bestehende Ausreiseverpflichtung
zwangsweise durchzusetzen. Sie wird in der Regel für 3 Monate und maximal für ein Jahr erteilt.
Die Verlängerung ist möglich. Sie ist räumlich auf
Baden-Württemberg beschränkt und erlischt nach
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.
Bedeutet Passverlust auch den Verlust des
Aufenthaltsrechts?
Das Fehlen eines gültigen Passes führt nicht
automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Ausländer bleiben aber auch künftig verpflichtet,
einen gültigen Pass ihres Heimatstaates zu
besitzen.
Die Verlängerung des Reisepasses/Personalausweises soll bei dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Besitzer eines Reiseausweises oder
Ausländerpasses wenden sich an die zuständige
Ausländerbehörde.
Ich möchte als Lehrer/in mit meinen Schülern
eine Klassenfahrt ins Ausland machen, was
muss ich beachten ?
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Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder
Erhält mein Kind automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn es in Deutschland
geboren ist?
Durch Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind
ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
훱 seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
훱 eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei
Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch das Standesamt festgestellt.
Bis zum 18. Lebensjahr kann das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig
die ausländische Staatsangehörigkeit seiner
Eltern besitzen. Dann muss sich das Kind
entscheiden, ob es die deutsche oder die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.
Entscheidet es sich für die deutsche
Staatsangehörigkeit, muss es die ausländische
Staatsangehörigkeit spätestens bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres aufgeben.
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Nach Erreichen der Volljährigkeit wird das
Kind von der Behörde schriftlich darauf
hingewiesen, dass es sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss, und über
das Verfahren informiert.
Ja, ab dem 16. Lebensjahr können Kinder einen
Einbürgerungsantrag stellen. Davor können sie
nur zusammen mit den Eltern eingebürgert
werden.
Einbürgerung
Gibt es die Möglichkeit, beide Staatsangehörigkeiten über das 23. Lebensjahr hinaus
zu behalten?
Die Möglichkeit besteht ausnahmsweise, wenn
die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen
Bedingungen möglich ist. In diesen Fällen muss
ein entsprechender Antrag spätestens bis zum
21. Lebensjahr bei der Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt werden.
Können sich Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erworben
haben, einbürgern lassen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Einbürgerungsanspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
훱 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt
in Deutschland
훱 Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer
Aufenthaltsberechtigung
훱 keine Vorstrafen (Ausnahmen bei geringfügigen
Verurteilungen)
훱 keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
(gilt nicht für Personen unter 23; ansonsten
Ausnahmen bei unverschuldetem Hilfebezug,
z. B. bei Erwerbsunfähigen, Senioren,
Alleinerziehenden)
Die Ausländerbehörde im Amt für öffentliche Ordnung mit Amtsleiter Walter Rubsamen (vorne links)
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훱 ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und
Schrift
훱 Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
훱 keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen
훱 Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
(Ausnahmen, wenn die Aufgabe der bisherigen
Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist)
Daneben gibt es für Ehegatten von deutschen
Staatsangehörigen, Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge und einige andere Personengruppen,
die noch keine 8 Jahre Aufenthalt haben, besondere Bestimmungen.
Adressen
Sie können sich mit Ihren Fragen an den Ausländerbeirat (siehe Seite 5), an das Interkulturelle
Büro (siehe Seite 8) und die Beratungsstellen der
spezifischen Dienste für Migrant/-innen (siehe
Seite 10 und 11) sowie an die folgenden privaten
Initiativen wenden:
Aktion Zuflucht
c/o ADW (Aktion Dritte Welt)
Kronenstraße 16, 79100 Freiburg
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 7 40 03
Sprechzeiten:
Fr ab 20 Uhr
Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?
Der Antrag auf Einbürgerung kann ab dem 16.
Lebensjahr gestellt werden und sollte persönlich
bei der Ausländerbehörde abgegeben werden.
Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen erforderlich sind, und wie das Verfahren abläuft. Die
Einbürgerungsgebühr beträgt derzeit 255 Euro
pro Person, für ein minderjähriges Kind 51 Euro,
wenn es zusammen mit den Eltern eingebürgert
wird.
Wohin kann ich mich in Freiburg in ausländerrechtlichen Fragen wenden?
Amt für öffentliche Ordnung/
Staatsangehörigkeits- und Ausländerbehörde
Basler Straße 2, 79100 Freiburg
Telefon (Auskunft). . . . . . . . . . . (0761) 2 01-48 07
Sprechzeiten:
Mo–Fr 8–12; Mi 13.30–17 Uhr
E-Mail: [email protected]
Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-48 95
Erfassungen und Erteilungen von Aufenthaltstiteln (nach Familiennamen):
Telefon A–Ch . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 24
Telefon Ci–G . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 25
Telefon H–I . . . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-4931
Telefon J–Mn . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 26
Telefon Mo–Sb . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 27
Telefon Sc–Z . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 28
Einbürgerungen:
Telefon. . . . . . . . . . (0761) 2 01-49 23 und -49 22
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Rasthaus
c/o Adlerstraße 12, 79098 Freiburg
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 28 18 92
Rasthaus-Plenum: Di 14 tägig um 18 Uhr im Haus
37 auf dem Vauban-Gelände
Rasthaus-Café: jeden 2. Fr im Monat im Haus A
der SUSI auf dem Vauban-Gelände
E-Mail: [email protected]
S A G A – Südbadisches Aktionsbündnis gegen
Abschiebung
c/o ADW, Postfach 328, 79098 Freiburg
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (0761) 7 40 03
Sprechzeiten: Fr ab 19 Uhr Kronenstraße 16;
Mo, Mi 14–16 Uhr Merzhauser Straße 170,
SUSI/Haus A