Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger
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Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger
Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich. 01/2015 Konkret Wichtige rechtliche Information – bitte lesen: Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geben den Rechtsstand zum 28. 1. 2015 wieder. Eine qualifizierte Beratung unter Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten des Einzelfalls kann und soll durch diese Information nicht ersetzt werden. Sie kann allenfalls einer ersten Orientierung dienen. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich die Beiziehung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters oder einer fachlich versierten Anwältin bzw. eines fachlich versierten Anwalts, um den individuellen Sachverhalt umfassend zu klären. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Alle Rechte vorbehalten. Impressum und Offenlegung gemäß §§ 24, 25 MedienG sind auf der Website der UniCredit Bank Austria AG unter http://impressum.bankaustria.at/ zu finden. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt. Stand: Jänner 2015 2 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich Konkret Inhalt 4 Vorwort. 5 Anforderungen an deutsche Anlegerinnen und Anleger in Österreich. 5 Beschränkte Steuerpflicht in Österreich. 5 Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. 5 Führt ein österreichischer Wohnsitz automatisch in die unbeschränkte Steuerpflicht? 6 Doppelwohnsitz in Österreich und Deutschland. 6 Freiwillige Ertragsaufstellung für Kundinnen und Kunden aus Deutschland. 7 Besteuerung von Kapitaleinkünften. 7 1. Erläuterungen zu Kapitalerträgen. 8 2. Erläuterungen zu Einkünften aus Veräußerungsgeschäften. 9 3. Erläuterungen zur EU-Quellensteuer in Österreich. 10 4. Erläuterungen zur Verlustverrechnung. 10 5. Erläuterungen zu Werbungskosten. 11 Informationsbeschaffung der deutschen Finanzverwaltung. 11 Was bringt die Zukunft im Hinblick auf die Weiterentwicklung der bestehenden EU-Zinsrichtlinie? 11 Das österreichische Bankgeheimnis. 12 Wann erfolgt eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber ausländischen Finanzbehörden? Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 3 Konkret Vorwort. In den letzten Jahren war die Besteuerung privater Kapitalanlagen in Österreich von weitreichenden Veränderungen betroffen. Diese betreffen auch in Deutschland steuerpflichtige Kundinnen und Kunden, die Geld in Österreich angelegt haben. Um Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuelle Steuersituation deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Österreich zu geben, hat das Experten-Team der Bank Austria, das über ganz spezifisches Know-how und langjährige Erfahrung in diesem Themenbereich verfügt, vorliegende Broschüre erarbeitet. Diese behandelt die Anforderungen an deutsche Anlegerinnen und Anleger in Österreich sowie die Regelungen zur Abgeltungsteuer und zeigt aktuelle Tendenzen bei der Informationsbeschaffung der deutschen Finanzverwaltung bzw. beim automatischen OECD-Informationsaustausch auf. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Ausführungen in dieser Broschüre eine Beratung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft nicht ersetzen können. 4 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich Die vorliegende Broschüre dient darüber hinaus als ergänzende und begleitende Information zur von der Bank Austria erstmals ab dem Kalenderjahr 2014 angebotenen freiwilligen Ertragsaufstellung für deutsche Anlegerinnen und Anleger. Hierbei werden die österreichischen Kapitalerträge in deutsches Steuerrecht transformiert und umfassend dargestellt. Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater erhält so einen genauen Überblick, wie die Kapitalerträge bei der Bank Austria nach deutschem Steuerrecht zu bewerten sind. Ihre individuelle Ertragsaufstellung erhalten Sie von Ihrer Kundenbetreuerin bzw. Ihrem Kundenbetreuer. Konkret Anforderungen an deutsche Anlegerinnen und Anleger in Österreich. Für deutsche Anlegerinnen und Anleger ist bei einer Kontobzw. Depoteröffnung in Österreich grundsätzlich Folgendes zu beachten: Sind Voraussetzungen für eine österreichische Steuerinländereigenschaft gegeben (d. h., liegt ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vor) oder nicht? Davon hängt ab, ob die zukünftigen Kapitalerträge in Österreich der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25 % oder dem in Österreich vorgenommenen Abzug von EU-Quellensteuer (EU-QuSt) auf bestimmte Kapitalerträge in Höhe von 35 % unterliegen (EU-QuSt). Nach dem Beschluss des ECOFIN soll es zu einer Änderung der Richtlinie 2011/16/ EU (EU-Zinsrichtlinie) kommen, die von einem automatischen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden der jeweiligen Länder abgelöst werden wird. Durch die Offenlegung im Zuge des dann geltenden OECD-Informationsaustausches werden Zinsen, Dividenden und bestimmte Lebensversicherungsverträge einmal jährlich der deutschen Finanzverwaltung automatisch zu melden sein. Die Neuregelung soll nach heutigem Informationsstand (Dezember 2014) erstmals zwischen 1. 10. 2016 und 1. 1. 2017 zur Anwendung kommen. Beschränkte Steuerpflicht in Österreich. Liegt weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vor, besteht lediglich für bestimmte (gesetzlich genau definierte) Einkünfte eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen z. B. Einkünfte durch Ausschüttungen aus Anteilsrechten (insbesondere Dividenden aus österreichischen Aktien). Alle anderen Kapitalerträge deutscher Anlegerinnen und Anleger (z. B. Sparbuch- und Anleihezinsen, vergleichbare Einkünfte aus Investmentfonds etc.) unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht (d. h., in Österreich fällt keine österreichische KESt an, vorbehaltlich des EU-QuSt-Abzugs). Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Nach dem österreichischen Steuerrecht sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (das sogenannte „Welteinkommen“). Für eine Wohnsitzbegründung ist es ausreichend, wenn das Innehaben einer Wohnung bzw. die Verfügungsgewalt über eine Wohnung gegeben ist. Nicht die regelmäßige Benützung einer Wohnung, sondern das jederzeitige Benützen-Können und Benützen-Wollen sind letztendlich ausschlaggebend. Führt ein österreichischer Wohnsitz automatisch in die unbeschränkte Steuerpflicht? Ein inländischer Wohnsitz führt dann nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn • der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mehr als fünf Jahren außerhalb Österreichs liegt, • die österreichische Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr genutzt wird und • tatsächlich ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Benützung inländischer Wohnungen ersichtlich wird. Bei Vorliegen all dieser drei Voraussetzungen unterliegen Zweitwohnsitzinhaber somit nur der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Steuerpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, so unterliegen Sie folglich zunächst in vollem Umfang mit Ihren Kapitalerträgen dem österreichischen KESt-Abzug. Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 5 Konkret Doppelwohnsitz in Österreich und Deutschland. Was müssen Sie als deutsche Anlegerin bzw. deutscher Anleger mit Doppelwohnsitz in Österreich und Deutschland beachten? Ist der Ansässigkeitsstaat Deutschland und Österreich als Quellenstaat im Sinne des DBA zu qualifizieren, so sind die in Österreich erzielten Kapitalerträge bis auf die Einkünfte durch Ausschüttungen aus Anteilsrechten (insbesondere Dividenden aus österreichischen Aktien) vom Abzug der österreichischen Kapitalertragsteuer freizustellen. Alle anderen Kapitalerträge deutscher Anlegerinnen und Anleger (z. B. Sparbuch- und Anleihezinsen, vergleichbare Einkünfte aus Investmentfonds etc.) unterliegen höchstens noch dem 35%igen EU-QuSt-Abzug. Um die KESt-Freistellung seitens der österreichischen Bank zu erreichen, ist neben der Identitätsfeststellung auch in diesem Fall die Abgabe einer „Wohnsitzerklärung“ zwingend notwendig (Voraussetzung gemäß Zweitwohnsitzverordnung). Auch in diesem Fall muss die deutsche Anlegerin bzw. der deutsche Anleger selbst dafür Sorge tragen, dass die Kapitalerträge, die auf dem österreichischen Depot erzielt wurden, der deutschen Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dies geschieht durch die Erklärung der Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung. Freiwillige Ertragsaufstellung für Kundinnen und Kunden aus Deutschland. Die Bank Austria stellt für deutsche Anlegerinnen und Anleger erstmals ab dem Kalenderjahr 2015 für im Kalenderjahr 2014 erzielte Kapitalerträge eine freiwillige Ertragsaufstellung zur Verfügung. In dieser Ertragsaufstellung werden die bei der Bank Austria erzielten Kapitalerträge in deutsches Steuerrecht transformiert und umfassend dargestellt. Sämtliche Kapitaleinkünfte auf Konten und Depots werden nach geltendem deutschem Steuerrecht aufbereitet, sodass die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Deutschland wesentlich erleichtert und vereinfacht wird. Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater erhält einen genauen Überblick, wie die Erträge bei der Bank Austria nach deutschem Steuerrecht zu bewerten sind. Bitte fragen Sie Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihren Kundenbetreuer nach dieser Ertragsaufstellung. Umfang der Ertragsaufstellung. Die Ertragsaufstellung beinhaltet die Zusammenfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen sowie eine detaillierte Einzelaufstellung aller durch die Bank Austria erfassten Kapitalerträge, die nach Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 EStG und Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften gemäß § 20 Abs. 2 EStG unterscheidet. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG und andere sonstige Einkünfte werden nicht ausgewertet. Es obliegt der Anlegerin bzw. dem Anleger (bzw. ihrer/seiner Steuerberaterin bzw. ihrem/seinem Steuerberater), diese Einkünfte für die Einkommensteuererklärung zu ermitteln. 6 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich Konkret Besteuerung von Kapitaleinkünften. Österreichische Banken sind von der Verpflichtung, die Abgeltungsteuer für Rechnung deutscher Anlegerinnen und Anleger einzubehalten, nicht betroffen. In diesem Fall muss die deutsche Anlegerin bzw. der deutsche Anleger selbst dafür Sorge tragen, dass die Kapitalerträge, die auf dem österreichischen Depot erzielt wurden, der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dies geschieht durch die Erklärung der Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung. 1. Erläuterungen zu Kapitalerträgen. Zum einen sind die laufenden Erträge aus Kapitalvermögen abgeltungsteuerpflichtig. Dazu zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Thesaurierungen von Investmentfonds sowie Stillhalteprämien. • Zinsen Typische Beispiele sind laufende Zinsen für Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere: Bankguthaben sind beispielsweise Giro- und Tagesgeldkonten, Termineinlagen und Festgeld oder Spareinlagen sowie Zinszahlungen aus verzinslichen Wertpapieren. Diese werden sowohl einzeln als auch als Gesamtsumme ausgewiesen. • Gezahlte Stückzinsen Stückzinsen, die Sie bei Kauf von verzinslichen Wertpapieren bezahlen, sind negative Zinseinnahmen. Diese werden entsprechend in der Einzelaufstellung unter „Erträge“ als negativer Zinsertrag (steuerbar) für jeden betroffenen Geschäftsvorfall einzeln ausgewiesen. • Erhaltene Stückzinsen Stückzinsen, die Sie bei Verkauf von verzinslichen Wertpapieren erhalten, stellen einen Teil des Veräußerungsentgelts dar und sind unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der zugrunde liegenden Anleihe als Teil des Gewinns steuerpflichtig. Die erhaltenen Stückzinsen sind daher in der Einzelaufstellung in den Veräußerungsgewinnen i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG für jeden betroffenen Geschäftsvorfall enthalten.1 • Deutsche Dividenden Dividenden sind offene Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner. Bei Ausschüttung der Dividenden an die Anteilseigner führt die deutsche Kapitalgesellschaft bzw. die inländische Zahlstelle Kapitalertragsteuer (KESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) an die Finanz- behörde ab. Damit unterliegen deutsche Dividenden und deutsche Dividendenerträge in deutschen Investmentfonds auch bei ausländischer Depotführung im Regelfall dem abgeltenden deutschen Steuerabzug. Als Nachweis für den bereits erfolgten Kapitalertragsteuerabzug gilt die sogenannte Einzelsteuerbescheinigung, die Ihnen die Bank Austria auf Antrag zur Verfügung stellt. • Ausländische Dividenden Ausländische Dividenden unterliegen im jeweiligen Land der zahlenden Kapitalgesellschaft zum Teil der Besteuerung. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht das deutsche Steuerrecht im Regelfall die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vor, soweit kein Erstattungsanspruch im Ausland besteht. Der Differenzbetrag zwischen der erhobenen und der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässigen Quellensteuer wird meist auf Antrag im ausländischen Quellenstaat erstattet. Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer sind beim Bundeszentralamt für Steuern erhältlich, müssen jedoch im jeweiligen Quellensteuerstaat selbst beantragt werden.2 Dieser Antrag muss zunächst durch das deutsche Wohnsitzfinanzamt der Anlegerin bzw. des Anlegers bestätigt werden (Ansässigkeitsbescheinigung), bevor die Erstattung durch das Ausland erfolgt. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen bis zu einem Höchstbetrag vorgesehen. Eine Darstellung der rückforderbaren ausländischen Quellensteuern in einem Gesamtbetrag erfolgt nicht. • Einlagenrückzahlungen Einlagenrückzahlungen von Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich keine Dividenden. Es ist weder Kapitalertragsteuer einzubehalten noch unterliegen solche Rückzahlungen der Einkommensteuer. Die Einlagenrückzahlungen vermindern die Anschaffungskosten der jeweiligen Aktien. Ausländische Einlagenrückzahlungen, insbesondere von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten, sollen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung dennoch steuerpflichtig sein. 1) BMF-Schreiben vom 22. 12. 2009, Rz. 50; § 52a Abs. 10 S. 7 EStG (JStG 2010); FG-Münster vom 2. 8. 2012, rkr. 2) www.bzst.de Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 7 Konkret Wir bitten Sie, insbesondere in diesen Fällen die steuerliche Qualifikation durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater prüfen zu lassen. • Erträge aus Investmentfonds Werden Anteile an Sondervermögen im Privatvermögen gehalten, gehören die Ausschüttungen des Sondervermögens als sogenannte ausgeschüttete Erträge zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die deutsche Anlegerin bzw. der deutsche Anleger versteuert ihre/seine Erträge grundsätzlich so, als ob sie/er die Erträge selbst ohne Umwege erhalten hätte (sogenanntes Transparenzprinzip). Legt das Investment die Erträge des Geschäftsjahres wieder an, ohne sie auszuschütten, so handelt es sich um thesaurierte Erträge. Zu beachten ist, dass auch thesaurierte Erträge (sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“) wie ausgeschüttete Erträge behandelt werden. Sie sind am Ende des Geschäftsjahres des Fonds der Anlegerin bzw. dem Anleger durch steuerliche Fiktion zugeflossen und damit ebenfalls steuerpflichtig. • Gezahlte Zwischengewinne bei Kauf von Anteilen an Investmentvermögen Kaufen Sie zwischen den Ausschüttungsterminen bzw. innerhalb des Geschäftsjahres Anteile an Investmentvermögen, führen die im Investmentvermögen erwirtschafteten steuerpflichtigen Zinserträge zu einem sogenannten Zwischengewinn. Dieser ist im Kurswert des Investmentfonds enthalten. Der Zwischengewinn ist börsentäglich zu veröffentlichen. Der gezahlte Zwischengewinn des Erwerbs kann als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, wenn das Investmentvermögen ein Ertragsausgleichsverfahren durchführt. • Erhaltene Zwischengewinne bei Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen Verkaufen Sie Anteile an Investmentvermögen, ist der erhaltene Zwischengewinn als Kapitalertrag steuerpflichtig. Ist ein Zwischengewinn vom Investmentvermögen nicht veröffentlicht, so ist ein fiktiver Zwischengewinn zu ermitteln. Dieser beläuft sich auf 6 % vom Rücknahmewert bzw. vom Veräußerungserlös. 2. Erläuterungen zu Einkünften aus Veräußerungsgeschäften. Mit Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiere ab dem 1. 1. 2009 erworben wurden. Der steuerpflichtige Gewinn ermittelt sich anhand des Veräußerungserlöses abzüglich Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten und abzüglich Veräußerungskosten. 8 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich • Veräußerung/Einlösung von Anleihen Die Veräußerung und Einlösung von Anleihen führt zu einem steuerlich relevanten Gewinn bzw. Verlust, der in der Einzelaufstellung als „Gewinn/Verlust § 20 Abs. 2 EStG“ dargestellt ist. Wie bereits erläutert, erhöht sich der Gewinn bzw. verringert sich der Verlust um die gesondert ausgewiesenen erhaltenen Stückzinsen (steuerbar nach § 20 EStG). Die bei Veräußerung von Anleihen abgezogene EU-Quellensteuer nach ZIV/ESD ist gesondert ausgewiesen, jedoch für die Ermittlung des Gewinns/Verlustes steuerlich irrelevant (siehe dazu unter 3.). • Veräußerung von Finanzinnovationen In bestimmten Fällen stellen Wertpapiere steuerlich sogenannte Finanzinnovationen dar (z. B. strukturierte Anleihen, Zerobonds, Aktienanleihen, Umtauschanleihen, Garantiezertifikate etc.). Vermögenszuwächse von Finanzinnovationen unterlagen seit jeher der Besteuerung. Eine Veräußerung führt daher, unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, immer zu steuerlich relevanten Gewinnen oder Verlusten unter der Abgeltungsteuer. Die bei der Veräußerung von Finanzinnovationen gegebenenfalls abgezogene EU-Quellensteuer nach ZIV/ESD ist gesondert ausgewiesen, jedoch für die Ermittlung des Gewinns/Verlustes steuerlich irrelevant (siehe dazu unter 3.). • Veräußerung von Aktien Die Veräußerung und Einlösung von Aktien führt zu einem steuerlich relevanten Gewinn bzw. Verlust, der als „Gewinn/ Verlust § 20 Abs. 2 EStG“ dargestellt ist. Eine Fülle von Kapitalmaßnahmen kann zu verschiedenen steuerlichen Konsequenzen führen (unbare Kapitalerträge wie Stockdividenden, Veräußerungen aufgrund von Tauschvorgängen, Ausschüttungen aus Spin-offs, steuerneutrale Verschmelzungen etc). Die jeweilige steuerliche Behandlung der Kapitalmaßnahmen ist einzelfallabhängig. Es wird empfohlen, den jeweiligen Ausweis in der Einzelaufstellung bzw. die steuerliche Bewertung der einzelnen Kapitalmaßnahmen durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater prüfen zu lassen. • Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds Bei der Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds werden für die Gewinnermittlung verschiedene Korrekturposten berücksichtigt, um eine mehrfache Besteuerung von Erträgen bzw. eine mehrfache Steuerfreistellung steuerneutraler Sachverhalte zu vermeiden: Konkret Gewinnermittlung bei thesaurierenden Investmentvermögen (vereinfachte Darstellung) Gewinnermittlung bei ausschüttenden Investmentvermögen (vereinfachte Darstellung) Veräußerungspreis – Veräußerungsnebenkosten – Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten – Zwischengewinn bei Verkauf + Zwischengewinn bei Kauf + besitzzeitanteilige Immobiliengewinne Veräußerungspreis – Veräußerungsnebenkosten – Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten – Zwischengewinn bei Verkauf + Zwischengewinn bei Kauf + besitzzeitanteilige Immobiliengewinne – besitzzeitanteilige kumulierte thesaurierte Erträge + steuerfreie Ausschüttungen von Alt-Veräußerungsgewinnen (korrigiert um Steuerzahlungen etc.) (bei Erwerb ab 2009) + besitzzeitanteilige Substanzausschüttungen + besitzzeitanteilige Substanzausschüttungen Gewinn/Verlust Gewinn/Verlust Die Einzelaufstellung zeigt die einzelnen Korrekturposten bei der Gewinnermittlung auf. Bei intransparenten Investmentvermögen erfolgt eine Pauschalbesteuerung: Die Anlegerin bzw. der Anleger versteuert die im Kalenderjahr erhaltenen Ausschüttungen und zusätzlich 70 % des Kursanstiegs innerhalb eines Kalender- jahres (letzter Rücknahmepreis abzüglich erster Rück- nahmepreis des Jahres), mindestens aber 6 % des letzten Rücknahmepreises im Kalenderjahr. Dieser Mehrbetrag gilt fiktiv zum Kalenderjahresende als zugeflossen. • Einlösung/Veräußerung von Zertifikaten Für Zertifikate, die ab 15. 3. 2007 erworben wurden und keine Finanzinnovationen sind, müssen Sie die Veräußerungsgewinne unter der Abgeltungsteuer versteuern. 3. Erläuterungen zur EU-Quellensteuer in Österreich. Vom österreichischen nationalen KESt-Abzug zu unterscheiden ist der EU-Quellensteuer-Abzug in Höhe von 35 % des Bruttozinsertrags. Davon betroffen sind seit 1. Juli 2005 all jene EU-Ausländerinnen und -Ausländer, die Zinserträge i. S. d. EU-QuStG über österreichische Konten bzw. Depots vereinnahmen. Betroffene Zinsen sind insbesondere: • auf Konten gutgeschriebene Zinsen aus Forderungen jeglicher Art (Festgelder, Sparkonten, Anleihen, Schuldverschreibungen etc.); • aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen bei Verkauf oder Rückzahlung von Forderungen; • Stückzinsen; • ausgeschüttete Zinserträge oder bei Verkauf/Rückgabe realisierte Zinserträge von Investmentfonds, wenn diese Fonds zu mehr als 15 % (bei Ausschüttungen) bzw. zu mehr als 25 % (Veräußerungen/Rückgaben) in Zinsforderungen investiert sind. Wie der Name der Richtlinie schon vermuten lässt, sind insbesondere Erträge aus Aktien (Dividenden, Veräußerungsgewin- ne) und bestimmten Zertifikaten nicht vom EU-QuellensteuerAbzug betroffen. In Österreich gelten besondere Voraus- setzungen, unter denen Zertifikate der EU-Quellenbesteuerung unterliegen. Trotz Abzug der EU-QuSt muss die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. der wirtschaftliche Eigentümer, hier die deutsche Anlegerin bzw. der deutsche Anleger, die Kapitalerträge in Deutschland erklären – die einbehaltene EU-QuSt kann jedoch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung gegengerechnet werden. Durch die Vorlage einer Bescheinigung i. S. d. § 10 Abs. 2 des österreichischen EU-QuStG kann die Zahlstelle (Bank Austria) von der Einbehaltung der EU-QuSt absehen, sofern die Bescheinigung folgende Voraussetzungen erfüllt: • ausgestellt vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt der wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers; Name, Anschrift und Steuernummer (falls keine Steuernum• mer vorhanden, zusätzlich Geburtsdatum und Geburtsort) sind angeführt; • Name und Anschrift der Zahlstelle (z. B. Bank Austria in Österreich) sind angeführt; • Konto-/Depotnummer der wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers ist angeführt. Die Befreiungserklärung gilt befristet für drei Jahre ab Ausstellung der Behörde und Vorlage gegenüber der Bank Austria. Durch die Abgabe dieser Befreiungserklärung führt die Bank Austria innerhalb der Dreijahresfrist keine EU-QuSt mehr ab, und Sie erreichen einen Steuerstundungseffekt bis zur abschließenden Steuerzahlung im Rahmen Ihres persönlichen Steuerbescheides. Die neue kostenlose Ertragsaufstellung der Bank Austria liefert ab dem Fiskaljahr 2014 die entsprechenden, nach deutschem Steuerrecht aufbereiteten Daten. Da die EU-Quellensteuer mit 35 % den Abgeltungsteuersatz übersteigt, kommt es regelmäßig zu einer Erstattung. Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 9 Konkret Nicht in der EU ansässige deutsche Anlegerinnen und Anleger. Personen, die über einen EU-Pass verfügen, jedoch nicht in der EU, sondern in einem Drittland wohnhaft und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen ihre Ansässigkeit im Drittland mittels einer von der Finanzbehörde dieses Staates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Die Ansässigkeitsbescheinigung darf bei Vorlage gegenüber der Bank Austria nicht älter als sechs Monate sein und muss in der jeweiligen Landessprache bzw. in englischer Sprache abgefasst sein. Beginnend mit 1. 1. 2015 ist für deutsche Anlegerinnen und Anleger, die in einem Drittland ansässig sind, neu, dass sämtliche österreichischen Zinserträge aus Einlagen bei einer österreichischen Bank sowie Zinserträge aus von österreichischen Emittenten begebenen Forderungswertpapieren mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % verbunden ist. Für diese Besteuerung existiert für natürliche Personen keine Befreiungsmöglichkeit. Es ist jedoch möglich, eine Rückerstattung über den Veranlagungsweg zu beantragen. 4. Erläuterungen zur Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitalvermögen entstehen z. B. durch gezahlte Stückzinsen oder gezahlte Zwischengewinne sowie Verluste, die z. B. bei der Einlösung oder Veräußerung von Wertpapieren anfallen. Diese Verluste können mit allen positiven Kapitalerträgen, seien es laufende Erträge, Stillhalteprämien oder Gewinne, im gleichen Veranlagungszeitraum verrechnet werden. Für die Verlustverrechnung nach neuem Recht sind jedoch zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt worden: • Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Summe negativ, dürfen sie nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. • Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Überschießende Aktiengewinne können jedoch umgekehrt durchaus mit sonstigen Verlusten verrechnet werden. 10 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich Zu den Aktienverlusten zählen nur Verluste aus Aktien und Depositary Receipts (ADR, GDR). Dagegen gehören Verluste aus Optionsscheinen, Bezugsrechten auf Aktien, Aktienzertifikaten wie z. B. Discount-Zertifikaten, Aktieninvestmentfondsanteilen etc. nicht zu Aktienverlusten, sondern führen zu voll verrechenbaren sonstigen Verlusten. Ebenso wie die positiven Kapitalerträge müssen deutsche Anlegerinnen und Anleger die Verluste aus ihrer Geldanlage in Österreich in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben. Erst diese in der Steuererklärung angegebenen Verluste können mit positiven Erträgen, z. B. aus deutschen Bankbeziehungen, verrechnet werden bzw. werden vom Finanzamt im Wege des Verlustfeststellungsbescheides in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen. 5. Erläuterungen zu Werbungskosten. Ab 2009 entfällt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen). Die Bank Austria weist die ihr bekannten verschiedenen Aufwendungen in der Zusammenstellung der gezahlten Entgelte aus. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen können lediglich um den neuen Sparer-Pauschbetrag (€ 801,– bei Alleinstehenden bzw. € 1.602,– bei Ehegatten) gekürzt werden. Darüber hinausgehende Werbungskosten können ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Konkret Informationsbeschaffung der deutschen Finanzverwaltung. Der deutsche Gesetzgeber hat in den letzten Jahren den informellen Zugriff auf deutsche Steuerbürgerinnen und -bürger innerhalb von Deutschland erheblich erweitert. Neben der Umsetzung des Kontenabrufs für deutsche Bankverbindungen wurde die Steueridentifikationsnummer für alle Steuerpflichtigen eingeführt. Unter dieser lebenslangen Identifikation einer/eines in Deutschland steuerpflichtigen Anlegerin/ Anlegers werden verschiedene Daten gesammelt und ausgewertet: Rentenbezugsmitteilungen geben Auskunft über den Beginn und die Höhe von gesetzlichen und privaten Rentenzahlungen, Anzahl und Höhe von in Anspruch genommenen Freistellungsaufträgen oder unentgeltliche Depotüberträge werden bei deutschen Bankverbindungen gemeldet. Neben diesen nationalen Maßnahmen gibt es für den deutschen Fiskus internationale Maßnahmen, um grenzüberschreitende Informationen über deutsche Kapitalanlegerinnen und -anleger zu erhalten. Hierzu zählt seit 1. 7. 2014 die Möglichkeit der deutschen Finanzbehörde zur Gruppenanfrage bei der österreichischen Steuerbehörde (Finanzministerium). Selbst wenn eine deutsche Anlegerin bzw. ein deutscher Anleger in Österreich den deutschen Behörden nicht namentlich bekannt ist, die deutsche Steuerbehörde jedoch eine Verletzung deutschen Besteuerungsrechts vermutet, besteht für diese die Möglichkeit, durch eine Gruppenanfrage beim österreichischen Finanzministerium Informationen zu einer Personengruppe, die Konten/Depots bei einer österreichischen Bank unterhält, zu erhalten. Diese Personengruppe wird dann von der österreichischen Bank offengelegt und der deutschen Finanzbehörde gemeldet. Diese Meldung erfolgt unter Offenlegung sämtlicher Konto- und Depotdaten. Das Ersuchen muss die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreiben und darlegen, um welche steuerrechtlichen Vorschriften es sich dabei handelt, aufgrund welcher Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind. Für Deutschland gilt dies für Steuerzeiträume ab 1. 1. 2011. Was bringt die Zukunft im Hinblick auf die Weiterentwicklung der bestehenden EU-Zinsrichtlinie? In den letzten Jahren haben Bestrebungen der Europäischen Kommission, Schlupflöcher zu schließen und Steuerflucht zu verhindern, deutlich zugenommen. Es geht dabei nicht nur um die Ausweitung des betroffenen Personenkreises auf zwischengeschaltete, bis dato steuerfreie Strukturen wie z. B. Trusts und Stiftungen. Auch der Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf die betroffenen Kapitalerträge wird ausgedehnt. Dabei werden insbesondere Produkte, die mit Forderungen vergleichbar sind, ins Auge gefasst – z. B. bestimmte strukturierte Anlagen und bestimmte Lebensversicherungsverträge. Nach dem Beschluss des ECOFIN soll es zu einer Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Zinsrichtlinie) kommen, die von einem automatischen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden der jeweiligen Länder abgelöst werden wird. Durch die Offenlegung im Zuge des dann geltenden OECD-Informationsaustausches werden Zinsen, Dividenden und bestimmte Lebensversicherungsverträge einmal jährlich der deutschen Finanzverwaltung automatisch zu melden sein. Die Neuregelung soll nach heutigem Informationsstand (Dezember 2014) erstmals zwischen 1. 10. 2016 und 1. 1. 2017 zur Anwendung kommen. Dazu muss die geänderte Zinsrichtlinie RL 2011/16/EU zurückgezogen werden, was von der Kommission überlegt wird, um Doppelgleisigkeiten mit dem OECD-Informationsaustausch zu vermeiden. Das österreichische Bankgeheimnis. In Österreich hat das Bankgeheimnis innerhalb der österreichischen Rechtsordnung eine besondere Stellung. Als Verfassungsbestimmung genießt die Norm einen erhöhten Bestandsschutz. Kreditinstitute dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht offenbaren oder verwerten. Die Entbindung vom Bankgeheimnis besteht bei eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten Krönender Abschluss des Stiftungssymposiums im Herbst 2013: Auftritt der Wiener Sängerknaben. Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 11 Konkret und bei eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden. Ergibt sich der begründete Verdacht, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, die Kundin bzw. der Kunde der Offenlegung eines Treuhandverhältnisses gegenüber der Bank zuwidergehandelt hat (z. B. falsche Benennung des Treugebers) oder einer terroristischen Vereinigung angehört bzw. die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient, wird das Bankgeheimnis ebenfalls durchbrochen. Das Kredit- oder Finanzinstitut hat die Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Daneben haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde von allen Anträgen auf Auszahlung von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn für diese Spareinlagen noch keine Identitätsfeststellung erfolgte und die beantragte Auszahlung € 15.000,– übersteigt. Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses beginnt nicht etwa erst mit Abschluss des ersten Rechtsgeschäfts zwischen Kunde und Bank. Auch bereits bei der Vertragsanbahnung bekannt gewordene Geheimnisse unterliegen dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet auch nicht durch Zeitablauf oder durch den Tod der Kundin bzw. des Kunden. Der Schutz des Bankgeheimnisses gilt zeitlich unbegrenzt und geht etwa nach dem Tod einer Kundin bzw. eines Kunden auf die Erben über. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes einer Anlegerin bzw. eines Anlegers ist gemäß § 38 Abs. 2 BWG nur gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär vorgesehen. Allerdings wird das national festgeschriebene Bankgeheimnis durch internationale Verträge wie beispielsweise die Vorgaben bei FATCA und den automatischen OECD-Informationsaustausch durchbrochen; dies gilt ebenso für die seit Mitte 2014 geltenden Gruppenanfragen auf anonymisierter Basis aufgrund der Amtshilfebestimmungen. Wann erfolgt eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber ausländischen Finanzbehörden? Zunächst ist festzuhalten, dass eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber ausländischen Finanzbehörden nur über österreichische Behörden möglich ist. Im Rahmen der OECD-Zusammenarbeit wurden internationale Grundsätze für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen erstellt. Der Umfang der international zu leistenden Amtshilfe richtet sich dabei nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts, nach abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und deren völkerrechtlichen Verträgen. Innerhalb der EU ist insbesondere die neue Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) von Bedeutung. Im Rahmen dieser Richtlinie ist angeführt, dass ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen nicht deshalb ablehnen darf, weil diese Informationen sich bei einer Bank befinden. 12 | Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich Ein Informationsaustausch kann zudem aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland erfolgen. Insbesondere Art. 26 des Abkommens verpflichtet zum Austausch von Informationen, die für die Veranlagung und Durchsetzung der Steuergesetze von Deutschland und Österreich voraussichtlich von Bedeutung sind. Am 16. 7. 2012 wurde Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Steueramtshilfe derart ergänzt, dass sogenannte Gruppenanfragen im jeweiligen Vertragsstaat möglich sind. Somit muss die Amtshilfe nicht nur im Einzelfall gewährt werden, sondern auch, wenn Gruppen von Steuerpflichtigen betroffen sein können. Sogenannte „Fishing-Expeditions“, das heißt Anfragen ohne konkrete Anhaltspunkte, sind dabei jedoch weiterhin nicht möglich. Vielmehr muss der anfragende Vertragsstaat die Personengruppe über spezifische Suchkriterien definieren. Einzelne Anlegeridentitäten sind nicht mehr notwendig. In Österreich dürfen Gruppenanfragen seit Mitte 2014 gestellt werden – im Verhältnis zu Deutschland für Steuerzeiträume ab 1. 1. 2011. Mit der EU-Amtshilferichtlinie und zahlreichen revidierten DBAs wurde die Durchbrechung des Bankgeheimnisses auf zwischenstaatlicher Ebene abgesichert. Österreich hat die neue EU-Amtshilferichtlinie mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHG) innerstaatlich umgesetzt. Auskunftsersuchen werden nach Vorbild des Art. 26 OECD-MA geregelt. Das EU-AHG sieht als ersten Schritt einen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Was insbesondere die Möglichkeit zur Ablehnung eines Ersuchens angeht, so wurde zwar ebenfalls entsprechend dem OECD-Standard normiert, dass Österreich die Informationserteilung nicht deshalb ablehnen kann, weil es sich um vom Bankgeheimnis geschützte Auskünfte handelt. Hinsichtlich dieser nunmehr erweiterten Auskunftsverpflichtung in Bezug auf Bankauskünfte wird eine Rückwirkung der neuen Amtshilferichtlinie aber dahin gehend ausgeschlossen, dass keine Informationen erteilt werden, die Besteuerungszeiträume vor dem 1. 1. 2011 betreffen. Unabhängig vom Inkrafttreten dürfen die ab 2011 gewonnenen Kontoinformationen jedoch zur Analyse der Vergangenheit verwendet werden („faktische Rückwirkung“). Für Amtshilfeersuchen ist der Bundesminister für Finanzen bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter als zuständige Behörde und als zentrales Verbindungsbüro bestimmt. Das EU-AHG ist auf Steuern aller Art – mit Ausnahme der Umsatzsteuer und Zölle sowie von Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der EU erfasst sind – anwendbar und erfasst auch Landes- und Gemeindeabgaben. Das EU-AHG bestimmt die in der alten Amtshilferichtlinie noch nicht vorgesehenen Fristenregelungen zur Beantwortung von Auskunftsersuchen. Danach sind Auskunftsersuchen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu beantworten. Konkret Sind die Informationen bereits im Besitz des zentralen Verbindungsbüros, gilt eine kürzere Frist von zwei Monaten für die Beantwortung. Während der automatische Informationsaustausch nach der bisherigen Richtlinie grundsätzlich dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterlag, sieht die neue Richtlinie innerhalb der dort festgelegten Grenzen einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch vor. Dieser wird allerdings nach einem zeitlich festgelegten Stufenplan eingeführt. Die Fallauswahl für Spontanauskünfte entspricht dagegen der bereits im aktuellen EU-AHG enthaltenen Kategorisierung. Darüber hinaus soll die Zulässigkeit der Spontaninformation in allen Fällen vorgesehen werden, in denen Informationen für andere Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. In Österreich soll bereits ab 1. 10. 2016 die EU-Amtshilferichtlinie angewendet werden. Ein diesbezüglicher Begutachtungsentwurf für die innerstaatliche gesetzliche Umsetzung der überarbeiteten EU-Amtshilferichtlinie soll im Laufe des Jahres 2015 vorliegen. Aufgrund der aktuellen Tendenzen bei der Informationsbeschaffung des deutschen Fiskus ist es ratsam, sich bei ungeklärten Sachverhalten hinsichtlich der Besteuerung von Kapitaleinkünften in der Vergangenheit mit den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige auseinanderzusetzen. Mit 1. 1. 2015 tritt in Deutschland eine Verschärfung bei der Selbstanzeige in Kraft, wodurch Strafrahmen erhöht, der Betrachtungszeitraum verlängert und die damit verbunden Kosten empfindlich verteuert werden. Eine legale Regularisierung nicht versteuerter Kapitalvermögen nach Deutschland ist derzeit nur im Wege der strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Von jedweden „Alternativen“ ist dringend abzuraten, da diese nicht nur nicht zur Straffreiheit führen, sondern meist das Entdeckungsrisiko erhöhen und im Entdeckungsfall strafverschärfend berücksichtigt werden können. Wir weisen deshalb darauf hin, dass eine qualifizierte Beratung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles nur durch eine darauf spezialisierte Steuerberaterin bzw. einen darauf spezialisierten Steuerberater oder eine fachlich versierte Rechtsanwältin bzw. einen fachlich versierten Rechtsanwalt zielführend erfolgen kann. Durch eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung des für das Steuerstrafrecht zuständigen 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs sowie darauf aufbauende gesetzgeberische Änderungen wurden sowohl die formalen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige als auch die Konsequenzen der Unwirksamkeit der Selbstanzeige erheblich verschärft. Die Inanspruchnahme qualifizierter Beratung ist daher in allen Nacherklärungsfällen nach deutschem Recht ratsam. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige setzt insbesondere voraus, dass sie vollständig und richtig ist. Die hinterzogene Steuer, die Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen (§§ 233a und 235 AO) sind rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, ebenso wie ein gegebenenfalls anzuwendender (gestaffelter) Strafzuschlag. Die Vollständigkeit umfasst für die Einkommensteuer die Deklaration sämtlicher nicht deklarierter Kapitalerträge und sonstiger Einkünfte für mindestens zehn Jahre. Die Selbstanzeige nach deutschem Recht kennt sogenannte „Sperrgründe“, bei denen Straffreiheit selbst dann nicht eintritt, wenn die oben genannten positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Sperrgründe treffen nicht nur die Betroffenen, sondern mit Inkrafttreten der Novellierung per 1. 1. 2015 auch einen erweiterten Personenkreis. Diese Sperrgründe greifen, wenn vor Eingang der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt der bzw. dem Betroffenen eine Außenprüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde, eine Prüferin bzw. ein Prüfer zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit erschienen ist oder die/der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Nacherklärung wusste oder damit rechnen musste, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war. Wer Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, kann die Bestrafung bzw. Verhängung eines Bußgeldes durch die rechtzeitige Abgabe einer wirksamen straf- bzw. bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO vermeiden. Die Selbstanzeige ist dabei an keine besondere Form gebunden. Zu Beweiszwecken sollte sie aber stets schriftlich abgegeben werden. Darüber hinaus existieren inhaltliche Anforderungen (siehe unten), die unabhängig von der gewählten Form stets eingehalten werden müssen. Konkret Kapitalanlage deutscher Anlegerinnen und Anleger in Österreich | 13