Gesetzliche Mitteilung

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Gesetzliche Mitteilung
Coronation Global Opportunities Fund
Offener Umbrella-Fonds errichtet und zugelassen als Unit Trust Irischen Rechts
(nachfolgend der „Fonds“)
MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER
Die Anteilinhaber von Coronation Global Opportunities Fund werden hiermit darüber
informiert, dass der Prospekt des Fonds folgende Änderungen erfahren hat:

Der Abschnitt „Für die Anteile geltenden Vertriebs- und Verkaufsbeschränkungen“
des Kapitels „Wichtige Informationen“ wurde aktualisiert.

Das Kapitel „Definitionen“ wurde aktualisiert.

Der Abschnitt „Foreign Account Tax Compliance Act“ des Kapitels „Risikofaktoren“
wurde aktualisiert.

Das Kapitel „5. Besteuerung“ wurde umfassend überarbeitet.

Die Liste der einzelnen Emittenten in Ziffer 2.12 im Anhang I über zulässige Anlagen
und Anlagebeschränkungen wurde angepasst und lautet neu wie folgt:
„OECD-Regierungen (sofern die jeweiligen Emissionen von Anlagequalität
(„investment grade“) sind), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung von
Brasilien (Emissionen mit Investment Grade-Bewertung), die Regierung von Indien
(Emissionen mit Investment Grade-Bewertung), Regierung von Singapur, die
Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, die International Finance Corporation, der Internationale
Währungsfonds, Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische
Zentralbank, der Europarat, Eurofirma, die Afrikanische Entwicklungsbank, die
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Inter American
Development Bank, die Europäische Union, die Federal National Mortgage
Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie
Mac), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), die Student Loan
Marketing Association (Sallie Mae), die Federal Home Loan Bank, die Federal Farm
Credit Bank - Tennessee Valley Authority, die Straight-A Funding LLC, Export-Import
Bank.“

In „Anhang II – Anerkannte Börsen“ wurde ein neuer Abschnitt (v) mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
„Jede nicht explizit in diesem Anhang II aufgeführte Börse, die:
- ein vollständiges Mitglied der World Federation of Exchanges ist; oder
- kein vollständiges Mitglied der World Federation of Exchanges ist, jedoch als
eine Börse gemäß den Verordnungen der Rechtsordnung zugelassen ist, in
der sie tätig ist, und die sowohl vom Treuhänder als auch vom
Kreditausschuss des Anlageverwalters genehmigt wurde (nachdem der
Anlageverwalter eine entsprechende Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat).“

Der Prospektnachtrag 3 betreffend den Coronation Global Emerging Markets Fund
wurde umfassend überarbeitet, insbesondere wurden folgende Änderungen
vorgenommen:
o
Abschnitt „7. Benchmark“ wurde neu eingefügt;
o
ab dem 1. Oktober 2015 ist Coronation Investment Management International
Proprietary Limited (bisher: Coronation Asset Management (PTY) Limited) der
Anlageverwalter und MSCI GEM Total-Return Index der Benchmark des
Teilfonds Coronation Global Emerging Markets Fund;
o
Abschnitt „10. Anlagepolitik“ wurde überarbeitet, wobei insbesondere der
zweite Absatz, wonach der Anlageverwalter höchstens 10% des
Nettovermögens des Teilfonds in Wertpapieren anlegen kann, die an den
anerkannten Börsen notiert oder gehandelt werde, die nicht volle Mitglieder
der World Federation of Exchanges sind, gestrichen wurde und am Ende des
dritten Absatzes (bisher: vierten Absatzes) folgende Bestimmung eingefügt
wurde:
„Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sinne Wandelanleihen
nicht als Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente behandelt und
dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ermittelt
wird, ob Grenzwerte für Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente
erreicht wurden.“
o
Abschnitt „13. Gebühren“ wurde überarbeitet, wobei insbesondere:

die Bestimmungen nach der Überschrift „Die Verwaltungsgesellschaft“
angepasst wurde und neu wie folgt lautet:
„Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt einer
Jahresgebühr in Höhe von 1,1 % p.a. des Nettoinventarwerts des
Teilfonds, welcher der Klasse A zuzurechnen ist (ggf. zuzüglich MwSt.)
und in Höhe von 1,25 % p. a. des Nettoinventarwerts, welche der
Klasse B (ggf. zuzüglich MwSt.) und in Höhe von 0,75 % p. a. des
Nettoinventarwerts, welche der Klasse P zuzurechnen ist (ggf.
zuzüglich MwSt.). Diese Gebühr läuft täglich auf und ist monatlich
nachträglich zu zahlen.
Nach Ablauf eines Zeitraums von sechzig (60) Monaten (für Klasse B
und für Klasse P jeweils ab dem ersten Geschäftstag nach Ablauf des
jeweiligen
Erstausgabezeitraums
berechnet)
wendet
die
Verwaltungsgesellschaft eine Reduzierung der vorgenannten
Gebühren für Klasse B und Klasse P an jedem Bewertungszeitpunkt
an, an dem die Verwaltungsgesellschaft eine Underperformance im
Vergleich zur Benchmark über den vorherigen rollierenden Zeitraum
von sechzig (60) Monaten (vor dem Anfallen der dann fälligen
Jahresgebühr, jedoch nach dem Anfallen aller anderen Gebühren und
Aufwendungen) erzielt hat.
Im Falle einer solchen Underperformance werden die Jahresgebühr für
Klasse B auf 1,10 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse B (zzgl.
Mehrwertsteuer, sofern zutreffend) und die Jahresgebühr für Klasse P
auf 0,60 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse P (zzgl.
Mehrwertsteuer, sofern zutreffend) gesenkt.
Die Jahresgebühr, die der Verwaltungsgesellschaft für gegenwärtig
oder künftig bestehende Anteilsklassen zu zahlen ist, darf 2 % p.a. des
Nettoinventarwerts des Teilfonds, welcher dieser Klasse zuzurechnen
ist, nicht übersteigen. Diese jährliche Höchstgebühr darf ohne
Zustimmung der Anteilinhaber der betreffenden Klasse, die durch die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Hauptversammlung der
Anteilinhaber der betreffenden Klassen erteilt wurde, nicht erhöht
werden.“

neu gilt, dass der Berechnungszeitraum für die Anlageerfolgsprämie
einen Zeitraum (rolling period) von 24 Monaten umfasst;

Absatz (e) nach der Überschrift „Die Anlageerfolgsprämie („PF“) wird
nach folgender Formel berechnet“ angepasst wurde und neu wie folgt
lautet:
„Die Anlageerfolgsprämie, die jährlich in Rechnung gestellt wird, ist auf
einen Höchstsatz von 2 % p.a. des Nettoinventarwerts der Klasse A
und 1,25 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse B oder der Klasse
P (wie jeweils anwendbar) begrenzt. Dieser Höchstsatz wird auf der
Basis von Tagen angewandt, und als 2 %/ (die tatsächliche Anzahl von
Handelstagen des Jahres) des täglichen Anteilspreises mit Bezug auf
die Klasse A und 1,25 % geteilt durch (die tatsächliche Anzahl von
Handelstagen in dem Jahr) des Anteilspreises pro Tag mit Bezug auf
die Klasse B oder der Klasse P (wie jeweils anwendbar).“

Der Prospektnachtrag 4 betreffend den Coronation All Africa Fund wurde angepasst:
o
ab dem 1. Oktober 2015 ist Coronation Investment Management International
Proprietary Limited (bisher: Coronation Asset Management (PTY) Limited) der
Anlageverwalter des Teilfonds Coronation All Africa Fund;
o
Abschnitt „9. Anlagepolitik“ wurde angepasst, indem am Ende des zweiten
Absatzes folgende Bestimmung eingefügt wurde:
„Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sinne Wandelanleihen
nicht als Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente behandelt und
dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ermittelt
wird, ob Grenzwerte für Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente
erreicht wurden.“
Ferner wurden weitere, formelle und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Ein Aufstellung der Änderungen im Wortlaut, der Prospekt, die wesentlichen
Anlegerinformationen, der Treuhandvertrag sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des
Fonds sind auf Anfrage kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich.
Vertreter und Zahlstelle in der Schweiz:
BNP PARIBAS SECURITIES SERVICES, Paris, succursale de Zurich, Selnaustrasse 16,
8002 Zürich