2012 Suchtvereinbarung der HBS

Transcription

2012 Suchtvereinbarung der HBS
Heinz-Brandt-Schule
Langhansstr. 120, 13086 Berlin
Tel.: (030) 925 12 08
Fax: (030) 925 31 32
Suchtvereinbarung
zum Umgang mit Drogen konsumierenden Schülern
Die Suchtvereinbarung stellt eine Hilfe zum Umgang mit Fällen von Suchtmittelmissbrauch im Schulbereich dar. Sie versteht sich als Hilfestellung für die direkt
betroffenen Schüler und die verantwortlichen Lehrkräfte der Schule. Durch die
„Sucht“vereinbarung werden notwendige Konsequenzen beim Vorgehen in
Einzelfällen festgelegt, die zu einer wirkungsvollen Vermittlung von Hilfsangeboten
für die Betroffenen führen sowie das schulische Umfeld zu schützen.
Unter Suchtmitteln versteht diese Vereinbarung Alkohol und illegale Drogen.
1. Stufe
- Bei auffälligen Verhalten führt der Vertrauenslehrer ein erstes Gespräch.
- Entsteht ein Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs werden der Schülerin oder
dem Schüler entsprechende Hilfsangebote unterbreitet.
- Gleichzeitig wird erwartet, dass sich die Schülerin oder der Schüler um eine
Verhaltensänderung bemüht, wobei über die weiteren Stufen der
Suchtvereinbarung informiert wird.
2. Stufe
Gesprächsteilnehmende:
- Schülerin/Schüler
- Beratungslehrkraft
- auf Wunsch eine Person des Vertrauens der Schülerin oder des Schülers
- Erziehungsberechtigte
Gesprächsinhalte / Maßnahmen:
- Es wird erneut gefordert, das Verhalten zu ändern und Hilfsangebote
anzunehmen. Eine dreimalige Gesprächsauflage bei der Beratungslehrkraft
dient zur Unterstützung im Bemühen um Verhaltensänderung.
- Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten werden über
die Konsequenzen ihres/ seines Verhaltens informiert (Z.B. Entfernung aus
dem Unterricht §63).
- Ggf. wird die Kontaktlehrerin des Elterntrainings hinzugezogen.
- Erfolgt im vereinbarten Zeitraum keine Verhaltensänderung tritt Stufe 3 in
Kraft.
3. Stufe
Gesprächsteilnehmende:
- Schülerin oder Schüler
- Erziehungsberechtigte
- Beratungslehrkraft
- Schulleitung
- auf Wunsch eine Person des Vertrauens
- Familientherapeuten bzw. Jugendamt
Heinz-Brandt-Schule
Langhansstr. 120, 13086 Berlin
Tel.: (030) 925 12 08
Fax: (030) 925 31 32
Gesprächsinhalte / Maßnahmen:
- Es erfolgt die Entfernung aus dem Unterricht für den Schultag nach §63 des
Berliner Schulgesetzes.
- In einer Helferkonferenz wird über den unverzüglichen und regelmäßigen
Besuch einer psychosozialen Beratungsstelle abgestimmt.
- Im Rahmen einer Rechtsbelehrung wird auf §63 des Berliner Schulgesetz
hingewiesen und die Möglichkeit eines Schulausschlusses angedroht, wenn
keinerlei Hilfsangebote angenommen bzw. keine Verhaltensänderung
erkennbar ist.
4. Stufe
Gesprächsteilnehmende:
- Schülerin oder Schüler
- Erziehungsberechtigte
- Beratungslehrkraft oder/und Dipl.Psy. der Drogenberatungsstelle
- Schulleitung und Schulaufsichtsbehörde
- auf Wunsch eine Person des Vertrauens
Gesprächsinhalte / Maßnahmen:
- Wurden die Vereinbarungen von Stufe 3 nicht eingehalten, so werden
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §62 und §63 des Berliner
Schulgesetzes eingeleitet. Die Schulaufsichtsbehörde wird informiert und
möglichst mit einbezogen.
- Der Diplom Psychologe erstellt ein Gutachten, nach dem wiederholt
Hilfsangebote unterbreitet werden.
5. Stufe
Bei Nichteinhaltung verfügter Auflagen erfolgt in der Regel der Verweis an die
Schulaufsichtsbehörde mit der Bitte um Schulausschluss nach §62 und §63 des
Berliner Schulgesetzes.
______________________
Ort, Datum, Klassenlehrer
________________________________
Ort, Datum, Eltern und Schüler
Anmerkung
Von diesem Vorgehen kann abgewichen werden, wenn z.B. die Beratungsstelle oder die
Schulaufsichts-behörde es empfiehlt oder anweist. Wird festgestellt, dass ein Schüler auf dem
Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich das
Einschalten der Schulaufsichts-behörde mit dem Ziel des Schulausschlusses nach §6