Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ZEG
Transcription
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ZEG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ZEG Plus Garantieversicherung für Fahrräder (AVB – HDURV 6/12) § 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 § 2. 2.1 2.2 Versicherte Sachen Versichert werden Fahrräder bis zu einem Händlerverkaufswert einschließlich der zum Fahrrad gehörenden Sicherheitsschlössern und zu dem Fahrrad gehörenden Zubehörteile (Gepäckträger, etc.) in Höhe von maximal 4.000,00 €. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad. Dazu gehören alle fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger, etc. Nicht versichert sind Fahrradzubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonst mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme, etc.). Gleiches gilt für nachträglich an das Fahrrad angebaute Karbon gefertigte Teile, insbesondere Laufräder, Sattelstützen, Lenker und Lenkervorbauten. Versichert sind bei Reparatur- bzw. Rundumschutz nur Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 6 Monate sind (Nachweis durch Kaufbeleg) und die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Das Fahrrad darf bei Diebstahlschutz nicht älter als ein Jahr sein. Versicherte Gefahren und Schäden / räumlicher Geltungsbereich Der Versicherer ersetzt während der Dauer der Versicherung auf Grund des im Versicherungsantrag gewählten Risikos: a. bei der ZEG-Plus Diebstahlschutzversicherung Ersatzbeschaffungskosten bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub gemäß § 4.1. oder die Reparaturkosten bei Vandalismus gemäß § 4.2. b. bei der ZEG-Plus Reparaturschutzversicherung Die Kosten von Reparaturen aller Art, insbesondere durch Unfall, Sturz, Vandalismus, fahrlässige unsachgemäße Handhabung, Elektronikschäden, Verschleiß (ab 7. Monat nach Vertragsbeginn), Akkudefekte oder Produktions-, Konstruktions- und Materialfehler gemäß § 4.2. c. bei der ZEG-Plus Rundumschutzversicherung Die Kosten gemäß § 2.1.a und § 2.1.b. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 3. Schadensabwicklung / ZEG Vertragspartner Die Abwicklung des Schadens gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt ausschließlich durch einen ZEG Fahrradhändler. Eine aktuelle Liste der ZEG Fahrradhändler kann jederzeit von ENRA (§ 13.2) angefordert oder auf der Internetseite www.zegplus-garantie.de eingesehen werden. Die Schadensabwicklung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt durch den jeweiligen ZEG Händler durch Naturalrestitution in dem Umfang, wie der Händler aufgrund der Regelungen des § 4 Kostenerstattungen vom Versicherer erhält. § 4. 4.1 4.2 Leistungsumfang Höhe der Ersatzbeschaffungskosten Im Falle eines Verlustes durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die Kosten der Ersatzanschaffung für das verlustige Fahrrad oder der verlustigen Teile des versicherten Fahrrads an den ZEG Fahrradhändler. Die Kostenerstattung erfolgt direkt und nur gegenüber dem regulierenden ZEG Fahrradhändler gemäß § 3, nach Abschluß eines Ersatzanschaffungskaufvertrages. Die Kostenerstattung beläuft sich höchstens auf die Versicherungssumme (§5). Höhe der Reparaturkosten a. In dem Fall, daß Reparaturkosten aufgrund eines bestimmten Ereignisses ersetzt werden, erstattet der Versicherer die Kosten für die notwendige Reparatur (Wiederherstellung des vorherigen Zustands soweit erforderlich mit gleichwertigen Ersatzteilen) bei einem ZEG-Fahrradhändler,bis höchstens die Versicherungssumme (§ 5). Wartungsarbeiten und Inspektionen werden generell nicht von uns übernommen. Die Kostenerstattung erfolgt direkt und nur gegenüber dem regulierenden ZEG-Fahrradhändler gemäß § 3, nach Abschluß der erforderlichen Reparatur. 4.3 4.4 § 5. 5.1 5.2 § 6. 6.1 6.2 6.3 b. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrrads, wenn die Reparaturkosten die Versicherungssumme (§ 5) übersteigen, erstattet der Versicherer dem ZEG Fahrradhändler einen Betrag in Höhe der Versicherungssumme (§ 5) für die Ersatzbeschaffung eines Fahrrads. Die Kostenerstattung erfolgt direkt und nur gegenüber dem regulierenden ZEG Fahrradhändler gemäß § 3 nach Abschluß des Ersatzbeschaffungskaufvertrages. Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorstehenden Schadensabwicklung auch etwaige notwendige Versandkosten, wenn der nächste ZEG Fahrradhändler gemäß § 3 im Zeitpunkt der Schadensabwicklung mehr als 50 km von dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist. Wartungsarbeiten und Inspektionen werden generell nicht von uns übernommen. Versicherungssumme, feste Taxe bei Abhandenkommen Versicherungssumme der versicherten Sache ist der Brutto-Verkaufspreis des Einzelhandels bei Vertragsabschluß einschließlich festmontierter Anbauteile wie Sicherheitsschlösser, Gepäckträger etc., bis zu einem Maximalwert in Höhe von 2.000,00 €. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe gemäß § 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die vereinbarte Taxe gilt nur für den Fall, daß die Kosten eines neuen Fahrrads übernommen werden, nicht hingegen bei Teilschäden oder der Reparaturkostenerstattung. Wiederaufgefundene Sachen Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung, dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen. § 7. Ausschlüsse / Beschränkungen Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet: 7.1 bei Schäden durch Blitzschlag, Explosion und Brand; 7.2 bei Schäden die durch Kernenergie, Erdbeben, Terror- oder Kriegsereignisse jeder Art oder innerer Unruhen entstehen; 7.3 bei Schäden an der Lackierung (Schrammen, Rost etc.); 7.4 bei Schäden (Mängeln) die unter eine Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäufers fallen; 7.5 bei Schäden die bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen, Trainings- und Wettkämpfen entstehen, sei es im Amateur- oder Privat- oder im Profibereich; 7.6 bei Schäden, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen; 7.7 bei Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische Schäden, etc.). § 8. Vorrangige Haftung bei Mehrfachversicherung Der Versicherer ist nach diesen Bedingungen zur Leistung der ungekürzten Versicherungsleistung verpflichtet, selbst wenn das Interesse gegen dieselbe Gefahr aus diesem Vertrag bei einem weiteren Versicherer versichert ist. § 13. 13.1 § 9. 9.1 9.2 § 10. 10.1 10.2 10.3 § 11. 11.1 11.2 § 12. 12.1 12.2 12.3 Beginn des Versicherungsverhältnisses/Vertragsdauer/Kündigung Mit Erteilung der Lastschriftvollmacht bei Vertragsabschluß besteht Versicherungsschutz. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der getroffenen Regelung im Versicherungsantrag (1 Jahr, 2 oder 3) und beträgt maximal 5 Jahre. a. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr - höchstens bis zur maximalen Laufzeit von 5 Jahren -, wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt wird. b. Der Versicherungsvertrag endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf spätestens nach 5 Jahren. c. Der Versicherungsschutz erlischt nach Diebstahl. Versicherungsbeiträge, Lastschriftverfahren Versicherungsperiode Der Versicherungsnehmer ist mit dem Einzug der Versicherungsprämien zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer im Lastschriftverfahren einverstanden. Die Versicherungsprämie zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer ist gemäß der getroffenen Bestimmung im Versicherungsantrag für die vereinbarte Vertragsdauer im Voraus oder jeweils jährlich im Voraus mit Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen. Gleiches gilt bei einer automatischen Vertragsverlängerung gemäß § 9.2a. Abweichend hiervon ist die Erstprämie mit Abschluß des Versicherungsvertrages (= Versicherungsbeginn) fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. a. Im Falle des Lastschriftverfahrens ist erforderlich, daß der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt vom angegebenen Konto eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der berechtigten Einziehung nicht widerspricht. b. Der Versicherer ist verpflichtet, den Lastschrifteneinzug rechtzeitig vorher anzukündigen und hierbei den einzuziehenden Betrag anzugeben. c. Nach einem Widerruf des Lastschriftverfahrens ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung des Versicherungsbeitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl beim Abstellen mit einem Sicherheitsschloß an einen festen Gegenstand anzuschließen. Ein einfaches Sichern durch die Verwendung eines Sicherheitsschlosses genügt bei der Unterbringung des Fahrrads in einem abgeschlossenen Raum. Zur Sicherung des Fahrrades sind Schlösser der Marke ABUS oder AXA oder qualitativ gleichwertige Schlösser mit einem Mindestkaufpreis in Höhe von 20,00 € zu verwenden. Bei einem Kaufpreis des Fahrrades von über 1.000,00 € muß der Kaufpreis des vorbezeichneten Sicherheitsschlosses mindestens 50,00 € betragen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Anschaffungsbeleg des versicherten Fahrrades und der etwaigen versicherten festmontierten Anbauteile sowie den Anschaffungsbeleg des Schlosses für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Im Falle von Raub, Vandalismus, Diebstahl oder Einbruchdiebstahl ist insoweit der Schaden innerhalb von 3 Werktagen der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Der Versicherungsnehmer hat insbesondere die am Ende dieser Bedingungen befindlichen Weisungen zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, den Versicherer oder ENRA (§ 13.2) bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben. 13.2 Form und Adressat von Erklärungen und Anzeigen / Anschriften- und Namensänderungen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt und in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Anzeigen gegenüber dem Versicherer Alle Anzeigen gegenüber oder Mitteilung an den Versicherer sollen gegenüber ENRA Verzekeringen bv, Niederlassung Deutschland, Novesiastraße 7, 41564 Kaarst, Tel. 02131 - 124360, Fax 02131 - 12436124 erfolgen. ENRA ist zur Entgegennahme der Anzeigen und Mitteilungen vom Versicherer entsprechend bevollmächtigt. § 14. Gerichtsstand Soweit der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Kaarst. § 15. Anzuwendendes Recht Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beschwerden und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren 1. Konflikte und Klagen können außergerichtlich bei dem Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 01804-224424 (20 Cent aus dem deutschen Festnetz), Fax: 01804224425 (20 Cent aus dem deutschen Festnetz), E-Mail: [email protected], vorgetragen werden. Der Rechtsweg bleibt unberührt. 2. Beschwerden können bei der Bundesanstalt der Finanzdienstleistungen (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Tel.: 0228/4108-0, Fax: 0228/4108-1550 sowie bei der ENRA Verzekeringen bv, Niederlassung Deutschland, Novesiastraße 7, 41564 Kaarst, Tel. 02131 - 124360, Fax 02131 - 12436124 erhoben werden. Anweisungen für den Schadenfall Zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Schadens die folgenden Obliegenheiten zu beachten: 1. Polizeiliche Meldung Im Falle von Raub, Vandalismus, Diebstahl oder Einbruchdiebstahl meldet der Versicherungsnehmer den Schaden innerhalb von 3 Werktagen der zuständigen Polizeidienststelle und reicht dieser eine Aufstellung aller in Verlust geratenen Sachen ein. 2. Schadensmeldung gegenüber dem Versicherer Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer jeden Schaden unverzüglich durch Anzeige des Schadens bei dem für die Schadensabwicklung zuständigen ZEG Fahrradhändler. 3. Einzureichende Belege – Schadensnachweis Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer unverzüglich zum Nachweis des Schadeneintritts, der Schadensursache und der Schadenshöhe alle notwendigen, insbesondere die nachfolgenden Belege und Angaben zur Verfügung: Protokoll über Schadensort, Schadensdatum, Schadensursache und Schadensausmaß, Namen und Anschriften aller Zeugen, Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle, Einreichen der Originalrechnung. Addendum zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Händlergebundene Diebstahl- und Reparaturversicherung (AVB-HDURV 6/12) nur für E-Bikes § 1. Versicherte Sachen 1.1 Versichert werden E-Bikes (Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung) 1.2 In bezug zu den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB-HDURV 3/12) soll überall wo Fahrrad erwähnt wird, durch E-Bike(s) ersetzt werden. § 2. Versicherte Gefahren und Schäden/räumlicher Geltungsbereich 2.1 Im Gegensatz was in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB-HDURV 3/12) steht, insbesondere § 2.1,§ 4.2 und § 7 sind die Kosten wegen Verschleiß nicht versichert. 2.2 Der Versicherungsschutz für den Pick-Up-Service gilt nur für Deutschland. 2.3 Beim Versicherungsschutz für den Pick-Up-Service ist nur der Rundumschutz möglich. § 3. Schadensabwicklung / Zentrale Die Abwicklung des Schadens gegenüber dem Versicherungsnehmer bezüglich des Pick-Up-Service erfolgt ausschließlich durch die Zentrale (siehe § 16). § 5. Versicherungssumme, feste Taxe bei Abhandenkommen 5.1 Im Gegensatz zu den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB-HDURV 3/12) beträgt der Maximalwert anstatt 2.000,-€ 4.000,-€ § 7. Ausschlüsse / Beschränkungen 7.10 Ausschlüsse bei Schäden bezüglich des Pick-Up-Service siehe § 16. § 16. Pick- Up- Service 16.1 Zusätzlich zu dem Versicherungsnehmer ist ein evtl. auf dem Fahrrad Mitreisender versichert. 16.2 Der Pick-Up-Service gilt deutschlandweit. 16.3 Service-Zentrale Die Europe Assistance, hiernach Zentrale zu nennen, wird im Schadensfall direkt vom Versicherungsnehmer informiert. Die Kontaktdaten mit Rufnummer, Zertifikatnummer etc. sind auf einer Karte, welche dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung zugesandt wird, vermerkt. Die Zentrale wird nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, Familie oder Sachverständigen, in einem vereinbarten Termin und soweit die Vorschriften der Behörden und die externen Umstände es ermöglichen, den Dienst leisten. Die Zentrale ist frei in ihrer Wahl wer für den Pick-Up-Service eingesetzt wird. Die Zentrale ist nur für die Entstehung eigener Fehler verantwortlich, jedoch nicht für Fehler oder Schäden, welche durch das Verschulden Dritter verursacht worden sind. 16.4 Der Pick-Up-Service kann in folgendem Fall genutzt werden: 16.4.1 Ausfall des E-Bikes (zu verstehen ist, dass das E-Bike nicht mehr genutzt werden kann) in Deutschland durch a. Beschädigung oder Diebstahl des E-Bikes b. Ausfall der Motorunterstützung wegen eines Defektes c. Mechanischer Mangel durch Ketten- oder Rahmenbruch d. Reifenpanne e. Unfall / Sturz 16.4.2 Ausfall des Versicherten durch entstandene Verletzungen während der Fahrt, wodurch er/sie körperlich nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen. § 17. Leistungsumpfang Pick-Up-Service Im Falle einer der im §16 genannten Ereignisse, sind die Kosten, welche beim Transport des E-Bikes vom Unfallort bis zum Startplatz der Tagesfahrt entstehen, versichert. Dieser Transport ist nur durch die Zentrale zu organisieren. Mitversichert sind die Kosten des Transportes eines auf dem E-Bike Mitreisenden, und max. noch einem weiteren Teilnehmer, zum Startplatz der Tagesfahrt. § 18. Ausschlüsse Pick-Up-Service Von dem Pick-Up-Service ausgeschlossen, wenn die Fahrt nicht weiter fortgesetzt werden kann: a. Durch eine leere Batterie, wenn versäumt wurde, diese Batterie beim Start der Fahrradtour genügend aufzuladen oder wenn die max. km-Leistung, welche von dem Lieferanten angegeben wird, überschritten ist. b. Wenn der Versicherte absichtlich den Schaden verursacht hat oder aus Eigeninteresse handelt.