Präsentation "Rechtzeitig vorsorgen: Vorsorgevollmacht

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Präsentation "Rechtzeitig vorsorgen: Vorsorgevollmacht
„Rechtzeitig vorsorgen:
Vorsorgevollmacht,
Patientenverfügung,
Betreuungsverfügung“
Impulsreferat
Weiter aufsichtführender Richter Axel Bauer
Amtsgericht Frankfurt/Main
Gliederung/Übersicht
• Überblick über zulässige Vorsorgeverfügungen
• Abgrenzung zu Organspendeerklärung und Testament
• Vorsorgevollmacht
• Vorrang vor gerichtlicher Betreuung
• Betreuungsverfügung
• Patientenverfügung
Vorsorgeverfügungen als Mittel der
vorsorgenden Selbstbestimmung zu Lebzeiten
• Vorsorgevollmacht
• Betreuungsverfügung
• Patientenverfügung
• Organspendeerklärung
Organspendeerklärung als Erklärung für den Fall des Hirntodes
Abgrenzung zu Testament als Verfügung für den Todesfall (Herztod)
Patientenverfügung ist eine der
möglichen Vorsorgeverfügungen
• Vorsorgeverfügungen:
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Kombination der Verfügungen wichtig:
Bevollmächtigter setzt die Patientenverfügung durch!!!
Organspendeerklärung nicht vergessen und in
Verbindung mit der Patientenverfügung sehen!
Vorsorgevollmacht - Begriff
„Vorsorge“-Vollmacht:
- Keine „Direktvollmacht“ mit sofortiger Wirksamkeit
- Vollmacht mit Wirksamkeit erst, wenn Geschäfts- und
Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers eingetreten
ist
- Vorsorgefall ist in Vollmacht oder im Grundvertrag zur
Vollmacht ausdrücklich definiert
Ausgangslage:
Subsidiarität der gerichtlichen Betreuung

§ 1896 Absatz 2 Satz 2 erklärt eine gesetzliche
Betreuung für nicht erforderlich, wenn die
Angelegenheiten des Betroffenen „durch einen
Bevollmächtigten ebenso gut wie durch
einen Betreuer geregelt werden können.“
Fazit: Subsidiarität der Betreuung; Vorrang der
Vollmacht vor der gerichtlichen Betreuung!
 Folge bei Schlechtregelung durch
Bevollmächtigten oder Zweifeln an der
Wirksamkeit der Vollmacht:
Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB durch
Betreuungsgericht!

Vorsorgevollmacht
• Privatrechtliche Willenserklärung unter privaten
Bürgern ohne staatliche Beteiligung und ohne
gerichtliche Kontrolle
• Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers; absolutes Vertrauen
zwischen Vollmachtgeber und –nehmer
• Notarielle Beurkundung bei Immobilienbesitz
unverzichtbar
• Beglaubigung der Unterschrift zur
Akzeptanzerhöhung
• Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuung, §
1896 II BGB
Form/Inhalt der Vorsorgevollmacht
• Schriftform zu Beweis- und Nachweiszwecken dringend
zu empfehlen!
• Zulässiger Inhalt/Umfang einer Vollmacht:
-
-
Organisation ambulanter Dienste
Aufenthaltsbestimmung zur Heimunterbringung
Wohnungsauflösung
Anhalten und Öffnen der Post
Vermögenssorge, Verwaltung eines Mietshauses
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Risikoreiche, intensivmedizinische Behandlungen bis hin zur passiven Sterbehilfe
Zulässigkeit der Vollmacht
§ 1904 Abs. 5 und § 1906 Abs. 5 BGB über den
Genehmigungsvorbehalt des Gerichts bei
Betreuerentscheidungen über ärztliche und freiheitsentziehende
Maßnahmen sehen die Zulässigkeit einer Vollmacht für
Entscheidungen über
 Freiheitsentzug und
 risikoreiche ärztliche Maßnahmen vor,

wenn diese Angelegenheiten ausdrücklich im schriftlichen Text
der Vollmacht erwähnt werden!
(Warnfunktion der Schriftlichkeit und Ausdrücklichkeit)
Chancen der Vorsorgevollmacht

Ausdruck der Würde und der allgemeinen Handlungs- und Gestaltungsfreiheit
des freien Bürgers

Wirksamkeit über den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit hinaus

Privatschriftliche Abfassung und Erteilung unter freien Bürgern

Weitgehende Formfreiheit

Registrierung im BNotarregister mit bundesweitem online-Zugriff durch die
Gerichte

Kostenlose Hinterlegung bei den Hessischen Betreuungsgerichten möglich,
wenn die Vollmacht im Verbund mit einer sog. Betreuungsverfügung
abgefasst wird.
Chancen der Vorsorgevollmacht

Durchsetzung einer Patientenverfügung gegenüber den behandelnden
Ärzten durch den Bevollmächtigten

Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter möglich, die sich kontrollieren

Unterbevollmächtigung zulässig

Vertretung durch einen Bevollmächtigten auch in zivilprozessualen
Verfahren möglich, § 51 III ZPO;

Aussicht auf Regelung eigener Angelegenheiten im privaten Bereich ohne
„behördliche Einmischung“

Private (freie) Kostenregelung möglich bezüglich Vergütung bzw.
Aufwendungsersatz
Grenzen der Vorsorgevollmacht



Vollmacht sollte nur einer absoluten Vertrauensperson erteilt
werden; wer keine Vertrauensperson hat, sollte eine
Vollmacht nicht erteilen!
Außer Angehörigen, nahestehenden Personen und
Rechtsanwälten darf nach RDG keine Vollmacht erteilt werden
(Folge bei Verstoß: Unwirksamkeit und Strafbarkeit nach OwiG)
Erhebliche Vermögensgefährdungen durch den
Vollmachtgeber selbst lassen sich nur über einen
betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB
vermeiden!
(Voraussetzung: Gerichtliche Betreuerbestellung)
Grenzen der Vorsorgevollmacht





Banken akzeptieren Vollmachten nur auf bankeigenen Vollmachtsformularen
Eidesstattliche Versicherungen bzw. die Abgabe einer Steuererklärung
bedürfen kraft Gesetzes der gesetzlichen Vertretung durch Betreuer
Notarielle Beurkundung bzw. mindestens notarielle Unterschriftsbeglaubigung
erforderlich zur Regelung von Grundstücksangelegenheiten
Vollmachtnehmer wird selbst krank und kann die Vollmacht nicht mehr
ausüben
Vollmachtnehmer weigert sich, die Vollmacht weiter auszuüben; mehrere
Bevollmächtigte streiten und legen die Vollmachtsausübung lahm
Beglaubigung von Vollmachten



Betreuungsbehörden dürfen Unterschriften unter
Vorsorgevollmachten beglaubigen
Hessen: Ortsgerichte beglaubigen ebenfalls gegen
geringe Gebühr
Notare beglaubigen ebenfalls
Beratung zu Vollmachten
Anerkannte Betreuungsvereine dürfen Einzelfallberatung zur
Erstellung von Vollmachten durchführen (keine Pflicht zur
Einzelfallberatung!)
Sonst Recht zur Beratung nach RDG nur durch Rechtsanwälte!
Betreuungsverfügung
• Adressat: Betreuungsgericht und Betreuer
• Schriftform
• Inhalt:
- Das Gericht grundsätzlich bindende Bestimmung zur
gerichtlichen Auswahl der Person des Betreuers
- Den gerichtlich bestellten Betreuer bindende Bestimmungen
zur Durchführung der Betreuung, z.B. stationäre Pflege nur in
bestimmten Pflegeheim oder bindender Verweis auf
umzusetzende Patientenverfügung
• Kostenlose Hinterlegung bei Betreuungsgerichten
Patientenverfügung:
Seit 01.09.2009 im BGB geregelt
• Individuelle, schriftliche Willensäußerung eines
entscheidungsfähigen Menschen zu zukünftigen
medizinisch-pflegerischen Maßnahmen für den Fall der
eigenen Einwilligungsunfähigkeit, § 1901a Abs. 1 BGB
• Sie richtet sich vorrangig an die behandelnden Ärzte,
Therapeuten und an das Pflegepersonal.
• Sie legt den Inhalt und den Umfang, also auch die Grenzen
der vom Patienten gewünschten Behandlung fest, auch:
welche Behandlung unterlassen werden soll.
• Macht eine gerichtliche Betreuerbestellung für die
Gesundheitssorge überflüssig
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
als Grundlage
• Art. 1 und 2 GG als rechtliche Grundlage
von Patientenverfügungen (so auch BGH)
• Adäquate Schmerzbehandlung ist
Menschenrecht
• Chancen und Risiken von Patientenverfügungen als Instrument der Selbstbestimmung (oder Selbstgefährdung)
Verbindlichkeit der Patientenverfügung
• Verbindlichkeit gesetzlich bestimmt, wenn die PatVfg den
medizinischen Sachverhalt trifft!
• Soweit keine valide Patientenverfügung vorliegt:
Pflicht zur Beachtung von Behandlungswünschen!
(vgl zuletzt BGHE 17.9.2014, FamRZ 2014, 1909, zum Abbruch
lebenserhaltender Maßnahmen)
Patientenverfügung:
gesetzliche Regelung im BGB
• Keine Reichweitenbegrenzung, § 1901a
Abs. 3 BGB („… gelten unabhängig von Art und Stadium der
Erkrankung…“)
• Keine Pflicht zur Beratung
• Keine Pflicht zur kontinuierlichen Bestätigung der einmal
verfassten Verfügung
• Formloser Widerruf jederzeit möglich
• Aber: Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfassens
der Patientenverfügung, § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB
Grenzen des Patientenwillens
• Aufforderung zu aktiver Sterbehilfe
darf nicht beachtet werden!
Schutz des Lebens geht dann vor dem
Recht auf Selbstbestimmung!!!
Erforderlichkeit einer gerichtlichen
Genehmigung der Betreuerentscheidung
• Genehmigung des Gerichts nur erforderlich bei
Dissens zwischen Betreuer / Bevollmächtigten
und Arzt bei der Feststellung des
Patientenwillens, § 1904 Abs. 4 BGB
• Bei Konsens zwischen Arzt und Betreuer über
den Willen des Patienten (egal ob festgelegt in
einer Patientenverfügung oder festgestellt
anhand des mutmaßlichen Willens!), hat es mit
der Entscheidung allein des Betreuers / Bevollmächtigten sein Bewenden.
Zusammenfassung PatVfg und Betreuung
• Bei valider und schriftlicher PatVfg iSd § 1901a
Absatz 1 BGB:
- Keine Betreuerbestellung und folglich keine
gerichtliche Genehmigung
• Keine PatVfg: Behandlungswünsche und
mutmaßlicher Wille des Patienten sind vom
Betreuer festzustellen und danach ist zu
entscheiden, § 1901a Absatz 2 BGB
Gültigkeit auch für Bevollmächtigte
Die Regelungen
• zur Patientenverfügung, dh
- bezüglich des Gespräches zur Feststellung
des Patientenwillens, und
- zur Genehmigung des Betreuungsgerichts
bei Dissens
gelten analog auch für Bevollmächtigte:
§§ 1901a Abs. 5, 1901b Abs. 3, 1904 Abs. 5 BGB
Voraussetzung einer Entscheidung des
Bevollmächtigten
• Einwilligung oder Nichteinwilligung bzw. Widerruf einer
Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme durch
Bevollmächtigten nur zulässig, wenn die Vollmacht diese
Entscheidungen ausdrücklich umfasst und schriftlich
erteilt ist! (§ 1904 Absatz 5 BGB)
Patientenverfügung in der
Notfallmedizin
• Selbstverständlich sind auch in der Notfallmedizin der
Patientenwille und die Patientenautonomie ernst zu
nehmen
• Meistens Fragen der Reanimation, welche häufig in
Patientenverfügungen thematisiert werden – auch
Notfallpässe beachten!!
• Besonders schwierige Situation da Konkurrenz zwischen
Lebensrettungspflicht und Beachtung des
Patientenwillens - dazu kommt: großer Druck von
Angehörigen
• Wenn (mutmaßlicher) Wille nicht ermittelbar:
Entscheidung für Lebenserhaltung!!
Ende des Impulsreferates
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!