Rundschreiben I Nr. 7 / 2006 Vom 24. April 2006 Senatsverwaltung

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Rundschreiben I Nr. 7 / 2006 Vom 24. April 2006 Senatsverwaltung
Rundschreiben I Nr. 7 / 2006
Vom 24. April 2006
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
I A 14
9028(928)2464
Betreuung Volljähriger - Empfehlung für die Feststellung der Eignung von Berufsbetreuern durch die örtliche Betreuungsbehörde
Anlagen
1. Grundsätzliches
(1) Dieses Rundschreiben regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Auswahl von
Betreuern, die nach den §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 1897 Abs. 6 BGB Betreuungen im Rahmen
einer Berufsausübung führen.
(2) Nach dem Betreuungsgesetz bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die
geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Umfang die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Als natürliche
Person kommen vorrangig ehrenamtliche Betreuer in Betracht. Da jedoch ehrenamtliche Kräfte
nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, müssen freiberufliche Betreuer herangezogen werden.
(3) Die örtliche Betreuungsbehörde hat die Aufgabe, dem Vormundschaftsgericht geeignete
Betreuer vorzuschlagen (§ 8 des Betreuungsbehördengesetzes - BtBG). Wird eine Person
erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts im Rahmen einer Berufsausübung zum
Betreuer bestellt, so soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers hören (§ 1897 Abs. 7 BGB). Sie soll auch zu der vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung gehört werden, ob die Voraussetzungen für eine Berufsbetreuung nach § 1 Abs. 1 VBVG vorliegen.
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes die Bezirksämter.
2. Rechtsgrundlage für berufsmäßig geführte Betreuungen
(1) Die Voraussetzungen für eine Berufsmäßigkeit liegen nach § 1 Abs. 1 VBVG im Regelfall
vor, wenn der Betreuer
a) mehr als zehn Betreuungen führt oder
b) die für die Führung der Betreuung erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden
nicht unterschreitet,
oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem
Umfang übertragen sein werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so hat der Betreuer als Berufsbetreuer nach
den Bestimmungen des VBVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
...
-23. Voraussetzungen für die Eignung von Personen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer
(1) Für die Tätigkeit als Berufsbetreuer sind neben Personen, deren Fachkenntnisse durch eine
abgeschlossene Lehre oder eine (auch Fach-) Hochschulausbildung oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung nach dem Berliner Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes erworben sind, auch Personen geeignet, die über keine durch eine
abgeschlossene Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Der angehende Berufsbetreuer muss nachweislich über Kenntnisse auf dem Gebiet des
Betreuungsrechts verfügen.
(3) Von dem Berufsbetreuer werden die folgenden Fähigkeiten erwartet:
- Einfühlungsvermögen, Verständnis, Toleranz, Kontaktfreudigkeit,
- Zuverlässigkeit, Belastbarkeit,
- Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen,
- Fähigkeit zum Erkennen und Lösen von Problemen,
- Bereitschaft zur regelmäßigen bedarfsorientierten Fortbildung,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden und Institutionen.
(4) Die örtliche Betreuungsbehörde führt mit dem Bewerber zur Feststellung der Eignung im
Sinne der Absätze 2 und 3 ein persönliches Gespräch.
(5) Ferner müssen die folgenden organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erreichbarkeit im Rahmen der üblichen Arbeitszeit,
- Aktenführung; Dokumentation der Betreuungstätigkeit in nachvollziehbarer Form.
(6) Nach der erstmaligen Bestellung zum Berufsbetreuer ist unverzüglich eine Haftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Der Abschluss ist
der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen.
4. Verfahren
(1) Personen, die berufsmäßig Betreuungen führen wollen, bewerben sich schriftlich bei der
zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen oder
Nachweise beizufügen:
- Lebenslauf,
- Darstellung des beruflichen Werdegangs,
- Nachweis beruflicher Abschlüsse,
- Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht,
- aktuelles Führungszeugnis und Selbstauskunft,
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis.
(2) Führt die Prüfung der Eignung auf der Grundlage der Angaben des Bewerbers und der
eingereichten Unterlagen durch die zuständige örtliche Betreuungsbehörde zu einem negativen
Ergebnis, ist dem Bewerber gleichwohl auf Verlangen Einsicht in die schriftliche Beurteilung
(Anlage 2) zu gewähren.
5. Zuständigkeitsregelung
(1) Örtlich zuständig für die Erfassung der Angaben ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der
Betreuer seinen Geschäftssitz oder ersatzweise seinen Wohnsitz ( § 10 Abs. 1 VBVG) hat.
Diese Behörde ist auch für die Bewerbung nach Nummer 4 dieses Rundschreibens und die
Prüfung der Angaben zur Feststellung der Eignung zum Berufsbetreuer zuständig. Die Angaben
werden einheitlich auf Formblättern dokumentiert (Anlagen 1, 2 und 6).
...
-3(2) Die zuständige örtliche Betreuungsbehörde nach Absatz 1 unterrichtet auf Anfrage (Anlage
3) die Betreuungsbehörde nach § 3 BtBG im Einzelfall über die Eignung einer ausgewählten
Person zum Betreuer nach § 8 BtBG und über die Eignung und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufsausübung bei erstmaliger Bestellung zum Betreuer nach § 1897 Abs. 7
BGB und übersendet hierzu die ausgefüllten Formblätter (Anlagen 1 und 2) in Kopie.
(3) Erfolgt eine Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht in einem anderen als dem
Bezirk, in dem der Betreuer seinen Geschäftssitz bzw. ersatzweise seinen Wohnsitz hat, so
unterrichtet die Behörde, in deren Bezirk die Betreuerbestellung vorgenommen wurde, die
zuständige örtliche Betreuungsbehörde im Sinne des Absatzes 1 über die Betreuerbestellung
sowie über die Aufhebung oder Beendigung einer Betreuung und andere betreuungsrelevante
Sachverhalte.
6. Berichtspflicht
( 1 ) Nach § 10 VBVG ist der Berufsbetreuer gegenüber der für die Erfassung der angaben
zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde kalenderjährlich berichtspflichtig.
(2) Der Behörde sind die folgenden Angaben in schriftlicher Form nach den Anlagen 4 und 5
mitzuteilen :
a) die Anzahl der Betreuungen per 31.12. aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim i. S.
des § 5 Abs. 3 VBVG oder außerhalb eines Heimes und
b) der im Kalenderjahr für die Führung von Betreuungen erhaltene Geldbetrag.
Die Mitteilung hat spätestens bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu
erfolgen.
7. Datenschutz
Die Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Verarbeitung und Übermittlung an öffentliche Stellen erfolgt auf Grund § 6 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes i.V.m. §§ 13 bis
15 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben V Nr. 17/1999 vom 17. Dezember
1999 aufgehoben.
Im Auftrag
Sander
...
-4Anlage 1
Personal - Daten - Fragebogen
Berufsbetreuer / Berufsbetreuerin
Name:
Vorname(n):
Geb.-Name:
geb. am:
in:
Geschäfts- bzw. Wohnanschrift:
Telefon:
Mobil-Telefon:
Fax:
Schulabschluss*:
Lehrausbildung oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG*:
Hochschulabschluss oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG*:
derzeit ausgeübte Tätigkeit:
betreuungsspezifische Fortbildungen*:
sonstige Fortbildungen*:
Sind Sie bereits als Betreuer tätig ?
o ja
o nein
Falls ja, geben Sie bitte folgendes an:
das/die zuständige(n) Amtsgericht(e):
die Anzahl der Betreuungen, die Sie z.Zt. führen:
die Anzahl der Wochenstunden, die Sie insgesamt dafür aufwenden:
* bitte Nachweis beifügen
...
-5-
Sind Sie vorbestraft ?
o ja
weshalb:
o nein
Haben Sie bereits einmal eine eidesstattliche Versicherung über Ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse abgegeben oder wurde schon einmal ein Haftbefehl gegen Sie zur
Abgabe der o.g. eidesstattlichen Versicherung erlassen ?
o ja
o nein
Für den Fall, dass Sie die Betreuertätigkeit nebenberuflich ausüben wollen:
Welche andere berufliche Tätigkeit üben Sie noch aus ?
Wie hoch ist der wöchentliche Arbeitsstundenanteil ?
Liegt Ihnen für Ihre gewünschte Nebentätigkeit als Betreuer eine entsprechende
Nebentätigkeitsgenehmigung Ihres Arbeitgebers / Ihrer Dienstbehörde vor ?
o ja*
o nein
zeitl. Umfang wöchentlich:
Stunden
Name und Anschrift des Hauptarbeitgebers:
Ich beabsichtige, die Betreuertätigkeit auszuführen
o aus meiner Wohnung
o aus einem dafür angemieteten Büro
Anschrift:
Für meine Betreuten, das Vormundschaftsgericht und alle anderen an der Betreuung beteiligten
Personen und Einrichtungen bin ich in der Zeit
von
Uhr
bis
Uhr regelmäßig erreichbar.
* bitte Nachweis beifügen
...
-6-
Ich beabsichtige, Mitarbeiter zu beschäftigen:
o ja
o nein
Für die Betreuertätigkeit habe ich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, bzw. werde ich
unverzüglich abschließen.
Der Nachweis wird
o beigefügt
o nachgereicht
Die Angabe personenbezogener Daten beruht auf Freiwilligkeit. Die Datenerhebung dient der
Feststellung der Eignung als Berufsbetreuer gemäß Artikel 8 § 8 des Betreuungsgesetzes
(BGBl. I S. 2002) und § 1897 Abs. 7 BGB. Werden die geforderten Angaben und Unterlagen
nicht vorgelegt, kann der Bewerber dem Vormundschaftsgericht nicht als geeigneter Betreuer
vorgeschlagen werden.
Die Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Verarbeitung und Übermittlung erfolgen
auf Grund § 6 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes i.d.F. v. 17. Dezember 1990 (GVBl.
1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 404) i.V.m. §§ 13 15 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBL. I S. 2954), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes v. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2321).
Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung an öffentliche Stellen zulässig,
wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stellen erforderlich ist.
Hinsichtlich der Informationen, die mir von der örtlichen Betreuungsbehörde im Rahmen der
Suche nach einem geeigneten Betreuer für eine bestimmte Person zur Kenntnis gegeben
werden, verpflichte ich mich gemäß § 5 AGBtG zur absoluten Verschwiegenheit.
Berlin, den
Unterschrift
Bitte folgende Unterlagen und Nachweise beifügen:
Lebenslauf
Darstellung des beruflichen Werdegangs
Nachweis beruflicher Abschlüsse
Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht
aktuelles Führungszeugnis und Selbstauskunft
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
...
-7Anlage 2
Ergebnisse des Gesprächs zur Beurteilung der Eignung als Berufsbetreuer
Berufsbetreuer / Berufsbetreuerin
Das Gespräch wurde geführt am:
Einschätzung der persönlichen Fähigkeiten (Einfühlungsvermögen, Verständnis, Toleranz,
Kontaktfreudigkeit; Zuverlässigkeit, Belastbarkeit; Verhandlungsgeschick,
Durchsetzungsvermögen; Fähigkeit zum Erkennen und Lösen von Problemen; Bereitschaft zur
regelmäßigen bedarfsorientierten Fortbildung; Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den
beteiligten Behörden und Institutionen):
Zusammenfassendes Ergebnis hinsichtlich der Eignung:
Die folgenden Nachweise und Unterlagen liegen vor:
o
o
o
o
o
o
Lebenslauf
Darstellung des beruflichen Werdegangs
Ausbildungsabschlüsse
Qualifikationsbescheinigungen
Führungszeugnis und Selbstauskunft
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
...
-8Anlage 3
Behördenbezeichnung
An das
Bezirksamt ____________________
von Berlin
- Betreuungsbehörde -
Herr/Frau ____________________
Geschäfts- / Wohnsitz _______________________________________
________________________________________
hat sich hier erstmals als Berufsbetreuer beworben. Wir haben zu prüfen, ob
Herr/Frau ________________________ als geeignet zur berufsmäßigen Führung von
Betreuungen angesehen werden kann. Zu diesem Zweck bitten wir um Übersendung einer
Kopie des Personal-Daten-Fragebogens und der Ergebnisse des Gesprächs zur Beurteilung
der Eignung als Berufsbetreuer.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
-9Anlage 4
Behördenbezeichnung
An Herrn/Frau
Sehr geehrter Herr
Sehr geehrte Frau
,
,
nach § 10 Abs. 1 und 2 VBVG sind Sie als Berufsbetreuer(in) verpflichtet, der
Betreuungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Geschäftssitz oder ersatzweise Ihren Wohnsitz
haben, folgende Angaben für das zurückliegende Kalenderjahr zu übermitteln:
1. die Zahl der von Ihnen im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach
Betreuten in einem Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG oder außerhalb eines Heimes und
2. den von Ihnen für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
Die Angaben sind spätestens bis zum 31.3. d.J. bei uns einzureichen. Wir möchten Sie bitten,
dafür den beiliegenden Vordruck zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
- 10 Anlage 5
Name, Vorname
Straße
Ort
Telefon
An das
Bezirksamt
von Berlin
-Betreuungsbehörde-
Betr.: Mitteilung nach § 10 Abs. 1 VBVG für das Kalenderjahr
1. Anzahl der geführten Betreuungen per 31.12. insgesamt:
_
davon
- Betreute mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Heim:
__________________
- Betreute mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb eines Heimes:
__________________
2. Für die Führung von Betreuungen erhaltener Geldbetrag:
__________________
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.
Mir ist bekannt, dass die Betreuungsbehörde berechtigt und auf Verlangen des
Vormundschaftsgerichts verpflichtet ist, meine oben gemachten Angaben dem
Vormundschaftsgericht zu übermitteln.
Datum
Unterschrift
...
- 11 Anlage 6
Berufsbetreuer / Berufsbetreuerin
Erfassung der Angaben nach § 10 VBVG
Jahr
2005
2006
2007
2008
2009
Anzahl der geführten Betreuungen per 31.12.
insgesamt
davon:
in einem Heim
außerhalb eines
Heimes
Höhe der im
Kalenderjahr
insgesamt
erhaltenen
Vergütung
(Euro)