und Metallmaler/Bau
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und Metallmaler/Bau
Regelung für die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen nach § 42 m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zum/zur Bau- und Metallmaler / Bau- und Metallmalerin -2- Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin Die Handwerkskammer Lübeck erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1986 und der Vollversammlung vom 27. Mai 1986 als zuständige Stelle nach den §§ 41, 42 b, 91 Abs. 1, Ziffer 4 und 106 Abs. 1 Ziffer 8 der Handwerksordnung (HwO) in der durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) – zuletzt geändert durch das Fernunterrichtsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525, 2531) – geänderten Fassung für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung. Diese Regelung wurde am 26. Januar 1987, Geschäftszeichen: VII/620 b-65-205, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein genehmigt. § 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes Die Berufsausbildung zum/zur Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. § 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den gleichwertig ist, soll angerechnet werden. Inhalten dieser Ausbildungsregelung (3) Wird die in Abs. 1 bezeichnete Ausbildung in einem Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung mit dem Ziel der Gesellenprüfung fortgesetzt, so entscheidet die Handwerkskammer gemäß § 27 a Abs. 2 HwO im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die ordentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. § 3 Personenkreis Diese Regelung gilt gemäß §§ 42 b HwO für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. § 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. -3- § 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge gemäß § 41 in Verbindung mit § 42 b HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmte Ausbildung sichergestellt und ein auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmter Berufsschulunterricht gewährleistet ist. § 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 2. Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 3. Gewerbeübliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen; Ordnung am Arbeitsplatz 4. Ausführen von Nebenarbeiten 5. Vorbereiten von Untergründen 6. Ausführen von Beschichtungen, Tapezier- und Belagarbeiten 7. Farbgebung und Beschriftung § 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Dabei hat sich die Berufsausbildung im 3. bis zum 6. Ausbildungshalbjahr wahlweise schwerpunktmäßig auf den Bereich Maler oder die Fahrzeuglackierung zu erstrecken. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 9 Berichtsheft (1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. (2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden. § 10 Zwischenprüfung (1) Die besonderen Belange des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung sind bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. (2) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist mindestens eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. -4(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden drei Prüfungsstücke ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Entfernen von alten Beschichtungen für Überholungs- und Erneuerungsanstriche 2. Ausführen von Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen in verschiedenen Arbeitsverfahren auf mineralischen Untergründen, Holz- und Holzwerkstoffen oder Metallen 3. Spachteln, Glätten, Füllen von mineralischen Untergründen aus Holz und Holzwerkstoffen oder Metallen (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern schriftlich lösen oder auf Antrag mündlich beantworten: 1. Fachkunde a. Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe b. Arbeitsverfahren 2. Berufsbezogenes Rechnen Der Prüfling soll praxisbezogene Grundrechenarten lösen. Aufgaben unter Anwendung der (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. (5) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. § 11 Abschlussprüfung (1) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in dem vereinbarten Schwerpunkt in insgesamt höchstens 14 Stunden die folgenden Prüfungsstücke fertigen. (4) Die Prüfungsstücke sollen die Tätigkeitsbereiche berücksichtigen, in denen der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt MALER auszuführen: a. Beschichten mit wasserverdünnbaren Stoffen b. Beschichten mit lösemittelverdünnbaren Stoffen c. Das dritte Prüfungsstück soll aus einem weiteren betrieblichen Tätigkeitsbereich entnommen werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähnlichen Stoffen Verlegen von Decken-, Wand- und Bodenbelägen Herstellen und Verarbeiten von Putzen Ausführen von Verglasungen Ausführen von Spritzlackierungen Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt FAHRZEUGLACKIERUNGEN auszuführen: a. Vorbereitung eines Karosserieteils bis zur Lackierung -5b. Einseitiges Lackieren einer Blechtafel in zwei Farben nach Vorlage einschließlich Abklebearbeiten (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde, berufsbezogenes Rechnen, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung soll praxisbezogen und anschaulich formuliert sein. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten (Prüfungsfächern) in Betracht: 1. Fachkunde a. Werk- und Hilfsstoffe b. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen c. Behandlung von Untergründen; Arbeitsverfahren 2. Berufsbezogenes Rechnen a. Flächenberechnungen b. Werkstoffbedarfsberechnung 3. Fachzeichnen a. Zeichnen und Malen einer farbigen Darstellung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde Anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert: a. Wirtschaftskunde b. Sozialversicherung c. Arbeitsrecht (6) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist in von folgenden zeitlichen Richtwerten in den einzelnen Prüfungsfächern auszugehen: Fachkunde 60 Minuten Berufsbezogenes Rechnen 45 Minuten Fachzeichnen 45 Minuten Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten (7) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der im Absatz (6) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. (9) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. (10) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach bewertet: Fachkunde mit 50 v.H. Berufsbezogenes Rechnen mit 20 v.H. Fachzeichnen mit 20 v.H. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v.H. (11) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind. (12) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (13) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von 2 Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine -6Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde. § 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschrift. § 13 Inkrafttreten Diese Regelung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Lübeck in Kraft. Lübeck, den 27. Mai 1986 Handwerkskammer Lübeck Lang Präsident Kober Hauptgeschäftsführer Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bau- und Metallmaler / zur Bau- und Metallmalerin -7Anlage zu § 7 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Arbeitsschutz , Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung Zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr I a) b) c) d) e) f) g) h) Lfd. Nr. 1 2 Lfd. Nr. 1 3 1 II 2 Einschlägige Arbeitsschutzvorschrift und Verordnungen beachten Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaften beachten Berufstypische Unfallgefahren beachten Gefahren des elektrischen Stroms sowie Möglichkeiten der Unfallverhütung beschreiben Bei Unfällen und Bränden richtig verhalten und Hilfsmaßnahmen einleiten Unfallsichere Lagerung und Behandlung von Beschichtungsstoffen, Hilfsstoffen, Chemikalien und Giften beachten Körperschutzmittel und Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen, insbesondere durch Gase, Staub, Schall, Wärme, Abfälle und Abwässer sowie zur rationellen Energieverwendung beitragen 3 Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 3 a) 1 II 2 Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers aus dem Ausbildungsvertrag, insbesondere Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Krankheit und Kündigung sowie Umfang der sozialen Sicherung nennen 3 Gewerbeübliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen; Ordnung am Arbeitsplatz 3 a) b) Werkstatteinrichtung, Werkstattordnung und Ordnung am Arbeitsplatz beschreiben Handhabung und Pflege gewerbeüblicher Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die Untergrundvorbehandlung und das Aufbringen von Beschichtungen sowie für die Holz- und Metallbearbeitung, insbesondere Pinsel, Bürsten und Rollen, Spritzgeräte und Schleifmaschinen angeben 6 III 4 5 6 Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln I 2 5 Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln I 2 III 4 1 II 2 3 III 4 5 Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 6 -8- Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I 3 Lfd. Nr. 1 4 Fortsetzung Gewerbeübliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen; Ordnung am Arbeitsplatz c) 1 II 2 Handhabung und Pflege gewerbeüblicher stationärer Werkstatteinrichtungen, insbesondere Spritzboxen, Spritz- und Trockenkabinen, Bandschleifmaschinen sowie Tauch-, Flut- und Gießanlagen angeben 3 Ausführen von Nebenarbeiten 3 a) b) Aus- und Einbau von Bauteilen: Teil- und Ganzabdeckungen (1) Werkzeuge und Geräte für den Aus- und Einbau zu bearbeitender und nicht zu bearbeitender Teile nennen und handhaben (2) Umgang mit elektrischem Strom am Bau und in der Werkstatt beherrschen (3) Aus- und Einbau zu bearbeitender und nicht zu bearbeitender Teile von Werkstücken, insbesondere Aus- und Einbau von Schalter- und Steckdosenabdeckungen und Beschlägen ausführen (M) (3) Aus und Einbau zu bearbeitender und nicht zu bearbeitender Teile von Fahrzeugen sowie Anschlag von Fahrzeugtüren, -klappen und -verdecken vornehmen (F) (4) Werkzeuge zur Teil- und Ganzabdeckung nennen (5) Teil- und Ganzabdeckungen zum Schutz nicht zu bearbeitender Flächen und Körper vornehmen (6) Mit einfachen Gerüsten, Behelfsgerüsten und Leitergerüsten sowie mit Kleingerüsten und fahrbaren Gerüsten umgehen (7) Teil- und Ganzabdeckungen von Fahrzeugen vornehmen (F) Ausführen einfacher Verglasungsarbeiten (M) (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für einfache Verglasungsarbeiten nennen und handhaben (2) Alte Verglasungen entfernen, Bauteile für Verglasungen vorbereiten (3) Flachglas zuschneiden und einfache Verglasungsarbeiten durchführen 5 6 Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln I 2 III 4 1 II 2 3 III 4 X X X X X X X X X X X 5 6 -9- Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 4 Fortsetzung Ausführen von Nebenarbeiten Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I Lfd. Nr. 1 5 c) 1 II 2 Ausführung einfacher Putzarbeiten (M) (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für einfache Putzarbeiten nennen und handhaben (2) Putzuntergrund für Putzarbeiten vorbehandeln (3) Mörtel zubereiten und einfache Putzarbeiten ausführen 3 Vorbereiten von Untergründen 3 a) b) Vorbereiten mineralischer Untergründe (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für die Vorbehandlung mineralischer Untergründe nennen und handhaben (2) Arten von mineralischen Untergründen und deren wesentliche Eigenschaften nennen (3) Einwirkungen von Licht, Luft, Wärme, Kälte und Feuchtigkeit auf unbehandelte mineralische Untergründe nennen (4) Mängel und Schäden an mineralischen Untergründen feststellen und beseitigen (5) Mineralische Untergründe für nachfolgende Beschichtungen vorbereiten (6) Löcher und Risse verputzen Vorbereiten von Untergründen aus Holz und Holzwerkstoffen (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für die Vorbereitung von Untergründen aus Holz- und Holzwerkstoffen nennen und handhaben (2) Arten von Holz und Holzwerkstoffen sowie deren wesentliche Eigenschaften nennen (3) Einwirken von Licht, Wärme, Kälte und Feuchtigkeit auf Holz und Holzwerkstoffe nennen (4) Mängel und Schäden an Holz und Holzwerkstoffen feststellen (5) Holz und Holzwerkstoffe für nachfolgende deckende und lasierende Beschichtungen vorbereiten (6) Holz bleichen und beizen 5 4 5 6 X X X I 2 III 4 1 II 2 3 III X X X X X X X X X X X X 6 - 10 - Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I 5 Fortsetzung Vorbereiten von Untergründen c) d) e) f) Vorbereiten von metallischen Untergründen (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für die Vorbereitung von Metallen nennen und handhaben (2) Metallarten unterscheiden und deren wesentliche Eigenschaften nennen (3) Einwirkungen von Wärme, Feuchtigkeit und Umwelteinflüssen auf Metalle nennen (4) Zustand der zu behandelnden Metalle feststellen (M) (5) Neue, eingeschweißte Fahrzeugteile vorbereiten (F) (6) Metalle für nachfolgende Beschichtungen vorbereiten (M) (7) Neue Fahrzeugteile phosphatieren (F) Vorbereiten von Altanstrichen (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für die Vorbehandlung und das Entfernen alter Beschichtungen nennen und handhaben (2) Alte Beschichtungen entfernen (3) Risse und Flecken beseitigen Vorbereiten alter Fahrzeuglackierungen (F) (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für die Vorbehandlung und das Entfernen alter Fahrzeuglackierungen nennen und handhaben (2) Alte Fahrzeuglackierungen auf Haftfestigkeit und Eignung für Reparaturlackierungen prüfen (3) Alte Fahrzeuglackierungen vorbehandeln (4) Alte Fahrzeuglackierungen entfernen Vorbereiten von Untergründen mit alten Decken-, Wand- und Bodenbelägen (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für das Entfernen von Decken-, Wand- und Bodenbelägen nennen und handhaben (2) Alte Decken-, Wand- und Bodenbeläge entfernen 1 II 2 3 III 4 X X X X X X X X X X X X X X X X 5 6 - 11 - Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Ausführen von Beschichtungen; Tapezier- und Belagarbeiten Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I a) b) c) Beschichtungen von mineralischen Untergründen (1) Werkzeuge, Geräte und Beschichtungsstoffe für das Aufbringen von Beschichtungen nennen und handhaben (2) Grundanstriche mit wasser- und lösungsmittelverdünnbaren Grundanstrichstoffen ausführen (3) Absperren, hydrophobieren und imprägnieren (4) Spachteln, füllen, glätten (5) Armieren (6) Kunststoffputze auftragen (M) (7) Zwischen- und Schlussanstriche ausführen (8) Mischen und nachmischen mit wasser- und lösungsmittelverdünnbaren Stoffen (9) Zwischen- und Schlussanstriche mit plastischen Anstrichstoffen ausführen Beschichtungen von Holz und Holzwerkstoffen (1) Werkzeuge, Geräte und Beschichtungsstoffe für das Aufbringen von Beschichtungen von Holz und Holzwerkstoffen nennen und handhaben (2) Grundanstriche mit Grundanstrichstoffen für deckende und lasierende Beschichtungen ausführen (3) Spachteln, füllen, glätten, verkitten (4) Zwischen- und Schlussanstriche ausführen (5) Mischen und nachmischen (6) Lasieren Beschichtungen von Metallen (M) (1) Werkzeuge, Geräte und Beschichtungsstoffe für das Aufbringen von Beschichtungen auf Metallen nennen und handhaben (2) Korrosionsschutz-Grundanstriche auf Metallen und haftvermittelnde Grundanstriche ausführen (3) Spachteln, glätten, füllen (4) Zwischen- und Schlussanstriche ausführen (5) Mischen und nachmischen 1 II 2 3 III 4 5 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 6 - 12 - Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Fortsetzung Ausführen von Beschichtungen; Tapezier- und Belagarbeiten Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I d) e) f) 1 Beschichtungen von Fahrzeugen / Fahrzeuglackierung auf Metall (F) (1) Werkzeuge, Geräte und Beschichtungsstoffe für die Fahrzeuglackierung nennen und handhaben (2) Neue Fahrzeugteile grundbeschichten (3) Spachteln und armieren (4) Fahrzeugteile mit Füller und Decklack beschichten (5) Ganze Fahrzeuge mit Füller und Decklack beschichten (6) Unterbodenschutz und Antidröhnbeschichtungen ausführen (7) Mischen und nachmischen (8) Polieren von Hand und mit der Maschine 7 3 Farbgebung und Beschriftung a) X X X X X X X X X Verlegen von Decken- , Wand- und Bodenbelägen (M)) (1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für das Verlegen von Decken-, Wand- und Bodenbelägen nennen und handhaben (2) Ausgleichsmassen spachteln (3) Absperren und isolieren (4) Kleber auftragen (5) Decken-, Wand- und Bodenbeläge verlegen Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für das Zeichnen und Malen von Schriften, dekorativen Malerarbeiten nennen und handhaben 6 X Tapezierarbeiten (1) Tapezierwerkzeuge, Tapeziergeräte sowie Werkstoffe und Tapeten nennen und handhaben (2) Alte Tapeten durch Trockenabziehen, Einweichen und Abkratzen entfernen (3) Grundanstriche und Spachtelarbeiten ausführen (4) Tapeziergründe mit Streichmakulatur ausführen (5) Tapezieren 3 5 X X X X X I 2 III 4 X Lfd. Nr. 1 II 2 1 II 2 3 III 4 X 5 6 - 13 - Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I 7 Fortsetzung Farbgebung und Beschriftung b) c) d) e) f) g) Striche ziehen Arbeiten mit Klebebändern ausführen Einfache Schablonen anfertigen und schablonieren Klebebuchstaben anwenden Einfache farbige Darstellungen anfertigen Flächen bekleben 1 II 2 3 III 4 X 5 6