und Metallmaler/Bau

Transcription

und Metallmaler/Bau
Regelung für die Berufsausbildung
für Menschen mit Behinderungen
nach § 42 m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
zum/zur
Bau- und Metallmaler /
Bau- und Metallmalerin
-2-
Regelung für die Berufsausbildung
Behinderter zum/zur
Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin
Die
Handwerkskammer
Lübeck
erlässt
aufgrund
der
Beschlüsse
des
Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1986 und der Vollversammlung vom 27. Mai
1986 als zuständige Stelle nach den §§ 41, 42 b, 91 Abs. 1, Ziffer 4 und 106 Abs. 1 Ziffer 8
der Handwerksordnung (HwO) in der durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112) – zuletzt geändert durch das Fernunterrichtsgesetz vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2525, 2531) – geänderten Fassung für die Berufsausbildung Behinderter
nachstehende besondere Regelung. Diese Regelung wurde am 26. Januar 1987,
Geschäftszeichen: VII/620 b-65-205, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein genehmigt.
§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes
Die Berufsausbildung zum/zur Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin darf nur nach
dieser Ausbildungsregelung erfolgen.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
(2) Eine berufliche Vorbereitung, die den
gleichwertig ist, soll angerechnet werden.
Inhalten
dieser
Ausbildungsregelung
(3) Wird die in Abs. 1 bezeichnete Ausbildung in einem Handwerksberuf der Anlage A zur
Handwerksordnung mit dem Ziel der Gesellenprüfung fortgesetzt, so entscheidet die
Handwerkskammer gemäß § 27 a Abs. 2 HwO im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung
nach dieser Regelung auf die ordentliche Ausbildungszeit angerechnet wird.
§ 3 Personenkreis
Diese Regelung gilt gemäß §§ 42 b HwO für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte,
soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben
Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur
vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit
Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise
auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte).
Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.
§ 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung
(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer
Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer
differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der
Bundesanstalt für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste
und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung
von
dafür
geeigneten
Fachleuten
(Ärzte,
Psychologen,
Pädagogen,
Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme
der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchzuführen.
(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber
den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.
-3-
§ 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge gemäß § 41 in Verbindung mit § 42 b
HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden
ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der
Behinderung erforderlich ist, eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten
abgestimmte Ausbildung sichergestellt und ein auf die besonderen Verhältnisse der
Behinderten abgestimmter Berufsschulunterricht gewährleistet ist.
§ 6 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2. Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
3. Gewerbeübliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen; Ordnung am
Arbeitsplatz
4. Ausführen von Nebenarbeiten
5. Vorbereiten von Untergründen
6. Ausführen von Beschichtungen, Tapezier- und Belagarbeiten
7. Farbgebung und Beschriftung
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Dabei hat sich die Berufsausbildung im 3. bis
zum 6. Ausbildungshalbjahr wahlweise schwerpunktmäßig auf den Bereich Maler oder die
Fahrzeuglackierung zu erstrecken.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von
Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 9 Berichtsheft
(1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das
Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
(2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von
der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Die besonderen Belange des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung sind bei
Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist mindestens eine Zwischenprüfung
durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
-4(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten 18
Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden
drei Prüfungsstücke ausführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfernen von alten Beschichtungen für Überholungs- und Erneuerungsanstriche
2. Ausführen von Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen in verschiedenen
Arbeitsverfahren auf mineralischen Untergründen, Holz- und Holzwerkstoffen oder
Metallen
3. Spachteln, Glätten, Füllen von mineralischen Untergründen aus Holz und
Holzwerkstoffen oder Metallen
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten
Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern schriftlich lösen oder auf Antrag mündlich
beantworten:
1. Fachkunde
a. Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe
b. Arbeitsverfahren
2. Berufsbezogenes Rechnen
Der Prüfling soll praxisbezogene
Grundrechenarten lösen.
Aufgaben
unter
Anwendung
der
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von
der in Abs. (5) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der
Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in dem vereinbarten Schwerpunkt in
insgesamt höchstens 14 Stunden die folgenden Prüfungsstücke fertigen.
(4) Die Prüfungsstücke sollen die Tätigkeitsbereiche berücksichtigen, in denen der
Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.
Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt MALER auszuführen:
a. Beschichten mit wasserverdünnbaren Stoffen
b. Beschichten mit lösemittelverdünnbaren Stoffen
c. Das dritte Prüfungsstück soll aus einem weiteren betrieblichen Tätigkeitsbereich
entnommen werden.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähnlichen Stoffen
Verlegen von Decken-, Wand- und Bodenbelägen
Herstellen und Verarbeiten von Putzen
Ausführen von Verglasungen
Ausführen von Spritzlackierungen
Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt FAHRZEUGLACKIERUNGEN auszuführen:
a. Vorbereitung eines Karosserieteils bis zur Lackierung
-5b. Einseitiges Lackieren einer Blechtafel in zwei Farben nach Vorlage
einschließlich Abklebearbeiten
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde,
berufsbezogenes Rechnen, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung soll praxisbezogen und anschaulich
formuliert sein.
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
(Prüfungsfächern) in Betracht:
1. Fachkunde
a. Werk- und Hilfsstoffe
b. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen
c. Behandlung von Untergründen; Arbeitsverfahren
2. Berufsbezogenes Rechnen
a. Flächenberechnungen
b. Werkstoffbedarfsberechnung
3. Fachzeichnen
a. Zeichnen und Malen einer farbigen Darstellung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
Anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert:
a. Wirtschaftskunde
b. Sozialversicherung
c. Arbeitsrecht
(6) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist in von folgenden zeitlichen Richtwerten in den
einzelnen Prüfungsfächern auszugehen:
Fachkunde
60 Minuten
Berufsbezogenes Rechnen
45 Minuten
Fachzeichnen
45 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
30 Minuten
(7) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von
der im Absatz (6) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen.
(9) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern.
(10) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach bewertet:
Fachkunde mit
50 v.H.
Berufsbezogenes Rechnen mit
20 v.H.
Fachzeichnen mit
20 v.H.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 v.H.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von
100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind.
(12) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(13) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von 2 Jahren –
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur
Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des
Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine
-6Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des
Prüfungsstücks ausgesprochen wurde.
§ 12 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind
die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung dieser Vorschrift.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der
Handwerkskammer Lübeck in Kraft.
Lübeck, den 27. Mai 1986
Handwerkskammer Lübeck
Lang
Präsident
Kober
Hauptgeschäftsführer
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bau- und Metallmaler / zur Bau- und Metallmalerin
-7Anlage zu § 7
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
Arbeitsschutz ,
Unfallverhütung,
Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung
Zu vermitteln
im
Ausbildungshalbjahr
I
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Lfd.
Nr.
1
2
Lfd.
Nr.
1
3
1
II
2
Einschlägige Arbeitsschutzvorschrift
und Verordnungen beachten
Unfallverhütungsvorschriften,
insbesondere Richtlinien und
Merkblätter der
Berufsgenossenschaften beachten
Berufstypische Unfallgefahren beachten
Gefahren des elektrischen Stroms
sowie Möglichkeiten der
Unfallverhütung beschreiben
Bei Unfällen und Bränden richtig
verhalten und Hilfsmaßnahmen
einleiten
Unfallsichere Lagerung und
Behandlung von Beschichtungsstoffen,
Hilfsstoffen, Chemikalien und Giften
beachten
Körperschutzmittel und
Schutzausrüstungen zur Vermeidung
von Verletzungen und
Berufskrankheiten anwenden
Zur Vermeidung betriebsbedingter
Umweltbelastungen, insbesondere
durch Gase, Staub, Schall, Wärme,
Abfälle und Abwässer sowie zur
rationellen Energieverwendung
beitragen
3
Arbeits- und sozialrechtliche
Regelungen
3
a)
1
II
2
Rechte und Pflichten des einzelnen
Arbeitnehmers aus dem
Ausbildungsvertrag, insbesondere
Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn,
Urlaub, Krankheit und Kündigung sowie
Umfang der sozialen Sicherung nennen
3
Gewerbeübliche
Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen;
Ordnung am Arbeitsplatz
3
a)
b)
Werkstatteinrichtung, Werkstattordnung
und Ordnung am Arbeitsplatz
beschreiben
Handhabung und Pflege
gewerbeüblicher Werkzeuge, Geräte
und Maschinen für die
Untergrundvorbehandlung und das
Aufbringen von Beschichtungen sowie
für die Holz- und Metallbearbeitung,
insbesondere Pinsel, Bürsten und
Rollen, Spritzgeräte und
Schleifmaschinen angeben
6
III
4
5
6
Während
der
gesamten
Ausbildungszeit
zu
vermitteln
I
2
5
Während
der
gesamten
Ausbildungszeit
zu
vermitteln
I
2
III
4
1
II
2
3
III
4
5
Während
der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
6
-8-
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
3
Lfd.
Nr.
1
4
Fortsetzung
Gewerbeübliche
Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen;
Ordnung am Arbeitsplatz
c)
1
II
2
Handhabung und Pflege
gewerbeüblicher stationärer
Werkstatteinrichtungen, insbesondere
Spritzboxen, Spritz- und Trockenkabinen, Bandschleifmaschinen sowie
Tauch-, Flut- und Gießanlagen
angeben
3
Ausführen von
Nebenarbeiten
3
a)
b)
Aus- und Einbau von Bauteilen:
Teil- und Ganzabdeckungen
(1) Werkzeuge und Geräte für den
Aus- und Einbau zu bearbeitender
und nicht zu bearbeitender Teile
nennen und handhaben
(2) Umgang mit elektrischem Strom
am Bau und in der Werkstatt
beherrschen
(3) Aus- und Einbau zu bearbeitender
und nicht zu bearbeitender Teile
von Werkstücken, insbesondere
Aus- und Einbau von Schalter- und
Steckdosenabdeckungen und
Beschlägen ausführen
(M)
(3) Aus und Einbau zu bearbeitender
und nicht zu bearbeitender Teile
von Fahrzeugen sowie Anschlag
von Fahrzeugtüren, -klappen und
-verdecken vornehmen
(F)
(4) Werkzeuge zur Teil- und
Ganzabdeckung nennen
(5) Teil- und Ganzabdeckungen zum
Schutz nicht zu bearbeitender
Flächen und Körper vornehmen
(6) Mit einfachen Gerüsten, Behelfsgerüsten und Leitergerüsten sowie
mit Kleingerüsten und fahrbaren
Gerüsten umgehen
(7) Teil- und Ganzabdeckungen von
Fahrzeugen vornehmen
(F)
Ausführen einfacher
Verglasungsarbeiten
(M)
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für einfache Verglasungsarbeiten
nennen und handhaben
(2) Alte Verglasungen entfernen, Bauteile für Verglasungen vorbereiten
(3) Flachglas zuschneiden und
einfache Verglasungsarbeiten
durchführen
5
6
Während
der
gesamten
Ausbildungszeit
zu
vermitteln
I
2
III
4
1
II
2
3
III
4
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
5
6
-9-
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
4
Fortsetzung
Ausführen von
Nebenarbeiten
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
Lfd.
Nr.
1
5
c)
1
II
2
Ausführung einfacher Putzarbeiten (M)
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für einfache Putzarbeiten nennen
und handhaben
(2) Putzuntergrund für Putzarbeiten
vorbehandeln
(3) Mörtel zubereiten und einfache
Putzarbeiten ausführen
3
Vorbereiten von
Untergründen
3
a)
b)
Vorbereiten mineralischer Untergründe
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für die Vorbehandlung
mineralischer Untergründe nennen
und handhaben
(2) Arten von mineralischen Untergründen und deren wesentliche
Eigenschaften nennen
(3) Einwirkungen von Licht, Luft,
Wärme, Kälte und Feuchtigkeit auf
unbehandelte mineralische
Untergründe nennen
(4) Mängel und Schäden an
mineralischen Untergründen
feststellen und beseitigen
(5) Mineralische Untergründe für
nachfolgende Beschichtungen
vorbereiten
(6) Löcher und Risse verputzen
Vorbereiten von Untergründen aus Holz
und Holzwerkstoffen
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für die Vorbereitung von
Untergründen aus Holz- und
Holzwerkstoffen nennen und
handhaben
(2) Arten von Holz und
Holzwerkstoffen sowie deren
wesentliche Eigenschaften nennen
(3) Einwirken von Licht, Wärme, Kälte
und Feuchtigkeit auf Holz und
Holzwerkstoffe nennen
(4) Mängel und Schäden an Holz und
Holzwerkstoffen feststellen
(5) Holz und Holzwerkstoffe für
nachfolgende deckende und
lasierende Beschichtungen
vorbereiten
(6) Holz bleichen und beizen
5
4
5
6
X
X
X
I
2
III
4
1
II
2
3
III
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6
- 10 -
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
5
Fortsetzung
Vorbereiten von
Untergründen
c)
d)
e)
f)
Vorbereiten von metallischen
Untergründen
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für die Vorbereitung von Metallen
nennen und handhaben
(2) Metallarten unterscheiden und
deren wesentliche Eigenschaften
nennen
(3) Einwirkungen von Wärme,
Feuchtigkeit und Umwelteinflüssen
auf Metalle nennen
(4) Zustand der zu behandelnden
Metalle feststellen
(M)
(5) Neue, eingeschweißte
Fahrzeugteile vorbereiten
(F)
(6) Metalle für nachfolgende
Beschichtungen vorbereiten
(M)
(7) Neue Fahrzeugteile
phosphatieren
(F)
Vorbereiten von Altanstrichen
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für die Vorbehandlung und das
Entfernen alter Beschichtungen
nennen und handhaben
(2) Alte Beschichtungen entfernen
(3) Risse und Flecken beseitigen
Vorbereiten alter Fahrzeuglackierungen
(F)
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für die Vorbehandlung und das
Entfernen alter
Fahrzeuglackierungen nennen und
handhaben
(2) Alte Fahrzeuglackierungen auf
Haftfestigkeit und Eignung für
Reparaturlackierungen prüfen
(3) Alte Fahrzeuglackierungen
vorbehandeln
(4) Alte Fahrzeuglackierungen
entfernen
Vorbereiten von Untergründen mit alten
Decken-, Wand- und Bodenbelägen
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für das Entfernen von Decken-,
Wand- und Bodenbelägen nennen
und handhaben
(2) Alte Decken-, Wand- und
Bodenbeläge entfernen
1
II
2
3
III
4
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
5
6
- 11 -
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
6
Ausführen von
Beschichtungen;
Tapezier- und Belagarbeiten
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
a)
b)
c)
Beschichtungen von mineralischen
Untergründen
(1) Werkzeuge, Geräte und
Beschichtungsstoffe für das
Aufbringen von Beschichtungen
nennen und handhaben
(2) Grundanstriche mit wasser- und
lösungsmittelverdünnbaren
Grundanstrichstoffen ausführen
(3) Absperren, hydrophobieren und
imprägnieren
(4) Spachteln, füllen, glätten
(5) Armieren
(6) Kunststoffputze auftragen
(M)
(7) Zwischen- und Schlussanstriche
ausführen
(8) Mischen und nachmischen mit
wasser- und
lösungsmittelverdünnbaren Stoffen
(9) Zwischen- und Schlussanstriche
mit plastischen Anstrichstoffen
ausführen
Beschichtungen von Holz und
Holzwerkstoffen
(1) Werkzeuge, Geräte und
Beschichtungsstoffe für das
Aufbringen von Beschichtungen
von Holz und Holzwerkstoffen
nennen und handhaben
(2) Grundanstriche mit Grundanstrichstoffen für deckende und
lasierende Beschichtungen
ausführen
(3) Spachteln, füllen, glätten, verkitten
(4) Zwischen- und Schlussanstriche
ausführen
(5) Mischen und nachmischen
(6) Lasieren
Beschichtungen von Metallen
(M)
(1) Werkzeuge, Geräte und
Beschichtungsstoffe für das
Aufbringen von Beschichtungen
auf Metallen nennen und
handhaben
(2) Korrosionsschutz-Grundanstriche
auf Metallen und haftvermittelnde
Grundanstriche ausführen
(3) Spachteln, glätten, füllen
(4) Zwischen- und Schlussanstriche
ausführen
(5) Mischen und nachmischen
1
II
2
3
III
4
5
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6
- 12 -
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
6
Fortsetzung
Ausführen von
Beschichtungen;
Tapezier- und Belagarbeiten
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
d)
e)
f)
1
Beschichtungen von Fahrzeugen /
Fahrzeuglackierung auf Metall
(F)
(1) Werkzeuge, Geräte und
Beschichtungsstoffe für die
Fahrzeuglackierung nennen und
handhaben
(2) Neue Fahrzeugteile
grundbeschichten
(3) Spachteln und armieren
(4) Fahrzeugteile mit Füller und
Decklack beschichten
(5) Ganze Fahrzeuge mit Füller und
Decklack beschichten
(6) Unterbodenschutz und
Antidröhnbeschichtungen
ausführen
(7) Mischen und nachmischen
(8) Polieren von Hand und mit der
Maschine
7
3
Farbgebung und
Beschriftung
a)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Verlegen von Decken- , Wand- und
Bodenbelägen
(M))
(1) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe
für das Verlegen von Decken-,
Wand- und Bodenbelägen nennen
und handhaben
(2) Ausgleichsmassen spachteln
(3) Absperren und isolieren
(4) Kleber auftragen
(5) Decken-, Wand- und Bodenbeläge
verlegen
Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für
das Zeichnen und Malen von Schriften,
dekorativen Malerarbeiten nennen und
handhaben
6
X
Tapezierarbeiten
(1) Tapezierwerkzeuge,
Tapeziergeräte sowie Werkstoffe
und Tapeten nennen und
handhaben
(2) Alte Tapeten durch
Trockenabziehen, Einweichen und
Abkratzen entfernen
(3) Grundanstriche und
Spachtelarbeiten ausführen
(4) Tapeziergründe mit
Streichmakulatur ausführen
(5) Tapezieren
3
5
X
X
X
X
X
I
2
III
4
X
Lfd.
Nr.
1
II
2
1
II
2
3
III
4
X
5
6
- 13 -
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
Zeitpunkt
schwerpunktmäßiger
Vermittlung
I
7
Fortsetzung
Farbgebung und
Beschriftung
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Striche ziehen
Arbeiten mit Klebebändern ausführen
Einfache Schablonen anfertigen und
schablonieren
Klebebuchstaben anwenden
Einfache farbige Darstellungen
anfertigen
Flächen bekleben
1
II
2
3
III
4
X
5
6