MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB Scheidung

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MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB Scheidung
MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB
Scheidung auf gemeinsames Begehren
bzw.
Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen
zwischen
(Vornamen + Name),
(Geburtsdatum, Geburtsort + Heimatort)
(Adresse, PLZ + Ort)
Ehemann/Ehefrau/
Gesuchsteller/in
und
(Vornamen + Name),
(Geburtsdatum, Geburtsort + Heimatort)
(Adresse, PLZ + Ort)
Ehefrau/Ehemann/
Gesuchsteller/in
Ingress und Scheidungsbegehren
Die Parteien leben seit dem ......
(Datum einfügen)
einvernehmlich getrennt. Nach reiflicher Über-
legung und aus freiem Willen beantragen die Parteien hiermit beim Kantonsgericht Nidwalden gemeinsam die Scheidung ihrer am …...
(Datum der Heirat)
vor …...
(Zivilstandsamt der Heirat)
ge-
schlossenen Ehe und sehen für die Regelung der Nebenfolgen die nachstehende Vereinbarung vor:
I.
Sorgerecht
Varianten:
Alleiniges Sorgerecht:
a.
Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über die Kinder Monika, geb. 6. Juni 2005, und Alfons, geb. 12. Dezember 2008, der Ehefrau und Mutter
zuzuteilen.
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b.
Die Kinder Monika, geb. 6. Juni 2005, und Alfons, geb. 12. Dezember 2008, seien
unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen.
Gemeinsame elterliche Sorge:
a.
Die Parteien beantragen übereinstimmend, die beiden Kinder Monika, geb. 6. Juni
2005, und Alfons, geb. 12. Dezember 2008, in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge
zu belassen. Über die Betreuungsanteile eines jeden Elternteils haben sich die Parteien in einer separaten Elternvereinbarung geeinigt. Diese Vereinbarung wird zu den
Gerichtsakten gegeben (Beilage).
b.
Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass sie weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder Monika, geb. 6. Juni 2005 und Alfons, geb.
12. Dezember 2008 ausüben möchten.
Die beiden Kinder werden weiterhin bei der Mutter wohnen. Der Vater verbringt jeden
Mittwochnachmittag sowie jeden Freitagnachmittag und Samstagmorgen (einschliesslich Übernachtung) mit seinen Kindern. Zusätzlich verbringt er jedes zweite
Wochenende (einschliesslich Übernachtung vom Samstag auf Sonntag) mit den gemeinsamen Kindern.
Die Parteien einigen sich ausserhalb dieser Vereinbarung über die Örtlichkeiten, an
welchen der Vater mit den Kindern den jeweiligen persönlichen Kontakt pflegen wird.
Über den Aufenthalt der Kinder während der Ferien und der Feiertage einigen sich
die Eltern in direkter Absprache. Dabei gilt, dass die Kinder die Ferien je zur Hälfte
und die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern verbringen sollen.
II.
Besuchsrecht
Wo die elterliche Sorge nicht beiden Ehegatten belassen wird, sondern einem Elternteil zuzuordnen ist, muss der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem
nicht sorgeberechtigten Elternteil gestaltet werden.
a.
Den Kindern Monika und Alfons einerseits und dem Vater andererseits steht
das Recht zu, jedes erste und dritte Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis
Sonntag, 19.00 Uhr, und drei Wochen Ferien im Jahr miteinander zu verbringen.
b.
Angesichts des Alters der Kinder wird auf eine detaillierte Besuchsrechtsregelung verzichtet. Die Kinder sprechen die persönlichen Kontakte zu ihrem Vater
mit diesem direkt ab.
c.
Der Vater verpflichtet sich gegenüber der Mutter, sie dadurch in ihren Betreuungspflichten zu entlasten, dass er sich jeden Mittwochnachmittag der gemeinsamen Kinder annimmt und mit ihnen die Schularbeiten erledigt. Kommt
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der Ehemann dieser Verpflichtung nicht nach, erhöht sich der nachstehend
festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag um monatlich Fr. 200.00 je Kind.
d.
Die Mutter verpflichtet sich, den Vater vor wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung jeden Kindes zu konsultieren sowie auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen. Sie
verpflichtet sich ausserdem, den Vater vor wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils
Kopien der Schulzeugnisse der Kinder zukommen zu lassen.
III.
Vorsorgeausgleich
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des
andern Ehegatten. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Auch ohne Parteiantrag hat das Gericht entsprechend
der von Bundesrechts wegen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime einen Vorsorgeausgleich herzustellen.
Die Parteien haben dem Gericht eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben (vom Zeitpunkt der Heirat bis heute), die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, vorzulegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB).
a.
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die …...
(Name, Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), sei anzuweisen,
vom Konto des Ehemannes den Betrag von Fr. …... (die Hälfte der Differenz zwischen dem Vorsorgeguthaben des Ehemannes und der Ehefrau) der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, …... (Name,
Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), zu überweisen.
b.
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, die …... (Name,
Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), sei anzuweisen, vom
Konto der Ehefrau den Betrag von Fr. …... (die Hälfte der Differenz zwischen dem Vorsorgeguthaben
der Ehefrau und des Ehemannes) der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, …... (Name, Adresse
und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), zu überweisen.
c.
Die Parteien verzichten (in Anbetracht der kurzen Ehedauer und der geringen Vorsorgeguthaben oder in Anbetracht der geringen Differenz der Vorsorgeguthaben) gegenseitig auf ihren Anspruch auf Ausgleichung der beruflichen Vorsorge.
d.
Beim Ehemann/Bei der Ehefrau ist ein Vorsorgefall eingetreten. Die Parteien erklären
ausdrücklich den Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge.
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IV.
Kinderunterhalt
Alleiniges Sorgerecht:
a.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder Monika und Alfons
monatlich je auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von je
Fr. ........
bis zum zurückgelegten 7. Altersjahr,
Fr. ........
vom 8. bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr,
Fr. ........
vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, längstens
jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung,
zuzüglich die ihm ausbezahlten Kinderzulagen (von derzeit Fr. 240.00 je Kind).
Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der vorstehende Unterhaltsbeitrag ermässigt sich monatlich um Fr. ........, soweit und
solange der Ehemann die voranstehend vereinbarte Betreuung der gemeinsamen
Kinder nicht nur an den vereinbarten Wochenenden, sondern auch regelmässig an
den Mittwochnachmittagen von 12.00 Uhr bis nach dem Nachtessen übernimmt.
b.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder Monika und Alfons
monatlich je Fr. ........, zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, sofern
diese vom Ehemann bezogen werden können.
Die Unterhaltsleistungen sind vorauszahlbar und auf den Monatsersten fällig.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben
−
Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern in dem Masse von der Unterhaltspflicht befreit werden, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt
aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln zu bestreiten;
−
Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern auch nach der Mündigkeit des Kindes
für dessen Ausbildung aufzukommen haben, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann;
−
Art. 286 Abs. 3 ZGB, wonach das Gericht die Eltern bei nicht vorgesehenen
ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen
Beitrages verpflichten kann.
Der Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auch über
deren Mündigkeit hinaus Beiträge von monatlich je Fr. ........ zuzüglich ihm ausbezahlter Kinderzulagen zu leisten, solange sie sich noch in Ausbildung befinden und die
übrigen Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 und Art. 276 Abs. 3 ZGB erfüllt sind.
Gemeinsames Sorgerecht:
a.
Grundsätzlich ist auch eine Variante wie oben unter "Alleiniges Sorgerecht" denkbar.
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b.
Die Kosten für Kleidung, Schule, Versicherung, Arztkosten, Hobbies der Kinder (im
bisherigen Rahmen, geschätzt auf monatlich Fr. ......, je Kind) sowie Ferien, die Kinder ohne einen Elternteil verbringen, tragen die Eltern im Verhältnis von zwei Dritteln
zu Lasten des Ehemannes und einem Drittel zu Lasten der Ehefrau.
Jeder Elternteil trägt selbst die bei ihm entstehenden Wohn- und Verpflegungskosten
für die Kinder sowohl während der ordentlichen Betreuung als auch während der Ferien.
In Berücksichtigung seines höheren Einkommens und angesichts des Umstandes,
dass die Ehefrau die Kinder an durchschnittlich vier Tagen pro Woche betreut, leistet
der Ehemann der Ehefrau ausserdem die folgenden monatlichen, je auf den Ersten
eines jeden Monats vorauszahlbaren Beiträge an die Unterhaltskosten der Kinder
Monika und Alfons: Fr. ........
Evtl. für Pendelmodell oder Nestmodell:
c.
Jeder Elternteil übernimmt die während des Zusammenlebens mit den Kindern anfallenden Kosten wie Wohnen, Einrichtung, Essen, Ferien.
Die übrigen Kosten wie Krankenkasse, Versicherung, Zahnarzt, Drittbetreuung, Taschengeld, Kleider, Schulauslagen (Lager, Musikschule, Bücher, Vereinsbeiträge
etc.) werden von den Eltern entsprechend ihrer Einkommensstärke getragen. Es gilt
dabei folgendes:
a)
Die Eltern einigen sich jeweils im Monat Januar über den voraussichtlichen
notwendigen Bedarf der Kinder gemäss dem vorstehenden Absatz. Ihre Beiträge ermitteln sie aufgrund der Lohnausweise des vergangenen Jahres. Beide Ehegatten üben bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein 80%-Pensum
aus.
Ein tieferes Teilpensum, welches ein Elternteil freiwillig wählt, wird auf ein
80%-Pensum hochgerechnet. Bei einem tieferen Pensum aus anderen Gründen suchen die Eltern nach einer angemessenen Lösung.
b)
Die vereinbarten Beträge werden auf ein Kinderkonto einbezahlt, auf welches
beide Eltern Zugriff haben. Sie verpflichten sich, grössere Beträge (ab
Fr. 300.00) nur in Absprache mit dem andern Elternteil zu beziehen.
c)
Ab Rechtskraftbeschreitung des Scheidungsurteils bis zur ersten periodischen
Anpassung bezahlt der Ehemann den monatlichen Betrag von Fr. 400.00 und
die Ehefrau den monatlichen Betrag von Fr. 200.00 auf das gemeinsame Kinderkonto. Allfällige Kinderzulagen werden von demjenigen Elternteil, der sie
bezieht, zusätzlich auf das Kinderkonto einbezahlt.
Die voranstehende Unterhaltsregelung wird bei wesentlichen Veränderungen in der
Kinderbetreuungsregelung in gegenseitiger Absprache angepasst.
V.
Ehegattenunterhalt
a.
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
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(Zum Beispiel bei kurzer Dauer der Ehe, keine Kinder, guter Gesundheit, etc., vgl.
Art. 125 Abs. 2 ZGB.)
b.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von monatlichen,
jeweils auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von
Fr. ........
Die Pflicht zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts erlischt mit dem Erreichen des
16. Altersjahres des jüngsten Kindes o d e r mit dem Erreichen des Pensionsalters
durch die Ehefrau.
Werden Unterhaltsleistungen vereinbart, ist auf alle Fälle anzugeben, von welchem Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat) und welchem Vermögen (nur unterhaltsrelevantes Vermögen, z.B. Vermögensertrag) der Ehegatten ausgegangen wurde.
Kann keine oder nur eine ungenügende Rente festgesetzt werden, dann ist anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, z.B.:
Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB wird festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts notwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. ........ betragen würde.
Eine solche Klausel schafft innerhalb einer fünfjährigen Frist die Möglichkeit einer nachträglichen Rentenfestsetzung bzw. -erhöhung. Es ist zulässig die gesetzliche Frist von 5 Jahren in
der Scheidungskonvention zu verlängern.
VI.
Indexklausel
Die Kinderunterhaltsbeiträge und der nacheheliche Ehegattenunterhalt beruhen auf dem
Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von ........ Punkten,
Stand Monat …... (Angabe Monat und Jahr) (Basis Dezember 2000 = 100 Punkte).
Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Stand Ende November des Vorjahres angepasst, soweit sich auch das Einkommen des verpflichteten
Ehemannes entsprechend verändert hat. Die Beweislast für eine geringere Entwicklung seines Einkommens trägt der Ehemann. Die erstmalige Anpassung erfolgt per 1. Januar …...
VII.
Wohnung der Familie
Rechte aus dem Mietvertrag:
Die Ehefrau ist mit den Kindern in der ehelichen Wohnung verblieben und der Ehemann hat
diese anlässlich der Aufnahme des Getrenntlebens verlassen. Das Gericht wird ersucht, der
Ehefrau allein die Rechte und Pflichten aus dem bis anhin auf beide Ehegatten lautenden
Mietvertrag unter entsprechender Anweisung an die Vermieterschaft X.Y. zu übertragen.
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Einräumung eines Wohnrechtes:
Das Stockwerkeigentum GB-Nr. 5520, Grundbuch Stans, 180/1000 Miteigentumsanteil an
Parzelle Nr. 45 mit Sonderrecht an der Dachwohnung Nr. 4 mit Kellerabteil und Bastelraum,
ist Familienwohnung der Ehegatten. Sie steht zusammen mit dem Autoeinstellplatz Nr. 100
im Alleineigentum des Ehemannes.
Der Ehemann räumt der Ehefrau ein befristetes entgeltliches Wohn- und Benützungsrecht
nach Art. 121 Abs. 3 und Art. 776 ff. ZGB am Stockwerkeigentum GB-Nr. 5520 720, Grundbuch Stans, sowie ein entgeltliches Nutzniessungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 100 ein,
gegen eine Entschädigung von monatlich insgesamt Fr. ........ (indexiert), welcher Betrag
während der Dauer der tatsächlichen Ausübung des Wohn- und Benützungsrechts mit den
vorstehend genannten Unterhaltsleistungen, die der Ehemann der Ehefrau schuldet, zu verrechnen sind.
Die Dauer dieses entgeltlichen Wohn- und Benützungsrechts wird bis zum Ende jenes Monats vereinbart, in welchem das jüngste Kind der Parteien das 18. Altersjahr vollendet hat,
d.h. bis ........, auf welchen Zeitpunkt hin die Ehefrau mit den mündigen Kindern spätestens
und unwiderruflich die bisherige Familienwohnung verlässt. Die Ehefrau ist berechtigt, schon
vor diesem Zeitpunkt jederzeit unter Beobachtung einer dreimonatigen Voranzeige auf das
Ende eines jeden Kalendermonates die bisherige eheliche Wohnung zu verlassen.
Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt Nidwalden, auf dem Stockwerkeigentum GBNr. 720, Grundbuch Stans, ein Wohn- und am Autoeinstellplatz Nr. 100 ein Benützungsrecht
zu Gunsten der Ehefrau bis ........ als Personaldienstbarkeit einzutragen. Die Ehefrau ist berechtigt, gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil, auf eigene Kosten, die Eintragung
dieser Personaldienstbarkeit beim Grundbuchamt Nidwalden zu veranlassen.
Sollte sich die Ehefrau vor Ablauf des eingetragenen Wohnrechts, d.h. vor dem ........, wieder
verheiraten, so verpflichtet sie sich, spätestens drei Monate nach Eintragung ihrer Ehe im
Zivilstandsregister die Bewilligung zur Löschung der das Eigentum des Ehemannes belastenden Dienstbarkeit zu erteilen.
VIII.
Güterrecht
Die noch offenen Steuern (die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer) des Jahres …... werden vollumfänglich vom Ehemann übernommen.
Die Parteien erklären sich im Übrigen güterrechtlich vollständig als auseinandergesetzt. Jede
Partei ist Eigentümer derjenigen Vermögenswerte und desjenigen Mobiliars, welches sie zur
Zeit besitzt.
IX.
Kosten
a.
Die Ehegatten tragen die entstehenden Gerichtskosten je zur Hälfte und jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst.
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b.
Die Ehegatten tragen die entstehenden Gerichtskosten je hälftig; der Ehemann leistet
der Ehefrau einen reduzierten Beitrag von Fr. 1'800.'' an ihre Anwaltskosten; im Übrigen trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
Die Kosten der Mediation, die zur vorliegenden Vereinbarung geführt hat, tragen die Ehegatten je zur Hälfte.
Die voranstehende Kostenregelung soll nach dem Willen der Parteien ausdrücklich auch
dann gelten, wenn die Vereinbarung nicht von beiden Ehegatten bestätigt wird.
X.
Genehmigungsantrag
Die Parteien ersuchen das Gericht übereinstimmend um unveränderte Genehmigung der
Vereinbarung und ihrer Anträge in vorliegender Form und um Aufnahme derselben ins Urteilsdispositiv.
(Ort), (Datum)
Der Ehemann:
(Vorname + Name)
Die Ehefrau:
(Vorname + Name)