Wohnbaufoerderung_PO.. - energie:bewusst Kärnten

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Wohnbaufoerderung_PO.. - energie:bewusst Kärnten
Kärntner Wohnbauförderung 2010
WOHNBAUFÖRDERUNG
IN KÄRNTEN
Mag. Christine Reiner
Klagenfurt, April 2010
« Christine Reiner - Abt.4 - Homepage: http://www.wohnbau.ktn.gv.at »
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Rechtsgrundlagen der Wohnbauförderung
 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz
(K-WBFG 1997) idF LGBl Nr 15/2010
 Gesetz über den Wohn- und
Siedlungsfonds für das Land Kärnten
LGBl Nr7/1972 idgF
Wer wird gefördert?
Was wird gefördert?
Wie wird gefördert?
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1
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Begünstigte Person
Jede natürliche Person,
 deren erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende
Absicht es ist, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres
dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig
und als Hauptwohnsitz zu nutzen
 und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
 höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) nicht
überschritten
 bei Eigentumserwerb und Errichtung von Eigenheimen
österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt
Wichtig!
Aufgabe aller Rechte an der bisher innegehabten Wohnung
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Begünstigte Person Höchstzulässiges Jahreseinkommen
Höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen)
für eine optimale Förderung (Darlehen und AZ):
geförderte Mietwohnung
Annuitätenzuschuss
und Förderungsdarlehen
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
für jede weitere Person
€ 30.000,-€ 45.000,-€ 49.000,-€ 53.000,-€ + 4.000,--
Eigentum,
nur Förder.darl.
(kein AZ !)
€ 32.500,-€ 47.500,-€ 51.500,-€ 55.500,-€ + 4.000,--
Bei Überschreitung um max. € 2.500,-- (rechte Spalte) kein AZ möglich
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Jahreseinkommen (1)
• Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte sämtlicher
Personen, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen
Haushalt leben (Lehrlingsentschädigungen und Ferialbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt, wenn der Bezieher mit den
Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnt).
• Als Jahreseinkommen gilt das Bruttojahreseinkommen des der
Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres (ohne
Familienbeihilfe) abzüglich
- der Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
(Sozialversicherung, Kammerumlage etc.),
- der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988),
- der einbehaltenen Lohnsteuer.
• Zum Einkommen zählen auch Überstundenzuschläge,
Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs-, Wochen- und Krankengeld
sowie gerichtlich oder vertraglich festgesetzte
Unterhaltszahlungen.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Jahreseinkommen (2)
• Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt sind, gilt das
Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres abzüglich der
festgesetzten Einkommenssteuer. Als Einkommen gilt daher:
Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der
+ Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988),
- Freibeträge nach den §§ 10, 34, 35, 41 (3), 104, 105 EStG,
- abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer.
• Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden
jedenfalls die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als
Jahreseinkommen herangezogen, wenn die übrigen Einkünfte
negativ sind.
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3
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnung
•
•
•
•
zur ganzjährigen Bewohnung geeignet;
baulich in sich abgeschlossen (außer bei Wohnraumsanierung);
normal ausgestattet;
mindestens Zimmer, Küche bzw. Kochnische, Vorraum,
WC, Bad bzw. Dusche;
• Nutzfläche mindestens 30 m².
„Normale Ausstattung”
• größte Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und
der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten
• einwandfreie Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik
(Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-,Abgasschutz, Fernwärmeanschluss)
• entspricht zeitgemäßen Wohnbedürfnissen,
aber überschreitet diese nicht sehr maßgeblich;
• Dämm- und Schaumstoffe frei von H-FCKW und H-FKW
(teilhalogenierten Fluorchlorkohlen- und Fluorkohlenwasserstoffen).
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Nutzfläche (1)
Bei Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und
Ersterwerb von Wohnraum:
Haushaltsgröße
1 oder 2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 oder mehr Personen
angemessene Nutzfläche
70 m²
80 m²
95 m²
105 m²
115 m²
125 m²
Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. von 150 m² bei mehr als fünf im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen überschritten, ist die
Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung
zu kürzen. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 % wird keine
Förderung gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch über Empfehlung des
Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall
der Förderung Abstand genommen werden.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Nutzfläche (2)
• Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche ("NettoGrundrissfläche" nach ÖNORM B 1800) der Wohnung bzw.
des Eigenheimes einschließlich Loggien und Wintergärten.
• Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und Dachbodenräume,
Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche
Zwecke zählen nicht.
• Bei Räumen mit verputzten oder verkleideten Wänden wird die
aus den Rohbaumaßen errechnete Grundrissfläche um
2 % verringert.
Bei der Errichtung von Wohnraum mit einer Nutzfläche über
130 m² bzw. 150 m² (bei mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt) entfällt die Gebührenbefreiung für die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnbauförderungsdarlehens
und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen.
Die tatsächliche Nutzfläche wird dabei so errechnet, wie im
vorigen Absatz beschrieben.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Eigenheimförderung - Voraussetzungen
• Errichtung eines Eigenheimes mit 1 oder 2 Wohnungen
(Mindestgröße 30 m²), davon eine für den Förderungswerber.
• Bei Zweifamilienhäusern müssen die Wohnungen baulich in sich
abgeschlossen sein (ausgenommen bäuerliche Wohnhäuser).
Die zweite Wohnung muss zur regelmäßigen Benützung für eine
dem Förderungswerber nahestehende begünstigte Person (Eltern,
volljährige Kinder, Geschwister etc.) vorgesehen sein.
• Der Förderungswerber muss
+ österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt,
+ eine begünstigte Person,
+ Eigentümer, Mit- oder Wohnungseigentümer an der zu
verbauenden Liegenschaft sein und darf
+ das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht überschreiten.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wie wird gefördert?
Gefördert wird durch
• die Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens
(Förderungsdarlehen) und
• die Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu den
Rückzahlungsraten sonstiger zur Finanzierung aufgenommenen
Hypothekardarlehen (z.B. Bausparkassendarlehen)
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Förderungsausmaß
Das Förderungsausmaß berechnet sich aus
• der Bewertung der Maßnahmen
• der Grundförderung
• den Erhöhungsbeträgen
• der zuordenbaren (angemessenen) Nutzfläche
Das ergibt die
Förderungssumme
60 %
Förderungsdarlehen
40 %
AZ-gestütztes
Hypothekardarlehen
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Förderungsdarlehen
• Nach Zusicherung und grundbücherlicher Sicherstellung des
Darlehens erfolgt die Anweisung des Darlehens innerhalb eines
Zeitraums von ca. einem Jahr in höchstens zwei Teilbeträgen
nach dem in der Zusicherung enthaltenen Auszahlungsplan und
entsprechend dem Baufortschritt.
• Laufzeit 34 Jahre,
• Rückzahlung (Zinsen + Tilgung) halbjährlich:
1. bis 5. Jahr
6. bis 20. Jahr
21. bis 25. Jahr
26. bis 34. Jahr
Verzinsung
(jährlich)
2,0%
2,5%
4,0%
4,0%
Rückzahlungsraten
(halbjährl.)
1,0%
1,5%
3,5%
5,0%
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Annuitätenzuschuss
• Ein AZ wird nur Eigentümern oder Miteigentümern gewährt, die
die Wohnung selbst bewohnen (für nahestehende begünstigte
Person nur WBF-Darlehen).
• Der AZ wird längstens für insgesamt 16 Jahre gewährt und muss
alle vier Jahre neu beantragt werden. Er wird nach Bezug der
geförderten Wohnung (Eigenheims) halbjährlich angewiesen.
• Wird bei der Antragstellung nur ein WBF-Darlehen gewährt
(Jahreseinkommen um bis zu € 2.500,-- zu hoch), kann noch
innerhalb von 8 Jahren nach dem Bezug um einen AZ angesucht
werden.
1. bis zum 4. Jahr
je 6 %
5. bis zum 8. Jahr
je 5 %
9. bis zum 12. Jahr
je 4 %
13. bis zum 16. Jahr
je 3 %
des förderbaren Hypothekardarlehens
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Mindestanforderungen Wä
Wärmeversorgung (1)
Die Wärmeversorgung hat durch „innovative klimarelevante Systeme“ zu
erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit nicht im Bereich einer
Fernwärmeanlage mit Fernwärme aus einer hocheffizienten Kraft-WärmeKoppelungs-Anlage oder mit Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer
Energie von zumindest 80% liegt und der Anschluss an dieses Netz mit
einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand
verbunden ist. Diese innovativen klimarelevanten Systeme sind Folgende:
• Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung
möglichst hoher Effizienzstandards
• Elektrisch
betriebene
Heizungswärmepumpen
mit
einer
Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest 4. Bei einem Heizwärmebedarf
(HWBBGF,Ref) im Wohnungsneubau von kleiner gleich 15 kWh/(m².a) ist
eine Mindest – Jahresarbeitszahl von mindestens 3 zulässig
• Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im
Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf
orientierten
KraftWärme-Koppelung
im
Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige
Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Mindestanforderungen Wä
Wärmeversorgung (2)
• Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im
Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf
orientierten
KraftWärme-Koppelung
im
Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige
Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt
• Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80%
• Erdgas – Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung
im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen wenn ein Anschluss an
ein Fernwärmenetz nicht möglich ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von
thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar
sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden
• Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im
Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren
Treibhausgasemissionen führen
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Mindestanforderungen Warmwasserbereitung
Die Warmwasserbereitung hat über eine thermische Solaranlage zu
erfolgen. Von dieser Bedingung kann abgesehen werden, wenn eine
Solaranlage einschließlich deren Komponenten lagebedingt nicht
wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Anlage ist dann
lagebedingt nicht wirtschaftlich, wenn am Standort des Gebäudes zu
geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Von der
Bedingung der Warmwasserbereitung über eine thermische
Solaranlage kann weiters abgesehen werden, wenn
• die Warmwasserbereitung mittels Fernwärme erfolgt,
• die Warmwasserbereitung über eine Heizungsanlage auf Basis
erneuerbarer Energie, wobei ein Pufferspeicher mit einem Volumen
von mindestens 65 Liter je KW installierter Heizlast (gemäß
Typenschild des Wärmeerzeugers) vorzusehen ist
• oder durch eine Brauchwasser-Wärmepumpe erfolgt.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Maximal zulä
zulässiger jä
jährlicher Heizwä
Heizwärmebedarf
Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref pro
m² konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen –
Volumsverhältnises (A/V – Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima
gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
zwischen den Werten ist linear zu interpolieren
HWBBGF,Ref in kWh/(m².a)
bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
ab 1.1.2012
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
45
25
36
20
Bei einer Revitalisierung kann von dieser Forderung Abstand genommen
werden, wenn die Erreichbarkeit wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die
Grundförderung wird dann mit € 400.- je m² förderbarer Nutzfläche
berechnet.
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9
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Grundfö
Grundförderung (1)
Das Förderungsausmaß bei Errichtung eines Eigenheimes
errechnet sich aus der Grundförderung je nach Heizwärmebedarf
(HWBBGF,Ref) und Oberflächen/Volumsverhältnis von € 400,- bis €
625,- je m² förderbarer Nutzfläche und den jeweils zutreffenden
Erhöhungsbeträgen.
Bei
Passivhäusern
mit
einem
Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref
10 kWh(m².a) erhöht sich die
Grundförderung um € 50,- je m² förderbarer Nutzfläche.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Grundfö
Grundförderung (2)
A/V < 0,2
dazwischen
A/V > 0,8
Förderungsausmaß je m²
förderbarer Nutzfläche
HWBBGF = 25
linear
HWBBGF = 45
€ 400,-
dazwischen linear
dazwischen linear
HWBBGF = 15
€ 625,-
dazwischen linear
HWBBGF = 10
linear
Passivhaus: HWBBGF,Ref < 10 kWh(m².a)
Erhöhung: € 50,- je m² förderbarer Fläche
Der Fördersatz kann mit nachfolgender Formel berechnet werden:
Fördersatz in €
m²
 625   HWBBGF , REF  8,33 * 1  A / V


225


A
V
10
25
*
/


 * 
20
10
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Grundförderung (3)
A/V - Verhältnis
€/m²
0,30
0,40
0,50
0,60
0,70
> 0,80
400
25,00
28,33
31,67
35,00
38,33
41,67
45,00
415
24,00
27,17
30,33
33,50
36,67
39,83
43,00
430
23,00
26,00
29,00
32,00
35,00
38,00
41,00
445
22,00
24,83
27,67
30,50
33,33
36,17
39,00
460
21,00
23,67
26,33
29,00
31,67
34,33
37,00
475
20,00
22,50
25,00
27,50
30,00
32,50
35,00
490
19,00
21,33
23,67
26,00
28,33
30,67
33,00
505
18,00
20,17
22,33
24,50
26,67
28,83
31,00
520
17,00
19,00
21,00
23,00
25,00
27,00
29,00
535
16,00
17,83
19,67
21,50
23,33
25,17
27,00
550
15,00
16,67
18,33
20,00
21,67
23,33
25,00
565
14,00
15,50
17,00
18,50
20,00
21,50
23,00
580
13,00
14,33
15,67
17,00
18,33
19,67
21,00
595
12,00
13,17
14,33
15,50
16,67
17,83
19,00
610
11,00
12,00
13,00
14,00
15,00
16,00
17,00
625
10,00
10,83
11,67
12,50
13,33
14,17
15,00
HWBBGF,Ref
< 0,20
21
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge (1)
• Ökologische Bauweise: …………………….……………. bis zu € 6.000,Je nach ermittelten OI3BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag
Förderungsausmaß bis € 6.000,- gemäß nachstehender Tabelle möglich.
OI3BG1,BGF > 200
dazwischen
OI3BG1,BGF < 0
€ 0,-
linear
€ 6.000,-
zum
Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien hat im Zuge der
Berechnung des Energieausweises zu erfolgen.
• Niedertemperaturheizung: ……………………...………………. € 1.000,Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des
Heizsystems max. 35° C beträgt. Der Nachweis hat durch
Vorlage der
Raumheizlastberechnung nach Norm (zB EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen.
Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich
und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu
erfolgen.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge (2)
• Solarunterstützte Heizung: ……………………..……………….. € 5.000,Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss je Wohneinheit

bei Standard – Kollektoren mindestens 15 m² und

bei Vakuum – Kollektoren mindestens 12 m² betragen
Je m² Kollektorfläche (Aperturfläche) ist bei Standard-Kollektoren ein Pufferspeicher
von mindestens 65 Liter und bei Vakuum-Kollektoren von mindestens 80 Liter
vorzusehen.
• Frischluftanlage optimiert (Schall, etc.): ………..……………. € 2.000,Unter
Frischluftanlage
werden
mechanische
Lüftungsanlagen
ohne
Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw.
den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die
Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die
Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen
ausreichend groß zu sein.
Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner
1,5 h-1 (n50 – Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines
geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge (3)
• Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert
(Schall, Luftfilter etc.): ………………………..…………………… € 5.000,Unter
Komfortlüftung
mit
Wärmerückgewinnung
werden
mechanische
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden.
Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von
kleiner 1,0 h-1 (n50 – Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-Wert kleiner
0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als
Nachweis
eine
Luftdichtheitsmessung
eines
nachweislich
geschulten
Fachunternehmers erforderlich.
• Photovoltaik: ……………………………………… € 3.000,- bis € 12.000,Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt € 3.000,- pro installiertem
Kilowatt-peak, maximal bis zu € 12.000,- für 4 kWp je Wohneinheit.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge (4)
• Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): ……………………… € 3.000,Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen:

Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche
und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden.

Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt
werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne
weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist.

Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
• Gruppenwohnbau: ………………………………….………………. € 5.000,Mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in
gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren
Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht
übersteigt.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge (5)
• Historische Siedlungszentrum: ……………..…………………. € 5.000,Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt
der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die
maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden
haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für
Raumordnung und Raumplanung vorzulegen.
• Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen
strukturschwachen Raum: ...................................................... € 5.000,• Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ........ € 7.500,• Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied
mit Behinderung: ..................................................................... € 7.500,Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 –
Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 –
Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte
Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen.
26
13
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel fü
für die Eigenheimfö
Eigenheimförderung
Errichtung eines Eigenheimes mit 130 m² Nutzfläche
HWBBGF,Ref = 35 kWh/m²a, A/V = 0,75
Jungfamilie, 1 Kind
Grundförderung
€ 465 x 80 m²
€ 37.200,-
Jungfamilienförderung
€ 7.500,-
Ökologische Baustoffe OI3BG1,BGF Index
€ 3.000,-
Solarunterstützte Heizung
€ 5.000,-
Niedertemperaturheizung
€ 1.000,-
Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung
€ 5.000,-
Barrierefreie Bauweise
€ 3.000,-
Förderungssumme
€ 61.700,-
Aufteilung in:
60 % Förderungsdarlehen
€ 37.020,-
40 % AZ-gestütztes Darlehen
€ 24.680,27
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Baubeginn
Wichtig!
Mit den Baumaßnahmen darf vor Annahme der Zusicherung
nur mit schriftlicher Zustimmung der Kärntner
Landesregierung („vorzeitiger Baubeginn“) begonnen
werden!
28
14
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (1)
• Ersterwerb von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Eigenheimen
im Gruppenwohnbau direkt vom Errichter („Wohnbauscheck“)
• Der Erwerber muss
+ österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt,
+ eine begünstigte Person sein sein,
+ das höchstzulässige Jahreseinkommen einhalten.
Voraussetzung für die Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum
ist weiters, dass
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (2)
•
•
•
•
•
•
•
•
für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln
gewährt und in Anspruch genommen worden sind,
der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes des KWBFG 1997 entspricht,
die Voraussetzungen der Anlage II des K-WBFG 1997 erfüllt sind,
die Nutzfläche jedes Wohnobjektes 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,
beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des
Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen eine barrierefreie Erschließung der
Wohnung unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN
durchgeführt wird,
das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach
diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet,
der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ein
gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen
Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und –
steuerung und zum Prokjektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung
verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das
Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist,
30
15
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (3)
•
•
•
der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige
Bauvereinigung
handelt,
maximal
zu
den
nach
dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt,
der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des
Konsumentenschutzes,
vor
allem
hinsichtlich
Gewährleistung
und
Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht.
und bei Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen (mehrgeschossiger
Wohnbau) und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau seitens des Landes dem
Errichter (Verkäufer) die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft
erteilt wurde.
Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² überschritten, ist die
Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu
kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 % wird keine Förderung
gewährt.
In
begründeten
Ausnahmefällen
kann
über
Empfehlung
des
Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der
Förderung Abstand genommen werden.
31
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Mindestanforderungen (1)
Bei Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohnungen entsprechen die
Mindestanforderungen den Bestimmungen über die Errichtung von
Eigenheimen und Eigenheimen im Gruppenwohnbau. Auch die
Erhöhungsbeträge entsprechen der Eigenheimförderung (siehe oben).
Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen kommt die
Mindestvoraussetzung der Barrierefreiheit hinzu. Die Voraussetzungen
hierfür sind:
• Eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches (hindernisfreie
Gebäudeerschließung)
• Der Haupteingang des Gebäudes muss stufen- und schwellenfrei
erreichbar sein.
• Parkierung: Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz muss
stufenlos und möglichst eben sein. Tiefgaragen müssen stufen- und
schwellenfrei erreichbar sein.
• Die Wohnungen im Erdgeschoss müssen barrierefrei (stufen- und
schwellenfrei) erreichbar sein. Bei Aufstockungen, nachträglichen
Dachgeschosseinbauten kann von dieser Bedingung abgegangen werden.
32
16
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Grundfö
Grundförderung mehr als 2 Wohneinheiten
Je nach Heizwärmebedarf (HWBBGF,Ref) und Oberflächen/Volumsverhältnis
beträgt das Förderungsausmaß bei der Errichtung eines Eigenheimes
gemäß nachstehender Tabelle € 650,- bis € 875,- je m² förderbarer
Nutzfläche.
A/V < 0,2
dazwischen
A/V > 0,8
Förderungsausmaß je m²
förderbarer Nutzfläche
HWBBGF = 25
linear
HWBBGF = 45
€ 650,-
dazwischen linear
dazwischen linear
HWBBGF = 15
€ 875,-
dazwischen linear
HWBBGF = 10
linear
Passivhaus: HWBBGF,Ref < 10 kWh(m².a)
Erhöhung: € 50,- je m² förderbarer Fläche
Fördersatz in €
m²
225


 875  HWBBGF, REF  8,33 * 1  A / V * 

 10  25 * A / V 
33
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge mehr als 2 WE (1)
• Ökologische Bauweise: ………je m² förderbare Nutzfläche bis € 30,Je nach ermittelten OI3BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag zum
Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche bis € 30,- gemäß nachstehender
Tabelle möglich.
OI3BG1,BGF > 200
dazwischen
OI3BG1,BGF < 0
€ 0,-
linear
€ 30,-
• Niedertemperaturheizung: ………je m² förderbare Nutzfläche € 10,Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des
Heizsystems max. 35° C beträgt. Der Nachweis hat durch
Vorlage der
Raumheizlastberechnung nach Norm (zB EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen.
Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich
und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu
erfolgen.
• Solarunterstützte Heizung: ………. je m² förderbare Nutzfläche € 15,Anlagen zur Raumheizung liegen vor, wenn mindestens 15 % des jährlichen
Heizwärmebedarfs abgedeckt werden.
34
17
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge mehr als 2 WE (2)
• Frischluftanlage optimiert (Schall etc.): …… je m² förderbare Nutzfläche € 5,Unter
Frischluftanlage
werden
mechanische
Lüftungsanlagen
ohne
Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw.
den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die
Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die
Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen
ausreichend groß zu sein.
Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner
1,5 h-1 (n50 – Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines
geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist.
• Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert
(Schall, Luftfilter etc.): ……………….……… je m² förderbare Nutzfläche € 15,Unter
Komfortlüftung
mit
Wärmerückgewinnung
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden.
werden
mechanische
Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit
von kleiner 1,0 h-1 (n50 – Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-Wert
kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist
daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten
Fachunternehmers erforderlich.
35
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge mehr als 2 WE (3)
• Photovoltaik: ………………………...…..………………… bis zu € 5.000,Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt € 2,- je m² förderbarer
Nutzfläche pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu € 5.000,-.
• Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): …………………… € 3.000,Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen:
• Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur
Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden.
• Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass
eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche
Maßnahme möglich ist.
• Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
36
18
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Erhö
Erhöhungsbeträ
hungsbeträge mehr als 2 WE (4)
• Historische Siedlungszentrum: ……………..…………………. € 5.000,Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt
der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die
maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden
haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für
Raumordnung und Raumplanung vorzulegen.
• Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen
strukturschwachen Raum: ......................................................... € 5.000,• Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ......... € 7.500,• Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied
mit Behinderung: ........................................................................ € 7.500,Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 –
Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 –
Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte
Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen.
37
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel – Förderung Ersterwerb
Kauf einer Eigentumswohnung mit 130 m² Nutzfläche
HWBBGF,Ref = 35 kWh/m²a, A/V = 0,75
Jungfamilie, 1 Kind
Grundförderung
€ 715,- x 80 m²
€ 57.200,-
Jungfamilienförderung
€ 7.500,-
Ökologische Baustoffe OI3BG1,BGF Index € 15,- x 80 m²
€ 1.200,-
Solarunterstützte Heizung
€ 15,- x 80 m²
€ 1.200,-
Niedertemperaturheizung
€ 10,- x 80 m²
€
Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung
€ 15,- x 80 m²
€ 1.200,-
Barrierefreie Bauweise
Förderungssumme
800,-
€ 3.000,€ 72.100,-
Aufteilung in:
60 % Förderungsdarlehen
€ 43.260,-
40 % AZ-gestütztes Darlehen
€ 28.840,-
38
19
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (1)
Förderungsvoraussetzungen






dass die Baubewilligung für die Errichtung der überwiegenden Teile des
Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens erteilt wurde,
außer es handelt sich um
den Anschluss an Fernwärme oder um Maßnahmen zur Nutzung alternativen
Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor
mindestens 5 Jahren erfolgt sein muss, oder
um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von
Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen;
die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den
Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz
regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden;
durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der
Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt;
die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer
nachgewiesen wird und die Rechnungsbelege neben dem Kostenanteil für das
Material einen angemessenen Kostenanteil für die Arbeitsleistungen enthalten;
39
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (2)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich
mindestens € 2000,- exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem
Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die
einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von € 100,- exklusive
USt aufweisen;

soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den
Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt,

zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine
Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde,

im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den IstZustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss,
welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen
erreicht werden, vorgelegt wird.
40
20
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (3)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines
Energieausweises ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen
Solaranlagen für die Warmwasserbereitung,
Solaranlagen für die Wärmeversorgung (Heizungseinbindung),
den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung (gemäß unten Punkt I. und IV.)
eine Wärmepumpe für Warmwasser,
die Ersterrichtung von Sanitäranlagen,
eine Dacherneuerung,
den Einbau von Aufzügen,
behindertengerechte Maßnahmen, oder
Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen,
betreffen.
Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so
wird eine Förderung für die beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit
gewährt, als die sich in einem Zeitraum von 5 Jahren ergebende Summe der
anzuerkennenden Sanierungskosten das Gesamtausmaß der Förderung unter
Punkt 5. unten nicht überschreitet.
Bei Wohnungen und Eigenheimen mit einer Nutzfläche von über 150 m²
verkürzen sich die anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem
Prozentausmaß der Überschreitung.
41
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Förderungswerber
Förderungswerber
• Eigentümer des Gebäudes, Bauberechtigter oder
bestellter Verwalter des Gebäudes.
• Wohnungsinhaber, Mieter, Wohnungseigentümer
oder Eigentümer (Miteigentümer).
42
21
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
Gefördert wird die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnheimen und Wohnungen. Als
Sanierungsmaßnahmen gelten:
I.
Allgemeine Verbesserungsmaßnahmen (Förderanteil bis 50 % der
anerkannten Sanierungskosten):
•
•
die erstmalige Errichtung von Sanitäranlagen
die bedarfsbezogene Wohnungszusammenlegung bei gleichzeitiger energetischer
Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche
von 120 m²)
die Wohnungsteilung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes
(anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²)
die bedarfsbezogene Wohnungsvergrößerung bei gleichzeitiger energetischer
Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche
von 120 m²)
die Dacherneuerung, nur in Verbindung mit der Errichtung eines Kaltdaches
der erstmalige Einbau von Aufzügen iSd § 2 Abs. 1 lit. A Z 1 und Z 2 des Kärntner
Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen
in Wohnhäusern mit mindestens sechs Wohnungen
Erdgas – Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in
ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung im Bereich von
bestehenden Erdgasversorgungen soweit zB keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit
gegeben ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination
Abstand genommen werden.
•
•
•
•
•
43
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
II.
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile
(Förderanteil bis 60 % der anerkannten Sanierungskosten):
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten (UWerte) der Art 15a- Vereinbarung erreicht werden müssen.
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/m²K
Außenwand
0,25 W/m²K
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/m²K
Die oben angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der jeweilige gesamte Bauteil
saniert wird. Eine Förderung für noch nicht sanierte Teile von Bauteilen ist dann möglich wenn
sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den
oben angeführten U-Werten entspricht.
Bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden können von den Anforderungen in Bezug
auf die Sanierung des gesamten Bauteils Ausnahmen gemacht werden. Als „historische
Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich,
städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude,
die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig
ausgewiesen sind.
44
22
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
III.
Maßnahmen
für
erhöhten
Wärmeschutz
einzelner
(Förderanteil bis 70 % der anerkannten Sanierungskosten):
Bauteile
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten (UWerte) die in Pkt. II. angeführten U-Werte um mindestens 20% unterschreiten müssen.
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,08 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
0,88 W/m²K
Außenwand
0,20 W/m²K
Oberste Geschossdecke, Dach
0,16 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,28 W/m²K
Die oben angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der jeweilige gesamte Bauteil
saniert wird. Eine Förderung für noch nicht sanierte Teile von Bauteilen ist dann möglich wenn
sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den
oben angeführten U-Werten entspricht.
Bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden können von den Anforderungen in Bezug
auf die Sanierung des gesamten Bauteils Ausnahmen gemacht werden. Als „historische
Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich,
städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude,
die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig
ausgewiesen sind.
45
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
IV.
Sanierungsmaßnahmen
bei
thermischen
Solaranlagen
und
Heizungsanlagen (Förderanteil bis 70 % der anerkannten
Sanierungskosten):
• Solaranlagen zur Warmwasserbereitung
• Solaranlagen zur Heizungseinbindung
• Photovoltaikanlagen
• Herstellung
des
Anschlusses
bestehender
oder
geplanter
Zentralheizungsanlagen
an Fernwärme
• Austausch des Wärmeabgabesystems auf Niedertemperaturheizung
• Zentrale Heizungsanlagen für Biogene Brennstoffe (auch Stückholzkessel
und ortsfeste gesetzte Öfen mit Pufferspeicher, wenn sie der Beheizung
des gesamten Förderungsobjektes dienen)
• Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl
von zumindest 4. Bei einem Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref von weniger
als 20 kWh/(m².a) ist eine Mindest – Jahresarbeitszahl von zumindest 3
zulässig
• Brauchwasserpumpen
• Hypokaustensysteme
• Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung
Da dieser Punkt nur eine Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen darstellen kann,
wird
zur
Feststellung
der
detaillierten
technischen
Daten
der
Sanierungsmaßnahmen auf die Richtlinien zum K-WBFG 1997 verwiesen.
46
23
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
V.
Deltaförderung im Rahmen der energetischen Sanierung (Förderanteil
bis 70 % der anerkannten Sanierungskosten):
Können die Zielwerte wie unter Punkt VI. unten angeführt im Rahmen einer
umfassenden energetischen Sanierung nicht erreicht werden, kann eine Förderung
(Deltaförderung) dann gewährt werden, wenn der Ausgangs – HWBBGF,Ref um
mindestens 30% verbessert wird und die U-Werte der einzelnen Bauteile wie unter
Punkt II. oben eingehalten werden.
VI.
Umfassende energetische Sanierung (Förderanteil bis 100 % der
anerkannten Sanierungskosten):
Begriffsbestimmung: umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind
zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder
den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der
folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam
erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen,
Dach (Dachdämmung) oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke,
energetisch relevantes Haustechniksystem.
Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref pro m²
konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen –
Volumsverhältnis (A/V – Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima gemäß
OIB-Leitfaden einzuhalten:
47
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Maßnahmen
zwischen den Werten ist linear zu interpolieren
HWBBGF,Ref in kWh/(m².a)
bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
75
35
Sollten die Anforderungen an den Heizwärmebedarf nach Sanierung gemäß oben
angeführter Tabelle nicht erreichbar sein (insbesondere aufgrund des Denkmalschutzes
oder etwa aufgrund besonders ungünstiger Ausgangssituation), so sind jedenfalls hohe
Bauteilanforderungen zu erfüllen, welche jenen der in Punkt II. oben entsprechen. Als
„historische Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die
geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen
insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen
Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind.
VII.




Maßnahmen für Menschen mit Behinderung (Förderanteil bis 100 %
der anerkannten Sanierungskosten):
Abhängig von der Art und Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung können
entsprechende Maßnahmen gefördert werden.
Das sind zB:
Auffahrtsrampe (ÖNORM B 1600)
Behindertenaufzüge (Treppen-Etagenlift)
Errichtung von behindertengerechten Sanitärräumen (Bad, WC)
Verbreiterung der Türöffnungen
Ein entsprechender Nachweis über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ist vorzulegen.
48
24
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Förderung (1)
Jährliche nicht rückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 5 % bzw. 6 %
über 10 Jahre – insgesamt 50 % bzw. 60 % - des als förderungsfähig
anerkannten Kostenanteils der Sanierungsmaßnahmen sowie ein
einmaliger Zuschuss zu den Kosten des Energieausweises und der
Energieberatung vor Ort bis zu max. € 350,-.
Höhe der Fö
Förderung
Der jährliche Zuschuss beträgt 5 % des förderbaren Kostenanteiles,
bzw. 6 % des förderbaren Kostenanteiles bei Bauvorhaben, die in
historischen Siedlungszentren gelegen sind, wenn es sich um eine
umfassende energetische Sanierung handelt, und durch ein Gutachten
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Raumordnung und
Raumplanung nachgewiesen wird, dass das Bauvorhaben in einem
historischen Siedlungszentrum liegt.
Als historisches Siedlungszentrum gilt das Gemeindegebiet, das den
Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und
in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen
befinden oder befunden haben.
49
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Wohnhaussanierung - Förderung (2)
Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten beträgt:
• bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Punkte I. – V. und VII. höchstens € 300,je m² Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 36.000,- je Wohnung.
• bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Punktes VI. höchstens € 400,- je m²
Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 48.000,- je Wohnung
• bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Punktes VI. wo nach Durchführung der
Arbeiten ein „Niedrigstenergiehausstandard“ erreicht wird, höchstens € 500,- je m²
Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 60.000,- je Wohnung. Für einen
„Niedrigsthausstandard“ ist im Zuge einer umfassenden Sanierung ein
Heizwärmebedarf am Standort (HWBBGF,Ref) von höchstens 20 kWh/(m².a) nach
Berechnungsmethode des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) zu
erreichen.
• Über
Empfehlung
des
Wohnbauförderungsbeirates
können
bei
Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden bei denen behindertengerechte Maßnahmen
durchgeführt werden oder bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen in
denen ein Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut wird,
die anzuerkennenden Sanierungskosten höchsten € 150,- je m² Nutzfläche bis zum
Gesamtausmaß von € 18.000,- je Wohnung, in einem höheren Ausmaß festgesetzt
werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.
• Bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen welche nicht
mineralisch gebunden sind, werden die förderbaren Kosten des Dämmmaterials um
10% erhöht.
50
25
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel 1
•BEISPIEL 1:


•

Eigenheim mit 130 m² Nutzfläche
umfassende Sanierung (Fenster und Außentüren, Wärmedämmung an
den Außenmauern, Heizung)
Gesamtbaukosten € 50.000,-
 maximal förderbare Gesamtbaukosten
• 120 m² x € 400
• € 48.000,-
förderbare Gesamtbaukosten
• € 48.000,-
 Förderung 5% von € 48.000,- = € 2.400,- x 10 Jahre
 Direktförderung Energieausweis und Energieberatung
• € 350,-
• GESAMTFÖRDERUNG
• € 24.350,-
51
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel 2
•BEISPIEL 2:


•


Eigenheim mit 130 m² Nutzfläche
umfassende Sanierung (Fenster und Außentüren, Wärmedämmung an
den Außenmauern, Heizung)
Gesamtbaukosten € 50.000,Bauvorhaben im historischen Siedlungszentrum gelegen
 maximal förderbare Gesamtbaukosten
• 120 m² x € 400
• € 48.000,-
 förderbare Gesamtbaukosten
• € 48.000,-
 Förderung 6% von € 48.000,- = € 2.880,- x 10 Jahre
 Direktförderung Energieausweis und Energieberatung
• € 350,-
• GESAMTFÖRDERUNG
• € 29.150,-
52
26
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (1)
• Errichtung (Fertigstellung) von Wohnungen, Eigenheimen
und Wohnheimen;
• Schaffung von Wohnraum durch Zubau, Einbau, Umbau;
• in sozial begründeten Fällen der Erwerb von Wohnraum.
Förderungsvoraussetzungen
• Gewährung eines WBF-Darlehens nicht (mehr) möglich
oder nicht vorgesehen (z.B. Erweiterung von Wohnraum,
Förderung nach Baubeginn, zu hohes Einkommen).
Förderungswerber
• österreichischer Staatsbürger (oder gleichgestellt)
• Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder
Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft
53
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (2)
Förderungsausmaß

Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Wohnraum (Eigenheim) bei
einer Nutzfläche
bis 20 m²
bis 30 m²
bis 40 m²
und für jede weiteren 10 m²




€ 3.000,-€ 4.500,-€ 6.000,-€ 1.500,--,
wobei für einen Ein- oder Zweipersonenhaushalt maximal bis 100 m²
(€ 15.000,--) und für jede weitere Person eine zusätzliche Fläche von
jeweils 10 m² bis zum Ausmaß von höchsten 130 m² (€19.500,-)
gefördert werden kann.
Bei Zubauten wird eine Förderung nur für jenes Ausmaß an (neuer)
Nutzfläche gewährt, das sich aus dem Differenzbetrag zwischen der
maximal förderbaren Fläche und der Altbestandsfläche ergibt.
54
27
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (3)
Förderungsausmaß
 Errichtung von mehr als zwei Wohnungen (Mietwohnungen) in
bestehenden Gebäuden maximal 40 % der Gesamtbaukosten (ab
Rohbau bis zur baulichen Fertigstellung).
Bei Errichtung von Mietwohnungen beschränkt sich die Förderung auf
eine förderbare Fläche von maximal 75 m² und nur auf eine Bauweise
in Verbindung mit einem Altbestand.
Wie wird gefördert?
 Gefördert wird einerseits durch Gewährung eines Landesdarlehens
(Laufzeit 20 Jahre, Verzinsung 2 %) und andererseits durch
Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 25 % zu
einem auf die Dauer von 12 Jahren aufzunehmenden
Hypothekardarlehen.
Bis zu einem Förderungsbetrag von € 19.500,- wird die Förderung
bei Eigenheimen nur als Direktdarlehen des Landes gewährt.
55
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel LWSF - Eigenheim
Eigenheim; Haushaltsgröße 3 Personen
Errichtung eines Zubaues mit 58 m²
Nutzfläche des Altbestandes 75 m²
Gesamtfläche Alt/Neu: 133m²
 Maximal förderbare Nutzfläche bei 3 Personen
Abzüglich Altbestandsfläche
Förderbare Nutzfläche
-
110 m²
75 m²
35 m²
 Ergibt ein Förderungsdarlehen in Höhe von € 6000,-Die halbjährlich zu entrichtenden Rückzahlungsraten, die Zinsen und
Tilgung umfassen, betragen:
€ 181,50
56
28
Kärntner Wohnbauförderung 2010
Beispiel LWSF - Mietwohnungen
Errichtung von Mietwohnungen (Fertigstellung) von 3
Wohnungen
Annahme eines förderbaren Kostenanteiles von € 75.000,-- für
Kosten ab Rohbau bis zur Fertigstellung
 Zugesichertes Gesamtdarlehen (40 %)
Davon Landesdarlehen
Davon Hypothekardarlehen
€ 30.000,00
€ 15.000,00
€ 15.000,00
Die halbjährlich zu entrichtenden Rückzahlungsraten, die Zinsen und
Tilgung umfassen, betragen:
 Für das Landesdarlehen
Für das Hypothekardarlehen
Abzüglich 25 % Annuitätenzuschuss
Halbjährliche Rückzahlungsrate
ca.
ca.
€
453,75
€ 1.020,00
€
255,00
€ 1.218,75
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Eigentumsübertragung –
Übernahme einer Förderung
• Bei Erwerb bzw. Veräußerung einer geförderten Wohnung (eines
Eigenheimes) kann das Wohnbauförderungsdarlehen vom
Erwerber nur mit Zustimmung des Landes übernommen werden.
• Einer Übernahme wird nur zugestimmt, wenn der Erwerber eine
begünstigte Person ist.
• Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn
– der Anteil am Mindestanteil an einen Ehegatten übertragen
wird, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist;
– oder wenn ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung an
den früheren Ehegatten übertragen wird - im Fall der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse bei der Scheidung oder im Falle der Aufhebung
oder Nichtigkeitserklärung der Ehe.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Begünstigte Rückzahlung
• Vorzeitige gänzliche Rückzahlung von WBF-Darlehen oder von
Darlehen des Landes-Wohn- und Siedlungsfonds
• 25 %-iger Nachlass auf den aushaftenden Darlehensbetrag
Voraussetzungen
• Darlehen bereits zur Gänze zugezählt
• kein Grund zur Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens
• Bei Wohnbauförderungsdarlehen:
– Förderungszusicherung vor mehr als zehn Jahren,
– Restlaufzeit noch mindestens fünf Jahre.
 Bei Darlehen des Landes-Wohn- und Siedlungsfonds:
– mindestens ein Viertel der Laufzeit des Darlehens verstrichen
(gerechnet ab Zusicherung),
– Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Gebührenbefreiung - Neue Regelung
Für Rechtsgeschäfte zur Finanzierung von wohnbaugeförderten Objekten
ist nunmehr für eine Gebührenbefreiung die Nutzfläche bzw. Anzahl der
Personen maßgeblich.
1) Gerichtsgebühren
a) bei Erwerb oder Neuerrichtung von Wohnungen:
die Nutzfläche der Wohnung darf max. 130 m² bzw.
bei mehr als fünf Personen im gemeins. Haushalt max. 150 m² betragen.
b) bei Sanierung von Wohnungen
die Nutzfläche der Wohnung darf max. 150 m² betragen.
2) Rechtsgeschäftsgebühr (Kreditsteuer)
Für die Darlehen im Rahmen der Wohnbauförderung zum Erwerb,
zur Neuerrichtung von Wohnungen sowie zur Sanierung gilt:
a) Förderungsdarlehen des Landes:
gebührenbefreit (unabhängig von der Nutzfläche)
b) Hypothekardarlehen der Banken und Bausparkassen:
gebührenbefreit, wenn die Nutzfläche der Wohnung max. 150 m² beträgt.
c) Zusage der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Hyp.darlehen:
gebührenbefreit, wenn die Nutzfäche der Wohnung max. 150 m² beträgt.
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Auskünfte Landesregierung (1)
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 4 - UAbt. Wohnungs- und Siedlungswesen
Mießtaler Straße 6, A- 9021 Klagenfurt
Sekretariat:
05 0536 -
30442
Eigenheimförderung (Bezirke):
Klagenfurt-Stadt/Land
Villach Land
Wolfsberg, Hermagor, Villach-Stadt
St.Veit / Glan, Feldkirchen
Spittal / Drau, Völkermarkt
30464
30463
30461
30462
30465
Ersterwerb von Wohnraum:
Mehrgeschoßiger Wohnbau:
oder 050 536 -
30445
Wohnhaussanierung:
30447
30448
30449
Eigenmittelers.darlehen:
30481
30467
Allgemeine Wohnbeihilfe:
30482
30483
30443
30466
Wohnbeihilfe:
30484
30485
30487
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Kärntner Wohnbauförderung 2010
Auskünfte Landesregierung (2)
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 4 – UAbt. Wohngs- und Siedlungswesen
Mießtaler Straße 6, A-9021 Klagenfurt
Unterabteilungsleiter: Mag. Willibald Wanderer
Sekretariat:
050 536 - 30442
oder 050 536 - 30445
Telefax:
050 536 - 30440
e-mail:
[email protected]
Internet:
www.wohnbau.ktn.gv.at
Anträge sind unter Verwendung der vom Amt der Kärntner Landesregierung
aufgelegten Vordrucke bei der Abteilung 4-UAbt. Wohnbauförderung, einzureichen.
Den Anträgen sind sämtliche erforderliche Unterlagen anzuschließen, die auf den
Antragsformularen angeführt sind. Alle Anträge und Beilagen im Zusammenhang mit
der Wohnbauförderung sind gebührenfrei.
Für die Förderung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und Ersterwerb von
Wohnraum sowie für die Wohnhaussanierung liegen Einreichmappen auf (gegen
einen Druckkostenbeitrag erhältlich).
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