Wohnbaufoerderung_PO.. - energie:bewusst Kärnten
Transcription
Wohnbaufoerderung_PO.. - energie:bewusst Kärnten
Kärntner Wohnbauförderung 2010 WOHNBAUFÖRDERUNG IN KÄRNTEN Mag. Christine Reiner Klagenfurt, April 2010 « Christine Reiner - Abt.4 - Homepage: http://www.wohnbau.ktn.gv.at » Kärntner Wohnbauförderung 2010 Rechtsgrundlagen der Wohnbauförderung Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG 1997) idF LGBl Nr 15/2010 Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten LGBl Nr7/1972 idgF Wer wird gefördert? Was wird gefördert? Wie wird gefördert? 2 1 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Begünstigte Person Jede natürliche Person, deren erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht es ist, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig und als Hauptwohnsitz zu nutzen und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) nicht überschritten bei Eigentumserwerb und Errichtung von Eigenheimen österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt Wichtig! Aufgabe aller Rechte an der bisher innegehabten Wohnung 3 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Begünstigte Person Höchstzulässiges Jahreseinkommen Höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) für eine optimale Förderung (Darlehen und AZ): geförderte Mietwohnung Annuitätenzuschuss und Förderungsdarlehen 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen für jede weitere Person € 30.000,-€ 45.000,-€ 49.000,-€ 53.000,-€ + 4.000,-- Eigentum, nur Förder.darl. (kein AZ !) € 32.500,-€ 47.500,-€ 51.500,-€ 55.500,-€ + 4.000,-- Bei Überschreitung um max. € 2.500,-- (rechte Spalte) kein AZ möglich 4 2 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Jahreseinkommen (1) • Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte sämtlicher Personen, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt leben (Lehrlingsentschädigungen und Ferialbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt, wenn der Bezieher mit den Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnt). • Als Jahreseinkommen gilt das Bruttojahreseinkommen des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres (ohne Familienbeihilfe) abzüglich - der Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage etc.), - der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988), - der einbehaltenen Lohnsteuer. • Zum Einkommen zählen auch Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs-, Wochen- und Krankengeld sowie gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen. 5 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Jahreseinkommen (2) • Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Als Einkommen gilt daher: Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der + Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), - Freibeträge nach den §§ 10, 34, 35, 41 (3), 104, 105 EStG, - abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. • Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden jedenfalls die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Jahreseinkommen herangezogen, wenn die übrigen Einkünfte negativ sind. 6 3 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnung • • • • zur ganzjährigen Bewohnung geeignet; baulich in sich abgeschlossen (außer bei Wohnraumsanierung); normal ausgestattet; mindestens Zimmer, Küche bzw. Kochnische, Vorraum, WC, Bad bzw. Dusche; • Nutzfläche mindestens 30 m². „Normale Ausstattung” • größte Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten • einwandfreie Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik (Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-,Abgasschutz, Fernwärmeanschluss) • entspricht zeitgemäßen Wohnbedürfnissen, aber überschreitet diese nicht sehr maßgeblich; • Dämm- und Schaumstoffe frei von H-FCKW und H-FKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlen- und Fluorkohlenwasserstoffen). 7 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Nutzfläche (1) Bei Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und Ersterwerb von Wohnraum: Haushaltsgröße 1 oder 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 oder mehr Personen angemessene Nutzfläche 70 m² 80 m² 95 m² 105 m² 115 m² 125 m² Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. von 150 m² bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 % wird keine Förderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. 8 4 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Nutzfläche (2) • Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche ("NettoGrundrissfläche" nach ÖNORM B 1800) der Wohnung bzw. des Eigenheimes einschließlich Loggien und Wintergärten. • Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche Zwecke zählen nicht. • Bei Räumen mit verputzten oder verkleideten Wänden wird die aus den Rohbaumaßen errechnete Grundrissfläche um 2 % verringert. Bei der Errichtung von Wohnraum mit einer Nutzfläche über 130 m² bzw. 150 m² (bei mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt) entfällt die Gebührenbefreiung für die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnbauförderungsdarlehens und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen. Die tatsächliche Nutzfläche wird dabei so errechnet, wie im vorigen Absatz beschrieben. 9 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Eigenheimförderung - Voraussetzungen • Errichtung eines Eigenheimes mit 1 oder 2 Wohnungen (Mindestgröße 30 m²), davon eine für den Förderungswerber. • Bei Zweifamilienhäusern müssen die Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sein (ausgenommen bäuerliche Wohnhäuser). Die zweite Wohnung muss zur regelmäßigen Benützung für eine dem Förderungswerber nahestehende begünstigte Person (Eltern, volljährige Kinder, Geschwister etc.) vorgesehen sein. • Der Förderungswerber muss + österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt, + eine begünstigte Person, + Eigentümer, Mit- oder Wohnungseigentümer an der zu verbauenden Liegenschaft sein und darf + das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht überschreiten. 10 5 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wie wird gefördert? Gefördert wird durch • die Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens (Förderungsdarlehen) und • die Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu den Rückzahlungsraten sonstiger zur Finanzierung aufgenommenen Hypothekardarlehen (z.B. Bausparkassendarlehen) 11 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Förderungsausmaß Das Förderungsausmaß berechnet sich aus • der Bewertung der Maßnahmen • der Grundförderung • den Erhöhungsbeträgen • der zuordenbaren (angemessenen) Nutzfläche Das ergibt die Förderungssumme 60 % Förderungsdarlehen 40 % AZ-gestütztes Hypothekardarlehen 12 6 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Förderungsdarlehen • Nach Zusicherung und grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens erfolgt die Anweisung des Darlehens innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Jahr in höchstens zwei Teilbeträgen nach dem in der Zusicherung enthaltenen Auszahlungsplan und entsprechend dem Baufortschritt. • Laufzeit 34 Jahre, • Rückzahlung (Zinsen + Tilgung) halbjährlich: 1. bis 5. Jahr 6. bis 20. Jahr 21. bis 25. Jahr 26. bis 34. Jahr Verzinsung (jährlich) 2,0% 2,5% 4,0% 4,0% Rückzahlungsraten (halbjährl.) 1,0% 1,5% 3,5% 5,0% 13 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Annuitätenzuschuss • Ein AZ wird nur Eigentümern oder Miteigentümern gewährt, die die Wohnung selbst bewohnen (für nahestehende begünstigte Person nur WBF-Darlehen). • Der AZ wird längstens für insgesamt 16 Jahre gewährt und muss alle vier Jahre neu beantragt werden. Er wird nach Bezug der geförderten Wohnung (Eigenheims) halbjährlich angewiesen. • Wird bei der Antragstellung nur ein WBF-Darlehen gewährt (Jahreseinkommen um bis zu € 2.500,-- zu hoch), kann noch innerhalb von 8 Jahren nach dem Bezug um einen AZ angesucht werden. 1. bis zum 4. Jahr je 6 % 5. bis zum 8. Jahr je 5 % 9. bis zum 12. Jahr je 4 % 13. bis zum 16. Jahr je 3 % des förderbaren Hypothekardarlehens 14 7 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Mindestanforderungen Wä Wärmeversorgung (1) Die Wärmeversorgung hat durch „innovative klimarelevante Systeme“ zu erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit nicht im Bereich einer Fernwärmeanlage mit Fernwärme aus einer hocheffizienten Kraft-WärmeKoppelungs-Anlage oder mit Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80% liegt und der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Diese innovativen klimarelevanten Systeme sind Folgende: • Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards • Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest 4. Bei einem Heizwärmebedarf (HWBBGF,Ref) im Wohnungsneubau von kleiner gleich 15 kWh/(m².a) ist eine Mindest – Jahresarbeitszahl von mindestens 3 zulässig • Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten KraftWärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt 15 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Mindestanforderungen Wä Wärmeversorgung (2) • Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten KraftWärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt • Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80% • Erdgas – Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen wenn ein Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden • Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen 16 8 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Mindestanforderungen Warmwasserbereitung Die Warmwasserbereitung hat über eine thermische Solaranlage zu erfolgen. Von dieser Bedingung kann abgesehen werden, wenn eine Solaranlage einschließlich deren Komponenten lagebedingt nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Anlage ist dann lagebedingt nicht wirtschaftlich, wenn am Standort des Gebäudes zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Von der Bedingung der Warmwasserbereitung über eine thermische Solaranlage kann weiters abgesehen werden, wenn • die Warmwasserbereitung mittels Fernwärme erfolgt, • die Warmwasserbereitung über eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energie, wobei ein Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 65 Liter je KW installierter Heizlast (gemäß Typenschild des Wärmeerzeugers) vorzusehen ist • oder durch eine Brauchwasser-Wärmepumpe erfolgt. 17 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Maximal zulä zulässiger jä jährlicher Heizwä Heizwärmebedarf Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen – Volumsverhältnises (A/V – Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten: zwischen den Werten ist linear zu interpolieren HWBBGF,Ref in kWh/(m².a) bei einem A/V-Verhältnis > 0,8 ab 1.1.2012 bei einem A/V-Verhältnis < 0,2 45 25 36 20 Bei einer Revitalisierung kann von dieser Forderung Abstand genommen werden, wenn die Erreichbarkeit wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Grundförderung wird dann mit € 400.- je m² förderbarer Nutzfläche berechnet. 18 9 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Grundfö Grundförderung (1) Das Förderungsausmaß bei Errichtung eines Eigenheimes errechnet sich aus der Grundförderung je nach Heizwärmebedarf (HWBBGF,Ref) und Oberflächen/Volumsverhältnis von € 400,- bis € 625,- je m² förderbarer Nutzfläche und den jeweils zutreffenden Erhöhungsbeträgen. Bei Passivhäusern mit einem Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref 10 kWh(m².a) erhöht sich die Grundförderung um € 50,- je m² förderbarer Nutzfläche. 19 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Grundfö Grundförderung (2) A/V < 0,2 dazwischen A/V > 0,8 Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche HWBBGF = 25 linear HWBBGF = 45 € 400,- dazwischen linear dazwischen linear HWBBGF = 15 € 625,- dazwischen linear HWBBGF = 10 linear Passivhaus: HWBBGF,Ref < 10 kWh(m².a) Erhöhung: € 50,- je m² förderbarer Fläche Der Fördersatz kann mit nachfolgender Formel berechnet werden: Fördersatz in € m² 625 HWBBGF , REF 8,33 * 1 A / V 225 A V 10 25 * / * 20 10 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Grundförderung (3) A/V - Verhältnis €/m² 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 > 0,80 400 25,00 28,33 31,67 35,00 38,33 41,67 45,00 415 24,00 27,17 30,33 33,50 36,67 39,83 43,00 430 23,00 26,00 29,00 32,00 35,00 38,00 41,00 445 22,00 24,83 27,67 30,50 33,33 36,17 39,00 460 21,00 23,67 26,33 29,00 31,67 34,33 37,00 475 20,00 22,50 25,00 27,50 30,00 32,50 35,00 490 19,00 21,33 23,67 26,00 28,33 30,67 33,00 505 18,00 20,17 22,33 24,50 26,67 28,83 31,00 520 17,00 19,00 21,00 23,00 25,00 27,00 29,00 535 16,00 17,83 19,67 21,50 23,33 25,17 27,00 550 15,00 16,67 18,33 20,00 21,67 23,33 25,00 565 14,00 15,50 17,00 18,50 20,00 21,50 23,00 580 13,00 14,33 15,67 17,00 18,33 19,67 21,00 595 12,00 13,17 14,33 15,50 16,67 17,83 19,00 610 11,00 12,00 13,00 14,00 15,00 16,00 17,00 625 10,00 10,83 11,67 12,50 13,33 14,17 15,00 HWBBGF,Ref < 0,20 21 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge (1) • Ökologische Bauweise: …………………….……………. bis zu € 6.000,Je nach ermittelten OI3BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag Förderungsausmaß bis € 6.000,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3BG1,BGF > 200 dazwischen OI3BG1,BGF < 0 € 0,- linear € 6.000,- zum Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien hat im Zuge der Berechnung des Energieausweises zu erfolgen. • Niedertemperaturheizung: ……………………...………………. € 1.000,Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des Heizsystems max. 35° C beträgt. Der Nachweis hat durch Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zB EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen. Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu erfolgen. 22 11 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge (2) • Solarunterstützte Heizung: ……………………..……………….. € 5.000,Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss je Wohneinheit bei Standard – Kollektoren mindestens 15 m² und bei Vakuum – Kollektoren mindestens 12 m² betragen Je m² Kollektorfläche (Aperturfläche) ist bei Standard-Kollektoren ein Pufferspeicher von mindestens 65 Liter und bei Vakuum-Kollektoren von mindestens 80 Liter vorzusehen. • Frischluftanlage optimiert (Schall, etc.): ………..……………. € 2.000,Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h-1 (n50 – Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. 23 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge (3) • Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.): ………………………..…………………… € 5.000,Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,0 h-1 (n50 – Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-Wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. • Photovoltaik: ……………………………………… € 3.000,- bis € 12.000,Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt € 3.000,- pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu € 12.000,- für 4 kWp je Wohneinheit. 24 12 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge (4) • Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): ……………………… € 3.000,Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. • Gruppenwohnbau: ………………………………….………………. € 5.000,Mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht übersteigt. 25 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge (5) • Historische Siedlungszentrum: ……………..…………………. € 5.000,Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorzulegen. • Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen strukturschwachen Raum: ...................................................... € 5.000,• Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ........ € 7.500,• Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung: ..................................................................... € 7.500,Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 – Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 – Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen. 26 13 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel fü für die Eigenheimfö Eigenheimförderung Errichtung eines Eigenheimes mit 130 m² Nutzfläche HWBBGF,Ref = 35 kWh/m²a, A/V = 0,75 Jungfamilie, 1 Kind Grundförderung € 465 x 80 m² € 37.200,- Jungfamilienförderung € 7.500,- Ökologische Baustoffe OI3BG1,BGF Index € 3.000,- Solarunterstützte Heizung € 5.000,- Niedertemperaturheizung € 1.000,- Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung € 5.000,- Barrierefreie Bauweise € 3.000,- Förderungssumme € 61.700,- Aufteilung in: 60 % Förderungsdarlehen € 37.020,- 40 % AZ-gestütztes Darlehen € 24.680,27 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Baubeginn Wichtig! Mit den Baumaßnahmen darf vor Annahme der Zusicherung nur mit schriftlicher Zustimmung der Kärntner Landesregierung („vorzeitiger Baubeginn“) begonnen werden! 28 14 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (1) • Ersterwerb von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau direkt vom Errichter („Wohnbauscheck“) • Der Erwerber muss + österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt, + eine begünstigte Person sein sein, + das höchstzulässige Jahreseinkommen einhalten. Voraussetzung für die Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum ist weiters, dass 29 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (2) • • • • • • • • für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind, der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes des KWBFG 1997 entspricht, die Voraussetzungen der Anlage II des K-WBFG 1997 erfüllt sind, die Nutzfläche jedes Wohnobjektes 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt, beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen eine barrierefreie Erschließung der Wohnung unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN durchgeführt wird, das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet, der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und – steuerung und zum Prokjektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist, 30 15 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Förderung Ersterwerb – Voraussetzungen (3) • • • der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt, der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht. und bei Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen (mehrgeschossiger Wohnbau) und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau seitens des Landes dem Errichter (Verkäufer) die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erteilt wurde. Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 % wird keine Förderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. 31 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Mindestanforderungen (1) Bei Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohnungen entsprechen die Mindestanforderungen den Bestimmungen über die Errichtung von Eigenheimen und Eigenheimen im Gruppenwohnbau. Auch die Erhöhungsbeträge entsprechen der Eigenheimförderung (siehe oben). Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen kommt die Mindestvoraussetzung der Barrierefreiheit hinzu. Die Voraussetzungen hierfür sind: • Eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches (hindernisfreie Gebäudeerschließung) • Der Haupteingang des Gebäudes muss stufen- und schwellenfrei erreichbar sein. • Parkierung: Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz muss stufenlos und möglichst eben sein. Tiefgaragen müssen stufen- und schwellenfrei erreichbar sein. • Die Wohnungen im Erdgeschoss müssen barrierefrei (stufen- und schwellenfrei) erreichbar sein. Bei Aufstockungen, nachträglichen Dachgeschosseinbauten kann von dieser Bedingung abgegangen werden. 32 16 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Grundfö Grundförderung mehr als 2 Wohneinheiten Je nach Heizwärmebedarf (HWBBGF,Ref) und Oberflächen/Volumsverhältnis beträgt das Förderungsausmaß bei der Errichtung eines Eigenheimes gemäß nachstehender Tabelle € 650,- bis € 875,- je m² förderbarer Nutzfläche. A/V < 0,2 dazwischen A/V > 0,8 Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche HWBBGF = 25 linear HWBBGF = 45 € 650,- dazwischen linear dazwischen linear HWBBGF = 15 € 875,- dazwischen linear HWBBGF = 10 linear Passivhaus: HWBBGF,Ref < 10 kWh(m².a) Erhöhung: € 50,- je m² förderbarer Fläche Fördersatz in € m² 225 875 HWBBGF, REF 8,33 * 1 A / V * 10 25 * A / V 33 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge mehr als 2 WE (1) • Ökologische Bauweise: ………je m² förderbare Nutzfläche bis € 30,Je nach ermittelten OI3BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag zum Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche bis € 30,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3BG1,BGF > 200 dazwischen OI3BG1,BGF < 0 € 0,- linear € 30,- • Niedertemperaturheizung: ………je m² förderbare Nutzfläche € 10,Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des Heizsystems max. 35° C beträgt. Der Nachweis hat durch Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zB EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen. Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu erfolgen. • Solarunterstützte Heizung: ………. je m² förderbare Nutzfläche € 15,Anlagen zur Raumheizung liegen vor, wenn mindestens 15 % des jährlichen Heizwärmebedarfs abgedeckt werden. 34 17 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge mehr als 2 WE (2) • Frischluftanlage optimiert (Schall etc.): …… je m² förderbare Nutzfläche € 5,Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h-1 (n50 – Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. • Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.): ……………….……… je m² förderbare Nutzfläche € 15,Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. werden mechanische Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,0 h-1 (n50 – Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-Wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. 35 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge mehr als 2 WE (3) • Photovoltaik: ………………………...…..………………… bis zu € 5.000,Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt € 2,- je m² förderbarer Nutzfläche pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu € 5.000,-. • Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): …………………… € 3.000,Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: • Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. • Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist. • Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. 36 18 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Erhö Erhöhungsbeträ hungsbeträge mehr als 2 WE (4) • Historische Siedlungszentrum: ……………..…………………. € 5.000,Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorzulegen. • Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen strukturschwachen Raum: ......................................................... € 5.000,• Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ......... € 7.500,• Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung: ........................................................................ € 7.500,Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 – Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 – Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen. 37 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel – Förderung Ersterwerb Kauf einer Eigentumswohnung mit 130 m² Nutzfläche HWBBGF,Ref = 35 kWh/m²a, A/V = 0,75 Jungfamilie, 1 Kind Grundförderung € 715,- x 80 m² € 57.200,- Jungfamilienförderung € 7.500,- Ökologische Baustoffe OI3BG1,BGF Index € 15,- x 80 m² € 1.200,- Solarunterstützte Heizung € 15,- x 80 m² € 1.200,- Niedertemperaturheizung € 10,- x 80 m² € Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung € 15,- x 80 m² € 1.200,- Barrierefreie Bauweise Förderungssumme 800,- € 3.000,€ 72.100,- Aufteilung in: 60 % Förderungsdarlehen € 43.260,- 40 % AZ-gestütztes Darlehen € 28.840,- 38 19 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (1) Förderungsvoraussetzungen dass die Baubewilligung für die Errichtung der überwiegenden Teile des Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens erteilt wurde, außer es handelt sich um den Anschluss an Fernwärme oder um Maßnahmen zur Nutzung alternativen Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor mindestens 5 Jahren erfolgt sein muss, oder um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen; die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden; durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt; die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird und die Rechnungsbelege neben dem Kostenanteil für das Material einen angemessenen Kostenanteil für die Arbeitsleistungen enthalten; 39 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (2) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich mindestens € 2000,- exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von € 100,- exklusive USt aufweisen; soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt, zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den IstZustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss, welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht werden, vorgelegt wird. 40 20 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung – Voraussetzungen (3) • • • • • • • • • Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung, Solaranlagen für die Wärmeversorgung (Heizungseinbindung), den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung (gemäß unten Punkt I. und IV.) eine Wärmepumpe für Warmwasser, die Ersterrichtung von Sanitäranlagen, eine Dacherneuerung, den Einbau von Aufzügen, behindertengerechte Maßnahmen, oder Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen, betreffen. Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so wird eine Förderung für die beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit gewährt, als die sich in einem Zeitraum von 5 Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden Sanierungskosten das Gesamtausmaß der Förderung unter Punkt 5. unten nicht überschreitet. Bei Wohnungen und Eigenheimen mit einer Nutzfläche von über 150 m² verkürzen sich die anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung. 41 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Förderungswerber Förderungswerber • Eigentümer des Gebäudes, Bauberechtigter oder bestellter Verwalter des Gebäudes. • Wohnungsinhaber, Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer). 42 21 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen Gefördert wird die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnheimen und Wohnungen. Als Sanierungsmaßnahmen gelten: I. Allgemeine Verbesserungsmaßnahmen (Förderanteil bis 50 % der anerkannten Sanierungskosten): • • die erstmalige Errichtung von Sanitäranlagen die bedarfsbezogene Wohnungszusammenlegung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die Wohnungsteilung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die bedarfsbezogene Wohnungsvergrößerung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die Dacherneuerung, nur in Verbindung mit der Errichtung eines Kaltdaches der erstmalige Einbau von Aufzügen iSd § 2 Abs. 1 lit. A Z 1 und Z 2 des Kärntner Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen in Wohnhäusern mit mindestens sechs Wohnungen Erdgas – Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen soweit zB keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. • • • • • 43 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen II. Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile (Förderanteil bis 60 % der anerkannten Sanierungskosten): Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten (UWerte) der Art 15a- Vereinbarung erreicht werden müssen. Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,35 W/m²K Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/m²K Außenwand 0,25 W/m²K Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/m²K Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/m²K Die oben angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der jeweilige gesamte Bauteil saniert wird. Eine Förderung für noch nicht sanierte Teile von Bauteilen ist dann möglich wenn sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den oben angeführten U-Werten entspricht. Bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden können von den Anforderungen in Bezug auf die Sanierung des gesamten Bauteils Ausnahmen gemacht werden. Als „historische Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind. 44 22 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen III. Maßnahmen für erhöhten Wärmeschutz einzelner (Förderanteil bis 70 % der anerkannten Sanierungskosten): Bauteile Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten (UWerte) die in Pkt. II. angeführten U-Werte um mindestens 20% unterschreiten müssen. Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,08 W/m²K Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 0,88 W/m²K Außenwand 0,20 W/m²K Oberste Geschossdecke, Dach 0,16 W/m²K Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,28 W/m²K Die oben angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der jeweilige gesamte Bauteil saniert wird. Eine Förderung für noch nicht sanierte Teile von Bauteilen ist dann möglich wenn sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den oben angeführten U-Werten entspricht. Bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden können von den Anforderungen in Bezug auf die Sanierung des gesamten Bauteils Ausnahmen gemacht werden. Als „historische Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind. 45 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen IV. Sanierungsmaßnahmen bei thermischen Solaranlagen und Heizungsanlagen (Förderanteil bis 70 % der anerkannten Sanierungskosten): • Solaranlagen zur Warmwasserbereitung • Solaranlagen zur Heizungseinbindung • Photovoltaikanlagen • Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme • Austausch des Wärmeabgabesystems auf Niedertemperaturheizung • Zentrale Heizungsanlagen für Biogene Brennstoffe (auch Stückholzkessel und ortsfeste gesetzte Öfen mit Pufferspeicher, wenn sie der Beheizung des gesamten Förderungsobjektes dienen) • Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4. Bei einem Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref von weniger als 20 kWh/(m².a) ist eine Mindest – Jahresarbeitszahl von zumindest 3 zulässig • Brauchwasserpumpen • Hypokaustensysteme • Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung Da dieser Punkt nur eine Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen darstellen kann, wird zur Feststellung der detaillierten technischen Daten der Sanierungsmaßnahmen auf die Richtlinien zum K-WBFG 1997 verwiesen. 46 23 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen V. Deltaförderung im Rahmen der energetischen Sanierung (Förderanteil bis 70 % der anerkannten Sanierungskosten): Können die Zielwerte wie unter Punkt VI. unten angeführt im Rahmen einer umfassenden energetischen Sanierung nicht erreicht werden, kann eine Förderung (Deltaförderung) dann gewährt werden, wenn der Ausgangs – HWBBGF,Ref um mindestens 30% verbessert wird und die U-Werte der einzelnen Bauteile wie unter Punkt II. oben eingehalten werden. VI. Umfassende energetische Sanierung (Förderanteil bis 100 % der anerkannten Sanierungskosten): Begriffsbestimmung: umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach (Dachdämmung) oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem. Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen – Volumsverhältnis (A/V – Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten: 47 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Maßnahmen zwischen den Werten ist linear zu interpolieren HWBBGF,Ref in kWh/(m².a) bei einem A/V-Verhältnis > 0,8 bei einem A/V-Verhältnis < 0,2 75 35 Sollten die Anforderungen an den Heizwärmebedarf nach Sanierung gemäß oben angeführter Tabelle nicht erreichbar sein (insbesondere aufgrund des Denkmalschutzes oder etwa aufgrund besonders ungünstiger Ausgangssituation), so sind jedenfalls hohe Bauteilanforderungen zu erfüllen, welche jenen der in Punkt II. oben entsprechen. Als „historische Gebäude“ gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind. VII. Maßnahmen für Menschen mit Behinderung (Förderanteil bis 100 % der anerkannten Sanierungskosten): Abhängig von der Art und Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung können entsprechende Maßnahmen gefördert werden. Das sind zB: Auffahrtsrampe (ÖNORM B 1600) Behindertenaufzüge (Treppen-Etagenlift) Errichtung von behindertengerechten Sanitärräumen (Bad, WC) Verbreiterung der Türöffnungen Ein entsprechender Nachweis über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ist vorzulegen. 48 24 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Förderung (1) Jährliche nicht rückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 5 % bzw. 6 % über 10 Jahre – insgesamt 50 % bzw. 60 % - des als förderungsfähig anerkannten Kostenanteils der Sanierungsmaßnahmen sowie ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten des Energieausweises und der Energieberatung vor Ort bis zu max. € 350,-. Höhe der Fö Förderung Der jährliche Zuschuss beträgt 5 % des förderbaren Kostenanteiles, bzw. 6 % des förderbaren Kostenanteiles bei Bauvorhaben, die in historischen Siedlungszentren gelegen sind, wenn es sich um eine umfassende energetische Sanierung handelt, und durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung nachgewiesen wird, dass das Bauvorhaben in einem historischen Siedlungszentrum liegt. Als historisches Siedlungszentrum gilt das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. 49 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Wohnhaussanierung - Förderung (2) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten beträgt: • bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Punkte I. – V. und VII. höchstens € 300,je m² Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 36.000,- je Wohnung. • bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Punktes VI. höchstens € 400,- je m² Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 48.000,- je Wohnung • bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Punktes VI. wo nach Durchführung der Arbeiten ein „Niedrigstenergiehausstandard“ erreicht wird, höchstens € 500,- je m² Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 60.000,- je Wohnung. Für einen „Niedrigsthausstandard“ ist im Zuge einer umfassenden Sanierung ein Heizwärmebedarf am Standort (HWBBGF,Ref) von höchstens 20 kWh/(m².a) nach Berechnungsmethode des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) zu erreichen. • Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden bei denen behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden oder bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen in denen ein Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut wird, die anzuerkennenden Sanierungskosten höchsten € 150,- je m² Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von € 18.000,- je Wohnung, in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden. • Bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen welche nicht mineralisch gebunden sind, werden die förderbaren Kosten des Dämmmaterials um 10% erhöht. 50 25 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel 1 •BEISPIEL 1: • Eigenheim mit 130 m² Nutzfläche umfassende Sanierung (Fenster und Außentüren, Wärmedämmung an den Außenmauern, Heizung) Gesamtbaukosten € 50.000,- maximal förderbare Gesamtbaukosten • 120 m² x € 400 • € 48.000,- förderbare Gesamtbaukosten • € 48.000,- Förderung 5% von € 48.000,- = € 2.400,- x 10 Jahre Direktförderung Energieausweis und Energieberatung • € 350,- • GESAMTFÖRDERUNG • € 24.350,- 51 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel 2 •BEISPIEL 2: • Eigenheim mit 130 m² Nutzfläche umfassende Sanierung (Fenster und Außentüren, Wärmedämmung an den Außenmauern, Heizung) Gesamtbaukosten € 50.000,Bauvorhaben im historischen Siedlungszentrum gelegen maximal förderbare Gesamtbaukosten • 120 m² x € 400 • € 48.000,- förderbare Gesamtbaukosten • € 48.000,- Förderung 6% von € 48.000,- = € 2.880,- x 10 Jahre Direktförderung Energieausweis und Energieberatung • € 350,- • GESAMTFÖRDERUNG • € 29.150,- 52 26 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (1) • Errichtung (Fertigstellung) von Wohnungen, Eigenheimen und Wohnheimen; • Schaffung von Wohnraum durch Zubau, Einbau, Umbau; • in sozial begründeten Fällen der Erwerb von Wohnraum. Förderungsvoraussetzungen • Gewährung eines WBF-Darlehens nicht (mehr) möglich oder nicht vorgesehen (z.B. Erweiterung von Wohnraum, Förderung nach Baubeginn, zu hohes Einkommen). Förderungswerber • österreichischer Staatsbürger (oder gleichgestellt) • Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft 53 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (2) Förderungsausmaß Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Wohnraum (Eigenheim) bei einer Nutzfläche bis 20 m² bis 30 m² bis 40 m² und für jede weiteren 10 m² € 3.000,-€ 4.500,-€ 6.000,-€ 1.500,--, wobei für einen Ein- oder Zweipersonenhaushalt maximal bis 100 m² (€ 15.000,--) und für jede weitere Person eine zusätzliche Fläche von jeweils 10 m² bis zum Ausmaß von höchsten 130 m² (€19.500,-) gefördert werden kann. Bei Zubauten wird eine Förderung nur für jenes Ausmaß an (neuer) Nutzfläche gewährt, das sich aus dem Differenzbetrag zwischen der maximal förderbaren Fläche und der Altbestandsfläche ergibt. 54 27 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Landes-Wohn- und Siedlungsfonds (3) Förderungsausmaß Errichtung von mehr als zwei Wohnungen (Mietwohnungen) in bestehenden Gebäuden maximal 40 % der Gesamtbaukosten (ab Rohbau bis zur baulichen Fertigstellung). Bei Errichtung von Mietwohnungen beschränkt sich die Förderung auf eine förderbare Fläche von maximal 75 m² und nur auf eine Bauweise in Verbindung mit einem Altbestand. Wie wird gefördert? Gefördert wird einerseits durch Gewährung eines Landesdarlehens (Laufzeit 20 Jahre, Verzinsung 2 %) und andererseits durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 25 % zu einem auf die Dauer von 12 Jahren aufzunehmenden Hypothekardarlehen. Bis zu einem Förderungsbetrag von € 19.500,- wird die Förderung bei Eigenheimen nur als Direktdarlehen des Landes gewährt. 55 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel LWSF - Eigenheim Eigenheim; Haushaltsgröße 3 Personen Errichtung eines Zubaues mit 58 m² Nutzfläche des Altbestandes 75 m² Gesamtfläche Alt/Neu: 133m² Maximal förderbare Nutzfläche bei 3 Personen Abzüglich Altbestandsfläche Förderbare Nutzfläche - 110 m² 75 m² 35 m² Ergibt ein Förderungsdarlehen in Höhe von € 6000,-Die halbjährlich zu entrichtenden Rückzahlungsraten, die Zinsen und Tilgung umfassen, betragen: € 181,50 56 28 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Beispiel LWSF - Mietwohnungen Errichtung von Mietwohnungen (Fertigstellung) von 3 Wohnungen Annahme eines förderbaren Kostenanteiles von € 75.000,-- für Kosten ab Rohbau bis zur Fertigstellung Zugesichertes Gesamtdarlehen (40 %) Davon Landesdarlehen Davon Hypothekardarlehen € 30.000,00 € 15.000,00 € 15.000,00 Die halbjährlich zu entrichtenden Rückzahlungsraten, die Zinsen und Tilgung umfassen, betragen: Für das Landesdarlehen Für das Hypothekardarlehen Abzüglich 25 % Annuitätenzuschuss Halbjährliche Rückzahlungsrate ca. ca. € 453,75 € 1.020,00 € 255,00 € 1.218,75 57 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Eigentumsübertragung – Übernahme einer Förderung • Bei Erwerb bzw. Veräußerung einer geförderten Wohnung (eines Eigenheimes) kann das Wohnbauförderungsdarlehen vom Erwerber nur mit Zustimmung des Landes übernommen werden. • Einer Übernahme wird nur zugestimmt, wenn der Erwerber eine begünstigte Person ist. • Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn – der Anteil am Mindestanteil an einen Ehegatten übertragen wird, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist; – oder wenn ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung an den früheren Ehegatten übertragen wird - im Fall der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung oder im Falle der Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe. 58 29 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Begünstigte Rückzahlung • Vorzeitige gänzliche Rückzahlung von WBF-Darlehen oder von Darlehen des Landes-Wohn- und Siedlungsfonds • 25 %-iger Nachlass auf den aushaftenden Darlehensbetrag Voraussetzungen • Darlehen bereits zur Gänze zugezählt • kein Grund zur Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens • Bei Wohnbauförderungsdarlehen: – Förderungszusicherung vor mehr als zehn Jahren, – Restlaufzeit noch mindestens fünf Jahre. Bei Darlehen des Landes-Wohn- und Siedlungsfonds: – mindestens ein Viertel der Laufzeit des Darlehens verstrichen (gerechnet ab Zusicherung), – Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre. 59 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Gebührenbefreiung - Neue Regelung Für Rechtsgeschäfte zur Finanzierung von wohnbaugeförderten Objekten ist nunmehr für eine Gebührenbefreiung die Nutzfläche bzw. Anzahl der Personen maßgeblich. 1) Gerichtsgebühren a) bei Erwerb oder Neuerrichtung von Wohnungen: die Nutzfläche der Wohnung darf max. 130 m² bzw. bei mehr als fünf Personen im gemeins. Haushalt max. 150 m² betragen. b) bei Sanierung von Wohnungen die Nutzfläche der Wohnung darf max. 150 m² betragen. 2) Rechtsgeschäftsgebühr (Kreditsteuer) Für die Darlehen im Rahmen der Wohnbauförderung zum Erwerb, zur Neuerrichtung von Wohnungen sowie zur Sanierung gilt: a) Förderungsdarlehen des Landes: gebührenbefreit (unabhängig von der Nutzfläche) b) Hypothekardarlehen der Banken und Bausparkassen: gebührenbefreit, wenn die Nutzfläche der Wohnung max. 150 m² beträgt. c) Zusage der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Hyp.darlehen: gebührenbefreit, wenn die Nutzfäche der Wohnung max. 150 m² beträgt. 60 30 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Auskünfte Landesregierung (1) Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 - UAbt. Wohnungs- und Siedlungswesen Mießtaler Straße 6, A- 9021 Klagenfurt Sekretariat: 05 0536 - 30442 Eigenheimförderung (Bezirke): Klagenfurt-Stadt/Land Villach Land Wolfsberg, Hermagor, Villach-Stadt St.Veit / Glan, Feldkirchen Spittal / Drau, Völkermarkt 30464 30463 30461 30462 30465 Ersterwerb von Wohnraum: Mehrgeschoßiger Wohnbau: oder 050 536 - 30445 Wohnhaussanierung: 30447 30448 30449 Eigenmittelers.darlehen: 30481 30467 Allgemeine Wohnbeihilfe: 30482 30483 30443 30466 Wohnbeihilfe: 30484 30485 30487 61 Kärntner Wohnbauförderung 2010 Auskünfte Landesregierung (2) Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 – UAbt. Wohngs- und Siedlungswesen Mießtaler Straße 6, A-9021 Klagenfurt Unterabteilungsleiter: Mag. Willibald Wanderer Sekretariat: 050 536 - 30442 oder 050 536 - 30445 Telefax: 050 536 - 30440 e-mail: [email protected] Internet: www.wohnbau.ktn.gv.at Anträge sind unter Verwendung der vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Vordrucke bei der Abteilung 4-UAbt. Wohnbauförderung, einzureichen. Den Anträgen sind sämtliche erforderliche Unterlagen anzuschließen, die auf den Antragsformularen angeführt sind. Alle Anträge und Beilagen im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung sind gebührenfrei. Für die Förderung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und Ersterwerb von Wohnraum sowie für die Wohnhaussanierung liegen Einreichmappen auf (gegen einen Druckkostenbeitrag erhältlich). 62 31