1 Lösung Fall 31: AGL: § 985 1. Sache (+) 2. V Eigentümer: a

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1 Lösung Fall 31: AGL: § 985 1. Sache (+) 2. V Eigentümer: a
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Lösung Fall 31:
AGL: § 985
1. Sache (+)
2. V Eigentümer:
a) ursprünglich (+)
b) Eigentumsverlust gem. § 929 S. 1 an S?
aa) Einigung: (+), sofortige Kaufpreiszahlung und Weitergabe der Übergabepflicht an
S
bb) Übergabe Montag (-)
-
keine Erlangung des unmittelbaren Besitzes
-
Besitzkonstitut: § 931, 868, d.h. Abtretung des Herausgabeanspruches V gegen B
an S? (-); Fraglich bereits, ob ein entsprechender Wille anzunehmen ist. Ansonsten: S besitzt nicht als Entleiher (lediglich Freundschaftsdienst), der Anspruch
aus § 604 scheidet als Objekt der Abtretung aus. Einziger Herausgabeanspruch ist
§ 985. Dieser scheidet nach h.M. als Anspruch iSd § 931 aus, da er vom Eigentum
gedanklich nicht trennbar ist, vgl. BGHZ 111, 369.
cc) Übergabe Mittwoch (+). Problem: Bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine Einigung? Widerruf? Wirksamkeit: Grundsatz: Einigung ist Vertrag. Widerruf nach Zugang nicht mehr möglich, § 130 I 2 analog (unter Anwesenden!). Ausnahme: § 873 II
(Immobilien). H.M. z.B. BGH NJW 79, 214, a.A. Schrödermeier/Woopen, JA 85, 622
folgert aus § 929 S. 1 („…einig sind …“) und daraus, daß eine Ungleichbehandlung
von Mobilien und Immobilien in diesen Fällen nicht einsichtig ist, die freie Widerrufbarkeit vor Übergabe. Zugang: Anrufbeantworter (+). V ist Eigentümer geblieben.
c) Besitzrecht, § 986 (+): Der Kaufvertrag bleibt gültig, da insofern der Widerruf nach
Zugang ausgeschlossen ist. S kann dies entgegenhalten. Die Herausgabe ist ausgeschlossen.
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4. Berechtigung
- Eigentümer: immer, es sei denn die Verfügungsberechtigung wurde entzogen z.B.
im Insolvenzfall (§ 80 InsO).
- der Eigentümer kann einen Verfügungsberechtigten gem. § 185 bestellen. Er kann in
die Verfügung vorweg einwilligen (§ 185 I) oder sie später genehmigen (185 II S. 1)
Beachte: Falls eine nichtberechtigte Verfügung vorliegt kommt ggf. ein gutgläubiger
Erwerb gem. §§ 932 ff., 935 in Betracht! Nicht geschützt von § 932 ist jedoch der
gute Glaube an die Verfügungsmacht.
Bsp. A hat von B ein Buch geliehen. Er teilt C wahrheitswidrig mit, daß B mit der
Veräußerung des Buches einverstanden sei. Hat C Eigentum erworben?.
Obwohl § 935 nicht einschlägig wäre (freiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
seitens B an A), kommt ein gutgläubiger Erwerb des C vom nichtberechtigten A nicht
in Betracht. § 932 greift nicht, da nur der gute Glaube an das Eigentum (Abs. II: „gehört“) geschützt ist. Dieser Mangel war C bekannt, er war insoweit bösgläubig.
Wichtig: Ausnahmsweise Schutz des Glaubens an die Verfügungsmacht durch
§ 1244, § 366 HGB.
Falls ein gutgläubiger Erwerb nicht gegeben ist und keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach § 185 II erfolgt, kann der Berechtigte
-
die Sache selbst beim Erwerber nach § 985 herausverlangen oder
-
den Veräußerungserlös beim Veräußerer kondizieren gem. § 816 I.
Lösung Fall 32:
I. Gem. § 985
1. Sache (+)
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2. F Eigentümer
-
ursprünglich (+)
-
Eigentumsverlust an P:
Einigung: (+) (trotz Minderjährigkeit); § 107: Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft; Vorsicht: die Schenkung spielt hier keine Rolle, es geht nur um
das dingliche Geschäft.
→ Anspruch (-)
II. Gem. § 812 I 1 Fall 1
-
etwas erlangt (+): Eigentum und Besitz am Fahrrad
-
durch Leistung des V (+)
-
ohne Rechtsgrund (-): Schenkungsvertrag, ist gleichfalls wirksam. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit steht auch hier wegen § 107 der Wirksamkeit des
Schenkungsvertrages nicht entgegen. Die Formvorschrift des § 518 I greift gemäß
§ 518 II bei der Handschenkung nicht ein.
→ Anspruch (-)
Lösung Fall 33:
Die Absprache zwischen F und P zielt neben der Einigung über den Eigentumsübergang auf die Begründung schlichten Mitbesitzes.
Problem: Somit stellt sich für § 929 die Frage, ob dadurch dem Übergabeprinzip Genüge getan ist. Die mit dem Publizitätsgedanken verbundene Rechtsvermutung gilt
nun zwar auch zugunsten des Erwerbers P; jedoch wird der zugunsten F’s sprechende
Rechtsschein infolge des fortdauernden Mitbesitzes nicht aufgehoben. Weil sonach
die aus dem Traditionsprinzip folgende Sachübergabe nicht vollständig vollzogen ist,
fehlt es an der nach § 929 zur Verschaffung des Alleineigentums erforderlichen
Grundvoraussetzung der Besitzübertragung: Der Veräußerer darf nicht mehr den ge-
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ringsten Rest eines Besitzes in der Hand behalten und der Erwerber muß im vollen
Umfang den Besitz ergreifen. Möglich wäre bei der Verschaffung von Mitbesitz allenfalls die Bestellung von Miteigentum. Ein darauf gerichteter Wille liegt jedoch
weder bei P noch bei F vor. Er läßt sich auch nicht im Wege einer Umdeutung, vgl.
§ 140, konstruieren. Darum würde es für die Bestellung von Miteigentum an der erforderlichen Einigung fehlen.
Lösung Fall 34:
K schließt mit L einen Lagervertrag ab. Damit ist dann die Übergabe im Sinne des
§ 929 S. 1 vollzogen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Übereignung nach
§ 931, da nicht der Herausgabeanspruch aus dem Vertragsverhältnis V-L abgetreten
wurde, sondern ein neuer Lagervertrag zwischen K und L begründete wurde.
(Lösung handelsrechtlich): Eigentlich liegt hier eine einfache Übereignung gem.
§§ 929, 931 vor, §§ 398, 413, die daher im Prinzip formlos wäre, aber §§ 362 II, 364,
424 HGB. Vgl. BGHZ 49, 160.)
Lösung Fall 35:
Die hier beabsichtigte Übereignung des Fahrrads geht Hand in Hand mit einem Leihvertrag. Anstelle der Konstruktion eines Doppelschrittes – Übergabe des Rades an
Paul und leihweise Rückgabe an Fritz – tritt die Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses der Leihe. Der unmittelbare Besitzer F benutzt das Fahrrad nun nicht mehr
kraft seines Eigentums, sondern er übt aus dem Leihvertrag abgeleiteten Fremdbesitz
aus und vermittelt P den mittelbaren Besitz. Nach § 930 kann an die Stelle der Übergabe die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses treten, kraft dessen der unmittelbare Besitzer und bisherige Eigentümer F dem Erwerber P den mittelbaren Besitz verschafft. Da beide über den Eigentumsübergang einig sind, erwirbt P nach
§§ 929, 930 das Eigentum am Fahrrad.
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Lösung Fall 36:
Nach § 931 kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß H seinen Anspruch gegen
D auf Rückgabe nach Ablauf der Leihfrist, § 604 I, an N abtritt, § 398. Damit erwirbt
N den mittelbaren Besitz, H verliert ihn. Hierin liegt der Unterschied zu § 930, bei
dem die Sachübergabe gleichfalls durch den Erwerb mittelbaren Besitzes ersetzt wird;
§ 931 ermöglicht also als Übergabeersatz die Übertragung des mittelbaren Besitzes,
die nach § 870 erfolgt.
Bei § 930 wird der Realakt durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, bei § 931
durch eine Verfügung (Abtretung gem. § 398) ersetzt.
Lösung Fall 37:
Die Übergabe im Sinne des § 929 braucht sich nicht unmittelbar zwischen Veräußerer
und Erwerber zu vollziehen. Es reicht aus, wenn er der unmittelbare Besitz von einem
Dritten hier H auf Geheiß des Veräußerers an den Erwerber übertragen wird (Übertragung durch eine Geheißperson). Das ist hier der Fall. Als ausreichende Übergabe
ist auch die Übertragung an eine Geheißperson anzusehen, so wenn im Ausgangsfall
K die Kamera auf A’s Bitten dessen Tochter U übergeben hätte, der A die Leica später schenken will. Auch an eine Übergabe durch die Kombination beider Ausgestaltungen ist möglich, also eine Übergabe durch Besitzübertragung von einer Geheißperson an eine Geheißperson (hier von H an U, wodurch die Besitzübertragung zwischen
K und A als erfolgt gilt).
Dem Übergabeerfordernis des § 929 kann auch durch Verschaffung des mittelbaren
Besitzes Rechnung getragen werden. Darum hat der BGH das Übergabeerfordernis
als gewahrt angesehen, wenn der unmittelbare Besitzer der Sache das bisher bestehende Besitzmittlungsverhältnis zum Eigentümer auf dessen Weisung hin aufgibt und
künftig nur noch dem neuen Erwerber den Besitz an der Sache mitteilt. Der Unterschied zu einer Übereignung nach § 931 liegt darin, daß in diesen Fällen nicht der
Herausgabeanspruch des Veräußerers und mittelbaren Besitzers gegen den unmittel-
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baren Besitzer abgetreten wird, sondern nach Beendigung des einen Besitzmittlungsverhältnisses ein neues anderes zum Erwerber begründet wird. Dabei erhält dieser
den mittelbaren Besitz nicht vom Veräußerer, sondern von einem Dritten: eine Art
Verschaffung des mittelbaren Besitzes durch eine Geheißperson.
Fall 38 (Besitzübertragung): A und B sind bäuerliche Nachbarn. A hat in seinem
Wald, 2 km von den Höfen entfernt, Holz geschlagen, das B erwerben möchte. A
fährt zu einer Besprechung mit einem Holzhändler. Da die Preise verfallen, bittet er
seinen Sohn telefonisch, mit dem B über einen Stapel Holz abzuschließen, den er bereits geschlagen hat und der im Wald, gekennzeichnet, bereitliegt. Zu welchem Zeitpunkt kann B Eigentum erwerben ?
Lösung Fall 38: Der Eigentumserwerb am Holz richtet sich nach den §§ 929 ff. Die
Einigung iSd § 929 S. 1 erfolgt telefonisch (beachte § 147 I 2) zwischen B und dem
vertretungsberechtigten S (§ 164 I). Die Übergabe erfordert Besitzerwerb auf Seiten
des Erwerbers. Dies kann gem. § 854 II durch eine zweite Einigung erfolgen, „wenn
der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben“. Unmittelbarer
Besitzer war B, S fungiert lediglich als Besitzdiener. Während es bei der normalen
Übergabe keine Stellvertretung bei der Übergabe gibt, gilt anderes lediglich für die
Fälle des § 854 II. Da zwei Einigungen vorliegen, kann S beide Rechtsgeschäfte als
Stellvertreter des A mit B schließen (anders die Fälle des § 929 S. 2, sog. brevi manu
traditio, hier denkbar, wenn Besitzerwerb, z.B. gem. § 854 zeitlich der Einigung vorging. Hier bedarf es nur einer Einigung). Die Einigung erfordert jedoch die Mitteilung, wo der Holzstapel sich befindet, vgl. Baur/Stürner, § 51 III 4., IV.
Lösung Fall 39: Es handelt sich um einen typischen Fall einer brevi manu traditio
gem. § 929 S. 2. Es bedarf lediglich einer (formlosen) Einigung um den Eigentumserwerb herbeizuführen.
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Lösung Fall 40:
I. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage (+)
II. Begründetheit
1. Veräußerung hinderndes Recht (insb. dingliche Rechte, aber auch schuldrechtliche
Herausgabeansprüche – nicht: Verschaffungsansprüche): Eigentum?
a) Einigung B – P mittels S als Stellvertreter, § 164 I BGB
- eigene WE (+)
- Offenkundigkeit: Nein. Problem: keine Offenlegung, hier Ausnahme: verdecktes
Geschäft für den, den es angeht; Fallgruppe: Bargeschäfte des täglichen Lebens, hier
(+), möglicherweise wegen des recht hohen Preises des Palandt jedoch Grenzfall.
b) Übergabe: Merke: Stellvertretung nur bei Willenserklärungen, nie bei Realakten,
wie der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.
aa) § 854 an P (-)
bb) § 855 (-), weil im Privatbereich keine soziale Abhängigkeit. Es handelt sich also
um einen Auftrag nach § 662.
cc) Besitzkonstitut nach § 930
(1) wenn der Übereignungsvertrag zwischen P und S nach dem Eingreifen des Besitzgerichtsvollziehers geschlossen wurde, ist das zu spät, weil dann die Pfändung wirksam erfolgte, während S oder Buchhandlung noch Eigentümer waren.
(2) antizipiertes Besitzkonstitut (+); der Verwahrungsvertrag, bei dem P mittelbaren
Besitz und S unmittelbaren Besitz hat, ist nach § 688 bedingt für den Fall des Besitzerwerbes an einem „Palandt“ geschlossen worden, vgl. Baur § 51 III 3; VII 1c.
3. Alternative Lösung
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a) Wer das Geschäft für den, den es angeht ablehnt, muß zunächst den S zum Eigentümer machen, und zwar bereits im Geschäft nach § 929 S. 1.
Dann in der Vereinbarung des P mit dem S antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang enthalten sowie gleichfalls eine antizipierte (evtl. bedingte) Einigung hinsichtlich des Besitzkonstituts.
b) Evtl. ist in der allgemeinen Auftragserteilung mit Stellvertretung auch die Möglichkeit enthalten, ein ‚in-sich-Konstitut‘ (des S mit sich als Student einerseits und
andererseits sich als Vertreter des P) abzuschließen. Das wäre in diesem Fall nach
§ 181 erlaubt, da es sich um die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Auftrag handelt.
(Merke: In jedem Fall kommt es zu einem „Durchgangserwerb“ des S. Wichtig wird
dies bei automatisch greifenden Pfandrechten, wie § 562 [Vermieter] und § 647
[Werkunternehmer]. Probleme bereiten hier regelmäßig auch Anwartschaftsrechte,
dazu später).
Lösung Fall 41:
Frage a:
I. Übereignung F an H
1. Einigung nach § 929 S.1, es könnten zwei Willenserklärungen abgegeben werden
(werden in der Praxis aber nicht).
2. Übergabe. Diese wäre evtl. möglich. Da F noch Eigentümer ist und die Direktübergabe i.S.d. § 854 ausreicht.
3. Berechtigung problemlos, da F noch Eigentümer ist.
4. Ergebnis: Eine Übereignung von F an H direkt wäre möglich, entspricht aber nicht
den Gegebenheiten des Warenverkehrs.
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Denn Problem: 1. Der F kennt die Verhältnisse zwischen G und H nicht. G kann
möglicherweise an H vermieten, verleihen, verpachten oder in der Praxis wichtiger
unter Eigentumsvorbehalt liefern.
Und 2. F handelt nur, um seiner schuldrechtlichen Pflicht aus dem Kaufvertrag gegenüber G nachzukommen. F will im Zweifel an G und nur an G übereignen.
II. Lösung welche diesen Interessen gerecht wird: Jeweils dingliche Einigung zwischen den Partner der Kaufverträge, weil nur zwischen diesen eine Erfüllungspflicht
besteht.
1. Einigung F mit G problemlos
2. Übergabe an G?
a) Körperliche Übergabe nach § 854 (-)
b) Übergabe gem. § 854 II (-)
c) Besitzdiener? H ist nicht im sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu G, so daß die körperliche Übergabe an H den G nicht zum Besitzer macht.
d) H ist weiter nicht Besitzmittler des G i.s.d. § 868
Somit bleibt nur die Möglichkeit des
3. Geheißerwerbs
Der G wird in unserem Fall nie Inhaber der körperlichen Gewalt über die Sache, er
wird also nie unmittelbarer Besitzer nach § 854. Wenn aber G in diesem Sinne nie
Besitz erhält, so könnte er eigentlich nie Eigentum bekommen.
(Die Besitzsurrogate zugunsten des B wurden oben ‚ausgeschieden‘).
Dem Besitz (des G) wird aber dessen Weisungsbefugnis gleichgestellt. Der Kaufvertrag G – F erlaubt dem G zu bestimmen, wohin die Ware endgültig geliefert werden
soll. Es wird so ähnlich behandelt, als ob ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen F
und G besteht.
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Die Weisungsbefugnis (Geheiß) [hier des G] wird dem Besitz gleichgestellt.
Nach h.M. muß sich die Geheißperson F [der ursprüngliche Eigentümer und Besitzer]
(also die Person, die etwas geheißen, der etwas angeordnet wird), dem Geheiß des G
tatsächlich unterwerfen. Nur unter der Bedingung der Befolgung des Geheißes sei die
Geheiß-Befugnis des G einer tatsächlichen körperlichen Inbesitznahme (oder einem
Surrogat) gleichzustellen.
Damit ist also die Übereignung vom (Eigentümer und Berechtigten) F an G mittels
Einigung und Geheißerwerb vollzogen.
Es fragt sich, wie nun H Eigentümer der Ware wird.
III. Übereignung G – H
1. Einigung gem. § 929 S. 1 (+) unproblematisch
2. Übergabe? Hier gibt G seinen Besitz (hier ersetzt durch die Geheißmöglichkeit
gegenüber F) zugunsten des H vollständig auf und H wird besitzer iSd § 854. Die
Besitzaufgabe der Geheißperson des G, nämlich F, zugunsten des H wird also der
Besitzübertragung G – H gleichgestellt.
3. Berechtigung?
Im Moment der Anordnung des G (nach Kaufvertrag G – H) an den F, die Ware möge
direkt an H geliefert werden, ist G noch nicht Berechtigter. Es liegt ein Fall des § 185
II S. 2 2. Fall vor.
Nach BGHZ 36, 56; Baur § 51 III 3; BGH, NJW 1982, 2371; Medicus Bürgerliches
Recht Rn. 563 ff.
Lösung Fall 42:
I. Eigentumserwerb von F-AG (-), lt. Sachverhalt keine Anhaltspunkte
II. Eigentumserwerb von S
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1. gem. § 929 S. 1
a) Einigung (+)
b) Übergabe (+)
c) Berechtigung (-)
d) Erwerb vom Nichtberechtigten, § 932
aa) Guter Glaube, § 932 II: (+) keine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, Legaldef. § 276 I 2 (Beachte: Wortlaut § 932 II in Form der Verneinung:
„… nicht in gutem Glauben …“; die Formulierung hat folgenden Sinn: Es handelt
sich um eine Beweislastregel: Ohne Beweis der Bösgläubigkeit durch den ursprünglichen Eigentümer ist von gutgläubigem Erwerb auszugehen).
Problem: Gibt es eine allgemeine Nachforschungspflicht angesichts der Häufigkeit
eines Eigentumsvorbehaltes im Rechtsverkehr? (-), sonst liefe § 932 im Handel weitgehend leer. Anders gem. Rspr. wenn gebrauchter PKW verkauft wird: Hier wird eine
Pflicht zur Einsicht in den Fahrzeugbrief angenommen.
bb) kein Fall der §§ 933, 394
e) Nichtvorliegen des § 935 I, II
Rechtsfolge: Eigentumserwerb (+)
Lösung Fall 43:
I. Eigentumserwerb E - K (-)
II. Eigentumserwerb R - K gem. § 929 S. 1 BGB
1. Einigung (+)
2. Übergabe (+)
3. Berechtigung des R (-)
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4. Gutgläubiger Erwerb gem. § 932
a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
b) Guter Glaube (+)
c) kein Fall der §§ 933, 934
5. Vorliegen des § 935 I (-); Def. Abhandenkommen: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, kein Fall des § 935 II.
Rechtsfolge: Erwerb (+)
Lösung Fall 44:
I. Eigentumserwerb K – D (-)
II. Eigentumserwerb G – D gem. § 929 S. 1 BGB
1. Einigung (+)
2. Übergabe (+)
3. Berechtigung (-)
4. Gutgläubiger Erwerb, § 932:
a) guter Glaube (+)
b) Nichtvorliegen der §§ 933, 394
5. Ausschluß gem. § 935: K hat den unmittelbaren Besitz an der Schreibmaschine
durch den Diebstahl unfreiwillig verloren. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da
auch § 935 II nicht vorliegt. Der gG hilft nicht gegenüber dem Abhandenkomen.
Rechtsfolge: Erwerb (-)
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Alt. Hat G die Maschine bei K entliehen, so hat dieser den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben und ist somit gegenüber dem gutgläubigen D weniger schutzwürdig. § 935 greift nicht. D hat die Maschine rechtswirksam erworben.
Merke: Grundlage für die Wertung des § 932 bildet der Rechtsschein, die Publizitätsfunktion des Besitzes, mit den Worten des BGH: Der Rechtsgrund für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB ist immer ein auf dem Besitz beruhender Rechtsschein, auf den der Erwerber sich verlassen durfte, eine Besitzlage, die das Vertrauen
des Erwerbers rechtfertigt.
Der Schutz des Gutgläubigen hat andererseits auch Grenzen, wie die Regelung des
§ 935 zeigt: Mag auch der Rechtsschein bei der geplanten Veräußerung für den Dieb
G sprechen, weil dieser unmittelbarer Eigenbesitzer ist (vgl. § 1006), und mag D, der
die Schreibmaschine nach Rückfrage über die veräußernde Firma guten Glaubens
zum angemessenen Preis ankaufte, schutzwürdig erscheinen: An gestohlenen Sachen
ist kein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten möglich, § 935.
Dies gilt für alle abhanden gekommenen Sachen, also in allen Fällen, in denen der
Eigentümer den Sachbesitz ohne seinen Willen verloren hat. Abhanden gekommen ist
eine Sache, wie gerade die Aufzählung in § 935 I zeigt, also nicht nur, wenn der Besitzverlust gegen den Willen des Eigentümers erfolgt ist, sondern auch dann, wenn
dies ohne den Willen eingetreten ist. Unfreiwillig ist der Eigentumsverlust auch dann,
wenn der Eigentümer bei der Übereignung geschäftsunfähig war. Nicht abhanden
gekommen sind demgegenüber Sachen bei willentlicher Besitzaufgabe, also etwa
dann, wenn sie verliehen, vermietet, zur Verwahrung gegeben usw. wurden. Darum
wäre also ein gutgläubiger Erwerb D’s möglich, wenn G die Maschine entliehen hätte, während er bei einem Diebstahl von vornherein ausschiede.
Eine praktisch erhebliche Streitfrage ist auch mit der Stellung des Besitzdieners verbunden. Nach der herrschenden Meinung ist die Sache abhanden gekommen, wenn
der Besitzdiener sie ohne den Willen des Besitzers weggibt. Das erscheint folgerichtig
angesichts der gesetzlichen Regelung, daß der Besitzdiener keinen Besitz hat, vgl.
§ 855.
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Lösung Fall 45:
Eigentumserwerb L - A gem. § 929 S. 1
1. Einigung erfolgt durch den Auktionator als Stellvertreter des Pfandgläubigers gem.
§ 164 I (+), vgl. auch § 156, Annahme durch Zuschlag.
2. Übergabe (+)
3. Berechtigung (-)
4. Gutgläubiger Erwerb bei Pfandverkauf: Spezialvorschrift zu § 932 ff.: § 1244;
Voraussetzungen (+)
5. § 935: nicht einschlägig: § 1244 nennt die Vorschrift nicht (sie ist also gar nicht
anwendbar), (§ 935 II, wodurch gleichfalls die Sperre des § 935 I aufgehoben wird,
betrifft demgegenüber lediglich den Fall der – privaten – öffentlichen Versteigerung
des § 383 III, [diese öffentliche Versteigerung ist nicht die gem. § 814 ZPO nach
Pfändung durch den Gerichtsvollzieher!!].
Lösung Fall 46:
I. Ursprünglich Eigentum bei S
II. Eigentumsverlust des S durch Verfügung Müller - A gem. § 929?
1. Einigung (+)
2. Übergabe iSd § 854 (+)
3. Berechtigung?
a) Eigentum des Verfügenden (-)
b) Verfügungsberechtigung z.B. gem. § 185 (-)
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4. gutgl. Erwerb?
a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts (+), da Übereignung gem. § 929 s.o.
b) Guter Glaube: Def.: Gesetz! § 932 II
aa) Positives Wissen (-)
bb) Grobe Fahrlässigkeit: Def.!
Hier erst ausführliche contradiktorische Subsumtion: Bedeutung des Briefs
Arg.: s.o. Rspr.
Erg.: kein guter Glaube
Lösung Fall 47:
I. Das Eig am Brief steht dem Eig des Kfz. zu § 952 analog
II. Wer ist Eig des Pkw?
1. Ursprünglich K
2. Verlust durch Sicherungsübereignung (§§ 929, 930, 868; Sicherungsvertrag) an SBank
3. Keine Rückübereignung an K, da keine entsprechende WE: „Wir, Bank, übereignen hiermit …“
4. aber: Evtl durch „Übergabe“ des Briefes, die in der unrichtigen Annahme erfolgte,
der Kredit sei erledigt und die Sicherheit sei zurückzugeben.
a) Brief verbrieft nicht das Eigentum (bitte § 952 II lesen)
[Für Vorgerückte: Der Brief ist kein Inhaberpapier/Traditionspapier (bei solchen folgt
das Recht an der Sache (oder die Forderung) dem Recht am Papier (Bsp. § 793). Das
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Recht am Papier erhält man durch ‚normale‘ Übereignung des Papiers gem. § 929;
d.h. der jeweilige Inhaber des Papiers kann die Leistung fordern, z.B. die Forderung,
die verbrieft ist, geltend machen.].
b) Folge: Der Brief gibt nur Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.
Er sichert das Eig insofern, daß i.d.R. der gute Glaube des Erwerbs bei Nichtübereinstimmung zwischen Eintragung und Veräußerer entfällt.
c) Die ‚reine‘ Übergabe des Briefes ändert an den Rechtsverhältnissen am Kfz nichts.
III. Zwischenergebnis: S-Bank nach wie vor Eig des Kfz. und daher auch des Briefes.
IV. S-Bk könnte Eig durch Verf. K-D verloren haben (Brief würde gem. § 952 II
analog folgen)
1. Einigung (+)
2. Übergabe
a) Körperlich gem. § 854 (-)
b) Ersetzt durch Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868, Sicherungsabrede (+)
[Skizze Besitzkonstitut]
3. Berechtigung (-)
a) da S-Bk Sicherungseigentümerin, d.h. ‚Voll‘-Eigentümerin geblieben
b) da kein § 185
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4. Gutgl. Erwerb?
a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts (+)
b) guter Glaube iSd § 932 (+)
c) Aber bei gutgl. Erwerb mit Besitzkonstitut muß Besitz (Rechtsscheinswirkung)
tatsächlich mit übergehen: § 933!
aa) Übergabe Kfz. fehlt
bb) kein Ersatz derselben durch Briefübergabe.
Ratio: Brief ersetzt nicht das Kfz. Diese Urkunde ist nicht verkehrsfähig, sonst würde
§ 933 ausgehöhlt mit der Folge, dass unlauteren Geschäften Tür und Tor geöffnet
wäre.
Lösung Fall 48:
I. Ursprüngl. V Eig
II. Eigentumsverlust durch Verf. V – H (-)
Kommission ist die Befugnis im eigenen Namen für fremde Rechnung Geschäfte zu
tätigen, also auch zu verfügen. Also keine Übereignung gem. § 929.
III. Eigentumsverlust durch Verf. H – K :
1. Einigung gem. § 929 (+)
2. Übergabe gem. § 854 (+)
3. Berechtigung (-)
a) H nicht Eigentümer
b) Verfügungsberechtigt nur, wenn über 18
4. Gutgl. Erwerb gem. § 932:
a) Geschützt: Guter Glaube an das Eigentum. Hier stand nach wie vor V im Brief.
[Achtung: Der Fall ist ‚konstruiert‘. Der BGB nimmt keinen bösen Glauben an, wenn
ein ansonsten seriöser Händler sich trotz der Eintragung eines anderen im Brief als
Eigentümer geriert. Arg.: Eintragung und Umschreibung des Fahrzeugs kostet Geld
und erhöht die Zahl der Voreigentümer, so daß auch die Käufer das nicht wünschen.
Hier trat der Händler aber offen als Nicht-Eigentümer auf, nämlich als Kommissionär.]
b) K glaubt nicht an das Eigentum, sondern an die Verfügungsbefugnis (= Berechtigung, über fremdes Eigentum zu verfügen).
Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ist nur ausnahmsweise (dort wo diese
üblich ist) geschützt, vgl. § 366 HGB
Ergebnis.: Kein Herausgabeanspruch
Lösung Fall 49:
Eigentumsverlust des E?
I. E – F (-) keine Eigentumsübertragung
II. E –D (-) nur Besitzübertragung, keine wirksamen Willensakte
1. Einigung F – D erfolgte im eigenen Namen des F
2. Weiterhin keine Vertretung des E durch den F, da zu dem konkreten Geschäft die
Vollmacht, § 164 fehlte.
III. Übereignung F – D als wirksame Verf. ggü E?
1. Einigung, F im eigenen Namen (+)
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2. Besitzübertragung
a) § 854 (-)
b) durch Geheiß (BGHZ 36, 56): Prinzipiell möglich, wegen der Vereinfachung der
Erwerbe
Hier gibt ein Dritter, der E, auf Geheiß der des 'Verfügenden' F den Besitz auf. Aber:
aa) E handelte tatsächlich nicht auf das Geheiß des F, sondern er meinte selbst zu
handeln.
bb) Um Geheißerwerb handelt es sich allenfalls aus Sicht des D.
Das Problem wird aus didaktischen Gründen hier offengelassen und beim gutgläubigen Erwerb wiederaufgenommen.
Selbst wenn man diese Besitzaufgabe des E auf das Geheiß des F als Besitzübertragung genügen lässt, so fehlt die
3. Berechtigung (-), da F nie Eigentümer war
4. Gutgl. Erwerb?
a) Guter Glaube des D (+)
b) Realakt: Besitzübertragung?
aa) Es ist hier der Anschein gegeben, als ob E dem Geheiß des F folge.
Das rechtfertigt nach Ansicht des BGH wegen des Verkehrsschutzes und des schützenswerten Vertrauen des D den gutgläubigen Erwerb, weil die Besitzverschaffungsmacht des V als gleichwertiger Vertrauenstatbestand wie Besitz ausreichend (BGH
NJW 1974, 1132).
bb) Problem: (aA Medicus BüR Rn 564) § 932 schützt nur den guten Glauben an das
Eigentum auf der Grundlage eines tatsächlich vorhandenen Rechtsscheins (Arg.:
§§ 1006, 932, 933, 934: Immer Besitz-Übertragung).
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Nur die wirkliche Befolgung des Geheißes kann dem Rechtsschein des § 932 gleichstehen. Der bloße Glaube an die Unterordnung des gutgl. Dritten D reicht nicht aus.
Arg.: Ratio der §§ 932, 935 Wer das Eigentum verliert, dem muss der (eigene) Besitzverlust zurechenbar sein.
(Geheißerwerb BGHZ 36, 56; NJW 74, 1132; BGHZ 10, 81)
Lösung Fall 50:
Vorüberlegungen (in Klausur nicht mitformulieren): A hat wegen guten Glaubens
Eigentum an C verloren, kein Anspruch aus § 985 zwischen A und C. Welche Folge
hat der Rücktritt?
1. Schuldrechtlich: RückgewährSV zwischen B - C gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff.
2. Folge: Rückübertragung des vollen Eigentums an B gem. § 346
Problem: Der gutgl. C hat volles Eigentum erlangt und muss dieses jetzt auf den
‚Schurken‘ B zurückübertragen, so dass dieser vom Berechtigten erwirbt und ‚Volleigentümer‘ wird! Letztlich handelt es sich um eine Konsequenz des Abstraktionsprinzips.
3. Somit bleiben eigentlich nur schuldrechtliche Ansprüche des A gegen B?
a) §§ 604, 280 auf Schadensersatz. Dieser besteht in Übertragung des entzogenen
Eigentums.
b) §§ 823 I, 826 I iVm 249 auf Schadensersatz. S.o.
c) § 816 I nur auf den ‚Verfügungserlös‘, da die Verfügung B – C wirksam war.
4. ein Anspruch A – B gem. § 985 ist nach der formellen Lage ausgeschlossen!
5. Dieses Ergebnis ist materiell unbefriedigend, da die Gläubiger des B Befriedigung
aus seinem neuen Eigentum suchen könnten und da der ursprüngliche Eigentümer E
nur auf seine schuldrechtlichen Ansprüche angewiesen wäre (und in der Insolvenz
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sich bestenfalls eine Platte kaufen könnte mit dem schönen Operettenlied: „Glücklich
ist, wer vergisst, was doch nicht zu ändern ist“, aus: Johann Strauß, Die Fledermaus,
1. Akt, Finale, Text von Carl Haffner und Richard Genée)
Daher sucht man nach Wegen, um das Ergebnis ‚automatisch‘ rückgängig zu machen
(alles sehr str., vgl. nur Jauernig, § 932 I 1 b; Hager, Verkehrsschutz durch redlichen
Erwerb, 1990)
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§ 932 schütze nur den gutgl. Erwerber, nicht den bösgläubig Verfügenden, hier B.
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Bei Rückübereignung wird unterstellt, es trete eine auflösende Bedingung aus
Gläubigerschutzgesichtspunkten ein.
Letztlich folgen beide Konstruktionen aus § 242
[Da hierin eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips liegt, wird vertreten, es ergäben sich eben nur schuldrechtliche Ansprüche. Zu einem automatischen Rückfall
komme es nur, bei Anfechtung der Übereignung (hier durch C, wegen § 142 I) oder
im Fall einer auflösend bedingten Übereignung bei Bedingungseintritt gem. § 158 II.]
Lösung Fall 51:
I. Gem. § 929 Frau E – K
1. Einigung § 929 (+)
2. Übergabe § 854 (+)
3. Berechtigung. Eigentlich ja, da der Ehegatte selbst Eigentümer ist.
Der ges. Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 ist im Kern Gütertrennung mit der Maßgabe, dass bei Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) ein schuldrechtlicher (Geld-)Ausgleichsanspruch entsteht.
a) Aber Verfügungsverbot gem. § 1369 [Zweck der Norm: Erhaltung der materiellen
Familienbasis]
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aa) Problem: Wertvoller Kunstgegenstand als Haushaltsgegenstand? Erfasst sind alle
Gegenstände, die dem ehelichen Haushalt und dem familiären Zusammenleben dienen. Dies können auch Luxusgegenstände sein, entscheidend ist die Zweckbestimmung (Widmung). Nicht erfasst sind nach h.M. Luxusgegenstände, die ein Ehegatte
ererbt hat, da hier eine Vermutung dafür spricht, dass es sich um der Vermögensanlage eines der Ehegatten dienende Gegenstände handelt, vgl. Soergel/Lange, § 1369,
RN. 11. Vorliegend spricht jedoch gegen diese Vermutungswirkung, dass die Ehegatten den Kunstgegenstand als gemeinschaftliches Familienvermögen betrachten, da
sie gemeinsame Schwierigkeiten durch den Verkauf zu beheben suchen. Im Ergebnis
ist daher von einer familiären Widmung auszugehen (a.A. vertetbar). E war somit in
ihrer Verfügungsmacht durch das Zustimmungserfordernis des § 1369 beschränkt.)
bb) Gutgläubiger Erwerb: (-) Nach h.M. handelt es sich bei § 1369 um ein absolutes
Verfügungsverbot, d.h. § 135 II findet keine Anwendung. Ein gutgläubiger Erwerb
kommt nicht in Betracht. Auch Nichteigentümer-Ehegatte kann gem. §§ 1369 III,
1368 Herausgabe an Eig-Ehegatten verlangen.)
Abw.:
1. § 1369 anwendbar? str.: Wortlaut: „ihm gehörende“.
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Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 35 III 1: Dennoch anwendbar →
Wenn Ehegatten untersagt ist, einseitig Haushaltsgegenstände zu entwidmen, muß
dies auch für Gegenstände des Partners gelten. Ergebnis dann wie oben.
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Soergel/Lange, § 1369, RN. 15; Jauernig/Schlechtriem, § 1369, 2.: Wortlaut und
Systematik könne nicht überwunden werden, § 1369 nicht anwendbar. Dieser Ansicht wird (eher aus didaktischen Gründen) hier gefolgt.
2. Die Ehefrau ist Nichtberechtigte → Gutgläubiger Erwerb, § 932: Guter Glaube des
K an das Eig der E (+)
5. Aber: Abhandenkommen gem. § 935: Def. Besitzverlust ohne den Willen des Besitzers.
Hier Mitbesitz der Ehegatten § 866.
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Bruch des Mitbesitzes ist Abhandenkommen, da dieser ohne Willen verloren.
Erg.: Anspruch des Herrn E gegen K (+)
II. Kein A aus § 861, da die verbotene Eigenmacht § 858 unter Ehegatten begangen
§ 866.
Die Fehlerhaftigkeit im Besitz muss der Erwerber, da er weder Erbe ist, noch die
Fehlerhaftigkeit kennt, nicht gegen sich gelten lassen § 858 II 2.
Lösung Fall 52:
G – H auf 100.000 aus § 985
I. Wenn H - unterstellt - der gG fehlt?
1) 929 X – H Einigung (+)
2) Besitzübertragung (+)
3) Berechtigung zweifelhaft
4) kein guter Glaube, da bei dieser Lage es hätte jedermann einleuchten müssen, daß
es sich möglicherweise um das erpresste Geld handelte. (Also § 935 nicht vorweg
prüfen oder den Gedanken heranziehen, da nur eine Ausnahme vom gutgl. Erwerb.)
II. Wie, wenn H gutgläubig?
4) Guter Glaube (+)
5) § 935 Abhandenkommen fraglich, da Erpressung und somit ‚freiwillige‘ erzwungene Übergabe?
a) Es kommt zunächst nicht auf den (anfechtbaren) rechtsgeschäftlichen Willen an.
b) Um ein Abhandenkommen zu verneinen genügt der tatsächliche Wille, die Sache
freiwillig aus dem Besitz zu geben.
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Also schließt auch eine rechtswidrige Einwirkung auf den Willen die Freiwilligkeit
nicht aus.
c) Aber eine Grenze ist zu ziehen, wenn
aa) nach BGH ein unwiderstehlicher seelischer Zwang geübt wird oder
bb) mit Baur die Weggabe bei ernstlicher Gewaltandrohung als Wegnahme anzusehen
ist
Folge: Abhandenkommen (+) = kein Eigentumserwerb
6) Aber: Geld gem. § 935 II geschützt (aber nur bei Gutgläubigkeit!).