Überblick zum gutgläubigen Mobiliarerwerb - Goethe
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Überblick zum gutgläubigen Mobiliarerwerb - Goethe
Goethe-Universität Frankfurt am Main PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sommersemester 2016 Sachenrecht Überblick zum gutgläubiger Fahrniserwerb1 Bei der Frage, inwieweit ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen möglich ist, geht es in erster Linie darum, die Interessen des Verkehrsschutzes und der Eigentümer in Einklang zu bringen. Das deutsche Recht hat sich dafür entschieden, eine Benachteiligung des Eigentümers aufgrund eines Besitzverlustes nur dann aus Verkehrsschutzgründen hinzunehmen, wenn der Eigentümer seinen Besitz dem veräußernden Nichteigentümer freiwillig überlassen hatte (sog. Veranlassungsprinzip). Das Risiko, dass ein Dritter sein Eigentum veräußert, soll der Eigentümer dann nicht tragen müssen, wenn er den Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren hat. Anknüpfungspunkt für einen guten Glauben, der nach §§ 932934 einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht, ist der Besitz des Veräußernden, der den Glauben an seine Eigentümerstellung begründet. Den Besitz allein lässt das Gesetz aber nicht ausreichen: Erforderlich ist vielmehr, dass der Veräußernde auch über den Besitz verfügen und ihn übertragen kann. Die §§ 932 ff. setzen also immer voraus, dass der Veräußernde seinen Besitz aufgibt (Besitzverlust) und dass der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt (Besitzerwerb). Wenn die Veräußerung des Eigentums in der Form des § 929 S. 1, also durch Einigung und Übergabe, vonstatten geht, ist für einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 I S. 1 erforderlich, dass der Erwerber noch in dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentum nach § 929 S. 1 erwerben würde (also im Zeitpunkt, in dem Einigung und Übergabe vorliegen) in gutem Glauben ist. Der gute Glaube muss also bei § 932 I S. 1 (wie auch bei den anderen Gutglaubenstatbeständen der §§ 932 ff.) grundsätzlich solange bestehen, bis alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Würde man den Wortlaut des § 932 („zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde“) ernst nehmen, hieße das bei der bedingten Übereignung, dass der gute Glaube noch bei Bedingungseintritt bestehen muss, denn auch bei bestehendem Eigentum des Veräußerers würde ja der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 erst in diesem Zeitpunkt eintreten. Die ganz h.M. lässt es aber ausreichen, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung2 und der Übergabe noch gutgläubig war, auch wenn er später vor Bedingungseintritt bösgläubig wird3. Entscheidender Zeitpunkt für den guten Glauben ist also der Zeitpunkt, in dem ein Anwartschaftsrecht erworben wird. Gutgläubigkeit wird nach § 932 II schon durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens handelt grob fahrlässig, wer sich nicht den Kfz-Brief vorlegen lässt; in Branchen, in denen regelmäßig nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird, muss ein Erwerber, der sich Ware von einem Händler übereignen lässt, sich in der Regel nach den Eigentumsverhältnissen erkundigen, um die grobe Fahrlässigkeit auszuschließen. Sofern mehrere Erwerber tätig werden, ist zu unterscheiden: Beim Erwerb von Gesamthandseigentum (beispielsweise durch eine GbR) müssen alle am Verfügungsgeschäft beteiligten vertretungsberechtigten Personen gutgläubig sein; beim Erwerb von Miteigentum wird 1 2 3 Unter den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. möglich ist, lässt § 936 einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb vom tatsächlichen Eigentümer zu. Auch bei der bedingten Einigung liegt die Einigung schon bei Abgabe (und Zugang) der Willenserklärungen vor, nicht erst bei Bedingungseintritt. Denn der BGB-Gesetzgeber hat sich mit dem eindeutigen Wortlaut von § 158 (gegen andere Konzeptionen im römischen Recht) dafür entschieden, dass die aufschiebende Bedingung nur die Rechtswirkungen aufschiebt, nicht dagegen den Rechtsakt selbst. BGHZ 10, 69. dagegen auf den einzelnen Erwerber abgestellt; hier ist denkbar, dass der eine (gutgläubige) Erwerber z.B. hälftiges Miteigentum erwirbt, während der andere (bösgläubige) Erwerber kein Eigentum erwirbt, der bisherige Eigentümer also ebenfalls hälftiges Miteigentum behält. Der gute Glaube muss sich bei §§ 932 ff. auf das Eigentum des Veräußerers richten. Der gute Glaube an die bloße Veräußerungsbefugnis (beispielsweise daran, dass der Veräußernde als Insolvenzverwalter des Eigentümers tätig wird) genügt demgegenüber nicht. Nur zugunsten desjenigen, der von einem Kaufmann im Rahmen von dessen Handelsgeschäft eine Sache erwirbt, lässt § 366 HGB den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis ausreichen. Analog § 366 HGB lässt eine verbreitete Auffassung unter diesen Voraussetzungen auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Kaufmanns ausreichen. Problematisch bleibt dann aber, dass § 366 HGB eigentlich nur die fehlende Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts ausgleicht, nicht aber hinsichtlich des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts. Daher wird innerhalb dieser Auffassung von einigen Vertretern ein Kondiktionsanspruch des Vertretenen gegen den Erwerber bejaht, teilweise dagegen nach dem Rechtsgedanken des § 366 HGB ein kondiktionsfester Erwerb vertreten, denn § 366 solle auch das Behaltendürfen regeln4. Wenn bei einer Veräußerung nach § 929 S. 1, die nicht der Privilegierung des § 366 HGB unterfällt, der Veräußerer von einem nichtberechtigten Dritten ermächtigt ist, der Erwerber aber den Dritten für den Eigentümer hält, kommt ein gutgläubiger Erwerb in Betracht: Der gute Glaube bezieht sich hier nicht auf die Verfügungsbefugnis, sondern auf das Eigentum des Dritten5. Problematisch ist die Veräußerung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen ohne Zustimmung seiner Eltern. Denn ein gutgläubiger Erwerb würde hier den Erwerber besserstellen, als er stünde, wenn der Jugendliche tatsächlich Eigentümer gewesen wäre6. Dennoch will die h.M. einen gutgläubigen Erwerb zulassen7. Denn §§ 107, 108 stünden einem Erwerb nicht im Weg, da das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen, der ja nicht Eigentümer ist und daher auch kein Eigentum verliert, rechtlich neutral sei und dementsprechend eine Zustimmungsbedürftigkeit nicht in Betracht komme. Vom gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen sind nach § 935 I abhandengekommene Sachen, also Sachen, deren unmittelbarer Besitz dem Eigentümer oder seinem Besitzmittler ohne (nicht notwendig gegen) seinen Willen verloren gegangen ist. Besitzen mehrere die Sache gemeinschaftlich (Mitbesitz), dann müssen alle Mitbesitzer einverstanden sein; schon wenn einem Mitbesitzer der Wille zur Besitzaufgabe fehlt, liegt ihm gegenüber ein Abhandenkommen vor. Voraussetzung für einen Besitzverlust „mit dem Willen“ des Besitzers ist, dass dieser einen (rein tatsächlichen) Willen bilden kann, er sich also der Bedeutung der Besitzaufgabe bewusst ist. Das nimmt man bei beschränkt Geschäftsfähigen an, während bei Geschäftsunfähigen die h.M. generell von einem Abhandenkommen ausgeht. Wenn eine Sache erst einmal abhanden gekommen ist, dann verhindert das nicht nur den Ersterwerb, sondern auch jeden gutgläubigen Erwerb weiterer Erwerber. Allerdings sind einige wenige Sachen (Geld, Inhaberpapiere, öffentlich versteigerte Sachen) nach § 935 II wegen der Bedeutung ihrer Umlauffähigkeit vom Schutz nach einem Abhandenkommen ausgeschlossen. Beispielsfall (nach BGH NJW 2013, 2888): Dem K wurden im Jahr 2012 südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand“) ohne Nennwert und deutsche Goldmünzen mit einem Nennwert von 100 EUR gestohlen. Der gutgläubige B kaufte die Münzen von 4 5 6 7 Vgl. näher zu der Problematik Welter, in: MünchKomm HGB, 2. Aufl. 2009, § 366 Rdnr. 42-44. BGHZ 56, 123, 129. Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rdnr. 542. Vgl. Schmitt, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2006, § 107 Rdnr. 34. den Dieben; nach Einigung und Übergabe veräußerte er sie weiter. Im Wege der Stufenklage nimmt der K den B zunächst auf der ersten Stufe auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der B bei der Weiterveräußerung erlöst hat. Im Beispielsfall stellt sich die Frage, ob der B gutgläubig Eigentum erworben hat: Hätte B kein Eigentum erworben, hatte er als Nichtberechtigter weiterveräußert und schuldete nach § 816 I S. 1 Herausgabe des Erlangten, wenn K die Verfügung genehmigt. Prozessual müsste K allerdings grundsätzlich einen bestimmten Antrag stellen, also Zahlung einer bestimmten Geldsumme verlangen (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Das ist ihm aber nicht möglich, da ihm das entsprechende Wissen fehlt. Er könnte zwar zunächst nur auf Auskunftserteilung und nach Erteilung dieser Auskunft auf Zahlung klagen, würde aber dann zwei Prozesse führen müssen, von denen der erste die Verjährung der auf Zahlung gerichteten Forderung nicht nach § 204 I Nr. 1 hemmen könnte. Wegen dieser Problematik ermöglicht das Gesetz dem Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn er vom Schuldner Auskunft verlangen kann, die Stufenklage (§ 254 ZPO), bei der gleichzeitig auf Auskunft und Zahlung geklagt, die Zahlungsklage aber zunächst noch nicht beziffert wird. Ein Auskunftsanspruch konnte sich hier aus § 260 I ergeben 8. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs war ausweislich des Wortlauts von § 260 aber, dass auch der Zahlungsanspruch bestand. Inzident war also § 816 I S. 1 zu prüfen, für den es darauf ankommt, dass B kein Eigentum erworben hat. Ein gutgläubiger Erwerb konnte allein an § 935 S. 1 scheitern, dessen Voraussetzungen vorlagen. Allerdings könnte die Anwendbarkeit von § 935 S. 1 durch § 935 II ausgeschlossen sein. § 935 II soll den Geldverkehr erleichtern, indem es die Umlauffähigkeit von Geld sichert. Deswegen sollen nach einhelliger Auffassung reine Sammlerstücke wie z.B. antike Geldmünzen nicht unter die Vorschrift fallen. Die streitgegenständlichen Münzen sind zwar offizielle Zahlungsmittel, werden aber faktisch allein wegen ihres Metall- oder Sammlerwerts gehandelt. Eine Auffassung, die vor allem auf den Wortlaut von § 935 II abstellt, will jede Münze, die in irgendeinem Staat als Zahlungsmittel zugelassen ist, von § 935 II erfasst sehen9. Eine Gegenauffassung stellt subjektiv auf den Willen der Beteiligten ab und macht die Entscheidung davon abhängig, ob die Münze „als Geld“ oder „als Wertsache“ veräußert wird 10. Die wohl h.M., der sich der BGH in dieser Entscheidung angeschlossen hat, stellt entscheidend auf die Verkehrsauffassung ab: Sammlermünzen seien daher nicht als Geld i.S.d. § 935 II anzusehen, wenn ihnen objektiv keine praktische Zahlungsfunktion zukomme. Die streitgegenständlichen Münzen hätten keine praktische Zahlungsfunktion, vielmehr seien sie für den Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet. Bei den Krügerrand-Münzen führe schon die fehlende Nennwertangabe dazu, dass sie nicht zum Umlauf geeignet sind11. Aber auch die Nennwertangabe auf den deutschen Münzen ändert nichts an der fehlenden Umlauffähigkeit, da diese Münzen in aller Regel nicht zum Nennwert, sondern (mindestens) zum deutlich höheren Metallwert veräußert würden, was einer raschen Abwicklung von Bargeschäften des täglichen Lebens entgegenstehe. Es gebühre daher auch bei diesen Münzen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsfähigkeit. Ein schuldrechtlicher Ausgleich wegen der durch gutgläubigen Erwerb verlorenen Rechte ist zum einen nach Bereicherungsrecht möglich: § 816 I S. 1 sieht einen Anspruch gegen den Veräußerer auf 8 9 10 11 Der Begriff der „Gegenstände“ in § 260 ist weit zu verstehen und nicht auf körperliche Gegenstände begrenzt. Auch Forderungen und Rechte kommen in Betracht. Auch die „Herausgabe“ ist bei § 260 in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst werden nicht nur Herausgabepflichten im engeren Sinne (z.B. § 985), sondern Leistungspflichten schlechthin. So z.B. Prütting, in: ders./Wegen/Weinreich, BGB, § 935 Rdnr. 13. So z.B. Michalski, in: Erman, BGB, § 935 Rdnr. 8. Die offizielle Zulassung als Zahlungsmittel in Südafrika hatte allein steuerrechtliche Gründe: Ihr lag die Erwägung zugrunde, dass die Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder einer geringeren Umsatzsteuer unterliegen würden als Goldbarren. Herausgabe des Veräußerungserlöses vor; bei unentgeltlicher Veräußerung kommt auch eine Kondiktion beim Erwerber nach § 816 I S. 2 in Betracht. Daneben kann im Einzelfall ein deliktsrechtlicher Ausgleich möglich sein. Gegen den Veräußerer ist ein Anspruch aus § 823 I schon bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben; gegen den Erwerber ist dagegen bei höchstens einfacher Fahrlässigkeit, bei der nach § 932 II nur ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt, ein Anspruch aus § 823 I nicht möglich, weil ansonsten die Wertung des § 932 II unterlaufen würde; bei grober Fahrlässigkeit kommt es dagegen schon nicht zum gutgläubigen Erwerb. Bei vorsätzlichem Handeln des Veräußerers ist auch § 687 II denkbar. Grundsätzlich ist im Rahmen von § 929 S. 1 ein Geheißerwerb möglich, wenn der wirkliche Eigentümer oder der Erwerber eine „Geheißperson“ einsetzt, durch die oder an die die Sache übergeben wird. Auch ein gutgläubiger Erwerb ist unter Mitwirkung einer derartigen Geheißperson möglich. Problematisch ist aber, inwieweit ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt, wenn auf Seiten des Veräußerers gar keine echte Geheißperson, sondern nur eine „Scheingeheißperson“ mitgewirkt hat. Beispielsfall (nach BGHZ 36, 56): A bestellt bei B gegen Vorauszahlung Kohlen auf Abruf. Als A dann aber die Kohlen abruft, hat B sein Geschäft bereits aufgegeben. B bittet deshalb den Kohlenhändler C, A zu beliefern. C liefert an A, behält sich jedoch, wie sich aus einem dem A übergebenen Lieferschein ergibt, das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor. A verweigert die Zahlung, weil er bereits an B bezahlt hat. C verlangt daher von A Herausgabe der Kohlen. Im Beispielsfall könnte C sein Eigentum an den Kohlen nach § 929 S. 1 an A verloren haben. Stellt man auf die Sicht des A ab, dann hat ihm nicht C in eigenem Namen die Übereignung der Kohlen angeboten. Vielmehr erwies sich aus Sicht des A der C als Geheißperson des B; A ging also von einem Übereignungsangebot des B aus, das er angenommen hat. Aus Sicht des C dagegen wollte der C im eigenen Namen eine Lieferung an A unter Eigentumsvorbehalt erbringen; würde man darauf abstellen, wäre C noch Eigentümer, weil der Kaufpreis ihm gegenüber noch nicht beglichen wurde. (Aus der Sicht des A wäre dagegen der Eigentumsvorbehalt gegenstandslos, weil die Bedingung – aus seiner Sicht Kaufpreiszahlung an B – ja bereits erfüllt war.) Entscheidend ist also, auf wessen Sicht man abstellt. Die h.M.12 stellt auf die für den Erklärungsempfänger erkennbare Bedeutung des Erklärungsverhaltens ab und begründet diese Berücksichtigung des Empfängerhorizonts damit, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt. Der BGH lässt es genügen, dass der Anschein erzeugt wird, dass sich ein Dritter dem Geheiß des Veräußerers unterwirft und dem Erwerber den Besitz verschafft; auf diese Weise werde auch der Rechtsverkehr geschützt. Die Gegenauffassung13 bringt vor, dass die wirkliche Befolgung des Geheißes nur dem Rechtsscheinstatbestand des Besitzes im Normalfall des gutgläubigen Erwerbs entspreche; wenn A also in unserem Fall an die Unterordnung des C unter den Geheiß des B glaubt, wäre das nicht mehr als der gute Glaube an die Existenz des Rechtsscheinsträgers. Von §§ 932 ff. geschützt sei aber nicht der gute Glaube an den Rechtsscheinsträger, sondern der schutzwürdige gute Glaube an das Eigentum. Voraussetzung dafür sei aber der wirklich vorhandene Rechtsscheinsträger. Hat ein Erwerber gutgläubig Eigentum erworben, hat er alle Befugnisse eines Eigentümers. Insbesondere kann er die Sache auch wirksam durch ein neues Rechtsgeschäft an den unberechtigten Veräußerer zurückübertragen14. Umstritten sind aber die Fälle, in denen der Rückerwerb des Nichtberechtigten nicht durch ein komplett neues Rechtsgeschäft erfolgt, sondern im Wege der Rückabwicklung des 12 13 14 BGH NJW 1974, 1132; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 26. Aufl. 2011, § 8 Rdnr. 7. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rdnr. 564. BGH ZIP 2003, 30. ursprünglichen Geschäfts, z.B. nach Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts über §§ 812, 929 f. oder nach Rücktritt über §§ 346, 929 f. Nimmt man das Abstraktionsprinzip ernst, müsste es auch hier zwangsläufig zum Eigentumserwerb des vorigen nichtberechtigten Veräußerers kommen. Denn der Erwerber hat nach § 929 über sein ihm zustehendes Eigentum als Berechtigter verfügt. Dagegen wird aber vorgebracht, dass es nicht sachgerecht sei, wenn der Verkäufer allein aufgrund der Rückabwicklung des Kaufs besser steht als vorher. Sinn der Rückabwicklung sei doch, den vorher bestehenden Zustand wiederherzustellen. Eine Mindermeinung lässt den Rückerwerb des Nichtberechtigten sogar dann zu, wenn dieser das von vornherein angestrebt hat15. Die h.M. geht dagegen von einem Eigentumsrückfall an den ehemaligen Eigentümer aus16. Das lässt sich damit begründen, dass die §§ 932 ff. nur den Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer schützen sollen (teleologische Reduktion). Wenn die Beteiligten das Eigentum in der Form des § 929 S. 2 übertragen wollen (also durch bloße Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist), fordert § 932 I S. 2, dass der gutgläubige Erwerber den Besitz gerade vom Veräußerer (oder einem Dritten, der tatsächlich auf Geheiß des Veräußerers gehandelt hat) erlangt hat; nur in diesem Fall ist der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers schutzwürdig. Übereignen die Beteiligten die Sache durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (= eines Besitzmittlungsverhältnisses) nach § 930 in Verbindung mit § 929 S. 1, dann genügt bei einem Erwerb vom Berechtigten die bloße Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses, um die fehlende Übergabe zu ersetzen. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist in dieser Konstellation dagegen erst möglich, wenn die Sache vom Veräußerer an den Erwerber übergeben worden ist und der Erwerber noch in diesem Zeitpunkt gutgläubig ist, § 933. Zusätzlich muss auch die Einigung im Sinne des § 929 S. 1 („einig sein“) noch fortbestehen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass auch das Besitzmittlungsverhältnis bis zur Übergabe ununterbrochen fortbesteht. In dieser Konstellation zeigt sich besonders deutlich die Anforderung, dass der Veräußernde seinen Besitz vollständig aufgeben und der Erwerbende ihn vom Veräußerer erlangen muss: Der Veräußernde muss nämlich mit dem Besitzerwerb des Erwerbers noch im Augenblick der Wegnahme (und auch nicht erst nachträglich) einverstanden sein. Das beruht auf der Überlegung, dass der erforderliche Rechtsscheinstatbestand nur vorliegt, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt des Besitzübergangs über die erforderliche Besitzverschaffungsmacht verfügt und dies nach außen zum Ausdruck bringt17. § 931 erlaubt, wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, eine Eigentumsübertragung auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs. Für den gutgläubigen Erwerb differenziert § 934 in dieser Konstellation, abhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder nicht. Hintergrund ist wiederum die Überlegung, dass der Veräußernde seinen Besitz aufgeben muss und der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangen muss. Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, dann reicht die bloße Abtretung eines Herausgabeanspruchs nicht aus, um Besitz auf Veranlassung des Veräußerers auf den Erwerber zu übertragen. Daher ist in diesem Fall der gutgläubige Erwerb erst vollendet, wenn der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt hat; der Veräußernde darf keinen Rest von Besitz mehr haben. Ist dagegen der Veräußernde Nichtberechtigte mittelbarer Besitzer der Sache, dann genügt auch für den gutgläubigen Erwerb die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Denn dadurch hat der Veräußerer gemäß § 870 den 15 16 17 Palandt/Bassenge, § 932 Rdnr. 17. Prütting, Sachenrecht, 33. Aufl. 2008, Rdnr. 438. Höchstrichterliche Judikatur hat es dagegen – soweit ersichtlich – bislang für den Fall der Rückabwicklung noch nicht gegeben, vgl. die Nachweise bei Wiegand, in: Staudinger, BGB (2004), § 932 Rdnr. 114-125, der der Frage nur geringe praktische Bedeutung beimisst. BGHZ 67, 201 ff.; im Einzelnen str. hinsichtlich der vorher gestatteten Wegnahme, vgl. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 26. Aufl. 2011, § 8 Rdnr. 11. mittelbaren Besitz übertragen; er hat also jeden Besitz verloren, und der Erwerber hat vom Veräußerer Besitz erlangt. Problematisch ist es, wenn der Besitzmittler faktisch mehrere Oberbesitzer nebeneinander anerkennt: Dann stellt sich die Frage, ob ein mittelbarer Nebenbesitz möglich ist. Beispielsfall (nach BGHZ 50, 45): V liefert an K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Kurz danach übereignet K die Maschine zur Sicherheit an H, ohne dass er den Eigentumsvorbehalt erwähnt. H verkauft die Maschine nach einigen Monaten an L, wobei H und L sich darüber einig sind, dass das Eigentum auf L übergehen soll. Dazu tritt H dem L seine Rechte gegenüber K ab. Gleichzeitig wird K angewiesen, den Besitz an der Maschine zukünftig nur noch dem L zu vermitteln. Der Kaufpreis an V ist noch nicht gezahlt. Wer ist Eigentümer? Abwandlung: Wie Ausgangsfall. Nach der Abtretung der Rechte des H gegenüber K an L verlangt der L erfolgreich Herausgabe der Maschine. Er bemerkt aber schon nach kurzer Zeit, dass die Fräsmaschine nicht ordnungsgemäß arbeitet. Nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen erklärt er den Rücktritt vom Vertrag und übereignet die Maschine nach § 929 S. 1 zurück an den H. Im Beispielsfall war ursprünglich der V Eigentümer der Fräsmaschine. Durch die Veräußerung an K hat V sein vorbehaltenes Eigentum mangels Kaufpreiszahlung noch nicht verloren. Auch die Sicherungsübereignung an H hat nicht zum Eigentumsverlust geführt; ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 930, 933 scheidet aus, da die Maschine bei K verblieben ist. Fraglich ist aber, ob der V sein Eigentum infolge der Veräußerung von H an L verloren hat. In Betracht kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb des L nach §§ 929, 931, 934, 1. Alternative. Voraussetzung wäre, dass H seinen Herausgabeanspruch als mittelbarer Besitzer an L abgetreten hat. Vereinbart war eine solche Abtretung. Fraglich ist aber schon, ob überhaupt ein Besitzmittlungsverhältnis und ein darauf beruhender Herausgabeanspruch18 bestanden hat; immerhin war ja die Sicherungsübereignung an H unwirksam. Der BGH hat es ausreichen lassen, dass K immerhin Inhaber des Anwartschaftrechts geworden ist. Die Vereinbarung zwischen H und K könne daher dahin ausgelegt werden, dass zumindest dieses Anwartschaftsrecht analog §§ 929, 930 auf H übertragen werden sollte. Daher besteht zumindest insoweit ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis zwischen H und K, H konnte also als mittelbarer Besitzer den Herausgabeanspruch gegenüber K an L abtreten. (Die Gegenauffassung19 macht demgegenüber geltend, dass K nicht nur dem L, sondern auch nach wie vor dem V den Besitz mitteln will. Dementsprechend sei der Eigentümer V besitzrechtlich nicht von L verdrängt worden, zwischen beiden bestehe nur gleichstufiger mittelbarer Nebenbesitz20. Der Erwerber L stehe der Fräsmaschine also besitzrechtlich 18 19 20 Voraussetzung des § 934 ist die Abtretung eines Herausgabeanspruchs, der sich aus dem dem Besitzmittlungsverhältnis zugrundeliegenden Schuldverhältnis ergibt. Ein Herausgabeanspruch z.B. aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht genügt nicht. Die Abtretung selbst muss wirksam vorgenommen sein. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rdnr. 561. Der BGH hat die Figur des gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitzes bislang abgelehnt. Ganz vereinzelt wurde die Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 983 als Anerkennung des gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitzes interpretiert (so Veltmann in seiner Urteilsbesprechung, in: RÜ 2010, 356, 357). Das ist aber dem Urteil meines Erachtens nicht zu entnehmen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Beklagte zu 2 (B2) zunächst unstreitig der Beklagten zu 1 (B1) den Besitz gemittelt hatte. Dann wies B1 die B2 an, die Sache auf das Materialkonto eines Dritten, der S, zu verbuchen. (Sowohl B1 als auch S unterhielten bei B2, die Kernbrennstoffe lagert, Materialkonten.) B2 schrieb daraufhin an S und an B1 Folgendes: „Gemäß Anweisung der B1 übertragen wir das folgende angereicherte Kernmaterial ... auf das Materialkonto der S. Die Zylinder sind Eigentum der B1.“ Der BGH führt zur Auslegung dieses Schreibens aus (Rdnr. 25), die B2 bestätige zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der S, also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu S. Das Besitzmittlungsverhältnis zur B1 sei damit aber nicht ohne Weiteres beendet gewesen. Das klingt tatsächlich, als erkenne der BGH hier zwei nebeneinander stehende Besitzmittlungsverhältnisse an. Allerdings argumentiert er später (Rdnr. 28) damit, die B2 habe ihren Besitzmittlungswillen nicht verändert. Das Schreiben der B2 legt der BGH also wohl dahingehend aus, dass der erste zitierte Satz („übertragen wir das folgende angereicherte Kernmaterial“) zwar isoliert betrachtet als noch nicht näher als der bisherige Eigentümer, so dass ein gutgläubiger Erwerb noch nicht in Betracht komme. Gegen diese Auffassung wird aber vorgebracht, dass das BGB den mittelbaren Nebenbesitz nicht kenne und dass § 934, 1. Alternative dem Wortlaut nach erfüllt ist. Im Übrigen ist zumindest fraglich, ob es wirklich denkbar ist, dass eine Person mehrere andere Personen als Oberbesitzer anerkennt. Es ließe sich genau so gut argumentieren, dass der K bereits mit der Sicherungsübereignung an H den Willen dokumentiert hat, nunmehr nicht mehr für V zu besitzen.) In der Abwandlung ist fraglich, wer durch die Rückübereignung von L an H Eigentümer geworden ist. L war nach §§ 437, 323 I zur Rückübereignung an H verpflichtet. Diese Pflicht hat er durch die Rückübereignung nach § 929 S. 1 erfüllt. Nach § 929 S. 1 musste die Rückübereignung eigentlich zum Eigentum des H führen. Denn L hatte ja rechtlich vollwirksam Eigentum erlangt, was eigentlich zur Folge hätte, dass er beliebig über die Sache verfügen und sie auch an den H rückübereignen kann. Es sprechen aber gute Gründe für eine teleologische Reduktion von §§ 932 ff.: Denn H war vorher nie Eigentümer geworden, und Sinn der §§ 346 ff. ist es nicht, einer Rücktrittspartei mehr zukommen zu lassen, als sie ohne das rückabgewickelte Geschäft von vornherein gehabt hätte. Während teilweise in strikter Anwendung des Gesetzeswortlauts ein Eigentum des H bejaht wird, will eine verbreitete und zustimmungswürdige Auffassung21 (bei Bösgläubigkeit des H wäre es sogar die eindeutig h.M.) das Eigentum unmittelbar an den früheren Eigentümer zurückfallen lassen. Das lässt sich mit der Schutzfunktion der §§ 932 ff., die nicht den Veräußerer, sondern nur den gutgläubigen Erwerber schützen wollen, begründen. Folgt man dem, wäre wieder V Eigentümer geworden, H allerdings Anwartschaftsberechtigter; anderenfalls wäre dagegen H Eigentümer. Keinen Fall des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 932 ff. betrifft der folgende Beispielsfall. Trotzdem passt der Fall in unseren Zusammenhang, weil er eine verwandte Art des Verkehrsschutzes regelt: Beispielsfall (nach Petersen, Examensrepetitorium Allgemeines Schuldrecht, Rdnr. 384): A unterhält ein Sparkonto bei der B-Bank. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass A die Guthabenforderung nur vorbehaltlich der Zustimmung der B übertragen kann. Trotzdem tritt A die Guthabenforderung unter Vorlage des darüber ausgestellten Sparbuchs an C ab, der von der Vereinbarung nichts wusste. Wer ist Eigentümer des Sparbuchs? Die Prüfung der §§ 929 ff. hinsichtlich des Sparbuchs wäre völlig verfehlt. Eine derartige Übereignung wäre nämlich – selbst wenn ihre Voraussetzungen im Übrigen vorlägen – überhaupt nicht möglich, denn beim Sparbuch handelt es sich um eine Schuldurkunde (Schuldschein im Sinne des § 952 Abs. 1 S. 1 ist jede vom Schuldner über die Forderung ausgestellte Urkunde22), und deren Eigentumsverhältnisse richten sich allein nach § 952: Eigentümer des Sparbuchs ist also, wer Inhaber der verbrieften Forderung ist. Die Frage ist also, ob die Forderung wirksam von A an C nach § 398 abgetreten wurde. Das könnte allein an § 399 scheitern, wonach eine Abtretung nicht möglich ist, wenn sie durch Vereinbarung mit dem Schuldner 21 22 Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses erscheint, dass dieses Ergebnis aber durch den nachfolgenden Satz, dass die Zylinder weiterhin Eigentum der B1 sind, relativiert wird. Im Ergebnis geht der BGH wohl davon aus, dass B2 weiterhin nur der B1 den Besitz gemittelt hat, wobei er zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Sache zurückverwiesen hat. Vgl. Prütting, Sachenrecht, 33. Aufl. 2008, Rdnr. 438 m.w.N. Nach dieser Definition erscheint es konsequent, das Sparbuch unter § 952 Abs. 1 S. 1 zu subsumieren, so z.B. Gursky, in: Staudinger, BGB (2004), § 932 Rdnr. 5. Die Frage ist gleichwohl umstritten, die Gegenansicht fasst das Sparbuch – in der Regel ohne Begründung – unter § 952 Abs. 2, so z.B. Pikart, in: RGRK-BGB, 12. Aufl. 1979, § 952 Rdnr. 12. Die meisten aktuellen Kommentar stellen nur allgemein fest, dass das Sparbuch unter § 952 fällt, ohne die Frage zu problematisieren, unter welchen Absatz. ausgeschlossen ist23. Die Abtretung war zwar nicht komplett ausgeschlossen, sondern nur ein Zustimmungserfordernis statuiert. Wenn aber das Gesetz sogar einen kompletten Abtretungsausschluss zulässt, ist nicht ersichtlich, warum ein weniger weitgehendes bloßes Zustimmungserfordernis nicht ebenso mit der Wirkung möglich wäre, dass die Abtretung unwirksam ist 24. Damit wäre also grundsätzlich A Forderungsgläubiger (und dementsprechend Eigentümer des Sparbuchs) geblieben. Etwas anderes ergibt sich aber aus § 405, 2. Alternative: Diese Vorschrift macht beim vereinbarten Abtretungsausschluss eine Ausnahme von § 399, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Forderung – hier also das Sparbuch – ausgestellt hat. B kann sich daher auf den vereinbarten Abtretungsausschluss (bzw. hier das vereinbarte Zustimmungserfordernis) nicht berufen, da die Forderung unter Vorlage des Sparbuchs an einen Gutgläubigen abgetreten wurde. Die Regelung des § 405 führt also hinsichtlich verbriefter Forderungen zu ähnlichen Wirkungen wie die §§ 932 ff. hinsichtlich beweglicher Sachen, obwohl ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Mit der Übertragung der Forderung wurde C nach § 952 auch Eigentümer des Sparbuchs, ohne dass eine Übergabe oder gar eine Übereignung nach §§ 929 ff. erforderlich geworden wäre. 23 24 Im Zusammenhang mit § 399 sollte man immer die Regelung des § 354a HGB im Hinterkopf haben, wonach bei beiderseitigen Handelsgeschäften die Abtretung gleichwohl wirksam ist. Hier ist diese Vorschrift aber nicht relevant, weil es sich für A nicht um ein Handelsgeschäft handelt. BGHZ 102, 293, 300.