Originaldokument als PDF-Datei - Hessischer Landtag

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16. Wahlperiode
Drucksache
HESSISCHER LANDTAG
Antrag
der Landesregierung
betreffend Entlastung der Landesregierung
wegen der Haushaltsrechnung des Landes Hessen
für das Haushaltsjahr 2003
Im Anschluss an die Vorlage der Landesregierung vom 15. Dezember 2004
wegen der nachträglichen Genehmigung der über- und außerplanmäßigen
Ausgaben im Haushaltsjahr 2003 (Drucks. 16/3464) übermittelt die Landesregierung nach Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 97 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO)
die Stellungnahme der Landesregierung
zu den Bemerkungen 2004
des Hessischen Rechnungshofs
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen
(einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003)
und beantragt, die Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung für das
Haushaltsjahr 2003 nach Art. 144 HV in Verbindung mit § 97 LHO zu entlasten.
Eingegangen am 12. Juli 2005 · Ausgegeben am 25. August 2005
Druck: Druckerei Chmielorz GmbH · Ostring 13 · 65205 Wiesbaden · Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postf. 3240 · 65022 Wiesbaden
16/4267
12. 07. 2005
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
HESSISCHER RECHNUNGSHOF
Bemerkungen 2004
des Hessischen Rechnungshofs
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Landes Hessen
(einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003)
3
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Stellungnahme der Landesregierung
zu den Bemerkungen 2004
des Hessischen Rechnungshofs
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Landes Hessen
(einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003)
5
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen 2004
des Hessischen Rechnungshofs
zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung
des
Landes Hessen
(einschließlich Feststellungen zur
Haushaltsrechnung 2003)
Darmstadt, den 24. Februar 2005
7
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
9
Inhaltsverzeichnis
Seite
Kurzfassungen aller Beiträge („blaue Seiten“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19
0
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
Teil I
Bemerkungen allgemeiner Art
1
Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
25
2
Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .
32
3
Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .
38
4
Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .
52
5
Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
64
6
Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
71
7
Entwicklung des Landesvermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
Teil II
Bemerkungen zu den Einzelplänen
Hessisches Kultusministerium (EPl. 04)
8
Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
93
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
9
Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
97
s.a. 19
Auflösung von Amtsgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130
s.a. 20
Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener . . . . . . . .. . . . . . .
134
s.a 21
Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
136
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
10
11
Organisation und Personalbedarf der Ämter für
Straßen- und Verkehrswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . .
104
s.a. 24
Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
141
s.a. 25
Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
143
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (EPl. 09)
12
Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .
107
13
Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
114
14
Unterhaltung von Brückenbauwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116
10
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (EPl. 15)
15
Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
118
16
Musikförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122
Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02)
17
Hessische Landesvertretung in Berlin und Brüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .
125
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03)
18
Sportförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
128
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
19
Auflösung von Amtsgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130
20
Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .
134
21
Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
136
Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06)
22
Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .
138
23
Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
139
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
24
Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau
aufgrund einer Fördervereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
141
25
Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
143
Hessisches Sozialministerium (EPl. 08)
26
Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen . . . . . .
145
Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17)
27
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Finanzämter . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
147
28
Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .
150
Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18)
29
30
Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks
für das Katasteramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .
152
Gebäudeautomatisierung bei den Universitäten Frankfurt und Kassel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
155
Teil IV Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs an Landtag und Landesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
157
Anlage zu den Bemerkungen 2004: „Erklärung als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung . . . . . . . . . . . . . . .
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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593
Bemerkungen des Rechnungshofs
Kurzfassungen aller Beiträge
Teil I Bemerkungen allgemeiner Art
1
Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003
Der Haushaltsplan 2003 wies in Einnahmen und Ausgaben ein
Volumen von 20.984,2 Mio. Euro auf. Im Haushaltsvollzug des
Jahres 2003 wurde bei Ist-Einnahmen von 22.369,6 Mio. Euro
und Ist-Ausgaben von 22.369,5 Mio. Euro nahezu ein Ausgleich
hergestellt.
Die Ausgabereste betrugen im Haushaltsjahr 2003 325,2 Mio.
Euro. Damit wurden sie gegenüber dem Vorjahr um 110,3 Mio.
Euro oder 25,3 v. H. zurückgeführt. Die Absenkung der Ausgabereste vermindert die Risiken für den Vollzug kommender
Haushaltsjahre.
Die Gesamtsumme der Haushaltsüberschreitungen betrug im
Jahr 2003 rund 1.352,5 Mio. Euro. Für die kommenden Haushaltsjahre bestanden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von 1.042,3 Mio. Euro.
(Volltext ab Seite 25)
2
Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen
Die finanzwirtschaftliche Situation des Landes hat sich im Haushaltsjahr 2003 leicht verbessert. Die bereinigten Gesamteinnahmen stiegen um 3,2 v. H., während sie sich im Durchschnitt aller
Bundesländer um 0,3 v. H. verminderten. Der konsolidierende
Effekt der höheren Einnahmen wurde durch einen Anstieg der
bereinigten Gesamtausgaben des Landes um 1,2 v. H. teilweise
kompensiert.
Aus dieser Entwicklung resultierte ein gegenüber dem Vorjahr
um 14,5 v. H. geringerer Nettofinanzierungssaldo. Dieser erreichte im Jahr 2003 einen Wert von –1.772,0 Mio. Euro (Vorjahr:
–2.072,8 Mio. Euro).
Die Strukturdaten des Landeshaushalts lassen eine gewisse Stabilisierung der finanzwirtschaftlichen Situation auf niedrigem Niveau erkennen. Ursachen hierfür sind das leicht gestiegene Steueraufkommen, die gesunkene Nettoneuverschuldung, die etwas
geringeren Personalausgaben und die höheren Investitionen.
(Volltext ab Seite 32)
3
Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003
Nach den Rückgängen um 6,0 v. H. bzw. um 6,2 v. H. in den beiden Vorjahren, stieg das Steueraufkommen des Landes im Haushaltsjahr 2003 leicht an: Den Steuereinnahmen des Jahres 2002
von 13.214,0 Mio. Euro standen im Jahr 2003 Einnahmen von
13.372,5 Mio. Euro gegenüber, was einem Anstieg um 1,2 v. H.
oder 158,5 Mio. Euro entspricht. Diese leicht positive Entwicklung ist im Wesentlichen auf die Körperschaftsteuer zurückzuführen, deren Landesanteil nach einem negativen Aufkommen
von 165,3 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 312,1 Mio. Euro stieg. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2000 der Landesanteil am
Aufkommen der Körperschaftsteuer noch 1,15 Milliarden Euro
betrug. Auch die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer verbesserten sich im Vorjahresvergleich deutlich um 170,9 Mio. Euro auf
386,2 Mio. Euro.
Trotz des gestiegenen Steueraufkommens blieb die langfristig
bereinigte Steuerdeckungsquote mit 69,9 v. H. aufgrund der
ebenfalls gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben unverändert,
nachdem in den beiden Vorjahren ein Rückgang um 10,9 Prozentpunkte zu verzeichnen war.
Die „Eigenen Einnahmen“ stiegen leicht um 0,9 v. H. auf 1.237,0
Mio. Euro an. Hierbei verzeichneten die Einnahmen aus Gebühren, Geldstrafen u. Ä. mit einem Aufkommen von 606,6 Mio.
Euro einen Zuwachs um 23,8 v. H. Die Zuweisungen und Zu-
11
12
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593
Bemerkungen des Rechnungshofs
schüsse für Investitionen übertrafen mit 401,8 Mio. Euro das Vorjahresergebnis (359,9 Mio. Euro) deutlich, wobei die Zuweisungen des Bundes für Zwecke der Gemeindeverkehrsfinanzierung
mit 104,7 Mio. Euro als größte Einzelposition hervorzuheben
sind.
(Volltext ab Seite 38)
4
Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr 2003
Die Personalausgaben des Landes beliefen sich im Jahr 2003 auf
6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr reduzierten sie sich
um 33,2 Mio. Euro (0,5 v. H.). Die Personal-Ausgaben-Quote
sank von 47,8 v. H. auf 46,7 v. H.
Im Jahr 2003 wurden 1.179,5 neue Stellen (ohne Leerstellen und
ohne Altersteilzeitstellen) eingerichtet. Dem standen 3.008,5
Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um wegfallende Leerstellen, Altersteilzeitstellen und Umsetzungen in den Landesbetrieb
Hessen-Forst ergab sich ein tatsächlicher Abgang von 2.013,5
Stellen.
Die Investitionsausgaben betrugen im Jahr 2003 1.753,8 Mio.
Euro. Das Investitionsvolumen lag damit um 18,9 v. H. über dem
Niveau des Vorjahres. Nach einem stagnierenden Verlauf in den
Jahren 1998 bis 2002 verbesserte sich die Investitions-AusgabenQuote um 1,5 Prozentpunkte auf 11,6 v. H. (Volltext ab Seite 52)
5
Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich
Das Land Hessen hatte aufgrund des Länderfinanzausgleichs im
Jahr 2003 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.799,5 Mio.
Euro. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Rückgang
um 239,1 Mio. Euro. Die Ausgleichszahlungen beanspruchten
13,5 v. H. der Steuereinnahmen.
In der Finanzkraftreihenfolge der Bundesländer nahm Hessen
den ersten Platz ein. Unter Berücksichtigung der horizontalen
und vertikalen Ausgleichsleistungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs belegte das Land nur noch Platz 10.
Als Folge der nach wie vor verhaltenen Entwicklung der Steuereinnahmen wurde die im Haushaltsplan vorgesehene Steuerverbundmasse des Kommunalen Finanzausgleichs verfehlt. Dem
veranschlagten Betrag von 2.276,8 Mio. Euro stand eine Schlussabrechnung von 2.138,5 Mio. Euro gegenüber. Die Differenz
(138,3 Mio. Euro) belastet als negative Spitzabrechnung den
Kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2005.
(Volltext ab Seite 64)
6
Die Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes
Im Jahr 2003 betrug die Nettokreditaufnahme 1.498,9 Mio. Euro.
Damit hat sie sich im Vorjahresvergleich um rund 487 Mio. Euro
ermäßigt. Im langfristigen Vergleich weist sie ein nach wie vor
hohes Niveau auf.
Durch die Nettokreditaufnahme stieg der Gesamtschuldenstand
des Landes zum 31. Dezember 2003 auf einen neuen Höchststand
von 29.948,2 Mio. Euro. Mit dieser Entwicklung ging eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung von 4.215 Euro im Vorjahr auf
4.604 Euro im Jahr 2003 einher. Im bundesweiten Vergleich
nimmt Hessen bei der Pro-Kopf-Verschuldung unverändert den
viertniedrigsten Rang ein.
Die verfassungsmäßige Kredithöchstgrenze wurde in der Planung um 602,2 Mio. Euro überschritten. Die Hessische Landesregierung hat von der Ausnahmeregelung des Art. 141 HV Gebrauch gemacht und sich wie im Vorjahr auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts berufen. Im Haushaltsvollzug übertraf die Kreditaufnahme die verfassungsmäßige Schuldenobergrenze um 515,9 Mio. Euro.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593
Bemerkungen des Rechnungshofs
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des
Bundes und der Länder haben sich im Frühjahr 2004 eingehend
mit dem bundesweit zu beobachtenden Anstieg der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und auf das hohe Maß
der Staatsverschuldung und die damit einhergehenden Folgen
hingewiesen.
(Volltext ab Seite 71)
7
Entwicklung des Landesvermögens
Das Landesvermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen
und Wertpapieren hat sich im Jahr 2003 von insgesamt 2.196,6
Mio. Euro um 26,7 Mio. Euro auf insgesamt 2.223,3 Mio. Euro erhöht. Die ausgegebenen Darlehen stiegen um 19,2 Mio. Euro auf
1.601,3 Mio. Euro an. Der Nennbetrag aller Landesbeteiligungen
erhöhte sich um 7,6 Mio. Euro auf 622,1 Mio. Euro.
Die Veränderungen des Liegenschaftsvermögens werden bislang
nur flächenmäßig ausgewiesen. Das Ministerium konnte entsprechende Zahlen für das Jahr 2003 noch nicht vorlegen.
Der Rücklagenbestand nahm im dritten Jahr in Folge auf 288,6
Mio. Euro (Vorjahr: 618,7 Mio. Euro) ab.
In den Bestandsnachweis über die vom Land gehaltenen Wertpapiere sollte ein Hinweis auf die Wertpapiere des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ aufgenommen werden.
(Volltext ab Seite 85)
Teil II Bemerkungen zu den Einzelplänen (EPl.)
Hessisches Kultusministerium (Epl. 04)
8
Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen
Bei Erzieherinnen an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte fehlten Nachweise über Mehrarbeit
während der Unterrichtsperiode. Diese Mehrarbeit wäre für die
Freistellung in den Schulferien über den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch hinaus zu leisten gewesen. Durchschnittlich konnten 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit nicht nachgewiesen werden. Dies entspricht im Schuljahr 2004/2005 rechnerisch 44 Stellen mit jährlichen Personalkosten von zwei Millionen Euro.
Der Rechnungshof empfiehlt, die Arbeitszeiten der Erzieherinnen, die während der Unterrichtszeit zu erbringen sind, zu erhöhen. Weiterhin sollten den Erzieherinnen selbständige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übertragen und der Einsatz von
Sonderschullehrkräften so weit wie möglich auf den Kernbereich
des Unterrichts konzentriert werden.
(Volltext ab Seite 93)
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
9
Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
Die Trennung der Zuständigkeiten bei gleichartigen Aufgaben
nach richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten bzw.
nach Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich ist weder
sachgerecht noch notwendig. Sie verursacht eine ineffiziente
Zersplitterung der Personalverwaltung. Mit einer Zusammenlegung wäre ein Einsparpotenzial in Höhe von ca. 450.000 Euro
p. a. verbunden.
Außerdem ließe sich mit einer Straffung der Aufbauorganisation
bei gleichzeitiger Aufgabendelegation an nachgeordnete Gerichte die Personalverwaltung vereinfachen und deren Effizienz
steigern.
(Volltext ab Seite 97)
13
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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
10
Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und
Verkehrswesen
Die Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg sollten
aufgelöst und die Zahl der Ämterstandorte von zwölf auf acht reduziert werden.
Nach einer empirischen Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs ließen sich durch diese Aufgabenbündelung mehr als
240 Stellen einsparen. Bei Umsetzung der aufgezeigten Reorganisationsempfehlungen könnten Personalkosten in einer geschätzten Größenordnung von rund 16 Mio. Euro pro Jahr eingespart werden.
Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah entsprechende organisatorische und personelle Konsequenzen zu ziehen.
(Volltext ab Seite 100)
11
Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen
Eine Stadt veräußerte ein mit Zuschüssen des Landes erworbenes Grundstück sofort nach Abschluss der Stadtsanierungsmaßnahme und entzog es dadurch der vorgegebenen Zweckbindung.
Aufgrund der Bestimmungen über die Zweckbindungsdauer von
Grundstücken konnte die Stadt den Veräußerungserlös von rund
1 Mio. Euro fast vollständig zu ihren Gunsten verbuchen.
Der Rechnungshof schlägt vor, künftig Grunderwerb nur noch
mit Darlehen zu fördern.
(Volltext ab Seite 104)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Epl. 09)
12
Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen
Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes verstärkt das Land
im Rahmen eines langjährigen Programms für jährlich 10 Mio.
Euro die Deiche an Rhein und Main, zu deren Unterhaltung es
verpflichtet ist.
Durch wirtschaftlichere Bauweisen und verbesserte Bauüberwachung können bis zu 1 Mio. Euro jährlich eingespart werden.
(Volltext ab Seite 107)
13
Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen
Im Rahmen eines langjährigen Programms werden zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Deiche an Rhein und Main verstärkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat zur Durchführung des Programms externe Ingenieurbüros und einen Projektsteuerer eingesetzt.
Nach Auffassung des Rechnungshofs kann der Einsatz von Ingenieurbüros reduziert und auf den Projektsteuerer verzichtet werden.
(Volltext ab Seite 114)
14
Unterhaltung von Brückenbauwerken
Das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet im Rahmen der
Deichunterhaltung Brückenbauwerke im Zuge kommunaler
Wege, die für Zwecke des Landes nicht benötigt werden. Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung wurden unzureichend
wahrgenommen.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Baulast für die Brücken
den zuständigen Kommunen zu übertragen.
(Volltext ab Seite 116)
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (EPl. 15)
15
Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen
Mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz wird an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen ein bedeutender Teil des Gesamtlehrangebots von Lehrbeauftragten abgedeckt. Dadurch ergeben sich erhebliche Einsparungen beim hauptamtlichen Personal.
Der an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst erreichte hohe Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von rund 60 v. H.
sollte überdacht werden. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Personals an
den hessischen Kunsthochschulen zu normieren.
(Volltext ab Seite 118)
16
Musikförderung
Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung.
Im Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich zwischen 2,8
und 4,1 Mio. Euro. Es ist nicht erkennbar, welche Ziele mit dieser
Förderung erreicht werden sollen. Der Rechnungshof hat angeregt, die Ziele der Musikförderung soweit wie möglich festzulegen und die Ergebnisse der Förderung zu evaluieren.
Das Ministerium ist seiner Aufgabe, die Verwendung der Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren auszuräumen.
Ferner hat er vorgeschlagen zu prüfen, ob die technische Durchführung der Zuwendungen auf den nachgeordneten Bereich der
Landesverwaltung übertragen werden kann.
(Volltext ab Seite 122)
Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02)
17
Hessische Landesvertretungen in Berlin und Brüssel
Der Rechnungshof hat der Staatskanzlei vorgeschlagen, bei der
Landesvertretung Berlin die Bedingungen des Pachtvertrags für
das Bistro zu optimieren und bei dessen Preisgestaltung mittelfristig Kostendeckung anzustreben. Des Weiteren hat er empfohlen, die Gewährleistungsansprüche wegen der festgestellten Baumängel konsequent zu verfolgen.
Unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung hat der Rechnungshof empfohlen, eine Gesamtkonzeption für die Landesvertretungen in Berlin und Brüssel sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei zu erstellen.
Die Staatskanzlei beabsichtigt, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen.
(Volltext ab Seite 125)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03)
18
Sportförderung
Das Ministerium sagte zu, fehlerhafte Verfahrensweisen im Bereich der Sportförderung abzustellen. Auch wird es für die beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge sorgen.
(Volltext ab Seite 128)
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
19
Auflösung von Amtsgerichten
In Hessen gab es 58 Amtsgerichte. Für eine angemessene und flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden in Hessen reichen 49 Amtsgerichte aus. Amtsgerichte mit bis zu drei Richter-
15
16
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
planstellen in unmittelbarer Nähe anderer größerer Amtsgerichte sind aufzulösen.
Das Ministerium hat aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs im Jahr 2005 acht Amtsgerichte geschlossen und fünf
zu Zweigstellen umgegliedert.
(Volltext ab Seite 130)
20
Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener
Mit der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener hat das Ministerium externe Träger betraut.
Der Rechnungshof hat Vorschläge zur Beratung und Betreuung
ausländischer Gefangener gemacht. Mittelfristig lassen sich hierdurch beachtliche Einsparungen erzielen.
Das Ministerium hat mit der Umsetzung der Vorschläge des
Rechnungshofs bereits begonnen.
(Volltext ab Seite 134)
21
Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs
Reststrafen im offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wurden in der Abteilung der Justizvollzugsanstalt
Rockenberg, dem Fliedner-Haus in Groß-Gerau, vollzogen. Das
Fliedner-Haus war seit Jahren nicht ausgelastet.
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das Fliedner-Haus zu
schließen und den offenen Jugendvollzug einer anderen Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch ließen sich Haushaltsmittel von mehr als 300.000 Euro pro Jahr einsparen.
Das Ministerium ist der Empfehlung des Rechnungshofs gefolgt
und hat das Fliedner-Haus mit Ablauf des Monats August 2004
geschlossen.
(Volltext ab Seite 136)
Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06)
22
Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG
Bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen erfordert die Auswertung erweiterter Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand bei den Berichtsempfängern (Beteiligungsverwaltung und Aufsichtsgremien der Konzernmutterunternehmen).
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Abschlussprüfer zu beauftragen über die Beseitigung der Beanstandungen des Vorjahres zu berichten und wesentliche Prüfungserkenntnisse zusätzlich zusammengefasst darzustellen. Das Ministerium will diesen
Empfehlungen des Rechnungshofs folgen.
(Volltext ab Seite 138)
23
Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter
Die Praxis der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Den
hierdurch jährlich entstehenden Einnahmeausfall hat der Rechnungshof auf rund 7,4 Mio. Euro hochgerechnet.
Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs anerkannt. Es wird auf eine konsequente und gleichmäßige Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken.
(Volltext ab Seite 139)
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
24
Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung
Angesichts zahlreicher Verstöße der Zuschussempfänger gegen
ihre Verpflichtungen aus den Fördervereinbarungen hat der
Rechnungshof empfohlen, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und sich dabei an seinen Prüfungsfeststellungen auszurichten.
Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs
angeschlossen und deren Umsetzung veranlasst. Bei gravierenden Verstößen wurden Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt
216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen.
(Volltext ab Seite 141)
25
Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung
Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen rund 2300 Lichtsignalanlagen. Durch den
Einsatz neuer Technik könnten – trotz anfänglich höherer Investitionen – pro Jahr rund 3,9 Mio. Euro an Energie- und Wartungskosten eingespart werden. Zudem kann mit Hilfe neu entwickelter Programme die Steuerung miteinander verbundener
Signalanlagen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht verbessert werden.
Das Ministerium will, entsprechend den Empfehlungen des
Rechnungshofs, die neuen Techniken schrittweise einführen.
(Volltext ab Seite 143)
Hessisches Sozialministerium (Epl. 08)
26
Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in
ausgewählten nachgeordneten Bereichen
Die organisatorische Trennung der IT-Bereiche im Ministerium
war nicht sachgerecht und stand einer einheitlichen Organisation
der Grundsatzaufgaben der IT entgegen. Auch Transparenz und
Wirtschaftlichkeit der IT-Organisation waren verbesserungsbedürftig.
Das Ministerium ist den Empfehlungen des Rechnungshofs gefolgt. Es will die IT-Bereiche zu einem Referat zusammenführen.
Es hat auch den Vorschlägen zugestimmt, die IT-Gesamtplanung,
die IT-Beschaffungen, die Planungen zur IT-Unterstützung und
die Zusammenarbeit mit der HZD einheitlich zu organisieren.
Mit den eingeleiteten Maßnahmen hat das Ministerium wichtige
Schritte bereits umgesetzt.
(Volltext ab Seite 145)
Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17)
27
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Finanzämter
Die Finanzämter haben Steuerfälle, in denen Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, mangelhaft bearbeitet. Hierdurch entstanden Steuerausfälle in erheblicher Höhe.
Das Ministerium hat die Mängel eingeräumt und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung ergriffen.
(Volltext ab Seite 147)
28
Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen
im Bereich „Soziales“
Prüfungen des Jugend- und des Sozialhilfelastenausgleichs führten zu gravierenden Korrekturen der finanzstatistischen Meldungen der Kommunen, auf deren Grundlage diese Besonderen
Zuweisungen weitgehend verteilt werden. Infolge der Prüfungen
17
18
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
kam es zu Mittelumverteilungen zwischen den Kommunen in
zweistelliger Millionenhöhe.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs vorgesehenen Mittel für Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und
sie auf einer von den fehleranfälligen Meldungen der Empfänger
unabhängigen Datengrundlage zu verteilen.
Das Ministerium der Finanzen hat zugesagt, für das Ausgleichsjahr 2006 eine Neuregelung zu erarbeiten. (Volltext ab Seite 150)
Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18)
29
Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt
Gestalterische Aspekte ohne erkennbaren Nutzen führten bei
der Planung und dem Umbau zu vermeidbaren Kosten. Der
Rechnungshof hat empfohlen, auch bei Planungen durch freiberuflich Tätige wirtschaftliche Überlegungen in den Vordergrund
zu stellen.
Das Ministerium will die Empfehlungen des Rechnungshofs beachten.
(Volltext ab Seite 152)
30
Gebäudeautomatisierung bei den Universitäten Frankfurt und
Kassel
Bei den Universitäten Frankfurt und Kassel wurden in den Jahren 1985 bis 2003 rund 15 Mio. Euro in die Gebäudeautomatisierungsanlagen investiert. Der Rechnungshof hat empfohlen,
durch volle Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials sowie
Personal- und Kostenreduzierung jährlich rund 485.000 Euro
einzusparen. Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen
zu folgen.
(Volltext ab Seite 155)
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Abkürzungen
AG
ATG
ÄSV
BAT
BBesG
bzw.
DV
EG
e. N.
EPl.
EStG
etc.
EU
d. h.
DIN
FAG
ff.
ggf.
GVBl. I
HGr.
HGrG
HOAI
HSVV
HZD
i. d. R.
IT
JVA
Kap.
KFA
LED
LFA
LTH
NVS
OCA
OCIT
OFD
OLG
p. a.
RP
RPU
SAP
StAnz.
sog.
Tz.
u. a.
u. Ä.
usw.
v. H.
vgl.
VOF
z. B.
z. T.
Aktiengesellschaft
Ausgabetitelgruppe
Ämter für Straßen- und Verkehrswesen
Bundesangestelltentarifvertrag
Bundesbesoldungsgesetz
beziehungsweise
Datenverarbeitung
Europäische Gemeinschaft
einschließlich Nachtragshaushalt
Einzelplan
Einkommensteuergesetz
et cetera
Europäische Union
das heißt
Deutsches Institut für Normung
Finanzausgleichsgesetz
folgende
gegebenenfalls
Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I
Hauptgruppe
Haushaltsgrundsätzegesetz
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
in der Regel
Informationstechnik
Justizvollzugsanstalt
Kapitel
Kommunaler Finanzausgleich
lichtemittierende Dioden
Länderfinanzausgleich
Landestreuhandstelle Hessen der Landesbank Hessen-Thüringen
Neue Verwaltungssteuerung
Open Traffic Systems City Association
Open Communication Interface for Road Traffic Control Systems /
Offene Schnittstelle für die Straßenverkehrstechnik
Oberfinanzdirektion
Oberlandesgericht
per annum
Regierungspräsidium
Regierungspräsidium – Abteilung Staatliches Umweltamt
Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung
(Herstellername)
Staatsanzeiger für das Land Hessen
so genannt
Textziffer
unter anderem
und Ähnliche
und so weiter
vom Hundert
vergleiche
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
zum Beispiel
zum Teil
19
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
0
Vorbemerkung
0.1
Gegenstand der Bemerkungen
Der Hessische Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung
wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann,
jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen. Diese
sind jedoch nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt. In die
Bemerkungen können auch Feststellungen über spätere
oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden (§ 97
Abs. 3 LHO). Die Feststellungen zur Haushaltsrechnung des
Landes, die für die Entscheidung über die Entlastung von
Bedeutung sein können, erstrecken sich auf das Haushaltsjahr 2004 (siehe Teil I Bemerkungen allgemeiner Art).
Über inzwischen ausgeräumte Beanstandungen berichtet
der Rechnungshof, wenn ein besonderer Anlass besteht.
Dies betrifft Sachverhalte, die Aufschluss über die Haushalts- und Wirtschaftsführung in bestimmten Bereichen geben oder denen beispielhafte Bedeutung zukommt.
Der Teil III seiner Bemerkungen 2004 enthält Beiträge, in
denen der Rechnungshof über bereits erzielte Ergebnisse
von Prüfungen und Beratungen berichtet.
Die Bemerkungen 2004 wurden um einen Teil IV erweitert.
Darin informiert der Rechnungshof über ausgewählte Berichte und Stellungnahmen (z. B. nach §§ 88 Abs. 2, 102 und
103 LHO) an den Landtag und die Landesregierung.
Die Ministerien hatten Gelegenheit, sich zu den Teilen I bis
III der Bemerkungen, die ihre Geschäftsbereiche berühren
– vor den Beratungen durch das Kollegium des Rechnungshofs – zu äußern. Im Übrigen sind die in den Bemerkungsbeiträgen enthaltenen Prüfungsfeststellungen schon vorher
mit den geprüften Stellen – in der Regel auch schon mit den
zuständigen Ministerien – erörtert worden. Falls anderes
nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann davon ausgegangen
werden, dass die dargestellten Sachverhalte unstreitig sind.
Soweit die betroffenen Stellen abweichende Auffassungen
hinsichtlich der Würdigung vorgebracht haben, werden
diese in den Bemerkungen berücksichtigt.
0.2
Politische Entscheidungen
0.2.1
Politische Entscheidungen im Rahmen des geltenden
Rechts unterliegen nicht der Beurteilung durch den Rechnungshof. Prüfungserfahrungen, die die Voraussetzungen
oder Auswirkungen derartiger Entscheidungen betreffen,
können aber eine Überprüfung gerechtfertigt erscheinen
lassen. Insoweit hält es der Rechnungshof für geboten, hierüber oder über die Umsetzung derartiger Entscheidungen
zu berichten.
Der Rechnungshof kommt in diesem Zusammenhang dem
gesetzlichen Auftrag nach, in seinen Bemerkungen mitzuteilen, welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden
(§ 97 Abs. 2 Nr. 4 LHO).
0.2.2
Der Rechnungshof kann Gesetzesänderungen empfehlen,
insbesondere wenn er über Erkenntnisse verfügt, dass bestehende Gesetze zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten
Auswirkungen führen können. Auch wenn sich die beim Erlass eines Gesetzes oder beim Abschluss von Vereinbarungen zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse erheblich
geändert haben, kann der Rechnungshof vorschlagen, die
Rechtslage an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
0.3
Prüfungsumfang und Prüfungsrechte
0.3.1
Die Prüfung des Hessischen Rechnungshofs erstreckt sich
auf alle Einzelpläne des Landeshaushalts, Sondervermögen
des Landes Hessen, landesunmittelbare und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Hessen
21
22
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
sowie die Betätigung des Landes Hessen bei privatrechtlichen Unternehmen.
Der Rechnungshof ist außerdem berechtigt, bei Stellen
außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen (§ 91 LHO). In
dieses Prüfungsrecht fällt insbesondere die Kontrolle der
Besonderen Zuweisungen sowie der Zuweisungen zu den
Ausgaben für Investitionen, die den hessischen Gemeinden
im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zufließen.
Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung – zum Teil in abgegrenzten Bereichen – der juristischen
Personen des privaten Rechts u. a. dann, wenn eine Prüfung
vereinbart ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO) oder wenn diese nicht
Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung
des Rechnungshofs eine Prüfung vorgesehen ist (§ 104
Abs. 1 Nr. 4 LHO).
Im Rahmen der grundlegenden Reform der hessischen Landesverwaltung („Neue Verwaltungssteuerung“) ist dem
Rechnungshof die Aufgabe übertragen worden, die Eröffnungs- und Schlussbilanzen der obersten Landesbehörden
festzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RHG).
0.3.2
Der Rechnungshof setzt für seine Prüfungstätigkeit Schwerpunkte und macht von der Möglichkeit Gebrauch, seine Prüfungen auf Stichproben zu beschränken (§ 89 Abs. 2 LHO).
Die Tatsache, dass einige Ressorts in diesen Bemerkungen
umfangreicher, andere dagegen weniger behandelt werden,
lässt nicht den Schluss zu, dass die Ressorts unterschiedliches Gewicht auf die Einhaltung der für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze
gelegt haben.
Ziel des Rechnungshofs ist es, im Verlauf größerer Zeitabschnitte alle wesentlichen Bereiche der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu erfassen. Erst die Berichterstattung über mehrere Jahre hinweg lässt erkennen, wie sich
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen
insgesamt entwickelt hat.
0.4
Beratungstätigkeit, Gutachterliche Äußerungen, Unterrichtungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Neben seinen Prüfungsaufgaben berät der Rechnungshof
den Landtag und die Landesregierung (§ 88 Abs. 2 LHO, § 1
Abs. 1 Satz 2 RHG). Diese Aufgabe erfüllt er in Form von
Berichten zu finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen
oder zu Sachverhalten, an denen die Entscheidungsträger
besonders interessiert sind. Außerdem nimmt der Rechnungshof verstärkt an Sitzungen der Fachausschüsse des
Landtags teil und ist nach entsprechender Einladung in verschiedenen Kommissionen des Landtags und der Landesregierung beratend tätig.
Darüber hinaus können Landtag oder Landesregierung den
Rechnungshof um eine gutachterliche Stellungnahme zu für
die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bedeutsamen
Fragen ersuchen (§ 88 Abs. 3 LHO).
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der
Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten (§ 99 Satz 2 LHO).
Ferner kann sich der Rechnungshof jederzeit zu wichtigen
Maßnahmen der Verwaltung in dem seiner Prüfung unterliegenden Aufgabenbereich äußern (§ 102 LHO). Vor dem
Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
LHO (§ 103 LHO) bzw. von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler Körperschaften (§ 7 ÜPKKG)
ist der Rechnungshof zu hören.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
0.5
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen des Hessischen
Rechnungshofs
Der Rechnungshof überwacht, welche Maßnahmen die geprüften Stellen aufgrund seiner Prüfungsfeststellungen getroffen haben, um Mängel abzustellen oder Verfahren zu
verbessern. Dabei kontrolliert er insbesondere, ob die vom
Parlament erteilten Auflagen von der geprüften Stelle erfüllt
werden. Dazu führt er auch Kontrollprüfungen durch. Dadurch wird den Erfordernissen einer zukunftsorientierten
Finanzkontrolle Rechnung getragen und der Umsetzung
von Prüfungserkenntnissen Nachdruck verliehen.
0.6
Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften
Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs ist die
Überörtliche Prüfung der hessischen kommunalen Körperschaften übertragen. Das Verfahren und die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen
(ÜPKKG).
Die Prüfungsergebnisse werden sowohl den geprüften Körperschaften als auch den Kommunalaufsichtsbehörden zugeleitet. Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs veröffentlicht alljährlich einen Zusammenfassenden Bericht
über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung, der
dem Hessischen Landtag, der Landesregierung und den
kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet wird.
0.7
Beratung zur Finanzausstattung kommunaler Körperschaften
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs nimmt ferner
den Vorsitz und die Geschäftsführung einer durch das Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden begründeten Kommission
wahr. Die Kommission soll jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der Landesregierung
über den Umfang von Mehrbelastungen oder Entlastungen
berichten, die durch die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben bei den Kommunen eingetreten sind.
Die Kommission nimmt außerdem auf Anforderung des
Landtags, der Landesregierung oder aufgrund gemeinsamer
Initiative der kommunalen Spitzenverbände Stellung zu den
Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich. Des Weiteren kann die Kommission einen besonderen Bericht vorlegen, wenn sie außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich hält.
0.8
Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
Die Landesregierung hat am 10. September 2004 gemäß
§ 6 a des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof den
Präsidenten des Rechnungshofs mit dessen Einverständnis
zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt. Die Tätigkeit des Landesbeauftragten ist in
den Richtlinien der Landesregierung vom 23. August 2004
geregelt (StAnz. 39/2004 S. 3086).
0.9
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof
Die Prüfung der Haushaltsmittel der EG obliegt dem Europäischen Rechnungshof. Für den Hessischen Rechnungshof
ergeben sich insbesondere dann Prüfungsrechte, wenn EGMittel durch das Land bewirtschaftet oder gemeinsam mit
eigenen Mitteln eingesetzt werden.
Die Zusammenarbeit zwischen Europäischem Rechnungshof und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten der EU
wird durch den EG-Vertrag geregelt (Art. 248 Abs. 3). Die
Bestimmung gewährleistet die vertrauensvolle Zusammen-
23
24
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
arbeit der Rechnungshöfe unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.
0.10
Zusammenarbeit mit anderen Prüfungseinrichtungen im nationalen, inter- und supranationalen Bereich
Der Hessische Rechnungshof arbeitet auch mit anderen
Einrichtungen der Finanzkontrolle und sonstigen Organisationen zusammen.
Die Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der
Länder treffen sich regelmäßig und erörtern gemeinsam
interessierende Fragen. Zur Förderung einer einheitlichen
Meinungsbildung und zum Erfahrungsaustausch von Sachbzw. Prüfungsthemen wurden Arbeitskreise eingerichtet.
Diesen Arbeitskreisen gehört grundsätzlich je ein Vertreter
der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder an.
Weiterhin arbeitet der Hessische Rechnungshof auch mit
anderen Einrichtungen der Finanzkontrolle und sonstigen
Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene
zusammen. Hierbei unterstützt er auch die Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung und des Bundesrechnungshofs u. a. durch die Veranstaltung von Seminaren, die
Entsendung von Fachreferenten in das Ausland sowie durch
die Aufnahme von Praktikanten aus Kontrollbehörden des
Auslandes.
0.11
Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs
Dem Hessischen Rechnungshof waren seit dem Jahr 1996
zur Erfüllung seiner Aufgaben Staatliche Rechnungsprüfungsämter nachgeordnet (§ 100 Abs. 1 LHO).
Der Hessische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof und zur
Änderung anderer Rechtsvorschriften am 6. Dezember 2003
u. a. beschlossen, dass die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter aufgelöst werden und das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit Sitz in Kassel errichtet wird. Der
Rechnungshof kann eine Außenstelle des Prüfungsamts in
Wiesbaden einrichten.
Das Prüfungsamt ist dem Hessischen Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben nachgeordnet.
0.12
Haushaltsrechnung 2002
Die Feststellungen des Rechnungshofs zur Haushaltsrechnung 2002 in seinen Bemerkungen 2003 vom 30. März 2004
sind dem Landtag und der Landesregierung am 17. Mai 2004
zugeleitet worden. Die Stellungnahme der Landesregierung
wurde dem Landtag am 31.August 2004 übermittelt und von
der Landtagsverwaltung am 23. September 2004 zusammen
mit den Bemerkungen 2003 als LT-Drucksache 16/2593 ausgegeben.
Der Unterausschuss für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung (UFV) befasste sich mit den Bemerkungen in seiner Sitzung am 12. November 2004. Der Haushaltsausschuss
behandelte die Bemerkungen am 17. November 2004. Das
Plenum befasste sich am 27. Januar 2005 mit der Vorlage des
Haushaltsausschusses und erteilte der Landesregierung die
Entlastung für das Haushaltsjahr 2002.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Teil I Bemerkungen allgemeiner Art
1
Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003
Der Haushaltsplan 2003 wies in Einnahmen und Ausgaben
ein Volumen von 20.984,2 Mio. Euro auf. Im Haushaltsvollzug des Jahres 2003 wurde bei Ist-Einnahmen von
22.369,6 Mio. Euro und Ist-Ausgaben von 22.369,5 Mio.
Euro nahezu ein Ausgleich hergestellt.
Die Ausgabereste betrugen im Haushaltsjahr 2003 325,2
Mio. Euro. Damit wurden sie gegenüber dem Vorjahr um
110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. zurückgeführt. Die Absenkung der Ausgabereste vermindert die Risiken für den Vollzug kommender Haushaltsjahre.
Die Gesamtsumme der Haushaltsüberschreitungen betrug
im Jahr 2003 rund 1.352,5 Mio. Euro. Für die kommenden
Haushaltsjahre bestanden Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 1.042,3 Mio. Euro.
1.1
Haushaltsplan 2003
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wurde mit
dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Hessen für das Jahr 2003 vom 13. Dezember 2002
(HG, GVBl. 2002 I S. 797) festgestellt. Er wurde durch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des
Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr
2003 (Nachtragshaushaltsgesetz 2003) vom 18. Dezember
2003 (GVBl. 2003 I S. 498) geändert.1
Das Haushaltsvolumen 2003 betrug im Soll 20.984.180.800
Euro.
Damit lag das Soll der Einnahmen und Ausgaben um jeweils
3,2 v. H. über den entsprechenden Beträgen des Haushaltsjahres 2002.2 Der Haushaltsplan 2003 schloss in Einnahmen
und Ausgaben ausgeglichen ab. Die Verpflichtungsermächtigungen wurden auf 1.937.408.400 Euro festgesetzt. Einschließlich einer Erhöhung des Ermächtigungsrahmens um
118.717.051 Euro auf Grund von Haushaltsvermerken in
den Einzelplänen 09 und 17 beliefen sich die Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt 2.056.125.451 Euro.
1.2
Haushaltsrechnung 2003
1.2.1
Vorlage der Haushaltsrechnung 2003
Nach Art. 144 Satz 2 der Hessischen Verfassung (HV) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 LHO hat die Landesregierung mit
der Vorlage der Haushaltsrechnung Rechenschaft über die
Einnahmen und Ausgaben des Landes für das jeweilige
Haushaltsjahr abzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Landesregierung durch die Vorlage der Haushaltsrechnung 2003
vom 12. November 2004 nachgekommen, die am 3. Januar
2005 beim Rechnungshof eingegangen ist. Die Haushaltsrechnung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Hessischen Landtag.
Die Rechnung des Rechnungshofs einschließlich der Erklärung nach VV Nr. 8.8 zu § 80 LHO für das Jahr 2003 wurde
dem Hessischen Ministerium der Finanzen mit Schreiben
vom 23. Juni 2004 übersandt.
Die Rechnung des Rechnungshofs wurde wegen des besonderen Entlastungsverfahrens mit Datum vom 22. Oktober
2004 dem Landtag vorgelegt (LT-Drucksache 16/2812). Der
1
Wenn im folgenden Text auf den Haushaltsplan 2003 Bezug genommen wird, ist
stets der Haushaltsplan 2003 einschließlich Nachtragshaushalt angesprochen,
ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird.
2
Die für finanzwirtschaftliche Betrachtungen relevanten bereinigten Einnahmen
stiegen gegenüber dem Jahr 2002 im Soll um 2,0 v. H. Die bereinigten Soll-Ausgaben waren um 0,4 v. H. höher als im Vorjahr (vgl. Tz. 2.1).
25
26
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Haushaltsausschuss hat in seiner 22. Sitzung vom 17. November 2004 auf Vorschlag des Unterausschusses für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung einstimmig beschlossen, dem Plenum zu empfehlen, wegen der Rechnung
des Rechnungshofs – Epl. 11 – für das Haushaltsjahr 2003
Entlastung zu erteilen. Dieser Beschlussempfehlung ist der
Landtag in seiner 60. Sitzung am 27. Januar 2005 gefolgt.
1.2.2
Abschlussbericht 2003
Der Haushalt des Landes verzeichnete im Vollzug des Jahres
2003 kassenmäßig:
Ist-Einnahmen von
und Ist-Ausgaben von
22.369.561.575,82 Euro
22.369.518.392,35 Euro
Kassenmäßiges Jahresergebnis
43.183,47 Euro
Die Gegenüberstellung der tatsächlich eingegangenen Einnahmen und der tatsächlich geleisteten Ausgaben ergibt einen kassenmäßigen Überschuss.
Da auch in den Vorjahren kassenmäßige Überschüsse entstanden, die haushaltsmäßig nicht abgewickelt wurden, sind
diese bei der Berechnung des kassenmäßigen Gesamtergebnisses zu berücksichtigen:
Kassenmäßiges Jahresergebnis
Zuzüglich haushaltsmäßig noch nicht
abgewickelte kassenmäßige Jahresergebnisse früherer Jahre
43.183,47 Euro
272.363,47 Euro
Kassenmäßiges Gesamtergebnis
315.546,94 Euro
Im Folgenden soll mit dem Finanzierungssaldo (haushaltsbezogener bereinigter Kreditbedarf) die Veränderung der
Vermögensposition des Landes durch den Haushaltsvollzug
2003 ermittelt werden. Dazu werden die Ist-Einnahmen um
die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, die Entnahmen aus Rücklagen, die Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen früherer Jahre sowie haushaltstechnische
Verrechnungen bereinigt. Ebenso sind von den Ist-Ausgaben die Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, die
Zuführung an Rücklagen, die Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrags früherer Jahre und haushaltstechnische Verrechnungen in Abzug zu bringen.
Ist-Einnahmen
22.369.561.575,82 Euro
Abzüglich Einnahmen aus Krediten
vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Verrechnungen
– 5.802.389.451,94 Euro
Ist-Ausgaben
– 22.369.518.392,35 Euro
Zuzüglich Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags sowie haushaltstechnische Verrechnungen
4.030.350.861,02 Euro
Finanzierungssaldo
– 1.771.995.407,45 Euro
Durch die aus dem Jahr 2002 übertragenen Ausgabereste
wurde das Haushaltssoll 2003 erhöht. Andererseits wurden
im Haushaltsplan veranschlagte Ausgabeansätze als Ausgabereste in das Jahr 2004 übertragen, woraus sich eine Verringerung gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben ergibt. Durch Hinzurechnen des kassenmäßigen
Überschusses ergibt sich als rechnungsmäßiges Jahresergebnis eine Verbesserung gegenüber dem Rechnungssoll:
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Kassenmäßiges Jahresergebnis
Zuzüglich aus dem Vorjahr übertragene Ausgabereste einschließlich
Vorgriffe
Abzüglich in das Folgejahr übertragene Ausgabereste einschließlich
Vorgriffe
43.183,47 Euro
–307.748.625,83 Euro
Rechnungsmäßiges Jahresergebnis
118.717.555,52 Euro
426.422.997,88 Euro
Die in das Folgejahr übertragenen Ausgabereste führen neben dem veranschlagten Haushaltsbetrag zu einer Erhöhung des Haushaltssolls 2004. Durch die Gegenüberstellung
mit dem kassenmäßigen Gesamtergebnis wird das rechnungsmäßige Gesamtergebnis ermittelt. Es zeigt den Stand
des Haushaltsplans zum Ende des Haushaltsjahres 2003 unter Berücksichtigung der Haushaltsreste auf:
Kassenmäßiges Gesamtergebnis
Abzüglich in das Folgejahr übertragene Ausgabereste einschließlich
Vorgriffe
315.546,94 Euro
–307.748.625,83 Euro
Rechnungsmäßiges Gesamtergebnis –307.433.078,89 Euro
1.2.3
Ausgabereste
In das Haushaltsjahr 2004 wurden Ausgabereste in Höhe
von 325,2 Mio. Euro (Vorjahr: 435,5 Mio. Euro) übertragen.
Die Ausgabereste haben sich somit um 110,3 Mio. Euro oder
25,3 v. H. gegenüber dem Jahr 2002 vermindert. Zudem wurden Vorgriffe auf das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 17,4
Mio. Euro getätigt (Vorjahr: 9,0 Mio. Euro).
Der Haushaltsplan 2004 weist ein Haushaltsvolumen von
21.119,2 Mio. Euro auf. Auf Grund der Übertragung der
Ausgabereste einschließlich Vorgriffe hat sich das Haushaltssoll 2004 wie folgt erhöht:
Ausgaben – Haushaltsbetrag 2004
Ausgabereste 2003
Vorgriffe 2003
21.119,2 Mio. Euro
325,2 Mio. Euro
–17,4 Mio. Euro
Rechnungssoll 2004
21.427,0 Mio. Euro
In der nachfolgenden Tabelle 11 sind 90,1 v. H. der nach 2004
übertragenen Mittel unter Angabe der jeweiligen Buchungsstellen dargestellt. Die übrigen 9,9 v. H. der insgesamt
übertragenen Reste sind auf Grund der geringfügigen Beträge nicht einzeln aufgeführt worden.
Von den insgesamt übertragenen 325,2 Mio. Euro entfallen
34,9 v. H. (113,5 Mio. Euro) auf Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs (Vorjahr 223,9 Mio. Euro). Die Ausgabereste
innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs wurden damit
erheblich zurückgeführt.
Mit 76,0 Mio. Euro oder 23,4 v. H. verzeichnete die Haushaltsstelle 09 02 – 531 74 (Ausgaben zur Durchführung des
Abwasserabgabengesetzes) die größte Einzelposition der
Ausgabereste.
27
28
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Buchungsstelle
03 02 – 633 77
03 19 – 883 71
Haushaltsreste
(Bezeichnung der Buchungsstelle)
2001
2002
(in Mio. Euro)
Erstattungen an Kreiswahlleiter
und Gemeinden für die anstehende
Europawahl
0,0
2,0
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände aus der Feuerschutzsteuer zur Förderung des
Brandschutzes
12,6
21,6
03 19 – 812 72
Erwerb von Spezialgerät des
Katastrophenschutzes
2,5
1,9
07 02 ATG 75
Strukturförderprogramm zur
Bündelung der hessischen Wirtschaftsförderaktivitäten in strukturschwächeren Landesteilen
2,9
3,5
07 02 – 892 83
Förderung der gewerblichen
Produktionsbetriebe im Rahmen
der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“
6,0
4,3
08 03 – 686 08
Programm „Ausbildung statt
Sozialhilfe“
3,5
3,7
Zuschüsse für Einrichtungen der
Behindertenhilfe
4,6
3,8
Ausgaben zur Durchführung des
Abwasserabgabengesetzes
62,7
76,0
Ersatzmaßnahmen von Gemeinden
und Gemeindeverbänden im
Rahmen von Maßnahmen zu Lasten
der zweckgebundenen Ausgleichsabgabe
28,4
23,2
08 22 – 893 01
09 02 – 531 74
09 71 – 883 72
09 83 – 892 73
09 83 – 892 81
17 02 – 511 69
17 02 – 538 71
Zuschüsse für Investitionen an
private Unternehmen im Rahmen
des Landesprogramms Dorferneuerung
0,0
3,4
Zuschüsse für Investitionen an
private Unternehmen im Rahmen
der Durchführung des EU-Entwicklungsplanes 2000 bis 2006 für den
ländlichen Raum
0,0
3,4
Geschäftsbedarf und Kommunikation
sowie Geräte, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände
0,0
5,7
Sonstige Dienstleistungen und
Gestattungen im Rahmen der
Reform des Haushalts-, Kassenund Rechnungswesens
5,0
11,6
17 04 – 821 01
Grunderwerb
8,8
9,0
17 04 – 891 01
Zuschuss an die Fraport AG im
Zusammenhang mit der Verlegung
der US-Air-Base Rhein-Main nach
Ramstein und Spangdahlem
0,8
3,5
Gewährleistungen aus Landesbürgschaften im Rahmen staatlicher
Wirtschaftsförderung
5,5
6,0
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung von
Maßnahmen der Dorferneuerung im
Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs
20,0
17,2
17 05 – 871 01
17 20 – 883 03
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Buchungsstelle
17 20 – 883 04
17 24 – 613 01
17 30 – 883 71
Haushaltsreste
(Bezeichnung der Buchungsstelle)
Erneuerung von Stadtkernen und
Wohngebieten im Rahmen des
Kommunalen Finanzausgleichs
2001
2002
(in Mio. Euro)
6,6
4,6
Landesausgleichsstock, Allgemeine
Bewilligungen
17,3
11,4
Zuweisungen für Nahverkehrseinrichtungen im Rahmen des
Kommunalen Finanzausgleichs
35,5
19,9
17 32 – 883 01
Einrichtungen der Kinderbetreuung
3,3
1,8
17 32 – 883 02
Einrichtungen der Altenpflege
7,9
3,3
17 36 – 884 81
Förderung der Errichtung von
Krankenhäusern – Zuschüsse an
kommunale Krankenhäuser und die
des Landeswohlfahrtsverbandes –
73,4
12,3
17 41 – 883 72
Zuweisungen für den Bau von
Trink- / Abwasseranlagen an
Gemeinden / Landkreise
30,1
11,6
Zuweisungen zur Altlastensanierung an Kommunen
12,5
13,4
Zuweisungen zur Sanierung
kommunaler Gaswerkstandorte an
Gemeinden und Landkreise
13,3
14,9
Übrige
72,1
32,1
435,5
325,2
17 43 – 883 72
17 43 – 883 73
Zusammen
Tabelle 1-1: Entwicklung der bedeutenden Ausgabereste im Jahr 2003
Hervorzuheben ist der Rückgang der Ausgabereste bei den
Zuschüssen an kommunale Krankenhäuser bzw. an Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landeswohlfahrtsverbands (17 36 – 884 81) von 73,4 Mio. Euro im Vorjahr auf
12,3 Mio. Euro im Jahr 2003.
Dagegen stiegen die Ausgabereste aus Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus der Feuerschutzsteuer
zur Förderung des Brandschutzes (03 19 – 883 71) von 12,6
Mio. Euro um 71 v. H. auf 21,6 Mio. Euro.
Der Rechnungshof hat in seinen Bemerkungen wiederholt
darauf hingewiesen, dass hohe Ausgabereste ein Risiko für
den Vollzug kommender Haushaltsjahre und die Gefahr einer Erhöhung der zukünftigen Verschuldung bergen. Die im
Jahr 2003 vorgenommene weitere deutliche Absenkung der
Ausgabereste um 110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. ist begrüßenswert. Die Reduzierung der Ausgabereste sollte fortgeführt werden, um die Risiken für den Vollzug kommender
Haushaltsjahre weiter zu mindern.
1.2.4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2003
Die Landesregierung hat in Anlage 1 zur Haushaltsrechnung Folgendes nachgewiesen:
Überplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßige Ausgaben
Vorgriffe
1.321.186.722,33 Euro
13.931.738,56 Euro
17.411.085,07 Euro
Gesamtüberschreitung
1.352.529.545,96 Euro
Die Gesamtüberschreitung von 1.352,5 Mio. Euro lag damit
über dem Wert des Vorjahres (1.120,0 Mio. Euro).
Die in Anlage 1 der Haushaltsrechnung nachgewiesenen
Überschreitungen bewegen sich bis auf vier Ausnahmen
29
30
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Bemerkungen des Rechnungshofs
innerhalb der Betragsgrenze des § 11 Abs. 1 HG 2003 von
5 Mio. Euro. Diese Fälle sind wie folgt gekennzeichnet:
Die höchste überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsvollzug
2003 wurde wie im Vorjahr bei Titel 17 15 – 595 01 durch die
zusätzliche und vorzeitige Tilgung von Schuldverpflichtungen aus Anleihen, Kassen- und Landesobligationen sowie
Schuldscheindarlehen anderer Darlehensgeber verursacht.
Im Haushaltsplan waren für Tilgungsleistungen 2.172,1 Mio.
Euro vorgesehen. Im Haushaltsvollzug entstanden auf
Grund vorzeitiger Tilgungen Ausgaben in Höhe von 3.422,1
Mio. Euro und somit nachzuweisende Mehrausgaben von
1.250,0 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben bedurften gemäß
§ 13 Abs. 6 HG 2003 keiner Genehmigung. Das Ministerium
der Finanzen war ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und
zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu
leisten.
Der Haushaltsplan 2003 sah Leistungen in den Länderfinanzausgleich (Titel 17 09 – 612 01) in Höhe von 1.750,0 Mio.
Euro vor. Das Rechnungsergebnis beträgt 1.799,5 Mio.
Euro. Das Ministerium der Finanzen war durch Haushaltsvermerk ermächtigt, die überplanmäßige Ausgabe in Höhe
von 49,5 Mio. Euro zu tätigen.
Eine Überschreitung in Höhe von 6,6 Mio. Euro entstand
bei den Zuweisungen aus den zusätzlichen Leistungen der
Spielbanken im Land Hessen an die Spielbankgemeinden
(Titel 17 16 – 633 02). Durch das Gesetz zur Änderung des
Hessischen Spielbankgesetzes und der Spielordnung für die
öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 26. November 2002
(GVBl. I S. 702) wurden die Spielbankunternehmen verpflichtet, neben der Spielbankabgabe „zusätzliche Leistungen“ an das Land zu entrichten. Artikel 2 des Änderungsgesetzes bestimmte, dass die Neuregelungen ab dem Haushaltsjahr 2002 anzuwenden waren.
Da die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus den
„zusätzlichen Leistungen“ der Spielbanken zu beteiligen
sind, aber hierfür im Landeshaushalt 2003 noch kein Ausgabetitel ausgebracht war, entstand eine außerplanmäßig
nachzuweisende Mehrausgabe in Höhe von 6,6 Mio. Euro
bei Titel 17 16 – 633 02. Dieser Titel wurde im Haushaltsplan
2004 neu eingefügt. Ihm standen außerplanmäßige Einnahmen in gleicher Höhe gegenüber.
Im Rahmen der Europäischen Strukturfonds nach Ziel 2
fördert die Europäische Gemeinschaft die „Unterstützung
der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete
mit Strukturproblemen“ im Zeitraum 2000 bis 2006. Zur
Vorfinanzierung genehmigter Förderkonzepte tätigte das
Land einen Vorgriff nach § 11 Abs. 2 HG 2003 auf das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 7,8 Mio. Euro (07 02 – ATG 92).
In der Regel wurde bei den nachgewiesenen Haushaltsüberschreitungen die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO eingeholt. In zwei Fällen
mit einem Gesamtbetrag von 954.426,88 Euro (Vorjahr: drei
Fälle mit insgesamt 104.952 Euro) lag allerdings die erforderliche Einwilligung des Ministeriums zur Leistung überoder außerplanmäßiger Ausgaben nicht vor (vgl. Anlage 1
zur Haushaltsrechnung 2003).
1.2.5
Verpflichtungsermächtigungen 2003
Der Haushaltsplan 2003 weist Verpflichtungsermächtigungen von 1.937.408.400 Euro aus. Dieser Ermächtigungsrahmen erhöhte sich auf Grund von Haushaltsvermerken in
den Einzelplänen 09 und 17 um 118.717.051 Euro auf insgesamt 2.056.125.451 Euro.
Auf Grund der erteilten Ermächtigungen wurden laut Anlage 8 der Haushaltsrechnung 2003 folgende Zusagen erteilt
(Abweichungen in der Summe durch Rundungen):
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
• für das Haushaltsjahr 2004
• für das Haushaltsjahr 2005
• für das Haushaltsjahr 2006
• für spätere Haushaltsjahre
zusammen
515,2 Mio. Euro
235,9 Mio. Euro
172,5 Mio. Euro
118,8 Mio. Euro
1.042,3 Mio. Euro
In den gesamten Zusagen von 1.042,3 Mio. Euro waren nach
dem Haushaltsvermerk gedeckte Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 07 von 32,6 Mio. Euro sowie nach dem
Haushaltsvermerk überschrittene Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 von 28,9 Mio. Euro
enthalten. Des Weiteren beinhaltet der Gesamtbetrag Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3,4 Mio. Euro, die
in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LHO) auf Bewilligungen des
Ministeriums der Finanzen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO beruhen.
Ferner war in den Gesamtzusagen eine Überschreitung in
Höhe von 21,0 Mio. Euro für Ausgaben zur Durchführung
des Abwasserabgabengesetzes enthalten. Diese Zusage
steht im Einklang mit § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO, weil entsprechende zweckgebundene Einnahmen aus der Abwasserabgabe zur Finanzierung vorhanden sind.
1.2.6
Prüfung der Haushaltsrechnung 2003
Die im Wesentlichen stichprobenweise durchgeführte Prüfung der Haushaltsrechnung 2003 ist abgeschlossen. Dennoch behält sich der Rechnungshof vor, etwaige weitere
Feststellungen in spätere Bemerkungen aufzunehmen (§ 97
Abs. 3 LHO). Grundlage der Prüfung war die Haushaltsrechnung 2003 vom 12. November 2004.
Der Präsident des Rechnungshofs hat die ihm durch Haushaltsvermerk übertragene Prüfung der Rechnung der
Staatshauptkasse Hessen über Titel 02 01 – 529 02 (Zur Verfügung des Ministerpräsidenten zur Förderung des Informationswesens) vorgenommen und über den Abschluss des
Prüfungsverfahrens die diesen Bemerkungen beigefügte Erklärung (vgl. Anlage 1) als Grundlage für die Entlastung der
Landesregierung abgegeben.
1.3
Feststellungen nach Art. 144 Satz 1 HV, § 97 Abs. 2 Nr. 1
LHO
Die in der Haushaltsrechnung 2003 nachgewiesenen Beträge stimmen mit den Kassenrechnungen und Büchern
überein, die der Rechnungshof und das Prüfungsamt des
Hessischen Rechnungshofs bestimmungsgemäß stichprobenweise geprüft haben. Dabei haben die Finanzkontrollbehörden keine Einnahmen und Ausgaben festgestellt, die
nicht ordnungsgemäß belegt waren.
31
32
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
2
Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen
Die finanzwirtschaftliche Situation des Landes hat sich im
Haushaltsjahr 2003 leicht verbessert. Die bereinigten Gesamteinnahmen stiegen um 3,2 v. H., während sie sich im
Durchschnitt aller Bundesländer um 0,3 v. H. verminderten. Der konsolidierende Effekt der höheren Einnahmen
wurde durch einen Anstieg der bereinigten Gesamtausgaben des Landes um 1,2 v. H. teilweise kompensiert.
Aus dieser Entwicklung resultierte ein gegenüber dem Vorjahr um 14,5 v. H. geringerer Nettofinanzierungssaldo.
Dieser erreichte im Jahr 2003 einen Wert von -1.772,0 Mio.
Euro (Vorjahr: -2.072,8 Mio. Euro).
Die Strukturdaten des Landeshaushalts lassen eine gewisse
Stabilisierung der finanzwirtschaftlichen Situation auf
niedrigem Niveau erkennen. Ursachen hierfür sind das
leicht gestiegene Steueraufkommen, die gesunkene Nettoneuverschuldung, die etwas geringeren Personalausgaben
und die höheren Investitionen.
2.1
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben
Die nachfolgende Tabelle 2-1 zeigt, wie sich die Einnahmen
und Ausgaben im Haushaltsjahr 2003 gemäß Gruppierungsplan (Gliederung nach ökonomischen Kategorien) verteilen. Zum Vergleich werden auch das Haushaltssoll für die
Jahre 2004 und 2005 sowie das Ist-Ergebnis des Jahres 2002
aufgeführt.
Sind im folgenden Text oder in den weiteren Tabellen und
Abbildungen Angaben für die Haushaltsjahre 2004 und
2005 enthalten, so handelt es sich hierbei stets um Soll-Zahlen. Daten für darüber hinaus reichende Haushaltsjahre sind
der Mittelfristigen Finanzplanung 2004 bis 2008 entnommen.
33
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 2-1:
Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2002 bis 2005 in Mio. Euro
Einnahmen / Ausgaben
in Mio Euro
0 Steuern u. steuerähnliche Abgaben
darunter: Steuereinnahmen
Steuern nach LFA
Ist
Soll e.N.
Ist
13.346,7 13.345,8 13.462,8
13.214,0 13.237,5 13.372,5
11.175,4 11.487,5 11.573,1
2004
2005
Veränd.
Veränd.
zum Vj. Soll e.N. zum Vj.
(v.H.)
(v.H.)
Soll
0,9 13.066,9
1,2 12.982,6
3,6 11.204,6
-2,9 13.455,1
-2,9 13.374,3
-3,2 11.834,3
Veränd.
zum Vj.
(v.H.)
3,0
3,0
5,6
1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen
aus Schuldendienst u. dergleichen
1.225,5
1.236,4
1.237,0
0,9
1.471,1
18,9
1.784,5
21,3
2 Zuweisungen und Zuschüsse für
laufende Zwecke
1.104,4
1.410,1
1.454,5
31,7
1.135,1
-22,0
1.084,1
-4,5
4.515,0
4.503,0
1.986,1
12,0
3.817,5
3.803,6
1.631,5
13,9
4.932,1
4.921,0
1.498,9
11,1
9,2
9,3
-24,5
-7,9
4.490,9
4.480,1
1.795,4
10,8
-8,9
-9,0
19,8
-2,5
3.818,6
3.810,6
1.130,5
8,0
-15,0
-14,9
-37,0
-26,0
359,9
406,3
401,8
11,6
519,7
29,3
535,9
3,1
582,2
373,0
470,4
-19,2
94,4
-79,9
40,7
-56,9
391,1
395,1
411,0
5,1
341,1
-17,0
363,7
6,6
-5,6 21.082,5
-2,2 16.867,6
-0,2
4,1
3 Schuldenaufnahmen
darunter: Kreditmarktmittel brutto
netto
Bundesdarlehen
Zuweisungen u. Zuschüsse für
Investitionen
Entnahme aus Rücklagen, Fonds u.
Stöcken
Übrige besondere
Finanzierungseinnahmen
Einnahmen insgesamt
Gesamteinnahmen (bereinigt) 1)
21.524,9 20.984,2 22.369,6
16.048,5 16.412,5 16.567,2
3,9 21.119,2
3,2 16.203,6
4 Persönliche Verwaltungsausgaben
6.760,0
6.752,6
6.726,8
-0,5
6.803,4
1,1
6.828,6
0,4
5 Sächliche Verwaltungsausgaben
Ausgaben für Schuldendienst
darunter: Zinsen
Tilgungen
919,7
3.827,1
1.271,4
2.555,6
938,4
3.569,6
1.359,3
2.210,3
910,0
4.792,1
1.326,3
3.465,8
-1,1
25,2
4,3
35,6
962,4
4.082,2
1.358,1
2.724,1
5,8
-14,8
2,4
-21,4
1.066,1
4.137,0
1.413,4
2.723,6
10,8
1,3
4,1
0,0
6 Zuweisungen u. Zuschüsse für lfd.
Zwecke
darunter: Länderfinanzausgleich
Kommunaler Finanzausgleich
7.656,7
7.514,3
7.578,7
-1,0
7.132,9
-5,9
6.906,2
-3,2
2.038,6
2.273,5
1.750,0
2.227,3
1.799,5
2.230,6
-11,7
-1,9
1.778,0
1.931,3
-1,2
-13,4
1.540,0
2.003,7
-13,4
3,7
413,6
465,0
412,0
-0,4
415,8
0,9
445,7
7,2
1.061,1
1.236,0
1.341,8
26,4
1.297,0
-3,3
1.240,7
-4,3
419,1
356,7
464,6
10,8
460,9
-0,8
456,9
-0,9
7 Baumaßnahmen
8 Sonstige Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
darunter: Kommunaler Finanzausgleich
1.474,7
1.701,0
1.753,8
18,9
1.712,8
-2,3
1.686,4
-1,5
9 Besondere Finanzierungsausgaben
ohne Rücklagen
389,0
394,9
408,9
5,1
340,8
-16,6
363,6
6,7
Zuführung an Rücklagen, Fonds u.
Stöcke
497,4
113,4
199,3
-59,9
84,7
-57,5
94,5
11,6
Investitionsausgaben insgesamt
Ausgaben insgesamt
Gesamtausgaben (bereinigt) 1)
Gesamtausgaben (bereinigt) ohne LFA
Überschuss +/Fehlbetrag Nettofinanzierungssaldo
1
2003
2002
21.524,6 20.984,2 22.369,5
18.121,4 18.303,7 18.339,2
3,9 21.119,2
1,2 18.009,0
-5,6 21.082,5
-1,8 17.944,2
-0,2
-0,4
16.082,8 16.553,7 16.539,7
0,3
0,0
0,0
-2.072,8 -1.891,2 -1.772,0
2,8 16.231,0
0,0
x
x -1.805,3
-1,9 16.404,2
x
0,0
x -1.076,7
1,1
x
x
Haushaltsvolumen abzüglich Aufnahme bzw. Tilgung von Kreditmarktmitteln, Entnahme von bzw. Zuführung an Rücklagen, Überschüsse bzw. Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, haushaltstechnische Verrechnungen
34
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Bemerkungen des Rechnungshofs
2.2
Strukturdaten des Hessischen Landeshaushalts
2.2.1
Strukturdaten zur Haushaltsanalyse
Zur Analyse des hessischen Landeshaushalts und der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Situation des Landes
über einen mehrjährigen Betrachtungsraum hinweg zieht
der Hessische Rechnungshof auch in der Finanzwissenschaft
gebräuchliche Strukturdaten (Quoten) heran. Hierzu zählen
die Steuerdeckungsquote, Kreditfinanzierungsquote, Personal-Ausgaben-Quote, Personal-Steuer-Quote, Zins-Ausgaben-Quote, Zins-Steuer-Quote sowie die Investitions-Ausgaben-Quote.
Um die im weiteren Verlauf der Bemerkungen allgemeiner
Art dargestellten Kennzahlen und Strukturdaten zur langfristigen Haushaltsentwicklung der Jahre 1994 bis 2005 in ihrer Aussagekraft nicht zu beeinträchtigen, wurden auf
Grund der Ausgliederung der Hochschulen und anderer
Sondereinflüsse Bereinigungen vorgenommen, die im Folgenden erläutert werden.
2.2.2
Zu bereinigende Sondereinflüsse
Bei der Darstellung der langfristigen Haushaltsentwicklung
der Jahre 1994 bis 2005 ist zu berücksichtigen, dass die hessischen Universitäten, die Kunst- und Fachhochschulen sowie
die Forschungsanstalt Geisenheim (nachfolgend: Hochschulen) in den Jahren 2000 und 2001 schrittweise aus dem kameralen Rechnungswesen des Landes ausgegliedert wurden. Seit der Ausgliederung werden die Hochschulen im
Landeshaushalt nur noch mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt, wobei zwischen Zuschüssen für laufende Zwecke
(Grp. 685) und solchen für Investitionen (Grp. 894) unterschieden wird.
Bei allen langfristigen Vergleichen wurden weiterhin Bereinigungen auf Grund der Übertragung des Schienenpersonennahverkehrs in den Verantwortungsbereich der Länder
(Bahnreform) ab dem Jahr 1996 vorgenommen. Ab dem
Jahr 1998 sind die Ausgleichszahlungen an die Kommunen
im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen, die in den Jahren 1996 und 1997 noch als Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer abgesetzt worden waren. Ferner wurde im Jahr 1999 das Sondervermögen „Wohnungsbau und Zukunftsinvestitionen“ errichtet und die Einnahmen und Ausgaben der Wohnungsbauprogramme aus dem
Landeshaushalt ausgegliedert. Auch das im Jahr 2001 erneut
eingegangene Engagement des Landes bei der Landesbank
Hessen-Thüringen führte zu Vergleichsstörungen in dem betroffenen Haushaltsjahr. Der Landesbetrieb „Hessen-Forst“
wurde zum Jahresbeginn 2001 errichtet, die kamerale Vollveranschlagung in Kapitel 09 60 jedoch bis einschließlich des
Jahres 2002 übergangsweise beibehalten. Die im Jahr 2003
vollzogene Ausgliederung zugunsten einer reinen Zuschussveranschlagung mindert die Gesamtausgaben des Landeshaushaltes. Um eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen über
einen mehrjährigen Zeitraum zu gewährleisten, ist auch eine
Bereinigung im Hinblick auf die neu geschaffenen Landesbetriebe „Archivschule Marburg“ (ab 2002), „Landgestüt
Dillenburg“ (ab 2003) und „Hessisches Baumanagement“
(ab 2004) vorzunehmen.
2.2.3
Entwicklung der Strukturdaten im Einzelnen
Auf Grund der unter Tz. 2.2.2 erläuterten Bereinigungen
weisen die in den nachfolgenden Tabellen bzw. Abbildungen
aufgeführten Strukturdaten (Quoten) Abweichungen
gegenüber denjenigen auf, die auf nicht bereinigtem Datenmaterial beruhen.
Die bereinigten und nicht bereinigten Quoten für die Jahre
2002 bis 2005 sind in der nachfolgenden Tabelle 2-2 gegenübergestellt.
35
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 2-2: Strukturdaten des Hessischen Landeshaushalts 2002 bis 2005
Strukturdaten (v.H)
Steuerdeckungsquote 1) 2)
Kreditfinanzierungsquote 3)
Personal-Ausgaben-Quote 1)
Personal-Steuer-Quote 2)
Zins-Ausgaben-Quote 1)
Zins-Steuer-Quote 2)
Investitions-Ausgaben-Quote 1)
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
unbereinigt
bereinigt
2003
2002
Ist
69,5
69,9
11,0
12,6
42,0
47,8
60,5
68,4
7,9
8,0
11,4
11,5
9,2
10,1
Soll e.N.
69,4
69,9
8,9
10,0
40,8
46,8
58,8
67,5
8,2
8,3
11,8
12,0
10,3
11,3
1)
Jeweils in v.H. der Gesamtausgaben (bereinigt) ohne LFA
Gemessen an Steuereinnahmen nach LFA
3)
Nettokreditaufnahme in v.H. der Gesamtausgaben (bereinigt)
2)
Anhand der Tabelle 2-2 ist für die Haushaltswirtschaft des
Landes im Jahr 2003 eine gewisse Stabilisierung auf niedrigem Niveau erkennbar.
War in den Vorjahren ein erheblicher Rückgang der bereinigten Steuerdeckungsquote zu verzeichnen, so veränderte
sich diese Kennzahl im Jahr 2003 mit einer Quote von 69,9
v. H. nicht.
Als Folge der geringeren Nettokreditaufnahme sank die bereinigte Kreditfinanzierungsquote trotz der höheren bereinigten Gesamtausgaben (ohne LFA) auf 9,2 v. H. Sie fiel damit wieder unter die 10-Prozent-Marke, die sie im Vorjahr
mit 12,6 v. H. erstmals übersprang.
Die leicht rückläufigen Personalausgaben bei gleichzeitig
steigenden bereinigten Gesamtausgaben sowie einem steigenden Steueraufkommen führten zu einer Verbesserung
der bereinigten Personal-Ausgaben-Quote von 47,8 v. H. im
Jahr 2002 auf 46,7 v. H. sowie der bereinigten PersonalSteuer-Quote von 68,4 v. H. im Vorjahr auf 66,8 v. H. im Jahr
2003.
Die deutlichen Unterschiede zwischen unbereinigter und
bereinigter Personal-Ausgaben-Quote sowie bereinigter
und unbereinigter Personal-Steuer-Quote sind insbesondere
durch die Ausgliederungen der Hochschulen und Fachhochschulen mit einem Bereinigungsvolumen von zusammen
rund 790 Mio. Euro bei den Personalausgaben begründet.
Die in den letzten Jahren stetig gestiegene Verschuldung
führte trotz des niedrigen Zinsniveaus zu höheren Zinsausgaben und damit zu einem leichten Anstieg der Zins-Ausgaben-Quote und der bereinigten Zins-Steuer-Quote. Die
Steigerungen wurden durch die höheren bereinigten Gesamtausgaben sowie durch das höhere Steueraufkommen
gemildert.
Die bereinigten Investitionsausgaben verzeichneten einen
deutlichen Zuwachs, in dessen Folge die bereinigte Investitions-Ausgaben-Quote von 10,1 v. H. im Jahr 2002 auf 11,6
v. H. im Jahr 2003 trotz höherer bereinigter Gesamtausgaben anstieg.
2004
Ist
70,0
69,9
8,2
9,2
40,7
46,7
58,1
66,8
8,0
8,1
11,5
11,6
10,6
11,6
Soll e.N.
69,0
68,3
10,0
11,1
41,9
47,7
60,7
69,9
8,4
8,4
12,1
12,3
10,6
11,5
2005
Soll
72,1
71,2
6,3
6,9
41,6
47,3
57,7
66,4
8,6
8,6
11,9
12,1
10,3
11,2
36
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Bemerkungen des Rechnungshofs
2.3
Bereinigte Gesamteinnahmen
Die bereinigten Gesamteinnahmen des Haushaltsjahres
2003 (Einnahmen ohne Aufnahme von Kreditmarktmitteln,
Rücklagenentnahmen, Überschüsse aus Vorjahren und ohne
haushaltstechnische Verrechnungen) beliefen sich auf
16.567,2 Mio. Euro und lagen damit um 0,9 v. H. (154,7 Mio.
Euro) über dem Haushaltssoll (16.412,5 Mio. Euro).
Gegenüber dem Ist-Ergebnis des Jahres 2002 von 16.048,5
Mio. Euro bedeutet die Entwicklung im Jahr 2003 einen Anstieg der bereinigten Gesamteinnahmen um 3,2 v. H. (518,7
Mio. Euro). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wachstum der bereinigten Einnahmen im Jahr 2003 die Rückgänge
der beiden Vorjahre nicht kompensieren konnte. So lagen
die bereinigten Einnahmen im Jahr 2000 bei 34.800,4 Mio.
DM (17.793,2 Mio. Euro) und somit um 1.226,0 Mio. Euro
über dem Wert des Jahres 2003.
Zur Stabilisierung der bereinigten Gesamteinnahmen trugen insbesondere die Übertragungseinnahmen (Zuweisungen und Zuschüsse außer für Investitionen – HGr. 2 des
Gruppierungsplans; vgl. Tz. 3.5) bei, die sich auf 1.454,5 Mio.
Euro beliefen und somit das Aufkommen des Vorjahres um
350,1 Mio. Euro überschritten. Auch das Aufkommen aus
Steuern und steuerähnlichen Abgaben (HGr. 0 des Gruppierungsplans) wuchs gegenüber dem Jahr 2002 um 0,9 v. H.
bzw. 116,1 Mio. Euro (vgl. Tz. 3.2 und 3.3).
Im Gegensatz zur positiven Entwicklung in Hessen gingen
im Durchschnitt der Bundesländer die bereinigten Einnahmen mit einer Rate von 0,3 v. H. zurück. Im Mittel der alten
Bundesländer (ohne Berlin) war ein Rückgang von -0,7 v. H.
zu verzeichnen.
2.4
Bereinigte Gesamtausgaben
Die bereinigten Gesamtausgaben (Ausgabevolumen ohne
Ausgaben für Tilgung von Kreditmarktschulden und ohne
besondere Finanzierungsvorgänge) stiegen gegenüber dem
Vorjahr (18.121,4 Mio. Euro) um 217,8 Mio. Euro (1,2 v. H.)
auf 18.339,2 Mio. Euro an. Ermäßigt man die bereinigten
Gesamtausgaben um die Zahlungen des LFA, ergibt sich
eine Wachstumsrate von 2,8 v. H. Bereinigt um die einmaligen Zahlungen des Landes im Rahmen der Flutopferhilfe
(205,0 Mio. Euro) lautet die Zuwachsrate 1,6 v. H.
Die Ausgaben der übrigen Bundesländer (einschließlich
LFA) stiegen im Mittel weniger stark. Im Durchschnitt der
Bundesländer erhöhten sich die bereinigten Gesamtausgaben um 0,6 v. H. Die bereinigten Gesamtausgaben der alten
Bundesländer (ohne Berlin) stiegen durchschnittlich um 1,0
v. H.
2.5
Nettofinanzierungssaldo
Der Nettofinanzierungssaldo ergibt sich als Saldo der bereinigten Einnahmen und Ausgaben. Im Jahr 2003 betrug die
Differenz zwischen den bereinigten Einnahmen (16.567,2
Mio. Euro) und den bereinigten Ausgaben (18.339,2 Mio.
Euro) -1.772,0 Mio. Euro. Der Nettofinanzierungssaldo lag
damit um 119,2 Mio. Euro unter dem Planansatz von -1.891,2
Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr (-2.072,8 Mio. Euro) hat
er sich um 300,8 Mio. Euro vermindert.
Die folgende Abbildung 2-1 zeigt die Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos in den Jahren 1994 bis 2004:
37
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 2-1: Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos 1994 bis 2004
Nettofinanzierungssaldo
94
95
96
97
98
Jahr 99
00
01
02
03
04 (Soll)
-1,77
-1,81
0,00
-0,50
Mrd. Euro
-0,53
-0,47
-0,41
-1,00
-1,16
-1,50
-1,19
-1,47
-1,19
-1,55
-2,00
-2,07
-2,50
Ursächlich für den im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr betragsmäßig geringeren Nettofinanzierungssaldo ist die Tatsache, dass die bereinigten Gesamteinnahmen im Jahr 2003
mit 3,2 v. H. stärker wuchsen als die bereinigten Gesamtausgaben mit 1,2 v. H.
Auf der Einnahmenseite waren vor allem die höheren Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (sog. Übertragungseinnahmen) sowie das etwas verbesserte Steueraufkommen ausschlaggebend.
38
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Bemerkungen des Rechnungshofs
3
Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003
Nach den Rückgängen um 6,0 v. H. bzw. um 6,2 v. H. in den
beiden Vorjahren, stieg das Steueraufkommen des Landes
im Haushaltsjahr 2003 leicht an: Den Steuereinnahmen des
Jahres 2002 von 13.214,0 Mio. Euro standen im Jahr 2003
Einnahmen von 13.372,5 Mio. Euro gegenüber, was einem
Anstieg um 1,2 v. H. oder 158,5 Mio. Euro entspricht.
Diese leicht positive Entwicklung ist im Wesentlichen auf
die Körperschaftsteuer zurückzuführen, deren Landesanteil
nach einem negativen Aufkommen von 165,3 Mio. Euro im
Jahr 2002 auf 312,1 Mio. Euro stieg. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass im Jahr 2000 der Landesanteil am Aufkommen der Körperschaftsteuer noch 1,15 Milliarden Euro betrug. Auch die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer verbesserten sich im Vorjahresvergleich deutlich um 170,9 Mio.
Euro auf 386,2 Mio. Euro.
Trotz des gestiegenen Steueraufkommens blieb die langfristig bereinigte Steuerdeckungsquote mit 69,9 v. H. aufgrund
der ebenfalls gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben unverändert, nachdem in den beiden Vorjahren ein Rückgang
um 10,9 Prozentpunkte zu verzeichnen war.
Die „Eigenen Einnahmen“ stiegen leicht um 0,9 v. H. auf
1.237,0 Mio. Euro an. Hierbei verzeichneten die Einnahmen aus Gebühren, Geldstrafen u. Ä. mit einem Aufkommen von 606,6 Mio. Euro einen Zuwachs um 23,8 v. H. Die
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen übertrafen
mit 401,8 Mio. Euro das Vorjahresergebnis (359,9 Mio.
Euro) deutlich, wobei die Zuweisungen des Bundes für
Zwecke der Gemeindeverkehrsfinanzierung mit 104,7 Mio.
Euro als größte Einzelposition hervorzuheben sind.
3.1
Struktur der Einnahmen des Landes
Im Jahr 2003 betrugen die Einnahmen des Landes 22.369,6
Mio. Euro. Wie Abbildung 3-1 zeigt, hatten die Einnahmen
aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben (HGr. 0) mit 60,2
v. H. hieran den größten Anteil. Mit 22,0 v. H. war die Bruttokreditaufnahme (Obergruppen 31 und 32) die zweitgrößte
Einzelposition.
Abbildung 3-1: Struktur der Einnahmen des Landes 2003 in Mio. Euro
Struktur der Einnahmen des Landes 2003 in Mio. Euro
1.237,0
5,5%
1.454,5
6,5%
13.462,8
60,2%
4.932,1
22,0%
410,7
1,8%
0,2
0,0%
470,4
2,1%
401,8
1,8%
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel
Eigene Einnahmen
Einnahmen aus Zuweisungen u. Zuschüssen m. Ausnahme für Investitionen
Schuldenaufnahmen
Zuweisungen, Beiträge und sonstige Zuschüsse für Investitionen
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
Haushaltstechnische Verrechnungen
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3.2
Die Steuereinnahmen im Jahr 2003
3.2.1
Gesamtentwicklung
Im Jahr 2003 betrugen die Steuereinnahmen des Landes vor
Länderfinanzausgleich 13.372,5 Mio. Euro. Sie setzten sich
aus dem Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern einschließlich Gewerbesteuerumlage in Höhe von 11.768,9
Mio. Euro (88,0 v. H.) und einem Aufkommen der Landessteuern in Höhe von 1.603,6 Mio. Euro (12,0 v. H.) zusammen.
Nach Rückgängen in den Jahren 2001 und 2002 um 6,0 v. H.
bzw. um 6,2 v. H. stiegen die Steuereinnahmen 2003 gegenüber dem Vorjahr (13.214,0 Mio. Euro) um 1,2 v. H., was einem absoluten Wachstum von 158,5 Mio. Euro entspricht.
Die im Nachtragshaushalt für 2003 geplanten Steuerzuflüsse
von 13.237,5 Mio. Euro wurden um 135,0 Mio. Euro übertroffen.
Zur Stabilisierung der Steuereinnahmen trug insbesondere
die Körperschaftsteuer bei, deren Landesanteil im Jahr 2003
312,1 Mio. Euro betrug, während er im Vorjahr mit -165,3
Mio. Euro ein negatives Aufkommen hatte. Gleichwohl
konnten die Einbrüche des Körperschaftsteueraufkommens
in den Jahren 2001 und 2002 durch die leichte Erholung im
Jahr 2003 nicht kompensiert werden.
Berücksichtigt man die Zahlungsverpflichtungen des Landes im Rahmen des LFA in Höhe von 1.799,5 Mio. Euro, verblieben dem Landeshaushalt noch Steuereinnahmen in
Höhe von 11.573,1 Mio. Euro. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 397,7 Mio. Euro oder 3,6
v. H.
Die folgende Tabelle 3-1 zeigt die Entwicklung der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 2003 und stellt den Ist-Ergebnissen die Soll-Werte und die Vorjahreswerte gegenüber; zudem sind die absoluten und relativen Abweichungen dargestellt.
39
40
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Tabelle 3-1: Steuereinnahmen der Jahre 2002 und 2003
2003
2002
Steuereinnahmen 2002 und 2003
Ist
Soll
Ist
M ehr/
W eniger
Veränderung ggü.
Vorjahr
in M io. €
v.H .
Lohnsteuer
Gesamtaufkommen nach Erstattung Kindergeld
Zerlegungssaldo (100 % )
Landesanteil (42,5 v.H.)
veranlagte Einkommensteuer
Gesamtaufkommen
Erstattungen
Landesanteil (42,5 v.H.)
Nicht veranl. Steuern vom Ertrag
Gesamtaufkommen
Erstattungen
Landesanteil (50 v.H.)
Zinsabschlag
Gesamtaufkommen
Zerlegungssaldo
Landesanteil (44,0 v.H.)
K örperschaftsteuer
Gesamtaufkommen
Zerlegungssaldo
Erstattungen
Landesanteil (50 v.H.)
Umsatzsteuer
Gesamtaufkommen
Landesanteil (tgl.)
Landesanteil (vj. Abrechnung)
B eitrag FDE
Einfuhrumsatzsteuer
Landesanteil
Gew erbesteuerumlage
Gesamtaufkommen
Landesanteil
erhöhte Gewerbesteuerumlage
Abrechnung erhöhte Gewerbesteuerumlage
Landesanteile Gemeinschaftsteuern und
Gew erbesteuerumlage
Vermögensteuer
Erbschaftsteuer
Grunderw erbsteuer
K raftfahrzeugsteuer
Rennw ett- und Lotteriesteuern
Feuerschutzsteuer
B iersteuer
Landessteuern
Steuereinnahmen vor Länderfinanzausgleich
Länderfinanzausgleich (tägl. und vj.
Abrechnung)
Steuereinnahmen nach
Länderfinanzausgleich
nachrichtlich (in v.H.):
Anteil der Gemeinschaftsteuern an den
Steuereinnahmen
Anteil der Landessteuern an den
Steuereinnahmen
15.747,5
15.600,0
15.511,3
-88,7
-236,1
-1,5
-1.607,6
6.009,4
-1.505,9
5.990,0
-1.504,9
5.952,7
1,0
-37,3
102,7
-56,7
x
-0,9
772,9
-5,1
326,3
305,9
0,0
130,0
393,3
-0,4
167,0
87,4
-0,4
37,0
-379,6
4,7
-159,4
-49,1
x
-48,8
2.173,7
-372,1
900,8
1.520,0
-380,0
570,0
1.569,0
-381,7
593,7
49,0
-1,7
23,7
-604,7
-9,6
-307,2
-27,8
x
-34,1
3.091,9
-2.333,5
333,7
2.954,5
-2.284,0
295,0
2.874,9
-2.284,9
259,6
-79,6
-0,9
-35,4
-217,0
48,6
-74,1
-7,0
2,1
-22,2
-1.560,7
1.259,3
-29,2
-165,3
-10,0
520,0
0,0
255,0
106,0
518,2
0,0
312,1
116,0
-1,8
0,0
57,1
1.666,6
-741,1
29,1
477,3
x
-58,9
99,8
x
8.727,5
2.799,5
91,1
-224,9
2.830,0
0,0
-219,0
8.444,0
2.843,5
51,8
-217,5
13,5
51,8
1,5
-283,5
44,1
-39,3
7,4
-3,2
1,6
-43,2
3,3
1.113,5
1.155,0
1.170,8
15,8
57,3
5,1
365,5
199,6
202,0
106,9
557,0
300,0
240,0
108,5
523,7
282,2
244,6
108,5
-33,3
-17,8
4,6
0,0
158,2
82,7
42,6
1,7
43,3
41,4
21,1
1,6
11.692,7
11.654,5
11.768,9
114,4
76,2
0,7
46,6
215,4
496,3
587,3
131,4
15,0
29,3
1.521,3
20,0
395,0
420,0
560,0
130,0
30,0
28,0
1.583,0
19,0
386,2
443,8
566,7
127,4
31,8
28,7
1.603,6
-1,0
-8,8
23,8
6,7
-2,6
1,8
0,7
20,6
-27,6
170,9
-52,5
-20,6
-4,1
16,8
-0,6
82,3
-59,2
79,3
-10,6
-3,5
-3,1
111,9
-2,2
5,4
13.214,0
13.237,5
13.372,5
135,0
158,5
1,2
2.038,6
1.750,0
1.799,5
49,5
-239,1
-11,7
11.175,4
11.487,5
11.573,1
85,6
397,6
3,6
88,5
88,0
88,0
11,5
12,0
12,0
41
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Bemerkungen des Rechnungshofs
3.2.2
Langjährige Steuerentwicklung und Steuerdeckungsquote
Nach erheblichen Rückgängen in den Jahren 2001 und 2002,
stiegen die Steuereinnahmen im Jahr 2003 um 1,2 v. H.
(158,5 Mio. Euro) an. Da die um Sondereinflüsse bereinigten
Gesamtausgaben um 3,7 v. H. stiegen, veränderte sich die
Steuerdeckungsquote (Anteil der Steuereinnahmen nach
LFA an den bereinigten Gesamtausgaben nach LFA) nicht;
sie verharrte bei 69,9 v. H.
Auch für das Jahr 2004 gehen die Haushaltsansätze von keiner Trendumkehr aus. Anhand der Plandaten des Nachtragshaushalts 2004 ist ein neuerliches Absinken der Steuereinnahmen um 2,9 v. H. (389,9 Mio. Euro) und damit verbunden ein Rückgang der bereinigten Steuerdeckungsquote
auf 68,3 v. H. zu erwarten.
Die folgende Abbildung 3-2 zeigt die Entwicklung der Steuereinnahmen und den Verlauf der Steuerdeckungsquote in
den Jahren 1994 bis 2004.
Abbildung 3-2: Steuereinnahmen und Steuerdeckungsquote von 1994 bis 2004
Steuerentwicklung und Steuerdeckungsquote
16.000
14.000
12.391
14.087
11.599
11.513
13.373
12.983
13.214
13.089
11.996
Mio. Euro
79,2
80,0
10.000
8.000
74,3
78,4
74,0
72,2
75,0
71,9
73,5
6.000
70,0
69,9
4.000
69,9
68,3
65,0
2.000
0
60,0
94
95
96
97
98
99
00
01
02
03
04 (Soll)
Jahr
Steuereinnahmen in Mio. Euro
3.2.3
85,0
80,8
Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage
Das Aufkommen aus den Landesanteilen der Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage betrug im Jahr
2003 11.768,9 Mio. Euro. Dies waren 0,7 v. H. (76,2 Mio.
Euro) mehr als im Vorjahr, in dem die Landesanteile an den
Gemeinschaftsteuern sowie die Gewerbesteuerumlage ein
Aufkommen von 11.692,7 Mio. Euro hatten.
Den größten Anteil an den Gemeinschaftsteuern hatte im
Jahr 2003 der Landesanteil an der Lohnsteuer mit einem
Aufkommen von 5.952,7 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr, in dem das Aufkommen bei 6.009,4 Mio. Euro lag, ging
das Lohnsteueraufkommen um 56,7 Mio. Euro bzw. 0,9 v. H.
zurück.
Das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer sank
infolge höherer Steuererstattungen bei gleichzeitig niedrigeren Steuernachzahlungen um 48,8 v. H. (159,3 Mio. Euro)
auf 167,0 Mio. Euro. Das Aufkommen der nicht veranlagten
Steuern vom Ertrag verminderte sich um 34,1 v. H. (307,2
Mio. Euro) auf 593,7 Mio. Euro.
Steuerdeckungsquote in v.H.
in v.H.
12.000
90,0
14.991
14.343
42
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 3-3: Veränderung der Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage
im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002
Veränderung der Landesanteile an den Gemeinschaftsteuern und
Gewerbesteuerumlage vor LFA im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002
Gewerbesteuerumlage
+127,0
Einfuhrumsatzsteuer
+57,3
Beitrag FDE
+7,4
Umsatzsteuer
+4,8
Körperschaftsteuer
-74,1
Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer
-216,1
-400
Zinsabschlag
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
-307,2
-600
+477,3
-200
+0,0
Mio. Euro
Der Landesanteil an der Zinsabschlagsteuer verringerte sich
um 22,2 v. H. bzw. 74,1 Mio. Euro auf 259,6 Mio. Euro.
Wie Abbildung 3-3 verdeutlicht, ist die leicht positive Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes im Wesentlichen
auf die punktuelle Erholung der Körperschaftsteuer zurückzuführen. Ihr Landesanteil stieg nach einem negativen Aufkommen im Jahr 2002 von -165,3 Mio. Euro um 477,3 Mio.
Euro auf 312,1 Mio. Euro.
Vor dem Hintergrund eines Aufkommens des Landesanteils
der Körperschaftsteuer von 1.150,6 Mio. Euro (2.250,4 Mio.
DM) im Jahr 2000 wird jedoch deutlich, dass die Verluste der
vergangenen zwei Jahre durch die leichte Erholung bei weitem nicht aufgeholt wurden.
Die folgende Abbildung 3-4 zeigt die Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen in den Jahren 1994 bis 2003, wobei das Gesamtaufkommen und der dem hessischen Haushalt zufließende Landesanteil dargestellt sind.
+200,0
+400,0
+600,0
43
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 3-4: Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen von 1994 bis 2003
Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen
3.500
2.828
3.000
2.602
2.613
2.500
1.927
2.000
1.618
Mio. Euro
1.500
866
910
1.000
500
1.492
1.245
841
1.151
1.020
447
312
182
-13
106
175
0
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
-500
2001
2002
-165
-1.000
-1.500
Gesamtaufkommen
Landesanteil
-2.000
Der Anteil des Landes an der Umsatzsteuer (tägliche und
vierteljährliche Abrechnung) stieg leicht um 4,7 Mio. Euro,
was einem relativen Anstieg von 0,2 v. H. entspricht. Der
Landesanteil betrug in der Summe 2.895,3 Mio. Euro (Vorjahr: 2.890,6 Mio. Euro).
Auch der Landesanteil an der Einfuhrumsatzsteuer erhöhte
sich um 5,1 v. H. von 1.113,5 Mio. Euro im Jahr 2002 auf
1.170,8 Mio. Euro im Jahr 2003.
Die Einnahmen des Landes aus der Gewerbesteuerumlage,
der erhöhten Gewerbesteuerumlage und der Abrechnung
der erhöhten Gewerbesteuerumlage 2001 stiegen im Jahr
2003 auf 635,3 Mio. Euro. Dies sind 126,8 Mio. Euro mehr als
im Vorjahr, in dem das Aufkommen 508,5 Mio. Euro betragen hatte.
Die nachfolgende Abbildung 3-5 veranschaulicht die Zusammensetzung der Landesanteile an den Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage im Jahr 2003 (ohne
Beitrag zum Fonds Deutsche Einheit).
-1.561
2003
44
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 3-5: Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage vor LFA (ohne
Beitrag Fonds Deutsche Einheit) 2003 in Mio. Euro
Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage
in Mio. Euro
635,3
5%
5.952,7
50%
1.170,8
10%
Lohnsteuer
Veranlagte
Einkommensteuer
Nicht veranlagte Steuern
vom Ertrag
Zinsabschlag
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
2.895,3
24%
3.2.4
312,1
3%
259,6
2%
167,0
593,7 1%
5%
Entwicklung ausgewählter Landessteuern
Die Landessteuern hatten im Jahr 2003 ein Aufkommen von
1.603,6 Mio. Euro. Dies waren 5,4 v. H. bzw. 82,3 Mio. Euro
mehr als im Vorjahr, in dem das Aufkommen 1.521,3 Mio.
Euro betrug.
Die Kraftfahrzeugsteuer hatte als größte Position der Landessteuern mit 566,7 Mio. Euro ein um 3,5 v. H. bzw. 20,6
Mio. Euro geringeres Aufkommen als im Vorjahr.
Ebenso waren Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer mit
443,8 Mio. Euro rückläufig. Gegenüber dem Jahr 2002, in
dem sie 496,3 Mio. Euro betrugen, sanken sie um 10,6 v. H.
bzw. 52,5 Mio. Euro.
Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stiegen um 170,9
Mio. Euro bzw. 79,3 v. H. auf 386,2 Mio. Euro, nachdem sie
im Vorjahr auf Grund eines Bearbeitungsstaus in der Folge
einer zum Jahreswechsel 2001/2002 vollzogenen DV-Systemumstellung um 67,7 Mio. Euro zurückgegangen waren.
Einfuhrumsatzsteuer
Gewerbesteuerumlage
45
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 3-6: Veränderung der Landessteuern im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002
Veränderung der Landessteuern im Jahr 2003
gegenüber dem Jahr 2002
-0,6
Biersteuer
Feuerschutzsteuer
+16,80
-4,1
Rennwett und Lotteriesteuern
Kraftfahrzeugsteuer
-20,6
Grunderwerbsteuer
-52,5
Erbschaftsteuer
-27,6
-200,0
-150,0
-100,0
-50,0
+170,9
Vermögensteuer
+0,00
+50,00
Mio. Euro
Wie Abbildung 3-6 zeigt, war die Bereinigung des negativen
Ausreißers vom Vorjahr und ein hohes Mehraufkommen der
Erbschaftsteuer im Berichtsjahr 2003 maßgeblich für die insgesamt gestiegenen Landessteuern, da im Übrigen fast nur
rückläufige Aufkommen zu verzeichnen waren.
In diesem rückläufigen Trend lagen auch die Einnahmen aus
Rennwett- und Lotteriesteuern, die sich gegenüber dem Jahr
2002 um 4,1 Mio. Euro auf 127,4 Mio. Euro verringerten.
Feuerschutzsteuer, Biersteuer und Vermögensteuer führten
zusammen zu Einnahmen von 79,5 Mio. Euro, was 5,0 v. H.
des Aufkommens aller Landessteuern entspricht, wobei die
Vermögensteuer, deren Erhebung zum 1. Januar 1997 ausgesetzt wurde, noch ein Restaufkommen in Höhe von 19,0
Mio. Euro hatte.
Abbildung 3-7 veranschaulicht die Zusammensetzung der
Landessteuern im Jahr 2003.
+100,00
+150,00
+200,00
46
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 3-7: Landessteuern 2003 in Mio. Euro
Landessteuern 2003 in Mio. Euro
443,8
28%
Vermögensteuer
Erbschaftsteuer
Grunderwerbsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Rennwett- und
Lotteriesteuern
Feuerschutzsteuer
386,2
24%
Biersteuer
566,7
35%
19,0
1%
28,7
2%
3.3
31,8
2%
127,4
8%
Steuerähnliche Abgaben
Die Einnahmen aus steuerähnlichen Abgaben betrugen 90,3
Mio. Euro und lagen damit um 18,0 Mio. Euro (16,7 v. H.)
unter dem Soll. Das Vorjahresergebnis (2002: 132,6 Mio.
Euro) wurde um 42,4 Mio. Euro (32,0 v. H.) unterschritten.
Größte Einzelposition war auch 2003 die Spielbankabgabe
mit einem Volumen von 47,4 Mio. Euro. Das Soll (71,0 Mio.
Euro) wurde damit um 23,6 Mio. Euro verfehlt. Die Differenz ist auf die Herabsetzung der Spielbankabgabe i. e. S.
durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes und der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702)
zurückzuführen. Hiernach wird das geringere Aufkommen
der Spielbankabgabe durch höhere Einnahmen aus den „zusätzlichen Leistungen“ der Spielbanken in Höhe von 26,6
Mio. Euro (Titel 17 16 – 282 07) kompensiert.
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe betrugen 31,7
Mio. Euro. Dies waren 0,5 Mio. Euro mehr als im Vorjahr, jedoch blieb das Aufkommen um 3,3 Mio. Euro hinter dem
Soll (35,0 Mio. Euro) zurück.
Zu dem Rückgang der steuerähnlichen Abgaben hat insbesondere die zum 31. Dezember 2002 entfallene Grundwasserabgabe (Titel 09 02 – 099 76) beigetragen. Sie hatte im
Jahr 2003 ein Restaufkommen von 6,7 Mio. Euro. Dies waren 41,9 Mio. Euro weniger als im Vorjahr (2002: 48,7 Mio.
Euro).
47
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Bemerkungen des Rechnungshofs
3.4
Eigene Einnahmen
Tabelle 3-2: Eigene Einnahmen in den Jahren 2002 und 2003
Eigene Einnahmen
(HGr. 1)
2002
Ist
Soll
2003
Soll /
Ist
Ist
Veränd.
gg. Vj.
in v. H.
in Mio. Euro
Abweichungen in den Summen durch Rundungen
Gebühren, Geldstrafen u. Ä.
Gewinne aus Landesbetrieben und Beteiligungen
Gewinne u. Überschüsse aus Lotterie
u. Ä.
Verkaufserlöse Immobilien
Verkaufserlöse bewegliche Sachen
Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen
Zinseinnahmen von öffentlichen Unternehmen
Sonstige Zinseinnahmen
Einnahmen Arbeitsverwaltung Vollzugsanstalten
Unanbringliche Steuererstattungen
Säumnis- und Verspätungszuschläge
(Steuerverwaltung)
Kostenbeteiligung Dritter an Katasteru. Vermessungsverwaltung
Unterkunft und Verpflegung von Spätaussiedlern
Verkauf von Holz und Holzerzeugnissen einschl. Rückegelder u. Ä.
Jagd- und Fischereieinnahmen
Darlehenstilgung ländlicher Raum
Sonstige Verwaltungseinnahmen Epl.
15
Tilgung v. Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Einnahmen aus Sondervermögen
Wohnungswesen
Abführungen aus dem Sondervermögen Wohnungswesen u. Zukunftsinvestitionen (Rückflüsse)
Übrige
Eigene Einnahmen
490,1
602,2
606,6
4,4
23,8
37,2
25,8
23,9
-1,9
-35,8
121,7
115,8
107,2
-8,6
-11,9
19,8
3,7
31,5
2,9
29,9
3,7
-1,6
0,8
51,0
0,0
207,3
122,7
125,9
3,2
-39,3
10,9
2,8
1,2
-1,6
-89,0
6,1
1,9
1,9
0,0
-68,9
10,1
10,4
7,9
-2,5
-21,8
6,5
7,3
6,9
-0,4
6,2
63,1
59,9
59,4
-0,5
-5,9
7,6
4,1
3,2
-0,9
-57,9
2,2
0,2
0,6
0,4
-72,7
73,4
0,0
0,0
0,0
-100,0
4,5
3,7
0,0
4,3
0,0
3,8
0,0
-0,5
-100,0
2,7
2,2
0,6
2,0
1,4
-9,1
12,4
14,3
10,4
-3,9
-16,1
0,0
100,0
100,0
0,0
x
53,6
53,5
58,6
5,0
9,3
89,4
76,2
83,9
1.225,5 1.236,4 1.237,0
7,7
0,6
-6,2
0,9
Die Eigenen Einnahmen (Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dergleichen – HGr. 1 des Gruppierungsplans) betrugen 1.237,0 Mio. Euro. Damit überschritten sie das Soll um 0,6 Mio. Euro. Im Vorjahresvergleich (2002: 1.225,5 Mio. Euro) ergab sich eine Erhöhung
um 11,5 Mio. Euro (0,9 v. H.).
48
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 3-2 zeigt die Entwicklung der Eigenen Einnahmen für
das Jahr 2003 im Vergleich zu den Ist-Ergebnissen des Jahres
2002 bzw. gegenüber den Haushaltsansätzen. Dabei sind die
folgenden Einzelpositionen besonders hervorzuheben.
Wie in den Vorjahren stellten die Gebühren, Geldstrafen
u. Ä. (Gruppen 111 und 112) mit 606,6 Mio. Euro (Vorjahr:
490,1 Mio. Euro) die bedeutendste Position innerhalb der
„Eigenen Einnahmen“ dar. Gegenüber dem Haushaltsjahr
2002 sind sie um 23,8 v. H. (116,5 Mio. Euro) gestiegen und
lagen um 4,4 Mio. Euro über dem Soll (602,2 Mio. Euro).
Der Hauptteil der Gebühren und Geldstrafen entfiel mit
391,6 Mio. Euro auf Geldstrafen und Geldbußen bei ordentlichen Gerichten (Kapitel 05 04). Geldstrafen und Geldbußen der Staats- und Amtsanwaltschaften (Kapitel 05 03) betrugen 47,8 Mio. Euro. Die Hessische Verwaltung für Regionalentwicklung, Kataster und Flurneuordnung (Kapitel 07
30) vereinnahmte Gebühren, insbesondere für Kataster- und
Vermessungsleistungen, in Höhe von 34,0 Mio. Euro. Mit
28,5 Mio. Euro waren die Einnahmen der Zentralen Verwarnungs- und Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Regierungspräsidium Kassel (Kapitel 03 11) aus
Geldbußen, Verwarnungs- und Zwangsgeldern um 2,2 Mio.
Euro niedriger als im Vorjahr.
Die Gewinne und Überschüsse aus Lotterien u. Ä. betrugen
107,2 Mio. Euro (Vorjahr 121,7 Mio. Euro)
Das im Jahr 1998 errichtete, rechtlich unselbständige
Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“ des Landes sollte laut Haushaltsplan nach Ablauf eines
fünfjährigen Zeitraums Ende des Jahres 2003 neu bewertet
und der Wertzuwachs in Höhe von 100,0 Mio. Euro dem
Landeshaushalt zugeführt werden. Die Haushaltsrechnung
verzeichnete diese Einnahmen in entsprechender Höhe.
3.5
Übertragungseinnahmen
Die Übertragungseinnahmen (Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen außer für Investitionen – HGr. 2 des
Gruppierungsplans) erreichten im Jahr 2003 eine Höhe von
1.454,5 Mio. Euro. Sie lagen damit um 44,4 Mio. Euro (3,1
v. H.) über dem Soll (1.410,1 Mio. Euro). Das Vorjahresergebnis (1.104,4 Mio. Euro) wurde um 350,1 Mio. Euro (31,7
v. H.) überschritten.
Im Einzelnen sind die Ist-Ergebnisse für das Haushaltsjahr
2003 im Vergleich zum Vorjahr sowie zum Soll-Ansatz des
Nachtragshaushalts in Tabelle 3-3 ausgewiesen.
Wie in den Vorjahren flossen die höchsten Übertragungseinnahmen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs zu (Kapitel 07 12). Auf Grund des Regionalisierungsgesetzes ist der Schienenpersonennahverkehr in den Verantwortungsbereich der Länder übergegangen, wofür die Länder als Kompensation Zuweisungen vom Bund erhalten. Im
Haushaltsjahr 2003 erreichten diese Übertragungseinnahmen 489,5 Mio. Euro und lagen damit um 10,5 Mio. Euro (2,1
v. H.) unter dem Vorjahreswert (500,0 Mio. Euro).
Durch die Änderung des Hessischen Investitionsfondsgesetzes (InvFondsG) wurde die Landesregierung ermächtigt, das
Vermögen des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage in ein Bankinstitut einzubringen. Vorher wurden gem.
§ 21 Abs. 2 InvFondsG 100,0 Mio. Euro dem Landeshaushalt
(17 16 – 214 01) und 200,0 Mio. Euro der Finanzausgleichsmasse (17 20 – 214 01) zugeführt.
Der Anteil des Bundes an den Miet- und Lastenzuschüssen
im Rahmen des Wohngeldgesetzes (19 08 – 231 51) erhöhte
sich von 161,3 Mio. Euro im Vorjahr auf 165,8 Mio. Euro im
Jahr 2003.
49
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen haben die Theaterstädte Darmstadt, Kassel und Wiesbaden (Kapitel 15 41 bis
15 43) die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben der Staatstheater anteilig zu tragen. Dies führte 2003 zu
Einnahmen in Höhe 44,4 Mio. Euro, womit das Vorjahresergebnis von 41,1 Mio. Euro um 8,0 v. H. übertroffen wurde.
Die Zuschüsse des Bundes für Leistungen an Schüler und
Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
betrugen im Jahr 2003 44,4 Mio. Euro. Sie lagen damit um 3,6
Mio. Euro (8,8 v. H.) über dem Ist-Ergebnis des Jahres 2002.
Tabelle 3-3: Übertragungseinnahmen in den Jahren 2002 und 2003
Übertragungseinnahmen
(HGr. 2)
Kostenerstattung Erhebung Kirchensteuer
Erstattung Bund für Planaufgaben
(Staatsbauverwaltung)
Erstattungen aus dem Sondervermögen
Wohnungswesen u. Zukunftsinvestitionen
Zuweisungen Bund nach dem
Regionalisierungsgesetz
(Schienenpersonennahverkehr)
Bundeserstattung für Unterhaltung Straßen
Erstattung der Landkreise im Rahmen der
gemeinsamen Straßenunterhaltung
Umlage Ausbildung von Altenpflegekräften
Erstattungen des Bundes nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz
Rückzahlung Leistungen
Unterhaltsvorschussgesetz
Beförsterung Körperschaftswaldungen
EU-Erstattungen ländlicher Raum
Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur und
Küstenschutz“
Bundeszuweisung für Einrichtungen Blaue
Liste
Zuweisungen der Theaterstädte
Bundesanteil BAföG-Zuschüsse
Erstattung § 172 BundesentschädigungsG
Zuweisung aus Hessischem
Investitionsfonds
Zusätzliche Leistungen der Spielbanken
Erstattung Versorgungsbezüge vom Bund
Zuweisung aus Hessischem
Investitionsfonds (KFA)
Bundesanteil Wohngeld
Grundsicherung
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
Übrige
Übertragungseinnahmen
2003
2002
Ist
Soll
28,5
Ist
Soll / Ist Veränd.
gg. Vj.
in Mio. Euro
27,0
27,6
0,6
in v.H.
-3,2
8,2
9,2
12,9
3,7
57,3
10,5
27,4
27,4
0,0
161,0
500,0
505,0
489,5
-15,5
-2,1
23,4
25,3
23,6
-1,7
0,9
17,5
16,4
17,4
1,0
-0,6
4,7
0,2
1,8
1,6
-61,7
15,2
16,3
16,2
-0,1
6,6
5,6
6,5
6,3
-0,2
12,5
9,6
7,3
0,0
8,6
0,0
8,3
0,0
-0,3
-100,0
13,7
31,6
38,5
39,6
1,1
25,3
17,2
16,2
15,7
-0,5
-8,7
41,1
40,8
21,8
42,2
45,3
19,4
44,4
44,4
20,1
2,2
-0,9
0,7
8,0
8,8
-7,8
0,0
100,0
100,0
0,0
x
25,7
22,2
0,0
22,0
26,6
20,9
26,6
-1,1
3,5
-5,9
0,0
200,0
200,0
0,0
x
161,3
0,0
3,7
108,5
1.104,4
165,9
35,0
0,0
83,7
1.410,1
165,8
39,3
3,7
103,0
1.454,5
-0,1
4,3
3,7
19,3
44,4
2,8
x
0,0
-5,1
31,7
50
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Bemerkungen des Rechnungshofs
3.6
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen
Im Haushaltsjahr 2003 betrugen die Einnahmen von Dritten
für Investitionen (Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Obergruppe 33 und 34 des Gruppierungsplans) 401,8
Mio. Euro. Dies waren 41,9 Mio. Euro (11,6 v. H.) mehr als
das Ist-Ergebnis des Vorjahres.
Wie in den Vorjahren stellten die Finanzhilfen des Bundes
für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden die bedeutendste Position der Einnahmen von Dritten
für Investitionen dar. Diese werden auf der Grundlage des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet. Hier
flossen dem Landeshaushalt Bundesmittel in Höhe von
104,7 Mio. Euro (Vorjahr 100,7 Mio. Euro) zu. Diese wurden
an Gemeinden und Verkehrsunternehmen u. a. für den Ausund Umbau von Straßen und Brückenbauwerken, für den
Geh- und Radwegebau, für Beschleunigungsmaßnahmen
des Öffentlichen Personennahverkehrs oder für Maßnahmen der Verkehrssicherheit und des Schallschutzes zur Verfügung gestellt.
Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und § 38 des
Finanzausgleichsgesetzes sowie § 35 des Hessischen Krankenhausgesetzes haben sich die kreisfreien Städte und
Landkreise durch eine Krankenhausumlage an den Lasten
der öffentlichen Förderung der Krankenhausinvestitionen
zu beteiligen. Im Jahr 2003 betrugen die hieraus resultierenden Einnahmen des Landes 59,6 Mio. Euro. Der Vorjahreswert (81,3 Mio. Euro) wurde damit um 21,7 Mio. Euro (26,7
v. H.) unterschritten.
Die Zuweisungen des Bundes für Zwecke des Hochschulbaus einschließlich der Universitätskliniken nach dem
Hochschulbauförderungsgesetz betrugen im Jahr 2003 48,0
Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr (24,5 Mio. Euro) stieg
das Ergebnis um 23,5 Mio. Euro (95,9 v. H.).
Die Zuweisungen des Bundes für Darlehen an Schüler und
Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) beliefen sich im Jahr 2003 auf 26,8 Mio. Euro, womit der Vorjahreswert (26,4 Mio. Euro) leicht überschritten
wurde.
Im selben Zeitraum leistete der Bund Investitionszuweisungen zur Abdeckung von Baunebenkosten für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten des Bundes in Höhe von 25,6 Mio.
Euro.
Im Einzelnen entwickelten sich die Einnahmen der Obergruppen 33 und 34 wie folgt:
51
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 3-4 : Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen in den Jahren 2002 und 2003
Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen
2002
2003
Ist
Soll e.N.
Ist
Soll / Ist
(OGr. 33 und 34)
gg. Vj.
in v.H.
in Mio. Euro
Erstattungen für Planaufgaben bei
Bauten des Bundes
Bundesanteil GA
„Wirtschaftsstruktur“
Bundesanteil GA „Agrarstruktur u.
Küstenschutz“
EU-Zuweisungen zur Ziel-2Förderung
EU-Zuweisungen Förderung des
ländl. Raumes (Regionalfonds EFRE
u. EAGFL-Fonds)
Zuweisungen des Bundes nach dem
Regionalisierungsgesetz
(Schienenpersonennahverkehr)
Entwurfsbearbeitung u. Bauaufsicht
an Bundesstraßen
Bundeserstattungen für
wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Bundesanteil BAföG-Darlehen
Zuweisungen Kommunen für S-Bahn
Rhein-Main
Krankenhausumlage
Zuweisungen Landkreise u. kreisfreie
Städte Altlastenfinanzierungsumlage
Zuweisungen des Bundes
Gemeindeverkehrsfinanzierung
Zuweisungen Bund für Hochschulbau
Zuweisungen der Stadt Frankfurt zur
Hochschulregion
Zuweisungen des Bundes für
Grunderwerb Universitäten
Zuschüsse Bund für sozialen
Wohnungsbau
Vorauszahlungen des Bundes für
Städtebau
Bundeszuweisungen Förderung
Stadtteile
Übrige
Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen
Veränd.
25,6
21,5
25,6
4,1
0,0
8,0
9,9
8,0
-1,9
0,0
18,1
15,7
17,4
1,7
-3,9
16,1
33,5
10,8
-22,7
-32,9
9,2
2,1
3,3
1,2
-64,1
0,0
2,5
18,0
15,5
x
4,0
5,7
6,6
0,9
65,0
9,7
9,1
9,0
-0,1
-7,2
26,4
28,7
26,8
-1,9
1,5
5,0
5,0
5,4
0,4
8,0
81,3
59,5
59,6
0,1
-26,7
3,1
1,8
1,5
-0,3
-51,6
100,7
110,1
104,7
-5,4
4,0
24,5
43,1
48,0
4,9
95,9
0,0
10,0
10,0
0,0
x
1,5
3,4
1,8
-1,6
20,0
21,5
16,4
19,3
2,9
-10,2
2,4
6,5
7,9
1,4
229,2
2,1
3,2
2,9
-0,3
38,1
0,7
18,6
15,2
-3,4
x
359,9
406,3
401,8
-4,5
11,6
52
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
4
Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr
2003
Die Personalausgaben des Landes beliefen sich im Jahr 2003
auf 6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr reduzierten
sie sich um 33,2 Mio. Euro (0,5 v. H.). Die Personal-Ausgaben-Quote sank von 47,8 v. H. auf 46,7 v. H.
Im Jahr 2003 wurden 1.179,5 neue Stellen (ohne Leerstellen
und ohne Altersteilzeitstellen) eingerichtet. Dem standen
3.008,5 Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um wegfallende Leerstellen, Altersteilzeitstellen und Umsetzungen in
den Landesbetrieb Hessen-Forst ergab sich ein tatsächlicher
Abgang von 2.013,5 Stellen.
Die Investitionsausgaben betrugen im Jahr 2003 1.753,8
Mio. Euro. Das Investitionsvolumen lag damit um 18,9 v. H.
über dem Niveau des Vorjahres. Nach einem stagnierenden
Verlauf in den Jahren 1998 bis 2002 verbesserte sich die Investitions-Ausgaben-Quote um 1,5 Prozentpunkte auf 11,6
v. H.
4.1
Ausgabearten
Die Struktur der Ausgaben des Landes ist in der nachfolgenden Abbildung 4-1 dargestellt:
Abbildung 4-1: Zusammensetzung der Ausgaben im Jahr 2003
Ausgaben des Landeshaushalts 2003
Sonstige Investitionen
5,9%
Besondere
Finanzierungsausgaben
2,4%
Baumaßnahmen
2,2%
Personalausgaben
32,2%
Sächliche
Verwaltungsausgaben
4,5%
Übertragungsausgaben
35,8%
Schuldendienst
17,0%
4.2
Personalausgaben
4.2.1
Entwicklung der Personalausgaben
Im Haushaltsjahr 2003 reduzierten sich die Personalausgaben um 33,2 Mio. Euro auf 6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber
den Vorjahresausgaben in Höhe von 6.760,0 Mio. Euro ergab sich eine Verringerung um 0,5 v. H.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Rückgang die Absenkung der
Sonderzuwendung für die hessischen Beamten mit einem
Volumen von über 120 Mio. Euro beigetragen habe. Dies
stelle einen wichtigen Schritt zur strukturellen Entlastung
des Landeshaushalts dar.
Die nachstehende Tabelle 4-1 zeigt die Entwicklung der Personalausgaben im Jahresvergleich.
53
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-1: Personalausgaben in den Jahren 2002 und 2003
2003
2002
Personalausgaben
Ist
Soll
Ist
Soll / Ist
in Mio. Euro
Abgeordnete und
ehrenamtlich Tätige
Beamte, Richter
Angestellte
Arbeiter
Beschäftigungsentgelte
Nicht aufteilbare
Personalausgaben
Versorgung
Beihilfen u.Ä.
Trennungsgeld u.Ä.
Globale Personalausgaben
Insgesamt
Veränd
gg. Vj.
in v.H.
21,9
23,8
23,1
-0,7
5,4
3.598,6
869,1
216,2
93,3
3.681,5
785,4
167,3
55,7
3.548,9
930,1
162,1
93,1
-132,6
144,7
-5,2
37,5
-1,4
7,0
-25,0
-0,2
16,6
1.562,5
367,1
14,8
0,0
6.760,0
5,3
1.563,2
393,2
29,5
47,7
6.752,6
5,8
1.560,3
381,9
21,6
0,0
6.726,8
0,5
-2,9
-11,3
-8,0
-47,7
-25,8
-65,0
-0,1
4,0
45,8
x
-0,5
Die Aufwendungen für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige stiegen um 5,4 v. H. auf 23,1 Mio. Euro. Die Bezüge der
Beamten und Richter verringerten sich um 1,4 v. H. auf
3.548,9 Mio. Euro. Abbildung 4-2 verdeutlicht, dass die Beamten- und Richterbezüge nach wie vor den größten Ausgabenblock an den gesamten Personalausgaben (in Höhe von
6.726,8 Mio. Euro) bilden.
Die Personalausgaben für Angestellte erhöhten sich um 7,0
v. H. auf 930,1 Mio. Euro. Ihr Anteil an den gesamten Personalausgaben beträgt 13,8 v. H. Demgegenüber sanken die
Löhne der Arbeiter um 25,0 v. H. von 216,2 Mio. Euro auf
162,1 Mio. Euro.
Die Ausgaben für Versorgungsleistungen gingen um 0,1 v. H.
auf eine Höhe von insgesamt 1.560,3 Mio. Euro leicht zurück. An den gesamten Personalausgaben haben sie einen
Anteil von 23,2 v. H.
54
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 4-2: Zusammensetzung der Personalausgaben im Jahr 2003
Zusammensetzung der Personalausgaben im Jahr 2003
Beamte, Richter
52,8%
Abgeordnete und
ehrenamtlich Tätige
0,3%
Versorgung
23,2%
Nicht aufteilbare
Personalausgaben
0,1%
Beihilfen
5,7%
Arbeiter 2,4%
Beschäftigungsentgelte
1,4%
Entwicklung der Personal-Ausgaben-Quote
Die Personal-Ausgaben-Quote (Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben abzüglich Länderfinanzausgleich – LFA –) ermäßigte sich von 47,8 v. H. im
Jahr 2002 auf 46,7 v. H. im Jahr 2003. Die Entwicklung der
Personal-Ausgaben-Quote zeigt Abbildung 4-3.
Im langfristigen Vergleich ist zu erkennen, dass die PersonalAusgaben-Quote in den Jahren 1994 bis 1998 stetig anstieg.
Nach einem einmaligen Rückgang im Jahr 1999 setzte sich
dieser Anstieg mit etwas geringeren Zuwachsraten bis zum
Jahr 2001 fort. Im Jahr 2002 ging die Quote um 0,2 Prozentpunkte zurück. Dieser Trend verstärkte sich im Jahr 2003 mit
einem Rückgang um 1,1 Prozentpunkte. Für das Jahr 2004
geht der Nachtragshaushalt von einem Anstieg um 1,0 Prozentpunkt auf 47,7 v. H. aus.
Abbildung 4-3: Entwicklung der Personal-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich
Personal-Ausgaben-Quote
49,0
48,0
47,8
47,5
47,0
48,0
47,7
47,8
47,3
46,7
46,3
46,0
v.H.
4.2.2
Trennungsgeld
0,3%
Angestellte
13,8%
45,6
45,0
44,6
44,0
43,7
43,0
42,0
1994
1995
1996
1997
1998
1999
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
(Soll)
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
4.2.3
Wesentliche Stellenveränderungen
Nach den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenübersichten wurden im Haushaltsjahr 2003 insgesamt 1.179,5 neue
Stellen (ohne Leerstellen und ohne Altersteilzeitstellen)
eingerichtet. Darin enthalten sind 946,5 kostenneutrale Stellen (einschließlich 815,5 Stellenzugänge aufgrund des Übergangs zur Ist-Darstellung im Hochschulbereich – Einzelplan
15 –3).
Von den verbleibenden 233 neuen Stellen entfallen 114 Stellen auf den Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Hessischen
Finanzministeriums). Diese sind im Kapitel 06 16 – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung –
zum Ausgleich des Personalmehrbedarfs infolge der Umstellung weiterer Dienststellen auf das kaufmännische
Rechnungswesen veranschlagt worden. 61 neue Stellen sind
im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Kultusministeriums), 57 im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Justizministeriums) sowie eine im Einzelplan 01 (Geschäftsbereich
des Hessischen Landtags) ausgebracht worden.
Nach den Angaben in den „Übersichten über die Stellenveränderungen“ des Haushaltsplans 2003 und den Erläuterungen hierzu stehen den Stellenzugängen insgesamt 3.008,5
Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um 322,5 Leerstellen
und 14 Altersteilzeitstellen verbleiben im Saldo 2.672 Stellenabgänge. Davon entfallen 456,5 Stellen für Angestellte
und 202 Stellen für Arbeiter auf Stellenumsetzungen in den
Landesbetrieb Hessen-Forst (Kapitel 09 60), sodass sich ein
tatsächlicher Abgang von insgesamt 2.013,5 Stellen ergibt.
Die Anzahl der Hebungen im Haushaltsjahr 2003 beträgt
insgesamt 828,5 und entspricht damit etwa der Hälfte des
Wertes des Vorjahres (1.750,5 Hebungen). Betroffen waren
692,5 Planstellen von Beamten und 136 Stellen für Angestellte. Hebungen um mehr als zwei Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen erfolgten bei 26 Planstellen von Beamten/Beamtinnen und 7,5 Stellen für Angestellte.
Im Haushaltsjahr 2003 waren im Einzelplan 03 bei Kapitel
80 – Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung – mit
einer Anzahl von 401 die weitaus meisten Hebungen zu verzeichnen. Weitere Hebungen von Stellen in bemerkenswertem Umfang waren im Einzelplan 04 Kapitel 57 – Schulen –
mit 84 Planstellen und Stellen sowie im Einzelplan 06 Kapitel 04 – Steuerverwaltung – mit insgesamt 67 Planstellen
festzustellen.
4.3
Sächliche Verwaltungsausgaben
(1) Die Sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51
bis 54 des Gruppierungsplans) lagen mit 910,0 Mio. Euro um
9,7 Mio. Euro (-1,1 v. H.) unter dem Vorjahreswert (2002:
919,7 Mio. Euro). Das Soll wurde um 28,4 Mio. Euro (-3,0
v. H.) unterschritten.
Die nachfolgende Tabelle 4-2 zeigt die Entwicklung der
Sächlichen Verwaltungsausgaben in den Haushaltsjahren
2002 und 2003.
3
Veränderungen wegen Umstellung auf Ist-Darstellung. Mit Einführung der Produkthaushalte an den Hochschulen wird die Verbindlichkeit der Stellenübersicht
aufgehoben (§ 5 Abs. 2 Hochschulfinanzverordnung – HFVO). Die Darstellung
erfolgt daher nur noch nachrichtlich mit der Ist-Besetzung zum Stichtag 1. Februar 2002.
55
56
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
(2) Wie in den Vorjahren waren im Rahmen der Sächlichen Verwaltungsausgaben erhebliche Mittel für Verfahren bei Gerichten
und Behörden (Verfahrensauslagen) zu leisten. Hier ergab sich
eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 32,6 Mio. Euro auf
178,8 Mio. Euro. Das Soll wurde um 0,3 Mio. Euro unterschritten.
Zum Vergleich: Im Jahr 1994 betrugen die Verfahrensauslagen
noch 155,3 Mio. DM (79,4 Mio. Euro). Damit haben sie sich innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes um 99,4 Mio. Euro oder rund 79
v. H. erhöht. Der überwiegende Anteil der Verfahrensauslagen fiel
im Jahr 2003 bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Einzelplan 05, Kapitel 04) an. Dies waren Verfahrensauslagen für die Entschädigung beigeordneter Anwälte (33,3 Mio.
Euro), die Entschädigung von Sachverständigen (27,6 Mio. Euro),
die Anderen Verfahrensausgaben (22,5 Mio. Euro), Bekanntmachungskosten (10,1 Mio. Euro) und Kosten in Betreuungssachen
(31,2 Mio. Euro).
(3) Eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr entstand bei den Ausgaben für sonstige Dienstleistungen. Betrugen diese Ausgaben im
Jahr 2002 205,5 Mio. Euro, machten sie 2003 rund 206,5 Mio. Euro
aus. Damit lagen die sonstigen Dienstleistungsausgaben um 15,1
Mio. Euro über dem Soll (191,5 Mio. Euro) und um 1,0 Mio. Euro
(0,5 v. H.) über dem Vorjahreswert.
57
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-2: Sächliche Verwaltungsausgaben in den Jahren 2002 und 2003
Sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf, Kommunikation,
Ausstattungs-, Ausrüstungs- u. sonst.
Gebrauchsgegenstände
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen
u. dgl.
Bewirtschaftung der Grundstücke,
Gebäude u. Räume
Mieten u. Pachten
Unterhaltung der Grundstücke u. baulichen
Anlagen
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen
Vermögens
Kunst- u. wissenschaftliche Sammlungen
u. Bibliotheken
Aus- u. Fortbildung
Sachverständige, Gerichts- u. ähnliche
Kosten
Dienstreisen
Verfügungsmittel
Ausgaben für Veröffentlichungen,
Dokumentation u. Öffentlichkeitsarbeit
Sachaufwand der Ausbildung, Prüfung u.
Fortbildung Außenstehender
Nutz- u. Zuchttierhaltung
Verfahrensauslagen
Beförderungskosten
Sonstige Dienstleistungen u. Gestattungen
Ehrenzeichen u. sonstige Auszeichnungen
Steuern u. Abgaben
Versicherungen
Rückzahlung vereinnahmter Beträge nach
Schluss des Haushaltsjahres
Aufwendungen d. Landtags u. d. Landesregierung aus dienstl. Veranlassung
Vermischter Sachaufwand
Nicht aufteilbare sächliche
Verwaltungsausgaben
Insgesamt
2002
2003
Ist
Soll
Ist
in Mio. Euro
Mehr / VeränWeniger derung
Soll / Ist Ist / Vj.
in v.H.
139,2
108,0
105,8
-2,2
-24,0
74,1
66,5
61,6
-4,9
-16,9
78,4
98,1
78,7
102,2
75,9
97,9
-2,8
-4,3
-3,2
-0,2
64,3
93,9
65,4
-28,5
1,7
9,0
11,8
11,5
-0,3
27,7
2,0
41,1
0,9
48,6
1,1
48,5
0,2
0,0
-43,4
18,1
7,4
17,7
1,7
9,5
16,1
2,0
6,2
15,6
1,7
-3,3
-0,6
-0,3
-16,2
-12,1
-0,8
6,5
6,2
6,4
0,2
-1,4
4,8
0,8
146,2
2,7
205,5
0,2
4,0
0,6
5,8
0,9
179,1
2,9
191,5
0,2
3,4
0,7
4,9
0,7
178,8
1,8
206,5
0,2
2,9
0,9
-0,9
-0,2
-0,3
-1,2
15,1
0,0
-0,5
0,3
1,5
-7,9
22,3
-34,5
0,5
-16,9
-28,7
57,2
0,4
1,5
0,6
-0,9
60,4
1,0
2,5
1,5
1,0
1,1
3,2
-0,4
2,2
11,6
26,9
11,5
919,7
5,4
938,4
10,7
910,0
5,2
-28,4
-7,3
-1,1
Den größten Anteil der Sächlichen Verwaltungsausgaben
machen die externen Unternehmensberatungskosten für die
Reform des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
(ausweislich des Titels 17 02 – 538 71) in Höhe von 33,0 Mio.
Euro aus (Vorjahr 23,0 Mio. Euro). Die Entwicklung dieser
Ausgaben seit dem Rechnungsjahr 2000 stellt sich wie folgt
dar:
58
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-3: Ausgabenentwicklung externer Beratungskosten in den
Jahren 2000 bis 2003
Titel 17 02 - 538 71
4.4
Jahr
2000
Ausgaben in DM
2.178.684,50 DM
Ausgaben in Euro
1.113.943,70 Euro
2001
28.500.000,00 DM
14.571.818,61 Euro
2002
23.000.000,00 Euro
2003
32.975.265,21 Euro
Insgesamt:
71.661.027,52 Euro
Übertragungsausgaben für laufende Zwecke
(1) Die Übertragungsausgaben (Ausgaben für Zuweisungen
und Zuschüsse außer für Investitionen, HGr. 6) wiesen im
Haushaltsjahr 2003 eine Höhe von 7.578,7 Mio. Euro auf.
Damit lagen sie um 64,4 Mio. Euro über dem Soll (7.514,3
Mio. Euro) und um 78,0 Mio. Euro (-1,0 v. H.) unter dem
Vorjahreswert (2002: 7.656,7 Mio. Euro).
Die laufenden Zuweisungen des Landes an die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte im
Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in Höhe
von 2.230,6 Mio. Euro (Vorjahr: 2.273,5 Mio. Euro) sowie die
Zahlungen des Landes in den LFA in Höhe von 1.799,5 Mio.
Euro bilden innerhalb der Übertragungsausgaben die beiden größten Ausgabepositionen. Die Übertragungen im
Rahmen des KFA und des LFA machen zusammen 4.030,1
Mio. Euro und damit rund 53,2 v. H. der gesamten HGr. 6
aus.
(2) Ferner hatte das Land im Haushaltsjahr 2003 Erstattungen an Kommunen, Verbände und andere Organisationen
für Entschädigungen im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes in Höhe von 115,0 Mio. Euro zu leisten. Gegenüber
dem Vorjahr (2002: 140,9 Mio. Euro) bedeutet dies auf
Grund weiterhin rückläufiger Flüchtlingszahlen eine Minderung um 25,9 Mio. Euro (-18,4 v. H.). Für die Aufnahme
und Unterbringung von Spätaussiedlern wurden 13,4 Mio.
Euro (Vorjahr: 11,5 Mio. Euro) aufgewendet, sodass sich für
beide Personengruppen insgesamt Übertragungsausgaben
in Höhe von 128,4 Mio. Euro ergaben.
Für den Erhalt und den Ausbau des Schienenpersonennahverkehrs, der im Zuge des Regionalisierungsgesetzes vom
Bund in den Verantwortungsbereich der Länder übergegangen ist, sowie zur Förderung des allgemeinen Öffentlichen
Personennahverkehrs wies das Land im Jahr 2003 den öffentlichen Unternehmen Ausgleichsleistungen in einer Gesamthöhe von 462,8 Mio. Euro (Vorjahreswert 2002: 463,7
Mio. Euro) zu.
Ein weiterer Anstieg der Ausgaben war bei den Zuschüssen
an Studenten und Schüler im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu verzeichnen. Hier erhöhten sich
die Ausgaben um 8,8 v. H. auf 68,3 Mio. Euro (Vorjahr: 62,8
Mio. Euro).
Außerdem erhöhten sich die Zuschüsse für laufende Zwecke der budgetierten Hochschulen unter den Titeln 15 05 –
685 01 bis 15 23 – 685 01 im Jahr 2003 auf 1.105,2 Mio. Euro
(Vorjahr: 1.073,5 Mio. Euro).
(3) Im Einzelnen haben sich die Übertragungsausgaben, wie
in folgender Tabelle 4-4 dargestellt, entwickelt:
59
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-4: Übertragungsausgaben in den Jahren 2002 und 2003
Übertragungsausgaben
Staatsleistungen Kirchen / Religionsgemeinschaften
Zuschüsse an Ersatzschulen
Erstattungen an Kirchen / Religionsgemeinschaften f.
Gestellungsverträge im Bereich der Schulausbildung
Kostenerstattung LWV (Maßregelvollzug)
Dienstleistungsvergütung InvestitionsBank Hess. AG
Förderung u. Ausgleichsleistungen nach dem
RegionalisierungsG an Verkehrsverbünde
Abgeltung v. Leistungen im Ausbildungsverkehr
(ÖPNV-Unternehmen)
Erstattungen an die Unfallkasse Hessen
Erstattung Ausbildungskosten Altenpflegekräfte
Bundesseuchengesetz
Fahrgelderstattung für Behinderte
Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Suchthilfemaßnahmen (insb. Drogenberatungsstellen)
Erstattungen Landesaufnahmegesetz
Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern
Integrationsmaßnahmen an Deutsche im Ausland
Ausgaben Grundwasserabgabe
Zuschuß an Landesbetrieb "Hessen-Forst"
Kulturlandschaftsprogramm
Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur“
Zuschüsse an Studentenwerke
Zuschüsse lfd. Zwecke budgetierte Hochschulen
Innovationsfonds Bereich Wissenschaft u. Forschung
Theaterförderung
Musikförderung
Zuschuss Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Zuschuss an Max-Planck-Gesellschaft
Zuschuss an Einrichtungen der Blauen Liste
BAföG-Zuschüsse
Rentenzahlungen (Wiedergutmachung)
Zuweisung Grunderwerbsteuer Kreise / kreisfr. Städte
Kompensation Familienleistungsausgleich
Flutopferhilfe
Zuschüsse an die Hessischen Staatsbäder
Dienstleistungsentgelt Hess. Immobilienmanagement
Länderfinanzausgleich
Zuweisungen an die Spielbankgemeinden
Zuweis. Zusätzl. Leistungen Spielbankgemeinden
Kommunaler Finanzausgleich (lfd.)
Grundsicherung
Wohngeld
Übrige
Übertragungsausgaben (HGr. 6)
2002
Ist
43,9
137,1
2003
Soll
Ist
Soll/Ist Veränd. Vj.
in Mio. Euro
in v.H.
44,7
43,1
-1,6
-1,8
143,5
143,7
0,2
4,8
18,1
43,1
12,2
18,4
50,0
8,1
17,8
51,7
9,8
-0,6
1,7
1,7
-1,7
20,0
-19,7
463,7
462,8
462,8
0,0
-0,2
15,0
17,1
4,1
8,6
17,2
30,4
7,7
140,9
11,5
4,2
5,7
0,0
7,9
40,6
16,9
1.073,5
12,4
5,3
3,8
38,3
28,1
32,2
62,8
46,2
165,8
132,3
0,0
12,8
14,0
2.038,6
13,8
7,5
2.273,5
0,0
322,5
327,4
7.656,7
14,4
17,0
0,2
8,5
17,2
32,5
7,9
121,0
12,0
3,6
2,3
39,8
7,8
50,5
16,9
1.105,2
5,9
5,3
4,2
39,0
31,7
30,8
69,5
43,4
140,0
139,4
68,3
10,4
14,2
1.750,0
20,9
0,0
2.227,3
35,0
331,7
363,0
7.514,3
17,0
17,0
0,5
8,5
17,2
32,5
7,8
115,0
13,4
3,6
2,2
40,1
7,8
50,9
16,9
1.105,2
13,4
5,4
4,1
39,0
32,0
29,7
68,3
44,4
148,0
139,4
68,3
9,2
14,5
1.799,5
14,9
6,6
2.230,6
39,3
331,7
355,9
7.578,7
2,6
0,0
0,3
0,0
0,0
0,0
-0,1
-6,0
1,4
0,0
-0,1
0,3
0,0
0,4
0,0
0,0
7,5
0,1
-0,1
0,0
0,3
-1,1
-1,2
1,0
8,0
0,0
0,0
-1,2
0,3
49,5
-6,0
6,6
3,3
4,3
0,0
-7,1
64,4
13,3
-0,6
-87,8
-1,2
0,0
6,9
1,3
-18,4
16,5
-14,3
-61,4
x
-1,3
25,4
0,0
3,0
8,1
1,9
7,9
1,8
13,9
-7,8
8,8
-3,9
-10,7
5,4
x
-28,1
3,6
-11,7
8,0
-12,0
-1,9
x
2,9
8,7
-1,0
60
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
4.5
Investitionsausgaben
4.5.1
Entwicklung der Investitionsausgaben im Jahr 2003
Im Haushaltsplan 2003 waren Mittel in Höhe von 1.701,0
Mio. Euro für Investitionsausgaben (Hauptgruppen 7 und 8)
vorgesehen. Im Haushaltsvollzug wurden 1.753,8 Mio. Euro
verausgabt, sodass das Soll um 52,8 Mio. Euro (18,9 v. H.)
überschritten wurde. In der Summe lag das Investitionsvolumen um 279,0 Mio. Euro (18,9 v. H.) über dem Niveau des
Vorjahres, in dem die Investitionsausgaben 1.474,7 Mio.
Euro betrugen.
4.5.2
Investitionsausgaben 2003 im Einzelnen
Das Volumen der Baumaßnahmen belief sich im Jahr 2003
auf 412,0 Mio. Euro. Damit wurde annähernd das Ergebnis
des Vorjahres erreicht, in dem die Ausgaben für Baumaßnahmen eine Höhe von 413,6 Mio. Euro hatten. Das veranschlagte Soll (465,0 Mio. Euro) wurde um 53,0 Mio. Euro
unterschritten. Hierzu trug insbesondere der Bereich der
Hochbaumaßnahmen bei, der mit Ausgaben in Höhe von
265,4 Mio. Euro den Soll-Ansatz um 54,5 Mio. Euro unterschritt.
Die sonstigen Investitionsausgaben (HGr. 8) stiegen im Vorjahresvergleich um 26,4 v. H. (280,7 Mio. Euro) an und betrugen 1.341,8 Mio. Euro. Das Haushaltssoll von 1.236,0 Mio.
Euro wurde um 105,8 Mio. Euro deutlich überschritten.
Hierbei wirkte sich insbesondere eine Sollüberschreitung
bei den Zuschüssen an kommunale Krankenhäuser und
Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbands (17 36 – 884
81) in Höhe von 38,3 Mio. Euro aus. Weiterhin gab es eine
Überschreitung bei den Zuschüssen und pauschalen Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen und für sonstige
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte an Gemeinden und Gemeindeverbände (09 02 – 883 74) in Höhe
von 34,7 Mio. Euro. Ebenso überschritten die Zuweisungen
an Gemeinden und Landkreise im Bereich Trinkwasserversorgung, Abwasseranlagen, Gewässer und Hochwasserschutz (17 41 – 883 72) den Soll-Ansatz um 24,7 Mio. Euro.
Die Entwicklung der einzelnen Investitionsbereiche (gemäß
Gruppierungsplan) ist der nachfolgenden Tabelle 4-5 zu entnehmen.
61
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-5: Investitionsausgaben nach Gruppierungsplan in den Jahren 2002 und 2003
2003
2002
Grp.
Investitionsausgaben
4.5.3
Hochbau
Straßen- und Brückenbau
Sonstiger Tiefbau
Kleinere Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten
Sacherwerb
Grunderwerb
Erwerb von Beteiligungen
Darlehensvergabe
Inanspruchnahme aus
Gewährleistungen
Zuweisungen an öffentlichen
Bereich
Zuschüsse an Dritte
Investitionsausgaben
zusammen
davon:
Baumaßnahmen
Sonstige Investitionsausgaben
712–759
76, 77
78, 79
Ist
Soll
Ist
262,5
127,3
12,0
in Mio. Euro
319,9
265,4
123,7
126,9
11,8
10,6
Veränd.
gg. Vj.
In v.H.
-54,5
1,1
3,2
-0,4
-1,3
-12,2
Soll / Ist
11,7
9,6
9,2
-0,4
-21,5
86
125,9
23,7
11,9
43,0
113,1
27,4
73,0
58,6
111,2
34,1
77,5
50,4
-1,9
6,8
4,5
-8,1
-11,7
44,3
553,5
17,4
87
7,3
10,3
7,4
-2,8
1,8
88
530,5
636,2
738,5
102,3
39,2
89
318,9
317,5
322,5
5,0
1,1
1.474,7
1.701,0
1.753,8
52,8
18,9
7
413,6
465,0
412,0
-53,0
-0,4
8
1.061,1
1.236,0
1.341,8
105,8
26,4
Nachrichtlich:
7, 81, 82
Sachinvestitionen
563,1
Abweichungen in den Summen durch Runden
605,4
557,3
-48,1
-1,0
711
81
82
83
7, 8
Sonstige Investitionsausgaben
Die neben den Bauausgaben (HGr.7) veranschlagten Sonstigen Investitionen (HGr. 8) umfassen mit 1.341,8 Mio.
Euro bzw. 76,5 v. H. den größten Anteil der investiven Ausgaben.
62
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 4-6: Sonstige Investitionsausgaben 2002 und 2003
2003
2002
Sonstige Investitionsausgaben
Brand- und Katastrophenschutz (investiv)
Beschaffungen (Epl. 18)
Beschaffungen (übrige Epl.)
Grunderwerb
Medien im Unterricht (Programm
Schule@Zukunft)
EU-Mittel für Ziel-2-Förderung
GA „Regionale Wirtschaftsstruktur“
GA „Agrarstruktur“
Ländlicher Raum, Regionalentwicklung
Regionalentwicklung
Ländlicher Raum, Verbraucherschutz
Ausgleichsleistungen nach § 8 Abs. 2
Regionalisierungsgesetz
Bau von Alten- u.
Behinderteneinrichtungen
Hochwasserschutz
Investitionen Abwasserabgabengesetz
Investitionen Grundwasserabgabengesetz
Zuschüsse an private Unternehmen für
Altlastensanierung u. Bodenschutz
Energieeinsparung und -nutzung (investiv)
Investitionszuschüsse an budgetierte
Hochschulen u. Forschungsanstalt
Geisenheim
BAföG-Darlehen
Zuschüsse für Trägeraufgaben
Krankenversorgung
Erhaltung von Kulturdenkmälern
Flutopferhilfe
Beteiligungen an Wohnbauunternehmen
Gewährleistung aus Landesbürgschaften
Kommunaler Finanzausgleich (investiv)
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz)
Zuführung Sondervermögen
„Wohnungswesen und
Zukunftsinvestitionen“
Zuweisungen im Bereich Städtebau
Übrige
Sonstige Investitionsausgaben (HGr. 8)
Ist
Soll
Ist
7,0
9,6
116,2
23,7
in Mio. Euro
8,6
6,4
21,6
8,7
91,5
102,3
27,0
34,5
-2,2
-12,9
10,8
7,5
Veränd
gg. Vj.
in v.H.
-8,6
-9,4
-12,0
45,6
Soll / Ist
2,9
0,0
0,0
0,0
-100,0
13,5
15,8
5,7
23,8
0,0
0,0
29,5
18,7
6,5
0,0
7,0
24,7
17,0
23,3
4,5
0,0
6,6
17,0
-12,5
4,6
-2,0
0,0
-0,4
-7,7
25,9
47,5
-21,1
-100,0
x
x
27,2
2,5
18,0
15,5
-33,8
4,6
5,8
4,2
-1,6
-8,7
5,1
18,2
15,6
7,3
22,9
8,8
4,9
57,7
7,3
-2,4
34,7
-1,5
-3,9
217,0
-53,2
38,1
39,9
38,5
-1,4
1,0
2,3
4,2
2,0
-2,2
-13,0
41,2
17,4
17,4
0,0
-57,8
40,6
44,3
41,3
-3,0
1,7
0,0
16,0
16,0
0,0
x
7,8
0,0
0,0
7,3
419,1
8,9
136,7
66,4
10,0
356,7
8,6
136,7
66,4
7,3
464,6
-0,3
0,0
0,0
-2,7
107,9
10,3
x
x
0,0
10,9
101,7
110,1
104,9
-5,2
3,1
34,0
31,1
30,8
-0,3
-9,4
-2,8
-14,2
105,8
69,4
9,4
26,5
12,1
68,0
1.061,1
Wie im Vorjahr bildeten die Investitionszuweisungen des
Landes an die Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs die größte Ausgabenposition innerhalb der
sonstigen Investitionsausgaben. Sie erreichten im Jahr 2003
eine Höhe von 464,6 Mio. Euro und überschritten den Wert
des Jahres 2002 um 45,5 Mio. Euro. Da im Haushaltsplan Investitionszuweisungen an die Kommunen in Höhe von 356,7
Mio. Euro vorgesehen waren, wurde das Soll um 107,9 Mio.
Euro überschritten.
23,3
88,6
1.236,0
20,5
74,4
1.341,8
63
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Die übrigen Investitionsausgaben (sonstige Investitionsausgaben, HGr. 8, abzüglich Investitionen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs) wiesen eine Summe von 877,2
Mio. Euro auf und stiegen gegenüber dem Vorjahr (2002:
642,0 Mio. Euro) um 235,2 Mio. Euro.
Neben den bereits unter Tz. 4.5.2 aufgeführten Positionen
ergaben sich Mehrausgaben insbesondere bei Ausgleichsleistungen für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz (15,5 Mio.
Euro) sowie bei den Beschaffungen außerhalb des Einzelplans 18 (10,8 Mio. Euro).
Investitions-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich
Die Investitions-Ausgaben-Quote (Anteil der Investitionsausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben abzüglich
LFA-Zahlungen) nahm ohne langfristige Bereinigungen
von 9,2 v. H. im Jahr 2002 auf 10,6 v. H. im Jahr 2003 zu. Unter Berücksichtigung langfristiger Bereinigungen (vgl. Textziffer 2.2) stieg die Quote von 10,1 v. H. auf 11,6 v. H.
Abbildung 4-4: Investitions-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich
Investitions-Ausgaben-Quote
15,0
14,0
13,3
13,2
13,0
v.H.
4.5.4
12,0
12,2
12,1
11,6
11,5
2003
2004
(Soll)
11,0
10,4
10,0
10,5
10,5
10,3
10,1
9,0
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Jahr
Nach einem starken Rückgang im Jahr 1998 blieb die Investitions-Ausgaben-Quote bis zum Jahr 2002 mit zuletzt 10,1
v. H. auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2003 konnte sich die
Kennzahl mit einem Wert von 11,6 v. H. etwas verbessern.
Dabei überlagerte der Effekt der um 18,9 v. H. höheren Investitionen die Wirkung der gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben. Bei einem etwas geringeren Investitionsvolumen bei gleichzeitig leicht sinkenden Gesamtausgaben, wird
für das Jahr 2004 mit einer Investitions-Ausgaben-Quote
von 11,5 v. H. ein Wert in der Größenordnung des Jahres
2003 erwartet.
2001
2002
64
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
5
Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich
Das Land Hessen hatte aufgrund des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2003 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von
1.799,5 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies
einem Rückgang um 239,1 Mio. Euro. Die Ausgleichszahlungen beanspruchten 13,5 v. H. der Steuereinnahmen.
In der Finanzkraftreihenfolge der Bundesländer nahm Hessen den ersten Platz ein. Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Ausgleichsleistungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs belegte das Land nur noch Platz 10.
Als Folge der nach wie vor verhaltenen Entwicklung der
Steuereinnahmen wurde die im Haushaltsplan vorgesehene
Steuerverbundmasse des Kommunalen Finanzausgleichs
verfehlt. Dem veranschlagten Betrag von 2.276,8 Mio. Euro
stand eine Schlussabrechnung von 2.138,5 Mio. Euro gegenüber. Die Differenz (138,3 Mio. Euro) belastet als negative
Spitzabrechnung den Kommunalen Finanzausgleich des
Jahres 2005.
5.1
Länderfinanzausgleich
5.1.1
Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2003
Im Länderfinanzausgleich (LFA) wurden im Jahr 2003 rund
6.601 Mio. Euro umverteilt (Vorjahr: 7.399 Mio. Euro). Zwar
ging die durchschnittliche Finanzkraft der Länder zurück.
Gleichzeitig reduzierten sich die Ausgleichsmesszahlen als Bedarfskenngrößen insbesondere in den neuen Bundesländern.
Die kassenmäßigen Zahlungen im LFA beliefen sich im Jahr
2003 auf 1.799,5 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr, in dem
noch Mittel in Höhe von 2.038,6 Mio. Euro abgeführt werden mussten, gingen die LFA-Zahlungen um 239,1 Mio.
Euro zurück. Sah der Haushaltsplan für das Jahr 2003 noch
Zahlungen in den LFA in Höhe von 2.360,0 Mio. Euro vor,
wurden im Nachtragshaushalt 2003 nur noch 1.750,0 Mio.
Euro veranschlagt. Dieser Wert wurde um 49,5 Mio. Euro
überschritten.
Abbildung 5-1 zeigt die LFA-Zahlungen des Landes Hessen
in den Jahren 1994 bis 2003 sowie das Soll des Jahres 2004
einschließlich Nachtragshaushalt.
Abbildung 5-1: Entwicklung des Länderfinanzausgleichs im Mehrjahresvergleich
Kassenmäßige Zahlungen im LFA in Mio. Euro
3.000
2.809
2.622
2.474
2.500
2.039
Mio. Euro
2.000
1.660
1.574
1.696
1.800
1.778
2003
2004
(Soll)
1.500
1.016
1.000
925
500
0
1994
1995
1996
1997
1998
1999
Jahr
2000
2001
2002
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Anhand der Abbildung ist zu erkennen, dass sich die Zahlungsverpflichtungen des Landes seit dem Jahr 2000 im dritten Jahr in Folge verringerten. Für 2004 wird ein abermaliger
Rückgang um 21,5 Mio. Euro auf 1.778,0 Mio. Euro erwartet. Dennoch weisen die Zahlungen im LFA weiterhin ein
hohes Niveau auf und haben im Jahr 2003 13,5 v. H. (gegenüber 15,4 v. H. im Vorjahr) der hessischen Steuereinnahmen
beansprucht.
5.1.2
Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2003
Die nachfolgende Tabelle weist die vorläufige Abrechnung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 2003 aus. In der Berechnung sind die im Jahr 2003 gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen von 511,3 Mio. Euro an Bremen
und von 306,8 Mio. Euro an das Saarland zum Zwecke der
Haushaltssanierung enthalten. Diese Sonderzuweisungen
wurden schrittweise verringert und nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes letztmalig
im Jahr 2004 gewährt.
65
2)
-1.858
-149,9
27.814
103,80%
4
-50
-2,7
39.698
100,75%
5
0
39.698
100,75%
5
2. LFA
- in Euro je Einwohner
2.1. Finanzkraft nach LFA
2.2. FKM in % der AMZ
2.3. Rangfolge
3. Fehlbetrags-BEZ
3.1. Finanzkraft nach Fehl-BEZ
3.2. FKM in % der AMZ
3.3. Rangfolge
4)
-586
39.063
99,14%
15
-406
27.376
102,16%
12
27.782
103,68%
12
39.649
100,63%
15
-351
23.714
102,66%
11
24.065
104,18%
11
-28
0
24.093
104,30%
11
24.093
104,30%
3
0
0
24.093
104,30%
3
-2.166
-202,8
24.093
104,30%
3
26.259
113,68%
3
23.099
BW
-252
17.123
98,93%
16
17.375
100,39%
16
82
52
17.294
99,92%
16
17.242
99,62%
15
0
590
17.242
99,62%
7
393
49,2
16.652
96,22%
7
16.259
93,94%
7
17.307
NDS
-201
13.671
103,65%
10
13.873
105,17%
9
-17
0
13.889
105,30%
9
13.889
105,30%
1
0
0
13.889
105,30%
1
-1.874
-307,8
13.889
105,30%
1
15.763
119,50%
1
13.190
HE
-127
8.773
99,95%
14
8.901
101,40%
14
8
46
8.893
101,31%
14
8.847
100,78%
12
112
388
8.735
99,51%
9
259
63,8
8.346
95,08%
9
8.087
92,13%
8
8.778
RP
84
24
6.076
99,96%
6
16
5,7
6.052
99,56%
6
6.036
99,29%
6
6.079
SH
-90
6.113
100,56%
13
6.204
102,05%
13
20
23
6.184
101,72%
13
6.160
101,33%
8
Fußnote 1: Vorläufige Abrechnung des LFA 2003 nach Bundesministerium der Finanzen;
Fußnote 3: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ);
7. restliche Annuitäten FDE
7.1. Finanzkraft nach FDE
7.2. FKM in % der AMZ
7.3. Rangfolge
-32
0
27.814
103,80%
12
0
39.698
100,75%
15
5. Sonstige BEZ
5.1. Finanzkraft nach BEZ
5.2. FKM in % der AMZ
5.3. Rangfolge
-49
27.814
103,80%
4
39.698
100,75%
13
6. Ausgleich "Überproportionaler Belastungen
6.1. Finanzkraft nach Ausgleich
"überproport. Belastungen"
6.2. FKM in % der AMZ
6.3. Rangfolge
0
0
4. BEZ wegen Kosten
politischer Führung
4.1. Finanzkraft nach BEZ
wg. Kosten pol. Führung
4.2. FKM in % der AMZ
4.3. Rangfolge
0
27.814
103,80%
4
29.672
110,73%
4
3)
26.797
39.747
100,88%
5
BAY
39.402
NRW
1. Finanzkraft vor LFA
1.1. FKM in % der AMZ
1.2. Rangfolge
Ausgleichsmesszahl
nachrichtlich:
-33
2.661
115,65%
8
2.695
117,10%
8
12
315
2.683
116,58%
8
2.368
102,90%
6
78
104
2.290
99,50%
10
106
100,2
2.186
95,00%
10
2.080
90,37%
9
2.301
SAAR
-24
2.444
129,70%
4
2.468
130,98%
3
8
519
2.460
130,53%
4
1.941
102,97%
5
64
77
1.876
99,55%
8
347
523,7
1.800
95,48%
8
1.452
77,07%
15
1.885
HB
0
12.082
128,85%
5
12.082
128,85%
5
0
2.752
12.082
128,85%
5
9.330
99,50%
16
0
422
9.330
99,50%
10
933
215,4
8.908
95,00%
10
7.975
85,05%
13
9.377
SN
0
7.189
131,39%
2
7.189
131,39%
2
0
1.661
7.189
131,39%
2
5.528
101,03%
10
84
246
5.444
99,50%
10
519
204,5
5.198
95,00%
10
4.679
85,52%
11
5.471
ST
84
231
5.111
99,50%
10
498
209,0
4.880
95,00%
10
4.381
85,30%
12
5.136
TH
0
6.705
130,54%
3
6.705
130,54%
4
0
1.511
6.705
130,54%
3
5.195
101,13%
9
1)
0
7.100
127,91%
6
7.100
127,91%
6
0
1.493
7.100
127,91%
6
5.607
101,01%
11
84
250
5.523
99,50%
10
501
194,5
5.273
95,00%
10
4.772
85,98%
10
5.551
BB
0
4.923
131,45%
1
4.923
131,45%
1
0
1.113
4.923
131,45%
1
3.810
101,74%
7
84
169
3.727
99,50%
10
392
225,6
3.558
95,00%
10
3.166
84,53%
14
3.745
MV
-69
11.774
120,42%
7
11.843
121,13%
7
0
2.003
11.843
121,13%
7
9.840
100,65%
14
112
440
9.728
99,50%
10
2.637
777,5
9.288
95,00%
10
6.652
68,03%
16
9.777
Ber
Fußnote 2: Finanzkraftmesszahl (FKM) und Ausgleichsmesszahl (AMZ);
Fußnote 4: Fonds Deutsche Einheit (FDE)
-67
5.161
103,82%
9
5.228
105,16%
10
-5
0
5.232
105,25%
10
5.232
105,25%
2
0
0
5.232
105,25%
2
-654
-377,8
5.232
105,25%
2
5.887
118,41%
2
4.971
HH
Finanzkraftreihenfolge
bundesstaatlichen
Finanzausgleich
Finanzkraftreihenfolge
imim
bundesstaatlichen
Finanzausgleich
2003 2003
-2.208
195.874
107,11%
198.082
108,32%
0
11.488
198.082
108,32%
186.594
102,04%
786
2.940
185.808
101,61%
182.868
100,00%
+/-6.601
182.868
100,00%
182.868
Insges.
66
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 5-1: Finanzkraftreihenfolge im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2003
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 5-1 zeigt, dass Hessen im Jahr 2003 eine relative Finanzkraft vor Ausgleichsleistungen von 119,5 v. H. aufwies.
Dieser Wert lag um 0,1 Prozentpunkte über dem des Vorjahres (119,4 v. H.). In der Finanzkraftreihenfolge nahm
Hessen – wie in den Jahren zuvor – den ersten Platz ein.Vom
fünften auf den zweiten Rang verbesserte sich die Freie und
Hansestadt Hamburg mit einer relativen Finanzkraft von
118,4 v. H., gefolgt von Baden-Württemberg (113,7 v. H.),
Bayern (110,7 v. H.) und Nordrhein-Westfalen (100,9 v. H.).
Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
Ausgleichsleistungen belegte Hessen mit einer relativen Finanzkraft von 103,7 v. H. nur noch den 10. Platz, hinter
Mecklenburg-Vorpommern (131,5 v. H.), Sachsen-Anhalt
(131,4 v. H.), Thüringen (130,5 v. H.), der Freien Hansestadt
Bremen (129,70 v. H.), Sachsen (128,9 v. H.), Brandenburg
(127,9 v. H.), Berlin (120,4 v. H.), dem Saarland (115,7 v. H.)
und der Freien und Hansestadt Hamburg (103,8 v. H.). Auch
wenn sich die Zahlungsverpflichtungen Hessens im LFA in
den letzten drei Jahren deutlich verringert haben, sollte ein
Ausgleichssystem ausreichende Anreize zur Stärkung der finanzstaatlichen Eigenverantwortung enthalten, einen vertretbaren Nivellierungsgrad aufweisen und allokative Fehlanreize vermeiden. Ob dies mit der Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs durch das Gesetz zur Fortführung des
Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds „Deutsche
Einheit“ (Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG) erreicht
wird, bleibt abzuwarten.
5.2
Kommunaler Finanzausgleich
5.2.1
Gesetzliche Grundlagen
Nach Art. 137 Abs. 5 HV hat der Staat den Gemeinden und
Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen
und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel
im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Dieser Verfassungsvorgabe trägt § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Rechnung. Die danach den hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung
gestellten Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse nach § 2
FAG) bestehen vor allem aus einem Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbundmasse) sowie aus weiteren Beträgen, die sich auf Grund von Gesetzen oder nach
Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans ergeben.
Bei der Bemessung der Steuerverbundmasse geht der hessische Finanzausgleich über die Verpflichtung des Art. 106
Abs. 7 GG hinaus, wonach in die Steuerverbundmasse nur
die Gemeinschaftsteuern einzugehen haben. Der hessische
Finanzausgleich bezieht mit dem Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Vermögensteuer ebenso die wichtigsten Landessteuern in die Berechnung der Steuerverbundmasse ein und beteiligt die kommunale Ebene mit einer seit 2001 geltenden Verbundquote von
23,0 v. H.
5.2.2
Steuerverbund- und Finanzausgleichsmasse 2003
Die nachfolgende Tabelle 5-2 zeigt die gemäß § 2 Abs. 4 FAG
ermittelte Steuerverbundmasse im Jahr 2003. Zum Vergleich
sind die im Haushaltsvollzug tatsächlich realisierten Steuereinnahmen sowie das Ergebnis der Schlussabrechnung 2003
dargestellt:
67
68
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 5-2: Steuerverbundmasse im Jahr 2003 (Schlussabrechnung)
Steuerverbundmasse 2003
(Soll ohne Nachtragshaushalt)
Soll 2003
Ist 2003
in Mio. Euro
Lohnsteuer
Veranlagte Einkommensteuer
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
Zinsabschlag
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer (einschl. Einfuhrumsatzsteuer, abzgl.
6.390,0
270,0
850,0
330,0
500,0
5.952,7
167,0
593,7
259,6
312,1
Umsatzsteuerkürzung für Fonds Deutsche Einheit)
3.931,0
-139,4
235,0
-205,0
30,0
500,0
-166,7
590,0
13.114,9
2.360,0
10.754,9
2.473,6
3.848,6
-139,4
282,2
-205,0
19,0
443,8
-148,0
566,7
11.953,0
1.799,5
10.153,5
2.335,3
-115,7
-30,0
-51,1
2.276,8
-115,7
-30,0
-51,1
abzügl. Familienleistungsausgleich (17 01 - 613 02)
Gewerbesteuerumlage
Flutopferhilfe
Vermögensteuer
Grunderwerbsteuer
abzügl. Zuweisung an Kommunen (17 01 - 613 01)
Kraftfahrzeugsteuer
Einbezogene Steuern vor Länderfinanzausgleich
Abzüglich Länderfinanzausgleich
Einbezogene Steuern nach Länderfinanzausgleich
Hiervon 23 v.H. ergibt Steuerverbundmasse von
aus der Schlussabrechnung 2001
aus der Schlussabrechnung 2002
Verminderung nach Art. 2 FAG 2001
Verbundmasse (Regierungsvorlage)
Verbundmasse (kassenmäßiges Ist)
Ergebnis der Schlussrechnung 2003
Für die Ermittlung der Steuerverbundmasse 2003 waren die
geplanten Steuereinnahmen in der Regierungsvorlage für
den Haushaltsplan 2003 maßgeblich. Die geplanten Steuereinnahmen machten nach Abzug der erwarteten Zahlungsverpflichtungen im LFA 10.754,9 Mio. Euro aus. Die hierauf
angewendete Steuerverbundquote von 23,0 v. H. ergab eine
Steuerverbundmasse in Höhe von 2.473,6 Mio. Euro. Unter
Berücksichtigung der Spitzabrechnung für die Jahre 2001
und 2002 sowie einer Minderung nach Art. 2 Finanzausgleichsänderungsgesetz 2001 zur kommunalen Beteiligung
an den Lasten des Steuersenkungsgesetzes (-51,1 Mio. Euro)
ergab sich eine Verbundmasse von 2.276,8 Mio. Euro.
Zur Steuerverbundmasse traten insbesondere Zuführungen
von Mitteln des Hessischen Investitionsfonds für den Kommunalen Finanzausgleich (200,0 Mio. Euro), die Krankenhausumlage (59,5 Mio. Euro), Zuführungen zum Ausgleich
ausfallender Zuweisungen des Bundes für die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser (40,9 Mio. Euro), Zuweisungen
der Kommunen für die S-Bahn-Rhein-Main (5,0 Mio. Euro)
sowie die Altlastenfinanzierungsumlage (1,8 Mio. Euro)
hinzu. Deshalb ergab sich für das Jahr 2003 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von insgesamt 2.584,0 Mio. Euro.
2.138,5
-138,3
69
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Da sich im Jahr 2003 die Steuereinnahmen nicht in dem
Maße erholten, wie dies in der Regierungsvorlage sowie in
den Haushaltsansätzen angenommen wurde, standen den
bei der Ermittlung der Steuerverbundmasse veranschlagten
Steuereinnahmen (13.114,9 Mio. Euro) lediglich Ist-Einnahmen in Höhe von 11.953,0 Mio. Euro gegenüber. Damit verfehlten die für den KFA relevanten Steuereinnahmen die
Planwerte um 1.161,9 Mio. Euro. Die Steuerverbundmasse
lag nach der Spitzabrechnung mit einer Höhe von 2.138,5
Mio. Euro um 138,3 Mio. Euro hinter den Erwartungen zurück. Diese negative Spitzabrechnung vermindert nach § 2
Abs. 4 FAG die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2005.
5.2.3
Ausgaben des Kommunalen Finanzausgleichs 2003
§ 3 FAG sieht vor, dass die Finanzausgleichsmasse für Allgemeine Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen an die Kommunen sowie Finanzzuweisungen an den Landeswohlfahrtsverband), Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur
Finanzierung von Investitionen verwendet wird.
Die nachfolgende Tabelle 5-3 zeigt, für welche Zuweisungsbereiche im Einzelnen die gesamte Finanzausgleichsmasse
von 2.584,0 Mio. Euro in der Planung und im Haushaltsvollzug verwendet wurde:
Tabelle 5-3: Verwendung der Kommunalen Finanzausgleichsmasse 2003
Soll 2003
Ist 2003
Kommunaler Finanzausgleich 2003
in Mio. Euro
Allgemeine Finanzzuweisungen
Schlüsselzuweisungen
Finanzzuweisungen an den LWV
Besondere Finanzzuweisungen
(darunter Zuweisungen für:)
Schulen
Örtliche Jugendhilfe
Örtliche Sozialhilfe
Ausgleich Belastung überdurchschn. Arbeitslosigkeit
Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock
Gemeinwirtschaftliche Leistungen im ÖPNV
Förderung von Verkehrsverbünden
Betriebskosten der Kindergärten
Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen
Pauschale Investitionsförderung (darunter:)
Investitionspauschale allgemein
Investitionspauschale Schulbau allgemein
Allgemeine Investitionszuweisungen
(darunter insbesondere:)
Dorferneuerung
Einrichtungen der Altenhilfe
Trink- und Abwasseranlagen, Hochwasserschutz
Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
und dem Hessischen Krankenhausgesetz
Zuweisungen für den Straßenbau und den ÖPNV
Finanzausgleichsleistungen zusammen
1.603,0
1.529,5
73,4
614,3
1.601,3
1.527,9
73,4
623,5
133,0
74,0
160,0
32,7
15,6
37,6
47,9
66,3
366,8
103,8
51,2
52,6
74,4
133,0
73,8
160,0
32,7
27,2
37,2
47,8
64,6
470,3
103,8
51,2
52,6
101,0
12,0
13,0
40,0
14,8
17,6
58,5
159,9
28,7
2.584,0
221,2
44,3
2.695,1
70
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Im Vollzug des Jahres 2003 waren größere Planabweichungen insbesondere bei den Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hessischen Krankenhausgesetz zu verzeichnen. Zu der Überschreitung von 61,4 Mio.
Euro trugen vor allem höhere Zuschüsse für kommunale
Krankenhäuser, Krankenhäuser in der Trägerschaft des
Landeswohlfahrtsverbands und nichtkommunale Krankenhäuser bei.
Die allgemeinen Investitionszuweisungen für Trink- und
Abwasseranlagen und Zwecke des Hochwasserschutzes
übertrafen den Ansatz von 40,0 Mio. Euro um 18,5 Mio.
Euro (Ist: 58,5 Mio. Euro).
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
6
Die Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes4
Im Jahr 2003 betrug die Nettokreditaufnahme 1.498,9
Mio. Euro. Damit hat sie sich im Vorjahresvergleich um
rund 487 Mio. Euro ermäßigt. Im langfristigen Vergleich
weist sie ein nach wie vor hohes Niveau auf.
Durch die Nettokreditaufnahme stieg der Gesamtschuldenstand des Landes zum 31. Dezember 2003 auf einen neuen
Höchststand von 29.948,2 Mio. Euro. Mit dieser Entwicklung ging eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung von
4.215 Euro im Vorjahr auf 4.604 Euro im Jahr 2003 einher. Im bundesweiten Vergleich nimmt Hessen bei der ProKopf-Verschuldung unverändert den viertniedrigsten Rang
ein.
Die verfassungsmäßige Kredithöchstgrenze wurde in der
Planung um 602,2 Mio. Euro überschritten. Die Hessische
Landesregierung hat von der Ausnahmeregelung des Art.
141 HV Gebrauch gemacht und sich wie im Vorjahr auf
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts berufen. Im Haushaltsvollzug übertraf die Kreditaufnahme
die verfassungsmäßige Schuldenobergrenze um 515,9 Mio.
Euro.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe
des Bundes und der Länder haben sich im Frühjahr 2004
eingehend mit dem bundesweit zu beobachtenden Anstieg
der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und
auf das hohe Maß der Staatsverschuldung und die damit
einhergehenden Folgen hingewiesen.
6.1
Einhaltung des Ermächtigungsrahmens für Kredite, Bürgschaften und Garantien
6.1.1
Kreditermächtigungen
Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Art. 141 der Hessischen Verfassung (HV) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 LHO
einer gesetzlichen Grundlage. Durch die Bestimmungen des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 HG wurde das Ministerium der Finanzen
ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003
vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Der Kreditermächtigungsrahmen ergibt sich hiernach aus den entsprechenden
Ansätzen im Nachtragshaushaltsplan vom 18. Dezember
2003.
Im Haushaltsplan 2003 (ohne Epl. 19)
waren Kreditaufnahmen von
vorgesehen.
Hinzu kamen zusätzliche
Tilgungsausgaben kurzfristiger
Kredite von
sowie ein Ermächtigungsrest aus dem
Vorjahr von
sodass sich insgesamt ein
Ermächtigungsrahmen von
ergab.
Dem stehen anrechenbare
Kreditaufnahmen am Kreditmarkt
von insgesamt
gegenüber.
4
3.803,6 Mio. Euro
1.250,0 Mio. Euro
18,5 Mio. Euro,
5.072,1 Mio. Euro
4.921,0 Mio. Euro
Detailliertere Angaben zu der Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes im Jahr 2003 können dem 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen
Rechnungshofs über den Schuldenstand des Landes Hessen am 31. Dezember
2003 entnommen werden. Der Bericht wird auf der Homepage des Hessischen
Rechnungshofs (www.rechnungshof-hessen.de) veröffentlicht.
71
72
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Der gesamte Ermächtigungsrahmen ist bis auf 151,2 Mio.
Euro bzw. zu 97,0 v. H. ausgeschöpft worden.
6.1.2
Bürgschafts- und Garantieermächtigungen sowie Ausfallzahlungen
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die im Sinne des Art. 141 HV zu den
Sicherheitsleistungen zählen und zu Ausgaben in künftigen
Haushaltsjahren führen können, bedarf nach Art. 141 HV in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 LHO einer gesetzlichen Grundlage. Der Ermächtigungsrahmen zur Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird deshalb regelmäßig durch den
Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsgesetz festgeschrieben.
Nach den §§ 14, 15 und 15a HG 2003 war das Ministerium
der Finanzen ermächtigt, Bürgschaften und Garantien in
Höhe von 303,4 Mio. Euro zu übernehmen. Es hat diesen
Rahmen mit 188,8 Mio. Euro oder zu 62,2 v. H. ausgeschöpft.
Ferner war das Ministerium für Wissenschaft und Kunst
nach § 14 Abs. 4 HG 2003 ermächtigt, zur Absicherung der
den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen
überlassenen Leihgaben Garantien bis zu einer Höhe von
100,0 Mio. Euro zu übernehmen. Der höchste Jahresbestand
der tatsächlich übernommenen Garantien wurde am 31.
März 2003 mit insgesamt 6,2 Mio. Euro erreicht, sodass die
Gesamtermächtigung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kunst im Jahr 2003 zu keinem Zeitpunkt überschritten
wurde.
Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien (Eventualverbindlichkeiten) kann bei einem Ausfall zu Zahlungsverpflichtungen des Landes führen. Derartige Ausfallzahlungen für eingegangene Eventualverbindlichkeiten betrugen im Jahr 2003 rund 7,4 Mio. Euro. In diesem Betrag sind
überwiegend Ausfallzahlungen enthalten, die in Zusammenhang mit Bürgschaften für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen entstanden sind.
6.2
Nettokreditaufnahme 2003
Die Nettokreditaufnahme des Landes stellt den Saldo aus
der Aufnahme von Kreditmarktmitteln und der Tilgung von
Schulden dar. Sie betrug im Haushaltsjahr 2003:
Bruttokreditaufnahme
Tilgungen am Kreditmarkt
4.921,0 Mio. Euro
3.422,1 Mio. Euro
Nettokreditaufnahme 2003
1.498,9 Mio. Euro
Der im Haushaltsplan 2003 (einschließlich Nachtrag) veranschlagte Betrag in Höhe von 1.631,5 Mio. Euro wurde im
Vollzug um 132,6 Mio. Euro unterschritten. Gegenüber der
Nettokreditaufnahme im Haushaltsjahr 2002 in Höhe von
1.986,1 Mio. Euro bedeutet die Nettokreditaufnahme des Jahres 2003 einen Rückgang um 487,2 Mio. Euro oder 24,5 v. H.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Nettokreditaufnahme in den Jahren 1994 bis 2004:
73
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Abbildung 6-1: Nettokreditaufnahme im Zeitraum 1994 bis 2004
Nettokreditaufnahme
2,50
1,99
Mrd. Euro
2,00
1,80
1,50
1,48
1,50
1,25
1,20
1,17
1,11
1,00
0,73
0,60
0,66
0,50
0,00
94
95
96
97
98
99
00
01
02
03
04 (Soll)
Jahr
Nach einer Rückführung der Nettoneuverschuldung in den
Jahren 1998 und 1999 stieg diese in den drei Folgejahren wieder an. Die im Haushaltsjahr 2002 verzeichnete Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.986,1 Mio. Euro war die höchste seit Gründung des Landes Hessen. Mit dem für das Jahr
2003 festzustellenden Rückgang wurde ein Wert auf dem im
langfristigen Vergleich hohen Niveau des Jahres 1997 erreicht. Für das Jahr 2004 sieht der Haushaltsplan 2004 einen
Anstieg der Nettoneuverschuldung auf 1.795,4 Mio. Euro vor.
6.3
Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze
6.3.1
Kredithöchstgrenze im Lichte des Verfassungs- und Haushaltsrechts
(1) Nach Art. 141 Satz 1 HV dürfen Geldmittel im Wege des
Kredits nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel
nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Damit verfolgt die Hessische Verfassung das Ziel, den Gesetzgeber bei der Kreditaufnahme in der Regel auf außerordentliche und investive Bedarfe zu beschränken. Da Art. 141
HV die Beschränkung der Kreditaufnahme für werbende
Zwecke nur in der Regel vorschreibt, kann der Gesetzgeber
Kredite auch für andere als investive Zwecke vorsehen.
Macht er von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch, so
gelten erhöhte Legitimationsanforderungen.
(2) Beim Bund und bei der überwiegenden Zahl der
Bundesländer ist die verfassungsrechtlich mögliche Kreditaufnahme im Hinblick auf fiskalpolitische Notwendigkeiten
in den Jahren 1967 bis 1969 erweitert worden. So enthält Art.
115 Abs. 1 Satz 2 GG die Bestimmung, dass eine Kreditaufnahme auch zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig ist und dass in diesem
Fall die Begrenzung auf investive Ausgaben entfällt. Obwohl
Art. 115 GG unmittelbar nur für den Bund gilt, ist auch der
hessische Haushaltsgesetzgeber den Zielen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes verpflichtet. Nach den Bestimmungen des Art. 109 Abs. 2 GG, der für Bund und Länder
gleichermaßen gilt, haben diese bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Eine den Regelungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ergänzung wurde nicht in die Hessische Verfas-
Zu Tz. 6.3 Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze
Stichworte „Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts“ und „Kredithöchstgrenze“
Die Landesregierung sieht sich durch die Ausführungen des Rechnungshofs zur Verfehlung der in § 1
StWG genannten gesamtwirtschaftlichen Teilziele
„hoher Beschäftigungsstand“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ in Hessen im Jahr
2003 in ihrer vom Gesetzgeber übernommenen Auffassung bestätigt, dass die Überschreitung der Regelgrenze der Verschuldung im Landeshaushalt durch
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gerechtfertigt gewesen ist. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Land bei der
Ermittlung der Kredithöchstgrenze im Rahmen einer politischen Selbstbindung eine im Vergleich mit
den anderen Bundesländern deutlich restriktivere
Regelgrenze für die Neuverschuldung aufweist: Als
einziges Bundesland bringt Hessen – ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein – zusätzlich auch die
Ausgaben im Rahmen des steuerverbundfinanzierten investiven Kommunalen Finanzausgleichs in Abzug.
Die vom Rechnungshof angeführten Zweifel des
Sachverständigenrates hinsichtlich der Zulässigkeit
der Überschreitung der Regelgrenze der Verfassung
werden von der Landesregierung nicht geteilt. Sie
74
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Bemerkungen des Rechnungshofs
sung, jedoch in § 18 LHO, d. h. in einfaches Landesrecht, aufgenommen. So bestimmt § 18 Abs. 1 LHO, dass Einnahmen
aus Krediten nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für
Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden dürfen. Nach § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz LHO sind Ausnahmen zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig (vgl. ausführlich Bemerkungen 2003, S. 96 ff.).
6.3.2
Kredithöchstgrenze in der Haushaltsplanung und im Haushaltsvollzug
Bei der Gegenüberstellung der Einnahmen aus Krediten
und der Summe der Ausgaben für Investitionen ergibt sich
im Rahmen der Haushaltsplanung sowie im Haushaltsvollzug folgendes Bild (Abweichungen in den Summen durch
Rundung):
Einhaltung der Kredithöchstgrenze im Haushaltsplan und
im Haushaltsvollzug des Jahres 2003
Stellungnahme der Landesregierung
verweist insbesondere darauf, dass die in Art. 141 der
HV enthaltene Regelgrenze für die Verschuldung
wesentlich offener ist als die Bestimmungen in Art.
115 GG und somit eine erhöhte Kreditaufnahme
auch in anderen Situationen zulässt, in denen besondere Deckungsschwierigkeiten vorliegen. Darüber
hinaus hält die Landesregierung die Erhöhung der
Nettokreditaufnahme angesichts der zum damaligen
Zeitpunkt zu konstatierenden Störungslage auch
deshalb für geboten, da auf diese Weise prozyklisch
wirkende Ausgabenkürzungen vermieden werden
konnten, die angesichts einer ohnehin schwachen
Binnennachfrage eine weitere Verschärfung der konjunkturellen Abwärtsbewegung zur Folge gehabt
hätten.
Tabelle 6-1: Kredithöchstgrenze im Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug 2003
Einhaltung der Kredithöchstgrenze im
Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug
des Jahres 2003
Investitionen (brutto)
abzüglich:
Planung
Vollzug
in Mio. Euro
1.701,0
1.753,8
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen
für Investitionen sowie aus Kreditaufnahmen
beim Bund und ähnlichem
420,2
412,9
Investitionsausgaben des kommunalen
Finanzausgleichs, die aus dem Steuerverbund
finanziert sind
251,6
357,9
1.029,2
982,9
1.631,5
1.498,9
602,2
515,9
Investitionen (netto)
Dagegen:
Nettokreditaufnahme
Überschreitung der Kredithöchstgrenze
Anhand der Tabelle 6-1 ist erkennbar, dass in der Haushaltsplanung den Nettoinvestitionen in Höhe von 1.029,2
Mio. Euro eine vorgesehene Nettokreditaufnahme von
1.631,5 Mio. Euro gegenüberstand. Die Nettokreditaufnahme hat damit die maßgeblichen Investitionen (netto) in
der Haushaltsplanung um 602,2 Mio. Euro (58,5 v. H.) überschritten.
Im Haushaltsvollzug 2003 ergaben sich Investitionsausgaben (brutto) in Höhe von 1.753,8 Mio. Euro sowie Investitionsausgaben (netto) in Höhe von 982,9 Mio. Euro. Diesen
ist eine tatsächlich getätigte Nettokreditaufnahme von
1.498,9 Mio. Euro gegenüberzustellen, sodass im Haushaltsvollzug die Nettokreditaufnahme die Investitionen (netto)
um 515,9 Mio. Euro (52,5 v. H.) überstieg.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Die durch Art. 141 Satz 1 HV sowie Art. 115 Abs. 1 Satz 2
GG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 LHO gezogene
Kredithöchstgrenze wurde somit im Haushaltsplan und im
Haushaltsvollzug nicht eingehalten.
6.3.3
Begründung der Überschreitung im Haushaltsgesetz 2003
(1) Wie im Vorjahr vertrat die Landesregierung in ihrer Begründung zum Nachtragshaushaltsgesetz 2003 die Auffassung, dass der Entwurf des Nachtragshaushalts trotz der
Überschreitung der Kredithöchstgrenze im Einklang mit
der Verfassung stehe. So erlaubten die Bestimmungen des
Art. 141 HV, wonach im Wege des Kredits Geldmittel nur
bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur zu werbenden Zwecken beschafft werden dürfen, in begründeten
Einzelfällen auch Ausnahmen von dieser Regelung. Der
Haushaltsgesetzgeber sei damit von Verfassungs wegen
nicht gehindert, in Ausnahmesituationen auch für nicht investive Ausgaben Kredite einzusetzen. Ob eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist, entscheide er allein im
Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums.
(2) Die Landesregierung führte in der Gesetzesbegründung
an, dass nicht von dem in Art. 141 HV normierten Regelfall,
sondern von einer Sondersituation ausgegangen werden
musste, die eine Ausnahme von der im Regelfall vorgesehenen Bindung der Kreditaufnahme an werbende Zwecke
rechtfertige.
Die Sondersituation begründete die Landesregierung vor allem durch die schwache konjunkturelle Entwicklung und die
sich hieraus ergebenden fortgesetzten Steuerausfälle. Zudem wirkten sich in Deutschland auch zunehmend die strukturellen Probleme nachhaltig auf das Wachstumspotenzial
aus, die sich insbesondere in einem überregulierten Arbeitsmarkt, einer ineffizienten Ausgestaltung von Transferleistungen sowie den ungelösten demographischen Problemen
der Sozialversicherungssysteme offenbarten.
Den seit dem Jahr 2000 drastisch in nicht vorhersehbarem
Umfang zurückgehenden Steuereinnahmen stünden zum
Zeitpunkt des Nachtragsjahres (Oktober 2003) eine bereits
weitgehend festgelegte Ausgabenstruktur und ein bereits
weitgehend verfestigtes Ausgabevolumen gegenüber. Zudem würden sich mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zusätzliche Einsparungen auf Konjunktur, Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Hessen negativ auswirken. Im Ergebnis sei die steuerinduzierte Deckungslücke weder faktisch noch potenziell anders als über
zusätzliche Kredite auszugleichen.
(3) Wie im Vorjahr berief sich die Landesregierung in der
Begründung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2003 auf eine
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes. Die
erhöhte Kreditaufnahme sei zulässig, weil das Land damit
entsprechend Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes Rechnung trage. Da
in Deutschland abermals von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1
Satz 2 GG ausgegangen werden müsse, seien die Voraussetzungen für eine über die Ausgaben für Investitionen hinausgehende Kreditaufnahme nach § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz LHO
erfüllt.
Eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts lag
nach Auffassung der Landesregierung deshalb vor, weil auch
im Jahr 2003 die in § 1 Satz 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes genannten gesamtwirtschaftlichen Teilziele
„hoher Beschäftigungsstand“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ verfehlt würden. Die Landesregierung sah es auch deshalb als zulässig an, die Nettokreditaufnahme über die Summe der Investitionen hinaus auszu-
75
76
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Bemerkungen des Rechnungshofs
dehnen. Sie hielt die höhere Verschuldung für geeignet, der
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegenzuwirken.
6.3.4
Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989
In seinem Urteil vom 18. April 1989 befasste sich das
Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit
des Haushaltsgesetzes 1981 des Bundes.5 Es hat darin unter
anderem festgestellt, dass eine erhöhte Kreditaufnahme
nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein
muss, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren. Ferner gestand das Gericht dem Haushaltsgesetzgeber bei der Beurteilung, ob eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte
Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu.
Gleichzeitig legte das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber – sollte dieser im Sinne des Art. 115 Abs. 1
Satz 2 GG eine Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beschließen – im
Gesetzgebungsverfahren eine Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift auf.
Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil, der
Haushaltsgesetzgeber müsse bei der Beurteilung der Frage,
ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
vorliege, nicht nur frei von Willkür handeln, sondern auch
die Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanzund wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung
berücksichtigen. Dabei führte das Bundesverfassungsgericht auch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an. Insofern sind auch
die Ausführungen des Jahresgutachtens des Sachverständigenrates bedeutsam.
Letztendlich könne – so das Bundesverfassungsgericht – der
Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsund Beurteilungsspielraums zu einem anderen Urteil als der
Sachverständigenrat oder ein anderes Gremium gelangen,
wenn er der vom Bundesverfassungsgericht geforderten
Darlegungspflicht nachkomme.6
6.3.5
Jahresgutachten des Sachverständigenrates
(1) In seinem Jahresgutachten 2003/04 mit dem Arbeitstitel
„Staatsfinanzen konsolidieren / Steuersystem reformieren“
befasste sich der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erneut mit den Themenkomplexen „Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichtes“ und „Überschreitung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze“.
(2) Im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ist ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht durch die Stabilität des Preisniveaus, einen hohen Beschäftigungsstand, ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum und durch ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht gekennzeichnet. Eindeutige
Schwellenwerte, ab denen von einer Verfehlung der genannten Ziele und damit von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes auszugehen ist, sind im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz nicht verankert.
(3) Hinsichtlich der genannten gesamtwirtschaftlichen Ziele
stellte der Sachverständigenrat fest, dass sich die Wirtschaftsleistung in Deutschland saisonbereinigt in den ersten
5 VerfG
Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311
6 BVerfG
Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 (343 ff.)
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Bemerkungen des Rechnungshofs
beiden Quartalen 2003 verringerte und in der zweiten Jahreshälfte nur ein geringer Zuwachs zu verzeichnen war. Im
Ergebnis sah der Sachverständigenrat eine schwache konjunkturelle Entwicklung verbunden mit einer Stagnation
des Bruttoinlandsproduktes. Zu dieser negativen Entwicklung trat ein weiterer Anstieg der Arbeitslosigkeit hinzu.7
Das Ziel „Stabilität des Preisniveaus“ wurde im Jahr 2003
hingegen erfüllt, da Deutschland mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,1 v. H. im Betrachtungszeitraum
die niedrigste Preissteigerungsrate im Euro-Raum verzeichnen konnte.8
(4) Zu der Fragestellung, ob von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes im Jahr 2003 auszugehen
war und ob eine erhöhte Kreditaufnahme auch geeignet sein
könnte, der Störung zu begegnen, äußerte sich der Sachverständigenrat – ähnlich wie in seinem Vorjahresgutachten –
skeptisch. Hinsichtlich der Berufung der Haushaltsgesetzgeber auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne des Art. 115 GG und eine darauf fußende erhöhte Kreditaufnahme bezweifelte der Sachverständigenrat, „dass eine solche Politik durch die im Grundgesetz und
den Länderverfassungen und/oder Landeshaushaltsordnungen genannten Ausnahmetatbestände gedeckt ist“.9, 10
Nur bei einer drohenden Rezession sei eine höhere Neuverschuldung gerechtfertigt, wovon aber nicht die Rede sein
könne, so der Sachverständigenrat. Der Bezug auf die Ausnahmeklausel des Artikels 115 GG stehe deshalb „auf mehr
als wackligen Füßen“.11 Auch bezweifelten die Gutachter
die Erfolgsmöglichkeiten diskretionärer (am konjunkturellen Einzelfall orientierter) Konjunkturpolitik. So vertraten
die Sachverständigen die Auffassung, dass es in der Regel
genüge, die automatischen (gesamtwirtschaftlichen) Stabilisatoren wirken zu lassen.12
6.3.6
Aspekte der wirtschaftlichen Situation in Hessen
(1) War die wirtschaftliche Situation Hessens im Jahr 2002
noch dadurch gekennzeichnet, dass die gesamtwirtschaftlichen Indikatoren „Arbeitslosigkeit“ und „Wirtschaftswachstum“ einen im Bundesvergleich günstigeren Verlauf
aufwiesen, haben sich im Jahr 2003 beide Kennzahlen deutlich verschlechtert.
(2) Die folgende Abbildung veranschaulicht den Verlauf der
hessischen Arbeitslosenquote sowie die Entwicklung des
hessischen Wirtschaftswachstums – gemessen am Bruttoinlandsprodukt – in den Jahren 1995 bis 2003:
7
Sachverständigenrat a.a.O., S. 168
8
Sachverständigenrat a.a.O., S. 202
9
Sachverständigenrat a.a.O., S. 374
10
Der Sachverständigenrat stellte bei dieser Beurteilung allerdings die Bestimmungen des Art. 115 GG und nicht die in der hessischen Verfassung ebenso enthaltene
Besonderheit, wonach die Beschränkung der Kreditaufnahme für werbende
Zwecke nur in der Regel gilt, in den Mittelpunkt der Analyse.
11
Sachverständigenrat a.a.O., S. 380
12
Sachverständigenrat a.a.O., S. 374
77
78
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 6-2: Arbeitslosenquote und Wirtschaftswachstum (BIP) in Hessen
Entwicklung der Arbeitslosenquote und des
Wirtschaftswachstums in Hessen
12,0
10,4
10,0
10,0
9,4
9,3
8,8
8,4
8,1
7,4
8,0
v.H.
7,8
6,0
4,0
3,7
2,6
3,3
2,1
2,5
3,2
2,6
2,0
0,3
0,7
0,0
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
Jahr
Arbeitslosenquote
(3) Anhand der Abbildung ist erkennbar, dass sich die hessische Arbeitslosenquote im Jahr 2003 zum zweiten Mal in
Folge erhöhte. So nahm die Quote in nur zwölf Monaten um
einen Prozentpunkt von 7,8 v. H. im Jahr 2002 auf 8,8 v. H. im
Jahr 2003 zu.
Das Wirtschaftswachstum (Veränderung des Bruttoinlandsproduktes in jeweiligen Preisen) stieg im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahreszeitraum von 0,3 v. H. um 0,4 Prozentpunkte auf 0,7 v. H. Inflationsbereinigt stagnierte die Wirtschaftsleistung (gemessen an der Veränderung des Bruttoinlandsprodukts in Preisen von 1995). Insofern wurden im Jahr
2003 nicht nur bundesweit, sondern auch in Hessen die Ziele
„Vollbeschäftigung“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ nicht erreicht.
6.3.7
Anhängiges Verfahren vor dem Staatsgerichtshof
Der Hessische Rechnungshof hat sich in seinen Bemerkungen wiederholt mit der Einhaltung der Kredithöchstgrenze
in der Haushaltsplanung und im Haushaltsvollzug befasst, so
in seinen Bemerkungen 1995 unter der Tz. 43 ff. Nach der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Haushaltsgesetz und Haushaltsplan Maßstab der Rechnungsprüfung.
Eine verbindliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmungen des Haushaltsgesetzes liegt außerhalb der
dem Rechnungshof durch Art. 114 Abs. 2 GG zugewiesenen
Aufgabe.13
Die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag hatte die Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002, das
wie im Jahr 2003 eine über den Investitionen liegende Nettokreditaufnahme vorsah, in Frage gestellt und beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eine Normenkontrollklage
eingereicht. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs steht
noch aus.
13
BVerfG Urteil vom 19. Juli 1966, BVerfGE 67, 56 (96), vgl. auch: HessStGH – P.St.
789 – vom 26.7.1978, ESVGH 28
Wirtschaftswachstum (BIP)
2003
79
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Bemerkungen des Rechnungshofs
6.4
Entwicklung des Schuldenstandes
Die Schulden des Landes Hessen am Kreditmarkt machen
den wesentlichen Teil der gesamten Landesschuld aus. Zu
ihr zählen die Schulden im öffentlichen Bereich, die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften und Garantien) sowie die
am Jahresende in Anspruch genommenen Kassenkredite.
Der gesamte Schuldenstand des Landes hat sich im Jahr 2003
von 28.949,6 Mio. Euro auf 29.948,2 Mio. Euro erhöht. Damit
sind die gesamten Schulden im Jahr 2003 um 998,7 Mio. Euro
oder 3,4 v. H. gegenüber dem Vorjahr angewachsen14.
Tabelle 6-2: Entwicklung der Landesschuld
Art der Schuld
Ende 2002
Veränderung
Ende 2003
in Mio. Euro
Schulden am Kreditmarkt *)
26.499,1
1.498,4
27.997,5
darunter:
Kredite bei Banken u. a.
Anleihen des Landes Hessen
14.198,5
12.300,6
-169,1
1.667,5
14.029,4
13.968,1
922,8
-48,8
874,0
754,9
-429,9
325,0
28.176,8
1.019,7
29.196,5
772,7
-21,0
751,7
28.949,6
998,7
29.948,2
Schulden im öffentlichen
Bereich
Kassenkredite
Summe der Staatsschulden
Bürgschaften und Garantien
Gesamtschuldenstand
*) In den Schulden am Kreditmarkt sind die Darlehen der Hessischen Staatsbäder (Ende 2003:
11,9 Mio. Euro) und Kassenkredite (Ende 2003: 325,0 Mio. Euro) enthalten.
6.5
Schuldendienst
Im Rahmen des Schuldendienstes waren im Haushaltsjahr
2003 Zinsen in Höhe von 1.326,3 Mio. Euro zu zahlen. Das
bedeutet gegenüber den Zinsausgaben im Haushaltsjahr
2002 (1.271,4 Mio. Euro) eine Erhöhung um 4,3 v. H. oder
54,9 Mio. Euro.
Die Entwicklung von Zinsausgaben und Nettokreditaufnahme stellt sich in absoluten Zahlen wie folgt dar:
14
Die betragsmäßige Veränderung des Schuldenstandes ist mit der Nettoneuverschuldung nicht identisch. Während in den Gesamtschuldenstand auch die Kassenkredite, die Verbindlichkeiten der Staatsbäder und die Eventualverbindlichkeiten eingehen, bezieht sich die Nettoneuverschuldung nur auf die Schulden am
Kreditmarkt (ohne Staatsbäder).
80
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Tabelle 6-3: Nettokreditaufnahme, Zinsausgaben und Schuldenstand von 1994 bis 2003
Haushaltsjahr
Nettokreditaufnahme
Zinsausgaben
Schuldenstand *)
in Mio. Euro
1994
1995
1.249,1
1.108,7
19.221,5
1.204,2
1.159,1
20.371,8
1996
1.111,9
1.206,1
22.017,6
1997
1.478,4
1.234,0
23.108,2
1998
730,4
1.305,8
23.716,8
1999
600,8
1.320,9
24.770,0
2000
663,7
1.294,9
25.401,0
2001
1.168,0
1.270,5
26.820,2
2002
1.986,1
1.498,9
1.271,4
1.326,3
28.949,6
29.948,2
2003
*)
Aus dem Schuldenstand und der Nettokreditaufnahme des Folgejahres errechnet sich nicht der
neue Schuldenstand, da sich dieser durch weitere Faktoren, so u. a. die Veränderung der Kassenkredite, ergibt (vgl. Tabelle 6-2).
Anhand der Tabelle 6-3 ist neben dem nach wie vor hohen
Niveau der Nettoneuverschuldung auch erkennbar, dass sich
der Schuldenstand des Landes von 1994 bis 2003 von
19.221,5 Mio. Euro auf 29.948,2 Mio. Euro erhöht hat. Dies
entspricht einer Zunahme um 55,8 v. H. innerhalb des dargestellten 10-Jahres-Zeitraumes. Die Zinszahlungen des
Landes, die im Grundsatz mit den vorhandenen Staatsschulden korrelieren, sind im gleichen Betrachtungszeitraum um
19,6 v. H. auf 1.326,3 Mio. Euro angewachsen. Diese unterschiedliche Entwicklung von Schuldenstand und Schuldendienst ist maßgeblich auf das seit mehreren Jahren zu beobachtende niedrige Zinsniveau sowie auf den Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente durch das Ministerium der
Finanzen zurückzuführen.
Die Tabelle zeigt weiterhin, dass sich im Haushaltsjahr 2003
– anders als in den drei Vorjahren – die Zinszahlungen um
54,9 Mio. Euro erhöht haben. Damit schlägt sich die hohe
Nettoneuverschuldung und der hierdurch steigende Schuldenstand trotz der weiterhin günstigen Situation auf dem
Kapitalmarkt erstmals seit dem Jahr 2000 auf den Schuldendienst nieder. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich
fortsetzen, da der Finanzplan des Landes Hessen bis zum
Jahr 2008 – bezogen auf die Ergebnisse des Jahres 2003 –
eine weitere Erhöhung der Zinszahlungen um rund 207 Mio.
Euro oder 16 v. H. auf 1.533 Mio. Euro vorsieht. Dies würde
zu einer weiteren Einengung des finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Landes führen.
Die tendenziell steigende Belastung des Landeshaushalts
durch den zunehmenden Schuldendienst zeigt auch die Entwicklung der Zins-Ausgaben-Quote und der Zins-SteuerQuote. Die Zins-Ausgaben-Quote (Zinsausgaben in v. H.
der bereinigten Gesamtausgaben nach Länderfinanzausgleich) ist eine Kennzahl, welche die längerfristige haushaltswirtschaftliche Belastung durch die Verschuldung anzeigt. Die Zins-Steuer-Quote (Zinsausgaben in v. H. der
Steuereinnahmen nach LFA) veranschaulicht die Inanspruchnahme der Steuereinnahmen des Landes durch die
Zinslast.
Die langfristig bereinigte Zins-Ausgaben-Quote sowie die
Zins-Steuer-Quote haben in den Jahren von 1994 bis 2003
folgenden Verlauf genommen (Jahr 2004: Soll):
81
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Abbildung 6-3: Zins-Steuer-Quote und Zins-Ausgaben-Quote
Zins-Steuer-Quote und Zins-Ausgaben-Quote
13,0
11,8
12,0
12,3
11,6
11,5
11,6
11,2
11,0
in v.H.
10,0
10,5
10,9
11,2
10,7
9,1
9,0
8,9
11,2
8,7
8,3
8,0
7,8
7,9
8,4
8,0
8,5
8,3
8,1
7,0
6,0
Zins-Steuer-Quote
Zins-Ausgaben-Quote
5,0
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Jahr
Die Abbildung zeigt, dass die Zins-Steuer-Quote im Jahr
2000 noch einen Wert von 10,7 v. H. aufwies und bis zum Jahr
2003 auf 11,6 v. H. angestiegen ist. Für das Jahr 2004 ist eine
Erhöhung auf 12,3 v. H. zu prognostizieren. Insofern veranschaulicht der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende, kontinuierliche Anstieg der Zins-Steuer-Quote die immer stärkere
Beanspruchung der Steuereinnahmen des Landes durch den
Schuldendienst. Der fallende Verlauf der Zins-AusgabenQuote in den Jahren 1999 bis 2002 wurde durch den Rückgang der Zinsausgaben bei gleichzeitig steigenden bereinigten Gesamtausgaben begünstigt. Im Haushaltsjahr 2003 hat
sich die Quote erstmalig wieder geringfügig erhöht; anhand
der Kennzahlen des Haushaltsplans 2004 ist ein weiterer
Anstieg auf 8,4 v. H. zu erwarten.
6.6
Ländervergleich15
6.6.1
Schuldenstand im Ländervergleich
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich des Schuldenstandes des Landes Hessens mit den übrigen Bundesländern, wie er auch im 53. Schuldenbericht dargelegt ist.
15
Bei den im Rahmen des Ländervergleichs vorgestellten Daten und Verhältniszahlen sind auch strukturelle Unterschiede der Länder (z. B. Umfang der Nebenund Schattenhaushalte) zu berücksichtigen.
2001
2002
2003
2004
(Soll)
82
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Tabelle 6-4: Hessen im Vergleich zu den anderen Bundesländern
Am 31. Dezember 2003
betrugen die
in
***) Hessen
in den
in allen Ländern
Flächenländern
(ohne Bund)
Schuldenstände*)
28.037
346.534
427.007
18.379
229.878
265.355
153
151
161
13.463
145.016
161.740
208
239
264
(in Tausend)
6.089
76.746
82.532
Schuldenstände
pro Kopf der Bevölkerung (in Euro)
4.604
4.515
5.174
(in Mio. Euro)
bereinigten Haushaltsausgaben **)
(in Mio. Euro)
Verhältnis der Schulden
zu den Haushaltsausgaben ( in v.H.)
Steuern und steuerähnliche Abgaben **)
(in Mio. Euro)
Verhältnis
der Schulden zu den Steuern und
steuerähnlichen Abgaben (in v.H.)
Bevölkerung **)
*) Quelle: Bundesministerium der Finanzen
**) Quelle: Statistisches Bundesamt
***) Der Schuldenstand Hessens in dieser Darstellung weicht von dem Schuldenstand der Tabelle 6-3 ab; ebenso können Haushaltsausgaben
und Steuereinnahmen von dem Haushaltsabschluss abweichen, da für den Ländervergleich die einheitlich ermittelten Angaben der
amtlichen Statistik zugrunde gelegt wurden.
Das Verhältnis des Schuldenstandes am 31. Dezember 2003
(wegen der Vergleichbarkeit ohne die zum Haushaltsabschluss 2003 im Folgejahr aufgenommenen Kredite) zu den
Haushaltsausgaben zeigt, dass Hessen 153 v. H. seiner Haushaltsausgaben in 2003 aufwenden müsste (Vorjahr 141 v.
H.), um seine Staatsschulden auf einmal abzulösen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Summe aller Haushaltsausgaben ausreichen würde, um 66 v. H. der Staatsschulden
zu tilgen. Hessen liegt damit geringfügig über dem Durchschnitt der Flächenländer, schneidet aber besser ab als der
Durchschnitt aller Bundesländer, in den die Stadtstaaten
einbezogen sind (161 v. H.).
Im Verhältnis zu den Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben macht der Schuldenstand in Hessen
208 v. H. aus (Vorjahr 192 v. H.). Dies bedeutet im Ländervergleich eine Platzierung besser als der Länderdurchschnitt
(264 v. H.), allerdings nach Bayern (89 v. H.), Sachsen (153 v.
H.) und Baden-Württemberg (168 v. H.).
6.6.2
Pro-Kopf-Verschuldung
Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht, dass sich die ProKopf-Verschuldung in Hessen von 2.847 Euro im Jahr 1993
auf 4.604 Euro im Jahr 2003 erhöht hat. Dies macht einen
Anstieg um rund 62 v. H. in dem nur 10-jährigen Betrachtungszeitraum aus.
83
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 6-4: Pro-Kopf-Verschuldung des Landes Hessen
Schuldenstand des Landes Hessen pro Kopf der Bevölkerung
ohne Kassenverstärkungskredite und Eventualverbindlichkeiten
5.000
4.604
4.500
4.215
3.914
4.000
3.692
Euro
3.590
3.500
3.705
3.668
3.287
3.206
3.053
3.000 2.847
2.500
2.000
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
Stand am Ende des Haushaltsjahres
Im Durchschnitt der Flächenländer der Bundesrepublik
Deutschland betrug die Pro-Kopf-Verschuldung 4.515 Euro.
Der Durchschnitt aller Bundesländer lag bei 5.174 Euro. In
allen Bundesländern hat sich im Jahr 2003 die Pro-KopfVerschuldung im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Die nachfolgende Abbildung zeigt, dass Hessen mit einer Pro-KopfVerschuldung von 4.604 Euro – wie im Vorjahr – den vierten
Platz belegte.
Abbildung 6-5: Pro-Kopf-Verschuldung
Pro-Kopf-Verschuldung 2002 und 2003 im Ländervergleich
31. Dezember 2003
13.564
10.714
11.350
14.000
14.767
31. Dezember 2002
16.000
14.700
18.000
16.214
20.000
Euro
12.000
6.213
6.640
6.289
6.748
SchleswigHolstein
5.166
5.567
Niedersachsen
Saarland
5.090
5.509
Thüringen
6.150
6.604
4.979
5.483
MecklenburgVorpommern
SachsenAnhalt
5.096
5.464
NordrheinWestfalen
5.276
5.581
4.813
5.174
4.604
3.289
3.490
Durchschnitt
2.000
2.457
2.628
4.000
1.721
1.795
6.000
4.215
8.000
5.675
6.317
10.000
Bremen
Berlin
Hamburg
Brandenburg
RheinlandPfalz
Hessen
BadenWürttemberg
Sachsen
Bayern
0
84
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
6.7
Empfehlungen der Präsidentinnen und Präsidenten der
Rechnungshöfe des Bundes und der Länder
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des
Bundes und der Länder haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz 2004 in Hildesheim eingehend mit dem bundesweit
zu beobachtenden Anstieg der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und auf das hohe Maß der Staatsverschuldung und die damit einhergehenden Folgen hingewiesen.
Zur Bekämpfung der Staatsverschuldung haben die Präsidentinnen und Präsidenten unter anderem folgende Empfehlungen ausgesprochen:
– Konsolidierung der Staatsausgaben, insbesondere der
konsumtiven Ausgaben
– Realitätsnahe und vorsichtige Planung der öffentlichen
Haushalte
– Einengung der gesetzlichen Regelungen zur Schuldenaufnahme
– Entwicklung einer neuen nationalen Verschuldungsregel
– Konzentration auf die staatlichen Kernaufgaben (Aufgabenkritik) und Überprüfung aller Standards und Rechtsverpflichtungen
– Reform der sozialen Sicherungssysteme
– Stabilisierung der Steuereinnahmen durch verbreiterte
Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit einer
Vereinfachung des Steuersystems
– Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung und
Entflechtung der Bundes- und Landesaufgaben
– Umsetzung der europäischen Stabilitätsverpflichtungen
Der vollständige Wortlaut des Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und
der Länder ist auf der Homepage des Hessischen Rechnungshofs (www.rechnungshof-hessen.de) veröffentlicht.
6.8
Ausblick
Die finanzwirtschaftliche Lage ist in allen Gebietskörperschaften – im Bund ebenso wie in den Ländern und Kommunen – in hohem Maße angespannt. Die Hessische Landesregierung hat zur Konsolidierung des Landeshaushalts
im Jahr 2003 ein Strukturprogramm eingeleitet, das auch die
Verschuldung eindämmen soll. Unter anderem wird angestrebt, weitere Rationalisierungspotenziale zu erschließen
und Einsparmöglichkeiten zu nutzen.
Im Lichte der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Steuereinnahmen, werden Exekutive und Legislative zu überprüfen haben, ob mit den beschlossenen
Maßnahmen mittel- bzw. langfristig das Konsolidierungsziel
erreicht werden kann. Wenn es nicht zu einer Erholung auf
der Einnahmenseite kommt, könnten – um eine Ausweitung
der Verschuldung zu vermeiden – weitere Einschnitte auf
der Ausgabenseite notwendig werden. In diesem Zusammenhang wären auch kostenträchtige Standards im Landesbereich auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls
abzusenken. Auf die Wechselwirkung zwischen Ausgabenhöhe und selbst gesetzten Standards hat der Präsident des
Hessischen Rechnungshofs für den kommunalen Bereich im
September 2003 in seinem „Zwölften Zusammenfassenden
Bericht 2002“16 hingewiesen.
16
„Zwölfter Zusammenfassender Bericht 2002“, Landtagsdrucksache 16/387
85
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
7
Entwicklung des Landesvermögens
Das Landesvermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und Wertpapieren hat sich im Jahr 2003 von insgesamt 2.196,6 Mio. Euro um 26,7 Mio. Euro auf insgesamt
2.223,3 Mio. Euro erhöht. Die ausgegebenen Darlehen stiegen um 19,2 Mio. Euro auf 1.601,3 Mio. Euro an. Der
Nennbetrag aller Landesbeteiligungen erhöhte sich um 7,6
Mio. Euro auf 622,1 Mio. Euro.
Die Veränderungen des Liegenschaftsvermögens werden
bislang nur flächenmäßig ausgewiesen. Das Ministerium
konnte entsprechende Zahlen für das Jahr 2003 noch nicht
vorlegen.
Der Rücklagenbestand nahm im dritten Jahr in Folge auf
288,6 Mio. Euro (Vorjahr: 618,7 Mio. Euro) ab.
In den Bestandsnachweis über die vom Land gehaltenen
Wertpapiere sollte ein Hinweis auf die Wertpapiere des
Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ aufgenommen werden.
7.1
Vermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und
Wertpapieren
7.1.1
Übersicht
Das Vermögen des Landes, soweit es aus Darlehen des Landeshaushalts und des Hessischen Investitionsfonds, aus Beteiligungen und aus Wertpapieren besteht, betrug Ende des
Jahres 2003 insgesamt 2.223,3 Mio. Euro. Es ist somit um 26,7
Mio. Euro gegenüber dem Stand des Vorjahres (2.196,6 Mio.
Euro) angewachsen.
Die folgende Tabelle 7-1 zeigt den Bestand des Landesvermögens aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und
Wertpapieren zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31.
Dezember 2003 sowie die sich daraus im Verlauf des Haushaltsjahres 2003 ergebenden Bestandsveränderungen:
Tabelle 7-1: Darlehen, Beteiligungen und Wertpapiere
Vermögen aus Darlehen,
Beteiligungen und Wertpapieren
Darlehen
Beteiligungen (Nennbetrag)
Wertpapiere
Summe
Stand
31.12.2002
Veränderung
zum Vj.
Stand
31.12.2003
in Mio. Euro
(Differenzen in den Summen durch Rundungen)
1.582,1
19,2
1.601,3
614,5
7,6
622,1
0,0
0,0
0,0
2.196,6
26,7
2.223,3
86
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Bemerkungen des Rechnungshofs
7.1.2
Vermögen aus Darlehensforderungen
Der Bestand der Darlehen ist im Jahr 2003 geringfügig um
19,2 Mio. Euro auf 1.601,3 Mio. Euro angewachsen. Die
kommunalen Darlehen mit Ansparverpflichtungen aus dem
Hessischen Investitionsfonds (§§ 11 bis 13 des Investitionsfondsgesetzes) machen mit 1.128,6 Mio. Euro (70,5 v. H.)
den weitaus größten Anteil der insgesamt ausgegebenen
Darlehen des Landes aus. Diese Darlehen stiegen gegenüber dem Vorjahr (Stand: 1.092,5 Mio. Euro) um 36,1 Mio.
Euro an.
Die folgende Tabelle 7-2 gibt eine Übersicht über die Zusammensetzung der ausgegebenen Darlehen:
Tabelle 7-2: Entwicklung der Darlehen im Jahr 2003
Darlehen
Stand
31.12.2002
Veränderung
zum Vj.
Stand
31.12.2003
in Mio. Euro
(Differenzen in den Summen durch Rundungen)
Darlehen aus dem Landesstock (Wohnungs- u. Städtebau, Zukunftsinvestitionen)
5,1
-1,1
4,0
Darlehen an die Deutsche Bundesbahn u.
die nicht bundeseigenen Eisenbahnen
7,8
0,0
7,8
13,3
0,0
13,3
0,2
0,0
0,2
Darlehen für die Landwirtschaft
10,4
0,2
10,6
Errichtung u. Förderung ländl. Siedlungen
96,8
-7,1
89,7
Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
170,5
4,0
174,5
Darlehen an die studentische Darlehenskasse
1,0
0,0
1,0
Kredite (Alternative Betriebe)
0,2
0,0
0,2
Schulbaudarlehen an Kommunen nach §
6 Investitionsfondsgesetz
184,1
-12,9
171,2
Darlehen mit Ansparverpflichtungen an
Kommunen nach §§ 11 bis 13 Investitionsfondsgesetz
1.092,5
36,1
1.128,6
0,3
-0,1
0,2
1.582,1
19,2
1.601,3
Darlehen an die Hessischen Staatsbäder
Darlehen an die Deutsche Lufthansa
Sonstige Darlehen
Darlehen
87
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Bemerkungen des Rechnungshofs
7.1.3
Vermögen aus Beteiligungen
7.1.3.1
Übersicht
Die Beteiligungen des Landes erhöhten sich im Jahr 2003
um netto 7,6 Mio. Euro auf einen kumulierten Nennbetrag
in Höhe von 622,1 Mio. Euro (Vorjahr: 614,5 Mio. Euro).Wie
in den Vorjahren belief sich das Engagement des Landes bei
der Fraport AG, Frankfurt am Main, auf 289,5 Mio. Euro. Es
umfasst damit 46,5 v. H. des gesamten Beteiligungsvermögens des Landes.
Die folgende Tabelle 7-3 zeigt die Entwicklung der Beteiligungen nach Vermögensgruppen im Haushaltsjahr 2003.
Der Nennbetrag der Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus (Vermögensgruppe 12010) hat sich
um 7,1 Mio. Euro auf 89,6 Mio. Euro erhöht. Innerhalb der
übrigen Vermögensgruppen (1200, 1201 und 1211) blieb der
Nennbetrag der Beteiligungen unverändert oder änderte
sich nur geringfügig. Die folgende Tabelle zeigt die Nennbeträge der Beteiligungen jeweils zum 31. Dezember der Jahre
2002 und 2003.
Tabelle 7-3: Beteiligungen nach Vermögensgruppen
Beteiligungen nach Vermögensgruppen
Stand
31.12.2002
VeränStand
derung 31.12.2003
zum Vj.
Nennbetrag in Mio. Euro
(Differenzen in d. Summen durch Rundungen)
Beteiligungen an Unternehmen in der Form
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (Vermögensgruppe 1200)
101,0
0,0
101,0
Beteiligungen an Unternehmen des privaten
Rechts (Vermögensgruppe 1201)
430,1
0,5
430,6
82,5
7,1
89,6
Beteiligungen kaufm. eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO an Unternehmen des privaten Rechts (Vermögensgruppe 1211)
0,8
0,0
0,8
Nennbetrag der Beteiligungen insgesamt
614,5
7,6
622,1
Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus (Vermögensgruppe
12010)
7.1.3.2
Unternehmen des öffentlichen Rechts
Bei den Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform
juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Vermögensgruppe 1200) gab es im Jahr 2003 keine Veränderung, sodass
der kumulierte Nennbetrag dieser Beteiligungen eine Höhe
von 101,0 Mio. Euro aufweist. Wie im Vorjahr hielt das Land
eine Beteiligung in Höhe von 10 v. H. an der Landesbank
Hessen-Thüringen (Nennbetrag der Beteiligung 47,7 Mio.
Euro), einen Anteil von 1,6 v. H. an der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main (Nennbetrag 53,2 Mio.
Euro) sowie ein Engagement von 15 v. H. an der Süddeutschen Klassenlotterie, München (Nennbetrag 76.693,78
Euro).
88
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
7.1.3.3
Unternehmen des privaten Rechts
Die Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten
Rechts (ohne Unternehmen zur Förderung des Sozialen
Wohnungsbaus und ohne Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO) sind im Jahr 2003 geringfügig um 0,5 Mio. Euro auf nunmehr 430,6 Mio. Euro angewachsen (Vorjahresendstand: 430,1 Mio. Euro).
Das Land erwarb im Jahr 2003 eine Beteiligung von 50 v. H.
an der Flughafen-GmbH Kassel-Calden mit dem Nennbetrag der Beteiligung von 510.900 Euro.
Beim Stammkapital „Welterbe Grube Messel gGmbH“
minderte sich die Beteiligung des Landes von 100 v. H. auf
65 v. H.
Bei den unmittelbaren Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten Rechts (Vermögensgruppe 1211) gab
es im Haushaltsjahr 2003 neben den aufgeführten Beteiligungen keine wesentlichen Änderungen.
Wie in seinen Vorjahresbemerkungen weist der Rechnungshof darauf hin, dass seit dem Jahr 2001 die aus Eigenmitteln
finanzierten Beteiligungen der hessischen Hochschulen
nicht mehr in dem Beteiligungsbericht des Hessischen Ministeriums der Finanzen und somit auch nicht in oben stehender Tabelle 7-3 aufgeführt sind.
Neben den unmittelbaren Beteiligungen war das Land
mittelbar an über 80 Unternehmen maßgebend beteiligt.17
Über die Fraport AG ist das Land an 37 und über die Messe
Frankfurt GmbH an 24 Unternehmen mittelbar beteiligt.
7.1.3.4
Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus
Die Beteiligungen des Landes an Unternehmen, die die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus zum Ziel haben (Vermögensgruppe 12010), stieg im Jahr 2003 von 82,5 Mio. Euro
um 7,1 Mio. Euro auf 89,6 Mio. Euro. Das Land veräußerte
die gesamten Anteile an der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Hessen, Frankfurt am Main, in Höhe
von 11.172.500 Euro. Diesen Veräußerungen standen zum
31. Dezember 2003 höhere Anteile des Landes sowohl an
der Nassauischen Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, als auch an der
WOHNSTADT Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH, Kassel, gegenüber. Der Anteil am
Stammkapitel der Nassauischen Heimstätte Wohnungs- und
Entwicklungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, erhöhte
sich durch den Erwerb weiterer Anteile auf 53,69 v. H. bzw.
59,0 Mio. Euro (Vorjahr: 40,72 v. H. bzw. 44,7 Mio. Euro). Bei
der WOHNSTADT Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH, Kassel, stieg der Anteil am
Stammkapital ebenfalls durch den Erwerb weiterer Anteile
auf 83,45 v. H. bzw. 30,6 Mio. Euro (Vorjahr: 72,50 v. H. bzw.
26,6 Mio. Euro).
7.1.3.5
Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach
§ 26 LHO
Bei den Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO an Unternehmen des privaten Rechts
trat im Haushaltsjahr 2003 keine Veränderung auf. Der kumulierte Nennbetrag aller Beteiligungen der Vermögensgruppe 1211 beträgt wie im Vorjahr 813.096,56 Euro.
17
Beteiligungen an Unternehmen, deren Kapital zu mehr als einem Viertel von
Unternehmen gehalten wird, an denen das Land unmittelbar mit mehr als einem
Viertel beteiligt ist.
89
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
7.1.4
7.2
Vermögen aus Wertpapieren18
Zu Tz. 7.1.4 Vermögen aus Wertpapieren
Wertpapiere waren – wie in den Vorjahren – nicht im unmittelbaren Landesvermögen enthalten, sie stellen aber einen Teil des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des
Landes Hessen“ dar (vgl. Abschnitt 7.3). Insofern sollte der
vom Ministerium der Finanzen aufzustellende Bestandsnachweis über die vom Land Hessen gewährten Darlehen
sowie über die gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen
einen entsprechenden Querverweis auf die Wertpapiere des
Sondervermögens enthalten. Hierauf hat der Rechnungshof
bereits in den vergangenen Jahren in seinen Bemerkungen
hingewiesen (vgl. zuletzt Bemerkungen 2003 Tz. 7.1.4,
S. 120).
Der Anregung des Rechnungshofs, dass in den Bestandsnachweis über die vom Land gewährten Darlehen sowie über die gehaltenen Wertpapiere und
Beteiligungen ein Querverweis auf die Wertpapiere
des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des
Landes Hessen“ aufgenommen werden sollte, wird
entsprochen.
Liegenschaftsvermögen
Zu Tz. 7.2 Liegenschaftsvermögen
Nach § 86 Abs. 1 LHO ist dem Landtag und dem Rechnungshof u. a. eine zusammengefasste Übersicht über die
Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes vorzulegen. Die Übersicht wird durch den Landesbetrieb „Hessisches Immobilienmanagement“ im Auftrag des Hessischen
Ministeriums der Finanzen (Ministerium) erstellt.
Die zusammengefasste Übersicht über die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes Hessen
zum Stichtag 31.12.2003 ist vom Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement fertig gestellt und
wird umgehend dem Landtag und dem Rechnungshof vorgelegt. Es wird angestrebt, diese jährlich zu
fertigenden Übersichten künftig zeitnah zu erstellen.
Das vorliegende Verzeichnis über die Veränderungen im
Grundbesitzbestand für das Haushaltsjahr 2002 wies zum
Stichtag 31. Dezember 2002 einen Liegenschaftsbestand von
3.607,9 Mio. m2 aus. Hierin waren die Liegenschaften aller
Ressorts, der Hochschulen, der Landesbetriebe und Sondervermögen enthalten. Ferner wies das Verzeichnis nachrichtlich einen Bestand von 44,8 Mio. m2 an landeseigenen Straßenflächen aus. Bei der Domänenverwaltung wurde eine
Bestandsberichtigung aufgrund eines Übertragungsfehlers
von -3 Mio. m2 vorgenommen. Die Bestandsberichtigungen
betragen in der Summe insgesamt -2.976.434,51 m2.
Gegenüber dem Bestand zum 31. Dezember 2001 mit
3.612.024.606 m2 verringerte sich der Bestand zum 31. Dezember 2002 durch „Kauf, Sonstigen Erwerb, Verkauf, Sonstige Veräußerung und Tausch“ im Saldo unter Abzug der Bestandsberichtigungen um 1.168.238 m2.
Nach Angaben des Ministeriums konnte die Übersicht über
die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes für
das Jahr 2003 noch nicht erstellt werden. Der Hessische
Rechnungshof hat bereits in den vergangenen Jahren auf die
späte Vorlage und den damit verbundenen Mangel an Aktualität des Grundbesitzverzeichnisses hingewiesen (vgl. zuletzt Bemerkungen 2003, Tz. 7.2, S. 120).
Im Zuge der Umstellung auf das kaufmännische Rechnungswesen wird das Vermögen der nach § 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten ab dem Haushaltsjahr 2004 mengen- und wertmäßig abgebildet (vgl. § 71a
LHO i.V.m. Nr. 7 der Vorläufigen Regelungen zum Finanzund Rechnungswesen der nach § 71a LHO kaufmännisch
buchenden Verwaltungseinheiten). Ziel der Landesregierung ist es, den Wert des Liegenschaftsvermögens zu beziffern und damit das gesamte Landesvermögen zutreffender
darzustellen. Ein Konzept zur Bewertung des gesamten Immobilienvermögens des Landes ist in Bearbeitung.
7.3
Entwicklung der Sondervermögen
Bei den Sondervermögen handelt es sich im Gegensatz zu
den Rücklagen um tatsächliches Vermögen des Landes im
engeren Sinne, das – als Darlehensforderungen ausgebracht,
als Geldanlage auf dem Kapitalmarkt oder in Wertpapieren
investiert – Erträge erwirtschaften kann. Zu den Sondervermögen des Landes zählen der „Hessische Investitions-
18
Stellungnahme der Landesregierung
Der Wertpapierbestand aus der Zeit vor der Gründung des Landes Hessen, der
keinen Wert aufweist, bleibt außer Betracht.
90
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
fonds“, die „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ und
das Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“.
Der „Hessische Investitionsfonds“ (Nachweis in Anlage 12
der Haushaltsrechnung) verminderte sich im Jahr 2003 von
1.345,1 Mio. Euro auf 1.317,0 Mio. Euro. Das Sondervermögen bestand dabei zu 94,2 v. H. (1.241,2 Mio. Euro) aus ausgegebenen Darlehen sowie zu 5,8 v. H. (75,8 Mio. Euro) aus
Geldbeständen.
Das in Anlage 13 der Haushaltsrechnung gesondert dargestellte Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes
Hessen“ wies im Haushaltsjahr 2003 einen Endbestand in
Höhe von 146,6 Mio. Euro auf. Damit ist das Sondervermögen gegenüber dem Vorjahresbestand (103,6 Mio. Euro) um
43,0 Mio. Euro angestiegen. Der Bestand des Sondervermögens setzte sich ausschließlich aus festverzinslichen Wertpapieren zusammen, die mit ihren Anschaffungskosten in die
Bewertung eingingen. Das Sondervermögen, errichtet durch
das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), soll ab dem Jahr 2014 über einen
Zeitraum von 15 Jahren die Versorgungsaufwendungen für
die Beamten/Beamtinnen im Ruhestand teilweise abdecken
und so zu einer Entlastung des Landeshaushalts beitragen.
Das Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“, das als stille Einlage in die Landesbank Hessen-Thüringen eingebracht und in Anlage 14 der Haushaltsrechnung gesondert dargestellt ist, wies zum 31. Dezember
2003 einen Bestand von 3.867,7 Mio. Euro und ausgebuchte
Ausfälle von 7,1 Mio. Euro (Vorjahr: Bestand von 4.004,9
Mio. Euro und Ausfälle von 6,7 Mio. Euro) auf.
7.4
Entwicklung der Rücklagen, Fonds und Stöcke
7.4.1
Bedeutung für den Landeshaushalt
Nach § 85 Nr. 2 LHO ist der Haushaltsrechnung eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand
an Sondervermögen und Rücklagen beizufügen. Die Landesregierung ist dieser Verpflichtung durch den Ausweis der
Rücklagen, Fonds und Stöcke in Anlage 2 der Haushaltsrechnung 2003 nachgekommen.
Zum 31. Dezember 2003 wies die Haushaltsrechnung 107
Sondervermögen- und Rücklagepositionen aus (Vorjahr:
118 Positionen). Der Rücklagebestand war im dritten Jahr in
Folge rückläufig. So ging der Betrag aller Rücklagen, Fonds
und Stöcke von 618,7 Mio. Euro im Jahr 2002 um 330,1 Mio.
Euro auf 288,6 Mio. Euro zurück und verringerte sich damit
um mehr als die Hälfte. Die Rücklagen liegen unter dem Betrag der im Landeshaushalt gebildeten Ausgabereste des
Jahres 2003 von 325,2 Mio. Euro (vgl. Tz. 1.2.3).
7.4.2
Entwicklung im Einzelnen
Anhand der nachfolgenden Tabelle ist erkennbar, dass sich
der Gesamtbestand der im Rahmen der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) gebildeten Rücklagen im Jahr 2003
von 144,5 Mio. Euro um 28,8 Mio. Euro auf 115,7 Mio. Euro
reduziert hat. Hieran hatten die Allgemeinen Rücklagen in
den budgetierten Bereichen einen Anteil von 95,4 Mio. Euro
und die Investitionsrücklagen einen solchen von 13,4 Mio.
Euro. Durch Auflösung der Personalausgabenrücklage des
Justizministeriums und der Rücklage Personalkostenbudgetierung, die beide in den Bestand der Allgemeinen Rücklage
transferiert wurden, gingen die aus Personalminderausgaben gebildeten Rücklagen um insgesamt 9,4 Mio. Euro auf
6,9 Mio. Euro zurück.
Ferner ermäßigten sich die „traditionellen“ Rücklagen von
474,1 Mio. Euro auf 172,7 Mio. Euro. Zu diesem Rückgang
hat insbesondere die Umbuchung von 278,1 Mio. Euro der
91
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Ausgleichsrücklage in die Rücklage „Zukunftsoffensive
Hessen“ und deren Minderung um 230,2 Mio. Euro auf 94,9
Mio. Euro sowie die Minderung der Rücklage nach § 6 des
Grundwasserabgabengesetzes um 63,0 Mio. Euro auf 57,7
Mio. Euro beigetragen.
Der Landesdarlehensstock bei der Hauptfürsorgestelle des
Landeswohlfahrtsverbandes und der Lyzeumsfonds Rasdorf
wiesen unter der Kategorie Fonds und Stöcke zum Jahresende 2003 einen Bestand in Höhe von zusammen 0,2 Mio.
Euro auf.
Die folgende Tabelle 7-4 zeigt im Detail die Entwicklung der
Rücklagen, Fonds und Stöcke im Haushaltsjahr 2003:
Tabelle 7-4: Entwicklung der Rücklagen, Fonds und Stöcke im Haushaltsjahr 2003
Rücklagen, Fonds
und Stöcke
Bestand
Einnahmen Ausgaben
31.12.2002
Bestand
31.12.2003
Betrag in Mio. Euro
(Differenzen in den Summen durch Rundungen)
Rücklagen (ohne NVS)
darunter:
Rücklage nach dem
Abwasserabgabengesetz
Rücklage nach § 6
Grundwasserabgabengesetz
Waldrücklage nach § 29 Abs. 2
u. 3 Forstgesetz
474,1
396,6
707,4
172,7
51,1
0,0
51,1
0,0
120,7
57,7
120,7
57,7
4,5
0,0
4,5
0,0
2,1
0,0
0,8
1,3
289,2
0,0
289,1
0,1
Rücklage Zukunftsoffensive
Hessen
0,0
325,1
230,2
94,9
Schuldendienstrücklage
2,6
11,8
0,0
14,4
144,5
37,2
65,9
115,7
16,3
0,3
9,7
6,9
115,5
28,6
48,7
95,4
12,7
8,3
7,6
13,4
0,2
5,5
5,4
0,2
618,7
439,3
769,2
288,6
Domänenrücklage
Ausgleichsrücklage
Rücklagen im Rahmen der
NVS
Personalbudgets /
Personalkostenrücklagen
Budgetierte Bereiche –
Allgemeine Rücklagen
Budgetierte Bereiche –
Investitionsrücklagen
Fonds und Stöcke
Rücklagen, Fonds u. Stöcke
zusammen
.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
93
Stellungnahme der Landesregierung
Teil II Bemerkungen zu den Einzelplänen (EPl.)
Hessisches Kultusministerium (Epl. 04)
8
Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen
(Kapitel 04 57 und 04 59)
Bei Erzieherinnen an Schulen für Praktisch Bildbare und
Schulen für Körperbehinderte fehlten Nachweise über
Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode. Diese Mehrarbeit wäre für die Freistellung in den Schulferien über den
tarifvertraglichen Urlaubsanspruch hinaus zu leisten gewesen. Durchschnittlich konnten 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit nicht nachgewiesen werden. Dies
entspricht im Schuljahr 2004/2005 rechnerisch 44 Stellen
mit jährlichen Personalkosten von zwei Millionen Euro.
Der Rechnungshof empfiehlt, die Arbeitszeiten der Erzieherinnen, die während der Unterrichtszeit zu erbringen sind,
zu erhöhen. Weiterhin sollten den Erzieherinnen selbständige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übertragen und
der Einsatz von Sonderschullehrkräften so weit wie möglich auf den Kernbereich des Unterrichts konzentriert werden.
8.1
Vorbemerkung
Neben Lehrkräften sind an Schulen für Praktisch Bildbare
und Schulen für Körperbehinderte (Abteilungen für Lernhilfe und für Praktisch Bildbare) Erzieherinnen tätig. Schulspezifisches Ziel ist es, schwer und schwerst mehrfach körperlich und geistig behinderte Kinder von Hilfe möglichst
unabhängig zu machen und ihnen ein aktives Leben in der
Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Im Schuljahr 2003/2004 waren 306 Erzieherinnen an solchen
Sonderschulen eingesetzt. Die jährlichen Personalausgaben
betrugen ca. 14 Mio. Euro. Vom Schuljahr 2004/2005 an sind
381 Stellen für Erzieherinnen zugewiesen. Der Rechnungshof hat in den Jahren 2003 und 2004 den Einsatz von Erzieherinnen untersucht und dabei elf Sonderschulen mit 98 Erzieherinnen örtlich geprüft.
8.2
Arbeitszeitnachweise
8.2.1
Das Ministerium hat die Tätigkeit der Erzieherinnen durch
Richtlinien geregelt. Danach sind die Schulleitungen verpflichtet, Nachweise über geleistete Arbeitszeit der Erzieherinnen zu führen, da sie keine festen Arbeitszeiten haben.
Eine Berichtspflicht gegenüber den Staatlichen Schulämtern sahen die Richtlinien nicht vor.
Bei fünf der elf untersuchten Schulen fand der Rechnungshof für die geprüften Jahre 2001 bis 2003 keinerlei Arbeitszeitnachweise vor. Die übrigen Schulen führten Nachweise
nur für einen geringen Teil der Arbeitszeit (6,5 Zeitstunden
je Woche für Aufgaben außerhalb des Unterrichts). Soweit
Nachweise vorhanden waren, waren diese nicht systematisch
ausgewertet.
8.2.2
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass vorgeschriebene
Arbeitszeitnachweise jahrelang nur vereinzelt geführt und
ausgewertet wurden.
8.2.3
Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe Schulleitungen und
Staatliche Schulämter auf die geltenden Nachweis- und Dokumentationspflichten immer wieder aufmerksam gemacht.
Die Dokumentation der Arbeitszeit werde künftig durch
entsprechende Formular-Masken erleichtert und vereinheitlicht. Eine neue Richtlinie werde die Schulleitungen zu re-
Zu Tz. 8 Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen
(Kap. 04 57 und 04 59)
Sozialpädagogische Mitarbeiter/innen an Schulen
für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der
Bewältigung der Anforderungen im Unterricht. Der
lebenspraktischen und ganzheitlichen Erziehung der
Schülerinnen und Schüler kommt dabei eine hohe
Bedeutung zu. Durch die zunehmende Zahl von
Schülerinnen und Schülern mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind die Anforderungen, der
Bedarf und die Belastungen an das Personal dieser
Schulformen in den letzten Jahren stark angestiegen.
Der Mitteilung entsprechend werden zeitnah neue
Richtlinien für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Schulen für Praktisch Bildbare
und Schulen für Körperbehinderte erlassen, die die
wesentlichen Aspekte mitteilungskonform umsetzen.
Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist folgendes Modell beabsichtigt: Über den Urlaubsanspruch hinausgehende unterrichtsfreie Zeiten in den
Schulferien werden – angelehnt an die Berechnungen des Rechnungshofs – als Arbeitszeit in der
Unterrichtsperiode ausgewiesen. Jeweils abhängig
von Qualifikation und Arbeitsfeld der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen (u. a. Erzieherinnen und
Erzieher) werden durchschnittlich 75 v. H. der Arbeitzeit für den Unterrichtseinsatz, für Betreuung
und Erziehung – vorgesehen. Dies entspricht einer
Erhöhung dieses Anteils altersabhängig um 3 bis 7
Zeitstunden pro Woche; damit wird dem Wunsch des
Rechnungshofs auf eine deutliche Erhöhung des Anteils für Unterrichtszusammenhänge voll entsprochen. Die übrigen Anteile entfallen auf Vor- und
Nachbereitung und außerunterrichtliche Aufgaben.
Durch die nunmehr eindeutige Nachweispflicht über
die Einarbeitung der unterrichtsfreien Zeit während
der Ferien und den Anstieg des unterrichtswirksamen Anteils wird das rechnerische Einsparpotenzial
von 2 Mio. Euro der nachzuweisenden Arbeitszeit
zugeführt.
Die Berichtspflicht wird verschärft: Der Arbeitszeitnachweis soll der Schulleitung monatlich zur Prüfung
vorgelegt werden. Die Staatlichen Schulämter werden angewiesen, die Arbeitszeit halbjährlich zu sichten und dem Kultusministerium gegenüber halbjährlich zu berichten.
Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und den Erfordernissen vor Ort angemessen entsprechen zu
können, ist auch eine Stellenausschreibung in Stellenanteilen erforderlich. Dies wurde bereits im Erlass zur Stellenbesetzung von Erzieherinnen (Az.: VI
- 631/10-796 - vom 12.02.2004) bekräftigt.
94
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
gelmäßiger Prüfung der Arbeitszeitnachweise verpflichten
und bei Abweichungen eine Berichtspflicht gegenüber dem
Staatlichen Schulamt festlegen.
8.2.4
Der Rechnungshof begrüßt die eingeleiteten Maßnahmen.
Er weist aber darauf hin, dass das Ministerium auch bei Delegation von Aufsichtsfunktionen auf nachgeordnete
Dienststellen nicht völlig von eigenen Aufsichtspflichten
entbunden ist.
8.3
Einhaltung der Jahresarbeitszeit
8.3.1
Die Arbeitszeit der Erzieherinnen richtet sich, abweichend
von der Regelung für Lehrer, nach tarifvertraglichen Vorschriften. Den Richtlinien des Ministeriums liegt eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden zugrunde.
Diese Regelung unterstellt, dass sich die Arbeitszeit der Erzieherinnen gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt. Das ist
im Schulbetrieb jedoch nicht der Fall. Denn die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien von durchschnittlich 62 Tagen
im Jahr übersteigt den Urlaubsanspruch der Erzieherinnen
von mindestens 26 und höchstens 33 Arbeitstagen jährlich
um bis zu 36 Tage.
Eine angemessene, berufsspezifische Beschäftigung der Erzieherinnen ist in den Schulferien nur sehr eingeschränkt
möglich. Das Ministerium war der Auffassung, Arbeitszeitschulden aus den Schulferien würden durch nachgewiesene
Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode ausgeglichen.
Der Rechnungshof hat demgegenüber festgestellt, dass dies
bei den geprüften Schulen nicht der Fall war. Durchschnittlich wurden 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit der Erzieherinnen nicht abgerufen. Dies hätte im Schuljahr 2003/2004 rechnerisch der Arbeitskraft von rund 35,5
Stellen mit jährlich ca. 1,62 Mio. Euro Personalkosten entsprochen.
Vom Schuljahr 2004/2005 an stehen 381 Stellen für Erzieherinnen zur Verfügung. Wenn die tarifvertragliche Arbeitszeit
der Erzieherinnen künftig in vollem Umfang eingefordert
würde, ließen sich rechnerisch Arbeitskraftreserven von 44
Stellen mit einem Wert von jährlich rund 2 Mio. Euro erschließen.
8.3.2
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Erzieherinnen
nicht die tarifvertragliche Jahresarbeitzeit erbrachten.
8.3.3
Das Ministerium hat eingeräumt, dass die Einarbeitung der
Freistellung in den Schulferien durch die bisherigen Richtlinien nicht konkret vorgeschrieben sei. Es werde eine fachgebietsübergreifende Arbeitsgruppe einrichten, um die Arbeitszeiten einheitlich zu regeln und dabei alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die tarifvertragliche Arbeitszeit unter
Berücksichtigung der Ferienzeiten nachweislich abzurufen.
Der Rechnungshof habe nur den Nachweis der Arbeitszeit
geprüft, nicht aber Arbeitszeiten oder Arbeitsinhalte selbst.
Fehlende Nachweise der Arbeitszeit dürften nicht zu dem
Schluss führen, dass die Arbeit nicht geleistet worden sei.
Die Aussage, wonach jährlich Arbeitskraft im Wert von rund
2 Mio. Euro ungenutzt bleibe, sei „demzufolge in ihrer absoluten Festlegung so nicht zu bestätigen“. Auch die Gleichsetzung dieser angenommenen „Arbeitskraftreserve“ mit
einer Kapazität von 44 Stellen als mögliches Einsparpotenzial sei rein rechnerisch zu sehen und gehe am Bedarf der
Schulen vorbei.
8.3.4
Der Rechnungshof hat mit rund einem Viertel der Erzieherinnen der geprüften Schulen ausführliche Gespräche zur
Art ihrer Tätigkeiten und zur dafür benötigten Arbeitszeit
geführt. Daran schlossen sich Gespräche mit Schulleitungen
zum Einsatz der Erzieherinnen an. Dabei räumten die Gesprächspartner ein, dass Urlaubsblätter für Erzieherinnen
und Nachweise über Umfang und Ausgleich von Arbeits-
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
zeitschulden aus Freistellungen in den Schulferien fehlten.
Nach allgemeiner Einschätzung leisteten Erzieherinnen
zwar Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode, keiner
der Gesprächspartner machte aber Mehrarbeit in der Größenordnung von bis zu 36 Arbeitstagen geltend.
Dem Einwand des Ministeriums, die ermittelte ungenutzte
Arbeitskraft und deren Umrechnung in Stellenkapazität
seien rein rechnerisch zu sehen und träfen „in absoluter
Festlegung“ nicht zu, ist entgegenzuhalten, dass dies bei der
Ermittlung von Kapazitätsreserven in der Natur der Sache
liegt.
8.4
Pauschale Zeitansätze
8.4.1
Nach den geltenden Richtlinien verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit der Erzieherinnen auf 25 Zeitstunden, die
während der Unterrichtszeit der Schule zu erbringen sind,
und 7 Zeitstunden für die Vor- und Nachbereitung der Tätigkeiten zur Unterstützung des Unterrichts. Die verbleibende Arbeitszeit (6,5 Zeitstunden) soll schulischen Aufgaben außerhalb des Unterrichts gelten.
Erfahrungswerte zu Art, Umfang und Notwendigkeit außerunterrichtlicher Aufgaben lagen dem Ministerium nicht vor.
Sie konnten wegen weitgehend fehlender Arbeitszeitnachweise auch zur Zeit der Prüfung des Rechnungshofs nicht
gewonnen werden.
8.4.2
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die pauschalen
Zeitansätze von 7 und 6,5 Stunden zusammen die unmittelbar dem Unterricht gewidmete Zeit um mehr als ein Drittel
schmälern. Ministerium oder nachgeordnete Stellen haben
die in den Richtlinien festgeschriebenen pauschalen Zeitansätze nicht auf Angemessenheit geprüft.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Möglichkeit zu nutzen, zusätzliche Arbeitsstunden für den Unterricht zu gewinnen. Er hat darauf hingewiesen, dass jede Erhöhung des
Einsatzes der Erzieherinnen im Unterricht um eine Zeitstunde pro Woche rechnerisch einen Zuwachs von rund 14
Stellen mit einem Wert von jährlich rund 0,65 Mio. Euro an
Personalkosten bewirken würde. Der Rechnungshof regt an,
auch für die längerfristige Personalplanung wöchentlich von
mehr als 25 Zeitstunden auszugehen.
8.4.3
Das Ministerium weist auf die Vielzahl regelmäßiger Tätigkeiten hin, die pauschale Zeitansätze sinnvoll erscheinen ließen. Es strebe aber eine Verstärkung des unterrichtswirksamen und unmittelbar betreuungsrelevanten Einsatzes an.
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neuregelung der
Lehrerarbeitszeit solle unter Berücksichtigung der unterschiedlichen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten auch ein Modell für Erzieherinnen auf Grundlage
eines Jahresarbeitszeitkontos erarbeitet werden. Als Eckpunkte werde derzeit diskutiert, 70 v. H. der Arbeitszeit für
die Unterrichtszeit samt Betreuung und Erziehung, 18,5
v. H. für Vor- und Nachbereitung und 11,5 v. H. für außerunterrichtliche Aufgaben einzusetzen. Die Arbeitszeit
werde angemessen zu dokumentieren und der Umfang einer
Präsenzpflicht unter Berücksichtigung außerschulischer
Aufgaben festzulegen sein.
8.4.4
Der Rechnungshof begrüßt die Absicht, den Personaleinsatz
zugunsten der Unterstützung des Unterrichts zu stärken. Er
weist darauf hin, dass bei einem Arbeitszeitanteil von 70
v. H. der Einsatz für Unterrichtszwecke lediglich um 2 Stunden bzw. 8 v. H. wöchentlich von jetzt 25 Zeitstunden auf 27
Zeitstunden anstiege.
Angesichts der beträchtlichen finanziellen Auswirkungen
sollten Arbeitszeitanteile für die Vor- und Nachbereitung
der Unterrichtszeit und für außerunterrichtliche Aufgaben
95
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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
nicht allein auf Grund unbelegter „Erfahrungswerte“ festgelegt werden. Hinreichend aussagekräftige Erfahrungswerte sollten auf der systematischen Auswertung geprüfter
Arbeitszeitnachweise über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruhen.
8.5
Aufgabenverteilung zwischen Erzieherinnen und Lehrkräften
8.5.1
In den Richtlinien für den Unterricht in der Schule für Praktisch Bildbare hat das Ministerium die Schülerwochenstunden geregelt. Der von Sonderschullehrkräften zu erteilende
Pflichtunterricht ist dagegen noch nicht in einer Stundentafel festgelegt.
Der Unterricht wird überwiegend als fächerübergreifender
Gesamtunterricht erteilt, um schwer und schwerst mehrfach
körperlich und geistig behinderte Kinder bestmöglich zu
fördern. Die Sonderschullehrkräfte werden bei ihren Erziehungsaufgaben von Erzieherinnen unterstützt. Diese sind
auch bei Betreuungsaufgaben, wie etwa individuelle Hilfestellung sowie Trainings- und Fördermaßnahmen, nicht selbständig eingesetzt.
8.5.2
Der Rechnungshof hat angeregt, verbindlich festzulegen, in
welchem Umfang Pflichtunterricht durch Sonderschullehrkräfte (Besoldungsgruppe A 13 und höher) zu erteilen ist. Er
empfiehlt, künftig erzieherische und betreuende Aufgaben
den Erzieherinnen (Vergütungsgruppe V c bis IV b BAT,
vergleichbar Besoldungsgruppe A 8 bis A 10) zu übertragen.
Die notwendige fachliche Kooperation von Lehrkräften und
Erzieherinnen bleibt davon unberührt. Die Konzentration
des Einsatzes von Sonderschullehrkräften auf den Kernbereich des Unterrichts und der eigenverantwortliche Einsatz
von Erzieherinnen bei berufstypischen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben würde die Wirtschaftlichkeit deutlich erhöhen.
8.5.3
Das Ministerium hat mitgeteilt, zum Qualitätsstandard der
Schule für Praktisch Bildbare und der Schule für Körperbehinderte gehöre die gemeinsame, ganzheitlich orientierte
Arbeit mit den Schülern. Eine Trennung zwischen Pflichtaufgaben und Betreuung gebe es im Bereich des Unterrichts
und der Erziehung nicht, weil diese Schulformen zur Selbständigkeitserziehung beitrügen und davon alle Lebensbereiche umfasst seien.
Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen verflachten die Qualität schulischer Arbeit sehr stark und
widersprächen den fachlichen Zielsetzungen.
Die Unterrichts- und Schulzeit dürfe nicht zu einer bloßen
Betreuungszeit herabgestuft werden. Hier seien die Aufgaben und Tätigkeiten der unterschiedlichen Berufsgruppen
differenziert zu betrachten.
8.5.4
Der Rechnungshof weist darauf hin, dass auch schulische
Arbeit mit behinderten Schülern wie alle staatlichen Aufgaben dem Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung unterliegt.
Entgegen der Annahme des Ministeriums ist sich der Rechnungshof bewusst, dass auch künftig solche Aufgaben anfallen, die den gemeinsamen Einsatz von Lehrkräften und Erzieherinnen erfordern. Er kann jedoch nicht nachvollziehen,
warum Lehrkräfte des höheren Dienstes in allen Teilbereichen von Erziehung und Betreuung eingesetzt werden. Er
sieht auch die Qualität von Sonderschulen nicht als beeinträchtigt an, wenn Erzieherinnen ihrer speziellen Ausbildung entsprechende Aufgaben künftig selbständig, aber unter fachlicher Kooperation und Abstimmung mit Lehrkräften wahrnehmen.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
97
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
9
Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main
(Kap. 05 04)
Die Trennung der Zuständigkeiten bei gleichartigen Aufgaben nach richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten
bzw. nach Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich ist
weder sachgerecht noch notwendig. Sie verursacht eine ineffiziente Zersplitterung der Personalverwaltung. Mit einer
Zusammenlegung wäre ein Einsparpotenzial in Höhe von
ca. 450.000 Euro p. a. verbunden.
Außerdem ließe sich mit einer Straffung der Aufbauorganisation bei gleichzeitiger Aufgabendelegation an nachgeordnete Gerichte die Personalverwaltung vereinfachen und deren Effizienz steigern.
9.1
Aufbauorganisation
Die Aufbauorganisation der Verwaltung des Oberlandesgerichts (OLG) besteht aus den drei organisatorisch getrennten Verwaltungseinheiten Präsidialabteilung, Verwaltungsabteilung und Geschäftsleitung mit insgesamt vierzehn Referaten. Die Gliederung der Personalverwaltung innerhalb
dieser Verwaltungseinheiten ist nicht aufgabenbezogen
strukturiert. Gleiche und sachzusammenhängende Aufgaben werden in verschiedenen Organisationseinheiten bearbeitet. Dies erfordert neben einem hohen Koordinierungsaufwand das Vorhalten von fachspezifischem Wissen an verschiedenen Stellen und verursacht eine Verlängerung von
Durchlaufzeiten aufgrund von Transport- und Liegezeiten.
9.1.1
Ein Grund für diese Zersplitterung von Aufgaben liegt in
der getrennten Bearbeitung von Dienst- und Personalangelegenheiten bei richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten sowie in der getrennten Bearbeitung nach OLG
als Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich. Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Richter und Referendare sowie der Beamten des höheren Dienstes in einer
eigenen Verwaltungsabteilung ist nach Auffassung des
Rechnungshofs im Hinblick auf die Aufgabenstellung und
die Anwendung des Dienstrechts (Beamtenrecht – Hessisches Beamtengesetz [HBG] i. V. m. Hessischem Richtergesetz [HRiG] bzw. Juristenausbildungsgesetz [JAG]) nicht erforderlich. Er hat daher empfohlen, diese Aufgaben zusammenzulegen.
9.1.2
Das Ministerium hat erklärt, dass es dieser Empfehlung
nicht folgen könne. Bei der Aufgabenerledigung für den
richterlichen und nicht richterlichen Dienst bestünden keine
Berührungspunkte. Besonders spreche dagegen, dass bei
richterlichen Personalangelegenheiten zwar auch beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden seien, dabei aber bei einer Vielzahl von Vorgängen richterliche Geschäfte und damit auch die richterliche Unabhängigkeit unmittelbar betroffen seien. Im Übrigen habe sich die organisatorische
Trennung von richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Dienst
vom nichtrichterlichen Dienst bewährt.
Bei der Besetzung der Richterstellen müssten die entsprechenden Gremien wie Präsidial- und Richterrat beteiligt
werden. Dies widerspreche einer organisatorischen Zusammenführung der Personalverwaltung in einer Abteilung.
Weiterhin könne die Zusammenlegung aller Personalangelegenheiten schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil
für den dafür einzusetzenden Referatsleiter eine Arbeitsbelastung entstünde, die weit über das Pensum einer vollen Arbeitskraft hinausginge.
Zu Tz. 9 Organisation der Personalverwaltung beim
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
(Kap. 05 04)
Die Auffassung des Rechnungshofs, Personalverwaltungsaufgaben vom Oberlandesgericht Frankfurt am
Main auf nachgeordnete Dienststellen zu delegieren,
wird im Grundsatz geteilt. Die jetzige Größenstruktur der dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
nachgeordneten Dienststellen lässt derzeit jedoch
eine über den gesamten Geschäftsbereich strukturell
einheitliche Delegation problematisch erscheinen.
Die Größenstruktur der nachgeordneten personalverwaltenden Dienststellen ist auf absehbare Zeit
kaum beeinflussbar.
Zu den weiteren Empfehlungen des Rechnungshofs
wird auf die Erklärungen und Mitteilungen des Ressorts verwiesen.
98
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
9.1.3
Der Rechnungshof verkennt nicht, dass bei der Besetzung
der Richterstellen die entsprechenden Gremien beteiligt
werden müssen. Diese Beteiligung wäre auch bei einer geänderten Aufbauorganisation weiterhin möglich.
Nach einer Zusammenlegung entstünde für die Referatsleiter keine unzumutbare Arbeitsbelastung.Als Richtgröße für
die Leitungsspannen der Referate des OLG sieht der Rechnungshof auch die Empfehlungen für Mittelbehörden anderer Ressorts (z. B. Oberfinanzdirektionen, Rahmenorganisationsplan der Regierungspräsidien) an. Danach ist für
Mittelbehörden eine deutliche Ausweitung der Leitungsspanne auf acht bis fünfzehn sachbearbeitende Mitarbeiter
des höheren und gehobenen Dienstes als angemessen zu erachten. Dies würde auch die von der Landesregierung für
notwendig erachtete Stärkung der operativen Ebene berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu einer Einsparung
von ca. 450.000 Euro p. a. führen, da vier Stellen entfallen
könnten.19
9.2
Delegation von Aufgaben
Das OLG delegierte bereits Aufgaben der Personalverwaltung an nachgeordnete Gerichte, behielt sich aber weitgehende Vorlage- und Berichtspflichten vor. Diese Verfahrensweise bedingt einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand.
9.2.1
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, dass das OLG Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten des Tarifpersonals einschließlich haushalterischer Bewirtschaftung ohne
Vorbehalte auf die nachgeordneten Gerichte übertragen
sollte. Die Aufhebung der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für das Tarifpersonal, wie im Rahmenkonzept zur Personalentwicklung der Landesverwaltung vorgesehen, stellt dabei
eine Maßnahme zur Erhöhung der Flexibilität bei der weiteren Delegation von Aufgaben dar. Auch hinsichtlich der
Beamtenschaft wären Aufgabendelegationen, zumindest bis
Besoldungsgruppe A13 BBesG einschließlich der Bestellung von Geschäftsleitern des gehobenen Dienstes, angezeigt.
9.2.2
Das Ministerium hat mitgeteilt, dass aus Gründen der
Gleichbehandlung die Zuständigkeit für Arbeitsplatzbemessungen, Höhergruppierungen etc. weiterhin zentral bei
den Mittelbehörden verbleiben sollte. Hierfür sprechen
auch die langjährige Erfahrung und die Tatsache, dass eine
Vielzahl nachgeordneter Behörden bei der Anwendung und
Umsetzung des äußerst komplexen BAT nicht in der Lage
sei, eine einheitliche und tarifgemäße Anwendung zu gewährleisten. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass Organisationsänderungen mit der Einführung von SAP/R3 erfolgen werden. Es gebe erste Anhaltspunkte dafür, dass mit
der Einführung von SAP/R3 eher eine Zentralisierung der
Personalverwaltung zweckmäßig erscheine.
9.2.3
Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken der Neuen Verwaltungssteuerung sollte eine Mittelbehörde im Rahmen ihrer Steuerungsaufgaben unter Einsatz gezielter Kontrollinstrumentarien eine einheitliche und tarifgemäße Anwendung des BAT gewährleisten und als „Serviceeinheit“ die
nachgeordneten Dienststellen in Zweifelsfragen beraten
und unterstützen. Die Aufgabenübertragung auf nachgeordnete Dienststellen darf nach Ansicht des Rechnungshofs jedoch nicht durch weitgehende Vorlage- und Berichtspflichten wieder eingeschränkt werden. Dem widerspricht auch
19
Der Berechnung wurden je zwei Leitungsstellen der Besoldungsgruppen R2 und
A14 BBesG zugrunde gelegt. Der Betrag ergibt sich unter Anwendung der
durchschnittlichen Personalkostensätze des Jahres 2003 – Tabelle 2a des Bundesministeriums der Finanzen, zzgl. Sachkostenpauschale je Beschäftigtem/Arbeitsplatz inkl. Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
nicht die Einführung von SAP/R3, da diese Software nicht
die Einzelfallbearbeitung beeinflusst, die von den nachgeordneten Dienststellen weitgehend selbständig durchgeführt werden kann.
9.3
Verkürzung des Dienstweges
Unterlagen in Personalangelegenheiten der Beamten und
des Tarifpersonals sind von den Direktorialamtsgerichten
regelmäßig auf dem Dienstweg über das Landgericht dem
OLG vorzulegen. Die Bearbeitung der Vorgänge beim
Landgericht umfasst in diesen Fällen sowohl Kenntnisnahme, Weiterleitung mit Sichtvermerk, Erstellen eines Begleitberichts als auch Ausarbeitung von Entscheidungsvorschlägen zur weiteren Bearbeitung durch das OLG.
9.3.1
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, den Verwaltungsablauf effizienter zu gestalten, insbesondere eine Verkürzung
der Vorgangsdurchlaufzeiten und der Transportwege anzustreben. Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht zwingend eine Stellungnahme oder einen Begleitbericht des
Landgerichts erfordern, sollten auf direktem Wege dem
OLG vorgelegt werden bzw. sollten nur in besonders gelagerten Fällen auf dem Dienstweg über das Landgericht zugeleitet werden.
9.3.2
Das Ministerium hat mitgeteilt, der Vorschlag, den Dienstweg grundsätzlich abzukürzen, werde derzeit durch einen
bei ihm zur Stellungnahme umlaufenden Entwurf eines
Runderlasses zur Nutzung des E-Mailing als Transportmedium geprüft. Eine entscheidende Verkürzung des Dienstwegs werde durch die von der Landesregierung beabsichtigte Einführung eines Dokumentenmanagementsystems
erwartet.
9.3.3
Bei der verstärkten Nutzung von E-Mail und Dokumentenmanagementsystem wären zwar schnellere Medien im Einsatz, die Anzahl der beteiligten Hierarchiestufen bliebe jedoch gleich. Damit würde nach Ansicht des Rechnungshofs
die Möglichkeit einer weiteren Effizienzsteigerung nicht
wahrgenommen.
9.4
Der Rechnungshof erwartet, dass das Ministerium bei der
vorgesehenen Organisationsänderung seine Empfehlungen
aufgreift.
99
100
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
10
Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen
(Kap. 07 20)
Die Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg sollten aufgelöst und die Zahl der Ämterstandorte von zwölf
auf acht reduziert werden.
Nach einer empirischen Personalbedarfsschätzung des
Rechnungshofs ließen sich durch diese Aufgabenbündelung
mehr als 240 Stellen einsparen. Bei Umsetzung der aufgezeigten Reorganisationsempfehlungen könnten Personalkosten in einer geschätzten Größenordnung von rund 16
Mio. Euro pro Jahr eingespart werden.
Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah entsprechende organisatorische und personelle Konsequenzen zu
ziehen.
10.1
Die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV)
ist im Wesentlichen zuständig für
– Planung, Bau und Erhaltung von Bundesautobahnen,
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie von Radverkehrsanlagen,
– Straßenausstattung sowie Unterhaltungs-, Betriebs- und
Winterdienst.
Die HSVV ist dreistufig gegliedert. Oberste Landesbehörde
ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung. Mittelinstanz ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. Untere Landesbehörden sind zwölf Ämter für Straßen- und Verkehrswesen
(ÄSV) sowie drei Baustoff- und Bodenprüfstellen. Den
ÄSV sind insgesamt 60 Straßen- und Autobahnmeistereien
bzw. Mischmeistereien nachgeordnet.
Die HSVV wurde auf der Ämterebene zum 1. Juli 1997 aufbauorganisatorisch umstrukturiert. Dabei wurden die ÄSV
Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg aufgelöst und den Ämtern Eschwege, Schotten und Dillenburg als Außenstellen
zugeordnet. Die Außenstellen wurden als Übergangslösung
angesehen. Sie sollten bis Mitte 2002 endgültig aufgelöst
werden. Die Außenstellen bestanden zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen (1. August 2002) fort. Die Binnenorganisation der ÄSV wurde zum 1. Januar 2002 neu geordnet. Dabei wurde eine projektorientierte Organisationsstruktur für
die Planungs- und Bauaufgaben sowie ein Netzmanagement
eingerichtet; zusammenfassbare Aufgaben wurden in Kompetenzcentern gebündelt.
Den ÄSV waren zum 1. August 2002 insgesamt 1.498 Stellen
zugeordnet. Die Stellenausstattung der einzelnen Ämter
war sehr unterschiedlich. Sie lag zwischen 87 Stellen beim
ASV Bensheim und 211 Stellen beim ASV Kassel. Die
Länge des zu betreuenden Straßennetzes bewegte sich zwischen 758 Kilometern beim ASV Wiesbaden und 2.725 Kilometern beim ASV Kassel.
Der Rechnungshof hat in den Jahren 2002 und 2003 Organisation und Personalbedarf der ÄSV geprüft.
10.2
Der Rechnungshof hat die Reorganisation der vergangenen
Jahre und die Ausrichtung der Organisation an der Leistungserstellung als richtigen Schritt zu einer modernen Straßen- und Verkehrsverwaltung gewürdigt. Gleichwohl hat er
die Auffassung vertreten, dass die Reorganisation auf der
Ämterebene noch nicht abgeschlossen ist. Die Kooperation
zwischen den Ämtern und die Bündelung von Aufgaben und
Kompetenzen sollte künftig stärker ausgebaut werden.
Zu Tz. 10 Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen
(Kap. 07 20)
Nach der aufbauorganisatorischen Umstrukturierung der Ämterebene der Hessischen Straßen- und
Verkehrsverwaltung (HSVV) zum 01.07.1997 wurde
im Jahre 2002 in einem weiteren Reformschritt eine
projektorientierte Organisationsstruktur mit Kompetenzcentern eingerichtet. Diese neue Struktur erlaubt eine flexible Anpassung der Aufgabenerledigung an das beauftragte Planungs- und Bauvolumen.
Ein direkt messbarer Erfolg dieses Prozesses ist die
mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 erfolgte
Auflösung der seinerzeit noch erforderlichen Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege,
Schotten und Dillenburg.
Damit ist eine Forderung des Rechnungshofs zur
Ämterstruktur erfüllt.
Durch Beschluss der Landesregierung vom
22.12.2003 wurde festgelegt, dass die Aufgaben der
HSVV künftig auf zwölf Ämterstandorte verteilt
werden sollen.
Die weitere Vorgabe, im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ insgesamt 410 Stellen abbauen zu
müssen, hat den derzeit stattfindenden innerorganisatorischen Veränderungsprozess auf der Ämterebene in der HSVV noch verstärkt. Er ist allerdings
noch nicht abgeschlossen. Das vorgegebene Abbauziel von 410 Stellen auf ein Beschäftigungsvolumen
von 3.250 wird bei Fortschreiben der aktuellen Entwicklung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2006
erreicht sein. Es braucht dann aber noch Zeit, bis alle
eingeleiteten Reformmaßnahmen greifen. Dies wird
2008 der Fall sein. Insoweit erscheint eine erneute
Prüfung und Bewertung durch den Rechnungshof
erst zu diesem Zeitpunkt zweckmäßig.
Hierbei wäre dann auch die weitergehende Forderung des Rechnungshofs nach einer Reduzierung der
Ämterstandorte auf nur noch acht und dadurch zu
erzielende weitergehende Einsparungen insbesondere im Personalbereich (insgesamt nochmals 243
Stellen) im Zusammenhang mit der dann bestehenden Standortstruktur und den durchzuführenden
Aufgaben zu bewerten.
Mit der Umsetzung der Standortreorganisationsvorgabe der Hessischen Landesregierung wird die
HSVV in ihrem Aufbau so strukturiert sein, dass sie
auch künftig die an sie gestellten Aufgaben erfüllen
kann. Besondere Herausforderungen, denen sich die
HSVV zu stellen hat, sind:
• der Bau wesentlicher Autobahnprojekte wie der
A 44 von Kassel nach Eisenach, der A 49 von der
AS Neuental bis zur A 5 und von Teilstücken der
A 66
101
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Der Rechnungshof hat einige Amtsbezirke hinsichtlich Aufgabenumfang und Personalausstattung für zu klein erachtet,
um wirtschaftlich arbeiten zu können. In Anlehnung an verwaltungseigene Überlegungen zum Aufgabenbereich Netzmanagement (Straßenunterhaltung, Verkehr) und im Hinblick auf bereits bestehende große Amtsbezirke mit angemessener Ortsnähe hat der Rechnungshof empfohlen, die
Ämterstandorte von zwölf auf acht zu reduzieren, um damit
verbundene Synergieeffekte nutzen und Stellen einsparen
zu können. Mit dem gleichen Ziel hat er vorgeschlagen, die
drei Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg
aufzulösen.
Der Rechnungshof ist der Frage nachgegangen, ob und in
welchem Umfang sich der Personalbedarf der ÄSV durch
eine Konzentration der Aufgabenwahrnehmung an weniger
Standorten reduzieren lässt. Ziel des gewählten Prüfungsansatzes war, die ÄSV auf der Grundlage von Kennzahlen zu
vergleichen. Hierzu wurde für die Aufgabenbereiche Planung, Bau, Netzmanagement und Zentrale Dienste die Wirtschaftlichkeit als eine Verhältnisgröße von Kosten und Leistungen ermittelt. Im Ergebnis waren deutliche Wirtschaftlichkeitsunterschiede zwischen den einzelnen Ämtern festzustellen, deren Ursachen im Einzelnen untersucht wurden.
Der Personalbedarf der einzelnen Aufgabenbereiche wurde
mit Hilfe einer anerkannt statistischen Methode (Regressionsanalyse) ermittelt. Dabei wurden die Zusammenhänge
zwischen Personalbedarf und Leistungs- und Strukturparametern (Planungsfortschritt, Baufortschritt, Netzlänge, Siedlungsstruktur usw.) untersucht und auf dieser Grundlage die
Mindesteinsparpotenziale bei Reorganisation der Ämterebene bestimmt. Nach dieser empirischen Personalbedarfsschätzung ließen sich durch Auflösung der drei Außenstellen
und durch Reduzierung der Zahl der Ämterstandorte von
zwölf auf acht 243 Stellen einsparen.
• die Steigerung des Bauvolumens auf mehr als 500
Mio. euro
• die Realisierung des Projekts „Staufreies Hessen
2015“
• die unveränderte Ausbildung von mehr als 200
jungen Menschen
• die weitere Modernisierung der HSVV zu einem
betriebswirtschaftlich gesteuerten Dienstleistungsunternehmen.
Die Frage, ob nach erfolgreicher Umsetzung der Vorgaben noch weitergehende strukturelle Einschnitte –
wie dies der Rechnungshof jetzt fordert – möglich
sein werden, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Hierzu bedarf es genauer Auswertungen weiterer Erfahrungen nach Abschluss der Maßnahme ebenso
wie die Betrachtung zukünftiger Aufgaben.
An dieser Stelle muss der Vollständigkeit halber zur
Organisation der HSVV noch darauf hingewiesen
werden, dass derzeit die drei Baustoff- und Bodenprüfstellen zu einem Amt für Baustoff- und Bodenprüfung zusammengelegt werden.
Diese Einsparpotenziale verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgabenbereiche:
Tabelle 10-1: Einsparpotenziale
Aufgabenbereich
Einsparpotenziale in Stellen
Planung
87
Bau
65
Netzmanagement
50
Zentrale Dienste
41
Insgesamt
243
Die ÄSV könnten bei Konzentration der Aufgaben an weniger Standorten – auf Grundlage der Personalkostensätze
2003 des Bundesministeriums der Finanzen – Personalkosten (inklusive Arbeitsplatzkosten) in einer geschätzten Größenordnung von jährlich rund 16 Mio. Euro einsparen. Nach
Ansicht des Rechnungshofs sind diese Einsparungen ohne
Einschränkung des Aufgabenvolumens möglich.
Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang dazu aufgefordert, bereits bestehende Konzepte zur Reorganisation
weiter zu entwickeln und umzusetzen. Hierbei sollten seine
Personalbedarfsschätzungen angemessen berücksichtigt
werden und die errechneten Einsparmöglichkeiten als
Orientierungsrahmen dienen.
102
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
10.3
10.3.1
Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme u. a. ausgeführt, dass sich die HSVV in einem mehrjährigen tief greifenden Umstrukturierungsprozess befindet. Ein direkt
messbarer Erfolg der projektorientierten Organisationsstruktur sei die nunmehr mögliche Auflösung der Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg.
Hinsichtlich der vom Rechnungshof empfohlenen Reduzierung der Ämterstandorte hat das Ministerium auf das von
der Hessischen Landesregierung am 22. Dezember 2003 beschlossene Standortkonzept verwiesen. Danach sollten die
zwölf Ämterstandorte beibehalten werden.
Die vom Rechnungshof angewandte Methodik hat das Ministerium für nur bedingt tragfähig erachtet. Mit Hilfe der
Regressionsanalyse sei zwar grundsätzlich eine vergleichende Bewertung möglich. Die verwendeten Parameter
seien jedoch nicht die von der Straßen- und Verkehrsverwaltung angestrebten Zielzahlen. Die benutzten Leistungsdaten bildeten nicht das gesamte zu bewertende Leistungsspektrum ab.
10.3.2
Weiterhin führt das Ministerium an, dass die HSVV im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ insgesamt 410 Stellen
abbauen müsse.
10.4
10.4.1
Der Rechnungshof begrüßt die beabsichtigte Auflösung der
drei Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg. Er
geht davon aus, dass diese realisiert wird und die personalwirtschaftlichen Konsequenzen zeitnah gezogen werden.
Der Rechnungshof hält an seiner Auffassung fest, dass durch
Aufgabenbündelung an weniger Standorten Rationalisierungspotenziale erschlossen und Stellen eingespart werden
können. Im Gegensatz zum Standortkonzept der Landesregierung bekräftigt er daher seinen Vorschlag, die Zahl der
Ämter von zwölf auf acht zu reduzieren.
Die Kritik des Ministeriums an der vom Rechnungshof angewandten Methodik ist nicht nachvollziehbar. Die Regressionsanalyse ist ein geeignetes Instrument, den Personalbedarf empirisch zu schätzen, die Auswirkungen möglicher Reorganisationsansätze darzustellen und das Spektrum des
möglichen Einsparvolumens aufzuzeigen.
Die Einwände des Ministeriums gegen die herangezogenen
Parameter und Leistungsdaten sind ebenfalls nicht stichhaltig: Eine empirische Schätzung des Personalbedarfs kann
nur aufgrund von Ist-Zahlen – und nicht wie vom Ministerium argumentiert „auf der Basis von angestrebten Zielzahlen“ – erfolgen. Die bei der Analyse herangezogenen Leistungsdaten decken zudem das gesamte Leistungsspektrum
ab.
Die bei der Personalbedarfsschätzung angewandte Methodik, die ausgewählten Kennziffern und die Zuverlässigkeit
der erzielten Ergebnisse werden im Übrigen durch ein Gutachten von Professor Dr. Hujer (Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main) bestätigt. Dieses Gutachten
liegt dem Ministerium vor.
10.4.2
Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die HSVV im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ 410 Stellen (von insgesamt rund 3.700 Stellen) abbauen muss. Ein Zusammenhang zwischen den auf allen Ebenen der HSVV zu erbringenden Einsparungen und dem vom Rechnungshof allein
für die Ämterebene aufgezeigten Einsparpotenzial von 243
Stellen (bei insgesamt 1.498 Stellen) besteht nicht.
Die vom Ministerium bezifferten Stelleneinsparungen sind
im Wesentlichen durch wegfallende oder zu verlagernde
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Aufgaben begründet. Die Personalbedarfsschätzung des
Rechnungshofs geht dagegen von einem unveränderten
Aufgabenbestand aus und zeigt ausschließlich Einsparpotenziale aus einer Optimierung der Aufbauorganisation auf.
Die vom Ministerium im Rahmen der Operation „Sichere
Zukunft“ gemeldeten Stelleneinsparungen sind vom Rechnungshof nicht geprüft worden. Unabhängig von diesen aufgabenkritischen Überlegungen können jedoch – nach der
Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs – allein durch
Auflösung der Außenstellen und Reduzierung der Zahl der
Ämterstandorte von zwölf auf acht mehr als 240 Stellen eingespart werden.
Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah die entsprechenden organisatorischen und personellen Konsequenzen zu ziehen.
103
104
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
11
Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(Kap. 07 74, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 04)
Eine Stadt veräußerte ein mit Zuschüssen des Landes erworbenes Grundstück sofort nach Abschluss der Stadtsanierungsmaßnahme und entzog es dadurch der vorgegebenen Zweckbindung. Aufgrund der Bestimmungen über die
Zweckbindungsdauer von Grundstücken konnte die Stadt
den Veräußerungserlös von rund 1 Mio. Euro fast vollständig zu ihren Gunsten verbuchen.
Der Rechnungshof schlägt vor, künftig Grunderwerb nur
noch mit Darlehen zu fördern.
11.1
Zur Deckung der Ausgaben, die den Gemeinden bei der
Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen entstehen, bewilligt das Ministerium Förderungsmittel im Wesentlichen in Form von Vorauszahlungen zu Zuschüssen oder Darlehen.
Der Rechnungshof hat bei einer Stadt die Verwendung der
Förderungsmittel beim Grunderwerb für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme geprüft und dabei u. a. Folgendes
festgestellt:
Für die Herstellung der Außenanlagen des Stadtplatzes
hatte die Stadt sowohl mit Städtebauförderungsmitteln erworbene als auch aus ihrem Eigentum stammende Grundstücke verwendet. Die Förderung erfolgte durch Zuschüsse.
Nach Abschluss der Sanierung hat die Stadt die Förderung
der betreffenden Grundstücke, die den Zwecken der Stadtsanierung dienten, im Januar 1998 mit dem Land abgerechnet.
Im April 1998 veräußerte die Stadt das aus einem Teil dieser
Fläche gebildete Flurstück 521/9 mit einer endgültigen
Größe von 2.416 m2 an eine Kreissparkasse zu einem Betrag
von rund 988.000 Euro. Dies entspricht einem Preis von rund
409 Euro/m2. Das veräußerte Grundstück dient seither nicht
mehr der Stadtsanierung, wie die Stadt im Rahmen der Abrechnung mit dem Ministerium angegeben hatte, sondern
privatwirtschaftlichen Zwecken.
Aufgrund der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs hat
das Ministerium ermittelt, in welcher Höhe von der Stadt für
das Flurstück 521/9 Förderungsmittel zurückgefordert werden sollen. Das Ministerium hat dabei eine Zweckbindungsdauer der geförderten Teile des Grundstücks von 25 Jahren
zugrunde gelegt, die es ab dem Jahr 1987 für Grundstücke
festgelegt hatte. Dadurch ergab sich eine Rückforderung in
Höhe von rund 20.000 Euro.
Das Land hat im Ergebnis für den Erwerb des Flurstücks
521/9 insgesamt einen Betrag von rund 115.000 Euro beigetragen und erhält durch die Berichtigung der Abrechnung
aufgrund der Veräußerung rund 20.000 Euro zurück. Die
Stadt hat insgesamt einen Betrag von rund 70.000 Euro für
den Erwerb des Flurstücks 521/9 beigetragen und durch dessen Veräußerung einen Erlös von rund 968.000 Euro erzielt.
11.2
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass Grundstücke keiner Abnutzung unterliegen. Eine Zweckbindungsdauer ist nur bei geförderten Anlagen und Gegenständen
sachgerecht, die einer Wertminderung infolge Abnutzung
unterliegen und ihren Zweck nur solange erfüllen können,
bis sie durch Alterung wertlos geworden sind. Grundstücke
haben zu jeder Zeit einen Marktwert, der von zahlreichen
Einflüssen abhängt und zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt durch den Verkehrswert ausgedrückt wird. Die Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen
zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen schlossen deshalb bis zum Jahr 1975 die Förderung der Erwerbskosten
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 11 Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(Kap. 07 74, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 04)
Im betreffenden Fall wurde die Sanierungsmaßnahme erstmals 1969, also noch vor Inkrafttreten des
Städtebauförderungsgesetzes im Jahre 1971, aus
Landesmitteln gefördert, wobei ein Zuschuss u. a.
zum Erwerb von öffentlichen Zwecken dienenden
Grundstücken bewilligt wurde. Mit Aufhebung der
förmlichen Festlegung wurde die Sanierung in der
betreffenden Kommune im Jahre 1992 beendet.
1995 wurden die „Verwaltungsvorschriften über den
Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF)“ aus dem Jahre 1990 unter Mitwirkung des Rechnungshofs wie folgt ergänzt:
„Ändert sich innerhalb von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die
Sanierungssatzung aufgehoben wird, durch Änderung der Nutzung der Wert gemeindeeigener Grundstücke ... gegenüber der Wertfeststellung um mehr als
20 v. H., ist das Ergebnis der Abrechnung bei den
Einnahmen um diese Wertsteigerung zu berichtigen.“
Bei der Abrechnung einer Sanierungsmaßnahme als
Gesamtmaßnahme werden Flächen für Gemeinbedarf oder andere öffentliche Flächen ohne Wertansatz berücksichtigt. Dies war im vorliegenden Fall im
Jahr 1998 geschehen. Da zugleich im Jahre 1998 auch
die ergänzenden Bestimmungen der VV-StBauF erfüllt waren (1992 plus 5 = 1997), ging die Stadt von einer freien Verfügbarkeit des Grundstücks aus, beachtete jedoch nicht, dass zugleich die Zweckbindungsdauer von 25 Jahren für alle erworbenen Teilgrundstücke, die zu dem betreffenden Grundstück vereinigt worden waren, hätte erfüllt sein müssen, um tatsächlich über das Gesamtgrundstück frei verfügen zu
können. Diese Zweckbindungsdauer gilt nach Nr.
8.2.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO auch für Grundstücke. Um die Einhaltung
der Zweckbindungsfrist zu sichern, wird das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
künftig bei Förderung des Grunderwerbs für öffentliche Zwecke die Eintragung der Zweckbindungsfrist im Grundbuch verlangen. Dadurch anfallende
Kosten dürften im Zusammenhang mit den Gesamtkosten der Maßnahme sowie im Hinblick auf die dadurch zu erzielende Durchsetzungsfähigkeit der Einhaltung der Zweckbindungsfristen eher von untergeordneter Bedeutung sein.
Es wird angestrebt, die operative Abwicklung der
Städtebauförderungsmaßnahmen auf die Landestreuhandstelle Hessen zu übertragen. Dadurch werden künftig auch die Prüfung der Zwischennachweise sowie die Abrechnung nach Abschluss der Gesamtmaßnahme dort erfolgen. Hiervon kann eine
zeitnähere Prüfung sämtlicher den Wert beeinflussenden und damit abrechnungsrelevanten Faktoren
erwartet werden.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
von Grund und Boden durch Zuschussmittel grundsätzlich
aus, weil Grunderwerb bis dahin stets als rentierlich oder
vermögenswirksam angesehen wurde.
Der Rechnungshof hält die heute bestehende Regelung mit
einer Zweckbindungsdauer von 25 Jahren für geförderte
Grundstücke für nicht sachgerecht. Wie der dargestellte Fall
zeigt, haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Nutzung
der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu ändern.
Dadurch kann das Ziel der staatlichen Förderung unterlaufen werden. Der Rechnungshof hat bei seinen Prüfungen
weitere derartige Fälle festgestellt, es handelt sich hierbei
um keinen Einzelfall.
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, Grunderwerb generell künftig nur noch mit Darlehen zu fördern. Damit wäre
gewährleistet, dass die Förderungsmittel dem Zuwendungszweck dienen, weil im Falle einer vorzeitigen Veräußerung
das Darlehen sofort rückzahlbar wäre.
11.3
Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass sich die Förderung innerhalb der Stadtsanierung ausschließlich auf
Grundstücke beziehe, die die Gemeinde als Gemeinbedarfsflächen oder andere öffentliche Flächen benötige, die wirtschaftlich nicht verwertbar und somit als unrentierlich zu betrachten seien. Außerdem würden sich die Gemeinden mit
der Annahme des Zuwendungsbescheids zur Einhaltung aller Vorschriften und Bedingungen verpflichten, die an die
Förderung geknüpft sind.
Das Ministerium werde in den Zuwendungsbescheiden verstärkt auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist – insbesondere bei Grunderwerb – aufmerksam machen. Darüber
hinaus beabsichtige es, die Einhaltung der Zweckbindungsfrist bei Grunderwerbsförderungen von bedeutsamem Umfang zukünftig zusätzlich durch einen Eintrag ins Grundbuch zu sichern.
Nach Auffassung des Ministeriums scheide die Förderung
von Grunderwerb nur noch mit Darlehen bei der Städtebauförderung aus. Die jährlich zwischen Bund und Ländern
geschlossenen „Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“ (Verwaltungsvereinbarungen) sähen ausschließlich zins- und tilgungsfreie Vorauszahlungen
vor. Erst im Rahmen der Abrechnung der Gesamtmaßnahme werde entschieden, ob und inwieweit sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden.
11.4
Der Rechnungshof hatte in seiner Prüfungsmitteilung dem
Ministerium mitgeteilt, dass in dem bemängelten Fall die
Stadt ein für den Gemeinbedarf bzw. für öffentliche Flächen
erworbenes Grundstück nachträglich für einen wirtschaftlichen Zweck verwendet hat. Der Hinweis des Ministeriums
darauf, dass sich die Förderung von Grunderwerb innerhalb
der Stadtsanierung ausschließlich auf Flächen des Gemeinbedarfs und öffentliche Flächen beziehe, berücksichtigt
nicht die fortlaufende Entwicklung und das selbstständige
Handeln der Städte während der Zweckbindungsdauer.
Der Rechnungshof hat dem Ministerium durch seine Prüfungsergebnisse immer wieder aufgezeigt, dass die Zuwendungsempfänger die für die Förderung geltenden Vorschriften und Bedingungen – wie auch in diesem Fall – nicht einhalten, häufig sogar bewusst. Der Hinweis des Ministeriums
auf die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zu deren
Einhaltung lässt die tatsächliche Situation außer Acht. Auch
werden künftig verstärkte Hinweise des Ministeriums in den
Zuwendungsbescheiden auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist deshalb keine Abhilfe schaffen.
105
Stellungnahme der Landesregierung
Der eingangs der Prüfungsbemerkungen erwähnte
Vorschlag, künftig den Grunderwerb nur noch mit
Darlehen zu fördern, wird sicherlich auf Bundesebene zu unterschiedlichen Diskussionen führen, zumal auch ein im Rahmen der Städtebauförderung
mit Darlehen geförderter Grunderwerb – nach regulärer Rückzahlung des Darlehens – letztlich vom Zuwendungsempfänger (Kommune) gewinnbringend
veräußert werden könnte, ohne dass das Land anteilig am Erlös partizipieren würde.
Der Grunderwerb für öffentliche Flächen ist häufig
eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung der
Sanierungsziele. Da die Kommunen kaum in der
Lage sein werden, den notwendigen Grunderwerb
ausschließlich darlehensfinanziert zu bewältigen,
könnte die Durchführung von Stadtsanierungsmaßnahmen erheblich erschwert oder gar verhindert
werden.
Trotz erheblicher förderfachlicher Vorbehalte
könnte versucht werden, den Vorschlag des Rechnungshofs (Darlehensförderung beim Grunderwerb)
auf Bund-/Länderebene zu erörtern und entsprechend den Reaktionen danach möglicherweise zielgerichtet eine Änderung der bundesgesetzlichen Regelung zu initiieren.
106
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Einträge in den Grundbüchern über die Zweckbindung der
Grundstücke könnten sinnvoll sein. Die Beschränkung auf
Grunderwerbsförderungen von bedeutsamem Umfang wäre
jedoch nicht sachgerecht, da in der Regel durch die Neuordnung der Grundstücke häufig auch kleine erworbene
Grundstücksflächen zu einem bedeutsamen Grundstück zusammengeführt werden, wie auch in dem hier vorgetragenen
Fall. Auch wäre die Frage der durch die Grundbucheinträge
anfallenden Kosten zu untersuchen.
Die bisher in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen
Bund und Ländern vorgesehene Zuteilung der Förderungsmittel an die Zuwendungsempfänger ausschließlich als tilgungs- und zinsfreie Vorauszahlungen sieht der Rechnungshof nicht als unabänderliche Bestimmung an, zumal diese
jährlich neu abgeschlossen werden.
Das Ministerium sollte darauf hinwirken, dass die staatlichen Förderungsmittel von Beginn an als Darlehen gewährt werden können, um künftig sicherzustellen, dass Förderungsmittel dem Zuwendungszweck dienen.
107
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium für
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Epl. 09)
12
Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen
(Kap. 09 02)
Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes verstärkt das
Land im Rahmen eines langjährigen Programms für jährlich 10 Mio. Euro die Deiche an Rhein und Main, zu deren
Unterhaltung es verpflichtet ist.
Durch wirtschaftlichere Bauweisen und verbesserte Bauüberwachung können bis zu 1 Mio. Euro jährlich eingespart werden.
12.1
Vorbemerkung
Das Land ist nach § 65 Hessisches Wassergesetz zur Unterhaltung der im Landeseigentum befindlichen Winterdeiche
an Rhein und Main mit einer Gesamtlänge von rund 120 Kilometern verpflichtet. Zur Sicherung des Hochwasserschutzes werden die Deiche nach einem langjährigen Programm
verstärkt. Seit 1975 ist über ein Drittel dieser Strecke mit einem Aufwand von rund 95 Mio. Euro saniert worden. Das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches
Umweltamt Darmstadt (RPU) ist für die Planungen und
Bauleistungen zuständig. Der Rechnungshof hat im Jahr
2002 acht Deichsanierungsmaßnahmen aus den Jahren 1998
bis 2001 mit Gesamtkosten von rund 33,5 Mio. Euro geprüft.
Nach dem Stand vom 01. Februar 2001 war insgesamt noch
eine Deichstrecke von rund 77 km zu sanieren. Bis zum Abschluss der Sanierung ist für diese Strecke mit Gesamtaufwendungen von rund 150 Mio. Euro zu rechnen. Jährlich
werden hierfür rund 10 Mio. Euro im Landeshaushalt veranschlagt. Die Sanierungen werden in einzelnen Abschnitten
von jeweils etwa 1 bis 4 Kilometer Länge entsprechend der
Dringlichkeit durchgeführt.
12.2
Bauausführung und Überwachung
12.2.1
Bautagebücher
12.2.1.1 Die Bauverwaltungen des Landes haben entsprechend den
Vergabehandbüchern für jede Baumaßnahme ein Bautagebuch zu führen und als Bestandteil der Bauakte aufzubewahren. Dieses soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten
sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs genau festhalten. Bei Streitfällen kann dies für den Auftraggeber von großer Bedeutung sein.
Bei allen geprüften Baumaßnahmen waren Ingenieurbüros
mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt. Diese wurden vertraglich verpflichtet, täglich auf der Baustelle anwesend zu sein und ein Bautagebuch entsprechend den Richtlinien des Landes zu führen.
Bei keiner der geprüften Baumaßnahmen lag ein Bautagebuch vor. Die vertraglich geforderte tägliche Anwesenheit
der Bauüberwachung war nicht prüfbar, der Bauablauf nicht
im geforderten Umfang dokumentiert. Das RPU hatte diese
Praxis über Jahre nicht beanstandet.
12.2.1.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das RPU die örtliche Bauüberwachung ungenügend kontrolliert und das Fehlen der Bautagebücher nicht gerügt hat. Er hat es für angebracht gehalten, wegen nicht vollständig erbrachter Leistung
eine Kürzung des Honorars zu prüfen.
12.2.1.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, bereits während der Prüfung
des Rechnungshofs habe das RPU angeordnet, Bautagebücher entsprechend den Vorschriften zu führen. Mögliche
Honorarkürzungen seien nur schwer durchsetzbar, weil ein
Mitverschulden des Auftraggebers angeführt werden könne
und die zu erwartende Höhe der Rückforderung den Auf-
Zu Tz. 12 Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen
(Kap. 09 02)
Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz wird darauf hinwirken, dass bei
gleich bleibendem Mitteleinsatz von jährlich 10 Mio.
Euro aufgrund von Effizienzsteigerungen längere
Deichstrecken gebaut werden und so die Verstärkung der Deiche an Rhein und Main schneller abgeschlossen wird.
Es wird dabei insbesondere
• die Standards zur Gestaltung der Deichsanierung
überprüfen,
• das Einsparpotenzial aus der Verwendung der Erkenntnisse des wissenschaftlich begleiteten Versuchs zum Einsatz von Recycling-Material prüfen
und
• die Auftragsvergabe durch Einschaltung der Vergabestelle beim Regierungspräsidium Darmstadt
optimieren.
Änderungsvorschläge des Rechnungshofs werden,
soweit sie unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik umsetzbar sind, Berücksichtigung finden.
Das Ministerium hält angesichts der besonderen
Untergrundverhältnisse im Hessischen Ried vor dem
Hintergrund des enormen Schadenspotenzials von
3 Mrd. Euro und 240.000 betroffenen Menschen
nach wie vor die Ausführung der Deichverteidigungswege (Tz. 12.3 der Bemerkungen) in statisch
bewehrtem Beton für die beste Lösung. Die vom
Rechnungshof erörterten alternativen Bauweisen
verringern nach Auffassung des Ministeriums zu sehr
das Maß an Sicherheit. Die in Tz. 12.3.1 vom Rechnungshof zitierten Gutachten bestätigen an mehreren Stellen diese Auffassung. So ist nach dem Gutachten eines Ing.-Büros aus dem Jahr 1999 die bisher
in Hessen übliche Herstellung mit statischer Bewehrung „im Hinblick auf die Funktion des Deichverteidigungswegs mit Abstand die Beste“ (S. 17). Demgegenüber stelle die Variante des unbewehrten
Deichverteidigungsweges zwar die kostengünstigste
dar, berge aber für die Gebrauchstauglichkeit hohe
Risiken.
Das ebenfalls zitierte Gutachten der TU Darmstadt
enthält lediglich generelle Aussagen, die nicht auf die
besonderen Untergrundverhältnisse im Hessischen
Ried eingehen. Es stellt aber fest, dass bei Hochwasser nur Bauweisen mit lastverteilender Oberbaudecke standsicher sind. Das Maß der Lastverteilung
ist bei statisch bewehrtem Beton größer als bei allen
anderen Bauweisen.
Dem Rechnungshof und den Gutachten ist allerdings darin zuzustimmen, dass der geringere Unterhaltungsaufwand und die höhere Gebrauchstauglichkeit des Stahlbetonwegs mit höheren Kosten „erkauft“ werden (S. 3 des o. g. Gutachtens des Ing.-Bü-
108
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
wand nicht rechtfertige. Die Höhe möglicher Rückforderungen wurde nicht beziffert.
12.2.1.4 Der Rechnungshof erwartet, dass das RPU künftig die Arbeit der Ingenieurbüros sorgfältiger überwacht, damit mangelhafte Leistungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können.
12.2.2
Ausführung von Baustraßen
12.2.2.1 Baustellen zur Verstärkung der Deiche erfordern meist eigene Baustraßen, die während der Bauzeit den Baustellenverkehr aufnehmen und nach Abschluss der Arbeiten wieder beseitigt werden. Bei den vom Rechnungshof geprüften
Baumaßnahmen schrieb das RPU die Erstellung und Unterhaltung dieser Baustraßen als gesonderte Leistung innerhalb der Baumaßnahmen aus. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass rund 10 v. H. der Baukosten aufgrund dieser Ausschreibungsart für die Erstellung und Unterhaltung von
Baustraßen anfielen.
12.2.2.2 Der Rechnungshof hat die Kosten für die nur während der
Bauarbeiten genutzten Fahrwege für zu hoch angesehen und
dies auf unnötig hohe Anforderungen an die Stärke des
Aufbaus (bis zu 70 cm) und die Qualität des Materials (gebrochenes Naturhartgestein) zurückgeführt. Er hat empfohlen, kostengünstigere Alternativen zu prüfen.
12.2.2.3 Das Ministerium hat erklärt, dass seit der Prüfung des Rechnungshofs Baustraßen nicht mehr als eigene Leistungsposition, sondern als Nebenleistung ausgeschrieben würden. Die
Ausführung und Gebrauchstauglichkeit obliege damit den
beauftragten Bauunternehmen. Dieses Vorgehen verspreche ein wirtschaftlicheres Ergebnis, weil der Bauunternehmer dann bestrebt sei, den Aufwand möglichst gering zu halten.
12.2.2.4 Der Rechnungshof geht aufgrund der Auswertung von Abrechnungen davon aus, dass die Änderungen der Ausschreibungen künftig rund 700.000 Euro pro Jahr (10 v. H. der
Baukosten) einsparen.
12.2.3
Nachtragsvereinbarungen
12.2.3.1 Im Oktober 1999 erteilte das RPU einen Auftrag in Höhe
von rund 920.000 Euro zur Sanierung eines Deichabschnitts.
Im Laufe der Bauausführung wurden in 35 Nachtragsvereinbarungen Aufträge in Höhe von rund 395.000 Euro erteilt. Die Schlussrechnung lag mit rund 1.284.000 Euro um
rund 40 v. H. über der Auftragssumme.
12.2.3.2 Der Rechnungshof hat die Erhöhung der Abrechnungssumme auf eine mangelhafte Ausschreibung und eine
schlechte Bearbeitung der Nachträge zurückgeführt. Da die
Preisbildung für die Nachtragsleistungen nicht dem Wettbewerb unterlag, geht er davon aus, dass dem Land ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden ist. Er hat empfohlen,
insbesondere durch die sorgfältige Auswahl geeigneter Ingenieurbüros und eine verbesserte Überwachung derartige
Mängel künftig zu vermeiden.
12.2.3.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die mit diesen Leistungen Beauftragten künftig nicht mehr für Bauüberwachungen im staatlichen Wasserbau eingesetzt würden.
12.2.4
Abrechnung der Sanierung einer Deichschleuse
12.2.4.1 Bei der in Nr. 1.2.3.1 aufgeführten Baumaßnahme wurde ein
Deich saniert, durch den ein Bachlauf zum Rhein geführt
wird. Im Deichquerschnitt ist eine Absperreinrichtung eingebaut, die bei Niedrigwasser des Rheins geöffnet ist, bei
Hochwasser jedoch geschlossen wird, um den Zufluss von
Rheinwasser in das Hinterland zu verhindern. Der landseitige Zulauf dieser „Deichschleuse“ musste aufgrund der
Deichverbreiterung neu erstellt werden, wasserseitig waren
Stellungnahme der Landesregierung
ros). Diese Kosten werden zwar im Hinblick auf die
Bedeutung eines funktionierenden Deichverteidigungswegs für die Deichsicherheit für vertretbar gehalten. Das Ministerium wird aber der Frage, ob insgesamt oder zumindest an bestimmten Streckenabschnitten (z. B. am Main) preisgünstigere Bauweisen
gewählt werden können, weiter nachgehen. Hierzu
soll am 06.07.2005 ein Workshop von Experten stattfinden, an dem insbesondere Vertreter wissenschaftlicher Hochschulen, von Fachbehörden des Bundes
und der Länder und von qualifizierten Ing.-Büros
teilnehmen sollen.
Die andere wesentliche Einsparmöglichkeit, die der
Rechnungshof unter Tz. 12.2.2 „Ausführung von
Baustraßen“ aufzeigt, dürfte sich nur in deutlich vermindertem Ausmaß, als von ihm angenommen, realisieren lassen. Zwar kann es im Einzelfall zu einer
wirtschaftlichen Ausführung von Baustraßen beitragen, wenn diese nicht mehr als eigene Leistungsposition, sondern als Nebenleistung ausgeschrieben werden. Die vom Rechnungshof angenommene Einsparung von 10 v. H. der Gesamtkosten = 700.000 Euro
pro Jahr dürfte aber deutlich überhöht sein. Nach einer inzwischen durchgeführten Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt haben die Kosten der
Baustraßen im Durchschnitt der letzten vier Jahre
jährlich nur 370.000 Euro betragen. Außerdem ist zu
erwarten, dass nach Änderung der Ausschreibungsform die vorher gesondert ausgewiesenen Kosten
der Baustraßen zumindest teilweise auf andere Leistungspositionen umgelegt werden. In dem vom
Rechnungshof in seiner Prüfungsmitteilung dargestellten Fall waren die Kosten der Baustraße besonders hoch, weil diese nach Abschluss der Arbeiten als luftseitige Berme des Deichs eine wichtige
Funktion zu übernehmen hatte. Sie können nicht auf
sämtliche Baustraßen hochgerechnet werden.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Änderungen nicht erforderlich. Während der Durchführung
der Bauarbeiten entschied das RPU, auf Grundlage einer
Nachtragsvereinbarung zusätzlich rund 21 m3 Sandsteinmauerwerk und die Diensttreppe auf der Wasserseite zu sanieren. Ein Ingenieurbüro erarbeitete eine Ausführungsplanung und ein Leistungsverzeichnis mit einzelnen Positionen,
auf dessen Grundlage die Ausführung für rund 17.000 Euro
beauftragt wurde.
Abbildung 12-1: Deichschleuse, landseitig neu erstellt
In Abstimmung mit dem RPU erstellte das Ingenieurbüro
nicht entsprechend dem Leistungsverzeichnis und dem
Baufortschritt die zur Abrechnung notwendigen Aufmaße.
Es nahm stattdessen einmal wöchentlich Stundenaufschreibungen von der bauausführenden Firma entgegen. Diese
summierten sich schließlich auf rund 1200 Facharbeiter- und
rund 200 Baggerstunden mit Kosten von rund 100.000 Euro.
Ein Bautagebuch, das den Baufortschritt dokumentieren
und zur Prüfung der Arbeiten dienen soll, wurde nicht geführt.
Das RPU sah nach Abschluss der örtlichen Erhebungen des
Rechnungshofs von einer Abrechnung auf Grundlage der
Stundenaufzeichnungen ab. Es ließ nachträglich fiktive Aufmaße erstellen, neue Preise aushandeln und rechnete die für
17.000 Euro beauftragen Arbeiten mit 130.000 Euro ab.
109
110
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 12-2: Deichschleuse, saniertes Böschungsmauerwerk (wasserseitig)
12.2.4.2 Der Rechnungshof hat die Abrechnung auf der Grundlage
nachträglich erstellter fiktiver Aufmaße für unzulässig gehalten und finanzielle Nachteile für das Land aufgrund der
Preisgestaltung gesehen. Er hat auf Unstimmigkeiten in der
Stundenlohnerfassung, den Materialnachweisen und der Berechnung der Vergütung hingewiesen. Die vom Ingenieurbüro vertraglich geforderte Leistung hält er für unzureichend erbracht und die Überwachung durch das RPU für
mangelhaft.
Trotz offensichtlicher und vom Rechnungshof aufgezeigter
Widersprüche überprüfte das RPU die Abrechnung nicht.
12.2.4.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die Feststellungen des
Rechnungshofs berechtigt seien, aber das Verfahren nicht
mehr zu ändern sei. Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung seien zweifellos nicht optimal gewesen, und die
Maßnahme sei auch aus Sicht der Fachverwaltung nicht zufrieden stellend abgewickelt worden. Es werde darauf hingewirkt, dass sich solche Fehler nicht wiederholen.
12.2.4.4 Der Rechnungshof hat daraufhin das Ministerium um Prüfung gebeten, ob die unzulässige Abrechnungsweise und die
offensichtlich unrichtigen Nachweise zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Das Ministerium hat dazu mitgeteilt, das RPU habe vom Ingenieurbüro einen Anteil in
Höhe von 30 v. H. des Honorars zurückgefordert. Das Ingenieurbüro habe dies abgelehnt. Das Regierungspräsidium
Darmstadt werde vom Ministerium aufgefordert, einen angemessenen Vergleich zu schließen.
12.3
Deichverteidigungswege
Deichverteidigungswege sichern die Zufahrt schwerer Fahrzeuge entlang der Deiche. Sie werden im Regelfall mit drei
Meter Breite auf einer landseitigen Berme (Absatz in der
Böschung) des Deiches etwa 0,5 Meter über dem angrenzenden Gelände hergestellt. Sie dienen sowohl der regelmäßigen Deichunterhaltung als auch – insbesondere bei Hochwasser – der Beobachtung und Sicherung gefährdeter
Deichabschnitte.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 12-3: Deichverteidigungsweg
12.3.1
Gutachten zur Wegebefestigung
Zur Ermittlung einer standsicheren und wirtschaftlichen
Befestigung der Deichverteidigungswege beauftragte das
damalige Wasserwirtschaftsamt Darmstadt, heute RPU, die
Technische Universität Darmstadt mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens, das im Jahr 1998 vorgelegt
wurde. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Bauweise in Beton als auch in Asphalt hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit und der Standsicherheit gleichwertig
und sehr gut geeignet seien. Der Beton könne dabei sowohl
unbewehrt (ohne Stahleinlage), konstruktiv bewehrt als
auch nach statischen Erfordernissen bewehrt hergestellt
werden.
Ein weiteres Gutachten zur Betonbauweise, das einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben und im Jahr 1999 vorgelegt
wurde, vergleicht auch die Kosten der drei Betonbauweisen
und führt aus, dass im Verhältnis zum unbewehrten Beton
(72.000 Euro/km) der konstruktiv bewehrte (88.000
Euro/km) um 23 v. H. und der statisch bewehrte (118.000
Euro/km) um 64 v. H. teurer sei. Empfohlen wurde die unbewehrte Betonplatte, die alle Anforderungen erfülle und
unter den Betonbauweisen als wirtschaftlichste Lösung
gelte. In zwei weiteren vom RPU in Auftrag gegebenen Gutachten wird von statisch bewehrtem Beton als unwirtschaftlich teurer Bauweise abgeraten.
12.3.2
Ausgeführte Bauweisen
Bei allen geprüften Maßnahmen wurden die Deichverteidigungswege in statisch bewehrtem Beton hergestellt.
Bei einer Baumaßnahme war ein konstruktiv bewehrter Betonweg ausgeschrieben und beauftragt worden. Nach Auftragserteilung wurde an Stelle der konstruktiven eine statische Bewehrung mit der vierfachen Stahlmenge gefordert
und ein Nachtragsvertrag abgeschlossen. Der Mehrpreis betrug rund 28.000 Euro für den 470 Meter langen Weg. Dies
111
112
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
entspricht einem Mehraufwand von rund 60.000 Euro je Kilometer Weg. Baden-Württemberg hat den nach Süden anschließenden Deichverteidigungsweg mit Asphalt befestigt.
Bei einer weiteren Baumaßnahme reichten zwei anbietende
Baufirmen Nebenangebote ein, die an Stelle des ausgeschriebenen statisch bewehrten Betons eine auch für
Schwerverkehr geeignete Asphaltbefestigung vorsahen. Ein
Bieter bot eine Einsparung von 36 Euro je m2, der andere
eine von 47 Euro je m2 Wegefläche an. Dies zeigt, dass Einsparungen von 108.000 Euro bzw. von 141.000 Euro je Kilometer Weg möglich sind. In einem Deichabschnitt wurde
eine Anliegerstraße, die als Deichverteidigungsweg dient, in
Asphalt ausgebaut. Hinweise auf mangelnde Standsicherheit gibt es nicht.
12.3.3
Bauweisen anderer Bundesländer
Das Ministerium hat eine informelle Umfrage unter anderen Bundesländern zur Bauweise von Deichverteidigungswegen durchgeführt. Es übersandte bislang nur eine Vorabfassung der Zusammenfassung der Berichte, da die Ergebnisse noch nicht ausgewertet seien. Danach finden die Bauweisen „ungebundene Oberfläche“, „Pflaster“, „Asphalt“
und „unbewehrter Beton“ Anwendung. Zur Gebrauchstauglichkeit führten alle Länder an, dass sich die jeweils gewählte Bauweise bewährt habe. In Rheinland-Pfalz werden
seit 1955 die Deichverteidigungswege in Asphaltbauweise
hergestellt. Auf der rheinland-pfälzischen Seite des Rheins
ist von vergleichbaren oder ähnlichen untergrundhydraulischen Verhältnissen wie im Hessischen Ried auszugehen.
12.3.4
Wirtschaftlichkeit
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Schlussfolgerungen der Gutachten außer Acht gelassen und die Wege in
der teuersten Bauweise errichtet wurden. Entsprechend
dem Gutachten der Technischen Universität Darmstadt sind
die Bauweisen „unbewehrter Beton“ und „Asphalt“ hinsichtlich ihrer Gebrauchstauglichkeit und Standsicherheit
gleichwertig, sodass die kostengünstigeren Alternativen
ohne Nachteile eingesetzt werden können. Die Ergebnisse
der Umfrage des Ministeriums bestätigen dies.
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass bei Ausführung der rund 40 Kilometer in den nächsten zehn Jahren
noch zu bauenden Deichverteidigungswege in unbewehrtem Beton rund 2 Mio. Euro, bei Änderung der Bauweise in
Asphalt rund 4 Mio. Euro einzusparen seien. Dies bedeute
bei einer jährlichen Bauleistung von rund vier Kilometern
Deichverteidigungswegen eine Ersparnis von ca. 400.000
Euro pro Jahr.
12.3.5
Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass für die aus
seiner Sicht vergleichsweise geringen Kostenvorteile erhebliche Nachteile, insbesondere eine statisch unzureichende
Gestaltung des Deichverteidigungsweges im Bereich nachgiebiger Untergrundschichten, in Kauf genommen würden.
Es hat in diesem Zusammenhang auf die besonderen Untergrundverhältnisse im Hessischen Ried verwiesen. Dessen
ungeachtet wird das Ministerium darauf hinwirken, dass bei
den künftig noch zu sanierenden Deichabschnitten bei der
Prüfung der Notwendigkeit der massiven Befestigung der
Deichverteidigungswege und der entsprechenden Bauausführung ein strengerer Maßstab angelegt werde, um Einsparpotenziale zu realisieren.
12.3.6
Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung, dass die
Gutachten der Technischen Universität Darmstadt und der
Ingenieurbüros als Grundlage für einen sicheren Wegebau
heranzuziehen sind. Danach genügen kostengünstigere Bauweisen allen Anforderungen. In keinem anderen Bundesland sind derart aufwändige Wege wie in Hessen gebaut
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
worden.Auch in Brandenburg hält man unter dem Eindruck
der Hochwasserereignisse vergangener Jahre Deichverteidigungswege in Asphalt für sicher.
Der Rechnungshof weist auf das aufgezeigte Einsparpotenzial von rund 4 Mio. Euro hin.
113
114
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Bemerkungen des Rechnungshofs
13
Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen
(Kap. 09 02)
Im Rahmen eines langjährigen Programms werden zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Deiche an Rhein und
Main verstärkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat
zur Durchführung des Programms externe Ingenieurbüros
und einen Projektsteuerer eingesetzt.
Nach Auffassung des Rechnungshofs kann der Einsatz von
Ingenieurbüros reduziert und auf den Projektsteuerer verzichtet werden.
13.1
Personaleinsatz
13.1.1
Während der Prüfung des Rechnungshofs im Jahr 2002 waren im Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt – Dezernat Staatlicher Wasserbau – (RPU) dreizehn Bedienstete, davon sechs Ingenieure,
für die Deichsanierung beschäftigt. Alle Leistungen zur Planung, Ausführung und Abrechnung der Deichsanierungsmaßnahmen, (Leistungsphasen 1 bis 9 der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure – HOAI –) wurden an Ingenieurbüros vergeben. Für die Aufgaben des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinators wurden weitere Externe
beauftragt. Darüber hinaus wurde zu einer Angebotsprüfung ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen.
13.1.2
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass alle Ingenieurleistungen vergeben wurden, obgleich eigenes Fachpersonal zumindest Teile der Leistungen hätte erbringen können. Er hat
deshalb empfohlen, den Umfang der Vergaben an Externe
zu reduzieren und verstärkt eigenes Personal einzusetzen.
13.1.3
Das Ministerium hat zugesagt, den verstärkten Einsatz eigenen Personals zu prüfen; dabei würden die aktuellen Veränderungen des Personalstandes nach der Operation Sichere
Zukunft zu berücksichtigen sein. Insbesondere solle die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
durch eigenes Personal wahrgenommen werden. Die Beauftragung von Sachverständigen solle künftig sorgfältiger geprüft und nachvollziehbar begründet werden.
13.2
Projektsteuerung
13.2.1
Vergabe
13.2.1.1 Das RPU hat seit mehreren Jahren einen Projektsteuerer
mit der Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben beauftragt,
mit dem im Dezember 2001 für zwei Jahre ein Vertrag über
220.500 Euro netto freihändig abgeschlossen wurde.
13.2.1.2 Der Rechnungshof hat die Vergabe als Verstoß gegen das
Vergaberecht beanstandet, weil das RPU die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) nicht beachtete. Danach haben Dienststellen des Landes vorgesehene
Vergaben, deren Auftragswert 200.000 Euro netto übersteigt, öffentlich bekannt zu machen und Aufträge im Rahmen eines Wettbewerbs mit nachvollziehbarer Auswahlentscheidung zu vergeben.
13.2.1.3 Das Ministerium hat den Vergabeverstoß eingeräumt und
zugesagt, die VOF künftig strikt zu beachten.
13.2.2
Vertrag
13.2.2.1 Der Vertrag mit dem Projektsteuerer sah eine Vergütung für
„Grundleistungen“ und ein Erfolgshonorar für „besondere
Leistungen“ vor, dessen Höhe sich nach den verausgabten
Mitteln bestimmt. Als Grundleistungen werden aufgeführt:
Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsplanung, Ausführung und Projektabschluss. Als besondere Leistung wird
die Erfüllung der Projektziele in Funktion, Qualität, Kosten
und Termine genannt.
Nach einer Auflistung des RPU waren die Grundleistungen
des Vertrags auch als Aufgaben dem Projektmanagement
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 13 Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen
(Kap. 09 02)
Das Ministerium ist bestrebt, den Einsatz Externer
für Deichverstärkungsmaßnahmen so weitgehend
wie möglich zu reduzieren und stattdessen Personal
einzusetzen, das der Personalvermittlungsstelle gemeldet wurde; auch fachlich qualifizierte Personen
mit Rückkehrvermerk könnten diese Aufgaben
wahrnehmen. Dies darf allerdings nicht zu einer Einbuße an Qualität oder zu einer Verzögerung bei der
Abwicklung führen. Die Projektsteuerung soll ab
2006 auf jeden Fall durch verwaltungseigenes Personal wahrgenommen werden.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
(Dezernatsleiter des RPU), den Projektleitern (Bedienstete
des RPU) sowie gleichzeitig den jeweils beauftragen Ingenieurbüros übertragen worden. So wurden die Vergabe der
Bauleistungen und die Termin- und Kostenkontrolle dem
Dezernatsleiter, einem Projektleiter, einem Ingenieurbüro
und schließlich dem Projektsteuerer zugeordnet. Die Abgrenzung der Verantwortlichkeit blieb unklar.
13.2.2.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass Leistungen für die
Baumaßnahmen sowohl dem Projektsteuerer als auch Bediensteten des RPU und Ingenieurbüros übertragen wurden. Zudem sei keine eigene Ingenieurleistung des Projektsteuerers erkennbar gewesen. Dessen Einsatz sei auch deshalb entbehrlich, weil alle wesentlichen Leistungen bei den
Baumaßnahmen an einen Unternehmer vergeben würden
und die Koordinierung des Baugeschehens dessen Angelegenheit sei. Die Leistungen des Projektsteuerers reduzierten
sich damit auf Assistenzarbeiten für den Dezernatsleiter.
Der Rechnungshof hat die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an den Projektsteuerer als nicht gerechtfertigt angesehen. Er hält die Zahlung eines Erfolgshonorars nur dann für
angemessen, wenn durch besondere Leistungen – über die
Erfüllung der Projektziele hinaus – für das Land ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil erbracht würde. Dieser sei jedoch nicht erkennbar. Die Bemessung des Erfolgshonorars
nach den verausgabten Mitteln sei nicht zielführend, da insbesondere unwirtschaftliche Bauweisen und Kostensteigerungen eine Erhöhung des Erfolgshonorars bewirkten.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Aufgaben des Bauherrn durch das RPU selbst wahrnehmen zu lassen. Dadurch
könnten die Mittel für das jährliche Honorar in Höhe von
rund 128.000 Euro eingespart werden.
13.2.2.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe das Regierungspräsidium Darmstadt um Prüfung gebeten, ob die Beauftragung
eines Projektsteuerers künftig verzichtbar sei. Es gehe davon
aus, dass aufgrund einer Umsetzung von Personal der Personalvermittlungsstelle eine externe Vergabe im Falle einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr erforderlich sein werde.
13.2.3
Erneuter Einsatz eines Externen
13.2.3.1 Im Jahr 2003 führte das RPU einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb für Ingenieurleistungen zum Projektmanagement und Bauvertragsmanagement durch. Vom Begriff der
Projektsteuerung rückte es ab. Das RPU erteilte im Dezember 2003 den Auftrag für das Jahr 2004 an das bereits in den
vorhergehenden Jahren mit der Projektsteuerung freihändig
beauftragte Büro. Der Vertrag entsprach weitgehend dem
vorherigen zur Projektsteuerung. Er enthielt gegenüber dem
vorherigen ein höheres Grundhonorar, aber kein erfolgsabhängiges Honorar.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 hat das Ministerium
den Rechnungshof darüber informiert, dass noch nicht über
eine weitere Beauftragung für das Jahr 2005 entschieden
werden könne. Im Oktober 2004 vergab das RPU den Auftrag für das Jahr 2005 ohne Ausschreibung wiederum an dasselbe Büro.
13.2.3.2 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass es die erneute Beauftragung des Ingenieurbüros im Oktober 2004 aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit für gerechtfertigt halte, weil seit dem letzten Teilnahmewettbewerb erst
zehn Monate vergangen gewesen wären. Der Auftragswert
von 200.000 Euro sei nicht überschritten worden.
13.2.3.3 Der Rechnungshof ist der Ansicht, dass keine eigenständigen Ingenieurleistungen beauftragt wurden. Das Abrücken
vom Begriff der Projektsteuerung verdeutliche dies. Er sieht
die damit verbundenen Kosten von 128.000 Euro jährlich als
vermeidbar an.
115
116
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
14
Unterhaltung von Brückenbauwerken
(Kap. 09 02)
Das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet im Rahmen
der Deichunterhaltung Brückenbauwerke im Zuge kommunaler Wege, die für Zwecke des Landes nicht benötigt werden. Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung wurden
unzureichend wahrgenommen.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Baulast für die Brücken den zuständigen Kommunen zu übertragen.
14.1
Das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Staatliches Umweltamt – (RPU) verwaltet sieben Brückenbauwerke, von denen fünf für Zwecke des Landes (Wasserwirtschaft und Deichunterhaltung) nicht benötigt werden. Diese
Brücken dienen dem landwirtschaftlichen sowie dem Ausflugs- und Radverkehr. Das RPU konnte dem Rechnungshof nicht darlegen, wie das ehemalige Wasserwirtschaftsamt
Darmstadt als bis 1997 zuständige Behörde zu dieser Verantwortung kam.
14.2
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat das RPU die
sichere Benutzung dieser Brücken zu gewährleisten. Das
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat dazu durch Erlass festgelegt, dass die Norm „DIN
1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen,
Überwachung und Prüfung“ für die öffentlichen Straßen in
Hessen anzuwenden ist. Jeder Baulastträger wird damit verpflichtet, Brückenbauwerke in regelmäßigen Abständen
durch fachkundiges Personal hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Gebrauchstauglichkeit zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in Bauwerksbüchern zu dokumentieren.
14.3
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass Bauwerksbücher
für die Brücken nicht vorlagen und Prüfungen nicht durchgeführt wurden. Trotz des offensichtlich schlechten baulichen Zustands wurden Unterhaltungsarbeiten unterlassen.
Der Rechnungshof hat darin eine Verletzung der dem Baulastträger auferlegten Verkehrssicherungspflicht gesehen.
Er hat auf die Gefahr hingewiesen, dass deswegen Schäden
möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt und beseitigt wurden. Die Sanierung der Bauwerke könne daher unnötig
hohe Aufwendungen erfordern oder unmöglich werden.
Abbildung 14-1: Unterlassene Brückenunterhaltung
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 14 Unterhaltung von Brückenbauwerken
(Kap. 09 02)
Eine Überprüfung der Brückenbauwerke hat ergeben, dass diese – trotz sichtbarer Mängel – jederzeit
verkehrssicher waren.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den zuständigen Kommunen bereits angeboten, die Brückenbaulast zu übernehmen. Es wird dieses Angebot
jetzt wiederholen. Angesichts der zu erwartenden
Kostenbelastung für die Kommunen sind die Aussichten auf Erfolg aber zurückhaltend zu bewerten.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 14-2: Korrosionsschäden an einem Brückenbauwerk
Der Rechnungshof hat empfohlen zu prüfen, ob Eigentum
und Baulast der nicht der Wasserwirtschaft dienenden Brücken (ggf. nach einer Erneuerung) an die jeweiligen Kommunen übertragen werden können. Er sieht keine Verpflichtung des Landes, Bauwerke, die der Landwirtschaft und dem
Ausflugsverkehr dienen, weiterhin zu betreuen.
14.4
Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe zwischenzeitlich
Bauwerksbücher erstellen und Prüfungen durchführen lassen. Eine Brücke sei zwischenzeitlich abgebrochen und
durch einen Neubau ersetzt worden. Hinsichtlich der Baulast teile es die Ansicht des Rechnungshofs und strebe die
Übergabe der Brücken an Kommunen an.
14.5
Nach Erkenntnissen des Rechnungshofs wurde bislang bei
keiner Brücke die Baulast an eine Kommune übertragen.
Das Ministerium bleibt aufgefordert, die vom Rechnungshof
vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und auf die
Übergabe der Brücken hinzuwirken.
117
118
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft und Kunst (EPl. 15)
15
Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und
Fachhochschulen
(Kap. 15 15 bis 15 25)
Zu Tz. 15 Lehrauftragswesen an den hessischen
Kunst- und Fachhochschulen
(Kap. 15 15 bis 15 25)
Mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz wird an den
hessischen Kunst- und Fachhochschulen ein bedeutender
Teil des Gesamtlehrangebots von Lehrbeauftragten abgedeckt. Dadurch ergeben sich erhebliche Einsparungen beim
hauptamtlichen Personal.
Der an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
erreichte hohe Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von rund
60 v. H. sollte überdacht werden. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Personals an den hessischen Kunsthochschulen
zu normieren.
15.1
Bei einer Prüfung des Lehrauftragswesens an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen wurde untersucht,
– in welchem Umfang die Hochschulen Lehraufträge erteilten und ob dabei vorhandene Art und Umfang bestimmende Richtwerte eingehalten wurden und
– welche Aufwendungen auch gemessen an den Gesamtausgaben hierdurch entstanden.
Die Untersuchung umfasste den Zeitraum von Wintersemester 2000 bis einschließlich Sommersemester 2003.
Das Lehrangebot von Hochschulen konnte durch hauptamtliche Kräfte und/oder durch Lehrbeauftragte abgedeckt
werden. Während hauptamtliche Kräfte die Kontinuität und
Professionalität der Lehre gewährleisten sollten, wurde die
Aufgabe von Lehrbeauftragten vor allem darin gesehen, den
Bezug zur beruflichen Praxis herzustellen. Der Umfang der
Lehrverpflichtung für das (hauptamtliche) wissenschaftliche
und künstlerische Personal an den hessischen Universitäten
und Fachhochschulen ist durch die Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Dezember 1999 geregelt. Für das Personal
der Kunsthochschulen lag in Hessen – anders als in anderen
Ländern – eine vergleichbare Regelung zur Lehrverpflichtung nicht vor.
15.2
Nach Auffassung des Wissenschaftsrats sollten an Fachhochschulen insgesamt höchstens ein Fünftel der Lehrleistung einer Lehreinheit durch Lehrbeauftragte erbracht werden.
Ein in Nordrhein-Westfalen eingesetzter Expertenrat hat
dagegen zur Entwicklung der Fachhochschulen empfohlen,
den hohen Anteil der Lehre durch Professoren, der dort
vielfach bei 80 v. H. und höher liege, zu überprüfen. Ein größerer Anteil könne von Lehrbeauftragten übernommen
werden. In Berlin führte der Senat in seiner Antwort auf
eine Kleine Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus aus dem
Jahr 1998 aus, für die Fachhochschulen und künstlerischen
Hochschulen werde ein Lehrbeauftragtenanteil von rund 25
v. H. für fachlich angemessen erachtet.
Nach den Erhebungen des Rechnungshofs lag der Anteil der
Lehre durch Lehrbeauftragte an der Gesamtlehre in Hessen
an den Fachhochschulen im Einzelnen zwischen 14,8 v. H.
und 24,7 v. H., an der Hochschule für Gestaltung bei 16,4
v. H. und an der Hochschule für Musik und Darstellende
Kunst bei 60,6 v. H.
Zu Tz. 15.1
Die Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Hochschulwesens auf der Grundlage des
Hessischen Hochschulgesetzes wird im Wesentlichen
durch die Instrumentarien der Zielvereinbarung, der
Evaluation und der parametergestützten, leistungsbezogenen Mittelzuweisung sichergestellt. Letztere
beruht im Grundbudget als grundlegendem Element
auf so genannten Clusterpreisen, die eine hochschuleinheitliche Leistungsabgeltung für die Studiengänge innerhalb eines Clusters vorsehen. An diesem
Grundsatz der hochschuleinheitlichen Preisgestaltung wird auch im Zuge der Umstellung von Kostennormwerten auf die Kostenträgerrechnung festgehalten. Es liegt daher künftig noch verstärkt im Eigeninteresse der Hochschulen, die Kosten für den
Lehraufwand durch entsprechenden Einsatz von
Lehraufträgen jedenfalls im Durchschnitt daran zu
orientieren.
Zu Tz. 15.2
Ein weit unterdurchschnittlicher Einsatz von Lehrbeauftragten ist in den Fachhochschulen ganz überwiegend im Bereich der Ingenieurwissenschaften zu
verzeichnen. Als Ursache können trotz des deutlichen Anstiegs der Bewerberzahlen seit dem Jahr
2000 im Wesentlichen Auslastungsdefizite identifiziert werden. Insoweit besteht Konsens zwischen
Hochschulen und Ministerium für Wissenschaft und
Kunst, dass sich die Zahl der Professuren insbesondere im Bauingenieurwesen, in der Elektrotechnik
und dem Maschinenbau an der mittelfristig auslastbaren Kapazität orientieren soll.
119
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Abbildung 15-1: Anbau an das Hochhaus
70%
60,6%
60%
50%
40%
24,7%
30%
20%
19,9%
15,5%
16,4%
14,8%
20,8%
10%
0%
Hochschule für
Gestaltung
Offenbach
Hochschule für
Musik und
Darstellende Kunst
Frankfurt
Fachhochschule
Darmstadt
Fachhochschule
Frankfurt
Fachhochschule
Fulda
Fachhochschule
Gießen-Friedberg
Fachhochschule
Wiesbaden
In den Fächergruppen der Sprach- und Kulturwissenschaften der Fachhochschulen wurde insgesamt ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Lehre von Lehrbeauftragten abgehalten. Gleichwohl waren auch bei Fachbereichen mit
gleicher bzw. vergleichbarer Ausrichtung, z. B. „Informatik“
oder „Wirtschaft“, zum Teil Unterschiede von mehr als 10
v. H. im fachhochschulübergreifenden Vergleich feststellbar.
Bei der Mehrzahl der insgesamt 53 Fachbereiche der Fachhochschulen lagen die durchschnittlichen Anteile der Lehrbeauftragtenlehre unterhalb der 20 v. H.-Marke. Sie reichten im Einzelnen von weniger als 2 v. H. (beim Fachbereich
Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden und
dem Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Darmstadt) bis zu über 50 v. H. (beim Fachbereich Sozial- und
Kulturwissenschaften der Fachhochschule Gießen-Friedberg).
Bei den beiden Kunsthochschulen erreichten die Fachbereiche der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst mit
durchschnittlichen Anteilen der Lehrbeauftragtenlehre von
43,2 v. H., 60,3 v. H. und 76,8 v. H. mit Abstand die höchsten
Quoten. Ihr Lehrauftragsanteil ist nach eigenen Angaben
der zweithöchste aller Musikhochschulen in Deutschland.
Sie ist bestrebt, das Lehrangebot durch hauptamtliches Personal auf 50 v. H. zu erhöhen.
Den Hochschulverwaltungen lagen zum Teil aktuelle Daten
für wichtige Aspekte des Lehrauftragswesens nicht vor, z. B.
über die derzeitige hauptberufliche Tätigkeit der eingesetzten Lehrbeauftragten.
Die Aufwendungen für den Einsatz der Lehrbeauftragten an
den hessischen Kunst- und Fachhochschulen beliefen sich im
Erhebungszeitraum (studien-)jährlich auf durchschnittlich
nahezu 5 Mio. Euro. Sie umfassten rund 2,7 v. H. der im Landeshaushaltsplan 2004 insgesamt für die Kunst- und Fachhochschulen veranschlagten Gesamtausgaben (rund 183
Mio. Euro). Von den 5 Mio. Euro entfielen mehr als 1,6 Mio.
Euro studienjährlich auf die Aufwendungen für den Einsatz
der Lehrbeauftragten an der Hochschule für Musik und
Darstellende Kunst.
15.3
Der Einsatz von Lehrbeauftragten ist für den gesteigerten
Praxisbezug und eine erhöhte Flexibilität bedeutsam. Auch
leisten sie Beiträge zu (Personalkosten-)Einsparungen. Der
Rechnungshof hat es für bemerkenswert gehalten, dass an
den Kunst- und Fachhochschulen mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz von weniger als 3 v. H. der Gesamtzuweisungen i. d. R. ein maßgeblicher Anteil des Gesamtlehrange-
Zu Tz. 15.3
Einvernehmen besteht auch dahingehend, dass eine
Reduzierung des Anteils der Lehraufträge an der
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
(HfMDK) auf 50 v. H. angestrebt wird. Bei der Abstimmung des künftigen Budgetierungsmodells mit
120
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
bots abgedeckt werden konnte. Auch unter finanziellen Gesichtspunkten hat er eine Erhöhung des durch Lehrbeauftragte abgedeckten Anteils an der Lehre grundsätzlich für
sinnvoll erachtet. Er hat angeregt, deutlich unterdurchschnittliche Anteile in einzelnen Lehreinheiten künftig zu
vermeiden und einen Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von
im Regelfall insgesamt wenigstens 20 v. H. anzustreben.
Es sollte überdacht werden, ob bei der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst weiterhin der deutlich überwiegende Teil der Lehre (60 v. H.) von Lehrbeauftragten bestritten werden soll. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass der Umfang der Lehrverpflichtung des (hauptamtlichen) wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
für die hessischen Kunsthochschulen nicht allgemein, z. B.
durch Verordnung, geregelt ist. Deshalb hat er angeregt, dies
nachzuholen und klarere Regelungen zu schaffen.
Stellungnahme der Landesregierung
dem Ministerium der Finanzen wird dabei eine Rolle
spielen, dass für die Kunsthochschulen eine Erhöhung der Studierendenzahlen nicht angestrebt wird,
sondern vielmehr Aspekte der Qualitätssicherung
und -steigerung angemessene Berücksichtigung finden. Ein durch das Ministerium angefordertes Entwicklungskonzept wurde seitens der HfMDK im Dezember 2004 vorgelegt, welches ausdrücklich die Erhöhung des Anteils hauptberuflicher Lehre zum
Gegenstand hat. Darüber hinaus befindet sich eine
Überarbeitung der Lehrverpflichtungsverordnung
gegenwärtig in der hausinternen Abstimmung; sie
enthält nunmehr auch Regelungen über die Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen
Personals an den Kunsthochschulen.
Des Weiteren hat er empfohlen, dem Lehrauftragswesen
zum Zweck der Qualitätssicherung im Bereich der Lehre
mehr Beachtung zu schenken. Dafür ist eine aktuelle Datenerhebung unerlässlich.
15.4
Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme ausgeführt,
bei der Berechnung der Grundbudgets für die Fachhochschulen werde bisher ein Lehrauftragsanteil von 15 v. H. eingearbeitet. Spielräume zur Erhöhung des Lehrauftragsanteils ergäben sich beim Ausscheiden von Stelleninhabern.
Gut ausgelastete und zulassungsbeschränkte Studiengänge
erreichten die angestrebten Werte zwischen 20 und 25 v. H.
fast durchgängig.
Mit der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst bestehe Einvernehmen, dass ein ausgeglichenes Verhältnis der
Lehrveranstaltungsstunden zwischen der Gruppe der Professorinnen und Professoren einerseits sowie der Lehrbeauftragten andererseits anzustreben sei. Der hohe Anteil der
Lehraufträge in der Lehramtsausbildung erkläre sich durch
den überproportionalen Anteil des Einzelunterrichts und
dürfe genauer zu beleuchten sein. In Hessen sei mit einer
Anzahl von insgesamt 76 Professuren an den beiden Kunsthochschulen die Zahl der zu regelnden Fälle überschaubar
und eine Normierung der Lehrverpflichtung durch abstraktgenerellen Rechtssatz nicht dringlich bedürftig.
Es hat abschließend ausgeführt, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Evaluation und Berichterstattung im
Bereich der Lehre müsse mit den Hochschulen grundsätzlich erörtert werden. Eine intensivere und stärker vereinheitlichte Ausfüllung sei anzustreben. Dabei werde das Ministerium auch die Berücksichtigung der Lehraufträge im
Rahmen der hochschulinternen Qualitätssicherung und Berichterstattung thematisieren.
Zu Tz. 15.4
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verfahrensweisen bei der Vergabe von Lehraufträgen und der
Bemessung der Vergütung erachtet das Ministerium
für Wissenschaft und Kunst die Aufbereitung durch
den Rechnungshof als überhaus hilfreich. Zwar wird
durch die Spielräume der KMK-Empfehlung und
des hierauf basierenden Erlasses bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Vergütungssätze marktgerecht und damit wettbewerbskonform zu gestalten;
dies erklärt die zu verzeichnenden Streuungen jedoch nicht durchgängig. Die durch die Auswertung
entstandene Transparenz erleichtert den Hochschulen entsprechende Korrekturen der bisherigen Praxis.Allerdings ist abzusehen, dass auch durch die Einführung der W-Besoldung und die ihr immanenten
Spielräume Unterschiede in der Vergütung des wissenschaftlichen Personals in der Tendenz zunehmen
werden. Die jeweiligen Entscheidungsträger werden
demzufolge neben Wirtschaftlichkeitserwägungen
künftig noch verstärkt Aspekte der Positionierung
im Wettbewerb zu berücksichtigen haben.
Welche Lehrauftragsanteile bei der Ermittlung der Budgets
für die beiden Kunsthochschulen bisher berücksichtigt wurden, hat das Ministerium nicht mitgeteilt.
15.5
Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium begonnen
hat, die vorhandenen Rahmenbedingungen bei der Lehre
insgesamt sowie an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst zu analysieren. Er sieht nicht zuletzt aufgrund
der gewonnenen Prüfungserkenntnisse den Bedarf, der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Evaluation, Qualitätssicherung und Berichterstattung im Bereich der Lehre
mehr Bedeutung beizumessen. Vor diesem Hintergrund hält
er es unverändert für sinnvoll, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des Personals an hessischen Kunsthochschulen, wie gesetzlich vorgesehen, durch Rechtsverordnung festzulegen.
Der Rechnungshof bewertet die Äußerungen des Ministeriums zum vorgesehenen Umfang und Anteil der Lehrbeauf-
Zu Tz. 15.5
Die Berücksichtigung des Lehrauftragswesens als
maßgeblichem Bestandteil der Gesamtlehre wird im
Rahmen der Qualitätssicherung und Berichterstattung verstärkt werden.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
tragtenlehre als grundsätzliche Zustimmung zu seinen Vorschlägen. Er geht davon aus, dass bei der Budgetbemessung
für die Fachhochschulen anstelle von bisher 15 v. H. Lehrbeauftragtenlehre künftig ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender höherer Anteil berücksichtigt wird und
auch bei den beiden Kunsthochschulen erforderliche Anpassungen vorgenommen werden. Berücksichtigt man ferner, dass an vielen Fachbereichen besonders der Fachhochschulen der Anteil der Lehrbeauftragtenlehre im Regelfall
auf 20–25 v. H. erhöht werden kann, werden auf Dauer insgesamt erhebliche Einsparungen erzielbar sein.
121
122
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
16
Musikförderung
(Kap. 15 50 ATG 76)
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 16 Musikförderung
(Kap. 15 50 ATG 76)
Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung. Im Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich
zwischen 2,8 und 4,1 Mio. Euro. Es ist nicht erkennbar,
welche Ziele mit dieser Förderung erreicht werden sollen.
Der Rechnungshof hat angeregt, die Ziele der Musikförderung soweit wie möglich festzulegen und die Ergebnisse der
Förderung zu evaluieren.
Das Ministerium ist seiner Aufgabe, die Verwendung der
Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren auszuräumen. Ferner hat er vorgeschlagen zu prüfen,
ob die technische Durchführung der Zuwendungen auf den
nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung übertragen
werden kann.
16.1
Förderkonzept
16.1.1
Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung an Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung. Im
Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich zwischen 2,8
und 4,1 Mio. Euro.
Ein Konzept, in dem Ziele, erwartete Wirkung und Notwendigkeit aber auch Kriterien zum Messen der Zielerreichung
und der Wirkung der Musikförderung niedergelegt sind, ist
bisher nicht formuliert.
16.1.2
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Ziele der Musikförderung zu beschreiben und ihre Erreichung zu evaluieren.
Der begrenzte finanzielle Rahmen und der Anspruch, mit
den eingesetzten finanziellen Mitteln eine möglichst große
Wirkung zu erzielen, erfordere eine Definition der angestrebten Ziele sowie ein regelmäßiges Überprüfen der Zielerreichung. Förderziele und Fördernotwendigkeit seien dabei zu hinterfragen. Über die Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Fördermittel hinaus sei eine Wirkungskontrolle mit Hilfe messbarer Zielkriterien erforderlich. Deren Ergebnisse seien Grundlage für die Fortschreibung oder Anpassung der Förderziele und künftige Finanzierungsentscheidungen.
16.1.3
Das Ministerium sieht die Musikförderung als Teil der allgemeinen Kulturförderung. Für den Kulturbereich – mit seinen historisch gewachsenen Strukturen und besonders mit
seinen auf Qualität abzielenden Aktivitäten – ist es nach Ansicht des Ministeriums schwierig, quantitative Messkriterien
festzulegen. Gleichwohl hat das Ministerium zugesagt, Ziele
der Musikförderung soweit wie möglich zu definieren und
ihre Erreichung zu evaluieren. Hierbei sollten Ziele, erwartete Wirkungen, Notwendigkeit und soweit möglich Messkriterien formuliert werden.
16.1.4
Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium sich künftig um die Formulierung von Zielen und die regelmäßige
Überprüfung der Zielerreichung bemühen will. Er verkennt
nicht die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Einsatzes
von Mitteln im Bereich der Kulturförderung. Er weist darauf
hin, dass es ausdrücklicher politischer Wille der Landesregierung ist, – auch im Kulturbereich – kontrollierbare Ziele
festzulegen. Fördermaßnahmen müssen regelmäßig auf Effektivität und Effizienz überprüft werden. Ziel muss es sein,
Parlament und Regierung Entscheidungsgrundlagen zur
Frage der Fortführung, Einstellung oder Veränderung von
Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung hat aber auch einer besseren Prioritätensetzung sowie
der Bündelung, Straffung, Vereinfachung und Verbesserung
der Zielgenauigkeit der Förderungen zu dienen.
16.2
Zuwendungen
Zu Tz. 16.1 Förderkonzept
Die Musikförderung ist Teil der allgemeinen Kulturförderung. Für den Kulturbereich mit seinen historisch gewachsenen Strukturen und besonders mit seinen auf künstlerische Qualität abzielenden Aktivitäten ist es allerdings schwierig, quantitative Messkriterien festzulegen.
Ein Konzept zur Definition und Evaluation der Ziele
im Musikbereich wird jedoch im Rahmen der Einführung und Umsetzung der „Neuen Verwaltungssteuerung“ erarbeitet. Auf diese Weise sollen die
Fördermaßnahmen regelmäßig auf Effektivität und
Effizienz überprüft werden.
123
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
16.2.1
Der Rechnungshof hat zahlreiche Verstöße gegen haushaltsbzw. zuwendungsrechtliche Bestimmungen bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen festgestellt. So nahm das Ministerium u. a. nicht genehmigte Überschreitungen veranschlagter Gesamtausgaben einzelner Vorhaben ohne Folgerungen hin. Ebenso duldete es, dass Zuwendungsempfänger
die erforderlichen Verwendungsnachweise wiederholt nicht
fristgerecht vorlegten. Die Fristüberschreitungen betrugen
zum Teil ein Jahr und mehr. Die vorgelegten Nachweise waren häufig unzureichend und nicht geeignet, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
Selbst offensichtlichen Mängeln ging das Ministerium nicht
in gebotenem Umfang nach. Nach Berechnungen des Rechnungshofs wurden im Rahmen der Förderung einzelner Projekte Zuwendungen in einer Größenordnung von mindestens 200.000 Euro gewährt, die zur Durchführung der Vorhaben nicht erkennbar erforderlich gewesen waren.
Die Notwendigkeit einzelner Förderungen war nicht dokumentiert. So bewilligte das Ministerium z. B. verschiedenen
Vereinigungen Zuwendungen zur Weiterleitung an ihre Mitglieder. In einer Vielzahl von Fällen betrugen die weitergeleiteten Beträge weniger als 50 Euro, in Einzelfällen weniger
als 5 Euro. Ein Chor erhielt jährlich Fördermittel in Höhe
von 10.225 Euro. In einem Jahr unterblieb jedoch die Auszahlung versehentlich. Das Chorprojekt wurde gleichwohl
wie vorgesehen umgesetzt.
16.2.2
Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren
auszuräumen. Er hat beanstandet, dass das Ministerium seiner Aufgabe, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen ist.
Darüber hinaus hat er die Notwendigkeit der Gewährung
von Förderungen von unter 50 Euro angezweifelt. Er hat die
Auffassung vertreten, dass die Endempfänger die Maßnahmen ohne weiteres aus eigener Kraft hätten finanzieren
können. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Notwendigkeit dieser und weiterer Förderungen zu überprüfen.
Er hat darauf hingewiesen, dass die Vorlagefristen für die
Verwendungsnachweise einzuhalten seien, um deren zeitnahe Prüfung zu gewährleisten.
Der Rechnungshof hat außerdem beanstandet, dass Verwendungsnachweise zum Teil nicht geeignet waren, die
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu belegen. Er hat gebeten, für eine den Zuwendungsvorschriften
entsprechende und eine Erfolgskontrolle notwendige Prüfung der Verwendungsnachweise zu sorgen.
16.2.3
Das Ministerium hat auf die fehlenden zuwendungsrechtlichen Kenntnisse bei den Zuwendungsempfängern hingewiesen. Bei ihnen handele es sich in der Mehrzahl um Einrichtungen, deren Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich tätig seien und in erster Linie den künstlerischen Erfolg der
geförderten Projekte vor Augen hätten. Gleichwohl hat das
Ministerium zugesagt, künftig für eine stärkere Kontrolle
der Verwendungsnachweise zu sorgen und den aufgezeigten
Mängeln in jedem Einzelfall nachzugehen. Zudem hat es angekündigt, die Notwendigkeit der Förderung der einzelnen
Zuwendungsempfänger zu überprüfen.
16.2.4
Der Rechnungshof begrüßt die angekündigten Maßnahmen.
Sie werden im Falle der Umsetzung dazu beitragen, die begrenzten Mittel effizient für die Musikförderung einzusetzen.
16.3
Verlagerung der operativen Tätigkeiten
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 16.2 Zuwendungen
Den durch den Rechnungshof aufgezeigten Mängeln
wird nachgegangen. So wird die Notwendigkeit der
Musikförderung künftig strenger geprüft und Fristüberschreitungen bei den Verwendungsnachweisen
entgegengewirkt.
Erläuternd muss jedoch darauf hingewiesen werden,
dass es sich bei fast allen Förderempfängern um ehrenamtlich tätige Menschen handelt, deren Kenntnisse der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der
Natur der Sache nach jedoch sehr oft laienhaft sind.
Deswegen wurde die erkannte Problematik anlässlich eines Gesprächs der Präsidentin der KMK mit
dem neu gewählten Präsidium der Bundesvereinigung Deutsche Musikverbände am 20.09.2004 in
Mainz erörtert. Ziel dieses Gesprächs war es, den bürokratischen Aufwand für die Förderempfänger,
bspw. durch das Einführen von Bagatellgrenzen, zukünftig zu reduzieren.
124
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
16.3.1
Sowohl Leitung als auch Sachbearbeitung des im Ministerium mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen im Bereich
der Musikförderung betrauten Referats sind in starkem
Maße mit der Begleitung und Umsetzung der Zuwendungsverfahren befasst. Die Handlungsvorschläge zur Modernisierung der hessischen Landesverwaltung („Hessische Landesverwaltung 2000“)20 sehen eine Beschränkung der Ministerien auf die zentrale politische Steuerung ihres Geschäftsbereichs und die Funktion als oberste Fach-, Dienst- und
Rechtsaufsichtsbehörde vor.
16.3.2
Der Rechnungshof hat empfohlen, eine Verlagerung der
operativen Aufgaben – ggf. auch anderer Förderbereiche –
auf den nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung zu
prüfen. Das Ministerium könne sich mit angemessenem Personalaufwand seinen eigentlichen leitenden, lenkenden und
aufsichtsführenden Aufgaben nur dann sachgerecht widmen, wenn es sich von solchen Verwaltungsaufgaben freihalte, die nicht zu seinen originären Aufgaben zählen. Bei
der Umsetzung und Begleitung von Zuwendungsverfahren
handele es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen
bzw. um gleichartige und routinemäßige Tätigkeiten, die
vom Anforderungsprofil her vielmehr operative als ministerielle Merkmale tragen.
16.3.3
Das Ministerium hat mitgeteilt, die Prüfung einer Verlagerung der operativen Tätigkeiten sei, auch im Hinblick auf die
Verwirklichung der „Neuen Verwaltungssteuerung“, bereits
in Angriff genommen worden. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass die Kunst- und Kulturförderung der Landesregierung
keinen spezifischen „nachgeordneten“ Bereich, außer bei
der Denkmalpflege, habe. In Betracht könnten deshalb insoweit lediglich die Regierungspräsidien kommen. Diese besäßen „aber nicht die erforderlichen vielfältigen und komplexen Einsichten in das sensible, filigrane, untereinander verwobene Kulturnetz bei Musik, Theater, Literatur, Film, bildender Kunst, Soziokultur, regionaler Kultur oder internationalem Kulturaustausch, das Hessens Kulturstaatlichkeit
zu einem wesentlichen Teil“ ausmache. Von daher seien die
grundsätzlich in der Verantwortung der Ressortleitung liegenden Förderentscheidungen im Ministerium selbst vorund nachzubereiten, da sich mit und aus ihnen in hohem
Maße Kulturpolitik gestalte. Insoweit bestehe auch eine direkte Verantwortung der Ministeriumsleitung gegenüber
dem Parlament.
16.3.4
Der Rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium eine Verlagerung der operativen Tätigkeiten prüft. Er
sieht eine Verlagerung insbesondere dann für möglich an,
wenn es um eine Vielzahl gleichartiger Vorgänge geht.
20
Kabinettsbeschluss vom 12. März 1996, StAnz. 1996, S. 1286.
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 16.3 Verlagerung der operativen Tätigkeiten
Die Prüfung einer Verlagerung der operativen Tätigkeiten wird im Rahmen der Verwirklichung der
„Neuen Verwaltungssteuerung“ fortgesetzt. Aufgrund des fehlenden spezifischen „nachgeordneten“
Bereichs der Landesregierung im Kunst- und Kulturbereich (außer bei der Denkmalpflege) werden dabei Möglichkeiten und Chancen auf Verwirklichung
eruiert.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02)
17
Hessische Landesvertretungen in Berlin und Brüssel
(Kap. 02 01 und 02 02)
Der Rechnungshof hat der Staatskanzlei vorgeschlagen, bei
der Landesvertretung Berlin die Bedingungen des Pachtvertrags für das Bistro zu optimieren und bei dessen Preisgestaltung mittelfristig Kostendeckung anzustreben. Des Weiteren hat er empfohlen, die Gewährleistungsansprüche wegen
der festgestellten Baumängel konsequent zu verfolgen.
Unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung hat der Rechnungshof empfohlen, eine Gesamtkonzeption für die Landesvertretungen in Berlin und
Brüssel sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei zu erstellen.
Die Staatskanzlei beabsichtigt, die Empfehlungen des
Rechnungshofs umzusetzen.
17.1
Das Land Hessen unterhält in Berlin und Brüssel jeweils
eine Landesvertretung. Während in Berlin die Bundesratsund Bundestagsarbeit im Vordergrund steht, hält die Vertretung in Brüssel in erster Linie die Verbindung zu den Europäischen Einrichtungen aufrecht. Der Rechnungshof hat in
Berlin insbesondere den Bereich der Gastronomie und in
Brüssel die Raumsituation sowie die Bauplanung geprüft.
17.2
Landesvertretung Berlin
17.2.1
Bistro
Die Hessische Landesvertretung Berlin unterhält das Bistro
„Mainhattan“, das sie als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit ansieht. Im Gegensatz zu anderen Landesvertretungen ist das
von einem Pächter betriebene Bistro öffentlich zugänglich
und hat montags bis freitags jeweils von 11.30 Uhr bis 16.00
Uhr geöffnet. Die Pachtzahlung ist vom Erreichen eines bestimmten Umsatzes abhängig. Hauptsächlich ist das Bistro
zum Mittagstisch frequentiert. Neben den Speisen „à la
carte“ werden täglich zwei Mittagsmenüs, zu für Mitarbeiter
und Gästen gleichen Preisen von grundsätzlich 2,90 Euro bis
4,20 Euro (Mittelwert 3,56 Euro), angeboten. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die derzeitige Preisgestaltung
des Bistros nicht kostendeckend ist. Für die Fehlbeträge
kommt das Land Hessen auf.
Der Rechnungshof hat die fehlende Kostendeckung im Angebot des Bistros beanstandet. Er hat vorgeschlagen, über
eine Anhebung der Verkaufspreise im Bistro und über Maßnahmen zur Kostensenkung nachzudenken. Zur weiteren
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit hat er angeregt, ergänzend
eine differenzierte Preisgestaltung für Mitarbeiter der Landesvertretung und für externe Gäste vorzunehmen. Im Hinblick auf die anstehende Neugestaltung des Pachtvertrags
hat der Rechnungshof empfohlen, die Umsatzabhängigkeit
der Pachtzahlungen in der derzeitigen Form zu überdenken.
Die Landesvertretung hat zugesagt, die Empfehlungen des
Rechnungshofs hinsichtlich der Gestaltung des Pachtvertrags in seiner Neufassung zu berücksichtigen und dessen
Vorschläge hinsichtlich der Preisgestaltung mittelfristig umzusetzen.
17.2.2
Baumängel
Die Hessische Landesvertretung in Berlin hat im Jahr 2001
ein neues Gebäude bezogen. Zu Repräsentationszwecken
war das Gebäude der Landesvertretung in besonderer architektonischer Weise gestaltet und mit einer „ökologischen
Klimaanlage“ (Wasserkreislaufsystem) versehen worden.
125
126
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 17-1: Vertretung des Landes Hessen in Berlin
Das Gebäude weist Baumängel auf. Die Landesvertretung
hat wegen der gravierenden Mängel bei der Raumklimatisierung bereits Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten gerichtlich geltend gemacht.
Staatskanzlei und Landesvertretung sollten ihre Bemühungen, die Verantwortlichkeiten für die aufgetretenen Gebäudeschäden – auch auf dem Rechtsweg – zu klären, konsequent weiter verfolgen.
Die Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass die Landesvertretung Berlin wegen der Baumängel in engem Kontakt
mit dem Hessischen Baumanagement steht. Dessen Vertreter hätten die Schäden vor Ort aufgenommen. Die Dokumentation aller derzeit bekannten Baumängel sei durch Beweissicherungsverfahren erfolgt und deren Behebung solle
im Wege der Gewährleistung konsequent verfolgt werden.
17.3
Landesvertretung Brüssel
17.3.1
Unterbringung
Seit dem Jahre 1993 befindet sich die Vertretung des Landes
Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel. Das Gebäude liegt in fußläufiger Nähe zu den Kommissionsgebäuden. Die angemieteten Räumlichkeiten der Landesvertretung Brüssel reichen zwischenzeitlich infolge von Untervermietungen an die hessischen Partnerregionen Emilia-Romagna, Aquitaine und Wielkopolska nicht mehr aus.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 17-2: Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Zur Verbesserung der Raumsituation hat die Staatskanzlei
mit dem Hauseigentümer wegen der Erweiterung des Hauses um einen Anbau Gespräche geführt. Zwischenzeitlich
liegt eine Baugenehmigung vor. Danach soll im rückwärtigen Gartenbereich ein Anbau mit Treppenanlage errichtet
und die Dachetage ausgebaut werden.
Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die gemischte Aufteilung der Räume zwischen der Hessischen Landesvertretung und den Partnerregionen über mehrere Etagen die Arbeitsabläufe erschwert. Dies beeinträchtigt die Mitarbeiter
bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Der Rechnungshof hat
daher die geplante Baumaßnahme und die Neuaufteilung
der Räume als zweckmäßig erachtet.
Die Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass die Planungen
zur Raumbelegung auf Ebene der Leiter der im Gebäude ansässigen Vertretungen politisch noch nicht abgestimmt sind.
17.3.2
Zukünftige Aufgabenwahrnehmung
Durch die Aufgabenverlagerungen hin zur EU bzw. deren
Einrichtungen erlangen die Vertretungen der Länder bei der
Europäischen Union in Brüssel zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Interessen eine zunehmende Bedeutung.
Der Rechnungshof hat empfohlen, dieser Entwicklung
durch eine Gesamtkonzeption der Interessenwahrung des
Landes Rechnung zu tragen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten hierbei Überlegungen zur Organisation und Zusammenarbeit der Landesvertretungen in Brüssel und Berlin sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei
berücksichtigt werden.
Die Hessische Staatskanzlei hat mitgeteilt, sie wolle die
Empfehlungen des Rechnungshofs aufgreifen.
17.4
Der Rechnungshof begrüßt die von der Staatskanzlei vorgesehenen und zum Teil schon eingeleiteten Maßnahmen.
127
128
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03)
18
Sportförderung
(Kap. 03 05)
Das Ministerium sagte zu, fehlerhafte Verfahrensweisen im
Bereich der Sportförderung abzustellen. Auch wird es für
die beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge sorgen.
18.1
18.1.1
Das Ministerium bewilligt die Zuwendungen an die Sportverbände und die Sportvereine, die Regierungspräsidien
überwachen die Verwendung der Fördermittel und prüfen
die von den Zuwendungsempfängern eingereichten Verwendungsnachweise.
Der Rechnungshof hat 56 (= 76 v. H.) der vom Regierungspräsidium Darmstadt (RP) im Haushaltsjahr 2001 bewirtschafteten Zuwendungsverfahren für den Bau und die Sanierung von Sportstätten geprüft und folgende Sachverhalte
festgestellt:
18.1.2
In 20 Fällen, in denen die geförderten Objekte fertiggestellt
waren, legten die Zuwendungsempfänger die Verwendungsnachweise verspätet oder gar nicht vor. Reaktionen des RP
waren nur in einem Fall feststellbar.
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das RP solle säumigen Zuwendungsempfängern künftig eine Nachfrist setzen
und dabei den etwaigen Widerruf des Bewilligungsbescheids
androhen.
Das Ministerium hat bestätigt, dass solchen Versäumnissen
in der zurückliegenden Zeit nicht immer und in allen Fällen
konsequent entgegengetreten worden sei. Das RP werde die
rechtzeitige Vorlage der Verwendungsnachweise zukünftig
nachhaltiger einfordern.
18.1.3
Bei einem Großteil der Verwendungsnachweise waren weder die Sachberichte noch die zahlenmäßigen Nachweise
ordnungsgemäß erstellt. Obwohl das eine inhaltliche Prüfung unmöglich machte oder erschwerte, forderte das RP die
Zuwendungsempfänger nicht zur Nachbesserung auf.
Der Rechnungshof hat gebeten, künftig verstärkt auf die
richtige und vollständige Darstellung im Sachbericht und im
zahlenmäßigen Nachweis zu achten und unvollständige Verwendungsnachweise zur Nachbesserung zurückzugeben.
Das Ministerium hat bekundet, das RP werde künftig in allen Fällen auf einem Sachbericht bestehen und vollständig
ausgefüllte zahlenmäßige Nachweise einfordern.
18.1.4
Die Verwendungsnachweise lagen der Verwaltung in 41 Fällen zur Prüfung vor. Für die verwaltungsmäßige Prüfung der
meisten Nachweise benötigte das RP im Durchschnitt 7 Monate. In 16 Fällen, in denen vorher auch eine baufachliche
Prüfung durch das zuständige Staatsbauamt stattgefunden
hatte, lag der Zeitrahmen zwischen einem und sechs Jahren.
In der Mehrzahl dieser Fälle dauerte die Prüfung länger als
der Bau oder die Sanierung des geförderten Projekts.
Der Rechnungshof hat die 16 Fälle mit unverhältnismäßig
langer Prüfzeit aufgelistet und empfohlen, sie zügig abzuwickeln.
Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass man – soweit
die Bauverwaltung beteiligt gewesen sei – den zeitlichen
Prüfungsablauf nur eingeschränkt habe beeinflussen können. In 11 der 16 Fälle seien die Verfahren inzwischen abgeschlossen. Die restlichen Vorgänge seien in Bearbeitung.
Zu Tz. 18 Sportförderung
(Kap. 03 05)
Die Feststellungen des Rechnungshofs sind insgesamt zutreffend dargestellt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfahrensabläufe mit dem Ziel, die Abwicklung der Zuwendungsverfahren zu beschleunigen.
Schwerwiegende Mängel wurden nicht festgestellt.
Den Empfehlungen des Rechnungshofs wird gefolgt.
Insbesondere wird auf eine beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge geachtet. Die
für die Überwachung der Verwendung zuständigen
Regierungspräsidien wurden aufgefordert, festgestellte Mängel im Verwaltungshandeln abzustellen.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
18.1.5
Das RP dokumentierte den Umfang der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise generell nicht.
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Dokumentation spätere Überprüfungen erleichtert.
Das Ministerium hat ausgeführt, das RP fertige bereits aufgrund der Hinweise des Rechnungshofs während der örtlichen Erhebungen in jedem Fall einen zusätzlichen Vermerk, in dem der Umfang und die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentiert würden.
18.1.6
Das Ministerium bewilligte Zuwendungen für zwei Baumaßnahmen, obwohl die Zuwendungsempfänger mit diesen
Maßnahmen vor der Beantragung der Förderung begonnen
hatten. Die Durchbrechung des Refinanzierungsverbots
hielt es ausnahmsweise für gerechtfertigt.
Der Rechnungshof hat dargelegt, dass Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot zwar zulässig seien. Das betreffe allerdings nur Vorgänge, in denen der Beginn der Baumaßnahme
zwischen Antragstellung und Bewilligung falle. Maßnahmen, die noch vor der Antragstellung begonnen worden
seien, seien nach Meinung von Fachkommentaren einer
Ausnahmeregelung nicht mehr zugänglich.
Das Ministerium hat betont, dass es Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot nur unter äußerster Zurückhaltung zulasse und das Refinanzierungsverbot auch künftig beachten
werde. In den beiden beanstandeten Fällen seien Sicherheitsaspekte bzw. eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ausschlaggebend gewesen.
18.1.7
Der Rechnungshof sieht die Verwaltung auf dem richtigen
Weg. Das Ministerium bleibt aufgefordert, Ausnahmen vom
Refinanzierungsverbot, die die Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung auch in den beanstandeten Fällen
nicht ausdrücklich ausschließen, allenfalls in besonders gelagerten und überzeugend begründeten Fällen zuzulassen.
129
130
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05)
19
Auflösung von Amtsgerichten
(Kap. 05 04)
In Hessen gab es 58 Amtsgerichte. Für eine angemessene
und flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden in
Hessen reichen 49 Amtsgerichte aus.Amtsgerichte mit bis zu
drei Richterplanstellen in unmittelbarer Nähe anderer größerer Amtsgerichte sind aufzulösen.
Das Ministerium hat aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs im Jahr 2005 acht Amtsgerichte geschlossen und
fünf zu Zweigstellen umgegliedert.
19.1
Die Gerichtsstruktur in Hessen beruhte auf dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 10. Dezember 1976. Danach gab es
in Hessen ein Oberlandesgericht in Frankfurt am Main,
neun Landgerichte und 58 Amtsgerichte. Die Anzahl der
Amtsgerichte ist schon in der Vergangenheit verringert worden. So gab es bis zum Jahr 1967 noch 83 Amtsgerichte. Im
Jahr 1968 wurden sie auf 58 reduziert.
Wie sich die Amtsgerichte in Hessen verteilten und wie viele
Richterplanstellen jeweils zugewiesen waren, ergibt sich aus
Abbildung 19-1.
Abbildung 19-1: Bisherige Verteilung der 58 Amtsgerichte
Hofgeismar
Bad Arolsen
Witzenhausen
Wolfhagen
Kassel
Korbach
Eschwege
Fritzlar
Melsungen
Bad Wildungen
Frankenberg (Eder)
Homberg (Efze)
Biedenkopf
Rotenburg a.d. Fulda
Schwalmstadt
Bad Hersfeld
Kirchhain
Marburg
Alsfeld
Dillenburg
Herborn
Hünfeld
Lauterbach (Hessen)
Gießen
Wetzlar
Fulda
Weilburg
Hadamar
Nidda
Butzbach
Limburg a.d. Lahn
Usingen
Schlüchtern
Friedberg (Hessen)
Büdingen
Bad Homburg v.d. Höhe
Idstein
Königstein im Taunus
Bad Vilbel
Hanau
Offenbach am Main
Wiesbaden
Eltville am Rhein
Rüdesheim am Rhein
Gelnhausen
Frankfurt am Main
Bad Schwalbach
Seligenstadt
Hochheim am Main
Rüsselsheim
Langen
Dieburg
Groß-Gerau
Darmstadt
Bensheim
Lampertheim
Michelstadt
Fürth
„
„
„
„
„
„
„
„
„
„
bis zu 3 Richterplanstellen
bis zu 5 Richterplanstellen
bis zu 10 Richterplanstellen
bis zu 15 Richterplanstellen
bis zu 20 Richterplanstellen
bis zu 30 Richterplanstellen
bis zu 40 Richterplanstellen
bis zu 50 Richterplanstellen
bis zu 60 Richterplanstellen
darüber
131
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 19-1 zeigt, dass im Rhein-Main-Gebiet als wirtschaftlich starkem Standort das größte Amtsgericht Frankfurt am Main mit 127 Richterplanstellen und in Städten wie
Darmstadt, Hanau, Gießen, Kassel, Offenbach und Wiesbaden Amtsgerichte mit bis zu 60 Richterplanstellen angesiedelt sind. Sieben Amtsgerichte sind mit bis zu 20 Richterplanstellen ausgestattet. Bis zu zehn Richterplanstellen gibt
es jeweils bei 16 Amtsgerichten. Die Mehrzahl der Amtsgerichte waren kleine (bis zu fünf Richterstellen) und kleinste
Amtsgerichte (bis zu drei Richterplanstellen). Insgesamt
waren dies 28 Amtsgerichte.
„Kleinstamtsgerichte“ befanden sich in ländlich strukturierten Gebieten Nord- und Osthessens sowie im Rheingau. Es
waren dies die Amtsgerichte Bad Arolsen, Butzbach, Eltville, Hochheim, Homburg/Efze, Lauterbach, Bad Wildungen, Witzenhausen und Wolfhagen. Sie lagen teilweise in unmittelbarer örtlicher Nähe zu größeren Gerichten. Wie gering die Entfernung einiger dieser Amtsgerichte zum nächst
größeren Amtsgericht im Einzelnen war, zeigt Tabelle 19-1.
Tabelle 19-1: Entfernungsangaben zum nächst größeren Amtsgericht
Amtsgericht
Bad Wildungen
Lauterbach
Bad Arolsen
Butzbach
Eltville
Hochheim
Homberg/Efze
Hünfeld
Nächstgelegenes
Amtsgericht
Fritzlar
Alsfeld
Korbach
Friedberg
Wiesbaden
Bad Schwalbach
Wiesbaden
Frankfurt/Höchst
Fritzlar
Fulda
Die örtlichen Erhebungen haben ergeben, dass der Standort
eines Amtsgerichts und seine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch in ländlichen Gebieten heute
keine entscheidende Rolle spielt, da die Mehrheit der Besucher ohnedies mit dem PKW anreist.
Des Weiteren gehört das Amtsgericht, das dem rechtsuchenden Bürger in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes sämtliche Dienstleistungen bot, schon seit Jahren der Vergangenheit an. Die Konzentration von beispielsweise Familien- und
Insolvenzsachen sowie des elektronischen Handelsregisters
auf ausgewählte Amtsgerichte hat zwar dazu beigetragen,
einerseits fachliche Standards in komplexen Rechtsgebieten
zu sichern, andererseits aber zum Bedeutungsverlust kleiner
ländlicher Amtsgerichte geführt.
Die Mehrzahl der Amtsgerichte ist in landeseigenen und zu
einem großen Teil in historischen Liegenschaften untergebracht. Der Aufwand für die Sanierung dieser häufig für einen modernen Gerichtsbetrieb nicht geeigneten Gebäude
ist erheblich. Im Jahr 2000 hat das Ministerium das Projekt
„Modernisierung der hessischen Justiz“ begonnen. Hierzu
gehört insbesondere die Vollverkabelung aller Amtsgerichte
für die Ausstattung mit moderner Bürokommunikation.
Entfernung in km
15
18
20
15
15
17
15
20
15
15
132
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Die geringen Eingangszahlen bei den „Kleinstamtsgerichten“ machen exakte Personalzuweisungen im richterlichen
und nichtrichterlichen Bereich kaum möglich. Sie lassen
auch nur Mischdezernate mit kleinteiligen und damit unwirtschaftlichen Aufgabengebieten zu.
Nach Angaben des Ministeriums könnten durch die Auflösung der „Kleinstamtsgerichte“ etwa eine Million Euro pro
Jahr eingespart werden. Hinzu kämen einmalig zu erzielende Verkaufserlöse für Gebäude.
19.2
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Amtsgerichte aufzulösen, die nicht über mehr als drei Richterplanstellen verfügen und die in örtlicher Nähe zu einem größeren Amtsgericht angesiedelt sind. Hierfür kommen nach seiner Auffassung die neun Amtsgerichte Bad Arolsen, Bad Wildungen,
Butzbach, Eltville, Hochheim, Homberg/Efze, Lauterbach,
Witzenhausen und Wolfhagen in Betracht. Im Bereich der
Verwaltungstätigkeiten und der Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung ließen sich so, wie vom Ministerium bestätigt, dauerhaft Haushaltsmittel in einer Größenordnung
von etwa einer Million Euro pro Jahr einsparen.
Nach Auffassung des Rechnungshofs reichen 49 Amtsgerichte, um eine flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden zu gewährleisten. Die neue Struktur der Amtsgerichte würde sich dann – wie in Abbildung 19-2 aufgezeigt –
darstellen:
133
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Abbildung 19-1: Vom Rechnungshof empfohlene Verteilung der 49 Amtsgerichte
Hofgeismar
Bad Arolsen
Witzenhausen
Wolfhagen
Kassel
Korbach
Eschwege
Fritzlar
Melsungen
Bad Wildungen
Frankenberg (Eder)
Homberg (Efze)
Biedenkopf
Rotenburg a.d. Fulda
Schwalmstadt
Bad Hersfeld
Kirchhain
Marburg
Alsfeld
Dillenburg
Herborn
Hünfeld
Lauterbach (Hessen)
Gießen
Wetzlar
Fulda
Weilburg
Hadamar
Nidda
Butzbach
Limburg a.d. Lahn
Usingen
Schlüchtern
Friedberg (Hessen)
Büdingen
Bad Homburg v.d. Höhe
Idstein
Königstein im Taunus
Bad Vilbel
Hanau
Offenbach am Main
Wiesbaden
Eltville am Rhein
Rüdesheim am Rhein
Gelnhausen
Frankfurt am Main
Bad Schwalbach
Seligenstadt
Hochheim am Main
Rüsselsheim
Langen
Dieburg
Groß-Gerau
Darmstadt
Bensheim
Lampertheim
Michelstadt
Fürth
19.3
Das Ministerium hat die Vorschläge des Rechnungshofs im
Wesentlichen aufgegriffen. Es hat zum 1. Januar 2005 acht
Amtsgerichte aufgelöst. Dies sind die Amtsgerichte Butzbach, Hochheim, Homberg/Efze, Eltville, Bad Vilbel, Wolfhagen, Witzenhausen und Bad Wildungen. Des Weiteren
wurden die Amtsgerichte Eltville, Lauterbach, Herborn,
Hofgeismar und Hadamar zu Zweigstellen anderer Gerichte. Dabei bleibt ihr Standort erhalten. Gründe für die
Abweichung von den Empfehlungen des Rechnungshofs lägen insbesondere in fehlenden Raumkapazitäten bei den
aufnehmenden Amtsgerichten oder in der Sicherstellung regionaler „justizieller Versorgung“.
19.4
Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium Strukturveränderungen bei den Amtsgerichten zügig umgesetzt hat.
„
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„
„
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bis zu 3 Richterplanstellen
bis zu 5 Richterplanstellen
bis zu 10 Richterplanstellen
bis zu 15 Richterplanstellen
bis zu 20 Richterplanstellen
bis zu 30 Richterplanstellen
bis zu 40 Richterplanstellen
bis zu 50 Richterplanstellen
bis zu 60 Richterplanstellen
darüber
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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
20
Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener
(Kap. 05 05)
Mit der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener hat das Ministerium externe
Träger betraut.
Der Rechnungshof hat Vorschläge zur Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener gemacht. Mittelfristig
lassen sich hierdurch beachtliche Einsparungen erzielen.
Das Ministerium hat mit der Umsetzung der Vorschläge des
Rechnungshofs bereits begonnen.
20.1
Das Ministerium hat die Betreuung und Beratung ausländischer Gefangener sowie drogenabhängiger Gefangener externen Trägern übertragen und jeweils Konzeptionen für die
Arbeit in den Justizvollzugsanstalten vorgegeben.
Bislang erhielten die Träger für ihre Tätigkeit Zuwendungen. Im Jahr 2003 standen für die Beratung und Betreuung
ausländischer Gefangener 570.000 Euro, bei drogenabhängigen Gefangenen 960.000 Euro zur Verfügung.
Im Rahmen der Einführung der NVS werden alle hessischen
Justizvollzugsanstalten budgetiert. Sie können künftig eigenständig Leistungsvereinbarungen mit externen Trägern
schließen. Parallel hierzu hat das Ministerium Kennzahlen
für den Hessischen Justizvollzug entwickelt. Danach richtet
es seine Mittelzuweisung nach Multiplikatoren aus, die verschiedene Vollzugsformen (Männer-, Frauen-, Jugendvollzug, Gefangene in der Vollzugsplanung) und Belegungsverhältnisse berücksichtigen. Das Ministerium verspricht sich
davon „mehr Transparenz bei den Leistungen und Kosten“,
„mehr Ergebnisorientierung/Effizienz“, „Dezentralisierung
und Eigenverantwortung“ und „Kostensenkung“.
Während im Jahr 2003 mit den externen Trägern der Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener Leistungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, war dies mit den
Trägern für die Drogenberatung erst im Jahr 2004 vorgesehen.
Der Rechnungshof hat die zur Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen geprüft und dabei festgestellt:
Das in den bisher abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen festgelegte Berichtswesen ermöglichte aufgrund fehlender Mindeststandards nur in wenigen Fällen eine Evaluierung der Arbeit der Träger und ein wirksames Controlling.
Ein Vergleich der Leistungen der externen Träger untereinander, der zu einer Bestenauswahl unter Berücksichtigung
von Qualität und Preis der Leistungen und damit zu Kosteneinsparungen führen soll, ist nicht möglich.
In einer Justizvollzugsanstalt werden die Gefangenen von
unterschiedlichen Trägern beraten und betreut, ohne dass
hierfür fachliche Gründe erkennbar sind.
Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in den Leistungsvereinbarungen ist nicht festgeschrieben.
Der Rechnungshof hat anhand der vom Ministerium vorgegebenen Multiplikatoren und der Stundenvergütung für die
Beratung und Betreuung der ausländischen Gefangenen
eine Vergleichsberechnung vorgenommen und erhebliche
Unterschiede festgestellt. Er hat dafür die Stundenpreise für
die Beratung und Betreuung der ausländischen Gefangenen
ermittelt, die sich aus den vertraglich vereinbarten jährlichen Stundenkontingenten und den an die Träger gezahlten Vergütungen errechnen. Sowohl zwischen den Justizvollzugsanstalten als auch zwischen den Trägern bestehen er-
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
hebliche Unterschiede. Der durchschnittliche Preis für eine
Betreuungsstunde lag bei 27,12 Euro. Er schwankte zwischen 21,85 Euro in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt
und 32,05 Euro in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am
Main II – zum Teil bei dem gleichen Träger.
20.2
Verträge der Justizvollzugsanstalten mit externen Trägern
im Rahmen von Leistungsvereinbarungen und die Zuweisung von Haushaltmitteln mit Hilfe von Multiplikatoren hat
der Rechnungshof grundsätzlich für sachgerecht gehalten.
Einsparpotenziale können aber erst dann realisiert werden,
wenn mit Hilfe der Leistungsvereinbarungen Mindeststandards, Leistungsumfang und Qualität festgelegt, die Arbeit
der Träger evaluiert, ein wirksames Controlling ausgeübt
und eine Bestenauswahl hinsichtlich des Preis-LeistungsVerhältnisses getroffen werden. Des Weiteren sollte das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in die Leistungsvereinbarungen übernommen werden.
20.3
Das Ministerium hat den Vorschlägen des Rechnungshofs
zugestimmt. Die Prüfungsmitteilung sei den Justizvollzugsanstalten „als eine Art Leitfaden“ für den Abschluss von
Leistungsvereinbarungen für die Beratung und Betreuung
von drogenabhängigen Gefangenen zur Verfügung gestellt
worden. Die vergleichende Betrachtung von Trägern und
deren Leistungen durch den Rechnungshof für die Ausländerberatung diene dem Fachreferat als Controllinginstrument. Darüber hinaus werde das Prüfungsrecht des Rechnungshofs im Rahmen der Nachverhandlungen in den Leistungsvereinbarungen verankert.
20.4
Der Rechnungshof begrüßt die vom Ministerium eingeleiteten Schritte.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
21
Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs
(Kap. 05 05)
Reststrafen im offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wurden in der Abteilung der Justizvollzugsanstalt Rockenberg, dem Fliedner-Haus in Groß-Gerau, vollzogen. Das Fliedner-Haus war seit Jahren nicht
ausgelastet.
Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das Fliedner-Haus
zu schließen und den offenen Jugendvollzug einer anderen
Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch ließen sich
Haushaltsmittel von mehr als 300.000 Euro pro Jahr einsparen.
Das Ministerium ist der Empfehlung des Rechnungshofs
gefolgt und hat das Fliedner-Haus mit Ablauf des Monats
August 2004 geschlossen.
21.1
In Hessen sind für den Vollzug an männlichen jugendlichen
Gefangenen die Justizvollzugsanstalten Rockenberg und
Wiesbaden zuständig. Zur Verbüßung von Jugendstrafe werden männliche Gefangene im Alter zwischen 14 und 19 Jahren in der Regel der Justizvollzugsanstalt Rockenberg und
im Alter zwischen 20 und 24 Jahren in der Regel der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden zugewiesen.
Diese Gefangenen können, soweit sie geeignet sind, einen
Teil ihrer Strafe im offenen Vollzug verbüßen. Insbesondere
im Rahmen der Entlassungsvorbereitung kommt die Verlegung in den offenen Vollzug in Betracht.
In der Vergangenheit gab es sowohl in Rockenberg als auch
in Wiesbaden Abteilungen für den offenen Jugendvollzug.
Beide wurden geschlossen, weil sie nicht ausreichend belegt
waren. Bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg kamen
noch die wenig ausgeprägte Infrastruktur und die fehlende
Trennung der offenen Einrichtung vom geschlossenen Bereich hinzu.
Als einzige Abteilung für den offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen bestand das Fliedner-Haus
in Groß-Gerau. Organisatorisch gehörte es zur Justizvollzugsanstalt Rockenberg. Die Einrichtung verfügte über 14
Haftplätze. Davon waren zehn in Einzel- und zwei in Doppelhafträumen. Für die Einrichtung standen sechs Bedienstete und stundenweise eine Hauswirtschafterin zur Verfügung. An Personalkosten entstanden pro Jahr etwa 300.000
Euro.
Wie im offenen Erwachsenenvollzug verringerten sich auch
im offenen Jugendvollzug die Belegungszahlen.
Im Jahr 1999 durchliefen insgesamt 32 männliche jugendliche Gefangene den offenen Vollzug im Fliedner-Haus. In
den Jahren 2000 und 2001 waren es jeweils 34. Ein nicht geringer Anteil hiervon wurde wegen Begehung neuer Straftaten während des offenen Vollzugs, wegen Verstößen gegen
Weisungen im Rahmen des offenen Vollzuges oder wegen
nicht unerheblichen Drogenkonsums in den geschlossenen
Vollzug zurückverlegt. Die Belegung des Fliedner-Hauses
war in der Vergangenheit Anlass, über die Schließung der
Einrichtung nachzudenken. Von einer angemessenen Auslastung ging das Ministerium bei einer durchschnittlichen
Belegung mit zwölf Gefangenen aus. Zuletzt im Juni 2002
stellte das Ministerium fest, dass „unter wirtschaftlichen Erwägungen der Betrieb einer kleinen Einrichtung wie dem
Fliedner-Haus Groß-Gerau nicht vertretbar sei, wenn keine
angemessene Auslastung sichergestellt sei.“ Zu diesem Zeitpunkt war die Einrichtung mit sieben männlichen jugendlichen Gefangenen belegt.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
21.2
Nach den Feststellungen des Rechnungshofs war die Aufrechterhaltung des Fliedner-Hauses als Einrichtung des offenen Vollzugs unter finanziellen Gesichtspunkten kritisch
zu hinterfragen.
Der Rechnungshof hat empfohlen, das Fliedner-Haus zu
schließen und den offenen Vollzug für männliche jugendliche Gefangene einer anderen Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch könnten Belegungsschwankungen abgefangen werden, weil das ohnehin vorhandene Vollzugspersonal
die relativ wenigen Jugendlichen im offenen Vollzug mitbetreuen könnte. Dabei mögliche Synergieeffekte sollten genutzt werden.
21.3
Das Ministerium hat den Empfehlungen des Rechnungshofs
Rechnung getragen und das Fliedner-Haus Ende August
2004 geschlossen. Der offene Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wird künftig der Justizvollzugsanstalt
Gießen, Abteilung Offener Vollzug – Wolfgang-Mittermaier-Haus – angegliedert. Dort stehen neben Personal für
den offenen Vollzug auch geeignete Räumlichkeiten zur
Verfügung, die ohne größere Umbauten nutzbar gemacht
werden können.
21.4
Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium seine
Empfehlungen weitgehend umgesetzt hat.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06)
22
Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53
HGrG
Zu Tz. 22 Erweiterte Prüfung und Berichterstattung
nach § 53 HGrG
Bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen
erfordert die Auswertung erweiterter Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand bei den Berichtsempfängern (Beteiligungsverwaltung und Aufsichtsgremien der
Konzernmutterunternehmen).
Das Referat IV 2 führt die Fraport AG als Konzern
mit vielen Beteiligungen. Dabei verfährt dieses Referat wie in Tz. 22.2 und 22.3 beschrieben.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Abschlussprüfer zu
beauftragen über die Beseitigung der Beanstandungen des
Vorjahres zu berichten und wesentliche Prüfungserkenntnisse zusätzlich zusammengefasst darzustellen. Das Ministerium will diesen Empfehlungen des Rechnungshofs folgen.
22.1
Eine Gebietskörperschaft, der die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts
gehören, kann nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) eine erweiterte Prüfung und Berichterstattung der
Jahresabschlüsse dieses Unternehmens verlangen. Gleiches
gilt, wenn der Gebietskörperschaft mindestens 25 v. H. der
Anteile gehören und sie zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile hält. Die Prüfung
nach § 53 HGrG ist Teil der regulären Jahresabschlussprüfung. Sie verfolgt das Ziel, durch zusätzliche Informationen
die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel zu erleichtern.
Der Rechnungshof hat die Auswertung der nach § 53 HGrG
erweiterten Abschlussprüfungsberichte von Konzerngesellschaften durch die Beteiligungsverwaltung sowie die Aufsichtsgremien der Konzernmutter untersucht und u. a. festgestellt, dass die Informationsgewinnung einen hohen Zeitaufwand erfordert.
22.2
Die Feststellungen und Empfehlungen der Abschlussprüfer
in den nach § 53 HGrG erweiterten Abschlussprüfungsberichten geben wichtige Hinweise, welche Fragen bei der
Überwachung der (Konzern-)Geschäftsleitungen zu berücksichtigen sind. Erfordert die Auswertung der Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand, besteht die
Gefahr, dass wesentliche Feststellungen nicht adäquat ausgewertet werden.
Der Rechnungshof hat dem Ministerium vorgeschlagen,
darauf hinzuwirken, dass in einem zusätzlichen, gesonderten
Abschnitt der Berichterstattung nach § 53 HGrG die wesentlichen Prüfungserkenntnisse zusammengefasst werden
(risikoorientierte Berichterstattung). Des Weiteren hat der
Rechnungshof empfohlen, die Abschlussprüfer zu beauftragen, über die Beseitigung der Beanstandungen des Vorjahres zu berichten. Die Berichtsadressaten haben damit die
Möglichkeit, mit angemessenem Zeitaufwand die behobenen oder noch fortbestehenden sowie die neu ermittelten
Verbesserungsmöglichkeiten zur Kenntnis zu nehmen und
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
22.3
Das Ministerium hat die Anregungen des Rechnungshofs
aufgegriffen. Es hat zugesagt, dass bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen die Abschlussprüfer einen entsprechenden Auftrag erhalten.
Die Empfehlung des Rechnungshofs wurde damit umgesetzt.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
23
Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter
(Kap. 06 04)
Die Praxis der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Den hierdurch jährlich entstehenden Einnahmeausfall hat der Rechnungshof auf rund 7,4 Mio. Euro hochgerechnet.
Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs
anerkannt. Es wird auf eine konsequente und gleichmäßige
Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken.
23.1
Kommt ein Steuerpflichtiger schuldhaft seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß
nach, hat die Steuerverwaltung nach § 152 Abgabenordnung
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in
welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden
soll.
Der Verspätungszuschlag darf 10 v. H. der festgesetzten
Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
Bei erstmaliger verspäteter Abgabe der Steuererklärung
und einer Nachzahlung unter 5.000 Euro oder bei geringfügiger Fristüberschreitung kann nach den Anweisungen der
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden. In diesen Fällen soll jedoch der Steuerpflichtige zumindest auf die
schuldhafte Fristversäumnis hingewiesen werden.
Verspätungszuschläge sollen die Steuerpflichtigen zur
pünktlichen Abgabe ihrer Steuererklärungen anhalten. Sie
stärken überdies die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und
dienen dem fiskalischen Interesse an einer zeitgerechten
Festsetzung und Erhebung der Steuer.
Die Einnahmen aus den Verspätungszuschlägen betrugen in
Hessen im Jahr 2003 rund 22 Mio. Euro.
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei Festsetzung von
Verspätungszuschlägen sicherzustellen, werden die Bearbeiter unter bestimmten Voraussetzungen automationsunterstützt durch Prüfhinweise auf den verspäteten Eingang der
Steuererklärung hingewiesen. Weiterhin werden sie durch
die Möglichkeit einer maschinellen Berechnung des Verspätungszuschlags unterstützt. Die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main hat Richtlinien erlassen, wie das dem Bearbeiter zustehende Ermessen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichten zweckentsprechend auszuüben ist.
Einmal jährlich wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung eine Statistik über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen erstellt und den Vorstehern und Sachgebietsleitern als Kontrollinstrument zur Verfügung gestellt.
23.2
Obwohl rund 13 v. H. der Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht wurden, setzten die Finanzämter nach den
Feststellungen des Rechnungshofs in nur rund 8 v. H. dieser
Fälle einen Verspätungszuschlag fest.
Die Praxis der einzelnen Finanzämter bei der Festsetzung
von Verspätungszuschlägen war zudem unterschiedlich. Der
Rechnungshof hat bei fünf Finanzämtern insgesamt 2.258
Steuerfälle eingesehen. Die Festsetzungsquote bewegte sich
zwischen 2,73 v. H. und 16,63 v. H. der einschlägigen Fälle.
Die unterschiedliche Festsetzungspraxis fand sich auch
innerhalb der einzelnen Finanzämter wieder. Hier streute
die Festsetzungsquote zwischen 0 v. H. und 36 v. H. der einschlägigen Fälle.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Der Rechnungshof stellte weiter fest, dass auch in gewichtigen Fällen – zum Beispiel solche, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
geschätzt werden mussten, oder die Abschlusszahlung über
5.000 Euro lag und ein Prüfhinweis für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags vorlag – häufig keine Verspätungszuschläge festgesetzt wurden.
In 69 v. H. der vom Rechnungshof eingesehenen Fälle waren
die Verspätungszuschläge zu niedrig festgesetzt. Vielfach
wurde pauschal ein Verspätungszuschlag von nur 50 Euro
festgesetzt, ohne die Umstände des Einzelfalls, insbesondere
das Verhältnis zur Steuerfestsetzung, zu berücksichtigen.
Hochgerechnet auf alle Verspätungsfälle betrug der Einnahmeausfall durch Nicht- bzw. zu niedrige Festsetzung von Verspätungszuschlägen rund 7,4 Mio. Euro.
Der Rechnungshof hat ferner festgestellt, dass nur 13 v. H.
der Fälle, in denen trotz schuldhafter Fristversäumnis von
der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen
wurde, einen entsprechenden Hinweis auf die verspätete
Abgabe für den Steuerpflichtigen enthielten.
23.3
Der Rechnungshof hat die unzureichende Festsetzung von
Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter beanstandet.
Nach seiner Auffassung entspricht die Festsetzungspraxis
der Finanzämter bei den Verspätungszuschlägen nicht der
geltenden Rechtslage. Die Vorschrift des § 152 Abgabenordnung wird nicht gleichmäßig vollzogen. Im Hinblick auf die
vorhandene Automationsunterstützung und die bestehenden Kontrollmöglichkeiten lässt sich diese unbefriedigende
Arbeitsweise nicht durch die Arbeitsbelastung oder fortschreitende Komplizierung des Steuerrechts entschuldigen.
Er hat empfohlen, auf eine konsequente und einheitliche
Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinzuwirken und sie durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen. Die maschinell erstellten Prüfhinweise und
die Möglichkeit der programmautomatischen Festsetzung
eines Verspätungszuschlags sollten genutzt werden.
23.4
Das Ministerium hat den Feststellungen des Rechnungshofs
zugestimmt. Um diesen Rechnung zu tragen, hat es zugesagt,
das Thema verstärkt im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen behandeln zu lassen. Darüber hinaus wird die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Vorstehertagungen auf eine konsequente Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken.
23.5
Der Rechnungshof begrüßt die aufgrund seiner Feststellungen vom Ministerium veranlassten Maßnahmen. Das Ministerium bleibt aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07)
24
Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund
einer Fördervereinbarung
(Kap. 07 73, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 03)
Angesichts zahlreicher Verstöße der Zuschussempfänger gegen ihre Verpflichtungen aus den Fördervereinbarungen hat
der Rechnungshof empfohlen, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und
sich dabei an seinen Prüfungsfeststellungen auszurichten.
Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen und deren Umsetzung veranlasst.
Bei gravierenden Verstößen wurden Vertragsstrafen in Höhe
von insgesamt 216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen.
24.1
Im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus gibt es eine Vielzahl
von Programmen zur Errichtung von Wohneinheiten. Die
Grundlage, Kostenzuschüsse aufgrund einer Fördervereinbarung zu erhalten, bilden § 88 d II.Wohnungsbaugesetz und
die dazu in Hessen vom Ministerium erlassenen Richtlinien.
Darin sind die Höhe des Zuschusses, der berechtigte Personenkreis, die einzuhaltende Größe der Wohneinheiten und
die Mietpreisbindung geregelt.
Bauträger erhielten in den Jahren 1990 bis 1997 Kostenzuschüsse zur Errichtung von Wohneinheiten im Sozialen
Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung, die mit
der Landestreuhandstelle der Landesbank Hessen-Thüringen (LTH) abgeschlossen worden war.21 In diesem Zeitraum
umfasste die geprüfte Fallgruppe (Zuschussempfänger mit
jeweils mindestens vier geförderten Wohneinheiten) 996
Kostenzuschüsse mit einem Fördervolumen von rund 198,6
Mio. Euro (388,5 Mio. DM).
Daraus wurden hessenweit 53 Zuschussempfänger mit 92
Mietobjekten ausgewählt. Das Volumen der ausgezahlten
Kostenzuschüsse betrug 21,3 Mio. Euro (41,7 Mio. DM).
24.2
Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Ziel der Förderung, für bestimmte Zielgruppen und bestimmte Einkommensgrenzen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu
stellen, zum Zeitpunkt des Erstbezuges weitestgehend erreicht wurde. Bei anschließenden Mieterwechseln hat ein
Teil der Zuschussempfänger diese Veränderungen der LTH
trotz der Verpflichtung gemäß den Fördervereinbarungen
nicht mitgeteilt. Bei 14,7 v. H. der Nachmieter waren weder
in den Akten der Vermieter noch in denen der LTH Wohnberechtigungsbescheinigungen oder vergleichbare Unterlagen vorhanden. Bei fehlenden Bescheinigungen konnte
auch die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht überprüft werden.
Im Hinblick auf weitere festgestellte Verstöße (z. B. fehlender Hinweis auf die Förderung und die Mietpreisbindung im
Mietvertrag, Zweckentfremdung und „leer stehen lassen“),
hat der Rechnungshof empfohlen, die Zuschussempfänger
nochmals auf die eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen sowie die bereits eingeleiteten Kontrollen zu
intensivieren und sich dabei verstärkt an den Prüfungsfeststellungen auszurichten. Bei fehlenden Bescheinigungen
sollte den Eigentümern Gelegenheit gegeben werden, die
Wohnberechtigung nachträglich nachzuweisen.
24.3
21
Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen. Es hielt es ebenfalls für geboten,
die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und die Rückmeldungen der Zuschuss-
Seit 1998 werden statt der Kostenzuschüsse Landesbaudarlehen ausgezahlt.
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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
empfänger sorgfältiger zu kontrollieren. Die LTH hat die
Empfehlungen zwischenzeitlich umgesetzt.
Bei vom Rechnungshof festgestellten gravierenden Verstößen sind Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 216.698
Euro (423.824 DM) ausgesprochen worden.
An den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs ausgerichtete Kontrollen der LTH ergaben weitere Verstöße; entsprechende Maßnahmen wurden eingeleitet.
24.4
Der Rechnungshof begrüßt die zügige Umsetzung seiner
Empfehlungen. Er erwartet, dass durch die ergriffenen, auch
andere Förderbereiche des Sozialen Wohnungsbaus einbeziehende Maßnahmen die Zuschussempfänger ihre Verpflichtungen künftig stärker einhalten werden.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
25
Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung
(Kap. 07 20)
Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen rund 2.300 Lichtsignalanlagen.
Durch den Einsatz neuer Technik könnten – trotz anfänglich höherer Investitionen – pro Jahr rund 3,9 Mio. Euro an
Energie- und Wartungskosten eingespart werden. Zudem
kann mit Hilfe neu entwickelter Programme die Steuerung
miteinander verbundener Signalanlagen in wirtschaftlicher
und technischer Hinsicht verbessert werden.
Das Ministerium will, entsprechend den Empfehlungen des
Rechnungshofs, die neuen Techniken schrittweise einführen.
25.1
Energie- und Wartungskosten der Lichtsignalanlagen
25.1.1
Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen rund 2.300 Lichtsignalanlagen. In
den Signalgebern der Anlagen werden hinter den farbigen
Streuscheiben bislang Glühlampen eingesetzt, die mit einer
elektrischen Spannung von 10 Volt oder 220 Volt betrieben
werden. Die Anzahl aller Signalgeber wird vom Ministerium
mit rund 25.000 angegeben.
Statt herkömmlicher Glühlampen könnten lichtemittierende Dioden (LED) in den Signalgebern eingesetzt werden. Das LED-Licht führt zu einer besseren Erkennbarkeit
der Signale, und das unter bestimmten Bedingungen auftretende Phantomlicht (bei tief stehender Sonne von der Streuscheibe reflektiertes Licht) ist nahezu ausgeschlossen. Die
Verkehrssicherheit wird dadurch erhöht.
Einige Ämter für Straßen- und Verkehrswesen in Hessen
setzen diese Technik bereits in fast 10 v. H. ihrer Anlagen
ein, während andere die neue Technik noch nicht verwenden.
Gegenüber den bislang verwendeten Signallampen, die mit
einer elektrischen Spannung von 220 oder 10 Volt betrieben
werden, führt die LED-Technik zu Energieeinsparungen
von 20 v. H. (bei 10 Volt) bis zu 70 v. H. (bei 220 Volt). Anhand der Verbrauchsdaten einer Signalanlage (220 Volt)
wurde beispielhaft ermittelt, dass durch die Umrüstung die
jährlichen Stromkosten von 1.366 Euro auf 324 Euro reduziert werden können.
Der Rechnungshof hat das Einsparpotenzial an Energiekosten bei Umrüstung aller Lichtsignalanlagen auf LED-Technik auf rund 1 Mio. Euro pro Jahr geschätzt.
Der Wartungsaufwand für Anlagen mit LED-Technik ist
deutlich geringer gegenüber den mit herkömmlichen Lampen betriebenen Anlagen, weil das Intervall für den Austausch der Leuchtmittel von bislang vier Monaten auf acht
Jahre verlängert werden kann. So reduzierten sich nach Umrüstung einer Anlage die Wartungskosten von 3.193 Euro
auf 1.454 Euro pro Jahr.
Der Rechnungshof hat die Einsparung bei den Wartungskosten durch die Umrüstung aller Anlagen auf rund 2,9 Mio.
Euro geschätzt.
25.1.2
Der Rechnungshof hat angeregt, die neue Technik verstärkt
einzusetzen, um das Einsparpotenzial von 3,9 Mio. Euro
auszuschöpfen. Er hat empfohlen, bei jeder Erweiterung,
Änderung oder Instandsetzung einer Lichtsignalanlage zu
prüfen, ob durch die Umrüstung auf die LED-Technik trotz
anfänglich erhöhter Investitionen ein insgesamt wirtschaftlicheres Ergebnis erzielt werden kann.
25.1.3
Das Ministerium hat den Feststellungen des Rechnungshofs
zugestimmt. Für neue Anlagen solle zukünftig grundsätzlich
die neue Technik ausgeschrieben werden. Die Umrüstung
143
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Bemerkungen des Rechnungshofs
vorhandener Anlagen erfolge im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Die Aufwendungen zur Umrüstung aller
Lichtsignalanlagen auf LED-Technik schätzt das Ministerium auf 12,5 Mio. Euro. Im Landeshaushalt 2005 sei ein eigenes Programm für Lichtsignalanlagen vorgesehen.
25.2
Offene Schnittstellen zur Vernetzung von Signalanlagen
25.2.1
Die Landesregierung strebt mit dem Ziel „Staufreies Hessen 2015“ die Sicherung und weitere Verbesserung des Wirtschafts- und Wohnstandortes Hessen an. Als Teil des zugehörigen Programms sollen den Kommunen finanzielle Anreize zur Modernisierung von Lichtsignal- und Verkehrssteuerungsanlagen geboten werden.
Die Verbindung mehrerer Signalanlagen mit einer gemeinsamen Steuerung, z. B. zu einer „Grünen Welle“, war bislang
bei Verwendung von Geräten verschiedener Hersteller nicht
möglich. Ebenso ließen sich nur Geräte desselben Herstellers über zentrale Verkehrsrechner vernetzen. Dadurch waren die Betreiber bei Änderungen und Erweiterungen von
Verkehrssteuerungen an einen Hersteller gebunden.
Zur Vernetzung von Anlagen verschiedener Hersteller wurden inzwischen Programme entwickelt, die eine Verbindung
von Steuerungsanlagen über eine Schnittstelle zulassen.
Diese Schnittstelle wird mit OCIT (Open Communication
Interface for Road Traffic Control Systems/Offene Schnittstelle für die Straßenverkehrstechnik) bezeichnet. Mit dieser
Technik können nunmehr Verkehrsteuerungsanlagen aus
Komponenten verschiedener Hersteller erstellt und erweitert werden. Damit ist ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern möglich, der den technischen Fortschritt fördert und den wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel
verbessert.
25.2.2
Der Rechnungshof hat empfohlen, bei Zuwendungen an
Kommunen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Verkehrssteuerung auf den Einsatz dieser Technik hinzuwirken und, soweit möglich, die Förderung von deren Einsatz abhängig zu machen.
25.2.3
Das Ministerium hat mitgeteilt, der Bedeutung der OCITSchnittstelle werde durch die Mitgliedschaft und Mitarbeit
der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung seit April
dieses Jahres in der OCA (Open Traffic Systems City Association) Rechnung getragen. Die Technik der Schnittstellen
werde so schnell wie möglich eingeführt.
Es werde der Empfehlung des Rechnungshofs, bei Zuwendungen für Verkehrssteuerungen auf den Einsatz der Technik der OCIT-Schnittstellen hinzuwirken, entsprechen.
25.3
Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium, entsprechend seinen Empfehlungen, die neuen Techniken schrittweise einführen will.
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Bemerkungen des Rechnungshofs
145
Stellungnahme der Landesregierung
Hessisches Sozialministerium (Epl. 08)
26
Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen
(Kap. 08 01)
Die organisatorische Trennung der IT-Bereiche im Ministerium war nicht sachgerecht und stand einer einheitlichen
Organisation der Grundsatzaufgaben der IT entgegen.
Auch Transparenz und Wirtschaftlichkeit der IT-Organisation waren verbesserungsbedürftig.
Das Ministerium ist den Empfehlungen des Rechnungshofs
gefolgt. Es will die IT-Bereiche zu einem Referat zusammenführen. Es hat auch den Vorschlägen zugestimmt,
die IT-Gesamtplanung, die IT-Beschaffungen, die Planungen zur IT-Unterstützung und die Zusammenarbeit mit der
HZD einheitlich zu organisieren. Mit den eingeleiteten
Maßnahmen hat das Ministerium wichtige Schritte bereits
umgesetzt.
26.1
Der Rechnungshof hat die Entwicklung, die Einführung und
den Einsatz der IT-Verfahren sowie die IT-Organisation im
Ministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen untersucht. Als Prüfungsmaßstab dienten zentrale Reformziele aus bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen
Reformen im Geschäftsbereich des Ministeriums. Der Rechnungshof überprüfte insbesondere
– die Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung des Ministeriums auf Grundsatzaufgaben,
– die Abgabe von Routinearbeiten und
– die Straffung und Standardisierung von Verwaltungsabläufen.
Im Sinne einer Erfolgskontrolle betrachtete der Rechnungshof auch die Umsetzung der Ergebnisse seiner Prüfung zu
Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit beim Ministerium vom 1. November 2000.
26.2
Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die IT-Bereiche des
Ministeriums und des nachgeordneten Bereichs mit Sozialnetz und Internet weiterhin organisatorisch getrennt waren.
Dies führte dazu, dass Grundsatzaufgaben, insbesondere die
IT-Gesamtplanung, die IT-Beschaffung sowie die Planungen
zur IT-Unterstützung nicht einheitlich organisiert und harmonisiert waren.
Die Zuständigkeiten des zur Koordinierung eingerichteten
Lenkungsausschusses waren auf das Ministerium beschränkt. Über die Einbeziehung des gesamten Ressorts war
noch nicht entschieden.
Für die Eingliederung des Benutzerservice in das Ministerium zur Unterstützung des nachgeordneten Bereichs fehlte
der Nachweis der Wirtschaftlichkeit.
Dieser Dienstleistungsbereich zählt nicht zu den strategischen Aufgaben des Ministeriums.
Des Weiteren hat der Rechnungshof festgestellt, dass für
– den Geschäftsbereich kein gültiges und abgestimmtes ITGesamtkonzept vorlag,
– das Ministerium und den nachgeordneten Bereich keine
hinreichende Kostentransparenz bestand,
– die Zusammenarbeit mit der HZD kein Gesamtkonzept
bestand,
– die Versorgungsverwaltung – Schwerbehindertengesetz –
Mängel bei der Planung, der Organisation und der
Durchführung von IT-Vorhaben vorlagen und
Zu Tz. 26 Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten
Bereichen
(Kap. 08 01)
Die durch die Empfehlungen des Rechnungshofs angestoßenen Prozesse werden fortgeführt. So ist nunmehr beabsichtigt, den User-Help-Desk (UHD) des
Sozialministeriums beim Regierungspräsidium Gießen einzugliedern und in den Geschäftsbereich des
Ministeriums des Innern und für Sport umzusetzen,
damit eine Integration in die Gesamtplanungen zum
IT-Service für den nachgeordneten Bereich gegeben
ist. Wegen des Zusammenhangs mit haushalts- und
bilanzierungstechnischen Fragen wird seitens des Sozialministeriums ein Übergang zum kommenden
Haushaltsjahr angestrebt.
Eine formale Zusammenführung der beiden IT-Referate des Sozialministeriums zu einem Großreferat
erfolgte bereits im August 2001. Im Rahmen zukünftiger Organisationsüberlegungen wird eine weitere
inhaltliche und organisatorische Zusammenführung
realisiert.
Zur strategischen Neuausrichtung der IT des Sozialministeriums ist ein Konzept zur weitgehenden Verlagerung des IT-Betriebs auf die HZD ebenso in Vorbereitung wie die Einführung eines IT-Service-Managements.
Darüber hinaus ist für die Zukunft beabsichtigt, die
Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht durch Schaffung von Schwerpunktämtern zu konzentrieren.
146
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
– die Kriegsopferversorgung die dezentrale Arbeitsorganisation unwirtschaftlich war und dort aufgrund der Bearbeitungskennzahlen weiterhin ein Personalüberhang bestand.
26.3
Der Rechnungshof hat empfohlen, die organisatorische
Trennung der IT-Bereiche aufzugeben und die Kompetenzen zu bündeln. Der Benutzerservice sollte neu strukturiert
und seine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Ferner
sollten ein IT-Gesamtkonzept und Grundlagen für eine hinreichende Kostentransparenz entwickelt werden.
Entsprechend den Beschlüssen des Kabinettsausschusses
„Verwaltungsreform und Verwaltungs-Informatik“ hat es
der Rechnungshof als notwendig erachtet, die Zusammenarbeit mit der HZD in einem Gesamtkonzept abzusichern.
Für den Bereich Versorgungsverwaltung – Schwerbehindertengesetz – sollte ein Projektmanagement geschaffen werden. Durch Erfolgskontrollen sollte künftig sichergestellt
werden, dass IT-Verfahren in angemessenen Zeiträumen
entwickelt und eingeführt werden können.
Bei der Kriegsopferversorgung sollte der Personalüberhang
weiter abgebaut und Arbeitseinheiten zusammengefasst
werden.
Außerdem hat der Rechnungshof empfohlen, die Organisationsreform im Geschäftsbereich des Ministeriums auch für
eine strategische Neuausrichtung der IT-Organisation zu
nutzen.
26.4
Das Ministerium hat mitgeteilt, es werde die IT-Referate zusammenführen. Damit würden die Grundsatzfragen einheitlich zentral organisiert. Darüber hinaus habe es im Juni 2004
mit der Einführung eines IT-Servicemanagements eine Reformierung der IT-Prozesse eingeleitet. Das Ministerium hat
weiter mitgeteilt, ein IT-Gesamtkonzept zu entwickeln und
dabei auf die Empfehlungen des Rechnungshofs zu achten.
Mit der Definition aussagefähiger Kennzahlen werde es die
Voraussetzungen für die vom Rechnungshof geforderte
Transparenz und Wirtschaftlichkeit der IT schaffen. Für die
künftige Organisation des Benutzerservice würden derzeit
verschiedene Organisationsalternativen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin betrachtet.
Bei der Kooperation mit der HZD will das Ministerium zunächst übergreifende Lösungskonzepte des Landes im ITBereich abwarten, die nach seiner Auffassung auch Auswirkungen auf die Stellung der HZD und die Zusammenarbeit
mit den Ressorts haben werden. Danach sei beabsichtigt, die
Thematik im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofs
anzugehen.
Für die Bereiche der Versorgungsverwaltung würden die
Empfehlungen des Rechnungshofes bei künftigen Projekten
beachtet.
Der Personalüberhang bei der Kriegsopferversorgung
werde weiter abgebaut. Die Zusammenfassung der Arbeitseinheiten werde mit einem Konzept zur zukünftigen Aufgabenwahrnehmung umgesetzt.
Weiterhin hat das Ministerium mitgeteilt, dass es den Empfehlungen des Rechnungshofs zur strategischen Neuausrichtung der IT-Organisation folgen werde.
26.5
Der Rechnungshof sieht in den eingeleiteten Prozessen einen wichtigen Schritt zur Neuorganisation des IT-Bereichs
und dessen Neuausrichtung. Hervorzuheben sind hierbei die
eingeleitete Konzentration der IT-Kompetenzen sowie die
vorgesehene Harmonisierung der künftigen IT-Strategie. Er
erwartet, dass diese Maßnahmen vorangebracht werden, um
die Kostentransparenz und Wirtschaftlichkeit der IT weiter
zu verbessern.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17)
27
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
durch die Finanzämter
(Kap. 17 01)
Die Finanzämter haben Steuerfälle, in denen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht
wurden, mangelhaft bearbeitet. Hierdurch entstanden Steuerausfälle in erheblicher Höhe.
Das Ministerium hat die Mängel eingeräumt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen.
27.1
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die
aufgrund besonderer Umstände beim Steuerpflichtigen
zwangsläufig anfallen. Hierzu zählen zum Beispiel Aufwendungen, die durch Krankheit, Behinderung oder Todesfall
entstehen. In diesen Fällen kann unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (§§ 33, 33a EStG) eine
Steuerermäßigung gewährt werden. Bei gewissen Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung nur gewährt, wenn die
Aufwendungen einen bestimmten Teil der Einkünfte des
Steuerpflichtigen übersteigen (sog. zumutbare Belastung).
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a EStG hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Hochgerechnet auf sämtliche hessische Finanzämter ergab sich für den Veranlagungszeitraum
2000 ein Abzugsbetrag von mehr als 862 Mio. Euro.
27.2
Bei der Bearbeitung von Steuerfällen, in denen außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, hat der
Rechnungshof erhebliche Mängel festgestellt.
27.2.1
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu
einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Die vom Rechnungshof geprüften fünf Finanzämter berücksichtigten für den Veranlagungszeitraum 2000 in 7.365 Steuerfällen Unterhaltszahlungen in einer Gesamthöhe von
rund 22 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen.
Der Rechnungshof hat bei 346 eingesehenen Fällen mit
Unterhaltszahlungen Bearbeitungsmängel festgestellt. Die
Fehlerquote betrug bei Zahlungen an im Inland wohnende
Unterhaltsberechtigte 69 v. H. und bei Zahlungen an im
Ausland wohnende Unterhaltsberechtigte 88 v. H. der eingesehenen Fälle. Die festgestellten Mängel betrafen überwiegend die Sachverhaltsaufklärung. Es wurden steuermindernde Aufwendungen anerkannt, obwohl wesentliche Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen unvollständig
oder zweifelhaft waren. So fehlten zum Beispiel Angaben zu
eigenen Einkünften der unterhaltenen Personen, zum vorhandenen Vermögen und zur Frage, ob noch weitere Personen zum Unterhalt beigetragen haben. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland waren häufig die Zahlungen nicht belegt.
Teilweise fehlten die amtlichen Bedürftigkeitsbescheinigungen der Heimatbehörde der unterhaltenen Person oder die
Bescheinigungen wurden anerkannt, obwohl erhebliche
Zweifel an deren Richtigkeit und Echtheit bestanden.
27.2.2
Aufwendungen, die durch die Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt entstehen, können unter bestimmten gesetzlich
vorgegebenen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Steuerpflichtigen haben die steuerliche Berücksichtigung unter Angabe von Namen und Anschrift der beschäftigten Person, Grund und
Zeitraum der Beschäftigung sowie die Höhe der geleisteten
Zahlungen zu beantragen. Auch wenn eine Hilfe nur stundenweise zum Einsatz kommt (geringfügige Beschäftigung),
147
148
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
wird diese regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, sodass der Arbeitgeber seinen lohnsteuerlichen
Pflichten nachzukommen hat.
Für den Veranlagungszeitraum 2000 erkannten die fünf geprüften Finanzämter Aufwendungen für Haushaltshilfen in
Höhe von rund 4 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen an.
Der Rechnungshof hat bei 95 v. H. der eingesehenen 411
Fälle Bearbeitungsmängel festgestellt. Die Finanzämter hatten Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe berücksichtigt, obwohl Zweifel an den dargelegten
Sachverhalten begründet waren. Eine Überprüfung der
lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten war in mehr als 80
v. H. der eingesehenen Fälle unterblieben. Der Steuerausfall
hieraus dürfte sich nach Berechnungen des Rechnungshofs
auf mehr als 764.000 Euro belaufen.
27.2.3
Bei den geprüften fünf Finanzämtern wurden Abzugsbeträge in Höhe von mehr als 59 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Fahrtkosten behinderter
Menschen, Kosten für eine Heimunterbringung, Beerdigungskosten usw.) geltend gemacht. Diese Beträge führten
teilweise zu beträchtlichen Steuererstattungen, da hier die
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zum Teil nicht auf
bestimmte Höchstbeträge begrenzt sind.
In einer Vielzahl dieser Fälle (242) konnte vom Rechnungshof weder nachvollzogen werden, wie sich die Aufwendungen mit zum Teil erheblichen Steuerauswirkungen (fünfstellige Euro-Beträge) zusammensetzten noch konnte festgestellt werden, dass sie durch das Finanzamt überhaupt einer
Prüfung unterzogen wurden.
27.3
Der Rechnungshof hat die unzureichende Sachverhaltsermittlung und -überprüfung durch die Finanzämter beanstandet. Nach seiner Auffassung könnten durch Beachtung bestehender OFD-Verfügungen und Verwendung vorhandener Vordrucke zur Sachverhaltsaufklärung ohne größeren
Arbeitsaufwand auslands- und personenbezogene Sachverhalte zutreffend bearbeitet werden. Er hat weiterhin Vorschläge zur Verbesserung und Vereinfachung des Bearbeitungsverfahrens unterbreitet.
Der Rechnungshof hat ferner die unzureichende Fachaufsicht durch die Sachgebietsleiter beanstandet. Er hat empfohlen, die Sachgebietsleiter zu einer Intensivierung der
Fachaufsicht hinsichtlich der Sachverhaltsüberprüfung anzuhalten.
27.4
Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs
grundsätzlich anerkannt. Es betont jedoch, dass die Bearbeitung auslandsbezogener Unterhaltsfälle regelmäßig mit größerem Arbeitsaufwand verbunden ist. Die festgestellten Defizite seien Ausdruck der fachlichen Grenzbelastung der
Mitarbeiter durch komplexe Steuervorgänge und der insgesamt hohen Arbeitsbelastung.Vor diesem Hintergrund sei es
den Mitarbeitern nicht mehr möglich, Sachverhaltsaufklärungen mit der eigentlich gebotenen Gründlichkeit vorzunehmen.
Um die Arbeitssituation dennoch insgesamt zu verbessern,
werde an der Optimierung des Arbeitsumfeldes und dem
Ausbau fachlicher und dv-technischer Unterstützung der
Mitarbeiter konsequent gearbeitet. Es sei beabsichtigt, die
Sachgebietsleiter durch Bildung und Überwachung von Prüfungsschwerpunkten stärker in die Fallbearbeitung einzubinden.
Das Ministerium hat darüber hinaus darauf hingewiesen,
dass die festgestellten Bearbeitungsmängel auch darauf zurückzuführen seien, dass hinsichtlich der Administrierbarkeit der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland erhebliche
Defizite bestünden. Diese Defizite beruhten auf bundeseinheitlichen Regelungen, die für die hessische Steuerverwaltung nicht einseitig außer Kraft gesetzt werden könnten.
Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Änderungen zur
Optimierung des Bearbeitungsverfahrens seien daher auch
dem Bundesminister der Finanzen mit der Bitte übersandt
worden, sie einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit
dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen befasse, zur Kenntnis zu geben.
27.5
Der Rechnungshof begrüßt die aufgrund seiner Feststellungen vom Ministerium veranlassten Maßnahmen. Er erwartet, dass auf die Beseitigung der festgestellten Mängel hingewirkt wird.
149
150
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
28
Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“
(Kap. 17 20 – 633 02, 633 03 und 633 07)
Prüfungen des Jugend- und des Sozialhilfelastenausgleichs
führten zu gravierenden Korrekturen der finanzstatistischen
Meldungen der Kommunen, auf deren Grundlage diese Besonderen Zuweisungen weitgehend verteilt werden. Infolge
der Prüfungen kam es zu Mittelumverteilungen zwischen
den Kommunen in zweistelliger Millionenhöhe.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs vorgesehenen Mittel für Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und sie auf einer von den fehleranfälligen Meldungen der Empfänger unabhängigen Datengrundlage zu verteilen.
Das Ministerium der Finanzen hat zugesagt, für das Ausgleichsjahr 2006 eine Neuregelung zu erarbeiten.
28.1
Die 21 Landkreise, fünf kreisfreien Städte und die sieben
Sonderstatusstädte erhalten gemäß § 23 b des Gesetzes zur
Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz –
FAG) zu ihren Ausgaben für Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige jährliche Zuweisungen
aus dem Kommunalen Finanzausgleich (KFA) in Höhe von
74 Mio. Euro. Des Weiteren erhalten die Landkreise und die
kreisfreien Städte nach § 23 FAG Zuweisungen von insgesamt 160 Mio. Euro jährlich zu den Ausgaben der örtlichen
Sozialhilfe.
Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen sind insbesondere die finanzstatistischen Meldungen der Zuweisungsempfänger. Meldet eine Kommune z. B. zu hohe Ausgaben,
so geht dies im Ausgleichssystem zu Lasten der Kommunen,
die korrekte Angaben machen.
28.2
Der Rechnungshof stellte im Jahre 2003 bei der Prüfung von
elf der 33 örtlichen Jugendhilfeträger fest, dass deren Angaben in erheblichem Umfang fehlerhaft waren. Die elf geprüften Jugendhilfeträger hatten Ausgaben in Höhe von
18,07 Mio. Euro falsch gemeldet.
Das Ministerium der Finanzen hatte daraufhin den 22 nicht
geprüften Jugendhilfeträgern die Prüfungsmitteilung mit
der Bitte übersandt, ihre Angaben zu überprüfen. Wegen
Zweifeln an der Stimmigkeit der Rückmeldungen führte der
Rechnungshof Kontrollerhebungen bei weiteren elf Jugendhilfeträgern durch. Obwohl den Kommunen durch Übersendung der Prüfungsmitteilung konkrete Anhaltspunkte für
mögliche Fehlerquellen aufgezeigt wurden, nutzten sie Korrekturmöglichkeiten nur bedingt. Von 28 Fehlern wurden
neun berichtigt, dabei in fünf Fällen mit falschen Zahlen. 19
Fehler blieben unentdeckt.
Von den ursprünglich falsch gemeldeten Ausgaben in Höhe
von 8,9 Mio. Euro berichtigten die Träger ein Volumen von
3,1 Mio. Euro. Ausgaben von fast 6 Mio. Euro blieben falsch
gemeldet und konnten nur durch die örtlichen Erhebungen
des Rechnungshofs erkannt werden.
28.3
28.4
Die Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe
hatte der Rechnungshof im Jahre 1998 geprüft und auch für
diesen Bereich ganz erhebliche nicht bestimmungsgemäß
erfasste Einnahmen und Ausgaben festgestellt (vgl. Bemerkungen 1999, Tz. 138 ff.). Seine damalige Prüfung führte zu
Mittelumverteilungen zwischen den 26 örtlichen Sozialhilfeträgern in Höhe von rund 40 Mio. Euro.
Nach den bisherigen Prüfungserfahrungen hält der Rechnungshof eine weitgehende Anknüpfung der Zuweisungsbemessungen an den Ausgabemeldungen der Träger für stark
Stellungnahme der Landesregierung
Zu Tz. 28 Kommunaler Finanzausgleich – Besondere
Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“
(Kap.17 20 – 633 02, 633 03 und 633 07))
Die vom Rechnungshof in den Prüfungsdurchgängen
der Jahre 2003 und 2004 festgestellten Mängel bei
den von den kommunalen Jugendämtern abgegebenen Meldungen zur Statistik 2001 haben dazu geführt, dass bis zur Abfassung dieser Stellungnahme
die Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe nach § 23 b Finanzausgleichsgesetz (FAG)
nicht endgültig festgesetzt werden konnten. Es wurden seither lediglich Abschläge auf der Basis der Zuweisungen im Ausgleichsjahr 2002 ausgezahlt.
Nach Eingang beider Prüfungsmitteilungen hat das
Finanzministerium den geprüften Jugendämtern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie die übrigen Kommunen über die getroffenen Feststellungen
unterrichtet und um Prüfung ihrer Meldungen zur
Statistik und Mitteilung eventuell erforderlicher
Korrekturwerte gebeten. Alle Beteiligten sollten
weiter die Meldungen zur Statistik für das Jahr 2002
im Lichte der vom Rechnungshof mitgeteilten Fehler
überprüfen und für dieses Jahr ebenfalls eventuelle
Korrekturwerte mitteilen. Die bis Anfang 2005 eingegangenen Meldungen enthielten in erheblichem
Umfang unplausible oder offenbar unrichtige Angaben, sodass das Meldeverfahren wiederholt werden
musste. Die Ergebnisse lagen bei Abfassung dieser
Stellungnahme noch nicht vollständig vor. Es ist vorgesehen, bis zum Vorliegen einer befriedigenden Datenbasis keine weiteren Abschläge auszuzahlen. Die
Prüfungsergebnisse wurden in mehreren Gesprächsrunden mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Diese haben zugesagt, im Hinblick auf die Bedeutung einer belastbaren Statistik die Mängelhinweise auch in ihren fachlichen Gremien zu beraten
und auf Abhilfe hinzuarbeiten.
Die Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich der
Eignung der nach geltendem Recht zugrunde zu legenden Statistik der Erziehungshilfe werden geteilt.
Insbesondere ist problematisch, dass nach den geltenden statistischen Regelungen nur Ausgaben erfasst und Erstattungen zwischen den kommunalen
Trägern nicht berücksichtigt werden, sodass die in
der statistischen Erfassung erscheinenden Ausgaben
nicht die tatsächlich von den Beteiligten zu tragenden Finanzlasten wiedergeben. Dies war Anlass für
die mit dem Finanzausgleichsänderungsgesetz 2004
bereits umgesetzte Rechtsänderung in § 23 b FAG
(vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 im Regierungsentwurf vom 14.10 2003 – Drucks. 16/784 – ). Aufgrund
dieser Neuregelung wird die Gefahr einer Fehlleitung der Mittel erheblich verringert, weil sich die
problematischen Auswirkungen der Nichterfassung
von Querverrechnungen innerhalb der Gruppen der
Empfänger weitgehend ausgleichen dürften.
Der Vorschlag des Rechnungshofs für eine weitergehende Novellierung und Bündelung mit weiteren besonderen Finanzzuweisungen im Bereich Soziales in
Tz. 28.4 wurde wie in Tz. 28.5 dargestellt inzwischen
zum Thema einer Arbeitsgruppe mit den kommunalen Spitzenverbänden gemacht, die seit Anfang des
151
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
fehleranfällig. Die Bemessung des Jugendhilfelastenausgleichs und des Sozialhilfelastenausgleichs sollte unabhängig von den Ausgabemeldungen der Träger vorgenommen
werden. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass es unter
Wirtschaftlichkeitsaspekten problematisch erscheint, Zuweisungen aus Finanzausgleichsmitteln wesentlich an die
Höhe der Ausgaben zu knüpfen.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des KFA
vorgesehenen Mittel für die Besonderen Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und auf einer
von den Meldungen der Träger unabhängigen Datengrundlage zu verteilen. Dies würde zu der gesetzlich gebotenen
und einer für die Kommunen gerechten Mittelverteilung
beitragen.
28.5
28.6
Das Ministerium der Finanzen hat mit den kommunalen
Spitzenverbänden die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet, die sich mit dem gesamten Fragenkomplex befassen
soll. In der Anhörung zur Gestaltung des Finanzausgleichs
2005 am 30. August 2004 sei ergänzend vereinbart worden,
für das Ausgleichsjahr 2005 mangels einer Datenbasis über
die tatsächlichen Auswirkungen des Hartz-IV-Regelungskomplexes zunächst noch auf Korrekturen der Finanzausgleichsregelungen zu verzichten. Für das Ausgleichsjahr
2006 soll eine Neuregelung der Besonderen Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ erarbeitet werden.
Der Rechnungshof geht aufgrund der Stellungnahme des
Ministeriums davon aus, dass seine Empfehlungen im Rahmen der angekündigten Neuregelung berücksichtigt werden.
Stellungnahme der Landesregierung
Jahres ihre Beratungen aufgenommen hat. Ergebnisse liegen aufgrund der schwierigen Anpassung des
Ausgleichssystems an die Auswirkungen des HartzIV-Regelungskomplexes noch nicht vor.
Wiesbaden, 11. Juli 2005
Der Hessische Ministerpräsident
Roland Koch
Der Hessische Minister der Finanzen
Karlheinz Weimar
152
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18)
29
Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der
ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt
(Kap. 18 16)
Gestalterische Aspekte ohne erkennbaren Nutzen führten
bei der Planung und dem Umbau zu vermeidbaren Kosten.
Der Rechnungshof hat empfohlen, auch bei Planungen
durch freiberuflich Tätige wirtschaftliche Überlegungen in
den Vordergrund zu stellen.
Das Ministerium will die Empfehlungen des Rechnungshofs
beachten.
29.1
Der Rechnungshof hat im Sommer 2003 den Umbau eines
Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für
das Katasteramt geprüft, für den Ausgaben in Höhe von
rund 3,8 Mio. Euro angefallen sind. Die Umbaumaßnahme
hat ein freiberuflich Tätiger geplant und abgewickelt.
Die Büroräume auf der Westseite des Gebäudes sind durch
Glaswände von den Fluren abgetrennt, um den Flurbereich
optisch zu vergrößern und natürlich zu belichten (Abbildung 29-1). Die veranschlagten Kosten betrugen 475,50
Euro/m2. Das Angebot des Mindestbietenden lag bei einer
Gesamtfläche von 190 m2 im Mittel bei 582 Euro/m2, d. h.
insgesamt bei rund 111.000 Euro.
Beim Einbau von Trockenbauwänden hätten die Kosten für
eine tapezierte und gestrichene Trockenbauwand lediglich
52 Euro/m2 betragen. Insgesamt hätten dadurch ca. 100.000
Euro gespart werden können.
Abbildung 29-1: Flurseitige Glaswände
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Die auf der Ostseite des Gebäudes liegenden Büroräume
sind durch ein Glaselement von ca. 60 cm Breite mit der
Flurwand verbunden (Abbildung 29-2).
Abbildung 29-2: Glaselement zwischen Bürotrennwänden
In den Flurwänden sind vier beleuchtete Glasvitrinen eingelassen, in denen Fluchtstäbe ausgestellt sind (Abbildung 293). Die Kosten dafür betrugen rund 8.200 Euro.
Abbildung 29-3: Beleuchtete Glasvitrine in den Flurwänden
29.2
Für Glaswände, -elemente und -vitrinen ist kein Nutzen zu
erkennen. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass vermeidbare Kosten entstanden sind. Den Flurbereich erachtet
er als ausreichend groß, um ohne optische Aufweitung auszukommen, zumal an den Stirnseiten der Flure Fenster und
im Treppenhaus großzügige Glaselemente eingebaut sind.
153
154
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass der freiberuflich
Tätige die Umgestaltung und Sanierung des Gebäudes insbesondere unter gestalterischen Aspekten plante. Er gibt zu
bedenken, dass es sowohl Aufgabe des Ministeriums als auch
des Hessischen Baumanagements ist, dafür Sorge zu tragen,
dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geplant
und gebaut wird.
29.3
Das Ministerium hat dargelegt, dass die vorhandene Gebäudekonfiguration und die dadurch bedingten relativ schmalen Verkehrsflächen die Glastrennwände und -elemente
rechtfertigen. Sie seien mit dem Nutzer abgestimmt und in
der Haushaltsunterlage geplant und veranschlagt worden.
Die Glasvitrinen hingegen seien nicht genehmigt gewesen
und lediglich auf Wunsch des Nutzers ausgeführt worden.
Das Ministerium hat zugesagt, künftig strengere Maßstäbe
an die Genehmigung architektonischer Lösungen zu legen.
Auch will es das Hessische Baumanagement darauf hinweisen, die genehmigten Inhalte der EntscheidungsunterlageBau (ehemals Haushaltsunterlage-Bau) verbindlich einzuhalten.
29.4
Der Rechnungshof begrüßt die Bereitschaft des Ministeriums, seine Empfehlungen umzusetzen.
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30
Gebäudeautomatisierung
Frankfurt und Kassel
bei
den
Universitäten
(Kap. 18 22 und 18 26)
Bei den Universitäten Frankfurt und Kassel wurden in den
Jahren 1985 bis 2003 rund 15 Mio. Euro in die Gebäudeautomatisierungsanlagen investiert. Der Rechnungshof hat
empfohlen, durch volle Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials sowie Personal- und Kostenreduzierung jährlich
rund 485.000 Euro einzusparen. Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen zu folgen.
30.1
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt
30.1.1
Standorte Bockenheim, Poelzig-Ensemble, Niederursel
30.1.2
Der Rechnungshof untersuchte bei der Universität Frankfurt die Wirtschaftlichkeit der Gebäudeautomatisierungseinrichtungen an den Standorten Bockenheim, Poelzig-Ensemble und Niederursel.
Für diese Standorte sind zwei Leitzentralen eingerichtet, um
die Gebäudeautomatisierung zu steuern. Diese haben jeweils sechs Mitarbeiter und sind 24 Stunden in Betrieb. Nach
den Feststellungen des Rechnungshofs könnten diese Aufgaben durch eine Leitzentrale wahrgenommen werden.
30.1.2.1 Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass der Betrieb
zweier separater Leitzentralen unwirtschaftlich ist. Er hat
vorgeschlagen, nur die Leitzentrale in Niederursel beizubehalten, weil sich dort naturwissenschaftliche Forschungsinstitute konzentrieren, die einen hohen Steuerungsaufwand
bedingen. Damit könnten sechs Stellen mit jährlichen Personalkosten von 280.000 Euro eingespart werden. Für die
Zentralisierung wäre eine Investition von ca. 200.000 Euro
notwendig. Diese Ausgaben würden sich bereits nach einem
Jahr rechnen.
30.1.2.2 Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen des Rechnungshofs zu folgen.
30.1.3
Klinikum
30.1.3.1 Für die betriebstechnische Führung der Automatisierungsanlagen sind sieben Personen zuständig. Mit dem Lieferanten der Automatisierungsanlagen bestehen zwei Wartungsverträge. Dafür fallen jährlich rund 85.000 Euro an. Die Wartungsverträge enthalten Leistungen, wie z. B. Anschlussverbindungen auf einwandfreien Sitz und Beschaffenheit prüfen, Beschriftung aller Anschlusskabel kontrollieren und
ggf. ergänzen.
30.1.3.2 Nach Auffassung des Rechnungshofs sind die Wartungsverträge entbehrlich. Er hat empfohlen, diese Arbeiten nach
entsprechender Schulung durch eigenes Personal durchführen zu lassen. Dadurch könnten ca. 85.000 Euro pro Jahr eingespart werden.
30.1.3.3 Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen. Das Klinikum wird die abgeschlossenen Verträge prüfen und gegebenenfalls kündigen
oder modifizieren.
30.2
Universität Kassel
30.2.1
Die erste Stufe der Gebäudeautomatisierung wurde im Zeitraum 1985 bis 1992 für rund 1,5 Mio. Euro installiert. In den
Jahren 1994 bis 2003 wurden weitere rund 1,5 Mio. Euro investiert. Infolge der technischen Konzeption der Heizungsanlagen ist eine Einzelraumregelung nicht möglich. So wird
z. B. bei einem Energiebedarf nur eines Raumes die gesamte
Etage mit 90 Räumen geheizt. Zum Semesteranfang werden
nur einmal Belegungspläne von Hörsälen und Seminarräumen an die Leitzentrale für die rationelle Energiesteuerung
übermittelt, die nicht aktualisiert werden.
155
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Bemerkungen des Rechnungshofs
30.2.2
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Bedarf zur Optimierung des Energieverbrauchs und
für ein wirksames Energiemanagement der Heizungs- und
Lüftungsanlagen vorhanden ist. Allein im Gebäude der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besteht nach einer
Überschlagsrechnung ein jährliches Einsparpotenzial von
ca. 80.000 Euro.
Der Rechnungshof hat mit der Abteilung Gebäudeautomation der Universität ein Raumbelegungs-Aktualisierungsprogramm erarbeitet. Danach sollten die Informationen,
welche Räume tatsächlich belegt sind, aktueller und zeitnah
an die Haus- und Technikdienste übermittelt werden. Durch
den Einsatz dieses Programms in allen Gebäuden der Universität würden insgesamt jährlich rund 200.000 Euro eingespart werden.
30.2.3
Das Ministerium hat den Empfehlungen des Rechnungshofs
zugestimmt. Die Universität will das Raumbelegungs-Aktualisierungsprogramm kurzfristig umsetzen.
30.3
Abschließende Würdigung
Der Rechnungshof begrüßt die Umsetzung seiner Empfehlungen zur optimierten Nutzung der mit der Gebäudeautomatisierung geschaffenen Möglichkeiten zur Energieeinsparung und Personalreduzierung.
Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267
Bemerkungen des Rechnungshofs
Teil IV Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs an Landtag und Landesregierung
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Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO vom 6. August 2004 über die
IT-Organisation im Rahmen von E-Government in der Landesverwaltung; Teil I: IT-Sicherheit in der Hessischen Staatskanzlei und den Hessischen Ministerien
Der Rechnungshof hat mit einem Bericht die Hessische
Staatskanzlei und die Hessischen Ministerien in Fragen der
IT-Sicherheit beraten. Grundlage der Beratung war im Wesentlichen das IT-Grundschutzhandbuch des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnologie.
Die Adressaten des Berichts haben die Vorschläge des Rechnungshofs aufgenommen und bereits Aktivitäten zur Umsetzung ergriffen. So wurden IT-Sicherheitsbeauftragte ernannt
sowie Konzepte für IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Beseitigung von baulichen Sicherheitsmängeln entwickelt.
Der Bevollmächtigte für E-Government und Informationstechnik hat sich im Rahmen der Inkraftsetzung der IT-Sicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung auf den Bericht des Rechnungshofs zur IT-Organisation bezogen.
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Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO vom 5. August 2004 über die
IT-Organisation im Rahmen von E-Government in der Landesverwaltung; Teil II: Einführung von SAP R/3 in der Landesverwaltung
Der Rechnungshof hat sich aus Anlass einer Prüfungsbitte
des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags mit der
Einführung von SAP R/3 in der Hessischen Landesverwaltung befasst.
Schwerpunkte bildeten die im Rahmen der SAP-Einführung abgeschlossenen Verträge sowie weitere kostenrelevante Bereiche des Projektes, wie insbesondere die Mitarbeiterschulung, die Personalbeistellung, die Ablösung von
Altverfahren und die Einbindung der Hochschulen.
Der Rechnungshof hat Anregungen zur Vertragsgestaltung
und Verbesserung des Vertragsmanagements gegeben. Er
hat auf die Bedeutung einer hinreichenden Personalbeistellung sowie von rechtzeitigen und bedarfsgerechten Mitarbeiterschulungen für den Projekterfolg hingewiesen. In einer konsequenten Umsetzung der Einsparmöglichkeiten
durch die Ablösung oder Migration von Altverfahren hat
der Rechnungshof einen wichtigen Beitrag zur Budgetentlastung gesehen. Des Weiteren hat er empfohlen, alsbald
darüber zu entscheiden, in welcher Ausprägung die Hochschulen in eine ganzheitliche ressortübergreifende Weiterentwicklung der Verwaltungsreform einzubinden sind, den
Umfang des Projektes HR22 zu überprüfen und die Kostentransparenz zu verbessern.
Der Rechnungshof hat das Budgetcontrolling als zwischenzeitlich angemessen eingestuft, gleichzeitig auf noch bestehende finanzielle Risiken hingewiesen und die Entwicklung
eines adäquaten Risikomanagements empfohlen. Weiterhin
hat der Rechnungshof deutlich gemacht, dass gesicherte Erkenntnisse über die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes noch nicht vorliegen.
Das Ministerium hat dem Rechnungshof für die Hinweise
gedankt. Die vom Rechnungshof aufgezeigten Probleme
und Risiken seien erkannt und würden durch das Projektmanagement berücksichtigt.
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Projekt HR: Modernisierung des Personalwesens auf der Basis des SAP-Moduls
Human Resource
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Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO über die vergleichende Prüfung der Fachgebiete Biologie an den hessischen Universitäten vom 17. Februar 2004
Der Rechnungshof hatte den Hessischen Landtag und die
Hessische Landesregierung über vergleichende Prüfungen
der Fachgebiete Mathematik und Psychologie an den hessischen Universitäten unterrichtet. Nunmehr hat der Rechnungshof die Ergebnisse einer nachfolgenden vergleichenden Prüfung der Fachgebiete Biologie der hessischen Universitäten nach § 88 Abs. 2 LHO vorgelegt. Im Einzelnen
enthält der Bericht die folgenden Anmerkungen:
– Die Kosten je rechnerischen Studierenden und je rechnerischen Studierenden in der Regelstudienzeit lagen in
Gießen unter dem Durchschnitt aller Fachgebiete Biologie, während die Fachbereiche in Darmstadt, Frankfurt
und Kassel überdurchschnittliche Kosten aufwiesen.
– Zwischen der Größe der Fachgebiete Biologie (gemessen
an der Zahl der rechnerischen Studierenden in der Regelstudienzeit) und den Kosten bestand ein inverser Zusammenhang. Dieser kann als Argument für die Zentralisierung bestimmter Angebote an einzelnen Studienorten,
d. h. eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen den Universitäten dienen.
– Bei den Forschungs- und Lehrleistungen, die anhand der
Indikatoren Studiendauer, Absolventen, Promotionen,
Habilitationen, Drittmittelvolumen, externe Berufungen,
Gastwissenschaftler der Alexander von Humboldt-Stiftung und Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften gemessen wurden, schnitt die Universität Marburg überdurchschnittlich ab, während die
Universität Kassel nur unterdurchschnittliche Ergebnisse
erzielte. Die Forschungs- und Lehrprofile der Universitäten Darmstadt, Frankfurt und Gießen zeigten ein gemischtes Bild mit spezifischen Stärken und Schwächen.
Neben den in die Forschungs- und Lehrprofile einfließenden Leistungsindikatoren wurden die Betreuungsrelationen, die Bewerberzahlen, die Abschlussnoten und
weitergehende Leistungen und Aktivitäten in Forschung
und Lehre dargestellt und verglichen sowie die Maßnahmen der Fachbereiche zur Evaluation und Qualitätssicherung dargestellt.
– Systematische Absolventenbefragungen, die wichtige Indizien dafür liefern könnten, in welchem Umfang die
Fachbereiche für den tatsächlichen Bedarf ausbilden und
die darüber hinaus wichtige Impulse für Aufbau und Entwicklung der Studiengänge und Lehrpläne liefern könnten, wurden nicht durchgeführt.
– Kohortenstatistiken, die darüber Auskunft geben könnten, wann von wie vielen Studierenden eines Jahrganges
Vor- und Zwischenprüfungen absolviert werden, wie
viele Studierende in welchem Semester ihr Studium abbrechen oder den Studiengang wechseln, wurden an den
Fachbereichen nicht geführt. Sie könnten wichtige Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen liefern.
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Stellungnahme nach § 103 LHO zum Entwurf einer Neufassung der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Staatlichen Hochschulen in Hessen vom 19. November 2004
Der Rechnungshof hat eine Stellungnahme nach § 103 LHO
zum Entwurf des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft
und Kunst (Ministerium) einer Neufassung der Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen der Staatlichen
Hochschulen in Hessen (Hochschulfinanzordnung – HFVO)
abgegeben. Der Entwurf sah eine Anpassung der bisher geltenden Vorschriften an die zwischenzeitlich überarbeiteten
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oder im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung neu erstellten Regelungen vor. Der Rechnungshof hat empfohlen,
• eine Vereinheitlichung der Vorschriften des Entwurfs der
HFVO mit denen der LHO, der vorläufigen Regelungen
zur LHO und weiteren haushaltsrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen,
• die Anzahl der Einzelregelungen des Verordnungsentwurfs entsprechend zu reduzieren,
• die Jahresabschlüsse der Hochschulen auch in Zukunft
von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen zu lassen und
• den nunmehr auch in der Landesverwaltung zur Anwendung kommenden bundeseinheitlichen Kontenrahmen
auch für die Hochschulen zu übernehmen.
Das Ministerium hat die Empfehlungen des Rechnungshofs
im Hinblick auf die Anpassung des Entwurfs der HFVO an
die für die anderen Verwaltungseinheiten geltenden Regelungen übernommen. Dem Vorschlag, für die Hochschulen
den bundeseinheitlichen Kontenrahmen einzuführen, ist das
Ministerium nicht gefolgt. Die neu gefasste Verordnung
wurde am 9. Dezember 2004 im GVBl. Nr. 20 (S. 397 f) veröffentlicht und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.
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Erfahrungsberichte an das Hessische Kultusministerium
und an das Hessische Sozialministerium nach § 88 Abs. 2
LHO vom 19. August 2004 über die Prüfung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse 2003
Die Erfahrungsberichte befassen sich mit den Feststellungen, die im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz und
des Jahresabschlusses 2003 des jeweiligen Ministeriums getroffen wurden. Der Rechnungshof weist auf mögliche Fehlerquellen im Rahmen des Abschlusserstellungsprozesses
hin, die unmittelbar im Verantwortungsbereich der geprüften Behörden lagen und spricht Empfehlungen zu deren Beseitigung aus.
Seine Vorschläge beziehen sich im Wesentlichen auf die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Erstellung und
Erläuterung von Soll/Ist-Vergleichen, organisatorische Verbesserungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie
auf Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des kaufmännischen Rechnungswesens.
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Erfahrungsbericht an das Hessische Ministerium der Finanzen nach § 88 Abs. 2 LHO vom 13. Oktober 2004 über die
Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses
2003 des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen
Sozialministeriums
Der Erfahrungsbericht behandelt übergreifende grundsätzliche Feststellungen und Erkenntnisse aus den Prüfungen
der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2003 des
Hessischen Sozialministeriums und des Hessischen Kultusministeriums. Er geht auf Problemfelder bei einer ordnungsgemäßen Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse ein, die sich dem unmittelbaren Verantwortungsbereich der bilanzierenden Buchungskreise entziehen, da sie
zentralen Regelungen unterliegen.
Der Rechnungshof wendet sich mit diesem Bericht insbesondere an die für die Erstellung der Regelwerke und Vorgaben zuständige Gesamtprojektleitung im Hessischen Ministerium der Finanzen und spricht Empfehlungen zur Klärung, Ergänzung und Konkretisierung noch nicht geregelter
Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme (z. B. bilanzielle
Behandlung der Pensionsrückstellungen und der kameralen
Geschäftsvorfälle) aus.
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Bericht über die Abstimmung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen mit dem Hessischen Ministerium der
Finanzen im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung vom 24. November 2004
Mit diesem Bericht informiert der Rechnungshof auf
Wunsch des Unterausschusses für Finanzcontrolling und
Verwaltungssteuerung des Hessischen Landtags darüber, inwieweit die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zwischen ihm und dem Hessischen Ministerium der Finanzen
(Ministerium) abgestimmt sind. Angesichts der ständigen
Fortentwicklung und Ergänzung der Regelwerke vollzieht
sich die Abstimmung mit dem Ministerium in einem intensiven fachlichen Dialogprozess, in den laufend neue Erkenntnisse und Erfahrungen einfließen.
Die Stellungnahmen des Rechnungshofs beziehen sich häufig auf Konzepte, die bilanzrechtliches Neuland betreten und
in der Praxis noch nicht erprobt sind (z. B. die Konzepte zur
Bewertung des Wald- und des Straßeninfrastrukturvermögens sowie die Vorläufigen Regelungen zu § 71 a LHO).
Deshalb behält sich der Rechnungshof vor, im Einzelfall
nach einer Praxiserprobung und Evaluierung erneut Stellung zu nehmen.
Bei einigen Konzepten (z. B. zur Immobilienbewertung und
zu den Pensionsrückstellungen) steht eine Abstimmung mit
dem HMdF noch aus.
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53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
vom 16. Dezember 2004 über die Prüfung der Verwaltung
der Schulden im Haushaltsjahr 2003 nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schuldengesetzes
Der dem Landesschuldenausschuss vorzulegende Bericht
bescheinigt die ordnungsgemäße Führung des Landesschuldbuches und die Einhaltung der Kreditermächtigungen. Er befasst sich eingehend mit der Entwicklung und der
Struktur der Landesschulden im Haushaltsjahr 2003.
Des Weiteren geht er u. a. auf den Umfang der Haushaltsermächtigung zum Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente ein, wobei auf das Erfordernis der zeitlichen und inhaltlichen Konnexität zwischen Basisgeschäft und Derivat
hingewiesen wird. Ferner enthält der Bericht Ausführungen
zur Überschreitung der verfassungsmäßigen Schuldenobergrenze und eine Betrachtung des Schuldenstandes im Ländervergleich.
Darmstadt, den 24. Februar 2005
Prof. Dr. Eibelshäuser
Freiherr von Gall
Dr. Dwinger
Dr. Marcus
Dr. Göschel
Hilpert
Dr. Schäfer
Wallis
Anlage zu den Bemerkungen 2004
Der Präsident des
Hessischen Rechnungshofs
Darmstadt, 6. September 2004
Erklärung
als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung
Ich habe die gemäß Haushaltsvermerk meiner Prüfung unterliegende
Rechnung der Staatshauptkasse Hessen zu Kapitel 02 01 Titel 529 02
– Zur Verfügung des Ministerpräsidenten für Förderung des Informationswesens – geprüft.
Das Prüfungsverfahren ist für das Haushaltsjahr 2003 ohne Beanstandungen abgeschlossen worden.
Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser