Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung vom 19
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Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung vom 19
Seite 1860 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 8. Sonstige Bedingungen Die Pflicht der betreffenden Person, sonstige gesetzliche Anforderungen im Lande Hessen zu erfüllen, bleibt unberührt (unter anderem Anzeigen nach §§ 13a, 14, 43c GewO, Anmeldung/Anzeige bei der zuständigen Berufskammer). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als obere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung solcher Vorgaben nicht zu überwachen. Nr. 31 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Wiesbaden, 20. Juli 2010 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3 – B 028 – f – 01 – 01 – 04 – Gült.-Verz. 3613 – StAnz. 31/2010 S. 1858 Anlage Regierungspräsidium Darmstadt – obere Bauaufsichtsbehörde (Anschrift) Az.: Stand: Verzeichnis ausgestellter Bescheinigungen über die Bauvorlageberechtigung § 49 Abs. 6 Satz 2 Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716) Umfang der Bauvorlageberechtigung a) unbeschränkt (§ 49 Abs. 3 Satz 1 HBO) Lfd Nr. Name / Rechtsform / gesetzliche Vertreter Anschrift der Niederlassung b) beschränkt auf kleine Gebäude (§ 49 Abs. 5 HBO) c) beschränkt auf bauliche Änderung von Gebäuden Gültig ab Tag der Ausstellung / Aktenzeichen Anmerkungen (entsprechend § 49 Abs. 4 Nr. 3 HBO) 1. Forschung, Entwicklung, Innovation sowie Wissens- und Technologietransfer 2. Aufbau, Erweiterung und Belebung von Innovationskernen (Forschungs-, Innovations- und Anwenderzentren, Laboratorien, Prüfeinrichtungen) 3. Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren 4. Innovationsassistenten/innen 5. Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme gleichermaßen geltenden allgemeinen Förderbestimmungen. 660 Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung Die Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung vom 26. Januar 2006 (StAnz. S. 507), neuveröffentlicht im Staatsanzeiger vom 20. März 2009 (StAnz. S. 874 ff.), berichtigt am 9. April 2009 (StAnz. S. 1022 ff.) wurden erneut überarbeitet. Neben allgemeinen redaktionellen Anpassungen wurden im Teil II unter Nr. 2.4. „Verwendungszweck“ und Nr. 2.5 „Art und Umfang der Förderung“, aufgrund des durchgeführten Notifizierungsverfahrens Veränderungen erforderlich. Der unter Nr. 2.7 angebrachte „Hinweis zur Notifizierung“ entfällt, da das Notifizierungsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Zur besseren Lesbarkeit wird nachstehend eine komplette Neufassung veröffentlicht. 1. 2. Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung Teil I Richtlinienübersicht Ziel der Förderung Ziel der Technologie- und Innovationspolitik des Landes Hessen ist es, den Strukturwandel in der Wirtschaft durch Modernisierung zu meistern. Die zentralen wirtschaftspolitischen Aufgaben sind dabei die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen, die Schaffung und Erhaltung zukunftssicherer Arbeitsplätze sowie der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das Land Hessen setzt dabei auf eine neue Ära der Innovationen – auf neue Technologien, Produkte, Produktionsverfahren und intelligente Dienstleistungen. Angestrebt wird ein höheres Innovationstempo durch die schnellere Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und technologischen Knowhows in marktfähige Produkte. Hierzu unterstützt das Land Hessen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie deren Einführung, Einrichtungen der Technologieinfrastruktur und des Technologietransfers wie Innovationskerne und technologieorientierte Gründerzentren und die Beschäftigung von Hochschul- und Fachhochschulabsolventen/innen als Innovationsassistenten/innen durch rückzahlbare und/oder nicht rückzahlbare Zuschüsse und Beteiligungskapital. Inhalt der Richtlinien Mit den Richtlinien werden verschiedene Förderangebote des Landes Hessen zur Innovationsförderung zusammengefasst. Unter Teil II Einzelbestimmungen werden die Förderbestimmungen zu folgenden hessischen Programmen dargestellt: 3. Fördergebiete Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II in ganz Hessen gefördert. Die Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) sowie die Vorranggebiete für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-Vorranggebiete)“ werden besonders berücksichtigt. Die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe ergeben sich aus dem jeweils gültigen Rahmenplan. Es sind zurzeit (als C-Fördergebiet) der Werra-Meißner-Kreis sowie (als D-Fördergebiete) die kreisfreie Stadt Kassel, der Landkreis Kassel, der Schwalm-Eder-Kreis, der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Landkreis Fulda, der Landkreis Gießen und der Vogelsbergkreis. EFRE-Vorranggebebiete sind zurzeit die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt). Soweit noch restliche Fördermittel nach Ziel 2 der Förderperiode 2000 bis 2006 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung eingesetzt werden, gelten dafür anstelle der EFRE-Vorranggebiete weiterhin die Ziel-2-Fördergebiete der Richtlinienfassung vom 1. Februar 2006. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II je nach Vorhaben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen und andere Projektträger sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Verein- Nr. 31 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3 werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert als Unternehmen die • weniger als 250 Personen beschäftigen und • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die • weniger als 50 Personen beschäftigen und • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Alle übrigen KMU sind mittlere Unternehmen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht. Antragsberechtigt sind auch mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro und mit höchstens 500 Mitarbeitern. 5. 5.1. 5.2. Zuständige Stellen Ministerien Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung ist: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 815-0 Fax: 0611 815-2225 www.hmwvl.hessen.de Zuständig für alle Fragen der Förderung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) Rheinstraße 23–25 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 32-0 Fax: 0611 32-3550 Fördereinrichtungen Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu richten, soweit nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind. Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Schumannstraße 4–6 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 133850-0 Fax: 069 133850-7855 www.wibank.de Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Niederlassung Wiesbaden – Abraham-Lincoln-Straße 38–42 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 774-0 Fax: 0611 774-7265 Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Niederlassung Kassel – Wilhelmstraße 2 34117 Kassel Tel.: 0561 72899-0 Fax: 0561 72899-7732 Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Niederlassung Wetzlar – Schanzenfeldstraße 10 35578 Wetzlar Tel.: 06441 4479-0 Fax: 06441 4479-144 oder -155 Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Niederlassung Offenbach am Main OMEGA-Haus-A Strahlenbergerstraße 11 63067 Offenbach Tel.: 069 9132-01 Fax: 069 9132-4636 Seite 1861 5.3. Förderberatung Hessen Das Land Hessen hat für eine umfassende Information und die zielgerichtete individuelle Beratung von Unternehmen und Kommunen insbesondere zu den Förderangeboten des Landes, des Bundes und der EU die Förderberatung Hessen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eingerichtet. Anfragen können gerichtet werden an: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – für Südhessen OMEGA-Haus-A Strahlenbergerstraße 11 63067 Offenbach Ulrich Lohrmann Tel.: 069 9132-3262 E-Mail: [email protected] – für Mittelhessen Schanzenfeldstraße 10 35578 Wetzlar Thomas Peter Tel.: 06441 4479-068 E-Mail: [email protected] – für Nordhessen Wilhelmstraße 2 34117 Kassel Rainer Bong Tel.: 0561 706-6400 E-Mail: [email protected] Telefonhotline 0180 5 005 299 [email protected] www.foerderberatunghessen.de 6. Weitere Fördermöglichkeiten Über die in Teil I Nr. 2. und in Teil II dargestellten Fördermaßnahmen hinaus bestehen folgende Förderangebote für innovative Unternehmen: – Bereitstellung von Beteiligungskapital durch zurzeit folgende Beteiligungsgesellschaften: MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft mbH Hessen Kapital GmbH Technologie-Finanzierungsfonds Hessen GmbH (TFH) Mittelhessenfonds Auskünfte erteilt die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) Schumannstraße 4–6 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 133850-7841 – Betriebsberatung und Unternehmerschulung einschließlich Technologie- und Innovationsberatungen (siehe Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung) sowie zur Beratung zum Produktionsintegrierten Umweltschutz; Auskünfte erteilt das RKW Hessen GmbH Düsseldorfer Straße 40 65760 Eschborn Tel.: 06196 9702-00 Fax.: 06196 9702-99 E-Mail: [email protected] www.rkw-hessen.de Weitere Fördermöglichkeiten stehen über die HA Hessen Agentur GmbH zur Verfügung. Diese Mittel dienen der Intensivierung des Technologietransfers, der Förderung von Innovationen vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Unterstützung des technologiepolitischen Dialogs zwischen Wirtschaft und Wissenschaft. Auskünfte erteilt die HA Hessen Agentur GmbH Abraham-Lincoln-Straße 38–42 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 774-81 Fax.: 0611 774-7265 E-Mail: [email protected] www.hessen-agentur.de Weitere Fördermöglichkeiten, wie die Förderung von betrieblichen Investitionen und von Infrastrukturen für die Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen sind den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regiona- Seite 1862 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 len Entwicklung sowie den Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung zu entnehmen. Darüber hinaus gewährt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (siehe Teil I Nr. 5) im Rahmen einer Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen und Existenzgründer (siehe Richtlinie und Merkblatt zur Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – GuW-Hessen). Neben den aufgeführten Finanzierungshilfen besteht die Möglichkeit der Verbürgung von Bankkrediten im Rahmen von Landesbürgschaften und durch die Bürgschaftsbank Hessen GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 38–42, 65189 Wiesbaden. Landesbürgschaften werden nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vergeben und von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (siehe Teil I Nr. 5) bearbeitet. Teil II Einzelbestimmungen 1. Forschung, Entwicklung, Innovation sowie Wissens- und Technologietransfer 1.1. Gegenstand der Förderung Um die Einführung innovativer Produkte, Produktionsanlagen und Verfahren zu beschleunigen, fördern das Land Hessen und die HA Hessen Agentur GmbH in Einzelfällen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie technologieorientierte Demonstrationsvorhaben und Dienstleistungen durch Zuwendungen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die den Wissens- und Technologietransfer und das Technologiemarketing beschleunigen. Die Förderung soll zur Stärkung der Innovationskraft insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Initiative und Verantwortung für das jeweilige Vorhaben verbleiben bei dem/der Antragsteller/in. 1.2. Fördergebiet Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen, insbesondere in GA-Gebieten sowie in EFRE-Vorranggebieten (siehe Teil I Nr. 3). 1.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (siehe Teil I Nr. 4) sowie Ingenieurbüros und ähnliche Freie Berufe, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowie Einrichtungen der technisch-wissenschaftlichen beziehungsweise -wirtschaftlichen Infrastruktur. Antragsberechtigt sind darüber hinaus Unternehmen mit Betriebssitz in Hessen, die gemeinsam mit mindestens einem anderen hessischen Unternehmen oder einer Einrichtung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur für Forschung und Entwicklung ein Vorhaben zur Entwicklung oder Demonstration eines innovativen Produkts oder Verfahrens oder einer technologieorientierten Dienstleistung durchführen (Verbundforschung). Antragsberechtigt sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Transfer- und Wirtschaftsfördereinrichtungen, Verbände oder Kammern. 1.4. Verwendungszweck Gefördert werden können 1.4.1. Forschungs-, Entwicklungs-, Innovationsvorhaben sowie Vorhaben des Wissens- und Technologietransferbereichs, Vorhaben zur Verbreitung und Anwendung von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung, Demonstrationsvorhaben einschließlich Machbarkeitsstudien im Rahmen von Verbundforschungsaktivitäten oder Wissens- und Technologietransferaktivitäten, wenn sie in Hessen durchgeführt werden, insbesondere aus den Bereichen • Informations- und Kommunikationstechnik, Multimedia, • Mikrosystemtechnik, Optische Technologien, • Umwelttechnik und ökologische Wirtschaft, • Biotechnologie und Medizintechnik, • Nanotechnologie, Neue Werkstoffe, • Produktions- und Verfahrenstechnologien, sowie aus Bereichen, die den Zielen des jeweils gültigen Forschungsrahmenprogramms der EU entsprechen. Nr. 31 Die Vorhaben sollen durch Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren den Stand der Technik in der Bundesrepublik Deutschland erhöhen. Sie sollen technisch erfolgversprechend sein und mittelfristig Aussicht auf Verwertung bieten. Als zuwendungsfähig können die nachstehend aufgeführten Ausgaben anerkannt werden: 1. Personalausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind); 2. Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; 3. Ausgaben für Gebäude, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; 4. Ausgaben der Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktionen zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurden und keine Absprachen vorliegen, sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; 5. zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen; 6. sonstige Betriebskosten einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen. 7. Ausgaben, die für die Erstellung von Mustern und Prototypen anfallen. 8. Ausgaben für qualitätssichernde Maßnahmen, inkl. Validierungen und Zertifizierungen Dritter soweit sie ursächlich in Bezug zum beantragten Projektziel stehen. Zuwendungsfähig sind bei allen Vorhaben nur vorhabensbedingte zusätzliche Ausgaben. Es können alle Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung unmittelbar für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens anfallen. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen). 1.5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für die Förderung der Personalausgaben gelten Höchstbeträge, – für Diplom-Ingenieure, Naturwissenschaftler und Vergleichbare mit Universitätsabschluss 62,20 Euro/Stunde, maximal 9.952,00 Euro – für Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulabschluss, Techniker, Meister und Vergleichbare 46,30 Euro/Stunde, maximal 7.408,00 Euro – für Facharbeiter und Vergleichbare 35,50 Euro/Stunde, maximal 5.680,00 Euro jeweils pro Person und Monat als tatsächlich getätigt. Ein Monat entspricht dabei 160 geleisteten Arbeitsstunden. Gemeinkosten sind hier pauschal inkludiert. 1.5.1. Forschungs-, Entwicklungs-, Innovationsvorhaben Für die Förderung gelten die nachstehenden Fördersätze: – Grundlagenforschung kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. – Industrielle Forschungsvorhaben können bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. – Experimentelle Entwicklungen können bis zu 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. – Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung können gefördert werden, wenn sie nachstehende Werte nicht überschreiten: Nr. 31 1.6. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 Bei KMU: 75 Prozent der Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung. Bei Großunternehmen: 65 Prozent für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung. Die Obergrenzen für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt erhöht werden: – für Beihilfen an KMU kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden. – bis zu einer Obergrenze von 80 Prozent ist ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. das Vorhaben betrifft die Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen. Eine solche effektive Zusammenarbeit gilt unter folgenden Umständen als gegeben: – Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 Prozent der förderbaren Ausgaben bestreiten. – Für Großunternehmen gilt der Aufschlag nur, wenn sie mit wenigstens einem KMU zusammenarbeiten oder die Zusammenarbeit grenzüberschreitend ist, das heißt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in wenigstens zwei Mitgliedstaaten ausgeführt werden. – Die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit 2. oder das Vorhaben betrifft die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler F&E-Maßnahmen. Eine solche effektive Zusammenarbeit gilt unter den folgenden Umständen als gegeben: – Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 Prozent der förderbaren Ausgaben und – sie hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden. – Die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung gelten die in dem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Aufschläge nicht für die Forschungseinrichtung. 3. oder, nur im Falle der industriellen Forschung: Die Ergebnisse des Vorhabens werden auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht oder sind in Informationsträgern zugänglich (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder sind durch gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software zugänglich. Bei allen Vorhaben ist die gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften zulässig in dem Maße, als dadurch die in der Nr. 1.5.1 genannten Fördersätze nicht überschritten werden. Verfahren Anträge, bei denen der Konsortialpartner ein Unternehmen ist, sind mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Beginn des Vorhabens beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (siehe Teil I Nr. 5) oder bei der von diesem beauftragten Stelle einzureichen. Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Anträge von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei einer von diesem beauftragen Stelle einzureichen. Wird das Vorhaben von mehreren Unternehmen oder mit einer Forschungs- und Entwicklungseinrichtung gemeinsam durchgeführt, so ist der Antrag vom Konsortialführer zu stellen. Die anderen Beteiligten sind zu nennen und die Kooperationsverträge vorzulegen. Sind mehrere Unternehmen beteiligt, so müssen mindestens die Hälfte von ihnen Betriebsstätten in Hessen haben. 1.7. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Seite 1863 Ausnahmen von der Sitzlandbestimmung können, insbesondere bei Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen und Einrichtungen, im Einzelfall zugelassen werden. Sofern für die Antragstellung externe Beratung oder Hilfestellung in Anspruch genommen wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die bewilligende oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, dritte Stellen mit der Antragsprüfung zu befassen. Die Förderung des Landes Hessen kann auch ganz oder teilweise aus Mitteln der EU-Strukturfonds erfolgen. Auch in diesem Fall gelten die genannten Förderhöchstsätze. Weitere Bestimmungen Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, sowie diesen Richtlinien gewährt. Die Ergebnisse der Fördermaßnahmen müssen für Dritte in geeigneter Form zugänglich sein. Aufbau, Erweiterung und Belebung von Innovationskernen (Forschungs-, Innovations- und Anwenderzentren, Laboratorien, Prüfeinrichtungen) Gegenstand der Förderung Für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung sowie für den Betrieb von Innovationskernen können Zuwendungen gewährt werden. Sie dienen der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen. Unter Innovationskernen sind insbesondere regional ausgerichtete Dienstleistungseinrichtungen (Forschungs-, Innovations- und Anwendungszentren; frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen, wie Laboratorien und Prüfeinrichtungen und Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen) zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen zu verstehen, die in Eigeninitiative der Wirtschaft, durch öffentliche Einrichtungen, oder in öffentlich-privater Partnerschaft entstehen und deren Ziel es ist, die Innovationskraft und Leistung und damit die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaft zu steigern. Innovations-/Anwenderzentren unterstützen die Unternehmen zum Beispiel durch Innovationsberatung und anwendungsnahe Entwicklungsleistungen, durch Informations- und Kooperationsvermittlung sowie durch Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Innovationszentren arbeiten dabei mit vorhandenen Anbietern derartiger Serviceleistungen eng zusammen. Neben der Sensibilisierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) für Markt- und Technologieentwicklungen und für die daraus resultierenden Chancen besteht eine wichtige Aufgabe von Innovationskernen darin, regionale Kooperationsnetzwerke zwischen KMU zu initiieren, zu strukturieren und zu betreuen. Fördergebiet Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen, insbesondere in GA-Gebieten sowie in EFRE-Vorranggebieten (siehe Teil I Nr. 3). Antragsberechtigte Antragsberechtigt ist ausschließlich die den Innovationskern betreibende juristische Person. Dieser obliegen die Bereitstellung und der Betrieb der Räumlichkeiten und Anlagen, soweit dies nicht von einem Dritten wahrgenommen wird. Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns muss unbeschränkt gewährt werden, und Nutzungsgebühren müssen den Kosten entsprechen. Verwendungszweck Gefördert werden nur neue Aktivitäten. Bereits laufende Maßnahmen können nicht gefördert werden. Gefördert werden die Ausarbeitung von Konzepten, der Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen auf der Basis tragfähiger Konzepte sowie der Betrieb in den ersten fünf Jahren. Gefördert werden Investitionen für Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen. Darüber hinaus werden gefördert Ausgaben für die Belebung von Innovationskernen gemäß Ziffer 5.8 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, C323/1, vom 30. Dezember 2006. Seite 1864 2.5. 2.6. 3. 3.1. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 Der Vorhabensträger, sofern er nicht selbst Betreiber ist, hat sicherzustellen, dass eine öffentliche Ausschreibung für den Betrieb des Innovationskerns entsprechend der vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt wird. Nach dem Ablauf einer 15-jährigen Bindungsfrist ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cashflow-Methode) oder nach der in den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds festgelegten Methode (vergleiche Ziffer 30–34 der Kommissionsentscheidung D/202083 vom 4. Mai 2005) durchzuführen. Die Leistungen der Innovationskerne werden in der Regel zum Marktpreis erbracht; bei einer günstigeren Leistungsabgabe sind die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere in Bezug auf De-minimis-Beihilfen-Verordnung und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zu beachten. Alle Bekanntmachungen nach den Verdingungsordnungen oder nach vorgreiflichem EG-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD), bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Gefördert werden nur vorhabensbedingte zusätzliche Ausgaben. Als zuwendungsfähig werden bei der Ausarbeitung von Konzepten höchstens 40.000 Euro anerkannt. Der Fördersatz beträgt in der Regel bei der Ausarbeitung von Konzepten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen betragen höchstens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen. Der Fördersatz für den Betrieb von Innovationskernen beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung des Anlaufbetriebs ist auf fünf Jahre befristet. Die Förderung kann degressiv fallend gestaffelt werden. Die Beihilfeintensität beträgt hierbei bis zu 100 Prozent. Wird die Beihilfe nicht degressiv fallend gestaltet, beschränkt sich die Beihilfeintensität auf 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. In ausreichend begründeten Fällen, kann der Anlaufbetrieb bis zu acht Jahren gefördert werden. Hierfür sind entsprechende Beweise und Begründungen einzureichen. In den genannten Fördersätzen sind gegebenenfalls Zuschüsse aus den EU-Strukturfonds enthalten. Verfahren Anträge sind vor Beginn des Vorhabens beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (siehe Teil I Nr. 5) oder bei der von diesem beauftragten Stelle einzureichen. In den Fällen, in denen die den Innovationskern tragende juristische Person von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen getragen wird, sind die Anträge in der Regel beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei der von diesem beauftragten Stelle einzureichen. Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Der Antrag ist von der den Innovationskern betreibenden juristischen Person einzureichen. Sofern für die Antragstellung eine externe Beratung oder Hilfestellung in Anspruch genommen wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Anträge auf eine Förderung des Aufbaus und des Betriebs von Innovationskernen können nur auf der Grundlage tragfähiger Konzeptionen gestellt werden. Die bewilligende Stelle kann vor der Entscheidung hinsichtlich des Bedarfs für den Aufbau, die Erweiterung und den Betrieb eines Innovationskerns und dessen inhaltliche Ausrichtung die regional zuständigen Kammer- und Unternehmerverbandsorganisationen konsultieren, sofern der Antrag ohnehin nicht mit diesen abgestimmt ist. Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren Gegenstand der Förderung Mit der Förderung von Inkubatoren sollen Studierende, Absolventen und Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule, die ein Gründungsprojekt in der sog. Pre-Seed/SeedPhase verfolgen, Unterstützung in Form der Bereitstellung Nr. 31 von Räumlichkeiten und Ausstattung sowie Beratung durch die Hochschule erhalten. Sie sollen ihre Geschäftsidee über die Startphase hinaus im Hochschulmilieu vorantreiben können, damit nach entsprechender Reife die Idee abschließend in einer Unternehmensgründung münden kann. Mit der Förderung von technologieorientierten Gründerzentren sollen die Startbedingungen für technologieorientierte Existenzgründer und Jungunternehmer insbesondere durch die Bereitstellung funktionsgerechter Büro-, Laborund Produktionsflächen zu günstigen Konditionen sowie zentraler Service- und Gemeinschaftseinrichtungen und die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen verbessert werden und damit zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft beitragen. Technologieorientierte Gründerzentren sind Ansprechpartner für das innovative Potenzial in der Region. Sie sollen die Unternehmen durch Kooperationsvermittlung zu Hochschulen, FuE-Einrichtungen u. a. unterstützen sowie den praxisbezogenen Technologietransfer fördern. 3.2. Fördergebiet Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren werden nur an hessischen Universitäts- und Hochschulstandorten unterstützt. Bei Bedarf/Nachfrage kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3.3. Antragsberechtigte Als Projektträger werden vorzugsweise hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. 3.4. Verwendungszweck Voraussetzung für die Förderung von Inkubatoren und technologieorientierten Gründerzentren ist ein ausreichendes Potenzial an gründungswilligen Hochschulangehörigen sowie technologieorientierten Existenzgründern/innen und Jungunternehmen. Die Standorte für technologieorientierte Gründerzentren müssen unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereichs erwarten lassen, dass stetig geeignete technologieorientierte Existenzgründungen für das Zentrum nachwachsen. An den vorgesehenen Standorten oder in deren Einzugsbereich sollen sich noch keine vergleichbaren Einrichtungen befinden, es sei denn, die Einrichtungen sind ausgelastet. Bei Bedarf/Nachfrage kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren sind zielgruppengerecht mit technologieorientierten Existenzgründern/innen und Jungunternehmen zu belegen, die technisch anspruchsvolle Produkte oder Leistungen erstellen beziehungsweise diese pilothaft anwenden (Technologieentwickler/innen und -anwender/innen). Die Räumlichkeiten und Zentrumsdienste sind den Gründern/innen in der Regel für fünf, möglichst aber nicht mehr als acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden. Zulässig ist darüber hinaus die Vermietung von bis zu 20 Prozent der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen sowie Unternehmen, die zentrale Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen für die im Zentrum ansässigen Unternehmen beziehungsweise deren Personal zur Verfügung stellen. Eine Teilbelegung der Zentren mit Unternehmen, die der Gründerphase entwachsen sind, aber für die Gründer als Kooperations- oder Geschäftspartner wesentliche Vorteile erbringen, auch wenn sie nicht mittelständisch sind, ist möglich. Von diesen Unternehmen sind allerdings die marktüblichen Raum- beziehungsweise Mietkosten zu verlangen. Der belegte Flächenanteil durch solche Unternehmen sollte allerdings nicht mehr als 40 Prozent der Gesamtfläche des Zentrums betragen. Darüber hinaus hat der Vorhabensträger in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des technologieorientierten Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine Nr. 31 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen. Die Gesamtfinanzierung des technologieorientierten Gründerzentrums muss sichergestellt sein. Stelle einzureichen. Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Trägers für die Errichtung, den Um- und Ausbau sowie für die Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des technologieorientierten Gründerzentrums, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Hierzu gehören die Bauausgaben und Baunebenausgaben. Bei den Baunebenausgaben handelt es sich um Ausgaben für Honorare für Architekten und Ingenieure, soweit diese für die maßnahmenbezogene Entwurfs- und Ausführungsplanung anfallen. Hoch spezialisierte beziehungsweise unternehmensspezifische Ausstattung ist nicht förderfähig. Die Ausgaben für den Erwerb vorhandener Gebäude und die Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen können in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. Aus den Antragsunterlagen soll hervorgehen, welche Nachfrage zu erwarten ist und wie sich – im Falle der Investitionsförderung – die Wirtschaftlichkeit der Investition im Überwachungszeitraum voraussichtlich entwickeln wird. Aus den Antragsunterlagen soll ferner hervorgehen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes regionales Entwicklungskonzept einfügt. Ggf. ist die Stellungnahme eines Regionalforums beizufügen. Die bewilligende Stelle kann vor der Entscheidung hinsichtlich des Bedarfs für ein technologieorientiertes Gründerzentrum und der inhaltlichen Ausrichtung die regional zuständige Kammer- und Unternehmensorganisation konsultieren. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten, reine Ersatzinvestitionen, Projektsteuerungskosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Kreditbeschaffungskosten und Ausgleichsabgaben. Sofern für die Antragstellung eine externe Beratung oder Hilfestellung in Anspruch genommen wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt wird. Ebenfalls ist der Betrieb des Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften auszuschreiben. Nach dem Ablauf einer 15-jährigen Bindungsfrist ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder nach der in den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds festgelegten Methode (vergleiche Ziffer 30–34 der Kommissionsentscheidung D/202083 vom 4. Mai 2005) durchzuführen. Auf der Ebene der Nutzer werden die den KMU bereitgestellten Dienstleistungen nicht als Beihilfe angerechnet, sofern sie unter die „De-minimis“-Obergrenze fallen. Ggf. ist im Antrag aus dem Kreis der Antragsteller/innen eine Person als bevollmächtigt für das Antrags- und Bewilligungsverfahren zu benennen. Unabhängig davon gelten die Rechte und Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid gegenüber allen Antragstellern/innen. Die bewilligende oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, dritte Stellen mit der Antragsprüfung zu befassen. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Der Vorhabensträger muss die Leistungen gemäß dem Konzept für das technologieorientierte Gründerzentrum für die Dauer von 15 Jahren gewährleisten. Die Zuwendung ist durch Eintragung im Grundbuch abzusichern, soweit der Projektträger keine Gemeinde, kein Gemeindeverband oder Kreis ist. 3.7. Der Vorhabensträger ist berechtigt, die Zuwendung in Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten. Der Träger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Art und Umfang der Förderung Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung durch Zuschüsse und/oder rückzahlbare Zuschüsse (zinslose Darlehen) als anteilige Projektförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Merkmalen des Einzelfalls. Sie beträgt in der Regel zwischen 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die rückzahlbaren Zuschüsse (zinslose Darlehen) werden mit ihrem Subventionswert eingerechnet. Die Höhe der Förderung von Inkubatoren richtet sich nach dem Einzelfall. Der Träger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Arbeitsplätze vorzulegen. Für die Förderung von Gründerzentren gilt Teil II Nr. 4 der Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung. Soweit in der Zuwendung Zuschüsse aus den Europäischen Strukturfonds enthalten sind, gelten die Regelungen der Europäischen Strukturfonds. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern werden die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt. Zuwendungsfähig sind auch die Mietzuschüsse, die einem Träger oder Investor des Gebäudes gewährt werden. Dies gilt auch, wenn sie als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung ist mit dem jeweils gültigen EU-Referenzzinsatz auf den Basiszeitpunkt abzuzinsen. Die Zahlung von Mietzuschüssen kann auch dazu dienen, Vorhaben in einem sog. Public-Private-Partnership-Modell zu realisieren, bei dem ein Investor das Objekt errichtet und an den Träger vermietet, beziehungsweise selbst die Trägerfunktion übernimmt. Zuwendungsfähig sind auch beratungs- und managementspezifische Personal- und Sachausgaben. Anerkannt werden Personalausgaben und Sachausgaben. 3.6. Verfahren Der Antrag ist mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Beginn des Vorhabens an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Inkubatoren) beziehungsweise an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (technologieorientierte Gründerzentren) (siehe Teil I Nr. 5) oder bei einer von diesen beauftragten Weitere Bestimmungen Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des technologieorientierten Gründerzentrums sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Interessen des Trägers und die Förderzwecke gewahrt werden, indem der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält. Alle Bekanntmachungen nach den Verdingungsordnungen oder nach vorgreiflichem EG-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD), bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). 3.5. Seite 1865 Für die einzelbetriebliche Förderung der in das technologieorientierte Gründerzentrum aufgenommenen Unternehmen wird auf Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung sowie auf die Darlehensprogramme der KfW Mittelstandsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verwiesen. 4. Innovationsassistenten/innen 4.1. Gegenstand der Förderung Das Land Hessen gewährt in den strukturschwachen Landesteilen Zuschüsse für die Beschäftigung von Hochschulund Fachhochschulabsolventen/innen als Innovationsassistenten/innen zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie zur Umstellung auf umweltverträgliche Produkte oder Produktionsverfahren. 4.2. Fördergebiet Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen, insbesondere in den Fördergebieten der GA sowie in den EFRE-Vorranggebieten (siehe Teil I Nr. 3). 4.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (siehe Teil I Nr. 4). Seite 1866 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 Die in der zu fördernden Betriebsstätte des Unternehmens überwiegend hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen müssen ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden. Die Fördervoraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gelten entsprechend. Hinsichtlich der von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweige gelten ebenfalls die Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ entsprechend. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Baugewerbes, des Einzelhandels sowie des Transport- und Lagergewerbes. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. Verwendungszweck Gefördert wird die Neueinstellung und Beschäftigung von Absolventen/innen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule, die einen Studiengang im wirtschaftswissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Bereich abgeschlossen haben und die in einem der Schwerpunkte – Forschung und Entwicklung, – Innovations-, Produktions- oder Umweltmanagement, – Marketing oder – Produktentwicklung einschließlich Produktionsvorbereitung und Design arbeiten und zur qualitativen Verbesserung der Personalstruktur des geförderten Unternehmens beitragen sollen. Nach ihrem letzten Studienabschluss oder nach einer wissenschaftlichen Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtung dürfen die Personen, deren Einstellung gefördert werden soll, noch nicht länger als 12 Monate berufstätig gewesen sein. Der Arbeitsvertrag muss für mindestens zwölf Monate mit einer Probezeit von längstens sechs Monaten abgeschlossen werden. Der Arbeitsplatz des/der Innovationsassistenten/in muss sich im Fördergebiet befinden. Von der Förderung ausgeschlossen sind – Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen/innen, die gleichzeitig Anteilseigner/in an den Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner/in ist, – Leih- sowie Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 30 Wochenstunden, – Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter/innen, – Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor der Antragstellung bestanden oder eingegangen wurden. Art und Umfang der Förderung Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von – 50 Prozent des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalts der eingestellten Person, höchstens jedoch 20.000 Euro im ersten Jahr und – 40 Prozent des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalts der eingestellten Person, höchstens jedoch 10.000 Euro im zweiten Jahr. Es werden maximal zwei Beschäftigungsverhältnisse pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren gefördert. Die Förderung wird als projektgebundener Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss enthält ggf. auch Bundes- und EU-Mittel. Die Förderung erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe (siehe Teil III Nr. 6). Verfahren Anträge sind vor der Einstellung des/der Innovationsassistenten/in schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (siehe Teil I Nr. 5) zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der zu besetzenden Stelle mit Anforderungsprofil beizufügen. Die Einstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgt sein. Weitere Bestimmungen Die gleichzeitige Förderung von Personalausgaben des/der Innovationsassistenten/in nach diesem Programm und nach Nr. 31 anderen projektbezogenen Förderprogrammen ist nicht möglich. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen Gegenstand der Förderung Das Land Hessen vergibt über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Risikokapital in Form offener und stiller Beteiligungen an junge innovative Unternehmen zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen. Fördergebiet Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen, insbesondere in den Fördergebieten der GA sowie in den EFRE-Vorranggebieten (siehe Teil I Nr. 3). Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (siehe Teil I Nr. 4), die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als sechs Jahre bestanden haben, und bei dem begünstigten Unternehmen muss es sich zudem um ein innovatives Unternehmen handeln, das heißt – mittels eines Gutachtens von einem externen Sachverständigen u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans kann nachgewiesen werden, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Europäischen Union wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen oder – die FuE-Aufwendungen des begünstigten Unternehmens machen zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe – oder im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres – mindestens 15 Prozent seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben aus. Verwendungszweck Gefördert werden Maßnahmen zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Konzept- und Studienkosten, Personalkosten, Investitionen, Betriebsmittel, Markterschließungskosten, Ausbildungskosten und Kosten für Schutzrechte. Art und Umfang der Förderung Die Förderung besteht in der Bereitstellung von offenem und stillem Beteiligungskapital. Die Beihilfe beträgt nicht mehr als 1 Million Euro. Der Begünstigte darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum empfangen, in dem er als junges innovatives Unternehmen anzusehen ist. Die Beihilfe darf zusätzlich zu anderen gemäß dem EG-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. Nr. C 323 vom 30. Dezember 2006, S. 1) gewährten Beihilfen, durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 oder eine Nachfolgeregelung freigestellten FuEuI-Beihilfen sowie von der Kommission genehmigten Beihilfen aufgrund der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen gewährt werden. Andere als FuEuI- oder Risikokapitalbeihilfen dürfen dem Begünstigten erst drei Jahre nach Gewährung der Beihilfe für junge innovative Unternehmen gewährt werden. Verfahren Anfragen und Anträge sind zu richten an die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) Schumannstraße 4–6 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 133850-7841 Weitere Bestimmungen Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, sowie diesen Richtlinien gewährt. Nr. 31 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 Teil III Allgemeine Förderbestimmungen Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind. 1. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506); des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft vom 23. September 1974 (GVBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 226); des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUDGesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) sowie auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes. 2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. 3. Der Förderung liegen die folgenden Bewilligungsbestimmungen zugrunde: Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 LHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind insbesondere zu beachten: – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1086), zuletzt geändert am 16. September 2002 (StAnz. S. 3798), – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1087), zuletzt geändert am 16. September 2002 (StAnz. S. 3798), – Allgemeine Zinsbestimmungen (ZinsBest), Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO vom 11. April 2000 (StAnz. S. 1376), zuletzt geändert am 21. September 2004 (StAnz. S. 3219). Bei der Erteilung von Aufträgen, außer bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, sind die Verdingungsordnungen für freiberufliche Leistungen, für Leistungen oder für Bauleistungen (VOF, VOL, VOB) einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über EU-weite Ausschreibungen sowie zum öffentlichen Auftragswesen bekannt gemachte sonstige Vorschriften zu beachten. Freigrenzen für nicht förmliche Vergabeverfahren gelten in der bekannt gemachten Fassung. Vorgreifliches EG-Recht bleibt in allen Fällen unberührt (siehe auch gemeinsamen Runderlass betreffend öffentliches Auftragswesen vom 26. November 2007 – StAnz. S. 2386). Alle Bekanntmachungen nach den Verdingungsordnungen oder nach vorgreiflichem EG-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). 4. Für Vorhaben, die mit Zuschüssen nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden, gelten zusätzlich die in dem jeweiligen Rahmenplan festgelegten Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung. 5. Im Falle der Förderung mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE) sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozi- 6. 7. 8. 9. 10. 11. Seite 1867 alfonds und den Kohäsionsfonds in der jeweils aktuellen Fassung, – Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der jeweils aktuellen Fassung, – Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in der jeweils aktuellen Fassung, – Entscheidung der Kommission CCI 2007 DE 16 2 PO 005 vom 25. Juli 2007 zur Genehmigung des Operationellen Programms für die Interventionen der Gemeinschaft unter Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Bundesland Hessen im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“. Soweit die Programme den beihilferechtlichen Vorschriften der EU unterliegen, erfolgt die Förderung nach dem genehmigungsrechtlichen Status des jeweiligen Programms. Dies sind: – „De-minimis“-Beihilfe: „De-minimis“-Beihilfen werden im Rahmen der EG-Verordnung Nr. 1998/2006 vom 12. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EGVertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis“Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programmes überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. – Freigestellte Beihilfen: Freigestellte Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, gewährt. – Genehmigte Beihilfen: Genehmigte Beihilfen werden im Rahmen von notifizierten Beihilferegelungen nach Art. 108 Absatz 3 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Bei „De-minimis“-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; diese werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden mitgeteilt. Bei Zuwendungen an Unternehmen muss der/die Antragsteller/in zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Finanzierungshilfe die zu fördernde Betriebsstätte in Hessen haben. Er/sie soll außerdem seinen steuerlichen Sitz im Land Hessen haben. Der/die Antragsteller/in muss kreditwürdig sein. Die Personen der Geschäftsleitung müssen über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrungen verfügen und fähig sein, das zu fördernde Unternehmen zu führen. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Arbeitsvertrag bei Teil II Nr. 5) zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Vorhaben nach Teil II Nr. 1 bis Nr. 3 dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Auf Antrag kann in Einzelfällen eine Ausnahme von diesem Refinanzierungsverbot erteilt werden, bei kommunalen Vorhaben nur dann, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent aus EU-Mitteln kofinanziert wird. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen sind und ihr Wert von einer unabhängigen Stelle geprüft werden kann. Im Falle der Anerkennung von Eigenleistungen oder Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 Euro und die Zuwendung mindestens 5.000 Euro betragen. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens Seite 1868 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. August 2010 nachgewiesen wird. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. 12. Vorhaben gemäß Teil II Nr. 4 dürfen nach Antragstellung begonnen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf die Förderung begründet wird. 13. Die Verwendung der Zuwendungen für den im Antrag angegebenen Zweck wird von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle überwacht. Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle. Der/die Antragsteller/in hat in jede von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union. 14. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Nr. 31 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. 15. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz ihr oder sein Name sowie Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können. 16. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 2. August 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 20. März 2009 (StAnz. S. 874) nebst Berichtigung vom 9. April 2009 (StAnz. S. 1022). Wiesbaden, 19. Juli 2010 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung IV 6 – 074 h 02 07 # 002 – Gült.-Verz. 50 – StAnz. 31/2010 S. 1860 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 661 Altflächendatei: Verfahren der Datenübermittlung zum Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie beziehungsweise den zuständigen Behörden Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) führt in Zusammenarbeit mit den Bodenschutzbehörden der Regierungspräsidien und der Landkreise und kreisfreien Städte die Altflächendatei (§ 8 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes [HAltBodSchG] vom 28. September 2007 [GVBl. I S. 652]). In der Altflächendatei werden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, Altablagerungen, Altstandorten, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) geführt. Für die elektronische Datenübermittlung von den Pflichtigen (Gemeinden, Untersuchungspflichtige, Sanierungsverantwortliche) sowie deren Beauftragten (Ingenieurbüros, Sachverständige, Untersuchungsstellen) zu den Behörden steht künftig eine vom HLUG definierte Schnittstelle zur Verfügung. Die Verwendung der Schnittstelle trägt zum optimierten Datenaustausch bei und stellt damit eine Erleichterung für alle Betroffenen dar. Es ist vorgesehen, die Nutzung der Schnittstelle im Rahmen der für Ende dieses Jahres geplanten Altflächendatei-Verordnung ver- bindlich vorzugeben. Gleichwohl wäre es wünschenswert, wenn die Schnittstelle schon jetzt für den Datenaustausch genutzt werden würde. Die Schnittstelle sowie relevante Hintergrundinformationen werden kontinuierlich aktualisiert und stehen unter folgender URLAdresse zum Download bereit: http://www.hlug.de Derzeit stehen folgende Dateien zur Verfügung: • FISAG_Listen_V10_20100630.xml • DATUS.V10.xsd • DATUS.Listen.V10.xsd • DATUSValidation Als weitere Informationen werden auch das Handbuch, Bedienungsanleitungen und die Beschreibung der Schemadateien veröffentlicht: • Handbuch DATUS (Bedienungsanleitung, Beschreibung des Vorgehens) • Beschreibung der xsd-Schemadateien Wiesbaden, 20. Juli 2010 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie G 5 – 100 i 12.03 – 2010 StAnz. 31/2010 S. 1868 Seite 1076 5 6 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 19. August 2013 Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 04.02.2010). “Law establishing a Foundation „Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany”, entered into force as from 26. 2. 2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation “Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany” (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16. 12. 2004. See note No. 5. See note No. 5. Nr. 34 761 Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Osthessen nach Nr. 43.4.2.4 VVHSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Das Polizeipräsidium Osthessen hat am 27. Juni 2013 in Bad Hersfeld mutmaßliches Diebesgut aus einem Diebstahl zur Eigentumssicherung (§ 40 Nr. 2 HSOG) sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Es handelt sich um ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy S3, Farbe: Bordeaux, IMEI-Nr. 355 994 057 748 035. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte wird hiermit aufgefordert, bis zum 1. November 2013 seine Rechte unter Angabe des Aktenzeichens GAW/0705998/2013 beim Polizeipräsidium Osthessen, Abteilung Verwaltung – V 11 (Sachbearbeiter: Herr Baier), Severingstraße 1-7, 36041 Fulda, Tel. 0661/105-1120, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Fulda, den 2. August 2013 Polizeipräsidium Osthessen V 11 - 21 a 02 StAnz. 34/2013 S. 1076 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 762 Hessische Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift – GewAnzVwV) Bezug: Erlass vom 8. Dezember 2008 (StAnz. S. 3471) Nr. 9 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst: „Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“ Wiesbaden, den 30. Juli 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung III 5-2 – 073-a-04-05-02#003 – Gült.-Verz. 511 – StAnz. 34/2013 S. 1076 763 Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) Bezug: Richtlinien vom 5. August 2009 (StAnz. S. 1882) Die „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)“, die aufgrund der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) neu gefasst wurden, führe ich hiermit für die im Rahmen der Auftragsverwaltung betreuten Bundesfernstraßen ein. Soweit sich aus dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) nichts Entgegenstehendes ergibt, sind sie bei der Verwaltung der Landesstraßen anzuwenden. Die entsprechende Anwendung bei Kreisstraßen wird empfohlen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs. de veröffentlicht. Wiesbaden, den 6. August 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 1-D – 28c-06-01-16 – Gült.-Verz. 60 – StAnz. 34/2013 S. 1076 764 Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung; hier: Änderung Die Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung vom 26. Januar 2006 (StAnz. S. 507) in der Fassung vom 2. August 2010 (StAnz. S. 1860) wurden erneut überarbeitet. Im Teil II wurde unter Nr. 6 als neuer Punkt die Richtlinie zur Förderung von Projekten im House of Logistics & Mobility aufgenommen. 6. House of Logistics & Mobility (HOLM) 6.1. Gegenstand der Förderung (1) Gefördert werden Innovationen im Bereich Logistik und Mobilität. Projekte, die Themen aus der HOLM-Forschungsagenda aufgreifen, werden vorrangig gefördert. (2) Das Projekt muss grundsätzlich über die Plattform des HOLM durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann HOLM einer Hochschule gestattet, ihre apparative Ausstattung an einem anderen Standort für geförderte Projekte zu nutzen. 6.2. Antragsberechtigte (3) Antragsberechtigt sind staatliche oder staatlich anerkannte private Hochschulen. Bei Kooperationsprojekten mit Unternehmen erfolgt die Antragstellung von Hochschulen und Unternehmen gemeinsam. (4) Außeruniversitäre gemeinnützige oder zumindest teilweise öffentliche Forschungseinrichtungen sowie sonstige Lehreinrichtungen des tertiären Sektors (Dienstleistungssektor) mit entsprechendem fachlichem Schwerpunkt sind den Hochschulen gleichgestellt. (5) Gefördert werden Projekte vorrangig von hessischen Antragsberechtigten, das Programm steht aber bei ausreichender Verfügbarkeit von Mitteln auch Antragsberechtigten aus anderen Regionen offen, die sich mit ihren Projekten im HOLM ansiedeln. (6) Bei Kooperationsprojekten mit Unternehmen müssen Unternehmen entweder Mitglied im HOLM e.V. oder HOLM-Förderpartner sein. 6.3. Verwendungszweck (7) Ein Projektantrag muss einer der in AGFVO Artikel 31 Ziffer 2 genannten Forschungskategorien zuzuordnen sein: a) Grundlagenforschung b) industrielle Forschung c) experimentelle Entwicklung Nr. 34 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 19. August 2013 und neben dem besonderen Interesse des Landes am Projektergebnis eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) innovatives Projektthema oder innovative Produktidee; b) starker Anwendungs- und Umsetzungsbezug; soweit dadurch keine anderen Projekte beeinträchtigt werden und keine anderen Gründe gegen eine Förderung sprechen. 6.4. Art und Umfang der Förderung (8) Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. (9) Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Sach- und Personalausgaben gemäß AGFVO Art. 31 Ziffer 5a), b), d), e) und f). Darüber hinaus sind für KMU Mietausgaben und Mietnebenkosten bis zu 100 Prozent zuwendungsfähig, wenn Räume im HOLM Gebäude in Anspruch genommen werden. (10) Folgende Sätze werden bei der Förderung von Personalausgaben pauschal als tatsächlich getätigt anerkannt: – für Diplom-Ingenieure mit Universitätsabschluss, Naturwissenschaftler und Vergleichbare mit Masterabschluss 62,20 Euro/ Stunde, maximal 9.952 Euro – für Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulabschluss, Personen mit Bachelor-Abschluss, Techniker, Meister und Vergleichbare 46,30 Euro/Stunde, maximal 7.408 Euro – für Facharbeiter und Vergleichbare 35,50 Euro/Stunde, maximal 5.680 Euro jeweils pro Person und Monat. Ein Monat entspricht dabei 160 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Gemeinkosten sowie durch Urlaub oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausgefallene Arbeitszeiten sind hier pauschal inkludiert. (11) Der Nachweis erfolgt durch unterschriebene Stundenaufzeichnungen und Vorlage der Anstellungsverträge. (12) Für die Förderung gelten folgende Höchstgrenzen: – bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Grundlagenforschung – bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der industriellen Forschung – bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der experimentellen Entwicklung. (13) Die Kumulation mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, jedoch gelten die genannten Obergrenzen für die Summe der gewährten Fördermittel aus öffentlichen Haushalten. (14) Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Art. 31 der AGFVO berücksichtigen (vergleiche Teil I, Ziffer 4). (15) Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 250.000 Euro je Projekt. 6.5. Verfahren (16) Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist zweistufig gestaltet. Die Antragstellung kann jederzeit erfolgen. (17) Der HOLM GmbH sind die Unterlagen in schriftlicher und elektronischer Form in deutscher Sprache und als PDF-Dokument vorzulegen. Die Adresse lautet: House of Logistics & Mobility GmbH Bessie-Coleman-Straße 7 60549 Frankfurt am Main www.frankfurt-holm.de/innovationsfoerderung [email protected] (18) Stufe 1: Einreichung und Auswahl von Projektskizzen Der HOLM GmbH ist ein bis zu fünfseitiges Konzept zur allgemeinen Darstellung des beantragten Projektes vorzulegen. Die Projektskizze soll einem Thema der HOLM-Forschungsagenda entsprechen. (19) Die Projektskizze hat belastbare und aussagekräftige Informationen zu folgenden Punkten zu beinhalten: UÊ >iÊ`iÃÊ*ÀiÌÃ] UÊ }>LiÊâÕÊÌÀ>}ÃÌiiÀÊÕ`Ê`iÊ*ÀiÌ«>ÀÌiÀ]Ê UÊ >ÌV iÊ>ÀÃÌiÕ}Ê`iÃÊ*ÀiÌÃ] UÊ i}ÀØ`Õ}Ê`iÃÊÛ>ÌÃÊÕ`ÊÝâiiâ«ÀvÃÊ`iÃÊ*Àites, UÊ ÕÃ}>LiÊÕ`Ê>âiÀÕ}ë>] UÊ ,iÃÃÕÀVi«>Õ}Ê`iÀÊLiÌi}ÌiÊÌiÕÀiÊ*>Õ}Ê`iÀÊisamtkosten einschließlich der Darstellung der Eigenmittel, auch jeweils auf Kalenderjahre aufgeschlüsselt), Seite 1077 UÊ ÕÃ}>}ÃÃÌÕ>Ì]Ê-Ì>`Ê`iÀÊ/iV ]Êi`>ÀvÊ>V ÊiÕiÊsungen, Patentrecherche, UÊ /iV }ÃV iÊ iÃV ÀiLÕ}Ê `iÃÊ âÕÊ iÌÜVi`iÊ *À`ÕÌÃÊ oder Prozesses, Innovationsgrad des Projekts, Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung, UÊ ÀÜ>ÀÌÕ}iÊ>Ê`>ÃÊ*ÀiÌâi]Ê UÊ *ÀiÌ`>ÕiÀ]ÊiiÃÌi«>Õ}]Ê UÊ -ÌBÀi-V ÜBV i>ÞÃi° (20) Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ein Anspruch auf Rücksendung einer eingereichten Projektskizze besteht nicht. (21) Die HOLM GmbH prüft nach Antragseingang, ob die Vorgaben der Ziffern 6.2. und 6.3. dieser Richtlinie erfüllt sind. Sie prüft zudem, ob das vorgelegte Thema der jeweils gültigen HOLM-Forschungsagenda entspricht. (22) Stufe 2: Vorlage förmlicher Förderanträge: Antragsteller positiv bewerteter Projektskizzen werden von der HOLM GmbH aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dieser Förderantrag muss folgende Angaben enthalten: UÊ iÃV ÀiLÕ}Ê`iÃÊ6À >LiÃÊÕ`Ê`iÀÊÛ>Ì] UÊ *ÀiÌLi}ÊÕ`Ê*ÀiÌ>ÕvâiÌ] UÊ >ÀÌ>>ÞÃi]ÊiÃV ÀiLÕ}Ê`iÃÊ6À >LiÃ]Ê UÊ }>LiÊâÕÊ*ÀiÌÃÀÌÕÊ*ÀâiÃÃÊ`iÀÊ*>ÀÌiÀ>ÕÃÜ> ]Ê Qualifikationen, Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Leistungen, Verteilung entstehender Schutzrechte), UÊ <> Ê`iÀÊiÀÜ>ÀÌiÌiÊ*ÀiÌÌ>ÀLiÌiÀiÊÕ`Ê*ÀiÌÌarbeiter, UÊ -ÌBÀi]Ê-V ÜBV i]Ê >ViÊÕ`Ê,Ãi>ÞÃi]Ê UÊ Õ>ÌÃ>~> i] UÊ 1v>}Ê`iÀÊLi>ÌÀ>}ÌiÊÀ`iÀÕ}Ê}iB~Ê`iÀÊ iÀÊviÃÌ}ii}ÌiÊ Bedingungen, UÊ 6iÀÃV iÀÕ}]Ê`>ÃÃÊvØÀÊ`>ÃÊLi>ÌÀ>}ÌiÊ*ÀiÌÊiiÊÀ`iÀÕ}Ê eines anderen Zuwendungsgebers beantragt oder bewilligt wurde oder UÊ }>LiÊâÕÊLi>ÌÀ>}ÌiÊ`iÀÊLiÀiÌÃÊLiÜ}ÌiÊ<ÕÜi`Õ}iÊ anderer öffentlicher Haushalte, UÊ ÀBÀÕ}ÊâÕÀÊ,iV ÌB~}iÌÊ`iÀÊ}>LiÊÕ`ÊÜiÃÊ>ÕvÊÊ § 264 StGB (Subventionserheblichkeit). (23) Nach Eingang der förmlichen Förderanträge prüft die HOLM GmbH die eingereichten Projekte, ob sie einen Beitrag dazu leisten, den Stand der Forschung oder den Stand der Technik auf dem jeweiligen Gebiet voranzubringen. Das Ergebnis der Prüfung aus Stufe 1 und Stufe 2 wird dem Entscheidungsgremium (gemäß 6.6.) mitgeteilt. (24) Wenn der Zuwendungsbetrag 100.000 Euro übersteigt, ist seitens der HOLM GmbH ein externes Gutachten einzuholen, das dem Entscheidungsgremium vorgelegt wird. Um die unabhängige Bewertung eines Antrags zu gewährleisten, dürfen keine Angehörigen von Hochschulen und Unternehmen, die an einem Projekt als Partner beteiligt sind, als Gutachter für das Projekt tätig werden. (25) Projekte, in denen der Antragsteller einen erheblichen Eigenanteil der Projektkosten trägt, werden bevorzugt gefördert. 6.6. Entscheidung über die Projektförderung (26) Über die Projektförderung entscheidet das Gremium, das aus zwei Vertretern des HMWVL, einem Vertreter des HMWK sowie vier vom HOLM-Beirat zu benennenden Vertretern besteht. Ein Vertreter des HMWVL hat die Leitung des Gremiums. Der HOLMBeirat benennt für jeden seiner Vertreter einen Stellvertreter, der nicht derselben wissenschaftlichen Institution oder demselben Unternehmen wie das Mitglied angehören darf. (27) Bei den vom HOLM-Beirat entsandten Mitgliedern ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu achten. Entscheidungen können nicht gegen die Mehrheit der Landesvertreter getroffen werden. 6.7. Bescheiderteilung und Auszahlung (28) Grundlage für die Förderung ist eine positive Entscheidung über den Förderantrag. Die Erstellung der Bescheide erfolgt durch die WI-Bank. Spätestens drei Monate nach Projektabschluss erhält die HOLM GmbH einen Sachbericht über das abgeschlossene Projekt, dessen Umfang sich nach Projektgröße und -inhalt richtet. (29) Nach Prüfung durch die HOLM GmbH wird der Verwendungsnachweis inkl. fachlicher Stellungnahme der HOLM GmbH an die WI-Bank zur verwaltungsmäßigen Prüfung weitergeleitet. Seite 1078 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 19. August 2013 (30) Bei einer erfolgreichen gemeinsamen Antragstellung (gemäß 6.2) erhält die Hochschule den Zuwendungsbescheid. Eine Weiterleitung an das im Kooperationsprojekt beteiligte Unternehmen ist möglich. (31) Die Projektergebnisse verbleiben im geistigen Eigentum des Antragstellers; eine Verwertung durch die HOLM GmbH erfolgt nicht. (32) Die Art der Veröffentlichung regelt die Nutzungsordnung und Teil III. 15 dieser Richtlinie. Wiesbaden, den 7. August 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung V 1-B – 66 –q – 06 -01 – Gült.-Verz. 50 – StAnz. 34/2013 S. 1076 765 Pilotvorhaben zur Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum in Hessen; hier: Fördereckwerte auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen (HWoFG) 1. Ziele der Förderung In den vergangenen Jahren hat sich die Förderung des Landes im Sozialen Mietwohnungsbau auf investive Maßnahmen konzentriert, um eine Verbesserung des Angebots am Wohnungsmarkt zu erreichen und gleichzeitig Belegungs- und Mietpreisbindungen für die Zielgruppe der Sozialen Wohnraumförderung zu erzielen. In Anbetracht der angespannten Wohnungsmarktlage im Ballungsraum Rhein-Main und den größeren Städten Hessens wird das Förderangebot um das Instrument des Erwerbs von Belegungsrechten zugunsten der Kommunen ergänzt werden. Durch die Loslösung von investiven Maßnahmen ist dieses zusätzliche Instrument besonders schnell und flexibel umsetzbar und soll zunächst im Rahmen von Pilotvorhaben erprobt werden. Die soziale Durchmischung im Wohnungsbestand wird erleichtert. Die Förderung basiert auf § 9 Abs. 1 HWoFG. Das Land Hessen stellt hierfür Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Eine Mitwirkung der betroffenen Kommunen am Förderverfahren wird vorausgesetzt. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist im Rahmen der Förderung von Pilotvorhaben wünschenswert. 2. Fördergegenstand Fördergegenstand ist der Erwerb von Belegungsrechten zugunsten der Zielgruppe des Sozialen Mietwohnungsbaus (§ 2 Abs. 2 HWoFG) aus dem vorhandenen Mietwohnungsbestand in Hessen. Dadurch steht den hessischen Kommunen kurzfristig ein höheres Angebot an preisgebundenem Wohnraum für eine Belegung zur Verfügung. Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des Regionalverbands Rhein-Main, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 5a HWoBindG und in den Kreisfreien und Sonderstatusstädten (> 50.000 Einwohner) Hessens. Der örtliche Wohnungsbedarf an preisgebundenen Mietwohnungen muss von der Kommune bestätigt werden. Ausgeschlossen von einer Förderung sind Wohnungen, die bereits anderweitigen Belegungs- und/oder Mietpreisbindungen unterliegen, soweit diese Fördereckwerte nichts anderes bestimmen. Gefördert werden können die folgenden Maßnahmen: 2.1 Erwerb von Belegungsrechten an einzelnen Wohnungen Die Wohnungen müssen – zur Belegung frei sein und – zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Ausstattung mit Zentral-/Etagenheizung, Toilette, Bad/Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen. Die Wohnfläche muss in Anlehnung an die Förderung im Sozialen Wohnungsbau für die Unterbringung eines entsprechend großen Haushalts geeignet sein. 2.2 Erwerb von Belegungsrechten durch Verlängerung von Sozialbindungen Zur Fortsetzung von Sozialbindungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 enden oder geendet haben, können ebenfalls Belegungsrechte erworben werden. Nr. 34 Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Ausstattung mit Zentral-/Etagenheizung, Toilette, Bad/Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen. 3. Bindungen Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen beträgt zehn Jahre. Sie beginnt bei einer Förderung nach 2.1 ab erstmaliger Belegung der Wohnung nach den vorliegenden Fördereckwerten. Bei einer Förderung nach 2.2 beginnt die Bindung mit Abschluss der Fördervereinbarung, frühestens jedoch mit Ablauf der vorausgegangenen Belegungsbindung. 3.1 Belegungsbindung Für den Bezug der Wohnung gelten die Einkommensgrenzen des § 5 HWoFG. Ausnahmen hierzu richten sich nach § 2 Abs. 2 HWoFG. Ausnahmen können insbesondere zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten sowie zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Einzelfall zugelassen werden. Die Belegung durch die Kommune ist gemäß den Regelungen der §§ 17 und 18 HWoFG sicherzustellen. Eine Vermietung an Familienangehörige ist nicht zulässig. 3.2 Mietpreisbindung Die Miete je m2 Wohnfläche darf die ortsübliche Vergleichsmiete – abzüglich 10 Prozent oder – abzüglich Euro 1,00 während der Dauer der Bindung nicht überschreiten. Eine Anpassung der Mieten unter Wahrung des genannten Abstandes zur Vergleichsmiete ist zulässig. Die gewählte Option ist Grundlage der Berechnung des Förderbetrages gemäß Ziffer 4 und ist für die Bindungsdauer gemäß Ziffer 3 verbindlich beizubehalten. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der maximal zulässigen Miete nach diesen Fördereckwerten ist im Antrag zu nennen und durch die Kommune zu bestätigen. Sofern vorhanden, ist ein örtlicher Mietspiegel zugrunde zu legen. 4. Förderbetrag Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Zuschusses, dessen Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fördervereinbarung aus der Differenz der Miete je m2 Wohnfläche zur örtlichen Vergleichsmiete (siehe Ziffer 3.2) multipliziert mit der förderfähigen Wohnfläche (in m2), hochgerechnet auf ein Jahr und multipliziert mit der Dauer der Bindung in Jahren errechnet wird. Die Kommune kann eine ergänzende Förderung zur weiteren Verbilligung der Miete oder in Form einer Aufwandspauschale gewähren. 5. Antragstellung Die Antragstellung hat über die Kommune zu erfolgen, in deren Gebiet die Mietwohnung liegt. Diese leitet die Anträge an die WIBank als Bewilligungsstelle weiter. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Kommune beizufügen über – den örtlichen Wohnungsbedarf an preisgebundenem Wohnraum – die Ausstattung und Eignung der Wohnung(en) nach Ziffer 2.1 / 2.2 – die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung/die betreffenden Wohnungen – die Ermittlung des Förderbetrages nach Ziffer 4 – Mitwirkung der Kommune bei der Belegung der Wohnung(en) – Mitwirkung der Kommune bei der Überwachung der Bindungen – für Wohnungen nach Ziffer 2.2 Information über das voraussichtliche Ende der bestehenden Bindungen. Antragsberechtigt ist der Eigentümer/Erbbauberechtigte von Mietwohnungen. Der Antrag soll mindestens vier Wohnungen betreffen. Als Bewilligungsstelle nach dem HWoFG prüft die WIBank die Anträge und erstellt die Förderzusage. 6. Fördervereinbarung/Rahmenvereinbarung Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.1 schließt die WIBank mit dem Antragsteller zunächst eine Rahmenvereinbarung über den Erwerb von Belegungsrechten ab. Hiermit erfolgt eine Mittelbewilligung unter dem Vorbehalt des Nachweises konkreter Einzelwohnungen. Die Förderbeträge sind im weiteren Verfahren im Rahmen des bewilligten Höchstbetrags nach Maßgabe der Verhältnisse der Einzelwohnungen zu ermitteln und auszuzahlen. Die Fördervereinbarung kann Fristen für die Inanspruchnahme der bewilligten Mittel vorsehen.