Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.
Ausbildung:
Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. verpflichtet sich zur Durchführung des Unterrichtes gem. NotSan-APrV. Der
Ausbildungsbetrieb sichert zu, dass die/der Teilnehmerin/Teilnehmer die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausbildung
erfüllt. Die Beschaffung der Ausbildungsplätze in den Krankenhäusern übernimmt das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR
Ltd.. Die evtl. anfallenden Kosten für die Ausbildung in den Krankenhäusern sowie entsprechende Stornierungskosten trägt der
Ausbildungsbetrieb zusätzlich zu den Schulkosten. Eine Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung für die/den
Auszubildende/n wird vom Ausbildungsbetrieb abgeschlossen und ist dem Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. vor
Beginn der Ausbildung schriftlich nachzuweisen. Kosten für Fachliteratur, Lernmittel, sowie Arbeitskleidung während der
Ausbildung in der Schule, als auch im Krankenhaus trägt der Ausbildungsbetrieb. Das Lehrgangsziel, die wesentlichen Inhalte,
sowie der Ausbildungszeitplan ergeben sich aus der jeweiligen schriftlichen Vorabinformation des Lehrinstitutes für den
Rettungsdienst LFR Ltd, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Die tägliche Schulungszeit beträgt bei der 3-jährigen
Notfallsanitäter-Ausbildung im Mittel 8 Unterrichtseinheiten pro Unterrichtstag. Prüfungsgebühren sind in den
Ausbildungskosten enthalten.
2.
Zahlung der Schulkosten und eventueller Kosten für die Ausbildung in den Krankenhäusern:
Die Schulkosten der 3-jährigen Notfallsanitäter-Ausbildung betragen insgesamt 18.990,00 Euro (Stand: 2015) und sind bis
spätestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres zu 1/3 zu entrichten. Evtl. anfallende Kosten für die
Ausbildung in den Krankenhäusern werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Ratenverträge haben gesonderte
Zahlungsziele. Für den Fall einer auch nur teilweise nicht fristgerechten Zahlung ist das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR
Ltd. berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Ausbildungsbetrieb hat in diesem Fall die Pauschale
nach Ziffer 3 zu zahlen. Wird der Lehrgang nicht angetreten oder während des Lehrgangs unterbrochen, sind die
Schulungskosten wie vereinbart zu zahlen. Bei attestierter Krankheit kann der Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt begonnen
werden. Bei zu geringer oder zu großer Teilnehmerzahl, oder wenn von der Schule angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht
eingereicht wurden, behält sich das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. vor, Anfangstermine auch für einzelne
Auszubildende kurzfristig zeitlich zu verschieben oder die/den Auszubildende/n im nächsten Schulungsjahrgang auszubilden.
Bereits gezahlte Schulungskosten verbleiben beim Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. und werden angerechnet.
3.
Rücktritt durch den Ausbildungsbetrieb:
Sofern der Ausbildungsbetrieb vor Beginn der jeweiligen Ausbildung von dem Ausbildungsvertrag zurücktritt, wird ein
pauschalierter Schadensersatz in folgender Höhe erhoben:
3.1 : 60 Tage oder früher vor Lehrgangsbeginn: 20% der Schulkosten, zzgl. evtl. anfallender Ausbildungsplatzkosten im KH
3.2 : 30-59 Tage vor Lehrgangsbeginn: 30% der Schulkosten, zzgl. evtl. anfallender Ausbildungsplatzkosten im KH
3.3 : 29 Tage bis Lehrgangsbeginn: 50% der Schulkosten, zzgl. evtl. anfallender Ausbildungsplatzkosten im KH
3.4: Dem Ausbildungsbetrieb wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder diese/r wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.
Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb:
Erkrankt die/der Auszubildende nach Beginn des Lehrganges aus ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen derart, dass sie/er den
Beruf der/s Notfallsanitäterin/s dauerhaft nicht mehr ausüben kann, kann dieser Vertrag nach Maßgabe § 626 BGB gekündigt
werden. Die/der Auszubildende verpflichtet sich in diesem Falle, den behandelnden Arzt unwiderruflich von seiner ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber dem Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. zu befreien und dem Lehrinstitut für den
Rettungsdienst LFR Ltd. auf Anforderung ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes zur Verfügung zu stellen. Kommt
die/der Auszubildende obiger Verpflichtung nicht nach, so muss vermutet werden, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht
vorliegt. Der (pauschalisierte) Schadensersatz entsprechend Ziffer 2 und 3 ist dann vom Ausbildungsbetrieb auf jeden Fall zu
tragen. Begrenzung: Die Ausbildungsplatzzahl pro Ausbildungsjahr ist begrenzt. Anmeldebestätigungen werden nach
Eingangsreihenfolge des Poststempels versandt.
5.
Rücktritt oder Verschiebung seitens des Lehrinstituts für den Rettungsdienst LFR Ltd.:
5.1
Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. ist berechtigt, bei ungenügender Teilnehmerzahl von diesem Vertrag
zurückzutreten oder den Ausbildungstermin zu verschieben. Im Falle des Rücktritts werden dem Ausbildungsbetrieb die
gezahlten Schulkosten erstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
5.2
Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. kann diesen Vertrag auch außerordentlich aus im Verhalten der/s
Auszubildenden liegenden Gründen kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen der Hausordnung, die
Gegenstand dieses Vertrages ist .Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. kann den Vertrag auch außerordentlich
kündigen, wenn aus Ratenzahlungsvereinbarungen Lastschriften nicht zur Einlösung gelangen. In diesem Fall bleibt der
Ausbildungsbetrieb zur Zahlung der vollen Schulkosten verpflichtet.
5.3
Falls Ausbildungsstunden aus wichtigem Grund, insbesondere der Verhinderung eines Dozenten, nicht stattfinden
können, benennt das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. einen Ausweichtermin. Weiterführende Ansprüche des
Ausbildungsbetriebes, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
6.
Unterrichtsversäumnisse :
Unterrichtsversäumnisse der/s Auszubildenden auch durch Schwangerschaft, Krankheit oder anderen von dieser/m nicht zu
vertretenden Gründen dürfen nur gem. § 10 NotSanG auftreten. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten ist der Unterricht in
Absprache mit der Schulleitung gegen zusätzlich zu erstattende Kosten (durch den Ausbildungsbetrieb) nachzuholen.
7.
Haftung:
Für mitgebrachte Gegenstände übernimmt das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. keine Haftung.
Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst LFR Ltd. haftet nur bei Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
theoretischen und praktischen Ausbildungsverlauf in Fahrenkrug stehen, sowie Schäden, welche durch Mitarbeiter des
Lehrinstitutes für den Rettungsdienst LFR Ltd. schuldhaft herbeigeführt werden.
8.
Form:
Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Rücktritt und Kündigung
haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
9.
Salvatoresche Klausel :
Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Klausel durch
die Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Reglung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftgründen der
Parteien am nächsten kommt.
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Zur Kenntnisnahme:
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Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
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Unterschrift der/s Auszubildenden