JVEG geht unverändert ins siebte Jahr Bundesrat will erneut
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JVEG geht unverändert ins siebte Jahr Bundesrat will erneut
„ 2 Neues aus Berlin IfS Informationen 03/2010 Bundesrat will erneut § 13 Abs. 6 JVEG streichen Ein Beispiel seltsamer Gesetzeskonstruktion bietet der Absatz 6 von § 13 JVEG. Hier erhält ein Partei die Möglichkeit, einen teuren Sachverständigen in den Prozess einzuführen, wenn sie sich verpflichtet, die Zusatzkosten für seinen Stundensatz zu übernehmen, der weit über den Stundensätzen liegt, der nach § 9 JVEG zu zahlen wäre, wenn es seine Kostenübernahmezusage nicht gäbe. Selbst wenn eine solche Partei den Prozess gewinnt, bleibt sie dann auf diesen Zusatzkosten sitzen. Mithin kommt dieser Gebührentatbestand nur für reiche Parteien in Betracht. Mit einer solchen Zusage wird jedoch der Anschein der Parteilichkeit des auf diese Weise von einer Seite besonders hoch dotierten Sachverständigen provoziert, weil die Gegenpartei berechtigten Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit haben könnte. Sie dürfte aber mit einem Ablehnungsantrag scheitern, weil der Gesetzgeber eine solche besondere Vergütung des Sachverständigen durch eine Prozesspartei ausdrücklich zugelassen hat. Weder das Gericht noch die andere Prozesspartei muss dieser Sonderzahlung zustimmen oder kann sie zurückweisen; es handelt sich hier nicht um eine besondere Vergütung nach § 13 Abs. 1 und 2 JVEG, wo entweder beide Parteien oder eine Partei und das Gericht auf Anregung des Sachverständigen einer besonderen Vergütung zustimmen müssen. Bei § 13 Abs. 6 JVEG bedarf es solcher Zustimmungen nicht. Aus diesem Grund gab es bereits im Jahre 2007 eine Gesetzesinitiative des Bundesrats zur ersatzlosen Streichung des Absatzes 6, die jedoch vom Bundestag bis heute nicht realisiert wurde. Auf den damaligen Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.3.2007 (BRDrucksache 86/07) wird verwiesen. In den IfS-Informationen 2007 (Heft 3, S. 8 f.) sind Gesetzentwurf und Begründung im Wortlaut abgedruckt. Nunmehr nimmt der Bundesrat einen erneuten Anlauf. In seinem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ vom 12.2.2010 (BR-Drucksache 38/10 - Beschluss) wird erneut die ersatzlose Streichung des § 13 Abs. 6 JVEG angeregt und zur Begründung auf die alte Drucksache vom 30.3.2007 (BR-Drs. 86/07) Bezug genommen. Ergänzend wird wörtlich Folgendes ausgeführt: „Aufgrund fehlender Kontrollmechanismen wie beispielsweise die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Gericht oder die gegnerische Partei berge diese Regelung erhebliche Missbrauchsgefahren durch Einwirkung einzelner Beteiligter auf bestellte Sachverständige. Überdies begünstige sie in sachlich nicht gerechtfertigter Weise vermögende gegenüber bedürftigen Beteiligten. Diese Reglung sollte daher gestrichen werden.“ JVEG geht unverändert ins siebte Jahr Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1.7.2004 in Kraft getreten, wird also sechs Jahre alt. In diesen sechs Jahren hat es hinsichtlich der Honorarsätze und Auslagenpauschalen keine Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben. Auch die Ergebnisse der Befragung der Sachverständigen zur ihren Vergütungssätzen im außergerichtlichen Bereich durch das Institut Prof. Hommerich liegen seit Dezember 2009 vor, haben aber noch nicht zu einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums geführt. Es bleibt zu hoffen, dass die gerichtlich beauftragten Sachverständigen noch in dieser Legislaturperiode eine Anpassung ihrer Honorare und Auslagenpauschalen an die gestiegenen Kosten der letzten acht Jahre erfahren. Ein Zeitraum von acht Jahren muss deshalb berücksichtigt werden, weil der Gesetzentwurf zur Novelle 2004 auf Basisdaten von 2002 beruhte und die Realisierung dieser Daten erst zwei Jahre später erfolgte. Erfahrungsgemäß dauert eine Vergütungs-Novellierung vom ersten Referentenentwurf über den Regierungsentwurf und den Beratungen in den Ausschüssen des Bundestags und Bundesrats bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zwei Jahre. Erheblichen Widerstand gegen eine Anhebung der Stundensätze und Auslagenpauschalen wird es - auch wieder erfahrungsgemäß - im Bundesrat geben, weil die Länder einen Teil der Sachverständigen- und Zeugengebühren aus den Länderhaushalten bezahlen müssen. Hier sollten die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen darauf hinweisen, dass sie weit überwiegend in Zivilprozessen tätig sind, in welchen mit Ausnahme der Fälle der Prozesskostenhilfe die unterlegenen Prozessparteien die Sachverständigen- und Zeugenkosten zahlen müssen. Außerdem können die Gerichte nur mit guter Bezahlung qualifizierte Sachverständige gewinnen, was wiederum zu gut begründeten Urteilen führt, also einer qualifizierten Rechtspflege zugute kommt. Die bisherigen Argumente gegen eine vollständige Angleichung der gerichtlichen Vergütung an vergleichbare außergerichtliche Stundensätze und Auslagenpauschalen sind nicht stich- haltig. Es wird argumentiert, auch ein Abzug von 25 % von der Vergütung, die der Sachverständige im außergerichtlichen Bereich erziele, sei noch mit dem Vergütungsprinzip zu vereinbaren, weil die vom Gericht zu gewährende Vergütung insolvenzsicher sei und der Sachverständige als Dauerbeauftragter des Gerichts einen Mengenrabatt gewähren müsse, wie das auch bei vielen Aufträgen für einen einzigen Auftraggeber im privaten Bereich üblich sei. Diese beiden Argumente liegen nun wirklich neben der Sache. Insolvenzsicherheit erhält der Sachverständige im privaten Bereich dadurch, dass er sich vor Auftragsübernahme über seine potenziellen Kunden informiert und sich bei Vertragsabschluss einen Vorschuss geben lässt. Einen Mengenrabatt in Höhe von 25 % des üblichen Preises ist bei Sachverständigen im außergerichtlichen Bereich unbekannt; selbst Groß- und Dauerkunden wird kein Mengenrabatt eingeräumt. Ein solches Verhalten wäre einem Sachverständigen auch wegen seiner Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erlaubt; er darf nun einmal nicht über längere Zeit hinweg für einen einzigen Auftraggeber arbeiten, weil er dadurch in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gerät, das seine Objektivität in Frage stellt. Wenn er das dennoch tut und dabei auch noch einen Mengenrabatt gewährt und das wird öffentlich, ist es um seine Glaubwürdigkeit getan. Im Falle seiner öffentlichen Bestellung müsste ihm diese widerrufen werden. Die Sachverständigen und ihre Verbände sollten sich bei der anstehenden Novellierung nicht mit einer Überarbeitung der Anlage 1 zu § 9 JVEG zufrieden geben, sondern auch andere Gesetzesänderungen verlangen. Dabei müssen sie natürlich nach Begründungen suchen, um den Gesetzgeber von einem Handlungsbedarf zu überzeugen. Vorschläge, die zum einen kostenneutral sind, andererseits aber dazu beitragen, überflüssige Streitigkeiten zu vermeiden, dürften den Gesetzgeber am ehesten zu einer Novellierung veranlassen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 91 ZPO für die zu erstattende Vergütung von Privatgutachten Stundensätze von 150,- Euro akzeptiert und das JVEG nicht als Berechnungsgrundlage anerkennt, der Gesetzgeber aber für vergleichbare Gerichtsgutachten die Höchstgrenze für eine Sachverständigenstunde bei 95,- Euro festlegt. Zur Information: Nach § 91 ZPO muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen und insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auf die beiden jüngsten Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom „ 26.8.2008 (IfS-Informationen 3/2009, S. 33) und OLG Frankfurt vom 16.2.2009 (IfSInformationen 4/2009, S. 30) wird beispielhaft verwiesen. Mit der Grundsätzen einer marktwirtschaftlich orientierten Ordnungspolitik ist die Vergütungsphilosophie des JVEG nicht zu vereinbaren, weil den Sachverständigen damit ein flächendeckender Mindestlohn vorgegeben wird, der zugleich auch ein Höchstlohn ist; die Mindestsätze dürfen bei der Zeitvergütung und den Auslagenpauschalen nicht überschritten werden. Deutsche Berufsgebührenordnungen sind der EU-Kommission schon lange ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund wird schon seit einiger Zeit in Brüssel überlegt, alle Gebührenordnungen für Freiberufler abzuschaffen, um ein freies Aushandeln von Leistungsvergütungen auch in diesen Marktsegmenten zu erreichen. Die neue HOAI geht bereits in diese Richtung, weil es darin für die sachverständige Immobilienbewertung keine Vergütungsvorgaben mehr gibt. : : : : Die Zielvorstellungen einer Novellierung des JVEG sollten sein: : : : : : Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten acht Jahre Übernahme der Vergütungspraxis bei Privatauftrag in alle Bereiche einer gerichtlichen Beauftragung Rechtssicherheit durch Konkretisierung der Gebührentatbestände Reduzierung von überflüssigen Auslegungsstreitigkeiten durch Vermeidung von unbestimmten Rechtsbegriffen Deregulierung durch Streichung überflüssiger Gebührentatbestände In dieser Zeitschrift haben wir bereits in Heft 4/2009 auf den Seiten 20 und 21 eine Checkliste von Vorschlägen veröffentlicht, die von Kammern, Verbänden und Kommentatoren teilweise anlässlich der Novellierung im Jahre 2004, teilweise später gemacht wurden. Ein weitere Checkliste findet sich in dem Beitrag von Bleutge (Grundstücksmarkt und Grundstückswert - GuG - 1/2010, S. 19; vgl. dazu auch die Verbesserungsvorschläge von Bleutge im Kommentar zum JVEG, 4. Aufl. 2008, A Rdn. 10 - 23). Beide Checklisten haben wir erweitert, verfeinert und präzisiert und geben die Ergebnisse nachstehend bekannt. Grundsätzliches : Abschaffung einer staatlichen Gebührenordnung bei gerichtlicher Beauftragung von Sachverständigen. Statt dessen Vereinbarung der Vergütung im Einzelfall zwischen Gericht und Sachverständigen unter Beteiligung der Parteien : : : : (privatrechtliche Lösung). Dieser Lösungsvorschlag folgt den aktuellen Überlegungen in der EU-Kommission, alle staatlichen Gebührenordnungen für Freiberufler abzuschaffen. Abschaffung der Stundensatztabelle im Anhang 1 zu § 9 JVEG. Stattdessen Wiedereinführung des alten ZSEG- Rahmensystems mit einem an den Honoraren im außergerichtlichen Bereich orientierten Bemessungsrahmen von (derzeit) 90 140 Euro nebst indexierter Anpassungsklausel (Maßstab: z. B. Lebenshaltungskostenindex) Kostendeckende Nebenkostenpauschalen, ebenfalls mit indexierter Anpassungsklausel. Gestaltung des JVEG als Zeitgesetz, das nach drei oder vier Jahren von selbst erlischt und dann erneut mit den erforderlichen Anpassungen als Gesetz beraten und verabschiedet werden muss. Für den Fall, dass auch künftig eine gesetzliche Regulierung für erforderlich gehalten wird: Einführung einer leistungsgerechten Vergütung, die der entsprechenden Vergütung bei Privatauftrag entspricht, also Umsetzung eins-zu-eins der Ergebnisse der drei Befragungen der Sachverständigen aus den letzten Jahren und aus dem vergangenen Jahr. Einführung eines Vergütungssystems, das sich an der Höhe der Streitwerte orientiert. Einführung eines besonderen Vergütungsgesetzes nur für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, um zu verhindern, dass ein Teil der Gebührentatbestände, die eigentlich nur für Zeugen und ehrenamtliche Richter gelten sollten und daher richtigerweise als Entschädigungen ausgestaltet sind, auch für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer Anwendung findet. Wenn kein eigenes Vergütungsgesetz für Sachverständige Dolmetscher und Übersetzer gewollt ist, dann sollten zumindest Honorare, Auslagen- und Aufwendungspauschalen als leistungsgerechte bzw. kostendeckende Vergütungen ausgestaltet werden. Einführung einer gesetzlichen Vorgabe, die Honorare und Auslagenpauschalen in bestimmten Zeitabständen an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen. Dies kann durch eine Verordnungsermächtigung an das zuständige Ministerium realisiert werden. Es muss vermieden werden, dass das JVEG wie früher auch das ZSEG in Zeiträumen von 10 Jahren novelliert wird. Nach unveränderter längerer Dauer eines Vergütungsgesetzes stellt sich immer auch die verfassungsrechtliche Frage. Honorar : Abschaffung der Liste der 60 Sachgebiete im Anhang 1 zu § 9. Statt dessen Einführung eines einzigen Stundensatzes für alle Sachverständigen, der zur Zeit bei 90 € anzusetzen wäre. : Bei Beibehaltung der Liste (Anlage 1 zu § 9) ist eine Definition der Sachgebiete mit einer Abgrenzung zu benachbarten Sachgebieten erforderlich. : Bei Beibehaltung der Liste (Anlage 1 zu § 9) ist die Vergütung der nicht gelisteten Sachgebiete nach der üblichen Vergütung bei außergerichtlichem Auftrag zu bemessen. Dazu ist es notwendig, den unbestimmten Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ ersatzlos zu streichen. Dieser allgemeine Rechtsbegriff ist im Kostenrecht nicht justiziabel, weil er die unterschiedlichsten Auslegungen zulässt und keine Rechtssicherheit bietet. : Gelistete Sachgebiete in der Anlage 1 zu § 9 JVEG: Zuordnung sollte bei öffentlich bestellten Sachverständigen nach ihrem Bestellungsgebiet, nicht nach dem Leistungsinhalt im Einzelfall erfolgen. : Die unterschiedliche Honorierung der Insolvenzsachverständigen nach § 9 Abs. 2 (65 Euro für den „starken vorläufigen“ Insolvenz-SV) und nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG (80 Euro für und den „isoliert beauftragten“ Insolvenz-SV) sollte aufgehoben und egalisiert werden. Die Rechtsprechung zu dieser Unterscheidung ist nicht mehr überschaubar und auch nicht nachvollziehbar (vgl. zusammenstellende Übersicht in der jüngsten Entscheidung des AG Hamburg, 29.3.2010, juris § 9 Abs. 1). : Eins-zu-Eins-Umsetzung der Ergebnisse der aktuellen Befragung von Prof. Hommerich. Bei der Umsetzung der letzten Befragung im Jahre 2003 wurden alle Ergebnisse mit einem 25- bis 35-prozentigen Abschlag in das JVEG übernommen, so dass das Entschädigungsprinzip des alten ZSEG erhalten blieb. Die Sachverständigen müssen auch nach dem neuen JVEG nach wie vor Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit erbringen. Die Begründung des Gesetzgebers für diesen 25-prozentigen Abschlag (Insolvenzsicherheit und nachhaltige Einnahmen) ist weder nachvollziehbar noch realistisch. : Es muss gesetzlich bestimmt werden, dass die vom Sachverständigen in die Rechnung eingestellte Stundenzahl die erforderliche Zeit darstellt. Der Sachverständige kann nicht gezwungen werden, die Stundenzahl noch weiter aufzuschlüsseln als dies in den Kommentaren, Fachbüchern und Aufsätzen verlangt wird, weil dies schon gedanklich unmöglich ist. Ausreichen sollte folgende Aufschlüsselung: IfS Informationen 03/2010 3 Neues aus Berlin „ IfS Informationen 03/2010 4 Neues aus Berlin : : : - - - : : : : : - Studium der Gerichtsakten - Gedankliche Vorbereitung - Notwendiges Recherchieren - Durchführung der Ortsbesichtigung - Formulierung eines Entwurfs - Korrektur und Diktat des Gutachtens Die vom Sachverständigen angegebene Stundenzahl darf nicht auf Grund einer Schätzung des Gerichts oder des Anweisungsbeamten gekürzt werden, sondern nur nach Befragung eines anderen Sachverständigen derselben Branche (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Berechnung der Stundenzahl nach der Zahl der Seiten des Gutachtens ist nicht sachgerecht. Eine Aufrundung der Gesamtstundenzahl auf die volle Stunde (bisher: auf eine halbe Stunde) sollte nach dem Vorbild des alten ZSEG wieder möglich gemacht werden. Die Voraussetzungen einer besonderen Vereinbarung nach § 13 JVEG sollten wie folgt erleichtert werden: Bei Zustimmung beider Parteien oder einer Partei und des Gerichts muss der Vergütungsanspruch entstehen, unabhängig davon, ob der zusätzlich erforderliche Vorschuss von der vorschusspflichtigen Partei eingezahlt wurde oder nicht. Eine Begründung des Antrags auf erhöhte Vergütung soll nicht erforderlich sein. Die Vergütungsvereinbarung sollte sich automatisch auch auf eine spätere Auftragsergänzung und auf den Termin zur Erörterung des schriftlichen Gutachtens erstrecken. Die Rechtsprechung, nach der dieser Vergütungsanspruch eine Ausnahmeregelung sein soll und zudem besonders begründet werden muss, sollte durch einen eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes unmöglich gemacht werden. Wegfall der einschränkenden Voraussetzungen bei Richterzustimmung nach § 13 Abs. 2 JVEG. Reduzierung der sieben Absätze auf den tatsächlich erforderlichen Umfang. Einführung einer Beschwerdemöglichkeit, wenn der Richter seine Zustimmung im Rahmen des § 13 Abs. 2 JVEGverweigert. „Entrümpelung“ und Deregulierung der inzwischen mit zahlreichen Voraussetzungen und Ausnahmen überfrachteten Bestimmung des gesamten § 13 JVEG. § 14 JVEG sollte ersatzlos gestrichen werden, weil dieser Gebührentatbestand den Sachverständigen nur Nachteile bringt. Zum einen dürfen bei einem Vertrag mit der Justizverwaltung die Vergütungssätze des JVEG nicht überschritten werden; das wird von den Justizverwaltungen in allen Fällen dazu genutzt, die Stundensätze, die Stundenzahl und die Auslagenpauschalen zu unterschreiten. Zum anderen wird von den Justizverwaltungen Druck auf die Sachverständigen insoweit ausgeübt, dass ihnen ausdrücklich oder unterschwellig angedeutet wird, dass es ohne die Unterschrift unter solche „Knebelverträge“ keine Gutachtenaufträge mehr gibt. Aufwendungen und Auslagen : Einheitliche Pauschalen für alle „normalen“ Nebenkosten wie Schreiben des Gutachtens, Fotos, Kopien, Porto und Telefon. : Anhebung des Kilometergeldes für die Nutzung des eigenen Pkw auf praxisnahe kostendeckende Beträge. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Mietwagen und Taxi. : Berücksichtigung der Anschaffungskosten einer Bahncard, weil dadurch die Fahrtkosten insgesamt reduziert werden können. : Keine Begrenzung der Übernachtungskosten nach dem Bundesreisekostengesetz auf 20 bzw. 60 Euro. : Schreibkosten für das Original nach Seiten und nicht nach der Zahl der Anschläge, damit auch Fotoseiten, Seiten mit Diagrammen, Kurven und Tabellen vergütungspflichtig werden (Kostendeckungsprinzip). : Definition der nicht erstattungsfähigen Gemeinkosten in § 12 JVEG streichen oder im Umfang reduzieren, um Vergleichbarkeit mit der außergerichtlichen Vergütung herzustellen. : Kostenerstattung auch für die Gutachtenseiten, die Fotos, Diagramme, Zeichnungen, Graphiken und Tabellen enthalten. : Gutachtenseiten mit Fotos müssen zusätzlich zu den Kosten für die Herstellung der Fotos vergütet werden. : Gutachtenexemplar für die eigenen Handakten muss vergütet werden. : Vergütung der Hilfskräfte, ohne dass der Sachverständige die Erforderlichkeit ihrer Einschaltung begründen muss. : Berechnung der Stundensätze der Hilfskräfte nach dem Kostendeckungsprinzip, die bei Nachweis der Erforderlichkeit nicht durch die Rechtsprechung der Höhe nach begrenzt werden dürfen. : In § 7 Abs. 3 JVEGmuss der Begriff der Datei definiert werden. Datei kann eine einzelne Seite sein, aber auch ein Gutachten von 150 Seiten. Der Hersteller einer Datei, also der Sachverständige, muss bestimmen dürfen, was eine Datei ist und welchen Umfang sie hat. Dabei sollte überprüft werden, ob eine umfangreiche Datei mit demselben Betrag (2,50 Euro) vergütet wird wie eine Datei von einer Seite. Verfahren : Der vom Gericht im Beweisbeschluss bzw. im Auftragsschreiben festgesetzte Vorschuss für die Bezahlung des Sachverständigen sollte in der Höhe von vornherein realistisch angesetzt werden; derzeit wird der Kostenvorschuss in der Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt, so dass der Sachverständige regelmäßig gezwungen ist, das Gericht vor Beginn seiner Arbeiten anzuschreiben und auf eine Erhöhung des Vorschusses hinzuwirken. Das führt zu erheblichen Zeitverzögerungen, weil der Sachverständige erst dann mit den Arbeiten am Gutachten beginnen darf, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss in die Justizkasse eingezahlt wurde. : Bei Beauftragung des Sachverständigen ohne Erkennbarkeit eines Kostenvorschusses (Prozesskostenhilfe, Zwangsversteigerungsverfahren usw.) sollte dem Sachverständigen eine Vergütungsgrenze vorgegeben werden. Die Hinweispflicht in § 407 a Abs. 3 ZPO (Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen) ist vom Sachverständigen nicht erfüllbar, weil die dazu ergangene Rechtsprechung (z. B. bis zur Hälfte oder bis zur Höhe des Streitgegenstandes) sehr unterschiedlich ist. : Die Rechnungen der Sachverständigen sollten innerhalb von spätestens vier Wochen bezahlt werden mit der Maßgabe, dass der Sachverständige bei Überschreitung der Frist Verzugszinsen geltend machen kann. : Verzicht auf die Dreimonatsfrist in § 2 JVEG; damit erübrigen sich die komplizierten Regulierungsvorschriften einer erforderlichen Fristverlängerung und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bleibt es bei dieser Frist, sollte der Sachverständige in allen Fällen eine Eingangsbestätigung seiner Rechnung erhalten um zu vermeiden, dass er nach einer Wartezeit von drei Monaten auf seine Mahnung hin die Antwort erhält, der Eingang seiner Rechnung sei nicht feststellbar und sein Anspruch daher wegen Fristablaufs erloschen. : Gewährung eines Vorschusses in allen Fällen ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 3 JVEG. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Sachverständigen nach der Übernahme des Gutachtenauftrags für die gesamte Zeit der Arbeiten am Gutachten und eine weitere Zeit von durchschnittlich drei Monaten nach Abgabe des Gutachtens und der Rechnung die oft kostenträchtigen Vorarbeiten vorfinanzieren müssen. : Verzicht auf den Rückerstattungsanspruch, der noch bis zu vier Jahre nach „ Einreichung der Rechnung geltend gemacht werden kann; statt dessen Beteiligung der Prozessparteien an dem Verfahren der gerichtlichen Festsetzung und im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 4 JVEG. Neue Gebührentatbestände : Vergütung des sachverständigen Zeugen wie ein Sachverständiger, soweit von ihm gutachterliche Leistungen erbracht werden. Die Unterschiede zwischen einem sachverständigen Zeugen und einem Sachverständigen sind fließend und oft nicht nachvollziehbar. : Normierung der Sachverhalte der Kürzung oder des vollständigern Verlustes der Vergütung (Überschreitung des Vorschusses, fehlerhaftes Gutachten, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung), wobei das Verschulden in allen vier Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein sollte, damit Deckungsgleichheit mit der Haftung nach § 839 a BGB hergestellt wird. : Verzugszinsen für den Vergütungsanspruch des Sachverständigen. : Kostenersatz für das Handaktenexemplar. : Vergütung bei einer erneuten Verwertung des Gutachtens in anderen Verfahren (§ 411 a ZPO). : Gewährung einer Nutzungsvergütung für die notwendige Inanspruchnahme eigener oder fremder technischer Einrichtungen, von EDV-Programmen sowie für die Nutzung eigener oder angemieteter wertvoller Prüfgeräte nach dem Vorbild des § 23 JVEG, der nur für die Telekommunikationsunternehmen gilt. Bundesrat stimmt neuer ImmoWertV zu Die neue ImmoWertV hat einen langen Weg hinter sich - zuletzt konnte sie die Hürde im Bundesrat aber doch noch nehmen. Dem Verordnungsentwurf über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 03.04.2009 (BR-Drucksache 296/09) hatte der Bundesrat zunächst nicht, bzw. nur mit Änderungen zugestimmt. Im November letzen Jahres hatten die Länder dann Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Nachdem der Entwurf erneut im Kabinett beraten wurde, hat der Bundesrat diesem Entwurf nun zugestimmt. Nachfolgend drucken wir hierzu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 07. Mai 2010 ab: Ramsauer: Der Immobilienmarkt ist ein Sta„R bilitätsfaktor für die deutsche Wirtschaft ImmoWertV passiert den Bundesrat - erster Immobilienmarktbericht veröffentlicht Der Bundesrat hat heute der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) zugestimmt. Diese neue Verordnung des BMVBS wird voraussichtlich im Mai verkündet und tritt dann am 1. Juli in Kraft. Bundesbauminister Peter Ramsauer: „Damit haben wir ein wichtiges Reformvorhaben zum Abschluss gebracht. Die neue Verordnung wird im Immobilienbereich schon auf der Ebene der Bewertung für mehr Stabilität und Transparenz sorgen. Der Immobilienmarkt ist ein wichtiger Stabilitätsfaktor für die deutsche Wirtschaft.“ Die ImmoWertV legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und Immobilien fest. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen. Die Novellierung war dringend erforderlich, denn die Bedingungen auf dem Grundstücksmarkt haben sich seit Erlass der bisher geltenden Wertermittlungsverordnung im Jahr 1988 tiefgreifend verändert. Die stabilisierende Wirkung der Immobilienwirtschaft wird auch durch den ersten deutschlandweiten Immobilienmarktbericht der Gutachterausschüsse bestätig. Vor allem die Verkäufe von Wohnimmobilien haben stabilisierend auf den Markt gewirkt. Für den über 250 Seiten starken Bericht haben die Vorsitzenden der Gutachterausschüsse mehr als eine Million Kaufverträge aus den Jahren 2007 und 2008 ausgewertet. Danach wurden in Deutschland allein 2008 insgesamt 131 Milliarden Euro für Immobilien ausgegeben. Die durchschnittliche Größe eines Einfamilienhauses beträgt etwa 145 Quadratmeter. Der Durchschnittskaufpreis lag 2008 bei 177.000 Euro. Die Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche schwanken regional erheblich - von fast 4000 Euro in München bis rund 630 Euro in Sachsen-Anhalt. Der Bericht enthält weitere umfangreiche Analysen zu Wohnimmobilien, Untersuchungen der Verkäufe gewerblicher Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Der Immobilienmarktbericht kann bei der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses Niedersachsen erworben werden. Mehr Informationen unter www.immobilienmarktbericht-deutschland.info, bei Reinhard Krumbholz oder Peter Ache vom Oberen Gutachterausschuss in Niedersachsen: [email protected] , Telefon 0441 9215- 520 oder -633.“ Fundstelle: Pressemitteilung des BMVBS (www.bmvbs.de) Aktuelle IfS-Seminare zur neuen ImmoWertV : 14.09.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr in der IHK-Akademie München : 10.11.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr in der IHK Bonn : 18.11.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr in der IHK Bremen In diesem interaktiv gestalteten Seminar für erfahrene Wertermittlungs-Praktiker werden die neuen Regelungen der ImmoWertV und deren Umsetzung in die Wertermittlungspraxis behandelt: Was wird ab 1. Juli 2010 neu, was wird anders? Inhalte: Allgemeines und erweitertes Ertragswertverfahren, Ertragswertverfah ren bei periodisch unterschiedlichen Er trägen, Bemessung marktgerechter Liegenschaftszinssätze und Quantifizierung risikoadjustierter Kapitalisierungszins sätze, Restnutzungsdauer und Nut zungszyklus von Immobilien, Normalher stellungskosten 2005 und Marktanpassung, Beispiele und Fallstudien. Anmeldung: Post: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87; 50672 Köln Fax: 0221/91277199 Email: [email protected] Internet: www.ifsforum.de DLR-Informationspflichten: Merkblatt der IHK München In den IfS-Informationen 2010 (Heft 2, S. 3) wurde die neue „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ vom 12.3.2010 abgedruckt und mit Erläuterungen versehen. Weiter wurde auf das Merkblatt des Bundesjustizministeriums „Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet“ aufmerksam gemacht. Zum Thema „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ hat nun die Industrieund Handelskammer für München und Oberbayern ein Merkblatt herausgegeben, das wir mit Genehmigung der IHK nachstehend im Wortlaut wiedergeben. Der Inhalt beschränkt sich nicht auf die Sachverständigen, sondern erfasst ganz allgemein alle Dienstleistungsunternehmen. IfS Informationen 03/2010 5 Neues aus Berlin