JVEG geht unverändert ins siebte Jahr Bundesrat will erneut

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JVEG geht unverändert ins siebte Jahr Bundesrat will erneut
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Neues aus Berlin
IfS Informationen 03/2010
Bundesrat will erneut § 13 Abs. 6 JVEG streichen
Ein Beispiel seltsamer Gesetzeskonstruktion
bietet der Absatz 6 von § 13 JVEG. Hier erhält ein Partei die Möglichkeit, einen teuren
Sachverständigen in den Prozess einzuführen, wenn sie sich verpflichtet, die Zusatzkosten für seinen Stundensatz zu übernehmen, der weit über den Stundensätzen liegt,
der nach § 9 JVEG zu zahlen wäre, wenn es
seine Kostenübernahmezusage nicht gäbe.
Selbst wenn eine solche Partei den Prozess
gewinnt, bleibt sie dann auf diesen Zusatzkosten sitzen. Mithin kommt dieser Gebührentatbestand nur für reiche Parteien in Betracht. Mit einer solchen Zusage wird jedoch
der Anschein der Parteilichkeit des auf
diese Weise von einer Seite besonders hoch
dotierten Sachverständigen provoziert, weil
die Gegenpartei berechtigten Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
haben könnte. Sie dürfte aber mit einem Ablehnungsantrag scheitern, weil der Gesetzgeber eine solche besondere Vergütung des
Sachverständigen durch eine Prozesspartei
ausdrücklich zugelassen hat. Weder das Gericht noch die andere Prozesspartei muss
dieser Sonderzahlung zustimmen oder kann
sie zurückweisen; es handelt sich hier nicht
um eine besondere Vergütung nach § 13
Abs. 1 und 2 JVEG, wo entweder beide Parteien oder eine Partei und das Gericht auf
Anregung des Sachverständigen einer
besonderen Vergütung zustimmen müssen.
Bei § 13 Abs. 6 JVEG bedarf es solcher
Zustimmungen nicht.
Aus diesem Grund gab es bereits im Jahre
2007 eine Gesetzesinitiative des Bundesrats
zur ersatzlosen Streichung des Absatzes 6,
die jedoch vom Bundestag bis heute nicht
realisiert wurde. Auf den damaligen Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.3.2007 (BRDrucksache 86/07) wird verwiesen. In den
IfS-Informationen 2007 (Heft 3, S. 8 f.) sind
Gesetzentwurf und Begründung im Wortlaut
abgedruckt.
Nunmehr nimmt der Bundesrat einen erneuten Anlauf. In seinem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ vom
12.2.2010 (BR-Drucksache 38/10 - Beschluss) wird erneut die ersatzlose Streichung des § 13 Abs. 6 JVEG angeregt und
zur Begründung auf die alte Drucksache vom
30.3.2007 (BR-Drs. 86/07) Bezug genommen.
Ergänzend wird wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Aufgrund fehlender Kontrollmechanismen
wie beispielsweise die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Gericht oder die gegnerische Partei berge diese Regelung erhebliche
Missbrauchsgefahren durch Einwirkung einzelner Beteiligter auf bestellte Sachverständige. Überdies begünstige sie in sachlich
nicht gerechtfertigter Weise vermögende
gegenüber bedürftigen Beteiligten. Diese
Reglung sollte daher gestrichen werden.“
JVEG geht unverändert ins
siebte Jahr
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1.7.2004 in Kraft
getreten, wird also sechs Jahre alt. In diesen
sechs Jahren hat es hinsichtlich der Honorarsätze und Auslagenpauschalen keine
Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben. Auch die Ergebnisse der Befragung der Sachverständigen
zur ihren Vergütungssätzen im außergerichtlichen Bereich durch das Institut Prof. Hommerich liegen seit Dezember 2009 vor,
haben aber noch nicht zu einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums geführt. Es bleibt zu hoffen, dass die gerichtlich beauftragten Sachverständigen noch in
dieser Legislaturperiode eine Anpassung
ihrer Honorare und Auslagenpauschalen an
die gestiegenen Kosten der letzten acht Jahre erfahren. Ein Zeitraum von acht Jahren
muss deshalb berücksichtigt werden, weil
der Gesetzentwurf zur Novelle 2004 auf Basisdaten von 2002 beruhte und die Realisierung dieser Daten erst zwei Jahre später erfolgte. Erfahrungsgemäß dauert eine Vergütungs-Novellierung vom ersten Referentenentwurf über den Regierungsentwurf und
den Beratungen in den Ausschüssen des
Bundestags und Bundesrats bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zwei Jahre.
Erheblichen Widerstand gegen eine Anhebung der Stundensätze und Auslagenpauschalen wird es - auch wieder erfahrungsgemäß - im Bundesrat geben, weil die Länder
einen Teil der Sachverständigen- und Zeugengebühren aus den Länderhaushalten bezahlen müssen. Hier sollten die öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
darauf hinweisen, dass sie weit überwiegend
in Zivilprozessen tätig sind, in welchen mit
Ausnahme der Fälle der Prozesskostenhilfe
die unterlegenen Prozessparteien die Sachverständigen- und Zeugenkosten zahlen
müssen. Außerdem können die Gerichte nur
mit guter Bezahlung qualifizierte Sachverständige gewinnen, was wiederum zu gut begründeten Urteilen führt, also einer qualifizierten Rechtspflege zugute kommt. Die bisherigen Argumente gegen eine vollständige
Angleichung der gerichtlichen Vergütung an
vergleichbare außergerichtliche Stundensätze und Auslagenpauschalen sind nicht stich-
haltig. Es wird argumentiert, auch ein Abzug
von 25 % von der Vergütung, die der Sachverständige im außergerichtlichen Bereich
erziele, sei noch mit dem Vergütungsprinzip
zu vereinbaren, weil die vom Gericht zu gewährende Vergütung insolvenzsicher sei und
der Sachverständige als Dauerbeauftragter
des Gerichts einen Mengenrabatt gewähren
müsse, wie das auch bei vielen Aufträgen für
einen einzigen Auftraggeber im privaten Bereich üblich sei. Diese beiden Argumente liegen nun wirklich neben der Sache. Insolvenzsicherheit erhält der Sachverständige
im privaten Bereich dadurch, dass er sich vor
Auftragsübernahme über seine potenziellen
Kunden informiert und sich bei Vertragsabschluss einen Vorschuss geben lässt. Einen
Mengenrabatt in Höhe von 25 % des üblichen Preises ist bei Sachverständigen im
außergerichtlichen Bereich unbekannt;
selbst Groß- und Dauerkunden wird kein
Mengenrabatt eingeräumt. Ein solches Verhalten wäre einem Sachverständigen auch
wegen seiner Pflicht zur Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit nicht erlaubt; er darf nun
einmal nicht über längere Zeit hinweg für einen einzigen Auftraggeber arbeiten, weil er
dadurch in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gerät, das seine Objektivität
in Frage stellt. Wenn er das dennoch tut und
dabei auch noch einen Mengenrabatt gewährt und das wird öffentlich, ist es um
seine Glaubwürdigkeit getan. Im Falle seiner
öffentlichen Bestellung müsste ihm diese
widerrufen werden.
Die Sachverständigen und ihre Verbände
sollten sich bei der anstehenden Novellierung nicht mit einer Überarbeitung der Anlage 1 zu § 9 JVEG zufrieden geben, sondern
auch andere Gesetzesänderungen verlangen. Dabei müssen sie natürlich nach Begründungen suchen, um den Gesetzgeber
von einem Handlungsbedarf zu überzeugen.
Vorschläge, die zum einen kostenneutral
sind, andererseits aber dazu beitragen, überflüssige Streitigkeiten zu vermeiden, dürften
den Gesetzgeber am ehesten zu einer Novellierung veranlassen.
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar,
wieso die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 91 ZPO für die zu erstattende
Vergütung von Privatgutachten Stundensätze von 150,- Euro akzeptiert und das JVEG
nicht als Berechnungsgrundlage anerkennt,
der Gesetzgeber aber für vergleichbare Gerichtsgutachten die Höchstgrenze für eine
Sachverständigenstunde bei 95,- Euro festlegt. Zur Information: Nach § 91 ZPO muss
die unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsstreits tragen und insbesondere die
dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auf die beiden jüngsten Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom
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26.8.2008 (IfS-Informationen 3/2009, S.
33) und OLG Frankfurt vom 16.2.2009 (IfSInformationen 4/2009, S. 30) wird beispielhaft verwiesen.
Mit der Grundsätzen einer marktwirtschaftlich orientierten Ordnungspolitik ist die Vergütungsphilosophie des JVEG nicht zu vereinbaren, weil den Sachverständigen damit
ein flächendeckender Mindestlohn vorgegeben wird, der zugleich auch ein Höchstlohn
ist; die Mindestsätze dürfen bei der Zeitvergütung und den Auslagenpauschalen nicht
überschritten werden. Deutsche Berufsgebührenordnungen sind der EU-Kommission
schon lange ein Dorn im Auge. Aus diesem
Grund wird schon seit einiger Zeit in Brüssel
überlegt, alle Gebührenordnungen für Freiberufler abzuschaffen, um ein freies Aushandeln von Leistungsvergütungen auch in diesen Marktsegmenten zu erreichen. Die neue
HOAI geht bereits in diese Richtung, weil es
darin für die sachverständige Immobilienbewertung keine Vergütungsvorgaben mehr
gibt.
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Die Zielvorstellungen einer Novellierung des
JVEG sollten sein:
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Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten
acht Jahre
Übernahme der Vergütungspraxis bei
Privatauftrag in alle Bereiche einer gerichtlichen Beauftragung
Rechtssicherheit durch Konkretisierung
der Gebührentatbestände
Reduzierung von überflüssigen Auslegungsstreitigkeiten durch Vermeidung
von unbestimmten Rechtsbegriffen
Deregulierung durch Streichung überflüssiger Gebührentatbestände
In dieser Zeitschrift haben wir bereits in Heft
4/2009 auf den Seiten 20 und 21 eine
Checkliste von Vorschlägen veröffentlicht,
die von Kammern, Verbänden und Kommentatoren teilweise anlässlich der Novellierung
im Jahre 2004, teilweise später gemacht
wurden. Ein weitere Checkliste findet sich in
dem Beitrag von Bleutge (Grundstücksmarkt
und Grundstückswert - GuG - 1/2010, S. 19;
vgl. dazu auch die Verbesserungsvorschläge
von Bleutge im Kommentar zum JVEG, 4.
Aufl. 2008, A Rdn. 10 - 23). Beide Checklisten haben wir erweitert, verfeinert und präzisiert und geben die Ergebnisse nachstehend
bekannt.
Grundsätzliches
: Abschaffung einer staatlichen Gebührenordnung bei gerichtlicher Beauftragung von Sachverständigen. Statt dessen Vereinbarung der Vergütung im Einzelfall zwischen Gericht und Sachverständigen unter Beteiligung der Parteien
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(privatrechtliche Lösung). Dieser Lösungsvorschlag folgt den aktuellen
Überlegungen in der EU-Kommission,
alle staatlichen Gebührenordnungen für
Freiberufler abzuschaffen.
Abschaffung der Stundensatztabelle im
Anhang 1 zu § 9 JVEG. Stattdessen Wiedereinführung des alten ZSEG- Rahmensystems mit einem an den Honoraren im
außergerichtlichen Bereich orientierten
Bemessungsrahmen von (derzeit) 90 140 Euro nebst indexierter Anpassungsklausel (Maßstab: z. B. Lebenshaltungskostenindex)
Kostendeckende Nebenkostenpauschalen, ebenfalls mit indexierter Anpassungsklausel.
Gestaltung des JVEG als Zeitgesetz, das
nach drei oder vier Jahren von selbst
erlischt und dann erneut mit den erforderlichen Anpassungen als Gesetz beraten und verabschiedet werden muss.
Für den Fall, dass auch künftig eine gesetzliche Regulierung für erforderlich gehalten wird: Einführung einer leistungsgerechten Vergütung, die der entsprechenden Vergütung bei Privatauftrag
entspricht, also Umsetzung eins-zu-eins
der Ergebnisse der drei Befragungen der
Sachverständigen aus den letzten Jahren
und aus dem vergangenen Jahr.
Einführung eines Vergütungssystems,
das sich an der Höhe der Streitwerte orientiert.
Einführung eines besonderen Vergütungsgesetzes nur für Sachverständige,
Dolmetscher und Übersetzer, um zu verhindern, dass ein Teil der Gebührentatbestände, die eigentlich nur für Zeugen
und ehrenamtliche Richter gelten sollten
und daher richtigerweise als Entschädigungen ausgestaltet sind, auch für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer Anwendung findet.
Wenn kein eigenes Vergütungsgesetz für
Sachverständige Dolmetscher und Übersetzer gewollt ist, dann sollten zumindest Honorare, Auslagen- und Aufwendungspauschalen als leistungsgerechte
bzw. kostendeckende Vergütungen ausgestaltet werden.
Einführung einer gesetzlichen Vorgabe,
die Honorare und Auslagenpauschalen
in bestimmten Zeitabständen an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen. Dies kann durch eine Verordnungsermächtigung an das zuständige
Ministerium realisiert werden. Es muss
vermieden werden, dass das JVEG wie
früher auch das ZSEG in Zeiträumen von
10 Jahren novelliert wird. Nach unveränderter längerer Dauer eines Vergütungsgesetzes stellt sich immer auch die verfassungsrechtliche Frage.
Honorar
: Abschaffung der Liste der 60 Sachgebiete im Anhang 1 zu § 9. Statt dessen Einführung eines einzigen Stundensatzes
für alle Sachverständigen, der zur Zeit
bei 90 € anzusetzen wäre.
: Bei Beibehaltung der Liste (Anlage 1 zu
§ 9) ist eine Definition der Sachgebiete
mit einer Abgrenzung zu benachbarten
Sachgebieten erforderlich.
: Bei Beibehaltung der Liste (Anlage 1 zu
§ 9) ist die Vergütung der nicht gelisteten Sachgebiete nach der üblichen Vergütung bei außergerichtlichem Auftrag
zu bemessen. Dazu ist es notwendig,
den unbestimmten Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ ersatzlos zu streichen.
Dieser allgemeine Rechtsbegriff ist im
Kostenrecht nicht justiziabel, weil er die
unterschiedlichsten Auslegungen zulässt
und keine Rechtssicherheit bietet.
: Gelistete Sachgebiete in der Anlage 1 zu
§ 9 JVEG: Zuordnung sollte bei öffentlich
bestellten Sachverständigen nach ihrem
Bestellungsgebiet, nicht nach dem Leistungsinhalt im Einzelfall erfolgen.
: Die unterschiedliche Honorierung der Insolvenzsachverständigen nach § 9 Abs.
2 (65 Euro für den „starken vorläufigen“
Insolvenz-SV) und nach § 9 Abs. 1 S. 3
JVEG (80 Euro für und den „isoliert beauftragten“ Insolvenz-SV) sollte aufgehoben und egalisiert werden. Die Rechtsprechung zu dieser Unterscheidung ist
nicht mehr überschaubar und auch nicht
nachvollziehbar (vgl. zusammenstellende Übersicht in der jüngsten Entscheidung des AG Hamburg, 29.3.2010, juris
§ 9 Abs. 1).
: Eins-zu-Eins-Umsetzung der Ergebnisse
der aktuellen Befragung von Prof. Hommerich. Bei der Umsetzung der letzten
Befragung im Jahre 2003 wurden alle
Ergebnisse mit einem 25- bis 35-prozentigen Abschlag in das JVEG übernommen, so dass das Entschädigungsprinzip
des alten ZSEG erhalten blieb. Die
Sachverständigen müssen auch nach
dem neuen JVEG nach wie vor Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit
erbringen. Die Begründung des Gesetzgebers für diesen 25-prozentigen Abschlag (Insolvenzsicherheit und nachhaltige Einnahmen) ist weder nachvollziehbar noch realistisch.
: Es muss gesetzlich bestimmt werden,
dass die vom Sachverständigen in die
Rechnung eingestellte Stundenzahl die
erforderliche Zeit darstellt. Der Sachverständige kann nicht gezwungen werden,
die Stundenzahl noch weiter aufzuschlüsseln als dies in den Kommentaren,
Fachbüchern und Aufsätzen verlangt
wird, weil dies schon gedanklich unmöglich ist. Ausreichen sollte folgende Aufschlüsselung:
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- Studium der Gerichtsakten
- Gedankliche Vorbereitung
- Notwendiges Recherchieren
- Durchführung der Ortsbesichtigung
- Formulierung eines Entwurfs
- Korrektur und Diktat des Gutachtens
Die vom Sachverständigen angegebene
Stundenzahl darf nicht auf Grund einer
Schätzung des Gerichts oder des Anweisungsbeamten gekürzt werden, sondern
nur nach Befragung eines anderen Sachverständigen derselben Branche (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Berechnung der Stundenzahl nach der Zahl der Seiten des Gutachtens ist nicht sachgerecht.
Eine Aufrundung der Gesamtstundenzahl auf die volle Stunde (bisher: auf eine halbe Stunde) sollte nach dem Vorbild des alten ZSEG wieder möglich gemacht werden.
Die Voraussetzungen einer besonderen
Vereinbarung nach § 13 JVEG sollten wie
folgt erleichtert werden:
Bei Zustimmung beider Parteien oder
einer Partei und des Gerichts muss der
Vergütungsanspruch entstehen, unabhängig davon, ob der zusätzlich erforderliche Vorschuss von der vorschusspflichtigen Partei eingezahlt wurde oder nicht.
Eine Begründung des Antrags auf erhöhte Vergütung soll nicht erforderlich sein.
Die Vergütungsvereinbarung sollte sich
automatisch auch auf eine spätere Auftragsergänzung und auf den Termin zur
Erörterung des schriftlichen Gutachtens
erstrecken.
Die Rechtsprechung, nach der dieser
Vergütungsanspruch eine Ausnahmeregelung sein soll und zudem besonders
begründet werden muss, sollte durch einen eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes unmöglich gemacht werden.
Wegfall der einschränkenden Voraussetzungen bei Richterzustimmung nach
§ 13 Abs. 2 JVEG.
Reduzierung der sieben Absätze auf den
tatsächlich erforderlichen Umfang.
Einführung einer Beschwerdemöglichkeit, wenn der Richter seine Zustimmung
im Rahmen des § 13 Abs. 2
JVEGverweigert.
„Entrümpelung“ und Deregulierung der
inzwischen mit zahlreichen Voraussetzungen und Ausnahmen überfrachteten
Bestimmung des gesamten § 13 JVEG.
§ 14 JVEG sollte ersatzlos gestrichen
werden, weil dieser Gebührentatbestand
den Sachverständigen nur Nachteile
bringt. Zum einen dürfen bei einem Vertrag mit der Justizverwaltung die Vergütungssätze des JVEG nicht überschritten
werden; das wird von den Justizverwaltungen in allen Fällen dazu genutzt, die
Stundensätze, die Stundenzahl und die
Auslagenpauschalen zu unterschreiten.
Zum anderen wird von den Justizverwaltungen Druck auf die Sachverständigen
insoweit ausgeübt, dass ihnen ausdrücklich oder unterschwellig angedeutet
wird, dass es ohne die Unterschrift unter
solche „Knebelverträge“ keine Gutachtenaufträge mehr gibt.
Aufwendungen und Auslagen
: Einheitliche Pauschalen für alle „normalen“ Nebenkosten wie Schreiben des
Gutachtens, Fotos, Kopien, Porto und
Telefon.
: Anhebung des Kilometergeldes für die
Nutzung des eigenen Pkw auf praxisnahe kostendeckende Beträge. Gleiches
gilt für die Inanspruchnahme von Mietwagen und Taxi.
: Berücksichtigung der Anschaffungskosten einer Bahncard, weil dadurch die
Fahrtkosten insgesamt reduziert werden
können.
: Keine Begrenzung der Übernachtungskosten nach dem Bundesreisekostengesetz auf 20 bzw. 60 Euro.
: Schreibkosten für das Original nach Seiten und nicht nach der Zahl der Anschläge, damit auch Fotoseiten, Seiten mit
Diagrammen, Kurven und Tabellen vergütungspflichtig werden (Kostendeckungsprinzip).
: Definition der nicht erstattungsfähigen
Gemeinkosten in § 12 JVEG streichen
oder im Umfang reduzieren, um Vergleichbarkeit mit der außergerichtlichen
Vergütung herzustellen.
: Kostenerstattung auch für die Gutachtenseiten, die Fotos, Diagramme, Zeichnungen, Graphiken und Tabellen enthalten.
: Gutachtenseiten mit Fotos müssen zusätzlich zu den Kosten für die Herstellung der Fotos vergütet werden.
: Gutachtenexemplar für die eigenen
Handakten muss vergütet werden.
: Vergütung der Hilfskräfte, ohne dass der
Sachverständige die Erforderlichkeit
ihrer Einschaltung begründen muss.
: Berechnung der Stundensätze der Hilfskräfte nach dem Kostendeckungsprinzip, die bei Nachweis der Erforderlichkeit
nicht durch die Rechtsprechung der Höhe nach begrenzt werden dürfen.
: In § 7 Abs. 3 JVEGmuss der Begriff der
Datei definiert werden. Datei kann eine
einzelne Seite sein, aber auch ein
Gutachten von 150 Seiten. Der
Hersteller einer Datei, also der
Sachverständige, muss bestimmen dürfen, was eine Datei ist und welchen
Umfang sie hat. Dabei sollte überprüft
werden, ob eine umfangreiche Datei mit
demselben Betrag (2,50 Euro) vergütet
wird wie eine Datei von einer Seite.
Verfahren
: Der vom Gericht im Beweisbeschluss
bzw. im Auftragsschreiben festgesetzte
Vorschuss für die Bezahlung des Sachverständigen sollte in der Höhe von
vornherein realistisch angesetzt werden;
derzeit wird der Kostenvorschuss in der
Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt, so dass der Sachverständige regelmäßig gezwungen ist, das Gericht vor
Beginn seiner Arbeiten anzuschreiben
und auf eine Erhöhung des Vorschusses
hinzuwirken. Das führt zu erheblichen
Zeitverzögerungen, weil der Sachverständige erst dann mit den Arbeiten am
Gutachten beginnen darf, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss in die Justizkasse eingezahlt wurde.
: Bei Beauftragung des Sachverständigen
ohne Erkennbarkeit eines Kostenvorschusses (Prozesskostenhilfe, Zwangsversteigerungsverfahren usw.) sollte
dem Sachverständigen eine Vergütungsgrenze vorgegeben werden. Die Hinweispflicht in § 407 a Abs. 3 ZPO (Kosten,
die erkennbar außer Verhältnis zum
Streitgegenstand stehen) ist vom
Sachverständigen nicht erfüllbar, weil
die dazu ergangene Rechtsprechung (z.
B. bis zur Hälfte oder bis zur Höhe des
Streitgegenstandes) sehr unterschiedlich ist.
: Die Rechnungen der Sachverständigen
sollten innerhalb von spätestens vier
Wochen bezahlt werden mit der Maßgabe, dass der Sachverständige bei Überschreitung der Frist Verzugszinsen geltend machen kann.
: Verzicht auf die Dreimonatsfrist in § 2
JVEG; damit erübrigen sich die komplizierten Regulierungsvorschriften einer
erforderlichen Fristverlängerung und
einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Bleibt es bei dieser Frist, sollte
der Sachverständige in allen Fällen eine
Eingangsbestätigung seiner Rechnung
erhalten um zu vermeiden, dass er nach
einer Wartezeit von drei Monaten auf
seine Mahnung hin die Antwort erhält,
der Eingang seiner Rechnung sei nicht
feststellbar und sein Anspruch daher
wegen Fristablaufs erloschen.
: Gewährung eines Vorschusses in allen
Fällen ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 3 JVEG. Es ist nicht
hinnehmbar, dass die Sachverständigen
nach der Übernahme des Gutachtenauftrags für die gesamte Zeit der Arbeiten
am Gutachten und eine weitere Zeit von
durchschnittlich drei Monaten nach Abgabe des Gutachtens und der Rechnung
die oft kostenträchtigen Vorarbeiten vorfinanzieren müssen.
: Verzicht auf den Rückerstattungsanspruch, der noch bis zu vier Jahre nach
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Einreichung der Rechnung geltend gemacht werden kann; statt dessen Beteiligung der Prozessparteien an dem Verfahren der gerichtlichen Festsetzung
und im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 4 JVEG.
Neue Gebührentatbestände
: Vergütung des sachverständigen Zeugen
wie ein Sachverständiger, soweit von
ihm gutachterliche Leistungen erbracht
werden. Die Unterschiede zwischen einem sachverständigen Zeugen und einem Sachverständigen sind fließend und
oft nicht nachvollziehbar.
: Normierung der Sachverhalte der Kürzung oder des vollständigern Verlustes
der Vergütung (Überschreitung des Vorschusses, fehlerhaftes Gutachten, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und Verstoß gegen die Pflicht zur
persönlichen Gutachtenerstattung), wobei das Verschulden in allen vier Fällen
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein sollte, damit Deckungsgleichheit mit der Haftung nach § 839 a
BGB hergestellt wird.
: Verzugszinsen für den Vergütungsanspruch des Sachverständigen.
: Kostenersatz für das Handaktenexemplar.
: Vergütung bei einer erneuten Verwertung des Gutachtens in anderen Verfahren (§ 411 a ZPO).
: Gewährung einer Nutzungsvergütung für
die notwendige Inanspruchnahme eigener oder fremder technischer Einrichtungen, von EDV-Programmen sowie für die
Nutzung eigener oder angemieteter
wertvoller Prüfgeräte nach dem Vorbild
des § 23 JVEG, der nur für die Telekommunikationsunternehmen gilt.
Bundesrat stimmt neuer
ImmoWertV zu
Die neue ImmoWertV hat einen langen Weg
hinter sich - zuletzt konnte sie die Hürde im
Bundesrat aber doch noch nehmen.
Dem Verordnungsentwurf über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 03.04.2009
(BR-Drucksache 296/09) hatte der Bundesrat zunächst nicht, bzw. nur mit Änderungen
zugestimmt. Im November letzen Jahres hatten die Länder dann Gelegenheit, hierzu
Stellung zu nehmen. Nachdem der Entwurf
erneut im Kabinett beraten wurde, hat der
Bundesrat diesem Entwurf nun zugestimmt.
Nachfolgend drucken wir hierzu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS)
vom 07. Mai 2010 ab:
Ramsauer: Der Immobilienmarkt ist ein Sta„R
bilitätsfaktor für die deutsche Wirtschaft
ImmoWertV passiert den Bundesrat - erster
Immobilienmarktbericht veröffentlicht
Der Bundesrat hat heute der Verordnung über
die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV)
zugestimmt. Diese neue Verordnung des
BMVBS wird voraussichtlich im Mai verkündet und tritt dann am 1. Juli in Kraft.
Bundesbauminister Peter Ramsauer: „Damit
haben wir ein wichtiges Reformvorhaben
zum Abschluss gebracht. Die neue Verordnung wird im Immobilienbereich schon auf
der Ebene der Bewertung für mehr Stabilität
und Transparenz sorgen. Der Immobilienmarkt ist ein wichtiger Stabilitätsfaktor für
die deutsche Wirtschaft.“
Die ImmoWertV legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und Immobilien fest. Anwender sind vor
allem die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen. Die Novellierung war dringend erforderlich, denn die Bedingungen auf dem
Grundstücksmarkt haben sich seit Erlass der
bisher geltenden Wertermittlungsverordnung
im Jahr 1988 tiefgreifend verändert.
Die stabilisierende Wirkung der Immobilienwirtschaft wird auch durch den ersten
deutschlandweiten Immobilienmarktbericht
der Gutachterausschüsse bestätig. Vor allem
die Verkäufe von Wohnimmobilien haben
stabilisierend auf den Markt gewirkt.
Für den über 250 Seiten starken Bericht
haben die Vorsitzenden der Gutachterausschüsse mehr als eine Million Kaufverträge
aus den Jahren 2007 und 2008 ausgewertet.
Danach wurden in Deutschland allein 2008
insgesamt 131 Milliarden Euro für Immobilien ausgegeben. Die durchschnittliche Größe
eines Einfamilienhauses beträgt etwa 145
Quadratmeter. Der Durchschnittskaufpreis
lag 2008 bei 177.000 Euro. Die Kosten pro
Quadratmeter Wohnfläche schwanken regional erheblich - von fast 4000 Euro in München bis rund 630 Euro in Sachsen-Anhalt.
Der Bericht enthält weitere umfangreiche
Analysen zu Wohnimmobilien, Untersuchungen der Verkäufe gewerblicher Grundstücke
und land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
Der Immobilienmarktbericht kann bei der
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses Niedersachsen erworben werden.
Mehr Informationen unter www.immobilienmarktbericht-deutschland.info, bei Reinhard
Krumbholz oder Peter Ache vom Oberen
Gutachterausschuss in Niedersachsen:
[email protected] , Telefon
0441 9215- 520 oder -633.“
Fundstelle: Pressemitteilung des BMVBS
(www.bmvbs.de)
Aktuelle IfS-Seminare
zur neuen ImmoWertV
:
14.09.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr
in der IHK-Akademie München
: 10.11.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr
in der IHK Bonn
: 18.11.2010 von 9.00 bis 17.00 Uhr
in der IHK Bremen
In diesem interaktiv gestalteten Seminar
für erfahrene Wertermittlungs-Praktiker
werden die neuen Regelungen der ImmoWertV und deren Umsetzung in die
Wertermittlungspraxis behandelt: Was
wird ab 1. Juli 2010 neu, was wird
anders?
Inhalte: Allgemeines und erweitertes Ertragswertverfahren, Ertragswertverfah ren bei periodisch unterschiedlichen Er trägen, Bemessung marktgerechter Liegenschaftszinssätze und Quantifizierung
risikoadjustierter Kapitalisierungszins sätze, Restnutzungsdauer und Nut zungszyklus von Immobilien, Normalher stellungskosten 2005 und Marktanpassung, Beispiele und Fallstudien.
Anmeldung:
Post: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87; 50672
Köln
Fax: 0221/91277199
Email: [email protected]
Internet: www.ifsforum.de
DLR-Informationspflichten:
Merkblatt der IHK München
In den IfS-Informationen 2010 (Heft 2, S. 3)
wurde die neue „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“
vom 12.3.2010 abgedruckt und mit Erläuterungen versehen. Weiter wurde auf das
Merkblatt des Bundesjustizministeriums
„Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet“ aufmerksam
gemacht.
Zum Thema „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ hat nun die Industrieund Handelskammer für München und Oberbayern ein Merkblatt herausgegeben, das
wir mit Genehmigung der IHK nachstehend
im Wortlaut wiedergeben. Der Inhalt
beschränkt sich nicht auf die Sachverständigen, sondern erfasst ganz allgemein alle
Dienstleistungsunternehmen.
IfS Informationen 03/2010
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Neues aus Berlin