Anhänger-Besitzer in - Rheinlands Reiter+Pferde

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Anhänger-Besitzer in - Rheinlands Reiter+Pferde
rechts.fragen
Anhänger-Besitzer in
UNFÄLLE VERMEIDEN
Rechtliche
Fallstricke beim
Pferdetransport
Durch vorausschauendes Verhalten können
Pferde- und Anhängerbesitzer zwar nicht
alle, aber einige Unfälle vermeiden:
• Kontrollieren Sie regelmäßig Beleuchtung,
Reifen und Bremsen von Anhänger und Zugfahrzeug. Gute Pflege und Wartung verlängern
die Lebensdauer des Anhängers und die
Sicherheit auf Transporten. Wer einen Anhänger
ausleiht, sollte sich vor Gebrauch vergewissern,
dass dieser in einem guten Zustand ist.
• Regelmäßiges fachkundiges Verladetraining mindert den Stresspegel bei Pferd und
Reiter und das Risiko, dass sich das Pferd
schon vor dem Transport verletzt oder den
Hänger beschädigt.
• Pferde, die sich nicht verstehen, sollten
nicht zusammen transportiert werden. Zu
groß ist die Gefahr, dass es bei Rangeleien
im Hänger die Pferde verletzt oder der Hänger beschädigt wird.
• Anhängerfahren will gelernt sein. In einem
Fahrtraining, speziell für Zugfahrzeuge mit
Anhänger (www.adac.de), bekommen Sie
jede Menge theoretisches Wissen, Fahrtipps
und können das Rangieren, Kurven fahren,
Bremsen und das Verhalten in schwierigen
Situationen ganz in Ruhe auf einem sicheren
Übungsplatz ausprobieren. Wer seinen Anhänger verleiht oder seine Pferde zum Transport
in fremde Hände gibt, sollte sich vergewissern,
dass der Fahrer Erfahrung mit Anhängern hat.
• Vorausschauend fahren sollte jeder – wer
einen Pferdeanhänger dabei hat, ganz besonders. Da sich der Bremsweg mit Anhänger
verlängert, ist rechtzeitiges, sanftes Abbremsen, zum Beispiel in unübersichtlichen
Kurven oder bei Staugefahr, Pflicht. Gewagte
Überholmanöver sind tabu: Das Auto kann
mit Anhänger weitaus weniger schnell
beschleunigen und braucht auch länger, um
zurück auf die rechte Fahrbahn zu wechseln.
• Vermeiden Sie möglichst, bei schlechtem
Wetter zu fahren. Glätte, verursacht von
Regen oder Eis, und Sichtbehinderung durch
Nebel erhöhen die Unfallgefahr.
Vorsicht, hier droht ein Unfall!
46 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011
• Ungesicherte Putzkisten, Hunde, Sättel
oder Werkzeugkoffer gehören nicht auf die
Rückbank – im Falle eines Auffahrunfalls
oder einer Vollbremsung können sie zu
lebensgefährlichen Geschossen werden.
Foto: Wentscher/HiM
• Fahren Sie nie, wenn Sie müde sind. Auf
längeren Strecken einen zweiten Fahrer mitnehmen und regelmäßig Pausen machen.
der Pflicht
Ein Unfall mit dem Pferdeanhänger ist der Albtraum jedes
Pferdebesitzers und Autofahrers. Zu Recht: Denn neben der
Verletzungsgefahr für Zwei- und Vierbeiner kann ein Unfall
langfristige rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Und die können auch den treffen, der gar nicht in den
Unfall verwickelt war, sondern nur in guter Absicht seinen
Hänger verliehen hat!
S
obald die Freiluftsaison beginnt,
sind Deutschlands Pferde wieder
vermehrt auf vier Rädern unterwegs. Ohne Transporte zum Turnier, zum
Lehrgang, zum Urlaubsdomizil oder zum
Deckhengst ist moderner Pferdesport
kaum denkbar, doch jede Fahrt birgt auch
das Risiko eines Unfalls und der kann
je nach Situation alle Beteiligten in eine
schwierige Lage bringen. Die Anwältin,
Distanzreiterin und Hengsthalterin Susanne Güldenpfennig-Hinrichs, die sich
mit ihrer Sozietät in Hameln vor allem
auf Pferde- und Reiterrecht spezialisiert
hat (Infos: www.pferde-recht.com), erklärt,
was der Gesetzgeber zu verschiedenen Unfallszenarien und Schadensfällen sagt, wer
im Falle eines Falles zahlen muss und wie
sich Pferde- und Anhänger-Besitzer absichern können.
Schäden am Anhänger
Wer haftet, wenn das Pferd einen Anhänger beschädigt?
Wenn das Pferd einen geliehenen oder gemieteten Anhänger beschädigt, haftet der
Pferdehalter nach § 602 BGB insoweit, als
dass die Beschädigungen nicht durch einen vertragsmäßigen Gebrauch entstanden
sind. Das heißt, dass ein kleiner Kratzer,
der beim Verladen entsteht, nicht abgegolten werden muss, sicherlich jedoch ein
größerer Schaden.
Herr A verleiht seinen Anhänger an Frau
B. Diese nimmt eine Kurve zu eng und
fährt mit dem leeren Anhänger gegen einen Laternenpfahl, wobei der Anhänger
erheblich beschädigt wird. Wer muss für
den Schaden aufkommen?
Frau B muss den Schaden am Anhänger
bezahlen.
Mängel am Anhänger
Bei einem gemieteten oder geliehenen Anhänger bricht während der Fahrt der Boden durch. Die Pferde und Außenstehende
werden dadurch verletzt. Wer haftet?
Wenn ein Schaden durch einen Mangel am
Anhänger bei einer Miete entsteht, so haftet
der Vermieter, da es sicherlich kein vertragsgemäßer Zustand ist, dass der Boden durchbricht. Der Anhänger muss in einem verkehrstüchtigen Zustand vermietet werden.
Bei der Leihe sieht es wie folgt aus:
Grundsätzlich haftet der Verleiher gem. §
599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Schutzund Verkehrssicherungspflichten, die dem
Entleiher Schaden an seinen Rechtsgütern,
zum Beispiel an seinem Pferd, zufügt, wird
allerdings auch für leichte Fahrlässigkeit
gehaftet. Das heißt, im oben geschilderten
Fall müsste auch der Verleiher für den
Schaden aufkommen.
Wer haftet, wenn ein (Gebraucht-)Hänger
kurz nach dem Kauf gravierende Mängel
(z. B. kaputte Bremsen, morscher Boden)
aufweist und diese zu einem Unfall führen?
Für die Schäden aus einem Unfall haftet
immer der aktuelle Halter, niemals der
Voreigentümer. § 7 StVG sagt dazu, dass
beim Betrieb eines KFZ oder Anhängers
grundsätzlich der Halter verpflichtet ist,
dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzten.
Für den Fall, dass der Käufer eines Gebraucht-Anhängers gravierende Mängel
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Ponyforum
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entdeckt, bevor diese zu einem
Unfall führen: Kann er den
Hänger dann zurückgeben, eine
Teilerstattung des Kaufpreises
fordern oder vom Verkäufer die
Nachbesserung verlangen?
Das kommt darauf an, ob der
Anhänger von einer Privatperson gekauft wurde oder
von einem Händler. Eine Privatperson kann grundsätzlich
die Haftung ausschließen, ein
Händler kann die Haftung nur
auf ein Jahr beschränken. Beim
privaten
Haftungsausschluss
hat man keine Ansprüche, es
sei denn, man weist dem privaten Verkäufer Arglist nach,
das heißt, dass er von den Schäden gewusst hat. Dies ist in der
Regel aber sehr schwierig.
Bei einem gewerblichen
Verkäufer muss dieser grundsätzlich zur Nachbesserung,
das heißt zur Reparatur aufgefordert werden. Erst wenn
er diese ablehnt oder sie zwei-
48 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011
mal erfolglos durchgeführt
hat, kann man vom Vertrag
zurücktreten und den Kauf
rückgängig machen. Bei dem
Kauf von einem Händler wird
ein halbes Jahr lang vermutet,
dass der Mangel im Zeitpunkt
der Übergabe schon vorgelegen hat. Wenn der Mangel
also innerhalb von sechs Monaten festgestellt wird, muss
der Händler beweisen, dass
dieser beim Vertragsabschluss
noch nicht vorhanden war.
Bei einem Kauf von Privat, sofern kein Haftungsausschluss
vorliegt, muss grundsätzlich
der Käufer beweisen, dass der
Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.
Fremde Pferde
transportieren
Herr A fährt das Pferd von
Frau B aus Gefälligkeit in seinem Anhänger zur Klinik oder
zum neuen Stall. Auf dem Weg
passiert ein Unfall, bei dem das
Pferd getötet wird. Wer haftet?
Ein eigenes Interesse des Gefälligen an einer Haftungsfreistellung besteht nur hinsichtlich der nicht versicherten
Sach- und Vermögensschäden
des Halters oder Eigentümers.
Für diese Schäden kann ein
stillschweigender Haftungsverzicht angenommen werden,
wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte,
das der Gefällige sich als Fahrer zur Verfügung stellt, etwa
weil der Halter angetrunken
war. Dieser Grundsatz wäre
auch auf den vorliegenden
Fall anzuwenden. Herr A hat
das Pferd lediglich im Interesse von Frau B transportiert.
Dementsprechend haftet er
auch nicht für den Schaden
am Pferd, wenn er selbst den
Unfall verursacht hat. Auch die
eventuell vorhandene Versicherung des Anhängers kommt
Foto: Slawik/HiM
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Rechtsartikel, rechts
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Thiel
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Rechtsartikel, rechts
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Teil darauf zurück zu führen ist,
dass sie den Anhänger übermäßig schwer beladen hatte.
Das Bußgeld muss lediglich
die Fahrerin bezahlen. Herr A
ist jedoch als Halter des Anhängers mit verantwortlich,
Sind die Pferde bei Transpor- wenn durch die Überschreiten durch professionelle An - tung des Gesamtgewichts des
bieter für den Fall, dass sie Anhängers ein Unfall passiert.
beim Transport verletzt werden
oder selber Schaden anrichten, Herr A verleiht seinen Anhänautomatisch versichert?
ger an Frau B. Diese übersieht
Nein, es handelt sich dabei um eine Vorfahrtsstraße und baut
Zusatzleistungen, die extra ver- einen Unfall, bei dem Totalschaden an einem Auto entsichert werden müssen.
steht und mehrere Menschen
verletzt werden. Wer haftet?
Anhänger verleihen
Herr A verleiht seinen Anhänger Nach alter Rechtssprechung war
an Frau B. Diese lädt ihre zwei der Pferdeanhänger im angeKaltblüter ein und überschreitet hängten Zustand immer über
damit das zulässige Gesamtge- die gesetzliche KFZ-Haftpflichtwicht des Anhängers. Sie wird versicherung des Zugfahrzeugs
von der Polizei angehalten und versichert. Mit Wirkung vom
muss ein Bußgeld bezahlen. 01. 08. 2002 wurde das StraßenZwei Straßenecken weiter hat verkehrsgesetz dahingehend erFrau A einen Unfall, der zum weitert, dass Anhänger neben
nicht für den Schaden am
transportierten Pferd auf. Gibt
es einen anderen Unfallverursacher, muss dieser selbstverständlich für den Schaden am
Pferd haften.
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GUT VERSICHERT
Sach- und Personenschäden erreichen bei Unfällen im Straßenverkehr
schnell solch astronomische Höhen, dass sie für den, der zur Kasse gebeten wird, den finanziellen Ruin bedeuten können. Verhindern lässt sich
das nur durch umfassenden Versicherungsschutz. Vor dem Abschluss
einer Versicherung sollten Sie immer mehrere Angebote einholen, um
sowohl die Prämien als auch den Versicherungsumfang zu vergleichen.
Achten Sie auch auf das Kleingedruckte und fragen Sie im Zweifelsfall
nach, welche Bedingungen an den Versicherungsschutz geknüpft sind
(muss das Pferd beim Transport zum Beispiel Gamaschen tragen?), bis
zu welcher Höhe Schaden beglichen wird, wie hoch die Selbstbeteiligung ist und in welchen Fällen die Versicherung nicht zahlt.
Die Anhänger-Haftpflichtversicherung ist nicht immer zwingend
vorgeschrieben, ist aber unbedingt zu empfehlen, um sich in einem
Schadensfall, an dem der Pferdeanhänger beteiligt ist, nicht unkalkulierbaren finanziellen Risiken ausgesetzt zu sehen. Diese Versicherung
übernimmt auch dann die Kosten, wenn der Anhänger verliehen
wurde und der Fahrer des Zugfahrzeuges Sach- oder Personenschaden verursacht.
Zusätzlich zur Haftpflicht kann der Anhänger teil- oder vollkaskoversichert werden. Je nach Anbieter deckt die Teilkaskoversicherung
Schäden am Hänger ab, die durch Feuer, Sturm, Hagel oder Wild verursacht werden. Auch der Diebstahl des Pferdeanhängers ist in der Regel
enthalten. Die Vollkasko übernimmt die Kosten auch bei selbstverschul-
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50 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011
deten Schäden oder Vandalismus. Wichtig: Die KFZ-Versicherung des
Anhängers haftet nicht für den Schaden am transportierten Pferd.
Die Pferdehaftpflichtversicherung sollte für jeden Pferdehalter
ein Muss sein, denn wie beim Anhänger gilt auch beim Pferd die
Halterhaftpflicht. Das heißt, dass der Pferdehalter immer für den
entstandenen Schaden aufkommen muss, wenn das Pferd einen
Unfall verursacht. Dabei spielt erstmal keine Rolle, ob ihn Schuld trifft
oder nicht. Überprüfen Sie, ob die Versicherung auch Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen wie einem Anhänger einschließt.
Die Pferdetransportversicherung bietet finanziellen Ersatz, wenn
das Pferd durch einen Transport tödlich verletzt wird oder eingeschläfert werden muss. Das gilt in der Regel für alle Fahrten innerhalb der EU und der Schweiz, Transporte per Schiff oder Flugzeug
müssen extra versichert werden. Es besteht auch die Möglichkeit,
eine einmalige Pferdetransportversicherung abzuschließen –
diese kostet dann deutlich weniger, versichert aber nur den einen
festgelegten Transport.
Alternativ zur Transportversicherung kann man eine Pferdelebensversicherung abschließen. Diese ersetzt nicht nur den materiellen
Wert des Pferdes, wenn dieses bei einem Unfall mit dem Anhänger
zu Tode kommt, sondern auch wenn es bei einem Weideunfall oder
nach einer Kolik stirbt. In der Regel bekommt der Pferdehalter auch
dann finanziellen Ersatz, wenn das Pferd zwar überlebt, aber nicht
mehr im Sport oder in der Zucht einsetzbar ist. Einige Versicherungen bieten an, die Lebensversicherung mit einer Operationsoder Krankenversicherung zu kombinieren – diese kommt auch
für die enorm hohen Tierarztkosten auf, die ein Unfall oder eine
Krankheit mit sich bringen können.
Für den Fall, dass es zu Streitigkeiten kommt, ist für Pferdehalter
auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.
dem Zugfahrzeug einer isolierten und eigenständigen Gefährdungshaftung nach §7 StVG
unterliegen. Ist der Pferdeanhänger bei einem Unfall an das
eigene Fahrzeug angekoppelt, ist
die neue Regelung kein Problem:
Auf Grund der Halteridentität
tritt die KFZ-Haftpflichtversicherung des PKW in die Regulierung der Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ein. Wird
der Pferdeanhänger aber wie in
diesem Fall verliehen, können
sich im Schadensfall Probleme
für den Anhänger-Halter ergeben, wenn dieser für seinen
Anhänger keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Herr A als Halter des Anhängers haftet grundsätzlich,
wenn der Anhänger in einen
Unfall verwickelt wird, also
auch dann, wenn er gar nicht
vor Ort war oder Frau B Unfallverursacherin war. Diese Halterhaftpflicht kann auch durch
schriftliche
Vereinbarungen
zwischen Herrn A und Frau B
nicht ausgeschlossen werden,
da es sich um eine gesetzliche
Haftung handelt.
Zwar hat der Halter des
Anhängers ein Rückgriffsrecht,
doch liegt die Durchsetzung
des Anspruchs und das finanzielle Risiko allein bei ihm. Wenn
Frau B kein Geld hat, wird Herr
A auch keines bekommen.
Geliehenes Zugfahrzeug
Herr A verletzt bei der Fahrt
mit seinem eigenen Anhänger
mit diesem einen Radfahrer.
Bezahlt die Versicherung des
Zugfahrzeuges den Schaden?
Wie sieht der Fall aus, wenn
Herr B zwar mit seinem eigenen Hänger, aber einem geliehenen Zugfahrzeug unterwegs
war?
Im ersten Fall kommt die Versicherung des Zugfahrzeuges
für den Schaden auf. Wenn
Herr A mit seinem eigenen
Anhänger und geliehenem
Zugfahrzeug unterwegs war,
so haften die Versicherung von
dem geliehenen Zugfahrzeug
sowie Herr A als Fahrer und
als Halter des eigenen Anhängers gesamtschuldnerisch.
HEIDRUN VAN ELDEREN