Anhänger-Besitzer in - Rheinlands Reiter+Pferde
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Anhänger-Besitzer in - Rheinlands Reiter+Pferde
rechts.fragen Anhänger-Besitzer in UNFÄLLE VERMEIDEN Rechtliche Fallstricke beim Pferdetransport Durch vorausschauendes Verhalten können Pferde- und Anhängerbesitzer zwar nicht alle, aber einige Unfälle vermeiden: • Kontrollieren Sie regelmäßig Beleuchtung, Reifen und Bremsen von Anhänger und Zugfahrzeug. Gute Pflege und Wartung verlängern die Lebensdauer des Anhängers und die Sicherheit auf Transporten. Wer einen Anhänger ausleiht, sollte sich vor Gebrauch vergewissern, dass dieser in einem guten Zustand ist. • Regelmäßiges fachkundiges Verladetraining mindert den Stresspegel bei Pferd und Reiter und das Risiko, dass sich das Pferd schon vor dem Transport verletzt oder den Hänger beschädigt. • Pferde, die sich nicht verstehen, sollten nicht zusammen transportiert werden. Zu groß ist die Gefahr, dass es bei Rangeleien im Hänger die Pferde verletzt oder der Hänger beschädigt wird. • Anhängerfahren will gelernt sein. In einem Fahrtraining, speziell für Zugfahrzeuge mit Anhänger (www.adac.de), bekommen Sie jede Menge theoretisches Wissen, Fahrtipps und können das Rangieren, Kurven fahren, Bremsen und das Verhalten in schwierigen Situationen ganz in Ruhe auf einem sicheren Übungsplatz ausprobieren. Wer seinen Anhänger verleiht oder seine Pferde zum Transport in fremde Hände gibt, sollte sich vergewissern, dass der Fahrer Erfahrung mit Anhängern hat. • Vorausschauend fahren sollte jeder – wer einen Pferdeanhänger dabei hat, ganz besonders. Da sich der Bremsweg mit Anhänger verlängert, ist rechtzeitiges, sanftes Abbremsen, zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven oder bei Staugefahr, Pflicht. Gewagte Überholmanöver sind tabu: Das Auto kann mit Anhänger weitaus weniger schnell beschleunigen und braucht auch länger, um zurück auf die rechte Fahrbahn zu wechseln. • Vermeiden Sie möglichst, bei schlechtem Wetter zu fahren. Glätte, verursacht von Regen oder Eis, und Sichtbehinderung durch Nebel erhöhen die Unfallgefahr. Vorsicht, hier droht ein Unfall! 46 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011 • Ungesicherte Putzkisten, Hunde, Sättel oder Werkzeugkoffer gehören nicht auf die Rückbank – im Falle eines Auffahrunfalls oder einer Vollbremsung können sie zu lebensgefährlichen Geschossen werden. Foto: Wentscher/HiM • Fahren Sie nie, wenn Sie müde sind. Auf längeren Strecken einen zweiten Fahrer mitnehmen und regelmäßig Pausen machen. der Pflicht Ein Unfall mit dem Pferdeanhänger ist der Albtraum jedes Pferdebesitzers und Autofahrers. Zu Recht: Denn neben der Verletzungsgefahr für Zwei- und Vierbeiner kann ein Unfall langfristige rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Und die können auch den treffen, der gar nicht in den Unfall verwickelt war, sondern nur in guter Absicht seinen Hänger verliehen hat! S obald die Freiluftsaison beginnt, sind Deutschlands Pferde wieder vermehrt auf vier Rädern unterwegs. Ohne Transporte zum Turnier, zum Lehrgang, zum Urlaubsdomizil oder zum Deckhengst ist moderner Pferdesport kaum denkbar, doch jede Fahrt birgt auch das Risiko eines Unfalls und der kann je nach Situation alle Beteiligten in eine schwierige Lage bringen. Die Anwältin, Distanzreiterin und Hengsthalterin Susanne Güldenpfennig-Hinrichs, die sich mit ihrer Sozietät in Hameln vor allem auf Pferde- und Reiterrecht spezialisiert hat (Infos: www.pferde-recht.com), erklärt, was der Gesetzgeber zu verschiedenen Unfallszenarien und Schadensfällen sagt, wer im Falle eines Falles zahlen muss und wie sich Pferde- und Anhänger-Besitzer absichern können. Schäden am Anhänger Wer haftet, wenn das Pferd einen Anhänger beschädigt? Wenn das Pferd einen geliehenen oder gemieteten Anhänger beschädigt, haftet der Pferdehalter nach § 602 BGB insoweit, als dass die Beschädigungen nicht durch einen vertragsmäßigen Gebrauch entstanden sind. Das heißt, dass ein kleiner Kratzer, der beim Verladen entsteht, nicht abgegolten werden muss, sicherlich jedoch ein größerer Schaden. Herr A verleiht seinen Anhänger an Frau B. Diese nimmt eine Kurve zu eng und fährt mit dem leeren Anhänger gegen einen Laternenpfahl, wobei der Anhänger erheblich beschädigt wird. Wer muss für den Schaden aufkommen? Frau B muss den Schaden am Anhänger bezahlen. Mängel am Anhänger Bei einem gemieteten oder geliehenen Anhänger bricht während der Fahrt der Boden durch. Die Pferde und Außenstehende werden dadurch verletzt. Wer haftet? Wenn ein Schaden durch einen Mangel am Anhänger bei einer Miete entsteht, so haftet der Vermieter, da es sicherlich kein vertragsgemäßer Zustand ist, dass der Boden durchbricht. Der Anhänger muss in einem verkehrstüchtigen Zustand vermietet werden. Bei der Leihe sieht es wie folgt aus: Grundsätzlich haftet der Verleiher gem. § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Schutzund Verkehrssicherungspflichten, die dem Entleiher Schaden an seinen Rechtsgütern, zum Beispiel an seinem Pferd, zufügt, wird allerdings auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Das heißt, im oben geschilderten Fall müsste auch der Verleiher für den Schaden aufkommen. Wer haftet, wenn ein (Gebraucht-)Hänger kurz nach dem Kauf gravierende Mängel (z. B. kaputte Bremsen, morscher Boden) aufweist und diese zu einem Unfall führen? Für die Schäden aus einem Unfall haftet immer der aktuelle Halter, niemals der Voreigentümer. § 7 StVG sagt dazu, dass beim Betrieb eines KFZ oder Anhängers grundsätzlich der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Für den Fall, dass der Käufer eines Gebraucht-Anhängers gravierende Mängel 3-2011 RHEINLANDS REITER+PFERDE 47 Ponyforum 74/305 Rechtsartikel rechts Anschnitt N623425 rechts.fragen Suche gebr. Pferde ger anhän Baumann 44/45 Wählen Sie aus über 200 Anhängern! Rechtsartikel Verkauf, Service und Inzahlungnahme kann linksSie jetzt an Denken den Frühjahrscheck! Neu + Gebrauchte Pferde-, Viehund Kastenanhänger N623 Dinxperloer Str. 389 · 46399 Bocholt-Suderwick 0 28 74/41 36 Barthau 44/50 Rechtsartikel kann links N623459 RECHTSBERATUNG UND VERTRETUNG Düx-Heiseler IN ALLEN FRAGEN RUND UMS PFERD 44/25 RECHTSANWÄLTIN SYLVIA DÜX-HEISELER NEUWIEDER STR. 39 56588 WALDBREITBACH TEL.: 0 26 38/9 50 20 FAX: 0 26 38/9 50 22 WWW.KANZLEI-DUEX.COM E-MAIL : [email protected] SONDERANGEBOT FGSMAXIMUS Sielemann Humbaur 8.290,Alu-Boden, SK, 44/105 100 km/h, silber, 2.400 kg Rechtsartikel Humbaur RAPID 4.990,SK, Planenrollo, 2.000links kg kann Humbaur SPIRIT 3.990,- Gummiboden,N623497 Planenrollo, 2.000 kg Finanzierung (Planen) -reparaturen Reparatur-Service 100 km/h - Abnahme 53567 Asbach-Hussen Telefon 02683 / 7499 entdeckt, bevor diese zu einem Unfall führen: Kann er den Hänger dann zurückgeben, eine Teilerstattung des Kaufpreises fordern oder vom Verkäufer die Nachbesserung verlangen? Das kommt darauf an, ob der Anhänger von einer Privatperson gekauft wurde oder von einem Händler. Eine Privatperson kann grundsätzlich die Haftung ausschließen, ein Händler kann die Haftung nur auf ein Jahr beschränken. Beim privaten Haftungsausschluss hat man keine Ansprüche, es sei denn, man weist dem privaten Verkäufer Arglist nach, das heißt, dass er von den Schäden gewusst hat. Dies ist in der Regel aber sehr schwierig. Bei einem gewerblichen Verkäufer muss dieser grundsätzlich zur Nachbesserung, das heißt zur Reparatur aufgefordert werden. Erst wenn er diese ablehnt oder sie zwei- 48 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011 mal erfolglos durchgeführt hat, kann man vom Vertrag zurücktreten und den Kauf rückgängig machen. Bei dem Kauf von einem Händler wird ein halbes Jahr lang vermutet, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe schon vorgelegen hat. Wenn der Mangel also innerhalb von sechs Monaten festgestellt wird, muss der Händler beweisen, dass dieser beim Vertragsabschluss noch nicht vorhanden war. Bei einem Kauf von Privat, sofern kein Haftungsausschluss vorliegt, muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Fremde Pferde transportieren Herr A fährt das Pferd von Frau B aus Gefälligkeit in seinem Anhänger zur Klinik oder zum neuen Stall. Auf dem Weg passiert ein Unfall, bei dem das Pferd getötet wird. Wer haftet? Ein eigenes Interesse des Gefälligen an einer Haftungsfreistellung besteht nur hinsichtlich der nicht versicherten Sach- und Vermögensschäden des Halters oder Eigentümers. Für diese Schäden kann ein stillschweigender Haftungsverzicht angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, das der Gefällige sich als Fahrer zur Verfügung stellt, etwa weil der Halter angetrunken war. Dieser Grundsatz wäre auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Herr A hat das Pferd lediglich im Interesse von Frau B transportiert. Dementsprechend haftet er auch nicht für den Schaden am Pferd, wenn er selbst den Unfall verursacht hat. Auch die eventuell vorhandene Versicherung des Anhängers kommt Foto: Slawik/HiM N623378 Hippo Assekuranz 91/63 Rechtsartikel, rechts N623234 Thiel 91/63 Rechtsartikel, rechts N623233 Gutschein Teil darauf zurück zu führen ist, dass sie den Anhänger übermäßig schwer beladen hatte. Das Bußgeld muss lediglich die Fahrerin bezahlen. Herr A ist jedoch als Halter des Anhängers mit verantwortlich, Sind die Pferde bei Transpor- wenn durch die Überschreiten durch professionelle An - tung des Gesamtgewichts des bieter für den Fall, dass sie Anhängers ein Unfall passiert. beim Transport verletzt werden oder selber Schaden anrichten, Herr A verleiht seinen Anhänautomatisch versichert? ger an Frau B. Diese übersieht Nein, es handelt sich dabei um eine Vorfahrtsstraße und baut Zusatzleistungen, die extra ver- einen Unfall, bei dem Totalschaden an einem Auto entsichert werden müssen. steht und mehrere Menschen verletzt werden. Wer haftet? Anhänger verleihen Herr A verleiht seinen Anhänger Nach alter Rechtssprechung war an Frau B. Diese lädt ihre zwei der Pferdeanhänger im angeKaltblüter ein und überschreitet hängten Zustand immer über damit das zulässige Gesamtge- die gesetzliche KFZ-Haftpflichtwicht des Anhängers. Sie wird versicherung des Zugfahrzeugs von der Polizei angehalten und versichert. Mit Wirkung vom muss ein Bußgeld bezahlen. 01. 08. 2002 wurde das StraßenZwei Straßenecken weiter hat verkehrsgesetz dahingehend erFrau A einen Unfall, der zum weitert, dass Anhänger neben nicht für den Schaden am transportierten Pferd auf. Gibt es einen anderen Unfallverursacher, muss dieser selbstverständlich für den Schaden am Pferd haften. füreinekostenloseÜberprüfung Spielberg IhresPferdeanhängers Bremsen,Boden,Elektrik,Kupplung 91/63 inclusiveÜberprüfungsprotokoll. Rechtsartikel, rechts StartenSiemiteinemgutenGefühl zumnächstenTurnieroderindenUrlaub! SPIELBERG N623237 GmbH www.spielberg-koeln.de0221-4912601 Wir beraten Sie bei Rechtsproblemen Kanzlei Rother im Pferderecht: 91/63 Kaufverträge, Gewährleistungsfragen, Rechtsartikel, rechts Tierhalterhaftpflicht, Tierarzthaftung etc. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt N623435 Stephan Wellmann 53173 Bonn Königsplatz 23 Tel.: 02 28 / 36 69 40 Fax: 02 28 / 36 69 41 E-Mail: [email protected] Internet: www.kanzlei-rother.de 3-2011 RHEINLANDS REITER+PFERDE 49 GUT VERSICHERT Sach- und Personenschäden erreichen bei Unfällen im Straßenverkehr schnell solch astronomische Höhen, dass sie für den, der zur Kasse gebeten wird, den finanziellen Ruin bedeuten können. Verhindern lässt sich das nur durch umfassenden Versicherungsschutz. Vor dem Abschluss einer Versicherung sollten Sie immer mehrere Angebote einholen, um sowohl die Prämien als auch den Versicherungsumfang zu vergleichen. Achten Sie auch auf das Kleingedruckte und fragen Sie im Zweifelsfall nach, welche Bedingungen an den Versicherungsschutz geknüpft sind (muss das Pferd beim Transport zum Beispiel Gamaschen tragen?), bis zu welcher Höhe Schaden beglichen wird, wie hoch die Selbstbeteiligung ist und in welchen Fällen die Versicherung nicht zahlt. Die Anhänger-Haftpflichtversicherung ist nicht immer zwingend vorgeschrieben, ist aber unbedingt zu empfehlen, um sich in einem Schadensfall, an dem der Pferdeanhänger beteiligt ist, nicht unkalkulierbaren finanziellen Risiken ausgesetzt zu sehen. Diese Versicherung übernimmt auch dann die Kosten, wenn der Anhänger verliehen wurde und der Fahrer des Zugfahrzeuges Sach- oder Personenschaden verursacht. Zusätzlich zur Haftpflicht kann der Anhänger teil- oder vollkaskoversichert werden. Je nach Anbieter deckt die Teilkaskoversicherung Schäden am Hänger ab, die durch Feuer, Sturm, Hagel oder Wild verursacht werden. Auch der Diebstahl des Pferdeanhängers ist in der Regel enthalten. Die Vollkasko übernimmt die Kosten auch bei selbstverschul- Schmitz 91/50 Rechtsartikel www.schmitz-anhaenger.de Sämtliche neue Böckmann-Anhänger in der Ausstellung! kann linksAnhänger Es sind neue Böckmann Comfort, Champion R und Big Champion mit Aluboden und Sattelkammer zum günstigen Preis erhältlich! N623485 Böckmann Anhängerservice Schmitz 46244 Bottrop-Kirchhellen • Von-Braun-Str. 4 Tel.: 0 20 45 / 65 40 • Fax 0 20 45 / 8 11 93 E-Mail: [email protected] Dr. Graue & Dr. Visser 91/40 Rechtsartikel kann links N623145 Unsere Händler in Ihrer Nähe ® Fahrzeugbau AG Qualität und Auswahl. Seit 1965. Arizona wm Meyer 91/63 Rechtsartikel kann links N623198 Anhängervertrieb Lagrave Giebelstr. 101 45897 Gelsenkirchen Tel.: 02 09 / 59 66 16 Anhänger Radermacher Helenenhof 52531 Übach-Palenberg Tel.: 0 24 51 / 43 67 6 PKW Anhänger Kloock Aachener Straße 76 53909 Zülpich-Geich Tel.: 0 22 52 / 18 37 Robert-Bosch-Straße 4 – 97440 Werneck – Tel.: 0 97 22 / 91 00 0 Internet: www.wm-meyer.de – E-Mail: [email protected] 50 RHEINLANDS REITER+PFERDE 3-2011 deten Schäden oder Vandalismus. Wichtig: Die KFZ-Versicherung des Anhängers haftet nicht für den Schaden am transportierten Pferd. Die Pferdehaftpflichtversicherung sollte für jeden Pferdehalter ein Muss sein, denn wie beim Anhänger gilt auch beim Pferd die Halterhaftpflicht. Das heißt, dass der Pferdehalter immer für den entstandenen Schaden aufkommen muss, wenn das Pferd einen Unfall verursacht. Dabei spielt erstmal keine Rolle, ob ihn Schuld trifft oder nicht. Überprüfen Sie, ob die Versicherung auch Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen wie einem Anhänger einschließt. Die Pferdetransportversicherung bietet finanziellen Ersatz, wenn das Pferd durch einen Transport tödlich verletzt wird oder eingeschläfert werden muss. Das gilt in der Regel für alle Fahrten innerhalb der EU und der Schweiz, Transporte per Schiff oder Flugzeug müssen extra versichert werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine einmalige Pferdetransportversicherung abzuschließen – diese kostet dann deutlich weniger, versichert aber nur den einen festgelegten Transport. Alternativ zur Transportversicherung kann man eine Pferdelebensversicherung abschließen. Diese ersetzt nicht nur den materiellen Wert des Pferdes, wenn dieses bei einem Unfall mit dem Anhänger zu Tode kommt, sondern auch wenn es bei einem Weideunfall oder nach einer Kolik stirbt. In der Regel bekommt der Pferdehalter auch dann finanziellen Ersatz, wenn das Pferd zwar überlebt, aber nicht mehr im Sport oder in der Zucht einsetzbar ist. Einige Versicherungen bieten an, die Lebensversicherung mit einer Operationsoder Krankenversicherung zu kombinieren – diese kommt auch für die enorm hohen Tierarztkosten auf, die ein Unfall oder eine Krankheit mit sich bringen können. Für den Fall, dass es zu Streitigkeiten kommt, ist für Pferdehalter auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. dem Zugfahrzeug einer isolierten und eigenständigen Gefährdungshaftung nach §7 StVG unterliegen. Ist der Pferdeanhänger bei einem Unfall an das eigene Fahrzeug angekoppelt, ist die neue Regelung kein Problem: Auf Grund der Halteridentität tritt die KFZ-Haftpflichtversicherung des PKW in die Regulierung der Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ein. Wird der Pferdeanhänger aber wie in diesem Fall verliehen, können sich im Schadensfall Probleme für den Anhänger-Halter ergeben, wenn dieser für seinen Anhänger keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Herr A als Halter des Anhängers haftet grundsätzlich, wenn der Anhänger in einen Unfall verwickelt wird, also auch dann, wenn er gar nicht vor Ort war oder Frau B Unfallverursacherin war. Diese Halterhaftpflicht kann auch durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Herrn A und Frau B nicht ausgeschlossen werden, da es sich um eine gesetzliche Haftung handelt. Zwar hat der Halter des Anhängers ein Rückgriffsrecht, doch liegt die Durchsetzung des Anspruchs und das finanzielle Risiko allein bei ihm. Wenn Frau B kein Geld hat, wird Herr A auch keines bekommen. Geliehenes Zugfahrzeug Herr A verletzt bei der Fahrt mit seinem eigenen Anhänger mit diesem einen Radfahrer. Bezahlt die Versicherung des Zugfahrzeuges den Schaden? Wie sieht der Fall aus, wenn Herr B zwar mit seinem eigenen Hänger, aber einem geliehenen Zugfahrzeug unterwegs war? Im ersten Fall kommt die Versicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden auf. Wenn Herr A mit seinem eigenen Anhänger und geliehenem Zugfahrzeug unterwegs war, so haften die Versicherung von dem geliehenen Zugfahrzeug sowie Herr A als Fahrer und als Halter des eigenen Anhängers gesamtschuldnerisch. HEIDRUN VAN ELDEREN