Der Fall [ kostenlos ]

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Der Fall [ kostenlos ]
Juristische Lehrgänge
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Klausuren für das 2. Examen
B 586 Aktenauszug
Strafsache gegen Helmut Tiggemann
Revision
06.06.2016 RA und FAStR Dr. André Neumann
Vfg.
1. Vermerk:
Heute erscheint Herr Helmut Tiggemann und überreicht mir ein Urteil des Amtsgerichtes Essen,
mit der Bitte zu prüfen, ob dagegen vorgegangen werden kann und welches Rechtsmittel
zweckmäßig ist. Im Anschluss an dieses Gespräch habe ich mit dem zuständigen Richter beim
Amtsgericht Essen telefoniert. Die Akte sowie das Sitzungsprotokoll werden mir umgehend
übersandt.
2. Sache als neue Strafsache gegen Tiggemann, Helmut eintragen und Verfügung zur HA
nehmen.
3. WV 06.06.2016 (genau!)
Essen, 13.05.2016
Klaus Meier
Rechtsanwalt
–2–
B 586
Staatsanwaltschaft
Geschäftsnummer: 43 Js 1237/15
Essen, 29.11.2015
Eingang
Amtsgericht Essen
30. Nov 2015
An das
Amtsgericht
– Strafrichter –
in Essen
Anklageschrift
Der Bankkaufmann Helmut Tiggemann,
geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen,
wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen,
Deutscher, ledig,
wird angeklagt,
am 19.04.2015 und 07.08.2015 in Essen
durch zwei selbstständige Handlungen
1. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen, missbraucht zu haben,
2. eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich
misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Am 19.04.2015 gewährte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt
Kreditsachbearbeiter bei der Sparkasse Essen war, der Zeugin Heuer ein Darlehen
über 15.000,00 € zur Finanzierung eines Autokaufes. Grundlage für die
Kreditgewährung waren von der Zeugin überreichte Unterlagen, welche ihre Bonität
belegten. Tatsächlich war die Zeugin Heuer von vornherein weder in der Lage noch
willens, die Darlehenssumme zurückzuführen. Sie bezieht lediglich Leistungen nach
dem ALG II. Die von ihr eingereichten Gehaltsbescheinigungen waren sämtlich
gefälscht. Den erhaltenen Betrag in Höhe von 15.000,00 € verbrauchte die Zeugin
Heuer vollständig für inzwischen nicht mehr vorhandene Verbrauchsgüter. Es kam
insoweit zu einem Totalausfall der Forderung bei der Sparkasse Essen.
2. Am 07.08.2015 gegen 14.00 Uhr begegneten sich der Angeschuldigte und der
Zeuge Pippert auf dem Reinhardplatz in der Essener Stadtmitte. Aufgrund des von
dem Zeugen getragenen Aufklebers der Partei „AfD“ sprach der Angeschuldigte den
Zeugen Pippert an, woraufhin sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung
entwickelte. Dies eskalierte nachfolgend dann derart, dass der Angeschuldigte mit
einem Stock auf den Kopf und Körper des Zeugen einschlug, ohne dass dieser
zuvor dazu irgendeinen Anlass geboten hatte. Der Angeschuldigte ließ erst von dem
Zeugen Pippert ab, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Infolge des
Angriffes erlitt der Geschädigte mehrere Prellungen im Bereich des Bauches und
Rückens sowie Schürfwunden und Blutergüsse im Gesicht. Die Nase des Zeugen
wurde gebrochen und er war für eine Woche stationär im Essener Klinikum
B 586
–3–
untergebracht, nachfolgend noch für vier Wochen arbeitsunfähig. Körperliche
Folgeschäden hat der Geschädigte nicht erlitten.
Vergehen, strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 266 Abs. 1, 53 StGB.
Beweismittel:
I. Einlassung des Angeschuldigten
II. Zeugen
Hans Pippert, Hauptstraße 80, 45289 Essen
Rainer Schöneberg, Ringelweg 127, 45128 Essen
KOK Jens Hildebrand, zu laden über das PP Essen
Melanie Heuer, Brauksiepen 47a, 45276 Essen
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Essen zu eröffnen.
König
Amtsanwältin
–4–
B 586
Amtsgericht
Essen, 30.12.2015
Geschäfts-Nr.:
Anschrift/Fernruf
Zweigertstr. 52, 45130 Essen
5 Ds 43 Js 1237/15 –127/15
(0201) 803 - 11 74
Fax: (0201) 803 – 1000
Beschluss
In der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Helmut Tiggemann,
geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen,
wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen,
Deutscher, ledig
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.11.2015 (Az.: 43 Js 1237/15)
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren hier gegen ihn vor dem Strafrichter eröffnet.
Der Vorsitzende
Fies
Richter am Amtsgericht
B 586
Helmut Tiggemann
Lärchenweg 7
45128 Essen
–5–
Essen, 15.01.2016
Amtsgericht
Essen
Zweigertstraße 52
45130 Essen
Geschäftsnummer 5 Ds 127/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte Sie bitten, den für den 05. Februar 2016 vorgesehenen Gerichtstermin aufzuheben und zu
einem anderen Zeitpunkt zu tagen. An dem vorgesehen Tag muss ich nämlich zu einer
Nachuntersuchung, die nicht aufgeschoben werden kann. Insoweit verweise ich auf die beiliegende
ärztliche Bescheinigung.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Tiggemann
–6–
B 586
Dr. med. Karl-Heinz Daruth
Facharzt für Onkologie
König-Ludwig-Allee 10
80145 München
München, 10.01.2016
Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht
Patient: Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Helmut Tiggemann befindet sich seit Jahren in meiner fachärztlichen Behandlung. Aufgrund eines
bösartigen Tumors befand sich der Patient vom 4. bis 10. August 2015 stationär in meiner Privatklinik, KönigLudwig-Allee 10, 80145 München. Dabei wurde ihm der Tumor im Bauchraum entfernt. Es sind aber fortlaufend
Kontrolluntersuchungen notwendig, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verschoben werden sollten. Der
nächste Termin ist insoweit der 05. Februar 2016, zu dem sich Herr Tiggemann ganztägig in meine Klinik
begeben muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Karl-Heinz Daruth
B 586
–7–
Amtsgericht Essen
5 Ds 127/15
Vfg.
1. Der Termin am 05. Februar 2016 wird aufgehoben, weil der Angeklagte gesundheitlich verhindert
ist.
2. Neuer HVT wird bestimmt auf den 15. April 2016, 9.00 Uhr, Saal A 13.
3. Nachricht an StA und Umladung der Zeugen auf neuen HVT.
4. Zum Termin
Essen, 22.01.2016
Fies
Richter am Amtsgericht
–8–
Öffentliche Sitzung
des Strafrichters
B 586
Ort und Tag
Essen, den 15.04.2016
Geschäfts-Nr.:
5 Ds 43 Js 1237/15 –127/15
Strafsache
Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht
Fies
als Vorsitzender,
gegen
Amtsanwältin König
den Helmut Tiggemann,
geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen,
wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen,
Deutscher, ledig
als Beamter/in der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellte Krafft
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der
Sache
Die/Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen
waren:
Dauer der Hauptverhandlung
von
bis
09.00 Uhr
(Uhrzeit)
der Angeklagte Helmut Tiggemann
12.00 Uhr
(Uhrzeit)
folgende Zeugen:
Hans Pippert
Rainer Schönberg
KOK Hildebrand
Melanie Heuer
Krafft, JAng.
Datum, Name, Amtsbezeichnung
B 586
–9–
Die Zeugen werden mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand der Untersuchung bekannt
gemacht. Darauf entfernen sich die Zeugen zunächst aus dem Sitzungssaal. Nach ihrem Aufruf werden
die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem
Zusammenhang werden sie über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass
die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person
und die sonst nach § 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Die Zeugen werden ferner
davon unterrichtet, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten
Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis
und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich werden die Zeugen darüber belehrt,
dass sie berechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen
selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Angeklagte macht über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben:
Ich bin Bankkaufmann und ledig. Monatlich verdiene ich etwa 2.300,00 € netto. Vorher habe ich normal
Abitur gemacht und anschließend die Lehre bei der Sparkasse Essen, wo ich heute noch als
Kreditsachbearbeiter arbeite.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 29.11.2015
(Bl. 68 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 30.12.2015 (Bl. 74 der Akten) zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung.
Der Vorsitzende teilt gemäß §§ 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden
haben.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen.
Er erklärt: Ich bin zur Äußerung bereit. Das was mir vorgeworfen wird, ist völlig aus der Luft gegriffen.
Bei der ersten mir vorgeworfenen Tat ist es so, dass die Schilderung in der Anklage richtig ist, was die
von mir veranlasste Kreditvergabe betrifft. Dass die Dame tatsächlich nicht zahlungsfähig war, wusste
ich nicht.
Hinsichtlich des zweiten Vorfalls kann ich nur sagen, dass ich den Zeugen, der verletzt worden sein soll,
überhaupt nicht kenne. Ich war zu der angegebenen Tatzeit auch gar nicht in Essen, sondern in
München. Entweder handelt es sich um eine Verwechslung oder irgendjemand will mir etwas anhängen.
Die Zeugen werden hierauf einzeln aufgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden
Zeugen wie folgt vernommen:
1. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Hans Pippert, bin 38 Jahre alt, von Beruf Physiotherapeut, wohnhaft in Essen und
mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache.
Er überreicht ein Attest, welches als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen und auf Anordnung des
Vorsitzenden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen wird.
Die Lichtbilder Bl. 40 bis 48 der Akte werden in Augenschein genommen.
– 10 –
B 586
Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis
entlassen.
2. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Rainer Schönberg, bin 28 Jahre alt, von Beruf Industriemechaniker, wohnhaft in
Essen und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache.
Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis
entlassen.
3. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Jens Hildebrand, bin 35 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Essen
und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache.
Die Lichtbilder Bl. 40 bis 48 der Akte werden in Augenschein genommen.
Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis
entlassen.
4. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Melanie Heuer, bin 27 Jahre alt, von Beruf Hausfrau, wohnhaft in Essen und mit
dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Die Zeugin äußert sich zur Sache.
Die Zeugin bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen
Einverständnis entlassen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes wird der
Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen.
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhält die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt:
Verurteilung wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung
Der Angeklagte beantragt: Freispruch
Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Das Urteil wird nach Unterbrechung durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung
des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:
Der Angeklagte wird wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
B 586
– 11 –
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB
Die Rechtsmittelbelehrung wird mündlich erteilt. Der Angeklagte erhält darüber hinaus eine schriftliche
Belehrung über die Rechtsmittel.
Er erklärt: Mit der Entscheidung bin ich nicht einverstanden. Das Urteil ist absurd. Ich lege dagegen
sofort Einspruch ein.
Die Erklärung des Angeklagten wird ihm noch einmal vorgelesen und von ihm genehmigt.
Das Protokoll wird am 15.04.2016 fertiggestellt.
Fies
Richter am Amtsgericht
Krafft
Justizangestellte
– 12 –
B 586
Anlage zum SP vom 15.04.2016
Dr. med. Katrin Hauser
Haferkamp 15
45289 Essen
Ärztliches Attest
Patient: Hans Pippert, Hauptstraße 80, 45289 Essen,
geboren am 23.04.1975
Der Patient stellte sich am 08.08.2015 in meiner Praxis vor. Er gab an, gestern überfallen und
dabei verletzt worden zu sein. Eine eingehende körperliche Untersuchung ergab kleinere
Rötungen im Gesichtsbereich und eine Prellung im Bereich des Brustkorbes. Brüche oder
offene Wunden konnten nicht festgestellt werden. Der Patient klagte auch nicht über sonstige
Beschwerden, wie Kopfschmerzen oder Übelkeit.
Diagnose: Leichte Rötung der Gesichtshaut links und leichte Prellung des Thorax rechts.
Behandlung: Verschreibung einer lindernden Salbe, empfohlene Kühlung, keine weitere Vorstellung erforderlich, AU nicht gegeben.
Essen, 10.08.2015
Dr. med. Katrin Hauser
– 13 –
B 586
5 Ds 127/15
Amtsgericht Essen
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Helmut Tiggemann,
geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen,
wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen,
Deutscher, ledig,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat das Amtsgericht Essen
in der Sitzung am 15.04.2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Fies
als Vorsitzender,
Amtsanwältin König
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellte Krafft
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagten wird wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB
Gründe:
I.
Der heute 37-jährige Angeklagte ist in Gelsenkirchen geboren. Seine Eltern sind selbstständig
und betreiben gemeinsam ein Lebensmittelgeschäft. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder
und eine jüngere Schwester. Zu seinen Geschwistern hat er einen regelmäßigen und guten
Kontakt. Er hat seine Schullaufbahn regelgerecht durchlaufen und mit dem Erlangen des
Abiturs abgeschlossen. Danach absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann bei der
Sparkasse in Essen, wo er heute noch als Kreditsachbearbeiter tätig ist. Sein derzeitiges
monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 2.300,00 €. Erkrankungen hat der Angeklagte nicht.
Auch konsumiert er keine Drogen und trinkt nur gelegentlich Alkohol. Der Angeklagte ist
ledig, kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die in dem Hauptverhandlungstermin durchgeführte Beweisaufnahme hat zu folgenden
Feststellungen geführt:
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B 586
1.
Am 19.04.2015 betrat die Zeugin Heuer die Filiale der Sparkasse Essen in der Essener
Innenstadt und begab sich zu dem Angeklagten, der dort in der Kreditabteilung Dienst tat. Die
Zeugin gab ihm gegenüber an, ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 € zur Finanzierung eines
Fahrzeugkaufs zu benötigen. Sie übergab dem Angeklagten Unterlagen, insbesondere mehrere
Lohnbescheinigungen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu belegen.
Nach den damals geltenden Vorgaben der Sparkasse Essen für die Vergabe von Darlehen an
potentielle Kreditnehmer waren die Kreditsachbearbeiter verpflichtet, die persönlichen Angaben der Kunden in ein automatisiertes Programm einzugeben, welches sodann selbsttätig
errechnete, ob der Kunde das Darlehen zurückzahlen könnte. Weiter zeigte das Programm die
maximal mögliche Kreditsumme an. Gelangte das System schließlich zu einer positiven Prüfung, wurde der Kredit automatisch genehmigt und die Darlehenssumme sofort zur Auszahlung an das Konto des Kreditnehmers angewiesen. Eine weitere Überprüfung durch den Kreditsachbearbeiter war nach den Anweisungen der Sparkasse Essen nicht vorgesehen.
In der vorgeschriebenen Weise verfuhr der Angeklagte auch in diesem Fall. Aufgrund der von
der Zeugin Heuer überreichten Unterlagen kam das Prüfprogramm zu einem positiven
Ergebnis und die Darlehenssumme wurde in voller Höhe sofort an das von ihr angegebene
Konto überwiesen. Tatsächlich verwendete die Zeugin Heuer den Darlehensbetrag nachfolgend allerdings für verschiedene Verbrauchsgüter, welche nicht mehr vorhanden sind. Die
von ihr übergebenen Unterlagen, insbesondere Lohnbescheinigungen, waren sämtlich von ihr
gefälscht worden. Tatsächlich bezieht sie lediglich Leistungen nach dem ALG II. Der von der
Sparkasse Essen ausgezahlte Betrag in Höhe von 15.000,00 € ist nicht mehr einbringlich und
von dem Bankinstitut inzwischen vollständig abgeschrieben worden.
2.
Am 07.08.2015 gegen 14:00 Uhr begegneten sich der Angeklagte und der Zeuge Pippert auf
dem Reinhardplatz in der Essener Stadtmitte. Aufgrund des von dem Zeugen getragenen
Aufklebers der Partei „AfD“ sprach der Angeklagte den Zeugen Pippert an, worauf sich eine
lautstarke verbale Auseinandersetzung entwickelte. Dies eskalierte nachfolgend dann derart,
dass der Angeklagte mit einem Stock, bei dem es sich um ein etwa 60 cm langes Holzstuhlbein
mit einem Gewicht von 300 Gramm handelte, auf den Kopf und Körper der Zeugen einschlug,
ohne dass dieser dazu zuvor irgendeinen Anlass geboten hatte. Der Angeklagte ließ erst von
dem Zeugen Pippert ab, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Infolge des Angriffes erlitt
der Geschädigte mehrere Prellungen im Bereich des Bauchs und Rückens sowie Schürfwunden
und Blutergüsse im Gesicht. Die Nase des Zeugen wurde gebrochen und er war für eine Woche
stationär im Essener Klinikum untergebracht, nachfolgend noch für vier Wochen arbeitsunfähig. Körperliche Folgeschäden hat der Geschädigte allerdings nicht erlitten.
III.
Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt.
1.
Der Angeklagten hat in Bezug auf die erste Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt, die
Kreditvergabe an die Zeugin Heuer in der beschriebenen Weise vorgenommen zu haben. Er
vermochte aus seiner Sicht lediglich kein strafwürdiges Verhalten zu erkennen.
Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die Angaben
der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Heuer. Diese hat ebenfalls bestätigt, dass
der Geschehensablauf sich wie festgestellt vollzogen hat. An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
hatte das Gericht keine Zweifel. Sie zeigte keinerlei Belastungstendenz in Richtung des
Angeklagten und belastete sich zudem durch ihre Aussage in erheblicher Weise selbst.
– 15 –
B 586
2.
Hinsichtlich der zweiten Tat hat der Angeklagte bestritten, diese begangen zu haben. Er hat
sich dahingehend eingelassen, den Zeugen Pippert nicht zu kennen und zu der angegebenen
Tatzeit auch nicht am Tatort gewesen zu sein. Insoweit müsse es sich um eine Verwechslung
handeln oder irgendjemand wolle ihm etwas anhängen.
Diese Einlassung des Angeklagten wird jedoch durch die sonstigen in der Hauptverhandlung
erhobenen Beweise widerlegt.
So vermochte der Zeuge Pippert den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederzuerkennen. Das Gericht verkennt insoweit allerdings nicht, dass einem bloßen Erkennen in der
Hauptverhandlung ein nur geringer Beweiswert zukommt.
Allerdings war bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt worden, bei welcher der Zeuge Pippert den Angeklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erkannt hatte.
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Hildebrand war als KOK der damals
ermittelnde Beamte. Er hat in der Hauptverhandlung im Einzelnen angegeben, wie die Lichtbildvorlage durchgeführt worden ist. Hiernach wurden dem Zeugen Pippert in zwei Durchgängen jeweils vier Lichtbilder von männlichen Personen zum Zwecke der Wiedererkennung
vorgehalten. In dem zweiten Durchgang befand sich unter Nummer 3 eine Gesichtsfotografie
des Angeklagten, im ersten Durchgang keine. Das Gericht hat sich in der Hauptverhandlung
durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 40-48 der Akten davon überzeugt, dass alle
abgebildeten männlichen Personen mit dem Angeklagten Ähnlichkeiten aufwiesen. So handelte
es sich sämtlich um Schwarz-Weiß-Fotografien und die Gesichter waren ausschließlich in
Frontansicht zu erkennen. Sämtliche Personen hatten, wie der Angeklagte, eine hellere Haarfarbe, trugen keine Brille und ähnelten auch in der Gesichtsform dem Angeklagten.
Weiterhin hat auch der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Schönberg den Sachverhalt so geschildert, wie festgestellt. Die Angaben des Zeugen waren überzeugend. Er zeigte
keinerlei Tendenz, den Angeklagten in irgendeiner Weise zu be- oder entlasten. Die Bekundungen des Zeugen waren zudem widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da der Zeuge
Schönberg zudem seit Jahren mit dem Angeklagten bekannt ist und das Geschehen aus einer
Entfernung von lediglich 10–15 Metern wahrgenommen hatte, kann das Gericht auch eine
Verwechslung ausschließen. Den Stock konnte er so genau beschreiben, weil er ihn nach der
Tat aufgehoben hatte.
Hinsichtlich der Verletzungsfolgen stützt sich das Gericht auf das in der Hauptverhandlung
verlesene ärztliche Attest. Dort ist festgehalten, dass der Zeuge Pippert mehrere Prellungen im
Bereich des Bauchs und Rückens sowie Schürfwunden und Blutergüsse im Gesicht erlitten
hatte. Zudem wird ärztlich attestiert, dass die Nase des Zeugen gebrochen wurde, er für eine
Woche stationär im Essener Klinikum untergebracht und nachfolgend noch für vier Wochen
arbeitsunfähig war.
IV.
Der Angeklagte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen Untreue und gefährlicher
Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB zu verurteilen.
von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen
Fies
Richter am Amtsgericht
– 16 –
B 586
Vermerk für die Bearbeitung:
Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der 06.06.2016.
Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich.
Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der
Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich
aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt.
Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung.
Ein Verstoß gegen § 273 Abs. 2 StPO ist nicht zu erörtern.
Die Urteilsgründe sind dem Angeklagten am 13.05.2016 zugestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.
–––––