Der Fall [ kostenlos ]
Transcription
Der Fall [ kostenlos ]
Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen B 586 Aktenauszug Strafsache gegen Helmut Tiggemann Revision 06.06.2016 RA und FAStR Dr. André Neumann Vfg. 1. Vermerk: Heute erscheint Herr Helmut Tiggemann und überreicht mir ein Urteil des Amtsgerichtes Essen, mit der Bitte zu prüfen, ob dagegen vorgegangen werden kann und welches Rechtsmittel zweckmäßig ist. Im Anschluss an dieses Gespräch habe ich mit dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Essen telefoniert. Die Akte sowie das Sitzungsprotokoll werden mir umgehend übersandt. 2. Sache als neue Strafsache gegen Tiggemann, Helmut eintragen und Verfügung zur HA nehmen. 3. WV 06.06.2016 (genau!) Essen, 13.05.2016 Klaus Meier Rechtsanwalt –2– B 586 Staatsanwaltschaft Geschäftsnummer: 43 Js 1237/15 Essen, 29.11.2015 Eingang Amtsgericht Essen 30. Nov 2015 An das Amtsgericht – Strafrichter – in Essen Anklageschrift Der Bankkaufmann Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen, wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen, Deutscher, ledig, wird angeklagt, am 19.04.2015 und 07.08.2015 in Essen durch zwei selbstständige Handlungen 1. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht zu haben, 2. eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 19.04.2015 gewährte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt Kreditsachbearbeiter bei der Sparkasse Essen war, der Zeugin Heuer ein Darlehen über 15.000,00 € zur Finanzierung eines Autokaufes. Grundlage für die Kreditgewährung waren von der Zeugin überreichte Unterlagen, welche ihre Bonität belegten. Tatsächlich war die Zeugin Heuer von vornherein weder in der Lage noch willens, die Darlehenssumme zurückzuführen. Sie bezieht lediglich Leistungen nach dem ALG II. Die von ihr eingereichten Gehaltsbescheinigungen waren sämtlich gefälscht. Den erhaltenen Betrag in Höhe von 15.000,00 € verbrauchte die Zeugin Heuer vollständig für inzwischen nicht mehr vorhandene Verbrauchsgüter. Es kam insoweit zu einem Totalausfall der Forderung bei der Sparkasse Essen. 2. Am 07.08.2015 gegen 14.00 Uhr begegneten sich der Angeschuldigte und der Zeuge Pippert auf dem Reinhardplatz in der Essener Stadtmitte. Aufgrund des von dem Zeugen getragenen Aufklebers der Partei „AfD“ sprach der Angeschuldigte den Zeugen Pippert an, woraufhin sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung entwickelte. Dies eskalierte nachfolgend dann derart, dass der Angeschuldigte mit einem Stock auf den Kopf und Körper des Zeugen einschlug, ohne dass dieser zuvor dazu irgendeinen Anlass geboten hatte. Der Angeschuldigte ließ erst von dem Zeugen Pippert ab, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Infolge des Angriffes erlitt der Geschädigte mehrere Prellungen im Bereich des Bauches und Rückens sowie Schürfwunden und Blutergüsse im Gesicht. Die Nase des Zeugen wurde gebrochen und er war für eine Woche stationär im Essener Klinikum B 586 –3– untergebracht, nachfolgend noch für vier Wochen arbeitsunfähig. Körperliche Folgeschäden hat der Geschädigte nicht erlitten. Vergehen, strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 266 Abs. 1, 53 StGB. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen Hans Pippert, Hauptstraße 80, 45289 Essen Rainer Schöneberg, Ringelweg 127, 45128 Essen KOK Jens Hildebrand, zu laden über das PP Essen Melanie Heuer, Brauksiepen 47a, 45276 Essen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Essen zu eröffnen. König Amtsanwältin –4– B 586 Amtsgericht Essen, 30.12.2015 Geschäfts-Nr.: Anschrift/Fernruf Zweigertstr. 52, 45130 Essen 5 Ds 43 Js 1237/15 –127/15 (0201) 803 - 11 74 Fax: (0201) 803 – 1000 Beschluss In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen, wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen, Deutscher, ledig wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.11.2015 (Az.: 43 Js 1237/15) zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren hier gegen ihn vor dem Strafrichter eröffnet. Der Vorsitzende Fies Richter am Amtsgericht B 586 Helmut Tiggemann Lärchenweg 7 45128 Essen –5– Essen, 15.01.2016 Amtsgericht Essen Zweigertstraße 52 45130 Essen Geschäftsnummer 5 Ds 127/15 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie bitten, den für den 05. Februar 2016 vorgesehenen Gerichtstermin aufzuheben und zu einem anderen Zeitpunkt zu tagen. An dem vorgesehen Tag muss ich nämlich zu einer Nachuntersuchung, die nicht aufgeschoben werden kann. Insoweit verweise ich auf die beiliegende ärztliche Bescheinigung. Mit freundlichen Grüßen Helmut Tiggemann –6– B 586 Dr. med. Karl-Heinz Daruth Facharzt für Onkologie König-Ludwig-Allee 10 80145 München München, 10.01.2016 Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht Patient: Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978 Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Helmut Tiggemann befindet sich seit Jahren in meiner fachärztlichen Behandlung. Aufgrund eines bösartigen Tumors befand sich der Patient vom 4. bis 10. August 2015 stationär in meiner Privatklinik, KönigLudwig-Allee 10, 80145 München. Dabei wurde ihm der Tumor im Bauchraum entfernt. Es sind aber fortlaufend Kontrolluntersuchungen notwendig, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verschoben werden sollten. Der nächste Termin ist insoweit der 05. Februar 2016, zu dem sich Herr Tiggemann ganztägig in meine Klinik begeben muss. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Karl-Heinz Daruth B 586 –7– Amtsgericht Essen 5 Ds 127/15 Vfg. 1. Der Termin am 05. Februar 2016 wird aufgehoben, weil der Angeklagte gesundheitlich verhindert ist. 2. Neuer HVT wird bestimmt auf den 15. April 2016, 9.00 Uhr, Saal A 13. 3. Nachricht an StA und Umladung der Zeugen auf neuen HVT. 4. Zum Termin Essen, 22.01.2016 Fies Richter am Amtsgericht –8– Öffentliche Sitzung des Strafrichters B 586 Ort und Tag Essen, den 15.04.2016 Geschäfts-Nr.: 5 Ds 43 Js 1237/15 –127/15 Strafsache Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Fies als Vorsitzender, gegen Amtsanwältin König den Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen, wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen, Deutscher, ledig als Beamter/in der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Die/Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: Dauer der Hauptverhandlung von bis 09.00 Uhr (Uhrzeit) der Angeklagte Helmut Tiggemann 12.00 Uhr (Uhrzeit) folgende Zeugen: Hans Pippert Rainer Schönberg KOK Hildebrand Melanie Heuer Krafft, JAng. Datum, Name, Amtsbezeichnung B 586 –9– Die Zeugen werden mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand der Untersuchung bekannt gemacht. Darauf entfernen sich die Zeugen zunächst aus dem Sitzungssaal. Nach ihrem Aufruf werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang werden sie über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach § 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Die Zeugen werden ferner davon unterrichtet, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich werden die Zeugen darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Angeklagte macht über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: Ich bin Bankkaufmann und ledig. Monatlich verdiene ich etwa 2.300,00 € netto. Vorher habe ich normal Abitur gemacht und anschließend die Lehre bei der Sparkasse Essen, wo ich heute noch als Kreditsachbearbeiter arbeite. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 29.11.2015 (Bl. 68 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 30.12.2015 (Bl. 74 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Der Vorsitzende teilt gemäß §§ 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärt: Ich bin zur Äußerung bereit. Das was mir vorgeworfen wird, ist völlig aus der Luft gegriffen. Bei der ersten mir vorgeworfenen Tat ist es so, dass die Schilderung in der Anklage richtig ist, was die von mir veranlasste Kreditvergabe betrifft. Dass die Dame tatsächlich nicht zahlungsfähig war, wusste ich nicht. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls kann ich nur sagen, dass ich den Zeugen, der verletzt worden sein soll, überhaupt nicht kenne. Ich war zu der angegebenen Tatzeit auch gar nicht in Essen, sondern in München. Entweder handelt es sich um eine Verwechslung oder irgendjemand will mir etwas anhängen. Die Zeugen werden hierauf einzeln aufgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen: 1. Zeuge Zur Person: Ich heiße Hans Pippert, bin 38 Jahre alt, von Beruf Physiotherapeut, wohnhaft in Essen und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache. Er überreicht ein Attest, welches als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen und auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen wird. Die Lichtbilder Bl. 40 bis 48 der Akte werden in Augenschein genommen. – 10 – B 586 Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis entlassen. 2. Zeuge Zur Person: Ich heiße Rainer Schönberg, bin 28 Jahre alt, von Beruf Industriemechaniker, wohnhaft in Essen und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache. Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis entlassen. 3. Zeuge Zur Person: Ich heiße Jens Hildebrand, bin 35 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Essen und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Der Zeuge äußert sich zur Sache. Die Lichtbilder Bl. 40 bis 48 der Akte werden in Augenschein genommen. Der Zeuge bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis entlassen. 4. Zeuge Zur Person: Ich heiße Melanie Heuer, bin 27 Jahre alt, von Beruf Hausfrau, wohnhaft in Essen und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Die Zeugin äußert sich zur Sache. Die Zeugin bleibt nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis entlassen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes wird der Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhält die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt: Verurteilung wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung Der Angeklagte beantragt: Freispruch Der Angeklagte hat das letzte Wort. Das Urteil wird nach Unterbrechung durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte wird wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. B 586 – 11 – Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB Die Rechtsmittelbelehrung wird mündlich erteilt. Der Angeklagte erhält darüber hinaus eine schriftliche Belehrung über die Rechtsmittel. Er erklärt: Mit der Entscheidung bin ich nicht einverstanden. Das Urteil ist absurd. Ich lege dagegen sofort Einspruch ein. Die Erklärung des Angeklagten wird ihm noch einmal vorgelesen und von ihm genehmigt. Das Protokoll wird am 15.04.2016 fertiggestellt. Fies Richter am Amtsgericht Krafft Justizangestellte – 12 – B 586 Anlage zum SP vom 15.04.2016 Dr. med. Katrin Hauser Haferkamp 15 45289 Essen Ärztliches Attest Patient: Hans Pippert, Hauptstraße 80, 45289 Essen, geboren am 23.04.1975 Der Patient stellte sich am 08.08.2015 in meiner Praxis vor. Er gab an, gestern überfallen und dabei verletzt worden zu sein. Eine eingehende körperliche Untersuchung ergab kleinere Rötungen im Gesichtsbereich und eine Prellung im Bereich des Brustkorbes. Brüche oder offene Wunden konnten nicht festgestellt werden. Der Patient klagte auch nicht über sonstige Beschwerden, wie Kopfschmerzen oder Übelkeit. Diagnose: Leichte Rötung der Gesichtshaut links und leichte Prellung des Thorax rechts. Behandlung: Verschreibung einer lindernden Salbe, empfohlene Kühlung, keine weitere Vorstellung erforderlich, AU nicht gegeben. Essen, 10.08.2015 Dr. med. Katrin Hauser – 13 – B 586 5 Ds 127/15 Amtsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Helmut Tiggemann, geboren am 25.05.1978 in Gelsenkirchen, wohnhaft Lärchenweg 7, 45128 Essen, Deutscher, ledig, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hat das Amtsgericht Essen in der Sitzung am 15.04.2016, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Fies als Vorsitzender, Amtsanwältin König als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagten wird wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB Gründe: I. Der heute 37-jährige Angeklagte ist in Gelsenkirchen geboren. Seine Eltern sind selbstständig und betreiben gemeinsam ein Lebensmittelgeschäft. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. Zu seinen Geschwistern hat er einen regelmäßigen und guten Kontakt. Er hat seine Schullaufbahn regelgerecht durchlaufen und mit dem Erlangen des Abiturs abgeschlossen. Danach absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann bei der Sparkasse in Essen, wo er heute noch als Kreditsachbearbeiter tätig ist. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 2.300,00 €. Erkrankungen hat der Angeklagte nicht. Auch konsumiert er keine Drogen und trinkt nur gelegentlich Alkohol. Der Angeklagte ist ledig, kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Die in dem Hauptverhandlungstermin durchgeführte Beweisaufnahme hat zu folgenden Feststellungen geführt: – 14 – B 586 1. Am 19.04.2015 betrat die Zeugin Heuer die Filiale der Sparkasse Essen in der Essener Innenstadt und begab sich zu dem Angeklagten, der dort in der Kreditabteilung Dienst tat. Die Zeugin gab ihm gegenüber an, ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 € zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs zu benötigen. Sie übergab dem Angeklagten Unterlagen, insbesondere mehrere Lohnbescheinigungen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu belegen. Nach den damals geltenden Vorgaben der Sparkasse Essen für die Vergabe von Darlehen an potentielle Kreditnehmer waren die Kreditsachbearbeiter verpflichtet, die persönlichen Angaben der Kunden in ein automatisiertes Programm einzugeben, welches sodann selbsttätig errechnete, ob der Kunde das Darlehen zurückzahlen könnte. Weiter zeigte das Programm die maximal mögliche Kreditsumme an. Gelangte das System schließlich zu einer positiven Prüfung, wurde der Kredit automatisch genehmigt und die Darlehenssumme sofort zur Auszahlung an das Konto des Kreditnehmers angewiesen. Eine weitere Überprüfung durch den Kreditsachbearbeiter war nach den Anweisungen der Sparkasse Essen nicht vorgesehen. In der vorgeschriebenen Weise verfuhr der Angeklagte auch in diesem Fall. Aufgrund der von der Zeugin Heuer überreichten Unterlagen kam das Prüfprogramm zu einem positiven Ergebnis und die Darlehenssumme wurde in voller Höhe sofort an das von ihr angegebene Konto überwiesen. Tatsächlich verwendete die Zeugin Heuer den Darlehensbetrag nachfolgend allerdings für verschiedene Verbrauchsgüter, welche nicht mehr vorhanden sind. Die von ihr übergebenen Unterlagen, insbesondere Lohnbescheinigungen, waren sämtlich von ihr gefälscht worden. Tatsächlich bezieht sie lediglich Leistungen nach dem ALG II. Der von der Sparkasse Essen ausgezahlte Betrag in Höhe von 15.000,00 € ist nicht mehr einbringlich und von dem Bankinstitut inzwischen vollständig abgeschrieben worden. 2. Am 07.08.2015 gegen 14:00 Uhr begegneten sich der Angeklagte und der Zeuge Pippert auf dem Reinhardplatz in der Essener Stadtmitte. Aufgrund des von dem Zeugen getragenen Aufklebers der Partei „AfD“ sprach der Angeklagte den Zeugen Pippert an, worauf sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung entwickelte. Dies eskalierte nachfolgend dann derart, dass der Angeklagte mit einem Stock, bei dem es sich um ein etwa 60 cm langes Holzstuhlbein mit einem Gewicht von 300 Gramm handelte, auf den Kopf und Körper der Zeugen einschlug, ohne dass dieser dazu zuvor irgendeinen Anlass geboten hatte. Der Angeklagte ließ erst von dem Zeugen Pippert ab, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Infolge des Angriffes erlitt der Geschädigte mehrere Prellungen im Bereich des Bauchs und Rückens sowie Schürfwunden und Blutergüsse im Gesicht. Die Nase des Zeugen wurde gebrochen und er war für eine Woche stationär im Essener Klinikum untergebracht, nachfolgend noch für vier Wochen arbeitsunfähig. Körperliche Folgeschäden hat der Geschädigte allerdings nicht erlitten. III. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt. 1. Der Angeklagten hat in Bezug auf die erste Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Kreditvergabe an die Zeugin Heuer in der beschriebenen Weise vorgenommen zu haben. Er vermochte aus seiner Sicht lediglich kein strafwürdiges Verhalten zu erkennen. Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Heuer. Diese hat ebenfalls bestätigt, dass der Geschehensablauf sich wie festgestellt vollzogen hat. An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hatte das Gericht keine Zweifel. Sie zeigte keinerlei Belastungstendenz in Richtung des Angeklagten und belastete sich zudem durch ihre Aussage in erheblicher Weise selbst. – 15 – B 586 2. Hinsichtlich der zweiten Tat hat der Angeklagte bestritten, diese begangen zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, den Zeugen Pippert nicht zu kennen und zu der angegebenen Tatzeit auch nicht am Tatort gewesen zu sein. Insoweit müsse es sich um eine Verwechslung handeln oder irgendjemand wolle ihm etwas anhängen. Diese Einlassung des Angeklagten wird jedoch durch die sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt. So vermochte der Zeuge Pippert den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederzuerkennen. Das Gericht verkennt insoweit allerdings nicht, dass einem bloßen Erkennen in der Hauptverhandlung ein nur geringer Beweiswert zukommt. Allerdings war bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt worden, bei welcher der Zeuge Pippert den Angeklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erkannt hatte. Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Hildebrand war als KOK der damals ermittelnde Beamte. Er hat in der Hauptverhandlung im Einzelnen angegeben, wie die Lichtbildvorlage durchgeführt worden ist. Hiernach wurden dem Zeugen Pippert in zwei Durchgängen jeweils vier Lichtbilder von männlichen Personen zum Zwecke der Wiedererkennung vorgehalten. In dem zweiten Durchgang befand sich unter Nummer 3 eine Gesichtsfotografie des Angeklagten, im ersten Durchgang keine. Das Gericht hat sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 40-48 der Akten davon überzeugt, dass alle abgebildeten männlichen Personen mit dem Angeklagten Ähnlichkeiten aufwiesen. So handelte es sich sämtlich um Schwarz-Weiß-Fotografien und die Gesichter waren ausschließlich in Frontansicht zu erkennen. Sämtliche Personen hatten, wie der Angeklagte, eine hellere Haarfarbe, trugen keine Brille und ähnelten auch in der Gesichtsform dem Angeklagten. Weiterhin hat auch der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Schönberg den Sachverhalt so geschildert, wie festgestellt. Die Angaben des Zeugen waren überzeugend. Er zeigte keinerlei Tendenz, den Angeklagten in irgendeiner Weise zu be- oder entlasten. Die Bekundungen des Zeugen waren zudem widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da der Zeuge Schönberg zudem seit Jahren mit dem Angeklagten bekannt ist und das Geschehen aus einer Entfernung von lediglich 10–15 Metern wahrgenommen hatte, kann das Gericht auch eine Verwechslung ausschließen. Den Stock konnte er so genau beschreiben, weil er ihn nach der Tat aufgehoben hatte. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen stützt sich das Gericht auf das in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Attest. Dort ist festgehalten, dass der Zeuge Pippert mehrere Prellungen im Bereich des Bauchs und Rückens sowie Schürfwunden und Blutergüsse im Gesicht erlitten hatte. Zudem wird ärztlich attestiert, dass die Nase des Zeugen gebrochen wurde, er für eine Woche stationär im Essener Klinikum untergebracht und nachfolgend noch für vier Wochen arbeitsunfähig war. IV. Der Angeklagte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen Untreue und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 266 Abs. 1, 53 StGB zu verurteilen. von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen Fies Richter am Amtsgericht – 16 – B 586 Vermerk für die Bearbeitung: Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der 06.06.2016. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung. Ein Verstoß gegen § 273 Abs. 2 StPO ist nicht zu erörtern. Die Urteilsgründe sind dem Angeklagten am 13.05.2016 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. –––––