Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße

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Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße
Projekt-Nr.
Ausfertigungs-Nr.
Datum
2123268
Gesamt: 5
25.02.2013
Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße
(ABB-Gelände und Hockenwiese)
Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
Auftraggeber
Stadtverwaltung Ladenburg
Anzahl der Seiten: 21
Anlagen:
2
HPC AG
Bismarckstraße 59
76133 Karlsruhe
Tel. 0721/16177-0, Fax 0721/16177-70
Internet: www.hpc.ag
E-Mail: [email protected]
bb/aal/um
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zum Gutachten Nr. 2123268
Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße
(ABB-Gelände und Hockenwiese)
Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
INHALT:
Seite
1
Zusammenfassung..................................................................................................... 4
2
Vorbemerkungen, Aufgabenstellung .......................................................................... 5
3
Grundlagen ................................................................................................................ 5
3.1 Allgemeine Standortangaben ........................................................................... 5
3.2 Untergrundaufbau ............................................................................................. 6
3.3 Bisherige Untersuchungen ............................................................................... 6
4
Verdachtsmomente und Untersuchungskonzeption .................................................. 6
5
Bewertungsgrundlagen .............................................................................................. 7
6
Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen ............................................................... 9
6.1 Konzentrationen von Quecksilber im Boden ..................................................... 9
6.2 Transfer von Quecksilber in Pflanzen ............................................................. 13
6.3 Aufnahme von Quecksilber durch Verzehr ..................................................... 14
7
Bewertung und Vorschläge zum weiteren Vorgehen ............................................... 15
7.1 Bodenschutzrechtliche Bewertung – Gefährdungsabschätzung .................... 15
7.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch .......................................................... 15
7.1.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze .................................................... 16
7.1.3 Pfadintegrierte Bewertung ................................................................... 17
7.2 Baurechtliche Bewertung ................................................................................ 18
7.3 Abfallrechtliche Bewertung und Hinweise für Baumaßnahmen ...................... 19
8
Schlussbemerkungen............................................................................................... 21
TABELLEN:
Tabelle 1:
Statistische Auswertung der Quecksilberanalysen ........................................... 10
Tabelle 2:
Transfergehalte Boden - Pflanze ...................................................................... 13
Tabelle 3:
Pflanzengehalte Frischmasse ........................................................................... 13
Tabelle 4:
Schadstoffdosis über Verzehr ........................................................................... 14
Tabelle 5:
Maximale Schadstoffkonzentrationen ............................................................... 15
Tabelle 6:
Bewertung, Wirkungspfad Boden – Mensch ..................................................... 16
Tabelle 7:
Bewertung, Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze, Indirektpfad Boden –
Nutzpflanze – Mensch....................................................................................... 17
Tabelle 8:
Pfadintegrierte Schadstoffdosis ........................................................................ 18
ABBILDUNGEN:
Abbildung 1: Quecksilbergehalte Hockenwiese ..................................................................... 11
Abbildung 2: Quecksilbergehalte ABB-Gelände .................................................................... 12
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ANHANG:
1
Quellen- und Literaturverzeichnis
2
Abkürzungsverzeichnis
ANLAGEN:
1
Planunterlagen
1.1
Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000
1.2
Detaillageplan, Maßstab 1 : 2.000
2
Tabellarische Zusammenstellung von Laboranalysen
2.1
Metallgehalte Hockenwiese
2.2
Metallgehalte ABB-Gelände
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Zusammenfassung
Die Stadt Ladenburg plant ein neues Wohngebiet auf Flächen östlich und westlich der
Benzstraße. Im oberflächennahen Untergrund traten u. a. erhöhte Quecksilbergehalte auf.
Der bodenschutzrechtliche Prüfwert für den Pfad Boden – Mensch ist grundsätzlich eingehalten. Der Prüfwert für den Pfad Boden – Nutzpflanze und der abfallrechtliche Z 2-Wert
sind jedoch bereichsweise überschritten. Es sollte eine fundierte bodenschutz-, bau- und abfallrechtliche Bewertung erfolgen mit der Feststellung, ob die Quecksilbergehalte zu einem
Konflikt mit den baurechtlichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse führen.
Die Analysendaten der Vorgutachten wurden für ABB-Gelände und Hockenwiese getrennt
erfasst. Eine weitere kleinräumige Unterteilung war im Wesentlichen nicht erforderlich, da
die Bewertung dem bauleitplanerischen Vorsorgegrundsatz entsprechen und für das gesamte Neubaugebiet gelten sollte. Diese Anforderungen konnten v. a. beim Pfad Boden – Nutzpflanze erfüllt werden, indem von einem realistischen, einheitlich ungünstigen Zustand ausgegangen wurde.
Hinsichtlich des Pfads Boden – Mensch sind in zwei Teilbereichen der Hockenwiese Prüfwerte für Quecksilber (Wohngebiet), Arsen und Blei (je Kinderspielfläche) überschritten und
weitere Maßnahmen (partieller Aushub, Überdeckung oder Umplanung) erforderlich, um die
Anforderungen einzuhalten. Für alle Kinderspielflächen wird vorsorglich empfohlen, einen
Bodenaustausch bis 0,35 m durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung kommt die bodenschutzrechtliche Bewertung zu folgendem Ergebnis:
Bereich
Wirkungspfad
Verdacht einer SBV/Altlast
Gesamtfläche
Boden – Mensch
ausgeräumt
Boden – Nutzpflanze (Direkt-/Indirektpfad)
ausgeräumt
Pfadintegrierte Betrachtung Mensch
ausgeräumt
Gemäß der Gefährdungsabschätzung ergeben sich für die baurechtliche Bewertung zwei
Einschränkungen auf dem Wirkungspfad Boden – Mensch, s. o., für die ein Handlungsbedarf besteht. Bei der Herleitung der mindestens tolerierbaren Schadstoffdosis an Quecksilber für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze wurde keine Gefährdung festgestellt. Die
bauleitplanerischen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind unter dieser Voraussetzung erfüllt.
Im gesamten Bereich ist mit entsorgungsrelevanten Bodenveränderungen zu rechnen. Der
Einsatz überschüssigen Materials zu Verfüll- und Modellierungszwecken am Herkunftsort ist
jedoch grundsätzlich möglich, sofern es sich um eine Verwertung, nicht jedoch eine Beseitigung handelt: Bei Erd- und Aushubarbeiten ist daher eine auf die abfallwirtschaftlichen, bodenschutzrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Belange bezogene Planung und Überwachung vorzusehen. Es wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und
mit dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Untere Abfallrechtsbehörde – abzustimmen.
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Vorbemerkungen, Aufgabenstellung
Die Stadt Ladenburg plant ein neues Baugebiet auf Flächen östlich und westlich der Benzstraße. Das ABB-Gelände östlich der Benzstraße und die Hockenwiese westlich der Benzstraße sollen für eine überwiegende Wohnnutzung entwickelt werden. Im oberflächennahen
Untergrund treten u. a. erhöhte Quecksilbergehalte zwischen etwa 5 und 10 mg/kg auf. Der
bodenschutzrechtliche Prüfwert für den Pfad Boden – Mensch, Wohngebiete, ist grundsätzlich eingehalten. Der Prüfwert für den Pfad Boden – Nutzpflanze und der abfallrechtliche
Z 2-Wert sind jedoch bereichsweise überschritten. Weitere Metalle wie Arsen und Blei zeigen ebenfalls erhöhte Gehalte, halten die Prüf- und Z 2-Werte jedoch überwiegend deutlich
ein.
Wie sich aus Vorgutachten u. a. der CDM Smith Consult GmbH und der Töniges GmbH
ergibt, wurde bislang davon ausgegangen, dass die erhöhten Quecksilbergehalte zu einem
bau- und abfallrechtlichen Konflikt mit dem Risiko erheblicher Mehrkosten im Vergleich zu
einem gänzlich unbelasteten Boden führen können. Initiiert durch das Landratsamt RheinNeckar-Kreis soll nun eine fundierte bodenschutz-, bau- und abfallrechtliche Bewertung dieser Metallgehalte in den beiden Erschließungsgebieten erfolgen.
Diese Bewertung ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens, welches von der Stadtverwaltung Ladenburg mit Schreiben vom 20.12.2012 beauftragt wurde.
3
Grundlagen
3.1
Allgemeine Standortangaben
Name/Bezeichnung:
Lage:
Baugebiet östl. und westl. Benzstraße
(ABB-Gelände und Hockenwiese)
nordwestlicher Ortsteil von Ladenburg (vgl. Anlagen 1)
Stadt/Landkreis/Adresse: Ladenburg/Rhein-Neckar-Kreis/Benzstraße
Gewann, FlurstücksNrn.:
Hockenwiese: 441/5, 3950/41, 6320/4, 6320/1, 3950/13, 3966/1,
3953/1, 3953/2, 3954 - 3960, 3954/1
ABB-Gelände: 3967/5, 4045, 4047
Flächengröße:
Hockenwiese: ca. 23.000 m², ABB-Gelände: ca. 31.500 m²
Rechts-/Hochwert:
34 71 100/54 82 700 (zentral)
Höhe:
ca. +98 bis +100 m ü. NN
Morphologie:
leicht geneigt
Versiegelung:
Flächen derzeit nicht versiegelt
Frühere Nutzung:
Hockenwiese: Landwirtschaft, ABB-Gelände: gewerbl. Nutzung
Aktuelle Nutzung:
Brach-/Grünland- bzw. Ackerflächen
Geplante Nutzung:
überwiegend Wohngebiet
Umfeldnutzung:
Wohnen, Gewerbe/Industrie und Landwirtschaft
Vorfluter:
Neckar
Vorbehaltsgebiete:
außerhalb
Kenntnisstand:
orientierende und ergänzende Untersuchungen [13] bis [20]
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3.2
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Untergrundaufbau
Die früheren Untersuchungen erschlossen i. d. R. folgendes Normalprofil:
0 - ca. 0,5 m Tiefe
Oberboden, dunkelbraun
- ca. 1,5 m Tiefe
Schluff, feinsandig, braun (Löss, Lösslehm)
- ca. 4,5 m Tiefe
Fein- bis Mittelsand, stark schluffig, braun
darunter
Fein- bis Mittelkies, sandig, tlw. steinig, rötlich-grau
Wesentliche Abweichungen vom Normalprofil ergeben sich durch schichtweise künstliche
Auffüllungen im Bereich bis max. 2,5 m Tiefe.
Ab ca. 4,5 m Tiefe ist mit Grundwasser zu rechnen.
3.3
Bisherige Untersuchungen
Alle bisher durchgeführten und ausgewerteten Voruntersuchungen sind in Anhang 1 aufgeführt [13] bis [20].
4
Verdachtsmomente und Untersuchungskonzeption
Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt, wenn möglich, auf dem Niveau einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, welche insbesondere
der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder
mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in den Umweltmedien sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient. Zu den Kriterien für die Methode und den Umfang der Detailuntersuchung gehören insbesondere:

Art und Umfang der Verdachtsflächen

Art und Konzentration der Schadstoffe

Exposition der Schutzgüter

maßgebliche Grundstücksnutzung

wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit
Untersuchungsgegenstand sind die Flächen des künftigen Wohngebiets. Ziel ist die Feststellung, ob die Quecksilbergehalte im Boden zu einem Konflikt mit den baurechtlichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse führen. Weiteres Ziel ist die abfallrechtliche Bewertung der Metallgehalte im Boden.
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Für das Untersuchungskonzept waren im vorliegenden Fall folgende Wirkungspfade bzw.
Aspekte zu berücksichtigen:

Wirkungspfad Boden – Grundwasser: Nicht relevant. Der Wirkungspfad Boden –
Grundwasser wurde bereits bewertet.

Wirkungspfad Boden – Oberflächengewässer: Nicht relevant, da kein Oberflächengewässer angrenzt.

Wirkungspfad Boden – Mensch: Relevant, da die Prüfwerte für Wohngebiete in den
Voruntersuchungen zwar eingehalten wurden, jedoch in Teilbereichen auch eine höherwertige Nutzung (Kinderspielfläche) möglich ist. Zudem ist der Indirektpfad Boden – Nutzpflanze – Mensch zu prüfen.

Gefahren durch Deponiegas: Nicht relevant, da es sich nicht um eine Altablagerung
handelt, bei deren Inventar eine relevante Deponiegasproduktion zu erwarten wäre.

Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze: Relevant, da in den Voruntersuchungen Prüfwertüberschreitungen für Quecksilber festgestellt wurden.
Das Untersuchungskonzept sah vor, zunächst alle Gutachten der Voruntersuchungen zu
sichten und auszuwerten. Deren Ergebnisse werden dabei nicht wiederholt, sondern ggf. auf
Lagepläne etc. verwiesen. Allerdings wurden sämtliche bisherigen Analysenergebnisse in
einer einheitlichen Form erfasst (vgl. Anlage 2), nicht zuletzt, um statistische Signifikanzen
zu ermitteln. Dies wiederum konnte auf die Leitparameter Quecksilber sowie untergeordnet
Arsen und Blei beschränkt werden.
Die Analysendaten wurden für die beiden Bereiche ABB-Gelände und Hockenwiese getrennt erfasst. Eine weitere kleinräumige Unterteilung – z. B. in Form einer Zuordnung zu
Baufenstern oder Flurstücken – war im Wesentlichen nicht erforderlich. Begründung ist,
dass die spätere Bewertung dem bauleitplanerischen Vorsorgegrundsatz entsprechen muss
und dass – wenn möglich – eine einheitliche Bewertung für das gesamte Neubaugebiet gilt,
und zwar ungeachtet etwaiger kleinräumiger Varianzen. Diese Anforderungen können v. a.
im Hinblick auf den Pfad Boden – Nutzpflanze erfüllt werden, wenn bezüglich der Metallgehalte im Boden von einem zwar realistischen, aber östlich und westlich der Benzstraße jeweils einheitlich ungünstigen Zustand ausgegangen wird.
5
Bewertungsgrundlagen
Bodenschutzrecht – Gefährdungsabschätzung
Die Analysenergebnisse werden in Abhängigkeit von der Materialart und Fragestellung folgenden Vergleichswerten (sofern vorhanden) gegenübergestellt:

Hintergrundwerte: Natürlich vorhandene oder anthropogene Hintergrundgehalte aus
dem ländlichen Raum [5], [7].

Vorsorgewerte nach BBodSchV [1] Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogen oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten i.
d. R. davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer SBV besteht.

Prüfwerte nach BBodSchV [1] Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine SBV oder Altlast vorliegt.
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Die Hintergrund- und Vorsorgewerte stellen im Gegensatz zu den Prüfwerten keine schutzgutbezogene Grundlage zur Gefährdungsabschätzung dar. Sie ermöglichen jedoch die qualitative Feststellung und räumliche Abgrenzung von Schadstoffbelastungen sowie – auf Basis fachlicher Erfahrungen – die Ausweisung von Teilbereichen, für welche weitere Untersuchungen zur Quantifizierung des Gefahrenpotenzials notwendig sind.
Die Prüfwerte gelten für den jeweiligen Ort der Beurteilung (Wirkungspfad Boden – Mensch:
max. 35 cm Tiefe; Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze: max. 60 cm). Für Proben aus anderen Tiefen sind die Prüfwerte daher nur als Orientierung zu verstehen.
Baurecht
Dem Mustererlass der ARGEBAU [12] folgend, können die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte als Orientierung in der bauleitplanerischen Abwägung herangezogen werden. Demnach
besteht für den Wirkungspfad Boden – Mensch kein Bewertungsbedarf, da die Prüfwerte für
Wohngebiete eingehalten sind. Allerdings liegt für Quecksilber eine Überschreitung des
Prüfwerts für Nutzgärten vor. Da ein Wohngebiet geplant ist, kann davon ausgegangen werden, dass Nutzgärten lediglich dem Eigenverzehr dienen, d. h. dass keine Lebensmittel in
den Verkehr gebracht werden. Daher kann die Bewertung analog zum Wirkungspfad Boden – Mensch unmittelbar auf das Schutzgut menschliche Gesundheit zielen. Dabei wird
anhand von Literaturabschätzungen zur Art und Menge der potenziell verzehrbaren Pflanzen aus Eigenanbau und anhand von abgeschätzten Metallgehalten in diesen Nahrungspflanzen eine Metalldosis für den Indirektpfad Boden – Nutzpflanze – Mensch ermittelt, die
von den Bewohnern der Grundstücke ggf. aufgenommen wird. Diese Dosis – angegeben als
mittlere Metallmenge pro Person (Gewichtseinheit) und Tag – wird der bodenschutzrechtlich
zulässigen Dosis für den Direktpfad Boden – Mensch gegenübergestellt. Dabei kommt auch
eine Kumulation des Direkt- und Indirektpfads und somit eine pfadintegrierte Bewertung infrage.
Soweit die abgeschätzte Dosis diejenige Dosis unterschreitet, welche der bodenschutzrechtlichen Prüfwertableitung zugrunde liegt, besteht für das Neubaugebiet kein weiterer Handlungsbedarf. Dieser Ansatz fußt auf der Konvention, dass sich der Träger der Bauleitplanung
an den Maßstäben des o. g. Mustererlasses orientiert.
Abfallrecht
Anhand der Analysenergebnisse ist, unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Öffnungsklauseln und des Grundwasserschutzes, zu prüfen, ob und inwieweit Aushubmaterial am
Herkunftsort wieder eingebaut werden kann.
Die Überprüfung der Verwertungsmöglichkeiten von ausgehobenem Bodenmaterial außerhalb des Herkunftsstandorts erfolgt anhand folgender Zuordnungswerte [4]:
Z 0- und Z 0*-Werte: Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Verfüllung von Abgrabungen ist mit Einschränkungen (Abdeckung, Abstand zum Grundwasser und Ausschluss bestimmter Schutzgebiete) bis Z 0* zulässig.
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Z 1- und Z 2-Werte: Herstellung einer technischen Funktion außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. Bei Einhaltung der Z 1-Feststoff- und der Z 1.1-Eluatgehalte ist ein eingeschränkter offener Einbau möglich. In hydrogeologisch günstigen Gebieten kann Bodenmaterial mit Eluatgehalten bis Z 1.2 eingebaut werden. Die Feststoff- und Eluatwerte Z 2 stellen
die Obergrenze für den eingeschränkten Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen dar.
In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten sind bestimmte Abweichungen von den Z-Werten zulässig.
Die tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten richten sich neben der Materialqualität auch
nach den örtlichen Bedingungen am Einbauort („Einbauklasse“). Anlieferungshöchstwerte
für bestimmte Deponien und Verwertungsmaßnahmen können von den Zuordnungswerten
[4] abweichen. Die Anforderungen an durchwurzelbare Bodenschichten wie auch die Wiederverwendung von Bodenmaterial am Herkunftsstandort bei Baumaßnahmen richten sich
u. a. nach § 12 BBodSchV und bleiben von den o. g. Zuordnungswerten unberührt.
Überschreiten die Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte nach [4], so werden in der Deponieverordnung [6] Zuordnungswerte für eine deponietechnische Entsorgung (Deponieklassen 0 bis IV) aufgeführt. Die Deponieverordnung weist für Quecksilber im Feststoff lediglich
den Wert von 1 mg/kg TS für die Rekultivierungsschicht auf. Für die weitere Deklaration sind
die Gehalte im Eluat maßgeblich.
6
6.1
Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen
Konzentrationen von Quecksilber im Boden
Im Sinne einer flächenübergreifenden Bewertung wurden die Einzelergebnisse der Untersuchungen für die Hockenwiese und das ABB-Gelände erfasst.
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Quecksilber [mg/kg TS]
Hockenwiese
Entnahmetiefe
Anzahl d.
Werte
Mittelwert
90. Perzentil
0 - 30 cm
89
2,7
4,3
9,5
30 - 60 cm
47
0,7
1,7
4,4
0 - 60 cm
140
2,2
4,2
8,7
40
0,1
0,6
2,0
0 - 30 cm
59
4,7
4,6
7,9
30 - 60 cm
23
0,5
1,5
5,2
0 - 60 cm
91
2,4
3,4
7,4
79
0,1
0,9
3,4
60 cm +
ABB-Gelände
Medianwert
60 cm +
Hintergrundwert [5] (max.)
0,2
Vorsorgewert [1]*
0,5
Prüfwert Pfad Nutzpflanze (Pflanzenqualität) [1]
5
Prüfwert Pfad Mensch, Kinderspielflächen [1]
10
Prüfwert Pfad Mensch, Wohngebiete [1]
20
Prüfwert Pfad Mensch, Park- und Freizeitanlagen [1]
50
Prüfwert Pfad Mensch, Industrie und Gewerbe [1]
80
Z 0 [4] *
0,5
Z 1 [4]
1,5
Z 2 [4]
5
*
für Lehm/Schluff bzw. Humusgehalt < 8 %
Tabelle 1:
Statistische Auswertung der Quecksilberanalysen
Überschreitungen des Prüfwerts für den Pfad Boden – Nutzpflanze ergeben sich im Mittel
nicht. Lediglich das 90. Perzentil überschreitet den Wert von 5 mg/kg TS in den Bodenschichten bis 60 cm Tiefe.
Die statistische Auswertung ergab in den oberen 30 cm des Bodens höhere Gehalte, als im
Horizont von 30 bis 60 cm. Tiefer entnommene Proben wiesen noch geringere Werte auf.
Die weitere Betrachtung bezieht sich daher auf die obersten 60 cm.
Bei den beiden Teilflächen ergaben sich insgesamt vergleichbare Belastungen. Das ABBGelände weist dabei die geringeren Konzentrationsschwankungen auf, wie die nachfolgenden Grafiken verdeutlichen. Punktuelle Maximalwerte aus den Grafiken werden im Weiteren
nicht separat betrachtet, da sie nicht repräsentativ sind. Sie sind jedoch über die o. g. statistischen Kennzahlen berücksichtigt.
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Abbildung 1: Quecksilbergehalte Hockenwiese
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Abbildung 2: Quecksilbergehalte ABB-Gelände
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6.2
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Transfer von Quecksilber in Pflanzen
Der Schadstofftransfer vom Boden in Pflanzen erfolgt bei großen Konzentrationsunterschieden nicht linear anhand von Transferfaktoren, sondern folgt invers-logarithmischen Transferfunktionen, die durch pflanzenspezifische Konstanten definiert werden [10].
Die Transferfunktion ist nachfolgend aufgeführt, die Konstanten sind in Tabelle 2 genannt.
KonzentrationPflanze = INV log (X + Y log KonzentrationBoden)
Für Quecksilber existieren statistisch abgesicherte Daten für die Pflanzenarten Kartoffel, Salat, Spinat und ein konservativer, allgemeiner Ansatz für weitere mäßig anreichernde Gemüsearten. Kartoffeln und Salat sind darüber hinaus sehr häufig angebaute Gemüsearten
(> 60 %), vgl. [8]. In Bezug auf die Transferkonstanten und den Wassergehalt (relevant für
die Umrechnung von Trockensubstanz auf Frischmasse) stellen Kartoffeln und Spinat einen
guten und schlechten Fall im Sinne einer best- und worst-case Abschätzung dar.
Da die Mittelwerte der Bodengehalte für beide Flächen unter dem Prüfwert für Nutzpflanzen
von 5 mg/kg TS liegen, wird nachfolgend mindestens der Prüfwert angesetzt.
Die Transferabschätzung vom Boden in die Pflanze ergibt:
Bodengehalt/Prüfwert
Hg [mg/kg TS]
5
Tabelle 2:
Pflanzenart
Konstante X
Konstante Y
Pflanzengehalt
Hg [mg/kg TS]
Kartoffel
-3,033
0,151
0,0012
Salat
-1,200
0,348
0,11
Spinat
-1,067
0,352
0,15
mäßig anreichernde
Gemüsearten
-1,300
0,116
0,06
Transfergehalte Boden - Pflanze
Anhand des Wassergehalts der einzelnen Pflanzen kann nun der Schadstoffgehalt in der
Frischmasse ermittelt werden. Hier stehen Vergleichswerte, sog. ZEBS-Werte, zur Verfügung [11].
Pflanzengehalt
Hg [mg/kg TS]
Pflanzenart
Wassergehalt
[%]
Pflanzengehalt
Hg [µg/kg FM]
ZEBS
Hg [µg/kg FM]
Kartoffel
0,0012
78
0,26
20
Salat
0,11
95
5,5
50
Spinat
0,15
92
12,1
50
Mäßig anreichernde Gemüsearten
0,06
Mittel: 87
7,8
-
Tabelle 3:
Pflanzengehalte Frischmasse
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Die ZEBS-Werte1 für Schadstoffgehalte in der Frischmasse werden für alle Gemüsearten
deutlich unterschritten. Der Wert von 20 µg/kg FM für Kartoffeln stellt darüber hinaus den
strengsten Wert überhaupt dar, der auch von mäßig anreichernden Gemüsearten sicher
eingehalten wird.
6.3
Aufnahme von Quecksilber durch Verzehr
Zur Abschätzung der Verzehrmengen und Vergleich der zugeführten Schadstoffdosis mit toxikologisch zulässigen Werten, wird nachfolgend auf folgende Rahmendaten zurückgegriffen
[8]:

Verzehrmenge an Gemüse rund 300 g/Tag

Anteil aus dem eigenen Garten rund 150 g/Tag
Anmerkung: Für eine vollständige Eigenversorgung wäre eine Fläche von rund 100 - 200 m²
Nutzgarten pro Person erforderlich. Dies wird bei Klein- und insbesondere bei Hausgärten in
der Regel nicht erreicht. Die durchschnittliche Anbaufläche für Gemüse beträgt pro Kleingarten etwa 90 m² [8], bei den geplanten Hausgärten ist sie i. d. R. noch wesentlich geringer.
Rund die Hälfte dieser Fläche nehmen statistisch Kartoffeln und Salat ein. Ein Garten dieser
Größe deckt mit seinem jährlichen Ertrag durchschnittlich den Eigenanteil von zwei Personen ab. Die Eigenversorgung beschränkt sich dabei oft saisonal auf die Erntemonate. Bei
der geplanten Wohnbebauung und Gartengröße (großteils Doppel- und Mehrfamilienhäuser)
dürfte selbst bei einer Gartennutzung durch nur eine Person die Verzehrmenge von
300 g/Tag weder ganzjährig noch saisonal erreicht werden können.
Unter Ansatz der Verzehrmenge von 150 g/Tag ergeben sich folgende Schadstofffrachten
für einen Erwachsenen mit 70 kg Körpergewicht und einer Exposition während 20 von insgesamt 70 Jahren [9]:
Pflanzengehalt
Hg [µg/kg FM]
Pflanzenart
Dosis
Hg [ng/kgKG*d]
Kartoffel
0,26
0,15
Salat
5,5
3,3
Spinat
12,1
7,2
Mäßig anreichernde
Gemüsearten
7,8
4,6
Mittelwert
6,4
3,8
Tabelle 4:
1
Mindestens tolerierbare
Dosis
Hg [ng/kgKG*d]
50
(für organisches Quecksilber
als schlechter Fall, ohne Gefahrenfaktor)
Schadstoffdosis über Verzehr
[10]: „Bei der Ableitung der pfadspezifischen Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV wurden die sogenannten ZEBSWerte als Referenzwerte zugrunde gelegt. Es handelt sich hierbei um von der ehemaligen Zentralen Erfassungs- und Bewertungsstelle für Umweltchemikalien (ZEBS) des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) festgelegte Richtwerte zur Bewertung von Schadstoffgehalten in Nahrungsmitteln. Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung über die Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln im April 2002 (Verordnung (EG) 466/2001, später ersetzt
durch Verordnung (EG) 1881/2006) wurden die ZEBS-Werte für Blei und Cadmium durch entsprechende Grenzwerte dieser
EU-Verordnung abgelöst. Gemäß Aussage des Bundesumweltministeriums können die ZEBS-Werte für diejenigen Sachverhalte, die in der EU-Verordnung nicht geregelt werden, jedoch weiterhin als Beurteilungsgrundlage dienen (BMU, 2008).“
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Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße
(ABB-Gelände und Hockenwiese)
Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
Die mindestens tolerierbare Dosis wurde gem. [9] zugrunde gelegt. Der TRD-Wert von
50 ng/kgKG*d bezieht sich dabei auf die relevante nicht kanzerogene Wirkung von organischem Quecksilber bei der oralen Aufnahme (Szenario mit dem strengsten resultierenden
Wert). Da i. d. R. Quecksilber nicht ausschließlich organisch vorliegt, sind tatsächlich höhere
Werte zulässig (für anorganisches Quecksilber 214 ng/kgKG*d). Auch der Gefahrenfaktor im
nachsorgenden Bodenschutz wurde nicht berücksichtigt, er erlaubt in diesem Fall eine ca. 3fach höhere Dosis.
Trotz der genannten strengen Auslegung der mindestens tolerierbaren Dosis wird diese bei
Weitem eingehalten.
Auch eine Berücksichtigung des 90. Perzentils von Quecksilber im Boden (max. 9,5 mg/kg)
statt des aufgerundeten Mittelwerts der Bodenkonzentration (5 mg/kg) führt maximal zu einer 20 %igen Ausschöpfung der mindestens tolerierbaren Dosis. Im Mittel liegt die Fracht
bei < 10 % des mindestens tolerierbaren Werts.
7
Bewertung und Vorschläge zum weiteren Vorgehen
7.1
7.1.1
Bodenschutzrechtliche Bewertung – Gefährdungsabschätzung
Wirkungspfad Boden – Mensch
Schadstoffgehalte oberhalb der Prüfwerte treten nur in folgenden Teilbereichen auf [14], vgl.
Anlage 1.2:
Bereich
Lage
[mg/kg]
Hg 58
As 35
nordwestl. Ecke,
Bereich Kanzelbach
Wohngebiet/
außerhalb
Kinderspielfläche
Probe 21
Hg 21
östl. Bereich
Wohngebiet/
Kinderspielfläche
Probe 15
und 16
As 26
Pb 400
Wohngebiet
Probe 5
Pb 220
außerhalb
Plangebiet
Probe 25
und 26
Hg 13
As 69
Probe S1
Hg 12
nördl. Teil
Tabelle 5:
[mg/kg]
MP
Schurf A
und C
westl. Bereich
ABBGelände
Probe
Prüfwert
Kinderspielfl./
Wohngebiet/
Park-/Freizeitanl.
außerhalb
Plangebiet
Bereich
Kanzelbach
Hocken
ckenwiese
Geplante
Nutzung
Schadstoffgehalt
Bohrstocksondierung in der Fläche
ohne konkrete Zuordnung
-
Hg
10/20/50
As
25/50/125
Pb
200/400/1.000
Maximale Schadstoffkonzentrationen
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Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
Die Probennahme erfolgte am Ort der Beurteilung, teilweise auch in tieferen Schichten. Neben der Höhe der Schadstoffkonzentrationen (vgl. Kap. 6.1 und Tabelle 5) ist zu berücksichtigen:
Kriterium
Einschätzung/Feststellung
Fläche mit Prüfwertüberschreitungen oder
dementsprechendem
Verdacht:
Der Quecksilber-Prüfwert für Wohngebiete (20 mg/kg) wird lediglich einmalig geringfügig überschritten (21 mg/kg), der Arsen- und
Blei-Prüfwert für Kinderspielflächen lediglich punktuell, vgl. Anlage
1.2. Im Mittel und auch im 90. Perzentil werden die Prüfwerte für
Kinderspielflächen in allen Bodenhorizonten des geplanten Wohngebiets flächig eingehalten. Weitere auffällige Bereiche liegen außerhalb der geplanten Nutzungen.
Wesentliche Änderungen der Schadstoffkonzentrationen:
in überschaubarer Zukunft entsprechend den chemisch-physikalischen Schadstoffeigenschaften nicht zu erwarten
Im nordwestlichsten Bereich der Hockenwiese, sog. Fläche/Probe 21 [14], vgl. Anlage 1.2,
überlagert die Planung des Wohngebiets den ehem. Kanzelbach, hier bestehen auffällige
Quecksilbergehalte, die im Zuge von Aushubmaßnahmen für geplante Versickerungsanlagen bis 0,35 m mit ausgekoffert und durch unauffälliges Material ersetzt werden sollten. Bei
der östlich geplanten Kinderspielfläche, sog. Fläche/Probe 15 und 16 [14], vgl. Anlage 1.2,
ist ebenfalls – zumindest in den Teilbereichen der Flächen/Proben 15 und 16, die sich mit
der geplanten Kinderspielfläche überschneiden – durch einen Bodenaustausch bis 0,35 m
oder eine geeignete Oberflächenabdeckung bzw. eine Umplanung eine Gefahrenabwehr mit
einfachen Mitteln möglich. Für alle Kinderspielflächen wird vorsorglich empfohlen, einen Bodenaustausch bis 0,35 m durchzuführen. Im Bereich von Grünanlagen (Park- und Freizeitanlagen) besteht ein flächiger Grasbewuchs und damit kein Direktkontakt mit Bodenmaterial. Hier sind keine Maßnahmen erforderlich.
Unter dieser Voraussetzung ist im Ergebnis u. E. Folgendes festzustellen:
Fläche
Kriterium/Frage
Gesamtfläche
Tabelle 6:
7.1.2
Ergebnis/Bewertung
Untersuchungsziel
erreicht
Schadstoffkonzentrationen
< Prüfwert
sonstige Feststellungen
keine
SBV/Altlast
Verdacht insoweit ausgeräumt
Entsorgungsrelevanz (vgl. Kap. 7.2)
ja
Beweisniveau/Einstufung bzw. Handlungsbedarf
BN 2/B Ent
Bewertung, Wirkungspfad Boden – Mensch
Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze
Die Probennahme erfolgte am Ort der Beurteilung. Neben der Höhe der Schadstoffkonzentrationen von Quecksilber im Boden waren der mögliche Transfer in Nutzpflanzen und die typischen Verzehrgewohnheiten von Kleingartennutzern zu berücksichtigen.
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Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
Im Ergebnis ist u. E. Folgendes festzustellen:
Fläche
Kriterium/Frage
Gesamtfläche
Ergebnis/Bewertung
Untersuchungsziel
erreicht
Schadstoffkonzentrationen Quecksilber
> Prüfwert,
< ZEBS-Wert,
<< tolerierbare Dosis bei oraler Aufnahme Boden – Pflanze – Mensch
sonstige Feststellungen
keine
SBV/Altlast
Verdacht insoweit ausgeräumt
Entsorgungsrelevanz (vgl. Kap. 7.2)
ja
Beweisniveau/Einstufung bzw. Handlungsbedarf
BN 3/B Ent
Tabelle 7:
Bewertung, Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze, Indirektpfad Boden –
Nutzpflanze – Mensch
Bezüglich des Wirkungspfads Boden – Nutzpflanze und des Indirektpfads Boden – Nutzpflanze – Mensch sind u. E. im Hinblick auf ein Wohngebiet keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Im – hier nur theoretischen – Fall einer Vermarktung von Feldfrüchten sind lebensmittelrechtliche Vorschriften zu beachten.
7.1.3
Pfadintegrierte Bewertung
Die Gesamtdosis der oralen Schadstoffaufnahme an Quecksilber ergibt sich aus dem Direktpfad Boden – Mensch und dem Indirektpfad Boden – Nutzpflanze – Mensch.
Direktpfad:
Das Standardexpositionsszenario für die Bodenaufnahme durch Kinder (auf Kinderspielflächen) geht von folgenden Rahmenbedingungen aus:

Bodenaufnahme oral: 500 mg/Tag

Aufenthaltszeit 240 d/Jahr

Körpergewicht 10 kg
Dies führt zu einer oralen Bodenaufnahmerate von 33 mg/kgKG*d. Der Prüfwert für Quecksilber auf Kinderspielflächen liegt bei 10 mg/kg bzw. 10 ng/mg und ergibt damit in der bodenschutzrechtlichen Nachsorge eine tolerierbare Dosis von 330 ng/kgKG*d.
Der tatsächliche Mittelwert der Bodenbelastung beträgt < 5 mg/kg, die tatsächliche Dosis auf
dem Direktpfad also weniger als 165 ng/kgKG*d.
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von Metallgehalten im Boden
Indirektpfad:
Die Schadstoffdosis, die indirekt über Nahrungspflanzen aufgenommen wird, liegt im Mittel
bei < 5 ng/kgKG*d, vgl. Tabelle 4, und damit bei einem Bruchteil der Fracht, die über den Direktpfad tolerierbar ist. Dies gilt ebenso für das 90. Perzentil, welches zu einer Dosis von
< 10 ng/kgKG*d führt.
Die Summe der Schadstoffdosis beider Wirkungspfade ergibt sich im ungünstigsten bodenschutzrechtlichen Szenario wie folgt:
Direkt-Fracht
Hg [ng/kgKG*d]
< 165
1
Indirekt-Fracht
Hg [ng/kgKG*d]
< 10
Summe Fracht
Hg [ng/kgKG*d]
< 175
Tolerierbare Dosis
Hg [ng/kgKG*d]1
330
Die tolerierbare Dosis in Tabelle 8 bezieht sich auf die bodenschutzrechtliche Nachsorge und ein Gemisch aus organischem und anorganischem Quecksilber. Sie ist daher höher als die Dosis in Tabelle 4, welche im Sinne eines sehr strengen Ansatzes keinen Gefahrenfaktor enthält und nur organisches statt weniger toxisches anorganisches Quecksilber unterstellt.
Tabelle 8:
Pfadintegrierte Schadstoffdosis
Die tolerierbare Dosis für die orale Aufnahme durch Kinder wird auch in der Summe der Wirkungspfade nicht überschritten. Die Abschätzung erfolgte in allen Teilschritten mit konservativen Annahmen „auf der sicheren Seite“. Der Prüfwert für Wohngebiete erlaubt eine doppelt
so hohe Dosis. Die tatsächliche Schadstoffaufnahme entspricht zudem nicht der oral zugeführten Schadstofffracht. Hiervon ist nur ein Bruchteil resorptionsverfügbar (i. d. R. << 25 bis
50 %) und wird tatsächlich vom Körper aufgenommen. Der überwiegende Teil wird direkt
wieder ausgeschieden.
Insgesamt ergeben sich daher bei der Einzelfallprüfung, auch bei einer pfadintegrierten Bewertung, keine Hinweise auf eine Gefährdung.
7.2
Baurechtliche Bewertung
Gemäß der Gefährdungsabschätzung in Kapitel 7.1 ergeben sich in Bezug auf das Prüfwertniveau nur zwei Einschränkungen auf dem Wirkungspfad Boden – Mensch (vornehmlich
durch Arsen und Blei). Für das Neubaugebiet besteht in diesen Teilbereichen, vgl. Anlage
1.2 und Kapitel 7.1.1, ein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich einer Umplanung oder Gefahrenabwehr mit einfachen Mitteln, sofern sich der Träger der Bauleitplanung an den Maßstäben des ARGEBAU Mustererlasses orientiert [12]. Bei der Herleitung der mindestens tolerierbaren Schadstoffdosis an Quecksilber für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze wurde keine Gefährdung festgestellt. Indem dabei der Gefahrenfaktor des nachsorgenden Bodenschutzes nicht berücksichtigt wurde, handelt es sich um einen höchst vorsorgenden
Maßstab.
Die bauleitplanerischen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind somit erfüllt.
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7.3
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Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
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Abfallrechtliche Bewertung und Hinweise für Baumaßnahmen
Unabhängig von der Gefährdungsabschätzung und baurechtlichen Bewertung führen Überschreitungen der Vorsorge- oder Z 0-Werte sowie organoleptische Auffälligkeiten (z. B.
Fremdbeimengungen, Geruch) zu einer Entsorgungsrelevanz des Bodenmaterials, was im
Falle von Baumaßnahmen mit Mehrkosten im Vergleich zu natürlichem Boden verbunden
sein kann. Hiermit muss im gesamten Planungsbereich gerechnet werden. Ob die Entsorgungsrelevanz tatsächlich zu Mehrkosten führt, hängt insbesondere von der Lage und vom
Umfang evtl. Baumaßnahmen sowie vom Entsorgungskonzept für Aushubmaterial ab.
Der Einsatz überschüssigen Materials zu Verfüll- und Modellierungszwecken am Herkunftsort ist grundsätzlich möglich, sofern es sich um eine Verwertung, nicht jedoch eine Beseitigung handelt:
Gemäß BBodSchV § 12 Abs. 2 Satz 2 unterliegen die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von
baulichen Anlagen den vorsorgenden Anforderungen des § 12 BBodSchV für durchwurzelbare Bodenschichten nicht, sofern das Bodenmaterial am Herkunftsstandort wiederverwertet
wird. Diese Regelung in der geltenden BBodSchV ist gleichlautend mit § 6 Abs. 10 des Arbeitsentwurfs der novellierten BBodSchV (Artikel 4 der Mantelverordnung, Stand 31.10.2012
[21]). Daraus ergibt sich unter anderem, dass die bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte in
diesem Fall nicht gelten.
Vielmehr ist sicherzustellen, dass sich die Schadstoffsituation am Herkunftsstandort nicht
nachteilig verändert. Dies ist erfüllt, da die Bewertung für keinen Wirkungspfad (Boden –
Grundwasser, Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze) eine Gefahrenlage ergab. Dies
gilt auch im Falle örtlicher Umlagerungen zu Verwertungszwecken.
Als Herkunftsort kann u. E. das gesamte geplante Wohngebiet (Hockenwiese und ABBGelände) verstanden werden, da die Untergrundverhältnisse hinreichend einheitlich sind
und bezüglich der Stoffgehalte (u. a. Quecksilber) eine einheitliche Ursache anzunehmen
ist. Gemäß der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV kann der Herkunftsort mehrere Grundstücke umfassen, die unter dem Aspekt der Bodenbeschaffenheit vergleichbare Standortbedingungen aufweisen [22]. Hinsichtlich der Stoffgehalte können alle Teilflächen im Grundsatz
gleichartig bewertet werden. Örtliche Umlagerungen innerhalb des Neubaugebiets ändern
insoweit nichts an der bodenschutz- oder baurechtlichen Bewertung.
Auch mit Blick auf die einschlägigen Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterial in
technischen Bauwerken oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ergeben sich
keine Einschränkungen einer örtlichen Umlagerung zu Verwertungszwecken. Dies ergibt
sich explizit aus dem Entwurf der neuen Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 2 der Mantelverordnung, Stand 31.10.2012 [21]), welche gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich nicht für die
Zwischenlagerung und Umlagerung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Errichtung, des Umbaus oder der Unterhaltung von baulichen Anlagen gilt, sofern die mineralischen Ersatzbaustoffe am Herkunftsort verwendet werden.
Die abfallrechtlichen Standard-Kriterien, wie Z-Werte nach VwV Bodenverwertung [4] oder
BM-Werte der kommenden Ersatzbaustoffverordnung [21], gelten insoweit nur im Falle einer
externen Verwertung von ausgehobenem Bodenmaterial. Im Falle einer externen Beseitigung gilt das Deponierecht.
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von Metallgehalten im Boden
Bei Erd- und Aushubarbeiten ist eine auf die abfallwirtschaftlichen, bodenschutzrechtlichen
und arbeitsschutzrechtlichen Belange bezogene Planung und Überwachung vorzusehen.
Im Falle einer externen Verwertung oder Beseitigung von Aushubmaterial sind nach bisheriger Datenlage folgende Kategorien zu berücksichtigen:

Bodenaushub, unbelastet (Feststoff, Eluat < Z 0-Wert [4])

Bodenaushub Hg, As, Pb (Feststoff, Eluat < Z 1-Wert [4])

Bodenaushub Hg, As, Pb (Feststoff, Eluat < Z 2-Wert [4])

Bodenaushub, Hg (Eluat < DK 0-Wert [6])
Es wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und mit dem Landratsamt
Rhein-Neckar-Kreis – Untere Abfallrechtsbehörde – abzustimmen.
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von Metallgehalten im Boden
Schlussbemerkungen
Aufgrund der punktuellen Erkundung entsprechend der Aufgabenstellung und aufgrund natürlicher oder anthropogener Heterogenitäten der Untergrundbeschaffenheit sind kleinräumige Abweichungen von den beschriebenen örtlichen Verhältnissen nicht auszuschließen.
Auf vorgenutzten Standorten können in Einzelfällen auch außerhalb von räumlich lokalisierbaren Verdachtsbereichen Bodenbelastungen bestehen. Daher ist eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse
im Vergleich mit den im Gutachten enthaltenen Angaben erforderlich. Bei Erdarbeiten ist
deshalb sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und in Zweifelsfällen ein Gutachter hinzuzuziehen.
Es wird empfohlen, eventuelle Schlussfolgerungen vom vorliegenden Gutachten auf beabsichtigte vertragliche Regelungen z. B. bei Grundstücksverkäufen oder bei Bau- und Lieferleistungen mit uns detailliert abzustimmen. Für Planungen im Bereich Bodenmechanik und
Grundbau gelten im Übrigen andere Beurteilungskriterien und -maßstäbe des Untergrunds,
weshalb das vorliegende Gutachten für derartige Fragestellungen nicht herangezogen werden kann.
Das vorliegende Gutachten sollte dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zur Stellungnahme
vorgelegt werden.
Für ergänzende Erläuterungen und evtl. Fragen im Verlauf der weiteren Planung stehen wir
gerne zur Verfügung.
HPC AG
Niederlassungsleiter
Geschäftsleiterin
Altlasten/Flächenrecycling
ppa.
Thomas Osberghaus
Dipl.-Geologe
Bernadette Bohnert
Dipl.-Ing. Umweltsicherung (FH)
ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER
SACHVERSTÄNDIGER NACH § 36 GEWO FÜR
ALTLASTEN – ERKUNDUNG, BEWERTUNG
SACHVERSTÄNDIGER NACH § 18 BBODSCHG,
GEFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG
WIRKUNGSPFAD BODEN-GEWÄSSER
WIRKUNGSPFAD BODEN-MENSCH
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ANHANG
1
Quellen- und Literaturverzeichnis
2
Abkürzungsverzeichnis
HPC_2123268_Tb.docx
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Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
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Quellen- und Literaturverzeichnis
[1]
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212) geändert worden ist
[2]
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBI. I Nr. 10, S.
212), in Kraft getreten am 1. Juni 2012
[3]
Hipp/Rech/Turian: Das Bundes-Bodenschutzgesetz mit Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Leitfaden. – 1. Aufl. – München; Berlin: Rehm, 2000
[4]
Umweltministerium Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von
als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007. GABl. Nr. 4 S. 172
[5]
Sozialministerium und Umweltministerium Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift
über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen. Erlass
vom 16.09.93 in der Fassung vom 01.03.98 mit Hinweisen der Landesanstalt für Umweltschutz, Stand 30.04.98. Die VwV ist seit Ende 2005 nicht mehr gültig, jedoch können Teile im Grundsatz weiterhin angewendet werden.
[6]
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (Deponieverordnung) vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
[7]
Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO): Hintergrundwerte für anorganische und organische Stoffe in Böden. 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2003
[8]
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Verzehrsstudie in Kleingärten im
Rhein-Ruhr-Gebiet. Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz, Band
14, Essen, 2001
[9]
Umweltbundesamt (Hrsg.): Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten.
Grundwerk. Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1999
[10] Landesumweltamt Brandenburg (LUA): Materialien zur Altlastenbearbeitung im Land
Brandenburg Band 4.1 Leitfaden Detailuntersuchung Teil Wirkungspfad BodenNutzpflanze, Potsdam, Januar 2010
[11] BGVV, Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
(Hrsg.) (1997): Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln. Bundesgesundheitsblatt
20, S. 20-21, Berlin.
[12] ARGEBAU (2001): Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren.
[13] Erschließung Nördliche Benzstraße, "ABB-Gelände" in Ladenburg - Ergänzende umwelttechnische Untersuchungen -. Töniges GmbH, 22.10.2012.
[14] Erschließung Nördliche Benzstraße, "Hockenwiese" in Ladenburg - Ergänzende umwelttechnische Untersuchungen -. Töniges GmbH, 22.10.2012.
[15] ABB-Gelände Flurstück Nr. 3967/5: Untersuchung auf oberflächennahe Bodenbelastungen mit Quecksilber für den Wirkungspfad Boden-Mensch. CDM Smith Consult
GmbH, 21.05.2012.
HPC_2123268_Gu.docx
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- Anhang 1 - zum Gutachten Nr. 2123268
Baugebiet östlich und westlich der Benzstraße
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Bau-, bodenschutz- und abfallrechtliche Bewertung
von Metallgehalten im Boden
[16] ABB-Gelände Flurstück Nr. 3967/5: Orientierende Untersuchung von Boden und
Grundwasser. CDM Smith Consult GmbH, 07.06.2011.
[17] Bodenschutzrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem B-Plan-Verfahren
westlich und östlich der Benzstraße, Ladenburg. Peschla + Rochmes GmbH,
29.06.2010.
[18] Bericht über die Erweiterte Umwelttechnische Erkundung des York-Geländes,
Wallstadter Str. 65, Ladenburg a. N. H & S & Partner, 26.03.1996.
[19] Bericht über die Umwelttechnische Erkundung des York-Geländes (FlStNr. 3967/5,
3967/6, 4045, 4047), Wallstadter Str. 65, Ladenburg/N. H & S & Partner, 28.08.1995.
[20] Bericht über die Baugrunderkundung des York-Geländes (FlStNr. 3967/5, 3967/6,
4045, 4047), Wallstadter Str. 65, Ladenburg/N. H & S & Partner, 28.08.1995.
[21] Verordnung der Bundesregierung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material – Entwurf
Stand: 31.10.2012
[22] LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA: Vollzugshilfe zu § 12
BBodSchV. Stand 11.09.2002
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- Anhang 2 - zum Gutachten Nr. 2123268
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von Metallgehalten im Boden
Abkürzungsverzeichnis
µ
As
BG
BN
DU
FM
GFS
GOK
H-B
Hg
HU
H-W
kgKG
m u. GOK
m ü. NN
m u. POK
MP
n
NN
OdB
OK
OU
Pb
RC
RKB
RKS
SBV
SG
SM
TK
TM
TR
TS
-6
„Mikro“, 10
Arsen
Bestimmungsgrenze
Beweisniveau
Detailuntersuchung
Frischmasse
Geringfügigkeitsschwelle
Geländeoberkante
Hintergrundwert Boden
Quecksilber
Historische Untersuchung
Hintergrundwert Wasser
Kilogramm Körpergewicht
Meter unter Geländeoberkante
Meter über Normalnull
Meter unter Pegeloberkante
bei Proben: Mischprobe
-9
„Nano“, 10
Normalnull
Ort der Beurteilung
Oberkante
Orientierende Untersuchung
Blei
Recycling
Rammkernbohrung
Rammkernsondierung
Schädliche Bodenveränderung
Schürfgrube
Metalle (Schwermetalle + Arsen)
Topografische Karte
Trockenmasse (entspricht Trockensubstanz)
Trockenrückstand
Trockensubstanz
HPC_2123268_Gu.docx
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ANLAGE 1
Planunterlagen
1.1
1.2
HPC_2123268_Tb.docx
Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000
Detaillageplan, Maßstab 1 : 2.000
ANLAGE 2
Tabellarische Zusammenstellung von Laboranalysen
2.1
2.2
HPC_2123268_Tb.docx
Metallgehalte Hockenwiese
Metallgehalte ABB-Gelände
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.1, Seite 1
Projekt:
Tabelle:
Probenbezeichnung
2123268 Stadt Ladenburg/ABB, Quecksilber
Metallgehalte Hockenwiese
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
MP 1 / 0 - 30 cm
0,0 - 0,3
MP 1 / 30 - 60 cm
MP 2 / 0 - 30 cm
MP 2 / 30 - 60 cm
0,3 - 0,6
0,0 - 0,3
0,3 - 0,6
MP 3 / 0 - 30 cm
0,0 - 0,3
MP 3 / 30 - 60 cm
MP 4 / 0 - 30 cm
MP 4 / 30 - 60 cm
0,3 - 0,6
0,0 - 0,3
0,3 - 0,6
MP 5 / 0 - 30 cm
0,0 - 0,3
MP 5 / 30 - 60 cm
0,3 - 0,6
As
0 - 60 cm 60 cm +
MP / Schurf A
14
MP / Schurf C
35
Probe 1 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 1 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 1 / 0,3 - 0,6 m
Probe 2 / 0 - 0,1 m
Probe 2 / 0,1 - 0,3 m
0,3 - 0,6
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
Probe 2 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 3 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 3 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 3 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 4 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 4 / 0,1 - 0,3 m
Probe 4 / 0,3 - 0,6 m
Probe 5 / 0 - 0,1 m
Probe 5 / 0,1 - 0,3 m
Probe 5 / 0,3 - 0,6 m
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
Probe 6 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 6 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Eluat
[µg/l]
Feststoff
[mg/kg]
9,1
9,6
7,6
11
11
5,9
7,9
12
7,2
9
9,3
9
10
11
7,8
15
12
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
3,3
2,4
1,1
0,66
0,45
0,71
0,69
0,99
2
1,5
3,9
2,7
3,1
12
12
34
58
6,5
5,8
6,8
6,8
3,8
3
2,6
0,51
0,53
0,8
0,9
1
0,21
4,4
5,4
5,2
2,7
3,9
2,5
1,9
1,4
0,9
0,96
0,73
0,86
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
As
0 - 60 cm 60 cm +
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
81
120
31
30
26
35
39
16
43
< 0,2
< 0,2
36
17
36
35
40
35
33
220
46
31
< 0,2
< 0,2
< 0,2
Grundwasser
[µg/l]
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
As
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.1, Seite 2
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
Probe 6 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 7 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 7 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 7 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 8 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 8 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 8 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 9 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 9 / 0,1 - 0,3 m
Probe 9 / 0,3 - 0,6 m
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
Probe 10 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 10 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 10 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 11 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 11 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 11 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 12 / 0 - 0,1 m
Probe 12 / 0,1 - 0,3 m
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
Probe 12 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 13 / 0 - 0,1 m
Probe 13 / 0,1 - 0,3 m
Probe 13 / 0,3 - 0,6 m
Probe 14 / 0 - 0,1 m
Probe 14 / 0,1 - 0,3 m
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
Probe 14 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 15 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 15 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 15 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 16 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 16 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Feststoff
[mg/kg]
As
0 - 60 cm 60 cm +
7,3
9,2
9,6
7,2
12
12
9,8
11
10
8,1
12
12
6,7
11
16
13
11
12
12
12
7,7
8,5
11
9,3
13
9,6
14
12
9,8
17
26
14
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
0,2
0,28
0,42
0,75
0,51
0,7
0,32
0,4
5,7
6,2
8,2
7,5
6,6
5,3
5,2
6,4
3,7
3,7
0,68
0,7
0,63
0,82
0,2
0,3
1
1,9
0,65
0,68
2
2,3
0,85
0,7
2,8
3,4
4
1,5
1,7
0,51
0,45
0,85
0,9
0,82
0,25
0,2
7,5
9,5
4,5
Eluat
[µg/l]
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
20
As
0 - 60 cm 60 cm +
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
Grundwasser
[µg/l]
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
34
29
< 0,2
21
34
41
< 0,2
34
38
< 0,2
33
27
35
< 0,2
36
20
38
77
58
38
48
44
38
31
34
39
35
45
28
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
280
400
390
35
22
< 0,2
56
< 0,2
44
7,2
As
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.1, Seite 3
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
Probe 16 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 17 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 17 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 17 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 18 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 18 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 18 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 19 / 0 - 0,1 m
Probe 19 / 0 - 0,1 m
Probe 19 / 0,1 - 0,3 m
Probe 19 / 0,3 - 0,6 m
Probe 20 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
0,0 - 0,1
Probe 20 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 20 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 21 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 21 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 21 / 0,3 - 0,6 m
Probe 22 / 0 - 0,1 m
0,3 - 0,6
0,0 - 0,1
Probe 22 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 22 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 23 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 23 / 0,1 - 0,6 m (sic!)
0,1 - 0,3
Probe 23 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 24 / 0 - 0,1 m
Probe 24 / 0,1 - 0,3 m
Probe 24 / 0,3 - 0,6 m
0,0 - 0,1
0,1 - 0,3
0,3 - 0,6
Probe 25 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Probe 25 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 25 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
Probe 26 / 0 - 0,1 m
0,0 - 0,1
Feststoff
[mg/kg]
As
0 - 60 cm 60 cm +
9,6
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
3,3
4
12
5,6
5,2
7
6,2
13
6,8
< 0,1
9,8
< 0,2
< 0,2
1,3
13
9,3
8,9
11
2
1,2
2,7
6
5,1
1,3
19
16
21
17
15
7,3
3,2
9,6
4,8
4,4
6,1
10
1,4
16
14
8,7
8,3
17
17
8,6
7,9
12
6
9,2
10
11
12
20
17
7
11
49
As
0 - 60 cm 60 cm +
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
< 0,2
< 0,2
46
49
< 0,2
28
14
7,9
14
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
220
240
380
57
22
0,2
1,3
0,87
0,65
0,6
13
13
Eluat
[µg/l]
< 0,1
0,4
2,9
2,7
0,84
10
5,8
13
8,6
0,7
1,5
5,9
4,5
73
50
58
36
52
45
< 0,2
< 0,2
40
55
0,24
57
0,56
29
43
81
63
32
29
< 0,2
< 0,2
41
16
35
57
34
37
72
56
17
35
< 0,2
Grundwasser
[µg/l]
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
6,1
As
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.1, Seite 4
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
Probe 26 / 0,1 - 0,3 m
0,1 - 0,3
Probe 26 / 0,3 - 0,6 m
0,3 - 0,6
RKS 1 / 0,6 - 1 m
RKS 1a / 0,6 - 1 m
RKS 1a / 1 - 1,5 m
RKS 1a / 1,5 - 2 m
RKS 1a / 2 - 2,5 m
RKS 1a / 2,5 - 2,8 m
RKS 1 a / 2,8 - 4 m
RKS 2 / 0,6 - 1,0 m
RKS 2 / 1,0 - 1,5 m
RKS 3 / 0,6 - 1,0 m
RKS 3 / 1,0 - 1,5 m
RKS 4 / 0,6 - 1,0 m
RKS 4 / 1,0 - 1,5 m
RKS 5 / 0,6 - 1,0 m
RKS 5 / 1,0 - 1,5 m
RKS 6 / 0,6 - 1,0 m
RKS 6 / 1,0 - 1,5 m
RKS 7 / 0,6 - 1,0 m
RKS 7 / 1,0 - 1,5 m
RKS 8 / 0,6 - 1 m
RKS 8 / 1 - 1,5 m
RKS 8 / 1,5 - 2 m
RKS 8 / 3,1 - 4 m
RKS 9 / 0,6 - 1 m
RKS 9 / 1 - 1,5 m
0,6 - 1,0
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
1,5 - 2,0
2,0 - 2,5
2,5 - 2,8
2,8 - 4,0
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
1,5 - 2,0
3,1 - 4,0
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
RKS 10 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 10 / 1 - 1,5 m
RKS 10 / 1,5 - 2 m
RKS 10 / 3,3 - 4 m
RKS 11 / 0,6 - 1 m
RKS 11 / 1 - 1,5 m
RKS 12 / 0,6 - 1 m
RKS 12 / 1 - 1,5 m
RKS 12 / 1,5 - 2 m
RKS 12 / 3,3 - 4 m
1,0 - 1,5
1,5 - 2,0
3,3 - 4,0
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
1,5 - 2,0
3,3 - 4,0
RKS 13 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 13 / 1 - 1,5 m
RKS 14 / 1 - 1,5 m
1,0 - 1,5
1,0 - 1,5
Feststoff
[mg/kg]
As
0 - 60 cm 60 cm +
7,3
69
Eluat
[µg/l]
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
0,7
1,4
4,7
4
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
20
6,9
0,52
0,5
0,23
29
10
As
0 - 60 cm 60 cm +
Hg
0 - 60 cm 60 cm +
28
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,35
< 0,1
< 0,1
0,1
< 0,1
0,41
< 0,1
0,87
0,2
0,18
0,4
0,14
0,58
< 0,2
< 0,2
< 0,1
< 0,1
0,27
< 0,1
2,3
2,8
< 0,2
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,22
< 0,1
0,17
< 0,1
< 0,1
< 0,1
2
2,1
0,55
< 0,1
< 0,2
Grundwasser
[µg/l]
Pb
0 - 60 cm 60 cm +
As
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.2, Seite 1
Projekt:
Tabelle:
2123268 Stadt Ladenburg/ABB, Quecksilber
Metallgehalte ABB-Gelände
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
0,1 - 0,3
0,3 - 0,5
S1
0,5 - 0,7
0,7 - 1,0
Feststoff
[mg/kg]
0,36
0,24
0,28
0,16
0,4 - 0,6
0,1
0,6 - 0,8
RKS 1 / 0,35 - 0,6 m
RKS 1 / 0,6 - 1 m
RKS 1 / 1 - 1,75 m
RKS 1 / 2,3 - 3 m
RKS 2 / 0,35 - 0,6 m
RKS 2 / 0,6 - 1 m
RKS 2 / 1 - 1,5 m
RKS 3 / 0,35 - 0,6 m
RKS 3 / 0,6 - 1 m
RKS 3 / 1 - 1,5 m
RKS 4 / 0,35 - 0,6 m
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,75
2,3 - 3,0
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,35 - 0,6
RKS 4 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 4 / 1 - 1,4 m
1,0 - 1,4
RKS 4 / 2,4 - 3,0 m
RKS 4 / 3,0 - 3,6 m
RKS 4 / 3,6 - 4 m
RKS 5 / 0,35 - 0,6 m
RKS 5 / 0,6 - 1 m
RKS 5 / 1 - 1,6 m
2,4 - 3,0
3,0 - 3,6
3,6 - 4,0
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,6
RKS 6 / 0,35 - 0,6 m
0,35 - 0,6
RKS 6 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 6 / 1 - 1,5 m
1,0 - 1,5
RKS 6 / 1,5 - 2 m
1,5 - 2,0
Grundwasser
[µg/l]
As
Hg
Pb
As
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
12
8,7
1,9
1,7
0,73
0,54
0,36
0,24
0,2 - 0,4
S2
Eluat
[µg/l]
< 0,1
< 0,1
< 0,2
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,3
< 0,2
< 0,1
< 0,1
0,46
< 0,2
< 0,1
< 0,1
0,47
< 0,2
5,9
7,3
6
7,1
< 0,2
< 0,2
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,9
< 0,2
0,34
< 0,1
7
5,4
< 0,2
5,2
4,9
0,78
0,65
0,24
< 0,2
< 0,2
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.2, Seite 2
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
RKS 6 / 2 - 3 m
RKS 6 / 3 - 3,7 m
RKS 6 / 3,7 - 4 m
2,0 - 3,0
3,0 - 3,7
3,7 - 4,0
RKS 7 / 0,35 - 0,6 m
0,35 - 0,6
RKS 7 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 7 / 1 - 1,5 m
1,0 - 1,5
RKS 7 / 1,5 - 2 m
RKS 7 / 2,5 - 3 m
RKS 7 / 3 - 3,5 m
1,5 - 2,0
2,5 - 3,0
3,0 - 3,5
RKS 7 / 3,5 - 4 m
3,5 - 4,0
RKS 8 / 0,4 - 0,6 m
RKS 8 / 0,6 - 1,3 m
RKS 8 / 1,3 - 1,75 m
RKS 8 / 2,5 - 3 m
0,4 - 0,6
0,6 - 1,3
1,3 - 1,75
2,5 - 3,0
RKS 9 / 0,35 - 0,6 m
0,35 - 0,6
RKS 9 / 0,6 - 1 m
0,6 - 1,0
RKS 9 / 1 - 1,5 m
1,0 - 1,5
RKS 9 / 1,5 - 2 m
RKS 10 / 0,35 - 0,6 m
RKS 10 / 0,6 - 1 m
RKS 10 / 1 - 1,4 m
RKS 10 / 2,3 - 3 m
RKS 11 / 0,35 - 0,6 m
RKS 11 / 0,6 - 1 m
RKS 11 / 1 - 1,5 m
RKS 12 / 0,4 - 0,6 m
RKS 12 / 0,6 - 1 m
RKS 12 / 1 - 1,3 m
RKS 13 / 0,35 - 0,6 m
RKS 13 / 0,6 - 1 m
RKS 13 / 1 - 1,5 m
RKS 13 / 2 - 3 m
RKS 14 / 0,35 - 0,6 m
RKS 14 / 0,6 - 1 m
RKS 14 / 1 - 1,75 m
RKS 14 / 1,75 - 2,5 m
RKS 15 / 0,35 - 0,6 m
RKS 15 / 0,6 - 1 m
RKS 15 / 1 - 1,5 m
1,5 - 2,0
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,4
2,3 - 3,0
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
0,4 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,3
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
2,0 - 3,0
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,75
1,75 - 2,5
0,35 - 0,6
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
Feststoff
[mg/kg]
As
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
< 0,1
< 0,1
< 0,1
5,2
5,2
2,7
3
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,38
0,65
0,32
< 0,1
1,4
1,4
0,12
0,18
1,9
0,9
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
< 0,1
0,43
0,1
< 0,1
0,25
0,12
0,19
< 0,1
0,25
< 0,1
0,36
< 0,1
0,32
< 0,1
< 0,1
Eluat
[µg/l]
Grundwasser
[µg/l]
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.2, Seite 3
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
RKS 16 / 0,35 - 0,6 m
0,35 - 0,6
RKS 16 / 0,6 - 1 m
RKS 16 / 1 - 1,5 m
0,6 - 1,0
1,0 - 1,5
MP RKS 4 / 0,35 - 2,4 m
RKS 4
MP Beton
S2 / 0,0 - 0,3 m
P Erdhügel
BS 1 / 0,11 - 0,70 m
MP 1
MP 2
MP 3
MP 4
MP 5
0,11 - 0,70
überw. 0 - 60 cm
11
6,8
5,4
1,7
0,17
34
40
15
8
3,8
22
7
7
0,62
2,1
Grundwasser
[µg/l]
<5
< 0,2
<5
< 0,2
<2
<5
< 0,2
4
<5
< 0,2
6
22
20
<5
4
< 0,2
0,3
5
8
8
0,82
21
<5
< 0,2
3
überw. 60 cm +
6
< 0,05
32
<5
< 0,2
<2
<5
<5
<5
<5
<5
<5
7
2,1
Pb
<2
< 0,2
<5
Hg
<5
überw. 60 cm +
GWM P2 (28.03.2011)
GWM P2 (10.05.2011)
GWM P4 (28.03.2011)
GWM P4 (10.05.2011)
GWM B2/P2 (28.03.2011)
GWM B2/P2 (10.05.2011)
TF 1 (0-0,1)
TF 2 (0-0,1)
54
12
11
8
überw. 60 cm +
überw. 0 - 60 cm
Eluat
[µg/l]
As
Hg
Pb
As
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
0,75
< 0,2
< 0,2
0,27
0,18
0,35 - 2,4
0,0 - 0,3
BS 2 / 0,0 - 0,4 m
BS 3 / 0,0 - 0,7 m
BS 4 / 0,0 - 0,2 m
BS 4 / 0,2 - 1,3 m
BS 8 / 0,0 - 0,3 m
BS 2 / 0,4 - 1,5 m
BS 3 / 0,7 - 1,8 m
BS 4 / 1,3 - 2,0 m
BS 8 / 0,3 - 1,0 m
BS 5 / 0,0 - 0,4 m
BS 6 / 0,0 - 0,3 m
BS 7 / 0,0 - 0,2 m
BS 9 / 0,0 - 0,2 m
BS 10 / 0,0 - 0,15 m
BS 5 / 0,4 - 1,5 m
BS 6 / 0,3 - 1,3 m
BS 7 / 0,3 - 1,3 m
BS 9 / 0,2 - 1,0 m
BS 10 / 0,15 - 1,1 m
BS 2 / 1,5 - 2,7 m
BS 3 / 1,8 - 3,0 m
BS 4 / 2,0 - 3,0 m
BS 6 / 2,2 - 3,0 m
BS 8 / 1,9 - 3,0 m
BS 9 / 2,0 - 3,0 m
Feststoff
[mg/kg]
< 0,2 < 3
< 0,2 < 5
< 0,2 < 3
< 0,2 < 5
< 0,2 < 3
< 0,2 < 5
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.2, Seite 4
Probenbezeichnung
TF 3 (0-0,1)
TF 4 (0-0,1)
TF 5 (0-0,1)
TF 6 (0-0,1)
TF 7 (0-0,1)
TF 8 (0-0,1)
TF 9 (0-0,1)
TF 10 (0-0,1)
TF 11 (0-0,1)
TF 12 (0-0,1)
TF 13 (0-0,1)
TF 14 (0-0,1)
TF 15 (0-0,1)
TF 16 (0-0,1)
TF 17 (0-0,1)
TF 18 (0-0,1)
TF 19 (0-0,1)
TF 20 (0-0,1)
TF 21 (0-0,1)
TF 22 (0-0,1)
TF 23 (0-0,1)
TF 24 (0-0,1)
TF 25 (0-0,1)
TF 26 (0-0,1)
TF 27 (0-0,1)
TF 1 (0,1 - 0,35)
TF 2 (0,1 - 0,35)
TF 3 (0,1 - 0,35)
TF 4 (0,1 - 0,35)
TF 5 (0,1 - 0,35)
TF 6 (0,1 - 0,35)
TF 7 (0,1 - 0,35)
TF 8 (0,1 - 0,35)
TF 9 (0,1 - 0,35)
TF 10 (0,1 - 0,35)
TF 11 (0,1 - 0,35)
TF 12 (0,1 - 0,35)
TF 13 (0,1 - 0,35)
TF 14 (0,1 - 0,35)
TF 15 (0,1 - 0,35)
TF 16 (0,1 - 0,35)
TF 17 (0,1 - 0,35)
TF 18 (0,1 - 0,35)
TF 19 (0,1 - 0,35)
TF 20 (0,1 - 0,35)
TF 21 (0,1 - 0,35)
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
0,0 - 0,1
0,1 - 0,35
Feststoff
[mg/kg]
Eluat
[µg/l]
Grundwasser
[µg/l]
As
Hg
Pb
As
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
2,4
5,9
7,4
10
1,6
1,5
5,2
6,5
3,8
6,7
7,6
5,5
5,9
8,3
8
3,2
0,89
1,2
6,7
1,3
1,2
1,2
3,7
1,9
3,3
5,3
1,8
1,8
5,8
4,5
7,1
2,2
4,8
6,2
8,3
3,2
5,4
3,5
4,8
4,7
7,9
2,4
1,4
0,6
5,9
4,6
Hg
Pb
Gutachten Nr. 2123268, Anlage 2.2, Seite 5
Probenbezeichnung
Zusammensetzung
Mischprobe
Entnahmetiefe
[m]
TF 22 (0,1 - 0,35)
TF 23/24 (0,1 - 0,35)
TF 25 (0,1 - 0,35)
TF 26 (0,1 - 0,35)
TF 27 (0,1 - 0,35)
MP Bauschutt
MP 1
MP 2
MP 3
MP 4
MP 5
RKS 19 / 0 - 1 m
RKS 53 / 0 - 1 m
RKS 55 / 0 - 1 m
RKS 55 / 1 - 2 m
B 1 / 0,8 - 1,8 m
B 1 / 1,8 - 2,6 m
B 2 / 0,8 - 1,3 m
B 2 / 1,3 - 1,8 m
B 2 / 1,8 - 2,6 m
B 2 / 2,6 - 3,3 m
B 5 / 0 - 1,3 m
B 12 / 0 - 1,2 m
W1=B1/P1
W2=B2/P2
TF 8 (Kies)
TF 19 (Schotter)
TF 20 (Schotter)
TF 21 (Schotter)
TF 22 (Schotter)
BS 1 (0,4 - 1,5 m)
BS 2 (0,4 - 1,5 m)
BS 5 (0,9 - 1,5 m)
BS 4 (0,4 - 1,5 m)
BS 3 (0,4 - 1,5 m)
BS 6 (0,4 - 1,5 m)
BS 7 (0,4 - 1,5 m)
BS 8 (0,4 - 1,5 m)
BS 9 (0,4 - 1,4 m)
BS 10 (0,4 - 1,5 m)
BS 11 (0,4 - 1,5 m)
BS 12 (0,4 - 1,5 m)
BS 13 (0,4 - 1,5 m)
Feststoff
[mg/kg]
Eluat
[µg/l]
Grundwasser
[µg/l]
As
Hg
Pb
As
Hg
Pb
As
0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm + 0 - 60 cm 60 cm +
4,5
2,4
7,7
6,7
7,3
Material teilweise
auf den
Teilfllächen, ca. 35 cm stark
<5
< 0,2
Hg
Pb
<5
0,13
0,14
überw. 60 cm +
0,92
0,12
0,42
0,0 - 1,0
0,0 - 1,0
0,0 - 1,0
1,0 - 2,0
0,8 - 1,8
1,8 - 2,6
0,8 - 1,3
1,3 - 1,8
1,8 - 2,6
2,6 - 3,3
0,0 - 1,3
0,0 - 1,2
5,3
5,3
6
0,9
< 0,5
1
3,9
8
4,6
12
7,9
6,4
6
15
15
21
< 0,5
< 10
3,3
34
12
47
28
< 0,5
3,8
1,6
0,12
< 0,1
< 0,5
< 0,5
8
< 0,5
5
<3
0,6
<3
< 0,5
< 0,5
< 0,5
34
24
<3
<3
< 0,5 < 3
< 0,5 < 3