Pädagogische Erziehungsmaßnahmen und Erzie - schulrecht-rw

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Pädagogische Erziehungsmaßnahmen und Erzie - schulrecht-rw
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Pädagogische Erziehungsmaßnahmen und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Es gibt keinen abschließenden Rechte- und Pflichtenkatalog für die erzieherischen
Maßnahmen, die Lehrkräfte im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags anwenden dürfen. So soll gesichert werden, dass der Lehrer individuell, in jedem Fall
und jeder Situation, angemessen reagieren und für ein angenehmes Lernklima sorgen kann. Denn Unterricht und Erziehung sind keine Verwaltungstätigkeit, sondern
ein Prozess im menschlichen Miteinander. Die Lehrkraft muss im Einzelfall entscheiden, mit welcher Erziehungsmaßnahme und Methode sie in der jeweiligen Situation
ein Arbeitsklima schaffen und aufrechterhalten sowie die Lernziele und die Förderung der Schüler erreichen kann.
Es gibt repressive Maßnahmen.
Dazu gehören
• Die pädagogischen Erziehungsmaßnahmen
§ Sie greifen weniger intensiv in die Rechte des Schülers ein
§ Sie sind keine Verwaltungsakte
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Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§90 SchG)
§ Sie greifen intensiver in die Rechte des Schülers ein
§ Sie sind Verwaltungsakte.
§ Maßnahmen außerhalb der in § 90 SchG erwähnten sind nur auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung möglich (mit den Erziehungsberechtigten)
Grundsätze:
Rein pädagogische Maßnahmen haben Vorrang.
Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
Schüler/in muss schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben.
Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen (Straftat!).
Schüler/in hat Recht auf vorherige Information und Anhörung.
Es handelt sich um Verwaltungsakte.
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Pädagogische Erziehungsmaßnahmen
stehen immer an erster Stelle!
Kinder und Jugendliche brauchen Regeln und Grundsätze als Orientierungspunkte, an die sich alle verlässlich halten.
Bei nicht erwünschtem Verhalten:
• Priorität 1: in der akuten Situation angemessen, konsequent und transparent
reagieren („Luft verschaffen“)
• Priorität 2: in der entspannten Situation Störungsverhalten aufarbeiten und
ggf. Konsequenzen vereinbaren.
• Grundsatz: Konsequenz sollte etwas mit der Tat zu tun haben und zur Tat
verhältnismäßig sein. Sie muss zeitnah erfolgen.
• Rituale in der Klasse (z.B. Klassenrat) erzeugen viel Einsicht und Akzeptanz
– auch in der Unterschiedlichkeit von Reaktionsmustern.
• Und: Positives Verhalten verstärken!!!
Einzelne pädagogische Erziehungsmaßnahmen:
Quelle: http://www.schulebw.de/schularten/sonderschulen/sonderschultypen/sfk/schulen/grundlagen/erziehung
.pdf
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Klassenbucheintrag
Hinausstellen eines Schülers
Anordnung von Putzarbeiten
Soziale Dienste
Wegnahme von Gegenständen
Zusatzarbeiten
… Tadel, Umsetzen, Änderung der Sitzordnung u.v.a.
Vereinbarungen über Verhaltensänderungen
Erst wenn pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen und der/die
Schüler/-in durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt
und wenn dadurch die Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet sind,
kommt eine Maßnahme im Sinne von §90 SchG in Betracht (s. auch § 90 Abs. 2
SchG).
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Überlegen Sie sich zu folgenden Situationen pädagogische Erziehungsmaßnahmen:
Kind hat keine Hausaufgaben.
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Kind hat nicht die erforderlichen Unterrichtsmaterialien (z.B. Sportsachen/Bleistift
usw.)
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Kind meldet sich nicht, wenn es etwas sagen möchte.
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Kind verschmiert Tisch.
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Kind lässt Vesperbrottüte auf dem Pausenhof fallen.
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Kind sagt Ausdrücke.
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Kind schlägt.
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Kind kommt zu spät.
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Schulgesetz § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Zweck:
Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule
Erfüllung der Schulbesuchspflicht
Einhaltung der Schulordnung
Schutz von Personen und Sachen in der Schule
Quelle: GEW Jahrbuch 2010
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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 Schulgesetz) Fallbeispiele
1. Während eines Schülerausflugs werden von einer Brücke Autos mit Steinen
beworfen. Als die Autofahrer die Polizei und Klassenlehrerin Kiesel. herbeirufen, beschuldigen sich die zwei Schüler Max und Moritz gegenseitig der Täter
zu sein. Am nächsten Tag informiert Lehrerin Kiesel den Schulleiter Wacker
über die Vorkommnisse. Beide gelangen zu der Einschätzung, dass nur Moritz
der Tätiger sein könne, da dieser ohnehin einer bekannter Tunichtgut sei. Daher wird Moritz nicht noch einmal angehört. Die Klassenkonferenz beschließt,
dem Moritz den Schulausschluss anzudrohen, nachdem sie den Eltern von Moritz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. War dieses Vorgehen rechtmäßig?
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2. Die Schülerinnen Hanni und Nanni haben vor Beginn des Unterrichts ihr
Klassenzimmer verschönert, indem sie alle Papierkörbe die in der Schule zu
finden waren, in dem Klassenzimmer entleerten und aus den Papierresten Konfetti machten. Lehrer Saubermann trifft fast der Schlag, als er das Klassenzimmer betritt. Nach Ende der Unterrichtsstunde weist er Hanni und Nanni an, solange im Klassenzimmer zu bleiben, bis sie den von ihnen verschmutzten
Schulraum ordentlich gesäubert hätten. Da Hanni und Nanni gar nicht daran
denken aufzuräumen, sieht Lehrer Saubermann sich gezwungen, seine Weisung durch das Abschließen der Klassenzimmertür durchzusetzen. Die Eltern
von Hanni und Nanni wollen Widerspruch gegen diese Maßnahme erheben.
Wie ist die Rechtslage?
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3. Schüler Pepe bedroht auf dem Schulhof wiederholt Mitschüler und Lehrer
mit einem Messer. Daher beabsichtigt der Schulleiter, Pepe aus der Schule
auszuschließen. Er lädt dazu Pepe und seine Eltern zu der Klassenkonferenz,
die über den Schulausschluss beschließen soll, ein. Diese erscheinen auch,
aber weder Pepe noch seine Eltern haben noch etwas zu seiner Verteidigung
vorzubringen. Daraufhin wird er durch die Klassenkonferenz von der Schule
ausgeschlossen. Nun beauftragen seine Eltern Rechtsanwalt Findig, gegen den
Schulausschluss vorzugehen. Dieser meint, der Schulausschluss sei formell
verfahrensfehlerhaft und legt daher Widerspruch ein. Pepe erscheint am nächsten Tag als wäre nichts geschehen in der Schule. Wie ist die Rechtslage?
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4. Schüler Ulrich wird auf dem Schulhof beim Drogendealen erwischt. Schulleiter H. ist der Meinung, diesem Fehlverhalten genüge zu tun, indem er zwei
Stunden Nachsitzen anordnet. Nachdem sich der Schulleiter H. am nächsten
Tag mit seinen Kollegen über den Fall besprochen hatte, ist er nun der Meinung, dass man Ulrich zusätzlich für mindestens vier Tage vom Unterricht
ausschließen müsse. Kann er dies noch tun?
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5. Schulleiter Horst Eisenfaust wird von der Familie B. seit langem aufs Übelste
beschimpft und zu unrecht beleidigt. Jetzt stören die Eltern auch noch massiv
den Schulbetrieb, stürmen in Lehrerzimmer und wollen Wände beschmieren. Er
möchte ihnen Hausverbot erteilen. Wo findet sich die Ermächtigungsgrundlage
dafür? Was können die Eltern dagegen unternehmen?
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6. Der 16- jährige Hauptschüler Moritz D. (9. Klasse) verabredet sich am
15.03.10 morgens in der Schule mit seiner 15 -jährigen Mitschülerin Tanja L.
zum Videoschauen am Nachmittag. Wie dem Schulheft Tanjas später zu entnehmen ist, weiß Tanja, dass Moritz noch 2 Freunde und Alkohol mitbringen
möchte. Sie signalisiert: "ihre Mutter sei nicht da". Später stellt sich nach den
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft heraus, dass die 3 Jungs Tanja derart
"abgefüllt haben", dass sie willensunfähig war und Sexualverkehr mit Moritz
und seinen Freunden vollzog. Die Mutter ist geschockt. Die Staatsanwaltschaft
ermittelt wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Herr Rektor S.
möchte ein klares Zeichen setzen. Die Schule beschließt unter Beachtung aller
Formalien den Schulausschluss von Moritz. Dessen Eltern legen Widerspruch
und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein. Hat dieser Aussicht auf Erfolg? Wo befinden sich die Hauptprobleme?
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Verfahrensablauf am Beispiel eines Schulausschlusses gemäß § 90
Abs. 3 Nr.3 g SchG
Wegen der großen Bedeutung, die der Beachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben
zukommt, soll im Folgenden der Verfahrensablauf am Beispiel eines Schulausschlusses gemäß § 90 Abs. 3 Nr.3 g SchG ausführlich dargestellt werden:
Ausgehend von einem festgestellten schweren oder wiederholten Fehlverhalten eines Schülers wird die Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz vorberaten, ob
ein Schulausschluss eine angemessene Maßnahme ist. Diese Vorberatung unterliegt
nicht den formellen Anforderungen der Konferenzordnung, auch ist die Anwesenheit
des Schulleiters in diesem Stadium nicht zwingend erforderlich, wenngleich wünschenswert.
Kommt die Konferenz bei dieser Vorberatung zu dem Ergebnis, dass ein Schulausschluss geboten ist, hat sie vor der Entscheidung den Schüler, bei minderjährigen
Schülern auch die Erziehungsberechtigten anzuhören. Die Einladung zur Anhörung
vor dem zur Entscheidung befugten Gremium erfolgt durch den Schulleiter. Die Form
der Einladung ist nicht vorgeschrieben, sie kann schriftlich, mündlich oder im Eilfall
telefonisch erfolgen. Bei minderjährigen Schülern ist die Einladung gegenüber einem
Erziehungsberechtigten wirksam ausgesprochen. Der Einladung muss der Verhandlungsgegenstand zu entnehmen sein. Erforderlich ist daher die Mitteilung, von welchem Sachverhalt die Schule ausgeht und welche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme als Reaktion hierauf erwogen wird. Des Weiteren sollte bereits die Einladung
den Hinweis enthalten, dass für den Fall einer gewünschten Beteiligung der Schulkonferenz um rasche Benachrichtigung gebeten wird. Je früher der Schulleiter von
diesem Beteiligungswunsch Kenntnis erhält, desto rascher kann die Schulkonferenz
unter Beachtung der regelmäßigen Einladungsfrist von einer Woche gem. § 5 Abs. 1
Schulkonferenzordnung einberufen werden. Bei der Einladung der Erziehungsberechtigten zur Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz sind keine verbindlichen
Fristen zu beachten. Dennoch sollte auch unter Berücksichtigung der generellen Eilbedürftigkeit
der
Termin
des
Zusammentretens
der
Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz mindestens einen Tag nach Zugang der Einladung
liegen, damit die Erziehungsberechtigten sich auf die Anhörung einstellen können.
Die Rechtsprechung legt entscheidenden Wert darauf, dass die Anhörung vor dem
zur Entscheidung über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme befugten Gremium
stattfindet. Der Ausschluss aus der Schule fällt in die Kompetenz der Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz, so dass die Anhörung vor diesem Gremium unter
Vorsitz des Schulleiters, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreters, stattzufinden
hat. Demnach wäre es rechtsfehlerhaft, wenn eine solche Anhörung aus Zeitersparnisgründen vom Schulleiter allein durchgeführt werden würde. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn die Erziehungsberechtigten den Schulleiter ausdrücklich darum bitten,
dass er die Anhörung mit ihnen allein durchführt und dann dem zuständigen Gremium berichtet.
Bei der Anhörung ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit
zu geben, alle Gesichtspunkte vorzutragen, die zur Entlastung beitragen oder das
Verhalten verständlich machen können. Insbesondere kann hier die private und familiäre Situation des Schülers von Interesse sein gerade auch im Hinblick auf die Bemessung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Nach der Darstellung des
Sachverhalts aus der Sicht des Betroffenen und seiner Erziehungsberechtigten und
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nach Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen sollte den Konferenzteilnehmern Gelegenheit zur Nachfrage gegeben werden.
Der Schüler und seine Erziehungsberechtigten können gleichzeitig, nacheinander
oder auch zu verschiedenen Zeitpunkten, angehört werden. Spätestens zum Ende
der Anhörung sollten sich - falls nicht schon geschehen - der Schüler bzw. dessen
Erziehungsberechtigte bindend erklären, ob die Schulkonferenz beteiligt werden soll.
Nach Abschluss der Anhörung verlassen der Schüler und seine Erziehungsberechtigten den Sitzungsraum.
Wird eine Beteiligung der Schulkonferenz nicht gewünscht, berät und beschließt die
Konferenz unter Würdigung der Inhalte der Anhörung über die zu treffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Stimmberechtigt sind hierzu der Vorsitzende und
alle Mitglieder der Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz, allerdings nur, wenn
sie den Schüler selbständig unterrichten. Nach den allgemeinen Grundsätzen der
Konferenzordnung ist die Konferenz beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden
Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Selbstverständlich gilt in diesem, das
Persönlichkeitsrecht des Schülers unmittelbar berührenden Bereich, der Grundsatz
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Inhalte nicht öffentlicher Konferenzsitzungen in gesteigertem Maße. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der sich mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmer, die Verhandlungsgegenstände sowie die Beschlüsse in ihrem Wortlaut ergeben müssen. Auch soll die
Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis darin festgehalten werden. Die
Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Soll die Schulkonferenz beteiligt werden, hat der Schulleiter die Schulkonferenz unter
Beachtung der Einladungsfrist möglichst zeitnah einzuberufen. Während vor der Änderung des Schulgesetzes zum 10.80.1993 ein zeitweiliger Unterrichtsausschluss bei
Beteiligung der Schulkonferenz nur mit deren Einverständnis ausgesprochen werden
durfte, sieht die Neufassung des § 47 Schulgesetz vor, dass die Schulkonferenz zu
einer solchen Maßnahme lediglich anzuhören ist. Dennoch soll die Schulkonferenz
unter Berücksichtigung der ihr im Schulgesetz eingeräumten herausragenden Stellung als gemeinsames Organ der Schule nicht mit einem bereits gefassten Beschluss
der Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz konfrontiert werden. Die Schulkonferenz soll vielmehr in den Entscheidungsprozeß ihren Sachverstand einbringen
können. Infolgedessen hat die Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz im Anschluss an die erfolgte Anhörung zu-nächst lediglich darüber zu beraten, ob das Ergebnis der Anhörung im Hinblick auf die in der Vorberatung ins Auge gefasste Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme eine veränderte Betrachtungsweise erfordert. In
der Sitzung der Schulkonferenz, zu der der Schüler und dessen Erziehungsberechtigte eingeladen werden, informiert der Schulleiter als Vorsitzender sowohl der Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz als auch der Schulkonferenz diese über
den Sachverhalt und die ins Auge gefasste Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme.
Anschließend erhalten der Schüler und seine Erziehungsberechtigten die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge der Schulkonferenz darzulegen. Die Mitglieder der Schulkonferenz können Fragen an die Betroffenen richten. Nach erfolgter Anhörung kann
die Schulkonferenz gegenüber dem zur Entscheidung befugten Gremium eine Emp-
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fehlung für die abschließende Entscheidungsfindung aussprechen. Es obliegt dem
Schulleiter, die Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz möglichst zeitnah zu
der Sitzung der Schulkonferenz erneut einzuberufen, diese zu informieren und evtl.
ausgesprochene Empfehlungen der Schulkonferenz weiterzugeben und zu erläutern.
Im Anschluss berät das Gremium und beschließt über die zu treffende Erziehungsund Ordnungsmaßnahme.
Das Beteiligungsverfahren führt damit unweigerlich zu zeitlichen Verzögerungen, die
hingenommen werden müssen. Um diese möglichst gering zu halten, muss der
Schulleiter den zeitlichen Ablauf der Sitzungen der Konferenzen gut planen und diese jeweils rechtzeitig einberufen. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender sowohl der
Klassenkonferenz/ Jahrgangsstufenkonferenz als auch der Schulkonferenz wirkt er
als Bindeglied zwischen den Konferenzen und soll für vollständige wechselseitige
Information Sorge tragen.
Der Beschluss über den Schulausschluss wird als schriftliche rechtsmittelfähige Verfügung vom Schulleiter als Konferenzvorsitzender abgefasst. Aus dem Tenor der
Verfügung muss für den Empfänger eindeutig die ausgesprochene Schulstrafe des
Schulausschlusses hervorgehen.
Der Verfügung muss zu entnehmen sein, dass die Schule ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers sieht, wodurch die Erfüllung der Aufgabe der
Schule oder die Rechte anderer gefährdet werden. Ferner muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schule den ausgesprochenen Schulausschluss für erforderlich ansieht und dass ggf. andere pädagogische Maßnahmen oder minder schwere
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht zur angestrebten Verhaltensänderung
geführt haben. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen.
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Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt im schulischen Bereich ist Einzelfallentscheidung, eine
Einzelfallverfügung oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme, die eine unmittelbare Rechtswirkung für den Schüler hat. Die Rechtswirkung kann belastend
oder begünstigend sein.
Wird durch die Schule ein Verwaltungsakt erlassen, gilt die Schule als untere
Sonderbehörde.
Schulische Verwaltungsakte sind z.B.:
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Aufnahme in die Schule
Zulassung zu einer Prüfung
Versetzung
Zuerkennung eines Prüfungszeugnisses
Entlassung aus der Schule
Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Zurückstellung vom Schulbesuch
Ablehnung einer vorzeitigen Aufnahme
Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse
Ablehnung des Antrags auf freiwillige Wiederholung
zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht
Schulausschluss
Versagen der Teilnahme an einer
schulischen Veranstaltung (z.B.
Schullandheim)
Beendigung der Schulpflicht
Bei Verwaltungsakten erhalten die Betroffenen (Erziehungsberechtigten)
Rechtschutz, d.h. sie können ein Widerspruchsverfahren einleiten.
Widerspruchsverfahren:
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Widerspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung bei der
Schule (mündlich zur Niederschrift oder schriftlich)
Schule überprüft die Entscheidung nochmals
Entweder schafft die Schule Abhilfe oder leitet den Widerspruch an das Regierungspräsidium weiter
Regierungspräsidium erstellt einen Widerspruchsbescheid ( Zurückweisung
des Widerspruchs oder Abhilfe )
ggf. Klage der Erziehungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht ( eventuell
Antrag auf einstweilige Anordnung )
ggf. Berufung beim Verwaltungsgerichtshof
ggf. Revision beim Bundesverwaltungsgericht
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Enthält der Verwaltungsakt eine Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist auf 4 Wochen nach Bekanntgabe befristet. Ohne Rechtsmittelbelehrung
kann ein Widerspruch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen.
Gegen belastende Verwaltungsakte haben Widerspruch oder Klageerhebung aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt hat bis zur Entscheidung keine Wirkung.
Dagegen hat ein Widerspruch gegen das Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes ( z.B. Nichtversetzung ) keine aufschiebende Wirkung. Die Erziehungsberechtigten könnten hier "nur" einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen.
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Verwaltungsakt Fallbeispiele
1.Max H. wird trotz Vorliegen aller Voraussetzungen die Aufnahme in die 5.
Klasse Realschule verweigert. Kann er, vertreten durch seine Eltern, dagegen Widerspruch einlegen?
2.Kurz nach Beginn des neuen Schuljahres stellt sich heraus, dass die
Klassen umgebildet werden müssen. Norbert S. befindet sich plötzlich
nun doch nicht mehr in der gleichen Klasse wie sein Freund Benjamin S.,
der nun in der Parallelklasse sitzt. Moritz möchte gegen diese neue Klassenbildung Widerspruch einlegen. Hat dieser Aussicht auf Erfolg?
3.Die Lehrerin Michaela S. möchte noch am 21.12. eine Mathematikarbeit
ansetzen. Max T. empfindet dies als empfindliche Störung der Vorweihnachtszeit und möchte gegen die Terminansetzung Widerspruch einlegen, mit dem Ziel, dass die Arbeit erst nach Neujahr geschrieben wird. Ist
der Widerspruch statthaft?
4.Michael N. wird der Schulausschluss angedroht. Seine Eltern legen dagegen Beschwerde ein. Was wird danach geschehen?
5.Max möchte weiter neben seinem Freund Moritz in der Klasse sitzen bleiben.
Die Lehrerin Monika R. hat beide jedoch auseinandergesetzt, da das ständige
Schwätzen den Unterricht stört. Max möchte dagegen Widerspruch einlegen.
Hat dieser Aussicht auf Erfolg?
6.Antje F. möchte sich gegen das Überhandnehmen der Hausaufgaben wehren,
die ihr jeden Tag aufgegeben werden und drei Stunden ihres wichtigen Nachmittags rauben. Sie möchte deshalb gegen die Hausaufgaben Widerspruch einlegen. Ist das der statthafte Rechtsbehelf?
7.Boris H., 10. Klasse Realschule, ist durch die Abschlussprüfung Realschule
durchgefallen, er erhält daher kein Abschlusszeugnis, sondern muss die Klasse
wiederholen. Kann er dagegen Widerspruch einlegen?
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8.Michael T. muss auf Anordnung eines Lehrers wegen seines ständigen Störens
eine Stunde den Hof säubern. Gegen diese Ordnungs- und Erziehungsmaßnahme möchte er Widerspruch einlegen. Hat dieser Aussicht auf Erfolg?
9.Kann man gegen eine Grundschulempfehlung Widerspruch einlegen?
10. Lehrerin Helga H. hat Schwierigkeiten mit ihrer 7. Klasse. Der Schulleiter bemerkt, dass sie der Lage nicht mehr Herr wird. Er möchte sie kurzfristig umsetzen, teilt sie in die 9. Klasse ein und ein Kollege soll die 7. Klasse übernehmen.
Gegen diese Maßnahme des Schuleiters möchte sie sich über einen Widerspruch wehren. Hat dieser Aussicht auf Erfolg?
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Internet Seiten auf CD’s z. B. ist besonders auf den Schutz des Urheberrechts zu
achten.
Die Form eines Programms ist geschützt, nicht jedoch der Inhalt.
Personenschutz
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von Personen auf Internet-Seiten muss grundsätzlich die Erlaubnis (Empfehlung:
schriftlich) dieser Personen vorliegen. Ausnahmen sind nur personenbezogene Angaben und Bilder von „Personen des öffentlichen Interesses“, wie z. B. Politiker.
Oder Schulgebäude soll abgebildet werden, im Vordergrund sind einige Kinder zu
sehen [an der Person der Kinder besteht kein Interesse, sie sind beliebig austauschbar]).
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Fotokopieren an Schulen neu geregelt
Frankfurt am Main, 28.11.2008
Das Fotokopieren an Schulen ist auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden.
Ein neuer Vertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den
Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition sowie den
Schulbuchverlagen, vertreten durch die Vereinigung der Schulbuch- und Bildungsmedienverlage (VdS Bildungsmedien), legt fest, in welchem Rahmen Kopien für Unterrichtszwecke konkret hergestellt werden dürfen. Damit wird den Schulen mehr
Rechtssicherheit gegeben.
Die neue Vereinbarung gestattet den Lehrkräften bundesweit, Kopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch herzustellen - und zwar auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher gelten hierfür die folgenden Grundsätze:
Kopiert werden dürfen an Schulen
1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher, Arbeitshefte,
Sach- und Musikbücher.
2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien
handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem
Umfang sind und zwar
o Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
o sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien)
mit maximal 25 Seiten sowie
o Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
Somit kann z.B. ein fünfseitiger Zeitungsartikel oder ein 20-seitiger Comic komplett
kopiert werden. Aus einem 20-seitigen-Arbeitsheft können dagegen nur knapp 2,5
Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.
Die Partner haben in der neuen Regelung auch klar gestellt, dass aus jedem Werk
pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden kann,
um das Kopiervolumen zu regulieren. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt
werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per
Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet.
Der abgeschlossene Vertrag läuft rückwirkend vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Die Länder übernehmen stellvertretend für die Sachaufwandsträger
die Zahlung der Lizenzvergütung.
Schulen, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffenden Verlage wenden. Bei diesen können sie auf einfache Art und Weise ergänzende Fotokopierlizenzen einholen. Die Schulbuchverlage und Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodelle an - auch was das Digitalisieren und
Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebühren sind in diesen Fällen direkt von
den Schulen bzw. den Schulträgern zu entrichten.
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Anlass für diesen Vertrag war die Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 2008. Seit Anfang 2008 ist die Herstellung von Kopien aus Schulbüchern und
Unterrichtsmaterialien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber - der Autoren
und Verlage - möglich. Damit die Lehrkräfte auch weiterhin einen zeitgemäßen Unterricht durchführen können, haben sich Rechteinhaber wie Länder auf die dargelegte Lösung verständigt. Sie ermöglicht eine praktikable, unaufwändige und bedürfnisorientierte Kopierpraxis, die für den Unterrichtsalltag tauglich ist. Gleichzeitig werden
die Rechte der Autoren und Verlage besser als in der Vergangenheit geschützt.
Länder und Rechteinhaber betonen, dass der neue Vertrag vor allem Rechtssicherheit für die Lehrerinnen und Lehrer bietet. Die Vertragspartner legen weiterhin Wert
darauf, auch an den Schulen die Bedeutung des Urheberrechts hervorzuheben. In
diesem Sinne haben sie ein Informationsangebote für Lehrkräfte und Schulen verabredet mit dem Ziel, das Bewusstsein für den Wert des geistigen Eigentums zu verstärken.
Vereinbart ist, dass die Vertragspartner noch im kommenden Schuljahr eine Erhebung durchführen, um festzustellen, wie sich die neue Fotokopierregelung auf die
Schulen konkret auswirkt.
Die Schulen werden bundesweit über die neue Fotokopierpraxis informiert.
Pressekontakt zu dieser Meldung
Andreas Baer
VdS Bildungsmedien e.V.
Zeppelinallee 33
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069/703075
Telefax: 069/70790169
E-Mail: [email protected] [email protected]