Protokoll der 2. Sitzung der DGTI-Sektion 8 „Gewebezubereitungen

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Protokoll der 2. Sitzung der DGTI-Sektion 8 „Gewebezubereitungen
Charité  Campus Mitte  10098 Berlin
CharitéCentrum für Tumormedizin – CC14
Mitglieder der
Institut für Transfusionsmedizin
Akkreditiert durch das College of American Pathologists (CAP)
DGTI-Sektion 8 „Gewebezubereitungen“
Direktor: Univ.-Prof. Dr. Dr. Holger Kiesewetter
Ständiger Vertreter: Univ.-Prof. Dr. Abdulgabar Salama
Gäste der Sitzung vom 31.07.2007
Immunhämatologie/Blutdepot
Gewebebank
OA PD Dr. Axel Pruß
Tel.: 0049-30-450525161, -126, -142
Fax: 0049-30-450525976
[email protected]
Datum: 02.08.2007
02.03.2007
Protokoll der 2. Sitzung der DGTI-Sektion 8 „Gewebezubereitungen“
Dienstag, 31. Juli 2007, 12:00 - 15:00 Uhr
Charité – Universitätsmedizin Berlin, Campus Mitte, Konferenzraum A
Luisenstr. 65, 10117 Berlin
Teilnehmer: Kiesewetter (Berlin), Quenzel (Schwerin), Opitz (Würzburg), Herr (Baden-Baden),
Garritsen (Braunschweig), Deutrich (Magdeburg), von Versen (Berlin), Schwuléra (Dresden),
Bauerfeind (Köln), Kalus (Berlin), Moog (Essen), Pruß (Berlin); von Auer (BMG, Bonn), Tönjes
(PEI, Langen), Godehardt (PEI, Langen), Schröder (PEI, Langen), Suckow (LAGESO, Berlin), Jacker (Charité Berlin), Schroeter (AG Deutscher Hornhautbanken, Berlin), Bednarz (AG Deutscher
Hornhautbanken, Hamburg), Blüthner (AG Deutscher Hornhautbanken, Erlangen), Frommelt (AK
Regionale Knochenbanken, Hamburg), Mönig (DIZG, Berlin), Schmidt (DIZG, Berlin), Börgel
(DSO-G, Herzklappenbank, Hannover), Meyer (Herzklappenbank, DHZB, Berlin), Götz (Herzklappenbank, DHM, München)
Herr PD Dr. Pruß eröffnet in seiner Funktion als Sektionsobmann die Sitzung, begrüßt die anwesenden DGTI-Mitglieder sowie die Gäste. Er weist darauf hin, dass sich seit der 1. Sitzung am
27.02.2007 eine Reihe von Änderungen im Gewebegesetz ergeben haben und bittet Herrn MinR
von Auer den aktuellen Stand vorzutragen.
TOP 1 – Gewebegesetz – Aktueller Stand
Herr MinR von Auer (Bundesministerium für Gesundheit, Referat 115) informiert, dass die Gesetzesvorlage am 24. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und der Bundesrat
am 6. Juli 2007 ein zustimmendes Votum abgegeben hat. Das Gesetz wurde am 27. Juli 2007
verkündet und trat am 1. August 2007 in Kraft. Die Fundstelle des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
lautet: BGBl. I S. 1574, online einsehbar unter www.bundesgesetzblatt.de.
Herr MinR von Auer erläutert relevante Auszüge aus dem Gewebegesetz sowie deren praktische
Konsequenzen. Er betont die Definition der klassischen Gewebezubereitungen, die durch „nicht
industrielle“ Herstellung nach bekannten Verfahren gekennzeichnet ist und stellt deren Abgrenzung zu den Tissue Engineered Products (TEP) heraus. Bedeutung hat das Gesetz u.a. für Gewebe, die bisher auf der Grundlage von § 4a(4) AMG aus dem AMG herausgenommen waren, für
Augenhornhäute (bisher nur im TPG geregelt) und Keimzellen. Zukünftig werden die Augenhornhäute sowohl im TPG als auch im AMG geregelt. Es seien jedoch für die klassischen GewebezuCHARITÉ - UNIVERSITÄTSMEDIZIN BERLIN
Charitéplatz 1  10117 Berlin  Telefon +49 30 450-50  www.charite.de
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bereitungen deutliche Erleichterungen im AMG geschaffen worden. Neben den vereinfachten Verfahren zur Erlangung der Erlaubnis nach § 20b und § 20c AMG hebt er in diesem Zusammenhang
die Möglichkeit der Festlegung der „Guten fachlichen Praxis“ (GFP) gemäß § 3(3) AMWHV hervor
und schildert relevante Zusammenhänge (Entnahmeprozedere und –räume, Labortestung, Qualifikation der verantwortlichen Person, Verarbeitungsräumlichkeiten, Verarbeitungsmethoden etc.).
Nach kurzer Erläuterung des neuen §21a AMG als Grundlage eines vereinfachten Zulassungsverfahrens (jetzt: Genehmigung) weist er auf die Meldepflichten nach § 63c hin. Die Umsetzung der
EU-Richtlinien 2006/17 und 2006/86 als Grundlage der GFP wird in Kürze via AMWHV bzw. Verordnung nach § 16a TPG erfolgen.
Hinsichtlich der Zeitfenster informiert Herr MinR von Auer wie folgt:
1. Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme, Be- oder Verarbeitung, Herstellung (§§20b,c AMG): bis
01.10.2007
2. Antrag auf Genehmigung zum Inverkehrbringen (§ 21a AMG): bis zum 01.02.2008
3. Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen (§ 21 AMG): bis zum 30.09.2008
4. Bereits erteilte Herstellungserlaubnisse und Zulassungen bleiben unberührt und bedürfen keines Neuantrages
Abschließend informiert er, dass die ZLG Expertengruppe 4 unter Leitung von Frau Dr. Wanninger
(München) einen Inspektionsleitfaden für Gewebeeinrichtungen konzipiert hat, der in Bälde verabschiedet wird. Herr MinR von Auer bietet an, den Vortrag an die Anwesenden zu verteilen. Der
Sektionsobmann wird den Vortrag als pdf-Version mit dem Protokoll via e-mail versenden.
Diskussion:
Herr Prof. Kiesewetter betont einleitend die Kompetenz und Sachlichkeit, mit welcher das Gewebegesetz erarbeitet wurde und bedankt sich insbesondere bei Herrn MinR von Auer für dessen
Engagement und stete Diskussionsbereitschaft.
In der folgenden sehr lebhaften Diskussion fragt Prof. Kiesewetter an, in welchem Zeitraum die
Audits von externen Sammeleinrichtungen gemäß § 20b AMG durch den Vertragspartner (Besitzer
einer Erlaubnis nach § 20 c oder 13 AMG) erfolgen soll. Es wird die Empfehlung ausgesprochen,
die Audits spätestens alle 2 Jahre durchzuführen. Dazwischen soll ein Selbstinspektions-Audit
liegen.
Prof. Kiesewetter und Herr PD Dr. Humpe bitten um Präzisierung des neuen § 4a(4) AMG, der
autologe Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorganges appliziert werden, vom AMG ausnimmt. Herr MinR von Auer betont, dass diese Regelung v.a. für Schädelkalotten im Rahmen von
neurochirurgischen Operationen gedacht war und eine weite Auslegung nicht erfolgen sollte.
Auf Nachfrage von Frau Suckow bezüglich intraoperativ aufbereiteter und applizierter Blutstammzellen für kardiovaskuläre, angiologische oder orthopädische Therapien erwidert er, dass diese
Präparate grundsätzlich von § 4a(4) AMG erfasst werden könnten. Hier sollten jedoch abschließende Bewertungen durch das PEI erfolgen, da dies im Einzelfall entschieden werden muss. Es
könnten sich ggf. Genehmigungsverfahren nach § 21a AMG ergeben.
Abschließend bittet Herr Börgel nochmals um Klarstellung zu den Vorgaben der Einfuhr von Geweben, die Herr MinR von Auer unter Bezug auf die Gesetzestexte (siehe Vortragsfolien) erläutert.
TOP 2 – Antragsverfahren für Genehmigungen gemäß § 21 a AMG
Herr PD Dr. Tönjes informiert einleitend über die Definition von klassischen Gewebezubereitungen
(nicht industriell hergestellt, bekannte Verfahren) und auf die mittels § 21a AMG geschaffene Möglichkeit, für diese Gewebe einen vereinfachten Antrag auf Zulassung/Genehmigung beim PEI einzureichen. Das PEI befindet sich derzeit in der Erarbeitung des entsprechenden Unterlagenkataloges, der auf den bekannten Modulen des Common Technical Document (CTD) beruhen wird.
Herr PD Dr. Tönjes stellt anschließend die wesentlichen Inhalte des CTD vor:
• Modul 1: Arzneimittelerfassung
• Modul 2: Zusammenfassungen (Sachverständigengutachten)
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• Modul 3: Chemische, pharmazeutische und biologische Informationen
• Modul 4: Präklinische Berichte
• Modul 5: Berichte über klinische Studien
Aus wesentlichen Teilen dieser Module wird sich der Genehmigungsantrag zusammensetzen, wobei Herr PD Dr. Tönjes die besondere Bedeutung des Moduls 2 sowie die Möglichkeit der bibliographischen Zusammenstellung von präklinischen bzw. klinischen Daten hervorhebt.
Abschließend stellt er die Struktur des Antragsformulars (Modul 1.2) vor und erläutert Einzelheiten.
Sowohl der Vortrag als auch das Antragsformular werden als pdf-Datei durch den Sektionsobmann
mit dem Protokoll versandt.
Diskussion:
Herr PD Dr. Opitz bittet um Klarstellung, ob die autologen peripheren Stammzellen jetzt auch einer
Genehmigung nach § 21a AMG bedürfen. Herr PD Dr. Tönjes betont, dass diese Frage durch die
Abt. 7 des PEI (Prof. Seitz, Dr. Heiden) zu klären ist, er jedoch grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht ausgeht. Die Definition der in §21a AMG genannten autologen und gerichteten Blutstammzellzubereitungen muss jedoch eindeutig erläutert werden, hier wird sich das PEI positionieren.
Herr Dr. Herr fragt an, ob es sich bei der Herstellung von thermodesinfizierten Femurköpfen um
industrielle Verfahren handelt. Dies wird seitens PD Dr. Tönjes eindeutig verneint.
Herr Dr. Frommelt und Herr PD Dr. Pruß erfragen die Möglichkeit der Erstellung eines Zentraldokumentes für Genehmigungen für Gewebe/Gewebezubereitungen mit weitestgehend identen Herstellungsverfahren (z.B. Cornea, thermodesinfizierter Femurkopf). Herr PD Dr. Tönjes erwidert,
dass dies bis auf die formalen Angaben des Moduls 1 grundsätzlich denkbar ist. Es setzt jedoch
die tatsächliche Vergleichbarkeit der Herstellungsverfahren voraus, so dass er eine Harmonisierung in den jeweiligen Gewebebereichen empfiehlt.
Herr Mönig und Herr Dr. Jacker fragen an, ob es unterschiedliche Bewertungsverfahren für nach §
21 AMG bzw. § 21a AMG zugelassene bzw. genehmigte Gewebezubereitungen i.S. von GMP vs.
GFP geben wird. Herr PD Dr. Tönjes verneint dies und betont, dass keine „2-Klassen-Bewertung“
von Geweben erfolgen wird. So würde das PEI in beiden Fällen z.B. die Virus-NAT für
HIV/HBV/HCV fordern. Herr Dr. Frommelt erwidert in diesem Zusammenhang, dass damit so gut
wie alle in Europa hergestellten Gewebe für Deutschland inakzeptabel wären. Gleichzeitig müsste
man den Wert von validierten Virusinaktivierungsverfahren in die NAT-Forderungen einbeziehen.
Herr PD Dr. Tönjes erwidert, dass abschließende Bewertungen des PEI in diesem Zusammenhang
noch nicht erfolgt sind.
Herr Prof. Moog bittet um weitergehende Information zu Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen (eigene Studien, Literaturdaten etc.). Herr PD Dr. Tönjes weist darauf hin, dass in den
Unterlagen die Unbedenklichkeit und Funktionalität der Gewebezubereitung klar zum Ausdruck
kommen muss.
TOP 3 – Bildung von Ad hoc-Arbeitsgruppen
Herr PD Dr. Pruß legt dar, dass es gemäß der Aufgabenstruktur der Sektion „Gewebezubereitungen“ als Schnittstelle zwischen Behörden (BMG, PEI, Landesbehörden) und klinischen Anwendern
zu wirken, geplant ist, in der Sektion Statements bzw. Empfehlungen zu Spende, Testung, Prozessierung, Konservierung und Lagerung der klassischen Gewebezubereitungen zu erarbeiten.
Diese sollten auf der Grundlage der bestehenden BÄK-Richtlinien insbesondere die Vorgaben der
EU-Richtlinien 2006/17 und 2006/86 berücksichtigen. Hiermit bestünde die Möglichkeit, die „Gute
fachliche Praxis“ (z.B. in der Frage der Reinräume) zu definieren. Diese kurzfristig erstellten Emp-
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fehlungen könnten den Landesbehörden wesentliche Informationen für die Inspektionen geben
und ggf. in Novellierungen bzw. Neuerstellungen von Richtlinien der BÄK münden.
Er schlägt vor, Ad hoc-Arbeitsgruppen zu den Themenkreisen Muskuloskeletale Gewebe, Augenhornhaut und Herzklappen/Gefäße zu bilden, die mit der Erarbeitung der Empfehlungen betraut
werden.
Die Arbeitsgruppen sollen aus einem Koordinator (DGTI-Mitglied) und 3-4 Fachvertretern bestehen
und sich bis Oktober 2007 mit der Erarbeitung eines Grundlagenpapiers, welches die „Mindeststandards“ definieren soll, befassen. Dieses kann dann mit dem erweiterten Interessentenkreis
(Sektionsmitglieder, eigene Fachgesellschaften) diskutiert werden. Die Endversion soll dann dem
Sektionsobmann zugesandt werden, der diese an die Behörden zur Prüfung weiterleitet. Anschließend sollen die Statements in geeigneter Form publiziert werden. Herr von Auer betont, dass bereits frühzeitig eine Abstimmung mit der BÄK erfolgen sollte.
Nach eingehender Diskussion werden folgende Arbeitsgruppen gebildet:
Muskuloskeletale Gewebe
• Pruß (Koordinator, [email protected])
• Frommelt ([email protected])
• Scheffler ([email protected])
• Schmidt ([email protected])
• Herr (über [email protected])
• Katthagen (noch offen)
Augenhornhaut
• Quenzel (Koordinator, [email protected])
• Schroeter ([email protected])
• Bednarz ([email protected]),
• Wilhelm ([email protected]),
• Blüthner ([email protected])
• Börgel ([email protected])
Herzklappen und Gefäße
• Humpe (Koordinator, [email protected])
• Götz ([email protected]),
• Meyer ([email protected]),
• Börgel ([email protected])
Die nächste Sektionssitzung wird nach Erstellung der Statements der Ad hoc-Arbeitsgruppen stattfinden. Ort und Tagesordnung werden rechtzeitig per e-mail bekanntgegeben.
gez. Pruß