Stellungnahme des ZIA zur Anhörung im Januar 2016 PDF
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Stellungnahme des ZIA zur Anhörung im Januar 2016 PDF
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. – Unter den Linden 42 - 10117 Berlin Hauptstadtbüro Unter den Linden 42 10117 Berlin | Deutschland T: +49 (0) 30 - 20 21 585 - 0 F: +49 (0) 30 - 20 21 585 - 29 [email protected] www.zia-deutschland.de aaaden An Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Nur per E-Mail: [email protected] Europabüro Rue Marie de Bourgogne 58 B-1000 Brüssel | Belgien Telefon: +32 (0) 2 - 792 10 05 Telefax: +32 (0) 2 - 792 10 30 Berlin, 7. Januar 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf Ihre Beratungen zum Regierungsentwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes möchten wir Sie auf eine erhebliche Schwierigkeit hinweisen, die aus dem Entwurf für die Finanzierung der Realwirtschaft und hier im Besonderen der Immobilienwirtschaft erwachsen kann und die auch Auswirkungen auf den Immobilienmarkt zur Folge haben könnte. Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen Mitgliedern, darunter mehr als zwanzig Verbände, für 37.000 Unternehmen der Branche. Der Verband hat sich zum Ziel gesetzt, der Immobilienwirtschaft in ihrer ganzen Vielfalt eine umfassende und einheitliche Interessenvertretung zu geben, die ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Als Unternehmer- und Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene – und im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Die Immobilienwirtschaft ist ganz besonders auf sichere und starke Finanzmärkte sowie eine stabile Versorgung insbesondere mit langfristigen Krediten angewiesen. Insofern ist eine Stabilisierung des Finanzmarktes durch geeignete Maßnahmen der Regulierungsbehörden von vitalem Interesse, auch für unsere Branche. Vorstand: Dr. Andreas Mattner (Präsident) Jan Bettink Ulrich Höller Dr. Jochen Keysberg Bärbel Schomberg Christian Ulbrich Thomas Zinnöcker Dr. Eckart John von Freyend (Ehrenpräsident) Präsidium: Klaus Beine Matthias Böning Rolf Buch Claus-Jürgen Cohausz Martin Eberhardt Wolfgang Egger Birger Ehrenberg Rainer Eichholz Dr. Bruno Ettenauer Alexander Gebauer Dr. Jürgen Gehb Günter Manuel Giehr Thomas Hegel Prof. Dr. Tobias Just Werner Knips Barbara A. Knoflach Axel König Dr. Reinhard Kutscher Matthias Leube Reinhard Müller Dr. Andreas Muschter Andreas Pohl Oliver Porr Dr. Georg Reutter Daniel Riedl Rupprecht Rittweger Martin Schramm Jürgen Schwarze Dr. Zsolt Sluitner Ulrich Steinmetz Dirk Tönges Peter Tzeschlock Dr. Hans Volkert Volckens Brigitte Walter Dr. Marc Weinstock Claus Wisser Geschäftsführer: Dr. Stephan Rabe Klaus-Peter Hesse VR 25863 B (Berlin-Charlottenburg) Mitglied im BDI Den vorgelegten Entwurf bewerten wir deshalb in erster Linie vor dem Hintergrund der mittelbaren Auswirkungen auf die Finanzierung des deutschen Immobilienmarktes durch die Änderung im KAGB bezüglich der alternativen Investmentfonds (AIF) und deren Tätigkeit im Rahmen der Kreditversorgung. Wir begrüßen, dass hinsichtlich der Kreditfonds eine harmonisierte EU-weite Umsetzung angestrebt wird. Ebenso befürworten wir grundsätzlich die Ansätze einer sachgerechteren Überarbeitung der Vorgaben für Kreditfonds, da diese zu einer breiteren Palette an Finanzierungsquellen verhelfen. In diesem Zusammenhang bewerten wir es insbesondere als positiv, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Kreditvergabe und Prolongation angepasst bzw. entsprechende Regelungen in das KAGB aufgenommen werden. Insbesondere das Fehlen einer Möglichkeit zur Prolongation widerspricht nach unserer Auffassung dem Gedanken einer stabilen Finanzierung, weil es den Marktteilnehmern und den an der Kreditversorgung beteiligten Vehikeln grundsätzlich möglich sein sollte, Kredite verlängern oder leicht umstrukturieren zu können. Andernfalls erwachsen dem Kreditnehmer Risiken bei der Anschlussfinanzierung. Durch die gesetzliche Fixierung von Prolongationsmöglichkeiten – zumindest für geschlossene Spezial-AIF – wird aus der Sicht der Immobilienwirtschaft damit ein partielles Risikopotential bei Kreditfonds ausgeräumt. Wir weisen jedoch darauf hin, dass aus immobilienwirtschaftlicher Sicht bei der Ausgestaltung für die unterschiedlichen Anlageprodukte ein „Webfehler“ besteht, hinsichtlich dessen der Regierungsentwurf noch einer praxisgerechten Anpassung bedarf. 1. Fehlende Prolongations- und Restrukturierungsmöglichkeit für offene Spezial-AIF a. Nachteile für Kreditnehmer und den Immobilienmarkt Nach unserer Auffassung würden offene Spezial-AIF, die keine Prolongation bzw. Änderung der Darlehensbedingungen möglich machen könnten, aus der Sicht der Immobilienwirtschaft in bestimmten Fällen ein Risiko bergen. Dieses Risiko besteht immer dann, wenn aufgrund eines veränderten Marktumfeldes dem Kreditnehmer das Bedienen eines Kredits zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht mehr möglich ist. Mangels der Möglichkeit, den laufenden Kredit an die Marktgegebenheiten anzupassen, müssten sich die Darlehensnehmer andere Darlehensquellen suchen, um den laufenden Kredit abzulösen. Sollten die Darlehen nicht durch andere Darlehensgeber abgelöst werden können (was insbesondere in Marktabschwungszeiten eher vorstellbar wäre als in Zeiten, in denen sich der Immobilien- und Konjunkturzyklus in der Wachstumsphase befindet), müssten die Immobilien notverwertet werden. Dadurch könnte der Immobilienmarkt prozyklisch verstärkend beeinflusst werden. Seite 2 von 3 b. Begrenzung auf professionelle und semiprofessionelle Anleger im Fonds begrenzt per se ein „Run risk“ Durch die Begrenzung auf institutionelle Anleger wird ohnehin bereits sichergestellt, dass diese im Business-to-Business eine Fondsauflösung werden vermeiden wollen bzw. einer sinnvollen Darlehensänderung zustimmen werden. c. Keine Erhöhung des Risikos im Vergleich zu direkten Investitionen in Kredite durch institutionelle Investoren Zudem sollte der Vergleich zur direkten Anlage in Kredite herangezogen werden, denn gegenüber der Direktanlage entsteht kein zusätzliches Risiko durch die Fondsanlage, auch durch die Einräumung einer Prolongation bzw. Restrukturierung nicht, sondern würde dieses im Gegenteil senken. 2. Fehlender Bestandschutz bei Gesellschafterdarlehen von geschlossenen AIF Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten bestimmte geschlossene AIF Gesellschafterdarlehen vergeben. Hierbei unterlagen die Gesellschafterdarlehen bei diesen AIF keiner Volumenbeschränkung. Eine solche Beschränkung soll nun mit § 285 Abs. 3 KAGB-E eingeführt werden. Bei den bisherigen Fondskonzeptionen gemäß geltender Verwaltungspraxis wurden solche Beschränkungen jedoch nicht vorhergesehen. Entsprechend ist ferner eine solche Begrenzung nicht in den Anlagebedingungen der geschlossenen AIF enthalten. Das Fehlen einer Bestandsschutzregelung für vor dem 18. März 2016 aufgelegte geschlossene AIF führt zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten in der Praxis. Wir würden uns sehr freuen, wenn unsere Anregungen aufgegriffen werden könnten und beteiligen uns gern an einem weiteren fachlichen Austausch. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Rabe Geschäftsführer Roland Franke Abteilungsleiter Finanzmarktregulierung und Steuern Seite 3 von 3