Novellierung der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL Pol)

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Novellierung der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL Pol)
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Beurteilungsrichtlinien
im Bereich der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol)
Hinweise zur Erläuterung der Änderungen
www.mik.nrw.de
Novellierung der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL Pol)
Hinweise zur Erläuterung der Änderungen
Nummer 1
Das Institut der Anstellung wurde durch das Beamtenstatusgesetz abgeschafft.
Nummer 2.1
Vereinfachung und Klarstellung der Formulierung und Einbeziehung der im
Landesdienst befindlichen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei den
Landratsbehörden (insbesondere Laufbahnwechsler).
Nummer 2.1 und 2.2
Einbeziehung der abgeordneten polizeilichen Dozentinnen und Dozenten an der
FHöV und der DHPol, nicht jedoch der „festen“ Beamtinnen und Beamten der FHöV.
Nummer 3.1
Lockerung der Bekanntgabepflicht (Verfahrensvereinfachung)
Nummer 3.2, 1. Spiegelstrich
Einfachen Dienst gibt es in der Polizei nicht mehr.
Nummer 3.2, 3. Spiegelstrich
Klarstellung, dass keine Beurteilung in der Förderphase stattfindet.
Nummer 3.2, 5. Spiegelstrich
Da es nach dem Beamtenstatusgesetz keine vorzeitige Anstellung mehr gibt, kommt
eine Eingangsamtsbeurteilung während der Probezeit nicht mehr in Betracht.
Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion auf Probe sollen entsprechend der
bisherigen Praxis in der Polizei in die Regelbeurteilung einbezogen werden.
Nummer 3.2, 6. Spiegelstrich, und Nummer 4.2
Auch prüfungsfrei aufgestiegene Beamtinnen und Beamte werden künftig zunächst
im Eingangsamt beurteilt.
Nummer 3.2, 7. Spiegelstrich
Klarstellung, dass Professorinnen und Professoren an der DHPol nicht zu beurteilen
sind.
Nummer 3.2, 2. Absatz
Das Höchstalter für die Teilnahme an der Regelbeurteilung wird entsprechend der
Verlängerung der Lebensarbeitszeit heraufgesetzt, um auch für ältere Beamtinnen
und Beamte eine Basis für Auswahlentscheidungen zu schaffen. Hintergrund ist
neben der Verlängerung der Lebensarbeitszeit die nicht unerhebliche Zahl von
Beurteilungsanträgen, die im letzten Beurteilungsverfahren von diesem
Personenkreis gestellt wurden.
Im Weiteren wird konkretisiert, ab wann ältere Beamtinnen und Beamte einen Antrag
auf Beurteilung stellen können. Aus Rechtsgründen wird die Rücknahme des Antrags
künftig nicht mehr ausgeschlossen.
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Nummer 3.2, 3. Absatz
Im Gegenzug entfällt die Regelbeurteilung in den Endämtern (außer A 16 BBesO)
generell (bisher ab 50 Jahre). Eine entsprechende Regelung gab es in den drei
zurückliegenden Regelbeurteilungsverfahren bereits durch Einzelerlasse.
Nummer 3.3 und 4.3
Etliche Behörden haben sich dafür ausgesprochen, bei den Fristen für Nach- und
Anlassbeurteilungen eine größere Einheitlichkeit herbeizuführen. Diese Anregung
wird aufgegriffen, wobei -entsprechend dem neu geregelten Beurteilungszeitraum für
die Eingangsamtsbeurteilung- für den Regelfall davon ausgegangen wird, dass nach
neun Monaten ausreichende Eindrücke für die Erstellung einer Beurteilung vorliegen.
Nummer 3.4
Redaktionelle Änderung
Nummer 3.5, Allgemeines, letzter Satz
Klarstellung des Rechtscharakters eines Beurteilungsbeitrages
Nummer 3.5, Verfahren, 1. Satz
Redaktionelle Änderung; bisher Absatz 4
Nummer 3.5, Verfahren, 1. und 2. Absatz
Anpassung im Hinblick auf die Streichung der Submerkmale
Nummer 3.5, Verfahren, 4. und 5. Absatz
Bei behördenintern verfassten Beurteilungsbeiträgen bestand bisher nicht die
Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten. Dieses soll eingeführt
werden. Ferner sollen die Beteiligten bei Beurteilungsbeiträgen noch einmal
besonders zur Einhaltung der Maßstäbe verpflichtet werden.
Nummer 3.5, Verfahren, 6. Absatz
Mit der Regelung soll klar gestellt werden, dass auch Beurteilungsbeiträge für Auslandseinsätze angemessen in die Beurteilung einzubeziehen sind. In der Praxis wird
hierbei zu beachten sein, dass solche Beiträge unter anderem als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Auslandsverwendungen dienen und teilweise Richtsätzen
zur prozentualen Verteilung der Gesamtnote nicht unterfallen.
Nummer 3.5, Verfahren, 7. Absatz
Die Bekanntgabefrist von vier Monaten (vgl. Nummer 3.1) soll nun auch für Beurteilungsbeiträge gelten.
Nummer 4.1
Anpassung an die Neuregelungen des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnungen, die insbesondere eine wiederholte Beurteilung in der Probezeit
vorsehen.
Nummer 4.2
Die früher durch Erlass sowie in § 8 LVO Pol geregelten speziellen Wartezeiten im
Eingangsamt (z.B. zwei Jahre von A 13 BBesO nach A 14 BBesO) sind entfallen, so
dass die Beförderung im Eingangsamt künftig einheitlich nach einem Jahr möglich
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ist. Entsprechend ist - wie in der Allgemeinen Inneren Verwaltung - die Beurteilung im
Eingangsamt generell nach neun Monaten vorgesehen.
Nummer 4.3, 1. Spiegelstrich
Die Regelung zur Beurteilung im Falle der Versetzung wird überarbeitet. Es bleibt
dabei, dass bei Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs der BRL Pol keine
Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Für Versetzungen aus dem Geltungsbereich der
BRL Pol hinaus, die bisher nur teilweise geregelt sind, wird die Regelung der BRL
der Allgemeinen Inneren Verwaltung übernommen. Bei Versetzungen in den Geltungsbereich der BRL Pol hinein ist künftig nach neun Monaten eine Beurteilung zu
erstellen. Dies betrifft z. B. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus dem IM
herauswechseln, aber auch Verwaltungsbeamtinnen und -beamte, die in den Bereich
der Polizei wechseln.
Nummer 4.3, 2. Spiegelstrich (und gestrichener vorletzter Absatz)
Künftig ist bei verbrauchten Beurteilungen eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn
dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der
Bestenauslese erforderlich ist. Im Regelfall dürfte danach im Bereich der Bandbreitenfunktionen eine Anlassbeurteilung zu erstellen sein, sobald die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Beförderung gegeben sind, ansonsten
bei Vorliegen einer Bewerbung für einen zur Besetzung nach den Grundsätzen der
Bestenauslese ausgeschriebenen - höher- oder auch gleichwertigen - Dienstposten.
Nicht erforderlich dürfte eine Anlassbeurteilung insbesondere dann sein, wenn nach
Lage des Einzelfalls keine ernsthafte Konkurrenzsituation vorliegt, weil z. B. bereits
die Beurteilung im statusniedrigeren Amt schwächer war als die anderer Konkurrentinnen bzw. Konkurrenten. Bei der Anlassbeurteilung ist der Maßstab der
neuen Vergleichsgruppe anzulegen.
Nummer 4.3, 4. Spiegelstrich
vgl. Ausführungen zu Nummer 3.3
Nummer 5
Redaktionelle Änderung
Nummer 6.1 und 6.2
Zur Vereinfachung des Beurteilungsverfahrens werden die Submerkmale (als
gesondert zu bewertende Merkmale) gestrichen. Um ausreichende Differenzierungsund Ausschärfungsmöglichkeiten zu behalten, wird im Gegenzug die Zahl der
(Haupt) Merkmale von vier auf acht erhöht. Hierbei wird im besonderen Maße den
Aspekten der Gleichstellung, Gesundheitsförderung sowie Aus- und Fortbildung
Rechnung getragen. Bei der Formulierung der Merkmale und der ihnen zugeordneten Kriterien wurde einerseits auf die bisherigen Haupt- und Submerkmale
zurückgegriffen, andererseits auf die Hauptmerkmale und erläuternden Kriterien der
Richtlinie der Allgemeinen Inneren Verwaltung.
Nummer 7
Redaktionelle Änderungen
Nummer 7.2
Redaktionelle Änderungen
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Nummer 7.3
Anpassung an die Rechtsprechung: Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist
zu beurteilendes Hauptamt. Sofern der Gleichstellungsbeauftragten noch weitere
Aufgaben übertragen worden sind, sollte sich die Frage, wer die Erstbeurteilung zu
erstellen hat, am Umfang der Tätigkeiten orientieren.
Nummer 8.1, 1. Absatz
Änderung im Hinblick auf die Streichung der Submerkmale
Nummer 8.1, vormals 2. Absatz
Streichung der Perpetuierungsbegründung
Nummer 8.2.2
Redaktionelle Änderung
Nummer 9.1, Erstbeurteilung, 3. Absatz
Lockerung der Verpflichtung der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers, sich aus eigener
Anschauung ein Bild machen zu können. Bei den Dozentinnen und Dozenten der
FHöV und der DHPol ist dies beispielsweise vom Direktor des LAFP als
Erstbeurteiler kaum zu leisten. Hinzu kommen noch Fälle der faktischen
Unmöglichkeit (z.B. Tod der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers).
Nummer 9.1, Erstellung der Beurteilungen
Es werden die Passagen gestrichen, die sich auf das Verfahren IPC beziehen, das
nach Wegfall der Submerkmale grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist und aus
Gründen der Verfahrensvereinfachung und Praktikabilität künftig (nach Auslaufen der
Übergangsregelungen) wegfallen soll.
Nummer 9.1, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Auf Bitte der Gleichstellungsbeauftragten der Polizei wird die Verpflichtung zur
frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere an der
Maßstabsbesprechung, in der BRL Pol verankert.
Nummer 9.2
Redaktionelle Änderung
Nummer 9.4, 3. Absatz
Redaktionelle Änderung (Behördenleitung ist im h.D. nie Schlusszeichner/in)
Nummer 9.4, 4. Absatz
Anpassung der Regelung nach Wegfall der Mittelinstanzen im Bereich der Polizei
und Sicherstellung eines landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstabs zwischen den
beiden Endbeurteilern im Bereich des höheren Dienstes.
Nummer 9.6
vgl. Ausführungen zu Nummer 4.1
Nummer 10, 10.1 und 10.2
Die Regelungen werden in Terminologie und Inhalt an das SGB IX sowie Nummer 10
der Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
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Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NRW (SMBl. 203030)
angepasst.
Nummer 11
Unterlagen zum Beurteilungsverfahren sind künftig bei der Personalstelle zu
sammeln und für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren, damit sie im Falle eines
Rechtsstreits beigezogen werden können.
Nummer 12
Aufgrund der von zahlreichen Polizeibehörden vorgetragenen Bitte wurden Übergangsregelungen eingeführt, die sicher stellen sollen, dass möglichst selten Beurteilungen nach altem Schema mit solchen nach neuem Schema verglichen werden
müssen. Insofern ist eine kurzfristige Weiterverwendung des Verfahrens IPC unumgänglich.
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