085195_Heft DT.indd - und Gastwirteverband

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085195_Heft DT.indd - und Gastwirteverband
Sondernummer zur HGV-Zeitung, Nr. 02/2009 - spedizione in a.p.-45%, art. 2, 20/b, legge 662/96 - filiale di Bolzano
Titel Auszug aus dem Nationalen
Kollektivvertrag und dem
Landesabkommen für Bedienstete
im Tourismussektor
Vorwort
Eine starke
Interessensvertretung
Die Südtiroler
Tourismuskasse (STK)
Die vorliegende Broschüre beinhaltet die
Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) ist eine
wesentlichsten Bestimmungen des Nationalen
bilaterale Körperschaft und wurde 1993 vom
Kollektivvertrages für das Gastgewerbe. Der
HGV und von den Fachgewerkschaften auf-
Verwaltungsrat der Südtiroler Tourismuskasse
grund des Nationalen Kollektivvertrages ins
(STK) will damit für mehr Transparenz sorgen
Leben gerufen. Die Förderung gemeinsamer
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Interessen von ArbeitnehmerInnen und Un-
sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
ternehmerInnen im Gastgewerbe ist das Ziel
wertvolle Informationen für den Arbeitsalltag
der Vereinigung. So finanziert die Südtiroler
liefern. Die Broschüre erläutert die Aufgaben
Tourismuskasse (STK) berufsbildende Kurse
und Ziele der Südtiroler Tourismuskasse und
und gibt gemeinsam mit dem Hoteliers- und
stellt die wichtigsten Punkte des Kollektiv-
Gastwirteverband (HGV) dreimal jährlich
vertrages und des Landesabkommens für
ein interessantes Weiterbildungsprogramm
Bedienstete im Tourismussektor dar.
heraus, das in den unterschiedlichsten Bereichen des Gastgewerbes professionelle
Aus- und Weiterbildung anbietet.
Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) setzt
weiters soziale Maßstäbe und unterstützt
temporär ArbeitnehmerInnen mit finanziellen
Mitteln. Ein weiterer Tätigkeits-Schwerpunkt
der STK liegt in der Rückerstattung des Schulbzw. Krankengeldes an die ArbeitgeberInnen,
und auch bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen ist die Südtiroler Tourismuskasse
ein kompetenter Ansprechpartner.
3
Inhalt
Südtiroler Tourismuskasse............................................................................ Seite
6
1.
Arbeitsantritt....................................................................................... Seite
9
2.
Probezeit............................................................................................ Seite
9
3.
Berufsbilder/Einstufungen..................................................................... Seite
10
4.
Lehrlingswesen.................................................................................... Seite
10
5.
44
a) Dauer der Lehrzeit........................................................................... Seite
10
b) Berufsschule.................................................................................... Seite
10
c) Lehrlingslöhne................................................................................. Seite
11
d) Krankheit....................................................................................... Seite
11
e) Saisonbetriebe................................................................................ Seite
11
f) Arbeitszeiten.................................................................................. Seite
11
g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen ....................................... Seite
11
Arbeitszeiten generell.......................................................................... Seite
12
a) flexible Arbeitszeit........................................................................... Seite
12
b) Überstunden................................................................................... Seite
12
6.
Ruhetag............................................................................................. Seite
13
7.
Urlaub............................................................................................... Seite
13
a) Urlaubsberechnung......................................................................... Seite
13
b) Urlaubsanspruch............................................................................. Seite
13
c) Urlaubsregelung............................................................................. Seite
13
d) Freistellung bei Todesfall.................................................................. Seite
13
e) Heiratsurlaub.................................................................................. Seite
13
8.
Feiertage............................................................................................ Seite
14
9.
Sonntagszuschlag................................................................................ Seite
14
10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes............................................ Seite
14
11. Entlohnung......................................................................................... Seite
14
a) Auszahlung.................................................................................... Seite
14
b) Provinziales Lohnelement.................................................................. Seite
15
c) Saisonzuschlag............................................................................... Seite
15
d) Abfertigung.................................................................................... Seite
15
e) Dienstalterszulage........................................................................... Seite
15
f) Auszahlung der Guthaben............................................................... Seite
15
Inhalt
12. Teilzeitarbeit....................................................................................... Seite
16
a) Flexible – elastische Klauseln............................................................ Seite
16
b) Zusatzarbeit................................................................................... Seite
16
13. Entlassung/Kündigung......................................................................... Seite
16
a) Kündigungsfristen............................................................................ Seite
17
b) Entlassungsschutz............................................................................ Seite
18
14. Zeitverträge........................................................................................ Seite
18
a) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitgeber/in............................ Seite
18
b) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitnehmer/in.......................... Seite
18
15. Mutterschaft........................................................................................ Seite
18
a) Vorzeitige Mutterschaft..................................................................... Seite
18
b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft............................................. Seite
19
c) Elternurlaub.................................................................................... Seite
19
d) Stillpausen...................................................................................... Seite
19
e) Erkrankung des Kindes..................................................................... Seite
20
16 Krankheiten und Arbeitsunfälle.............................................................. Seite
20
a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben................................................. Seite
20
b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben......................................... Seite
20
c) Kontrollvisiten................................................................................. Seite
21
d) Arbeitsunfall................................................................................... Seite
21
17. Unterkunft und Verpflegung................................................................... Seite
22
18. Laborfonds......................................................................................... Seite
22
19. Gewerkschaftsrecht.............................................................................. Seite
22
5
Südtiroler Tourismuskasse
Tätigkeit der Südtiroler
Tourismuskasse:
Die Südtiroler
Tourismuskasse
Zweckbestimmung
1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen,
Berufsbildende Kurse,
soziale Maßnahmen,
Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirteverband
die vom HGV und den Gewerkschafts-
temporäre, finanzielle
(HGV) und den Fachgewerkschaften ASGB,
organisationen anerkannt sind und auch
Unterstützung der
AGB/CGIL - LHFD/FILCAMS, SGB/ CISL - FI-
solche, die vom Verwaltungsrat der
Arbeitnehmer,
SASCAT sowie SGK/UIL - UILTUCS ist für die
Südtiroler Tourismuskasse beschlossen
Rückerstattung
ArbeitnehmerInnen des Gastgewerbes die
werden;
des Schulgeldes.
„Bilaterale Körperschaft Südtiroler Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die Tätigkeit
wurde mit dem 1. Jänner 1994 begonnen.
2. Vorübergehende Unterstützung des Einkommens der ArbeitnehmerInnen, die
von betrieblichen Wiederaufbau- oder
Sitz
Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine Gewinnabsichten und hat den vorläufigen Sitz
beim Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
in Bozen, Schlachthofstraße 59.
Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen
sind, welche eine zeitlich unbegrenzte
Auflösung und/oder Unterbrechung der
Arbeitsverhältnisse hervorrufen sowie
die Finanzierung von Umschulungskursen für jene ArbeitnehmerInnen, die
sich in dieser Lage befinden;
3. Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens der Saisonbeschäftigten, die
an Berufsbildungskursen teilnehmen, die
von der Südtiroler Tourismuskasse selbst
organisiert werden sowie soziale Maßnahmen zugunsten der ArbeitnehmerInnen.
Mitglieder und Nutznießer
Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse sind
alle ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen
der Betriebe, die dem HGV angeschlossen
sind oder welche die Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages vom 27. Juli 2007
für das Gastgewerbe anwenden und die ver-
6
Südtiroler Tourismuskasse
traglichen
Beiträge
(COVELA/COVELCO)
sowie die Beiträge an die Südtiroler Tourismus-
lung laut Art. 4 und 5 des Statutes der
Südtiroler Tourismuskasse vornehmen.
kasse regelmäßig zahlen.
2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflich-
Aktivitäten der Südtiroler
Tourismuskasse
a) Finanzierung der
Weiterbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungsveranstaltung besuchen und die Einzahlung
der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß
vornehmen, erhalten eine Reduzierung der
Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt
70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei der/
die Teilnehmer/in einen Mindestbeitrag von
52 Euro zu leisten hat.
tet, dem Antrag die unterschriebenen
Lohnstreifen des Lehrlings beizulegen.
Das Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen unter der Bezeichnung „Entgelt
Berufsschule“
und
das
Krankengeld
unter „Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen werden.
3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck
DM/10 (Ausdruck telematischer Übermittlung) der letzten drei NISF/INPSEinzahlungen samt Einzahlungsschein
Mod. F24 beigelegt werden.
4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb
31. März des darauf folgenden Jahres.
b) Rückerstattung des Schul- bzw.
Krankengeldes an den/die Arbeitge-
Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich das
ber/in
Recht vor, bei fehlenden oben genannten
Laut Art. 9 des Landesabkommens vom
Voraussetzungen den Antrag abzuweisen.
27. August 2008 über das Lehrlingswesen wird das Schul- bzw. Krankengeld wie
c) Soziale Maßnahmen
bisher vom/von der Arbeitgeber/in aus-
Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer-
bezahlt. Auf Antrag an die Südtiroler Touris-
Innen, welche vom Verwaltungsrat der Süd-
muskasse erhält der/die Arbeitgeber/in das
tiroler Tourismuskasse genehmigt werden.
Berufsschulgeld im Ausmaß von 55 % und bei
Krankheit die Ergänzungszahlung zu Lasten
des Arbeitgebers im Ausmaß von 100 % rückvergütet.
Stand: Dezember 2008
Die Rückerstattung des
Schul- und Krankengeldes
muss bei der
Tourismuskasse
eigens beantragt werden.
Voraussetzungen für die Rückerstattung des Schul- bzw. Krankengeldes
1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Einzah-
7
Auszug Kollektivvertrag
Inkrafttreten und Laufzeit
Anwendungsbereich:
Hotels, Pensionen,
Garnis, Gasthäuser,
Restaurant, Bars, usw.
Abgeschlossen von den ArbeitnehmerInnenund ArbeitgeberInnenvertretern in Rom am
27. Juli 2007 und gültig vom 1. Jänner
2006 bis 31. Dezember 2009.
Das Landesabkommen wurde in Bozen
am 27. August 2008 abgeschlossen und
ist gültig vom 1. Jänner 2006 bis zum
31. Dezember 2009.
Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und
Vertragsbestimmungen ist als Orientierungshilfe gedacht. Da es notwendig war, eine
Vielzahl von Bestimmungen zusammenzufassen, kann dieser Auszug jedoch nicht
als Grundlage für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen dienen.
Nachdruck – auch auszugsweise – ohne
Genehmigung nicht gestattet.
8
Auszug Kollektivvertrag
Beherbergung und Nichtbeherbergung
1. Arbeitsantritt
2. Probezeit
Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen wird
Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn
dem Arbeitsamt vor Arbeitsbeginn mitge-
diese schriftlich vereinbart wird. Wenn ein/
teilt.
eine Arbeitnehmer/in innerhalb von zwei
Jahren im selben Betrieb wieder für die selbe
Folgende Unterlagen müssen dem
Arbeit beschäftigt wird, ist keine Probezeit vor-
Antrag beim Arbeitsamt beigelegt
gesehen.
werden:
• Kopie der Aufenthaltsgenehmigung
(nur bei Nicht-EU-Bürgern/innen)
Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch
während der Probezeit.
Folgende Unterlagen benötigt der/die
Während oder am Ende der Probezeit kann
Arbeitgeber/in bei der Aufnahme:
das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufge-
• persönliche Daten
löst werden.
• Wohnsitz
• Steuernummer
Wird bei ArbeitnehmerInnen außerhalb
• gültigen Sanitätsausweis (muss nicht mehr
der Provinz das Arbeitsverhältnis während
verlängert werden)
der Probezeit aufgelöst, so müssen die
• eventuelle Dokumente für Familiengeld
Fahrtspesen vergütet werden.
oder Steuerfreibeträge
• Erklärung über die Zweckbestimmung der
Abfertigung (TFR-2)
• Erklärung über das Anrecht der Steuerfreibeträge
Folgende Unterlagen müssen dem/
der
Arbeitnehmer/in
am
ersten
Arbeitstag ausgehändigt werden:
• Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag
Probezeit je nach Einstufung
Arbeitstage
Kader A – Kader B
180
Gruppe I
150
Gruppe II
75
Gruppe III
45
Gruppe IV – Gruppe V
30
Gruppe VI-s
20
Gruppe VI – Gruppe VII
15
Lehrlinge
25
Saisonarbeitnehmer/innen
10
9
Auszug Kollektivvertrag
3. Berufsbilder/Einstufungen
Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit den jeweiligen Lohnstufen an:
Lohnstufe A
leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie
Lohnstufe B
leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen
Lohnstufe 1
leitende Angestellte
Lohnstufe 2
Lohnstufe 3
Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin,
1. Gouvernante, Chefbarman, Direktionsassistent/in, u.ä.
Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin,
Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier, u.ä.
Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in,
Lohnstufe 4
Koch/Köchin, Barman, Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in,
Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin,
qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich, u.ä.
Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung
Lohnstufe 5
und ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in,
Telefonist/in, Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in,
Diätassistent/in, Kinderbetreuer/in, Fahrer/in, u.ä.
Lohnstufe 6s
36 Monate beträgt
Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben
der gehobenen Klasse
Lohnstufe 6
Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben
Lohnstufe 7
Hilfspersonal
4. Lehrlingswesen
werden, wird die Lehrzeit zum Ausgleich für
die Lehrzeit
für Koch- und
a) Dauer der Lehrzeit
die Unterbrechungen um 1/6 verkürzt. Die
Servierlehrlinge
Kochlehrling: 36 Monate
Teilnahme an Kursen mit Blockunterricht muss
Servierlehrling: 36 Monate
voll und ganz als gearbeitete Zeit betrachtet
Bürofachkraft: 36 Monate
werden.
Köche, Kellner und Bürofachkräfte werden
b) Pflicht zum Besuch der gastge-
nach Abschluss der Lehre in die vierte Lohn-
werblichen Berufsschule
stufe eingestuft.
• 3 x 10 Wochen
sowie Bürofachkräfte.
10
Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit eingestellt
Auszug Kollektivvertrag
c) Lehrlingslöhne
In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für
Die Entlohnung für die Lehrlinge wird folgen-
die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im
dermaßen festgelegt:
Dienst, ausgenommen bei Kündigung durch
den Lehrling selbst, bei Entlassung aus
Lehrzeit 36 Monate
schwerwiegendem Anlass oder aus gerechtfertigtem Grund.
1. Lehrjahr
60 Prozent
2. Lehrjahr
86,50 Prozent
der vorhergehenden Saison beschäftigten
3. Lehrjahr
90 Prozent
Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der
Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in
Lehrling einen schriftlichen Antrag innerhalb
Als Grundlage für die Berechnung der
von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsver-
Lehrlingslöhne dient der Bruttolohn der
hältnisses stellt.
IV. Lohngruppe eines/einer qualifizierten voll-
Das Jugendschutzgesetz
jährigen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der
f) Arbeitszeiten für Minderjährige
Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher
Minderjährige, zwischen 15 und 18
Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird
re, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag
normal entlohnt.
und 40 Stunden in der Woche sowie
Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehrlin-
höchstens 4 Stunden ohne Unterbrechung
gen werden die Unterrichtsstunden bei Been-
arbeiten.
digung des Dienstverhältnisses ausgezahlt.
Sie haben außerdem Anrecht auf zwei Ru-
Deren Anteil wird auf 18,50 Prozent (Pro-
hetage pro Woche, wobei einer davon nicht
zentsatz für zehn Wochen Berufsschule) der
mehr der Sonntag sein muss. Allerdings muss
vertraglichen Entlohnung (Berechnungsbasis:
der Ruhetag mindestens 36 Stunden zusam-
Monatslohn, 13. und 14. Monatslohn, be-
menhängend betragen.
zahlte Freistellungen und Urlaub) festgelegt.
Überstundenleistungen und Nachtarbeiten
Jah-
schreibt genau vor,
wie lange Jugendliche
beschäftigt werden dürfen.
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens bleiben
d) Entlohnung bei Krankheit
Minderjährigen untersagt.
Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der Entlohnung.
g) Kündigungseinschränkungen bei
Lehrlingen
e) Saisonbetriebe
Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings-
Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des
ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige
Jahres für 70 Tage durchgehend bzw. 120
Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz
Tage nicht zusammenhängend unterbricht,
bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.
so kann ein befristeter Lehrvertrag für die
Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig-
Dauer der Saison abgeschlossen werden.
ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der
11
Auszug Kollektivvertrag
Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine
neuen Lehrlinge einstellen.
Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung:
• wenn der Lehrling durch den Wechsel der
Lehrstelle erheblich näher bei seiner Familie sein kann;
Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten
• wenn Ereignisse eintreten, welche die stän-
Grund entlassen wird, hat Anspruch auf eine
dige Anwesenheit des Lehrlings in der Fa-
Entschädigungszahlung für 78 Arbeitstage
milie erfordern;
(3 Monate), bemessen auf die Differenz zwischen Lehrlingslohn und dem Bruttolohn eines
• wenn eine einvernehmliche Auflösung des
Lehrverhältnisses erfolgt.
ausgelernten Beschäftigten (IV. Lohnstufe).
Folgende Gründe rechtfertigen eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses seitens
des/der Arbeitgebers/in:
• wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht;
• ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis
verrät;
• von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder ihn
wiederholt unbefugt verlässt;
• seine Pflichten grob vernachlässigt;
• die Berufsschule trotz wiederholter
Ermahnung nicht besucht;
• wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb
aus wirtschaftlichen Gründen erheblich
einschränken muss.
5. Arbeitszeiten generell
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40
Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von 6
aufeinander folgenden Arbeitstagen durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 48 Stunden, einschließlich der Mehr- und Überstunden, betragen.
a) Flexible Arbeitszeit
In vorheriger Absprache zwischen Arbeitgeber/in
und
Arbeitnehmer/in
können
Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als
40-Wochen-Stunden in der Vor- und Hauptsaison vereinbart werden. Die Mehrarbeit
Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus
bzw. Fehlstunden können innerhalb von
folgenden Gründen vorzeitig auflösen:
3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag)
• wenn gesundheitliche Gründe
ausgeglichen werden.
vorhanden sind;
• wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten
Als Überstunden gelten sämtliche Stunden,
eintreten, welche die Fortsetzung des Lehr-
die die 40 Stunden in der Woche über-
verhältnisses unzumutbar machen;
schreiten. In Saisonbetrieben können bei
• wenn der Sitz des Betriebes oder der
Wohnsitz des Lehrlings verlegt werden
und somit der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar wird;
12
b) Überstunden
grob vernachlässigt oder wenn Umstände
Bedarf bis zu 3 Überstunden täglich geleistet
werden.
Auszug Kollektivvertrag
Diese
6. Ruhetag
in
1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte (24
zusätzlichen
Halbtags-
oder
Freistunden
können
Tagesabwesenheiten
genossen werden, z.B. für Arztvisiten, usw.
Stunden ohne Unterbrechung);
1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte.
c) Urlaubsregelung
Der Urlaub muss immer in Absprache zwi-
Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr
schen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in
als einer Woche gewährt werden, vorausge-
unter der Berücksichtigung der Erfordernisse
setzt die Dauer des Ruhetages entspricht 24
des Betriebes und der Interessen des/der Ar-
Stunden je sechs Arbeitstagen, berechnet auf
beitnehmers/in geregelt werden.
einen Zeitraum von 14 Tagen.
d) Freistellung bei Todesfall
Die Freistellung bei einem Familienunglück,
7. Urlaub
z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbetrie-
Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle
ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro Jahr
ben 5 Kalendertage und in Saisonsbetrieben
3 Kalendertage und wird entlohnt.
(auch für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte)
berechnet. Ruhe- und Feiertage werden nicht
als Ferien berechnet. Ferien und Freistunden
(„permessi“) reifen auch während Krankheit,
Unfall und Pflichtmutterschaft an.
e) Heiratsurlaub
Urlaub: Für alle
ArbeitnehmerInnen
26 Tage im Jahr.
Ferien und Freistunden
Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh-
(„permessi“) reifen auch
mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist,
während Krankheit,
Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub.
Unfall und
Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage vor
Pflichtmutterschaft an.
Inanspruchnahme mitzuteilen.
a) Urlaubsberechnung
Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die
MitarbeiterInnen der Urlaubsanspruch (auch
für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte) in
26tel vorgenommen und nicht wie bisher
in 12tel. Bei Saisonbeschäftigten wird der
Urlaub im Verhältnis zur Beschäftigungszeit
berechnet.
Der Lohn wird während dieser Zeit normal
weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorgewiesen wird. Außerdem kann der/die
Arbeitnehmer/in den Heiratsurlaub um 5
Tage verlängern lassen; diese Tage werden
nicht bezahlt.
Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeitnehmer/in kein Heiratsurlaub zu.
b) Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage)
an
Arbeitszeitreduzierung
(„permessi“).
13
Auszug Kollektivvertrag
8. Feiertage
9. Sonntagszuschlag
Folgende Feiertage müssen bei der Lohn-
Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag
berechnung berücksichtigt werden:
arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu.
Feiertage
10. Auszahlung des 13.
und 14. Monatslohnes
1. Jänner
Neujahr
6. Jänner
Heilige Drei Könige
folgt im Monat Dezember und die Auszah-
Variabel
Ostermontag
lung des 14. Monatslohnes im Monat Juni.
Staatsfeiertag
25. April
(Jahrestag der Befreiung)
Die Auszahlung des 13. Monatslohnes er-
Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden der 13. und 14. Monatslohn
anteilsmäßig in 26tel berechnet.
1. Mai
Tag der Arbeit
Variabel
Pfingstmontag (Patrozinium)
2. Juni
Nationalfeiertag
15. August
„Ferragosto“/Maria Himmelfahrt
1. November
Allerheiligen
4. November
abgeschaffter Feiertag
8. Dezember
Maria Empfängnis
Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen zu-
25. Dezember
Christtag/1. Weihnachtstag
sammengesetzt:
26. Dezember
Stephanstag/2. Weihnachtstag
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des 13. und
14. Monatslohnes in Form von monatlichen
Akontozahlungen nicht gestattet ist.
11. Entlohnung
• Grundlohn
• Kontingenzzulage
• Provinziales Lohnelement
Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird,
• Dienstalterszulage
muss neben dem normalen Lohn noch
• Saisonzuschlag von 8 %
ein Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt
(bei saisonalen bzw. befristeten Arbeitsver-
werden.
trägen bis zu 10 Monaten)
Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird,
14
da gerade Ruhetag oder der normale
a) Auszahlung des Lohnes
wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem
Die Auszahlung des Lohnes muss spätestens
normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf-
innerhalb dem 6. des darauf folgenden
schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für den
Monats, immer zusammen mit dem Lohnstrei-
4. November.
fen, erfolgen.
Auszug Kollektivvertrag
b) Provinziales Lohnelement
Maximal werden 6 Dienstalterszulagen an-
In der Provinz Bozen wird, wie im Lan-
gerechnet.
desabkommen
vom
27.
August
2008
vorgesehen, eine Landeszulage von 35
Dienstalterszulage
Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt. Diese
Landeszulage wird unter der Bezeichnung
Lohnstufe A
40,80 €
Lohnstufe 4
33,05 €
„Provinziales Element“ in der Lohntabelle
Lohnstufe B
39,25 €
Lohnstufe 5
32,54 €
Lohnstufe 1
37,70 €
Lohnstufe 6/S
31,25 €
c) Saisonzuschlag
Lohnstufe 2
36,15 €
Lohnstufe 6
30,99 €
Die Saisonbeschäftigten erhalten in der Pro-
Lohnstufe 3
34,86 €
Lohnstufe 7
30,47 €
angeführt.
vinz Bozen einen Saisonzuschlag von 8 %.
Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhältnisse,
deren Dauer im Kalenderjahr nicht mehr als
f) Auszahlung der Guthaben
Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been-
zehn Monate beträgt.
digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt
d) Abfertigung
werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung
Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar 31.
Dezember)
men
bzw.
auf
das
Jahreseinkom-
Saisoneinkommen
berechnet.
ist eine Verzögerung höchstens bis zum darauf folgenden Monat möglich.
Sie beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn
pro Dienstjahr.
Den
ArbeitnehmerInnen
in
Saisonbetrie-
ben werden alle angereiften Lohnelemente,
inklusive der Abfertigung, mit dem letzten
Lohnstreifen ausbezahlt.
e) Dienstalterszulage
Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge: Nach jeweils 3 Dienstjahren im
selben Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß den oben angeführten Beträgen
ausbezahlt. Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt allerdings erst mit Erreichung
des 18. Lebensjahres.
15
Auszug Kollektivvertrag
12. Teilzeitarbeit
b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäftigten mit fixem Stundenplan
Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitarbeits-
Laut Landesabkommen können Zusatzstunden
verhältnis ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag
(d. h. mehr als im Arbeitsvertrag festgelegt)
mit genauer Angabe der Arbeitszeit und
im Höchstmaß von 50 % der Stunden, die im
ihrer Verteilung.
Teilzeitvertrag auf Monatsbasis vorgesehen
der Arbeitszeit
Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14.
sind, geleistet werden.
und ihrer Aufteilung
Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der
Teilzeitarbeitsverträge
müssen genaue Angaben
enthalten.
Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver-
Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen von
ändert)
Abwesenheit verlangen:
und
die
Feiertage
müssen
im
Verhältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeitbeschäftigten haben die bereits bediensteten
Teilzeitbeschäftigten Vorrang.
Das Landesabkommen im Gastgewerbe ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den Nachmittag
verschoben werden.
Die Einführung von flexiblen - elastischen
im
individuellen
• Urlaub
• Schwierigkeiten bei der Personalsuche
• bei Banketten und anderen Ereignissen
mit Ausnahmecharakter
a) Flexible – elastische Klauseln
Klauseln
• Krankheit/Unfall (über einen Monat)
Arbeitsvertrag
wird mit einem Aufschlag von 15 % der
normalen monatlichen Entlohnung vergütet,
falls diese Klauseln auf Wunsch des/der
Arbeitgebers/in eingeführt werden.
• bei saisonbedingter Mehrarbeit
Diese Stunden werden mit einem Zuschlag von
39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn, Urlaub,
Freistunden, Feiertage) entlohnt.
Wichtig: Die Leistung der Zusatzstunden ist
immer freiwillig.
13. Entlassung/Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Einschreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb der
nachstehend angeführten Termine erfolgen.
Eine mündliche Kündigung ist nicht gültig.
Die Kündigung von Seiten des/der Arbeitnehmers/in kann laut Nationalem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit vorgenommen werden.
16
Auszug Kollektivvertrag
a) Kündigungsfristen
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr
Kalendertage
Kader A, Kader B
4 Monate
Gruppe I
2 Monate
Gruppe II und Gruppe III
1 Monat
Gruppe IV und Gruppe V
20 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII
15 Tage
vom 5. bis 10. Dienstjahr
Kalendertage
Kader A, Kader B
5 Monate
Gruppe I
3 Monate
Gruppe II und Gruppe III
45 Tage
Gruppe IV und Gruppe V
30 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII
20 Tage
über 10 Dienstjahre
Kalendertage
Kader A, Kader B
6 Monate
Gruppe I
4 Monate
Gruppe II und Gruppe III
2 Monate
Gruppe IV und Gruppe V
45 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII
20 Tage
Lehrlinge
10 Tage
Kündigungsfristen in Saisonbetrieben
15 Tage
17
Auszug Kollektivvertrag
b) Entlassungsschutz in Jahres-
ßung des Betriebes aus Verschulden des/
betrieben
der Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastRasse,
baren Gründen entlassen wird, hat der/die
Geschlecht, Sprache, politischen Ansichten,
Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädi-
religiöser
Die
Eine Entlassung
muss immer schriftlich
mitgeteilt und
Entlassung
aufgrund
von
Gewerkschafts-
gung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr
zugehörigkeit oder Streikbeteiligung ist un-
vom Tag der Entlassung bis zum Ende der
abhängig von der Begründung, die diese
Vertragsdauer zugestanden hätte.
Überzeugung,
rechtfertigen mag, in jedem Fall unzulässig.
b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver-
begründet werden,
ansonsten ist sie
wirkungslos.
Entlassungsverbot gilt auch bei Mutterschaft,
trages von Seiten des/der Arbeit-
Krankheit, Arbeitsunfall und Militärdienst.
nehmers/in
Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten
Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat
des/der Arbeitnehmers/in ohne gerecht-
ab dem Tag der Veröffentlichung der Heirats-
fertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein un-
absichten beim Standesamt bis zu einem Jahr
gerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende
nach der Eheschließung.
festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/
in das Recht, eine Entschädigung in maxi-
Eine ungerechtfertigte Entlassung kann inner-
maler Höhe der ihm noch zustehenden Ent-
halb von 60 Tagen angefochten werden.
lohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn
sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzu-
14. Zeitverträge
behalten.
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit
15. Mutterschaft
Erreichen des Termins aus. Voraussetzung
ist die genaue Angabe des Enddatums oder
a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub
eines Ereignisses (z. B. Ostern, Allerheili-
Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver-
gen). Es genügt nicht, nur „Saisonende“
lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit
anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum,
beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehmerin
so muss eine schriftliche Kündigung mit
beim Amt für sozialen Arbeitsschutz einen
15 Kalendertagen gemacht werden.
Antrag auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub
stellen.
18
a) Vorzeitige Auflösung des Zeitver-
Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine
trages von Seiten des/der Arbeitge-
Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen
bers/in
erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein
Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht-
Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des
fertigungsgrund oder wegen der Schlie-
Bruttolohnes gewährt.
Auszug Kollektivvertrag
b) Obligatorische Mutterschaft/
und zwar in der Höhe von sechs Monaten für
Als obligatorische
Vaterschaft
jeden Elternteil. Beide Eltern zusammen kön-
Mutterschaft gelten
Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht-
nen höchstens 10 Monate beanspruchen.
fünf Monate.
freistellung und beginnt zwei Monate vor dem
voraussichtlichen Geburtstermin und endet
Wenn der Vater mindestens 3 Monate be-
drei Monate nach dem effektiven Geburts-
ansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf 7
termin, bei flexibler Mutterschaft ein Monat
Monate und die Gesamtfreistellung auf 11
vor
Geburtstermin
Monate. Wenn der Vater oder die Mutter
und vier Monate nach der effektiven Geburt.
alleinerziehend sind, haben sie Anrecht auf
Für die Auszahlung muss ein schriftlicher
10 Monate Freistellung.
dem
voraussichtlichen
Das Mutterschaftsgeld
erhält die
Arbeitnehmerin
im Ausmaß von 100 %.
Antrag vorliegen (Mod. MAT.).
Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS wird
Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf je-
im Ausmaß von 30 % bis zum 3. Lebensjahr
den Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate
des Kindes und maximal für 6 Monate insge-
Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt
samt für beide Elternteile ausgezahlt. (Berech-
nach dem voraussichtlichen Geburtstermin
nungsbasis: Monatsbruttolohn). Der Zeitraum,
erfolgt, so werden diese Tage am Ende
welcher eventuell die 6 Monate überschreitet,
dazugerechnet.
wird nur dann entlohnt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B. bei
Für die Auszahlung muss ein schriftlicher
schwerer Krankheit oder Todesfall der Mutter,
Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.).
einen Vaterschaftsurlaub von 3 Monaten ab
dem effektiven Geburtstermin beantragen.
d) Stillpausen
Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit-
Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin-
nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Ausmaß
des können täglich zwei Stunden pro Kind
von 100 %.
als Stillpausen beansprucht werden, wobei
die Beschäftigte den Betrieb verlassen kann,
Während des obligatorischen Mutterschaftsur-
vorausgesetzt, dass die tägliche Arbeitszeit
laubes reift das Dienstalter, der Anteil des 13.
mindestens 6 Stunden beträgt, ansonsten eine
Monatslohnes, Urlaub und Abfertigung an.
Stunde am Tag.
c) Elternurlaub (Fakultative Mutter-
Diese Stunden werden normal (zu 100 %
schaft)
zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die Still-
Der
Elternurlaub
kann
von
der
Mutter
oder/und vom Vater des Kindes bis zum
pausen müssen von der Arbeitnehmerin schriftlich beantragt werden.
8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden
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Auszug Kollektivvertrag
e) Freistellung bei Erkrankung des
a)
Kindes
betrieben
Die Mutter oder der Vater haben bis zur Voll-
Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in:
endung des dritten Lebensjahres des Kindes
• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung
das Recht, bei dessen Erkrankung für die
• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf
Dauer der Krankheit vom Dienst freigestellt
Krankheit
in
Beherbergungs-
100 % der Entlohnung
zu werden. Vom 3. bis zum 8. Lebensjahr
ist für jeden Elternteil nur noch eine Freistel-
Während der Krankheit reifen folgende Lohn-
lung bis zu 5 Tagen pro Jahr und je Kind
zahlungen an:
vorgesehen. Die Erkrankung des Kindes muss
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
immer mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt
• volle Abfertigung
werden.
• Feiertagszulage
• Urlaub und Freistunden
Während dieser Zeit steht dem/der Arbeitnehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch
Zu Lasten des NISF/INPS:
werden die Versicherungszeiten automatisch
• vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld
angerechnet.
(bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %)
• vom 21. bis 180. Tag = 66 % Krankengeld
16. Krankheiten und
Arbeitsunfälle
(bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 66 %)
Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in
Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall
Familienangehörige zu Lasten hat, so wird für
muss der Arbeitsplatz für insgesamt 300
die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die
Tage erhalten bleiben, davon die letzten 120
Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw. 66 %
Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl aber Ab-
vorgenommen.
fertigung.
Der/Die
Arbeitnehmer/in
muss
für
die
b) Krankheit in Nichtbeherbergungs-
Gewährung der letzten 120 Tage vor Ablauf
betrieben
der ersten 180 Tage einen schriftlichen An-
Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in:
trag stellen. Der/Die Arbeitgeber/in ist ver-
• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung
pflichtet, den/die Arbeitnehmer/in 10 Tage
• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf
vor Ablauf der 180-Tage-Frist an den Antrag
100 % der Entlohnung
zu erinnern.
Während der Krankheit reifen folgende Lohnzahlungen an:
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
20
Auszug Kollektivvertrag
• volle Abfertigung
Während der Abwesenheit wegen Arbeits-
• Feiertagszulage
unfall reifen folgende Lohnzahlungen an:
• Urlaub und Freistunden
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
• volle Abfertigung
Zu Lasten des NISF/INPS:
• Urlaub und Freistunden
• vom 4. bis 180. Tag = 80 % Krankengeld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von
Zu Lasten des I.N.A.I.L.:
80 %)
• vom 5. bis 90. Tag = 60 %
• ab dem 91. Tag = 75 %
Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in
• Feiertage inbegriffen
Familienangehörige zu Lasten hat, so wird
für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes
Der/Die
die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor-
dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die
genommen.
ihm/ihr zustehende vertragliche Entlohnung
Arbeitgeber/in
ist
verpflichtet,
auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo) des Unc) Kontrollvisiten
fallgeldes erfolgt bei Vorlage der vollständi-
Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohn-
gen Unterlagen. Der Arbeitsunfall muss im
sitz des/der Arbeitnehmers/in bzw. Auf-
Gegensatz zur Krankheit immer mit einer
enthaltsort während der Krankheit werden zu
Gesundschreibung abgeschlossen werden.
den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen
Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr bis
12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr.
d) Arbeitsunfall
Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut
Die Unfallmeldung muss vom/von der Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen an das
I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei verspäteter Meldung ist eine Verwaltungsstrafe von
258 Euro bis 1.549 Euro vorgesehen.
für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als
Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfälle,
die im Betrieb bzw. während der Arbeitszeit
passieren.
Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in:
• vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Entlohnung
• vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf
100 % der Entlohnung
21
Auszug Kollektivvertrag
17. Regelung bei Unterkunft und Verpflegung
18. Laborfonds
ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die
Regelung bei Frühstück und Essens-
vom selben/von derselben Arbeitgeber/in
pausen
wieder eingestellt werden, müssen keinen
Für Mittag- und Abendessen sind jeweils 30
neuen Antrag an den Laborfonds stellen.
Minuten vorgesehen, die nicht als Arbeitszeit
Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die
zählen, vorausgesetzt, dass die Pause unge-
entsprechende Mitteilung über die Wieder-
stört genutzt werden kann.
aufnahme der Arbeit vorzunehmen.
Gleichfalls werden für das Frühstück 15 Mi-
Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich-
nuten von der effektiven Arbeitszeit in Abzug
keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu
gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn
seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf
der Arbeitszeit eingenommen wird.
maximal 10 % zu beantragen.
Voraussetzung für den Abzug der Essenszeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz-
19. Gewerkschaftsrecht
dienst) verlangt werden kann.
Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter-
Versammlungsrecht
kunft und Verpflegung bieten kann, ist er/sie
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftig-
verpflichtet, dies dem/der Arbeitnehmer/in
ten können jährlich 10 Arbeitsstunden für
vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzutei-
Betriebsgewerkschaftsversammlungen
len.
ansprucht werden.
Abzug auf dem Lohnstreifen
Abzug für 1 Essen
0,70 €
Frühstück
0,12 €
Übernachtung
0,75 €
Volle Unterkunft und Verpflegung
22
2 Essen für 26 Tage
36,40 €
Übernachtung
19,50 €
Frühstück
3,12 €
Insgesamt
59,02 €
be-
Herausgeber:
Südtiroler Tourismuskasse (STK)
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ASGB
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Verantwortlich für den Inhalt: Hansjörg Dariz
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Dezember 2008
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