Wiedereinstellung
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Wiedereinstellung
VERTIEFUNGEN ZUM «JOBS ACT» INHALT/ZIELE • Arbeitsvertrag mit wachsendem Kündigungsschutz (seit 7. März 2015 in Kraft) • NASPI (seit 7. März 2015 in Kraft) • Neuordnung der Vertragsformen (Entwurf Anwendungsdekret letztes Wochenende vorgelegt) • Änderung des Arbeitnehmerstatuts (Entwurf Anwendungsdekret letztes Wochenende vorgelegt) VERTRAG MIT WACHSENDEM KÜNDIGUNGSSCHUTZ Anwendungsbereich: • Arbeiter, Angestellte und mittlere Führungskräfte (sog. quadri), welche nach Inkrafttreten des Anwendungsdekrets unbefristet angestellt werden • auch bei Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag sowie bei Bestätigung eines Lehrlings • nur für die neuen Verträge, mit Ausnahme jener Betriebe, die durch den Abschluss der neuen Vertäge die Grenze von 15 Beschäftigten (in einer Produktionseinheit, innerhalb derselben Gemeinde oder wenn die Anzahl der Beschäftigten insgesamt 60 übersteigt) überschreiten: in diesem Fall findet die neue Regelung auf alle Arbeitnehmer Anwendung • der Art. 18 wird nicht abgeändert, sondern schrittweise ausgehöhlt • die Wiedereinstellung bildet die Ausnahme (Verstärkung der Fornero Reform) Diskriminierende/mündliche/nichtige Entlassungen (Art. 2) Die Entlassung ist nichtig falls sie mündlich ausgesprochen wurde, diskriminierend ist, oder in allen anderen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen von Nichtigkeit. Wenn der Richter die Nichtigkeit der Kündigung feststellt, ordnet er die Wiedereinstellung an (alternativ dazu besteht das Recht für den Arbeitnehmer 15 faktische Monatsgehälter als Ersatz für die Wiedereinstellung einzufordern) + in beiden Fällen besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung der Lohnfortzahlung bis zur Wiedereinstellung (mindestens 5 Monatsgehälter; die Sozialbeiträge sind bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung zu entrichten) De facto entspricht diese Regelung der derzeit gültigen Rechtslage (Art. 18, Absatz 1 - 3, Arbeitnehmerstatut) Bei den zu zahlenden Monatsgehältern bezieht man sich immer auf die für die Berechnung der Abfertigung maßgebliche letzte Entlohnung Disziplinarische Entlassung (Art. 3, Absatz 1-2) (wichtiger Grund oder gerechtfertigter subjektiver Grund) Sollte der Richter feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung nicht vorliegen, ordnet er an: • wenn das Nichtbestehen des materiellen, dem Arbeitnehmer vorgehaltenen Tatbestandes im Gerichtsverfahren direkt nachgewiesen wird, die Wiedereinstellung (alternativ dazu besteht das Recht für den Arbeitnehmer 15 faktische Monatsgehälter als Ersatz für die Wiedereinstellung einzufordern) + in beiden Fällen besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung der Lohnfortzahlung bis zur Wiedereinstellung mit einer Höchstgrenze von 12 Monatsgehältern (die Sozialbeiträge sind bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung zu entrichten) Art. 3, Absatz 2 • wenn der vorgehaltene Tatbestand zwar besteht, die Entlassung jedoch als unverhältnismäßige Maßnahme eingestuft wird, die Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern für jedes Dienstjahr, mit einem Minimimum von 4 und einem Maximum von 24 Monatsgehältern, ohne Beitragsergänzung Art. 3, Absatz 1 Ungerechtfertigte Entlassung aus «wirtschaftlichen» Gründen (Art. 3, Absatz 1, 4) (objektiv gerechtfertigter Grund) FORNERO REFORM (Ges. 92/2012) VERTRAG MIT WACHSENDEM KÜNDIGUNGSSCHUTZ (Jobs Act) - Psycho-physiche Untauglichkeit/Frist für die - Psycho-physiche Untauglichkeit (Art. 3, Absatz 4) Wiedereinstellung oder Wahl des Beihaltung des Arbeitsplatzes (comporto) Wiedereinstellung oder Wahl des Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung der Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung der Wiedereinstellung (mind. 5 Monatsgehälter) Wiedereinstellung + max. 12 Monatsgehälter - “Offensichtliches Nichtbestehen des Tatbestandes” Wiedereinstellung oder Wahl des Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung der Wiedereinstellung + max. 12 Monatsgehälter - andere Fälle - andere Fälle (Art.3, Absatz 1) Zahlung einer Entschädigung zwischen 12 und nur Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß 24 Monatsgehältern ohne Wiedereinstellung von 2 Monatsgehältern für jedes Dienstjahr (mind. 4 - max. 24 Monatsgehälter) ohne Wiedereinstellung Die Wiedereinstellung ist bei ungerechtfertigten «wirtschaftlichen» Entlassungen nicht mehr vorgesehen. Schlichtungsverfahren: verpflichtend vor dem Kein verpflichtendes Schlichtungsverfahren Arbeitsamt mehr vorgesehen (Absatz 4) Ungerechtfertigte «wirtschaftliche» Kollektiventlassung (Art. 10) Nur für die “Neuanstellungen”: Verfahrensfehler (Art. 4, Gesetz Nr. 223/91) oder Verletzung der Auswahlkriterien (Art. 5, Gesetz Nr. 223/91) Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern für jedes Dienstjahr (mind. 4 - max. 24 Monatsgehälter) ohne Wiedereinstellung In Bezug auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse findet die derzeit gültige Regelung Anwendung: Verletzung der Auswahlkriterien Wiedereinstellung oder Wahl des Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung der Wiedereinstellung + max. 12 Verfahrensfehler im Zuge des Mobilitätsverfahrens Zahlung einer Entschädigung zwischen 12 und 24 Monatsgehältern ohne Wiedereinstellung Formelle Fehler oder Verfahrensfehler/ fehlende Begründung (Art. 4) Kleinunternehmen (Art. 9) Formelle Fehler oder Verfahrensfehler/fehlende Begründung (Art. 4) Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß von 1 Monatsgehalt für jedes Dienstjahr (min. 2 - max. 6 Monatsgehälter; keine Beiträge) Kleinunternehmen (Art. 9) Für Unternehmen, die nicht die Beschäftigungsvorgabe von Art. 18 des Arbeitnehmerstatuts (15 Beschäftigte in einer Produktionseinheit, innerhalb derselben Gemeinde oder wenn die Anzahl der Beschäftigten insgesamt 60 übersteigt) erreichen, wird der Betrag der zu zahlenden Entschädigung halbiert und darf jedenfalls NICHT die Grenze von 6 Monatsgehältern übersteigen (d.h. min. 2 - max. 6 Monatsgehälter) Neues Schlichtungsverfahren (Art. 6 und 8) Um einen Streitfall zu vermeiden kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Entlassung auf einer geschützten Ebene (Schlichtungsstelle am Arbeitsamt oder auf gewerkschaftlicher Ebene) die Zahlung eines Betrages von 1 Monatsgehalt für jedes Dienstjahr (mind. 2 - max. 18 Monatsgehälter) anbieten. Für Teile eines Dienstjahres wird die Entschädigung im Verhältnis der gearbeiteten Monate ausgezahlt (wobei 15 Tage als ganzes Monat gerechnet werden) Das Angebot wird mittels Übergabe eines Zirkularschecks formalisiert und die Annahme desselben durch den Arbeitnehmer bringt den Verzicht auf die Anfechtung der Entlassung mit sich (unbeschadet des Rechts der Arbeitnehmer andere Forderungen in Bezug auf das bestandene Arbeitsverhältnis geltend zu machen). Der Gesetzgeber bietet einen zusätzlichen Anreiz für diese Art der Schlichtung indem er ausdrücklich festhält, dass der in dieser Form an den Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag KEIN besteuerbares Einkommen darstellt und auch NICHT der Beitragszahlung zu unterwerfen ist! Diesbezüglich muss allerdings hervorgehoben werden, dass diese Steuer- und Beitragsbefreiung nur dann Anwendung finden dürfte, wenn das oben beschriebene Verfahren rigoros eingehalten worden ist. Gleichzeitig mit dieser Schlichtung betreffend die ausgesprochene Entlassung können natürlich auch andere Streitfälle in Bezug auf das bestandene Arbeitsverhältnis verglichen werden (z.B. Lohndifferenzen, Degradierung, Schadenersatz, etc.), jedoch finden diesbezüglich die oben beschriebenen Steuer- und Beitragsbefreiungen keine Anwendung In diesem Zusammenhang wurde eine zusätzliche verpflichtende telematische Mitteilung eingeführt, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb von 65 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeben muss, ob eine Schlichtung erfolgt ist oder nicht (widrigenfalls droht eine Geldstrafe) BEISPIEL Monatsgehalt Euro 2.000,00 Bei ungerechtfertigter Entlassung Steuersatz (Art. 3): 27% anzuwendender Entschädigung Vergleichsangebot Kosten für den Betrieb Nettoentschädigung Nettoentschädigung bei Vergleich Differenz 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 24 24 24 24 24 24 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 8.000,00 12.000,00 16.000,00 20.000,00 24.000,00 28.000,00 32.000,00 36.000,00 40.000,00 44.000,00 48.000,00 48.000,00 48.000,00 48.000,00 48.000,00 48.000,00 48.000,00 5.840,00 8.760,00 11.680,00 14.600,00 17.520,00 20.440,00 23.360,00 26.280,00 29.200,00 32.120,00 35.040,00 35.040,00 35.040,00 35.040,00 35.040,00 35.040,00 35.040,00 4.000,00 6.000,00 8.000,00 10.000,00 12.000,00 14.000,00 16.000,00 18.000,00 20.000,00 22.000,00 24.000,00 26.000,00 28.000,00 30.000,00 32.000,00 34.000,00 36.000,00 -1.840,00 -2.760,00 -3.680,00 -4.600,00 -5.520,00 -6.440,00 -7.360,00 -8.280,00 -9.200,00 -10.120,00 -11.040,00 -9.040,00 -7.040,00 -5.040,00 -3.040,00 - 1.040,00 940,00 Anderes Wechsel bei Werkvertrag (Art. 7) Das Dienstalter des Arbeitnehmers der zum Arbeitgeber, welcher in den Werkvertrag eintritt, wechselt, wird vom Beginn des fraglichen Werkvertrages berechnet Anzuwendender Ritus (Art. 12) Der sog. RITO FORNERO (summarisches Verfahren) wird in Bezug auf die Verträge mit wachsendem Kündigungsschutz abgeschafft! Beitragsbefreiung (Stabilitätsgesetz 2015 Nr. 190/2014) Wann, wieviel und wie lang? • im Fall von Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag die innerhalb dieses Jahres von privaten Arbeitgebern abgeschlossen werden (mit Laufzeit vom 1.1.2015 und innerhalb 31.12.2015 abgeschlossen) ausgeschlossen sind Lehrverträge, Hausarbeit und Arbeit auf Abruf! • Befreiung des Arbeitgebers von der Entrichtung der gesamten Sozialbeiträge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8.060 Euro (davon ausgeschlossen bleiben die an das INAIL zu entrichtenden Versicherungsbeiträge) für eine Dauer von maximal 36 Monaten, mit einem monatlichen (671,66 euro) sowie einem täglichen (22,08 euro) Höchstbetrag! Sollte der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden, kann er im Laufe der darauffolgenden Monate verwendet werden. Part-time: im Verhältnis zur jeweiligen Arbeitszeit Voraussetzungen? 1) der Arbeitnehmer darf in den 6 vorausgegangenen Monaten nicht auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen sein (davon ausgenommen sind unbefristet auf Abruf beschäftigte Personen) 2) die Befreiung steht dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer nur ein Mal zu 3) in den 3 Monaten vor Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes darf der Arbeitnehmer bei demselben Unternehmen (oder damit verbundenen oder von ihm kontrollierten Unternehmen) nicht auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen sein Das ansuchende Unternehmen muss die vom Gesetz Nr. 92/2012 vorgesehenen Bedingungen + die allgemeingültigen Rechtsprinzipien zum Schutz der Arbeitnehmer (u.A. Verpflichtung der Beitragszahlung nachkommen, Einhaltung der Sicherheitsnormen, der Kollektivverträge, fristgerechte Mitteilung der Anstellung) einhalten Die Befreiung steht dem Unternehmen unabhängig davon zu, ob die Anstellung in Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Verpflichtung vorgenommen wird (sog. Recht auf Wiedereinstellung) Kompatibilität mit anderen Maßnahmen? Die Beitragsbefreiung ist mit folgenden, anderen Anreizen ökonomischer Natur kumulierbar: • Anreiz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung; • Anreiz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern welche das Arbeitslosengeld Aspi beziehen oder in die Mobilitätsliste eingeschrieben sind (im Ausmaß von 50% der Entschädigung die ihm noch für den restlichen Zeitraum zugestanden hätte, wenn er nicht angestellt worden wäre) bzw. bei Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von befristet angestellten Personen die in die Mobilitätsliste eingeschrieben sind; • Anreiz für die Beschäftigung von jungen Arbeitnehmern mit bis zu 29 Jahren (im Ausmaß von 1/3 der Bruttoentlohnung mit einem monatlichen Höchstbetrag von 650 €; der Gesamtbetrag des Anreizes darf allerdings nicht den Betrag der zu Lasten des Arbeitgebers gehenden Sozialbeiträge übersteigen); NASpI (Neue ASpI) Beginn: 1. Mai 2015 Empfänger: alle abhängig Beschäftigten, einschließlich der Lehrlinge und der Künstler (sofern abhängig); ausgeschlossen sind die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung sowie die landwirtschaftlichen Arbeiter Voraussetzungen: • unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Selbstkündigung aus wichtigem Grund oder einvernehmliche Vertragsauflösung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (Art. 7, G. 15 Nr. 604 vom 15.07.1966,) • mindestens 13 Wochen Beitragseinzahlung in den der Arbeitslosigleit vorausgehenden 4 Jahren • mindestens 30 Tage effettiver Arbeitstätigkeit in den der Arbeitslosigleit vorausgehenden 12 Monaten, unabhängig vom Minimum der Beitragszahlungen Berechnung und Ausmaß: Die Leistung erfolgt auf Grundlage der besteuerbaren Entlohnung der letzten 4 Jahre, geteilt durch die Anzahl der Wochen in denen die Beitragszahlung erfolgt ist sowie multipliziert mit dem Koeffizienten 4,33. Betrag: wie früher (sofern die Entlohnung gleich oder weniger als 1.195 € ist beträgt die monatliche Entschädigung 75% der Entlohnung; sollte die monatliche Entlohnung der vorgenannten Betrag übersteigen, beträgt die monatliche Entschädigung 75% der Entlohnung, erhöht um 25% der Differenz zwischen der monatlichen Entlohnung und dem vorgenannten Betrag von 1.195 €. In jedem Fall darf der monatliche Beitrag die Summe von € 1.300 nicht übersteigen (alljährlich auf Grundlage des Istat Index aufgewertet). Die Entschädigung reduziert sich jedes Monat um 3% mit Beginn am 1. Tag des 4. Bezugsmonats. Dauer: Entspricht der Hälfte der Wochen in denen im Laufe der letzten 4 Jahre die Beitragszahlung erfolgt ist (max. 2 Jahre; ab 2017 max. 18 Monate) Antrag: Innerhalb von 68 Tagen in telematischer Form an das NISF/INPS (bei sonstiger Verwirkung des Anspruchs). Diese Frist läuft ab dem achten Tag der Arbeitslosigkeit Voraussetzungen: • Fortbestehen der Arbeitslosigkeit • ordnungsgemäße Teilnahme an den arbeitsfördernden Maßnahmen sowie den vorgeschlagenen Umschulungskursen Verfall, bei: • Verlust des Arbeitslosenstatus • Beginn eines abhängigen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ohne die vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen • Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Rente oder die Altersrente • Anspruch auf eine Invalidenrente (außer er/sie entscheidet sich für das NASPI) • Ausschlagung eines angemessenen Arbeitsangebotes (Einkommensstufe um zumindest 20% höher als die Bruttoentschädigung) Kompatibilibät und Kumulierung mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit Abhängiges Arbeitsverhältnis Mit einem Jahreseinkommen > steuerbefreites Mindesteinkommen: • auf unbefristete Zeit oder auf befristete Zeit > als 6 Monate: - die Entschädigung ist nicht kompatibel und nicht kumulierbar - Verfall vom Recht auf Entschädigung • auf befristete Zeit bis zu 6 Monaten: - die Entschädigung ist kompatibel, jedoch nicht kumulierbar - Aussetzung der Entschädigungszahlung Mit einem Jahreseinkommen < steuerbefreites Mindesteinkommen, unabhängig von der Dauer: - die Entschädigung ist kompatibel und teilweise kumulierbar - die Entschädigung wird um den Betrag, der 80% der vorgesehenen Entlohnung entspricht, reduziert Selbstständige/unternehmerische Tätigkeit Selbstständige Tätigkeit oder Einzelfirma (vorher weder kompatibel noch kumulierbar) Mit einem Jahreseinkommen > steuerbefreites Mindesteinkommen: - die Entschädigung ist nicht kompatibel und nicht kumulierbar - Verfall vom Recht auf Entschädigung Mit einem Jahreseinkommen < steuerbefreites Mindesteinkommen: - die Entschädigung ist kompatibel und teilweise kumulierbar - die Entschädigung wird um den Betrag, der 80% der vorgesehenen Entlohnung entspricht, reduziert Anreiz für unternehmerische Tätigkeit (vorläufig versuchsweise nur 2015): vorzeitige einmalige Auszahlung des noch zustehenden Betrages der Entschädigung, wobei im Fall einer abhängigen Beschäftigung vor Ablauf des Zeitraums in dem das Arbeitslosengeld bezogen werden kann der Betrag im Verhältnis zurückerstattet werden muss. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit gestellt werden. ASDI – Arbeitslosenscheck Empfänger: Personen die das Arbeitslosengeld NASPI bezogen und die vorgesehene Höchstdauer erreicht haben Voraussetzungen: • Fortbestehen des Arbeitslosenstatus (Art. 1, Abs. 2, lett. c) vom GvD 21. April 2000, Nr. 181) • Bestehen einer wirtschaftlichen Notsituation Betrag: 75% des zuletzt bezogenen Arbeitslosenentschädigung NASpI = jedoch nicht höher als das Sozialgeld (447,61 Euro monatlich 2014), erhöht um die zu Lasten lebenden Familienmitglieder des Empfängers Dauer: 6 Monate Bedingung: Zustimmung zu einem vonseiten des Arbeitsservice personalisierten Projekt mit verpflichtender Teilnahme an den entsprechenden Maßnahmen Kompatibilität und teilweise Kumulierbarkeit Finanzierung: Besonderer Fond von 200 Millionen Euro pro Jahr für 2015 sowie 2016 Arbeitslosenentschädigung COCOPRO Beginn: ab 1. Jänner 2015 Empfänger: freie Mitarbeiter und Projektmitarbeiter, die in der gesonderten Verwaltung NISF/INPS eingeschrieben (ausgenommen sind die Verwalter und Aufsichtsräte) Voraussetzung: • Noch nicht in Rente sein • Keine Mehrwertsteuernummer haben • Unfreiwillig arbeitslos sein • Den Arbeitslosenstatus habe ( im Sinne von Art. 1, co. 2, lett. c, del d.lgs. n. 181/2000) • Zwischen dem 1. Jänner des vorhergehenden Sonnenjahres und der Arbeitslosigkeit zumindest 3 Monate Beitragszahlung • Im Sonnenjahr der Arbeitslosigkeit: 1 Monat Beitragszahlung oder COCOCO Verhältnis mit einer Dauer von zumindest einem Monat sowie einem Einkommen von zumindest der Hälfte des Betrages, welche Anspruch auf Gutschrift eines Monats Beitragszahlung ermöglicht Dauer: Hälfte der Wochen im Bezugszeitraum in denen die Beitragszahlung erfolgt ist (sprich zwischen dem 1. Jänner des vorhergehenden Sonnenjahres und der Arbeitslosigkeit) Betrag, Antragstellung, Auszahlungsform: wie bei NASpI Das Bezugseinkommen ist die Beitragsgrundlage so wie sie aus den tatsächlich entrichteten Beiträgen betreffend das Jahr, in welchem die Projektmitarbeit beendet wurde, und das vorhergehende Jahr hervorgehen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate. Wiedereingliederung Empfänger: Personen, die sich in Arbeitslosikeit befinden Wiedereingliederungsvertrag: Abkommen zwischen Arbeitnehmer (Empfänger) und dem Arbeitsservice (öffentlich oder privat) betreffend die Erbringung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung gegen Vorlage von Voucher Voucher: • Individueller Beitrag zur Wiedereingliederung (von der örtlichen Kommission für Beschäftigung ausgezahlt), im Verhältnis zum persönlich erstellten Beschäftigungspotential • Inkasso des Vouchers vonseiten der Agentur abhängend vom Erfolg DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!