Wiedereinstellung

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Wiedereinstellung
VERTIEFUNGEN ZUM «JOBS ACT»
INHALT/ZIELE
• Arbeitsvertrag mit wachsendem Kündigungsschutz (seit 7. März
2015 in Kraft)
• NASPI (seit 7. März 2015 in Kraft)
• Neuordnung der Vertragsformen (Entwurf Anwendungsdekret letztes
Wochenende vorgelegt)
• Änderung des Arbeitnehmerstatuts (Entwurf Anwendungsdekret letztes
Wochenende vorgelegt)
VERTRAG MIT WACHSENDEM
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Anwendungsbereich:
• Arbeiter, Angestellte und mittlere Führungskräfte (sog. quadri),
welche nach Inkrafttreten des Anwendungsdekrets unbefristet
angestellt werden
• auch bei Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten
Arbeitsvertrag sowie bei Bestätigung eines Lehrlings
• nur für die neuen Verträge, mit Ausnahme jener Betriebe, die durch den
Abschluss der neuen Vertäge die Grenze von 15 Beschäftigten (in einer
Produktionseinheit, innerhalb derselben Gemeinde oder wenn die Anzahl
der Beschäftigten insgesamt 60 übersteigt) überschreiten: in diesem Fall
findet die neue Regelung auf alle Arbeitnehmer Anwendung
• der Art. 18 wird nicht abgeändert, sondern schrittweise ausgehöhlt
• die Wiedereinstellung bildet die Ausnahme (Verstärkung der Fornero
Reform)
Diskriminierende/mündliche/nichtige
Entlassungen (Art. 2)
Die Entlassung ist nichtig falls sie mündlich ausgesprochen wurde,
diskriminierend ist, oder in allen anderen vom Gesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen von Nichtigkeit.
Wenn der Richter die Nichtigkeit der Kündigung feststellt, ordnet er die
Wiedereinstellung an (alternativ dazu besteht das Recht für den
Arbeitnehmer 15 faktische Monatsgehälter als Ersatz für die
Wiedereinstellung einzufordern) + in beiden Fällen besteht für den
Arbeitgeber die Verpflichtung der Lohnfortzahlung bis zur Wiedereinstellung
(mindestens 5 Monatsgehälter; die Sozialbeiträge sind bis zur tatsächlichen
Wiedereinstellung zu entrichten)
De facto entspricht diese Regelung der derzeit gültigen Rechtslage (Art. 18,
Absatz 1 - 3, Arbeitnehmerstatut)
Bei den zu zahlenden Monatsgehältern bezieht man sich immer auf die für die
Berechnung der Abfertigung maßgebliche letzte Entlohnung
Disziplinarische Entlassung (Art. 3, Absatz 1-2)
(wichtiger Grund oder gerechtfertigter
subjektiver Grund)
Sollte der Richter feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Entlassung nicht vorliegen, ordnet er an:
• wenn das Nichtbestehen des materiellen, dem Arbeitnehmer vorgehaltenen
Tatbestandes im Gerichtsverfahren direkt nachgewiesen wird, die
Wiedereinstellung (alternativ dazu besteht das Recht für den Arbeitnehmer
15 faktische Monatsgehälter als Ersatz für die Wiedereinstellung einzufordern)
+ in beiden Fällen besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung der
Lohnfortzahlung bis zur Wiedereinstellung mit einer Höchstgrenze von 12
Monatsgehältern (die Sozialbeiträge sind bis zur tatsächlichen
Wiedereinstellung zu entrichten)
Art. 3, Absatz 2
• wenn der vorgehaltene Tatbestand zwar besteht, die Entlassung jedoch als
unverhältnismäßige Maßnahme eingestuft wird, die Zahlung einer
Entschädigung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern für jedes Dienstjahr,
mit einem Minimimum von 4 und einem Maximum von 24
Monatsgehältern, ohne Beitragsergänzung
Art. 3, Absatz 1
Ungerechtfertigte Entlassung aus
«wirtschaftlichen» Gründen (Art. 3, Absatz 1, 4)
(objektiv gerechtfertigter Grund)
FORNERO REFORM (Ges. 92/2012)
VERTRAG MIT WACHSENDEM
KÜNDIGUNGSSCHUTZ (Jobs Act)
- Psycho-physiche Untauglichkeit/Frist für die - Psycho-physiche Untauglichkeit (Art. 3, Absatz 4)

Wiedereinstellung
oder
Wahl
des
Beihaltung des Arbeitsplatzes (comporto)
 Wiedereinstellung
oder
Wahl
des Arbeitnehmers
auf
Ersatzzahlung
der
Arbeitnehmers
auf
Ersatzzahlung
der Wiedereinstellung (mind. 5 Monatsgehälter)
Wiedereinstellung + max. 12 Monatsgehälter
- “Offensichtliches Nichtbestehen des Tatbestandes”

Wiedereinstellung
oder
Wahl
des
Arbeitnehmers
auf
Ersatzzahlung
der
Wiedereinstellung + max. 12 Monatsgehälter
- andere Fälle
- andere Fälle (Art.3, Absatz 1)
 Zahlung einer Entschädigung zwischen 12 und  nur Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß
24 Monatsgehältern ohne Wiedereinstellung
von 2 Monatsgehältern für jedes Dienstjahr
(mind. 4 - max. 24 Monatsgehälter) ohne
Wiedereinstellung
Die Wiedereinstellung ist bei ungerechtfertigten
«wirtschaftlichen»
Entlassungen
nicht
mehr
vorgesehen.
Schlichtungsverfahren: verpflichtend vor dem Kein verpflichtendes Schlichtungsverfahren
Arbeitsamt
mehr vorgesehen (Absatz 4)
Ungerechtfertigte «wirtschaftliche»
Kollektiventlassung (Art. 10)
Nur für die “Neuanstellungen”:
Verfahrensfehler (Art. 4, Gesetz Nr. 223/91) oder Verletzung der
Auswahlkriterien (Art. 5, Gesetz Nr. 223/91)
 Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern für
jedes Dienstjahr (mind. 4 - max. 24 Monatsgehälter) ohne
Wiedereinstellung
In Bezug auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse findet die derzeit
gültige Regelung Anwendung:
Verletzung der Auswahlkriterien
 Wiedereinstellung oder Wahl des Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung der
Wiedereinstellung + max. 12
Verfahrensfehler im Zuge des Mobilitätsverfahrens
 Zahlung einer Entschädigung zwischen 12 und 24 Monatsgehältern
ohne Wiedereinstellung
Formelle Fehler oder Verfahrensfehler/
fehlende Begründung (Art. 4)
Kleinunternehmen (Art. 9)
Formelle Fehler oder Verfahrensfehler/fehlende Begründung (Art. 4)
Zahlung einer Entschädigung im Ausmaß von 1 Monatsgehalt für jedes
Dienstjahr (min. 2 - max. 6 Monatsgehälter; keine Beiträge)
Kleinunternehmen (Art. 9)
Für Unternehmen, die nicht die Beschäftigungsvorgabe von Art. 18 des
Arbeitnehmerstatuts (15 Beschäftigte in einer Produktionseinheit, innerhalb
derselben Gemeinde oder wenn die Anzahl der Beschäftigten insgesamt 60
übersteigt) erreichen, wird der Betrag der zu zahlenden Entschädigung
halbiert und darf jedenfalls NICHT die Grenze von 6 Monatsgehältern
übersteigen (d.h. min. 2 - max. 6 Monatsgehälter)
Neues Schlichtungsverfahren (Art. 6 und 8)
Um einen Streitfall zu vermeiden kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Entlassung auf einer geschützten
Ebene (Schlichtungsstelle am Arbeitsamt oder auf gewerkschaftlicher Ebene)
die Zahlung eines Betrages von 1 Monatsgehalt für jedes Dienstjahr
(mind. 2 - max. 18 Monatsgehälter) anbieten.
Für Teile eines Dienstjahres wird die Entschädigung im Verhältnis der
gearbeiteten Monate ausgezahlt (wobei 15 Tage als ganzes Monat gerechnet
werden)
Das Angebot wird mittels Übergabe eines Zirkularschecks formalisiert und
die Annahme desselben durch den Arbeitnehmer bringt den Verzicht auf die
Anfechtung der Entlassung mit sich (unbeschadet des Rechts der
Arbeitnehmer andere Forderungen in Bezug auf das bestandene
Arbeitsverhältnis geltend zu machen).
Der Gesetzgeber bietet einen zusätzlichen Anreiz für diese Art der Schlichtung
indem er ausdrücklich festhält, dass der in dieser Form an den Arbeitnehmer
ausgezahlte Betrag KEIN besteuerbares Einkommen darstellt und auch
NICHT der Beitragszahlung zu unterwerfen ist!
Diesbezüglich muss allerdings hervorgehoben werden, dass diese Steuer- und
Beitragsbefreiung nur dann Anwendung finden dürfte, wenn das oben
beschriebene Verfahren rigoros eingehalten worden ist.
Gleichzeitig mit dieser Schlichtung betreffend die ausgesprochene Entlassung
können natürlich auch andere Streitfälle in Bezug auf das bestandene
Arbeitsverhältnis verglichen werden (z.B. Lohndifferenzen, Degradierung,
Schadenersatz, etc.), jedoch finden diesbezüglich die oben beschriebenen
Steuer- und Beitragsbefreiungen keine Anwendung
In diesem Zusammenhang wurde eine zusätzliche verpflichtende telematische
Mitteilung eingeführt, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb von 65 Tagen ab
Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeben muss, ob eine Schlichtung
erfolgt ist oder nicht (widrigenfalls droht eine Geldstrafe)
BEISPIEL
Monatsgehalt Euro 2.000,00
Bei
ungerechtfertigter
Entlassung
Steuersatz (Art. 3): 27%
anzuwendender
Entschädigung
Vergleichsangebot
Kosten für den
Betrieb
Nettoentschädigung
Nettoentschädigung
bei Vergleich
Differenz
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
24
24
24
24
24
24
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
8.000,00
12.000,00
16.000,00
20.000,00
24.000,00
28.000,00
32.000,00
36.000,00
40.000,00
44.000,00
48.000,00
48.000,00
48.000,00
48.000,00
48.000,00
48.000,00
48.000,00
5.840,00
8.760,00
11.680,00
14.600,00
17.520,00
20.440,00
23.360,00
26.280,00
29.200,00
32.120,00
35.040,00
35.040,00
35.040,00
35.040,00
35.040,00
35.040,00
35.040,00
4.000,00
6.000,00
8.000,00
10.000,00
12.000,00
14.000,00
16.000,00
18.000,00
20.000,00
22.000,00
24.000,00
26.000,00
28.000,00
30.000,00
32.000,00
34.000,00
36.000,00
-1.840,00
-2.760,00
-3.680,00
-4.600,00
-5.520,00
-6.440,00
-7.360,00
-8.280,00
-9.200,00
-10.120,00
-11.040,00
-9.040,00
-7.040,00
-5.040,00
-3.040,00
- 1.040,00
940,00
Anderes
Wechsel bei Werkvertrag (Art. 7)
Das Dienstalter des Arbeitnehmers der zum Arbeitgeber, welcher in den
Werkvertrag eintritt, wechselt, wird vom Beginn des fraglichen
Werkvertrages berechnet
Anzuwendender Ritus (Art. 12)
Der sog. RITO FORNERO (summarisches Verfahren) wird in Bezug auf die
Verträge mit wachsendem Kündigungsschutz abgeschafft!
Beitragsbefreiung
(Stabilitätsgesetz 2015 Nr. 190/2014)
Wann, wieviel und wie lang?
• im Fall von Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag die
innerhalb dieses Jahres von privaten Arbeitgebern abgeschlossen werden
(mit Laufzeit vom 1.1.2015 und innerhalb 31.12.2015 abgeschlossen)
ausgeschlossen sind Lehrverträge, Hausarbeit und Arbeit auf Abruf!
• Befreiung des Arbeitgebers von der Entrichtung der gesamten Sozialbeiträge
bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8.060 Euro (davon
ausgeschlossen
bleiben
die
an
das
INAIL
zu
entrichtenden
Versicherungsbeiträge) für eine Dauer von maximal 36 Monaten, mit einem
monatlichen (671,66 euro) sowie einem täglichen (22,08 euro) Höchstbetrag!
Sollte der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden, kann er
im
Laufe der darauffolgenden Monate verwendet werden.
Part-time: im Verhältnis zur jeweiligen Arbeitszeit
Voraussetzungen?
1) der Arbeitnehmer darf in den 6 vorausgegangenen Monaten nicht auf
Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen sein
(davon ausgenommen sind unbefristet auf Abruf beschäftigte Personen)
2) die Befreiung steht dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer nur ein
Mal zu
3) in den 3 Monaten vor Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes darf der
Arbeitnehmer bei demselben Unternehmen (oder damit verbundenen oder von
ihm kontrollierten Unternehmen) nicht auf Grundlage eines unbefristeten
Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen sein
Das ansuchende Unternehmen muss die vom Gesetz Nr. 92/2012
vorgesehenen Bedingungen + die allgemeingültigen Rechtsprinzipien zum
Schutz der Arbeitnehmer (u.A. Verpflichtung der Beitragszahlung nachkommen,
Einhaltung der Sicherheitsnormen, der Kollektivverträge, fristgerechte
Mitteilung der Anstellung) einhalten
Die Befreiung steht dem Unternehmen unabhängig davon zu, ob die Anstellung
in Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Verpflichtung
vorgenommen wird (sog. Recht auf Wiedereinstellung)
Kompatibilität mit anderen Maßnahmen?
Die Beitragsbefreiung ist mit folgenden, anderen Anreizen ökonomischer
Natur kumulierbar:
• Anreiz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung;
• Anreiz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern welche das Arbeitslosengeld
Aspi beziehen oder in die Mobilitätsliste eingeschrieben sind (im Ausmaß
von 50% der Entschädigung die ihm noch für den restlichen Zeitraum
zugestanden hätte, wenn er nicht angestellt worden wäre) bzw. bei
Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von befristet angestellten
Personen die in die Mobilitätsliste eingeschrieben sind;
• Anreiz für die Beschäftigung von jungen Arbeitnehmern mit bis zu 29 Jahren
(im Ausmaß von 1/3 der Bruttoentlohnung mit einem monatlichen
Höchstbetrag von 650 €; der Gesamtbetrag des Anreizes darf allerdings nicht
den Betrag der zu Lasten des Arbeitgebers gehenden Sozialbeiträge
übersteigen);
NASpI
(Neue ASpI)
Beginn:
1. Mai 2015
Empfänger:
alle abhängig Beschäftigten, einschließlich der Lehrlinge und der Künstler
(sofern abhängig); ausgeschlossen sind die Beschäftigten in der öffentlichen
Verwaltung sowie die landwirtschaftlichen Arbeiter
Voraussetzungen:
• unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Selbstkündigung aus wichtigem Grund
oder
einvernehmliche
Vertragsauflösung
im
Rahmen
eines
Schlichtungsverfahrens (Art. 7, G. 15 Nr. 604 vom 15.07.1966,)
• mindestens 13 Wochen Beitragseinzahlung in den der Arbeitslosigleit
vorausgehenden 4 Jahren
• mindestens 30 Tage effettiver Arbeitstätigkeit in den der Arbeitslosigleit
vorausgehenden
12
Monaten,
unabhängig
vom
Minimum
der
Beitragszahlungen
Berechnung und Ausmaß:
Die Leistung erfolgt auf Grundlage der besteuerbaren Entlohnung der letzten 4
Jahre, geteilt durch die Anzahl der Wochen in denen die Beitragszahlung erfolgt
ist sowie multipliziert mit dem Koeffizienten 4,33.
Betrag: wie früher (sofern die Entlohnung gleich oder weniger als 1.195 € ist
beträgt die monatliche Entschädigung 75% der Entlohnung; sollte die
monatliche Entlohnung der vorgenannten Betrag übersteigen, beträgt die
monatliche Entschädigung 75% der Entlohnung, erhöht um 25% der Differenz
zwischen der monatlichen Entlohnung und dem vorgenannten Betrag von
1.195 €.
In jedem Fall darf der monatliche Beitrag die Summe von € 1.300 nicht
übersteigen (alljährlich auf Grundlage des Istat Index aufgewertet).
Die Entschädigung reduziert sich jedes Monat um 3% mit Beginn am 1. Tag
des 4. Bezugsmonats.
Dauer:
Entspricht der Hälfte der Wochen in denen im Laufe der letzten 4 Jahre die
Beitragszahlung erfolgt ist (max. 2 Jahre; ab 2017 max. 18 Monate)
Antrag: Innerhalb von 68 Tagen in telematischer Form an das NISF/INPS
(bei sonstiger Verwirkung des Anspruchs). Diese Frist läuft ab dem achten
Tag der Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen:
• Fortbestehen der Arbeitslosigkeit
• ordnungsgemäße Teilnahme an den arbeitsfördernden Maßnahmen sowie
den vorgeschlagenen Umschulungskursen
Verfall, bei:
• Verlust des Arbeitslosenstatus
• Beginn eines abhängigen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen
Tätigkeit ohne die vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen
• Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Rente oder die
Altersrente
• Anspruch auf eine Invalidenrente (außer er/sie entscheidet sich für das
NASPI)
• Ausschlagung
eines
angemessenen
Arbeitsangebotes
(Einkommensstufe um zumindest 20% höher als die Bruttoentschädigung)
Kompatibilibät und Kumulierung mit einem
abhängigen Arbeitsverhältnis oder einer
selbstständigen Tätigkeit
Abhängiges Arbeitsverhältnis
Mit einem Jahreseinkommen > steuerbefreites Mindesteinkommen:
• auf unbefristete Zeit oder auf befristete Zeit > als 6 Monate:
- die Entschädigung ist nicht kompatibel und nicht kumulierbar
- Verfall vom Recht auf Entschädigung
• auf befristete Zeit bis zu 6 Monaten:
- die Entschädigung ist kompatibel, jedoch nicht kumulierbar
- Aussetzung der Entschädigungszahlung
Mit einem Jahreseinkommen < steuerbefreites Mindesteinkommen, unabhängig
von der Dauer:
- die Entschädigung ist kompatibel und teilweise kumulierbar
- die Entschädigung wird um den Betrag, der 80% der vorgesehenen
Entlohnung entspricht, reduziert
Selbstständige/unternehmerische Tätigkeit
Selbstständige Tätigkeit oder Einzelfirma (vorher weder kompatibel noch
kumulierbar)
Mit einem Jahreseinkommen > steuerbefreites Mindesteinkommen:
- die Entschädigung ist nicht kompatibel und nicht kumulierbar
- Verfall vom Recht auf Entschädigung
Mit einem Jahreseinkommen < steuerbefreites Mindesteinkommen:
- die Entschädigung ist kompatibel und teilweise kumulierbar
- die Entschädigung wird um den Betrag, der 80% der vorgesehenen
Entlohnung entspricht, reduziert
Anreiz für unternehmerische Tätigkeit (vorläufig versuchsweise nur 2015):
vorzeitige einmalige Auszahlung des noch zustehenden Betrages der
Entschädigung, wobei im Fall einer abhängigen Beschäftigung vor Ablauf des
Zeitraums in dem das Arbeitslosengeld bezogen werden kann der Betrag im
Verhältnis zurückerstattet werden muss. Der Antrag muss innerhalb von
30 Tagen ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit gestellt werden.
ASDI – Arbeitslosenscheck
Empfänger: Personen die das Arbeitslosengeld NASPI bezogen und die
vorgesehene Höchstdauer erreicht haben
Voraussetzungen:
• Fortbestehen des Arbeitslosenstatus (Art. 1, Abs. 2, lett. c) vom GvD 21.
April 2000, Nr. 181)
• Bestehen einer wirtschaftlichen Notsituation
Betrag: 75% des zuletzt bezogenen Arbeitslosenentschädigung NASpI =
jedoch nicht höher als das Sozialgeld (447,61 Euro monatlich 2014),
erhöht um die zu Lasten lebenden Familienmitglieder des Empfängers
Dauer: 6 Monate
Bedingung:
Zustimmung
zu
einem
vonseiten
des
Arbeitsservice
personalisierten Projekt mit verpflichtender Teilnahme an den entsprechenden
Maßnahmen
Kompatibilität und teilweise Kumulierbarkeit
Finanzierung: Besonderer Fond von 200 Millionen Euro pro Jahr für 2015 sowie
2016
Arbeitslosenentschädigung COCOPRO
Beginn: ab 1. Jänner 2015
Empfänger: freie Mitarbeiter und Projektmitarbeiter, die in der gesonderten
Verwaltung NISF/INPS eingeschrieben (ausgenommen sind die Verwalter und
Aufsichtsräte)
Voraussetzung:
• Noch nicht in Rente sein
• Keine Mehrwertsteuernummer haben
• Unfreiwillig arbeitslos sein
• Den Arbeitslosenstatus habe ( im Sinne von Art. 1, co. 2, lett. c, del d.lgs. n.
181/2000)
• Zwischen dem 1. Jänner des vorhergehenden Sonnenjahres und der
Arbeitslosigkeit zumindest 3 Monate Beitragszahlung
• Im Sonnenjahr der Arbeitslosigkeit: 1 Monat Beitragszahlung oder
COCOCO Verhältnis mit einer Dauer von zumindest einem Monat sowie einem
Einkommen von zumindest der Hälfte des Betrages, welche Anspruch auf
Gutschrift eines Monats Beitragszahlung ermöglicht
Dauer:
Hälfte der Wochen im Bezugszeitraum in denen die Beitragszahlung erfolgt ist
(sprich zwischen dem 1. Jänner des vorhergehenden Sonnenjahres und der
Arbeitslosigkeit)
Betrag, Antragstellung, Auszahlungsform: wie bei NASpI
Das Bezugseinkommen ist die Beitragsgrundlage so wie sie aus den
tatsächlich entrichteten Beiträgen betreffend das Jahr, in welchem die
Projektmitarbeit beendet wurde, und das vorhergehende Jahr hervorgehen,
geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate.
Wiedereingliederung
Empfänger: Personen, die sich in Arbeitslosikeit befinden
Wiedereingliederungsvertrag:
Abkommen zwischen Arbeitnehmer (Empfänger) und dem Arbeitsservice
(öffentlich oder privat) betreffend die Erbringung von Maßnahmen zur
Wiedereingliederung gegen Vorlage von Voucher
Voucher:
• Individueller Beitrag zur Wiedereingliederung (von der örtlichen Kommission
für Beschäftigung ausgezahlt), im Verhältnis zum persönlich erstellten
Beschäftigungspotential
• Inkasso des Vouchers vonseiten der Agentur abhängend vom Erfolg
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!