Modello 730/2007 Vordruck Redditi 2006

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Modello 730/2007 Vordruck Redditi 2006
Modello 730/2007 Vordruck
Redditi 2006 Einkünfte
ISTRUZIONI PER LA COMPILAZIONE
2
1. INTRODUZIONE
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
1.14
1.15
1.16
Perché conviene il Mod. 730
La prima cosa da fare
Chi può utilizzare il Mod. 730
I redditi che possono essere
dichiarati con il Mod. 730
Chi non può utilizzare il Mod. 730
La dichiarazione congiunta Mod. 730
A chi si presenta
Come si presenta
Il visto di conformità
Quando si presenta
Cosa c’è di nuovo
Come si compila il modello
Altre istruzioni per la compilazione
Il controllo del prospetto di liquidazione.
Errori e dimenticanze
Le date da ricordare
Sanzioni
2. CHI NON È OBBLIGATO A PRESENTARE
LA DICHIARAZIONE
3. INFORMATIVA AI SENSI DELL’ART. 13
DEL D.LGS. N. 196 DEL 2003
SUL TRATTAMENTO DEI DATI PERSONALI
2
2
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4
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5
6
6
6
7
4. DESTINAZIONE DELL’OTTO E DEL CINQUE
PER MILLE DELL’IRPEF
8
5. COME SI COMPILANO I QUADRI
8
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
Compilazione del frontespizio
Quadro A - Redditi dei terreni
Quadro B - Redditi dei fabbricati
Quadro C - Redditi di lavoro dipendente
ed assimilati
Quadro D - Altri redditi
Quadro E - Oneri e Spese
Quadro F - Acconti, ritenute ed eccedenze
Quadro G - Crediti d’imposta
Quadro I - ICI
8
11
12
14
17
21
34
36
38
40
6. APPENDICE
CODICI CATASTALI COMUNALI
I-XII
1. EINLEITUNG
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
1.14
1.15
1.16
Weshalb der Vordr. 730 von Vorteil ist
Was zunächst zu tun ist
Wer den Vordr.730 verwenden kann
Einkünfte, die mit dem Vordr.730 erklärt
werden können
Wer den Vordr.730 nicht verwenden kann
Die gemeinsame Erklärung Vordr.730
Wo sie einzureichen ist
Wie sie einzureichen ist
Der Sichtvermerk
Wann sie einzureichen ist
Die Neuerungen
Wie der Vordruck abzufassen ist
Weitere Anleitungen für die Abfassung
Die Überprüfung der Verrechnungsübersicht.
Fehler und Versäumnisse
Termine, die zu merken sind
Sanktionen
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3
3
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4
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6
2. WER NICHT VERPFLICHTET IST, DIE
ERKLÄRUNG EINZUREICHEN
6
3. INFORMATIONSSCHREIBEN IM SINNE DES ART.13
DES GvD NR. 196/2003
ZUR HANDHABUNG DER PERSÖNLICHEN DATEN
7
4. ZWECKBESTIMMUNG VON ACHT UND FÜNF
PROMILLE DER IRPEF
8
5. WIE DIE ÜBERSICHTEN ABZUFASSEN SIND
8
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
Abfassung der Titelseite
8
Übersicht A - Einkünfte aus Grundbesitz
11
Übersicht B - Einkünfte aus Gebäudebesitz 12
Übersicht C - Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit und gleichgestellte Einkünfte
14
Übersicht D - Sonstige Einkünfte
17
Übersicht E - Aufwendungen und Spesen
21
Übersicht F – Akontozahlungen,
Einbehalte und Überschüsse
34
Übersicht G – Steuerguthaben
36
Übersicht I – ICI
38
6. ANHANG
KATASTERKODES DER GEMEINDEN
MODELLO GRATUITO - UNENTGELTLICHER VORDRUCK
40
I-XII
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
1 - EINLEITUNG
1.1
Warum der
Vordruck 730
von Vorteil ist
1.2
Was
zunächst zu
tun ist
1.3
Der Vordruck 730 hat mehrere Vorteile: er ist einfach abzufassen, es müssen keine Berechnungen durchgeführt werden und vor allem
können dadurch etwaige Rückerstattungen in kurzer Zeit direkt mit dem Gehalt oder der Rente ausbezahlt werden. Der Vordruck besteht
aus der Titelseite für die Angabe der meldeamtlichen Daten und aus einigen Übersichten.
Zuerst muss der Steuerpflichtige überprüfen, ob er die Erklärung einreichen muss oder ob er von dieser Verpflichtung befreit ist (Absatz 2).
Falls er nicht dazu verpflichtet ist, wird daran erinnert, dass er trotzdem die Erklärung einreichen kann, um etwaige getragene Aufwendungen, nicht zugeteilte Absetzungen und Abzüge geltend zu machen bzw. die Rückerstattung von Steuerüberschüssen zu beantragen,
die aus den, in den vorhergehdenden Jahren eingereichten Steuererklärungen hervorgehen bzw. sich durch die für das Jahr 2006 eingezahlten Akontozahlungen ergeben.
Der Steuerzahler, welcher zur Abgabe der Erklärung verpflichtet (oder interessiert) ist, muss überprüfen, ob er zur Verwendung dieses Vordruckes berechtigt ist oder nicht.
Vor Abfassen der Erklärung muss das Informationsschreiben über die Handhabung der Personendaten gemäß Art. 13 des GvD
Nr. 196/2003, das im folgenden Abschnitt 3 enthalten ist, aufmerksam durchgelesen werden.
Den Vordr. 730 für das Jahr 2007 können folgende Steuerzahler verwenden:
• Rentner bzw. Arbeitnehmer (einschließlich jener Personen, deren Einkommen aufgrund der vertragsmäßigen Entlohnung berechnet
Wer den
wird);
Vordruck
• Subjekte, welche Ersatzentschädigungen für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen (Gehaltsergänzungszulage, Mobilitäts730 verwen- zulage usw.);
den kann
• Mitglieder von Produktions-, Arbeits-, und Dienstleistungsgenossenschaften, von Landwirtschaftsgenossenschaften und von GenossenFür weitere Informationen
siehe im Anhang unter
„Gehälter, Einkünfte und Renten, die im Ausland erzielt
wurden“
schaften für die Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und von Produkten aus der Kleinfischerei;
• Priester der katholischen Kirche;
• Verfassungsrichter, nationale Parlamentarier und sonstige Inhaber von öffentlichen wählbaren Ämtern (Regionalrats- und Landtagsabgeordnete sowie Gemeinderäte usw.);
• im sozialen Bereich tätige Subjekte.
Arbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr können den Vordr. 730 einreichen:
• beim Steuersubstitut, falls das Arbeitsverhältnis mindestens von April bis Juli 2007 dauert;
• bei einem Steuerbeistandszentrum für Angestellte (Caf für Angestellte), wenn das Arbeitsverhältnis mindestestens von Juni bis Juli 2007
dauert und den Angestellten die Daten des Substituten bekannt sind, der den Ausgleich vornehmen muss.
Den Vordr. 730 können auch Subjekte verwenden, die im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte bezogen haben, die den Einkünften aus
nicht selbständiger Arbeit gemäß Art. 50, Absatz 1, Buchst. c-bis) des Tuir, - den so genannten Einkünften aus geregelter und fortwährender Zusammenarbeit - gleichgestellt sind, falls diese Einkünfte zwischen Juni und Juli 2007 bezogen wurden und ihnen die Daten
des Substituten, der den Ausgleich vornehmen muss bekannt sind, indem sie den Vordruck bei einer Caf für Arbeitnehmer bzw. bei einem
befähigten Freiberufler einreichen.
Subjekte, welche die Erklärung für rechtsunfähige Personen, Minderjährige eingeschlossen, einreichen, können den Vordr. 730 verwenden, falls die oben angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
ACHTUNG: Landwirte können den Vordr. 730 nur dann verwenden, wenn sie von der Einreichung der Erklärung der Steuersubstitute (vereinfachter und ordentlicher Vordr. 770), von der Irap- und MwSt.-Erklärung befreit sind.
1.4
Einkünfte,
die mit dem
Vordr. 730
erklärt werden können
Der Vordruck 730 kann verwendet werden, um nachstehende Einkommensarten des Jahres 2006 zu erklären:
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
• Einkünfte, die den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind;
• Einkünfte aus Grund- und Gebäudebesitz;
• Einkünfte aus Kapitalbesitz;
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für welche keine MwSt.-Nummer erforderlich ist;
• für einige sonstige Einkünfte;
• für einige Einkünfte, die der getrennten Besteuerung zu unterwerfen sind.
1.5
Steuerpflichtige, die im Jahr 2006 die unten angeführten Einkünfte bezogen haben können nicht den Vordruck 730, sondern müssen den
Für weitere
Informationen siehe im
Anhang unter „Voraussetzungen
damit Subjekte als ansässig betrachtet werden können“
• Steuerzahler, die auch eine der folgenden Erklärungen einreichen müssen: MwSt., Irap, Steuersubstitute mit ordentlichem und vereinfachten Vordruck 770 (zum Beispiel landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht von der Einreichung der MwSt.-Erklärung befreit sind,
„Tür-zu-Tür“-Verkäufer usw.).
• Steuerzahler, die im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht in Italien ansässig waren;
• Steuerzahler, welche die Erklärung für verstorbene Personen einreichen müssen;
• Steuerzahler, welche im Jahr 2007 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, die ausschließlich von den Arbeitgebern bezahlt
werden, welche nicht verpflichtet sind, die entsprechenden Steuereinbehalte durchzuführen (zum Beispiel: Familienmitarbeiter und sonstige Hausangestellte);
• Steuerzahler, die im Jahr 2006 Mehrwerte aus der Abtretung von qualifizierten Beteiligungen bzw. aus nicht qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften erzielt haben, die in Ländern oder Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren
Wertpapiere nicht auf geregelten Märkten verhandelt werden.
Vordruck UNICO-2007 Natürliche Personen einreichen:
Wer den
Einkünfte aus Unternehmen auch in Form von Beteiligung;
Vordr. 730 •
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für welche die MwSt.-Nummer erforderlich ist;
nicht
• “Verschiedene” Einkünfte, die nicht in Zeile D4 der Übersicht D eingeschlossen sind (zum Beispiel Erträge aus vollständigen bzw. teilverwenden
weisen Betriebsabtretungen, Einkünfte aus der Vermietung und der Übertragung eines Nießbrauches des Betriebes).
kann
Außerdem können folgende Steuerzahler den Vordr. 730 nicht verwenden:
1.6
Die gemeinsame Erklärung Vordr.
730
Von den Ehepartnern kann eine gemeinsame Erklärung eingereicht werden, wenn sie ausschließlich Einkommen erzielen, die im Punkt
1.4 angeführt sind, und wenn für mindestens einen von ihnen die Voraussetzungen gegeben sind, den Vordr. 730 benützen zu dürfen.
Falls beide Ehepartner unabhängig voneinander den Steuerbeistand in Anspruch nehmen können, kann der Vordr. 730 in gemeinsamer
Form beim Steuersubstitut einer der beiden Ehepartner bzw. beim Caf oder einem befähigten Freiberufler eingereicht werden.
Wird die Erklärung für rechtsunfähige bzw. minderjährige Personen und im Todesfall eines der beiden Ehepartner, der sich vor der Einreichung der Einkommenserklärung zugetragen hat, kann keine gemeinsame Erklärung eingereicht werden.
ACHTUNG: In der gemeinsamen Erklärung ist jener Ehepartner als erklärende Person anzugeben, der einen Steuersubstitut in Anspruch nimmt, bei dem die gemeinsame Erklärung eingereicht wird, bzw. bei jenem Steuersubstitut, der für die Durchführung des
Steuerausgleiches gewählt wurde, falls die Erklärung bei einem Caf oder einem befähigten Freiberufler eingereicht wird.
2
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Der Vordr. 730 kann beim eigenen Steuersubstitut, falls dieser innerhalb 15. Jänner mitgeteilt hat, dass er den Steuerbeistand leistet bzw. bei einer Caf für Angestellte oder bei einem befähigten Freiberufler (Arbeitsberater, Doktor des Handelsrechtes, RechBei wem sie nungsführer oder Wirtschaftssachverständigen), eingereicht werden.
eingereicht Die Angestellten der Staatsverwaltung können den Vordr.730 bei jenem Amt einreichen, das den Dienst des Steuersubstituten übernimmt
wird
(muss nicht unbedingt mit dem Amt der Zugehörigkeit übereinstimmen) oder bei jenem Amt, das gemäß den Angaben des Steuersubstituten den Steuerbeistand leistet bzw. beauftragt ist die Vordrucke zu sammeln.
1.7
ACHTUNG: Die Steuersubstituten müssen die Ausgleichsberechnung in Bezug auf den Vordr. 730 auch dann vornehmen, wenn
sie keinen Steuerbeistand leisten.
Bezugnehmend auf die einzelne Steuer bzw. Zusatzsteuer wird darauf hingewiesen, dass der Steuersubstitut die Einzahlung des geschuldeten Beträge bzw. die Rückerstattung des Steuerguthabens nicht vornimmt, wenn der entsprechende Betrag aus der Erklärung,
nicht über 12 Euro liegt. Wird die Erklärung Vordr. 730 auf jeden Fall eingereicht wird und ist der Steuerzahler von der Einreichungspflicht der Erklärung befreit, ist den Subjekten, die den Steuerbeistand leisten bzw. dem Steuersubstitut kein Entgelt zu Lasten
des Staatshaushaltes geschuldet.
1.8
Wie sie
eingereicht
wird
Einreichung beim Steuersubstitut
Wer die Erklärung beim eigenen Steuersubstitut einreicht, muss den bereits abgefassten Vordr. 730 und den geschlossenen Umschlag mit
dem Vordr. 730-1 für die Zwecksbestimmung von 8 und 5 Promille der Irpef, diesem übergeben. Für diesen Zweck kann auch ein gewöhnlicher Briefumschlag verwendet werden, auf dem die Aufschrift „Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der Irpef“, der Familienname, der Vorname und die Steuernummer des Erklärers angeführt werden muss. Die Aufstellung für die Zweckbestimmung muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Wahl getroffen wird, dabei sind die Steuernummer und die meldeamtlichen Daten anzugeben. Im Falle einer gemeinsamen Erklärung müssen die Aufstellungen für die Wahl der Zweckbestimmung von acht und fünf
Promille in einen einzigen Umschlag gelegt und die Daten des Erklärers angegeben werden.
Dem Steuersubstitut sind die steuerlichen Unterlagen in Bezug auf die Erklärung nicht vorzulegen.
Einreichung beim CAF bzw. bei einem befähigten Freiberufler
Wer sich an die Caf bzw. an einen befähigten Freiberufler wendet, kann den Vordruck bereits abgefasst abgeben. In diesem Fall ist der
Caf bzw. dem Freiberufler kein Entgelt geschuldet, Wird keine Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der Irpef (Vordr. 730-1bis) getroffen, muss der Steuerzahler die Aufstellung bei der Caf bzw. einem Freiberufler, in einem einzigen geschlossen Umschlag einreichen.
Der Steuerzahler muss dem Caf bzw. dem befähigten Freiberufler immer alle nötigen Unterlagen vorlegen, damit die Übereinstimmung
der Angaben in der Erklärung überprüft werden kann. Diese Unterlagen bestehen zum Beispiel aus:
• den Bescheinigungen (wie zum Beispiel CUD 2007 bzw. CUD 2006) der Steuereinbehalte;
• den Kassenbons, den Steuerbestätigungen, den Rechnungen und Quittungen, welche die Aufwendungen bestätigen. Nicht vorzulegen sind die Unterlagen der abzugsfähigen Aufwendungen, die der Steuersubstitut bei der Festsetzung des Einkommens bereits anerkannt hat. Zudem sind jene Spesenbelege nicht vorzulegen, wofür der Steuersubstitut bei der Einkommensbesteuerung bereits den zustehenden Steuerausgleich vorgenommen hat und diese Unterlagen ausschließlich im Besitz des Steuersubstituten sind;
• Banküberweisungen der für die Wiedergewinnung des Bauvermögens getragenen Kosten, den Zahlungsbestätigungen der Aufwendungen für die Urbanisation, den Zahlungsbestätigungen der Einbehalte, die vom Kondominium auf den Honorarnoten der Freiberufler
vorgenommen wurden, sowie aus den Quittungen, welche vom Kondominium ausgestellt wurden und die Zahlung der Spesen bestätigen, die auf jeden einzelnen Miteigentümer aufgeteilt wurden, sowie aus der Empfangsbestätigung der Einschreibebriefe, mit denen die Mitteilung des Beginns der Bauarbeiten an das zuständige Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern bzw. an das
Dienstzentrum (Centro Operativo) von Pescara zugesandt wurde. Für Arbeiten an Gemeinschaftsteilen des Kondominiums können die
genannten Unterlagen durch eine Bescheinigung des Kondominiumsverwalters ersetzt werden, aus welcher hervorgeht, dass alle Verpflichtungen, die zwecks Absetzung von 41 bzw. 36 Prozent vorgesehen sind, erfüllt wurden, und in welcher der Betrag, den der
Steuerpflichtige in Absetzung bringen kann, bestätigt wird;
• den Einzahlungsbestätigungen der Akontozahlungen der Steuer, die direkt vom Steuerzahler durchgeführt wurden;
• den Erklärungen Vordr. UNICO im Falle von Steuerüberschüssen, für welche der Übertrag in die nächste Steuererklärung beantragt
wurde.
Die Unterlagen zu den Aufwendungen müssen eingereicht werden, damit die Anerkennung derselben innerhalb der von den geltenden
Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen und Grenzen, überprüft werden können.
ACHTUNG: Die Unterlagen müssen vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb dessen die Verwaltung das Recht hat, diese vom Steuerpflichtigen anzufordern und zwar, für die Erklärung dieses Jahres, bis zum 31. Dezember 2011
1.9
Die Caf bzw. die befähigten Freiberufler sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Angaben der Erklärungen Vordr. 730 mit den Daten
aus den Unterlagen zu überprüfen, die vom Steuerpflichtigen vorgelegt wurden.
Der
Im Vordr. 730, der vom Caf bzw. vom Freiberufler abgefasst wurde, sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der geltenden GeSichtvermerk setzesbestimmungen, die abzugsfähigen Aufwendungen, der Abzug für die Progression der Besteuerung, der Abzug für die Aufwendungen der Familie, die Steuerabsetzbeträge und die zustehenden Einbehalte sowie alle Beträge, welche als Saldo- oder als Akontozahlung
geschuldet sind, bzw. die zustehenden Rückerstattungen genauestens angeführt.
Bei der Auswahl der Erklärungen, welche den formellen Kontrollen unterworfen werden, wird die Finanzverwaltung entsprechende andere Kriterien als bei den Erklärungen, die direkt vom Steuersubstitut abgefasst wurden und nicht mit dem Sichtvermerk versehen sind, anwenden.
1.10
Die Fristen für die Einreichung sind:
innerhalb 30. April, wenn der Vordruck beim Steuersubstitut eingereicht wird;
Wann die Er- •
• innerhalb 31. Mai, wenn der Vordruck beim Caf bzw. bei einem befähigten Freiberufler eingereicht wird.
klärung einzureichen ist
1.11
Die Einkommenserklärung Vordr. 730/2007 beinhaltet einige Neuerungen und zwar:
Was es
Neues gibt
• die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, für die Zustellung von Akten und/oder Mitteilungen, einen Wohnsitz festzulegen;
• die Änderung des Prozentanteils der Spesen für Umbauarbeiten;
• eventuellen Mitteilungen der Agentur der Einnahmen über die Abrechnung der vorliegenden Erklärung ausschließlich an das Subjekt
zu übermitteln, das den Beistand geleistet hat (C.a.f. oder befähigten Freiberufler), welches verpflichtet ist den Steuerzahler direkt darüber zu informieren;
• die Möglichkeit, das Guthaben aus der Erklärung für die Zahlung der ICI des Jahres 2007 mit dem Vordruck F24 zu verwenden;
• die Einführung der Akontozahlung für die kommunale Irpef- Zusatzsteuer;
• die Verpflichtung zur Besteuerung der Gewinne und der gleichgestellten Einnahmen aus nicht qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften, die in Ländern mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf reglementierten Märkten
gehandelt werden.
3
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Außerdem wurde der Vordr. 730-2007 für die Angabe einiger Daten umgestaltet. Im Besonderen
• Steuerguthaben, die in den Übersichten B und F des vorhergehenden Vordruckes anzuführen waren, sind nun in der neuen Übersicht
G einzutragen;
• Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen und in Übersicht F des vorhergehenden Vordruckes anzuführen waren, sind nun
in Übersicht D einzutragen.
1.12
Titelseite
Bei der Abfassung muss auf die richtige Übertragung der Steuernummer, der eigenen meldeamtlichen Daten und der Daten, der zu LaWie der
sten lebenden Familienangehörigen, geachtet werden.
Vordruck abÜbersicht A (Einkünfte aus Grundbesitz)
zufassen ist
Diese Übersicht ist von Steuerzahlern abzufassen, die Einkünfte aus Grundbesitz beziehen.
Übersicht B (Einkünfte aus Gebäudebesitz)
Diese Übersicht ist in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil ist von Steuerzahlern abzufassen, die Einkünfte aus Gebäudebesitz beziehen und
zwar auch dann, wenn sich die Einkünfte nur auf den Besitz der Hauptwohnung beziehen. Im zweiten Teil sind die Daten einzutragen,
die für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für Mietverträge, die vorgesehen sind.
Übersicht C (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte)
Diese Übersicht ist in drei Teile eingeteilt. Im ersten Teil sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente sowie jene Einkünfte
anzuführen, welche diesen gleichgestellt sind und für welche die entsprechenden Abzüge zustehen. Im zweiten Teil sind hingegen alle
anderen gleichgestellten Einkünfte anzuführen, für welche keine weiteren Abzüge zustehen. In den dritten Teil ist der Gesamtbetrag der
Steuereinbehalte und des regionalen und kommunalen Irpef-Zusatzbetrages der Einkünfte zu übertragen, die in den Teilen I und II angegeben sind,
ACHTUNG: Auch wenn der Steuerbeistand von einem Steuersubstitut geleistet wurde, müssen die Steuerzahler in dieser Übersicht
alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Rente angeben, die im Jahre 2006 bezogen wurden.
Übersicht D – (Sonstige Einkünfte)
Diese Übersicht ist in zwei Teile aufgeteilt. Im ersten Teil sind die Einkünfte aus Kapitalbesitz, aus selbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte anzugeben. Im zweiten Teil sind jene Einkünfte anzuführen, die der getrennten Besteuerung unterliegen.
Übersicht E (Belastungen, absetzbare Spesen und abzugsfähige Aufwendungen)
In dieser Übersicht sind Ausgaben, die Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag geben und jene Spesen anzugeben, die vom Gesamteinkommen abgesetzt werden können (abzugsfähige Aufwendungen).
Übersicht F (Anzahlungen, Einbehalte, Überschüsse)
Die Übersicht F ist in 8 Teile eingeteilt, in denen Folgendes anzugeben ist:
• im ersten Teil die Akontozahlungen des Jahres 2006;
• im zweiten Teil die Steuereinbehalte und die regionale und kommunale Zusatzsteuer, die sich von jenen unterscheiden, die in den
Übersichten C und D angeführt sind;
• im dritten Teil die eventuellen Überschüsse aus den vorhergehenden Erklärungen sowie die Guthaben, die vom Arbeitgeber für die Irpef, die regionale und kommunale Zusatzsteuer sowie für das Guthaben der Ersatzsteuer auf Einkünfte, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind, nicht rückerstattet wurden;
• im vierten Teil, die Irpef- Einbehalte, die Irpef- Akontozahlungen, die regionale und kommunale Irpef-Zusatzsteuer, welche kraft der Bestimmungen infolge von außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt wurden;
• im fünften Teil, der Betrag der Irpef- Akontozahlungen für das Jahr 2007, welcher auf Verlangen des Steuerzahlers im niedrigeren Ausmaß einbehalten wird als in der Abrechnung der Erklärung aufscheint. Anzugeben ist auch die Anzahl der Raten, falls die Einzahlung
der Steuer aus der Erklärung, in Raten aufgeteilt werden soll;
• im sechsten Teil, der nur im Falle der Einreichung des Ergänzungsvordr. 730 abzufassen ist, die vom Steuersubstitut rückerstatteten Beträge.
Übersicht G (Steuerguthaben)
Die Übersicht G ist in drei Teile eingeteilt, in denen Folgendes anzuführen ist:
• im Ersten, die Steuerguthaben aus Gebäudebesitz:
• im Zweiten, das Steuerguthaben für die Arbeitsförderung;
• im Dritten, das Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte.
Übersicht I (ICI)
Diese Übersicht ist von jenen Steuerzahlern abzufassen, die das Steuerguthaben aus der Erklärung, für die Einzahlung mit dem Vordruck
F24 der ICI des Jahres 2007, verwenden möchten.
Unterzeichnung der Erklärung
Diese Übersicht beinhaltet:
• Das Kästchen in dem die Anzahl der abgefassten Übersichten anzugeben ist;
• Das Feld für die Unterzeichnung der Erklärung.
Aufstellung für die Wahl der Zweckbestimmung von 8 und 5 Promille der Irpef (Vordruck 730-1)
Der Steuerpflichtige kann nach freier Wahl einen Teil von 8 Promille der Irpef, dem Staat oder den religiösen Institutionen für soziale, humanitäre, religiöse und kulturelle Zwecke zuweisen.
Er kann außerdem nach freier Wahl 5 Promille der eigenen Einkommensteuer der natürlichen Personen zur Unterstützung des Freiwilligendienstes und der anderen nicht gewinnbringenden Organisationen von Gemeinnutzen (ONLUS), für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschung und der Universitäten bzw. für die Finanzierung der Forschungen im Gesundheitswesen, zuweisen.
1.13
Weitere
Anleitungen
für die
Abfassung
Die in der Erklärung angeführten Beträge müssen aufgerundet werden, wenn die Dezimalzahl gleich bzw. über 50 Eurocent liegt bzw.
im entgegengesetzten Fall abgerundet werden (zum Beispiel 65,50 ist auf 66 aufzurunden; 65,51 ist auf 66 aufzurunden; 65,49 ist
auf 65 abzurunden.
Auf dem Vordruck sind am Ende der Zeile, in welcher der Betrag anzuführen ist, zwei Nullen vorgedruckt.
Es wird daran erinnert, dass 1 Euro gleich 1.936,27 Lire ist.
In den Bescheinigungen CUD 2007 und CUD 2006 angeführte Beträge, die in den Vordr.
730 zu übertragen sind
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Anleitungen auf die Daten des einheitlichen Bescheinigungsvordruckes und insbesondere auf
folgende Punkte der nachstehenden Bescheinigungen beziehen:
• CUD 2007, im Besitz fast aller Steuerzahler;
4
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
• CUD 2006, der für die Einkünfte des Jahres 2006 ausgestellt wurde und bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu verwenden ist,
falls die Bescheinigung CUD 2007 noch nicht zur Verfügung steht.
Zusätzliche Vordrucke
Falls der im Vordruck verfügbare Raum für die Angabe aller Daten nicht ausreicht, müssen weitere Vordrucke abgefasst werden, die im entsprechenden Kästchen oben rechts auf der Titelseite mit der laufenden Nummer zu versehen sind. Im entsprechenden Raum ist immer die
Steuernummer und im Kästchen unten links auf der zweiten Seite des letzten abgefassten Vordruckes die gesamte Anzahl der Übersichten
anzugeben, die für jeden einzelnen Steuerzahler abgefasst wurden.
Ersatzeinnahmen und Zinsen
Für nähere
Die Ersatzeinnahmen von Einkünften, sowie die Verzugs- und Stundungszinsen sind in denselben Übersichten anzuführen, in denen die EinInformationen siehe im künfte erklärt werden, welche die Guthaben, oder welche sich auf diese beziehen, ersetzen.
Anhang „ErWechselkursumrechnung der nicht dem Euro angehörigen Länder
satzeinnah- In allen Fällen, in denen es notwendig ist, Einkünfte, Spesen und Aufwendungen, welche ursprünglich in einer ausländischen Währung angeführt wurden, in Euro umzurechnen, ist der offizielle Devisenkurs des Tages (welcher im Gesetzesanzeiger veröffentlicht wurde) heranzumen und
ziehen, an dem diese bezogen oder bestritten wurden, bzw. der Kurs des nächstliegenden Vortages. Falls an diesen Tagen der DevisenZinsen“
kurs nicht festgelegt wurde, ist der durchschnittliche Monatskurs anzuwenden. Die Tageskurse der gebräuchlichsten Devisen sind im Gesetzesanzeiger veröffentlicht. Die alten Ausgaben des Gesetzesanzeigers können bei den Staatsbuchhandlungen oder bei den entsprechenden Büchereien bestellt werden. Um den an einem bestimmten Tag geltenden Wechselkurs zu erfahren, kann man in der Internet-Adresse
des Italienischen Devisenamtes (Ufficio Italiano Cambi) (www.uic.it) nachsehen.
Sonstige Einkünfte, die mittels Vordruck UNICO/2007 Natürliche Personen zu erklären sind
Steuerpflichtige, die den Vordr. 730/2007 einreichen, müssen auch Folgendes einreichen:
• die Übersicht RM des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen:
– falls sie im Jahr 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausländischer Herkunft bezogen haben auf welche, in den von der italienischen
Gesetzgebung vorgesehenen Fällen die Steuereinbehalte angewandt worden sind oder falls sie im selben Jahr Zinsen, Prämien und
sonstige Erträge aus Anleihetiteln und diesen ähnlichen sowie aus öffentlichen und privaten Titeln bezogen haben für welche keine Ersatzsteuer gemäß GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 und nachfolgende Änderungen erhoben wurde;
– falls sie im Jahr 2006 eine Abfertigung bezogen haben und dieselbe nicht von einem Steuersubstitut ausbezahlt wurde;
– falls sie im Jahr 2006 die Aufwertung der Grundstücke im Sinne des Art. 7, Gesetz Nr. 448/2001 und die Zahlung der Ersatzsteuer
von 4% auf den angepassten Wert, unabhängig von einer Veräußerung des Grundstückes, vorgenommen haben;
– falls sie im Jahr 2006 Einkünfte aus Garantiedepots bezogen haben, für welche im Sinne des Art. 7, Absätze von 1 bis 4 der GV Nr.
323/1996, umgewandelt in Gesetz Nr. 425/1996, eine Ersatzsteuer von 20% geschuldet ist.
ACHTUNG: Jene Steuerpflichtigen, welche den Vordruck 730 einreichen und gleichzeitig verpflichtet sind auch die Übersicht
RM des Vordruckes UNICO/2007 Natürliche Personen einzureichen, dürfen bei Einreichung dieser Erklärung nicht die Wahl
für die ordentliche Besteuerung, die für einige der darin angeführten Einkünfte vorgesehen ist, treffen.
• die Übersicht RT des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen
– falls sie im Jahr 2006 Mehrwerte aus nicht qualifizierten Beteiligungen, mit Ausnahme der Beteiligungen an Gesellschaften, die in Ländern oder Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht an reglementierten Märkten verhandelt werden, und andere verschiedene Einkünfte finanzieller Natur erzielt haben und nicht die Wahl für das Verwaltungs- bzw.
Führungssystem getroffen haben.
Außerdem können Steuerzahler, die im Jahr 2006 ausschließlich Minderwerte aus qualifizierten und/oder nicht qualifizierten Beteiligungen und Verluste aus Geschäften vermerkt haben, durch welche andere Einkünfte finanzieller Natur erzielt werden können, zusätzlich zum Vordruck 730 auch die Übersicht RT einreichen wenn sie beabsichtigen diese auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen;
– falls sie im Sinne des Art. 5 des Gesetzes Nr. 448/2001 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen Aufwertungen der Beteiligungen vorgenommen haben;
• das Formblatt RW, falls sie im Jahr 2006 Investitionen im Ausland vorgenommen haben bzw. eine Tätigkeit finanzieller Natur im Ausland ausgeübt haben welche den Betrag von 12.500,00 Euro überschreitet bzw. Transfers von Geld oder von Wertpapieren vom Ausland oder ins Ausland über nicht ansässige Subjekte ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers über einen Gesamtbetrag von mehr als
12.500,00 Euro durchgeführt haben.
Die Übersichten RM und RT und das Formblatt RW müssen mit der Titelseite des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen in der Art und
Weise und innerhalb der Frist eingereicht werden, die für diesen Vordruck vorgesehen ist.
Es bleibt dabei, dass die Steuerpflichtigen anstelle der Einkommenserklärung wie oben angeführt, immer den Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen können.
Verwalter von Mehrfamilienhäusern
Die Verwalter von Mehrfamilienhäusern, welche den Steuerbeistand in Anspruch nehmen, müssen, zusätzlich zum Vordr. 730 auch die
Übersicht AC des Vordr. UNICO 2007 bezüglich des Verzeichnisses der Lieferanten des Kondominiums, zusammen mit der Titelseite des
Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen und zwar in der für diesen Vordruck vorgesehenen Art und Weise und Einreichungsfrist.
1.14
Innerhalb 15. Juni muss der Steuersubstitut, der den Steuerbeistand geleistet hat, dem Steuerzahler eine Kopie der abgefassten Erklärung
und die Verrechnungsaufstellung Vordr. 730-3 mit der Angabe der vorgenommenen Einbehalte und Rückerstattungen, aushändigen.
Die
Innerhalb des 30. Juni muss die Caf bzw. der befähigte Freiberufler, der den Steuerbeistand geleistet hat, dem Steuerpflichtigen eine KoÜberprüfung pie der abgefassten Erklärung und die Abrechnungsaufstellung Vordr. 730-3 aushändigen, die aufgrund der vom Steuerpflichtigen gegeder
benen Angaben und Unterlagen abgefasst wurde. In der Abrechnungsaufstellung sind die eventuellen Änderungen angeführt, die sich
Abrechnungs durch die Überprüfung seitens der Caf bzw. des befähigten Freiberuflers ergeben haben. Außerdem sind die Rückerstattungen bzw. die
aufstellung. Einbehalte angeführt, die der Steuersubstitut durchgeführt hat.
Fehler und Das Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet muss die Steuer unter Anwendung jener Bestimmungen ermitteln, die für den SteuerpflichtiVersäumnisse gen am günstigsten sind und zum 31. Dezember 2006, zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. Dezember 2002, in Kraft waren.
Falls die Steuer gemäß den im Jahr 2004 oder im Jahr 2002 geltenden Bestimmungen ermittelt wurde, ergibt sich in der Abrechnungsübersicht (Vordr. 730-3) für den „Erklärer“ und/oder für den „Ehegatten“, im Kästchen „Anwendung des Selbstschutzes, das Jahr der angewandten Bestimmung.
Für die Überprüfung der Abrechnungsübersicht, die vom Subjekt ausgestellte wurde, das den Steuerbeistand geleistet hat, sind im Anhang
die Aufstellungen der zustehenden Absetzbeträge und die Aufstellung für die Berechnung der Steuern mit Bezug auf die Bestimmungen angeführt, die im Jahr 2006 und in den Jahren 2004 und 2002 in Kraft waren. Außerdem sind Informationen enthalten, die im Anhang unter „Abzüge für die laufende Besteuerungsprogression“ und „Abzüge für die Aufwendungen der Familien“, angeführt sind.
Es ist ratsam, die Kopie der Erklärung und der Abrechnungsaufstellung, des Subjektes, das den Steuerbeistand geleistet hat, sorgfältig zu
überprüfen, um eventuell darin enthaltene Fehler berichtigen zu können.
AUSBESSERUNG UND ERGÄNZUNG DES VORDR. 730
Sollte der Steuerzahler Fehler in der Erklärung finden, die vom Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat abgefasst wurde, muss er dieses darauf aufmerksam machen, damit ein berichtigender Vordr.730 abgefasst werden kann.
5
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Stellt der Steuerpflichtige hingegen fest, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat, ist die Ergänzungsart der ursprünglichen Erklärung, je nachdem ob sich dadurch zu Gunsten der Steuerzahlers eine günstigere Situation ergibt oder nicht, verschieden.
Ergänzung der Erklärung, durch welche sich ein höheres Guthaben oder ein niedriger geschuldeter Betrag ergibt
Merkt der Steuerzahler, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat und ergibt sich durch die Ergänzung bzw.
durch die Berichtigung ein höheres Guthaben oder ein niedriger geschuldeter Betrag (zum Beispiel durch Aufwendungen, die in der ursprünglichen Erklärung 730 nicht angeführt wurden) kann der Steuerzahl nach seiner Wahl:
Ergänzungs- • innerhalb 31. Oktober einen neuen, in allen seinen Teilen abgefassten, Vordruck 730 einreichen und dabei das entsprechende Kästvordruck 730 chen „730 Ergänzungsvordruck“ auf der Titelseite ankreuzen. Der Ergänzungsvordruck 730 muss in jedem Fall bei einer Caf bzw. einem befähigten Freiberufler eingereicht werden, auch wenn der Steuerbeistand vorher vom Steuersubstitut geleistet wurde. Steuerzahler, welche den Ergänzungsvordr. 730 einreichen, müssen dem Caf bzw. dem befähigten Freiberufler die nötigen Unterlagen zur
Überprüfung der durchgeführten Ergänzung vorlegen. Wurde der Beistand vom Substitut geleistet, müssen alle Unterlagen vorgelegt
werden;
• den Vordruck UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen und die Rückerstattung des Unterschiedsbetrages des Guthabens beantragen. Der Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen kann innerhalb 31. Juli 2007 (Berichtigung innerhalb der Frist) bzw. innerhalb
der Einreichungsfrist des Vordruckes UNICO des folgenden Jahres (Ergänzungserklärung zu Gunsten), eingereicht werden.
Ergänzung der Erklärung, durch welche sich ein niedrigeres Guthaben oder ein höherer geschuldeter Betrag ergibt
Merkt der Steuerzahler, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat und ergibt sich durch die Ergänzung bzw.
durch die Berichtigung ein niedrigeres Guthaben oder ein höherer geschuldeter Betrag, muss er den Vordr. UNICO 2007 Natürliche
Personen verwenden. Der Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen kann eingereicht werden:
• innerhalb 31. Juli 2007 (Berichtigung innerhalb der Frist). Ergibt sich durch die Ergänzung in diesem Fall ein geschuldeter Betrag, muss
der Steuerpflichtige unmittelbar nachher den geschuldeten Betrag, die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen und die Strafe im niedrigeren Ausmaß wie von Art. 13 des GvD Nr.472/1997 vorgesehen, einzahlen;
• innerhalb der Frist, die für die Einreichung des Vordruckes UNICO des folgenden Jahres (Ergänzungserklärung) vorgesehen ist. Ergibt
sich durch die Ergänzung in diesem Fall ein geschuldeter Betrag, muss der Steuerpflichtige unmittelbar nachher den geschuldeten Betrag, die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen und die Strafe im niedrigeren Ausmaß wie von Art. 13 des GvD Nr.472/1997 vorgesehen, einzahlen;
• innerhalb 31. Dezember des vierten Jahres nach Abgabe der Erklärung, unter Vorbehalt der Strafen, die seitens der Finanzverwaltung
auferlegt wurden (Ergänzungserklärung – Art.2, Absatz 8 des DPR 322/1998).
ACHTUNG: Durch die Einreichung der Ergänzungserklärung wird das Verfahren, das durch die Abgabe des Vorùdr. 730 eingeleitet wurde nicht aufgehoben und somit bleibt die Verpflichtung des Steuersubstituten, die aus dem Vordr. 730 hervorgehenden
Rückerstattungen auszubezahlen bzw. geschuldeten Beträge einzubehalten, bestehen.
Der Steuersubstitut muss ab Juli auf die in diesem Monat ausbezahlten Entgelte, die Irpef-Rückerstattungen vornehmen bzw. im Falle einer
Ratenaufteilung, die Beträge oder Raten einbehalten, die als Irpef-Saldo bzw. Irpef-Akontozahlung, als regionale und kommunale IrpefFristen, die Zusatzsteuer,
als Akontozahlung von 20 Prozent einiger Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen, geschuldet werden.
man nicht ver-Für Rentner werden diese Vorgänge ab August bzw. September durchgeführt (auch falls die Ratenaufteilung beantragt wurde).
gessen sollte Sollten die im Monat ausbezahlten Bezüge nicht ausreichen, wird der Restbetrag, erhöht um den Zinsbetrag der im Falle einer unzureichenden Summe vorgesehen ist, in den folgenden Monaten bis Ende des Besteuerungszeitraumes einbehalten.
Die Verfallsfri- Im November ist der Einbehalt auf Beträge durchzuführen, die als zweite oder einzige Irpef Akontorate geschuldet sind.
sten sind in den Falls der Steuerpflichtige beabsichtigt, die zweite oder einzige Irpef-Akontorate in einem geringeren Ausmaß zu entrichten, als den Beentsprechenden trag, der in der Verrechnungsaufstellung angegeben ist (weil er zum Beispiel viele Spesen absetzen kann und damit rechnet, dass die
Aufstellungen
von ihm geschuldeten Steuern geringer werden) bzw. dass sie überhaupt nicht entrichtet wird, muss er dies dem Steuersubstitut innerhalb
am Ende des
30. September schriftlich mitteilen, wobei er unter eigener Verantwortung auch den Betrag angibt, den er als geschuldet erachtet.
Anhanges zu-
1.15
sammengefasst
1.16
Strafen
Für weitere Informationen siehe im Anhang
unter „Steuerbefreite Einkünfte
und Erträge, die
kein Einkommen
bilden“ und
„Entgelte die für
amateursportliche Tätigkeiten
bezogen wurden“.
Strafen, die bei Steuerübertretungen angewandt werden können, sind im Anhang unter “Strafen” angeführt.
2 - WER NICHT VERPFLICHTET IST, DIE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN
Nicht zur Einreichung der Erklärung verpflichtet ist, wer folgende Einkünfte erzielt hat:
• Einkünfte (aus Grundstückbesitz, Gebäudebesitz, nicht selbständiger Arbeit, aus Rente und andere Einkünfte) für die keine Buchhaltungspflicht vorgesehen ist, wenn der Gesamtbetrag Euro 3.000,00 nicht überschreitet. Bei der Ermittlung dieses Betrages ist das Einkommen aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten nicht zu berücksichtigen;
• ein Gesamteinkommen, abzüglich jenes aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten, das den Betrag von Euro 7.500,00
nicht überschreitet und darin das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Arbeit einfließt, wenn die Arbeit
für einen Zeitraum von nicht weniger als 365 Tagen ausgeübt wurde und keine Einbehalte vorgenommen worden sind;
• ein Gesamteinkommen, abzüglich jenes aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten, das den Betrag von Euro
7.000,00 nicht überschreitet und darin das Einkommen aus einer Rente für einen Zeitraum von nicht weniger als 365 Tagen enthalten
ist und keine Einbehalte vorgenommen worden sind;
• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (welche auch von mehreren Subjekten ausbezahlt, aber nur vom letzten Steuersubstitut, der
den Ausgleich vorgenommen hat, bestätigt wurden) und Einkünfte aus Gebäudebesitz, die ausschließlich aus dem Besitz der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten (Garage, Keller usw.) stammen;
• nur Einkünfte aus einer Rente für einen Gesamtbetrag, der nicht höher als Euro 7.500,00 ist und eventuell auch Einkünfte aus Grundbesitz für einen Betrag der Euro 185,92 nicht überschreitet sowie der Wohneinheit mit den dazugehörigen Einheiten, die als Hauptwohnung benutzt wird;
• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. aus Rente, welche von einem einzigen Steuersubstitut ausbezahlt werden, der verpflichtet ist die entsprechenden Einbehalte vorzunehmen;
• nur von der Steuer befreite Einkünfte (z.B. vom Inail ausschließlich für eine bleibende Invalidität oder für den Todesfall ausbezahlte Renten, einige Studienbörsen, Kriegsrenten, ordentliche Vorzugsrenten an Mitlitärpersonen, Renten, Zulagen – einschließlich Begleitgelder
und Zuwendungen, die vom Innenministerium an Zivilblinde, an Taubstumme, und an Zivilinvaliden ausbezahlt werden - Zuschüsse an
Hansenianer, Sozialrenten und Entgelte aus Tätigkeiten von Amateursportvereinen für einen Höchstbetrag von 7.500,00 Euro);
• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die von mehreren Subjekten entrichtet wurden, falls der letzte Arbeitgeber ersucht wurde,
die Einkünfte aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen und dieser infolgedessen, den entsprechenden Ausgleich durchgeführt hat;
nur Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen in geregelter und fortdauernder Mitarbeit, Projektarbeiten eingeschlossen die, falls zur Gänze ausgeglichen, von einem bzw. mehreren Steuersubstituten zurückbehalten wurden, mit Ausnahme der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen, von Chören, Musikappellen und Theaterdilettanten seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter;
6
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
• nur Einkünfte aus Gebäudebesitz, die ausschließlich die Hauptwohnung und die dazugehörenden Einheiten (Box, Keller usw.) betreffen;
• nur Einkünfte, die dem Vorsteuereinbehalt unterliegen (zum Beispiel Einkünfte aus Amateursporttätigkeiten für einen Betrag bis
28.158,28 Euro; Zinsen aus Bank- bzw. Postkontokorrents);
nur Einkünfte, die der Ersatzsteuer unterliegen (zum Beispiel Zinsen auf BOT, einfache Schatzanweisungen, oder auf andere staatliche
Schuldscheine).
ACHTUNG: Die Abgabepflicht der Einkommenserklärung besteht auch dann, wenn für den regionalen und kommunalen Irpef-Steuerzuschlag gar kein bzw. ein niedrigerer Betrag einbehalten wurde als der geschuldete. Von der Abgabe der Steuererklärung sind
in jedem Fall jene Steuerzahler befreit die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und eine Bruttosteuer auf das Gesamteinkommen
aufweisen, die nach Abzug der Absetzbeträge für die Hauptwohnung und für die entsprechenden Zubehöre, des Abzuges für die
Steuerprogression, des Abzuges für zu Lasten lebende Familienangehörige und der Einbehalte, 10,33 Euro nicht überschreiten.
3 - INFORMATIONEN FÜR DIE BEARBEITUNG DER PERSONENDATEN IM SINNE DES ART. 13 DES GVD NR. 196/2003
Mit GvD Nr. 196 vom 30. Juni 2003 „Kodex zum Schutz der Personendaten“ wurde ein neues System zur Handhabung der persönlichen Daten ausgearbeitet. Nachstehend wird in Kurzform angeführt, wie die in dieser Bescheinigung angeführten Daten verwendet werden und welche Rechte dem Bürger zustehen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen, möchte Sie auch im Namen der dazu verpflichteten
Zweck der
Verfahrens- Subjekte darüber informieren, dass in der Einkommenserklärung verschiedene personenbezogene Daten enthalten sind, die vom
weise
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Agentur der Einnahmen, und von den gesetzlich beauftragten Vermittlern
(Steuerbeistandszentren, Steuersubstitute, Banken, Postämter, Berufsvereinigungen und Freiberufler) für die Abrechnung, Ermittlung und
Einhebung der Steuern erworben wurden und dass für diesen Zweck, einige dieser Daten, im Sinne des Art.69 des DPR Nr.600 von
1973, veröffentlicht werden können.
Daten, die im Besitz des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen sind, können an andere öffentliche
Körperschaften, (wie zum Beispiel den Gemeinden, der INPS) zur Ausübung der entsprechenden institutionellen Tätigkeiten, bei vorheriger Mitteilung an den Garanten, weitergegeben werden.
In dem Fall, dass dies von einer Gesetzesbestimmung oder einer Verordnung vorgesehen ist, können diese Daten auch den privaten oder
öffentlichen wirtschaftlichen Körperschaften mitgeteilt werden.
Personenbe- Der Großteil der Daten aus der Bescheinigung (wie zum Beispiel die meldeamtlichen Daten, die Einkommensdaten und jene Daten, die
zogene Daten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Steuer erforderlich sind) müssen zwangsweise angegeben werden, um verwaltungsrechtliche Strafen und in einigen Fällen, strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Andere Daten (zum Beispiel jene in Bezug auf abzugsfähige Aufwendungen oder auf Beträge, für welche die Steuerabsetzung zusteht)
kann der Steuerpflichtige freiwillig angeben, falls er die vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte.
Die Wahl der Zweckbestimmung von 8 Promille der IRPEF ist freigestellt und wird im Sinne des Art.47 des Gesetzes Nr.222 vom 20.
Sensible
Mai 1985 und der nachfolgenden Ratifikationsgesetze, die mit den religiösen Einrichtungen abgeschlossen wurden, beantragt.
Daten
Die Wahl der Zweckbestimmung von 5 Promille der IRPEF ist freigestellt und wird im Sinne des Art.1, Absatz 1234 des Gesetzes
Nr.296 vom 27. Dezember 2006 (Finanzgesetz 2007) beantragt.
Diese Wahl ist gemäß GvD Nr.196 von 2003 unter den Daten “sensibler” Art einzuordnen.
Das Einfügen von Spesen für die Gesundheit unter den abzugsfähigen Aufwendungen oder den Aufwendungen für welche eine Steuerabsetzung zusteht, ist freigestellt und bringt gleichermaßen die Einbringung sensibler Daten mit sich.
Verfahrens- Die Einkommenserklärung kann beim Caf, bei einem befähigten Freiberufler oder beim Steuersubstitut abgegeben werden. Diese übermitteln die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen:
weise
• Die Caf bzw. der befähigte Freiberufler übermitteln die Daten auf telematischem Wege dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
und der Agentur der Einnahmen;
• Die Steuersubstitute teilen die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen direkt auf telematischem Wege mit oder übergeben die Vordrucke 730 einem gesetzlich vorgesehenen Vermittler (Banken, Postämter, Caf bzw. befähigten Freiberufler, Berufsvereinigungen, Freiberufler), welche die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen übermitteln.
Die Daten werden vorwiegend mittels elektronischer Datenverarbeitung und Verfahrensweisen, die den jeweiligen Zielsetzungen entsprechen bearbeitet, wobei die Daten aus den Erklärungen überprüft werden und zwar durch den Vergleich mit:
• anderen Daten, die im Besitz des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen sind bzw. von anderen,
gesetzlich dazu verpflichteten, Subjekten übermittelt worden sind (zum Beispiel von den Steuersubstituten);
• Daten, die im Besitz anderer Einrichtungen sind (zum Beispiel Banken, Versicherungen, Handelskammern, P.R.A).
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, die Agentur der Einnahmen und die Vermittler übernehmen die Eigenschaft als “VerfahVerfahrensträger für die Bearbeitung der Personendaten”, sobald diese Daten zu ihrer Verfügung stehen und ihrer direkten Kontrolle unterliegen.
rensträger
Verfahrensträger sind:
• das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen, bei denen das Verzeichnis der Verantwortlichen aufbewahrt und auf Ersuchen vorgelegt wird;
• Die Vermittler müssen, wenn sie das Recht auf Ernennung von Verantwortlichen in Anspruch nehmen, die Interessierten darüber informieren und die Identifizierungsangaben dieser, mitteilen.
Verantwortli- Die “Verfahrensträger“ können die Hilfe von Subjekten in Anspruch nehmen, die zu „Verantwortlichen“ ernannt werden.
che des Ver- Die Agentur der Einnahmen nimmt die So.ge.i AG als Außenverantwortlichen der Daten in Anspruch, da sie der technologische Partner
fahrens
ist, dem die Verwaltung des Informatiksystems der Steuerdatei anvertraut wurde.
Rechte der in- Bei den Verfahrensträgern bzw. bei den Verantwortlichen für die Bearbeitung der Daten kann der Betreffende, im Sinne des Art. 7 des
teressierten GvD Nr. 196/2003, die eigenen persönlichen Daten überprüfen bzw. diese eventuell berichtigen oder in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen auf den letzten Stand bringen bzw. löschen oder die Bearbeitung der Daten ablehnen, falls eine gesetzeswidrige HandPersonen
habung feststellt wird.
Diese Rechte können nach Anfrage in folgenden Ämtern durchgeführt werden:
• Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Via XX Settembre 97 – 00187 Roma;
• Agentur der Einnahmen – Via Cristoforo Colombo, 426/c/d – 00145 Roma.
Zustimmung Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen als Subjekte öffentlichen Rechts, müssen für die Bearbeitung
der Personendaten nicht die Zustimmung der Betreffenden einholen.
7
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Die Vermittler müssen für die Bearbeitung der Personendaten keine Zustimmung einholen, da deren Übertragung vom Gesetz vorgesehen
ist, während für die Bearbeitung der Daten „sensibler Art“ mit Hinsicht auf die Zweckbestimmung von 8 Promille und 5 Promille der Irpef
und/oder in Bezug auf besondere abzugsfähige Aufwendungen oder auf Aufwendungen, für welche ein Steuerabsetzbetrag zusteht,
müssen die Vermittler die Einwilligung der betreffenden Personen einholen und diese außerdem dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen bzw. den anderen Vermittlern mitteilen.
Diese Einwilligung wird durch die Unterzeichnung der Erklärung und durch die Unterschrift für die Wahl von 8 Promille und 5 Promille
der Irpef bezeugt.
Dieses Informationsschreiben wird generell für alle oben angeführten Verfahrensträger erlassen.
4 - ZWECKBESTIMMUNG VON ACHT UND FÜNF
PROMILLE DER IRPEF
Der Steuerpflichtige kann folgende Beträge zuweisen:
• Acht Promille des IRPEF-Ertrages dem Staat oder einer religiösen Körperschaft;
• Fünf Promille der eigenen IRPEF für bestimmte Zwecke.
Die Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der IRPEF ist nicht alternativ, deshalb können beide Wahlen getroffen werden.
Beide Wahlmöglichkeiten bringen keine Mehrsteuer mit sich.
Damit die Wahl zum Ausdruck gebracht werden kann, muss der Steuerpflichtige die eigens dazu vorgesehene Aufstellung (Vordr. 730-1)
abfassen und auch dann vollständig einreichen, wenn nur eine der beiden Wahlmöglichkeiten durchgeführt wurde.
Auch Steuerzahler, die im vorhergehenden Abschnitt angeführt sind und von der Einreichungspflicht der Steuererklärung befreit sind, können die Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der IRPEF unter den unten angeführten Bedingungen vornehmen, indem sie die Aufstellung, die der Unico Bescheinigung (CUD 2007) bzw. dem Vordr. UNICO Natürliche Personen 2007 beigelegt ist
abfassen und die entsprechenden Anleitungen für die Modalitäten der Einreichung befolgen.
Zweckbestimmung von 8 Promille der IRPEF
Der Steuerzahler kann acht Promille seines IRPEF Einkommens einer der folgenden Institutionen zuweisen.
• für soziale bzw. humanitäre Zwecke unter der direkten Führung des Staates;
• für religiöse bzw. karitative Zwecke unter der direkten Führung der Katholischen Kirche;
• für soziale, humanitäre und kulturelle Wohlfahrtsleistungen in Italien und im Ausland, welche direkt bzw. über eine für diese Zwecke
von der Italienischen Gemeinschaft der 7. Tags-Adventisten gegründeten Körperschaft, erfolgen;
• für soziale und humanitäre Leistungen auch zugunsten der Entwicklungsländer, seitens der Versammlungen Gottes in Italien;
• für soziale, humanitäre, kulturelle und Wohlfahrtsleistungen unter der direkten Führung der Waldenserkirche, Gemeinschaft der Methodisten- und Waldenserkirchen;
• für soziale, humanitäre, kulturelle und Wohlfahrtsleistungen in Italien und im Ausland unter der direkten Führung der Evangelisch Lutherischen Kirche in Italien und durch Gemeinschaften, die mit dieser zusammengeschlossen sind;
• zur Wahrung der religiösen Interessen der Juden in Italien, für die Förderung zur Erhaltung der Traditionen der jüdischen Kulturgüter, mit
besonderer Hinsicht auf die kulturellen Tätigkeiten zum Schutz des historischen, künstlerischen und kulturellen Vermögens sowie für soziale und humanitäre Leistungen, die hauptsächlich auf den Schutz der Minderheiten gegen den Rassismus und Antisemitismus ausgerichtet sind und direkt von der Gemeinschaft der jüdischen Gemeinden geführt werden;
Die Aufteilung der Beträge unter den begünstigten Einrichtungen, erfolgt im Verhältnis zu den getroffenen Wahlen. Der nicht zugewiesene Teil der Steuer wird gemäß dem Anteilsatz der durchgeführten Wahl, aufgeteilt. Nicht zugewiesene Anteile, die im Verhältnis den Versammlungen Gottes in Italien und der Waldenserkirche, Gemeinschaft der Methodisten- und Waldenserkirchen zustehen, werden der
Staatsverwaltung übertragen.
Die Wahl ist im Vordr. 730-1 durch die Unterzeichnung in jenem Feld vorzunehmen, das einer der sieben Körperschaften entspricht, welche die acht Promille der IRPEF beziehen sollen.
Wahl für die Zweckbestimmung von fünf Promille der Irpef
Der Steuerzahler hat die Möglichkeit einen Anteil von fünf Promille des eigenen Einkommensteuer folgenden Zwecken zuzuweisen:
• Für die Unterstützung der Organisationen von sozialem Nutzen gemäß Art. 10 des GvD Nr. 460 vom 4. Dezember 1997 in geltender Fassung;
• Für die Unterstützung der Vereinigungen für die soziale Förderung, die in den staatlichen, regionalen und provinzialen Registern, vorgesehen von Art. 7, Abs. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 383 vom 7. Dezember 2000, eingetragen sind;
• Für die Unterstützung der anerkannten Vereinigungen, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen gemäß Art. 10, Absatz 1, Buchst. a) der
Gesetzesverordnung Nr. 460 vom 4. Dezember 1997, ausüben;
• Für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsanstalten und der Universitäten;
• Für die Finanzierung der Forschungsanstalten im Gesundheitswesen.
Die Wahl wird im „Vordruck 730-1“ getroffen, indem in jenem Feld unterschrieben wird, das dem Zweck entspricht, dem der Anteil von
fünf Promille der IRPEF zugewiesen werden soll. Der Steuerzahler kann auch die Steuernummer des Subjektes anführen, dem er den Anteil von fünf Promille der IRPEF zuweisen möchte.
Die Liste der Empfänger des Anteils von fünf Promille der IRPEF, steht auf der Web-Site www.agenziaentrate.gov.it zur Verfügung.
5 – WIE DIE ÜBERSICHTEN ABGEFASST WERDEN
5.1
Das
Abfassen
des
Titelblattes
Steuernummer, meldeamtliche Angaben zum Wohnsitz und Steuerwohnsitz
Das Kästchen „Erklärer“ muss im Vordruck der vom Erklärer eingereicht wird, auch dann angekreuzt werden, wenn eine gemeinsame
Erklärung eingereicht wird.
Wird eine gemeinsame Erklärung eingereicht, muss der Erklärer das Kästchen „Erklärer“ und jenes der „gemeinsamen Erklärung“ ankreuzen, während der Ehegatte nur das Kästchen „Erklärender Ehepartner“ ankreuzen muss.
Das Kästchen „Vertreter oder Vormund“ muss vom Subjekt angekreuzt werden, das die Erklärung für Rechtsunfähige bzw. Minderjährige einreicht, in diesem Fall ist das Kästchen „Erklärer“ nicht anzukreuzen.
Im Kästchen „Steuernummer“ muss die Steuernummer des Steuerpflichtigen angeführt werden.
ZUR BEACHTUNG für die korrekte Einreichung der Erklärung muss jene Steuernummer eingetragen werden, die im Sanitätsausweis bzw. falls dieser noch nicht ausgestellt wurde, im Ausweis angeführt ist, welcher von der Finanzverwaltung ausgestellt wurde.
8
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Falls eine oder mehrere der meldeamtlichen Daten (Familienname, Name, Geschlecht, Geburtsort und -datum), die im Sanitätsausweis
bzw. Steurnummerausweis falsch sein sollten, muss sich der Steuerpflichtige an ein Amt der Agentur der Einnahmen wenden und die Änderung der Steuernummer zu beantragen. Bis Erhalt der neuen Karte, muss der Steuerzahler die ihm zugeteilte Steuernummer verwenden.
Der Familienname und Name ist ohne jeglichen Titel anzuführen (Studien- Ehrentitel usw.). Frauen müssen nur den Mädchennamen angeben.
Für die Provinz sind die jeweiligen Kennbuchstaben anzugeben (RM für ROM).
Wer im Ausland geboren ist, muss anstelle der Gemeinde, den Staat der Geburt anführen und das Feld der Provinz frei lassen.
Der Personenstand ist in jedem Fall anzugeben. Anzukreuzen ist jenes Kästchen, das dem Stand zum Einreichungsdatum des Vordr.
730 entspricht.
Ab diesem Jahr muss der meldeamtliche Wohnsitz nur dann angeführt werden, falls der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Einreichungsdatum der vorliegenden Erklärung, gerändert hat. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Wohnsitz auch dann als verändert zu betrachten ist, wenn er innerhalb derselben Gemeinde geändert wurde.
Ist der Wohnsitz verändert worden, muss Folgendes angeführt werden:
• die Angabe des neuen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Vordr. 730, wobei in den entsprechenden Feldern ohne Abkürzungen, die Adresse (Gemeinde, Kennbuchstaben der Provinz, PLZ, Strasse oder Platz, Hausnummer und eventuell die Fraktion) einzutragen ist;
• der Tag, der Monat und das Jahr, in dem die Änderung stattgefunden hat.
Der meldeamtliche Wohnsitz muss auch von jenen Steuerpflichtigen angeführt werden, die zum ersten Mal die Einkommenserklärung einreichen, wobei sie auch das Kästchen „Siehe Anleitungen“ ankreuzen müssen.
Die Angabe der Telefonnummer und der E-mail Adresse ist freigestellt.
Der Steuerwohnsitz des Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2006 ist im entsprechenden Feld anzugeben, wobei auch die Gemeinde
und die Provinz anzugeben sind.
In dieser Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Steuerwohnsitz meistens mit dem meldeamtlichen Wohnsitz übereinstimmt und demzufolge sich im Falle einer Änderung des Wohnsitzes, sich auch der Steuerwohnsitz ändert.
Nachdem diese Änderungen ab dem sechzigsten Tag nach dem Umzug gültig sind, muss ein Steuerzahler der am 2. November 2006
umgezogen ist, den Wohnsitz vor diesem Datum angeben. Ist er hingegen innerhalb 1. November 2006 umgezogen, muss er den neuen Wohnsitz anführen.
Für weitere
Informationen siehe
im Anhang
„Regionale
Zusatzsteuer – Sonderfälle“
Für weitere
Erläuterungen siehe
im Anhang
unter „gesetzlicher
Fruchtgenuss“
Für weitere
Informationen siehe
im Anhang
„Abzug für
Aufwendungen der
Familie“
Das Kästchen „Sonderfälle in Bezug auf die regionale Zusatzsteuer“ ist ausschließlich von Personen anzukreuzen, die ihren Steuerwohnsitz in den Regionen Lombardei und Venetien haben und für welche die Voraussetzungen, die unter „Regionale Zusatzsteuer - Sonderfälle“ im Anhang angeführt sind, gegeben sind.
Die Zeile für den Steuerwohnsitz zum 1. Jänner 2007 ist jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, die ihren Wohnsitz am 2. November
2006 in eine andere Gemeinde verlegt haben, da nur in diesem Fall der Wohnsitz zum 1. Januar 2006 verschieden von jenem ist, der
zum 31. Dezember 2006 aufscheint.
Die Übersicht „Wohnsitz für die Zustellung der Akten“ ist nur von jenen Steuerzahlern abzufassen, die vorhaben sich die Akten oder
Bescheide der Agentur der Einnahmen an einer Adresse zustellen zu lassen, die verschieden vom eigenen Steuerwohnsitz ist (es wird
daran erinnert, dass der Steuerwohnsitz für gewöhnlich mit dem meldeamtlichen Wohnsitz übereinstimmt).
Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, für die Zustellung von Akten oder Bescheiden der Agentur der Einnahmen bei einer Person
bzw. in einem Büro in derselben Gemeinde der Steuerwohnsitzes des Steuerpflichtigen, einen Sitz zu ernennen.
Man macht darauf aufmerksam, dass für die Zustellung von Akten auch nach der Einreichung der Erklärung, die Möglichkeit zur Ernennung
eines Wohnsitzes besteht, indem eine Mitteilung durch Einschreibesendung mit Empfangsbestätigung an das lokale Amt gesandt wird.
Der Steuerpflichtige kann diese Übersicht auch bei Änderung des Wohnsitzes für die Zustellung abfassen, die dem lokalen Amt durch
Übermittlung der entsprechenden Mitteilung, mitgeteilt wurde.
Der Steuerpflichtige muss in diesem Feld die Steuernummer, den Familiennamen und Namen der Person bzw. die Steuernummer und die
Bezeichnung des Büros anführen, bei dem die Akten zugestellt werden sollen. Anzugeben ist außerdem die Adresse: Gemeinde, Provinz, Strasse, Hausnummer, PLZ und die eventuelle Fraktion.
Erklärung, die von einer Person eingereicht wird, die verschieden vom Steuerzahler ist
Steuerzahler welche die Erklärung für behinderte Personen, die minderjährigen Kinder eingeschlossen, einreichen müssen können, falls die
Voraussetzungen zur Einreichung des vereinfachten Vordruckes (vergl. Abs. 1.3) für diese Person gegeben sind, den Vordr. 730 verwenden;
Subjekte welche die Erklärung einreichen, müssen zwei Vordrucke 730 abfassen und in den entsprechenden Feldern jeweils die Steuernummer des Steuerzahlers (Minderjähriger, Bevormundeter oder Begünstigter) und jene des Vertreters bzw. des Vormundes oder des unterstützenden Verwalters, angegeben.
Auf dem ersten Vordr.730 muss außerdem:
• das Kästchen „Erklärer“ angekreuzt werden;
• im Feld „Personenstand“ folgendes Kästchen angekreuzt werden:
„7“ falls die Einkommenserklärung vom rechtlichen Vertreter der unfähigen Person oder vom Unterstützungsverwalter der Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, eingereicht wird;
„8“, falls die Eltern die Erklärung für die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die vom gesetzlichen Fruchtgenuss ausgeschlossen sind,
einreichen;
• die meldeamtlichen Daten und die Einkünfte des Steuerzahlers, auf den sich die Erklärung bezieht, anführen;
Im zweiten Vordr. 730 muss:
• in der Zeile „Steuerzahler“, das Kästchen „Vertreter bzw. Vormund“ angekreuzt werden;
• nur die Felder „meldeamtliche Angaben“ und „meldeamtlicher Wohnsitz“ abfassen, wobei die Daten des Vertreters oder Vormund
oder unterstützenden Verwalters einzutragen sind.
In diesem Fall ist es mit Hinsicht auf Änderung des Wohnsitzes nicht nötig, die Zeile „Datum der Änderung“ abzufassen und das Kästchen „Siehe Anleitungen“ ist nicht anzukreuzen..
Es wird darauf hingewiesen, dass in den oben genannten Fällen keine gemeinsame Erklärung eingereicht werden kann und dass die
Einkünfte jener Person, welche die Erklärung einreicht, in keinem Fall mit den Einkünften des Subjektes, für das die Erklärung eingereicht
wird, zusammengezählt werden können.
Beide Vordrucke müssen vom Subjekt unterschrieben werden, das die Erklärung einreicht.
Ehepartner und zu Lasten lebende Familienangehörige
Für Steuerzahler, die den Ehepartner, die Kinder und andere Familienmitglieder zu Lasten haben, ist ein Abzug vom Gesamteinkommen
eingeführt worden. Verwendet das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, die Schutzklausel und ermittelt somit die Steuer aufgrund der
Vorschriften, die zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. Dezember 2002 in Kraft waren, wird für die Aufwendungen der Familie der
alte Steuerabsetzbetrag und nicht der Abzug angewandt.
Die Steuernummer des Ehepartners ist auch dann in Zeile 1 anzuführen, falls dieser nicht zu Lasten lebt. Nicht anzugeben ist die Steuernummer im Falle einer tatsächlichen Annullierung, Scheidung oder gerichtlicher und tatsächlicher Trennung der Ehe. Als steuerlich zu Lasten lebend werden jene Familienmitglieder betrachtet, welche im Laufe des Jahres 2006 Einkünfte bis zu einen Betrag von Euro
2.840,51 bezogen haben und diese Einkünfte nicht zur Bildung des Gesamteinkommens beigetragen haben:
• der Ehepartner, welcher weder gesetzlich noch tatsächlich getrennt ist;
• die Kinder, auch die unehelichen Kinder, die anerkannten Kinder, die Adoptivkinder, die Zieh- und Pflegekinder;
• folgende sonstige Familienangehörige:
9
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
– der gesetzlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
– die Nachkommen der Kinder;
– die Eltern und die nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, sowie die natürlichen Vorfahren;
– die Adoptiveltern;
– die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter;
– der Schwiegervater und die Schwiegermutter;
– die Geschwister, auch die Halbgeschwister.
ACHTUNG: Der Abzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner und die zu Lasten lebenden Familienangehörigen steht weder
gänzlich noch teilweise zu, falls das Einkommen des Familienmitgliedes im Laufe des Jahres, nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen und des Absetzbetrages für die Aufwendungen der Familie, wodurch die Steuerprogression gewährleistet wird, den
Höchstbetrag von Euro 2.840,51, überschritten hat.
Für nähere
Informationen siehe im
Anhang unter „Abzug
für die Aufwendungen
der Familie“
Um als zu Lasten lebendes Familienmitglied betrachtet werden zu können, darf die Einkommensgrenze von Euro 2.840,51, nicht überschritten werden. Zu diesem Betrag sind auch die Entgelte zu zählen, die von Körperschaften oder internationalen Einrichtungen, von Botschaften und Konsulaten, Missionsstellen, vom Vatikan und von diesem direkt abhängigen Körperschaften, sowie von den zentralen Körperschaften der katholischen Kirche, entrichtet wurden, sowie die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Grenzgebieten und in Grenzstaaten, die von Personen erzielt wurden, die im Staatsgebiet ansässig sind und dies ihr einziges dauerhaftes Arbeitsverhältnis ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entgelte und Einkünfte nicht in das Gesamteinkommen einzuschließen sind. Die besagten Entgelte sind hingegen ausschließlich bei Zuweisung von Abzügen für zu Lasten lebende Familienmitglieder, von steuerlicher Bedeutung.
Die Abzüge für den Ehepartner und für die zu Lasten lebenden Kinder stehen auch dann zu, wenn diese nicht mit dem Steuerzahler zusammenleben und nicht in Italien ansässig sind.
Der Abzug für Kinder steht, unabhängig davon ob sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben oder nicht bzw. ob sie studieren oder
eine nicht bezahlte Lehrzeit machen, zu, und können für die Anerkennung des Abzuges niemals in die Kategorie der sonstigen Familienmitglieder eingestuft werden.
Damit der Abzug für „sonstige zu Lasten lebende Familienmitglieder“ in Anspruch genommen werden kann, müssen diese Familienmitglieder außerdem mit dem Steuerzahler leben bzw. von diesem Unterhaltzahlungen beziehen, die nicht aus einem Gerichtsbeschluss
hervorgehen.
Der Abzug für die Aufwendungen der Familie
Der neue Abzug für die Aufwendungen der Familie gemäß Art.12 des TUIR ist „theoretisch“, folge dessen muss das Subjekt, das den
Steuerbeistand leistet, den Betrag des zustehenden Abzuges berechnen (sie im Anhang unter „Abzug für die Aufwendungen der Familie“.
Infolge des Ergebnisses der genannten Berechnung, steht der Abzug für den vollen bzw. nur für einen Teil des Betrages, je nach Einkommenslage des Steuerzahlers, zu.
Für die Aufwendungen der Familie sind folgende Beträge des theoretischen Abzugs vorgesehen:
– 3.200,00 Euro für den Ehepartner;
– 2.900,00 Euro für jedes einzelne Kind;
– 2.900,00 Euro für jedes weitere Familienmitglied;
Der Abzug für zu Lasten lebende Kinder von 2.900,00 Euro wird ersetzt durch:
– 3.450,00 Euro für jedes Kind unter drei Jahren;
– 3.700,00 Euro für jedes behinderte Kind;
– 3.200,00 Euro für das erste Kind, wenn der Ehepartner fehlt bzw. die natürlichen Kinder nicht anerkannt hat und der Steuerpflichtige
nicht verheiratet ist oder falls verheiratet, sich gesetzlich und tatsächlich getrennt hat.
Diese Abzüge sind alternativ.
ACHTUNG: Ergeben sich für ein Kind mehrere, der vorgesehenen Bedingungen, wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet,
den günstigsten Abzug anerkennen.
Der Abzug für zu Lasten lebende Kinder kann anstandslos unter beiden Eltern aufgeteilt werden und zwar auch dann, wenn sie getrennt sind.
Nimmt ein Elternteil 100% des Abzuges für das zu Lasten lebende Kind in Anspruch, kann der andere Elternteil den Abzug nicht in Anspruch nehmen.
Falls ein Elternteil steuerlich zu Lasten des anderen ist, steht der Abzug nur einem Elternteil gänzlich zu, dasselbe gilt auch in den nachfolgenden Fällen:
• für die Kinder des verwitweten Steuerzahlers, der sich nach einer Wiederheirat, nicht gesetzlich und effektiv getrennt hat;
• für Adoptivkinder, Pflege- und Ziehkinder des Steuerzahlers, falls dieser verheiratet ist und nicht gesetzlich und effektiv getrennt ist.
Für das erste Kind steht hingegen jener Abzug zu, der für den zu Lasten lebenden Ehepartner vorgesehen ist, während für andere zu Lasten lebende Kinder der volle Abzug dann zusteht, wenn ein Elternteil verstorben ist bzw. das Kind nicht anerkannt wurde bzw. wenn es
sich um Adoptiv- Pflege- oder Ziehkinder des Steuerzahlers handelt, falls dieser nicht wieder geheiratet bzw. falls er wieder geheiratet
hat, sich gesetzlich und tatsächlich getrennt hat.
Falls mehrere Personen für den Unterhalt anderer zu Lasten lebender Familienmitglieder verpflichtet sind, ist der Abzug unter den berechtigten Personen aufzuteilen. Die Abzüge für zu Lasten lebende Familienangehörige stehen ab dem Monat, während dem sich die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen bis zu jenem Monat zu, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Für weitere Hinweise siehe im
Anhang unter
„Besondere Fälle bei der Abfassung des
Kästchens F1“
der Übersicht
„zu Lasten lebender Ehepartner u.Familienmitglieder“
Wie die Zeile in Bezug auf den Ehepartner abzufassen ist:
Kästchen „C“ ankreuzen.
Im Kästchen „Steuernummer“ die Steuernummer des Ehepartners anführen, auch falls dieser nicht zu Lasten lebt.
Das Kästchen „Monate zu Lasten“ ist nur dann zu verwenden, wenn der Ehepartner zu Lasten gelebt hat. War dieser das ganze Jahr
2006 zu Lasten ist „12“ einzutragen. Bei Auflösung der Ehe, bei Ableben, bei einer gerichtlichen und tatsächlichen Trennung, bei Auflösung oder Widerruf der Ehe bzw. bei einer zivilrechtlichen Auflösung der Ehe im Laufe des Jahres 2006 ist die Anzahl der Monate einzutragen während denen der Ehepartner zu Lasten gelebt hat. Bei einer im Juni 2006 geschlossenen Ehe, steht der Abzug für sechs Monate zu, infolgedessen ist im Kästchen, eine „7“ einzutragen.
Wie die Zeilen für zu Lasten lebende Kinder und für sonstige zu Lasten lebende Familienangehörige abzufassen sind
Hat sich im Laufe des Jahres 2006 die Lage eines Familienmitgliedes verändert muss für jede Situation eine Zeile abgefasst werden.
Das Kästchen „F1“ ist für das erste zu Lasten lebende Kind anzukreuzen, wobei das meldeamtlich gemeldete, älteste Kind gemeint ist.
Die Zeile 2 mit dem Kästchen „F1“ ist ausschließlich jenen Daten vorbehalten, die das erste zu Lasten lebende Kind betreffen.
Das Kästchen „F“ ist anzukreuzen, falls das angeführte Familienmitglied ein zu Lasten lebendes Kind ist und es sich nicht um das erste
Kind handelt.
Das „Kästchen A“ ist anzukreuzen, falls es ein sonstiges Familienmitglied betrifft.
Das Kästchen „D“ ist in Bezug auf ein behindertes Kind anzukreuzen. Falls dieses Kästchen angekreuzt wird muss das Kästchen „F“ nicht angekreuzt werden. Zu den behinderten Personen zählen jene, die vom Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 als solche anerkannt wurden.
Im Kästchen „Steuernummer“ ist die Steuernummer eines jeden zu Lasten lebenden Kindes, sowie die der anderen zu Lasten lebenden
Familienmitglieder einzutragen.
10
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Man weist darauf hin, dass die Steuernummer der zu Lasten lebenden Kinder und Familienmitglieder auf jeden Fall einzutragen ist,
auch wenn der entsprechende Abzug nicht selbst in Anspruch genommen, sondern einem anderen Subjekt zugeschrieben wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 21, Absatz 6-bis des Gesetzesdekretes Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit
Abänderungen in Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 folgendes vorsieht dass: „das Recht auf Steuerabzug für die zu Lasten lebenden Kinder der außergemeinschaftlichen Bürger muss zum Zwecke der Überprüfung seitens des Steuersubstituten durch den von der
Gemeinde ausgestellten Familienbogen bescheinigt werden, falls die Kinder dieser Bürger tatsächlich im entsprechenden Meldeamt eingetragen sind. Ansonsten bedarf es einer gleichwertigen gültigen Dokumentation aus dem Ursprungsland aufgrund der dort geltenden
Bestimmungen, die in italienisch übersetzt sein muss und vom Italienischen Konsulat des Ursprungslandes mit der Bestätigung versehen
sein muss, dass diese Dokumentation dem Original entspricht.“
Im Kästchen „Monate zu Lasten“ ist die Anzahl der Monate, in denen das Familienmitglied zu Lasten war, anzugeben. Eine „12“ eintragen, wenn das Familienmitglied das ganze Jahr 2006 zu Lasten war. War es nur einem Teil des Jahres 2006 zu Lasten, muss die Anzahl der entsprechenden Monate eingetragen werden. Zum Beispiel steht der Absetzbetrag für ein Kind, das am 14. August 2006 geboren wurde, steht der Abzug für fünf Monate zu und im Kästchen ist „5“ einzutragen.
Im Kästchen „Kind unter 3 Jahren“ ist die Anzahl der Monate anzugeben in denen das zu Lasten lebende Kind unter 3 Jahre alt war.
Zum Beispiel für ein Kind das am 14. Juni 2006 geboren wurde, ist im Kästchen eine „7“ anzugeben. Für ein Kind das am 5. September 2006, 3 Jahre alt wurde, ist im Kästchen eine „9“ einzutragen.
Im Kästchen „Prozentanteil“ ist für jedes zu Lasten lebende Familienmitglied, der Prozentanteil des zustehenden Abzuges anzugeben.
Insbesondere ist im Kästchen „Prozentsatz“ folgendes anzugeben:
• der Buchstabe „C“ in Zeile 2, falls für das erste Kind der Abzug des zu Lasten lebenden Ehepartners für das ganze Jahr zusteht. Falls
dieser Abzug nicht für das ganze Jahr zusteht ist die Zeile 2 für jene Monate, in denen der Abzug für das Kind zusteht und die Zeile 3
für jene Monate abzufassen, in denen dieser Abzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner zusteht;
• der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls die Aufwendungen für den Unterhalt, zu Lasten mehrerer Personen ist. Steht der volle
Abzug zu, ist „100“ einzutragen;
• „0“ (Null), falls der Steuerzahler nicht die entsprechenden Abzüge in Anspruch nehmen kann, da sie zur Gänze einem anderen Subjekt zugesprochen wurden.
Angaben des Steuersubstituten, welcher den Ausgleich vornimmt
Der Steuerpflichtige muss die Angaben des Steuersubstituten überall wo gefragt angeben, da dieser angehalten ist den Steuerausgleich
vorzunehmen. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis bzw. Einkünfte aus einer Rente oder ähnliche Einkünfte aufweisen die jenen aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleichgestellt sind, können die Angaben aus dem CUD entnehmen,
das vom Steuersubstituten eingereicht wird (Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft sind angehalten, die Daten in Bezug auf den
festen Sitz der Gesellschaft in Italien, welche die Einbehalte vornimmt, anzugeben).
Falls es sich beim Substituten der den Ausgleich vornimmt nicht mehr um dasselbe Subjekt handelt, welches die Bescheinigung (CUD)
ausgestellt hat, sind die Daten beim neuen Substituten anzufordern.
Im Fall, dass eine gemeinsame Erklärung eingereicht wird, sind die Angaben des Substituten des Erklärers abzugeben, während diese
Übersicht im Vordruck des Ehepartners nicht abzufassen ist.
Falls eine Erklärung in Rechnung Dritter abgefasst wird, sind die Daten des Substituten der minderjährigen oder der bevormundeten Person anzugeben, im Vordruck des Vertreters oder des Vormundes ist diese Übersicht hingegen nicht abzufassen.
5.2
Diese Übersicht ist von folgenden Personen abzufassen:
von jenen, die im Inland als Eigentümer, aufgrund einer Erbpacht, als Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte GrundÜbersicht A • stücke
besitzen, die im Katasteramt mit Zuteilung einer Rendite eingetragen sind. Im Fall eines Nutzrechtes oder eines sonstigen dingliEinkünfte aus chen Rechtes ist der “nackte Eigentümer” nicht zur Erklärung der Einkünfte aus Grundbesitz verpflichtet;
Grundbesitz • von den Pächtern, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit auf gepachtetem Grund ausüben und von den Mitgliedern, im Falle einer
gemeinsamen Bewirtschaftung. In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag abzufassen. Der Pächter muss den
Landwirtschaftsertrag ab dem Datum erklären, ab dem der Vertrag Gültigkeit hat;
• vom Gesellschafter, vom Beteiligten des Familienunternehmens oder vom Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, der das
Unternehmen nicht in Form eines Familienunternehmens führt und das Grundstück selbst bearbeitet. In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag abzufassen, falls diese Steuerpflichtigen das Grundstück nicht als Eigentümer, Erbpächter, Fruchtnießer
oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte besitzen.
Hinsichtlich der Tätigkeiten, welche zwecks Ermittlung des Einkommens als landwirtschaftlich gelten, siehe zwecks Ermittlung des Landwirtschaftsertrages im Anhang unter “landwirtschaftliche Tätigkeiten”.
Falls der effektiv betriebene Anbau mit jenem der im Katasteramt aufscheint übereinstimmt, können die Erträge aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz unmittelbar aus den Katasterunterlagen entnommen werden, wenn nicht, ist im Anhang unter “Änderungen des Anbaues der
Grundstücke” nachzusehen.
Für die Ermittlung des Einkommens aus den Grundstücken, die für den Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht bestimmt sind, ist im
Anhang unter ‘’Grundstücke, die für den Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht bestimmt sind’’ nachzusehen.
Folgende Posten zählen nicht zum Ertrag aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz und sind deshalb auch nicht zu erklären:
• Grundstücke, die als dazugehörende Einheiten der städtischen Bauten aufscheinen;
• Öffentlicher Boden, Parkanlagen und Gärten oder im Fall, dass deren Erhaltung vom Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten im öffentlichem Interesse anerkannt wird, wenn dem Besitzer während des ganzen Steuerzeitraums kein Ertrag aus deren Benützung zukommt. Dieser Tatbestand muss dem Amt der Agentur der Einnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, dass der
Besitz von öffentlichem Interesse anerkannt wurde, mitgeteilt werden.
Die Grundstücke, die nicht für landwirtschaftliche Zwecke verpachtet werden (z.B. eine Grube oder ein Bergwerk) stellen kein Einkommen aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz dar (weshalb diese auch nicht in der entsprechenden Übersicht anzugeben sind), da diese
Einkünfte unter die verschiedenen Einkünfte fallen und in Zeile D4, in der Übersicht D anzugeben sind.
Wie die Übersicht A abzufassen ist
Für jedes Grundstück muss eine einzelne Zeile abgefasst werden.
• In den Spalten 1 und 3 ist jeweils der Ertrag aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz anzugeben, der aus den Katasterauszügen zu entnehmen ist. Die Aufwertung von jeweils 80 und 70 Prozent wird vom Subjekt vorgenommen, das den Steuerbeistand leistet.
ACHTUNG: Werden die Grund- und Landwirtschaftserträge der Übersicht RA (Einkünfte aus Bodenbesitz) dem Vordr. UNICO
2006 entnommen, sind die Beträge aus den Spalten 1 und 3 abzüglich der im vorigen Jahr vorgenommenen Aufwertungen von
80 und 70 Prozent, anzugeben.
Im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung ist in Spalte 3 der Prozentsatz des Landwirtschaftsertrags anzugeben, der dem Beteiligungsanteil und der Vertragsdauer entspricht. Dieser Beteiligungsanteil geht aus einem von allen Assoziierten unterzeichneten Akt hervor;
ansonsten geht man davon aus, dass die Beteiligung in gleiche Anteile aufgeteilt ist.
Bei einfachen Gesellschaften, welche für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in assoziierter Form gegründet wurden, deren
Tätigkeitsbereich und die Erträge innerhalb der vom Art. 32 des Tuir vorgesehenen Grenze liegen, sind die Gesellschafter verpflichtet,
die Beteiligungsquoten am Gewinn, für welche anzunehmen ist, dass sie im Verhältnis zum Wert der Einlagen sind, anzuführen, davon
ausgeschlossen sind die Anteile, welche durch eine öffentliche Urkunde bzw. durch eine beglaubigte private Gründungsurkunde bzw.
durch eine andere öffentliche Urkunde oder beglaubigte Urkunde vor Beginn des Steuerzeitraumes festgesetzt wurden.
Für die einfachen Gesellschaften und die landwirtschaftlichen Familienbetriebe siehe im Anhang unter “einfache Gesellschaften und Familienunternehmen, die in der Landwirtschaft tätig sind”.
11
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
• In Spalte 2 siehe unter einen der nachstehenden Kodes:
– „1“ der Grundstückseigentümer;
– „2“ der Grundstückseigentümer, der den Grund nach dem gesetzlichen Mietzins verpachtet hat;
– „3“ der Grundstücksbesitzer, der den Grund nicht nach dem gesetzlichen Mietzins verpachtet hat;
– „4“ der Betreiber des Grundstückes (verschieden vom Besitzer) bzw. Pächter;
– „5“ der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft;
– „6“ der am landwirtschaftlichen Familienunternehmen Beteiligte, der verschieden vom Inhaber ist;
– „7“ der Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, das nicht in Form eines Familienunternehmens geführt wird.
Falls der Besitzer bzw. der Betreiber des Grundstückes auch Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens ist, das nicht in Form
eines Familienunternehmens geführt wird, kann der Kode 1 oder 7 bzw. der Kode 4 oder 7, angeführt werden.
• In Spalte 4 ist der Zeitraum des Grundstückbesitzes in Tagen anzugeben (365 für das ganze Jahr).
• In Spalte 5 ist der Besitzanteil in Hundertstel anzugeben (100 für den vollen Anteil).
• In Spalte 6 ist bei Grundstücken, die nach gesetzlich festgelegter Miete (rechtlich gebundener Mietzins) vermietet werden, der Gesamtbetrag des Mietzinses laut Vertrag, der dem Zeitabschnitt aus Spalte 4 entspricht, anzuführen.
• In Spalte 7 sind unter Angabe der nachstehenden Kodes folgende Sonderfälle anzuführen:
– „1“ bei Nichtbewirtschaftung, sowie bei ausgefallener Teilbewirtschaftung eines Boden für ein ganzes Bebauungsjahr und in dem
Fall, dass dies nicht von der Bebauungsart des Bodens abhängt, der mindestens für zwei Drittel als landwirtschaftlich bebaubarer Boden für Jahresprodukte eingestuft ist;
– „2“ bei Verlust durch Naturkatastrophen von mindestens 30 Prozent des ordentlichen Jahresertrages aus bebaubaren Boden vorausgesetzt, dass der geschädigte Besitzer das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten oder falls das Datum nicht genau feststellbar ist, mindestens 15 Tage vor Erntebeginn meldet;
– „3“ bei gemeinsamer Bewirtschaftung;
– „4“ bei Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke, die an Pächter verpachtet werden, die das vierzigste Lebensjahr noch nicht
Für weitere
überschritten haben und als Haupttätigkeit die Tätigkeit eines Bauern oder eines Landwirtes ausüben oder diese Eigenschaften innerErläuterungen
halb von zwölf Monaten ab Abschluss des Pachtvertrages aufweisen können, immer vorausgesetzt dass die Dauer des Pachtvertrasiehe im Anges nicht unter fünf Jahren liegt.
hang unter
Für dieses Grundstück wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, die Aufwertung der Erträge aus Boden- und Landwirtschafts„Begünstigunbesitz nicht anwenden;
gen für Jungunternehmer – „5“ in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Kode 1 und Kode 4 gleichzeitig zutreffen;
– „6“ in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Kode 2 und Kode 4 gleichzeitig zutreffen.
in der LandFalls einer der genannten Kode vorhanden ist wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet die zustehende Begünstigung vornehmen
wirtschaft“
und dies im dafür vorgesehenen Feld des Vordruckes 730-3 mitteilen.
Wenn sich im Laufe des Jahres 2006 für dasselbe Grundstück verschiedene Bedingungen ergeben haben (Änderung der Besitzquoten,
in Pacht gegebenes Grundstück usw.), so muss für jede einzelne Situation eine Zeile ausgefüllt werden, indem man in Spalte 4 den jeweiligen Zeitraum angibt. In diesen Fällen wird das Kästchen in Spalte 8 angekreuzt, um aufzuzeigen, dass es sich um dasselbe Grundstück der vorhergehenden Zeile handelt.
Falls der Besitzanteil des Ertrages aus Grundbesitz anders ist als jener des landwirtschaftlichen Ertrages (z.B. falls nur ein Teil des Grundstückes verpachtet wird und in jenen Fällen, welche im Anhang unter “Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen, die in der Landwirtschaft tätig sind”, angegeben sind), sind zwei verschiedene Zeilen auszufüllen und das Kästchen in Spalte 8 ist nicht anzukreuzen.
5.3
Übersicht B
Einkünfte
aus Gebäudebesitz
Diese Übersicht ist von all jenen Personen abzufassen, die als Eigentümer, Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte Gebäude im Staatsgebiet besitzen, die im Gebäudekataster mit einer Katasterrendite eingetragen bzw. einzutragen sind.
Man beachte, dass unter den anderen dinglichen Rechten - wenn tatsächlich ausgeübt - auch das Wohnrecht einzureihen ist, das im Sinne des Art. 540 des BGB dem hinterbliebenen Ehepartner zusteht. Das Wohnrecht wird auch auf die dazugehörenden Einheiten des
Hauses, die für Wohnzwecke verwendet werden, ausgedehnt.
Im Falle eines Fruchtgenusses bzw. eines anderen dinglichen Rechtes braucht der Inhaber des “nackten Eigentums” das Gebäude nicht
zu erklären.
Diese Übersicht kann auch von Gesellschaftern einfacher Gesellschaften und diesen im Sinne des Art. 5 des Tuir gleichgestellten, welche
Einkünfte aus Gebäuden aufweisen, verwendet werden.
ACHTUNG: Die Räumlichkeiten für die Pförtnerloge, die Dienstwohnung des Pförtners und die anderen Gemeinschaftsanteile, denen ein gesonderter Katasterertrag zugewiesen wird, sind vom einzelnen Mitbesitzer nur dann zu erklären, wenn sein Ertragsanteil für jede einzelne Einheit die Summe von 25,82 Euro überschreitet. Der Ausschluss ist für Immobilien und für Geschäfte, die vermietet sind nicht anwendbar.
Die Mitglieder der Baugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, denen eine Wohnung zugewiesen wurde, sind verpflichtet in ihrer Erklärung den Ertrag der ihnen mittels Zuweisungsbeschluss der Genossenschaft zugewiesenen Wohnung anzugeben, auch in dem Fall, dass
sie noch kein auf ihren Namen eingetragenes individuelles Darlehen haben. Dieselbe Pflicht gilt auch für Personen, die von Körperschaften
(z.B. Iacp, ex Incis usw.) Wohnungen auf Abzahlung oder mit der Vereinbarung eines späteren Verkaufs, zugewiesen bekommen haben.
Als keinen Gebäudeertrag erbringend gelten folgende Gebäude, die deshalb nicht zu erklären sind:
• die bewohnbaren landwirtschaftlichen Bauten, welche vom Besitzer oder vom Pächter der Grundstücke, effektiv für landwirtschaftliche
Zwecke benutzt werden. Die Immobilieneinheiten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen, nicht die Voraussetzungen aufweisen,
um als landwirtschaftlich betrachtet werden zu können, müssen erklärt werden, indem - bei Fehlen des endgültigen - der vermutliche Ertrag angegeben wird. Jedenfalls werden jene Immobilieneinheiten als ertragsbringend angesehen, die in den Kategorien A/1 und
A/8 eingetragen werden können, sowie jene, die Luxuseigenschaften aufweisen; für nähere Angaben siehe im Anhang unter “Landwirtschaftliche Bauten” ;
• die Bauten mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung, einschließlich jener Bauten, die als Treibhäuser, die für die Aufbewahrung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Verwahrung der Maschinen, sowie des Werkzeuges und für den nötigen Lagervorrat für die
Bepflanzung bestimmt sind, sowie die Gebäude für den Agrartourismus. Hinsichtlich der Tätigkeiten, welche als landwirtschaftliche
Tätigkeiten gelten, siehe im Anhang unter “Landwirtschaftliche Tätigkeiten”;
• die Gebäudeeinheiten, auch wenn diese zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken bestimmt sind, für welche Lizenzen, Konzessionen oder Bewilligungen für die Renovierung, Wiederherstellung oder für den Umbau ausgestellt worden sind, dies beschränkt auf den
Zeitraum, in dem die Verfügung Gültigkeit hat und während dem die Gebäudeeinheit nicht benutzt werden darf;
• die Gebäude, die von der Öffentlichkeit zugänglich sind und als Sitz von Museen, Bibliotheken, Archiven, Filmarchiven und von Archiven für Zeitschriftensammlungen in Anspruch genommen werden und der Besitzer keinen Ertrag aus der Benutzung des Gebäudes
bezieht. Dieser Tatbestand ist dem Amt der Agentur der Einnahmen innerhalb von drei Monaten zu melden;
• Gebäudeeinheiten, die ausschließlich für den Kultus bestimmt sind, sowie die nicht vermieteten Klausurklöster und die dazu gehörenden Einheiten.
Nicht zu erklären sind außerdem Grundstücke, auf welche sich die Einkünfte aus Gebäudebesitz in landwirtschaftlichen Gebieten beziehen, da sie als Einkommen betrachtet werden, das in jenem aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz bereits eingeschlossen ist und zum
7. Mai 2004 nicht als Wohnung verwendet werden konnten, da sie gemäß der geltenden Bauregelung, vom landwirtschaftlichen Unternehmer umgebaut werden und falls sie vermietet werden, die Voraussetzungen für die Bewohnbarkeit erwerben, die von den geltenden Vorschriften vorgesehen ist.
Diese Regelung gilt für die direkten Steuern und wird für den Zeitraum des ersten Mietvertrages mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren und nicht mehr als 9 Jahren angewandt (Art. 12 des GvD Nr. 99 vom 29. März 2004, in Kraft gesetzt am 7. Mai 2004).
12
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
TEIL I – Einkünfte aus Gebäudebesitz – Abfassung der Zeilen von B1 bis B10
In diesem Teil sind jene Daten anzugeben, die für die Ermittlung der Einkünfte aus Gebäudebesitz nötig sind. Anzugeben ist auch der Katasterkode der Gemeinde in welcher die Immobilieneinheit liegt und der Betrag der Gemeindesteuer auf Immobilien (Ici), der für das Jahr
2006 geschuldet ist.
Für jede Immobilieneinheit ist eine Zeile der Übersicht B (von B1 bis B10) abzufassen. Für ein und dieselbe Immobilieneinheit müssen nur
dann mehrere Zeilen abgefasst werden und zwar für jede Situation eine andere, wenn sich im Laufe des Jahres 2006 die Verwendung
der Immobilie (Hauptwohnung, zur Verfügung gehalten, vermietet usw.) bzw. sich der Besitzanteil, geändert hat oder die Immobilie infolge unheilvoller Ereignisse zerstört oder als unbewohnbar erklärt wurde. Dann ist in das laufende Kästchen in Spalte 7 anzukreuzen.
Steht die Begünstigung (GD Nr.23 vom 1. Februar 2006) für Immobilien in Gemeinden mit mehr als einer Million Bewohnern zu und ist
diese an Subjekte vermietet, die sich infolge von Zwangsräumungsmaßnahmen in außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen befinden
(Subjekte, in deren häuslicher Gemeinschaft über fünfundsechzig Jahre alte Personen bzw. Personen mit einer schwerwiegende Behinderung leben), für welche die Aussetzung für die Dauer von sechs Monaten und zwar ab 3. Februar 2006 vorgesehen wurde, müssen
zwei verschiedene Zeilen abgefasst werden: eine Zeile für die Angabe der Daten des Gebäudes während des Zeitraumes der Aussetzung (vom 3. Februar bis 3. August 2006), die zweite Zeile für die Angabe der Daten desselben Gebäudes für den restlichen Teil des
Jahres (vom 1. Januar bis 2. Februar und vom 4. August bis 31. Dezember 2006). Die Begünstigung sieht den Ausschluss des steuerpflichtigen Einkommens aus Gebäudebesitz, für jenen Teil des Zeitraumes vor, für den die Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme
zur Anwendung gekommen ist. In dieser Zeile ist für die Angabe der Daten der Aussetzung folgendes anzugeben:
– In Spalte 3, die Anzahl der Tage des Zeitraumes der Aussetzung, die nicht über 182 liegen können;
– In Spalte 5, den Mietzins, nur für den Zeitraum der Aussetzung;
– In Spalte 6, “Sonderfälle“ denKode“6“;
– In der anderen Zeile, die für die Angabe der Daten des Gebäudes für den restlichen Teil des Jahres verwendet wurde ist anzugeben:
– In Spalte 3, die Anzahl der Tage des Jahres, außerhalb dem Zeitraum der Aussetzung;
– In Spalte 5, den Mietzins der Tage außerhalb dem Zeitraum der Aussetzung.
Nachstehend sind die Anleitungen für die Abfassung der Spalten von 1 bis 9 angeführt.
In Spalte 1 ist der Katasterertrag anzugeben. Die ab dem Jahr 1997 vorgesehene Aufwertung von 5 Prozent wird unmittelbar von jenem
Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet, durchgeführt.
ACHTUNG: Falls die Einkünfte aus Gebäudebesitz aus Übersicht RB (Einkünfte aus Gebäudebesitz) des Vordr. UNICO 2006 entnommen werden, ist der Betrag aus Spalte 1 abzüglich der Aufwertung von 5 Prozent, die letztes Jahr dazugerechnet wurde, anzugeben.
Die Gesellschafter von einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften, die Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen, sind nach der Abfassung dieser Spalte, in welcher das steuerpflichtige Einkommen und nicht der
Katasterertrag anzugeben ist verpflichtet, in Spalte 2 “Verwendung”, den Kode 7 anzugeben. Die nachfolgenden Spalten sind in diesem
Fall nicht abzufassen.
Für nicht erfasste Gebäude bzw. für jene mit einer nicht mehr angeglichenen Rendite, ist der vermutete Katasterertrag anzuführen.
Falls die Gebäudeerträge auf den letzten Stand gebracht wurden, ist die neue Rendite anzugeben.
Im Falle von unzugänglichen Gebäuden siehe im Anhang unter ‘’Nicht bewohnbare Gebäude”.
In Spalte 2 ist einer der unten angeführten Kodes, der sich auf den Nutzungszweck der Immobilie bezieht, anzuführen:
• 1 für die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird;
• 2 für die zur Verfügung gehaltene Immobilieneinheit, für welche die Erhöhung von einem Drittel angewandt wird;
• 3 für die vermietete Immobilieneinheit ohne Anwendung des gesetzlich geregelten Mietzinses (freier Markt oder vertragsabweichendes Abkommen - “patto in deroga”);
• 4 für die nach dem gerechten Mietzins (equo canone) vermietete Immobilieneinheit;
• 5 für die Immobilieneinheit als zur Hauptwohnung dazugehörende Einheit (Garage, Keller usw.), falls diese im Kataster mit eigenem
Ertrag eingetragen ist;
• 7 für die Immobilieneinheit der einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften,
welche Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen;
Für weitere Infor- • 8 Immobilieneinheit in einer Gemeinde mit hoher Bevölkerungsdichte, die mit einem „konventionierten“ Mietzins (Gesetz Nr. 431/98,
Art. 2, Abs. 3 und Art. 5, Abs. 2) aufgrund eigener Abkommen auf lokaler Ebene zwischen den Organisationen der Baubesitzer
mationen siehe im
und den auf nationaler Ebene am meisten vertretenen Betreibern, vermietet ist.
Anhang unter
Für die Inanspruchnahme der Reduzierung von 30 Prozent, die vom Subjekt das den Steuerbeistand leistet angewandt wird, muss
„Gemeinden mit
Teil II der Übersicht B „Daten für die Inanspruchnahme der Begünstigungen, die für Mietverträge vorgesehen sind“ (Zeilen B11, B12
hoher Bevölkeund B13 abgefasst werden
rungsdichte“
• 9 Immobilieneinheit, die nicht unter die oben angeführten Fälle eingestuft werden kann;
Bezugnehmend auf Kode 1, Immobilieneinheiten die als Hauptwohnung benutzt werden, wird darauf hingewiesen dass jene Wohnung als Hauptwohnung betrachtet wird, in welcher der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen (Ehepartner, Verwandte bis
zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad) für gewöhnlich ihren Wohnsitz haben.
Für die Hauptwohnung steht ein Abzug vom Gesamteinkommen bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der Katasterrendite dieser
Immobilieneinheit und den entsprechenden dazugehörigen Einheiten entspricht, zu. Dieser Betrag ist sei es im Verhältnis zum Besitzanteil,
sowie zur Zeitspanne des Jahres in welcher die Liegenschaft (und die dazugehörenden Einheiten) als Hauptwohnung benutzt worden
sind, zu berechnen. Dieser Abzug wird vom Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet vorgenommen.
Der Abzug steht auch in dem Fall zu, dass die Immobilieneinheit von den Familienangehörigen des Steuerpflichtigen als Hauptwohnung
bewohnt wird. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass der Abzug für die Hauptwohnung nur ein einziges Mal zusteht, weshalb der
Steuerpflichtige der zwei Immobilieneinheiten besitzt, diesen nur vom Einkommen in Bezug auf die Hauptwohnung, die er selbst bewohnt
und nicht in Bezug auf die von den Familienangehörigen als Hauptwohnung benutzte Wohnung, beanspruchen kann.
Der Abzug für die Hauptwohnung steht auch in dem Fall zu, dass der gewohnheitsmäßige Wohnsitz des Steuerzahlers in ein Altersheim
oder in ein Pflegeheim verlegt wird. Dies unter der Bedingung, dass die Wohnung nicht vermietet wird.
Als dazugehörende Immobilieneinheiten, die unter Kode “5” anzuführen sind, versteht man jene die nicht in der Kategorie der Immobilien für Wohnzwecke eingestuft sind oder eingestuft werden können und in dauerhafter Weise in Anschluss zur Hauptwohnung benutzt
werden (auch falls diese nicht zum selben Gebäude gehören).
Bezugnehmend auf Kode 2, zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten, wird darauf hingewiesen dass unter zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten (für die das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, eine Werterhöhung des Katasterertrages von einem Drittel,
aufgewertet auf 5 Prozent vornehmen wird) versteht man die Immobilieneinheiten für Wohnzwecke und jene, die zusätzlich zur Hauptwohnung zum Eigentum gehören. Für weitere Informationen siehe im Anhang unter “Zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten”.
In Spalte 3 ist der Besitzzeitraum in Tagen anzugeben (365 für das ganze Jahr).
Der Ertrag aus neu errichteten Gebäuden ist ab der Benützungsgenehmigung des Gebäudes bzw. ab dem Datum in dem es vom Besitzer gebraucht wurde, zu erklären.
Wird die Begünstigung gemäß GV Nr.23 vom 1. Februar 2006 „Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme“ in Anspruch genommen, wird für die Abfassung dieser Spalte auf die Anleitungen in der Einleitung dieses Teiles verwiesen.
In Spalte 4 ist der Besitzanteil in Hundertstel anzugeben (100 für den vollen Anteil).
In Spalte 5 ist, wenn das Gebäude vermietet ist, 85 Prozent des Mietertrages anzugeben (75 Prozent des Mietvertrages für Gebäude,
die in der Stadt Venedig und auf den Inseln Giudecca, Murano und Burano liegen), falls die Immobilieneinheit bzw. ein Teil derselben
13
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
vermietet wird. Der gesamte Mietbetrag geht aus dem Mietvertrag hervor und bezieht sich auf den in Spalte 3 angegebenen Besitzzeitraum (einschließlich der automatischen Aufwertung laut ISTAT-Index und dem entsprechenden Aufschlag bei Untermiete, ausgeschlossen
sind die Auslagen für die Kondominiumsspesen, das Licht, das Wasser, das Gas, den Pförtner, den Aufzug, die Heizung und ähnliches,
wenn diese Auslagen im Mietzins eingeschlossen sind). Im Falle von Miteigentum muss der volle Mietzins, unabhängig vom Besitzanteil,
angegeben werden.
Ist jemand Mitbesitzer einer Immobilie, die von den anderen Mitbesitzern für deren Anteil vermietet wird (Beispiel: bei einer Immobilie mit
drei Mitbesitzern, vermieten die anderen zwei Mitbesitzer dem Dritten die Immobilie) ist nur der jährliche Anteil des Mietzinses, der dem
Steuerpflichtigen zusteht, anzugeben und in Spalte 6 „Sonderfälle“ ist der Kode „5“ anzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der nicht bezogene Mietzins, der sich auf Mietverträge von Liegenschaften für Wohnzwecke bezieht,
nicht zu erklären ist, wenn das gerichtliche Exmissionsverfahren wegen Säumigkeit des Mieters innerhalb der Frist für die Einreichung der
Einkommenserklärung abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist die Katasterrendite trotzdem der Besteuerung zu unterwerfen.
Wird die Begünstigung gemäß GV Nr.23 vom 1. Februar 2006 „Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme“ in Anspruch genommen, wird für die Abfassung dieser Spalte auf die Anleitungen in der Einleitung dieses Teiles verwiesen.
Bezieht sich der Mietvertrag auch auf Zubehörteile der Wohnung (Autoabstellplatz, Keller usw.), die im Kataster mit einem eigenen Einkommen eingetragen sind, ist in Spalte 5 für jede Immobilieneinheit der entsprechende Anteil des Mietzinses anzugeben, wobei der
Mietzins selbst im Verhältnis zum Katasterertrag jeder einzelnen Immobilieneinheit aufgeteilt werden muss.
Für die Berechnung des proportionalen Anteils der Mietzinses, ist folgende Formel anzuwenden:
Proportionaler Anteil der Miete = Gesamtbetrag des Mietzinses x einzelner Ertrag
Gesamtbetrag des Ertrages
Beispiel:
Katasterertrag der Wohnung aufgewertet um 5%
Katasterertrag der Zubehöre aufgewertet um 5%
Gesamtbetrag des Mietzinses
464,81
51,65
10.329,14
Anteil am Mietzins der Wohnung:
10.329,14 x 464,81 = 9.296,15
464,81 + 51,65
Anteil am Mietzins der Zubehöre:
10.329,14 x 51,65
4.64,81 + 51,65
= 1.032,99
In Spalte 6, ist nur in einigen Sonderfällen abzufassen, wobei einer der unten angeführten Kodes anzugeben ist:
Diesbezüglich • 1 wenn das Gebäude infolge von Erdbeben bzw. unheilvollen Ereignissen zerstört wurde und laut Gesetz von der Besteuerung befreit
siehe im
wurde (vorausgesetzt, die Gemeinde hat eine Erklärung erlassen, woraus der Zerstörungsgrad oder die Unbewohnbarkeit des GeAnhang unter
bäudes hervorgeht);
„Nicht be• 3 wenn für die nicht bewohnbare Immobilieneinheit die Revision des Ertrages beantragt wurde;
wohnbare
• 4 wenn für die vermietete Immobilieneinheit kein Mietzins bezogen wurde und dies aus dem gerichtlichen Exmissionsverfahren wegen
Immobilien“
Säumigkeit des Mieters hervorgeht;
• 5 wenn die Immobilie im Besitz mehrerer Mitbesitzer ist und einer oder mehrere der Mitbesitzer ihren Anteil vermieten (Beispiel: bei einer Immobilie mit drei Mitbesitzern, vermieten die anderen zwei Mitbesitzer dem Dritten die Immobilie). In diesem Fall ist in Spalte 5
nur der jährliche Anteil des Mietzinses anzugeben, der dem Steuerpflichtigen zusteht;
• 6 wenn für eine Immobilie in einer Gemeinde mit mehr als einer Million Einwohnern, die Subjekten vermietet wurde, welche sich infolge von Zwangsräumungsmaßnahmen in außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen befinden (Subjekte, in deren häuslicher Gemeinschaft über fünfundsechzig Jahre alte Personen bzw. Personen mit einer schwerwiegende Behinderung leben) ab 3. Februar
2006 die Aufhebung, vorgesehen von der Gesetzesverordnung Nr.23 vom 1. Februar 2006, der Zwangsräumungsmaßnahme für
die Dauer von sechs Monaten angeordnet wurde.
Die Spalte 7 ist nur dann anzukreuzen, wenn sich die vorhergehende Zeile auf das selbe Gebäude bezieht.
In Spalte 8 muss der Kode des Gemeindekatasters, in welcher sich die Immobilieneinheit befindet, angeführt werden. Der Kode kann
der Liste der Katasterkodes entnommen werden, die am Ende des Anhanges angeführt ist. Sind die Daten der Immobilie in mehreren Zeilen angeführt, muss der Katasterkode in die erste Zeile der Übersicht B, in welcher die Immobilie angeführt wurde, eingetragen werden.
In Spalte 9 muss der Gesamtbetrag der für das Jahr 2006 geschuldeten Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) in Bezug auf die Immobilieneinheit eingetragen werden, die in dieser Zeile angeführt ist. Sind die Daten der Immobilie in mehreren Zeilen angeführt, muss der Betrag der geschuldeten ICI in die erste Zeile der Übersicht B, in welcher die Immobilie angeführt wurde, eingetragen werden.
Für Informationen siehe im
Anhang „Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte“
TEIL II - Angaben, die für Inanspruchnahme der Begünstigungen nötig sind, die für Mietverträge vorgesehen sind
Um die Herabsetzung von 30 Prozent (Kode 8 der Spalte 2) des Einkommens aus der Miete des Gebäudebesitzes in Anspruch nehmen
zu können, sind die Zeilen B11, B12 und B13 wie folgt abzufassen:
• In Spalte 1 ist die Nummer der Zeile der Übersicht B anzuführen, in welcher die Angaben der vermieteten Liegenschaft aufscheinen;
• In Spalte 2 ist, falls das Abfassen mehrer Vordrucke erforderlich ist, die Nummer des Vordruckes anzugeben in dem die Angaben der
vermieteten Liegenschaft aufscheinen;
• In den Spalten 3, 4 und 5 sind die Angaben in Bezug auf die Registrierung des Vertrages zu übertragen (Datum, Registernummer und
der Identifikationskode des Amtes der Einnahmen (bzw. des ehemaligen Registeramtes) – aus dem Einzahlungsvordruck F23, der für
die Einzahlung der Registersteuer verwendet worden ist);
• In Spalte 6 ist das Jahr anzugeben in welchem die ICI-Erklärung für die vorliegende Liegenschaft, eingereicht wurde;
• In Spalte 7 ist die Gemeinde anzuführen in welcher sich die vermietete Liegenschaft befindet;
• In Spalte 8 sind die Kennbuchstaben der Provinz anzugeben in welcher sich die vermietete Liegenschaft befindet.
5.4
Die Übersicht C ist in drei Teile aufgeteilt:
Übersicht C • im ersten sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. aus Rente und diesen gleichgestellte Einkünfte anzugeben, für welche
Einkünfte aus Steuerabzüge vorgesehen sind;
• im zweiten sind alle anderen Einkünfte anzugeben, die jenen aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind, für welche aber keine
nicht
selbständiger zusätzlichen Abzüge vorgesehen sind;
Arbeit und • im dritten sind die Gesamtbeträge der Steuereinbehalte, der regionalen und kommunalen Irpef Zusatzsteuer auf die Einkünfte anzugeben, die in den ersten zwei Abschnitten angeführt sind. Anzugeben ist auch die Akontozahlung der kommunalen Irpef- Zusatzsteuer für
diesen
gleichgestellt das Jahr 2007.
e Einkünfte
ACHTUNG: Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente oder diesen gleichgestellte Einkünfte beziehen,
sind verpflichtet dieselben immer anzugeben, auch wenn sie den Steuerbeistand eines Steuersubstituten, der die Einkünfte entrichtet hat, in Anspruch nehmen.
14
Anleitungen für die Abfassung
Im Anhang unter „Im Ausland
bezogene
Gehälter, Einkünfte und Renten“ können Informationen in
Bezug auf die
Besteuerung
der Gehälter,
der Renten, sowie in Bezug
auf ähnliche im
Ausland erzielte
Einkünfte, eingeholt werden.
Vordruck 730
Teil I - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Einkünfte
In diesem Teil sind in den Zeilen von C1 bis C3 anzugeben:
• die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus einer Rente;
• die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die im Ausland in Grenzgebieten geleistet wurde. Siehe diesbezüglich im Anhang den
Punkt 2 unter „Im Ausland bezogene Gehälter, Einkünfte und Renten“
• die Zulagen und die Beträge, die der Besteuerung zu unterwerfen sind und die den Arbeitnehmern vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge (INPS) oder von anderen Körperschaften aus verschiedenen Gründen ausgezahlt worden sind; im Anhang unter “Entschädigungen und Beträge, die vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge (INPS) bzw. von anderen Körperschaften ausgezahlt worden sind”
werden als Beispiel, die am häufigsten ausgezahlten Entschädigungen aufgelistet;
• die Zulagen und Entgelte zu Lasten Dritter, die von den Arbeitnehmern in der Ausübung ihrer Eigenschaft bezogen wurden, ausgeschlossen solche, die infolge einer Vertragsklausel dem Arbeitgeber oder laut Gesetz, dem Staat zustehen;
• die regelmäßigen Zusatzrenten, welche von den Pensionsfonds gemäß GvD Nr. 124 von 1993 ausbezahlt werden, wie auch der zugewiesene steuerpflichtige Betrag der Leistungen, die ab 1. Januar 2001, im Falle von Ablösungen im Sinne des Art.10, Absatz 1,
Buchst. c) des GvD Nr.124/93 angereift sind und nicht von der Pensionierung des Eingetragenen oder von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge der Mobilität oder anderer Gründe, die nicht dem Willen der Parteien zugeordnet werden können, abhängig sind;
• die Dienstbezüge der Personen, die aufgrund eigener Gesetzesbestimmungen in sozial wichtigen Bereichen engagiert sind;
• die Entgelte, die von Privatpersonen an Chauffeure, an Gärtner, an Hausangestellte und an andere im Haushalt beschäftigte Personen
ausgezahlt wurden, sowie sonstige Entgelte für die aufgrund des Gesetzes, keine Vorsteuereinbehalte vorgenommen wurden;
• die Vergütungen der Mitglieder von Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, von Dienstleistungs- und Landwirtschaftsgenossenschaften, bzw. von Genossenschaften zur Erstverarbeitung von Landwirtschafts- und Kleinfischereiprodukten, beschränkt auf die um 20 Prozent erhöhten laufenden Gehälter;
• die als Studienbörse oder als Unterstützung, als Prämie oder Beihilfe für Studienzwecke oder für die Berufsausbildung erhaltenen Summen (darunter fallen auch jene Summen, die an Personen entrichtet wurden, die bei Projekten für die Eingliederung in die Berufswelt
mitarbeiten), falls diese Summen nicht im Zusammenhang mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis entrichtet wurden und vorausgesetzt,
dass dafür keine entsprechende Befreiung vorgesehen ist. Siehe dazu im Anhang unter ‘’Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein Einkommen bilden’’;
• die Entgelte infolge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, die nicht der getrennten Besteuerung unterliegen (falls das Bezugsrecht auf diese Entgelte aus einem Akt mit sicherem Datum, der vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
abgeschlossen sein muss, hervorgeht oder falls diese Entgelte aufgrund eines Streitverfahrens oder einer Abfindung infolge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in geregelten und fortwährender Mitarbeit entrichtet wurden, können diese Entgelte der getrennten Besteuerung unterworfen werden).
• die Entlohnungen für Priester der katholischen Kirche; die Zulagen, die vom Verband der “Gem. der 7. Tags-Adventisten” für den Lebensunterhalt der Geistlichen und der Missionare, sowie die Zulagen, die von den “Versammlungen Gottes in Italien” für den Lebensunterhalt
der eigenen Geistlichen, sowie die Zulagen, die vom Verband der ‘’Christlich-Evangelischen - Babtisten Italiens (UCEB) für den Lebensunterhalt der eigenen Kultusminister ausgezahlt worden sind; die Zulagen, welche für den gänzlichen oder teilweisen Unterhalt der Kultusminister der Evangelisch-Lutherischen Kirche Italiens und an die mit ihr verbundenen Gemeinschaften, ausbezahlt wurden;
• die Entgelte, welche an Fachärzte, die in einem Ambulatorium arbeiten und an andere Ärzte der örtlichen Sanitätseinheit (AA.SS.LL.)
entrichtet wurden, die in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Biologen, Psychologen, Ärzte der Dienstleistungsmedizin, Ärzte im Bereitschaftsdienst und gebietsmäßig zuständige Notärzte usw.).
• die Summen und die Wertgegenstände im Allgemeinen, die man zu jeglichem Titel, auch als freiwillige Zuwendungen für ein Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, sowie für handwerkliche Tätigkeiten oder bei der Ausführung nicht untergeordneter,
außerhalb einer organisierten Einrichtung als vorher festgesetzte regelmäßige Entlohnung, bezogen hat. Unter diese Entgelte fallen
auch jene, die man für folgende Leistungen bezogen hat:
– für einen Auftrag als Verwalter, Abschlussprüfer oder Rechnungsrevisor von Gesellschaften, Vereinigungen oder anderen Körperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;
– für die Mitwirkung an Zeitungen, Zeitschriften, Enzyklopädien und dergleichen, mit Ausnahme jener Entgelte, die für Autorenrechte
bezogen wurden;
– die Beteiligung an Kollegien und Kommissionen.
Jene Entgelte, die in Bekleidung eines Amtes oder einer Mitarbeit in einem geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis bezogen wurden, zählen nicht zur Bildung des Einkommens. Darunter fallen folgende Entgelte:
a) jene die von den Steuerpflichtigen in der Ausübung der eigenen freiberuflichen Tätigkeit aufgrund eines besonderen Auftrages innerhalb des Berufsstandes dem sie angehören bezogen wurden (zum Beispiel die Entgelte an die „ragionieri“ oder an die Wirtschaftsberater für den Auftrag als Verwalter oder jene an die Abschlussprüfer oder Rechnungsrevisoren von Gesellschaften oder Körperschaften). Dasselbe gilt für die Entgelte, die in einem objektiven Zusammenhang zur eigenen freiberuflichen Tätigkeit stehen (z.B. die von einem Ingenieur bezogenen Entgelte für die Verwaltung einer Gesellschaft im Bauwesen);
b) jene, die von einem Steuerpflichtigen in der Ausübung einer von der Verfassung vorgesehenen Aufgabe im Rahmen einer nicht selbständigen Arbeit bezogen wurden.
c) jene, die unter den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereine, von Chören, Musikkappellen und Laienschauspielern seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter, fallen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entgelte aus einem Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, welche vom Handwerker oder Freiberufler an den Ehepartner, an minderjährige Kinder, an Zieh- oder Adoptivkinder oder an dauerhaft berufsunfähige Kinder, sowie an Verwandte mit aufsteigendem Verwandtschaftsgrad entrichtet wurden, nicht erklärt werden müssen, da sie auch nicht zum
Vermögen zu rechnen sind.
ACHTUNG: Die Inhaber einer lohnabhängigen Arbeit oder einer gleichgestellten Arbeit, die im Laufe des Jahres mehrere Arbeitsverhältnisse hatten und die den darauf folgenden Arbeitgeber ersucht haben, die Einkünfte aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen
zu berücksichtigen, müssen jene Angaben anführen, die aus der vom letzten Arbeitsgeber ausgestellten Bescheinigung, hervorgehen.
Im Kästchen der Spalte 1 ist der folgende Kode anzugeben:
„1“ falls das Einkommen aus einer Rente angegeben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhaber von Zusatzrenten (zum Beispiel jene aus den Pensionsfonds gemäß GvD Nr. 124 von 1993) keinen Kode angeben muss;
„2“ falls Einkünfte aus einem nicht selbständigen oder einem gleichgestellten Arbeitsverhältnis angeführt werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in den Anmerkungen des CUD 2007 Informationen über die Art des Arbeitsvertrages (ob dieser befristet oder
unbefristet ist) angeführt sind;
„3“ falls Entgelte angeführt werden, die von Subjekten bezogen wurden, die Arbeiten von sozialem Nutzen ausführen und aufgrund der
eigens vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, das vorgesehene Alter für die Alterspension erreicht haben. Falls das Gesamteinkommen des Steuerzahlers nicht höher als Euro 9.296,22 abzüglich der Absetzungen für die Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten ist, werden die obgenannten Entgelte der Irpef, sowie der regionalen und der von jeder Gemeinde vorgesehenen Zusatzsteuer der Irpef, unterworfen.
Falls der Steuerzahler nur Entgelte gemäß Kode 3 bezogen hat und auf diese Entgelte, sowohl die entsprechenden Steuereinbehalte als
auch die regionale Zusatzsteuer im vorgesehenen Ausmaß angewandt wurde, ist er von der Einreichung der Steuererklärung befreit.
ACHTUNG: Steuerpflichtige, die nicht unter diese Kategorien fallen müssen keinen Kode angeben.
15
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Das Kästchen in Spalte 2 ist ausschließlich in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit anzukreuzen,
falls die Auszahlung der Abfertigung (TFR) nicht anwendbar ist (zum Beispiel: Subjekte mit Einkünften aus einem geregelten und andauerndem Arbeitsverhältnis, jene welche für die Durchführung von Projekten angestellt wurden und die Gelegenheitsarbeiter eingeschlossen, die
Angestellten des öffentlichen Dienstes, welche auf unbegrenzte Zeit innerhalb 31. Dezember 2000 eingestellt worden sind). Dasselbe gilt
in dem Fall, dass die Auszahlung der Abfertigung nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet (zum Beispiel für einige Arbeiter
im Bausektor und in der Landwirtschaft).
Dieses Kästchen dient dazu um im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit feststellen zu können, ob
die Auszahlung der Abfertigung (TFR) zivilrechtlich vorgesehen ist oder nicht. Diese Information ist für das Subjekt das den Steuerbeistand
leistet wichtig, um den Abzug etwaiger Beiträge oder Prämien an zusätzliche Vor- und Fürsorgefonds (Zeile E23), berechnen zu können.
In Spalte 3 ist der Betrag der erzielten Einkünfte anzuführen (Punkt 1 des CUD 2007 oder des CUD 2006).
Falls in Spalte 1 der Kode 3 angeführt wurde, ist in Spalte 3 die Summe des Betrages aus Punkt 1 des CUD 2007 zu übertragen.
Weiters sind die Angaben in Bezug auf die Anmerkung von Entgelten zu übertragen, die von Subjekten bezogen wurden, welche
Arbeiten von sozialem Nutzen ausgeführt haben und aufgrund der geltenden Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den dafür vorgesehenen Bestimmungen, das vorgesehene Alter für die Alterspension erreicht haben.
Bei Vorliegen eines CUD 2007 aus welchem zusätzlich zu den Einkünften für sozial gewichtige Arbeiten, auch andere Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit hervorgehen, sind getrennte Zeilen abzufassen.
In einer Zeile ist der Betrag anzugeben, der aus den Anmerkungen des CUD 2007 hinsichtlich der Vergütungen für Arbeiten von
sozialem Nutzen zu entnehmen ist und falls angegeben, ist dieser Betrag mit der steuerfreien Quote zu erhöhen; zudem ist der Kode 3 im entsprechenden Kästchen der Spalte 1 anzugeben.
In der anderen Zeile ist der Betrag aus Punkt 1 des CUD 2007 anzugeben und mit dem Betrag der aus der vorhergehenden Zeile
hervorgeht zu vermindern, der auf diese Weise berechnete Betrag ist, falls in den Anmerkungen angeführt, mit der steuerfreien
Quote zu erhöhen.
Falls ein CUD 2007 vorliegt aus dem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Einkünfte aus einer Rente hervorgehen für die ein
Ausgleich vorgenommen wurde, müssen zwei getrennte Zeilen abgefasst werden, indem die entsprechenden Beträge aus den Anmerkungen des CUD 2007 zu entnehmen sind. Dabei ist in Zeile C4, in Spalte 1 die Anzahl der Tage für nicht selbständige Arbeit, wie unter Punkt 3 des CUD 2007 angegeben und in Spalte 2 die Anzahl der Tage in Rente, wie aus Punkt 4 des CUD 2007
hervorgeht, zu übertragen.
Falls der Steuerpflichtige sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit erzielt hat für welche die zivilrechtliche Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, als auch Einkünfte für welche dies nicht vorgesehen ist, sind zwei getrennte Zeilen abzufassen falls der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Einkünfte nicht vorgenommen hat. In einer Zeile ist der im
CUD 2007 angeführte Betrag in Bezug auf die Einkünfte für welche die Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist anzugeben und in der anderen Zeile ist der im Punkt 1 des CUD 2007 angeführte Betrag zu übertragen. Letzterer Betrag, der bereits in
der vorhergehenden Zeile angeführt wurde ist um ein Viertel herabzusetzen. Bei Abfassen dieser Zeile ist zudem das Kästchen in
Spalte 2 anzukreuzen.
Die Zeile C4 ist in zwei Spalten aufgeteilt:
• in Spalte 1 ist die Anzahl der Arbeitstage in einem nicht selbständigen oder in einem gleichgestellten Arbeitsverhältnis anzugeben, wobei für die Arbeitnehmer ein Abzugsbetrag vorgesehen ist (365 für das ganze Jahr). In dieser Anzahl von Tagen sind jedenfalls die Feiertage, die wöchentlichen Ruhetage und die anderen arbeitsfreien Tage zu zählen, die Tage für welche keine Entlohnung, auch keine
aufgeschobene Entlohnung zusteht (z.B. im Falle von Abwesenheit wegen unbezahltem Wartestand usw.), müssen abgezogen werden
Bei Teilzeitarbeit stehen die Absetzungen im vollen Ausmaß zu auch wenn die Arbeitsleistung mit herabgesetzten Stundenplan erfolgt.
Wurde nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder diesen gleichgestellten Arbeit angeführt, können die unter Punkt 3 des
CUD 2007 oder im CUD 2006 angeführten Tage berücksichtigt werden.
Falls nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit angeführt wurde ist in Zeile C4, Spalte 1 die
Gesamtzahl der Tage an denen man im Laufe der verschiedenen Zeitabschnitte gearbeitet hat, anzugeben. Die Tage an denen
man zwei Einkünfte erzielt hat sind nur einmal zu zählen.
Im Anhang unter “Arbeitszeitraum - Sonderfälle” sind weitere Erläuterungen für die Berechnung der Tage, für welche das Anrecht
auf Absetzung für nicht selbständige Tätigkeit bei befristeten Arbeitsverträgen, auf Zulagen oder sonstige Summen, die von der
INPS bzw. von anderen Körperschaften entrichtet wurden, sowie auf Studienstipendien zusteht, angegeben.
• in Spalte 2 ist die Anzahl der Tage und der Zeitraum in dem eine Rente bezogen wurde, wofür der Abzug für die Rentner vorgesehen ist (365 für das gesamte Jahr), anzugeben.
Insbesondere kann man in dem Fall, dass nur ein einziges Einkommen aus Rente angeführt wurde, die Anzahl der Tage berücksichtigen, die aus Punkt 4 des CUD 2007 hervorgeht. Sollten mehrere Einkünfte aus Rente angeführt sein, ist in Spalte 2 die Gesamtzahl der Tage anzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tage, die sich in einem Zeitraum überschneiden, nur ein
Mal anzugeben sind.
Falls zusätzlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer Rente angeführt wurden, darf die Summe
der Tage aus Spalte 1 und aus Spalte 2 die 365 Tage nicht überschreiten, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tage, die sich in
einem Zeitraum überschneiden nur ein Mal anzugeben sind und dass der Abzug für die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
günstiger als der Abzug für die Einkünfte aus einer Rente sind.
Zum Beispiel:
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. Jänner bis 28. Februar (Tage nicht selbständiger Arbeit = 59)
• Einkünfte aus einer Rente vom 1. März bis 31. Dezember (Tage in Rente = 306)
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. September bis 31. Dezember (Tage in nicht selbständiger Arbeit = 122)
in Spalte 1 ist die Gesamtzahl der Tage nicht selbständiger Arbeit gleich 181 (59 + 122) anzugeben;
in Spalte 2 sind die Tage in Rente in Bezug auf den Zeitraum für den keine Einkünfte für nicht selbständige Arbeit bezogen wurden,
gleich 184 Tage (vom 1. März bis 31. August) anzugeben.
TEIL II - Gleichgestellte Einkünfte für welche kein weiterer Abzug zusteht
In diesem Abschnitt müssen in Spalte 2 der Zeilen von C5 bis C7 die sonstigen Einkünfte, die mit jenen aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind (Punkt 2 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angegeben werden, und zwar:
a) die vom Ehepartner bezogenen regelmäßigen Zulagen, mit Ausnahme jener, die in Folge einer gesetzlichen Trennung, einer
Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe für den Unterhalt der Kinder bezogen werden;
b) die regelmäßigen Zulagen jeglicher Art, die weder aus Kapitalvermögen noch aus der Arbeit stammen (ausgenommen die Dauerrenten), inbegriffen die testamentarischen Zulagen, die Unterhaltszulagen usw.;
c) die von den staatlichen Verwaltungen und von den öffentlichen Gebietskörperschaften für die Ausübung öffentlicher Ämter ausbezahlten Entgelte und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass die Leistungen nicht von Seiten jener Subjekte erbracht werden,
die eine handwerkliche, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit laut Art. 53, Absatz 1 des TUIR ausüben und dass sie nicht in
der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Darunter fallen auch jene, die an Kommissionen entrichtet wurden, dessen
Einrichtung vom Gesetz vorgesehen ist (Baukommissionen, Gemeindekommissionen, Gemeindewahlkommissionen usw.)
d) die an die Steuerrichter, Friedensrichter, und an die Sachverständigen des Aufsichtsgerichtes entrichteten Vergütungen;
e) die für die parlamentarische Tätigkeit und für gewählte öffentliche Ämter (Regional-, Landes-, Gemeinderat) bezogenen Vergütungen und Leibrenten, sowie die von den Verfassungsrichtern bezogenen Vergütungen;
f) die Lebensrenten und die auf begrenzte Zeit entrichteten Rendite aufgrund der eingezahlten Beträge;
ACHTUNG: Rendite infolge von Verträgen, die vor 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden sind, stellen ein Einkommen
von 60% des bezogenen Bruttogesamtbetrages dar. Rendite infolge der Verträge nach diesem Datum werden gänzlich zum
Einkommen berechnet.
16
Anleitungen für die Abfassung
Die Bedingungen und die
Berufskategorien auf welche die Steuerregelung für
die Tätigkeiten
innerhalb einer Sanitätsstruktur anzuwenden sind,
kann man im
Anhang unter
„Tätigkeiten
innerhalb einer Sanitätsstruktur“ nachlesen.
Vordruck 730
g) die an das Personal des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichteten Entgelte für eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb einer Sanitätsstruktur.
Die Rendite und die periodischen Zulagen werden bis zum Gegenbeweis in dem Ausmaß und innerhalb der Fälligkeit, wie aus den entsprechenden Titeln zu entnehmen ist, als entgegengenommen betrachtet.
Das Kästchen aus Spalte 1 ist in folgenden Fällen anzukreuzen:
„1“ falls in Spalte 2 regelmäßige Zulagen, wie in Buchstabe a) angegeben, erklärt werden.
„2“ falls in Spalte 2 Einkünfte erklärt werden für welche die Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist.
TEIL III - Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und auf gleichgestellte Tätigkeiten, sowie auf die Regionalund Gemeindezusatzsteuer der Irpef
In Zeile C8 ist der Gesamtbetrag der Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellten Tätigkeiten, die aus
Teil I und II (Punkt 5 des CUD 2007 oder Punkt 12 des CUD 2006) hervorgehen, anzugeben.
In Zeile C9 ist der Gesamtbetrag der regionalen Zusatzsteuer auf die Einkünfte aus nicht selbständiger und dieser gleichgestellten Arbeit,
wie diese im Teil I und II (Punkt 6 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angeführt sind, zu übertragen.
ACHTUNG: Falls aus dem CUD 2007 sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkünfte für einer Arbeit, die im sozialen
Bereich von Nutzen ist, hervorgehen:
• falls man nicht die begünstigte Besteuerung (wie in den Anmerkungen angeführt ist) in Anspruch genommen hat, sind in Zeile C8
die Einbehalte aus Punkt 5 des CUD 2007 und in Zeile C9 die regionale Zusatzsteuer aus Punkt 6 des CUD 2007, anzuführen;
• falls man die begünstigte Besteuerung in Anspruch genommen hat sind in den Zeilen C8 und C9 die Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer aus Punkt 5 und 6 des CUD 2007 anzuführen, wobei diese Irpef-Einbehalte mit den Irpef-Einbehalten und der
regionalen Zusatzsteuer in Bezug auf die in den Anmerkungen angeführten Arbeiten von sozialem Nutzen, zu vermindern sind.
Bei Vorliegen eines CUD 2007 bzw. eines CUD 2006, aus dem ausschließlich Einkünfte aus Arbeiten von sozialem Nutzen hervorgehen, wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer aus der Bescheinigung jeweils
in Spalte 5 und 6 der Zeile F2 der Übersicht F anzugeben sind.
In Zeile C10 ist der Gesamtbetrag der Gemeindezusatzsteuer auf die Einkünfte aus nicht selbständiger und dieser gleichgestellten Arbeit,
wie diese im Teil I und II (Punkt 7 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angeführt sind, zu übertragen.
In Zeile C11 ist die Akontozahlung der kommunalen Zusatzsteuer für das Jahr 2007 auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und
dieser gleichgestellten Arbeit (Punkt 7-bis des CUD 2007) anzuführen.
ACHTUNG: Arbeitnehmer oder die Rentner, welche die Aufschiebung der Einbehalte und der Regional- und Gemeindezusatzsteuer der Irpef, infolge außerordentlicher Ereignisse in Anspruch genommen haben, sind auf jeden Fall verpflichtet, die Beträge der
gesamten Steuereinbehalte, sowie der Regional- und Gemeindezusatzsteuer der Irpef, einschließlich jener die wegen der Aufhebungsbestimmungen nicht vorgenommen wurden in den Zeilen von C8 bis C10, anzugeben. In Zeile F5 der Übersicht F sind die
Steuerzahler verpflichtet, den Betrag anzugeben, der nicht einbehalten wurde. Siehe diesbezüglich im Anhang unter “Außerordentliche Ereignisse”.
5.5
Die Übersicht D ist in zwei Teile aufgeteilt:
ersten Teil sind die Einkünfte aus Kapitalbesitz, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und verschiedene Einkünfte anzugeben;
ÜBERSICHT D im
im zweiten Teil sind Einkünfte anzuführen, die der getrennten Besteuerung unterliegen.
Sonstige
Einkünfte
TEIL I – Einkünfte aus Kapitalbesitz, aus selbständiger Arbeit und verschiedene Einkünfte
Einkünfte aus Kapitalbesitz
Die Zeilen D1 und D2 müssen für die Erklärung von Erträgen, die zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen beitragen,
aus der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften und Körperschaften, die der Ires unterliegen und aus Beteiligungen stammen, die von
Gesellschaften und Körperschaften jeder Art im Ausland ausgeschüttet wurden, zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen verwendet
werden, die im Jahr 2006, unabhängig vom Zeitpunkt an dem sich der Anspruch auf den Bezug ergeben hat, bezogen wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur Steuerpflichtige, welche Beteiligungen qualifizierter Natur oder Beteiligungen nicht qualifizierter
Natur an Gesellschaften besitzen, die in Ländern bzw. Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf den geregelten Märkten verhandelt werden, in der Steuererklärung (730 oder UNICO) die Erträge aus der vorgesehenen Bescheinigung bzw. aus anderen Unterlagen entnommene Erträge eintragen müssen, die von den ausstellenden Gesellschaften
im In- bzw. Ausland oder von den Vermittlergesellschaften ausgeschüttet wurden.
Kapitalerträge, die dem Vorsteuereinbehalt oder der Ersatzsteuer unterliegen können nicht in dieser Übersicht erklärt werden.
Zwecks Berechnung der Steuern, die eingezahlt werden müssen, sind Steuerzahler welche den Vordr. 730 einreichen auch verpflichtet
die Übersicht RM des Vordr. UNICO 2007, Natürliche Personen, einzureichen. Dies trifft für den Fall zu, dass sie im Jahr 2006 Kapitaleinkünfte aus dem Ausland, Zinsen, Prämien und sonstige Erlöse aus öffentlichen bzw. privaten Schuldverschreibungen oder ähnlichen Titeln bezogen haben und die Ersatzsteuer, vorgesehen vom GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 in geltender Fassung, nicht angewandt
worden ist.
Im Anhang
sind im Punkt
„Im Ausland erzielte Gewinne
und gleichgestellte Einnahmen“ Informationen in Bezug
auf die Besteuerung der im
Ausland erzielten Gewinne
angeführt
In Zeile D1 sind die Gewinne und diesen gleichgestellten Erträge, unabhängig von der Form in welcher diese von Seiten der Kapitalgesellschaften oder der ansässigen oder nicht ansässigen Handelskörperschaften ausbezahlt wurden und der entsprechenden Bescheinigung oder anderen Unterlagen entnommen werden können, anzugeben. Unter den Gewinnen und Erträgen, die in dieser Zeile anzugeben sind, sind auch folgende einzuschließen:
– jene aus stillen Gesellschaftsverträgen, mit Ausnahme jener, bei denen der Beitrag des Gesellschafters ausschließlich aus Arbeitsleistungen besteht;
– jene, die aus Mitbeteiligungsverträgen stammen;
– jene aus neu qualifizierten Zinsen der Gewinne im Sinne des Art. 98 des Tuir
j– ene, die infolge von Regress, einer Verminderung des übrigen Kapitals oder bei einem Konkursverfahren der Gesellschaft oder Körperschaft, unabhängig vom Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem Regress, der Beschlussfassung zur Kapitalverkürzung bzw. dem Abrechnungsbeginn, bezogen wurden.
Insbesonders sind anzuführen:
• in Spalte 1:
– den Kode 1, falls die Gewinne und andere gleichgestellte Erträge von Seiten in Italien ansässiger Unternehmen ausgezahlt wurden
oder von Seiten von Unternehmen, die ihr Domizil in Staaten oder Gebieten haben in denen kein privilegiertes Steuersystem herrscht;
– den Kode 2, falls die Gewinne und andere gleichgestellte Erträge von Seiten in Italien ansässiger Unternehmen ausgezahlt wurden
oder von Seiten von Unternehmen, die ihr Domizil in Staaten oder Gebieten haben in denen ein privilegiertes Steuersystem herrscht;
– den Kode 3, im Falle von Gewinnen und sonstigen gleichgestellten Einnahmen nicht qualifizierter Natur, die von Unternehmen stammen, welche in Ländern bzw. Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf geregelten Märkten verhandelt werden. Es wird daran erinnert dass im Falle von Gewinnen und anderen gleichgestellte Einnahmen, die
mit dem Kode 3 anzuführen wären, für welche aber von Seiten der Agentur der Einnahmen aufgrund einer Interpellationsanfrage im
Sinne des Art. 167, Absatz 5 des Tuir, ein positives Gutachten ausgestellt wurde, im Teil V der Übersicht RM des Vordr. Unico PF, anzuführen sind;
17
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
– den Kode 4, im Falle von Gewinnen und anderen gleichgestellte Einnahmen, die mit dem Kode 2 anzuführen wären, für welche
aber von Seiten der Agentur der Einnahmen aufgrund einer Interpellationsanfrage im Sinne des Art. 167, Absatz 5 des Tuir, ein positives Gutachten ausgestellt wurde;
• in Spalte 2:
– 40% der Summe der Gewinne und der anderen im Jahr 2006 ausbezahlten gleichgestellten Erträge, die aus den Punkten 28, 29,
30 und 31 der Bescheinigung der Gewinne hervorgehen und falls in Spalte 1 der Kode 1 oder 4 angeführt wurde;
– 100% der Summe der Gewinne und der anderen gleichgestellten Erträge, welche im Jahr 2006 von ansässigen Unternehmen oder
von Unternehmen ausbezahlt wurden, welche in einem Staat oder in einem Gebiet ansässig sind welche ein begünstigtes Steuersystem anwenden (so genannte Black list) und aus den Punkten 28, 29, 30 und 31 der Bescheinigung der Gewinne hervorgehen
falls in Spalte 1 der Kode 2 oder 3 angeführt wurde.
ZUR BEACHTUNG Die Liste der Staaten oder der Gebiete, welche ein begünstigtes Steuersystem gemäß MD vom 21. November 2001 (so genannte Black list) anwenden ist im Anhang unter „Gewinne aus Ländern oder Gebieten mit einem begünstigten Steuersystem“ angeführt.
• in Spalte 4 der Gesamtbetrag der getätigten Vorsteuereinbehalte, wie dies aus Punkt 34 der Bescheinigung der Gewinne zu entnehmen ist.
Zwecks Abfassung der Zeile D1 wird darauf hingewiesen, dass die Bezieher von mehr als einer Bestätigung aus der Gewinne
und/oder Erträge mit demselben Kode hervorgehen nur eine Zeile abfassen müssen. In dieser Zeile ist in Spalte 2 die Summe der einzelnen Beträge der Gewinne und der gleichgestellten Erträge und in Spalte 4 die Summe der Einbehalte anzugeben. Falls Gewinne
und/oder Erträge bezogen wurden wofür unterschiedliche Kodes anzugeben sind, müssen getrennte Aufstellungen abgefasst werden.
In Zeile D2 sind die anderen im Jahr 2006 bezogenen Einkünfte aus Kapitalbesitz, abzüglich etwaiger Einbehalte, die als Akontozahlung getätigt wurden anzugeben.
Insbesondere ist anzugeben:
• in Spalte 1:
– der Kode 1 für Zinsen und andere Erträge aus angelegtem Kapital oder aus anderen Geschäften (Depots und Kontokorrents) einschließlich der Differenz zwischen der bei Verfallsfrist bezogenen Summe und jener Summe, die als Darlehen oder als Depot hinterlegt
bzw. in ein Kontokorrent eingelegt wurde. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass diese entsprechenden Zinsen bis zum Gegenbeweis, bei Ablauf der Frist im vereinbarten Ausmaß als ausbezahlt gelten und dass die Zinsen in dem Fall, dass die Verfallsfristen nicht schriftlich festgelegt wurden in dem Ausmaß anfallen, das dem im Laufe des Steuerjahres angereiften Betrag entspricht.
Falls das Ausmaß der Zinsen nicht schriftlich festgelegt wurde, sind diese zum gesetzlichen Zinssatz zu berechnen;
– der Kode 2 für Dauerrenten die aufgrund der Veräußerung eines unbeweglichen Gutes oder infolge einer Kapitalabgabe als Entgelt
geschuldet werden oder für Steuerauflagen die vom Schenkungsempfänger getragen werden (Art. 1861 ZGB) sowie alle sonstigen,
aufgrund eines beliebigen Rechtstitels geschuldeten immerwährenden jährlichen Leistungen, auch wenn sie mit Testament verfügt wurden (Art. 1869 des BGB);
– der Kode 3 für Entgelte, die für persönliche Garantieleistungen (Fidejussionen) oder für Sachgarantieleistungen (Bürgschaften und Hypotheken) die zu Gunsten Dritter durchgeführt wurden;
– der Kode 4 für Einkünfte, die von den Gesellschaften oder den Körperschaften entrichtet wurden, deren Gegenstand die Verwaltung
von Vermögensmassen im kollektiven Interesse einer Mehrheit von Subjekten ist und diese Vermögensmassen aus Geldsummen oder
Gütern bestehen, die von Seiten Dritter zu getreuen Händen übertragen wurden oder aus Investitionen herrühren, einschließlich der
Differenz zwischen dem bei Verfallsfrist erhaltenen Gesamtbetrag und dem Betrag, der in Geschäftsgebarung überlassen wurde.
Außerdem müssen Erträge aus Kollektivinvestitionen in Wertpapiere ausländischen Rechts, die den EU Richtlinien entsprechen, eingeschlossen werden;
– der Kode 5 für sonstige Zinsen, ausgeschlossen jene, die als Ausgleich verwendet werden und verschieden von den oben angeführten sind und alle anderen genau festgesetzten Erlöse aus Kapitalanlagen sowie die Erträge dies sich aus einer vertraglich festgesetzten Kapitalanlage ergeben. Die Vertragsverhältnisse, die auf ungewisse Ereignisse beruhen und aus denen sich positive und negative Differenzgeschäfte ergeben, für Erlöse aus Reportgeschäften und termingebundenen Kassageschäften auf Titel, welche dazu
beitragen das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu bilden bzw. für Erträge aus den garantierten Darlehen von Titeln, welche
zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen beitragen. Zudem sind in dieser Zeile die „Verzugszinsen sowie die Zinsen für die Aufschiebung der Zahlungen in Bezug auf Kapitaleinkünfte anzugeben;
– der Kode 6 für Erträge welche als Ersatz von Kapitaleinkünften, auch aufgrund der Abtretung von den entsprechenden Guthaben erzielt wurden sowie für Vergütungen, die auch in Form einer Versicherung als Schadensersatz aufgrund eines Einkommensverlustes erzielt wurden;
– der Kode 7 für Gewinne aus stillen Gesellschafts- oder Gewinnabführungsverträgen gemäß Art. 44, Abs. 1, Buchst. f) des Tuir falls
diese Gewinne von der Vereinigung aufgrund der Bestimmungen des Tuir abgezogen wurden, die vor der Reform zur Besteuerung
des Einkommens der Gesellschaften laut GvD 344/03 geltend waren.
– Es wird daran erinnert, dass Einkünfte, die in der Summe bzw. im Normalwert der Güter eingeschlossen sind, die bei Fälligkeit des
Vertrages bzw. der Titel gemäß Kode 1, 4 und 7, zugeteilt wurden und die Laufzeit der Verträge bzw. Titel unter fünf Jahren liegt, in
dieser Übersicht erklärt werden müssen. Beträgt die Laufzeit jedoch mehr als fünf Jahre, müssen die genannten Einkünfte in Zeile D6
erklärt werden (und der getrennten Besteuerung unterworfen werden, wobei Kode 9 anzukreuzen ist, außer es wurde die ordentliche Besteuerung gewählt);
• in Spalte 2 der Betrag, der der Art und Weise des angeführten Einkommens entspricht;
• in Spalte 4 der Gesamtbetrag der Vorsteuereinbehalte.
Falls Erträge bezogen wurden für welche verschiedene Kodes anzugeben sind, müssen getrennte Aufstellungen abgefasst werden.
Entgelte für selbständige Arbeit, die nicht aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit bezogen wurden
In Zeile D3 sind anzugeben:
• in Spalte 1, die Art des Einkommens, welches von einem der folgenden Kodes gekennzeichnet ist:
1 für die Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung geistiger Arbeit und der industriellen Erfindungen und ähnlichen von Seiten des Urhebers oder des Erfinders (Patente, ornamentalische sowie zweckgebundene Zeichnungen und Modelle, Know-how, Bücher und Artikel für Zeitschriften und Zeitungen usw.), u.z. die Vergütungen, einschließlich der Entgelte in Bezug auf die Veräußerung von Werken und Erfindungen, auch falls es sich nur um Gelegenheitsarbeiten handelt, die durch die Bestimmungen über die Urheberrechte
geschützt sind, ausgeschlossen sind die Tätigkeiten, die unter den eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit fallen;
2 für die Vergütungen aus den Protesterhebungen die von den Gemeindesekretären durchgeführt werden;
3 für die Einkünfte aus stillen Gesellschaftsverträgen und Mitbeteiligungsverträgen am Gewinn, falls die Einbringung ausschließlich aus
einer Arbeitsleistung besteht und für die Gewinne, die den Urhebern und den Gründern von Aktiengesellschaften, von Aktienkommanditgesellschaften oder mit beschränkter Haftung zustehen;
• in Spalte 2 der Betrag des Bruttoeinkommens das 2006 bezogen wurde. In dieser Spalte ist der Betrag der Vergütungen nach Abzug
der entsprechenden Pauschalreduzierung einzutragen;
• in Spalte 4 der Betrag der Vorsteuereinbehalte.
Verschiedene Einkünfte
In Zeile D4 ist folgendes anzugeben:
• in Spalte 1 die Art des Einkommens, welches von einem der folgenden Kodes gekennzeichnet ist:
1 für Entgelte, welche aufgrund einer Abtretung, auch Teilabtretung von Grundstücken bzw. von Gebäuden nach der Parzellierung der
Grundstücke bzw. nach der Durchführung von Arbeiten, die für die Baufähigkeit derselben Grundstücke bestimmt sind, bezogen
wurden. Hinsichtlich des technischen Begriffs “Parzellierung” siehe im Anhang den diesbezüglichen Posten;
18
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
2 für Entgelte, welche aufgrund einer Abtretung von Liegenschaften bezogen wurden, die seit nicht mehr als fünf Jahren angekauft
bzw. gebaut wurden; davon ausgeschlossen sind jene Güter die aufgrund einer Nachfolge bzw. Schenkung erworben wurden und
die städtischen Immobilieneinheiten, die für einen großen Teil des Zeitraumes zwischen dem Ankauf bzw. dem Bau und der Abtretung als Hauptwohnung des Abtreters bzw. seiner Familienangehörigen verwendet wurden.
Mit Bezug auf Güter, die durch eine Schenkung erworben wurden, ist die Ausschließung bis 3. Juli 2006 wirksam. Darum ist dieser
Teil abzufassen, wenn die Veräußerung der genannten Güter nach dem 4. Juli durchgeführt und noch nicht mehr als fünf Jahre ab
dem Datum des Immobilieneinkaufs seitens des Schenkenden vergangen sind. Nicht anzuführen sind die Vergütungen für die Abtretung, wenn der Notar bei der Abtretung selbst die Ersatzsteuer auf die erzielten Mehrerlöse bereits entrichtet hat.
3 für Erträge aus dem Fruchtgenuss und der Unterpacht von unbeweglichen Gütern, aus der Vermietung, Verpachtung, Verleihung bzw.
Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen beweglichen Gütern;
4 für Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, die nicht durch das Katasteramt ermittelt werden können (Zinssätze, Zehntel, Vierzigstel
des Bodenertrages als Abgabe, Erbzinsen, sonstige Einkünfte, die aus Produkten des Grundstückes bestehen bzw. aus Produkten,
die angeglichen sind) einschließlich der Einkünfte der Grundstücke, welche für nicht landwirtschaftliche Zwecke verpachtet wurden;
5 für Einkünfte von Grundstücken und Gebäuden, die im Ausland liegen;
6 für Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung von Geisteswerken, industriellen Erfindungen und Formeln bezüglich Erfahrungen im
industriellen, kommerziellen bzw. wissenschaftlichen Bereich, welche von den Rechtsnehmern (zum Beispiel Erben und Legataren des
Urhebers oder des Erfinders) bzw. von Subjekten, die gegen Entgelt das Recht auf die Nutzung erworben haben, unentgeltlich bezogen wurden. Das Einkommen der kostenlosen Erwerber muss im vollen Ausmaß erklärt werden. Für die entgeltlichen Erwerber ist
der bezogene Betrag, pauschal gekürzt um 25 Prozent, zu erklären.
7 für Entgelte aus Handelstätigkeiten, welche nicht gewohnheitsmäßig ausgeübt werden;
8 für Entgelte aus einer selbständigen Tätigkeit, die nicht gewohnheitsmäßig ausgeübt wird;
ACHTUNG: Entgelte, die vom Ehepartner, von Kindern, den Pflege- oder Ziehkindern, soweit sie minderjährig oder dauernd
arbeitsunfähig sind, sowie von Vorfahren für selbständige nicht gewohnheitsmäßig durchgeführte Arbeitsleistungen bezogen
wurden, müssen nicht erklärt werden, falls diese für den Künstler oder Freiberufler ausgeübt wurden.
9 – für die Außendienstvergütungen, die pauschalen Spesenrückvergütungen, die Prämien und die Vergütungen, die in Ausübung einer direkten amateursportlichen Tätigkeit bezogen wurden und von den nachstehenden Einrichtungen entrichtet wurden: vom
CONI, von den nationalen Dachverbänden für den Sport, von der Nationalen Vereinigung für die Zucht von Pferderassen (UNIRE), von den Körperschaften für die Förderung sportlicher Tätigkeiten und von Seiten der Einrichtung, die den Amateursport, unabhängig von ihrer Bezeichnung, unterstützen;
– all jene Vereinigungen, die von den genannten Vereinigungen anerkannt sind und für die Gewinne aus einem geregelten und
fortlaufenden Arbeitsverhältnis in den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen, Chören, Musikkappellen und Laienspielschauspiele seitens des Direktors und
der technischen Mitarbeiter, fallen.
Die obgenannten Vergütungen sind nur dann anzugeben, wenn der Gesamtbetrag Euro 7.500,00 überschreitet. Für weitere Informationen siehe im Anhang unter „Für amateursportliche Tätigkeiten bezogene Entgelte“.
10 für Entgelte, die sich aus der Übernahme von Verpflichtungen des Tuns, Unterlassens oder Genehmigens ergeben (z. B.: unter welche die so genannte Zulage für den Verzicht fällt, die aufgrund der nicht erfolgten Einstellung von Personal bezogen wurde, das
gemäß G. Nr. 482 vom 2. April 1968 in die Arbeit eingeführt wurde);
• in Spalte 2 das im Jahr 2006 bezogene Bruttoeinkommen.
Falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben wurde, ist der Nettobetrag einzutragen, welcher im Jahre 2006 im ausländischen Staat der
Einkommenssteuer unterworfen wurde, oder in dem Fall, dass die Steuerzeiträume nicht übereinstimmen, ist der Gesamtbetrag anzugeben, der dem ausländischen Steuerzeitraum entspricht, der im Laufe des italienischen Steuerzeitraumes verfällt; falls im ausländischen Staat die Liegenschaft nicht der Besteuerung unterworfen werden kann, ist diese nicht zu erklären vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige kein Einkommen bezogen hat. Falls die Liegenschaften im Ausland mittels Anwendung der Schätzungswerte oder aufgrund
ähnlicher Kriterien besteuert werden, ist der Betrag nach Abzug der dort anerkannten Spesen anzugeben, welcher aus der im Ausland
durchgeführten Bewertung hervorgeht; in diesem Fall steht ein Steuerguthaben gemäß Art.165 des Tuir für die im Ausland bezahlten
Steuern zu. Falls das Einkommen aus der Miete der Liegenschaft im Ausland in diesem Land nicht der Einkommenssteuer unterliegt, ist
der bezogene Mietzins für die Pauschalabsetzung der Spesen nach der Reduzierung von 15 Prozent anzugeben. Falls dieses Einkommen im Ausland einer Steuer unterliegt, ist der in diesem Staat erklärte Gesamtbetrag ohne Absetzung der Spesen anzugeben; in
diesem Fall steht ein Steuerguthaben für die im Ausland bezahlten Steuern zu.
Falls der Kode 6 angegeben wurde, müssen die Erwerber, welche die Anschaffung unentgeltlich getätigt haben, das Einkommen im
gesamten Ausmaß ohne Absetzung der Spesen angeben, während die Erwerber, welche eine Anschaffung gegen Entgelt getätigt haben, den bezogenen Pauschalbetrag nach der Reduzierung von 25 Prozent angeben müssen;
Falls der Kode 9 angeführt wurde, sind die bezogenen Beträge einschließlich Freibetrag, von Euro 7.500,00, anzugeben.
• in Spalte 3, die Spesen bezüglich der Erzielung der Einkünfte, welche von den Kodes 1, 2, 3, 7, 8 und 10 gekennzeichnet sind. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Spesen bezüglich der sog. “Zulage für den Verzicht” nicht abgezogen werden können.
Falls in Spalte 1 der Kode 1 oder 2 angegeben wurde, setzen sich die Spesen, erhöht um alle anderen diesbezüglichen Kosten, aus
dem Ankaufspreis bzw. aus den Baukosten des veräußerten Gutes zusammen. Insbesondere wird für die Grundstücke, die Gegenstand
von Parzellierung sind oder die als Baugrund saniert werden der Normalwert des Grundstückes als Preis berücksichtigt, der sich auf das
fünfte vorherige Jahr bezieht. Dies in dem Fall, dass dieselben Grundstücke mehr als fünf Jahre vor Beginn der obgenannten Vorfälle angekauft wurden. Für unentgeltlich erworbene Grundstücke sowie für Gebäude, die auf unentgeltlich erworbenen Grundstücken gebaut
wurden, wird der Normalwert des Grundstückes zum Datum des Beginns der Vorfälle berücksichtigt, die zur Wertsteigerung führen.
Falls die Entgelte im Laufe eines Steuerzeitraumes nicht im gesamten Ausmaß bezogen werden, sind die Spesen verhältnismäßig zu den
im Steuerzeitraum bezogenen Entgelte zu berechnen, auch wenn sie bereits getragen wurden, und bei Erklärung der anderen Beträge
werden die entsprechenden Beträge in Bezug auf die Steuerzeiträume in denen sie bezogen wurden, verhältnismäßig abgerechnet.
Falls die mit den Kodes 1 und 2 gekennzeichneten Bedingungen zutreffen, kann der Steuerpflichtige, der innerhalb 2006 die Aufwertung der Grundstücke gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 vorgenommen hat, jenen Wert anführen, der
aufgrund der vereidigten Schätzung festgelegt wurde. Dieser Wert kann zusätzlich mit den Spesen für die vorgenannte Schätzung in
dem Ausmaß erhöht werden, das dem getragenen Kostenaufwand entspricht.
ACHTUNG: die Spesen und die Aufwendungen, die in Spalte 3 anzugeben sind, können die entsprechenden Entgelte nicht
überschreiten, und für jedes Entgelt, können die Spesen, welche für die durchgeführten Vorfälle getragen wurden, die Vergütung nicht überschreiten. Der Steuerpflichtige muss eine Übersicht abfassen und aufbewahren, wo für die von den Kodes 1, 2,
3, 7, 8 und 10 gekennzeichneten Einkünfte der Bruttobetrag der Entgelte, der Betrag der Spesen bezüglich derselben Vorfälle
und das erzielte Einkommen angeführt sind. Diese Aufstellung muss eingereicht bzw. auf Ersuchen der Agentur der Einnahmen
an das zuständige Amt übermittelt werden. In Bezug auf die Einkünfte, die mit dem Kode 1 und 2 gekennzeichnet sind, muss
zudem das vereidigte Schätzungsgutachten aufbewahrt werden.
• in Spalte 4 der Betrag der getragenen Vorsteuereinbehalte.
Falls in Spalte 1, Kode 9 angeführt wurde, ist der Gesamtbetrag der Einbehalte anzugeben, während der Gesamtbetrag der einbehaltenen regionalen Zusatzsteuer in der Übersicht F, Teil II, Spalte 4, zu übertragen ist.
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
TEIL II – Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen
Von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bezogene Einkünfte
In Zeile D5 sind alle Einkünfte anzugeben, die im Jahr 2006 von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bei Todesfall des Berechtigten
bezogen worden sind, ausgeschlossen sind die Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, aus Unternehmen und jene, die durch die Ausübung einer handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit bezogen wurden.
Unter den Einkünften von Kapital, die von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bezogen wurden fallen die Gewinne und die gleichwertigen Erträge aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und gewerblichen sowie nicht gewerblichen ansässigen oder
nicht ansässigen Körperschaften; einzuschließen sind außerdem die E
Erträge aus gemeinsamen Investmentfonds in Wertpapieren ausländischen Rechtes und den EU-Richtlinien nicht entsprechen oder aus nicht
qualifizierten Beteiligungen an ansässigen Gesellschaften stammen. Es handelt sich dabei um Gesellschaften die sich in Ländern oder Gebieten mit begünstigten Steuersystemen befinden und deren Titel nicht auf den regelmäßigen Märkten gehandelt werden bzw. in jeglicher
Form entrichtet wurden und in den Punkten 28, 29, 30 und 31der Bescheinigung der Gewinne oder aus anderen Unterlagen hervorgehen. Es kann sich auch um Einkünfte handeln die im Falle von Rücktritt, bei Verminderung des überschüssigen Kapitals oder bei Abdisposition auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft oder Körperschaft erzielt wurden. Falls der Bezieher, der Erbe oder der
Vermächtnisnehmer im Besitz mehrerer Bestätigungen ist aus denen Gewinne und/oder Erträge mit demselben Kode hervorgehen, sind die
einzelnen Beträge der Gewinne, der gleichwertigen Erträge und der Einbehalte zu summieren und nur in einer Zeile der Bestätigungen anzugeben. Falls Gewinne und/oder Erträge erzielt wurden für welche verschiedene Kodes anzugeben sind, muss man getrennte Aufstellungen abfassen.
Folgende Erträge sind nicht zu erklären, wenn sie von Subjekten ausgezahlt werden, die verpflichtet sind den Quellsteuereinbehalt vorzunehmen:
• die Pensions- und Gehaltszahlungen;
• die Abfertigungen und entsprechende Vergütungen;
• die rückständigen Bezüge für selbständige Arbeit dergleichen;
• die bezogenen Vergütungen für die Auflassung eines Arbeitsverhältnisses in regelmäßiger und dauerhafter Mitarbeit, falls das Recht auf
Vergütung aus einer Urkunde sicheren Datums, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgefasst wurde, hervorgeht.
Zu diesem Zweck ist in Spalte 1 folgendes anzugeben:
– der Kode 1, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die von Unternehmen entrichtet worden sind, die in Italien ansässig sind oder in Ländern oder Gebieten ihr Domizil haben oder ansässig sind, die kein begünstigtes Steuersystem haben;
– der Kode 2, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die aus Unternehmen stammen, die in Ländern oder
Gebieten mit einem begünstigen Steuersystem (sog. Black list) ihr Domizil haben oder ansässig sind;
– der Kode 3, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die aus Unternehmen stammen, die in Ländern oder
Gebieten mit einem begünstigen Steuersystem (sog. Black list) ihr Domizil haben oder ansässig sind und deren Titel auf den regelmäßigen Märkten nicht gehandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewinne und die sonstigen Erträge, die mit dem Kode 3
angeführt werden müssten, doch infolge des Interpellationsantrages laut Art. 167, Absatz 5 des TUIR eine positive Stellungnahme von
Seiten der Agentur der Einnahmen ausgestellt wurde, im Teil V, Übersicht RM des Vordruckes Unico NP anzugeben sind.
– der Kode 4, bei Gewinnen und sonstigen Erträgen, die mit dem Kode 2 angeführt werden müssten, doch infolge des Interpellationsantrages laut Art. 167, Absatz 5 des TUIR eine positive Stellungnahme von Seiten der Agentur der Einnahmen ausgestellt wurde;
– der Kode 5 für sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen;
– der Kode 6 für die Einkünfte aus nicht gewohnheitsmäßig ausgeübter selbständiger Tätigkeit oder aus der Übernahme von Verpflichtungen des Tuns, Unterlassens oder Duldens;
– der Kode 7 für die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in regelmäßiger und fortlaufender Mitarbeit mit Ausnahme der Abfertigungen,
die in der Einkommenserklärung nicht angegeben werden müssen;
– der Kode 8 für die von der verstorbenen Person bereits angereiften und im Jahr 2006 von den Erben oder den Vermächtnisnehmern infolge des Todes des Berechtigten bezogenen Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung von geistigen Werken, Erfindungen im Bereich
der Industrie und dergleichen des Rechtsvorgängers oder Erfinders (Patente, Zeichnungen oder Modelle für Ornamente und für die Nutzung, know-how, Bücher und Artikel für Zeitschriften und Zeitungen usw.);
– der Kode 9 für die Einkünfte aus der Tätigkeit im Bereich der Protesterhebungen von Seiten der Gemeindesekretäre;
– der Kode 10 für andere im Jahr 2006 bezogene Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, aus Unternehmen und
aus der Ausübung handwerklicher, künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeiten sowie der Einkünfte die in den obigen Kodes angeführt sind.
In Spalte 2 ist das Kästchen anzukreuzen, wenn man sich für die ordentliche Besteuerung entscheidet. Diese Option ist nur für einige mit
dem Kode 10 gezeichneten Einkünfte möglich.
In Spalte 3 ist das Jahr der Eröffnung der Erbfolge anzugeben.
In Spalte 4 ist anzugeben:
– 40% der Summe der Gewinne und der anderen gleichwertigen Erträge, die vom Erbe oder vom Vermächtnisnehmer in dem Fall bezogen wurden, dass in Spalte 1 der Kode 1 oder 4 angeführt wurde;
– 100% der Summe der Gewinne und der anderen gleichwertigen Erträge, die vom Erbe oder vom Vermächtnisnehmer in dem Fall bezogen wurden, dass in Spalte 1 der Kode 2 oder 3 angeführt wurde;
– die Beträge in Bezug auf andere Einkünfte aus Kapital, wenn in Spalte 1 der Kode 5 angeführt wurde;
– der Betrag der Entgelte, indem der Gesamtbetrag der Entgelte der verstorbenen Person unter den Erben aufzuteilen ist, wenn in Spalte 1
der Kode 6 angeführt wurde;
– der Betrag der Vergütungen und der Erträge in Geld oder in Sachwerten, auch in Form einer Beteiligung am Gewinn abzüglich der pauschalen Verminderung, indem der Gesamtbetrag der Vergütungen und der Erträge der verstorbenen Person unter den Erben aufgeteilt
wird, wenn in Spalte 1 der Kode 7, 8 oder 9 angeführt wurde;
– der Anteil des vom Erben oder vom Vermächtnisnehmer bezogenen Einkommens, das aufgrund der Bestimmungen der Kategorie der die
verstorbene Person angehört hat ermittelt wurde, wenn in Spalte 1 der Kode 10 angeführt wurde.
In Spalte 5 den Gesamtbetrag der der verstorbenen Person zustehenden Entgelte, wenn in Spalte 1 der Kode 7 angegeben wurde.
In Spalte 6 den Anteil der Steuer auf die Erbschaften im Verhältnis zu den erklärten Einkünften.
In Spalte 7 den Betrag der Steuereinbehalte auf die erklärten Einkünfte.
Im Jahr 2006 rückerstattete Steuern und Aufwendungen und andere Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen
In Zeile D6 sind folgende Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen können anzugeben wobei
• in Spalte 1 die Art des Einkommens mittels Angabe der folgenden Kodes anzuführen ist:
1 für rückständige Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit sowie für andere Zulagen, die das Einkommen ersetzen und von Subjekten entrichtet wurden, die kraft Gesetz nicht verpflichtet sind die Steuereinbehalte vorzunehmen, die als Steuerrückstände der getrennten Besteuerung unterliegen;
2 für Zulagen als Schadensersatz auch in Form von Versicherungsleistungen für Schäden infolge des Verlustes der Einkünfte aus nicht selbständiger und gleichartiger Arbeit sowie für die anderen in der Übersicht D angeführten Einkünfte die sich auf mehrere Jahre beziehen;
3 für Summen, die als Rückerstattung von Steuern oder Aufwendungen, einschließlich des Beitrages an den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst und der ILOR, bezogen wurden und die in den vorhergehenden Jahren vom Gesamteinkommen als „abzugsfähige Aufwendungen“ in Abzug gebracht worden sind und im Jahr 2006 Gegenstand einer Steuererleichterung oder einer Rückerstattung oder
jedenfalls einer Rückvergütung (auch in Form eines Steuerguthabens) von Seiten der Finanzämter oder von Seiten Dritter, auch von Seiten der Steuersubstitute im Rahmen des Verfahrens des Steuerbeistandes waren;
4 für Summen, die als Rückerstattung von Aufwendungen erzielt wurden und für welche das Recht auf Absetzung vorgesehen ist und im
Jahr 2006 Gegenstand einer Rückerstattung oder jedenfalls einer Rückvergütung von Seiten Dritter, auch von Seiten der Steuersubstitute waren. Unter diese Summen fallen auch die aufgrund von Hypothekardarlehen nicht als Kapitalguthaben ausgezahlten Beiträge,
wenn sie in einem Zeitraum ausgezahlt wurden der jenem folgt an dem der Steuerzahler, ohne Berücksichtigung dieser Beiträge, die
Absetzung für die Schuldzinsen in Anspruch genommen hat. Weiters fällt auch der Anteil der Schuldzinsen für welche der Steuerzah-
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
ler die Absetzung aufgrund von Darlehensverträgen für Umbauarbeiten in vorhergehenden Jahren beansprucht hat unter diese Summen, wenn sich diese Absetzung auch auf den Betrag des Darlehens bezieht der nicht für die Spesen für den Umbau getragen wurde.
Zum Beispiel hat ein Steuerzahler im Jahr 1997 Schulzinsen über einen Betrag von Lire 4.000.000 aufgrund eines Darlehens von Lire
60.000.000 angeführt und von diesem Darlehen für Umbauarbeiten nur Lire 30.000.000 verwendet, dann muss er in Zeile D6,
Spalte 4 den Betrag von Euro 1.032,91 (gleich Lire 20.000.000) angeben;
5 für Summen, die als Rückerstattung von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten der Bausubstanz erzielt wurden und für welche das Recht auf Absetzung in Anspruch genommen wurde;
6 für die Mehrerlöse durch die entgeltliche Veräußerung von Grundstücken, die nach den bei der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften als Baugrund verwendet werden können. Als Grundstücke, die als Baugrund verwendet werden können sind jene zu erachten, die aus dem allgemeinen Bauleitplan als solche hervorgehen bzw. bei Fehlen, in den anderen zum
Zeitpunkt der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften aufscheinen. In diesem Fall ergibt sich auch dann ein Mehrerlös, wenn das Grundstück durch Erbschaft oder Schenkung bzw. vor mehr als fünf Jahren entgeltlich erworben wurde;
7 für die Mehrerlöse und die anderen Summen gemäß Art. 11 Absätze 5 bis 8 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. Dezember
1991, die als Enteignungsentschädigung aufgrund eines anderen Rechtes im Laufe eines Enteignungsverfahrens bezogen
wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Angabe in der Erklärung lediglich jene Steuerzahler betrifft, die der Quellsteuer unterworfene Beträge bezogen haben und die für diese Mehrerlöse die ordentliche Besteuerung wählen (getrennte
Besteuerung oder durch Wahl ordentliche Besteuerung), indem sie den besagten Einbehalt, der in diesem Fall als Akontozahlung gilt abrechnen (für weitere Informationen siehe im ANHANG unter „Enteignungsentschädigung“);
8 Einkünfte, die in den Beträgen oder im Normalwert der Güter enthalten sind, die anlässlich des Ablaufens der in Artikel 44,
Absatz 1, Buchstaben a), b), f) und g) des TUIR angeführten Verträge oder Titel zuerkannt werden, sofern sie nicht der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen, wenn der Zeitraum der Laufzeit des Vertrages oder des Titels fünf Jahre übersteigt;
• in Spalte 2 das Kästchen ankreuzen falls man die Wahl für die ordentliche Besteuerung trifft;
• in Spalte 3 ist anzugeben:
– das Jahr in dem das Recht auf den Bezug dieser Summe entstanden ist, falls in Spalte 1 der Kode 1, 2, 6, 7 oder 8 angegeben ist;
– das Jahr in dem der Abzug oder die Absetzung in Anspruch genommen wurde, falls in Spalte 1 der Kode 3 oder 4 angegeben ist;
– das Jahr in dem die Spesen für Sanierungsarbeiten am Bauvermögen getragen worden sind, falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben ist.
• in Spalte 4 der Betrag des Einkommens
Die Beträge gemäß Kode 3 oder 4 sind in dem Ausmaß anzugeben in dem sie bezogen worden sind oder in dem sie Gegenstand
einer Steuererleichterung bis Übereinstimmung des zu seiner Zeit abgezogenen Betrages waren bzw. in dem Ausmaß auf welchem
die Steuerabsetzung berechnet wurde. Falls der Kode 4 angegeben wurde und sich die rückerstattete Aufwendung auf Spesen im Gesundheitsbereich bezieht für welche man sich in der vorherigen Erklärung für die Ratenzahlung in vier Raten entschieden hat, muss in
dieser Zeile der in vier Raten aufgeteilte rückerstattete Betrag angeführt werden. Für die restlichen drei Raten muss der Steuerzahler beginnend mit dieser Erklärung in Zeile E6 den Gesamtbetrag der in Raten aufgeteilten Spesen von denen der rückerstattete Betrag abzuziehen ist, angeben.
Falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben wurde, ist der Teil des rückerstatteten Betrages für welchen man in den Vorjahren die Absetzung
in Anspruch genommen hat, zu übertragen. Wenn zum Beispiel im Jahr 2002 Spesen über einen Betrag von Euro 20.000 getragen
wurden und von diesem Betrag Euro 5.000 im Jahr 2006 Gegenstand einer Rückerstattung waren und die Wahl für die Ratenzahlung
in zehn Raten getroffen wurde, geht der Anteil der Spesen, der in dieser Zeile anzugeben ist aus der folgenden Rechnung hervor:
5.000 x 4 (Anzahl der in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 abgezogenen Raten) = 2.000 Euro
10
Für die restlichen sechs Raten muss der Steuerzahler ab der vorliegenden Erklärung die Anfangsspesen in die Übersicht E, Teil III eintragen. Von diesen Spesen sind die rückerstatteten Aufwendungen abzuziehen (im Beispiel 20.000 – 5.000 = 15.000 Euro).
Falls in Spalte 1 der Kode 6 oder 7 angeführt wurde ist der Gesamtbetrag der Zulagen oder der Mehrwerte anzugeben, die aufgrund der im Anhang unter „Berechnung der Mehrwerte“ angeführten Kriterien ermittelt worden sind.
• in Spalte 7 der Betrag der eventuell vorliegenden Vorsteuereinbehalte in Bezug auf die erklärten Einkünfte.
In Übersicht E ist folgendes anzugeben:
• im Teil I die Aufwendungen, für welche die Absetzung von 19 Prozent anerkannt wird;
Übersicht E • im Teil II die Aufwendungen, welche vom Gesamteinkommen in abgesetzt werden können;
Aufwendun- • im Teil III die Spesen für die Wiedergewinnungsarbeiten des Bauvermögens für welche ein Absetzbetrag von 41Prozent oder von 36
gen und
Prozent, sowie die Spesen für den Erhalt und den Schutz der Wälder für die ein Absetzbetrag von 36 Prozent, zusteht.
Spesen
• im Teil IV die erforderlichen Daten, um die Absetzung für den Mietzins, für den Unterhalt der Blindenhunde und für jene Studienbeiträge in Anspruch nehmen zu können, die von den Regionen oder den autonomen Provinzen anerkannt werden. In diesem Teil sind auch
die Daten in Bezug auf die Zuwendungen an das Krankenhaus „Osp. Galliera“ von Genua und der Abzug für persönliche Beistandsleistungen im Falle von Pflegebedürftigkeit, anzugeben.
Die Absetzungen und Abzüge sind jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen im Jahr 2006 getragen wurden.
Die Spesen im Sanitätsbereich, für Lebens- und Unfallversicherungsprämien, die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgebeiträge und
die Ausgaben für den Besuch von Lehrgängen der Sekundär- oder Universitätsausbildung gelten als absetzbar auch wenn die Aufwendung im Interesse der steuerlich zu Lasten lebenden Personen getragen wurden.
Werden die Aufwendungen für die zu Lasten lebenden Familienangehörigen getragen, dann steht die Absetzung bzw. der Abzug jenem Steuerzahler zu auf dessen Namen der Spesenbeleg ausgestellt ist. Ist der Beleg zum Beispiel auf den Namen des zu Lasten lebenden Kindes ausgestellt, sind die Ausgaben auf beide Eltern im Verhältnis zu den Unterhaltszahlungen aufzuteilen, die jeder von ihnen bestreiten muss. Falls die Eltern die Spesen in einem anderen Ausmaß als 50 Prozent aufteilen möchten, müssen sie im Spesenbeleg den
Aufteilungsprozentsatz angeben. Ist ein Ehepartner steuerlich zu Lasten des anderen, kann Letzterer klarerweise zwecks Berechnung der
Absetzung oder des Abzuges die gesamten Ausgaben anführen.
Der Abzug von 19 Prozent für Spesen im Gesundheitsbereich steht auch für nicht zu Lasten lebende Familienangehörige zu, falls sie eine
Krankheit aufweisen wofür eine bestimmte Freistellung an der Beteiligung der öffentlichen Spesen für die Gesundheit vorgesehen ist u.z.
für jenen Teil des Absetzbetrages der mit der Steuer, die von Letzterem geschuldet ist, nicht verrechnet werden kann.
Der Abzug für Beiträge und Prämien an zusätzliche Pensionseinrichtungen mit individuell abgestimmten Leistungen oder an zusätzliche
Pensionsfonds des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes, steht auch für die Aufwendungen zu, die für zu Lasten lebende Personen getragen wurden und im Abschnitt 5.1 angeführt sind u.z. für jenen Teil des Absetzbetrages der mit der Steuer, die von Letzteren geschuldet
ist, nicht verrechnet werden kann.
Die Arztkosten und die für die fachärztliche Pflege behinderter Personen gemäß Zeile E21 getragenen Spesen, sind auch für folgende Familienmitglieder abzugsfähig, auch wenn sie nicht zu Lasten leben:
– Ehepartner;
– die ehelichen oder als ehelich erklärten Kinder bzw. die natürlichen - oder Adoptivkinder;
– die Nachfahren der Kinder;
– die Eltern und die nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, sowie die natürlichen Vorfahren;
– die Adoptiveltern;
– die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter;
– den Schwiegervater und die Schwiegermutter;
– die Brüder und Schwestern, sowie die Halbgeschwister.
5.6
21
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
ATTENZIONE Gli eredi hanno diritto alla detrazione d’imposta (oppure alla deduzione dal proprio reddito complessivo) per
le spese sanitarie del defunto da loro sostenute dopo il decesso.
Die Mitglieder einfacher Gesellschaften haben für einige von der Gesellschaft getragene Aufwendungen im Ausmaß gemäß Art. 5 des
Tuir, Anspruch auf den entsprechenden Absetzbetrag (oder auf den Abzug vom eigenen Gesamteinkommen). Diese Aufwendungen sind
im Anhang unter dem Posten “von den einfachen Gesellschaften getragene Aufwendungen” genau angegeben und sind in den Zeilen
von E15 bis E17 und von E24 bis E31, anzuführen.
TEIL I - Aufwendungen für welche ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent anerkannt wird
In diesem Teil sind die Aufwendungen anzuführen für welche ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent zusteht.
Jedem Steuerabsetzbetrag ist ein Kode zugewiesen, wie in Tabelle 2 im Anhang angeführt. Es handelt sich um dieselben Kode, die aus
dem CUD 2007 hervorgehen.
Spesen im Sanitätsbereich
In den Zeilen E1, E2 und E3 ist der volle Betrag der im Jahr 2006 im Sanitätsbereich getragenen Spesen anzugeben. Das Subjekt, das
den Steuerbeistand leistet wird den zustehenden Absetzbetrag berechnen.
Der Steuerzahler kann diese Absetzbeträge in vier gleich bleibenden Jahresquoten, desselben Betrages aufteilen. Für diese Möglichkeit
kann man sich entscheiden, wenn der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres 2006 getragenen Spesen aus den Zeilen E1, E2 und E3,
15.493,71 Euro überschreitet.
Für diesen Zweck muss das entsprechende Kästchen angekreuzt werden. Das Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet wird die Ratenzahlung vornehmen und den zustehenden Absetzbetrag berechnen.
ZUR BEACHTUNG: All jene Subjekte, die in den vorhergehenden Erklärungen eine Ratenzahlung der Spesen im Sanitätsbereich
beantragt haben, sind verpflichtet die Zeile E6 abzufassen.
In Zeile E1, Spalte 2 sind folgende getragene Spesen anzugeben:
• für chirurgische Eingriffe;
• für Analysen, Röntgenuntersuchungen, Kontrollen und Applikationen;
• für fachärztliche Behandlungen;
• für den Kauf oder die Miete von Prothesen;
• für Leistungen eines praktischen Arztes (die Leistungen für homöopathische Untersuchungen und Kuren eingeschlossen);
• für die Einlieferung ins Krankenhaus im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff bzw. einem Krankenhausaufenthalt. Bei Einlieferung eines älteren Menschen in ein Pflege- oder Seniorenheim können der Tagessatz und die Pflegekosten nicht abgesetzt werden,
sondern nur die Arztspesen, welche in den Unterlagen, die vom Heim ausgestellt werden, getrennt anzuführen sind (bei Einlieferung eines älteren behinderten Menschen, siehe die Anleitungen in Zeile E21);
• für den Kauf von Medikamenten;
• für den Ankauf bzw. der Miete von sanitären Geräten (wie zum Beispiel: den Aerosolapparat oder den Blutdruckmesser);
• die Ausgaben für eine Organverpflanzung;
• für die bezahlten Tickets, falls die oben erwähnten Spesen im Bereich des nationalen Gesundheitsdienstes getragen wurden.
Die Steuerabsetzung von 19 Prozent kann auch für folgende Betreuungsspesen von Seiten des Fachpersonals, in Anspruch genommen
werden.
• für den Krankenpflegedienst und Rehabilitationsdienst (zum Beispiel Physiotherapie, Kinesiotherapie, Lasertherapie usw.)
• für die Dienstleistungen von Seiten des Personals, das für die Grundfürsorgeleistungen oder für den technischen Beistand ausgebildet
wurde und deren Einsatz ausschließlich in der Betreuung der Person besteht;
• für Leistungen des Personals, das die Vor- und Fürsorgetätigkeit koordiniert;
• für Leistungen des Personals, das die Ausbildung eines Erziehers aufweist;
• für Leistungen von Seiten des für die Freizeitgestaltung und/oder die Beschäftigungstherapie qualifizierten Personals.
ZUR BEACHTUNG: Im Betrag der in Zeile E1, Spalte 2 anzugeben ist, sind auch jene Ausgaben für die Gesundheit einzuschließen,
die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 1 oder im Punkt „Betrag der Arztspesen, die niedriger sind als der Freibetrag“ angeführt sind.
In Spalte 1 dieser Zeile sind die Ausgaben für Krankheiten anzugeben, die von den Spesen für das öffentliche Sanitätswesen befreit
sind. Sind die genannten Ausgaben in dieser Spalte angeführt, können sie nicht in den Spesen eingeschlossen werden, die in Spalte 2
angeführt sind.
Die Spalte 1 ist jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, die ein besonderes Krankheitsbild aufweisen, für das der gesamtstaatliche Gesundheitsdienst, Leistungen im Sanitätsbereich vorsieht, die von der Zahlung des Tickets befreit sind. Wendet sich der Steuerpflichtige an Einrichtungen, die für die entsprechenden sanitären Leistungen in Bezug auf Krankheiten für welche eine Ticketbefreiung vorliegt ein Entgelt
verlangen, können die getragenen Spesen in dem Feld zwischen den Klammern eingetragen werden (zum Beispiel: Spesen für Leistungen in Privatkliniken.)
Konnte ein Teil dieser Ausgaben nicht mit der geschuldeten Steuer verrechnet werden, können Steuerpflichtige, die ein besonderes Krankheitsbild aufweisen, im Raum für die Mitteilungen der Verrechnungsübersicht des Vordruckes 730, den Gesamtbetrag der Spesen eintragen. Der Teil dieser Ausgaben, der nicht mit der geschuldeten Steuer verrechnet werden konnte, kann vom Familienmitglied das diese
getragen hat, abgesetzt werden.
In Zeile E2 sind in Bezug auf die nicht zu Lasten lebenden Familienangehörigen, die Spesen für die Gesundheit anzugeben, die in Bezug auf Krankheiten getragen wurden, für welche die Befreiung an der Beteiligung der Spesen für das öffentliche Sanitätswesen vorgesehen ist. Dies für den Teil des Steuerbetrages der nicht mit dem vom Steuerzahler geschuldeten Betrag, verrechnet werden kann. Der
nicht absetzbare Teil der Spesen, der mit der Steuer des Familienmitgliedes nicht verrechnet werden konnte ist aus den Anmerkungen des
Vordr. 730-3 oder aus der Übersicht RN des Vordruckes UNICO des Familienmitgliedes, zu entnehmen.
Der Höchstbetrag der Spesen im Sanitätsbereich aus dieser Zeile darf den Grenzbetrag von 6.197,48 Euro nicht überschreiten.
Die Absetzung, die auf die Beträge aus Zeile E1 und E2 zusteht, wird nur auf jenen Teil der Summe berechnet, der 129,11 Euro überschreitet.
In Zeile E3 sind die Ausgaben für Mittel anzugeben, durch welche das Begleiten, das Gehen, die Bewegung und das Heben von behinderten Personen erleichtert wird. Außerdem sind technische und computergesteuerte Mittel anzugeben, durch welche die Selbständigkeit und die Eingliederung der Behinderten gemäß Art.3, des Gesetzes Nr.104 vom 5. Februar 1992 (d.h. Subjekte, die unter einer
körperlichen, psychischen bzw. sensoriellen, progressiven oder auch stabilen Behinderung leiden, durch die eine Lern- bzw. Eingliederungsschwierigkeit in die Arbeitswelt entstehen kann, die eine soziale Benachteilung zur Folge hat) erleichtert wird für welche die Absetzung des Gesamtbetrages zusteht. Darunter fallen nicht nur Subjekte, die von der Ärztekommission gemäß Art.4 des Gesetzes Nr.104
von 1992 als solche anerkannt wurden, sondern auch Subjekte, die von anderen öffentlichen Ärztekommissionen, als Zivil- Arbeits- oder
Kriegsinvaliden usw. anerkannt wurden.
Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des E.T. Nr. 915 von 1978 und diesen gleichgestellte Subjekte sind als Behinderte anerkannt und werden
deshalb den Untersuchungen von Seiten der gemäß Art. 4 des G. Nr.104 von 1992 eingerichteten Ärztekommission nicht unterzogen.
22
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
In diesem Fall genügt die Vorlage der Unterlagen, welche den Betroffenen zum Zeitpunkt der Rentengewährung, von den zuständigen
Ministerien ausgestellt wurden.
Die im Sinne des Art.3 des Gesetzes Nr.104/92 anerkannten Behinderten können das eigene Befinden auch durch eine Selbstbescheinigung bestätigen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzufassen ist (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, für welche die Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn dieser eine Ablichtung des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird).
ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E3 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die in den Anleitungen des
CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 3 angeführt sind.
In Zeile E4 sind die Ausgaben für den Kauf folgender Güter anzugeben:
• für Motor- und Kraftfahrzeuge, auch wenn diese serienweise hergestellt und den bleibenden Einschränkungen der motorischen Bewegungsfähigkeit der Behinderten gemäß Art. 3 des G. Nr.104 von 1992, angepasst wurden;
• für Fahrzeuge, auch wenn sie nicht für den Transport von blinden, taubstummen oder körperlich bzw. geistig behinderten Personen umgebaut wurden. Dabei kann es sich um Invaliden mit einer schwerwiegenden Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit bzw. um Personen handeln, die mehrmals amputiert sind, und die Begleitzulage beziehen.
Die Absetzung steht nur für ein einziges Fahrzeug zu (dieser Ausdruck bezieht sich, sei es auf Motorräder sowie auf Kraftfahrzeuge) und
kann nur bis zu einen Höchstbetrag von 18.075,99 Euro berechnet werden.
Die Absetzung steht in einem Zeitraum von vier Jahren nur einmal zu, mit Ausnahme jener Fälle, in denen aus dem Auto-Register (PRA) hervorgeht, dass das besagte Fahrzeug aus dem genannten Register gelöscht wurde. Sollte es sich ergeben, dass das Fahrzeug gestohlen
und nicht gefunden wurde, ist vom genannten Höchstbetrag, die eventuelle Rückerstattung der Versicherung abzuziehen.
Die Absetzung kann in vier gleich bleibenden Raten im Jahr aufgeteilt werden; in diesem Fall ist in Zeile E4, im entsprechenden Kästchen
die Zahl 1 anzugeben, womit mitgeteilt wird, dass man die erste Rate und den vollen Betrag der getragenen Ausgaben in Anspruch nehmen will.
Wurden die Ausgaben in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 getragen und wurde in der entsprechenden Einkommenserklärung die
Aufteilung des Absetzbetrages in vier gleich bleibenden Raten gewählt, ist anzugeben:
• der Gesamtbetrag der Ausgaben (derselbe der im Vordr.730 in Bezug auf die Jahre 2003, 2004 oder 2005 angegeben wurde);
• im entsprechenden Kästchen die Anzahl der Raten (4, 3 oder 2), für die sich der Steuerpflichtige im Jahr 2006 entschieden hat.
Der Absetzbetrag steht auch für die Spesen von Reparaturen zu, die nicht in die ordentliche Instandhaltung fallen. Ausgeschlossen sind
demzufolge die Betriebskosten (z.B.: die Versicherungsprämien, der Treibstoff und Schmieröle).
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die genannten Spesen mit den Anschaffungskosten des Fahrzeuges zur Erreichung des erlaubten Höchstbetrages von 18.075,99 Euro beitragen.
Im Falle dass zwei Zeilen E4, eine für den Kauf des Autofahrzeuges und die andere für die außerordentliche Instandhaltung des Autos
abgefasst wurden, ist die Möglichkeit zur Aufteilung des Absetzbetrages in vier Jahresraten nur für den Kauf und nicht für die außerordentliche Instandhaltung vorgesehen. Demzufolge kann die Ratenaufteilung nicht in der Zeile, in welcher die Ausgaben für die Instandhaltung des Fahrzeuges angeführt werden, beantragt werden.
ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E4 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die in den Anleitungen des
CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit Kode 4 angeführt sind.
Ausführliche Informationen zu
den Spesen im
Sanitätsbereich,
einschließlich
der Spesen für
Motorräder und
Kraftfahrzeuge,
sowie Klarstellungen in Bezug auf die im
Ausland getragenen Spesen,
werden im Anhang unter
“Spesen im Sanitätsbereich”
angeführt.
In den Zeilen E1, E2, E3 und E4 sind einige der im Jahr 2006 getragenen Spesen im Sanitätsbereich nicht anzugeben, falls diese im
selben Jahr von Dritten rückerstattet wurden, wie zum Beispiel:
• Spesen, die jener Person, der ein Schaden von Seiten Dritter zugefügt wurde, vom Verursacher selbst bzw. von anderen Personen an
dessen Stelle, ersetzt wurden;
• Ausgaben für die Gesundheit, die infolge von Fürsorgebeiträgen rückerstattet wurden und vom Substituten oder vom Angestellten, an
Körperschaften und Kassen im Sanitätsbereich aufgrund der vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, Verträge, Vereinbarungen und
Betriebsabkommen, ausschließlich für Fürsorgezwecke entrichtet wurden und welche bis zu einem Höchstbetrag von 3.615,20 Euro,
nicht zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit beigetragen haben. Das Vorhandensein dieser Beiträge ist im Punkt 33 des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 der dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, angeführt. Falls aus den Anmerkungen des CUD hervorgeht, dass die Quote der Beiträge an den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst die vorgenannte Grenze
überschritten haben und diese Beiträge folglich zur Bildung des Einkommens beigetragen haben, können die rückerstatteten Spesen im
Sanitätsbereich verhältnismäßig angeführt werden.
Als Spesen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden hingegen weiterhin die folgenden betrachtet:
• die Spesen im Sanitätsbereich, die aufgrund der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Krankenversicherungsprämien rückerstattet wurden
(für welche der Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent nicht zusteht);
• die Spesen im Sanitätsbereich, die aufgrund von Krankenversicherungen rückerstattet wurden, die vom Steuersubstituten abgeschlossen
bzw. von diesem selbst mit oder ohne Einbehalt zu Lasten des Arbeitnehmers entrichtet wurden. Falls der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer für diese Versicherungen Prämien eingezahlt hat, ist dies im Punkt 34 des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 der dem Arbeitnehmer ausgefolgt wird, angeführt.
In Zeile E5 sind die Kosten für den Ankauf eines Blindenhundes anzugeben. Diese Absetzung steht im Laufe von vier Jahren, außer bei
Verlust des Tieres, nur einmal zu.
Die Absetzung steht für den Ankauf eines einzigen Blindenhundes zu, und zwar für den gesamten Kostenaufwand. Die Absetzung kann
in vier Jahresraten gleich bleibenden Betrages aufgeteilt werden. In diesem Fall ist im entsprechenden Kästchen der Zeile E5, die Anzahl
der Raten und der Gesamtbetrag der getragenen Spesen anzugeben.
ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E5 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die mit dem Kode 5 in den
Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006, angeführt sind.
Zeile E6 ist jenen Steuerzahlern vorbehalten, die in der Einkommenserklärungen der Vorjahre, da sie im Sanitätsbereich Ausgaben von
über 15.493,71 Euro hatten, im Jahr 2003, 2004 und/oder 2005 für diese Spesen die Zahlung in Raten gewählt haben. In dieser
Zeile ist der Betrag der Spesen anzugeben deren Ratenaufteilung beantragt wurde. Im entsprechenden Kästchen ist die Anzahl der gewählten Raten einzutragen. Der Betrag der Ausgaben des Jahres 2005, der in dieser Zeile anzugeben ist, kann der Zeile 47 der Übersicht 730-3/2006 entnommen werden, während im Kästchen, das für die Ratenzahlungen vorgesehen ist, die Zahl 2 einzutragen ist.
Der Betrag der Ausgaben der Jahre 2003 und/oder 2004, der in dieser Zeile anzugeben ist, ist in Zeile E6 der Übersicht E des Vordruckes 730/2006 angeführt. Wurde der Vordruck UNICO - Natürliche Personen verwendet, muss in dieser Zeile die Summe der Beträge aus den Zeilen RP1, Spalten 1 und 2, RP2 und RP3 der Übersicht RP des entsprechenden Vordruckes UNICO, angeführt werden.
Hat der Steuerzahler in mehreren der vorhergehenden Erklärungen die Ratenaufteilung gewählt, muss er in verschiedenen Vordrucken
mehrere Zeilen E6 abfassen.
ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E6 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die mit dem Kode 6 in den
Anmerkungen des CUD 2007 angeführt sind.
23
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Passivzinsen
In den Zeilen von E7 bis E11 sind jene Beträge der Passivzinsen, der Aufwendungen und der Aufwertungsanteile anzugeben, die im
Jahr 2006 unabhängig von der Fälligkeit der Darlehensrate, bezahlt wurden.
Bei Hypothekardarlehen, welche durch die vom Staat bzw. von öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge finanziert werden und
nicht als Kapitalkonto entrichtet wurden, können die Passivzinsen, beschränkt auf den Betrag, der effektiv zu Lasten des Steuerzahlers geblieben ist, abgesetzt werden.
Zu den zusätzlichen Aufwendungen zählen auch die Mehrbeträge, die aufgrund von Kursschwankungen für in ECU bzw. in sonstigen
Devisen aufgenommene Darlehen entrichtet wurden, sowie die den Instituten aufgrund der Vermittlungstätigkeit zustehenden Kommissionsgebühren, die Steueraufwendungen (einschließlich der Steuer für die Eintragung bzw. die Löschung der Hypothek), die so genannte
“Provision” für die Ratenabweichungen, die Bearbeitungs- und Notarspesen und jene für die technischen Schätzungen, usw. Unter die
Notarspesen fallen das Honorar des Notars für den Abschluss des Darlehensvertrages (davon ausgeschlossen sind die Spesen für den
Kaufvertrag) und die von Seiten des Notars getragenen Spesen für den Klienten, wie zum Beispiel die Eintragung und die Streichung einer Hypothek.
Kein Recht auf Absetzung besteht für Zinsen aus:
• Darlehen, die im Jahr 1991 oder 1992 aus einem Grund aufgenommen wurden, die verschieden vom Kauf der eigenen Wohnung
sind (zum Beispiel für Sanierungsarbeiten);
• Darlehen, die ab dem Jahr 1993 aus einem anderen Grund aufgenommen wurden, der verschieden vom Kauf der eigenen Wohnung ist (zum Beispiel für den Kauf der Zweitwohnung). Davon ausgeschlossen sind Darlehen, die im Jahr 1997 für die Sanierung von
Immobilien abgeschlossen wurden sowie von Hypothekardarlehen, die ab dem Jahr 1998 für den Bau und für Sanierungsarbeiten der
Hauptwohnung aufgenommen wurden.
In keinem Fall steht der Absetzbetrag für Zinsen, die bei Aufnahme von Bankkrediten, Gehaltsabtretungen und im allgemeinen für Zinsen
zu, die aufgrund von Finanzierungen bezahlt wurden, die verschieden von jenen aus Darlehensverträgen sind, auch falls es sich um hypothekarisch, gesicherte Darlehen auf Liegenschaften handelt.
Überschreitet das Darlehen die Kosten für den Kauf der Immobilie, können die Zinsen für den Teil des Darlehens abgezogen werden, der
die genannten Kosten, die Spesen für den Notar und die sonstigen Anschaffungskosten deckt. Für die Berechnung des Teiles der abzugsfähigen Zinsen kann folgende Formel verwendet werden:
Kosten für den Erwerb der Immobilie x entrichtete Zinsen
Kapital des Darlehens
Bei einem Darlehen, das auf mehrere Subjekte lautet, kann jedes von ihnen ausschließlich für den eigenen Zinsenanteil die Absetzung
beanspruchen.
ZUR BEACHTUNG: In den Zeilen E7 und E8 sind auch die Passivzinsen auf Hypothekardarlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 7 und 8 angeführt sind.
Siehe diesbezüglich im
Anhang unter
„Neuaufnahme eine
Darlehensvertrages“
In Zeile E7 sind die Passivzinsen, die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Hypothekardarlehen anzugeben, welche für den Ankauf von Immobilien, die als Hauptwohnung dienen, aufgenommen wurden.
Als Hauptwohnung wird jene betrachtet in welcher der Steuerzahler und seine Familienangehörigen gewohnheitsmäßig wohnen. Deshalb hat der Käufer auf welchem der Darlehensvertrag lautet, auch in dem Fall, dass die Liegenschaft von einem seiner Familienangehörigen (Ehepartner, Verwandte innerhalb des 3. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades) als Hauptwohnung verwendet
wird, das Anrecht auf den Absetzbetrag.
Im Falle einer gerichtlichen Trennung zählt auch der getrennte Ehepartner bis zum Urteilsvermerk der Scheidung zu den Familienmitgliedern. Nach der Scheidung steht dem Ehepartner, der seinen Wohnsitz geändert hat auf jedem Fall die Begünstigung der Absetzung für
jenen Teil zu, der die Familienangehörigen betrifft, die in dieser Liegenschaft gewohnheitsmäßig wohnen.
Die Absetzung steht auf den Höchstbetrag von 3.615,20 Euro zu. Lautet der Darlehensvertrag bzw. die Darlehensverträge auf mehrere
Personen, bezieht sich die Grenze von 3.615,20 Euro auf den Gesamtbetrag der bezahlten Zinsen, die zusätzlichen Aufwendungen
und die Aufwertungsanteile (z.B.: falls das Darlehen der eigenen Hauptwohnung in gleichen Teilen auf den Namen beider Ehegatten
lautet, kann jeder der beiden einen Höchstbetrag von 1.807,60 Euro angeben).
Ist das Darlehen hingegen auch auf den Namen des Ehepartners eingetragen, der steuerlich zu Lasten lebt, kann der Ehepartner der die
vollen Spesen trägt, die Absetzung der Passivzinsen, für beide Teile in Anspruch nehmen.
Die Absetzung ist auch dann zugelassen wenn das Darlehen für den Kauf eines zusätzlichen Besitzanteiles der Immobilieneinheit aufgenommen wurde. Dasselbe gilt für jene Darlehensverträge mit Subjekten, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind.
Weiters steht ein Absetzbetrag unter der Bedingung zu, dass die Immobilieneinheit innerhalb eines Jahres als Hauptwohnung verwendet
wird und dass das Darlehen innerhalb eines Jahres vor dem Ankauf derselben bzw. innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf derselben
aufgenommen wurde. Die Änderung der Zweckanwendung als Hauptwohnung infolge eines dauerhaften Aufenthaltes in einem Altersheim oder Krankenhaus wird nicht berücksichtigt, falls die Immobilie nicht vermietet wird.
Für jene Darlehen die vor dem 1. Jänner 2001 aufgenommen wurden steht die Absetzung unter der Bedingung zu, dass die Immobilieneinheit innerhalb von sechs Monaten ab Ankauf derselben als Hauptwohnung benutzt wurde. Davon ausgeschlossen ist der Fall, dass
die von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehene halbjährliche Frist zum 1. Jänner 2001 bereits abgelaufen war.
Für die im Laufe des Jahres 1993 abgeschlossenen Darlehensverträge kann die Absetzung unter der Bedingung beansprucht werden,
dass die Immobilieneinheit innerhalb 8. Juni 1994 als Hauptwohnung verwendet wurde. Die Zeitspanne zwischen dem Ankauf der Immobilie und der Aufnahme des Darlehens wird im Fall, dass das ursprüngliche Darlehen gelöscht wird und ein neues Darlehen aufgenommen wird, nicht berücksichtigt. Der Betrag des neuen Darlehens darf den Restbetrag des Kapitals, der zurückzuzahlen ist, einschließlich der Spesen und Aufwendungen für die Löschung des alten und die Aufnahme des neuen Darlehens, nicht überschreiten.
Falls in der gekauften Immobilie Umbauarbeiten vorgenommen werden, steht die Absetzung ab dem Datum zu, ab dem diese als Hauptwohnung bewohnt wird. Dies muss jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Jahren erfolgen.
Wurde eine vermietete Liegenschaft gekauft, steht die Absetzung ab dem Datum zu, an dem die erste Darlehensrate bezahlt wurde, vorausgesetzt, dass der Käufer dem Mieter innerhalb von drei Monaten die Räumungsklage wegen Beendigung des Mietvertrages zustellt
und die Immobilie innerhalb von einem Jahr ab Ausstellungsdatum derselben als Hauptwohnung verwendet wird.
Das Anrecht auf Absetzung steht auch in dem Fall zu, dass die Immobilieneinheit aus arbeitsbedingten Gründen, die sich nach dem Kauf
herausgestellt haben, nicht innerhalb von einem Jahr als Hauptwohnung verwendet wird.
Der Anspruch auf die Absetzung verfällt ab jenem Steuerzeitraum, der jenem folgt, ab dem die Immobilieneinheit nicht mehr als Hauptwohnung benutzt wird (ausgenommen ist der Fall in dem eine Verlegung des Arbeitsplatzes erfolgt oder sich der Steuerpflichtige dauerhaft in einem Altersheim oder Krankenhaus befindet). Jedoch steht die Absetzung in Bezug auf die für diese Immobilie eingezahlten Raten
ab dem Augenblick wieder zu, in dem dieselbe vom Steuerpflichtigen wieder als Hauptwohnung bewohnt wird.
Falls ein eigener Darlehensvertrag für den Kauf einer zur Hauptwohnung dazugehörenden Einheit aufgenommen wurde, steht die Absetzung nicht zu.
Der Absetzbetrag auf Passivzinsen steht auch jenen Subjekten zu, die dem Personal im bleibenden Dienst bei der Wehrmacht, der Polizei mit Militärordnung und mit Zivilordnung angehören und zwar mit Bezug auf Hypothekardarlehen für den Kauf von Immobilien, die
den Besitz einer einzigen Wohnung darstellen, abgesehen von der Voraussetzung des gewohnheitsmäßigen Wohnortes.
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Anleitungen für die Abfassung
Darlehensverträge, die
vor 1993 abgeschlossen
wurden
Vordruck 730
Für die vor 1993 abgeschlossenen Darlehensverträge steht die Absetzung auf einen Höchstbetrag von 3.615,83 Euro für jeden Inhaber des Darlehens zu, Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilieneinheit innerhalb 8. Dezember 1993 als Hauptwohnung benutzt wurde und dass der Steuerpflichtige während des übrigen Jahreszeitraumes und den folgenden Jahren die Hauptwohnung nicht aus einem
anderen Grund als einem arbeitsbedingten Grund gewechselt hat.
Falls die Liegenschaft im Laufe des Jahres nicht mehr als Hauptwohnung benutzt wird (davon ausgeschlossen sind arbeitsbedingte Gründe), steht die Absetzung für jeden Darlehensinhaber nur auf einen Höchstbetrag von 2.065,83 Euro zu.
Das Anrecht auf Absetzung bleibt hingegen im Falle einer Neuaufnahme des Darlehensvertrages aufrecht. In diesem Fall ist weiterhin die
Steuerregelung in Bezug auf gelöschte Darlehen anzuwenden. Siehe diesbezüglich im Anhang unter „Neuaufnahme eines Darlehensvertrages“.
In Zeile E8, sind für jeden einzelnen Darlehensinhaber die Schuldzinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten
nach Indexklauseln für die hypothekarisch gesicherten Darlehen auf Immobilien, die verschieden sind von jenen, die als Hauptwohnung
benutzt werden und vor 1993 aufgenommen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 2.065,83 Euro anzugeben.
Für die in den Jahren 1991 und 1992 aufgenommenen Darlehen, steht die Absetzung nur für den Kauf von Immobilien zu, die als eigene Wohnung benutzt werden und verschieden von der Hauptwohnung sind (für die Hauptwohnung hingegen gelten die Anleitungen
für Zeile E7), für welche diese Bedingung nicht abgeändert wurde (z.B. erfolgt eine Abänderung falls die Immobilie vermietet wird).
Beträge, die von den Käufern neu gebauter Immobilieneinheiten an die Genossenschaft oder an das Bauunternehmen als Rückvergütung der Passivzinsen, als zusätzliche Aufwendungen und als Aufwertungsquoten bezüglich Hypothekardarlehen, die von derselben Gesellschaft abgeschlossen wurden und noch ungeteilt sind, entrichtet wurden, müssen aufgrund der schon erörterten Modalitäten in Zeile
E7 oder in Zeile E8, angegeben werden.
In Hinsicht auf die Beträge, die von den Zuweisungsempfängern von Genossenschaftswohnungen mit geteilten Besitzanteilen entrichtet wurden, ist zur Überprüfung der Bedingungen, die Anrecht auf den Absetzbetrag geben, auf den Zuweisungsbeschluss im Augenblick der Übergabe der Wohnung Bezug zu nehmen, der die Zahlungspflicht und die Besitzübernahme zur Folge hat und nicht auf den formellen Übernahmeakt der Wohnung, der vom Notar abgefasst wurde bzw. auf das Kaufsdatum. In diesem Fall kann die Zahlung der Zinsen bezüglich
des Darlehens auch von den Unterlagen bescheinigt werden, welche der Genossenschaft, auf die das Darlehen lautet, erstellt wurden.
Bei Übernahme eines Darlehens, auch bei Erbfolge durch Ableben, nach dem 1. Jänner 1993 müssen die Bedingungen für die Absetzung, welche für Darlehen ab diesem Datum vorgesehen sind, in Bezug auf den Steuerpflichtigen gegeben sein, der das Darlehen aufgenommen hat; in diesen Fällen ist das Abschlussdatum des Darlehensvertrages in Betracht zu ziehen an dem der Vertrag der Übernahme des Darlehens, abgeschlossen wurde.
Unter der Bedingung, dass die Übernahme des Darlehens rechtskräftig ist und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, steht die
Absetzung auch dem überlebenden Ehepartner zu, der Mitinhaber des Hypothekardarlehens für den Kauf der Hautwohnung war. Immer
in dem Fall, dass die Bedingungen vorliegen gilt dies auch für die Erben, die in das Darlehensverhältnis einsteigen oder für den Fall, dass
das Einkommen aus der Immobilieneinheit von einem anderen Subjekt erklärt wird.
Bei Neuaufnahme eines Darlehensvertrages besteht weiterhin die Möglichkeit die Absetzung in Anspruch zu nehmen. Siehe diesbezüglich im Anhang unter „Neuaufnahme eines Darlehensvertrages“.
Für weitere In- In Zeile E9 sind die Schuldzinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Darlehen
(auch für nicht hypothekarische Darlehen) anzugeben, die 1997 für Wartungsarbeiten, Restaurierungen und Umstrukturierungen an
formationen
siehe im An- den Gebäuden abgeschlossen wurden. Die Absetzung steht auf einem Betrag von höchstens 2.582,28 Euro zu, bei mehreren Mithang unter “Im inhabern eines Darlehensvertrages oder mehreren Darlehensverträgen bezieht sich der besagte Grenzbetrag auf den getragenen
Jahr 1997 ab- Gesamtbetrag der Zinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten. Falls der Darlehensvertrag von einem Mehrgeschlossenen familienhaus abgeschlossen wird, steht die Absetzung für jeden Mitbesitzer aufgrund der Tausendstel des Besitzes zu.
Darlehensverträge für Arbei- ZUR BEACHTUNG: In Zeile E9 sind die Schuldzinsen aus Darlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder
ten zur Wieder- des CUD 2006 mit dem Kode 9 angeführt sind.
gewinnung von
Gebäuden”
Für weitere In- In Zeile E10 sind die Schuldzinsen, die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für
formationen, Hypothekardarlehen anzugeben, welche ab 1998 für den Bau der Hauptwohnung aufgenommen wurden. Die Absetzung steht auf eisiehe im An- nen Höchstbetrag von 2.582,28 Euro zu.
hang unter
Der Absetzbetrag wird auch auf Passivzinsen anerkannt, die von Subjekten entrichtet wurden, die dem bleibenden Personal der Wehr„Hypothekardarlehen macht, den Polizeikräften der Militärordnung und den Polizeikräften der Zivilordnung angehören und zwar mit Bezug auf Hypothekardarlehen für den Bau einer Immobilie, die den Besitz einer einzigen Wohnung darstellt, abgesehen von der Voraussetzung des gefür den Bau
und den Um- wöhnlichen Wohnortes.
bau der
HauptwohZUR BEACHTUNG: In Zeile E10 sind auch jene Schuldzinsen auf Hypothekardarlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des
nung“.
CUD 2007 und/oder des CUD 2006 unter dem Kode 10 angeführt sind. .
In Zeile E11 sind die Schuldzinsen und die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen sowie die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Anleihen aus landwirtschaftlichen Darlehen jeglicher Art anzugeben. Die Absetzung wird, unabhängig vom Datum des Vertragsabschlußes, auf einen Betrag berechnet, der nicht höher sein kann als die Einkünfte aus den erklärten Grundstücken.
ATTENZIONE Nel rigo E11 vanno compresi gli interessi passivi sui mutui indicati con il codice 11 nelle annotazioni del CUD
2007 e/o del CUD 2006.
Versicherungsprämien
In Zeile E12 ist anzugeben:
– für die bis 31. Dezember 2000 gültigen oder bis zu diesem Datum erneuerten Verträge, die Prämien für Lebens- und Unfallversicherungen, auch in dem Fall, dass diese im Ausland oder an ausländische Versicherungsgesellschaften entrichtet worden sind. Die Absetzung für die Lebensversicherungsprämien ist unter der Bedingung zulässig, dass die Dauer des Vertrages nicht unter fünf Jahren liegt
und keine Gewährung von Anleihen während der Mindestdauer des Vertrages, ermöglicht.
– Für die ab 1. Jänner 2001 gültigen oder bis zu diesem Datum erneuerten Verträge, die Prämien für Lebensversicherungen, die den Risikofaktor des Ablebens, eine bleibende Invalidität von mehr als 5% (aus jeglichem Grund auch immer) oder eine nicht selbständige
Handlungsfähigkeit im täglichen Leben, zum Gegenstand haben. Nur in letzterem Fall steht die Absetzung unter der Bedingung zu,
dass die Versicherungsgesellschaft nicht die Möglichkeit hat den Vertrag aufzulösen.
ZUR BEACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass die nicht aufgrund des Gesetzes pflichtmäßigen Für- und Vorsorgebeiträge,
gänzlich abzugsfähige Aufwendungen darstellen und deshalb in Zeile E18 einzutragen sind.
Der Betrag, der in Zeile E12 anzugeben ist darf den Höchstbetrag von 1.291,14 Euro nicht überschreiten.
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
ZUR BEACHTUNG: Unter die Beträge, die in Zeile E12 einzutragen 5ind, sind auch die Versicherungsprämien einzuschließen,
die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 12 angeführt sind.
Spesen für die Fortbildung
In Zeile E13 sind die im Jahr 2006 getragenen Spesen für den Besuch von Lehrgängen zur höheren Schulbildung, Universitäten, von Fortbildungskursen und/oder von Hochschulfachausbildungen anzugeben, auch wenn sich diese auf mehrere Jahre beziehen, die an italienischen bzw. ausländischen, öffentlichen bzw. privaten Instituten oder Universitäten abgehalten wurden und zwar bis zu einem Betrag, der
die Gebühren und Abgaben, die für die staatlichen Institute in Italien vorgesehen sind, nicht überschreitet.
ZUR BEACHTUNG: In Zeile E13 sind die Spesen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD
2006 mit dem Kode 13 angeführt sind.
Bestattungskosten
In Zeile E14 sind die getragenen Bestattungskosten im Zusammenhang mit dem Ableben von Familienangehörigen, die im Abschnitt 5.1
aufgelistet sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro für jeden einzelnen Todesfall anzugeben.
ZUR BEACHTUNG: In Zeile E14 sind jene Spesen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des
CUD 2006 mit dem Kode 14 angeführt sind.
Sonstige Aufwendungen, für welche die Absetzung zusteht
In den Zeilen E15, E16 und E17 sind alle anderen Aufwendungen anzugeben, für welche die Steuerabsetzung vorgesehen ist und die mit
jenen aus den vorhergehenden Zeilen nicht übereinstimmen. In diesen Zeilen sind nur jene Aufwendungen anzugeben, die mit den Kodes
von 15 bis 27 gekennzeichnet sind, weiters ist für jeden Posten eine eigene Zeile zu verwenden, wobei mit Zeile E15 zu beginnen ist.
Diesbezüglich siehe in der eigens vorgesehenen Tabelle 2 „Aufwendungen für welche die Absetzung von 19% zusteht“.
In Spalte 1 ist der Kode und in der Spalte 2 ist der entsprechende Betrag anzugeben.
Im Besonderen sind mit dem folgenden Kode anzugeben:
– „15“ die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der politischen Bewegungen und Parteien zwischen einem Mindestbetrag von
51,65 Euro und einem Höchstbetrag von 103.291,38 Euro. Die Zuwendung muss mittels einer Post- oder Banküberweisung zu Gunsten einer oder mehrerer politischen Bewegungen oder Parteien vorgenommen worden sein, welche diese Mittel sei es durch ein einziges nationales Konto, sowie über mehrere verschiedene Postkontokorrente entgegennehmen können. Die Absetzung steht nicht zu, falls
der Steuerpflichtige in der Einkommenserklärung des Jahres 2005 Verluste erklärt hat, die ein negatives Gesamteinkommen hervorgerufen
haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die freiwilligen Zuwendungen, welche von der Steuer abgesetzt werden können, Parteien,
oder politische Bewegungen betreffen müssen, die im Besteuerungszeitraum mindestens einen gewählten Parlamentarier in der Abgeordnetenkammer bzw. im Senat der Republik aufweisen müssen.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzuschließen, die mit dem Kode 15 in den Anmerkungen des
CUD 2007 und/oder des CUD 2006 angeführt sind.
– „16“ für die freiwilligen Zuwendungen, die einen Betrag von Euro 2.065,83 nicht überschreiten und zu Gunsten nicht gewinnbringender Organisationen von sozialem Nutzen (ONLUS), sowie für humanitäre und religiöse Zwecke und an Laienbewegungen jener Stiftungen, Vereinigungen, Komitees und Körperschaften entrichtet wurden, die mit Dekret des Ministerratspräsidenten festgesetzt werden, da sich diese Einrichtungen nicht in einem Land befinden das der OCSE (Internationale Organisation für Zusammenarbeit und die Wirtschaftsentwicklung) angehört. Darunter fallen auch die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der Bevölkerungen, die von Katastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen heimgesucht worden sind, auch in dem Fall, dass diese in anderen Staaten stattgefunden haben. Es handelt sich ausschließlich um Zuwendungen von Seiten folgender Einrichtungen:
• den ONLUS;
• den internationalen Organisationen, denen Italien als Mitglied angehört;
• den anderen Stiftungen, Vereinigungen, Komitees und Körperschaften deren Gründungsakt oder Statut mit einer öffentlichen Urkunde
oder einer beglaubigten oder registrierten privaten Schrift festgelegt wurde. Dabei handelt es sich um Stiftungen und Einrichtungen,
die humanitäre Zielsetzungen zu Gunsten der Bevölkerungen verfolgt, die von Katastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen heimgesucht worden sind;
• den öffentlichen staatlichen, regionalen oder örtlichen Verwaltungen, den nicht gewinnbringenden öffentlichen Körperschaften;
• den Gewerkschaftsvereinigungen der Berufsgruppen.
Für Zuweisungen an die ONLUS (Kode 16) und an die Vereine für soziale Förderungsmaßnahmen (Kode 19) die im Jahr 2006 ausbezahlt wurden, wurde in Alternative für den Absetzbetrag ein Abzug vom Gesamteinkommen vorgesehen. Der Steuerpflichtige muss mit Bezug auf diese Zuwendungen wählen, ob er einen Steuerabsetzbetrag bzw. einen Abzug vom Einkommen in Anspruch nehmen möchte,
da er beide Zuwendungen nicht zusammenzählen kann.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind jene Zuwendungen mit dem Kode 16 einzutragen, die unter den Anmerkungen des
CUD 2007 und/oder des CUD 2006 angeführt sind.
– „17“ die freiwilligen Geldzuwendungen, die den Betrag von 1.500,00 Euro nicht überschreiten und zu Gunsten von Amateursportvereinen durchgeführt worden sind;
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder
des CUD 2006 mit dem Kode 17 angeführt sind.
– „18“ für Vereinsbeiträge, die den Betrag von 1.291,14 Euro nicht überschreiten und von Mitgliedern der Gesellschaften gegenseitiger
Hilfeleistungen, die ausschließlich in dem von Art. 1 des G. Nr. 3818 vom 15. April 1886 vorgesehenen Bereichen tätig sind, entrichtet wurden. Durch diese Beiträge wird den Mitgliedern eine Unterstützung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gewährleistet,
zudem wird eine Altersrente oder bei Todesfällen, eine Hilfeleistung an ihre Familienmitglieder gewährleistet. Der Anspruch auf Absetzung steht nur für jene Beiträge zu, die sich auf die eigene Position beziehen.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder
des CUD 2006 mit dem Kode 18 angeführt sind.
– „19“ die freiwilligen Zuwendungen an Vereinigungen zur Förderung sozialer Bereiche. Der Betrag dieser Zuwendungen darf 2.065,83
Euro nicht überschreiten.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder
des CUD 2006 unter dem Kode 19 angeführt sind.
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Einzahlungsart der Zuwendungen gemäß Kodes 16, 17, 18 und 19
Diese Zuwendungen, müssen mittels Post- oder Banküberweisungen bzw. mittels Kreditkarten oder im Voraus bezahlte Karten, Bank- oder
Zirkularschecks entrichtet werden. Für freiwillige Zuweisungen, die mit Kreditkarten bezahlt werden genügt im Falle einer Anfrage seitens
der Finanzverwaltung, der Kontoauszug der Gesellschaft, welche die Kreditkarte verwaltet.
– „20“ die freiwilligen Zuwendungen zu Gunsten der Kulturgesellschaft „La Biennale di Venezia“. Das Subjekt, das den Steuerbeistand
leistet, wird den zustehenden Absetzbetrag berechnen, der nicht höher sein darf als 30 Prozent des gesamten Einkommens.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des
CUD 2006, unter dem Kode 20 angeführt sind.
– „21“ die Spesen von Seiten der Steuerzahler, die verpflichtet sind Instandhaltungs- sowie Restaurierungsarbeiten, auch zum Schutz jener Güter durchzuführen, die im Sinne des GvD Nr. 490 vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 und folgende
Änderungen und Ergänzungen) und des DPR Nr. 1409 vom 30. September 1963 für den zu Lasten des Steuerzahlers gebliebenen
Betrag einer Zwangswirtschaft unterliegen. Die Notwendigkeit eines Kostenaufwandes, der aufgrund des Gesetzes nicht verpflichtend
ist, muss aus einer eigenen Bescheinigung des zuständigen Aufsichtsamtes, die innerhalb der Abgabefrist für die Einreichung der Einkommenserklärung ausgestellt sein muss, hervorgehen. Bei Fehlen dieser Bedingung steht die Absetzung in dem Besteuerungszeitraum
zu, in welchem diese Bescheinigung ausgestellt wird.
Diese Absetzung kann mit jener von 41 Prozent und/oder 36 Prozent, die für Spesen bei Umbauarbeiten vorgesehen ist, zusammengelegt werden, wobei dieselbe aber um 50 Prozent vermindert wird.
Weiters können die im Jahr 2006 getragenen Spesen bis zum Höchstbetrag von 48.000,00 Euro, für welche eine Absetzung von 41
Prozent oder von 36 Prozent beantragt wurde, in dieser Zeile im Ausmaß von 50% angeführt werden.
Steuerpflichtige, die mit den Umbauarbeiten bereits in den vorhergehenden Jahren begonnen haben, müssen für die Höchstgrenze von
48.000,00 Euro auch die Spesen der vorhergehenden Jahren berücksichtigen.
Spesen, die den Höchstbetrag von 48.000,00 Euro überschreiten und für welche der Absetzbetrag von 41 Prozent oder von 36 Prozent nicht mehr zusteht, können in diese Zeile übertragen werden.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Beträge einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD
2006 mit dem Kode 21 angeführt sind.
– „22“ die freiwilligen Zuwendungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten. Insbesondere sind die spezifischen Kosten oder bei Fehlen dieser, der normale Wert der aufgrund eines Abkommens unentgeltlich abgetretenen Güter wie auch die freiwilligen Geldzuwendungen zugunsten des Staates, der Regionen, der lokalen Gebietskörperschaften, der öffentlichen Körperschaften bzw. Stiftungen, der
Organisationsausschüsse, die mit Dekret des Ministers für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten gegründet wurden, der gesetzlich anerkannten Gründungen und Vereinigungen ohne Gewinnzwecke, anzugeben. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die Studien und
Forschungen, sowie die Einholung von Belegmaterial in Bezug auf Güter von kulturellem und künstlerischem Interesse fördern bzw. kulturelle Tätigkeiten organisieren oder durchführen, die aufgrund eines eigenen Abkommens in Bezug auf den Ankauf, die Instandhaltung, den Schutz oder die Restaurierung, der im Sinne des GvD Nr. 490 vom 29. Oktober 1999 (vorher G. Nr. 1089 vom 1. Juni
1939 und folgende Änderungen und Ergänzungen), sowie aufgrund des DPR Nr. 1409 vom 30. September 1963 ermittelten Dinge,
durchgeführt wurden. Darin sind auch die Zuwendungen zu Gunsten der Organisationen in Italien oder im Ausland eingeschlossen,
welche Ausstellungen der obgenannten Dinge, die von erheblichem wissenschaftlichen und kulturellem Interesse sind, sowie Studien
und Forschungen, die zu diesem Zweck erforderlich sind, durchführen. Dazu zählen auch jene Zuwendungen für jede weitere Veranstaltung von wissenschaftlichem-kulturellen Interesse, auch um den Unterricht, einschließlich die Studien, die Forschungen und die Einholung von Unterlagen, sowie die Erstellung von Verzeichnissen und entsprechende Zeitschriften in Bezug auf die kulturellen Güter, zu
fördern. Die kulturellen Tätigkeiten müssen vorher genehmigt werden.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD
2006 mit dem Kode 22 angeführt sind.
– „23“ für die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen, Stiftungen und gesetzlich anerkannten Vereinigungen ohne Gewinnzwecke für einen Betrag der 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommens nicht überschreitet. Dabei muss es sich um Einrichtungen handeln deren Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, neue Einrichtungen, Restaurierungen und eine Verbesserung der bereits bestehenden Strukturen vorzunehmen, sowie neue Tätigkeiten in den verschiedenen Veranstaltungsbereichen zu schaffen;
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD
2006 mit dem Kode 23 angeführt sind.
– „24“ für die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten nationaler Körperschaften von vorrangigem Interessen, welche im Musiksektor tätig sind für einen Betrag der 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommens nicht überschreitet und es sich um Körperschaften handelt
für welche eine Umwandlung in eine Stiftung von privatem Interesse im Sinne des Art. 1 des GvD Nr. 367 vom 29. Juni 1996 vorgesehen ist. Der Grenzbetrag der Summen, die für nachfolgende Zweckbestimmungen entrichtet wurden, ist um 30 Prozent angehoben:
• auf das Vermögen der Stiftung von Seiten der privaten Subjekte im Augenblick der Beteiligung;
• als Beitrag an der Verwaltung im Laufe des Jahren in dem das Genehmigungsdekret in Bezug auf die Umänderung der Stiftung veröffentlicht wurde;
• als Beitrag zur Verwaltung der Stiftung für drei Besteuerungszeiträume nach dem Veröffentlichungsdatum des obgenannten Dekretes.
In diesem Fall, muss sich der Steuerzahler um die Absetzung in Anspruch nehmen zu können mittels Urkunde verpflichten eine gleich
bleibende Summe für die genannten Besteuerungszeiträume nach Veröffentlichung des oben genannten Genehmigungsdekrets in Bezug auf die Umwandlung der Stiftung, zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung werden die abgezogenen Beträge
wieder eingetrieben;
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem
Kode 24 angeführt sind.
– „25“ sind die beim Tierarzt getragenen Spesen bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro in Bezug auf die angemeldeten Tiere anzugeben, die als Begleittiere oder für die Ausübung sportlicher Tätigkeiten, gehalten werden. Die Absetzung steht für jenen Teil des Betrages zu der Euro 129,11 überschreitet.
Falls zum Beispiel der Gesamtbetrag der beim Tierarzt getragenen Spesen 464,81 Euro beträgt, wird die Absetzung von 19 Prozent
auf den Betrag von 258,23 Euro berechnet.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD
2006 mit dem Kode 25 angeführt sind.
– „26“ jene Spesen für die Interpretation der Taubstummensprache, die von Seiten jener Personen getragen wurden, die im Sinne des
G. Nr. 381 vom 26. Mai 1970 als Taubstumm anerkannt sind. Als Taubstumme werden jene Personen anerkannt deren Gehörbehinderung angeboren bzw. vor dem Erlernen der Sprache erworben wurde, vorausgesetzt, dass die Gehörbehinderung nicht psychischen Ursprungs oder die Folge einer Kriegs- Arbeits- oder Dienstinvalidität ist.
27
Anleitungen für die Abfassung
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ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD
2006 mit dem Kode 26 angeführt sind.
– „27“ Ausgaben die von den Eltern für Kinderkrippen für einen Gesamtbetrag von höchstens 632 im Jahr für jedes Kind getragen wurden.
ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD
2006 mit dem Kode 27 angeführt sind.
– „27“ sonstige Aufwendungen für welche eine Absetzung von 19 Prozent zusteht.
TEIL II - Vom Gesamteinkommen abzugsfähige Aufwendungen
In diesem Teil sind die Aufwendungen anzuführen, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden können und falls gegeben auch jene Beträge, die nicht zur Bildung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und dergleichen beitragen hätten sollen, die aber der Besteuerung unterworfen wurden.
ZUR BEACHTUNG: Für die Anerkennung des Absetzbetrages können die abzugsfähigen Aufwendungen nicht in die Zeilen von
E18 bis E24 übertragen werden, die bei der Bildung des Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit und dergleichen, vom Steuersubstituten als solche anerkannt wurden und im Punkt 26 des CUD 2007 oder CUD 2006 angeführt sind. Mit Hinsicht auf die abzugsfähigen Aufwendungen, die im Punkt 28 des CUD 2007 oder ides CUD 2006 angeführt sind, wird auf die Anleitungen der
Zeile E23 verwiesen.
Vor- und Fürsorgebeiträge, die unter die Pflichtbeiträge fallen
In Zeile E18 sind die aufgrund von Gesetzesbestimmungen eingezahlten Vor- und Fürsorgebeiträge, sowie die bei der zugehörigen
Pflichtversicherung, freiwillig eingezahlten Beiträge anzugeben. Diese Aufwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn sie für steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden.
Unter diesen Punkt fallen auch:
• Die im Jahr 2006 entrichteten Pflichtbeiträge für den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst, die mit der Haftpflichtversicherung von
Fahrzeugen entrichtet wurden;
• Die vereinheitlichten landwirtschaftlichen Beiträge, die bei der Inps - ex Scau - zur Errichtung der eigenen Für- und Vorsorgeposition entrichtet wurden (nicht abzugsfähig ist der Teil des Beitrages, der sich auf die Angestellten bezieht);
• Beiträge für die INAIL Pflichtversicherung von Familienmitgliedern für den Schutz gegen Unfälle im Haushalt Personen (s.g. Hausfrauenversicherung);
• Die Vor- und Fürsorgebeiträge, die freiwillig an die Verwaltung der Rentenform eingezahlt wurden, der man pflichtgemäß angehört,
wobei die freiwilligen Zahlungen zur Vereinigung von Versicherungsperioden einzuschließen sind. Unter diesen Punkt fällt auch die so
genannte „Hausfrauenrente“. Abzugsfähig sind auch Beiträge, die für den Freikauf der Jahre des Universitätsstudiums (sei es für die
Rente wie auch für die Abfertigung) und die freiwillige Fortführung usw. eingezahlt worden sind.
Beiträge für Haus- und Familienangestellte
In Zeile E19 sind die Pflichtbeiträge für die Vor- und Fürsorge der Hausangestellten und der Angestellten für persönliche Hilfeleistungen
bzw. für Hilfeleistungen an Familienmitglieder (z.B.: Colf, Babysitter und Hilfeleistung für Senioren) für den Teil der zu Lasten des Arbeitgebers ist und bis zum Höchstbetrag von 1.549,37 Euro, anzugeben.
Beiträge und Zuwendungen zugunsten religiöser Einrichtungen
In Zeile E20 sind die freiwilligen Geldzuweisungen zugunsten folgender religiösen Einrichtungen anzugeben:
– Zentrale Einrichtung für den Unterhalt der Geistlichen der katholischen Kirche Italiens;
– Gemeinschaft der 7.Tags-Adventisten für den Unterhalt der Geistlichen und der Missionare für kirchliche Belange und für die Evangelisation;
– Geistiger Verein der Versammlungen Gottes in Italien für den Unterhalt der Geistlichen und für kirchliche Belange, für die Seelsorge und
die Kirchenverwaltung;
– Tafel der Waldenser, Union der Methodisten und Waldenser Kirchen für Kultus- Ausbildungs- und Wohltätigkeitszwecke, die ihr eigen
sind und für die selben Zwecke der Kirchen und Körperschaften, die dem Waldenser Orden angehören;
– Christlich-Evangelische Union der Baptisten in Italien für Kultus-, Ausbildungs- und Wohltätigkeitszwecke, die ihr eigen sind und für dieselben Zwecke der Kirchen und Körperschaften, die Teil der Union sind;
– Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien und die dazugehörigen Kirchen und Körperschaften, für den Unterhalt der Geistlichen, für spezifische Bedürfnisse des Kultus und der Evangelisation;
– Vereinigung der italienischen, jüdischen Gemeinden. Für die jüdischen Gemeinden sind auch die entrichteten Jahresbeiträge abzugsfähig.
Jede dieser Zuwendungen (einschließlich der Jahresbeiträge an die jüdischen Gemeinden) ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.032,91
Euro abzugsfähig.
Die Steuerzahler müssen die Bestätigungen der Einzahlungen in das Postkontokorrent, die Zahlungsquittungen sowie die Belege der
Banküberweisungen für die oben genannten Zuwendungen, aufbewahren.
Ärztliche und spezifische Ausgaben für die Pflege von behinderten Personen
In Zeile E21 ist der Betrag für die allgemeinen ärztlichen Spesen und für die spezifische Pflege anzugeben, die von Buchst. b) des Art.10
des Tuir vorgesehen sind und von Behinderten nach Art.3 des G. Nr.104 vom 5. Februar 1992 getragen wurden (d.h. Subjekte, welche unter einer körperlichen, psychischen oder sensoriellen Behinderung, sei es progressiv oder stabil leiden, und dadurch Lern- und Eingliederungsschwierigkeiten in die Arbeitswelt haben, die soziale Benachteilung bzw. Ausgrenzung zur Folge haben) unabhängig davon, ob sie die Begleitzulage beziehen oder nicht.
Darunter fallen Subjekte, die von der Ärztekommission gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr.104 von 1992 als solche anerkannt wurden wie
auch alle anderen Subjekte, die von anderen öffentlichen Ärztekommissionen, die zur Anerkennung der Zivil-, Arbeits-, Kriegsinvalidität
usw. beauftragt sind, als Invaliden anerkannt wurden.
Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des E.T. Nr.915 von 1978 und diesen gleichgestellte Subjekte sind als behinderte Personen anerkannt
und werden nicht den Sanitätsuntersuchungen durch die Ärztekommission gemäß Art. 4 des G. Nr.104 von 1992, unterzogen. In diesem Fall genügt die Vorlage der Unterlagen, die den Betroffenen zum Zeitpunkt der Rentengewährung, von den zuständigen Ministerien
ausgestellt werden.
Die im Sinne des Art. 3 des G. Nr.104 von 1992 anerkannten behinderten Personen, können das eigene Befinden auch durch eine
Selbstbescheinigung bestätigen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzufassen ist (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, für welche die Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn dieser eine Ablichtung des Identitätsausweises des Unterzeichners beigelegt wird).
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Als Ausgaben für den spezifischen Beistand, der von Behinderten getragen wurde, sind folgende Spesen zu betrachten:
– für die Krankenbetreuung und Rehabilitation;
– für das Personal, das im Besitze der beruflichen Befähigung für die Grundfürsorge bzw. eines technischen Hilfsarbeiters ist und sich
ausschließlich dem direkten Beistand der Person widmet;
– für das Personal das die Betreuungstätigkeit der Gruppe leitet;
– für das Personal mit der beruflichen Befähigung eines Erziehers;
– für das qualifizierte Personal, das für die Unterhaltungs- und/oder Beschäftigungstherapie zuständig ist.
Bei Einlieferung eines Behinderten in ein Pflegeheim, ist es nicht möglich die gesamten, für den Aufenthalt entrichteten Ausgaben in Abzug zu bringen, sondern nur jener Teil, der die ärztlichen Spesen und die Auslagen für die fachbezogene Betreuung betrifft. Für diesen
Zweck ist es nötig, dass die Spesen in der vom Pflegeheim ausgestellten Bescheinigung, getrennt aufscheinen.
ZUR BEACHTUNG: Die Spesen für chirurgische und fachbezogene Leistungen, für Zahn- und Ersatzprothesen, für Begleit-, Bewegungs-, Geh- und Hebemittel sowie für technische und computergesteuerte Geräte, die für die Selbständigkeit und für die Eingliederung notwendig sind und von den Behinderten getragen wurden, fallen unter die Spesen, die im Teil I der Zeilen E1, E2, E3 und
E4 anzuführen sind und für welche der Absetzbetrag zusteht.
Regelmäßige Zuweisungen für den Ehepartner
In Zeile E22 sind anzuführen:
• in Spalte 1 die Steuernummer des Ehepartners an welchem die regelmäßigen Zahlungen entrichtet worden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Fehlen der Steuernummer des Ehepartners kein Abzug vom Einkommen für den in Spalte 2 angeführten Betrag anerkannt wird;
• in Spalte 2 die regelmäßigen Zahlungen an den Ehepartner, auch wenn dieser im Ausland ansässig ist, mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen für Kinder, die im Falle einer gerichtlichen und effektiven Trennung bzw. bei Auflösung oder Annullierung der Ehe bzw. bei
Beendigung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe vom Ehepartner entrichtet wurden, wie in der Verfügung der Gerichtsbehörde angeführt. Falls in dieser Verfügung der Anteil der regelmäßigen Zuweisungen an den Ehegatten, von den Unterhaltszahlungen für die
Kinder nicht zu unterscheiden ist, wird die Hälfte des Betrages dem Ehepartner zugeordnet. Nicht abzugsfähig sind Beträge, die durch
eine einzige Zahlung dem getrennten Ehepartner zugewiesen wurden.
Beiträge für zusätzliche und persönliche Rentenformen
ZUR BEACHTUNG: Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet Zeile E23 abzufassen, wenn er keine Beiträge für die Zusatzvorsorge in
der Erklärung geltend machen kann. Diese Situation ergibt sich, wenn er keine zusätzlichen Zahlungen von Beiträgen oder Prämien für andere Vorsorgeformen durchgeführt hat, wenn der Steuerpflichtige im Besitz des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 ist und im
Punkt 29 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 kein Betrag angeführt ist.
In Zeile E23 sind die Beiträge an Zusatzformen von Renten sowie Beiträge und Prämien anzugeben, die an die einzelne Rentenformen
eingezahlt wurden.
Der abzugsfähige Betrag kann nicht höher als 12 Prozent des Gesamteinkommens oder 5.164,57 Euro, sein.
Falls zur Bildung des Gesamteinkommens auch Einkünfte aus abhängiger Arbeit beitragen, für welche der zivilrechtliche TFR eingeführt
wurde, kann der Abzug mit Hinsicht auf diese Einkommen, nicht das zweifache des TFR Anteils überschreiten, der unter Berücksichtigung
der vorhergehenden Grenzen, für den Fond bestimmt ist.
Die erwähnten Abzugsgrenzen sind für folgende Sonderfällen nicht anwendbar:
• Für Subjekte, die seit 28. April 1993 in Zusatzformen von Renten eingetragen sind, die bei in Kraft treten des Gesetzes Nr.421 vom
23. Oktober 1992 gegründet waren (so genannte alt eingetragene Personen in alten Fonds). Für diese Subjekte besteht der Höchstbetrag der abzugsfähigen Beiträge, unbeschadet des Prozentanteils von 12 Prozent des Gesamteinkommens, aus dem höheren Betrag zwischen den Beiträgen die im Jahr 1999 eingezahlt wurden und dem Betrag von 5.164,57 Euro;
• Für Subjekte die in Rentenformen eingetragen sind, bei denen finanzielle Mängel festgestellt wurden, für die das Ministerium für Arbeit
und Sozialfürsorge bereits Maßnahmen zur Behebung dieser erlassen hat. Diese Subjekte können die Beiträge, die sie im Laufe des
Steuerjahres eingezahlt haben, ohne Begrenzungen absetzen;
Überschreitet das Gesamteinkommen einer Person, die zu Lasten eines Familienmitgliedes lebt nicht den Höchstbetrag von 2.840,51 Euro, ist die Zeile E23 nicht abzufassen. In diesem Fall ist das steuerpflichtige Einkommen durch die Anwendung des Abzuges von 3.000
Euro, der für jede Art von Einkommen vorgesehen ist, gleich Null. Beträge, die für andere Formen der Zusatzfürsorge entrichtet wurden,
können vom Einkommen des Familienmitgliedes, das diese bezahlt hat und zu dessen Lasten diese Person lebt, abgezogen werden.
Die Zeile E23 besteht aus 6 Spalten. Spalte 3 ist für die Angabe der zusätzlichen Vorsorgeformen vorgesehen, für welche in der Erklärung der Abzug beantragt wird. Die restlichen 5 Spalten müssen abgefasst werden, damit das Subjekt das den Steuerbeistand leistet,
den Absetzbetrag berechnen kann, der auf den Betrag aus Spalte 3 zusteht.
Im Besonderen ist anzugeben:
• Das Kästchen der Spalte 1 ist der Ermittlung von Sondersituationen vorbehalten, bei denen das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, verpflichtet ist, die verschiedenen Abzugsgrenzen, mit Hinsicht auf die ordentlichen Abzugsgrenzen, zu berechnen. Für diesen
Zweck ist die Anwendung der folgenden Kodes vorgesehen:
“1” für Subjekte, die innerhalb 28. April 1993 in zusätzliche Rentenformen eingetragen sind, die bei in Kraft treten des Gesetzes
Nr. 421 von 1992 schon gegründet waren (so genannte in alten Fonds eingetragene Personen);
“2” für Subjekte, die in Rentenformen eingetragen sind für welche finanzielle Mängel festgestellt wurden, für die das Ministerium für
Arbeit und Sozialpolitik bereits Maßnahmen zur Behebung dieser erlassen hat;
“3” – für Subjekte, welche die TFR-Zuweisung nicht vorgesehen ist (z. B.: innerhalb 31. Dezember 2000 in öffentlichen Verwaltungen
angestellte Personen, welche nicht die TFR-Zuweisung gewählt haben oder Mitarbeiter in einem geregelten und fortwährendem
Arbeitsverhältnis);
– für Subjekte, für welche kein rechtsgeschäftlicher Vorsorgefond (zum Beispiel Rentenfonds, die von nationalen Arbeitskollektivverträgen vorgesehen sind) eingeführt wurde oder falls eingeführt, nach 2 Jahren nicht mehr wirksam waren;
– für Subjekte, die in rechtsgeschäftlichen Vorsorgefonds eingetragen sind, deren Gründung ausschließlich durch Vereinbarungen
unter den Arbeitnehmern erfolgte;
“4” für Angestellte, die bei Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Fonds, diesem nicht beigetreten sind bzw. bei einem Fond,
der im Zweijahreszeitraum zwar rechtsgeschäftlich aber nicht wirksam war.
ZUR BEACHTUNG: Das Kästchen der Spalte 1 ist von Steuerzahlern, die nicht unter die oben angeführten Kodes fallen, nicht abzufassen.
Haben sich im Laufe des Jahres mehrere Situationen ergeben, die auf verschiedenartige Kodes oder auf eine kodifizierte bzw. nicht kodifizierte Situation zurückzuführen sind (zum Beispiel bei einem Ausgleich im CUD 2007, wird in diesem Fall im Punkt 8, des Teiles „Allgemeine Daten“ des CUD 2007, der Buchstabe „A“ angeführt), ist im Anhang der Punkt „Zusatzfürsorge – Sonderfälle“ nachzuschlagen.
• In Spalte 2 sind Beträge einzutragen, die für steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige eingezahlt wurden und deren Abzug beantragt wird. Wurden die Beiträge für zu Lasten lebende Familienangehörige durch den Arbeitgeber bezahlt, ist in dieser Spalte der
Betrag anzuführen, der den Anmerkungen des CUD 2007 entnommen werden kann. Für diesen Betrag wird kein Abzug anerkannt,
da er nicht von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ausgeschlossen ist;
29
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
• In Spalte 3 ist der Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge und Prämien mit dem Betrag aus Spalte 2 anzuführen, für die der Abzug beantragt wird. Im Besonderen sind in diesem Punkt einzuschließen:
– Beträge, die den einzelnen Rentenformen entrichtet wurden;
– Beträge, die den zusätzlichen Rentenformen von Seiten des Substituten entrichtet wurden, die nicht von den Einkünften aus abhängiger Arbeit ausgeschlossen sind und im Punkt 29 des CUD 2007 bzw. im CUD 2006 angeführt sind;
– Beträge, die für zu Lasten lebende Familienangehörige entrichtet wurden und bereits in Spalte 2 angeführt sind.
• in Spalte 4, den Betrag aus Punkt 28 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 übertragen (von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossene Beiträge);
• in Spalte 5, den Betrag aus Punkt 30 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 übertragen (TFR für den Fond);
Weitere abzugsfähige Aufwendungen
In Zeile E24 sind alle abzugsfähigen Aufwendungen anzuführen, die sich von den Aufwendungen aus den vorhergehenden Zeilen unterscheiden und durch die entsprechenden Kodes gekennzeichnet sind.
In Spalte 1 ist der Kode und in Spalte 2 der entsprechende Betrag anzugeben.
Mit dem Kode sind anzugeben:
„1“ Beiträge, die den Zusatzfonds des nationalen Gesundheitsdienstes für einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 1.807,60 Euro, entrichtet wurden. Der Abzug steht auch auf Ausgaben für steuerlich zu Lasten lebende Personen zu, die im Abschnitt 5.1 angeführt sind.
“2” Beiträge, Schenkungen und Spenden an anerkannte, nicht staatliche Organisationen (ONG), die mit Entwicklungsländern zusammenarbeiten.
Das Subjekt, welches den steuerlichen Beistand leistet, wird diese Beträge im Ausmaß von höchstens 2 Prozent des Gesamteinkommens abziehen. Für diese Zuwendungen kann der Kode 2 an Stelle des Kode 3 angeführt werden, falls das Subjekt, welches den
Steuerbeistand leistet, diese Beträge im Höchstausmaß von 10 Prozent des erklärten Gesamteinkommens bzw. von höchstens
70.000 Euro abzieht. Die interessierten Steuerzahler müssen die Einzahlungsbestätigungen im Postkontokorrent, die Einzahlungsbestätigungen und die Belege der Banküberweisungen der entrichteten Beträge aufbewahren. Die Liste der anerkannten ONG kann
der Internetadresse www.esteri.it entnommen werden.
„3“ die freiwilligen Zuweisungen in Geld- oder Sachwerten zugunsten von nicht gewinnbringenden Organisationen mit Gemeinnutzen, von Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke und einiger anerkannter Stiftungen und Vereinigungen.
Diese Zuwendungen können, falls sie zugewiesen wurden, zu Gunsten folgender Subjekte abgezogen werden:
• nicht gewinnbringender Organisationen mit Gemeinnutzen (gemäß Artikel 10, Absätze 1, 8 und 9 der Gesetzesverordnung Nr.
460 vom 4. Dezember 1997);
• der Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke die im nationalen Register eingetragen sind, das von Artikel 7, Absätze 1
und 2 des Gesetzes Nr. 383 vom 7. Dezember 2000 vorgesehen ist;
• anerkannter Stiftungen und Vereinigungen, die verfassungsgemäß den Schutz, die Förderung und Aufwertung der Güter von künstlerischem, geschichtlichem und landschaftlichem Interesse zum Gegenstand haben (Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 22. Jänner 2004);
Zuweisungen zugunsten der anerkannten Stiftungen und Vereinigungen, welche verfassungsgemäß die Ausübung oder die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung zum Ziel haben, können nur dann abgezogen werden, wenn sie nach in Kraft treten der Verfügung
des Ministerpräsidenten, in welcher die genannten Stiftungen und Vereinigungen spezifiziert sind und gemäß den darin enthaltenen
Modalitäten, durchgeführt wurden.
Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, wird diese Beträge im Ausmaß von höchstens 10 Prozent des Gesamteinkommens bzw.
bis zu einem Höchstbetrag von 70.000 Euro abziehen.
„4“ die freiwilligen Geldzuwendungen an Universitäten für öffentliche und überwachte Forschungen sowie für die Einrichtungen
der nationalen und regionalen Nationalparks
Diese Zuwendungen können, falls sie zugewiesen wurden, zu Gunsten folgender Subjekte abgezogen werden:
– Universitäten, universitären Stiftungen (gemäß Artikel 59, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000);
– Öffentlichen, universitären Einrichtungen;
– Öffentlichen Forschungsanstalten bzw. Forschungsanstalten, die vom Ministerium für Ausbildung und Forschung überwacht werden, die Fachhochschule für das Gesundheitswesen und die Fachhochschule zur Vorbeugung und die Sicherheit am Arbeitsplatz,
eingeschlossen;
– Einrichtungen für nationale und regionale Nationalparks.
Weitere Erläu- „5“ weitere abzugsfähige Aufwendungen, die verschieden sind von jenen, die durch die oben angeführten Kodes gekennzeichnet
terungen zu
sind.
diesen Aufwen- Es handelt sich dabei um: lebenslängliche Renten und Unterhaltszahlungen; Zinsen, die auf Einkünfte aus Liegenschaften lasten; ausbedungen sind im zahlte Entschädigungen für den Verlust des Einführungswertes; Beträge, welche an das ausschüttende Subjekt rückerstattet wurden, falls
Anhang unter diese in den vorhergehenden Jahren zur Bildung des Einkommens beigetragen haben; Beträge welche nicht zur Bildung der Einkünfte
“Sonstige abaus abhängiger Arbeit beitragen hätten sollen, sowie diesen gleichgestellte Einkünfte, welche der Besteuerung unterworfen wurden; 50
zugsfähige
Prozent der rückständigen Steuern; 50 Prozent der Spesen, die von den Adoptiveltern ausländischer Minderjähriger getragen wurden;
Aufwendungen” enthalten. freiwillige Zuwendungen für Verteidigungsaufwendungen von Subjekten welche den kostenlosen Rechtsbeistand beanspruchen können,
wie von G. Nr.217 vom 30. Juli 1990, umgewandelt von G. Nr.134 vom 9. März 2001) vorgesehen.
Einzahlungsmodalitäten der Zuwendungen gemäß Kodes 2, 3 und 4,
Diese Zuwendungen müssen über die Post oder Bank bzw. mit Kreditkarten, Vorauszahlungen, Bank- und Zirkularschecks durchgeführt
werden. Für freiwillige Zuwendungen, die mit Kreditkarten bezahlt wurden genügt es, den Kontoauszug der Gesellschaft, welche die
Kreditkarte verwaltet aufzubewahren und diesen auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.
ACHTUNG: In dieser Zeile sind Beträge, für welche der Absetzbetrag in Anspruch genommen wird, der für freiwillige Zuwendungen
an die ONLUS (Kode 16) und für Vereinigungen zur Förderung der sozialen Zwecke (Kode 19) vorgesehen ist, nicht anzuführen.
TEIL III - Eingriffe zur Wiederherstellung des Bauvermögens, für die ein Absetzbetrag von 41 Prozent und/oder von 36 Prozent zusteht
In diesem Teil sind die Ausgaben des Jahres 2006 und der vorhergehenden Jahre anzugeben, die für die Renovierung, den Kauf bzw.
die Zuweisung von Immobilien und für die Pflege und den Schutz der Wälder getragen wurden.
Die Bedingungen und Unterlagen, die für
die Anerkennung des Absetzbetrages
erforderlich
sind, sind im
Anhang unter
„Spesen für die
Wiederherstellung des Bauvermögens“
angeführt.
Für die Renovierung von Immobilien getragene Spesen
Die Ausgaben für den Eingriff zur Wiederherstellung des Bauvermögens, für welche der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden
kann sind:
– die Ausgaben für Instandhaltungsarbeiten der Immobilieneinheiten jeder Katasterkategorie, auch der landwirtschaftlichen und deren Zubehöre;
– die Ausgaben für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten auf Gemeinschaftsteile von Wohngebäuden;
– die Restaurierungs- und Sanierungsausgaben für die Erhaltung des Gebäudes;
– sonstige Ausgaben für Restaurierungen (zum Beispiel für die Energieeinsparung, die statische Sicherheit und die Sicherheit bei Erdbeben).
Diese Begünstigungen können Subjekte in Anspruch nehmen, die auf Grund einer Berechtigung (zum Beispiel Besitz, sonstiges dingliches
Recht, staatliche Konzession, Miete oder Gebrauchsleihe) die Immobilie, die restauriert wurde, besitzen bzw. im Besitz haben.
Anspruch auf die Absetzung hat auch das zusammen lebende Familienmitglied des Besitzers bzw. des Inhabers der Immobilie, die Gegenstand der Arbeiten ist, wenn dieses die Spesen getragen hat und die Rechnungen und Begünstigungen auf dessen Namen ausgestellt sind.
Es wird daran erinnert, dass für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, die Mitteilung an das Centro Operativo di Pescara geschickt
werden muss und dass die entsprechenden Zahlungen der Ausgaben über eine Bank- bzw. Postgutschrift durchgeführt werden müssen.
30
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Den Absetzbetrag können auch Besitzer von Autoboxen bzw. –abstellplätzen in Anspruch nehmen. Der Absetzbetrag steht ausschließlich
auf die Spesen für den Bau zu, wenn diese in einer Bescheinigung des Verkäufers bestätigt sind.
In diesem Fall kann die Mitteilung an das Centro di Servizio delle imposte dirette e indirette bzw. an das Centro Operativo di Pescara
auch nach Beginn der Arbeiten (die vom Konzessionär oder von der Baufirma durchgeführt werden) aber innerhalb der Abgabefrist der
Steuererklärung des Besteuerungszeitraumes eingereicht werden, während dem der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden möchte.
Der Absetzbetrag ist gleich:
• 36 Prozent der Spesen, die in den Jahren von 2000 bis 2005 getragen wurden wie auch Ausgaben des Jahres 2006, deren Rechnung ab 1. Oktober 2006 und Spesen, deren Rechnung vor dem 1. Jänner 2006 ausgestellt wurde;
• 41 Prozent der Spesen, die in den Jahren von 1998 und 1999 getragen wurden sowie jene des Jahres 2006, deren Rechnung innerhalb 1. Jänner und 30. September 2006 ausgestellt wurde;
Der Absetzbetrag von 41 Prozent ist auch für die Ausgaben des Jahres 1997, begrenzt für Arbeiten vorgesehen, die infolge des Erdbebens in den Regionen Emilia Romagna und Kalabrien im Jahr 1996 an Immobilieneinheiten durchgeführt wurden, für welche von der
Gemeinde oder auf Grund entsprechender Bescheinigungen des beauftragten Kommissärs, der auf Verordnung der Ministers für die Koordinierung des Zivilschutzes, eine Unbewohnbarkeitserklärung erlassen wurde.
Die Ausgaben auf welche der Prozentsatz anzuwenden ist darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
– 77.468,53 Euro für Ausgaben, die bis 31. Dezember 2002 getragen wurden;
– 48.000,00 Euro für Ausgaben, die in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 getragen wurden.
Die Höchstgrenze der Ausgaben auf welche der Prozentsatz angewandt werden kann, bezieht sich auf die natürliche Person und auf jede einzelne Immobilieneinheit, in welcher Restaurierungsarbeiten durchgeführt wurden und steht getrennt für jeden Besteuerungszeitraum
zu. Es wird darauf hingewiesen, dass für Spesen, die vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 getragen wurden, der Höchstbetrag auf den der Prozentsatz anwendbar ist, sich nur auf jene Immobilieneinheit bezieht, in welcher die Arbeiten durchgeführt wurden
und demzufolge ist im Falle, dass mehrere Subjekte Anspruch auf den Absetzbetrag haben (Mitbesitzer usw.), der Höchstbetrag der Spesen von 48.000 Euro, unter diesen aufzuteilen.
Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Für die im Laufe des Jahres 2006 getragenen
Ausgaben der Arbeiten die in den Vorjahren begonnen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Ausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze von insgesamt 48.000,00 Euro nicht
überschreitet.
Der Absetzbetrag muss in 10 Raten gleichen Betrages aufgeteilt werden:
Es wird daran erinnert, dass ab 2003 Steuerzahler über 75 Jahre, die Inhaber eines dinglichen Rechtes einer Immobilie sind, die Gegenstand von Umbauarbeiten ist (die Mieter und Entleiher ausgenommen), eine andere Aufteilung der Ausgaben wählen können. Im Besonderen:
– Personen, die bis 31. Dezember 2006 das 75. Lebensjahr vollendet haben, können auch die Aufteilung in 5 Jahresraten gleichen Betrages, wählen;
– Personen, die bis 31. Dezember 2006 das 80. Lebensjahr vollendet haben, können die Aufteilung auch in 3 bzw. 5 Jahresraten gleichen Betrages, wählen.
Diese Modalitäten können auch für die Ausgaben der Vorjahre in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel: ein Steuerzahler, der bis
31. Dezember 2005, das 80. Lebensjahr vollendet hat, im Jahr 2004 Umbauarbeiten durchführen hat lassen und den Abzug des Spesenanteils in 10 Jahren gewählt hat, kann die Aufteilung des Restbetrages des zustehenden Absetzbetrages in drei Quoten gleichen Betrages wählen, die er in den folgenden Besteuerungszeiträumen geltend machen und mit Bezug auf die Besteuerungszeiträume 2006,
2007 und 2008 in Anspruch nehmen kann.
Im Falle eines Verkaufes bzw. einer Schenkung vor Ablauf des Zeitraumes der Absetzungen, wird der Anspruch auf die Absetzung dem
Käufer bzw. dem Beschenktem übertragen. Bei Ableben des Inhabers geht der Anspruch auf die Absetzung ausschließlich auf den Erben
über, der den materiellen und direkten Besitz erhaltet. Wurden die Ausgaben vom Mieter bzw. vom Entleiher getragen steht der Anspruch auf die Absetzung dem Mieter bzw. Entleiher zu.
Spesen für den Kauf bzw. die Zuweisung von Immobilien, die Teil renovierter Gebäude sind
Ab 2002 steht der Steuerabsetzbetrag auch für den Kauf bzw. die Zuweisung von Immobilieneinheiten zu, die Teil eines Gebäudes
sind, das zur Gänze von Bau- bzw. Umbauunternehmen oder -genossenschaften, Restaurierungs- und Sanierungseingriffen unterzogen
wurde.
Der Käufer bzw. der Empfänger der Immobilie kann die Absetzung von 36% bzw. 41% in Anspruch nehmen, die auf den Pauschalbetrag von gleich 25% des Kauf- bzw. Zuweisungspreises berechnet wird, der im Kauf- bzw. Zuweisungsvertrag angeführt ist. Der Absetzbetrag steht in folgendem Ausmaß zu:
• 36% wenn der notarielle Akt in den Jahren von 2002 bis 2005 bzw. vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen
wurde;
• 41% wenn der notarielle Akt zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. September 2006 abgeschlossen wurde.
Die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, wird bis zu einer festgelegten Grenze der Ausgaben und unter der Bedingung anerkannt,
dass die Umbauarbeiten des ganzen Gebäudes innerhalb einer festgesetzten Zeit beendet werden bzw. beendet sind.
Der Betrag von 25% des Kauf- bzw. des Zuweisungspreises kann folgend Grenzen nicht überschreiten:
– 77.468,53 Euro, falls der Kauf bzw. die Zuweisung innerhalb 30. Juni 2003 erfolgte und eine Immobilieneinheit betrifft, die innerhalb 31. Dezember 2002 umgebaut wurde;
– 48.000,00 Euro, wenn der Kauf bzw. die Zuweisung der Immobilieneinheit im Jahr 2003, 2004, 2005 bzw. 2006 erfolgte und
die Immobilieneinheit sich in einem Gebäude befindet dessen Umbauarbeiten nach dem 31. Dezember 2002 aber nicht nach dem
31. Dezember 2006 beendet wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Spesen, die vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 getragen wurden, der Höchstbetrag
auf den der Prozentsatz anwendbar ist, sich nur auf jene Immobilieneinheit bezieht, in welcher die Arbeiten durchgeführt wurden und
demzufolge ist im Falle, dass mehrere Subjekte Anspruch auf den Absetzbetrag haben (Mitbesitzer usw.), der Höchstbetrag der Spesen
von 48.000 Euro, unter diesen aufzuteilen.
Wurden im Jahr 2006 Akontozahlungen für den Kauf einer Immobilie in einem umgebauten Gebäude durchgeführt, dessen Notariatsurkunde zum 31. Dezember 2006 noch nicht abgefasst wurde, kann der Absetzbetrag von 36% auch mit Bezug auf die Akontozahlungen innerhalb dem Höchstbetrag von 48.000,00 Euro, in Anspruch genommen werden.
In diesem Fall muss für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages ein Vorkaufsvertrag abgeschlossen werden, der bei Amt der Einnahmen
registriert werden muss, vorausgesetzt die Arbeiten wurden am 31. Dezember 2006 abgeschlossen und der Vertrag wird innerhalb 30.
Juni 2007 abgeschlossen.
Es wird daran erinnert, dass die Beträge der Akontozahlungen, für die in den Vorjahren der Absetzbetrag in Anspruch genommen wurde, für die Erreichung der Höchstgrenze von 48.000,00 Euro beitragen. Aus diesem Grunde besteht der Betrag des Jahres während
dem der Vertrag abgeschlossen wird und auf dem die genannte Absetzung berechnet wird, aus dem Höchstbetrag, gekürzt um den Betrag der Akontozahlungen, der bereits für die Begünstigung anerkannt wurde.
Der Absetzbetrag muss in 10 Jahresraten gleichen Betrages aufgeteilt werden. Steuerzahler, die das 75. und 80. Lebensjahr erreicht haben, können den Absetzbetrag in 5 und 3 Jahresraten gleichen Betrages aufteilen. Dieselbe Aufteilung kann auch für Spesen der Vorjahre (siehe die Anleitungen zur Abfassung der Spalte 5 „Neueinteilung der Raten“) angewandt werden.
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Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Spesen, die für die Pflege oder für den Schutz der Wälder getragen wurden
Ab 2002 steht der Absetzbetrag auch für die Pflege und den Schutz der Wälder und für die Festigung des Grund und Bodens bei Erdbewegungen zu.
Die Ausgaben für welche der Absetzbetrag von 36% zusteht, darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
– 77.468,53 Euro, für Ausgaben die im Jahr 2002 getragen wurden;
– 100.000,00 Euro, für Ausgaben die in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 getragen wurden.
Der Absetzbetrag kann in 5 oder 10 Raten gleichen Betrages aufgeteilt werden. Steuerzahler, die das 80. Lebensjahr erreicht haben,
können auch die Aufteilung des Absetzbetrages in 3 Jahresraten gleichen Betrages wählen.
Abfassung der Zeilen von E25 bis E31
ACHTUNG: Für jedes Jahr und für jede einzelne Immobilieneinheit, die Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten des Bauvermögens ist, muss eine einzelne Zeile abgefasst werden. Auf dieselbe Art und Weise muss für die Wiederherstellungsarbeiten des
Bauvermögens von Gemeinschaftsteilen der Wohngebäude, eine einzelne Zeile abgefasst werden.
Für die Abfassung der Zeilen von E25 bis E31 sind folgende Anleitungen zu befolgen:
• in Spalte 1, das Jahr anzugeben in dem die Spesen getragen wurden;
• in Spalte 2, wenn die Ausgaben im Jahr 2006 getragen wurden und sich auf Rechnungen beziehen, die ab 1. Jänner bis 30. September 2006 getragen wurden ist Kode 1 einzutragen. Beziehen sich diese Ausgaben auf Rechnungen, die ab 1. Oktober 2006
ausgestellt wurden bzw. auf Rechnungen die vor dem 1. Jänner 2006 ausgestellt wurden, ist Kode 2 einzutragen. Diese Spalten sind
nicht abzufassen, wenn diese Spesen für Arbeiten zur Pflege und für den Schutz der Wälder getragen wurden. Deshalb ist in Spalte 4
der Kode 3 eingetragen worden;
• in Spalte 3, die Steuernummer des Subjektes das eventuell auch für den Erklärer, den entsprechenden Mitteilungsvordruck für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages eingereicht hat (wie zum Beispiel der Mitbesitzer bzw. der Mitinhaber der dinglichen Rechte der Liegenschaft, die im Art.5 des Tuir angeführt sind). Die Spalte ist nicht abzufassen, falls der Erklärer selbst die Mitteilung eingereicht hat.
Bei Eingriffen an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden muss die Steuernummer der Eigentumsgemeinschaft bzw. der Genossenschaft angegeben werden. Für den Kauf bzw. die Zuweisung einer Immobilieneinheit, welche Teil von Gebäuden ist, die umgebaut
wurden, muss die Steuernummer der Baufirma bzw. des Unternehmens bzw. der Genossenschaft, welche die Umbauarbeiten durchgeführt hat, angegeben werden;
• in Spalte 4 den Kode:
„1“ wenn ab Jahr 2002 bis 2006 für Umbauarbeiten, die in den Vorjahren begonnen aber nicht fertig gestellt wurden, Ausgaben getragen wurden
„2“ bei Kauf oder Zuweisung von Immobilien, die innerhalb 31. Dezember 2002 renoviert wurden und deren Kaufvertrag innerhalb
30. Juni 2003 abgeschlossen wurde;
„3“ bei Arbeiten für den Schutz und die Pflege der Wälder;
„4“ bei Kauf oder Zuweisung von Immobilien, die nach dem 31. Dezember 2002 renoviert bzw. innerhalb 31. Dezember 2002
renoviert wurden, deren Kaufvertrag aber erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen wurde. Den Kode „4“ zum Beispiel muss
ein Steuerzahler anführen, der sich in einer der unten angeführten Situationen befindet:
– wenn der Kaufvertrag im Laufe des Jahres 2006 abgeschlossen wurde;
– wenn im Laufe des Jahres 2006 Akontozahlungen durchgeführt und der Vertrag bis zum 31.12.2006 noch nicht abgeschlossen wurde;
– wenn der Steuerzahler in der vorhergehenden Einkommenserklärung bereits den Kode „4“ für den Kauf einer umgebauten Immobilie angeführt hat.
Steuerzahler, die nicht unter die oben angeführten Fälle fallen, müssen keinen Kode anführen;
Die Spalte 5, 6 und 7 betreffen Sondersituationen und sind von den meisten Steuerpflichtigen nicht abzufassen. Diese Spalten sind Steuerpflichtigen vorbehalten, die das 75. oder 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit Bezug auf die Spesen der Vorjahre, im
Jahr 2006 die Anzahl der Raten neu aufteilen möchten bzw. diese in den Jahren 2003, 2004 oder 2005neu aufgeteilt haben. Diese
Spalte ist auch jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, welche eine Immobilie von den genannten Subjekten geerbt, erworben oder geschenkt bekommen haben.
• In Spalte 5 folgenden Kode anführen:
„1“ wenn der Steuerzahler von einem Subjekt die Immobilie geerbt, gekauft oder geschenkt bekommen hat, welches das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Ratenaufteilung gewählt bzw. die Ausgaben in 3 oder 5 Raten neu festgelegt hat;
„2“ wenn der Steuerzahler im Laufe des Jahres 2006 das 80. Lebensjahr vollendet hat und vor hat, den Absetzbetrag in 3 Raten aufzuteilen, den er in der vorhergehenden Erklärung in 5 Raten aufgeteilt hat bzw. im Jahr 2004 oder 2005 das 80. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Jahr den Absetzbetrag in 3 Raten aufgeteilt hat, den er in der vorhergehenden Erklärung in 5 Raten festgelegt hatte.
„3“ wenn der Steuerzahler von einem Subjekt die Immobilie geerbt, gekauft oder geschenkt bekommen hat, das im Laufe des Jahres
2004 oder 2005 das 80. Lebensjahr vollendet und dem zufolge den Absetzbetrag in 3 Raten aufgeteilt hat, den er in der vorhergehenden Erklärung mit 5 Raten festgelegt hatte.
Die Spalte ist nicht abzufassen wenn der Steuerpflichtige nicht in den vorgenannten Fällen eingestuft werden kann.
• In Spalte 6 ist das Jahr anzugeben, in dem die Anzahl der Raten neu festgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige die Spalte 5 abgefasst und die Kodes „2“ oder „3“ angeführt, befindet er sich in einem der zwei Fälle, für welche die zweifache Neufestlegung vorgesehen ist. In diesem Fall muss er in dieser Spalte das Jahr der ersten Festlegung anführen;
• in Spalte 7 muss die Anzahl der Raten (5 oder 10) angegeben werden, in denen der Absetzbetrag im Jahr, im Laufe dessen die Ausgaben getragen wurden, aufgeteilt wurde. Das Kästchen in Spalte 7 ist nicht abzufassen, wenn die Anzahl der restlichen Raten niedriger bzw. gleich der Anzahl der Raten ist, die für die Neufestlegung vorgesehen sind (3 oder 5);
• in Spalte 8 ist im Kästchen, das der Anzahl der gewählten Raten (3, 5 oder 10) entspricht, die Anzahl der Raten anzuführen, die im
Jahr 2006 verwendet werden. Zum Beispiel: für die Ausgaben des Jahres 2006 ist die Nummer „1“ einzutragen. Für die Ausgaben
des Jahres 2003 eines Steuerzahlers, welcher in diesem Jahr das 75. Lebensjahr vollendet hat und vorther die Aufteilung in fünf Raten
gewählt hatte, ist im Kästchen der Spalte 8, das der Aufteilung in 5 Raten entspricht, die Nummer „4“ einzutragen;
• in Spalte 9 den Gesamtbetrag der Spesen angeben, die in jenem Jahr getragen wurden, das in Spalte 1 angeführt ist und zwar auch
dann, wenn die neue Aufteilung der Raten, gewählt wurde.
Bei Kauf oder Zuweisung einer Immobilie, die renoviert wurde (Kode 2 oder 4 in Spalte 4), ist in dieser Spalte 25% des Kaufpreises
bis zu einem Höchstbetrag von 77.468,53 Euro (Kode 2 in Spalte 4) bzw. 48.000,00 Euro (Kode 4 in Spalte 4), anzugeben.
Nachstehend werden einige Beispiele für die Abfassung vorgeschlagen.
Beispiel 1
Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2006, 80 Jahre vollendet hat und die Neuberechnung in drei Raten in Anspruch
nehmen möchte.
Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten.
TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT
Sonerfälle
Jahr
E25
1
2002
Periode
2006
2
Steuernummer
3
XXXXXXXXXXXXXXXX
Siehe
Anleitung
4
Jahr
Kode
5
6
2006
Neuberechnung
der Raten
7
10
3
8
1
Nr. Raten
5
8
Betrag
10
8
9
10.000 ,00
32
Esempio 2
Beispiel 2
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2004, 80 Jahre vollendet hat und in der Erklärung für das Jahr 2004 die Neuberechnung in drei Raten gewählt hat und daher in der vorliegenden Erklärung die dritte Rate in Anspruch nimmt.
Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten.
TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT
Sonderfälle
Jahr
E25
Beispiel 3
1
2002
Periode
2006
2
Steuernummer
3
XXXXXXXXXXXXXXXX
Siehe
Anleitung
4
Jar
Kode
5
6
Neuberechnung
der Raten
7
2004
10
3
8
3
Nr. Raten
5
8
Betrag
10
9
8
10.000 ,00
Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2006, 80 Jahre vollendet hat und den Absetzbetrag in drei Raten berechnen
möchte, den er in der vorhergehenden Erklärung fünf Raten aufgeteilt hat.
Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten.
TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT
Sonderfälle
Jahr
E25
Beispiel 4
1
2002
Periode
2006
2
Steuernummer
3
XXXXXXXXXXXXXXXX
Siehe
Anleitung
4
Jar
Kode
5
2
6
Neuberechnung
der Raten
7
2005
10
3
8
1
Nr. Raten
5
8
Betrag
10
9
8
10.000 ,00
Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der von einem Subjekt, das im vergangenen Jahr bereits 80 Jahre vollendet und in der vorhergehenden Erklärung die Neuberechnung in drei Raten gewählt hat, eine Immobilie geerbt hat.
Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten.
TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT
Sonderfälle
Jahr
E25
1
2002
Periode
2006
2
Steuernummer
3
XXXXXXXXXXXXXXXX
Siehe
Anleitung
4
Jar
Kode
5
1
6
2005
Neuberechnung
der Raten
7
10
3
8
2
Nr. Raten
5
8
Betrag
10
8
9
10.000 ,00
Bezieht sich der Betrag der Spesen des Jahres 2006 auf die Fortsetzung der Arbeiten in einer Immobilie, die einem einzigen Besitzer
gehört, welche in den vorhergehenden Jahren begonnen wurden, kann der Betrag der in Spalte 9 anzugeben ist, nicht höher sein als
der Unterschiedsbetrag zwischen 48.000,00 Euro und dem Betrag, der vom Steuerzahler für diese Arbeiten in den vergangenen Jahren
für denselben Eingriff getragen wurde.
Nachstehend werden einige Abfassungsbeispiele für die Ausgaben von Renovierungsarbeiten vorgeschlagen, die in den Vorjahren begonnen wurden.
Beispiel 1
Im Jahr 2005 für den Umbau getragene Spesen 30.000,00 Euro;
Im Jahr 2006 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 10.000,00 Euro.
In Spalte 9 muss der Betrag von 10.000,00 Euro angeführt werden.
Beispiel 2
m Jahr 2004 für den Ausbau getragene Spesen 30.000,00 Euro;
Im Jahr 2005 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 10.000,00 Euro;
Im Jahr 2006 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 20.000,00 Euro.
Da in diesem Fall die Höchstgrenze von 48.000,00 Euro überschritten wurde, muss in Spalte 9 ein Betrag von 8.000,00 angeführt
werden, der sich durch folgende Berechnung ergibt:
48.000,00 (Höchstgrenze) – 40.000,00 (Gesamtbetrag der in den Jahren 2004 und 2005 getragen wurde)
Beispiel 3
Im Jahr 2005 für den Ausbau getragene Spesen 30.000,00 Euro;
Im Jahr 2006 für die Fortführung dieser Arbeiten getragene Spesen 20.000,00 Euro;
Im Jahr 2006 für sonstige, unabhängige Bauarbeiten in derselben Immobilie, getragene Spesen 40.000,00 Euro.
In diesem Fall muss in Spalte 9 der Betrag von 48.000,00 Euro angegeben werden. Es muss der Höchstbetrag ermittelt werden auf den
der Absetzbetrag berechnet wird damit die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Beispiel fortgesetzt werden können:
48.000,00 (Höchstgrenze) – 30.000,00 (insgesamt im Jahr 2005 getragener Betrag) = 18.000,00
Da auch die neuen, im Jahr 2006 begonnenen Arbeiten in derselben Immobilie durchgeführt wurden, müssen die entsprechenden Spesen von 40.000,000 Euro mit dem Betrag von 18.000,00 Euro zusammengezählt werden. Nachdem das Ergebnis dieser Berechnung (58.000,00 Euro) die Jahreshöchstgrenze (48.000,00 Euro) für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages pro Immobilie überschreitet, beträgt der Betrag auf den die Absetzung zu berechnen ist 48.000,00 Euro.
TEIL IV – Sonstige Absetzungen und Abzüge
Steuerabsetzbeträge, die den Mietern von Immobilien zustehen, die als Hauptwohnung benützt werden
Zeile E32 ist von Steuerzahlern abzufassen, die Inhaber eines Mietvertrages für Immobilien sind, die als Hauptwohnung benützt werden,
vorausgesetzt, dass der Mietvertrag gemäß Art. 2, Abs. 3 und Art. 4, Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 431 von 1998 (s.g. Konventionalverträge) abgeschlossen wurde.
In keinem Fall steht der Absetzbetrag für Mietverträge zwischen öffentlichen Körperschaften und privaten Vertragspartnern zu (zum Beispiel Steuerzahler, die Inhaber eines Mietvertrages mit Volkswohnbauinstituten sind, können den Absetzbetrag nicht in Anspruch nehmen).
In Zeile E32 ist anzugeben:
• In Spalte 1, die Anzahl der Tage in denen die vermietete Immobilieneinheit als Hauptwohnung verwendet wurde;
• In Spalte 2, der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls der Mietvertrag auf den Namen mehrerer Subjekte lautet. Zum Beispiel
wenn der Mietvertrag der Hauptwohnung auf den Namen des Mannes und der Frau registriert ist müssen sie „50“ anführen. Wird der
Mietvertrag von einem einzigen Subjekt abgeschlossen ist „100“ anzugeben, da der volle Absetzbetrag zusteht.
Wurde im Laufe des Jahres der zustehende Prozentanteil des Absetzbetrages verändert, muss für jeden von ihnen eine Zeile E32 abgefasst werden.
In diesem Fall kann die Summe der Tage, die in Spalte 1 angeführt sind nicht über 365 liegen.
Der Steuerabzug wird vom Subjekt der den Steuerbeistand leistet zugewiesen und beträgt:
– 495,80 Euro, wenn das Gesamteinkommen 15.493,71 Euro nicht überschreitet;
– 247,90 Euro, wenn das Gesamteinkommen über 15.493,71 Euro liegt und 30.9887,41 Euro, nicht überschreitet.
Liegt das Gesamteinkommen über den letzt genannten Betrag steht kein Absetzbetrag zu.
Steuerabsetzbetrag für Mieten, die den Angestellten zustehen, welche den Wohnsitz aus Arbeitsgründen wechseln
Die Zeile E33 ist von Angestellten abzufassen, welche in den drei Jahren vor dem Antrag auf den Absetzbetrag, den eigenen Wohnsitz
in die Arbeitsprovinz bzw. in die Nachbarprovinz der Arbeitsstelle gewechselt haben und Besitzer irgend einer Art von Mietvertrag der
Immobilieneinheit waren, welche diesen als Hauptwohnung diente, die nicht weniger als 100 Km vom vorhergehenden Wohnort ent-
33
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
fernt liegt und sich in jedem Fall außerhalb der eigenen Region befindet. Dieser Absetzbetrag steht nur in den ersten drei Jahren ab Übertragung des Wohnortes zu. Zum Beispiel kann ein Steuerzahler, der den eigenen Wohnsitz im Oktober 2004 übertragen hat, den Absetzbetrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 in Anspruch nehmen.
Der Absetzbetrag steht ausschließlich den Angestellten zu und zwar auch dann, wenn die Änderung des Wohnortes, die Folge eines soeben abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist. Ausgenommen sind Empfänger von Einkünften, die jenen aus abhängiger Arbeit gleichgestellt sind.
Sollte der Steuerzahler im Laufe des Zeitraumes, für den der Abzug zusteht sein Arbeitsverhältnis als Angestellter beenden, verliert der das
Abzugsrecht ab dem Besteuerungszeitraum, ab dem die Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.
In Zeile E33 ist anzugeben:
• In Spalte 1, die Anzahl der Tage in denen die vermietete Immobilieneinheit als Hauptwohnung verwendet wurde;
• n Spalte 2, der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls der Mietvertrag auf den Namen mehrerer Subjekte lautet. In diesem Fall
muss der Prozentsatz nur mit Bezug auf die Mitinhaber laut Vertrag ermittelt werden, die als Angestellte qualifiziert werden können.
Wurde im Laufe des Jahres der zustehende Prozentanteil des Absetzbetrages verändert, muss für jeden von ihnen eine Zeile E33 abgefasst werden.
In diesem Fall kann die Summe der Tage, die in Spalte 1 angeführt sind nicht über 365 liegen.
Der Steuerabzug wird vom Subjekt der den Steuerbeistand leistet zugewiesen und beträgt:
– 991,60 Euro, wenn das Gesamteinkommen 15.493,71 Euro nicht überschreitet;
– 495,80 Euro, wenn das Gesamteinkommen über 15.493,71 Euro liegt und 30.987,41 Euro, nicht überschreitet.
ACHTUNG: Die Absetzbeträge aus den Zeilen E32 und E33 sind alternativ, deshalb kann der Steuerpflichtige jenen wählen, der
für ihn am günstigsten erscheint und muss dafür nur die entsprechende Zeile abfassen. Der Steuerpflichtige kann aber auch beide
Absetzbeträge in Anspruch nehmen (indem er beide Zeilen E32 und E33 abfasst), wenn er für eine Hälfte des Jahres, Besitzer eines Mietvertrages für die Hauptwohnung war und im zweiten Teil des Jahres den eigenen Wohnsitz in die Arbeitsgemeinde bzw. in
die Nachbarprovinz verlegt hat.
Absetzbetrag für den Unterhalt der Blindenhunde
In Zeile E34 ist das Kästchen anzukreuzen, damit der Pauschalabzug von 516,46 Euro, für den Unterhalt der Blindenhunde in Anspruch
genommen werden kann. Der Absetzbetrag steht ausschließlich dem Blinden zu (und nicht auch der Person, zu deren Lasten dieser lebt),
ungeachtet der Unterlagen für die effektiv getragenen Ausgaben.
Sonstige Absetzbeträge
In Zeile E35 sind sonstige Absetzbeträge anzugeben, die verschieden von jenen in den vorhergehenden Zeilen und durch den entsprechenden Kode gekennzeichnet, sind.
– Mit dem Kode 1 ist der Betrag der Studienbeihilfe anzuführen, der von den autonomen Provinzen Trient und Bozen, als Unterstützung
der Familien für die Ausbildungsspesen gewährt wurde. Diese Begünstigung können Subjekte in Anspruch nehmen, die zum Zeitpunkt
des Antrages den Steuerabsetzbetrag gemäß DPMR Nr. 106 vom 14. Februar 2001, veröffentlicht im GBl. Nr.84 vom 10. April
2001, in Anspruch nehmen möchten;
– Mit dem Kode 2 ist der Betrag der Schenkungen an das Krankenhaus „Ospedale Gallileo“ von Genua anzugeben, das sich die Einführung eines nationalen Registers der Knochenmarkspender, zum Ziel gesetzt hat. Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet wird diesen Abzug im Ausmaß bis zu 30% der geschuldeten Bruttosteuer gutschreiben.
Für nähere Informationen zu
den Aufwendungen siehe
im Anhang
den Punkt „Abzüge für die
Aufwendungen
der Familie“.
5.7
Abzüge der Spesen für den persönlichen Beistand nicht selbständiger Subjekte
In Zeile E36 sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.820,00 Euro, die Ausgaben für den
persönlichen Beistand im Falle von Abhängigkeit auf fremde Hilfe bei der Ausübung der täglichen Handlungen, anzugeben.
Der Abzug steht auch für Familienangehörige zu, die im Kapitel 5.1 „Zu Lasten lebende Familienmitglieder“ angeführt sind. Es ist nicht
nötig, dass das Familienmitglied, für welches die Ausgaben getragen werden, steuerlich zu Lasten des Steuerzahlers ist oder mit diesem
zusammen lebt.
Als Subjekte, die auf fremde Hilfe bei den täglichen Handlungen angewiesen sind, werden jene Personen betrachtet, die zum Beispiel
nicht allein essen können, keine physiologischen Funktionen ausüben, die persönliche Hygiene nicht durchführen, sich nicht fortbewegen
und nicht selbst ankleiden können. Außerdem kann eine Person, die ständig beaufsichtigt werden muss, nicht als selbständig von fremder
Hilfe betrachtet werden.
Diese Abhängigkeit von fremder Hilfe muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
Der Abzug der Spesen für den Beistand von Subjekten steht für Kinder nicht zu, wenn deren Abhängigkeit von fremder Hilfe nicht mit einer Erkrankung in Verbindung gebracht werden kann.
Die Höchstgrenze von 1.820,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der Anzahl der Subjekte zu, auf die sich der Beistand bezieht. Hat ein Steuerpflichtiger zum Beispiel, Spesen für sich selbst und für ein Familienmitglied getragen, kann der Betrag, der
in dieser Zeile einzutragen ist, die Höchstgrenze von 1,820,00 Euro nicht überschreiten.
Haben mehrere Familienmitglieder die Spesen für ein Familienmitglied getragen, muss die Höchstgrenze von 1.820,00 Euro unter diesen aufgeteilt werden.
Die Spesen müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden, die auch aus einer vom Beistandsleistenden unterzeichneten Bestätigung
bestehen kann.
Diese Bestätigung muss die meldeamtlichen Daten und die Steuernummer des Subjektes beinhalten, das die Zahlung durchführt und den
Beistand leistet. Werden die Spesen zu Gunsten eines Familienmitgliedes getragen, müssen in der Bestätigung auch die meldeamtlichen
Daten und die Steuernummer des Familienmitgliedes angeführt werden.
Die Höhe des zustehenden Abzuges, der unter Berücksichtigung des Abzuges für zu Lasten lebende Familienmitglieder vom Subjekt berechnet wird, das den Steuerbeistand leistet, ist nicht immer gleich dem in dieser Zeile angeführten Betrag der Spesen. Dieser Abzug
kann im vollen Ausmaß, nur zum Teil oder je nach Einkommen des Steuerpflichtigen, überhaupt nicht zustehen.
TEIL I - Akontozahlungen für das Jahr 2006
In Zeile F1 ist der Betrag der Akontozahlungen des Jahres 2006, nach Abzug der geschuldeten Erhöhungen anzugeben, die für die RaÜbersicht F tenzahlungen
bzw. verspäteten Einzahlungen geschuldet sind.
Akontozahlungen, Einbehalte und ACHTUNG: Ab heuer müssen Steuerpflichtige, welche die gemeinsame Erklärung einreichen, jeder für sich die Zeile F1 im eigenen
Überschüsse Vordruck abfassen, wobei der entrichtete Betrag der Irpef Akontozahlungen, anzugeben ist.
Hat der Steuerzahler im Vorjahr den Vordr. 730/2006 eingereicht und für die Einzahlung der Akontozahlungen, die vom Steuersubstituten direkt vom Gehalt bzw. von der Pensionsrate einbehalten wurden, den Steuerbeistand in Anspruch genommen, muss er folgendes angeben:
• In Zeile F1, Spalte 1 den Betrag aus Punkt 11 des CUD 2007 oder des CUD 2006;
• In Zeile F1, Spalte 2, den Betrag aus Punkt 12 des CUD 2007 oder des CUD 2006;
Eventuelle zusätzliche Einzahlungen, die der Steuerzahler als Akontozahlung von sich aus entrichtet hat, müssen mit den Einbehalten
und/oder den bereits entrichteten Zahlungen summiert werden.
34
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Da ab diesem Jahr auch im Falle einer gemeinsamen Erklärung und wenn die vorhergehende Erklärung in gemeinsamer Form eingereicht wurde, jeder Steuerzahler seine eigenen Akontozahlungen anführen muss, müssen die Akontozahlungen aus den Punkten 11 und
12 des CUD 2007, zwischen dem Erklärer und dem Ehepartner, im Verhältnis zum geschuldeten Teil jedes einzelnen, aufgeteilt werden.
Für diesen Zweck ist es vor allem nötig zu überprüfen, ob der Betrag der ersten und zweiten Akontozahlung aus dem Vordruck 7303/2006 tatsächlich vom Steuersubstitut einbehalten worden ist. Im Besonderen müssen die Steuerpflichtigen überprüfen ob:
Der Betrag aus Spalte 5 (Gesamtbetrag) der Zeile 41 des Vordr. 730-3/2006 mit jenem im Punkt 11 des CUD 2007 (erste Akontorate) übereinstimmt;
Der Betrag aus Spalte 5 (Gesamtbetrag) der Zeile 42 des Vordr. 730-3/2006 mit jenem im Punkt 12 des CUD 2007 (zweite bzw. einzige Akontorate) übereinstimmt.
Stimmen die genannten Beträge überein, müssen die Steuerpflichtigen diesen in die Zeile F1 der eigenen Erklärung übertragen:
• Der Erklärer in die Spalte 1 der Zeile F1, den Betrag aus Zeile 41, Spalte 3 des 730-3/2006 und in Spalte 2, der Zeile F1 den Betrag aus Zeile 42, Spalte 3 des. 730-3/2006;
• Der Ehepartner in Spalte 1 der Zeile F1, den Betrag aus Zeile 41, Spalte 4 des 730-3/2006 und in Spalte 2, der Zeile F1, den Betrag aus Punkt 42, Spalte 4 des 730-3/2006.
Ist der Betrag der ersten und/oder zweiten Akontozahlung nicht zur Gänze bzw. zum Teil einbehalten worden und stimmen die Beträge
des CUD 2007 nicht mit dem Übertrag im Vordr. 730-3/2006 überein, muss für die Abfassung der Zeile F1, auf die Beträge Bezug
genommen werden, die in den Punkten 11 und 12 des CUD angeführt sind, wobei jedem Steuerpflichtigen der Teil der Akontozahlung
anzurechnen ist, der sich auf ihn bezieht. Eventuelle Ergänzungszahlungen die von jedem einzelnen Steuerpflichtigen als Akontozahlungen entrichtet wurden, müssen mit den Einbehalten aus den genannten Zeilen des Vordr. 730-3/2006 bzw. mit jenen aus den Punkten
11 und 12 des CUD 2007 zusammengezählt werden. Steuerzahler, welche den Vordr. 730/2006 in gemeinsamer Form eingereicht
und den Arbeitgeber innerhalb September ersucht haben, die Akontozahlung im niedrigerem Ausmaß als den Gesamtbetrag einzuzahlen, der für den Erklärer und für den Ehepartner geschuldet ist (zum Beispiel, infolge der getragenen Aufwendungen des Jahres 2006
oder infolge von niedrigeren Einkünften im genannten Jahr) müssen in Spalte 2 der Zeile F1 der eigenen Erklärung jenen Teil der Akontozahlung eintragen, der sich auf diesen selbst bezieht.
ACHTUNG: Angeführt werden müssen auch die Irpef-Akontozahlungen, die aufgrund der Bestimmungen für außerordentlichen Ereignisse, nicht entrichtet worden sind. In diesem Zusammenhang siehe im Anhang den Punkt “außerordentliche Ereignisse”. Der
Betrag dieser Akontozahlungen ist vom Steuerzahler mit den Modalitäten und innerhalb den Fristen einzuzahlen, die im entsprechenden Dekret, für die Wiederaufnahme der Eintreibung von aufgehobenen Beträgen, vorgesehen ist.
TEIL II - Sonstige getragene Einbehalte
In Zeile F2 ist anzugeben:
• In Spalte 1, 2 und 3, sind die Irpef - Einbehalte auf Akontozahlungen, die regionalen und kommunalen Steuerzuschläge anzuführen,
die verschieden sind von jenen, die in den vorhergehenden Übersichten C und D des vorliegenden Vordruckes angeführt sind (wie
zum Beispiel jene, die von der Inps den Beziehern von Einkünften aus der Landwirtschaft und den Viehzüchtern auf die Förderungsbeiträge der Unire zugewiesen wurden).
• In Spalte 4, den Gesamtbetrag des einbehaltenen regionalen Steuerzuschlages, der in der Bescheinigung aufscheint, die das Subjekt
ausgestellt hat, welches Summen für sportliche Amateurtätigkeiten zugewiesen hat. Diese Spalte ist abzufassen, wenn in Spalte 1 der
Zeile D4, der Kode 9 angeführt wurde;
• n Spalte 5, die Irpef - Einbehalte auf Entgelte, die das Subjekt für Arbeiten von sozialer Bedeutung bezogen hat und im CUD 2007
oder im CUD 2006 ausschließlich diese Entgelte (Punkt 5 des CUD 2007 oder des CUD 2006), bescheinigt wurden.
• In Spalte 6, ist der regionale Irpef - Steuerzuschlag von Entgelten anzugeben, die von Subjekten, für Arbeiten von sozialer Bedeutung
bezogen wurden, wenn im CUD 2007 oder im CUD 2006 ausschließlich diese Entgelte (Punkt 6 des CUD 2007 oder des CUD
2006), bescheinigt wurden.
ACHTUNG: Werden im CUD 2007 außer den Entgelten für Arbeiten von sozialer Bedeutung auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bescheinigt und ist das begünstigende System in Anspruch genommen worden sind in den Spalten 5 und 6 der Zeile F2,
entsprechend die Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer anzugeben, die sich auf Arbeiten von sozialer Bedeutung aus
den Anmerkungen, beziehen.
TEIL III – Überschüsse aus den vorhergehenden Erklärungen
Für weitere In- In Zeile F3 ist anzugeben:
formationen
• Spalte 1, der eventuelle Irpef-Überschuss aus der Einkommenserklärung 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX1 des Vordr. UNICO
siehe im An2006) oder aus Punkt 14 des CUD 2007 oder des CUD 2006 bzw. aus den Erklärungen der Vorjahre, falls der Erklärer im folgenhang im Punkt
den Jahr die Erklärung nicht eingereicht hat, da die Bedingungen zur Abgabebefreiung gegeben waren. Falls die Agentur der Einnah„Steuerübermen mit Hinsicht auf die Überprüfung der Erklärung UNICO 2006 mitgeteilt hat, dass ein Guthaben ermittelt wurde, das verschieden
schüsse aus der
vom erklärten (Zeile RX1, Spalte 4) ist:
vorhergehen– wenn das mitgeteilte Guthaben höher als der erklärte Betrag ist, muss der mitgeteilte Betrag übertragen werden;
den Erklärung”.
– wenn das mitgeteilte Guthaben (z.B.: 800,00) niedriger als der erklärte Betrag (z.B.1.000,00) ist der niedrigere Betrag (z.B.:
800,00) zu übertragen. Hat der Steuerpflichtige infolge der Mitteilung, mit dem Vordr. F24 den Unterschiedsbetrag zwischen dem
erklärten und dem anerkannten Guthaben (im Falle des Beispiels, 200,00) eingezahlt, muss der Gesamtbetrag des erklärten Guthabens (z.B. 1.000,00) angeführt werden;
• in Spalte 2, der Betrag des Irpef-Überschusses, der eventuell im Sinne des Art.17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997, mit dem Vordr.
F24 verrechnet wurde. In derselben Spalte ist das eventuelle höhere Guthaben einzuschließen, das mit der Mitteilung der Agentur der
Einnahmen anerkannt und ebenso für den Ausgleich verwendet wurde;
• in Spalte 3, das eventuelle Guthaben der Ersatzsteuer von Einkünften, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind (Übersicht RT des Vordr. UNICO 2006), das in Spalte 4 der Zeile RX6 des Vordr. UNICO 2006 übertragen wurde;
• in Spalte 4, den Betrag der Ersatzsteuer des Guthabens, das eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997, mit
dem Vordr. F24 verrechnet wurde.
In Zeile F4 ist anzugeben:
• in Spalte 1, der Kode der Region des Steuerwohnsitzes zum 31. Dezember 2005. Diese Angabepflicht besteht nur dann, wenn die
folgenden Spalten dieser Zeile abgefasst sind. Für den Kode der Region siehe im Anhang die „Aufstellung der Kodes der Regionen“;
• in Spalte 2, der eventuelle regionale Irpef - Überschuss aus Punkt 15 des CUD 2007 oder des CUD 2006 bzw. aus der Erklärung
des Jahres 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX2 des Vordr. UNICO 2006);
• in Spalte 3, der regionale Irpef - Zuschalg, der eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997 mit dem Vordr. F24
verrechnet wurde;
• in Spalte 4, der eventuelle Überschuss des Irpef - Gemeindezuschlages aus Punkt 16 des CUD 2007 oder des CUD 2006 oder aus
der Einkommenserklärung für das Jahr 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX3 des Vordr. UNICO 2006);
• in Spalte 5, der Betrag des Irpef - Gemeindezuschlages, der eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997 mit
dem Vordr. F24 verrechnet wurde.
35
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
TEIL IV –Bei außerordentlichen Ereignissen ausgesetzte Einbehalte und Akontozahlungen
In Zeile F5 ist anzugeben:
Für weitere Informationen
• in Spalte 1 der Kode des Ereignisses, der im Anhang im Punkt „außerordentliche Ereignisse“ angeführt ist, für welches die Aussetzung
siehe im Ander Einbehalte und/oder der Akontozahlungen in Anspruch genommen wurden, die in den Spalten 2, 3 und 4 anzuführen sind;
hang unter
•
in Spalte 2 der Betrag der Irpef - Einbehalte und Irpef - Akontozahlungen, deren Zahlung durch Verfügungen, die infolge von außeror“außerordentlidentlichen Ereignissen erlassenen wurden, ausgesetzt wurde;
che Ereignisse”.
• in Spalte 3 der regionale Irpef - Zuschlag, dessen Zahlung durch die Auswirkung der erlassenen Verfügungen infolge von außer-
gewöhnlichen Ereignissen, ausgesetzt wurde.
• in Spalte 4 der kommunale Irpef - Zuschlag, dessen Zahlung durch die Auswirkung der Verfügungen, die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen erlassen wurden, ausgesetzt wurde;
• in Spalte 5 die Akontozahlung der kommunalen Irpef-Zusatzsteuer des Jahres 2007, die infolge der Bestimmungen für die außerordentlichen Ereignisse ausgesetzt wurden.
TEIL V - Einbehalte auf die geschuldeten Saldozahlungen für das Jahr 2006 und auf die eventuellen Akontozahlungen für das
Jahr 2007
Ist der Steuerzahler der Meinung (zum Beispiel infolge von getragenen Aufwendungen oder infolge niedrigerer Einkünfte), dass keine Irpef-Akontozahlungen und keine kommunalen Zusatzsteuern geschuldet sind, muss er Kästchen 1 in Zeile F6 ankreuzen.
Ist er hingegen der Meinung, dass eine geringere Irpef-Akontozahlung 2007 geschuldet ist, muss er in Spalte 2 der Zeile F6 den niedrigeren Betrag anführen, der vom Steuersubstitut im Laufe des Jahres 2007 einbehalten werden muss, wobei das Kästchen 1 nicht angekreuzt wird.
Wenn er außerdem der Meinung ist, dass für das Jahr 2007 eine geringere kommunale Zusatzsteuer geschuldet ist, muss er in Spalte 3
der Zeile F6 den niedrigeren Betrag anführen, der vom Steuersubstitut im Laufe des Jahres 2007 einbehalten werden muss, wobei das
Kästchen 1 nicht angekreuzt wird.
Möchte der Steuerzahler für eventuell geschuldete Irpef-Saldozahlungen, für die regionalen und kommunalen Irpef-Zusatzsteuern, für die
Akontozahlung von 20 Prozent auf Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen, für die erste Irpef-Akontozahlung und für die
Akontozahlung der kommunalen Zusatzsteuer die Ratenzahlung in Anspruch nehmen, muss er im Kästchen 4 der Zeile F6 anführen, in
wie viele Raten (von 2 bis 5) er die Beträge aufteilen möchte.
In diesem Fall wird der Steuersubstitut der den Ausgleich durchführt, die Zinsen von 0,50 Prozent im Monat berechnen, die für die Ratenzahlung geschuldet sind.
TEIL VI – Vom Steuersubstitut rückerstattete Beträge
Dieser Teil ist nur im Falle der Einreichung der Ersatzerklärung Vordr. 730/2007 abzufassen, wobei auf der Titelseite das Kästchen „730
Ersatzerklärung“ anzukreuzen ist.
In Zeile F7 sind einzutragen:
• In Spalte 1 der Betrag des Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2006. Dabei muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 38, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 46, Spalte 4 des 730-3/2007
anführen;
• In Spalte 2 der Betrag des regionalen Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2007. Dabei
muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 39, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form
und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 47, Spalte 4 des
730-3/2007 anführen;
• In Spalte 3 der Betrag des kommunalen Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2007. Dabei
muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 40, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form
und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 48, Spalte 4 des
730-3/2007 anführen.
5.8
In dieser Übersicht sind Steuerguthaben aus Gebäudebesitz, Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung und Steuerguthaben
für im Ausland erzielte Einkünfte anzuführen.
Übersicht G
SteuerguTEIL I – Steuerguthaben aus Gebäudebesitz
thaben
In diesem Teil muss das Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung und das Steuerguthaben auf nicht bezogenen Mieten
eingetragen werden.
Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung
Die Zeile G 1 muss von Subjekten abgefasst werden, die infolge des Wiedererwerbs der Erstwohnung ein Steuerguthaben angereift haben.
Diese Zeile besteht aus drei Spalten:
• In Spalte 1 muss das Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung übertragen werden, das nicht in die Steuer der Vorjahreserklärung einbezogen werden konnte und bereits in Zeile 45 des Vordr. der Abrechnungsaufstellung (Vordr. 730-3) des Vordr.
730/2006 bzw. in Zeile RN31, Spalte 2 der Übersicht RN des Vordr. UNICO 2006 natürliche Personen, angeführt ist;
Für Erläuterun- • In Spalte 2 muss der Betrag des im Jahr 2006 angereiften Steuerguthabens angeführt werden, das jenen Subjekten zusteht, die folgen zur Inangende Bedingungen erfüllen:
spruchnahme
– Die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem Einreichungsdatum der Erklärung eine Immobilie gekauft haben und die Beder Begünstigünstigungen für den Kauf der Erstwohnung in Anspruch nehmen;
gungen für die
– Dass der Kauf innerhalb einem Jahr nach dem Verkauf der anderen Immobilie stattgefunden hat, für welche die Begünstigungen der
Erstwohnung,
Erstwohnung beansprucht wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auch jenen Subjekten zusteht, welche die
siehe im AnWohnung von Baufirmen aufgrund der bis 22. Mai 1993 geltenden Bestimmungen gekauft haben (und demzufolge formell nicht
hang „Kauf
die Bestimmungen der s.g. Erstwohnung beansprucht haben) und beweisen können, dass sie beim Kauf der veräußerten Wohnung
der Erstwohim Besitz der Voraussetzungen, gemäß der geltenden Bestimmung im Bereich der s.g. Erstwohnung waren und dass dieser Umstand
nung“
aus dem Kaufvertrag der Immobilie hervorgeht, für welche das Guthaben genehmigt worden ist;
– Dass die Begünstigungen für die Erstwohnung nicht verwirkt sind.
Der Betrag des Steuerguthabens ist gleich dem Betrag der Registersteuer bzw. der MwSt., die für den ersten begünstigten Kauf bezahlt
wurde. Dieser Betrag kann niemals höher als die Registersteuer bzw. die MwSt. sein, die für den zweiten Kauf geschuldet ist.
• In Spalte 3 ist das Steuerguthaben anzugeben, das für den Ausgleich im Vordruck F24 bis zum Einreichungsdatum der vorliegenden
Erklärung verwendet wurde.
Diese Zeile ist von Subjekten, die das Steuerguthaben bereits in Anspruch genommen haben, nicht abzufassen:
• Für die Senkung der Registersteuern, die für den begünstigten Kaufvertrag geschuldet sind;
• Für die Senkung der Register- Hypothekar- und Katastersteuern bzw. der Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für Akten und Meldungen geschuldet sind, welche nach dem Erwerbsdatum des Guthabens eingereicht wurden.
Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten
In Zeile G2 ist der Betrag des Steuerguthabens anzuführen, das auf die Steuern von Mieten von Wohnungen zusteht, die fällig waren
aber nicht bezogen wurden, wie bei den Ermittlungen im Laufe des Streitverfahrens über die Kündigung der Miete durch Zahlungsverzug des Mieters festgestellt wurde. Siehe dazu im Anhang unter „Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten“.
36
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
TEIL II – Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung
In Zeile G3 ist das Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung anzuführen.
Das Steuerguthaben steht jenen Steuerzahlern zu, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2006
die Anzahl der Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag erhöht haben.
Die Begünstigung können unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, alle Arbeitgeber in Anspruch nehmen und dem zufolge auch Subjekte, die einen Mitarbeiter für den Haushalt, einen Babysitter, eine Hilfe für Senioren oder für behinderte Personen angestellt haben.
Ab 2003, müssen Steuerzahler für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens vorher den Vordruck ICO, der auf der Webseite der
Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it kostenlos zur Verfügung steht, beim Centro Operativo di Pescara der Agentur der
Einnahmen einreichen, damit das Steuerguthaben genehmigt wird.
Der Antrag auch für die Genehmigung des Beitrages für Neueinstellungen eingereicht werden, die ab Jahr 2003 erfolgt sind.
Das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 100,00 bzw. 150,00 Euro zu, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Anstellung bereits das
45. Lebensjahr erreicht hat. Wird der Arbeiter in einem benachteiligten Gebiet eingestellt, steht ein zusätzliches Guthaben von 300,00
Euro zu (siehe im Anhang unter „Zusätzliches Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung“). Für die Anstellung von Arbeitern in
Teilzeitarbeit, steht das Steuerguthaben im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden und jenen zu, die im nationalen Vertrag vorgesehen sind. Das Guthaben steht im genannten Ausmaß für jeden Monat und für jeden Angestellten zu, durch den eine Steigerung der Beschäftigungsgrundlage, im Verhältnis zum Mittelwert des Zeitraumes zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Juli 2002, erfolgte.
Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, müssen die Regelungen der nationalen Kollektivverträge und die Vorschriften für die Gesundheit und die Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz beachtet werden. Die Neueingestellten müssen das 25.
Lebensjahr erreicht haben und dürfen in den vorhergehenden vierundzwanzig Monaten keine abhängige Arbeit auf unbegrenzte Zeit,
ausgeübt haben. Diese Voraussetzungen sind für behinderte Personen nicht anzuwenden.
Das Guthaben steht in keinem Fall für Arbeitnehmer zu, die infolge der Erklärung für die Schwarzarbeit, aufgedeckt wurden.
• In Spalte 1 muss das Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung eingetragen werden, das in der Steuer der Vorjahreserklärung nicht einbezogen werden konnte und in Zeile 46 der Abrechnungsübersicht (Vordr. 730-3 des Vordr. 730/2006 bzw. in Zeile RN31, Spalte 3 der Übersicht RN des Vordr. UNICO 2006 natürliche Personen, angeführt ist;
• In Spalte 2 ist der Betrag des im Jahr 2006 angereiften Steuerguthabens anzugeben und zwar innerhalb der Grenze des Beitrages,
der mit Zustimmungsakt der Agentur der Einnahmen anerkannt wurde;
• In Spalte 3 ist der Betrag des Steuerguthabens anzuführen, der für den Ausgleich im Vordruck F24 bis zum Einreichungsdatum dieser
Erklärung verwendet wurde.
TEIL III - Angaben zu den im Ausland erzielten Einkünften
Die Abfassung dieses Teiles ist den Steuerzahlern vorbehalten, die im Ausland Einkünfte erzielt haben, für die das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, ein Steuerguthaben gutschreiben kann. Nicht rückerstattungsfähige Steuern werden als endgültig entrichtet betrachtet.
Nicht anzuführen sind in dieser Zeile zum Beispiel Akontozahlungen oder provisorisch entrichtete Steuern und jene Steuern, für welche
die ganze bzw. teilweise Rückerstattung vorgesehen ist.
In diesem Teil sind Steuern anzugeben, die ab 2006 (falls sie nicht in der vorhergehenden Erklärung angegeben wurden) bis zur Abgabefrist der vorliegenden Erklärung, endgültig geworden sind. Diese können sich auch auf Einkünfte beziehen, die in den Vorjahren bezogen wurden.
In Zeile G4 ist anzugeben:
• In Spalte 1 der Kode des Auslandstaates in dem das Einkommen erzielt wurde, das der Tabelle Nr.15 im Anhang entnommen werden
kann;
• In Spalte 2 das Besteuerungsjahr während dem das Einkommen im Ausland erzielt wurde. Wurde das Einkommen im Laufe des Jahres
2006 erzielt, ist „2006“ anzuführen;
• In Spalte 3 das Einkommen, das im Ausland erzielte wurde und zur Bildung des Gesamteinkommens in Italien beigetragen hat. Wurde diese Einkommen im Jahr 2006 bezogen, ist das Einkommen aus den Übersichten C und D der vorliegenden Erklärung, für welches das Steuerguthaben zusteht, zu übertragen. In diesem Fall sind die Spalten 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Zeile nicht abzufassen. Für
die Einkünfte aus Übersicht C, die im CUD 2007 bzw. im CUD 2006 bescheinigt sind, muss der Betrag aus den Anmerkungen dieser Bescheinigung übertragen werden.
• In Spalte 4 der Betrag der Steuern die im Ausland entrichtet wurden, die ab Jahr 2006 bis zur Einreichung der vorliegenden Erklärung
endgültig geworden sind und für welche in den vorhergehenden Erklärungen, das entsprechende Steuerguthaben noch nicht in Anspruch genommen wurde. Zum Beispiel: wenn für im Ausland erzielte Einkünfte im Jahr 2005 im Staat A, eine Gesamtsteuer von 300
Euro - davon 200 Euro innerhalb 31.12.2005 endgültig geworden (bereits in Zeile F8 des Vordruckes 730/2006 angeführt) und
100 Euro innerhalb 31.12.2006 endgültig wurden, muss in Spalte 4 dieser Zeile G4, der Betrag von 100 Euro angeführt werden,
der sich auf die Steuer bezieht, die im Jahr 2006 endgültig geworden ist. Für die Einkünfte aus Übersicht C, die im CUD 2007 bzw.
im CUD 2006 bescheinigt sind, kann der entsprechende Betrag, den Anmerkungen dieser Bescheinigungen entnommen werden. Es
wird darauf hingewiesen, falls das im Ausland erzielte Einkommen teilweise zur Bildung des Gesamteinkommens in Italien beigetragen
hat, auch die Steuer des im Ausland erzielten Einkommens, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen ist.
• In Spalte 5 der Gesamtbetrag des Einkommens, erhöht um den eventuellen Betrag der Steuerguthaben auf Gemeinschaftsfonds und
der Steuerguthaben auf Dividenden, falls diese im Bezugsjahr des Einkommens noch gültig waren. Für das Jahr 2004 ergibt sich dieser Betrag aus der Summe der Beträge in den Spalten 3 und 4 der Zeile RN1 des Vordr. UNICO2005-Natürliche Personen oder aus
Zeile 6 des Vordr. 730-3/2005. Für das Jahr 2005 besteht dieser Betrag aus der Summe der Beträge in den Spalten 1 und 2 der
Zeile RN1 des Vordr. UNICO 2006-NP bzw. aus Zeile 6 des Vordr. 730-3/2006;
• In Spalte 6 der Bruttobetrag der in Italien geschuldeten Steuer des Jahres, die in Spalte 2 angeführt ist. Für das Jahr 2004 kann dieser
Betrag der Zeile RN6, Spalte 4 (bzw. Zeile RN20, Spalte 2, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2005 bzw. der Zeile 12 des Vordr. 730-3/2005, entnommen werden. Für das Jahr 2005 kann dieser Betrag der Zeile RN7 (bzw. der Zeile RN18, Spalte 3, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-NP 2006 oder der Zeile 13
des Vordr. 730-3/2006 entnommen werden;
• In Spalte 7 der Nettobetrag der in Italien geschuldeten Steuer des Jahres, die in Spalte 2 angeführt ist. Für das Jahr 2004 kann dieser
Betrag der Zeile RN19 (bzw. Zeile RN20, Spalte 4, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2005 bzw. der Zeile 22 des Vordr. 730-3/2005, entnommen werden. Für das Jahr 2005 kann dieser Betrag der Zeile RN7
(bzw. der Zeile RN18, Spalte 7, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-NP 2006 oder der Zeile 21 des Vordr. 730-3/2006 entnommen werden;
• In Spalte 8 das Guthaben, das möglicherweise bereits in den vorhergehenden Erklärungen in Anspruch genommen wurde und sich
auf Einkünfte bezieht, die im Laufe des Jahres, das in Spalte 2 angeführt ist, unabhängig vom Bezugsstaat im Ausland, erzielt wurden.
Die Abfassung dieser Spalte kann sich als nötig erweisen, wenn in den vorhergehenden Einkommenserklärungen die Zeile F8 des Vordr. 730 oder die Übersicht CR, Teil 1, des Vordr. UNICO - Natürliche Personen, abgefasst wurde.
Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2005, angeführt ist
Steuerzahler, die im Vorjahr den Vordruck 730/2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das in Spalte 2 dieser
Zeile G4 angeführte Jahr dasselbe ist wie jenes, das in Spalte 2, Zeile F8 der Übersicht F der vorhergehenden Erklärung angeführt ist.
In diesem Fall muss der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, das in dieser Spalte anzuführen ist, der Spalte „In
Anspruch genommenes Guthaben“ der Zeile 48 (bzw. 49 für den erklärenden Ehegatten) des Vordr. 730-3/2006 des Jahres, im Laufe dessen das Einkommen erzielt wurde, entnommen werden.
37
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Steuerzahler, die im Vorjahr den Vordruck UNICO-Natürliche Personen 2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn
das Jahr, das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführt ist, dasselbe wie jenes ist, das in Spalte 2 der Zeilen von CR1 bis CR4 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO Natürliche Personen 2006 angeführt ist. In diesem Fall ist der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, der in dieser Spalte einzutragen ist, aus Spalte 4, Zeilen CR5 oder CR6 der Übersicht CR des Vordr. Unico PF
2006, der sich auf das Jahr bezieht, im Laufe dessen das Einkommen erzieht wurde, zu entnehmen.
Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2004, angeführt ist
Steuerzahler, die das Steuerguthaben für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden in Anspruch genommen haben und dabei den Vordruck 730/2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das in Spalte 2 dieser Zeile angeführte Jahr dasselbe ist,
das in Spalte 2 der Zeile F8 in Übersicht F des Vordruckes 730/2005 ist. In diesem Fall muss der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, das in dieser Spalte anzuführen ist, der Spalte „In Anspruch genommenes Guthaben“ in Zeile 49 (bzw. 50 für
den erklärenden Ehegatten) des Vordr. 730-3/2005 des Jahres, im Laufe dessen das Einkommen erzielt wurde, entnommen werden.
Steuerzahler, die das Steuerguthaben für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden in Anspruch genommen haben und dabei den Vordruck UNICO Natürliche Personen 2005 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das Jahr, das in Spalte 2 dieser
Zeile G4 angeführt ist, dasselbe wie jenes ist, das in Spalte 2 der Zeilen von CR1 bis CR4 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO
NP 2005 angeführt ist. In diesem Fall ist der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, der in dieser Spalte einzutragen ist, aus Spalte 4, Zeilen CR5 oder CR6 der Übersicht CR des Vordr. UNICO NP 2005, der sich auf das Jahr bezieht, im Laufe
dessen das Einkommen erzieht wurde, zu entnehmen.
Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2003, angeführt ist
Wenn mit Bezug auf das Jahr, während dem das Einkommen aus Spalte 2 im Ausland erzielt wurde, der Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der Erklärung Vordr. 730/2004 in Anspruch genommen hat, muss er diese Spalte dann abfassen, wenn das Jahr in Spalte 2 dieser Zeile G4, dasselbe sein sollte wie jenes, das in Spalte 1, Zeile F8 der Übersicht F des Vordruckes 730/2004 angeführt
ist. Wurde in der Erklärung Vordr. 730/2004 nur eine Zeile F8 abgefasst bzw. mehrere Zeilen, die sich alle auf das selbe Jahr beziehen während dem das Einkommen erzielt wurde, kann der Betrag, der in dieser Spalte einzutragen ist, der Zeile 25 des Vordr.
730-3/2004 entnommen werden. Sind in der Erklärung Vordr. 730/2004 mehrere Zeilen F8 der Übersicht F für Einkünfte abgefasst worden, die in verschiedenen Jahren im Ausland erzielt wurden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen.
Steuerpflichtige, die im Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2004 ein Steuerguthaben für die Steuern des Auslandes beansprucht haben müssen dies Spalte dann abfassen, wenn das Jahr in Spalte 2 dieser Zeile G4 dasselbe sein sollte wie jenes in Spalte 1 der Zeilen von CR1 bis CR5 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO 2004 NP. Wurde in der Erklärung Vordr. UNICO-Natürliche Personen
2004 nur eine Zeile der Übersicht CR Teil 1 abgefasst bzw. mehrere Zeilen, die sich alle auf das selbe Jahr beziehen während dem
das Einkommen erzielt wurde, kann der Betrag, der in dieser Spalte einzutragen ist, der Zeile RN23, Spalte 2 der Übersicht RN, entnommen werden. Sind in der Erklärung Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2004 mehrere Zeilen der Übersicht CR Teil 1 für Einkünfte
abgefasst worden, die in verschiedenen Jahren im Ausland erzielt wurden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen.
• In Spalte 9 das Guthaben, das bereits in den vorhergehenden Erklärungen für Einkünfte des Jahres, das in Spalte 2 angeführt ist in Anspruch genommen wurde und im Staat aus Spalte 1, erzielt wurde.
Im Betrag der in dieser Spalte anzuführen ist, ist bereits in jenem in Spalte 8 enthalten. Ist die Spalte 8 nicht abgefasst, ist auch Spalte
9 nicht abzufassen.
Diese Spalte muss abgefasst werden, wenn die in verschiedenen Jahren insgesamt im Ausland entrichteten Steuern, die endgültige
Wirksamkeit erreicht haben und das entsprechende Steuerguthaben für verschiedenen Steuerjahre in Anspruch genommen wurde.
Für den angenommen Fall, folgendes Beispiel:
Staat im
Ausland
Jahr des erzielten
Einkommens
A
2005
Ausländische Steuer
Im Ausland erzieltes Im Ausland entrich- davon im Laufe des Jahres davon im Laufe des Jahres
Einkommen
tete Steuer
2005 endgültig geworden 2006 endgültig geworden
1.000
350
200
150
In Spalte 9 müssen 200 Euro, gleich dem Guthaben angeführt werden, das in der vorhergehenden Erklärung für den endgültig gewordenen Teil der Steuer, in Anspruch genommen wurde.
Guthaben, das bereits im Vordr. 730/2006 in Anspruch genommen wurde
Ist in der Erklärung Vordr. 730/2006 die Zeile F8 abgefasst worden, in welcher ein Staat im Ausland und dasselbe Einkommensjahr
wie in dieser Zeile G4 angeführt wurde, muss in Spalte 9, der Betrag aus Zeile 48 (bzw. 49 für den Ehegatten) des Vordr. 7303/2006 angeführt werden der sich auf dasselbe Einkommensjahr, Spalte 4 oder 6 „In Anspruch genommenes Guthaben“ und auf
denselben Staat bezieht.
Guthaben, das bereits im Vordr. 730/2005 in Anspruch genommen wurde
Wurde für das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführte Einkommensjahr, in der Erklärung Vordr. 730/2005 in Bezug auf denselben
Staat im Ausland, nur eine Zeile F8 der Spalte 1 abgefasst, ist jener Betrag in Spalte 9 zu übertragen, welcher in Zeile 49 (bzw. 50
für den Ehegatten) des Vordr. 730-3/2005 angeführt ist und sich auf dasselbe Einkommensjahr bezieht.
Sind hingegen für das Einkommensjahr, das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführt ist, in der Erklärung Vordr. 730/2005 mehrere Zeilen F8 für verschiedene Staaten im Ausland abgefasst worden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen.
ACHTUNG sind die Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt worden, muss für jeden Staat ein eigener Vordruck abgefasst
werden. Beziehen sich die im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünfte verschiedener Jahre, ist fortzufahren.
5.9
Übersicht I
ICI
In diesem Jahr ist für Steuerzahler die Möglichkeit vorgesehen, das Guthaben aus der Einkommenserklärung Vordruck 730/2007, für
die Zahlung der Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) zu verwenden, die für das Jahr 2007 geschuldet ist (Gesetzesdekret Nr. 223 vom
4. Juli 2006). Für die Durchführung dieser Befugnis ist die Abfassung der vorliegenden Übersicht I nötig.
Steuerzahlern welche diese Befugnis in Anspruch nehmen, wird im Juli bzw. im August der Teil des Guthabenbetrages aus der Erklärung,
der auf Ersuchen für die Zahlung der ICI mit Vordr. F24 verwendet werden soll, nicht rückerstattet.
Der Steuerzahler kann wählen ob er den vollen Betrag der ICI mit dem eventuellen Guthaben aus der Abrechnung der Erklärung bezahlen möchte bzw. er kann auch den Teil des Betrages der ICI angeben, den er mit dem Guthaben aus der Erklärung entrichten möchte.
Dazu kann der Steuerpflichtige das Kästchen 1 ankreuzen bzw. das Kästchen 2 abfassen.
38
Anleitungen für die Abfassung
Vordruck 730
Das Kästchen 1 ist anzukreuzen wenn der volle Betrag des Guthabens aus dieser Erklärung für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden soll.
In Kästchen 2 ist der Betrag der ICI anzugeben, die für das Jahr 2007 geschuldet ist und für den Ausgleich mit dem eventuellen
Guthabens aus dieser Erklärung verwendet werden soll. Der Steuerpflichtige kann den vollen Betrag bzw. einen Teil des geschuldeten Betrages der ICI für die Akonto- und/oder die Saldozahlung anführen.
Bei Einreichen einer gemeinsamen Erklärung, können die Ehepartner wählen ob und in welchem Ausmaß sie das Guthaben aus
der Abrechnung der eigenen Erklärung für die Zahlung der von jedem einzelnen von ihnen geschuldeten ICI verwenden möchten.
Das Guthaben eines Ehepartners kann niemals für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden, die vom anderen Ehepartner geschuldet ist.
Hat der Steuerpflichtige im Kästchen 2 einen Betrag angeführt und ergibt sich bei der Abrechnung der Erklärung ein höheres Guthaben als der angeführte Betrag, wird der Guthabenüberschuss vom Steuersubstitut erstattet. Ist das Guthaben aus der Erklärung
hingegen niedriger als der angeführte Betrag, bezieht der Steuerpflichtige vom Steuersubstitut keine Rückerstattung und für die Zahlung der ICI mit dem Vordruck F24, muss er das Guthaben verwenden und für den restlichen Teil eine direkte Zahlung vornehmen.
Damit das Guthaben aus der vorliegenden Erklärung für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden kann, muss der Steuerpflichtige den Einzahlungsvordruck F24 abfassen und bei der Bank bzw. dem Postamt vorlegen und zwar auch dann, wenn sich
infolge des durchgeführten Ausgleiches, der Vordruck einen Endsaldo von gleich Null aufweist.
Es ist möglich, dass der Betrag des Guthabens, der für die Ausgleichszahlung der ICI in Anspruch genommen werden kann, nicht
mit dem Betrag übereinstimmt, der vom Steuerpflichtigen in die vorliegende Übersicht I eingetragen wurde, da das Guthaben, welches in Anspruch genommen werden kann, sich durch die Abrechnung in der Erklärung ergibt. Das Guthaben scheint auch im Vordr. 730-3/2007, Zeilen 60 (Irpef-Guthaben), 61 (Guthaben aus der regionalen Zusatzsteuer) und 62 (Guthaben aus der kommunale Zusatzsteuer) auf, welcher vom Subjekt, das den Steuerbeistand leistet dem Steuerpflichtigen übergeben wird. In den genannten Zeilen sind auch Informationen zu den Abgabekodes, über das Bezugsjahr, den Kode der Region und den Kode der Körperschaft angeführt, die bei der Abfassung des Einzahlungsvordruckes F24 einzutragen sind.
Anschließend werden die Einzahlungsfristen für die ICI angeführt:
• Innerhalb 16. Juni muss die Akontozahlung durchgeführt werden;
• Innerhalb 16. Dezember muss die Saldozahlung erfolgen.
Dem Steuerpflichtigen ist es freigestellt innerhalb 16. Juni die Akonto- wie auch die Saldozahlung vorzunehmen.
Im Falle der Einreichung eines Zusatzvordruckes 730 muss der Steuerpflichtige, welcher im Originalvordruck 730 die Übersicht ICI
abgefasst und bereits im Vordruck F24 das Guthaben aus der Originalerklärung verrechnet hat, in der Übersicht ICI des Zusatzvordruckes 730 einen Betrag eintragen, welcher nicht niedriger sein kann als das Guthaben, welches bereits für die Abrechnung
in Anspruch genommen wurde. Hat der Steuerpflichtige hingegen die Übersicht ICI des Zusatzvordruckes nicht abgefasst oder hat
er diese abgefasst und das Guthaben aus der Originalerklärung nicht in Anspruch genommen, muss er die Übersicht ICI des Zusatzvordruckes nicht abfassen oder er kann diese Übersicht auch auf verschiedene Art und Weise abfassen.
39
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
6 - ANHANG
Abkürzungen
Art.
Artikel
A.s.l.
Lokaler Sanitätsbetrieb
Caf
Befugte Steuerbeistandszentren
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Cud
einheitl. Bescheinigung der Arbeitnehmer
GD
Gesetzesdekret
GvD
gesetzesvertretendes Dekret
MD
Ministerialdekret
DPCM
Dekret des Präsidenten des Ministerrates
DPR
Dekret des Präsidenten der Republik
GA
Gesetzesanzeiger
Ici
Gemeindesteuer auf Immobilien
Ilor
Lokale Einkommenssteuer
Irpef
Einkommensteuer der natürlichen Personen
Irpeg
Einkommensteuer der juridischen Personen
MwSt.
Mehrwertsteuer
Buchst.
Buchstabe
G.
Gesetz
Vordr.
Vordruck
Nr.
Nummer
Ord. Beibl.ordentliches Beiblatt
Tuir
Einheitstext der Einkommenssteuern
EU
Europäische Union
Kauf der Erstwohnung
Zum Zwecke der Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 3 Prozent für die Registersteuer, von 4 Prozent
für die Mehrwertsteuer und im fixen Ausmaß für die Hypothekar- und Katastersteuer (168 Euro für jede Steuer),
verfügt die Anmerkung II bis) des Art. 1 des Tarifs, erster
Teil, die dem Einheitstext der Bestimmungen hinsichtlich
Registersteuer beigelegt ist und mit DPR Nr. 131 vom
26. April 1986 genehmigt wurde, dass in Bezug auf
die entgeltlichen Verträge durch welche eine Besitzübertragung von Wohnungen stattfindet, die keine Luxuswohnungen (MD 2. August 1969) sind, sowie auf die Übertragungs- oder Gründungsverträge hinsichtlich des nackten Eigentums, dem Fruchtgenuss, der Benutzung und
dem Wohnrecht derselben, die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sein müssen:
a) dass sich die Immobilieneinheit in jenem Gemeindegebiet befindet, in dem der Käufer seinen Wohnsitz
hat oder diesen innerhalb achtzehn Monate ab Erwerb der Immobilie dorthin verlegen wird. Andernfalls
kann sich die Immobilie auch im Gemeindegebiet befinden, in dem der Käufer seine Tätigkeit ausübt oder
falls er aus Arbeitsgründen im Ausland wohnt, in jenem Gebiet, in dem das Subjekt, bei dem er angestellt ist, seinen Geschäftssitz aufweist oder seine
Tätigkeit ausübt. Falls der Käufer ein ausgewanderter
italienischer Staatsbürger ist, muss die Immobilieneinheit im italienischem Staatsgebiet als Erstwohnung erworben worden sein. Die Erklärung, den Wohnsitz in
die Gemeinde verlegen zu wollen in der sich die gekaufte Immobilie befindet, muss bei sonstigem Verfall,
vom Käufer bei Abschluss der Kaufsvertrages abgefasst werden. Die Voraussetzung, seinen Wohnsitz in
die Gemeinde zu verlegen in der sich die Wohneinheit befindet wird vom permanenten Personal der
Streitkräfte und von den Polizeikräften der Militärordnung, für das Personal von Polizeikräften der Zivilordnung und von ausgewanderten italienischen Staatsbürgern, nicht verlangt;
b) dass der Käufer im Kaufvertrag erklärt, weder allein
noch gemeinsam mit dem Ehepartner andere Eigentumsrechte, Fruchtgenuss- oder Wohnrechte auf eine
andere Immobilie zu besitzen, die innerhalb desselben Gemeindegebietes liegt, in der sich die anzukaufende Liegenschaft befindet;
c) dass der Käufer im Kaufvertrag erklärt, weder Inhaber
einer Immobilie, noch eines Anteiles derselben zu
sein, noch Inhaber einer gesetzlichen Gütergemeinschaft im gesamtstaatlichen Gebiet auch in Bezug auf
ein Eigentumsrecht, auf ein Fruchtgenuss- oder Wohnrecht, noch Besitzer des nackten Eigentums einer anderen Immobilieneinheit zu sein, welche vom selben
Subjekt oder vom Ehepartner durch Anwendung der
in diesem Artikel enthaltenen Begünstigungen bzw.
aufgrund der nachher angeführten, erworben wurde.
Siehe Art. 1 des G. Nr. 168 vom 22. April 1982,
Art. 2 des GD Nr. 12 vom 7. Februar 1985, umgewandelt mit Abänderungen vom G. Nr. 118 vom 5.
April 1985 in Art. 3, Abs. 2 des G. Nr. 415 vom
31. Dezember 1991, in Art. 5, Absätze 2 und 3 des
GD Nr. 14 vom 21. Jänner 1992, Nr. 237 vom 20.
März 1992 und Nr. 293 vom 20. Mai 1992, Art.
2, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 348 vom 24. Juli
1992, Art. 1, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 388
vom 24. September 1992, Art. 1, Absätze 2 und 3
des GD Nr. 455 vom 24. November 1992, Art. 1,
Abs. 2 des GD Nr. 16 vom 23. Jänner 1993, umgewandelt mit Abänderungen vom G. Nr. 75 vom 24.
März 1993 und Art. 16 des GD Nr. 155 vom 22.
Mai 1993, umgewandelt mit Abänderungen vom G.
Nr. 243 vom 19. Juli 1993.
Im Falle von MwSt.-pflichtigen Abtretungen können die
unter Buchst. a), b) und c) angeführten Erklärungen, welche sich auf jeden Fall auf den Augenblick beziehen, in
welchem sich die rechtsübertragende Wirkung ergibt,
ausser zum Zeitpunkt des Erwerbs, auch bei der Abschließung des Vorvertrages gemacht werden.
Die oben erwähnten Begünstigungen, stehen, falls die
Voraussetzungen gemäß Buchst. a), b) und c) bestehen,
für den Ankauf, auch mittels getrenntem Kaufvertrag von
zugehörigen Einheiten der Immobilieneinheit gemäß
Buchst. a) zu. Unter die dazugehörigen Einheiten fallen
beschränkt auf eine für die jeweilige Kategorie, die Immobilieneinheiten, welche in den Katasterklassen C/2,
C/6 und C/7 eingestuft werden können und welche
zum Haus bzw. der Wohnung dazugehören, die Gegenstand des begünstigten Erwerbs ist.
Im Falle von unwahrer Erklärung oder im Falle von entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung der gemäß
gegenständlichem Artikel begünstigt erworbenen Immobilien, sind innerhalb von fünf Jahren ab Datum ihres Ankaufs in ihrem ordentlichen Ausmaß die Registersteuer,
die Hypothekarsteuer und die Katastersteuer geschuldet,
sowie eine Strafe von 30 Prozent derselben Steuern.
Falls es sich um MwSt-plichtige Abtretungen handelt,
muss das Registeramt, bei welchem die diesbezüglichen
Akten registriert wurden, zu Lasten des Käufers eine Strafe eintreiben, die gleich der Differenz ist, zwischen der
aufgrund des anwendbaren Steuersatzes bei fehlenden
Begünstigungen berechneten Steuer und jener, welche
sich aus der Anwendung des um 30 Prozent erhöhten
begünstigten Steuersatzes ergibt. Geschuldet werden
auch die Verzugszinsen gemäß Abs. 4 des Art. 55 des
genannten Einheitstextes. Die genannten Bestimmungen
werden nicht angewandt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres ab dem Verkauf der Immobilieneinheit, welche durch die Anwendung der genannten Begünstigungen erworben wurde, eine weitere Immobilieneinheit ankauft, welche als Hauptwohnung benutzt
werden soll.
Regionale Zusatzsteuer – Sonderfälle
Das Kästchen „Sonderfälle“ – Regionale Zusatzsteuer“,
muss von Steuerpflichtigen abgefasst werden, die in der
Region Lombardei und Venetien ansässig sind und einen
begünstigten Steuersatz in Anspruch nehmen können,
da sie sich in Sondersituationen befinden.
Lombardei
Mit Regionalgesetz Nr. 27 vom 18.12.2001, veröffentlicht im GA Nr. 298 vom 24.12.2001 hat die Region Lombardei die eigenen Steuersätze von 1,2% auf
1,4%, je nach Einkommenskategorie, gemäß Art. 11
des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 von den
anderen differenziert und unter den folgenden Bedingungen den begünstigten Prozentsatz von 0,9% eingeräumt:
• für Subjekte, die ausschließlich Einkünfte aus einer
Rente jeglicher Art oder Einkünfte aus der Immobilieneinheit bzw. den dazugehörenden Einheiten, die
sie als Hauptwohnung benutzen, aufweisen und die
hinsichtlich Einkommensteuer der natürlichen Personen, abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen
den Betrag von Euro 10.329,14 nicht überschreiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass unter Renten jeglicher Art jene zu verstehen sind, die in Übersicht C mit
dem Kode 1 angeführt sind wie auch jene ohne Kode, da sich diese auf Zusatzrenten wie zum Beispiel
jene aus dem Rentenfond beziehen.
Venetien
Mit Regionalgesetz Nr. 19 vom 26.11.2005, veröffentlicht im GA Nr. 278 vom 29.11.2005, hat die Region Venetien die eigenen Steuersätze für das Jahr
2006 folgendermaßen festgesetzt: für Einkünfte bis
29.000,00 Euro im Ausmaß von 0,9% und für die Einkünfte über 29.000,00 Euro im Ausmaß von 1,4%.
Weiters hat die Region Für Steuerzahler, die in Hinblick
auf die regionale IRPEF-Zusatzsteuer ein Einkommen zwischen 29.001,00 und 29.147,00 Euro aufweisen in
Bezug auf das Steuerjahr 2006 besondere Modalitäten
zwecks Ermittlung des Steuersatzes eingeräumt. Zudem
hat sie für folgende Subjekte einen begünstigten Steuersatz von 0,9% vorgesehen:
– für Personen die im Sinne des Art. 3, Gesetz Nr. 104
vom 5.02.1992 als behindert erklärt wurden und im
Jahr 2006 ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen
haben, das den Betrag von 45.000,00 Euro nicht
überschreitet;
– für Steuerzahler, die ein behindertes Familienmitglied
gemäß Gesetz 104 steuerlich zu Lasten haben und
ein steuerpflichtiges Einkommen von nicht mehr als
45.000,00 Euro aufweisen. Sollte das behinderte Familienmitglied in steuerlicher Hinsicht zu Lasten mehrerer Subjekte sein, findet der Steuersatz von 0,9% unter
der Bedingung Anwendung, dass die Summe der Einkünfte der genannten Subjekte, den Betrag von
45.000,00 Euro nicht überschreitet.
– für Steuerzahler deren steuerpflichtiges Einkommen in
Hinblick auf die regionale Zusatzsteuer 50.000,00
Euro nicht überschreitet und drei zu ihren steuerlichen
Lasten lebende Kinder haben. Sollten die Kinder in
steuerlicher Hinsicht zu Lasten mehrerer Subjekte sein,
findet der Steuersatz von 0,9% nur unter der Bedingung Anwendung, dass die Summe der Einkünfte, der
genannten Subjekte, den Betrag von 50.000,00 Euro nicht überschreitet. Der Grenzbetrag des steuerpflichtigen Einkommens wird für jedes weitere Kind
nach dem dritten um 10.000,00 Euro erhöht.
Um in den Genuss des begünstigten Prozentsatzes von
0,9% zu gelangen müssen die Steuerzahler, die eine
der obgenannten Bedingungen aufweisen das Kästchen
„Sonderfälle der regionalen Zusatzsteuer“ auf dem Titelblatt ankreuzen.
Begünstigungen für Jungunternehmer, die in der
Landwirtschaft tätig sind
Der Art. 14, Absatz 3 des G. Nr. 441 vom 15.Dezember 1998 sieht vor, dass die Aufwertung der Einkünfte
aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz (welche im Ausmaß vom 80 und 70 Prozent vorgesehen sind) hinsichtlich der Einkommenssteuern nicht angewandt wird und
zwar in Bezug auf die Steuerzeiträume, in welchen die
Grundstücke für die landwirtschaftliche Nutzung mit Verträgen an Jungunternehmer verpachtet wurden, deren
Dauer nicht höher als fünf Jahre ist. Diese Jungunternehmer müssen folgende Voraussetzungen aufweisen:
• sie dürfen das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
• sie müssen die Eigenschaft des Kleinbauers bzw. des
landwirtschaftlichen Unternehmers aufweisen oder diese Qualifizierung innerhalb von zwölf Monaten ab
dem Abschluss des Mietvertrages erwerben.
Es wird darauf hingewiesen dass:
• diese Begünstigung steht für die Pachtverträge ab 6.
Januar 1999 zu (Datum des Inkrafttretens des G. Nr.
441 von 1998) und kann ab dem Steuerzeitraum in
dem diese abgeschlossen wurden bis zum Zeitraum
der Fälligkeit derselben Verträge, in Anspruch genommen werden;
• für Pachtverträge, welche vor dem 6. Januar 1999
abgeschlossen wurden und eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, wird die Begünstigung ab
dem Steuerzeitraum 1999 angewandt;
• für Pachtverträge, welche vor dem 6. Januar 1999
abgeschlossen wurden und eine Dauer unter fünf Jahren aufweisen, steht die Begünstigung ab dem Steuerzeitraum zu, in dem dieser Vertrag erneuert wird, vorausgesetzt dass:
– der Pächter zum 6. Januar 1999 das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
– der Pächter die Eigenschaft des Kleinbauers bzw.
des landwirtschaftlichen Unternehmers zum Zeitpunkt der Erneuerung des Vertrages aufweist bzw.
falls er diese Eigenschaft innerhalb von zwölf Monaten ab diesem Datum erwirbt;
– die Dauer des erneuerten Vertrages nicht unter fünf
Jahre ist.
Um den Anspruch auf die Nichtaufwertung des Einkommens aus Grundbesitz hinsichtlich der Einkommenssteuern in Anspruch nehmen zu können, muss der Besitzer
des verpachteten Grundstückes, bei sonstiger Fälligkeit
dieser Begünstigung, die erworbene Eigenschaft des
Kleinbauers bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers
des Pächters bescheinigen.
Sonstige abzugsfähige Aufwendungen
In Zeile E24 mit Kode „5“ ist anzugeben:
• die vom Erklärer aufgrund einer testamentarischen Verfügung oder belastenden Schenkung regelmäßig geleisteten Zulagen (Renten, Leibrenten usw.), sowie die
Unterhaltszulagen, die an die im Art. 433 des BGB
angeführten Familienangehörigen, entrichtet wurden;
40
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
• der Mietzins, der Erbzins, die Erbpacht und andere
Aufwendungen, welche das Einkommen aus Immobilienbesitz belasten und zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen, einschließlich der Beiträge an
Konsortien, die gesetzlich oder durch die öffentliche
Verwaltung verpflichtend sind, ausgeschlossen die
vereinheitlichten landwirtschaftlichen Beiträge;
• die Entschädigungen wegen Betriebsverlust, welche
dem Pächter von Gesetzeswegen für die entgangene Erzielung des Geschäftswertes bei Beendigung
des Pachtverhältnisses städtischer Immobilien, die für
sonstige Zwecke und nicht für Wohnzwecke dienen,
entrichtet wurden.
• die Beträge, welche in vorhergehenden Steuerperioden auch der getrennten Besteuerung unterworfen
wurden, und dem auszahlenden Subjekt im Jahr
2006 rückerstattet wurden. Hierbei kann es sich
außer um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
auch um Entgelte aus einer freiberuflichen Arbeit
(einschließlich sonstiger Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit: koordinierter und kontinuierlicher Mitarbeit,
Autorenrechte usw.), sowie um sonstige Einkünfte
(gelegentliche freiberufliche Tätigkeit oder sonstiges)
handeln;
• 50 Prozent der für die Jahre vor 1974 geschuldeten
Einkommenssteuern (ausgenommen ist die Ergänzungssteuer), die in den Hebelisten eingetragen sind
und deren Eintreibung im Jahr 2006 begonnen hat
(Art. 20, Absatz 2, des DPR Nr. 42 von 1988);
• die Beträge, welche nicht zur Bildung der Einkünfte
aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten
Tätigkeit beitragen hätten sollen und hingegen der
Besteuerung unterworfen wurden;
• 50 Prozent der Spesen, welche von Adoptiveltern für
die Ausführung des Adoptionsverfahrens von ausländischen Minderjährigen getragen wurden und von
der Körperschaft, die mit dem Auftrag des Adoptionsverfahren laut Art. 3 des Gesetzes 476 von
1998 betraut ist, bescheinigt wurden.
Das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften
wurde von der zuständigen Kommission für internationale Adoptionen des Ministerrates mit Beschluss
vom 18.Oktober 2000 genehmigt und im ordentlichen Beiblatt Nr. 179 zum GA Nr. 255 vom 31
Oktober 2000 und folgenden Umwandlungen, veröffentlicht. Das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften kann von der Internet-Adresse
www.commissioneadozioni.it., abgerufen werden.
Ein Abzug im selben Ausmaß von 50 Prozent steht
den werdenden Adoptiveltern weiters für jene Spesen zu, die sie für die vor dem 16. November
2000 eingeleiteten Verfahren getragen haben auch
wenn mit diesem Datum das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften von Seiten der Kommission für internationale Adoptionen genehmigt wurde
und sich diese Eltern an nicht bevollmächtigte Körperschaften gewandt haben oder das Verfahren ohne Hilfe von Vermittlern eingeleitet haben. Dies unter
der Bedingung, dass die Kommission die Weiterführung des Verfahrens genehmigt. In diesem Fall
müssen die Verfahrensspesen für die Adoption durch
eine Selbstbescheinigung von Seiten der Steuerpflichtigen belegt werden.
Unter die Spesen, welche in Abzug gebracht werden können, fallen auch jene die für den Beistand
an die adoptierenden Eltern, für die Beglaubigung
und Übersetzung von Urkunden, für den Antrag von
Sichtvermerken, für die Reisen, für den Aufenthalt im
Ausland, für eventuelle Vereinigungsquoten im Falle
dass das Verfahren von einer Körperschaft vorgenommen wird, für andere Spesen, wofür Belege vorliegen und welche für die Adoption des Minderjährigen bestimmt sind, getragen wurden. Die in ausländischer Währung getragenen Spesen sind aufgrund
der im Abs. 1.13 der Erklärung angeführten Anleitungen umzurechnen.
• die freiwilligen Zuwendungen für Verteidigungskosten jener Subjekte, die das Anrecht auf einen Pflichtanwalt haben.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten
Zwecks Festlegung des landwirtschaftlichen Einkommens werden folgende Tätigkeiten als landwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet:
a) die Tätigkeiten bezüglich des landwirtschaftlichen
Anbaus und der Forstwirtschaft;
b) die Tierzucht, falls mindestens ein Viertel des Futters
vom Grundstück stammt, sowie der Anbau von
Pflanzen, auch mittels Anwendung unbeweglicher
oder beweglicher bzw. provisorischer Konstruktionen, falls die Fläche selbst, die für diese Produktion
benötigt wird, nicht doppelt so groß ist wie die
Fläche des Grundstückes auf dem die Produktion
stattfindet;
c) die Tätigkeiten gemäß Absatz drei des Art. 2135
des Bürgerlichen Gesetzbuches, bezüglich Bearbeitung, Aufbewahrung, Umwandlung, Vertrieb und
Verwertung von Produkten, auch wenn diese Tätigkeiten nicht direkt auf dem Grundstück ausgeübt werden, die vorwiegend aus der Bearbeitung des Bodens, des Waldes bzw. aus der Zucht von Tieren
Vordruck 730
stammen und welche jedes zweite Jahr mit Dekret
des Ministers für Wirtschaft und Finanzen auf Vorschlag des Ministers für Land- und Forstwirtschaft,
neu festgelegt werden.
Falls die unter Buchstaben b) und c) erwähnten Tätigkeiten die festgelegten Grenzen überschreiten, wird
der Einkommensanteil dieser überschüssigen Tätigkeit,
als Unternehmenseinkommen betrachtet, das aufgrund
der im Teil 1 des 2. Absatzes, Abschnitt 2 des Tuir angeführten Bestimmungen zu ermitteln ist. Aus diesem
Grund kann der vorliegende Vordruck nicht benutzt
werden.
Mit Bezug auf die Tätigkeiten, welche die Produktion
von Pflanzen und Gewächsen (wie zum Beispiel Pflanzen, Blumen, Gemüse, Pilzen usw.) zum Gegenstand
haben, wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die
Überprüfung der Voraussetzung, die unter Buchst b) angeführt ist, zwecks Berechnung der Fläche, welche für
die Produktion vorgesehen ist, auf jene Bezug genommen werden muss, wo die Produktion selbst stattfindet
(Fächer oder Terrassen) und nicht auf jene, welche sich
innerhalb der Struktur befindet. Falls der Grund nicht
zum Anbau verwendet wird, fallen nur jene Tätigkeiten
unter die landwirtschaftliche Produktion, welche nicht
auf mehr als zwei Ablageflächen oder Paletten, stattfinden.
Freiberufliche Tätigkeit innerhalb der Struktur
der Sanitätseinheiten
Aufgrund des Art. 50, Absatz 1, Buchst. e) des Tuir,
werden die Entgelte des Personals das dem nationalen
Gesundheitsdienst angehört, den Einkünften aus einer
nicht selbständigen Tätigkeit, gleichgestellt. Darunter
fallen die Entgelte der folgenden Berufskategorien:
• das Personal, das dem Berufsbild eines Chirurgen,
eines Zahnarztes und eines Tierarztes angehört,
bzw. Personen, die andere führende Tätigkeiten innerhalb des sanitären Bereichs ausüben (wie z. B.
Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen) und beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst angestellt sind;
• die Universitätsdozenten und die Forscher, welche
ihren Dienst in Universitätskliniken und universitären
Kur- und Pflegeanstalten leisten, auch wenn diese direkt von der Universität geleitet werden;
• das Personal, welches als Arzt mit Stammrolle seinen
Dienst in den Fachanstalten für Medizin und Chirurgie innerhalb des technisch-wissenschaftlichen Bereiches sowie des gesellschaftlich-sanitären Bereiches
leistet;
• das angestellte Personal von Pflege- und Kuranstalten
mit wissenschaftlichem und privatem Rechtscharakter,
sowie von Körperschaften und Anstalten gemäß Art.
4, Abs. 12 des GvD Nr. 502 vom 30. Dezember
1992, von öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtsinstituten, die eine sanitäre Tätigkeit ausüben und von öffentlichen Körperschaften, welche bereits für das eigene Personal die Institution der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Struktur im Sanitätsdienst anwenden, unter der Voraussetzung, dass die genannten
Körperschaften und Anstalten die eigenen Regelungen den Prinzipien gemäß Art. 1, Absätze von 5 bis
19 des G. Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 angeglichen haben, sowie an jene, welche im Dekret
des Gesundheitsministers vom 31. Juli 1997 enthalten sind.
Zwecks Einstufung unter die Einkünfte, die jenen aus
nicht selbständiger Tätigkeit gleichzustellen sind, muss
die verwaltungsrechtliche Regelung in Bezug auf die
freiberuflichen Tätigkeit innerhalb einer Sanitätseinrichtung eingehalten werden, welche im Art. 1, Absätze 5
bis 19 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember
1996 und im Art. 72 des G. Nr. 448 vom 23. Dezember 1998, sowie im Dekret des Gesundheitsministers vom 31. Juli 1997 enthalten ist.
Die Regelung in Bezug auf die freiberufliche Tätigkeit
innerhalb von Strukturen der Sanitätseinheit wird auch
auf Entgelte für Forschungs- und Beratungstätigkeiten
angewandt, die durch Verträge und Abmachungen mit
öffentlichen und privaten Körperschaften abgeschlossen wurden und von Universitäten unter Mitarbeit von
Dozenten und nicht Dozenten verwirklicht wurden.
Sonstige Tätigkeiten, welche nicht unter jene fallen, die
unter den oben genannten Bestimmungen und Einschränkungen genannt sind, bilden im Sinne des Art.
53, Absatz 1 des Tuir Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit für welche der vorliegende Vordruck
nicht verwendet werden kann. Die im Jahr 2006 für eine Tätigkeit in einer Privatpraxis aufgrund einer vorherigen Ermächtigung bezogenen Entgelte, stellen ein Einkommen von 75% dar.
Berechnung der Mehrwerte
Für die Berechnung der Mehrwerte von Grundstücken,
die als Baugrund verwendet werden könnten, und der
Enteignungsentschädigungen und ähnlicher Entschädigungen, muss der Kaufpreis zuerst um alle anderen
diesbezüglichen Kosten erhöht werden und dann aufgrund der Änderung des Indexes hinsichtlich der Kon-
sumpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien aufgewertet werden. Dem auf diese Weise ermittelten und
aufgewerteten Preis ist dann die eventuell eingezahlte
INVIM dazuzurechnen. Falls es sich um Grundstücke
handelt, die aufgrund einer Nachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als Kaufpreis jener Wert
angenommen, der in den entsprechenden Meldungen
und registrierten Akten erklärt und folglich festgesetzt
und verrechnet wurde, wobei dieser um alle anderen
Kosten erhöht wird. Den so ermittelten und neu bewerteten Kosten muss die entrichtete Invim und Erbschaftssteuer dazugerechnet werden.
Ab dem Jahr 2002 kann für die Ermittlung des Mehrwertes anstelle des Kaufpreises oder des Baugrundwertes, jener Wert angegeben werden, der dem Baugrund infolge eines vereidigten Schätzungsberichtes
zugewiesen wurde. In diesem Fall muss eine Ersatzsteuer von 4% eingezahlt werden. Die Finanzverwaltung behält sich das Recht vor, in die Unterlagen des
Schätzungsberichtes Einsicht nehmen zu können und
die Daten des Verfassers des Berichtes, durch den Steuerpflichtigen in Erfahrung bringen zu können. Der Steuerpflichtige ist aus diesem Grund verpflichtet diese Urkunden aufzubewahren.
Die für die Abfassung des Schätzungsberichtes getragenen Kosten können, falls sie tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen wurden und zu seinen Lasten geblieben sind, für die Berechnung des Mehrwertes zum
Anfangswert dazugerechnet werden. Diese Möglichkeit besteht deshalb, da es sich um Kosten des Gutes
selbst handelt.
Sonderfälle bei der Abfassung des Kästchens F1
der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“
Auch wenn ab diesem Jahr die Abzüge für die Aufwendungen der Familie, die an Stelle der Absetzbeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder eingeführt
wurden, keinen Unterschied zwischen dem ersten Kind
und den folgenden Kindern vorsieht, muss das Kästchen F1 der Aufstellung „zu Lasten lebende Familienmitglieder“ abgefasst werden, damit das Subjekt, das
den Steuerbeistand leistet, die Schutzklausel anwenden kann.
Für diesen Zweck werden folgende Beispiele in Bezug
auf Sonderfälle angeführt:
1. Bei zwei zu Lasten lebenden Kindern, wovon
das erste am 31. Juli 2006 geheiratet hat und ab
diesem Datum zu Lasten des Ehepartners lebt.
Im vorliegenden Fall scheint das zweite, jüngere Kind
in steuerlicher Hinsicht für die ersten sieben Monate
des Jahres als „zweites Kind“ auf, während es für die
nächsten fünf Monate des Jahres zum Zwecke der vorgesehenen Steuerabsätze als „erstes Kind“ aufscheinen
wird.
Deshalb muss man bei der Abfassung der Aufstellung
„Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2007 zwei Zeilen F1 ausfüllen und in der Folge zwei getrennte Aufstellungen des
vorgenannten Vordruckes verwenden: eine dient für
die Angaben in Bezug auf die erste Zeitspanne, wobei das Datum der Eheschließung und die Anzahl der
Monate (7) bis zu diesem Datum anzugeben sind; die
andere Aufstellung dient für die Angaben der zweiten
Zeitspanne, wobei die Steuernummer des anderen Kindes, das weiterhin steuerlich zu Lasten lebt und die Anzahl der Monate (5) in welchen dieses Kind als „erstes
Kind“ bezeichnet wird, anzugeben sind.
2. Steuerpflichtiger mit einem Kind, das in steuerlicher Hinsicht für die ersten 4 Monate des Jahres
zu 50% und die darauf folgenden 8 Monate des
Jahres 100% zu ihren Lasten lebt
Falls im Laufe des Jahres 2006 eine Änderung des zustehenden abzugsfähigen Prozentsatzes stattgefunden
hat, so ist bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“
des Vordr. 730/2007 die oben beschriebene Art und
Weise zu befolgen, das heißt, dass in Bezug auf die
zwei verschiedenen Zeitspannen zwei getrennte Aufstellungen abzufassen sind.
In diesen Aufstellungen sind jeweils die Steuernummer
des zu Lasten lebenden Kindes und insbesondere in
Zeile F1 der ersten Aufstellung, die Anzahl der Monate
(4) und der entsprechende zustehende Prozentsatz
(50%) anzugeben, weiters ist in Zeile F1 der zweiten
Aufstellung die Anzahl der Monate (8), sowie der entsprechende zustehende Prozentsatz (100%) anzugeben.
3. Steuerpflichtiger mit zwei Kindern, dessen zu Lasten lebender Ehepartner im Juli des Jahres 2006
verstorben ist
Im vorliegenden Fall stehen für das erste zu Lasten lebende Kind in diesem Jahr verschiedene Abzüge zu:
jener für das erste Kind für den Zeitraum in welchem
der Ehepartner noch gelebt hat und jener für den zweiten Zeitraum nach Ableben des Ehepartners.
Bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des Vordr.
730/2007 ist zu beachten, dass der Ehepartner nur in
den ersten Monaten des Jahres gelebt hat, weshalb in
der für den Ehepartner vorgesehenen Zeile der vorgenannten Aufstellungen die Steuernummer des zu Lasten
lebenden Ehepartners und die Anzahl der Monate
41
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
in denen dieser gelebt hat (in diesem Fall 7) in der
Spalte „Monate in denen ein Familienmitglied zu Lasten lebt“ einzutragen ist.
Für das erste Kind sind zwei Zeilen abzufassen: die erste Zeile in welcher dieses Kind durch Ankreuzen des
Kästchens F1 als erstes Kind bezeichnet wird und in
der Spalte für die Angabe der Monate der zu Lasten lebenden Familienmitglieder, die Zahl „7“ anzugeben
ist; die zweite Zeile in welcher im Kästchen Prozentsatz
der Buchstabe „C“ und in der Spalte für die Angabe
des Zeitraumes in welchem der Abzug zusteht, die Anzahl der Monate, die der zweiten Jahreshälfte entsprechen (in diesem Fall die Zahl „5“) anzugeben ist.
Für das zweite Kind ist hingegen nur eine Zeile abzufassen in welcher die Zahl „12“, anzugeben ist. Diese
Zahl entspricht den Monaten, in denen dieses Kind zu
Lasten gelebt hat und für dieses Kind im Laufe des Jahres 2006 in steuerlicher Hinsicht keine Veränderung
gegeben hat.
Für amateursportlichen Tätigkeiten bezogene
Vergütungen
Vorgesehen sind besondere Besteuerungsmodalitäten
für:
– die Entschädigungen für Dienstreisen, die Pauschalerstattungen von Spesen, Prämien und Entgelten die der
CONI, der nationale Sportverein für die direkte Ausübung von amateursportlichen Tätigkeiten, die nationale Union für die Förderung der Pferderassen (UNIRE),
sowie von Seiten der Organisationen, die sportliche
Tätigkeiten fördern und von sonstigen Einrichtungen,
unabhängig von ihrer Bezeichnung, die den Amateursport unterstützen, bezogen wurden und von den obgenannten Einrichtungen anerkannt werden;
– Entgelte aus einem geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis, die in den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und
Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften
und –vereinen, Chören, Musikkapellen und Laienschauspielern seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter, fallen.
Im Besonderen sieht (Art. 37 des Gesetzes Nr. 342
vom 21. November 2000 und folgende Abänderungen) vor, dass:
– die ersten im Besteuerungszeitraum bezogenen
7.500,00 Euro nicht zur Bildung des Einkommens
beitragen;
– auf die weiteren 20.658,28 Euro, ein Steuereinbehalt (von 23%) angewandt wird;
– auf die Summen, die diesen Betrag überschreiten, eine Akontozahlung (von 23%) durchgeführt wird.
Jener Teil der Bemessungsgrundlage, der einem Steuereinbehalt unterliegt trägt nur in Hinsicht auf die Ermittlung der Prozentsätze, je nach Einkommensebene, zur
Bildung des Gesamteinkommens bei.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückvergütung
jener Spesen für welche eine Bestätigung vorliegt und
die für die Unterkunft und Verpflegung, sowie für Reisen
und den Transport infolge einer Arbeitsleistung außerhalb der Gemeinde getragen wurden, steuerfrei sind.
Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte
Unter den Anwendungsbereich der Begünstigungen
laut Art. 8 des Gesetzes Nr. 431 von 1998, fallen nur
jene Immobilieneinheiten, welche aufgrund des vereinbarungsgemäßen Mietzinses vermietet wurden. Dieser
Mietzins muss zwischen den lokalen Organisationen
des Baueigentums und den auf nationaler Ebene in
den entsprechenden Gemeinden laut Art.1 des GD
Nr. 551 vom 30. Dezember 1988, umgewandelt
durch G. Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und nachfolgenden Abänderungen, am meisten vertretenen Organisationen der Mieter, festgesetzt werden.
Es handelt sich um die Immobilien, die in den folgenden Gemeinden liegen:
• in den Gemeinden von Bari, Bologna, Catania, Florenz, Genua, Mailand, Neapel, Palermo, Rom, Turin und Venedig, sowie in den mit diesen angrenzenden Gemeinden;
• in den anderen Provinzhauptstädten;
• in den dicht bevölkerten Gemeinden, die im Beschluss CIPE vom 30. Mai 1985, veröffentlicht im
Gesetzesanzeiger Nr. 143 vom 19. Juni 1985, angeführt sind und nicht in den vorhergehenden Punkten eingeschlossen wurden;
• in den Gemeinden laut Beschluss CIPE Nr. 152 vom
8. April 1987, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger
Nr. 93 vom 22. April 1987, welche nicht in den
vorhergehenden Punkten angeführt wurden;
• in den Gemeinden laut Beschluss CIPE vom 13. November 2003, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger
Nr. 40 vom 18. Februar 2004, die in den vorhergehenden Punkten nicht angeführt wurden;
• in den Gemeinden von Kampanien und Basilikata,
die in den ersten achtziger Jahren vom Erdbeben betroffen wurden.
Der oben genannte Art. 8 des G. 431/98 verfügt im
Vordruck 730
4. Absatz, dass die CIPE alle 24 Monate die Liste der
Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte aktualisieren
muss. Sollte die Gemeinde, in der sich die Immobilie
befindet, nach der periodischen Aktualisierung, die
von der CIPE durchgeführt wird, nicht mehr in die Liste
der Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte fallen,
wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter nicht
mehr die Irpef-Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann, die ab Beginn des Steuerzeitraumes vorgesehen ist in dem die CIPE den Beschluss fasst.
Bedingungen um als ansässige Person betrachtet
werden zu können
Natürliche Personen, welche unter eine der nachfolgenden Kategorien fallen, werden in steuerlicher Hinsicht als in Italien ansässige Personen betrachtet:
1. Subjekte, welche für einen Großteil des Steuerjahres
im Meldeamt der ansässigen Personen eingetragen
sind;
2. Subjekte, die nicht im Meldeamt eingetragen sind
und ihr Domizil für einen Großteil des Steuerjahres im
italienischen Staatsgebiet haben (das Domizil einer
Person ist an dem Ort an dem sie den Hauptsitz ihrer
Geschäfte und Interessen begründet – Art. 43 BGB);
3. Subjekte, welche nicht im Meldeamt eingetragen
sind und ihren Wohnsitz für einen Großteil des Jahres im italienischen Staatsgebiet haben (der Wohnsitz ist an dem Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat – Art. 43 BGB)
Die Bedingungen in Bezug auf eine für den Großteil
des Steuerjahres ansässigen Person sind in dem Fall
gegeben, dass sie für mehr als 183 Tage im Jahr, auch
mit Unterbrechungen oder für mehr als die Hälfte der
Zeitspanne zwischen Jahresbeginn, dem Ableben oder
der Geburt und dem Jahresende vorliegen.
Im Rundschreiben Nr. 304 vom 02.12.1997 wird
klargestellt, dass bei Feststellung des Zeitpunktes der
meldeamtlichen Eintragung, des Domizil oder des
Wohnsitzes eines Subjektes, auch das Vorliegen einer
gewissen Verbundenheit mit dem italienischen Staatsgebiet zu überprüfen ist. Diese Verbundenheit ist immer
dann gegeben, wenn eine Person ihre Familienangehörigen bzw. das eigene Vermögen und die wichtigsten sozialen Verbindungen in Italien hat.
Jedenfalls sind im Sinne der italienischen Bestimmungen, bis auf Gegenbeweis, all jene Personen als ansässig zu betrachten, welche aus dem Meldeamtsregister der ansässigen Bevölkerung gestrichen wurden,
da sie in ein Gebiet ausgewandert sind, in dem eine
besondere Steuerregelung vorliegt. Diese Gebiete gehen aus dem MD vom 4.5.1999 hervor.
Landwirtschaftliche Gebäude
Wenn die unten angeführten Voraussetzungen zutreffen, sind die landwirtschaftlichen Gebäude und die
dazugehörenden Einheiten, welche für Wohnzwecke
benutzt werden nicht zu erklären, da die diesbezügliche Rendite bereits im Katasterertrag des Grundstücks
eingeschlossen ist und sie deshalb keinen Gebäudeertrag ergeben:
• das Gebäude muss dem Subjekt gehören, das über
das Eigentumsrecht oder über ein anderes Sachrecht
auf dem Grundstück verfügt, bzw. vom Pächter desselben Grundstückes oder vom Subjekt das aufgrund
eines sonstigen Rechtstitels das Grundstück führt, welches von den zu seinen Lasten lebenden Familienangehörigen, die aus den meldeamtlichen Bescheinigungen hervorgehen oder von sonstigen Subjekten,
die aufgrund ihrer früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit Renten beziehen (einschließlich der Hinterbliebenenrenten), verwendet wird bzw. auch von Mitarbeitern, die als solche zwecks Vorsorge eingetragen
sind;
• die Immobilieneinheit muss aufgrund eines geeigneten Rechtstitels von den oben genannten Subjekten
als Wohnung verwendet werden bzw. von den Angestellten, die im Betrieb eine landwirtschaftliche
Tätigkeit auf unbefristeter oder befristeter Zeit für eine
jährliche Anzahl von über hundert Arbeitstagen ausüben bzw. von den Personen, welche mit der Almwirtschaft in Gebirgsgegenden beschäftigt sind.
• das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, muss in derselben Gemeinde oder in den angrenzenden Gemeinden liegen und muss eine
Fläche von mindestens 10.000 Quadratmetern aufweisen. Falls auf dem Grundstück spezieller Anbau
in Treibhäusern oder die Pilzzucht bzw. eine sonstige
Art intensiven Aufbaus betrieben wird oder auch im
Falle, dass sich die Gemeinde in einer Gegend befindet, die im Sinne des Art. 1, des Absatzes 3 des
G. Nr. 97 vom 31. Jänner 1994 als Gebirgsgegend eingestuft werden kann, muss die Gesamtfläche mindestens 3.000 Quadratmeter betragen;
• das Geschäftsvolumen aus der landwirtschaftlichen
Tätigkeit des Subjektes, das im Jahr 2006 das
Grundstück bearbeitet, muss höher als die Hälfte des
Gesamteinkommens des Jahres 2006 sein, wobei
dieses ermittelt wird, indem etwaige Renten nicht mit
einzuschließen sind, die wegen einer früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit entrichtet wurden. Falls das
Grundstück sich in einer Gemeinde befindet, die im
Sinne des genannten Gesetzes Nr. 97 vom Jahre
1994 in einer Gebirgsgegend liegt, muss das Geschäftsvolumen, das sich aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Subjekten ergibt welches das
Grundstück bearbeitet, mehr als ein Viertel seines
Gesamteinkommens betragen, wobei dieses gemäß
den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnittes
zu ermitteln ist.
Es wird angenommen, dass das Geschäftsvolumen
der Subjekte, die keine MwSt.-Erklärung einreichen,
die Höchstgrenze, die für die Befreiung von der Erklärungspflicht vorgesehen ist nicht erreicht haben
(2.582,28 Euro für Grundstücke, welche sich in Gemeinden befinden, die nicht als Gebirgsgegend betrachtet werden können und 7.746,85 Euro, falls es
sich um Grundstücke handelt, die sich in Gebirgsgemeinden befinden). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich die genannte Bedingung ausschließlich auf ein Subjekt beziehen kann, welches
das Grundstück bearbeitet und dieses Subjekt auch
verschieden von jener Person sein kann, die aufgrund eines geeigneten Rechtstitels die Immobilieneinheit zu Wohnzwecken benutzt. Falls das Gebäude, zum Beispiel vom Inhaber einer Rente aus
landwirtschaftlicher Tätigkeit für Wohnzwecke benutzt wird und dieses Grundstück von dritten Subjekten bearbeitet wird, so ist die oben erwähnte Voraussetzung für jene Person gegeben, die das Grundstück bearbeitet.
Wenn Immobilieneinheiten von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden, müssen die oben erwähnten Bedingungen zumindest von einer Person erfüllt werden. Wenn sich auf einem Grundstück mehrere
Immobilieneinheiten befinden, die als Wohnung verwendet werden, müssen die zusätzlichen Bedingungen, um als landwirtschaftliches Gebäude zu gelten,
für jede einzelne Einheit erfüllt werden.
Falls mehrere Wohneinheiten von mehreren Personen
derselben Familie verwendet werden, muss zusätzlich
zu den erwähnten Bedingungen, für jeden Bewohner
die Höchstgrenze von fünf Räumen bzw. von 80 Quadratmetern, wie diese im Kataster aufscheinen, sowie
von einem Raum von 20 Quadratmetern, für jeden zusätzlichen Bewohner außer dem ersten, beachtet werden.
Zur Beachtung: Unbenutzte Gebäude, welche die
oben angeführten Voraussetzungen erfüllen und als
landwirtschaftlich eingestuft werden können, ergeben
keinen Gebäudeertrag.
Die Nichtbenutzung muss durch eine Selbstbescheinigung in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise
nachgewiesen werden (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde gemäß DPR Nr. 445 vom 28. Dezember 2000, die nicht unbedingt mit beglaubigter Unterschrift versehen sein muss, falls eine Ablichtung des Personalausweises der unterzeichnenden Person beigelegt wird) und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen ist. Aus der Selbstbescheinigung muss
hervorgehen, dass keine Anschlüsse an das Strom-,
Wasser- und Gasnetz vorhanden sind.
Landwirtschaftliche Gebäude und eventuelle Zubehöre
der Wohneinheit, die im Kataster mit einem Ertrag eingetragen sind, werden auch weiterhin als landwirtschaftliche Gebäude betrachtet und sind nicht zu erklären, vorausgesetzt, sie erfüllen alle oben angeführten Bedingungen.
Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten
Art. 26 des Tuir sieht vor, dass nicht bezogenen Mieten, die sich aus Ermittlungen im Streitverfahren über
die Mietkündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters ergeben, ein Steuerguthaben in gleicher Höhe zuerkannt wird.
Um das zustehende Steuerguthaben festsetzen zu können, müssen die Steuern, die für nicht bezogenen Mieten im Überschuss entrichtet wurden in der Steuererklärung neu berechnet werden und zwar für jedes einzelne Jahr, für welches im Laufe des Streitverfahrens wegen Zahlungsverzug des Mieters festgestellt wird, dass
Mehrsteuern auf nicht kassierte Mietzinsen bezahlt worden sind.
Bei der Neuverrechnung sind die von Seiten des Amtes durchgeführten Berichtigungen und Ermittlungen zu
beachten:
Zwecks Berechnung des zustehenden Steuerguthabens, ist die Höhe des Beitrages an den Nationalen
Gesundheitsdienst nicht von Bedeutung.
Zur Beachtung: Eine gänzliche oder teilweise Eintreibung der Mietzinsen zu einem späteren Zeitpunkt, für
welche man das oben festgesetzte Steuerguthaben
42
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
beansprucht hat, bringt die Verpflichtung mit sich, das
höhere, neu festgesetzte Einkommen unter den Einkünften zu erklären, welche der getrennten Besteuerung
unterliegen (vorbehaltlich der Wahl für die ordentliche
Besteuerung).
Das in Rede stehende Steuerguthaben kann in der ersten vorschriftsmäßig vorgesehenen Erklärung, nach
Beendigung des gerichtlichen Räumungsverfahrens
und jedenfalls nicht nach Verfall der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist, angegeben werden.
Falls der Steuerpflichtige nicht die Absicht hat, das
Steuerguthaben mittels Steuererklärung in Anspruch zu
nehmen, kann er bei den zuständigen Finanzämtern
innerhalb der oben angeführten Fristen einen Rückerstattungsantrag einreichen.
Was die Fristen bezüglich der Besteuerungszeiträume
betrifft, die zwecks Neuermittlung der Steuern und des
daraus folgenden Guthabens zu berücksichtigen sind,
gilt die ordentliche Frist von zehn Jahren und demzufolge kann diese Berechnung mit Bezugnahme auf die
in den vorhergehenden Jahren, aber nicht nach den
Erklärungen in Bezug auf die Einkünfte des Jahres
1996 durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die
Säumigkeit des Mieters im Laufe des gerichtlichen
Räumungsverfahrens, das im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, bestätigt wird.
Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte
• Die Abfassung der Spalte 8 - Sonderfälle
Sind in der Einkommenserklärung des Jahres 2003
mehrere Zeilen F8 der Übersicht F des Vordr.
730/2004 (oder mehrere Zeilen der Übersicht CR,
Teil I des Vordruckes UNICO 2004 - Natürliche Personen) abgefasst worden, da die im Ausland bezahlte
Steuern der Einkünfte, die im Laufe verschiedener Jahre
erzielt wurden endgültig geworden sind, muss mit Bezug auf das Jahr, das in Spalte 2, der Zeile G4 der
vorliegenden Erklärung angeführt ist, der Teil des Steuerguthabens ermittelt werden, der bereits in der vorhergehenden Erklärung in Anspruch genommen wurde
und sich auf die Einkünfte des Jahres 2003 bezieht.
Beispiel 1: hier wird die Situation eines Steuerzahlers
angeführt, für den die im Laufe des Jahres 2003 im
Ausland bezahlten Steuern bezüglich der in den Ländern A und B erzielten Einkünfte endgültig geworden
sind, während die Steuern für Einkünfte die im Land C
erzielt wurden, im Dezember 2006 endgültig geworden sind:
Stand zum Datum der Einreichung
des Vordruckes 730/2004
Staat
Jahr in dem das.
(Ausland) Einkommen erzielt wurde
A
B
C
2002
2003
2003
Erzieltes
Einkommen
Endgültige Steuer
im Ausland
1.000
300
2.000
600
4.000 (nicht endgültige Steuer1200)
Der Steuerpflichtige hat in der Erklärung Vordr.730/2004, zwei Zeilen F8 abgefasst, wobei er
in den Spalten 1, 2 und 3 folgende Werte angeführt
hat (die Angaben der restlichen Spalten sind nicht zu
beachten, da sie für dieses Beispiel nicht von Bedeutung sind):
Zeile F8 des ersten Vordruckes des Staates A:
– Spalte 1 (Jahr) 2002
– Spalte 2 (Einkommen im Ausland) 1.000
– Spalte 3 (Im Ausland bezahlte Steuer) 300
Zeile F8 des zweiten Vordruckes des Staates B:
Spalte 1 (Jahr) 2003
Spalte 2 (Einkommen im Ausland) 2.000
Spalte 3 (Im Ausland bezahlte Steuer) 600
Für das im Staat C erzielte Einkommen hat der Steuerpflichtige hingegen keine Zeile abgefasst, da die
Steuer bei Einreichung der Erklärung noch nicht endgültig geworden war.
In diesem Fall ist anzunehmen, dass das Steuerguthaben auf den vollen Betrag der im Ausland bezahlten
Steuern (300+600=900) anerkannt wurde und dass
das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, diesen Betrag in Zeile 25 des Vordr. 730-3/2004 angeführt hat.
Der Steuerpflichtige kann beantragen, das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch zu
nehmen, da die ausländische Steuer von 1.200 Euro
auf das Einkommen, das im Land C erzielt wurde, innerhalb des Einreichungsdatums des Vordruckes
730/2007, endgültig geworden war.
Vordruck 730
Für diesen Zweck muss er in Spalte 8 der Zeile G4
die Quote des Steuerguthabens (Euro 600), die er in
der Erklärung, Vordruck 730/2004 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen (Ausland-Staat B) des selben
Jahres 2003 bezieht, anführen. In Zeile G4 müssen
außer den Spalten 1, 5, 6 , 7 und 9 (deren Wert für
dieses Beispiel nicht von Bedeutung ist) die restlichen
Spalten wie folgt abgefasst werden:
– in Spalte 2 - „2003“
– in Spalte 3 - „4.000“
– in Spalte 4 – „1.200“
– in Spalte 8 – „600“
2004 im Staat A erzielt wurde, im Jahr 2006 endgültig geworden ist.
Stand zum Datum der Einreichung
des Vordruckes 730/2005
Steuer im Ausland
davon ist
davon ist
Jahr in dem Im Ausland Endgültige im Jahr2004 im Jahr2005
Staat
das Einkommen erzieltes
Steuer im
endgültig
endgültig
Ausland erzielt wurde Einkommen Ausland
geworden geworden
A
B
2004
2004
1.000
2.000
350
600
200
600
150
Beispiel 2: mit Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass für den Betrag
der Steuern, die im Ausland bezahlt wurden (300 +
600 = 900) das Steuerguthaben nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile 25 des Vordr. 7303/2004 einen Betrag unter 900 (zum Beispiel 488)
angegeben hat.
In diesem Fall muss für jede ausländische Steuer, für
welche in der Erklärung, Vordruck 730/2004 die Inanspruchnahme des Steuerguthabens beantragt wurde, das entsprechende Guthaben ermittelt werden,
welches vom Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, anerkannt wurde.
In der Annahme, dass der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2004 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat:
Demnach wird der Steuerpflichtige im Vordruck
730/2005 zwei Zeilen F8 wie nachfolgend angeführt, abgefasst haben:
Vordruck
730/2004
Vordruck
730-3/2005
Zeile 49
Erste Zeile F8
Zweite Zeile F8
Anno Einkommen Bezahlte
im Ausland Steuer
2002 1000
2003 2000
300
600
Gesamte
Einkommen
Bruttosteuer
20.000
22.000
3.400
3.500
(Zeile 6 Vordr. (Zeile 13 Vordr.)
730-3/2004) 730-3/2004)
muss für jede abgefasste Zeile die Quote der italienischen Bruttosteuer, die dem Verhältnis zwischen dem
Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen
entspricht, wie folgt ermittelt werden:
Einkommen im Ausland
-------------------––––-––––––––––---- x Bruttosteuer
Gesamteinkommen
Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2004:
(1.000 / 20.000) x 3.400 = 170
Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2004:
(2.000 / 22.000) x 3.500 = 318
Man geht davon aus, dass in Zeile 25 des Vordruckes 730-3/2004
488 (gleich 170 + 318) angeführt wurde
Mit Bezug auf die im vorhergehenden Beispiel angeführten Situation, in dem die ausländische Steuer auf
das Einkommen das im Staat C erzielt wurde Euro
1.200 beträgt und innerhalb des Einreichungsdatums
des Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist,
kann der Steuerpflichtige beantragen, das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch zu
nehmen. Für diesen Zweck muss er in Spalte 8 der
Zeile G4 die Quote des Steuerguthabens, die er in
der Erklärung Vordruck 730/2004 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen von 318 Euro des Jahres
2003 bezieht (gemäß der oben beschriebenen Art
und Weise ermittelt) anführen.
• Abfassung der Spalte 9 – Sonderfälle
Die nachfolgenden Anleitungen beziehen sich auf
den Fall, in dem die insgesamt eingezahlte Steuer auf
das in einem bestimmten Jahr in einem Staat im Ausland erzielte Einkommen, für einen Teil im Jahr 2004
und für den anderen Teil im Jahr 2006 endgültig wurde und in der Erklärung Vordr. 730/2005 das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde, das sich
auf die im Jahr 2004 endgültig gewordene Steuer bezieht. Um das Steuerguthaben in Bezug auf die Steuer, die im Jahr 2006 endgültig geworden ist in der
vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen zu können ist folgendes erforderlich: In Bezug auf den obgenannten Staat im Ausland muss man den Anteil des
bereits im Vordr. 730/2005 in Anspruch genommene Steuerguthaben ermitteln. Dieser Betrag ist jener,
der in Spalte 9 der Zeile G4 anzuführen ist.
Beispiel 1: die folgende Situation bezieht sich auf einen Steuerzahler für welchen die im Ausland entrichteten Steuern auf Einkünfte in den Staaten A und B im
Laufe des Jahres 2004 endgültig geworden sind und
eine weitere Steuer auf das Einkommen, das im Jahr
Vordruck
730/2005
Erste Zeile F8
Zweite Zeile F8
Staat
Jahr in dem das Ein-
Steuer
im Ausland kommen erzielt wurde im Ausland
(Sp. 1)
A
(Sp. 2)
2004
(Sp. 4)
200
B
2004
600
Man geht davon aus, dass auf dem gesamten Betrag
der Steuern, die im Laufe des Jahres 2004 endgültig
geworden sind (200 + 600 = 800) das gesamte Steuerguthaben anerkannt wurde und dass, das Subjekt,
das den Steuerbeistand geleistet hat in Zeile 49 des
Vordr. 730-3/2005 folgende Werte eingetragen hat:
Jahr
2004
verwendetes
Guthaben
800
Um das Guthaben für die Steuer, die im Jahr 2006
endgültig geworden ist in Anspruch nehmen zu können, muss man in diesem Fall, in Spalte 9 der Zeile
G4 des Vordr. 730/2007 den Betrag von Euro 200
angeben; es handelt sich dabei um den Betrag, der
in im Vordr. 730/2005 in Bezug auf denselben Staat
bereits verwendet wurde und aus Spalte 4 der Zeile
F8 (ausländische Steuer) des Vordr. 730/2005 hervorgeht.
Beispiel 2: In Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass das Steuerguthaben für den Betrag der Steuern, die im Laufe des
Jahres 2004 endgültig geworden sind (200 + 600 =
800) nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das
Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile
49 des Vordr. 730-3/2005 einen Betrag unter 800
(zum Beispiel 540) angegeben hat.
Für jede ausländische Steuer für welche in der vorhergehenden Erklärung die Inanspruchnahme des Steuerguthaben beantragt wurde, muss in diesem Fall das
Guthaben ermittelt werden, das vom Subjekt, das im
Vorjahr für den Vordr. 730/2005 den Steuerbeistand
geleistet hat anerkannt wurde.
Es sei hier der Fall angeführt, in dem der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2005 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat:
Modello
Staat Jahr Einkommen Steuer
GesamtBrutto730/2005 im Ausland
im Auslandim Ausland einkommen Steuer
Erste Zeile F8
A 2004 1500 200 20.000 3.400
Zweite Zeile F8 B 2004 2000 600 20.000 3.500
(Zeile 6 Vordr. (Zeile 12 Vordr.
730-3/2005) 730-3/2005)
(Zwecks Feststellung des Betrages innerhalb welchem
das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde,
muss für jede abgefasste Zeile, die Quote der italienischen Bruttosteuer auf folgende art und Weise ermittelt
werden und dem Verhältnis zwischen dem Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen entspricht:
Einkommen im Ausland
-------------------------––––-––––––––––---- x Bruttosteuer
Gesamteinkommen
Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2005:
(1.500 / 20.000) x 3.400 = 255 beanspruchtes Guthaben 200
Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2005:
(2.000 / 20.000) x 3.400 = 340 beanspruchtes Guthaben 340
Es ist anzunehmen, dass in Zeile 49 des Vordr. 7303/2005, 540 (gleich 200 + 340) angeführt wurde.
Mit Bezug auf das vorhergehende Beispiel, kann der
Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen, da die ausländi-
43
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
sche Steuer, gleich Euro 150, auf das im Staat A erzielte Einkommen, innerhalb des Einreichungsdatums des
Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist. Für
diesen Zweck muss er in Spalte 9 der Zeile F8 die
Quote des Steuerguthabens, die er in der Erklärung Vordr. 730/2005 bereits in Anspruch genommen hat und
die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen von
200 Euro des Jahres 2004 bezieht (gemäß der oben
beschriebenen Art und Weise ermittelt), anführen.
Beispiel 3: In Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass das Steuerguthaben für den Betrag der Steuern, die im Laufe des
Jahres 2004 endgültig geworden sind (200 + 600 =
800) nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das
Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile
49 des Vordr. 730-3/2005 einen Betrag unter 800
(zum Beispiel 510) angegeben hat.
Für jede ausländische Steuer für welche in der Erklärung Vordr. 730/2005 die Inanspruchnahme des
Steuerguthaben beantragt wurde, muss in diesem Fall
das Guthaben ermittelt werden, das vom Subjekt, das
im Vorjahr den Steuerbeistand geleistet hat anerkannt
wurde.
Es sei hier der Fall angeführt, in dem der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2005 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat:
Vordruck
Statat Jahr Einkommen Steuer Gesamtein730/2005 im Ausland
im Auslandim Ausland kommen
Erste Zeile F8
A 2004 1000 200 20.000
Zweite ZeileF8 B 2004 2000 600 20.000
Bruttosteuer
3.400
3.400
Vordruck 730
• 7.000.00 Euro (Grundabzug + Zusatzabzug von
4.000,00 Euro) zu Gunsten der Steuerpflichtigen,
die eine Rente beziehen. Der Zusatzabzug von
4.000,00 Euro ist dem Arbeitszeitraum anzugleichen;
Hat ein Steuerpflichtiger im Laufe des selben Jahres sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch
Einkünfte aus Rente bezogen, kann er nur den Abzugsbetrag für nicht selbständige Arbeit in Anspruch
nehmen, da dieser Abzug von Vorteil ist. Beziehen
sich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und
aus Rente auf zwei verschiedene Zeiträume des Jahres, kann sowohl der Abzug für Einkünfte aus abhängiger Arbeit als auch der Abzug für Einkünfte aus Rente, im Verhältnis zum Arbeitszeitraum bzw. zum Zeitraum an dem die Rente bezogen wurde, in Anspruch
genommen werden. Dieser Abzug wird je nach Einkommenslage zur Gänze, zum Teil oder gar nicht zuerkannt.
Dieser Abzug steht folglich für jenen Teil zu, der der
nachfolgenden Verhältnisrechnung entspricht:
26.000 + theoretischer Abzug + abzugsfähige Aufwendungen – Gesamteinkommen
-------------------––––-––––––––––----––––––––––––––––––––––––––
26.000
Falls der Betrag dieses Verhältnisses höher oder gleich
1 ist, steht der Abzug zur Gänze zu; falls er gleich 0
oder kleiner als 0 ist, steht der Abzug nicht zu; falls er
zwischen 0 und 1 liegt, sind bei der Berechnung des
Abzuges die ersten vier Dezimalstellen des Quotienten
zu berücksichtigen und mit dem theoretischen Betrag
des Abzuges zu multiplizieren.
(Zeile 6 Vordr. (Zeile 12 Vordr..
730-3/2005) 730-3/2005)
Abzug für zu Lasten lebende Familienangehörige (Art. 12 des Tuir)
Zwecks Feststellung des Betrages innerhalb welchem
das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde,
muss für jede abgefasste Zeile, die Quote der italienischen Bruttosteuer auf folgende art und Weise ermittelt
werden und dem Verhältnis zwischen dem Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen entspricht:
Der neue Abzug für zu Lasten lebende Familienmitglieder, der ab heuer die Absetzungen für zu Lasten lebende Familienmitglieder ersetzt, wird von der Person,
die den Steuerbeistand leistet berechnet, indem die für
die zu Lasten lebenden vorgesehenen theoretischen
Abzüge, die Spesen, für das Personal, das den persönlichen Betreuungsdienst anderer Personen vornimmt (in Zeile E36 angeführt), die abzugsfähigen, im
Teil II der Übersicht E (Zeilen von E18 bis E24) angeführten Aufwendungen und das Gesamteinkommen
berücksichtigt werden.
Demnach stehen die Abzüge für den Ehepartner, die
Kinder und die zu Lasten lebenden Familienmitglieder,
sowie der Abzug der für die pflegebedürftigen Familienmitglieder (s. die Anleitungen der Zeile E36) getragenen Spesen, für den Teil zu, der dem nachfolgenden Verhältnis entspricht:
Einkommen im Ausland
-------------------––––-––––––––––----
Gesamteinkommen
x Bruttosteuer
Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2005:
(1.000 / 20.000) x 3.400 = 170 beanspruchtes Guthaben 170
Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2005:
(2.000 / 20.000) x 3.400 = 340 beanspruchtes Guthaben 340
Es ist anzunehmen, dass in Zeile 49 des Vordr. 7303/2005, 510 (gleich 170 + 340) angeführt wurde
Mit Bezug auf das vorhergehende Beispiel, kann der
Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen, da die ausländische Steuer, gleich Euro 150, auf das im Staat A erzielte Einkommen, innerhalb des Einreichungsdatums
des Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist.
Für diesen Zweck muss er in Spalte 9 der Zeile G4
die Quote des Steuerguthabens, die er in der Erklärung Vordr. 730/2005 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte
Einkommen von 170 Euro des Jahres 2004 bezieht
(gemäß der oben beschriebenen Art und Weise ermittelt), anführen. Jedoch kann man in Bezug auf den
Staat A für die im Jahr 2006 endgültig gewordene
Steuer von Euro 150 (der Grenzbetrag, der aus dem
Anteil der Bruttosteuer hervorgeht entspricht Euro 170
und ist niedriger als der im Ausland eingezahlten Steuer von Euro 200) kein weiteres Guthaben beanspruchen, da in der Steuererklärung Vordr. 730/2005
bereits das höchste Guthaben anerkannt wurde; (demnach kann die Zeile G4 in diesem Fall auch nicht abgefasst werden.
Abzug für die Steuerprogression (Art. 11 des
Tuir)
Dieser Abzug für die Steuerprogression wird von Subjekten, die den Steuerbeistand leisten, aufgrund der
Einkommenslage berechnet und wird im folgenden
Ausmaß ermittelt:
• 3.000,00 Euro zu Gunsten aller Steuerpflichtigen
unabhängig von der Art des erzielten Einkommens
und des Arbeitszeitraumes im Laufe des Jahres
(Grundabzug);
• 7.500.00 Euro (Grundabzug + Zusatzabzug von
4.500,00 Euro) zu Gunsten der Steuerpflichtigen,
die ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit
oder dieser gleichgestellten Tätigkeit beziehen. Der
Zusatzabzug von 4,500,00 Euro ist dem Arbeitszeitraum anzugleichen;
78.000 + theoretischer Abzug + abzugsfähige Aufwendungen – Gesamteinkommen
-------------------––––-––––––––––----––––––––––––––––––––––––––
78.000
Falls der Betrag dieses Verhältnisses höher oder gleich
1 ist, steht der Abzug zur Gänze zu; falls er gleich 0
oder kleiner als 0 ist, steht der Abzug nicht zu; falls er
zwischen 0 und 1 liegt, sind bei der Berechnung des
Abzuges die ersten vier Dezimalstellen des Quotienten
zu berücksichtigen und mit dem theoretischen Betrag
des Abzuges zu multiplizieren.
Überschüsse aus der vorherigen Steuererklärung
Falls der Steuerpflichtige das Steuerguthaben aus der
vorhergehenden Erklärung, nicht in der darauf folgenden Einkommenserklärung geltend macht oder diese
nicht eingereicht wurde, da die Voraussetzungen für eine Befreiung der Einreichung gegeben waren, kann er
beim Amt der Agentur der Einnahmen, das aufgrund
des Steuerwohnsitzes zuständig ist, die Rückerstattung
des Betrages beantragen.
Auf jeden Fall kann der Steuerpflichtige, der im Jahr
nach jenem, an dem sich in der Erklärung das Guthaben ergeben hat, keine Steuererklärung eingereicht hat
und die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben
sind, das betreffende Steuerguthaben in die erste Erklärung, die eingereicht wird, übertragen.
Steuerpflichtige, die im folgenden Jahr keine Einkommenserklärung einreichen und das Steuerguthaben aus der
vorherigen Erklärung nicht anführen können, wird das
Amt im Laufe einer Überprüfung, die Rückerstattung des
zustehenden Guthabens vornehmen und überprüfen, ob
die Rückerstattung nicht bereits durchgeführt wurde.
Außergewöhnliche Ereignisse
Subjekte, für welche die Aufschiebung der Fristen zur
Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen eingeräumt
wurde, sind mit den folgenden Kodes identifiziert :
1 Steuerpflichtige, die Opfer von Erpressungen sind
und in Bezug auf welche der Artikel 20, Absatz 2
des Gesetzes Nr. 44 vom 23. Februar 1999, die
Verlängerung der Fälligkeiten hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen um drei Jahre vorsieht; die Einräumung dieser Frist betrifft alle Fälligkeiten die innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Eintretens
des Ereignisses anfallen und wirkt sich auch auf die
Einreichung der Jahreserklärung aus;
3. Steuerpflichtige, welche zum 31. Oktober 2002 in
den Gemeinden der Provinzen von Campobasso
und Foggia ansässig waren und vom Erdbeben betroffen wurden für welche die Dekrete vom 14. November 2002 (GA Nr. 270 vom 18. November
2002), vom 15. November 2002 (GA Nr. 272
vom 20. November 2002) und vom 9. Januar
2003 (GA Nr. 16 vom 21. Januar 2003) die Aufschiebung der Fristen hinsichtlich der steuerlichen
Verpflichtungen vom 31. Oktober 2002 auf den
31. März 2003 eingeräumt haben. Die besagten
Fristen, die von Art. 4, Absatz 1 der Verordnung
des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3354 vom
7. Mai 2004 aufgeschoben worden waren, sind
von Art. 1, Abs. 1 der Verordnung des Präsidenten
des Ministerrates Nr. 3496 vom 17. Februar 2006
(GA Nr. 50 vom1. März 2006) weiterhin auf den
31. Dezember 2006 aufgeschoben worden;
4 Steuerpflichtige, die von anderen außerordentlichen
Ereignissen betroffen worden sind.
Bei den oben erwähnten Steuerpflichtigen, welche
den Steuerbeistand beanspruchen, können etwaige
zusätzliche Terminverlängerungen hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärung nicht angewandt werden. Die Anwendung von solchen Fristverlängerungen
ist nämlich nicht auf ein komplexes System, wie es
zum Beispiel jenes des Steuerbeistandes sein kann anwendbar, bei welchem außer dem Steuerpflichtigen
und der Finanzverwaltung auch andere Subjekte, wie
zum Beispiel die Steuersubstitute und die Steuerbeistandszentren, verwickelt sind.
Nicht benutzbare Immobilien
Falls die Unbenutzbarkeit der Immobilie wegen Abnutzung (da unbewohnt, wegen Einsturzgefahr oder Zerfall) und wegen Veralterung festgestellt wurde, sei dies
von der Funktionstüchtigkeit, sowie von der Struktur und
der technischen Einrichtung her betrachtet (da die Bewohnbarkeit auch durch Umbauarbeiten nicht wieder
hergestellt werden kann), kann im Katasteramt ein Verfahren eingeleitet werden aus welchem hervorgeht,
dass die Erfordernisse in Bezug auf den ordentlichen
Vermögenswert der Liegenschaft fehlen, was eine Änderung der Eintragung im Katasteramt zur Folge hat.
Dieses Verfahren besteht darin, innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres beim Amt für das Territorium (ex UTETechnisches Ärarialamt) eine Änderungsmeldung zusammen mit einer Bescheinigung der Gemeindeämter
bzw. einer anderen zuständigen Behörde, einzureichen, deren Wirksamkeit ab dem Jahr, in welchem die
Erklärung vorgelegt wurde und für die darauf folgenden Jahre, gilt. Dies ist jedoch nur möglich, falls das
Gebäude auch tatsächlich nicht bewohnt wurde. Diejenigen, die ein solches Verfahren eingeleitet haben,
müssen im Kästchen, das für Sonderfälle vorgesehen
ist, den Wert 3 angeben. Zudem muss die neuer Katasterrendite erklärt werden, welche vom Amt für das Territorium (ex UTE-Technisches Ärarialamt) zugewiesen
wurde, bei Fehlen derselben ist der vermutete Katasterertrag zu erklären.
Falls der Steuerpflichtige das Änderungsverfahren noch
nicht eingeleitet hat, ist das Einkommen dieser Immobilieneinheiten der ordentlichen Besteuerung zu unterwerfen.
Die Pflicht der vorgenannten Änderungsmeldung ist
nicht gegeben falls die Immobilie aufgrund eines Erdbebens zerstört oder unzugänglich ist und eine Bestätigung in Bezug auf die Zerstörung bzw. die gänzliche
oder teilweise Unzugänglichkeit von Seiten der Gemeinde vorliegt. Falls sich das Erdbeben im Laufe des
Jahres 2006 ereignet hat, müssen für dieselbe Immobilie zwei Zeilen ausgefüllt werden: eine für den Zeitraum vor dem Erdbeben und die andere für den Zeitraum nach dem Erdbeben (bis zum Wiederaufbau
und die Bewohnbarkeit dieser Immobilie). So ist Spalte
6 der Kode 1 anzugeben und das Kästchen in Spalte
7 anzukreuzen, damit es verständlich ist, dass es sich
um dasselbe Gebäude handelt.
Enteignungsentschädigung
Mit diesem Begriff wird auf die Mehrwerte und auf
die sonstigen Beträge gemäß Art. 11, Absätze 5 bis
8 des G. Nr. 413 vom 30. Dezember 1991 Bezug
genommen, welche als Enteignungsentschädigung
oder ähnliche Entschädigung, im Laufe eines Enteignungsverfahrens oder infolge einer sonstigen Aneignung bezogen wurden, einschließlich der Zinsen auf
diese Beträge und die entsprechende Aufwertung.
Bei einer Aneignung ist auf die tatsächliche Enteignung
Bezug zu nehmen, welche sich dann ergibt,wenn eine
44
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
öffentliche Behörde durch die gesetzwidrige Besitzergreifung eines Privatgrundes, welches dann unabänderlich- für die Realisierung von Infrastrukturen und Gebäuden öffentlichen Interesses verwendet wird, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Maßnahme schafft, mit
welcher dem Privaten ein Betrag als Entschädigung für
die Enteignung des Grundes zuerkannt wird.
Aufgrund der erwähnten Bestimmungen müssen die
Entschädigungen und die anderen Beträge erklärt werden, vorausgesetzt, dass diese bezüglich der Grundstücke entrichtet wurden, welche für die Realisierung
von gemeinnützigen Gebäuden oder städtischen Infrastrukturen innerhalb homogenen Zonen A, B, C und D,
welche von den städtebaulichen Mitteln vorgesehen
sind gemäß MD vom 2. April 1968 verwendet wurden, und für Eingriffe des öffentlichen und sozialen
Wohnungsbau gemäß G. Nr. 167 vom 18. April
1962 in geltender Fassung.
Nicht dem Einbehalt zu unterwerfen und daher nicht
zu erklären sind die Entschädigungen, welche infolge
von Enteignung sonstiger Grundstücke bezogen wurden, die verschieden sind als die angeführten (wie
zum Beispiel die Zonen E und F), unabhängig davon,
für welchen Zweck sie bestimmt sind.
Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die als Enteignungsentschädigung oder die aufgrund eines anderen Rechtstitels im Laufe des Enteignungsverfahrens bezogenen Beträge, sowie jene Summen, welche auf jeden Fall als Schadenersatz infolge einer Zwangsaneignung, als “notwendige” Besetzung von Liegenschaften
(Handlung, welche sich dann als gesetzwidrig herausstellt, wie später genauer spezifiziert) erzielt wurden,
einschließlich der Aufwertung, zu Mehrwerten Anlass
geben, im Sinne des Art. 11, Abs. 5 des G. Nr. 413
vom 30. Dezember 1991 und daher gemäß der Kriterien im Sinne des Art. 68, Abs. 2, letzten zwei Abschnitte des TUIR zu ermitteln sind. Siehe im Anhang
unter “Berechnung der Mehrwerte”.
Jene Beträge hingegen, welche als Aneignungsentschädigung bezogen wurden und verschieden sind als
die oben erwähnten, sowie die Zinsen, welche auf jeden Fall auf die Beträge geschuldet werden, aus denen die genannten Mehrwerte stammen, geben im
Sinne des Art. 11, Absatz 6 des genannten G. Nr.
413/1991 zu sonstigen Einkünften Anlass, gemäß
Art.67 des TUIR und müssen daher für ihren Gesamtbetrag besteuert werden.
Keine Mehrwerte ergeben die Beträge, welche als Entschädigung für den Fruchtgenuss entrichtet wurden, da
in diesem besonderen Fall der Steuerpflichtige das Eigentum des Vermögenswertes beibehält. Demzufolge
wird in diesen Fällen der Steuereinbehalt gemäß Art.
11, Abs. 7 des genannten G. Nr. 413 von 1991 nicht
angewandt. Außerdem sind weder jene Beträge als
Enteignungsentschädigung der Besteuerung nicht zu unterwerfen, welche hinsichtlich der Enteignung von Gebäuden und dazugehörigen Einheiten erzielt wurden,
noch die zusätzlichen Entschädigungen, welche im Sinne des Art. 17, Absatz 2 des G. Nr. 865 vom Jahre
1971 den Halbpächtern, Pächtern und Kleinbauern
des enteigneten Grundstückes zustehen.
Für nähere Informationen bezüglich dieser Entschädigungen wird auf das Rundschreiben der Finanzverwaltung Nr. 194/E vom 24. Juli 1998 verwiesen.
Zulagen und Beträge, die vom INPS bzw. von
anderen Körperschaften ausgezahlt wurden
Als Beispiel werden einige der häufigsten Entschädigungen und Beträge aufgelistet, die den Arbeitnehmern vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge bzw.
von anderen Körperschaften direkt oder durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Besteuerung unterliegen:
• Lohnausgleichskasse;
• Mobilität;
• ordentliche und außerordentliche Arbeitslosigkeit
(zum Beispiel im Bauwesen und in der Landwirtschaft
usw.);
• Krankheit;
• Mutterschaft und Stillzeit;
• TBC und Posttuberkulose;
• Blutspende;
• Heiratsurlaub.
Die Zulagen und die Beträge, welche vom Arbeitgeber bereits besteuert wurden, sind im Vordr. 730 nicht
getrennt zu erklären.
Parzellierungen
Dieser Punkt betrifft besonders jene Steuerpflichtigen,
die verpflichtet sind die Mehrwerte nach Art. 67, Absatz 1, Buchst. a) des Tuir, zu erklären.
Diesbezüglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass
Vordruck 730
der technische Begriff zur Parzellierung im Art. 8 des
G. Nr. 765 vom 6. August 1967, der die ersten zwei
Absätze des Art. 28 des Städtebaugesetzes Nr.
1150 vom 17. August 1942 ersetzt und im Rundschreiben Nr. 3210 vom 28. Oktober 1967 enthalten sind, mit dem das Ministerium für öffentliche Arbeiten in den Anleitungen zum genannten G. Nr. 765
von 1967 genau angeführt hat, dass nicht die Aufteilung von Grundstücken einer Parzellierung entspricht,
sondern jede Art von Verwendung des Grundes, der
unabhängig von der Grundaufteilung und von der Anzahl der Eigentümer, einen gleichzeitigen bzw. den
nachträglichen Bau von Wohnhäusern, Ferienhäusern
bzw. Industrieanlagen vorsieht und die Planung der
nötigen Urbanisationsarbeiten für die primären und sekundären Bedürfnisse mit sich bringt. Zwecks dieser Bestimmung ist jede Art von Parzellierung bzw. von Arbeiten zur Bebauung des Grundes von Bedeutung
auch wenn diese außerplanmäßig bzw. im Gegensatz
zum Städtebaugesetz durchgeführt wurde.
Diesbezüglich wird auf Art. 18 des Gesetzes Nr. 47
vom 28. Februar 1985 verwiesen, der klarstellt, dass
jede urbanistische Veränderung bzw. Bebauung des
Grundstückes eine Parzellierung darstellt auch falls die
Veränderung des Grundstückes durch die Aufteilung
und den Verkauf bzw. durch einen gleichwertigen Akt
in Grundparzellen verfügt wird, die aufgrund ihrer Eigenschaften, wie das Ausmaß, die Beschaffenheit derselben und die Zweckbestimmung aufgrund der Urbanisierungsmittel, der Anzahl, der Lage bzw. der eventuellen voraussichtlichen Urbanisierungsarbeiten und im
Verhältnis zu den Angaben der Erwerber, klar auf die
Zweckbestimmung als Baugrund hinweisen.
Im Jahr 1997 aufgenommene Darlehensverträge für Bausanierungen
Aufgrund der Bestimmungen des Art.1, Absatz 4 des
GD Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, umgewandelt von G. Nr. 30 vom 28. Februar 1997 ist zwecks
Einkommenssteuer der natürlichen Personen von der
Bruttosteuer ein Betrag von 19 Prozent des Gesamtbetrages von höchstens 2.582.28 Euro abzusetzen. Dieser Betrag bezieht sich auf die Passivzinsen und die zusätzlichen Auslagen, sowie auf die Aufwertungsquoten
nach Index-Klauseln, welche an Subjekte, die innerhalb des Staatsgebietes, bzw. innerhalb eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder auch an andere stabile Organisationen innerhalb des Staates, bestehend aus nicht ansässigen Subjekten, bezüglich der im Laufe des Jahres
1997 aufgenommenen Darlehen entrichtet wurden,
um die unter Buchst. a), b), c) und d) des Art. 31, Absatz 1 des G. Nr. 457 vom 5. August 1978 vorgesehenen Eingriffe zur Bausanierung durchführen zu können.
Die Wiedergewinnungsarbeiten am Bauvermögen, für
welche die genannte Absetzung zusteht, sind folgende:
• die ordentliche Instandhaltung, das sind jene Eingriffe, welche Reparatur-, Erneuerungs- und Ersatzarbeiten am Gebäude betreffen und jene Arbeiten, welche notwendig sind, um die bereits bestehenden
technologischen Anlagen zu ergänzen oder instand
zu halten;
• außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, das sind
jene Arbeiten und Änderungen, welche notwendig
sind, um auch wesentliche, strukturelle Teile der bestehenden Gebäude zu erneuern und zu ersetzen,
sowie die Eingriffe, welche für die Realisierung und
Integrierung von sanitären und technologischen Einrichtungen notwendig sind, unter der Voraussetzung,
dass diese das Volumen und die Flächen der einzelnen Immobilieneinheiten nicht beeinflussen und keine
Änderung der Zweckbestimmung herbeiführen.
• die Restaurierungen und Sanierungen zur Erhaltung
der Funktionalität des Gebäudes, die durch eine systematische Zusammenlegung von Werken, welche
unter Beibehalten der typologischen, formellen und
strukturellen Merkmale des Gebäudes selbst, andere Gebrauchszwecke erfüllen, die mit diesen kompatibel sind. Diese Eingriffe beinhalten die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Neuerung der
Elemente, welches das Gebäude bilden, sowie die
Einführung neuer Zusatzelemente und der Anlagen,
die vom Gebrauchszweck erforderlich sind und die
Beseitigung von Fremdelementen des Gebäudes;
• Bausanierungsarbeiten, das heißt jene Arbeiten, welche durch eine systematische Zusammensetzung von
Werken, die Umwandlung von Gebäuden beabsichtigen und die Bildung eines nur teilweise oder
zur Gänze verschiedenen Gebäudes herbeiführen.
Diese Eingriffe beinhalten die Wiederherstellung
oder den Ersatz einiger Grundelemente des Gebäudes, sowie die Beseitigung, die Änderung und den
Einsatz von neuen Elementen und Anlagen.
Für die Beanspruchung der Absetzung ist es notwendig, dass der Darlehensvertrag wie vom Art. 1813
des BGB vorgesehen, im 1997 abgeschlossen wurde
mit dem besonderen Zweck, genannte Vorhaben von
Bausanierung zu finanzieren und sich diese auf Immobilien beziehen, die als Haupt- oder Zweitwohnung
dienen, bzw. auf Immobilieneinheiten, die für andere
Zwecke bestimmt sind (Boxen, Keller, Büros, Geschäfte
usw.) vorausgesetzt, dass die Eingriffe an Immobilien,
die sich im Inland befinden und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen, die das Bauwesen regeln, durchgeführt werden.
Nicht zugelassen sind andere Arten von Finanzierungen wie zum Beispiel Eröffnungen von sonstigen Darlehen, hypothekarische Wechsel usw.
Dieser Absetzbetrag kann gleichzeitig mit jenem beansprucht werden, welcher für die Zinsen von Darlehensverträgen für den Erwerb bzw. den Bau von Immobilieneinheiten als Erstwohnung vorgesehen ist und steht
außerdem nicht nur auf Immobilieneinheiten zu, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind, sondern auch auf jene, welche Eigentum Dritter sind und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Vertrages entgeltlicher oder unentgeltlicher Art bzw. aufgrund irgend eines anderen geeigneten Rechtes benutzt werden.
Art. 3 des MD vom 22. März 1997 setzt fest, dass für
die Beanspruchung der Absetzung, der Steuerpflichtige nachstehende Unterlagen aufbewahren und bei
Verlangen der Finanzämter diese vorlegen oder übermitteln muss:
• die Zahlungsbestätigungen der Passivzinsen bezüglich des Darlehens;
• eine Kopie des Darlehensvertrages, aus welcher hervorgeht, dass dieser abgeschlossen wurde, damit
die oben erwähnten Sanierungsarbeiten vorgenommen werden können;
• eine Kopie der Unterlagen, welche die Auslagen für
die Ausführung dieser Arbeiten beweisen.
Zur Beachtung: Der Absetzbetrag wird ausschließlich
auf jene Zinsen des Darlehens berechnet, das für die
im Jahr 1997 und in den darauf folgenden Jahren getragenen Spesen für Bausanierungsarbeiten abgeschlossen wurde. Im Falle, dass der Betrag des Darlehens höher ist als die genannten Auslagen, die belegt
sein müssen, steht der Absetzbetrag nicht auf die Zinsen zu, die sich auf den Teil des Darlehens beziehen,
der dieselben überschreitet. Falls man die Absetzung
für diese Zinsen in den vorhergehenden Jahren in Anspruch genommen hat ist dies im Teil VIII „Einkünfte, die
der getrennten Besteuerung unterliegen“ der Übersicht
D in Zeile D6, zu erklären.
Hypothekardarlehen betreffend den Bau und
den Umbau der Hauptwohnung
Artikel 3, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 449 vom 27.
Dezember 1997, das “Maßnahmen zur Stabilisierung
der öffentlichen Finanzen” beinhaltet, hat die Eingliederung des Absatzes 1-ter in den Art.13-bis (jetzt Art. 15)
des Einheitstextes der direkten Steuern verfügt, welcher
mit DPR Nr.917 vom 22. Dezember 1986 genehmigt
worden ist. Aufgrund dieser Bestimmung können die
Einkommensteuern der natürlichen Personen von der
Bruttosteuer abgesetzt werden und zwar in Höhe bis
zu einem Betrag von 19 Prozent des Gesamteinkommens, der nicht höher als 2.582,28 Euro ist. Es muss
sich dabei um Passivzinsen und die entsprechenden
Nebenabgaben, sowie die Aufwertungsquoten handeln, welche von den Indexklauseln abhängen, die
den im Inland ansässigen Subjekten bzw. an Subjekte
eines europäischen Mitgliedstaates oder an Geschäftsniederlassungen im Staatsgebiet, von nicht ansässigen
Subjekten, im Zusammenhang mit Darlehensverträgen,
die durch eine Hypothek abgesichert sind, ab dem 1.
Jänner 1998, für den Bau einer Immobilieneinheit die
als Hauptwohnung verwendet werden soll, bezahlt
worden sind. Als Hauptwohnung ist jene zu verstehen,
wo der Steuerzahler normalerweise wohnt. Zu diesem
Zweck sind die Daten aus den meldeamtlichen Registern, sowie die im Sinne des DPR Nr. 445 vom 28.
Dezember 2000 ausgestellten Selbstbescheinigungen
stichhaltig; darin kann der Steuerpflichtige bescheinigen, dass er gewohnheitsmäßig an einem anderen
Ort als jenem der im Meldeamt aufscheint wohnt.
Unter dem Bau der Immobilieneinheit versteht man die
Bauarbeiten, die in Übereinstimmung mit der Maßnahme der Gemeinde für die Genehmigung eines
Neubaus durchgeführt wurden, einschließlich der Umstrukturierungsarbeiten laut Art. 31, Absatz 1, Buchst.
d) des G. Nr. 457 vom 5. August 1978.
45
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Damit dieser Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann sind folgende Bedingungen zu beachten:
– in dieser Immobilieneinheit, die gebaut wird, muss
sich der Steuerpflichtige oder seine Familienmitglieder gewohnheitsmäßig aufhalten;
– das Darlehen muss innerhalb von sechs Monaten
vor bzw. nach dem Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen worden sein;
– die Immobileineinheit muss innerhalb von sechs Monaten ab Abschluss der Bauarbeiten als Hauptwohnung benützt werden;
– der Darlehensvertrag muss vom Besitzer der Immobilieneinheit bzw. vom Besitzer eines sonstigen dinglichen Rechtes, abgeschlossen werden.
Zur Beachtung: Die Meldung in Bezug auf die Abänderung des gewohnheitsmäßigen Wohnsitzes in eine
Wohnung, die als Hauptwohnung verwendet wird, ist
von Seiten des Personals, das der Wehrmacht und
der Polizei mit ordentlichen Militärordnung angehört,
sowie von Seiten des Personals, das der Polizei mit zivilrechtlichen Regelung angehört, nicht erforderlich.
Der Absetzbetrag ist nur in Bezug auf die Zinsen und
die entsprechenden Nebenabgaben wie auch an
den Aufwertungsquoten aus Darlehensverträgen anzuwenden, die im Sinne des Art. 1813 des BGB ab 1.
Jänner 1998 abgeschlossen wurden, begrenzt auf
den Betrag der Darlehen, die effektiv in jedem Jahr für
den Bau der Immobilieneinheit benützt werden.
Im Falle eines Mitinhabers des Darlehensvertrages
bzw. bei mehreren Darlehensverträgen, beziehen sich
die 2.582,28 Euro auf den getragenen Gesamtbetrag der Zinsen, auf die Nebenabgaben und auf die
Aufwertungsquoten.
Die Absetzung kann mit dem Betrag der Passivzinsen in
Bezug auf Hypothekardarlehen zusammengelegt werden. Es handelt sich um jene Darlehen, die für den Antrag einer Erstwohnung gemäß Art.15, Absatz 1,
Buchst. b) des Tuir abgeschlossen wurden. Dies gilt nur
für die Dauer der Bauarbeiten in der Immobilieneinheit
und für weitere sechs Monate nach Arbeitsbeendigung.
Der Anspruch auf den Absetzbetrag verfällt ab dem
Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Immobilieneinheit nicht mehr als Hauptwohnung verwendet
wird. Nicht Rechnung getragen wird von Übersiedlungen aus Arbeitsgründen. Sollte die Immobilieneinheit
nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung
der Arbeiten als Hauptwohnung verwendet werden,
verfällt der Anspruch auf den Absetzbetrag des Darlehens. In diesem Fall ist das Beendigungsdatum der
Bauarbeiten für die Agentur der Einnahmen zur Berichtigung der Einkommenserklärung, ausschlaggebend.
Der Absetzbetrag steht nicht zu, falls die Bauarbeiten
der Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung verwendet wird, nicht innerhalb der Frist der Verwaltungsmaßnahme abgeschlossen werden, die von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für das Bauwesen,
das den Bau des Gebäudes ermöglicht hat, vorgesehen sind (vorbehaltlich eines Aufschubes). In diesem
Fall beginnt das Datum ab der Frist für die Berichtigung der Einkommenserklärung seitens der Agentur
der Einnahmen. Der Anspruch auf den Absetzbetrag
verfällt nicht, wenn die Verspätung ausschließlich der
Gemeindeverwaltung bei der Ausstellung von Verwaltungsgenehmigungen, die von der geltenden Baugesetzgebung verlangt werden, zuzuschreiben ist und
die Bauarbeiten in den sechs Monaten vor oder nach
Abschluss des Darlehensvertrages nicht begonnen
wurden bzw. die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden konnten.
Damit der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen die Zahlungsbestätigungen der Passivzinsen des Darlehens, die Kopie des Vertrages des
Hypothekardarlehens (aus dem hervorgehen muss,
dass dieses durch eine Hypothek belegt ist und für
den Bau einer Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung verwendet werden soll, abgeschlossen worden
ist) und die Kopie der Unterlagen welche die Ausgaben für den Bau der Immobilieneinheit belegen aufbewahrt und auf Verlangen der Agentur der Einnahmen
vorgelegt oder übermittelt werden.
Die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten
des gegenständlichen Absetzbetrages sind in der Regelung Nr. 311 vom 30. Juli 1999 (GA Nr. 211
vom 8. September 1999) enthalten.
Zur Beachtung: die Absetzung steht nur in Bezug auf
Zinsen zu, die auf den Betrag des effektiv für die Spesen des Baus der Immobilieneinheit verwendeten
Darlehens berechnet wurden. Falls das Darlehen
höher ist als die genannten Spesen, steht die Absetzung auf Zinsen bezüglich des überschüssigen Darlehens nicht zu. Falls man die Absetzung für diese Zinsen in den vorhergehenden Jahren in Anspruch ge-
Vordruck 730
nommen hat ist dies im Teil II „Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen“ der Übersicht D
in Zeile D6, zu erklären.
Von einfachen Gesellschaften getragene Aufwendungen
Die folgenden Aufwendungen, die von einfachen Gesellschaften getragen wurden, sind vom Gesamteinkommen der einzelnen Mitglieder im Bezug auf den
Gewinnanteil abziehbar:
• Beträge, die den Angestellten für ihre Tätigkeit in
den Wahlämtern entrichtet wurden;
• Beiträge, Schenkungen und Spenden, die zugunsten der Entwicklungsländer für einen Betrag von
nicht höher als 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommen entrichtet wurden;
• Entschädigungen, welche von Gesetzes wegen
dem Mieter von städtischen Gebäudeeinheiten, die
zu anderen Zwecken, aber nicht zu Wohnzwecken
verwendet wurden, bei Beendigung des Mietverhältnisses für den entgangenen Geschäftswert entrichtet wurden.
• Die zehnjährige INVIM, welche von den Gesellschaften für gleichbleibende Anteile im Steuerzeitraum, in dem die Zahlung erfolgte und in den vier
darauffolgenden ausgeschüttet wurde.
Den einzelnen Mitgliedern steht im Verhältnis zu ihrer
Gewinnbeteiligungsquote außerdem eine Absetzbetrag von 19 Prozent für folgende Aufwendungen zu:
• Passivzinsen aus landwirtschaftliche Darlehen und
Kreditaufnahmen;
• Passivzinsen bis insgesamt 2.065,83 Euro aus Hypothekardarlehen, welche vor dem ersten Jänner
1993 für den Ankauf von Immobilien aufgenommen wurden;
• Passivzinsen, zusätzliche Aufwendungen und Aufwertungsquoten bis zu 2.582, 28 Euro für Darlehen, die im Jahre 1997 für die Instandhaltung, Sanierung und Umstrukturierung von Gebäuden aufgenommen wurden;
• Ausgaben, welche für die Instandhaltung, den Schutz
bzw. die Sanierung des historischen und künstlerischen Vermögens und des Archivs bestritten wurden;
• freiwillige Geldzuweisungen zugunsten des Staates, der Regionen, der lokalen und gebietsmäßigen
Körperschaften, der öffentlichen Körperschaften
oder Anstalten, welche ohne Gewinnabsichten Studien- und Forschungstätigkeiten von bedeutendem
kulturellen oder künstlerischem Wert durchführen;
• freiwillige Geldzuweisungen zugunsten von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen,
von gesetzlich anerkannten Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht eine Tätigkeit innerhalb des
Show- und Theaterbereiches ausüben;
• freiwillige Geldzuweisungen zugunsten von Körperschaften mit vorrangig nationalem Interesse, die im
musikalischen Bereich tätig sind und für welche die
Umwandlung in eine Privatstiftung im Sinne des
Art.1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr.367
vom 29. Juni 1996 vorgesehen ist;
• freiwillige Geldzuweisungen bis zu 2.065,83 Euro
zugunsten von nicht erwerbsmäßigen Organisationen mit gemeinnütziger Zweckbestimmung (ONLUS) und zu Gunsten der Bevölkerung, die von Naturkatastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen betroffen wurden sind, auch falls sich diese im Ausland ereignet haben;
• spezifische Kosten oder der Nominalwert der unentgeltlich aufgrund eines entsprechenden Abkommens an den Staat, an die Region, an örtliche und
territoriale Körperschaften, an öffentliche Einrichtungen abgetretene Güter, die ohne Gewinnzwecke
Studien- bzw. Forschungstätigkeiten und Dokumentationen von erheblichem kulturellem und künstlerischem Wert durchführen;
• freiwillige Zuwendungen an wechselseitige Krankenversicherungen für einen Betrag der nicht höher
als 1.291,14 Euro sein kann;
• freiwillige Zuwendungen an Vereinigungen mit sozialen Zielsetzungen für einen Betrag der nicht
höher als 2.065,83 Euro sein kann;
• freiwillige Geldzuwendungen zugunsten der Kulturgesellschaft “la Biennale di Venezia” für einen Betrag, der nicht höher als 30 Prozent des erklärten
Einkommens ist.
Siehe diesbezüglich die Tabelle 9 „Aufwendungen für
welche die Absetzung von 19% zusteht“.
Den einzelnen Gesellschaftern steht außerdem im Verhältnis zu ihrer Gewinnbeteiligungsquote eine Absetzung von 41 und/oder 36 Prozent für die getragenen Spesen zur Wiedergewinnung der Bausubstanz gemäß Art.1, Absätze von 1 bis 7 des G.
Nr.449 vom 27. Dezember 1997 und ein Absetzbe-
trag von 36% der Ausgaben für die Instandhaltung
und den Schutz der Wälder zu.
Arbeitszeitraum - Sonderfälle
Bei befristeten Verträgen von nicht selbständiger Tätigkeit, welche von der Ausübung von ‘’Tagesleistungen’’
gekennzeichnet sind (z.B.: für Bauarbeiter und für landwirtschaftliche Arbeiter), steht die Absetzung für Feiertage, für wöchentliche Ruhetage und für arbeitsfreie
Werktage zu, die innerhalb des Datums des Dienstantrittes und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen,
und zwar im Verhältnis zu den tatsächlich gearbeiteten
Tagen und den von den nationalen Kollektiverträgen
und den gebietsmäßigen Zusatzverträgen vorgesehenen Arbeitstagen, die auf unbefristete Arbeitsverträge
derselben Kategorie angewandt werden können. Die
berechnete Summe ist, falls es sich um eine Dezimalzahl handelt, auf die nächste Einheit aufzurunden.
Im Falle von Entschädigungen und Beträgen, die von
dem Nationalen Institut für Sozialfürsorge bzw. von
anderen Körperschaften ausgezahlt wurden, stehen
die Absetzungen für nicht selbständige Arbeit in jenem
Jahr zu, in dem die betreffenden Einkünfte erklärt werden. In diesen Fällen sind in der Zeile C4, Spalte 1 jene Tage anzugeben, die das Anrecht auf diese Entschädigungen begründet haben, auch wenn sie sich
auf vorhergehende Jahre beziehen.
Für Studienstipendien ist in Zeile C4, Spalte 1 jene
Anzahl der Tage anzugeben, die dem Zeitraum, der
dem Studium gewidmet wurde, tatsächlich entspricht
und (auch für vorhergehende Jahre) für welchen das
Studienstipendium gewährt wurde. Falls das Studienstipendium für schulische bzw. akademische Leistungen zugewiesen wurde, steht die Absetzung für das
volle Jahr zu; wurde es hingegen für den Besuch eines
Sonderkurses ausbezahlt, steht die Absetzung für die
Dauer des Pflichtbesuches zu.
Für die Sonderzulagen in der Landwirtschaft entsprechen die Tage, die in Zeile C4, Spalte 1 anzugeben
sind, jenen die aus der entsprechenden Bestätigung
hervorgehen und für welche der Steuerpflichtige das
Arbeitslosengeld bezogen hat.
Man weist darauf hin, dass für die Tage der vorhergehenden Jahre, für die das Recht auf den Abzug zusteht, die Arbeitsperioden nicht dazugerechnet werden können, für welche die Abzüge oder die Absetzungen bereits in Anspruch genommen wurden.
Zusatzvorsorge – Sonderfälle
Falls sich im Laufe des Jahres verschiedene zusätzliche
Vorsorgesituationen gleichzeitig ergeben haben, muss
zwecks Ermittlung des Kode der im Kästchen von
Spalte 1 der Zeile E23 anzugeben ist ermittelt werden, ob einer der folgenden Fälle zutrifft.
Falls im CUD 2007 in dem der Buchstabe „A“ unter
Punkt 8 des Teiles „Allgemeine Angaben“ angeführt
ist, ein Ausgleich vorgenommen wird, weist man darauf hin, dass die Informationen zu den einzelnen Situationen mit dem entsprechenden Kode aus den Anmerkungen zu entnehmen sind.
Fall 1
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres beide der
zwei Arten von Einkommen bezogen hat:
• Einkünfte für welche die Einrichtung der Abfertigung
(TFR) nicht vorgesehen ist (Kode 3);
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist (Kode 4).
In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile
E23 der Kode „4“ zu übertragen und zudem müssen
zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches
die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen
ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben.
Fall 2
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres beide der
zwei Arten von Einkommen bezogen hat:
• Einkünfte für welche die Einrichtung der Abfertigung
(TFR) nicht vorgesehen ist (Kode 3);
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem beigetreten ist (Kode des nicht ausgefüllten Kästchens).
In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile
E23 kein Kode anzugeben und zudem müssen zwei
getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in
der ersten Zeile ist das Einkommen für welches die Ein-
46
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
richtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben.
Fall 3
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende Einkünfte bezogen hat:
• Einkünfte für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet
wurde und der Steuerpflichtige diesem beigetreten ist
(Kode des nicht ausgefüllten Kästchens);
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber kein
rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde (Kode
3).
In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile
E23 kein Kode anzugeben und zudem müssen zwei
getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in
der ersten Zeile ist das Einkommen für welches die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben.
Fall 4
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende Einkünfte bezogen hat:
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist (Kode 4);
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die
Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber kein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde (Kode 3).
In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile
E23 der Kode „4“ anzugeben und zudem müssen
zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches
kein Fond eingerichtet wurde anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der
zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht
selbständiger Arbeit für welche das Fond eingerichtet
wurde, anzugeben.
Ersatzeinnahmen und Zinsen
Erträge, die als Ersatz von Einkünften erzielt wurden,
auch infolge von Abtretung der Forderungen, die als
Schadenersatz bezogenen Entschädigungen, auch in
Form von Versicherungen für den Verlust von Einkünften,
mit Ausnahme der Entschädigungen, die sich für die
bleibende Invalidität bzw. bei Todesfall ergeben haben,
die Verzugszinsen und Zinsen für Zahlungsaufschub, bilden Einkünfte derselben Kategorie wie die Ersatz- und
Verlusteinkünfte bzw. wie jene Einkünfte, die aus Forderungen stammen und auf welche diese Zinsen angereift
sind. In diesen Fällen sind dieselben Übersichten der
Einkommenserklärung zu verwenden, in denen die Ersatzeinkünfte bzw. jene Einkünfte, auf die sich die Forderungen beziehen, erklärt worden wären.
Unter diese Kategorie fallen: die Lohnausgleichsentschädigung, die Arbeitslosenzulage, die Mobilitätszulage,
die Mutterschaftszulage, die Beträge, welche sich aus
Geschäften jeglicher Art ergeben sowie Unterhaltszuschüsse, die den Arbeitnehmern einstweilen ausbezahlt
werden, die ein Strafverfahren anhängig haben.
Zulagen, die als Entschädigung für den Ausfall von Einkünften für mehrere Jahre zustehen, sind im Teil II „Einkünfte die der getrennten Besteuerung unterliegen“ des
Vordruckes D in Zeile D6, zu erklären.
Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein Einkommen bilden
Zwecks Steuerbefreiung werden den ordentlichen Vorzugsrenten, die an das Wehrdienstpersonal entrichtet
werden (Urteil Nr. 387 vom 4.-11. Juli 1989 des Verfassungsgerichthofes) folgende Renten gleichgestellt:
• die tarifmäßigen Renten an Personen, die den Dienst
in der Eigenschaft als Offizierkadett und/oder als
Reserveoffizier oder Unteroffizier (nur jene die in der
letzen Phase des Dienstes als Sergeant befördert
wurden) geleistet haben und während dieses Militärdienstes einen körperlichen Schaden erlitten haben,
der eine Behinderung zur Folge hat;
• die tarifmäßigen Renten an Hilfs-Carabinieri (im Militärdienst), und an jene welche den Militärdienst bei
der Staatspolizei, der Finanzwache, der Berufsfeuerwehr und an jene Personen die einen freiwilligen Militärdienst leisten, immer vorausgesetzt, dass die Behinderung, welche die Rente zur Folge hat, während
des Wehrdienstes und infolge des Wehrdienstes
bzw. des Zeitraumes, welcher der Militärpflicht entspricht, entstanden ist.
Vordruck 730
Steuerbefreit sind auch folgende Auszahlungen:
• die Erhöhung der Sozialrenten, welche vom Art.1
des G. Nr. 544 vom 29.Dezember 1998;
• die Mobilitätszulagen laut Art. 7, Abs. 5 des G. Nr.
223 vom 23.Juli 1991, für den reinvestierten Teil
der Genossenschaften;
• die vom Gesetz Nr. 448/98 vorgesehene Mutterschaftszulage für die Frau, die nicht arbeitet;
• Renten, die italienischen Bürgern und ihren Familienangehörigen entrichtet wurden, die infolge der Explosion von Waffen und Sprengkörpern, die von
den Streitkräften nach Militärübungen unbeaufsichtigt
liegengelassen wurden, schwer verletzt wurden oder
verstorben sind;
• die Renten, welche den italienischen Bürgern, den
Ausländern und den staatenlosen Opfern entrichtet
wurden, die bei der Erfüllung ihrer Pflicht bzw. infolge von terroristischen Gewaltakten oder von Anschlägen der organisierten Kriminalität, arbeitsunfähig wurden wie auch die übertragbaren Sonderrenten, die den Hinterbliebenen von verpflichteten
Personen, von Terrorismus- oder von Opfern der organisierten Kriminalität, entrichtet wurden;
• die Zulagen für die Mitarbeit an der Forschungstätigkeit, die von den Universitäten, von den astronomischen, astrophysikalischen Beobachtungsstationen,
von den öffentlichen Körperschaften und den Forschungsinstitutionen gemäß Art. 8 des DPCM
Nr.593 vom 30. Dezember 1993 und den darauf
folgenden Abänderungen und Ergänzungen von der
ENEA und der ASI entrichtet wurden.
Folgende Studienstipendien sind steuerfrei:
• die an Universitätsstudenten gemäß Gesetz Nr. 390
vom 2. Dezember 1991 von den Regionen mit Sonderstatut, sowie von den autonomen Provinzen Trient
und Bozen ausbezahlten Studienstipendien ;
• die von Universitäten und von Universitätsinstituten
gemäß Gesetz Nr. 398 von 30. November 1989
ausbezahlten Studienstipendien für die Teilnahme
an Fortbildungskursen und für den Besuch von Schulen für die Spezialisierung, für den Besuch von Doktoratskursen für die post-universitäre Forschung und
für Spezialisierungskurse im Ausland;
• die ab dem 1. Januar 2000 im Rahmen des
„Socrates“-Programmes gestifteten Studienstipendien aufgrund der Entscheidung Nr. 819/95/CE
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 1995, abgeändert durch Entscheidung
Nr. 576/98/CE des Europaparlaments und des
Europarates, sowie die zusätzlichen Summen, die
von der Universität unter der Bedingung entrichtet
wurden, dass der jährliche Gesamtbetrag
7.746,85 Euro, nicht überschreitet;
• im Sinne des GvD Nr. 257 vom 8. August 1991 an
Studenten für den Besuch von Fachkursen in Bereich
der Medizin und Chirurgie ausbezahlten Studienstipendien.
• Studienstipendien, die den Opfern des Terrorismus
und der Kriminalität, an Waisen und Kinder dieser
(Gesetz Nr. 407 vom 23. November 1998), ausbezahlt wurden.
Erträge, die das Inail zuweist, die Tagesvergütung für
Dauerinvalidität ausgeschlossen, gelten nicht als Einkünfte und sind in steuerlicher Hinsicht nicht von Bedeutung. Auch Einkommen derselben Natur, die von Seiten nicht ansässiger Körperschaften zuwiesen werden,
bilden kein Einkommen.
Falls der Steuerzahler Einkommen von einem ausländischen Vorsorgeinstitut als Vergütung für einen erlittenen
Schaden infolge eines Arbeitsunfalles bzw. einer
Krankheit als Folge der beruflichen Tätigkeit bezieht,
ist eine Selbstbescheinigung an die Agentur der Einnahmen – Zentraldirektion für Ermittlungen (Direzione
Centrale Accertamento) - zu schicken, aus welcher die
Ursache hervorgeht, die Anspruch auf die Vergütung
gibt. Diese Selbstbescheinigung ist nur ein einziges
Mal einzureichen und muss infolgedessen, falls sie in
den Vorjahren bereits eingereicht wurde, nicht mehr
eingereicht werden.
Neuaufnahme eines Darlehensvertrages
Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen eines Darlehensvertrages, der für den Ankauf einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde, bleibt der Anspruch auf
die zustehende Absetzung im Sinne der zum Zeitpunkt
des Abschlusses des ursprünglichen Darlehensvertrages
geltenden Bestimmungen nur dann bestehen, wenn die
Vertragsparteien und der in Garantie gegebene Wert
der Immobilieneinheit unverändert geblieben ist und
der Darlehensbetrag nicht höher als der restliche Kapitalanteil ist (einschließlich der eventuell abgelaufenen
und nicht bezahlten Raten, des Anteils der Zinsen des
laufenden Semesters, aufgewertet auf den Kurs des Tages, an dem der Umtausch stattfindet, sowie der Bela-
stungen, die durch vorzeitige Auflösung in ausländische Währung entstanden sind) und mit Datum der
Wiederaufnahme der Verhandlungen besagten Vertrages, zu erstatten ist. Die Vertragsparteien gelten als unverändert, auch falls die Wiederaufnahme der Verhandlungen anstatt mit dem ursprünglichen Vertragspartner, zwischen der Bank und jener Person, die in
der Zwischenzeit durch die Übernahme in das Darlehensverhältnis eingetreten ist, stattfindet.
Strafen
Die verwaltungsbehördliche Geldstrafe von 258,00
Euro bis 2.065,00 Euro wird angewandt, falls in der
Erklärung wichtige Angaben zwecks Ermittlung des
Steuerzahlers oder in dem Fall, dass es sich nicht um
eine natürliche Person handelt, wichtige Angaben zum
Vertreter bzw. für die Ermittlung der Steuern unterlassen
bzw. auf ungenaue oder unvollständige Art und Weise
angeführt wurden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf alle
anderen Angaben, die bei der Abfassung der Erklärung vorgeschrieben sind und auf ungenaue oder
unvollständige Art und Weise angegeben wurden (Art.
8 des GvD Nr. 471 vom 18. Dezember 1997).
Ist in der Erklärung ein niedrigeres Einkommen angegeben als das ermittelte bzw. ist eine niedrigere Steuer
angegeben als die geschuldete bzw. ein höheres Guthaben als das zustehende, wird eine Verwaltungsstrafe
von 100 bis 200 Prozent der Mehrsteuer bzw. des
Unterschiedsbetrages des Guthabens, verhängt. Dieselbe Strafe wird verhängt, falls in der Erklärung nicht
wahrheitsgetreue Steuerabsetzbeträge bzw. widerrechtliche Abzüge von der Bemessungsgrundlage angegeben sind, auch falls diese bei Abzug der Quellsteuer vorgenommen wurden (Art. 1 des GvD Nr.
471 vom 18. Dezember 1976).
Bei einer unterlassenen, ungenügenden bzw. verspäteten Akontozahlung bzw. Saldozahlung der Steuer, die
sich aus der Erklärung ergibt, wird eine Verwaltungsstrafe von 30 Prozent jedes nicht oder zu spät entrichteten Betrages verhängt. Dieselbe Strafe wird auf die
Mehrsteuer verhängt, die sich durch die automatischen
bzw. formalen Kontrollen ergibt, die im Sinne der Artikel 36-bis und 36-ter des DPR Nr. 600 vom 29. September 1973 durchgeführt werden (Art. 13 des GvD
Nr. 471 vom 18. Dezember 1997).
Die Strafe von 30 Prozent wird reduziert:
• auf 10 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Ergebnisses der automatischen Abrechnung, die im
Sinne des Artikels 36-bis des DPR Nr.600 von
1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden (Art. 2
des GvD Nr. 462 vom 18. Dezember 1997);
• auf 20 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Ergebnisses der formellen Kontrolle der Erklärung, die
im Sinne des Artikels 36-ter des DPR Nr.600 von
1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden (Art. 3
des GvD Nr. 462 vom 18. Dezember 1997);
Die Verletzung der Pflicht der genauen Angabe der eigenen Steuernummer, der Pflicht der genauen Mitteilung an Dritte der eigenen Steuernummer, der Pflicht
der Angabe der Steuernummer, die von Seiten anderer
Subjekte mitgeteilt wurde wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 103,00 bis Euro 2.065,00 geahndet
(Art. 13 des DPR Nr. 605 vom 29. September 1973).
Die Steuerzahler werden auf die spezifischen von Art.
4 des G. Nr. 146 vom 24. April 1980 vorgesehenen
Strafen, in Bezug auf die Erklärung von Gebäudeerträgen, aufmerksam gemacht. Insbesondere sind hier die
Fälle von unterlassener Katastereintragung der Gebäude und dem zu folge auch des diesbezüglichen Ertrages, sowie die unterlassene Einkommenserklärung von
landwirtschaftlichen Gebäuden, welche nicht mehr die
Voraussetzungen aufweisen, um als solche eingestuft
werden zu können, vorgesehen.
Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen im landwirtschaftlichen Bereich
Einfache Gesellschaften, die im landwirtschaftlichen
Bereich tätig sind, müssen den Vordruck Unico für Personengesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaften abfassen, indem sie das landwirtschaftliche
Einkommen des verpachteten Grundstückes und, falls
der Steuerzahler auch der Besitzer des Grundstückes
ist, das Einkommen aus Grundbesitz angeben.
Der Gesellschafter, der den Steuerbeistand in Anspruch
nehmen möchte, muss den Vordr. 730 abfassen und in
Übersicht A die ihm zustehende Anteilsquote aus dem
Vordr. Unico der Personengesellschaften und diesen
gleichgestellten Gesellschaften für den landwirtschaftlichen Ertrag und, falls der Steuerzahler Besitzer des
Grundstückes ist, muss er die eigene Einkommensquote
aus dem Bodenertrag, angeben.
47
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Bei Gründung eines Familienunternehmens, gemäß
den Bedingungen von Art. 5, Absatz 4 der DPR Nr.
917 vom 22. Dezember 1986 durchgeführt wurde,
kann der Inhaber dieses Unternehmens nicht steuerlichen Beistand in Anspruch nehmen, sondern muss
den Vordr. Unico 2007 Natürliche Personen einreichen und dabei den zustehenden Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens, der im Gründungsakt des
Familienunternehmens aufscheint und den ihm zustehenden Anteil des Bodenertrages angeben. In derselben Erklärung ist der Beteiligungsanteil der Familienmitglieder am Ertrag anzugeben, wie dieser im Gründungsakt des Familienunternehmens aufscheint. Außerdem ist zu bestätigen, dass die Anteile derselben verhältnismäßig der effektiv, während des Steuerzeitraumes andauernd und vorwiegend im Unternehmen geleisteten Arbeit, entspricht.
Die anderen Mitglieder des Familienunternehmens
können im Unterschied zum Inhaber, den Vordr. 730
einreichen indem sie in Übersicht A den zustehenden
Anteil aus dem landwirtschaftlichen Einkommen von
nicht mehr als 49% und den eigenen Besitzanteil, mit
Hinsicht auf den Bodenertrag, angeben.
Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten am
Bauvermögen
Art. 1, Absätze von 1 bis 7 des G. Nr. 449 vom 27.
Dezember 1997 und die darauf folgenden Abänderungen sehen einen Absetzbetrag von 41 bzw. 36
Prozent der geschuldeten Irpef bis zum Betrag der in
den Jahren von 1998 bis 2006 getragenen und effektiv zu Lasten gebliebenen Ausgaben für gemeinschaftliche Teile von Wohnungen, für einzelne Immobilieneinheiten jeglicher Kategorie, auch für Landwirtschaftliche, für verschiedene Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz, vor. Der Absetzbetrag von
41 bzw. 36 Prozent steht allen passiven im Staatsgebiet ansässigen und nicht ansässigen Irpef-Subjekten
zu, welche aufgrund jeglichen Titels (z.B.: Besitz, eines anderen dinglichen Rechtes, staatliche Konzession, Miete oder Leihgabe) Inhaber einer Immobilie
sind, an der die Eingriffe zur Wiederherstellung der
Bausubstanz vorgenommen wurden.
Auch das in der häuslichen Gemeinschaft des Besitzers bzw. des Inhabers lebende Familienmitglied hat
Anspruch auf diesen Absetzbetrag, falls die Spesen
von dieser Person getragen wurden und die entsprechenden Rechnungen und Überweisungen auf dessen
Namen lauten.
Werden die Umbauarbeiten in Gebäuden von historischem und künstlerischem Wert, gemäß GvD Nr.490
vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 und darauf folgende Abänderungen und Ergänzungen) durchgeführt, kann für die entstehenden
Ausgaben der Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent,
vermindert um 50 Prozent, angewandt werden.
Der Absetzbetrag kann für folgende Kategorien von
Umbauarbeiten in Anspruch genommen werden:
– Ordentliche Instandhaltung (nur an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden);
– Außerordentliche Instandhaltung;
– Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten für die Erhaltung;
– Umstrukturierung von Bauten;
– Beseitigung von architektonischen Hindernissen (auf
diese Ausgaben können nicht gleichzeitig die Absetzbeträge für Sanitätskosten in Anspruch genommen werden, die für einige Fälle unter Sanitätskosten angeführt sind);
– Arbeiten zwecks Verkabelung der Gebäude;
– Arbeiten zwecks Einschränkung der Lärmbelästigung;
– Arbeiten zwecks Energieeinsparung;
– Arbeiten zwecks statischer Sicherheit und für mehr
Schutz bei Erdbeben;
– Eingriffe zur Herstellung von Gebäuden laut Vorschriften;
– Interne Arbeiten;
– Arbeiten zwecks Vorbeugung von unerlaubten
Handlungen seitens Dritter;
– Arbeiten zur Vorbeugung von Unfällen im Haushalt;
– Verwirklichung von dazugehörenden Parkplätzen;
– die Spesen für die Instandhaltung und den Schutz
der Wälder;
– Entsorgung von Asbest.
Auch für folgende Spesen kann der Absetzbetrag in
Anspruch genommen werden:
– Planung der Arbeiten;
– Kauf des Materiales;
– Ausführung der Arbeiten;
– Sonstige berufliche Leistungen für diese Arbeiten;
– Übereinstimmung der Leistungen mit den geltenden
Gesetzen;
Vordruck 730
– Begutachtungen und Lokalaugenscheine;
– Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und entrichtete Konzessionsgebühren, die Genehmigungen, die Erklärungen des Arbeitsbeginns;
– Aufwendungen für die Urbanisation;
– Ausstellung der Pflichtunterlagen, welche die statische Sicherheit des Bauvermögens bestätigen;
– Sonstige Kosten, die mit der Verwirklichung und der
Ausführung der Arbeiten verbunden sind und von
der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar 1998, vorgesehen sind.
Der Absetzbetrag kann ab Einreichung der Einkommenserklärung in Bezug auf das Jahr der getragenen
Spesen unter der Bedingung in Anspruch genommen
werden, dass:
• der Steuerzahler dem Amt vorher die Mitteilung des
Arbeitsbeginns übermittelt, die sich auf jede einzelne im Kataster eingetragene Immobilieneinheit bezieht bzw. für welche der Katastrierungsantrag eingereicht wurde und aufgrund welcher der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann.
Die Mitteilung ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, muss das Anfangsdatum der Arbeiten beinhalten und es müssen die vorgeschriebenen Unterlagen beigelegt werden. An Stelle der
Übermittlung der vorgesehenen Unterlagen kann
der Steuerpflichtige eine Ersatzerklärung übermitteln,
in welcher der Besitz dieser Unterlagen und die Bereitschaft bestätigt wird, diese auf Verlangen der
Agentur der Einnahmen vorzulegen. Diese Ersatzerklärung ist auf demselben Vordruck abzufassen wie
die Mitteilung des Arbeitsbeginns wobei das entsprechende Kästchen anzukreuzen ist.
Bis zum 31. Dezember 2001 mussten die Mitteilungen des Arbeitsbeginns, dem zuständigen
Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern
übermittelt werden. Ab 1. Jänner 2002 hingegen
müssen alle Eingaben, infolge der Aufhebung der
genannten Dienstzentren an folgende Adresse gesandt werden: Agenzia delle Entrate, Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto, 21 – 65100 Pescara. Eingaben, die eventuell an die vorhergehende Adresse gesandt wurden, werden in jedem Fall
dem Dienstzentrum von Pescara zugesandt.
• die Spesen müssen durch eine Banküberweisung
entrichtet werden aus welcher der Zahlungsgrund
und die Steuernummer des Subjektes, das den Absetzbetrag in Anspruch nimmt, sowie die MwSt.Nummer bzw. die Steuernummer des Subjektes hervorgehen, zu dessen Gunsten die Überweisung im
Sinne der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar
1998, welche die Bestimmungen des Art. 1 des
G. Nr. 449/97 in Kraft setzt, durchgeführt wurde;
• Für Ausgaben die ab 4. Juli 2006 getragen wurden, müssen in den Rechnungen der Baufirmen,
welche die Arbeiten ausführen, die Kosten für die
\Arbeitskräfte getrennt angeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Zahlungen nicht durch eine Banküberweisung belegt werden
müssen:
– die Zahlungen innerhalb 28. März 1998, Datum
an dem die oben genannte Regelung in Kraft getreten ist;
– die Spesen in Bezug auf die Urbanisierung;
– die Einbehalte auf die Akontozahlungen der Gehälter;
– die Stempelgebühr;
– die Gebühren, welche für Konzessionen, Genehmigungen und Tätigkeitsbeginnerklärungen entrichtet
wurden.
Es wird klargestellt, dass die Übermittlung des Mitteilungsvordruckes an das Centro Operativo di Pescara
vor dem Beginn der Umbauarbeiten aber nicht unbedingt vor Bezahlung der entsprechenden Spesen
durchgeführt werden muss. Einige Zahlungen können
auch vor der Übermittlung des Vordruckes, wie zum
Beispiel jener für die Genehmigung zur Ausführung
der Arbeiten, getätigt werden.
Für jene Arbeiten, die innerhalb 30. Juni 2000 begonnen wurden werden jene Mitteilungen als gültig
betrachtet, die innerhalb von 90 Tagen ab Beginn der
Arbeiten übermittelt worden sind.
Im Fall von Umstrukturierungsarbeiten und/oder Einzahlungen die über zwei Jahre hinaus gehen ist es
nicht notwendig, eine neue Mitteilung zu schicken,
auch wenn die Spesen zwecks Absetzung jenem Jahr
anzurechnen sind, in dem sie getragen wurden (Kassenkriterium). Durch dieses Kriterium wird der unterschiedlich zustehende Absetzbetrag (41 Prozent bzw.
36 Prozent), ermittelt.
Bei mehreren Subjekten, die Anspruch auf den Absetzbetrag haben und auf der Banküberweisung nur
die Steuernummer des Subjektes angegeben ist, das
den Mitteilungsvordruck dem Dienstzentrum der direk-
ten und indirekten Steuern bzw. dem Centro di Servizio von Pescara übermittelt hat, kann der Absetzbetrag auch dann in Anspruch genommen werden,
wenn keine Übereinstimmung zwischen dem Namensträger der Rechnung und dem Überweisenden besteht und im entsprechenden Raum der Einkommenserklärung die Steuernummer aus der Banküberweisung
angeführt ist und die anderen Bedingungen gegeben
sind.
Der Steuerzahler hat die Pflicht die Rechnungen bzw.
die Steuerbelege der Ausgaben für die durchgeführten Arbeiten, sowie die Zahlungsbestätigungen, die
Banküberweisungen mit welchen die Zahlungen
durchgeführt wurden und alle sonstigen vorgesehenen
Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der
Ämter der Agentur der Einnahmen, vorzulegen.
Anstelle dieser Unterlagen kann der Steuerzahler für
die Arbeiten an Gemeinschaftsteilen, auch eine Bescheinigung des Kondominiumsverwalters vorlegen,
aus welcher hervorgeht, dass die vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt wurden und in welcher die Summe
bestätigt wird, die für die Absetzung in Anspruch genommen werden kann. Dieser Absetzbetrag umfasst
im Sinne des Art.13, Absatz 3 des G. Nr.449 von
1997 auch die in den Steuerjahren 1996 und 1997
getragenen Auslagen, begrenzt auf die Eingriffe zur
Wiedergewinnung der Bausubstanz, welche aufgrund der Erdbeben durchgeführt wurden, die sich in
den Regionen Emilia Romagna und Kalabrien im Jahr
1996 für den Wiederaufbau von Immobilieneinheiten, für welche nach dem Erdbeben seitens der zuständigen Gemeinde, eine Unbewohnbarkeitserklärung erlassen wurde bzw. dass diese aufgrund eigener Unterlagen des bevollmächtigten Kommissaris,
welche mit Dekret des Ministers für die Koordinierung
des Zivilschutzes, im Sinne des Art. 5 des G. Nr. 225
vom 24. Februar 1992 ernannt wurde, als nicht bewohnbar erklärt wird.
Wurden die Spesen im Jahr 1997 getragen, dann
steht die Absetzung für den Betrag der zehnten Rate
zu. In diesem Fall ist folgendes anzugeben: das Jahr
1997, die Anzahl der Raten (zehn) in denen der Steuerzahler die Spesen aufgeteilt hat, und der volle Betrag der getragenen Spesen.
In allen oben angeführten Fällen ist die Steuernummer
des Subjektes anzugeben, das den entsprechenden
Mitteilungsvordruck für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, eingereicht hat, auch wenn es sich um
ein Subjekt handelt, das die Mitteilung für den erklärenden Steuerzahler einreicht (wie zum Beispiel der
Miteigentümer bzw. der Mitinhaber der dinglichen
Rechte der Liegenschaft). Bei Wiederherstellungsarbeiten an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden ist
die Steuernummer der Eigentumsgemeinschaft bzw.
der Genossenschaft anzugeben, falls die Erklärung
von einem der Gesellschafter eingereicht wird.
Spesen im Gesundheitsbereich
Unter die Spesen im Gesundheitsbereich fallen:
• die Ausgaben für Geh-, Fortbewegungs- und Hebehilfen für Personen mit Dauerbehinderung in Bezug
auf die verminderte bzw. verhinderte Beweglichkeit
gemäß Art.3 des G. Nr.104/1992, für welche
die Absetzung auf den vollen Betrag zusteht (Zeile
E3). Es handelt sich dabei um die getragenen Kosten für:
– der Ankauf von Sesseln für bewegungsbehinderte
und gehunfähige Personen, und von Stützvorrichtungen bei Brüchen, Hernie und zur Verbesserung
von Schäden der Wirbelsäule;
– die Spesen für die Beförderung mit dem Krankenwagen der Behinderten (Spesen für die Begleitung). In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass
die fachbezogenen bzw. allgemeinen Leistungen, die beim Transport mit dem Krankenwagen
durchgeführt wurden, Spesen im Sanitätsbereich
darstellen, und demzufolge die Absetzung nur in
Bezug auf den Teil berechtigt ist, der die Summe
von 129,11 Euro überschreitet;
– der Kauf von künstlichen Gliedern für die Fortbewegung;
– der Aufzug, der für die Rollstuhlfahrer umgebaut
wurde;
– der Bau von Rampen zur Beseitigung von architektonischen Barrieren innerhalb und außerhalb
der Wohneinheiten;
– der Einbau und/oder die Instandhaltung der Hebebühnen für behinderte Personen;
Zur Beachtung: der Absetzbetrag für diese Spesen, kann nur für jenen Teil in Anspruch genommen werden, der die Spesen überschreitet, für
welche eventuell auch die Absetzung von 41
48
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
bzw. 36 Prozent in Anspruch genommen wird und
die Beseitigung von architektonischen Barrieren betreffen (Zeilen von E25 bis E31);
• Ausgaben für technische Behelfsmittel und Computer, welche die Selbständigkeit und die gesellschaftliche Integration der Personen mit Behinderung ermöglichen und welche im Art. 3 des G. Nr.
104/1992 angeführt sind. Unter diese Spesen fallen z.B. die Ausgaben für den Ankauf eines Faxgerätes, eines Modems, eines Computers oder eines telematischen Gerätes (Zeile E3).
• die Ausgaben für die Fortbewegung von Personen
mit verminderter bzw. verhinderter Beweglichkeit,
für welche die Absetzung auf den vollen Betrag zusteht. (Zeile E4). Es handelt sich dabei um Spesen,
die für den Kauf von Motorrädern und Kraftfahrzeugen, gemäß Art. 53, Absatz 1, Buchst. b), c) und f)
und Art. 54, Absatz 1, Buchst. a), c), f) und m) des
GvD Nr.285 vom 30. April 1992, auch wenn es
sich um eine Serienproduktion handelt und die Fahrzeuge den dauernden motorischen Beschränkungen der Behinderten angepasst werden mussten.
Die bleibende Bewegungsunfähigkeit muss durch ein
ärztliches Zeugnis, das von einer Ärztekommission
ausgestellt ist, die im Sinne des Art. 4 des Gesetzes
Nr.104 von 1992 eingeführt wurde, bestätigt werden. Als solche Invaliden werden nicht nur Subjekte
anerkannt, deren bleibende Bewegungsunfähigkeit
von den oben genannten Kommissionen anerkannt
wurde, sondern auch jene Personen, deren Invalidität
von anderen öffentlichen Ärztekommissionen anerkannt wurde, die zur Feststellung der Zivil-, Arbeits-,
Kriegsinvalidität usw. beauftragt sind. Als Fortbewegungsmittel werden auch die nicht umgebauten Autofahrzeuge anerkannt, die den blinden oder taubstummen Personen gemäß Art. 1, des G. Nr. 68 vom 12.
März 1999, für den Transport dienen.
Der Absetzbetrag für Fahrzeuge steht abgesehen von
den Anpassungsarbeiten, auch folgenden Subjekten
zu:
1) den Personen mit psychischer bzw. geistiger Behinderung, denen die Begleitzulage anerkannt wurde;
2) den Invaliden mit schweren Einschränkungen der
Bewegungsfähigkeit;
3) den Invaliden mit mehreren Amputationen.
Für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages muss eine schwere Behinderung gemäß Artikel 3, Absatz 3
des G. Nr. 104/1992 gegeben sein, die infolge einer Krankheit entstanden ist und eine bleibende Bewegungsunfähigkeit mit sich bringt.
Die Behinderung muss durch ein ärztliches Zeugnis,
das von einer Ärztekommission ausgestellt ist, die im
Sinne des Art.4 des Gesetzes Nr.104 von 1992
eingeführt wurde, bestätigt werden. Für die Subjekte
aus Punkt 1) ist ausserdem die Bescheinigung für die
Anerkennung der Begleitzulage nötig, die von der
Kommission ausgestellt sein muss, welche die Zivilinvalidität anerkannt hat.
Für Personen, die unter „schweren Einschränkungen
der Bewegungsfähigkeit“ leiden, besteht die „bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung“
immer dann, wenn die Invalidität durch einer Lähmung
bzw. einer erschwerten Bewegungsfähigkeit infolge
einer Krankheit entstanden ist, durch welche die Beine
überhaupt nicht bzw. nur begrenzt bewegt werden
können. In diesem Fall muss in der Invailiditätsbescheinigung die verminderte Bewegungsfähigkei bzw. die
Lähmung nicht ausdrücklich angeführt werden. Es können natürlich auch andere Krankheiten bestehen, welche eine bleibende „verminderte Bewegungsfähigkeit
bzw. Lähmung“ zur Folge haben“, deren Bewertung
spezifische ärztliche Kenntnisse voraussetzt und folgedessen nicht von der Ämtern der Agentur der Einnahmen durchgeführt werden kann.
In diesen Fällen ist eine zusätzliche Bescheinigung
notwendig in welcher die bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung bestätigt wird, die
von der Ärztekommission gemäss Art. 4 des G.
Nr.104 von 1992 ausgestellt wurde bzw. eine Kopie
des Antrages an die ASL für die zusätzliche Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die Behinderung
eine bleibende Lähmung bzw. eine verminderte Bewegungsfähigkeit, im Sinne des Art. 8 des G. Nr.
449 von 1997, zur Folge hat.
Zu diesen Fahrzeugen zählen auch jene mit automatischen Serienschaltungen, vorausgesetzt dass diese
von der lokalen Ärztekommission gemäß Art. 119 des
GvD Nr.285 vom 30. April 1992 vorgeschrieben
wurden.
Zu den wichtigsten Anpassungen der Fahrzeuge, die
sowohl das Fahrsystem als auch die Struktur der Karosserie betreffen und aus dem Kraftfahrzeugschein
infolge der Prüfung bei den Aussenämtern des Departements für Strassentransporte des Ministeriums für Infrastrukturen und Transportwesen hervorgehen müssen,
Vordruck 730
fällt folgendes:
• Hebebrett mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb;
• Rutschbahn mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb;
• Auslegearm mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb;
• Flaschenzug mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb;
• Schiebe- Drehsitzplatz, welcher zum Sitzen der Behinderten im Innenraum des Autos dient;
• Verankerung des Fahrstuhls und Unterstützungsgürtel;
• Schiebewagentür.
Falls die Fahrzeuge aufgrund der Art der Behinderung
Anpassungen benötigen, die anders sind als jene,
welche oben angeführt wurden, kann die Absetzung
trotzdem anerkannt werden, vorausgesetzt dass ein
funktioneller Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Art der Anpassung vorhanden ist.
Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des Einheitstextes Nr.
915 von 1978 und Personen, die diesen gleichgestellt sind, werden als behinderte Personen betrachtet
und werden nicht der Ärztekommission gemäß Art. 4
desselben Gesetzes Nr.104 von 1992 unterzogen.
In diesem Fall reichen die Unterlagen aus, die den Betreffenden von den zuständigen Ministerien bei der
Gewährung der Rente ausgestellt wurden.
Das Vorhandensein dieser Bedingungen kann auf Verlangen des Amtes, auch durch eine Selbstbescheinigung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist,
gegeben werden (Ersatzerklärung des Notorietätsaktes gemäß DPR Nr. 445 vom 28. Dezember 2000,
falls dieser Erklärung eine Kopie des Personalausweises der zeichnenden Person beigelegt wird, muss die
Unterschrift nicht beglaubigt werden). Aus der Ersatzerklärung muss hervorgehen, dass die Invalidität eine
bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw.
Lähmung mit sich bringt und muss sich auf vorhergehende ärztliche Untersuchungen beziehen, die von
Einrichtungen, die zur Feststellung der Invalidität beauftragt sind durchgeführt wurden, da die einzelne Person nicht selbst die Art der Invalidität festsetzen kann.
Die Absetzung steht allen behinderten Personen mit
verminderter Bewegungsfähigkeit bzw. mit Lähmungen zu, unabhängig vom Besitz des Führerscheins
jeglicher Art seitens der behinderten Personen oder
der Subjekte, zu deren Lasten sie leben.
Bei Motorfahrzeugen, für welche der Absetzbetrag
zur Anwendung kommt handelt es sich um:
– motorisierte Rollfahrzeuge: Fahrzeuge auf drei Rädern, die für die Personenbeförderung vorgesehen
sind und Platz für höchstens vier Sitzplätze, den Fahrer
eingeschlossen haben und mit einer angemessenen
Karosserie (Buchst. b) des Art. 53) ausgestattet sind;
– Motorfahrzeuge für die gemischte Beförderung:
Fahrzeuge auf drei Rädern, die für den Transport
von Personen und Waren vorgesehen sind und Platz
für höchstens vier Sitzplätze, den Fahrer eingeschlossen haben (Buchst. c) - Art. 53);
– Motorfahrzeuge für spezifische Transporte: Motorräder auf drei Rädern, die für den Transport von bestimmten Personen und Waren unter besonderen
Umständen vorgesehen sind und durch die Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen für diese Zweckbestimmung gekennzeichnet sind (Buchst. f) Art.53).
Bei Kraftfahrzeugen, für welche der Absetzbetrag zur
Anwendung kommt handelt es sich um:
– Autofahrzeuge: Fahrzeuge, die für die Beförderung
von Personen vorgesehen sind und Platz für höchstens neun Sitzplätze, den Fahrers eingeschlossen
haben (Art. 54, Buchst. a));
– Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport: Fahrzeuge mit einer Vollbelastung nicht über 3,5 Tonnen
bzw. 4,5 Tonnen falls diese elektrisch bzw. durch
Batterie betrieben werden, für den Transport von Personen bzw. Waren vorgesehen sind und mit neun
Sitzplätzen, den Fahrer eingeschlossen, ausgestattet
sind (Art. 54, Buchst. c) );
– Kraftfahrzeuge für spezifische Transporte: Fahrzeuge, die für den Transport von bestimmten Personen
und Waren unter besonderen Umständen vorgesehen sind und durch die Ausstattung mit besonderen
Vorrichtungen für diese Zweckbestimmung gekennzeichnet sind (Art. 54, Buchst. f) );
– Wohnmobile: Fahrzeuge mit einer besonderen Karosserie, die für den Transport und die Unterkunft von
höchstens sieben Personen, den Fahrer eingeschlossen, ausgestattet sind (Art. 54, Buchst. m) ).
Unterlagen, die aufbewahrt werden müssen
Für alle in den Zeilen E1, E2, E3 und E21 angeführten Spesen müssen folgende steuerlichen Unterlagen
aufbewahrt werden, die von den Beziehern der folgenden Beträge ausgestellt wurden:
• die Kostenbelege der Tickets können aus einer Foto-
kopie der Verschreibung des Hausarztes und dem
Steuerbeleg der Apotheke bestehen, der dem Betrag entsprechen muss, welcher für die Medikamente, die im Rezept angeführt sind, bezahlt wurde;
• für die Spesen von Medikamenten, die ohne ärztliche Verschreibung gekauft werden können, muss
der Steuerzahler die entsprechenden Quittungen
beschaffen und aufbewahren (auch Steuerbelege),
die vom Bezieher der Beträge ausgestellt werden
und aus denen der Betrag der Spesen hervorgehen
muss. In Alternative zur ärztlichen Verschreibung,
kann der Steuerzahler auf Verlangen der Ämter eine
Selbstbescheinigung vorlegen, deren Unterschrift
nicht beglaubigt werden muss, wenn eine Fotokopie des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird, in welcher er die Notwendigkeit der
Medikamente im Laufe des Jahres für sich selbst
bzw. für die zu seinen Lasten lebenden Familienangehörigen bestätigt.
Enthält der von der Apotheke ausgestellte Kassenbon nicht die Beschriftung „Medikamente“ oder
„Arzneimittel“ muss der Steuerpflichtige in einer
Selbstbescheinigung bestätigen, dass sich der bezahlte Betrag auf Arzneimittel bezieht, die vom
Steuerpflichtigen selbst bzw. von seinen zu Lasten lebenden Familienangehörigen benötigt werden und
sich nicht auf sonstige nicht medizinische Produkte
bezieht, die in der Apotheke erhältlich sind.
Diese Unterlagen müssen aufbewahrt und auf Verlangen der Finanzämter vorgelegt bzw. übermittelt
werden.
• für die Prothesen müssen außer den entsprechenden
Rechnungen, Zahlungsbelegen bzw. Quittungen
auch die ärztlichen Verschreibungen beschafft und
aufbewahrt werden, ausgenommen es handelt sich
um Tätigkeiten, die aufgrund der Sanitätsregelung
als Hilfsberuf betrachtet werden und die dazu befähigten Personen direkte Verhältnisse zum Patienten
haben. Sollte in diesem Fall die Rechnung, der Zahlungsbeleg oder die Quittung nicht unmittelbar von
der nebenärztlich tätigen Person ausgestellt werden,
muss dieser auf dem Auslagenbeleg bestätigen,
dass er die Dienstleistung durchgeführt hat.
Auch in diesem Fall kann der Steuerzahler in Alternative zur ärztlichen Verordnung, auf Verlangen der
Ämter eine Selbstbescheinigung vorlegen, deren
Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden
muss, wenn eine Fotokopie des Personalausweises
des Unterzeichners beigelegt wird (die zusammen
mit den genannten Rechnungen, Zahlungsbelegen
und Quittungen aufzubewahren und auf Verlangen
der Ämter der Agentur der Einnahmen vorzulegen
bzw. zu übermitteln ist), in welcher er die Notwendigkeit der Medikamente im Laufe des Jahres für
sich selbst bzw. für die zu seinen Lasten lebenden
Familienangehörigen bestätigt und den Grund für
den Kauf der Prothese angibt;
• für technische und computergesteuerte Behelfsmittel
ist außer den entsprechenden Rechnungen, Zahlungsbelegen und Quittungen auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes einzuholen, aus
welcher hervorgeht, dass die erworbenen technischen Mittel die Selbstständigkeit und die gesellschaftliche Integration der Personen ermöglichen,
die im Sinne des Art. 3 des G. Nr.104 von 1992
als behinderte Person anerkannt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Selbstbescheinigung in Fällen, die verschieden von den oben erwähnten sind nicht angewandt werden kann und
zwar auch nicht zum Schutz der Geheimhaltung. Wobei zu beachten ist, dass für den Abzug der Spesen
zwecks Irpef für die Gesundheit von Personen die steuerlich zu Lasten sind, das Dokument mit den Spesen
auf den Namen jener Person ausgestellt sein kann, für
welche die Ausgaben getragen wurden oder auch
auf den Namen jener Person, zu deren steuerlichen
Lasten dieser lebt.
Arztspesen im Ausland
Für im Ausland getragene Arztspesen gelten dieselben
Vorschriften wie für Spesen, die in Italien bestritten wurden. Auch diese Unterlagen müssen quittiert und vom
Steuerpflichtigen aufbewahrt werden.
Die Ausgaben für den Transport und den Aufenthalt
auch aus gesundheitlichen Gründen im Ausland, können nicht abgezogen werden, da es sich dabei nicht
um Spesen im Sanitätsbereich handelt.
Falls die ärztlichen Unterlagen in einer Fremdsprache
abgefasst sind müssen sie in die italienische Sprache
übersetzt werden. Im Besonderen können Unterlagen
in englischer, französischer, deutscher oder spanischer
Sprache vom Steuerpflichtigen selbst übersetzt und unterzeichnet werden. Sollte hingegen die Unterlagen in
einer anderen Sprache als die oben erwähnten abgefasst sein, muss eine beeidigte Übersetzung beigelegt
werden.
49
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
Steuerpflichtige mit Steuersitz im Aosta Tal und in der
Provinz Bozen brauchen keine Übersetzung beizulegen, wenn die Unterlagen jeweils in Französisch oder
Deutsch abgefasst sind.
das diese Leistung entgegenbringt, das gesamte im
Ausland erzielte Einkommen, einschließlich der steuerfreien Beträge mitgeteilt werden, damit dieses die finanzielle Situation des Betroffenen abwägen kann.
Im Ausland bezogene Gehälter, Einkünfte und
Renten
Es müssen folgende Gehälter, Renten und gleichgestellte
Einkünfte, die von in Italien ansässigen Steuerpflichtigen
bezogen worden sind, angegeben werden:
a) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden sind, mit dem kein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht;
b) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden sind, mit dem ein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht, aufgrund von dem diese Einkünfte sowohl in Italien als auch im ausländischen
Staat besteuert werden müssen;
c) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden
sind, mit dem ein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht, aufgrund von dem jene Einkommen ausschließlich in Italien besteuert werden müssen.
In den unter Buchstaben a) und b) aufgelisteten Fällen
hat der Steuerpflichtige gemäß Art. 165 des Tuir, Anrecht auf das Guthaben für die im Ausland bezahlten
Steuern. In den vom Buchstaben c) vorgesehenen Fällen, und zwar, wenn die Einkünfte auch im ausländischen Staat einen Steuereinzug erfahren haben, hat der
in unserem Staat ansässige Steuerpflichtige kein Anrecht
auf das Steuerguthaben, sondern kann die Rückvergütung der im ausländischen Staat bezahlten Steuern verlangen. Die Rückvergütung wird bei der zuständigen
ausländischen Behörde beantragt und zwar in der Art
und Weise, wie diese das Verfahren festsetzt.
Nachstehend wird für einige Länder die Art und Weise
der Besteuerung der Gehälter und Renten angegeben,
welche von den in Italien ansässigen Steuerpflichtigen
bezogen wurden.
Bezüglich der Behandlung von Gehältern und Renten,
die nicht in der erwähnten Liste beinhaltet sind bzw. von
anderen Staaten stammen, ist es notwendig, sich über
die einzelnen Abkommen dieser Länder zu informieren.
3. Renten
Als ausländische Renten werden jene betrachtet, die
von einer öffentlichen bzw. privaten Körperschaft eines
ausländischen Staates infolge einer Arbeitsleistung ausgezahlt und von einer in Italien ansässigen Person bezogen werden. Mit einigen Staaten wurden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung der Einkünfte abgeschlossen, aufgrund welcher die Renten ausländischer
Herkunft anders besteuert werden, und zwar je nachdem, ob es sich um öffentliche oder private Renten handelt.
Zu den öffentlichen Renten zählen jene, die vom Staat
selbst, bzw. von einer politischen oder verwaltungsbehördlichen Abteilung oder von einer lokalen Körperschaft ausgezahlt worden sind. Im allgemeinen sind diese Renten nur in ihrem Herkunftsstaat besteuerbar.
Zu den privaten Renten zählen jene, die von Körperschaften, Einrichtungen bzw. Vorsorgeinstituten der ausländischen Staaten entrichtet wurden, die mit der Auszahlung der Rente beauftragt sind. Im allgemeinen sind
diese Renten nur im Staat, in dem der Begünstigte ansässig ist, steuerpflichtig. Insbesondere werden aufgrund der geltenden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung die Renten, welche einem in Italien ansässigen Steuerpflichtigen von öffentlichen und privaten Körperschaften nachstehender Staaten ausbezahlt werden,
folgendermaßen besteuert:
• Argentinien - Vereinigtes Königreich von Großbritanien - Spanien - Vereinigte Staaten von Amerika - Venezuela
Die öffentlichen Renten unterliegen nur in Italien der
Besteuerung, falls der Steuerpflichtige italienischer
Staatsbürger ist.
Die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung.
• Belgien - Deutschland
Die öffentlichen Renten werden ausschließlich in Italien besteuert, falls der Steuerpflichtige nur die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht auch eine
ausländische. Falls der Steuerpflichtige auch ausländischer Staatsbürger ist, wird seine Rente ausschließlich
in jenem Land besteuert.
Die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung.
• Frankreich
Die öffentlichen Renten aus Frankreich werden für gewöhnlich nur in Frankreich besteuert. Diese werden in
Italien nur dann besteuert, wenn der Steuerzahler ein
italienischer und nicht ein französischer Staatbürger
ist.
Die privaten französischen Renten werden aufgrund
einer allgemeinen Regelung nur in Italien besteuert. Jedoch sind jene Renten, welche aufgrund des geltenden italienisch-französischen Abkommens und aufgrund der Gesetzgebung als „Sozialrenten“ betrachtet werden, in beiden Staaten besteuerbar.
• Australien
Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Renten
unterliegen nur in Italien der Besteuerung.
• Kanada
Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Renten
unterliegen nur in Italien der Besteuerung, falls der Gesamtbetrag nicht den höchsten der folgenden Beträge
überschreitet: 10.000 kanadische Dollars bzw.
6,197, 48 Euro
Falls diese Grenze überschritten wird, sind die Renten
sowohl in Italien als auch in Kanada besteuerbar, und
in Italien steht das Guthaben für die in Kanada endgültig bezahlte Steuer zu.
• Schweiz
Die öffentlichen Renten sind nur in der Schweiz besteuerbar, falls der Steuerpflichtige die schweizerische
Staatsbürgerschaft hat. Falls der Steuerzahler keine
schweizerische Staatsbürgerschaft hat, dann werden
die öffentlichen Renten nur in Italien besteuert. Die privaten Renten werden nur in Italien besteuert. Die Beträge, die von der Schweizer Versicherungsanstalt als
Alters- bzw. Hinterbliebenenrente (AVS-Erträge) ausgezahlt werden, müssen in Italien nicht als Einkünfte erklärt werden, da sie der Quellsteuer unterliegen.
1. Gehälter
Was die von einem privaten Arbeitgeber ausgezahlten
Gehälter betrifft, ist in fast allen Abkommen (z.B. jenen
mit Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien, Spanien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten Amerikas) die ausschließliche Besteuerung in Italien vorgesehen, falls gleichzeitig die folgenden Bedingungen gegeben sind:
• der in Italien ansässige Arbeiter übt seine Tätigkeit im
ausländischen Staat für weniger als 183 Tage aus;
• die Entlohnungen werden von einem in Italien ansässigen Arbeitgeber entrichtet;
• die Aufwendung wird nicht von einer stabilen oder
mit festem Sitz versehenen Organisation, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, bestritten.
2. Im Ausland infolge einer dauerhaften Tätigkeit
und als ausschließlicher Gegenstand des Arbeitsverhältnisses erzielte Einkünfte
Die Einkünfte, welche im Ausland aufgrund einer dauerhaften Tätigkeit und als ausschließlicher Gegenstand
des Arbeitsverhältnisses erzielt werden, sind aufgrund
der Abschaffung des Art. 3, Absatz 3, Buchstabe c)
des TUIR nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage
ausgeschlossen. Im Sinne des neuen Absatzes 8-bis des
Art. 51 des TUIR wird das Einkommen der Arbeitnehmer, die im Laufe von zwölf Monaten für mehr als 183
Tage in einem ausländischen Staat ansässig sind, aufgrund der konventionierten Entgelte ermittelt, die jährlich
mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik festgesetzt werden. Für das Jahr 2006 ist das MD vom
31.01.2006, veröffentlicht im GA Nr. 34 vom
10.02.2006 zu beachten.
Es handelt sich dabei um jene Subjekte, die obwohl sie
für mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland ansässig waren, als in Italien ansässige Subjekte betrachtet werden,
da sie die Verbindung zu den eigenen Familienangehörigen, sowie die eigenen vermögensrechtlichen
und die wichtigsten sozialen Interessen in Italien beibehalten haben.
Ab Jahr 2003, sind Einkünfte aus Grenzgebieten und
aus anderen angrenzenden Staaten, welche von den
im Staatsgebiet ansässigen Subjekten im Ausland in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis und als ausschließlicher Gegenstand desselben erzielt wurden, sind im Sinne des Art. 2, Absatz 11 des Gesetzes Nr. 289 vom
27.12.2002 in jedem Fall für den Teil, der 8.000,00
Euro übersteigt, der IRPEF-Besteuerung zu unterwerfen.
Falls begünstigte Sozialbeiträge von Seiten der öffentlichen Verwaltung beantragt werden, muss dem Amt,
4. Studienstipendien
Studienstipendien, die an in Italien ansässige Steuerpflichtige ausgezahlt wurden, sind im allgemeinen zu
erklären, ausgenommen es gilt hierfür eine besondere
Befreiung, wie z.B. bei Studienstipendien, die von Universitäten und Anstalten mit akademischer Ausbildung
ausgezahlt werden (G. Nr. 398 vom 30. November
1989).
Die Bestimmungen der Besteuerung in Italien werden im
allgemeinen auch aufgrund der Abkommen zur
Bekämpfung der Doppelbesteuerung, angewandt. Bei
Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich
Großbritanien und den Vereinigten Staaten von Amerika ist zum Beispiel vorgesehen, falls sich ein in Italien
ansässiger Steuerpflichtiger aus Studiengründen in einem dieser Staaten aufhält und von einem in Italien ansässigen Subjekt entlohnt wird, dieser nur in Italien steuerpflichtig ist; wird das Studienstipendium hingegen von
einem im Ausland ansässigen Subjekt bezahlt, kann
dieser das Einkommen besteuern, aber der Steuerpflichtige muss es in Italien erklären und das Guthaben für die
im Ausland bezahlte Steuer zurückverlangen.
Aufstellung der Kodes der Regionen
Region
Abruzzen
Basilikata
Bozen
Kalabrien
Kampanien
Emilia-Romagna
Friaul – Julisch - Venetien
Latium
Ligurien
Lombardei
Marken
Molise
Piemont
Apulien
Sardinien
Sizilien
Toskana
Trient
Umbrien
Aostatal
Venetien
Kode
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Grundstücke für den Anbau in Treibhäusern oder
für die Pilzzucht
Die Pilzzucht kann innerhalb der von Art.32, Absatz 2,
Buchstaben b) und c) des Tuir vorgesehenen Grenzen
als landwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. Die
Erträge aus Grund und Boden und die landwirtschaftlichen Erträge aus Grundstücken, die für den Anbau in
Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht verwendet werden,
sind in Ermangelung der entsprechenden Katastereinstufung durch die Anwendung des höchsten Schätztarifs
(der in der Provinz, in der sich das Grundstück befindet,
angewandt wird), zu ermitteln.
Diese Ermittlungsart der Erträge aus Grund und Bodenbesitz wird auch auf die Grundstücke angewandt, die
für die Einrichtung von Treibhäusern verwendet werden.
Zusätzliches Steuerguthaben für Neueinstellungen
Mit Art. 63, Absatz 1, Buchst. a) und b) des Gesetzes
Nr. 289/2002 wurde ein weiteres Steuerguthaben
von 300,00 Euro pro Person im Monat, für die Neueinstellung von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag eingeräumt. Dieses Guthaben steht Arbeitgebern zu, deren Produktionseinheit sich in einem der folgenden Gebiete befindet:
– in einem Gebiet gemäß Art. 4 des G. Nr.448 vom
23. Dezember 1998 und darauf folgende Abänderungen;
– in den Gebieten gemäß Zielsetzung 1 der EU-Regelung Nr.1260/1999, des Rates vom 21. Juni 1999
(Kampanien, Basilikata, Appulien, Kalabrien, Sizilien
und Sardinien);
– in den Regionen Abruzzen und Molise.
Zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten
Unter zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten, für
welche eine Erhöhung um ein Drittel angewandt wird,
sind jene Immobilieneinheiten zu verstehen, die als
Wohneinheit bestimmt sind und zusätzlich zur Hauptwohnung besessen werden und vom Besitzer selbst
bzw. von seinen Familienangehörigen benützt werden
(Ehepartner, Verwandte innerhalb des dritten Grades
und Verschwägerte innerhalb des zweiten Grades),
bzw. für die Ausübung von Kunst- und Berufstätigkeiten
oder von Handelstätigkeiten derselben verwendet werden.
Für die richtige Anwendung der Bestimmungen wird
darauf hingewiesen, dass man unter Hauptwohnung jene versteht, in welcher man normalerweise wohnt. Gewöhnlicherweise stimmt die Hauptwohnung mit dem
meldeamtlichen Wohnsitz überein.
Für die Familienangehörigen bezeichnet man als
Hauptwohnung jene Wohnung, in der diese gewohn-
50
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
heitsmäßig wohnen, auch wenn der Besitz oder die
Verfügbarkeit auf den Namen eines anderen Mitgliedes derselben Familie lautet.
Insbesondere wird die Erhöhung um ein Drittel auch in
den folgenden Fällen angewandt:
• falls die Immobilieneinheit, in der sich die Hauptwohnung befindet, dem Steuerpflichtigen nicht
gehört, sondern nur von diesem gemietet wurde;
• falls die zur Verfügung stehende Immobilieneinheit
als Miteigentum besessen wird oder als Gemeinschaftseigentum erworben worden ist;
• falls die Immobilieneinheit, die zur Vermietung bestimmt war, unvermietet geblieben ist.
Die Erhöhung um ein Drittel wird außer auf die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird,
auch auf folgende Einheiten nicht angewandt:
• Einheiten, die unentgeltlich von einem Familienangehörigen fortlaufend bewohnt werden, und dies
aus den meldeamtlichen Listen hervorgeht;
• eine der Einheiten, die in Italien von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zur Verfügung gehalten
werden;
• Immobilieneinheit, die bereits als Hauptwohnung
von Steuerpflichtigen benutzt wird, die sich aus Arbeitsgründen für eine bestimmte Zeit in einer anderen Gemeinde aufhalten;
• Einheiten als Miteigentum, die zusätzlich als Hauptwohnung von einem oder mehreren Miteigentümern
benutzt werden; beschränkt auf die Personen, die
diese verwenden;
• die Immobilieneinheiten ohne Strom-, Wasser-, Gasanschluss, die tatsächlich unbenutzt bleiben, vorausgesetzt, dass diese Umstände aus einer Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde (wobei die Unterschrift nicht beglaubigt werden muss, falls eine Fotokopie des Personalausweises des Unterzeichners
beigelegt wird) hervorgehen, die auf Anfrage der
Ämter vorzulegen oder zu übermitteln ist.
Falls die Immobilieneinheiten nur für einen bestimmten
Jahresabschnitt in Anspruch genommen bzw. zur eigenen Verfügung gehalten wurden, da diese für die restliche Zeit anders verwendet wurden (Übersiedlung,
Vermietung), wird die Erhöhung um einen Drittel gesetzmäßig nur auf jenen Zeitabschnitt angewandt, in
welcher dieser Umstand eingetreten ist.
Gesetzlicher Fruchtgenuss
Eltern, welche die elterliche Gewalt ausüben, haben
den gemeinsamen Fruchtgenuss der Güter des minderjährigen Kindes.
Folgende Güter sind jedoch nicht dem gesetzlichen
Fruchtgenuss unterworfen:
• Güter, die vom Kind mit den Erträgen aus der eigenen Arbeit erworben wurden;
• Güter, die Kindern überlassen oder geschenkt wurden, damit diese Karriere machen oder eine handwerkliche bzw. freiberufliche Tätigkeit beginnen
können;
• die überlassenen oder geschenkten Güter, unter der
Bedingung, dass die Eltern, welche die elterliche
Gewalt ausüben, nicht den Fruchtgenuss haben
(diese Bedingung hat für jene Güter, welche dem
Kind als Pflichtteil zustehen, keine Wirksamkeit);
• die Güter, welche dem Kind aufgrund einer Erbe,
eines Legats oder einer Verschenkung überlassen
und im Interesse des Kindes gegen den Willen der
Eltern angenommen wurden (falls nur ein Elternteil
die Annahme befürwortet hat, dann steht nur diesem Elternteil der gesetzliche Fruchtgenuss zu);
• die übertragbaren Renten, von wem auch immer sie
übernommen wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einkünfte, welche dem gesetzlichen Fruchtgenuss unterliegen, von
den Eltern samt den eigenen Einkünften anzugeben
sind, während die Einkünfte, die nicht unter den
Fruchtgenuss fallen, mit einem von den Eltern abgefassten, getrennten Vordruck, lautend auf den Minderjährigen, zu erklären sind.
Gleichgestellte Gewinne und Erträge, die im
Ausland erzielt wurden
Zu den gleichgestellten Gewinnen und Erträgen, die
im Ausland erzielt und von in Italien ansässigen Personen bezogen wurden, zählen jene, die von Gesellschaften oder Körperschaften ausgeschüttet wurden,
die im Ausland ansässig sind oder von diesen stammen.
Der Betrag welcher einbezogen werden muss, ist jener der gleichgestellten Gewinnen und Erträge, wenn
sich diese auf qualifizierte Beteiligungen vor Abzug
Vordruck 730
der eventuellen, endgültigen Einbehalte im Ausland
bzw. der Akontozahlungen in Italien, beziehen. Dieser Betrag kann den Punkten 28, 29, 30 und 31 der
Bescheinigung für die im Jahr 2006 ausgeschütteten,
gleichgestellten Gewinne und Erträge entnommen
werden.
• In Anbetracht der Tatsache, dass für die im Ausland
erzielten gleichgestellten Gewinne und Erträge dieses Steuerguthaben ergibt sich indem von den in Italien geschuldeten Steuern, die in der Steuerklärung
angeführt sind, die im Ausland entrichteten, endgültigen und dort erzielten Einkünfte, abzieht;
• die Absetzung steht begrenzt auf den Betrag der
Einkünfte zu, die zur Bildung des erklärten Gesamteinkommens beitragen;
• die Absetzung steht bis zum Höchstbetrag der Quote der italienischen Steuern zu, die dem Verhältnis
zwischen den im Ausland erzielten Einkünften und
den insgesamt erklärten Einkünften entspricht;
• die Absetzung muss bei sonstiger Nichtigkeit, in der
Einkommenserklärung jenes Besteuerungszeitraumes
beantragt werden, in dem die endgültigen Steuern
bezahlt wurden. Hat das im Ausland erzielte Einkommen zur Bildung des Gesamteinkommens des
Jahres beigetragen und wurde dieses Einkommen
im folgenden Jahr im Ausland endgültig besteuert,
steht das Steuerguthaben im darauf folgenden Jahr
zu. In diesem Fall muss die Grenze des zustehenden Guthabens berechnet werden, das aus den italienischen Steuern besteht und dem Einkommen aus
dem Ausland aufgrund der Einkommenselemente
des vorhergehenden Geschäftsjahres entspricht, in
dem das Einkommen zur Bildung des Gesamteinkommens beigetragen hat.
Man weist darauf hin, falls Abkommen gegen die
Doppelbesteuerung, welche Italien mit einem anderen
Staat abgeschlossen hat vorliegen und die Steuereinhebung im anderen vertragsschließenden Staat mit einem höheren Steuersatz, als jenem der im Abkommen
vorgesehenen ist, durchgeführt wurde, kann die auferlegte Mehrbesteuerung (also der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich erfahrenen Steuereinhebung und
der vom Abkommen vertragsmäßig festgehaltene
Steuersatz), nicht durch ein Steuerguthaben eingetrieben werden, sondern mittels eines eigenen Antrages
auf Rückerstattung, welcher bei den ausländischen
Behörden innerhalb der von diesen festgesetzten Frist,
eingereicht werden muss.
Wird ein höherer Steuersatz als der vertraglich festgesetzte angewandt, kann der Steuerzahler das Steuerguthaben aufgrund der vertraglich festgesetzten Steuersätze in Anspruch nehmen wobei er eine Steuererklärung gemäß Tabelle 14, einreichen muss. Die Berechnung des zustehenden Steuerguthabens wird vom
Subjekt vorgenommen, das den Steuerbeistand leistet.
In den Unterlagen, die vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden müssen, sind im eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis zusätzlich zum ausländischen Staat
bzw. zu den ausländischen Staaten in welchen die
Einkünfte erzielt wurden, auch die betreffenden Steuern, die im Ausland endgültig entrichtet wurden, anzugeben.
Die Bescheinigung der Gewinne kann die genannten
Unterlagen ersetzten, wenn in dieser nicht nur die endgültig bezahlte Steuer, sondern auch der Prozentsatz
der Besteuerung im herkömmlichen Ausmaß angegeben ist.
Erträge aus Ländern oder Gebieten in denen ein
begünstigtes Besteuerungssystem ngewandt wird
Gemäß den Verfügungen, die von der letzten Steuerreform eingeführt wurden, tragen die Erträge der Gesellschaften, die in Ländern bzw. in Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind, im Gegensatz zu den meisten Fällen in denen die Erträge
nur für 40 Prozent zur Bildung des steuerpflichtigen
Einkommens beitragen, zur Gänze dazu bei.
Ab 1. Januar 2006 müssen in der Erklärung auch Gewinne und Einkünfte nicht qualifizierter Natur aus Finanzbeteiligungen an Gesellschaften angegeben
werden, die in Ländern mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind.
Trotzdem allem, auch wenn die Emissionsgesellschaft
in einem der genannten Staaten bzw. Länder ansässig
ist, tragen die Erträge bis zu 40 Prozent zur Bildung
des Einkommens bei, vorausgesetzt, dass bei der Vernehmung der Partei die Einhaltung der Bedingungen
gemäß Buchst. c), Absatz 1, des Artikels 87 des Tuir
bewiesen werden können, das heißt, wenn aus der
Beteiligung schon seit Beginn des Besitzzeitraumes,
keine Einkünfte in Staaten oder Territorien hinterlegt
wurden, in den sie den begünstigten Besteuerungen
unterworfen wurden. Sind hingegen Gewinne aus Erträgen und Einkommen nicht qualifizierter Natur Gegenstand der Einvernahme mit günstigem Ausgang, ist
die ordentliche Regelung mit dem Steuereinbehalt anzuwenden, wobei diese Einkommen nicht zur Bildung
des Einkommens beitragen.
Zur Beachtung: Die Erträge der nicht ansässigen Subjekte tragen nicht zur Bildung des Einkommens bei,
wenn sie bereits dem in Italien ansässigen Gesellschafter, aufgrund der Rechtsvorschriften gegen die
Steuerhinterziehung der ausländischen, beherrschten
Gesellschaften, angerechnet wurden (so genannte
CFC).
Das Ministerialdekret vom 21. November 2001
(„black list“) hat folgende Staaten bzw. Territorien mit
einem begünstigten Besteuerungssystem ausgemacht:
Alderney (Kanalinseln), Andorra, Anguilla, Holländische Antillen, Aruba, Bahamas, Barbados, Barbuda,
Belize, Bermuda, Brunei, Zypern, Grenada, Guatemala, Guernsey (Kanalinseln), Herm (Kanalinseln),
Hong Kong, Insel Man, Cayman Inseln, Cook Inseln,
Marschall Inseln, Turks Inseln und Caicos, Britische
Jungferninseln, Jungferninseln der Vereinigten Staaten,
Jersey (Kanalinseln) (ex Gilbert Inseln), Libanon, Liberia, Liechtenstein, Macao, Maldiven, Malaien, Montserrat, Nauru, Niue, Neukaledonien, Oman, Französisch Polynesien, Saint Kitts und Nevis, Salomoninseln, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent und Grenadine, Sankt Helena, Sark (Kanalinseln), Seychellen, Singapor, Tonga, Tuvalu (ex Ellice Inseln), Vanuatu.
Das genannte Dekret zieht, begrenzt auf einige Tätigkeiten, folgende Länder bzw. Territorien, als Staaten
mit begünstigtem Besteuerungssystem, in Betracht:
1) Bahrein, mit Ausnahme jener Gesellschaften, welche Forschungs-, Gewinnungs- und Raffinationstätigkeiten im Bereich Erdöl, durchführen;
2) Vereinigte Arabische Emirate mit Ausnahme jener
Gesellschaften, welche im Erdöl- und petrolchemischen Bereich tätig sind und besteuert wurden;
3) Fürstentum Monaco, mit Ausnahme der Gesellschaften welche mindestens 25% des Umsatzes
außerhalb des Fürstentums besteuert haben.
Auch folgende Staaten und Territorien werden, begrenzt auf Subjekte und Tätigkeiten, die unten angeführt sind, zur genannten „black list“ gezählt:
1) Angola, mit Bezug auf Erdölgesellschaften, welche die Steuerbefreiung von der Oil Income Tax
erreicht haben, auf Gesellschaften, welche die
Steuerbefreiung oder –ermäßigung für äußerst
wichtige Bereiche von Angola in Anspruch nehmen können und auf Investitionen, die vom Foreign Investment Code vorgesehen sind;
2) Antigua, mit Bezug auf die international bussness
companies, die ihre Tätigkeiten außerhalb des
Staatsgebietes von Antigua, wie jene gemäß der
International
Business
Corporation
Act
Nr.28/1982 und folgende Änderungen und Ergänzungen durchführen und mit Bezug auf Gesellschaften, welche genehmigte Produkte gemäß
dem lokalen Gesetz Nr. 18/1975 und folgende
Änderungen und Ergänzungen, herstellen;
3) Südkorea, mit Bezug auf Gesellschaften die Begünstigungen in Anspruch nehmen, die von der
tax Incentives Limitation Law vorgesehen sind;
4) Costarica, mit Bezug auf Gesellschaften deren
Einkünfte aus dem Ausland stammen und mit Bezug auf Gesellschaften, welche hochtechnologische Tätigkeiten durchführen;
5) Dominikanische Republik, mit Bezug auf die international companies, welche die Tätigkeit im Ausland ausüben;
6) Ecuador, mit Bezug auf Gesellschaften, die in den
Free Trade Zones tätig sind und die Befreiung von
den Einkommensteuern in Anspruch nehmen;
7) Jamaika, mit Bezug auf Gesellschaften, welche
Expotartikel herstellen und die Steuerbegünstigungen der Export Industry Encourage Act in Anspruch nehmen und mit Bezug auf Gesellschaften,
die in Territorien liegen, die von der Jamaica Export Free Zone Act, lokalisiert wurden;
8) Kenia, mit Bezug auf Gesellschaften, die sich in
den Export Processind Zones niedergelassen haben;
9) Luxemburg, mit Bezug auf Holdinggesellschaften,
gemäß dem dortigen Gesetz vom 31. Juli 1929;
10 Malta, mit Bezug auf Gesellschaften deren Einkünfte aus dem Ausland stammen, wie jene
51
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
der Malta Financial Services Centre Act, mit Bezug auf Gesellschaften der Malta Merchant Shipping Act und Gesellschaften der Malta Freeport
Act;
11) Mauritius, mit Bezug auf „bestätigte“ Gesellschaften, die Exportleistungen, Industrieerweiterungen,
Tourismusverwaltungen durchführen, Industrien
und Kliniken bauen und im ermäßigten Ausmaß
der Corporate Tax, der Off-shore Companies und
der International Companies unterliegen;
12) Portorico, mit Bezug auf Gesellschaften, die Banktätigkeiten durchführen und auf Gesellschaften,
die von der Puerto Rico Tax Incentives Act von
1988 oder der Puerto Rico Tourist Development
Act von 1993, vorgesehen sind;
13) Panama, mit Bezug auf Gesellschaften, deren Erträge gemäß der Gesetzgebung von Panama
aus dem Ausland stammen und mit Bezug auf
Gesellschaften, die in der Colon Free Zone liegen und auf Gesellschaften, die in den Export
Processing Zones tätig sind;
14) Schweiz, mit Bezug auf Gesellschaften die nicht
der Kantonal- und der Gemeindesteuer unterliegen, wie die Holdinggesellschaften, die Hilfsgesellschaften und die „Heimgesellschaften“;
15) Uruguay, mit Bezug auf Gesellschaften, die Bankgeschäfte tätigen und auf Holdinggesellschaften
die ausschließlich off-shore Tätigkeiten durchführen.
Vordruck 730
Änderungen der Bodenkulturen
• ab dem Steuerzeitraum nach jenem, während dem
Änderungen im Anbau durchgeführt wurden, der eine Ertragserhöhung bewirkt hat;
• ab dem Steuerzeitraum, während dem Änderungen
im Anbau durchgeführt wurden, die eine Ertragsminderung bewirkt haben, falls die entsprechende Änderungsmeldung beim Amt für das Territorium (ehemaliges Ärarialtechnisches Amt) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde
bzw. erst nach Ablauf der erwähnten Frist, nach der
Steuerperiode, in welcher diese eingereicht wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige die
Änderungen der Erträge aus Landwirtschaft und
Grundbesitz, dem zuständigen Amt für das Territorium
(ehemaliges Ärarialtechnisches Amt) innerhalb 31.
Jänner des Jahres nach der Änderung, melden müssen. Der Steuerpflichtige muss in dieser Meldung die
Katastereinlagezahl und die Grundparzellen angeben, die eine Änderung erfahren haben und außerdem eine graphische Darstellung über eventuelle Teilungen beilegen, wenn die Änderungen nur gewisse
Teile der Parzellen betreffen. Bei Nichteinreichung der
Meldung über die Umstände, welche die Erhöhungen
des Ertrages aus Grund und Boden bewirkt haben,
wird eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe von
258,00 bis 2.065,00 Euro auferlegt.
Falls das Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke
verpachtet wurde, kann die Meldung direkt vom Pächter eingereicht werden.
Zwecks Bestimmung des landwirtschaftlichen Ertrages und des Ertrages aus Grundbesitz müssen die
Steuerpflichtigen, falls die tatsächlich angebaute Kultur nicht jener entspricht, die aus der Katastereintragung hervorgeht, den Grund- und Bodenertrag berechnen, indem sie den durchschnittlichen Schätzungstarif und die Abzüge anwenden, welche der
angebauten Kultur tatsächlich entsprechen. Dieser
Durchschnittstarif, welcher auf die Art der angebauten Kultur anzuwenden ist, entspricht der Summe der
Tarife, welche den verschiedenen Kategorien der
Qualitätsklasse der Kultur zugerechnet wurden und
der Anzahl der Kategorien. Für Kulturen, die in derselben Gemeinde oder demselben Bezirk nicht erfasst worden sind, werden die Durchschnittstarife
und die außertariflichen Abzüge wie für Grundstücke mit denselben Kulturen in anderen, Gemeinden oder Bezirke, die sich in der Nähe und in derselben Provinz befinden, angewandt. Falls die angebaute Kultur keine entsprechende Kulturklassifizierung innerhalb der Provinz vorweisen sollte, wird der
Durchschnittstarif der Gemeinde bzw. des Bezirks
angewandt, welche bzw. welcher vergleichbare Erträge aufweist.
Die Ermittlung der landwirtschaftlichen Erträge und der
Erträge aus Grundbesitz muss mit den oben angeführten Modalitäten wie folgt durchgeführt werden:
TABELLE 1 - BERECHNUNG DER IRPEF
Aliquota
Steuersatz
(per scaglioni)
(nach
Staffeln)
Einkommen
(nach Staffeln)
Reddito
(per scaglioni)
bis Euro
26.000,00
23
über Euro
26.000,00
bis Euro
33.500,00
33
über Euro
33.500,00
bis Euro
100.000,00
39
100.000,00
43 (39+4)
über Euro
Imposta
dovuta
redditi intermedi
Geschuldete
Steuer auf
das sui
Durchschnittseinkommen
compresider
negli
scaglioni
innerhalb
Staffeln
23% auf den Gesamtbetrag
5.980,00
+
8.455,00
+
34.390,00
+
33% Überschussbetrag
39% Überschussbetrag
43% Überschussbetrag
26.000,00
33.500,00
100.000,00
TABELLE 2 – AUFWENDUNGEN FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 19% ZUSTEHT
Kode
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Beschreibung
Ausgaben im Gesundheitsbereich
Ausgaben im Gesundheitsbereich für nicht zu Lasten lebende Familienmitglieder
Ausgaben im Gesundheitsbereich für behinderte Personen
Ausgaben für die Fahrzeuge von behinderten Personen
Ausgaben für den Kauf eines Blindenhundes
Gesamtbetrag der Spesen im Sanitätsbereich für welche in der
vorhergehenden Erklärung eine Ratenzahlung beantragt wurde
Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Kauf
der Hauptwohnung
Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Kauf sonstiger Immobilien
Zinsen auf die im Jahr 1977 aufgenommenen Darlehen für
Umbauarbeiten
Lebens-, Unfall-, Invaliditätsversicherungen und Versicherungen
im Falle von Pflegebedürftigkeit
Zinsen auf landwirtschaftliche Anleihen und Darlehen
Lebens-, Unfall-, Invaliditätsversicherungen und Versicherungen
im Falle von Pflegebedürftigkeit
Spesen für die Weiterbildung
Spesen für die Beerdigung
Kode
Beschreibung
15
16
17
18
Freiwillige Zuwendungen an politische Parteien
Freiwillige Zuwendungen an die ONLUS
Freiwillige Zuwendungen an Amateur sportvereine
Freiwillige Zuwendungen an Gesellschaften gegenseitiger
Hilfeleistungen
Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Vereinigungen für die
soziale Förderung
Freiwillige Zuwendungen an die Kulturgesellschaft Biennale di Venezia
Spesen in Bezug auf Güter die der Zwangswirtschaft unterliegen
Freiwillige Zuwendungen für künstlerische und kulturelle Tätigkeiten
Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Einrichtungen, die im
Schauspielwesen tätig sind
Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Stiftungen im Bereich
der Musik
Spesen für den Tierarzt
Spesen für die Interpretation der Taubstummensprache von
Personen, die als taubstumm anerkannt wurden
Sonstige absetzbare Aufwendungen
Ausgaben für Kinderkrippen
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
Achtung: Im Vordr. 730 ist für die mit den Kodes von 1 bis 14 angeführten Aufwendungen ausschließlich der Betrag, und nicht auch der Kode anzugeben..
52
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
TABELLEN, DIE NUR FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG BEI ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL ZU VERWENDEN SIND
(zum 31.12.2004 geltende Verfügungen)
TABELLE 3 - BERECHNUNG DER IRPEF
Aliquota
Steuersatz
Reddito (per scaglioni)
Einkommen (nach Staffeln)
bis Euro
Imposta
dovuta
redditi intermedi
Geschuldete
Steuer auf
das sui
Durchschnittseinkommen
compresider
negli
scaglioni
innerhalb
Staffeln
(per scaglioni)
(nach
Staffeln)
15.000,00
23
23% auf den Gesamtbetrag
über Euro
15.000,00
bis Euro
29.000,00
29
3.450,00
+
29% Überschussbetrag
15.000,00
über Euro
29.000,00
bis Euro
32.600,00
31
7.510,00
+
31% Überschussbetrag
29.000,00
über Euro
32.600,00
bis Euro
70.000,00
39
8.626,00
+
39% Überschussbetrag
32.600,00
über Euro
70.000,00
45
23.212,00
+
45% Überschussbetrag
70.000,00
TABELLE 4 - ABSETZBETRÄGE FÜR DEN ZU LASTEN LEBENDEN EHEPARTNER
Gesamteinkommen
Absetzung
bis Euro 15.494,00
Euro 546,18
über Euro 15.494,00
bis Euro 30.987,00
Euro 496,60
über Euro 30.987,00
bis Euro 51.646,00
Euro 459,42
über Euro 51.646,00
Euro 422,23
TABELLE 5 - ABSETZBETRÄGE FÜR ZU LASTEN LEBENDE KINDER
Absetzbeträge für 1 Kind
Gesamteinkommen
über Euro 36.152,00
Absetzung für das erste Kind
bis Euro
36.152,00
Euro
516,46
bis Euro
51.646,00
Euro
303,68
Euro
285,08
über Euro 51.646,00
Absetzbeträge für 2 Kinder
Gesamteinkommen
über Euro 41.317,00
Absetzung für das erste Kind
Absetzung für Kinder nach dem Ersten
bis Euro
41.317,00
Euro
16,46
Euro
516,46
bis Euro
51.646,00
Euro
303,68
Euro
336,73
Euro
285,08
Euro
285,08
über Euro 51.646,00
Absetzbeträge für 3 Kinder
Gesamteinkommen
über Euro 46.481,00
Absetzung für das erste Kind
Absetzung für Kinder nach dem Ersten
bis Euro
46.481,00
Euro
516,46
Euro
516,46
bis Euro
51.646,00
Euro
303,68
Euro
336,73
Euro
285,08
Euro
285,08
über Euro 51.646,00
Absetzbeträge für 4 oder mehrere Kinder
Gesamteinkommen
Absetzung für das erste Kind
Unabhängig vom Gesamteinkommen
Euro
516,46
Absetzung für Kinder nach dem Ersten
Euro
516,46
Achtung: Für jedes behinderte Kind wird der Absetzbetrag auf Euro 774,69 erhöht. Zudem wird für jedes Kind unter drei Jahren eine Absetzung von Euro 123,95 anerkannt; diese Erhöhung
steht in Bezug auf folgende Familienmitglieder nicht zu: für jenes Kind für welches die für den zu Lasten lebenden Ehepartner vorgesehene Absetzung in Anspruch genommen wurde, für jenes
Kind für welches ein Absetzbetrag von Euro 516,46 anerkannt wurde und für das behinderte Kind für welches der Absetzbetrag von Euro 774,69 bereits beansprucht wurde.
TABELLE 6 - ABSETZBETRÄGE FÜR NICHT SELBSTÄNDIGE ARBEIT
Gesamteinkommen nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung und dazugehörende Einheiten
Absetzbetrag
über Euro
27.000,00
bis Euro
29.500,00
Euro
130,00
über Euro
29.500,00
bis Euro
36.500,00
Euro
235,00
über Euro
36.500,00
bis Euro
41.500,00
Euro
180,00
über Euro
41.500,00
bis Euro
46.700,00
Euro
130,00
über Euro
46.700,00
bis Euro
52.000,00
Euro
25,00
53
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
TABELLE 7 – ABSETZBETRÄGE FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE
Gesamteinkommen nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung und dazugehörende Einheiten
Absetzbetrag
über Euro
24.500,00
bis Euro
27.000,00
Euro
70,00
über Euro
27.000,00
bis Euro
29.000,00
Euro
170,00
über Euro
29.000,00
bis Euro
31.000,00
Euro
290,00
über Euro
31.000,00
bis Euro
36.500,00
Euro
230,00
über Euro
36.500,00
bis Euro
41.500,00
Euro
180,00
über Euro
41.500,00
bis Euro
46.700,00
Euro
130,00
über Euro
46.700,00
bis Euro
52.000,00
Euro
25,00
TABELLEN, DIE NUR FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG BEI ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL ZU VERWENDEN SIND
(zum 31.12.2004 geltende Verfügungen)
TABELLE 8 - BERECHNUNG DER IRPEF
Steuersatz
Einkommen (nach Staffeln)
bis Euro
(nach Staffeln)
10.329,14
18
Geschuldete Steuer auf das Durchschnittseinkommen
innerhalb der Staffeln
18% auf den Gesamtbetrag
über Euro
10.329,14
bis Euro
15.493,71
24
1.859,25
+
24% Überschussbetrag
10.329,14
über Euro
15.493,71
bis Euro
30.987,41
32
3.098,75
+
32% Überschussbetrag
15.493,71
über Euro
30.987,41
bis Euro
69.721,68
39
8.056,73
+
39% Überschussbetrag
30.987,41
über Euro
69.721,68
45
23.163,10
+
45% Überschussbetrag
69.721,68
TABELLE 9 - ABSETZBETRÄGE FÜR NICHT SELBSTÄNDIGE ARBEIT
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
über
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
6.197,00
6.352,00
6.507,00
7.747,00
7.902,00
8.057,00
8.212,00
8.263,00
8.780,00
9.296,00
9.813,00
15.494,00
20.658,00
25.823,00
30.987,00
31.142,00
36.152,00
41.317,00
46.481,00
46.688,00
51.646,00
Absetzbetrag
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
6.197,00
6.352,00
6.507,00
7.747,00
7.902,00
8.057,00
8.212,00
8.263,00
8.780,00
9.296,00
9.813,00
15.494,00
20.658,00
25.823,00
30.987,00
31.142,00
36.152,00
41.317,00
46.481,00
46.688,00
51.646,00
Euro 1.146,53
Euro 1.084,56
Euro 1.032,91
Euro
981,27
Euro
903,80
Euro
826,33
Euro
748,86
Euro
686,89
Euro
650,74
Euro
614,58
Euro
578,43
Euro
542,28
Euro
490,63
Euro
438,99
Euro
387,34
Euro
335,70
Euro
284,05
Euro
232,41
Euro
180,76
Euro
129,11
Euro
77,47
Euro
51,65
TABELLE 10– ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE JENER PERSONEN, DIE DAS 75. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET HABEN
Einkünfte aus das Rente
über Euro 4.855,00
Absetzbetrag
bis Euro
4.855,00
Euro
98,13
bis Euro
9.296,00
Euro
61,97
TABELLE 11 – ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE JENER PERSONEN, DIE DAS 75. LEBENSJAHR BEREITS VOLLENDET HABEN
Einkünfte aus das Rente
Absetzbetrag
bis Euro
4.855,00
Euro
222,08
über Euro
4.855,00
bis Euro
9.296,00
Euro
185,92
über Euro
9.296,00
bis Euro
9.554,00
Euro
92,96
über Euro
9.554,00
bis Euro
9.813,00
Euro
46,48
Achtung: Der Absetzbetrag wird ab dem Besteuerungszeitraum angewandt, im Laufe dessen das 75. Lebensjahr vollendet wird.
54
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
TABELLE 12 – ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT MIT VERTRÄGEN AUF UNBESTIMMTE ZEIT
UND EINER LAUFZEIT VON WENIGER ALS EINEM JAHR
Gesamteinkommen
Absetzbetrag
bis Euro
4.700,00
Euro
155,00
über Euro
4.700,00
bis Euro
4.803,00
Euro
103,00
über Euro
4.803,00
bis Euro
4.958,00
Euro
52,00
TABELLE 13 - ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT MIT FRISTGEBUNDENEM VERTRAG
UND EINER LAUFZEIT VON WENIGER ALS EINEM JAHR
Gesamteinkommen
Absetzbetrag
bis Euro
4.700,00
Euro
207,00
über Euro
4.700,00
bis Euro
5.165,00
Euro
155,00
über Euro
5.165,00
bis Euro
5.681,00
Euro
103,00
über Euro
5.681,00
bis Euro
6.197,00
Euro
52,00
Achtung: Die in dieser Tabelle angeführten Absetzungen stehen auch auf Einkünfte aus regelmäßigen Zuwendungen aufgrund einer Trennung oder Scheidung zu
TABELLE 14 – AUF DIE AUSLÄNDISCHEN GEWINNANTEILE HÖCHSTER VERTRAGLICH ANWENDBARER STEUERSATZ
Länder
Höster Steuersatz Länder
Albanien, Bulgarien, China, Kroatien, Jugoslawien, Malaysien,
Polen, Rumänien, Russische Federation, Singapur, Slovenien,
Tanzanien, Ungarn, Venezuela
10%
Höster Steuersatz
15-18% (1)
Elfenbeinküste
5-15% (2)
Arabische Emirate
Algerien, Argentinien, Australien, Österreich, Bangladesch, Belgien,
15%
Weißrussland, Brasilien Kanada, Zypern, Südkorea, Dänemark, Ecuador,
Estland, Philippinen, Finnland, Frankreich, Deutschland, Japan, Indonesien,
Irland, Israel, Kasachstan, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Marokko,
Mexiko, Mosambik, Norwegen, Neu Seeland, Niederlande, Portugal,
Vereinigtes Königreich von Großbritanien, Tschechische Republik, Senegal,
Slowakei,Spanien, Sri Lanka, Vereinigte Staaten von Amerika , Süd Afrika,
Schweden, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vietnam und Sambia
15-35% (3)
Griechenland
0-15% (4)
Malta
Mauritius
15-40% (5)
Georgien
5-10% (6)
Indien, Pakistan
25%
Trinidad und Tobago
20%
Achtung: für weitere Informationen zu den geltenden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung siehe die Web-Seite www.fisconelmondo.it.
(1) 18 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn diese von einer Gesellschaft ausbezahlt werden, die in einer Republik der Elfenbeinküste ansässig ist und von der Zahlung der
Steuer auf die Gewinne befreit ist oder diese Steuer nicht dem normalen Steuersatz entspricht, 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen.
(2) 5 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn der tatsächliche Empfänger direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals besitzt, 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen.
(3) 35 Prozent der Gewinne einer Gesellschaft, die in Griechenland ansässig ist und durch die Gesetzgebung dieses Landes, nur zu Lasten der Aktionäre besteuerbar sind, in allen anderen
Fällen 15 Prozent.
(4) 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn diese mit Erträgen oder Gewinnen ausgeschüttet wurden, die in Jahren erzielt wurden, für welche die Gesellschaft Steuererleichterungen in Anspruch genommen hat, in allen anderen Fällen ist keine Besteuerung vorgesehen.
(5) 40 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, die von einer Gesellschaft, welche auf Mautitius ansässig ist, an einen ansässigen Italiener aufgrund der Gesetzgebung jenes Landes ausgeschüttet wurden, sind diese im Ausmaß der steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft und zu 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen, abzugsfähig.
(6) 5 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn der tatsächlich Begünstigte im Besitz von mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals ist.
TABELLE 15 - AUFSTELLUNG DER STAATEN UND LÄNDER IM AUSLAND
ABU DHABI........................................238
AEGYPTEN ........................................023
AETHIOPIEN ......................................026
AFGHANISTAN..................................002
AJMAN .............................................239
ALBANIEN.........................................087
ALDERNEY C.I....................................794
ALGERIEN..........................................003
AMERIKANISCHE INSELN IM PAZIFIK ...252
AMERIKANISCHE SAMOA INSELN ......148
ANDORRA.........................................004
ANGOLA ..........................................133
ANGUILLA .........................................209
ANTIGUA E BARBUDA ........................197
ANTILLEN HOLLAND...........................251
ARGENTINIEN...................................006
ARMENIEN........................................266
ARUBA ..............................................212
ASCENSION.....................................227
AUSTRALIEN ......................................007
AZERBAIGIAN....................................268
AZZOREN INSELN .............................234
BAHAMAS ........................................160
BAHRAIN ..........................................169
BANGLADESH ...................................130
BARBADOS .......................................118
BARBUDA ..........................................795
BELGIEN ...........................................009
BELIZE ...............................................198
BENIN ..............................................158
BERMUDA .........................................207
BHUTAN ...........................................097
BOLIVIEN ..........................................010
BOSNIEN HERZEGOVINA ..................274
BOTSWANA .....................................098
BOUVET ISLAND ..............................280
BRASILIEN..........................................011
BRITISCH ANTARKTISCHES TERRITORIUM....180
BRITISCHES TERRITORIUM IM INDISCHEN OZEAN ..245
BRUNEI DARUSSALAM ........................125
BULGARIEN .......................................012
BURKINA FASO..................................142
BURUNDI ..........................................025
CAMPIONE D’ITALIA...........................139
CAPO VERDE .....................................188
CAROLINE INSELN.............................256
CAYMAN (INSELN) ...........................211
CEUTA ..............................................246
CHAFARINAS.....................................230
CHAGOS INSELN..............................255
CHILE................................................015
CHINA .............................................016
CHRISTMAS ISLAND ...........................282
CIAD.................................................144
CLIPPERTON ......................................223
COCOS (KEELING) ISLAND.................281
COOK INSELN ..................................237
COSTA RICA......................................019
DÄNEMARK ......................................021
DEUTSCHLAND..................................094
DOMINICA .......................................192
DOMINIKANISCHE REPUBLIK ..............063
DUBAI ...............................................240
EAST TIMOR ......................................287
ECUADOR.........................................024
ELFENBEINKÜSTE ...............................146
EL SALVADOR .....................................064
ERITREA .............................................277
ESTLAND...........................................257
FAEROER INSELN ...............................204
FALKLAND INSELN..............................190
FIJI ...................................................161
FINNLAND ........................................028
FRANKREICH .....................................029
FRANZÖSISCH ANTARKTISCHES TERRITORIUM ..183
FRANZÖSISCH GUAYANA..................123
FRANZÖSISCH POLINESIEN ...............225
FUIJARAH...........................................241
FÜRSTENTUM MONACO ...................091
GABON ...........................................157
GAMBIA ...........................................164
GEORGIEN .......................................267
GHANA............................................112
GIBRALTAR .........................................102
GIBUTI ..............................................113
GOUGH ...........................................228
GRIECHENLAND................................032
GRENADA.........................................156
GRÖNLAND......................................200
GUADALUPA......................................214
GUAM INSEL.....................................154
GUATEMALA......................................033
GUERNSEY C.I. .................................201
GUINEA............................................137
GUINEA BISSAU ................................185
GUINEA EQUATORIAL ........................167
GUYANA ..........................................159
HAITI.................................................034
HEARD AND MCDONALD ISLAND ......284
HERM C.I. .........................................797
HONDURAS ......................................035
HONG KONG..................................103
INDIEN .............................................114
INDONESIEN ....................................129
IRAN.................................................039
IRAQ.................................................038
IRLAND .............................................040
ISLAND .............................................041
ISRAEL ...............................................182
JAMAICA...........................................082
JAPAN...............................................088
JERSEYC.I...........................................202
JORDANIEN ......................................122
KAMBOTSCHA..................................135
KAMERUN.........................................119
KANADA...........................................013
KANARISCHE INSELN ........................100
KAZAKISTAN .....................................269
KENYA ..............................................116
KIRGHIZISTAN ...................................270
KIRIBATI .............................................194
KOLUMBIEN......................................017
KOMOREN .......................................176
KONGO...........................................145
KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK) .018
KOREA (REPUBLIK)...............................084
KOREA (DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK).074
KROATIEN .........................................261
KUBA................................................020
KUWAIT ............................................126
LAOS (DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK)...136
LESOTHO..........................................089
LETTLAND ..........................................258
LIBANON..........................................095
LIBERIEN ............................................044
LIECHTENSTEIN .................................090
LITAUEN ............................................259
LUXEMBURG ......................................092
LYBIEN ..............................................045
MACAO ...........................................059
MAZEDONIEN ..................................278
MADAGASKAR ..................................104
MADEIRA...........................................235
MALAWI............................................056
MALAYSIEN .......................................106
MALDIVEN.........................................127
MALI .................................................149
MALTA...............................................105
MAN INSEL .......................................203
MARIANNE NORD (INSELN) ...............219
MAROKKO........................................107
MARSHALL (INSELN) ...........................217
MARTINIQUE.....................................213
MAURITANIEN ...................................141
MAURITIUS .......................................128
MAYOTTE..........................................226
MELILLA .............................................231
MEXIKO ............................................046
MICRONESIA (KONFEDERIERTE STAATEN) ..215
MIDWAY INSELN ...............................177
MOLDAU ..........................................265
MONGOLEI ......................................110
MONTSERRAT....................................208
MONZAMBIQUE ...............................134
MYANMAR........................................083
NAMIBIA...........................................206
NAURU .............................................109
NEPAL ...............................................115
NICARAGUA .....................................047
NIEDERLANDE ...................................050
NICHT KLASSIFIZIERTE LÄNDER ............799
NIGER ..............................................150
NIGERIEN .........................................117
NIUE.................................................205
NEU KALEDONIEN ............................253
NEUSEELAND....................................049
NORFOLK INSELN..............................285
NORWEGEN ....................................048
OMAN .............................................163
ÖSTERREICH......................................008
PAKISTAN ..........................................036
PALAU ...............................................216
PANAMA ..........................................051
PANAMA KANALZONE ......................250
PAPUA NEU GUINEA..........................186
PARAGUAY ........................................052
PENON DE ALHUCEMAS ...................232
PENON DE VELEZ DE LA GOMERA ......233
PERU .................................................053
PHILIPPINEN.......................................027
PITCAIRN...........................................175
POLEN ..............................................054
PORTORICO ......................................220
PORTUGAL ........................................055
QATAR ..............................................168
RAS EL KHAIMAH ...............................242
REUNION .........................................247
RUANDA...........................................151
RUMÄNIEN .......................................061
RUSSLAND ........................................262
SAINT KITTS UND NEVIS.....................195
SAINTE LUCIA....................................199
SAINT MARTIN NORD........................222
SAINT-PIERRE UND MIQUELON............248
SALOMON INSELN............................191
SAN MARINO ...................................037
SAO TOME E PRINCIPE ......................187
SAUDI ARABIEN .................................005
SARK C.I. ..........................................798
SCHWEDEN .....................................068
SCHWEIZ .........................................071
SENEGAL ..........................................152
SEYCHELLES ......................................189
SHARJAH...........................................243
SIERRA LEONE ...................................153
SINGAPORE ......................................147
SLOWAKEI ........................................276
SLOWENIEN.....................................260
SOMALIEN ........................................066
SOUTH GEORGIA AND SOUTH SANDWICH 283
SPANIEN...........................................067
SRI LANKA.........................................085
ST. HELENA .......................................254
ST. VINCENT UND DIE GRENADINE ...196
SVALBARD UND JAN MAYEN ISLANDS .286
SYRIEN..............................................065
SÜDAFRIKANISCHE REPUBLIK...............078
SUDAN.............................................070
SURINAM..........................................124
SWAZILAND......................................138
TAGIKISTAN.......................................272
TAIWAN............................................022
TANZANIEN......................................057
THAILAND .........................................072
TOGO ..............................................155
TOKELAU...........................................236
TONGA............................................162
TRINIDAD UND TOBAGO ...................120
TRISTAN DA CUNHA..........................229
TSCHECHISCHE REPUBLIK...................275
TUNESIEN.........................................075
TÜRKEI ..............................................076
TURKMENISTAN.................................273
TURKS UND CAICOS (INSELN) ............210
TUVALU .............................................193
UGANDA..........................................132
UKRAINE ...........................................263
UMM AL QAIWAIN............................244
UNGARN..........................................077
URUGUAY .........................................080
UZBEKISTAN......................................271
VANUATU..........................................121
VATIKAN STAAT – HEILIGE STADT- ........093
VENEZUELA .......................................081
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE ........796
VEREINGTES KÖNIGREICH (GROSSBRITANIEN)..031
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA ..069
VIRGINI AMERIKANISCHE INSELN .......221
VIRGINI BRITISCHE INSELN .................249
VIETNAM ..........................................062
WAKE INSELN ...................................178
WALLIS UND FUTUNA ........................218
WEISSRUSSLAND ..............................264
WEST SAHARA ..................................166
WEST SAMOA ..................................131
YEMEN.............................................042
ZAMBIA ............................................058
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK ........143
ZIMBAWE .........................................073
ZISJORDANIEN / GAZASTREIFEN........279
ZYPERN.............................................101
55
Anleitungen für die Abfassung - Anhang
Vordruck 730
BEIM STEUERSUBSTITUTEN ANGEFORDERTER STEUERBEISTAND
FÄLLIGKEITEN
DER STEUERPFLICHTIGE
DER STEUERSUBSTITUT
Innerhalb 15. März 2007
Erhält vom Steuersubstituten die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und Steuereinbehalte
Folgt dem Steuerpflichtigen die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und der getätigten Einbehalte aus
Innerhalb April 2007
Reicht beim Steuersubstituten den Vordruck 730 mit dem
Umschlag ein, der den Vordruck 730-1 für die Zuteilung
von 8 Promille der IRPEF enthält.
Stellt eine Bestätigung für die erfolgte Einreichung der
Erklärung mit dem entsprechenden Briefumschlag von
Seiten des Steuerzahlers aus
Innerhalb 15. Juni 2007
Erhält vom Steuersubstitut eine Kopie der Erklärung Vordr.730 und eine Verrechnungsübersicht Vordr.730-3.
Überprüft die formelle Rechtmäßigkeit der von den Steuerpflichtigen eingereichten Erklärungen, nimmt die Berechnung der Steuern vor und folgt dem Steuerzahler eine
Kopie der Erklärung Vordr . 730 und der Verrechnungsübersicht Vordr.730-3, aus
Ab Juli 2007
Erhält den Gehalt samt Rückzahlungen oder mit dem Einbehalt der geschuldeten Beträge. Bei Ratenaufteilung der
Saldo- und Akontozahlungen wird die erste Rate einbehalten. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50
Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung der
Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht ausreicht, so wird der verbleibende Teil von den Gehältern
der darauffolgenden Monate mit einem Zinsaufschlag von
0,4 Prozent monatlich einbehalten.successivi.
Hält die für die Steuern geschuldeten Beträge ein bzw.
führt die Rückzahlungen durch. Bei Ratenaufteilung der
Saldo-bzw. Akontozahlungen behält er die erste Rate
zurück. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50
Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden
Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung
der Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht
ausreicht, so zieht er den verbleibenen Teil mit einem
Zinsaufschlag von 0,4 Prozent monatlich, von den Gehältern der daraufffolgenden Monate ab
(Für die Pensionisten ab Monat
August oder September 2007)
Innerhalb 30. September 2007
Im November 2007
Teilt dem Steuersubstituten den Entschluss mit, dass er die
zweite bzw. einzige Akontozahlung der IRPEF nicht tätigen möchte bzw. in einem niedrigeren Maße als jenem
das aus dem Vordr.730-3 hervorgeht.
Erhält den Gehalt mit dem Einbehalt der Beträge, die als
Akontozahlung der IRPEF geschuldet sind. Reicht der Gehalt für die Zalung der Steuern nicht aus, so wird der mit
den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhte Restbetrag
vom Gehalt des Monats Dezember einbehalten
Zählt zu den Einbehalten die für die IRPEF- Anzahlung
geschuldete Summe hinzu.
Reicht der Gehalt für die Zahlung der Steuern nicht aus, so
behält er den mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhten Restbetrag, vom Gehalt des Monats Dezember ein
Übermittelt der Agentur der Einnahmen die abgefassten
Erklärungen auf telematischem Wege
Innerhalb 31. Juli 2007
BEIM CAF BZW. BEIM BEFÄHIGTEN FREIBERUFLER BEANTRAGTER STEUERBEISTAND
FÄLLIGKEITEN
DER STEUERPFLICHTIGE
Innerhalb 15. März 2007
Erhält vom Steuersubstituten die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und und der getätigten Einbehalte.
Innerhalb 31. Mai 2007
Reicht beim Caf den Vordr. 730, den Vordr. 730-1 für die
Zuteilung von acht Promille der Irpef ein.
Stellt eine Bestätigung über die erfolgte Einreichung der
Erklärung und des Vordr.730-1 von Seiten des Steuerzahlers aus
Innerhalb 30. Juni 2007
Erhält vom Caf bzw. vom befähigten Freiberufler eine Kopie der Erklärung Vordr.730 und die Verrechnungsübersicht Vordr.730-3.
Überprüft die formelle Rechtmäßigkeit der von den Steuerzahlern eingereichten Erklärungen, nimmt die Berechnung der Steuern vor und folgtt dem Steuerzahler eine
Kopie der Erklärung Vordr.730 und der Verrechnungsübersicht Vordr.730-3 aus. Teilt dem Substituten das Endresultat der Erklärung mit
Ab Juli 2007
Erhält den Gehalt mit den Rückzahlungen bzw. mit dem
Einbehalt der geschuldeten Beträge. Bei Ratenaufteilung
der Saldo -und Akontozahlungen wird die erste Rate einbehalten. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50
Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung der
Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht ausreicht, so wird der mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro
Monat erhöhte Restbetrag von den Gehältern der darauffolgenden Monate einbehalten
(Für die Pensionisten ab dem Monat
August oder September 2007)
Innerhalb 30. September 2007
Teilt dem Steuersubstituten den Entschluss mit, dass er die
zweite bzw. einzige Akontozahlung der Irpef nicht tätigen
möchte bzw. in einem niedrigeren Ausmaß als jenem das
aus dem Vordr.730-3 hervorgeht
Übermittelt der Agentur der Einnahmen die abgefassten
Erklärungen auf telematischem Wege
Innerhalb 31. Juli 2007
Innerhalb 31. Oktober 2007
Kann bei der CAF bzw. beim befähigten Freiberufler die
Ergänzungserklärung 730 einreichen
Im November 2007
Erhält das Gehalt mit dem Einbehalt der Beträge, die als
Irpef - Akontozahlung der geschuldet sind. Reicht das Gehalt für die Zahlung der Steuern nicht aus, so wird der mit
den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhte Restbetrag
vom Gehalt des Monates Dezember einbehalten.
Innerhalb 15. November 2007
Innerhalb 31. Dezember 2007
DIE CAF BZW. DER BEFÄHIGTE FREIBERUFLER
Erhält von der Caf bzw. vom befähigten Freiberufler eine
Kopie der Ergänzungserklärung Vordr. 730 und die Verrechnungsübersicht des Ergänzungsvordr. 730-3
Überprüft die Daten, die in der Ergänzungserklärung angeführt sind, berechnet die Steuern und übergibt dem
Steuerzahler eine Kopie der Ergänzungserklärung Vordr.
730 und der Verrechnungsübersicht des Ergänzungsvordr. 730-3 und teilt dem Substituten das Endergebnis aus
der Erklärung mit.
Übermittelt der Agentur der Einnahmen die Ergänzungserklärungen auf telematischem Wege
56
CODICI CATASTALI COMUNALI - KODE DES GEMEINDEKATASTERS
COD. COM.
KODE GEM.
A001
A004
A005
A006
A007
A008
A010
A012
A013
A014
A015
A016
A017
A018
A019
A020
A023
A024
A025
A026
A027
A029
A028
A031
A032
A033
A034
A035
A039
A038
A040
A041
A042
A043
A044
A045
A050
A048
A051
A047
A049
M211
A052
A053
A054
A055
A056
A057
A058
A059
A060
A061
A062
A064
A065
A067
A068
A069
A070
A071
A072
A074
H848
A075
A076
A077
A080
A082
A083
A084
A085
A087
A088
A089
A091
A092
A093
A096
A097
A098
A100
A102
A103
A101
A105
A106
A107
A109
A110
A111
A112
A113
A116
A115
A117
A118
A119
A120
A121
A122
A123
A124
A125
A126
A127
A128
A131
A132
A129
A130
A134
A137
A135
A138
A139
A143
A145
A146
A149
A150
A153
A154
A155
A158
A157
A159
A160
A161
A162
A163
A164
A166
A165
A167
A171
A172
A173
A175
A176
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
ABANO TERME
PD
ABBADIA CERRETO
LO
ABBADIA LARIANA
LC
ABBADIA SAN SALVATORE
SI
ABBASANTA
OR
ABBATEGGIO
PE
ABBIATEGRASSO
MI
ABETONE
PT
ABRIOLA
PZ
ACATE
RG
ACCADIA
FG
ACCEGLIO
CN
ACCETTURA
MT
ACCIANO
AQ
ACCUMOLI
RI
ACERENZA
PZ
ACERNO
SA
ACERRA
NA
ACI BONACCORSI
CT
ACI CASTELLO
CT
ACI CATENA
CT
ACI SANT’ANTONIO
CT
ACIREALE
CT
ACQUACANINA
MC
ACQUAFONDATA
FR
ACQUAFORMOSA
CS
ACQUAFREDDA
BS
ACQUALAGNA
PU
ACQUANEGRA CREMONESE CR
ACQUANEGRA SUL CHIESE MN
ACQUAPENDENTE
VT
ACQUAPPESA
CS
ACQUARICA DEL CAPO
LE
ACQUARO
VV
ACQUASANTA TERME
AP
ACQUASPARTA
TR
ACQUAVIVA COLLECROCE
CB
ACQUAVIVA DELLE FONTI
BA
ACQUAVIVA D’ISERNIA
IS
ACQUAVIVA PICENA
AP
ACQUAVIVA PLATANI
CL
ACQUEDOLCI
ME
ACQUI TERME
AL
ACRI
CS
ACUTO
FR
ADELFIA
BA
ADRANO
CT
ADRARA SAN MARTINO
BG
ADRARA SAN ROCCO
BG
ADRIA
RO
ADRO
BS
AFFI
VR
AFFILE
RM
AFRAGOLA
NA
AFRICO
RC
AGAZZANO
PC
AGEROLA
NA
AGGIUS
SS
AGIRA
EN
AGLIANA
PT
AGLIANO TERME
AT
AGLIE’
TO
AGLIENTU
SS
AGNA
PD
AGNADELLO
CR
AGNANA CALABRA
RC
AGNONE
IS
AGNOSINE
BS
AGORDO
BL
AGOSTA
RM
AGRA
VA
AGRATE BRIANZA
MI
AGRATE CONTURBIA
NO
AGRIGENTO
AG
AGROPOLI
SA
AGUGLIANO
AN
AGUGLIARO
VI
AICURZIO
MI
AIDOMAGGIORE
OR
AIDONE
EN
AIELLI
AQ
AIELLO CALABRO
CS
AIELLO DEL FRIULI
UD
AIELLO DEL SABATO
AV
AIETA
CS
AILANO
CE
AILOCHE
BI
AIRASCA
TO
AIROLA
BN
AIROLE
IM
AIRUNO
LC
AISONE
CN
ALA
TN
ALA’ DEI SARDI
SS
ALA DI STURA
TO
ALAGNA
PV
ALAGNA VALSESIA
VC
ALANNO
PE
ALANO DI PIAVE
BL
ALASSIO
SV
ALATRI
FR
ALBA
CN
ALBA ADRIATICA
TE
ALBAGIARA
OR
ALBAIRATE
MI
ALBANELLA
SA
ALBANO DI LUCANIA
PZ
ALBANO LAZIALE
RM
ALBANO SANT’ALESSANDRO BG
ALBANO VERCELLESE
VC
ALBAREDO ARNABOLDI
PV
ALBAREDO D’ADIGE
VR
ALBAREDO PER SAN MARCO SO
ALBARETO
PR
ALBARETTO DELLA TORRE
CN
ALBAVILLA
CO
ALBENGA
SV
ALBERA LIGURE
AL
ALBEROBELLO
BA
ALBERONA
FG
ALBESE CON CASSANO
CO
ALBETTONE
VI
ALBI
CZ
ALBIANO
TN
ALBIANO D’IVREA
TO
ALBIATE
MI
ALBIDONA
CS
ALBIGNASEGO
PD
ALBINEA
RE
ALBINO
BG
ALBIOLO
CO
ALBISOLA SUPERIORE
SV
ALBISSOLA MARINA
SV
ALBIZZATE
VA
ALBONESE
PV
ALBOSAGGIA
SO
ALBUGNANO
AT
ALBUZZANO
PV
ALCAMO
TP
COD. COM.
KODE GEM.
A177
A178
A179
A180
A182
A183
A181
A184
A185
A186
A187
A188
A189
A191
A192
A193
A194
A201
A195
A196
A197
A198
A199
A200
A202
A203
A204
A206
A205
A207
A208
A210
A211
A214
A216
A217
A218
A220
A221
A222
A223
A224
A225
A226
A228
A229
A227
A230
A231
A233
A234
A235
A236
A237
A238
A239
A240
A241
A242
A243
A244
A246
A245
A249
A251
A252
A253
A254
A255
A256
A257
A258
A259
A260
A261
A262
A263
A264
A265
A267
A268
A269
A270
A271
A272
A274
A273
A275
A278
A280
A281
A282
A283
A284
A285
A286
A287
A288
A290
A291
A292
A293
A294
A295
A297
A296
A299
A301
A302
A303
A304
A306
A305
A309
A312
A313
A314
A315
A317
A318
A319
A320
A321
A323
A324
A325
A326
A327
A328
A329
A330
A333
A332
A334
A335
A337
A338
A339
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
ALCARA LI FUSI
ME
ALDENO
TN
ALDINO - ALDEIN
BZ
ALES
OR
ALESSANDRIA
AL
ALESSANDRIA DEL CARRETTO CS
ALESSANDRIA DELLA ROCCA AG
ALESSANO
LE
ALEZIO
LE
ALFANO
SA
ALFEDENA
AQ
ALFIANELLO
BS
ALFIANO NATTA
AL
ALFONSINE
RA
ALGHERO
SS
ALGUA
BG
ALI’
ME
ALI’ TERME
ME
ALIA
PA
ALIANO
MT
ALICE BEL COLLE
AL
ALICE CASTELLO
VC
ALICE SUPERIORE
TO
ALIFE
CE
ALIMENA
PA
ALIMINUSA
PA
ALLAI
OR
ALLEGHE
BL
ALLEIN
AO
ALLERONA
TR
ALLISTE
LE
ALLUMIERE
RM
ALLUVIONI CAMBIO’
AL
ALME’
BG
ALMENNO SAN BARTOLOMEO BG
ALMENNO SAN SALVATORE BG
ALMESE
TO
ALONTE
VI
ALPETTE
TO
ALPIGNANO
TO
ALSENO
PC
ALSERIO
CO
ALTAMURA
BA
ALTARE
SV
ALTAVILLA IRPINA
AV
ALTAVILLA MILICIA
PA
ALTAVILLA MONFERRATO
AL
ALTAVILLA SILENTINA
SA
ALTAVILLA VICENTINA
VI
ALTIDONA
AP
ALTILIA
CS
ALTINO
CH
ALTISSIMO
VI
ALTIVOLE
TV
ALTO
CN
ALTOFONTE
PA
ALTOMONTE
CS
ALTOPASCIO
LU
ALVIANO
TR
ALVIGNANO
CE
ALVITO
FR
ALZANO LOMBARDO
BG
ALZANO SCRIVIA
AL
ALZATE BRIANZA
CO
AMALFI
SA
AMANDOLA
AP
AMANTEA
CS
AMARO
UD
AMARONI
CZ
AMASENO
FR
AMATO
CZ
AMATRICE
RI
AMBIVERE
BG
AMBLAR
TN
AMEGLIA
SP
AMELIA
TR
AMENDOLARA
CS
AMENO
NO
AMOROSI
BN
AMPEZZO
UD
ANACAPRI
NA
ANAGNI
FR
ANCARANO
TE
ANCONA
AN
ANDALI
CZ
ANDALO
TN
ANDALO VALTELLINO
SO
ANDEZENO
TO
ANDORA
SV
ANDORNO MICCA
BI
ANDRANO
LE
ANDRATE
TO
ANDREIS
PN
ANDRETTA
AV
ANDRIA
BA
ANDRIANO - ANDRIAN
BZ
ANELA
SS
ANFO
BS
ANGERA
VA
ANGHIARI
AR
ANGIARI
VR
ANGOLO TERME
BS
ANGRI
SA
ANGROGNA
TO
ANGUILLARA SABAZIA
RM
ANGUILLARA VENETA
PD
ANNICCO
CR
ANNONE DI BRIANZA
LC
ANNONE VENETO
VE
ANOIA
RC
ANTEGNATE
BG
ANTERIVO - ALTREI
BZ
ANTEY-SAINT-ANDRE’
AO
ANTICOLI CORRADO
RM
ANTIGNANO
AT
ANTILLO
ME
ANTONIMINA
RC
ANTRODOCO
RI
ANTRONA SCHIERANCO
VB
ANVERSA DEGLI ABRUZZI
AQ
ANZANO DEL PARCO
CO
ANZANO DI PUGLIA
FG
ANZI
PZ
ANZIO
RM
ANZOLA DELL’EMILIA
BO
ANZOLA D’OSSOLA
VB
AOSTA
AO
APECCHIO
PU
APICE
BN
APIRO
MC
APOLLOSA
BN
APPIANO GENTILE
CO
APPIANO SULLA STRADA
DEL VINO - EPPAN A.W.
BZ
APPIGNANO
MC
APPIGNANO DEL TRONTO
AP
APRICA
SO
APRICALE
IM
APRICENA
FG
COD. COM.
KODE GEM.
A340
A341
A343
A344
A346
A347
A348
A350
A351
A352
A354
A357
A358
A359
A360
A363
A365
A366
A367
A369
A370
A371
A372
A373
A374
A375
A376
A377
A379
A380
M213
A382
A383
A385
A386
A387
A388
A389
A390
A391
A392
A393
A394
A396
A397
A398
A399
A400
A401
A402
A403
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A466
A470
A471
A473
A474
A475
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A480
A481
A482
A484
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A487
A488
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A490
A491
A492
A493
A494
A495
A496
A497
A499
A501
A502
A503
A506
A507
A508
A509
A511
A512
A514
A515
COMUNE
- GEMEINDE
APRIGLIANO
APRILIA
AQUARA
AQUILA D’ARROSCIA
AQUILEIA
AQUILONIA
AQUINO
ARADEO
ARAGONA
ARAMENGO
ARBA
ARBOREA
ARBORIO
ARBUS
ARCADE
ARCE
ARCENE
ARCEVIA
ARCHI
ARCIDOSSO
ARCINAZZO ROMANO
ARCISATE
ARCO
ARCOLA
ARCOLE
ARCONATE
ARCORE
ARCUGNANO
ARDARA
ARDAULI
ARDEA
ARDENNO
ARDESIO
ARDORE
ARENA
ARENA PO
ARENZANO
ARESE
AREZZO
ARGEGNO
ARGELATO
ARGENTA
ARGENTERA
ARGUELLO
ARGUSTO
ARI
ARIANO IRPINO
ARIANO NEL POLESINE
ARICCIA
ARIELLI
ARIENZO
ARIGNANO
ARITZO
ARIZZANO
ARLENA DI CASTRO
ARLUNO
ARMENO
ARMENTO
ARMO
ARMUNGIA
ARNAD
ARNARA
ARNASCO
ARNESANO
AROLA
ARONA
AROSIO
ARPAIA
ARPAISE
ARPINO
ARQUA’ PETRARCA
ARQUA’ POLESINE
ARQUATA DEL TRONTO
ARQUATA SCRIVIA
ARRE
ARRONE
ARSAGO SEPRIO
ARSIE’
ARSIERO
ARSITA
ARSOLI
ARTA TERME
ARTEGNA
ARTENA
ARTOGNE
ARVIER
ARZACHENA
ARZAGO D’ADDA
ARZANA
ARZANO
ARZENE
ARZERGRANDE
ARZIGNANO
ASCEA
ASCIANO
ASCOLI PICENO
ASCOLI SATRIANO
ASCREA
ASIAGO
ASIGLIANO VENETO
ASIGLIANO VERCELLESE
ASOLA
ASOLO
ASSAGO
ASSEMINI
ASSISI
ASSO
ASSOLO
ASSORO
ASTI
ASUNI
ATELETA
ATELLA
ATENA LUCANA
ATESSA
ATINA
ATRANI
ATRI
ATRIPALDA
ATTIGLIANO
ATTIMIS
ATZARA
AUDITORE
AUGUSTA
AULETTA
AULLA
AURANO
AURIGO
AURONZO DI CADORE
AUSONIA
AUSTIS
AVEGNO
AVELENGO - HAFLING
AVELLA
AVELLINO
AVERARA
AVERSA
AVETRANA
AVEZZANO
-I-
PROV.
CS
LT
SA
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AV
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M214
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A600
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A652
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A683
A684
A686
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A689
A690
A691
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
AVIANO
PN
AVIATICO
BG
AVIGLIANA
TO
AVIGLIANO
PZ
AVIGLIANO UMBRO
TR
AVIO
TN
AVISE
AO
AVOLA
SR
AVOLASCA
AL
AYAS
AO
AYMAVILLES
AO
AZEGLIO
TO
AZZANELLO
CR
AZZANO D’ASTI
AT
AZZANO DECIMO
PN
AZZANO MELLA
BS
AZZANO SAN PAOLO
BG
AZZATE
VA
AZZIO
VA
AZZONE
BG
BACENO
VB
BACOLI
NA
BADALUCCO
IM
BADESI
SS
BADIA - ABTEI
BZ
BADIA CALAVENA
VR
BADIA PAVESE
PV
BADIA POLESINE
RO
BADIA TEDALDA
AR
BADOLATO
CZ
BAGALADI
RC
BAGHERIA
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BAGNACAVALLO
RA
BAGNARA CALABRA
RC
BAGNARA DI ROMAGNA
RA
BAGNARIA
PV
BAGNARIA ARSA
UD
BAGNASCO
CN
BAGNATICA
BG
BAGNI DI LUCCA
LU
BAGNO A RIPOLI
FI
BAGNO DI ROMAGNA
FC
BAGNOLI DEL TRIGNO
IS
BAGNOLI DI SOPRA
PD
BAGNOLI IRPINO
AV
BAGNOLO CREMASCO
CR
BAGNOLO DEL SALENTO
LE
BAGNOLO DI PO
RO
BAGNOLO IN PIANO
RE
BAGNOLO MELLA
BS
BAGNOLO PIEMONTE
CN
BAGNOLO SAN VITO
MN
BAGNONE
MS
BAGNOREGIO
VT
BAGOLINO
BS
BAIA E LATINA
CE
BAIANO
AV
BAIARDO
IM
BAIRO
TO
BAISO
RE
BALANGERO
TO
BALDICHIERI D’ASTI
AT
BALDISSERO CANAVESE
TO
BALDISSERO D’ALBA
CN
BALDISSERO TORINESE
TO
BALESTRATE
PA
BALESTRINO
SV
BALLABIO
LC
BALLAO
CA
BALME
TO
BALMUCCIA
VC
BALOCCO
VC
BALSORANO
AQ
BALVANO
PZ
BALZOLA
AL
BANARI
SS
BANCHETTE
TO
BANNIO ANZINO
VB
BANZI
PZ
BAONE
PD
BARADILI
OR
BARAGIANO
PZ
BARANELLO
CB
BARANO D’ISCHIA
NA
BARANZATE
MI
BARASSO
VA
BARATILI SAN PIETRO
OR
BARBANIA
TO
BARBARA
AN
BARBARANO ROMANO
VT
BARBARANO VICENTINO
VI
BARBARESCO
CN
BARBARIGA
BS
BARBATA
BG
BARBERINO DI MUGELLO
FI
BARBERINO VAL D’ELSA
FI
BARBIANELLO
PV
BARBIANO - BARBIAN
BZ
BARBONA
PD
BARCELLONA POZZO DI GOTTO ME
BARCHI
PU
BARCIS
PN
BARD
AO
BARDELLO
VA
BARDI
PR
BARDINETO
SV
BARDOLINO
VR
BARDONECCHIA
TO
BAREGGIO
MI
BARENGO
NO
BARESSA
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BARETE
AQ
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BARGAGLI
GE
BARGE
CN
BARGHE
BS
BARI
BA
BARI SARDO
NU
BARIANO
BG
BARICELLA
BO
BARILE
PZ
BARISCIANO
AQ
BARLASSINA
MI
BARLETTA
BA
BARNI
CO
BAROLO
CN
BARONE CANAVESE
TO
BARONISSI
SA
BARRAFRANCA
EN
BARRALI
CA
BARREA
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BARUMINI
CA
BARZAGO
LC
BARZANA
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BARZANO’
LC
BARZIO
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BASALUZZO
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BASCHI
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M294
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A777
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A784
A785
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A787
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A859
A861
A863
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
BASCIANO
BASELGA DI PINE’
BASELICE
BASIANO
BASICO’
BASIGLIO
BASILIANO
BASSANO BRESCIANO
BASSANO DEL GRAPPA
BASSANO IN TEVERINA
BASSANO ROMANO
BASSIANO
BASSIGNANA
BASTIA MONDOVI’
BASTIA UMBRA
BASTIDA DE’ DOSSI
BASTIDA PANCARANA
BASTIGLIA
BATTAGLIA TERME
BATTIFOLLO
BATTIPAGLIA
BATTUDA
BAUCINA
BAULADU
BAUNEI
BAVENO
BAZZANO
BEDERO VALCUVIA
BEDIZZOLE
BEDOLLO
BEDONIA
BEDULITA
BEE
BEINASCO
BEINETTE
BELCASTRO
BELFIORE
BELFORTE ALL’ISAURO
BELFORTE DEL CHIENTI
BELFORTE MONFERRATO
BELGIOIOSO
BELGIRATE
BELLA
BELLAGIO
BELLANO
BELLANTE
BELLARIA-IGEA MARINA
BELLEGRA
BELLINO
BELLINZAGO LOMBARDO
BELLINZAGO NOVARESE
BELLIZZI
BELLONA
BELLOSGUARDO
BELLUNO
BELLUSCO
BELMONTE CALABRO
BELMONTE CASTELLO
BELMONTE DEL SANNIO
BELMONTE IN SABINA
BELMONTE MEZZAGNO
BELMONTE PICENO
BELPASSO
BELSITO
BELVEDERE DI SPINELLO
BELVEDERE LANGHE
BELVEDERE MARITTIMO
BELVEDERE OSTRENSE
BELVEGLIO
BELVI
BEMA
BENE LARIO
BENE VAGIENNA
BENESTARE
BENETUTTI
BENEVELLO
BENEVENTO
BENNA
BENTIVOGLIO
BERBENNO
BERBENNO DI VALTELLINA
BERCETO
BERCHIDDA
BEREGAZZO CON FIGLIARO
BEREGUARDO
BERGAMASCO
BERGAMO
BERGANTINO
BERGEGGI
BERGOLO
BERLINGO
BERNALDA
BERNAREGGIO
BERNATE TICINO
BERNEZZO
BERRA
BERSONE
BERTINORO
BERTIOLO
BERTONICO
BERZANO DI SAN PIETRO
BERZANO DI TORTONA
BERZO DEMO
BERZO INFERIORE
BERZO SAN FERMO
BESANA IN BRIANZA
BESANO
BESATE
BESENELLO
BESENZONE
BESNATE
BESOZZO
BESSUDE
BETTOLA
BETTONA
BEURA-CARDEZZA
BEVAGNA
BEVERINO
BEVILACQUA
BEZZECCA
BIANCAVILLA
BIANCHI
BIANCO
BIANDRATE
BIANDRONNO
BIANZANO
BIANZE’
BIANZONE
BIASSONO
BIBBIANO
BIBBIENA
BIBBONA
BIBIANA
BICCARI
BICINICCO
BIDONI’
BIELLA
BIENNO
BIENO
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TN
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BS
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KODE GEM.
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M268
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A963
A962
A964
A965
A967
A968
A970
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A972
A973
A975
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A979
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A983
A984
A986
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A989
A990
A991
A993
A998
A992
A995
A999
B001
B002
B003
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B007
B009
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B026
B028
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B017
B036
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B038
B043
B044
B042
B006
A996
B046
B011
B015
B013
B016
B018
B019
B020
B021
B024
B025
B029
B030
B031
B008
B040
B041
B048
B049
B051
B054
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
BIENTINA
PI
BIGARELLO
MN
BINAGO
CO
BINASCO
MI
BINETTO
BA
BIOGLIO
BI
BIONAZ
AO
BIONE
BS
BIRORI
NU
BISACCIA
AV
BISACQUINO
PA
BISCEGLIE
BA
BISEGNA
AQ
BISENTI
TE
BISIGNANO
CS
BISTAGNO
AL
BISUSCHIO
VA
BITETTO
BA
BITONTO
BA
BITRITTO
BA
BITTI
NU
BIVONA
AG
BIVONGI
RC
BIZZARONE
CO
BLEGGIO INFERIORE
TN
BLEGGIO SUPERIORE
TN
BLELLO
BG
BLERA
VT
BLESSAGNO
CO
BLEVIO
CO
BLUFI
PA
BOARA PISANI
PD
BOBBIO
PC
BOBBIO PELLICE
TO
BOCA
NO
BOCCHIGLIERO
CS
BOCCIOLETO
VC
BOCENAGO
TN
BODIO LOMNAGO
VA
BOFFALORA D’ADDA
LO
BOFFALORA SOPRA TICINO MI
BOGLIASCO
GE
BOGNANCO
VB
BOGOGNO
NO
BOIANO
CB
BOISSANO
SV
BOLANO
SP
BOLBENO
TN
BOLGARE
BG
BOLLATE
MI
BOLLENGO
TO
BOLOGNA
BO
BOLOGNANO
PE
BOLOGNETTA
PA
BOLOGNOLA
MC
BOLOTANA
NU
BOLSENA
VT
BOLTIERE
BG
BOLZANO - BOZEN
BZ
BOLZANO NOVARESE
NO
BOLZANO VICENTINO
VI
BOMARZO
VT
BOMBA
CH
BOMPENSIERE
CL
BOMPIETRO
PA
BOMPORTO
MO
BONARCADO
OR
BONASSOLA
SP
BONATE SOPRA
BG
BONATE SOTTO
BG
BONAVIGO
VR
BONDENO
FE
BONDO
TN
BONDONE
TN
BONEA
BN
BONEFRO
CB
BONEMERSE
CR
BONIFATI
CS
BONITO
AV
BONNANARO
SS
BONO
SS
BONORVA
SS
BONVICINO
CN
BORBONA
RI
BORCA DI CADORE
BL
BORDANO
UD
BORDIGHERA
IM
BORDOLANO
CR
BORE
PR
BORETTO
RE
BORGARELLO
PV
BORGARO TORINESE
TO
BORGETTO
PA
BORGHETTO D’ARROSCIA
IM
BORGHETTO DI BORBERA
AL
BORGHETTO DI VARA
SP
BORGHETTO LODIGIANO
LO
BORGHETTO SANTO SPIRITO SV
BORGHI
FC
BORGIA
CZ
BORGIALLO
TO
BORGIO VEREZZI
SV
BORGO A MOZZANO
LU
BORGO D’ALE
VC
BORGO DI TERZO
BG
BORGO PACE
PU
BORGO PRIOLO
PV
BORGO SAN DALMAZZO
CN
BORGO SAN GIACOMO
BS
BORGO SAN GIOVANNI
LO
BORGO SAN LORENZO
FI
BORGO SAN MARTINO
AL
BORGO SAN SIRO
PV
BORGO TICINO
NO
BORGO TOSSIGNANO
BO
BORGO VAL DI TARO
PR
BORGO VALSUGANA
TN
BORGO VELINO
RI
BORGO VERCELLI
VC
BORGOFORTE
MN
BORGOFRANCO D’IVREA
TO
BORGOFRANCO SUL PO
MN
BORGOLAVEZZARO
NO
BORGOMALE
CN
BORGOMANERO
NO
BORGOMARO
IM
BORGOMASINO
TO
BORGONE SUSA
TO
BORGONOVO VAL TIDONE PC
BORGORATTO ALESSANDRINO AL
BORGORATTO MORMOROLO PV
BORGORICCO
PD
BORGOROSE
RI
BORGOSATOLLO
BS
BORGOSESIA
VC
BORMIDA
SV
BORMIO
SO
BORNASCO
PV
BORNO
BS
COD. COM.
KODE GEM.
B055
B056
B057
B058
B061
B062
B063
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B073
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B079
B080
B081
B082
B083
B084
B085
B086
B088
B091
B094
B097
B099
B098
B100
B101
B102
A720
B104
B105
B106
B107
B109
B110
B111
B112
B114
B115
B116
B117
B118
B120
B121
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B124
B126
B128
B131
B132
B134
B135
B136
B137
B138
B140
B141
B142
B143
B144
B145
B149
B150
B152
B153
B154
B156
B157
B158
B159
B160
B161
B162
B165
B166
B167
B169
B171
B172
B173
B175
B176
B178
B179
B180
B181
B182
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B184
B185
B187
B188
B191
B192
B193
B194
B195
B196
B197
B198
B200
B201
B202
B203
B204
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B207
B209
B212
B213
B214
B215
B216
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B219
B220
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B223
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B230
B232
B234
B235
B236
B237
B238
B239
B240
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
BORONEDDU
OR
BORORE
NU
BORRELLO
CH
BORRIANA
BI
BORSO DEL GRAPPA
TV
BORTIGALI
NU
BORTIGIADAS
SS
BORUTTA
SS
BORZONASCA
GE
BOSA
NU
BOSARO
RO
BOSCHI SANT’ANNA
VR
BOSCO CHIESANUOVA
VR
BOSCO MARENGO
AL
BOSCONERO
TO
BOSCOREALE
NA
BOSCOTRECASE
NA
BOSENTINO
TN
BOSIA
CN
BOSIO
AL
BOSISIO PARINI
LC
BOSNASCO
PV
BOSSICO
BG
BOSSOLASCO
CN
BOTRICELLO
CZ
BOTRUGNO
LE
BOTTANUCO
BG
BOTTICINO
BS
BOTTIDDA
SS
BOVA
RC
BOVA MARINA
RC
BOVALINO
RC
BOVEGNO
BS
BOVES
CN
BOVEZZO
BS
BOVILLE ERNICA
FR
BOVINO
FG
BOVISIO-MASCIAGO
MI
BOVOLENTA
PD
BOVOLONE
VR
BOZZOLE
AL
BOZZOLO
MN
BRA
CN
BRACCA
BG
BRACCIANO
RM
BRACIGLIANO
SA
BRAIES - PRAGS
BZ
BRALLO DI PREGOLA
PV
BRANCALEONE
RC
BRANDICO
BS
BRANDIZZO
TO
BRANZI
BG
BRAONE
BS
BREBBIA
VA
BREDA DI PIAVE
TV
BREGANO
VA
BREGANZE
VI
BREGNANO
CO
BREGUZZO
TN
BREIA
VC
BREMBATE
BG
BREMBATE DI SOPRA
BG
BREMBILLA
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BREMBIO
LO
BREME
PV
BRENDOLA
VI
BRENNA
CO
BRENNERO - BRENNER
BZ
BRENO
BS
BRENTA
VA
BRENTINO BELLUNO
VR
BRENTONICO
TN
BRENZONE
VR
BRESCELLO
RE
BRESCIA
BS
BRESIMO
TN
BRESSANA BOTTARONE
PV
BRESSANONE - BRIXEN
BZ
BRESSANVIDO
VI
BRESSO
MI
BREZ
TN
BREZZO DI BEDERO
VA
BRIAGLIA
CN
BRIATICO
VV
BRICHERASIO
TO
BRIENNO
CO
BRIENZA
PZ
BRIGA ALTA
CN
BRIGA NOVARESE
NO
BRIGNANO GERA D’ADDA BG
BRIGNANO-FRASCATA
AL
BRINDISI
BR
BRINDISI MONTAGNA
PZ
BRINZIO
VA
BRIONA
NO
BRIONE
BS
BRIONE
TN
BRIOSCO
MI
BRISIGHELLA
RA
BRISSAGO-VALTRAVAGLIA
VA
BRISSOGNE
AO
BRITTOLI
PE
BRIVIO
LC
BROCCOSTELLA
FR
BROGLIANO
VI
BROGNATURO
VV
BROLO
ME
BRONDELLO
CN
BRONI
PV
BRONTE
CT
BRONZOLO - BRANZOLL
BZ
BROSSASCO
CN
BROSSO
TO
BROVELLO-CARPUGNINO
VB
BROZOLO
TO
BRUGHERIO
MI
BRUGINE
PD
BRUGNATO
SP
BRUGNERA
PN
BRUINO
TO
BRUMANO
BG
BRUNATE
CO
BRUNELLO
VA
BRUNICO - BRUNECK
BZ
BRUNO
AT
BRUSAPORTO
BG
BRUSASCO
TO
BRUSCIANO
NA
BRUSIMPIANO
VA
BRUSNENGO
BI
BRUSSON
AO
BRUZOLO
TO
BRUZZANO ZEFFIRIO
RC
BUBBIANO
MI
BUBBIO
AT
BUCCHERI
SR
BUCCHIANICO
CH
BUCCIANO
BN
BUCCINASCO
MI
COD. COM.
KODE GEM.
B242
B243
B246
B247
B248
B249
B250
B251
B255
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B261
B262
B264
B265
B266
B267
B269
B270
B272
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B275
B276
B278
B279
B280
B281
B282
B283
B284
B285
B286
B287
B288
B289
B292
B293
B294
B295
B296
B297
B300
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B320
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B335
B345
B346
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B350
B351
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B355
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B359
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B362
B364
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B366
B367
B368
B369
B371
B374
B375
B376
B377
B378
B379
B380
B381
B382
B383
B384
B385
B386
B388
B389
B390
B391
B392
B393
B394
B395
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B397
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B399
B400
B402
B403
B404
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B406
B408
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B409
B413
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B430
B431
B432
B433
B434
B435
B436
B437
B439
COMUNE
- GEMEINDE
BUCCINO
BUCINE
BUDDUSO’
BUDOIA
BUDONI
BUDRIO
BUGGERRU
BUGGIANO
BUGLIO IN MONTE
BUGNARA
BUGUGGIATE
BUJA
BULCIAGO
BULGAROGRASSO
BULTEI
BULZI
BUONABITACOLO
BUONALBERGO
BUONCONVENTO
BUONVICINO
BURAGO DI MOLGORA
BURCEI
BURGIO
BURGOS
BURIASCO
BUROLO
BURONZO
BUSACHI
BUSALLA
BUSANA
BUSANO
BUSCA
BUSCATE
BUSCEMI
BUSETO PALIZZOLO
BUSNAGO
BUSSERO
BUSSETO
BUSSI SUL TIRINO
BUSSO
BUSSOLENGO
BUSSOLENO
BUSTO ARSIZIO
BUSTO GAROLFO
BUTERA
BUTI
BUTTAPIETRA
BUTTIGLIERA ALTA
BUTTIGLIERA D’ASTI
BUTTRIO
CA’ D’ANDREA
CABELLA LIGURE
CABIATE
CABRAS
CACCAMO
CACCURI
CADEGLIANO-VICONAGO
CADELBOSCO DI SOPRA
CADEO
CADERZONE
CADONEGHE
CADORAGO
CADREZZATE
CAERANO DI SAN MARCO
CAFASSE
CAGGIANO
CAGLI
CAGLIARI
CAGLIO
CAGNANO AMITERNO
CAGNANO VARANO
CAGNO
CAGNO’
CAIANELLO
CAIAZZO
CAINES - KUENS
CAINO
CAIOLO
CAIRANO
CAIRATE
CAIRO MONTENOTTE
CAIVANO
CALABRITTO
CALALZO DI CADORE
CALAMANDRANA
CALAMONACI
CALANGIANUS
CALANNA
CALASCA-CASTIGLIONE
CALASCIBETTA
CALASCIO
CALASETTA
CALATABIANO
CALATAFIMI
CALAVINO
CALCATA
CALCERANICA AL LAGO
CALCI
CALCIANO
CALCINAIA
CALCINATE
CALCINATO
CALCIO
CALCO
CALDARO SULLA STRADA
DEL VINO - KALTERN A. W.
CALDAROLA
CALDERARA DI RENO
CALDES
CALDIERO
CALDOGNO
CALDONAZZO
CALENDASCO
CALENZANO
CALESTANO
CALICE AL CORNOVIGLIO
CALICE LIGURE
CALIMERA
CALITRI
CALIZZANO
CALLABIANA
CALLIANO
CALLIANO
CALOLZIOCORTE
CALOPEZZATI
CALOSSO
CALOVETO
CALTABELLOTTA
CALTAGIRONE
CALTANISSETTA
CALTAVUTURO
CALTIGNAGA
CALTO
CALTRANO
CALUSCO D’ADDA
CALUSO
CALVAGESE DELLA RIVIERA
CALVANICO
CALVATONE
- II -
PROV.
SA
AR
SS
PN
NU
BO
CA
PT
SO
AQ
VA
UD
LC
CO
SS
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BN
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CS
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CS
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CT
CL
PA
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RO
VI
BG
TO
BS
SA
CR
COD. COM.
KODE GEM.
B440
B441
B442
B443
B444
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B445
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B450
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B463
B465
B467
B468
B469
B471
B472
B470
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B474
B476
B477
B479
B481
B482
B483
B484
B485
B486
B489
B490
B492
B493
B496
B497
B498
B499
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B581
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B590
B591
B592
B593
B594
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B598
B599
B602
B603
B604
B605
B606
B607
B608
B609
B610
B613
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CALVELLO
PZ
CALVENE
VI
CALVENZANO
BG
CALVERA
PZ
CALVI
BN
CALVI DELL’UMBRIA
TR
CALVI RISORTA
CE
CALVIGNANO
PV
CALVIGNASCO
MI
CALVISANO
BS
CALVIZZANO
NA
CAMAGNA MONFERRATO
AL
CAMAIORE
LU
CAMAIRAGO
LO
CAMANDONA
BI
CAMASTRA
AG
CAMBIAGO
MI
CAMBIANO
TO
CAMBIASCA
VB
CAMBURZANO
BI
CAMERANA
CN
CAMERANO
AN
CAMERANO CASASCO
AT
CAMERATA CORNELLO
BG
CAMERATA NUOVA
RM
CAMERATA PICENA
AN
CAMERI
NO
CAMERINO
MC
CAMEROTA
SA
CAMIGLIANO
CE
CAMINATA
PC
CAMINI
RC
CAMINO
AL
CAMINO AL TAGLIAMENTO UD
CAMISANO
CR
CAMISANO VICENTINO
VI
CAMMARATA
AG
CAMO
CN
CAMOGLI
GE
CAMPAGNA
SA
CAMPAGNA LUPIA
VE
CAMPAGNANO DI ROMA
RM
CAMPAGNATICO
GR
CAMPAGNOLA CREMASCA CR
CAMPAGNOLA EMILIA
RE
CAMPANA
CS
CAMPARADA
MI
CAMPEGINE
RE
CAMPELLO SUL CLITUNNO
PG
CAMPERTOGNO
VC
CAMPI BISENZIO
FI
CAMPI SALENTINA
LE
CAMPIGLIA CERVO
BI
CAMPIGLIA DEI BERICI
VI
CAMPIGLIA MARITTIMA
LI
CAMPIGLIONE FENILE
TO
CAMPIONE D’ITALIA
CO
CAMPITELLO DI FASSA
TN
CAMPLI
TE
CAMPO CALABRO
RC
CAMPO DI GIOVE
AQ
CAMPO DI TRENS - FREIENFELD BZ
CAMPO LIGURE
GE
CAMPO NELL’ELBA
LI
CAMPO SAN MARTINO
PD
CAMPO TURES - SAND
IN TAUFERS
BZ
CAMPOBASSO
CB
CAMPOBELLO DI LICATA
AG
CAMPOBELLO DI MAZARA
TP
CAMPOCHIARO
CB
CAMPODARSEGO
PD
CAMPODENNO
TN
CAMPODIMELE
LT
CAMPODIPIETRA
CB
CAMPODOLCINO
SO
CAMPODORO
PD
CAMPOFELICE DI FITALIA
PA
CAMPOFELICE DI ROCCELLA PA
CAMPOFILONE
AP
CAMPOFIORITO
PA
CAMPOFORMIDO
UD
CAMPOFRANCO
CL
CAMPOGALLIANO
MO
CAMPOLATTARO
BN
CAMPOLI APPENNINO
FR
CAMPOLI DEL MONTE TABURNO BN
CAMPOLIETO
CB
CAMPOLONGO AL TORRE
UD
CAMPOLONGO MAGGIORE VE
CAMPOLONGO SUL BRENTA VI
CAMPOMAGGIORE
PZ
CAMPOMARINO
CB
CAMPOMORONE
GE
CAMPONOGARA
VE
CAMPORA
SA
CAMPOREALE
PA
CAMPORGIANO
LU
CAMPOROSSO
IM
CAMPOROTONDO DI FIASTRONE MC
CAMPOROTONDO ETNEO
CT
CAMPOSAMPIERO
PD
CAMPOSANO
NA
CAMPOSANTO
MO
CAMPOSPINOSO
PV
CAMPOTOSTO
AQ
CAMUGNANO
BO
CANAL SAN BOVO
TN
CANALE
CN
CANALE D’AGORDO
BL
CANALE MONTERANO
RM
CANARO
RO
CANAZEI
TN
CANCELLARA
PZ
CANCELLO ED ARNONE
CE
CANDA
RO
CANDELA
FG
CANDELO
BI
CANDIA CANAVESE
TO
CANDIA LOMELLINA
PV
CANDIANA
PD
CANDIDA
AV
CANDIDONI
RC
CANDIOLO
TO
CANEGRATE
MI
CANELLI
AT
CANEPINA
VT
CANEVA
PN
CANEVINO
PV
CANICATTI’
AG
CANICATTINI BAGNI
SR
CANINO
VT
CANISCHIO
TO
CANISTRO
AQ
CANNA
CS
CANNALONGA
SA
CANNARA
PG
CANNERO RIVIERA
VB
CANNETO PAVESE
PV
COD. COM.
KODE GEM.
B612
B615
B616
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C669
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B694
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B697
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B745
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B752
B754
B755
M285
B756
B758
B759
B760
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B766
B767
B768
B769
B771
B772
B774
B776
B777
B778
B779
B780
B781
B782
B783
B784
B785
COMUNE
- GEMEINDE
CANNETO SULL’OGLIO
CANNOBIO
CANNOLE
CANOLO
CANONICA D’ADDA
CANOSA DI PUGLIA
CANOSA SANNITA
CANOSIO
CANOSSA
CANSANO
CANTAGALLO
CANTALICE
CANTALUPA
CANTALUPO IN SABINA
CANTALUPO LIGURE
CANTALUPO NEL SANNIO
CANTARANA
CANTELLO
CANTERANO
CANTIANO
CANTOIRA
CANTU’
CANZANO
CANZO
CAORLE
CAORSO
CAPACCIO
CAPACI
CAPALBIO
CAPANNOLI
CAPANNORI
CAPENA
CAPERGNANICA
CAPESTRANO
CAPIAGO INTIMIANO
CAPISTRANO
CAPISTRELLO
CAPITIGNANO
CAPIZZI
CAPIZZONE
CAPO DI PONTE
CAPO D’ORLANDO
CAPODIMONTE
CAPODRISE
CAPOLIVERI
CAPOLONA
CAPONAGO
CAPORCIANO
CAPOSELE
CAPOTERRA
CAPOVALLE
CAPPADOCIA
CAPPELLA CANTONE
CAPPELLA DE’ PICENARDI
CAPPELLA MAGGIORE
CAPPELLE SUL TAVO
CAPRACOTTA
CAPRAIA E LIMITE
CAPRAIA ISOLA
CAPRALBA
CAPRANICA
CAPRANICA PRENESTINA
CAPRARICA DI LECCE
CAPRAROLA
CAPRAUNA
CAPRESE MICHELANGELO
CAPREZZO
CAPRI
CAPRI LEONE
CAPRIANA
CAPRIANO DEL COLLE
CAPRIATA D’ORBA
CAPRIATE SAN GERVASIO
CAPRIATI A VOLTURNO
CAPRIE
CAPRIGLIA IRPINA
CAPRIGLIO
CAPRILE
CAPRINO BERGAMASCO
CAPRINO VERONESE
CAPRIOLO
CAPRIVA DEL FRIULI
CAPUA
CAPURSO
CARAFFA DEL BIANCO
CARAFFA DI CATANZARO
CARAGLIO
CARAMAGNA PIEMONTE
CARAMANICO TERME
CARANO
CARAPELLE
CARAPELLE CALVISIO
CARASCO
CARASSAI
CARATE BRIANZA
CARATE URIO
CARAVAGGIO
CARAVATE
CARAVINO
CARAVONICA
CARBOGNANO
CARBONARA AL TICINO
CARBONARA DI NOLA
CARBONARA DI PO
CARBONARA SCRIVIA
CARBONATE
CARBONE
CARBONERA
CARBONIA
CARCARE
CARCERI
CARCOFORO
CARDANO AL CAMPO
CARDE’
CARDEDU
CARDETO
CARDINALE
CARDITO
CAREGGINE
CAREMA
CARENNO
CARENTINO
CARERI
CARESANA
CARESANABLOT
CAREZZANO
CARFIZZI
CARGEGHE
CARIATI
CARIFE
CARIGNANO
CARIMATE
CARINARO
CARINI
CARINOLA
CARISIO
CARISOLO
CARLANTINO
CARLAZZO
PROV.
MN
VB
LE
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VC
VC
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SS
CS
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TO
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CE
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FG
CO
COD. COM.
KODE GEM.
B787
B788
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B794
B795
B796
B798
B801
B802
B803
B804
B805
B807
B808
B809
B810
B812
B813
B814
B816
B817
B818
B819
B820
B822
B823
B825
B827
B828
B826
B829
B830
B832
B835
B836
B838
B839
B840
B841
B842
B844
B845
B846
B847
B848
B850
B851
B853
B854
B856
B857
B858
B859
B860
B870
B872
B895
B861
B862
B864
B865
B866
B867
B868
B869
B871
B873
B876
B881
B877
B875
B878
B885
B879
B880
B882
B883
B886
B889
B890
B887
B888
B891
B892
B893
B894
B896
B897
B898
B899
B900
B901
B902
B905
B904
B907
B910
B911
B912
B916
B917
B918
B919
B920
B921
B922
B923
B924
B925
B928
B927
B929
B932
M260
B933
B934
B935
B936
B937
B938
B940
B939
B941
B942
B943
B945
B946
B947
B948
B949
A559
B950
B953
B954
B955
B956
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CARLENTINI
SR
CARLINO
UD
CARLOFORTE
CA
CARLOPOLI
CZ
CARMAGNOLA
TO
CARMIANO
LE
CARMIGNANO
PO
CARMIGNANO DI BRENTA
PD
CARNAGO
VA
CARNATE
MI
CAROBBIO DEGLI ANGELI
BG
CAROLEI
CS
CARONA
BG
CARONIA
ME
CARONNO PERTUSELLA
VA
CARONNO VARESINO
VA
CAROSINO
TA
CAROVIGNO
BR
CAROVILLI
IS
CARPANETO PIACENTINO
PC
CARPANZANO
CS
CARPASIO
IM
CARPEGNA
PU
CARPENEDOLO
BS
CARPENETO
AL
CARPI
MO
CARPIANO
MI
CARPIGNANO SALENTINO
LE
CARPIGNANO SESIA
NO
CARPINETI
RE
CARPINETO DELLA NORA
PE
CARPINETO ROMANO
RM
CARPINETO SINELLO
CH
CARPINO
FG
CARPINONE
IS
CARRARA
MS
CARRE’
VI
CARREGA LIGURE
AL
CARRO
SP
CARRODANO
SP
CARROSIO
AL
CARRU’
CN
CARSOLI
AQ
CARTIGLIANO
VI
CARTIGNANO
CN
CARTOCETO
PU
CARTOSIO
AL
CARTURA
PD
CARUGATE
MI
CARUGO
CO
CARUNCHIO
CH
CARVICO
BG
CARZANO
TN
CASABONA
KR
CASACALENDA
CB
CASACANDITELLA
CH
CASAGIOVE
CE
CASAL CERMELLI
AL
CASAL DI PRINCIPE
CE
CASAL VELINO
SA
CASALANGUIDA
CH
CASALATTICO
FR
CASALBELTRAME
NO
CASALBORDINO
CH
CASALBORE
AV
CASALBORGONE
TO
CASALBUONO
SA
CASALBUTTANO ED UNITI
CR
CASALCIPRANO
CB
CASALDUNI
BN
CASALE CORTE CERRO
VB
CASALE CREMASCO-VIDOLASCO CR
CASALE DI SCODOSIA
PD
CASALE LITTA
VA
CASALE MARITTIMO
PI
CASALE MONFERRATO
AL
CASALE SUL SILE
TV
CASALECCHIO DI RENO
BO
CASALEGGIO BOIRO
AL
CASALEGGIO NOVARA
NO
CASALEONE
VR
CASALETTO CEREDANO
CR
CASALETTO DI SOPRA
CR
CASALETTO LODIGIANO
LO
CASALETTO SPARTANO
SA
CASALETTO VAPRIO
CR
CASALFIUMANESE
BO
CASALGRANDE
RE
CASALGRASSO
CN
CASALINCONTRADA
CH
CASALINO
NO
CASALMAGGIORE
CR
CASALMAIOCCO
LO
CASALMORANO
CR
CASALMORO
MN
CASALNOCETO
AL
CASALNUOVO DI NAPOLI NA
CASALNUOVO MONTEROTARO FG
CASALOLDO
MN
CASALPUSTERLENGO
LO
CASALROMANO
MN
CASALSERUGO
PD
CASALUCE
CE
CASALVECCHIO DI PUGLIA FG
CASALVECCHIO SICULO
ME
CASALVIERI
FR
CASALVOLONE
NO
CASALZUIGNO
VA
CASAMARCIANO
NA
CASAMASSIMA
BA
CASAMICCIOLA TERME
NA
CASANDRINO
NA
CASANOVA ELVO
VC
CASANOVA LERRONE
SV
CASANOVA LONATI
PV
CASAPE
RM
CASAPESENNA
CE
CASAPINTA
BI
CASAPROTA
RI
CASAPULLA
CE
CASARANO
LE
CASARGO
LC
CASARILE
MI
CASARSA DELLA DELIZIA
PN
CASARZA LIGURE
GE
CASASCO
AL
CASASCO D’INTELVI
CO
CASATENOVO
LC
CASATISMA
PV
CASAVATORE
NA
CASAZZA
BG
CASCIA
PG
CASCIAGO
VA
CASCIANA TERME
PI
CASCINA
PI
CASCINETTE D’IVREA
TO
CASEI GEROLA
PV
CASELETTE
TO
CASELLA
GE
COD. COM.
KODE GEM.
B959
B961
B958
B960
B963
B965
B966
B967
B971
B974
B977
B978
B980
B979
B982
B983
B984
B985
B988
B987
B989
B990
B991
A472
B993
B994
B996
C002
C003
B998
B997
C004
C005
B999
C006
C007
C014
C020
C024
C022
C027
C030
C033
C034
C037
C038
C041
C044
C045
C046
C049
C047
C048
C050
C052
C053
C055
C056
C058
C064
C065
B494
C040
C071
C183
C075
C076
C078
C082
C083
C085
C086
B969
C090
C091
C093
C094
C096
C097
C098
C102
C114
C115
C116
C117
C118
C121
C203
C204
C208
C211
C252
C253
C255
C259
C261
C262
C263
C266
C265
C270
C268
C269
C289
C110
C291
C057
C059
C060
C062
C063
C066
C067
C069
C072
C073
C074
C080
C081
C089
C100
C101
C103
C104
C105
C112
C113
C107
C106
C111
C119
C120
C122
C123
C125
C126
C127
C128
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CASELLE IN PITTARI
SA
CASELLE LANDI
LO
CASELLE LURANI
LO
CASELLE TORINESE
TO
CASERTA
CE
CASIER
TV
CASIGNANA
RC
CASINA
RE
CASIRATE D’ADDA
BG
CASLINO D’ERBA
CO
CASNATE CON BERNATE
CO
CASNIGO
BG
CASOLA DI NAPOLI
NA
CASOLA IN LUNIGIANA
MS
CASOLA VALSENIO
RA
CASOLE BRUZIO
CS
CASOLE D’ELSA
SI
CASOLI
CH
CASORATE PRIMO
PV
CASORATE SEMPIONE
VA
CASOREZZO
MI
CASORIA
NA
CASORZO
AT
CASPERIA
RI
CASPOGGIO
SO
CASSACCO
UD
CASSAGO BRIANZA
LC
CASSANO ALLO IONIO
CS
CASSANO D’ADDA
MI
CASSANO DELLE MURGE
BA
CASSANO IRPINO
AV
CASSANO MAGNAGO
VA
CASSANO SPINOLA
AL
CASSANO VALCUVIA
VA
CASSARO
SR
CASSIGLIO
BG
CASSINA DE’ PECCHI
MI
CASSINA RIZZARDI
CO
CASSINA VALSASSINA
LC
CASSINASCO
AT
CASSINE
AL
CASSINELLE
AL
CASSINETTA DI LUGAGNANO MI
CASSINO
FR
CASSOLA
VI
CASSOLNOVO
PV
CASTAGNARO
VR
CASTAGNETO CARDUCCI
LI
CASTAGNETO PO
TO
CASTAGNITO
CN
CASTAGNOLE DELLE LANZE AT
CASTAGNOLE MONFERRATO AT
CASTAGNOLE PIEMONTE
TO
CASTANA
PV
CASTANO PRIMO
MI
CASTEGGIO
PV
CASTEGNATO
BS
CASTEGNERO
VI
CASTEL BARONIA
AV
CASTEL BOGLIONE
AT
CASTEL BOLOGNESE
RA
CASTEL CAMPAGNANO
CE
CASTEL CASTAGNA
TE
CASTEL COLONNA
AN
CASTEL CONDINO
TN
CASTEL D’AIANO
BO
CASTEL D’ARIO
MN
CASTEL D’AZZANO
VR
CASTEL DEL GIUDICE
IS
CASTEL DEL MONTE
AQ
CASTEL DEL PIANO
GR
CASTEL DEL RIO
BO
CASTEL DI CASIO
BO
CASTEL DI IERI
AQ
CASTEL DI IUDICA
CT
CASTEL DI LAMA
AP
CASTEL DI LUCIO
ME
CASTEL DI SANGRO
AQ
CASTEL DI SASSO
CE
CASTEL DI TORA
RI
CASTEL FOCOGNANO
AR
CASTEL FRENTANO
CH
CASTEL GABBIANO
CR
CASTEL GANDOLFO
RM
CASTEL GIORGIO
TR
CASTEL GOFFREDO
MN
CASTEL GUELFO DI BOLOGNA BO
CASTEL MADAMA
RM
CASTEL MAGGIORE
BO
CASTEL MELLA
BS
CASTEL MORRONE
CE
CASTEL RITALDI
PG
CASTEL ROCCHERO
AT
CASTEL ROZZONE
BG
CASTEL SAN GIORGIO
SA
CASTEL SAN GIOVANNI
PC
CASTEL SAN LORENZO
SA
CASTEL SAN NICCOLO’
AR
CASTEL SAN PIETRO ROMANO RM
CASTEL SAN PIETRO TERME BO
CASTEL SAN VINCENZO
IS
CASTEL SANT’ANGELO
RI
CASTEL SANT’ELIA
VT
CASTEL VISCARDO
TR
CASTEL VITTORIO
IM
CASTEL VOLTURNO
CE
CASTELBALDO
PD
CASTELBELFORTE
MN
CASTELBELLINO
AN
CASTELBELLO CIARDES
KASTELBELL TSCHARS
BZ
CASTELBIANCO
SV
CASTELBOTTACCIO
CB
CASTELBUONO
PA
CASTELCIVITA
SA
CASTELCOVATI
BS
CASTELCUCCO
TV
CASTELDACCIA
PA
CASTELDELCI
PU
CASTELDELFINO
CN
CASTELDIDONE
CR
CASTELFIDARDO
AN
CASTELFIORENTINO
FI
CASTELFONDO
TN
CASTELFORTE
LT
CASTELFRANCI
AV
CASTELFRANCO DI SOPRA
AR
CASTELFRANCO DI SOTTO
PI
CASTELFRANCO EMILIA
MO
CASTELFRANCO IN MISCANO BN
CASTELFRANCO VENETO
TV
CASTELGOMBERTO
VI
CASTELGRANDE
PZ
CASTELGUGLIELMO
RO
CASTELGUIDONE
CH
CASTELLABATE
SA
CASTELLAFIUME
AQ
CASTELL’ALFERO
AT
CASTELLALTO
TE
COD. COM.
KODE GEM.
C130
C129
C133
C134
C135
C136
C137
C139
C140
C142
C141
C143
C145
C146
C147
C148
C149
C153
C152
C154
C155
C156
C157
C158
C160
C161
C162
C166
C165
C167
C169
C079
C172
C174
C173
C175
C176
C177
B312
C184
C185
C178
C186
A300
C187
C188
C190
C191
C194
C189
C195
C198
C199
C201
C202
C051
C205
C206
C207
C197
C209
C210
C213
C215
C217
C218
C219
C216
C226
C227
C228
C229
C220
C230
C231
C225
C222
C214
C235
C224
C236
C237
C232
C240
C241
C223
C242
C243
C244
C245
C246
C247
C248
C250
C251
C254
C267
C271
C272
C273
B968
C274
C275
C181
C278
C276
C279
C280
B129
C200
C284
C283
C286
C287
C288
C290
C292
C293
M288
C318
C319
C308
C302
C301
C304
C296
C306
C309
C310
C312
C303
C297
C299
C313
C314
C315
C298
C316
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CASTELLAMMARE DEL GOLFO TP
CASTELLAMMARE DI STABIA NA
CASTELLAMONTE
TO
CASTELLANA GROTTE
BA
CASTELLANA SICULA
PA
CASTELLANETA
TA
CASTELLANIA
AL
CASTELLANZA
VA
CASTELLAR
CN
CASTELLAR GUIDOBONO
AL
CASTELLARANO
RE
CASTELLARO
IM
CASTELL’ARQUATO
PC
CASTELLAVAZZO
BL
CASTELL’AZZARA
GR
CASTELLAZZO BORMIDA
AL
CASTELLAZZO NOVARESE NO
CASTELLEONE
CR
CASTELLEONE DI SUASA
AN
CASTELLERO
AT
CASTELLETTO CERVO
BI
CASTELLETTO D’ERRO
AL
CASTELLETTO DI BRANDUZZO PV
CASTELLETTO D’ORBA
AL
CASTELLETTO MERLI
AL
CASTELLETTO MOLINA
AT
CASTELLETTO MONFERRATO AL
CASTELLETTO SOPRA TICINO NO
CASTELLETTO STURA
CN
CASTELLETTO UZZONE
CN
CASTELLI
TE
CASTELLI CALEPIO
BG
CASTELLINA IN CHIANTI
SI
CASTELLINA MARITTIMA
PI
CASTELLINALDO
CN
CASTELLINO DEL BIFERNO
CB
CASTELLINO TANARO
CN
CASTELLIRI
FR
CASTELLO CABIAGLIO
VA
CASTELLO D’AGOGNA
PV
CASTELLO D’ARGILE
BO
CASTELLO DEL MATESE
CE
CASTELLO DELL’ACQUA
SO
CASTELLO DI ANNONE
AT
CASTELLO DI BRIANZA
LC
CASTELLO DI CISTERNA
NA
CASTELLO DI GODEGO
TV
CASTELLO DI SERRAVALLE
BO
CASTELLO TESINO
TN
CASTELLO-MOLINA DI FIEMME TN
CASTELLUCCHIO
MN
CASTELLUCCIO DEI SAURI
FG
CASTELLUCCIO INFERIORE
PZ
CASTELLUCCIO SUPERIORE
PZ
CASTELLUCCIO VALMAGGIORE FG
CASTELL’UMBERTO
ME
CASTELMAGNO
CN
CASTELMARTE
CO
CASTELMASSA
RO
CASTELMAURO
CB
CASTELMEZZANO
PZ
CASTELMOLA
ME
CASTELNOVETTO
PV
CASTELNOVO BARIANO
RO
CASTELNOVO DEL FRIULI
PN
CASTELNOVO DI SOTTO
RE
CASTELNOVO NE’ MONTI
RE
CASTELNUOVO
TN
CASTELNUOVO BELBO
AT
CASTELNUOVO BERARDENGA SI
CASTELNUOVO BOCCA D’ADDA LO
CASTELNUOVO BORMIDA
AL
CASTELNUOVO BOZZENTE CO
CASTELNUOVO CALCEA
AT
CASTELNUOVO CILENTO
SA
CASTELNUOVO DEL GARDA VR
CASTELNUOVO DELLA DAUNIA FG
CASTELNUOVO DI CEVA
CN
CASTELNUOVO DI CONZA SA
CASTELNUOVO DI FARFA
RI
CASTELNUOVO DI GARFAGNANA LU
CASTELNUOVO DI PORTO
RM
CASTELNUOVO DON BOSCO AT
CASTELNUOVO MAGRA
SP
CASTELNUOVO NIGRA
TO
CASTELNUOVO PARANO
FR
CASTELNUOVO RANGONE MO
CASTELNUOVO SCRIVIA
AL
CASTELNUOVO VAL DI CECINA PI
CASTELPAGANO
BN
CASTELPETROSO
IS
CASTELPIZZUTO
IS
CASTELPLANIO
AN
CASTELPOTO
BN
CASTELRAIMONDO
MC
CASTELROTTO - KASTELRUTH BZ
CASTELSANTANGELO SUL NERA MC
CASTELSARACENO
PZ
CASTELSARDO
SS
CASTELSEPRIO
VA
CASTELSILANO
KR
CASTELSPINA
AL
CASTELTERMINI
AG
CASTELVECCANA
VA
CASTELVECCHIO CALVISIO AQ
CASTELVECCHIO DI ROCCA
BARBENA
SV
CASTELVECCHIO SUBEQUO AQ
CASTELVENERE
BN
CASTELVERDE
CR
CASTELVERRINO
IS
CASTELVETERE IN VAL FORTORE BN
CASTELVETERE SUL CALORE AV
CASTELVETRANO
TP
CASTELVETRO DI MODENA MO
CASTELVETRO PIACENTINO PC
CASTELVISCONTI
CR
CASTENASO
BO
CASTENEDOLO
BS
CASTIADAS
CA
CASTIGLION FIBOCCHI
AR
CASTIGLION FIORENTINO
AR
CASTIGLIONE A CASAURIA PE
CASTIGLIONE CHIAVARESE GE
CASTIGLIONE COSENTINO CS
CASTIGLIONE D’ADDA
LO
CASTIGLIONE DEI PEPOLI
BO
CASTIGLIONE DEL GENOVESI SA
CASTIGLIONE DEL LAGO
PG
CASTIGLIONE DELLA PESCAIAGR
CASTIGLIONE DELLE STIVIEREMN
CASTIGLIONE DI GARFAGNANA LU
CASTIGLIONE DI SICILIA
CT
CASTIGLIONE D’INTELVI
CO
CASTIGLIONE D’ORCIA
SI
CASTIGLIONE FALLETTO
CN
CASTIGLIONE IN TEVERINA VT
CASTIGLIONE MESSER MARINO CH
CASTIGLIONE MESSER RAIMONDO TE
- III -
COD. COM.
KODE GEM.
C300
C317
C307
C321
C322
C323
C325
C324
C327
C329
C330
C331
C332
C334
C335
C336
C337
M261
C338
C339
C340
C341
C108
C343
C344
C345
C346
C347
C348
C349
C351
C352
C353
C354
C357
C356
C285
C359
C361
C360
C362
C363
C364
C365
C367
C369
C370
C372
C374
C375
C376
C377
M308
C378
C380
C381
C382
C383
C384
C385
C387
C389
C390
C392
C393
C394
C395
C396
C398
C400
C404
C405
C406
C407
C409
C408
C412
C410
C413
C414
C415
C417
C418
C420
C421
C422
C424
C426
C428
C429
C430
C435
C432
C436
C437
C438
C439
C444
C441
C440
C443
C442
C446
C447
C449
C448
C450
M262
C452
C453
C456
C457
C458
C459
C461
C463
C467
C466
C469
C470
C472
C471
C474
C476
C478
C479
C480
C481
C483
C482
C484
C485
C486
C487
C488
C489
C492
C493
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CASTIGLIONE OLONA
VA
CASTIGLIONE TINELLA
CN
CASTIGLIONE TORINESE
TO
CASTIGNANO
AP
CASTILENTI
TE
CASTINO
CN
CASTIONE ANDEVENNO
SO
CASTIONE DELLA PRESOLANA BG
CASTIONS DI STRADA
UD
CASTIRAGA VIDARDO
LO
CASTO
BS
CASTORANO
AP
CASTREZZATO
BS
CASTRI DI LECCE
LE
CASTRIGNANO DE’ GRECI
LE
CASTRIGNANO DEL CAPO
LE
CASTRO
BG
CASTRO
LE
CASTRO DEI VOLSCI
FR
CASTROCARO TERME
E TERRA DEL SOLE
FC
CASTROCIELO
FR
CASTROFILIPPO
AG
CASTROLIBERO
CS
CASTRONNO
VA
CASTRONOVO DI SICILIA
PA
CASTRONUOVO DI SANT’ANDREA PZ
CASTROPIGNANO
CB
CASTROREALE
ME
CASTROREGIO
CS
CASTROVILLARI
CS
CATANIA
CT
CATANZARO
CZ
CATENANUOVA
EN
CATIGNANO
PE
CATTOLICA
RN
CATTOLICA ERACLEA
AG
CAULONIA
RC
CAUTANO
BN
CAVA DE’ TIRRENI
SA
CAVA MANARA
PV
CAVACURTA
LO
CAVAGLIA’
BI
CAVAGLIETTO
NO
CAVAGLIO D’AGOGNA
NO
CAVAGLIO-SPOCCIA
VB
CAVAGNOLO
TO
CAVAION VERONESE
VR
CAVALESE
TN
CAVALLASCA
CO
CAVALLERLEONE
CN
CAVALLERMAGGIORE
CN
CAVALLINO
LE
CAVALLINO-TREPORTI
VE
CAVALLIRIO
NO
CAVARENO
TN
CAVARGNA
CO
CAVARIA CON PREMEZZO
VA
CAVARZERE
VE
CAVASO DEL TOMBA
TV
CAVASSO NUOVO
PN
CAVATORE
AL
CAVAZZO CARNICO
UD
CAVE
RM
CAVEDAGO
TN
CAVEDINE
TN
CAVENAGO D’ADDA
LO
CAVENAGO DI BRIANZA
MI
CAVERNAGO
BG
CAVEZZO
MO
CAVIZZANA
TN
CAVOUR
TO
CAVRIAGO
RE
CAVRIANA
MN
CAVRIGLIA
AR
CAZZAGO BRABBIA
VA
CAZZAGO SAN MARTINO
BS
CAZZANO DI TRAMIGNA
VR
CAZZANO SANT’ANDREA
BG
CECCANO
FR
CECIMA
PV
CECINA
LI
CEDEGOLO
BS
CEDRASCO
SO
CEFALA’ DIANA
PA
CEFALU’
PA
CEGGIA
VE
CEGLIE MESSAPICO
BR
CELANO
AQ
CELENZA SUL TRIGNO
CH
CELENZA VALFORTORE
FG
CELICO
CS
CELLA DATI
CR
CELLA MONTE
AL
CELLAMARE
BA
CELLARA
CS
CELLARENGO
AT
CELLATICA
BS
CELLE DI BULGHERIA
SA
CELLE DI MACRA
CN
CELLE ENOMONDO
AT
CELLE LIGURE
SV
CELLE SAN VITO
FG
CELLENO
VT
CELLERE
VT
CELLINO ATTANASIO
TE
CELLINO SAN MARCO
BR
CELLIO
VC
CELLOLE
CE
CEMBRA
TN
CENADI
CZ
CENATE SOPRA
BG
CENATE SOTTO
BG
CENCENIGHE AGORDINO
BL
CENE
BG
CENESELLI
RO
CENGIO
SV
CENTA SAN NICOLO’
TN
CENTALLO
CN
CENTO
FE
CENTOLA
SA
CENTRACHE
CZ
CENTURIPE
EN
CEPAGATTI
PE
CEPPALONI
BN
CEPPO MORELLI
VB
CEPRANO
FR
CERAMI
EN
CERANESI
GE
CERANO
NO
CERANO D’INTELVI
CO
CERANOVA
PV
CERASO
SA
CERCEMAGGIORE
CB
CERCENASCO
TO
CERCEPICCOLA
CB
CERCHIARA DI CALABRIA
CS
CERCHIO
AQ
CERCINO
SO
COD. COM.
KODE GEM.
C494
C495
C496
C498
C500
C501
C497
C502
C503
C504
C505
C506
C508
C509
C510
C511
C512
C513
C514
C515
C516
A022
C517
C520
C521
C523
C526
C528
C524
C527
C507
C529
C518
C525
C530
C531
C532
C536
C534
C537
C533
C538
C539
C540
C541
C542
C543
C544
C545
C547
C548
C549
C550
C551
C552
C553
C554
C555
C556
C557
C558
C559
C560
C561
C563
C564
C565
C566
C567
C568
C569
C573
C574
C576
C578
C577
C580
C581
C582
C583
C584
C585
C587
C588
C589
C591
C593
C594
C595
B491
C596
B540
C598
C294
C599
C600
C604
C605
C606
C608
C609
C610
C612
C613
C614
C615
C616
C618
C619
C620
C621
C623
C624
C625
C627
C630
C628
C629
C631
C632
C633
C634
C635
C637
C638
C639
C640
C641
C648
C649
C650
C651
C652
C653
C655
C654
C656
C657
C658
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
CERCIVENTO
CERCOLA
CERDA
CEREA
CEREGNANO
CERENZIA
CERES
CERESARA
CERESETO
CERESOLE ALBA
CERESOLE REALE
CERETE
CERETTO LOMELLINA
CERGNAGO
CERIALE
CERIANA
CERIANO LAGHETTO
CERIGNALE
CERIGNOLA
CERISANO
CERMENATE
CERMES - TSCHERMS
CERMIGNANO
CERNOBBIO
CERNUSCO LOMBARDONE
CERNUSCO SUL NAVIGLIO
CERRETO CASTELLO
CERRETO D’ASTI
CERRETO D’ESI
CERRETO DI SPOLETO
CERRETO GRUE
CERRETO GUIDI
CERRETO LAZIALE
CERRETO SANNITA
CERRETTO DELLE LANGHE
CERRINA
CERRIONE
CERRO AL LAMBRO
CERRO AL VOLTURNO
CERRO MAGGIORE
CERRO TANARO
CERRO VERONESE
CERSOSIMO
CERTALDO
CERTOSA DI PAVIA
CERVA
CERVARA DI ROMA
CERVARESE SANTA CROCE
CERVARO
CERVASCA
CERVATTO
CERVENO
CERVERE
CERVESINA
CERVETERI
CERVIA
CERVICATI
CERVIGNANO D’ADDA
CERVIGNANO DEL FRIULI
CERVINARA
CERVINO
CERVO
CERZETO
CESA
CESANA BRIANZA
CESANA TORINESE
CESANO BOSCONE
CESANO MADERNO
CESARA
CESARO’
CESATE
CESENA
CESENATICO
CESINALI
CESIO
CESIOMAGGIORE
CESSALTO
CESSANITI
CESSAPALOMBO
CESSOLE
CETARA
CETO
CETONA
CETRARO
CEVA
CEVO
CHALLAND-SAINT-ANSELME
CHALLAND-SAINT-VICTOR
CHAMBAVE
CHAMOIS
CHAMPDEPRAZ
CHAMPORCHER
CHARVENSOD
CHATILLON
CHERASCO
CHEREMULE
CHIALAMBERTO
CHIAMPO
CHIANCHE
CHIANCIANO TERME
CHIANNI
CHIANOCCO
CHIARAMONTE GULFI
CHIARAMONTI
CHIARANO
CHIARAVALLE
CHIARAVALLE CENTRALE
CHIARI
CHIAROMONTE
CHIAUCI
CHIAVARI
CHIAVENNA
CHIAVERANO
CHIENES - KIENS
CHIERI
CHIES D’ALPAGO
CHIESA IN VALMALENCO
CHIESANUOVA
CHIESINA UZZANESE
CHIETI
CHIEUTI
CHIEVE
CHIGNOLO D’ISOLA
CHIGNOLO PO
CHIOGGIA
CHIOMONTE
CHIONS
CHIOPRIS VISCONE
CHITIGNANO
CHIUDUNO
CHIUPPANO
CHIURO
CHIUSA - KLAUSEN
CHIUSA DI PESIO
CHIUSA DI SAN MICHELE
CHIUSA SCLAFANI
CHIUSAFORTE
CHIUSANICO
CHIUSANO D’ASTI
UD
NA
PA
VR
RO
KR
TO
MN
AL
CN
TO
BG
PV
PV
SV
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CR
BG
PV
VE
TO
PN
UD
AR
BG
VI
SO
BZ
CN
TO
PA
UD
IM
AT
COD.
COM.
C659
C660
C661
C662
C663
C665
M272
C668
C672
C673
C674
C675
C676
C677
C678
C679
C680
C681
C684
C685
C686
C689
C691
C694
C695
C696
C697
C699
C700
C701
C702
C703
C704
C705
C707
C708
C709
C710
C711
C712
C714
C713
C715
C716
C718
C719
C722
C723
C724
C725
C726
C727
C728
C729
C730
C732
C733
C734
C735
C738
C739
C740
C741
C742
C744
C745
C750
C743
C746
C747
C749
C751
C752
C754
C755
C756
C757
C758
C759
C760
C763
C765
C766
C764
C768
C769
C770
C771
C773
C778
C779
C780
C781
C777
C774
C776
C782
C783
C784
C785
C787
C790
C791
C792
C793
C794
C795
C796
C797
C800
C801
C803
C804
C806
C807
C810
C811
C812
C813
C814
C815
C816
C817
C818
C819
C820
C821
C823
C824
C826
C829
C830
C835
C836
C838
C839
C840
C841
C844
COMUNE
PROV.
CHIUSANO DI SAN DOMENICOAV
CHIUSAVECCHIA
IM
CHIUSDINO
SI
CHIUSI
SI
CHIUSI DELLA VERNA
AR
CHIVASSO
TO
CIAMPINO
RM
CIANCIANA
AG
CIBIANA DI CADORE
BL
CICAGNA
GE
CICALA
CZ
CICCIANO
NA
CICERALE
SA
CICILIANO
RM
CICOGNOLO
CR
CICONIO
TO
CIGLIANO
VC
CIGLIE’
CN
CIGOGNOLA
PV
CIGOLE
BS
CILAVEGNA
PV
CIMADOLMO
TV
CIMBERGO
BS
CIMEGO
TN
CIMINA’
RC
CIMINNA
PA
CIMITILE
NA
CIMOLAIS
PN
CIMONE
TN
CINAGLIO
AT
CINETO ROMANO
RM
CINGIA DE’ BOTTI
CR
CINGOLI
MC
CINIGIANO
GR
CINISELLO BALSAMO
MI
CINISI
PA
CINO
SO
CINQUEFRONDI
RC
CINTANO
TO
CINTE TESINO
TN
CINTO CAOMAGGIORE
VE
CINTO EUGANEO
PD
CINZANO
TO
CIORLANO
CE
CIPRESSA
IM
CIRCELLO
BN
CIRIE’
TO
CIRIGLIANO
MT
CIRIMIDO
CO
CIRO’
KR
CIRO’ MARINA
KR
CIS
TN
CISANO BERGAMASCO
BG
CISANO SUL NEVA
SV
CISERANO
BG
CISLAGO
VA
CISLIANO
MI
CISMON DEL GRAPPA
VI
CISON DI VALMARINO
TV
CISSONE
CN
CISTERNA D’ASTI
AT
CISTERNA DI LATINA
LT
CISTERNINO
BR
CITERNA
PG
CITTA’ DELLA PIEVE
PG
CITTA’ DI CASTELLO
PG
CITTA’ SANT’ANGELO
PE
CITTADELLA
PD
CITTADUCALE
RI
CITTANOVA
RC
CITTAREALE
RI
CITTIGLIO
VA
CIVATE
LC
CIVENNA
CO
CIVEZZA
IM
CIVEZZANO
TN
CIVIASCO
VC
CIVIDALE DEL FRIULI
UD
CIVIDATE AL PIANO
BG
CIVIDATE CAMUNO
BS
CIVITA
CS
CIVITA CASTELLANA
VT
CIVITA D’ANTINO
AQ
CIVITACAMPOMARANO
CB
CIVITALUPARELLA
CH
CIVITANOVA DEL SANNIO
IS
CIVITANOVA MARCHE
MC
CIVITAQUANA
PE
CIVITAVECCHIA
RM
CIVITELLA ALFEDENA
AQ
CIVITELLA CASANOVA
PE
CIVITELLA D’AGLIANO
VT
CIVITELLA DEL TRONTO
TE
CIVITELLA DI ROMAGNA
FC
CIVITELLA IN VAL DI CHIANA AR
CIVITELLA MESSER RAIMONDO CH
CIVITELLA PAGANICO
GR
CIVITELLA ROVETO
AQ
CIVITELLA SAN PAOLO
RM
CIVO
SO
CLAINO CON OSTENO
CO
CLAUT
PN
CLAUZETTO
PN
CLAVESANA
CN
CLAVIERE
TO
CLES
TN
CLETO
CS
CLIVIO
VA
CLOZ
TN
CLUSONE
BG
COASSOLO TORINESE
TO
COAZZE
TO
COAZZOLO
AT
COCCAGLIO
BS
COCCONATO
AT
COCQUIO-TREVISAGO
VA
COCULLO
AQ
CODEVIGO
PD
CODEVILLA
PV
CODIGORO
FE
CODOGNE’
TV
CODOGNO
LO
CODROIPO
UD
CODRONGIANOS
SS
COGGIOLA
BI
COGLIATE
MI
COGNE
AO
COGOLETO
GE
COGOLLO DEL CENGIO
VI
COGORNO
GE
COLAZZA
NO
COLBORDOLO
PU
COLERE
BG
COLFELICE
FR
COLI
PC
COLICO
LC
COLLAGNA
RE
COLLALTO SABINO
RI
COLLARMELE
AQ
COD.
COM.
C845
C851
C854
C857
C847
C870
C846
C872
C848
C850
C852
C853
C311
C855
C856
C858
C859
C860
C862
C864
C865
C866
C867
C868
C869
C871
C875
C876
C878
C877
C880
C879
C882
C883
C884
C885
C886
C888
C890
C893
C894
C895
C897
C900
C901
C902
C903
C904
C905
C908
C910
C911
C912
C914
C917
C918
C920
C922
C925
C926
C927
C928
C929
C930
C931
C933
C934
C937
C935
C938
C941
C940
C939
C943
C944
C946
C948
C949
C950
C951
C952
C953
C954
C955
C956
C957
C958
C959
C960
C962
C963
C964
C965
C968
C969
C971
C972
C973
C974
C975
C976
C977
C978
C979
C980
C982
C983
C984
C986
C987
C988
C990
C991
C992
C993
C994
C996
C995
C998
C999
D003
D004
D005
D006
D007
D008
D009
D011
D010
D013
D014
D015
D016
D017
D018
D019
B799
D020
D021
COMUNE
PROV.
COLLAZZONE
PG
COLLE BRIANZA
LC
COLLE D’ANCHISE
CB
COLLE DI TORA
RI
COLLE DI VAL D’ELSA
SI
COLLE SAN MAGNO
FR
COLLE SANNITA
BN
COLLE SANTA LUCIA
BL
COLLE UMBERTO
TV
COLLEBEATO
BS
COLLECCHIO
PR
COLLECORVINO
PE
COLLEDARA
TE
COLLEDIMACINE
CH
COLLEDIMEZZO
CH
COLLEFERRO
RM
COLLEGIOVE
RI
COLLEGNO
TO
COLLELONGO
AQ
COLLEPARDO
FR
COLLEPASSO
LE
COLLEPIETRO
AQ
COLLERETTO CASTELNUOVO TO
COLLERETTO GIACOSA
TO
COLLESALVETTI
LI
COLLESANO
PA
COLLETORTO
CB
COLLEVECCHIO
RI
COLLI A VOLTURNO
IS
COLLI DEL TRONTO
AP
COLLI SUL VELINO
RI
COLLIANO
SA
COLLINAS
CA
COLLIO
BS
COLLOBIANO
VC
COLLOREDO DI MONTE ALBANOUD
COLMURANO
MC
COLOBRARO
MT
COLOGNA VENETA
VR
COLOGNE
BS
COLOGNO AL SERIO
BG
COLOGNO MONZESE
MI
COLOGNOLA AI COLLI
VR
COLONNA
RM
COLONNELLA
TE
COLONNO
CO
COLORINA
SO
COLORNO
PR
COLOSIMI
CS
COLTURANO
MI
COLZATE
BG
COMABBIO
VA
COMACCHIO
FE
COMANO
MS
COMAZZO
LO
COMEGLIANS
UD
COMELICO SUPERIORE
BL
COMERIO
VA
COMEZZANO-CIZZAGO
BS
COMIGNAGO
NO
COMISO
RG
COMITINI
AG
COMIZIANO
NA
COMMESSAGGIO
MN
COMMEZZADURA
TN
COMO
CO
COMPIANO
PR
COMUN NUOVO
BG
COMUNANZA
AP
CONA
VE
CONCA CASALE
IS
CONCA DEI MARINI
SA
CONCA DELLA CAMPANIA CE
CONCAMARISE
VR
CONCEI
TN
CONCERVIANO
RI
CONCESIO
BS
CONCO
VI
CONCORDIA SAGITTARIA
VE
CONCORDIA SULLA SECCHIA MO
CONCOREZZO
MI
CONDINO
TN
CONDOFURI
RC
CONDOVE
TO
CONDRO’
ME
CONEGLIANO
TV
CONFIENZA
PV
CONFIGNI
RI
CONFLENTI
CZ
CONIOLO
AL
CONSELICE
RA
CONSELVE
PD
CONSIGLIO DI RUMO
CO
CONTESSA ENTELLINA
PA
CONTIGLIANO
RI
CONTRADA
AV
CONTROGUERRA
TE
CONTRONE
SA
CONTURSI TERME
SA
CONVERSANO
BA
CONZA DELLA CAMPANIA
AV
CONZANO
AL
COPERTINO
LE
COPIANO
PV
COPPARO
FE
CORANA
PV
CORATO
BA
CORBARA
SA
CORBETTA
MI
CORBOLA
RO
CORCHIANO
VT
CORCIANO
PG
CORDENONS
PN
CORDIGNANO
TV
CORDOVADO
PN
COREDO
TN
COREGLIA ANTELMINELLI
LU
COREGLIA LIGURE
GE
CORENO AUSONIO
FR
CORFINIO
AQ
CORI
LT
CORIANO
RN
CORIGLIANO CALABRO
CS
CORIGLIANO D’OTRANTO
LE
CORINALDO
AN
CORIO
TO
CORLEONE
PA
CORLETO MONFORTE
SA
CORLETO PERTICARA
PZ
CORMANO
MI
CORMONS
GO
CORNA IMAGNA
BG
CORNALBA
BG
CORNALE
PV
CORNAREDO
MI
CORNATE D’ADDA
MI
CORNEDO ALL’ISARCO - KARNEID BZ
CORNEDO VICENTINO
VI
CORNEGLIANO LAUDENSE LO
COD.
PROV.
COM.
COMUNE
D022
D026
D027
D028
D029
D030
D037
D038
D040
D041
D042
D043
D044
D045
D046
D048
CORNELIANO D’ALBA
CN
CORNIGLIO
PR
CORNO DI ROSAZZO
UD
CORNO GIOVINE
LO
CORNOVECCHIO
LO
CORNUDA
TV
CORREGGIO
RE
CORREZZANA
MI
CORREZZOLA
PD
CORRIDO
CO
CORRIDONIA
MC
CORROPOLI
TE
CORSANO
LE
CORSICO
MI
CORSIONE
AT
CORTACCIA SULLA STRADA
DEL VINO - KURTATSCH
BZ
CORTALE
CZ
CORTANDONE
AT
CORTANZE
AT
CORTAZZONE
AT
CORTE BRUGNATELLA
PC
CORTE DE’ CORTESI
CON CIGNONE
CR
CORTE DE’ FRATI
CR
CORTE FRANCA
BS
CORTE PALASIO
LO
CORTEMAGGIORE
PC
CORTEMILIA
CN
CORTENO GOLGI
BS
CORTENOVA
LC
CORTENUOVA
BG
CORTEOLONA
PV
CORTIGLIONE
AT
CORTINA D’AMPEZZO
BL
CORTINA SULLA STRADA
DEL VINO - KURTINIG
BZ
CORTINO
TE
CORTONA
AR
CORVARA
PE
CORVARA IN BADIA - KURVAR
BZ
CORVINO SAN QUIRICO
PV
CORZANO
BS
COSEANO
UD
COSENZA
CS
COSIO D’ARROSCIA
IM
COSIO VALTELLINO
SO
COSOLETO
RC
COSSANO BELBO
CN
COSSANO CANAVESE
TO
COSSATO
BI
COSSERIA
SV
COSSIGNANO
AP
COSSOGNO
VB
COSSOINE
SS
COSSOMBRATO
AT
COSTA DE’ NOBILI
PV
COSTA DI MEZZATE
BG
COSTA DI ROVIGO
RO
COSTA MASNAGA
LC
COSTA VALLE IMAGNA
BG
COSTA VESCOVATO
AL
COSTA VOLPINO
BG
COSTABISSARA
VI
COSTACCIARO
PG
COSTANZANA
VC
COSTARAINERA
IM
COSTASERINA
BG
COSTERMANO
VR
COSTIGLIOLE D’ASTI
AT
COSTIGLIOLE SALUZZO
CN
COTIGNOLA
RA
COTRONEI
KR
COTTANELLO
RI
COURMAYEUR
AO
COVO
BG
COZZO
PV
CRACO
MT
CRANDOLA VALSASSINA
LC
CRAVAGLIANA
VC
CRAVANZANA
CN
CRAVEGGIA
VB
CREAZZO
VI
CRECCHIO
CH
CREDARO
BG
CREDERA RUBBIANO
CR
CREMA
CR
CREMELLA
LC
CREMENAGA
VA
CREMENO
LC
CREMIA
CO
CREMOLINO
AL
CREMONA
CR
CREMOSANO
CR
CRESCENTINO
VC
CRESPADORO
VI
CRESPANO DEL GRAPPA
TV
CRESPELLANO
BO
CRESPIATICA
LO
CRESPINA
PI
CRESPINO
RO
CRESSA
NO
CREVACUORE
BI
CREVALCORE
BO
CREVOLADOSSOLA
VB
CRISPANO
NA
CRISPIANO
TA
CRISSOLO
CN
CROCEFIESCHI
GE
CROCETTA DEL MONTELLO
TV
CRODO
VB
CROGNALETO
TE
CROPALATI
CS
CROPANI
CZ
CROSA
BI
CROSIA
CS
CROSIO DELLA VALLE
VA
CROTONE
KR
CROTTA D’ADDA
CR
CROVA
VC
CROVIANA
TN
CRUCOLI
KR
CUASSO AL MONTE
VA
CUCCARO MONFERRATO
AL
CUCCARO VETERE
SA
CUCCIAGO
CO
CUCEGLIO
TO
CUGGIONO
MI
CUGLIATE-FABIASCO
VA
CUGLIERI
OR
CUGNOLI
PE
CUMIANA
TO
CUMIGNANO SUL NAVIGLIO CR
CUNARDO
VA
CUNEO
CN
CUNEVO
TN
CUNICO
AT
CUORGNE’
TO
CUPELLO
CH
D049
D050
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D072
A266
D075
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D081
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D093
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D100
D101
D109
D110
D105
D112
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D117
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D012
D126
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D131
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D160
D161
D162
D165
D166
D168
D170
D171
D172
D175
C670
D177
D179
D180
D181
D182
D184
D185
D122
D186
D187
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D189
D192
D194
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D199
D200
D201
D202
D203
D204
D205
D206
D207
D208
D209
- IV -
COD.
PROV.
COM.
COMUNE
D210
D211
B824
D214
D216
D217
D218
D219
D221
D222
CUPRA MARITTIMA
AP
CUPRAMONTANA
AN
CURA CARPIGNANO
PV
CURCURIS
OR
CUREGGIO
NO
CURIGLIA CON MONTEVIASCO VA
CURINGA
CZ
CURINO
BI
CURNO
BG
CURON VENOSTA
GRAUN IN VINSCHGAU
BZ
CURSI
LE
CURSOLO-ORASSO
VB
CURTAROLO
PD
CURTATONE
MN
CURTI
CE
CUSAGO
MI
CUSANO MILANINO
MI
CUSANO MUTRI
BN
CUSINO
CO
CUSIO
BG
CUSTONACI
TP
CUTIGLIANO
PT
CUTRO
KR
CUTROFIANO
LE
CUVEGLIO
VA
CUVIO
VA
DAIANO
TN
DAIRAGO
MI
DALMINE
BG
DAMBEL
TN
DANTA DI CADORE
BL
DAONE
TN
DARE’
TN
DARFO BOARIO TERME
BS
DASA’
VV
DAVAGNA
GE
DAVERIO
VA
DAVOLI
CZ
DAZIO
SO
DECIMOMANNU
CA
DECIMOPUTZU
CA
DECOLLATURA
CZ
DEGO
SV
DEIVA MARINA
SP
DELEBIO
SO
DELIA
CL
DELIANUOVA
RC
DELICETO
FG
DELLO
BS
DEMONTE
CN
DENICE
AL
DENNO
TN
DERNICE
AL
DEROVERE
CR
DERUTA
PG
DERVIO
LC
DESANA
VC
DESENZANO DEL GARDA
BS
DESIO
MI
DESULO
NU
DIAMANTE
CS
DIANO ARENTINO
IM
DIANO CASTELLO
IM
DIANO D’ALBA
CN
DIANO MARINA
IM
DIANO SAN PIETRO
IM
DICOMANO
FI
DIGNANO
UD
DIMARO
TN
DINAMI
VV
DIPIGNANO
CS
DISO
LE
DIVIGNANO
NO
DIZZASCO
CO
DOBBIACO - TOBLACH
BZ
DOBERDO’ DEL LAGO
GO
DOGLIANI
CN
DOGLIOLA
CH
DOGNA
UD
DOLCE’
VR
DOLCEACQUA
IM
DOLCEDO
IM
DOLEGNA DEL COLLIO
GO
DOLIANOVA
CA
DOLO
VE
DOLZAGO
LC
DOMANICO
CS
DOMASO
CO
DOMEGGE DI CADORE
BL
DOMICELLA
AV
DOMODOSSOLA
VB
DOMUS DE MARIA
CA
DOMUSNOVAS
CA
DON
TN
DONATO
BI
DONGO
CO
DONNAS
AO
DONORI
CA
DORGALI
NU
DORIO
LC
DORMELLETTO
NO
DORNO
PV
DORSINO
TN
DORZANO
BI
DOSOLO
MN
DOSSENA
BG
DOSSO DEL LIRO
CO
DOUES
AO
DOVADOLA
FC
DOVERA
CR
DOZZA
BO
DRAGONI
CE
DRAPIA
VV
DRENA
TN
DRENCHIA
UD
DRESANO
MI
DREZZO
CO
DRIZZONA
CR
DRO
TN
DRONERO
CN
DRUENTO
TO
DRUOGNO
VB
DUALCHI
NU
DUBINO
SO
DUE CARRARE
PD
DUEVILLE
VI
DUGENTA
BN
DUINO-AURISINA
TS
DUMENZA
VA
DUNO
VA
DURAZZANO
BN
DURONIA
CB
DUSINO SAN MICHELE
AT
EBOLI
SA
EDOLO
BS
EGNA - NEUMARKT
BZ
ELICE
PE
ELINI
NU
D223
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D260
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D264
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D266
D267
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D270
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D273
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D280
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D364
D365
D366
D367
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M300
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C772
D388
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D394
D395
COD.
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D416
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D421
D422
H243
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D424
D426
M292
D428
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D430
D431
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D440
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D442
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D481
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D510
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D561
D564
D565
D567
D568
D569
D570
B034
D571
COMUNE
PROV.
ELLO
ELMAS
ELVA
EMARESE
EMPOLI
ENDINE GAIANO
ENEGO
ENEMONZO
ENNA
ENTRACQUE
ENTRATICO
ENVIE
EPISCOPIA
ERACLEA
ERBA
ERBE’
ERBEZZO
ERBUSCO
ERCHIE
ERCOLANO
ERICE
ERLI
ERTO E CASSO
ERULA
ERVE
ESANATOGLIA
ESCALAPLANO
ESCOLCA
ESINE
ESINO LARIO
ESPERIA
ESPORLATU
ESTE
ESTERZILI
ETROUBLES
EUPILIO
EXILLES
FABBRICA CURONE
FABBRICHE DI VALLICO
FABBRICO
FABRIANO
FABRICA DI ROMA
FABRIZIA
FABRO
FAEDIS
FAEDO
FAEDO VALTELLINO
FAENZA
FAETO
FAGAGNA
FAGGETO LARIO
FAGGIANO
FAGNANO ALTO
FAGNANO CASTELLO
FAGNANO OLONA
FAI DELLA PAGANELLA
FAICCHIO
FALCADE
FALCIANO DEL MASSICO
FALCONARA ALBANESE
FALCONARA MARITTIMA
FALCONE
FALERIA
FALERNA
FALERONE
FALLO
FALMENTA
FALOPPIO
FALVATERRA
FALZES - PFALZEN
FANANO
FANNA
FANO
FANO ADRIANO
FARA FILIORUM PETRI
FARA GERA D’ADDA
FARA IN SABINA
FARA NOVARESE
FARA OLIVANA CON SOLA
FARA SAN MARTINO
FARA VICENTINO
FARDELLA
FARIGLIANO
FARINDOLA
FARINI
FARNESE
FARRA D’ALPAGO
FARRA DI SOLIGO
FARRA D’ISONZO
FASANO
FASCIA
FAUGLIA
FAULE
FAVALE DI MALVARO
FAVARA
FAVER
FAVIGNANA
FAVRIA
FEISOGLIO
FELETTO
FELINO
FELITTO
FELIZZANO
FELONICA
FELTRE
FENEGRO’
FENESTRELLE
FENIS
FERENTILLO
FERENTINO
FERLA
FERMIGNANO
FERMO
FERNO
FEROLETO ANTICO
FEROLETO DELLA CHIESA
FERRANDINA
FERRARA
FERRARA DI MONTE BALDO
FERRAZZANO
FERRERA DI VARESE
FERRERA ERBOGNONE
FERRERE
FERRIERE
FERRUZZANO
FIAMIGNANO
FIANO
FIANO ROMANO
FIASTRA
FIAVE’
FICARAZZI
FICAROLO
FICARRA
FICULLE
FIDENZA
FIE’ ALLO SCILIAR VOLS AM SCHLERN
D572 FIERA DI PRIMIERO
D573 FIEROZZO
LC
CA
CN
AO
FI
BG
VI
UD
EN
CN
BG
CN
PZ
VE
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VB
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VT
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TN
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MN
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PU
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MT
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CB
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PV
AT
PC
RC
RI
TO
RM
MC
TN
PA
RO
ME
TR
PR
BZ
TN
TN
COD. COM.
KODE GEM.
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D575
D576
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D583
D582
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D591
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D593
D594
D595
D596
D597
D599
D600
D604
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D611
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D614
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A310
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D627
M297
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D668
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D676
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D680
M309
D681
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D693
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D696
D697
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D708
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D718
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D730
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D733
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D736
D738
D740
D741
D737
D742
D745
D744
D748
D749
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
FIESCO
CR
FIESOLE
FI
FIESSE
BS
FIESSO D’ARTICO
VE
FIESSO UMBERTIANO
RO
FIGINO SERENZA
CO
FIGLINE VALDARNO
FI
FIGLINE VEGLIATURO
CS
FILACCIANO
RM
FILADELFIA
VV
FILAGO
BG
FILANDARI
VV
FILATTIERA
MS
FILETTINO
FR
FILETTO
CH
FILIANO
PZ
FILIGHERA
PV
FILIGNANO
IS
FILOGASO
VV
FILOTTRANO
AN
FINALE EMILIA
MO
FINALE LIGURE
SV
FINO DEL MONTE
BG
FINO MORNASCO
CO
FIORANO AL SERIO
BG
FIORANO CANAVESE
TO
FIORANO MODENESE
MO
FIORDIMONTE
MC
FIORENZUOLA D’ARDA
PC
FIRENZE
FI
FIRENZUOLA
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FIRMO
CS
FISCIANO
SA
FIUGGI
FR
FIUMALBO
MO
FIUMARA
RC
FIUME VENETO
PN
FIUMEDINISI
ME
FIUMEFREDDO BRUZIO
CS
FIUMEFREDDO DI SICILIA
CT
FIUMICELLO
UD
FIUMICINO
RM
FIUMINATA
MC
FIVIZZANO
MS
FLAIBANO
UD
FLAVON
TN
FLERO
BS
FLORESTA
ME
FLORIDIA
SR
FLORINAS
SS
FLUMERI
AV
FLUMINIMAGGIORE
CA
FLUSSIO
NU
FOBELLO
VC
FOGGIA
FG
FOGLIANISE
BN
FOGLIANO REDIPUGLIA
GO
FOGLIZZO
TO
FOIANO DELLA CHIANA
AR
FOIANO DI VAL FORTORE
BN
FOLGARIA
TN
FOLIGNANO
AP
FOLIGNO
PG
FOLLINA
TV
FOLLO
SP
FOLLONICA
GR
FOMBIO
LO
FONDACHELLI-FANTINA
ME
FONDI
LT
FONDO
TN
FONNI
NU
FONTAINEMORE
AO
FONTANA LIRI
FR
FONTANAFREDDA
PN
FONTANAROSA
AV
FONTANELICE
BO
FONTANELLA
BG
FONTANELLATO
PR
FONTANELLE
TV
FONTANETO D’AGOGNA NO
FONTANETTO PO
VC
FONTANIGORDA
GE
FONTANILE
AT
FONTANIVA
PD
FONTE
TV
FONTE NUOVA
RM
FONTECCHIO
AQ
FONTECHIARI
FR
FONTEGRECA
CE
FONTENO
BG
FONTEVIVO
PR
FONZASO
BL
FOPPOLO
BG
FORANO
RI
FORCE
AP
FORCHIA
BN
FORCOLA
SO
FORDONGIANUS
OR
FORENZA
PZ
FORESTO SPARSO
BG
FORGARIA NEL FRIULI
UD
FORINO
AV
FORIO
NA
FORLI’
FC
FORLI’ DEL SANNIO
IS
FORLIMPOPOLI
FC
FORMAZZA
VB
FORMELLO
RM
FORMIA
LT
FORMICOLA
CE
FORMIGARA
CR
FORMIGINE
MO
FORMIGLIANA
VC
FORMIGNANA
FE
FORNACE
TN
FORNELLI
IS
FORNI AVOLTRI
UD
FORNI DI SOPRA
UD
FORNI DI SOTTO
UD
FORNO CANAVESE
TO
FORNO DI ZOLDO
BL
FORNOVO DI TARO
PR
FORNOVO SAN GIOVANNI BG
FORTE DEI MARMI
LU
FORTEZZA - FRANZENSFESTE
BZ
FORTUNAGO
PV
FORZA D’AGRO’
ME
FOSCIANDORA
LU
FOSDINOVO
MS
FOSSA
AQ
FOSSACESIA
CH
FOSSALTA DI PIAVE
VE
FOSSALTA DI PORTOGRUARO VE
FOSSALTO
CB
FOSSANO
CN
FOSSATO DI VICO
PG
FOSSATO SERRALTA
CZ
FOSSO’
VE
FOSSOMBRONE
PU
COD. COM.
KODE GEM.
D750
D751
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D559
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D770
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D773
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D788
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D794
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D798
D799
D802
D803
D804
D805
D807
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D812
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D842
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D847
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D849
D851
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D853
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D856
D858
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D861
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D872
D871
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D874
D875
D876
D878
D879
D881
D882
D883
D884
D885
D886
D888
D889
D890
D891
D892
D894
D895
D896
D897
D898
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D901
D902
D903
D905
D906
D907
D909
D910
D911
D912
D913
D915
D917
D918
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
FOZA
VI
FRABOSA SOPRANA
CN
FRABOSA SOTTANA
CN
FRACONALTO
AL
FRAGAGNANO
TA
FRAGNETO L’ABATE
BN
FRAGNETO MONFORTE
BN
FRAINE
CH
FRAMURA
SP
FRANCAVILLA AL MARE
CH
FRANCAVILLA ANGITOLA
VV
FRANCAVILLA BISIO
AL
FRANCAVILLA D’ETE
AP
FRANCAVILLA DI SICILIA
ME
FRANCAVILLA FONTANA
BR
FRANCAVILLA IN SINNI
PZ
FRANCAVILLA MARITTIMA
CS
FRANCICA
VV
FRANCOFONTE
SR
FRANCOLISE
CE
FRASCARO
AL
FRASCAROLO
PV
FRASCATI
RM
FRASCINETO
CS
FRASSILONGO
TN
FRASSINELLE POLESINE
RO
FRASSINELLO MONFERRATO AL
FRASSINETO PO
AL
FRASSINETTO
TO
FRASSINO
CN
FRASSINORO
MO
FRASSO SABINO
RI
FRASSO TELESINO
BN
FRATTA POLESINE
RO
FRATTA TODINA
PG
FRATTAMAGGIORE
NA
FRATTAMINORE
NA
FRATTE ROSA
PU
FRAZZANO’
ME
FREGONA
TV
FRESAGRANDINARIA
CH
FRESONARA
AL
FRIGENTO
AV
FRIGNANO
CE
FRINCO
AT
FRISA
CH
FRISANCO
PN
FRONT
TO
FRONTINO
PU
FRONTONE
PU
FROSINONE
FR
FROSOLONE
IS
FROSSASCO
TO
FRUGAROLO
AL
FUBINE
AL
FUCECCHIO
FI
FUIPIANO VALLE IMAGNA
BG
FUMANE
VR
FUMONE
FR
FUNES - VILLNÖSS.
BZ
FURCI
CH
FURCI SICULO
ME
FURNARI
ME
FURORE
SA
FURTEI
CA
FUSCALDO
CS
FUSIGNANO
RA
FUSINE
SO
FUTANI
SA
GABBIONETA BINANUOVA CR
GABIANO
AL
GABICCE MARE
PU
GABY
AO
GADESCO PIEVE DELMONA CR
GADONI
NU
GAETA
LT
GAGGI
ME
GAGGIANO
MI
GAGGIO MONTANO
BO
GAGLIANICO
BI
GAGLIANO ATERNO
AQ
GAGLIANO CASTELFERRATO EN
GAGLIANO DEL CAPO
LE
GAGLIATO
CZ
GAGLIOLE
MC
GAIARINE
TV
GAIBA
RO
GAIOLA
CN
GAIOLE IN CHIANTI
SI
GAIRO
NU
GAIS - GAIS.
BZ
GALATI MAMERTINO
ME
GALATINA
LE
GALATONE
LE
GALATRO
RC
GALBIATE
LC
GALEATA
FC
GALGAGNANO
LO
GALLARATE
VA
GALLESE
VT
GALLIATE
NO
GALLIATE LOMBARDO
VA
GALLIAVOLA
PV
GALLICANO
LU
GALLICANO NEL LAZIO
RM
GALLICCHIO
PZ
GALLIERA
BO
GALLIERA VENETA
PD
GALLINARO
FR
GALLIO
VI
GALLIPOLI
LE
GALLO MATESE
CE
GALLODORO
ME
GALLUCCIO
CE
GALTELLI
NU
GALZIGNANO TERME
PD
GAMALERO
AL
GAMBARA
BS
GAMBARANA
PV
GAMBASCA
CN
GAMBASSI TERME
FI
GAMBATESA
CB
GAMBELLARA
VI
GAMBERALE
CH
GAMBETTOLA
FC
GAMBOLO’
PV
GAMBUGLIANO
VI
GANDELLINO
BG
GANDINO
BG
GANDOSSO
BG
GANGI
PA
GARAGUSO
MT
GARBAGNA
AL
GARBAGNA NOVARESE
NO
GARBAGNATE MILANESE
MI
GARBAGNATE MONASTERO LC
GARDA
VR
GARDONE RIVIERA
BS
GARDONE VAL TROMPIA
BS
COD. COM.
KODE GEM.
D920
D921
D923
D924
D925
D926
D927
D928
D930
D931
D932
D933
D934
D935
D937
D938
D940
D941
D942
D943
D944
D945
D946
D947
D948
D949
D951
D952
D956
D957
D958
D959
D960
D961
D962
D963
D964
D965
D966
D967
D968
D969
D970
D971
D972
D973
D974
D975
D977
D978
D980
D981
D982
D983
D984
D986
D987
D988
D990
D991
D993
D994
D995
D996
D997
D998
D999
E001
E003
E004
E006
E007
E008
E009
E010
E012
E011
E013
E014
E015
E016
E017
E019
E020
E021
E022
E023
E024
E025
E026
E027
E028
E029
E030
E031
E033
E034
E036
E037
E040
E038
E039
E041
E044
E043
E045
E047
E048
E049
E050
E051
E052
E053
E054
E055
E057
E056
E058
E059
E060
E061
E062
E063
E064
E065
E066
E067
E068
E069
E071
E072
E074
E078
E079
E081
M274
E082
E083
E084
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
GARESSIO
CN
GARGALLO
NO
GARGAZZONE - GARGAZON BZ
GARGNANO
BS
GARLASCO
PV
GARLATE
LC
GARLENDA
SV
GARNIGA TERME
TN
GARZENO
CO
GARZIGLIANA
TO
GASPERINA
CZ
GASSINO TORINESE
TO
GATTATICO
RE
GATTEO
FC
GATTICO
NO
GATTINARA
VC
GAVARDO
BS
GAVAZZANA
AL
GAVELLO
RO
GAVERINA TERME
BG
GAVI
AL
GAVIGNANO
RM
GAVIRATE
VA
GAVOI
NU
GAVORRANO
GR
GAZOLDO DEGLI IPPOLITI
MN
GAZZADA SCHIANNO
VA
GAZZANIGA
BG
GAZZO PADOVANO
PD
GAZZO VERONESE
VR
GAZZOLA
PC
GAZZUOLO
MN
GELA
CL
GEMMANO
RN
GEMONA DEL FRIULI
UD
GEMONIO
VA
GENAZZANO
RM
GENGA
AN
GENIVOLTA
CR
GENOLA
CN
GENONI
NU
GENOVA
GE
GENURI
CA
GENZANO DI LUCANIA
PZ
GENZANO DI ROMA
RM
GENZONE
PV
GERA LARIO
CO
GERACE
RC
GERACI SICULO
PA
GERANO
RM
GERENZAGO
PV
GERENZANO
VA
GERGEI
NU
GERMAGNANO
TO
GERMAGNO
VB
GERMASINO
CO
GERMIGNAGA
VA
GEROCARNE
VV
GEROLA ALTA
SO
GEROSA
BG
GERRE DE’ CAPRIOLI
CR
GESICO
CA
GESSATE
MI
GESSOPALENA
CH
GESTURI
CA
GESUALDO
AV
GHEDI
BS
GHEMME
NO
GHIFFA
VB
GHILARZA
OR
GHISALBA
BG
GHISLARENGO
VC
GIACCIANO CON BARUCHELLA RO
GIAGLIONE
TO
GIANICO
BS
GIANO DELL’UMBRIA
PG
GIANO VETUSTO
CE
GIARDINELLO
PA
GIARDINI-NAXOS
ME
GIAROLE
AL
GIARRATANA
RG
GIARRE
CT
GIAVE
SS
GIAVENO
TO
GIAVERA DEL MONTELLO
TV
GIBA
CA
GIBELLINA
TP
GIFFLENGA
BI
GIFFONE
RC
GIFFONI SEI CASALI
SA
GIFFONI VALLE PIANA
SA
GIGNESE
VB
GIGNOD
AO
GILDONE
CB
GIMIGLIANO
CZ
GINESTRA
PZ
GINESTRA DEGLI SCHIAVONI BN
GINOSA
TA
GIOI
SA
GIOIA DEI MARSI
AQ
GIOIA DEL COLLE
BA
GIOIA SANNITICA
CE
GIOIA TAURO
RC
GIOIOSA IONICA
RC
GIOIOSA MAREA
ME
GIOVE
TR
GIOVINAZZO
BA
GIOVO
TN
GIRASOLE
NU
GIRIFALCO
CZ
GIRONICO
CO
GISSI
CH
GIUGGIANELLO
LE
GIUGLIANO IN CAMPANIA NA
GIULIANA
PA
GIULIANO DI ROMA
FR
GIULIANO TEATINO
CH
GIULIANOVA
TE
GIUNCUGNANO
LU
GIUNGANO
SA
GIURDIGNANO
LE
GIUSSAGO
PV
GIUSSANO
MI
GIUSTENICE
SV
GIUSTINO
TN
GIUSVALLA
SV
GIVOLETTO
TO
GIZZERIA
CZ
GLORENZA - GLURNS
BZ
GODEGA DI SANT’URBANO TV
GODIASCO
PV
GODRANO
PA
GOITO
MN
GOLASECCA
VA
GOLFERENZO
PV
GOLFO ARANCI
SS
GOMBITO
CR
GONARS
UD
GONI
CA
-V-
COD. COM.
KODE GEM.
E086
E087
E085
D585
E088
E089
E090
E091
E092
E093
E094
E096
E098
E101
E102
E100
E103
E104
E106
E107
E109
E111
E113
E114
E115
E116
E118
E120
E122
E124
E125
E126
E127
E128
E130
E131
E132
E133
E134
E135
E136
E138
E139
E141
E142
E143
E144
E145
E146
E147
E148
E149
E150
E151
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E154
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E155
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E161
E163
E164
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E167
E168
E169
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E171
E172
E173
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E179
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E184
E185
E187
E188
E189
E191
E192
E193
E195
E196
E199
E200
E201
E202
E203
E204
E205
E206
E207
E208
E209
E210
E212
E213
E214
E215
E216
E217
E219
E221
E222
E223
E224
E226
E227
E228
E229
E230
E232
E233
E234
E235
E236
E240
E237
E238
E239
E241
E245
E246
E242
E249
E243
E244
E248
E250
E251
E252
E253
E255
E256
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
GONNESA
CA
GONNOSCODINA
OR
GONNOSFANADIGA
CA
GONNOSNO’
OR
GONNOSTRAMATZA
OR
GONZAGA
MN
GORDONA
SO
GORGA
RM
GORGO AL MONTICANO
TV
GORGOGLIONE
MT
GORGONZOLA
MI
GORIANO SICOLI
AQ
GORIZIA
GO
GORLA MAGGIORE
VA
GORLA MINORE
VA
GORLAGO
BG
GORLE
BG
GORNATE-OLONA
VA
GORNO
BG
GORO
FE
GORRETO
GE
GORZEGNO
CN
GOSALDO
BL
GOSSOLENGO
PC
GOTTASECCA
CN
GOTTOLENGO
BS
GOVONE
CN
GOZZANO
NO
GRADARA
PU
GRADISCA D’ISONZO
GO
GRADO
GO
GRADOLI
VT
GRAFFIGNANA
LO
GRAFFIGNANO
VT
GRAGLIA
BI
GRAGNANO
NA
GRAGNANO TREBBIENSE
PC
GRAMMICHELE
CT
GRANA
AT
GRANAGLIONE
BO
GRANAROLO DELL’EMILIA
BO
GRANCONA
VI
GRANDATE
CO
GRANDOLA ED UNITI
CO
GRANITI
ME
GRANOZZO CON MONTICELLO NO
GRANTOLA
VA
GRANTORTO
PD
GRANZE
PD
GRASSANO
MT
GRASSOBBIO
BG
GRATTERI
PA
GRAUNO
TN
GRAVEDONA
CO
GRAVELLONA LOMELLINA
PV
GRAVELLONA TOCE
VB
GRAVERE
TO
GRAVINA DI CATANIA
CT
GRAVINA IN PUGLIA
BA
GRAZZANISE
CE
GRAZZANO BADOGLIO
AT
GRECCIO
RI
GRECI
AV
GREGGIO
VC
GREMIASCO
AL
GRESSAN
AO
GRESSONEY-LA-TRINITE’
AO
GRESSONEY-SAINT-JEAN
AO
GREVE IN CHIANTI
FI
GREZZAGO
MI
GREZZANA
VR
GRIANTE
CO
GRICIGNANO DI AVERSA
CE
GRIGNASCO
NO
GRIGNO
TN
GRIMACCO
UD
GRIMALDI
CS
GRINZANE CAVOUR
CN
GRISIGNANO DI ZOCCO
VI
GRISOLIA
CS
GRIZZANA MORANDI
BO
GROGNARDO
AL
GROMO
BG
GRONDONA
AL
GRONE
BG
GRONTARDO
CR
GROPELLO CAIROLI
PV
GROPPARELLO
PC
GROSCAVALLO
TO
GROSIO
SO
GROSOTTO
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GROSSETO
GR
GROSSO
TO
GROTTAFERRATA
RM
GROTTAGLIE
TA
GROTTAMINARDA
AV
GROTTAMMARE
AP
GROTTAZZOLINA
AP
GROTTE
AG
GROTTE DI CASTRO
VT
GROTTERIA
RC
GROTTOLE
MT
GROTTOLELLA
AV
GRUARO
VE
GRUGLIASCO
TO
GRUMELLO CREMONESE ED UNITI CR
GRUMELLO DEL MONTE
BG
GRUMENTO NOVA
PZ
GRUMES
TN
GRUMO APPULA
BA
GRUMO NEVANO
NA
GRUMOLO DELLE ABBADESSE VI
GUAGNANO
LE
GUALDO
MC
GUALDO CATTANEO
PG
GUALDO TADINO
PG
GUALTIERI
RE
GUALTIERI SICAMINO’
ME
GUAMAGGIORE
CA
GUANZATE
CO
GUARCINO
FR
GUARDA VENETA
RO
GUARDABOSONE
VC
GUARDAMIGLIO
LO
GUARDAVALLE
CZ
GUARDEA
TR
GUARDIA LOMBARDI
AV
GUARDIA PERTICARA
PZ
GUARDIA PIEMONTESE
CS
GUARDIA SANFRAMONDI
BN
GUARDIAGRELE
CH
GUARDIALFIERA
CB
GUARDIAREGIA
CB
GUARDISTALLO
PI
GUARENE
CN
GUASILA
CA
GUASTALLA
RE
GUAZZORA
AL
GUBBIO
PG
COD. COM.
KODE GEM.
E258
E259
E261
E263
E264
E266
E269
E270
E271
E272
E273
E280
E281
E282
E283
E284
E285
E287
E288
E289
E290
E291
E292
E296
E295
E297
E299
E301
E304
E305
E306
E307
E308
E309
E310
E311
E313
E314
E317
E321
E323
E325
E326
E327
E328
E329
E330
E332
E333
E334
E335
E336
E337
E338
E341
E348
E343
E340
E351
E349
E350
E339
E353
E356
E358
E360
E354
E345
E346
E363
E364
E365
E366
E367
E368
E369
E370
E371
E373
E374
E375
E376
E377
E378
E379
E380
E274
E381
E382
E386
E387
E388
C388
E320
E389
E390
E391
E394
E423
E425
A308
E430
E458
E463
E470
E491
E490
E392
E393
E395
E396
E397
E398
E400
M212
E401
E402
E403
E405
E406
E407
E409
E410
E412
E414
E415
E416
E417
E419
E420
E421
E413
E422
E424
E426
E428
M208
E429
E431
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
GUDO VISCONTI
MI
GUGLIONESI
CB
GUIDIZZOLO
MN
GUIDONIA MONTECELIO
RM
GUIGLIA
MO
GUILMI
CH
GURRO
VB
GUSPINI
CA
GUSSAGO
BS
GUSSOLA
CR
HONE
AO
IDRO
BS
IGLESIAS
CA
IGLIANO
CN
ILBONO
NU
ILLASI
VR
ILLORAI
SS
IMBERSAGO
LC
IMER
TN
IMOLA
BO
IMPERIA
IM
IMPRUNETA
FI
INARZO
VA
INCISA IN VAL D’ARNO
FI
INCISA SCAPACCINO
AT
INCUDINE
BS
INDUNO OLONA
VA
INGRIA
TO
INTRAGNA
VB
INTROBIO
LC
INTROD
AO
INTRODACQUA
AQ
INTROZZO
LC
INVERIGO
CO
INVERNO E MONTELEONE
PV
INVERSO PINASCA
TO
INVERUNO
MI
INVORIO
NO
INZAGO
MI
IONADI
VV
IRGOLI
NU
IRMA
BS
IRSINA
MT
ISASCA
CN
ISCA SULLO IONIO
CZ
ISCHIA
NA
ISCHIA DI CASTRO
VT
ISCHITELLA
FG
ISEO
BS
ISERA
TN
ISERNIA
IS
ISILI
NU
ISNELLO
PA
ISOLA D’ASTI
AT
ISOLA DEL CANTONE
GE
ISOLA DEL GIGLIO
GR
ISOLA DEL GRAN SASSO D’ITALIA TE
ISOLA DEL LIRI
FR
ISOLA DEL PIANO
PU
ISOLA DELLA SCALA
VR
ISOLA DELLE FEMMINE
PA
ISOLA DI CAPO RIZZUTO
KR
ISOLA DI FONDRA
BG
ISOLA DOVARESE
CR
ISOLA RIZZA
VR
ISOLA SANT’ANTONIO
AL
ISOLA VICENTINA
VI
ISOLABELLA
TO
ISOLABONA
IM
ISOLE TREMITI
FG
ISORELLA
BS
ISPANI
SA
ISPICA
RG
ISPRA
VA
ISSIGLIO
TO
ISSIME
AO
ISSO
BG
ISSOGNE
AO
ISTRANA
TV
ITALA
ME
ITRI
LT
ITTIREDDU
SS
ITTIRI
SS
IVANO FRACENA
TN
IVREA
TO
IZANO
CR
JACURSO
CZ
JELSI
CB
JENNE
RM
JERAGO CON ORAGO
VA
JERZU
NU
JESI
AN
JESOLO
VE
JOLANDA DI SAVOIA
FE
JOPPOLO
VV
JOPPOLO GIANCAXIO
AG
JOVENCAN
AO
LA CASSA
TO
LA LOGGIA
TO
LA MADDALENA
SS
LA MAGDELEINE
AO
LA MORRA
CN
LA SALLE
AO
LA SPEZIA
SP
LA THUILE
AO
LA VALLE - WENGEN
BZ
LA VALLE AGORDINA
BL
LABICO
RM
LABRO
RI
LACCHIARELLA
MI
LACCO AMENO
NA
LACEDONIA
AV
LACES - LATSCH
BZ
LACONI
NU
LADISPOLI
RM
LAERRU
SS
LAGANADI
RC
LAGHI
VI
LAGLIO
CO
LAGNASCO
CN
LAGO
CS
LAGONEGRO
PZ
LAGOSANTO
FE
LAGUNDO - ALGUND
BZ
LAIGUEGLIA
SV
LAINATE
MI
LAINO
CO
LAINO BORGO
CS
LAINO CASTELLO
CS
LAION - LAJEN
BZ
LAIVES - LEIFERS
BZ
LAJATICO
PI
LALLIO
BG
LAMA DEI PELIGNI
CH
LAMA MOCOGNO
MO
LAMBRUGO
CO
LAMEZIA TERME
CZ
LAMON
BL
LAMPEDUSA E LINOSA
AG
COD. COM.
KODE GEM.
E432
E433
E434
E435
E436
E437
E438
E439
E441
C767
E443
E444
E445
E447
E448
E450
A345
E451
E452
E454
E455
M207
E456
E464
E457
E459
E461
E462
E465
E466
E467
E468
E469
E471
E472
E473
E474
E475
E476
E480
E479
E481
E482
E483
E484
E485
E486
E487
E488
E489
E492
E493
E494
E496
E497
E498
E500
E502
E504
E506
E505
E507
E509
E510
E512
E514
E515
E517
E518
E519
E520
E522
E523
E524
E525
E526
E527
E528
E530
E531
C562
E532
E535
E536
E537
E538
E540
E539
E541
E542
E543
E544
E546
E547
E549
E550
E551
E552
E553
E554
E555
E557
E558
E559
E560
E562
E563
E564
E565
E566
E569
E570
E571
E573
E574
E576
E578
E581
E583
E584
E585
E586
E587
E588
E589
E590
E591
E592
E593
E594
E597
E596
E599
E600
E602
E605
E606
E607
E608
COMUNE
- GEMEINDE
LAMPORECCHIO
LAMPORO
LANA - LANA
LANCIANO
LANDIONA
LANDRIANO
LANGHIRANO
LANGOSCO
LANUSEI
LANUVIO
LANZADA
LANZO D’INTELVI
LANZO TORINESE
LAPEDONA
LAPIO
LAPPANO
L’AQUILA
LARCIANO
LARDARO
LARDIRAGO
LARI
LARIANO
LARINO
LAS PLASSAS
LASA - LAAS
LASCARI
LASINO
LASNIGO
LASTEBASSE
LASTRA A SIGNA
LATERA
LATERINA
LATERZA
LATIANO
LATINA
LATISANA
LATRONICO
LATTARICO
LAUCO
LAUREANA CILENTO
LAUREANA DI BORRELLO
LAUREGNO - LAUREIN
LAURENZANA
LAURIA
LAURIANO
LAURINO
LAURITO
LAURO
LAVAGNA
LAVAGNO
LAVARONE
LAVELLO
LAVENA PONTE TRESA
LAVENO-MOMBELLO
LAVENONE
LAVIANO
LAVIS
LAZISE
LAZZATE
LECCE
LECCE NEI MARSI
LECCO
LEFFE
LEGGIUNO
LEGNAGO
LEGNANO
LEGNARO
LEI
LEINI
LEIVI
LEMIE
LENDINARA
LENI
LENNA
LENNO
LENO
LENOLA
LENTA
LENTATE SUL SEVESO
LENTELLA
LENTIAI
LENTINI
LEONESSA
LEONFORTE
LEPORANO
LEQUILE
LEQUIO BERRIA
LEQUIO TANARO
LERCARA FRIDDI
LERICI
LERMA
LESA
LESEGNO
LESIGNANO DE’ BAGNI
LESINA
LESMO
LESSOLO
LESSONA
LESTIZZA
LETINO
LETOJANNI
LETTERE
LETTOMANOPPELLO
LETTOPALENA
LEVANTO
LEVATE
LEVERANO
LEVICE
LEVICO TERME
LEVONE
LEZZENO
LIBERI
LIBRIZZI
LICATA
LICCIANA NARDI
LICENZA
LICODIA EUBEA
LIERNA
LIGNANA
LIGNANO SABBIADORO
LIGONCHIO
LIGOSULLO
LILLIANES
LIMANA
LIMATOLA
LIMBADI
LIMBIATE
LIMENA
LIMIDO COMASCO
LIMINA
LIMONE PIEMONTE
LIMONE SUL GARDA
LIMOSANO
LINAROLO
LINGUAGLOSSA
LIONI
LIPARI
LIPOMO
LIRIO
PROV.
PT
VC
BZ
CH
NO
PV
PR
PV
NU
RM
SO
CO
TO
AP
AV
CS
AQ
PT
TN
PV
PI
RM
CB
CA
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PA
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VI
FI
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PZ
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GE
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BL
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RI
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CN
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MI
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CE
ME
NA
PE
CH
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BG
LE
CN
TN
TO
CO
CE
ME
AG
MS
RM
CT
LC
VC
UD
RE
UD
AO
BL
BN
VV
MI
PD
CO
ME
CN
BS
CB
PV
CT
AV
ME
CO
PV
COD. COM.
KODE GEM.
E610
E611
E613
E614
E615
E617
E620
E621
E622
E623
E624
E625
E626
E627
E629
E630
A771
E632
E633
E635
E639
E638
E640
E644
E645
D976
E646
E647
E648
E651
E649
E652
E654
E655
M275
E656
E658
E659
E660
E661
E662
E664
E665
E666
E667
E668
E669
E671
E672
E673
E674
E675
E677
E678
E679
E681
E682
E683
E684
E685
E687
E688
E689
E690
E691
E692
E693
E694
E695
E698
E700
E704
E705
E706
E707
E709
E708
E711
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E713
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E734
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E737
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B387
E745
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E770
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E784
E785
E786
E787
E788
E789
E790
E791
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
LISCATE
MI
LISCIA
CH
LISCIANO NICCONE
PG
LISIGNAGO
TN
LISIO
CN
LISSONE
MI
LIVERI
NA
LIVIGNO
SO
LIVINALLONGO DEL COL DI LANA BL
LIVO
CO
LIVO
TN
LIVORNO
LI
LIVORNO FERRARIS
VC
LIVRAGA
LO
LIZZANELLO
LE
LIZZANO
TA
LIZZANO IN BELVEDERE
BO
LOANO
SV
LOAZZOLO
AT
LOCANA
TO
LOCATE DI TRIULZI
MI
LOCATE VARESINO
CO
LOCATELLO
BG
LOCERI
NU
LOCOROTONDO
BA
LOCRI
RC
LOCULI
NU
LODE’
NU
LODI
LO
LODI VECCHIO
LO
LODINE
NU
LODRINO
BS
LOGRATO
BS
LOIANO
BO
LOIRI PORTO SAN PAOLO
SS
LOMAGNA
LC
LOMASO
TN
LOMAZZO
CO
LOMBARDORE
TO
LOMBRIASCO
TO
LOMELLO
PV
LONA LASES
TN
LONATE CEPPINO
VA
LONATE POZZOLO
VA
LONATO
BS
LONDA
FI
LONGANO
IS
LONGARE
VI
LONGARONE
BL
LONGHENA
BS
LONGI
ME
LONGIANO
FC
LONGOBARDI
CS
LONGOBUCCO
CS
LONGONE AL SEGRINO
CO
LONGONE SABINO
RI
LONIGO
VI
LORANZE’
TO
LOREGGIA
PD
LOREGLIA
VB
LORENZAGO DI CADORE
BL
LORENZANA
PI
LOREO
RO
LORETO
AN
LORETO APRUTINO
PE
LORIA
TV
LORO CIUFFENNA
AR
LORO PICENO
MC
LORSICA
GE
LOSINE
BS
LOTZORAI
NU
LOVERE
BG
LOVERO
SO
LOZIO
BS
LOZZA
VA
LOZZO ATESTINO
PD
LOZZO DI CADORE
BL
LOZZOLO
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LU
AL
LUBRIANO
VT
LUCCA
LU
LUCCA SICULA
AG
LUCERA
FG
LUCIGNANO
AR
LUCINASCO
IM
LUCITO
CB
LUCO DEI MARSI
AQ
LUCOLI
AQ
LUGAGNANO VAL D’ARDA PC
LUGNACCO
TO
LUGNANO IN TEVERINA
TR
LUGO
RA
LUGO DI VICENZA
VI
LUINO
VA
LUISAGO
CO
LULA
NU
LUMARZO
GE
LUMEZZANE
BS
LUNAMATRONA
CA
LUNANO
PU
LUNGAVILLA
PV
LUNGRO
CS
LUOGOSANO
AV
LUOGOSANTO
SS
LUPARA
CB
LURAGO D’ERBA
CO
LURAGO MARINONE
CO
LURANO
BG
LURAS
SS
LURATE CACCIVIO
CO
LUSCIANO
CE
LUSERNA
TN
LUSERNA SAN GIOVANNI
TO
LUSERNETTA
TO
LUSEVERA
UD
LUSIA
RO
LUSIANA
VI
LUSIGLIE’
TO
LUSON - LÜSEN
BZ
LUSTRA
SA
LUVINATE
VA
LUZZANA
BG
LUZZARA
RE
LUZZI
CS
MACCAGNO
VA
MACCASTORNA
LO
MACCHIA D’ISERNIA
IS
MACCHIA VALFORTORE
CB
MACCHIAGODENA
IS
MACELLO
TO
MACERATA
MC
MACERATA CAMPANIA
CE
MACERATA FELTRIA
PU
MACHERIO
MI
MACLODIO
BS
MACOMER
NU
MACRA
CN
MACUGNAGA
VB
MADDALONI
CE
COD. COM.
KODE GEM.
COMUNE
- GEMEINDE
E342
E793
E794
E795
E798
E799
E800
E801
E803
E804
E805
E806
E809
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E813
E812
E814
E815
E816
E817
E818
E819
E821
E820
E825
E829
PROV.
MADESIMO
SO
MADIGNANO
CR
MADONE
BG
MADONNA DEL SASSO
VB
MAENZA
LT
MAFALDA
CB
MAGASA
BS
MAGENTA
MI
MAGGIORA
NO
MAGHERNO
PV
MAGIONE
PG
MAGISANO
CZ
MAGLIANO ALFIERI
CN
MAGLIANO ALPI
CN
MAGLIANO DE’ MARSI
AQ
MAGLIANO DI TENNA
AP
MAGLIANO IN TOSCANA
GR
MAGLIANO ROMANO
RM
MAGLIANO SABINA
RI
MAGLIANO VETERE
SA
MAGLIE
LE
MAGLIOLO
SV
MAGLIONE
TO
MAGNACAVALLO
MN
MAGNAGO
MI
MAGNANO
BI
MAGNANO IN RIVIERA
UD
MAGOMADAS
NU
MAGRE’ SULLA STRADA
DEL VINO - MARGREID
BZ
E830 MAGREGLIO
CO
E834 MAIDA
CZ
E835 MAIERA’
CS
E836 MAIERATO
VV
E837 MAIOLATI SPONTINI
AN
E838 MAIOLO
PU
E839 MAIORI
SA
E840 MAIRAGO
LO
E841 MAIRANO
BS
E842 MAISSANA
SP
E833 MAJANO
UD
E843 MALAGNINO
CR
E844 MALALBERGO
BO
E847 MALBORGHETTO-VALBRUNA UD
E848 MALCESINE
VR
E850 MALE’
TN
E851 MALEGNO
BS
E852 MALEO
LO
E853 MALESCO
VB
E854 MALETTO
CT
E855 MALFA
ME
E856 MALGESSO
VA
E858 MALGRATE
LC
E859 MALITO
CS
E860 MALLARE
SV
E862 MALLES VENOSTA - MALS
BZ
E863 MALNATE
VA
E864 MALO
VI
E865 MALONNO
BS
E866 MALOSCO
TN
E868 MALTIGNANO
AP
E869 MALVAGNA
ME
E870 MALVICINO
AL
E872 MALVITO
CS
E873 MAMMOLA
RC
E874 MAMOIADA
NU
E875 MANCIANO
GR
E876 MANDANICI
ME
E877 MANDAS
CA
E878 MANDATORICCIO
CS
B632 MANDELA
RM
E879 MANDELLO DEL LARIO
LC
E880 MANDELLO VITTA
NO
E882 MANDURIA
TA
E883 MANERBA DEL GARDA
BS
E884 MANERBIO
BS
E885 MANFREDONIA
FG
E887 MANGO
CN
E888 MANGONE
CS
M283 MANIACE
CT
E889 MANIAGO
PN
E891 MANOCALZATI
AV
E892 MANOPPELLO
PE
E893 MANSUE’
TV
E894 MANTA
CN
E896 MANTELLO
SO
E897 MANTOVA
MN
E899 MANZANO
UD
E900 MANZIANA
RM
E901 MAPELLO
BG
E902 MARA
SS
E903 MARACALAGONIS
CA
E904 MARANELLO
MO
E906 MARANO DI NAPOLI
NA
E911 MARANO DI VALPOLICELLA VR
E908 MARANO EQUO
RM
E910 MARANO LAGUNARE
UD
E914 MARANO MARCHESATO
CS
E915 MARANO PRINCIPATO
CS
E905 MARANO SUL PANARO
MO
E907 MARANO TICINO
NO
E912 MARANO VICENTINO
VI
E917 MARANZANA
AT
E919 MARATEA
PZ
E921 MARCALLO CON CASONE
MI
E922 MARCARIA
MN
E923 MARCEDUSA
CZ
E924 MARCELLINA
RM
E925 MARCELLINARA
CZ
E927 MARCETELLI
RI
E928 MARCHENO
BS
E929 MARCHIROLO
VA
E930 MARCIANA
LI
E931 MARCIANA MARINA
LI
E932 MARCIANISE
CE
E933 MARCIANO DELLA CHIANA AR
E934 MARCIGNAGO
PV
E936 MARCON
VE
E938 MAREBBE - ENNEBERG
BZ
E939 MARENE
CN
E940 MARENO DI PIAVE
TV
E941 MARENTINO
TO
E944 MARETTO
AT
E945 MARGARITA
CN
E946 MARGHERITA DI SAVOIA
FG
E947 MARGNO
LC
E949 MARIANA MANTOVANA
MN
E951 MARIANO COMENSE
CO
E952 MARIANO DEL FRIULI
GO
E953 MARIANOPOLI
CL
E954 MARIGLIANELLA
NA
E955 MARIGLIANO
NA
E956 MARINA DI GIOIOSA IONICA RC
E957 MARINEO
PA
E958 MARINO
RM
E959 MARLENGO - MARLING
BZ
E960 MARLIANA
PT
E961 MARMENTINO
BS
E962 MARMIROLO
MN
- VI -
COD. COM.
KODE GEM.
E963
E965
E967
E968
E970
E971
E972
E973
E974
E975
E976
E977
E978
E979
E980
E981
E982
E983
E984
E986
E987
E988
E989
E990
E991
E992
E993
E994
E995
B689
E999
E998
E997
F001
F002
M270
F003
F004
F005
F006
F007
F009
F010
F011
F012
F013
F016
F015
F017
F019
F020
F023
F022
M289
F025
F021
F026
F029
F030
F032
F024
F027
F028
F033
F035
F037
F041
F042
F044
F045
F046
F047
F048
F050
F051
F052
F053
F054
F055
F058
F059
F061
F063
F064
F065
F066
M271
F067
F068
F070
F074
F073
F078
F080
F081
F082
F083
F084
F085
F086
F087
F088
F089
F091
F092
F093
F094
F095
F096
F097
F098
F100
F101
F102
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F108
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F111
F112
F110
F113
F114
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F117
F118
F119
F120
F121
F122
F123
F125
F126
F127
F130
F131
F132
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
MARMORA
CN
MARNATE
VA
MARONE
BS
MAROPATI
RC
MAROSTICA
VI
MARRADI
FI
MARRUBIU
OR
MARSAGLIA
CN
MARSALA
TP
MARSCIANO
PG
MARSICO NUOVO
PZ
MARSICOVETERE
PZ
MARTA
VT
MARTANO
LE
MARTELLAGO
VE
MARTELLO - MARTELL
BZ
MARTIGNACCO
UD
MARTIGNANA DI PO
CR
MARTIGNANO
LE
MARTINA FRANCA
TA
MARTINENGO
BG
MARTINIANA PO
CN
MARTINSICURO
TE
MARTIRANO
CZ
MARTIRANO LOMBARDO
CZ
MARTIS
SS
MARTONE
RC
MARUDO
LO
MARUGGIO
TA
MARZABOTTO
BO
MARZANO
PV
MARZANO APPIO
CE
MARZANO DI NOLA
AV
MARZI
CS
MARZIO
VA
MASAINAS
CA
MASATE
MI
MASCALI
CT
MASCALUCIA
CT
MASCHITO
PZ
MASCIAGO PRIMO
VA
MASER
TV
MASERA
VB
MASERA’ DI PADOVA
PD
MASERADA SUL PIAVE
TV
MASI
PD
MASI TORELLO
FE
MASIO
AL
MASLIANICO
CO
MASON VICENTINO
VI
MASONE
GE
MASSA
MS
MASSA D’ALBE
AQ
MASSA DI SOMMA
NA
MASSA E COZZILE
PT
MASSA FERMANA
AP
MASSA FISCAGLIA
FE
MASSA LOMBARDA
RA
MASSA LUBRENSE
NA
MASSA MARITTIMA
GR
MASSA MARTANA
PG
MASSAFRA
TA
MASSALENGO
LO
MASSANZAGO
PD
MASSAROSA
LU
MASSAZZA
BI
MASSELLO
TO
MASSERANO
BI
MASSIGNANO
AP
MASSIMENO
TN
MASSIMINO
SV
MASSINO VISCONTI
NO
MASSIOLA
VB
MASULLAS
OR
MATELICA
MC
MATERA
MT
MATHI
TO
MATINO
LE
MATRICE
CB
MATTIE
TO
MATTINATA
FG
MAZARA DEL VALLO
TP
MAZZANO
BS
MAZZANO ROMANO
RM
MAZZARINO
CL
MAZZARRA’ SANT’ANDREA ME
MAZZARRONE
CT
MAZZE’
TO
MAZZIN
TN
MAZZO DI VALTELLINA
SO
MEANA DI SUSA
TO
MEANA SARDO
NU
MEDA
MI
MEDE
PV
MEDEA
GO
MEDESANO
PR
MEDICINA
BO
MEDIGLIA
MI
MEDOLAGO
BG
MEDOLE
MN
MEDOLLA
MO
MEDUNA DI LIVENZA
TV
MEDUNO
PN
MEGLIADINO SAN FIDENZIO PD
MEGLIADINO SAN VITALE
PD
MEINA
NO
MEL
BL
MELARA
RO
MELAZZO
AL
MELDOLA
FC
MELE
GE
MELEGNANO
MI
MELENDUGNO
LE
MELETI
LO
MELFI
PZ
MELICUCCA’
RC
MELICUCCO
RC
MELILLI
SR
MELISSA
KR
MELISSANO
LE
MELITO DI NAPOLI
NA
MELITO DI PORTO SALVO
RC
MELITO IRPINO
AV
MELIZZANO
BN
MELLE
CN
MELLO
SO
MELPIGNANO
LE
MELTINA - MÖLTEN
BZ
MELZO
MI
MENAGGIO
CO
MENAROLA
SO
MENCONICO
PV
MENDATICA
IM
MENDICINO
CS
MENFI
AG
MENTANA
RM
MEOLO
VE
MERANA
AL
MERANO - MERAN
BZ
COD. COM.
KODE GEM.
F133
F134
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F161
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F164
F165
F168
F170
F167
F171
F172
F173
F174
F175
F176
F181
F182
F183
F184
F186
F187
F188
F189
F190
F191
F192
F193
F194
F196
F198
F199
F200
F201
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E618
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F240
F241
F242
F244
F243
F246
F247
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F281
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F284
M255
F286
F287
F288
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F293
F294
F295
F297
F301
F304
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F306
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F309
F310
F311
F312
F315
F313
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
MERATE
LC
MERCALLO
VA
MERCATELLO SUL METAURO PU
MERCATINO CONCA
PU
MERCATO SAN SEVERINO
SA
MERCATO SARACENO
FC
MERCENASCO
TO
MERCOGLIANO
AV
MERETO DI TOMBA
UD
MERGO
AN
MERGOZZO
VB
MERI’
ME
MERLARA
PD
MERLINO
LO
MERONE
CO
MESAGNE
BR
MESE
SO
MESENZANA
VA
MESERO
MI
MESOLA
FE
MESORACA
KR
MESSINA
ME
MESTRINO
PD
META
NA
MEUGLIANO
TO
MEZZAGO
MI
MEZZANA
TN
MEZZANA BIGLI
PV
MEZZANA MORTIGLIENGO
BI
MEZZANA RABATTONE
PV
MEZZANE DI SOTTO
VR
MEZZANEGO
GE
MEZZANI
PR
MEZZANINO
PV
MEZZANO
TN
MEZZEGRA
CO
MEZZENILE
TO
MEZZOCORONA
TN
MEZZOJUSO
PA
MEZZOLDO
BG
MEZZOLOMBARDO
TN
MEZZOMERICO
NO
MIAGLIANO
BI
MIANE
TV
MIASINO
NO
MIAZZINA
VB
MICIGLIANO
RI
MIGGIANO
LE
MIGLIANICO
CH
MIGLIARINO
FE
MIGLIARO
FE
MIGLIERINA
CZ
MIGLIONICO
MT
MIGNANEGO
GE
MIGNANO MONTE LUNGO CE
MILANO
MI
MILAZZO
ME
MILENA
CL
MILETO
VV
MILIS
OR
MILITELLO IN VAL DI CATANIA CT
MILITELLO ROSMARINO
ME
MILLESIMO
SV
MILO
CT
MILZANO
BS
MINEO
CT
MINERBE
VR
MINERBIO
BO
MINERVINO DI LECCE
LE
MINERVINO MURGE
BA
MINORI
SA
MINTURNO
LT
MINUCCIANO
LU
MIOGLIA
SV
MIRA
VE
MIRABELLA ECLANO
AV
MIRABELLA IMBACCARI
CT
MIRABELLO
FE
MIRABELLO MONFERRATO
AL
MIRABELLO SANNITICO
CB
MIRADOLO TERME
PV
MIRANDA
IS
MIRANDOLA
MO
MIRANO
VE
MIRTO
ME
MISANO ADRIATICO
RN
MISANO DI GERA D’ADDA BG
MISILMERI
PA
MISINTO
MI
MISSAGLIA
LC
MISSANELLO
PZ
MISTERBIANCO
CT
MISTRETTA
ME
MOASCA
AT
MOCONESI
GE
MODENA
MO
MODICA
RG
MODIGLIANA
FC
MODOLO
NU
MODUGNO
BA
MOENA
TN
MOGGIO
LC
MOGGIO UDINESE
UD
MOGLIA
MN
MOGLIANO
MC
MOGLIANO VENETO
TV
MOGORELLA
OR
MOGORO
OR
MOIANO
BN
MOIMACCO
UD
MOIO ALCANTARA
ME
MOIO DE’ CALVI
BG
MOIO DELLA CIVITELLA
SA
MOIOLA
CN
MOLA DI BARI
BA
MOLARE
AL
MOLAZZANA
LU
MOLFETTA
BA
MOLINA ATERNO
AQ
MOLINA DI LEDRO
TN
MOLINARA
BN
MOLINELLA
BO
MOLINI DI TRIORA
IM
MOLINO DEI TORTI
AL
MOLISE
CB
MOLITERNO
PZ
MOLLIA
VC
MOLOCHIO
RC
MOLTENO
LC
MOLTRASIO
CO
MOLVENA
VI
MOLVENO
TN
MOMBALDONE
AT
MOMBARCARO
CN
MOMBAROCCIO
PU
MOMBARUZZO
AT
MOMBASIGLIO
CN
MOMBELLO DI TORINO
TO
MOMBELLO MONFERRATO
AL
COD. COM.
KODE GEM.
F316
F317
F318
F319
F320
F322
F323
F324
F325
F327
F326
F329
F328
F330
F332
F333
F335
F336
D553
F337
F338
F340
F341
F342
F343
F346
F347
F348
F351
F352
F354
F355
F356
F358
F359
F360
F361
F363
F364
F365
F368
F369
F370
F371
F372
F373
F374
F375
F376
F377
F378
F379
F380
F381
F382
F383
F384
F385
F386
F387
F390
F391
F392
F393
F394
F395
F396
F397
F398
F400
F399
F402
F403
F404
F405
F408
F409
F407
F410
F411
F414
F415
F419
F420
F406
F417
F416
F422
F423
F424
F426
F427
F428
F429
F430
F432
F433
F437
F456
F460
F467
F476
F434
F486
F488
F517
F524
F532
F561
F589
F590
F599
F600
F603
F616
F618
F620
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
MOMBERCELLI
AT
MOMO
NO
MOMPANTERO
TO
MOMPEO
RI
MOMPERONE
AL
MONACILIONI
CB
MONALE
AT
MONASTERACE
RC
MONASTERO BORMIDA
AT
MONASTERO DI LANZO
TO
MONASTERO DI VASCO
CN
MONASTEROLO CASOTTO CN
MONASTEROLO DEL CASTELLO BG
MONASTEROLO DI SAVIGLIANO CN
MONASTIER DI TREVISO
TV
MONASTIR
CA
MONCALIERI
TO
MONCALVO
AT
MONCENISIO
TO
MONCESTINO
AL
MONCHIERO
CN
MONCHIO DELLE CORTI
PR
MONCLASSICO
TN
MONCRIVELLO
VC
MONCUCCO TORINESE
AT
MONDAINO
RN
MONDAVIO
PU
MONDOLFO
PU
MONDOVI’
CN
MONDRAGONE
CE
MONEGLIA
GE
MONESIGLIO
CN
MONFALCONE
GO
MONFORTE D’ALBA
CN
MONFORTE SAN GIORGIO ME
MONFUMO
TV
MONGARDINO
AT
MONGHIDORO
BO
MONGIANA
VV
MONGIARDINO LIGURE
AL
MONGIUFFI MELIA
ME
MONGRANDO
BI
MONGRASSANO
CS
MONGUELFO - WELSBERG
BZ
MONGUZZO
CO
MONIGA DEL GARDA
BS
MONLEALE
AL
MONNO
BS
MONOPOLI
BA
MONREALE
PA
MONRUPINO
TS
MONSAMPIETRO MORICO
AP
MONSAMPOLO DEL TRONTO AP
MONSANO
AN
MONSELICE
PD
MONSERRATO
CA
MONSUMMANO TERME
PT
MONTA’
CN
MONTABONE
AT
MONTACUTO
AL
MONTAFIA
AT
MONTAGANO
CB
MONTAGNA - MONTAN
BZ
MONTAGNA IN VALTELLINA SO
MONTAGNANA
PD
MONTAGNAREALE
ME
MONTAGNE
TN
MONTAGUTO
AV
MONTAIONE
FI
MONTALBANO ELICONA
ME
MONTALBANO JONICO
MT
MONTALCINO
SI
MONTALDEO
AL
MONTALDO BORMIDA
AL
MONTALDO DI MONDOVI’ CN
MONTALDO ROERO
CN
MONTALDO SCARAMPI
AT
MONTALDO TORINESE
TO
MONTALE
PT
MONTALENGHE
TO
MONTALLEGRO
AG
MONTALTO DELLE MARCHE AP
MONTALTO DI CASTRO
VT
MONTALTO DORA
TO
MONTALTO LIGURE
IM
MONTALTO PAVESE
PV
MONTALTO UFFUGO
CS
MONTANARO
TO
MONTANASO LOMBARDO LO
MONTANERA
CN
MONTANO ANTILIA
SA
MONTANO LUCINO
CO
MONTAPPONE
AP
MONTAQUILA
IS
MONTASOLA
RI
MONTAURO
CZ
MONTAZZOLI
CH
MONTE ARGENTARIO
GR
MONTE CASTELLO DI VIBIO PG
MONTE CAVALLO
MC
MONTE CERIGNONE
PU
MONTE COLOMBO
RN
MONTE CREMASCO
CR
MONTE DI MALO
VI
MONTE DI PROCIDA
NA
MONTE GIBERTO
AP
MONTE GRIMANO TERME
PU
MONTE ISOLA
BS
MONTE MARENZO
LC
MONTE PORZIO
PU
MONTE PORZIO CATONE
RM
MONTE RINALDO
AP
MONTE ROBERTO
AN
MONTE ROMANO
VT
MONTE SAN BIAGIO
LT
MONTE SAN GIACOMO
SA
MONTE SAN GIOVANNI
CAMPANO
FR
F619 MONTE SAN GIOVANNI
IN SABINA
RI
F621 MONTE SAN GIUSTO
MC
F622 MONTE SAN MARTINO
MC
F626 MONTE SAN PIETRANGELI
AP
F627 MONTE SAN PIETRO
BO
F628 MONTE SAN SAVINO
AR
F634 MONTE SAN VITO
AN
F629 MONTE SANTA MARIA TIBERINA PG
F631 MONTE SANT’ANGELO
FG
F653 MONTE URANO
AP
F664 MONTE VIDON COMBATTE AP
F665 MONTE VIDON CORRADO AP
F440 MONTEBELLO DELLA BATTAGLIA PV
F441 MONTEBELLO DI BERTONA
PE
D746 MONTEBELLO IONICO
RC
B268 MONTEBELLO SUL SANGRO CH
F442 MONTEBELLO VICENTINO
VI
F443 MONTEBELLUNA
TV
F445 MONTEBRUNO
GE
F446 MONTEBUONO
RI
COD. COM.
KODE GEM.
F450
F448
F449
F452
F453
F454
F455
F457
A561
F458
F461
F462
F463
F464
F465
F469
F468
F473
F474
F475
F477
F478
F479
F480
F481
F482
F483
F484
F487
F489
F491
F492
F493
F494
F495
F496
F497
F498
F499
F500
F502
F501
F503
F504
F507
F508
F506
F509
F510
F511
F512
F513
F514
F515
F516
F518
F519
F520
F522
F523
F526
F527
F528
F529
F531
F533
F534
F535
F536
F538
F540
F543
F542
F541
F544
F545
F546
F547
F548
F549
F550
F551
F552
F555
F553
F556
F558
F559
F560
F562
F563
F564
F565
F566
F568
F569
F570
F572
F573
F574
F576
F579
F580
F578
F582
F586
F587
F591
F592
F593
F594
F595
F596
F597
F598
F601
F605
F604
F606
F609
F610
F607
F608
F611
F612
F614
F623
F625
F636
F637
F638
F639
F640
F641
F642
F644
F646
F648
F651
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
MONTECALVO IN FOGLIA
PU
MONTECALVO IRPINO
AV
MONTECALVO VERSIGGIA
PV
MONTECARLO
LU
MONTECAROTTO
AN
MONTECASSIANO
MC
MONTECASTELLO
AL
MONTECASTRILLI
TR
MONTECATINI TERME
PT
MONTECATINI VAL DI CECINA PI
MONTECCHIA DI CROSARA VR
MONTECCHIO
TR
MONTECCHIO EMILIA
RE
MONTECCHIO MAGGIORE
VI
MONTECCHIO PRECALCINO VI
MONTECHIARO D’ACQUI
AL
MONTECHIARO D’ASTI
AT
MONTECHIARUGOLO
PR
MONTECICCARDO
PU
MONTECILFONE
CB
MONTECOMPATRI
RM
MONTECOPIOLO
PU
MONTECORICE
SA
MONTECORVINO PUGLIANO SA
MONTECORVINO ROVELLA SA
MONTECOSARO
MC
MONTECRESTESE
VB
MONTECRETO
MO
MONTEDINOVE
AP
MONTEDORO
CL
MONTEFALCIONE
AV
MONTEFALCO
PG
MONTEFALCONE APPENNINO AP
MONTEFALCONE DI VAL FORTORE BN
MONTEFALCONE NEL SANNIO CB
MONTEFANO
MC
MONTEFELCINO
PU
MONTEFERRANTE
CH
MONTEFIASCONE
VT
MONTEFINO
TE
MONTEFIORE CONCA
RN
MONTEFIORE DELL’ASO
AP
MONTEFIORINO
MO
MONTEFLAVIO
RM
MONTEFORTE CILENTO
SA
MONTEFORTE D’ALPONE
VR
MONTEFORTE IRPINO
AV
MONTEFORTINO
AP
MONTEFRANCO
TR
MONTEFREDANE
AV
MONTEFUSCO
AV
MONTEGABBIONE
TR
MONTEGALDA
VI
MONTEGALDELLA
VI
MONTEGALLO
AP
MONTEGIOCO
AL
MONTEGIORDANO
CS
MONTEGIORGIO
AP
MONTEGRANARO
AP
MONTEGRIDOLFO
RN
MONTEGRINO VALTRAVAGLIAVA
MONTEGROSSO D’ASTI
AT
MONTEGROSSO PIAN LATTE IM
MONTEGROTTO TERME
PD
MONTEIASI
TA
MONTELABBATE
PU
MONTELANICO
RM
MONTELAPIANO
CH
MONTELEONE DI FERMO
AP
MONTELEONE DI PUGLIA
FG
MONTELEONE DI SPOLETO PG
MONTELEONE D’ORVIETO
TR
MONTELEONE ROCCA DORIASS
MONTELEONE SABINO
RI
MONTELEPRE
PA
MONTELIBRETTI
RM
MONTELLA
AV
MONTELLO
BG
MONTELONGO
CB
MONTELPARO
AP
MONTELUPO ALBESE
CN
MONTELUPO FIORENTINO
FI
MONTELUPONE
MC
MONTEMAGGIORE AL METAURO PU
MONTEMAGGIORE BELSITO PA
MONTEMAGNO
AT
MONTEMALE DI CUNEO
CN
MONTEMARANO
AV
MONTEMARCIANO
AN
MONTEMARZINO
AL
MONTEMESOLA
TA
MONTEMEZZO
CO
MONTEMIGNAIO
AR
MONTEMILETTO
AV
MONTEMILONE
PZ
MONTEMITRO
CB
MONTEMONACO
AP
MONTEMURLO
PO
MONTEMURRO
PZ
MONTENARS
UD
MONTENERO DI BISACCIA
CB
MONTENERO SABINO
RI
MONTENERO VAL COCCHIARA IS
MONTENERODOMO
CH
MONTEODORISIO
CH
MONTEPAONE
CZ
MONTEPARANO
TA
MONTEPRANDONE
AP
MONTEPULCIANO
SI
MONTERADO
AN
MONTERCHI
AR
MONTEREALE
AQ
MONTEREALE VALCELLINA
PN
MONTERENZIO
BO
MONTERIGGIONI
SI
MONTERODUNI
IS
MONTERONI D’ARBIA
SI
MONTERONI DI LECCE
LE
MONTEROSI
VT
MONTEROSSO AL MARE
SP
MONTEROSSO ALMO
RG
MONTEROSSO CALABRO
VV
MONTEROSSO GRANA
CN
MONTEROTONDO
RM
MONTEROTONDO MARITTIMO GR
MONTERUBBIANO
AP
MONTESANO SALENTINO
LE
MONTESANO SULLA MARCELLANA SA
MONTESARCHIO
BN
MONTESCAGLIOSO
MT
MONTESCANO
PV
MONTESCHENO
VB
MONTESCUDAIO
PI
MONTESCUDO
RN
MONTESE
MO
MONTESEGALE
PV
MONTESILVANO
PE
MONTESPERTOLI
FI
MONTEU DA PO
TO
COD. COM.
KODE GEM.
COMUNE
- GEMEINDE
F654
F655
F656
F657
F659
F660
F661
F662
F666
F667
F668
F672
F671
F670
F674
F675
F669
F471
F676
F677
M302
F679
F680
F367
F681
F682
F685
F687
F686
F688
F690
F689
F692
F693
F694
F696
F697
F698
F701
F703
F704
F705
F706
F708
F707
F709
F710
F711
F712
F713
F716
F715
F717
F718
F720
F721
F722
F723
F724
F725
F726
F727
F728
F729
F730
F731
D033
F732
F733
F734
F735
F736
F737
F738
F739
F740
F743
F744
F745
F747
F746
F748
F749
F750
F751
F754
F756
F758
F760
F761
F762
F764
F765
F766
PROV.
MONTEU ROERO
CN
MONTEVAGO
AG
MONTEVARCHI
AR
MONTEVECCHIA
LC
MONTEVEGLIO
BO
MONTEVERDE
AV
MONTEVERDI MARITTIMO
PI
MONTEVIALE
VI
MONTEZEMOLO
CN
MONTI
SS
MONTIANO
FC
MONTICELLI BRUSATI
BS
MONTICELLI D’ONGINA
PC
MONTICELLI PAVESE
PV
MONTICELLO BRIANZA
LC
MONTICELLO CONTE OTTO VI
MONTICELLO D’ALBA
CN
MONTICHIARI
BS
MONTICIANO
SI
MONTIERI
GR
MONTIGLIO MONFERRATO AT
MONTIGNOSO
MS
MONTIRONE
BS
MONTJOVET
AO
MONTODINE
CR
MONTOGGIO
GE
MONTONE
PG
MONTOPOLI DI SABINA
RI
MONTOPOLI IN VAL D’ARNO PI
MONTORFANO
CO
MONTORIO AL VOMANO
TE
MONTORIO NEI FRENTANI
CB
MONTORIO ROMANO
RM
MONTORO INFERIORE
AV
MONTORO SUPERIORE
AV
MONTORSO VICENTINO
VI
MONTOTTONE
AP
MONTRESTA
NU
MONTU’ BECCARIA
PV
MONVALLE
VA
MONZA
MI
MONZAMBANO
MN
MONZUNO
BO
MORANO CALABRO
CS
MORANO SUL PO
AL
MORANSENGO
AT
MORARO
GO
MORAZZONE
VA
MORBEGNO
SO
MORBELLO
AL
MORCIANO DI LEUCA
LE
MORCIANO DI ROMAGNA RN
MORCONE
BN
MORDANO
BO
MORENGO
BG
MORES
SS
MORESCO
AP
MORETTA
CN
MORFASSO
PC
MORGANO
TV
MORGEX
AO
MORGONGIORI
OR
MORI
TN
MORIAGO DELLA BATTAGLIA TV
MORICONE
RM
MORIGERATI
SA
MORIMONDO
MI
MORINO
AQ
MORIONDO TORINESE
TO
MORLUPO
RM
MORMANNO
CS
MORNAGO
VA
MORNESE
AL
MORNICO AL SERIO
BG
MORNICO LOSANA
PV
MOROLO
FR
MOROZZO
CN
MORRA DE SANCTIS
AV
MORRO D’ALBA
AN
MORRO D’ORO
TE
MORRO REATINO
RI
MORRONE DEL SANNIO
CB
MORROVALLE
MC
MORSANO AL TAGLIAMENTOPN
MORSASCO
AL
MORTARA
PV
MORTEGLIANO
UD
MORTERONE
LC
MORUZZO
UD
MOSCAZZANO
CR
MOSCHIANO
AV
MOSCIANO SANT’ANGELO TE
MOSCUFO
PE
MOSO IN PASSIRIA MOOS IN PASSEIER
BZ
F767 MOSSA
GO
F768 MOSSANO
VI
M304 MOSSO
BI
F771 MOTTA BALUFFI
CR
F772 MOTTA CAMASTRA
ME
F773 MOTTA D’AFFERMO
ME
F774 MOTTA DE’ CONTI
VC
F770 MOTTA DI LIVENZA
TV
F777 MOTTA MONTECORVINO
FG
F779 MOTTA SAN GIOVANNI
RC
F780 MOTTA SANTA LUCIA
CZ
F781 MOTTA SANT’ANASTASIA
CT
F783 MOTTA VISCONTI
MI
F775 MOTTAFOLLONE
CS
F776 MOTTALCIATA
BI
B012 MOTTEGGIANA
MN
F784 MOTTOLA
TA
F785 MOZZAGROGNA
CH
F786 MOZZANICA
BG
F788 MOZZATE
CO
F789 MOZZECANE
VR
F791 MOZZO
BG
F793 MUCCIA
MC
F795 MUGGIA
TS
F797 MUGGIO’
MI
F798 MUGNANO DEL CARDINALE AV
F799 MUGNANO DI NAPOLI
NA
F801 MULAZZANO
LO
F802 MULAZZO
MS
F806 MURA
BS
F808 MURAVERA
CA
F809 MURAZZANO
CN
F811 MURELLO
CN
F813 MURIALDO
SV
F814 MURISENGO
AL
F815 MURLO
SI
F816 MURO LECCESE
LE
F817 MURO LUCANO
PZ
F818 MUROS
SS
F820 MUSCOLINE
BS
F822 MUSEI
CA
F826 MUSILE DI PIAVE
VE
F828 MUSSO
CO
F829 MUSSOLENTE
VI
- VII -
COD. COM.
KODE GEM.
F830
F832
F833
F835
F836
F837
F838
F839
F840
F841
F842
F843
F844
F845
F846
F847
F848
F849
F851
F853
F852
F856
F857
F858
F859
F861
F862
F863
F864
F865
F866
F867
F868
F870
F871
F872
F874
F876
F877
F878
F880
F881
F882
F883
F884
F885
F886
F887
F889
F890
F891
F892
F893
F894
F895
F898
F899
F900
F901
F902
F904
F906
F907
F908
F912
F913
F910
F911
F914
F915
F916
F917
F918
F920
F921
F922
F923
F924
F925
F926
F927
F929
F930
F931
F932
F933
F934
F935
F937
F939
F942
F943
F949
F944
F950
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
MUSSOMELI
CL
MUZZANA DEL TURGNANO UD
MUZZANO
BI
NAGO-TORBOLE
TN
NALLES - NALS
BZ
NANNO
TN
NANTO
VI
NAPOLI
NA
NARBOLIA
OR
NARCAO
CA
NARDO’
LE
NARDODIPACE
VV
NARNI
TR
NARO
AG
NARZOLE
CN
NASINO
SV
NASO
ME
NATURNO - NATURNS
BZ
NAVE
BS
NAVE SAN ROCCO
TN
NAVELLI
AQ
NAZ SCIAVES - NATZ SCHABS
BZ
NAZZANO
RM
NE
GE
NEBBIUNO
NO
NEGRAR
VR
NEIRONE
GE
NEIVE
CN
NEMBRO
BG
NEMI
RM
NEMOLI
PZ
NEONELI
OR
NEPI
VT
NERETO
TE
NEROLA
RM
NERVESA DELLA BATTAGLIA TV
NERVIANO
MI
NESPOLO
RI
NESSO
CO
NETRO
BI
NETTUNO
RM
NEVIANO
LE
NEVIANO DEGLI ARDUINI
PR
NEVIGLIE
CN
NIARDO
BS
NIBBIANO
PC
NIBBIOLA
NO
NIBIONNO
LC
NICHELINO
TO
NICOLOSI
CT
NICORVO
PV
NICOSIA
EN
NICOTERA
VV
NIELLA BELBO
CN
NIELLA TANARO
CN
NIMIS
UD
NISCEMI
CL
NISSORIA
EN
NIZZA DI SICILIA
ME
NIZZA MONFERRATO
AT
NOALE
VE
NOASCA
TO
NOCARA
CS
NOCCIANO
PE
NOCERA INFERIORE
SA
NOCERA SUPERIORE
SA
NOCERA TERINESE
CZ
NOCERA UMBRA
PG
NOCETO
PR
NOCI
BA
NOCIGLIA
LE
NOEPOLI
PZ
NOGARA
VR
NOGAREDO
TN
NOGAROLE ROCCA
VR
NOGAROLE VICENTINO
VI
NOICATTARO
BA
NOLA
NA
NOLE
TO
NOLI
SV
NOMAGLIO
TO
NOMI
TN
NONANTOLA
MO
NONE
TO
NONIO
VB
NORAGUGUME
NU
NORBELLO
OR
NORCIA
PG
NORMA
LT
NOSATE
MI
NOTARESCO
TE
NOTO
SR
NOVA LEVANTE - WELSCHNOFEN BZ
NOVA MILANESE
MI
NOVA PONENTE DEUTSCHNOFEN
BZ
A942 NOVA SIRI
MT
F137 NOVAFELTRIA
PU
F947 NOVALEDO
TN
F948 NOVALESA
TO
F952 NOVARA
NO
F951 NOVARA DI SICILIA
ME
F956 NOVATE MEZZOLA
SO
F955 NOVATE MILANESE
MI
F957 NOVE
VI
F958 NOVEDRATE
CO
F960 NOVELLARA
RE
F961 NOVELLO
CN
F963 NOVENTA DI PIAVE
VE
F962 NOVENTA PADOVANA
PD
F964 NOVENTA VICENTINA
VI
F966 NOVI DI MODENA
MO
F965 NOVI LIGURE
AL
F967 NOVI VELIA
SA
F968 NOVIGLIO
MI
F970 NOVOLI
LE
F972 NUCETTO
CN
F975 NUGHEDU SAN NICOLO’
SS
F974 NUGHEDU SANTA VITTORIA OR
F976 NULE
SS
F977 NULVI
SS
F978 NUMANA
AN
F979 NUORO
NU
F980 NURACHI
OR
F981 NURAGUS
NU
F982 NURALLAO
NU
F983 NURAMINIS
CA
F985 NURECI
OR
F986 NURRI
NU
F987 NUS
AO
F988 NUSCO
AV
F989 NUVOLENTO
BS
F990 NUVOLERA
BS
F991 NUXIS
CA
F992 OCCHIEPPO INFERIORE
BI
F993 OCCHIEPPO SUPERIORE
BI
F994 OCCHIOBELLO
RO
F995 OCCIMIANO
AL
F996 OCRE
AQ
COD. COM.
KODE GEM.
F997
F998
F999
G001
G002
G003
G004
G005
G006
G007
G008
G009
G010
G011
G015
G016
G018
G019
G020
G021
G022
G023
G025
G026
G028
G030
G031
G032
G034
G036
G039
G040
G037
G041
G042
G043
G044
G045
G046
G047
G049
G048
G050
G054
G056
G058
G061
G062
G063
G064
G065
G066
G068
G070
G071
G074
G075
G076
G078
G079
G080
G081
G082
G083
G084
G086
G087
G088
G089
G090
D522
M266
G093
G095
G097
G098
G102
G103
G105
G108
G109
G107
G110
G111
G113
G114
G115
G116
G117
G118
G119
G120
G121
G122
G123
G124
G125
G126
G128
G129
G130
G131
G134
G133
G135
G136
G137
G139
G140
G141
G142
G143
G144
G145
G146
G147
G148
B595
G149
G150
G151
G152
G153
G154
G155
G156
G157
G158
G159
G160
E529
G161
G163
G164
G168
G165
G167
G166
G169
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
ODALENGO GRANDE
AL
ODALENGO PICCOLO
AL
ODERZO
TV
ODOLO
BS
OFENA
AQ
OFFAGNA
AN
OFFANENGO
CR
OFFIDA
AP
OFFLAGA
BS
OGGEBBIO
VB
OGGIONA CON SANTO STEFANO VA
OGGIONO
LC
OGLIANICO
TO
OGLIASTRO CILENTO
SA
OLBIA
SS
OLCENENGO
VC
OLDENICO
VC
OLEGGIO
NO
OLEGGIO CASTELLO
NO
OLEVANO DI LOMELLINA
PV
OLEVANO ROMANO
RM
OLEVANO SUL TUSCIANO
SA
OLGIATE COMASCO
CO
OLGIATE MOLGORA
LC
OLGIATE OLONA
VA
OLGINATE
LC
OLIENA
NU
OLIVA GESSI
PV
OLIVADI
CZ
OLIVERI
ME
OLIVETO CITRA
SA
OLIVETO LARIO
LC
OLIVETO LUCANO
MT
OLIVETTA SAN MICHELE
IM
OLIVOLA
AL
OLLASTRA
OR
OLLOLAI
NU
OLLOMONT
AO
OLMEDO
SS
OLMENETA
CR
OLMO AL BREMBO
BG
OLMO GENTILE
AT
OLTRE IL COLLE
BG
OLTRESSENDA ALTA
BG
OLTRONA DI SAN MAMETTE CO
OLZAI
NU
OME
BS
OMEGNA
VB
OMIGNANO
SA
ONANI
NU
ONANO
VT
ONCINO
CN
ONETA
BG
ONIFAI
NU
ONIFERI
NU
ONO SAN PIETRO
BS
ONORE
BG
ONZO
SV
OPERA
MI
OPI
AQ
OPPEANO
VR
OPPIDO LUCANO
PZ
OPPIDO MAMERTINA
RC
ORA - AUER
BZ
ORANI
NU
ORATINO
CB
ORBASSANO
TO
ORBETELLO
GR
ORCIANO DI PESARO
PU
ORCIANO PISANO
PI
ORCO FEGLINO
SV
ORDONA
FG
ORERO
GE
ORGIANO
VI
ORGOSOLO
NU
ORIA
BR
ORICOLA
AQ
ORIGGIO
VA
ORINO
VA
ORIO AL SERIO
BG
ORIO CANAVESE
TO
ORIO LITTA
LO
ORIOLO
CS
ORIOLO ROMANO
VT
ORISTANO
OR
ORMEA
CN
ORMELLE
TV
ORNAGO
MI
ORNAVASSO
VB
ORNICA
BG
OROSEI
NU
OROTELLI
NU
ORRIA
SA
ORROLI
NU
ORSAGO
TV
ORSARA BORMIDA
AL
ORSARA DI PUGLIA
FG
ORSENIGO
CO
ORSOGNA
CH
ORSOMARSO
CS
ORTA DI ATELLA
CE
ORTA NOVA
FG
ORTA SAN GIULIO
NO
ORTACESUS
CA
ORTE
VT
ORTELLE
LE
ORTEZZANO
AP
ORTIGNANO RAGGIOLO
AR
ORTISEI - ST ULRICH
BZ
ORTONA
CH
ORTONA DEI MARSI
AQ
ORTONOVO
SP
ORTOVERO
SV
ORTUCCHIO
AQ
ORTUERI
NU
ORUNE
NU
ORVIETO
TR
ORVINIO
RI
ORZINUOVI
BS
ORZIVECCHI
BS
OSASCO
TO
OSASIO
TO
OSCHIRI
SS
OSIDDA
NU
OSIGLIA
SV
OSILO
SS
OSIMO
AN
OSINI
NU
OSIO SOPRA
BG
OSIO SOTTO
BG
OSMATE
VA
OSNAGO
LC
OSOPPO
UD
OSPEDALETTI
IM
OSPEDALETTO
TN
OSPEDALETTO D’ALPINOLO AV
OSPEDALETTO EUGANEO
PD
OSPEDALETTO LODIGIANO LO
OSPITALE DI CADORE
BL
COD. COM.
KODE GEM.
G170
G171
G173
G178
G179
G181
G182
G183
G184
G185
G186
F401
F581
G187
G188
G189
G191
G192
G190
G193
G194
G195
G196
G197
G198
G199
G200
G201
G012
G202
G203
G205
G204
G206
G207
G209
G208
G210
G211
G212
G213
G214
G215
G218
G221
G220
G217
G222
G224
G225
M301
G226
G227
G228
G229
G230
G232
G233
G234
G237
G238
G240
G241
G242
G243
G247
G248
G249
G250
G251
G252
G253
G254
G255
G257
G258
G259
G263
G262
G260
G261
G267
G268
G264
G266
G270
G271
G272
G273
G274
G275
G276
G277
G278
G280
G281
G283
G282
G284
G285
G286
G288
G289
G290
G291
G293
G294
G292
G295
G297
G296
G298
G300
G302
G303
G304
G305
G306
G307
G308
G311
G312
G315
G316
G317
G318
G320
G323
G324
G325
G327
G328
G329
G330
G331
G333
G334
G335
G336
COMUNE
- GEMEINDE
OSPITALETTO
OSSAGO LODIGIANO
OSSANA
OSSI
OSSIMO
OSSONA
OSSUCCIO
OSTANA
OSTELLATO
OSTIANO
OSTIGLIA
OSTRA
OSTRA VETERE
OSTUNI
OTRANTO
OTRICOLI
OTTANA
OTTATI
OTTAVIANO
OTTIGLIO
OTTOBIANO
OTTONE
OULX
OVADA
OVARO
OVIGLIO
OVINDOLI
OVODDA
OYACE
OZEGNA
OZIERI
OZZANO DELL’EMILIA
OZZANO MONFERRATO
OZZERO
PABILLONIS
PACE DEL MELA
PACECO
PACENTRO
PACHINO
PACIANO
PADENGHE SUL GARDA
PADERGNONE
PADERNA
PADERNO D’ADDA
PADERNO DEL GRAPPA
PADERNO DUGNANO
PADERNO FRANCIACORTA
PADERNO PONCHIELLI
PADOVA
PADRIA
PADRU
PADULA
PADULI
PAESANA
PAESE
PAGANI
PAGANICO SABINO
PAGAZZANO
PAGLIARA
PAGLIETA
PAGNACCO
PAGNO
PAGNONA
PAGO DEL VALLO DI LAURO
PAGO VEIANO
PAISCO LOVENO
PAITONE
PALADINA
PALAGANO
PALAGIANELLO
PALAGIANO
PALAGONIA
PALAIA
PALANZANO
PALATA
PALAU
PALAZZAGO
PALAZZO ADRIANO
PALAZZO CANAVESE
PALAZZO PIGNANO
PALAZZO SAN GERVASIO
PALAZZOLO ACREIDE
PALAZZOLO DELLO STELLA
PALAZZOLO SULL’OGLIO
PALAZZOLO VERCELLESE
PALAZZUOLO SUL SENIO
PALENA
PALERMITI
PALERMO
PALESTRINA
PALESTRO
PALIANO
PALIZZI
PALLAGORIO
PALLANZENO
PALLARE
PALMA CAMPANIA
PALMA DI MONTECHIARO
PALMANOVA
PALMARIGGI
PALMAS ARBOREA
PALMI
PALMIANO
PALMOLI
PALO DEL COLLE
PALOMBARA SABINA
PALOMBARO
PALOMONTE
PALOSCO
PALU’
PALU’ DEL FERSINA
PALUDI
PALUZZA
PAMPARATO
PANCALIERI
PANCARANA
PANCHIA’
PANDINO
PANETTIERI
PANICALE
PANNARANO
PANNI
PANTELLERIA
PANTIGLIATE
PAOLA
PAOLISI
PAPASIDERO
PAPOZZE
PARABIAGO
PARABITA
PARATICO
PARCINES - PARTSCHINS
PARE’
PARELLA
PARENTI
PARETE
PARETO
PARGHELIA
PARLASCO
PROV.
BS
LO
TN
SS
BS
MI
CO
CN
FE
CR
MN
AN
AN
BR
LE
TR
NU
SA
NA
AL
PV
PC
TO
AL
UD
AL
AQ
NU
AO
TO
SS
BO
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MI
CA
ME
TP
AQ
SR
PG
BS
TN
AL
LC
TV
MI
BS
CR
PD
SS
SS
SA
BN
CN
TV
SA
RI
BG
ME
CH
UD
CN
LC
AV
BN
BS
BS
BG
MO
TA
TA
CT
PI
PR
CB
SS
BG
PA
TO
CR
PZ
SR
UD
BS
VC
FI
CH
CZ
PA
RM
PV
FR
RC
KR
VB
SV
NA
AG
UD
LE
OR
RC
AP
CH
BA
RM
CH
SA
BG
VR
TN
CS
UD
CN
TO
PV
TN
CR
CS
PG
BN
FG
TP
MI
CS
BN
CS
RO
MI
LE
BS
BZ
CO
TO
CS
CE
AL
VV
LC
COD. COM.
KODE GEM.
G337
G338
G339
G340
G342
G344
G346
G347
G348
G349
G350
G352
G353
G354
G358
G359
G361
G362
G364
G365
G367
G368
M269
G371
G372
G370
G374
G376
G377
G378
G379
G381
G382
G384
G385
G386
G387
G388
G389
G392
G391
G393
G394
G395
G396
G397
G398
G399
G400
G402
G403
G404
G406
G408
G410
G411
G412
G415
G416
G417
G418
G419
G420
G421
G424
G426
G427
G428
G429
G430
G432
G436
G437
G433
G434
G435
G438
G439
G441
G442
G443
G444
G445
G446
G447
G448
G449
G450
G451
G452
G453
G454
G455
G456
G457
G458
G459
G461
C013
G463
G462
G465
G469
G471
G474
G475
G476
G477
G478
G479
G480
G481
G482
G483
G484
G485
G486
G487
G488
G489
G491
G492
G494
G493
G495
G496
G497
G498
G499
G500
G502
G504
G505
G506
G508
G509
G510
G511
G513
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
PARMA
PR
PARODI LIGURE
AL
PAROLDO
CN
PAROLISE
AV
PARONA
PV
PARRANO
TR
PARRE
BG
PARTANNA
TP
PARTINICO
PA
PARUZZARO
NO
PARZANICA
BG
PASIAN DI PRATO
UD
PASIANO DI PORDENONE
PN
PASPARDO
BS
PASSERANO MARMORITO
AT
PASSIGNANO SUL TRASIMENO PG
PASSIRANO
BS
PASTENA
FR
PASTORANO
CE
PASTRENGO
VR
PASTURANA
AL
PASTURO
LC
PATERNO
PZ
PATERNO’
CT
PATERNO CALABRO
CS
PATERNOPOLI
AV
PATRICA
FR
PATTADA
SS
PATTI
ME
PATU’
LE
PAU
OR
PAULARO
UD
PAULI ARBAREI
CA
PAULILATINO
OR
PAULLO
MI
PAUPISI
BN
PAVAROLO
TO
PAVIA
PV
PAVIA DI UDINE
UD
PAVONE CANAVESE
TO
PAVONE DEL MELLA
BS
PAVULLO NEL FRIGNANO
MO
PAZZANO
RC
PECCIOLI
PI
PECCO
TO
PECETTO DI VALENZA
AL
PECETTO TORINESE
TO
PECORARA
PC
PEDACE
CS
PEDARA
CT
PEDASO
AP
PEDAVENA
BL
PEDEMONTE
VI
PEDEROBBA
TV
PEDESINA
SO
PEDIVIGLIANO
CS
PEDRENGO
BG
PEGLIO
CO
PEGLIO
PU
PEGOGNAGA
MN
PEIA
BG
PEJO
TN
PELAGO
FI
PELLA
NO
PELLEGRINO PARMENSE
PR
PELLEZZANO
SA
PELLIO INTELVI
CO
PELLIZZANO
TN
PELUGO
TN
PENANGO
AT
PENNA IN TEVERINA
TR
PENNA SAN GIOVANNI
MC
PENNA SANT’ANDREA
TE
PENNABILLI
PU
PENNADOMO
CH
PENNAPIEDIMONTE
CH
PENNE
PE
PENTONE
CZ
PERANO
CH
PERAROLO DI CADORE
BL
PERCA - PERCHA
BZ
PERCILE
RM
PERDASDEFOGU
NU
PERDAXIUS
CA
PERDIFUMO
SA
PEREGO
LC
PERETO
AQ
PERFUGAS
SS
PERGINE VALDARNO
AR
PERGINE VALSUGANA
TN
PERGOLA
PU
PERINALDO
IM
PERITO
SA
PERLEDO
LC
PERLETTO
CN
PERLO
CN
PERLOZ
AO
PERNUMIA
PD
PERO
MI
PEROSA ARGENTINA
TO
PEROSA CANAVESE
TO
PERRERO
TO
PERSICO DOSIMO
CR
PERTENGO
VC
PERTICA ALTA
BS
PERTICA BASSA
BS
PERTOSA
SA
PERTUSIO
TO
PERUGIA
PG
PESARO
PU
PESCAGLIA
LU
PESCANTINA
VR
PESCARA
PE
PESCAROLO ED UNITI
CR
PESCASSEROLI
AQ
PESCATE
LC
PESCHE
IS
PESCHICI
FG
PESCHIERA BORROMEO
MI
PESCHIERA DEL GARDA
VR
PESCIA
PT
PESCINA
AQ
PESCO SANNITA
BN
PESCOCOSTANZO
AQ
PESCOLANCIANO
IS
PESCOPAGANO
PZ
PESCOPENNATARO
IS
PESCOROCCHIANO
RI
PESCOSANSONESCO
PE
PESCOSOLIDO
FR
PESSANO CON BORNAGO MI
PESSINA CREMONESE
CR
PESSINETTO
TO
PETACCIATO
CB
PETILIA POLICASTRO
KR
PETINA
SA
PETRALIA SOPRANA
PA
PETRALIA SOTTANA
PA
PETRELLA SALTO
RI
COD. COM.
KODE GEM.
COMUNE
- GEMEINDE
G512
G514
G515
G516
G517
G518
M281
G519
G520
G521
G522
G523
G524
G525
G526
G528
G529
G532
G535
G534
G536
G537
G538
G546
G552
G542
G543
G541
G547
G549
G551
G553
G555
G556
G557
G558
G559
G560
G561
G564
G565
G568
D546
G570
G571
G572
G574
G575
G576
G577
G582
G580
G579
G583
G587
G588
G589
G590
G591
G592
G593
G594
G597
G596
G598
G600
G601
G602
G603
G612
G605
G619
G606
G607
G608
G609
G610
G611
G613
G615
G616
G618
G620
G604
G621
G622
G623
G624
G625
G626
G627
G628
G629
G630
G631
G636
G635
G638
G639
G641
G642
G643
G633
G644
G645
G632
G647
G634
G096
G648
G646
G650
G651
G653
G656
G657
G658
G637
G649
G659
G660
G662
G661
G663
G664
G665
G666
G669
G670
G671
G672
G673
G674
F831
G676
G677
PROV.
PETRELLA TIFERNINA
CB
PETRIANO
PU
PETRIOLO
MC
PETRITOLI
AP
PETRIZZI
CZ
PETRONA’
CZ
PETROSINO
TP
PETRURO IRPINO
AV
PETTENASCO
NO
PETTINENGO
BI
PETTINEO
ME
PETTORANELLO DEL MOLISE IS
PETTORANO SUL GIZIO
AQ
PETTORAZZA GRIMANI
RO
PEVERAGNO
CN
PEZZANA
VC
PEZZAZE
BS
PEZZOLO VALLE UZZONE
CN
PIACENZA
PC
PIACENZA D’ADIGE
PD
PIADENA
CR
PIAGGE
PU
PIAGGINE
SA
PIAN CAMUNO
BS
PIAN DI SCO
AR
PIANA CRIXIA
SV
PIANA DEGLI ALBANESI
PA
PIANA DI MONTE VERNA
CE
PIANCASTAGNAIO
SI
PIANCOGNO
BS
PIANDIMELETO
PU
PIANE CRATI
CS
PIANELLA
PE
PIANELLO DEL LARIO
CO
PIANELLO VAL TIDONE
PC
PIANENGO
CR
PIANEZZA
TO
PIANEZZE
VI
PIANFEI
CN
PIANICO
BG
PIANIGA
VE
PIANO DI SORRENTO
NA
PIANOPOLI
CZ
PIANORO
BO
PIANSANO
VT
PIANTEDO
SO
PIARIO
BG
PIASCO
CN
PIATEDA
SO
PIATTO
BI
PIAZZA AL SERCHIO
LU
PIAZZA ARMERINA
EN
PIAZZA BREMBANA
BG
PIAZZATORRE
BG
PIAZZOLA SUL BRENTA
PD
PIAZZOLO
BG
PICCIANO
PE
PICERNO
PZ
PICINISCO
FR
PICO
FR
PIEA
AT
PIEDICAVALLO
BI
PIEDIMONTE ETNEO
CT
PIEDIMONTE MATESE
CE
PIEDIMONTE SAN GERMANO FR
PIEDIMULERA
VB
PIEGARO
PG
PIENZA
SI
PIERANICA
CR
PIETRA DE’ GIORGI
PV
PIETRA LIGURE
SV
PIETRA MARAZZI
AL
PIETRABBONDANTE
IS
PIETRABRUNA
IM
PIETRACAMELA
TE
PIETRACATELLA
CB
PIETRACUPA
CB
PIETRADEFUSI
AV
PIETRAFERRAZZANA
CH
PIETRAFITTA
CS
PIETRAGALLA
PZ
PIETRALUNGA
PG
PIETRAMELARA
CE
PIETRAMONTECORVINO
FG
PIETRANICO
PE
PIETRAPAOLA
CS
PIETRAPERTOSA
PZ
PIETRAPERZIA
EN
PIETRAPORZIO
CN
PIETRAROJA
BN
PIETRARUBBIA
PU
PIETRASANTA
LU
PIETRASTORNINA
AV
PIETRAVAIRANO
CE
PIETRELCINA
BN
PIEVE A NIEVOLE
PT
PIEVE ALBIGNOLA
PV
PIEVE D’ALPAGO
BL
PIEVE DEL CAIRO
PV
PIEVE DI BONO
TN
PIEVE DI CADORE
BL
PIEVE DI CENTO
BO
PIEVE DI CORIANO
MN
PIEVE DI LEDRO
TN
PIEVE DI SOLIGO
TV
PIEVE DI TECO
IM
PIEVE D’OLMI
CR
PIEVE EMANUELE
MI
PIEVE FISSIRAGA
LO
PIEVE FOSCIANA
LU
PIEVE LIGURE
GE
PIEVE PORTO MORONE
PV
PIEVE SAN GIACOMO
CR
PIEVE SANTO STEFANO
AR
PIEVE TESINO
TN
PIEVE TORINA
MC
PIEVE VERGONTE
VB
PIEVEBOVIGLIANA
MC
PIEVEPELAGO
MO
PIGLIO
FR
PIGNA
IM
PIGNATARO INTERAMNA
FR
PIGNATARO MAGGIORE
CE
PIGNOLA
PZ
PIGNONE
SP
PIGRA
CO
PILA
VC
PIMENTEL
CA
PIMONTE
NA
PINAROLO PO
PV
PINASCA
TO
PINCARA
RO
PINEROLO
TO
PINETO
TE
PINO D’ASTI
AT
PINO SULLA SPONDA
DEL LAGO MAGGIORE
VA
G678 PINO TORINESE
TO
G680 PINZANO AL TAGLIAMENTO PN
- VIII -
COD. COM.
KODE GEM.
G681
G682
G683
G684
G685
G686
G687
G688
G690
G691
G692
G693
G694
G695
G696
G697
G699
G702
G703
G705
M291
G707
G710
G704
G712
G713
G715
G716
G717
G718
G719
G720
G721
G722
G724
G726
G727
G728
G729
G733
G734
G735
G299
G737
G740
G741
G742
G743
G746
G747
G749
G751
G752
G754
G755
G756
G757
G761
G763
G764
G765
G766
G768
G753
G770
G771
D566
B317
G758
G760
G762
G767
G769
G431
G772
G773
G774
G775
G776
G777
G779
G780
G782
G783
G784
G785
G786
G787
G789
G790
G791
G792
G793
G794
G795
F567
G796
G797
G798
G799
G800
G801
G802
G803
G804
G805
G806
G807
G808
G809
G811
G812
G813
G814
G815
G816
G817
G818
G820
G821
G822
G823
G826
G825
G545
G827
G833
G842
G844
G846
G830
G829
G847
B662
G851
F941
G855
G856
COMUNE
- GEMEINDE
PINZOLO
PIOBBICO
PIOBESI D’ALBA
PIOBESI TORINESE
PIODE
PIOLTELLO
PIOMBINO
PIOMBINO DESE
PIORACO
PIOSSASCO
PIOVA’ MASSAIA
PIOVE DI SACCO
PIOVENE ROCCHETTE
PIOVERA
PIOZZANO
PIOZZO
PIRAINO
PISA
PISANO
PISCINA
PISCINAS
PISCIOTTA
PISOGNE
PISONIANO
PISTICCI
PISTOIA
PITEGLIO
PITIGLIANO
PIUBEGA
PIURO
PIVERONE
PIZZALE
PIZZIGHETTONE
PIZZO
PIZZOFERRATO
PIZZOLI
PIZZONE
PIZZONI
PLACANICA
PLATACI
PLATANIA
PLATI’
PLAUS - PLAUS
PLESIO
PLOAGHE
PLODIO
POCAPAGLIA
POCENIA
PODENZANA
PODENZANO
POFI
POGGIARDO
POGGIBONSI
POGGIO A CAIANO
POGGIO BERNI
POGGIO BUSTONE
POGGIO CATINO
POGGIO IMPERIALE
POGGIO MIRTETO
POGGIO MOIANO
POGGIO NATIVO
POGGIO PICENZE
POGGIO RENATICO
POGGIO RUSCO
POGGIO SAN LORENZO
POGGIO SAN MARCELLO
POGGIO SAN VICINO
POGGIO SANNITA
POGGIODOMO
POGGIOFIORITO
POGGIOMARINO
POGGIOREALE
POGGIORSINI
POGGIRIDENTI
POGLIANO MILANESE
POGNANA LARIO
POGNANO
POGNO
POIANA MAGGIORE
POIRINO
POLAVENO
POLCENIGO
POLESELLA
POLESINE PARMENSE
POLI
POLIA
POLICORO
POLIGNANO A MARE
POLINAGO
POLINO
POLISTENA
POLIZZI GENEROSA
POLLA
POLLEIN
POLLENA TROCCHIA
POLLENZA
POLLICA
POLLINA
POLLONE
POLLUTRI
POLONGHERA
POLPENAZZE DEL GARDA
POLVERARA
POLVERIGI
POMARANCE
POMARETTO
POMARICO
POMARO MONFERRATO
POMAROLO
POMBIA
POMEZIA
POMIGLIANO D’ARCO
POMPEI
POMPEIANA
POMPIANO
POMPONESCO
POMPU
PONCARALE
PONDERANO
PONNA
PONSACCO
PONSO
PONT CANAVESE
PONTASSIEVE
PONTBOSET
PONTE
PONTE BUGGIANESE
PONTE DELL’OLIO
PONTE DI LEGNO
PONTE DI PIAVE
PONTE GARDENA WAIDBRUCK
PONTE IN VALTELLINA
PONTE LAMBRO
PONTE NELLE ALPI
PONTE NIZZA
PONTE NOSSA
PONTE SAN NICOLO’
PONTE SAN PIETRO
PROV.
TN
PU
CN
TO
VC
MI
LI
PD
MC
TO
AT
PD
VI
AL
PC
CN
ME
PI
NO
TO
CA
SA
BS
RM
MT
PT
PT
GR
MN
SO
TO
PV
CR
VV
CH
AQ
IS
VV
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CS
CZ
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BZ
CO
SS
SV
CN
UD
MS
PC
FR
LE
SI
PO
RN
RI
RI
FG
RI
RI
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MN
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MC
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PG
CH
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BA
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BG
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BS
PN
RO
PR
RM
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MO
TR
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MC
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CH
CN
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TN
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RM
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IM
BS
MN
OR
BS
BI
CO
PI
PD
TO
FI
AO
BN
PT
PC
BS
TV
BZ
SO
CO
BL
PV
BG
PD
BG
COD. COM.
KODE GEM.
G831
G834
G836
G837
G838
G839
G840
G843
G848
G849
G850
G852
G853
G858
G859
G860
G861
G862
G864
G865
G866
G867
G869
G870
G854
G871
G873
G872
G874
G875
G877
G878
G879
G881
G882
G886
G888
G889
G890
G891
A558
G894
G895
G900
G902
G903
G904
G905
E680
G906
M263
F299
G917
G919
G920
G921
G923
G924
G907
G926
G909
G910
G912
G913
G914
G916
M257
G922
G925
G927
G929
G931
G932
G933
G934
G935
G936
G937
G939
G940
G942
F632
G943
G944
G945
G947
G949
G950
G951
B914
G953
G954
G955
G960
G959
G957
G961
G962
G963
G964
G966
G965
G968
G969
G970
G973
G975
G976
G977
G978
G979
G980
G981
G982
G985
G986
G987
G988
G989
G993
G992
G994
G990
G991
G995
G997
G999
H004
H002
H001
H007
H006
H008
H010
G974
H011
H014
H015
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
PONTEBBA
UD
PONTECAGNANO FAIANO SA
PONTECCHIO POLESINE
RO
PONTECHIANALE
CN
PONTECORVO
FR
PONTECURONE
AL
PONTEDASSIO
IM
PONTEDERA
PI
PONTELANDOLFO
BN
PONTELATONE
CE
PONTELONGO
PD
PONTENURE
PC
PONTERANICA
BG
PONTESTURA
AL
PONTEVICO
BS
PONTEY
AO
PONTI
AL
PONTI SUL MINCIO
MN
PONTIDA
BG
PONTINIA
LT
PONTINVREA
SV
PONTIROLO NUOVO
BG
PONTOGLIO
BS
PONTREMOLI
MS
PONT-SAINT-MARTIN
AO
PONZA
LT
PONZANO DI FERMO
AP
PONZANO MONFERRATO
AL
PONZANO ROMANO
RM
PONZANO VENETO
TV
PONZONE
AL
POPOLI
PE
POPPI
AR
PORANO
TR
PORCARI
LU
PORCIA
PN
PORDENONE
PN
PORLEZZA
CO
PORNASSIO
IM
PORPETTO
UD
PORRETTA TERME
BO
PORTACOMARO
AT
PORTALBERA
PV
PORTE
TO
PORTICI
NA
PORTICO DI CASERTA
CE
PORTICO E SAN BENEDETTO FC
PORTIGLIOLA
RC
PORTO AZZURRO
LI
PORTO CERESIO
VA
PORTO CESAREO
LE
PORTO EMPEDOCLE
AG
PORTO MANTOVANO
MN
PORTO RECANATI
MC
PORTO SAN GIORGIO
AP
PORTO SANT’ELPIDIO
AP
PORTO TOLLE
RO
PORTO TORRES
SS
PORTO VALTRAVAGLIA
VA
PORTO VIRO
RO
PORTOBUFFOLE’
TV
PORTOCANNONE
CB
PORTOFERRAIO
LI
PORTOFINO
GE
PORTOGRUARO
VE
PORTOMAGGIORE
FE
PORTOPALO DI CAPO PASSERO SR
PORTOSCUSO
CA
PORTOVENERE
SP
PORTULA
BI
POSADA
NU
POSINA
VI
POSITANO
SA
POSSAGNO
TV
POSTA
RI
POSTA FIBRENO
FR
POSTAL - BURGSTALL
BZ
POSTALESIO
SO
POSTIGLIONE
SA
POSTUA
VC
POTENZA
PZ
POTENZA PICENA
MC
POVE DEL GRAPPA
VI
POVEGLIANO
TV
POVEGLIANO VERONESE
VR
POVIGLIO
RE
POVOLETTO
UD
POZZA DI FASSA
TN
POZZAGLIA SABINA
RI
POZZAGLIO ED UNITI
CR
POZZALLO
RG
POZZILLI
IS
POZZO D’ADDA
MI
POZZOL GROPPO
AL
POZZOLENGO
BS
POZZOLEONE
VI
POZZOLO FORMIGARO
AL
POZZOMAGGIORE
SS
POZZONOVO
PD
POZZUOLI
NA
POZZUOLO DEL FRIULI
UD
POZZUOLO MARTESANA
MI
PRADALUNGA
BG
PRADAMANO
UD
PRADLEVES
CN
PRAGELATO
TO
PRAIA A MARE
CS
PRAIANO
SA
PRALBOINO
BS
PRALI
TO
PRALORMO
TO
PRALUNGO
BI
PRAMAGGIORE
VE
PRAMOLLO
TO
PRAROLO
VC
PRAROSTINO
TO
PRASCO
AL
PRASCORSANO
TO
PRASO
TN
PRATA CAMPORTACCIO
SO
PRATA D’ANSIDONIA
AQ
PRATA DI PORDENONE
PN
PRATA DI PRINCIPATO ULTRA AV
PRATA SANNITA
CE
PRATELLA
CE
PRATIGLIONE
TO
PRATO
PO
PRATO ALLO STELVIO PRAD
BZ
PRATO CARNICO
UD
PRATO SESIA
NO
PRATOLA PELIGNA
AQ
PRATOLA SERRA
AV
PRATOVECCHIO
AR
PRAVISDOMINI
PN
PRAY
BI
PRAZZO
CN
PRECENICCO
UD
PRECI
PG
COD. COM.
KODE GEM.
H017
H018
H019
H020
H021
H022
H026
H027
H028
H029
H030
H033
H034
H036
H037
H038
H039
H040
H042
H043
H045
H046
H047
H048
H050
H052
H055
H056
H057
H059
H062
H061
H063
H068
H069
M279
G698
H070
H071
H072
H073
H074
H076
H078
H077
H081
H083
H085
H086
H087
H088
H089
H090
H091
H092
H094
H095
H096
H097
H098
H100
H101
H102
H103
H104
H106
H107
H108
H109
H110
H114
H117
H118
H119
H120
H121
H122
H124
H126
H127
H128
H129
H130
H131
H132
H134
H140
H143
H145
H146
H147
H148
H150
H151
H152
H153
H154
H156
H157
H159
M287
H161
H162
H163
H166
H168
G654
H171
H173
H174
H175
H176
H177
H180
H182
H183
H184
H185
H186
H187
H188
H189
H192
H194
H195
H196
H198
H199
H200
H202
H203
H204
H205
H206
H207
H210
H211
H212
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
PREDAPPIO
PREDAZZO
PREDOI - PRETTAU
PREDORE
PREDOSA
PREGANZIOL
PREGNANA MILANESE
PRELA’
PREMANA
PREMARIACCO
PREMENO
PREMIA
PREMILCUORE
PREMOLO
PREMOSELLO-CHIOVENDA
PREONE
PREORE
PREPOTTO
PRE’-SAINT-DIDIER
PRESEGLIE
PRESENZANO
PRESEZZO
PRESICCE
PRESSANA
PRESTINE
PRETORO
PREVALLE
PREZZA
PREZZO
PRIERO
PRIGNANO CILENTO
PRIGNANO SULLA SECCHIA
PRIMALUNA
PRIOCCA
PRIOLA
PRIOLO GARGALLO
PRIVERNO
PRIZZI
PROCENO
PROCIDA
PROPATA
PROSERPIO
PROSSEDI
PROVAGLIO D’ISEO
PROVAGLIO VAL SABBIA
PROVES - PROVEIS
PROVVIDENTI
PRUNETTO
PUEGNAGO SUL GARDA
PUGLIANELLO
PULA
PULFERO
PULSANO
PUMENENGO
PUOS D’ALPAGO
PUSIANO
PUTIFIGARI
PUTIGNANO
QUADRELLE
QUADRI
QUAGLIUZZO
QUALIANO
QUARANTI
QUAREGNA
QUARGNENTO
QUARNA SOPRA
QUARNA SOTTO
QUARONA
QUARRATA
QUART
QUARTO
QUARTO D’ALTINO
QUARTU SANT’ELENA
QUARTUCCIU
QUASSOLO
QUATTORDIO
QUATTRO CASTELLA
QUERO
QUILIANO
QUINCINETTO
QUINDICI
QUINGENTOLE
QUINTANO
QUINTO DI TREVISO
QUINTO VERCELLESE
QUINTO VICENTINO
QUINZANO D’OGLIO
QUISTELLO
QUITTENGO
RABBI
RACALE
RACALMUTO
RACCONIGI
RACCUJA
RACINES - RATSCHINGS
RADDA IN CHIANTI
RADDUSA
RADICOFANI
RADICONDOLI
RAFFADALI
RAGALNA
RAGOGNA
RAGOLI
RAGUSA
RAIANO
RAMACCA
RAMISETO
RAMPONIO VERNA
RANCIO VALCUVIA
RANCO
RANDAZZO
RANICA
RANZANICO
RANZO
RAPAGNANO
RAPALLO
RAPINO
RAPOLANO TERME
RAPOLLA
RAPONE
RASSA
RASUN ANTERSELVA RASEN ANTHOLZ
RASURA
RAVANUSA
RAVARINO
RAVASCLETTO
RAVELLO
RAVENNA
RAVEO
RAVISCANINA
RE
REA
REALMONTE
REANA DEL ROIALE
REANO
RECALE
RECANATI
RECCO
FC
TN
BZ
BG
AL
TV
MI
IM
LC
UD
VB
VB
FC
BG
VB
UD
TN
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BS
CE
BG
LE
VR
BS
CH
BS
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CN
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MO
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CN
CN
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LT
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LT
BS
BS
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CB
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BG
BL
CO
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BA
AV
CH
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BI
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VB
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VC
PT
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VE
CA
CA
TO
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RE
BL
SV
TO
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MN
CR
TV
VC
VI
BS
MN
BI
TN
LE
AG
CN
ME
BZ
SI
CT
SI
SI
AG
CT
UD
TN
RG
AQ
CT
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CO
VA
VA
CT
BG
BG
IM
AP
GE
CH
SI
PZ
PZ
VC
BZ
SO
AG
MO
UD
SA
RA
UD
CE
VB
PV
AG
UD
TO
CE
MC
GE
COD. COM.
KODE GEM.
H213
H214
H216
H218
H219
H220
H221
H222
H224
H223
H225
H227
H228
H229
H230
H233
H235
H236
H238
H240
H242
H244
H245
H246
H247
H248
H250
H253
H254
H255
H256
H257
H258
H262
H263
H264
H265
H266
H267
H268
H269
H270
H271
H272
H273
H274
H275
H276
H277
H280
H281
H282
H284
H285
H288
H287
H286
H289
H291
H292
H293
H294
H299
H305
H297
H298
H300
H301
H302
H303
H304
H307
H308
H320
H311
H312
H313
H314
H315
H316
H319
H321
H322
H323
H324
H325
H326
H330
H331
H328
H337
H329
H333
H334
H335
H327
H336
H338
H340
H341
H342
H343
H344
H346
H347
H348
H350
H352
H353
H354
H355
H356
H357
H359
H360
H361
H362
H363
H365
H366
H367
G223
H369
H371
H372
H375
H373
H376
H377
H378
H386
H387
H391
H392
H395
H396
H398
H399
H400
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
RECETTO
NO
RECOARO TERME
VI
REDAVALLE
PV
REDONDESCO
MN
REFRANCORE
AT
REFRONTOLO
TV
REGALBUTO
EN
REGGELLO
FI
REGGIO DI CALABRIA
RC
REGGIO NELL’EMILIA
RE
REGGIOLO
RE
REINO
BN
REITANO
ME
REMANZACCO
UD
REMEDELLO
BS
RENATE
MI
RENDE
CS
RENON - RITTEN
BZ
RESANA
TV
RESCALDINA
MI
RESIA
UD
RESIUTTA
UD
RESUTTANO
CL
RETORBIDO
PV
REVELLO
CN
REVERE
MN
REVIGLIASCO D’ASTI
AT
REVINE LAGO
TV
REVO’
TN
REZZAGO
CO
REZZATO
BS
REZZO
IM
REZZOAGLIO
GE
RHEMES-NOTRE-DAME
AO
RHEMES-SAINT-GEORGES
AO
RHO
MI
RIACE
RC
RIALTO
SV
RIANO
RM
RIARDO
CE
RIBERA
AG
RIBORDONE
TO
RICADI
VV
RICALDONE
AL
RICCIA
CB
RICCIONE
RN
RICCO’ DEL GOLFO DI SPEZIA SP
RICENGO
CR
RICIGLIANO
SA
RIESE PIO X
TV
RIESI
CL
RIETI
RI
RIFIANO - RIFFIAN
BZ
RIFREDDO
CN
RIGNANO FLAMINIO
RM
RIGNANO GARGANICO
FG
RIGNANO SULL’ARNO
FI
RIGOLATO
UD
RIMA SAN GIUSEPPE
VC
RIMASCO
VC
RIMELLA
VC
RIMINI
RN
RIO DI PUSTERIA - MÜHLBACH BZ
RIO MARINA
LI
RIO NELL’ELBA
LI
RIO SALICETO
RE
RIOFREDDO
RM
RIOLA SARDO
OR
RIOLO TERME
RA
RIOLUNATO
MO
RIOMAGGIORE
SP
RIONERO IN VULTURE
PZ
RIONERO SANNITICO
IS
RIPA TEATINA
CH
RIPABOTTONI
CB
RIPACANDIDA
PZ
RIPALIMOSANI
CB
RIPALTA ARPINA
CR
RIPALTA CREMASCA
CR
RIPALTA GUERINA
CR
RIPARBELLA
PI
RIPATRANSONE
AP
RIPE
AN
RIPE SAN GINESIO
MC
RIPI
FR
RIPOSTO
CT
RITTANA
CN
RIVA DEL GARDA
TN
RIVA DI SOLTO
BG
RIVA LIGURE
IM
RIVA PRESSO CHIERI
TO
RIVA VALDOBBIA
VC
RIVALBA
TO
RIVALTA BORMIDA
AL
RIVALTA DI TORINO
TO
RIVAMONTE AGORDINO
BL
RIVANAZZANO
PV
RIVARA
TO
RIVAROLO CANAVESE
TO
RIVAROLO DEL RE ED UNITI CR
RIVAROLO MANTOVANO
MN
RIVARONE
AL
RIVAROSSA
TO
RIVE
VC
RIVE D’ARCANO
UD
RIVELLO
PZ
RIVERGARO
PC
RIVIGNANO
UD
RIVISONDOLI
AQ
RIVODUTRI
RI
RIVOLI
TO
RIVOLI VERONESE
VR
RIVOLTA D’ADDA
CR
RIZZICONI
RC
RO
FE
ROANA
VI
ROASCHIA
CN
ROASCIO
CN
ROASIO
VC
ROATTO
AT
ROBASSOMERO
TO
ROBBIATE
LC
ROBBIO
PV
ROBECCHETTO CON INDUNOMI
ROBECCO D’OGLIO
CR
ROBECCO PAVESE
PV
ROBECCO SUL NAVIGLIO
MI
ROBELLA
AT
ROBILANTE
CN
ROBURENT
CN
ROCCA CANAVESE
TO
ROCCA CANTERANO
RM
ROCCA CIGLIE’
CN
ROCCA D’ARAZZO
AT
ROCCA DE’ BALDI
CN
ROCCA DE’ GIORGI
PV
ROCCA D’EVANDRO
CE
ROCCA DI BOTTE
AQ
ROCCA DI CAMBIO
AQ
COD. COM.
KODE GEM.
H401
H402
H403
H404
H414
H416
H421
H429
H379
H432
H437
H438
H439
H440
H441
H446
H450
H382
H383
H384
H385
H389
H393
H394
H405
H390
H408
H406
H407
H409
H410
H411
H412
H413
H417
H418
H420
H422
H423
H424
H425
H426
H427
H428
H431
H433
H434
H436
H442
H443
H444
H445
H447
H448
H449
H380
H451
H452
H453
H454
H456
H455
H458
H462
H461
H459
H465
H460
H466
H467
H468
H470
H472
H473
H474
H475
H477
H478
H480
H479
H481
H484
H485
H486
H488
H489
H490
H491
H492
H493
H494
H495
H497
H498
H500
H501
H503
H502
H505
H506
H507
H508
H511
H512
H509
H514
H516
H517
H518
H519
H521
H522
H523
H525
H527
H528
H529
H531
H532
H533
H534
H540
H538
H537
H539
H536
H535
H541
H542
H544
H545
H546
H547
H549
M303
H552
H553
H554
H556
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
ROCCA DI CAVE
RM
ROCCA DI MEZZO
AQ
ROCCA DI NETO
KR
ROCCA DI PAPA
RM
ROCCA GRIMALDA
AL
ROCCA IMPERIALE
CS
ROCCA MASSIMA
LT
ROCCA PIA
AQ
ROCCA PIETORE
BL
ROCCA PRIORA
RM
ROCCA SAN CASCIANO
FC
ROCCA SAN FELICE
AV
ROCCA SAN GIOVANNI
CH
ROCCA SANTA MARIA
TE
ROCCA SANTO STEFANO
RM
ROCCA SINIBALDA
RI
ROCCA SUSELLA
PV
ROCCABASCERANA
AV
ROCCABERNARDA
KR
ROCCABIANCA
PR
ROCCABRUNA
CN
ROCCACASALE
AQ
ROCCADARCE
FR
ROCCADASPIDE
SA
ROCCAFIORITA
ME
ROCCAFLUVIONE
AP
ROCCAFORTE DEL GRECO
RC
ROCCAFORTE LIGURE
AL
ROCCAFORTE MONDOVI’
CN
ROCCAFORZATA
TA
ROCCAFRANCA
BS
ROCCAGIOVINE
RM
ROCCAGLORIOSA
SA
ROCCAGORGA
LT
ROCCALBEGNA
GR
ROCCALUMERA
ME
ROCCAMANDOLFI
IS
ROCCAMENA
PA
ROCCAMONFINA
CE
ROCCAMONTEPIANO
CH
ROCCAMORICE
PE
ROCCANOVA
PZ
ROCCANTICA
RI
ROCCAPALUMBA
PA
ROCCAPIEMONTE
SA
ROCCARAINOLA
NA
ROCCARASO
AQ
ROCCAROMANA
CE
ROCCASCALEGNA
CH
ROCCASECCA
FR
ROCCASECCA DEI VOLSCI
LT
ROCCASICURA
IS
ROCCASPARVERA
CN
ROCCASPINALVETI
CH
ROCCASTRADA
GR
ROCCAVALDINA
ME
ROCCAVERANO
AT
ROCCAVIGNALE
SV
ROCCAVIONE
CN
ROCCAVIVARA
CB
ROCCELLA IONICA
RC
ROCCELLA VALDEMONE
ME
ROCCHETTA A VOLTURNO
IS
ROCCHETTA BELBO
CN
ROCCHETTA DI VARA
SP
ROCCHETTA E CROCE
CE
ROCCHETTA LIGURE
AL
ROCCHETTA NERVINA
IM
ROCCHETTA PALAFEA
AT
ROCCHETTA SANT’ANTONIO FG
ROCCHETTA TANARO
AT
RODANO
MI
RODDI
CN
RODDINO
CN
RODELLO
CN
RODENGO - RODENECK
BZ
RODENGO-SAIANO
BS
RODERO
CO
RODI GARGANICO
FG
RODI’ MILICI
ME
RODIGO
MN
ROE’ VOLCIANO
BS
ROFRANO
SA
ROGENO
LC
ROGGIANO GRAVINA
CS
ROGHUDI
RC
ROGLIANO
CS
ROGNANO
PV
ROGNO
BG
ROGOLO
SO
ROIATE
RM
ROIO DEL SANGRO
CH
ROISAN
AO
ROLETTO
TO
ROLO
RE
ROMA
RM
ROMAGNANO AL MONTE SA
ROMAGNANO SESIA
NO
ROMAGNESE
PV
ROMALLO
TN
ROMANA
SS
ROMANENGO
CR
ROMANO CANAVESE
TO
ROMANO D’EZZELINO
VI
ROMANO DI LOMBARDIA
BG
ROMANS D’ISONZO
GO
ROMBIOLO
VV
ROMENO
TN
ROMENTINO
NO
ROMETTA
ME
RONAGO
CO
RONCA’
VR
RONCADE
TV
RONCADELLE
BS
RONCARO
PV
RONCEGNO
TN
RONCELLO
MI
RONCHI DEI LEGIONARI
GO
RONCHI VALSUGANA
TN
RONCHIS
UD
RONCIGLIONE
VT
RONCO ALL’ADIGE
VR
RONCO BIELLESE
BI
RONCO BRIANTINO
MI
RONCO CANAVESE
TO
RONCO SCRIVIA
GE
RONCOBELLO
BG
RONCOFERRARO
MN
RONCOFREDDO
FC
RONCOLA
BG
RONCONE
TN
RONDANINA
GE
RONDISSONE
TO
RONSECCO
VC
RONZO-CHIENIS
TN
RONZONE
TN
ROPPOLO
BI
RORA’
TO
ROSA’
VI
- IX -
COD. COM.
KODE GEM.
H558
H559
H560
H561
H562
H564
H565
H566
H572
F585
H568
H570
H569
H573
H574
H575
H577
H578
H579
H580
H581
H583
H584
H585
H588
H589
H590
H591
H592
H593
H594
H555
H596
H364
H598
H599
H601
H602
H604
H606
H607
H608
H610
H609
H612
H614
H615
H618
H620
H621
H622
H623
H625
H627
H628
H629
H630
H631
H632
H633
H634
H635
F271
H637
H639
H641
H642
H643
H644
H165
H646
H645
H647
H648
H650
H652
H654
H655
H657
H658
H659
H661
H662
H665
H666
H669
H670
H671
H672
H673
H674
H675
H676
H682
H681
H678
H679
H683
H677
H687
H688
H689
H690
H691
H684
F810
H693
H694
H695
H699
H704
H700
H686
H702
H701
H703
H705
H706
H707
H708
H710
H713
H714
H715
H716
H717
H719
H720
H721
H723
H724
H725
H726
H727
H729
H731
H732
H734
H733
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
ROSARNO
RC
ROSASCO
PV
ROSATE
MI
ROSAZZA
BI
ROSCIANO
PE
ROSCIGNO
SA
ROSE
CS
ROSELLO
CH
ROSETO CAPO SPULICO
CS
ROSETO DEGLI ABRUZZI
TE
ROSETO VALFORTORE
FG
ROSIGNANO MARITTIMO
LI
ROSIGNANO MONFERRATO AL
ROSOLINA
RO
ROSOLINI
SR
ROSORA
AN
ROSSA
VC
ROSSANA
CN
ROSSANO
CS
ROSSANO VENETO
VI
ROSSIGLIONE
GE
ROSTA
TO
ROTA D’IMAGNA
BG
ROTA GRECA
CS
ROTELLA
AP
ROTELLO
CB
ROTONDA
PZ
ROTONDELLA
MT
ROTONDI
AV
ROTTOFRENO
PC
ROTZO
VI
ROURE
TO
ROVAGNATE
LC
ROVASENDA
VC
ROVATO
BS
ROVEGNO
GE
ROVELLASCA
CO
ROVELLO PORRO
CO
ROVERBELLA
MN
ROVERCHIARA
VR
ROVERE’ DELLA LUNA
TN
ROVERE’ VERONESE
VR
ROVEREDO DI GUA’
VR
ROVEREDO IN PIANO
PN
ROVERETO
TN
ROVESCALA
PV
ROVETTA
BG
ROVIANO
RM
ROVIGO
RO
ROVITO
CS
ROVOLON
PD
ROZZANO
MI
RUBANO
PD
RUBIANA
TO
RUBIERA
RE
RUDA
UD
RUDIANO
BS
RUEGLIO
TO
RUFFANO
LE
RUFFIA
CN
RUFFRE’
TN
RUFINA
FI
RUINAS
OR
RUINO
PV
RUMO
TN
RUOTI
PZ
RUSSI
RA
RUTIGLIANO
BA
RUTINO
SA
RUVIANO
CE
RUVO DEL MONTE
PZ
RUVO DI PUGLIA
BA
SABAUDIA
LT
SABBIA
VC
SABBIO CHIESE
BS
SABBIONETA
MN
SACCO
SA
SACCOLONGO
PD
SACILE
PN
SACROFANO
RM
SADALI
NU
SAGAMA
NU
SAGLIANO MICCA
BI
SAGRADO
GO
SAGRON MIS
TN
SAINT-CHRISTOPHE
AO
SAINT-DENIS
AO
SAINT-MARCEL
AO
SAINT-NICOLAS
AO
SAINT-OYEN
AO
SAINT-PIERRE
AO
SAINT-RHEMY-EN-BOSSES
AO
SAINT-VINCENT
AO
SALA BAGANZA
PR
SALA BIELLESE
BI
SALA BOLOGNESE
BO
SALA COMACINA
CO
SALA CONSILINA
SA
SALA MONFERRATO
AL
SALANDRA
MT
SALAPARUTA
TP
SALARA
RO
SALASCO
VC
SALASSA
TO
SALBERTRAND
TO
SALCEDO
VI
SALCITO
CB
SALE
AL
SALE DELLE LANGHE
CN
SALE MARASINO
BS
SALE SAN GIOVANNI
CN
SALEMI
TP
SALENTO
SA
SALERANO CANAVESE
TO
SALERANO SUL LAMBRO
LO
SALERNO
SA
SALETTO
PD
SALGAREDA
TV
SALI VERCELLESE
VC
SALICE SALENTINO
LE
SALICETO
CN
SALISANO
RI
SALIZZOLE
VR
SALLE
PE
SALMOUR
CN
SALO’
BS
SALORNO - SALURN
BZ
SALSOMAGGIORE TERME
PR
SALTARA
PU
SALTRIO
VA
SALUDECIO
RN
SALUGGIA
VC
SALUSSOLA
BI
SALUZZO
CN
SALVE
LE
SALVIROLA
CR
SALVITELLE
SA
SALZA DI PINEROLO
TO
SALZA IRPINA
AV
COD. COM.
KODE GEM.
H735
H736
H738
H739
H743
H744
H745
H746
H749
H013
H752
H753
H754
H755
H756
H763
H764
H760
H765
H766
H767
H768
H770
H772
H769
H773
H771
H774
G566
H775
H777
H780
H781
H778
H779
H782
H783
H784
H785
H786
H787
H789
H790
H791
M264
H792
M295
H793
H794
H795
H796
H797
H798
H800
H799
H801
H803
H804
H802
H805
H806
H808
H807
H809
H810
H814
H811
H812
H816
H815
H818
H819
H820
H823
H822
H826
H825
H827
H824
D324
H830
H831
H834
H836
H838
H833
H835
M277
H839
H840
H841
H842
H843
H844
H845
H846
H847
H850
H856
H857
H858
H859
H860
H862
H863
H861
H865
H867
H870
H868
B952
H873
H875
H876
H892
H880
H881
H890
H894
H891
H893
H885
H883
H895
H886
H896
H897
H882
H898
H888
H878
H889
H887
H899
H884
H900
H907
H906
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SALZANO
VE
SAMARATE
VA
SAMASSI
CA
SAMATZAI
CA
SAMBUCA DI SICILIA
AG
SAMBUCA PISTOIESE
PT
SAMBUCI
RM
SAMBUCO
CN
SAMMICHELE DI BARI
BA
SAMO
RC
SAMOLACO
SO
SAMONE
TO
SAMONE
TN
SAMPEYRE
CN
SAMUGHEO
OR
SAN BARTOLOMEO AL MARE IM
SAN BARTOLOMEO IN GALDO BN
SAN BARTOLOMEO
VAL CAVARGNA
CO
SAN BASILE
CS
SAN BASILIO
CA
SAN BASSANO
CR
SAN BELLINO
RO
SAN BENEDETTO BELBO
CN
SAN BENEDETTO DEI MARSI AQ
SAN BENEDETTO DEL TRONTO AP
SAN BENEDETTO IN PERILLIS AQ
SAN BENEDETTO PO
MN
SAN BENEDETTO ULLANO
CS
SAN BENEDETTO VAL DI SAMBRO BO
SAN BENIGNO CANAVESE TO
SAN BERNARDINO VERBANO VB
SAN BIAGIO DELLA CIMA
IM
SAN BIAGIO DI CALLALTA
TV
SAN BIAGIO PLATANI
AG
SAN BIAGIO SARACINISCO FR
SAN BIASE
CB
SAN BONIFACIO
VR
SAN BUONO
CH
SAN CALOGERO
VV
SAN CANDIDO - INNICHEN BZ
SAN CANZIAN D’ISONZO GO
SAN CARLO CANAVESE
TO
SAN CASCIANO DEI BAGNI SI
SAN CASCIANO IN VAL DI PESA FI
SAN CASSIANO
LE
SAN CATALDO
CL
SAN CESAREO
RM
SAN CESARIO DI LECCE
LE
SAN CESARIO SUL PANARO MO
SAN CHIRICO NUOVO
PZ
SAN CHIRICO RAPARO
PZ
SAN CIPIRELLO
PA
SAN CIPRIANO D’AVERSA
CE
SAN CIPRIANO PICENTINO SA
SAN CIPRIANO PO
PV
SAN CLEMENTE
RN
SAN COLOMBANO AL LAMBRO MI
SAN COLOMBANO BELMONTE TO
SAN COLOMBANO CERTENOLI GE
SAN CONO
CT
SAN COSMO ALBANESE
CS
SAN COSTANTINO ALBANESEPZ
SAN COSTANTINO CALABRO VV
SAN COSTANZO
PU
SAN CRISTOFORO
AL
SAN DAMIANO AL COLLE
PV
SAN DAMIANO D’ASTI
AT
SAN DAMIANO MACRA
CN
SAN DANIELE DEL FRIULI
UD
SAN DANIELE PO
CR
SAN DEMETRIO CORONE
CS
SAN DEMETRIO NE’ VESTINI AQ
SAN DIDERO
TO
SAN DONA’ DI PIAVE
VE
SAN DONACI
BR
SAN DONATO DI LECCE
LE
SAN DONATO DI NINEA
CS
SAN DONATO MILANESE
MI
SAN DONATO VAL DI COMINO FR
SAN DORLIGO DELLA VALLE TS
SAN FEDELE INTELVI
CO
SAN FELE
PZ
SAN FELICE A CANCELLO
CE
SAN FELICE CIRCEO
LT
SAN FELICE DEL BENACO
BS
SAN FELICE DEL MOLISE
CB
SAN FELICE SUL PANARO
MO
SAN FERDINANDO
RC
SAN FERDINANDO DI PUGLIAFG
SAN FERMO DELLA BATTAGLIA CO
SAN FILI
CS
SAN FILIPPO DEL MELA
ME
SAN FIOR
TV
SAN FIORANO
LO
SAN FLORIANO DEL COLLIO GO
SAN FLORO
CZ
SAN FRANCESCO AL CAMPOTO
SAN FRATELLO
ME
SAN GAVINO MONREALE
CA
SAN GEMINI
TR
SAN GENESIO ATESINO - JENESIEN BZ
SAN GENESIO ED UNITI
PV
SAN GENNARO VESUVIANONA
SAN GERMANO CHISONE TO
SAN GERMANO DEI BERICI
VI
SAN GERMANO VERCELLESE VC
SAN GERVASIO BRESCIANO BS
SAN GIACOMO DEGLI SCHIAVONI CB
SAN GIACOMO DELLE SEGNATE MN
SAN GIACOMO FILIPPO
SO
SAN GIACOMO VERCELLESE VC
SAN GILLIO
TO
SAN GIMIGNANO
SI
SAN GINESIO
MC
SAN GIORGIO A CREMANO NA
SAN GIORGIO A LIRI
FR
SAN GIORGIO ALBANESE
CS
SAN GIORGIO CANAVESE
TO
SAN GIORGIO DEL SANNIO BN
SAN GIORGIO DELLA RICHINVELDA PN
SAN GIORGIO DELLE PERTICHE PD
SAN GIORGIO DI LOMELLINA PV
SAN GIORGIO DI MANTOVAMN
SAN GIORGIO DI NOGARO UD
SAN GIORGIO DI PESARO
PU
SAN GIORGIO DI PIANO
BO
SAN GIORGIO IN BOSCO
PD
SAN GIORGIO IONICO
TA
SAN GIORGIO LA MOLARA BN
SAN GIORGIO LUCANO
MT
SAN GIORGIO MONFERRATO AL
SAN GIORGIO MORGETO
RC
SAN GIORGIO PIACENTINO PC
SAN GIORGIO SCARAMPI
AT
SAN GIORGIO SU LEGNANO MI
SAN GIORIO DI SUSA
TO
SAN GIOVANNI A PIRO
SA
SAN GIOVANNI AL NATISONE UD
COD. COM.
KODE GEM.
H910
H911
H912
H903
H914
H916
H918
H919
H920
H921
G467
H917
H922
H923
H924
H926
G287
D690
H901
H928
H929
H930
A562
H933
H931
H935
H936
H937
H942
H940
H941
H943
H939
H938
H945
H949
H951
H952
H953
H955
H959
H957
H961
H962
H956
H966
H958
H964
H967
H969
H970
H971
H973
H976
H977
H975
H978
H979
H980
H981
H982
H984
F043
H985
H986
H999
H987
I003
H997
H994
I005
I007
H992
I008
H996
H988
H989
H990
I011
I012
I002
I014
H991
I016
I018
I017
I019
I023
I024
I025
I028
I031
H712
I029
I032
I026
I027
I030
I040
I042
I035
I034
I037
I045
I046
I047
I049
I052
I051
I060
I061
I058
I057
I056
I062
A368
I063
G383
I065
I066
G407
B906
I073
I074
B310
I072
I071
I076
I079
I082
I084
I085
I086
I093
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SAN GIOVANNI BIANCO
BG
SAN GIOVANNI D’ASSO
SI
SAN GIOVANNI DEL DOSSO MN
SAN GIOVANNI DI GERACE RC
SAN GIOVANNI GEMINI
AG
SAN GIOVANNI ILARIONE
VR
SAN GIOVANNI IN CROCE CR
SAN GIOVANNI IN FIORE
CS
SAN GIOVANNI IN GALDO CB
SAN GIOVANNI IN MARIGNANO RN
SAN GIOVANNI IN PERSICETO BO
SAN GIOVANNI INCARICO FR
SAN GIOVANNI LA PUNTA
CT
SAN GIOVANNI LIPIONI
CH
SAN GIOVANNI LUPATOTO VR
SAN GIOVANNI ROTONDO FG
SAN GIOVANNI SUERGIU
CA
SAN GIOVANNI TEATINO
CH
SAN GIOVANNI VALDARNO AR
SAN GIULIANO DEL SANNIO CB
SAN GIULIANO DI PUGLIA
CB
SAN GIULIANO MILANESE
MI
SAN GIULIANO TERME
PI
SAN GIUSEPPE JATO
PA
SAN GIUSEPPE VESUVIANO NA
SAN GIUSTINO
PG
SAN GIUSTO CANAVESE
TO
SAN GODENZO
FI
SAN GREGORIO DA SASSOLA RM
SAN GREGORIO DI CATANIA CT
SAN GREGORIO D’IPPONA VV
SAN GREGORIO MAGNO
SA
SAN GREGORIO MATESE
CE
SAN GREGORIO NELLE ALPI BL
SAN LAZZARO DI SAVENA BO
SAN LEO
PU
SAN LEONARDO
UD
SAN LEONARDO IN PASSIRIA ST LEONHARD IN PASSEIER
BZ
SAN LEUCIO DEL SANNIO
BN
SAN LORENZELLO
BN
SAN LORENZO
RC
SAN LORENZO AL MARE
IM
SAN LORENZO BELLIZZI
CS
SAN LORENZO DEL VALLO
CS
SAN LORENZO DI SEBATO ST LORENZEN IN PUSTERTAL BZ
SAN LORENZO IN BANALE TN
SAN LORENZO IN CAMPO
PU
SAN LORENZO ISONTINO GO
SAN LORENZO MAGGIORE BN
SAN LORENZO NUOVO
VT
SAN LUCA
RC
SAN LUCIDO
CS
SAN LUPO
BN
SAN MANGO D’AQUINO
CZ
SAN MANGO PIEMONTE
SA
SAN MANGO SUL CALORE AV
SAN MARCELLINO
CE
SAN MARCELLO
AN
SAN MARCELLO PISTOIESE
PT
SAN MARCO ARGENTANO CS
SAN MARCO D’ALUNZIO
ME
SAN MARCO DEI CAVOTI
BN
SAN MARCO EVANGELISTA CE
SAN MARCO IN LAMIS
FG
SAN MARCO LA CATOLA
FG
SAN MARTINO
AL TAGLIAMENTO
PN
SAN MARTINO ALFIERI
AT
SAN MARTINO BUON ALBERGO VR
SAN MARTINO CANAVESE TO
SAN MARTINO D’AGRI
PZ
SAN MARTINO DALL’ARGINEMN
SAN MARTINO DEL LAGO
CR
SAN MARTINO DI FINITA
CS
SAN MARTINO DI LUPARI
PD
SAN MARTINO DI VENEZZE RO
SAN MARTINO IN BADIA
ST. MARTIN IN THURN
BZ
SAN MARTINO IN PASSIRIA
ST. MARTIN IN PASSEIER
BZ
SAN MARTINO IN PENSILIS CB
SAN MARTINO IN RIO
RE
SAN MARTINO IN STRADA LO
SAN MARTINO SANNITA
BN
SAN MARTINO SICCOMARIO PV
SAN MARTINO SULLA MARRUCINA CH
SAN MARTINO VALLE CAUDINA AV
SAN MARZANO DI SAN GIUSEPPE TA
SAN MARZANO OLIVETO
AT
SAN MARZANO SUL SARNO SA
SAN MASSIMO
CB
SAN MAURIZIO CANAVESE TO
SAN MAURIZIO D’OPAGLIO NO
SAN MAURO CASTELVERDE PA
SAN MAURO CILENTO
SA
SAN MAURO DI SALINE
VR
SAN MAURO FORTE
MT
SAN MAURO LA BRUCA
SA
SAN MAURO MARCHESATO KR
SAN MAURO PASCOLI
FC
SAN MAURO TORINESE
TO
SAN MICHELE AL TAGLIAMENTO VE
SAN MICHELE ALL’ADIGE
TN
SAN MICHELE DI GANZARIA CT
SAN MICHELE DI SERINO
AV
SAN MICHELE MONDOVI’
CN
SAN MICHELE SALENTINO
BR
SAN MINIATO
PI
SAN NAZARIO
VI
SAN NAZZARO
BN
SAN NAZZARO SESIA
NO
SAN NAZZARO VAL CAVARGNA CO
SAN NICOLA ARCELLA
CS
SAN NICOLA BARONIA
AV
SAN NICOLA DA CRISSA
VV
SAN NICOLA DELL’ALTO
KR
SAN NICOLA LA STRADA
CE
SAN NICOLA MANFREDI
BN
SAN NICOLO’ D’ARCIDANO OR
SAN NICOLO’ DI COMELICO BL
SAN NICOLO’ GERREI
CA
SAN PANCRAZIO - ST. PANKRAZ U. BZ
SAN PANCRAZIO SALENTINO BR
SAN PAOLO
BS
SAN PAOLO ALBANESE
PZ
SAN PAOLO BEL SITO
NA
SAN PAOLO CERVO
BI
SAN PAOLO D’ARGON
BG
SAN PAOLO DI CIVITATE
FG
SAN PAOLO DI JESI
AN
SAN PAOLO SOLBRITO
AT
SAN PELLEGRINO TERME
BG
SAN PIER D’ISONZO
GO
SAN PIER NICETO
ME
SAN PIERO A SIEVE
FI
SAN PIERO PATTI
ME
SAN PIETRO A MAIDA
CZ
COD. COM.
KODE GEM.
I092
I089
I095
I096
I098
I088
I102
I103
I105
I108
I109
I110
G788
I107
I114
I115
I113
I116
I117
I090
I119
I120
I121
I125
I123
I124
I122
I126
I128
I130
I129
I131
I132
I133
I135
I136
I137
I138
I139
I140
I142
I143
I147
I144
I145
I148
I151
I150
I152
I154
I153
I157
I156
I158
I162
I163
I164
I165
I166
I261
I328
I329
I347
I376
I377
I381
I382
I384
I390
I388
I389
I391
I402
I403
I404
I394
I396
I392
I405
I401
I407
I400
I393
I408
I409
I414
I412
I415
I416
I417
H757
H821
H829
H851
H852
H855
H872
H877
H944
H974
I048
I053
I054
I059
I155
I168
I171
I170
I169
I172
I176
I175
I174
I173
I178
I179
I181
I177
I183
I184
I185
I187
I188
I203
I205
I206
I207
I217
I220
I221
I219
I226
I224
I230
I225
I232
I233
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SAN PIETRO AL NATISONE UD
SAN PIETRO AL TANAGRO
SA
SAN PIETRO APOSTOLO
CZ
SAN PIETRO AVELLANA
IS
SAN PIETRO CLARENZA
CT
SAN PIETRO DI CADORE
BL
SAN PIETRO DI CARIDA’
RC
SAN PIETRO DI FELETTO
TV
SAN PIETRO DI MORUBIO
VR
SAN PIETRO IN AMANTEA
CS
SAN PIETRO IN CARIANO
VR
SAN PIETRO IN CASALE
BO
SAN PIETRO IN CERRO
PC
SAN PIETRO IN GU
PD
SAN PIETRO IN GUARANO CS
SAN PIETRO IN LAMA
LE
SAN PIETRO INFINE
CE
SAN PIETRO MOSEZZO
NO
SAN PIETRO MUSSOLINO
VI
SAN PIETRO VAL LEMINA
TO
SAN PIETRO VERNOTICO
BR
SAN PIETRO VIMINARIO
PD
SAN PIO DELLE CAMERE
AQ
SAN POLO DEI CAVALIERI
RM
SAN POLO D’ENZA
RE
SAN POLO DI PIAVE
TV
SAN POLO MATESE
CB
SAN PONSO
TO
SAN POSSIDONIO
MO
SAN POTITO SANNITICO
CE
SAN POTITO ULTRA
AV
SAN PRISCO
CE
SAN PROCOPIO
RC
SAN PROSPERO
MO
SAN QUIRICO D’ORCIA
SI
SAN QUIRINO
PN
SAN RAFFAELE CIMENA
TO
SAN REMO
IM
SAN ROBERTO
RC
SAN ROCCO AL PORTO
LO
SAN ROMANO IN GARFAGNANA LU
SAN RUFO
SA
SAN SALVATORE DI FITALIA ME
SAN SALVATORE MONFERRATO AL
SAN SALVATORE TELESINO BN
SAN SALVO
CH
SAN SEBASTIANO AL VESUVIO NA
SAN SEBASTIANO CURONE AL
SAN SEBASTIANO DA PO
TO
SAN SECONDO DI PINEROLOTO
SAN SECONDO PARMENSE PR
SAN SEVERINO LUCANO
PZ
SAN SEVERINO MARCHE
MC
SAN SEVERO
FG
SAN SIRO
CO
SAN SOSSIO BARONIA
AV
SAN SOSTENE
CZ
SAN SOSTI
CS
SAN SPERATE
CA
SAN TAMMARO
CE
SAN TEODORO
ME
SAN TEODORO
NU
SAN TOMASO AGORDINO
BL
SAN VALENTINO IN ABRUZZO
CITERIORE
PE
SAN VALENTINO TORIO
SA
SAN VENANZO
TR
SAN VENDEMIANO
TV
SAN VERO MILIS
OR
SAN VINCENZO
LI
SAN VINCENZO LA COSTA CS
SAN VINCENZO VALLE ROVETO AQ
SAN VITALIANO
NA
SAN VITO
CA
SAN VITO AL TAGLIAMENTO PN
SAN VITO AL TORRE
UD
SAN VITO CHIETINO
CH
SAN VITO DEI NORMANNI
BR
SAN VITO DI CADORE
BL
SAN VITO DI FAGAGNA
UD
SAN VITO DI LEGUZZANO
VI
SAN VITO LO CAPO
TP
SAN VITO ROMANO
RM
SAN VITO SULLO IONIO
CZ
SAN VITTORE DEL LAZIO
FR
SAN VITTORE OLONA
MI
SAN ZENO DI MONTAGNA VR
SAN ZENO NAVIGLIO
BS
SAN ZENONE AL LAMBRO
MI
SAN ZENONE AL PO
PV
SAN ZENONE DEGLI EZZELINI TV
SANARICA
LE
SANDIGLIANO
BI
SANDRIGO
VI
SANFRE’
CN
SANFRONT
CN
SANGANO
TO
SANGIANO
VA
SANGINETO
CS
SANGUINETTO
VR
SANLURI
CA
SANNAZZARO DE’ BURGONDI PV
SANNICANDRO DI BARI
BA
SANNICANDRO GARGANICO FG
SANNICOLA
LE
SANSEPOLCRO
AR
SANTA BRIGIDA
BG
SANTA CATERINA ALBANESE CS
SANTA CATERINA DELLO IONIO CZ
SANTA CATERINA VILLARMOSA CL
SANTA CESAREA TERME
LE
SANTA CRISTINA D’ASPROMONTE RC
SANTA CRISTINA E BISSONE PV
SANTA CRISTINA GELA
PA
SANTA CRISTINA VALGARDENA
ST. CHRISTINA GRÖDEN
BZ
SANTA CROCE CAMERINA RG
SANTA CROCE DEL SANNIO BN
SANTA CROCE DI MAGLIANOCB
SANTA CROCE SULL’ARNO
PI
SANTA DOMENICA TALAO CS
SANTA DOMENICA VITTORIA ME
SANTA ELISABETTA
AG
SANTA FIORA
GR
SANTA FLAVIA
PA
SANTA GIULETTA
PV
SANTA GIUSTA
OR
SANTA GIUSTINA
BL
SANTA GIUSTINA IN COLLE PD
SANTA LUCE
PI
SANTA LUCIA DEL MELA
ME
SANTA LUCIA DI PIAVE
TV
SANTA LUCIA DI SERINO
AV
SANTA MARGHERITA D’ADIGEPD
SANTA MARGHERITA DI BELICE AG
SANTA MARGHERITA DI STAFFORA PV
SANTA MARGHERITA LIGURE GE
SANTA MARIA A MONTE
PI
SANTA MARIA A VICO
CE
COD. COM.
KODE GEM.
I234
M284
C717
I238
I237
I240
I242
I243
I244
M273
I247
I248
I249
I251
I253
I254
I255
I291
I301
I308
I310
I309
I311
I312
I314
I316
I315
I182
I189
I191
I197
I198
I192
I199
I193
I201
I190
I202
I196
I208
I209
I210
I213
I214
I215
I216
I258
I259
I256
I262
I263
I266
I265
I264
I271
I277
I278
I280
I279
I273
I281
I282
I283
I275
I285
I286
MC
I287
I288
I289
I274
I276
I290
I284
M209
I292
I293
I294
I296
I300
M276
I302
I305
I304
F557
I306
I307
I326
I318
I317
I319
B466
I320
I321
I324
I327
I330
I332
I333
I335
CH
I336
I337
I339
I341
I342
I344
I365
I367
I368
I357
C919
I370
I363
I359
I360
I371
I362
I356
I372
I361
I373
I346
I260
I348
I349
I350
I351
I352
I353
I354
I374
I375
I410
I411
I418
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SANTA MARIA CAPUA VETERECE
SANTA MARIA COGHINAS
SS
SANTA MARIA DEL CEDRO
CS
SANTA MARIA DEL MOLISE
IS
SANTA MARIA DELLA VERSA PV
SANTA MARIA DI LICODIA
CT
SANTA MARIA DI SALA
VE
SANTA MARIA HOE’
LC
SANTA MARIA IMBARO
CH
SANTA MARIA LA CARITA’
NA
SANTA MARIA LA FOSSA
CE
SANTA MARIA LA LONGA
UD
SANTA MARIA MAGGIORE VB
SANTA MARIA NUOVA
AN
SANTA MARINA
SA
SANTA MARINA SALINA
ME
SANTA MARINELLA
RM
SANTA NINFA
TP
SANTA PAOLINA
AV
SANTA SEVERINA
KR
SANTA SOFIA
FC
SANTA SOFIA D’EPIRO
CS
SANTA TERESA DI RIVA
ME
SANTA TERESA GALLURA
SS
SANTA VENERINA
CT
SANTA VITTORIA D’ALBA
CN
SANTA VITTORIA IN MATENANO AP
SANTADI
CA
SANT’AGAPITO
IS
SANT’AGATA BOLOGNESE BO
SANT’AGATA DE’ GOTI
BN
SANT’AGATA DEL BIANCO
RC
SANT’AGATA DI ESARO
CS
SANT’AGATA DI MILITELLO
ME
SANT’AGATA DI PUGLIA
FG
SANT’AGATA FELTRIA
PU
SANT’AGATA FOSSILI
AL
SANT’AGATA LI BATTIATI
CT
SANT’AGATA SUL SANTERNORA
SANT’AGNELLO
NA
SANT’AGOSTINO
FE
SANT’ALBANO STURA
CN
SANT’ALESSIO CON VIALONE PV
SANT’ALESSIO IN ASPROMONTE RC
SANT’ALESSIO SICULO
ME
SANT’ALFIO
CT
SANT’AMBROGIO DI TORINO TO
SANT’AMBROGIO DI VALPOLICELLA VR
SANT’AMBROGIO
SUL GARIGLIANO
FR
SANT’ANASTASIA
NA
SANT’ANATOLIA DI NARCO PG
SANT’ANDREA APOSTOLO
DELLO IONIO
CZ
SANT’ANDREA DEL GARIGLIANO FR
SANT’ANDREA DI CONZA
AV
SANT’ANDREA FRIUS
CA
SANT’ANGELO A CUPOLO BN
SANT’ANGELO A FASANELLA SA
SANT’ANGELO A SCALA
AV
SANT’ANGELO ALL’ESCA
AV
SANT’ANGELO D’ALIFE
CE
SANT’ANGELO DEI LOMBARDI AV
SANT’ANGELO DEL PESCO
IS
SANT’ANGELO DI BROLO
ME
SANT’ANGELO DI PIOVE DI SACCO PD
SANT’ANGELO IN LIZZOLA PU
SANT’ANGELO IN PONTANO
SANT’ANGELO IN VADO
PU
SANT’ANGELO LE FRATTE
PZ
SANT’ANGELO LIMOSANO CB
SANT’ANGELO LODIGIANO LO
SANT’ANGELO LOMELLINA PV
SANT’ANGELO MUXARO
AG
SANT’ANGELO ROMANO
RM
SANT’ANNA ARRESI
CA
SANT’ANNA D’ALFAEDO
VR
SANT’ANTIMO
NA
SANT’ANTIOCO
CA
SANT’ANTONINO DI SUSA TO
SANT’ANTONIO ABATE
NA
SANT’ANTONIO DI GALLURA SS
SANT’APOLLINARE
FR
SANT’ARCANGELO
PZ
SANTARCANGELO DI ROMAGNA RN
SANT’ARCANGELO TRIMONTE BN
SANT’ARPINO
CE
SANT’ARSENIO
SA
SANTE MARIE
AQ
SANT’EGIDIO ALLA VIBRATA TE
SANT’EGIDIO DEL MONTE ALBINO SA
SANT’ELENA
PD
SANT’ELENA SANNITA
IS
SANT’ELIA A PIANISI
CB
SANT’ELIA FIUMERAPIDO
FR
SANT’ELPIDIO A MARE
AP
SANTENA
TO
SANTERAMO IN COLLE
BA
SANT’EUFEMIA A MAIELLA
PE
SANT’EUFEMIA D’ASPROMONTE RC
SANT’EUSANIO DEL SANGRO
SANT’EUSANIO FORCONESEAQ
SANTHIA’
VC
SANTI COSMA E DAMIANO LT
SANT’ILARIO DELLO IONIO RC
SANT’ILARIO D’ENZA
RE
SANT’IPPOLITO
PU
SANTO STEFANO AL MARE IM
SANTO STEFANO BELBO
CN
SANTO STEFANO D’AVETO GE
SANTO STEFANO DEL SOLE AV
SANTO STEFANO DI CADORE BL
SANTO STEFANO DI CAMASTRA ME
SANTO STEFANO DI MAGRA SP
SANTO STEFANO DI ROGLIANO CS
SANTO STEFANO DI SESSANIO AQ
SANTO STEFANO
IN ASPROMONTE
RC
SANTO STEFANO LODIGIANO LO
SANTO STEFANO QUISQUINA AG
SANTO STEFANO ROERO
CN
SANTO STEFANO TICINO
MI
SANTO STINO DI LIVENZA
VE
SANT’OLCESE
GE
SANTOMENNA
SA
SANT’OMERO
TE
SANT’OMOBONO TERME
BG
SANT’ONOFRIO
VV
SANTOPADRE
FR
SANT’ORESTE
RM
SANTORSO
VI
SANT’ORSOLA TERME
TN
SANTU LUSSURGIU
OR
SANT’URBANO
PD
SANZA
SA
SANZENO
TN
SAONARA
PD
-X-
COD. COM.
KODE GEM.
I420
I421
I422
I423
I424
I425
I426
I428
I429
I430
I431
I432
I433
I434
I435
I436
I437
I438
I439
I441
I442
I443
I444
I445
I447
I448
I449
I451
I452
I453
I454
I455
I457
G972
I459
I460
I461
I462
I463
G614
I464
I465
I466
I467
I468
I469
I470
I471
I473
I472
I474
I475
I476
I477
I478
I479
H730
I480
I482
I483
I484
I486
I485
I487
I489
I490
I492
I493
I494
I496
B962
I497
I498
I499
I501
I503
I504
M256
I506
I507
I510
I511
I512
I514
I519
I520
I522
I523
I526
I527
I529
I530
I531
I532
I533
I534
I535
I536
D290
I537
I538
I539
I540
I541
I543
I544
I545
I546
I548
I549
I551
I553
I554
I555
I556
I558
I559
I561
I562
I563
I564
I565
I566
I567
I569
I570
I571
I573
I576
I577
I578
I580
I581
I582
I585
I588
I589
I590
I593
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SAPONARA
ME
SAPPADA
BL
SAPRI
SA
SARACENA
CS
SARACINESCO
RM
SARCEDO
VI
SARCONI
PZ
SARDARA
CA
SARDIGLIANO
AL
SAREGO
VI
SARENTINO - SARNTHEIN
BZ
SAREZZANO
AL
SAREZZO
BS
SARMATO
PC
SARMEDE
TV
SARNANO
MC
SARNICO
BG
SARNO
SA
SARNONICO
TN
SARONNO
VA
SARRE
AO
SARROCH
CA
SARSINA
FC
SARTEANO
SI
SARTIRANA LOMELLINA
PV
SARULE
NU
SARZANA
SP
SASSANO
SA
SASSARI
SS
SASSELLO
SV
SASSETTA
LI
SASSINORO
BN
SASSO DI CASTALDA
PZ
SASSO MARCONI
BO
SASSOCORVARO
PU
SASSOFELTRIO
PU
SASSOFERRATO
AN
SASSUOLO
MO
SATRIANO
CZ
SATRIANO DI LUCANIA
PZ
SAURIS
UD
SAUZE DI CESANA
TO
SAUZE D’OULX
TO
SAVA
TA
SAVELLI
KR
SAVIANO
NA
SAVIGLIANO
CN
SAVIGNANO IRPINO
AV
SAVIGNANO SUL PANARO MO
SAVIGNANO SUL RUBICONE FC
SAVIGNO
BO
SAVIGNONE
GE
SAVIORE DELL’ADAMELLO
BS
SAVOCA
ME
SAVOGNA
UD
SAVOGNA D’ISONZO
GO
SAVOIA DI LUCANIA
PZ
SAVONA
SV
SCAFA
PE
SCAFATI
SA
SCAGNELLO
CN
SCALA
SA
SCALA COELI
CS
SCALDASOLE
PV
SCALEA
CS
SCALENGHE
TO
SCALETTA ZANCLEA
ME
SCAMPITELLA
AV
SCANDALE
KR
SCANDIANO
RE
SCANDICCI
FI
SCANDOLARA RAVARA
CR
SCANDOLARA RIPA D’OGLIO CR
SCANDRIGLIA
RI
SCANNO
AQ
SCANO DI MONTIFERRO
OR
SCANSANO
GR
SCANZANO JONICO
MT
SCANZOROSCIATE
BG
SCAPOLI
IS
SCARLINO
GR
SCARMAGNO
TO
SCARNAFIGI
CN
SCARPERIA
FI
SCENA - SCHENNA
BZ
SCERNI
CH
SCHEGGIA E PASCELUPO
PG
SCHEGGINO
PG
SCHIAVI DI ABRUZZO
CH
SCHIAVON
VI
SCHIGNANO
CO
SCHILPARIO
BG
SCHIO
VI
SCHIVENOGLIA
MN
SCIACCA
AG
SCIARA
PA
SCICLI
RG
SCIDO
RC
SCIGLIANO
CS
SCILLA
RC
SCILLATO
PA
SCIOLZE
TO
SCISCIANO
NA
SCLAFANI BAGNI
PA
SCONTRONE
AQ
SCOPA
VC
SCOPELLO
VC
SCOPPITO
AQ
SCORDIA
CT
SCORRANO
LE
SCORZE’
VE
SCURCOLA MARSICANA
AQ
SCURELLE
TN
SCURZOLENGO
AT
SEBORGA
IM
SECINARO
AQ
SECLI’
LE
SECUGNAGO
LO
SEDEGLIANO
UD
SEDICO
BL
SEDILO
OR
SEDINI
SS
SEDRIANO
MI
SEDRINA
BG
SEFRO
MC
SEGARIU
CA
SEGGIANO
GR
SEGNI
RM
SEGONZANO
TN
SEGRATE
MI
SEGUSINO
TV
SELARGIUS
CA
SELCI
RI
SELEGAS
CA
SELLANO
PG
SELLERO
BS
SELLIA
CZ
SELLIA MARINA
CZ
SELVA DEI MOLINI - MÜHLWALD BZ
COD. COM.
KODE GEM.
I592
I594
I591
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SELVA DI CADORE
BL
SELVA DI PROGNO
VR
SELVA DI VAL GARDENA
WOLKENSTEIN GRÖDEN
BZ
I595 SELVAZZANO DENTRO
PD
I596 SELVE MARCONE
BI
I597 SELVINO
BG
I598 SEMESTENE
SS
I599 SEMIANA
PV
I600 SEMINARA
RC
I601 SEMPRONIANO
GR
I602 SENAGO
MI
I604 SENALES - SCHNALS
BZ
I603 SENALE-SAN FELICE
UNSERE LIEBE FRAU IM WALD. BZ
I605 SENEGHE
OR
I606 SENERCHIA
AV
I607 SENIGA
BS
I608 SENIGALLIA
AN
I609 SENIS
OR
I610 SENISE
PZ
I611 SENNA COMASCO
CO
I612 SENNA LODIGIANA
LO
I613 SENNARIOLO
OR
I614 SENNORI
SS
I615 SENORBI’
CA
I618 SEPINO
CB
I619 SEPPIANA
VB
I621 SEQUALS
PN
I622 SERAVEZZA
LU
I624 SERDIANA
CA
I625 SEREGNO
MI
I626 SEREN DEL GRAPPA
BL
I627 SERGNANO
CR
I628 SERIATE
BG
I629 SERINA
BG
I630 SERINO
AV
I631 SERLE
BS
I632 SERMIDE
MN
I634 SERMONETA
LT
I635 SERNAGLIA DELLA BATTAGLIA TV
I636 SERNIO
SO
I637 SEROLE
AT
I642 SERRA D’AIELLO
CS
I643 SERRA DE’ CONTI
AN
I650 SERRA PEDACE
CS
I640 SERRA RICCO’
GE
I639 SERRA SAN BRUNO
VV
I653 SERRA SAN QUIRICO
AN
I654 SERRA SANT’ABBONDIO
PU
I641 SERRACAPRIOLA
FG
I644 SERRADIFALCO
CL
I646 SERRALUNGA D’ALBA
CN
I645 SERRALUNGA DI CREA
AL
I647 SERRAMANNA
CA
F357 SERRAMAZZONI
MO
I648 SERRAMEZZANA
SA
I649 SERRAMONACESCA
PE
I651 SERRAPETRONA
MC
I652 SERRARA FONTANA
NA
I655 SERRASTRETTA
CZ
I656 SERRATA
RC
I662 SERRAVALLE A PO
MN
I661 SERRAVALLE DI CHIENTI
MC
I659 SERRAVALLE LANGHE
CN
I660 SERRAVALLE PISTOIESE
PT
I657 SERRAVALLE SCRIVIA
AL
I663 SERRAVALLE SESIA
VC
I666 SERRE
SA
I667 SERRENTI
CA
I668 SERRI
NU
I669 SERRONE
FR
I670 SERRUNGARINA
PU
I671 SERSALE
CZ
C070 SERVIGLIANO
AP
I676 SESSA AURUNCA
CE
I677 SESSA CILENTO
SA
I678 SESSAME
AT
I679 SESSANO DEL MOLISE
IS
E070 SESTA GODANO
SP
I681 SESTINO
AR
I687 SESTO - SEXTEN
BZ
I686 SESTO AL REGHENA
PN
I688 SESTO CALENDE
VA
I682 SESTO CAMPANO
IS
I683 SESTO ED UNITI
CR
I684 SESTO FIORENTINO
FI
I690 SESTO SAN GIOVANNI
MI
I689 SESTOLA
MO
I693 SESTRI LEVANTE
GE
I692 SESTRIERE
TO
I695 SESTU
CA
I696 SETTALA
MI
I697 SETTEFRATI
FR
I698 SETTIME
AT
I700 SETTIMO MILANESE
MI
I701 SETTIMO ROTTARO
TO
I699 SETTIMO SAN PIETRO
CA
I703 SETTIMO TORINESE
TO
I702 SETTIMO VITTONE
TO
I704 SETTINGIANO
CZ
I705 SETZU
CA
I706 SEUI
NU
I707 SEULO
NU
I709 SEVESO
MI
I711 SEZZADIO
AL
I712 SEZZE
LT
I714 SFRUZ
TN
I715 SGONICO
TS
I716 SGURGOLA
FR
I717 SIAMAGGIORE
OR
I718 SIAMANNA
OR
I720 SIANO
SA
I721 SIAPICCIA
OR
M253 SICIGNANO DEGLI ALBURNI SA
I723 SICULIANA
AG
I724 SIDDI
CA
I725 SIDERNO
RC
I726 SIENA
SI
I727 SIGILLO
PG
I728 SIGNA
FI
I729 SILANDRO - SCHLANDERS
BZ
I730 SILANUS
NU
F116 SILEA
TV
I732 SILIGO
SS
I734 SILIQUA
CA
I735 SILIUS
CA
I737 SILLANO
LU
I736 SILLAVENGO
NO
I738 SILVANO D’ORBA
AL
I739 SILVANO PIETRA
PV
I741 SILVI
TE
I742 SIMALA
OR
I743 SIMAXIS
OR
I744 SIMBARIO
VV
I745 SIMERI CRICHI
CZ
I747 SINAGRA
ME
A468 SINALUNGA
SI
I748 SINDIA
NU
COD. COM.
KODE GEM.
I749
I750
I751
I752
I753
I754
I756
I757
I633
I758
I759
I760
I761
I763
I765
E265
I767
I771
I772
I774
I775
I777
I778
I779
I780
I781
I782
I783
I785
I786
I787
I790
I791
I792
I793
I794
I796
I797
I798
I799
I800
I801
I802
I803
I805
I808
I809
I812
I813
I815
I817
I819
I820
I821
I822
I823
I824
I825
I826
I827
I828
I829
I830
I831
I832
I835
I838
I839
I840
I841
I844
I843
I845
I847
I848
I849
I850
I851
I852
I853
I854
I855
I856
I857
I858
I860
I861
I862
I863
I864
I865
I866
I867
I868
I869
I871
I872
I873
I874
I875
I876
I877
I878
I879
I673
I880
I881
I884
I885
I886
I887
I888
I889
I891
I892
I893
I894
I895
I896
I898
I899
I901
I902
I903
I904
I905
I906
I907
I908
I909
I910
I911
I912
I914
I916
I917
I919
I921
I922
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SINI
OR
SINIO
CN
SINISCOLA
NU
SINNAI
CA
SINOPOLI
RC
SIRACUSA
SR
SIRIGNANO
AV
SIRIS
OR
SIRMIONE
BS
SIROLO
AN
SIRONE
LC
SIROR
TN
SIRTORI
LC
SISSA
PR
SIURGUS DONIGALA
CA
SIZIANO
PV
SIZZANO
NO
SLUDERNO - SCHLUDERNS
BZ
SMARANO
TN
SMERILLO
AP
SOAVE
VR
SOCCHIEVE
UD
SODDI’
OR
SOGLIANO AL RUBICONE
FC
SOGLIANO CAVOUR
LE
SOGLIO
AT
SOIANO DEL LAGO
BS
SOLAGNA
VI
SOLARINO
SR
SOLARO
MI
SOLAROLO
RA
SOLAROLO RAINERIO
CR
SOLARUSSA
OR
SOLBIATE
CO
SOLBIATE ARNO
VA
SOLBIATE OLONA
VA
SOLDANO
IM
SOLEMINIS
CA
SOLERO
AL
SOLESINO
PD
SOLETO
LE
SOLFERINO
MN
SOLIERA
MO
SOLIGNANO
PR
SOLOFRA
AV
SOLONGHELLO
AL
SOLOPACA
BN
SOLTO COLLINA
BG
SOLZA
BG
SOMAGLIA
LO
SOMANO
CN
SOMMA LOMBARDO
VA
SOMMA VESUVIANA
NA
SOMMACAMPAGNA
VR
SOMMARIVA DEL BOSCO
CN
SOMMARIVA PERNO
CN
SOMMATINO
CL
SOMMO
PV
SONA
VR
SONCINO
CR
SONDALO
SO
SONDRIO
SO
SONGAVAZZO
BG
SONICO
BS
SONNINO
LT
SOPRANA
BI
SORA
FR
SORAGA
TN
SORAGNA
PR
SORANO
GR
SORBO SAN BASILE
CZ
SORBO SERPICO
AV
SORBOLO
PR
SORDEVOLO
BI
SORDIO
LO
SORESINA
CR
SORGA’
VR
SORGONO
NU
SORI
GE
SORIANELLO
VV
SORIANO CALABRO
VV
SORIANO NEL CIMINO
VT
SORICO
CO
SORISO
NO
SORISOLE
BG
SORMANO
CO
SORRADILE
OR
SORRENTO
NA
SORSO
SS
SORTINO
SR
SOSPIRO
CR
SOSPIROLO
BL
SOSSANO
VI
SOSTEGNO
BI
SOTTO IL MONTE GIOVANNI XXIII BG
SOVER
TN
SOVERATO
CZ
SOVERE
BG
SOVERIA MANNELLI
CZ
SOVERIA SIMERI
CZ
SOVERZENE
BL
SOVICILLE
SI
SOVICO
MI
SOVIZZO
VI
SOVRAMONTE
BL
SOZZAGO
NO
SPADAFORA
ME
SPADOLA
VV
SPARANISE
CE
SPARONE
TO
SPECCHIA
LE
SPELLO
PG
SPERA
TN
SPERLINGA
EN
SPERLONGA
LT
SPERONE
AV
SPESSA
PV
SPEZZANO ALBANESE
CS
SPEZZANO DELLA SILA
CS
SPEZZANO PICCOLO
CS
SPIAZZO
TN
SPIGNO MONFERRATO
AL
SPIGNO SATURNIA
LT
SPILAMBERTO
MO
SPILIMBERGO
PN
SPILINGA
VV
SPINADESCO
CR
SPINAZZOLA
BA
SPINEA
VE
SPINEDA
CR
SPINETE
CB
SPINETO SCRIVIA
AL
SPINETOLI
AP
SPINO D’ADDA
CR
SPINONE AL LAGO
BG
SPINOSO
PZ
SPIRANO
BG
SPOLETO
PG
SPOLTORE
PE
COD. COM.
KODE GEM.
I923
I924
I925
I926
I927
I928
I929
I930
I932
I935
I936
I937
I938
I939
M298
I941
I942
I943
I945
I946
G887
I947
I948
I949
I950
I951
I952
I953
I954
I955
I956
I959
M290
I960
I962
I963
I964
I965
I968
I969
I970
I973
I974
I975
I976
I977
I978
I979
I980
I981
I982
I984
I985
I986
I990
B014
I991
I992
I993
I994
I995
I996
I997
I998
I804
L002
L003
L004
L006
L007
L008
L009
L010
L011
L013
L014
L015
L016
L017
L018
L019
L020
L022
L023
L024
L025
L026
L027
L030
L032
L033
G736
L034
L035
L036
L037
L038
L039
L040
L042
L044
L046
L047
L048
L049
L050
D024
L055
L056
L057
L058
L059
L060
L061
L062
L063
L064
L065
L066
L067
F260
L069
L070
L071
L073
C698
L074
L075
L078
L081
L082
L083
D292
L084
L085
L086
L087
L088
L089
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
SPONGANO
SPORMAGGIORE
SPORMINORE
SPOTORNO
SPRESIANO
SPRIANA
SQUILLACE
SQUINZANO
STAFFOLO
STAGNO LOMBARDO
STAITI
STALETTI
STANGHELLA
STARANZANO
STATTE
STAZZANO
STAZZEMA
STAZZONA
STEFANACONI
STELLA
STELLA CILENTO
STELLANELLO
STELVIO - STILFS
STENICO
STERNATIA
STEZZANO
STIA
STIENTA
STIGLIANO
STIGNANO
STILO
STIMIGLIANO
STINTINO
STIO
STORNARA
STORNARELLA
STORO
STRA
STRADELLA
STRAMBINELLO
STRAMBINO
STRANGOLAGALLI
STREGNA
STREMBO
STRESA
STREVI
STRIANO
STRIGNO
STRONA
STRONCONE
STRONGOLI
STROPPIANA
STROPPO
STROZZA
STURNO
SUARDI
SUBBIANO
SUBIACO
SUCCIVO
SUEGLIO
SUELLI
SUELLO
SUISIO
SULBIATE
SULMONA
SULZANO
SUMIRAGO
SUMMONTE
SUNI
SUNO
SUPERSANO
SUPINO
SURANO
SURBO
SUSA
SUSEGANA
SUSTINENTE
SUTERA
SUTRI
SUTRIO
SUVERETO
SUZZARA
TACENO
TADASUNI
TAGGIA
TAGLIACOZZO
TAGLIO DI PO
TAGLIOLO MONFERRATO
TAIBON AGORDINO
TAINO
TAIO
TAIPANA
TALAMELLO
TALAMONA
TALANA
TALEGGIO
TALLA
TALMASSONS
TAMBRE
TAORMINA
TAPOGLIANO
TARANO
TARANTA PELIGNA
TARANTASCA
TARANTO
TARCENTO
TARQUINIA
TARSIA
TARTANO
TARVISIO
TARZO
TASSAROLO
TASSULLO
TAURANO
TAURASI
TAURIANOVA
TAURISANO
TAVAGNACCO
TAVAGNASCO
TAVARNELLE VAL DI PESA
TAVAZZANO CON VILLAVESCO
TAVENNA
TAVERNA
TAVERNERIO
TAVERNOLA BERGAMASCA
TAVERNOLE SUL MELLA
TAVIANO
TAVIGLIANO
TAVOLETO
TAVULLIA
TEANA
TEANO
TEGGIANO
TEGLIO
TEGLIO VENETO
TELESE TERME
TELGATE
TELTI
TELVE
LE
TN
TN
SV
TV
SO
CZ
LE
AN
CR
RC
CZ
PD
GO
TA
AL
LU
CO
VV
SV
SA
SV
BZ
TN
LE
BG
AR
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RC
RC
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SS
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FG
FG
TN
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PV
TO
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VB
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TR
KR
VC
CN
BG
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PV
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CE
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CA
LC
BG
MI
AQ
BS
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MN
CL
VT
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MN
LC
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AQ
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BL
VA
TN
UD
PU
SO
NU
BG
AR
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BL
ME
UD
RI
CH
CN
TA
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VT
CS
SO
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TV
AL
TN
AV
AV
RC
LE
UD
TO
FI
LO
CB
CZ
CO
BG
BS
LE
BI
PU
PU
PZ
CE
SA
SO
VE
BN
BG
SS
TN
COD. COM.
KODE GEM.
COMUNE
- GEMEINDE
L090
L093
L094
L096
L097
L100
L101
L102
L103
L104
L105
L106
E548
M282
L107
L108
L109
M210
L111
PROV.
TELVE DI SOPRA
TN
TEMPIO PAUSANIA
SS
TEMU’
BS
TENNA
TN
TENNO
TN
TEOLO
PD
TEOR
UD
TEORA
AV
TERAMO
TE
TERDOBBIATE
NO
TERELLE
FR
TERENTO - TERENTEN
BZ
TERENZO
PR
TERGU
SS
TERLAGO
TN
TERLANO - TERLAN
BZ
TERLIZZI
BA
TERME VIGLIATORE
ME
TERMENO SULLA STRADA
DEL VINO - TRAMIN
BZ
L112 TERMINI IMERESE
PA
L113 TERMOLI
CB
L115 TERNATE
VA
L116 TERNENGO
BI
L117 TERNI
TR
L118 TERNO D’ISOLA
BG
L120 TERRACINA
LT
L121 TERRAGNOLO
TN
L122 TERRALBA
OR
L124 TERRANOVA DA SIBARI
CS
L125 TERRANOVA DEI PASSERINI LO
L126 TERRANOVA DI POLLINO
PZ
L127 TERRANOVA SAPPO MINULIO RC
L123 TERRANUOVA BRACCIOLINI AR
L131 TERRASINI
PA
L132 TERRASSA PADOVANA
PD
L134 TERRAVECCHIA
CS
L136 TERRAZZO
VR
L137 TERRES
TN
L138 TERRICCIOLA
PI
L139 TERRUGGIA
AL
L140 TERTENIA
NU
L142 TERZIGNO
NA
L143 TERZO
AL
L144 TERZO DI AQUILEIA
UD
L145 TERZOLAS
TN
L146 TERZORIO
IM
L147 TESERO
TN
L149 TESIMO - TISENS
BZ
L150 TESSENNANO
VT
L152 TESTICO
SV
L153 TETI
NU
L154 TEULADA
CA
L155 TEVEROLA
CE
L156 TEZZE SUL BRENTA
VI
L157 THIENE
VI
L158 THIESI
SS
L160 TIANA
NU
L162 TIARNO DI SOPRA
TN
L163 TIARNO DI SOTTO
TN
L164 TICENGO
CR
L165 TICINETO
AL
L166 TIGGIANO
LE
L167 TIGLIETO
GE
L168 TIGLIOLE
AT
L169 TIGNALE
BS
L172 TINNURA
NU
L173 TIONE DEGLI ABRUZZI
AQ
L174 TIONE DI TRENTO
TN
L175 TIRANO
SO
L176 TIRES - TIERS
BZ
L177 TIRIOLO
CZ
L178 TIROLO - TIROL
BZ
L180 TISSI
SS
L181 TITO
PZ
L182 TIVOLI
RM
L183 TIZZANO VAL PARMA
PR
L184 TOANO
RE
L185 TOCCO CAUDIO
BN
L186 TOCCO DA CASAURIA
PE
L187 TOCENO
VB
L188 TODI
PG
L189 TOFFIA
RI
L190 TOIRANO
SV
L191 TOLENTINO
MC
L192 TOLFA
RM
L193 TOLLEGNO
BI
L194 TOLLO
CH
L195 TOLMEZZO
UD
L197 TOLVE
PZ
L199 TOMBOLO
PD
L200 TON
TN
L201 TONADICO
TN
L202 TONARA
NU
L203 TONCO
AT
L204 TONENGO
AT
D717 TONEZZA DEL CIMONE
VI
L205 TORA E PICCILLI
CE
L206 TORANO CASTELLO
CS
L207 TORANO NUOVO
TE
L210 TORBOLE CASAGLIA
BS
L211 TORCEGNO
TN
L212 TORCHIARA
SA
L213 TORCHIAROLO
BR
L214 TORELLA DEI LOMBARDI
AV
L215 TORELLA DEL SANNIO
CB
L216 TORGIANO
PG
L217 TORGNON
AO
L219 TORINO
TO
L218 TORINO DI SANGRO
CH
L220 TORITTO
BA
L221 TORLINO VIMERCATI
CR
L223 TORNACO
NO
L224 TORNARECCIO
CH
L225 TORNATA
CR
L227 TORNIMPARTE
AQ
L228 TORNO
CO
L229 TORNOLO
PR
L230 TORO
CB
L231 TORPE’
NU
L233 TORRACA
SA
L235 TORRALBA
SS
L237 TORRAZZA COSTE
PV
L238 TORRAZZA PIEMONTE
TO
L239 TORRAZZO
BI
L245 TORRE ANNUNZIATA
NA
L250 TORRE BERETTI E CASTELLARO PV
L251 TORRE BOLDONE
BG
L252 TORRE BORMIDA
CN
L243 TORRE CAJETANI
FR
L247 TORRE CANAVESE
TO
L256 TORRE D’ARESE
PV
L257 TORRE DE’ BUSI
LC
L262 TORRE DE’ NEGRI
PV
L263 TORRE DE’ PASSERI
PE
L258 TORRE DE’ PICENARDI
CR
L265 TORRE DE’ ROVERI
BG
L259 TORRE DEL GRECO
NA
L267 TORRE DI MOSTO
VE
- XI -
COD. COM.
KODE GEM.
L240
L244
L269
L272
L241
L274
L276
L277
L278
L279
L280
L246
L248
L253
L254
L270
L271
L273
M286
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L303
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A355
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L330
L331
L332
L333
L334
L335
L336
L337
L338
I236
L339
L342
L345
L346
L340
L347
L348
L349
L353
L354
M280
L355
L356
L357
L359
L361
L363
L364
L366
L367
L368
L369
L371
L372
L375
L377
L378
L379
L380
L381
L382
L383
L384
L385
L386
L388
L389
L390
L392
L393
L396
L397
L398
L399
L400
L402
L401
L403
L404
L407
L406
L408
L409
L411
L410
L413
L414
L415
L416
L418
L419
L420
L421
L422
L423
L424
L425
L426
COMUNE
- GEMEINDE
TORRE DI RUGGIERO
TORRE DI SANTA MARIA
TORRE D’ISOLA
TORRE LE NOCELLE
TORRE MONDOVI’
TORRE ORSAIA
TORRE PALLAVICINA
TORRE PELLICE
TORRE SAN GIORGIO
TORRE SAN PATRIZIO
TORRE SANTA SUSANNA
TORREANO
TORREBELVICINO
TORREBRUNA
TORRECUSO
TORREGLIA
TORREGROTTA
TORREMAGGIORE
TORRENOVA
TORRESINA
TORRETTA
TORREVECCHIA PIA
TORREVECCHIA TEATINA
TORRI DEL BENACO
TORRI DI QUARTESOLO
TORRI IN SABINA
TORRIANA
TORRICE
TORRICELLA
TORRICELLA DEL PIZZO
TORRICELLA IN SABINA
TORRICELLA PELIGNA
TORRICELLA SICURA
TORRICELLA VERZATE
TORRIGLIA
TORRILE
TORRIONI
TORRITA DI SIENA
TORRITA TIBERINA
TORTOLI’
TORTONA
TORTORA
TORTORELLA
TORTORETO
TORTORICI
TORVISCOSA
TOSCOLANO-MADERNO
TOSSICIA
TOVO DI SANT’AGATA
TOVO SAN GIACOMO
TRABIA
TRADATE
TRAMATZA
TRAMBILENO
TRAMONTI
TRAMONTI DI SOPRA
TRAMONTI DI SOTTO
TRAMUTOLA
TRANA
TRANI
TRANSACQUA
TRAONA
TRAPANI
TRAPPETO
TRAREGO VIGGIONA
TRASACCO
TRASAGHIS
TRASQUERA
TRATALIAS
TRAUSELLA
TRAVACO’ SICCOMARIO
TRAVAGLIATO
TRAVEDONA-MONATE
TRAVERSELLA
TRAVERSETOLO
TRAVES
TRAVESIO
TRAVO
TREBASELEGHE
TREBISACCE
TRECASALI
TRECASE
TRECASTAGNI
TRECATE
TRECCHINA
TRECENTA
TREDOZIO
TREGLIO
TREGNAGO
TREIA
TREISO
TREMENICO
TREMESTIERI ETNEO
TREMEZZO
TREMOSINE
TRENTA
TRENTINARA
TRENTO
TRENTOLA DUCENTA
TRENZANO
TREPPO CARNICO
TREPPO GRANDE
TREPUZZI
TREQUANDA
TRES
TRESANA
TRESCORE BALNEARIO
TRESCORE CREMASCO
TRESIGALLO
TRESIVIO
TRESNURAGHES
TREVENZUOLO
TREVI
TREVI NEL LAZIO
TREVICO
TREVIGLIO
TREVIGNANO
TREVIGNANO ROMANO
TREVILLE
TREVIOLO
TREVISO
TREVISO BRESCIANO
TREZZANO ROSA
TREZZANO SUL NAVIGLIO
TREZZO SULL’ADDA
TREZZO TINELLA
TREZZONE
TRIBANO
TRIBIANO
TRIBOGNA
TRICARICO
TRICASE
TRICERRO
TRICESIMO
TRICHIANA
TRIEI
TRIESTE
TRIGGIANO
TRIGOLO
PROV.
CZ
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COD. COM.
KODE GEM.
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C789
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D786
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M265
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L638
H259
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G319
L557
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L563
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L577
L578
L579
L580
L581
L582
L583
L584
L586
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
TRINITA’
TRINITA’ D’AGULTU E VIGNOLA
TRINITAPOLI
TRINO
TRIORA
TRIPI
TRISOBBIO
TRISSINO
TRIUGGIO
TRIVENTO
TRIVERO
TRIVIGLIANO
TRIVIGNANO UDINESE
TRIVIGNO
TRIVOLZIO
TRODENA - TRUDEN
TROFARELLO
TROIA
TROINA
TROMELLO
TRONTANO
TRONZANO LAGO MAGGIORE
TRONZANO VERCELLESE
TROPEA
TROVO
TRUCCAZZANO
TUBRE - TAUFERS IN
MÜNSTERTHAL.
TUENNO
TUFARA
TUFILLO
TUFINO
TUFO
TUGLIE
TUILI
TULA
TUORO SUL TRASIMENO
TURANIA
TURANO LODIGIANO
TURATE
TURBIGO
TURI
TURRI
TURRIACO
TURRIVALIGNANI
TURSI
TUSA
TUSCANIA
UBIALE CLANEZZO
UBOLDO
UCRIA
UDINE
UGENTO
UGGIANO LA CHIESA
UGGIATE-TREVANO
ULA’ TIRSO
ULASSAI
ULTIMO - ULTEN
UMBERTIDE
UMBRIATICO
URAGO D’OGLIO
URAS
URBANA
URBANIA
URBE
URBINO
URBISAGLIA
URGNANO
URI
URURI
URZULEI
USCIO
USELLUS
USINI
USMATE VELATE
USSANA
USSARAMANNA
USSASSAI
USSEAUX
USSEGLIO
USSITA
USTICA
UTA
UZZANO
VACCARIZZO ALBANESE
VACONE
VACRI
VADENA - PFATTEN
VADO LIGURE
VAGLI SOTTO
VAGLIA
VAGLIO BASILICATA
VAGLIO SERRA
VAIANO
VAIANO CREMASCO
VAIE
VAILATE
VAIRANO PATENORA
VAJONT
VAL DELLA TORRE
VAL DI NIZZA
VAL DI VIZZE - PFITSCH
VAL MASINO
VAL REZZO
VALBONDIONE
VALBREMBO
VALBREVENNA
VALBRONA
VALDA
VALDAGNO
VALDAORA - OLANG
VALDASTICO
VALDENGO
VALDERICE
VALDIDENTRO
VALDIERI
VALDINA
VALDISOTTO
VALDOBBIADENE
VALDUGGIA
VALEGGIO
VALEGGIO SUL MINCIO
VALENTANO
VALENZA
VALENZANO
VALERA FRATTA
VALFABBRICA
VALFENERA
VALFLORIANA
VALFURVA
VALGANNA
VALGIOIE
VALGOGLIO
VALGRANA
VALGREGHENTINO
VALGRISENCHE
VALGUARNERA CAROPEPE
VALLADA AGORDINA
VALLANZENGO
CN
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BL
BI
COD. COM.
KODE GEM.
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L589
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L595
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G540
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I322
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L642
L643
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B510
L647
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D513
C936
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A701
L693
E372
L696
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L698
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L702
L704
L703
L705
L706
L707
L709
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
VALLARSA
TN
VALLATA
AV
VALLE AGRICOLA
CE
VALLE AURINA - AHRNTAL
BZ
VALLE CASTELLANA
TE
VALLE DELL’ANGELO
SA
VALLE DI CADORE
BL
VALLE DI CASIES - GSIES
BZ
VALLE DI MADDALONI
CE
VALLE LOMELLINA
PV
VALLE MOSSO
BI
VALLE SALIMBENE
PV
VALLE SAN NICOLAO
BI
VALLEBONA
IM
VALLECORSA
FR
VALLECROSIA
IM
VALLEDOLMO
PA
VALLEDORIA
SS
VALLEFIORITA
CZ
VALLELONGA
VV
VALLELUNGA PRATAMENO
CL
VALLEMAIO
FR
VALLEPIETRA
RM
VALLERANO
VT
VALLERMOSA
CA
VALLEROTONDA
FR
VALLESACCARDA
AV
VALLEVE
BG
VALLI DEL PASUBIO
VI
VALLINFREDA
RM
VALLIO TERME
BS
VALLO DELLA LUCANIA
SA
VALLO DI NERA
PG
VALLO TORINESE
TO
VALLORIATE
CN
VALMACCA
AL
VALMADRERA
LC
VALMALA
CN
VALMONTONE
RM
VALMOREA
CO
VALMOZZOLA
PR
VALNEGRA
BG
VALPELLINE
AO
VALPERGA
TO
VALPRATO SOANA
TO
VALSAVARENCHE
AO
VALSECCA
BG
VALSINNI
MT
VALSOLDA
CO
VALSTAGNA
VI
VALSTRONA
VB
VALTOPINA
PG
VALTORTA
BG
VALTOURNENCHE
AO
VALVA
SA
VALVASONE
PN
VALVERDE
CT
VALVERDE
PV
VALVESTINO
BS
VANDOIES - VINTL
BZ
VANZAGHELLO
MI
VANZAGO
MI
VANZONE CON SAN CARLO VB
VAPRIO D’ADDA
MI
VAPRIO D’AGOGNA
NO
VARALLO
VC
VARALLO POMBIA
NO
VARANO BORGHI
VA
VARANO DE’ MELEGARI
PR
VARAPODIO
RC
VARAZZE
SV
VARCO SABINO
RI
VAREDO
MI
VARENA
TN
VARENNA
LC
VARESE
VA
VARESE LIGURE
SP
VARISELLA
TO
VARMO
UD
VARNA - VAHRN
BZ
VARSI
PR
VARZI
PV
VARZO
VB
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BL
VASANELLO
VT
VASIA
IM
VASTO
CH
VASTOGIRARDI
IS
VATTARO
TN
VAUDA CANAVESE
TO
VAZZANO
VV
VAZZOLA
TV
VECCHIANO
PI
VEDANO AL LAMBRO
MI
VEDANO OLONA
VA
VEDDASCA
VA
VEDELAGO
TV
VEDESETA
BG
VEDUGGIO CON COLZANO MI
COD. COM.
KODE GEM.
L710
L711
L712
L713
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L719
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D193
L783
C282
L784
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L830
L831
L833
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
VEGGIANO
PD
VEGLIE
LE
VEGLIO
BI
VEJANO
VT
VELESO
CO
VELEZZO LOMELLINA
PV
VELLETRI
RM
VELLEZZO BELLINI
PV
VELO D’ASTICO
VI
VELO VERONESE
VR
VELTURNO - FELDTHURNS
BZ
VENAFRO
IS
VENARIA REALE
TO
VENAROTTA
AP
VENASCA
CN
VENAUS
TO
VENDONE
SV
VENDROGNO
LC
VENEGONO INFERIORE
VA
VENEGONO SUPERIORE
VA
VENETICO
ME
VENEZIA
VE
VENIANO
CO
VENOSA
PZ
VENTICANO
AV
VENTIMIGLIA
IM
VENTIMIGLIA DI SICILIA
PA
VENTOTENE
LT
VENZONE
UD
VERANO - VÖRAN
BZ
VERANO BRIANZA
MI
VERBANIA
VB
VERBICARO
CS
VERCANA
CO
VERCEIA
SO
VERCELLI
VC
VERCURAGO
LC
VERDELLINO
BG
VERDELLO
BG
VERDERIO INFERIORE
LC
VERDERIO SUPERIORE
LC
VERDUNO
CN
VERGATO
BO
VERGEMOLI
LU
VERGHERETO
FC
VERGIATE
VA
VERMEZZO
MI
VERMIGLIO
TN
VERNANTE
CN
VERNASCA
PC
VERNATE
MI
VERNAZZA
SP
VERNIO
PO
VERNOLE
LE
VEROLANUOVA
BS
VEROLAVECCHIA
BS
VEROLENGO
TO
VEROLI
FR
VERONA
VR
VERONELLA
VR
VERRAYES
AO
VERRES
AO
VERRETTO
PV
VERRONE
BI
VERRUA PO
PV
VERRUA SAVOIA
TO
VERTEMATE CON MINOPRIO CO
VERTOVA
BG
VERUCCHIO
RN
VERUNO
NO
VERVIO
SO
VERVO’
TN
VERZEGNIS
UD
VERZINO
KR
VERZUOLO
CN
VESCOVANA
PD
VESCOVATO
CR
VESIME
AT
VESPOLATE
NO
VESSALICO
IM
VESTENANOVA
VR
VESTIGNE’
TO
VESTONE
BS
VESTRENO
LC
VETRALLA
VT
VETTO
RE
VEZZA D’ALBA
CN
VEZZA D’OGLIO
BS
VEZZANO
TN
VEZZANO LIGURE
SP
VEZZANO SUL CROSTOLO
RE
VEZZI PORTIO
SV
VIADANA
MN
VIADANICA
BG
VIAGRANDE
CT
VIALE D’ASTI
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VIALFRE’
TO
VIANO
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VIAREGGIO
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COD. COM.
KODE GEM.
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F537
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M259
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D801
L907
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L937
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L956
L957
A081
L844
L969
F804
M006
M018
H913
I118
M019
L905
M021
M022
M023
I298
L909
I364
A609
M034
L915
L916
L923
L924
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
VIARIGI
AT
VIBO VALENTIA
VV
VIBONATI
SA
VICALVI
FR
VICARI
PA
VICCHIO
FI
VICENZA
VI
VICO CANAVESE
TO
VICO DEL GARGANO
FG
VICO EQUENSE
NA
VICO NEL LAZIO
FR
VICOFORTE
CN
VICOLI
PE
VICOLUNGO
NO
VICOPISANO
PI
VICOVARO
RM
VIDDALBA
SS
VIDIGULFO
PV
VIDOR
TV
VIDRACCO
TO
VIESTE
FG
VIETRI DI POTENZA
PZ
VIETRI SUL MARE
SA
VIGANELLA
VB
VIGANO’
LC
VIGANO SAN MARTINO
BG
VIGARANO MAINARDA
FE
VIGASIO
VR
VIGEVANO
PV
VIGGIANELLO
PZ
VIGGIANO
PZ
VIGGIU’
VA
VIGHIZZOLO D’ESTE
PD
VIGLIANO BIELLESE
BI
VIGLIANO D’ASTI
AT
VIGNALE MONFERRATO
AL
VIGNANELLO
VT
VIGNATE
MI
VIGNOLA
MO
VIGNOLA FALESINA
TN
VIGNOLE BORBERA
AL
VIGNOLO
CN
VIGNONE
VB
VIGO DI CADORE
BL
VIGO DI FASSA
TN
VIGO RENDENA
TN
VIGODARZERE
PD
VIGOLO
BG
VIGOLO VATTARO
TN
VIGOLZONE
PC
VIGONE
TO
VIGONOVO
VE
VIGONZA
PD
VIGUZZOLO
AL
VILLA AGNEDO
TN
VILLA BARTOLOMEA
VR
VILLA BASILICA
LU
VILLA BISCOSSI
PV
VILLA CARCINA
BS
VILLA CASTELLI
BR
VILLA CELIERA
PE
VILLA COLLEMANDINA
LU
VILLA CORTESE
MI
VILLA D’ADDA
BG
VILLA D’ALME’
BG
VILLA DEL BOSCO
BI
VILLA DEL CONTE
PD
VILLA DI BRIANO
CE
VILLA DI CHIAVENNA
SO
VILLA DI SERIO
BG
VILLA DI TIRANO
SO
VILLA D’OGNA
BG
VILLA ESTENSE
PD
VILLA FARALDI
IM
VILLA GUARDIA
CO
VILLA LAGARINA
TN
VILLA LATINA
FR
VILLA LITERNO
CE
VILLA MINOZZO
RE
VILLA POMA
MN
VILLA RENDENA
TN
VILLA SAN GIOVANNI
RC
VILLA SAN GIOVANNI IN TUSCIA VT
VILLA SAN PIETRO
CA
VILLA SAN SECONDO
AT
VILLA SANTA LUCIA
FR
VILLA SANTA LUCIA
DEGLI ABRUZZI
AQ
VILLA SANTA MARIA
CH
VILLA SANT’ANGELO
AQ
VILLA SANT’ANTONIO
OR
VILLA SANTINA
UD
VILLA SANTO STEFANO
FR
VILLA VERDE
OR
VILLA VICENTINA
UD
VILLABASSA - NIEDERDORF
BZ
VILLABATE
PA
VILLACHIARA
BS
VILLACIDRO
CA
- XII -
COD. COM.
KODE GEM.
L931
L939
L906
L942
L945
L949
L946
L947
L948
L944
L950
L951
L952
L953
L958
L959
L961
L963
L964
L965
L966
L967
L968
L970
L971
L978
L982
L975
L983
L984
L973
L985
L977
L979
L988
L974
L972
L989
L990
L980
L991
L986
L987
L992
L994
L995
M278
B903
L998
L999
M007
M013
M014
M015
M002
M003
M004
G309
M009
M011
M016
M017
B738
M025
M026
M027
M028
M030
M031
M032
L981
M043
M041
M042
M044
M045
M048
M050
M052
M053
M055
M057
M058
M059
M060
M062
M063
M065
M067
H123
M069
M070
M071
M072
M073
M077
M078
M079
M080
COMUNE
- GEMEINDE
PROV.
VILLADEATI
AL
VILLADOSE
RO
VILLADOSSOLA
VB
VILLAFALLETTO
CN
VILLAFRANCA D’ASTI
AT
VILLAFRANCA DI VERONA
VR
VILLAFRANCA IN LUNIGIANA MS
VILLAFRANCA PADOVANA
PD
VILLAFRANCA PIEMONTE
TO
VILLAFRANCA SICULA
AG
VILLAFRANCA TIRRENA
ME
VILLAFRATI
PA
VILLAGA
VI
VILLAGRANDE STRISAILI
NU
VILLALAGO
AQ
VILLALBA
CL
VILLALFONSINA
CH
VILLALVERNIA
AL
VILLAMAGNA
CH
VILLAMAINA
AV
VILLAMAR
CA
VILLAMARZANA
RO
VILLAMASSARGIA
CA
VILLAMIROGLIO
AL
VILLANDRO - VILLANDERS
BZ
VILLANOVA BIELLESE
BI
VILLANOVA CANAVESE
TO
VILLANOVA D’ALBENGA
SV
VILLANOVA D’ARDENGHI
PV
VILLANOVA D’ASTI
AT
VILLANOVA DEL BATTISTA
AV
VILLANOVA DEL GHEBBO
RO
VILLANOVA DEL SILLARO
LO
VILLANOVA DI CAMPOSAMPIERO PD
VILLANOVA MARCHESANA RO
VILLANOVA MONDOVI’
CN
VILLANOVA MONFERRATO
AL
VILLANOVA MONTELEONE
SS
VILLANOVA SOLARO
CN
VILLANOVA SULL’ARDA
PC
VILLANOVA TRUSCHEDU
OR
VILLANOVAFORRU
CA
VILLANOVAFRANCA
CA
VILLANOVATULO
NU
VILLANTERIO
PV
VILLANUOVA SUL CLISI
BS
VILLAPERUCCIO
CA
VILLAPIANA
CS
VILLAPUTZU
CA
VILLAR DORA
TO
VILLAR FOCCHIARDO
TO
VILLAR PELLICE
TO
VILLAR PEROSA
TO
VILLAR SAN COSTANZO
CN
VILLARBASSE
TO
VILLARBOIT
VC
VILLAREGGIA
TO
VILLARICCA
NA
VILLAROMAGNANO
AL
VILLAROSA
EN
VILLASALTO
CA
VILLASANTA
MI
VILLASIMIUS
CA
VILLASOR
CA
VILLASPECIOSA
CA
VILLASTELLONE
TO
VILLATA
VC
VILLAURBANA
OR
VILLAVALLELONGA
AQ
VILLAVERLA
VI
VILLENEUVE
AO
VILLESSE
GO
VILLETTA BARREA
AQ
VILLETTE
VB
VILLIMPENTA
MN
VILLONGO
BG
VILLORBA
TV
VILMINORE DI SCALVE
BG
VIMERCATE
MI
VIMODRONE
MI
VINADIO
CN
VINCHIATURO
CB
VINCHIO
AT
VINCI
FI
VINOVO
TO
VINZAGLIO
NO
VIOLA
CN
VIONE
BS
VIPITENO - STERZING
BZ
VIRGILIO
MN
VIRLE PIEMONTE
TO
VISANO
BS
VISCHE
TO
VISCIANO
NA
VISCO
UD
VISONE
AL
VISSO
MC
VISTARINO
PV
VISTRORIO
TO
COD. COM.
KODE GEM.
M081
M082
M083
M085
M086
M088
M089
M090
M091
M093
M092
M094
M096
M095
M098
M100
M101
M102
M103
M104
M105
M106
M108
M109
M110
M111
M113
M115
M116
M118
M119
M120
M121
M122
M125
M123
M124
M126
M127
M131
M130
M132
M133
M136
M138
M139
M140
M141
M142
M143
M144
M145
M147
M267
M150
M152
M153
M156
M158
M160
M161
M162
M163
M165
M166
M167
M168
M169
M170
M171
M172
M173
L848
M174
M176
M177
M178
M179
M180
M182
M183
M184
M185
I345
M187
M188
M189
M190
M194
M196
M197
M198
M199
M200
M201
M202
M203
M204
COMUNE
- GEMEINDE
VITA
VITERBO
VITICUSO
VITO D’ASIO
VITORCHIANO
VITTORIA
VITTORIO VENETO
VITTORITO
VITTUONE
VITULANO
VITULAZIO
VIU’
VIVARO
VIVARO ROMANO
VIVERONE
VIZZINI
VIZZOLA TICINO
VIZZOLO PREDABISSI
VO
VOBARNO
VOBBIA
VOCCA
VODO CADORE
VOGHERA
VOGHIERA
VOGOGNA
VOLANO
VOLLA
VOLONGO
VOLPAGO DEL MONTELLO
VOLPARA
VOLPEDO
VOLPEGLINO
VOLPIANO
VOLTA MANTOVANA
VOLTAGGIO
VOLTAGO AGORDINO
VOLTERRA
VOLTIDO
VOLTURARA APPULA
VOLTURARA IRPINA
VOLTURINO
VOLVERA
VOTTIGNASCO
ZACCANOPOLI
ZAFFERANA ETNEA
ZAGARISE
ZAGAROLO
ZAMBANA
ZAMBRONE
ZANDOBBIO
ZANE’
ZANICA
ZAPPONETA
ZAVATTARELLO
ZECCONE
ZEDDIANI
ZELBIO
ZELO BUON PERSICO
ZELO SURRIGONE
ZEME
ZENEVREDO
ZENSON DI PIAVE
ZERBA
ZERBO
ZERBOLO’
ZERFALIU
ZERI
ZERMEGHEDO
ZERO BRANCO
ZEVIO
ZIANO DI FIEMME
ZIANO PIACENTINO
ZIBELLO
ZIBIDO SAN GIACOMO
ZIGNAGO
ZIMELLA
ZIMONE
ZINASCO
ZOAGLI
ZOCCA
ZOGNO
ZOLA PREDOSA
ZOLDO ALTO
ZOLLINO
ZONE
ZOPPE’ DI CADORE
ZOPPOLA
ZOVENCEDO
ZUBIENA
ZUCCARELLO
ZUCLO
ZUGLIANO
ZUGLIO
ZUMAGLIA
ZUMPANO
ZUNGOLI
ZUNGRI
PROV.
TP
VT
FR
PN
VT
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TV
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VI
BG
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PV
PV
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PV
PV
TV
PC
PV
PV
OR
MS
VI
TV
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TN
PC
PR
MI
SP
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BI
PV
GE
MO
BG
BO
BL
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BS
BL
PN
VI
BI
SV
TN
VI
UD
BI
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