Modello 730/2007 Vordruck Redditi 2006
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Modello 730/2007 Vordruck Redditi 2006
Modello 730/2007 Vordruck Redditi 2006 Einkünfte ISTRUZIONI PER LA COMPILAZIONE 2 1. INTRODUZIONE 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 Perché conviene il Mod. 730 La prima cosa da fare Chi può utilizzare il Mod. 730 I redditi che possono essere dichiarati con il Mod. 730 Chi non può utilizzare il Mod. 730 La dichiarazione congiunta Mod. 730 A chi si presenta Come si presenta Il visto di conformità Quando si presenta Cosa c’è di nuovo Come si compila il modello Altre istruzioni per la compilazione Il controllo del prospetto di liquidazione. Errori e dimenticanze Le date da ricordare Sanzioni 2. CHI NON È OBBLIGATO A PRESENTARE LA DICHIARAZIONE 3. INFORMATIVA AI SENSI DELL’ART. 13 DEL D.LGS. N. 196 DEL 2003 SUL TRATTAMENTO DEI DATI PERSONALI 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 4 4 5 6 6 6 7 4. DESTINAZIONE DELL’OTTO E DEL CINQUE PER MILLE DELL’IRPEF 8 5. COME SI COMPILANO I QUADRI 8 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 Compilazione del frontespizio Quadro A - Redditi dei terreni Quadro B - Redditi dei fabbricati Quadro C - Redditi di lavoro dipendente ed assimilati Quadro D - Altri redditi Quadro E - Oneri e Spese Quadro F - Acconti, ritenute ed eccedenze Quadro G - Crediti d’imposta Quadro I - ICI 8 11 12 14 17 21 34 36 38 40 6. APPENDICE CODICI CATASTALI COMUNALI I-XII 1. EINLEITUNG 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 Weshalb der Vordr. 730 von Vorteil ist Was zunächst zu tun ist Wer den Vordr.730 verwenden kann Einkünfte, die mit dem Vordr.730 erklärt werden können Wer den Vordr.730 nicht verwenden kann Die gemeinsame Erklärung Vordr.730 Wo sie einzureichen ist Wie sie einzureichen ist Der Sichtvermerk Wann sie einzureichen ist Die Neuerungen Wie der Vordruck abzufassen ist Weitere Anleitungen für die Abfassung Die Überprüfung der Verrechnungsübersicht. Fehler und Versäumnisse Termine, die zu merken sind Sanktionen 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 4 4 5 6 6 2. WER NICHT VERPFLICHTET IST, DIE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN 6 3. INFORMATIONSSCHREIBEN IM SINNE DES ART.13 DES GvD NR. 196/2003 ZUR HANDHABUNG DER PERSÖNLICHEN DATEN 7 4. ZWECKBESTIMMUNG VON ACHT UND FÜNF PROMILLE DER IRPEF 8 5. WIE DIE ÜBERSICHTEN ABZUFASSEN SIND 8 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 Abfassung der Titelseite 8 Übersicht A - Einkünfte aus Grundbesitz 11 Übersicht B - Einkünfte aus Gebäudebesitz 12 Übersicht C - Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte 14 Übersicht D - Sonstige Einkünfte 17 Übersicht E - Aufwendungen und Spesen 21 Übersicht F – Akontozahlungen, Einbehalte und Überschüsse 34 Übersicht G – Steuerguthaben 36 Übersicht I – ICI 38 6. ANHANG KATASTERKODES DER GEMEINDEN MODELLO GRATUITO - UNENTGELTLICHER VORDRUCK 40 I-XII Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 1 - EINLEITUNG 1.1 Warum der Vordruck 730 von Vorteil ist 1.2 Was zunächst zu tun ist 1.3 Der Vordruck 730 hat mehrere Vorteile: er ist einfach abzufassen, es müssen keine Berechnungen durchgeführt werden und vor allem können dadurch etwaige Rückerstattungen in kurzer Zeit direkt mit dem Gehalt oder der Rente ausbezahlt werden. Der Vordruck besteht aus der Titelseite für die Angabe der meldeamtlichen Daten und aus einigen Übersichten. Zuerst muss der Steuerpflichtige überprüfen, ob er die Erklärung einreichen muss oder ob er von dieser Verpflichtung befreit ist (Absatz 2). Falls er nicht dazu verpflichtet ist, wird daran erinnert, dass er trotzdem die Erklärung einreichen kann, um etwaige getragene Aufwendungen, nicht zugeteilte Absetzungen und Abzüge geltend zu machen bzw. die Rückerstattung von Steuerüberschüssen zu beantragen, die aus den, in den vorhergehdenden Jahren eingereichten Steuererklärungen hervorgehen bzw. sich durch die für das Jahr 2006 eingezahlten Akontozahlungen ergeben. Der Steuerzahler, welcher zur Abgabe der Erklärung verpflichtet (oder interessiert) ist, muss überprüfen, ob er zur Verwendung dieses Vordruckes berechtigt ist oder nicht. Vor Abfassen der Erklärung muss das Informationsschreiben über die Handhabung der Personendaten gemäß Art. 13 des GvD Nr. 196/2003, das im folgenden Abschnitt 3 enthalten ist, aufmerksam durchgelesen werden. Den Vordr. 730 für das Jahr 2007 können folgende Steuerzahler verwenden: • Rentner bzw. Arbeitnehmer (einschließlich jener Personen, deren Einkommen aufgrund der vertragsmäßigen Entlohnung berechnet Wer den wird); Vordruck • Subjekte, welche Ersatzentschädigungen für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen (Gehaltsergänzungszulage, Mobilitäts730 verwen- zulage usw.); den kann • Mitglieder von Produktions-, Arbeits-, und Dienstleistungsgenossenschaften, von Landwirtschaftsgenossenschaften und von GenossenFür weitere Informationen siehe im Anhang unter „Gehälter, Einkünfte und Renten, die im Ausland erzielt wurden“ schaften für die Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und von Produkten aus der Kleinfischerei; • Priester der katholischen Kirche; • Verfassungsrichter, nationale Parlamentarier und sonstige Inhaber von öffentlichen wählbaren Ämtern (Regionalrats- und Landtagsabgeordnete sowie Gemeinderäte usw.); • im sozialen Bereich tätige Subjekte. Arbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr können den Vordr. 730 einreichen: • beim Steuersubstitut, falls das Arbeitsverhältnis mindestens von April bis Juli 2007 dauert; • bei einem Steuerbeistandszentrum für Angestellte (Caf für Angestellte), wenn das Arbeitsverhältnis mindestestens von Juni bis Juli 2007 dauert und den Angestellten die Daten des Substituten bekannt sind, der den Ausgleich vornehmen muss. Den Vordr. 730 können auch Subjekte verwenden, die im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte bezogen haben, die den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gemäß Art. 50, Absatz 1, Buchst. c-bis) des Tuir, - den so genannten Einkünften aus geregelter und fortwährender Zusammenarbeit - gleichgestellt sind, falls diese Einkünfte zwischen Juni und Juli 2007 bezogen wurden und ihnen die Daten des Substituten, der den Ausgleich vornehmen muss bekannt sind, indem sie den Vordruck bei einer Caf für Arbeitnehmer bzw. bei einem befähigten Freiberufler einreichen. Subjekte, welche die Erklärung für rechtsunfähige Personen, Minderjährige eingeschlossen, einreichen, können den Vordr. 730 verwenden, falls die oben angeführten Voraussetzungen gegeben sind. ACHTUNG: Landwirte können den Vordr. 730 nur dann verwenden, wenn sie von der Einreichung der Erklärung der Steuersubstitute (vereinfachter und ordentlicher Vordr. 770), von der Irap- und MwSt.-Erklärung befreit sind. 1.4 Einkünfte, die mit dem Vordr. 730 erklärt werden können Der Vordruck 730 kann verwendet werden, um nachstehende Einkommensarten des Jahres 2006 zu erklären: • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; • Einkünfte, die den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind; • Einkünfte aus Grund- und Gebäudebesitz; • Einkünfte aus Kapitalbesitz; • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für welche keine MwSt.-Nummer erforderlich ist; • für einige sonstige Einkünfte; • für einige Einkünfte, die der getrennten Besteuerung zu unterwerfen sind. 1.5 Steuerpflichtige, die im Jahr 2006 die unten angeführten Einkünfte bezogen haben können nicht den Vordruck 730, sondern müssen den Für weitere Informationen siehe im Anhang unter „Voraussetzungen damit Subjekte als ansässig betrachtet werden können“ • Steuerzahler, die auch eine der folgenden Erklärungen einreichen müssen: MwSt., Irap, Steuersubstitute mit ordentlichem und vereinfachten Vordruck 770 (zum Beispiel landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht von der Einreichung der MwSt.-Erklärung befreit sind, „Tür-zu-Tür“-Verkäufer usw.). • Steuerzahler, die im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht in Italien ansässig waren; • Steuerzahler, welche die Erklärung für verstorbene Personen einreichen müssen; • Steuerzahler, welche im Jahr 2007 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, die ausschließlich von den Arbeitgebern bezahlt werden, welche nicht verpflichtet sind, die entsprechenden Steuereinbehalte durchzuführen (zum Beispiel: Familienmitarbeiter und sonstige Hausangestellte); • Steuerzahler, die im Jahr 2006 Mehrwerte aus der Abtretung von qualifizierten Beteiligungen bzw. aus nicht qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften erzielt haben, die in Ländern oder Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf geregelten Märkten verhandelt werden. Vordruck UNICO-2007 Natürliche Personen einreichen: Wer den Einkünfte aus Unternehmen auch in Form von Beteiligung; Vordr. 730 • • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für welche die MwSt.-Nummer erforderlich ist; nicht • “Verschiedene” Einkünfte, die nicht in Zeile D4 der Übersicht D eingeschlossen sind (zum Beispiel Erträge aus vollständigen bzw. teilverwenden weisen Betriebsabtretungen, Einkünfte aus der Vermietung und der Übertragung eines Nießbrauches des Betriebes). kann Außerdem können folgende Steuerzahler den Vordr. 730 nicht verwenden: 1.6 Die gemeinsame Erklärung Vordr. 730 Von den Ehepartnern kann eine gemeinsame Erklärung eingereicht werden, wenn sie ausschließlich Einkommen erzielen, die im Punkt 1.4 angeführt sind, und wenn für mindestens einen von ihnen die Voraussetzungen gegeben sind, den Vordr. 730 benützen zu dürfen. Falls beide Ehepartner unabhängig voneinander den Steuerbeistand in Anspruch nehmen können, kann der Vordr. 730 in gemeinsamer Form beim Steuersubstitut einer der beiden Ehepartner bzw. beim Caf oder einem befähigten Freiberufler eingereicht werden. Wird die Erklärung für rechtsunfähige bzw. minderjährige Personen und im Todesfall eines der beiden Ehepartner, der sich vor der Einreichung der Einkommenserklärung zugetragen hat, kann keine gemeinsame Erklärung eingereicht werden. ACHTUNG: In der gemeinsamen Erklärung ist jener Ehepartner als erklärende Person anzugeben, der einen Steuersubstitut in Anspruch nimmt, bei dem die gemeinsame Erklärung eingereicht wird, bzw. bei jenem Steuersubstitut, der für die Durchführung des Steuerausgleiches gewählt wurde, falls die Erklärung bei einem Caf oder einem befähigten Freiberufler eingereicht wird. 2 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Der Vordr. 730 kann beim eigenen Steuersubstitut, falls dieser innerhalb 15. Jänner mitgeteilt hat, dass er den Steuerbeistand leistet bzw. bei einer Caf für Angestellte oder bei einem befähigten Freiberufler (Arbeitsberater, Doktor des Handelsrechtes, RechBei wem sie nungsführer oder Wirtschaftssachverständigen), eingereicht werden. eingereicht Die Angestellten der Staatsverwaltung können den Vordr.730 bei jenem Amt einreichen, das den Dienst des Steuersubstituten übernimmt wird (muss nicht unbedingt mit dem Amt der Zugehörigkeit übereinstimmen) oder bei jenem Amt, das gemäß den Angaben des Steuersubstituten den Steuerbeistand leistet bzw. beauftragt ist die Vordrucke zu sammeln. 1.7 ACHTUNG: Die Steuersubstituten müssen die Ausgleichsberechnung in Bezug auf den Vordr. 730 auch dann vornehmen, wenn sie keinen Steuerbeistand leisten. Bezugnehmend auf die einzelne Steuer bzw. Zusatzsteuer wird darauf hingewiesen, dass der Steuersubstitut die Einzahlung des geschuldeten Beträge bzw. die Rückerstattung des Steuerguthabens nicht vornimmt, wenn der entsprechende Betrag aus der Erklärung, nicht über 12 Euro liegt. Wird die Erklärung Vordr. 730 auf jeden Fall eingereicht wird und ist der Steuerzahler von der Einreichungspflicht der Erklärung befreit, ist den Subjekten, die den Steuerbeistand leisten bzw. dem Steuersubstitut kein Entgelt zu Lasten des Staatshaushaltes geschuldet. 1.8 Wie sie eingereicht wird Einreichung beim Steuersubstitut Wer die Erklärung beim eigenen Steuersubstitut einreicht, muss den bereits abgefassten Vordr. 730 und den geschlossenen Umschlag mit dem Vordr. 730-1 für die Zwecksbestimmung von 8 und 5 Promille der Irpef, diesem übergeben. Für diesen Zweck kann auch ein gewöhnlicher Briefumschlag verwendet werden, auf dem die Aufschrift „Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der Irpef“, der Familienname, der Vorname und die Steuernummer des Erklärers angeführt werden muss. Die Aufstellung für die Zweckbestimmung muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Wahl getroffen wird, dabei sind die Steuernummer und die meldeamtlichen Daten anzugeben. Im Falle einer gemeinsamen Erklärung müssen die Aufstellungen für die Wahl der Zweckbestimmung von acht und fünf Promille in einen einzigen Umschlag gelegt und die Daten des Erklärers angegeben werden. Dem Steuersubstitut sind die steuerlichen Unterlagen in Bezug auf die Erklärung nicht vorzulegen. Einreichung beim CAF bzw. bei einem befähigten Freiberufler Wer sich an die Caf bzw. an einen befähigten Freiberufler wendet, kann den Vordruck bereits abgefasst abgeben. In diesem Fall ist der Caf bzw. dem Freiberufler kein Entgelt geschuldet, Wird keine Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der Irpef (Vordr. 730-1bis) getroffen, muss der Steuerzahler die Aufstellung bei der Caf bzw. einem Freiberufler, in einem einzigen geschlossen Umschlag einreichen. Der Steuerzahler muss dem Caf bzw. dem befähigten Freiberufler immer alle nötigen Unterlagen vorlegen, damit die Übereinstimmung der Angaben in der Erklärung überprüft werden kann. Diese Unterlagen bestehen zum Beispiel aus: • den Bescheinigungen (wie zum Beispiel CUD 2007 bzw. CUD 2006) der Steuereinbehalte; • den Kassenbons, den Steuerbestätigungen, den Rechnungen und Quittungen, welche die Aufwendungen bestätigen. Nicht vorzulegen sind die Unterlagen der abzugsfähigen Aufwendungen, die der Steuersubstitut bei der Festsetzung des Einkommens bereits anerkannt hat. Zudem sind jene Spesenbelege nicht vorzulegen, wofür der Steuersubstitut bei der Einkommensbesteuerung bereits den zustehenden Steuerausgleich vorgenommen hat und diese Unterlagen ausschließlich im Besitz des Steuersubstituten sind; • Banküberweisungen der für die Wiedergewinnung des Bauvermögens getragenen Kosten, den Zahlungsbestätigungen der Aufwendungen für die Urbanisation, den Zahlungsbestätigungen der Einbehalte, die vom Kondominium auf den Honorarnoten der Freiberufler vorgenommen wurden, sowie aus den Quittungen, welche vom Kondominium ausgestellt wurden und die Zahlung der Spesen bestätigen, die auf jeden einzelnen Miteigentümer aufgeteilt wurden, sowie aus der Empfangsbestätigung der Einschreibebriefe, mit denen die Mitteilung des Beginns der Bauarbeiten an das zuständige Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern bzw. an das Dienstzentrum (Centro Operativo) von Pescara zugesandt wurde. Für Arbeiten an Gemeinschaftsteilen des Kondominiums können die genannten Unterlagen durch eine Bescheinigung des Kondominiumsverwalters ersetzt werden, aus welcher hervorgeht, dass alle Verpflichtungen, die zwecks Absetzung von 41 bzw. 36 Prozent vorgesehen sind, erfüllt wurden, und in welcher der Betrag, den der Steuerpflichtige in Absetzung bringen kann, bestätigt wird; • den Einzahlungsbestätigungen der Akontozahlungen der Steuer, die direkt vom Steuerzahler durchgeführt wurden; • den Erklärungen Vordr. UNICO im Falle von Steuerüberschüssen, für welche der Übertrag in die nächste Steuererklärung beantragt wurde. Die Unterlagen zu den Aufwendungen müssen eingereicht werden, damit die Anerkennung derselben innerhalb der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen und Grenzen, überprüft werden können. ACHTUNG: Die Unterlagen müssen vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb dessen die Verwaltung das Recht hat, diese vom Steuerpflichtigen anzufordern und zwar, für die Erklärung dieses Jahres, bis zum 31. Dezember 2011 1.9 Die Caf bzw. die befähigten Freiberufler sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Angaben der Erklärungen Vordr. 730 mit den Daten aus den Unterlagen zu überprüfen, die vom Steuerpflichtigen vorgelegt wurden. Der Im Vordr. 730, der vom Caf bzw. vom Freiberufler abgefasst wurde, sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der geltenden GeSichtvermerk setzesbestimmungen, die abzugsfähigen Aufwendungen, der Abzug für die Progression der Besteuerung, der Abzug für die Aufwendungen der Familie, die Steuerabsetzbeträge und die zustehenden Einbehalte sowie alle Beträge, welche als Saldo- oder als Akontozahlung geschuldet sind, bzw. die zustehenden Rückerstattungen genauestens angeführt. Bei der Auswahl der Erklärungen, welche den formellen Kontrollen unterworfen werden, wird die Finanzverwaltung entsprechende andere Kriterien als bei den Erklärungen, die direkt vom Steuersubstitut abgefasst wurden und nicht mit dem Sichtvermerk versehen sind, anwenden. 1.10 Die Fristen für die Einreichung sind: innerhalb 30. April, wenn der Vordruck beim Steuersubstitut eingereicht wird; Wann die Er- • • innerhalb 31. Mai, wenn der Vordruck beim Caf bzw. bei einem befähigten Freiberufler eingereicht wird. klärung einzureichen ist 1.11 Die Einkommenserklärung Vordr. 730/2007 beinhaltet einige Neuerungen und zwar: Was es Neues gibt • die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, für die Zustellung von Akten und/oder Mitteilungen, einen Wohnsitz festzulegen; • die Änderung des Prozentanteils der Spesen für Umbauarbeiten; • eventuellen Mitteilungen der Agentur der Einnahmen über die Abrechnung der vorliegenden Erklärung ausschließlich an das Subjekt zu übermitteln, das den Beistand geleistet hat (C.a.f. oder befähigten Freiberufler), welches verpflichtet ist den Steuerzahler direkt darüber zu informieren; • die Möglichkeit, das Guthaben aus der Erklärung für die Zahlung der ICI des Jahres 2007 mit dem Vordruck F24 zu verwenden; • die Einführung der Akontozahlung für die kommunale Irpef- Zusatzsteuer; • die Verpflichtung zur Besteuerung der Gewinne und der gleichgestellten Einnahmen aus nicht qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften, die in Ländern mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf reglementierten Märkten gehandelt werden. 3 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Außerdem wurde der Vordr. 730-2007 für die Angabe einiger Daten umgestaltet. Im Besonderen • Steuerguthaben, die in den Übersichten B und F des vorhergehenden Vordruckes anzuführen waren, sind nun in der neuen Übersicht G einzutragen; • Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen und in Übersicht F des vorhergehenden Vordruckes anzuführen waren, sind nun in Übersicht D einzutragen. 1.12 Titelseite Bei der Abfassung muss auf die richtige Übertragung der Steuernummer, der eigenen meldeamtlichen Daten und der Daten, der zu LaWie der sten lebenden Familienangehörigen, geachtet werden. Vordruck abÜbersicht A (Einkünfte aus Grundbesitz) zufassen ist Diese Übersicht ist von Steuerzahlern abzufassen, die Einkünfte aus Grundbesitz beziehen. Übersicht B (Einkünfte aus Gebäudebesitz) Diese Übersicht ist in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil ist von Steuerzahlern abzufassen, die Einkünfte aus Gebäudebesitz beziehen und zwar auch dann, wenn sich die Einkünfte nur auf den Besitz der Hauptwohnung beziehen. Im zweiten Teil sind die Daten einzutragen, die für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für Mietverträge, die vorgesehen sind. Übersicht C (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte) Diese Übersicht ist in drei Teile eingeteilt. Im ersten Teil sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente sowie jene Einkünfte anzuführen, welche diesen gleichgestellt sind und für welche die entsprechenden Abzüge zustehen. Im zweiten Teil sind hingegen alle anderen gleichgestellten Einkünfte anzuführen, für welche keine weiteren Abzüge zustehen. In den dritten Teil ist der Gesamtbetrag der Steuereinbehalte und des regionalen und kommunalen Irpef-Zusatzbetrages der Einkünfte zu übertragen, die in den Teilen I und II angegeben sind, ACHTUNG: Auch wenn der Steuerbeistand von einem Steuersubstitut geleistet wurde, müssen die Steuerzahler in dieser Übersicht alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Rente angeben, die im Jahre 2006 bezogen wurden. Übersicht D – (Sonstige Einkünfte) Diese Übersicht ist in zwei Teile aufgeteilt. Im ersten Teil sind die Einkünfte aus Kapitalbesitz, aus selbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte anzugeben. Im zweiten Teil sind jene Einkünfte anzuführen, die der getrennten Besteuerung unterliegen. Übersicht E (Belastungen, absetzbare Spesen und abzugsfähige Aufwendungen) In dieser Übersicht sind Ausgaben, die Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag geben und jene Spesen anzugeben, die vom Gesamteinkommen abgesetzt werden können (abzugsfähige Aufwendungen). Übersicht F (Anzahlungen, Einbehalte, Überschüsse) Die Übersicht F ist in 8 Teile eingeteilt, in denen Folgendes anzugeben ist: • im ersten Teil die Akontozahlungen des Jahres 2006; • im zweiten Teil die Steuereinbehalte und die regionale und kommunale Zusatzsteuer, die sich von jenen unterscheiden, die in den Übersichten C und D angeführt sind; • im dritten Teil die eventuellen Überschüsse aus den vorhergehenden Erklärungen sowie die Guthaben, die vom Arbeitgeber für die Irpef, die regionale und kommunale Zusatzsteuer sowie für das Guthaben der Ersatzsteuer auf Einkünfte, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind, nicht rückerstattet wurden; • im vierten Teil, die Irpef- Einbehalte, die Irpef- Akontozahlungen, die regionale und kommunale Irpef-Zusatzsteuer, welche kraft der Bestimmungen infolge von außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt wurden; • im fünften Teil, der Betrag der Irpef- Akontozahlungen für das Jahr 2007, welcher auf Verlangen des Steuerzahlers im niedrigeren Ausmaß einbehalten wird als in der Abrechnung der Erklärung aufscheint. Anzugeben ist auch die Anzahl der Raten, falls die Einzahlung der Steuer aus der Erklärung, in Raten aufgeteilt werden soll; • im sechsten Teil, der nur im Falle der Einreichung des Ergänzungsvordr. 730 abzufassen ist, die vom Steuersubstitut rückerstatteten Beträge. Übersicht G (Steuerguthaben) Die Übersicht G ist in drei Teile eingeteilt, in denen Folgendes anzuführen ist: • im Ersten, die Steuerguthaben aus Gebäudebesitz: • im Zweiten, das Steuerguthaben für die Arbeitsförderung; • im Dritten, das Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte. Übersicht I (ICI) Diese Übersicht ist von jenen Steuerzahlern abzufassen, die das Steuerguthaben aus der Erklärung, für die Einzahlung mit dem Vordruck F24 der ICI des Jahres 2007, verwenden möchten. Unterzeichnung der Erklärung Diese Übersicht beinhaltet: • Das Kästchen in dem die Anzahl der abgefassten Übersichten anzugeben ist; • Das Feld für die Unterzeichnung der Erklärung. Aufstellung für die Wahl der Zweckbestimmung von 8 und 5 Promille der Irpef (Vordruck 730-1) Der Steuerpflichtige kann nach freier Wahl einen Teil von 8 Promille der Irpef, dem Staat oder den religiösen Institutionen für soziale, humanitäre, religiöse und kulturelle Zwecke zuweisen. Er kann außerdem nach freier Wahl 5 Promille der eigenen Einkommensteuer der natürlichen Personen zur Unterstützung des Freiwilligendienstes und der anderen nicht gewinnbringenden Organisationen von Gemeinnutzen (ONLUS), für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschung und der Universitäten bzw. für die Finanzierung der Forschungen im Gesundheitswesen, zuweisen. 1.13 Weitere Anleitungen für die Abfassung Die in der Erklärung angeführten Beträge müssen aufgerundet werden, wenn die Dezimalzahl gleich bzw. über 50 Eurocent liegt bzw. im entgegengesetzten Fall abgerundet werden (zum Beispiel 65,50 ist auf 66 aufzurunden; 65,51 ist auf 66 aufzurunden; 65,49 ist auf 65 abzurunden. Auf dem Vordruck sind am Ende der Zeile, in welcher der Betrag anzuführen ist, zwei Nullen vorgedruckt. Es wird daran erinnert, dass 1 Euro gleich 1.936,27 Lire ist. In den Bescheinigungen CUD 2007 und CUD 2006 angeführte Beträge, die in den Vordr. 730 zu übertragen sind Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Anleitungen auf die Daten des einheitlichen Bescheinigungsvordruckes und insbesondere auf folgende Punkte der nachstehenden Bescheinigungen beziehen: • CUD 2007, im Besitz fast aller Steuerzahler; 4 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 • CUD 2006, der für die Einkünfte des Jahres 2006 ausgestellt wurde und bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu verwenden ist, falls die Bescheinigung CUD 2007 noch nicht zur Verfügung steht. Zusätzliche Vordrucke Falls der im Vordruck verfügbare Raum für die Angabe aller Daten nicht ausreicht, müssen weitere Vordrucke abgefasst werden, die im entsprechenden Kästchen oben rechts auf der Titelseite mit der laufenden Nummer zu versehen sind. Im entsprechenden Raum ist immer die Steuernummer und im Kästchen unten links auf der zweiten Seite des letzten abgefassten Vordruckes die gesamte Anzahl der Übersichten anzugeben, die für jeden einzelnen Steuerzahler abgefasst wurden. Ersatzeinnahmen und Zinsen Für nähere Die Ersatzeinnahmen von Einkünften, sowie die Verzugs- und Stundungszinsen sind in denselben Übersichten anzuführen, in denen die EinInformationen siehe im künfte erklärt werden, welche die Guthaben, oder welche sich auf diese beziehen, ersetzen. Anhang „ErWechselkursumrechnung der nicht dem Euro angehörigen Länder satzeinnah- In allen Fällen, in denen es notwendig ist, Einkünfte, Spesen und Aufwendungen, welche ursprünglich in einer ausländischen Währung angeführt wurden, in Euro umzurechnen, ist der offizielle Devisenkurs des Tages (welcher im Gesetzesanzeiger veröffentlicht wurde) heranzumen und ziehen, an dem diese bezogen oder bestritten wurden, bzw. der Kurs des nächstliegenden Vortages. Falls an diesen Tagen der DevisenZinsen“ kurs nicht festgelegt wurde, ist der durchschnittliche Monatskurs anzuwenden. Die Tageskurse der gebräuchlichsten Devisen sind im Gesetzesanzeiger veröffentlicht. Die alten Ausgaben des Gesetzesanzeigers können bei den Staatsbuchhandlungen oder bei den entsprechenden Büchereien bestellt werden. Um den an einem bestimmten Tag geltenden Wechselkurs zu erfahren, kann man in der Internet-Adresse des Italienischen Devisenamtes (Ufficio Italiano Cambi) (www.uic.it) nachsehen. Sonstige Einkünfte, die mittels Vordruck UNICO/2007 Natürliche Personen zu erklären sind Steuerpflichtige, die den Vordr. 730/2007 einreichen, müssen auch Folgendes einreichen: • die Übersicht RM des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen: – falls sie im Jahr 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausländischer Herkunft bezogen haben auf welche, in den von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen die Steuereinbehalte angewandt worden sind oder falls sie im selben Jahr Zinsen, Prämien und sonstige Erträge aus Anleihetiteln und diesen ähnlichen sowie aus öffentlichen und privaten Titeln bezogen haben für welche keine Ersatzsteuer gemäß GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 und nachfolgende Änderungen erhoben wurde; – falls sie im Jahr 2006 eine Abfertigung bezogen haben und dieselbe nicht von einem Steuersubstitut ausbezahlt wurde; – falls sie im Jahr 2006 die Aufwertung der Grundstücke im Sinne des Art. 7, Gesetz Nr. 448/2001 und die Zahlung der Ersatzsteuer von 4% auf den angepassten Wert, unabhängig von einer Veräußerung des Grundstückes, vorgenommen haben; – falls sie im Jahr 2006 Einkünfte aus Garantiedepots bezogen haben, für welche im Sinne des Art. 7, Absätze von 1 bis 4 der GV Nr. 323/1996, umgewandelt in Gesetz Nr. 425/1996, eine Ersatzsteuer von 20% geschuldet ist. ACHTUNG: Jene Steuerpflichtigen, welche den Vordruck 730 einreichen und gleichzeitig verpflichtet sind auch die Übersicht RM des Vordruckes UNICO/2007 Natürliche Personen einzureichen, dürfen bei Einreichung dieser Erklärung nicht die Wahl für die ordentliche Besteuerung, die für einige der darin angeführten Einkünfte vorgesehen ist, treffen. • die Übersicht RT des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen – falls sie im Jahr 2006 Mehrwerte aus nicht qualifizierten Beteiligungen, mit Ausnahme der Beteiligungen an Gesellschaften, die in Ländern oder Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht an reglementierten Märkten verhandelt werden, und andere verschiedene Einkünfte finanzieller Natur erzielt haben und nicht die Wahl für das Verwaltungs- bzw. Führungssystem getroffen haben. Außerdem können Steuerzahler, die im Jahr 2006 ausschließlich Minderwerte aus qualifizierten und/oder nicht qualifizierten Beteiligungen und Verluste aus Geschäften vermerkt haben, durch welche andere Einkünfte finanzieller Natur erzielt werden können, zusätzlich zum Vordruck 730 auch die Übersicht RT einreichen wenn sie beabsichtigen diese auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen; – falls sie im Sinne des Art. 5 des Gesetzes Nr. 448/2001 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen Aufwertungen der Beteiligungen vorgenommen haben; • das Formblatt RW, falls sie im Jahr 2006 Investitionen im Ausland vorgenommen haben bzw. eine Tätigkeit finanzieller Natur im Ausland ausgeübt haben welche den Betrag von 12.500,00 Euro überschreitet bzw. Transfers von Geld oder von Wertpapieren vom Ausland oder ins Ausland über nicht ansässige Subjekte ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers über einen Gesamtbetrag von mehr als 12.500,00 Euro durchgeführt haben. Die Übersichten RM und RT und das Formblatt RW müssen mit der Titelseite des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen in der Art und Weise und innerhalb der Frist eingereicht werden, die für diesen Vordruck vorgesehen ist. Es bleibt dabei, dass die Steuerpflichtigen anstelle der Einkommenserklärung wie oben angeführt, immer den Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen können. Verwalter von Mehrfamilienhäusern Die Verwalter von Mehrfamilienhäusern, welche den Steuerbeistand in Anspruch nehmen, müssen, zusätzlich zum Vordr. 730 auch die Übersicht AC des Vordr. UNICO 2007 bezüglich des Verzeichnisses der Lieferanten des Kondominiums, zusammen mit der Titelseite des Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen und zwar in der für diesen Vordruck vorgesehenen Art und Weise und Einreichungsfrist. 1.14 Innerhalb 15. Juni muss der Steuersubstitut, der den Steuerbeistand geleistet hat, dem Steuerzahler eine Kopie der abgefassten Erklärung und die Verrechnungsaufstellung Vordr. 730-3 mit der Angabe der vorgenommenen Einbehalte und Rückerstattungen, aushändigen. Die Innerhalb des 30. Juni muss die Caf bzw. der befähigte Freiberufler, der den Steuerbeistand geleistet hat, dem Steuerpflichtigen eine KoÜberprüfung pie der abgefassten Erklärung und die Abrechnungsaufstellung Vordr. 730-3 aushändigen, die aufgrund der vom Steuerpflichtigen gegeder benen Angaben und Unterlagen abgefasst wurde. In der Abrechnungsaufstellung sind die eventuellen Änderungen angeführt, die sich Abrechnungs durch die Überprüfung seitens der Caf bzw. des befähigten Freiberuflers ergeben haben. Außerdem sind die Rückerstattungen bzw. die aufstellung. Einbehalte angeführt, die der Steuersubstitut durchgeführt hat. Fehler und Das Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet muss die Steuer unter Anwendung jener Bestimmungen ermitteln, die für den SteuerpflichtiVersäumnisse gen am günstigsten sind und zum 31. Dezember 2006, zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. Dezember 2002, in Kraft waren. Falls die Steuer gemäß den im Jahr 2004 oder im Jahr 2002 geltenden Bestimmungen ermittelt wurde, ergibt sich in der Abrechnungsübersicht (Vordr. 730-3) für den „Erklärer“ und/oder für den „Ehegatten“, im Kästchen „Anwendung des Selbstschutzes, das Jahr der angewandten Bestimmung. Für die Überprüfung der Abrechnungsübersicht, die vom Subjekt ausgestellte wurde, das den Steuerbeistand geleistet hat, sind im Anhang die Aufstellungen der zustehenden Absetzbeträge und die Aufstellung für die Berechnung der Steuern mit Bezug auf die Bestimmungen angeführt, die im Jahr 2006 und in den Jahren 2004 und 2002 in Kraft waren. Außerdem sind Informationen enthalten, die im Anhang unter „Abzüge für die laufende Besteuerungsprogression“ und „Abzüge für die Aufwendungen der Familien“, angeführt sind. Es ist ratsam, die Kopie der Erklärung und der Abrechnungsaufstellung, des Subjektes, das den Steuerbeistand geleistet hat, sorgfältig zu überprüfen, um eventuell darin enthaltene Fehler berichtigen zu können. AUSBESSERUNG UND ERGÄNZUNG DES VORDR. 730 Sollte der Steuerzahler Fehler in der Erklärung finden, die vom Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat abgefasst wurde, muss er dieses darauf aufmerksam machen, damit ein berichtigender Vordr.730 abgefasst werden kann. 5 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Stellt der Steuerpflichtige hingegen fest, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat, ist die Ergänzungsart der ursprünglichen Erklärung, je nachdem ob sich dadurch zu Gunsten der Steuerzahlers eine günstigere Situation ergibt oder nicht, verschieden. Ergänzung der Erklärung, durch welche sich ein höheres Guthaben oder ein niedriger geschuldeter Betrag ergibt Merkt der Steuerzahler, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat und ergibt sich durch die Ergänzung bzw. durch die Berichtigung ein höheres Guthaben oder ein niedriger geschuldeter Betrag (zum Beispiel durch Aufwendungen, die in der ursprünglichen Erklärung 730 nicht angeführt wurden) kann der Steuerzahl nach seiner Wahl: Ergänzungs- • innerhalb 31. Oktober einen neuen, in allen seinen Teilen abgefassten, Vordruck 730 einreichen und dabei das entsprechende Kästvordruck 730 chen „730 Ergänzungsvordruck“ auf der Titelseite ankreuzen. Der Ergänzungsvordruck 730 muss in jedem Fall bei einer Caf bzw. einem befähigten Freiberufler eingereicht werden, auch wenn der Steuerbeistand vorher vom Steuersubstitut geleistet wurde. Steuerzahler, welche den Ergänzungsvordr. 730 einreichen, müssen dem Caf bzw. dem befähigten Freiberufler die nötigen Unterlagen zur Überprüfung der durchgeführten Ergänzung vorlegen. Wurde der Beistand vom Substitut geleistet, müssen alle Unterlagen vorgelegt werden; • den Vordruck UNICO 2007 Natürliche Personen einreichen und die Rückerstattung des Unterschiedsbetrages des Guthabens beantragen. Der Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen kann innerhalb 31. Juli 2007 (Berichtigung innerhalb der Frist) bzw. innerhalb der Einreichungsfrist des Vordruckes UNICO des folgenden Jahres (Ergänzungserklärung zu Gunsten), eingereicht werden. Ergänzung der Erklärung, durch welche sich ein niedrigeres Guthaben oder ein höherer geschuldeter Betrag ergibt Merkt der Steuerzahler, dass er nicht alle in der Erklärung geforderten Daten angeführt hat und ergibt sich durch die Ergänzung bzw. durch die Berichtigung ein niedrigeres Guthaben oder ein höherer geschuldeter Betrag, muss er den Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen verwenden. Der Vordr. UNICO 2007 Natürliche Personen kann eingereicht werden: • innerhalb 31. Juli 2007 (Berichtigung innerhalb der Frist). Ergibt sich durch die Ergänzung in diesem Fall ein geschuldeter Betrag, muss der Steuerpflichtige unmittelbar nachher den geschuldeten Betrag, die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen und die Strafe im niedrigeren Ausmaß wie von Art. 13 des GvD Nr.472/1997 vorgesehen, einzahlen; • innerhalb der Frist, die für die Einreichung des Vordruckes UNICO des folgenden Jahres (Ergänzungserklärung) vorgesehen ist. Ergibt sich durch die Ergänzung in diesem Fall ein geschuldeter Betrag, muss der Steuerpflichtige unmittelbar nachher den geschuldeten Betrag, die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen und die Strafe im niedrigeren Ausmaß wie von Art. 13 des GvD Nr.472/1997 vorgesehen, einzahlen; • innerhalb 31. Dezember des vierten Jahres nach Abgabe der Erklärung, unter Vorbehalt der Strafen, die seitens der Finanzverwaltung auferlegt wurden (Ergänzungserklärung – Art.2, Absatz 8 des DPR 322/1998). ACHTUNG: Durch die Einreichung der Ergänzungserklärung wird das Verfahren, das durch die Abgabe des Vorùdr. 730 eingeleitet wurde nicht aufgehoben und somit bleibt die Verpflichtung des Steuersubstituten, die aus dem Vordr. 730 hervorgehenden Rückerstattungen auszubezahlen bzw. geschuldeten Beträge einzubehalten, bestehen. Der Steuersubstitut muss ab Juli auf die in diesem Monat ausbezahlten Entgelte, die Irpef-Rückerstattungen vornehmen bzw. im Falle einer Ratenaufteilung, die Beträge oder Raten einbehalten, die als Irpef-Saldo bzw. Irpef-Akontozahlung, als regionale und kommunale IrpefFristen, die Zusatzsteuer, als Akontozahlung von 20 Prozent einiger Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen, geschuldet werden. man nicht ver-Für Rentner werden diese Vorgänge ab August bzw. September durchgeführt (auch falls die Ratenaufteilung beantragt wurde). gessen sollte Sollten die im Monat ausbezahlten Bezüge nicht ausreichen, wird der Restbetrag, erhöht um den Zinsbetrag der im Falle einer unzureichenden Summe vorgesehen ist, in den folgenden Monaten bis Ende des Besteuerungszeitraumes einbehalten. Die Verfallsfri- Im November ist der Einbehalt auf Beträge durchzuführen, die als zweite oder einzige Irpef Akontorate geschuldet sind. sten sind in den Falls der Steuerpflichtige beabsichtigt, die zweite oder einzige Irpef-Akontorate in einem geringeren Ausmaß zu entrichten, als den Beentsprechenden trag, der in der Verrechnungsaufstellung angegeben ist (weil er zum Beispiel viele Spesen absetzen kann und damit rechnet, dass die Aufstellungen von ihm geschuldeten Steuern geringer werden) bzw. dass sie überhaupt nicht entrichtet wird, muss er dies dem Steuersubstitut innerhalb am Ende des 30. September schriftlich mitteilen, wobei er unter eigener Verantwortung auch den Betrag angibt, den er als geschuldet erachtet. Anhanges zu- 1.15 sammengefasst 1.16 Strafen Für weitere Informationen siehe im Anhang unter „Steuerbefreite Einkünfte und Erträge, die kein Einkommen bilden“ und „Entgelte die für amateursportliche Tätigkeiten bezogen wurden“. Strafen, die bei Steuerübertretungen angewandt werden können, sind im Anhang unter “Strafen” angeführt. 2 - WER NICHT VERPFLICHTET IST, DIE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN Nicht zur Einreichung der Erklärung verpflichtet ist, wer folgende Einkünfte erzielt hat: • Einkünfte (aus Grundstückbesitz, Gebäudebesitz, nicht selbständiger Arbeit, aus Rente und andere Einkünfte) für die keine Buchhaltungspflicht vorgesehen ist, wenn der Gesamtbetrag Euro 3.000,00 nicht überschreitet. Bei der Ermittlung dieses Betrages ist das Einkommen aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten nicht zu berücksichtigen; • ein Gesamteinkommen, abzüglich jenes aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten, das den Betrag von Euro 7.500,00 nicht überschreitet und darin das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Arbeit einfließt, wenn die Arbeit für einen Zeitraum von nicht weniger als 365 Tagen ausgeübt wurde und keine Einbehalte vorgenommen worden sind; • ein Gesamteinkommen, abzüglich jenes aus der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten, das den Betrag von Euro 7.000,00 nicht überschreitet und darin das Einkommen aus einer Rente für einen Zeitraum von nicht weniger als 365 Tagen enthalten ist und keine Einbehalte vorgenommen worden sind; • nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (welche auch von mehreren Subjekten ausbezahlt, aber nur vom letzten Steuersubstitut, der den Ausgleich vorgenommen hat, bestätigt wurden) und Einkünfte aus Gebäudebesitz, die ausschließlich aus dem Besitz der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten (Garage, Keller usw.) stammen; • nur Einkünfte aus einer Rente für einen Gesamtbetrag, der nicht höher als Euro 7.500,00 ist und eventuell auch Einkünfte aus Grundbesitz für einen Betrag der Euro 185,92 nicht überschreitet sowie der Wohneinheit mit den dazugehörigen Einheiten, die als Hauptwohnung benutzt wird; • nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. aus Rente, welche von einem einzigen Steuersubstitut ausbezahlt werden, der verpflichtet ist die entsprechenden Einbehalte vorzunehmen; • nur von der Steuer befreite Einkünfte (z.B. vom Inail ausschließlich für eine bleibende Invalidität oder für den Todesfall ausbezahlte Renten, einige Studienbörsen, Kriegsrenten, ordentliche Vorzugsrenten an Mitlitärpersonen, Renten, Zulagen – einschließlich Begleitgelder und Zuwendungen, die vom Innenministerium an Zivilblinde, an Taubstumme, und an Zivilinvaliden ausbezahlt werden - Zuschüsse an Hansenianer, Sozialrenten und Entgelte aus Tätigkeiten von Amateursportvereinen für einen Höchstbetrag von 7.500,00 Euro); • nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die von mehreren Subjekten entrichtet wurden, falls der letzte Arbeitgeber ersucht wurde, die Einkünfte aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen und dieser infolgedessen, den entsprechenden Ausgleich durchgeführt hat; nur Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen in geregelter und fortdauernder Mitarbeit, Projektarbeiten eingeschlossen die, falls zur Gänze ausgeglichen, von einem bzw. mehreren Steuersubstituten zurückbehalten wurden, mit Ausnahme der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen, von Chören, Musikappellen und Theaterdilettanten seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter; 6 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 • nur Einkünfte aus Gebäudebesitz, die ausschließlich die Hauptwohnung und die dazugehörenden Einheiten (Box, Keller usw.) betreffen; • nur Einkünfte, die dem Vorsteuereinbehalt unterliegen (zum Beispiel Einkünfte aus Amateursporttätigkeiten für einen Betrag bis 28.158,28 Euro; Zinsen aus Bank- bzw. Postkontokorrents); nur Einkünfte, die der Ersatzsteuer unterliegen (zum Beispiel Zinsen auf BOT, einfache Schatzanweisungen, oder auf andere staatliche Schuldscheine). ACHTUNG: Die Abgabepflicht der Einkommenserklärung besteht auch dann, wenn für den regionalen und kommunalen Irpef-Steuerzuschlag gar kein bzw. ein niedrigerer Betrag einbehalten wurde als der geschuldete. Von der Abgabe der Steuererklärung sind in jedem Fall jene Steuerzahler befreit die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und eine Bruttosteuer auf das Gesamteinkommen aufweisen, die nach Abzug der Absetzbeträge für die Hauptwohnung und für die entsprechenden Zubehöre, des Abzuges für die Steuerprogression, des Abzuges für zu Lasten lebende Familienangehörige und der Einbehalte, 10,33 Euro nicht überschreiten. 3 - INFORMATIONEN FÜR DIE BEARBEITUNG DER PERSONENDATEN IM SINNE DES ART. 13 DES GVD NR. 196/2003 Mit GvD Nr. 196 vom 30. Juni 2003 „Kodex zum Schutz der Personendaten“ wurde ein neues System zur Handhabung der persönlichen Daten ausgearbeitet. Nachstehend wird in Kurzform angeführt, wie die in dieser Bescheinigung angeführten Daten verwendet werden und welche Rechte dem Bürger zustehen. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen, möchte Sie auch im Namen der dazu verpflichteten Zweck der Verfahrens- Subjekte darüber informieren, dass in der Einkommenserklärung verschiedene personenbezogene Daten enthalten sind, die vom weise Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Agentur der Einnahmen, und von den gesetzlich beauftragten Vermittlern (Steuerbeistandszentren, Steuersubstitute, Banken, Postämter, Berufsvereinigungen und Freiberufler) für die Abrechnung, Ermittlung und Einhebung der Steuern erworben wurden und dass für diesen Zweck, einige dieser Daten, im Sinne des Art.69 des DPR Nr.600 von 1973, veröffentlicht werden können. Daten, die im Besitz des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen sind, können an andere öffentliche Körperschaften, (wie zum Beispiel den Gemeinden, der INPS) zur Ausübung der entsprechenden institutionellen Tätigkeiten, bei vorheriger Mitteilung an den Garanten, weitergegeben werden. In dem Fall, dass dies von einer Gesetzesbestimmung oder einer Verordnung vorgesehen ist, können diese Daten auch den privaten oder öffentlichen wirtschaftlichen Körperschaften mitgeteilt werden. Personenbe- Der Großteil der Daten aus der Bescheinigung (wie zum Beispiel die meldeamtlichen Daten, die Einkommensdaten und jene Daten, die zogene Daten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Steuer erforderlich sind) müssen zwangsweise angegeben werden, um verwaltungsrechtliche Strafen und in einigen Fällen, strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Andere Daten (zum Beispiel jene in Bezug auf abzugsfähige Aufwendungen oder auf Beträge, für welche die Steuerabsetzung zusteht) kann der Steuerpflichtige freiwillig angeben, falls er die vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte. Die Wahl der Zweckbestimmung von 8 Promille der IRPEF ist freigestellt und wird im Sinne des Art.47 des Gesetzes Nr.222 vom 20. Sensible Mai 1985 und der nachfolgenden Ratifikationsgesetze, die mit den religiösen Einrichtungen abgeschlossen wurden, beantragt. Daten Die Wahl der Zweckbestimmung von 5 Promille der IRPEF ist freigestellt und wird im Sinne des Art.1, Absatz 1234 des Gesetzes Nr.296 vom 27. Dezember 2006 (Finanzgesetz 2007) beantragt. Diese Wahl ist gemäß GvD Nr.196 von 2003 unter den Daten “sensibler” Art einzuordnen. Das Einfügen von Spesen für die Gesundheit unter den abzugsfähigen Aufwendungen oder den Aufwendungen für welche eine Steuerabsetzung zusteht, ist freigestellt und bringt gleichermaßen die Einbringung sensibler Daten mit sich. Verfahrens- Die Einkommenserklärung kann beim Caf, bei einem befähigten Freiberufler oder beim Steuersubstitut abgegeben werden. Diese übermitteln die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen: weise • Die Caf bzw. der befähigte Freiberufler übermitteln die Daten auf telematischem Wege dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen; • Die Steuersubstitute teilen die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen direkt auf telematischem Wege mit oder übergeben die Vordrucke 730 einem gesetzlich vorgesehenen Vermittler (Banken, Postämter, Caf bzw. befähigten Freiberufler, Berufsvereinigungen, Freiberufler), welche die Daten dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen übermitteln. Die Daten werden vorwiegend mittels elektronischer Datenverarbeitung und Verfahrensweisen, die den jeweiligen Zielsetzungen entsprechen bearbeitet, wobei die Daten aus den Erklärungen überprüft werden und zwar durch den Vergleich mit: • anderen Daten, die im Besitz des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen sind bzw. von anderen, gesetzlich dazu verpflichteten, Subjekten übermittelt worden sind (zum Beispiel von den Steuersubstituten); • Daten, die im Besitz anderer Einrichtungen sind (zum Beispiel Banken, Versicherungen, Handelskammern, P.R.A). Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, die Agentur der Einnahmen und die Vermittler übernehmen die Eigenschaft als “VerfahVerfahrensträger für die Bearbeitung der Personendaten”, sobald diese Daten zu ihrer Verfügung stehen und ihrer direkten Kontrolle unterliegen. rensträger Verfahrensträger sind: • das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen, bei denen das Verzeichnis der Verantwortlichen aufbewahrt und auf Ersuchen vorgelegt wird; • Die Vermittler müssen, wenn sie das Recht auf Ernennung von Verantwortlichen in Anspruch nehmen, die Interessierten darüber informieren und die Identifizierungsangaben dieser, mitteilen. Verantwortli- Die “Verfahrensträger“ können die Hilfe von Subjekten in Anspruch nehmen, die zu „Verantwortlichen“ ernannt werden. che des Ver- Die Agentur der Einnahmen nimmt die So.ge.i AG als Außenverantwortlichen der Daten in Anspruch, da sie der technologische Partner fahrens ist, dem die Verwaltung des Informatiksystems der Steuerdatei anvertraut wurde. Rechte der in- Bei den Verfahrensträgern bzw. bei den Verantwortlichen für die Bearbeitung der Daten kann der Betreffende, im Sinne des Art. 7 des teressierten GvD Nr. 196/2003, die eigenen persönlichen Daten überprüfen bzw. diese eventuell berichtigen oder in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen auf den letzten Stand bringen bzw. löschen oder die Bearbeitung der Daten ablehnen, falls eine gesetzeswidrige HandPersonen habung feststellt wird. Diese Rechte können nach Anfrage in folgenden Ämtern durchgeführt werden: • Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Via XX Settembre 97 – 00187 Roma; • Agentur der Einnahmen – Via Cristoforo Colombo, 426/c/d – 00145 Roma. Zustimmung Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Agentur der Einnahmen als Subjekte öffentlichen Rechts, müssen für die Bearbeitung der Personendaten nicht die Zustimmung der Betreffenden einholen. 7 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Die Vermittler müssen für die Bearbeitung der Personendaten keine Zustimmung einholen, da deren Übertragung vom Gesetz vorgesehen ist, während für die Bearbeitung der Daten „sensibler Art“ mit Hinsicht auf die Zweckbestimmung von 8 Promille und 5 Promille der Irpef und/oder in Bezug auf besondere abzugsfähige Aufwendungen oder auf Aufwendungen, für welche ein Steuerabsetzbetrag zusteht, müssen die Vermittler die Einwilligung der betreffenden Personen einholen und diese außerdem dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen bzw. den anderen Vermittlern mitteilen. Diese Einwilligung wird durch die Unterzeichnung der Erklärung und durch die Unterschrift für die Wahl von 8 Promille und 5 Promille der Irpef bezeugt. Dieses Informationsschreiben wird generell für alle oben angeführten Verfahrensträger erlassen. 4 - ZWECKBESTIMMUNG VON ACHT UND FÜNF PROMILLE DER IRPEF Der Steuerpflichtige kann folgende Beträge zuweisen: • Acht Promille des IRPEF-Ertrages dem Staat oder einer religiösen Körperschaft; • Fünf Promille der eigenen IRPEF für bestimmte Zwecke. Die Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der IRPEF ist nicht alternativ, deshalb können beide Wahlen getroffen werden. Beide Wahlmöglichkeiten bringen keine Mehrsteuer mit sich. Damit die Wahl zum Ausdruck gebracht werden kann, muss der Steuerpflichtige die eigens dazu vorgesehene Aufstellung (Vordr. 730-1) abfassen und auch dann vollständig einreichen, wenn nur eine der beiden Wahlmöglichkeiten durchgeführt wurde. Auch Steuerzahler, die im vorhergehenden Abschnitt angeführt sind und von der Einreichungspflicht der Steuererklärung befreit sind, können die Wahl für die Zweckbestimmung von acht und fünf Promille der IRPEF unter den unten angeführten Bedingungen vornehmen, indem sie die Aufstellung, die der Unico Bescheinigung (CUD 2007) bzw. dem Vordr. UNICO Natürliche Personen 2007 beigelegt ist abfassen und die entsprechenden Anleitungen für die Modalitäten der Einreichung befolgen. Zweckbestimmung von 8 Promille der IRPEF Der Steuerzahler kann acht Promille seines IRPEF Einkommens einer der folgenden Institutionen zuweisen. • für soziale bzw. humanitäre Zwecke unter der direkten Führung des Staates; • für religiöse bzw. karitative Zwecke unter der direkten Führung der Katholischen Kirche; • für soziale, humanitäre und kulturelle Wohlfahrtsleistungen in Italien und im Ausland, welche direkt bzw. über eine für diese Zwecke von der Italienischen Gemeinschaft der 7. Tags-Adventisten gegründeten Körperschaft, erfolgen; • für soziale und humanitäre Leistungen auch zugunsten der Entwicklungsländer, seitens der Versammlungen Gottes in Italien; • für soziale, humanitäre, kulturelle und Wohlfahrtsleistungen unter der direkten Führung der Waldenserkirche, Gemeinschaft der Methodisten- und Waldenserkirchen; • für soziale, humanitäre, kulturelle und Wohlfahrtsleistungen in Italien und im Ausland unter der direkten Führung der Evangelisch Lutherischen Kirche in Italien und durch Gemeinschaften, die mit dieser zusammengeschlossen sind; • zur Wahrung der religiösen Interessen der Juden in Italien, für die Förderung zur Erhaltung der Traditionen der jüdischen Kulturgüter, mit besonderer Hinsicht auf die kulturellen Tätigkeiten zum Schutz des historischen, künstlerischen und kulturellen Vermögens sowie für soziale und humanitäre Leistungen, die hauptsächlich auf den Schutz der Minderheiten gegen den Rassismus und Antisemitismus ausgerichtet sind und direkt von der Gemeinschaft der jüdischen Gemeinden geführt werden; Die Aufteilung der Beträge unter den begünstigten Einrichtungen, erfolgt im Verhältnis zu den getroffenen Wahlen. Der nicht zugewiesene Teil der Steuer wird gemäß dem Anteilsatz der durchgeführten Wahl, aufgeteilt. Nicht zugewiesene Anteile, die im Verhältnis den Versammlungen Gottes in Italien und der Waldenserkirche, Gemeinschaft der Methodisten- und Waldenserkirchen zustehen, werden der Staatsverwaltung übertragen. Die Wahl ist im Vordr. 730-1 durch die Unterzeichnung in jenem Feld vorzunehmen, das einer der sieben Körperschaften entspricht, welche die acht Promille der IRPEF beziehen sollen. Wahl für die Zweckbestimmung von fünf Promille der Irpef Der Steuerzahler hat die Möglichkeit einen Anteil von fünf Promille des eigenen Einkommensteuer folgenden Zwecken zuzuweisen: • Für die Unterstützung der Organisationen von sozialem Nutzen gemäß Art. 10 des GvD Nr. 460 vom 4. Dezember 1997 in geltender Fassung; • Für die Unterstützung der Vereinigungen für die soziale Förderung, die in den staatlichen, regionalen und provinzialen Registern, vorgesehen von Art. 7, Abs. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 383 vom 7. Dezember 2000, eingetragen sind; • Für die Unterstützung der anerkannten Vereinigungen, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen gemäß Art. 10, Absatz 1, Buchst. a) der Gesetzesverordnung Nr. 460 vom 4. Dezember 1997, ausüben; • Für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsanstalten und der Universitäten; • Für die Finanzierung der Forschungsanstalten im Gesundheitswesen. Die Wahl wird im „Vordruck 730-1“ getroffen, indem in jenem Feld unterschrieben wird, das dem Zweck entspricht, dem der Anteil von fünf Promille der IRPEF zugewiesen werden soll. Der Steuerzahler kann auch die Steuernummer des Subjektes anführen, dem er den Anteil von fünf Promille der IRPEF zuweisen möchte. Die Liste der Empfänger des Anteils von fünf Promille der IRPEF, steht auf der Web-Site www.agenziaentrate.gov.it zur Verfügung. 5 – WIE DIE ÜBERSICHTEN ABGEFASST WERDEN 5.1 Das Abfassen des Titelblattes Steuernummer, meldeamtliche Angaben zum Wohnsitz und Steuerwohnsitz Das Kästchen „Erklärer“ muss im Vordruck der vom Erklärer eingereicht wird, auch dann angekreuzt werden, wenn eine gemeinsame Erklärung eingereicht wird. Wird eine gemeinsame Erklärung eingereicht, muss der Erklärer das Kästchen „Erklärer“ und jenes der „gemeinsamen Erklärung“ ankreuzen, während der Ehegatte nur das Kästchen „Erklärender Ehepartner“ ankreuzen muss. Das Kästchen „Vertreter oder Vormund“ muss vom Subjekt angekreuzt werden, das die Erklärung für Rechtsunfähige bzw. Minderjährige einreicht, in diesem Fall ist das Kästchen „Erklärer“ nicht anzukreuzen. Im Kästchen „Steuernummer“ muss die Steuernummer des Steuerpflichtigen angeführt werden. ZUR BEACHTUNG für die korrekte Einreichung der Erklärung muss jene Steuernummer eingetragen werden, die im Sanitätsausweis bzw. falls dieser noch nicht ausgestellt wurde, im Ausweis angeführt ist, welcher von der Finanzverwaltung ausgestellt wurde. 8 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Falls eine oder mehrere der meldeamtlichen Daten (Familienname, Name, Geschlecht, Geburtsort und -datum), die im Sanitätsausweis bzw. Steurnummerausweis falsch sein sollten, muss sich der Steuerpflichtige an ein Amt der Agentur der Einnahmen wenden und die Änderung der Steuernummer zu beantragen. Bis Erhalt der neuen Karte, muss der Steuerzahler die ihm zugeteilte Steuernummer verwenden. Der Familienname und Name ist ohne jeglichen Titel anzuführen (Studien- Ehrentitel usw.). Frauen müssen nur den Mädchennamen angeben. Für die Provinz sind die jeweiligen Kennbuchstaben anzugeben (RM für ROM). Wer im Ausland geboren ist, muss anstelle der Gemeinde, den Staat der Geburt anführen und das Feld der Provinz frei lassen. Der Personenstand ist in jedem Fall anzugeben. Anzukreuzen ist jenes Kästchen, das dem Stand zum Einreichungsdatum des Vordr. 730 entspricht. Ab diesem Jahr muss der meldeamtliche Wohnsitz nur dann angeführt werden, falls der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Einreichungsdatum der vorliegenden Erklärung, gerändert hat. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wohnsitz auch dann als verändert zu betrachten ist, wenn er innerhalb derselben Gemeinde geändert wurde. Ist der Wohnsitz verändert worden, muss Folgendes angeführt werden: • die Angabe des neuen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Vordr. 730, wobei in den entsprechenden Feldern ohne Abkürzungen, die Adresse (Gemeinde, Kennbuchstaben der Provinz, PLZ, Strasse oder Platz, Hausnummer und eventuell die Fraktion) einzutragen ist; • der Tag, der Monat und das Jahr, in dem die Änderung stattgefunden hat. Der meldeamtliche Wohnsitz muss auch von jenen Steuerpflichtigen angeführt werden, die zum ersten Mal die Einkommenserklärung einreichen, wobei sie auch das Kästchen „Siehe Anleitungen“ ankreuzen müssen. Die Angabe der Telefonnummer und der E-mail Adresse ist freigestellt. Der Steuerwohnsitz des Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2006 ist im entsprechenden Feld anzugeben, wobei auch die Gemeinde und die Provinz anzugeben sind. In dieser Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Steuerwohnsitz meistens mit dem meldeamtlichen Wohnsitz übereinstimmt und demzufolge sich im Falle einer Änderung des Wohnsitzes, sich auch der Steuerwohnsitz ändert. Nachdem diese Änderungen ab dem sechzigsten Tag nach dem Umzug gültig sind, muss ein Steuerzahler der am 2. November 2006 umgezogen ist, den Wohnsitz vor diesem Datum angeben. Ist er hingegen innerhalb 1. November 2006 umgezogen, muss er den neuen Wohnsitz anführen. Für weitere Informationen siehe im Anhang „Regionale Zusatzsteuer – Sonderfälle“ Für weitere Erläuterungen siehe im Anhang unter „gesetzlicher Fruchtgenuss“ Für weitere Informationen siehe im Anhang „Abzug für Aufwendungen der Familie“ Das Kästchen „Sonderfälle in Bezug auf die regionale Zusatzsteuer“ ist ausschließlich von Personen anzukreuzen, die ihren Steuerwohnsitz in den Regionen Lombardei und Venetien haben und für welche die Voraussetzungen, die unter „Regionale Zusatzsteuer - Sonderfälle“ im Anhang angeführt sind, gegeben sind. Die Zeile für den Steuerwohnsitz zum 1. Jänner 2007 ist jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, die ihren Wohnsitz am 2. November 2006 in eine andere Gemeinde verlegt haben, da nur in diesem Fall der Wohnsitz zum 1. Januar 2006 verschieden von jenem ist, der zum 31. Dezember 2006 aufscheint. Die Übersicht „Wohnsitz für die Zustellung der Akten“ ist nur von jenen Steuerzahlern abzufassen, die vorhaben sich die Akten oder Bescheide der Agentur der Einnahmen an einer Adresse zustellen zu lassen, die verschieden vom eigenen Steuerwohnsitz ist (es wird daran erinnert, dass der Steuerwohnsitz für gewöhnlich mit dem meldeamtlichen Wohnsitz übereinstimmt). Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, für die Zustellung von Akten oder Bescheiden der Agentur der Einnahmen bei einer Person bzw. in einem Büro in derselben Gemeinde der Steuerwohnsitzes des Steuerpflichtigen, einen Sitz zu ernennen. Man macht darauf aufmerksam, dass für die Zustellung von Akten auch nach der Einreichung der Erklärung, die Möglichkeit zur Ernennung eines Wohnsitzes besteht, indem eine Mitteilung durch Einschreibesendung mit Empfangsbestätigung an das lokale Amt gesandt wird. Der Steuerpflichtige kann diese Übersicht auch bei Änderung des Wohnsitzes für die Zustellung abfassen, die dem lokalen Amt durch Übermittlung der entsprechenden Mitteilung, mitgeteilt wurde. Der Steuerpflichtige muss in diesem Feld die Steuernummer, den Familiennamen und Namen der Person bzw. die Steuernummer und die Bezeichnung des Büros anführen, bei dem die Akten zugestellt werden sollen. Anzugeben ist außerdem die Adresse: Gemeinde, Provinz, Strasse, Hausnummer, PLZ und die eventuelle Fraktion. Erklärung, die von einer Person eingereicht wird, die verschieden vom Steuerzahler ist Steuerzahler welche die Erklärung für behinderte Personen, die minderjährigen Kinder eingeschlossen, einreichen müssen können, falls die Voraussetzungen zur Einreichung des vereinfachten Vordruckes (vergl. Abs. 1.3) für diese Person gegeben sind, den Vordr. 730 verwenden; Subjekte welche die Erklärung einreichen, müssen zwei Vordrucke 730 abfassen und in den entsprechenden Feldern jeweils die Steuernummer des Steuerzahlers (Minderjähriger, Bevormundeter oder Begünstigter) und jene des Vertreters bzw. des Vormundes oder des unterstützenden Verwalters, angegeben. Auf dem ersten Vordr.730 muss außerdem: • das Kästchen „Erklärer“ angekreuzt werden; • im Feld „Personenstand“ folgendes Kästchen angekreuzt werden: „7“ falls die Einkommenserklärung vom rechtlichen Vertreter der unfähigen Person oder vom Unterstützungsverwalter der Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, eingereicht wird; „8“, falls die Eltern die Erklärung für die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die vom gesetzlichen Fruchtgenuss ausgeschlossen sind, einreichen; • die meldeamtlichen Daten und die Einkünfte des Steuerzahlers, auf den sich die Erklärung bezieht, anführen; Im zweiten Vordr. 730 muss: • in der Zeile „Steuerzahler“, das Kästchen „Vertreter bzw. Vormund“ angekreuzt werden; • nur die Felder „meldeamtliche Angaben“ und „meldeamtlicher Wohnsitz“ abfassen, wobei die Daten des Vertreters oder Vormund oder unterstützenden Verwalters einzutragen sind. In diesem Fall ist es mit Hinsicht auf Änderung des Wohnsitzes nicht nötig, die Zeile „Datum der Änderung“ abzufassen und das Kästchen „Siehe Anleitungen“ ist nicht anzukreuzen.. Es wird darauf hingewiesen, dass in den oben genannten Fällen keine gemeinsame Erklärung eingereicht werden kann und dass die Einkünfte jener Person, welche die Erklärung einreicht, in keinem Fall mit den Einkünften des Subjektes, für das die Erklärung eingereicht wird, zusammengezählt werden können. Beide Vordrucke müssen vom Subjekt unterschrieben werden, das die Erklärung einreicht. Ehepartner und zu Lasten lebende Familienangehörige Für Steuerzahler, die den Ehepartner, die Kinder und andere Familienmitglieder zu Lasten haben, ist ein Abzug vom Gesamteinkommen eingeführt worden. Verwendet das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, die Schutzklausel und ermittelt somit die Steuer aufgrund der Vorschriften, die zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. Dezember 2002 in Kraft waren, wird für die Aufwendungen der Familie der alte Steuerabsetzbetrag und nicht der Abzug angewandt. Die Steuernummer des Ehepartners ist auch dann in Zeile 1 anzuführen, falls dieser nicht zu Lasten lebt. Nicht anzugeben ist die Steuernummer im Falle einer tatsächlichen Annullierung, Scheidung oder gerichtlicher und tatsächlicher Trennung der Ehe. Als steuerlich zu Lasten lebend werden jene Familienmitglieder betrachtet, welche im Laufe des Jahres 2006 Einkünfte bis zu einen Betrag von Euro 2.840,51 bezogen haben und diese Einkünfte nicht zur Bildung des Gesamteinkommens beigetragen haben: • der Ehepartner, welcher weder gesetzlich noch tatsächlich getrennt ist; • die Kinder, auch die unehelichen Kinder, die anerkannten Kinder, die Adoptivkinder, die Zieh- und Pflegekinder; • folgende sonstige Familienangehörige: 9 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 – der gesetzlich und tatsächlich getrennte Ehepartner; – die Nachkommen der Kinder; – die Eltern und die nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, sowie die natürlichen Vorfahren; – die Adoptiveltern; – die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter; – der Schwiegervater und die Schwiegermutter; – die Geschwister, auch die Halbgeschwister. ACHTUNG: Der Abzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner und die zu Lasten lebenden Familienangehörigen steht weder gänzlich noch teilweise zu, falls das Einkommen des Familienmitgliedes im Laufe des Jahres, nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen und des Absetzbetrages für die Aufwendungen der Familie, wodurch die Steuerprogression gewährleistet wird, den Höchstbetrag von Euro 2.840,51, überschritten hat. Für nähere Informationen siehe im Anhang unter „Abzug für die Aufwendungen der Familie“ Um als zu Lasten lebendes Familienmitglied betrachtet werden zu können, darf die Einkommensgrenze von Euro 2.840,51, nicht überschritten werden. Zu diesem Betrag sind auch die Entgelte zu zählen, die von Körperschaften oder internationalen Einrichtungen, von Botschaften und Konsulaten, Missionsstellen, vom Vatikan und von diesem direkt abhängigen Körperschaften, sowie von den zentralen Körperschaften der katholischen Kirche, entrichtet wurden, sowie die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Grenzgebieten und in Grenzstaaten, die von Personen erzielt wurden, die im Staatsgebiet ansässig sind und dies ihr einziges dauerhaftes Arbeitsverhältnis ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entgelte und Einkünfte nicht in das Gesamteinkommen einzuschließen sind. Die besagten Entgelte sind hingegen ausschließlich bei Zuweisung von Abzügen für zu Lasten lebende Familienmitglieder, von steuerlicher Bedeutung. Die Abzüge für den Ehepartner und für die zu Lasten lebenden Kinder stehen auch dann zu, wenn diese nicht mit dem Steuerzahler zusammenleben und nicht in Italien ansässig sind. Der Abzug für Kinder steht, unabhängig davon ob sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben oder nicht bzw. ob sie studieren oder eine nicht bezahlte Lehrzeit machen, zu, und können für die Anerkennung des Abzuges niemals in die Kategorie der sonstigen Familienmitglieder eingestuft werden. Damit der Abzug für „sonstige zu Lasten lebende Familienmitglieder“ in Anspruch genommen werden kann, müssen diese Familienmitglieder außerdem mit dem Steuerzahler leben bzw. von diesem Unterhaltzahlungen beziehen, die nicht aus einem Gerichtsbeschluss hervorgehen. Der Abzug für die Aufwendungen der Familie Der neue Abzug für die Aufwendungen der Familie gemäß Art.12 des TUIR ist „theoretisch“, folge dessen muss das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, den Betrag des zustehenden Abzuges berechnen (sie im Anhang unter „Abzug für die Aufwendungen der Familie“. Infolge des Ergebnisses der genannten Berechnung, steht der Abzug für den vollen bzw. nur für einen Teil des Betrages, je nach Einkommenslage des Steuerzahlers, zu. Für die Aufwendungen der Familie sind folgende Beträge des theoretischen Abzugs vorgesehen: – 3.200,00 Euro für den Ehepartner; – 2.900,00 Euro für jedes einzelne Kind; – 2.900,00 Euro für jedes weitere Familienmitglied; Der Abzug für zu Lasten lebende Kinder von 2.900,00 Euro wird ersetzt durch: – 3.450,00 Euro für jedes Kind unter drei Jahren; – 3.700,00 Euro für jedes behinderte Kind; – 3.200,00 Euro für das erste Kind, wenn der Ehepartner fehlt bzw. die natürlichen Kinder nicht anerkannt hat und der Steuerpflichtige nicht verheiratet ist oder falls verheiratet, sich gesetzlich und tatsächlich getrennt hat. Diese Abzüge sind alternativ. ACHTUNG: Ergeben sich für ein Kind mehrere, der vorgesehenen Bedingungen, wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, den günstigsten Abzug anerkennen. Der Abzug für zu Lasten lebende Kinder kann anstandslos unter beiden Eltern aufgeteilt werden und zwar auch dann, wenn sie getrennt sind. Nimmt ein Elternteil 100% des Abzuges für das zu Lasten lebende Kind in Anspruch, kann der andere Elternteil den Abzug nicht in Anspruch nehmen. Falls ein Elternteil steuerlich zu Lasten des anderen ist, steht der Abzug nur einem Elternteil gänzlich zu, dasselbe gilt auch in den nachfolgenden Fällen: • für die Kinder des verwitweten Steuerzahlers, der sich nach einer Wiederheirat, nicht gesetzlich und effektiv getrennt hat; • für Adoptivkinder, Pflege- und Ziehkinder des Steuerzahlers, falls dieser verheiratet ist und nicht gesetzlich und effektiv getrennt ist. Für das erste Kind steht hingegen jener Abzug zu, der für den zu Lasten lebenden Ehepartner vorgesehen ist, während für andere zu Lasten lebende Kinder der volle Abzug dann zusteht, wenn ein Elternteil verstorben ist bzw. das Kind nicht anerkannt wurde bzw. wenn es sich um Adoptiv- Pflege- oder Ziehkinder des Steuerzahlers handelt, falls dieser nicht wieder geheiratet bzw. falls er wieder geheiratet hat, sich gesetzlich und tatsächlich getrennt hat. Falls mehrere Personen für den Unterhalt anderer zu Lasten lebender Familienmitglieder verpflichtet sind, ist der Abzug unter den berechtigten Personen aufzuteilen. Die Abzüge für zu Lasten lebende Familienangehörige stehen ab dem Monat, während dem sich die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen bis zu jenem Monat zu, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Für weitere Hinweise siehe im Anhang unter „Besondere Fälle bei der Abfassung des Kästchens F1“ der Übersicht „zu Lasten lebender Ehepartner u.Familienmitglieder“ Wie die Zeile in Bezug auf den Ehepartner abzufassen ist: Kästchen „C“ ankreuzen. Im Kästchen „Steuernummer“ die Steuernummer des Ehepartners anführen, auch falls dieser nicht zu Lasten lebt. Das Kästchen „Monate zu Lasten“ ist nur dann zu verwenden, wenn der Ehepartner zu Lasten gelebt hat. War dieser das ganze Jahr 2006 zu Lasten ist „12“ einzutragen. Bei Auflösung der Ehe, bei Ableben, bei einer gerichtlichen und tatsächlichen Trennung, bei Auflösung oder Widerruf der Ehe bzw. bei einer zivilrechtlichen Auflösung der Ehe im Laufe des Jahres 2006 ist die Anzahl der Monate einzutragen während denen der Ehepartner zu Lasten gelebt hat. Bei einer im Juni 2006 geschlossenen Ehe, steht der Abzug für sechs Monate zu, infolgedessen ist im Kästchen, eine „7“ einzutragen. Wie die Zeilen für zu Lasten lebende Kinder und für sonstige zu Lasten lebende Familienangehörige abzufassen sind Hat sich im Laufe des Jahres 2006 die Lage eines Familienmitgliedes verändert muss für jede Situation eine Zeile abgefasst werden. Das Kästchen „F1“ ist für das erste zu Lasten lebende Kind anzukreuzen, wobei das meldeamtlich gemeldete, älteste Kind gemeint ist. Die Zeile 2 mit dem Kästchen „F1“ ist ausschließlich jenen Daten vorbehalten, die das erste zu Lasten lebende Kind betreffen. Das Kästchen „F“ ist anzukreuzen, falls das angeführte Familienmitglied ein zu Lasten lebendes Kind ist und es sich nicht um das erste Kind handelt. Das „Kästchen A“ ist anzukreuzen, falls es ein sonstiges Familienmitglied betrifft. Das Kästchen „D“ ist in Bezug auf ein behindertes Kind anzukreuzen. Falls dieses Kästchen angekreuzt wird muss das Kästchen „F“ nicht angekreuzt werden. Zu den behinderten Personen zählen jene, die vom Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 als solche anerkannt wurden. Im Kästchen „Steuernummer“ ist die Steuernummer eines jeden zu Lasten lebenden Kindes, sowie die der anderen zu Lasten lebenden Familienmitglieder einzutragen. 10 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Man weist darauf hin, dass die Steuernummer der zu Lasten lebenden Kinder und Familienmitglieder auf jeden Fall einzutragen ist, auch wenn der entsprechende Abzug nicht selbst in Anspruch genommen, sondern einem anderen Subjekt zugeschrieben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 21, Absatz 6-bis des Gesetzesdekretes Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Abänderungen in Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 folgendes vorsieht dass: „das Recht auf Steuerabzug für die zu Lasten lebenden Kinder der außergemeinschaftlichen Bürger muss zum Zwecke der Überprüfung seitens des Steuersubstituten durch den von der Gemeinde ausgestellten Familienbogen bescheinigt werden, falls die Kinder dieser Bürger tatsächlich im entsprechenden Meldeamt eingetragen sind. Ansonsten bedarf es einer gleichwertigen gültigen Dokumentation aus dem Ursprungsland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen, die in italienisch übersetzt sein muss und vom Italienischen Konsulat des Ursprungslandes mit der Bestätigung versehen sein muss, dass diese Dokumentation dem Original entspricht.“ Im Kästchen „Monate zu Lasten“ ist die Anzahl der Monate, in denen das Familienmitglied zu Lasten war, anzugeben. Eine „12“ eintragen, wenn das Familienmitglied das ganze Jahr 2006 zu Lasten war. War es nur einem Teil des Jahres 2006 zu Lasten, muss die Anzahl der entsprechenden Monate eingetragen werden. Zum Beispiel steht der Absetzbetrag für ein Kind, das am 14. August 2006 geboren wurde, steht der Abzug für fünf Monate zu und im Kästchen ist „5“ einzutragen. Im Kästchen „Kind unter 3 Jahren“ ist die Anzahl der Monate anzugeben in denen das zu Lasten lebende Kind unter 3 Jahre alt war. Zum Beispiel für ein Kind das am 14. Juni 2006 geboren wurde, ist im Kästchen eine „7“ anzugeben. Für ein Kind das am 5. September 2006, 3 Jahre alt wurde, ist im Kästchen eine „9“ einzutragen. Im Kästchen „Prozentanteil“ ist für jedes zu Lasten lebende Familienmitglied, der Prozentanteil des zustehenden Abzuges anzugeben. Insbesondere ist im Kästchen „Prozentsatz“ folgendes anzugeben: • der Buchstabe „C“ in Zeile 2, falls für das erste Kind der Abzug des zu Lasten lebenden Ehepartners für das ganze Jahr zusteht. Falls dieser Abzug nicht für das ganze Jahr zusteht ist die Zeile 2 für jene Monate, in denen der Abzug für das Kind zusteht und die Zeile 3 für jene Monate abzufassen, in denen dieser Abzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner zusteht; • der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls die Aufwendungen für den Unterhalt, zu Lasten mehrerer Personen ist. Steht der volle Abzug zu, ist „100“ einzutragen; • „0“ (Null), falls der Steuerzahler nicht die entsprechenden Abzüge in Anspruch nehmen kann, da sie zur Gänze einem anderen Subjekt zugesprochen wurden. Angaben des Steuersubstituten, welcher den Ausgleich vornimmt Der Steuerpflichtige muss die Angaben des Steuersubstituten überall wo gefragt angeben, da dieser angehalten ist den Steuerausgleich vorzunehmen. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis bzw. Einkünfte aus einer Rente oder ähnliche Einkünfte aufweisen die jenen aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleichgestellt sind, können die Angaben aus dem CUD entnehmen, das vom Steuersubstituten eingereicht wird (Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft sind angehalten, die Daten in Bezug auf den festen Sitz der Gesellschaft in Italien, welche die Einbehalte vornimmt, anzugeben). Falls es sich beim Substituten der den Ausgleich vornimmt nicht mehr um dasselbe Subjekt handelt, welches die Bescheinigung (CUD) ausgestellt hat, sind die Daten beim neuen Substituten anzufordern. Im Fall, dass eine gemeinsame Erklärung eingereicht wird, sind die Angaben des Substituten des Erklärers abzugeben, während diese Übersicht im Vordruck des Ehepartners nicht abzufassen ist. Falls eine Erklärung in Rechnung Dritter abgefasst wird, sind die Daten des Substituten der minderjährigen oder der bevormundeten Person anzugeben, im Vordruck des Vertreters oder des Vormundes ist diese Übersicht hingegen nicht abzufassen. 5.2 Diese Übersicht ist von folgenden Personen abzufassen: von jenen, die im Inland als Eigentümer, aufgrund einer Erbpacht, als Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte GrundÜbersicht A • stücke besitzen, die im Katasteramt mit Zuteilung einer Rendite eingetragen sind. Im Fall eines Nutzrechtes oder eines sonstigen dingliEinkünfte aus chen Rechtes ist der “nackte Eigentümer” nicht zur Erklärung der Einkünfte aus Grundbesitz verpflichtet; Grundbesitz • von den Pächtern, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit auf gepachtetem Grund ausüben und von den Mitgliedern, im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung. In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag abzufassen. Der Pächter muss den Landwirtschaftsertrag ab dem Datum erklären, ab dem der Vertrag Gültigkeit hat; • vom Gesellschafter, vom Beteiligten des Familienunternehmens oder vom Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, der das Unternehmen nicht in Form eines Familienunternehmens führt und das Grundstück selbst bearbeitet. In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag abzufassen, falls diese Steuerpflichtigen das Grundstück nicht als Eigentümer, Erbpächter, Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte besitzen. Hinsichtlich der Tätigkeiten, welche zwecks Ermittlung des Einkommens als landwirtschaftlich gelten, siehe zwecks Ermittlung des Landwirtschaftsertrages im Anhang unter “landwirtschaftliche Tätigkeiten”. Falls der effektiv betriebene Anbau mit jenem der im Katasteramt aufscheint übereinstimmt, können die Erträge aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz unmittelbar aus den Katasterunterlagen entnommen werden, wenn nicht, ist im Anhang unter “Änderungen des Anbaues der Grundstücke” nachzusehen. Für die Ermittlung des Einkommens aus den Grundstücken, die für den Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht bestimmt sind, ist im Anhang unter ‘’Grundstücke, die für den Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht bestimmt sind’’ nachzusehen. Folgende Posten zählen nicht zum Ertrag aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz und sind deshalb auch nicht zu erklären: • Grundstücke, die als dazugehörende Einheiten der städtischen Bauten aufscheinen; • Öffentlicher Boden, Parkanlagen und Gärten oder im Fall, dass deren Erhaltung vom Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten im öffentlichem Interesse anerkannt wird, wenn dem Besitzer während des ganzen Steuerzeitraums kein Ertrag aus deren Benützung zukommt. Dieser Tatbestand muss dem Amt der Agentur der Einnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, dass der Besitz von öffentlichem Interesse anerkannt wurde, mitgeteilt werden. Die Grundstücke, die nicht für landwirtschaftliche Zwecke verpachtet werden (z.B. eine Grube oder ein Bergwerk) stellen kein Einkommen aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz dar (weshalb diese auch nicht in der entsprechenden Übersicht anzugeben sind), da diese Einkünfte unter die verschiedenen Einkünfte fallen und in Zeile D4, in der Übersicht D anzugeben sind. Wie die Übersicht A abzufassen ist Für jedes Grundstück muss eine einzelne Zeile abgefasst werden. • In den Spalten 1 und 3 ist jeweils der Ertrag aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz anzugeben, der aus den Katasterauszügen zu entnehmen ist. Die Aufwertung von jeweils 80 und 70 Prozent wird vom Subjekt vorgenommen, das den Steuerbeistand leistet. ACHTUNG: Werden die Grund- und Landwirtschaftserträge der Übersicht RA (Einkünfte aus Bodenbesitz) dem Vordr. UNICO 2006 entnommen, sind die Beträge aus den Spalten 1 und 3 abzüglich der im vorigen Jahr vorgenommenen Aufwertungen von 80 und 70 Prozent, anzugeben. Im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung ist in Spalte 3 der Prozentsatz des Landwirtschaftsertrags anzugeben, der dem Beteiligungsanteil und der Vertragsdauer entspricht. Dieser Beteiligungsanteil geht aus einem von allen Assoziierten unterzeichneten Akt hervor; ansonsten geht man davon aus, dass die Beteiligung in gleiche Anteile aufgeteilt ist. Bei einfachen Gesellschaften, welche für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in assoziierter Form gegründet wurden, deren Tätigkeitsbereich und die Erträge innerhalb der vom Art. 32 des Tuir vorgesehenen Grenze liegen, sind die Gesellschafter verpflichtet, die Beteiligungsquoten am Gewinn, für welche anzunehmen ist, dass sie im Verhältnis zum Wert der Einlagen sind, anzuführen, davon ausgeschlossen sind die Anteile, welche durch eine öffentliche Urkunde bzw. durch eine beglaubigte private Gründungsurkunde bzw. durch eine andere öffentliche Urkunde oder beglaubigte Urkunde vor Beginn des Steuerzeitraumes festgesetzt wurden. Für die einfachen Gesellschaften und die landwirtschaftlichen Familienbetriebe siehe im Anhang unter “einfache Gesellschaften und Familienunternehmen, die in der Landwirtschaft tätig sind”. 11 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 • In Spalte 2 siehe unter einen der nachstehenden Kodes: – „1“ der Grundstückseigentümer; – „2“ der Grundstückseigentümer, der den Grund nach dem gesetzlichen Mietzins verpachtet hat; – „3“ der Grundstücksbesitzer, der den Grund nicht nach dem gesetzlichen Mietzins verpachtet hat; – „4“ der Betreiber des Grundstückes (verschieden vom Besitzer) bzw. Pächter; – „5“ der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft; – „6“ der am landwirtschaftlichen Familienunternehmen Beteiligte, der verschieden vom Inhaber ist; – „7“ der Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, das nicht in Form eines Familienunternehmens geführt wird. Falls der Besitzer bzw. der Betreiber des Grundstückes auch Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens ist, das nicht in Form eines Familienunternehmens geführt wird, kann der Kode 1 oder 7 bzw. der Kode 4 oder 7, angeführt werden. • In Spalte 4 ist der Zeitraum des Grundstückbesitzes in Tagen anzugeben (365 für das ganze Jahr). • In Spalte 5 ist der Besitzanteil in Hundertstel anzugeben (100 für den vollen Anteil). • In Spalte 6 ist bei Grundstücken, die nach gesetzlich festgelegter Miete (rechtlich gebundener Mietzins) vermietet werden, der Gesamtbetrag des Mietzinses laut Vertrag, der dem Zeitabschnitt aus Spalte 4 entspricht, anzuführen. • In Spalte 7 sind unter Angabe der nachstehenden Kodes folgende Sonderfälle anzuführen: – „1“ bei Nichtbewirtschaftung, sowie bei ausgefallener Teilbewirtschaftung eines Boden für ein ganzes Bebauungsjahr und in dem Fall, dass dies nicht von der Bebauungsart des Bodens abhängt, der mindestens für zwei Drittel als landwirtschaftlich bebaubarer Boden für Jahresprodukte eingestuft ist; – „2“ bei Verlust durch Naturkatastrophen von mindestens 30 Prozent des ordentlichen Jahresertrages aus bebaubaren Boden vorausgesetzt, dass der geschädigte Besitzer das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten oder falls das Datum nicht genau feststellbar ist, mindestens 15 Tage vor Erntebeginn meldet; – „3“ bei gemeinsamer Bewirtschaftung; – „4“ bei Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke, die an Pächter verpachtet werden, die das vierzigste Lebensjahr noch nicht Für weitere überschritten haben und als Haupttätigkeit die Tätigkeit eines Bauern oder eines Landwirtes ausüben oder diese Eigenschaften innerErläuterungen halb von zwölf Monaten ab Abschluss des Pachtvertrages aufweisen können, immer vorausgesetzt dass die Dauer des Pachtvertrasiehe im Anges nicht unter fünf Jahren liegt. hang unter Für dieses Grundstück wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, die Aufwertung der Erträge aus Boden- und Landwirtschafts„Begünstigunbesitz nicht anwenden; gen für Jungunternehmer – „5“ in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Kode 1 und Kode 4 gleichzeitig zutreffen; – „6“ in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Kode 2 und Kode 4 gleichzeitig zutreffen. in der LandFalls einer der genannten Kode vorhanden ist wird das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet die zustehende Begünstigung vornehmen wirtschaft“ und dies im dafür vorgesehenen Feld des Vordruckes 730-3 mitteilen. Wenn sich im Laufe des Jahres 2006 für dasselbe Grundstück verschiedene Bedingungen ergeben haben (Änderung der Besitzquoten, in Pacht gegebenes Grundstück usw.), so muss für jede einzelne Situation eine Zeile ausgefüllt werden, indem man in Spalte 4 den jeweiligen Zeitraum angibt. In diesen Fällen wird das Kästchen in Spalte 8 angekreuzt, um aufzuzeigen, dass es sich um dasselbe Grundstück der vorhergehenden Zeile handelt. Falls der Besitzanteil des Ertrages aus Grundbesitz anders ist als jener des landwirtschaftlichen Ertrages (z.B. falls nur ein Teil des Grundstückes verpachtet wird und in jenen Fällen, welche im Anhang unter “Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen, die in der Landwirtschaft tätig sind”, angegeben sind), sind zwei verschiedene Zeilen auszufüllen und das Kästchen in Spalte 8 ist nicht anzukreuzen. 5.3 Übersicht B Einkünfte aus Gebäudebesitz Diese Übersicht ist von all jenen Personen abzufassen, die als Eigentümer, Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte Gebäude im Staatsgebiet besitzen, die im Gebäudekataster mit einer Katasterrendite eingetragen bzw. einzutragen sind. Man beachte, dass unter den anderen dinglichen Rechten - wenn tatsächlich ausgeübt - auch das Wohnrecht einzureihen ist, das im Sinne des Art. 540 des BGB dem hinterbliebenen Ehepartner zusteht. Das Wohnrecht wird auch auf die dazugehörenden Einheiten des Hauses, die für Wohnzwecke verwendet werden, ausgedehnt. Im Falle eines Fruchtgenusses bzw. eines anderen dinglichen Rechtes braucht der Inhaber des “nackten Eigentums” das Gebäude nicht zu erklären. Diese Übersicht kann auch von Gesellschaftern einfacher Gesellschaften und diesen im Sinne des Art. 5 des Tuir gleichgestellten, welche Einkünfte aus Gebäuden aufweisen, verwendet werden. ACHTUNG: Die Räumlichkeiten für die Pförtnerloge, die Dienstwohnung des Pförtners und die anderen Gemeinschaftsanteile, denen ein gesonderter Katasterertrag zugewiesen wird, sind vom einzelnen Mitbesitzer nur dann zu erklären, wenn sein Ertragsanteil für jede einzelne Einheit die Summe von 25,82 Euro überschreitet. Der Ausschluss ist für Immobilien und für Geschäfte, die vermietet sind nicht anwendbar. Die Mitglieder der Baugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, denen eine Wohnung zugewiesen wurde, sind verpflichtet in ihrer Erklärung den Ertrag der ihnen mittels Zuweisungsbeschluss der Genossenschaft zugewiesenen Wohnung anzugeben, auch in dem Fall, dass sie noch kein auf ihren Namen eingetragenes individuelles Darlehen haben. Dieselbe Pflicht gilt auch für Personen, die von Körperschaften (z.B. Iacp, ex Incis usw.) Wohnungen auf Abzahlung oder mit der Vereinbarung eines späteren Verkaufs, zugewiesen bekommen haben. Als keinen Gebäudeertrag erbringend gelten folgende Gebäude, die deshalb nicht zu erklären sind: • die bewohnbaren landwirtschaftlichen Bauten, welche vom Besitzer oder vom Pächter der Grundstücke, effektiv für landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Immobilieneinheiten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen, nicht die Voraussetzungen aufweisen, um als landwirtschaftlich betrachtet werden zu können, müssen erklärt werden, indem - bei Fehlen des endgültigen - der vermutliche Ertrag angegeben wird. Jedenfalls werden jene Immobilieneinheiten als ertragsbringend angesehen, die in den Kategorien A/1 und A/8 eingetragen werden können, sowie jene, die Luxuseigenschaften aufweisen; für nähere Angaben siehe im Anhang unter “Landwirtschaftliche Bauten” ; • die Bauten mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung, einschließlich jener Bauten, die als Treibhäuser, die für die Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Verwahrung der Maschinen, sowie des Werkzeuges und für den nötigen Lagervorrat für die Bepflanzung bestimmt sind, sowie die Gebäude für den Agrartourismus. Hinsichtlich der Tätigkeiten, welche als landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, siehe im Anhang unter “Landwirtschaftliche Tätigkeiten”; • die Gebäudeeinheiten, auch wenn diese zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken bestimmt sind, für welche Lizenzen, Konzessionen oder Bewilligungen für die Renovierung, Wiederherstellung oder für den Umbau ausgestellt worden sind, dies beschränkt auf den Zeitraum, in dem die Verfügung Gültigkeit hat und während dem die Gebäudeeinheit nicht benutzt werden darf; • die Gebäude, die von der Öffentlichkeit zugänglich sind und als Sitz von Museen, Bibliotheken, Archiven, Filmarchiven und von Archiven für Zeitschriftensammlungen in Anspruch genommen werden und der Besitzer keinen Ertrag aus der Benutzung des Gebäudes bezieht. Dieser Tatbestand ist dem Amt der Agentur der Einnahmen innerhalb von drei Monaten zu melden; • Gebäudeeinheiten, die ausschließlich für den Kultus bestimmt sind, sowie die nicht vermieteten Klausurklöster und die dazu gehörenden Einheiten. Nicht zu erklären sind außerdem Grundstücke, auf welche sich die Einkünfte aus Gebäudebesitz in landwirtschaftlichen Gebieten beziehen, da sie als Einkommen betrachtet werden, das in jenem aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz bereits eingeschlossen ist und zum 7. Mai 2004 nicht als Wohnung verwendet werden konnten, da sie gemäß der geltenden Bauregelung, vom landwirtschaftlichen Unternehmer umgebaut werden und falls sie vermietet werden, die Voraussetzungen für die Bewohnbarkeit erwerben, die von den geltenden Vorschriften vorgesehen ist. Diese Regelung gilt für die direkten Steuern und wird für den Zeitraum des ersten Mietvertrages mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren und nicht mehr als 9 Jahren angewandt (Art. 12 des GvD Nr. 99 vom 29. März 2004, in Kraft gesetzt am 7. Mai 2004). 12 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 TEIL I – Einkünfte aus Gebäudebesitz – Abfassung der Zeilen von B1 bis B10 In diesem Teil sind jene Daten anzugeben, die für die Ermittlung der Einkünfte aus Gebäudebesitz nötig sind. Anzugeben ist auch der Katasterkode der Gemeinde in welcher die Immobilieneinheit liegt und der Betrag der Gemeindesteuer auf Immobilien (Ici), der für das Jahr 2006 geschuldet ist. Für jede Immobilieneinheit ist eine Zeile der Übersicht B (von B1 bis B10) abzufassen. Für ein und dieselbe Immobilieneinheit müssen nur dann mehrere Zeilen abgefasst werden und zwar für jede Situation eine andere, wenn sich im Laufe des Jahres 2006 die Verwendung der Immobilie (Hauptwohnung, zur Verfügung gehalten, vermietet usw.) bzw. sich der Besitzanteil, geändert hat oder die Immobilie infolge unheilvoller Ereignisse zerstört oder als unbewohnbar erklärt wurde. Dann ist in das laufende Kästchen in Spalte 7 anzukreuzen. Steht die Begünstigung (GD Nr.23 vom 1. Februar 2006) für Immobilien in Gemeinden mit mehr als einer Million Bewohnern zu und ist diese an Subjekte vermietet, die sich infolge von Zwangsräumungsmaßnahmen in außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen befinden (Subjekte, in deren häuslicher Gemeinschaft über fünfundsechzig Jahre alte Personen bzw. Personen mit einer schwerwiegende Behinderung leben), für welche die Aussetzung für die Dauer von sechs Monaten und zwar ab 3. Februar 2006 vorgesehen wurde, müssen zwei verschiedene Zeilen abgefasst werden: eine Zeile für die Angabe der Daten des Gebäudes während des Zeitraumes der Aussetzung (vom 3. Februar bis 3. August 2006), die zweite Zeile für die Angabe der Daten desselben Gebäudes für den restlichen Teil des Jahres (vom 1. Januar bis 2. Februar und vom 4. August bis 31. Dezember 2006). Die Begünstigung sieht den Ausschluss des steuerpflichtigen Einkommens aus Gebäudebesitz, für jenen Teil des Zeitraumes vor, für den die Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme zur Anwendung gekommen ist. In dieser Zeile ist für die Angabe der Daten der Aussetzung folgendes anzugeben: – In Spalte 3, die Anzahl der Tage des Zeitraumes der Aussetzung, die nicht über 182 liegen können; – In Spalte 5, den Mietzins, nur für den Zeitraum der Aussetzung; – In Spalte 6, “Sonderfälle“ denKode“6“; – In der anderen Zeile, die für die Angabe der Daten des Gebäudes für den restlichen Teil des Jahres verwendet wurde ist anzugeben: – In Spalte 3, die Anzahl der Tage des Jahres, außerhalb dem Zeitraum der Aussetzung; – In Spalte 5, den Mietzins der Tage außerhalb dem Zeitraum der Aussetzung. Nachstehend sind die Anleitungen für die Abfassung der Spalten von 1 bis 9 angeführt. In Spalte 1 ist der Katasterertrag anzugeben. Die ab dem Jahr 1997 vorgesehene Aufwertung von 5 Prozent wird unmittelbar von jenem Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet, durchgeführt. ACHTUNG: Falls die Einkünfte aus Gebäudebesitz aus Übersicht RB (Einkünfte aus Gebäudebesitz) des Vordr. UNICO 2006 entnommen werden, ist der Betrag aus Spalte 1 abzüglich der Aufwertung von 5 Prozent, die letztes Jahr dazugerechnet wurde, anzugeben. Die Gesellschafter von einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften, die Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen, sind nach der Abfassung dieser Spalte, in welcher das steuerpflichtige Einkommen und nicht der Katasterertrag anzugeben ist verpflichtet, in Spalte 2 “Verwendung”, den Kode 7 anzugeben. Die nachfolgenden Spalten sind in diesem Fall nicht abzufassen. Für nicht erfasste Gebäude bzw. für jene mit einer nicht mehr angeglichenen Rendite, ist der vermutete Katasterertrag anzuführen. Falls die Gebäudeerträge auf den letzten Stand gebracht wurden, ist die neue Rendite anzugeben. Im Falle von unzugänglichen Gebäuden siehe im Anhang unter ‘’Nicht bewohnbare Gebäude”. In Spalte 2 ist einer der unten angeführten Kodes, der sich auf den Nutzungszweck der Immobilie bezieht, anzuführen: • 1 für die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird; • 2 für die zur Verfügung gehaltene Immobilieneinheit, für welche die Erhöhung von einem Drittel angewandt wird; • 3 für die vermietete Immobilieneinheit ohne Anwendung des gesetzlich geregelten Mietzinses (freier Markt oder vertragsabweichendes Abkommen - “patto in deroga”); • 4 für die nach dem gerechten Mietzins (equo canone) vermietete Immobilieneinheit; • 5 für die Immobilieneinheit als zur Hauptwohnung dazugehörende Einheit (Garage, Keller usw.), falls diese im Kataster mit eigenem Ertrag eingetragen ist; • 7 für die Immobilieneinheit der einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften, welche Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen; Für weitere Infor- • 8 Immobilieneinheit in einer Gemeinde mit hoher Bevölkerungsdichte, die mit einem „konventionierten“ Mietzins (Gesetz Nr. 431/98, Art. 2, Abs. 3 und Art. 5, Abs. 2) aufgrund eigener Abkommen auf lokaler Ebene zwischen den Organisationen der Baubesitzer mationen siehe im und den auf nationaler Ebene am meisten vertretenen Betreibern, vermietet ist. Anhang unter Für die Inanspruchnahme der Reduzierung von 30 Prozent, die vom Subjekt das den Steuerbeistand leistet angewandt wird, muss „Gemeinden mit Teil II der Übersicht B „Daten für die Inanspruchnahme der Begünstigungen, die für Mietverträge vorgesehen sind“ (Zeilen B11, B12 hoher Bevölkeund B13 abgefasst werden rungsdichte“ • 9 Immobilieneinheit, die nicht unter die oben angeführten Fälle eingestuft werden kann; Bezugnehmend auf Kode 1, Immobilieneinheiten die als Hauptwohnung benutzt werden, wird darauf hingewiesen dass jene Wohnung als Hauptwohnung betrachtet wird, in welcher der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen (Ehepartner, Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad) für gewöhnlich ihren Wohnsitz haben. Für die Hauptwohnung steht ein Abzug vom Gesamteinkommen bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der Katasterrendite dieser Immobilieneinheit und den entsprechenden dazugehörigen Einheiten entspricht, zu. Dieser Betrag ist sei es im Verhältnis zum Besitzanteil, sowie zur Zeitspanne des Jahres in welcher die Liegenschaft (und die dazugehörenden Einheiten) als Hauptwohnung benutzt worden sind, zu berechnen. Dieser Abzug wird vom Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet vorgenommen. Der Abzug steht auch in dem Fall zu, dass die Immobilieneinheit von den Familienangehörigen des Steuerpflichtigen als Hauptwohnung bewohnt wird. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass der Abzug für die Hauptwohnung nur ein einziges Mal zusteht, weshalb der Steuerpflichtige der zwei Immobilieneinheiten besitzt, diesen nur vom Einkommen in Bezug auf die Hauptwohnung, die er selbst bewohnt und nicht in Bezug auf die von den Familienangehörigen als Hauptwohnung benutzte Wohnung, beanspruchen kann. Der Abzug für die Hauptwohnung steht auch in dem Fall zu, dass der gewohnheitsmäßige Wohnsitz des Steuerzahlers in ein Altersheim oder in ein Pflegeheim verlegt wird. Dies unter der Bedingung, dass die Wohnung nicht vermietet wird. Als dazugehörende Immobilieneinheiten, die unter Kode “5” anzuführen sind, versteht man jene die nicht in der Kategorie der Immobilien für Wohnzwecke eingestuft sind oder eingestuft werden können und in dauerhafter Weise in Anschluss zur Hauptwohnung benutzt werden (auch falls diese nicht zum selben Gebäude gehören). Bezugnehmend auf Kode 2, zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten, wird darauf hingewiesen dass unter zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten (für die das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, eine Werterhöhung des Katasterertrages von einem Drittel, aufgewertet auf 5 Prozent vornehmen wird) versteht man die Immobilieneinheiten für Wohnzwecke und jene, die zusätzlich zur Hauptwohnung zum Eigentum gehören. Für weitere Informationen siehe im Anhang unter “Zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten”. In Spalte 3 ist der Besitzzeitraum in Tagen anzugeben (365 für das ganze Jahr). Der Ertrag aus neu errichteten Gebäuden ist ab der Benützungsgenehmigung des Gebäudes bzw. ab dem Datum in dem es vom Besitzer gebraucht wurde, zu erklären. Wird die Begünstigung gemäß GV Nr.23 vom 1. Februar 2006 „Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme“ in Anspruch genommen, wird für die Abfassung dieser Spalte auf die Anleitungen in der Einleitung dieses Teiles verwiesen. In Spalte 4 ist der Besitzanteil in Hundertstel anzugeben (100 für den vollen Anteil). In Spalte 5 ist, wenn das Gebäude vermietet ist, 85 Prozent des Mietertrages anzugeben (75 Prozent des Mietvertrages für Gebäude, die in der Stadt Venedig und auf den Inseln Giudecca, Murano und Burano liegen), falls die Immobilieneinheit bzw. ein Teil derselben 13 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 vermietet wird. Der gesamte Mietbetrag geht aus dem Mietvertrag hervor und bezieht sich auf den in Spalte 3 angegebenen Besitzzeitraum (einschließlich der automatischen Aufwertung laut ISTAT-Index und dem entsprechenden Aufschlag bei Untermiete, ausgeschlossen sind die Auslagen für die Kondominiumsspesen, das Licht, das Wasser, das Gas, den Pförtner, den Aufzug, die Heizung und ähnliches, wenn diese Auslagen im Mietzins eingeschlossen sind). Im Falle von Miteigentum muss der volle Mietzins, unabhängig vom Besitzanteil, angegeben werden. Ist jemand Mitbesitzer einer Immobilie, die von den anderen Mitbesitzern für deren Anteil vermietet wird (Beispiel: bei einer Immobilie mit drei Mitbesitzern, vermieten die anderen zwei Mitbesitzer dem Dritten die Immobilie) ist nur der jährliche Anteil des Mietzinses, der dem Steuerpflichtigen zusteht, anzugeben und in Spalte 6 „Sonderfälle“ ist der Kode „5“ anzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass der nicht bezogene Mietzins, der sich auf Mietverträge von Liegenschaften für Wohnzwecke bezieht, nicht zu erklären ist, wenn das gerichtliche Exmissionsverfahren wegen Säumigkeit des Mieters innerhalb der Frist für die Einreichung der Einkommenserklärung abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist die Katasterrendite trotzdem der Besteuerung zu unterwerfen. Wird die Begünstigung gemäß GV Nr.23 vom 1. Februar 2006 „Aussetzung der Zwangsräumungsmaßnahme“ in Anspruch genommen, wird für die Abfassung dieser Spalte auf die Anleitungen in der Einleitung dieses Teiles verwiesen. Bezieht sich der Mietvertrag auch auf Zubehörteile der Wohnung (Autoabstellplatz, Keller usw.), die im Kataster mit einem eigenen Einkommen eingetragen sind, ist in Spalte 5 für jede Immobilieneinheit der entsprechende Anteil des Mietzinses anzugeben, wobei der Mietzins selbst im Verhältnis zum Katasterertrag jeder einzelnen Immobilieneinheit aufgeteilt werden muss. Für die Berechnung des proportionalen Anteils der Mietzinses, ist folgende Formel anzuwenden: Proportionaler Anteil der Miete = Gesamtbetrag des Mietzinses x einzelner Ertrag Gesamtbetrag des Ertrages Beispiel: Katasterertrag der Wohnung aufgewertet um 5% Katasterertrag der Zubehöre aufgewertet um 5% Gesamtbetrag des Mietzinses 464,81 51,65 10.329,14 Anteil am Mietzins der Wohnung: 10.329,14 x 464,81 = 9.296,15 464,81 + 51,65 Anteil am Mietzins der Zubehöre: 10.329,14 x 51,65 4.64,81 + 51,65 = 1.032,99 In Spalte 6, ist nur in einigen Sonderfällen abzufassen, wobei einer der unten angeführten Kodes anzugeben ist: Diesbezüglich • 1 wenn das Gebäude infolge von Erdbeben bzw. unheilvollen Ereignissen zerstört wurde und laut Gesetz von der Besteuerung befreit siehe im wurde (vorausgesetzt, die Gemeinde hat eine Erklärung erlassen, woraus der Zerstörungsgrad oder die Unbewohnbarkeit des GeAnhang unter bäudes hervorgeht); „Nicht be• 3 wenn für die nicht bewohnbare Immobilieneinheit die Revision des Ertrages beantragt wurde; wohnbare • 4 wenn für die vermietete Immobilieneinheit kein Mietzins bezogen wurde und dies aus dem gerichtlichen Exmissionsverfahren wegen Immobilien“ Säumigkeit des Mieters hervorgeht; • 5 wenn die Immobilie im Besitz mehrerer Mitbesitzer ist und einer oder mehrere der Mitbesitzer ihren Anteil vermieten (Beispiel: bei einer Immobilie mit drei Mitbesitzern, vermieten die anderen zwei Mitbesitzer dem Dritten die Immobilie). In diesem Fall ist in Spalte 5 nur der jährliche Anteil des Mietzinses anzugeben, der dem Steuerpflichtigen zusteht; • 6 wenn für eine Immobilie in einer Gemeinde mit mehr als einer Million Einwohnern, die Subjekten vermietet wurde, welche sich infolge von Zwangsräumungsmaßnahmen in außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen befinden (Subjekte, in deren häuslicher Gemeinschaft über fünfundsechzig Jahre alte Personen bzw. Personen mit einer schwerwiegende Behinderung leben) ab 3. Februar 2006 die Aufhebung, vorgesehen von der Gesetzesverordnung Nr.23 vom 1. Februar 2006, der Zwangsräumungsmaßnahme für die Dauer von sechs Monaten angeordnet wurde. Die Spalte 7 ist nur dann anzukreuzen, wenn sich die vorhergehende Zeile auf das selbe Gebäude bezieht. In Spalte 8 muss der Kode des Gemeindekatasters, in welcher sich die Immobilieneinheit befindet, angeführt werden. Der Kode kann der Liste der Katasterkodes entnommen werden, die am Ende des Anhanges angeführt ist. Sind die Daten der Immobilie in mehreren Zeilen angeführt, muss der Katasterkode in die erste Zeile der Übersicht B, in welcher die Immobilie angeführt wurde, eingetragen werden. In Spalte 9 muss der Gesamtbetrag der für das Jahr 2006 geschuldeten Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) in Bezug auf die Immobilieneinheit eingetragen werden, die in dieser Zeile angeführt ist. Sind die Daten der Immobilie in mehreren Zeilen angeführt, muss der Betrag der geschuldeten ICI in die erste Zeile der Übersicht B, in welcher die Immobilie angeführt wurde, eingetragen werden. Für Informationen siehe im Anhang „Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte“ TEIL II - Angaben, die für Inanspruchnahme der Begünstigungen nötig sind, die für Mietverträge vorgesehen sind Um die Herabsetzung von 30 Prozent (Kode 8 der Spalte 2) des Einkommens aus der Miete des Gebäudebesitzes in Anspruch nehmen zu können, sind die Zeilen B11, B12 und B13 wie folgt abzufassen: • In Spalte 1 ist die Nummer der Zeile der Übersicht B anzuführen, in welcher die Angaben der vermieteten Liegenschaft aufscheinen; • In Spalte 2 ist, falls das Abfassen mehrer Vordrucke erforderlich ist, die Nummer des Vordruckes anzugeben in dem die Angaben der vermieteten Liegenschaft aufscheinen; • In den Spalten 3, 4 und 5 sind die Angaben in Bezug auf die Registrierung des Vertrages zu übertragen (Datum, Registernummer und der Identifikationskode des Amtes der Einnahmen (bzw. des ehemaligen Registeramtes) – aus dem Einzahlungsvordruck F23, der für die Einzahlung der Registersteuer verwendet worden ist); • In Spalte 6 ist das Jahr anzugeben in welchem die ICI-Erklärung für die vorliegende Liegenschaft, eingereicht wurde; • In Spalte 7 ist die Gemeinde anzuführen in welcher sich die vermietete Liegenschaft befindet; • In Spalte 8 sind die Kennbuchstaben der Provinz anzugeben in welcher sich die vermietete Liegenschaft befindet. 5.4 Die Übersicht C ist in drei Teile aufgeteilt: Übersicht C • im ersten sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. aus Rente und diesen gleichgestellte Einkünfte anzugeben, für welche Einkünfte aus Steuerabzüge vorgesehen sind; • im zweiten sind alle anderen Einkünfte anzugeben, die jenen aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind, für welche aber keine nicht selbständiger zusätzlichen Abzüge vorgesehen sind; Arbeit und • im dritten sind die Gesamtbeträge der Steuereinbehalte, der regionalen und kommunalen Irpef Zusatzsteuer auf die Einkünfte anzugeben, die in den ersten zwei Abschnitten angeführt sind. Anzugeben ist auch die Akontozahlung der kommunalen Irpef- Zusatzsteuer für diesen gleichgestellt das Jahr 2007. e Einkünfte ACHTUNG: Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente oder diesen gleichgestellte Einkünfte beziehen, sind verpflichtet dieselben immer anzugeben, auch wenn sie den Steuerbeistand eines Steuersubstituten, der die Einkünfte entrichtet hat, in Anspruch nehmen. 14 Anleitungen für die Abfassung Im Anhang unter „Im Ausland bezogene Gehälter, Einkünfte und Renten“ können Informationen in Bezug auf die Besteuerung der Gehälter, der Renten, sowie in Bezug auf ähnliche im Ausland erzielte Einkünfte, eingeholt werden. Vordruck 730 Teil I - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Einkünfte In diesem Teil sind in den Zeilen von C1 bis C3 anzugeben: • die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus einer Rente; • die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die im Ausland in Grenzgebieten geleistet wurde. Siehe diesbezüglich im Anhang den Punkt 2 unter „Im Ausland bezogene Gehälter, Einkünfte und Renten“ • die Zulagen und die Beträge, die der Besteuerung zu unterwerfen sind und die den Arbeitnehmern vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge (INPS) oder von anderen Körperschaften aus verschiedenen Gründen ausgezahlt worden sind; im Anhang unter “Entschädigungen und Beträge, die vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge (INPS) bzw. von anderen Körperschaften ausgezahlt worden sind” werden als Beispiel, die am häufigsten ausgezahlten Entschädigungen aufgelistet; • die Zulagen und Entgelte zu Lasten Dritter, die von den Arbeitnehmern in der Ausübung ihrer Eigenschaft bezogen wurden, ausgeschlossen solche, die infolge einer Vertragsklausel dem Arbeitgeber oder laut Gesetz, dem Staat zustehen; • die regelmäßigen Zusatzrenten, welche von den Pensionsfonds gemäß GvD Nr. 124 von 1993 ausbezahlt werden, wie auch der zugewiesene steuerpflichtige Betrag der Leistungen, die ab 1. Januar 2001, im Falle von Ablösungen im Sinne des Art.10, Absatz 1, Buchst. c) des GvD Nr.124/93 angereift sind und nicht von der Pensionierung des Eingetragenen oder von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge der Mobilität oder anderer Gründe, die nicht dem Willen der Parteien zugeordnet werden können, abhängig sind; • die Dienstbezüge der Personen, die aufgrund eigener Gesetzesbestimmungen in sozial wichtigen Bereichen engagiert sind; • die Entgelte, die von Privatpersonen an Chauffeure, an Gärtner, an Hausangestellte und an andere im Haushalt beschäftigte Personen ausgezahlt wurden, sowie sonstige Entgelte für die aufgrund des Gesetzes, keine Vorsteuereinbehalte vorgenommen wurden; • die Vergütungen der Mitglieder von Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, von Dienstleistungs- und Landwirtschaftsgenossenschaften, bzw. von Genossenschaften zur Erstverarbeitung von Landwirtschafts- und Kleinfischereiprodukten, beschränkt auf die um 20 Prozent erhöhten laufenden Gehälter; • die als Studienbörse oder als Unterstützung, als Prämie oder Beihilfe für Studienzwecke oder für die Berufsausbildung erhaltenen Summen (darunter fallen auch jene Summen, die an Personen entrichtet wurden, die bei Projekten für die Eingliederung in die Berufswelt mitarbeiten), falls diese Summen nicht im Zusammenhang mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis entrichtet wurden und vorausgesetzt, dass dafür keine entsprechende Befreiung vorgesehen ist. Siehe dazu im Anhang unter ‘’Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein Einkommen bilden’’; • die Entgelte infolge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, die nicht der getrennten Besteuerung unterliegen (falls das Bezugsrecht auf diese Entgelte aus einem Akt mit sicherem Datum, der vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen sein muss, hervorgeht oder falls diese Entgelte aufgrund eines Streitverfahrens oder einer Abfindung infolge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in geregelten und fortwährender Mitarbeit entrichtet wurden, können diese Entgelte der getrennten Besteuerung unterworfen werden). • die Entlohnungen für Priester der katholischen Kirche; die Zulagen, die vom Verband der “Gem. der 7. Tags-Adventisten” für den Lebensunterhalt der Geistlichen und der Missionare, sowie die Zulagen, die von den “Versammlungen Gottes in Italien” für den Lebensunterhalt der eigenen Geistlichen, sowie die Zulagen, die vom Verband der ‘’Christlich-Evangelischen - Babtisten Italiens (UCEB) für den Lebensunterhalt der eigenen Kultusminister ausgezahlt worden sind; die Zulagen, welche für den gänzlichen oder teilweisen Unterhalt der Kultusminister der Evangelisch-Lutherischen Kirche Italiens und an die mit ihr verbundenen Gemeinschaften, ausbezahlt wurden; • die Entgelte, welche an Fachärzte, die in einem Ambulatorium arbeiten und an andere Ärzte der örtlichen Sanitätseinheit (AA.SS.LL.) entrichtet wurden, die in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Biologen, Psychologen, Ärzte der Dienstleistungsmedizin, Ärzte im Bereitschaftsdienst und gebietsmäßig zuständige Notärzte usw.). • die Summen und die Wertgegenstände im Allgemeinen, die man zu jeglichem Titel, auch als freiwillige Zuwendungen für ein Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, sowie für handwerkliche Tätigkeiten oder bei der Ausführung nicht untergeordneter, außerhalb einer organisierten Einrichtung als vorher festgesetzte regelmäßige Entlohnung, bezogen hat. Unter diese Entgelte fallen auch jene, die man für folgende Leistungen bezogen hat: – für einen Auftrag als Verwalter, Abschlussprüfer oder Rechnungsrevisor von Gesellschaften, Vereinigungen oder anderen Körperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit; – für die Mitwirkung an Zeitungen, Zeitschriften, Enzyklopädien und dergleichen, mit Ausnahme jener Entgelte, die für Autorenrechte bezogen wurden; – die Beteiligung an Kollegien und Kommissionen. Jene Entgelte, die in Bekleidung eines Amtes oder einer Mitarbeit in einem geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis bezogen wurden, zählen nicht zur Bildung des Einkommens. Darunter fallen folgende Entgelte: a) jene die von den Steuerpflichtigen in der Ausübung der eigenen freiberuflichen Tätigkeit aufgrund eines besonderen Auftrages innerhalb des Berufsstandes dem sie angehören bezogen wurden (zum Beispiel die Entgelte an die „ragionieri“ oder an die Wirtschaftsberater für den Auftrag als Verwalter oder jene an die Abschlussprüfer oder Rechnungsrevisoren von Gesellschaften oder Körperschaften). Dasselbe gilt für die Entgelte, die in einem objektiven Zusammenhang zur eigenen freiberuflichen Tätigkeit stehen (z.B. die von einem Ingenieur bezogenen Entgelte für die Verwaltung einer Gesellschaft im Bauwesen); b) jene, die von einem Steuerpflichtigen in der Ausübung einer von der Verfassung vorgesehenen Aufgabe im Rahmen einer nicht selbständigen Arbeit bezogen wurden. c) jene, die unter den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereine, von Chören, Musikkappellen und Laienschauspielern seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter, fallen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entgelte aus einem Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufender Mitarbeit, welche vom Handwerker oder Freiberufler an den Ehepartner, an minderjährige Kinder, an Zieh- oder Adoptivkinder oder an dauerhaft berufsunfähige Kinder, sowie an Verwandte mit aufsteigendem Verwandtschaftsgrad entrichtet wurden, nicht erklärt werden müssen, da sie auch nicht zum Vermögen zu rechnen sind. ACHTUNG: Die Inhaber einer lohnabhängigen Arbeit oder einer gleichgestellten Arbeit, die im Laufe des Jahres mehrere Arbeitsverhältnisse hatten und die den darauf folgenden Arbeitgeber ersucht haben, die Einkünfte aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, müssen jene Angaben anführen, die aus der vom letzten Arbeitsgeber ausgestellten Bescheinigung, hervorgehen. Im Kästchen der Spalte 1 ist der folgende Kode anzugeben: „1“ falls das Einkommen aus einer Rente angegeben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhaber von Zusatzrenten (zum Beispiel jene aus den Pensionsfonds gemäß GvD Nr. 124 von 1993) keinen Kode angeben muss; „2“ falls Einkünfte aus einem nicht selbständigen oder einem gleichgestellten Arbeitsverhältnis angeführt werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in den Anmerkungen des CUD 2007 Informationen über die Art des Arbeitsvertrages (ob dieser befristet oder unbefristet ist) angeführt sind; „3“ falls Entgelte angeführt werden, die von Subjekten bezogen wurden, die Arbeiten von sozialem Nutzen ausführen und aufgrund der eigens vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, das vorgesehene Alter für die Alterspension erreicht haben. Falls das Gesamteinkommen des Steuerzahlers nicht höher als Euro 9.296,22 abzüglich der Absetzungen für die Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten ist, werden die obgenannten Entgelte der Irpef, sowie der regionalen und der von jeder Gemeinde vorgesehenen Zusatzsteuer der Irpef, unterworfen. Falls der Steuerzahler nur Entgelte gemäß Kode 3 bezogen hat und auf diese Entgelte, sowohl die entsprechenden Steuereinbehalte als auch die regionale Zusatzsteuer im vorgesehenen Ausmaß angewandt wurde, ist er von der Einreichung der Steuererklärung befreit. ACHTUNG: Steuerpflichtige, die nicht unter diese Kategorien fallen müssen keinen Kode angeben. 15 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Das Kästchen in Spalte 2 ist ausschließlich in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit anzukreuzen, falls die Auszahlung der Abfertigung (TFR) nicht anwendbar ist (zum Beispiel: Subjekte mit Einkünften aus einem geregelten und andauerndem Arbeitsverhältnis, jene welche für die Durchführung von Projekten angestellt wurden und die Gelegenheitsarbeiter eingeschlossen, die Angestellten des öffentlichen Dienstes, welche auf unbegrenzte Zeit innerhalb 31. Dezember 2000 eingestellt worden sind). Dasselbe gilt in dem Fall, dass die Auszahlung der Abfertigung nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet (zum Beispiel für einige Arbeiter im Bausektor und in der Landwirtschaft). Dieses Kästchen dient dazu um im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit feststellen zu können, ob die Auszahlung der Abfertigung (TFR) zivilrechtlich vorgesehen ist oder nicht. Diese Information ist für das Subjekt das den Steuerbeistand leistet wichtig, um den Abzug etwaiger Beiträge oder Prämien an zusätzliche Vor- und Fürsorgefonds (Zeile E23), berechnen zu können. In Spalte 3 ist der Betrag der erzielten Einkünfte anzuführen (Punkt 1 des CUD 2007 oder des CUD 2006). Falls in Spalte 1 der Kode 3 angeführt wurde, ist in Spalte 3 die Summe des Betrages aus Punkt 1 des CUD 2007 zu übertragen. Weiters sind die Angaben in Bezug auf die Anmerkung von Entgelten zu übertragen, die von Subjekten bezogen wurden, welche Arbeiten von sozialem Nutzen ausgeführt haben und aufgrund der geltenden Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den dafür vorgesehenen Bestimmungen, das vorgesehene Alter für die Alterspension erreicht haben. Bei Vorliegen eines CUD 2007 aus welchem zusätzlich zu den Einkünften für sozial gewichtige Arbeiten, auch andere Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit hervorgehen, sind getrennte Zeilen abzufassen. In einer Zeile ist der Betrag anzugeben, der aus den Anmerkungen des CUD 2007 hinsichtlich der Vergütungen für Arbeiten von sozialem Nutzen zu entnehmen ist und falls angegeben, ist dieser Betrag mit der steuerfreien Quote zu erhöhen; zudem ist der Kode 3 im entsprechenden Kästchen der Spalte 1 anzugeben. In der anderen Zeile ist der Betrag aus Punkt 1 des CUD 2007 anzugeben und mit dem Betrag der aus der vorhergehenden Zeile hervorgeht zu vermindern, der auf diese Weise berechnete Betrag ist, falls in den Anmerkungen angeführt, mit der steuerfreien Quote zu erhöhen. Falls ein CUD 2007 vorliegt aus dem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Einkünfte aus einer Rente hervorgehen für die ein Ausgleich vorgenommen wurde, müssen zwei getrennte Zeilen abgefasst werden, indem die entsprechenden Beträge aus den Anmerkungen des CUD 2007 zu entnehmen sind. Dabei ist in Zeile C4, in Spalte 1 die Anzahl der Tage für nicht selbständige Arbeit, wie unter Punkt 3 des CUD 2007 angegeben und in Spalte 2 die Anzahl der Tage in Rente, wie aus Punkt 4 des CUD 2007 hervorgeht, zu übertragen. Falls der Steuerpflichtige sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit erzielt hat für welche die zivilrechtliche Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, als auch Einkünfte für welche dies nicht vorgesehen ist, sind zwei getrennte Zeilen abzufassen falls der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Einkünfte nicht vorgenommen hat. In einer Zeile ist der im CUD 2007 angeführte Betrag in Bezug auf die Einkünfte für welche die Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist anzugeben und in der anderen Zeile ist der im Punkt 1 des CUD 2007 angeführte Betrag zu übertragen. Letzterer Betrag, der bereits in der vorhergehenden Zeile angeführt wurde ist um ein Viertel herabzusetzen. Bei Abfassen dieser Zeile ist zudem das Kästchen in Spalte 2 anzukreuzen. Die Zeile C4 ist in zwei Spalten aufgeteilt: • in Spalte 1 ist die Anzahl der Arbeitstage in einem nicht selbständigen oder in einem gleichgestellten Arbeitsverhältnis anzugeben, wobei für die Arbeitnehmer ein Abzugsbetrag vorgesehen ist (365 für das ganze Jahr). In dieser Anzahl von Tagen sind jedenfalls die Feiertage, die wöchentlichen Ruhetage und die anderen arbeitsfreien Tage zu zählen, die Tage für welche keine Entlohnung, auch keine aufgeschobene Entlohnung zusteht (z.B. im Falle von Abwesenheit wegen unbezahltem Wartestand usw.), müssen abgezogen werden Bei Teilzeitarbeit stehen die Absetzungen im vollen Ausmaß zu auch wenn die Arbeitsleistung mit herabgesetzten Stundenplan erfolgt. Wurde nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder diesen gleichgestellten Arbeit angeführt, können die unter Punkt 3 des CUD 2007 oder im CUD 2006 angeführten Tage berücksichtigt werden. Falls nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit angeführt wurde ist in Zeile C4, Spalte 1 die Gesamtzahl der Tage an denen man im Laufe der verschiedenen Zeitabschnitte gearbeitet hat, anzugeben. Die Tage an denen man zwei Einkünfte erzielt hat sind nur einmal zu zählen. Im Anhang unter “Arbeitszeitraum - Sonderfälle” sind weitere Erläuterungen für die Berechnung der Tage, für welche das Anrecht auf Absetzung für nicht selbständige Tätigkeit bei befristeten Arbeitsverträgen, auf Zulagen oder sonstige Summen, die von der INPS bzw. von anderen Körperschaften entrichtet wurden, sowie auf Studienstipendien zusteht, angegeben. • in Spalte 2 ist die Anzahl der Tage und der Zeitraum in dem eine Rente bezogen wurde, wofür der Abzug für die Rentner vorgesehen ist (365 für das gesamte Jahr), anzugeben. Insbesondere kann man in dem Fall, dass nur ein einziges Einkommen aus Rente angeführt wurde, die Anzahl der Tage berücksichtigen, die aus Punkt 4 des CUD 2007 hervorgeht. Sollten mehrere Einkünfte aus Rente angeführt sein, ist in Spalte 2 die Gesamtzahl der Tage anzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tage, die sich in einem Zeitraum überschneiden, nur ein Mal anzugeben sind. Falls zusätzlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer Rente angeführt wurden, darf die Summe der Tage aus Spalte 1 und aus Spalte 2 die 365 Tage nicht überschreiten, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tage, die sich in einem Zeitraum überschneiden nur ein Mal anzugeben sind und dass der Abzug für die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit günstiger als der Abzug für die Einkünfte aus einer Rente sind. Zum Beispiel: • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. Jänner bis 28. Februar (Tage nicht selbständiger Arbeit = 59) • Einkünfte aus einer Rente vom 1. März bis 31. Dezember (Tage in Rente = 306) • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. September bis 31. Dezember (Tage in nicht selbständiger Arbeit = 122) in Spalte 1 ist die Gesamtzahl der Tage nicht selbständiger Arbeit gleich 181 (59 + 122) anzugeben; in Spalte 2 sind die Tage in Rente in Bezug auf den Zeitraum für den keine Einkünfte für nicht selbständige Arbeit bezogen wurden, gleich 184 Tage (vom 1. März bis 31. August) anzugeben. TEIL II - Gleichgestellte Einkünfte für welche kein weiterer Abzug zusteht In diesem Abschnitt müssen in Spalte 2 der Zeilen von C5 bis C7 die sonstigen Einkünfte, die mit jenen aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind (Punkt 2 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angegeben werden, und zwar: a) die vom Ehepartner bezogenen regelmäßigen Zulagen, mit Ausnahme jener, die in Folge einer gesetzlichen Trennung, einer Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe für den Unterhalt der Kinder bezogen werden; b) die regelmäßigen Zulagen jeglicher Art, die weder aus Kapitalvermögen noch aus der Arbeit stammen (ausgenommen die Dauerrenten), inbegriffen die testamentarischen Zulagen, die Unterhaltszulagen usw.; c) die von den staatlichen Verwaltungen und von den öffentlichen Gebietskörperschaften für die Ausübung öffentlicher Ämter ausbezahlten Entgelte und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass die Leistungen nicht von Seiten jener Subjekte erbracht werden, die eine handwerkliche, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit laut Art. 53, Absatz 1 des TUIR ausüben und dass sie nicht in der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Darunter fallen auch jene, die an Kommissionen entrichtet wurden, dessen Einrichtung vom Gesetz vorgesehen ist (Baukommissionen, Gemeindekommissionen, Gemeindewahlkommissionen usw.) d) die an die Steuerrichter, Friedensrichter, und an die Sachverständigen des Aufsichtsgerichtes entrichteten Vergütungen; e) die für die parlamentarische Tätigkeit und für gewählte öffentliche Ämter (Regional-, Landes-, Gemeinderat) bezogenen Vergütungen und Leibrenten, sowie die von den Verfassungsrichtern bezogenen Vergütungen; f) die Lebensrenten und die auf begrenzte Zeit entrichteten Rendite aufgrund der eingezahlten Beträge; ACHTUNG: Rendite infolge von Verträgen, die vor 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden sind, stellen ein Einkommen von 60% des bezogenen Bruttogesamtbetrages dar. Rendite infolge der Verträge nach diesem Datum werden gänzlich zum Einkommen berechnet. 16 Anleitungen für die Abfassung Die Bedingungen und die Berufskategorien auf welche die Steuerregelung für die Tätigkeiten innerhalb einer Sanitätsstruktur anzuwenden sind, kann man im Anhang unter „Tätigkeiten innerhalb einer Sanitätsstruktur“ nachlesen. Vordruck 730 g) die an das Personal des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichteten Entgelte für eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb einer Sanitätsstruktur. Die Rendite und die periodischen Zulagen werden bis zum Gegenbeweis in dem Ausmaß und innerhalb der Fälligkeit, wie aus den entsprechenden Titeln zu entnehmen ist, als entgegengenommen betrachtet. Das Kästchen aus Spalte 1 ist in folgenden Fällen anzukreuzen: „1“ falls in Spalte 2 regelmäßige Zulagen, wie in Buchstabe a) angegeben, erklärt werden. „2“ falls in Spalte 2 Einkünfte erklärt werden für welche die Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist. TEIL III - Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und auf gleichgestellte Tätigkeiten, sowie auf die Regionalund Gemeindezusatzsteuer der Irpef In Zeile C8 ist der Gesamtbetrag der Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellten Tätigkeiten, die aus Teil I und II (Punkt 5 des CUD 2007 oder Punkt 12 des CUD 2006) hervorgehen, anzugeben. In Zeile C9 ist der Gesamtbetrag der regionalen Zusatzsteuer auf die Einkünfte aus nicht selbständiger und dieser gleichgestellten Arbeit, wie diese im Teil I und II (Punkt 6 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angeführt sind, zu übertragen. ACHTUNG: Falls aus dem CUD 2007 sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkünfte für einer Arbeit, die im sozialen Bereich von Nutzen ist, hervorgehen: • falls man nicht die begünstigte Besteuerung (wie in den Anmerkungen angeführt ist) in Anspruch genommen hat, sind in Zeile C8 die Einbehalte aus Punkt 5 des CUD 2007 und in Zeile C9 die regionale Zusatzsteuer aus Punkt 6 des CUD 2007, anzuführen; • falls man die begünstigte Besteuerung in Anspruch genommen hat sind in den Zeilen C8 und C9 die Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer aus Punkt 5 und 6 des CUD 2007 anzuführen, wobei diese Irpef-Einbehalte mit den Irpef-Einbehalten und der regionalen Zusatzsteuer in Bezug auf die in den Anmerkungen angeführten Arbeiten von sozialem Nutzen, zu vermindern sind. Bei Vorliegen eines CUD 2007 bzw. eines CUD 2006, aus dem ausschließlich Einkünfte aus Arbeiten von sozialem Nutzen hervorgehen, wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer aus der Bescheinigung jeweils in Spalte 5 und 6 der Zeile F2 der Übersicht F anzugeben sind. In Zeile C10 ist der Gesamtbetrag der Gemeindezusatzsteuer auf die Einkünfte aus nicht selbständiger und dieser gleichgestellten Arbeit, wie diese im Teil I und II (Punkt 7 des CUD 2007 oder des CUD 2006) angeführt sind, zu übertragen. In Zeile C11 ist die Akontozahlung der kommunalen Zusatzsteuer für das Jahr 2007 auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und dieser gleichgestellten Arbeit (Punkt 7-bis des CUD 2007) anzuführen. ACHTUNG: Arbeitnehmer oder die Rentner, welche die Aufschiebung der Einbehalte und der Regional- und Gemeindezusatzsteuer der Irpef, infolge außerordentlicher Ereignisse in Anspruch genommen haben, sind auf jeden Fall verpflichtet, die Beträge der gesamten Steuereinbehalte, sowie der Regional- und Gemeindezusatzsteuer der Irpef, einschließlich jener die wegen der Aufhebungsbestimmungen nicht vorgenommen wurden in den Zeilen von C8 bis C10, anzugeben. In Zeile F5 der Übersicht F sind die Steuerzahler verpflichtet, den Betrag anzugeben, der nicht einbehalten wurde. Siehe diesbezüglich im Anhang unter “Außerordentliche Ereignisse”. 5.5 Die Übersicht D ist in zwei Teile aufgeteilt: ersten Teil sind die Einkünfte aus Kapitalbesitz, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und verschiedene Einkünfte anzugeben; ÜBERSICHT D im im zweiten Teil sind Einkünfte anzuführen, die der getrennten Besteuerung unterliegen. Sonstige Einkünfte TEIL I – Einkünfte aus Kapitalbesitz, aus selbständiger Arbeit und verschiedene Einkünfte Einkünfte aus Kapitalbesitz Die Zeilen D1 und D2 müssen für die Erklärung von Erträgen, die zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen beitragen, aus der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften und Körperschaften, die der Ires unterliegen und aus Beteiligungen stammen, die von Gesellschaften und Körperschaften jeder Art im Ausland ausgeschüttet wurden, zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen verwendet werden, die im Jahr 2006, unabhängig vom Zeitpunkt an dem sich der Anspruch auf den Bezug ergeben hat, bezogen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Steuerpflichtige, welche Beteiligungen qualifizierter Natur oder Beteiligungen nicht qualifizierter Natur an Gesellschaften besitzen, die in Ländern bzw. Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf den geregelten Märkten verhandelt werden, in der Steuererklärung (730 oder UNICO) die Erträge aus der vorgesehenen Bescheinigung bzw. aus anderen Unterlagen entnommene Erträge eintragen müssen, die von den ausstellenden Gesellschaften im In- bzw. Ausland oder von den Vermittlergesellschaften ausgeschüttet wurden. Kapitalerträge, die dem Vorsteuereinbehalt oder der Ersatzsteuer unterliegen können nicht in dieser Übersicht erklärt werden. Zwecks Berechnung der Steuern, die eingezahlt werden müssen, sind Steuerzahler welche den Vordr. 730 einreichen auch verpflichtet die Übersicht RM des Vordr. UNICO 2007, Natürliche Personen, einzureichen. Dies trifft für den Fall zu, dass sie im Jahr 2006 Kapitaleinkünfte aus dem Ausland, Zinsen, Prämien und sonstige Erlöse aus öffentlichen bzw. privaten Schuldverschreibungen oder ähnlichen Titeln bezogen haben und die Ersatzsteuer, vorgesehen vom GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 in geltender Fassung, nicht angewandt worden ist. Im Anhang sind im Punkt „Im Ausland erzielte Gewinne und gleichgestellte Einnahmen“ Informationen in Bezug auf die Besteuerung der im Ausland erzielten Gewinne angeführt In Zeile D1 sind die Gewinne und diesen gleichgestellten Erträge, unabhängig von der Form in welcher diese von Seiten der Kapitalgesellschaften oder der ansässigen oder nicht ansässigen Handelskörperschaften ausbezahlt wurden und der entsprechenden Bescheinigung oder anderen Unterlagen entnommen werden können, anzugeben. Unter den Gewinnen und Erträgen, die in dieser Zeile anzugeben sind, sind auch folgende einzuschließen: – jene aus stillen Gesellschaftsverträgen, mit Ausnahme jener, bei denen der Beitrag des Gesellschafters ausschließlich aus Arbeitsleistungen besteht; – jene, die aus Mitbeteiligungsverträgen stammen; – jene aus neu qualifizierten Zinsen der Gewinne im Sinne des Art. 98 des Tuir j– ene, die infolge von Regress, einer Verminderung des übrigen Kapitals oder bei einem Konkursverfahren der Gesellschaft oder Körperschaft, unabhängig vom Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem Regress, der Beschlussfassung zur Kapitalverkürzung bzw. dem Abrechnungsbeginn, bezogen wurden. Insbesonders sind anzuführen: • in Spalte 1: – den Kode 1, falls die Gewinne und andere gleichgestellte Erträge von Seiten in Italien ansässiger Unternehmen ausgezahlt wurden oder von Seiten von Unternehmen, die ihr Domizil in Staaten oder Gebieten haben in denen kein privilegiertes Steuersystem herrscht; – den Kode 2, falls die Gewinne und andere gleichgestellte Erträge von Seiten in Italien ansässiger Unternehmen ausgezahlt wurden oder von Seiten von Unternehmen, die ihr Domizil in Staaten oder Gebieten haben in denen ein privilegiertes Steuersystem herrscht; – den Kode 3, im Falle von Gewinnen und sonstigen gleichgestellten Einnahmen nicht qualifizierter Natur, die von Unternehmen stammen, welche in Ländern bzw. Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind und deren Wertpapiere nicht auf geregelten Märkten verhandelt werden. Es wird daran erinnert dass im Falle von Gewinnen und anderen gleichgestellte Einnahmen, die mit dem Kode 3 anzuführen wären, für welche aber von Seiten der Agentur der Einnahmen aufgrund einer Interpellationsanfrage im Sinne des Art. 167, Absatz 5 des Tuir, ein positives Gutachten ausgestellt wurde, im Teil V der Übersicht RM des Vordr. Unico PF, anzuführen sind; 17 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 – den Kode 4, im Falle von Gewinnen und anderen gleichgestellte Einnahmen, die mit dem Kode 2 anzuführen wären, für welche aber von Seiten der Agentur der Einnahmen aufgrund einer Interpellationsanfrage im Sinne des Art. 167, Absatz 5 des Tuir, ein positives Gutachten ausgestellt wurde; • in Spalte 2: – 40% der Summe der Gewinne und der anderen im Jahr 2006 ausbezahlten gleichgestellten Erträge, die aus den Punkten 28, 29, 30 und 31 der Bescheinigung der Gewinne hervorgehen und falls in Spalte 1 der Kode 1 oder 4 angeführt wurde; – 100% der Summe der Gewinne und der anderen gleichgestellten Erträge, welche im Jahr 2006 von ansässigen Unternehmen oder von Unternehmen ausbezahlt wurden, welche in einem Staat oder in einem Gebiet ansässig sind welche ein begünstigtes Steuersystem anwenden (so genannte Black list) und aus den Punkten 28, 29, 30 und 31 der Bescheinigung der Gewinne hervorgehen falls in Spalte 1 der Kode 2 oder 3 angeführt wurde. ZUR BEACHTUNG Die Liste der Staaten oder der Gebiete, welche ein begünstigtes Steuersystem gemäß MD vom 21. November 2001 (so genannte Black list) anwenden ist im Anhang unter „Gewinne aus Ländern oder Gebieten mit einem begünstigten Steuersystem“ angeführt. • in Spalte 4 der Gesamtbetrag der getätigten Vorsteuereinbehalte, wie dies aus Punkt 34 der Bescheinigung der Gewinne zu entnehmen ist. Zwecks Abfassung der Zeile D1 wird darauf hingewiesen, dass die Bezieher von mehr als einer Bestätigung aus der Gewinne und/oder Erträge mit demselben Kode hervorgehen nur eine Zeile abfassen müssen. In dieser Zeile ist in Spalte 2 die Summe der einzelnen Beträge der Gewinne und der gleichgestellten Erträge und in Spalte 4 die Summe der Einbehalte anzugeben. Falls Gewinne und/oder Erträge bezogen wurden wofür unterschiedliche Kodes anzugeben sind, müssen getrennte Aufstellungen abgefasst werden. In Zeile D2 sind die anderen im Jahr 2006 bezogenen Einkünfte aus Kapitalbesitz, abzüglich etwaiger Einbehalte, die als Akontozahlung getätigt wurden anzugeben. Insbesondere ist anzugeben: • in Spalte 1: – der Kode 1 für Zinsen und andere Erträge aus angelegtem Kapital oder aus anderen Geschäften (Depots und Kontokorrents) einschließlich der Differenz zwischen der bei Verfallsfrist bezogenen Summe und jener Summe, die als Darlehen oder als Depot hinterlegt bzw. in ein Kontokorrent eingelegt wurde. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass diese entsprechenden Zinsen bis zum Gegenbeweis, bei Ablauf der Frist im vereinbarten Ausmaß als ausbezahlt gelten und dass die Zinsen in dem Fall, dass die Verfallsfristen nicht schriftlich festgelegt wurden in dem Ausmaß anfallen, das dem im Laufe des Steuerjahres angereiften Betrag entspricht. Falls das Ausmaß der Zinsen nicht schriftlich festgelegt wurde, sind diese zum gesetzlichen Zinssatz zu berechnen; – der Kode 2 für Dauerrenten die aufgrund der Veräußerung eines unbeweglichen Gutes oder infolge einer Kapitalabgabe als Entgelt geschuldet werden oder für Steuerauflagen die vom Schenkungsempfänger getragen werden (Art. 1861 ZGB) sowie alle sonstigen, aufgrund eines beliebigen Rechtstitels geschuldeten immerwährenden jährlichen Leistungen, auch wenn sie mit Testament verfügt wurden (Art. 1869 des BGB); – der Kode 3 für Entgelte, die für persönliche Garantieleistungen (Fidejussionen) oder für Sachgarantieleistungen (Bürgschaften und Hypotheken) die zu Gunsten Dritter durchgeführt wurden; – der Kode 4 für Einkünfte, die von den Gesellschaften oder den Körperschaften entrichtet wurden, deren Gegenstand die Verwaltung von Vermögensmassen im kollektiven Interesse einer Mehrheit von Subjekten ist und diese Vermögensmassen aus Geldsummen oder Gütern bestehen, die von Seiten Dritter zu getreuen Händen übertragen wurden oder aus Investitionen herrühren, einschließlich der Differenz zwischen dem bei Verfallsfrist erhaltenen Gesamtbetrag und dem Betrag, der in Geschäftsgebarung überlassen wurde. Außerdem müssen Erträge aus Kollektivinvestitionen in Wertpapiere ausländischen Rechts, die den EU Richtlinien entsprechen, eingeschlossen werden; – der Kode 5 für sonstige Zinsen, ausgeschlossen jene, die als Ausgleich verwendet werden und verschieden von den oben angeführten sind und alle anderen genau festgesetzten Erlöse aus Kapitalanlagen sowie die Erträge dies sich aus einer vertraglich festgesetzten Kapitalanlage ergeben. Die Vertragsverhältnisse, die auf ungewisse Ereignisse beruhen und aus denen sich positive und negative Differenzgeschäfte ergeben, für Erlöse aus Reportgeschäften und termingebundenen Kassageschäften auf Titel, welche dazu beitragen das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu bilden bzw. für Erträge aus den garantierten Darlehen von Titeln, welche zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen beitragen. Zudem sind in dieser Zeile die „Verzugszinsen sowie die Zinsen für die Aufschiebung der Zahlungen in Bezug auf Kapitaleinkünfte anzugeben; – der Kode 6 für Erträge welche als Ersatz von Kapitaleinkünften, auch aufgrund der Abtretung von den entsprechenden Guthaben erzielt wurden sowie für Vergütungen, die auch in Form einer Versicherung als Schadensersatz aufgrund eines Einkommensverlustes erzielt wurden; – der Kode 7 für Gewinne aus stillen Gesellschafts- oder Gewinnabführungsverträgen gemäß Art. 44, Abs. 1, Buchst. f) des Tuir falls diese Gewinne von der Vereinigung aufgrund der Bestimmungen des Tuir abgezogen wurden, die vor der Reform zur Besteuerung des Einkommens der Gesellschaften laut GvD 344/03 geltend waren. – Es wird daran erinnert, dass Einkünfte, die in der Summe bzw. im Normalwert der Güter eingeschlossen sind, die bei Fälligkeit des Vertrages bzw. der Titel gemäß Kode 1, 4 und 7, zugeteilt wurden und die Laufzeit der Verträge bzw. Titel unter fünf Jahren liegt, in dieser Übersicht erklärt werden müssen. Beträgt die Laufzeit jedoch mehr als fünf Jahre, müssen die genannten Einkünfte in Zeile D6 erklärt werden (und der getrennten Besteuerung unterworfen werden, wobei Kode 9 anzukreuzen ist, außer es wurde die ordentliche Besteuerung gewählt); • in Spalte 2 der Betrag, der der Art und Weise des angeführten Einkommens entspricht; • in Spalte 4 der Gesamtbetrag der Vorsteuereinbehalte. Falls Erträge bezogen wurden für welche verschiedene Kodes anzugeben sind, müssen getrennte Aufstellungen abgefasst werden. Entgelte für selbständige Arbeit, die nicht aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit bezogen wurden In Zeile D3 sind anzugeben: • in Spalte 1, die Art des Einkommens, welches von einem der folgenden Kodes gekennzeichnet ist: 1 für die Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung geistiger Arbeit und der industriellen Erfindungen und ähnlichen von Seiten des Urhebers oder des Erfinders (Patente, ornamentalische sowie zweckgebundene Zeichnungen und Modelle, Know-how, Bücher und Artikel für Zeitschriften und Zeitungen usw.), u.z. die Vergütungen, einschließlich der Entgelte in Bezug auf die Veräußerung von Werken und Erfindungen, auch falls es sich nur um Gelegenheitsarbeiten handelt, die durch die Bestimmungen über die Urheberrechte geschützt sind, ausgeschlossen sind die Tätigkeiten, die unter den eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit fallen; 2 für die Vergütungen aus den Protesterhebungen die von den Gemeindesekretären durchgeführt werden; 3 für die Einkünfte aus stillen Gesellschaftsverträgen und Mitbeteiligungsverträgen am Gewinn, falls die Einbringung ausschließlich aus einer Arbeitsleistung besteht und für die Gewinne, die den Urhebern und den Gründern von Aktiengesellschaften, von Aktienkommanditgesellschaften oder mit beschränkter Haftung zustehen; • in Spalte 2 der Betrag des Bruttoeinkommens das 2006 bezogen wurde. In dieser Spalte ist der Betrag der Vergütungen nach Abzug der entsprechenden Pauschalreduzierung einzutragen; • in Spalte 4 der Betrag der Vorsteuereinbehalte. Verschiedene Einkünfte In Zeile D4 ist folgendes anzugeben: • in Spalte 1 die Art des Einkommens, welches von einem der folgenden Kodes gekennzeichnet ist: 1 für Entgelte, welche aufgrund einer Abtretung, auch Teilabtretung von Grundstücken bzw. von Gebäuden nach der Parzellierung der Grundstücke bzw. nach der Durchführung von Arbeiten, die für die Baufähigkeit derselben Grundstücke bestimmt sind, bezogen wurden. Hinsichtlich des technischen Begriffs “Parzellierung” siehe im Anhang den diesbezüglichen Posten; 18 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 2 für Entgelte, welche aufgrund einer Abtretung von Liegenschaften bezogen wurden, die seit nicht mehr als fünf Jahren angekauft bzw. gebaut wurden; davon ausgeschlossen sind jene Güter die aufgrund einer Nachfolge bzw. Schenkung erworben wurden und die städtischen Immobilieneinheiten, die für einen großen Teil des Zeitraumes zwischen dem Ankauf bzw. dem Bau und der Abtretung als Hauptwohnung des Abtreters bzw. seiner Familienangehörigen verwendet wurden. Mit Bezug auf Güter, die durch eine Schenkung erworben wurden, ist die Ausschließung bis 3. Juli 2006 wirksam. Darum ist dieser Teil abzufassen, wenn die Veräußerung der genannten Güter nach dem 4. Juli durchgeführt und noch nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum des Immobilieneinkaufs seitens des Schenkenden vergangen sind. Nicht anzuführen sind die Vergütungen für die Abtretung, wenn der Notar bei der Abtretung selbst die Ersatzsteuer auf die erzielten Mehrerlöse bereits entrichtet hat. 3 für Erträge aus dem Fruchtgenuss und der Unterpacht von unbeweglichen Gütern, aus der Vermietung, Verpachtung, Verleihung bzw. Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen beweglichen Gütern; 4 für Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, die nicht durch das Katasteramt ermittelt werden können (Zinssätze, Zehntel, Vierzigstel des Bodenertrages als Abgabe, Erbzinsen, sonstige Einkünfte, die aus Produkten des Grundstückes bestehen bzw. aus Produkten, die angeglichen sind) einschließlich der Einkünfte der Grundstücke, welche für nicht landwirtschaftliche Zwecke verpachtet wurden; 5 für Einkünfte von Grundstücken und Gebäuden, die im Ausland liegen; 6 für Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung von Geisteswerken, industriellen Erfindungen und Formeln bezüglich Erfahrungen im industriellen, kommerziellen bzw. wissenschaftlichen Bereich, welche von den Rechtsnehmern (zum Beispiel Erben und Legataren des Urhebers oder des Erfinders) bzw. von Subjekten, die gegen Entgelt das Recht auf die Nutzung erworben haben, unentgeltlich bezogen wurden. Das Einkommen der kostenlosen Erwerber muss im vollen Ausmaß erklärt werden. Für die entgeltlichen Erwerber ist der bezogene Betrag, pauschal gekürzt um 25 Prozent, zu erklären. 7 für Entgelte aus Handelstätigkeiten, welche nicht gewohnheitsmäßig ausgeübt werden; 8 für Entgelte aus einer selbständigen Tätigkeit, die nicht gewohnheitsmäßig ausgeübt wird; ACHTUNG: Entgelte, die vom Ehepartner, von Kindern, den Pflege- oder Ziehkindern, soweit sie minderjährig oder dauernd arbeitsunfähig sind, sowie von Vorfahren für selbständige nicht gewohnheitsmäßig durchgeführte Arbeitsleistungen bezogen wurden, müssen nicht erklärt werden, falls diese für den Künstler oder Freiberufler ausgeübt wurden. 9 – für die Außendienstvergütungen, die pauschalen Spesenrückvergütungen, die Prämien und die Vergütungen, die in Ausübung einer direkten amateursportlichen Tätigkeit bezogen wurden und von den nachstehenden Einrichtungen entrichtet wurden: vom CONI, von den nationalen Dachverbänden für den Sport, von der Nationalen Vereinigung für die Zucht von Pferderassen (UNIRE), von den Körperschaften für die Förderung sportlicher Tätigkeiten und von Seiten der Einrichtung, die den Amateursport, unabhängig von ihrer Bezeichnung, unterstützen; – all jene Vereinigungen, die von den genannten Vereinigungen anerkannt sind und für die Gewinne aus einem geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis in den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen, Chören, Musikkappellen und Laienspielschauspiele seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter, fallen. Die obgenannten Vergütungen sind nur dann anzugeben, wenn der Gesamtbetrag Euro 7.500,00 überschreitet. Für weitere Informationen siehe im Anhang unter „Für amateursportliche Tätigkeiten bezogene Entgelte“. 10 für Entgelte, die sich aus der Übernahme von Verpflichtungen des Tuns, Unterlassens oder Genehmigens ergeben (z. B.: unter welche die so genannte Zulage für den Verzicht fällt, die aufgrund der nicht erfolgten Einstellung von Personal bezogen wurde, das gemäß G. Nr. 482 vom 2. April 1968 in die Arbeit eingeführt wurde); • in Spalte 2 das im Jahr 2006 bezogene Bruttoeinkommen. Falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben wurde, ist der Nettobetrag einzutragen, welcher im Jahre 2006 im ausländischen Staat der Einkommenssteuer unterworfen wurde, oder in dem Fall, dass die Steuerzeiträume nicht übereinstimmen, ist der Gesamtbetrag anzugeben, der dem ausländischen Steuerzeitraum entspricht, der im Laufe des italienischen Steuerzeitraumes verfällt; falls im ausländischen Staat die Liegenschaft nicht der Besteuerung unterworfen werden kann, ist diese nicht zu erklären vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige kein Einkommen bezogen hat. Falls die Liegenschaften im Ausland mittels Anwendung der Schätzungswerte oder aufgrund ähnlicher Kriterien besteuert werden, ist der Betrag nach Abzug der dort anerkannten Spesen anzugeben, welcher aus der im Ausland durchgeführten Bewertung hervorgeht; in diesem Fall steht ein Steuerguthaben gemäß Art.165 des Tuir für die im Ausland bezahlten Steuern zu. Falls das Einkommen aus der Miete der Liegenschaft im Ausland in diesem Land nicht der Einkommenssteuer unterliegt, ist der bezogene Mietzins für die Pauschalabsetzung der Spesen nach der Reduzierung von 15 Prozent anzugeben. Falls dieses Einkommen im Ausland einer Steuer unterliegt, ist der in diesem Staat erklärte Gesamtbetrag ohne Absetzung der Spesen anzugeben; in diesem Fall steht ein Steuerguthaben für die im Ausland bezahlten Steuern zu. Falls der Kode 6 angegeben wurde, müssen die Erwerber, welche die Anschaffung unentgeltlich getätigt haben, das Einkommen im gesamten Ausmaß ohne Absetzung der Spesen angeben, während die Erwerber, welche eine Anschaffung gegen Entgelt getätigt haben, den bezogenen Pauschalbetrag nach der Reduzierung von 25 Prozent angeben müssen; Falls der Kode 9 angeführt wurde, sind die bezogenen Beträge einschließlich Freibetrag, von Euro 7.500,00, anzugeben. • in Spalte 3, die Spesen bezüglich der Erzielung der Einkünfte, welche von den Kodes 1, 2, 3, 7, 8 und 10 gekennzeichnet sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Spesen bezüglich der sog. “Zulage für den Verzicht” nicht abgezogen werden können. Falls in Spalte 1 der Kode 1 oder 2 angegeben wurde, setzen sich die Spesen, erhöht um alle anderen diesbezüglichen Kosten, aus dem Ankaufspreis bzw. aus den Baukosten des veräußerten Gutes zusammen. Insbesondere wird für die Grundstücke, die Gegenstand von Parzellierung sind oder die als Baugrund saniert werden der Normalwert des Grundstückes als Preis berücksichtigt, der sich auf das fünfte vorherige Jahr bezieht. Dies in dem Fall, dass dieselben Grundstücke mehr als fünf Jahre vor Beginn der obgenannten Vorfälle angekauft wurden. Für unentgeltlich erworbene Grundstücke sowie für Gebäude, die auf unentgeltlich erworbenen Grundstücken gebaut wurden, wird der Normalwert des Grundstückes zum Datum des Beginns der Vorfälle berücksichtigt, die zur Wertsteigerung führen. Falls die Entgelte im Laufe eines Steuerzeitraumes nicht im gesamten Ausmaß bezogen werden, sind die Spesen verhältnismäßig zu den im Steuerzeitraum bezogenen Entgelte zu berechnen, auch wenn sie bereits getragen wurden, und bei Erklärung der anderen Beträge werden die entsprechenden Beträge in Bezug auf die Steuerzeiträume in denen sie bezogen wurden, verhältnismäßig abgerechnet. Falls die mit den Kodes 1 und 2 gekennzeichneten Bedingungen zutreffen, kann der Steuerpflichtige, der innerhalb 2006 die Aufwertung der Grundstücke gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 vorgenommen hat, jenen Wert anführen, der aufgrund der vereidigten Schätzung festgelegt wurde. Dieser Wert kann zusätzlich mit den Spesen für die vorgenannte Schätzung in dem Ausmaß erhöht werden, das dem getragenen Kostenaufwand entspricht. ACHTUNG: die Spesen und die Aufwendungen, die in Spalte 3 anzugeben sind, können die entsprechenden Entgelte nicht überschreiten, und für jedes Entgelt, können die Spesen, welche für die durchgeführten Vorfälle getragen wurden, die Vergütung nicht überschreiten. Der Steuerpflichtige muss eine Übersicht abfassen und aufbewahren, wo für die von den Kodes 1, 2, 3, 7, 8 und 10 gekennzeichneten Einkünfte der Bruttobetrag der Entgelte, der Betrag der Spesen bezüglich derselben Vorfälle und das erzielte Einkommen angeführt sind. Diese Aufstellung muss eingereicht bzw. auf Ersuchen der Agentur der Einnahmen an das zuständige Amt übermittelt werden. In Bezug auf die Einkünfte, die mit dem Kode 1 und 2 gekennzeichnet sind, muss zudem das vereidigte Schätzungsgutachten aufbewahrt werden. • in Spalte 4 der Betrag der getragenen Vorsteuereinbehalte. Falls in Spalte 1, Kode 9 angeführt wurde, ist der Gesamtbetrag der Einbehalte anzugeben, während der Gesamtbetrag der einbehaltenen regionalen Zusatzsteuer in der Übersicht F, Teil II, Spalte 4, zu übertragen ist. 19 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 TEIL II – Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen Von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bezogene Einkünfte In Zeile D5 sind alle Einkünfte anzugeben, die im Jahr 2006 von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bei Todesfall des Berechtigten bezogen worden sind, ausgeschlossen sind die Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, aus Unternehmen und jene, die durch die Ausübung einer handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den Einkünften von Kapital, die von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bezogen wurden fallen die Gewinne und die gleichwertigen Erträge aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und gewerblichen sowie nicht gewerblichen ansässigen oder nicht ansässigen Körperschaften; einzuschließen sind außerdem die E Erträge aus gemeinsamen Investmentfonds in Wertpapieren ausländischen Rechtes und den EU-Richtlinien nicht entsprechen oder aus nicht qualifizierten Beteiligungen an ansässigen Gesellschaften stammen. Es handelt sich dabei um Gesellschaften die sich in Ländern oder Gebieten mit begünstigten Steuersystemen befinden und deren Titel nicht auf den regelmäßigen Märkten gehandelt werden bzw. in jeglicher Form entrichtet wurden und in den Punkten 28, 29, 30 und 31der Bescheinigung der Gewinne oder aus anderen Unterlagen hervorgehen. Es kann sich auch um Einkünfte handeln die im Falle von Rücktritt, bei Verminderung des überschüssigen Kapitals oder bei Abdisposition auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft oder Körperschaft erzielt wurden. Falls der Bezieher, der Erbe oder der Vermächtnisnehmer im Besitz mehrerer Bestätigungen ist aus denen Gewinne und/oder Erträge mit demselben Kode hervorgehen, sind die einzelnen Beträge der Gewinne, der gleichwertigen Erträge und der Einbehalte zu summieren und nur in einer Zeile der Bestätigungen anzugeben. Falls Gewinne und/oder Erträge erzielt wurden für welche verschiedene Kodes anzugeben sind, muss man getrennte Aufstellungen abfassen. Folgende Erträge sind nicht zu erklären, wenn sie von Subjekten ausgezahlt werden, die verpflichtet sind den Quellsteuereinbehalt vorzunehmen: • die Pensions- und Gehaltszahlungen; • die Abfertigungen und entsprechende Vergütungen; • die rückständigen Bezüge für selbständige Arbeit dergleichen; • die bezogenen Vergütungen für die Auflassung eines Arbeitsverhältnisses in regelmäßiger und dauerhafter Mitarbeit, falls das Recht auf Vergütung aus einer Urkunde sicheren Datums, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgefasst wurde, hervorgeht. Zu diesem Zweck ist in Spalte 1 folgendes anzugeben: – der Kode 1, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die von Unternehmen entrichtet worden sind, die in Italien ansässig sind oder in Ländern oder Gebieten ihr Domizil haben oder ansässig sind, die kein begünstigtes Steuersystem haben; – der Kode 2, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die aus Unternehmen stammen, die in Ländern oder Gebieten mit einem begünstigen Steuersystem (sog. Black list) ihr Domizil haben oder ansässig sind; – der Kode 3, bei Gewinnen und anderen gleichwertigen Erträgen in Sachwerten, die aus Unternehmen stammen, die in Ländern oder Gebieten mit einem begünstigen Steuersystem (sog. Black list) ihr Domizil haben oder ansässig sind und deren Titel auf den regelmäßigen Märkten nicht gehandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewinne und die sonstigen Erträge, die mit dem Kode 3 angeführt werden müssten, doch infolge des Interpellationsantrages laut Art. 167, Absatz 5 des TUIR eine positive Stellungnahme von Seiten der Agentur der Einnahmen ausgestellt wurde, im Teil V, Übersicht RM des Vordruckes Unico NP anzugeben sind. – der Kode 4, bei Gewinnen und sonstigen Erträgen, die mit dem Kode 2 angeführt werden müssten, doch infolge des Interpellationsantrages laut Art. 167, Absatz 5 des TUIR eine positive Stellungnahme von Seiten der Agentur der Einnahmen ausgestellt wurde; – der Kode 5 für sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen; – der Kode 6 für die Einkünfte aus nicht gewohnheitsmäßig ausgeübter selbständiger Tätigkeit oder aus der Übernahme von Verpflichtungen des Tuns, Unterlassens oder Duldens; – der Kode 7 für die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in regelmäßiger und fortlaufender Mitarbeit mit Ausnahme der Abfertigungen, die in der Einkommenserklärung nicht angegeben werden müssen; – der Kode 8 für die von der verstorbenen Person bereits angereiften und im Jahr 2006 von den Erben oder den Vermächtnisnehmern infolge des Todes des Berechtigten bezogenen Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung von geistigen Werken, Erfindungen im Bereich der Industrie und dergleichen des Rechtsvorgängers oder Erfinders (Patente, Zeichnungen oder Modelle für Ornamente und für die Nutzung, know-how, Bücher und Artikel für Zeitschriften und Zeitungen usw.); – der Kode 9 für die Einkünfte aus der Tätigkeit im Bereich der Protesterhebungen von Seiten der Gemeindesekretäre; – der Kode 10 für andere im Jahr 2006 bezogene Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz, aus Unternehmen und aus der Ausübung handwerklicher, künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeiten sowie der Einkünfte die in den obigen Kodes angeführt sind. In Spalte 2 ist das Kästchen anzukreuzen, wenn man sich für die ordentliche Besteuerung entscheidet. Diese Option ist nur für einige mit dem Kode 10 gezeichneten Einkünfte möglich. In Spalte 3 ist das Jahr der Eröffnung der Erbfolge anzugeben. In Spalte 4 ist anzugeben: – 40% der Summe der Gewinne und der anderen gleichwertigen Erträge, die vom Erbe oder vom Vermächtnisnehmer in dem Fall bezogen wurden, dass in Spalte 1 der Kode 1 oder 4 angeführt wurde; – 100% der Summe der Gewinne und der anderen gleichwertigen Erträge, die vom Erbe oder vom Vermächtnisnehmer in dem Fall bezogen wurden, dass in Spalte 1 der Kode 2 oder 3 angeführt wurde; – die Beträge in Bezug auf andere Einkünfte aus Kapital, wenn in Spalte 1 der Kode 5 angeführt wurde; – der Betrag der Entgelte, indem der Gesamtbetrag der Entgelte der verstorbenen Person unter den Erben aufzuteilen ist, wenn in Spalte 1 der Kode 6 angeführt wurde; – der Betrag der Vergütungen und der Erträge in Geld oder in Sachwerten, auch in Form einer Beteiligung am Gewinn abzüglich der pauschalen Verminderung, indem der Gesamtbetrag der Vergütungen und der Erträge der verstorbenen Person unter den Erben aufgeteilt wird, wenn in Spalte 1 der Kode 7, 8 oder 9 angeführt wurde; – der Anteil des vom Erben oder vom Vermächtnisnehmer bezogenen Einkommens, das aufgrund der Bestimmungen der Kategorie der die verstorbene Person angehört hat ermittelt wurde, wenn in Spalte 1 der Kode 10 angeführt wurde. In Spalte 5 den Gesamtbetrag der der verstorbenen Person zustehenden Entgelte, wenn in Spalte 1 der Kode 7 angegeben wurde. In Spalte 6 den Anteil der Steuer auf die Erbschaften im Verhältnis zu den erklärten Einkünften. In Spalte 7 den Betrag der Steuereinbehalte auf die erklärten Einkünfte. Im Jahr 2006 rückerstattete Steuern und Aufwendungen und andere Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen In Zeile D6 sind folgende Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen können anzugeben wobei • in Spalte 1 die Art des Einkommens mittels Angabe der folgenden Kodes anzuführen ist: 1 für rückständige Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit sowie für andere Zulagen, die das Einkommen ersetzen und von Subjekten entrichtet wurden, die kraft Gesetz nicht verpflichtet sind die Steuereinbehalte vorzunehmen, die als Steuerrückstände der getrennten Besteuerung unterliegen; 2 für Zulagen als Schadensersatz auch in Form von Versicherungsleistungen für Schäden infolge des Verlustes der Einkünfte aus nicht selbständiger und gleichartiger Arbeit sowie für die anderen in der Übersicht D angeführten Einkünfte die sich auf mehrere Jahre beziehen; 3 für Summen, die als Rückerstattung von Steuern oder Aufwendungen, einschließlich des Beitrages an den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst und der ILOR, bezogen wurden und die in den vorhergehenden Jahren vom Gesamteinkommen als „abzugsfähige Aufwendungen“ in Abzug gebracht worden sind und im Jahr 2006 Gegenstand einer Steuererleichterung oder einer Rückerstattung oder jedenfalls einer Rückvergütung (auch in Form eines Steuerguthabens) von Seiten der Finanzämter oder von Seiten Dritter, auch von Seiten der Steuersubstitute im Rahmen des Verfahrens des Steuerbeistandes waren; 4 für Summen, die als Rückerstattung von Aufwendungen erzielt wurden und für welche das Recht auf Absetzung vorgesehen ist und im Jahr 2006 Gegenstand einer Rückerstattung oder jedenfalls einer Rückvergütung von Seiten Dritter, auch von Seiten der Steuersubstitute waren. Unter diese Summen fallen auch die aufgrund von Hypothekardarlehen nicht als Kapitalguthaben ausgezahlten Beiträge, wenn sie in einem Zeitraum ausgezahlt wurden der jenem folgt an dem der Steuerzahler, ohne Berücksichtigung dieser Beiträge, die Absetzung für die Schuldzinsen in Anspruch genommen hat. Weiters fällt auch der Anteil der Schuldzinsen für welche der Steuerzah- 20 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 ler die Absetzung aufgrund von Darlehensverträgen für Umbauarbeiten in vorhergehenden Jahren beansprucht hat unter diese Summen, wenn sich diese Absetzung auch auf den Betrag des Darlehens bezieht der nicht für die Spesen für den Umbau getragen wurde. Zum Beispiel hat ein Steuerzahler im Jahr 1997 Schulzinsen über einen Betrag von Lire 4.000.000 aufgrund eines Darlehens von Lire 60.000.000 angeführt und von diesem Darlehen für Umbauarbeiten nur Lire 30.000.000 verwendet, dann muss er in Zeile D6, Spalte 4 den Betrag von Euro 1.032,91 (gleich Lire 20.000.000) angeben; 5 für Summen, die als Rückerstattung von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten der Bausubstanz erzielt wurden und für welche das Recht auf Absetzung in Anspruch genommen wurde; 6 für die Mehrerlöse durch die entgeltliche Veräußerung von Grundstücken, die nach den bei der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften als Baugrund verwendet werden können. Als Grundstücke, die als Baugrund verwendet werden können sind jene zu erachten, die aus dem allgemeinen Bauleitplan als solche hervorgehen bzw. bei Fehlen, in den anderen zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften aufscheinen. In diesem Fall ergibt sich auch dann ein Mehrerlös, wenn das Grundstück durch Erbschaft oder Schenkung bzw. vor mehr als fünf Jahren entgeltlich erworben wurde; 7 für die Mehrerlöse und die anderen Summen gemäß Art. 11 Absätze 5 bis 8 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. Dezember 1991, die als Enteignungsentschädigung aufgrund eines anderen Rechtes im Laufe eines Enteignungsverfahrens bezogen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Angabe in der Erklärung lediglich jene Steuerzahler betrifft, die der Quellsteuer unterworfene Beträge bezogen haben und die für diese Mehrerlöse die ordentliche Besteuerung wählen (getrennte Besteuerung oder durch Wahl ordentliche Besteuerung), indem sie den besagten Einbehalt, der in diesem Fall als Akontozahlung gilt abrechnen (für weitere Informationen siehe im ANHANG unter „Enteignungsentschädigung“); 8 Einkünfte, die in den Beträgen oder im Normalwert der Güter enthalten sind, die anlässlich des Ablaufens der in Artikel 44, Absatz 1, Buchstaben a), b), f) und g) des TUIR angeführten Verträge oder Titel zuerkannt werden, sofern sie nicht der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen, wenn der Zeitraum der Laufzeit des Vertrages oder des Titels fünf Jahre übersteigt; • in Spalte 2 das Kästchen ankreuzen falls man die Wahl für die ordentliche Besteuerung trifft; • in Spalte 3 ist anzugeben: – das Jahr in dem das Recht auf den Bezug dieser Summe entstanden ist, falls in Spalte 1 der Kode 1, 2, 6, 7 oder 8 angegeben ist; – das Jahr in dem der Abzug oder die Absetzung in Anspruch genommen wurde, falls in Spalte 1 der Kode 3 oder 4 angegeben ist; – das Jahr in dem die Spesen für Sanierungsarbeiten am Bauvermögen getragen worden sind, falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben ist. • in Spalte 4 der Betrag des Einkommens Die Beträge gemäß Kode 3 oder 4 sind in dem Ausmaß anzugeben in dem sie bezogen worden sind oder in dem sie Gegenstand einer Steuererleichterung bis Übereinstimmung des zu seiner Zeit abgezogenen Betrages waren bzw. in dem Ausmaß auf welchem die Steuerabsetzung berechnet wurde. Falls der Kode 4 angegeben wurde und sich die rückerstattete Aufwendung auf Spesen im Gesundheitsbereich bezieht für welche man sich in der vorherigen Erklärung für die Ratenzahlung in vier Raten entschieden hat, muss in dieser Zeile der in vier Raten aufgeteilte rückerstattete Betrag angeführt werden. Für die restlichen drei Raten muss der Steuerzahler beginnend mit dieser Erklärung in Zeile E6 den Gesamtbetrag der in Raten aufgeteilten Spesen von denen der rückerstattete Betrag abzuziehen ist, angeben. Falls in Spalte 1 der Kode 5 angegeben wurde, ist der Teil des rückerstatteten Betrages für welchen man in den Vorjahren die Absetzung in Anspruch genommen hat, zu übertragen. Wenn zum Beispiel im Jahr 2002 Spesen über einen Betrag von Euro 20.000 getragen wurden und von diesem Betrag Euro 5.000 im Jahr 2006 Gegenstand einer Rückerstattung waren und die Wahl für die Ratenzahlung in zehn Raten getroffen wurde, geht der Anteil der Spesen, der in dieser Zeile anzugeben ist aus der folgenden Rechnung hervor: 5.000 x 4 (Anzahl der in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 abgezogenen Raten) = 2.000 Euro 10 Für die restlichen sechs Raten muss der Steuerzahler ab der vorliegenden Erklärung die Anfangsspesen in die Übersicht E, Teil III eintragen. Von diesen Spesen sind die rückerstatteten Aufwendungen abzuziehen (im Beispiel 20.000 – 5.000 = 15.000 Euro). Falls in Spalte 1 der Kode 6 oder 7 angeführt wurde ist der Gesamtbetrag der Zulagen oder der Mehrwerte anzugeben, die aufgrund der im Anhang unter „Berechnung der Mehrwerte“ angeführten Kriterien ermittelt worden sind. • in Spalte 7 der Betrag der eventuell vorliegenden Vorsteuereinbehalte in Bezug auf die erklärten Einkünfte. In Übersicht E ist folgendes anzugeben: • im Teil I die Aufwendungen, für welche die Absetzung von 19 Prozent anerkannt wird; Übersicht E • im Teil II die Aufwendungen, welche vom Gesamteinkommen in abgesetzt werden können; Aufwendun- • im Teil III die Spesen für die Wiedergewinnungsarbeiten des Bauvermögens für welche ein Absetzbetrag von 41Prozent oder von 36 gen und Prozent, sowie die Spesen für den Erhalt und den Schutz der Wälder für die ein Absetzbetrag von 36 Prozent, zusteht. Spesen • im Teil IV die erforderlichen Daten, um die Absetzung für den Mietzins, für den Unterhalt der Blindenhunde und für jene Studienbeiträge in Anspruch nehmen zu können, die von den Regionen oder den autonomen Provinzen anerkannt werden. In diesem Teil sind auch die Daten in Bezug auf die Zuwendungen an das Krankenhaus „Osp. Galliera“ von Genua und der Abzug für persönliche Beistandsleistungen im Falle von Pflegebedürftigkeit, anzugeben. Die Absetzungen und Abzüge sind jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen im Jahr 2006 getragen wurden. Die Spesen im Sanitätsbereich, für Lebens- und Unfallversicherungsprämien, die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgebeiträge und die Ausgaben für den Besuch von Lehrgängen der Sekundär- oder Universitätsausbildung gelten als absetzbar auch wenn die Aufwendung im Interesse der steuerlich zu Lasten lebenden Personen getragen wurden. Werden die Aufwendungen für die zu Lasten lebenden Familienangehörigen getragen, dann steht die Absetzung bzw. der Abzug jenem Steuerzahler zu auf dessen Namen der Spesenbeleg ausgestellt ist. Ist der Beleg zum Beispiel auf den Namen des zu Lasten lebenden Kindes ausgestellt, sind die Ausgaben auf beide Eltern im Verhältnis zu den Unterhaltszahlungen aufzuteilen, die jeder von ihnen bestreiten muss. Falls die Eltern die Spesen in einem anderen Ausmaß als 50 Prozent aufteilen möchten, müssen sie im Spesenbeleg den Aufteilungsprozentsatz angeben. Ist ein Ehepartner steuerlich zu Lasten des anderen, kann Letzterer klarerweise zwecks Berechnung der Absetzung oder des Abzuges die gesamten Ausgaben anführen. Der Abzug von 19 Prozent für Spesen im Gesundheitsbereich steht auch für nicht zu Lasten lebende Familienangehörige zu, falls sie eine Krankheit aufweisen wofür eine bestimmte Freistellung an der Beteiligung der öffentlichen Spesen für die Gesundheit vorgesehen ist u.z. für jenen Teil des Absetzbetrages der mit der Steuer, die von Letzterem geschuldet ist, nicht verrechnet werden kann. Der Abzug für Beiträge und Prämien an zusätzliche Pensionseinrichtungen mit individuell abgestimmten Leistungen oder an zusätzliche Pensionsfonds des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes, steht auch für die Aufwendungen zu, die für zu Lasten lebende Personen getragen wurden und im Abschnitt 5.1 angeführt sind u.z. für jenen Teil des Absetzbetrages der mit der Steuer, die von Letzteren geschuldet ist, nicht verrechnet werden kann. Die Arztkosten und die für die fachärztliche Pflege behinderter Personen gemäß Zeile E21 getragenen Spesen, sind auch für folgende Familienmitglieder abzugsfähig, auch wenn sie nicht zu Lasten leben: – Ehepartner; – die ehelichen oder als ehelich erklärten Kinder bzw. die natürlichen - oder Adoptivkinder; – die Nachfahren der Kinder; – die Eltern und die nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, sowie die natürlichen Vorfahren; – die Adoptiveltern; – die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter; – den Schwiegervater und die Schwiegermutter; – die Brüder und Schwestern, sowie die Halbgeschwister. 5.6 21 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 ATTENZIONE Gli eredi hanno diritto alla detrazione d’imposta (oppure alla deduzione dal proprio reddito complessivo) per le spese sanitarie del defunto da loro sostenute dopo il decesso. Die Mitglieder einfacher Gesellschaften haben für einige von der Gesellschaft getragene Aufwendungen im Ausmaß gemäß Art. 5 des Tuir, Anspruch auf den entsprechenden Absetzbetrag (oder auf den Abzug vom eigenen Gesamteinkommen). Diese Aufwendungen sind im Anhang unter dem Posten “von den einfachen Gesellschaften getragene Aufwendungen” genau angegeben und sind in den Zeilen von E15 bis E17 und von E24 bis E31, anzuführen. TEIL I - Aufwendungen für welche ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent anerkannt wird In diesem Teil sind die Aufwendungen anzuführen für welche ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent zusteht. Jedem Steuerabsetzbetrag ist ein Kode zugewiesen, wie in Tabelle 2 im Anhang angeführt. Es handelt sich um dieselben Kode, die aus dem CUD 2007 hervorgehen. Spesen im Sanitätsbereich In den Zeilen E1, E2 und E3 ist der volle Betrag der im Jahr 2006 im Sanitätsbereich getragenen Spesen anzugeben. Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet wird den zustehenden Absetzbetrag berechnen. Der Steuerzahler kann diese Absetzbeträge in vier gleich bleibenden Jahresquoten, desselben Betrages aufteilen. Für diese Möglichkeit kann man sich entscheiden, wenn der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres 2006 getragenen Spesen aus den Zeilen E1, E2 und E3, 15.493,71 Euro überschreitet. Für diesen Zweck muss das entsprechende Kästchen angekreuzt werden. Das Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet wird die Ratenzahlung vornehmen und den zustehenden Absetzbetrag berechnen. ZUR BEACHTUNG: All jene Subjekte, die in den vorhergehenden Erklärungen eine Ratenzahlung der Spesen im Sanitätsbereich beantragt haben, sind verpflichtet die Zeile E6 abzufassen. In Zeile E1, Spalte 2 sind folgende getragene Spesen anzugeben: • für chirurgische Eingriffe; • für Analysen, Röntgenuntersuchungen, Kontrollen und Applikationen; • für fachärztliche Behandlungen; • für den Kauf oder die Miete von Prothesen; • für Leistungen eines praktischen Arztes (die Leistungen für homöopathische Untersuchungen und Kuren eingeschlossen); • für die Einlieferung ins Krankenhaus im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff bzw. einem Krankenhausaufenthalt. Bei Einlieferung eines älteren Menschen in ein Pflege- oder Seniorenheim können der Tagessatz und die Pflegekosten nicht abgesetzt werden, sondern nur die Arztspesen, welche in den Unterlagen, die vom Heim ausgestellt werden, getrennt anzuführen sind (bei Einlieferung eines älteren behinderten Menschen, siehe die Anleitungen in Zeile E21); • für den Kauf von Medikamenten; • für den Ankauf bzw. der Miete von sanitären Geräten (wie zum Beispiel: den Aerosolapparat oder den Blutdruckmesser); • die Ausgaben für eine Organverpflanzung; • für die bezahlten Tickets, falls die oben erwähnten Spesen im Bereich des nationalen Gesundheitsdienstes getragen wurden. Die Steuerabsetzung von 19 Prozent kann auch für folgende Betreuungsspesen von Seiten des Fachpersonals, in Anspruch genommen werden. • für den Krankenpflegedienst und Rehabilitationsdienst (zum Beispiel Physiotherapie, Kinesiotherapie, Lasertherapie usw.) • für die Dienstleistungen von Seiten des Personals, das für die Grundfürsorgeleistungen oder für den technischen Beistand ausgebildet wurde und deren Einsatz ausschließlich in der Betreuung der Person besteht; • für Leistungen des Personals, das die Vor- und Fürsorgetätigkeit koordiniert; • für Leistungen des Personals, das die Ausbildung eines Erziehers aufweist; • für Leistungen von Seiten des für die Freizeitgestaltung und/oder die Beschäftigungstherapie qualifizierten Personals. ZUR BEACHTUNG: Im Betrag der in Zeile E1, Spalte 2 anzugeben ist, sind auch jene Ausgaben für die Gesundheit einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 1 oder im Punkt „Betrag der Arztspesen, die niedriger sind als der Freibetrag“ angeführt sind. In Spalte 1 dieser Zeile sind die Ausgaben für Krankheiten anzugeben, die von den Spesen für das öffentliche Sanitätswesen befreit sind. Sind die genannten Ausgaben in dieser Spalte angeführt, können sie nicht in den Spesen eingeschlossen werden, die in Spalte 2 angeführt sind. Die Spalte 1 ist jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, die ein besonderes Krankheitsbild aufweisen, für das der gesamtstaatliche Gesundheitsdienst, Leistungen im Sanitätsbereich vorsieht, die von der Zahlung des Tickets befreit sind. Wendet sich der Steuerpflichtige an Einrichtungen, die für die entsprechenden sanitären Leistungen in Bezug auf Krankheiten für welche eine Ticketbefreiung vorliegt ein Entgelt verlangen, können die getragenen Spesen in dem Feld zwischen den Klammern eingetragen werden (zum Beispiel: Spesen für Leistungen in Privatkliniken.) Konnte ein Teil dieser Ausgaben nicht mit der geschuldeten Steuer verrechnet werden, können Steuerpflichtige, die ein besonderes Krankheitsbild aufweisen, im Raum für die Mitteilungen der Verrechnungsübersicht des Vordruckes 730, den Gesamtbetrag der Spesen eintragen. Der Teil dieser Ausgaben, der nicht mit der geschuldeten Steuer verrechnet werden konnte, kann vom Familienmitglied das diese getragen hat, abgesetzt werden. In Zeile E2 sind in Bezug auf die nicht zu Lasten lebenden Familienangehörigen, die Spesen für die Gesundheit anzugeben, die in Bezug auf Krankheiten getragen wurden, für welche die Befreiung an der Beteiligung der Spesen für das öffentliche Sanitätswesen vorgesehen ist. Dies für den Teil des Steuerbetrages der nicht mit dem vom Steuerzahler geschuldeten Betrag, verrechnet werden kann. Der nicht absetzbare Teil der Spesen, der mit der Steuer des Familienmitgliedes nicht verrechnet werden konnte ist aus den Anmerkungen des Vordr. 730-3 oder aus der Übersicht RN des Vordruckes UNICO des Familienmitgliedes, zu entnehmen. Der Höchstbetrag der Spesen im Sanitätsbereich aus dieser Zeile darf den Grenzbetrag von 6.197,48 Euro nicht überschreiten. Die Absetzung, die auf die Beträge aus Zeile E1 und E2 zusteht, wird nur auf jenen Teil der Summe berechnet, der 129,11 Euro überschreitet. In Zeile E3 sind die Ausgaben für Mittel anzugeben, durch welche das Begleiten, das Gehen, die Bewegung und das Heben von behinderten Personen erleichtert wird. Außerdem sind technische und computergesteuerte Mittel anzugeben, durch welche die Selbständigkeit und die Eingliederung der Behinderten gemäß Art.3, des Gesetzes Nr.104 vom 5. Februar 1992 (d.h. Subjekte, die unter einer körperlichen, psychischen bzw. sensoriellen, progressiven oder auch stabilen Behinderung leiden, durch die eine Lern- bzw. Eingliederungsschwierigkeit in die Arbeitswelt entstehen kann, die eine soziale Benachteilung zur Folge hat) erleichtert wird für welche die Absetzung des Gesamtbetrages zusteht. Darunter fallen nicht nur Subjekte, die von der Ärztekommission gemäß Art.4 des Gesetzes Nr.104 von 1992 als solche anerkannt wurden, sondern auch Subjekte, die von anderen öffentlichen Ärztekommissionen, als Zivil- Arbeits- oder Kriegsinvaliden usw. anerkannt wurden. Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des E.T. Nr. 915 von 1978 und diesen gleichgestellte Subjekte sind als Behinderte anerkannt und werden deshalb den Untersuchungen von Seiten der gemäß Art. 4 des G. Nr.104 von 1992 eingerichteten Ärztekommission nicht unterzogen. 22 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 In diesem Fall genügt die Vorlage der Unterlagen, welche den Betroffenen zum Zeitpunkt der Rentengewährung, von den zuständigen Ministerien ausgestellt wurden. Die im Sinne des Art.3 des Gesetzes Nr.104/92 anerkannten Behinderten können das eigene Befinden auch durch eine Selbstbescheinigung bestätigen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzufassen ist (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, für welche die Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn dieser eine Ablichtung des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird). ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E3 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die in den Anleitungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 3 angeführt sind. In Zeile E4 sind die Ausgaben für den Kauf folgender Güter anzugeben: • für Motor- und Kraftfahrzeuge, auch wenn diese serienweise hergestellt und den bleibenden Einschränkungen der motorischen Bewegungsfähigkeit der Behinderten gemäß Art. 3 des G. Nr.104 von 1992, angepasst wurden; • für Fahrzeuge, auch wenn sie nicht für den Transport von blinden, taubstummen oder körperlich bzw. geistig behinderten Personen umgebaut wurden. Dabei kann es sich um Invaliden mit einer schwerwiegenden Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit bzw. um Personen handeln, die mehrmals amputiert sind, und die Begleitzulage beziehen. Die Absetzung steht nur für ein einziges Fahrzeug zu (dieser Ausdruck bezieht sich, sei es auf Motorräder sowie auf Kraftfahrzeuge) und kann nur bis zu einen Höchstbetrag von 18.075,99 Euro berechnet werden. Die Absetzung steht in einem Zeitraum von vier Jahren nur einmal zu, mit Ausnahme jener Fälle, in denen aus dem Auto-Register (PRA) hervorgeht, dass das besagte Fahrzeug aus dem genannten Register gelöscht wurde. Sollte es sich ergeben, dass das Fahrzeug gestohlen und nicht gefunden wurde, ist vom genannten Höchstbetrag, die eventuelle Rückerstattung der Versicherung abzuziehen. Die Absetzung kann in vier gleich bleibenden Raten im Jahr aufgeteilt werden; in diesem Fall ist in Zeile E4, im entsprechenden Kästchen die Zahl 1 anzugeben, womit mitgeteilt wird, dass man die erste Rate und den vollen Betrag der getragenen Ausgaben in Anspruch nehmen will. Wurden die Ausgaben in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 getragen und wurde in der entsprechenden Einkommenserklärung die Aufteilung des Absetzbetrages in vier gleich bleibenden Raten gewählt, ist anzugeben: • der Gesamtbetrag der Ausgaben (derselbe der im Vordr.730 in Bezug auf die Jahre 2003, 2004 oder 2005 angegeben wurde); • im entsprechenden Kästchen die Anzahl der Raten (4, 3 oder 2), für die sich der Steuerpflichtige im Jahr 2006 entschieden hat. Der Absetzbetrag steht auch für die Spesen von Reparaturen zu, die nicht in die ordentliche Instandhaltung fallen. Ausgeschlossen sind demzufolge die Betriebskosten (z.B.: die Versicherungsprämien, der Treibstoff und Schmieröle). Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die genannten Spesen mit den Anschaffungskosten des Fahrzeuges zur Erreichung des erlaubten Höchstbetrages von 18.075,99 Euro beitragen. Im Falle dass zwei Zeilen E4, eine für den Kauf des Autofahrzeuges und die andere für die außerordentliche Instandhaltung des Autos abgefasst wurden, ist die Möglichkeit zur Aufteilung des Absetzbetrages in vier Jahresraten nur für den Kauf und nicht für die außerordentliche Instandhaltung vorgesehen. Demzufolge kann die Ratenaufteilung nicht in der Zeile, in welcher die Ausgaben für die Instandhaltung des Fahrzeuges angeführt werden, beantragt werden. ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E4 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die in den Anleitungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit Kode 4 angeführt sind. Ausführliche Informationen zu den Spesen im Sanitätsbereich, einschließlich der Spesen für Motorräder und Kraftfahrzeuge, sowie Klarstellungen in Bezug auf die im Ausland getragenen Spesen, werden im Anhang unter “Spesen im Sanitätsbereich” angeführt. In den Zeilen E1, E2, E3 und E4 sind einige der im Jahr 2006 getragenen Spesen im Sanitätsbereich nicht anzugeben, falls diese im selben Jahr von Dritten rückerstattet wurden, wie zum Beispiel: • Spesen, die jener Person, der ein Schaden von Seiten Dritter zugefügt wurde, vom Verursacher selbst bzw. von anderen Personen an dessen Stelle, ersetzt wurden; • Ausgaben für die Gesundheit, die infolge von Fürsorgebeiträgen rückerstattet wurden und vom Substituten oder vom Angestellten, an Körperschaften und Kassen im Sanitätsbereich aufgrund der vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, Verträge, Vereinbarungen und Betriebsabkommen, ausschließlich für Fürsorgezwecke entrichtet wurden und welche bis zu einem Höchstbetrag von 3.615,20 Euro, nicht zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit beigetragen haben. Das Vorhandensein dieser Beiträge ist im Punkt 33 des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 der dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, angeführt. Falls aus den Anmerkungen des CUD hervorgeht, dass die Quote der Beiträge an den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst die vorgenannte Grenze überschritten haben und diese Beiträge folglich zur Bildung des Einkommens beigetragen haben, können die rückerstatteten Spesen im Sanitätsbereich verhältnismäßig angeführt werden. Als Spesen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden hingegen weiterhin die folgenden betrachtet: • die Spesen im Sanitätsbereich, die aufgrund der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Krankenversicherungsprämien rückerstattet wurden (für welche der Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent nicht zusteht); • die Spesen im Sanitätsbereich, die aufgrund von Krankenversicherungen rückerstattet wurden, die vom Steuersubstituten abgeschlossen bzw. von diesem selbst mit oder ohne Einbehalt zu Lasten des Arbeitnehmers entrichtet wurden. Falls der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer für diese Versicherungen Prämien eingezahlt hat, ist dies im Punkt 34 des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 der dem Arbeitnehmer ausgefolgt wird, angeführt. In Zeile E5 sind die Kosten für den Ankauf eines Blindenhundes anzugeben. Diese Absetzung steht im Laufe von vier Jahren, außer bei Verlust des Tieres, nur einmal zu. Die Absetzung steht für den Ankauf eines einzigen Blindenhundes zu, und zwar für den gesamten Kostenaufwand. Die Absetzung kann in vier Jahresraten gleich bleibenden Betrages aufgeteilt werden. In diesem Fall ist im entsprechenden Kästchen der Zeile E5, die Anzahl der Raten und der Gesamtbetrag der getragenen Spesen anzugeben. ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E5 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die mit dem Kode 5 in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006, angeführt sind. Zeile E6 ist jenen Steuerzahlern vorbehalten, die in der Einkommenserklärungen der Vorjahre, da sie im Sanitätsbereich Ausgaben von über 15.493,71 Euro hatten, im Jahr 2003, 2004 und/oder 2005 für diese Spesen die Zahlung in Raten gewählt haben. In dieser Zeile ist der Betrag der Spesen anzugeben deren Ratenaufteilung beantragt wurde. Im entsprechenden Kästchen ist die Anzahl der gewählten Raten einzutragen. Der Betrag der Ausgaben des Jahres 2005, der in dieser Zeile anzugeben ist, kann der Zeile 47 der Übersicht 730-3/2006 entnommen werden, während im Kästchen, das für die Ratenzahlungen vorgesehen ist, die Zahl 2 einzutragen ist. Der Betrag der Ausgaben der Jahre 2003 und/oder 2004, der in dieser Zeile anzugeben ist, ist in Zeile E6 der Übersicht E des Vordruckes 730/2006 angeführt. Wurde der Vordruck UNICO - Natürliche Personen verwendet, muss in dieser Zeile die Summe der Beträge aus den Zeilen RP1, Spalten 1 und 2, RP2 und RP3 der Übersicht RP des entsprechenden Vordruckes UNICO, angeführt werden. Hat der Steuerzahler in mehreren der vorhergehenden Erklärungen die Ratenaufteilung gewählt, muss er in verschiedenen Vordrucken mehrere Zeilen E6 abfassen. ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E6 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die mit dem Kode 6 in den Anmerkungen des CUD 2007 angeführt sind. 23 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Passivzinsen In den Zeilen von E7 bis E11 sind jene Beträge der Passivzinsen, der Aufwendungen und der Aufwertungsanteile anzugeben, die im Jahr 2006 unabhängig von der Fälligkeit der Darlehensrate, bezahlt wurden. Bei Hypothekardarlehen, welche durch die vom Staat bzw. von öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge finanziert werden und nicht als Kapitalkonto entrichtet wurden, können die Passivzinsen, beschränkt auf den Betrag, der effektiv zu Lasten des Steuerzahlers geblieben ist, abgesetzt werden. Zu den zusätzlichen Aufwendungen zählen auch die Mehrbeträge, die aufgrund von Kursschwankungen für in ECU bzw. in sonstigen Devisen aufgenommene Darlehen entrichtet wurden, sowie die den Instituten aufgrund der Vermittlungstätigkeit zustehenden Kommissionsgebühren, die Steueraufwendungen (einschließlich der Steuer für die Eintragung bzw. die Löschung der Hypothek), die so genannte “Provision” für die Ratenabweichungen, die Bearbeitungs- und Notarspesen und jene für die technischen Schätzungen, usw. Unter die Notarspesen fallen das Honorar des Notars für den Abschluss des Darlehensvertrages (davon ausgeschlossen sind die Spesen für den Kaufvertrag) und die von Seiten des Notars getragenen Spesen für den Klienten, wie zum Beispiel die Eintragung und die Streichung einer Hypothek. Kein Recht auf Absetzung besteht für Zinsen aus: • Darlehen, die im Jahr 1991 oder 1992 aus einem Grund aufgenommen wurden, die verschieden vom Kauf der eigenen Wohnung sind (zum Beispiel für Sanierungsarbeiten); • Darlehen, die ab dem Jahr 1993 aus einem anderen Grund aufgenommen wurden, der verschieden vom Kauf der eigenen Wohnung ist (zum Beispiel für den Kauf der Zweitwohnung). Davon ausgeschlossen sind Darlehen, die im Jahr 1997 für die Sanierung von Immobilien abgeschlossen wurden sowie von Hypothekardarlehen, die ab dem Jahr 1998 für den Bau und für Sanierungsarbeiten der Hauptwohnung aufgenommen wurden. In keinem Fall steht der Absetzbetrag für Zinsen, die bei Aufnahme von Bankkrediten, Gehaltsabtretungen und im allgemeinen für Zinsen zu, die aufgrund von Finanzierungen bezahlt wurden, die verschieden von jenen aus Darlehensverträgen sind, auch falls es sich um hypothekarisch, gesicherte Darlehen auf Liegenschaften handelt. Überschreitet das Darlehen die Kosten für den Kauf der Immobilie, können die Zinsen für den Teil des Darlehens abgezogen werden, der die genannten Kosten, die Spesen für den Notar und die sonstigen Anschaffungskosten deckt. Für die Berechnung des Teiles der abzugsfähigen Zinsen kann folgende Formel verwendet werden: Kosten für den Erwerb der Immobilie x entrichtete Zinsen Kapital des Darlehens Bei einem Darlehen, das auf mehrere Subjekte lautet, kann jedes von ihnen ausschließlich für den eigenen Zinsenanteil die Absetzung beanspruchen. ZUR BEACHTUNG: In den Zeilen E7 und E8 sind auch die Passivzinsen auf Hypothekardarlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 7 und 8 angeführt sind. Siehe diesbezüglich im Anhang unter „Neuaufnahme eine Darlehensvertrages“ In Zeile E7 sind die Passivzinsen, die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Hypothekardarlehen anzugeben, welche für den Ankauf von Immobilien, die als Hauptwohnung dienen, aufgenommen wurden. Als Hauptwohnung wird jene betrachtet in welcher der Steuerzahler und seine Familienangehörigen gewohnheitsmäßig wohnen. Deshalb hat der Käufer auf welchem der Darlehensvertrag lautet, auch in dem Fall, dass die Liegenschaft von einem seiner Familienangehörigen (Ehepartner, Verwandte innerhalb des 3. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades) als Hauptwohnung verwendet wird, das Anrecht auf den Absetzbetrag. Im Falle einer gerichtlichen Trennung zählt auch der getrennte Ehepartner bis zum Urteilsvermerk der Scheidung zu den Familienmitgliedern. Nach der Scheidung steht dem Ehepartner, der seinen Wohnsitz geändert hat auf jedem Fall die Begünstigung der Absetzung für jenen Teil zu, der die Familienangehörigen betrifft, die in dieser Liegenschaft gewohnheitsmäßig wohnen. Die Absetzung steht auf den Höchstbetrag von 3.615,20 Euro zu. Lautet der Darlehensvertrag bzw. die Darlehensverträge auf mehrere Personen, bezieht sich die Grenze von 3.615,20 Euro auf den Gesamtbetrag der bezahlten Zinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsanteile (z.B.: falls das Darlehen der eigenen Hauptwohnung in gleichen Teilen auf den Namen beider Ehegatten lautet, kann jeder der beiden einen Höchstbetrag von 1.807,60 Euro angeben). Ist das Darlehen hingegen auch auf den Namen des Ehepartners eingetragen, der steuerlich zu Lasten lebt, kann der Ehepartner der die vollen Spesen trägt, die Absetzung der Passivzinsen, für beide Teile in Anspruch nehmen. Die Absetzung ist auch dann zugelassen wenn das Darlehen für den Kauf eines zusätzlichen Besitzanteiles der Immobilieneinheit aufgenommen wurde. Dasselbe gilt für jene Darlehensverträge mit Subjekten, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Weiters steht ein Absetzbetrag unter der Bedingung zu, dass die Immobilieneinheit innerhalb eines Jahres als Hauptwohnung verwendet wird und dass das Darlehen innerhalb eines Jahres vor dem Ankauf derselben bzw. innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf derselben aufgenommen wurde. Die Änderung der Zweckanwendung als Hauptwohnung infolge eines dauerhaften Aufenthaltes in einem Altersheim oder Krankenhaus wird nicht berücksichtigt, falls die Immobilie nicht vermietet wird. Für jene Darlehen die vor dem 1. Jänner 2001 aufgenommen wurden steht die Absetzung unter der Bedingung zu, dass die Immobilieneinheit innerhalb von sechs Monaten ab Ankauf derselben als Hauptwohnung benutzt wurde. Davon ausgeschlossen ist der Fall, dass die von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehene halbjährliche Frist zum 1. Jänner 2001 bereits abgelaufen war. Für die im Laufe des Jahres 1993 abgeschlossenen Darlehensverträge kann die Absetzung unter der Bedingung beansprucht werden, dass die Immobilieneinheit innerhalb 8. Juni 1994 als Hauptwohnung verwendet wurde. Die Zeitspanne zwischen dem Ankauf der Immobilie und der Aufnahme des Darlehens wird im Fall, dass das ursprüngliche Darlehen gelöscht wird und ein neues Darlehen aufgenommen wird, nicht berücksichtigt. Der Betrag des neuen Darlehens darf den Restbetrag des Kapitals, der zurückzuzahlen ist, einschließlich der Spesen und Aufwendungen für die Löschung des alten und die Aufnahme des neuen Darlehens, nicht überschreiten. Falls in der gekauften Immobilie Umbauarbeiten vorgenommen werden, steht die Absetzung ab dem Datum zu, ab dem diese als Hauptwohnung bewohnt wird. Dies muss jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Jahren erfolgen. Wurde eine vermietete Liegenschaft gekauft, steht die Absetzung ab dem Datum zu, an dem die erste Darlehensrate bezahlt wurde, vorausgesetzt, dass der Käufer dem Mieter innerhalb von drei Monaten die Räumungsklage wegen Beendigung des Mietvertrages zustellt und die Immobilie innerhalb von einem Jahr ab Ausstellungsdatum derselben als Hauptwohnung verwendet wird. Das Anrecht auf Absetzung steht auch in dem Fall zu, dass die Immobilieneinheit aus arbeitsbedingten Gründen, die sich nach dem Kauf herausgestellt haben, nicht innerhalb von einem Jahr als Hauptwohnung verwendet wird. Der Anspruch auf die Absetzung verfällt ab jenem Steuerzeitraum, der jenem folgt, ab dem die Immobilieneinheit nicht mehr als Hauptwohnung benutzt wird (ausgenommen ist der Fall in dem eine Verlegung des Arbeitsplatzes erfolgt oder sich der Steuerpflichtige dauerhaft in einem Altersheim oder Krankenhaus befindet). Jedoch steht die Absetzung in Bezug auf die für diese Immobilie eingezahlten Raten ab dem Augenblick wieder zu, in dem dieselbe vom Steuerpflichtigen wieder als Hauptwohnung bewohnt wird. Falls ein eigener Darlehensvertrag für den Kauf einer zur Hauptwohnung dazugehörenden Einheit aufgenommen wurde, steht die Absetzung nicht zu. Der Absetzbetrag auf Passivzinsen steht auch jenen Subjekten zu, die dem Personal im bleibenden Dienst bei der Wehrmacht, der Polizei mit Militärordnung und mit Zivilordnung angehören und zwar mit Bezug auf Hypothekardarlehen für den Kauf von Immobilien, die den Besitz einer einzigen Wohnung darstellen, abgesehen von der Voraussetzung des gewohnheitsmäßigen Wohnortes. 24 Anleitungen für die Abfassung Darlehensverträge, die vor 1993 abgeschlossen wurden Vordruck 730 Für die vor 1993 abgeschlossenen Darlehensverträge steht die Absetzung auf einen Höchstbetrag von 3.615,83 Euro für jeden Inhaber des Darlehens zu, Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilieneinheit innerhalb 8. Dezember 1993 als Hauptwohnung benutzt wurde und dass der Steuerpflichtige während des übrigen Jahreszeitraumes und den folgenden Jahren die Hauptwohnung nicht aus einem anderen Grund als einem arbeitsbedingten Grund gewechselt hat. Falls die Liegenschaft im Laufe des Jahres nicht mehr als Hauptwohnung benutzt wird (davon ausgeschlossen sind arbeitsbedingte Gründe), steht die Absetzung für jeden Darlehensinhaber nur auf einen Höchstbetrag von 2.065,83 Euro zu. Das Anrecht auf Absetzung bleibt hingegen im Falle einer Neuaufnahme des Darlehensvertrages aufrecht. In diesem Fall ist weiterhin die Steuerregelung in Bezug auf gelöschte Darlehen anzuwenden. Siehe diesbezüglich im Anhang unter „Neuaufnahme eines Darlehensvertrages“. In Zeile E8, sind für jeden einzelnen Darlehensinhaber die Schuldzinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für die hypothekarisch gesicherten Darlehen auf Immobilien, die verschieden sind von jenen, die als Hauptwohnung benutzt werden und vor 1993 aufgenommen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 2.065,83 Euro anzugeben. Für die in den Jahren 1991 und 1992 aufgenommenen Darlehen, steht die Absetzung nur für den Kauf von Immobilien zu, die als eigene Wohnung benutzt werden und verschieden von der Hauptwohnung sind (für die Hauptwohnung hingegen gelten die Anleitungen für Zeile E7), für welche diese Bedingung nicht abgeändert wurde (z.B. erfolgt eine Abänderung falls die Immobilie vermietet wird). Beträge, die von den Käufern neu gebauter Immobilieneinheiten an die Genossenschaft oder an das Bauunternehmen als Rückvergütung der Passivzinsen, als zusätzliche Aufwendungen und als Aufwertungsquoten bezüglich Hypothekardarlehen, die von derselben Gesellschaft abgeschlossen wurden und noch ungeteilt sind, entrichtet wurden, müssen aufgrund der schon erörterten Modalitäten in Zeile E7 oder in Zeile E8, angegeben werden. In Hinsicht auf die Beträge, die von den Zuweisungsempfängern von Genossenschaftswohnungen mit geteilten Besitzanteilen entrichtet wurden, ist zur Überprüfung der Bedingungen, die Anrecht auf den Absetzbetrag geben, auf den Zuweisungsbeschluss im Augenblick der Übergabe der Wohnung Bezug zu nehmen, der die Zahlungspflicht und die Besitzübernahme zur Folge hat und nicht auf den formellen Übernahmeakt der Wohnung, der vom Notar abgefasst wurde bzw. auf das Kaufsdatum. In diesem Fall kann die Zahlung der Zinsen bezüglich des Darlehens auch von den Unterlagen bescheinigt werden, welche der Genossenschaft, auf die das Darlehen lautet, erstellt wurden. Bei Übernahme eines Darlehens, auch bei Erbfolge durch Ableben, nach dem 1. Jänner 1993 müssen die Bedingungen für die Absetzung, welche für Darlehen ab diesem Datum vorgesehen sind, in Bezug auf den Steuerpflichtigen gegeben sein, der das Darlehen aufgenommen hat; in diesen Fällen ist das Abschlussdatum des Darlehensvertrages in Betracht zu ziehen an dem der Vertrag der Übernahme des Darlehens, abgeschlossen wurde. Unter der Bedingung, dass die Übernahme des Darlehens rechtskräftig ist und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, steht die Absetzung auch dem überlebenden Ehepartner zu, der Mitinhaber des Hypothekardarlehens für den Kauf der Hautwohnung war. Immer in dem Fall, dass die Bedingungen vorliegen gilt dies auch für die Erben, die in das Darlehensverhältnis einsteigen oder für den Fall, dass das Einkommen aus der Immobilieneinheit von einem anderen Subjekt erklärt wird. Bei Neuaufnahme eines Darlehensvertrages besteht weiterhin die Möglichkeit die Absetzung in Anspruch zu nehmen. Siehe diesbezüglich im Anhang unter „Neuaufnahme eines Darlehensvertrages“. Für weitere In- In Zeile E9 sind die Schuldzinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Darlehen (auch für nicht hypothekarische Darlehen) anzugeben, die 1997 für Wartungsarbeiten, Restaurierungen und Umstrukturierungen an formationen siehe im An- den Gebäuden abgeschlossen wurden. Die Absetzung steht auf einem Betrag von höchstens 2.582,28 Euro zu, bei mehreren Mithang unter “Im inhabern eines Darlehensvertrages oder mehreren Darlehensverträgen bezieht sich der besagte Grenzbetrag auf den getragenen Jahr 1997 ab- Gesamtbetrag der Zinsen, die zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten. Falls der Darlehensvertrag von einem Mehrgeschlossenen familienhaus abgeschlossen wird, steht die Absetzung für jeden Mitbesitzer aufgrund der Tausendstel des Besitzes zu. Darlehensverträge für Arbei- ZUR BEACHTUNG: In Zeile E9 sind die Schuldzinsen aus Darlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder ten zur Wieder- des CUD 2006 mit dem Kode 9 angeführt sind. gewinnung von Gebäuden” Für weitere In- In Zeile E10 sind die Schuldzinsen, die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen und die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für formationen, Hypothekardarlehen anzugeben, welche ab 1998 für den Bau der Hauptwohnung aufgenommen wurden. Die Absetzung steht auf eisiehe im An- nen Höchstbetrag von 2.582,28 Euro zu. hang unter Der Absetzbetrag wird auch auf Passivzinsen anerkannt, die von Subjekten entrichtet wurden, die dem bleibenden Personal der Wehr„Hypothekardarlehen macht, den Polizeikräften der Militärordnung und den Polizeikräften der Zivilordnung angehören und zwar mit Bezug auf Hypothekardarlehen für den Bau einer Immobilie, die den Besitz einer einzigen Wohnung darstellt, abgesehen von der Voraussetzung des gefür den Bau und den Um- wöhnlichen Wohnortes. bau der HauptwohZUR BEACHTUNG: In Zeile E10 sind auch jene Schuldzinsen auf Hypothekardarlehen anzugeben, die in den Anmerkungen des nung“. CUD 2007 und/oder des CUD 2006 unter dem Kode 10 angeführt sind. . In Zeile E11 sind die Schuldzinsen und die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen sowie die Aufwertungsquoten nach Indexklauseln für Anleihen aus landwirtschaftlichen Darlehen jeglicher Art anzugeben. Die Absetzung wird, unabhängig vom Datum des Vertragsabschlußes, auf einen Betrag berechnet, der nicht höher sein kann als die Einkünfte aus den erklärten Grundstücken. ATTENZIONE Nel rigo E11 vanno compresi gli interessi passivi sui mutui indicati con il codice 11 nelle annotazioni del CUD 2007 e/o del CUD 2006. Versicherungsprämien In Zeile E12 ist anzugeben: – für die bis 31. Dezember 2000 gültigen oder bis zu diesem Datum erneuerten Verträge, die Prämien für Lebens- und Unfallversicherungen, auch in dem Fall, dass diese im Ausland oder an ausländische Versicherungsgesellschaften entrichtet worden sind. Die Absetzung für die Lebensversicherungsprämien ist unter der Bedingung zulässig, dass die Dauer des Vertrages nicht unter fünf Jahren liegt und keine Gewährung von Anleihen während der Mindestdauer des Vertrages, ermöglicht. – Für die ab 1. Jänner 2001 gültigen oder bis zu diesem Datum erneuerten Verträge, die Prämien für Lebensversicherungen, die den Risikofaktor des Ablebens, eine bleibende Invalidität von mehr als 5% (aus jeglichem Grund auch immer) oder eine nicht selbständige Handlungsfähigkeit im täglichen Leben, zum Gegenstand haben. Nur in letzterem Fall steht die Absetzung unter der Bedingung zu, dass die Versicherungsgesellschaft nicht die Möglichkeit hat den Vertrag aufzulösen. ZUR BEACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass die nicht aufgrund des Gesetzes pflichtmäßigen Für- und Vorsorgebeiträge, gänzlich abzugsfähige Aufwendungen darstellen und deshalb in Zeile E18 einzutragen sind. Der Betrag, der in Zeile E12 anzugeben ist darf den Höchstbetrag von 1.291,14 Euro nicht überschreiten. 25 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 ZUR BEACHTUNG: Unter die Beträge, die in Zeile E12 einzutragen 5ind, sind auch die Versicherungsprämien einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 12 angeführt sind. Spesen für die Fortbildung In Zeile E13 sind die im Jahr 2006 getragenen Spesen für den Besuch von Lehrgängen zur höheren Schulbildung, Universitäten, von Fortbildungskursen und/oder von Hochschulfachausbildungen anzugeben, auch wenn sich diese auf mehrere Jahre beziehen, die an italienischen bzw. ausländischen, öffentlichen bzw. privaten Instituten oder Universitäten abgehalten wurden und zwar bis zu einem Betrag, der die Gebühren und Abgaben, die für die staatlichen Institute in Italien vorgesehen sind, nicht überschreitet. ZUR BEACHTUNG: In Zeile E13 sind die Spesen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 13 angeführt sind. Bestattungskosten In Zeile E14 sind die getragenen Bestattungskosten im Zusammenhang mit dem Ableben von Familienangehörigen, die im Abschnitt 5.1 aufgelistet sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro für jeden einzelnen Todesfall anzugeben. ZUR BEACHTUNG: In Zeile E14 sind jene Spesen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 14 angeführt sind. Sonstige Aufwendungen, für welche die Absetzung zusteht In den Zeilen E15, E16 und E17 sind alle anderen Aufwendungen anzugeben, für welche die Steuerabsetzung vorgesehen ist und die mit jenen aus den vorhergehenden Zeilen nicht übereinstimmen. In diesen Zeilen sind nur jene Aufwendungen anzugeben, die mit den Kodes von 15 bis 27 gekennzeichnet sind, weiters ist für jeden Posten eine eigene Zeile zu verwenden, wobei mit Zeile E15 zu beginnen ist. Diesbezüglich siehe in der eigens vorgesehenen Tabelle 2 „Aufwendungen für welche die Absetzung von 19% zusteht“. In Spalte 1 ist der Kode und in der Spalte 2 ist der entsprechende Betrag anzugeben. Im Besonderen sind mit dem folgenden Kode anzugeben: – „15“ die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der politischen Bewegungen und Parteien zwischen einem Mindestbetrag von 51,65 Euro und einem Höchstbetrag von 103.291,38 Euro. Die Zuwendung muss mittels einer Post- oder Banküberweisung zu Gunsten einer oder mehrerer politischen Bewegungen oder Parteien vorgenommen worden sein, welche diese Mittel sei es durch ein einziges nationales Konto, sowie über mehrere verschiedene Postkontokorrente entgegennehmen können. Die Absetzung steht nicht zu, falls der Steuerpflichtige in der Einkommenserklärung des Jahres 2005 Verluste erklärt hat, die ein negatives Gesamteinkommen hervorgerufen haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die freiwilligen Zuwendungen, welche von der Steuer abgesetzt werden können, Parteien, oder politische Bewegungen betreffen müssen, die im Besteuerungszeitraum mindestens einen gewählten Parlamentarier in der Abgeordnetenkammer bzw. im Senat der Republik aufweisen müssen. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzuschließen, die mit dem Kode 15 in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 angeführt sind. – „16“ für die freiwilligen Zuwendungen, die einen Betrag von Euro 2.065,83 nicht überschreiten und zu Gunsten nicht gewinnbringender Organisationen von sozialem Nutzen (ONLUS), sowie für humanitäre und religiöse Zwecke und an Laienbewegungen jener Stiftungen, Vereinigungen, Komitees und Körperschaften entrichtet wurden, die mit Dekret des Ministerratspräsidenten festgesetzt werden, da sich diese Einrichtungen nicht in einem Land befinden das der OCSE (Internationale Organisation für Zusammenarbeit und die Wirtschaftsentwicklung) angehört. Darunter fallen auch die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der Bevölkerungen, die von Katastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen heimgesucht worden sind, auch in dem Fall, dass diese in anderen Staaten stattgefunden haben. Es handelt sich ausschließlich um Zuwendungen von Seiten folgender Einrichtungen: • den ONLUS; • den internationalen Organisationen, denen Italien als Mitglied angehört; • den anderen Stiftungen, Vereinigungen, Komitees und Körperschaften deren Gründungsakt oder Statut mit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten privaten Schrift festgelegt wurde. Dabei handelt es sich um Stiftungen und Einrichtungen, die humanitäre Zielsetzungen zu Gunsten der Bevölkerungen verfolgt, die von Katastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen heimgesucht worden sind; • den öffentlichen staatlichen, regionalen oder örtlichen Verwaltungen, den nicht gewinnbringenden öffentlichen Körperschaften; • den Gewerkschaftsvereinigungen der Berufsgruppen. Für Zuweisungen an die ONLUS (Kode 16) und an die Vereine für soziale Förderungsmaßnahmen (Kode 19) die im Jahr 2006 ausbezahlt wurden, wurde in Alternative für den Absetzbetrag ein Abzug vom Gesamteinkommen vorgesehen. Der Steuerpflichtige muss mit Bezug auf diese Zuwendungen wählen, ob er einen Steuerabsetzbetrag bzw. einen Abzug vom Einkommen in Anspruch nehmen möchte, da er beide Zuwendungen nicht zusammenzählen kann. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind jene Zuwendungen mit dem Kode 16 einzutragen, die unter den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 angeführt sind. – „17“ die freiwilligen Geldzuwendungen, die den Betrag von 1.500,00 Euro nicht überschreiten und zu Gunsten von Amateursportvereinen durchgeführt worden sind; ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 17 angeführt sind. – „18“ für Vereinsbeiträge, die den Betrag von 1.291,14 Euro nicht überschreiten und von Mitgliedern der Gesellschaften gegenseitiger Hilfeleistungen, die ausschließlich in dem von Art. 1 des G. Nr. 3818 vom 15. April 1886 vorgesehenen Bereichen tätig sind, entrichtet wurden. Durch diese Beiträge wird den Mitgliedern eine Unterstützung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gewährleistet, zudem wird eine Altersrente oder bei Todesfällen, eine Hilfeleistung an ihre Familienmitglieder gewährleistet. Der Anspruch auf Absetzung steht nur für jene Beiträge zu, die sich auf die eigene Position beziehen. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 18 angeführt sind. – „19“ die freiwilligen Zuwendungen an Vereinigungen zur Förderung sozialer Bereiche. Der Betrag dieser Zuwendungen darf 2.065,83 Euro nicht überschreiten. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 unter dem Kode 19 angeführt sind. 26 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Einzahlungsart der Zuwendungen gemäß Kodes 16, 17, 18 und 19 Diese Zuwendungen, müssen mittels Post- oder Banküberweisungen bzw. mittels Kreditkarten oder im Voraus bezahlte Karten, Bank- oder Zirkularschecks entrichtet werden. Für freiwillige Zuweisungen, die mit Kreditkarten bezahlt werden genügt im Falle einer Anfrage seitens der Finanzverwaltung, der Kontoauszug der Gesellschaft, welche die Kreditkarte verwaltet. – „20“ die freiwilligen Zuwendungen zu Gunsten der Kulturgesellschaft „La Biennale di Venezia“. Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, wird den zustehenden Absetzbetrag berechnen, der nicht höher sein darf als 30 Prozent des gesamten Einkommens. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Zuwendungen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006, unter dem Kode 20 angeführt sind. – „21“ die Spesen von Seiten der Steuerzahler, die verpflichtet sind Instandhaltungs- sowie Restaurierungsarbeiten, auch zum Schutz jener Güter durchzuführen, die im Sinne des GvD Nr. 490 vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 und folgende Änderungen und Ergänzungen) und des DPR Nr. 1409 vom 30. September 1963 für den zu Lasten des Steuerzahlers gebliebenen Betrag einer Zwangswirtschaft unterliegen. Die Notwendigkeit eines Kostenaufwandes, der aufgrund des Gesetzes nicht verpflichtend ist, muss aus einer eigenen Bescheinigung des zuständigen Aufsichtsamtes, die innerhalb der Abgabefrist für die Einreichung der Einkommenserklärung ausgestellt sein muss, hervorgehen. Bei Fehlen dieser Bedingung steht die Absetzung in dem Besteuerungszeitraum zu, in welchem diese Bescheinigung ausgestellt wird. Diese Absetzung kann mit jener von 41 Prozent und/oder 36 Prozent, die für Spesen bei Umbauarbeiten vorgesehen ist, zusammengelegt werden, wobei dieselbe aber um 50 Prozent vermindert wird. Weiters können die im Jahr 2006 getragenen Spesen bis zum Höchstbetrag von 48.000,00 Euro, für welche eine Absetzung von 41 Prozent oder von 36 Prozent beantragt wurde, in dieser Zeile im Ausmaß von 50% angeführt werden. Steuerpflichtige, die mit den Umbauarbeiten bereits in den vorhergehenden Jahren begonnen haben, müssen für die Höchstgrenze von 48.000,00 Euro auch die Spesen der vorhergehenden Jahren berücksichtigen. Spesen, die den Höchstbetrag von 48.000,00 Euro überschreiten und für welche der Absetzbetrag von 41 Prozent oder von 36 Prozent nicht mehr zusteht, können in diese Zeile übertragen werden. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Beträge einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 21 angeführt sind. – „22“ die freiwilligen Zuwendungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten. Insbesondere sind die spezifischen Kosten oder bei Fehlen dieser, der normale Wert der aufgrund eines Abkommens unentgeltlich abgetretenen Güter wie auch die freiwilligen Geldzuwendungen zugunsten des Staates, der Regionen, der lokalen Gebietskörperschaften, der öffentlichen Körperschaften bzw. Stiftungen, der Organisationsausschüsse, die mit Dekret des Ministers für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten gegründet wurden, der gesetzlich anerkannten Gründungen und Vereinigungen ohne Gewinnzwecke, anzugeben. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die Studien und Forschungen, sowie die Einholung von Belegmaterial in Bezug auf Güter von kulturellem und künstlerischem Interesse fördern bzw. kulturelle Tätigkeiten organisieren oder durchführen, die aufgrund eines eigenen Abkommens in Bezug auf den Ankauf, die Instandhaltung, den Schutz oder die Restaurierung, der im Sinne des GvD Nr. 490 vom 29. Oktober 1999 (vorher G. Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 und folgende Änderungen und Ergänzungen), sowie aufgrund des DPR Nr. 1409 vom 30. September 1963 ermittelten Dinge, durchgeführt wurden. Darin sind auch die Zuwendungen zu Gunsten der Organisationen in Italien oder im Ausland eingeschlossen, welche Ausstellungen der obgenannten Dinge, die von erheblichem wissenschaftlichen und kulturellem Interesse sind, sowie Studien und Forschungen, die zu diesem Zweck erforderlich sind, durchführen. Dazu zählen auch jene Zuwendungen für jede weitere Veranstaltung von wissenschaftlichem-kulturellen Interesse, auch um den Unterricht, einschließlich die Studien, die Forschungen und die Einholung von Unterlagen, sowie die Erstellung von Verzeichnissen und entsprechende Zeitschriften in Bezug auf die kulturellen Güter, zu fördern. Die kulturellen Tätigkeiten müssen vorher genehmigt werden. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 22 angeführt sind. – „23“ für die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten der öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen, Stiftungen und gesetzlich anerkannten Vereinigungen ohne Gewinnzwecke für einen Betrag der 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommens nicht überschreitet. Dabei muss es sich um Einrichtungen handeln deren Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, neue Einrichtungen, Restaurierungen und eine Verbesserung der bereits bestehenden Strukturen vorzunehmen, sowie neue Tätigkeiten in den verschiedenen Veranstaltungsbereichen zu schaffen; ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzutragen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 23 angeführt sind. – „24“ für die freiwilligen Zuwendungen in Geld zu Gunsten nationaler Körperschaften von vorrangigem Interessen, welche im Musiksektor tätig sind für einen Betrag der 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommens nicht überschreitet und es sich um Körperschaften handelt für welche eine Umwandlung in eine Stiftung von privatem Interesse im Sinne des Art. 1 des GvD Nr. 367 vom 29. Juni 1996 vorgesehen ist. Der Grenzbetrag der Summen, die für nachfolgende Zweckbestimmungen entrichtet wurden, ist um 30 Prozent angehoben: • auf das Vermögen der Stiftung von Seiten der privaten Subjekte im Augenblick der Beteiligung; • als Beitrag an der Verwaltung im Laufe des Jahren in dem das Genehmigungsdekret in Bezug auf die Umänderung der Stiftung veröffentlicht wurde; • als Beitrag zur Verwaltung der Stiftung für drei Besteuerungszeiträume nach dem Veröffentlichungsdatum des obgenannten Dekretes. In diesem Fall, muss sich der Steuerzahler um die Absetzung in Anspruch nehmen zu können mittels Urkunde verpflichten eine gleich bleibende Summe für die genannten Besteuerungszeiträume nach Veröffentlichung des oben genannten Genehmigungsdekrets in Bezug auf die Umwandlung der Stiftung, zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung werden die abgezogenen Beträge wieder eingetrieben; ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 24 angeführt sind. – „25“ sind die beim Tierarzt getragenen Spesen bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro in Bezug auf die angemeldeten Tiere anzugeben, die als Begleittiere oder für die Ausübung sportlicher Tätigkeiten, gehalten werden. Die Absetzung steht für jenen Teil des Betrages zu der Euro 129,11 überschreitet. Falls zum Beispiel der Gesamtbetrag der beim Tierarzt getragenen Spesen 464,81 Euro beträgt, wird die Absetzung von 19 Prozent auf den Betrag von 258,23 Euro berechnet. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder des CUD 2006 mit dem Kode 25 angeführt sind. – „26“ jene Spesen für die Interpretation der Taubstummensprache, die von Seiten jener Personen getragen wurden, die im Sinne des G. Nr. 381 vom 26. Mai 1970 als Taubstumm anerkannt sind. Als Taubstumme werden jene Personen anerkannt deren Gehörbehinderung angeboren bzw. vor dem Erlernen der Sprache erworben wurde, vorausgesetzt, dass die Gehörbehinderung nicht psychischen Ursprungs oder die Folge einer Kriegs- Arbeits- oder Dienstinvalidität ist. 27 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 26 angeführt sind. – „27“ Ausgaben die von den Eltern für Kinderkrippen für einen Gesamtbetrag von höchstens 632 im Jahr für jedes Kind getragen wurden. ZUR BEACHTUNG: In diesen Zeilen sind die Summen einzuschließen, die in den Anmerkungen des CUD 2007 und/oder CUD 2006 mit dem Kode 27 angeführt sind. – „27“ sonstige Aufwendungen für welche eine Absetzung von 19 Prozent zusteht. TEIL II - Vom Gesamteinkommen abzugsfähige Aufwendungen In diesem Teil sind die Aufwendungen anzuführen, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden können und falls gegeben auch jene Beträge, die nicht zur Bildung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und dergleichen beitragen hätten sollen, die aber der Besteuerung unterworfen wurden. ZUR BEACHTUNG: Für die Anerkennung des Absetzbetrages können die abzugsfähigen Aufwendungen nicht in die Zeilen von E18 bis E24 übertragen werden, die bei der Bildung des Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit und dergleichen, vom Steuersubstituten als solche anerkannt wurden und im Punkt 26 des CUD 2007 oder CUD 2006 angeführt sind. Mit Hinsicht auf die abzugsfähigen Aufwendungen, die im Punkt 28 des CUD 2007 oder ides CUD 2006 angeführt sind, wird auf die Anleitungen der Zeile E23 verwiesen. Vor- und Fürsorgebeiträge, die unter die Pflichtbeiträge fallen In Zeile E18 sind die aufgrund von Gesetzesbestimmungen eingezahlten Vor- und Fürsorgebeiträge, sowie die bei der zugehörigen Pflichtversicherung, freiwillig eingezahlten Beiträge anzugeben. Diese Aufwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn sie für steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden. Unter diesen Punkt fallen auch: • Die im Jahr 2006 entrichteten Pflichtbeiträge für den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst, die mit der Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen entrichtet wurden; • Die vereinheitlichten landwirtschaftlichen Beiträge, die bei der Inps - ex Scau - zur Errichtung der eigenen Für- und Vorsorgeposition entrichtet wurden (nicht abzugsfähig ist der Teil des Beitrages, der sich auf die Angestellten bezieht); • Beiträge für die INAIL Pflichtversicherung von Familienmitgliedern für den Schutz gegen Unfälle im Haushalt Personen (s.g. Hausfrauenversicherung); • Die Vor- und Fürsorgebeiträge, die freiwillig an die Verwaltung der Rentenform eingezahlt wurden, der man pflichtgemäß angehört, wobei die freiwilligen Zahlungen zur Vereinigung von Versicherungsperioden einzuschließen sind. Unter diesen Punkt fällt auch die so genannte „Hausfrauenrente“. Abzugsfähig sind auch Beiträge, die für den Freikauf der Jahre des Universitätsstudiums (sei es für die Rente wie auch für die Abfertigung) und die freiwillige Fortführung usw. eingezahlt worden sind. Beiträge für Haus- und Familienangestellte In Zeile E19 sind die Pflichtbeiträge für die Vor- und Fürsorge der Hausangestellten und der Angestellten für persönliche Hilfeleistungen bzw. für Hilfeleistungen an Familienmitglieder (z.B.: Colf, Babysitter und Hilfeleistung für Senioren) für den Teil der zu Lasten des Arbeitgebers ist und bis zum Höchstbetrag von 1.549,37 Euro, anzugeben. Beiträge und Zuwendungen zugunsten religiöser Einrichtungen In Zeile E20 sind die freiwilligen Geldzuweisungen zugunsten folgender religiösen Einrichtungen anzugeben: – Zentrale Einrichtung für den Unterhalt der Geistlichen der katholischen Kirche Italiens; – Gemeinschaft der 7.Tags-Adventisten für den Unterhalt der Geistlichen und der Missionare für kirchliche Belange und für die Evangelisation; – Geistiger Verein der Versammlungen Gottes in Italien für den Unterhalt der Geistlichen und für kirchliche Belange, für die Seelsorge und die Kirchenverwaltung; – Tafel der Waldenser, Union der Methodisten und Waldenser Kirchen für Kultus- Ausbildungs- und Wohltätigkeitszwecke, die ihr eigen sind und für die selben Zwecke der Kirchen und Körperschaften, die dem Waldenser Orden angehören; – Christlich-Evangelische Union der Baptisten in Italien für Kultus-, Ausbildungs- und Wohltätigkeitszwecke, die ihr eigen sind und für dieselben Zwecke der Kirchen und Körperschaften, die Teil der Union sind; – Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien und die dazugehörigen Kirchen und Körperschaften, für den Unterhalt der Geistlichen, für spezifische Bedürfnisse des Kultus und der Evangelisation; – Vereinigung der italienischen, jüdischen Gemeinden. Für die jüdischen Gemeinden sind auch die entrichteten Jahresbeiträge abzugsfähig. Jede dieser Zuwendungen (einschließlich der Jahresbeiträge an die jüdischen Gemeinden) ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.032,91 Euro abzugsfähig. Die Steuerzahler müssen die Bestätigungen der Einzahlungen in das Postkontokorrent, die Zahlungsquittungen sowie die Belege der Banküberweisungen für die oben genannten Zuwendungen, aufbewahren. Ärztliche und spezifische Ausgaben für die Pflege von behinderten Personen In Zeile E21 ist der Betrag für die allgemeinen ärztlichen Spesen und für die spezifische Pflege anzugeben, die von Buchst. b) des Art.10 des Tuir vorgesehen sind und von Behinderten nach Art.3 des G. Nr.104 vom 5. Februar 1992 getragen wurden (d.h. Subjekte, welche unter einer körperlichen, psychischen oder sensoriellen Behinderung, sei es progressiv oder stabil leiden, und dadurch Lern- und Eingliederungsschwierigkeiten in die Arbeitswelt haben, die soziale Benachteilung bzw. Ausgrenzung zur Folge haben) unabhängig davon, ob sie die Begleitzulage beziehen oder nicht. Darunter fallen Subjekte, die von der Ärztekommission gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr.104 von 1992 als solche anerkannt wurden wie auch alle anderen Subjekte, die von anderen öffentlichen Ärztekommissionen, die zur Anerkennung der Zivil-, Arbeits-, Kriegsinvalidität usw. beauftragt sind, als Invaliden anerkannt wurden. Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des E.T. Nr.915 von 1978 und diesen gleichgestellte Subjekte sind als behinderte Personen anerkannt und werden nicht den Sanitätsuntersuchungen durch die Ärztekommission gemäß Art. 4 des G. Nr.104 von 1992, unterzogen. In diesem Fall genügt die Vorlage der Unterlagen, die den Betroffenen zum Zeitpunkt der Rentengewährung, von den zuständigen Ministerien ausgestellt werden. Die im Sinne des Art. 3 des G. Nr.104 von 1992 anerkannten behinderten Personen, können das eigene Befinden auch durch eine Selbstbescheinigung bestätigen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzufassen ist (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, für welche die Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn dieser eine Ablichtung des Identitätsausweises des Unterzeichners beigelegt wird). 28 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Als Ausgaben für den spezifischen Beistand, der von Behinderten getragen wurde, sind folgende Spesen zu betrachten: – für die Krankenbetreuung und Rehabilitation; – für das Personal, das im Besitze der beruflichen Befähigung für die Grundfürsorge bzw. eines technischen Hilfsarbeiters ist und sich ausschließlich dem direkten Beistand der Person widmet; – für das Personal das die Betreuungstätigkeit der Gruppe leitet; – für das Personal mit der beruflichen Befähigung eines Erziehers; – für das qualifizierte Personal, das für die Unterhaltungs- und/oder Beschäftigungstherapie zuständig ist. Bei Einlieferung eines Behinderten in ein Pflegeheim, ist es nicht möglich die gesamten, für den Aufenthalt entrichteten Ausgaben in Abzug zu bringen, sondern nur jener Teil, der die ärztlichen Spesen und die Auslagen für die fachbezogene Betreuung betrifft. Für diesen Zweck ist es nötig, dass die Spesen in der vom Pflegeheim ausgestellten Bescheinigung, getrennt aufscheinen. ZUR BEACHTUNG: Die Spesen für chirurgische und fachbezogene Leistungen, für Zahn- und Ersatzprothesen, für Begleit-, Bewegungs-, Geh- und Hebemittel sowie für technische und computergesteuerte Geräte, die für die Selbständigkeit und für die Eingliederung notwendig sind und von den Behinderten getragen wurden, fallen unter die Spesen, die im Teil I der Zeilen E1, E2, E3 und E4 anzuführen sind und für welche der Absetzbetrag zusteht. Regelmäßige Zuweisungen für den Ehepartner In Zeile E22 sind anzuführen: • in Spalte 1 die Steuernummer des Ehepartners an welchem die regelmäßigen Zahlungen entrichtet worden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Fehlen der Steuernummer des Ehepartners kein Abzug vom Einkommen für den in Spalte 2 angeführten Betrag anerkannt wird; • in Spalte 2 die regelmäßigen Zahlungen an den Ehepartner, auch wenn dieser im Ausland ansässig ist, mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen für Kinder, die im Falle einer gerichtlichen und effektiven Trennung bzw. bei Auflösung oder Annullierung der Ehe bzw. bei Beendigung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe vom Ehepartner entrichtet wurden, wie in der Verfügung der Gerichtsbehörde angeführt. Falls in dieser Verfügung der Anteil der regelmäßigen Zuweisungen an den Ehegatten, von den Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht zu unterscheiden ist, wird die Hälfte des Betrages dem Ehepartner zugeordnet. Nicht abzugsfähig sind Beträge, die durch eine einzige Zahlung dem getrennten Ehepartner zugewiesen wurden. Beiträge für zusätzliche und persönliche Rentenformen ZUR BEACHTUNG: Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet Zeile E23 abzufassen, wenn er keine Beiträge für die Zusatzvorsorge in der Erklärung geltend machen kann. Diese Situation ergibt sich, wenn er keine zusätzlichen Zahlungen von Beiträgen oder Prämien für andere Vorsorgeformen durchgeführt hat, wenn der Steuerpflichtige im Besitz des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 ist und im Punkt 29 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 kein Betrag angeführt ist. In Zeile E23 sind die Beiträge an Zusatzformen von Renten sowie Beiträge und Prämien anzugeben, die an die einzelne Rentenformen eingezahlt wurden. Der abzugsfähige Betrag kann nicht höher als 12 Prozent des Gesamteinkommens oder 5.164,57 Euro, sein. Falls zur Bildung des Gesamteinkommens auch Einkünfte aus abhängiger Arbeit beitragen, für welche der zivilrechtliche TFR eingeführt wurde, kann der Abzug mit Hinsicht auf diese Einkommen, nicht das zweifache des TFR Anteils überschreiten, der unter Berücksichtigung der vorhergehenden Grenzen, für den Fond bestimmt ist. Die erwähnten Abzugsgrenzen sind für folgende Sonderfällen nicht anwendbar: • Für Subjekte, die seit 28. April 1993 in Zusatzformen von Renten eingetragen sind, die bei in Kraft treten des Gesetzes Nr.421 vom 23. Oktober 1992 gegründet waren (so genannte alt eingetragene Personen in alten Fonds). Für diese Subjekte besteht der Höchstbetrag der abzugsfähigen Beiträge, unbeschadet des Prozentanteils von 12 Prozent des Gesamteinkommens, aus dem höheren Betrag zwischen den Beiträgen die im Jahr 1999 eingezahlt wurden und dem Betrag von 5.164,57 Euro; • Für Subjekte die in Rentenformen eingetragen sind, bei denen finanzielle Mängel festgestellt wurden, für die das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge bereits Maßnahmen zur Behebung dieser erlassen hat. Diese Subjekte können die Beiträge, die sie im Laufe des Steuerjahres eingezahlt haben, ohne Begrenzungen absetzen; Überschreitet das Gesamteinkommen einer Person, die zu Lasten eines Familienmitgliedes lebt nicht den Höchstbetrag von 2.840,51 Euro, ist die Zeile E23 nicht abzufassen. In diesem Fall ist das steuerpflichtige Einkommen durch die Anwendung des Abzuges von 3.000 Euro, der für jede Art von Einkommen vorgesehen ist, gleich Null. Beträge, die für andere Formen der Zusatzfürsorge entrichtet wurden, können vom Einkommen des Familienmitgliedes, das diese bezahlt hat und zu dessen Lasten diese Person lebt, abgezogen werden. Die Zeile E23 besteht aus 6 Spalten. Spalte 3 ist für die Angabe der zusätzlichen Vorsorgeformen vorgesehen, für welche in der Erklärung der Abzug beantragt wird. Die restlichen 5 Spalten müssen abgefasst werden, damit das Subjekt das den Steuerbeistand leistet, den Absetzbetrag berechnen kann, der auf den Betrag aus Spalte 3 zusteht. Im Besonderen ist anzugeben: • Das Kästchen der Spalte 1 ist der Ermittlung von Sondersituationen vorbehalten, bei denen das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, verpflichtet ist, die verschiedenen Abzugsgrenzen, mit Hinsicht auf die ordentlichen Abzugsgrenzen, zu berechnen. Für diesen Zweck ist die Anwendung der folgenden Kodes vorgesehen: “1” für Subjekte, die innerhalb 28. April 1993 in zusätzliche Rentenformen eingetragen sind, die bei in Kraft treten des Gesetzes Nr. 421 von 1992 schon gegründet waren (so genannte in alten Fonds eingetragene Personen); “2” für Subjekte, die in Rentenformen eingetragen sind für welche finanzielle Mängel festgestellt wurden, für die das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik bereits Maßnahmen zur Behebung dieser erlassen hat; “3” – für Subjekte, welche die TFR-Zuweisung nicht vorgesehen ist (z. B.: innerhalb 31. Dezember 2000 in öffentlichen Verwaltungen angestellte Personen, welche nicht die TFR-Zuweisung gewählt haben oder Mitarbeiter in einem geregelten und fortwährendem Arbeitsverhältnis); – für Subjekte, für welche kein rechtsgeschäftlicher Vorsorgefond (zum Beispiel Rentenfonds, die von nationalen Arbeitskollektivverträgen vorgesehen sind) eingeführt wurde oder falls eingeführt, nach 2 Jahren nicht mehr wirksam waren; – für Subjekte, die in rechtsgeschäftlichen Vorsorgefonds eingetragen sind, deren Gründung ausschließlich durch Vereinbarungen unter den Arbeitnehmern erfolgte; “4” für Angestellte, die bei Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Fonds, diesem nicht beigetreten sind bzw. bei einem Fond, der im Zweijahreszeitraum zwar rechtsgeschäftlich aber nicht wirksam war. ZUR BEACHTUNG: Das Kästchen der Spalte 1 ist von Steuerzahlern, die nicht unter die oben angeführten Kodes fallen, nicht abzufassen. Haben sich im Laufe des Jahres mehrere Situationen ergeben, die auf verschiedenartige Kodes oder auf eine kodifizierte bzw. nicht kodifizierte Situation zurückzuführen sind (zum Beispiel bei einem Ausgleich im CUD 2007, wird in diesem Fall im Punkt 8, des Teiles „Allgemeine Daten“ des CUD 2007, der Buchstabe „A“ angeführt), ist im Anhang der Punkt „Zusatzfürsorge – Sonderfälle“ nachzuschlagen. • In Spalte 2 sind Beträge einzutragen, die für steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige eingezahlt wurden und deren Abzug beantragt wird. Wurden die Beiträge für zu Lasten lebende Familienangehörige durch den Arbeitgeber bezahlt, ist in dieser Spalte der Betrag anzuführen, der den Anmerkungen des CUD 2007 entnommen werden kann. Für diesen Betrag wird kein Abzug anerkannt, da er nicht von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ausgeschlossen ist; 29 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 • In Spalte 3 ist der Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge und Prämien mit dem Betrag aus Spalte 2 anzuführen, für die der Abzug beantragt wird. Im Besonderen sind in diesem Punkt einzuschließen: – Beträge, die den einzelnen Rentenformen entrichtet wurden; – Beträge, die den zusätzlichen Rentenformen von Seiten des Substituten entrichtet wurden, die nicht von den Einkünften aus abhängiger Arbeit ausgeschlossen sind und im Punkt 29 des CUD 2007 bzw. im CUD 2006 angeführt sind; – Beträge, die für zu Lasten lebende Familienangehörige entrichtet wurden und bereits in Spalte 2 angeführt sind. • in Spalte 4, den Betrag aus Punkt 28 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 übertragen (von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossene Beiträge); • in Spalte 5, den Betrag aus Punkt 30 des CUD 2007 bzw. des CUD 2006 übertragen (TFR für den Fond); Weitere abzugsfähige Aufwendungen In Zeile E24 sind alle abzugsfähigen Aufwendungen anzuführen, die sich von den Aufwendungen aus den vorhergehenden Zeilen unterscheiden und durch die entsprechenden Kodes gekennzeichnet sind. In Spalte 1 ist der Kode und in Spalte 2 der entsprechende Betrag anzugeben. Mit dem Kode sind anzugeben: „1“ Beiträge, die den Zusatzfonds des nationalen Gesundheitsdienstes für einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 1.807,60 Euro, entrichtet wurden. Der Abzug steht auch auf Ausgaben für steuerlich zu Lasten lebende Personen zu, die im Abschnitt 5.1 angeführt sind. “2” Beiträge, Schenkungen und Spenden an anerkannte, nicht staatliche Organisationen (ONG), die mit Entwicklungsländern zusammenarbeiten. Das Subjekt, welches den steuerlichen Beistand leistet, wird diese Beträge im Ausmaß von höchstens 2 Prozent des Gesamteinkommens abziehen. Für diese Zuwendungen kann der Kode 2 an Stelle des Kode 3 angeführt werden, falls das Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet, diese Beträge im Höchstausmaß von 10 Prozent des erklärten Gesamteinkommens bzw. von höchstens 70.000 Euro abzieht. Die interessierten Steuerzahler müssen die Einzahlungsbestätigungen im Postkontokorrent, die Einzahlungsbestätigungen und die Belege der Banküberweisungen der entrichteten Beträge aufbewahren. Die Liste der anerkannten ONG kann der Internetadresse www.esteri.it entnommen werden. „3“ die freiwilligen Zuweisungen in Geld- oder Sachwerten zugunsten von nicht gewinnbringenden Organisationen mit Gemeinnutzen, von Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke und einiger anerkannter Stiftungen und Vereinigungen. Diese Zuwendungen können, falls sie zugewiesen wurden, zu Gunsten folgender Subjekte abgezogen werden: • nicht gewinnbringender Organisationen mit Gemeinnutzen (gemäß Artikel 10, Absätze 1, 8 und 9 der Gesetzesverordnung Nr. 460 vom 4. Dezember 1997); • der Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke die im nationalen Register eingetragen sind, das von Artikel 7, Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 383 vom 7. Dezember 2000 vorgesehen ist; • anerkannter Stiftungen und Vereinigungen, die verfassungsgemäß den Schutz, die Förderung und Aufwertung der Güter von künstlerischem, geschichtlichem und landschaftlichem Interesse zum Gegenstand haben (Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 22. Jänner 2004); Zuweisungen zugunsten der anerkannten Stiftungen und Vereinigungen, welche verfassungsgemäß die Ausübung oder die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zum Ziel haben, können nur dann abgezogen werden, wenn sie nach in Kraft treten der Verfügung des Ministerpräsidenten, in welcher die genannten Stiftungen und Vereinigungen spezifiziert sind und gemäß den darin enthaltenen Modalitäten, durchgeführt wurden. Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, wird diese Beträge im Ausmaß von höchstens 10 Prozent des Gesamteinkommens bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 70.000 Euro abziehen. „4“ die freiwilligen Geldzuwendungen an Universitäten für öffentliche und überwachte Forschungen sowie für die Einrichtungen der nationalen und regionalen Nationalparks Diese Zuwendungen können, falls sie zugewiesen wurden, zu Gunsten folgender Subjekte abgezogen werden: – Universitäten, universitären Stiftungen (gemäß Artikel 59, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000); – Öffentlichen, universitären Einrichtungen; – Öffentlichen Forschungsanstalten bzw. Forschungsanstalten, die vom Ministerium für Ausbildung und Forschung überwacht werden, die Fachhochschule für das Gesundheitswesen und die Fachhochschule zur Vorbeugung und die Sicherheit am Arbeitsplatz, eingeschlossen; – Einrichtungen für nationale und regionale Nationalparks. Weitere Erläu- „5“ weitere abzugsfähige Aufwendungen, die verschieden sind von jenen, die durch die oben angeführten Kodes gekennzeichnet terungen zu sind. diesen Aufwen- Es handelt sich dabei um: lebenslängliche Renten und Unterhaltszahlungen; Zinsen, die auf Einkünfte aus Liegenschaften lasten; ausbedungen sind im zahlte Entschädigungen für den Verlust des Einführungswertes; Beträge, welche an das ausschüttende Subjekt rückerstattet wurden, falls Anhang unter diese in den vorhergehenden Jahren zur Bildung des Einkommens beigetragen haben; Beträge welche nicht zur Bildung der Einkünfte “Sonstige abaus abhängiger Arbeit beitragen hätten sollen, sowie diesen gleichgestellte Einkünfte, welche der Besteuerung unterworfen wurden; 50 zugsfähige Prozent der rückständigen Steuern; 50 Prozent der Spesen, die von den Adoptiveltern ausländischer Minderjähriger getragen wurden; Aufwendungen” enthalten. freiwillige Zuwendungen für Verteidigungsaufwendungen von Subjekten welche den kostenlosen Rechtsbeistand beanspruchen können, wie von G. Nr.217 vom 30. Juli 1990, umgewandelt von G. Nr.134 vom 9. März 2001) vorgesehen. Einzahlungsmodalitäten der Zuwendungen gemäß Kodes 2, 3 und 4, Diese Zuwendungen müssen über die Post oder Bank bzw. mit Kreditkarten, Vorauszahlungen, Bank- und Zirkularschecks durchgeführt werden. Für freiwillige Zuwendungen, die mit Kreditkarten bezahlt wurden genügt es, den Kontoauszug der Gesellschaft, welche die Kreditkarte verwaltet aufzubewahren und diesen auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. ACHTUNG: In dieser Zeile sind Beträge, für welche der Absetzbetrag in Anspruch genommen wird, der für freiwillige Zuwendungen an die ONLUS (Kode 16) und für Vereinigungen zur Förderung der sozialen Zwecke (Kode 19) vorgesehen ist, nicht anzuführen. TEIL III - Eingriffe zur Wiederherstellung des Bauvermögens, für die ein Absetzbetrag von 41 Prozent und/oder von 36 Prozent zusteht In diesem Teil sind die Ausgaben des Jahres 2006 und der vorhergehenden Jahre anzugeben, die für die Renovierung, den Kauf bzw. die Zuweisung von Immobilien und für die Pflege und den Schutz der Wälder getragen wurden. Die Bedingungen und Unterlagen, die für die Anerkennung des Absetzbetrages erforderlich sind, sind im Anhang unter „Spesen für die Wiederherstellung des Bauvermögens“ angeführt. Für die Renovierung von Immobilien getragene Spesen Die Ausgaben für den Eingriff zur Wiederherstellung des Bauvermögens, für welche der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann sind: – die Ausgaben für Instandhaltungsarbeiten der Immobilieneinheiten jeder Katasterkategorie, auch der landwirtschaftlichen und deren Zubehöre; – die Ausgaben für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten auf Gemeinschaftsteile von Wohngebäuden; – die Restaurierungs- und Sanierungsausgaben für die Erhaltung des Gebäudes; – sonstige Ausgaben für Restaurierungen (zum Beispiel für die Energieeinsparung, die statische Sicherheit und die Sicherheit bei Erdbeben). Diese Begünstigungen können Subjekte in Anspruch nehmen, die auf Grund einer Berechtigung (zum Beispiel Besitz, sonstiges dingliches Recht, staatliche Konzession, Miete oder Gebrauchsleihe) die Immobilie, die restauriert wurde, besitzen bzw. im Besitz haben. Anspruch auf die Absetzung hat auch das zusammen lebende Familienmitglied des Besitzers bzw. des Inhabers der Immobilie, die Gegenstand der Arbeiten ist, wenn dieses die Spesen getragen hat und die Rechnungen und Begünstigungen auf dessen Namen ausgestellt sind. Es wird daran erinnert, dass für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, die Mitteilung an das Centro Operativo di Pescara geschickt werden muss und dass die entsprechenden Zahlungen der Ausgaben über eine Bank- bzw. Postgutschrift durchgeführt werden müssen. 30 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Den Absetzbetrag können auch Besitzer von Autoboxen bzw. –abstellplätzen in Anspruch nehmen. Der Absetzbetrag steht ausschließlich auf die Spesen für den Bau zu, wenn diese in einer Bescheinigung des Verkäufers bestätigt sind. In diesem Fall kann die Mitteilung an das Centro di Servizio delle imposte dirette e indirette bzw. an das Centro Operativo di Pescara auch nach Beginn der Arbeiten (die vom Konzessionär oder von der Baufirma durchgeführt werden) aber innerhalb der Abgabefrist der Steuererklärung des Besteuerungszeitraumes eingereicht werden, während dem der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden möchte. Der Absetzbetrag ist gleich: • 36 Prozent der Spesen, die in den Jahren von 2000 bis 2005 getragen wurden wie auch Ausgaben des Jahres 2006, deren Rechnung ab 1. Oktober 2006 und Spesen, deren Rechnung vor dem 1. Jänner 2006 ausgestellt wurde; • 41 Prozent der Spesen, die in den Jahren von 1998 und 1999 getragen wurden sowie jene des Jahres 2006, deren Rechnung innerhalb 1. Jänner und 30. September 2006 ausgestellt wurde; Der Absetzbetrag von 41 Prozent ist auch für die Ausgaben des Jahres 1997, begrenzt für Arbeiten vorgesehen, die infolge des Erdbebens in den Regionen Emilia Romagna und Kalabrien im Jahr 1996 an Immobilieneinheiten durchgeführt wurden, für welche von der Gemeinde oder auf Grund entsprechender Bescheinigungen des beauftragten Kommissärs, der auf Verordnung der Ministers für die Koordinierung des Zivilschutzes, eine Unbewohnbarkeitserklärung erlassen wurde. Die Ausgaben auf welche der Prozentsatz anzuwenden ist darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: – 77.468,53 Euro für Ausgaben, die bis 31. Dezember 2002 getragen wurden; – 48.000,00 Euro für Ausgaben, die in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 getragen wurden. Die Höchstgrenze der Ausgaben auf welche der Prozentsatz angewandt werden kann, bezieht sich auf die natürliche Person und auf jede einzelne Immobilieneinheit, in welcher Restaurierungsarbeiten durchgeführt wurden und steht getrennt für jeden Besteuerungszeitraum zu. Es wird darauf hingewiesen, dass für Spesen, die vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 getragen wurden, der Höchstbetrag auf den der Prozentsatz anwendbar ist, sich nur auf jene Immobilieneinheit bezieht, in welcher die Arbeiten durchgeführt wurden und demzufolge ist im Falle, dass mehrere Subjekte Anspruch auf den Absetzbetrag haben (Mitbesitzer usw.), der Höchstbetrag der Spesen von 48.000 Euro, unter diesen aufzuteilen. Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Für die im Laufe des Jahres 2006 getragenen Ausgaben der Arbeiten die in den Vorjahren begonnen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze von insgesamt 48.000,00 Euro nicht überschreitet. Der Absetzbetrag muss in 10 Raten gleichen Betrages aufgeteilt werden: Es wird daran erinnert, dass ab 2003 Steuerzahler über 75 Jahre, die Inhaber eines dinglichen Rechtes einer Immobilie sind, die Gegenstand von Umbauarbeiten ist (die Mieter und Entleiher ausgenommen), eine andere Aufteilung der Ausgaben wählen können. Im Besonderen: – Personen, die bis 31. Dezember 2006 das 75. Lebensjahr vollendet haben, können auch die Aufteilung in 5 Jahresraten gleichen Betrages, wählen; – Personen, die bis 31. Dezember 2006 das 80. Lebensjahr vollendet haben, können die Aufteilung auch in 3 bzw. 5 Jahresraten gleichen Betrages, wählen. Diese Modalitäten können auch für die Ausgaben der Vorjahre in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel: ein Steuerzahler, der bis 31. Dezember 2005, das 80. Lebensjahr vollendet hat, im Jahr 2004 Umbauarbeiten durchführen hat lassen und den Abzug des Spesenanteils in 10 Jahren gewählt hat, kann die Aufteilung des Restbetrages des zustehenden Absetzbetrages in drei Quoten gleichen Betrages wählen, die er in den folgenden Besteuerungszeiträumen geltend machen und mit Bezug auf die Besteuerungszeiträume 2006, 2007 und 2008 in Anspruch nehmen kann. Im Falle eines Verkaufes bzw. einer Schenkung vor Ablauf des Zeitraumes der Absetzungen, wird der Anspruch auf die Absetzung dem Käufer bzw. dem Beschenktem übertragen. Bei Ableben des Inhabers geht der Anspruch auf die Absetzung ausschließlich auf den Erben über, der den materiellen und direkten Besitz erhaltet. Wurden die Ausgaben vom Mieter bzw. vom Entleiher getragen steht der Anspruch auf die Absetzung dem Mieter bzw. Entleiher zu. Spesen für den Kauf bzw. die Zuweisung von Immobilien, die Teil renovierter Gebäude sind Ab 2002 steht der Steuerabsetzbetrag auch für den Kauf bzw. die Zuweisung von Immobilieneinheiten zu, die Teil eines Gebäudes sind, das zur Gänze von Bau- bzw. Umbauunternehmen oder -genossenschaften, Restaurierungs- und Sanierungseingriffen unterzogen wurde. Der Käufer bzw. der Empfänger der Immobilie kann die Absetzung von 36% bzw. 41% in Anspruch nehmen, die auf den Pauschalbetrag von gleich 25% des Kauf- bzw. Zuweisungspreises berechnet wird, der im Kauf- bzw. Zuweisungsvertrag angeführt ist. Der Absetzbetrag steht in folgendem Ausmaß zu: • 36% wenn der notarielle Akt in den Jahren von 2002 bis 2005 bzw. vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen wurde; • 41% wenn der notarielle Akt zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. September 2006 abgeschlossen wurde. Die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, wird bis zu einer festgelegten Grenze der Ausgaben und unter der Bedingung anerkannt, dass die Umbauarbeiten des ganzen Gebäudes innerhalb einer festgesetzten Zeit beendet werden bzw. beendet sind. Der Betrag von 25% des Kauf- bzw. des Zuweisungspreises kann folgend Grenzen nicht überschreiten: – 77.468,53 Euro, falls der Kauf bzw. die Zuweisung innerhalb 30. Juni 2003 erfolgte und eine Immobilieneinheit betrifft, die innerhalb 31. Dezember 2002 umgebaut wurde; – 48.000,00 Euro, wenn der Kauf bzw. die Zuweisung der Immobilieneinheit im Jahr 2003, 2004, 2005 bzw. 2006 erfolgte und die Immobilieneinheit sich in einem Gebäude befindet dessen Umbauarbeiten nach dem 31. Dezember 2002 aber nicht nach dem 31. Dezember 2006 beendet wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass für Spesen, die vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 getragen wurden, der Höchstbetrag auf den der Prozentsatz anwendbar ist, sich nur auf jene Immobilieneinheit bezieht, in welcher die Arbeiten durchgeführt wurden und demzufolge ist im Falle, dass mehrere Subjekte Anspruch auf den Absetzbetrag haben (Mitbesitzer usw.), der Höchstbetrag der Spesen von 48.000 Euro, unter diesen aufzuteilen. Wurden im Jahr 2006 Akontozahlungen für den Kauf einer Immobilie in einem umgebauten Gebäude durchgeführt, dessen Notariatsurkunde zum 31. Dezember 2006 noch nicht abgefasst wurde, kann der Absetzbetrag von 36% auch mit Bezug auf die Akontozahlungen innerhalb dem Höchstbetrag von 48.000,00 Euro, in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages ein Vorkaufsvertrag abgeschlossen werden, der bei Amt der Einnahmen registriert werden muss, vorausgesetzt die Arbeiten wurden am 31. Dezember 2006 abgeschlossen und der Vertrag wird innerhalb 30. Juni 2007 abgeschlossen. Es wird daran erinnert, dass die Beträge der Akontozahlungen, für die in den Vorjahren der Absetzbetrag in Anspruch genommen wurde, für die Erreichung der Höchstgrenze von 48.000,00 Euro beitragen. Aus diesem Grunde besteht der Betrag des Jahres während dem der Vertrag abgeschlossen wird und auf dem die genannte Absetzung berechnet wird, aus dem Höchstbetrag, gekürzt um den Betrag der Akontozahlungen, der bereits für die Begünstigung anerkannt wurde. Der Absetzbetrag muss in 10 Jahresraten gleichen Betrages aufgeteilt werden. Steuerzahler, die das 75. und 80. Lebensjahr erreicht haben, können den Absetzbetrag in 5 und 3 Jahresraten gleichen Betrages aufteilen. Dieselbe Aufteilung kann auch für Spesen der Vorjahre (siehe die Anleitungen zur Abfassung der Spalte 5 „Neueinteilung der Raten“) angewandt werden. 31 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Spesen, die für die Pflege oder für den Schutz der Wälder getragen wurden Ab 2002 steht der Absetzbetrag auch für die Pflege und den Schutz der Wälder und für die Festigung des Grund und Bodens bei Erdbewegungen zu. Die Ausgaben für welche der Absetzbetrag von 36% zusteht, darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: – 77.468,53 Euro, für Ausgaben die im Jahr 2002 getragen wurden; – 100.000,00 Euro, für Ausgaben die in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 getragen wurden. Der Absetzbetrag kann in 5 oder 10 Raten gleichen Betrages aufgeteilt werden. Steuerzahler, die das 80. Lebensjahr erreicht haben, können auch die Aufteilung des Absetzbetrages in 3 Jahresraten gleichen Betrages wählen. Abfassung der Zeilen von E25 bis E31 ACHTUNG: Für jedes Jahr und für jede einzelne Immobilieneinheit, die Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten des Bauvermögens ist, muss eine einzelne Zeile abgefasst werden. Auf dieselbe Art und Weise muss für die Wiederherstellungsarbeiten des Bauvermögens von Gemeinschaftsteilen der Wohngebäude, eine einzelne Zeile abgefasst werden. Für die Abfassung der Zeilen von E25 bis E31 sind folgende Anleitungen zu befolgen: • in Spalte 1, das Jahr anzugeben in dem die Spesen getragen wurden; • in Spalte 2, wenn die Ausgaben im Jahr 2006 getragen wurden und sich auf Rechnungen beziehen, die ab 1. Jänner bis 30. September 2006 getragen wurden ist Kode 1 einzutragen. Beziehen sich diese Ausgaben auf Rechnungen, die ab 1. Oktober 2006 ausgestellt wurden bzw. auf Rechnungen die vor dem 1. Jänner 2006 ausgestellt wurden, ist Kode 2 einzutragen. Diese Spalten sind nicht abzufassen, wenn diese Spesen für Arbeiten zur Pflege und für den Schutz der Wälder getragen wurden. Deshalb ist in Spalte 4 der Kode 3 eingetragen worden; • in Spalte 3, die Steuernummer des Subjektes das eventuell auch für den Erklärer, den entsprechenden Mitteilungsvordruck für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages eingereicht hat (wie zum Beispiel der Mitbesitzer bzw. der Mitinhaber der dinglichen Rechte der Liegenschaft, die im Art.5 des Tuir angeführt sind). Die Spalte ist nicht abzufassen, falls der Erklärer selbst die Mitteilung eingereicht hat. Bei Eingriffen an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden muss die Steuernummer der Eigentumsgemeinschaft bzw. der Genossenschaft angegeben werden. Für den Kauf bzw. die Zuweisung einer Immobilieneinheit, welche Teil von Gebäuden ist, die umgebaut wurden, muss die Steuernummer der Baufirma bzw. des Unternehmens bzw. der Genossenschaft, welche die Umbauarbeiten durchgeführt hat, angegeben werden; • in Spalte 4 den Kode: „1“ wenn ab Jahr 2002 bis 2006 für Umbauarbeiten, die in den Vorjahren begonnen aber nicht fertig gestellt wurden, Ausgaben getragen wurden „2“ bei Kauf oder Zuweisung von Immobilien, die innerhalb 31. Dezember 2002 renoviert wurden und deren Kaufvertrag innerhalb 30. Juni 2003 abgeschlossen wurde; „3“ bei Arbeiten für den Schutz und die Pflege der Wälder; „4“ bei Kauf oder Zuweisung von Immobilien, die nach dem 31. Dezember 2002 renoviert bzw. innerhalb 31. Dezember 2002 renoviert wurden, deren Kaufvertrag aber erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen wurde. Den Kode „4“ zum Beispiel muss ein Steuerzahler anführen, der sich in einer der unten angeführten Situationen befindet: – wenn der Kaufvertrag im Laufe des Jahres 2006 abgeschlossen wurde; – wenn im Laufe des Jahres 2006 Akontozahlungen durchgeführt und der Vertrag bis zum 31.12.2006 noch nicht abgeschlossen wurde; – wenn der Steuerzahler in der vorhergehenden Einkommenserklärung bereits den Kode „4“ für den Kauf einer umgebauten Immobilie angeführt hat. Steuerzahler, die nicht unter die oben angeführten Fälle fallen, müssen keinen Kode anführen; Die Spalte 5, 6 und 7 betreffen Sondersituationen und sind von den meisten Steuerpflichtigen nicht abzufassen. Diese Spalten sind Steuerpflichtigen vorbehalten, die das 75. oder 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit Bezug auf die Spesen der Vorjahre, im Jahr 2006 die Anzahl der Raten neu aufteilen möchten bzw. diese in den Jahren 2003, 2004 oder 2005neu aufgeteilt haben. Diese Spalte ist auch jenen Steuerpflichtigen vorbehalten, welche eine Immobilie von den genannten Subjekten geerbt, erworben oder geschenkt bekommen haben. • In Spalte 5 folgenden Kode anführen: „1“ wenn der Steuerzahler von einem Subjekt die Immobilie geerbt, gekauft oder geschenkt bekommen hat, welches das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Ratenaufteilung gewählt bzw. die Ausgaben in 3 oder 5 Raten neu festgelegt hat; „2“ wenn der Steuerzahler im Laufe des Jahres 2006 das 80. Lebensjahr vollendet hat und vor hat, den Absetzbetrag in 3 Raten aufzuteilen, den er in der vorhergehenden Erklärung in 5 Raten aufgeteilt hat bzw. im Jahr 2004 oder 2005 das 80. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Jahr den Absetzbetrag in 3 Raten aufgeteilt hat, den er in der vorhergehenden Erklärung in 5 Raten festgelegt hatte. „3“ wenn der Steuerzahler von einem Subjekt die Immobilie geerbt, gekauft oder geschenkt bekommen hat, das im Laufe des Jahres 2004 oder 2005 das 80. Lebensjahr vollendet und dem zufolge den Absetzbetrag in 3 Raten aufgeteilt hat, den er in der vorhergehenden Erklärung mit 5 Raten festgelegt hatte. Die Spalte ist nicht abzufassen wenn der Steuerpflichtige nicht in den vorgenannten Fällen eingestuft werden kann. • In Spalte 6 ist das Jahr anzugeben, in dem die Anzahl der Raten neu festgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige die Spalte 5 abgefasst und die Kodes „2“ oder „3“ angeführt, befindet er sich in einem der zwei Fälle, für welche die zweifache Neufestlegung vorgesehen ist. In diesem Fall muss er in dieser Spalte das Jahr der ersten Festlegung anführen; • in Spalte 7 muss die Anzahl der Raten (5 oder 10) angegeben werden, in denen der Absetzbetrag im Jahr, im Laufe dessen die Ausgaben getragen wurden, aufgeteilt wurde. Das Kästchen in Spalte 7 ist nicht abzufassen, wenn die Anzahl der restlichen Raten niedriger bzw. gleich der Anzahl der Raten ist, die für die Neufestlegung vorgesehen sind (3 oder 5); • in Spalte 8 ist im Kästchen, das der Anzahl der gewählten Raten (3, 5 oder 10) entspricht, die Anzahl der Raten anzuführen, die im Jahr 2006 verwendet werden. Zum Beispiel: für die Ausgaben des Jahres 2006 ist die Nummer „1“ einzutragen. Für die Ausgaben des Jahres 2003 eines Steuerzahlers, welcher in diesem Jahr das 75. Lebensjahr vollendet hat und vorther die Aufteilung in fünf Raten gewählt hatte, ist im Kästchen der Spalte 8, das der Aufteilung in 5 Raten entspricht, die Nummer „4“ einzutragen; • in Spalte 9 den Gesamtbetrag der Spesen angeben, die in jenem Jahr getragen wurden, das in Spalte 1 angeführt ist und zwar auch dann, wenn die neue Aufteilung der Raten, gewählt wurde. Bei Kauf oder Zuweisung einer Immobilie, die renoviert wurde (Kode 2 oder 4 in Spalte 4), ist in dieser Spalte 25% des Kaufpreises bis zu einem Höchstbetrag von 77.468,53 Euro (Kode 2 in Spalte 4) bzw. 48.000,00 Euro (Kode 4 in Spalte 4), anzugeben. Nachstehend werden einige Beispiele für die Abfassung vorgeschlagen. Beispiel 1 Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2006, 80 Jahre vollendet hat und die Neuberechnung in drei Raten in Anspruch nehmen möchte. Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten. TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT Sonerfälle Jahr E25 1 2002 Periode 2006 2 Steuernummer 3 XXXXXXXXXXXXXXXX Siehe Anleitung 4 Jahr Kode 5 6 2006 Neuberechnung der Raten 7 10 3 8 1 Nr. Raten 5 8 Betrag 10 8 9 10.000 ,00 32 Esempio 2 Beispiel 2 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2004, 80 Jahre vollendet hat und in der Erklärung für das Jahr 2004 die Neuberechnung in drei Raten gewählt hat und daher in der vorliegenden Erklärung die dritte Rate in Anspruch nimmt. Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten. TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT Sonderfälle Jahr E25 Beispiel 3 1 2002 Periode 2006 2 Steuernummer 3 XXXXXXXXXXXXXXXX Siehe Anleitung 4 Jar Kode 5 6 Neuberechnung der Raten 7 2004 10 3 8 3 Nr. Raten 5 8 Betrag 10 9 8 10.000 ,00 Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der im Jahr 2006, 80 Jahre vollendet hat und den Absetzbetrag in drei Raten berechnen möchte, den er in der vorhergehenden Erklärung fünf Raten aufgeteilt hat. Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten. TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT Sonderfälle Jahr E25 Beispiel 4 1 2002 Periode 2006 2 Steuernummer 3 XXXXXXXXXXXXXXXX Siehe Anleitung 4 Jar Kode 5 2 6 Neuberechnung der Raten 7 2005 10 3 8 1 Nr. Raten 5 8 Betrag 10 9 8 10.000 ,00 Abfassungsbeispiel für einen Steuerzahler, der von einem Subjekt, das im vergangenen Jahr bereits 80 Jahre vollendet und in der vorhergehenden Erklärung die Neuberechnung in drei Raten gewählt hat, eine Immobilie geerbt hat. Im Jahr 2002 getragene Ausgaben für einen Betrag von 10.000 Euro mit einer ursprünglichen Aufteilung von 10 Jahresraten. TEIL III – SPESEN FÜR EINGRIFFE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER BAUVERMÖGENS FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 41% ODER 36% ZUSTEHT Sonderfälle Jahr E25 1 2002 Periode 2006 2 Steuernummer 3 XXXXXXXXXXXXXXXX Siehe Anleitung 4 Jar Kode 5 1 6 2005 Neuberechnung der Raten 7 10 3 8 2 Nr. Raten 5 8 Betrag 10 8 9 10.000 ,00 Bezieht sich der Betrag der Spesen des Jahres 2006 auf die Fortsetzung der Arbeiten in einer Immobilie, die einem einzigen Besitzer gehört, welche in den vorhergehenden Jahren begonnen wurden, kann der Betrag der in Spalte 9 anzugeben ist, nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen 48.000,00 Euro und dem Betrag, der vom Steuerzahler für diese Arbeiten in den vergangenen Jahren für denselben Eingriff getragen wurde. Nachstehend werden einige Abfassungsbeispiele für die Ausgaben von Renovierungsarbeiten vorgeschlagen, die in den Vorjahren begonnen wurden. Beispiel 1 Im Jahr 2005 für den Umbau getragene Spesen 30.000,00 Euro; Im Jahr 2006 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 10.000,00 Euro. In Spalte 9 muss der Betrag von 10.000,00 Euro angeführt werden. Beispiel 2 m Jahr 2004 für den Ausbau getragene Spesen 30.000,00 Euro; Im Jahr 2005 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 10.000,00 Euro; Im Jahr 2006 für die Fortführung derselben Arbeiten getragene Spesen 20.000,00 Euro. Da in diesem Fall die Höchstgrenze von 48.000,00 Euro überschritten wurde, muss in Spalte 9 ein Betrag von 8.000,00 angeführt werden, der sich durch folgende Berechnung ergibt: 48.000,00 (Höchstgrenze) – 40.000,00 (Gesamtbetrag der in den Jahren 2004 und 2005 getragen wurde) Beispiel 3 Im Jahr 2005 für den Ausbau getragene Spesen 30.000,00 Euro; Im Jahr 2006 für die Fortführung dieser Arbeiten getragene Spesen 20.000,00 Euro; Im Jahr 2006 für sonstige, unabhängige Bauarbeiten in derselben Immobilie, getragene Spesen 40.000,00 Euro. In diesem Fall muss in Spalte 9 der Betrag von 48.000,00 Euro angegeben werden. Es muss der Höchstbetrag ermittelt werden auf den der Absetzbetrag berechnet wird damit die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Beispiel fortgesetzt werden können: 48.000,00 (Höchstgrenze) – 30.000,00 (insgesamt im Jahr 2005 getragener Betrag) = 18.000,00 Da auch die neuen, im Jahr 2006 begonnenen Arbeiten in derselben Immobilie durchgeführt wurden, müssen die entsprechenden Spesen von 40.000,000 Euro mit dem Betrag von 18.000,00 Euro zusammengezählt werden. Nachdem das Ergebnis dieser Berechnung (58.000,00 Euro) die Jahreshöchstgrenze (48.000,00 Euro) für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages pro Immobilie überschreitet, beträgt der Betrag auf den die Absetzung zu berechnen ist 48.000,00 Euro. TEIL IV – Sonstige Absetzungen und Abzüge Steuerabsetzbeträge, die den Mietern von Immobilien zustehen, die als Hauptwohnung benützt werden Zeile E32 ist von Steuerzahlern abzufassen, die Inhaber eines Mietvertrages für Immobilien sind, die als Hauptwohnung benützt werden, vorausgesetzt, dass der Mietvertrag gemäß Art. 2, Abs. 3 und Art. 4, Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 431 von 1998 (s.g. Konventionalverträge) abgeschlossen wurde. In keinem Fall steht der Absetzbetrag für Mietverträge zwischen öffentlichen Körperschaften und privaten Vertragspartnern zu (zum Beispiel Steuerzahler, die Inhaber eines Mietvertrages mit Volkswohnbauinstituten sind, können den Absetzbetrag nicht in Anspruch nehmen). In Zeile E32 ist anzugeben: • In Spalte 1, die Anzahl der Tage in denen die vermietete Immobilieneinheit als Hauptwohnung verwendet wurde; • In Spalte 2, der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls der Mietvertrag auf den Namen mehrerer Subjekte lautet. Zum Beispiel wenn der Mietvertrag der Hauptwohnung auf den Namen des Mannes und der Frau registriert ist müssen sie „50“ anführen. Wird der Mietvertrag von einem einzigen Subjekt abgeschlossen ist „100“ anzugeben, da der volle Absetzbetrag zusteht. Wurde im Laufe des Jahres der zustehende Prozentanteil des Absetzbetrages verändert, muss für jeden von ihnen eine Zeile E32 abgefasst werden. In diesem Fall kann die Summe der Tage, die in Spalte 1 angeführt sind nicht über 365 liegen. Der Steuerabzug wird vom Subjekt der den Steuerbeistand leistet zugewiesen und beträgt: – 495,80 Euro, wenn das Gesamteinkommen 15.493,71 Euro nicht überschreitet; – 247,90 Euro, wenn das Gesamteinkommen über 15.493,71 Euro liegt und 30.9887,41 Euro, nicht überschreitet. Liegt das Gesamteinkommen über den letzt genannten Betrag steht kein Absetzbetrag zu. Steuerabsetzbetrag für Mieten, die den Angestellten zustehen, welche den Wohnsitz aus Arbeitsgründen wechseln Die Zeile E33 ist von Angestellten abzufassen, welche in den drei Jahren vor dem Antrag auf den Absetzbetrag, den eigenen Wohnsitz in die Arbeitsprovinz bzw. in die Nachbarprovinz der Arbeitsstelle gewechselt haben und Besitzer irgend einer Art von Mietvertrag der Immobilieneinheit waren, welche diesen als Hauptwohnung diente, die nicht weniger als 100 Km vom vorhergehenden Wohnort ent- 33 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 fernt liegt und sich in jedem Fall außerhalb der eigenen Region befindet. Dieser Absetzbetrag steht nur in den ersten drei Jahren ab Übertragung des Wohnortes zu. Zum Beispiel kann ein Steuerzahler, der den eigenen Wohnsitz im Oktober 2004 übertragen hat, den Absetzbetrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 in Anspruch nehmen. Der Absetzbetrag steht ausschließlich den Angestellten zu und zwar auch dann, wenn die Änderung des Wohnortes, die Folge eines soeben abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist. Ausgenommen sind Empfänger von Einkünften, die jenen aus abhängiger Arbeit gleichgestellt sind. Sollte der Steuerzahler im Laufe des Zeitraumes, für den der Abzug zusteht sein Arbeitsverhältnis als Angestellter beenden, verliert der das Abzugsrecht ab dem Besteuerungszeitraum, ab dem die Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. In Zeile E33 ist anzugeben: • In Spalte 1, die Anzahl der Tage in denen die vermietete Immobilieneinheit als Hauptwohnung verwendet wurde; • n Spalte 2, der zustehende Prozentanteil des Abzuges, falls der Mietvertrag auf den Namen mehrerer Subjekte lautet. In diesem Fall muss der Prozentsatz nur mit Bezug auf die Mitinhaber laut Vertrag ermittelt werden, die als Angestellte qualifiziert werden können. Wurde im Laufe des Jahres der zustehende Prozentanteil des Absetzbetrages verändert, muss für jeden von ihnen eine Zeile E33 abgefasst werden. In diesem Fall kann die Summe der Tage, die in Spalte 1 angeführt sind nicht über 365 liegen. Der Steuerabzug wird vom Subjekt der den Steuerbeistand leistet zugewiesen und beträgt: – 991,60 Euro, wenn das Gesamteinkommen 15.493,71 Euro nicht überschreitet; – 495,80 Euro, wenn das Gesamteinkommen über 15.493,71 Euro liegt und 30.987,41 Euro, nicht überschreitet. ACHTUNG: Die Absetzbeträge aus den Zeilen E32 und E33 sind alternativ, deshalb kann der Steuerpflichtige jenen wählen, der für ihn am günstigsten erscheint und muss dafür nur die entsprechende Zeile abfassen. Der Steuerpflichtige kann aber auch beide Absetzbeträge in Anspruch nehmen (indem er beide Zeilen E32 und E33 abfasst), wenn er für eine Hälfte des Jahres, Besitzer eines Mietvertrages für die Hauptwohnung war und im zweiten Teil des Jahres den eigenen Wohnsitz in die Arbeitsgemeinde bzw. in die Nachbarprovinz verlegt hat. Absetzbetrag für den Unterhalt der Blindenhunde In Zeile E34 ist das Kästchen anzukreuzen, damit der Pauschalabzug von 516,46 Euro, für den Unterhalt der Blindenhunde in Anspruch genommen werden kann. Der Absetzbetrag steht ausschließlich dem Blinden zu (und nicht auch der Person, zu deren Lasten dieser lebt), ungeachtet der Unterlagen für die effektiv getragenen Ausgaben. Sonstige Absetzbeträge In Zeile E35 sind sonstige Absetzbeträge anzugeben, die verschieden von jenen in den vorhergehenden Zeilen und durch den entsprechenden Kode gekennzeichnet, sind. – Mit dem Kode 1 ist der Betrag der Studienbeihilfe anzuführen, der von den autonomen Provinzen Trient und Bozen, als Unterstützung der Familien für die Ausbildungsspesen gewährt wurde. Diese Begünstigung können Subjekte in Anspruch nehmen, die zum Zeitpunkt des Antrages den Steuerabsetzbetrag gemäß DPMR Nr. 106 vom 14. Februar 2001, veröffentlicht im GBl. Nr.84 vom 10. April 2001, in Anspruch nehmen möchten; – Mit dem Kode 2 ist der Betrag der Schenkungen an das Krankenhaus „Ospedale Gallileo“ von Genua anzugeben, das sich die Einführung eines nationalen Registers der Knochenmarkspender, zum Ziel gesetzt hat. Das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet wird diesen Abzug im Ausmaß bis zu 30% der geschuldeten Bruttosteuer gutschreiben. Für nähere Informationen zu den Aufwendungen siehe im Anhang den Punkt „Abzüge für die Aufwendungen der Familie“. 5.7 Abzüge der Spesen für den persönlichen Beistand nicht selbständiger Subjekte In Zeile E36 sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.820,00 Euro, die Ausgaben für den persönlichen Beistand im Falle von Abhängigkeit auf fremde Hilfe bei der Ausübung der täglichen Handlungen, anzugeben. Der Abzug steht auch für Familienangehörige zu, die im Kapitel 5.1 „Zu Lasten lebende Familienmitglieder“ angeführt sind. Es ist nicht nötig, dass das Familienmitglied, für welches die Ausgaben getragen werden, steuerlich zu Lasten des Steuerzahlers ist oder mit diesem zusammen lebt. Als Subjekte, die auf fremde Hilfe bei den täglichen Handlungen angewiesen sind, werden jene Personen betrachtet, die zum Beispiel nicht allein essen können, keine physiologischen Funktionen ausüben, die persönliche Hygiene nicht durchführen, sich nicht fortbewegen und nicht selbst ankleiden können. Außerdem kann eine Person, die ständig beaufsichtigt werden muss, nicht als selbständig von fremder Hilfe betrachtet werden. Diese Abhängigkeit von fremder Hilfe muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden. Der Abzug der Spesen für den Beistand von Subjekten steht für Kinder nicht zu, wenn deren Abhängigkeit von fremder Hilfe nicht mit einer Erkrankung in Verbindung gebracht werden kann. Die Höchstgrenze von 1.820,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der Anzahl der Subjekte zu, auf die sich der Beistand bezieht. Hat ein Steuerpflichtiger zum Beispiel, Spesen für sich selbst und für ein Familienmitglied getragen, kann der Betrag, der in dieser Zeile einzutragen ist, die Höchstgrenze von 1,820,00 Euro nicht überschreiten. Haben mehrere Familienmitglieder die Spesen für ein Familienmitglied getragen, muss die Höchstgrenze von 1.820,00 Euro unter diesen aufgeteilt werden. Die Spesen müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden, die auch aus einer vom Beistandsleistenden unterzeichneten Bestätigung bestehen kann. Diese Bestätigung muss die meldeamtlichen Daten und die Steuernummer des Subjektes beinhalten, das die Zahlung durchführt und den Beistand leistet. Werden die Spesen zu Gunsten eines Familienmitgliedes getragen, müssen in der Bestätigung auch die meldeamtlichen Daten und die Steuernummer des Familienmitgliedes angeführt werden. Die Höhe des zustehenden Abzuges, der unter Berücksichtigung des Abzuges für zu Lasten lebende Familienmitglieder vom Subjekt berechnet wird, das den Steuerbeistand leistet, ist nicht immer gleich dem in dieser Zeile angeführten Betrag der Spesen. Dieser Abzug kann im vollen Ausmaß, nur zum Teil oder je nach Einkommen des Steuerpflichtigen, überhaupt nicht zustehen. TEIL I - Akontozahlungen für das Jahr 2006 In Zeile F1 ist der Betrag der Akontozahlungen des Jahres 2006, nach Abzug der geschuldeten Erhöhungen anzugeben, die für die RaÜbersicht F tenzahlungen bzw. verspäteten Einzahlungen geschuldet sind. Akontozahlungen, Einbehalte und ACHTUNG: Ab heuer müssen Steuerpflichtige, welche die gemeinsame Erklärung einreichen, jeder für sich die Zeile F1 im eigenen Überschüsse Vordruck abfassen, wobei der entrichtete Betrag der Irpef Akontozahlungen, anzugeben ist. Hat der Steuerzahler im Vorjahr den Vordr. 730/2006 eingereicht und für die Einzahlung der Akontozahlungen, die vom Steuersubstituten direkt vom Gehalt bzw. von der Pensionsrate einbehalten wurden, den Steuerbeistand in Anspruch genommen, muss er folgendes angeben: • In Zeile F1, Spalte 1 den Betrag aus Punkt 11 des CUD 2007 oder des CUD 2006; • In Zeile F1, Spalte 2, den Betrag aus Punkt 12 des CUD 2007 oder des CUD 2006; Eventuelle zusätzliche Einzahlungen, die der Steuerzahler als Akontozahlung von sich aus entrichtet hat, müssen mit den Einbehalten und/oder den bereits entrichteten Zahlungen summiert werden. 34 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Da ab diesem Jahr auch im Falle einer gemeinsamen Erklärung und wenn die vorhergehende Erklärung in gemeinsamer Form eingereicht wurde, jeder Steuerzahler seine eigenen Akontozahlungen anführen muss, müssen die Akontozahlungen aus den Punkten 11 und 12 des CUD 2007, zwischen dem Erklärer und dem Ehepartner, im Verhältnis zum geschuldeten Teil jedes einzelnen, aufgeteilt werden. Für diesen Zweck ist es vor allem nötig zu überprüfen, ob der Betrag der ersten und zweiten Akontozahlung aus dem Vordruck 7303/2006 tatsächlich vom Steuersubstitut einbehalten worden ist. Im Besonderen müssen die Steuerpflichtigen überprüfen ob: Der Betrag aus Spalte 5 (Gesamtbetrag) der Zeile 41 des Vordr. 730-3/2006 mit jenem im Punkt 11 des CUD 2007 (erste Akontorate) übereinstimmt; Der Betrag aus Spalte 5 (Gesamtbetrag) der Zeile 42 des Vordr. 730-3/2006 mit jenem im Punkt 12 des CUD 2007 (zweite bzw. einzige Akontorate) übereinstimmt. Stimmen die genannten Beträge überein, müssen die Steuerpflichtigen diesen in die Zeile F1 der eigenen Erklärung übertragen: • Der Erklärer in die Spalte 1 der Zeile F1, den Betrag aus Zeile 41, Spalte 3 des 730-3/2006 und in Spalte 2, der Zeile F1 den Betrag aus Zeile 42, Spalte 3 des. 730-3/2006; • Der Ehepartner in Spalte 1 der Zeile F1, den Betrag aus Zeile 41, Spalte 4 des 730-3/2006 und in Spalte 2, der Zeile F1, den Betrag aus Punkt 42, Spalte 4 des 730-3/2006. Ist der Betrag der ersten und/oder zweiten Akontozahlung nicht zur Gänze bzw. zum Teil einbehalten worden und stimmen die Beträge des CUD 2007 nicht mit dem Übertrag im Vordr. 730-3/2006 überein, muss für die Abfassung der Zeile F1, auf die Beträge Bezug genommen werden, die in den Punkten 11 und 12 des CUD angeführt sind, wobei jedem Steuerpflichtigen der Teil der Akontozahlung anzurechnen ist, der sich auf ihn bezieht. Eventuelle Ergänzungszahlungen die von jedem einzelnen Steuerpflichtigen als Akontozahlungen entrichtet wurden, müssen mit den Einbehalten aus den genannten Zeilen des Vordr. 730-3/2006 bzw. mit jenen aus den Punkten 11 und 12 des CUD 2007 zusammengezählt werden. Steuerzahler, welche den Vordr. 730/2006 in gemeinsamer Form eingereicht und den Arbeitgeber innerhalb September ersucht haben, die Akontozahlung im niedrigerem Ausmaß als den Gesamtbetrag einzuzahlen, der für den Erklärer und für den Ehepartner geschuldet ist (zum Beispiel, infolge der getragenen Aufwendungen des Jahres 2006 oder infolge von niedrigeren Einkünften im genannten Jahr) müssen in Spalte 2 der Zeile F1 der eigenen Erklärung jenen Teil der Akontozahlung eintragen, der sich auf diesen selbst bezieht. ACHTUNG: Angeführt werden müssen auch die Irpef-Akontozahlungen, die aufgrund der Bestimmungen für außerordentlichen Ereignisse, nicht entrichtet worden sind. In diesem Zusammenhang siehe im Anhang den Punkt “außerordentliche Ereignisse”. Der Betrag dieser Akontozahlungen ist vom Steuerzahler mit den Modalitäten und innerhalb den Fristen einzuzahlen, die im entsprechenden Dekret, für die Wiederaufnahme der Eintreibung von aufgehobenen Beträgen, vorgesehen ist. TEIL II - Sonstige getragene Einbehalte In Zeile F2 ist anzugeben: • In Spalte 1, 2 und 3, sind die Irpef - Einbehalte auf Akontozahlungen, die regionalen und kommunalen Steuerzuschläge anzuführen, die verschieden sind von jenen, die in den vorhergehenden Übersichten C und D des vorliegenden Vordruckes angeführt sind (wie zum Beispiel jene, die von der Inps den Beziehern von Einkünften aus der Landwirtschaft und den Viehzüchtern auf die Förderungsbeiträge der Unire zugewiesen wurden). • In Spalte 4, den Gesamtbetrag des einbehaltenen regionalen Steuerzuschlages, der in der Bescheinigung aufscheint, die das Subjekt ausgestellt hat, welches Summen für sportliche Amateurtätigkeiten zugewiesen hat. Diese Spalte ist abzufassen, wenn in Spalte 1 der Zeile D4, der Kode 9 angeführt wurde; • n Spalte 5, die Irpef - Einbehalte auf Entgelte, die das Subjekt für Arbeiten von sozialer Bedeutung bezogen hat und im CUD 2007 oder im CUD 2006 ausschließlich diese Entgelte (Punkt 5 des CUD 2007 oder des CUD 2006), bescheinigt wurden. • In Spalte 6, ist der regionale Irpef - Steuerzuschlag von Entgelten anzugeben, die von Subjekten, für Arbeiten von sozialer Bedeutung bezogen wurden, wenn im CUD 2007 oder im CUD 2006 ausschließlich diese Entgelte (Punkt 6 des CUD 2007 oder des CUD 2006), bescheinigt wurden. ACHTUNG: Werden im CUD 2007 außer den Entgelten für Arbeiten von sozialer Bedeutung auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bescheinigt und ist das begünstigende System in Anspruch genommen worden sind in den Spalten 5 und 6 der Zeile F2, entsprechend die Irpef-Einbehalte und die regionale Zusatzsteuer anzugeben, die sich auf Arbeiten von sozialer Bedeutung aus den Anmerkungen, beziehen. TEIL III – Überschüsse aus den vorhergehenden Erklärungen Für weitere In- In Zeile F3 ist anzugeben: formationen • Spalte 1, der eventuelle Irpef-Überschuss aus der Einkommenserklärung 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX1 des Vordr. UNICO siehe im An2006) oder aus Punkt 14 des CUD 2007 oder des CUD 2006 bzw. aus den Erklärungen der Vorjahre, falls der Erklärer im folgenhang im Punkt den Jahr die Erklärung nicht eingereicht hat, da die Bedingungen zur Abgabebefreiung gegeben waren. Falls die Agentur der Einnah„Steuerübermen mit Hinsicht auf die Überprüfung der Erklärung UNICO 2006 mitgeteilt hat, dass ein Guthaben ermittelt wurde, das verschieden schüsse aus der vom erklärten (Zeile RX1, Spalte 4) ist: vorhergehen– wenn das mitgeteilte Guthaben höher als der erklärte Betrag ist, muss der mitgeteilte Betrag übertragen werden; den Erklärung”. – wenn das mitgeteilte Guthaben (z.B.: 800,00) niedriger als der erklärte Betrag (z.B.1.000,00) ist der niedrigere Betrag (z.B.: 800,00) zu übertragen. Hat der Steuerpflichtige infolge der Mitteilung, mit dem Vordr. F24 den Unterschiedsbetrag zwischen dem erklärten und dem anerkannten Guthaben (im Falle des Beispiels, 200,00) eingezahlt, muss der Gesamtbetrag des erklärten Guthabens (z.B. 1.000,00) angeführt werden; • in Spalte 2, der Betrag des Irpef-Überschusses, der eventuell im Sinne des Art.17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997, mit dem Vordr. F24 verrechnet wurde. In derselben Spalte ist das eventuelle höhere Guthaben einzuschließen, das mit der Mitteilung der Agentur der Einnahmen anerkannt und ebenso für den Ausgleich verwendet wurde; • in Spalte 3, das eventuelle Guthaben der Ersatzsteuer von Einkünften, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind (Übersicht RT des Vordr. UNICO 2006), das in Spalte 4 der Zeile RX6 des Vordr. UNICO 2006 übertragen wurde; • in Spalte 4, den Betrag der Ersatzsteuer des Guthabens, das eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997, mit dem Vordr. F24 verrechnet wurde. In Zeile F4 ist anzugeben: • in Spalte 1, der Kode der Region des Steuerwohnsitzes zum 31. Dezember 2005. Diese Angabepflicht besteht nur dann, wenn die folgenden Spalten dieser Zeile abgefasst sind. Für den Kode der Region siehe im Anhang die „Aufstellung der Kodes der Regionen“; • in Spalte 2, der eventuelle regionale Irpef - Überschuss aus Punkt 15 des CUD 2007 oder des CUD 2006 bzw. aus der Erklärung des Jahres 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX2 des Vordr. UNICO 2006); • in Spalte 3, der regionale Irpef - Zuschalg, der eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997 mit dem Vordr. F24 verrechnet wurde; • in Spalte 4, der eventuelle Überschuss des Irpef - Gemeindezuschlages aus Punkt 16 des CUD 2007 oder des CUD 2006 oder aus der Einkommenserklärung für das Jahr 2005 (Betrag aus Spalte 4 der Zeile RX3 des Vordr. UNICO 2006); • in Spalte 5, der Betrag des Irpef - Gemeindezuschlages, der eventuell im Sinne des Art. 17 des GvD Nr. 241 vom 9. Juli 1997 mit dem Vordr. F24 verrechnet wurde. 35 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 TEIL IV –Bei außerordentlichen Ereignissen ausgesetzte Einbehalte und Akontozahlungen In Zeile F5 ist anzugeben: Für weitere Informationen • in Spalte 1 der Kode des Ereignisses, der im Anhang im Punkt „außerordentliche Ereignisse“ angeführt ist, für welches die Aussetzung siehe im Ander Einbehalte und/oder der Akontozahlungen in Anspruch genommen wurden, die in den Spalten 2, 3 und 4 anzuführen sind; hang unter • in Spalte 2 der Betrag der Irpef - Einbehalte und Irpef - Akontozahlungen, deren Zahlung durch Verfügungen, die infolge von außeror“außerordentlidentlichen Ereignissen erlassenen wurden, ausgesetzt wurde; che Ereignisse”. • in Spalte 3 der regionale Irpef - Zuschlag, dessen Zahlung durch die Auswirkung der erlassenen Verfügungen infolge von außer- gewöhnlichen Ereignissen, ausgesetzt wurde. • in Spalte 4 der kommunale Irpef - Zuschlag, dessen Zahlung durch die Auswirkung der Verfügungen, die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen erlassen wurden, ausgesetzt wurde; • in Spalte 5 die Akontozahlung der kommunalen Irpef-Zusatzsteuer des Jahres 2007, die infolge der Bestimmungen für die außerordentlichen Ereignisse ausgesetzt wurden. TEIL V - Einbehalte auf die geschuldeten Saldozahlungen für das Jahr 2006 und auf die eventuellen Akontozahlungen für das Jahr 2007 Ist der Steuerzahler der Meinung (zum Beispiel infolge von getragenen Aufwendungen oder infolge niedrigerer Einkünfte), dass keine Irpef-Akontozahlungen und keine kommunalen Zusatzsteuern geschuldet sind, muss er Kästchen 1 in Zeile F6 ankreuzen. Ist er hingegen der Meinung, dass eine geringere Irpef-Akontozahlung 2007 geschuldet ist, muss er in Spalte 2 der Zeile F6 den niedrigeren Betrag anführen, der vom Steuersubstitut im Laufe des Jahres 2007 einbehalten werden muss, wobei das Kästchen 1 nicht angekreuzt wird. Wenn er außerdem der Meinung ist, dass für das Jahr 2007 eine geringere kommunale Zusatzsteuer geschuldet ist, muss er in Spalte 3 der Zeile F6 den niedrigeren Betrag anführen, der vom Steuersubstitut im Laufe des Jahres 2007 einbehalten werden muss, wobei das Kästchen 1 nicht angekreuzt wird. Möchte der Steuerzahler für eventuell geschuldete Irpef-Saldozahlungen, für die regionalen und kommunalen Irpef-Zusatzsteuern, für die Akontozahlung von 20 Prozent auf Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen, für die erste Irpef-Akontozahlung und für die Akontozahlung der kommunalen Zusatzsteuer die Ratenzahlung in Anspruch nehmen, muss er im Kästchen 4 der Zeile F6 anführen, in wie viele Raten (von 2 bis 5) er die Beträge aufteilen möchte. In diesem Fall wird der Steuersubstitut der den Ausgleich durchführt, die Zinsen von 0,50 Prozent im Monat berechnen, die für die Ratenzahlung geschuldet sind. TEIL VI – Vom Steuersubstitut rückerstattete Beträge Dieser Teil ist nur im Falle der Einreichung der Ersatzerklärung Vordr. 730/2007 abzufassen, wobei auf der Titelseite das Kästchen „730 Ersatzerklärung“ anzukreuzen ist. In Zeile F7 sind einzutragen: • In Spalte 1 der Betrag des Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2006. Dabei muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 38, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 46, Spalte 4 des 730-3/2007 anführen; • In Spalte 2 der Betrag des regionalen Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2007. Dabei muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 39, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 47, Spalte 4 des 730-3/2007 anführen; • In Spalte 3 der Betrag des kommunalen Irpef-Guthabens aus der Aufstellung der Abrechnungsübersicht Vordr. 730-3/2007. Dabei muss der Steuerpflichtige den Betrag aus Zeile 40, Spalte 4 des 730-3/2007 übertragen. Falls die Erklärung in gemeinsamer Form und die Ersatzerklärung vom erklärenden Ehegatten eingereicht wurde, muss er in dieser Spalte den Betrag aus Zeile 48, Spalte 4 des 730-3/2007 anführen. 5.8 In dieser Übersicht sind Steuerguthaben aus Gebäudebesitz, Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung und Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte anzuführen. Übersicht G SteuerguTEIL I – Steuerguthaben aus Gebäudebesitz thaben In diesem Teil muss das Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung und das Steuerguthaben auf nicht bezogenen Mieten eingetragen werden. Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung Die Zeile G 1 muss von Subjekten abgefasst werden, die infolge des Wiedererwerbs der Erstwohnung ein Steuerguthaben angereift haben. Diese Zeile besteht aus drei Spalten: • In Spalte 1 muss das Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung übertragen werden, das nicht in die Steuer der Vorjahreserklärung einbezogen werden konnte und bereits in Zeile 45 des Vordr. der Abrechnungsaufstellung (Vordr. 730-3) des Vordr. 730/2006 bzw. in Zeile RN31, Spalte 2 der Übersicht RN des Vordr. UNICO 2006 natürliche Personen, angeführt ist; Für Erläuterun- • In Spalte 2 muss der Betrag des im Jahr 2006 angereiften Steuerguthabens angeführt werden, das jenen Subjekten zusteht, die folgen zur Inangende Bedingungen erfüllen: spruchnahme – Die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem Einreichungsdatum der Erklärung eine Immobilie gekauft haben und die Beder Begünstigünstigungen für den Kauf der Erstwohnung in Anspruch nehmen; gungen für die – Dass der Kauf innerhalb einem Jahr nach dem Verkauf der anderen Immobilie stattgefunden hat, für welche die Begünstigungen der Erstwohnung, Erstwohnung beansprucht wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auch jenen Subjekten zusteht, welche die siehe im AnWohnung von Baufirmen aufgrund der bis 22. Mai 1993 geltenden Bestimmungen gekauft haben (und demzufolge formell nicht hang „Kauf die Bestimmungen der s.g. Erstwohnung beansprucht haben) und beweisen können, dass sie beim Kauf der veräußerten Wohnung der Erstwohim Besitz der Voraussetzungen, gemäß der geltenden Bestimmung im Bereich der s.g. Erstwohnung waren und dass dieser Umstand nung“ aus dem Kaufvertrag der Immobilie hervorgeht, für welche das Guthaben genehmigt worden ist; – Dass die Begünstigungen für die Erstwohnung nicht verwirkt sind. Der Betrag des Steuerguthabens ist gleich dem Betrag der Registersteuer bzw. der MwSt., die für den ersten begünstigten Kauf bezahlt wurde. Dieser Betrag kann niemals höher als die Registersteuer bzw. die MwSt. sein, die für den zweiten Kauf geschuldet ist. • In Spalte 3 ist das Steuerguthaben anzugeben, das für den Ausgleich im Vordruck F24 bis zum Einreichungsdatum der vorliegenden Erklärung verwendet wurde. Diese Zeile ist von Subjekten, die das Steuerguthaben bereits in Anspruch genommen haben, nicht abzufassen: • Für die Senkung der Registersteuern, die für den begünstigten Kaufvertrag geschuldet sind; • Für die Senkung der Register- Hypothekar- und Katastersteuern bzw. der Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für Akten und Meldungen geschuldet sind, welche nach dem Erwerbsdatum des Guthabens eingereicht wurden. Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten In Zeile G2 ist der Betrag des Steuerguthabens anzuführen, das auf die Steuern von Mieten von Wohnungen zusteht, die fällig waren aber nicht bezogen wurden, wie bei den Ermittlungen im Laufe des Streitverfahrens über die Kündigung der Miete durch Zahlungsverzug des Mieters festgestellt wurde. Siehe dazu im Anhang unter „Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten“. 36 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 TEIL II – Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung In Zeile G3 ist das Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung anzuführen. Das Steuerguthaben steht jenen Steuerzahlern zu, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2006 die Anzahl der Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag erhöht haben. Die Begünstigung können unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, alle Arbeitgeber in Anspruch nehmen und dem zufolge auch Subjekte, die einen Mitarbeiter für den Haushalt, einen Babysitter, eine Hilfe für Senioren oder für behinderte Personen angestellt haben. Ab 2003, müssen Steuerzahler für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens vorher den Vordruck ICO, der auf der Webseite der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it kostenlos zur Verfügung steht, beim Centro Operativo di Pescara der Agentur der Einnahmen einreichen, damit das Steuerguthaben genehmigt wird. Der Antrag auch für die Genehmigung des Beitrages für Neueinstellungen eingereicht werden, die ab Jahr 2003 erfolgt sind. Das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 100,00 bzw. 150,00 Euro zu, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Anstellung bereits das 45. Lebensjahr erreicht hat. Wird der Arbeiter in einem benachteiligten Gebiet eingestellt, steht ein zusätzliches Guthaben von 300,00 Euro zu (siehe im Anhang unter „Zusätzliches Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung“). Für die Anstellung von Arbeitern in Teilzeitarbeit, steht das Steuerguthaben im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden und jenen zu, die im nationalen Vertrag vorgesehen sind. Das Guthaben steht im genannten Ausmaß für jeden Monat und für jeden Angestellten zu, durch den eine Steigerung der Beschäftigungsgrundlage, im Verhältnis zum Mittelwert des Zeitraumes zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Juli 2002, erfolgte. Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, müssen die Regelungen der nationalen Kollektivverträge und die Vorschriften für die Gesundheit und die Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz beachtet werden. Die Neueingestellten müssen das 25. Lebensjahr erreicht haben und dürfen in den vorhergehenden vierundzwanzig Monaten keine abhängige Arbeit auf unbegrenzte Zeit, ausgeübt haben. Diese Voraussetzungen sind für behinderte Personen nicht anzuwenden. Das Guthaben steht in keinem Fall für Arbeitnehmer zu, die infolge der Erklärung für die Schwarzarbeit, aufgedeckt wurden. • In Spalte 1 muss das Steuerguthaben für die Förderung der Beschäftigung eingetragen werden, das in der Steuer der Vorjahreserklärung nicht einbezogen werden konnte und in Zeile 46 der Abrechnungsübersicht (Vordr. 730-3 des Vordr. 730/2006 bzw. in Zeile RN31, Spalte 3 der Übersicht RN des Vordr. UNICO 2006 natürliche Personen, angeführt ist; • In Spalte 2 ist der Betrag des im Jahr 2006 angereiften Steuerguthabens anzugeben und zwar innerhalb der Grenze des Beitrages, der mit Zustimmungsakt der Agentur der Einnahmen anerkannt wurde; • In Spalte 3 ist der Betrag des Steuerguthabens anzuführen, der für den Ausgleich im Vordruck F24 bis zum Einreichungsdatum dieser Erklärung verwendet wurde. TEIL III - Angaben zu den im Ausland erzielten Einkünften Die Abfassung dieses Teiles ist den Steuerzahlern vorbehalten, die im Ausland Einkünfte erzielt haben, für die das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, ein Steuerguthaben gutschreiben kann. Nicht rückerstattungsfähige Steuern werden als endgültig entrichtet betrachtet. Nicht anzuführen sind in dieser Zeile zum Beispiel Akontozahlungen oder provisorisch entrichtete Steuern und jene Steuern, für welche die ganze bzw. teilweise Rückerstattung vorgesehen ist. In diesem Teil sind Steuern anzugeben, die ab 2006 (falls sie nicht in der vorhergehenden Erklärung angegeben wurden) bis zur Abgabefrist der vorliegenden Erklärung, endgültig geworden sind. Diese können sich auch auf Einkünfte beziehen, die in den Vorjahren bezogen wurden. In Zeile G4 ist anzugeben: • In Spalte 1 der Kode des Auslandstaates in dem das Einkommen erzielt wurde, das der Tabelle Nr.15 im Anhang entnommen werden kann; • In Spalte 2 das Besteuerungsjahr während dem das Einkommen im Ausland erzielt wurde. Wurde das Einkommen im Laufe des Jahres 2006 erzielt, ist „2006“ anzuführen; • In Spalte 3 das Einkommen, das im Ausland erzielte wurde und zur Bildung des Gesamteinkommens in Italien beigetragen hat. Wurde diese Einkommen im Jahr 2006 bezogen, ist das Einkommen aus den Übersichten C und D der vorliegenden Erklärung, für welches das Steuerguthaben zusteht, zu übertragen. In diesem Fall sind die Spalten 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Zeile nicht abzufassen. Für die Einkünfte aus Übersicht C, die im CUD 2007 bzw. im CUD 2006 bescheinigt sind, muss der Betrag aus den Anmerkungen dieser Bescheinigung übertragen werden. • In Spalte 4 der Betrag der Steuern die im Ausland entrichtet wurden, die ab Jahr 2006 bis zur Einreichung der vorliegenden Erklärung endgültig geworden sind und für welche in den vorhergehenden Erklärungen, das entsprechende Steuerguthaben noch nicht in Anspruch genommen wurde. Zum Beispiel: wenn für im Ausland erzielte Einkünfte im Jahr 2005 im Staat A, eine Gesamtsteuer von 300 Euro - davon 200 Euro innerhalb 31.12.2005 endgültig geworden (bereits in Zeile F8 des Vordruckes 730/2006 angeführt) und 100 Euro innerhalb 31.12.2006 endgültig wurden, muss in Spalte 4 dieser Zeile G4, der Betrag von 100 Euro angeführt werden, der sich auf die Steuer bezieht, die im Jahr 2006 endgültig geworden ist. Für die Einkünfte aus Übersicht C, die im CUD 2007 bzw. im CUD 2006 bescheinigt sind, kann der entsprechende Betrag, den Anmerkungen dieser Bescheinigungen entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, falls das im Ausland erzielte Einkommen teilweise zur Bildung des Gesamteinkommens in Italien beigetragen hat, auch die Steuer des im Ausland erzielten Einkommens, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen ist. • In Spalte 5 der Gesamtbetrag des Einkommens, erhöht um den eventuellen Betrag der Steuerguthaben auf Gemeinschaftsfonds und der Steuerguthaben auf Dividenden, falls diese im Bezugsjahr des Einkommens noch gültig waren. Für das Jahr 2004 ergibt sich dieser Betrag aus der Summe der Beträge in den Spalten 3 und 4 der Zeile RN1 des Vordr. UNICO2005-Natürliche Personen oder aus Zeile 6 des Vordr. 730-3/2005. Für das Jahr 2005 besteht dieser Betrag aus der Summe der Beträge in den Spalten 1 und 2 der Zeile RN1 des Vordr. UNICO 2006-NP bzw. aus Zeile 6 des Vordr. 730-3/2006; • In Spalte 6 der Bruttobetrag der in Italien geschuldeten Steuer des Jahres, die in Spalte 2 angeführt ist. Für das Jahr 2004 kann dieser Betrag der Zeile RN6, Spalte 4 (bzw. Zeile RN20, Spalte 2, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2005 bzw. der Zeile 12 des Vordr. 730-3/2005, entnommen werden. Für das Jahr 2005 kann dieser Betrag der Zeile RN7 (bzw. der Zeile RN18, Spalte 3, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-NP 2006 oder der Zeile 13 des Vordr. 730-3/2006 entnommen werden; • In Spalte 7 der Nettobetrag der in Italien geschuldeten Steuer des Jahres, die in Spalte 2 angeführt ist. Für das Jahr 2004 kann dieser Betrag der Zeile RN19 (bzw. Zeile RN20, Spalte 4, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2005 bzw. der Zeile 22 des Vordr. 730-3/2005, entnommen werden. Für das Jahr 2005 kann dieser Betrag der Zeile RN7 (bzw. der Zeile RN18, Spalte 7, wenn die Schutzklausel angewandt wurde) des Vordr. UNICO-NP 2006 oder der Zeile 21 des Vordr. 730-3/2006 entnommen werden; • In Spalte 8 das Guthaben, das möglicherweise bereits in den vorhergehenden Erklärungen in Anspruch genommen wurde und sich auf Einkünfte bezieht, die im Laufe des Jahres, das in Spalte 2 angeführt ist, unabhängig vom Bezugsstaat im Ausland, erzielt wurden. Die Abfassung dieser Spalte kann sich als nötig erweisen, wenn in den vorhergehenden Einkommenserklärungen die Zeile F8 des Vordr. 730 oder die Übersicht CR, Teil 1, des Vordr. UNICO - Natürliche Personen, abgefasst wurde. Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2005, angeführt ist Steuerzahler, die im Vorjahr den Vordruck 730/2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführte Jahr dasselbe ist wie jenes, das in Spalte 2, Zeile F8 der Übersicht F der vorhergehenden Erklärung angeführt ist. In diesem Fall muss der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, das in dieser Spalte anzuführen ist, der Spalte „In Anspruch genommenes Guthaben“ der Zeile 48 (bzw. 49 für den erklärenden Ehegatten) des Vordr. 730-3/2006 des Jahres, im Laufe dessen das Einkommen erzielt wurde, entnommen werden. 37 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Steuerzahler, die im Vorjahr den Vordruck UNICO-Natürliche Personen 2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das Jahr, das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführt ist, dasselbe wie jenes ist, das in Spalte 2 der Zeilen von CR1 bis CR4 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO Natürliche Personen 2006 angeführt ist. In diesem Fall ist der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, der in dieser Spalte einzutragen ist, aus Spalte 4, Zeilen CR5 oder CR6 der Übersicht CR des Vordr. Unico PF 2006, der sich auf das Jahr bezieht, im Laufe dessen das Einkommen erzieht wurde, zu entnehmen. Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2004, angeführt ist Steuerzahler, die das Steuerguthaben für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden in Anspruch genommen haben und dabei den Vordruck 730/2006 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das in Spalte 2 dieser Zeile angeführte Jahr dasselbe ist, das in Spalte 2 der Zeile F8 in Übersicht F des Vordruckes 730/2005 ist. In diesem Fall muss der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, das in dieser Spalte anzuführen ist, der Spalte „In Anspruch genommenes Guthaben“ in Zeile 49 (bzw. 50 für den erklärenden Ehegatten) des Vordr. 730-3/2005 des Jahres, im Laufe dessen das Einkommen erzielt wurde, entnommen werden. Steuerzahler, die das Steuerguthaben für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden in Anspruch genommen haben und dabei den Vordruck UNICO Natürliche Personen 2005 eingereicht haben, müssen diese Spalte abfassen, wenn das Jahr, das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführt ist, dasselbe wie jenes ist, das in Spalte 2 der Zeilen von CR1 bis CR4 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO NP 2005 angeführt ist. In diesem Fall ist der Betrag des bereits in Anspruch genommenen Guthabens, der in dieser Spalte einzutragen ist, aus Spalte 4, Zeilen CR5 oder CR6 der Übersicht CR des Vordr. UNICO NP 2005, der sich auf das Jahr bezieht, im Laufe dessen das Einkommen erzieht wurde, zu entnehmen. Steuerpflichtige, die das Steuerguthaben für die Einkünfte jenes Jahres in Anspruch genommen haben, das in Spalte 2 der Einkommenserklärung für das Steuerjahr 2003, angeführt ist Wenn mit Bezug auf das Jahr, während dem das Einkommen aus Spalte 2 im Ausland erzielt wurde, der Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der Erklärung Vordr. 730/2004 in Anspruch genommen hat, muss er diese Spalte dann abfassen, wenn das Jahr in Spalte 2 dieser Zeile G4, dasselbe sein sollte wie jenes, das in Spalte 1, Zeile F8 der Übersicht F des Vordruckes 730/2004 angeführt ist. Wurde in der Erklärung Vordr. 730/2004 nur eine Zeile F8 abgefasst bzw. mehrere Zeilen, die sich alle auf das selbe Jahr beziehen während dem das Einkommen erzielt wurde, kann der Betrag, der in dieser Spalte einzutragen ist, der Zeile 25 des Vordr. 730-3/2004 entnommen werden. Sind in der Erklärung Vordr. 730/2004 mehrere Zeilen F8 der Übersicht F für Einkünfte abgefasst worden, die in verschiedenen Jahren im Ausland erzielt wurden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen. Steuerpflichtige, die im Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2004 ein Steuerguthaben für die Steuern des Auslandes beansprucht haben müssen dies Spalte dann abfassen, wenn das Jahr in Spalte 2 dieser Zeile G4 dasselbe sein sollte wie jenes in Spalte 1 der Zeilen von CR1 bis CR5 der Übersicht CR des Vordruckes UNICO 2004 NP. Wurde in der Erklärung Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2004 nur eine Zeile der Übersicht CR Teil 1 abgefasst bzw. mehrere Zeilen, die sich alle auf das selbe Jahr beziehen während dem das Einkommen erzielt wurde, kann der Betrag, der in dieser Spalte einzutragen ist, der Zeile RN23, Spalte 2 der Übersicht RN, entnommen werden. Sind in der Erklärung Vordr. UNICO-Natürliche Personen 2004 mehrere Zeilen der Übersicht CR Teil 1 für Einkünfte abgefasst worden, die in verschiedenen Jahren im Ausland erzielt wurden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen. • In Spalte 9 das Guthaben, das bereits in den vorhergehenden Erklärungen für Einkünfte des Jahres, das in Spalte 2 angeführt ist in Anspruch genommen wurde und im Staat aus Spalte 1, erzielt wurde. Im Betrag der in dieser Spalte anzuführen ist, ist bereits in jenem in Spalte 8 enthalten. Ist die Spalte 8 nicht abgefasst, ist auch Spalte 9 nicht abzufassen. Diese Spalte muss abgefasst werden, wenn die in verschiedenen Jahren insgesamt im Ausland entrichteten Steuern, die endgültige Wirksamkeit erreicht haben und das entsprechende Steuerguthaben für verschiedenen Steuerjahre in Anspruch genommen wurde. Für den angenommen Fall, folgendes Beispiel: Staat im Ausland Jahr des erzielten Einkommens A 2005 Ausländische Steuer Im Ausland erzieltes Im Ausland entrich- davon im Laufe des Jahres davon im Laufe des Jahres Einkommen tete Steuer 2005 endgültig geworden 2006 endgültig geworden 1.000 350 200 150 In Spalte 9 müssen 200 Euro, gleich dem Guthaben angeführt werden, das in der vorhergehenden Erklärung für den endgültig gewordenen Teil der Steuer, in Anspruch genommen wurde. Guthaben, das bereits im Vordr. 730/2006 in Anspruch genommen wurde Ist in der Erklärung Vordr. 730/2006 die Zeile F8 abgefasst worden, in welcher ein Staat im Ausland und dasselbe Einkommensjahr wie in dieser Zeile G4 angeführt wurde, muss in Spalte 9, der Betrag aus Zeile 48 (bzw. 49 für den Ehegatten) des Vordr. 7303/2006 angeführt werden der sich auf dasselbe Einkommensjahr, Spalte 4 oder 6 „In Anspruch genommenes Guthaben“ und auf denselben Staat bezieht. Guthaben, das bereits im Vordr. 730/2005 in Anspruch genommen wurde Wurde für das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführte Einkommensjahr, in der Erklärung Vordr. 730/2005 in Bezug auf denselben Staat im Ausland, nur eine Zeile F8 der Spalte 1 abgefasst, ist jener Betrag in Spalte 9 zu übertragen, welcher in Zeile 49 (bzw. 50 für den Ehegatten) des Vordr. 730-3/2005 angeführt ist und sich auf dasselbe Einkommensjahr bezieht. Sind hingegen für das Einkommensjahr, das in Spalte 2 dieser Zeile G4 angeführt ist, in der Erklärung Vordr. 730/2005 mehrere Zeilen F8 für verschiedene Staaten im Ausland abgefasst worden, ist im Anhang der Punkt „Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte – Sonderfälle“ nachzuschlagen. ACHTUNG sind die Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt worden, muss für jeden Staat ein eigener Vordruck abgefasst werden. Beziehen sich die im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünfte verschiedener Jahre, ist fortzufahren. 5.9 Übersicht I ICI In diesem Jahr ist für Steuerzahler die Möglichkeit vorgesehen, das Guthaben aus der Einkommenserklärung Vordruck 730/2007, für die Zahlung der Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) zu verwenden, die für das Jahr 2007 geschuldet ist (Gesetzesdekret Nr. 223 vom 4. Juli 2006). Für die Durchführung dieser Befugnis ist die Abfassung der vorliegenden Übersicht I nötig. Steuerzahlern welche diese Befugnis in Anspruch nehmen, wird im Juli bzw. im August der Teil des Guthabenbetrages aus der Erklärung, der auf Ersuchen für die Zahlung der ICI mit Vordr. F24 verwendet werden soll, nicht rückerstattet. Der Steuerzahler kann wählen ob er den vollen Betrag der ICI mit dem eventuellen Guthaben aus der Abrechnung der Erklärung bezahlen möchte bzw. er kann auch den Teil des Betrages der ICI angeben, den er mit dem Guthaben aus der Erklärung entrichten möchte. Dazu kann der Steuerpflichtige das Kästchen 1 ankreuzen bzw. das Kästchen 2 abfassen. 38 Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730 Das Kästchen 1 ist anzukreuzen wenn der volle Betrag des Guthabens aus dieser Erklärung für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden soll. In Kästchen 2 ist der Betrag der ICI anzugeben, die für das Jahr 2007 geschuldet ist und für den Ausgleich mit dem eventuellen Guthabens aus dieser Erklärung verwendet werden soll. Der Steuerpflichtige kann den vollen Betrag bzw. einen Teil des geschuldeten Betrages der ICI für die Akonto- und/oder die Saldozahlung anführen. Bei Einreichen einer gemeinsamen Erklärung, können die Ehepartner wählen ob und in welchem Ausmaß sie das Guthaben aus der Abrechnung der eigenen Erklärung für die Zahlung der von jedem einzelnen von ihnen geschuldeten ICI verwenden möchten. Das Guthaben eines Ehepartners kann niemals für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden, die vom anderen Ehepartner geschuldet ist. Hat der Steuerpflichtige im Kästchen 2 einen Betrag angeführt und ergibt sich bei der Abrechnung der Erklärung ein höheres Guthaben als der angeführte Betrag, wird der Guthabenüberschuss vom Steuersubstitut erstattet. Ist das Guthaben aus der Erklärung hingegen niedriger als der angeführte Betrag, bezieht der Steuerpflichtige vom Steuersubstitut keine Rückerstattung und für die Zahlung der ICI mit dem Vordruck F24, muss er das Guthaben verwenden und für den restlichen Teil eine direkte Zahlung vornehmen. Damit das Guthaben aus der vorliegenden Erklärung für die Zahlung der ICI in Anspruch genommen werden kann, muss der Steuerpflichtige den Einzahlungsvordruck F24 abfassen und bei der Bank bzw. dem Postamt vorlegen und zwar auch dann, wenn sich infolge des durchgeführten Ausgleiches, der Vordruck einen Endsaldo von gleich Null aufweist. Es ist möglich, dass der Betrag des Guthabens, der für die Ausgleichszahlung der ICI in Anspruch genommen werden kann, nicht mit dem Betrag übereinstimmt, der vom Steuerpflichtigen in die vorliegende Übersicht I eingetragen wurde, da das Guthaben, welches in Anspruch genommen werden kann, sich durch die Abrechnung in der Erklärung ergibt. Das Guthaben scheint auch im Vordr. 730-3/2007, Zeilen 60 (Irpef-Guthaben), 61 (Guthaben aus der regionalen Zusatzsteuer) und 62 (Guthaben aus der kommunale Zusatzsteuer) auf, welcher vom Subjekt, das den Steuerbeistand leistet dem Steuerpflichtigen übergeben wird. In den genannten Zeilen sind auch Informationen zu den Abgabekodes, über das Bezugsjahr, den Kode der Region und den Kode der Körperschaft angeführt, die bei der Abfassung des Einzahlungsvordruckes F24 einzutragen sind. Anschließend werden die Einzahlungsfristen für die ICI angeführt: • Innerhalb 16. Juni muss die Akontozahlung durchgeführt werden; • Innerhalb 16. Dezember muss die Saldozahlung erfolgen. Dem Steuerpflichtigen ist es freigestellt innerhalb 16. Juni die Akonto- wie auch die Saldozahlung vorzunehmen. Im Falle der Einreichung eines Zusatzvordruckes 730 muss der Steuerpflichtige, welcher im Originalvordruck 730 die Übersicht ICI abgefasst und bereits im Vordruck F24 das Guthaben aus der Originalerklärung verrechnet hat, in der Übersicht ICI des Zusatzvordruckes 730 einen Betrag eintragen, welcher nicht niedriger sein kann als das Guthaben, welches bereits für die Abrechnung in Anspruch genommen wurde. Hat der Steuerpflichtige hingegen die Übersicht ICI des Zusatzvordruckes nicht abgefasst oder hat er diese abgefasst und das Guthaben aus der Originalerklärung nicht in Anspruch genommen, muss er die Übersicht ICI des Zusatzvordruckes nicht abfassen oder er kann diese Übersicht auch auf verschiedene Art und Weise abfassen. 39 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 6 - ANHANG Abkürzungen Art. Artikel A.s.l. Lokaler Sanitätsbetrieb Caf Befugte Steuerbeistandszentren BGB Bürgerliches Gesetzbuch Cud einheitl. Bescheinigung der Arbeitnehmer GD Gesetzesdekret GvD gesetzesvertretendes Dekret MD Ministerialdekret DPCM Dekret des Präsidenten des Ministerrates DPR Dekret des Präsidenten der Republik GA Gesetzesanzeiger Ici Gemeindesteuer auf Immobilien Ilor Lokale Einkommenssteuer Irpef Einkommensteuer der natürlichen Personen Irpeg Einkommensteuer der juridischen Personen MwSt. Mehrwertsteuer Buchst. Buchstabe G. Gesetz Vordr. Vordruck Nr. Nummer Ord. Beibl.ordentliches Beiblatt Tuir Einheitstext der Einkommenssteuern EU Europäische Union Kauf der Erstwohnung Zum Zwecke der Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 3 Prozent für die Registersteuer, von 4 Prozent für die Mehrwertsteuer und im fixen Ausmaß für die Hypothekar- und Katastersteuer (168 Euro für jede Steuer), verfügt die Anmerkung II bis) des Art. 1 des Tarifs, erster Teil, die dem Einheitstext der Bestimmungen hinsichtlich Registersteuer beigelegt ist und mit DPR Nr. 131 vom 26. April 1986 genehmigt wurde, dass in Bezug auf die entgeltlichen Verträge durch welche eine Besitzübertragung von Wohnungen stattfindet, die keine Luxuswohnungen (MD 2. August 1969) sind, sowie auf die Übertragungs- oder Gründungsverträge hinsichtlich des nackten Eigentums, dem Fruchtgenuss, der Benutzung und dem Wohnrecht derselben, die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sein müssen: a) dass sich die Immobilieneinheit in jenem Gemeindegebiet befindet, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat oder diesen innerhalb achtzehn Monate ab Erwerb der Immobilie dorthin verlegen wird. Andernfalls kann sich die Immobilie auch im Gemeindegebiet befinden, in dem der Käufer seine Tätigkeit ausübt oder falls er aus Arbeitsgründen im Ausland wohnt, in jenem Gebiet, in dem das Subjekt, bei dem er angestellt ist, seinen Geschäftssitz aufweist oder seine Tätigkeit ausübt. Falls der Käufer ein ausgewanderter italienischer Staatsbürger ist, muss die Immobilieneinheit im italienischem Staatsgebiet als Erstwohnung erworben worden sein. Die Erklärung, den Wohnsitz in die Gemeinde verlegen zu wollen in der sich die gekaufte Immobilie befindet, muss bei sonstigem Verfall, vom Käufer bei Abschluss der Kaufsvertrages abgefasst werden. Die Voraussetzung, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen in der sich die Wohneinheit befindet wird vom permanenten Personal der Streitkräfte und von den Polizeikräften der Militärordnung, für das Personal von Polizeikräften der Zivilordnung und von ausgewanderten italienischen Staatsbürgern, nicht verlangt; b) dass der Käufer im Kaufvertrag erklärt, weder allein noch gemeinsam mit dem Ehepartner andere Eigentumsrechte, Fruchtgenuss- oder Wohnrechte auf eine andere Immobilie zu besitzen, die innerhalb desselben Gemeindegebietes liegt, in der sich die anzukaufende Liegenschaft befindet; c) dass der Käufer im Kaufvertrag erklärt, weder Inhaber einer Immobilie, noch eines Anteiles derselben zu sein, noch Inhaber einer gesetzlichen Gütergemeinschaft im gesamtstaatlichen Gebiet auch in Bezug auf ein Eigentumsrecht, auf ein Fruchtgenuss- oder Wohnrecht, noch Besitzer des nackten Eigentums einer anderen Immobilieneinheit zu sein, welche vom selben Subjekt oder vom Ehepartner durch Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Begünstigungen bzw. aufgrund der nachher angeführten, erworben wurde. Siehe Art. 1 des G. Nr. 168 vom 22. April 1982, Art. 2 des GD Nr. 12 vom 7. Februar 1985, umgewandelt mit Abänderungen vom G. Nr. 118 vom 5. April 1985 in Art. 3, Abs. 2 des G. Nr. 415 vom 31. Dezember 1991, in Art. 5, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 14 vom 21. Jänner 1992, Nr. 237 vom 20. März 1992 und Nr. 293 vom 20. Mai 1992, Art. 2, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 348 vom 24. Juli 1992, Art. 1, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 388 vom 24. September 1992, Art. 1, Absätze 2 und 3 des GD Nr. 455 vom 24. November 1992, Art. 1, Abs. 2 des GD Nr. 16 vom 23. Jänner 1993, umgewandelt mit Abänderungen vom G. Nr. 75 vom 24. März 1993 und Art. 16 des GD Nr. 155 vom 22. Mai 1993, umgewandelt mit Abänderungen vom G. Nr. 243 vom 19. Juli 1993. Im Falle von MwSt.-pflichtigen Abtretungen können die unter Buchst. a), b) und c) angeführten Erklärungen, welche sich auf jeden Fall auf den Augenblick beziehen, in welchem sich die rechtsübertragende Wirkung ergibt, ausser zum Zeitpunkt des Erwerbs, auch bei der Abschließung des Vorvertrages gemacht werden. Die oben erwähnten Begünstigungen, stehen, falls die Voraussetzungen gemäß Buchst. a), b) und c) bestehen, für den Ankauf, auch mittels getrenntem Kaufvertrag von zugehörigen Einheiten der Immobilieneinheit gemäß Buchst. a) zu. Unter die dazugehörigen Einheiten fallen beschränkt auf eine für die jeweilige Kategorie, die Immobilieneinheiten, welche in den Katasterklassen C/2, C/6 und C/7 eingestuft werden können und welche zum Haus bzw. der Wohnung dazugehören, die Gegenstand des begünstigten Erwerbs ist. Im Falle von unwahrer Erklärung oder im Falle von entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung der gemäß gegenständlichem Artikel begünstigt erworbenen Immobilien, sind innerhalb von fünf Jahren ab Datum ihres Ankaufs in ihrem ordentlichen Ausmaß die Registersteuer, die Hypothekarsteuer und die Katastersteuer geschuldet, sowie eine Strafe von 30 Prozent derselben Steuern. Falls es sich um MwSt-plichtige Abtretungen handelt, muss das Registeramt, bei welchem die diesbezüglichen Akten registriert wurden, zu Lasten des Käufers eine Strafe eintreiben, die gleich der Differenz ist, zwischen der aufgrund des anwendbaren Steuersatzes bei fehlenden Begünstigungen berechneten Steuer und jener, welche sich aus der Anwendung des um 30 Prozent erhöhten begünstigten Steuersatzes ergibt. Geschuldet werden auch die Verzugszinsen gemäß Abs. 4 des Art. 55 des genannten Einheitstextes. Die genannten Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres ab dem Verkauf der Immobilieneinheit, welche durch die Anwendung der genannten Begünstigungen erworben wurde, eine weitere Immobilieneinheit ankauft, welche als Hauptwohnung benutzt werden soll. Regionale Zusatzsteuer – Sonderfälle Das Kästchen „Sonderfälle“ – Regionale Zusatzsteuer“, muss von Steuerpflichtigen abgefasst werden, die in der Region Lombardei und Venetien ansässig sind und einen begünstigten Steuersatz in Anspruch nehmen können, da sie sich in Sondersituationen befinden. Lombardei Mit Regionalgesetz Nr. 27 vom 18.12.2001, veröffentlicht im GA Nr. 298 vom 24.12.2001 hat die Region Lombardei die eigenen Steuersätze von 1,2% auf 1,4%, je nach Einkommenskategorie, gemäß Art. 11 des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 von den anderen differenziert und unter den folgenden Bedingungen den begünstigten Prozentsatz von 0,9% eingeräumt: • für Subjekte, die ausschließlich Einkünfte aus einer Rente jeglicher Art oder Einkünfte aus der Immobilieneinheit bzw. den dazugehörenden Einheiten, die sie als Hauptwohnung benutzen, aufweisen und die hinsichtlich Einkommensteuer der natürlichen Personen, abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen den Betrag von Euro 10.329,14 nicht überschreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass unter Renten jeglicher Art jene zu verstehen sind, die in Übersicht C mit dem Kode 1 angeführt sind wie auch jene ohne Kode, da sich diese auf Zusatzrenten wie zum Beispiel jene aus dem Rentenfond beziehen. Venetien Mit Regionalgesetz Nr. 19 vom 26.11.2005, veröffentlicht im GA Nr. 278 vom 29.11.2005, hat die Region Venetien die eigenen Steuersätze für das Jahr 2006 folgendermaßen festgesetzt: für Einkünfte bis 29.000,00 Euro im Ausmaß von 0,9% und für die Einkünfte über 29.000,00 Euro im Ausmaß von 1,4%. Weiters hat die Region Für Steuerzahler, die in Hinblick auf die regionale IRPEF-Zusatzsteuer ein Einkommen zwischen 29.001,00 und 29.147,00 Euro aufweisen in Bezug auf das Steuerjahr 2006 besondere Modalitäten zwecks Ermittlung des Steuersatzes eingeräumt. Zudem hat sie für folgende Subjekte einen begünstigten Steuersatz von 0,9% vorgesehen: – für Personen die im Sinne des Art. 3, Gesetz Nr. 104 vom 5.02.1992 als behindert erklärt wurden und im Jahr 2006 ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen haben, das den Betrag von 45.000,00 Euro nicht überschreitet; – für Steuerzahler, die ein behindertes Familienmitglied gemäß Gesetz 104 steuerlich zu Lasten haben und ein steuerpflichtiges Einkommen von nicht mehr als 45.000,00 Euro aufweisen. Sollte das behinderte Familienmitglied in steuerlicher Hinsicht zu Lasten mehrerer Subjekte sein, findet der Steuersatz von 0,9% unter der Bedingung Anwendung, dass die Summe der Einkünfte der genannten Subjekte, den Betrag von 45.000,00 Euro nicht überschreitet. – für Steuerzahler deren steuerpflichtiges Einkommen in Hinblick auf die regionale Zusatzsteuer 50.000,00 Euro nicht überschreitet und drei zu ihren steuerlichen Lasten lebende Kinder haben. Sollten die Kinder in steuerlicher Hinsicht zu Lasten mehrerer Subjekte sein, findet der Steuersatz von 0,9% nur unter der Bedingung Anwendung, dass die Summe der Einkünfte, der genannten Subjekte, den Betrag von 50.000,00 Euro nicht überschreitet. Der Grenzbetrag des steuerpflichtigen Einkommens wird für jedes weitere Kind nach dem dritten um 10.000,00 Euro erhöht. Um in den Genuss des begünstigten Prozentsatzes von 0,9% zu gelangen müssen die Steuerzahler, die eine der obgenannten Bedingungen aufweisen das Kästchen „Sonderfälle der regionalen Zusatzsteuer“ auf dem Titelblatt ankreuzen. Begünstigungen für Jungunternehmer, die in der Landwirtschaft tätig sind Der Art. 14, Absatz 3 des G. Nr. 441 vom 15.Dezember 1998 sieht vor, dass die Aufwertung der Einkünfte aus Grund- und Landwirtschaftsbesitz (welche im Ausmaß vom 80 und 70 Prozent vorgesehen sind) hinsichtlich der Einkommenssteuern nicht angewandt wird und zwar in Bezug auf die Steuerzeiträume, in welchen die Grundstücke für die landwirtschaftliche Nutzung mit Verträgen an Jungunternehmer verpachtet wurden, deren Dauer nicht höher als fünf Jahre ist. Diese Jungunternehmer müssen folgende Voraussetzungen aufweisen: • sie dürfen das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; • sie müssen die Eigenschaft des Kleinbauers bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers aufweisen oder diese Qualifizierung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Abschluss des Mietvertrages erwerben. Es wird darauf hingewiesen dass: • diese Begünstigung steht für die Pachtverträge ab 6. Januar 1999 zu (Datum des Inkrafttretens des G. Nr. 441 von 1998) und kann ab dem Steuerzeitraum in dem diese abgeschlossen wurden bis zum Zeitraum der Fälligkeit derselben Verträge, in Anspruch genommen werden; • für Pachtverträge, welche vor dem 6. Januar 1999 abgeschlossen wurden und eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, wird die Begünstigung ab dem Steuerzeitraum 1999 angewandt; • für Pachtverträge, welche vor dem 6. Januar 1999 abgeschlossen wurden und eine Dauer unter fünf Jahren aufweisen, steht die Begünstigung ab dem Steuerzeitraum zu, in dem dieser Vertrag erneuert wird, vorausgesetzt dass: – der Pächter zum 6. Januar 1999 das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; – der Pächter die Eigenschaft des Kleinbauers bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers zum Zeitpunkt der Erneuerung des Vertrages aufweist bzw. falls er diese Eigenschaft innerhalb von zwölf Monaten ab diesem Datum erwirbt; – die Dauer des erneuerten Vertrages nicht unter fünf Jahre ist. Um den Anspruch auf die Nichtaufwertung des Einkommens aus Grundbesitz hinsichtlich der Einkommenssteuern in Anspruch nehmen zu können, muss der Besitzer des verpachteten Grundstückes, bei sonstiger Fälligkeit dieser Begünstigung, die erworbene Eigenschaft des Kleinbauers bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers des Pächters bescheinigen. Sonstige abzugsfähige Aufwendungen In Zeile E24 mit Kode „5“ ist anzugeben: • die vom Erklärer aufgrund einer testamentarischen Verfügung oder belastenden Schenkung regelmäßig geleisteten Zulagen (Renten, Leibrenten usw.), sowie die Unterhaltszulagen, die an die im Art. 433 des BGB angeführten Familienangehörigen, entrichtet wurden; 40 Anleitungen für die Abfassung - Anhang • der Mietzins, der Erbzins, die Erbpacht und andere Aufwendungen, welche das Einkommen aus Immobilienbesitz belasten und zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen, einschließlich der Beiträge an Konsortien, die gesetzlich oder durch die öffentliche Verwaltung verpflichtend sind, ausgeschlossen die vereinheitlichten landwirtschaftlichen Beiträge; • die Entschädigungen wegen Betriebsverlust, welche dem Pächter von Gesetzeswegen für die entgangene Erzielung des Geschäftswertes bei Beendigung des Pachtverhältnisses städtischer Immobilien, die für sonstige Zwecke und nicht für Wohnzwecke dienen, entrichtet wurden. • die Beträge, welche in vorhergehenden Steuerperioden auch der getrennten Besteuerung unterworfen wurden, und dem auszahlenden Subjekt im Jahr 2006 rückerstattet wurden. Hierbei kann es sich außer um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit auch um Entgelte aus einer freiberuflichen Arbeit (einschließlich sonstiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: koordinierter und kontinuierlicher Mitarbeit, Autorenrechte usw.), sowie um sonstige Einkünfte (gelegentliche freiberufliche Tätigkeit oder sonstiges) handeln; • 50 Prozent der für die Jahre vor 1974 geschuldeten Einkommenssteuern (ausgenommen ist die Ergänzungssteuer), die in den Hebelisten eingetragen sind und deren Eintreibung im Jahr 2006 begonnen hat (Art. 20, Absatz 2, des DPR Nr. 42 von 1988); • die Beträge, welche nicht zur Bildung der Einkünfte aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Tätigkeit beitragen hätten sollen und hingegen der Besteuerung unterworfen wurden; • 50 Prozent der Spesen, welche von Adoptiveltern für die Ausführung des Adoptionsverfahrens von ausländischen Minderjährigen getragen wurden und von der Körperschaft, die mit dem Auftrag des Adoptionsverfahren laut Art. 3 des Gesetzes 476 von 1998 betraut ist, bescheinigt wurden. Das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften wurde von der zuständigen Kommission für internationale Adoptionen des Ministerrates mit Beschluss vom 18.Oktober 2000 genehmigt und im ordentlichen Beiblatt Nr. 179 zum GA Nr. 255 vom 31 Oktober 2000 und folgenden Umwandlungen, veröffentlicht. Das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften kann von der Internet-Adresse www.commissioneadozioni.it., abgerufen werden. Ein Abzug im selben Ausmaß von 50 Prozent steht den werdenden Adoptiveltern weiters für jene Spesen zu, die sie für die vor dem 16. November 2000 eingeleiteten Verfahren getragen haben auch wenn mit diesem Datum das Verzeichnis der bevollmächtigten Körperschaften von Seiten der Kommission für internationale Adoptionen genehmigt wurde und sich diese Eltern an nicht bevollmächtigte Körperschaften gewandt haben oder das Verfahren ohne Hilfe von Vermittlern eingeleitet haben. Dies unter der Bedingung, dass die Kommission die Weiterführung des Verfahrens genehmigt. In diesem Fall müssen die Verfahrensspesen für die Adoption durch eine Selbstbescheinigung von Seiten der Steuerpflichtigen belegt werden. Unter die Spesen, welche in Abzug gebracht werden können, fallen auch jene die für den Beistand an die adoptierenden Eltern, für die Beglaubigung und Übersetzung von Urkunden, für den Antrag von Sichtvermerken, für die Reisen, für den Aufenthalt im Ausland, für eventuelle Vereinigungsquoten im Falle dass das Verfahren von einer Körperschaft vorgenommen wird, für andere Spesen, wofür Belege vorliegen und welche für die Adoption des Minderjährigen bestimmt sind, getragen wurden. Die in ausländischer Währung getragenen Spesen sind aufgrund der im Abs. 1.13 der Erklärung angeführten Anleitungen umzurechnen. • die freiwilligen Zuwendungen für Verteidigungskosten jener Subjekte, die das Anrecht auf einen Pflichtanwalt haben. Landwirtschaftliche Tätigkeiten Zwecks Festlegung des landwirtschaftlichen Einkommens werden folgende Tätigkeiten als landwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet: a) die Tätigkeiten bezüglich des landwirtschaftlichen Anbaus und der Forstwirtschaft; b) die Tierzucht, falls mindestens ein Viertel des Futters vom Grundstück stammt, sowie der Anbau von Pflanzen, auch mittels Anwendung unbeweglicher oder beweglicher bzw. provisorischer Konstruktionen, falls die Fläche selbst, die für diese Produktion benötigt wird, nicht doppelt so groß ist wie die Fläche des Grundstückes auf dem die Produktion stattfindet; c) die Tätigkeiten gemäß Absatz drei des Art. 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bezüglich Bearbeitung, Aufbewahrung, Umwandlung, Vertrieb und Verwertung von Produkten, auch wenn diese Tätigkeiten nicht direkt auf dem Grundstück ausgeübt werden, die vorwiegend aus der Bearbeitung des Bodens, des Waldes bzw. aus der Zucht von Tieren Vordruck 730 stammen und welche jedes zweite Jahr mit Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen auf Vorschlag des Ministers für Land- und Forstwirtschaft, neu festgelegt werden. Falls die unter Buchstaben b) und c) erwähnten Tätigkeiten die festgelegten Grenzen überschreiten, wird der Einkommensanteil dieser überschüssigen Tätigkeit, als Unternehmenseinkommen betrachtet, das aufgrund der im Teil 1 des 2. Absatzes, Abschnitt 2 des Tuir angeführten Bestimmungen zu ermitteln ist. Aus diesem Grund kann der vorliegende Vordruck nicht benutzt werden. Mit Bezug auf die Tätigkeiten, welche die Produktion von Pflanzen und Gewächsen (wie zum Beispiel Pflanzen, Blumen, Gemüse, Pilzen usw.) zum Gegenstand haben, wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die Überprüfung der Voraussetzung, die unter Buchst b) angeführt ist, zwecks Berechnung der Fläche, welche für die Produktion vorgesehen ist, auf jene Bezug genommen werden muss, wo die Produktion selbst stattfindet (Fächer oder Terrassen) und nicht auf jene, welche sich innerhalb der Struktur befindet. Falls der Grund nicht zum Anbau verwendet wird, fallen nur jene Tätigkeiten unter die landwirtschaftliche Produktion, welche nicht auf mehr als zwei Ablageflächen oder Paletten, stattfinden. Freiberufliche Tätigkeit innerhalb der Struktur der Sanitätseinheiten Aufgrund des Art. 50, Absatz 1, Buchst. e) des Tuir, werden die Entgelte des Personals das dem nationalen Gesundheitsdienst angehört, den Einkünften aus einer nicht selbständigen Tätigkeit, gleichgestellt. Darunter fallen die Entgelte der folgenden Berufskategorien: • das Personal, das dem Berufsbild eines Chirurgen, eines Zahnarztes und eines Tierarztes angehört, bzw. Personen, die andere führende Tätigkeiten innerhalb des sanitären Bereichs ausüben (wie z. B. Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen) und beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst angestellt sind; • die Universitätsdozenten und die Forscher, welche ihren Dienst in Universitätskliniken und universitären Kur- und Pflegeanstalten leisten, auch wenn diese direkt von der Universität geleitet werden; • das Personal, welches als Arzt mit Stammrolle seinen Dienst in den Fachanstalten für Medizin und Chirurgie innerhalb des technisch-wissenschaftlichen Bereiches sowie des gesellschaftlich-sanitären Bereiches leistet; • das angestellte Personal von Pflege- und Kuranstalten mit wissenschaftlichem und privatem Rechtscharakter, sowie von Körperschaften und Anstalten gemäß Art. 4, Abs. 12 des GvD Nr. 502 vom 30. Dezember 1992, von öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtsinstituten, die eine sanitäre Tätigkeit ausüben und von öffentlichen Körperschaften, welche bereits für das eigene Personal die Institution der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Struktur im Sanitätsdienst anwenden, unter der Voraussetzung, dass die genannten Körperschaften und Anstalten die eigenen Regelungen den Prinzipien gemäß Art. 1, Absätze von 5 bis 19 des G. Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 angeglichen haben, sowie an jene, welche im Dekret des Gesundheitsministers vom 31. Juli 1997 enthalten sind. Zwecks Einstufung unter die Einkünfte, die jenen aus nicht selbständiger Tätigkeit gleichzustellen sind, muss die verwaltungsrechtliche Regelung in Bezug auf die freiberuflichen Tätigkeit innerhalb einer Sanitätseinrichtung eingehalten werden, welche im Art. 1, Absätze 5 bis 19 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 und im Art. 72 des G. Nr. 448 vom 23. Dezember 1998, sowie im Dekret des Gesundheitsministers vom 31. Juli 1997 enthalten ist. Die Regelung in Bezug auf die freiberufliche Tätigkeit innerhalb von Strukturen der Sanitätseinheit wird auch auf Entgelte für Forschungs- und Beratungstätigkeiten angewandt, die durch Verträge und Abmachungen mit öffentlichen und privaten Körperschaften abgeschlossen wurden und von Universitäten unter Mitarbeit von Dozenten und nicht Dozenten verwirklicht wurden. Sonstige Tätigkeiten, welche nicht unter jene fallen, die unter den oben genannten Bestimmungen und Einschränkungen genannt sind, bilden im Sinne des Art. 53, Absatz 1 des Tuir Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit für welche der vorliegende Vordruck nicht verwendet werden kann. Die im Jahr 2006 für eine Tätigkeit in einer Privatpraxis aufgrund einer vorherigen Ermächtigung bezogenen Entgelte, stellen ein Einkommen von 75% dar. Berechnung der Mehrwerte Für die Berechnung der Mehrwerte von Grundstücken, die als Baugrund verwendet werden könnten, und der Enteignungsentschädigungen und ähnlicher Entschädigungen, muss der Kaufpreis zuerst um alle anderen diesbezüglichen Kosten erhöht werden und dann aufgrund der Änderung des Indexes hinsichtlich der Kon- sumpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien aufgewertet werden. Dem auf diese Weise ermittelten und aufgewerteten Preis ist dann die eventuell eingezahlte INVIM dazuzurechnen. Falls es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund einer Nachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als Kaufpreis jener Wert angenommen, der in den entsprechenden Meldungen und registrierten Akten erklärt und folglich festgesetzt und verrechnet wurde, wobei dieser um alle anderen Kosten erhöht wird. Den so ermittelten und neu bewerteten Kosten muss die entrichtete Invim und Erbschaftssteuer dazugerechnet werden. Ab dem Jahr 2002 kann für die Ermittlung des Mehrwertes anstelle des Kaufpreises oder des Baugrundwertes, jener Wert angegeben werden, der dem Baugrund infolge eines vereidigten Schätzungsberichtes zugewiesen wurde. In diesem Fall muss eine Ersatzsteuer von 4% eingezahlt werden. Die Finanzverwaltung behält sich das Recht vor, in die Unterlagen des Schätzungsberichtes Einsicht nehmen zu können und die Daten des Verfassers des Berichtes, durch den Steuerpflichtigen in Erfahrung bringen zu können. Der Steuerpflichtige ist aus diesem Grund verpflichtet diese Urkunden aufzubewahren. Die für die Abfassung des Schätzungsberichtes getragenen Kosten können, falls sie tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen wurden und zu seinen Lasten geblieben sind, für die Berechnung des Mehrwertes zum Anfangswert dazugerechnet werden. Diese Möglichkeit besteht deshalb, da es sich um Kosten des Gutes selbst handelt. Sonderfälle bei der Abfassung des Kästchens F1 der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ Auch wenn ab diesem Jahr die Abzüge für die Aufwendungen der Familie, die an Stelle der Absetzbeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder eingeführt wurden, keinen Unterschied zwischen dem ersten Kind und den folgenden Kindern vorsieht, muss das Kästchen F1 der Aufstellung „zu Lasten lebende Familienmitglieder“ abgefasst werden, damit das Subjekt, das den Steuerbeistand leistet, die Schutzklausel anwenden kann. Für diesen Zweck werden folgende Beispiele in Bezug auf Sonderfälle angeführt: 1. Bei zwei zu Lasten lebenden Kindern, wovon das erste am 31. Juli 2006 geheiratet hat und ab diesem Datum zu Lasten des Ehepartners lebt. Im vorliegenden Fall scheint das zweite, jüngere Kind in steuerlicher Hinsicht für die ersten sieben Monate des Jahres als „zweites Kind“ auf, während es für die nächsten fünf Monate des Jahres zum Zwecke der vorgesehenen Steuerabsätze als „erstes Kind“ aufscheinen wird. Deshalb muss man bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2007 zwei Zeilen F1 ausfüllen und in der Folge zwei getrennte Aufstellungen des vorgenannten Vordruckes verwenden: eine dient für die Angaben in Bezug auf die erste Zeitspanne, wobei das Datum der Eheschließung und die Anzahl der Monate (7) bis zu diesem Datum anzugeben sind; die andere Aufstellung dient für die Angaben der zweiten Zeitspanne, wobei die Steuernummer des anderen Kindes, das weiterhin steuerlich zu Lasten lebt und die Anzahl der Monate (5) in welchen dieses Kind als „erstes Kind“ bezeichnet wird, anzugeben sind. 2. Steuerpflichtiger mit einem Kind, das in steuerlicher Hinsicht für die ersten 4 Monate des Jahres zu 50% und die darauf folgenden 8 Monate des Jahres 100% zu ihren Lasten lebt Falls im Laufe des Jahres 2006 eine Änderung des zustehenden abzugsfähigen Prozentsatzes stattgefunden hat, so ist bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2007 die oben beschriebene Art und Weise zu befolgen, das heißt, dass in Bezug auf die zwei verschiedenen Zeitspannen zwei getrennte Aufstellungen abzufassen sind. In diesen Aufstellungen sind jeweils die Steuernummer des zu Lasten lebenden Kindes und insbesondere in Zeile F1 der ersten Aufstellung, die Anzahl der Monate (4) und der entsprechende zustehende Prozentsatz (50%) anzugeben, weiters ist in Zeile F1 der zweiten Aufstellung die Anzahl der Monate (8), sowie der entsprechende zustehende Prozentsatz (100%) anzugeben. 3. Steuerpflichtiger mit zwei Kindern, dessen zu Lasten lebender Ehepartner im Juli des Jahres 2006 verstorben ist Im vorliegenden Fall stehen für das erste zu Lasten lebende Kind in diesem Jahr verschiedene Abzüge zu: jener für das erste Kind für den Zeitraum in welchem der Ehepartner noch gelebt hat und jener für den zweiten Zeitraum nach Ableben des Ehepartners. Bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2007 ist zu beachten, dass der Ehepartner nur in den ersten Monaten des Jahres gelebt hat, weshalb in der für den Ehepartner vorgesehenen Zeile der vorgenannten Aufstellungen die Steuernummer des zu Lasten lebenden Ehepartners und die Anzahl der Monate 41 Anleitungen für die Abfassung - Anhang in denen dieser gelebt hat (in diesem Fall 7) in der Spalte „Monate in denen ein Familienmitglied zu Lasten lebt“ einzutragen ist. Für das erste Kind sind zwei Zeilen abzufassen: die erste Zeile in welcher dieses Kind durch Ankreuzen des Kästchens F1 als erstes Kind bezeichnet wird und in der Spalte für die Angabe der Monate der zu Lasten lebenden Familienmitglieder, die Zahl „7“ anzugeben ist; die zweite Zeile in welcher im Kästchen Prozentsatz der Buchstabe „C“ und in der Spalte für die Angabe des Zeitraumes in welchem der Abzug zusteht, die Anzahl der Monate, die der zweiten Jahreshälfte entsprechen (in diesem Fall die Zahl „5“) anzugeben ist. Für das zweite Kind ist hingegen nur eine Zeile abzufassen in welcher die Zahl „12“, anzugeben ist. Diese Zahl entspricht den Monaten, in denen dieses Kind zu Lasten gelebt hat und für dieses Kind im Laufe des Jahres 2006 in steuerlicher Hinsicht keine Veränderung gegeben hat. Für amateursportlichen Tätigkeiten bezogene Vergütungen Vorgesehen sind besondere Besteuerungsmodalitäten für: – die Entschädigungen für Dienstreisen, die Pauschalerstattungen von Spesen, Prämien und Entgelten die der CONI, der nationale Sportverein für die direkte Ausübung von amateursportlichen Tätigkeiten, die nationale Union für die Förderung der Pferderassen (UNIRE), sowie von Seiten der Organisationen, die sportliche Tätigkeiten fördern und von sonstigen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die den Amateursport unterstützen, bezogen wurden und von den obgenannten Einrichtungen anerkannt werden; – Entgelte aus einem geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis, die in den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen, Chören, Musikkapellen und Laienschauspielern seitens des Direktors und der technischen Mitarbeiter, fallen. Im Besonderen sieht (Art. 37 des Gesetzes Nr. 342 vom 21. November 2000 und folgende Abänderungen) vor, dass: – die ersten im Besteuerungszeitraum bezogenen 7.500,00 Euro nicht zur Bildung des Einkommens beitragen; – auf die weiteren 20.658,28 Euro, ein Steuereinbehalt (von 23%) angewandt wird; – auf die Summen, die diesen Betrag überschreiten, eine Akontozahlung (von 23%) durchgeführt wird. Jener Teil der Bemessungsgrundlage, der einem Steuereinbehalt unterliegt trägt nur in Hinsicht auf die Ermittlung der Prozentsätze, je nach Einkommensebene, zur Bildung des Gesamteinkommens bei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückvergütung jener Spesen für welche eine Bestätigung vorliegt und die für die Unterkunft und Verpflegung, sowie für Reisen und den Transport infolge einer Arbeitsleistung außerhalb der Gemeinde getragen wurden, steuerfrei sind. Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte Unter den Anwendungsbereich der Begünstigungen laut Art. 8 des Gesetzes Nr. 431 von 1998, fallen nur jene Immobilieneinheiten, welche aufgrund des vereinbarungsgemäßen Mietzinses vermietet wurden. Dieser Mietzins muss zwischen den lokalen Organisationen des Baueigentums und den auf nationaler Ebene in den entsprechenden Gemeinden laut Art.1 des GD Nr. 551 vom 30. Dezember 1988, umgewandelt durch G. Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und nachfolgenden Abänderungen, am meisten vertretenen Organisationen der Mieter, festgesetzt werden. Es handelt sich um die Immobilien, die in den folgenden Gemeinden liegen: • in den Gemeinden von Bari, Bologna, Catania, Florenz, Genua, Mailand, Neapel, Palermo, Rom, Turin und Venedig, sowie in den mit diesen angrenzenden Gemeinden; • in den anderen Provinzhauptstädten; • in den dicht bevölkerten Gemeinden, die im Beschluss CIPE vom 30. Mai 1985, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 143 vom 19. Juni 1985, angeführt sind und nicht in den vorhergehenden Punkten eingeschlossen wurden; • in den Gemeinden laut Beschluss CIPE Nr. 152 vom 8. April 1987, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 93 vom 22. April 1987, welche nicht in den vorhergehenden Punkten angeführt wurden; • in den Gemeinden laut Beschluss CIPE vom 13. November 2003, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 40 vom 18. Februar 2004, die in den vorhergehenden Punkten nicht angeführt wurden; • in den Gemeinden von Kampanien und Basilikata, die in den ersten achtziger Jahren vom Erdbeben betroffen wurden. Der oben genannte Art. 8 des G. 431/98 verfügt im Vordruck 730 4. Absatz, dass die CIPE alle 24 Monate die Liste der Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte aktualisieren muss. Sollte die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, nach der periodischen Aktualisierung, die von der CIPE durchgeführt wird, nicht mehr in die Liste der Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte fallen, wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter nicht mehr die Irpef-Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann, die ab Beginn des Steuerzeitraumes vorgesehen ist in dem die CIPE den Beschluss fasst. Bedingungen um als ansässige Person betrachtet werden zu können Natürliche Personen, welche unter eine der nachfolgenden Kategorien fallen, werden in steuerlicher Hinsicht als in Italien ansässige Personen betrachtet: 1. Subjekte, welche für einen Großteil des Steuerjahres im Meldeamt der ansässigen Personen eingetragen sind; 2. Subjekte, die nicht im Meldeamt eingetragen sind und ihr Domizil für einen Großteil des Steuerjahres im italienischen Staatsgebiet haben (das Domizil einer Person ist an dem Ort an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet – Art. 43 BGB); 3. Subjekte, welche nicht im Meldeamt eingetragen sind und ihren Wohnsitz für einen Großteil des Jahres im italienischen Staatsgebiet haben (der Wohnsitz ist an dem Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat – Art. 43 BGB) Die Bedingungen in Bezug auf eine für den Großteil des Steuerjahres ansässigen Person sind in dem Fall gegeben, dass sie für mehr als 183 Tage im Jahr, auch mit Unterbrechungen oder für mehr als die Hälfte der Zeitspanne zwischen Jahresbeginn, dem Ableben oder der Geburt und dem Jahresende vorliegen. Im Rundschreiben Nr. 304 vom 02.12.1997 wird klargestellt, dass bei Feststellung des Zeitpunktes der meldeamtlichen Eintragung, des Domizil oder des Wohnsitzes eines Subjektes, auch das Vorliegen einer gewissen Verbundenheit mit dem italienischen Staatsgebiet zu überprüfen ist. Diese Verbundenheit ist immer dann gegeben, wenn eine Person ihre Familienangehörigen bzw. das eigene Vermögen und die wichtigsten sozialen Verbindungen in Italien hat. Jedenfalls sind im Sinne der italienischen Bestimmungen, bis auf Gegenbeweis, all jene Personen als ansässig zu betrachten, welche aus dem Meldeamtsregister der ansässigen Bevölkerung gestrichen wurden, da sie in ein Gebiet ausgewandert sind, in dem eine besondere Steuerregelung vorliegt. Diese Gebiete gehen aus dem MD vom 4.5.1999 hervor. Landwirtschaftliche Gebäude Wenn die unten angeführten Voraussetzungen zutreffen, sind die landwirtschaftlichen Gebäude und die dazugehörenden Einheiten, welche für Wohnzwecke benutzt werden nicht zu erklären, da die diesbezügliche Rendite bereits im Katasterertrag des Grundstücks eingeschlossen ist und sie deshalb keinen Gebäudeertrag ergeben: • das Gebäude muss dem Subjekt gehören, das über das Eigentumsrecht oder über ein anderes Sachrecht auf dem Grundstück verfügt, bzw. vom Pächter desselben Grundstückes oder vom Subjekt das aufgrund eines sonstigen Rechtstitels das Grundstück führt, welches von den zu seinen Lasten lebenden Familienangehörigen, die aus den meldeamtlichen Bescheinigungen hervorgehen oder von sonstigen Subjekten, die aufgrund ihrer früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit Renten beziehen (einschließlich der Hinterbliebenenrenten), verwendet wird bzw. auch von Mitarbeitern, die als solche zwecks Vorsorge eingetragen sind; • die Immobilieneinheit muss aufgrund eines geeigneten Rechtstitels von den oben genannten Subjekten als Wohnung verwendet werden bzw. von den Angestellten, die im Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf unbefristeter oder befristeter Zeit für eine jährliche Anzahl von über hundert Arbeitstagen ausüben bzw. von den Personen, welche mit der Almwirtschaft in Gebirgsgegenden beschäftigt sind. • das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, muss in derselben Gemeinde oder in den angrenzenden Gemeinden liegen und muss eine Fläche von mindestens 10.000 Quadratmetern aufweisen. Falls auf dem Grundstück spezieller Anbau in Treibhäusern oder die Pilzzucht bzw. eine sonstige Art intensiven Aufbaus betrieben wird oder auch im Falle, dass sich die Gemeinde in einer Gegend befindet, die im Sinne des Art. 1, des Absatzes 3 des G. Nr. 97 vom 31. Jänner 1994 als Gebirgsgegend eingestuft werden kann, muss die Gesamtfläche mindestens 3.000 Quadratmeter betragen; • das Geschäftsvolumen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Subjektes, das im Jahr 2006 das Grundstück bearbeitet, muss höher als die Hälfte des Gesamteinkommens des Jahres 2006 sein, wobei dieses ermittelt wird, indem etwaige Renten nicht mit einzuschließen sind, die wegen einer früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit entrichtet wurden. Falls das Grundstück sich in einer Gemeinde befindet, die im Sinne des genannten Gesetzes Nr. 97 vom Jahre 1994 in einer Gebirgsgegend liegt, muss das Geschäftsvolumen, das sich aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Subjekten ergibt welches das Grundstück bearbeitet, mehr als ein Viertel seines Gesamteinkommens betragen, wobei dieses gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnittes zu ermitteln ist. Es wird angenommen, dass das Geschäftsvolumen der Subjekte, die keine MwSt.-Erklärung einreichen, die Höchstgrenze, die für die Befreiung von der Erklärungspflicht vorgesehen ist nicht erreicht haben (2.582,28 Euro für Grundstücke, welche sich in Gemeinden befinden, die nicht als Gebirgsgegend betrachtet werden können und 7.746,85 Euro, falls es sich um Grundstücke handelt, die sich in Gebirgsgemeinden befinden). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich die genannte Bedingung ausschließlich auf ein Subjekt beziehen kann, welches das Grundstück bearbeitet und dieses Subjekt auch verschieden von jener Person sein kann, die aufgrund eines geeigneten Rechtstitels die Immobilieneinheit zu Wohnzwecken benutzt. Falls das Gebäude, zum Beispiel vom Inhaber einer Rente aus landwirtschaftlicher Tätigkeit für Wohnzwecke benutzt wird und dieses Grundstück von dritten Subjekten bearbeitet wird, so ist die oben erwähnte Voraussetzung für jene Person gegeben, die das Grundstück bearbeitet. Wenn Immobilieneinheiten von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden, müssen die oben erwähnten Bedingungen zumindest von einer Person erfüllt werden. Wenn sich auf einem Grundstück mehrere Immobilieneinheiten befinden, die als Wohnung verwendet werden, müssen die zusätzlichen Bedingungen, um als landwirtschaftliches Gebäude zu gelten, für jede einzelne Einheit erfüllt werden. Falls mehrere Wohneinheiten von mehreren Personen derselben Familie verwendet werden, muss zusätzlich zu den erwähnten Bedingungen, für jeden Bewohner die Höchstgrenze von fünf Räumen bzw. von 80 Quadratmetern, wie diese im Kataster aufscheinen, sowie von einem Raum von 20 Quadratmetern, für jeden zusätzlichen Bewohner außer dem ersten, beachtet werden. Zur Beachtung: Unbenutzte Gebäude, welche die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen und als landwirtschaftlich eingestuft werden können, ergeben keinen Gebäudeertrag. Die Nichtbenutzung muss durch eine Selbstbescheinigung in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise nachgewiesen werden (Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde gemäß DPR Nr. 445 vom 28. Dezember 2000, die nicht unbedingt mit beglaubigter Unterschrift versehen sein muss, falls eine Ablichtung des Personalausweises der unterzeichnenden Person beigelegt wird) und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen ist. Aus der Selbstbescheinigung muss hervorgehen, dass keine Anschlüsse an das Strom-, Wasser- und Gasnetz vorhanden sind. Landwirtschaftliche Gebäude und eventuelle Zubehöre der Wohneinheit, die im Kataster mit einem Ertrag eingetragen sind, werden auch weiterhin als landwirtschaftliche Gebäude betrachtet und sind nicht zu erklären, vorausgesetzt, sie erfüllen alle oben angeführten Bedingungen. Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten Art. 26 des Tuir sieht vor, dass nicht bezogenen Mieten, die sich aus Ermittlungen im Streitverfahren über die Mietkündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters ergeben, ein Steuerguthaben in gleicher Höhe zuerkannt wird. Um das zustehende Steuerguthaben festsetzen zu können, müssen die Steuern, die für nicht bezogenen Mieten im Überschuss entrichtet wurden in der Steuererklärung neu berechnet werden und zwar für jedes einzelne Jahr, für welches im Laufe des Streitverfahrens wegen Zahlungsverzug des Mieters festgestellt wird, dass Mehrsteuern auf nicht kassierte Mietzinsen bezahlt worden sind. Bei der Neuverrechnung sind die von Seiten des Amtes durchgeführten Berichtigungen und Ermittlungen zu beachten: Zwecks Berechnung des zustehenden Steuerguthabens, ist die Höhe des Beitrages an den Nationalen Gesundheitsdienst nicht von Bedeutung. Zur Beachtung: Eine gänzliche oder teilweise Eintreibung der Mietzinsen zu einem späteren Zeitpunkt, für welche man das oben festgesetzte Steuerguthaben 42 Anleitungen für die Abfassung - Anhang beansprucht hat, bringt die Verpflichtung mit sich, das höhere, neu festgesetzte Einkommen unter den Einkünften zu erklären, welche der getrennten Besteuerung unterliegen (vorbehaltlich der Wahl für die ordentliche Besteuerung). Das in Rede stehende Steuerguthaben kann in der ersten vorschriftsmäßig vorgesehenen Erklärung, nach Beendigung des gerichtlichen Räumungsverfahrens und jedenfalls nicht nach Verfall der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist, angegeben werden. Falls der Steuerpflichtige nicht die Absicht hat, das Steuerguthaben mittels Steuererklärung in Anspruch zu nehmen, kann er bei den zuständigen Finanzämtern innerhalb der oben angeführten Fristen einen Rückerstattungsantrag einreichen. Was die Fristen bezüglich der Besteuerungszeiträume betrifft, die zwecks Neuermittlung der Steuern und des daraus folgenden Guthabens zu berücksichtigen sind, gilt die ordentliche Frist von zehn Jahren und demzufolge kann diese Berechnung mit Bezugnahme auf die in den vorhergehenden Jahren, aber nicht nach den Erklärungen in Bezug auf die Einkünfte des Jahres 1996 durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die Säumigkeit des Mieters im Laufe des gerichtlichen Räumungsverfahrens, das im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, bestätigt wird. Steuerguthaben für im Ausland erzielte Einkünfte • Die Abfassung der Spalte 8 - Sonderfälle Sind in der Einkommenserklärung des Jahres 2003 mehrere Zeilen F8 der Übersicht F des Vordr. 730/2004 (oder mehrere Zeilen der Übersicht CR, Teil I des Vordruckes UNICO 2004 - Natürliche Personen) abgefasst worden, da die im Ausland bezahlte Steuern der Einkünfte, die im Laufe verschiedener Jahre erzielt wurden endgültig geworden sind, muss mit Bezug auf das Jahr, das in Spalte 2, der Zeile G4 der vorliegenden Erklärung angeführt ist, der Teil des Steuerguthabens ermittelt werden, der bereits in der vorhergehenden Erklärung in Anspruch genommen wurde und sich auf die Einkünfte des Jahres 2003 bezieht. Beispiel 1: hier wird die Situation eines Steuerzahlers angeführt, für den die im Laufe des Jahres 2003 im Ausland bezahlten Steuern bezüglich der in den Ländern A und B erzielten Einkünfte endgültig geworden sind, während die Steuern für Einkünfte die im Land C erzielt wurden, im Dezember 2006 endgültig geworden sind: Stand zum Datum der Einreichung des Vordruckes 730/2004 Staat Jahr in dem das. (Ausland) Einkommen erzielt wurde A B C 2002 2003 2003 Erzieltes Einkommen Endgültige Steuer im Ausland 1.000 300 2.000 600 4.000 (nicht endgültige Steuer1200) Der Steuerpflichtige hat in der Erklärung Vordr.730/2004, zwei Zeilen F8 abgefasst, wobei er in den Spalten 1, 2 und 3 folgende Werte angeführt hat (die Angaben der restlichen Spalten sind nicht zu beachten, da sie für dieses Beispiel nicht von Bedeutung sind): Zeile F8 des ersten Vordruckes des Staates A: – Spalte 1 (Jahr) 2002 – Spalte 2 (Einkommen im Ausland) 1.000 – Spalte 3 (Im Ausland bezahlte Steuer) 300 Zeile F8 des zweiten Vordruckes des Staates B: Spalte 1 (Jahr) 2003 Spalte 2 (Einkommen im Ausland) 2.000 Spalte 3 (Im Ausland bezahlte Steuer) 600 Für das im Staat C erzielte Einkommen hat der Steuerpflichtige hingegen keine Zeile abgefasst, da die Steuer bei Einreichung der Erklärung noch nicht endgültig geworden war. In diesem Fall ist anzunehmen, dass das Steuerguthaben auf den vollen Betrag der im Ausland bezahlten Steuern (300+600=900) anerkannt wurde und dass das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, diesen Betrag in Zeile 25 des Vordr. 730-3/2004 angeführt hat. Der Steuerpflichtige kann beantragen, das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch zu nehmen, da die ausländische Steuer von 1.200 Euro auf das Einkommen, das im Land C erzielt wurde, innerhalb des Einreichungsdatums des Vordruckes 730/2007, endgültig geworden war. Vordruck 730 Für diesen Zweck muss er in Spalte 8 der Zeile G4 die Quote des Steuerguthabens (Euro 600), die er in der Erklärung, Vordruck 730/2004 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen (Ausland-Staat B) des selben Jahres 2003 bezieht, anführen. In Zeile G4 müssen außer den Spalten 1, 5, 6 , 7 und 9 (deren Wert für dieses Beispiel nicht von Bedeutung ist) die restlichen Spalten wie folgt abgefasst werden: – in Spalte 2 - „2003“ – in Spalte 3 - „4.000“ – in Spalte 4 – „1.200“ – in Spalte 8 – „600“ 2004 im Staat A erzielt wurde, im Jahr 2006 endgültig geworden ist. Stand zum Datum der Einreichung des Vordruckes 730/2005 Steuer im Ausland davon ist davon ist Jahr in dem Im Ausland Endgültige im Jahr2004 im Jahr2005 Staat das Einkommen erzieltes Steuer im endgültig endgültig Ausland erzielt wurde Einkommen Ausland geworden geworden A B 2004 2004 1.000 2.000 350 600 200 600 150 Beispiel 2: mit Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass für den Betrag der Steuern, die im Ausland bezahlt wurden (300 + 600 = 900) das Steuerguthaben nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile 25 des Vordr. 7303/2004 einen Betrag unter 900 (zum Beispiel 488) angegeben hat. In diesem Fall muss für jede ausländische Steuer, für welche in der Erklärung, Vordruck 730/2004 die Inanspruchnahme des Steuerguthabens beantragt wurde, das entsprechende Guthaben ermittelt werden, welches vom Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, anerkannt wurde. In der Annahme, dass der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2004 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat: Demnach wird der Steuerpflichtige im Vordruck 730/2005 zwei Zeilen F8 wie nachfolgend angeführt, abgefasst haben: Vordruck 730/2004 Vordruck 730-3/2005 Zeile 49 Erste Zeile F8 Zweite Zeile F8 Anno Einkommen Bezahlte im Ausland Steuer 2002 1000 2003 2000 300 600 Gesamte Einkommen Bruttosteuer 20.000 22.000 3.400 3.500 (Zeile 6 Vordr. (Zeile 13 Vordr.) 730-3/2004) 730-3/2004) muss für jede abgefasste Zeile die Quote der italienischen Bruttosteuer, die dem Verhältnis zwischen dem Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen entspricht, wie folgt ermittelt werden: Einkommen im Ausland -------------------––––-––––––––––---- x Bruttosteuer Gesamteinkommen Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2004: (1.000 / 20.000) x 3.400 = 170 Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2004: (2.000 / 22.000) x 3.500 = 318 Man geht davon aus, dass in Zeile 25 des Vordruckes 730-3/2004 488 (gleich 170 + 318) angeführt wurde Mit Bezug auf die im vorhergehenden Beispiel angeführten Situation, in dem die ausländische Steuer auf das Einkommen das im Staat C erzielt wurde Euro 1.200 beträgt und innerhalb des Einreichungsdatums des Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch zu nehmen. Für diesen Zweck muss er in Spalte 8 der Zeile G4 die Quote des Steuerguthabens, die er in der Erklärung Vordruck 730/2004 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen von 318 Euro des Jahres 2003 bezieht (gemäß der oben beschriebenen Art und Weise ermittelt) anführen. • Abfassung der Spalte 9 – Sonderfälle Die nachfolgenden Anleitungen beziehen sich auf den Fall, in dem die insgesamt eingezahlte Steuer auf das in einem bestimmten Jahr in einem Staat im Ausland erzielte Einkommen, für einen Teil im Jahr 2004 und für den anderen Teil im Jahr 2006 endgültig wurde und in der Erklärung Vordr. 730/2005 das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde, das sich auf die im Jahr 2004 endgültig gewordene Steuer bezieht. Um das Steuerguthaben in Bezug auf die Steuer, die im Jahr 2006 endgültig geworden ist in der vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen zu können ist folgendes erforderlich: In Bezug auf den obgenannten Staat im Ausland muss man den Anteil des bereits im Vordr. 730/2005 in Anspruch genommene Steuerguthaben ermitteln. Dieser Betrag ist jener, der in Spalte 9 der Zeile G4 anzuführen ist. Beispiel 1: die folgende Situation bezieht sich auf einen Steuerzahler für welchen die im Ausland entrichteten Steuern auf Einkünfte in den Staaten A und B im Laufe des Jahres 2004 endgültig geworden sind und eine weitere Steuer auf das Einkommen, das im Jahr Vordruck 730/2005 Erste Zeile F8 Zweite Zeile F8 Staat Jahr in dem das Ein- Steuer im Ausland kommen erzielt wurde im Ausland (Sp. 1) A (Sp. 2) 2004 (Sp. 4) 200 B 2004 600 Man geht davon aus, dass auf dem gesamten Betrag der Steuern, die im Laufe des Jahres 2004 endgültig geworden sind (200 + 600 = 800) das gesamte Steuerguthaben anerkannt wurde und dass, das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat in Zeile 49 des Vordr. 730-3/2005 folgende Werte eingetragen hat: Jahr 2004 verwendetes Guthaben 800 Um das Guthaben für die Steuer, die im Jahr 2006 endgültig geworden ist in Anspruch nehmen zu können, muss man in diesem Fall, in Spalte 9 der Zeile G4 des Vordr. 730/2007 den Betrag von Euro 200 angeben; es handelt sich dabei um den Betrag, der in im Vordr. 730/2005 in Bezug auf denselben Staat bereits verwendet wurde und aus Spalte 4 der Zeile F8 (ausländische Steuer) des Vordr. 730/2005 hervorgeht. Beispiel 2: In Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass das Steuerguthaben für den Betrag der Steuern, die im Laufe des Jahres 2004 endgültig geworden sind (200 + 600 = 800) nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile 49 des Vordr. 730-3/2005 einen Betrag unter 800 (zum Beispiel 540) angegeben hat. Für jede ausländische Steuer für welche in der vorhergehenden Erklärung die Inanspruchnahme des Steuerguthaben beantragt wurde, muss in diesem Fall das Guthaben ermittelt werden, das vom Subjekt, das im Vorjahr für den Vordr. 730/2005 den Steuerbeistand geleistet hat anerkannt wurde. Es sei hier der Fall angeführt, in dem der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2005 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat: Modello Staat Jahr Einkommen Steuer GesamtBrutto730/2005 im Ausland im Auslandim Ausland einkommen Steuer Erste Zeile F8 A 2004 1500 200 20.000 3.400 Zweite Zeile F8 B 2004 2000 600 20.000 3.500 (Zeile 6 Vordr. (Zeile 12 Vordr. 730-3/2005) 730-3/2005) (Zwecks Feststellung des Betrages innerhalb welchem das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde, muss für jede abgefasste Zeile, die Quote der italienischen Bruttosteuer auf folgende art und Weise ermittelt werden und dem Verhältnis zwischen dem Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen entspricht: Einkommen im Ausland -------------------------––––-––––––––––---- x Bruttosteuer Gesamteinkommen Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2005: (1.500 / 20.000) x 3.400 = 255 beanspruchtes Guthaben 200 Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2005: (2.000 / 20.000) x 3.400 = 340 beanspruchtes Guthaben 340 Es ist anzunehmen, dass in Zeile 49 des Vordr. 7303/2005, 540 (gleich 200 + 340) angeführt wurde. Mit Bezug auf das vorhergehende Beispiel, kann der Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen, da die ausländi- 43 Anleitungen für die Abfassung - Anhang sche Steuer, gleich Euro 150, auf das im Staat A erzielte Einkommen, innerhalb des Einreichungsdatums des Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist. Für diesen Zweck muss er in Spalte 9 der Zeile F8 die Quote des Steuerguthabens, die er in der Erklärung Vordr. 730/2005 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen von 200 Euro des Jahres 2004 bezieht (gemäß der oben beschriebenen Art und Weise ermittelt), anführen. Beispiel 3: In Bezug auf die Daten des vorhergehenden Beispiels wird angenommen, dass das Steuerguthaben für den Betrag der Steuern, die im Laufe des Jahres 2004 endgültig geworden sind (200 + 600 = 800) nicht zur Gänze anerkannt wurde und dass das Subjekt, das den Steuerbeistand geleistet hat, in Zeile 49 des Vordr. 730-3/2005 einen Betrag unter 800 (zum Beispiel 510) angegeben hat. Für jede ausländische Steuer für welche in der Erklärung Vordr. 730/2005 die Inanspruchnahme des Steuerguthaben beantragt wurde, muss in diesem Fall das Guthaben ermittelt werden, das vom Subjekt, das im Vorjahr den Steuerbeistand geleistet hat anerkannt wurde. Es sei hier der Fall angeführt, in dem der Steuerpflichtige in der Übersicht F des Vordr. 730/2005 zwei Zeilen mit den folgenden Daten abgefasst hat: Vordruck Statat Jahr Einkommen Steuer Gesamtein730/2005 im Ausland im Auslandim Ausland kommen Erste Zeile F8 A 2004 1000 200 20.000 Zweite ZeileF8 B 2004 2000 600 20.000 Bruttosteuer 3.400 3.400 Vordruck 730 • 7.000.00 Euro (Grundabzug + Zusatzabzug von 4.000,00 Euro) zu Gunsten der Steuerpflichtigen, die eine Rente beziehen. Der Zusatzabzug von 4.000,00 Euro ist dem Arbeitszeitraum anzugleichen; Hat ein Steuerpflichtiger im Laufe des selben Jahres sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Rente bezogen, kann er nur den Abzugsbetrag für nicht selbständige Arbeit in Anspruch nehmen, da dieser Abzug von Vorteil ist. Beziehen sich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Rente auf zwei verschiedene Zeiträume des Jahres, kann sowohl der Abzug für Einkünfte aus abhängiger Arbeit als auch der Abzug für Einkünfte aus Rente, im Verhältnis zum Arbeitszeitraum bzw. zum Zeitraum an dem die Rente bezogen wurde, in Anspruch genommen werden. Dieser Abzug wird je nach Einkommenslage zur Gänze, zum Teil oder gar nicht zuerkannt. Dieser Abzug steht folglich für jenen Teil zu, der der nachfolgenden Verhältnisrechnung entspricht: 26.000 + theoretischer Abzug + abzugsfähige Aufwendungen – Gesamteinkommen -------------------––––-––––––––––----–––––––––––––––––––––––––– 26.000 Falls der Betrag dieses Verhältnisses höher oder gleich 1 ist, steht der Abzug zur Gänze zu; falls er gleich 0 oder kleiner als 0 ist, steht der Abzug nicht zu; falls er zwischen 0 und 1 liegt, sind bei der Berechnung des Abzuges die ersten vier Dezimalstellen des Quotienten zu berücksichtigen und mit dem theoretischen Betrag des Abzuges zu multiplizieren. (Zeile 6 Vordr. (Zeile 12 Vordr.. 730-3/2005) 730-3/2005) Abzug für zu Lasten lebende Familienangehörige (Art. 12 des Tuir) Zwecks Feststellung des Betrages innerhalb welchem das Steuerguthaben in Anspruch genommen wurde, muss für jede abgefasste Zeile, die Quote der italienischen Bruttosteuer auf folgende art und Weise ermittelt werden und dem Verhältnis zwischen dem Einkommen im Ausland und dem Gesamteinkommen entspricht: Der neue Abzug für zu Lasten lebende Familienmitglieder, der ab heuer die Absetzungen für zu Lasten lebende Familienmitglieder ersetzt, wird von der Person, die den Steuerbeistand leistet berechnet, indem die für die zu Lasten lebenden vorgesehenen theoretischen Abzüge, die Spesen, für das Personal, das den persönlichen Betreuungsdienst anderer Personen vornimmt (in Zeile E36 angeführt), die abzugsfähigen, im Teil II der Übersicht E (Zeilen von E18 bis E24) angeführten Aufwendungen und das Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Demnach stehen die Abzüge für den Ehepartner, die Kinder und die zu Lasten lebenden Familienmitglieder, sowie der Abzug der für die pflegebedürftigen Familienmitglieder (s. die Anleitungen der Zeile E36) getragenen Spesen, für den Teil zu, der dem nachfolgenden Verhältnis entspricht: Einkommen im Ausland -------------------––––-––––––––––---- Gesamteinkommen x Bruttosteuer Für die erste Zeile F8 des Vordr. 730/2005: (1.000 / 20.000) x 3.400 = 170 beanspruchtes Guthaben 170 Für die zweite Zeile F8 des Vordr. 730/2005: (2.000 / 20.000) x 3.400 = 340 beanspruchtes Guthaben 340 Es ist anzunehmen, dass in Zeile 49 des Vordr. 7303/2005, 510 (gleich 170 + 340) angeführt wurde Mit Bezug auf das vorhergehende Beispiel, kann der Steuerpflichtige das Steuerguthaben in der vorliegenden Erklärung in Anspruch nehmen, da die ausländische Steuer, gleich Euro 150, auf das im Staat A erzielte Einkommen, innerhalb des Einreichungsdatums des Vordruckes 730/2007 endgültig geworden ist. Für diesen Zweck muss er in Spalte 9 der Zeile G4 die Quote des Steuerguthabens, die er in der Erklärung Vordr. 730/2005 bereits in Anspruch genommen hat und die sich auf das im Ausland erzielte Einkommen von 170 Euro des Jahres 2004 bezieht (gemäß der oben beschriebenen Art und Weise ermittelt), anführen. Jedoch kann man in Bezug auf den Staat A für die im Jahr 2006 endgültig gewordene Steuer von Euro 150 (der Grenzbetrag, der aus dem Anteil der Bruttosteuer hervorgeht entspricht Euro 170 und ist niedriger als der im Ausland eingezahlten Steuer von Euro 200) kein weiteres Guthaben beanspruchen, da in der Steuererklärung Vordr. 730/2005 bereits das höchste Guthaben anerkannt wurde; (demnach kann die Zeile G4 in diesem Fall auch nicht abgefasst werden. Abzug für die Steuerprogression (Art. 11 des Tuir) Dieser Abzug für die Steuerprogression wird von Subjekten, die den Steuerbeistand leisten, aufgrund der Einkommenslage berechnet und wird im folgenden Ausmaß ermittelt: • 3.000,00 Euro zu Gunsten aller Steuerpflichtigen unabhängig von der Art des erzielten Einkommens und des Arbeitszeitraumes im Laufe des Jahres (Grundabzug); • 7.500.00 Euro (Grundabzug + Zusatzabzug von 4.500,00 Euro) zu Gunsten der Steuerpflichtigen, die ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Tätigkeit beziehen. Der Zusatzabzug von 4,500,00 Euro ist dem Arbeitszeitraum anzugleichen; 78.000 + theoretischer Abzug + abzugsfähige Aufwendungen – Gesamteinkommen -------------------––––-––––––––––----–––––––––––––––––––––––––– 78.000 Falls der Betrag dieses Verhältnisses höher oder gleich 1 ist, steht der Abzug zur Gänze zu; falls er gleich 0 oder kleiner als 0 ist, steht der Abzug nicht zu; falls er zwischen 0 und 1 liegt, sind bei der Berechnung des Abzuges die ersten vier Dezimalstellen des Quotienten zu berücksichtigen und mit dem theoretischen Betrag des Abzuges zu multiplizieren. Überschüsse aus der vorherigen Steuererklärung Falls der Steuerpflichtige das Steuerguthaben aus der vorhergehenden Erklärung, nicht in der darauf folgenden Einkommenserklärung geltend macht oder diese nicht eingereicht wurde, da die Voraussetzungen für eine Befreiung der Einreichung gegeben waren, kann er beim Amt der Agentur der Einnahmen, das aufgrund des Steuerwohnsitzes zuständig ist, die Rückerstattung des Betrages beantragen. Auf jeden Fall kann der Steuerpflichtige, der im Jahr nach jenem, an dem sich in der Erklärung das Guthaben ergeben hat, keine Steuererklärung eingereicht hat und die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind, das betreffende Steuerguthaben in die erste Erklärung, die eingereicht wird, übertragen. Steuerpflichtige, die im folgenden Jahr keine Einkommenserklärung einreichen und das Steuerguthaben aus der vorherigen Erklärung nicht anführen können, wird das Amt im Laufe einer Überprüfung, die Rückerstattung des zustehenden Guthabens vornehmen und überprüfen, ob die Rückerstattung nicht bereits durchgeführt wurde. Außergewöhnliche Ereignisse Subjekte, für welche die Aufschiebung der Fristen zur Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen eingeräumt wurde, sind mit den folgenden Kodes identifiziert : 1 Steuerpflichtige, die Opfer von Erpressungen sind und in Bezug auf welche der Artikel 20, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 44 vom 23. Februar 1999, die Verlängerung der Fälligkeiten hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen um drei Jahre vorsieht; die Einräumung dieser Frist betrifft alle Fälligkeiten die innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Eintretens des Ereignisses anfallen und wirkt sich auch auf die Einreichung der Jahreserklärung aus; 3. Steuerpflichtige, welche zum 31. Oktober 2002 in den Gemeinden der Provinzen von Campobasso und Foggia ansässig waren und vom Erdbeben betroffen wurden für welche die Dekrete vom 14. November 2002 (GA Nr. 270 vom 18. November 2002), vom 15. November 2002 (GA Nr. 272 vom 20. November 2002) und vom 9. Januar 2003 (GA Nr. 16 vom 21. Januar 2003) die Aufschiebung der Fristen hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen vom 31. Oktober 2002 auf den 31. März 2003 eingeräumt haben. Die besagten Fristen, die von Art. 4, Absatz 1 der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3354 vom 7. Mai 2004 aufgeschoben worden waren, sind von Art. 1, Abs. 1 der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3496 vom 17. Februar 2006 (GA Nr. 50 vom1. März 2006) weiterhin auf den 31. Dezember 2006 aufgeschoben worden; 4 Steuerpflichtige, die von anderen außerordentlichen Ereignissen betroffen worden sind. Bei den oben erwähnten Steuerpflichtigen, welche den Steuerbeistand beanspruchen, können etwaige zusätzliche Terminverlängerungen hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärung nicht angewandt werden. Die Anwendung von solchen Fristverlängerungen ist nämlich nicht auf ein komplexes System, wie es zum Beispiel jenes des Steuerbeistandes sein kann anwendbar, bei welchem außer dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung auch andere Subjekte, wie zum Beispiel die Steuersubstitute und die Steuerbeistandszentren, verwickelt sind. Nicht benutzbare Immobilien Falls die Unbenutzbarkeit der Immobilie wegen Abnutzung (da unbewohnt, wegen Einsturzgefahr oder Zerfall) und wegen Veralterung festgestellt wurde, sei dies von der Funktionstüchtigkeit, sowie von der Struktur und der technischen Einrichtung her betrachtet (da die Bewohnbarkeit auch durch Umbauarbeiten nicht wieder hergestellt werden kann), kann im Katasteramt ein Verfahren eingeleitet werden aus welchem hervorgeht, dass die Erfordernisse in Bezug auf den ordentlichen Vermögenswert der Liegenschaft fehlen, was eine Änderung der Eintragung im Katasteramt zur Folge hat. Dieses Verfahren besteht darin, innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres beim Amt für das Territorium (ex UTETechnisches Ärarialamt) eine Änderungsmeldung zusammen mit einer Bescheinigung der Gemeindeämter bzw. einer anderen zuständigen Behörde, einzureichen, deren Wirksamkeit ab dem Jahr, in welchem die Erklärung vorgelegt wurde und für die darauf folgenden Jahre, gilt. Dies ist jedoch nur möglich, falls das Gebäude auch tatsächlich nicht bewohnt wurde. Diejenigen, die ein solches Verfahren eingeleitet haben, müssen im Kästchen, das für Sonderfälle vorgesehen ist, den Wert 3 angeben. Zudem muss die neuer Katasterrendite erklärt werden, welche vom Amt für das Territorium (ex UTE-Technisches Ärarialamt) zugewiesen wurde, bei Fehlen derselben ist der vermutete Katasterertrag zu erklären. Falls der Steuerpflichtige das Änderungsverfahren noch nicht eingeleitet hat, ist das Einkommen dieser Immobilieneinheiten der ordentlichen Besteuerung zu unterwerfen. Die Pflicht der vorgenannten Änderungsmeldung ist nicht gegeben falls die Immobilie aufgrund eines Erdbebens zerstört oder unzugänglich ist und eine Bestätigung in Bezug auf die Zerstörung bzw. die gänzliche oder teilweise Unzugänglichkeit von Seiten der Gemeinde vorliegt. Falls sich das Erdbeben im Laufe des Jahres 2006 ereignet hat, müssen für dieselbe Immobilie zwei Zeilen ausgefüllt werden: eine für den Zeitraum vor dem Erdbeben und die andere für den Zeitraum nach dem Erdbeben (bis zum Wiederaufbau und die Bewohnbarkeit dieser Immobilie). So ist Spalte 6 der Kode 1 anzugeben und das Kästchen in Spalte 7 anzukreuzen, damit es verständlich ist, dass es sich um dasselbe Gebäude handelt. Enteignungsentschädigung Mit diesem Begriff wird auf die Mehrwerte und auf die sonstigen Beträge gemäß Art. 11, Absätze 5 bis 8 des G. Nr. 413 vom 30. Dezember 1991 Bezug genommen, welche als Enteignungsentschädigung oder ähnliche Entschädigung, im Laufe eines Enteignungsverfahrens oder infolge einer sonstigen Aneignung bezogen wurden, einschließlich der Zinsen auf diese Beträge und die entsprechende Aufwertung. Bei einer Aneignung ist auf die tatsächliche Enteignung Bezug zu nehmen, welche sich dann ergibt,wenn eine 44 Anleitungen für die Abfassung - Anhang öffentliche Behörde durch die gesetzwidrige Besitzergreifung eines Privatgrundes, welches dann unabänderlich- für die Realisierung von Infrastrukturen und Gebäuden öffentlichen Interesses verwendet wird, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Maßnahme schafft, mit welcher dem Privaten ein Betrag als Entschädigung für die Enteignung des Grundes zuerkannt wird. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen müssen die Entschädigungen und die anderen Beträge erklärt werden, vorausgesetzt, dass diese bezüglich der Grundstücke entrichtet wurden, welche für die Realisierung von gemeinnützigen Gebäuden oder städtischen Infrastrukturen innerhalb homogenen Zonen A, B, C und D, welche von den städtebaulichen Mitteln vorgesehen sind gemäß MD vom 2. April 1968 verwendet wurden, und für Eingriffe des öffentlichen und sozialen Wohnungsbau gemäß G. Nr. 167 vom 18. April 1962 in geltender Fassung. Nicht dem Einbehalt zu unterwerfen und daher nicht zu erklären sind die Entschädigungen, welche infolge von Enteignung sonstiger Grundstücke bezogen wurden, die verschieden sind als die angeführten (wie zum Beispiel die Zonen E und F), unabhängig davon, für welchen Zweck sie bestimmt sind. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die als Enteignungsentschädigung oder die aufgrund eines anderen Rechtstitels im Laufe des Enteignungsverfahrens bezogenen Beträge, sowie jene Summen, welche auf jeden Fall als Schadenersatz infolge einer Zwangsaneignung, als “notwendige” Besetzung von Liegenschaften (Handlung, welche sich dann als gesetzwidrig herausstellt, wie später genauer spezifiziert) erzielt wurden, einschließlich der Aufwertung, zu Mehrwerten Anlass geben, im Sinne des Art. 11, Abs. 5 des G. Nr. 413 vom 30. Dezember 1991 und daher gemäß der Kriterien im Sinne des Art. 68, Abs. 2, letzten zwei Abschnitte des TUIR zu ermitteln sind. Siehe im Anhang unter “Berechnung der Mehrwerte”. Jene Beträge hingegen, welche als Aneignungsentschädigung bezogen wurden und verschieden sind als die oben erwähnten, sowie die Zinsen, welche auf jeden Fall auf die Beträge geschuldet werden, aus denen die genannten Mehrwerte stammen, geben im Sinne des Art. 11, Absatz 6 des genannten G. Nr. 413/1991 zu sonstigen Einkünften Anlass, gemäß Art.67 des TUIR und müssen daher für ihren Gesamtbetrag besteuert werden. Keine Mehrwerte ergeben die Beträge, welche als Entschädigung für den Fruchtgenuss entrichtet wurden, da in diesem besonderen Fall der Steuerpflichtige das Eigentum des Vermögenswertes beibehält. Demzufolge wird in diesen Fällen der Steuereinbehalt gemäß Art. 11, Abs. 7 des genannten G. Nr. 413 von 1991 nicht angewandt. Außerdem sind weder jene Beträge als Enteignungsentschädigung der Besteuerung nicht zu unterwerfen, welche hinsichtlich der Enteignung von Gebäuden und dazugehörigen Einheiten erzielt wurden, noch die zusätzlichen Entschädigungen, welche im Sinne des Art. 17, Absatz 2 des G. Nr. 865 vom Jahre 1971 den Halbpächtern, Pächtern und Kleinbauern des enteigneten Grundstückes zustehen. Für nähere Informationen bezüglich dieser Entschädigungen wird auf das Rundschreiben der Finanzverwaltung Nr. 194/E vom 24. Juli 1998 verwiesen. Zulagen und Beträge, die vom INPS bzw. von anderen Körperschaften ausgezahlt wurden Als Beispiel werden einige der häufigsten Entschädigungen und Beträge aufgelistet, die den Arbeitnehmern vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge bzw. von anderen Körperschaften direkt oder durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Besteuerung unterliegen: • Lohnausgleichskasse; • Mobilität; • ordentliche und außerordentliche Arbeitslosigkeit (zum Beispiel im Bauwesen und in der Landwirtschaft usw.); • Krankheit; • Mutterschaft und Stillzeit; • TBC und Posttuberkulose; • Blutspende; • Heiratsurlaub. Die Zulagen und die Beträge, welche vom Arbeitgeber bereits besteuert wurden, sind im Vordr. 730 nicht getrennt zu erklären. Parzellierungen Dieser Punkt betrifft besonders jene Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind die Mehrwerte nach Art. 67, Absatz 1, Buchst. a) des Tuir, zu erklären. Diesbezüglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass Vordruck 730 der technische Begriff zur Parzellierung im Art. 8 des G. Nr. 765 vom 6. August 1967, der die ersten zwei Absätze des Art. 28 des Städtebaugesetzes Nr. 1150 vom 17. August 1942 ersetzt und im Rundschreiben Nr. 3210 vom 28. Oktober 1967 enthalten sind, mit dem das Ministerium für öffentliche Arbeiten in den Anleitungen zum genannten G. Nr. 765 von 1967 genau angeführt hat, dass nicht die Aufteilung von Grundstücken einer Parzellierung entspricht, sondern jede Art von Verwendung des Grundes, der unabhängig von der Grundaufteilung und von der Anzahl der Eigentümer, einen gleichzeitigen bzw. den nachträglichen Bau von Wohnhäusern, Ferienhäusern bzw. Industrieanlagen vorsieht und die Planung der nötigen Urbanisationsarbeiten für die primären und sekundären Bedürfnisse mit sich bringt. Zwecks dieser Bestimmung ist jede Art von Parzellierung bzw. von Arbeiten zur Bebauung des Grundes von Bedeutung auch wenn diese außerplanmäßig bzw. im Gegensatz zum Städtebaugesetz durchgeführt wurde. Diesbezüglich wird auf Art. 18 des Gesetzes Nr. 47 vom 28. Februar 1985 verwiesen, der klarstellt, dass jede urbanistische Veränderung bzw. Bebauung des Grundstückes eine Parzellierung darstellt auch falls die Veränderung des Grundstückes durch die Aufteilung und den Verkauf bzw. durch einen gleichwertigen Akt in Grundparzellen verfügt wird, die aufgrund ihrer Eigenschaften, wie das Ausmaß, die Beschaffenheit derselben und die Zweckbestimmung aufgrund der Urbanisierungsmittel, der Anzahl, der Lage bzw. der eventuellen voraussichtlichen Urbanisierungsarbeiten und im Verhältnis zu den Angaben der Erwerber, klar auf die Zweckbestimmung als Baugrund hinweisen. Im Jahr 1997 aufgenommene Darlehensverträge für Bausanierungen Aufgrund der Bestimmungen des Art.1, Absatz 4 des GD Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, umgewandelt von G. Nr. 30 vom 28. Februar 1997 ist zwecks Einkommenssteuer der natürlichen Personen von der Bruttosteuer ein Betrag von 19 Prozent des Gesamtbetrages von höchstens 2.582.28 Euro abzusetzen. Dieser Betrag bezieht sich auf die Passivzinsen und die zusätzlichen Auslagen, sowie auf die Aufwertungsquoten nach Index-Klauseln, welche an Subjekte, die innerhalb des Staatsgebietes, bzw. innerhalb eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder auch an andere stabile Organisationen innerhalb des Staates, bestehend aus nicht ansässigen Subjekten, bezüglich der im Laufe des Jahres 1997 aufgenommenen Darlehen entrichtet wurden, um die unter Buchst. a), b), c) und d) des Art. 31, Absatz 1 des G. Nr. 457 vom 5. August 1978 vorgesehenen Eingriffe zur Bausanierung durchführen zu können. Die Wiedergewinnungsarbeiten am Bauvermögen, für welche die genannte Absetzung zusteht, sind folgende: • die ordentliche Instandhaltung, das sind jene Eingriffe, welche Reparatur-, Erneuerungs- und Ersatzarbeiten am Gebäude betreffen und jene Arbeiten, welche notwendig sind, um die bereits bestehenden technologischen Anlagen zu ergänzen oder instand zu halten; • außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, das sind jene Arbeiten und Änderungen, welche notwendig sind, um auch wesentliche, strukturelle Teile der bestehenden Gebäude zu erneuern und zu ersetzen, sowie die Eingriffe, welche für die Realisierung und Integrierung von sanitären und technologischen Einrichtungen notwendig sind, unter der Voraussetzung, dass diese das Volumen und die Flächen der einzelnen Immobilieneinheiten nicht beeinflussen und keine Änderung der Zweckbestimmung herbeiführen. • die Restaurierungen und Sanierungen zur Erhaltung der Funktionalität des Gebäudes, die durch eine systematische Zusammenlegung von Werken, welche unter Beibehalten der typologischen, formellen und strukturellen Merkmale des Gebäudes selbst, andere Gebrauchszwecke erfüllen, die mit diesen kompatibel sind. Diese Eingriffe beinhalten die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Neuerung der Elemente, welches das Gebäude bilden, sowie die Einführung neuer Zusatzelemente und der Anlagen, die vom Gebrauchszweck erforderlich sind und die Beseitigung von Fremdelementen des Gebäudes; • Bausanierungsarbeiten, das heißt jene Arbeiten, welche durch eine systematische Zusammensetzung von Werken, die Umwandlung von Gebäuden beabsichtigen und die Bildung eines nur teilweise oder zur Gänze verschiedenen Gebäudes herbeiführen. Diese Eingriffe beinhalten die Wiederherstellung oder den Ersatz einiger Grundelemente des Gebäudes, sowie die Beseitigung, die Änderung und den Einsatz von neuen Elementen und Anlagen. Für die Beanspruchung der Absetzung ist es notwendig, dass der Darlehensvertrag wie vom Art. 1813 des BGB vorgesehen, im 1997 abgeschlossen wurde mit dem besonderen Zweck, genannte Vorhaben von Bausanierung zu finanzieren und sich diese auf Immobilien beziehen, die als Haupt- oder Zweitwohnung dienen, bzw. auf Immobilieneinheiten, die für andere Zwecke bestimmt sind (Boxen, Keller, Büros, Geschäfte usw.) vorausgesetzt, dass die Eingriffe an Immobilien, die sich im Inland befinden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die das Bauwesen regeln, durchgeführt werden. Nicht zugelassen sind andere Arten von Finanzierungen wie zum Beispiel Eröffnungen von sonstigen Darlehen, hypothekarische Wechsel usw. Dieser Absetzbetrag kann gleichzeitig mit jenem beansprucht werden, welcher für die Zinsen von Darlehensverträgen für den Erwerb bzw. den Bau von Immobilieneinheiten als Erstwohnung vorgesehen ist und steht außerdem nicht nur auf Immobilieneinheiten zu, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind, sondern auch auf jene, welche Eigentum Dritter sind und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Vertrages entgeltlicher oder unentgeltlicher Art bzw. aufgrund irgend eines anderen geeigneten Rechtes benutzt werden. Art. 3 des MD vom 22. März 1997 setzt fest, dass für die Beanspruchung der Absetzung, der Steuerpflichtige nachstehende Unterlagen aufbewahren und bei Verlangen der Finanzämter diese vorlegen oder übermitteln muss: • die Zahlungsbestätigungen der Passivzinsen bezüglich des Darlehens; • eine Kopie des Darlehensvertrages, aus welcher hervorgeht, dass dieser abgeschlossen wurde, damit die oben erwähnten Sanierungsarbeiten vorgenommen werden können; • eine Kopie der Unterlagen, welche die Auslagen für die Ausführung dieser Arbeiten beweisen. Zur Beachtung: Der Absetzbetrag wird ausschließlich auf jene Zinsen des Darlehens berechnet, das für die im Jahr 1997 und in den darauf folgenden Jahren getragenen Spesen für Bausanierungsarbeiten abgeschlossen wurde. Im Falle, dass der Betrag des Darlehens höher ist als die genannten Auslagen, die belegt sein müssen, steht der Absetzbetrag nicht auf die Zinsen zu, die sich auf den Teil des Darlehens beziehen, der dieselben überschreitet. Falls man die Absetzung für diese Zinsen in den vorhergehenden Jahren in Anspruch genommen hat ist dies im Teil VIII „Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen“ der Übersicht D in Zeile D6, zu erklären. Hypothekardarlehen betreffend den Bau und den Umbau der Hauptwohnung Artikel 3, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 449 vom 27. Dezember 1997, das “Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen” beinhaltet, hat die Eingliederung des Absatzes 1-ter in den Art.13-bis (jetzt Art. 15) des Einheitstextes der direkten Steuern verfügt, welcher mit DPR Nr.917 vom 22. Dezember 1986 genehmigt worden ist. Aufgrund dieser Bestimmung können die Einkommensteuern der natürlichen Personen von der Bruttosteuer abgesetzt werden und zwar in Höhe bis zu einem Betrag von 19 Prozent des Gesamteinkommens, der nicht höher als 2.582,28 Euro ist. Es muss sich dabei um Passivzinsen und die entsprechenden Nebenabgaben, sowie die Aufwertungsquoten handeln, welche von den Indexklauseln abhängen, die den im Inland ansässigen Subjekten bzw. an Subjekte eines europäischen Mitgliedstaates oder an Geschäftsniederlassungen im Staatsgebiet, von nicht ansässigen Subjekten, im Zusammenhang mit Darlehensverträgen, die durch eine Hypothek abgesichert sind, ab dem 1. Jänner 1998, für den Bau einer Immobilieneinheit die als Hauptwohnung verwendet werden soll, bezahlt worden sind. Als Hauptwohnung ist jene zu verstehen, wo der Steuerzahler normalerweise wohnt. Zu diesem Zweck sind die Daten aus den meldeamtlichen Registern, sowie die im Sinne des DPR Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 ausgestellten Selbstbescheinigungen stichhaltig; darin kann der Steuerpflichtige bescheinigen, dass er gewohnheitsmäßig an einem anderen Ort als jenem der im Meldeamt aufscheint wohnt. Unter dem Bau der Immobilieneinheit versteht man die Bauarbeiten, die in Übereinstimmung mit der Maßnahme der Gemeinde für die Genehmigung eines Neubaus durchgeführt wurden, einschließlich der Umstrukturierungsarbeiten laut Art. 31, Absatz 1, Buchst. d) des G. Nr. 457 vom 5. August 1978. 45 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Damit dieser Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann sind folgende Bedingungen zu beachten: – in dieser Immobilieneinheit, die gebaut wird, muss sich der Steuerpflichtige oder seine Familienmitglieder gewohnheitsmäßig aufhalten; – das Darlehen muss innerhalb von sechs Monaten vor bzw. nach dem Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen worden sein; – die Immobileineinheit muss innerhalb von sechs Monaten ab Abschluss der Bauarbeiten als Hauptwohnung benützt werden; – der Darlehensvertrag muss vom Besitzer der Immobilieneinheit bzw. vom Besitzer eines sonstigen dinglichen Rechtes, abgeschlossen werden. Zur Beachtung: Die Meldung in Bezug auf die Abänderung des gewohnheitsmäßigen Wohnsitzes in eine Wohnung, die als Hauptwohnung verwendet wird, ist von Seiten des Personals, das der Wehrmacht und der Polizei mit ordentlichen Militärordnung angehört, sowie von Seiten des Personals, das der Polizei mit zivilrechtlichen Regelung angehört, nicht erforderlich. Der Absetzbetrag ist nur in Bezug auf die Zinsen und die entsprechenden Nebenabgaben wie auch an den Aufwertungsquoten aus Darlehensverträgen anzuwenden, die im Sinne des Art. 1813 des BGB ab 1. Jänner 1998 abgeschlossen wurden, begrenzt auf den Betrag der Darlehen, die effektiv in jedem Jahr für den Bau der Immobilieneinheit benützt werden. Im Falle eines Mitinhabers des Darlehensvertrages bzw. bei mehreren Darlehensverträgen, beziehen sich die 2.582,28 Euro auf den getragenen Gesamtbetrag der Zinsen, auf die Nebenabgaben und auf die Aufwertungsquoten. Die Absetzung kann mit dem Betrag der Passivzinsen in Bezug auf Hypothekardarlehen zusammengelegt werden. Es handelt sich um jene Darlehen, die für den Antrag einer Erstwohnung gemäß Art.15, Absatz 1, Buchst. b) des Tuir abgeschlossen wurden. Dies gilt nur für die Dauer der Bauarbeiten in der Immobilieneinheit und für weitere sechs Monate nach Arbeitsbeendigung. Der Anspruch auf den Absetzbetrag verfällt ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Immobilieneinheit nicht mehr als Hauptwohnung verwendet wird. Nicht Rechnung getragen wird von Übersiedlungen aus Arbeitsgründen. Sollte die Immobilieneinheit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Arbeiten als Hauptwohnung verwendet werden, verfällt der Anspruch auf den Absetzbetrag des Darlehens. In diesem Fall ist das Beendigungsdatum der Bauarbeiten für die Agentur der Einnahmen zur Berichtigung der Einkommenserklärung, ausschlaggebend. Der Absetzbetrag steht nicht zu, falls die Bauarbeiten der Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung verwendet wird, nicht innerhalb der Frist der Verwaltungsmaßnahme abgeschlossen werden, die von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für das Bauwesen, das den Bau des Gebäudes ermöglicht hat, vorgesehen sind (vorbehaltlich eines Aufschubes). In diesem Fall beginnt das Datum ab der Frist für die Berichtigung der Einkommenserklärung seitens der Agentur der Einnahmen. Der Anspruch auf den Absetzbetrag verfällt nicht, wenn die Verspätung ausschließlich der Gemeindeverwaltung bei der Ausstellung von Verwaltungsgenehmigungen, die von der geltenden Baugesetzgebung verlangt werden, zuzuschreiben ist und die Bauarbeiten in den sechs Monaten vor oder nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht begonnen wurden bzw. die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden konnten. Damit der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen die Zahlungsbestätigungen der Passivzinsen des Darlehens, die Kopie des Vertrages des Hypothekardarlehens (aus dem hervorgehen muss, dass dieses durch eine Hypothek belegt ist und für den Bau einer Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung verwendet werden soll, abgeschlossen worden ist) und die Kopie der Unterlagen welche die Ausgaben für den Bau der Immobilieneinheit belegen aufbewahrt und auf Verlangen der Agentur der Einnahmen vorgelegt oder übermittelt werden. Die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten des gegenständlichen Absetzbetrages sind in der Regelung Nr. 311 vom 30. Juli 1999 (GA Nr. 211 vom 8. September 1999) enthalten. Zur Beachtung: die Absetzung steht nur in Bezug auf Zinsen zu, die auf den Betrag des effektiv für die Spesen des Baus der Immobilieneinheit verwendeten Darlehens berechnet wurden. Falls das Darlehen höher ist als die genannten Spesen, steht die Absetzung auf Zinsen bezüglich des überschüssigen Darlehens nicht zu. Falls man die Absetzung für diese Zinsen in den vorhergehenden Jahren in Anspruch ge- Vordruck 730 nommen hat ist dies im Teil II „Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen“ der Übersicht D in Zeile D6, zu erklären. Von einfachen Gesellschaften getragene Aufwendungen Die folgenden Aufwendungen, die von einfachen Gesellschaften getragen wurden, sind vom Gesamteinkommen der einzelnen Mitglieder im Bezug auf den Gewinnanteil abziehbar: • Beträge, die den Angestellten für ihre Tätigkeit in den Wahlämtern entrichtet wurden; • Beiträge, Schenkungen und Spenden, die zugunsten der Entwicklungsländer für einen Betrag von nicht höher als 2 Prozent des erklärten Gesamteinkommen entrichtet wurden; • Entschädigungen, welche von Gesetzes wegen dem Mieter von städtischen Gebäudeeinheiten, die zu anderen Zwecken, aber nicht zu Wohnzwecken verwendet wurden, bei Beendigung des Mietverhältnisses für den entgangenen Geschäftswert entrichtet wurden. • Die zehnjährige INVIM, welche von den Gesellschaften für gleichbleibende Anteile im Steuerzeitraum, in dem die Zahlung erfolgte und in den vier darauffolgenden ausgeschüttet wurde. Den einzelnen Mitgliedern steht im Verhältnis zu ihrer Gewinnbeteiligungsquote außerdem eine Absetzbetrag von 19 Prozent für folgende Aufwendungen zu: • Passivzinsen aus landwirtschaftliche Darlehen und Kreditaufnahmen; • Passivzinsen bis insgesamt 2.065,83 Euro aus Hypothekardarlehen, welche vor dem ersten Jänner 1993 für den Ankauf von Immobilien aufgenommen wurden; • Passivzinsen, zusätzliche Aufwendungen und Aufwertungsquoten bis zu 2.582, 28 Euro für Darlehen, die im Jahre 1997 für die Instandhaltung, Sanierung und Umstrukturierung von Gebäuden aufgenommen wurden; • Ausgaben, welche für die Instandhaltung, den Schutz bzw. die Sanierung des historischen und künstlerischen Vermögens und des Archivs bestritten wurden; • freiwillige Geldzuweisungen zugunsten des Staates, der Regionen, der lokalen und gebietsmäßigen Körperschaften, der öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, welche ohne Gewinnabsichten Studien- und Forschungstätigkeiten von bedeutendem kulturellen oder künstlerischem Wert durchführen; • freiwillige Geldzuweisungen zugunsten von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen, von gesetzlich anerkannten Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht eine Tätigkeit innerhalb des Show- und Theaterbereiches ausüben; • freiwillige Geldzuweisungen zugunsten von Körperschaften mit vorrangig nationalem Interesse, die im musikalischen Bereich tätig sind und für welche die Umwandlung in eine Privatstiftung im Sinne des Art.1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr.367 vom 29. Juni 1996 vorgesehen ist; • freiwillige Geldzuweisungen bis zu 2.065,83 Euro zugunsten von nicht erwerbsmäßigen Organisationen mit gemeinnütziger Zweckbestimmung (ONLUS) und zu Gunsten der Bevölkerung, die von Naturkatastrophen oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen betroffen wurden sind, auch falls sich diese im Ausland ereignet haben; • spezifische Kosten oder der Nominalwert der unentgeltlich aufgrund eines entsprechenden Abkommens an den Staat, an die Region, an örtliche und territoriale Körperschaften, an öffentliche Einrichtungen abgetretene Güter, die ohne Gewinnzwecke Studien- bzw. Forschungstätigkeiten und Dokumentationen von erheblichem kulturellem und künstlerischem Wert durchführen; • freiwillige Zuwendungen an wechselseitige Krankenversicherungen für einen Betrag der nicht höher als 1.291,14 Euro sein kann; • freiwillige Zuwendungen an Vereinigungen mit sozialen Zielsetzungen für einen Betrag der nicht höher als 2.065,83 Euro sein kann; • freiwillige Geldzuwendungen zugunsten der Kulturgesellschaft “la Biennale di Venezia” für einen Betrag, der nicht höher als 30 Prozent des erklärten Einkommens ist. Siehe diesbezüglich die Tabelle 9 „Aufwendungen für welche die Absetzung von 19% zusteht“. Den einzelnen Gesellschaftern steht außerdem im Verhältnis zu ihrer Gewinnbeteiligungsquote eine Absetzung von 41 und/oder 36 Prozent für die getragenen Spesen zur Wiedergewinnung der Bausubstanz gemäß Art.1, Absätze von 1 bis 7 des G. Nr.449 vom 27. Dezember 1997 und ein Absetzbe- trag von 36% der Ausgaben für die Instandhaltung und den Schutz der Wälder zu. Arbeitszeitraum - Sonderfälle Bei befristeten Verträgen von nicht selbständiger Tätigkeit, welche von der Ausübung von ‘’Tagesleistungen’’ gekennzeichnet sind (z.B.: für Bauarbeiter und für landwirtschaftliche Arbeiter), steht die Absetzung für Feiertage, für wöchentliche Ruhetage und für arbeitsfreie Werktage zu, die innerhalb des Datums des Dienstantrittes und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen, und zwar im Verhältnis zu den tatsächlich gearbeiteten Tagen und den von den nationalen Kollektiverträgen und den gebietsmäßigen Zusatzverträgen vorgesehenen Arbeitstagen, die auf unbefristete Arbeitsverträge derselben Kategorie angewandt werden können. Die berechnete Summe ist, falls es sich um eine Dezimalzahl handelt, auf die nächste Einheit aufzurunden. Im Falle von Entschädigungen und Beträgen, die von dem Nationalen Institut für Sozialfürsorge bzw. von anderen Körperschaften ausgezahlt wurden, stehen die Absetzungen für nicht selbständige Arbeit in jenem Jahr zu, in dem die betreffenden Einkünfte erklärt werden. In diesen Fällen sind in der Zeile C4, Spalte 1 jene Tage anzugeben, die das Anrecht auf diese Entschädigungen begründet haben, auch wenn sie sich auf vorhergehende Jahre beziehen. Für Studienstipendien ist in Zeile C4, Spalte 1 jene Anzahl der Tage anzugeben, die dem Zeitraum, der dem Studium gewidmet wurde, tatsächlich entspricht und (auch für vorhergehende Jahre) für welchen das Studienstipendium gewährt wurde. Falls das Studienstipendium für schulische bzw. akademische Leistungen zugewiesen wurde, steht die Absetzung für das volle Jahr zu; wurde es hingegen für den Besuch eines Sonderkurses ausbezahlt, steht die Absetzung für die Dauer des Pflichtbesuches zu. Für die Sonderzulagen in der Landwirtschaft entsprechen die Tage, die in Zeile C4, Spalte 1 anzugeben sind, jenen die aus der entsprechenden Bestätigung hervorgehen und für welche der Steuerpflichtige das Arbeitslosengeld bezogen hat. Man weist darauf hin, dass für die Tage der vorhergehenden Jahre, für die das Recht auf den Abzug zusteht, die Arbeitsperioden nicht dazugerechnet werden können, für welche die Abzüge oder die Absetzungen bereits in Anspruch genommen wurden. Zusatzvorsorge – Sonderfälle Falls sich im Laufe des Jahres verschiedene zusätzliche Vorsorgesituationen gleichzeitig ergeben haben, muss zwecks Ermittlung des Kode der im Kästchen von Spalte 1 der Zeile E23 anzugeben ist ermittelt werden, ob einer der folgenden Fälle zutrifft. Falls im CUD 2007 in dem der Buchstabe „A“ unter Punkt 8 des Teiles „Allgemeine Angaben“ angeführt ist, ein Ausgleich vorgenommen wird, weist man darauf hin, dass die Informationen zu den einzelnen Situationen mit dem entsprechenden Kode aus den Anmerkungen zu entnehmen sind. Fall 1 Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres beide der zwei Arten von Einkommen bezogen hat: • Einkünfte für welche die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist (Kode 3); • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist (Kode 4). In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile E23 der Kode „4“ zu übertragen und zudem müssen zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben. Fall 2 Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres beide der zwei Arten von Einkommen bezogen hat: • Einkünfte für welche die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist (Kode 3); • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem beigetreten ist (Kode des nicht ausgefüllten Kästchens). In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile E23 kein Kode anzugeben und zudem müssen zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches die Ein- 46 Anleitungen für die Abfassung - Anhang richtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben. Fall 3 Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende Einkünfte bezogen hat: • Einkünfte für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem beigetreten ist (Kode des nicht ausgefüllten Kästchens); • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber kein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde (Kode 3). In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile E23 kein Kode anzugeben und zudem müssen zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anzugeben. Fall 4 Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende Einkünfte bezogen hat: • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist (Kode 4); • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber kein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde (Kode 3). In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile E23 der Kode „4“ anzugeben und zudem müssen zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen für welches kein Fond eingerichtet wurde anzugeben und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit für welche das Fond eingerichtet wurde, anzugeben. Ersatzeinnahmen und Zinsen Erträge, die als Ersatz von Einkünften erzielt wurden, auch infolge von Abtretung der Forderungen, die als Schadenersatz bezogenen Entschädigungen, auch in Form von Versicherungen für den Verlust von Einkünften, mit Ausnahme der Entschädigungen, die sich für die bleibende Invalidität bzw. bei Todesfall ergeben haben, die Verzugszinsen und Zinsen für Zahlungsaufschub, bilden Einkünfte derselben Kategorie wie die Ersatz- und Verlusteinkünfte bzw. wie jene Einkünfte, die aus Forderungen stammen und auf welche diese Zinsen angereift sind. In diesen Fällen sind dieselben Übersichten der Einkommenserklärung zu verwenden, in denen die Ersatzeinkünfte bzw. jene Einkünfte, auf die sich die Forderungen beziehen, erklärt worden wären. Unter diese Kategorie fallen: die Lohnausgleichsentschädigung, die Arbeitslosenzulage, die Mobilitätszulage, die Mutterschaftszulage, die Beträge, welche sich aus Geschäften jeglicher Art ergeben sowie Unterhaltszuschüsse, die den Arbeitnehmern einstweilen ausbezahlt werden, die ein Strafverfahren anhängig haben. Zulagen, die als Entschädigung für den Ausfall von Einkünften für mehrere Jahre zustehen, sind im Teil II „Einkünfte die der getrennten Besteuerung unterliegen“ des Vordruckes D in Zeile D6, zu erklären. Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein Einkommen bilden Zwecks Steuerbefreiung werden den ordentlichen Vorzugsrenten, die an das Wehrdienstpersonal entrichtet werden (Urteil Nr. 387 vom 4.-11. Juli 1989 des Verfassungsgerichthofes) folgende Renten gleichgestellt: • die tarifmäßigen Renten an Personen, die den Dienst in der Eigenschaft als Offizierkadett und/oder als Reserveoffizier oder Unteroffizier (nur jene die in der letzen Phase des Dienstes als Sergeant befördert wurden) geleistet haben und während dieses Militärdienstes einen körperlichen Schaden erlitten haben, der eine Behinderung zur Folge hat; • die tarifmäßigen Renten an Hilfs-Carabinieri (im Militärdienst), und an jene welche den Militärdienst bei der Staatspolizei, der Finanzwache, der Berufsfeuerwehr und an jene Personen die einen freiwilligen Militärdienst leisten, immer vorausgesetzt, dass die Behinderung, welche die Rente zur Folge hat, während des Wehrdienstes und infolge des Wehrdienstes bzw. des Zeitraumes, welcher der Militärpflicht entspricht, entstanden ist. Vordruck 730 Steuerbefreit sind auch folgende Auszahlungen: • die Erhöhung der Sozialrenten, welche vom Art.1 des G. Nr. 544 vom 29.Dezember 1998; • die Mobilitätszulagen laut Art. 7, Abs. 5 des G. Nr. 223 vom 23.Juli 1991, für den reinvestierten Teil der Genossenschaften; • die vom Gesetz Nr. 448/98 vorgesehene Mutterschaftszulage für die Frau, die nicht arbeitet; • Renten, die italienischen Bürgern und ihren Familienangehörigen entrichtet wurden, die infolge der Explosion von Waffen und Sprengkörpern, die von den Streitkräften nach Militärübungen unbeaufsichtigt liegengelassen wurden, schwer verletzt wurden oder verstorben sind; • die Renten, welche den italienischen Bürgern, den Ausländern und den staatenlosen Opfern entrichtet wurden, die bei der Erfüllung ihrer Pflicht bzw. infolge von terroristischen Gewaltakten oder von Anschlägen der organisierten Kriminalität, arbeitsunfähig wurden wie auch die übertragbaren Sonderrenten, die den Hinterbliebenen von verpflichteten Personen, von Terrorismus- oder von Opfern der organisierten Kriminalität, entrichtet wurden; • die Zulagen für die Mitarbeit an der Forschungstätigkeit, die von den Universitäten, von den astronomischen, astrophysikalischen Beobachtungsstationen, von den öffentlichen Körperschaften und den Forschungsinstitutionen gemäß Art. 8 des DPCM Nr.593 vom 30. Dezember 1993 und den darauf folgenden Abänderungen und Ergänzungen von der ENEA und der ASI entrichtet wurden. Folgende Studienstipendien sind steuerfrei: • die an Universitätsstudenten gemäß Gesetz Nr. 390 vom 2. Dezember 1991 von den Regionen mit Sonderstatut, sowie von den autonomen Provinzen Trient und Bozen ausbezahlten Studienstipendien ; • die von Universitäten und von Universitätsinstituten gemäß Gesetz Nr. 398 von 30. November 1989 ausbezahlten Studienstipendien für die Teilnahme an Fortbildungskursen und für den Besuch von Schulen für die Spezialisierung, für den Besuch von Doktoratskursen für die post-universitäre Forschung und für Spezialisierungskurse im Ausland; • die ab dem 1. Januar 2000 im Rahmen des „Socrates“-Programmes gestifteten Studienstipendien aufgrund der Entscheidung Nr. 819/95/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995, abgeändert durch Entscheidung Nr. 576/98/CE des Europaparlaments und des Europarates, sowie die zusätzlichen Summen, die von der Universität unter der Bedingung entrichtet wurden, dass der jährliche Gesamtbetrag 7.746,85 Euro, nicht überschreitet; • im Sinne des GvD Nr. 257 vom 8. August 1991 an Studenten für den Besuch von Fachkursen in Bereich der Medizin und Chirurgie ausbezahlten Studienstipendien. • Studienstipendien, die den Opfern des Terrorismus und der Kriminalität, an Waisen und Kinder dieser (Gesetz Nr. 407 vom 23. November 1998), ausbezahlt wurden. Erträge, die das Inail zuweist, die Tagesvergütung für Dauerinvalidität ausgeschlossen, gelten nicht als Einkünfte und sind in steuerlicher Hinsicht nicht von Bedeutung. Auch Einkommen derselben Natur, die von Seiten nicht ansässiger Körperschaften zuwiesen werden, bilden kein Einkommen. Falls der Steuerzahler Einkommen von einem ausländischen Vorsorgeinstitut als Vergütung für einen erlittenen Schaden infolge eines Arbeitsunfalles bzw. einer Krankheit als Folge der beruflichen Tätigkeit bezieht, ist eine Selbstbescheinigung an die Agentur der Einnahmen – Zentraldirektion für Ermittlungen (Direzione Centrale Accertamento) - zu schicken, aus welcher die Ursache hervorgeht, die Anspruch auf die Vergütung gibt. Diese Selbstbescheinigung ist nur ein einziges Mal einzureichen und muss infolgedessen, falls sie in den Vorjahren bereits eingereicht wurde, nicht mehr eingereicht werden. Neuaufnahme eines Darlehensvertrages Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen eines Darlehensvertrages, der für den Ankauf einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde, bleibt der Anspruch auf die zustehende Absetzung im Sinne der zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Darlehensvertrages geltenden Bestimmungen nur dann bestehen, wenn die Vertragsparteien und der in Garantie gegebene Wert der Immobilieneinheit unverändert geblieben ist und der Darlehensbetrag nicht höher als der restliche Kapitalanteil ist (einschließlich der eventuell abgelaufenen und nicht bezahlten Raten, des Anteils der Zinsen des laufenden Semesters, aufgewertet auf den Kurs des Tages, an dem der Umtausch stattfindet, sowie der Bela- stungen, die durch vorzeitige Auflösung in ausländische Währung entstanden sind) und mit Datum der Wiederaufnahme der Verhandlungen besagten Vertrages, zu erstatten ist. Die Vertragsparteien gelten als unverändert, auch falls die Wiederaufnahme der Verhandlungen anstatt mit dem ursprünglichen Vertragspartner, zwischen der Bank und jener Person, die in der Zwischenzeit durch die Übernahme in das Darlehensverhältnis eingetreten ist, stattfindet. Strafen Die verwaltungsbehördliche Geldstrafe von 258,00 Euro bis 2.065,00 Euro wird angewandt, falls in der Erklärung wichtige Angaben zwecks Ermittlung des Steuerzahlers oder in dem Fall, dass es sich nicht um eine natürliche Person handelt, wichtige Angaben zum Vertreter bzw. für die Ermittlung der Steuern unterlassen bzw. auf ungenaue oder unvollständige Art und Weise angeführt wurden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf alle anderen Angaben, die bei der Abfassung der Erklärung vorgeschrieben sind und auf ungenaue oder unvollständige Art und Weise angegeben wurden (Art. 8 des GvD Nr. 471 vom 18. Dezember 1997). Ist in der Erklärung ein niedrigeres Einkommen angegeben als das ermittelte bzw. ist eine niedrigere Steuer angegeben als die geschuldete bzw. ein höheres Guthaben als das zustehende, wird eine Verwaltungsstrafe von 100 bis 200 Prozent der Mehrsteuer bzw. des Unterschiedsbetrages des Guthabens, verhängt. Dieselbe Strafe wird verhängt, falls in der Erklärung nicht wahrheitsgetreue Steuerabsetzbeträge bzw. widerrechtliche Abzüge von der Bemessungsgrundlage angegeben sind, auch falls diese bei Abzug der Quellsteuer vorgenommen wurden (Art. 1 des GvD Nr. 471 vom 18. Dezember 1976). Bei einer unterlassenen, ungenügenden bzw. verspäteten Akontozahlung bzw. Saldozahlung der Steuer, die sich aus der Erklärung ergibt, wird eine Verwaltungsstrafe von 30 Prozent jedes nicht oder zu spät entrichteten Betrages verhängt. Dieselbe Strafe wird auf die Mehrsteuer verhängt, die sich durch die automatischen bzw. formalen Kontrollen ergibt, die im Sinne der Artikel 36-bis und 36-ter des DPR Nr. 600 vom 29. September 1973 durchgeführt werden (Art. 13 des GvD Nr. 471 vom 18. Dezember 1997). Die Strafe von 30 Prozent wird reduziert: • auf 10 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Ergebnisses der automatischen Abrechnung, die im Sinne des Artikels 36-bis des DPR Nr.600 von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden (Art. 2 des GvD Nr. 462 vom 18. Dezember 1997); • auf 20 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Ergebnisses der formellen Kontrolle der Erklärung, die im Sinne des Artikels 36-ter des DPR Nr.600 von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden (Art. 3 des GvD Nr. 462 vom 18. Dezember 1997); Die Verletzung der Pflicht der genauen Angabe der eigenen Steuernummer, der Pflicht der genauen Mitteilung an Dritte der eigenen Steuernummer, der Pflicht der Angabe der Steuernummer, die von Seiten anderer Subjekte mitgeteilt wurde wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 103,00 bis Euro 2.065,00 geahndet (Art. 13 des DPR Nr. 605 vom 29. September 1973). Die Steuerzahler werden auf die spezifischen von Art. 4 des G. Nr. 146 vom 24. April 1980 vorgesehenen Strafen, in Bezug auf die Erklärung von Gebäudeerträgen, aufmerksam gemacht. Insbesondere sind hier die Fälle von unterlassener Katastereintragung der Gebäude und dem zu folge auch des diesbezüglichen Ertrages, sowie die unterlassene Einkommenserklärung von landwirtschaftlichen Gebäuden, welche nicht mehr die Voraussetzungen aufweisen, um als solche eingestuft werden zu können, vorgesehen. Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen im landwirtschaftlichen Bereich Einfache Gesellschaften, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind, müssen den Vordruck Unico für Personengesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaften abfassen, indem sie das landwirtschaftliche Einkommen des verpachteten Grundstückes und, falls der Steuerzahler auch der Besitzer des Grundstückes ist, das Einkommen aus Grundbesitz angeben. Der Gesellschafter, der den Steuerbeistand in Anspruch nehmen möchte, muss den Vordr. 730 abfassen und in Übersicht A die ihm zustehende Anteilsquote aus dem Vordr. Unico der Personengesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaften für den landwirtschaftlichen Ertrag und, falls der Steuerzahler Besitzer des Grundstückes ist, muss er die eigene Einkommensquote aus dem Bodenertrag, angeben. 47 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Bei Gründung eines Familienunternehmens, gemäß den Bedingungen von Art. 5, Absatz 4 der DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 durchgeführt wurde, kann der Inhaber dieses Unternehmens nicht steuerlichen Beistand in Anspruch nehmen, sondern muss den Vordr. Unico 2007 Natürliche Personen einreichen und dabei den zustehenden Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens, der im Gründungsakt des Familienunternehmens aufscheint und den ihm zustehenden Anteil des Bodenertrages angeben. In derselben Erklärung ist der Beteiligungsanteil der Familienmitglieder am Ertrag anzugeben, wie dieser im Gründungsakt des Familienunternehmens aufscheint. Außerdem ist zu bestätigen, dass die Anteile derselben verhältnismäßig der effektiv, während des Steuerzeitraumes andauernd und vorwiegend im Unternehmen geleisteten Arbeit, entspricht. Die anderen Mitglieder des Familienunternehmens können im Unterschied zum Inhaber, den Vordr. 730 einreichen indem sie in Übersicht A den zustehenden Anteil aus dem landwirtschaftlichen Einkommen von nicht mehr als 49% und den eigenen Besitzanteil, mit Hinsicht auf den Bodenertrag, angeben. Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten am Bauvermögen Art. 1, Absätze von 1 bis 7 des G. Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 und die darauf folgenden Abänderungen sehen einen Absetzbetrag von 41 bzw. 36 Prozent der geschuldeten Irpef bis zum Betrag der in den Jahren von 1998 bis 2006 getragenen und effektiv zu Lasten gebliebenen Ausgaben für gemeinschaftliche Teile von Wohnungen, für einzelne Immobilieneinheiten jeglicher Kategorie, auch für Landwirtschaftliche, für verschiedene Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz, vor. Der Absetzbetrag von 41 bzw. 36 Prozent steht allen passiven im Staatsgebiet ansässigen und nicht ansässigen Irpef-Subjekten zu, welche aufgrund jeglichen Titels (z.B.: Besitz, eines anderen dinglichen Rechtes, staatliche Konzession, Miete oder Leihgabe) Inhaber einer Immobilie sind, an der die Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz vorgenommen wurden. Auch das in der häuslichen Gemeinschaft des Besitzers bzw. des Inhabers lebende Familienmitglied hat Anspruch auf diesen Absetzbetrag, falls die Spesen von dieser Person getragen wurden und die entsprechenden Rechnungen und Überweisungen auf dessen Namen lauten. Werden die Umbauarbeiten in Gebäuden von historischem und künstlerischem Wert, gemäß GvD Nr.490 vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 und darauf folgende Abänderungen und Ergänzungen) durchgeführt, kann für die entstehenden Ausgaben der Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent, vermindert um 50 Prozent, angewandt werden. Der Absetzbetrag kann für folgende Kategorien von Umbauarbeiten in Anspruch genommen werden: – Ordentliche Instandhaltung (nur an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden); – Außerordentliche Instandhaltung; – Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten für die Erhaltung; – Umstrukturierung von Bauten; – Beseitigung von architektonischen Hindernissen (auf diese Ausgaben können nicht gleichzeitig die Absetzbeträge für Sanitätskosten in Anspruch genommen werden, die für einige Fälle unter Sanitätskosten angeführt sind); – Arbeiten zwecks Verkabelung der Gebäude; – Arbeiten zwecks Einschränkung der Lärmbelästigung; – Arbeiten zwecks Energieeinsparung; – Arbeiten zwecks statischer Sicherheit und für mehr Schutz bei Erdbeben; – Eingriffe zur Herstellung von Gebäuden laut Vorschriften; – Interne Arbeiten; – Arbeiten zwecks Vorbeugung von unerlaubten Handlungen seitens Dritter; – Arbeiten zur Vorbeugung von Unfällen im Haushalt; – Verwirklichung von dazugehörenden Parkplätzen; – die Spesen für die Instandhaltung und den Schutz der Wälder; – Entsorgung von Asbest. Auch für folgende Spesen kann der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden: – Planung der Arbeiten; – Kauf des Materiales; – Ausführung der Arbeiten; – Sonstige berufliche Leistungen für diese Arbeiten; – Übereinstimmung der Leistungen mit den geltenden Gesetzen; Vordruck 730 – Begutachtungen und Lokalaugenscheine; – Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und entrichtete Konzessionsgebühren, die Genehmigungen, die Erklärungen des Arbeitsbeginns; – Aufwendungen für die Urbanisation; – Ausstellung der Pflichtunterlagen, welche die statische Sicherheit des Bauvermögens bestätigen; – Sonstige Kosten, die mit der Verwirklichung und der Ausführung der Arbeiten verbunden sind und von der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar 1998, vorgesehen sind. Der Absetzbetrag kann ab Einreichung der Einkommenserklärung in Bezug auf das Jahr der getragenen Spesen unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass: • der Steuerzahler dem Amt vorher die Mitteilung des Arbeitsbeginns übermittelt, die sich auf jede einzelne im Kataster eingetragene Immobilieneinheit bezieht bzw. für welche der Katastrierungsantrag eingereicht wurde und aufgrund welcher der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann. Die Mitteilung ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, muss das Anfangsdatum der Arbeiten beinhalten und es müssen die vorgeschriebenen Unterlagen beigelegt werden. An Stelle der Übermittlung der vorgesehenen Unterlagen kann der Steuerpflichtige eine Ersatzerklärung übermitteln, in welcher der Besitz dieser Unterlagen und die Bereitschaft bestätigt wird, diese auf Verlangen der Agentur der Einnahmen vorzulegen. Diese Ersatzerklärung ist auf demselben Vordruck abzufassen wie die Mitteilung des Arbeitsbeginns wobei das entsprechende Kästchen anzukreuzen ist. Bis zum 31. Dezember 2001 mussten die Mitteilungen des Arbeitsbeginns, dem zuständigen Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern übermittelt werden. Ab 1. Jänner 2002 hingegen müssen alle Eingaben, infolge der Aufhebung der genannten Dienstzentren an folgende Adresse gesandt werden: Agenzia delle Entrate, Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto, 21 – 65100 Pescara. Eingaben, die eventuell an die vorhergehende Adresse gesandt wurden, werden in jedem Fall dem Dienstzentrum von Pescara zugesandt. • die Spesen müssen durch eine Banküberweisung entrichtet werden aus welcher der Zahlungsgrund und die Steuernummer des Subjektes, das den Absetzbetrag in Anspruch nimmt, sowie die MwSt.Nummer bzw. die Steuernummer des Subjektes hervorgehen, zu dessen Gunsten die Überweisung im Sinne der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar 1998, welche die Bestimmungen des Art. 1 des G. Nr. 449/97 in Kraft setzt, durchgeführt wurde; • Für Ausgaben die ab 4. Juli 2006 getragen wurden, müssen in den Rechnungen der Baufirmen, welche die Arbeiten ausführen, die Kosten für die \Arbeitskräfte getrennt angeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Zahlungen nicht durch eine Banküberweisung belegt werden müssen: – die Zahlungen innerhalb 28. März 1998, Datum an dem die oben genannte Regelung in Kraft getreten ist; – die Spesen in Bezug auf die Urbanisierung; – die Einbehalte auf die Akontozahlungen der Gehälter; – die Stempelgebühr; – die Gebühren, welche für Konzessionen, Genehmigungen und Tätigkeitsbeginnerklärungen entrichtet wurden. Es wird klargestellt, dass die Übermittlung des Mitteilungsvordruckes an das Centro Operativo di Pescara vor dem Beginn der Umbauarbeiten aber nicht unbedingt vor Bezahlung der entsprechenden Spesen durchgeführt werden muss. Einige Zahlungen können auch vor der Übermittlung des Vordruckes, wie zum Beispiel jener für die Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten, getätigt werden. Für jene Arbeiten, die innerhalb 30. Juni 2000 begonnen wurden werden jene Mitteilungen als gültig betrachtet, die innerhalb von 90 Tagen ab Beginn der Arbeiten übermittelt worden sind. Im Fall von Umstrukturierungsarbeiten und/oder Einzahlungen die über zwei Jahre hinaus gehen ist es nicht notwendig, eine neue Mitteilung zu schicken, auch wenn die Spesen zwecks Absetzung jenem Jahr anzurechnen sind, in dem sie getragen wurden (Kassenkriterium). Durch dieses Kriterium wird der unterschiedlich zustehende Absetzbetrag (41 Prozent bzw. 36 Prozent), ermittelt. Bei mehreren Subjekten, die Anspruch auf den Absetzbetrag haben und auf der Banküberweisung nur die Steuernummer des Subjektes angegeben ist, das den Mitteilungsvordruck dem Dienstzentrum der direk- ten und indirekten Steuern bzw. dem Centro di Servizio von Pescara übermittelt hat, kann der Absetzbetrag auch dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Übereinstimmung zwischen dem Namensträger der Rechnung und dem Überweisenden besteht und im entsprechenden Raum der Einkommenserklärung die Steuernummer aus der Banküberweisung angeführt ist und die anderen Bedingungen gegeben sind. Der Steuerzahler hat die Pflicht die Rechnungen bzw. die Steuerbelege der Ausgaben für die durchgeführten Arbeiten, sowie die Zahlungsbestätigungen, die Banküberweisungen mit welchen die Zahlungen durchgeführt wurden und alle sonstigen vorgesehenen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Ämter der Agentur der Einnahmen, vorzulegen. Anstelle dieser Unterlagen kann der Steuerzahler für die Arbeiten an Gemeinschaftsteilen, auch eine Bescheinigung des Kondominiumsverwalters vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass die vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt wurden und in welcher die Summe bestätigt wird, die für die Absetzung in Anspruch genommen werden kann. Dieser Absetzbetrag umfasst im Sinne des Art.13, Absatz 3 des G. Nr.449 von 1997 auch die in den Steuerjahren 1996 und 1997 getragenen Auslagen, begrenzt auf die Eingriffe zur Wiedergewinnung der Bausubstanz, welche aufgrund der Erdbeben durchgeführt wurden, die sich in den Regionen Emilia Romagna und Kalabrien im Jahr 1996 für den Wiederaufbau von Immobilieneinheiten, für welche nach dem Erdbeben seitens der zuständigen Gemeinde, eine Unbewohnbarkeitserklärung erlassen wurde bzw. dass diese aufgrund eigener Unterlagen des bevollmächtigten Kommissaris, welche mit Dekret des Ministers für die Koordinierung des Zivilschutzes, im Sinne des Art. 5 des G. Nr. 225 vom 24. Februar 1992 ernannt wurde, als nicht bewohnbar erklärt wird. Wurden die Spesen im Jahr 1997 getragen, dann steht die Absetzung für den Betrag der zehnten Rate zu. In diesem Fall ist folgendes anzugeben: das Jahr 1997, die Anzahl der Raten (zehn) in denen der Steuerzahler die Spesen aufgeteilt hat, und der volle Betrag der getragenen Spesen. In allen oben angeführten Fällen ist die Steuernummer des Subjektes anzugeben, das den entsprechenden Mitteilungsvordruck für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages, eingereicht hat, auch wenn es sich um ein Subjekt handelt, das die Mitteilung für den erklärenden Steuerzahler einreicht (wie zum Beispiel der Miteigentümer bzw. der Mitinhaber der dinglichen Rechte der Liegenschaft). Bei Wiederherstellungsarbeiten an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden ist die Steuernummer der Eigentumsgemeinschaft bzw. der Genossenschaft anzugeben, falls die Erklärung von einem der Gesellschafter eingereicht wird. Spesen im Gesundheitsbereich Unter die Spesen im Gesundheitsbereich fallen: • die Ausgaben für Geh-, Fortbewegungs- und Hebehilfen für Personen mit Dauerbehinderung in Bezug auf die verminderte bzw. verhinderte Beweglichkeit gemäß Art.3 des G. Nr.104/1992, für welche die Absetzung auf den vollen Betrag zusteht (Zeile E3). Es handelt sich dabei um die getragenen Kosten für: – der Ankauf von Sesseln für bewegungsbehinderte und gehunfähige Personen, und von Stützvorrichtungen bei Brüchen, Hernie und zur Verbesserung von Schäden der Wirbelsäule; – die Spesen für die Beförderung mit dem Krankenwagen der Behinderten (Spesen für die Begleitung). In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die fachbezogenen bzw. allgemeinen Leistungen, die beim Transport mit dem Krankenwagen durchgeführt wurden, Spesen im Sanitätsbereich darstellen, und demzufolge die Absetzung nur in Bezug auf den Teil berechtigt ist, der die Summe von 129,11 Euro überschreitet; – der Kauf von künstlichen Gliedern für die Fortbewegung; – der Aufzug, der für die Rollstuhlfahrer umgebaut wurde; – der Bau von Rampen zur Beseitigung von architektonischen Barrieren innerhalb und außerhalb der Wohneinheiten; – der Einbau und/oder die Instandhaltung der Hebebühnen für behinderte Personen; Zur Beachtung: der Absetzbetrag für diese Spesen, kann nur für jenen Teil in Anspruch genommen werden, der die Spesen überschreitet, für welche eventuell auch die Absetzung von 41 48 Anleitungen für die Abfassung - Anhang bzw. 36 Prozent in Anspruch genommen wird und die Beseitigung von architektonischen Barrieren betreffen (Zeilen von E25 bis E31); • Ausgaben für technische Behelfsmittel und Computer, welche die Selbständigkeit und die gesellschaftliche Integration der Personen mit Behinderung ermöglichen und welche im Art. 3 des G. Nr. 104/1992 angeführt sind. Unter diese Spesen fallen z.B. die Ausgaben für den Ankauf eines Faxgerätes, eines Modems, eines Computers oder eines telematischen Gerätes (Zeile E3). • die Ausgaben für die Fortbewegung von Personen mit verminderter bzw. verhinderter Beweglichkeit, für welche die Absetzung auf den vollen Betrag zusteht. (Zeile E4). Es handelt sich dabei um Spesen, die für den Kauf von Motorrädern und Kraftfahrzeugen, gemäß Art. 53, Absatz 1, Buchst. b), c) und f) und Art. 54, Absatz 1, Buchst. a), c), f) und m) des GvD Nr.285 vom 30. April 1992, auch wenn es sich um eine Serienproduktion handelt und die Fahrzeuge den dauernden motorischen Beschränkungen der Behinderten angepasst werden mussten. Die bleibende Bewegungsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Zeugnis, das von einer Ärztekommission ausgestellt ist, die im Sinne des Art. 4 des Gesetzes Nr.104 von 1992 eingeführt wurde, bestätigt werden. Als solche Invaliden werden nicht nur Subjekte anerkannt, deren bleibende Bewegungsunfähigkeit von den oben genannten Kommissionen anerkannt wurde, sondern auch jene Personen, deren Invalidität von anderen öffentlichen Ärztekommissionen anerkannt wurde, die zur Feststellung der Zivil-, Arbeits-, Kriegsinvalidität usw. beauftragt sind. Als Fortbewegungsmittel werden auch die nicht umgebauten Autofahrzeuge anerkannt, die den blinden oder taubstummen Personen gemäß Art. 1, des G. Nr. 68 vom 12. März 1999, für den Transport dienen. Der Absetzbetrag für Fahrzeuge steht abgesehen von den Anpassungsarbeiten, auch folgenden Subjekten zu: 1) den Personen mit psychischer bzw. geistiger Behinderung, denen die Begleitzulage anerkannt wurde; 2) den Invaliden mit schweren Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit; 3) den Invaliden mit mehreren Amputationen. Für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages muss eine schwere Behinderung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des G. Nr. 104/1992 gegeben sein, die infolge einer Krankheit entstanden ist und eine bleibende Bewegungsunfähigkeit mit sich bringt. Die Behinderung muss durch ein ärztliches Zeugnis, das von einer Ärztekommission ausgestellt ist, die im Sinne des Art.4 des Gesetzes Nr.104 von 1992 eingeführt wurde, bestätigt werden. Für die Subjekte aus Punkt 1) ist ausserdem die Bescheinigung für die Anerkennung der Begleitzulage nötig, die von der Kommission ausgestellt sein muss, welche die Zivilinvalidität anerkannt hat. Für Personen, die unter „schweren Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit“ leiden, besteht die „bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung“ immer dann, wenn die Invalidität durch einer Lähmung bzw. einer erschwerten Bewegungsfähigkeit infolge einer Krankheit entstanden ist, durch welche die Beine überhaupt nicht bzw. nur begrenzt bewegt werden können. In diesem Fall muss in der Invailiditätsbescheinigung die verminderte Bewegungsfähigkei bzw. die Lähmung nicht ausdrücklich angeführt werden. Es können natürlich auch andere Krankheiten bestehen, welche eine bleibende „verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung“ zur Folge haben“, deren Bewertung spezifische ärztliche Kenntnisse voraussetzt und folgedessen nicht von der Ämtern der Agentur der Einnahmen durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Bescheinigung notwendig in welcher die bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung bestätigt wird, die von der Ärztekommission gemäss Art. 4 des G. Nr.104 von 1992 ausgestellt wurde bzw. eine Kopie des Antrages an die ASL für die zusätzliche Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die Behinderung eine bleibende Lähmung bzw. eine verminderte Bewegungsfähigkeit, im Sinne des Art. 8 des G. Nr. 449 von 1997, zur Folge hat. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch jene mit automatischen Serienschaltungen, vorausgesetzt dass diese von der lokalen Ärztekommission gemäß Art. 119 des GvD Nr.285 vom 30. April 1992 vorgeschrieben wurden. Zu den wichtigsten Anpassungen der Fahrzeuge, die sowohl das Fahrsystem als auch die Struktur der Karosserie betreffen und aus dem Kraftfahrzeugschein infolge der Prüfung bei den Aussenämtern des Departements für Strassentransporte des Ministeriums für Infrastrukturen und Transportwesen hervorgehen müssen, Vordruck 730 fällt folgendes: • Hebebrett mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb; • Rutschbahn mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb; • Auslegearm mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb; • Flaschenzug mit mechanischem/elektrischem/hydraulischem Antrieb; • Schiebe- Drehsitzplatz, welcher zum Sitzen der Behinderten im Innenraum des Autos dient; • Verankerung des Fahrstuhls und Unterstützungsgürtel; • Schiebewagentür. Falls die Fahrzeuge aufgrund der Art der Behinderung Anpassungen benötigen, die anders sind als jene, welche oben angeführt wurden, kann die Absetzung trotzdem anerkannt werden, vorausgesetzt dass ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Art der Anpassung vorhanden ist. Kriegsinvaliden gemäß Art. 14 des Einheitstextes Nr. 915 von 1978 und Personen, die diesen gleichgestellt sind, werden als behinderte Personen betrachtet und werden nicht der Ärztekommission gemäß Art. 4 desselben Gesetzes Nr.104 von 1992 unterzogen. In diesem Fall reichen die Unterlagen aus, die den Betreffenden von den zuständigen Ministerien bei der Gewährung der Rente ausgestellt wurden. Das Vorhandensein dieser Bedingungen kann auf Verlangen des Amtes, auch durch eine Selbstbescheinigung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist, gegeben werden (Ersatzerklärung des Notorietätsaktes gemäß DPR Nr. 445 vom 28. Dezember 2000, falls dieser Erklärung eine Kopie des Personalausweises der zeichnenden Person beigelegt wird, muss die Unterschrift nicht beglaubigt werden). Aus der Ersatzerklärung muss hervorgehen, dass die Invalidität eine bleibende, verminderte Bewegungsfähigkeit bzw. Lähmung mit sich bringt und muss sich auf vorhergehende ärztliche Untersuchungen beziehen, die von Einrichtungen, die zur Feststellung der Invalidität beauftragt sind durchgeführt wurden, da die einzelne Person nicht selbst die Art der Invalidität festsetzen kann. Die Absetzung steht allen behinderten Personen mit verminderter Bewegungsfähigkeit bzw. mit Lähmungen zu, unabhängig vom Besitz des Führerscheins jeglicher Art seitens der behinderten Personen oder der Subjekte, zu deren Lasten sie leben. Bei Motorfahrzeugen, für welche der Absetzbetrag zur Anwendung kommt handelt es sich um: – motorisierte Rollfahrzeuge: Fahrzeuge auf drei Rädern, die für die Personenbeförderung vorgesehen sind und Platz für höchstens vier Sitzplätze, den Fahrer eingeschlossen haben und mit einer angemessenen Karosserie (Buchst. b) des Art. 53) ausgestattet sind; – Motorfahrzeuge für die gemischte Beförderung: Fahrzeuge auf drei Rädern, die für den Transport von Personen und Waren vorgesehen sind und Platz für höchstens vier Sitzplätze, den Fahrer eingeschlossen haben (Buchst. c) - Art. 53); – Motorfahrzeuge für spezifische Transporte: Motorräder auf drei Rädern, die für den Transport von bestimmten Personen und Waren unter besonderen Umständen vorgesehen sind und durch die Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen für diese Zweckbestimmung gekennzeichnet sind (Buchst. f) Art.53). Bei Kraftfahrzeugen, für welche der Absetzbetrag zur Anwendung kommt handelt es sich um: – Autofahrzeuge: Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen vorgesehen sind und Platz für höchstens neun Sitzplätze, den Fahrers eingeschlossen haben (Art. 54, Buchst. a)); – Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport: Fahrzeuge mit einer Vollbelastung nicht über 3,5 Tonnen bzw. 4,5 Tonnen falls diese elektrisch bzw. durch Batterie betrieben werden, für den Transport von Personen bzw. Waren vorgesehen sind und mit neun Sitzplätzen, den Fahrer eingeschlossen, ausgestattet sind (Art. 54, Buchst. c) ); – Kraftfahrzeuge für spezifische Transporte: Fahrzeuge, die für den Transport von bestimmten Personen und Waren unter besonderen Umständen vorgesehen sind und durch die Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen für diese Zweckbestimmung gekennzeichnet sind (Art. 54, Buchst. f) ); – Wohnmobile: Fahrzeuge mit einer besonderen Karosserie, die für den Transport und die Unterkunft von höchstens sieben Personen, den Fahrer eingeschlossen, ausgestattet sind (Art. 54, Buchst. m) ). Unterlagen, die aufbewahrt werden müssen Für alle in den Zeilen E1, E2, E3 und E21 angeführten Spesen müssen folgende steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werden, die von den Beziehern der folgenden Beträge ausgestellt wurden: • die Kostenbelege der Tickets können aus einer Foto- kopie der Verschreibung des Hausarztes und dem Steuerbeleg der Apotheke bestehen, der dem Betrag entsprechen muss, welcher für die Medikamente, die im Rezept angeführt sind, bezahlt wurde; • für die Spesen von Medikamenten, die ohne ärztliche Verschreibung gekauft werden können, muss der Steuerzahler die entsprechenden Quittungen beschaffen und aufbewahren (auch Steuerbelege), die vom Bezieher der Beträge ausgestellt werden und aus denen der Betrag der Spesen hervorgehen muss. In Alternative zur ärztlichen Verschreibung, kann der Steuerzahler auf Verlangen der Ämter eine Selbstbescheinigung vorlegen, deren Unterschrift nicht beglaubigt werden muss, wenn eine Fotokopie des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird, in welcher er die Notwendigkeit der Medikamente im Laufe des Jahres für sich selbst bzw. für die zu seinen Lasten lebenden Familienangehörigen bestätigt. Enthält der von der Apotheke ausgestellte Kassenbon nicht die Beschriftung „Medikamente“ oder „Arzneimittel“ muss der Steuerpflichtige in einer Selbstbescheinigung bestätigen, dass sich der bezahlte Betrag auf Arzneimittel bezieht, die vom Steuerpflichtigen selbst bzw. von seinen zu Lasten lebenden Familienangehörigen benötigt werden und sich nicht auf sonstige nicht medizinische Produkte bezieht, die in der Apotheke erhältlich sind. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt und auf Verlangen der Finanzämter vorgelegt bzw. übermittelt werden. • für die Prothesen müssen außer den entsprechenden Rechnungen, Zahlungsbelegen bzw. Quittungen auch die ärztlichen Verschreibungen beschafft und aufbewahrt werden, ausgenommen es handelt sich um Tätigkeiten, die aufgrund der Sanitätsregelung als Hilfsberuf betrachtet werden und die dazu befähigten Personen direkte Verhältnisse zum Patienten haben. Sollte in diesem Fall die Rechnung, der Zahlungsbeleg oder die Quittung nicht unmittelbar von der nebenärztlich tätigen Person ausgestellt werden, muss dieser auf dem Auslagenbeleg bestätigen, dass er die Dienstleistung durchgeführt hat. Auch in diesem Fall kann der Steuerzahler in Alternative zur ärztlichen Verordnung, auf Verlangen der Ämter eine Selbstbescheinigung vorlegen, deren Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn eine Fotokopie des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird (die zusammen mit den genannten Rechnungen, Zahlungsbelegen und Quittungen aufzubewahren und auf Verlangen der Ämter der Agentur der Einnahmen vorzulegen bzw. zu übermitteln ist), in welcher er die Notwendigkeit der Medikamente im Laufe des Jahres für sich selbst bzw. für die zu seinen Lasten lebenden Familienangehörigen bestätigt und den Grund für den Kauf der Prothese angibt; • für technische und computergesteuerte Behelfsmittel ist außer den entsprechenden Rechnungen, Zahlungsbelegen und Quittungen auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes einzuholen, aus welcher hervorgeht, dass die erworbenen technischen Mittel die Selbstständigkeit und die gesellschaftliche Integration der Personen ermöglichen, die im Sinne des Art. 3 des G. Nr.104 von 1992 als behinderte Person anerkannt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Selbstbescheinigung in Fällen, die verschieden von den oben erwähnten sind nicht angewandt werden kann und zwar auch nicht zum Schutz der Geheimhaltung. Wobei zu beachten ist, dass für den Abzug der Spesen zwecks Irpef für die Gesundheit von Personen die steuerlich zu Lasten sind, das Dokument mit den Spesen auf den Namen jener Person ausgestellt sein kann, für welche die Ausgaben getragen wurden oder auch auf den Namen jener Person, zu deren steuerlichen Lasten dieser lebt. Arztspesen im Ausland Für im Ausland getragene Arztspesen gelten dieselben Vorschriften wie für Spesen, die in Italien bestritten wurden. Auch diese Unterlagen müssen quittiert und vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Die Ausgaben für den Transport und den Aufenthalt auch aus gesundheitlichen Gründen im Ausland, können nicht abgezogen werden, da es sich dabei nicht um Spesen im Sanitätsbereich handelt. Falls die ärztlichen Unterlagen in einer Fremdsprache abgefasst sind müssen sie in die italienische Sprache übersetzt werden. Im Besonderen können Unterlagen in englischer, französischer, deutscher oder spanischer Sprache vom Steuerpflichtigen selbst übersetzt und unterzeichnet werden. Sollte hingegen die Unterlagen in einer anderen Sprache als die oben erwähnten abgefasst sein, muss eine beeidigte Übersetzung beigelegt werden. 49 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 Steuerpflichtige mit Steuersitz im Aosta Tal und in der Provinz Bozen brauchen keine Übersetzung beizulegen, wenn die Unterlagen jeweils in Französisch oder Deutsch abgefasst sind. das diese Leistung entgegenbringt, das gesamte im Ausland erzielte Einkommen, einschließlich der steuerfreien Beträge mitgeteilt werden, damit dieses die finanzielle Situation des Betroffenen abwägen kann. Im Ausland bezogene Gehälter, Einkünfte und Renten Es müssen folgende Gehälter, Renten und gleichgestellte Einkünfte, die von in Italien ansässigen Steuerpflichtigen bezogen worden sind, angegeben werden: a) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden sind, mit dem kein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht; b) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden sind, mit dem ein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht, aufgrund von dem diese Einkünfte sowohl in Italien als auch im ausländischen Staat besteuert werden müssen; c) jene, die in einem ausländischen Staat erzielt worden sind, mit dem ein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung besteht, aufgrund von dem jene Einkommen ausschließlich in Italien besteuert werden müssen. In den unter Buchstaben a) und b) aufgelisteten Fällen hat der Steuerpflichtige gemäß Art. 165 des Tuir, Anrecht auf das Guthaben für die im Ausland bezahlten Steuern. In den vom Buchstaben c) vorgesehenen Fällen, und zwar, wenn die Einkünfte auch im ausländischen Staat einen Steuereinzug erfahren haben, hat der in unserem Staat ansässige Steuerpflichtige kein Anrecht auf das Steuerguthaben, sondern kann die Rückvergütung der im ausländischen Staat bezahlten Steuern verlangen. Die Rückvergütung wird bei der zuständigen ausländischen Behörde beantragt und zwar in der Art und Weise, wie diese das Verfahren festsetzt. Nachstehend wird für einige Länder die Art und Weise der Besteuerung der Gehälter und Renten angegeben, welche von den in Italien ansässigen Steuerpflichtigen bezogen wurden. Bezüglich der Behandlung von Gehältern und Renten, die nicht in der erwähnten Liste beinhaltet sind bzw. von anderen Staaten stammen, ist es notwendig, sich über die einzelnen Abkommen dieser Länder zu informieren. 3. Renten Als ausländische Renten werden jene betrachtet, die von einer öffentlichen bzw. privaten Körperschaft eines ausländischen Staates infolge einer Arbeitsleistung ausgezahlt und von einer in Italien ansässigen Person bezogen werden. Mit einigen Staaten wurden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung der Einkünfte abgeschlossen, aufgrund welcher die Renten ausländischer Herkunft anders besteuert werden, und zwar je nachdem, ob es sich um öffentliche oder private Renten handelt. Zu den öffentlichen Renten zählen jene, die vom Staat selbst, bzw. von einer politischen oder verwaltungsbehördlichen Abteilung oder von einer lokalen Körperschaft ausgezahlt worden sind. Im allgemeinen sind diese Renten nur in ihrem Herkunftsstaat besteuerbar. Zu den privaten Renten zählen jene, die von Körperschaften, Einrichtungen bzw. Vorsorgeinstituten der ausländischen Staaten entrichtet wurden, die mit der Auszahlung der Rente beauftragt sind. Im allgemeinen sind diese Renten nur im Staat, in dem der Begünstigte ansässig ist, steuerpflichtig. Insbesondere werden aufgrund der geltenden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung die Renten, welche einem in Italien ansässigen Steuerpflichtigen von öffentlichen und privaten Körperschaften nachstehender Staaten ausbezahlt werden, folgendermaßen besteuert: • Argentinien - Vereinigtes Königreich von Großbritanien - Spanien - Vereinigte Staaten von Amerika - Venezuela Die öffentlichen Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung, falls der Steuerpflichtige italienischer Staatsbürger ist. Die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung. • Belgien - Deutschland Die öffentlichen Renten werden ausschließlich in Italien besteuert, falls der Steuerpflichtige nur die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht auch eine ausländische. Falls der Steuerpflichtige auch ausländischer Staatsbürger ist, wird seine Rente ausschließlich in jenem Land besteuert. Die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung. • Frankreich Die öffentlichen Renten aus Frankreich werden für gewöhnlich nur in Frankreich besteuert. Diese werden in Italien nur dann besteuert, wenn der Steuerzahler ein italienischer und nicht ein französischer Staatbürger ist. Die privaten französischen Renten werden aufgrund einer allgemeinen Regelung nur in Italien besteuert. Jedoch sind jene Renten, welche aufgrund des geltenden italienisch-französischen Abkommens und aufgrund der Gesetzgebung als „Sozialrenten“ betrachtet werden, in beiden Staaten besteuerbar. • Australien Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung. • Kanada Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung, falls der Gesamtbetrag nicht den höchsten der folgenden Beträge überschreitet: 10.000 kanadische Dollars bzw. 6,197, 48 Euro Falls diese Grenze überschritten wird, sind die Renten sowohl in Italien als auch in Kanada besteuerbar, und in Italien steht das Guthaben für die in Kanada endgültig bezahlte Steuer zu. • Schweiz Die öffentlichen Renten sind nur in der Schweiz besteuerbar, falls der Steuerpflichtige die schweizerische Staatsbürgerschaft hat. Falls der Steuerzahler keine schweizerische Staatsbürgerschaft hat, dann werden die öffentlichen Renten nur in Italien besteuert. Die privaten Renten werden nur in Italien besteuert. Die Beträge, die von der Schweizer Versicherungsanstalt als Alters- bzw. Hinterbliebenenrente (AVS-Erträge) ausgezahlt werden, müssen in Italien nicht als Einkünfte erklärt werden, da sie der Quellsteuer unterliegen. 1. Gehälter Was die von einem privaten Arbeitgeber ausgezahlten Gehälter betrifft, ist in fast allen Abkommen (z.B. jenen mit Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, Spanien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten Amerikas) die ausschließliche Besteuerung in Italien vorgesehen, falls gleichzeitig die folgenden Bedingungen gegeben sind: • der in Italien ansässige Arbeiter übt seine Tätigkeit im ausländischen Staat für weniger als 183 Tage aus; • die Entlohnungen werden von einem in Italien ansässigen Arbeitgeber entrichtet; • die Aufwendung wird nicht von einer stabilen oder mit festem Sitz versehenen Organisation, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, bestritten. 2. Im Ausland infolge einer dauerhaften Tätigkeit und als ausschließlicher Gegenstand des Arbeitsverhältnisses erzielte Einkünfte Die Einkünfte, welche im Ausland aufgrund einer dauerhaften Tätigkeit und als ausschließlicher Gegenstand des Arbeitsverhältnisses erzielt werden, sind aufgrund der Abschaffung des Art. 3, Absatz 3, Buchstabe c) des TUIR nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen. Im Sinne des neuen Absatzes 8-bis des Art. 51 des TUIR wird das Einkommen der Arbeitnehmer, die im Laufe von zwölf Monaten für mehr als 183 Tage in einem ausländischen Staat ansässig sind, aufgrund der konventionierten Entgelte ermittelt, die jährlich mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik festgesetzt werden. Für das Jahr 2006 ist das MD vom 31.01.2006, veröffentlicht im GA Nr. 34 vom 10.02.2006 zu beachten. Es handelt sich dabei um jene Subjekte, die obwohl sie für mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland ansässig waren, als in Italien ansässige Subjekte betrachtet werden, da sie die Verbindung zu den eigenen Familienangehörigen, sowie die eigenen vermögensrechtlichen und die wichtigsten sozialen Interessen in Italien beibehalten haben. Ab Jahr 2003, sind Einkünfte aus Grenzgebieten und aus anderen angrenzenden Staaten, welche von den im Staatsgebiet ansässigen Subjekten im Ausland in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis und als ausschließlicher Gegenstand desselben erzielt wurden, sind im Sinne des Art. 2, Absatz 11 des Gesetzes Nr. 289 vom 27.12.2002 in jedem Fall für den Teil, der 8.000,00 Euro übersteigt, der IRPEF-Besteuerung zu unterwerfen. Falls begünstigte Sozialbeiträge von Seiten der öffentlichen Verwaltung beantragt werden, muss dem Amt, 4. Studienstipendien Studienstipendien, die an in Italien ansässige Steuerpflichtige ausgezahlt wurden, sind im allgemeinen zu erklären, ausgenommen es gilt hierfür eine besondere Befreiung, wie z.B. bei Studienstipendien, die von Universitäten und Anstalten mit akademischer Ausbildung ausgezahlt werden (G. Nr. 398 vom 30. November 1989). Die Bestimmungen der Besteuerung in Italien werden im allgemeinen auch aufgrund der Abkommen zur Bekämpfung der Doppelbesteuerung, angewandt. Bei Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich Großbritanien und den Vereinigten Staaten von Amerika ist zum Beispiel vorgesehen, falls sich ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger aus Studiengründen in einem dieser Staaten aufhält und von einem in Italien ansässigen Subjekt entlohnt wird, dieser nur in Italien steuerpflichtig ist; wird das Studienstipendium hingegen von einem im Ausland ansässigen Subjekt bezahlt, kann dieser das Einkommen besteuern, aber der Steuerpflichtige muss es in Italien erklären und das Guthaben für die im Ausland bezahlte Steuer zurückverlangen. Aufstellung der Kodes der Regionen Region Abruzzen Basilikata Bozen Kalabrien Kampanien Emilia-Romagna Friaul – Julisch - Venetien Latium Ligurien Lombardei Marken Molise Piemont Apulien Sardinien Sizilien Toskana Trient Umbrien Aostatal Venetien Kode 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Grundstücke für den Anbau in Treibhäusern oder für die Pilzzucht Die Pilzzucht kann innerhalb der von Art.32, Absatz 2, Buchstaben b) und c) des Tuir vorgesehenen Grenzen als landwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. Die Erträge aus Grund und Boden und die landwirtschaftlichen Erträge aus Grundstücken, die für den Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht verwendet werden, sind in Ermangelung der entsprechenden Katastereinstufung durch die Anwendung des höchsten Schätztarifs (der in der Provinz, in der sich das Grundstück befindet, angewandt wird), zu ermitteln. Diese Ermittlungsart der Erträge aus Grund und Bodenbesitz wird auch auf die Grundstücke angewandt, die für die Einrichtung von Treibhäusern verwendet werden. Zusätzliches Steuerguthaben für Neueinstellungen Mit Art. 63, Absatz 1, Buchst. a) und b) des Gesetzes Nr. 289/2002 wurde ein weiteres Steuerguthaben von 300,00 Euro pro Person im Monat, für die Neueinstellung von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag eingeräumt. Dieses Guthaben steht Arbeitgebern zu, deren Produktionseinheit sich in einem der folgenden Gebiete befindet: – in einem Gebiet gemäß Art. 4 des G. Nr.448 vom 23. Dezember 1998 und darauf folgende Abänderungen; – in den Gebieten gemäß Zielsetzung 1 der EU-Regelung Nr.1260/1999, des Rates vom 21. Juni 1999 (Kampanien, Basilikata, Appulien, Kalabrien, Sizilien und Sardinien); – in den Regionen Abruzzen und Molise. Zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten Unter zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten, für welche eine Erhöhung um ein Drittel angewandt wird, sind jene Immobilieneinheiten zu verstehen, die als Wohneinheit bestimmt sind und zusätzlich zur Hauptwohnung besessen werden und vom Besitzer selbst bzw. von seinen Familienangehörigen benützt werden (Ehepartner, Verwandte innerhalb des dritten Grades und Verschwägerte innerhalb des zweiten Grades), bzw. für die Ausübung von Kunst- und Berufstätigkeiten oder von Handelstätigkeiten derselben verwendet werden. Für die richtige Anwendung der Bestimmungen wird darauf hingewiesen, dass man unter Hauptwohnung jene versteht, in welcher man normalerweise wohnt. Gewöhnlicherweise stimmt die Hauptwohnung mit dem meldeamtlichen Wohnsitz überein. Für die Familienangehörigen bezeichnet man als Hauptwohnung jene Wohnung, in der diese gewohn- 50 Anleitungen für die Abfassung - Anhang heitsmäßig wohnen, auch wenn der Besitz oder die Verfügbarkeit auf den Namen eines anderen Mitgliedes derselben Familie lautet. Insbesondere wird die Erhöhung um ein Drittel auch in den folgenden Fällen angewandt: • falls die Immobilieneinheit, in der sich die Hauptwohnung befindet, dem Steuerpflichtigen nicht gehört, sondern nur von diesem gemietet wurde; • falls die zur Verfügung stehende Immobilieneinheit als Miteigentum besessen wird oder als Gemeinschaftseigentum erworben worden ist; • falls die Immobilieneinheit, die zur Vermietung bestimmt war, unvermietet geblieben ist. Die Erhöhung um ein Drittel wird außer auf die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird, auch auf folgende Einheiten nicht angewandt: • Einheiten, die unentgeltlich von einem Familienangehörigen fortlaufend bewohnt werden, und dies aus den meldeamtlichen Listen hervorgeht; • eine der Einheiten, die in Italien von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zur Verfügung gehalten werden; • Immobilieneinheit, die bereits als Hauptwohnung von Steuerpflichtigen benutzt wird, die sich aus Arbeitsgründen für eine bestimmte Zeit in einer anderen Gemeinde aufhalten; • Einheiten als Miteigentum, die zusätzlich als Hauptwohnung von einem oder mehreren Miteigentümern benutzt werden; beschränkt auf die Personen, die diese verwenden; • die Immobilieneinheiten ohne Strom-, Wasser-, Gasanschluss, die tatsächlich unbenutzt bleiben, vorausgesetzt, dass diese Umstände aus einer Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde (wobei die Unterschrift nicht beglaubigt werden muss, falls eine Fotokopie des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird) hervorgehen, die auf Anfrage der Ämter vorzulegen oder zu übermitteln ist. Falls die Immobilieneinheiten nur für einen bestimmten Jahresabschnitt in Anspruch genommen bzw. zur eigenen Verfügung gehalten wurden, da diese für die restliche Zeit anders verwendet wurden (Übersiedlung, Vermietung), wird die Erhöhung um einen Drittel gesetzmäßig nur auf jenen Zeitabschnitt angewandt, in welcher dieser Umstand eingetreten ist. Gesetzlicher Fruchtgenuss Eltern, welche die elterliche Gewalt ausüben, haben den gemeinsamen Fruchtgenuss der Güter des minderjährigen Kindes. Folgende Güter sind jedoch nicht dem gesetzlichen Fruchtgenuss unterworfen: • Güter, die vom Kind mit den Erträgen aus der eigenen Arbeit erworben wurden; • Güter, die Kindern überlassen oder geschenkt wurden, damit diese Karriere machen oder eine handwerkliche bzw. freiberufliche Tätigkeit beginnen können; • die überlassenen oder geschenkten Güter, unter der Bedingung, dass die Eltern, welche die elterliche Gewalt ausüben, nicht den Fruchtgenuss haben (diese Bedingung hat für jene Güter, welche dem Kind als Pflichtteil zustehen, keine Wirksamkeit); • die Güter, welche dem Kind aufgrund einer Erbe, eines Legats oder einer Verschenkung überlassen und im Interesse des Kindes gegen den Willen der Eltern angenommen wurden (falls nur ein Elternteil die Annahme befürwortet hat, dann steht nur diesem Elternteil der gesetzliche Fruchtgenuss zu); • die übertragbaren Renten, von wem auch immer sie übernommen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einkünfte, welche dem gesetzlichen Fruchtgenuss unterliegen, von den Eltern samt den eigenen Einkünften anzugeben sind, während die Einkünfte, die nicht unter den Fruchtgenuss fallen, mit einem von den Eltern abgefassten, getrennten Vordruck, lautend auf den Minderjährigen, zu erklären sind. Gleichgestellte Gewinne und Erträge, die im Ausland erzielt wurden Zu den gleichgestellten Gewinnen und Erträgen, die im Ausland erzielt und von in Italien ansässigen Personen bezogen wurden, zählen jene, die von Gesellschaften oder Körperschaften ausgeschüttet wurden, die im Ausland ansässig sind oder von diesen stammen. Der Betrag welcher einbezogen werden muss, ist jener der gleichgestellten Gewinnen und Erträge, wenn sich diese auf qualifizierte Beteiligungen vor Abzug Vordruck 730 der eventuellen, endgültigen Einbehalte im Ausland bzw. der Akontozahlungen in Italien, beziehen. Dieser Betrag kann den Punkten 28, 29, 30 und 31 der Bescheinigung für die im Jahr 2006 ausgeschütteten, gleichgestellten Gewinne und Erträge entnommen werden. • In Anbetracht der Tatsache, dass für die im Ausland erzielten gleichgestellten Gewinne und Erträge dieses Steuerguthaben ergibt sich indem von den in Italien geschuldeten Steuern, die in der Steuerklärung angeführt sind, die im Ausland entrichteten, endgültigen und dort erzielten Einkünfte, abzieht; • die Absetzung steht begrenzt auf den Betrag der Einkünfte zu, die zur Bildung des erklärten Gesamteinkommens beitragen; • die Absetzung steht bis zum Höchstbetrag der Quote der italienischen Steuern zu, die dem Verhältnis zwischen den im Ausland erzielten Einkünften und den insgesamt erklärten Einkünften entspricht; • die Absetzung muss bei sonstiger Nichtigkeit, in der Einkommenserklärung jenes Besteuerungszeitraumes beantragt werden, in dem die endgültigen Steuern bezahlt wurden. Hat das im Ausland erzielte Einkommen zur Bildung des Gesamteinkommens des Jahres beigetragen und wurde dieses Einkommen im folgenden Jahr im Ausland endgültig besteuert, steht das Steuerguthaben im darauf folgenden Jahr zu. In diesem Fall muss die Grenze des zustehenden Guthabens berechnet werden, das aus den italienischen Steuern besteht und dem Einkommen aus dem Ausland aufgrund der Einkommenselemente des vorhergehenden Geschäftsjahres entspricht, in dem das Einkommen zur Bildung des Gesamteinkommens beigetragen hat. Man weist darauf hin, falls Abkommen gegen die Doppelbesteuerung, welche Italien mit einem anderen Staat abgeschlossen hat vorliegen und die Steuereinhebung im anderen vertragsschließenden Staat mit einem höheren Steuersatz, als jenem der im Abkommen vorgesehenen ist, durchgeführt wurde, kann die auferlegte Mehrbesteuerung (also der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich erfahrenen Steuereinhebung und der vom Abkommen vertragsmäßig festgehaltene Steuersatz), nicht durch ein Steuerguthaben eingetrieben werden, sondern mittels eines eigenen Antrages auf Rückerstattung, welcher bei den ausländischen Behörden innerhalb der von diesen festgesetzten Frist, eingereicht werden muss. Wird ein höherer Steuersatz als der vertraglich festgesetzte angewandt, kann der Steuerzahler das Steuerguthaben aufgrund der vertraglich festgesetzten Steuersätze in Anspruch nehmen wobei er eine Steuererklärung gemäß Tabelle 14, einreichen muss. Die Berechnung des zustehenden Steuerguthabens wird vom Subjekt vorgenommen, das den Steuerbeistand leistet. In den Unterlagen, die vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden müssen, sind im eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis zusätzlich zum ausländischen Staat bzw. zu den ausländischen Staaten in welchen die Einkünfte erzielt wurden, auch die betreffenden Steuern, die im Ausland endgültig entrichtet wurden, anzugeben. Die Bescheinigung der Gewinne kann die genannten Unterlagen ersetzten, wenn in dieser nicht nur die endgültig bezahlte Steuer, sondern auch der Prozentsatz der Besteuerung im herkömmlichen Ausmaß angegeben ist. Erträge aus Ländern oder Gebieten in denen ein begünstigtes Besteuerungssystem ngewandt wird Gemäß den Verfügungen, die von der letzten Steuerreform eingeführt wurden, tragen die Erträge der Gesellschaften, die in Ländern bzw. in Gebieten mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind, im Gegensatz zu den meisten Fällen in denen die Erträge nur für 40 Prozent zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens beitragen, zur Gänze dazu bei. Ab 1. Januar 2006 müssen in der Erklärung auch Gewinne und Einkünfte nicht qualifizierter Natur aus Finanzbeteiligungen an Gesellschaften angegeben werden, die in Ländern mit begünstigtem Besteuerungssystem ansässig sind. Trotzdem allem, auch wenn die Emissionsgesellschaft in einem der genannten Staaten bzw. Länder ansässig ist, tragen die Erträge bis zu 40 Prozent zur Bildung des Einkommens bei, vorausgesetzt, dass bei der Vernehmung der Partei die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchst. c), Absatz 1, des Artikels 87 des Tuir bewiesen werden können, das heißt, wenn aus der Beteiligung schon seit Beginn des Besitzzeitraumes, keine Einkünfte in Staaten oder Territorien hinterlegt wurden, in den sie den begünstigten Besteuerungen unterworfen wurden. Sind hingegen Gewinne aus Erträgen und Einkommen nicht qualifizierter Natur Gegenstand der Einvernahme mit günstigem Ausgang, ist die ordentliche Regelung mit dem Steuereinbehalt anzuwenden, wobei diese Einkommen nicht zur Bildung des Einkommens beitragen. Zur Beachtung: Die Erträge der nicht ansässigen Subjekte tragen nicht zur Bildung des Einkommens bei, wenn sie bereits dem in Italien ansässigen Gesellschafter, aufgrund der Rechtsvorschriften gegen die Steuerhinterziehung der ausländischen, beherrschten Gesellschaften, angerechnet wurden (so genannte CFC). Das Ministerialdekret vom 21. November 2001 („black list“) hat folgende Staaten bzw. Territorien mit einem begünstigten Besteuerungssystem ausgemacht: Alderney (Kanalinseln), Andorra, Anguilla, Holländische Antillen, Aruba, Bahamas, Barbados, Barbuda, Belize, Bermuda, Brunei, Zypern, Grenada, Guatemala, Guernsey (Kanalinseln), Herm (Kanalinseln), Hong Kong, Insel Man, Cayman Inseln, Cook Inseln, Marschall Inseln, Turks Inseln und Caicos, Britische Jungferninseln, Jungferninseln der Vereinigten Staaten, Jersey (Kanalinseln) (ex Gilbert Inseln), Libanon, Liberia, Liechtenstein, Macao, Maldiven, Malaien, Montserrat, Nauru, Niue, Neukaledonien, Oman, Französisch Polynesien, Saint Kitts und Nevis, Salomoninseln, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent und Grenadine, Sankt Helena, Sark (Kanalinseln), Seychellen, Singapor, Tonga, Tuvalu (ex Ellice Inseln), Vanuatu. Das genannte Dekret zieht, begrenzt auf einige Tätigkeiten, folgende Länder bzw. Territorien, als Staaten mit begünstigtem Besteuerungssystem, in Betracht: 1) Bahrein, mit Ausnahme jener Gesellschaften, welche Forschungs-, Gewinnungs- und Raffinationstätigkeiten im Bereich Erdöl, durchführen; 2) Vereinigte Arabische Emirate mit Ausnahme jener Gesellschaften, welche im Erdöl- und petrolchemischen Bereich tätig sind und besteuert wurden; 3) Fürstentum Monaco, mit Ausnahme der Gesellschaften welche mindestens 25% des Umsatzes außerhalb des Fürstentums besteuert haben. Auch folgende Staaten und Territorien werden, begrenzt auf Subjekte und Tätigkeiten, die unten angeführt sind, zur genannten „black list“ gezählt: 1) Angola, mit Bezug auf Erdölgesellschaften, welche die Steuerbefreiung von der Oil Income Tax erreicht haben, auf Gesellschaften, welche die Steuerbefreiung oder –ermäßigung für äußerst wichtige Bereiche von Angola in Anspruch nehmen können und auf Investitionen, die vom Foreign Investment Code vorgesehen sind; 2) Antigua, mit Bezug auf die international bussness companies, die ihre Tätigkeiten außerhalb des Staatsgebietes von Antigua, wie jene gemäß der International Business Corporation Act Nr.28/1982 und folgende Änderungen und Ergänzungen durchführen und mit Bezug auf Gesellschaften, welche genehmigte Produkte gemäß dem lokalen Gesetz Nr. 18/1975 und folgende Änderungen und Ergänzungen, herstellen; 3) Südkorea, mit Bezug auf Gesellschaften die Begünstigungen in Anspruch nehmen, die von der tax Incentives Limitation Law vorgesehen sind; 4) Costarica, mit Bezug auf Gesellschaften deren Einkünfte aus dem Ausland stammen und mit Bezug auf Gesellschaften, welche hochtechnologische Tätigkeiten durchführen; 5) Dominikanische Republik, mit Bezug auf die international companies, welche die Tätigkeit im Ausland ausüben; 6) Ecuador, mit Bezug auf Gesellschaften, die in den Free Trade Zones tätig sind und die Befreiung von den Einkommensteuern in Anspruch nehmen; 7) Jamaika, mit Bezug auf Gesellschaften, welche Expotartikel herstellen und die Steuerbegünstigungen der Export Industry Encourage Act in Anspruch nehmen und mit Bezug auf Gesellschaften, die in Territorien liegen, die von der Jamaica Export Free Zone Act, lokalisiert wurden; 8) Kenia, mit Bezug auf Gesellschaften, die sich in den Export Processind Zones niedergelassen haben; 9) Luxemburg, mit Bezug auf Holdinggesellschaften, gemäß dem dortigen Gesetz vom 31. Juli 1929; 10 Malta, mit Bezug auf Gesellschaften deren Einkünfte aus dem Ausland stammen, wie jene 51 Anleitungen für die Abfassung - Anhang der Malta Financial Services Centre Act, mit Bezug auf Gesellschaften der Malta Merchant Shipping Act und Gesellschaften der Malta Freeport Act; 11) Mauritius, mit Bezug auf „bestätigte“ Gesellschaften, die Exportleistungen, Industrieerweiterungen, Tourismusverwaltungen durchführen, Industrien und Kliniken bauen und im ermäßigten Ausmaß der Corporate Tax, der Off-shore Companies und der International Companies unterliegen; 12) Portorico, mit Bezug auf Gesellschaften, die Banktätigkeiten durchführen und auf Gesellschaften, die von der Puerto Rico Tax Incentives Act von 1988 oder der Puerto Rico Tourist Development Act von 1993, vorgesehen sind; 13) Panama, mit Bezug auf Gesellschaften, deren Erträge gemäß der Gesetzgebung von Panama aus dem Ausland stammen und mit Bezug auf Gesellschaften, die in der Colon Free Zone liegen und auf Gesellschaften, die in den Export Processing Zones tätig sind; 14) Schweiz, mit Bezug auf Gesellschaften die nicht der Kantonal- und der Gemeindesteuer unterliegen, wie die Holdinggesellschaften, die Hilfsgesellschaften und die „Heimgesellschaften“; 15) Uruguay, mit Bezug auf Gesellschaften, die Bankgeschäfte tätigen und auf Holdinggesellschaften die ausschließlich off-shore Tätigkeiten durchführen. Vordruck 730 Änderungen der Bodenkulturen • ab dem Steuerzeitraum nach jenem, während dem Änderungen im Anbau durchgeführt wurden, der eine Ertragserhöhung bewirkt hat; • ab dem Steuerzeitraum, während dem Änderungen im Anbau durchgeführt wurden, die eine Ertragsminderung bewirkt haben, falls die entsprechende Änderungsmeldung beim Amt für das Territorium (ehemaliges Ärarialtechnisches Amt) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde bzw. erst nach Ablauf der erwähnten Frist, nach der Steuerperiode, in welcher diese eingereicht wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige die Änderungen der Erträge aus Landwirtschaft und Grundbesitz, dem zuständigen Amt für das Territorium (ehemaliges Ärarialtechnisches Amt) innerhalb 31. Jänner des Jahres nach der Änderung, melden müssen. Der Steuerpflichtige muss in dieser Meldung die Katastereinlagezahl und die Grundparzellen angeben, die eine Änderung erfahren haben und außerdem eine graphische Darstellung über eventuelle Teilungen beilegen, wenn die Änderungen nur gewisse Teile der Parzellen betreffen. Bei Nichteinreichung der Meldung über die Umstände, welche die Erhöhungen des Ertrages aus Grund und Boden bewirkt haben, wird eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe von 258,00 bis 2.065,00 Euro auferlegt. Falls das Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke verpachtet wurde, kann die Meldung direkt vom Pächter eingereicht werden. Zwecks Bestimmung des landwirtschaftlichen Ertrages und des Ertrages aus Grundbesitz müssen die Steuerpflichtigen, falls die tatsächlich angebaute Kultur nicht jener entspricht, die aus der Katastereintragung hervorgeht, den Grund- und Bodenertrag berechnen, indem sie den durchschnittlichen Schätzungstarif und die Abzüge anwenden, welche der angebauten Kultur tatsächlich entsprechen. Dieser Durchschnittstarif, welcher auf die Art der angebauten Kultur anzuwenden ist, entspricht der Summe der Tarife, welche den verschiedenen Kategorien der Qualitätsklasse der Kultur zugerechnet wurden und der Anzahl der Kategorien. Für Kulturen, die in derselben Gemeinde oder demselben Bezirk nicht erfasst worden sind, werden die Durchschnittstarife und die außertariflichen Abzüge wie für Grundstücke mit denselben Kulturen in anderen, Gemeinden oder Bezirke, die sich in der Nähe und in derselben Provinz befinden, angewandt. Falls die angebaute Kultur keine entsprechende Kulturklassifizierung innerhalb der Provinz vorweisen sollte, wird der Durchschnittstarif der Gemeinde bzw. des Bezirks angewandt, welche bzw. welcher vergleichbare Erträge aufweist. Die Ermittlung der landwirtschaftlichen Erträge und der Erträge aus Grundbesitz muss mit den oben angeführten Modalitäten wie folgt durchgeführt werden: TABELLE 1 - BERECHNUNG DER IRPEF Aliquota Steuersatz (per scaglioni) (nach Staffeln) Einkommen (nach Staffeln) Reddito (per scaglioni) bis Euro 26.000,00 23 über Euro 26.000,00 bis Euro 33.500,00 33 über Euro 33.500,00 bis Euro 100.000,00 39 100.000,00 43 (39+4) über Euro Imposta dovuta redditi intermedi Geschuldete Steuer auf das sui Durchschnittseinkommen compresider negli scaglioni innerhalb Staffeln 23% auf den Gesamtbetrag 5.980,00 + 8.455,00 + 34.390,00 + 33% Überschussbetrag 39% Überschussbetrag 43% Überschussbetrag 26.000,00 33.500,00 100.000,00 TABELLE 2 – AUFWENDUNGEN FÜR WELCHE DER ABSETZBETRAG VON 19% ZUSTEHT Kode 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Beschreibung Ausgaben im Gesundheitsbereich Ausgaben im Gesundheitsbereich für nicht zu Lasten lebende Familienmitglieder Ausgaben im Gesundheitsbereich für behinderte Personen Ausgaben für die Fahrzeuge von behinderten Personen Ausgaben für den Kauf eines Blindenhundes Gesamtbetrag der Spesen im Sanitätsbereich für welche in der vorhergehenden Erklärung eine Ratenzahlung beantragt wurde Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Kauf der Hauptwohnung Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Kauf sonstiger Immobilien Zinsen auf die im Jahr 1977 aufgenommenen Darlehen für Umbauarbeiten Lebens-, Unfall-, Invaliditätsversicherungen und Versicherungen im Falle von Pflegebedürftigkeit Zinsen auf landwirtschaftliche Anleihen und Darlehen Lebens-, Unfall-, Invaliditätsversicherungen und Versicherungen im Falle von Pflegebedürftigkeit Spesen für die Weiterbildung Spesen für die Beerdigung Kode Beschreibung 15 16 17 18 Freiwillige Zuwendungen an politische Parteien Freiwillige Zuwendungen an die ONLUS Freiwillige Zuwendungen an Amateur sportvereine Freiwillige Zuwendungen an Gesellschaften gegenseitiger Hilfeleistungen Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Vereinigungen für die soziale Förderung Freiwillige Zuwendungen an die Kulturgesellschaft Biennale di Venezia Spesen in Bezug auf Güter die der Zwangswirtschaft unterliegen Freiwillige Zuwendungen für künstlerische und kulturelle Tätigkeiten Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Einrichtungen, die im Schauspielwesen tätig sind Freiwillige Zuwendungen zugunsten von Stiftungen im Bereich der Musik Spesen für den Tierarzt Spesen für die Interpretation der Taubstummensprache von Personen, die als taubstumm anerkannt wurden Sonstige absetzbare Aufwendungen Ausgaben für Kinderkrippen 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Achtung: Im Vordr. 730 ist für die mit den Kodes von 1 bis 14 angeführten Aufwendungen ausschließlich der Betrag, und nicht auch der Kode anzugeben.. 52 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 TABELLEN, DIE NUR FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG BEI ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL ZU VERWENDEN SIND (zum 31.12.2004 geltende Verfügungen) TABELLE 3 - BERECHNUNG DER IRPEF Aliquota Steuersatz Reddito (per scaglioni) Einkommen (nach Staffeln) bis Euro Imposta dovuta redditi intermedi Geschuldete Steuer auf das sui Durchschnittseinkommen compresider negli scaglioni innerhalb Staffeln (per scaglioni) (nach Staffeln) 15.000,00 23 23% auf den Gesamtbetrag über Euro 15.000,00 bis Euro 29.000,00 29 3.450,00 + 29% Überschussbetrag 15.000,00 über Euro 29.000,00 bis Euro 32.600,00 31 7.510,00 + 31% Überschussbetrag 29.000,00 über Euro 32.600,00 bis Euro 70.000,00 39 8.626,00 + 39% Überschussbetrag 32.600,00 über Euro 70.000,00 45 23.212,00 + 45% Überschussbetrag 70.000,00 TABELLE 4 - ABSETZBETRÄGE FÜR DEN ZU LASTEN LEBENDEN EHEPARTNER Gesamteinkommen Absetzung bis Euro 15.494,00 Euro 546,18 über Euro 15.494,00 bis Euro 30.987,00 Euro 496,60 über Euro 30.987,00 bis Euro 51.646,00 Euro 459,42 über Euro 51.646,00 Euro 422,23 TABELLE 5 - ABSETZBETRÄGE FÜR ZU LASTEN LEBENDE KINDER Absetzbeträge für 1 Kind Gesamteinkommen über Euro 36.152,00 Absetzung für das erste Kind bis Euro 36.152,00 Euro 516,46 bis Euro 51.646,00 Euro 303,68 Euro 285,08 über Euro 51.646,00 Absetzbeträge für 2 Kinder Gesamteinkommen über Euro 41.317,00 Absetzung für das erste Kind Absetzung für Kinder nach dem Ersten bis Euro 41.317,00 Euro 16,46 Euro 516,46 bis Euro 51.646,00 Euro 303,68 Euro 336,73 Euro 285,08 Euro 285,08 über Euro 51.646,00 Absetzbeträge für 3 Kinder Gesamteinkommen über Euro 46.481,00 Absetzung für das erste Kind Absetzung für Kinder nach dem Ersten bis Euro 46.481,00 Euro 516,46 Euro 516,46 bis Euro 51.646,00 Euro 303,68 Euro 336,73 Euro 285,08 Euro 285,08 über Euro 51.646,00 Absetzbeträge für 4 oder mehrere Kinder Gesamteinkommen Absetzung für das erste Kind Unabhängig vom Gesamteinkommen Euro 516,46 Absetzung für Kinder nach dem Ersten Euro 516,46 Achtung: Für jedes behinderte Kind wird der Absetzbetrag auf Euro 774,69 erhöht. Zudem wird für jedes Kind unter drei Jahren eine Absetzung von Euro 123,95 anerkannt; diese Erhöhung steht in Bezug auf folgende Familienmitglieder nicht zu: für jenes Kind für welches die für den zu Lasten lebenden Ehepartner vorgesehene Absetzung in Anspruch genommen wurde, für jenes Kind für welches ein Absetzbetrag von Euro 516,46 anerkannt wurde und für das behinderte Kind für welches der Absetzbetrag von Euro 774,69 bereits beansprucht wurde. TABELLE 6 - ABSETZBETRÄGE FÜR NICHT SELBSTÄNDIGE ARBEIT Gesamteinkommen nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung und dazugehörende Einheiten Absetzbetrag über Euro 27.000,00 bis Euro 29.500,00 Euro 130,00 über Euro 29.500,00 bis Euro 36.500,00 Euro 235,00 über Euro 36.500,00 bis Euro 41.500,00 Euro 180,00 über Euro 41.500,00 bis Euro 46.700,00 Euro 130,00 über Euro 46.700,00 bis Euro 52.000,00 Euro 25,00 53 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 TABELLE 7 – ABSETZBETRÄGE FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE Gesamteinkommen nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung und dazugehörende Einheiten Absetzbetrag über Euro 24.500,00 bis Euro 27.000,00 Euro 70,00 über Euro 27.000,00 bis Euro 29.000,00 Euro 170,00 über Euro 29.000,00 bis Euro 31.000,00 Euro 290,00 über Euro 31.000,00 bis Euro 36.500,00 Euro 230,00 über Euro 36.500,00 bis Euro 41.500,00 Euro 180,00 über Euro 41.500,00 bis Euro 46.700,00 Euro 130,00 über Euro 46.700,00 bis Euro 52.000,00 Euro 25,00 TABELLEN, DIE NUR FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG BEI ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL ZU VERWENDEN SIND (zum 31.12.2004 geltende Verfügungen) TABELLE 8 - BERECHNUNG DER IRPEF Steuersatz Einkommen (nach Staffeln) bis Euro (nach Staffeln) 10.329,14 18 Geschuldete Steuer auf das Durchschnittseinkommen innerhalb der Staffeln 18% auf den Gesamtbetrag über Euro 10.329,14 bis Euro 15.493,71 24 1.859,25 + 24% Überschussbetrag 10.329,14 über Euro 15.493,71 bis Euro 30.987,41 32 3.098,75 + 32% Überschussbetrag 15.493,71 über Euro 30.987,41 bis Euro 69.721,68 39 8.056,73 + 39% Überschussbetrag 30.987,41 über Euro 69.721,68 45 23.163,10 + 45% Überschussbetrag 69.721,68 TABELLE 9 - ABSETZBETRÄGE FÜR NICHT SELBSTÄNDIGE ARBEIT Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit über über über über über über über über über über über über über über über über über über über über über Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 6.197,00 6.352,00 6.507,00 7.747,00 7.902,00 8.057,00 8.212,00 8.263,00 8.780,00 9.296,00 9.813,00 15.494,00 20.658,00 25.823,00 30.987,00 31.142,00 36.152,00 41.317,00 46.481,00 46.688,00 51.646,00 Absetzbetrag bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 6.197,00 6.352,00 6.507,00 7.747,00 7.902,00 8.057,00 8.212,00 8.263,00 8.780,00 9.296,00 9.813,00 15.494,00 20.658,00 25.823,00 30.987,00 31.142,00 36.152,00 41.317,00 46.481,00 46.688,00 51.646,00 Euro 1.146,53 Euro 1.084,56 Euro 1.032,91 Euro 981,27 Euro 903,80 Euro 826,33 Euro 748,86 Euro 686,89 Euro 650,74 Euro 614,58 Euro 578,43 Euro 542,28 Euro 490,63 Euro 438,99 Euro 387,34 Euro 335,70 Euro 284,05 Euro 232,41 Euro 180,76 Euro 129,11 Euro 77,47 Euro 51,65 TABELLE 10– ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE JENER PERSONEN, DIE DAS 75. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET HABEN Einkünfte aus das Rente über Euro 4.855,00 Absetzbetrag bis Euro 4.855,00 Euro 98,13 bis Euro 9.296,00 Euro 61,97 TABELLE 11 – ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS RENTE JENER PERSONEN, DIE DAS 75. LEBENSJAHR BEREITS VOLLENDET HABEN Einkünfte aus das Rente Absetzbetrag bis Euro 4.855,00 Euro 222,08 über Euro 4.855,00 bis Euro 9.296,00 Euro 185,92 über Euro 9.296,00 bis Euro 9.554,00 Euro 92,96 über Euro 9.554,00 bis Euro 9.813,00 Euro 46,48 Achtung: Der Absetzbetrag wird ab dem Besteuerungszeitraum angewandt, im Laufe dessen das 75. Lebensjahr vollendet wird. 54 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 TABELLE 12 – ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT MIT VERTRÄGEN AUF UNBESTIMMTE ZEIT UND EINER LAUFZEIT VON WENIGER ALS EINEM JAHR Gesamteinkommen Absetzbetrag bis Euro 4.700,00 Euro 155,00 über Euro 4.700,00 bis Euro 4.803,00 Euro 103,00 über Euro 4.803,00 bis Euro 4.958,00 Euro 52,00 TABELLE 13 - ZUSÄTZLICHER ABSETZBETRAG FÜR EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT MIT FRISTGEBUNDENEM VERTRAG UND EINER LAUFZEIT VON WENIGER ALS EINEM JAHR Gesamteinkommen Absetzbetrag bis Euro 4.700,00 Euro 207,00 über Euro 4.700,00 bis Euro 5.165,00 Euro 155,00 über Euro 5.165,00 bis Euro 5.681,00 Euro 103,00 über Euro 5.681,00 bis Euro 6.197,00 Euro 52,00 Achtung: Die in dieser Tabelle angeführten Absetzungen stehen auch auf Einkünfte aus regelmäßigen Zuwendungen aufgrund einer Trennung oder Scheidung zu TABELLE 14 – AUF DIE AUSLÄNDISCHEN GEWINNANTEILE HÖCHSTER VERTRAGLICH ANWENDBARER STEUERSATZ Länder Höster Steuersatz Länder Albanien, Bulgarien, China, Kroatien, Jugoslawien, Malaysien, Polen, Rumänien, Russische Federation, Singapur, Slovenien, Tanzanien, Ungarn, Venezuela 10% Höster Steuersatz 15-18% (1) Elfenbeinküste 5-15% (2) Arabische Emirate Algerien, Argentinien, Australien, Österreich, Bangladesch, Belgien, 15% Weißrussland, Brasilien Kanada, Zypern, Südkorea, Dänemark, Ecuador, Estland, Philippinen, Finnland, Frankreich, Deutschland, Japan, Indonesien, Irland, Israel, Kasachstan, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Marokko, Mexiko, Mosambik, Norwegen, Neu Seeland, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritanien, Tschechische Republik, Senegal, Slowakei,Spanien, Sri Lanka, Vereinigte Staaten von Amerika , Süd Afrika, Schweden, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vietnam und Sambia 15-35% (3) Griechenland 0-15% (4) Malta Mauritius 15-40% (5) Georgien 5-10% (6) Indien, Pakistan 25% Trinidad und Tobago 20% Achtung: für weitere Informationen zu den geltenden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung siehe die Web-Seite www.fisconelmondo.it. (1) 18 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn diese von einer Gesellschaft ausbezahlt werden, die in einer Republik der Elfenbeinküste ansässig ist und von der Zahlung der Steuer auf die Gewinne befreit ist oder diese Steuer nicht dem normalen Steuersatz entspricht, 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen. (2) 5 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn der tatsächliche Empfänger direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals besitzt, 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen. (3) 35 Prozent der Gewinne einer Gesellschaft, die in Griechenland ansässig ist und durch die Gesetzgebung dieses Landes, nur zu Lasten der Aktionäre besteuerbar sind, in allen anderen Fällen 15 Prozent. (4) 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn diese mit Erträgen oder Gewinnen ausgeschüttet wurden, die in Jahren erzielt wurden, für welche die Gesellschaft Steuererleichterungen in Anspruch genommen hat, in allen anderen Fällen ist keine Besteuerung vorgesehen. (5) 40 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, die von einer Gesellschaft, welche auf Mautitius ansässig ist, an einen ansässigen Italiener aufgrund der Gesetzgebung jenes Landes ausgeschüttet wurden, sind diese im Ausmaß der steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft und zu 15 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile in allen anderen Fällen, abzugsfähig. (6) 5 Prozent des Bruttobetrages der Gewinnanteile, wenn der tatsächlich Begünstigte im Besitz von mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals ist. TABELLE 15 - AUFSTELLUNG DER STAATEN UND LÄNDER IM AUSLAND ABU DHABI........................................238 AEGYPTEN ........................................023 AETHIOPIEN ......................................026 AFGHANISTAN..................................002 AJMAN .............................................239 ALBANIEN.........................................087 ALDERNEY C.I....................................794 ALGERIEN..........................................003 AMERIKANISCHE INSELN IM PAZIFIK ...252 AMERIKANISCHE SAMOA INSELN ......148 ANDORRA.........................................004 ANGOLA ..........................................133 ANGUILLA .........................................209 ANTIGUA E BARBUDA ........................197 ANTILLEN HOLLAND...........................251 ARGENTINIEN...................................006 ARMENIEN........................................266 ARUBA ..............................................212 ASCENSION.....................................227 AUSTRALIEN ......................................007 AZERBAIGIAN....................................268 AZZOREN INSELN .............................234 BAHAMAS ........................................160 BAHRAIN ..........................................169 BANGLADESH ...................................130 BARBADOS .......................................118 BARBUDA ..........................................795 BELGIEN ...........................................009 BELIZE ...............................................198 BENIN ..............................................158 BERMUDA .........................................207 BHUTAN ...........................................097 BOLIVIEN ..........................................010 BOSNIEN HERZEGOVINA ..................274 BOTSWANA .....................................098 BOUVET ISLAND ..............................280 BRASILIEN..........................................011 BRITISCH ANTARKTISCHES TERRITORIUM....180 BRITISCHES TERRITORIUM IM INDISCHEN OZEAN ..245 BRUNEI DARUSSALAM ........................125 BULGARIEN .......................................012 BURKINA FASO..................................142 BURUNDI ..........................................025 CAMPIONE D’ITALIA...........................139 CAPO VERDE .....................................188 CAROLINE INSELN.............................256 CAYMAN (INSELN) ...........................211 CEUTA ..............................................246 CHAFARINAS.....................................230 CHAGOS INSELN..............................255 CHILE................................................015 CHINA .............................................016 CHRISTMAS ISLAND ...........................282 CIAD.................................................144 CLIPPERTON ......................................223 COCOS (KEELING) ISLAND.................281 COOK INSELN ..................................237 COSTA RICA......................................019 DÄNEMARK ......................................021 DEUTSCHLAND..................................094 DOMINICA .......................................192 DOMINIKANISCHE REPUBLIK ..............063 DUBAI ...............................................240 EAST TIMOR ......................................287 ECUADOR.........................................024 ELFENBEINKÜSTE ...............................146 EL SALVADOR .....................................064 ERITREA .............................................277 ESTLAND...........................................257 FAEROER INSELN ...............................204 FALKLAND INSELN..............................190 FIJI ...................................................161 FINNLAND ........................................028 FRANKREICH .....................................029 FRANZÖSISCH ANTARKTISCHES TERRITORIUM ..183 FRANZÖSISCH GUAYANA..................123 FRANZÖSISCH POLINESIEN ...............225 FUIJARAH...........................................241 FÜRSTENTUM MONACO ...................091 GABON ...........................................157 GAMBIA ...........................................164 GEORGIEN .......................................267 GHANA............................................112 GIBRALTAR .........................................102 GIBUTI ..............................................113 GOUGH ...........................................228 GRIECHENLAND................................032 GRENADA.........................................156 GRÖNLAND......................................200 GUADALUPA......................................214 GUAM INSEL.....................................154 GUATEMALA......................................033 GUERNSEY C.I. .................................201 GUINEA............................................137 GUINEA BISSAU ................................185 GUINEA EQUATORIAL ........................167 GUYANA ..........................................159 HAITI.................................................034 HEARD AND MCDONALD ISLAND ......284 HERM C.I. .........................................797 HONDURAS ......................................035 HONG KONG..................................103 INDIEN .............................................114 INDONESIEN ....................................129 IRAN.................................................039 IRAQ.................................................038 IRLAND .............................................040 ISLAND .............................................041 ISRAEL ...............................................182 JAMAICA...........................................082 JAPAN...............................................088 JERSEYC.I...........................................202 JORDANIEN ......................................122 KAMBOTSCHA..................................135 KAMERUN.........................................119 KANADA...........................................013 KANARISCHE INSELN ........................100 KAZAKISTAN .....................................269 KENYA ..............................................116 KIRGHIZISTAN ...................................270 KIRIBATI .............................................194 KOLUMBIEN......................................017 KOMOREN .......................................176 KONGO...........................................145 KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK) .018 KOREA (REPUBLIK)...............................084 KOREA (DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK).074 KROATIEN .........................................261 KUBA................................................020 KUWAIT ............................................126 LAOS (DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK)...136 LESOTHO..........................................089 LETTLAND ..........................................258 LIBANON..........................................095 LIBERIEN ............................................044 LIECHTENSTEIN .................................090 LITAUEN ............................................259 LUXEMBURG ......................................092 LYBIEN ..............................................045 MACAO ...........................................059 MAZEDONIEN ..................................278 MADAGASKAR ..................................104 MADEIRA...........................................235 MALAWI............................................056 MALAYSIEN .......................................106 MALDIVEN.........................................127 MALI .................................................149 MALTA...............................................105 MAN INSEL .......................................203 MARIANNE NORD (INSELN) ...............219 MAROKKO........................................107 MARSHALL (INSELN) ...........................217 MARTINIQUE.....................................213 MAURITANIEN ...................................141 MAURITIUS .......................................128 MAYOTTE..........................................226 MELILLA .............................................231 MEXIKO ............................................046 MICRONESIA (KONFEDERIERTE STAATEN) ..215 MIDWAY INSELN ...............................177 MOLDAU ..........................................265 MONGOLEI ......................................110 MONTSERRAT....................................208 MONZAMBIQUE ...............................134 MYANMAR........................................083 NAMIBIA...........................................206 NAURU .............................................109 NEPAL ...............................................115 NICARAGUA .....................................047 NIEDERLANDE ...................................050 NICHT KLASSIFIZIERTE LÄNDER ............799 NIGER ..............................................150 NIGERIEN .........................................117 NIUE.................................................205 NEU KALEDONIEN ............................253 NEUSEELAND....................................049 NORFOLK INSELN..............................285 NORWEGEN ....................................048 OMAN .............................................163 ÖSTERREICH......................................008 PAKISTAN ..........................................036 PALAU ...............................................216 PANAMA ..........................................051 PANAMA KANALZONE ......................250 PAPUA NEU GUINEA..........................186 PARAGUAY ........................................052 PENON DE ALHUCEMAS ...................232 PENON DE VELEZ DE LA GOMERA ......233 PERU .................................................053 PHILIPPINEN.......................................027 PITCAIRN...........................................175 POLEN ..............................................054 PORTORICO ......................................220 PORTUGAL ........................................055 QATAR ..............................................168 RAS EL KHAIMAH ...............................242 REUNION .........................................247 RUANDA...........................................151 RUMÄNIEN .......................................061 RUSSLAND ........................................262 SAINT KITTS UND NEVIS.....................195 SAINTE LUCIA....................................199 SAINT MARTIN NORD........................222 SAINT-PIERRE UND MIQUELON............248 SALOMON INSELN............................191 SAN MARINO ...................................037 SAO TOME E PRINCIPE ......................187 SAUDI ARABIEN .................................005 SARK C.I. ..........................................798 SCHWEDEN .....................................068 SCHWEIZ .........................................071 SENEGAL ..........................................152 SEYCHELLES ......................................189 SHARJAH...........................................243 SIERRA LEONE ...................................153 SINGAPORE ......................................147 SLOWAKEI ........................................276 SLOWENIEN.....................................260 SOMALIEN ........................................066 SOUTH GEORGIA AND SOUTH SANDWICH 283 SPANIEN...........................................067 SRI LANKA.........................................085 ST. HELENA .......................................254 ST. VINCENT UND DIE GRENADINE ...196 SVALBARD UND JAN MAYEN ISLANDS .286 SYRIEN..............................................065 SÜDAFRIKANISCHE REPUBLIK...............078 SUDAN.............................................070 SURINAM..........................................124 SWAZILAND......................................138 TAGIKISTAN.......................................272 TAIWAN............................................022 TANZANIEN......................................057 THAILAND .........................................072 TOGO ..............................................155 TOKELAU...........................................236 TONGA............................................162 TRINIDAD UND TOBAGO ...................120 TRISTAN DA CUNHA..........................229 TSCHECHISCHE REPUBLIK...................275 TUNESIEN.........................................075 TÜRKEI ..............................................076 TURKMENISTAN.................................273 TURKS UND CAICOS (INSELN) ............210 TUVALU .............................................193 UGANDA..........................................132 UKRAINE ...........................................263 UMM AL QAIWAIN............................244 UNGARN..........................................077 URUGUAY .........................................080 UZBEKISTAN......................................271 VANUATU..........................................121 VATIKAN STAAT – HEILIGE STADT- ........093 VENEZUELA .......................................081 VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE ........796 VEREINGTES KÖNIGREICH (GROSSBRITANIEN)..031 VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA ..069 VIRGINI AMERIKANISCHE INSELN .......221 VIRGINI BRITISCHE INSELN .................249 VIETNAM ..........................................062 WAKE INSELN ...................................178 WALLIS UND FUTUNA ........................218 WEISSRUSSLAND ..............................264 WEST SAHARA ..................................166 WEST SAMOA ..................................131 YEMEN.............................................042 ZAMBIA ............................................058 ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK ........143 ZIMBAWE .........................................073 ZISJORDANIEN / GAZASTREIFEN........279 ZYPERN.............................................101 55 Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730 BEIM STEUERSUBSTITUTEN ANGEFORDERTER STEUERBEISTAND FÄLLIGKEITEN DER STEUERPFLICHTIGE DER STEUERSUBSTITUT Innerhalb 15. März 2007 Erhält vom Steuersubstituten die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und Steuereinbehalte Folgt dem Steuerpflichtigen die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und der getätigten Einbehalte aus Innerhalb April 2007 Reicht beim Steuersubstituten den Vordruck 730 mit dem Umschlag ein, der den Vordruck 730-1 für die Zuteilung von 8 Promille der IRPEF enthält. Stellt eine Bestätigung für die erfolgte Einreichung der Erklärung mit dem entsprechenden Briefumschlag von Seiten des Steuerzahlers aus Innerhalb 15. Juni 2007 Erhält vom Steuersubstitut eine Kopie der Erklärung Vordr.730 und eine Verrechnungsübersicht Vordr.730-3. Überprüft die formelle Rechtmäßigkeit der von den Steuerpflichtigen eingereichten Erklärungen, nimmt die Berechnung der Steuern vor und folgt dem Steuerzahler eine Kopie der Erklärung Vordr . 730 und der Verrechnungsübersicht Vordr.730-3, aus Ab Juli 2007 Erhält den Gehalt samt Rückzahlungen oder mit dem Einbehalt der geschuldeten Beträge. Bei Ratenaufteilung der Saldo- und Akontozahlungen wird die erste Rate einbehalten. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50 Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung der Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht ausreicht, so wird der verbleibende Teil von den Gehältern der darauffolgenden Monate mit einem Zinsaufschlag von 0,4 Prozent monatlich einbehalten.successivi. Hält die für die Steuern geschuldeten Beträge ein bzw. führt die Rückzahlungen durch. Bei Ratenaufteilung der Saldo-bzw. Akontozahlungen behält er die erste Rate zurück. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50 Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung der Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht ausreicht, so zieht er den verbleibenen Teil mit einem Zinsaufschlag von 0,4 Prozent monatlich, von den Gehältern der daraufffolgenden Monate ab (Für die Pensionisten ab Monat August oder September 2007) Innerhalb 30. September 2007 Im November 2007 Teilt dem Steuersubstituten den Entschluss mit, dass er die zweite bzw. einzige Akontozahlung der IRPEF nicht tätigen möchte bzw. in einem niedrigeren Maße als jenem das aus dem Vordr.730-3 hervorgeht. Erhält den Gehalt mit dem Einbehalt der Beträge, die als Akontozahlung der IRPEF geschuldet sind. Reicht der Gehalt für die Zalung der Steuern nicht aus, so wird der mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhte Restbetrag vom Gehalt des Monats Dezember einbehalten Zählt zu den Einbehalten die für die IRPEF- Anzahlung geschuldete Summe hinzu. Reicht der Gehalt für die Zahlung der Steuern nicht aus, so behält er den mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhten Restbetrag, vom Gehalt des Monats Dezember ein Übermittelt der Agentur der Einnahmen die abgefassten Erklärungen auf telematischem Wege Innerhalb 31. Juli 2007 BEIM CAF BZW. BEIM BEFÄHIGTEN FREIBERUFLER BEANTRAGTER STEUERBEISTAND FÄLLIGKEITEN DER STEUERPFLICHTIGE Innerhalb 15. März 2007 Erhält vom Steuersubstituten die Bescheinigung der bezogenen Einkünfte und und der getätigten Einbehalte. Innerhalb 31. Mai 2007 Reicht beim Caf den Vordr. 730, den Vordr. 730-1 für die Zuteilung von acht Promille der Irpef ein. Stellt eine Bestätigung über die erfolgte Einreichung der Erklärung und des Vordr.730-1 von Seiten des Steuerzahlers aus Innerhalb 30. Juni 2007 Erhält vom Caf bzw. vom befähigten Freiberufler eine Kopie der Erklärung Vordr.730 und die Verrechnungsübersicht Vordr.730-3. Überprüft die formelle Rechtmäßigkeit der von den Steuerzahlern eingereichten Erklärungen, nimmt die Berechnung der Steuern vor und folgtt dem Steuerzahler eine Kopie der Erklärung Vordr.730 und der Verrechnungsübersicht Vordr.730-3 aus. Teilt dem Substituten das Endresultat der Erklärung mit Ab Juli 2007 Erhält den Gehalt mit den Rückzahlungen bzw. mit dem Einbehalt der geschuldeten Beträge. Bei Ratenaufteilung der Saldo -und Akontozahlungen wird die erste Rate einbehalten. Die restlichen Raten werden monatlich um 0,50 Prozent erhöht und vom Gehalt der darauffolgenden Monate einbehalten. Falls der Gehalt für die Bezahlung der Steuern (bzw. der in Raten aufgeteilten Beträge) nicht ausreicht, so wird der mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhte Restbetrag von den Gehältern der darauffolgenden Monate einbehalten (Für die Pensionisten ab dem Monat August oder September 2007) Innerhalb 30. September 2007 Teilt dem Steuersubstituten den Entschluss mit, dass er die zweite bzw. einzige Akontozahlung der Irpef nicht tätigen möchte bzw. in einem niedrigeren Ausmaß als jenem das aus dem Vordr.730-3 hervorgeht Übermittelt der Agentur der Einnahmen die abgefassten Erklärungen auf telematischem Wege Innerhalb 31. Juli 2007 Innerhalb 31. Oktober 2007 Kann bei der CAF bzw. beim befähigten Freiberufler die Ergänzungserklärung 730 einreichen Im November 2007 Erhält das Gehalt mit dem Einbehalt der Beträge, die als Irpef - Akontozahlung der geschuldet sind. Reicht das Gehalt für die Zahlung der Steuern nicht aus, so wird der mit den Zinsen von 0,4 Prozent pro Monat erhöhte Restbetrag vom Gehalt des Monates Dezember einbehalten. Innerhalb 15. November 2007 Innerhalb 31. Dezember 2007 DIE CAF BZW. DER BEFÄHIGTE FREIBERUFLER Erhält von der Caf bzw. vom befähigten Freiberufler eine Kopie der Ergänzungserklärung Vordr. 730 und die Verrechnungsübersicht des Ergänzungsvordr. 730-3 Überprüft die Daten, die in der Ergänzungserklärung angeführt sind, berechnet die Steuern und übergibt dem Steuerzahler eine Kopie der Ergänzungserklärung Vordr. 730 und der Verrechnungsübersicht des Ergänzungsvordr. 730-3 und teilt dem Substituten das Endergebnis aus der Erklärung mit. Übermittelt der Agentur der Einnahmen die Ergänzungserklärungen auf telematischem Wege 56 CODICI CATASTALI COMUNALI - KODE DES GEMEINDEKATASTERS COD. COM. KODE GEM. A001 A004 A005 A006 A007 A008 A010 A012 A013 A014 A015 A016 A017 A018 A019 A020 A023 A024 A025 A026 A027 A029 A028 A031 A032 A033 A034 A035 A039 A038 A040 A041 A042 A043 A044 A045 A050 A048 A051 A047 A049 M211 A052 A053 A054 A055 A056 A057 A058 A059 A060 A061 A062 A064 A065 A067 A068 A069 A070 A071 A072 A074 H848 A075 A076 A077 A080 A082 A083 A084 A085 A087 A088 A089 A091 A092 A093 A096 A097 A098 A100 A102 A103 A101 A105 A106 A107 A109 A110 A111 A112 A113 A116 A115 A117 A118 A119 A120 A121 A122 A123 A124 A125 A126 A127 A128 A131 A132 A129 A130 A134 A137 A135 A138 A139 A143 A145 A146 A149 A150 A153 A154 A155 A158 A157 A159 A160 A161 A162 A163 A164 A166 A165 A167 A171 A172 A173 A175 A176 COMUNE - GEMEINDE PROV. ABANO TERME PD ABBADIA CERRETO LO ABBADIA LARIANA LC ABBADIA SAN SALVATORE SI ABBASANTA OR ABBATEGGIO PE ABBIATEGRASSO MI ABETONE PT ABRIOLA PZ ACATE RG ACCADIA FG ACCEGLIO CN ACCETTURA MT ACCIANO AQ ACCUMOLI RI ACERENZA PZ ACERNO SA ACERRA NA ACI BONACCORSI CT ACI CASTELLO CT ACI CATENA CT ACI SANT’ANTONIO CT ACIREALE CT ACQUACANINA MC ACQUAFONDATA FR ACQUAFORMOSA CS ACQUAFREDDA BS ACQUALAGNA PU ACQUANEGRA CREMONESE CR ACQUANEGRA SUL CHIESE MN ACQUAPENDENTE VT ACQUAPPESA CS ACQUARICA DEL CAPO LE ACQUARO VV ACQUASANTA TERME AP ACQUASPARTA TR ACQUAVIVA COLLECROCE CB ACQUAVIVA DELLE FONTI BA ACQUAVIVA D’ISERNIA IS ACQUAVIVA PICENA AP ACQUAVIVA PLATANI CL ACQUEDOLCI ME ACQUI TERME AL ACRI CS ACUTO FR ADELFIA BA ADRANO CT ADRARA SAN MARTINO BG ADRARA SAN ROCCO BG ADRIA RO ADRO BS AFFI VR AFFILE RM AFRAGOLA NA AFRICO RC AGAZZANO PC AGEROLA NA AGGIUS SS AGIRA EN AGLIANA PT AGLIANO TERME AT AGLIE’ TO AGLIENTU SS AGNA PD AGNADELLO CR AGNANA CALABRA RC AGNONE IS AGNOSINE BS AGORDO BL AGOSTA RM AGRA VA AGRATE BRIANZA MI AGRATE CONTURBIA NO AGRIGENTO AG AGROPOLI SA AGUGLIANO AN AGUGLIARO VI AICURZIO MI AIDOMAGGIORE OR AIDONE EN AIELLI AQ AIELLO CALABRO CS AIELLO DEL FRIULI UD AIELLO DEL SABATO AV AIETA CS AILANO CE AILOCHE BI AIRASCA TO AIROLA BN AIROLE IM AIRUNO LC AISONE CN ALA TN ALA’ DEI SARDI SS ALA DI STURA TO ALAGNA PV ALAGNA VALSESIA VC ALANNO PE ALANO DI PIAVE BL ALASSIO SV ALATRI FR ALBA CN ALBA ADRIATICA TE ALBAGIARA OR ALBAIRATE MI ALBANELLA SA ALBANO DI LUCANIA PZ ALBANO LAZIALE RM ALBANO SANT’ALESSANDRO BG ALBANO VERCELLESE VC ALBAREDO ARNABOLDI PV ALBAREDO D’ADIGE VR ALBAREDO PER SAN MARCO SO ALBARETO PR ALBARETTO DELLA TORRE CN ALBAVILLA CO ALBENGA SV ALBERA LIGURE AL ALBEROBELLO BA ALBERONA FG ALBESE CON CASSANO CO ALBETTONE VI ALBI CZ ALBIANO TN ALBIANO D’IVREA TO ALBIATE MI ALBIDONA CS ALBIGNASEGO PD ALBINEA RE ALBINO BG ALBIOLO CO ALBISOLA SUPERIORE SV ALBISSOLA MARINA SV ALBIZZATE VA ALBONESE PV ALBOSAGGIA SO ALBUGNANO AT ALBUZZANO PV ALCAMO TP COD. COM. KODE GEM. A177 A178 A179 A180 A182 A183 A181 A184 A185 A186 A187 A188 A189 A191 A192 A193 A194 A201 A195 A196 A197 A198 A199 A200 A202 A203 A204 A206 A205 A207 A208 A210 A211 A214 A216 A217 A218 A220 A221 A222 A223 A224 A225 A226 A228 A229 A227 A230 A231 A233 A234 A235 A236 A237 A238 A239 A240 A241 A242 A243 A244 A246 A245 A249 A251 A252 A253 A254 A255 A256 A257 A258 A259 A260 A261 A262 A263 A264 A265 A267 A268 A269 A270 A271 A272 A274 A273 A275 A278 A280 A281 A282 A283 A284 A285 A286 A287 A288 A290 A291 A292 A293 A294 A295 A297 A296 A299 A301 A302 A303 A304 A306 A305 A309 A312 A313 A314 A315 A317 A318 A319 A320 A321 A323 A324 A325 A326 A327 A328 A329 A330 A333 A332 A334 A335 A337 A338 A339 COMUNE - GEMEINDE PROV. ALCARA LI FUSI ME ALDENO TN ALDINO - ALDEIN BZ ALES OR ALESSANDRIA AL ALESSANDRIA DEL CARRETTO CS ALESSANDRIA DELLA ROCCA AG ALESSANO LE ALEZIO LE ALFANO SA ALFEDENA AQ ALFIANELLO BS ALFIANO NATTA AL ALFONSINE RA ALGHERO SS ALGUA BG ALI’ ME ALI’ TERME ME ALIA PA ALIANO MT ALICE BEL COLLE AL ALICE CASTELLO VC ALICE SUPERIORE TO ALIFE CE ALIMENA PA ALIMINUSA PA ALLAI OR ALLEGHE BL ALLEIN AO ALLERONA TR ALLISTE LE ALLUMIERE RM ALLUVIONI CAMBIO’ AL ALME’ BG ALMENNO SAN BARTOLOMEO BG ALMENNO SAN SALVATORE BG ALMESE TO ALONTE VI ALPETTE TO ALPIGNANO TO ALSENO PC ALSERIO CO ALTAMURA BA ALTARE SV ALTAVILLA IRPINA AV ALTAVILLA MILICIA PA ALTAVILLA MONFERRATO AL ALTAVILLA SILENTINA SA ALTAVILLA VICENTINA VI ALTIDONA AP ALTILIA CS ALTINO CH ALTISSIMO VI ALTIVOLE TV ALTO CN ALTOFONTE PA ALTOMONTE CS ALTOPASCIO LU ALVIANO TR ALVIGNANO CE ALVITO FR ALZANO LOMBARDO BG ALZANO SCRIVIA AL ALZATE BRIANZA CO AMALFI SA AMANDOLA AP AMANTEA CS AMARO UD AMARONI CZ AMASENO FR AMATO CZ AMATRICE RI AMBIVERE BG AMBLAR TN AMEGLIA SP AMELIA TR AMENDOLARA CS AMENO NO AMOROSI BN AMPEZZO UD ANACAPRI NA ANAGNI FR ANCARANO TE ANCONA AN ANDALI CZ ANDALO TN ANDALO VALTELLINO SO ANDEZENO TO ANDORA SV ANDORNO MICCA BI ANDRANO LE ANDRATE TO ANDREIS PN ANDRETTA AV ANDRIA BA ANDRIANO - ANDRIAN BZ ANELA SS ANFO BS ANGERA VA ANGHIARI AR ANGIARI VR ANGOLO TERME BS ANGRI SA ANGROGNA TO ANGUILLARA SABAZIA RM ANGUILLARA VENETA PD ANNICCO CR ANNONE DI BRIANZA LC ANNONE VENETO VE ANOIA RC ANTEGNATE BG ANTERIVO - ALTREI BZ ANTEY-SAINT-ANDRE’ AO ANTICOLI CORRADO RM ANTIGNANO AT ANTILLO ME ANTONIMINA RC ANTRODOCO RI ANTRONA SCHIERANCO VB ANVERSA DEGLI ABRUZZI AQ ANZANO DEL PARCO CO ANZANO DI PUGLIA FG ANZI PZ ANZIO RM ANZOLA DELL’EMILIA BO ANZOLA D’OSSOLA VB AOSTA AO APECCHIO PU APICE BN APIRO MC APOLLOSA BN APPIANO GENTILE CO APPIANO SULLA STRADA DEL VINO - EPPAN A.W. BZ APPIGNANO MC APPIGNANO DEL TRONTO AP APRICA SO APRICALE IM APRICENA FG COD. COM. KODE GEM. A340 A341 A343 A344 A346 A347 A348 A350 A351 A352 A354 A357 A358 A359 A360 A363 A365 A366 A367 A369 A370 A371 A372 A373 A374 A375 A376 A377 A379 A380 M213 A382 A383 A385 A386 A387 A388 A389 A390 A391 A392 A393 A394 A396 A397 A398 A399 A400 A401 A402 A403 A405 A407 A409 A412 A413 A414 A415 A418 A419 A424 A421 A422 A425 A427 A429 A430 A431 A432 A433 A434 A435 A437 A436 A438 A439 A441 A443 A444 A445 A446 A447 A448 A449 A451 A452 A453 A440 A454 A455 A456 A458 A459 A460 A461 A462 A463 A464 A465 A467 A466 A470 A471 A473 A474 A475 A476 A477 A478 A479 A480 A481 A482 A484 A485 A486 A487 A488 A489 A490 A491 A492 A493 A494 A495 A496 A497 A499 A501 A502 A503 A506 A507 A508 A509 A511 A512 A514 A515 COMUNE - GEMEINDE APRIGLIANO APRILIA AQUARA AQUILA D’ARROSCIA AQUILEIA AQUILONIA AQUINO ARADEO ARAGONA ARAMENGO ARBA ARBOREA ARBORIO ARBUS ARCADE ARCE ARCENE ARCEVIA ARCHI ARCIDOSSO ARCINAZZO ROMANO ARCISATE ARCO ARCOLA ARCOLE ARCONATE ARCORE ARCUGNANO ARDARA ARDAULI ARDEA ARDENNO ARDESIO ARDORE ARENA ARENA PO ARENZANO ARESE AREZZO ARGEGNO ARGELATO ARGENTA ARGENTERA ARGUELLO ARGUSTO ARI ARIANO IRPINO ARIANO NEL POLESINE ARICCIA ARIELLI ARIENZO ARIGNANO ARITZO ARIZZANO ARLENA DI CASTRO ARLUNO ARMENO ARMENTO ARMO ARMUNGIA ARNAD ARNARA ARNASCO ARNESANO AROLA ARONA AROSIO ARPAIA ARPAISE ARPINO ARQUA’ PETRARCA ARQUA’ POLESINE ARQUATA DEL TRONTO ARQUATA SCRIVIA ARRE ARRONE ARSAGO SEPRIO ARSIE’ ARSIERO ARSITA ARSOLI ARTA TERME ARTEGNA ARTENA ARTOGNE ARVIER ARZACHENA ARZAGO D’ADDA ARZANA ARZANO ARZENE ARZERGRANDE ARZIGNANO ASCEA ASCIANO ASCOLI PICENO ASCOLI SATRIANO ASCREA ASIAGO ASIGLIANO VENETO ASIGLIANO VERCELLESE ASOLA ASOLO ASSAGO ASSEMINI ASSISI ASSO ASSOLO ASSORO ASTI ASUNI ATELETA ATELLA ATENA LUCANA ATESSA ATINA ATRANI ATRI ATRIPALDA ATTIGLIANO ATTIMIS ATZARA AUDITORE AUGUSTA AULETTA AULLA AURANO AURIGO AURONZO DI CADORE AUSONIA AUSTIS AVEGNO AVELENGO - HAFLING AVELLA AVELLINO AVERARA AVERSA AVETRANA AVEZZANO -I- PROV. CS LT SA IM UD AV FR LE AG AT PN OR VC CA TV FR BG AN CH GR RM VA TN SP VR MI MI VI SS OR RM SO BG RC VV PV GE MI AR CO BO FE CN CN CZ CH AV RO RM CH CE TO NU VB VT MI NO PZ IM CA AO FR SV LE VB NO CO BN BN FR PD RO AP AL PD TR VA BL VI TE RM UD UD RM BS AO SS BG NU NA PN PD VI SA SI AP FG RI VI VI VC MN TV MI CA PG CO OR EN AT OR AQ PZ SA CH FR SA TE AV TR UD NU PU SR SA MS VB IM BL FR NU GE BZ AV AV BG CE TA AQ COD. COM. KODE GEM. A516 A517 A518 A519 M258 A520 A521 A522 A523 A094 A108 A525 A526 A527 A530 A529 A528 A531 A532 A533 A534 A535 A536 M214 A537 A540 A538 A539 A541 A542 A544 A546 A547 A552 A551 A550 A553 A555 A557 A560 A564 A565 A567 A568 A566 A570 A572 A574 A573 A569 A571 A575 A576 A577 A578 A579 A580 A581 A584 A586 A587 A588 A590 A589 A591 A592 A593 A594 A597 A599 A600 A601 A603 A604 A605 A606 A607 A610 A612 A613 A614 A615 A616 A617 A618 A619 A621 A625 A626 A628 A627 A629 A630 A631 A632 A633 A634 A635 A637 A638 A639 A640 A643 A645 A646 A647 A650 A651 A652 A653 A655 A656 A657 A658 A660 A661 A662 A663 A664 A665 A666 A667 A668 A669 A670 A671 A673 A674 A676 A677 A678 A681 A683 A684 A686 A687 A689 A690 A691 COMUNE - GEMEINDE PROV. AVIANO PN AVIATICO BG AVIGLIANA TO AVIGLIANO PZ AVIGLIANO UMBRO TR AVIO TN AVISE AO AVOLA SR AVOLASCA AL AYAS AO AYMAVILLES AO AZEGLIO TO AZZANELLO CR AZZANO D’ASTI AT AZZANO DECIMO PN AZZANO MELLA BS AZZANO SAN PAOLO BG AZZATE VA AZZIO VA AZZONE BG BACENO VB BACOLI NA BADALUCCO IM BADESI SS BADIA - ABTEI BZ BADIA CALAVENA VR BADIA PAVESE PV BADIA POLESINE RO BADIA TEDALDA AR BADOLATO CZ BAGALADI RC BAGHERIA PA BAGNACAVALLO RA BAGNARA CALABRA RC BAGNARA DI ROMAGNA RA BAGNARIA PV BAGNARIA ARSA UD BAGNASCO CN BAGNATICA BG BAGNI DI LUCCA LU BAGNO A RIPOLI FI BAGNO DI ROMAGNA FC BAGNOLI DEL TRIGNO IS BAGNOLI DI SOPRA PD BAGNOLI IRPINO AV BAGNOLO CREMASCO CR BAGNOLO DEL SALENTO LE BAGNOLO DI PO RO BAGNOLO IN PIANO RE BAGNOLO MELLA BS BAGNOLO PIEMONTE CN BAGNOLO SAN VITO MN BAGNONE MS BAGNOREGIO VT BAGOLINO BS BAIA E LATINA CE BAIANO AV BAIARDO IM BAIRO TO BAISO RE BALANGERO TO BALDICHIERI D’ASTI AT BALDISSERO CANAVESE TO BALDISSERO D’ALBA CN BALDISSERO TORINESE TO BALESTRATE PA BALESTRINO SV BALLABIO LC BALLAO CA BALME TO BALMUCCIA VC BALOCCO VC BALSORANO AQ BALVANO PZ BALZOLA AL BANARI SS BANCHETTE TO BANNIO ANZINO VB BANZI PZ BAONE PD BARADILI OR BARAGIANO PZ BARANELLO CB BARANO D’ISCHIA NA BARANZATE MI BARASSO VA BARATILI SAN PIETRO OR BARBANIA TO BARBARA AN BARBARANO ROMANO VT BARBARANO VICENTINO VI BARBARESCO CN BARBARIGA BS BARBATA BG BARBERINO DI MUGELLO FI BARBERINO VAL D’ELSA FI BARBIANELLO PV BARBIANO - BARBIAN BZ BARBONA PD BARCELLONA POZZO DI GOTTO ME BARCHI PU BARCIS PN BARD AO BARDELLO VA BARDI PR BARDINETO SV BARDOLINO VR BARDONECCHIA TO BAREGGIO MI BARENGO NO BARESSA OR BARETE AQ BARGA LU BARGAGLI GE BARGE CN BARGHE BS BARI BA BARI SARDO NU BARIANO BG BARICELLA BO BARILE PZ BARISCIANO AQ BARLASSINA MI BARLETTA BA BARNI CO BAROLO CN BARONE CANAVESE TO BARONISSI SA BARRAFRANCA EN BARRALI CA BARREA AQ BARUMINI CA BARZAGO LC BARZANA BG BARZANO’ LC BARZIO LC BASALUZZO AL BASCAPE’ PV BASCHI TR COD. COM. KODE GEM. A692 A694 A696 A697 A698 A699 A700 A702 A703 A706 A704 A707 A708 A709 A710 A711 A712 A713 A714 A716 A717 A718 A719 A721 A722 A725 A726 A728 A729 A730 A731 A732 A733 A734 A735 A736 A737 A740 A739 A738 A741 A742 A743 A744 A745 A746 A747 A749 A750 A751 A752 M294 A755 A756 A757 A759 A762 A763 A761 A765 A764 A760 A766 A768 A772 A774 A773 A769 A770 A776 A777 A778 A779 A780 A781 A782 A783 A784 A785 A786 A787 A788 A789 A791 A792 A793 A794 A795 A796 A798 A799 A801 A802 A804 A805 A806 A808 A809 A810 A811 A812 A813 A816 A817 A815 A818 A819 A820 A821 A823 A825 A826 A827 A831 A832 A834 A835 A836 A837 A839 A841 A842 A843 A844 A845 A846 A847 A848 A849 A850 A851 A852 A853 A854 A855 A856 A859 A861 A863 COMUNE - GEMEINDE PROV. BASCIANO BASELGA DI PINE’ BASELICE BASIANO BASICO’ BASIGLIO BASILIANO BASSANO BRESCIANO BASSANO DEL GRAPPA BASSANO IN TEVERINA BASSANO ROMANO BASSIANO BASSIGNANA BASTIA MONDOVI’ BASTIA UMBRA BASTIDA DE’ DOSSI BASTIDA PANCARANA BASTIGLIA BATTAGLIA TERME BATTIFOLLO BATTIPAGLIA BATTUDA BAUCINA BAULADU BAUNEI BAVENO BAZZANO BEDERO VALCUVIA BEDIZZOLE BEDOLLO BEDONIA BEDULITA BEE BEINASCO BEINETTE BELCASTRO BELFIORE BELFORTE ALL’ISAURO BELFORTE DEL CHIENTI BELFORTE MONFERRATO BELGIOIOSO BELGIRATE BELLA BELLAGIO BELLANO BELLANTE BELLARIA-IGEA MARINA BELLEGRA BELLINO BELLINZAGO LOMBARDO BELLINZAGO NOVARESE BELLIZZI BELLONA BELLOSGUARDO BELLUNO BELLUSCO BELMONTE CALABRO BELMONTE CASTELLO BELMONTE DEL SANNIO BELMONTE IN SABINA BELMONTE MEZZAGNO BELMONTE PICENO BELPASSO BELSITO BELVEDERE DI SPINELLO BELVEDERE LANGHE BELVEDERE MARITTIMO BELVEDERE OSTRENSE BELVEGLIO BELVI BEMA BENE LARIO BENE VAGIENNA BENESTARE BENETUTTI BENEVELLO BENEVENTO BENNA BENTIVOGLIO BERBENNO BERBENNO DI VALTELLINA BERCETO BERCHIDDA BEREGAZZO CON FIGLIARO BEREGUARDO BERGAMASCO BERGAMO BERGANTINO BERGEGGI BERGOLO BERLINGO BERNALDA BERNAREGGIO BERNATE TICINO BERNEZZO BERRA BERSONE BERTINORO BERTIOLO BERTONICO BERZANO DI SAN PIETRO BERZANO DI TORTONA BERZO DEMO BERZO INFERIORE BERZO SAN FERMO BESANA IN BRIANZA BESANO BESATE BESENELLO BESENZONE BESNATE BESOZZO BESSUDE BETTOLA BETTONA BEURA-CARDEZZA BEVAGNA BEVERINO BEVILACQUA BEZZECCA BIANCAVILLA BIANCHI BIANCO BIANDRATE BIANDRONNO BIANZANO BIANZE’ BIANZONE BIASSONO BIBBIANO BIBBIENA BIBBONA BIBIANA BICCARI BICINICCO BIDONI’ BIELLA BIENNO BIENO TE TN BN MI ME MI UD BS VI VT VT LT AL CN PG PV PV MO PD CN SA PV PA OR NU VB BO VA BS TN PR BG VB TO CN CZ VR PU MC AL PV VB PZ CO LC TE RN RM CN MI NO SA CE SA BL MI CS FR IS RI PA AP CT CS KR CN CS AN AT NU SO CO CN RC SS CN BN BI BO BG SO PR SS CO PV AL BG RO SV CN BS MT MI MI CN FE TN FC UD LO AT AL BS BS BG MI VA MI TN PC VA VA SS PC PG VB PG SP VR TN CT CS RC NO VA BG VC SO MI RE AR LI TO FG UD OR BI BS TN COD. COM. KODE GEM. A864 A866 A870 A872 A874 A876 A877 A878 A880 A881 A882 A883 A884 A885 A887 A889 A891 A892 A893 A894 A895 A896 A897 A898 A901 A902 A903 A857 A904 A905 M268 A906 A909 A910 A911 A912 A914 A916 A918 A919 A920 A922 A925 A929 A930 A931 A932 A933 A937 A940 A941 A944 A945 A946 A947 A948 A949 A950 A952 A953 A954 A955 A956 A957 A958 A959 A960 A961 A963 A962 A964 A965 A967 A968 A970 A971 A972 A973 A975 A976 A977 A978 A979 A981 A982 A983 A984 A986 A987 A988 A989 A990 A991 A993 A998 A992 A995 A999 B001 B002 B003 B005 B007 B009 B010 B026 B028 B033 B035 B017 B036 B037 B038 B043 B044 B042 B006 A996 B046 B011 B015 B013 B016 B018 B019 B020 B021 B024 B025 B029 B030 B031 B008 B040 B041 B048 B049 B051 B054 COMUNE - GEMEINDE PROV. BIENTINA PI BIGARELLO MN BINAGO CO BINASCO MI BINETTO BA BIOGLIO BI BIONAZ AO BIONE BS BIRORI NU BISACCIA AV BISACQUINO PA BISCEGLIE BA BISEGNA AQ BISENTI TE BISIGNANO CS BISTAGNO AL BISUSCHIO VA BITETTO BA BITONTO BA BITRITTO BA BITTI NU BIVONA AG BIVONGI RC BIZZARONE CO BLEGGIO INFERIORE TN BLEGGIO SUPERIORE TN BLELLO BG BLERA VT BLESSAGNO CO BLEVIO CO BLUFI PA BOARA PISANI PD BOBBIO PC BOBBIO PELLICE TO BOCA NO BOCCHIGLIERO CS BOCCIOLETO VC BOCENAGO TN BODIO LOMNAGO VA BOFFALORA D’ADDA LO BOFFALORA SOPRA TICINO MI BOGLIASCO GE BOGNANCO VB BOGOGNO NO BOIANO CB BOISSANO SV BOLANO SP BOLBENO TN BOLGARE BG BOLLATE MI BOLLENGO TO BOLOGNA BO BOLOGNANO PE BOLOGNETTA PA BOLOGNOLA MC BOLOTANA NU BOLSENA VT BOLTIERE BG BOLZANO - BOZEN BZ BOLZANO NOVARESE NO BOLZANO VICENTINO VI BOMARZO VT BOMBA CH BOMPENSIERE CL BOMPIETRO PA BOMPORTO MO BONARCADO OR BONASSOLA SP BONATE SOPRA BG BONATE SOTTO BG BONAVIGO VR BONDENO FE BONDO TN BONDONE TN BONEA BN BONEFRO CB BONEMERSE CR BONIFATI CS BONITO AV BONNANARO SS BONO SS BONORVA SS BONVICINO CN BORBONA RI BORCA DI CADORE BL BORDANO UD BORDIGHERA IM BORDOLANO CR BORE PR BORETTO RE BORGARELLO PV BORGARO TORINESE TO BORGETTO PA BORGHETTO D’ARROSCIA IM BORGHETTO DI BORBERA AL BORGHETTO DI VARA SP BORGHETTO LODIGIANO LO BORGHETTO SANTO SPIRITO SV BORGHI FC BORGIA CZ BORGIALLO TO BORGIO VEREZZI SV BORGO A MOZZANO LU BORGO D’ALE VC BORGO DI TERZO BG BORGO PACE PU BORGO PRIOLO PV BORGO SAN DALMAZZO CN BORGO SAN GIACOMO BS BORGO SAN GIOVANNI LO BORGO SAN LORENZO FI BORGO SAN MARTINO AL BORGO SAN SIRO PV BORGO TICINO NO BORGO TOSSIGNANO BO BORGO VAL DI TARO PR BORGO VALSUGANA TN BORGO VELINO RI BORGO VERCELLI VC BORGOFORTE MN BORGOFRANCO D’IVREA TO BORGOFRANCO SUL PO MN BORGOLAVEZZARO NO BORGOMALE CN BORGOMANERO NO BORGOMARO IM BORGOMASINO TO BORGONE SUSA TO BORGONOVO VAL TIDONE PC BORGORATTO ALESSANDRINO AL BORGORATTO MORMOROLO PV BORGORICCO PD BORGOROSE RI BORGOSATOLLO BS BORGOSESIA VC BORMIDA SV BORMIO SO BORNASCO PV BORNO BS COD. COM. KODE GEM. B055 B056 B057 B058 B061 B062 B063 B064 B067 B068 B069 B070 B073 B071 B075 B076 B077 B078 B079 B080 B081 B082 B083 B084 B085 B086 B088 B091 B094 B097 B099 B098 B100 B101 B102 A720 B104 B105 B106 B107 B109 B110 B111 B112 B114 B115 B116 B117 B118 B120 B121 B123 B124 B126 B128 B131 B132 B134 B135 B136 B137 B138 B140 B141 B142 B143 B144 B145 B149 B150 B152 B153 B154 B156 B157 B158 B159 B160 B161 B162 B165 B166 B167 B169 B171 B172 B173 B175 B176 B178 B179 B180 B181 B182 B183 B184 B185 B187 B188 B191 B192 B193 B194 B195 B196 B197 B198 B200 B201 B202 B203 B204 B205 B207 B209 B212 B213 B214 B215 B216 B217 B218 B219 B220 B221 B223 B225 B227 B228 B229 B230 B232 B234 B235 B236 B237 B238 B239 B240 COMUNE - GEMEINDE PROV. BORONEDDU OR BORORE NU BORRELLO CH BORRIANA BI BORSO DEL GRAPPA TV BORTIGALI NU BORTIGIADAS SS BORUTTA SS BORZONASCA GE BOSA NU BOSARO RO BOSCHI SANT’ANNA VR BOSCO CHIESANUOVA VR BOSCO MARENGO AL BOSCONERO TO BOSCOREALE NA BOSCOTRECASE NA BOSENTINO TN BOSIA CN BOSIO AL BOSISIO PARINI LC BOSNASCO PV BOSSICO BG BOSSOLASCO CN BOTRICELLO CZ BOTRUGNO LE BOTTANUCO BG BOTTICINO BS BOTTIDDA SS BOVA RC BOVA MARINA RC BOVALINO RC BOVEGNO BS BOVES CN BOVEZZO BS BOVILLE ERNICA FR BOVINO FG BOVISIO-MASCIAGO MI BOVOLENTA PD BOVOLONE VR BOZZOLE AL BOZZOLO MN BRA CN BRACCA BG BRACCIANO RM BRACIGLIANO SA BRAIES - PRAGS BZ BRALLO DI PREGOLA PV BRANCALEONE RC BRANDICO BS BRANDIZZO TO BRANZI BG BRAONE BS BREBBIA VA BREDA DI PIAVE TV BREGANO VA BREGANZE VI BREGNANO CO BREGUZZO TN BREIA VC BREMBATE BG BREMBATE DI SOPRA BG BREMBILLA BG BREMBIO LO BREME PV BRENDOLA VI BRENNA CO BRENNERO - BRENNER BZ BRENO BS BRENTA VA BRENTINO BELLUNO VR BRENTONICO TN BRENZONE VR BRESCELLO RE BRESCIA BS BRESIMO TN BRESSANA BOTTARONE PV BRESSANONE - BRIXEN BZ BRESSANVIDO VI BRESSO MI BREZ TN BREZZO DI BEDERO VA BRIAGLIA CN BRIATICO VV BRICHERASIO TO BRIENNO CO BRIENZA PZ BRIGA ALTA CN BRIGA NOVARESE NO BRIGNANO GERA D’ADDA BG BRIGNANO-FRASCATA AL BRINDISI BR BRINDISI MONTAGNA PZ BRINZIO VA BRIONA NO BRIONE BS BRIONE TN BRIOSCO MI BRISIGHELLA RA BRISSAGO-VALTRAVAGLIA VA BRISSOGNE AO BRITTOLI PE BRIVIO LC BROCCOSTELLA FR BROGLIANO VI BROGNATURO VV BROLO ME BRONDELLO CN BRONI PV BRONTE CT BRONZOLO - BRANZOLL BZ BROSSASCO CN BROSSO TO BROVELLO-CARPUGNINO VB BROZOLO TO BRUGHERIO MI BRUGINE PD BRUGNATO SP BRUGNERA PN BRUINO TO BRUMANO BG BRUNATE CO BRUNELLO VA BRUNICO - BRUNECK BZ BRUNO AT BRUSAPORTO BG BRUSASCO TO BRUSCIANO NA BRUSIMPIANO VA BRUSNENGO BI BRUSSON AO BRUZOLO TO BRUZZANO ZEFFIRIO RC BUBBIANO MI BUBBIO AT BUCCHERI SR BUCCHIANICO CH BUCCIANO BN BUCCINASCO MI COD. COM. KODE GEM. B242 B243 B246 B247 B248 B249 B250 B251 B255 B256 B258 B259 B261 B262 B264 B265 B266 B267 B269 B270 B272 B274 B275 B276 B278 B279 B280 B281 B282 B283 B284 B285 B286 B287 B288 B289 B292 B293 B294 B295 B296 B297 B300 B301 B302 B303 B304 B305 B306 B309 B320 B311 B313 B314 B315 B319 B326 B328 B332 B335 B345 B346 B347 B349 B350 B351 B352 B354 B355 B358 B357 B359 B360 B361 B362 B364 B365 B366 B367 B368 B369 B371 B374 B375 B376 B377 B378 B379 B380 B381 B382 B383 B384 B385 B386 B388 B389 B390 B391 B392 B393 B394 B395 B396 B397 B398 B399 B400 B402 B403 B404 B405 B406 B408 B410 B409 B413 B415 B416 B417 B418 B419 B423 B424 B425 B426 B427 B428 B429 B430 B431 B432 B433 B434 B435 B436 B437 B439 COMUNE - GEMEINDE BUCCINO BUCINE BUDDUSO’ BUDOIA BUDONI BUDRIO BUGGERRU BUGGIANO BUGLIO IN MONTE BUGNARA BUGUGGIATE BUJA BULCIAGO BULGAROGRASSO BULTEI BULZI BUONABITACOLO BUONALBERGO BUONCONVENTO BUONVICINO BURAGO DI MOLGORA BURCEI BURGIO BURGOS BURIASCO BUROLO BURONZO BUSACHI BUSALLA BUSANA BUSANO BUSCA BUSCATE BUSCEMI BUSETO PALIZZOLO BUSNAGO BUSSERO BUSSETO BUSSI SUL TIRINO BUSSO BUSSOLENGO BUSSOLENO BUSTO ARSIZIO BUSTO GAROLFO BUTERA BUTI BUTTAPIETRA BUTTIGLIERA ALTA BUTTIGLIERA D’ASTI BUTTRIO CA’ D’ANDREA CABELLA LIGURE CABIATE CABRAS CACCAMO CACCURI CADEGLIANO-VICONAGO CADELBOSCO DI SOPRA CADEO CADERZONE CADONEGHE CADORAGO CADREZZATE CAERANO DI SAN MARCO CAFASSE CAGGIANO CAGLI CAGLIARI CAGLIO CAGNANO AMITERNO CAGNANO VARANO CAGNO CAGNO’ CAIANELLO CAIAZZO CAINES - KUENS CAINO CAIOLO CAIRANO CAIRATE CAIRO MONTENOTTE CAIVANO CALABRITTO CALALZO DI CADORE CALAMANDRANA CALAMONACI CALANGIANUS CALANNA CALASCA-CASTIGLIONE CALASCIBETTA CALASCIO CALASETTA CALATABIANO CALATAFIMI CALAVINO CALCATA CALCERANICA AL LAGO CALCI CALCIANO CALCINAIA CALCINATE CALCINATO CALCIO CALCO CALDARO SULLA STRADA DEL VINO - KALTERN A. W. CALDAROLA CALDERARA DI RENO CALDES CALDIERO CALDOGNO CALDONAZZO CALENDASCO CALENZANO CALESTANO CALICE AL CORNOVIGLIO CALICE LIGURE CALIMERA CALITRI CALIZZANO CALLABIANA CALLIANO CALLIANO CALOLZIOCORTE CALOPEZZATI CALOSSO CALOVETO CALTABELLOTTA CALTAGIRONE CALTANISSETTA CALTAVUTURO CALTIGNAGA CALTO CALTRANO CALUSCO D’ADDA CALUSO CALVAGESE DELLA RIVIERA CALVANICO CALVATONE - II - PROV. SA AR SS PN NU BO CA PT SO AQ VA UD LC CO SS SS SA BN SI CS MI CA AG SS TO TO VC OR GE RE TO CN MI SR TP MI MI PR PE CB VR TO VA MI CL PI VR TO AT UD CR AL CO OR PA KR VA RE PC TN PD CO VA TV TO SA PU CA CO AQ FG CO TN CE CE BZ BS SO AV VA SV NA AV BL AT AG SS RC VB EN AQ CA CT TP TN VT TN PI MT PI BG BS BG LC BZ MC BO TN VR VI TN PC FI PR SP SV LE AV SV BI AT TN LC CS AT CS AG CT CL PA NO RO VI BG TO BS SA CR COD. COM. KODE GEM. B440 B441 B442 B443 B444 B446 B445 B447 B448 B450 B452 B453 B455 B456 B457 B460 B461 B462 B463 B465 B467 B468 B469 B471 B472 B470 B473 B474 B476 B477 B479 B481 B482 B483 B484 B485 B486 B489 B490 B492 B493 B496 B497 B498 B499 B500 B501 B502 B504 B505 B507 B506 B508 B511 B509 B512 B513 B514 B515 B516 B526 B529 B538 B553 B564 B570 B519 B520 B521 B522 B524 B525 B527 B528 B530 B531 B533 B532 B534 B535 B536 B537 B539 B541 B543 B542 B544 B545 B546 B547 B549 B550 B551 B554 B555 B556 B557 B559 B562 B561 B563 B565 B566 B567 B569 B572 B577 B573 B574 B576 B578 B579 B580 B581 B582 B584 B586 B588 B587 B589 B590 B591 B592 B593 B594 B597 B598 B599 B602 B603 B604 B605 B606 B607 B608 B609 B610 B613 COMUNE - GEMEINDE PROV. CALVELLO PZ CALVENE VI CALVENZANO BG CALVERA PZ CALVI BN CALVI DELL’UMBRIA TR CALVI RISORTA CE CALVIGNANO PV CALVIGNASCO MI CALVISANO BS CALVIZZANO NA CAMAGNA MONFERRATO AL CAMAIORE LU CAMAIRAGO LO CAMANDONA BI CAMASTRA AG CAMBIAGO MI CAMBIANO TO CAMBIASCA VB CAMBURZANO BI CAMERANA CN CAMERANO AN CAMERANO CASASCO AT CAMERATA CORNELLO BG CAMERATA NUOVA RM CAMERATA PICENA AN CAMERI NO CAMERINO MC CAMEROTA SA CAMIGLIANO CE CAMINATA PC CAMINI RC CAMINO AL CAMINO AL TAGLIAMENTO UD CAMISANO CR CAMISANO VICENTINO VI CAMMARATA AG CAMO CN CAMOGLI GE CAMPAGNA SA CAMPAGNA LUPIA VE CAMPAGNANO DI ROMA RM CAMPAGNATICO GR CAMPAGNOLA CREMASCA CR CAMPAGNOLA EMILIA RE CAMPANA CS CAMPARADA MI CAMPEGINE RE CAMPELLO SUL CLITUNNO PG CAMPERTOGNO VC CAMPI BISENZIO FI CAMPI SALENTINA LE CAMPIGLIA CERVO BI CAMPIGLIA DEI BERICI VI CAMPIGLIA MARITTIMA LI CAMPIGLIONE FENILE TO CAMPIONE D’ITALIA CO CAMPITELLO DI FASSA TN CAMPLI TE CAMPO CALABRO RC CAMPO DI GIOVE AQ CAMPO DI TRENS - FREIENFELD BZ CAMPO LIGURE GE CAMPO NELL’ELBA LI CAMPO SAN MARTINO PD CAMPO TURES - SAND IN TAUFERS BZ CAMPOBASSO CB CAMPOBELLO DI LICATA AG CAMPOBELLO DI MAZARA TP CAMPOCHIARO CB CAMPODARSEGO PD CAMPODENNO TN CAMPODIMELE LT CAMPODIPIETRA CB CAMPODOLCINO SO CAMPODORO PD CAMPOFELICE DI FITALIA PA CAMPOFELICE DI ROCCELLA PA CAMPOFILONE AP CAMPOFIORITO PA CAMPOFORMIDO UD CAMPOFRANCO CL CAMPOGALLIANO MO CAMPOLATTARO BN CAMPOLI APPENNINO FR CAMPOLI DEL MONTE TABURNO BN CAMPOLIETO CB CAMPOLONGO AL TORRE UD CAMPOLONGO MAGGIORE VE CAMPOLONGO SUL BRENTA VI CAMPOMAGGIORE PZ CAMPOMARINO CB CAMPOMORONE GE CAMPONOGARA VE CAMPORA SA CAMPOREALE PA CAMPORGIANO LU CAMPOROSSO IM CAMPOROTONDO DI FIASTRONE MC CAMPOROTONDO ETNEO CT CAMPOSAMPIERO PD CAMPOSANO NA CAMPOSANTO MO CAMPOSPINOSO PV CAMPOTOSTO AQ CAMUGNANO BO CANAL SAN BOVO TN CANALE CN CANALE D’AGORDO BL CANALE MONTERANO RM CANARO RO CANAZEI TN CANCELLARA PZ CANCELLO ED ARNONE CE CANDA RO CANDELA FG CANDELO BI CANDIA CANAVESE TO CANDIA LOMELLINA PV CANDIANA PD CANDIDA AV CANDIDONI RC CANDIOLO TO CANEGRATE MI CANELLI AT CANEPINA VT CANEVA PN CANEVINO PV CANICATTI’ AG CANICATTINI BAGNI SR CANINO VT CANISCHIO TO CANISTRO AQ CANNA CS CANNALONGA SA CANNARA PG CANNERO RIVIERA VB CANNETO PAVESE PV COD. COM. KODE GEM. B612 B615 B616 B617 B618 B619 B620 B621 C669 B624 B626 B627 B628 B631 B629 B630 B633 B634 B635 B636 B637 B639 B640 B641 B642 B643 B644 B645 B646 B647 B648 B649 B650 B651 B653 B655 B656 B658 B660 B661 B664 B666 B663 B667 B669 B670 B671 B672 B674 B675 B676 B677 B679 B680 B678 B681 B682 B684 B685 B686 B688 B687 B690 B691 B692 B693 B694 B696 B695 B697 B698 B701 B703 B704 B705 B706 B707 B708 B710 B709 B711 B712 B715 B716 B718 B717 B719 B720 B722 B723 B724 B725 B726 B727 B729 B730 B731 B732 B733 B734 B735 B741 B740 B739 B736 B742 B743 B744 B745 B748 B749 B752 B754 B755 M285 B756 B758 B759 B760 B762 B763 B765 B766 B767 B768 B769 B771 B772 B774 B776 B777 B778 B779 B780 B781 B782 B783 B784 B785 COMUNE - GEMEINDE CANNETO SULL’OGLIO CANNOBIO CANNOLE CANOLO CANONICA D’ADDA CANOSA DI PUGLIA CANOSA SANNITA CANOSIO CANOSSA CANSANO CANTAGALLO CANTALICE CANTALUPA CANTALUPO IN SABINA CANTALUPO LIGURE CANTALUPO NEL SANNIO CANTARANA CANTELLO CANTERANO CANTIANO CANTOIRA CANTU’ CANZANO CANZO CAORLE CAORSO CAPACCIO CAPACI CAPALBIO CAPANNOLI CAPANNORI CAPENA CAPERGNANICA CAPESTRANO CAPIAGO INTIMIANO CAPISTRANO CAPISTRELLO CAPITIGNANO CAPIZZI CAPIZZONE CAPO DI PONTE CAPO D’ORLANDO CAPODIMONTE CAPODRISE CAPOLIVERI CAPOLONA CAPONAGO CAPORCIANO CAPOSELE CAPOTERRA CAPOVALLE CAPPADOCIA CAPPELLA CANTONE CAPPELLA DE’ PICENARDI CAPPELLA MAGGIORE CAPPELLE SUL TAVO CAPRACOTTA CAPRAIA E LIMITE CAPRAIA ISOLA CAPRALBA CAPRANICA CAPRANICA PRENESTINA CAPRARICA DI LECCE CAPRAROLA CAPRAUNA CAPRESE MICHELANGELO CAPREZZO CAPRI CAPRI LEONE CAPRIANA CAPRIANO DEL COLLE CAPRIATA D’ORBA CAPRIATE SAN GERVASIO CAPRIATI A VOLTURNO CAPRIE CAPRIGLIA IRPINA CAPRIGLIO CAPRILE CAPRINO BERGAMASCO CAPRINO VERONESE CAPRIOLO CAPRIVA DEL FRIULI CAPUA CAPURSO CARAFFA DEL BIANCO CARAFFA DI CATANZARO CARAGLIO CARAMAGNA PIEMONTE CARAMANICO TERME CARANO CARAPELLE CARAPELLE CALVISIO CARASCO CARASSAI CARATE BRIANZA CARATE URIO CARAVAGGIO CARAVATE CARAVINO CARAVONICA CARBOGNANO CARBONARA AL TICINO CARBONARA DI NOLA CARBONARA DI PO CARBONARA SCRIVIA CARBONATE CARBONE CARBONERA CARBONIA CARCARE CARCERI CARCOFORO CARDANO AL CAMPO CARDE’ CARDEDU CARDETO CARDINALE CARDITO CAREGGINE CAREMA CARENNO CARENTINO CARERI CARESANA CARESANABLOT CAREZZANO CARFIZZI CARGEGHE CARIATI CARIFE CARIGNANO CARIMATE CARINARO CARINI CARINOLA CARISIO CARISOLO CARLANTINO CARLAZZO PROV. MN VB LE RC BG BA CH CN RE AQ PO RI TO RI AL IS AT VA RM PU TO CO TE CO VE PC SA PA GR PI LU RM CR AQ CO VV AQ AQ ME BG BS ME VT CE LI AR MI AQ AV CA BS AQ CR CR TV PE IS FI LI CR VT RM LE VT CN AR VB NA ME TN BS AL BG CE TO AV AT BI BG VR BS GO CE BA RC CZ CN CN PE TN FG AQ GE AP MI CO BG VA TO IM VT PV NA MN AL CO PZ TV CA SV PD VC VA CN NU RC CZ NA LU TO LC AL RC VC VC AL KR SS CS AV TO CO CE PA CE VC TN FG CO COD. COM. KODE GEM. B787 B788 B789 B790 B791 B792 B794 B795 B796 B798 B801 B802 B803 B804 B805 B807 B808 B809 B810 B812 B813 B814 B816 B817 B818 B819 B820 B822 B823 B825 B827 B828 B826 B829 B830 B832 B835 B836 B838 B839 B840 B841 B842 B844 B845 B846 B847 B848 B850 B851 B853 B854 B856 B857 B858 B859 B860 B870 B872 B895 B861 B862 B864 B865 B866 B867 B868 B869 B871 B873 B876 B881 B877 B875 B878 B885 B879 B880 B882 B883 B886 B889 B890 B887 B888 B891 B892 B893 B894 B896 B897 B898 B899 B900 B901 B902 B905 B904 B907 B910 B911 B912 B916 B917 B918 B919 B920 B921 B922 B923 B924 B925 B928 B927 B929 B932 M260 B933 B934 B935 B936 B937 B938 B940 B939 B941 B942 B943 B945 B946 B947 B948 B949 A559 B950 B953 B954 B955 B956 COMUNE - GEMEINDE PROV. CARLENTINI SR CARLINO UD CARLOFORTE CA CARLOPOLI CZ CARMAGNOLA TO CARMIANO LE CARMIGNANO PO CARMIGNANO DI BRENTA PD CARNAGO VA CARNATE MI CAROBBIO DEGLI ANGELI BG CAROLEI CS CARONA BG CARONIA ME CARONNO PERTUSELLA VA CARONNO VARESINO VA CAROSINO TA CAROVIGNO BR CAROVILLI IS CARPANETO PIACENTINO PC CARPANZANO CS CARPASIO IM CARPEGNA PU CARPENEDOLO BS CARPENETO AL CARPI MO CARPIANO MI CARPIGNANO SALENTINO LE CARPIGNANO SESIA NO CARPINETI RE CARPINETO DELLA NORA PE CARPINETO ROMANO RM CARPINETO SINELLO CH CARPINO FG CARPINONE IS CARRARA MS CARRE’ VI CARREGA LIGURE AL CARRO SP CARRODANO SP CARROSIO AL CARRU’ CN CARSOLI AQ CARTIGLIANO VI CARTIGNANO CN CARTOCETO PU CARTOSIO AL CARTURA PD CARUGATE MI CARUGO CO CARUNCHIO CH CARVICO BG CARZANO TN CASABONA KR CASACALENDA CB CASACANDITELLA CH CASAGIOVE CE CASAL CERMELLI AL CASAL DI PRINCIPE CE CASAL VELINO SA CASALANGUIDA CH CASALATTICO FR CASALBELTRAME NO CASALBORDINO CH CASALBORE AV CASALBORGONE TO CASALBUONO SA CASALBUTTANO ED UNITI CR CASALCIPRANO CB CASALDUNI BN CASALE CORTE CERRO VB CASALE CREMASCO-VIDOLASCO CR CASALE DI SCODOSIA PD CASALE LITTA VA CASALE MARITTIMO PI CASALE MONFERRATO AL CASALE SUL SILE TV CASALECCHIO DI RENO BO CASALEGGIO BOIRO AL CASALEGGIO NOVARA NO CASALEONE VR CASALETTO CEREDANO CR CASALETTO DI SOPRA CR CASALETTO LODIGIANO LO CASALETTO SPARTANO SA CASALETTO VAPRIO CR CASALFIUMANESE BO CASALGRANDE RE CASALGRASSO CN CASALINCONTRADA CH CASALINO NO CASALMAGGIORE CR CASALMAIOCCO LO CASALMORANO CR CASALMORO MN CASALNOCETO AL CASALNUOVO DI NAPOLI NA CASALNUOVO MONTEROTARO FG CASALOLDO MN CASALPUSTERLENGO LO CASALROMANO MN CASALSERUGO PD CASALUCE CE CASALVECCHIO DI PUGLIA FG CASALVECCHIO SICULO ME CASALVIERI FR CASALVOLONE NO CASALZUIGNO VA CASAMARCIANO NA CASAMASSIMA BA CASAMICCIOLA TERME NA CASANDRINO NA CASANOVA ELVO VC CASANOVA LERRONE SV CASANOVA LONATI PV CASAPE RM CASAPESENNA CE CASAPINTA BI CASAPROTA RI CASAPULLA CE CASARANO LE CASARGO LC CASARILE MI CASARSA DELLA DELIZIA PN CASARZA LIGURE GE CASASCO AL CASASCO D’INTELVI CO CASATENOVO LC CASATISMA PV CASAVATORE NA CASAZZA BG CASCIA PG CASCIAGO VA CASCIANA TERME PI CASCINA PI CASCINETTE D’IVREA TO CASEI GEROLA PV CASELETTE TO CASELLA GE COD. COM. KODE GEM. B959 B961 B958 B960 B963 B965 B966 B967 B971 B974 B977 B978 B980 B979 B982 B983 B984 B985 B988 B987 B989 B990 B991 A472 B993 B994 B996 C002 C003 B998 B997 C004 C005 B999 C006 C007 C014 C020 C024 C022 C027 C030 C033 C034 C037 C038 C041 C044 C045 C046 C049 C047 C048 C050 C052 C053 C055 C056 C058 C064 C065 B494 C040 C071 C183 C075 C076 C078 C082 C083 C085 C086 B969 C090 C091 C093 C094 C096 C097 C098 C102 C114 C115 C116 C117 C118 C121 C203 C204 C208 C211 C252 C253 C255 C259 C261 C262 C263 C266 C265 C270 C268 C269 C289 C110 C291 C057 C059 C060 C062 C063 C066 C067 C069 C072 C073 C074 C080 C081 C089 C100 C101 C103 C104 C105 C112 C113 C107 C106 C111 C119 C120 C122 C123 C125 C126 C127 C128 COMUNE - GEMEINDE PROV. CASELLE IN PITTARI SA CASELLE LANDI LO CASELLE LURANI LO CASELLE TORINESE TO CASERTA CE CASIER TV CASIGNANA RC CASINA RE CASIRATE D’ADDA BG CASLINO D’ERBA CO CASNATE CON BERNATE CO CASNIGO BG CASOLA DI NAPOLI NA CASOLA IN LUNIGIANA MS CASOLA VALSENIO RA CASOLE BRUZIO CS CASOLE D’ELSA SI CASOLI CH CASORATE PRIMO PV CASORATE SEMPIONE VA CASOREZZO MI CASORIA NA CASORZO AT CASPERIA RI CASPOGGIO SO CASSACCO UD CASSAGO BRIANZA LC CASSANO ALLO IONIO CS CASSANO D’ADDA MI CASSANO DELLE MURGE BA CASSANO IRPINO AV CASSANO MAGNAGO VA CASSANO SPINOLA AL CASSANO VALCUVIA VA CASSARO SR CASSIGLIO BG CASSINA DE’ PECCHI MI CASSINA RIZZARDI CO CASSINA VALSASSINA LC CASSINASCO AT CASSINE AL CASSINELLE AL CASSINETTA DI LUGAGNANO MI CASSINO FR CASSOLA VI CASSOLNOVO PV CASTAGNARO VR CASTAGNETO CARDUCCI LI CASTAGNETO PO TO CASTAGNITO CN CASTAGNOLE DELLE LANZE AT CASTAGNOLE MONFERRATO AT CASTAGNOLE PIEMONTE TO CASTANA PV CASTANO PRIMO MI CASTEGGIO PV CASTEGNATO BS CASTEGNERO VI CASTEL BARONIA AV CASTEL BOGLIONE AT CASTEL BOLOGNESE RA CASTEL CAMPAGNANO CE CASTEL CASTAGNA TE CASTEL COLONNA AN CASTEL CONDINO TN CASTEL D’AIANO BO CASTEL D’ARIO MN CASTEL D’AZZANO VR CASTEL DEL GIUDICE IS CASTEL DEL MONTE AQ CASTEL DEL PIANO GR CASTEL DEL RIO BO CASTEL DI CASIO BO CASTEL DI IERI AQ CASTEL DI IUDICA CT CASTEL DI LAMA AP CASTEL DI LUCIO ME CASTEL DI SANGRO AQ CASTEL DI SASSO CE CASTEL DI TORA RI CASTEL FOCOGNANO AR CASTEL FRENTANO CH CASTEL GABBIANO CR CASTEL GANDOLFO RM CASTEL GIORGIO TR CASTEL GOFFREDO MN CASTEL GUELFO DI BOLOGNA BO CASTEL MADAMA RM CASTEL MAGGIORE BO CASTEL MELLA BS CASTEL MORRONE CE CASTEL RITALDI PG CASTEL ROCCHERO AT CASTEL ROZZONE BG CASTEL SAN GIORGIO SA CASTEL SAN GIOVANNI PC CASTEL SAN LORENZO SA CASTEL SAN NICCOLO’ AR CASTEL SAN PIETRO ROMANO RM CASTEL SAN PIETRO TERME BO CASTEL SAN VINCENZO IS CASTEL SANT’ANGELO RI CASTEL SANT’ELIA VT CASTEL VISCARDO TR CASTEL VITTORIO IM CASTEL VOLTURNO CE CASTELBALDO PD CASTELBELFORTE MN CASTELBELLINO AN CASTELBELLO CIARDES KASTELBELL TSCHARS BZ CASTELBIANCO SV CASTELBOTTACCIO CB CASTELBUONO PA CASTELCIVITA SA CASTELCOVATI BS CASTELCUCCO TV CASTELDACCIA PA CASTELDELCI PU CASTELDELFINO CN CASTELDIDONE CR CASTELFIDARDO AN CASTELFIORENTINO FI CASTELFONDO TN CASTELFORTE LT CASTELFRANCI AV CASTELFRANCO DI SOPRA AR CASTELFRANCO DI SOTTO PI CASTELFRANCO EMILIA MO CASTELFRANCO IN MISCANO BN CASTELFRANCO VENETO TV CASTELGOMBERTO VI CASTELGRANDE PZ CASTELGUGLIELMO RO CASTELGUIDONE CH CASTELLABATE SA CASTELLAFIUME AQ CASTELL’ALFERO AT CASTELLALTO TE COD. COM. KODE GEM. C130 C129 C133 C134 C135 C136 C137 C139 C140 C142 C141 C143 C145 C146 C147 C148 C149 C153 C152 C154 C155 C156 C157 C158 C160 C161 C162 C166 C165 C167 C169 C079 C172 C174 C173 C175 C176 C177 B312 C184 C185 C178 C186 A300 C187 C188 C190 C191 C194 C189 C195 C198 C199 C201 C202 C051 C205 C206 C207 C197 C209 C210 C213 C215 C217 C218 C219 C216 C226 C227 C228 C229 C220 C230 C231 C225 C222 C214 C235 C224 C236 C237 C232 C240 C241 C223 C242 C243 C244 C245 C246 C247 C248 C250 C251 C254 C267 C271 C272 C273 B968 C274 C275 C181 C278 C276 C279 C280 B129 C200 C284 C283 C286 C287 C288 C290 C292 C293 M288 C318 C319 C308 C302 C301 C304 C296 C306 C309 C310 C312 C303 C297 C299 C313 C314 C315 C298 C316 COMUNE - GEMEINDE PROV. CASTELLAMMARE DEL GOLFO TP CASTELLAMMARE DI STABIA NA CASTELLAMONTE TO CASTELLANA GROTTE BA CASTELLANA SICULA PA CASTELLANETA TA CASTELLANIA AL CASTELLANZA VA CASTELLAR CN CASTELLAR GUIDOBONO AL CASTELLARANO RE CASTELLARO IM CASTELL’ARQUATO PC CASTELLAVAZZO BL CASTELL’AZZARA GR CASTELLAZZO BORMIDA AL CASTELLAZZO NOVARESE NO CASTELLEONE CR CASTELLEONE DI SUASA AN CASTELLERO AT CASTELLETTO CERVO BI CASTELLETTO D’ERRO AL CASTELLETTO DI BRANDUZZO PV CASTELLETTO D’ORBA AL CASTELLETTO MERLI AL CASTELLETTO MOLINA AT CASTELLETTO MONFERRATO AL CASTELLETTO SOPRA TICINO NO CASTELLETTO STURA CN CASTELLETTO UZZONE CN CASTELLI TE CASTELLI CALEPIO BG CASTELLINA IN CHIANTI SI CASTELLINA MARITTIMA PI CASTELLINALDO CN CASTELLINO DEL BIFERNO CB CASTELLINO TANARO CN CASTELLIRI FR CASTELLO CABIAGLIO VA CASTELLO D’AGOGNA PV CASTELLO D’ARGILE BO CASTELLO DEL MATESE CE CASTELLO DELL’ACQUA SO CASTELLO DI ANNONE AT CASTELLO DI BRIANZA LC CASTELLO DI CISTERNA NA CASTELLO DI GODEGO TV CASTELLO DI SERRAVALLE BO CASTELLO TESINO TN CASTELLO-MOLINA DI FIEMME TN CASTELLUCCHIO MN CASTELLUCCIO DEI SAURI FG CASTELLUCCIO INFERIORE PZ CASTELLUCCIO SUPERIORE PZ CASTELLUCCIO VALMAGGIORE FG CASTELL’UMBERTO ME CASTELMAGNO CN CASTELMARTE CO CASTELMASSA RO CASTELMAURO CB CASTELMEZZANO PZ CASTELMOLA ME CASTELNOVETTO PV CASTELNOVO BARIANO RO CASTELNOVO DEL FRIULI PN CASTELNOVO DI SOTTO RE CASTELNOVO NE’ MONTI RE CASTELNUOVO TN CASTELNUOVO BELBO AT CASTELNUOVO BERARDENGA SI CASTELNUOVO BOCCA D’ADDA LO CASTELNUOVO BORMIDA AL CASTELNUOVO BOZZENTE CO CASTELNUOVO CALCEA AT CASTELNUOVO CILENTO SA CASTELNUOVO DEL GARDA VR CASTELNUOVO DELLA DAUNIA FG CASTELNUOVO DI CEVA CN CASTELNUOVO DI CONZA SA CASTELNUOVO DI FARFA RI CASTELNUOVO DI GARFAGNANA LU CASTELNUOVO DI PORTO RM CASTELNUOVO DON BOSCO AT CASTELNUOVO MAGRA SP CASTELNUOVO NIGRA TO CASTELNUOVO PARANO FR CASTELNUOVO RANGONE MO CASTELNUOVO SCRIVIA AL CASTELNUOVO VAL DI CECINA PI CASTELPAGANO BN CASTELPETROSO IS CASTELPIZZUTO IS CASTELPLANIO AN CASTELPOTO BN CASTELRAIMONDO MC CASTELROTTO - KASTELRUTH BZ CASTELSANTANGELO SUL NERA MC CASTELSARACENO PZ CASTELSARDO SS CASTELSEPRIO VA CASTELSILANO KR CASTELSPINA AL CASTELTERMINI AG CASTELVECCANA VA CASTELVECCHIO CALVISIO AQ CASTELVECCHIO DI ROCCA BARBENA SV CASTELVECCHIO SUBEQUO AQ CASTELVENERE BN CASTELVERDE CR CASTELVERRINO IS CASTELVETERE IN VAL FORTORE BN CASTELVETERE SUL CALORE AV CASTELVETRANO TP CASTELVETRO DI MODENA MO CASTELVETRO PIACENTINO PC CASTELVISCONTI CR CASTENASO BO CASTENEDOLO BS CASTIADAS CA CASTIGLION FIBOCCHI AR CASTIGLION FIORENTINO AR CASTIGLIONE A CASAURIA PE CASTIGLIONE CHIAVARESE GE CASTIGLIONE COSENTINO CS CASTIGLIONE D’ADDA LO CASTIGLIONE DEI PEPOLI BO CASTIGLIONE DEL GENOVESI SA CASTIGLIONE DEL LAGO PG CASTIGLIONE DELLA PESCAIAGR CASTIGLIONE DELLE STIVIEREMN CASTIGLIONE DI GARFAGNANA LU CASTIGLIONE DI SICILIA CT CASTIGLIONE D’INTELVI CO CASTIGLIONE D’ORCIA SI CASTIGLIONE FALLETTO CN CASTIGLIONE IN TEVERINA VT CASTIGLIONE MESSER MARINO CH CASTIGLIONE MESSER RAIMONDO TE - III - COD. COM. KODE GEM. C300 C317 C307 C321 C322 C323 C325 C324 C327 C329 C330 C331 C332 C334 C335 C336 C337 M261 C338 C339 C340 C341 C108 C343 C344 C345 C346 C347 C348 C349 C351 C352 C353 C354 C357 C356 C285 C359 C361 C360 C362 C363 C364 C365 C367 C369 C370 C372 C374 C375 C376 C377 M308 C378 C380 C381 C382 C383 C384 C385 C387 C389 C390 C392 C393 C394 C395 C396 C398 C400 C404 C405 C406 C407 C409 C408 C412 C410 C413 C414 C415 C417 C418 C420 C421 C422 C424 C426 C428 C429 C430 C435 C432 C436 C437 C438 C439 C444 C441 C440 C443 C442 C446 C447 C449 C448 C450 M262 C452 C453 C456 C457 C458 C459 C461 C463 C467 C466 C469 C470 C472 C471 C474 C476 C478 C479 C480 C481 C483 C482 C484 C485 C486 C487 C488 C489 C492 C493 COMUNE - GEMEINDE PROV. CASTIGLIONE OLONA VA CASTIGLIONE TINELLA CN CASTIGLIONE TORINESE TO CASTIGNANO AP CASTILENTI TE CASTINO CN CASTIONE ANDEVENNO SO CASTIONE DELLA PRESOLANA BG CASTIONS DI STRADA UD CASTIRAGA VIDARDO LO CASTO BS CASTORANO AP CASTREZZATO BS CASTRI DI LECCE LE CASTRIGNANO DE’ GRECI LE CASTRIGNANO DEL CAPO LE CASTRO BG CASTRO LE CASTRO DEI VOLSCI FR CASTROCARO TERME E TERRA DEL SOLE FC CASTROCIELO FR CASTROFILIPPO AG CASTROLIBERO CS CASTRONNO VA CASTRONOVO DI SICILIA PA CASTRONUOVO DI SANT’ANDREA PZ CASTROPIGNANO CB CASTROREALE ME CASTROREGIO CS CASTROVILLARI CS CATANIA CT CATANZARO CZ CATENANUOVA EN CATIGNANO PE CATTOLICA RN CATTOLICA ERACLEA AG CAULONIA RC CAUTANO BN CAVA DE’ TIRRENI SA CAVA MANARA PV CAVACURTA LO CAVAGLIA’ BI CAVAGLIETTO NO CAVAGLIO D’AGOGNA NO CAVAGLIO-SPOCCIA VB CAVAGNOLO TO CAVAION VERONESE VR CAVALESE TN CAVALLASCA CO CAVALLERLEONE CN CAVALLERMAGGIORE CN CAVALLINO LE CAVALLINO-TREPORTI VE CAVALLIRIO NO CAVARENO TN CAVARGNA CO CAVARIA CON PREMEZZO VA CAVARZERE VE CAVASO DEL TOMBA TV CAVASSO NUOVO PN CAVATORE AL CAVAZZO CARNICO UD CAVE RM CAVEDAGO TN CAVEDINE TN CAVENAGO D’ADDA LO CAVENAGO DI BRIANZA MI CAVERNAGO BG CAVEZZO MO CAVIZZANA TN CAVOUR TO CAVRIAGO RE CAVRIANA MN CAVRIGLIA AR CAZZAGO BRABBIA VA CAZZAGO SAN MARTINO BS CAZZANO DI TRAMIGNA VR CAZZANO SANT’ANDREA BG CECCANO FR CECIMA PV CECINA LI CEDEGOLO BS CEDRASCO SO CEFALA’ DIANA PA CEFALU’ PA CEGGIA VE CEGLIE MESSAPICO BR CELANO AQ CELENZA SUL TRIGNO CH CELENZA VALFORTORE FG CELICO CS CELLA DATI CR CELLA MONTE AL CELLAMARE BA CELLARA CS CELLARENGO AT CELLATICA BS CELLE DI BULGHERIA SA CELLE DI MACRA CN CELLE ENOMONDO AT CELLE LIGURE SV CELLE SAN VITO FG CELLENO VT CELLERE VT CELLINO ATTANASIO TE CELLINO SAN MARCO BR CELLIO VC CELLOLE CE CEMBRA TN CENADI CZ CENATE SOPRA BG CENATE SOTTO BG CENCENIGHE AGORDINO BL CENE BG CENESELLI RO CENGIO SV CENTA SAN NICOLO’ TN CENTALLO CN CENTO FE CENTOLA SA CENTRACHE CZ CENTURIPE EN CEPAGATTI PE CEPPALONI BN CEPPO MORELLI VB CEPRANO FR CERAMI EN CERANESI GE CERANO NO CERANO D’INTELVI CO CERANOVA PV CERASO SA CERCEMAGGIORE CB CERCENASCO TO CERCEPICCOLA CB CERCHIARA DI CALABRIA CS CERCHIO AQ CERCINO SO COD. COM. KODE GEM. C494 C495 C496 C498 C500 C501 C497 C502 C503 C504 C505 C506 C508 C509 C510 C511 C512 C513 C514 C515 C516 A022 C517 C520 C521 C523 C526 C528 C524 C527 C507 C529 C518 C525 C530 C531 C532 C536 C534 C537 C533 C538 C539 C540 C541 C542 C543 C544 C545 C547 C548 C549 C550 C551 C552 C553 C554 C555 C556 C557 C558 C559 C560 C561 C563 C564 C565 C566 C567 C568 C569 C573 C574 C576 C578 C577 C580 C581 C582 C583 C584 C585 C587 C588 C589 C591 C593 C594 C595 B491 C596 B540 C598 C294 C599 C600 C604 C605 C606 C608 C609 C610 C612 C613 C614 C615 C616 C618 C619 C620 C621 C623 C624 C625 C627 C630 C628 C629 C631 C632 C633 C634 C635 C637 C638 C639 C640 C641 C648 C649 C650 C651 C652 C653 C655 C654 C656 C657 C658 COMUNE - GEMEINDE PROV. CERCIVENTO CERCOLA CERDA CEREA CEREGNANO CERENZIA CERES CERESARA CERESETO CERESOLE ALBA CERESOLE REALE CERETE CERETTO LOMELLINA CERGNAGO CERIALE CERIANA CERIANO LAGHETTO CERIGNALE CERIGNOLA CERISANO CERMENATE CERMES - TSCHERMS CERMIGNANO CERNOBBIO CERNUSCO LOMBARDONE CERNUSCO SUL NAVIGLIO CERRETO CASTELLO CERRETO D’ASTI CERRETO D’ESI CERRETO DI SPOLETO CERRETO GRUE CERRETO GUIDI CERRETO LAZIALE CERRETO SANNITA CERRETTO DELLE LANGHE CERRINA CERRIONE CERRO AL LAMBRO CERRO AL VOLTURNO CERRO MAGGIORE CERRO TANARO CERRO VERONESE CERSOSIMO CERTALDO CERTOSA DI PAVIA CERVA CERVARA DI ROMA CERVARESE SANTA CROCE CERVARO CERVASCA CERVATTO CERVENO CERVERE CERVESINA CERVETERI CERVIA CERVICATI CERVIGNANO D’ADDA CERVIGNANO DEL FRIULI CERVINARA CERVINO CERVO CERZETO CESA CESANA BRIANZA CESANA TORINESE CESANO BOSCONE CESANO MADERNO CESARA CESARO’ CESATE CESENA CESENATICO CESINALI CESIO CESIOMAGGIORE CESSALTO CESSANITI CESSAPALOMBO CESSOLE CETARA CETO CETONA CETRARO CEVA CEVO CHALLAND-SAINT-ANSELME CHALLAND-SAINT-VICTOR CHAMBAVE CHAMOIS CHAMPDEPRAZ CHAMPORCHER CHARVENSOD CHATILLON CHERASCO CHEREMULE CHIALAMBERTO CHIAMPO CHIANCHE CHIANCIANO TERME CHIANNI CHIANOCCO CHIARAMONTE GULFI CHIARAMONTI CHIARANO CHIARAVALLE CHIARAVALLE CENTRALE CHIARI CHIAROMONTE CHIAUCI CHIAVARI CHIAVENNA CHIAVERANO CHIENES - KIENS CHIERI CHIES D’ALPAGO CHIESA IN VALMALENCO CHIESANUOVA CHIESINA UZZANESE CHIETI CHIEUTI CHIEVE CHIGNOLO D’ISOLA CHIGNOLO PO CHIOGGIA CHIOMONTE CHIONS CHIOPRIS VISCONE CHITIGNANO CHIUDUNO CHIUPPANO CHIURO CHIUSA - KLAUSEN CHIUSA DI PESIO CHIUSA DI SAN MICHELE CHIUSA SCLAFANI CHIUSAFORTE CHIUSANICO CHIUSANO D’ASTI UD NA PA VR RO KR TO MN AL CN TO BG PV PV SV IM MI PC FG CS CO BZ TE CO LC MI BI AT AN PG AL FI RM BN CN AL BI MI IS MI AT VR PZ FI PV CZ RM PD FR CN VC BS CN PV RM RA CS LO UD AV CE IM CS CE LC TO MI MI VB ME MI FC FC AV IM BL TV VV MC AT SA BS SI CS CN BS AO AO AO AO AO AO AO AO CN SS TO VI AV SI PI TO RG SS TV AN CZ BS PZ IS GE SO TO BZ TO BL SO TO PT CH FG CR BG PV VE TO PN UD AR BG VI SO BZ CN TO PA UD IM AT COD. COM. C659 C660 C661 C662 C663 C665 M272 C668 C672 C673 C674 C675 C676 C677 C678 C679 C680 C681 C684 C685 C686 C689 C691 C694 C695 C696 C697 C699 C700 C701 C702 C703 C704 C705 C707 C708 C709 C710 C711 C712 C714 C713 C715 C716 C718 C719 C722 C723 C724 C725 C726 C727 C728 C729 C730 C732 C733 C734 C735 C738 C739 C740 C741 C742 C744 C745 C750 C743 C746 C747 C749 C751 C752 C754 C755 C756 C757 C758 C759 C760 C763 C765 C766 C764 C768 C769 C770 C771 C773 C778 C779 C780 C781 C777 C774 C776 C782 C783 C784 C785 C787 C790 C791 C792 C793 C794 C795 C796 C797 C800 C801 C803 C804 C806 C807 C810 C811 C812 C813 C814 C815 C816 C817 C818 C819 C820 C821 C823 C824 C826 C829 C830 C835 C836 C838 C839 C840 C841 C844 COMUNE PROV. CHIUSANO DI SAN DOMENICOAV CHIUSAVECCHIA IM CHIUSDINO SI CHIUSI SI CHIUSI DELLA VERNA AR CHIVASSO TO CIAMPINO RM CIANCIANA AG CIBIANA DI CADORE BL CICAGNA GE CICALA CZ CICCIANO NA CICERALE SA CICILIANO RM CICOGNOLO CR CICONIO TO CIGLIANO VC CIGLIE’ CN CIGOGNOLA PV CIGOLE BS CILAVEGNA PV CIMADOLMO TV CIMBERGO BS CIMEGO TN CIMINA’ RC CIMINNA PA CIMITILE NA CIMOLAIS PN CIMONE TN CINAGLIO AT CINETO ROMANO RM CINGIA DE’ BOTTI CR CINGOLI MC CINIGIANO GR CINISELLO BALSAMO MI CINISI PA CINO SO CINQUEFRONDI RC CINTANO TO CINTE TESINO TN CINTO CAOMAGGIORE VE CINTO EUGANEO PD CINZANO TO CIORLANO CE CIPRESSA IM CIRCELLO BN CIRIE’ TO CIRIGLIANO MT CIRIMIDO CO CIRO’ KR CIRO’ MARINA KR CIS TN CISANO BERGAMASCO BG CISANO SUL NEVA SV CISERANO BG CISLAGO VA CISLIANO MI CISMON DEL GRAPPA VI CISON DI VALMARINO TV CISSONE CN CISTERNA D’ASTI AT CISTERNA DI LATINA LT CISTERNINO BR CITERNA PG CITTA’ DELLA PIEVE PG CITTA’ DI CASTELLO PG CITTA’ SANT’ANGELO PE CITTADELLA PD CITTADUCALE RI CITTANOVA RC CITTAREALE RI CITTIGLIO VA CIVATE LC CIVENNA CO CIVEZZA IM CIVEZZANO TN CIVIASCO VC CIVIDALE DEL FRIULI UD CIVIDATE AL PIANO BG CIVIDATE CAMUNO BS CIVITA CS CIVITA CASTELLANA VT CIVITA D’ANTINO AQ CIVITACAMPOMARANO CB CIVITALUPARELLA CH CIVITANOVA DEL SANNIO IS CIVITANOVA MARCHE MC CIVITAQUANA PE CIVITAVECCHIA RM CIVITELLA ALFEDENA AQ CIVITELLA CASANOVA PE CIVITELLA D’AGLIANO VT CIVITELLA DEL TRONTO TE CIVITELLA DI ROMAGNA FC CIVITELLA IN VAL DI CHIANA AR CIVITELLA MESSER RAIMONDO CH CIVITELLA PAGANICO GR CIVITELLA ROVETO AQ CIVITELLA SAN PAOLO RM CIVO SO CLAINO CON OSTENO CO CLAUT PN CLAUZETTO PN CLAVESANA CN CLAVIERE TO CLES TN CLETO CS CLIVIO VA CLOZ TN CLUSONE BG COASSOLO TORINESE TO COAZZE TO COAZZOLO AT COCCAGLIO BS COCCONATO AT COCQUIO-TREVISAGO VA COCULLO AQ CODEVIGO PD CODEVILLA PV CODIGORO FE CODOGNE’ TV CODOGNO LO CODROIPO UD CODRONGIANOS SS COGGIOLA BI COGLIATE MI COGNE AO COGOLETO GE COGOLLO DEL CENGIO VI COGORNO GE COLAZZA NO COLBORDOLO PU COLERE BG COLFELICE FR COLI PC COLICO LC COLLAGNA RE COLLALTO SABINO RI COLLARMELE AQ COD. COM. C845 C851 C854 C857 C847 C870 C846 C872 C848 C850 C852 C853 C311 C855 C856 C858 C859 C860 C862 C864 C865 C866 C867 C868 C869 C871 C875 C876 C878 C877 C880 C879 C882 C883 C884 C885 C886 C888 C890 C893 C894 C895 C897 C900 C901 C902 C903 C904 C905 C908 C910 C911 C912 C914 C917 C918 C920 C922 C925 C926 C927 C928 C929 C930 C931 C933 C934 C937 C935 C938 C941 C940 C939 C943 C944 C946 C948 C949 C950 C951 C952 C953 C954 C955 C956 C957 C958 C959 C960 C962 C963 C964 C965 C968 C969 C971 C972 C973 C974 C975 C976 C977 C978 C979 C980 C982 C983 C984 C986 C987 C988 C990 C991 C992 C993 C994 C996 C995 C998 C999 D003 D004 D005 D006 D007 D008 D009 D011 D010 D013 D014 D015 D016 D017 D018 D019 B799 D020 D021 COMUNE PROV. COLLAZZONE PG COLLE BRIANZA LC COLLE D’ANCHISE CB COLLE DI TORA RI COLLE DI VAL D’ELSA SI COLLE SAN MAGNO FR COLLE SANNITA BN COLLE SANTA LUCIA BL COLLE UMBERTO TV COLLEBEATO BS COLLECCHIO PR COLLECORVINO PE COLLEDARA TE COLLEDIMACINE CH COLLEDIMEZZO CH COLLEFERRO RM COLLEGIOVE RI COLLEGNO TO COLLELONGO AQ COLLEPARDO FR COLLEPASSO LE COLLEPIETRO AQ COLLERETTO CASTELNUOVO TO COLLERETTO GIACOSA TO COLLESALVETTI LI COLLESANO PA COLLETORTO CB COLLEVECCHIO RI COLLI A VOLTURNO IS COLLI DEL TRONTO AP COLLI SUL VELINO RI COLLIANO SA COLLINAS CA COLLIO BS COLLOBIANO VC COLLOREDO DI MONTE ALBANOUD COLMURANO MC COLOBRARO MT COLOGNA VENETA VR COLOGNE BS COLOGNO AL SERIO BG COLOGNO MONZESE MI COLOGNOLA AI COLLI VR COLONNA RM COLONNELLA TE COLONNO CO COLORINA SO COLORNO PR COLOSIMI CS COLTURANO MI COLZATE BG COMABBIO VA COMACCHIO FE COMANO MS COMAZZO LO COMEGLIANS UD COMELICO SUPERIORE BL COMERIO VA COMEZZANO-CIZZAGO BS COMIGNAGO NO COMISO RG COMITINI AG COMIZIANO NA COMMESSAGGIO MN COMMEZZADURA TN COMO CO COMPIANO PR COMUN NUOVO BG COMUNANZA AP CONA VE CONCA CASALE IS CONCA DEI MARINI SA CONCA DELLA CAMPANIA CE CONCAMARISE VR CONCEI TN CONCERVIANO RI CONCESIO BS CONCO VI CONCORDIA SAGITTARIA VE CONCORDIA SULLA SECCHIA MO CONCOREZZO MI CONDINO TN CONDOFURI RC CONDOVE TO CONDRO’ ME CONEGLIANO TV CONFIENZA PV CONFIGNI RI CONFLENTI CZ CONIOLO AL CONSELICE RA CONSELVE PD CONSIGLIO DI RUMO CO CONTESSA ENTELLINA PA CONTIGLIANO RI CONTRADA AV CONTROGUERRA TE CONTRONE SA CONTURSI TERME SA CONVERSANO BA CONZA DELLA CAMPANIA AV CONZANO AL COPERTINO LE COPIANO PV COPPARO FE CORANA PV CORATO BA CORBARA SA CORBETTA MI CORBOLA RO CORCHIANO VT CORCIANO PG CORDENONS PN CORDIGNANO TV CORDOVADO PN COREDO TN COREGLIA ANTELMINELLI LU COREGLIA LIGURE GE CORENO AUSONIO FR CORFINIO AQ CORI LT CORIANO RN CORIGLIANO CALABRO CS CORIGLIANO D’OTRANTO LE CORINALDO AN CORIO TO CORLEONE PA CORLETO MONFORTE SA CORLETO PERTICARA PZ CORMANO MI CORMONS GO CORNA IMAGNA BG CORNALBA BG CORNALE PV CORNAREDO MI CORNATE D’ADDA MI CORNEDO ALL’ISARCO - KARNEID BZ CORNEDO VICENTINO VI CORNEGLIANO LAUDENSE LO COD. PROV. COM. COMUNE D022 D026 D027 D028 D029 D030 D037 D038 D040 D041 D042 D043 D044 D045 D046 D048 CORNELIANO D’ALBA CN CORNIGLIO PR CORNO DI ROSAZZO UD CORNO GIOVINE LO CORNOVECCHIO LO CORNUDA TV CORREGGIO RE CORREZZANA MI CORREZZOLA PD CORRIDO CO CORRIDONIA MC CORROPOLI TE CORSANO LE CORSICO MI CORSIONE AT CORTACCIA SULLA STRADA DEL VINO - KURTATSCH BZ CORTALE CZ CORTANDONE AT CORTANZE AT CORTAZZONE AT CORTE BRUGNATELLA PC CORTE DE’ CORTESI CON CIGNONE CR CORTE DE’ FRATI CR CORTE FRANCA BS CORTE PALASIO LO CORTEMAGGIORE PC CORTEMILIA CN CORTENO GOLGI BS CORTENOVA LC CORTENUOVA BG CORTEOLONA PV CORTIGLIONE AT CORTINA D’AMPEZZO BL CORTINA SULLA STRADA DEL VINO - KURTINIG BZ CORTINO TE CORTONA AR CORVARA PE CORVARA IN BADIA - KURVAR BZ CORVINO SAN QUIRICO PV CORZANO BS COSEANO UD COSENZA CS COSIO D’ARROSCIA IM COSIO VALTELLINO SO COSOLETO RC COSSANO BELBO CN COSSANO CANAVESE TO COSSATO BI COSSERIA SV COSSIGNANO AP COSSOGNO VB COSSOINE SS COSSOMBRATO AT COSTA DE’ NOBILI PV COSTA DI MEZZATE BG COSTA DI ROVIGO RO COSTA MASNAGA LC COSTA VALLE IMAGNA BG COSTA VESCOVATO AL COSTA VOLPINO BG COSTABISSARA VI COSTACCIARO PG COSTANZANA VC COSTARAINERA IM COSTASERINA BG COSTERMANO VR COSTIGLIOLE D’ASTI AT COSTIGLIOLE SALUZZO CN COTIGNOLA RA COTRONEI KR COTTANELLO RI COURMAYEUR AO COVO BG COZZO PV CRACO MT CRANDOLA VALSASSINA LC CRAVAGLIANA VC CRAVANZANA CN CRAVEGGIA VB CREAZZO VI CRECCHIO CH CREDARO BG CREDERA RUBBIANO CR CREMA CR CREMELLA LC CREMENAGA VA CREMENO LC CREMIA CO CREMOLINO AL CREMONA CR CREMOSANO CR CRESCENTINO VC CRESPADORO VI CRESPANO DEL GRAPPA TV CRESPELLANO BO CRESPIATICA LO CRESPINA PI CRESPINO RO CRESSA NO CREVACUORE BI CREVALCORE BO CREVOLADOSSOLA VB CRISPANO NA CRISPIANO TA CRISSOLO CN CROCEFIESCHI GE CROCETTA DEL MONTELLO TV CRODO VB CROGNALETO TE CROPALATI CS CROPANI CZ CROSA BI CROSIA CS CROSIO DELLA VALLE VA CROTONE KR CROTTA D’ADDA CR CROVA VC CROVIANA TN CRUCOLI KR CUASSO AL MONTE VA CUCCARO MONFERRATO AL CUCCARO VETERE SA CUCCIAGO CO CUCEGLIO TO CUGGIONO MI CUGLIATE-FABIASCO VA CUGLIERI OR CUGNOLI PE CUMIANA TO CUMIGNANO SUL NAVIGLIO CR CUNARDO VA CUNEO CN CUNEVO TN CUNICO AT CUORGNE’ TO CUPELLO CH D049 D050 D051 D052 D054 D056 D057 D058 D068 D061 D062 D064 D065 D066 D067 D072 A266 D075 D076 D077 D078 D079 D081 D082 D085 D086 D087 D088 D089 D093 D092 D094 D095 D096 D099 D100 D101 D109 D110 D105 D112 D103 D102 D117 D107 D108 D113 D114 D111 D118 D119 D120 D121 D123 D124 D012 D126 D127 D128 D131 D132 D133 D134 D136 D137 D139 D141 D142 D143 D144 D145 D147 D149 D150 D151 D154 D156 D157 D158 D159 D160 D161 D162 D165 D166 D168 D170 D171 D172 D175 C670 D177 D179 D180 D181 D182 D184 D185 D122 D186 D187 D188 D189 D192 D194 D195 D196 D197 D198 D199 D200 D201 D202 D203 D204 D205 D206 D207 D208 D209 - IV - COD. PROV. COM. COMUNE D210 D211 B824 D214 D216 D217 D218 D219 D221 D222 CUPRA MARITTIMA AP CUPRAMONTANA AN CURA CARPIGNANO PV CURCURIS OR CUREGGIO NO CURIGLIA CON MONTEVIASCO VA CURINGA CZ CURINO BI CURNO BG CURON VENOSTA GRAUN IN VINSCHGAU BZ CURSI LE CURSOLO-ORASSO VB CURTAROLO PD CURTATONE MN CURTI CE CUSAGO MI CUSANO MILANINO MI CUSANO MUTRI BN CUSINO CO CUSIO BG CUSTONACI TP CUTIGLIANO PT CUTRO KR CUTROFIANO LE CUVEGLIO VA CUVIO VA DAIANO TN DAIRAGO MI DALMINE BG DAMBEL TN DANTA DI CADORE BL DAONE TN DARE’ TN DARFO BOARIO TERME BS DASA’ VV DAVAGNA GE DAVERIO VA DAVOLI CZ DAZIO SO DECIMOMANNU CA DECIMOPUTZU CA DECOLLATURA CZ DEGO SV DEIVA MARINA SP DELEBIO SO DELIA CL DELIANUOVA RC DELICETO FG DELLO BS DEMONTE CN DENICE AL DENNO TN DERNICE AL DEROVERE CR DERUTA PG DERVIO LC DESANA VC DESENZANO DEL GARDA BS DESIO MI DESULO NU DIAMANTE CS DIANO ARENTINO IM DIANO CASTELLO IM DIANO D’ALBA CN DIANO MARINA IM DIANO SAN PIETRO IM DICOMANO FI DIGNANO UD DIMARO TN DINAMI VV DIPIGNANO CS DISO LE DIVIGNANO NO DIZZASCO CO DOBBIACO - TOBLACH BZ DOBERDO’ DEL LAGO GO DOGLIANI CN DOGLIOLA CH DOGNA UD DOLCE’ VR DOLCEACQUA IM DOLCEDO IM DOLEGNA DEL COLLIO GO DOLIANOVA CA DOLO VE DOLZAGO LC DOMANICO CS DOMASO CO DOMEGGE DI CADORE BL DOMICELLA AV DOMODOSSOLA VB DOMUS DE MARIA CA DOMUSNOVAS CA DON TN DONATO BI DONGO CO DONNAS AO DONORI CA DORGALI NU DORIO LC DORMELLETTO NO DORNO PV DORSINO TN DORZANO BI DOSOLO MN DOSSENA BG DOSSO DEL LIRO CO DOUES AO DOVADOLA FC DOVERA CR DOZZA BO DRAGONI CE DRAPIA VV DRENA TN DRENCHIA UD DRESANO MI DREZZO CO DRIZZONA CR DRO TN DRONERO CN DRUENTO TO DRUOGNO VB DUALCHI NU DUBINO SO DUE CARRARE PD DUEVILLE VI DUGENTA BN DUINO-AURISINA TS DUMENZA VA DUNO VA DURAZZANO BN DURONIA CB DUSINO SAN MICHELE AT EBOLI SA EDOLO BS EGNA - NEUMARKT BZ ELICE PE ELINI NU D223 D225 D226 D227 D228 D229 D231 D230 D232 D233 D234 D235 D236 D237 D238 D239 D243 D244 D245 D246 D247 D248 D250 D251 D253 D255 D256 D257 D258 D259 D260 D261 D264 D265 D266 D267 D268 D269 D270 D271 D272 D273 D277 D278 D279 D280 D281 D284 D286 D287 D289 D293 D296 D291 D297 D298 D299 D300 D302 D303 D304 D305 D309 D310 D311 D312 D314 D315 D316 D317 D318 D319 D321 D323 D325 D327 D328 D329 D330 D331 D332 D333 D334 D336 D339 D341 D338 D344 D345 D346 D347 D348 D349 D350 D351 D352 D355 D356 D357 D358 D360 D361 D364 D365 D366 D367 D369 D370 D371 D372 D373 D374 D376 D377 M300 D379 D380 D383 D384 D385 D386 C772 D388 D390 D391 D392 D394 D395 COD. COM. D398 D399 D401 D402 D403 D406 D407 D408 C342 D410 D411 D412 D414 D415 D416 D419 D420 D421 D422 H243 D423 D424 D426 M292 D428 D429 D430 D431 D434 D436 D440 D441 D442 D443 D444 D445 D433 D447 D449 D450 D451 D452 D453 D454 D455 D457 D456 D458 D459 D461 D462 D463 D465 D464 D467 D468 D469 D470 D471 D473 D472 D474 D475 D476 D477 D480 D481 D482 D483 D484 D486 D487 D488 D489 D494 D490 D493 D492 D491 D495 D496 D497 D499 D501 D502 D503 D506 D505 D504 D508 D509 D510 D511 D512 D514 D516 D518 D520 D523 D524 D526 D527 D528 D529 D530 D531 D532 D537 D538 D539 D540 D541 D542 D543 D544 D545 D547 D548 D549 D550 D551 D552 D554 D555 D557 D560 D562 D561 D564 D565 D567 D568 D569 D570 B034 D571 COMUNE PROV. ELLO ELMAS ELVA EMARESE EMPOLI ENDINE GAIANO ENEGO ENEMONZO ENNA ENTRACQUE ENTRATICO ENVIE EPISCOPIA ERACLEA ERBA ERBE’ ERBEZZO ERBUSCO ERCHIE ERCOLANO ERICE ERLI ERTO E CASSO ERULA ERVE ESANATOGLIA ESCALAPLANO ESCOLCA ESINE ESINO LARIO ESPERIA ESPORLATU ESTE ESTERZILI ETROUBLES EUPILIO EXILLES FABBRICA CURONE FABBRICHE DI VALLICO FABBRICO FABRIANO FABRICA DI ROMA FABRIZIA FABRO FAEDIS FAEDO FAEDO VALTELLINO FAENZA FAETO FAGAGNA FAGGETO LARIO FAGGIANO FAGNANO ALTO FAGNANO CASTELLO FAGNANO OLONA FAI DELLA PAGANELLA FAICCHIO FALCADE FALCIANO DEL MASSICO FALCONARA ALBANESE FALCONARA MARITTIMA FALCONE FALERIA FALERNA FALERONE FALLO FALMENTA FALOPPIO FALVATERRA FALZES - PFALZEN FANANO FANNA FANO FANO ADRIANO FARA FILIORUM PETRI FARA GERA D’ADDA FARA IN SABINA FARA NOVARESE FARA OLIVANA CON SOLA FARA SAN MARTINO FARA VICENTINO FARDELLA FARIGLIANO FARINDOLA FARINI FARNESE FARRA D’ALPAGO FARRA DI SOLIGO FARRA D’ISONZO FASANO FASCIA FAUGLIA FAULE FAVALE DI MALVARO FAVARA FAVER FAVIGNANA FAVRIA FEISOGLIO FELETTO FELINO FELITTO FELIZZANO FELONICA FELTRE FENEGRO’ FENESTRELLE FENIS FERENTILLO FERENTINO FERLA FERMIGNANO FERMO FERNO FEROLETO ANTICO FEROLETO DELLA CHIESA FERRANDINA FERRARA FERRARA DI MONTE BALDO FERRAZZANO FERRERA DI VARESE FERRERA ERBOGNONE FERRERE FERRIERE FERRUZZANO FIAMIGNANO FIANO FIANO ROMANO FIASTRA FIAVE’ FICARAZZI FICAROLO FICARRA FICULLE FIDENZA FIE’ ALLO SCILIAR VOLS AM SCHLERN D572 FIERA DI PRIMIERO D573 FIEROZZO LC CA CN AO FI BG VI UD EN CN BG CN PZ VE CO VR VR BS BR NA TP SV PN SS LC MC NU NU BS LC FR SS PD NU AO CO TO AL LU RE AN VT VV TR UD TN SO RA FG UD CO TA AQ CS VA TN BN BL CE CS AN ME VT CZ AP CH VB CO FR BZ MO PN PU TE CH BG RI NO BG CH VI PZ CN PE PC VT BL TV GO BR GE PI CN GE AG TN TP TO CN TO PR SA AL MN BL CO TO AO TR FR SR PU AP VA CZ RC MT FE VR CB VA PV AT PC RC RI TO RM MC TN PA RO ME TR PR BZ TN TN COD. COM. KODE GEM. D574 D575 D576 D578 D577 D579 D583 D582 D586 D587 D588 D589 D590 D591 D592 D593 D594 D595 D596 D597 D599 D600 D604 D605 D606 D608 D607 D609 D611 D612 D613 D614 D615 A310 D617 D619 D621 D622 D624 D623 D627 M297 D628 D629 D630 D631 D634 D635 D636 D637 D638 D639 D640 D641 D643 D644 D645 D646 D649 D650 D651 D652 D653 D654 D655 D656 D660 D661 D662 D663 D665 D666 D667 D670 D671 D668 D672 D673 D674 D675 D676 D677 D678 D679 D680 M309 D681 D682 D683 D684 D685 D686 D688 D689 D691 D693 D694 D695 D696 D697 D700 D701 D702 D704 D703 D705 D706 D707 D708 D709 D710 D711 D712 D713 D714 D715 D718 D719 D720 D725 D726 D728 D727 D730 D731 D732 D733 D734 D735 D736 D738 D740 D741 D737 D742 D745 D744 D748 D749 COMUNE - GEMEINDE PROV. FIESCO CR FIESOLE FI FIESSE BS FIESSO D’ARTICO VE FIESSO UMBERTIANO RO FIGINO SERENZA CO FIGLINE VALDARNO FI FIGLINE VEGLIATURO CS FILACCIANO RM FILADELFIA VV FILAGO BG FILANDARI VV FILATTIERA MS FILETTINO FR FILETTO CH FILIANO PZ FILIGHERA PV FILIGNANO IS FILOGASO VV FILOTTRANO AN FINALE EMILIA MO FINALE LIGURE SV FINO DEL MONTE BG FINO MORNASCO CO FIORANO AL SERIO BG FIORANO CANAVESE TO FIORANO MODENESE MO FIORDIMONTE MC FIORENZUOLA D’ARDA PC FIRENZE FI FIRENZUOLA FI FIRMO CS FISCIANO SA FIUGGI FR FIUMALBO MO FIUMARA RC FIUME VENETO PN FIUMEDINISI ME FIUMEFREDDO BRUZIO CS FIUMEFREDDO DI SICILIA CT FIUMICELLO UD FIUMICINO RM FIUMINATA MC FIVIZZANO MS FLAIBANO UD FLAVON TN FLERO BS FLORESTA ME FLORIDIA SR FLORINAS SS FLUMERI AV FLUMINIMAGGIORE CA FLUSSIO NU FOBELLO VC FOGGIA FG FOGLIANISE BN FOGLIANO REDIPUGLIA GO FOGLIZZO TO FOIANO DELLA CHIANA AR FOIANO DI VAL FORTORE BN FOLGARIA TN FOLIGNANO AP FOLIGNO PG FOLLINA TV FOLLO SP FOLLONICA GR FOMBIO LO FONDACHELLI-FANTINA ME FONDI LT FONDO TN FONNI NU FONTAINEMORE AO FONTANA LIRI FR FONTANAFREDDA PN FONTANAROSA AV FONTANELICE BO FONTANELLA BG FONTANELLATO PR FONTANELLE TV FONTANETO D’AGOGNA NO FONTANETTO PO VC FONTANIGORDA GE FONTANILE AT FONTANIVA PD FONTE TV FONTE NUOVA RM FONTECCHIO AQ FONTECHIARI FR FONTEGRECA CE FONTENO BG FONTEVIVO PR FONZASO BL FOPPOLO BG FORANO RI FORCE AP FORCHIA BN FORCOLA SO FORDONGIANUS OR FORENZA PZ FORESTO SPARSO BG FORGARIA NEL FRIULI UD FORINO AV FORIO NA FORLI’ FC FORLI’ DEL SANNIO IS FORLIMPOPOLI FC FORMAZZA VB FORMELLO RM FORMIA LT FORMICOLA CE FORMIGARA CR FORMIGINE MO FORMIGLIANA VC FORMIGNANA FE FORNACE TN FORNELLI IS FORNI AVOLTRI UD FORNI DI SOPRA UD FORNI DI SOTTO UD FORNO CANAVESE TO FORNO DI ZOLDO BL FORNOVO DI TARO PR FORNOVO SAN GIOVANNI BG FORTE DEI MARMI LU FORTEZZA - FRANZENSFESTE BZ FORTUNAGO PV FORZA D’AGRO’ ME FOSCIANDORA LU FOSDINOVO MS FOSSA AQ FOSSACESIA CH FOSSALTA DI PIAVE VE FOSSALTA DI PORTOGRUARO VE FOSSALTO CB FOSSANO CN FOSSATO DI VICO PG FOSSATO SERRALTA CZ FOSSO’ VE FOSSOMBRONE PU COD. COM. KODE GEM. D750 D751 D752 D559 D754 D755 D756 D757 D758 D763 D762 D759 D760 D765 D761 D766 D764 D767 D768 D769 D770 D771 D773 D774 D775 D776 D777 D780 D781 D782 D783 D785 D784 D788 D787 D789 D790 D791 D793 D794 D796 D797 D798 D799 D802 D803 D804 D805 D807 D808 D810 D811 D812 D813 D814 D815 D817 D818 D819 D821 D823 D824 D825 D826 D827 D828 D829 D830 D832 D834 D835 D836 D839 D841 D842 D843 D844 D845 D847 D848 D850 D849 D851 D852 D853 D854 D855 D856 D858 D859 D860 D861 D862 D863 D864 D865 D867 D868 D869 D870 D872 D871 D873 D874 D875 D876 D878 D879 D881 D882 D883 D884 D885 D886 D888 D889 D890 D891 D892 D894 D895 D896 D897 D898 D899 D901 D902 D903 D905 D906 D907 D909 D910 D911 D912 D913 D915 D917 D918 COMUNE - GEMEINDE PROV. FOZA VI FRABOSA SOPRANA CN FRABOSA SOTTANA CN FRACONALTO AL FRAGAGNANO TA FRAGNETO L’ABATE BN FRAGNETO MONFORTE BN FRAINE CH FRAMURA SP FRANCAVILLA AL MARE CH FRANCAVILLA ANGITOLA VV FRANCAVILLA BISIO AL FRANCAVILLA D’ETE AP FRANCAVILLA DI SICILIA ME FRANCAVILLA FONTANA BR FRANCAVILLA IN SINNI PZ FRANCAVILLA MARITTIMA CS FRANCICA VV FRANCOFONTE SR FRANCOLISE CE FRASCARO AL FRASCAROLO PV FRASCATI RM FRASCINETO CS FRASSILONGO TN FRASSINELLE POLESINE RO FRASSINELLO MONFERRATO AL FRASSINETO PO AL FRASSINETTO TO FRASSINO CN FRASSINORO MO FRASSO SABINO RI FRASSO TELESINO BN FRATTA POLESINE RO FRATTA TODINA PG FRATTAMAGGIORE NA FRATTAMINORE NA FRATTE ROSA PU FRAZZANO’ ME FREGONA TV FRESAGRANDINARIA CH FRESONARA AL FRIGENTO AV FRIGNANO CE FRINCO AT FRISA CH FRISANCO PN FRONT TO FRONTINO PU FRONTONE PU FROSINONE FR FROSOLONE IS FROSSASCO TO FRUGAROLO AL FUBINE AL FUCECCHIO FI FUIPIANO VALLE IMAGNA BG FUMANE VR FUMONE FR FUNES - VILLNÖSS. BZ FURCI CH FURCI SICULO ME FURNARI ME FURORE SA FURTEI CA FUSCALDO CS FUSIGNANO RA FUSINE SO FUTANI SA GABBIONETA BINANUOVA CR GABIANO AL GABICCE MARE PU GABY AO GADESCO PIEVE DELMONA CR GADONI NU GAETA LT GAGGI ME GAGGIANO MI GAGGIO MONTANO BO GAGLIANICO BI GAGLIANO ATERNO AQ GAGLIANO CASTELFERRATO EN GAGLIANO DEL CAPO LE GAGLIATO CZ GAGLIOLE MC GAIARINE TV GAIBA RO GAIOLA CN GAIOLE IN CHIANTI SI GAIRO NU GAIS - GAIS. BZ GALATI MAMERTINO ME GALATINA LE GALATONE LE GALATRO RC GALBIATE LC GALEATA FC GALGAGNANO LO GALLARATE VA GALLESE VT GALLIATE NO GALLIATE LOMBARDO VA GALLIAVOLA PV GALLICANO LU GALLICANO NEL LAZIO RM GALLICCHIO PZ GALLIERA BO GALLIERA VENETA PD GALLINARO FR GALLIO VI GALLIPOLI LE GALLO MATESE CE GALLODORO ME GALLUCCIO CE GALTELLI NU GALZIGNANO TERME PD GAMALERO AL GAMBARA BS GAMBARANA PV GAMBASCA CN GAMBASSI TERME FI GAMBATESA CB GAMBELLARA VI GAMBERALE CH GAMBETTOLA FC GAMBOLO’ PV GAMBUGLIANO VI GANDELLINO BG GANDINO BG GANDOSSO BG GANGI PA GARAGUSO MT GARBAGNA AL GARBAGNA NOVARESE NO GARBAGNATE MILANESE MI GARBAGNATE MONASTERO LC GARDA VR GARDONE RIVIERA BS GARDONE VAL TROMPIA BS COD. COM. KODE GEM. D920 D921 D923 D924 D925 D926 D927 D928 D930 D931 D932 D933 D934 D935 D937 D938 D940 D941 D942 D943 D944 D945 D946 D947 D948 D949 D951 D952 D956 D957 D958 D959 D960 D961 D962 D963 D964 D965 D966 D967 D968 D969 D970 D971 D972 D973 D974 D975 D977 D978 D980 D981 D982 D983 D984 D986 D987 D988 D990 D991 D993 D994 D995 D996 D997 D998 D999 E001 E003 E004 E006 E007 E008 E009 E010 E012 E011 E013 E014 E015 E016 E017 E019 E020 E021 E022 E023 E024 E025 E026 E027 E028 E029 E030 E031 E033 E034 E036 E037 E040 E038 E039 E041 E044 E043 E045 E047 E048 E049 E050 E051 E052 E053 E054 E055 E057 E056 E058 E059 E060 E061 E062 E063 E064 E065 E066 E067 E068 E069 E071 E072 E074 E078 E079 E081 M274 E082 E083 E084 COMUNE - GEMEINDE PROV. GARESSIO CN GARGALLO NO GARGAZZONE - GARGAZON BZ GARGNANO BS GARLASCO PV GARLATE LC GARLENDA SV GARNIGA TERME TN GARZENO CO GARZIGLIANA TO GASPERINA CZ GASSINO TORINESE TO GATTATICO RE GATTEO FC GATTICO NO GATTINARA VC GAVARDO BS GAVAZZANA AL GAVELLO RO GAVERINA TERME BG GAVI AL GAVIGNANO RM GAVIRATE VA GAVOI NU GAVORRANO GR GAZOLDO DEGLI IPPOLITI MN GAZZADA SCHIANNO VA GAZZANIGA BG GAZZO PADOVANO PD GAZZO VERONESE VR GAZZOLA PC GAZZUOLO MN GELA CL GEMMANO RN GEMONA DEL FRIULI UD GEMONIO VA GENAZZANO RM GENGA AN GENIVOLTA CR GENOLA CN GENONI NU GENOVA GE GENURI CA GENZANO DI LUCANIA PZ GENZANO DI ROMA RM GENZONE PV GERA LARIO CO GERACE RC GERACI SICULO PA GERANO RM GERENZAGO PV GERENZANO VA GERGEI NU GERMAGNANO TO GERMAGNO VB GERMASINO CO GERMIGNAGA VA GEROCARNE VV GEROLA ALTA SO GEROSA BG GERRE DE’ CAPRIOLI CR GESICO CA GESSATE MI GESSOPALENA CH GESTURI CA GESUALDO AV GHEDI BS GHEMME NO GHIFFA VB GHILARZA OR GHISALBA BG GHISLARENGO VC GIACCIANO CON BARUCHELLA RO GIAGLIONE TO GIANICO BS GIANO DELL’UMBRIA PG GIANO VETUSTO CE GIARDINELLO PA GIARDINI-NAXOS ME GIAROLE AL GIARRATANA RG GIARRE CT GIAVE SS GIAVENO TO GIAVERA DEL MONTELLO TV GIBA CA GIBELLINA TP GIFFLENGA BI GIFFONE RC GIFFONI SEI CASALI SA GIFFONI VALLE PIANA SA GIGNESE VB GIGNOD AO GILDONE CB GIMIGLIANO CZ GINESTRA PZ GINESTRA DEGLI SCHIAVONI BN GINOSA TA GIOI SA GIOIA DEI MARSI AQ GIOIA DEL COLLE BA GIOIA SANNITICA CE GIOIA TAURO RC GIOIOSA IONICA RC GIOIOSA MAREA ME GIOVE TR GIOVINAZZO BA GIOVO TN GIRASOLE NU GIRIFALCO CZ GIRONICO CO GISSI CH GIUGGIANELLO LE GIUGLIANO IN CAMPANIA NA GIULIANA PA GIULIANO DI ROMA FR GIULIANO TEATINO CH GIULIANOVA TE GIUNCUGNANO LU GIUNGANO SA GIURDIGNANO LE GIUSSAGO PV GIUSSANO MI GIUSTENICE SV GIUSTINO TN GIUSVALLA SV GIVOLETTO TO GIZZERIA CZ GLORENZA - GLURNS BZ GODEGA DI SANT’URBANO TV GODIASCO PV GODRANO PA GOITO MN GOLASECCA VA GOLFERENZO PV GOLFO ARANCI SS GOMBITO CR GONARS UD GONI CA -V- COD. COM. KODE GEM. E086 E087 E085 D585 E088 E089 E090 E091 E092 E093 E094 E096 E098 E101 E102 E100 E103 E104 E106 E107 E109 E111 E113 E114 E115 E116 E118 E120 E122 E124 E125 E126 E127 E128 E130 E131 E132 E133 E134 E135 E136 E138 E139 E141 E142 E143 E144 E145 E146 E147 E148 E149 E150 E151 E152 E153 E154 E156 E155 E158 E159 E160 E161 E163 E164 E165 E167 E168 E169 E170 E171 E172 E173 E177 E178 E179 E180 E182 E184 E185 E187 E188 E189 E191 E192 E193 E195 E196 E199 E200 E201 E202 E203 E204 E205 E206 E207 E208 E209 E210 E212 E213 E214 E215 E216 E217 E219 E221 E222 E223 E224 E226 E227 E228 E229 E230 E232 E233 E234 E235 E236 E240 E237 E238 E239 E241 E245 E246 E242 E249 E243 E244 E248 E250 E251 E252 E253 E255 E256 COMUNE - GEMEINDE PROV. GONNESA CA GONNOSCODINA OR GONNOSFANADIGA CA GONNOSNO’ OR GONNOSTRAMATZA OR GONZAGA MN GORDONA SO GORGA RM GORGO AL MONTICANO TV GORGOGLIONE MT GORGONZOLA MI GORIANO SICOLI AQ GORIZIA GO GORLA MAGGIORE VA GORLA MINORE VA GORLAGO BG GORLE BG GORNATE-OLONA VA GORNO BG GORO FE GORRETO GE GORZEGNO CN GOSALDO BL GOSSOLENGO PC GOTTASECCA CN GOTTOLENGO BS GOVONE CN GOZZANO NO GRADARA PU GRADISCA D’ISONZO GO GRADO GO GRADOLI VT GRAFFIGNANA LO GRAFFIGNANO VT GRAGLIA BI GRAGNANO NA GRAGNANO TREBBIENSE PC GRAMMICHELE CT GRANA AT GRANAGLIONE BO GRANAROLO DELL’EMILIA BO GRANCONA VI GRANDATE CO GRANDOLA ED UNITI CO GRANITI ME GRANOZZO CON MONTICELLO NO GRANTOLA VA GRANTORTO PD GRANZE PD GRASSANO MT GRASSOBBIO BG GRATTERI PA GRAUNO TN GRAVEDONA CO GRAVELLONA LOMELLINA PV GRAVELLONA TOCE VB GRAVERE TO GRAVINA DI CATANIA CT GRAVINA IN PUGLIA BA GRAZZANISE CE GRAZZANO BADOGLIO AT GRECCIO RI GRECI AV GREGGIO VC GREMIASCO AL GRESSAN AO GRESSONEY-LA-TRINITE’ AO GRESSONEY-SAINT-JEAN AO GREVE IN CHIANTI FI GREZZAGO MI GREZZANA VR GRIANTE CO GRICIGNANO DI AVERSA CE GRIGNASCO NO GRIGNO TN GRIMACCO UD GRIMALDI CS GRINZANE CAVOUR CN GRISIGNANO DI ZOCCO VI GRISOLIA CS GRIZZANA MORANDI BO GROGNARDO AL GROMO BG GRONDONA AL GRONE BG GRONTARDO CR GROPELLO CAIROLI PV GROPPARELLO PC GROSCAVALLO TO GROSIO SO GROSOTTO SO GROSSETO GR GROSSO TO GROTTAFERRATA RM GROTTAGLIE TA GROTTAMINARDA AV GROTTAMMARE AP GROTTAZZOLINA AP GROTTE AG GROTTE DI CASTRO VT GROTTERIA RC GROTTOLE MT GROTTOLELLA AV GRUARO VE GRUGLIASCO TO GRUMELLO CREMONESE ED UNITI CR GRUMELLO DEL MONTE BG GRUMENTO NOVA PZ GRUMES TN GRUMO APPULA BA GRUMO NEVANO NA GRUMOLO DELLE ABBADESSE VI GUAGNANO LE GUALDO MC GUALDO CATTANEO PG GUALDO TADINO PG GUALTIERI RE GUALTIERI SICAMINO’ ME GUAMAGGIORE CA GUANZATE CO GUARCINO FR GUARDA VENETA RO GUARDABOSONE VC GUARDAMIGLIO LO GUARDAVALLE CZ GUARDEA TR GUARDIA LOMBARDI AV GUARDIA PERTICARA PZ GUARDIA PIEMONTESE CS GUARDIA SANFRAMONDI BN GUARDIAGRELE CH GUARDIALFIERA CB GUARDIAREGIA CB GUARDISTALLO PI GUARENE CN GUASILA CA GUASTALLA RE GUAZZORA AL GUBBIO PG COD. COM. KODE GEM. E258 E259 E261 E263 E264 E266 E269 E270 E271 E272 E273 E280 E281 E282 E283 E284 E285 E287 E288 E289 E290 E291 E292 E296 E295 E297 E299 E301 E304 E305 E306 E307 E308 E309 E310 E311 E313 E314 E317 E321 E323 E325 E326 E327 E328 E329 E330 E332 E333 E334 E335 E336 E337 E338 E341 E348 E343 E340 E351 E349 E350 E339 E353 E356 E358 E360 E354 E345 E346 E363 E364 E365 E366 E367 E368 E369 E370 E371 E373 E374 E375 E376 E377 E378 E379 E380 E274 E381 E382 E386 E387 E388 C388 E320 E389 E390 E391 E394 E423 E425 A308 E430 E458 E463 E470 E491 E490 E392 E393 E395 E396 E397 E398 E400 M212 E401 E402 E403 E405 E406 E407 E409 E410 E412 E414 E415 E416 E417 E419 E420 E421 E413 E422 E424 E426 E428 M208 E429 E431 COMUNE - GEMEINDE PROV. GUDO VISCONTI MI GUGLIONESI CB GUIDIZZOLO MN GUIDONIA MONTECELIO RM GUIGLIA MO GUILMI CH GURRO VB GUSPINI CA GUSSAGO BS GUSSOLA CR HONE AO IDRO BS IGLESIAS CA IGLIANO CN ILBONO NU ILLASI VR ILLORAI SS IMBERSAGO LC IMER TN IMOLA BO IMPERIA IM IMPRUNETA FI INARZO VA INCISA IN VAL D’ARNO FI INCISA SCAPACCINO AT INCUDINE BS INDUNO OLONA VA INGRIA TO INTRAGNA VB INTROBIO LC INTROD AO INTRODACQUA AQ INTROZZO LC INVERIGO CO INVERNO E MONTELEONE PV INVERSO PINASCA TO INVERUNO MI INVORIO NO INZAGO MI IONADI VV IRGOLI NU IRMA BS IRSINA MT ISASCA CN ISCA SULLO IONIO CZ ISCHIA NA ISCHIA DI CASTRO VT ISCHITELLA FG ISEO BS ISERA TN ISERNIA IS ISILI NU ISNELLO PA ISOLA D’ASTI AT ISOLA DEL CANTONE GE ISOLA DEL GIGLIO GR ISOLA DEL GRAN SASSO D’ITALIA TE ISOLA DEL LIRI FR ISOLA DEL PIANO PU ISOLA DELLA SCALA VR ISOLA DELLE FEMMINE PA ISOLA DI CAPO RIZZUTO KR ISOLA DI FONDRA BG ISOLA DOVARESE CR ISOLA RIZZA VR ISOLA SANT’ANTONIO AL ISOLA VICENTINA VI ISOLABELLA TO ISOLABONA IM ISOLE TREMITI FG ISORELLA BS ISPANI SA ISPICA RG ISPRA VA ISSIGLIO TO ISSIME AO ISSO BG ISSOGNE AO ISTRANA TV ITALA ME ITRI LT ITTIREDDU SS ITTIRI SS IVANO FRACENA TN IVREA TO IZANO CR JACURSO CZ JELSI CB JENNE RM JERAGO CON ORAGO VA JERZU NU JESI AN JESOLO VE JOLANDA DI SAVOIA FE JOPPOLO VV JOPPOLO GIANCAXIO AG JOVENCAN AO LA CASSA TO LA LOGGIA TO LA MADDALENA SS LA MAGDELEINE AO LA MORRA CN LA SALLE AO LA SPEZIA SP LA THUILE AO LA VALLE - WENGEN BZ LA VALLE AGORDINA BL LABICO RM LABRO RI LACCHIARELLA MI LACCO AMENO NA LACEDONIA AV LACES - LATSCH BZ LACONI NU LADISPOLI RM LAERRU SS LAGANADI RC LAGHI VI LAGLIO CO LAGNASCO CN LAGO CS LAGONEGRO PZ LAGOSANTO FE LAGUNDO - ALGUND BZ LAIGUEGLIA SV LAINATE MI LAINO CO LAINO BORGO CS LAINO CASTELLO CS LAION - LAJEN BZ LAIVES - LEIFERS BZ LAJATICO PI LALLIO BG LAMA DEI PELIGNI CH LAMA MOCOGNO MO LAMBRUGO CO LAMEZIA TERME CZ LAMON BL LAMPEDUSA E LINOSA AG COD. COM. KODE GEM. E432 E433 E434 E435 E436 E437 E438 E439 E441 C767 E443 E444 E445 E447 E448 E450 A345 E451 E452 E454 E455 M207 E456 E464 E457 E459 E461 E462 E465 E466 E467 E468 E469 E471 E472 E473 E474 E475 E476 E480 E479 E481 E482 E483 E484 E485 E486 E487 E488 E489 E492 E493 E494 E496 E497 E498 E500 E502 E504 E506 E505 E507 E509 E510 E512 E514 E515 E517 E518 E519 E520 E522 E523 E524 E525 E526 E527 E528 E530 E531 C562 E532 E535 E536 E537 E538 E540 E539 E541 E542 E543 E544 E546 E547 E549 E550 E551 E552 E553 E554 E555 E557 E558 E559 E560 E562 E563 E564 E565 E566 E569 E570 E571 E573 E574 E576 E578 E581 E583 E584 E585 E586 E587 E588 E589 E590 E591 E592 E593 E594 E597 E596 E599 E600 E602 E605 E606 E607 E608 COMUNE - GEMEINDE LAMPORECCHIO LAMPORO LANA - LANA LANCIANO LANDIONA LANDRIANO LANGHIRANO LANGOSCO LANUSEI LANUVIO LANZADA LANZO D’INTELVI LANZO TORINESE LAPEDONA LAPIO LAPPANO L’AQUILA LARCIANO LARDARO LARDIRAGO LARI LARIANO LARINO LAS PLASSAS LASA - LAAS LASCARI LASINO LASNIGO LASTEBASSE LASTRA A SIGNA LATERA LATERINA LATERZA LATIANO LATINA LATISANA LATRONICO LATTARICO LAUCO LAUREANA CILENTO LAUREANA DI BORRELLO LAUREGNO - LAUREIN LAURENZANA LAURIA LAURIANO LAURINO LAURITO LAURO LAVAGNA LAVAGNO LAVARONE LAVELLO LAVENA PONTE TRESA LAVENO-MOMBELLO LAVENONE LAVIANO LAVIS LAZISE LAZZATE LECCE LECCE NEI MARSI LECCO LEFFE LEGGIUNO LEGNAGO LEGNANO LEGNARO LEI LEINI LEIVI LEMIE LENDINARA LENI LENNA LENNO LENO LENOLA LENTA LENTATE SUL SEVESO LENTELLA LENTIAI LENTINI LEONESSA LEONFORTE LEPORANO LEQUILE LEQUIO BERRIA LEQUIO TANARO LERCARA FRIDDI LERICI LERMA LESA LESEGNO LESIGNANO DE’ BAGNI LESINA LESMO LESSOLO LESSONA LESTIZZA LETINO LETOJANNI LETTERE LETTOMANOPPELLO LETTOPALENA LEVANTO LEVATE LEVERANO LEVICE LEVICO TERME LEVONE LEZZENO LIBERI LIBRIZZI LICATA LICCIANA NARDI LICENZA LICODIA EUBEA LIERNA LIGNANA LIGNANO SABBIADORO LIGONCHIO LIGOSULLO LILLIANES LIMANA LIMATOLA LIMBADI LIMBIATE LIMENA LIMIDO COMASCO LIMINA LIMONE PIEMONTE LIMONE SUL GARDA LIMOSANO LINAROLO LINGUAGLOSSA LIONI LIPARI LIPOMO LIRIO PROV. PT VC BZ CH NO PV PR PV NU RM SO CO TO AP AV CS AQ PT TN PV PI RM CB CA BZ PA TN CO VI FI VT AR TA BR LT UD PZ CS UD SA RC BZ PZ PZ TO SA SA AV GE VR TN PZ VA VA BS SA TN VR MI LE AQ LC BG VA VR MI PD NU TO GE TO RO ME BG CO BS LT VC MI CH BL SR RI EN TA LE CN CN PA SP AL NO CN PR FG MI TO BI UD CE ME NA PE CH SP BG LE CN TN TO CO CE ME AG MS RM CT LC VC UD RE UD AO BL BN VV MI PD CO ME CN BS CB PV CT AV ME CO PV COD. COM. KODE GEM. E610 E611 E613 E614 E615 E617 E620 E621 E622 E623 E624 E625 E626 E627 E629 E630 A771 E632 E633 E635 E639 E638 E640 E644 E645 D976 E646 E647 E648 E651 E649 E652 E654 E655 M275 E656 E658 E659 E660 E661 E662 E664 E665 E666 E667 E668 E669 E671 E672 E673 E674 E675 E677 E678 E679 E681 E682 E683 E684 E685 E687 E688 E689 E690 E691 E692 E693 E694 E695 E698 E700 E704 E705 E706 E707 E709 E708 E711 E712 E713 E715 E714 E716 E718 E719 E722 E723 E724 E726 E727 E729 E730 E731 E734 E735 E736 E737 E738 E742 E743 B387 E745 E746 E747 E748 E749 E750 E751 E752 E753 E754 E757 E758 E759 E760 E761 E762 E763 E764 E767 E769 E770 E772 E773 E775 E777 E778 E780 E779 E782 E783 E784 E785 E786 E787 E788 E789 E790 E791 COMUNE - GEMEINDE PROV. LISCATE MI LISCIA CH LISCIANO NICCONE PG LISIGNAGO TN LISIO CN LISSONE MI LIVERI NA LIVIGNO SO LIVINALLONGO DEL COL DI LANA BL LIVO CO LIVO TN LIVORNO LI LIVORNO FERRARIS VC LIVRAGA LO LIZZANELLO LE LIZZANO TA LIZZANO IN BELVEDERE BO LOANO SV LOAZZOLO AT LOCANA TO LOCATE DI TRIULZI MI LOCATE VARESINO CO LOCATELLO BG LOCERI NU LOCOROTONDO BA LOCRI RC LOCULI NU LODE’ NU LODI LO LODI VECCHIO LO LODINE NU LODRINO BS LOGRATO BS LOIANO BO LOIRI PORTO SAN PAOLO SS LOMAGNA LC LOMASO TN LOMAZZO CO LOMBARDORE TO LOMBRIASCO TO LOMELLO PV LONA LASES TN LONATE CEPPINO VA LONATE POZZOLO VA LONATO BS LONDA FI LONGANO IS LONGARE VI LONGARONE BL LONGHENA BS LONGI ME LONGIANO FC LONGOBARDI CS LONGOBUCCO CS LONGONE AL SEGRINO CO LONGONE SABINO RI LONIGO VI LORANZE’ TO LOREGGIA PD LOREGLIA VB LORENZAGO DI CADORE BL LORENZANA PI LOREO RO LORETO AN LORETO APRUTINO PE LORIA TV LORO CIUFFENNA AR LORO PICENO MC LORSICA GE LOSINE BS LOTZORAI NU LOVERE BG LOVERO SO LOZIO BS LOZZA VA LOZZO ATESTINO PD LOZZO DI CADORE BL LOZZOLO VC LU AL LUBRIANO VT LUCCA LU LUCCA SICULA AG LUCERA FG LUCIGNANO AR LUCINASCO IM LUCITO CB LUCO DEI MARSI AQ LUCOLI AQ LUGAGNANO VAL D’ARDA PC LUGNACCO TO LUGNANO IN TEVERINA TR LUGO RA LUGO DI VICENZA VI LUINO VA LUISAGO CO LULA NU LUMARZO GE LUMEZZANE BS LUNAMATRONA CA LUNANO PU LUNGAVILLA PV LUNGRO CS LUOGOSANO AV LUOGOSANTO SS LUPARA CB LURAGO D’ERBA CO LURAGO MARINONE CO LURANO BG LURAS SS LURATE CACCIVIO CO LUSCIANO CE LUSERNA TN LUSERNA SAN GIOVANNI TO LUSERNETTA TO LUSEVERA UD LUSIA RO LUSIANA VI LUSIGLIE’ TO LUSON - LÜSEN BZ LUSTRA SA LUVINATE VA LUZZANA BG LUZZARA RE LUZZI CS MACCAGNO VA MACCASTORNA LO MACCHIA D’ISERNIA IS MACCHIA VALFORTORE CB MACCHIAGODENA IS MACELLO TO MACERATA MC MACERATA CAMPANIA CE MACERATA FELTRIA PU MACHERIO MI MACLODIO BS MACOMER NU MACRA CN MACUGNAGA VB MADDALONI CE COD. COM. KODE GEM. COMUNE - GEMEINDE E342 E793 E794 E795 E798 E799 E800 E801 E803 E804 E805 E806 E809 E808 E811 E807 E810 E813 E812 E814 E815 E816 E817 E818 E819 E821 E820 E825 E829 PROV. MADESIMO SO MADIGNANO CR MADONE BG MADONNA DEL SASSO VB MAENZA LT MAFALDA CB MAGASA BS MAGENTA MI MAGGIORA NO MAGHERNO PV MAGIONE PG MAGISANO CZ MAGLIANO ALFIERI CN MAGLIANO ALPI CN MAGLIANO DE’ MARSI AQ MAGLIANO DI TENNA AP MAGLIANO IN TOSCANA GR MAGLIANO ROMANO RM MAGLIANO SABINA RI MAGLIANO VETERE SA MAGLIE LE MAGLIOLO SV MAGLIONE TO MAGNACAVALLO MN MAGNAGO MI MAGNANO BI MAGNANO IN RIVIERA UD MAGOMADAS NU MAGRE’ SULLA STRADA DEL VINO - MARGREID BZ E830 MAGREGLIO CO E834 MAIDA CZ E835 MAIERA’ CS E836 MAIERATO VV E837 MAIOLATI SPONTINI AN E838 MAIOLO PU E839 MAIORI SA E840 MAIRAGO LO E841 MAIRANO BS E842 MAISSANA SP E833 MAJANO UD E843 MALAGNINO CR E844 MALALBERGO BO E847 MALBORGHETTO-VALBRUNA UD E848 MALCESINE VR E850 MALE’ TN E851 MALEGNO BS E852 MALEO LO E853 MALESCO VB E854 MALETTO CT E855 MALFA ME E856 MALGESSO VA E858 MALGRATE LC E859 MALITO CS E860 MALLARE SV E862 MALLES VENOSTA - MALS BZ E863 MALNATE VA E864 MALO VI E865 MALONNO BS E866 MALOSCO TN E868 MALTIGNANO AP E869 MALVAGNA ME E870 MALVICINO AL E872 MALVITO CS E873 MAMMOLA RC E874 MAMOIADA NU E875 MANCIANO GR E876 MANDANICI ME E877 MANDAS CA E878 MANDATORICCIO CS B632 MANDELA RM E879 MANDELLO DEL LARIO LC E880 MANDELLO VITTA NO E882 MANDURIA TA E883 MANERBA DEL GARDA BS E884 MANERBIO BS E885 MANFREDONIA FG E887 MANGO CN E888 MANGONE CS M283 MANIACE CT E889 MANIAGO PN E891 MANOCALZATI AV E892 MANOPPELLO PE E893 MANSUE’ TV E894 MANTA CN E896 MANTELLO SO E897 MANTOVA MN E899 MANZANO UD E900 MANZIANA RM E901 MAPELLO BG E902 MARA SS E903 MARACALAGONIS CA E904 MARANELLO MO E906 MARANO DI NAPOLI NA E911 MARANO DI VALPOLICELLA VR E908 MARANO EQUO RM E910 MARANO LAGUNARE UD E914 MARANO MARCHESATO CS E915 MARANO PRINCIPATO CS E905 MARANO SUL PANARO MO E907 MARANO TICINO NO E912 MARANO VICENTINO VI E917 MARANZANA AT E919 MARATEA PZ E921 MARCALLO CON CASONE MI E922 MARCARIA MN E923 MARCEDUSA CZ E924 MARCELLINA RM E925 MARCELLINARA CZ E927 MARCETELLI RI E928 MARCHENO BS E929 MARCHIROLO VA E930 MARCIANA LI E931 MARCIANA MARINA LI E932 MARCIANISE CE E933 MARCIANO DELLA CHIANA AR E934 MARCIGNAGO PV E936 MARCON VE E938 MAREBBE - ENNEBERG BZ E939 MARENE CN E940 MARENO DI PIAVE TV E941 MARENTINO TO E944 MARETTO AT E945 MARGARITA CN E946 MARGHERITA DI SAVOIA FG E947 MARGNO LC E949 MARIANA MANTOVANA MN E951 MARIANO COMENSE CO E952 MARIANO DEL FRIULI GO E953 MARIANOPOLI CL E954 MARIGLIANELLA NA E955 MARIGLIANO NA E956 MARINA DI GIOIOSA IONICA RC E957 MARINEO PA E958 MARINO RM E959 MARLENGO - MARLING BZ E960 MARLIANA PT E961 MARMENTINO BS E962 MARMIROLO MN - VI - COD. COM. KODE GEM. E963 E965 E967 E968 E970 E971 E972 E973 E974 E975 E976 E977 E978 E979 E980 E981 E982 E983 E984 E986 E987 E988 E989 E990 E991 E992 E993 E994 E995 B689 E999 E998 E997 F001 F002 M270 F003 F004 F005 F006 F007 F009 F010 F011 F012 F013 F016 F015 F017 F019 F020 F023 F022 M289 F025 F021 F026 F029 F030 F032 F024 F027 F028 F033 F035 F037 F041 F042 F044 F045 F046 F047 F048 F050 F051 F052 F053 F054 F055 F058 F059 F061 F063 F064 F065 F066 M271 F067 F068 F070 F074 F073 F078 F080 F081 F082 F083 F084 F085 F086 F087 F088 F089 F091 F092 F093 F094 F095 F096 F097 F098 F100 F101 F102 F104 F105 F106 F107 F108 F109 F111 F112 F110 F113 F114 F115 F117 F118 F119 F120 F121 F122 F123 F125 F126 F127 F130 F131 F132 COMUNE - GEMEINDE PROV. MARMORA CN MARNATE VA MARONE BS MAROPATI RC MAROSTICA VI MARRADI FI MARRUBIU OR MARSAGLIA CN MARSALA TP MARSCIANO PG MARSICO NUOVO PZ MARSICOVETERE PZ MARTA VT MARTANO LE MARTELLAGO VE MARTELLO - MARTELL BZ MARTIGNACCO UD MARTIGNANA DI PO CR MARTIGNANO LE MARTINA FRANCA TA MARTINENGO BG MARTINIANA PO CN MARTINSICURO TE MARTIRANO CZ MARTIRANO LOMBARDO CZ MARTIS SS MARTONE RC MARUDO LO MARUGGIO TA MARZABOTTO BO MARZANO PV MARZANO APPIO CE MARZANO DI NOLA AV MARZI CS MARZIO VA MASAINAS CA MASATE MI MASCALI CT MASCALUCIA CT MASCHITO PZ MASCIAGO PRIMO VA MASER TV MASERA VB MASERA’ DI PADOVA PD MASERADA SUL PIAVE TV MASI PD MASI TORELLO FE MASIO AL MASLIANICO CO MASON VICENTINO VI MASONE GE MASSA MS MASSA D’ALBE AQ MASSA DI SOMMA NA MASSA E COZZILE PT MASSA FERMANA AP MASSA FISCAGLIA FE MASSA LOMBARDA RA MASSA LUBRENSE NA MASSA MARITTIMA GR MASSA MARTANA PG MASSAFRA TA MASSALENGO LO MASSANZAGO PD MASSAROSA LU MASSAZZA BI MASSELLO TO MASSERANO BI MASSIGNANO AP MASSIMENO TN MASSIMINO SV MASSINO VISCONTI NO MASSIOLA VB MASULLAS OR MATELICA MC MATERA MT MATHI TO MATINO LE MATRICE CB MATTIE TO MATTINATA FG MAZARA DEL VALLO TP MAZZANO BS MAZZANO ROMANO RM MAZZARINO CL MAZZARRA’ SANT’ANDREA ME MAZZARRONE CT MAZZE’ TO MAZZIN TN MAZZO DI VALTELLINA SO MEANA DI SUSA TO MEANA SARDO NU MEDA MI MEDE PV MEDEA GO MEDESANO PR MEDICINA BO MEDIGLIA MI MEDOLAGO BG MEDOLE MN MEDOLLA MO MEDUNA DI LIVENZA TV MEDUNO PN MEGLIADINO SAN FIDENZIO PD MEGLIADINO SAN VITALE PD MEINA NO MEL BL MELARA RO MELAZZO AL MELDOLA FC MELE GE MELEGNANO MI MELENDUGNO LE MELETI LO MELFI PZ MELICUCCA’ RC MELICUCCO RC MELILLI SR MELISSA KR MELISSANO LE MELITO DI NAPOLI NA MELITO DI PORTO SALVO RC MELITO IRPINO AV MELIZZANO BN MELLE CN MELLO SO MELPIGNANO LE MELTINA - MÖLTEN BZ MELZO MI MENAGGIO CO MENAROLA SO MENCONICO PV MENDATICA IM MENDICINO CS MENFI AG MENTANA RM MEOLO VE MERANA AL MERANO - MERAN BZ COD. COM. KODE GEM. F133 F134 F135 F136 F138 F139 F140 F141 F144 F145 F146 F147 F148 F149 F151 F152 F153 F154 F155 F156 F157 F158 F161 F162 F164 F165 F168 F170 F167 F171 F172 F173 F174 F175 F176 F181 F182 F183 F184 F186 F187 F188 F189 F190 F191 F192 F193 F194 F196 F198 F199 F200 F201 F202 F203 F205 F206 E618 F207 F208 F209 F210 F213 F214 F216 F217 F218 F219 F221 F220 F223 F224 F225 F226 F229 F230 F231 F235 F232 F233 F238 F239 F240 F241 F242 F244 F243 F246 F247 F248 F249 F250 F251 F254 F256 F257 F258 F259 F261 F262 F263 F265 F266 F267 F268 F269 F270 F272 F274 F275 F277 F276 F278 F279 F280 F281 F283 F284 M255 F286 F287 F288 F290 F293 F294 F295 F297 F301 F304 F305 F306 F307 F308 F309 F310 F311 F312 F315 F313 COMUNE - GEMEINDE PROV. MERATE LC MERCALLO VA MERCATELLO SUL METAURO PU MERCATINO CONCA PU MERCATO SAN SEVERINO SA MERCATO SARACENO FC MERCENASCO TO MERCOGLIANO AV MERETO DI TOMBA UD MERGO AN MERGOZZO VB MERI’ ME MERLARA PD MERLINO LO MERONE CO MESAGNE BR MESE SO MESENZANA VA MESERO MI MESOLA FE MESORACA KR MESSINA ME MESTRINO PD META NA MEUGLIANO TO MEZZAGO MI MEZZANA TN MEZZANA BIGLI PV MEZZANA MORTIGLIENGO BI MEZZANA RABATTONE PV MEZZANE DI SOTTO VR MEZZANEGO GE MEZZANI PR MEZZANINO PV MEZZANO TN MEZZEGRA CO MEZZENILE TO MEZZOCORONA TN MEZZOJUSO PA MEZZOLDO BG MEZZOLOMBARDO TN MEZZOMERICO NO MIAGLIANO BI MIANE TV MIASINO NO MIAZZINA VB MICIGLIANO RI MIGGIANO LE MIGLIANICO CH MIGLIARINO FE MIGLIARO FE MIGLIERINA CZ MIGLIONICO MT MIGNANEGO GE MIGNANO MONTE LUNGO CE MILANO MI MILAZZO ME MILENA CL MILETO VV MILIS OR MILITELLO IN VAL DI CATANIA CT MILITELLO ROSMARINO ME MILLESIMO SV MILO CT MILZANO BS MINEO CT MINERBE VR MINERBIO BO MINERVINO DI LECCE LE MINERVINO MURGE BA MINORI SA MINTURNO LT MINUCCIANO LU MIOGLIA SV MIRA VE MIRABELLA ECLANO AV MIRABELLA IMBACCARI CT MIRABELLO FE MIRABELLO MONFERRATO AL MIRABELLO SANNITICO CB MIRADOLO TERME PV MIRANDA IS MIRANDOLA MO MIRANO VE MIRTO ME MISANO ADRIATICO RN MISANO DI GERA D’ADDA BG MISILMERI PA MISINTO MI MISSAGLIA LC MISSANELLO PZ MISTERBIANCO CT MISTRETTA ME MOASCA AT MOCONESI GE MODENA MO MODICA RG MODIGLIANA FC MODOLO NU MODUGNO BA MOENA TN MOGGIO LC MOGGIO UDINESE UD MOGLIA MN MOGLIANO MC MOGLIANO VENETO TV MOGORELLA OR MOGORO OR MOIANO BN MOIMACCO UD MOIO ALCANTARA ME MOIO DE’ CALVI BG MOIO DELLA CIVITELLA SA MOIOLA CN MOLA DI BARI BA MOLARE AL MOLAZZANA LU MOLFETTA BA MOLINA ATERNO AQ MOLINA DI LEDRO TN MOLINARA BN MOLINELLA BO MOLINI DI TRIORA IM MOLINO DEI TORTI AL MOLISE CB MOLITERNO PZ MOLLIA VC MOLOCHIO RC MOLTENO LC MOLTRASIO CO MOLVENA VI MOLVENO TN MOMBALDONE AT MOMBARCARO CN MOMBAROCCIO PU MOMBARUZZO AT MOMBASIGLIO CN MOMBELLO DI TORINO TO MOMBELLO MONFERRATO AL COD. COM. KODE GEM. F316 F317 F318 F319 F320 F322 F323 F324 F325 F327 F326 F329 F328 F330 F332 F333 F335 F336 D553 F337 F338 F340 F341 F342 F343 F346 F347 F348 F351 F352 F354 F355 F356 F358 F359 F360 F361 F363 F364 F365 F368 F369 F370 F371 F372 F373 F374 F375 F376 F377 F378 F379 F380 F381 F382 F383 F384 F385 F386 F387 F390 F391 F392 F393 F394 F395 F396 F397 F398 F400 F399 F402 F403 F404 F405 F408 F409 F407 F410 F411 F414 F415 F419 F420 F406 F417 F416 F422 F423 F424 F426 F427 F428 F429 F430 F432 F433 F437 F456 F460 F467 F476 F434 F486 F488 F517 F524 F532 F561 F589 F590 F599 F600 F603 F616 F618 F620 COMUNE - GEMEINDE PROV. MOMBERCELLI AT MOMO NO MOMPANTERO TO MOMPEO RI MOMPERONE AL MONACILIONI CB MONALE AT MONASTERACE RC MONASTERO BORMIDA AT MONASTERO DI LANZO TO MONASTERO DI VASCO CN MONASTEROLO CASOTTO CN MONASTEROLO DEL CASTELLO BG MONASTEROLO DI SAVIGLIANO CN MONASTIER DI TREVISO TV MONASTIR CA MONCALIERI TO MONCALVO AT MONCENISIO TO MONCESTINO AL MONCHIERO CN MONCHIO DELLE CORTI PR MONCLASSICO TN MONCRIVELLO VC MONCUCCO TORINESE AT MONDAINO RN MONDAVIO PU MONDOLFO PU MONDOVI’ CN MONDRAGONE CE MONEGLIA GE MONESIGLIO CN MONFALCONE GO MONFORTE D’ALBA CN MONFORTE SAN GIORGIO ME MONFUMO TV MONGARDINO AT MONGHIDORO BO MONGIANA VV MONGIARDINO LIGURE AL MONGIUFFI MELIA ME MONGRANDO BI MONGRASSANO CS MONGUELFO - WELSBERG BZ MONGUZZO CO MONIGA DEL GARDA BS MONLEALE AL MONNO BS MONOPOLI BA MONREALE PA MONRUPINO TS MONSAMPIETRO MORICO AP MONSAMPOLO DEL TRONTO AP MONSANO AN MONSELICE PD MONSERRATO CA MONSUMMANO TERME PT MONTA’ CN MONTABONE AT MONTACUTO AL MONTAFIA AT MONTAGANO CB MONTAGNA - MONTAN BZ MONTAGNA IN VALTELLINA SO MONTAGNANA PD MONTAGNAREALE ME MONTAGNE TN MONTAGUTO AV MONTAIONE FI MONTALBANO ELICONA ME MONTALBANO JONICO MT MONTALCINO SI MONTALDEO AL MONTALDO BORMIDA AL MONTALDO DI MONDOVI’ CN MONTALDO ROERO CN MONTALDO SCARAMPI AT MONTALDO TORINESE TO MONTALE PT MONTALENGHE TO MONTALLEGRO AG MONTALTO DELLE MARCHE AP MONTALTO DI CASTRO VT MONTALTO DORA TO MONTALTO LIGURE IM MONTALTO PAVESE PV MONTALTO UFFUGO CS MONTANARO TO MONTANASO LOMBARDO LO MONTANERA CN MONTANO ANTILIA SA MONTANO LUCINO CO MONTAPPONE AP MONTAQUILA IS MONTASOLA RI MONTAURO CZ MONTAZZOLI CH MONTE ARGENTARIO GR MONTE CASTELLO DI VIBIO PG MONTE CAVALLO MC MONTE CERIGNONE PU MONTE COLOMBO RN MONTE CREMASCO CR MONTE DI MALO VI MONTE DI PROCIDA NA MONTE GIBERTO AP MONTE GRIMANO TERME PU MONTE ISOLA BS MONTE MARENZO LC MONTE PORZIO PU MONTE PORZIO CATONE RM MONTE RINALDO AP MONTE ROBERTO AN MONTE ROMANO VT MONTE SAN BIAGIO LT MONTE SAN GIACOMO SA MONTE SAN GIOVANNI CAMPANO FR F619 MONTE SAN GIOVANNI IN SABINA RI F621 MONTE SAN GIUSTO MC F622 MONTE SAN MARTINO MC F626 MONTE SAN PIETRANGELI AP F627 MONTE SAN PIETRO BO F628 MONTE SAN SAVINO AR F634 MONTE SAN VITO AN F629 MONTE SANTA MARIA TIBERINA PG F631 MONTE SANT’ANGELO FG F653 MONTE URANO AP F664 MONTE VIDON COMBATTE AP F665 MONTE VIDON CORRADO AP F440 MONTEBELLO DELLA BATTAGLIA PV F441 MONTEBELLO DI BERTONA PE D746 MONTEBELLO IONICO RC B268 MONTEBELLO SUL SANGRO CH F442 MONTEBELLO VICENTINO VI F443 MONTEBELLUNA TV F445 MONTEBRUNO GE F446 MONTEBUONO RI COD. COM. KODE GEM. F450 F448 F449 F452 F453 F454 F455 F457 A561 F458 F461 F462 F463 F464 F465 F469 F468 F473 F474 F475 F477 F478 F479 F480 F481 F482 F483 F484 F487 F489 F491 F492 F493 F494 F495 F496 F497 F498 F499 F500 F502 F501 F503 F504 F507 F508 F506 F509 F510 F511 F512 F513 F514 F515 F516 F518 F519 F520 F522 F523 F526 F527 F528 F529 F531 F533 F534 F535 F536 F538 F540 F543 F542 F541 F544 F545 F546 F547 F548 F549 F550 F551 F552 F555 F553 F556 F558 F559 F560 F562 F563 F564 F565 F566 F568 F569 F570 F572 F573 F574 F576 F579 F580 F578 F582 F586 F587 F591 F592 F593 F594 F595 F596 F597 F598 F601 F605 F604 F606 F609 F610 F607 F608 F611 F612 F614 F623 F625 F636 F637 F638 F639 F640 F641 F642 F644 F646 F648 F651 COMUNE - GEMEINDE PROV. MONTECALVO IN FOGLIA PU MONTECALVO IRPINO AV MONTECALVO VERSIGGIA PV MONTECARLO LU MONTECAROTTO AN MONTECASSIANO MC MONTECASTELLO AL MONTECASTRILLI TR MONTECATINI TERME PT MONTECATINI VAL DI CECINA PI MONTECCHIA DI CROSARA VR MONTECCHIO TR MONTECCHIO EMILIA RE MONTECCHIO MAGGIORE VI MONTECCHIO PRECALCINO VI MONTECHIARO D’ACQUI AL MONTECHIARO D’ASTI AT MONTECHIARUGOLO PR MONTECICCARDO PU MONTECILFONE CB MONTECOMPATRI RM MONTECOPIOLO PU MONTECORICE SA MONTECORVINO PUGLIANO SA MONTECORVINO ROVELLA SA MONTECOSARO MC MONTECRESTESE VB MONTECRETO MO MONTEDINOVE AP MONTEDORO CL MONTEFALCIONE AV MONTEFALCO PG MONTEFALCONE APPENNINO AP MONTEFALCONE DI VAL FORTORE BN MONTEFALCONE NEL SANNIO CB MONTEFANO MC MONTEFELCINO PU MONTEFERRANTE CH MONTEFIASCONE VT MONTEFINO TE MONTEFIORE CONCA RN MONTEFIORE DELL’ASO AP MONTEFIORINO MO MONTEFLAVIO RM MONTEFORTE CILENTO SA MONTEFORTE D’ALPONE VR MONTEFORTE IRPINO AV MONTEFORTINO AP MONTEFRANCO TR MONTEFREDANE AV MONTEFUSCO AV MONTEGABBIONE TR MONTEGALDA VI MONTEGALDELLA VI MONTEGALLO AP MONTEGIOCO AL MONTEGIORDANO CS MONTEGIORGIO AP MONTEGRANARO AP MONTEGRIDOLFO RN MONTEGRINO VALTRAVAGLIAVA MONTEGROSSO D’ASTI AT MONTEGROSSO PIAN LATTE IM MONTEGROTTO TERME PD MONTEIASI TA MONTELABBATE PU MONTELANICO RM MONTELAPIANO CH MONTELEONE DI FERMO AP MONTELEONE DI PUGLIA FG MONTELEONE DI SPOLETO PG MONTELEONE D’ORVIETO TR MONTELEONE ROCCA DORIASS MONTELEONE SABINO RI MONTELEPRE PA MONTELIBRETTI RM MONTELLA AV MONTELLO BG MONTELONGO CB MONTELPARO AP MONTELUPO ALBESE CN MONTELUPO FIORENTINO FI MONTELUPONE MC MONTEMAGGIORE AL METAURO PU MONTEMAGGIORE BELSITO PA MONTEMAGNO AT MONTEMALE DI CUNEO CN MONTEMARANO AV MONTEMARCIANO AN MONTEMARZINO AL MONTEMESOLA TA MONTEMEZZO CO MONTEMIGNAIO AR MONTEMILETTO AV MONTEMILONE PZ MONTEMITRO CB MONTEMONACO AP MONTEMURLO PO MONTEMURRO PZ MONTENARS UD MONTENERO DI BISACCIA CB MONTENERO SABINO RI MONTENERO VAL COCCHIARA IS MONTENERODOMO CH MONTEODORISIO CH MONTEPAONE CZ MONTEPARANO TA MONTEPRANDONE AP MONTEPULCIANO SI MONTERADO AN MONTERCHI AR MONTEREALE AQ MONTEREALE VALCELLINA PN MONTERENZIO BO MONTERIGGIONI SI MONTERODUNI IS MONTERONI D’ARBIA SI MONTERONI DI LECCE LE MONTEROSI VT MONTEROSSO AL MARE SP MONTEROSSO ALMO RG MONTEROSSO CALABRO VV MONTEROSSO GRANA CN MONTEROTONDO RM MONTEROTONDO MARITTIMO GR MONTERUBBIANO AP MONTESANO SALENTINO LE MONTESANO SULLA MARCELLANA SA MONTESARCHIO BN MONTESCAGLIOSO MT MONTESCANO PV MONTESCHENO VB MONTESCUDAIO PI MONTESCUDO RN MONTESE MO MONTESEGALE PV MONTESILVANO PE MONTESPERTOLI FI MONTEU DA PO TO COD. COM. KODE GEM. COMUNE - GEMEINDE F654 F655 F656 F657 F659 F660 F661 F662 F666 F667 F668 F672 F671 F670 F674 F675 F669 F471 F676 F677 M302 F679 F680 F367 F681 F682 F685 F687 F686 F688 F690 F689 F692 F693 F694 F696 F697 F698 F701 F703 F704 F705 F706 F708 F707 F709 F710 F711 F712 F713 F716 F715 F717 F718 F720 F721 F722 F723 F724 F725 F726 F727 F728 F729 F730 F731 D033 F732 F733 F734 F735 F736 F737 F738 F739 F740 F743 F744 F745 F747 F746 F748 F749 F750 F751 F754 F756 F758 F760 F761 F762 F764 F765 F766 PROV. MONTEU ROERO CN MONTEVAGO AG MONTEVARCHI AR MONTEVECCHIA LC MONTEVEGLIO BO MONTEVERDE AV MONTEVERDI MARITTIMO PI MONTEVIALE VI MONTEZEMOLO CN MONTI SS MONTIANO FC MONTICELLI BRUSATI BS MONTICELLI D’ONGINA PC MONTICELLI PAVESE PV MONTICELLO BRIANZA LC MONTICELLO CONTE OTTO VI MONTICELLO D’ALBA CN MONTICHIARI BS MONTICIANO SI MONTIERI GR MONTIGLIO MONFERRATO AT MONTIGNOSO MS MONTIRONE BS MONTJOVET AO MONTODINE CR MONTOGGIO GE MONTONE PG MONTOPOLI DI SABINA RI MONTOPOLI IN VAL D’ARNO PI MONTORFANO CO MONTORIO AL VOMANO TE MONTORIO NEI FRENTANI CB MONTORIO ROMANO RM MONTORO INFERIORE AV MONTORO SUPERIORE AV MONTORSO VICENTINO VI MONTOTTONE AP MONTRESTA NU MONTU’ BECCARIA PV MONVALLE VA MONZA MI MONZAMBANO MN MONZUNO BO MORANO CALABRO CS MORANO SUL PO AL MORANSENGO AT MORARO GO MORAZZONE VA MORBEGNO SO MORBELLO AL MORCIANO DI LEUCA LE MORCIANO DI ROMAGNA RN MORCONE BN MORDANO BO MORENGO BG MORES SS MORESCO AP MORETTA CN MORFASSO PC MORGANO TV MORGEX AO MORGONGIORI OR MORI TN MORIAGO DELLA BATTAGLIA TV MORICONE RM MORIGERATI SA MORIMONDO MI MORINO AQ MORIONDO TORINESE TO MORLUPO RM MORMANNO CS MORNAGO VA MORNESE AL MORNICO AL SERIO BG MORNICO LOSANA PV MOROLO FR MOROZZO CN MORRA DE SANCTIS AV MORRO D’ALBA AN MORRO D’ORO TE MORRO REATINO RI MORRONE DEL SANNIO CB MORROVALLE MC MORSANO AL TAGLIAMENTOPN MORSASCO AL MORTARA PV MORTEGLIANO UD MORTERONE LC MORUZZO UD MOSCAZZANO CR MOSCHIANO AV MOSCIANO SANT’ANGELO TE MOSCUFO PE MOSO IN PASSIRIA MOOS IN PASSEIER BZ F767 MOSSA GO F768 MOSSANO VI M304 MOSSO BI F771 MOTTA BALUFFI CR F772 MOTTA CAMASTRA ME F773 MOTTA D’AFFERMO ME F774 MOTTA DE’ CONTI VC F770 MOTTA DI LIVENZA TV F777 MOTTA MONTECORVINO FG F779 MOTTA SAN GIOVANNI RC F780 MOTTA SANTA LUCIA CZ F781 MOTTA SANT’ANASTASIA CT F783 MOTTA VISCONTI MI F775 MOTTAFOLLONE CS F776 MOTTALCIATA BI B012 MOTTEGGIANA MN F784 MOTTOLA TA F785 MOZZAGROGNA CH F786 MOZZANICA BG F788 MOZZATE CO F789 MOZZECANE VR F791 MOZZO BG F793 MUCCIA MC F795 MUGGIA TS F797 MUGGIO’ MI F798 MUGNANO DEL CARDINALE AV F799 MUGNANO DI NAPOLI NA F801 MULAZZANO LO F802 MULAZZO MS F806 MURA BS F808 MURAVERA CA F809 MURAZZANO CN F811 MURELLO CN F813 MURIALDO SV F814 MURISENGO AL F815 MURLO SI F816 MURO LECCESE LE F817 MURO LUCANO PZ F818 MUROS SS F820 MUSCOLINE BS F822 MUSEI CA F826 MUSILE DI PIAVE VE F828 MUSSO CO F829 MUSSOLENTE VI - VII - COD. COM. KODE GEM. F830 F832 F833 F835 F836 F837 F838 F839 F840 F841 F842 F843 F844 F845 F846 F847 F848 F849 F851 F853 F852 F856 F857 F858 F859 F861 F862 F863 F864 F865 F866 F867 F868 F870 F871 F872 F874 F876 F877 F878 F880 F881 F882 F883 F884 F885 F886 F887 F889 F890 F891 F892 F893 F894 F895 F898 F899 F900 F901 F902 F904 F906 F907 F908 F912 F913 F910 F911 F914 F915 F916 F917 F918 F920 F921 F922 F923 F924 F925 F926 F927 F929 F930 F931 F932 F933 F934 F935 F937 F939 F942 F943 F949 F944 F950 COMUNE - GEMEINDE PROV. MUSSOMELI CL MUZZANA DEL TURGNANO UD MUZZANO BI NAGO-TORBOLE TN NALLES - NALS BZ NANNO TN NANTO VI NAPOLI NA NARBOLIA OR NARCAO CA NARDO’ LE NARDODIPACE VV NARNI TR NARO AG NARZOLE CN NASINO SV NASO ME NATURNO - NATURNS BZ NAVE BS NAVE SAN ROCCO TN NAVELLI AQ NAZ SCIAVES - NATZ SCHABS BZ NAZZANO RM NE GE NEBBIUNO NO NEGRAR VR NEIRONE GE NEIVE CN NEMBRO BG NEMI RM NEMOLI PZ NEONELI OR NEPI VT NERETO TE NEROLA RM NERVESA DELLA BATTAGLIA TV NERVIANO MI NESPOLO RI NESSO CO NETRO BI NETTUNO RM NEVIANO LE NEVIANO DEGLI ARDUINI PR NEVIGLIE CN NIARDO BS NIBBIANO PC NIBBIOLA NO NIBIONNO LC NICHELINO TO NICOLOSI CT NICORVO PV NICOSIA EN NICOTERA VV NIELLA BELBO CN NIELLA TANARO CN NIMIS UD NISCEMI CL NISSORIA EN NIZZA DI SICILIA ME NIZZA MONFERRATO AT NOALE VE NOASCA TO NOCARA CS NOCCIANO PE NOCERA INFERIORE SA NOCERA SUPERIORE SA NOCERA TERINESE CZ NOCERA UMBRA PG NOCETO PR NOCI BA NOCIGLIA LE NOEPOLI PZ NOGARA VR NOGAREDO TN NOGAROLE ROCCA VR NOGAROLE VICENTINO VI NOICATTARO BA NOLA NA NOLE TO NOLI SV NOMAGLIO TO NOMI TN NONANTOLA MO NONE TO NONIO VB NORAGUGUME NU NORBELLO OR NORCIA PG NORMA LT NOSATE MI NOTARESCO TE NOTO SR NOVA LEVANTE - WELSCHNOFEN BZ NOVA MILANESE MI NOVA PONENTE DEUTSCHNOFEN BZ A942 NOVA SIRI MT F137 NOVAFELTRIA PU F947 NOVALEDO TN F948 NOVALESA TO F952 NOVARA NO F951 NOVARA DI SICILIA ME F956 NOVATE MEZZOLA SO F955 NOVATE MILANESE MI F957 NOVE VI F958 NOVEDRATE CO F960 NOVELLARA RE F961 NOVELLO CN F963 NOVENTA DI PIAVE VE F962 NOVENTA PADOVANA PD F964 NOVENTA VICENTINA VI F966 NOVI DI MODENA MO F965 NOVI LIGURE AL F967 NOVI VELIA SA F968 NOVIGLIO MI F970 NOVOLI LE F972 NUCETTO CN F975 NUGHEDU SAN NICOLO’ SS F974 NUGHEDU SANTA VITTORIA OR F976 NULE SS F977 NULVI SS F978 NUMANA AN F979 NUORO NU F980 NURACHI OR F981 NURAGUS NU F982 NURALLAO NU F983 NURAMINIS CA F985 NURECI OR F986 NURRI NU F987 NUS AO F988 NUSCO AV F989 NUVOLENTO BS F990 NUVOLERA BS F991 NUXIS CA F992 OCCHIEPPO INFERIORE BI F993 OCCHIEPPO SUPERIORE BI F994 OCCHIOBELLO RO F995 OCCIMIANO AL F996 OCRE AQ COD. COM. KODE GEM. F997 F998 F999 G001 G002 G003 G004 G005 G006 G007 G008 G009 G010 G011 G015 G016 G018 G019 G020 G021 G022 G023 G025 G026 G028 G030 G031 G032 G034 G036 G039 G040 G037 G041 G042 G043 G044 G045 G046 G047 G049 G048 G050 G054 G056 G058 G061 G062 G063 G064 G065 G066 G068 G070 G071 G074 G075 G076 G078 G079 G080 G081 G082 G083 G084 G086 G087 G088 G089 G090 D522 M266 G093 G095 G097 G098 G102 G103 G105 G108 G109 G107 G110 G111 G113 G114 G115 G116 G117 G118 G119 G120 G121 G122 G123 G124 G125 G126 G128 G129 G130 G131 G134 G133 G135 G136 G137 G139 G140 G141 G142 G143 G144 G145 G146 G147 G148 B595 G149 G150 G151 G152 G153 G154 G155 G156 G157 G158 G159 G160 E529 G161 G163 G164 G168 G165 G167 G166 G169 COMUNE - GEMEINDE PROV. ODALENGO GRANDE AL ODALENGO PICCOLO AL ODERZO TV ODOLO BS OFENA AQ OFFAGNA AN OFFANENGO CR OFFIDA AP OFFLAGA BS OGGEBBIO VB OGGIONA CON SANTO STEFANO VA OGGIONO LC OGLIANICO TO OGLIASTRO CILENTO SA OLBIA SS OLCENENGO VC OLDENICO VC OLEGGIO NO OLEGGIO CASTELLO NO OLEVANO DI LOMELLINA PV OLEVANO ROMANO RM OLEVANO SUL TUSCIANO SA OLGIATE COMASCO CO OLGIATE MOLGORA LC OLGIATE OLONA VA OLGINATE LC OLIENA NU OLIVA GESSI PV OLIVADI CZ OLIVERI ME OLIVETO CITRA SA OLIVETO LARIO LC OLIVETO LUCANO MT OLIVETTA SAN MICHELE IM OLIVOLA AL OLLASTRA OR OLLOLAI NU OLLOMONT AO OLMEDO SS OLMENETA CR OLMO AL BREMBO BG OLMO GENTILE AT OLTRE IL COLLE BG OLTRESSENDA ALTA BG OLTRONA DI SAN MAMETTE CO OLZAI NU OME BS OMEGNA VB OMIGNANO SA ONANI NU ONANO VT ONCINO CN ONETA BG ONIFAI NU ONIFERI NU ONO SAN PIETRO BS ONORE BG ONZO SV OPERA MI OPI AQ OPPEANO VR OPPIDO LUCANO PZ OPPIDO MAMERTINA RC ORA - AUER BZ ORANI NU ORATINO CB ORBASSANO TO ORBETELLO GR ORCIANO DI PESARO PU ORCIANO PISANO PI ORCO FEGLINO SV ORDONA FG ORERO GE ORGIANO VI ORGOSOLO NU ORIA BR ORICOLA AQ ORIGGIO VA ORINO VA ORIO AL SERIO BG ORIO CANAVESE TO ORIO LITTA LO ORIOLO CS ORIOLO ROMANO VT ORISTANO OR ORMEA CN ORMELLE TV ORNAGO MI ORNAVASSO VB ORNICA BG OROSEI NU OROTELLI NU ORRIA SA ORROLI NU ORSAGO TV ORSARA BORMIDA AL ORSARA DI PUGLIA FG ORSENIGO CO ORSOGNA CH ORSOMARSO CS ORTA DI ATELLA CE ORTA NOVA FG ORTA SAN GIULIO NO ORTACESUS CA ORTE VT ORTELLE LE ORTEZZANO AP ORTIGNANO RAGGIOLO AR ORTISEI - ST ULRICH BZ ORTONA CH ORTONA DEI MARSI AQ ORTONOVO SP ORTOVERO SV ORTUCCHIO AQ ORTUERI NU ORUNE NU ORVIETO TR ORVINIO RI ORZINUOVI BS ORZIVECCHI BS OSASCO TO OSASIO TO OSCHIRI SS OSIDDA NU OSIGLIA SV OSILO SS OSIMO AN OSINI NU OSIO SOPRA BG OSIO SOTTO BG OSMATE VA OSNAGO LC OSOPPO UD OSPEDALETTI IM OSPEDALETTO TN OSPEDALETTO D’ALPINOLO AV OSPEDALETTO EUGANEO PD OSPEDALETTO LODIGIANO LO OSPITALE DI CADORE BL COD. COM. KODE GEM. G170 G171 G173 G178 G179 G181 G182 G183 G184 G185 G186 F401 F581 G187 G188 G189 G191 G192 G190 G193 G194 G195 G196 G197 G198 G199 G200 G201 G012 G202 G203 G205 G204 G206 G207 G209 G208 G210 G211 G212 G213 G214 G215 G218 G221 G220 G217 G222 G224 G225 M301 G226 G227 G228 G229 G230 G232 G233 G234 G237 G238 G240 G241 G242 G243 G247 G248 G249 G250 G251 G252 G253 G254 G255 G257 G258 G259 G263 G262 G260 G261 G267 G268 G264 G266 G270 G271 G272 G273 G274 G275 G276 G277 G278 G280 G281 G283 G282 G284 G285 G286 G288 G289 G290 G291 G293 G294 G292 G295 G297 G296 G298 G300 G302 G303 G304 G305 G306 G307 G308 G311 G312 G315 G316 G317 G318 G320 G323 G324 G325 G327 G328 G329 G330 G331 G333 G334 G335 G336 COMUNE - GEMEINDE OSPITALETTO OSSAGO LODIGIANO OSSANA OSSI OSSIMO OSSONA OSSUCCIO OSTANA OSTELLATO OSTIANO OSTIGLIA OSTRA OSTRA VETERE OSTUNI OTRANTO OTRICOLI OTTANA OTTATI OTTAVIANO OTTIGLIO OTTOBIANO OTTONE OULX OVADA OVARO OVIGLIO OVINDOLI OVODDA OYACE OZEGNA OZIERI OZZANO DELL’EMILIA OZZANO MONFERRATO OZZERO PABILLONIS PACE DEL MELA PACECO PACENTRO PACHINO PACIANO PADENGHE SUL GARDA PADERGNONE PADERNA PADERNO D’ADDA PADERNO DEL GRAPPA PADERNO DUGNANO PADERNO FRANCIACORTA PADERNO PONCHIELLI PADOVA PADRIA PADRU PADULA PADULI PAESANA PAESE PAGANI PAGANICO SABINO PAGAZZANO PAGLIARA PAGLIETA PAGNACCO PAGNO PAGNONA PAGO DEL VALLO DI LAURO PAGO VEIANO PAISCO LOVENO PAITONE PALADINA PALAGANO PALAGIANELLO PALAGIANO PALAGONIA PALAIA PALANZANO PALATA PALAU PALAZZAGO PALAZZO ADRIANO PALAZZO CANAVESE PALAZZO PIGNANO PALAZZO SAN GERVASIO PALAZZOLO ACREIDE PALAZZOLO DELLO STELLA PALAZZOLO SULL’OGLIO PALAZZOLO VERCELLESE PALAZZUOLO SUL SENIO PALENA PALERMITI PALERMO PALESTRINA PALESTRO PALIANO PALIZZI PALLAGORIO PALLANZENO PALLARE PALMA CAMPANIA PALMA DI MONTECHIARO PALMANOVA PALMARIGGI PALMAS ARBOREA PALMI PALMIANO PALMOLI PALO DEL COLLE PALOMBARA SABINA PALOMBARO PALOMONTE PALOSCO PALU’ PALU’ DEL FERSINA PALUDI PALUZZA PAMPARATO PANCALIERI PANCARANA PANCHIA’ PANDINO PANETTIERI PANICALE PANNARANO PANNI PANTELLERIA PANTIGLIATE PAOLA PAOLISI PAPASIDERO PAPOZZE PARABIAGO PARABITA PARATICO PARCINES - PARTSCHINS PARE’ PARELLA PARENTI PARETE PARETO PARGHELIA PARLASCO PROV. BS LO TN SS BS MI CO CN FE CR MN AN AN BR LE TR NU SA NA AL PV PC TO AL UD AL AQ NU AO TO SS BO AL MI CA ME TP AQ SR PG BS TN AL LC TV MI BS CR PD SS SS SA BN CN TV SA RI BG ME CH UD CN LC AV BN BS BS BG MO TA TA CT PI PR CB SS BG PA TO CR PZ SR UD BS VC FI CH CZ PA RM PV FR RC KR VB SV NA AG UD LE OR RC AP CH BA RM CH SA BG VR TN CS UD CN TO PV TN CR CS PG BN FG TP MI CS BN CS RO MI LE BS BZ CO TO CS CE AL VV LC COD. COM. KODE GEM. G337 G338 G339 G340 G342 G344 G346 G347 G348 G349 G350 G352 G353 G354 G358 G359 G361 G362 G364 G365 G367 G368 M269 G371 G372 G370 G374 G376 G377 G378 G379 G381 G382 G384 G385 G386 G387 G388 G389 G392 G391 G393 G394 G395 G396 G397 G398 G399 G400 G402 G403 G404 G406 G408 G410 G411 G412 G415 G416 G417 G418 G419 G420 G421 G424 G426 G427 G428 G429 G430 G432 G436 G437 G433 G434 G435 G438 G439 G441 G442 G443 G444 G445 G446 G447 G448 G449 G450 G451 G452 G453 G454 G455 G456 G457 G458 G459 G461 C013 G463 G462 G465 G469 G471 G474 G475 G476 G477 G478 G479 G480 G481 G482 G483 G484 G485 G486 G487 G488 G489 G491 G492 G494 G493 G495 G496 G497 G498 G499 G500 G502 G504 G505 G506 G508 G509 G510 G511 G513 COMUNE - GEMEINDE PROV. PARMA PR PARODI LIGURE AL PAROLDO CN PAROLISE AV PARONA PV PARRANO TR PARRE BG PARTANNA TP PARTINICO PA PARUZZARO NO PARZANICA BG PASIAN DI PRATO UD PASIANO DI PORDENONE PN PASPARDO BS PASSERANO MARMORITO AT PASSIGNANO SUL TRASIMENO PG PASSIRANO BS PASTENA FR PASTORANO CE PASTRENGO VR PASTURANA AL PASTURO LC PATERNO PZ PATERNO’ CT PATERNO CALABRO CS PATERNOPOLI AV PATRICA FR PATTADA SS PATTI ME PATU’ LE PAU OR PAULARO UD PAULI ARBAREI CA PAULILATINO OR PAULLO MI PAUPISI BN PAVAROLO TO PAVIA PV PAVIA DI UDINE UD PAVONE CANAVESE TO PAVONE DEL MELLA BS PAVULLO NEL FRIGNANO MO PAZZANO RC PECCIOLI PI PECCO TO PECETTO DI VALENZA AL PECETTO TORINESE TO PECORARA PC PEDACE CS PEDARA CT PEDASO AP PEDAVENA BL PEDEMONTE VI PEDEROBBA TV PEDESINA SO PEDIVIGLIANO CS PEDRENGO BG PEGLIO CO PEGLIO PU PEGOGNAGA MN PEIA BG PEJO TN PELAGO FI PELLA NO PELLEGRINO PARMENSE PR PELLEZZANO SA PELLIO INTELVI CO PELLIZZANO TN PELUGO TN PENANGO AT PENNA IN TEVERINA TR PENNA SAN GIOVANNI MC PENNA SANT’ANDREA TE PENNABILLI PU PENNADOMO CH PENNAPIEDIMONTE CH PENNE PE PENTONE CZ PERANO CH PERAROLO DI CADORE BL PERCA - PERCHA BZ PERCILE RM PERDASDEFOGU NU PERDAXIUS CA PERDIFUMO SA PEREGO LC PERETO AQ PERFUGAS SS PERGINE VALDARNO AR PERGINE VALSUGANA TN PERGOLA PU PERINALDO IM PERITO SA PERLEDO LC PERLETTO CN PERLO CN PERLOZ AO PERNUMIA PD PERO MI PEROSA ARGENTINA TO PEROSA CANAVESE TO PERRERO TO PERSICO DOSIMO CR PERTENGO VC PERTICA ALTA BS PERTICA BASSA BS PERTOSA SA PERTUSIO TO PERUGIA PG PESARO PU PESCAGLIA LU PESCANTINA VR PESCARA PE PESCAROLO ED UNITI CR PESCASSEROLI AQ PESCATE LC PESCHE IS PESCHICI FG PESCHIERA BORROMEO MI PESCHIERA DEL GARDA VR PESCIA PT PESCINA AQ PESCO SANNITA BN PESCOCOSTANZO AQ PESCOLANCIANO IS PESCOPAGANO PZ PESCOPENNATARO IS PESCOROCCHIANO RI PESCOSANSONESCO PE PESCOSOLIDO FR PESSANO CON BORNAGO MI PESSINA CREMONESE CR PESSINETTO TO PETACCIATO CB PETILIA POLICASTRO KR PETINA SA PETRALIA SOPRANA PA PETRALIA SOTTANA PA PETRELLA SALTO RI COD. COM. KODE GEM. COMUNE - GEMEINDE G512 G514 G515 G516 G517 G518 M281 G519 G520 G521 G522 G523 G524 G525 G526 G528 G529 G532 G535 G534 G536 G537 G538 G546 G552 G542 G543 G541 G547 G549 G551 G553 G555 G556 G557 G558 G559 G560 G561 G564 G565 G568 D546 G570 G571 G572 G574 G575 G576 G577 G582 G580 G579 G583 G587 G588 G589 G590 G591 G592 G593 G594 G597 G596 G598 G600 G601 G602 G603 G612 G605 G619 G606 G607 G608 G609 G610 G611 G613 G615 G616 G618 G620 G604 G621 G622 G623 G624 G625 G626 G627 G628 G629 G630 G631 G636 G635 G638 G639 G641 G642 G643 G633 G644 G645 G632 G647 G634 G096 G648 G646 G650 G651 G653 G656 G657 G658 G637 G649 G659 G660 G662 G661 G663 G664 G665 G666 G669 G670 G671 G672 G673 G674 F831 G676 G677 PROV. PETRELLA TIFERNINA CB PETRIANO PU PETRIOLO MC PETRITOLI AP PETRIZZI CZ PETRONA’ CZ PETROSINO TP PETRURO IRPINO AV PETTENASCO NO PETTINENGO BI PETTINEO ME PETTORANELLO DEL MOLISE IS PETTORANO SUL GIZIO AQ PETTORAZZA GRIMANI RO PEVERAGNO CN PEZZANA VC PEZZAZE BS PEZZOLO VALLE UZZONE CN PIACENZA PC PIACENZA D’ADIGE PD PIADENA CR PIAGGE PU PIAGGINE SA PIAN CAMUNO BS PIAN DI SCO AR PIANA CRIXIA SV PIANA DEGLI ALBANESI PA PIANA DI MONTE VERNA CE PIANCASTAGNAIO SI PIANCOGNO BS PIANDIMELETO PU PIANE CRATI CS PIANELLA PE PIANELLO DEL LARIO CO PIANELLO VAL TIDONE PC PIANENGO CR PIANEZZA TO PIANEZZE VI PIANFEI CN PIANICO BG PIANIGA VE PIANO DI SORRENTO NA PIANOPOLI CZ PIANORO BO PIANSANO VT PIANTEDO SO PIARIO BG PIASCO CN PIATEDA SO PIATTO BI PIAZZA AL SERCHIO LU PIAZZA ARMERINA EN PIAZZA BREMBANA BG PIAZZATORRE BG PIAZZOLA SUL BRENTA PD PIAZZOLO BG PICCIANO PE PICERNO PZ PICINISCO FR PICO FR PIEA AT PIEDICAVALLO BI PIEDIMONTE ETNEO CT PIEDIMONTE MATESE CE PIEDIMONTE SAN GERMANO FR PIEDIMULERA VB PIEGARO PG PIENZA SI PIERANICA CR PIETRA DE’ GIORGI PV PIETRA LIGURE SV PIETRA MARAZZI AL PIETRABBONDANTE IS PIETRABRUNA IM PIETRACAMELA TE PIETRACATELLA CB PIETRACUPA CB PIETRADEFUSI AV PIETRAFERRAZZANA CH PIETRAFITTA CS PIETRAGALLA PZ PIETRALUNGA PG PIETRAMELARA CE PIETRAMONTECORVINO FG PIETRANICO PE PIETRAPAOLA CS PIETRAPERTOSA PZ PIETRAPERZIA EN PIETRAPORZIO CN PIETRAROJA BN PIETRARUBBIA PU PIETRASANTA LU PIETRASTORNINA AV PIETRAVAIRANO CE PIETRELCINA BN PIEVE A NIEVOLE PT PIEVE ALBIGNOLA PV PIEVE D’ALPAGO BL PIEVE DEL CAIRO PV PIEVE DI BONO TN PIEVE DI CADORE BL PIEVE DI CENTO BO PIEVE DI CORIANO MN PIEVE DI LEDRO TN PIEVE DI SOLIGO TV PIEVE DI TECO IM PIEVE D’OLMI CR PIEVE EMANUELE MI PIEVE FISSIRAGA LO PIEVE FOSCIANA LU PIEVE LIGURE GE PIEVE PORTO MORONE PV PIEVE SAN GIACOMO CR PIEVE SANTO STEFANO AR PIEVE TESINO TN PIEVE TORINA MC PIEVE VERGONTE VB PIEVEBOVIGLIANA MC PIEVEPELAGO MO PIGLIO FR PIGNA IM PIGNATARO INTERAMNA FR PIGNATARO MAGGIORE CE PIGNOLA PZ PIGNONE SP PIGRA CO PILA VC PIMENTEL CA PIMONTE NA PINAROLO PO PV PINASCA TO PINCARA RO PINEROLO TO PINETO TE PINO D’ASTI AT PINO SULLA SPONDA DEL LAGO MAGGIORE VA G678 PINO TORINESE TO G680 PINZANO AL TAGLIAMENTO PN - VIII - COD. COM. KODE GEM. G681 G682 G683 G684 G685 G686 G687 G688 G690 G691 G692 G693 G694 G695 G696 G697 G699 G702 G703 G705 M291 G707 G710 G704 G712 G713 G715 G716 G717 G718 G719 G720 G721 G722 G724 G726 G727 G728 G729 G733 G734 G735 G299 G737 G740 G741 G742 G743 G746 G747 G749 G751 G752 G754 G755 G756 G757 G761 G763 G764 G765 G766 G768 G753 G770 G771 D566 B317 G758 G760 G762 G767 G769 G431 G772 G773 G774 G775 G776 G777 G779 G780 G782 G783 G784 G785 G786 G787 G789 G790 G791 G792 G793 G794 G795 F567 G796 G797 G798 G799 G800 G801 G802 G803 G804 G805 G806 G807 G808 G809 G811 G812 G813 G814 G815 G816 G817 G818 G820 G821 G822 G823 G826 G825 G545 G827 G833 G842 G844 G846 G830 G829 G847 B662 G851 F941 G855 G856 COMUNE - GEMEINDE PINZOLO PIOBBICO PIOBESI D’ALBA PIOBESI TORINESE PIODE PIOLTELLO PIOMBINO PIOMBINO DESE PIORACO PIOSSASCO PIOVA’ MASSAIA PIOVE DI SACCO PIOVENE ROCCHETTE PIOVERA PIOZZANO PIOZZO PIRAINO PISA PISANO PISCINA PISCINAS PISCIOTTA PISOGNE PISONIANO PISTICCI PISTOIA PITEGLIO PITIGLIANO PIUBEGA PIURO PIVERONE PIZZALE PIZZIGHETTONE PIZZO PIZZOFERRATO PIZZOLI PIZZONE PIZZONI PLACANICA PLATACI PLATANIA PLATI’ PLAUS - PLAUS PLESIO PLOAGHE PLODIO POCAPAGLIA POCENIA PODENZANA PODENZANO POFI POGGIARDO POGGIBONSI POGGIO A CAIANO POGGIO BERNI POGGIO BUSTONE POGGIO CATINO POGGIO IMPERIALE POGGIO MIRTETO POGGIO MOIANO POGGIO NATIVO POGGIO PICENZE POGGIO RENATICO POGGIO RUSCO POGGIO SAN LORENZO POGGIO SAN MARCELLO POGGIO SAN VICINO POGGIO SANNITA POGGIODOMO POGGIOFIORITO POGGIOMARINO POGGIOREALE POGGIORSINI POGGIRIDENTI POGLIANO MILANESE POGNANA LARIO POGNANO POGNO POIANA MAGGIORE POIRINO POLAVENO POLCENIGO POLESELLA POLESINE PARMENSE POLI POLIA POLICORO POLIGNANO A MARE POLINAGO POLINO POLISTENA POLIZZI GENEROSA POLLA POLLEIN POLLENA TROCCHIA POLLENZA POLLICA POLLINA POLLONE POLLUTRI POLONGHERA POLPENAZZE DEL GARDA POLVERARA POLVERIGI POMARANCE POMARETTO POMARICO POMARO MONFERRATO POMAROLO POMBIA POMEZIA POMIGLIANO D’ARCO POMPEI POMPEIANA POMPIANO POMPONESCO POMPU PONCARALE PONDERANO PONNA PONSACCO PONSO PONT CANAVESE PONTASSIEVE PONTBOSET PONTE PONTE BUGGIANESE PONTE DELL’OLIO PONTE DI LEGNO PONTE DI PIAVE PONTE GARDENA WAIDBRUCK PONTE IN VALTELLINA PONTE LAMBRO PONTE NELLE ALPI PONTE NIZZA PONTE NOSSA PONTE SAN NICOLO’ PONTE SAN PIETRO PROV. TN PU CN TO VC MI LI PD MC TO AT PD VI AL PC CN ME PI NO TO CA SA BS RM MT PT PT GR MN SO TO PV CR VV CH AQ IS VV RC CS CZ RC BZ CO SS SV CN UD MS PC FR LE SI PO RN RI RI FG RI RI RI AQ FE MN RI AN MC IS PG CH NA TP BA SO MI CO BG NO VI TO BS PN RO PR RM VV MT BA MO TR RC PA SA AO NA MC SA PA BI CH CN BS PD AN PI TO MT AL TN NO RM NA NA IM BS MN OR BS BI CO PI PD TO FI AO BN PT PC BS TV BZ SO CO BL PV BG PD BG COD. COM. KODE GEM. G831 G834 G836 G837 G838 G839 G840 G843 G848 G849 G850 G852 G853 G858 G859 G860 G861 G862 G864 G865 G866 G867 G869 G870 G854 G871 G873 G872 G874 G875 G877 G878 G879 G881 G882 G886 G888 G889 G890 G891 A558 G894 G895 G900 G902 G903 G904 G905 E680 G906 M263 F299 G917 G919 G920 G921 G923 G924 G907 G926 G909 G910 G912 G913 G914 G916 M257 G922 G925 G927 G929 G931 G932 G933 G934 G935 G936 G937 G939 G940 G942 F632 G943 G944 G945 G947 G949 G950 G951 B914 G953 G954 G955 G960 G959 G957 G961 G962 G963 G964 G966 G965 G968 G969 G970 G973 G975 G976 G977 G978 G979 G980 G981 G982 G985 G986 G987 G988 G989 G993 G992 G994 G990 G991 G995 G997 G999 H004 H002 H001 H007 H006 H008 H010 G974 H011 H014 H015 COMUNE - GEMEINDE PROV. PONTEBBA UD PONTECAGNANO FAIANO SA PONTECCHIO POLESINE RO PONTECHIANALE CN PONTECORVO FR PONTECURONE AL PONTEDASSIO IM PONTEDERA PI PONTELANDOLFO BN PONTELATONE CE PONTELONGO PD PONTENURE PC PONTERANICA BG PONTESTURA AL PONTEVICO BS PONTEY AO PONTI AL PONTI SUL MINCIO MN PONTIDA BG PONTINIA LT PONTINVREA SV PONTIROLO NUOVO BG PONTOGLIO BS PONTREMOLI MS PONT-SAINT-MARTIN AO PONZA LT PONZANO DI FERMO AP PONZANO MONFERRATO AL PONZANO ROMANO RM PONZANO VENETO TV PONZONE AL POPOLI PE POPPI AR PORANO TR PORCARI LU PORCIA PN PORDENONE PN PORLEZZA CO PORNASSIO IM PORPETTO UD PORRETTA TERME BO PORTACOMARO AT PORTALBERA PV PORTE TO PORTICI NA PORTICO DI CASERTA CE PORTICO E SAN BENEDETTO FC PORTIGLIOLA RC PORTO AZZURRO LI PORTO CERESIO VA PORTO CESAREO LE PORTO EMPEDOCLE AG PORTO MANTOVANO MN PORTO RECANATI MC PORTO SAN GIORGIO AP PORTO SANT’ELPIDIO AP PORTO TOLLE RO PORTO TORRES SS PORTO VALTRAVAGLIA VA PORTO VIRO RO PORTOBUFFOLE’ TV PORTOCANNONE CB PORTOFERRAIO LI PORTOFINO GE PORTOGRUARO VE PORTOMAGGIORE FE PORTOPALO DI CAPO PASSERO SR PORTOSCUSO CA PORTOVENERE SP PORTULA BI POSADA NU POSINA VI POSITANO SA POSSAGNO TV POSTA RI POSTA FIBRENO FR POSTAL - BURGSTALL BZ POSTALESIO SO POSTIGLIONE SA POSTUA VC POTENZA PZ POTENZA PICENA MC POVE DEL GRAPPA VI POVEGLIANO TV POVEGLIANO VERONESE VR POVIGLIO RE POVOLETTO UD POZZA DI FASSA TN POZZAGLIA SABINA RI POZZAGLIO ED UNITI CR POZZALLO RG POZZILLI IS POZZO D’ADDA MI POZZOL GROPPO AL POZZOLENGO BS POZZOLEONE VI POZZOLO FORMIGARO AL POZZOMAGGIORE SS POZZONOVO PD POZZUOLI NA POZZUOLO DEL FRIULI UD POZZUOLO MARTESANA MI PRADALUNGA BG PRADAMANO UD PRADLEVES CN PRAGELATO TO PRAIA A MARE CS PRAIANO SA PRALBOINO BS PRALI TO PRALORMO TO PRALUNGO BI PRAMAGGIORE VE PRAMOLLO TO PRAROLO VC PRAROSTINO TO PRASCO AL PRASCORSANO TO PRASO TN PRATA CAMPORTACCIO SO PRATA D’ANSIDONIA AQ PRATA DI PORDENONE PN PRATA DI PRINCIPATO ULTRA AV PRATA SANNITA CE PRATELLA CE PRATIGLIONE TO PRATO PO PRATO ALLO STELVIO PRAD BZ PRATO CARNICO UD PRATO SESIA NO PRATOLA PELIGNA AQ PRATOLA SERRA AV PRATOVECCHIO AR PRAVISDOMINI PN PRAY BI PRAZZO CN PRECENICCO UD PRECI PG COD. COM. KODE GEM. H017 H018 H019 H020 H021 H022 H026 H027 H028 H029 H030 H033 H034 H036 H037 H038 H039 H040 H042 H043 H045 H046 H047 H048 H050 H052 H055 H056 H057 H059 H062 H061 H063 H068 H069 M279 G698 H070 H071 H072 H073 H074 H076 H078 H077 H081 H083 H085 H086 H087 H088 H089 H090 H091 H092 H094 H095 H096 H097 H098 H100 H101 H102 H103 H104 H106 H107 H108 H109 H110 H114 H117 H118 H119 H120 H121 H122 H124 H126 H127 H128 H129 H130 H131 H132 H134 H140 H143 H145 H146 H147 H148 H150 H151 H152 H153 H154 H156 H157 H159 M287 H161 H162 H163 H166 H168 G654 H171 H173 H174 H175 H176 H177 H180 H182 H183 H184 H185 H186 H187 H188 H189 H192 H194 H195 H196 H198 H199 H200 H202 H203 H204 H205 H206 H207 H210 H211 H212 COMUNE - GEMEINDE PROV. PREDAPPIO PREDAZZO PREDOI - PRETTAU PREDORE PREDOSA PREGANZIOL PREGNANA MILANESE PRELA’ PREMANA PREMARIACCO PREMENO PREMIA PREMILCUORE PREMOLO PREMOSELLO-CHIOVENDA PREONE PREORE PREPOTTO PRE’-SAINT-DIDIER PRESEGLIE PRESENZANO PRESEZZO PRESICCE PRESSANA PRESTINE PRETORO PREVALLE PREZZA PREZZO PRIERO PRIGNANO CILENTO PRIGNANO SULLA SECCHIA PRIMALUNA PRIOCCA PRIOLA PRIOLO GARGALLO PRIVERNO PRIZZI PROCENO PROCIDA PROPATA PROSERPIO PROSSEDI PROVAGLIO D’ISEO PROVAGLIO VAL SABBIA PROVES - PROVEIS PROVVIDENTI PRUNETTO PUEGNAGO SUL GARDA PUGLIANELLO PULA PULFERO PULSANO PUMENENGO PUOS D’ALPAGO PUSIANO PUTIFIGARI PUTIGNANO QUADRELLE QUADRI QUAGLIUZZO QUALIANO QUARANTI QUAREGNA QUARGNENTO QUARNA SOPRA QUARNA SOTTO QUARONA QUARRATA QUART QUARTO QUARTO D’ALTINO QUARTU SANT’ELENA QUARTUCCIU QUASSOLO QUATTORDIO QUATTRO CASTELLA QUERO QUILIANO QUINCINETTO QUINDICI QUINGENTOLE QUINTANO QUINTO DI TREVISO QUINTO VERCELLESE QUINTO VICENTINO QUINZANO D’OGLIO QUISTELLO QUITTENGO RABBI RACALE RACALMUTO RACCONIGI RACCUJA RACINES - RATSCHINGS RADDA IN CHIANTI RADDUSA RADICOFANI RADICONDOLI RAFFADALI RAGALNA RAGOGNA RAGOLI RAGUSA RAIANO RAMACCA RAMISETO RAMPONIO VERNA RANCIO VALCUVIA RANCO RANDAZZO RANICA RANZANICO RANZO RAPAGNANO RAPALLO RAPINO RAPOLANO TERME RAPOLLA RAPONE RASSA RASUN ANTERSELVA RASEN ANTHOLZ RASURA RAVANUSA RAVARINO RAVASCLETTO RAVELLO RAVENNA RAVEO RAVISCANINA RE REA REALMONTE REANA DEL ROIALE REANO RECALE RECANATI RECCO FC TN BZ BG AL TV MI IM LC UD VB VB FC BG VB UD TN UD AO BS CE BG LE VR BS CH BS AQ TN CN SA MO LC CN CN SR LT PA VT NA GE CO LT BS BS BZ CB CN BS BN CA UD TA BG BL CO SS BA AV CH TO NA AT BI AL VB VB VC PT AO NA VE CA CA TO AL RE BL SV TO AV MN CR TV VC VI BS MN BI TN LE AG CN ME BZ SI CT SI SI AG CT UD TN RG AQ CT RE CO VA VA CT BG BG IM AP GE CH SI PZ PZ VC BZ SO AG MO UD SA RA UD CE VB PV AG UD TO CE MC GE COD. COM. KODE GEM. H213 H214 H216 H218 H219 H220 H221 H222 H224 H223 H225 H227 H228 H229 H230 H233 H235 H236 H238 H240 H242 H244 H245 H246 H247 H248 H250 H253 H254 H255 H256 H257 H258 H262 H263 H264 H265 H266 H267 H268 H269 H270 H271 H272 H273 H274 H275 H276 H277 H280 H281 H282 H284 H285 H288 H287 H286 H289 H291 H292 H293 H294 H299 H305 H297 H298 H300 H301 H302 H303 H304 H307 H308 H320 H311 H312 H313 H314 H315 H316 H319 H321 H322 H323 H324 H325 H326 H330 H331 H328 H337 H329 H333 H334 H335 H327 H336 H338 H340 H341 H342 H343 H344 H346 H347 H348 H350 H352 H353 H354 H355 H356 H357 H359 H360 H361 H362 H363 H365 H366 H367 G223 H369 H371 H372 H375 H373 H376 H377 H378 H386 H387 H391 H392 H395 H396 H398 H399 H400 COMUNE - GEMEINDE PROV. RECETTO NO RECOARO TERME VI REDAVALLE PV REDONDESCO MN REFRANCORE AT REFRONTOLO TV REGALBUTO EN REGGELLO FI REGGIO DI CALABRIA RC REGGIO NELL’EMILIA RE REGGIOLO RE REINO BN REITANO ME REMANZACCO UD REMEDELLO BS RENATE MI RENDE CS RENON - RITTEN BZ RESANA TV RESCALDINA MI RESIA UD RESIUTTA UD RESUTTANO CL RETORBIDO PV REVELLO CN REVERE MN REVIGLIASCO D’ASTI AT REVINE LAGO TV REVO’ TN REZZAGO CO REZZATO BS REZZO IM REZZOAGLIO GE RHEMES-NOTRE-DAME AO RHEMES-SAINT-GEORGES AO RHO MI RIACE RC RIALTO SV RIANO RM RIARDO CE RIBERA AG RIBORDONE TO RICADI VV RICALDONE AL RICCIA CB RICCIONE RN RICCO’ DEL GOLFO DI SPEZIA SP RICENGO CR RICIGLIANO SA RIESE PIO X TV RIESI CL RIETI RI RIFIANO - RIFFIAN BZ RIFREDDO CN RIGNANO FLAMINIO RM RIGNANO GARGANICO FG RIGNANO SULL’ARNO FI RIGOLATO UD RIMA SAN GIUSEPPE VC RIMASCO VC RIMELLA VC RIMINI RN RIO DI PUSTERIA - MÜHLBACH BZ RIO MARINA LI RIO NELL’ELBA LI RIO SALICETO RE RIOFREDDO RM RIOLA SARDO OR RIOLO TERME RA RIOLUNATO MO RIOMAGGIORE SP RIONERO IN VULTURE PZ RIONERO SANNITICO IS RIPA TEATINA CH RIPABOTTONI CB RIPACANDIDA PZ RIPALIMOSANI CB RIPALTA ARPINA CR RIPALTA CREMASCA CR RIPALTA GUERINA CR RIPARBELLA PI RIPATRANSONE AP RIPE AN RIPE SAN GINESIO MC RIPI FR RIPOSTO CT RITTANA CN RIVA DEL GARDA TN RIVA DI SOLTO BG RIVA LIGURE IM RIVA PRESSO CHIERI TO RIVA VALDOBBIA VC RIVALBA TO RIVALTA BORMIDA AL RIVALTA DI TORINO TO RIVAMONTE AGORDINO BL RIVANAZZANO PV RIVARA TO RIVAROLO CANAVESE TO RIVAROLO DEL RE ED UNITI CR RIVAROLO MANTOVANO MN RIVARONE AL RIVAROSSA TO RIVE VC RIVE D’ARCANO UD RIVELLO PZ RIVERGARO PC RIVIGNANO UD RIVISONDOLI AQ RIVODUTRI RI RIVOLI TO RIVOLI VERONESE VR RIVOLTA D’ADDA CR RIZZICONI RC RO FE ROANA VI ROASCHIA CN ROASCIO CN ROASIO VC ROATTO AT ROBASSOMERO TO ROBBIATE LC ROBBIO PV ROBECCHETTO CON INDUNOMI ROBECCO D’OGLIO CR ROBECCO PAVESE PV ROBECCO SUL NAVIGLIO MI ROBELLA AT ROBILANTE CN ROBURENT CN ROCCA CANAVESE TO ROCCA CANTERANO RM ROCCA CIGLIE’ CN ROCCA D’ARAZZO AT ROCCA DE’ BALDI CN ROCCA DE’ GIORGI PV ROCCA D’EVANDRO CE ROCCA DI BOTTE AQ ROCCA DI CAMBIO AQ COD. COM. KODE GEM. H401 H402 H403 H404 H414 H416 H421 H429 H379 H432 H437 H438 H439 H440 H441 H446 H450 H382 H383 H384 H385 H389 H393 H394 H405 H390 H408 H406 H407 H409 H410 H411 H412 H413 H417 H418 H420 H422 H423 H424 H425 H426 H427 H428 H431 H433 H434 H436 H442 H443 H444 H445 H447 H448 H449 H380 H451 H452 H453 H454 H456 H455 H458 H462 H461 H459 H465 H460 H466 H467 H468 H470 H472 H473 H474 H475 H477 H478 H480 H479 H481 H484 H485 H486 H488 H489 H490 H491 H492 H493 H494 H495 H497 H498 H500 H501 H503 H502 H505 H506 H507 H508 H511 H512 H509 H514 H516 H517 H518 H519 H521 H522 H523 H525 H527 H528 H529 H531 H532 H533 H534 H540 H538 H537 H539 H536 H535 H541 H542 H544 H545 H546 H547 H549 M303 H552 H553 H554 H556 COMUNE - GEMEINDE PROV. ROCCA DI CAVE RM ROCCA DI MEZZO AQ ROCCA DI NETO KR ROCCA DI PAPA RM ROCCA GRIMALDA AL ROCCA IMPERIALE CS ROCCA MASSIMA LT ROCCA PIA AQ ROCCA PIETORE BL ROCCA PRIORA RM ROCCA SAN CASCIANO FC ROCCA SAN FELICE AV ROCCA SAN GIOVANNI CH ROCCA SANTA MARIA TE ROCCA SANTO STEFANO RM ROCCA SINIBALDA RI ROCCA SUSELLA PV ROCCABASCERANA AV ROCCABERNARDA KR ROCCABIANCA PR ROCCABRUNA CN ROCCACASALE AQ ROCCADARCE FR ROCCADASPIDE SA ROCCAFIORITA ME ROCCAFLUVIONE AP ROCCAFORTE DEL GRECO RC ROCCAFORTE LIGURE AL ROCCAFORTE MONDOVI’ CN ROCCAFORZATA TA ROCCAFRANCA BS ROCCAGIOVINE RM ROCCAGLORIOSA SA ROCCAGORGA LT ROCCALBEGNA GR ROCCALUMERA ME ROCCAMANDOLFI IS ROCCAMENA PA ROCCAMONFINA CE ROCCAMONTEPIANO CH ROCCAMORICE PE ROCCANOVA PZ ROCCANTICA RI ROCCAPALUMBA PA ROCCAPIEMONTE SA ROCCARAINOLA NA ROCCARASO AQ ROCCAROMANA CE ROCCASCALEGNA CH ROCCASECCA FR ROCCASECCA DEI VOLSCI LT ROCCASICURA IS ROCCASPARVERA CN ROCCASPINALVETI CH ROCCASTRADA GR ROCCAVALDINA ME ROCCAVERANO AT ROCCAVIGNALE SV ROCCAVIONE CN ROCCAVIVARA CB ROCCELLA IONICA RC ROCCELLA VALDEMONE ME ROCCHETTA A VOLTURNO IS ROCCHETTA BELBO CN ROCCHETTA DI VARA SP ROCCHETTA E CROCE CE ROCCHETTA LIGURE AL ROCCHETTA NERVINA IM ROCCHETTA PALAFEA AT ROCCHETTA SANT’ANTONIO FG ROCCHETTA TANARO AT RODANO MI RODDI CN RODDINO CN RODELLO CN RODENGO - RODENECK BZ RODENGO-SAIANO BS RODERO CO RODI GARGANICO FG RODI’ MILICI ME RODIGO MN ROE’ VOLCIANO BS ROFRANO SA ROGENO LC ROGGIANO GRAVINA CS ROGHUDI RC ROGLIANO CS ROGNANO PV ROGNO BG ROGOLO SO ROIATE RM ROIO DEL SANGRO CH ROISAN AO ROLETTO TO ROLO RE ROMA RM ROMAGNANO AL MONTE SA ROMAGNANO SESIA NO ROMAGNESE PV ROMALLO TN ROMANA SS ROMANENGO CR ROMANO CANAVESE TO ROMANO D’EZZELINO VI ROMANO DI LOMBARDIA BG ROMANS D’ISONZO GO ROMBIOLO VV ROMENO TN ROMENTINO NO ROMETTA ME RONAGO CO RONCA’ VR RONCADE TV RONCADELLE BS RONCARO PV RONCEGNO TN RONCELLO MI RONCHI DEI LEGIONARI GO RONCHI VALSUGANA TN RONCHIS UD RONCIGLIONE VT RONCO ALL’ADIGE VR RONCO BIELLESE BI RONCO BRIANTINO MI RONCO CANAVESE TO RONCO SCRIVIA GE RONCOBELLO BG RONCOFERRARO MN RONCOFREDDO FC RONCOLA BG RONCONE TN RONDANINA GE RONDISSONE TO RONSECCO VC RONZO-CHIENIS TN RONZONE TN ROPPOLO BI RORA’ TO ROSA’ VI - IX - COD. COM. KODE GEM. H558 H559 H560 H561 H562 H564 H565 H566 H572 F585 H568 H570 H569 H573 H574 H575 H577 H578 H579 H580 H581 H583 H584 H585 H588 H589 H590 H591 H592 H593 H594 H555 H596 H364 H598 H599 H601 H602 H604 H606 H607 H608 H610 H609 H612 H614 H615 H618 H620 H621 H622 H623 H625 H627 H628 H629 H630 H631 H632 H633 H634 H635 F271 H637 H639 H641 H642 H643 H644 H165 H646 H645 H647 H648 H650 H652 H654 H655 H657 H658 H659 H661 H662 H665 H666 H669 H670 H671 H672 H673 H674 H675 H676 H682 H681 H678 H679 H683 H677 H687 H688 H689 H690 H691 H684 F810 H693 H694 H695 H699 H704 H700 H686 H702 H701 H703 H705 H706 H707 H708 H710 H713 H714 H715 H716 H717 H719 H720 H721 H723 H724 H725 H726 H727 H729 H731 H732 H734 H733 COMUNE - GEMEINDE PROV. ROSARNO RC ROSASCO PV ROSATE MI ROSAZZA BI ROSCIANO PE ROSCIGNO SA ROSE CS ROSELLO CH ROSETO CAPO SPULICO CS ROSETO DEGLI ABRUZZI TE ROSETO VALFORTORE FG ROSIGNANO MARITTIMO LI ROSIGNANO MONFERRATO AL ROSOLINA RO ROSOLINI SR ROSORA AN ROSSA VC ROSSANA CN ROSSANO CS ROSSANO VENETO VI ROSSIGLIONE GE ROSTA TO ROTA D’IMAGNA BG ROTA GRECA CS ROTELLA AP ROTELLO CB ROTONDA PZ ROTONDELLA MT ROTONDI AV ROTTOFRENO PC ROTZO VI ROURE TO ROVAGNATE LC ROVASENDA VC ROVATO BS ROVEGNO GE ROVELLASCA CO ROVELLO PORRO CO ROVERBELLA MN ROVERCHIARA VR ROVERE’ DELLA LUNA TN ROVERE’ VERONESE VR ROVEREDO DI GUA’ VR ROVEREDO IN PIANO PN ROVERETO TN ROVESCALA PV ROVETTA BG ROVIANO RM ROVIGO RO ROVITO CS ROVOLON PD ROZZANO MI RUBANO PD RUBIANA TO RUBIERA RE RUDA UD RUDIANO BS RUEGLIO TO RUFFANO LE RUFFIA CN RUFFRE’ TN RUFINA FI RUINAS OR RUINO PV RUMO TN RUOTI PZ RUSSI RA RUTIGLIANO BA RUTINO SA RUVIANO CE RUVO DEL MONTE PZ RUVO DI PUGLIA BA SABAUDIA LT SABBIA VC SABBIO CHIESE BS SABBIONETA MN SACCO SA SACCOLONGO PD SACILE PN SACROFANO RM SADALI NU SAGAMA NU SAGLIANO MICCA BI SAGRADO GO SAGRON MIS TN SAINT-CHRISTOPHE AO SAINT-DENIS AO SAINT-MARCEL AO SAINT-NICOLAS AO SAINT-OYEN AO SAINT-PIERRE AO SAINT-RHEMY-EN-BOSSES AO SAINT-VINCENT AO SALA BAGANZA PR SALA BIELLESE BI SALA BOLOGNESE BO SALA COMACINA CO SALA CONSILINA SA SALA MONFERRATO AL SALANDRA MT SALAPARUTA TP SALARA RO SALASCO VC SALASSA TO SALBERTRAND TO SALCEDO VI SALCITO CB SALE AL SALE DELLE LANGHE CN SALE MARASINO BS SALE SAN GIOVANNI CN SALEMI TP SALENTO SA SALERANO CANAVESE TO SALERANO SUL LAMBRO LO SALERNO SA SALETTO PD SALGAREDA TV SALI VERCELLESE VC SALICE SALENTINO LE SALICETO CN SALISANO RI SALIZZOLE VR SALLE PE SALMOUR CN SALO’ BS SALORNO - SALURN BZ SALSOMAGGIORE TERME PR SALTARA PU SALTRIO VA SALUDECIO RN SALUGGIA VC SALUSSOLA BI SALUZZO CN SALVE LE SALVIROLA CR SALVITELLE SA SALZA DI PINEROLO TO SALZA IRPINA AV COD. COM. KODE GEM. H735 H736 H738 H739 H743 H744 H745 H746 H749 H013 H752 H753 H754 H755 H756 H763 H764 H760 H765 H766 H767 H768 H770 H772 H769 H773 H771 H774 G566 H775 H777 H780 H781 H778 H779 H782 H783 H784 H785 H786 H787 H789 H790 H791 M264 H792 M295 H793 H794 H795 H796 H797 H798 H800 H799 H801 H803 H804 H802 H805 H806 H808 H807 H809 H810 H814 H811 H812 H816 H815 H818 H819 H820 H823 H822 H826 H825 H827 H824 D324 H830 H831 H834 H836 H838 H833 H835 M277 H839 H840 H841 H842 H843 H844 H845 H846 H847 H850 H856 H857 H858 H859 H860 H862 H863 H861 H865 H867 H870 H868 B952 H873 H875 H876 H892 H880 H881 H890 H894 H891 H893 H885 H883 H895 H886 H896 H897 H882 H898 H888 H878 H889 H887 H899 H884 H900 H907 H906 COMUNE - GEMEINDE PROV. SALZANO VE SAMARATE VA SAMASSI CA SAMATZAI CA SAMBUCA DI SICILIA AG SAMBUCA PISTOIESE PT SAMBUCI RM SAMBUCO CN SAMMICHELE DI BARI BA SAMO RC SAMOLACO SO SAMONE TO SAMONE TN SAMPEYRE CN SAMUGHEO OR SAN BARTOLOMEO AL MARE IM SAN BARTOLOMEO IN GALDO BN SAN BARTOLOMEO VAL CAVARGNA CO SAN BASILE CS SAN BASILIO CA SAN BASSANO CR SAN BELLINO RO SAN BENEDETTO BELBO CN SAN BENEDETTO DEI MARSI AQ SAN BENEDETTO DEL TRONTO AP SAN BENEDETTO IN PERILLIS AQ SAN BENEDETTO PO MN SAN BENEDETTO ULLANO CS SAN BENEDETTO VAL DI SAMBRO BO SAN BENIGNO CANAVESE TO SAN BERNARDINO VERBANO VB SAN BIAGIO DELLA CIMA IM SAN BIAGIO DI CALLALTA TV SAN BIAGIO PLATANI AG SAN BIAGIO SARACINISCO FR SAN BIASE CB SAN BONIFACIO VR SAN BUONO CH SAN CALOGERO VV SAN CANDIDO - INNICHEN BZ SAN CANZIAN D’ISONZO GO SAN CARLO CANAVESE TO SAN CASCIANO DEI BAGNI SI SAN CASCIANO IN VAL DI PESA FI SAN CASSIANO LE SAN CATALDO CL SAN CESAREO RM SAN CESARIO DI LECCE LE SAN CESARIO SUL PANARO MO SAN CHIRICO NUOVO PZ SAN CHIRICO RAPARO PZ SAN CIPIRELLO PA SAN CIPRIANO D’AVERSA CE SAN CIPRIANO PICENTINO SA SAN CIPRIANO PO PV SAN CLEMENTE RN SAN COLOMBANO AL LAMBRO MI SAN COLOMBANO BELMONTE TO SAN COLOMBANO CERTENOLI GE SAN CONO CT SAN COSMO ALBANESE CS SAN COSTANTINO ALBANESEPZ SAN COSTANTINO CALABRO VV SAN COSTANZO PU SAN CRISTOFORO AL SAN DAMIANO AL COLLE PV SAN DAMIANO D’ASTI AT SAN DAMIANO MACRA CN SAN DANIELE DEL FRIULI UD SAN DANIELE PO CR SAN DEMETRIO CORONE CS SAN DEMETRIO NE’ VESTINI AQ SAN DIDERO TO SAN DONA’ DI PIAVE VE SAN DONACI BR SAN DONATO DI LECCE LE SAN DONATO DI NINEA CS SAN DONATO MILANESE MI SAN DONATO VAL DI COMINO FR SAN DORLIGO DELLA VALLE TS SAN FEDELE INTELVI CO SAN FELE PZ SAN FELICE A CANCELLO CE SAN FELICE CIRCEO LT SAN FELICE DEL BENACO BS SAN FELICE DEL MOLISE CB SAN FELICE SUL PANARO MO SAN FERDINANDO RC SAN FERDINANDO DI PUGLIAFG SAN FERMO DELLA BATTAGLIA CO SAN FILI CS SAN FILIPPO DEL MELA ME SAN FIOR TV SAN FIORANO LO SAN FLORIANO DEL COLLIO GO SAN FLORO CZ SAN FRANCESCO AL CAMPOTO SAN FRATELLO ME SAN GAVINO MONREALE CA SAN GEMINI TR SAN GENESIO ATESINO - JENESIEN BZ SAN GENESIO ED UNITI PV SAN GENNARO VESUVIANONA SAN GERMANO CHISONE TO SAN GERMANO DEI BERICI VI SAN GERMANO VERCELLESE VC SAN GERVASIO BRESCIANO BS SAN GIACOMO DEGLI SCHIAVONI CB SAN GIACOMO DELLE SEGNATE MN SAN GIACOMO FILIPPO SO SAN GIACOMO VERCELLESE VC SAN GILLIO TO SAN GIMIGNANO SI SAN GINESIO MC SAN GIORGIO A CREMANO NA SAN GIORGIO A LIRI FR SAN GIORGIO ALBANESE CS SAN GIORGIO CANAVESE TO SAN GIORGIO DEL SANNIO BN SAN GIORGIO DELLA RICHINVELDA PN SAN GIORGIO DELLE PERTICHE PD SAN GIORGIO DI LOMELLINA PV SAN GIORGIO DI MANTOVAMN SAN GIORGIO DI NOGARO UD SAN GIORGIO DI PESARO PU SAN GIORGIO DI PIANO BO SAN GIORGIO IN BOSCO PD SAN GIORGIO IONICO TA SAN GIORGIO LA MOLARA BN SAN GIORGIO LUCANO MT SAN GIORGIO MONFERRATO AL SAN GIORGIO MORGETO RC SAN GIORGIO PIACENTINO PC SAN GIORGIO SCARAMPI AT SAN GIORGIO SU LEGNANO MI SAN GIORIO DI SUSA TO SAN GIOVANNI A PIRO SA SAN GIOVANNI AL NATISONE UD COD. COM. KODE GEM. H910 H911 H912 H903 H914 H916 H918 H919 H920 H921 G467 H917 H922 H923 H924 H926 G287 D690 H901 H928 H929 H930 A562 H933 H931 H935 H936 H937 H942 H940 H941 H943 H939 H938 H945 H949 H951 H952 H953 H955 H959 H957 H961 H962 H956 H966 H958 H964 H967 H969 H970 H971 H973 H976 H977 H975 H978 H979 H980 H981 H982 H984 F043 H985 H986 H999 H987 I003 H997 H994 I005 I007 H992 I008 H996 H988 H989 H990 I011 I012 I002 I014 H991 I016 I018 I017 I019 I023 I024 I025 I028 I031 H712 I029 I032 I026 I027 I030 I040 I042 I035 I034 I037 I045 I046 I047 I049 I052 I051 I060 I061 I058 I057 I056 I062 A368 I063 G383 I065 I066 G407 B906 I073 I074 B310 I072 I071 I076 I079 I082 I084 I085 I086 I093 COMUNE - GEMEINDE PROV. SAN GIOVANNI BIANCO BG SAN GIOVANNI D’ASSO SI SAN GIOVANNI DEL DOSSO MN SAN GIOVANNI DI GERACE RC SAN GIOVANNI GEMINI AG SAN GIOVANNI ILARIONE VR SAN GIOVANNI IN CROCE CR SAN GIOVANNI IN FIORE CS SAN GIOVANNI IN GALDO CB SAN GIOVANNI IN MARIGNANO RN SAN GIOVANNI IN PERSICETO BO SAN GIOVANNI INCARICO FR SAN GIOVANNI LA PUNTA CT SAN GIOVANNI LIPIONI CH SAN GIOVANNI LUPATOTO VR SAN GIOVANNI ROTONDO FG SAN GIOVANNI SUERGIU CA SAN GIOVANNI TEATINO CH SAN GIOVANNI VALDARNO AR SAN GIULIANO DEL SANNIO CB SAN GIULIANO DI PUGLIA CB SAN GIULIANO MILANESE MI SAN GIULIANO TERME PI SAN GIUSEPPE JATO PA SAN GIUSEPPE VESUVIANO NA SAN GIUSTINO PG SAN GIUSTO CANAVESE TO SAN GODENZO FI SAN GREGORIO DA SASSOLA RM SAN GREGORIO DI CATANIA CT SAN GREGORIO D’IPPONA VV SAN GREGORIO MAGNO SA SAN GREGORIO MATESE CE SAN GREGORIO NELLE ALPI BL SAN LAZZARO DI SAVENA BO SAN LEO PU SAN LEONARDO UD SAN LEONARDO IN PASSIRIA ST LEONHARD IN PASSEIER BZ SAN LEUCIO DEL SANNIO BN SAN LORENZELLO BN SAN LORENZO RC SAN LORENZO AL MARE IM SAN LORENZO BELLIZZI CS SAN LORENZO DEL VALLO CS SAN LORENZO DI SEBATO ST LORENZEN IN PUSTERTAL BZ SAN LORENZO IN BANALE TN SAN LORENZO IN CAMPO PU SAN LORENZO ISONTINO GO SAN LORENZO MAGGIORE BN SAN LORENZO NUOVO VT SAN LUCA RC SAN LUCIDO CS SAN LUPO BN SAN MANGO D’AQUINO CZ SAN MANGO PIEMONTE SA SAN MANGO SUL CALORE AV SAN MARCELLINO CE SAN MARCELLO AN SAN MARCELLO PISTOIESE PT SAN MARCO ARGENTANO CS SAN MARCO D’ALUNZIO ME SAN MARCO DEI CAVOTI BN SAN MARCO EVANGELISTA CE SAN MARCO IN LAMIS FG SAN MARCO LA CATOLA FG SAN MARTINO AL TAGLIAMENTO PN SAN MARTINO ALFIERI AT SAN MARTINO BUON ALBERGO VR SAN MARTINO CANAVESE TO SAN MARTINO D’AGRI PZ SAN MARTINO DALL’ARGINEMN SAN MARTINO DEL LAGO CR SAN MARTINO DI FINITA CS SAN MARTINO DI LUPARI PD SAN MARTINO DI VENEZZE RO SAN MARTINO IN BADIA ST. MARTIN IN THURN BZ SAN MARTINO IN PASSIRIA ST. MARTIN IN PASSEIER BZ SAN MARTINO IN PENSILIS CB SAN MARTINO IN RIO RE SAN MARTINO IN STRADA LO SAN MARTINO SANNITA BN SAN MARTINO SICCOMARIO PV SAN MARTINO SULLA MARRUCINA CH SAN MARTINO VALLE CAUDINA AV SAN MARZANO DI SAN GIUSEPPE TA SAN MARZANO OLIVETO AT SAN MARZANO SUL SARNO SA SAN MASSIMO CB SAN MAURIZIO CANAVESE TO SAN MAURIZIO D’OPAGLIO NO SAN MAURO CASTELVERDE PA SAN MAURO CILENTO SA SAN MAURO DI SALINE VR SAN MAURO FORTE MT SAN MAURO LA BRUCA SA SAN MAURO MARCHESATO KR SAN MAURO PASCOLI FC SAN MAURO TORINESE TO SAN MICHELE AL TAGLIAMENTO VE SAN MICHELE ALL’ADIGE TN SAN MICHELE DI GANZARIA CT SAN MICHELE DI SERINO AV SAN MICHELE MONDOVI’ CN SAN MICHELE SALENTINO BR SAN MINIATO PI SAN NAZARIO VI SAN NAZZARO BN SAN NAZZARO SESIA NO SAN NAZZARO VAL CAVARGNA CO SAN NICOLA ARCELLA CS SAN NICOLA BARONIA AV SAN NICOLA DA CRISSA VV SAN NICOLA DELL’ALTO KR SAN NICOLA LA STRADA CE SAN NICOLA MANFREDI BN SAN NICOLO’ D’ARCIDANO OR SAN NICOLO’ DI COMELICO BL SAN NICOLO’ GERREI CA SAN PANCRAZIO - ST. PANKRAZ U. BZ SAN PANCRAZIO SALENTINO BR SAN PAOLO BS SAN PAOLO ALBANESE PZ SAN PAOLO BEL SITO NA SAN PAOLO CERVO BI SAN PAOLO D’ARGON BG SAN PAOLO DI CIVITATE FG SAN PAOLO DI JESI AN SAN PAOLO SOLBRITO AT SAN PELLEGRINO TERME BG SAN PIER D’ISONZO GO SAN PIER NICETO ME SAN PIERO A SIEVE FI SAN PIERO PATTI ME SAN PIETRO A MAIDA CZ COD. COM. KODE GEM. I092 I089 I095 I096 I098 I088 I102 I103 I105 I108 I109 I110 G788 I107 I114 I115 I113 I116 I117 I090 I119 I120 I121 I125 I123 I124 I122 I126 I128 I130 I129 I131 I132 I133 I135 I136 I137 I138 I139 I140 I142 I143 I147 I144 I145 I148 I151 I150 I152 I154 I153 I157 I156 I158 I162 I163 I164 I165 I166 I261 I328 I329 I347 I376 I377 I381 I382 I384 I390 I388 I389 I391 I402 I403 I404 I394 I396 I392 I405 I401 I407 I400 I393 I408 I409 I414 I412 I415 I416 I417 H757 H821 H829 H851 H852 H855 H872 H877 H944 H974 I048 I053 I054 I059 I155 I168 I171 I170 I169 I172 I176 I175 I174 I173 I178 I179 I181 I177 I183 I184 I185 I187 I188 I203 I205 I206 I207 I217 I220 I221 I219 I226 I224 I230 I225 I232 I233 COMUNE - GEMEINDE PROV. SAN PIETRO AL NATISONE UD SAN PIETRO AL TANAGRO SA SAN PIETRO APOSTOLO CZ SAN PIETRO AVELLANA IS SAN PIETRO CLARENZA CT SAN PIETRO DI CADORE BL SAN PIETRO DI CARIDA’ RC SAN PIETRO DI FELETTO TV SAN PIETRO DI MORUBIO VR SAN PIETRO IN AMANTEA CS SAN PIETRO IN CARIANO VR SAN PIETRO IN CASALE BO SAN PIETRO IN CERRO PC SAN PIETRO IN GU PD SAN PIETRO IN GUARANO CS SAN PIETRO IN LAMA LE SAN PIETRO INFINE CE SAN PIETRO MOSEZZO NO SAN PIETRO MUSSOLINO VI SAN PIETRO VAL LEMINA TO SAN PIETRO VERNOTICO BR SAN PIETRO VIMINARIO PD SAN PIO DELLE CAMERE AQ SAN POLO DEI CAVALIERI RM SAN POLO D’ENZA RE SAN POLO DI PIAVE TV SAN POLO MATESE CB SAN PONSO TO SAN POSSIDONIO MO SAN POTITO SANNITICO CE SAN POTITO ULTRA AV SAN PRISCO CE SAN PROCOPIO RC SAN PROSPERO MO SAN QUIRICO D’ORCIA SI SAN QUIRINO PN SAN RAFFAELE CIMENA TO SAN REMO IM SAN ROBERTO RC SAN ROCCO AL PORTO LO SAN ROMANO IN GARFAGNANA LU SAN RUFO SA SAN SALVATORE DI FITALIA ME SAN SALVATORE MONFERRATO AL SAN SALVATORE TELESINO BN SAN SALVO CH SAN SEBASTIANO AL VESUVIO NA SAN SEBASTIANO CURONE AL SAN SEBASTIANO DA PO TO SAN SECONDO DI PINEROLOTO SAN SECONDO PARMENSE PR SAN SEVERINO LUCANO PZ SAN SEVERINO MARCHE MC SAN SEVERO FG SAN SIRO CO SAN SOSSIO BARONIA AV SAN SOSTENE CZ SAN SOSTI CS SAN SPERATE CA SAN TAMMARO CE SAN TEODORO ME SAN TEODORO NU SAN TOMASO AGORDINO BL SAN VALENTINO IN ABRUZZO CITERIORE PE SAN VALENTINO TORIO SA SAN VENANZO TR SAN VENDEMIANO TV SAN VERO MILIS OR SAN VINCENZO LI SAN VINCENZO LA COSTA CS SAN VINCENZO VALLE ROVETO AQ SAN VITALIANO NA SAN VITO CA SAN VITO AL TAGLIAMENTO PN SAN VITO AL TORRE UD SAN VITO CHIETINO CH SAN VITO DEI NORMANNI BR SAN VITO DI CADORE BL SAN VITO DI FAGAGNA UD SAN VITO DI LEGUZZANO VI SAN VITO LO CAPO TP SAN VITO ROMANO RM SAN VITO SULLO IONIO CZ SAN VITTORE DEL LAZIO FR SAN VITTORE OLONA MI SAN ZENO DI MONTAGNA VR SAN ZENO NAVIGLIO BS SAN ZENONE AL LAMBRO MI SAN ZENONE AL PO PV SAN ZENONE DEGLI EZZELINI TV SANARICA LE SANDIGLIANO BI SANDRIGO VI SANFRE’ CN SANFRONT CN SANGANO TO SANGIANO VA SANGINETO CS SANGUINETTO VR SANLURI CA SANNAZZARO DE’ BURGONDI PV SANNICANDRO DI BARI BA SANNICANDRO GARGANICO FG SANNICOLA LE SANSEPOLCRO AR SANTA BRIGIDA BG SANTA CATERINA ALBANESE CS SANTA CATERINA DELLO IONIO CZ SANTA CATERINA VILLARMOSA CL SANTA CESAREA TERME LE SANTA CRISTINA D’ASPROMONTE RC SANTA CRISTINA E BISSONE PV SANTA CRISTINA GELA PA SANTA CRISTINA VALGARDENA ST. CHRISTINA GRÖDEN BZ SANTA CROCE CAMERINA RG SANTA CROCE DEL SANNIO BN SANTA CROCE DI MAGLIANOCB SANTA CROCE SULL’ARNO PI SANTA DOMENICA TALAO CS SANTA DOMENICA VITTORIA ME SANTA ELISABETTA AG SANTA FIORA GR SANTA FLAVIA PA SANTA GIULETTA PV SANTA GIUSTA OR SANTA GIUSTINA BL SANTA GIUSTINA IN COLLE PD SANTA LUCE PI SANTA LUCIA DEL MELA ME SANTA LUCIA DI PIAVE TV SANTA LUCIA DI SERINO AV SANTA MARGHERITA D’ADIGEPD SANTA MARGHERITA DI BELICE AG SANTA MARGHERITA DI STAFFORA PV SANTA MARGHERITA LIGURE GE SANTA MARIA A MONTE PI SANTA MARIA A VICO CE COD. COM. KODE GEM. I234 M284 C717 I238 I237 I240 I242 I243 I244 M273 I247 I248 I249 I251 I253 I254 I255 I291 I301 I308 I310 I309 I311 I312 I314 I316 I315 I182 I189 I191 I197 I198 I192 I199 I193 I201 I190 I202 I196 I208 I209 I210 I213 I214 I215 I216 I258 I259 I256 I262 I263 I266 I265 I264 I271 I277 I278 I280 I279 I273 I281 I282 I283 I275 I285 I286 MC I287 I288 I289 I274 I276 I290 I284 M209 I292 I293 I294 I296 I300 M276 I302 I305 I304 F557 I306 I307 I326 I318 I317 I319 B466 I320 I321 I324 I327 I330 I332 I333 I335 CH I336 I337 I339 I341 I342 I344 I365 I367 I368 I357 C919 I370 I363 I359 I360 I371 I362 I356 I372 I361 I373 I346 I260 I348 I349 I350 I351 I352 I353 I354 I374 I375 I410 I411 I418 COMUNE - GEMEINDE PROV. SANTA MARIA CAPUA VETERECE SANTA MARIA COGHINAS SS SANTA MARIA DEL CEDRO CS SANTA MARIA DEL MOLISE IS SANTA MARIA DELLA VERSA PV SANTA MARIA DI LICODIA CT SANTA MARIA DI SALA VE SANTA MARIA HOE’ LC SANTA MARIA IMBARO CH SANTA MARIA LA CARITA’ NA SANTA MARIA LA FOSSA CE SANTA MARIA LA LONGA UD SANTA MARIA MAGGIORE VB SANTA MARIA NUOVA AN SANTA MARINA SA SANTA MARINA SALINA ME SANTA MARINELLA RM SANTA NINFA TP SANTA PAOLINA AV SANTA SEVERINA KR SANTA SOFIA FC SANTA SOFIA D’EPIRO CS SANTA TERESA DI RIVA ME SANTA TERESA GALLURA SS SANTA VENERINA CT SANTA VITTORIA D’ALBA CN SANTA VITTORIA IN MATENANO AP SANTADI CA SANT’AGAPITO IS SANT’AGATA BOLOGNESE BO SANT’AGATA DE’ GOTI BN SANT’AGATA DEL BIANCO RC SANT’AGATA DI ESARO CS SANT’AGATA DI MILITELLO ME SANT’AGATA DI PUGLIA FG SANT’AGATA FELTRIA PU SANT’AGATA FOSSILI AL SANT’AGATA LI BATTIATI CT SANT’AGATA SUL SANTERNORA SANT’AGNELLO NA SANT’AGOSTINO FE SANT’ALBANO STURA CN SANT’ALESSIO CON VIALONE PV SANT’ALESSIO IN ASPROMONTE RC SANT’ALESSIO SICULO ME SANT’ALFIO CT SANT’AMBROGIO DI TORINO TO SANT’AMBROGIO DI VALPOLICELLA VR SANT’AMBROGIO SUL GARIGLIANO FR SANT’ANASTASIA NA SANT’ANATOLIA DI NARCO PG SANT’ANDREA APOSTOLO DELLO IONIO CZ SANT’ANDREA DEL GARIGLIANO FR SANT’ANDREA DI CONZA AV SANT’ANDREA FRIUS CA SANT’ANGELO A CUPOLO BN SANT’ANGELO A FASANELLA SA SANT’ANGELO A SCALA AV SANT’ANGELO ALL’ESCA AV SANT’ANGELO D’ALIFE CE SANT’ANGELO DEI LOMBARDI AV SANT’ANGELO DEL PESCO IS SANT’ANGELO DI BROLO ME SANT’ANGELO DI PIOVE DI SACCO PD SANT’ANGELO IN LIZZOLA PU SANT’ANGELO IN PONTANO SANT’ANGELO IN VADO PU SANT’ANGELO LE FRATTE PZ SANT’ANGELO LIMOSANO CB SANT’ANGELO LODIGIANO LO SANT’ANGELO LOMELLINA PV SANT’ANGELO MUXARO AG SANT’ANGELO ROMANO RM SANT’ANNA ARRESI CA SANT’ANNA D’ALFAEDO VR SANT’ANTIMO NA SANT’ANTIOCO CA SANT’ANTONINO DI SUSA TO SANT’ANTONIO ABATE NA SANT’ANTONIO DI GALLURA SS SANT’APOLLINARE FR SANT’ARCANGELO PZ SANTARCANGELO DI ROMAGNA RN SANT’ARCANGELO TRIMONTE BN SANT’ARPINO CE SANT’ARSENIO SA SANTE MARIE AQ SANT’EGIDIO ALLA VIBRATA TE SANT’EGIDIO DEL MONTE ALBINO SA SANT’ELENA PD SANT’ELENA SANNITA IS SANT’ELIA A PIANISI CB SANT’ELIA FIUMERAPIDO FR SANT’ELPIDIO A MARE AP SANTENA TO SANTERAMO IN COLLE BA SANT’EUFEMIA A MAIELLA PE SANT’EUFEMIA D’ASPROMONTE RC SANT’EUSANIO DEL SANGRO SANT’EUSANIO FORCONESEAQ SANTHIA’ VC SANTI COSMA E DAMIANO LT SANT’ILARIO DELLO IONIO RC SANT’ILARIO D’ENZA RE SANT’IPPOLITO PU SANTO STEFANO AL MARE IM SANTO STEFANO BELBO CN SANTO STEFANO D’AVETO GE SANTO STEFANO DEL SOLE AV SANTO STEFANO DI CADORE BL SANTO STEFANO DI CAMASTRA ME SANTO STEFANO DI MAGRA SP SANTO STEFANO DI ROGLIANO CS SANTO STEFANO DI SESSANIO AQ SANTO STEFANO IN ASPROMONTE RC SANTO STEFANO LODIGIANO LO SANTO STEFANO QUISQUINA AG SANTO STEFANO ROERO CN SANTO STEFANO TICINO MI SANTO STINO DI LIVENZA VE SANT’OLCESE GE SANTOMENNA SA SANT’OMERO TE SANT’OMOBONO TERME BG SANT’ONOFRIO VV SANTOPADRE FR SANT’ORESTE RM SANTORSO VI SANT’ORSOLA TERME TN SANTU LUSSURGIU OR SANT’URBANO PD SANZA SA SANZENO TN SAONARA PD -X- COD. COM. KODE GEM. I420 I421 I422 I423 I424 I425 I426 I428 I429 I430 I431 I432 I433 I434 I435 I436 I437 I438 I439 I441 I442 I443 I444 I445 I447 I448 I449 I451 I452 I453 I454 I455 I457 G972 I459 I460 I461 I462 I463 G614 I464 I465 I466 I467 I468 I469 I470 I471 I473 I472 I474 I475 I476 I477 I478 I479 H730 I480 I482 I483 I484 I486 I485 I487 I489 I490 I492 I493 I494 I496 B962 I497 I498 I499 I501 I503 I504 M256 I506 I507 I510 I511 I512 I514 I519 I520 I522 I523 I526 I527 I529 I530 I531 I532 I533 I534 I535 I536 D290 I537 I538 I539 I540 I541 I543 I544 I545 I546 I548 I549 I551 I553 I554 I555 I556 I558 I559 I561 I562 I563 I564 I565 I566 I567 I569 I570 I571 I573 I576 I577 I578 I580 I581 I582 I585 I588 I589 I590 I593 COMUNE - GEMEINDE PROV. SAPONARA ME SAPPADA BL SAPRI SA SARACENA CS SARACINESCO RM SARCEDO VI SARCONI PZ SARDARA CA SARDIGLIANO AL SAREGO VI SARENTINO - SARNTHEIN BZ SAREZZANO AL SAREZZO BS SARMATO PC SARMEDE TV SARNANO MC SARNICO BG SARNO SA SARNONICO TN SARONNO VA SARRE AO SARROCH CA SARSINA FC SARTEANO SI SARTIRANA LOMELLINA PV SARULE NU SARZANA SP SASSANO SA SASSARI SS SASSELLO SV SASSETTA LI SASSINORO BN SASSO DI CASTALDA PZ SASSO MARCONI BO SASSOCORVARO PU SASSOFELTRIO PU SASSOFERRATO AN SASSUOLO MO SATRIANO CZ SATRIANO DI LUCANIA PZ SAURIS UD SAUZE DI CESANA TO SAUZE D’OULX TO SAVA TA SAVELLI KR SAVIANO NA SAVIGLIANO CN SAVIGNANO IRPINO AV SAVIGNANO SUL PANARO MO SAVIGNANO SUL RUBICONE FC SAVIGNO BO SAVIGNONE GE SAVIORE DELL’ADAMELLO BS SAVOCA ME SAVOGNA UD SAVOGNA D’ISONZO GO SAVOIA DI LUCANIA PZ SAVONA SV SCAFA PE SCAFATI SA SCAGNELLO CN SCALA SA SCALA COELI CS SCALDASOLE PV SCALEA CS SCALENGHE TO SCALETTA ZANCLEA ME SCAMPITELLA AV SCANDALE KR SCANDIANO RE SCANDICCI FI SCANDOLARA RAVARA CR SCANDOLARA RIPA D’OGLIO CR SCANDRIGLIA RI SCANNO AQ SCANO DI MONTIFERRO OR SCANSANO GR SCANZANO JONICO MT SCANZOROSCIATE BG SCAPOLI IS SCARLINO GR SCARMAGNO TO SCARNAFIGI CN SCARPERIA FI SCENA - SCHENNA BZ SCERNI CH SCHEGGIA E PASCELUPO PG SCHEGGINO PG SCHIAVI DI ABRUZZO CH SCHIAVON VI SCHIGNANO CO SCHILPARIO BG SCHIO VI SCHIVENOGLIA MN SCIACCA AG SCIARA PA SCICLI RG SCIDO RC SCIGLIANO CS SCILLA RC SCILLATO PA SCIOLZE TO SCISCIANO NA SCLAFANI BAGNI PA SCONTRONE AQ SCOPA VC SCOPELLO VC SCOPPITO AQ SCORDIA CT SCORRANO LE SCORZE’ VE SCURCOLA MARSICANA AQ SCURELLE TN SCURZOLENGO AT SEBORGA IM SECINARO AQ SECLI’ LE SECUGNAGO LO SEDEGLIANO UD SEDICO BL SEDILO OR SEDINI SS SEDRIANO MI SEDRINA BG SEFRO MC SEGARIU CA SEGGIANO GR SEGNI RM SEGONZANO TN SEGRATE MI SEGUSINO TV SELARGIUS CA SELCI RI SELEGAS CA SELLANO PG SELLERO BS SELLIA CZ SELLIA MARINA CZ SELVA DEI MOLINI - MÜHLWALD BZ COD. COM. KODE GEM. I592 I594 I591 COMUNE - GEMEINDE PROV. SELVA DI CADORE BL SELVA DI PROGNO VR SELVA DI VAL GARDENA WOLKENSTEIN GRÖDEN BZ I595 SELVAZZANO DENTRO PD I596 SELVE MARCONE BI I597 SELVINO BG I598 SEMESTENE SS I599 SEMIANA PV I600 SEMINARA RC I601 SEMPRONIANO GR I602 SENAGO MI I604 SENALES - SCHNALS BZ I603 SENALE-SAN FELICE UNSERE LIEBE FRAU IM WALD. BZ I605 SENEGHE OR I606 SENERCHIA AV I607 SENIGA BS I608 SENIGALLIA AN I609 SENIS OR I610 SENISE PZ I611 SENNA COMASCO CO I612 SENNA LODIGIANA LO I613 SENNARIOLO OR I614 SENNORI SS I615 SENORBI’ CA I618 SEPINO CB I619 SEPPIANA VB I621 SEQUALS PN I622 SERAVEZZA LU I624 SERDIANA CA I625 SEREGNO MI I626 SEREN DEL GRAPPA BL I627 SERGNANO CR I628 SERIATE BG I629 SERINA BG I630 SERINO AV I631 SERLE BS I632 SERMIDE MN I634 SERMONETA LT I635 SERNAGLIA DELLA BATTAGLIA TV I636 SERNIO SO I637 SEROLE AT I642 SERRA D’AIELLO CS I643 SERRA DE’ CONTI AN I650 SERRA PEDACE CS I640 SERRA RICCO’ GE I639 SERRA SAN BRUNO VV I653 SERRA SAN QUIRICO AN I654 SERRA SANT’ABBONDIO PU I641 SERRACAPRIOLA FG I644 SERRADIFALCO CL I646 SERRALUNGA D’ALBA CN I645 SERRALUNGA DI CREA AL I647 SERRAMANNA CA F357 SERRAMAZZONI MO I648 SERRAMEZZANA SA I649 SERRAMONACESCA PE I651 SERRAPETRONA MC I652 SERRARA FONTANA NA I655 SERRASTRETTA CZ I656 SERRATA RC I662 SERRAVALLE A PO MN I661 SERRAVALLE DI CHIENTI MC I659 SERRAVALLE LANGHE CN I660 SERRAVALLE PISTOIESE PT I657 SERRAVALLE SCRIVIA AL I663 SERRAVALLE SESIA VC I666 SERRE SA I667 SERRENTI CA I668 SERRI NU I669 SERRONE FR I670 SERRUNGARINA PU I671 SERSALE CZ C070 SERVIGLIANO AP I676 SESSA AURUNCA CE I677 SESSA CILENTO SA I678 SESSAME AT I679 SESSANO DEL MOLISE IS E070 SESTA GODANO SP I681 SESTINO AR I687 SESTO - SEXTEN BZ I686 SESTO AL REGHENA PN I688 SESTO CALENDE VA I682 SESTO CAMPANO IS I683 SESTO ED UNITI CR I684 SESTO FIORENTINO FI I690 SESTO SAN GIOVANNI MI I689 SESTOLA MO I693 SESTRI LEVANTE GE I692 SESTRIERE TO I695 SESTU CA I696 SETTALA MI I697 SETTEFRATI FR I698 SETTIME AT I700 SETTIMO MILANESE MI I701 SETTIMO ROTTARO TO I699 SETTIMO SAN PIETRO CA I703 SETTIMO TORINESE TO I702 SETTIMO VITTONE TO I704 SETTINGIANO CZ I705 SETZU CA I706 SEUI NU I707 SEULO NU I709 SEVESO MI I711 SEZZADIO AL I712 SEZZE LT I714 SFRUZ TN I715 SGONICO TS I716 SGURGOLA FR I717 SIAMAGGIORE OR I718 SIAMANNA OR I720 SIANO SA I721 SIAPICCIA OR M253 SICIGNANO DEGLI ALBURNI SA I723 SICULIANA AG I724 SIDDI CA I725 SIDERNO RC I726 SIENA SI I727 SIGILLO PG I728 SIGNA FI I729 SILANDRO - SCHLANDERS BZ I730 SILANUS NU F116 SILEA TV I732 SILIGO SS I734 SILIQUA CA I735 SILIUS CA I737 SILLANO LU I736 SILLAVENGO NO I738 SILVANO D’ORBA AL I739 SILVANO PIETRA PV I741 SILVI TE I742 SIMALA OR I743 SIMAXIS OR I744 SIMBARIO VV I745 SIMERI CRICHI CZ I747 SINAGRA ME A468 SINALUNGA SI I748 SINDIA NU COD. COM. KODE GEM. I749 I750 I751 I752 I753 I754 I756 I757 I633 I758 I759 I760 I761 I763 I765 E265 I767 I771 I772 I774 I775 I777 I778 I779 I780 I781 I782 I783 I785 I786 I787 I790 I791 I792 I793 I794 I796 I797 I798 I799 I800 I801 I802 I803 I805 I808 I809 I812 I813 I815 I817 I819 I820 I821 I822 I823 I824 I825 I826 I827 I828 I829 I830 I831 I832 I835 I838 I839 I840 I841 I844 I843 I845 I847 I848 I849 I850 I851 I852 I853 I854 I855 I856 I857 I858 I860 I861 I862 I863 I864 I865 I866 I867 I868 I869 I871 I872 I873 I874 I875 I876 I877 I878 I879 I673 I880 I881 I884 I885 I886 I887 I888 I889 I891 I892 I893 I894 I895 I896 I898 I899 I901 I902 I903 I904 I905 I906 I907 I908 I909 I910 I911 I912 I914 I916 I917 I919 I921 I922 COMUNE - GEMEINDE PROV. SINI OR SINIO CN SINISCOLA NU SINNAI CA SINOPOLI RC SIRACUSA SR SIRIGNANO AV SIRIS OR SIRMIONE BS SIROLO AN SIRONE LC SIROR TN SIRTORI LC SISSA PR SIURGUS DONIGALA CA SIZIANO PV SIZZANO NO SLUDERNO - SCHLUDERNS BZ SMARANO TN SMERILLO AP SOAVE VR SOCCHIEVE UD SODDI’ OR SOGLIANO AL RUBICONE FC SOGLIANO CAVOUR LE SOGLIO AT SOIANO DEL LAGO BS SOLAGNA VI SOLARINO SR SOLARO MI SOLAROLO RA SOLAROLO RAINERIO CR SOLARUSSA OR SOLBIATE CO SOLBIATE ARNO VA SOLBIATE OLONA VA SOLDANO IM SOLEMINIS CA SOLERO AL SOLESINO PD SOLETO LE SOLFERINO MN SOLIERA MO SOLIGNANO PR SOLOFRA AV SOLONGHELLO AL SOLOPACA BN SOLTO COLLINA BG SOLZA BG SOMAGLIA LO SOMANO CN SOMMA LOMBARDO VA SOMMA VESUVIANA NA SOMMACAMPAGNA VR SOMMARIVA DEL BOSCO CN SOMMARIVA PERNO CN SOMMATINO CL SOMMO PV SONA VR SONCINO CR SONDALO SO SONDRIO SO SONGAVAZZO BG SONICO BS SONNINO LT SOPRANA BI SORA FR SORAGA TN SORAGNA PR SORANO GR SORBO SAN BASILE CZ SORBO SERPICO AV SORBOLO PR SORDEVOLO BI SORDIO LO SORESINA CR SORGA’ VR SORGONO NU SORI GE SORIANELLO VV SORIANO CALABRO VV SORIANO NEL CIMINO VT SORICO CO SORISO NO SORISOLE BG SORMANO CO SORRADILE OR SORRENTO NA SORSO SS SORTINO SR SOSPIRO CR SOSPIROLO BL SOSSANO VI SOSTEGNO BI SOTTO IL MONTE GIOVANNI XXIII BG SOVER TN SOVERATO CZ SOVERE BG SOVERIA MANNELLI CZ SOVERIA SIMERI CZ SOVERZENE BL SOVICILLE SI SOVICO MI SOVIZZO VI SOVRAMONTE BL SOZZAGO NO SPADAFORA ME SPADOLA VV SPARANISE CE SPARONE TO SPECCHIA LE SPELLO PG SPERA TN SPERLINGA EN SPERLONGA LT SPERONE AV SPESSA PV SPEZZANO ALBANESE CS SPEZZANO DELLA SILA CS SPEZZANO PICCOLO CS SPIAZZO TN SPIGNO MONFERRATO AL SPIGNO SATURNIA LT SPILAMBERTO MO SPILIMBERGO PN SPILINGA VV SPINADESCO CR SPINAZZOLA BA SPINEA VE SPINEDA CR SPINETE CB SPINETO SCRIVIA AL SPINETOLI AP SPINO D’ADDA CR SPINONE AL LAGO BG SPINOSO PZ SPIRANO BG SPOLETO PG SPOLTORE PE COD. COM. KODE GEM. I923 I924 I925 I926 I927 I928 I929 I930 I932 I935 I936 I937 I938 I939 M298 I941 I942 I943 I945 I946 G887 I947 I948 I949 I950 I951 I952 I953 I954 I955 I956 I959 M290 I960 I962 I963 I964 I965 I968 I969 I970 I973 I974 I975 I976 I977 I978 I979 I980 I981 I982 I984 I985 I986 I990 B014 I991 I992 I993 I994 I995 I996 I997 I998 I804 L002 L003 L004 L006 L007 L008 L009 L010 L011 L013 L014 L015 L016 L017 L018 L019 L020 L022 L023 L024 L025 L026 L027 L030 L032 L033 G736 L034 L035 L036 L037 L038 L039 L040 L042 L044 L046 L047 L048 L049 L050 D024 L055 L056 L057 L058 L059 L060 L061 L062 L063 L064 L065 L066 L067 F260 L069 L070 L071 L073 C698 L074 L075 L078 L081 L082 L083 D292 L084 L085 L086 L087 L088 L089 COMUNE - GEMEINDE PROV. SPONGANO SPORMAGGIORE SPORMINORE SPOTORNO SPRESIANO SPRIANA SQUILLACE SQUINZANO STAFFOLO STAGNO LOMBARDO STAITI STALETTI STANGHELLA STARANZANO STATTE STAZZANO STAZZEMA STAZZONA STEFANACONI STELLA STELLA CILENTO STELLANELLO STELVIO - STILFS STENICO STERNATIA STEZZANO STIA STIENTA STIGLIANO STIGNANO STILO STIMIGLIANO STINTINO STIO STORNARA STORNARELLA STORO STRA STRADELLA STRAMBINELLO STRAMBINO STRANGOLAGALLI STREGNA STREMBO STRESA STREVI STRIANO STRIGNO STRONA STRONCONE STRONGOLI STROPPIANA STROPPO STROZZA STURNO SUARDI SUBBIANO SUBIACO SUCCIVO SUEGLIO SUELLI SUELLO SUISIO SULBIATE SULMONA SULZANO SUMIRAGO SUMMONTE SUNI SUNO SUPERSANO SUPINO SURANO SURBO SUSA SUSEGANA SUSTINENTE SUTERA SUTRI SUTRIO SUVERETO SUZZARA TACENO TADASUNI TAGGIA TAGLIACOZZO TAGLIO DI PO TAGLIOLO MONFERRATO TAIBON AGORDINO TAINO TAIO TAIPANA TALAMELLO TALAMONA TALANA TALEGGIO TALLA TALMASSONS TAMBRE TAORMINA TAPOGLIANO TARANO TARANTA PELIGNA TARANTASCA TARANTO TARCENTO TARQUINIA TARSIA TARTANO TARVISIO TARZO TASSAROLO TASSULLO TAURANO TAURASI TAURIANOVA TAURISANO TAVAGNACCO TAVAGNASCO TAVARNELLE VAL DI PESA TAVAZZANO CON VILLAVESCO TAVENNA TAVERNA TAVERNERIO TAVERNOLA BERGAMASCA TAVERNOLE SUL MELLA TAVIANO TAVIGLIANO TAVOLETO TAVULLIA TEANA TEANO TEGGIANO TEGLIO TEGLIO VENETO TELESE TERME TELGATE TELTI TELVE LE TN TN SV TV SO CZ LE AN CR RC CZ PD GO TA AL LU CO VV SV SA SV BZ TN LE BG AR RO MT RC RC RI SS SA FG FG TN VE PV TO TO FR UD TN VB AL NA TN BI TR KR VC CN BG AV PV AR RM CE LC CA LC BG MI AQ BS VA AV NU NO LE FR LE LE TO TV MN CL VT UD LI MN LC OR IM AQ RO AL BL VA TN UD PU SO NU BG AR UD BL ME UD RI CH CN TA UD VT CS SO UD TV AL TN AV AV RC LE UD TO FI LO CB CZ CO BG BS LE BI PU PU PZ CE SA SO VE BN BG SS TN COD. COM. KODE GEM. COMUNE - GEMEINDE L090 L093 L094 L096 L097 L100 L101 L102 L103 L104 L105 L106 E548 M282 L107 L108 L109 M210 L111 PROV. TELVE DI SOPRA TN TEMPIO PAUSANIA SS TEMU’ BS TENNA TN TENNO TN TEOLO PD TEOR UD TEORA AV TERAMO TE TERDOBBIATE NO TERELLE FR TERENTO - TERENTEN BZ TERENZO PR TERGU SS TERLAGO TN TERLANO - TERLAN BZ TERLIZZI BA TERME VIGLIATORE ME TERMENO SULLA STRADA DEL VINO - TRAMIN BZ L112 TERMINI IMERESE PA L113 TERMOLI CB L115 TERNATE VA L116 TERNENGO BI L117 TERNI TR L118 TERNO D’ISOLA BG L120 TERRACINA LT L121 TERRAGNOLO TN L122 TERRALBA OR L124 TERRANOVA DA SIBARI CS L125 TERRANOVA DEI PASSERINI LO L126 TERRANOVA DI POLLINO PZ L127 TERRANOVA SAPPO MINULIO RC L123 TERRANUOVA BRACCIOLINI AR L131 TERRASINI PA L132 TERRASSA PADOVANA PD L134 TERRAVECCHIA CS L136 TERRAZZO VR L137 TERRES TN L138 TERRICCIOLA PI L139 TERRUGGIA AL L140 TERTENIA NU L142 TERZIGNO NA L143 TERZO AL L144 TERZO DI AQUILEIA UD L145 TERZOLAS TN L146 TERZORIO IM L147 TESERO TN L149 TESIMO - TISENS BZ L150 TESSENNANO VT L152 TESTICO SV L153 TETI NU L154 TEULADA CA L155 TEVEROLA CE L156 TEZZE SUL BRENTA VI L157 THIENE VI L158 THIESI SS L160 TIANA NU L162 TIARNO DI SOPRA TN L163 TIARNO DI SOTTO TN L164 TICENGO CR L165 TICINETO AL L166 TIGGIANO LE L167 TIGLIETO GE L168 TIGLIOLE AT L169 TIGNALE BS L172 TINNURA NU L173 TIONE DEGLI ABRUZZI AQ L174 TIONE DI TRENTO TN L175 TIRANO SO L176 TIRES - TIERS BZ L177 TIRIOLO CZ L178 TIROLO - TIROL BZ L180 TISSI SS L181 TITO PZ L182 TIVOLI RM L183 TIZZANO VAL PARMA PR L184 TOANO RE L185 TOCCO CAUDIO BN L186 TOCCO DA CASAURIA PE L187 TOCENO VB L188 TODI PG L189 TOFFIA RI L190 TOIRANO SV L191 TOLENTINO MC L192 TOLFA RM L193 TOLLEGNO BI L194 TOLLO CH L195 TOLMEZZO UD L197 TOLVE PZ L199 TOMBOLO PD L200 TON TN L201 TONADICO TN L202 TONARA NU L203 TONCO AT L204 TONENGO AT D717 TONEZZA DEL CIMONE VI L205 TORA E PICCILLI CE L206 TORANO CASTELLO CS L207 TORANO NUOVO TE L210 TORBOLE CASAGLIA BS L211 TORCEGNO TN L212 TORCHIARA SA L213 TORCHIAROLO BR L214 TORELLA DEI LOMBARDI AV L215 TORELLA DEL SANNIO CB L216 TORGIANO PG L217 TORGNON AO L219 TORINO TO L218 TORINO DI SANGRO CH L220 TORITTO BA L221 TORLINO VIMERCATI CR L223 TORNACO NO L224 TORNARECCIO CH L225 TORNATA CR L227 TORNIMPARTE AQ L228 TORNO CO L229 TORNOLO PR L230 TORO CB L231 TORPE’ NU L233 TORRACA SA L235 TORRALBA SS L237 TORRAZZA COSTE PV L238 TORRAZZA PIEMONTE TO L239 TORRAZZO BI L245 TORRE ANNUNZIATA NA L250 TORRE BERETTI E CASTELLARO PV L251 TORRE BOLDONE BG L252 TORRE BORMIDA CN L243 TORRE CAJETANI FR L247 TORRE CANAVESE TO L256 TORRE D’ARESE PV L257 TORRE DE’ BUSI LC L262 TORRE DE’ NEGRI PV L263 TORRE DE’ PASSERI PE L258 TORRE DE’ PICENARDI CR L265 TORRE DE’ ROVERI BG L259 TORRE DEL GRECO NA L267 TORRE DI MOSTO VE - XI - COD. COM. KODE GEM. L240 L244 L269 L272 L241 L274 L276 L277 L278 L279 L280 L246 L248 L253 L254 L270 L271 L273 M286 L281 L282 L285 L284 L287 L297 L286 I550 L290 L294 L296 L293 L291 L295 L292 L298 L299 L301 L303 L302 A355 L304 L305 L306 L307 L308 L309 L312 L314 L316 L315 L317 L319 L321 L322 L323 L324 L325 L326 L327 L328 L329 L330 L331 L332 L333 L334 L335 L336 L337 L338 I236 L339 L342 L345 L346 L340 L347 L348 L349 L353 L354 M280 L355 L356 L357 L359 L361 L363 L364 L366 L367 L368 L369 L371 L372 L375 L377 L378 L379 L380 L381 L382 L383 L384 L385 L386 L388 L389 L390 L392 L393 L396 L397 L398 L399 L400 L402 L401 L403 L404 L407 L406 L408 L409 L411 L410 L413 L414 L415 L416 L418 L419 L420 L421 L422 L423 L424 L425 L426 COMUNE - GEMEINDE TORRE DI RUGGIERO TORRE DI SANTA MARIA TORRE D’ISOLA TORRE LE NOCELLE TORRE MONDOVI’ TORRE ORSAIA TORRE PALLAVICINA TORRE PELLICE TORRE SAN GIORGIO TORRE SAN PATRIZIO TORRE SANTA SUSANNA TORREANO TORREBELVICINO TORREBRUNA TORRECUSO TORREGLIA TORREGROTTA TORREMAGGIORE TORRENOVA TORRESINA TORRETTA TORREVECCHIA PIA TORREVECCHIA TEATINA TORRI DEL BENACO TORRI DI QUARTESOLO TORRI IN SABINA TORRIANA TORRICE TORRICELLA TORRICELLA DEL PIZZO TORRICELLA IN SABINA TORRICELLA PELIGNA TORRICELLA SICURA TORRICELLA VERZATE TORRIGLIA TORRILE TORRIONI TORRITA DI SIENA TORRITA TIBERINA TORTOLI’ TORTONA TORTORA TORTORELLA TORTORETO TORTORICI TORVISCOSA TOSCOLANO-MADERNO TOSSICIA TOVO DI SANT’AGATA TOVO SAN GIACOMO TRABIA TRADATE TRAMATZA TRAMBILENO TRAMONTI TRAMONTI DI SOPRA TRAMONTI DI SOTTO TRAMUTOLA TRANA TRANI TRANSACQUA TRAONA TRAPANI TRAPPETO TRAREGO VIGGIONA TRASACCO TRASAGHIS TRASQUERA TRATALIAS TRAUSELLA TRAVACO’ SICCOMARIO TRAVAGLIATO TRAVEDONA-MONATE TRAVERSELLA TRAVERSETOLO TRAVES TRAVESIO TRAVO TREBASELEGHE TREBISACCE TRECASALI TRECASE TRECASTAGNI TRECATE TRECCHINA TRECENTA TREDOZIO TREGLIO TREGNAGO TREIA TREISO TREMENICO TREMESTIERI ETNEO TREMEZZO TREMOSINE TRENTA TRENTINARA TRENTO TRENTOLA DUCENTA TRENZANO TREPPO CARNICO TREPPO GRANDE TREPUZZI TREQUANDA TRES TRESANA TRESCORE BALNEARIO TRESCORE CREMASCO TRESIGALLO TRESIVIO TRESNURAGHES TREVENZUOLO TREVI TREVI NEL LAZIO TREVICO TREVIGLIO TREVIGNANO TREVIGNANO ROMANO TREVILLE TREVIOLO TREVISO TREVISO BRESCIANO TREZZANO ROSA TREZZANO SUL NAVIGLIO TREZZO SULL’ADDA TREZZO TINELLA TREZZONE TRIBANO TRIBIANO TRIBOGNA TRICARICO TRICASE TRICERRO TRICESIMO TRICHIANA TRIEI TRIESTE TRIGGIANO TRIGOLO PROV. CZ SO PV AV CN SA BG TO CN AP BR UD VI CH BN PD ME FG ME CN PA PV CH VR VI RI RN FR TA CR RI CH TE PV GE PR AV SI RM NU AL CS SA TE ME UD BS TE SO SV PA VA OR TN SA PN PN PZ TO BA TN SO TP PA VB AQ UD VB CA TO PV BS VA TO PR TO PN PC PD CS PR NA CT NO PZ RO FC CH VR MC CN LC CT CO BS CS SA TN CE BS UD UD LE SI TN MS BG CR FE SO OR VR PG FR AV BG TV RM AL BG TV BS MI MI MI CN CO PD MI GE MT LE VC UD BL NU TS BA CR COD. COM. KODE GEM. L427 L428 B915 L429 L430 L431 L432 L433 L434 L435 L436 L437 L438 L439 L440 L444 L445 L447 L448 L449 L450 A705 L451 L452 L453 L454 L455 L457 L458 L459 L460 L461 L462 L463 L464 L466 G507 L469 L470 L471 L472 L473 L474 L475 L477 L478 L310 C789 L480 L482 L483 L484 L485 L487 L488 L489 L490 D786 L492 L494 L496 L497 L498 L499 L500 L501 L502 L503 L505 L506 L507 L508 L509 L511 L512 L513 L514 L515 L516 L517 L519 L521 L522 L524 L525 L526 L527 L528 L533 L529 L532 L531 L537 L535 L538 L539 L540 M265 L555 L562 L564 L638 H259 L544 L545 L546 L547 L550 L551 L552 L554 L556 G319 L557 L558 L561 L563 L565 L566 L568 L567 L569 L570 L571 L572 L573 L574 L575 L576 L577 L578 L579 L580 L581 L582 L583 L584 L586 COMUNE - GEMEINDE PROV. TRINITA’ TRINITA’ D’AGULTU E VIGNOLA TRINITAPOLI TRINO TRIORA TRIPI TRISOBBIO TRISSINO TRIUGGIO TRIVENTO TRIVERO TRIVIGLIANO TRIVIGNANO UDINESE TRIVIGNO TRIVOLZIO TRODENA - TRUDEN TROFARELLO TROIA TROINA TROMELLO TRONTANO TRONZANO LAGO MAGGIORE TRONZANO VERCELLESE TROPEA TROVO TRUCCAZZANO TUBRE - TAUFERS IN MÜNSTERTHAL. TUENNO TUFARA TUFILLO TUFINO TUFO TUGLIE TUILI TULA TUORO SUL TRASIMENO TURANIA TURANO LODIGIANO TURATE TURBIGO TURI TURRI TURRIACO TURRIVALIGNANI TURSI TUSA TUSCANIA UBIALE CLANEZZO UBOLDO UCRIA UDINE UGENTO UGGIANO LA CHIESA UGGIATE-TREVANO ULA’ TIRSO ULASSAI ULTIMO - ULTEN UMBERTIDE UMBRIATICO URAGO D’OGLIO URAS URBANA URBANIA URBE URBINO URBISAGLIA URGNANO URI URURI URZULEI USCIO USELLUS USINI USMATE VELATE USSANA USSARAMANNA USSASSAI USSEAUX USSEGLIO USSITA USTICA UTA UZZANO VACCARIZZO ALBANESE VACONE VACRI VADENA - PFATTEN VADO LIGURE VAGLI SOTTO VAGLIA VAGLIO BASILICATA VAGLIO SERRA VAIANO VAIANO CREMASCO VAIE VAILATE VAIRANO PATENORA VAJONT VAL DELLA TORRE VAL DI NIZZA VAL DI VIZZE - PFITSCH VAL MASINO VAL REZZO VALBONDIONE VALBREMBO VALBREVENNA VALBRONA VALDA VALDAGNO VALDAORA - OLANG VALDASTICO VALDENGO VALDERICE VALDIDENTRO VALDIERI VALDINA VALDISOTTO VALDOBBIADENE VALDUGGIA VALEGGIO VALEGGIO SUL MINCIO VALENTANO VALENZA VALENZANO VALERA FRATTA VALFABBRICA VALFENERA VALFLORIANA VALFURVA VALGANNA VALGIOIE VALGOGLIO VALGRANA VALGREGHENTINO VALGRISENCHE VALGUARNERA CAROPEPE VALLADA AGORDINA VALLANZENGO CN SS FG VC IM ME AL VI MI CB BI FR UD PZ PV BZ TO FG EN PV VB VA VC VV PV MI BZ TN CB CH NA AV LE CA SS PG RI LO CO MI BA CA GO PE MT ME VT BG VA ME UD LE LE CO OR NU BZ PG KR BS OR PD PU SV PU MC BG SS CB NU GE OR SS MI CA CA NU TO TO MC PA CA PT CS RI CH BZ SV LU FI PZ AT PO CR TO CR CE PN TO PV BZ SO CO BG BG GE CO TN VI BZ VI BI TP SO CN ME SO TV VC PV VR VT AL BA LO PG AT TN SO VA TO BG CN LC AO EN BL BI COD. COM. KODE GEM. L588 L589 L594 L595 L597 G540 L590 L601 L591 L593 L606 L617 L620 L596 L598 L599 L603 L604 I322 L607 L609 L605 L611 L612 L613 L614 L616 L623 L624 L625 L626 L628 L627 L629 L631 L633 L634 L636 L639 L640 L641 L642 L643 L644 B510 L647 L649 D513 C936 L650 L651 L653 L655 L654 L656 L657 L658 L659 L468 L660 L664 L665 L666 L667 L668 L669 L670 L671 L672 L673 L675 L676 L677 L678 L680 L682 L681 L685 L686 L687 L689 L690 L691 L692 A701 L693 E372 L696 L697 L698 L699 L700 L702 L704 L703 L705 L706 L707 L709 COMUNE - GEMEINDE PROV. VALLARSA TN VALLATA AV VALLE AGRICOLA CE VALLE AURINA - AHRNTAL BZ VALLE CASTELLANA TE VALLE DELL’ANGELO SA VALLE DI CADORE BL VALLE DI CASIES - GSIES BZ VALLE DI MADDALONI CE VALLE LOMELLINA PV VALLE MOSSO BI VALLE SALIMBENE PV VALLE SAN NICOLAO BI VALLEBONA IM VALLECORSA FR VALLECROSIA IM VALLEDOLMO PA VALLEDORIA SS VALLEFIORITA CZ VALLELONGA VV VALLELUNGA PRATAMENO CL VALLEMAIO FR VALLEPIETRA RM VALLERANO VT VALLERMOSA CA VALLEROTONDA FR VALLESACCARDA AV VALLEVE BG VALLI DEL PASUBIO VI VALLINFREDA RM VALLIO TERME BS VALLO DELLA LUCANIA SA VALLO DI NERA PG VALLO TORINESE TO VALLORIATE CN VALMACCA AL VALMADRERA LC VALMALA CN VALMONTONE RM VALMOREA CO VALMOZZOLA PR VALNEGRA BG VALPELLINE AO VALPERGA TO VALPRATO SOANA TO VALSAVARENCHE AO VALSECCA BG VALSINNI MT VALSOLDA CO VALSTAGNA VI VALSTRONA VB VALTOPINA PG VALTORTA BG VALTOURNENCHE AO VALVA SA VALVASONE PN VALVERDE CT VALVERDE PV VALVESTINO BS VANDOIES - VINTL BZ VANZAGHELLO MI VANZAGO MI VANZONE CON SAN CARLO VB VAPRIO D’ADDA MI VAPRIO D’AGOGNA NO VARALLO VC VARALLO POMBIA NO VARANO BORGHI VA VARANO DE’ MELEGARI PR VARAPODIO RC VARAZZE SV VARCO SABINO RI VAREDO MI VARENA TN VARENNA LC VARESE VA VARESE LIGURE SP VARISELLA TO VARMO UD VARNA - VAHRN BZ VARSI PR VARZI PV VARZO VB VAS BL VASANELLO VT VASIA IM VASTO CH VASTOGIRARDI IS VATTARO TN VAUDA CANAVESE TO VAZZANO VV VAZZOLA TV VECCHIANO PI VEDANO AL LAMBRO MI VEDANO OLONA VA VEDDASCA VA VEDELAGO TV VEDESETA BG VEDUGGIO CON COLZANO MI COD. COM. KODE GEM. L710 L711 L712 L713 L715 L716 L719 L720 L723 L722 L724 L725 L727 L728 L729 L726 L730 L731 L733 L734 L735 L736 L737 L738 L739 L741 L740 L742 L743 L745 L744 L746 L747 L748 L749 L750 L751 L752 L753 L755 L756 L758 L762 L763 L764 L765 L768 L769 L771 L772 L773 L774 L775 L776 L777 L778 L779 L780 L781 D193 L783 C282 L784 L785 L788 L787 L792 L795 L797 L798 L799 L800 L801 L802 L804 L805 L806 L807 L808 L809 L810 L811 L812 L813 L814 L815 L817 L816 L821 L819 L820 L823 L826 L827 L828 L829 L830 L831 L833 COMUNE - GEMEINDE PROV. VEGGIANO PD VEGLIE LE VEGLIO BI VEJANO VT VELESO CO VELEZZO LOMELLINA PV VELLETRI RM VELLEZZO BELLINI PV VELO D’ASTICO VI VELO VERONESE VR VELTURNO - FELDTHURNS BZ VENAFRO IS VENARIA REALE TO VENAROTTA AP VENASCA CN VENAUS TO VENDONE SV VENDROGNO LC VENEGONO INFERIORE VA VENEGONO SUPERIORE VA VENETICO ME VENEZIA VE VENIANO CO VENOSA PZ VENTICANO AV VENTIMIGLIA IM VENTIMIGLIA DI SICILIA PA VENTOTENE LT VENZONE UD VERANO - VÖRAN BZ VERANO BRIANZA MI VERBANIA VB VERBICARO CS VERCANA CO VERCEIA SO VERCELLI VC VERCURAGO LC VERDELLINO BG VERDELLO BG VERDERIO INFERIORE LC VERDERIO SUPERIORE LC VERDUNO CN VERGATO BO VERGEMOLI LU VERGHERETO FC VERGIATE VA VERMEZZO MI VERMIGLIO TN VERNANTE CN VERNASCA PC VERNATE MI VERNAZZA SP VERNIO PO VERNOLE LE VEROLANUOVA BS VEROLAVECCHIA BS VEROLENGO TO VEROLI FR VERONA VR VERONELLA VR VERRAYES AO VERRES AO VERRETTO PV VERRONE BI VERRUA PO PV VERRUA SAVOIA TO VERTEMATE CON MINOPRIO CO VERTOVA BG VERUCCHIO RN VERUNO NO VERVIO SO VERVO’ TN VERZEGNIS UD VERZINO KR VERZUOLO CN VESCOVANA PD VESCOVATO CR VESIME AT VESPOLATE NO VESSALICO IM VESTENANOVA VR VESTIGNE’ TO VESTONE BS VESTRENO LC VETRALLA VT VETTO RE VEZZA D’ALBA CN VEZZA D’OGLIO BS VEZZANO TN VEZZANO LIGURE SP VEZZANO SUL CROSTOLO RE VEZZI PORTIO SV VIADANA MN VIADANICA BG VIAGRANDE CT VIALE D’ASTI AT VIALFRE’ TO VIANO RE VIAREGGIO LU COD. COM. KODE GEM. L834 F537 L835 L836 L837 L838 L840 L548 L842 L845 L843 L841 L846 L847 L850 L851 M259 L854 L856 L857 L858 L859 L860 L864 L866 L865 L868 L869 L872 L873 L874 L876 L878 L880 L879 L881 L882 L883 L885 L886 L887 L888 L889 L890 L893 L903 L892 L894 L896 L897 L898 L899 L900 L904 L910 L912 L913 L917 L919 L920 L922 L926 L928 L929 A215 L933 L934 D801 L907 L936 L908 L938 L937 L943 L956 L957 A081 L844 L969 F804 M006 M018 H913 I118 M019 L905 M021 M022 M023 I298 L909 I364 A609 M034 L915 L916 L923 L924 COMUNE - GEMEINDE PROV. VIARIGI AT VIBO VALENTIA VV VIBONATI SA VICALVI FR VICARI PA VICCHIO FI VICENZA VI VICO CANAVESE TO VICO DEL GARGANO FG VICO EQUENSE NA VICO NEL LAZIO FR VICOFORTE CN VICOLI PE VICOLUNGO NO VICOPISANO PI VICOVARO RM VIDDALBA SS VIDIGULFO PV VIDOR TV VIDRACCO TO VIESTE FG VIETRI DI POTENZA PZ VIETRI SUL MARE SA VIGANELLA VB VIGANO’ LC VIGANO SAN MARTINO BG VIGARANO MAINARDA FE VIGASIO VR VIGEVANO PV VIGGIANELLO PZ VIGGIANO PZ VIGGIU’ VA VIGHIZZOLO D’ESTE PD VIGLIANO BIELLESE BI VIGLIANO D’ASTI AT VIGNALE MONFERRATO AL VIGNANELLO VT VIGNATE MI VIGNOLA MO VIGNOLA FALESINA TN VIGNOLE BORBERA AL VIGNOLO CN VIGNONE VB VIGO DI CADORE BL VIGO DI FASSA TN VIGO RENDENA TN VIGODARZERE PD VIGOLO BG VIGOLO VATTARO TN VIGOLZONE PC VIGONE TO VIGONOVO VE VIGONZA PD VIGUZZOLO AL VILLA AGNEDO TN VILLA BARTOLOMEA VR VILLA BASILICA LU VILLA BISCOSSI PV VILLA CARCINA BS VILLA CASTELLI BR VILLA CELIERA PE VILLA COLLEMANDINA LU VILLA CORTESE MI VILLA D’ADDA BG VILLA D’ALME’ BG VILLA DEL BOSCO BI VILLA DEL CONTE PD VILLA DI BRIANO CE VILLA DI CHIAVENNA SO VILLA DI SERIO BG VILLA DI TIRANO SO VILLA D’OGNA BG VILLA ESTENSE PD VILLA FARALDI IM VILLA GUARDIA CO VILLA LAGARINA TN VILLA LATINA FR VILLA LITERNO CE VILLA MINOZZO RE VILLA POMA MN VILLA RENDENA TN VILLA SAN GIOVANNI RC VILLA SAN GIOVANNI IN TUSCIA VT VILLA SAN PIETRO CA VILLA SAN SECONDO AT VILLA SANTA LUCIA FR VILLA SANTA LUCIA DEGLI ABRUZZI AQ VILLA SANTA MARIA CH VILLA SANT’ANGELO AQ VILLA SANT’ANTONIO OR VILLA SANTINA UD VILLA SANTO STEFANO FR VILLA VERDE OR VILLA VICENTINA UD VILLABASSA - NIEDERDORF BZ VILLABATE PA VILLACHIARA BS VILLACIDRO CA - XII - COD. COM. KODE GEM. L931 L939 L906 L942 L945 L949 L946 L947 L948 L944 L950 L951 L952 L953 L958 L959 L961 L963 L964 L965 L966 L967 L968 L970 L971 L978 L982 L975 L983 L984 L973 L985 L977 L979 L988 L974 L972 L989 L990 L980 L991 L986 L987 L992 L994 L995 M278 B903 L998 L999 M007 M013 M014 M015 M002 M003 M004 G309 M009 M011 M016 M017 B738 M025 M026 M027 M028 M030 M031 M032 L981 M043 M041 M042 M044 M045 M048 M050 M052 M053 M055 M057 M058 M059 M060 M062 M063 M065 M067 H123 M069 M070 M071 M072 M073 M077 M078 M079 M080 COMUNE - GEMEINDE PROV. VILLADEATI AL VILLADOSE RO VILLADOSSOLA VB VILLAFALLETTO CN VILLAFRANCA D’ASTI AT VILLAFRANCA DI VERONA VR VILLAFRANCA IN LUNIGIANA MS VILLAFRANCA PADOVANA PD VILLAFRANCA PIEMONTE TO VILLAFRANCA SICULA AG VILLAFRANCA TIRRENA ME VILLAFRATI PA VILLAGA VI VILLAGRANDE STRISAILI NU VILLALAGO AQ VILLALBA CL VILLALFONSINA CH VILLALVERNIA AL VILLAMAGNA CH VILLAMAINA AV VILLAMAR CA VILLAMARZANA RO VILLAMASSARGIA CA VILLAMIROGLIO AL VILLANDRO - VILLANDERS BZ VILLANOVA BIELLESE BI VILLANOVA CANAVESE TO VILLANOVA D’ALBENGA SV VILLANOVA D’ARDENGHI PV VILLANOVA D’ASTI AT VILLANOVA DEL BATTISTA AV VILLANOVA DEL GHEBBO RO VILLANOVA DEL SILLARO LO VILLANOVA DI CAMPOSAMPIERO PD VILLANOVA MARCHESANA RO VILLANOVA MONDOVI’ CN VILLANOVA MONFERRATO AL VILLANOVA MONTELEONE SS VILLANOVA SOLARO CN VILLANOVA SULL’ARDA PC VILLANOVA TRUSCHEDU OR VILLANOVAFORRU CA VILLANOVAFRANCA CA VILLANOVATULO NU VILLANTERIO PV VILLANUOVA SUL CLISI BS VILLAPERUCCIO CA VILLAPIANA CS VILLAPUTZU CA VILLAR DORA TO VILLAR FOCCHIARDO TO VILLAR PELLICE TO VILLAR PEROSA TO VILLAR SAN COSTANZO CN VILLARBASSE TO VILLARBOIT VC VILLAREGGIA TO VILLARICCA NA VILLAROMAGNANO AL VILLAROSA EN VILLASALTO CA VILLASANTA MI VILLASIMIUS CA VILLASOR CA VILLASPECIOSA CA VILLASTELLONE TO VILLATA VC VILLAURBANA OR VILLAVALLELONGA AQ VILLAVERLA VI VILLENEUVE AO VILLESSE GO VILLETTA BARREA AQ VILLETTE VB VILLIMPENTA MN VILLONGO BG VILLORBA TV VILMINORE DI SCALVE BG VIMERCATE MI VIMODRONE MI VINADIO CN VINCHIATURO CB VINCHIO AT VINCI FI VINOVO TO VINZAGLIO NO VIOLA CN VIONE BS VIPITENO - STERZING BZ VIRGILIO MN VIRLE PIEMONTE TO VISANO BS VISCHE TO VISCIANO NA VISCO UD VISONE AL VISSO MC VISTARINO PV VISTRORIO TO COD. COM. KODE GEM. M081 M082 M083 M085 M086 M088 M089 M090 M091 M093 M092 M094 M096 M095 M098 M100 M101 M102 M103 M104 M105 M106 M108 M109 M110 M111 M113 M115 M116 M118 M119 M120 M121 M122 M125 M123 M124 M126 M127 M131 M130 M132 M133 M136 M138 M139 M140 M141 M142 M143 M144 M145 M147 M267 M150 M152 M153 M156 M158 M160 M161 M162 M163 M165 M166 M167 M168 M169 M170 M171 M172 M173 L848 M174 M176 M177 M178 M179 M180 M182 M183 M184 M185 I345 M187 M188 M189 M190 M194 M196 M197 M198 M199 M200 M201 M202 M203 M204 COMUNE - GEMEINDE VITA VITERBO VITICUSO VITO D’ASIO VITORCHIANO VITTORIA VITTORIO VENETO VITTORITO VITTUONE VITULANO VITULAZIO VIU’ VIVARO VIVARO ROMANO VIVERONE VIZZINI VIZZOLA TICINO VIZZOLO PREDABISSI VO VOBARNO VOBBIA VOCCA VODO CADORE VOGHERA VOGHIERA VOGOGNA VOLANO VOLLA VOLONGO VOLPAGO DEL MONTELLO VOLPARA VOLPEDO VOLPEGLINO VOLPIANO VOLTA MANTOVANA VOLTAGGIO VOLTAGO AGORDINO VOLTERRA VOLTIDO VOLTURARA APPULA VOLTURARA IRPINA VOLTURINO VOLVERA VOTTIGNASCO ZACCANOPOLI ZAFFERANA ETNEA ZAGARISE ZAGAROLO ZAMBANA ZAMBRONE ZANDOBBIO ZANE’ ZANICA ZAPPONETA ZAVATTARELLO ZECCONE ZEDDIANI ZELBIO ZELO BUON PERSICO ZELO SURRIGONE ZEME ZENEVREDO ZENSON DI PIAVE ZERBA ZERBO ZERBOLO’ ZERFALIU ZERI ZERMEGHEDO ZERO BRANCO ZEVIO ZIANO DI FIEMME ZIANO PIACENTINO ZIBELLO ZIBIDO SAN GIACOMO ZIGNAGO ZIMELLA ZIMONE ZINASCO ZOAGLI ZOCCA ZOGNO ZOLA PREDOSA ZOLDO ALTO ZOLLINO ZONE ZOPPE’ DI CADORE ZOPPOLA ZOVENCEDO ZUBIENA ZUCCARELLO ZUCLO ZUGLIANO ZUGLIO ZUMAGLIA ZUMPANO ZUNGOLI ZUNGRI PROV. TP VT FR PN VT RG TV AQ MI BN CE TO PN RM BI CT VA MI PD BS GE VC BL PV FE VB TN NA CR TV PV AL AL TO MN AL BL PI CR FG AV FG TO CN VV CT CZ RM TN VV BG VI BG FG PV PV OR CO LO MI PV PV TV PC PV PV OR MS VI TV VR TN PC PR MI SP VR BI PV GE MO BG BO BL LE BS BL PN VI BI SV TN VI UD BI CS AV VV