Inhaltsverzeichnis
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Amtsblatt 16.2014 Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth Inhaltsverzeichnis 093 Landratsamt Fürth Bekanntmachung Änderungssatzung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und KommunalBIT 094 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 095 Landratsamt Fürth Übung der US-Streitkräfte 096 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 097 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 098 Landratsamt Fürth Bekanntmachung für Geflügelhalter 099 Stadt Oberasbach 5. Änderung der Erschließungsbeiträge 100 Stadt Oberasbach Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 101 Stadt Oberasbach Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 102 Stadt Oberasbach Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 103 Stadt Oberasbach Friedhofs-und Bestattungssatzung 104 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung 105 Stadt Oberasbach Satzung über den Aufwendungsund Kostenersatz der Feuerwehren 106 Stadt Oberasbach Änderung u. Ergänzung B-Plan Nr. 68-3 107 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Wasserzählerablesung III-2014 108 Stadt Oberasbach Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage 109 Stadt Oberasbach 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 110 Markt Wilhermsdorf Haushaltssatzung 111 Sparkasse Fürth Kraftloserklärung Herausgeber: Landkreis Fürth Für den Inhalt verantwortlich: Landrat Matthias Dießl Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefon 0911 / 97 73-0 Fax 0911 / 97 73-10 12 Nr. 16 vom 4. September 2014 093 Landratsamt Fürth Bekanntmachungen der Änderungssatzung des ZRFN Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg (VerbandsS Rettungsdienst und FeuerwehralarmierungsZweckverband - ZRFNS) vom 1. September 2003 (Mittelfränkisches Amtsblatt S. 159), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Januar 2012 (Mittelfränkisches Amtsblatt S. 66) Vom 20. November 2012 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI S. 30), mit Genehmigung der Regierung von Mittelfranken vom 15. November 2012, Gz. 102281-12/12 folgende Satzung: Art. 1 § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Ermittlung der Feuerwehreinsatzzahlen ist die im Rahmen der Meldung der Einsatzberichte an das Bayerische Staatsministerium des Innern gemäß der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Gesamteinsatzzahl der Feuerwehren ohne Berücksichtigung der Einsätze von Ersthelfergruppen im Bereich des jeweiligen Verbandsmitglieds zugrunde zu legen; maßgeblich ist das dem jeweiligen Haushaltsjahr um zwei Jahre vorausgehende Jahr. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 6 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“ Art. 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde von der 17. Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg am 11. Oktober 2012 beschlossen und von der Regierung von Mittelfranken am 15. November 2012 unter Gz. 10-2281-12112 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, den 20.11.1 2012 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg Matthias DießI Landrat Verbandsvorsitzender Satzung zur Änderung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Dezember 2012 Das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts erlässt auf Grund von Art. 50 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI S. 30), und der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBI S. 220, BayRS 2023-15-1), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBI S. 707), folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung: §1 § 5 Abs. 1 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 9. September 2009 (MFrABI S. 136) wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen im dreijährigen Wechsel die Oberbürgermeister der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach in dieser Reihenfolge.“ 2. Es wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die nach Satz 2 damit erstmals dreijährige Amtszeit des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsrates endet zum 31.12.2014; die darauffolgenden dreijährigen Wechsel finden zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres statt.“ 3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. §2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wurde durch den Verwaltungsrat beschlossen und wird hiermit ausgefertigt. I II Amtsblatt 16.2014 Fürth, den 20.12.2012 Matthias Thürauf Vorsitzender des Verwaltungsrates Oberbürgermeister der Stadt Schwabach 094 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 20.08.2014, Az: 442-BV-5172013, erteilte das Landratsamt Fürth Horst Lange, Hangweg 6 , 90559 Burgthann, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung Spielcasino zu Verkaufsraum auf dem Grundstück Fl.-Nr. 468/1 der Gemarkung Langenzenn (Nürnberger Str. 49, Langenzenn). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 472, 473, 473/2, 468, 468/2, Gemarkung Langenzenn, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt. Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.15, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 20.08.2014 Hahn Regierungsamtmann 095 Landratsamt Fürth Übung der US-Streitkräfte Die Regierung von Mittelfranken teilt mit, dass die US-Streitkräfte folgende Übungen durchführen: Zeitpunkt:01.09.-30.09.2014 Art der Übung: Einsatzübung Fahrzeuge Radfahrzeuge:ja Kettenfahrzeuge:nein Luftfahrzeuge Hubschrauber:ja Flugzeuge:nein Außenlandungen:ja Gebiet: unter anderem der Landkreis Fürth Ein Ansprechpartner steht bei der US-Army unter der Rufnummer 09802 / 83 26 34 bei Beschwerden über Fluglärm zur Verfügung. Zirndorf, den 11.08.2014 Landratsamt Fürth Sachgebiet 31 096 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 30.07.2014, Az: 441-BV336-2014, erteilte das Landratsamt Fürth der Firma Lidl Vertriebs GmbH u. Co.KG Ostfranken, Fährstr. 12 , 91330 Eggolsheim, die Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen bestehend aus 3 Werbetafeln, 3 Leuchtkästen und 1 Plakatvitrine auf dem Grundstück Fl.-Nr. 522/139 der Gemarkung Zirndorf, ThomasMann-Str. 3, 90513 Zirndorf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 522/942, 522/377, 522/374, 522/379, 522/384, 522/385, 522/382, 522/378, 522/383, 522/386, 522/376, 522/373, 522/370, 522/369, 522/371, 522/367, 522/375, 522/381, 522/372, 522/368, 522/141, Gemarkung Zirndorf, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt. Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 30.07.2014 Hahn Regierungsamtmann 097 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 07.08.2014, Az: 441-BV-3412013, ergänzte das Landratsamt Fürth die Bau- Amtsblatt 16.2014 genehmigung zur Erweiterung eines Wohnhauses (Reihenendhaus) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 472/66 der Gemarkung Leichendorf (Rankenstr. 101) um eine Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Ergänzungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 472/54, 472/67, 472/68 und 474/151, Gemarkung Leichendorf, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt. Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 14.08.2014 Hahn Regierungsamtmann 098 Landratsamt Fürth Amtliche Mitteilung für Geflügelhalter Das Veterinäramt teilt mit, dass nach geändertem EU-Recht auch für das gewerbliche Schlachten von Geflügel nunmehr ab sofort Sachkundebescheinigungen erforderlich sind. Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Dies gilt auch für Geflügel. Dabei gilt nach wie vor, dass Geflügel grundsätzlich nur in EU-zugelassenen Geflügelschlachthöfen mit elektrischer Betäubung und amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchung geschlachtet werden darf. Ausnahmen gibt es nur für das Schlachten von Geflügel, was im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gehalten und gemästet wurde. Wird im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Geflügel geschlachtet und vermarktet (Direktvermarktung) so gilt auch hier, dass der Schlachtende einen Sachkundenachweis haben muss (gewerbliche Geflügelschlachtung). Hierfür wird der Besuch eines anerkannten Sachkundelehrgangs z.B. im Lehr-, Versuchsund Fachzentrum für Geflügel- und Kleintierhaltung Kitzingen empfohlen. Mit dem Nachweis der Teilnahme an dem Lehrgang oder sonstigen Nachweisen über die Sachkunde sollte die Sachkundebescheinigung möglichst umgehend beim Landratsamt Arbeitsbereich 212 (Herr Kacar) beantragt werden: Tel. 0911 9773-1208. Bis zum 8. Dezember 2015 darf die Behörde Personen, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen, im Wege eines vereinfachten Verfahrens Sachkundenachweise ausstellen. Wir weisen abschließend darauf hin, dass für das Betäuben von Geflügel mit einem Lebendgewicht von mehr als 5 kg (z.B. Puten) nur noch die elektrische Betäubung oder die Betäubung mit geeigneten, ladungsbetriebenen Bolzenschussapparaten möglich ist. Weitere Informationen zur Geflügelschlachtung finden Sie auf unserer Homepage, ebenso wie ein Antragsformular, das Veterinäramt ist gerne beim Ausfüllen behilflich. Fürth, den 19.08.2014 Dr. Köster Ltd. Veterinärdirektorin 099 Stadt Oberasbach 5. Änderung der Satzung über die Erschließungsbeiträge der Stadt Oberasbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom 30. Juli 2014 Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S.366) erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung: §1 I. In § 2 Absatz 1 wird nach Nr. VII. folgender Text angefügt: „VIII. für zugeordnete naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis c BauGB (KES), die durch die Erschließungsanlage verursacht wurden.“ II. In § 2 Abs. 2 wird nach k) folgendes ergänzt: „l) die Verkehrseinrichtungen, die Möblierung und unterschiedliche Gestaltung der Oberfläche in Material, Struktur und Farbe, einschließlich der Bepflanzung bei verkehrsberuhigten Bereichen, insbesondere solche im Sinne von Abschnitt 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, bei Fußgängerbereichen und Fußgängergeschäftsstraßen, m) die gemeinsamen Geh- und Radwege, n) Kosten für externe Vorplanung, Vermessung, Bauleitung und Überwachung.“ III. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Soweit Erschließungsstraßen im Sinne des Abs. 1 als Sackgasse enden, ist der erforderliche Wendehammer am Ende der Erschließungsanlage in vollem Umfang beitragsfähig.“ IV. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.“ V. § 5 Abs. 11 Satz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. VI. In § 6 Satz 1 wird die Aufzählung wie folgt ergänzt: „11. die zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis c BauGB (KES)“ §2 Diese Änderungssatzung tritt am 15. September 2014 in Kraft Oberasbach, den 30.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin III IV Amtsblatt 16.2014 100 Stadt Oberasbach Satzung der Stadt Oberasbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (KES) Vom 30. Juli 2014 Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) und Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung: §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung mit den Anlagen 1 und 2. §2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, b) die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Satzung sind, dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage 1 beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB. §3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. §4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücken nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verteilt. Hierzu ist eine Bestandsaufnahme vor dem Eingriff durchzuführen und der Situation nach der Eingriffsplanung unter Anwendung der Anlage 2 gegenüber zu stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden auf alle zugeordneten Grundstücke mit negativer Bilanz nach der Schwere der Eingriffe verteilt. §5 Anforderungen von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbeitrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. §6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbeitrages Der Kostenerstattungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. §7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrages. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15. September 2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 101 Stadt Oberasbach Anlage 1 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a – 135c Baugesetzbuch (KES) Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1.Anpflanzung/ Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen − Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetati- onstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916 − A npflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18 − Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.2.Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 − Anpflanzung von, Heistern 150/175 hoch und 2x verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/100 oder 100/150 hoch − je 100 m² je 5 Heister und 70 Sträucher − Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.3. Anlage standortgerechter Wälder − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 − A ufforstung mit standortgerechten Arten − 6.500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm − E rstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellung-und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.4. Schaffung von Streuobstwiesen − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915 − A npflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume − Je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12 − E insaat Gras-/ Kräutermischung − E rstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.5.Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915 − Einsaat von Wiesengräsern und –Kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2.Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1. Herstellung von Stillgewässern − Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens − g gf. Abdichtung des Untergrundes − A npflanzung standortheimischer Pflanzen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Amtsblatt 16.2014 2.2.Renaturierung von Still- und Fließgewässern − Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen − Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben − Anpflanzung standortheimischer Pflanzen − Entschlammung − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1.Fassadenbegrünung − Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen − Anbringen von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen − eine Pflanze je 2 lfm. − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3.2.Dachbegrünung − intensive Begrünung von Dachflächen − extensive Begrünung von Dachflächen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 4.Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1. Entsiegelung befestigter Flächen − Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge − Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten − Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung − Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung B 0,8 0,5 0,8 0,7 0,7 0,6 0,4 1,0 0,9 0,8 0,6 0,5 0,4 0,4 0,3 0,3 − R ückbau/ Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1.Umwandlung von Acker- bzw. intensivem Grünland in Acker – und Grünlandbrache − N utzungsaufnahme − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur − ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5.3.Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland − Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens − Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 5.4.Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland − N utzungsreduzierung − Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähgutes − bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre V 102 Stadt Oberasbach Anlage 2 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a – 135c Baugesetzbuch (KES) Werteliste der Stadt Oberasbach nach Biotop-/Nutzungstypen Anwendungszweck: Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung und vergleichbarer Verfahren. Bei der Ermittlung von Ausgleich und Ersatz in Fachplanungen (z.B. Straßenbauvorhaben) sind die von den Staatsministerien des Innern und für die Landesentwicklung und Umweltfragen herausgegebenen Richtlinien bzw. Grundsätze anzuwenden. Die Liste wurde aus der „Nürnberger Werteliste“ entwickelt. Ökologischer Wertfaktor unterschieden nach: B = Bestand E = Entwicklung 5 Jahre nach Herstellung (Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) Grundsätze für die Bewertung von Freiflächen und die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Oberasbach, den 30. Juli 2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin Biotop-/Nutzungstypen 1. Bäume, Baumgruppen, Alleen 1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen 1.2 Nichtheimische, nicht standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen Bestand: Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Fläche unter der Kronentraufe. Entwicklung: Anzunehmen sind je großkronigem Baum 15 m2, je kleinkronigem Baum 10 m2 (bei Pflanzung von dreimal verpflanzter Ware der Sortierung 18/20 bzw. 16/18 in offene, unbepflanzte Baumscheiben von mindestens 15 m2 pro Baum). 2. Waldmäntel, Gebüsche, Hecken, Säume 2.1 Heimische, standortgerechte Ufergehölze 2.2 Typischer, vollentwickelter, gestufter Waldrand mit Strauchmantel und Krautsaum 2.3 Großflächige Feldgehölze, Baumhecken 2.4 Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken und Säume 2.5 Nichtheimische, standortfremde Hecken-/Gebüschpflanzungen Entwicklung: Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Breite und Länge der Pflanzung nach 5 Jahren 3. Wälder 3.1 Au- und Bruchwald 3.2 Naturnaher Wald mit potentieller, natürlicher Vegetation 3.3 Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit hohem Laubholzanteil, Mittelwald, Niederwald 3.4 Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit überwiegendem Nadelholzanteil, standortgerechte Kiefern/Kiefern-Mischwälder 3.5 Waldlichtungen/-wiesen, soweit kein Grünland 3.6 Naturferne Laubholzforste 3.7 Schlagfluren, Naturverjüngung, Sukzession im und am Wald 3.8 Naturferne Nadelholzforste 3.9 Bewachsene Waldwege E 0,8 0,5 0,6 0,6 0,7 0,6 0,4 0,6 0,6 0,6 0,4 0,5 0,3 0,4 0,3 0,3 Amtsblatt 16.2014 VI 0,6 0,4 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2 0,4 0,4 5.3 5.4 0,3 0,3 0,2 0,2 0,3 0,1 5.5 5.6 5.7 5.8 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2 0,2 0,0 7.3 7.4 0,8 0,5 0,8 0,8 0,7 0,5 0,3 0,2 0,0 8. 8.1 8.2 0,9 0,8 0,9 0,8 0,6 0,6 0,5 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 0,5 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,3 9.8 9.9 9.10. 9.11 9.12 9.13 9.14 0,4 0,3 0,0 0,3 0,2 9.15 9.16 9.17 9.18 9.19 Wenn als Ausgleich und Ersatz die Aufwertung eines geringer bewerteten Waldtyps zu einem höher bewerteten vorgesehen ist, wird der Aufwertungsfaktor aus der Differenz des Bestandswertes des bestehenden Waldtyps und dem Bestandswert des Waldtyps, der entwickelt werden soll, ermittelt. Werden die erforderlichen Ersatzmaßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Waldgesetzes fällig, so ist unabhängig vom naturschutzfachlichen Wert des Waldes eine Ersatzaufforstung mindestens im Verhältnis 1: 1 zu leisten. Streuobstwiesen Extensiv bewirtschaftete Streuobstwiesen Intensiv bewirtschaftete Obstgärten (Mehrschürig, regelmäßiger Baumschnitt) Gärtnerisch gepflegte Anlagen, Hausgärten, Kleingärten, Straßenbegleitgrün Park- und Waldfriedhöfe, Parks, Villengebiete mit Großbaumbestand Arten- und strukturreiche Hausgärten, alte strukturreiche Kleingartenanlagen mit Großbäumen, kleine öffentliche, strukturreiche Grünanlagen, arten- und strukturreiche Abstandsgrünflächen In 5.2 ist der bezeichnende Strukturreichtum in der textlichen Begründung zum Bebauungsplan oder zu sonstigen Planungen darzustellen. Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich Kleingartenanlagen und Hausgärten Entwicklung bei Hausgärten: Zu der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Baunutzungsverordnung (Bau-NVO) wird grundsätzlich ein zusätzlicher Flächenanteil von 40 % für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen veranschlagt. Soweit im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO getroffen werden, ist dies zu berücksichtigen. Die verbleibende Fläche ist Hausgartenfläche. Der Flächenbedarf für gesondert bewertete Bäume, Hecken, gärtnerische Anlagen ist aus dem Flächenansatz der unbebauten Grundstücksfläche (z.B. Hausgärten) abzuziehen. Kleine öffentliche strukturarme Grünanlagen, Abstandsgrünflächen Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen) Intensivrasen (z.B. Sportanlagen) Intensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen) Gewässer, Ufer Naturnahe Fließgewässer Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser Röhrichte, Riede, Hochstauden Gräben, die zumindest an den Böschungen verkrautet sind Begradigte und ausgebaute Fluss- und Bachabschnitte und naturferne Stillgewässer Ausgebaute Gräben Verrohrte Gräben Versiegelte und überbaute Flächen Begrünte Dachfläche Fassadenbegrünung: Pflanzung von mindestens 1 Pflanze pro 2 lfdm. Fassade; Anrechnung von 2 m2 pro lfdm. begrünter (Abzug von überbauter Fläche) Die Dachbegrünung von Garagen/Carports und Nebengebäuden sowie die Fassadenbegrünung von Haupt- oder Nebengebäuden werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet. Unbefestigte Wege, Plätze und Parkflächen, Schotterrasen Versiegelte Fläche Durchlässige Beläge für Wege, Plätze, Stellplätze, werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet Versickerung und Regenwasserableitung Flächen (Gräben und Mulden) zur Regenwasserversickerung ohne Nutzungsdruck Wie 8.1, jedoch mit Nutzungsdruck Regenwasserauffanganlagen und technische Versickerungsanlagen können nicht als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft anerkannt werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Sekundärbiotope 13 d Feuchtwiesen Sonstige Feuchtwiesen 13 d Mager- und Halbtrockenrasen Sonstige Mager- und Halbtrockenrasen Extensive Wiesen ohne Düngung (maximal 2x mähen) Wiesenbrachen, ruderale Wiesen Extensive Wiesen mit Düngung (maximal 2x mähen), keine mineralische Düngung Extensive Wiesen (keine Pferdehaltung, 1 Mutterkuh/ha, 6-8 Schafe/ha, je nach Standort Unbewirtschaftete Feldraine mit magerer Vegetation Unbewirtschaftete Feldraine mit nährstoffliebender Vegetation Intensive Wiesen Extensive Äcker (Flächen mit Bewirtschaftung nach EG-Verordnung für ökologischen Landbau) und Ackerrandstreifen Ackerbrachen, mindestens ein Jahr nicht bewirtschaftet Intensive Äcker Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden. Bewachsene Feldwege mit magerer Vegetation Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender Vegetation Versiegelte Feldwege Intensive Weiden, Pferdeweiden Intensiver Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstanbau, Baumschulen 0,6 0,4 0,5 0,5 0,4 0,4 0,3 0,3 0,2 0,2 0,8 0,8 0,7 0,5 0,3 0,2 0,0 0,4 0,1 0,2 0,0 0,5 0,4 0,7 0,6 0,7 0,6 0,6 0,6 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,3 0,4 0,3 0,0 0,3 0,2 Amtsblatt 16.2014 0,1 0,0 0,4 0,5 9.20 9.21 10. 10.1 10.2 11. 11.1 11.2 Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden. Pferdekoppeln mit geringem Bewuchs Unterglaskulturen Ruderalfluren und Brachen Kurzlebige Ruderalfluren Ausdauernde Ruderalfluren Sonstiges Flächen mit Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 20 und 25 BauGB und Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG. Es wird davon ausgegangen, dass diese Flächen so entwickelt werden, dass sie zumindest den Wert 0,6 erreichen. Erhöhung des ökologischen Wertfaktors um bis zu 0,2 beim Auftreten folgender Faktoren bei der Bestandsbewertung Flächen mit hohem Entwicklungspotential (Präventivwirkung d. § 8 Abs. 1 BayNatSchG) Seltene Böden (z.B. Flugsanddünen) Gewässer und Gewässerrandstreifen mit hoher Gewässergüte (1-2) Kaltluftentstehungsgebiete und deren Randbereiche Luftaustauschbahnen und deren Randbereiche Bereiche mit landschaftsbildenden Oberflächenformen (Hangbereiche, Kuppen) Landschaftsteile gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG Pufferzonen zu Schutzgebieten (LB, LSG 13 d BayNatSchG) Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung Vorkommen von besonders geschützten (BartSchV) oder seltenen (RL) Arten, regional bedeutsamen Arten gem. ABSP Flächen, die für die Biotopvernetzung vorgesehen sind Böden mit hoher natürlicher Ertragsfunktion Ortsrandbereiche, die an strukturreiche Eingrünungen angrenzen Es können auch andere Faktoren zur Aufwertung führen. Es ist darauf zu achten, dass der Wert 1,0 nicht überschritten werden kann. Anwendung Der Berechnung der Ersatzflächen wird eine entsprechend bewertete Bestandsaufnahme zugrunde gelegt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Ersatzflächen ist hierbei die ermittelte Differenz zwischen Bestandsbewertung und angestrebtem Endzustand (nach erfolgtem Eingriff). Die Größe der Ersatzflächen ist in erster Linie abhängig von der geplanten Qualität der Ersatzmaßnahmen. Beispiel: a)Eingriff – Eine 1 ha große Fläche wird gewerblich bebaut – Der Versiegelungsgrad beträgt 80 % – Bei den vom Eingriff betroffenen Flächen handelt es sich durchweg um intensiv genutzte Ackerflächen, die mit 0,3 bewertet sind – Nach der Versiegelung ist der Wert der versiegelten Fläche 0,0 – Die Wertdifferenz beträgt demnach 0,3 x 8.000 m2. b) Ausgleich bzw. Ersatz – Aufgrund der oben aufgezeigten Fakten wäre eine Fläche von 8.000 m2 um den Faktor 0,3 aufzuwerten. Bei einem höheren Aufwertungsfaktor reduziert sich die Ersatzfläche entsprechend (z.B. beträgt der Aufwertungsfaktor 0,6, so wären nur 4.000 m2 Ersatzfläche erforderlich) – Der Wert der Aufwertungsfläche setzt sich zusammen aus dem Eingangswert (Bestandsbewertung) und dem durch Pflege und Entwicklung angestrebten Aufwertungswert (Aufwertungsfaktor) – Daher muss in dem oben genannten Beispiel die Ersatzfläche bei einem Eingangswert von z.B. 0,3 auf 8.000 m2 einen Gesamtwert 0,6 (0,3 Eingangswert + 0,3 Aufwertung) bzw. auf 4.000 m2 einen Gesamtwert 0,9 (0,3 Eingangswert + 0,6 Aufwertung) haben – Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche nach ihrer Gestaltung einen höheren Wert als 0,3 auf, ist der darüberliegende Wert in Bezug auf die benötigte Ersatzfläche in Abzug zu bringen. – Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche nach ihrer Gestaltung einen geringeren Wert als 0,3 auf, erhöht sich der Ersatzflächenbedarf entsprechend. Ausschlaggebend für die Erhöhung des Ersatzflächenbedarfes ist die ermittelte Differenz. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 103 Stadt Oberasbach Friedhofs- und Bestattungssatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), der Vorschriften VII 0,1 0,0 0,4 0,5 0,6 des Bestattungsgesetzes v. 24.9.1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012 (GVBl. S. 629) und der Bestattungsverordnung vom 1.3.2007 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), geändert durch Verordnung vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174) folgende Allgemeines: §1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung (1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Oberasbach. (2) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist. Er stellt einen Ort dar, der die Angehörigen von Verstorbenen bei der Bewältigung ihrer Trauer unterstützt. Er soll als Ort des Gedenkens an die Toten dienen. Dabei sollen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung eine zukunftsorientierte Führung des Friedhofes ermöglichen, diesen aber auch als Ort des Gedenkens in seiner traditionellen Form bewahren. §2 Einrichtungen Auf dem städt. Friedhof werden folgende Einrichtungen unterhalten: (1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr betreten werden. VIII Amtsblatt 16.2014 (2) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung (Erd- und Urnenbeisetzungen). (3) Der Verabschiedungsraum dient der Aufbahrung der Verstorbenen. Er kann auch zur Durchführung kleinerer Trauerfeiern anlässlich einer anschließenden Urnenbeisetzung genutzt werden. (4) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernommen werden. §3 Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten (1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Friedhof erfolgen. §4 Aufbahrung (1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen im Verabschiedungsraum aufgebahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen. (2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung bzw. Einäscherung anordnen. (3) Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. §5 Belegungspläne Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht. §6 Öffnungszeiten des Friedhofes (1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März wird der Friedhof um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. April bis 30. September um 20.00 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. §7 Verhalten im Friedhof (1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen, f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten, g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichenhalle, am Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten, h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen, i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen, j) einen Leichenzug zu durchschreiten, k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu treiben, l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten. (3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswärter abgeliefert werden. (4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. §8 Verkehr mit Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelassener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte. Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten. (2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedür- fen einer besonderen Zulassung und müssen hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet. (3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt werden. II. Vorschriften für die Bestattung §9 Beschaffenheit der Särge (1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten. (2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass: a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann. b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. § 10 Durchführung der Bestattung (1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnenkammern. (2) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt, Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt. (3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt. (4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen. (5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen. Amtsblatt 16.2014 (6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. § 11 Trauerfeiern (1) Vor der Bestattung findet grundsätzlich in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg oder mit der Urne eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soll vor einer Urnenbeisetzung eine kurze Verabschiedungszeremonie erfolgen, so steht hierfür die Nutzung des Verabschiedungsraumes offen. § 12 Grabausschmückung Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein. § 13 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern (1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. (2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle gebührend Rücksicht zu nehmen. (3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. III. Grabnutzungsrechte § 14 Nutzungsdauer (1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an folgenden Arten von Gräbern verliehen: a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung. d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Erdbestattung e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschenkapseln (mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln) g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschenkapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkapseln) h) Urnengrab Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung (2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneuert wird. § 15 Eigentumsverhältnisse an Grabstätten (1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen. § 16 Begründung des Grabrechtes (1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr. (2)Urnenkammern, Urnengrabplätze für Baumbestattungen und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebezeiten veräußert werden. Urnengrabplätze für die anonyme Bestattung in der Urnenwiese werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird. § 17 Inhalt des Grabrechts (1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird (2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen. § 18 Erneuerung des Grabrechts (1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern, Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird. Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und Reihengräbern besteht hiervon abweichend keine Verlängerungsmöglichkeit. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwischen einem Dritten übertragen wurde. § 19 Übertragung des Grabrechts Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf andere Personen übertragen. § 20 Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht. § 21 Erlöschen des Grabrechts (1) Das Grabrecht erlischt a)nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer b)durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22) d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles. (2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf der Nut- IX X Amtsblatt 16.2014 zungszeit zu entfernen, andernfalls werden sie von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten geräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 22 Entzug des Grabrechts (1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden. (2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Monaten. (3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben. § 23 Ruhefristen (1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung. § 24 Exhumierung und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes (Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes auf behördliche oder richterliche Anordnung hin zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn der Grabberechtigte sie beantragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Ascheresten kann der Antrag auf Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die Umbettung bestehen. (2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumie- rungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwesenheit weiterer Personen gestatten. (3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen. (4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt. IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten § 25 Lage, Form und Tiefe der Grabstätten (1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus den Belegungs- und Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung. (2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung. § 26 Herrichtung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen. (3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestattung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt. § 27 Anpflanzung und Grabschmuck (1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen. (2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen. (3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen. (4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstellen von Blumenschmuck auf der Wiese und unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu entfernen. V. Grabmale § 28 Begriffsbestimmung Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall. § 29 Aufstellung der Grabmale (1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und der Ornamente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein. (2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen. (3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen. (5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein. (7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser Amtsblatt 16.2014 Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung. § 30 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen. (2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen. § 31 Fundierung der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmales sind durch Metalldübel zu verbinden. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen lassen. § 32 Unterhaltung der Grabmale, Haftung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu leisten. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen des Grabmales oder Herabstürzen von Teilen desselben verursacht wird. § 33 Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen (1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die vorübergehende Entfernung von Grabmalen oder Teilen davon wegen einer Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungsgemäß nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach vorliegt - der Grabberechtigte. VI. Gewerbliche Betätigung § 34 Genehmigungspflicht (1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Form finden Anwendung. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Soweit Arbeiten keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend. § 35 Zulassung (1) Die Ausstellung der Zulassung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden. (2) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 und 2 nicht mehr vorhanden sind b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen. § 36 Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen: a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können. b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden. c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden. d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sind entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durch zuführen. VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs § 37 Anlegung der Gräber (1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer Einfassung bis zu 8 cm zu versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten, Sand und Kies auf und um die Gräber ist nicht gestattet. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgrä- XI XII Amtsblatt 16.2014 bern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen. (3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden. § 38 Tiefe der Gräber (1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen. (2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. § 39 Grabmale (1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28 der Satzung. Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. Im Übrigen findet § 30 der Satzung entsprechende Anwendung. (2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100-150 cm auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110-180 cm Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm 2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm. (3) Auf Urnengräbern sind zulässig: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60-80 cm oder einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm 2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm. § 40 Urnenkammern (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familienkammern) zur Beisetzung von Urnen. (2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und –zahlen zu erfolgen. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abgestellt werden. § 41 Baumbestattungen (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Fläche für Baumbestattungen zur Beisetzung von vererdbaren Urnen. Die Bestattung erfolgt im Wurzelwerk der Bäume. (2) Die Grabstätte für die Baumbestattung kann nach Verfügbarkeit bereits zu Lebzeiten ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen steht eine entsprechende Steintafel an der Gedenksäule zur Verfügung. Diese ist mit der Grabstätte zu erwerben. Die Beschriftung der Tafel hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Beschriftung trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese unter den Bäumen ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen. VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes § 42 Reihengräber (1) Es bestehen Reihengräber für Personen über 10 Jahre (2) Reihengräber (1 Belegplatz) werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt. § 43 Größe der Gräber (1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem 01.07.2013 haben die einzelnen Grabstellen ohne Zwischenwege folgende Ausmaße: a) b) Reihengräber für Personen über 10 Jahren: Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m Kindergräber bis zu 10 Jahren Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m c) Familien-Einfachgräber Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m d) Familien-Doppelgräber Länge:1,40 m, Breite: 1,40 m e) Urnengräber Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlängerungen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestimmungen in Kraft. Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an die neue Größe anzupassen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt: a) bei Kindern bis zu 2 Jahren 0,80 m wenigstens b) bei Kindern bis zu 12 Jahren 1,30 m wenigstens c) bei Personen über 12 Jahren 1,80 m wenigstens d) bei Urnen bis zur Oberkante 0,50 m der Urne wenigstens § 44 Größe der Grabmäler und Einfassungen (1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 14 cm sind ab dem 01.07.2013 bis zu folgenden Größen zulässig: a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m und bis zu einer Breite von 0,40 m. b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,80 m und bis zu einer Breite von 1,40 m e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m. Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm. (2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben. Diesen können aus Natur- oder Kunststein bestehen und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw. überschreiten (§ 43 Abs. 1). (3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale) sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht überschreiten. (4) Auf der Urnenwiese sind keine Grabmale zugelassen. § 45 Urnenwiese (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für Amtsblatt 16.2014 anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden. (2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen. IX. Schlussbestimmungen § 46 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht. § 47 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. § 48 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt. § 49 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.07.2013 außer Kraft. Oberasbach, den 25.08.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 104 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66) folgende Friedhofsgebührensatzung §1 Geltungsbereich Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden. §2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. XIII 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung) verlängert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren: Kindergrab 25,-- Euro / Jahr Familiengrab 67,-- Euro / Jahr Familien-Doppelgrab 135,-- Euro / Jahr (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urnengrab 30,-- Euro / Jahr Urnenkammer (zweifach) 78,-- Euro / Jahr §3 Gebührenarten und Gebührenpflicht 1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. 2) Die Stadt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren 3) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. 4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Urnenkammer (vierfach) §4 Grabgebühren 1) Die Gebühren betragen für a) einen Reihengrabplatz 900,-- Euro b) einen Kindergrabplatz 250,-- Euro 2) Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben: a) Einfachgrabplatz 1.350,-- Euro b) Doppelgrabplatz 2.700,-- Euro Urnengräber: c) Einfachgrabplatz (Erdbeisetzung 460,-- Euro d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte 1.170,-- Euro e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte 1.860,-- Euro f) Urnengrabplatz Urnenwiese 520,-- Euro g) Urnengrabplatz Baumbestattung 570,-- Euro 3) Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts zur Zahlung fällig. 4) Das Grabnutzungsrecht kann längstens für Urnengrabplatz Baumbestattung 124,-- Euro / Jahr 57,-- Euro / Jahr §5 Bestattungsgebühren 1. Die Gebühren für a) die Einsargung der Leiche, b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten. 2. Die Gebühren für a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus, b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen. 3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. Urnenwandbeisetzung beträgt für a) Reihengräber 870,-- Euro b) Kindergräber 650,-- Euro c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m 980,-- Euro bei einer Grabtiefe von 2,60 m 1.070,-- Euro d) Urnengräber, Baumbestattung und Urnengrabplatz Urnenwiese (einschl. Aufbewahrung der Urne) e) Urnenwand (einschl. Aufbewahrung der Urne) f) die Beisetzung einer Totgeburt 100,-- Euro 50,-- Euro 325,-- Euro 4. Die Gebühren für die Benutzung a) der Leichenhalle (Kühl140,-- Euro raum) einschließlich Reinigung betragen b) der Aussegnungshalle 310,-- Euro einschließlich Reinigung betragen c) des Verabschiedungsrau155,-- Euro mes (anlässlich einer Urnenfeier) einschließlich der Reinigung betragen XIV Amtsblatt 16.2014 §6 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben für 1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe 980,-- Euro das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe 1.070,-- Euro 2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe 980,-- Euro das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe 1.070,-- Euro 3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe 980,-- Euro das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe 1.070,-- Euro 4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe 980,-- Euro das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe 1.070,-- Euro 5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung 200,-- Euro 6. das Ausgraben einer Urne 100,-- Euro 7. offene Aufbahrung im Verabschiedungsraum 50,-- -Euro 8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) 40,-- Euro 9. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch 15,-- Euro 10. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes 20,-- Euro 11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines 10,-- Euro 12. die Zulassung auswärtiger Steinmetze 40,-- Euro 13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit 200,-- Euro 14. Streifenfundamente für ein Familiengrab 160,-- Euro Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab 320,-- Euro (die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren erhoben). 15. Beschriften der Schrifttafel an der Gedenksäule Baumbestattung 100,-- Euro §7 Zuwiderhandlungen Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2013 außer Kraft. Oberasbach, den 25.08.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 105 Stadt Oberasbach Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oberasbach vom 25.01.2006 geändert am 29. Juli 2014 Die Stadt Oberasbach erlässt auf der Grundlage des Art.28 Bay FwG folgende Satzung: §1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Oberasbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1.Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung erforderlichen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs.4 Satz 1 BayFwG): Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-sätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. §2 (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit (1) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. §4 Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Oberasbach, den 29.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oberasbach Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 und 2) und den Personalkosten (Nr. 3) zusammen. Weitere Leistungen werden nach Nr. 4 und Verbrauchsmaterialien nach Nr. 5 berechnet. (1)Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittl. jährl. Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt Oberasbach von 10 % in € a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzen- 25 Jahren 7,00 € fahrzeug TSF-W Löschgruppenfahr- 25 Jahren 6,00 € zeug LF 8/6 Löschgruppen25 Jahren 12,00 € fahrzeug LF 16/12; HLF 20 b) Drehleiter DLA (K) 25 Jahren 24,00 € 23/12 c) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahr- 15 Jahren 5,00 € zeug MZF d) Kleinalarmfahrzeug 25 Jahren 4,00 € KLAF (2)Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht Amtsblatt 16.2014 Öffentlichkeit im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB Der Stadtrat Oberasbach hat am 29.07.2014 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im Bereich der „Hühnerwiese“ beschlossen. Der Geltungsbereich befindet sich im Bereich der Albrecht-Dürer-Straße in der Nähe der Abzweigung zum Linder Weg. Die genaue Lage ergibt sich aus dem Lageplan. Ziel der Bauleitplanung ist, die Anpassung der Festsetzungen an die Ziele des Rahmenplans für den Altort Oberasbach. Zulässig soll eine Mischung aus Wohnen und Arbeiten unter Anordnung der Gebäude in der für den Altort Oberasbach typischen Art und Weise sein. Die im Rahmenplan und dem Flächennutzungsplan dargestellte Grünklammer mit Wegefläche wird ebenfalls festgesetzt. Es handelt sich um ein Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte (5) Kosten für Verbrauchsmaterialien Die Kosten für Verbrauchsmaterialien (Schließzylinder, Ölbindemittel) werden je nach Verbrauch berechnet 106 Stadt Oberasbach Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im Bereich der „Hühnerwiese“; hier: Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens und frühzeitige Information der Änderung und Ergänzung BBP / GOP Nr. 68/3 "Hühnerwiese" - Stadt Oberasbach - Städtebauliches Konzept - 286/2 287/3 286/4 284/1 342/14 276/2 284/2 284/3 342 GCa/GGa 276/1 284/4 GCa/GGa St 2 6,5 342/7 6 8,5 2 342/9 342/6 284/5 2,5 F GCa/GGa 342/5 20 284/6 3 284/7 342/4 409/2 284/8 409/3 3 F+R 3 284 284/9 3 401/2 3 284/10 409/4 283/2 283/4 Legende Öffentliche Grünfläche Fuß- und Radweg 332 /3 (4) Weitere Leistungen 1. Öffnen einer Wohnungs150,00 € oder Haustür 2. Entfernen von Wespen150,00 € bzw. Hornissennestern 3. Wasser entfernen / Auspumpen von Kellern o. ä. Räumen, je angefangene halbe150,00 € Stunde 4. Falschalarme durch private Brandmeldeanlagen für die Einsätze wird im 1500,00 € Wiederholungsfall der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch 5. Missbrauch von Notrufeinrichtungen 1500,00 € 3 (3)Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für jede angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Stadt durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 € berechnet. 2.Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die jeweils gültigen, vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten Beträge nach § 11 Abs. 4 AVBayFwG berechnet. für diese Einsätze wird der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch F+ R durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für jede angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem FFW-Gerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je 1 Stunde für bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Stadt Oberasbach von 10 % in € a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug 56,00 € TSF-W Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 50,00 € Löschgruppenfahrzeug LF 97,00 € 16/12; HLF 20 b) Drehleiter DLA (K) 23/12 151,00 € c) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF 55,00 € d) Kleinalarmfahrzeug KLAF 35,00 € XV 283 Öffentliche Straßenverkehrsfläche Abwasserleitung 411/3 410 Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 68/3 "Hühnerwiese" 411/4 411/5 411/6 M 1:1000 05. 08. 2014 XVI Amtsblatt 16.2014 Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Das Verfahren findet ohne Umweltprüfung statt. Der Vorentwurf, bestehend aus dem Planblatt, wird öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig zur Planung zu äußern. Zu diesem Zweck liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 05.09.2014 bis einschließlich 06.10.2014 im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, Zimmer 207 (2. Stock), jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs zusätzlich von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bau-leitplanung Auskunft erteilt. Oberasbach, den 04.08.2014 Stadt Oberasbach i.V. Norbert Schikora Zweiter Bürgermeister 107 Stadt Oberasbach Wasserzählerablesung Im Bereich der Stadt Oberasbach werden im Zeitraum 15.09.2014 bis 15.10.2014 die Wasserzähler abgelesen. Die Wasserversorgung der Stadt Oberasbach bittet darum, den Wasserablesern den Zugang zu den Wasseruhren zu ermöglichen. In diesem Zeitraum steht Ihnen zur Übermittlung ein Formular auf unserer Webseite unter folgendem Link www.oberasbach.de/leben/formulare/wasserzaehlerablesung.html zur Verfügung. Oberasbach, den 20.08.2014 Stadt Oberasbach Norbert Schikora Zweiter Bürgermeister 108 Stadt Oberasbach Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1999 (GVBl. S. 86) erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Oberasbach (WAS) vom 22.12.1981 (6. Änderungssatzung) §1 § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Anlage des Grundstückseigentümers Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder 2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. §2 § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Anlage des Grundstückseigentümers Vor dem Wasserzähler ist ein Absperrventil ohne Entleerung und nach dem Wasserzähler ein Absperrventil mit Rückflussverhinderer und Entleerung einzubauen. Zum spannungsfreien, flexiblen Einbau des Wasserzählers ist ein verwindungssteifer Anschluss-(Überbrückungs-) Bügel anzubringen. §3 § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Haftung bei Versorgungsstörungen Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro. §4 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 109 Stadt Oberasbach Satzung der Stadt Oberasbach zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/W) vom 30.07.2014 Auf Grund der Artikel 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-l) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung: §1 § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss Dauerdurchfluss Q 3 bis 4 m³/h 54,00 Euro / Jahr bis 10 m³/h 81,00 Euro / Jahr bis 16 m³/h 108,00 Euro / Jahr bis 25 m³/h 216,00 Euro / Jahr Über 25 m³/h 324,00 Euro / Jahr §2 § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt 1,79 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers. §3 Diese Satzung tritt am 01.10.2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 110 Markt Wilhermsdorf Haushaltssatzung Die in der Sitzung des Marktgemeinderates am 21.05.2014 beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Marktes Wilhermsdorf für das Haushaltsjahr 2014 liegt ab 05.09.2014 bis einschließlich 12.09.2014 während der Geschäftsstunden im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf öffentlich zur Einsichtnahme auf. Das Landratsamt Fürth, hat mit Schreiben vom 06.08.2014, AZ: 213-941-Kög/Ord, die Haushaltssatzung genehmigt. 111 Sparkasse Fürth Kraftloserklärung Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens werden folgende zu Verlust gegangene Sparkassenbücher der Sparkasse Fürth für kraftlos erklärt. Sparkonto Nr. 3240207369 Sparkonto Nr. 3005752948 Daher sind alle Ansprüche gegen die Sparkasse Fürth aus den zu Verlust gegangenen Sparkassenbüchern erloschen. Fürth, den 25.08.2014 Sparkasse Fürth