Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101
Transcription
Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 1 „Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101“ – Entwurfsentscheidung zu Anregungen mit Abwägungsbedarf zum VE 02/2016 bzw. auch VE 07/2012 Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anregungen / Bedenken 1 Landesdirektion Sachsen 1. Hinweis zur Nachnutzung von Brachflächen in Innenentwicklungsberei- 1. Die von der STEG durchgeführte Brachen- und Referat Raumordnung chen hat bislang keine Berücksichtigung gefunden --> … sollten die Baulückenerfassung mit Stand 19.12.2015 [21.04.2016] insgesamt vom Flächennutzungsplan erfassten gewerblichen Baufläwurde auf Relevanz bezüglich Revitalisierungschen nochmals untersucht und in einer Reihenfolge entwickelt werden, chancen zur gewerblichen Nachnutzung mindie dem Innenentwicklungsgrundsatz [s. Satz 4 (Umwidmungssperrklaudestens 0,1 ha großer Grundstücke geprüft. sel) im Zuge der Innenentwicklungsnovelle 2013 ergänzten §1a Abs.2 Das Ergebnis der Prüfung wird in der EntwurfsBauGB] Rechnung tragend, dort beginnt, wo keine Landwirtschaftsfläbegründung dargelegt. chen beansprucht werden müssen ... Die im FNP neu ausgewiesenen Gewerbeflä2. Denkmalschutzbelange sind bei der weiteren Planung angemessen zu chen liegen laut Umweltbericht zum FNP bis berücksichtigen und im Umweltbericht Rückwirkungen auf Kulturgüter auf eine Ausnahme (im OT Langenau 0,09 ha, (Haldenzüge, Huthäuser, potentielles Weltkulturerbe) zu untersuchen d.h. hier größenmäßig nicht relevant) aus(vgl. §1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe d, i.V.m §2 Abs.4 Satz 1 BauGB) ... es beschließlich an der jetzt geplanten Erweiterung steht weiterer Erläuterungsbedarf, weil sich in unmittelbarer Nachbardes „Gewerbegebiets Süd“. Darin besteht die schaft Kulturdenkmale befinden, beispielsweise die „Alte Vestenburg“ Rang- und Reihenfolge der im FNP abge(Brander Revier, Sachgesamtheit ehemaliges Huthaus und Halde, stimmten Siedlungsentwicklung, denn die groGroßhartmannsdorfer Straße 41) und auch, weil sich der gesamte Planßen Gewerbegebiete in der Stadt „Nord“ und geltungsbereich in einem im Entwurf des Regionalplanes für die Region „Ost“ sind nahezu vollständig (98%) ausgelasChemnitz (Arbeitsstand Dezember 2015) dargestellten Vorranggebiet tet. Im GE „Nord“ wurden 2015 die letzten Kulturlandschaftsschutz befindet, wodurch die Wertigkeit des Areals unGrundstücke verkauft, im GE „Ost“ erfolgt derterstrichen und dazu aufgefordert wird, „großflächige technogene zeit durch die Privateigentümer eine UmstrukÜberprägungen“ (vgl. Zielentwurf 2.1.2.2) zu unterlassen. ... --> Verweis turierung mit Nachverdichtung. auf den Altplan „Gewerbegebiet an der B 101“, wo ein die „Alte Ves- 2. In BED unterliegen laut Denkmalliste sämtliche tenburg“ umgreifender denkmalschutzrechtlicher UmgebungsschutzBergbauhalden als Sachgesamtheiten dem bereich gemäß §9 Abs.6 BauGB gekennzeichnet und die Baugrenze Denkmalschutz. Deren visuelle Erlebbarkeit soll entsprechend zurückversetzt worden war ... --> Bebauung durchsetzen, von den maßgeblichen Standorten aus nicht welche die benachbarten Einzeldenkmale angemessen und in einer beeinträchtigt werden. Dazu wurden in den Weise berücksichtigt, die dem Altplan entspricht, also durch eine AbGewerbegebieten GE3 und GE4 an der Großstandsvergrößerung bzw. einen Verzicht auf Höhendominanz. hartmannsdorfer Straße stadtwärts die Baugrenze zurückgenommen bzw. auch die höchstzulässige Bauhöhe reduziert. [s. Skizze auf topgrafischer Karte] 2 Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Kreisentwicklung Döbeln [13.04.2016] 1. 2. 3. 4. Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 Planung bedarf zu ausgewählten Fachthemen der weiteren Qualifizierung dazu Hinweise insbesondere der Referate 22.2, FB Bauplanung, 23.4 (Naturschutz und Landwirtschaft) sowie 23.5 (Immissionsschutz), Referat 23.6 (Abfallrecht und Bodenschutz); FB Bauplanung : da Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN 45691, zu Sichtflächen für die Anfahrsicht nach RASt 2006, zum Verbot reinweißer (RAL 9010) und tiefschwarzer (RAL 9005) Farbgebungen erfolgten, sind bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 BauGB die verwiesenen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder technische Regelwerke auch mit auszulegen (BVG-Urteil vom 29.07.2010 – 4 BN 21/10, RN 13 und VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014 – 3 S 2278/12, RN 41), ferner redaktionelle Hinweise zur Begründung und dem Genehmigungsvorbehalt; FB Naturschutz: Um die Auswirkungen der Planung auf die bestehenden Festsetzungen des Ur-Planes ermitteln zu können, ist die Übergabe der genehmigten Fassung des Ur-Planes bzw. der Fassung, die Rechtskraft erlangt hat, erforderlich. FB Naturschutz: Die Auswirkungen des Klimawandels sind bei der Planaufstellung detailliert zu beachten – d.h. die bisher vorgenommene Auseinandersetzung mit diesem Teilbereich des Planungsauftrages nach §1 Abs.6 Nr.7 BauGB sind zu vertiefen. Diesbezüglich sind im Rahmen des Umweltberichtes folgende Sachverhalte einer näheren Betrachtung zu unterziehen: - Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen zur Erzeugung alternativer Energie durch Nutzung der Sonnenenergie für die Wärmeerzeugung und die Gewinnung von elektrischem Strom; - Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen zur Nutzung von Niederschlagswasser für Brauchwassernutzung oder sonstigen Verwendung zur Verhinderung von Spitzenabflüssen nach Starkniederschlagsereignissen und zur positiven Beeinflussung des Kleinklimas im Plangebiet (z.B. durch Ausbildung von Dachbegrünungen, privaten Wasserflächen, örtlichen Versickerungsanlagen) und damit gleichzeitig Minderung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt; - Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen für die zentrale Versorgung mit Wärmeenergie aus BHKW. Bei der Betrachtung sind sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Varianten zu beachten als auch die jeweiligen Vorgaben für textliche Festsetzungen zu ermitteln. Die gegenwärtig bestehenden Festsetzungen räumen z.B. lediglich die Möglichkeit einer Nutzung der Sonnenenergie ein – i.S. des o.g. Planungsauftrages ist aber zu ermitteln ob die Nutzungsmöglichkeit besteht und wenn ja, diese auch zwingend vorzuschreiben. FB Naturschutz: … auf der Grundlage einer zu entwickelnden städtebaulichen Zielstellung zur Einbindung des Plangebiets in das bestehende Orts- und im vorliegenden Fall auch Landschaftsbild sowie zur Beachtung der Auswirkungen des Klimawandels [sind] die entsprechenden Anforderungen an das Plangebiet selbst festzulegen, insbesondere welche Funktion Pflanzflächen erfüllen sollen. Hierbei sind die besonderen Merkmale der vorhandenen Kulturlandschaft zu beachten Form der Berücksichtigung im Entwurf 1. Da die Stadt nicht über die vollständige DINNorm verfügt, soll In der Bekanntmachung auf die DIN-Auslegestelle Technische Universität Bergakademie Freiberg – Universitätsbibliothek, Normen-Infopoint mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Agricolastraße 10, 09599 Freiberg, Telefon: 03731 394360 hingewiesen werden. Damit ist auch die Normenaktualität gewährleistet. Die RASt 2006 und die RAL-Farbnummern sollen nur in der Begründung erwähnt, nicht mehr im Festsetzungsteil verankert werden, damit gelten automatisch die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei jedweder Normanwendung im Bebauungsplanvollzug. 2. Eine mehr als auszugsweise Wiedergabe des bestehenden Satzungsrechts ist nicht erforderlich, da sowohl die Öffentlichkeit, als auch die Behörden die Satzung jederzeit zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung einsehen können. 3. Im Umweltbericht sollen die Klimaschutzbelange vertieft dargelegt, entsprechende Empfehlungen in der Begründung gegeben werden. Spezielle Festsetzungen, etwa eine zur Pflicht der Nutzung alternativer Energien oder zur zwingenden Dachbegrünung, sollen nicht getroffen werden, da solches Vorgehen auch planungsrechtlich umstritten ist. Die Nachweise der Primärenergieaufwendungen für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung haben den anerkannten Regeln der Technik zu folgen. 4. Die städtebauliche Zielstellung – eine landschaftsbildgerechte harmonische Randeingrünung mit positiven Effekten auf das Mikroklima wird bestätigt. Festgesetzte Gehölze gemäß Merkblatt des Landratsamts Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich 23.7.2 Naturschutz zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft mit Stand vom 07.02.2012, aktualisiert 02/2015 für das Vorkommensgebiet Südostdeutsches Hügel- und Bergland sind bei Gestaltung des Klimawandels entsprechend anwendbar. Auf die „Erzbergbaulandschaft Freiberg-Brand-Erbisdorf“ soll explizit in der Begründung / im Umweltbericht eingegangen werden. 5. Die Verwendung verschiedener Arten der Artenliste A – Standortheimische Bäume und \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken – dazu wird auf das Kulturlandschaftsprojekt Mittelsachsen verwiesen (vgl.: http://shortlinks.de/ydx4). … 5. FB Naturschutz: Darauf aufbauend ergibt sich die Festlegung der nutzenden Gehölzarten, Pflanzqualität, Pflanzschema und Pflege, um diese städtebaulichen Zielstellung zu erreichen und zu verhindern, dass im Extremfall durch Pflanzung anderer Arten oder nur einer Art (etwa wegen einer nicht gewollte Monotonie) eine Fehlentwicklung entsteht. Nicht zuletzt ist auch die Festsetzung von Pflegemaßnahmen an den Gehölzen zur Erreichung der städtebaulichen Zielstellung und zur Erreichung der bilanzierten ökologischen Funktion notwendig. Die Vorgaben zu Grenzabständen für Pflanzen nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) gelten sowohl für Bäume als auch für Sträucher. Insofern sind die diesbezüglichen Darstellungen im Planteil A und Festsetzungen im Planteil B an die Vorgaben der §§9 und 10 sowie 12 und 13 SächsNRG anzupassen. 6. FB Naturschutz: Bei der Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass nach dem sog. Entsieglungserlass des SMUL vom 11.12.2000 Beeinträchtigungen durch die (Neu-)Versiegelung von Böden in demselben Umfang (1:1) durch Entsiegelungen bisher versiegelter Böden ausgeglichen werden sollen. Suchraum für Kompensationsmaßnahmen ist nach §9 Abs.3 SächsNatSchG immer der Naturraum – hier das „Unteres Osterzgebirge“ (vgl. Karte 06-a3-Landschaft der Fortschreibung des LEP 2012). Bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen sind auch Maßnahmen zu beachten, die beim Landkreis im Ökokonto bzw. im Maßnahme-/Flächenpool geführt werden. Nachfolgend aufgeführte, anerkannte Ökokontomaßnahmen stehen im Bereich „Unteres Osterzgebirge“ zur Verfügung: 3 Vorschläge; 7. FB Naturschutz: Die … Kompensationsmaßnahmen sind im Textteil der Satzung den Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches zuzuordnen – dies kann dabei so erfolgen, dass die Gesamtheit der Maßnahmen allen Bauvorhaben oder Einzelmaßnahmen einzelnen Bauvorhaben zugeordnet wird. Diese Zuordnung ist auch für die Umlegung der damit verbundenen Kosten erforderlich. Gegenwärtig besteht allerdings … eine Diskrepanz zwischen bilanzierten Maßnahmen und zugeordneten Maßnahmen, denn es werden ausschließlich die Maßnahmen zugeordnet, die sich außerhalb des Plangebietes befinden (vgl. Festsetzung I Pkt. 8 Abs. 1). … Die Maßnahmen sind inhaltlich als textliche Festsetzung auch als öffentliche oder private Maßnahme zu definieren. 8. FB Naturschutz: Bei der Gehölzpflege ist sicherzustellen, dass die Zielstellung der abschnittsweisen Pflege auch erreicht wird – hierzu sollte die Lage der Pflegeabschnitte dargestellt werden; zumindest ist unter Beachtung der Vorgaben des vorliegenden „Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft“ (Stand Februar/2015) der Zeitpunkt der Erst- und der Wiederholungspflege festzusetzen. Auch ist der Verbleib des Gehölzschnittes zu regeln. Bei der Pflege der geplanten Krautsäume vor den Gehölzen ist die Beräumung des Mahdgutes von der Fläche zur Vermeidung der Nährstoffanreicherung auf der Fläche und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Blühpflanzen festzusetzen und die festgesetzten Pflegezeiten an die Vorgaben des vorliegenden „Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft“ (Stand Februar/2015) anzupassen. 9. FB Naturschutz: Bei der Bilanzierung selbst sind die von der Planung betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes sachgerecht zu bewerten. D.h., in der auf S.94 der Begründung angeführten „Planung / Funktionsbezogener Ausgleich innerhalb Plangebiet“ ist in der Pos. 1 und der Pos. 3 jeweils ein Aufwertungsfaktor 1 anzusetzen. 10. FB Naturschutz: Die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB) und der FFH-Vorprüfung werden bestätigt – ebenso die planerische Abwägung bezüglich des Erfordernisses der Anlage von Feldlerchenfenstern. Die Übernahme der Ergebnisse des AFB als textliche Festsetzungen muss jedoch vollständig erfolgen, d.h. die Vorgaben zum Zeitpunkt der Beseitigung vorhandener Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung müssen festgesetzt werden. 11. FB Naturschutz mit Hinweisen zu: Kompensationsflächenkataster (KoKaNat), Verwendung einheimischer Gehölze und Monitoring 12. Fachbereich Agrarstruktur: Sollten bei der Erschließung des Plangebietes Drainagen gefunden oder möglicherweise beschädigt werden, sind diese wiederherzustellen. Eine Veränderung der Lage der Drainagen sind dem Landwirt mitzuteilen. 13. Ref. Immissionsschutz: Bereits jetzt wurde eine Schallimmissionsprognose (Hoffmann Seifert Partner, Bericht-Nr. 130507 vom 29.10.2014) vorgelegt. Bewertung: Um sicherzustellen, dass aus der zukünftigen Nutzung des Gewerbegebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen resultieren, sollen für die einzelnen Teilflächen (Schall-) Emissionskontingente festgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist aus fachlicher Sicht zu bestätigen. Allerdings bestehen derzeit Diskrepanzen zwischen den Inhalten der Schallimmissionsprognose und dem Bebauungsplan, die für eine abschließende Stellungnahme beseitigt werden müssen. Die Schallimmissionsprognose berücksichtigt die 4 Teilflächen des Bebauungsplans mit einer Gesamtgröße von ca. 85.500 m², während laut Bebauungsplan die 4 Flächen Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 2 Form der Berücksichtigung im Entwurf Sträucher soll explizit für die Anpflanzungen der Randeingrünung festgesetzt werden. Das SächsNRG behandelt in §9 die Nachbargrenzabstände für Bäume und Sträucher im Innenbzw. Außenbereich, in §10 die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken, in §12 die Ausnahmen und in §13 die Bestimmung des Abstandes. Im Planteil B ist unter Pkt. I.9(8) festgesetzt: „Sämtliche Anpflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes bis spätestens zum Ende der auf die jeweilige Flächeninanspruchnahme folgenden Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen.“ Damit wird der Belang hinreichend städtebaulich geordnet. Da innerhalb aller festgesetzten Pflanzflächen die jeweils zutreffenden Mindestabstände eingehalten werden können, und sei es durch die Auswahl von Pflanzgut mit geeigneter Wuchshöhe, besteht kein Erfordernis, im Teil A – Planzeichnung Änderungen vorzunehmen, d.h. ein zusätzliches Abrücken der Pflanzstreifen von Grundstücksgrenzen ist entbehrlich. 6. Die Vorschläge zur Zuordnung von Entsiegelungsmaßnahmen wurden mit folgendem Ergebnis geprüft: Da im Stadtgebiet keine dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen rechtssicher zugeordnet werden können, soll als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerkannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallanlage und Anlage einer Streuobstwiese in Naundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vom Maßnahmeträger Sächsische ÖkoflächenAgentur der Sächsische Landsiedlung GmbH erworben werden. 7. Ausgleichspflichtig ist die planende Kommune – die Maßnahmen sind letztlich öffentlich bzw. adäquat rechtlich zu sichern. Eine Realisierung in Bauabschnitten soll dabei möglich sein, z.B.: Belegung GE1 Teilausbau Planstraße und Belegung GE2 und GE4 Endausbau Planstraße und Belegung GE3. Letztendlich ist die Gesamtheit der Kompensationsmaßnahmen allen Bauvorhaben zugeordnet. Die Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 – gegliederte Gehölz- und Strauchfläche und M2 – artenreiche, extensive Frischwiese sollen parallel mit der baulichen Inanspruchnahme direkt angrenzender Gewerbegebietsflächen fällig werden. So bleibt für den unverbrauchten Rest eine praktikable Ackernutzung gesichert. Eine vertragliche Sicherung erübrigt sich, weil diese Flächen öffentlich bleiben. Zur Ermittlung fälliger Anteile extern zugeordneter Kompensationsmaßnahmen bietet sich die jeweilige Inanspruchnahme von Ackerfläche an. Daher soll entsprechend festgesetzt werden: „Die gemäß Bebauungsplan erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden Zug um Zug fällig mit Inanspruchnahme bisheriger Ackerflächen und sind dauerhaft ausreichend rechtlich zu sichern.“ Damit sind auch die auf Privatflächen gelegenen Maßnahmen garantiert. 8. Die Festsetzungen sollen in wichtigen Punkten unter Beachtung der fachlichen Vorgaben redaktionell konkretisiert / ergänzt werden, ohne das Merkblatt vollumfänglich zu zitieren. Die Stadt kann bei Beauftragung geeigneter Fachleute regelmäßig auch von einer fachgerechten Maßnahmedurchführung ausgehen. 9. Der Aufwertungsfaktor in Pos.1 und Pos. 3 soll in der zu aktualisierenden Eingriffsausgleichsbilanzierung mit 1 angesetzt werden. Im Übrigen wird die Stellungnahme als Zustimmung zu den Berechnungsansätzen als Grundlage einer abwägungsfehlerfreien Planungsentscheidung gewertet. 10. Feldlerchenfenster als CEF-Maßnahme sollen nach Abstimmung zwischen der Stadt und Bewirtschaftern ebenso festgesetzt werden, wie \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken eine Flächengröße von ca. 102.000 m² besitzen. Aufgrund der veränderten Größe ist derzeit nicht sichergestellt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist. Eine abschließende immissionsschutzrechtliche Stellungnahme ist derzeit noch nicht möglich. Die Anpassung der Schallimmissionsprognose im Hinblick auf den tatsächlichen Gebietsumgriff ist erforderlich. 14. Referat Abfallrecht und Bodenschutz: Für die weitere Planung sind zwingend die Vorgaben des Entsiegelungserlasses zu beachten und bestmöglich umzusetzen. Unseres Erachtens sollten Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich als Entsiegelungsmaßnamen durchgeführt werden. 15. allgemeine Hinweise für Ebene der Umsetzung der Planung: seitens Referat 13.1 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Referat 13.3 – Referat Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Referat 22.1 – Bauaufsicht und Denkmalschutzbehörde, FB Denkmalschutz (zu Archäologischen Grabungserfordernissen), Fachbereich Geoinformation 3 Form der Berücksichtigung im Entwurf nähere Vorgaben zum Zeitpunkt der Beseitigung vorhandener Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung. 11. Hinweise sollen redaktionell in die Begründung eingearbeitet werden. 12. Der Drainagen-Hinweis soll redaktionell in die Begründung eingearbeitet werden. 13. Die Schallimmissionsprognose sollen dahingehend überprüft werden, ob die festgesetzten Kontingente auf die im Planentwurf festgesetzten emittierenden Flächen noch zutreffend sind. Erforderlichenfalls sollen die Kontingente angepasst werden. 14. Entsiegelungsmaßnamen sollen vorrangig geprüft werden, erforderlichenfalls auch externe Maßnahmen aus dem Maßnahme-/Flächenpool des beim Landkreis geführten Ökokonto. 15. Hinweise für Ebene der Umsetzung der Planung sollen redaktionell in die Begründung eingearbeitet werden. 3 Planungsverband Region - Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung 1. Die Heckenentwicklungsmaßnahmen innerChemnitz Verbandsgekeine Bedenken. … In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiehalb der in Privateigentum befindlichen Fläschäftsstelle [13.04.2016] sen, dass der Geltungsbereich des BPL durch das Vorranggebiet Kulturche A1 sind wie beschrieben mit dem Landlandschaftsschutz „Erzbergbaufolgelandschaft Freiberg – Brand-Erbiswirt abgestimmt und vertraglich fixiert. dorf“ überlagert wird. Eine Beeinträchtigung der Ausweisung des RegiDa im Stadtgebiet keine vorrangig zu zuchenonalplanes durch die zur Beurteilung vorgelegte Planung erfolgt jeden dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen doch nicht. rechtssicher zugeordnet werden können, soll Östlich des Geltungsbereiches des BPL befinden sich Objekte der Monals Kompensationsmaßnahme A2 eine anertanen Kulturlandschaft Erzgebirge/Krusnohori, für die die Aufnahme in kannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallandie Liste des UNESCO-Weltkulturerbes angestrebt wird. In diesem Zulage und Anlage einer Streuobstwiese in sammenhang wird auf Grundsatz G1.8.5 des Entwurfes des RegionalNaundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersplanes der Region Chemnitz hingewiesen. Das Vorhaben ist u. E. mit dorf vom Maßnahmeträger Sächsische dem Grundsatz des Regionalplanes vereinbar. Anregung: Ökoflächen-Agentur der Sächsische Landsied1. In unmittelbarer Nähe der geplanten Ausgleichsmaßnahme A1 wurde lung GmbH erworben werden. Die vorgein der Karte 2 des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge und in der Karte schlagene Waldmehrungsmaßnahme ist inso1 "Raumnutzung" des Entwurfs Regionalplan Region Chemnitz ein Vorfern nicht erforderlich. behaltsgebiet Waldmehrung ausgewiesen (siehe Anlage zur Stellungnahme). Es ist zu prüfen, inwieweit als Ausgleich eventuell auch eine Teilaufforstung der Vorbehaltsfläche in Frage kommen würde. 4 Landesamt für Archäolo- - Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müssen durch das LfA - Ein entsprechender Hinweis auf die Grabungsgie mit Landesmuseum f. im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen pflicht soll im Teil B – Text ergänzt werden. In Vorgeschichte durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgeder Begründung sollen die Auswirkungen dar[15.03.2016] recht auszugraben und zu dokumentieren. gelegt werden. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kulturdenkmale aus dem Umfeld, die nach §2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind [historischer Bergbau des 12. Bis 16. Jahrhunderts]. 5 Landesamt für Denkmal- - Belange des Denkmalschutzes betroffen – Folgende Kulturdenkmale, - Zur Gewährleistung des Umgebungsschutzes pflege Ständehaus Bestandteile der Sachgesamtheit Brander Revier bzw. Einzeldenkmale der Alten Vestenburg – Halde wurden in den [11.04.2016] gemäß §2SächsDSchG- liegen im unmittelbaren Umgebungsbereich Gewerbegebieten GE3 und GE4 an der Großdes Vorhabens: hartmannsdorfer Straße stadtwärts die Bau- 2 Halden des Brander Reviers (Nr. 95, Nr. 97) grenze zurückgenommen bzw. auch die - Alte Vestenburg, Großhartmannsdorfer Straße 41 (ehemaliges Huthöchstzulässige Bauhöhe reduziert. haus mit Halde) - Ein Hinweis auf die im unmittelbaren Umge- Kunstgraben (Abschnitt zwischen Kohlenstraße und Großhartmannsbungsbereich des Vorhabens gelegenen Kuldorfer Straße). turdenkmale soll im Teil B – Text ergänzt werDiese Objekte liegen in dem unmittelbar angrenzenden Bereich (Unterden. suchungsbereich der vorliegenden Planung) der vorgelegten Erweiterungsplanung. Eine Beschädigung jedweder Art, die Zerstörung oder mutwillige Beseitigung der historischen bergbaulichen Anlagen bzw. die Nutzung der Bereiche als Baustelleneinrichtungsflächen sind während der Planungsund Bauarbeiten im Areal vollständig auszuschließen. Die ausführenden Firmen sind auf die Kulturdenkmale ausreichend hinzuweisen. 6 Abwasserbeseitigung Oberes Striegistal [17.03.2016] 1. Auf Grund der vorhandenen Geländeverhältnisse (Höhenlage) der Er- 1. Die derzeit ohne Höhenvermessung erkennweiterungsflächen weisen wir darauf hin, dass die Entwässerung im Freibare topografische Situation gestattet einen spiegelgefälle gewährleistet werden muss. Als Zwangspunkte ergeben Anschluss der Planstraße und der Gewerbegesich die bereits bestehenden Entwässerungsanlagen. biete an die vorhandenen Kanäle. Näheres 2. Hinweis, dass auf dem Flurstück 575/34 ein nicht im Anlagenbestand soll im Zuge der nachfolgenden Erschließungsdes Eigenbetriebes befindlicher Kanal mit unbekannter Lage vorhanplanung festgelegt werden. den ist; Dieser Kanal könnte diagonal vom Schießstand Kohlenstraße 2. Die Begründung soll auf den Umstand und bis in den Regenrückhalteteich verlaufen und sollte bei der Erweiteseine Auswirkungen auf die Erschließungsplarung/Erschließung berücksichtigt werden. nung / Erschließungskosten hinweisen. 7 Wasserzweckverband Freiberg [08.04.2016] - zu Löschwasserbereitstellung: Aus dem öffentlichen Trinkwassernetz - Die günstigste Form der Löschwasserbereitstelkann lediglich ein gewisser Grundschutz erfolgen. Die Entnahme von lung ist im Zuge der Erschließungsplanung zu 13,3 I/s Trinkwasser aus den Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung konkretisieren. Nicht aus dem öffentlichen über einen Zeitraum von zwei Stunden ist sicherlich möglich. Auch gröNetz abdeckbare Bedarfe haben die Bauherßere Entnahmemengen sind über mehrere der im Umkreis von 300 m ren i.d.R. in privaten Nebenanlagen entsprevorhandenen Unterflurhydranten denkbar, können jedoch auf Grund chend ihren Brandschutzkonzepten abzudeder unterschiedlichen Entnahmemengen im gesamten Versorgungssyscken. Alternativ dürfte auch im festgesetzten tem nicht bestätigt werden. öffentlichen Raum, z.B. im Wendekreis der Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken 4 Form der Berücksichtigung im Entwurf Planstraße, ein Löschwasserbehälter errichtet werden. 8 MITNETZ STROM mbH [31.03.2016] 1. Im geplanten Baubereich befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM). Den erdverlegten Leitungsbestand haben wir in die Pläne eingetragen bzw. unsere Bestandskopie zu Ihrer Verwendung beigelegt. Oberirdische Anlagen entnehmen Sie bitte der Örtlichkeit. Die vorhandenen Kabel dürfen im Rahmen der Baumaßnahmen nicht in der Lage verändert, überbaut bzw. durch Baumaßnahmen geschädigt werden. … Abstandsforderungen 2. Für alle erforderlichen Umverlegungen ist durch den Träger der Baumaßnahme bzw. das zuständige Planungsbüro rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag zu erteilen. Die Kosten der Baufeldfreimachung trägt der Auftraggeber entsprechend der geltenden Verträge zwischen dem EVU und Baulastträger. Bei der Verlegung bzw. der Erweiterung unserer Übertragungsanlagen beabsichtigen wir, in der Hauptsache öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Anspruch zu nehmen. Dabei beschränkt sich die Mitbenutzung von Straßen zum größten Teil auf Fahrbahnkreuzungen. Wir bitten, diesen Umstand bei der Planung des Straßen- und Wegenetzes der Stadt Brand-Erbisdorf zu berücksichtigen. Erschließungsinvestitionen auf der Grundlage des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan werden durch die Netzregion Süd-Sachsen der MITNETZ STROM nicht durchgeführt. 3. Für den Bau von Transformatorenstationen sind entsprechende Stellflächen zu reservieren. Der maximale Flächenbedarf pro Trafostation kann ca. 20 m² umfassen. Im konkreten Fall wird die Grundfläche vom EVU durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert. 4. div. Hinweise zu nachgeordneten Verfahren 1. Der mitgeteilte Leitungsbestand soll als Hinweis in die Planzeichnung übernommen werden. 2. Über evt. Umverlegungen / Netzerweiterungen soll im Vollzug des BP bei der Erschließungsplanung entschieden werden. 3. Innerhalb des mindestens 12,5 m breiten Grundstücks der Planstraße könnten bei Bedarf randlich öffentliche Trafostationen eingeordnet werden. Alternativ wären betriebliche Trafostationen innerhalb der Baugebiete auch außerhalb restriktionsfrei festgesetzter überbaubarer Grundstücksflächen zulässig. 4. Die Begründung soll in geeigneter Form um die im BP-Vollzug beachtlichen Hinweise ergänzt werden. 9 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH [11.05.2016] 1. alte Stellungnahme vom 11.09.2012 ausreichend berücksichtigt 2. Mitteilung aktueller Leitungsbestand und Kabelschutzanweisungen 1. nochmalige Prüfung der aktuellen Bestandsangaben 2. redaktioneller Verweis auf aktuelle Kabelschutzanweisungen in der Begründung 11 GDMcom Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation GmbH [07.04.2016] 1. Bei Leitungsrecht L1 Firmenbezeichnung in ONTRAS Gastransport GmbH 1. Leitungsrecht in Legende und Textteil soll aktuändern alisiert werden; 2. Zur Planung und Ausführung der sicherheitstechnischen Untersuchun2. Der formlose Antrag soll zusammen mit der gen und Maßnahmen ist durch den Vorhabenträger/Bauherrn umgeEntwurfsbeteiligung gestellt werden. hend ein formloser Antrag zu stellen. Mit den geplanten Bau- und 3. Abstandsforderungen sollen in Festsetzungen Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Anlagen darf erst begonnen bzw. die Begründung eingearbeitet werden. werden, wenn die sicherheitstechnische Untersuchungen und Maßnahmen abgeschlossen sind. 3. Forderungen Pflanzabstände ( s.a. Merkblatt) und Verfahren im Vollzug 16 Landestalsperrenverwal- - Stellungnahme vom 09.08.2012 gilt fort: An der Kohlenstraße entlang - Die LTV soll weiter am Verfahren beteiligt wertung Betrieb Freiberger verläuft die Verbindungsrösche der Revierwasserlaufanstalt Freiberg, den, insbesondere auch wenn durch die ErMulde/ Zschopau die den Kohlbachkunstgraben mit der Mendenschachter Aufschlagröschließungsplanung eine Löschwasserversor[14.04.2016] sche verbindet. Der Verlauf der Rösche ist in Anlage 1 dargestellt. Eine gung aus der Verbindungsrösche erwogen Beteiligung der LTV am Verfahren ist erforderlich, wenn Beeinträchtiwird. gungen der Verbindungsrösche ergeben oder Fragen der Rohwasserbereitstellung/ -versorgung behandelt werden. 17 Sächsisches Oberbergamt [18.03.2016] 1. bergamtliche Stellungnahme 4772-0112012/1259 vom 22.10.2012 weiter 1. Das gesamte Plangebiet bleibt als Altbergbau gültig: Das Vorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über gebiet gekennzeichnet. Die Hinweise im Teil B Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. – Text sollen entsprechend ergänzt werden. Mehrere Erzgänge wurden intensiv, teilweise bis in Tagesoberflächen2. Die Begründung soll um die Angaben aktualinähe abgebaut. siert werden. Bekannte Gangausbiss- und Gefährdungsbereiche (dazu Karte) verlaufen an der westlichen Grenze des Bebauungsplanes (B101) annähernd von Nord nach Süd der "Gott gib Stück Stehende" und der "Silberkammer Stehende" sowie an der östlichen Grenze der "Robert Stehende" und der "Simon Bogner Neuwerk Flache". - Empfehlung, jeweils objektbezogene bergbehördliche Mitteilungen beim Sächsischen Oberbergamt einzuholen; - Empfehlung, die Baugruben generell von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen; - Hinweis auf Meldepflicht für unterirdische Hohlräume (§5 SächsHohlrVO) 2. Abweichend zur vorgenannten Stellungnahme befindet sich das Vorhaben innerhalb des Feldes der neu erteilten Erlaubnis "Erzgebirge" (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, An; St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Die Erlaubnis „BrandErbisdorf“ (Feldnummer 1657) ist mittlerweile erloschen. Auswirkungen auf Ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten. 22 IHK Chemnitz Regionalkammer Chemnitz [11.04.2016] - In Ergänzung zu den Festsetzungen unter 5(2) und zu Kap. 2.6 der Begründung unterstreichen wir die Notwendigkeit der Erschließung des Gewerbegebietes mit Glasfaser-Breitbandanschluss. - Die Notwendigkeit eines Breitbandanschlusses soll in der Begründung dargelegt werden. 28 Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) Landesverband Sachsen [31.08.2012] zu VE1 Textgleiche Stellungnahme wie Nr. 32 zu VE1 Das Vorhaben wird in der derzeitigen Form abgelehnt. Wesentlicher Ablehnungsgrund ist die völlig mangelhafte Bewältigung der Eingriffs-Ausgleichs-Problematik Grundsätzlich problematisch wird das Vorhaben insbesondere aus Sicht des Bodenschutzes, Wasserhaushalts und der Hochwasserentstehung gesehen. Begründung: - Bereits im geänderten Vorentwurf wurden die Belange Artenschutz, Bodenschutz, EingriffsAusgleich sowie Wasserhaushalt und Hochwasserentstehung abgehandelt, dabei Berechnungen aktualisiert und fachbehördlich Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken Die Stadt Brand-Erbisdorf plant die Erweiterung des Gewerbegebietes Süd auf einer Fläche von ca. 12,5 ha. Das Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Es befindet sich zwischen der B101 im Westen und der Kohlenstraße im Osten und grenzt im Norden an das bestehende Gewerbegebiet an. Als Begründung für die Gebietserweiterung wird der vorhandene Bedarf nach Gewerbeflächen benannt, welcher an anderer Stelle nicht gedeckt werden kann. Im Grünordnungsplan und Umweltbericht wird eine Vollversiegelung des Gebiets von ca. 6,01 ha und eine Teilversiegelung von ca. 1,55 ha angegeben. Als Ausgleichsmaßnahmen sind Begrünungsmaßnahmen am Gebietsrand (Hecken, Gebüsche, Baumreihen, Wiese) mit einer Fläche von insgesamt 1,93 ha vorgesehen. Die Bilanzierung von naturschutzrechtlichem Eingriff und Ausgleich wurde mittels der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" vorgenommen. Im Ergebnis glaubt der Planungsträger einen vollständigen Ausgleich der beeinträchtigten Naturraumfunktionen innerhalb des Gewerbegebietes erkennen zu können. In Auswertung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes (Unterlage 2 Blatt 1) ist festzustellen, dass die im Umweltbericht genannten Versiegelungszahlen nicht nachvollziehbar sind. Die im B-Plan aufgeführten Baufenster 1 - 4 ergeben eine Fläche von insgesamt 11,9785 ha. Bei einer GFZ von 0,7 ist somit eine Bebauung (und damit Vollversiegelung) von 6,3849 ha planerisch möglich. Hinzu kommen noch die öffentlichen Verkehrsflächen (Erschließungsstraße) und der Parkplatz (ca. 6000 m²). In den textlichen Festsetzungen sind keine Festlegungen zur Teilversiegelung von Flächen getroffen worden. Es ist deshalb von Vollversiegelung auch der Stellflächen/Gehwege auszugehen. Damit ist eine Versiegelung von mindestens 9 ha realistisch und in einer EingriffsAusgleichs-Betrachtung auch anzusetzen. Das Planungsgebiet befindet sich im Quellgebiet des Erbisdorfer Wassers. Bereits mit der Bebauung des Gewerbegebietes Süd wurde ein großer Teil des oberen Einzugsgebietes versiegelt. Das Erbisdorfer Wasser (Gewässer 2. Ordnung) durchfließt Brand-Erbisdorf und St. Michaeli und mündet bei Linda·in die Striegis. Innerhalb des Stadtgebietes münden zahlreiche Straßeneinläufe und Flächenentwässerungen in den Bach. In den vergangenen Jahren gab es dadurch immer wieder Hochwasserprobleme, weswegen teure Hochwasserschadensbeseitigungen erforderlich wurden und eine aufwändige Hochwasserschutzplanung in Angriff genommen werden musste. Es ist davon auszugehen, dass die Hochwassergefahr durch die umfangreichen Bebauungen und Versiegelungen im Zuge der Errichtung des Külzgebietes (DDR-Zeit) und des Industriegebietes Nord (beides im Einzugsgebiet des Goldbaches) sowie der Errichtung des Gewerbegebietes Süd (Einzugsgebiet Erbisdorfer Wasser) verschärft wurde. Durch die Bebauung wurde das Wasseraufnahmevermögen der Einzugsgebiete dauerhaft zerstört. Mit der Einleitung des Niederschlagswassers der versiegelten Flächen in Kanäle werden diese bei Starkniederschlägen überlastet und sind nicht mehr aufnahmefähig, umso mehr, wenn die bereits errichteten Regenrückhaltebecken überlaufen. Im Bereich des Goldbaches verbessert die Offenlegung des Gewässers die Möglichkeit per Ausuferungen und damit Retention, insbesondere in den unverbauten Abschnitten. Im Bereich des Erbisdorfer Wassers sind die Möglichkeiten der Retention im Stadtgebiet nicht gegeben (Ufermauern, Bebauung bis zum Ufer). Umso wichtiger wäre es, den Wasserrückhalt im bisher noch unverbauten Quellgebiet zu stärken. Dies kann effektiv z.B. durch Herausnahme der Drainagen und nachfolgende Bepflanzung erfolgen. Mit der vorgesehenen großflächigen Versiegelung wird jedoch der gegenteilige Effekt erreicht. Die im Umweltbericht formulierte Möglichkeit einer vor-Ort-Versickerung bleibt angesichts der Bebauungsdichte und fehlender Versickerungsflächen nur Theorie. In Praxis wird der gesamte Niederschlag in Sammler eingeleitet und dem vorhandenen Regenrückhaltebecken zugeführt, welches letztlich wieder in das Erbisdorfer Wasser entwässert. Die Stadt Brand-Erbisdorf muss sich daher in der Abwägung der Planung bewusst werden, dass das Vorhaben zwar eine Stärkung des Gewerbestandorts Brand-Erbisdorf bedeuten kann, dies aber mit der direkten Verschärfung der Hochwassersituation in der Stadt in Kauf genommen wird. Die vergangenen Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass der' Verlass auf technische Schutzeinrichtungen (Rückhaltebecken, Ufermauern) trügerisch ist. Wenn diese versagen, sind die Auswirkungen schlimmer als ohne Schutzeinrichtung. Ein dauerhafter Hochwasserschutz ist nur durch die Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche möglich. Der Planungsträger suggeriert in seinen Unterlagen (Umweltbericht und Grünordnungsplan) dass die vorgesehene Bepflanzung innerhalb des Gewerbegebietes den Eingriff in Natur und Landschaft ausgleicht und weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht notwendig wären. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen. 1. Die angesetzte Versiegelungsfläche ist zu gering (siehe oben). 2. Die Ermittlung der Ausgleichsbilanz allein über die Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen Im Freistaat Sachsen ist nicht gesetzesform. Diese Berechnungsmethode wurde im Zuge der Einführung des Ökokontos entwickelt und nur für dieses empfohlen. Sie enthebt den Eingriffsverursacher nicht von den Vorschriften des § 10 Abs. 3 SächsNatSchG, wo geeignete Beschreibungen gefordert werden, um den Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen beurteilen zu können. Dies fehlt vorliegend völlig. Weder wurden Biotopaufnahmen, Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 Form der Berücksichtigung im Entwurf abgestimmt. Eine Zuordnung externer Kompensationsmaßnahmen ist im Entwurf 06/2016 vorgesehen. s.a. Pkt. 32 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx 5 Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken Form der Berücksichtigung im Entwurf Kartierungen zum Vorhandensein national geschützter Arten (z.8. Sommerlebensräume der im Landteich vorkommenden bes. geschützten Amphibien Erdkröte, Grasfrosch, Teich- und Bergmolch, Knoblauchkröte) noch eine Prüfung des europäischen Artenschutzes (s.u.) vorgenommen. Die vorliegende Planung ist auch nicht zu den sogenannten „Einfachfällen“ zu rechnen, die ohne gutachterlichen Darlegungsbedarf behandelt werden können. 3. Im Bebauungsplanverfahren sind mögliche Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten abzuprüfen. Die Prüfung des speziellen Artenschutzes ist damit Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens. Eine Zulässigkeit des Vorhabens ist nur gegeben, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders und streng geschützten Arten nach dem Eingriff weiterhin erfüllt wird. Zu den besonders geschützten Arten zählen die Tierund Pflanzenarten, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, im Anhang IV der, Richtlinie 92143/EWG und im Anhang, 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung erfasst sind. Mit Verweis auf den Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wurden für das Gebiet potenzielle Brutstätten der Feldlerche angegeben. Da es also Anhaltspunkte zum Vorkommen dieser Art gibt, sind dazu die einschlägigen Verbote im Planverfahren abzuprüfen. Im vorliegenden Umweltbericht des Planungsträgers wurde die damit angeschnittene Problematik mit dem Vermerk „gelöst“, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden sollen. Das ist völlig unzureichend und interpretiert die Verbote des § 44 BNatSchG falsch, indem sich lediglich auf das Zerstörungsverbot (der Nester) beschränkt wird. Vielmehr ist auch das Störungsverbot zu beachten, indem zu untersuchen ist, ob sich durch den Eingriff der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (schließlich sollen etwa 12 ha Ackerfläche dauerhaft als Lebensraum u.a. der Feldlerche entzogen werden). Dazu ist zuerst einmal das Vorkommen der Art im Gebiet und seinem Umfeld zu erfassen und in Beziehung zur lokalen Population zu setzen. Beides fehlt jedoch. 4. Die Berechnungen mittels der „Handlungsempfehlung“ sind. völlig subjektiv und anfechtbar. Dies äußert sich (unabhängig von den Flächenbilanzen an sich) in der Einschätzung der Funktionen der Flächen vor und nach dem Eingriff. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Plangebiet Bestandteil des Quellgebiets des Erbisdorfer Wassers. Seine Bedeutung für die Retentionsfunktion ist entsprechend mindestens hoch (eigentlich sehr hoch). Entsprechend ist der Funktionsverlustfaktor 1,5 oder 2,0 (im Plan 1,0) anzusetzen. Demgegenüber ist die Bedeutung der randlich am Gewerbegebiet geplanten Begrünungen deutlich zu hoch angesetzt. So wird den Flächen eine Lebensraumfunktion zugeschrieben (Faktor 1,5), die lt. Handlungsempfehlung nur landesweit schutzbedürftigen Arten und deren Lebensgemeinschaften zugesprochen wird. Ob sich dort derartige Arten ansiedeln, ist völlig ungewiss. Wenn eine Aufwertung lediglich "wahrscheinlich" ist, reicht dies zum Nachweis der Kompensation nicht aus (S. 24 der Handlungsempfehlung). Ob die Hecken eine Biotopentwicklungsfunktion erfüllen (Faktor 1,5) ist bereits jetzt zu verneinen. Die entwickelten Biotope am Rand des Gewerbegebietes verbinden lediglich die B 101 mit der geplanten Umgehungsstraße und können als „Todeskorridor“ bezeichnet werden. Und wenn man für die geplanten Gehölze und die Wiese eine Grundwasserschutzfunktion postuliert, dann muss man dies auch dem Acker zusprechen, denn dieser ist immer noch für das Grundwasser besser als eine großflächige Versiegelung. 5. Unabhängig von der subjektiven Berechnung ist die „Handlungsempfehlung“ grundsätzlich nicht geeignet, den Eingriff in den Wasserhaushalt adäquat, auszugleichen. In der Anlage wird anhand des Abflussbeiwertes der Flächen vor und nach der Bebauung gezeigt, dass eine etwa 2,4 mal so große Fläche als die versiegelte bepflanzt werden muss, um den Niederschlagsabfluss eines Starkregenereignisses vor Ort wieder auszugleichen. Wenn - wie hier geplant - bei einer Versiegelung von ca. 9 ha eine etwa 1,93 ha große Fläche begrünt werden soll, von der sogar 0,84 ha nur als Wiese ausgebildet wird (der Abflussbeiwert von Acker und Grünland ist etwa gleich), damit also nur effektiv 1,09 ha Bepflanzung zu Buche stehen, reicht dies bei weitem nicht aus, die Grundwasserneubildung vor Ort aufrecht zu erhalten und den Gebietsabfluss nicht weiter zu verschärfen. Damit ist der funktionale EingriffsAusgleich insbesondere für das Schutzgut Wasser in keiner Weise gegeben. Nicht zuletzt deshalb wird die Hochwasserproblematik in Sachsen durch Anwendung der Handlungsempfehlung mit jedem Baugebiet verschärft. Alternativ zu Bepflanzungsmaßnahmen sind Entsiegelungsmaßnahmen anrechenbar, welche in Anlehnung an den „Entsiegelungserlass“ vom 30.7.2009 des Freistaates sowieso prioritär zu prüfen sind. Anmerkung: Derzeit beträgt der tägliche Flächenverbrauch in Deutschland etwa 96 Hektar. Dies entspricht etwa 135 Fußballfeldern. Zum größten Teil werden diese Flächen für Siedlungen und Verkehrswege benötigt. AIlein im Freistaat Sachsen ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche seit Anfang der 90er Jahre um ca. 8 Hektar pro Tag (= 80.000 Quadratmeter) angewachsen. Das Gesamtausmaß der siedlungswirtschaftlichen Zwecken dienenden Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx 6 Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken 7 Form der Berücksichtigung im Entwurf Fläche ist 2007 auf mehr als 12 Prozent der Landesfläche (= 221.667 Hektar) angewachsen (Quelle: Endbericht Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 2007, Vorhaben „Flächenverbrauch in Sachsen“, Seite 2). Letztlich führt dies bei Starkniederschlägen zur Ausbildung von Hochwasserereignissen. Es ist davon auszugehen, dass der hohe Grad der Versiegelung in Deutschland das Hochwasserproblem verschärft, und zwar sowohl im Hinblick auf die Menge des unkontrolliert abfließenden Niederschlags als auch hinsichtlich immer kürzerer Vorwarnzeiten. Das Wissen um diese Zusammenhänge führte dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland in ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie für das Jahr 2030 als Ziel festgelegt hat, den täglichen Flächenverbrauch auf 30 Hektar zu reduzieren. Wir regen eine intensive und konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten an, damit eine rechtliche Überprüfung der Planung entbehrlich bleibt. 31 Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. [15.04.2016] 32 Grüne Liga Sachsen e.V. - Das Vorhaben wird aus Gründen des unzureichenden Eingriffs-AusLandesgeschäftsstelle gleichs abgelehnt. Begründung: Die Argumente der Stellungnahme [08.04.2016] vom 31.08.2012 bleiben vollinhaltlich bestehen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt: 1. Eingriffs-Ausgleich kreatives Kleinrechnen des Kompensationsbedarfs bezüglich der erwarteten Neuversieglung und zu hohe Funktionsaufwertungen für Heckenanpflanzungen Dass eine Versiegelungsfläche von ca. 9,66 ha (siehe Flächenbilanz in der Begründung S.52 - 9,37 ha überbaubare Grundstücksfläche und 0,29 ha Straßenfläche) mit einer Begrünung innerhalb des GG von ca. 1,44 ha und einer Heckenpflanzung von 0,154 außerhalb es GG bereits zu einem Drittel ausgeglichen sein soll, ist einfach nur lächerlich. … längere Abhandlung zu korrekten Funktionsaufwertungsfaktoren gemäß Handlungsempfehlung des SMUL (s. Originalstellungnahme) Dass die Randbegrünungen des GG eine besondere Biotopentwicklungsfunktion (Faktor 1,5) bzw. Verbundfunktion (Faktor 1,0) und eine besondere Lebensraumfunktion (Faktor 1,5) aufweisen sollen, wurde im Übrigen bereits weiter oben aufgrund der aktuellen bzw. potenziellen Lärmeinwirkungen verneint. Bestätigt wird dies durch den AFB, der für die bestehenden Gehölze an der B101 nur Blau-, Kohlmeise, Elster Grünfink und Gartengrasmücke als Brutvögel ausweist, Arten, welche eine hohe Lärm- und Störungstoleranz zeigen. Ein größeres Lebensraumpotenzial werden die geplanten Grünflächen an der B101 auch nicht aufweisen. 2. Artenschutzfachbeitrag Der AFB weist für die Feldlerche zurecht den Bedarf nach populationsstützenden Maßnahmen (Lerchenfenster) nach. Umso verwunderlicher ist die Entscheidung des Planungsträgers, diese Maßnahmen nicht umsetzen zu wollen. Die Begründung dafür verfängt nicht. Es steht dem Planungsträger jederzeit frei, mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Wahl auf Vertragsbasis oder auf eigenen Flächen Lerchenfenster anzulegen. Dies kann durchaus auch auf Flächen im weiteren Umkreis des Bauvorhabens stattfinden, die Flächen können zudem auch „rotieren“. Es ist jedoch vertraglich sicher zu stellen, dass die Lerchenfenster zusätzlich zu den Maßnahmen angelegt werden, welche bei Inanspruchnahme von Fördermitteln (Programm AUNaP) sowieso durch das Agrarunternehmen erforderlich sind. Wir fordern daher die Umsetzung der Artenschutzmaßnahme. 3. Neben grundsätzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit der Handlungsempfehlung sind in der Stellungnahme vom 31.08.2012 die Belange des Hochwasserschutzes: Das Planungsgebiet befindet sich im Quellgebiet des Erbisdorfer Wassers. Bereits mit der Bebauung des Gewerbegebietes Süd wurde ein großer Teil des oberen Einzugsgebietes versiegelt. Das Erbisdorfer Wasser (Gewässer 2. Ordnung) durchfließt Brand-Erbisdorf und St. Michaelis und mündet bei Linda·in die Striegis. Innerhalb des Stadtgebietes münden zahlreiche Straßeneinläufe und Flächenentwässerungen in den Bach. In den vergangenen Jahren gab es dadurch immer wieder Hochwasserprobleme, weswegen teure Hochwasserschadensbeseitigungen erforderlich wurden und eine aufwändige Hochwasserschutzplanung in Angriff genommen werden musste. Es ist davon auszugehen, dass die Hochwassergefahr durch die umfangreichen Bebauungen und Versiegelungen im Zuge der Errichtung des Külzgebietes (DDR-Zeit) und des Industriegebietes Nord (bei- Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 Stellungnahme im Rahmen LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT der anerkann- - Da nach vorrangiger Prüfung im Stadtgebiet ten Naturschutzvereinigungen Sachsens keine dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen Der Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. kann den Eingriffsrechtssicher zugeordnet werden können, soll Ausgleichsmaßnahmen in dieser Form nicht zustimmen. Wir fordern eine als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerbiotop-, bodenfunktions- und landschaftsbildbezogene Bewertung des kannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss StallanEingriffes und entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Der Verursalage und Anlage einer Streuobstwiese in cher ist gem. §15 BNatSchG verpflichtet, den Eingriff funktionsgerecht Naundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbers(in gleichartiger oder gleichwertiger Weise) zu kompensieren. Einen dorf vom Maßnahmeträger Sächsische funktionalen Ausgleich stellt die Entsiegelung geeigneter Flächen dar. Ökoflächen-Agentur der Sächsische LandsiedAufgrund des anhaltenden hohen Flächenverbrauchs für Siedlungslung GmbH erworben werden. und Infrastrukturentwicklung sind gemäß SMWA-Erlass vom 30.07.2009 prioritär Entsiegelungsmaßnahmen für Neuversiegelungen als Kompensationsmaßnahmen zu prüfen. 1. Als Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung soll die Handlungsempfehlung des SMUL genutzt werden. Die Berechnung zur erfahrungsgemäß zu erwarteten Voll- und Teilversiegelung soll dargelegt werden – Eine Voll- und Teilversiegelung der Gewerbegebiete zu insgesamt 75% ist auch angesichts der GRZ 0,8 nicht realitätsfern, denn es entstehen i.d.R. auf den nicht rechteckigen Grundstücken große rechteckige Baukörper. Angesichts der Festsetzung, dass Pkw- Stellplätze, Gehwege sowie Zugänge innerhalb der gewerblichen Grundstücke in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen sind, entspräche auch eine 15%ige Teilversieglung durch diese bei der GRZ mitzurechnenden Nebenanlagen der Lebenswirklichkeit. Beim funktionsbezogenen Ausgleich innerhalb des Plangebiet sollen für die Lebensraum- und die Biotopentwicklungsfunktionen bei den Maßnahme- und Anpflanzflächen anstelle des Wertfaktors 1,5 im BP-Entwurf 1,0 zugrunde gelegt werden. Dadurch steigt der Kompensationsbedarf. 2. Feldlerchenfenster als CEF-Maßnahme sollen nach Abstimmung zwischen der Stadt und Bewirtschaftern festgesetzt werden. 3. Ein Verzicht auf die Planung aus Gründen des vorsorgenden Hochwasserschutzes widerspräche einer bereits im FNP-Verfahren behördenverbindlich abgestimmten gewerblichen Siedlungsentwicklung. Die erforderlichen Maßnahmen zur Regenrückhaltung sind dem anerkannten Stand der Technik folgend auch wasserrechtlich abgestimmt. 4. Die Grüne Liga Sachsen e.V. soll weiter am Verfahren beteiligt werden. Einzelabwägungen sind nach der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung vorgesehen. \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken 8 Form der Berücksichtigung im Entwurf des im Einzugsgebiet des Goldbaches) sowie der Errichtung des Gewerbegebietes Süd (Einzugsgebiet Erbisdorfer Wasser) verschärft wurde. … Die Stadt Brand-Erbisdorf muss sich daher in der Abwägung der Planung bewusst werden, dass das Vor-haben zwar eine Stärkung des Gewerbestandorts Brand-Erbisdorf bedeuten kann, dies aber mit der direkten Verschärfung der Hochwassersituation in der Stadt in Kauf genommen wird. Die vergangenen Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass der Verlass auf technische Schutzeinrichtungen (Rückhaltebecken, Ufermauern) trügerisch ist. Wenn diese versagen, sind die Auswirkungen schlimmer als ohne Schutzeinrichtung. Ein dauerhafter Hochwasserschutz ist nur durch die Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche möglich. 4. Wir bitten um Auseinandersetzung der vorgetragenen Argumente und Zusendung des Abwägungsprotokolls. 33 Regionalbauernverband - vorab teilen wir Ihnen mit diesem Schreiben erneut mit, dass wir ernstErzgebirge e.V. haft darauf verweisen, die Darstellung und Beschreibung der landwirt[15.04.2016] schaftlichen Tätigkeit objektiv wider zu geben. In allen Prognosen oder Interpretationen finden wir im Gesamtwerk unzählige Male die Attribution "intensive Landwirtschaft". Wir hatten bereits in einer der früheren Stellungnahmen darauf verwiesen, damit die der Ausdruck "die Flächen werden ackerbaulich" oder "landwirtschaftlich genutzt" genügend Aussagekraft besitzen um die Situation zu beschreiben - ohne eine Wertung oder Polarisierung vorzunehmen. Zum o.g. Verfahren geben wir folgende Stellungnahme ab: 1. Vor dem Hintergrund des drohenden Verlustes an landwirtschaftlichen Nutzflächen, im konkreten Fall handelt es sich um rund 12 ha wertvollstes Ackerland , stehen wir dem Vorhaben entgegen. Bekräftigt wird dies in der Begründung Seite 78. Hier gilt es, den auf Grund der Bewertungsstufe festgestellten - Schutz der Fläche vor baulicher Nutzung auch einzuhalten. Ackerland besitzt in seiner Wertigkeit in unserer Region einen besonders hohen Stellenwert und ist für die landwirtschaftliche Nutzung in Hinsicht auf die ökonomische Betrachtung als Vorrangfläche und schützenswert anzusehen. Die Landwirtschaft verliert bis auf den heutigen Tag nach wie vor allein in Sachsen täglich mehr als 5,3 ha Nutzfläche unwiederbringlich. In der Statistik noch unberücksichtigt sind die Flächen, die z.B. für die Ersatzoder Ausgleichsmaßnahmen beansprucht werden. Sie belasten unsere Branche zusätzlich, da dort wiederum weitere Nutzflächen aus der landwirtschaftlichen Produktion unwiederbringlich verschwinden. Für einen sinnvollen Ausgleich bzw. realen Naturschutz und sparsamen Flächenverbrauch ist es von größerem Nutzen, brachliegende Flächen durch Entsiegelung wieder nutzbar zu machen. Hier sehen wir konkret in Brand-Erbisdorf bspw. die Bauruine unterhalb der Schlosserei B101 gegenüber Aldi (ehemalige Turnhalle) oder der ehemalige Zentralgasthof in Langenau als Möglichkeiten. Weiterhin befinden sich süd-östlich gegenüber der Total-Tankstelle ungenutzte Gewerbestandorte ("Autohaus Silberstrasse"), die es gilt auszulasten, bevor es zu einer Erweiterung einschließlich der Flächenbeanspruchung für das bestehende Gewerbegebiet Süd kommt. Mit der Verantwortung eines ressourcenschonenden Umgangs erwarten wir entsprechend des §15 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes, nicht nur eine Prüfung der Möglichkeit der Entsiegelung sondern auch konkrete Maßnahmen der Umsetzung bei der Entsiegelung. 2. In diesem Zusammenhang sehen wir die Pflegemaßnahmen die z.T. für M1 und M2 veranschlagt werden, für nicht realisierbar an. Eine Beweidung auf einer nur 10 m breiten Fläche mit Schafen entlang einer (zukünftig geplanten) Bundesstraße ohne arrondierte lw. Flächen sehen wir mehr als kritisch entgegen. Ebenso stellen wir die dargestellten Absichten zur dauerhaften und langfristigen Pflege der Strauchanlagen in Frage. Hier entstehen Kosten, für die in Zukunft keiner Verantwortung übernehmen wird. Dies zeigen Erfahrungen vergleichbarer Projekte. 3. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage in der Begrünung Seite 11 bezüglich der Bodenerosion. Sollte der Abtrag durch Wasser wirklich ,,2.300,29 kg/ha*a" (2,3 t?) betragen, würde dies für die 12 ha des Plangebietes bedeuten, dass jährlich rund 28 Tonnen Erde auf das Flurstück Nummer 575/34 gespült würde, da dieses am tiefsten liegt. Hier stellt sich ein Widerspruch mit der in Begründung auf Seite 77 getroffenen Aussage, die wir aus unserer Sicht nur unterstützen können, bezüglich der Hangneigung dar. Ein Verzicht der Textpassage auf Seite 11 ist wegen Unverhältnismäßigkeit anzustreben. 4. In der Begründung Seite 82 wird davon berichtet, dass schlussfolgernd nach Entstehung des Gewerbegebietes und mit Anlage der Ausgleichsmaßnahmen das Lebenshabitat verschiedener Arten aufgewertet wird. Hier sind wir ebenfalls grundsätzlich anderer Auffassung. In der Prognose wurde es klar definiert. "Der Lebensraum für Bodenlebewesen und den Acker bewohnende Tiere wird versiegelungsbedingt drastisch zurückgehen." Drastisch dargestellt ist selbst der schlechteste Acker für Lebewesen besser geeignet, als ein gut angelegtes Gewerbegebiet. Dass die Feldflur bspw. Nahrungs- bzw. Brutmöglichkeit bietet, ist in der Anlage 3_AFB_BED_Abgabe2_130701 pdf. dokumentiert und widerspricht der auf Seite 97 getroffenen Darstellung "Die ökologische Wertigkeit der Fläche sei infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung gering." Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 - Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist unabhängig von der aktuellen gesetzlich geforderten guten fachlichen Praxis gutachterlich festgestellt: „Kennzeichnend für die Vorhabensfläche ist eine strukturlose, ausgeräumte und landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche.“ Daher resultiert die Beschreibung des maßgeblichen Biotoptyps. 1. Die aus Bewertungsparametern für Bodenteilfunktionen und Bodenempfindlichkeit aggregierte Gesamtbewertung führte zu einem entsprechend der Bewertungsstufe empfohlenen Schutz der Fläche vor baulicher Nutzung. Insofern besteht eine zwingende Pflicht zu einer Alternativenprüfung für eine weitere Gewerbegebietsentwicklung am Standort. Diese Alternativenprüfung hat im Rahmen der Planaufstellung stattgefunden. Die genannten Standorte sind nicht zur Ansiedlung von für die Gewerbegebiete GE2 – GE4 festgesetzten Mindestbaugrundstücksgrößen ab 1 ha geeignet. Eine vorrangige Nachnutzung brachgefallener aber geeigneter Standorte innerhalb der Siedlung wird für kleinere Ansiedlung im Rahmen des kommunalen Gewerbeflächenmanagements befördert. Der Bodenschutzbelang wurde hinter den Belang der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zurückgestellt. Zur Erfüllung der Kompensationspflicht wurden Entsiegelungsmöglichkeiten vorrangig mit folgenden Ergebnis geprüft: Da im Stadtgebiet keine dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen rechtssicher zugeordnet werden können, soll als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerkannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallanlage und Anlage einer Streuobstwiese in Naundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vom Maßnahmeträger Sächsische Ökoflächen-Agentur der Sächsische Landsiedlung GmbH erworben werden. 2. Die Schafbeweidung ist lediglich als Alternative zur zweischürigen Mahd mit Abtransport des Mahdguts zugelassen. Die Beweidungsmöglichkeiten entlang einer Straße, etwa im Zusammenhang mit Vertragsnaturschutz, sind dann konkret zu prüfen, wenn die Straßenbaumaßnahme den Raum begrenzt. Die Einhaltung des festgesetzten Bewirtschaftungsregimes der gegliederten Gehölz- und Strauchfläche unterliegt der Überwachung (Monitoring) durch den Plangeber, einerseits um den angestrebten ökologischen Wert zu sichern und andererseits einer Waldentwicklung mit daraus resultierenden Waldabstandsforderungen entgegenzuwirken. Da die Grünfläche als öffentliche festgesetzt ist, besteht hier kein zusätzlicher rechtlicher Sicherungsbedarf. 3. Der Bodenabtrag von rd. 2,3 t/ha a gilt als Mittelwert innerhalb der Mesogeochore „Freiberger und Oederaner Hochflächen“. Am Standort selber wurden laut der Karte der Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von Bodenart, Hangneigung und Regenerosivität (KSR-Karte) des LfULG (http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/33144.htm) in Teilen des Plangebiets auch zwischen 15 – 30 t/ha a als Potenzial ermittelt. Laut der Arbeitshilfe „Gefahrenabwehr bei Bodenerosion“ \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken 5. Als letzte Anmerkung geben wir weiterhin zu bedenken, dass sich nach unserem Kenntnisstand, das Flurstück 584/2 nicht wie in Punkt 1.7, Seite 15 aufgeführt, in kommunalen Besitz der Stadt Brand-Erbisdorf befindet, sondern es einem anderen Eigentümer obliegt. 9 Form der Berücksichtigung im Entwurf (http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/boden/Arbeitshilfe_Erosion_web.pdf) werden da wegen Erheblichkeit bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Vorsorge empfohlen. Insofern soll die Einschätzung auf S.77 der Begründung relativiert werden. 4. Die verbale Einschätzung zur ökologischen Wertigkeit der Fläche im Bestand soll redaktionell umformuliert werden. Auswirkungen auf die Kompensationspflicht sind damit nicht verbunden. 5. Die in der Entwurfsbegründung darzulegenden Eigentumsverhältnisse sind nach Angaben der Stadt Brand-Erbisdorf zu aktualisieren. 43 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [14.04.2016] - Zustimmung zur Planung , dabei Hinweise: - Die Hinweise 1. – 4. sollen redaktionell in die 1. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Begründung bzw. den Umweltbericht eingearNr. 20a (Freiberg). In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden beitet werden. zahlreiche Halden des Altbergbaus; zum gegenwärtigen Kenntnisstand liegen uns aber keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften vor. Zum vorliegenden Vorhaben bestehen daher nach derzeitigem Kenntnisstand keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir jedoch, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.) 2. Der Bebauungsplan weist Gewerbegebiete aus. Damit können sich auch Betriebe ansiedeln die der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) unterliegt. Zum Schutz der Bevölkerung und zu folgenden Einrichtungen und Flächen gemäß EU-Richtlinie 96/82/EG (SEVESO-II-Richtlinie) und § 50 BImSchG ist deshalb ein angemessener Abstand zu wahren: - Wohngebiete - öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, - Verkehrswege (Autobahnen und Bundesstraßen), - Freizeitgebiete, - wertvolle, sensible Naturschutzgebiete. Die Zulässigkeit der Ansiedlung ist in dem eventuell durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu prüfen. 3. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. In Deutschland existieren bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert zu Radon in Gebäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend Empfehlungen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die Richtlinie der EU nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m³, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden. … 4. Für Neubauvorhaben empfehlen wir im Rahmen der geplanten Baugrunderkundung aus hydrogeologischer Sicht standortkonkrete Angaben zur Hydrodynamik, zum Grundwasserflurabstand und zu den zu erwartenden Grundwasserstandsschwankungen erbringen zu lassen. 101 Herr Hartmut Ritter [02.09.2012] zu VE1 1. Das Gewerbegebiet rückt näher an meine Grundstücksgrenze und - Im Rahmen der Schallimmissionsprognose ist nicht ich näher an das Gewerbegebiet. Aus diesen Grund auch meine die Adresse Kohlenstraße 42 kein maßgebliForderungen. … Nach Einsicht in die Planungsunterlagen muss ich festcher Immissionsort, d.h. bei Einhaltung der Oristellen, das nach meiner Meinung die Belange des Lärmschutzes in entierungs- und Richtwerte für höchstzulässige Richtung meines Grundstückes ungenügend berücksichtig wird. Lärmimmissionen an näher gelegenen ImmissiBegründung: Durch die hautsächliche Westströmung ist es jetzt schon onsorten, sind keine erheblichen Beeinträchtierheblich laut, dies würde sich durch Bebauung mit produzierendem gungen zu erwarten. Gewerbe noch erhöhen. Gleichzeitig wird auch das VerkehrsaufkomEin Wall soll nicht angelegt werden, er würde men auf der Kohlenstraße weiter erhöht damit weitere Lärmbelästigunauch kaum auf die Entfernung wirkungsvoll gen auf mich zukommen. sein, zudem die Blickbeziehungen zu den Meine Forderung besteht darin, die Eingrenzung des Gewerbegebietes denkmalgeschützten Bergbauhalden zusätzin Richtung meines Grundstückes und der Kohlenstraße mit Hilfe eines lich einschränken. Aber eine massive RandeinWalles und Bepflanzung immer Grüne Bäumen und Sträuchern vorzugrünung zwischen den Gewerbegebieten und nehmen. der Adresse Kohlenstraße 42 ist vorgesehen, der öffentliche Grünstreifen rd. 30 m breit. 102 Herr Michael Kisiel [06.09.2016] zu VE1 Als unmittelbarer Anwohner und Jagdausübungsberechtigter stelle ich 1. Der öffentliche Grünstreifen an der SO-Flanke folgende gravierende Unstimmigkeiten in den Planungsunterlagen fest des Plangebiets ist insgesamt rd. 30 m breit, und fordere folgende Änderungen. davon entfallen mehr als die Hälfte auf eine 1. Die Festsetzungsziele der grünordnerischen Festsetzung wie abschirgegliederte Gehölz- und Strauchfläche (M1). mende Wirkung und positive Wirkungen auf das Landschaftsbild werDazu sind gruppenförmige Pflanznester mit den gerade im Süden an der Ferngasleitung nicht erreicht, da jegliche Größen zwischen 50 – 200 m² aus je mind. eiGehölzpflanzung fehlt und der Grünstreifen diesbezüglich keine Funknem Baum und mind. 5 Sträuchern anzulegen. tion übernimmt. Ein Erdwall in Verbindung mit einer anschließenden Der Abstand zwischen den Pflanznestern beErstaufforstung, vorwiegend aus immergrünen Nadelgehölzen würde trägt mind. 5 m, der Abstand zwischen Bäudie visuelle und akustische Abschirmung der Siedlung an der Kohlenmen mind. 10 m. Da der Abstand zum Vorhastraße/Vereinigt Feld deutlich verbessern. Dafür könnte der überdimenben über 100 m beträgt, wird eine derartige sionierte Grünstreifen (Maßnahme A2) mit Gehölzen an der B101 reduRandeingrünung als zweckmäßig und ausreiziert werden. Die hohe grüngestalterische Wirkung würde minimal sein chend erachtet. auf Personen, die mit 100 km/h nach BED fahren und davon nur mini2. Ein Radweg an der Kohlenstraße ist nicht Gemal Kenntnis nehmen. Im Süden aber würde eine Vergrößerung des genstand der Planung, d.h. gegenseitige Gehölzbereiches deutlich die Lebensqualität der dort wohnenden BürRücksichtnahme der Verkehrsarten ist geboger der Stadt Brand-Erbisdorf verbessern. ten. Aber entlang der B101 wurde ein ausreichend breiter öffentlicher Grünstreifen festge- Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Nr. Name Belangträger [Datum Stellungn.] Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016 Anregungen / Bedenken 10 Form der Berücksichtigung im Entwurf 2. Die Verkehrsbelastung der Kohlenstraße wird durch das erweiterte Gesetzt, um bei Bedarf dort später eine durchgewerbegebiet noch mehr steigen. Damit steigt auch das Gefahrenpohende straßenbegleitende Fuß- und Radvertential für Fußgänger und Radfahrer. Warum wird im Zuge der Gewerbindung zu ermöglichen, die dann Anschluss begebietserweiterung kein Radweg zur Anbindung Kohlenstraße / Verbis zur Stadtlage haben müsste. Die Anbineinigt Feld an das Stadtgebiet geplant analog der Radwegverbindung dung der Wohnbebauung Kohlenstraße / VerBED - Berthelsdorf? einigt Feld kann dann durch eine entspre3. Laut Unterlagen werden durch die grünordnerischen Festsetzungen die chende Querverbindung erfolgen. Zu berückbiotop- und funktionsbezogenen Eingriffe vollständig ausgeglichen. sichtigen ist ferner, dass im Falle der RealisieDies erscheint aus meiner Sicht nicht schlüssig und ausreichend. Die berung der OU B101 die Frage einer sicheren nannte intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zurzeit eine 3 jährige Fuß- und Radverbindung neu zu stellen ist. Grünlandnutzung mit Kleegras und Mahd. Der biotopbezogene Aus3. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den nagleich innerhalb des Gebietes wird zum größten Teil durch die Anlage turschutzrechtlichen Eingriffsausgleich hält sich der Wiese erbracht, welche ebenfalls mehrfach jährlich gemäht wird. im Entwurf an die entsprechende HandlungsDie dargestellte ökologische Aufwertung von 5 auf 22 Planwertpunkte empfehlung des SMUL und war bereits Geerscheint deutlich überzogen und bedarf einer naturschutzfachlich/begenstand fachbehördlicher Abstimmung mit hördlichen Überprüfung. Die angeblich deutliche Aufwertung von der einem geänderten Vorentwurf 02/2016. Die Grünlandnutzung mit landwirtschaftlicher Verwertung des Mähgutes Untere Naturschutzbehörde hat hierzu im Dehin zu Grünflächen mit Schnittgutentsorgung als Abfall ist nicht nur ökotail Vorgaben gemacht, welche in der Entlogisch sondern auch ökonomisch äußerst fraglich. wurfsverfassung auch beachtet wurden. 4. Als Jagdausübungsberechtigter des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 4. Der Belang Flächen- und Lebensraumverlust Brand-Erbisdorf bin ich über die Erweiterung des Gewerbegebietes und wurde hinter den Belang der Erhaltung und dem damit verbundene Flächen- und Lebensraumverlust nicht einverSchaffung von Arbeitsplätzen zurückgestellt. standen. Über diese Flächen verlaufen jahrzehntealte Wildwechsel heiEine prinzipielle Standortalternativenprüfung mischer Schalenwildarten, welche durch die Erweiterung abgeschnithat die Stadt vorgenommen und den Erweiteten werden. Am Beispiel des schon bestehenden Gewerbegebietes rungsstand an der B101 bestätigt. Großwildzeigt sich, dass die großflächig entstandenen Grünflächen mit ihren Einwechsel durch die gewerblich genutzten Befriedungen verlorene Flächen sind. Für die heimischen Wildarten sind triebsgelände sind ausgeschlossen. Die Kleindie 2 m hohen Stahlgitterzäune nahezu undurchdringliche Barrieren. tiergängigkeit soll aber durch Festsetzung und Die Flächen bieten weder Lebensraum noch Durchzugsmöglichkeiten entsprechende Realisierung gewährleistet für heimische Wildarten. Zwei Dinge müssen daher im Planungsgebiet werden. Beachtung finden: 5. Die satzungsgemäße Bebauungsplanrealisie1. Der Anteil der Zaunflächen sollte sehr gering gehalten werden. rung ist durch die Stadt und das Landratsamt Zäune möglichst nahe an Gebäuden und nicht um große Grün-Geals Kontrollbehörden sicherzustellen. Eine Einhölzflächen errichten. Einfriedungen möglichst nur mit I-lecken auszäunung privater Gewerbeflächen soll aus führen. Gründen der Sicherheit zulässig sein, es gab in 2. Der Anteil an Strauch- und Gehölzpflanzungen im Planungsgebiet der Vergangenheit z.B. Metalldiebstähle. Die vor allem aber an den Süd und Südostseiten, wo der Übergang zur festgesetzte Maximalhöhe von 2,20 m wird als freien Landschaft stattfindet, sollte deutlich höher ausfallen um Lenoch angemessen betrachtet, weil das auch bensräume und Wechselmöglichkeiten zu schaffen. der Heckenhöhe einer Randeingrünung aus 5. Die Umsetzung und Sicherung der festgesetzten Maßnahmen ist zu geSträuchern entspricht und von Versicherungen währleisten. Sonst bringen die besten Forderungen nichts. Die Satzung in Bezug auf Schutz vor Überklettern anerkannt der Stadt BED für den Bebauungsplan Gewerbegebiet an der B101 mit wird. letzter Änderung vom 14.11.2003 fordert eine vollständige Heckeneinfriedung und eine Zaunhöhe von max. 1,5 m Höhe. Punkt 1 wurde bis heute nicht vollständig umgesetzt und die Zäune, die um alle Anlagen errichtet wurden sind deutlich höher. 103 Frau Ursula Kisiel [07.09.2012] zu VE1 Die Punkte 1, 2, 5 und 6 entsprechen den Punkten 1., 2, 3 und 5 der Stel3. Die nicht durch den jetzigen Bebauungsplan lungnahme Nr. 102 berührte Restfläche ist im rechtswirksamen Flä3. Was passiert mit den Restflächen unseres Flurstückes auf und hinter der chennutzungsplan als gewerbliche Baufläche fiktiven Umgehungsstraße? ausgewiesen. Ein Baurecht für Dritte lässt sich 4. Wie erreiche ich als Eigentümerin meines Flurstückes in Zukunft diese aber daraus nicht ableiten, d.h. über eine geRestflächen? Der Bau einer Zuwegung von der Kohlenstraße aus ist in genüber dem bestandgeschützten Ist-Zustand jedem Falle zwingend notwendig: … geänderte Flächennutzung ist später in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren zu entscheiden, zweckmäßigerweise wenn die im Zusammenhang mit Ortsumfahrung auftretenden Fragen beantwortet sind. 4. Im Zuge der Bebauungsplanrealisierung notwendige Veränderungen an Feldzufahrten sind zwischen dem Erschließungsträger und dem Flächeneigentümer im Vollzug abzustimmen. Die angesprochene Zuwegung von der Kohlenstraße aus liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung, d.h. kann hier nicht festgesetzt werden. 104. Jagdgenossenschaft Brand-Erbisdorf, Herr Hagen Baltzer [07.09.2012] zu VE1 Die Jagdgenossenschaft Brand-Erbisdorf(JG BED) sieht die Erweiterung 1. Der Belang einer zukünftigen Verpachtbarkeit des Gewerbegebietes mit Sorge und nimmt zu den Planungsunterlagen und die Möglichkeit von Pachtzinssteigerunwie folgt Stellung. gen wurde hinter den Belang der Erhaltung 1. Die Erweiterung des Gewerbegebietes führt zu einem Flächenverlust und Schaffung von Arbeitsplätzen zurückgevon ca. 15 ha oder 5 % der ohnehin schon geringen bejagbaren Flästellt. chen der JG BED. Es kommt zum Verlust von Lebensräumen und zum Abschneiden von Wechseln heimischer Wildarten. Dies lässt die jagdliche Attraktivität des Jagdgebietes sinken und erschwert die zukünftige Verpachtbarkeit und die Möglichkeit von Pachtzinssteigerungen. Die finanzielle Situation der JG BED wird direkt durch den Flächenverlust und die damit sinkenden Einnahmen verschlechtert. 2. analog Pkt.4 unter Nr. 102. Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00 \\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx ´ [12,0m] +3 1 [8,0m] +3 519,0 D 511,5 [12,0m] +3 ! ! ! E ! [12,0m] +3 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! 514,0 [12,0m] +2 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! E508,0 ! 513,0 [13,0m] +2 ! ! 514,0 [9,0m] +2 512,0 [14,0m] +2 ! ! ! Baug re nze 514,0 [12,0m] +2 ! 514,0 [9,0m] +2 ! ne u ! ! 507,5 E ! ! ! ! ! ! 4 502,5 E ! ! ! 3 507,5 E 2 BÜRO FÜR STÄDTEBAU GMBH CHEMNITZ E522,0 GROSSE KREISSTADT BRAND-ERBISDORF BP "ERWEITERUNG GEWERBEGEBIET SÜD AN DER B101" Umgebungsdenkmalschutz und Baugrenzen/Bauhöhen Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), 2016 M 1:5.000