Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101

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Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
1
„Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101“ – Entwurfsentscheidung zu Anregungen mit Abwägungsbedarf
zum VE 02/2016 bzw. auch VE 07/2012
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anregungen / Bedenken
1
Landesdirektion Sachsen 1. Hinweis zur Nachnutzung von Brachflächen in Innenentwicklungsberei- 1. Die von der STEG durchgeführte Brachen- und
Referat Raumordnung
chen hat bislang keine Berücksichtigung gefunden --> … sollten die
Baulückenerfassung mit Stand 19.12.2015
[21.04.2016]
insgesamt vom Flächennutzungsplan erfassten gewerblichen Baufläwurde auf Relevanz bezüglich Revitalisierungschen nochmals untersucht und in einer Reihenfolge entwickelt werden,
chancen zur gewerblichen Nachnutzung mindie dem Innenentwicklungsgrundsatz [s. Satz 4 (Umwidmungssperrklaudestens 0,1 ha großer Grundstücke geprüft.
sel) im Zuge der Innenentwicklungsnovelle 2013 ergänzten §1a Abs.2
Das Ergebnis der Prüfung wird in der EntwurfsBauGB] Rechnung tragend, dort beginnt, wo keine Landwirtschaftsfläbegründung dargelegt.
chen beansprucht werden müssen ...
Die im FNP neu ausgewiesenen Gewerbeflä2. Denkmalschutzbelange sind bei der weiteren Planung angemessen zu
chen liegen laut Umweltbericht zum FNP bis
berücksichtigen und im Umweltbericht Rückwirkungen auf Kulturgüter
auf eine Ausnahme (im OT Langenau 0,09 ha,
(Haldenzüge, Huthäuser, potentielles Weltkulturerbe) zu untersuchen
d.h. hier größenmäßig nicht relevant) aus(vgl. §1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe d, i.V.m §2 Abs.4 Satz 1 BauGB) ... es beschließlich an der jetzt geplanten Erweiterung
steht weiterer Erläuterungsbedarf, weil sich in unmittelbarer Nachbardes „Gewerbegebiets Süd“. Darin besteht die
schaft Kulturdenkmale befinden, beispielsweise die „Alte Vestenburg“
Rang- und Reihenfolge der im FNP abge(Brander Revier, Sachgesamtheit ehemaliges Huthaus und Halde,
stimmten Siedlungsentwicklung, denn die groGroßhartmannsdorfer Straße 41) und auch, weil sich der gesamte Planßen Gewerbegebiete in der Stadt „Nord“ und
geltungsbereich in einem im Entwurf des Regionalplanes für die Region
„Ost“ sind nahezu vollständig (98%) ausgelasChemnitz (Arbeitsstand Dezember 2015) dargestellten Vorranggebiet
tet. Im GE „Nord“ wurden 2015 die letzten
Kulturlandschaftsschutz befindet, wodurch die Wertigkeit des Areals unGrundstücke verkauft, im GE „Ost“ erfolgt derterstrichen und dazu aufgefordert wird, „großflächige technogene
zeit durch die Privateigentümer eine UmstrukÜberprägungen“ (vgl. Zielentwurf 2.1.2.2) zu unterlassen. ... --> Verweis
turierung mit Nachverdichtung.
auf den Altplan „Gewerbegebiet an der B 101“, wo ein die „Alte Ves- 2. In BED unterliegen laut Denkmalliste sämtliche
tenburg“ umgreifender denkmalschutzrechtlicher UmgebungsschutzBergbauhalden als Sachgesamtheiten dem
bereich gemäß §9 Abs.6 BauGB gekennzeichnet und die Baugrenze
Denkmalschutz. Deren visuelle Erlebbarkeit soll
entsprechend zurückversetzt worden war ... --> Bebauung durchsetzen,
von den maßgeblichen Standorten aus nicht
welche die benachbarten Einzeldenkmale angemessen und in einer
beeinträchtigt werden. Dazu wurden in den
Weise berücksichtigt, die dem Altplan entspricht, also durch eine AbGewerbegebieten GE3 und GE4 an der Großstandsvergrößerung bzw. einen Verzicht auf Höhendominanz.
hartmannsdorfer Straße stadtwärts die Baugrenze zurückgenommen bzw. auch die
höchstzulässige Bauhöhe reduziert. [s. Skizze
auf topgrafischer Karte]
2
Landratsamt
Mittelsachsen, Abt.
Kreisentwicklung Döbeln
[13.04.2016]
1.
2.
3.
4.
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Planung bedarf zu ausgewählten Fachthemen der weiteren Qualifizierung  dazu Hinweise insbesondere der Referate 22.2, FB Bauplanung,
23.4 (Naturschutz und Landwirtschaft) sowie 23.5 (Immissionsschutz), Referat 23.6 (Abfallrecht und Bodenschutz);
FB Bauplanung : da Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN
45691, zu Sichtflächen für die Anfahrsicht nach RASt 2006, zum Verbot
reinweißer (RAL 9010) und tiefschwarzer (RAL 9005) Farbgebungen erfolgten, sind bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 BauGB die verwiesenen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder technische Regelwerke auch mit auszulegen (BVG-Urteil vom 29.07.2010 – 4 BN 21/10, RN
13 und VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014 – 3 S 2278/12,
RN 41), ferner redaktionelle Hinweise zur Begründung und dem Genehmigungsvorbehalt;
FB Naturschutz: Um die Auswirkungen der Planung auf die bestehenden Festsetzungen des Ur-Planes ermitteln zu können, ist die Übergabe
der genehmigten Fassung des Ur-Planes bzw. der Fassung, die Rechtskraft erlangt hat, erforderlich.
FB Naturschutz: Die Auswirkungen des Klimawandels sind bei der
Planaufstellung detailliert zu beachten – d.h. die bisher vorgenommene
Auseinandersetzung mit diesem Teilbereich des Planungsauftrages
nach §1 Abs.6 Nr.7 BauGB sind zu vertiefen. Diesbezüglich sind im Rahmen des Umweltberichtes folgende Sachverhalte einer näheren Betrachtung zu unterziehen:
- Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen zur Erzeugung alternativer Energie durch Nutzung der Sonnenenergie für die
Wärmeerzeugung und die Gewinnung von elektrischem Strom;
- Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen zur
Nutzung von Niederschlagswasser für Brauchwassernutzung oder sonstigen Verwendung zur Verhinderung von Spitzenabflüssen nach Starkniederschlagsereignissen und zur positiven Beeinflussung des Kleinklimas im
Plangebiet (z.B. durch Ausbildung von Dachbegrünungen, privaten
Wasserflächen, örtlichen Versickerungsanlagen) und damit gleichzeitig
Minderung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt;
- Eignung des Plangebietes und der darin geplanten Nutzungen für die
zentrale Versorgung mit Wärmeenergie aus BHKW.
Bei der Betrachtung sind sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Varianten zu beachten als auch die jeweiligen Vorgaben für textliche Festsetzungen zu ermitteln. Die gegenwärtig bestehenden Festsetzungen räumen z.B. lediglich die Möglichkeit einer Nutzung der Sonnenenergie ein – i.S. des o.g. Planungsauftrages ist aber zu ermitteln ob
die Nutzungsmöglichkeit besteht und wenn ja, diese auch zwingend
vorzuschreiben.
FB Naturschutz: … auf der Grundlage einer zu entwickelnden städtebaulichen Zielstellung zur Einbindung des Plangebiets in das bestehende Orts- und im vorliegenden Fall auch Landschaftsbild sowie zur
Beachtung der Auswirkungen des Klimawandels [sind] die entsprechenden Anforderungen an das Plangebiet selbst festzulegen, insbesondere welche Funktion Pflanzflächen erfüllen sollen. Hierbei sind die
besonderen Merkmale der vorhandenen Kulturlandschaft zu beachten
Form der Berücksichtigung im Entwurf
1. Da die Stadt nicht über die vollständige DINNorm verfügt, soll In der Bekanntmachung auf
die DIN-Auslegestelle Technische Universität
Bergakademie Freiberg – Universitätsbibliothek, Normen-Infopoint mit DIN-Normen und
VDI-Richtlinien, Agricolastraße 10, 09599 Freiberg, Telefon: 03731 394360 hingewiesen werden. Damit ist auch die Normenaktualität gewährleistet.
Die RASt 2006 und die RAL-Farbnummern sollen nur in der Begründung erwähnt, nicht
mehr im Festsetzungsteil verankert werden,
damit gelten automatisch die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei jedweder
Normanwendung im Bebauungsplanvollzug.
2. Eine mehr als auszugsweise Wiedergabe des
bestehenden Satzungsrechts ist nicht erforderlich, da sowohl die Öffentlichkeit, als auch die
Behörden die Satzung jederzeit zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung einsehen können.
3. Im Umweltbericht sollen die Klimaschutzbelange vertieft dargelegt, entsprechende Empfehlungen in der Begründung gegeben werden. Spezielle Festsetzungen, etwa eine zur
Pflicht der Nutzung alternativer Energien oder
zur zwingenden Dachbegrünung, sollen nicht
getroffen werden, da solches Vorgehen auch
planungsrechtlich umstritten ist. Die Nachweise der Primärenergieaufwendungen für
Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung
haben den anerkannten Regeln der Technik
zu folgen.
4. Die städtebauliche Zielstellung – eine landschaftsbildgerechte harmonische Randeingrünung mit positiven Effekten auf das Mikroklima
wird bestätigt. Festgesetzte Gehölze gemäß
Merkblatt des Landratsamts Mittelsachsen,
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Ref.
23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich
23.7.2 Naturschutz zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft mit Stand vom
07.02.2012, aktualisiert 02/2015 für das Vorkommensgebiet Südostdeutsches Hügel- und
Bergland sind bei Gestaltung des Klimawandels entsprechend anwendbar. Auf die „Erzbergbaulandschaft Freiberg-Brand-Erbisdorf“
soll explizit in der Begründung / im Umweltbericht eingegangen werden.
5. Die Verwendung verschiedener Arten der Artenliste A – Standortheimische Bäume und
\\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
– dazu wird auf das Kulturlandschaftsprojekt Mittelsachsen verwiesen
(vgl.: http://shortlinks.de/ydx4). …
5. FB Naturschutz: Darauf aufbauend ergibt sich die Festlegung der nutzenden Gehölzarten, Pflanzqualität, Pflanzschema und Pflege, um
diese städtebaulichen Zielstellung zu erreichen und zu verhindern, dass
im Extremfall durch Pflanzung anderer Arten oder nur einer Art (etwa
wegen einer nicht gewollte Monotonie) eine Fehlentwicklung entsteht.
Nicht zuletzt ist auch die Festsetzung von Pflegemaßnahmen an den
Gehölzen zur Erreichung der städtebaulichen Zielstellung und zur Erreichung der bilanzierten ökologischen Funktion notwendig. Die Vorgaben zu Grenzabständen für Pflanzen nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) gelten sowohl für Bäume als auch für Sträucher. Insofern sind die diesbezüglichen Darstellungen im Planteil A und
Festsetzungen im Planteil B an die Vorgaben der §§9 und 10 sowie 12
und 13 SächsNRG anzupassen.
6. FB Naturschutz: Bei der Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass nach dem sog. Entsieglungserlass des SMUL
vom 11.12.2000 Beeinträchtigungen durch die (Neu-)Versiegelung von
Böden in demselben Umfang (1:1) durch Entsiegelungen bisher versiegelter Böden ausgeglichen werden sollen. Suchraum für Kompensationsmaßnahmen ist nach §9 Abs.3 SächsNatSchG immer der Naturraum
– hier das „Unteres Osterzgebirge“ (vgl. Karte 06-a3-Landschaft der
Fortschreibung des LEP 2012). Bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen sind auch Maßnahmen zu beachten, die beim Landkreis im Ökokonto bzw. im Maßnahme-/Flächenpool geführt werden. Nachfolgend
aufgeführte, anerkannte Ökokontomaßnahmen stehen im Bereich „Unteres Osterzgebirge“ zur Verfügung:  3 Vorschläge;
7. FB Naturschutz: Die … Kompensationsmaßnahmen sind im Textteil der
Satzung den Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches zuzuordnen – dies kann dabei so erfolgen, dass die Gesamtheit der Maßnahmen allen Bauvorhaben oder Einzelmaßnahmen einzelnen Bauvorhaben zugeordnet wird. Diese Zuordnung ist auch für die Umlegung der
damit verbundenen Kosten erforderlich. Gegenwärtig besteht allerdings … eine Diskrepanz zwischen bilanzierten Maßnahmen und zugeordneten Maßnahmen, denn es werden ausschließlich die Maßnahmen zugeordnet, die sich außerhalb des Plangebietes befinden (vgl.
Festsetzung I Pkt. 8 Abs. 1). … Die Maßnahmen sind inhaltlich als textliche Festsetzung auch als öffentliche oder private Maßnahme zu definieren.
8. FB Naturschutz: Bei der Gehölzpflege ist sicherzustellen, dass die Zielstellung der abschnittsweisen Pflege auch erreicht wird – hierzu sollte die
Lage der Pflegeabschnitte dargestellt werden; zumindest ist unter Beachtung der Vorgaben des vorliegenden „Merkblatt zur Verwendung
von Gehölzen in Natur und Landschaft“ (Stand Februar/2015) der Zeitpunkt der Erst- und der Wiederholungspflege festzusetzen. Auch ist der
Verbleib des Gehölzschnittes zu regeln.
Bei der Pflege der geplanten Krautsäume vor den Gehölzen ist die Beräumung des Mahdgutes von der Fläche zur Vermeidung der Nährstoffanreicherung auf der Fläche und der damit verbundenen nachteiligen
Auswirkungen auf die Blühpflanzen festzusetzen und die festgesetzten
Pflegezeiten an die Vorgaben des vorliegenden „Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft“ (Stand Februar/2015) anzupassen.
9. FB Naturschutz: Bei der Bilanzierung selbst sind die von der Planung betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes sachgerecht zu bewerten.
D.h., in der auf S.94 der Begründung angeführten „Planung / Funktionsbezogener Ausgleich innerhalb Plangebiet“ ist in der Pos. 1 und der
Pos. 3 jeweils ein Aufwertungsfaktor 1 anzusetzen.
10. FB Naturschutz: Die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB) und der FFH-Vorprüfung werden bestätigt – ebenso die planerische Abwägung bezüglich des Erfordernisses der Anlage von Feldlerchenfenstern. Die Übernahme der Ergebnisse des AFB als textliche
Festsetzungen muss jedoch vollständig erfolgen, d.h. die Vorgaben
zum Zeitpunkt der Beseitigung vorhandener Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung müssen festgesetzt werden.
11. FB Naturschutz mit Hinweisen zu: Kompensationsflächenkataster (KoKaNat), Verwendung einheimischer Gehölze und Monitoring
12. Fachbereich Agrarstruktur: Sollten bei der Erschließung des Plangebietes Drainagen gefunden oder möglicherweise beschädigt werden, sind
diese wiederherzustellen. Eine Veränderung der Lage der Drainagen
sind dem Landwirt mitzuteilen.
13. Ref. Immissionsschutz: Bereits jetzt wurde eine Schallimmissionsprognose (Hoffmann Seifert Partner, Bericht-Nr. 130507 vom 29.10.2014) vorgelegt.
Bewertung:
Um sicherzustellen, dass aus der zukünftigen Nutzung des Gewerbegebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen resultieren, sollen für die
einzelnen Teilflächen (Schall-) Emissionskontingente festgesetzt werden.
Dieses Vorgehen ist aus fachlicher Sicht zu bestätigen. Allerdings bestehen derzeit Diskrepanzen zwischen den Inhalten der Schallimmissionsprognose und dem Bebauungsplan, die für eine abschließende Stellungnahme beseitigt werden müssen. Die Schallimmissionsprognose berücksichtigt die 4 Teilflächen des Bebauungsplans mit einer Gesamtgröße von ca. 85.500 m², während laut Bebauungsplan die 4 Flächen
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2
Form der Berücksichtigung im Entwurf
Sträucher soll explizit für die Anpflanzungen
der Randeingrünung festgesetzt werden. Das
SächsNRG behandelt in §9 die Nachbargrenzabstände für Bäume und Sträucher im Innenbzw. Außenbereich, in §10 die Grenzabstände
zu landwirtschaftlichen Grundstücken, in §12
die Ausnahmen und in §13 die Bestimmung
des Abstandes. Im Planteil B ist unter Pkt. I.9(8)
festgesetzt: „Sämtliche Anpflanzungen sind
unter Beachtung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes bis spätestens zum Ende der
auf die jeweilige Flächeninanspruchnahme
folgenden Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige
Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen.“ Damit
wird der Belang hinreichend städtebaulich
geordnet. Da innerhalb aller festgesetzten
Pflanzflächen die jeweils zutreffenden Mindestabstände eingehalten werden können,
und sei es durch die Auswahl von Pflanzgut
mit geeigneter Wuchshöhe, besteht kein Erfordernis, im Teil A – Planzeichnung Änderungen
vorzunehmen, d.h. ein zusätzliches Abrücken
der Pflanzstreifen von Grundstücksgrenzen ist
entbehrlich.
6. Die Vorschläge zur Zuordnung von Entsiegelungsmaßnahmen wurden mit folgendem Ergebnis geprüft: Da im Stadtgebiet keine dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen rechtssicher zugeordnet werden können, soll als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerkannte
Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallanlage und
Anlage einer Streuobstwiese in Naundorf“ in
der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vom
Maßnahmeträger Sächsische ÖkoflächenAgentur der Sächsische Landsiedlung GmbH
erworben werden.
7. Ausgleichspflichtig ist die planende Kommune
– die Maßnahmen sind letztlich öffentlich bzw.
adäquat rechtlich zu sichern. Eine Realisierung
in Bauabschnitten soll dabei möglich sein, z.B.:
Belegung GE1 Teilausbau Planstraße und Belegung GE2 und GE4  Endausbau Planstraße
und Belegung GE3. Letztendlich ist die Gesamtheit der Kompensationsmaßnahmen allen Bauvorhaben zugeordnet.
Die Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
M1 – gegliederte Gehölz- und Strauchfläche
und M2 – artenreiche, extensive Frischwiese
sollen parallel mit der baulichen Inanspruchnahme direkt angrenzender Gewerbegebietsflächen fällig werden. So bleibt für den unverbrauchten Rest eine praktikable Ackernutzung
gesichert. Eine vertragliche Sicherung erübrigt
sich, weil diese Flächen öffentlich bleiben.
Zur Ermittlung fälliger Anteile extern zugeordneter Kompensationsmaßnahmen bietet sich
die jeweilige Inanspruchnahme von Ackerfläche an. Daher soll entsprechend festgesetzt
werden: „Die gemäß Bebauungsplan erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden
Zug um Zug fällig mit Inanspruchnahme bisheriger Ackerflächen und sind dauerhaft ausreichend rechtlich zu sichern.“ Damit sind auch
die auf Privatflächen gelegenen Maßnahmen
garantiert.
8. Die Festsetzungen sollen in wichtigen Punkten
unter Beachtung der fachlichen Vorgaben redaktionell konkretisiert / ergänzt werden, ohne
das Merkblatt vollumfänglich zu zitieren. Die
Stadt kann bei Beauftragung geeigneter
Fachleute regelmäßig auch von einer fachgerechten Maßnahmedurchführung ausgehen.
9. Der Aufwertungsfaktor in Pos.1 und Pos. 3 soll
in der zu aktualisierenden Eingriffsausgleichsbilanzierung mit 1 angesetzt werden. Im Übrigen
wird die Stellungnahme als Zustimmung zu den
Berechnungsansätzen als Grundlage einer abwägungsfehlerfreien Planungsentscheidung
gewertet.
10. Feldlerchenfenster als CEF-Maßnahme sollen
nach Abstimmung zwischen der Stadt und Bewirtschaftern ebenso festgesetzt werden, wie
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Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
eine Flächengröße von ca. 102.000 m² besitzen. Aufgrund der veränderten Größe ist derzeit nicht sichergestellt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist. Eine abschließende immissionsschutzrechtliche Stellungnahme ist derzeit noch nicht möglich. Die
Anpassung der Schallimmissionsprognose im Hinblick auf den tatsächlichen Gebietsumgriff ist erforderlich.
14. Referat Abfallrecht und Bodenschutz: Für die weitere Planung sind
zwingend die Vorgaben des Entsiegelungserlasses zu beachten und
bestmöglich umzusetzen. Unseres Erachtens sollten Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich als Entsiegelungsmaßnamen durchgeführt werden.
15. allgemeine Hinweise für Ebene der Umsetzung der Planung: seitens
Referat 13.1 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Referat 13.3 –
Referat Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Referat
22.1 – Bauaufsicht und Denkmalschutzbehörde, FB Denkmalschutz (zu
Archäologischen Grabungserfordernissen), Fachbereich Geoinformation
3
Form der Berücksichtigung im Entwurf
nähere Vorgaben zum Zeitpunkt der Beseitigung vorhandener Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung.
11. Hinweise sollen redaktionell in die Begründung eingearbeitet werden.
12. Der Drainagen-Hinweis soll redaktionell in die
Begründung eingearbeitet werden.
13. Die Schallimmissionsprognose sollen dahingehend überprüft werden, ob die festgesetzten
Kontingente auf die im Planentwurf festgesetzten emittierenden Flächen noch zutreffend
sind. Erforderlichenfalls sollen die Kontingente
angepasst werden.
14. Entsiegelungsmaßnamen sollen vorrangig
geprüft werden, erforderlichenfalls auch externe Maßnahmen aus dem Maßnahme-/Flächenpool des beim Landkreis geführten Ökokonto.
15. Hinweise für Ebene der Umsetzung der Planung sollen redaktionell in die Begründung
eingearbeitet werden.
3
Planungsverband Region - Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung 1. Die Heckenentwicklungsmaßnahmen innerChemnitz Verbandsgekeine Bedenken. … In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiehalb der in Privateigentum befindlichen Fläschäftsstelle [13.04.2016]
sen, dass der Geltungsbereich des BPL durch das Vorranggebiet Kulturche A1 sind wie beschrieben mit dem Landlandschaftsschutz „Erzbergbaufolgelandschaft Freiberg – Brand-Erbiswirt abgestimmt und vertraglich fixiert.
dorf“ überlagert wird. Eine Beeinträchtigung der Ausweisung des RegiDa im Stadtgebiet keine vorrangig zu zuchenonalplanes durch die zur Beurteilung vorgelegte Planung erfolgt jeden dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen
doch nicht.
rechtssicher zugeordnet werden können, soll
Östlich des Geltungsbereiches des BPL befinden sich Objekte der Monals Kompensationsmaßnahme A2 eine anertanen Kulturlandschaft Erzgebirge/Krusnohori, für die die Aufnahme in
kannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallandie Liste des UNESCO-Weltkulturerbes angestrebt wird. In diesem Zulage und Anlage einer Streuobstwiese in
sammenhang wird auf Grundsatz G1.8.5 des Entwurfes des RegionalNaundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersplanes der Region Chemnitz hingewiesen. Das Vorhaben ist u. E. mit
dorf vom Maßnahmeträger Sächsische
dem Grundsatz des Regionalplanes vereinbar.
Anregung:
Ökoflächen-Agentur der Sächsische Landsied1. In unmittelbarer Nähe der geplanten Ausgleichsmaßnahme A1 wurde
lung GmbH erworben werden. Die vorgein der Karte 2 des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge und in der Karte
schlagene Waldmehrungsmaßnahme ist inso1 "Raumnutzung" des Entwurfs Regionalplan Region Chemnitz ein Vorfern nicht erforderlich.
behaltsgebiet Waldmehrung ausgewiesen (siehe Anlage zur Stellungnahme). Es ist zu prüfen, inwieweit als Ausgleich eventuell auch eine
Teilaufforstung der Vorbehaltsfläche in Frage kommen würde.
4
Landesamt für Archäolo- - Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müssen durch das LfA
- Ein entsprechender Hinweis auf die Grabungsgie mit Landesmuseum f.
im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen
pflicht soll im Teil B – Text ergänzt werden. In
Vorgeschichte
durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgeder Begründung sollen die Auswirkungen dar[15.03.2016]
recht auszugraben und zu dokumentieren.
gelegt werden.
Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kulturdenkmale aus dem Umfeld, die nach §2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind [historischer Bergbau des 12. Bis 16.
Jahrhunderts].
5
Landesamt für Denkmal- - Belange des Denkmalschutzes betroffen – Folgende Kulturdenkmale,
- Zur Gewährleistung des Umgebungsschutzes
pflege Ständehaus
Bestandteile der Sachgesamtheit Brander Revier bzw. Einzeldenkmale der Alten Vestenburg – Halde wurden in den
[11.04.2016]
gemäß §2SächsDSchG- liegen im unmittelbaren Umgebungsbereich
Gewerbegebieten GE3 und GE4 an der Großdes Vorhabens:
hartmannsdorfer Straße stadtwärts die Bau- 2 Halden des Brander Reviers (Nr. 95, Nr. 97)
grenze zurückgenommen bzw. auch die
- Alte Vestenburg, Großhartmannsdorfer Straße 41 (ehemaliges Huthöchstzulässige Bauhöhe reduziert.
haus mit Halde)
- Ein Hinweis auf die im unmittelbaren Umge- Kunstgraben (Abschnitt zwischen Kohlenstraße und Großhartmannsbungsbereich des Vorhabens gelegenen Kuldorfer Straße).
turdenkmale soll im Teil B – Text ergänzt werDiese Objekte liegen in dem unmittelbar angrenzenden Bereich (Unterden.
suchungsbereich der vorliegenden Planung) der vorgelegten Erweiterungsplanung.
Eine Beschädigung jedweder Art, die Zerstörung oder mutwillige Beseitigung der historischen bergbaulichen Anlagen bzw. die Nutzung der
Bereiche als Baustelleneinrichtungsflächen sind während der Planungsund Bauarbeiten im Areal vollständig auszuschließen. Die ausführenden
Firmen sind auf die Kulturdenkmale ausreichend hinzuweisen.
6
Abwasserbeseitigung
Oberes Striegistal
[17.03.2016]
1. Auf Grund der vorhandenen Geländeverhältnisse (Höhenlage) der Er- 1. Die derzeit ohne Höhenvermessung erkennweiterungsflächen weisen wir darauf hin, dass die Entwässerung im Freibare topografische Situation gestattet einen
spiegelgefälle gewährleistet werden muss. Als Zwangspunkte ergeben
Anschluss der Planstraße und der Gewerbegesich die bereits bestehenden Entwässerungsanlagen.
biete an die vorhandenen Kanäle. Näheres
2. Hinweis, dass auf dem Flurstück 575/34 ein nicht im Anlagenbestand
soll im Zuge der nachfolgenden Erschließungsdes Eigenbetriebes befindlicher Kanal mit unbekannter Lage vorhanplanung festgelegt werden.
den ist; Dieser Kanal könnte diagonal vom Schießstand Kohlenstraße
2. Die Begründung soll auf den Umstand und
bis in den Regenrückhalteteich verlaufen und sollte bei der Erweiteseine Auswirkungen auf die Erschließungsplarung/Erschließung berücksichtigt werden.
nung / Erschließungskosten hinweisen.
7
Wasserzweckverband
Freiberg [08.04.2016]
- zu Löschwasserbereitstellung: Aus dem öffentlichen Trinkwassernetz
- Die günstigste Form der Löschwasserbereitstelkann lediglich ein gewisser Grundschutz erfolgen. Die Entnahme von
lung ist im Zuge der Erschließungsplanung zu
13,3 I/s Trinkwasser aus den Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung
konkretisieren. Nicht aus dem öffentlichen
über einen Zeitraum von zwei Stunden ist sicherlich möglich. Auch gröNetz abdeckbare Bedarfe haben die Bauherßere Entnahmemengen sind über mehrere der im Umkreis von 300 m
ren i.d.R. in privaten Nebenanlagen entsprevorhandenen Unterflurhydranten denkbar, können jedoch auf Grund
chend ihren Brandschutzkonzepten abzudeder unterschiedlichen Entnahmemengen im gesamten Versorgungssyscken. Alternativ dürfte auch im festgesetzten
tem nicht bestätigt werden.
öffentlichen Raum, z.B. im Wendekreis der
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\\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
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Form der Berücksichtigung im Entwurf
Planstraße, ein Löschwasserbehälter errichtet
werden.
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MITNETZ STROM mbH
[31.03.2016]
1. Im geplanten Baubereich befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM). Den erdverlegten Leitungsbestand
haben wir in die Pläne eingetragen bzw. unsere Bestandskopie zu Ihrer
Verwendung beigelegt.
Oberirdische Anlagen entnehmen Sie bitte der Örtlichkeit.
Die vorhandenen Kabel dürfen im Rahmen der Baumaßnahmen nicht
in der Lage verändert, überbaut bzw. durch Baumaßnahmen geschädigt werden. …  Abstandsforderungen
2. Für alle erforderlichen Umverlegungen ist durch den Träger der Baumaßnahme bzw. das zuständige Planungsbüro rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag zu erteilen. Die Kosten der Baufeldfreimachung trägt der
Auftraggeber entsprechend der geltenden Verträge zwischen dem
EVU und Baulastträger. Bei der Verlegung bzw. der Erweiterung unserer
Übertragungsanlagen beabsichtigen wir, in der Hauptsache öffentliche
Straßen, Wege und Plätze in Anspruch zu nehmen. Dabei beschränkt
sich die Mitbenutzung von Straßen zum größten Teil auf Fahrbahnkreuzungen. Wir bitten, diesen Umstand bei der Planung des Straßen- und
Wegenetzes der Stadt Brand-Erbisdorf zu berücksichtigen. Erschließungsinvestitionen auf der Grundlage des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan werden durch die Netzregion Süd-Sachsen
der MITNETZ STROM nicht durchgeführt.
3. Für den Bau von Transformatorenstationen sind entsprechende Stellflächen zu reservieren. Der maximale Flächenbedarf pro Trafostation
kann ca. 20 m² umfassen. Im konkreten Fall wird die Grundfläche vom
EVU durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert.
4. div. Hinweise zu nachgeordneten Verfahren
1. Der mitgeteilte Leitungsbestand soll als Hinweis
in die Planzeichnung übernommen werden.
2. Über evt. Umverlegungen / Netzerweiterungen soll im Vollzug des BP bei der Erschließungsplanung entschieden werden.
3. Innerhalb des mindestens 12,5 m breiten
Grundstücks der Planstraße könnten bei Bedarf randlich öffentliche Trafostationen eingeordnet werden. Alternativ wären betriebliche
Trafostationen innerhalb der Baugebiete auch
außerhalb restriktionsfrei festgesetzter überbaubarer Grundstücksflächen zulässig.
4. Die Begründung soll in geeigneter Form um
die im BP-Vollzug beachtlichen Hinweise ergänzt werden.
9
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
[11.05.2016]
1. alte Stellungnahme vom 11.09.2012 ausreichend berücksichtigt
2. Mitteilung aktueller Leitungsbestand und Kabelschutzanweisungen
1. nochmalige Prüfung der aktuellen Bestandsangaben
2. redaktioneller Verweis auf aktuelle Kabelschutzanweisungen in der Begründung
11
GDMcom Gesellschaft
für Dokumentation und
Telekommunikation
GmbH [07.04.2016]
1. Bei Leitungsrecht L1 Firmenbezeichnung in ONTRAS Gastransport GmbH 1. Leitungsrecht in Legende und Textteil soll aktuändern
alisiert werden;
2. Zur Planung und Ausführung der sicherheitstechnischen Untersuchun2. Der formlose Antrag soll zusammen mit der
gen und Maßnahmen ist durch den Vorhabenträger/Bauherrn umgeEntwurfsbeteiligung gestellt werden.
hend ein formloser Antrag zu stellen. Mit den geplanten Bau- und
3. Abstandsforderungen sollen in Festsetzungen
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Anlagen darf erst begonnen
bzw. die Begründung eingearbeitet werden.
werden, wenn die sicherheitstechnische Untersuchungen und Maßnahmen abgeschlossen sind.
3. Forderungen Pflanzabstände ( s.a. Merkblatt) und Verfahren im Vollzug
16
Landestalsperrenverwal- - Stellungnahme vom 09.08.2012 gilt fort: An der Kohlenstraße entlang
- Die LTV soll weiter am Verfahren beteiligt wertung Betrieb Freiberger
verläuft die Verbindungsrösche der Revierwasserlaufanstalt Freiberg,
den, insbesondere auch wenn durch die ErMulde/ Zschopau
die den Kohlbachkunstgraben mit der Mendenschachter Aufschlagröschließungsplanung eine Löschwasserversor[14.04.2016]
sche verbindet. Der Verlauf der Rösche ist in Anlage 1 dargestellt. Eine
gung aus der Verbindungsrösche erwogen
Beteiligung der LTV am Verfahren ist erforderlich, wenn Beeinträchtiwird.
gungen der Verbindungsrösche ergeben oder Fragen der Rohwasserbereitstellung/ -versorgung behandelt werden.
17
Sächsisches Oberbergamt [18.03.2016]
1. bergamtliche Stellungnahme 4772-0112012/1259 vom 22.10.2012 weiter 1. Das gesamte Plangebiet bleibt als Altbergbau
gültig: Das Vorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über
gebiet gekennzeichnet. Die Hinweise im Teil B
Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden.
– Text sollen entsprechend ergänzt werden.
Mehrere Erzgänge wurden intensiv, teilweise bis in Tagesoberflächen2. Die Begründung soll um die Angaben aktualinähe abgebaut.
siert werden.
Bekannte Gangausbiss- und Gefährdungsbereiche (dazu Karte) verlaufen an der westlichen Grenze des Bebauungsplanes (B101) annähernd
von Nord nach Süd der "Gott gib Stück Stehende" und der "Silberkammer Stehende" sowie an der östlichen Grenze der "Robert Stehende"
und der "Simon Bogner Neuwerk Flache".
- Empfehlung, jeweils objektbezogene bergbehördliche Mitteilungen
beim Sächsischen Oberbergamt einzuholen;
- Empfehlung, die Baugruben generell von einem Fachkundigen
(Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen;
- Hinweis auf Meldepflicht für unterirdische Hohlräume (§5 SächsHohlrVO)
2. Abweichend zur vorgenannten Stellungnahme befindet sich das Vorhaben innerhalb des Feldes der neu erteilten Erlaubnis "Erzgebirge"
(Feldnummer 1680) zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants
GmbH, An; St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Die Erlaubnis „BrandErbisdorf“ (Feldnummer 1657) ist mittlerweile erloschen. Auswirkungen
auf Ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten.
22
IHK Chemnitz Regionalkammer Chemnitz
[11.04.2016]
- In Ergänzung zu den Festsetzungen unter 5(2) und zu Kap. 2.6 der Begründung unterstreichen wir die Notwendigkeit der Erschließung des
Gewerbegebietes mit Glasfaser-Breitbandanschluss.
- Die Notwendigkeit eines Breitbandanschlusses
soll in der Begründung dargelegt werden.
28
Bund für Umwelt- und
Naturschutz (BUND) Landesverband Sachsen
[31.08.2012] zu VE1
Textgleiche Stellungnahme wie Nr. 32 zu VE1
Das Vorhaben wird in der derzeitigen Form abgelehnt. Wesentlicher Ablehnungsgrund ist die völlig mangelhafte Bewältigung der Eingriffs-Ausgleichs-Problematik Grundsätzlich problematisch wird das Vorhaben insbesondere aus Sicht des Bodenschutzes, Wasserhaushalts und der Hochwasserentstehung gesehen.
Begründung:
- Bereits im geänderten Vorentwurf wurden die
Belange Artenschutz, Bodenschutz, EingriffsAusgleich sowie Wasserhaushalt und Hochwasserentstehung abgehandelt, dabei Berechnungen aktualisiert und fachbehördlich
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Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
Die Stadt Brand-Erbisdorf plant die Erweiterung des Gewerbegebietes
Süd auf einer Fläche von ca. 12,5 ha. Das Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Es befindet sich zwischen der B101 im Westen und der
Kohlenstraße im Osten und grenzt im Norden an das bestehende Gewerbegebiet an. Als Begründung für die Gebietserweiterung wird der vorhandene Bedarf nach Gewerbeflächen benannt, welcher an anderer
Stelle nicht gedeckt werden kann. Im Grünordnungsplan und Umweltbericht wird eine Vollversiegelung des Gebiets von ca. 6,01 ha und eine Teilversiegelung von ca. 1,55 ha angegeben. Als Ausgleichsmaßnahmen
sind Begrünungsmaßnahmen am Gebietsrand (Hecken, Gebüsche,
Baumreihen, Wiese) mit einer Fläche von insgesamt 1,93 ha vorgesehen.
Die Bilanzierung von naturschutzrechtlichem Eingriff und Ausgleich wurde
mittels der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Freistaat Sachsen" vorgenommen. Im Ergebnis glaubt der
Planungsträger einen vollständigen Ausgleich der beeinträchtigten Naturraumfunktionen innerhalb des Gewerbegebietes erkennen zu können.
In Auswertung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes (Unterlage 2 Blatt
1) ist festzustellen, dass die im Umweltbericht genannten Versiegelungszahlen nicht nachvollziehbar sind.
Die im B-Plan aufgeführten Baufenster 1 - 4 ergeben eine Fläche von insgesamt 11,9785 ha. Bei einer GFZ von 0,7 ist somit eine Bebauung (und
damit Vollversiegelung) von 6,3849 ha planerisch möglich. Hinzu kommen
noch die öffentlichen Verkehrsflächen (Erschließungsstraße) und der Parkplatz (ca. 6000 m²). In den textlichen Festsetzungen sind keine Festlegungen zur Teilversiegelung von Flächen getroffen worden. Es ist deshalb von
Vollversiegelung auch der Stellflächen/Gehwege auszugehen. Damit ist
eine Versiegelung von mindestens 9 ha realistisch und in einer EingriffsAusgleichs-Betrachtung auch anzusetzen.
Das Planungsgebiet befindet sich im Quellgebiet des Erbisdorfer Wassers.
Bereits mit der Bebauung des Gewerbegebietes Süd wurde ein großer
Teil des oberen Einzugsgebietes versiegelt. Das Erbisdorfer Wasser (Gewässer 2. Ordnung) durchfließt Brand-Erbisdorf und St. Michaeli und mündet bei Linda·in die Striegis. Innerhalb des Stadtgebietes münden zahlreiche Straßeneinläufe und Flächenentwässerungen in den Bach. In den
vergangenen Jahren gab es dadurch immer wieder Hochwasserprobleme, weswegen teure Hochwasserschadensbeseitigungen erforderlich
wurden und eine aufwändige Hochwasserschutzplanung in Angriff genommen werden musste. Es ist davon auszugehen, dass die Hochwassergefahr durch die umfangreichen Bebauungen und Versiegelungen im
Zuge der Errichtung des Külzgebietes (DDR-Zeit) und des Industriegebietes
Nord (beides im Einzugsgebiet des Goldbaches) sowie der Errichtung des
Gewerbegebietes Süd (Einzugsgebiet Erbisdorfer Wasser) verschärft
wurde. Durch die Bebauung wurde das Wasseraufnahmevermögen der
Einzugsgebiete dauerhaft zerstört. Mit der Einleitung des Niederschlagswassers der versiegelten Flächen in Kanäle werden diese bei Starkniederschlägen überlastet und sind nicht mehr aufnahmefähig, umso mehr,
wenn die bereits errichteten Regenrückhaltebecken überlaufen. Im Bereich des Goldbaches verbessert die Offenlegung des Gewässers die
Möglichkeit per Ausuferungen und damit Retention, insbesondere in den
unverbauten Abschnitten. Im Bereich des Erbisdorfer Wassers sind die
Möglichkeiten der Retention im Stadtgebiet nicht gegeben (Ufermauern,
Bebauung bis zum Ufer). Umso wichtiger wäre es, den Wasserrückhalt im
bisher noch unverbauten Quellgebiet zu stärken. Dies kann effektiv z.B.
durch Herausnahme der Drainagen und nachfolgende Bepflanzung erfolgen. Mit der vorgesehenen großflächigen Versiegelung wird jedoch
der gegenteilige Effekt erreicht. Die im Umweltbericht formulierte Möglichkeit einer vor-Ort-Versickerung bleibt angesichts der Bebauungsdichte
und fehlender Versickerungsflächen nur Theorie. In Praxis wird der gesamte Niederschlag in Sammler eingeleitet und dem vorhandenen Regenrückhaltebecken zugeführt, welches letztlich wieder in das Erbisdorfer
Wasser entwässert. Die Stadt Brand-Erbisdorf muss sich daher in der Abwägung der Planung bewusst werden, dass das Vorhaben zwar eine
Stärkung des Gewerbestandorts Brand-Erbisdorf bedeuten kann, dies
aber mit der direkten Verschärfung der Hochwassersituation in der Stadt
in Kauf genommen wird. Die vergangenen Hochwasserereignisse haben
gezeigt, dass der' Verlass auf technische Schutzeinrichtungen (Rückhaltebecken, Ufermauern) trügerisch ist. Wenn diese versagen, sind die Auswirkungen schlimmer als ohne Schutzeinrichtung. Ein dauerhafter Hochwasserschutz ist nur durch die Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche
möglich.
Der Planungsträger suggeriert in seinen Unterlagen (Umweltbericht und
Grünordnungsplan) dass die vorgesehene Bepflanzung innerhalb des
Gewerbegebietes den Eingriff in Natur und Landschaft ausgleicht und
weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht notwendig wären.
Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen.
1. Die angesetzte Versiegelungsfläche ist zu gering (siehe oben).
2. Die Ermittlung der Ausgleichsbilanz allein über die Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen Im Freistaat Sachsen
ist nicht gesetzesform. Diese Berechnungsmethode wurde im Zuge der
Einführung des Ökokontos entwickelt und nur für dieses empfohlen. Sie
enthebt den Eingriffsverursacher nicht von den Vorschriften des § 10
Abs. 3 SächsNatSchG, wo geeignete Beschreibungen gefordert werden, um den Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen beurteilen zu
können. Dies fehlt vorliegend völlig. Weder wurden Biotopaufnahmen,
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Form der Berücksichtigung im Entwurf
abgestimmt. Eine Zuordnung externer Kompensationsmaßnahmen ist im Entwurf 06/2016
vorgesehen.
s.a. Pkt. 32
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Anregungen / Bedenken
Form der Berücksichtigung im Entwurf
Kartierungen zum Vorhandensein national geschützter Arten (z.8. Sommerlebensräume der im Landteich vorkommenden bes. geschützten
Amphibien Erdkröte, Grasfrosch, Teich- und Bergmolch, Knoblauchkröte) noch eine Prüfung des europäischen Artenschutzes (s.u.) vorgenommen. Die vorliegende Planung ist auch nicht zu den sogenannten
„Einfachfällen“ zu rechnen, die ohne gutachterlichen Darlegungsbedarf behandelt werden können.
3. Im Bebauungsplanverfahren sind mögliche Betroffenheiten von nach §
44 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten abzuprüfen. Die
Prüfung des speziellen Artenschutzes ist damit Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens. Eine Zulässigkeit des Vorhabens ist nur gegeben, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders und streng geschützten Arten nach dem Eingriff weiterhin erfüllt wird. Zu den besonders geschützten Arten zählen die Tierund Pflanzenarten, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG)
Nr. 338/97, im Anhang IV der, Richtlinie 92143/EWG und im Anhang, 1
Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung erfasst sind. Mit Verweis auf
den Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wurden für das Gebiet
potenzielle Brutstätten der Feldlerche angegeben. Da es also Anhaltspunkte zum Vorkommen dieser Art gibt, sind dazu die einschlägigen
Verbote im Planverfahren abzuprüfen. Im vorliegenden Umweltbericht
des Planungsträgers wurde die damit angeschnittene Problematik mit
dem Vermerk „gelöst“, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden sollen. Das ist völlig unzureichend und interpretiert die Verbote des § 44 BNatSchG falsch, indem sich lediglich auf das Zerstörungsverbot (der Nester) beschränkt
wird. Vielmehr ist auch das Störungsverbot zu beachten, indem zu untersuchen ist, ob sich durch den Eingriff der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (schließlich sollen etwa 12 ha Ackerfläche dauerhaft als Lebensraum u.a. der Feldlerche entzogen werden).
Dazu ist zuerst einmal das Vorkommen der Art im Gebiet und seinem
Umfeld zu erfassen und in Beziehung zur lokalen Population zu setzen.
Beides fehlt jedoch.
4. Die Berechnungen mittels der „Handlungsempfehlung“ sind. völlig subjektiv und anfechtbar. Dies äußert sich (unabhängig von den Flächenbilanzen an sich) in der Einschätzung der Funktionen der Flächen vor
und nach dem Eingriff. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Plangebiet
Bestandteil des Quellgebiets des Erbisdorfer Wassers. Seine Bedeutung
für die Retentionsfunktion ist entsprechend mindestens hoch (eigentlich
sehr hoch). Entsprechend ist der Funktionsverlustfaktor 1,5 oder 2,0 (im
Plan 1,0) anzusetzen. Demgegenüber ist die Bedeutung der randlich
am Gewerbegebiet geplanten Begrünungen deutlich zu hoch angesetzt. So wird den Flächen eine Lebensraumfunktion zugeschrieben
(Faktor 1,5), die lt. Handlungsempfehlung nur landesweit schutzbedürftigen Arten und deren Lebensgemeinschaften zugesprochen wird. Ob
sich dort derartige Arten ansiedeln, ist völlig ungewiss. Wenn eine Aufwertung lediglich "wahrscheinlich" ist, reicht dies zum Nachweis der
Kompensation nicht aus (S. 24 der Handlungsempfehlung). Ob die Hecken eine Biotopentwicklungsfunktion erfüllen (Faktor 1,5) ist bereits
jetzt zu verneinen. Die entwickelten Biotope am Rand des Gewerbegebietes verbinden lediglich die B 101 mit der geplanten Umgehungsstraße und können als „Todeskorridor“ bezeichnet werden. Und wenn
man für die geplanten Gehölze und die Wiese eine Grundwasserschutzfunktion postuliert, dann muss man dies auch dem Acker zusprechen, denn dieser ist immer noch für das Grundwasser besser als eine
großflächige Versiegelung.
5. Unabhängig von der subjektiven Berechnung ist die „Handlungsempfehlung“ grundsätzlich nicht geeignet, den Eingriff in den Wasserhaushalt adäquat, auszugleichen. In der Anlage wird anhand des Abflussbeiwertes der Flächen vor und nach der Bebauung gezeigt, dass eine
etwa 2,4 mal so große Fläche als die versiegelte bepflanzt werden
muss, um den Niederschlagsabfluss eines Starkregenereignisses vor Ort
wieder auszugleichen. Wenn - wie hier geplant - bei einer Versiegelung
von ca. 9 ha eine etwa 1,93 ha große Fläche begrünt werden soll, von
der sogar 0,84 ha nur als Wiese ausgebildet wird (der Abflussbeiwert
von Acker und Grünland ist etwa gleich), damit also nur effektiv 1,09
ha Bepflanzung zu Buche stehen, reicht dies bei weitem nicht aus, die
Grundwasserneubildung vor Ort aufrecht zu erhalten und den Gebietsabfluss nicht weiter zu verschärfen. Damit ist der funktionale EingriffsAusgleich insbesondere für das Schutzgut Wasser in keiner Weise gegeben. Nicht zuletzt deshalb wird die Hochwasserproblematik in Sachsen
durch Anwendung der Handlungsempfehlung mit jedem Baugebiet
verschärft. Alternativ zu Bepflanzungsmaßnahmen sind Entsiegelungsmaßnahmen anrechenbar, welche in Anlehnung an den „Entsiegelungserlass“ vom 30.7.2009 des Freistaates sowieso prioritär zu prüfen
sind.
Anmerkung:
Derzeit beträgt der tägliche Flächenverbrauch in Deutschland etwa 96
Hektar. Dies entspricht etwa 135 Fußballfeldern. Zum größten Teil werden
diese Flächen für Siedlungen und Verkehrswege benötigt. AIlein im Freistaat Sachsen ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche seit Anfang der 90er
Jahre um ca. 8 Hektar pro Tag (= 80.000 Quadratmeter) angewachsen.
Das Gesamtausmaß der siedlungswirtschaftlichen Zwecken dienenden
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Anregungen / Bedenken
7
Form der Berücksichtigung im Entwurf
Fläche ist 2007 auf mehr als 12 Prozent der Landesfläche (= 221.667 Hektar) angewachsen (Quelle: Endbericht Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 2007, Vorhaben „Flächenverbrauch in
Sachsen“, Seite 2). Letztlich führt dies bei Starkniederschlägen zur Ausbildung von Hochwasserereignissen. Es ist davon auszugehen, dass der
hohe Grad der Versiegelung in Deutschland das Hochwasserproblem
verschärft, und zwar sowohl im Hinblick auf die Menge des unkontrolliert
abfließenden Niederschlags als auch hinsichtlich immer kürzerer Vorwarnzeiten. Das Wissen um diese Zusammenhänge führte dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland in ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie für
das Jahr 2030 als Ziel festgelegt hat, den täglichen Flächenverbrauch auf
30 Hektar zu reduzieren.
Wir regen eine intensive und konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten an, damit eine rechtliche Überprüfung der Planung entbehrlich bleibt.
31
Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V.
[15.04.2016]
32
Grüne Liga Sachsen e.V. - Das Vorhaben wird aus Gründen des unzureichenden Eingriffs-AusLandesgeschäftsstelle
gleichs abgelehnt. Begründung: Die Argumente der Stellungnahme
[08.04.2016]
vom 31.08.2012 bleiben vollinhaltlich bestehen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
1. Eingriffs-Ausgleich
kreatives Kleinrechnen des Kompensationsbedarfs bezüglich der erwarteten Neuversieglung und zu hohe Funktionsaufwertungen für Heckenanpflanzungen  Dass eine Versiegelungsfläche von ca. 9,66 ha (siehe
Flächenbilanz in der Begründung S.52 - 9,37 ha überbaubare Grundstücksfläche und 0,29 ha Straßenfläche) mit einer Begrünung innerhalb
des GG von ca. 1,44 ha und einer Heckenpflanzung von 0,154 außerhalb es GG bereits zu einem Drittel ausgeglichen sein soll, ist einfach
nur lächerlich. …
längere Abhandlung zu korrekten Funktionsaufwertungsfaktoren gemäß Handlungsempfehlung des SMUL (s. Originalstellungnahme) 
Dass die Randbegrünungen des GG eine besondere Biotopentwicklungsfunktion (Faktor 1,5) bzw. Verbundfunktion (Faktor 1,0) und eine
besondere Lebensraumfunktion (Faktor 1,5) aufweisen sollen, wurde im
Übrigen bereits weiter oben aufgrund der aktuellen bzw. potenziellen
Lärmeinwirkungen verneint. Bestätigt wird dies durch den AFB, der für
die bestehenden Gehölze an der B101 nur Blau-, Kohlmeise, Elster Grünfink und Gartengrasmücke als Brutvögel ausweist, Arten, welche eine
hohe Lärm- und Störungstoleranz zeigen. Ein größeres Lebensraumpotenzial werden die geplanten Grünflächen an der B101 auch nicht aufweisen.
2. Artenschutzfachbeitrag
Der AFB weist für die Feldlerche zurecht den Bedarf nach populationsstützenden Maßnahmen (Lerchenfenster) nach. Umso verwunderlicher
ist die Entscheidung des Planungsträgers, diese Maßnahmen nicht umsetzen zu wollen. Die Begründung dafür verfängt nicht. Es steht dem
Planungsträger jederzeit frei, mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Wahl auf Vertragsbasis oder auf eigenen Flächen Lerchenfenster anzulegen. Dies kann durchaus auch auf Flächen im weiteren
Umkreis des Bauvorhabens stattfinden, die Flächen können zudem
auch „rotieren“. Es ist jedoch vertraglich sicher zu stellen, dass die Lerchenfenster zusätzlich zu den Maßnahmen angelegt werden, welche
bei Inanspruchnahme von Fördermitteln (Programm AUNaP) sowieso
durch das Agrarunternehmen erforderlich sind. Wir fordern daher die
Umsetzung der Artenschutzmaßnahme.
3. Neben grundsätzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit der Handlungsempfehlung sind in der Stellungnahme vom 31.08.2012 die Belange des Hochwasserschutzes: Das Planungsgebiet befindet sich im
Quellgebiet des Erbisdorfer Wassers. Bereits mit der Bebauung des Gewerbegebietes Süd wurde ein großer Teil des oberen Einzugsgebietes
versiegelt. Das Erbisdorfer Wasser (Gewässer 2. Ordnung) durchfließt
Brand-Erbisdorf und St. Michaelis und mündet bei Linda·in die Striegis.
Innerhalb des Stadtgebietes münden zahlreiche Straßeneinläufe und
Flächenentwässerungen in den Bach. In den vergangenen Jahren gab
es dadurch immer wieder Hochwasserprobleme, weswegen teure
Hochwasserschadensbeseitigungen erforderlich wurden und eine aufwändige Hochwasserschutzplanung in Angriff genommen werden
musste. Es ist davon auszugehen, dass die Hochwassergefahr durch die
umfangreichen Bebauungen und Versiegelungen im Zuge der Errichtung des Külzgebietes (DDR-Zeit) und des Industriegebietes Nord (bei-
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Stellungnahme im Rahmen LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT der anerkann- - Da nach vorrangiger Prüfung im Stadtgebiet
ten Naturschutzvereinigungen Sachsens
keine dauerhaften Entsiegelungsmaßnahmen
Der Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. kann den Eingriffsrechtssicher zugeordnet werden können, soll
Ausgleichsmaßnahmen in dieser Form nicht zustimmen. Wir fordern eine
als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerbiotop-, bodenfunktions- und landschaftsbildbezogene Bewertung des
kannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss StallanEingriffes und entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Der Verursalage und Anlage einer Streuobstwiese in
cher ist gem. §15 BNatSchG verpflichtet, den Eingriff funktionsgerecht
Naundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbers(in gleichartiger oder gleichwertiger Weise) zu kompensieren. Einen
dorf vom Maßnahmeträger Sächsische
funktionalen Ausgleich stellt die Entsiegelung geeigneter Flächen dar.
Ökoflächen-Agentur der Sächsische LandsiedAufgrund des anhaltenden hohen Flächenverbrauchs für Siedlungslung GmbH erworben werden.
und Infrastrukturentwicklung sind gemäß SMWA-Erlass vom 30.07.2009
prioritär Entsiegelungsmaßnahmen für Neuversiegelungen als Kompensationsmaßnahmen zu prüfen.
1. Als Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung soll die Handlungsempfehlung des SMUL genutzt werden. Die Berechnung zur erfahrungsgemäß zu erwarteten
Voll- und Teilversiegelung soll dargelegt werden – Eine Voll- und Teilversiegelung der Gewerbegebiete zu insgesamt 75% ist auch angesichts der GRZ 0,8 nicht realitätsfern, denn
es entstehen i.d.R. auf den nicht rechteckigen
Grundstücken große rechteckige Baukörper.
Angesichts der Festsetzung, dass Pkw- Stellplätze, Gehwege sowie Zugänge innerhalb
der gewerblichen Grundstücke in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen sind, entspräche auch eine 15%ige Teilversieglung
durch diese bei der GRZ mitzurechnenden Nebenanlagen der Lebenswirklichkeit.
Beim funktionsbezogenen Ausgleich innerhalb
des Plangebiet sollen für die Lebensraum- und
die Biotopentwicklungsfunktionen bei den
Maßnahme- und Anpflanzflächen anstelle des
Wertfaktors 1,5 im BP-Entwurf 1,0 zugrunde gelegt werden. Dadurch steigt der Kompensationsbedarf.
2. Feldlerchenfenster als CEF-Maßnahme sollen
nach Abstimmung zwischen der Stadt und Bewirtschaftern festgesetzt werden.
3. Ein Verzicht auf die Planung aus Gründen des
vorsorgenden Hochwasserschutzes widerspräche einer bereits im FNP-Verfahren behördenverbindlich abgestimmten gewerblichen Siedlungsentwicklung. Die erforderlichen Maßnahmen zur Regenrückhaltung sind dem anerkannten Stand der Technik folgend auch wasserrechtlich abgestimmt.
4. Die Grüne Liga Sachsen e.V. soll weiter am
Verfahren beteiligt werden. Einzelabwägungen sind nach der förmlichen Behörden- und
Trägerbeteiligung vorgesehen.
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Anregungen / Bedenken
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Form der Berücksichtigung im Entwurf
des im Einzugsgebiet des Goldbaches) sowie der Errichtung des Gewerbegebietes Süd (Einzugsgebiet Erbisdorfer Wasser) verschärft
wurde. … Die Stadt Brand-Erbisdorf muss sich daher in der Abwägung
der Planung bewusst werden, dass das Vor-haben zwar eine Stärkung
des Gewerbestandorts Brand-Erbisdorf bedeuten kann, dies aber mit
der direkten Verschärfung der Hochwassersituation in der Stadt in Kauf
genommen wird. Die vergangenen Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass der Verlass auf technische Schutzeinrichtungen (Rückhaltebecken, Ufermauern) trügerisch ist. Wenn diese versagen, sind die Auswirkungen schlimmer als ohne Schutzeinrichtung. Ein dauerhafter Hochwasserschutz ist nur durch die Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche möglich.
4. Wir bitten um Auseinandersetzung der vorgetragenen Argumente und
Zusendung des Abwägungsprotokolls.
33
Regionalbauernverband - vorab teilen wir Ihnen mit diesem Schreiben erneut mit, dass wir ernstErzgebirge e.V.
haft darauf verweisen, die Darstellung und Beschreibung der landwirt[15.04.2016]
schaftlichen Tätigkeit objektiv wider zu geben. In allen Prognosen oder
Interpretationen finden wir im Gesamtwerk unzählige Male die Attribution "intensive Landwirtschaft". Wir hatten bereits in einer der früheren
Stellungnahmen darauf verwiesen, damit die der Ausdruck "die Flächen werden ackerbaulich" oder "landwirtschaftlich genutzt" genügend Aussagekraft besitzen um die Situation zu beschreiben - ohne
eine Wertung oder Polarisierung vorzunehmen. Zum o.g. Verfahren geben wir folgende Stellungnahme ab:
1. Vor dem Hintergrund des drohenden Verlustes an landwirtschaftlichen
Nutzflächen, im konkreten Fall handelt es sich um rund 12 ha wertvollstes Ackerland , stehen wir dem Vorhaben entgegen. Bekräftigt wird
dies in der Begründung Seite 78. Hier gilt es, den auf Grund der Bewertungsstufe festgestellten - Schutz der Fläche vor baulicher Nutzung auch einzuhalten. Ackerland besitzt in seiner Wertigkeit in unserer Region einen besonders hohen Stellenwert und ist für die landwirtschaftliche Nutzung in Hinsicht auf die ökonomische Betrachtung als Vorrangfläche und schützenswert anzusehen.
Die Landwirtschaft verliert bis auf den heutigen Tag nach wie vor allein
in Sachsen täglich mehr als 5,3 ha Nutzfläche unwiederbringlich. In der
Statistik noch unberücksichtigt sind die Flächen, die z.B. für die Ersatzoder Ausgleichsmaßnahmen beansprucht werden. Sie belasten unsere
Branche zusätzlich, da dort wiederum weitere Nutzflächen aus der
landwirtschaftlichen Produktion unwiederbringlich verschwinden. Für einen sinnvollen Ausgleich bzw. realen Naturschutz und sparsamen Flächenverbrauch ist es von größerem Nutzen, brachliegende Flächen
durch Entsiegelung wieder nutzbar zu machen. Hier sehen wir konkret
in Brand-Erbisdorf bspw. die Bauruine unterhalb der Schlosserei B101 gegenüber Aldi (ehemalige Turnhalle) oder der ehemalige Zentralgasthof
in Langenau als Möglichkeiten. Weiterhin befinden sich süd-östlich gegenüber der Total-Tankstelle ungenutzte Gewerbestandorte ("Autohaus
Silberstrasse"), die es gilt auszulasten, bevor es zu einer Erweiterung einschließlich der Flächenbeanspruchung für das bestehende Gewerbegebiet Süd kommt. Mit der Verantwortung eines ressourcenschonenden Umgangs erwarten wir entsprechend des §15 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes, nicht nur eine Prüfung der Möglichkeit der Entsiegelung sondern auch konkrete Maßnahmen der Umsetzung bei der Entsiegelung.
2. In diesem Zusammenhang sehen wir die Pflegemaßnahmen die z.T. für
M1 und M2 veranschlagt werden, für nicht realisierbar an. Eine Beweidung auf einer nur 10 m breiten Fläche mit Schafen entlang einer (zukünftig geplanten) Bundesstraße ohne arrondierte lw. Flächen sehen
wir mehr als kritisch entgegen. Ebenso stellen wir die dargestellten Absichten zur dauerhaften und langfristigen Pflege der Strauchanlagen in
Frage. Hier entstehen Kosten, für die in Zukunft keiner Verantwortung
übernehmen wird. Dies zeigen Erfahrungen vergleichbarer Projekte.
3. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage in der Begrünung Seite 11 bezüglich der Bodenerosion. Sollte der Abtrag durch Wasser wirklich ,,2.300,29
kg/ha*a" (2,3 t?) betragen, würde dies für die 12 ha des Plangebietes
bedeuten, dass jährlich rund 28 Tonnen Erde auf das Flurstück Nummer
575/34 gespült würde, da dieses am tiefsten liegt. Hier stellt sich ein Widerspruch mit der in Begründung auf Seite 77 getroffenen Aussage, die
wir aus unserer Sicht nur unterstützen können, bezüglich der Hangneigung dar. Ein Verzicht der Textpassage auf Seite 11 ist wegen Unverhältnismäßigkeit anzustreben.
4. In der Begründung Seite 82 wird davon berichtet, dass schlussfolgernd
nach Entstehung des Gewerbegebietes und mit Anlage der Ausgleichsmaßnahmen das Lebenshabitat verschiedener Arten aufgewertet wird. Hier sind wir ebenfalls grundsätzlich anderer Auffassung. In der
Prognose wurde es klar definiert. "Der Lebensraum für Bodenlebewesen
und den Acker bewohnende Tiere wird versiegelungsbedingt drastisch
zurückgehen." Drastisch dargestellt ist selbst der schlechteste Acker für
Lebewesen besser geeignet, als ein gut angelegtes Gewerbegebiet.
Dass die Feldflur bspw. Nahrungs- bzw. Brutmöglichkeit bietet, ist in der
Anlage 3_AFB_BED_Abgabe2_130701 pdf. dokumentiert und widerspricht der auf Seite 97 getroffenen Darstellung "Die ökologische Wertigkeit der Fläche sei infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung gering."
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- Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist unabhängig von der aktuellen gesetzlich geforderten guten fachlichen Praxis gutachterlich
festgestellt: „Kennzeichnend für die Vorhabensfläche ist eine strukturlose, ausgeräumte
und landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche.“ Daher resultiert die Beschreibung des
maßgeblichen Biotoptyps.
1. Die aus Bewertungsparametern für Bodenteilfunktionen und Bodenempfindlichkeit aggregierte Gesamtbewertung führte zu einem entsprechend der Bewertungsstufe empfohlenen
Schutz der Fläche vor baulicher Nutzung. Insofern besteht eine zwingende Pflicht zu einer Alternativenprüfung für eine weitere Gewerbegebietsentwicklung am Standort. Diese Alternativenprüfung hat im Rahmen der Planaufstellung stattgefunden. Die genannten Standorte sind nicht zur Ansiedlung von für die Gewerbegebiete GE2 – GE4 festgesetzten Mindestbaugrundstücksgrößen ab 1 ha geeignet.
Eine vorrangige Nachnutzung brachgefallener
aber geeigneter Standorte innerhalb der Siedlung wird für kleinere Ansiedlung im Rahmen
des kommunalen Gewerbeflächenmanagements befördert.
Der Bodenschutzbelang wurde hinter den Belang der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zurückgestellt. Zur Erfüllung der Kompensationspflicht wurden Entsiegelungsmöglichkeiten vorrangig mit folgenden Ergebnis
geprüft: Da im Stadtgebiet keine dauerhaften
Entsiegelungsmaßnahmen rechtssicher zugeordnet werden können, soll als Kompensationsmaßnahme A2 eine anerkannte Öko-Kontomaßnahme „Abriss Stallanlage und Anlage
einer Streuobstwiese in Naundorf“ in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vom Maßnahmeträger Sächsische Ökoflächen-Agentur der
Sächsische Landsiedlung GmbH erworben
werden.
2. Die Schafbeweidung ist lediglich als Alternative zur zweischürigen Mahd mit Abtransport
des Mahdguts zugelassen. Die Beweidungsmöglichkeiten entlang einer Straße, etwa im
Zusammenhang mit Vertragsnaturschutz, sind
dann konkret zu prüfen, wenn die Straßenbaumaßnahme den Raum begrenzt. Die Einhaltung des festgesetzten Bewirtschaftungsregimes der gegliederten Gehölz- und Strauchfläche unterliegt der Überwachung (Monitoring) durch den Plangeber, einerseits um den
angestrebten ökologischen Wert zu sichern
und andererseits einer Waldentwicklung mit
daraus resultierenden Waldabstandsforderungen entgegenzuwirken. Da die Grünfläche als
öffentliche festgesetzt ist, besteht hier kein zusätzlicher rechtlicher Sicherungsbedarf.
3. Der Bodenabtrag von rd. 2,3 t/ha a gilt als Mittelwert innerhalb der Mesogeochore „Freiberger und Oederaner Hochflächen“. Am Standort selber wurden laut der Karte der Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von Bodenart,
Hangneigung und Regenerosivität (KSR-Karte)
des LfULG (http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/33144.htm) in Teilen
des Plangebiets auch zwischen 15 – 30 t/ha a
als Potenzial ermittelt. Laut der Arbeitshilfe
„Gefahrenabwehr bei Bodenerosion“
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Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
5. Als letzte Anmerkung geben wir weiterhin zu bedenken, dass sich nach
unserem Kenntnisstand, das Flurstück 584/2 nicht wie in Punkt 1.7, Seite
15 aufgeführt, in kommunalen Besitz der Stadt Brand-Erbisdorf befindet,
sondern es einem anderen Eigentümer obliegt.
9
Form der Berücksichtigung im Entwurf
(http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/boden/Arbeitshilfe_Erosion_web.pdf) werden da wegen Erheblichkeit bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
bzw. zur Vorsorge empfohlen. Insofern soll die
Einschätzung auf S.77 der Begründung relativiert werden.
4. Die verbale Einschätzung zur ökologischen
Wertigkeit der Fläche im Bestand soll redaktionell umformuliert werden. Auswirkungen auf
die Kompensationspflicht sind damit nicht verbunden.
5. Die in der Entwurfsbegründung darzulegenden Eigentumsverhältnisse sind nach Angaben der Stadt Brand-Erbisdorf zu aktualisieren.
43
Sächsisches Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
[14.04.2016]
- Zustimmung zur Planung , dabei Hinweise:
- Die Hinweise 1. – 4. sollen redaktionell in die
1. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche
Begründung bzw. den Umweltbericht eingearNr. 20a (Freiberg). In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden
beitet werden.
zahlreiche Halden des Altbergbaus; zum gegenwärtigen Kenntnisstand
liegen uns aber keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften vor. Zum vorliegenden Vorhaben bestehen daher nach
derzeitigem Kenntnisstand keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen
weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir jedoch, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.)
2. Der Bebauungsplan weist Gewerbegebiete aus. Damit können sich
auch Betriebe ansiedeln die der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) unterliegt. Zum Schutz der Bevölkerung und zu folgenden Einrichtungen
und Flächen gemäß EU-Richtlinie 96/82/EG (SEVESO-II-Richtlinie) und §
50 BImSchG ist deshalb ein angemessener Abstand zu wahren:
- Wohngebiete
- öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete,
- Verkehrswege (Autobahnen und Bundesstraßen),
- Freizeitgebiete,
- wertvolle, sensible Naturschutzgebiete.
Die Zulässigkeit der Ansiedlung ist in dem eventuell durchzuführenden
Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu prüfen.
3. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in
einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in
der Bodenluft vorhanden sind. In Deutschland existieren bisher keine
gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert zu Radon
in Gebäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend
Empfehlungen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die Richtlinie
der EU nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m³, oberhalb dem
Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet
werden. …
4. Für Neubauvorhaben empfehlen wir im Rahmen der geplanten Baugrunderkundung aus hydrogeologischer Sicht standortkonkrete Angaben zur Hydrodynamik, zum Grundwasserflurabstand und zu den zu erwartenden Grundwasserstandsschwankungen erbringen zu lassen.
101
Herr Hartmut Ritter
[02.09.2012] zu VE1
1. Das Gewerbegebiet rückt näher an meine Grundstücksgrenze und
- Im Rahmen der Schallimmissionsprognose ist
nicht ich näher an das Gewerbegebiet. Aus diesen Grund auch meine
die Adresse Kohlenstraße 42 kein maßgebliForderungen. … Nach Einsicht in die Planungsunterlagen muss ich festcher Immissionsort, d.h. bei Einhaltung der Oristellen, das nach meiner Meinung die Belange des Lärmschutzes in
entierungs- und Richtwerte für höchstzulässige
Richtung meines Grundstückes ungenügend berücksichtig wird.
Lärmimmissionen an näher gelegenen ImmissiBegründung: Durch die hautsächliche Westströmung ist es jetzt schon
onsorten, sind keine erheblichen Beeinträchtierheblich laut, dies würde sich durch Bebauung mit produzierendem
gungen zu erwarten.
Gewerbe noch erhöhen. Gleichzeitig wird auch das VerkehrsaufkomEin Wall soll nicht angelegt werden, er würde
men auf der Kohlenstraße weiter erhöht damit weitere Lärmbelästigunauch kaum auf die Entfernung wirkungsvoll
gen auf mich zukommen.
sein, zudem die Blickbeziehungen zu den
Meine Forderung besteht darin, die Eingrenzung des Gewerbegebietes
denkmalgeschützten Bergbauhalden zusätzin Richtung meines Grundstückes und der Kohlenstraße mit Hilfe eines
lich einschränken. Aber eine massive RandeinWalles und Bepflanzung immer Grüne Bäumen und Sträuchern vorzugrünung zwischen den Gewerbegebieten und
nehmen.
der Adresse Kohlenstraße 42 ist vorgesehen,
der öffentliche Grünstreifen rd. 30 m breit.
102
Herr Michael Kisiel
[06.09.2016] zu VE1
Als unmittelbarer Anwohner und Jagdausübungsberechtigter stelle ich
1. Der öffentliche Grünstreifen an der SO-Flanke
folgende gravierende Unstimmigkeiten in den Planungsunterlagen fest
des Plangebiets ist insgesamt rd. 30 m breit,
und fordere folgende Änderungen.
davon entfallen mehr als die Hälfte auf eine
1. Die Festsetzungsziele der grünordnerischen Festsetzung wie abschirgegliederte Gehölz- und Strauchfläche (M1).
mende Wirkung und positive Wirkungen auf das Landschaftsbild werDazu sind gruppenförmige Pflanznester mit
den gerade im Süden an der Ferngasleitung nicht erreicht, da jegliche
Größen zwischen 50 – 200 m² aus je mind. eiGehölzpflanzung fehlt und der Grünstreifen diesbezüglich keine Funknem Baum und mind. 5 Sträuchern anzulegen.
tion übernimmt. Ein Erdwall in Verbindung mit einer anschließenden
Der Abstand zwischen den Pflanznestern beErstaufforstung, vorwiegend aus immergrünen Nadelgehölzen würde
trägt mind. 5 m, der Abstand zwischen Bäudie visuelle und akustische Abschirmung der Siedlung an der Kohlenmen mind. 10 m. Da der Abstand zum Vorhastraße/Vereinigt Feld deutlich verbessern. Dafür könnte der überdimenben über 100 m beträgt, wird eine derartige
sionierte Grünstreifen (Maßnahme A2) mit Gehölzen an der B101 reduRandeingrünung als zweckmäßig und ausreiziert werden. Die hohe grüngestalterische Wirkung würde minimal sein
chend erachtet.
auf Personen, die mit 100 km/h nach BED fahren und davon nur mini2. Ein Radweg an der Kohlenstraße ist nicht Gemal Kenntnis nehmen. Im Süden aber würde eine Vergrößerung des
genstand der Planung, d.h. gegenseitige
Gehölzbereiches deutlich die Lebensqualität der dort wohnenden BürRücksichtnahme der Verkehrsarten ist geboger der Stadt Brand-Erbisdorf verbessern.
ten. Aber entlang der B101 wurde ein ausreichend breiter öffentlicher Grünstreifen festge-
Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00
\\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Nr.
Name Belangträger
[Datum Stellungn.]
Anlage zur Sachverhaltsdarlegung Entwurfsbeschlussfassung zum Planstand 06-2016
Anregungen / Bedenken
10
Form der Berücksichtigung im Entwurf
2. Die Verkehrsbelastung der Kohlenstraße wird durch das erweiterte Gesetzt, um bei Bedarf dort später eine durchgewerbegebiet noch mehr steigen. Damit steigt auch das Gefahrenpohende straßenbegleitende Fuß- und Radvertential für Fußgänger und Radfahrer. Warum wird im Zuge der Gewerbindung zu ermöglichen, die dann Anschluss
begebietserweiterung kein Radweg zur Anbindung Kohlenstraße / Verbis zur Stadtlage haben müsste. Die Anbineinigt Feld an das Stadtgebiet geplant analog der Radwegverbindung
dung der Wohnbebauung Kohlenstraße / VerBED - Berthelsdorf?
einigt Feld kann dann durch eine entspre3. Laut Unterlagen werden durch die grünordnerischen Festsetzungen die
chende Querverbindung erfolgen. Zu berückbiotop- und funktionsbezogenen Eingriffe vollständig ausgeglichen.
sichtigen ist ferner, dass im Falle der RealisieDies erscheint aus meiner Sicht nicht schlüssig und ausreichend. Die berung der OU B101 die Frage einer sicheren
nannte intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zurzeit eine 3 jährige
Fuß- und Radverbindung neu zu stellen ist.
Grünlandnutzung mit Kleegras und Mahd. Der biotopbezogene Aus3. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den nagleich innerhalb des Gebietes wird zum größten Teil durch die Anlage
turschutzrechtlichen Eingriffsausgleich hält sich
der Wiese erbracht, welche ebenfalls mehrfach jährlich gemäht wird.
im Entwurf an die entsprechende HandlungsDie dargestellte ökologische Aufwertung von 5 auf 22 Planwertpunkte
empfehlung des SMUL und war bereits Geerscheint deutlich überzogen und bedarf einer naturschutzfachlich/begenstand fachbehördlicher Abstimmung mit
hördlichen Überprüfung. Die angeblich deutliche Aufwertung von der
einem geänderten Vorentwurf 02/2016. Die
Grünlandnutzung mit landwirtschaftlicher Verwertung des Mähgutes
Untere Naturschutzbehörde hat hierzu im Dehin zu Grünflächen mit Schnittgutentsorgung als Abfall ist nicht nur ökotail Vorgaben gemacht, welche in der Entlogisch sondern auch ökonomisch äußerst fraglich.
wurfsverfassung auch beachtet wurden.
4. Als Jagdausübungsberechtigter des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 4. Der Belang Flächen- und Lebensraumverlust
Brand-Erbisdorf bin ich über die Erweiterung des Gewerbegebietes und
wurde hinter den Belang der Erhaltung und
dem damit verbundene Flächen- und Lebensraumverlust nicht einverSchaffung von Arbeitsplätzen zurückgestellt.
standen. Über diese Flächen verlaufen jahrzehntealte Wildwechsel heiEine prinzipielle Standortalternativenprüfung
mischer Schalenwildarten, welche durch die Erweiterung abgeschnithat die Stadt vorgenommen und den Erweiteten werden. Am Beispiel des schon bestehenden Gewerbegebietes
rungsstand an der B101 bestätigt. Großwildzeigt sich, dass die großflächig entstandenen Grünflächen mit ihren Einwechsel durch die gewerblich genutzten Befriedungen verlorene Flächen sind. Für die heimischen Wildarten sind
triebsgelände sind ausgeschlossen. Die Kleindie 2 m hohen Stahlgitterzäune nahezu undurchdringliche Barrieren.
tiergängigkeit soll aber durch Festsetzung und
Die Flächen bieten weder Lebensraum noch Durchzugsmöglichkeiten
entsprechende Realisierung gewährleistet
für heimische Wildarten. Zwei Dinge müssen daher im Planungsgebiet
werden.
Beachtung finden:
5. Die satzungsgemäße Bebauungsplanrealisie1. Der Anteil der Zaunflächen sollte sehr gering gehalten werden.
rung ist durch die Stadt und das Landratsamt
Zäune möglichst nahe an Gebäuden und nicht um große Grün-Geals Kontrollbehörden sicherzustellen. Eine Einhölzflächen errichten. Einfriedungen möglichst nur mit I-lecken auszäunung privater Gewerbeflächen soll aus
führen.
Gründen der Sicherheit zulässig sein, es gab in
2. Der Anteil an Strauch- und Gehölzpflanzungen im Planungsgebiet
der Vergangenheit z.B. Metalldiebstähle. Die
vor allem aber an den Süd und Südostseiten, wo der Übergang zur
festgesetzte Maximalhöhe von 2,20 m wird als
freien Landschaft stattfindet, sollte deutlich höher ausfallen um Lenoch angemessen betrachtet, weil das auch
bensräume und Wechselmöglichkeiten zu schaffen.
der Heckenhöhe einer Randeingrünung aus
5. Die Umsetzung und Sicherung der festgesetzten Maßnahmen ist zu geSträuchern entspricht und von Versicherungen
währleisten. Sonst bringen die besten Forderungen nichts. Die Satzung
in Bezug auf Schutz vor Überklettern anerkannt
der Stadt BED für den Bebauungsplan Gewerbegebiet an der B101 mit
wird.
letzter Änderung vom 14.11.2003 fordert eine vollständige Heckeneinfriedung und eine Zaunhöhe von max. 1,5 m Höhe. Punkt 1 wurde bis
heute nicht vollständig umgesetzt und die Zäune, die um alle Anlagen
errichtet wurden sind deutlich höher.
103
Frau Ursula Kisiel
[07.09.2012] zu VE1
Die Punkte 1, 2, 5 und 6 entsprechen den Punkten 1., 2, 3 und 5 der Stel3. Die nicht durch den jetzigen Bebauungsplan
lungnahme Nr. 102
berührte Restfläche ist im rechtswirksamen Flä3. Was passiert mit den Restflächen unseres Flurstückes auf und hinter der
chennutzungsplan als gewerbliche Baufläche
fiktiven Umgehungsstraße?
ausgewiesen. Ein Baurecht für Dritte lässt sich
4. Wie erreiche ich als Eigentümerin meines Flurstückes in Zukunft diese
aber daraus nicht ableiten, d.h. über eine geRestflächen? Der Bau einer Zuwegung von der Kohlenstraße aus ist in
genüber dem bestandgeschützten Ist-Zustand
jedem Falle zwingend notwendig: …
geänderte Flächennutzung ist später in einem
gesonderten Bebauungsplanverfahren zu entscheiden, zweckmäßigerweise wenn die im
Zusammenhang mit Ortsumfahrung auftretenden Fragen beantwortet sind.
4. Im Zuge der Bebauungsplanrealisierung notwendige Veränderungen an Feldzufahrten
sind zwischen dem Erschließungsträger und
dem Flächeneigentümer im Vollzug abzustimmen. Die angesprochene Zuwegung von der
Kohlenstraße aus liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung, d.h. kann hier nicht festgesetzt werden.
104. Jagdgenossenschaft
Brand-Erbisdorf, Herr Hagen Baltzer [07.09.2012]
zu VE1
Die Jagdgenossenschaft Brand-Erbisdorf(JG BED) sieht die Erweiterung
1. Der Belang einer zukünftigen Verpachtbarkeit
des Gewerbegebietes mit Sorge und nimmt zu den Planungsunterlagen
und die Möglichkeit von Pachtzinssteigerunwie folgt Stellung.
gen wurde hinter den Belang der Erhaltung
1. Die Erweiterung des Gewerbegebietes führt zu einem Flächenverlust
und Schaffung von Arbeitsplätzen zurückgevon ca. 15 ha oder 5 % der ohnehin schon geringen bejagbaren Flästellt.
chen der JG BED. Es kommt zum Verlust von Lebensräumen und zum
Abschneiden von Wechseln heimischer Wildarten. Dies lässt die jagdliche Attraktivität des Jagdgebietes sinken und erschwert die zukünftige
Verpachtbarkeit und die Möglichkeit von Pachtzinssteigerungen. Die
finanzielle Situation der JG BED wird direkt durch den Flächenverlust
und die damit sinkenden Einnahmen verschlechtert.
2. analog Pkt.4 unter Nr. 102.
Zuletzt gedruckt: 27.06.2016 17:00:00
\\Server2010\wiederherstellung-dokument\Objektordner\Brand-Erbisdorf\BP Erweit GE SÜD_2016\TÖB\Tabelle Entwurfsentscheidung BP Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101_160627.docx
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BÜRO FÜR STÄDTEBAU GMBH CHEMNITZ
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GROSSE KREISSTADT BRAND-ERBISDORF
BP "ERWEITERUNG GEWERBEGEBIET SÜD AN DER B101"
Umgebungsdenkmalschutz und Baugrenzen/Bauhöhen
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), 2016
M 1:5.000