TANDEM-Magazin - Das Arbeitsschutz

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TANDEM-Magazin - Das Arbeitsschutz
TANDEM Magazin
Ausgabe 75
September 2016
Aktuelle Nachrichten auf www.arbeitsschutz-portal.de
Messe Arbeitsschutz Aktuell
3
GBU Psychische
Belastung
Brandschutz
5-7
10-11
Beleuchtung von
Arbeitsstätten 14-15
Personen-NotsignalAnlagen
16
Asbest in
Gebäuden
18-20
Präventionsgesetz
22-23
Produkte und Lieferanten auf www.tandem-piazza.org
so einfach geht das.
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EDITORIAL
Herbstzeit ist TANDEM-Magazin-Zeit! Hier halten
Sie wieder Ihr kostenloses Magazin für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb in
den Händen. So ein schönes gedrucktes Heft ist
doch was anderes, als immer nur vor dem
Computermonitor zu sitzen, oder?
Wir, die TANDEM-Redaktion, haben uns dieses
Mal besonders viele spannende Themen aus dem
betrieblichen Alltag für Sie herausgesucht und
diese in interessanten Fachbeiträgen übersichtlich
und verständlich von Experten erklären lassen.
Ein Hauptthema ist der Umgang mit Asbest. Und
wenn Sie jetzt denken, dass das schon lange erledigt ist, dann liegen Sie leider falsch. Etwa
35 Millionen Tonnen Asbest sind in Deutschland
immer noch verbaut und 89.000 Beschäftigte
kamen im Jahr 2012 damit in Kontakt. Im Fachbeitrag „Asbest in Gebäuden – Wo er sich
versteckt, wer wie damit arbeiten ‚darf‘“ auf
Seite 18 finden Sie weitere wissenswerte Fakten
über Asbest. Unter anderem dazu, welche Arbeiten
erlaubt und vor allem welche verboten sind, wie die
Beurteilung durch eine fachkundige Person aussehen sollte oder wie es sich mit Anzeigepflichten
verhält.
Nicht weniger interessant gestaltet sich das Thema
„FFW-Modell zur Gefährdungsbeurteilung
psychischer Belastungen“: Rainer Wieland vom
Lehrstuhl für Arbeits- und Organisationspsychologie an der Bergischen Universität Wuppertal erklärt
das Modell, mit dem die „GB psych“ gelingen kann,
in seinem Fachartikel auf Seite 5.
Werfen Sie außerdem mit uns einen Blick auf das
„Präventionsgesetz: Die konkreten Auswirkungen auf kleine Betriebe“. Vor einem Jahr ist das
PrävG in Kraft getreten, angekommen ist es aber
in den meisten Unternehmen noch
nicht – und das hat Gründe, die Sie im
Beitrag auf Seite 22 lesen können.
Auch auf die Arbeitsschutz Aktuell – die Messe mit
Fachkongress zu Arbeitsschutz und Prävention –
bereiten wir Sie natürlich vor. Lesen Sie auf Seite 3
im Beitrag „Moin, moin – die Arbeitsschutz
Aktuell 2016 empfängt Sie in Hamburg!“, was
die Messemacher dieses Jahr bieten. Vor allem der
Kongress hat viel vor: Er stellt die Frage: „Ist
Arbeitsschutz noch aktuell?“ und bezieht sich ganz
klar darauf, ob Arbeitsschutz aus den 60ern noch
auf die digitale Arbeitswelt anwendbar ist.
Sehr lesenswert sind auch die Gastbeiträge von
Autoren aus renommierten Unternehmen, die
Ihnen ihr Steckenpferd erläutern. Folgende Autoren
und Themen bieten wir Ihnen:
• „Brandschutz kann sich innerhalb von Sekunden
armortisieren“, Schwerpunkt: Funkenlöschanlagen von T&B electronic auf Seite 10
• „Normen und Regeln für die Beleuchtung von
Arbeitsstätten“ von Dipl. Ing. (FH) Klaus-Peter
Richter (GOSSEN Foto- und Lichtmesstechnik
GmbH) auf Seite 14
• „Alleinarbeiter brauchen Schutz“ mit Infos über
Personen-Notsignal-Anlagen von SoloProtect auf
Seite 16
• „FAS für Flurförderzeuge:
Das können sie – das bringen sie“ von
tbm hightech control auf Seite 24.
All diese Arbeitsschutz-Themen, mit denen wir
hoffentlich Ihr Interesse wecken, finden Sie in
Ihrem TANDEM-Magazin. Falls man sich nicht auf
der Arbeitsschutz Aktuell sieht, dann spätestens
hier im nächsten Magazin oder besuchen Sie uns
online! Schauen Sie für die Anbieter- und Produktsuche rund um Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
auf www.tandem-piazza.org vorbei. Für kostenlose Infos, News und Downloads steht Ihnen das
www.arbeitsschutz-portal.de zur Verfügung.
In diesem Sinne: Bleiben Sie sicher und gesund!
Freundliche Grüße aus Mainz
Patrick Skwara
Redakteur
Eva Ebenhoch
Redakteurin
Impressum:
Herausgeber + Verlag:
TANDEM MEDIA GmbH
117er Ehrenhof 3
55118 Mainz
Geschäftsführerin: Michaela Bianco
Redaktion: Patrick Skwara, Eva Ebenhoch
Presseinformation bitte an:
[email protected]
Telefon: 0 61 31 - 21 80 80
Telefax: 0 61 31 - 21 80 890
[email protected]
Anzeigenverkauf:
Antje Scholl
Tel.: 0 61 31 - 21 80 850
Elisabeth Schröder Tel.: 0 52 52 - 97 60 60
www.arbeitsschutz-portal.de
Erscheinungsweise: 1 x 2016
www.tandem-piazza.org
Druck: Schmidt printmedien GmbH
2
TANDEM 75/2016
Haftung:
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht
übernommen.
Beiträge:
Die in dieser Ausgabe veröffentlichten Beiträge sind
urheberrechtlich geschützt und liegen jeweils in der
Verantwortung des betreffenden Autors. Nachdruck,
Vervielfältigung oder Digitalisierung – auch auszugsweise – sind nur mit schriftlicher Genehmigung des
Verlages gestattet.
Moin, moin – die Arbeitsschutz
Aktuell 2016 empfängt Sie in Hamburg!
Sehr geehrte Leser,
es ist wieder Messe-Zeit! Hamburg macht sich bereit
für Sicherheitsverantwortliche, Unternehmer, Führungskräfte und alle anderen am Arbeitsschutz Interessierten.
Vom 11. bis 13. Oktober 2016 ist in der Hansestadt die
Arbeitsschutz Aktuell – das Präventionsforum zu Gast.
Die bekannte Fachmesse für Arbeitsschutz und den angeschlossenen Kongress gibt es seit 1972. Alle 2 Jahre
finden sie in einer anderen deutschen Stadt statt. MesseVeranstalter ist die Fachvereinigung Arbeitssicherheit
(FASI) e.V. gemeinsam mit der HINTE GmbH.
Hamburg setzt die Segel für eine „neue Kultur der Prävention“
Wer die Nachrichten und Entwicklungen rund um Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im Blick hat, der weiß, dass
ein Thema, das in aller Munde ist, auch hier nicht ohne
Wirkung bleibt: Die Rede ist von der Digitalisierung. Auch
wenn manch einer das Wort schon nicht mehr hören kann –
wir müssen uns damit befassen, welche Rolle moderne
Technologien und vor allem die Vernetzung aller möglichen
Dinge, Maschinen und Geräte auch in unserem Arbeitsalltag
spielen. Immer größer scheint das Fragezeichen zu werden,
wenn es darum geht, welchen Einfluss die sogenannte
„Arbeit 4.0“ auf Beschäftigte und auf die Unternehmen hat.
Wie kommen wir in einer vernetzten Welt zurecht? Wie
viele und welche Arbeitsplätze werden Roboter und Maschinen vernichten? Ist das mobile, flexible Arbeiten am Laptop
im Café, im Zug oder im Home-Office tatsächlich die
Lösung, um zu weniger Stress und mehr Lebensqualität zu
gelangen? Oder ist da womöglich doch der ein oder andere
Haken? Kurzum: „Ist Arbeitsschutz noch aktuell?“. Das
ist das Motto des Arbeitsschutz-Aktuell-Kongresses, bei
dem etwa 1.000 Teilnehmer in 16 Themenblöcken mit circa
80 Referenten die Zukunftstauglichkeit des Arbeitsschutzes
auf den Prüfstand stellen wollen. Das Thema „Prävention“
steht hier im Mittelpunkt: Das 2015 in Kraft getretene
Präventionsgesetz als auch die neue Präventionskampagne von der DGUV, die 2017 startet, werfen ebenfalls ihre Schatten auf den Kongress.
Arbeitsschutz-Messe mit „Side Events“
träge richten sich an Personalverantwortliche aus dem
Handel, dem Handwerk und der Industrie. Veranstalter des
Regionalforums ist die ArbeitsschutzPartnerschaft Hamburg, der unter anderem die DGUV und der DGB Hamburg
angehören, aber auch Handwerks- und Handelskammern
sowie Unternehmerverbände.
Bildquelle: HINTE GmbH
Praxisforum Betriebliches Gesundheitsmanagement
(BGM), 11. Oktober 2016: Wie der Name schon verrät, dreht
sich hier alles um BGM und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF). Veranstalter ist der Bundesverband Betriebliches
Gesundheitsmanagement (BBGM).
jobfit.aktuell: Auch in dem eigenständigen Messemodul
sind BGM und BGF die Hauptthemen.
Trend- und Medien-Forum: Vorträge, Trends, Diskussionen
und Präsentationen machen Arbeitsschutzthemen besonders lebendig.
ErgonomieLive: Schauen Sie sich die besten ergonomischen Arbeitsplatzlösungen für Büro und Produktion live an!
Ideen für gesunde, ergonomische Arbeit kann man schließlich nie genug sammeln.
Die Fachmesse Arbeitsschutz Aktuell erwartet wieder etwa
10.000 Besucher. Diese dürften sich nicht nur für die über
300 Aussteller interessieren, sondern auch für die vielen
besonderen Angebote.
JAZ 2016: Zum 7. Mal wird auf der Eröffnungsfeier der
Arbeitsschutz Aktuell außerdem der Deutsche JugendArbeitsschutz-Preis verliehen. Die besten Ideen für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden von der FASI mit insgesamt 6.000 Euro Preisgeld bedacht.
Regionalforum „Prävention in der Region“, 11. bis
13. Oktober: Hier präsentieren norddeutsche Unternehmen
ihre Ideen für die Umsetzung von Arbeitsschutz und
Gesundheitsschutz. Die praxisnahen Workshops und Vor-
Auch wenn es die Arbeitsschutz Aktuell in den hohen Norden verschlägt, ist sie der kurze Weg zu neuen Ideen, Diskussionen und Beispielen für guten Arbeitsschutz und funktionierenden Gesundheitsschutz im Betrieb.
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3
AUSZUG AUS DER OFFIZIELLEN AUSSTELLERLISTE
Folgende Inserenten finden Sie
vom 11.–13. Oktober 2016
auf der Arbeitsschutz Aktuell
in Hamburg
Ziffer
Seite
Kunde
Produkt
Halle-Nr.
Stand-Nr.
2
1
Driesen + Kern GmbH, Bad Bramstedt
Lärm- und Staubmessgeräte
Halle B6
M27
3
1
ELK GmbH, Krefeld
Multimessgerät BAPPU evo
Halle B6
K07
-
8
SAmAs GmbH, Paderborn
Gefahrstoffe am Arbeitsplatz
Halle B6
L19
-
8
GfS - Gesellschaft für Sicherheitstechnik mbH, Hamburg
GfS e-Cover
Halle B6
J12
-
9
SAmAs GmbH, Paderborn
sSafety - Gefährdungsbeurteilung
Halle B6
L19
-
12
SoloProtect Limited, Sheffield/GB (WA allerhand, Hamburg)
Personen-Notsignal-Anlage
Halle B6
B10
-
12
GfS - Gesellschaft für Sicherheitstechnik mbH, Hamburg
GfS DEXCON
Halle B6
J12
26
21
OPTRO GmbH, Burscheid
Personen-Notsignal-Anlagen
Halle B6
A30
27
27
Airflow Lufttechnik GmbH, Rheinbach
EDGE Das Lärmdosimeter
Halle B6
J14
ARBEITSSCHUTZ AKTUELL
www.arbeitsschutz-aktuell.de
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SICHERHEIT IM BETRIEB
ER
ERGONOMIE
GONOMIE
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WORKWEAR
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Ganzheitlich und wirkungsvoll:
Das FFW-Modell zur
Gefährdungsbeurteilung psychischer
Belastung in Unternehmen
Rainer Wieland, Bergische Universität Wuppertal, Lehrstuhl Arbeits- und Organisationspsychologie
„Psychische Belastung und Beanspruchung in der
Arbeitswelt“ ist ein Thema, das heute viele bewegt.
Grund dafür ist nicht nur die gegenwärtig zu beobachtende kontinuierliche Zunahme psychischer Arbeitsbelastungen, sondern auch das verstärkte Bemühen von
Arbeitgebern und Unternehmen, den arbeitsschutzrechtlichen Erfordernissen nachzukommen. Nach dem
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen zum Schutz
der Arbeitenden Gefährdungen bei der Arbeit vermieden
werden. In §5 des ArbSchG sind Gefährdungsbeurteilungen (GBU) gesetzlich vorgeschrieben – §4 ASchG
in Österreich. Dass dabei auch psychische Belastungen
der Arbeit zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber
im Jahr 2013 durch Ergänzung der Ziffer 6 im §5
ArbSchG klargestellt. Die Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA), ein Zusammenschluss
von Bund, Ländern, gesetzlicher Unfallversicherung und
Berufsgenossenschaften, schlägt bei Gefährdungsbeurteilungen folgenden Ablauf vor:
• Festlegung von zu berücksichtigenden Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
• Ermittlung der Gefährdungen (Analyse)
• deren Beurteilung (Festlegung eines Handlungsbedarfs)
• das Festlegen und Durchführen von Maßnahmen
(Intervention)
• Überprüfung (Evaluation)
Der Prozess ist zu dokumentieren; bei Änderung der
Gegebenheiten ist eine Fortführung der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen. Das Gesetz fordert, an den
Arbeitsbedingungen anzusetzen: Gefahren bzw. psychische Fehlbelastungen sind – unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse – an ihrer
Quelle zu bekämpfen. Für eine qualifizierte und für das
Unternehmen förderliche Durchführung von GBU und
für die Ableitung geeigneter Maßnahmen sind Erkenntnisse der Arbeits- und Organisationspsychologie
unabdingbar.
Ziel der GBU
Ziel der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sind die Risikobewertung auf der einen und die
Ressourcenidentifizierung und -nutzung auf der
anderen Seite. Psychische Belastungen, die daraus
unmittelbar resultierenden Beanspruchungen und die
Folgen davon bilden ein komplexes Wirkungsgefüge.
Deshalb sollte die GBU in einem ganzheitlichen
Ansatz arbeitspsychologischer Wirkungsmodelle
verankert werden. Ganzheitlich bedeutet, neben der
Belastungs- bzw. Fehlbelastungsanalyse auch die psychische Beanspruchung während der Arbeit sowie
gesundheitsbezogene (körperliche Beschwerden,
Arbeits- und Leistungsfähigkeit) und ökonomische
Merkmale miteinzubeziehen. Die Arbeitspsychologie
bietet dazu wissenschaftlich fundierte und auch praktikable, für das Unternehmen gewinnbringende
Ansätze. Ganzheitlichkeit heißt zudem, auch Gesundheit
als Gemeinschaftsaufgabe zu betrachten. Die Beteiligung aller Betroffenen am GBU-Prozess ist dafür Voraussetzung; zugleich braucht es aber auch Wissen und
Qualifikation darüber, wie ein systematisches Vorgehen
zum Belastungsabbau und zur Ressourcenstärkung
aussieht und welche Maßnahmen dazu geeignet sind.
Wissen über Zusammenhänge erzeugt Sinnhaftigkeit
und damit Motivation, Veränderungen aktiv mitzugestalten.
©panthermedia.net/Suat Gürsözlü
Wie solch ein ganzheitlicher Ansatz aussehen kann, soll
im Folgenden exemplarisch auf der Grundlage eines
arbeitspsychologischen Konzeptes beschrieben werden, das sich in vielen Projekten zur Betrieblichen
Gesundheitsförderung bewährt hat.
Das Fünf-x-Fünf-Wirkungsmodell (FFW-Modell)
zur Gefährdungsbeurteilung psychischer
Belastung
Das FFW-Modell zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in Unternehmen basiert auf einer wissenschaftlich und empirisch fundierten und in der
betrieblichen Praxis erprobten Vorgehensweise zur
Beurteilung psychischer Belastung und Fehlbelastung
im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Es zeichnet sich dadurch aus, dass
es das im Arbeitsschutzgesetz verankerte Ziel, psychische Fehlbelastungen zu vermeiden, in einen ganzheitlichen Kontext stellt. Die zu beurteilenden psychischen Belastungsfaktoren werden wissenschaftlich
fundiert und – für die Praxis besonders wichtig – mit
vertretbarem Aufwand erfasst. Das FFW-Modell
ermöglicht eine empirisch fundierte Bewertung der
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5
psychischen Belastungen. Es bietet eine ideale Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen, mit denen Sie
die psychischen Arbeitsbelastungen optimieren und
damit Gesundheit und Produktivität in Ihrem Betrieb
fördern können.
Das FFW-Modell besteht aus fünf Merkmalsbereichen und fünf Wirkungspfaden, die empirisch überprüfte Zusammenhänge zwischen den Bereichen
beschreiben.
Um die Gefährdungsbeurteilung für das Unternehmen
Interessen oft einen gänzlich anderen Blickwinkel. Ihre
Handlungsgewohnheiten und Denkmuster unterscheiden sich z.B. darin, ob sie die Ursachen für Fehlbelastungen, Stress und arbeitsbedingte Erkrankungen eher
den Verhaltensweisen der Betroffenen zuschreiben oder
ob sie die Führungskultur bzw. die Arbeitsbedingungen
als ursächlich betrachten. In der betrieblichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung hat sich gezeigt, dass
das FFW-Modell den Prozess der Umsetzung in fünffacher Hinsicht unterstützt:
als Ansatzpunkt für die Gestaltung gesundheitsförderlicher und leistungssteigender Arbeitsbedingungen zu
nutzen, sollten die Arbeitsverhältnisse also ganzheitlich
beurteilt werden. Diese Beurteilung umfasst auch die
anderen vier Merkmalsbereiche. Jedes Unternehmen
weist individuelle Belastungskonstellationen auf, deren
Effekte auf die Beschäftigten nicht vorhersehbar sind
und auch nicht anhand der bereits vorliegenden empirischen Evidenz zum Belastungs-Beanspruchungsgeschehen eindeutig beurteilt werden können. So
können sich z.B. aus dem Arbeitsinhalt bzw. der
Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, den sozialen
Beziehungen zu Vorgesetzten und KollegInnen, der
Arbeitsumgebung, der unternehmensspezifischen Führungskultur und den individuellen Ressourcen der
Beschäftigten Belastungskonstellationen ergeben,
deren gesundheitsbeeinträchtigende und leistungsmindernde Wirkungen sich nur über die gleichzeitige
Erfassung und Beurteilung der psychischen Beanspruchung während der Arbeit erschließen lassen.
• es dient als didaktisches Instrument (z.B. in Workshops der Steuerungsgruppe) zur Wissensvermittlung über Ziele und Inhalte der GBU und betrieblicher Gesundheitsförderung;
• es fördert die Herstellung einer gemeinsamen Zielund Aufgabenorientierung der Beteiligten und verdeutlicht, dass Gesundheit immer auch eine
Gemeinschaftsaufgabe ist;
• es zeigt auf, welche Merkmalsbereiche am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und bei ganzheitlicher
Analyse Berücksichtigung finden sollten;
• es verdeutlicht anhand der verfügbaren Kennzahlen
(Ampeldiagnostik) und Benchmarkdaten, welche
Wirkungen bei welchen Ausprägungen der Arbeitsgestaltungsmerkmale zu erwarten sind;
• es unterstützt die Ableitung von Interventionsmaßnahmen und liefert Hinweise zur Evaluation bzw.
Wirksamkeitsüberprüfung.
Abb. 1:
Das FFW-Modell zur Integration der
GBU psychische Belastung in ein
ganzheitliches Analyse- und Gestaltungsmodell (s. dazu Wieland &
Hammes, 2014).
Anmerkung:
SynBA-GBU = Synthetische
Belastungs- und Arbeitsanalyse zur
Gefährdungsbeurteilung;
FFZ = Fragebogen zu Führung und
Zusammenarbeit;
GKF = Gesundheitskompetenzfragebogen;
WSIB = Wuppertaler Screening
Instrument Psychische
Beanspruchung;
HkB = Häufigkeit körperlicher
Beschwerden.
Bildquelle Grafik: Wieland
Das FFW-Modell als Grundlage für eine gemeinsame Ziel- und Aufgabenorientierung
Erfahrungsgemäß bestehen in Unternehmen sehr
unterschiedliche Vorstellungen darüber, was unter psychischer Belastung zu verstehen ist und welche Faktoren dafür verantwortlich sein können. Unternehmensleitung, Führungskräfte und MitarbeiterInnen haben
aufgrund ihrer unterschiedlichen Ziele, Bedürfnisse und
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TANDEM 75/2016
Mehrstufiges Vorgehen bei der Analyse und
Bewertung der Arbeitsbedingungen
Um flexibel auf die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen eingehen zu können, sieht das FFW-Modell
mehrere Stufen für die GBU vor.
Stufe I umfasst die gesetzlich geforderte Belastungsanalyse. Eine Möglichkeit ist hier das SynBAGBU-Verfahren. Es ist ein theoretisch fundiertes und
praktisch erprobtes arbeitspsychologisches Verfahren
zur Beurteilung psychischer Belastungs- und Anforderungsmerkmale, das auf der von meinem Lehrstuhl
Arbeits- und Organisationspsychologie der Bergischen
Universität Wuppertal entwickelten „Synthetischen
Belastungs- und Arbeitsanalyse“ (SynBA) beruht. Eine
SynBA-GBU liefert eine dem ArbSchG §5ff entsprechende Beurteilung der psychischen Belastungen am
Arbeitsplatz, aus der sich gezielte Hinweise zur Optimierung der psychischen Arbeitsbelastung ableiten lassen. Sie umfasst in der einfachen Version 16 Fragen zur
Beurteilung folgender Arbeitsmerkmale: Aufgabenanforderungen, Tätigkeitsspielräume, Regulationsbehinderungen bzw. Arbeitsstörungen und Umgebungsbedingungen, Ziel- und Leistungsvorgaben
und Kommunikation und Kooperation. In der ausführlichen Version mit 48 Fragen werden darüber hinaus diese Arbeitsmerkmale für die organisatorischen
Aufgaben sowie die auf die benutzten Arbeitsmittel
(Computer, Maschinen ...) bezogenen Belastungsmerkmale erfasst und hinsichtlich ihres Belastungspotentials beurteilt. Diese Version findet sich – neben
vielen anderen Verfahren – auch in der BAuA-Toolbox.
Ergebnis einer SynBA-GBU sind durch zahlreiche Validierungsstudien abgesicherte Kennwerte in Form einer
Ampeldiagnostik. Die Auswertung erfolgt nach einem
standardisierten Auswertungskonzept, das neben den
Kennwerten für die beurteilten Arbeitsplätze auch
Benchmarkdaten aus einer Datenbank mit fast 10.000
Datensätzen enthält, die einen Vergleich mit Tätigkeitsgruppen (z.B. Dienstleistung, Produktion, Verwaltung)
und Branchen ermöglichen. Da mein Lehrstuhl zusätzlich über Daten für die fünf Wirkungspfade des „Fünfx-Fünf-Modells“ verfügt, lassen sich anhand einer
SynBA-GBU-Analyse zugleich statistisch abgesicherte
Prognosen über die Ausprägungen in den restlichen vier
Merkmalsbereichen des Modells machen. Liegen beispielsweise die Arbeitsplätze einer Abteilung im „roten
Bereich“, so ist die Wahrscheinlichkeit dafür sehr hoch,
dass auch die „Psychische Beanspruchung während
der Arbeit“ dysfunktional ist, d.h. vorwiegend durch
negative Beanspruchungszustände (Nervosität, körperliches Unwohlsein …) gekennzeichnet ist.
Stufe 2 sieht die zusätzliche Anwendung des Wuppertaler Screening-Instruments Psychische Beanspruchung (WSIB) vor und stellt dadurch Daten zur Beurteilung der psychischen Beanspruchung während
der Arbeit bereit. Sie liefert Informationen darüber,
wie sich die Belastungsfaktoren in der konkreten Situation eines Unternehmens auf die psychische Befindlichkeit der Betroffenen auswirken.
Stufe 3 bietet die Möglichkeit, Wirkungszusammenhänge zwischen der Belastung als Einwirkungsgröße und psychischer Beanspruchung als Auswirkungsgröße sowie den Folgewirkungen (vgl. Abb. 1)
zu betrachten, um daraus gezielte Gestaltungsmaßnahmen abzuleiten. Sie umfasst das, was Wieland
(2015) an anderer Stelle als „Differentielle Unternehmensanalyse“ bezeichnet hat. Eingesetzt werden hier
alle im FFW-Modell abgebildeten Merkmalsbereiche
bzw. die dort aufgeführten Verfahren. Diese ganzheitli-
che Beurteilung der Arbeitsverhältnisse hat den Vorteil,
dass für jedes Unternehmen, ja sogar für jede Abteilung
eines Unternehmens eine differentielle Analyse vorliegt, die die Besonderheiten aktuell bestehender Belastungs- bzw. Fehlbelastungskonstellationen und deren
Beanspruchungswirkungen und Folgewirkungen bzw.
Zielgrößen erfasst. Obwohl hinreichende Evidenz über
die Wirkungen bestimmter Belastungs- und Fehlbelastungsfaktoren (z.B. Zeitdruck, hohe Arbeitsintensität
ohne Tätigkeitsspielräume …) vorliegt, lassen sich die
Wirkungen unternehmensspezifischer Belastungskonstellationen nicht sicher vorhersagen. So zeigen
Befunde, dass z.B. ein ganzheitlicher Führungsstil, der
sich mit den Mitarbeitern und mit den Aufgaben
befasst, negative Beanspruchungswirkungen, wie
intransparente Aufgaben, wenig Rückmeldung, unfreiwillige Wartezeiten und Arbeitsstörungen, kompensieren kann. Das gilt auch bei entgegengesetzter Kombination: Wenn wenige Regeln die Tätigkeitsausführung
behindern, kann das die negativen Effekte autoritärer
Führung kompensieren. Geht man von einer dichotomen Ausprägung von Arbeitsgestaltungsmerkmalen
(gut/schlecht), Führungsstil (gesund/ungesund) und
individueller Gesundheitskompetenz (Ressource/Belastung) aus, so können die daraus resultierenden acht
Belastungskombinationen mit sehr unterschiedlichen
psychischen Beanspruchungen und Folgen (Fehlzeiten,
körperliche Beschwerden, Präsentismus …) verbunden
sein.
Ihr Mehrwert durch die GBU
Die Gefährdungsbeurteilung kann für ein Unternehmen
dann zu einem mehrwertschöpfenden Projekt werden,
wenn sie sich nicht nur auf die gesetzlich geforderte
Beurteilung der Belastungsfaktoren beschränkt. Das
FFW-Modell setzt an diesen Überlegungen an und bietet mit dem ganzheitlichen Ansatz eine gesundheitsund ressourcenförderliche und die Leistungsfähigkeit
des Unternehmens steigernde Umsetzung der gesetzlich geforderten GBU psychische Belastung.
Der Autor stellt Ihnen gerne weitere Literatur-Tipps und
die im FFW-Modell genannten Verfahren zur Verfügung.
Ausgewählte Literaturhinweise
Farrenkopf, F., Mertens, H., Hammes,
M. & Wieland, R. (2016)
Leistungsfähigkeitspotentialindex:
LFP-I® Corporate Health
Jahrbuch 2015, EuPD Research
Mertens, H. Wieland, R. & Hehn,
R. (2016): Screenen, Steuern,
Optimieren: Heraeus optimiert sein
betriebliches Arbeits- und
Performancevermögen mithilfe eines
wissenschaftlich validierten
Leitungsfähigkeitspotential-Index.
Personalmagazin 2016.
Wieland, R. & Hammes, M. (2014).
Wuppertaler Screening Instrument
psychische Beanspruchung (WSIB) –
Beanspruchungsbilanz und Kontrollerleben als Indikatoren für gesunde
Arbeit. Journal Psychologie des
Alltagshandelns, 7, S. 30-50.
Wieland-Eckelmann, R.,
Saßmannshauen, A., Rose,
M. & Schwarz, R. (1999).
Synthetische Beanspruchungsanalyse
SynBA-GA. In Dunckel, H. (Hrsg.),
Handbuch psychologischer
Arbeitsanalyseverfahren,
Zürich: vdf, Stuttgart: Teubner.
©panthermedia.net/lollok
Wieland, R., Winizuk, S. & Hammes,
M. (2009). Führung und
Arbeitsgestaltung – Warum gute
Führung allein nicht gesund macht.
Arbeit, 4; 18. S. 282-297.
TANDEM 75/2016
7
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hat ein kontrastreiches Farbdisplay und ist extrem einfach zu bedienen.
Durch seine innovative Schaltungstechnik hat
TangoPLUS eine extrem geringe Stromaufnahme und
arbeitet bis zu 50 h mit 2 normalen AA Batterien.
TangoPLUS bietet bei einer Dynamik von 120 dB die
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Praktiker notwendigen akustischen Parameter:
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• LA, LC max/min-Werte
• LAeq, LCeq, LAE, LCpeak
• LAtm5, LAtm5-Laeq
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• Terzen / Oktaven in A-, C-, Z-Frequenzbewertung
• 3 frei wählbare Perzentile LAFnn
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Grenzwerten
Die Speicherperioden können dabei für jeden Parameter individuell gewählt werden.
Über die USB-Schnittstelle und die im Lieferumfang enthaltene Windows-Software
Tango UTILITIES können alle Geräteeinstellungen sehr übersichtlich vom PC durchgeführt werden. Pegelzeitverläufe, die aktuellen Messdaten sowie Spektren werden auf
dem PC angezeigt. Die zusätzliche RS232 Schnittstelle erlaubt den Ausdruck der
aktuellen Messwerte auf einem batteriebetriebenen Miniaturdrucker (Option).
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TANDEM 75/2016
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GfS e-Cover® reduziert Fehlalarme
Fehlalarme, die durch missbräuchliches bzw. versehentliches Drücken von Handmeldern als Bestandteil von Brandmeldeanlagen ausgelöst werden, sind zum Beispiel
in Schulen, Heimen, Jugendherbergen, Hotels, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden ein weit verbreitetes Problem.
Jeder Fehlalarm zieht nicht nur hohe
wirtschaftliche Kosten nach sich, sondern gefährdet auch Menschenleben.
Die Feuerwehr, die unverzüglich anrücken muss, fehlt dann bei einem
zeitgleichen tatsächlichen Notfall
bzw. kann erst mit Verzögerung am
Notfallort eintreffen.
Durch die GfS e-Cover® werden diese
Fehlalarme deutlich herabgesetzt. Sie
wird als funktionale Schutzhaube über
den Auslösetaster montiert und erzeugt eine wirkungsvolle Hemmschwelle gegen dessen unbefugte
Nutzung.
Die Bedienung im Notfall wird nicht
eingeschränkt. Beim Anheben der
Abdeckung löst ein Öffnungsalarm (90 dB/1 m) aus und sorgt für den Abbruch des
Bedienvorgangs. Sobald die Abdeckung losgelassen wird, verstummt der Alarm. Der
Handauslösetaster ist wieder geschützt und eine Fehlbedienung bzw. ein Missbrauch
konnte effektiv unterbunden werden.
Für sensible Einsatzorte ist die GfS e-Cover® auch ohne Öffnungsalarm erhältlich. Ein
zusätzlicher Sicherungsverschluss kann hier alternativ zur Anhebung der Hemmschwelle gewählt werden.
Die GfS e-Cover® arbeitet batteriebetrieben und fügt sich aufgrund ihres modernen
Designs ideal in alle Gebäudetypen ein. Sie besteht aus widerstandsfähigem Polycarbonat und ist somit robust in der alltäglichen Anwendung. Durch ihre Verfügbarkeit
in verschiedenen Farben und Größen kann sie ideal auf den jeweiligen Einsatzort
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TANDEM 75/2016
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Brandschutz kann sich
innerhalb von Sekunden
amortisieren
Brandschutz für Filteranlagen
Bearbeitungsmaschinen, an denen Staub- oder Schadstoffemissionen entstehen, sind in der Regel mit einer
Absauganlage und einem Filter ausgestattet. Das
Eindringen von durch die Maschinen erzeugten Funken
über die Absaugleitung in den Filter kann zu einem
Brand der Filterelemente führen. Zum Schutz der Filter
kommen VdS-zertifizierte Funkenlöschanlagen zum
Einsatz. Das Funktionsprinzip einer Funkenlöschanlage
ist, am Beispiel einer Anlage von T&B electronic, in
Abb. 1 dargestellt.
„Der Umstand, daß in einem Industriebetrieb jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, daß
insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die
Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende
jederzeit gerechnet werden muß.“ So heißt es in
einer Urteilsbegründung des OVG Lüneburg vom
23. September 1976.
Bei Risikoanalysen, zum Beispiel im Zusammenhang
mit einer Unternehmensbewertung nach Basel II durch
die Geldinstitute, werden viele operationelle (sprich:
betriebliche) Risiken betrachtet, der vorbeugende
Brandschutz bleibt dabei erstaunlicherweise jedoch oft
unberücksichtigt. Dies ist umso unverständlicher, als
Betriebsunterbrechungen als Folge von Bränden hohe
Folgekosten nach sich ziehen können und eventuell die
wirtschaftliche Existenz eines Produktionsbetriebes
gefährden. Wussten Sie zum Beispiel, dass 43% der
Unternehmen, in denen es einen größeren Brand gegeben hat, innerhalb eines Jahres insolvent sind? Für weitere 28% dieser Betriebe kommt innerhalb von drei
Jahren das Aus – so Zahlen der IHK Koblenz, auf die
sich die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
bezieht.
Übrigens: Sachversicherer bieten in der Regel hohe
Rabatte an, wenn vorbeugende Brandschutzsysteme
installiert werden.
Vorbeugender Brandschutz kann sich zwar innerhalb
weniger Augenblicke amortisieren, jedoch ist dies nur
der Fall, wenn das Schutzkonzept, das der installierten
Anlage zugrundeliegt, die Risiken der Produktionsstätte
ganzheitlich betrachtet und das Konzept dem Stand
der Technik entspricht.
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TANDEM 75/2016
Die Funkenerkennung (A) wird mit zwei Funkenmeldern realisiert, welche den gesamten Rohrleitungsquerschnitt überwachen. Die Funkenlöscheinrichtung
(B) besteht aus einem schnell öffnenden Magnetventil
sowie mindestens einer Löschdüse. Gegen Verschmutzung sind die Löschdüsen mit einem Verschluss versehen. Die Löschung wird solange aufrechterhalten, bis
der letzte erkannte Funken (C) die Löschstrecke passiert hat, dann schließt die Löschautomatik selbstständig. Die Funkenlöschanlage bleibt weiterhin einsatzbereit, so dass ein neu entstehender Funkenflug sofort
wieder bekämpft werden kann. Die minimale Löschzeit
beträgt drei Sekunden und verlängert sich automatisch bei andauerndem Funkenflug. Durch eine einstellbare Funkenschwelle kann eine Maschinenabschaltung (D) vorgenommen werden. Die Anzahl
der erkannten Funken sowie die Auslöseschwelle
werden an der Funkenmeldezentrale angezeigt.
Die Funkenmelder haben eingebaute Testeinrichtungen
und werden automatisch zyklisch auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet. Die Funkenmeldezentralen können
bis zu 2.500 Feuermeldungen oder Störungen speichern und als Klartext anzeigen. Die Anbindung an ein
firmeneigenes Netzwerk ist über eine OPC-Schnittstelle möglich. Bequemerweise kann hier eine Fernwartung über eine Internetschnittstelle erfolgen.
Wichtig ist auch die Wahl des Löschmediums. Manchmal, etwa bei der Bearbeitung von Leichtmetallen, ist
der Einsatz von Wasser als Löschmittel nicht möglich.
T&B verwendet dann das Löschgas Argon. Es strömt
sekundenschnell in den Schutzbereich, der roh- und
reingasseitig mit einem Schieber versehen ist, und verdrängt dort den Sauerstoff bis auf einen dem Schutzobjekt individuell angepassten Restsauerstoffgehalt,
bei dem der Brand zum Erliegen kommt. Das Löschmittel Argon kann nach erfolgter Löschung rückstandslos über einfaches Lüften an die Umwelt zurückgegeben werden.
Abb. 1: Funktionsschema einer Funkenlöschanlage
Es empfiehlt sich, eine solche Argonlösch-Anlage in
Anlehnung an die VdS-Richtlinie 2380 sowie die
EN 13478 zu installieren. Zu beachten ist außerdem
die DGUV-Regel 105-001 „Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen“
(ehem. BGR 134).
Objektschutz von Werkzeugmaschinen
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen
unter Verwendung von brennbaren Kühlschmierstoffen
stellen, insbesondere bei der Bearbeitung von Leichtmetallen, eine erhebliche Brandgefahr in Produktionsbereichen dar. Gefährdet sind neben dem eigentlichen
Arbeitsbereich der Maschine auch der Transportbereich des Werkstücks und der Abluftkanal.
Dem Schutz von Werkzeugmaschinen dienen Objektschutzlöschanlagen, die in Anlehnung an BGI/GUVI 719 „Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen“ und EN 13478 ausgelegt werden. Die
Branderkennung erfolgt an diesem Beispiel einer T&BObjektschutzlöschanlage über Flammen- und Infrarotmelder, die jeden Bereich der Werkzeugmaschine überwachen, oder durch einen Handmelder.
Es wird ein gasförmiges Löschmittel eingesetzt, da ein
Gas im Gegensatz zu Wasser auch in verdeckte Bereiche der Maschine eindringt, also dreidimensional
löscht. Feinsprühlöschungen können bei Brandherden
hinter Hindernissen (Werkstück, Werkzeuge etc.) keinen
Löscherfolg gewährleisten.
Die Löschung erfolgt genau wie beim Schutz von Filtern
vorzugsweise mit dem Edelgas Argon, das gerade
innerhalb von Produktionsbereichen mit Bedienpersonal
den Vorteil bietet, bei größtmöglicher Löschwirksamkeit
keine Personengefährdung darzustellen und nach der
Löschung rückstandslos über einfaches Lüften an die
Umwelt zurückgegeben werden zu können.
Es gibt auch Steuerzentralen, die die Alarmierung des
Personals übernehmen und die Gehäusetüren überwachen. So kann die Maschine bei geöffneten Türen nicht
in Betrieb gehen und die Löschanlage wird blockiert.
Melder und Löschmittelvorrat werden permanent überwacht.
Abb. 2: Schutzobjekt Werkzeugmaschine
In diesem Zusammenhang ist auf die Wartung und
Inspektion der Anlagen hinzuweisen. Nur bei Einhaltung der in der DIN VDE 0833 vorgesehenen Inspektions- und Wartungsintervalle kommt der Betreiber
seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach. Die Norm
fordert regelmäßige Inspektion und Wartung von Brandschutzsystemen durch den anerkannten Errichter. Wer
auf Inspektionen und Wartungen verzichtet, gefährdet
den Versicherungsschutz! Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen auch die elektronischen Anlagenteile regelmäßig überprüft werden.
T&B electronic hilft Ihnen bei Fragen zum Thema gern
weiter. Oder besuchen Sie die Webseite: www.tbelectronic.eu/.
Autor: T&B electronic. Fotoquelle: T&B electronic
TANDEM 75/2016
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beim GfS DEXCON problemlos möglich. Dank einer Vielzahl von bereits werkseitig
vorhandenen Funktionen eröffnet sich dem Produktnutzer ein überdurchschnittlich
großes Anwendungsspektrum. Für den Einsatz in sensiblen Bereichen beispielsweise
kann ein stiller Alarm programmiert oder die Standardlautstärke des Signalgebers von
95 dB/1 m auf 75 dB/1 m gedrosselt werden. Außerdem ist die Alarmabschaltung nach
einer Alarmdauer von 30 Sekunden einstellbar (Hotelmodus).
Der GfS DEXCON wird in der Standardversion mit einer 9V-Blockbatterie betrieben,
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TANDEM 75/2016
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Normen und Regeln für die
Beleuchtung von Arbeitsstätten
möglichst viele Freiheiten für innovative Beleuchtungssysteme zu lassen, werden keine spezifischen Lösungen vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann mit Tageslicht, künstlichem Licht oder einer Kombination aus
beidem erfolgen. Zusätzlich zur Beleuchtungsstärke
beschreibt die Norm weitere quantitative und qualitative Gütemerkmale für die Umsetzung eines guten
Lichtklimas. Dazu zählen Leuchtdichteverteilung, Blendung, Lichtrichtung, Lichtfarbe und Farbwiedergabe,
Flimmern und Tageslicht.
Der Abschnitt 5 der Norm legt in seinen Tabellen detailliert die Beleuchtungsanforderungen für Räume (Bereiche), Aufgaben und Tätigkeiten fest. Darin enthalten
sind Wartungswert der Beleuchtungsstärke, UGRGrenzwert für die Blendung, Farbwiedergabe-Index und
weitere Anmerkungen für Ausnahmen und Besonderheiten.
In den letzten Jahren hat sich ein entscheidender
Wandel in der Beleuchtungstechnik von der herkömmlichen Glühlampe zur modernen, energieeffizienten
LED vollzogen. Diese neue Technologie bringt fertigungsbedingte Varianzen in Bezug auf Farbtemperatur, Farbwiedergabe und Flicker. In diesem Beitrag
erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Normen und Regeln für die Beleuchtung von
Arbeitsstätten mit Hinweisen, wo diese neuen Einflussgrößen zu berücksichtigen sind.
Mit Norm-Erfüllung auf dem aktuellen Stand der
Technik
Grundlage für die Auslegung der Beleuchtung von
Arbeitsstätten sind die DIN-Normen, die eine nationale
Version der europäischen DIN-EN-Normen sind. Sie
legen quantitative und qualitative Anforderungen an
die Güte der Beleuchtungsanlage fest. Normen geben in
der Regel den Stand der Technik wieder, haben empfehlenden Charakter und werden als Grundlage für
Verträge und Rechtsstreite herangezogen.
DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten
Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen
Diese Norm behandelt die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen in Bezug
auf Sehleistung und Sehkomfort für alle üblichen
Sehaufgaben, einschließlich der Sehaufgaben am Bildschirm.
Sie legt für die meisten Arbeitsplätze und deren zugehörige Flächen die Anforderungen an die Beleuchtung
hinsichtlich Quantität und Qualität fest. Um den Planern
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TANDEM 75/2016
Für Büroarbeitsplätze gelten beispielsweise folgende
Vorgaben:
Raum, Aufgabe,
Tätigkeit
Em
UGRL
Ra
Ablegen, Kopieren,
Verkehrszonen
300
19
80
Schreiben, Lesen,
Datenverarbeitung
500
19
80
Bildschirmarbeit
spezielle Regeln
CAD-Arbeitsplätze
500
19
80
Bildschirmarbeit
spezielle Regeln
Konferenz- und
Besprechungsräume
500
19
80
Beleuchtung sollte
regelbar sein
Empfangstheke
300
22
80
Archive
200
25
80
Bemerkungen
Es gibt Bereiche mit speziellen Anforderungen an die
Farbwiedergabe Ra > 90, die beim Einsatz von LEDBeleuchtung zu beachten sind.
DIN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten
Teil 2: Arbeitsplätze im Freien
Diese Norm behandelt die Anforderungen an die
Beleuchtung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen im
Freien in Bezug auf Sehleistung und Sehkomfort für alle
üblichen Sehaufgaben.
Sie ist wie die DIN EN 12464-1 aufgebaut und stellt vergleichbare Anforderungen an die Beleuchtung, die sich
jedoch insbesondere auf die Sehaufgabe bei Nacht
konzentrieren.
Auch hier legt der Abschnitt 5 der Norm in Tabellenform
detailliert die Beleuchtungsanforderungen für Bereiche, Aufgaben und Tätigkeiten fest. Darin enthalten
sind Wartungswert der Beleuchtungsstärke, Mindestwert der Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke U0,
Grenzwert der Blendungsbewertung GRL, Farbwiedergabe-Index und weitere Anmerkungen für Ausnahmen
und Besonderheiten.
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.
Die Verordnung folgt der Regelungssystematik der
europäischen Arbeitsstättenrichtlinie, durch die
Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen,
aber keine detaillierten Vorgaben festgesetzt werden.
Damit erhält der Betrieb einen Spielraum für individuelle Arbeitsschutzmaßnahmen.
Im Anhang „Anforderung an Arbeitsstätten“ sind in
Bezug auf die Arbeitsplatzbeleuchtung folgende Anforderungen zu finden:
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und
anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder
Gesundheitsgefahren ergeben können.
(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei
Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in §9 der Verordnung aufgeführten Punkte verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit; wer dadurch vorsätzlich das
Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich gar strafbar.
Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR
Um Unternehmen und vollziehenden Behörden die
Anwendung der ArbStättV in der Praxis zu erleichtern,
werden vom "Ausschuss für Arbeitsstätten" erläuternde "Arbeitsstättenregeln" (ASR) erarbeitet und
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bekanntgegeben. Hält der Arbeitgeber diese Technischen Regeln ein, dann kann er davon ausgehen, dass
die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
erfüllt sind.
ASR A3.4 Technische Regeln für Arbeitsstätten –
Beleuchtung
Die ASR A3.4 detailliert die Anforderungen aus Kapitel
3.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und
beruht auf der Berufsgenossenschaftlichen Regel der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung BGR 131-2,
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der
Beleuchtung. Die ASR A3.4 weicht in Einzelfällen von
der DIN EN 12464 ab, die Planungsgrundlagen für die
Beleuchtungsanlagen festlegt, jedoch nicht die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten berücksichtigt.
In der Richtlinie sind für die Beleuchtung mit Tageslicht,
künstliche Beleuchtung in Gebäuden und im Freien
Anforderungen an Beleuchtungsstärken, Begrenzung
von Blendung, Farbwiedergabe, Flimmern oder Pulsation und Schatten festgelegt. Weitere Hinweise für den
Betrieb und die Instandhaltung der Beleuchtungsanlage
sowie für die orientierende Messung mit klassifizierten
Beleuchtungsstärkemessgeräten mindestens der
Klasse C sind ebenfalls enthalten.
Im Anhang 1 der ASR A3.4 sind für die verschiedenen
Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke und des Farbwiedergabe-Index Ra definiert. Adäquate Werte für
Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Freien
sind im Anhang 2 zu finden.
Neue Herausforderungen an die Messtechnik
Reichte es bei der herkömmlichen Beleuchtungstechnik
aus, die Beleuchtungsstärke und die Leuchtdichte
zu überprüfen, müssen heute zusätzlich Spektrum,
Farbort, Farbtemperatur, Farbwiedergabe-Indizes
und Flicker betrachtet werden. Bedingt durch die Fertigungsprozesse variieren Helligkeit und Farbe von
LEDs, weshalb sie in der Produktion und Endanwendung getestet, klassifiziert und charakterisiert werden
müssen.
Tageslicht, Glühlampen und Halogenlampen haben
eines gemeinsam, und das ist ihre hervorragende Farbwiedergabe mit dem höchsten Farbwiedergabeindex
von 100. LEDs und Leuchtstoffröhren können da nicht
ganz mithalten und das liegt an ihren Spektren. Bei den
Letztgenannten dominieren einzelne Spektralbereiche
oder es fehlen Spektralbereiche, was zu einer Beeinflussung beim Farbsehen führt.
Diese neuen Herausforderungen hat die Bauteilindustrie aufgegriffen und sie hat Spektralsensoren so weit
miniaturisiert, dass diese MOEMS (Micro Opto Electro
Mechanical Systems) die Entwicklung handlicher und
vor allem bezahlbarer Spektralphotometer ermöglicht
haben.
Die GOSSEN Foto- und Lichtmesstechnik GmbH bietet
ein komplettes Programm an Beleuchtungsstärke- und
Leuchtdichtemessgeräten sowie ein Spektrometer, die
zur Überprüfung der vorgenannten Normen und Vorschriften zum Einsatz kommen. Als Kalibrierlabor
erstellt GOSSEN auch Werkskalibrierscheine für
Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte oder auch
DAkkS-Kalibrierscheine für Beleuchtungsstärke. Ausführliche Informationen zur Lichtmesstechnik sind im
„Kompendium der Lichtmesstechnik“ zusammengefasst, das kostenfrei angefordert oder von www.gossen-photo.de heruntergeladen werden kann.
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Peter Richter
GOSSEN Foto- und Lichtmesstechnik GmbH
TANDEM 75/2016
15
Alleinarbeiter brauchen Schutz
Personen-Notsignal-Anlagen geben Sicherheit
In 2015 wurden in Deutschland laut der DGUV 866.056
Arbeitsunfälle gemeldet, davon endeten 470 tödlich.
Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer, die Alleinarbeit
verrichten. Darunter versteht man die Tätigkeit einer einzelnen Person außer Sicht- und Rufweite zu Kollegen. Solche Arbeitsbedingungen sind in fast allen Branchen bei
unterschiedlichsten Tätigkeiten zu finden, etwa bei Nachtschichten, Kontrollgängen, mobilem Arbeiten usw. Betroffen
sind Mitarbeiter in Behörden oder Gastronomie, Sicherheits- und Verkaufspersonal, Pflegekräfte ... Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit seiner
Angestellten zu sorgen, besonders wenn – wie bei der
Alleinarbeit – ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt.
Bildquelle: SoloProtect
Wie gefährdet sind die eigenen Mitarbeiter?
Unternehmen sollten prüfen, ob alle Mitarbeiter, die allein
arbeiten, in Notfällen angemessen geschützt sind. Orientierung geben die Antworten auf folgende Fragen:
- Sind alle Arbeitsplätze erfasst, die komplett oder zeitweise von Mitarbeitern allein besetzt sind?
- Ist das Gefahrenpotenzial dieser Arbeitsplätze realistisch
eingestuft (geringe, erhöhte und besondere Gefährdung)?
- Wie ist sichergestellt, dass die allein arbeitenden
Personen bei einem Notfall Hilfe erhalten?
- Sind die technischen Möglichkeiten bekannt, die zur
Sicherung eines Alleinarbeitsplatzes eingesetzt werden
können?
- Sind die eingesetzten Mitarbeiter psychisch und körperlich für Alleinarbeit geeignet?
- Wissen die allein arbeitenden Mitarbeiter, was sie bei
Störungen und Notfällen zu tun haben?
Verschiedene Technologien
Ein effektives Hilfsmittel für die Sicherheit von Alleinarbeitern ist eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA), die am
Körper getragen wird. Meist handelt es sich dabei um Funkgeräte oder spezielle Handys. Je nach Anzahl der benötigten Mobilteile und der Entfernung des Alleinarbeiters zum
Alarmempfangszentrum ist eine Anlage mit Mobilfunktechnologie oder einer DECT-Infrastruktur (Digital Enhanced
Cordless Telecommunication) geeignet. Auch normale Handys mit einer Sicherheits-App können genutzt werden. Allerdings haben diese oft keinen Empfang oder ein Notruf kann
nicht schnell oder unauffällig genug ausgelöst werden.
Anforderungen an das Gerät
Wer sich für den Einsatz einer PNA entscheidet, sollte alle
nötigen Anforderungen an das Gerät vorab definieren:
- Welchen Risiken sind meine Alleinarbeiter ausgesetzt?
- Benötige ich eine Funktion, um den Alleinarbeiter in
einem Notfall zu lokalisieren?
16
TANDEM 75/2016
- Welche Anforderungen habe ich an das Gerät (zum Beispiel unauffällige Bedienung; in explosionsgefährdeten
Bereichen erlaubt)?
- Soll die Überwachung der Mitarbeiter firmenintern oder
von einem zertifizierten Alarmempfangszentrum unternommen werden?
- Welche Alarmfunktionen benötige ich?
- Wie viele Mobilteile werden benötigt und wie groß ist der
Radius, der überwacht werden soll?
Im Notfall zählt jede Sekunde
Welche Funktionen moderne PNA haben, sehen Sie hier am
Beispiel des „Identicom“ vom Hersteller SoloProtect: Der
Alarm kann schnell und von anderen unbemerkt ausgelöst
werden, denn das Gerät ist unauffällig – es ist als Fotoausweishalter „verkleidet“. Es ist mit GPS ausgestattet,
arbeitet mit Multi-SIM-Karte inklusive Roaming und sucht
automatisch und anbieterunabhängig das Mobilfunknetz
mit dem besten Empfang – für maximale Netzabdeckung
sogar in der Nähe von Landesgrenzen. Das „Identicom“ ist
mit einem zertifizierten Alarmempfangszentrum verbunden,
dessen Mitarbeiter beim Auslösen des Alarms diskret über
ein integriertes Mikrofon mithören, alles aufzeichnen, den
Alleinarbeiter lokalisieren und für angemessene Hilfe
sorgen. Im Falle einer längeren Neigung des Gerätes mit
gleichzeitiger Bewegungslosigkeit wird von allein ein „Totmannalarm“ inklusive GPS-Ortung ausgelöst. Dabei wird
das Alarmempfangszentrum automatisch zugeschaltet, das
sofort Rettungsmaßnahmen einleitet. Viele PNA, so auch das
„Identicom“, haben zusätzliche, individuell einstellbare
Berichts- und Alarmfunktionen.
Qualitäts-Checkliste
Wenn feststeht, welche Anforderungen an eine PNA gestellt
werden, hilft Ihnen diese Checkliste dabei, die Qualität der
Geräte zu beurteilen:
- Ist der Service einer 24/7-Alarmempfangszentrale
inbegriffen?
- Besteht die Möglichkeit, Alarme aufzuzeichnen?
- Wird der Alarm direkt zu Rettungsdiensten weitergeleitet?
- Kann der Alleinarbeiter im Alarmfall genau lokalisiert
werden?
- Gibt es verschiedene Alarmkategorien?
- Ist das Gerät einfach zu benutzen?
- Lässt sich ein Alarm schnell aktivieren?
- Werden unterstützende Dienstleistungen angeboten, wie
zum Beipiel Mitarbeiterschulungen, Berichte etc.?
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Keine Unfall-Gefahr mehr durch herabfallende Lasten!
Laut BGHW-Statistik sind herabfallende Lasten
Ursache Nr. 2 für schwere Unfälle. Die GefahrBereich-Anzeige GBA-100 für Schubmaststapler und Frontlader zeigt diese Gefahr
durch grelle Lichtblitze an. Fußgänger werden
aktiv vor dem Näherkommen gewarnt und
der Fahrer kann sich primär auf seine Arbeit
konzentrieren.
Die GBA-100 besteht aus zwei starken
LED-Lichtsignal-Leisten pro Fahrzeugseite
und wird ab einer Arbeitshöhe von 0,5 m
automatisch aktiviert. Beim Blitzen in den
Gefahrbereich darf keine Person zu dem 3 m
breiten Gefahrenbereich links und rechts des
Fahrzeuges eintreten oder dort gar kommissionieren. Auch das Vorbeifahren hinter dem Fahrzeug ist lebensgefährlich.
Für die Montage (Selbstmontage oder durch tbm) und Inbetriebnahme sind erforderlich:
• Mechanische Befestigung am Fahrzeugdach pro Längsseite
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• Signal (Potentialfreier Kontakt) über die Lastaufnahmemittel-Höhe, je nach Einbausituation von 0,5 m – 1 m (optional über tbm generierbar)
Ihre Vorteile:
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TANDEM 75/2016
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Asbest in Gebäuden – Wo er
sich versteckt, wer wie damit
arbeiten „darf“
Asbest ist noch lange kein Thema „von gestern“,
obwohl der einstige Wunderbaustoff schon seit 1993
nicht mehr hergestellt und in Verkehr gebracht werden
darf. Schätzungsweise 35 Millionen Tonnen Asbest
sind in Deutschland immer noch verbaut; 89.000
Beschäftigte kamen 2012 mit Asbestprodukten in
Kontakt. Von 1994 bis 2012 starben etwa 25.500
Beschäftigte an den Folgen von Asbest. Die Zahl der
Verdachtsfälle auf asbestbedingte Erkrankungen steigt
jährlich. Diese erschreckenden Zahlen stammen aus
dem deutschen Asbestprofil von der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Schuld daran ist die lange Latenz; Asbesterkrankungen
lassen sich viel Zeit …
In nahezu allen Wohn- und Gewerbegebäuden sowie
öffentlichen und industriell genutzten Liegenschaften,
wie Tankstellen, Kasernen oder Krankenhäusern, sind
viele schadstoffbelastete Baustoffe im und um das
Gebäude „versteckt“, darunter auch der gefährliche
Stoff Asbest.
Der Umgang mit Asbest ist mit Ausnahme von Abbruch,- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten,
den sogenannten ASI-Arbeiten, verboten. Diese
Arbeiten müssen entsprechend der gesetzlichen
Regelungen von Fachfirmen durchgeführt werden.
Wo kann Asbest versteckt sein?
Asbest wird in Abhängigkeit von seiner Rohdichte klassifiziert in „Asbestzementprodukte“, „schwach
gebundene Asbestprodukte“ und „sonstige Asbestprodukte“. Die typischen Wellasbest- und Promabestplatten oder Spritzasbest erkennt man sofort. Folgende
„Asbest-Verstecke“ gibt es, die besonders das Baunebengewerbe (Maler, Trockenbauer, Boden-, Fliesenleger, Schornsteinfeger …) betreffen:
• Putze
• Spachtelmassen
• Farben (Korrosionsschutz, Dispersion)
• Gewebe, Schnüre, Dichtungen, Stopfmassen
• Dachpappen
• Tonerde-Isolierungen
• Fliesenkleber
• Fensterkitte
• Dünnbettmörtel
• Steinholzestriche
18
TANDEM 75/2016
Wie gefährlich Arbeiten in kontaminierten Bereichen
sind, hängt in erster Linie von den Stoffeigenschaften,
den Arbeitsverfahren und den Umgebungsbedingungen ab. Allgemeingültige Schutzmaßnahmen gibt es
also nicht.
Die Gefährdungsbeurteilung und ein Arbeits- und
Sicherheitsplan (A+S-Plan), der bei allen anderen
Gebäudeschadstoffen außer Asbest und künstlichen
Mineralfasern Pflicht ist, müssen baustellenspezifisch
gestaltet werden. Ist als Gebäudeschadstoff tatsächlich
„nur“ Asbest vorhanden, müssen Sie einen Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der Technischen Regel für
Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" erstellen.
Fakt ist: Gefährlich ist der Umgang mit Asbest immer,
sobald das Material bearbeitet wird.
Beurteilung nur durch fachkundige Personen
Der Bauherr als auch die ausführenden Firmen haben,
was Gebäudeschadstoffe angeht, eine Ermittlungspflicht, die in der Gefahrstoffverordnung festgeschrieben ist. Sie müssen also überprüfen, ob Beschäftigte und auch unbeteiligte Dritte bei der Arbeitsausführung Schadstoffen ausgesetzt sein werden. Das
erfordert viel Know-how. Nach der TRGS 519 bietet es
sich an, dass Sie für die Erkundung und Bewertung
schadstoffverdächtiger Gebäude und deren unmittelbarer Umgebung einen Fachgutachter oder einen Sachverständigen für Gebäudeschadstoffe einbeziehen. Dieser sollte frühzeitig ein umfassendes, aktuelles und
aussagekräftiges Gebäudeschadstoffkataster sowie
ein emissionsarmes Probenahme-, Rückbau- und
Entsorgungskonzept entsprechend dem Stand der
Technik erstellen. Ein Ergänzungsgutachten ist nötig,
wenn ein älteres Gebäudeschadstoffkataster vorliegt,
in der Zwischenzeit aber zum Beispiel mit asbesthaltiger Spachtelmasse Ausbesserungen stattgefunden
haben oder asbesthaltiger Kleber unter Bodenbelägen
oder Fliesen eingesetzt wurde. Ein anlassbezogenes
Gutachten wäre zum Beispiel nach einem Gebäudebrand erforderlich.
Für jedes Bauvorhaben, bei dem mit Asbest im Rahmen
von ASI-Arbeiten umgegangen werden muss, muss die
ausführende sachkundige Firma dem Gewerbeaufsichtsamt mindestens 7 Tage vor Tätigkeitsbeginn eine
plausible, inhaltlich nachvollziehbare Anzeige zuschicken. Diese soll die Abstimmung verbessern und Kontrollen ermöglichen. Eilanträge sind schriftlich zu bean-
Bildquelle Asbestarbeit: ©panthermedia.net/Kassandra2
tragen. Für die Arbeiten sind ausschließlich Beschäftigte zu berücksichtigen, die eine entsprechende
aktuelle arbeitsmedizinische Vorsorge erhalten
haben, sowie eigene weisungsbefugte aufsichtsführende Sachkundige, die während der ASI-Arbeiten
immer auf der Baustelle präsent sein müssen. Entstehen Zweifel, wird nachgefordert.
Nicht sachkundige Firmen müssen für ASI-Arbeiten
eine sachkundige Firma beauftragen oder sich bei
einem Lehrgangsträger selbst nach TRGS 519 qualifizieren lassen. Die Sachkunde nach TRGS 519 kann
nur bei einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangsträger absolviert werden bzw. absolviert
worden sein, dessen Lehrgangsinhalte der TRGS 519
entsprechen. Alte Sachkundebescheinigungen, die vor
dem 1. Juli 2010 erworben wurden, waren nur noch
bis 30. Juni 2016 gültig. Wer bis dahin keinen Auffrischungslehrgang besucht hat, muss wieder einen
kompletten Grundlehrgang absolvieren.
Aber auch Firmen, die nicht sachkundig im Sinne der
TRGS 519 sind, müssen natürlich eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung anfertigen. Werden darin
keine Gefahrstoffe ermittelt, muss zumindest festgelegt
werden, dass die Arbeiten sofort unterbrochen werden,
wenn Arbeitnehmer auf Material stoßen, bei dem sie
nicht sicher sein können, ob Asbest enthalten ist. Dann
wiederum muss der Bauherr die Asbestfreiheit durch
Probenanalysen nachweisen oder eine sachkundige
Firma beauftragen. Erst dann dürfen die ASI-Arbeiten
ausgeführt werden. Oberstes Gebot ist dabei eine
sachgemäße, gefahrstoffseparierende, staubminimierende Arbeitsweise in klar gekennzeichneten
und abgeschotteten Arbeitsbereichen mit der entsprechenden Persönlichen Schutzausrüstung (PSA),
die erst mit einer gründlichen Grob- und Feinreinigung und ordnungsgemäßen Entsorgung abgeschlossen ist.
Beim Abriss größerer Gebäude oder tragender Teile
bedarf es im Vorwege einer behördlichen Abbruchgenehmigung. Auf dieser Grundlage wird eine Ab-
bruchanweisung erstellt, die alle geplanten Arbeitsschritte und die notwendigen gerätesicherheitstechnischen Maßnahmen beschreibt. Außerdem sind darin zu
finden: die statischen Gegebenheiten vor Ort, Art und
Lage verbliebener bzw. unterbrochener Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Entsorgungs- und Baustellensicherungsmaßnahmen. Allerdings gilt immer: Nach
der (Vor-)Entkernung erst die Gefahrstoffe ausbauen,
dann das Gebäude abreißen!
Nachweis von Asbest
Asbest kann eindeutig in Materialproben, Staubproben, Luft- oder Wasserproben durch eine Laboranalyse
mittels Licht- oder Rasterelektronenmikroskopie nachgewiesen werden. Standardanalyseverfahren reichen in
der Regel nicht aus, um Asbest sicher festzustellen.
Viele Produkte enthalten weniger als 1 Masseprozent
Asbest, das oft auch noch inhomogen verteilt ist. Ein
Nachweis ist dann besonders kompliziert.
Das jeweilige Analyselabor muss also wissen, dass bis
zu einer Nachweisgrenze kleiner 1 bis 0,1 Masseprozent untersucht werden soll. Dabei reicht eine einzige Probe oft nicht aus, sondern die oben erwähnte
qualifizierte Probenahme an unterschiedlichen Stellen ist notwendig – besonders an Stellen, wo eine
Anhäufung von Fasern zu vermuten ist. Bei behördlichen Baustelleninspektionen wird im Zweifel immer
der Nachweis einer Asbestfreiheit gefordert. Wer ein
akkreditiertes Messinstitut nach VDI 3492 dazu beauftragt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Wichtig ist, dass das gesamte Bauobjekt beurteilt wird,
dass die Proben unabhängig und angemessen ausgewählt und entnommen werden, dass die Entnahme als
auch die messtechnische Vorgehensweise qualifiziert
stattfinden und durch den Fachgutachter oder Sachverständigen überwacht werden. Das Probenahmeprotokoll muss auf nicht zugängliche oder ausgesparte
Bereiche hinweisen.
Wenn schwach gebundene Asbestprodukte im Gebäude
vorhanden sind, muss der Bauherr regelmäßig über-
TANDEM 75/2016
19
prüfen, ob er nach der landesbezogenen AsbestRichtlinie zu einer Sanierung gezwungen ist. Kommt er
bei einer Bewertung auf über 80 Punkte, besteht dringender Handlungsbedarf. Eine Sanierung darf bei
schwach gebundenem Asbest ausschließlich durch eine
nach der Gefahrstoffverordnung dafür zugelassene
Firma erfolgen.
Diese Arbeitsverfahren sind verboten!
Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren,
Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten
an Asbestzementdächern und -Wandverkleidungen sind
verboten. Asbesthaltige Gegenstände oder Materialien,
die bei Arbeiten anfallen, dürfen nicht mehr verwendet
werden, sondern müssen der Abfallbeseitigung oder
Abfallverwertung zugeführt werden.
Ein Gebäudeschadstoff kommt selten allein …
Werden neben Asbest noch andere Schadstoffe in
einem Gebäude nachgewiesen, macht das den Umgang
damit nicht einfacher. Überwiegend findet man KMF
(„alte“ künstliche Mineralfasern in Stein- oder Glaswolle), PAK (=polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), PCB, Holzschutzmittel in Altholz, Mineralöl
(Mineralölkohlenwasserstoffe), Schwermetalle (Blei,
Quecksilber, Cadmium), Formaldehyd, Nitrosamine, biologische Arbeitsstoffe wie Schimmel, Hausschwamm,
Taubenkot oder Schädlinge wie Milben, Hausbock, Wespennester und Fäkalkeime.
Bei Brandschäden können zudem noch Dioxine und
Furane entstehen. Möglicherweise werden auch
Kampfmittelverdachtsflächen gefunden; dies ist auf die
Historie des Gebäudes zurückzuführen, etwa weil es
irgendwann als chemische Reinigung, Schlachterei,
Gerberei oder Ähnliches genutzt wurde oder weil es
Überreste von Quecksilber aus alten Leuchtstoffröhren
oder Mineralöl aus alten Heizungstanks gibt. Solche
Gebäude müssen sondiert werden.
Wenn verschiedene Gefahrstoffe nebeneinander vorkommen, müssen neben den sowieso schon notwendigen Gewerken sachkundige Firmen nach TRGS 519
(Asbest) sowie nach TRGS 524 „Schutzmaßnahmen
bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ Anlage
2 B bzw. DGUV-Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (ehem. BGR 128) Anlage 6 B (Gebäudeschadstoffe) tätig werden. Dann ist ein weisungsbefugter
sachkundiger Koordinator im Sinne der Gefahrstoffverordnung für die Überwachung des Gebäuderückbaus schriftlich zu beauftragen und einzusetzen.
Anzeigepflichten und arbeitsmedizinische
Prävention
Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen, wie
erwähnt, mindestens 7 Tage vor Arbeitsaufnahme beim
zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.
Arbeiten mit Stoffen, die unter die DGUV-R 101004/TRGS 524 fallen, sind 14 Tage bis vier Wochen
20
TANDEM 75/2016
vorher der Berufsgenossenschaft und sofern erforderlich, zum Beispiel bei Beschwerden durch Anwohner
oder bei Vorkommen mehrerer Gebäudeschadstoffe,
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
Wenn Unterbrechungen auftreten, etwa weil es mehrere
Bauabschnitte gibt, müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Eine Absprache mit den
zuständigen Fachbehörden und Berufsgenossenschaften ist empfehlenswert.
Beschäftigten, die mit Asbest in Berührung kommen,
muss vor Aufnahme der Tätigkeit die vorgeschriebene
arbeitsmedizinische Angebots- und Pflichtvorsorge
unterbreitet werden. Um auch später noch nachvollziehen zu können, welchen Stoffen Beschäftigte ausgesetzt waren, muss ein lückenloses Expositionsverzeichnis geführt werden, das 40 Jahre aufzubewahren
ist. Eine Unterweisung ist ebenfalls ein Muss.
Subunternehmer müssen die eigene Sachkunde nachweisen können, die eigene Anzeigepflicht erfüllen, die
eigene arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten und
eine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung
erstellen – wohlgemerkt vor der Arbeitsaufnahme!
Tipps für Privatpersonen
Auch Privatpersonen, die das eigene Haus, die Wohnung, die Garage oder die Gartenlaube in Eigenleistung
renovieren oder reparieren, müssen die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Hier gilt ebenfalls:
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden sind
grundsätzlich verboten. Schleifen, Bohren, Sägen oder
andere Tätigkeiten, die Fasern freisetzen können, sind
unbedingt zu unterlassen. Dazu gehören etwa auch
das Anbringen von Halterungen an Fassadenplatten
oder die Befestigung eines Türstoppers auf einem
asbesthaltigen Fußbodenbelag.
Auch wenn Sie zum Beispiel ein Asbestzementdach
oder eine Fassade reinigen, ist Vorsicht geboten: Hochdruckreinigung oder Bürsten zählen nach dem Gefahrstoffrecht zu den verbotenen Arbeiten.
Decken Sie bei brüchigen, verwitterten asbesthaltigen
Bodenplatten die kaputten Stellen lose ab und fordern
Sie den Eigentümer oder einen Bevollmächtigten zur
umgehenden Beseitigung der Gefahrenquelle auf. Nur
vereinzelt können asbesthaltige Platten instandgesetzt
werden.
Bei Asbestarbeiten in Eigenleistung ist der Abfall natürlich auch vorschriftsmäßig als asbesthaltiger Abfall zu
entsorgen. Private Kleinsammelstellen oder Schadstoffsammelstellen nehmen in der Regel Kleinmengen
aus Haushalten und Kleingewerbe bis zu 1 m³ an.
Klar ist: Asbesthaltige Stoffe gehören nicht in den
Hausmüll!
Auf der sicheren Seite ist, wer solche Arbeiten durch
Fachunternehmen durchführen lässt, die ihre Kompetenz auch formal vorweisen können.
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe/Arbeitsschutz-PortalRedaktion
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Wer steht ist klüger – SIRA-Stehentlastung
Aufgrund der Harmonisierung innerhalb der EG steigt
der Einsatz von standardisierten Europaletten stetig. –
Die Flexlift Hubgeräte GmbH hat hierfür einen Flachform-Hubtisch in E-Form entwickelt und bereits mehr
als 50.000 mal geliefert.
Die Auslegung dieses Hubtisches richtet sich sowohl
nach den Standard-Abmessungen der Europalette mit
ihren drei Stegen, als auch an den Abmessungen und
der Funktion eines Gabelhubwagens. Gewichte bis zu
2000 kg können ohne Probleme auf den Hubtisch aufgebracht oder abgenommen werden. Wichtig ist hierbei, dass der Hubtisch an jeder beliebigen Stelle und
ohne bauliche Maßnahmen aufgestellt werden kann.
Ein elektrischer Anschluss garantiert bereits die einwandfreie Funktion.
Als zweifacher ergonomischer Vorteil kann zum einen
die variable Höhenverstellbarkeit und zum anderen die
umlaufende Fußraumfreiheit um den gesamten Hubtisch genannt werden. Hierdurch ist es möglich, ganz
dicht an den Hubtisch heranzutreten.
Der hohe Sicherheitsstandard entsprechend der
EN 1570 und der Schweizer SUVA ist Standard. Baumuster-Prüfung, TÜV-Abnahme und die europäische
Konformitätserklärung sind für die Standard-Ausführungen vorhanden.
Da die umlaufende Fußschutzkontaktleiste rein hydraulisch geschaltet wird, befinden sich keine elektrischen
Anschlüsse am Hubtisch selbst. Ersetzt man den
elektro-hydraulischen Antrieb durch einen pneumatischen Druckumsetzer, so kann der Hubtisch auch in
der höchsten Ex-Schutz-Klasse problemlos eingesetzt
werden.
Die Doppelrollen (weich oder hart) dienen der erweiterten Mobilität. Bei Belastung stellt sich die SIRA auf die
Gummipuffer und ermöglicht so eine standsichere
Neigbarkeit nach vorne und auf die Seiten.
Durch die patentierte Bodenplatte wird ein Kippen nach
hinten ausgeschlossen. Die dynamische Abwechslungsvielfalt reicht von der Hockestellung bis zu einer
winkelgeöffneten Steh-Sitz-Position. Der Weichheitsgrad der Gummipuffer ergibt einen horizontalen
Schwingeffekt des Sitzes in alle Richtungen. Die Gasdruckfeder bietet eine ideale Tiefenfederung.
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Das Präventionsgesetz –
die konkreten Auswirkungen
auf kleine Betriebe
derung in Betrieben: Zukünftig sollen verstärkt gesundheitsfördernde Strukturen in den Betrieben unterstützt
werden, etwa in Gestalt von
• gesundem Kantinenessen,
• Workshops zur Förderung eines gesundheitsgerechten Führungsstils oder durch
• Kurse zur Förderung der individuellen Stressbewältigungskompetenzen der Beschäftigten.
Die Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung sollen durch das PrävG verbessert werden,
um den oben erwähnten kleinen und mittleren Unternehmen die Organisation und Durchführung betrieblicher Prävention zu erleichtern.
In Deutschland gibt es rund 40 Millionen Erwerbstätige,
die alle einen großen Teil ihrer Zeit am Arbeitsplatz
verbringen. Wer also in Betrieben Prävention und
Gesundheitsförderung anbietet, kann mit einer großen Zielgruppe rechnen. Was liegt da näher, als dafür
zu sorgen, das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass
es für den Erhalt der Gesundheit förderlich ist? Gesunde Mitarbeiter sind schließlich zufriedene Mitarbeiter sind wiederum leistungsfähige und motivierte
Mitarbeiter … Viele Firmen haben dies für sich bereits
erkannt. Sie haben die Gesundheitsförderung zu einer
Managementaufgabe in ihren Betrieben gemacht. Doch
besonders in kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) hakt es noch bei der Gesundheitsförderung.
Laut einer aktuellen Umfrage der pronova BKK haben
nur 27 Prozent der Betriebe mit weniger als zehn
Mitarbeitern gesundheitsfördernde Maßnahmen etabliert. Bei Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern
tut dagegen fast die Hälfte etwas für die Gesundheit der
Beschäftigten. Natürlich: Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sind die Ressourcen – finanzielle
und personelle – knapp. Hier ist ein Hebel, an dem das
neue Präventionsgesetz ansetzen soll. Es soll unter
anderem die Betriebliche Gesundheitsförderung
(BGF) in KMU unterstützen.
Das Präventionsgesetz, genauer: Gesetz zur Stärkung
der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG), ist am 25. Juli 2015 in Kraft
getreten. Seit 01. Januar 2016 ist es komplett umzusetzen; seitdem müssen Krankenkassen mehr Geld
für Prävention aufwenden. Ein Schwerpunkt des Präventionsgesetzes ist die Stärkung der Gesundheitsför-
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TANDEM 75/2016
Viele Unternehmer, Arbeitgeber und Verantwortliche für
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz dürften sich wundern, dass sie von alldem noch nichts mitbekommen
haben. Doch die Mühlen mahlen bei der Umsetzung
eben langsam. Derzeit werden Grundlagen erarbeitet,
wie das PrävG umgesetzt werden kann. Dennoch können Betriebe bereits jetzt von den Neuregelungen
profitieren. Ansprechpartner sind die Krankenkassen.
Das ist bis jetzt passiert …
Wie im Präventionsgesetz und im §20d des SGB V vorgeschrieben, hat sich bereits im Jahr 2015 eine Nationale Präventionskonferenz (NPK) konstituiert. Diese
besteht aus Vertretern der vier Sozialversicherungen
(Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung),
des Bundes, der Länder, der Kommunen, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und kommunalen Spitzenverbände. Die NPK hat Bundesrahmenempfehlungen
erarbeitet, die im Februar 2016 veröffentlicht wurden
und festlegen, wie die Prävention in Betrieben vorangetrieben werden soll und was die Krankenkassen
dafür tun sollen. Da Gesundheitsschutz aber in der
Regel Ländersache ist, müssen alle Bundesländer die
Bundesrahmenempfehlungen in Landesrahmenempfehlungen beschließen. Mit Stand August 2016 gibt es
diese bisher für vier Bundesländer – Sachsen, Hessen,
Thüringen und Rheinland-Pfalz.
Fakt ist: Krankenkassen sollen den Unternehmen in
gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung anbieten und dabei lokale
Unternehmensorganisationen wie Industrie- und Handelskammern sowie Innungen und Handwerkskammern beteiligen.
Schwerpunkte im PrävG
Besonders im Fokus der Prävention stehen insgesamt
folgende Bereiche, zu denen die Betriebe mit der Unterstützung der Krankenkassen stärker als bisher einen
Beitrag leisten sollen:
• Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken,
Erkrankte früher erkennen und sie behandeln
• Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität
erhöhen
• Tabakkonsum reduzieren
• gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung,
Ernährung
• gesundheitliche Kompetenz erhöhen: Souveränität
der Patienten stärken
• depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln
• gesund älter werden
• Impfschutz verbessern
• Alkoholkonsum reduzieren
Ganz deutlich wird hier, dass sich Prävention in alle
Lebensbereiche ausbreiten soll – vom Kindesalter,
also dem Aufwachsen, über die Erwerbstätigkeit bis ins
Alter. Ganzheitlichkeit ist hier das Stichwort. Deutlich
wird auch: Der Schwerpunkt liegt zwar auf der Verhältnisprävention, also darauf, die Arbeitsverhältnisse
zu verbessern, wie etwa die Arbeitsumgebung, den
Arbeitsplatz oder die Arbeitsorganisation. Der Gesetzgeber appelliert aber auch an ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten und will dieses fördern
– sogenannte Verhaltensprävention. Beschäftigte
sollen sich mehr bewegen, weniger rauchen, weniger
Alkohol trinken und eben bewusst mit ihrer eigenen
Gesundheit umgehen.
Vom neuen PrävG sollten sich besonders die kleineren
Unternehmen angesprochen fühlen, die zum Beispiel
• noch keine oder eine nicht zufriedenstellende
sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung haben
• ihre sicherheitstechnische und betriebsärztliche
Betreuung durch das alternative Modell („Unternehmermodell“) abdecken, um sich angemessenen
betriebsärztlichen Rat einzuholen
• ihre Betriebsärzte bislang unregelmäßig oder gar
nicht zu Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen eingeladen haben, um Maßnahmen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung zu besprechen und zu evaluieren
• Schwierigkeiten haben, die richtigen Schwerpunkte
in der betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV V2
zu setzen
Arbeitgeber sollten den Kontakt zu den
Krankenkassen suchen
Die Krankenkassen sollen in den Betrieben insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen unterstützen und sind verpflichtet,
ihre Präventionsausgaben diesbezüglich zu verdoppeln: Seit Anfang 2016 müssen 7,30 Euro statt 3,17
Euro pro Versichertem pro Jahr fließen. Im Bereich der
betrieblichen Gesundheitsförderung sind viele Krankenkassen durch Unterstützungsangebote schon jetzt
breit aufgestellt, um unterschiedliche Bedarfe bedienen
und in den Betrieben umsetzen zu können.
Zu den Handlungsfeldern
• Bewegung
• Ergonomie
• Ernährung und
• Stressbewältigung
unterstützen die Krankenkassen Betriebe bereits jetzt
mit unterschiedlichen Maßnahmen für Mitarbeiter und
Führungskräfte, wie zum Beispiel
• Gesundheitstagen
• Vorträgen
• Seminaren
• Trainings und Kursen
• schriftlichen Gesundheitsinformationen
• Online-Coachings
• individuellen Arbeitsplatzberatungen
• unterschiedlichen Analysen, etwa Kennzahlen zu
Arbeitsunfähigkeit
• Beratungen zu den Themen Demografie- und Eingliederungsmanagement
• Beratungsangeboten über Kooperationspartner, die
Mitarbeiter in schwierigen beruflichen und privaten
Situationen nutzen können
Im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM)
können Krankenkassen Betriebe künftig auch mit
einer Prozessberatung begleiten, von der Zielfindung
über die Analyse bis zur Maßnahmenumsetzung und
Evaluation.
Wenn Arbeitgeber mit einer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, kommt es nicht darauf an, dass sie sich an die
Krankenkasse wenden, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind. Es kann auch eine Krankenkasse
sein, bei der einige wenige versichert sind.
Interessierte können sich außer an die Krankenkasse
auch an ihren Ansprechpartner bei der Berufsgenossenschaft oder beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt
zum Thema betriebliche Prävention erkundigen.
Übrigens: Ab dem Jahr 2017 setzt auch die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ganz auf
Prävention. Dann soll die Präventionskampagne
„Präventionskultur in Unternehmen“ starten. Diese
läuft 10 Jahre!
Autor: S. Johannsen/Arbeitsschutz-Portal-Redaktion
TANDEM 75/2016
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FAS für Flurförderzeuge
Das bringen sie – das können sie
DGUV-Unfallstatistik Flurförderzeuge/Lagereinrichtungen 2013
Förder-, Transport- und
Lagereinrichtungen
Meldepflichtige
Unfälle*)
Neue
Unfallrenten
Tödliche
Unfälle
78.596
1.115
31
Zu unterscheiden ist das FAS vom Fahrerinformationssystem (FIS). Das FIS ist eine nicht genau definierte Warnung
an den Fahrer, wie z.B. eine Rundumleuchte oder Sirene.
Man weiß, dass irgendwo in der Umgebung eine Annäherung aufkommt, kann aber nicht gezielt reagieren. Diese
Einrichtungen verfehlen meist den Zweck und arten aufgrund der Reizüberflutung in eine Belästigung aus, es sei
denn, es handelt sich um eine ereignisbedingte Aktivwarnung, wie z. B. bei der GBA-107.
darunter
Materialtransportwagen,
(mot./nicht motorisch)
(Stapler, Handkarren)
31.064
517
10
Lagerzubehör, Regalsysteme,
Palettenregale, Paletten
15.719
147
3
Verschiedene Verpackungen,
klein/mittelgroß,
ortsveränderlich
13.064
86
1
Fahrerassistenzsysteme (FAS) gibt es nicht nur im Straßenverkehr. Auch für Flurförderzeuge im innerbetrieblichen
Verkehr gibt es solche technischen Einrichtungen, die für
mehr Sicherheit sorgen. Warum das bitter nötig ist, zeigen
die Unfallzahlen. So gab es laut Deutscher Gesetzlicher
Unfallversicherung (DGUV) im Jahr 2013 alleine 78.596
meldepflichtige Unfälle im Zusammenhang mit Förder-,
Transport- oder Lagereinrichtungen. In 31.064 der Fälle
waren hier Gabelstapler & Co. im Spiel. Wie FAS speziell für
Flurförderzeuge funktionieren, erklären die Experten von
tbm hightech control.
Was ist ein FAS für Flurförderzeuge?
Wie funktioniert es?
Ein FAS für Flurförderzeuge ist eine technische Einrichtung,
die das Fahrzeug bei Erkennung einer Gefahrsituation (nebst
akustisch-visueller Warnung an den Fahrer) wunschgemäß
beeinflusst. Je nach Fahrzeug und Schnittstelle mit dem FAS
können zum Beispiel Fahrtrichtung, Geschwindigkeit,
Lenkeinschlag oder Hubhöhe in dem FAS mit einbezogen
werden. Das FAS wirkt dann berührungslos und fahrtrichtungsabhängig mit der Maßgabe, das Fahrzeug vor einer
Gefahrstelle (Kurve, Kreuzung Durchfahrt, Gangende, Rampe
usw.) möglichst selbsttätig wirkend in einen Soll-Zustand zu
versetzen. So kann durch die geeignete Schnittstelle das
Fahrzeug generell an definierten Strecken/Bereichen automatisch verlangsamt und bei akuter Unfallgefahr gestoppt
werden, wie z.B. bei angehobener Last vor der Tordurchfahrt
oder Ladeluken-Anfahrt, wenn der LKW nicht angedockt ist,
oder vor dem Tor, wenn dieses nicht offen ist usw.
24
TANDEM 75/2016
Welche Probleme aus der Praxis haben zur Entwicklung dieses Produktes geführt?
Die Unfallzahlen der DGUV für das Jahr 2013 – veröffentlicht
2015 – sprechen eine deutliche Sprache: Zahlen der Berentung aufgrund eines Unfalles (Knochenbrüche, Amputationen, Sprach- und Bewegungsstörungen usw.) mit 1.115 p.a.
und 31 Toten in der Intralogistik. Viele dieser Unfälle lassen
sich verhindern. tbm spricht von 80%.
Wie funktioniert ein solches System – wann wird es
ausgelöst – was passiert dann …?
Es gibt diverse FAS. Favorisiert werden immer Systeme, die
eine präventive Wirkung auf das Geschehen haben. Dazu
gehören nicht sogenannte Schocksensoren, die lediglich
„verraten“, wer wann und wo einen Crash gebaut hat. Vielmehr werden FAS bevorzugt, die einen derartigen Crash
verhindern und dadurch keine Betriebsablaufverzögerung
oder Störung aufkommen lassen.
Dank Geschwindigkeitsregulierung durch FAS werden
zum Beispiel diverse ASR (Arbeitsschutzrichtlinien=
Gesetz) direkt in die Praxis umgesetzt, wie z.B. eine Gangendesicherung in Regalgängen mit Geschwindigkeitsreduzierung am Gangende von 10–12 km/h auf 4 km/h. Gleichzeitig kann eine Kontrolle darüber erfolgen, ob die Last am
Flurförderzeug wirklich unter 0,5 m abgesenkt ist. Wenn die
Last zu hoch ist, wird das Fahrzeug angehalten, bis die Last
abgesenkt wird.
Auch die mobile Rückraumüberwachung mit automatischem Stopp ist ein beliebtes FAS. Meist gibt es bei einer
Hinderniserkennung ein Signal an die Fahrzeugsteuerung
und an den Fahrer, der als Verantwortlicher das Fahrzeug
abbremst.
Auf dem Weg der ständigen Verbesserung der mobilen 3DÜberwachung als Schutzeinrichtung im Sinne der BGV D27
§12 Abs.1 und MaschRL Anh.1 Ziffer 3.2.1 ist bei tbm ein
neues Produkt entstanden, RAM-107 - Rear-Area-Monitoring. Die neueste 3D-Kameratechnik im Time-of-FlightAuswerteverfahren löst hier die nicht ganz zuverlässige
Ultraschalltechnik ab. Nicht nur die Einstellmöglichkeit einer
geschwindigkeitsabhängigen Rückraumlänge, sondern auch
der geschwindigkeitsabhängige Abruf der hinterlegten
räumlichen Konfiguration zeichnet das Produkt aus. Dazu
kommen die wesentlich vereinfachte Montage (Plug+Play),
der standardisierte Anschluss über die Universalschnittstelle und die Einsatzmöglichkeit im Temperaturbereich
-40°C bis +85°C. Der Rückraum wird dem Fahrer über
einen Monitor visualisiert. Bei einer angezeigten Gefahr
kann der Fahrer nach seinem Ermessen eigenverantwortlich
per Betätigung der Überbrückungstaste (nach vorausgegangenem STOPP) die gefahrbringende Bewegung einleiten
und verlangsamt weiter rückwärts fahren.
Durch FAS lassen sich Flächen einsparen. Die Sicherheit
nimmt wesentlich zu.
Folgende Situationen können z. B. FAS für Flurförderzeuge
regeln:
• Geschwindigkeit auf bestimmten Verkehrswegen
• Fahrzeuge selektieren (berechtigt, unberechtigt, zu
schwer, zu hoch usw.) z.B. vor einer Brücke oder einem
Aufzug
• automatisch den Aufzug holen und das Verhalten des
Fahrzeuges im Fahrzeug steuern, um Beschädigungen zu
verhindern
• den Verkehr in den Kurven mit Vereinzelungen regeln
• Tordurchfahrten mit Hubhöhenkontrolle, Selektierung und
Vereinzelung
• Identifizierung von Fahrzeugen und deren Aufenthaltsorten
• Routensteuerungen
• Zeitweise Routensperre oder Umleitung (z.B. bei der
Umsetzung der Luftfrachtverordnung)
Auch gegen herabfallende Lasten kann im Sinne der ASR
A2.1 mit FAS vorgegangen werden.
Es gibt auch Indoor-Outdoor-Geschwindigkeitsregler, die
die Geschwindigkeit in einer Halle/einem Gebäude automatisch auf ca. 10-12 km/h drosseln, während der Sensor
im Outdoorbereich uneingeschränktes Fahren erlaubt.
Natürlich müssen bei diesen FAS (basierend auf Radar oder
codiertem IR-Licht) die Grundsätze der Physik beachtet
werden: Dichter Schneefall, Nebel oder Baumkronen wirken
wie eine Hallendecke, wodurch die Geschwindigkeit auf
Indoor-Tempo gedrosselt wird. Die Umschaltung mit NoColl
am Ausfahrtstor ist dagegen problemlos.
Wie einfach oder aufwendig ist es, solch ein
System zu installieren?
Die Installation der FAS mit enormer Unfallschutzwirkung
kann meist schon vor der Auslieferung werksseitig erfolgen.
Das ist wesentlich preiswerter als eine nachträgliche
Installation. Das gilt insbesondere dann, wenn diverse
Signale, die für die Erfüllung der gebotenen Situation nötig
sind, nachträglich generiert werden sollen, falls dieses überhaupt möglich ist. Vielfach werden aber diese FAS nachträglich beim Nutzer montiert, wobei individuell die Belange
der jeweiligen Betriebsstätte Berücksichtigung finden. In der
Ausschreibung sollte der Hinweis für die Universal-Schnittstelle von tbm nicht fehlen.
Autor: Waldemar Marinitsch, tbm hightech control
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