Bezirksverordnetenversammlung Treptow

Transcription

Bezirksverordnetenversammlung Treptow
Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin
VI. Wahlperiode
Kleine Anfrage – Antwort Nr. KA VI/0254
Eingang:
11.09.2007
Weitergabe an BzBmin:
12.09.2007
Fälligkeit:
27.09.2007
Antwort von:
Beantwortet am:
15.11.2007
BA, BauStadt
Erledigt (Posteingang BVV)
26.11.2007
zur Kleinen Anfrage
Einreicher: BzV Schmidt, Joachim
veröfftl. in MdV VI-12
zur: 14. BVV
Geplanter Ausbau der Müngersdorfer Straße, 12524 Berlin-Altglienicke
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1. Wie viele Stellungnahmen betroffener Bürger wurden bis zum 18.07.2007 zu den vom Tiefbauamt Treptow-Köpenick vorgestellten Planungen abgegeben?
2. Wurden diese Stellungnahmen in die bisherigen Planungen des Tiefbauamtes eingearbeitet?
Wenn ja, in welchen Punkten?
3. Erhielten die Bürger Antwort vom Tiefbauamt auf ihre Stellungnahmen? Falls nein, ist eine
Beantwortung geplant?
4. Wurde inzwischen die vom Tiefbauamt als Begründung für die Ausbaumaßnahme benannte
Zunahme des Verkehrsaufkommens aufgrund ständig voranschreitender Bebauung durch
konkrete Verkehrszählungsdaten untersetzt? Sind die Daten der bereits durchgeführten Verkehrszählung wieder aufgefunden worden?
5. Das Tiefbauamt Treptow-Köpenick versucht derzeit über die Abteilung Dienstleistung Liegenschaften, Grundstücksflächen in der Müngersdorfer Straße und auch in der Klettenberger
Straße aufzukaufen. Gibt es konkrete Planungen für einen Ausbau der Klettenberger Straße?
Kann davon ausgegangen werden, dass wenn die Grundstückseigentümer nicht verkaufen,
enteignungsverfahren angestrebt werden?
6. Warum sind Ankäufe von Grundstücksteilflächen eingeleitet worden (Kaufangebot liegt
vor), wenn die Planung des BA noch nicht von der BVV beschlossen sind?
Hierzu antwortet das Bezirksamt:
Zu 1. Es wurden 49 Stellungnahmen zum Bauvorhaben Müngersdorfer Straße im Beteiligungsverfahren nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) eingereicht.
Kleine Anfrage Antwort vom 15.11.2007
Zu 2. Die Stellungnahmen wurden in der Planung nicht berücksichtigt.
Zu 3. Die Bürger erhalten kein Antwortschreiben, dies ist lt. StrABG auch nicht so vorgesehen.
Zu 4. Im Rahmen und in Vorbereitung eines Termins vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin
(Normenkontrollklage) gegen den B-Plan fanden am 11.04.2006 (Ferien) in der Zeit von 7-8 Uhr, und am
24.04.2006 (7-9 und 16-18 Uhr) eine Querschnittszählung statt. In der morgendlichen Spitzenstunde wurden am 24.04.2007 20 Fahrzeuge gezählt, was einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 250 Fahrzeugen entspricht.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verkehrsbelegung nur einen bei der Straßenplanung zu berücksichtigen
Aspekt darstellt. Daneben sind andere Entwurfselemente und spezielle Nutzeransprüche zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist die mit den Bebauungsplänen XV-45 und XV-46 planungsrechtliche zulässige Bebauung
an der Müngersdorfer Straße bisher nicht abgeschlossen, so dass mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens gerechnet werden muss.
Zu 5. Es gibt keine konkreten Planungen für den Ausbau der Klettenberger Straße. Der Grunderwerb in der Klettenberger Straße erfolgt auf Grundlage der festgesetzten B-Pläne XV- 45 /46,
hier wird bei Grundstücksverkäufen die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgenommen.
Zu eventuellen Enteignungsverfahren kann gegenwärtig keine Aussage getroffen werden, es besteht jedoch die Möglichkeit ein Enteignungsverfahren einzuleiten.
Zu 6.
Für die Müngersdorfer Straße gibt es zwei festgesetzte B-Pläne, hierzu liegt die Zustimmung der BVV vor
(B - Plan XV- 45 Veröffentlichung im GVBI 22.07.05 Nr. 26, B-Plan XV- 46 Veröffentlichung im GVBI
07.11.03 Nr. 39).
Mit der Festsetzung der beider B – Pläne ist das Planungs- und Baurecht geschaffen worden, somit besteht
die rechtliche Grundlage für den Ankauf der Flächen. Im B-Plan wurde die notwendige Straßenraumbreite
festgesetzt.
Wie die Straße nun ausgebaut wird, obliegt dem Straßenbaulastträger, dem Tiefbauamt. Hier wurde den
Anliegern eine Ausbauvariante vorgestellt, wie es im Straßenausbaubeitragsgesetz gefordert wird. Und vor
der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante ist die Zustimmung der BVV einzuholen (§3
Abs.3 StrABG).
Somit erfolgt der Ankauf der Grundstücksflächen entsprechend den B-Plänen XV-45/46 und
dem geplanten Ausbau der Straße.
Gabriele Schöttler
Bezirksbürgermeisterin
Kleine Anfrage Antwort vom 15.11.2007
Rainer Hölmer
Bezirksstadtrat für
Bauen und Stadtentwicklung