41 kB - Stadt Linz

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Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 8. April 1999,
mit der die Linzer Marktordnung 1999 neu erlassen wird (Amtsblatt
der Landeshauptstadt Linz, Nr. 8/1999, vom 26. April 1999 idF der
GR-Beschlüsse vom 20.9.2001, ABl. Nr. 19/2001, und 4.12.2003, Abl.
Nr. 24/2003).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z.3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr.
7/1992 i.d.g.F., in Verbindung mit §§ 293 Abs. 1 und 2 und § 337 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F., wird verordnet:
Art. I
§ 1 (Geltungsbereich)
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994
i.d.g.F. im Bereich der Stadt Linz.
§ 2 (Märkte, Markttage, Marktgebiete, Widmung von Märkten und Marktteilen)
Die Stadt betreibt folgende Märkte:
1. Detailmärkte:
Die Detailmärkte werden an Werktagen an folgenden Standorten abgehalten:
1.1. auf dem Marktplatz zwischen verlängerter Eisenhandstraße, Lustenauer Straße,
Kantstraße und verlängerter Schillerstraße (Marktplatz ehemaliger Südbahnhof),
1.2. auf dem Lonstorferplatz in den Kojen Nr. 1 - 6a, Franckstraße 47 und 49, der
südlich davon gelegenen Freifläche sowie in den beiden Kiosken Bauparzelle
417/162 und 417/163, KG Lustenau,
1.3. in der Markthalle Altstadt 12,
1.4. zwischen Rudolfstraße 12 - 18, Mühlkreisbahnstraße und dem Seniorenheim
Urfahr (Grünmarkt),
1.5. zwischen Lilienthalstraße und Haiderstraße auf der Nordseite des Vogelfängerplatzes in der Neuen Heimat,
1.6. am Bindermichl an der Ostseite der Teuflstraße auf einem befestigten Teilgrundstück der Parzelle 1988/2, KG Waldegg, gegenüber den Häusern Teuflstraße Nr. 4 10.
Die in Z.1 angeführten Märkte werden an Werktagen abgehalten.
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2. Wochenmärkte:
2.1. An Dienstagen, Freitagen und Samstagen werden nach Maßgabe des Bedarfes
an Standplätzen Marktteile der im § 2 Z.1 angeführten Märkte an Landparteien und
Gewerbetreibende vergeben.
Fallen die Dienstage,Freitage und Samstage auf einen Feiertag, so gilt diese Regelung für den Vortag.
2.2. Das Gelände des Detailmarktes “ehemaliger Südbahnhof” wird für den in Z. 2.1.
genannten Zweck vom Haus Khevenhüllerstraße 4 in südlicher Richtung bis zum
Raiffeisenplatz entlang der verlängerten Eisenhandstraße vergrößert.
2.3. An Dienstagen und Freitagen werden folgende Wochenmärkte abgehalten:
Stadtmarkt auf der Westseite des Hauptplatzes zwischen Klosterstraße und Dreifaltigkeitssäule sowie westlicher Zufahrtsstraße.
Markttage:
Vom 1. Jänner bis 8. November.
Auf der Ostseite des Hauptplatzes zwischen Pfarrgasse und Rathausgasse.
Markttage:
Vom 9. November bis 31. Dezember.
2.3.2. An Freitagen wird folgender Wochenmarkt abgehalten: In der Glimpfingerstraße, verbreiteter Gehsteig zwischen den Häusern Nr. 60a und Nr. 64.
2.4. An Dienstagen wird folgender Wochenmarkt abgehalten:
2.4.1. In der Nebenfahrbahn der Wiener Straße vor der Otto-Glöckel-Schule
2.5. An Samstagen werden folgende Wochenmärkte abgehalten:
2.5.1. beim Volkshaus Dornach auf Teilen der Grundstücksparzellen 770/2, 770/3,
780/1, KG Katzbach,
2.5.2. in Kleinmünchen auf einem Teilbereich des an den Rädlerweg angrenzenden
Grundstückes Nr. 59, KG Kleinmünchen,
2.5.3. beim Kaufzentrum -Oed, Europastraße 12, auf dem befestigten Teilgrundstück
der Parzelle 1597/20, KG Kleinmünchen.
2.6.
Fallen die Dienstage, Freitage oder Samstage auf eine n Feiertag, so gelten diese
Regelungen für den Vortag.
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3. Periodische Märkte:
3.1. Urfahraner Märkte
Standplatz: Zweimal jährlich auf dem Urfahraner Veranstaltungsgelände zwischen
der Nibelungenbrücke und dem SV-Urfahr-Sportplatz sowie zwischen Kirchengasse,
Verlängerter Kirchengasse und der an das Veranstaltungsgelände angrenzenden
Umfahrungsstraße entlang des SV-Urfahr -Sportplatzes und der Donau sowie Teilen
der Wildbergstraße zwischen Ferihumerstraße und Verlängerter Kirchengasse.
Dauer: Im Regelfall neun Tage im Frühjahr ab letztem Samstag im April und im
Herbst ab letztem Samstag im September. Fällt dieser Samstag auf den 24. oder 25.
April, dann beginnt der Urfahraner Markt am 30. April und dauert bis einschließlich 2.
Sonntag im Mai.
Fällt dieser Samstag auf den 24. oder 25. September, dann beginnt der Urfahraner
Markt am darauf folgenden Samstag.
3.2. Allerseelenmärkte:
in den Straßen vor folgenden Friedhöfen in der Zeit vom 28. Oktober bis einschließlich 2. November
3.2.1. St. Barbara-Friedhof
a) an der Friedhofstraße
auf der nördlichen Straßenseite auf den öffentlichen Gehsteigen von der Einmündung derselben in die Lenaustraße in einer Länge von zehn Metern,
schräg gegenüber der Friedhofstraße Nr. 22 in einer Länge von vier Metern,
gegenüber der Einmündung der Anzengruberstraße in einer Länge von fünf Metern,
gegenüber der Einmündung der Rilkestraße in einer Länge von zehn Metern,
b) an der Südseite der Friedhofstraße im Bereich zwischen Lenaustraße und Friedhofstraße 18,
c) auf der westliche n Straßenseite der Dinghoferstraße zwischen Friedhofstraße
und Eisenbahnunterführung,
d) an der Südseite der Blumauerstraße zwischen Blumauerstraße 42 und Dingho ferstraße/Eisenbahnunterführung,
westlich der Dinghoferstraße in einer Länge von ca. 30 Metern,
westlich der Humboldtstraße in einer Länge von ca. 30 Metern bis Blumauerstraße
4,
e) an der Lastenstraße rechtsseitig des Friedhofeinganges in einer Länge von je
zehn Metern.
3.2.2. Ebelsberger Friedhof
an der nordwestlichen Ecke des Friedhofes Ebelsberg.
3.2.3. Kleinmünchner Friedhof
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an der Ostseite Pestalozzistraße zwischen den Friedhofeingängen.
3.2.4. Urfahrer Friedhof
an der unbenannten Verbindungsstraße beidseitig zwischen Ferihumerstraße und
Friedrichstraße.
3.2.5. Urnenhain-Friedhof
a) Südeingang
auf dem ostseitigen Gehsteig gegenüber Freistädter Straße 143 b,
b) Westeingang
vorgelagert in einer Länge von 25 Metern und einer Breite von drei Metern nach Westen.
3.3. Weihnachtsmärkte:
3.3.1. Weihnachtsmarkt Volksgarten vom vorletzten Samstag im November bis einschließlich 24. Dezember.
3.3.2. Christkindlmarkt Hauptplatz vom vorletzten Samstag im November bis einschließlich 24. Dezember.
3.4. Christbaummärkte:
in der Zeit vom 11. bis 24. Dezember jeden Jahres auf folgenden Standplätzen
3.4.1. in der verlängerten Eisenhandstraße auf Teilen des Wochenmarktgeländes am
Detailmarkt Marktplatz (§ 2 Z. 2.2)
3.4.2. im Linzer Volksgarten
3.4.3. auf dem Stefan-Fadinger-Platz
3.4.4. auf dem Urfahraner Marktgelände
3.4.5. auf den Detailmärkten
Bindermichl
Neue Heimat
Urfahr, Rudolfstraße
Lonstorferplatz
3.4.6. in Kleinmünchen auf einem Teilbereich des an den Rädlerweg angrenzenden
Grundstückes Nr. 59, KG Kleinmünchen
3.4.7. in Oed, Europastraße, auf einem Teil des vor der Hüttnerschule gelegenen
Parkplatzes.
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Nach Maßgabe des örtlichen Bedarfes können weitere Standplätze für den Verkauf
von Christbäumen zusätzlich vorgesehen werden.
3.5. Firmungsmärkte:
Standplatz: um jene Linzer Kirchen, in denen gefirmt wird
Markttage: an den Tagen der Firmung
3.6. Kuriositäten-Flohmarkt
Standplatz: Hauptplatz und Vorplatz beim Neuen Rathaus samt Durchgangspassagen.
Markttage: am Hauptplatz vom 1. März bis 9. November und am Vorplatz beim Neuen Rathaus samt Durchgangspassagen vom 10. November bis einschließlich Februar eines
jeden Jahres jeweils am Samstag, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen und
am “Tag der offenen Tür” der Stadt Linz sowie an Samstagen, die auf den 24. oder 31. Dezember fallen.
3.7. Silvestermärkte:
In der Zeit vom 30. bis 31. Dezember eines jeden Jahres auf den nachstehenden
Standorten:
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Auhof - ESG-Umkehrschleife
Bahnhofstraße - Gehweg (ÖBB Grund)
Bernaschekplatz 1, gegenüber Sparkasse
Bindermichl - Nähe Kirche
Blumau bei Wartebahnhof, Eingang Volksgarten
Bulgariplatz – Poschacherstraße
Dauphinestraße vor Parkplatz BILLA-Filiale, gegenüber Karl-Steiger-Straße 2 u. 4
Dauphinestraße 9b, Herberge
Fadingerplatz
Franckstraße 26, Parkplatz beim Ledigenheim
Freistädter Straße/Knabenseminarstraße vor dem Brunnen
Freistädter Straße - Linke Brückenstraße
Freistädter Straße - Wildbergstraße gegenüber Friedenskirche
Haidgattern – Vogelfängerweg
Hartheimerstraße 28 und 30
Hatschekstraße 3 (Nähe Unterführung)
Hauptplatz, Nähe Dreifaltigkeitssäule
Hauptplatz, Schrägaufgang Brückenkopf Ost
Hauptplatz 26, gegenüber Hofstätter Apotheke
Hauptstraße - Fiedlerstraße, Neues Rathaus/Arkade
Hauptstraße gegenüber Reindlstraße 2
Herrenstraße 34, Domeingang
Hessenplatz-Bismarckstraße, gegenüber Hessenplatz 14
Hinsenkampplatz Hauptstraße Abgang Unterführung
Johann-Wilhelm-Klein-Straße - Freistädter Straße
Klosterstraße Nähe Minoritenkirche
Landstraße – Ursulinenkirche
Landstraße 32, Passage Hypo Bank
Landwiedstraße - Europastraße entlang der Mauer des Schulzentrums
Leonfeldner Straße 41
Leonfeldner Straße 133
Lonstorferplatz (Marktgelände)
Muldenstraße – Einsteinstraße
Pfarrplatz Haus 1, Parkplatz der Kurzparkzone
Promenade 1, Wetterstation
Pulvermühlstraße - Dornacher Straße
Ramsauerstraße – Stadlerstraße
Schillerpark, gegenüber McDonald’s Landstraße 75
Schillerpark südöstliches Ende, gegenüber Landstraße 68
Stieglbauernstraße – Obusstation
Taubenmarkt vor McDonald’s
Unionstraße 94
Volksgarten - Eingang Stelzhamerstraße
Weißenwolffstraße 6
Wiener Straße - Ecke Unionstraße vor Modehaus Derflinger
Wiener Straße bei Herz-Jesu-Kirche
Wiener Straße – Glimpfingerstraße
Wiener Straße - Simonystraße
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§ 3 (Marktzeiten)
Auf den im § 2 genannten Märkten ist das Feilbieten und Verkaufen nur während
folgender Marktzeiten gestattet:
1. Detail- und Wochenmärkte:
1.1. An Werktagen von 6 bis 13 Uhr, am Wochenmarkt Hauptplatz (Stadtmarkt) von
9 bis 14 Uhr, am Wochenmarkt Glimpfingerstraße von 13 bis 17 Uhr und am Wochenmarkt Wiener Straße von 13 bis 18.30 Uhr.
Der Verkauf aus ortsfesten Markteinrichtungen (Kojen) ist jedoch bis zur jeweils festgesetzten Ladenschlusszeit zulässig, wenn für den Standort eine Gewerbeberechtigung vorliegt.
1.2. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen ist von Montag bis Freitag jeweils von 6 bis 19 Uhr und an Samstagen, ausgenommen der
Samstag fällt auf einen Feiertag, von 6 bis 14 Uhr gestattet.
2. Periodische Märkte:
2.1.
a) Urfahraner Märkte, 9 - 20 Uhr
b) Allerseelenmärkte, 8 - 18.30 Uhr
c) Weihnachtsmarkt Volksgarten
Montag - Samstag, 9 - 19 Uhr
Sonn- und Feiertage, 10 - 19 Uhr
Christkindlmarkt Hauptplatz, 10 - 20 Uhr
d) Christbaummärkte, 8 - 18.30 Uhr
e) Firmungsmärkte, 8 - 18.30 Uhr
f) Kuriositäten-Flohmarkt
Hauptplatz, 7 - 14 Uhr
Kuriositäten-Flohmarkt Neues Rathaus samt Durchgangspassagen, 8 - 14 Uhr
g) Silvestermärkte, 7 - 20 Uhr
Für Konsumationsbetriebe im Bereich des Vergnügungsparkes des Urfahraner Marktes gelten die für den Vergnügungspark festgelegten Sperrzeiten als Marktschluss.
2.2. Der Verkauf von Lebensmitteln auf den Detail- und Wochenmärkten ist bis 10
Uhr ausschließlich an Konsumenten gestattet.
3. Freigeländestandplätze:
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3.1. Detail- und Wochenmärkte dürfen erst eine Stunde vor Marktbeginn bezogen
werden und sind spätestens 30 Minuten nach Marktende geräumt und gereinigt zu
verlassen.
3.2. Außerhalb standfester Bauten dürfen auf diesen Märkten durch Inhaber standfester Markteinrichtungen erst 30 Minuten vor Marktbeginn Warenkörbe, Tische, Sesseln etc. zum Verkauf aufgestellt werden. Auch in diesen Fällen ist die Räumung und
Reinigung der hievon belegten Plätze innerhalb von 30 Minuten nach Marktende zu
vollziehen.
§ 4 (Gegenstände des Marktverkehrs)
1. Auf den Detail- und Wochenmärkten
1.1. Hauptgegenstände
Lebensmittel aller Art
1.2. Nebengegenstände
a) Blumen, Topfpflanzen und Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes sowie Artikel
für Blumenzucht und Blumenpflege, Ziersträucher und Ähnliches.
b) Bekleidung, Schuhwerk, Artikel zur Kosmetik und Körperpflege, Textilien, Geschenkartikel, Bijouteriewaren, Christbaumschmuck, Dörrkräuter, Futtermittel für
Kleintiere, Sämereien, Galanteriewaren, Haus- und Küchengeräte, Kerzen, Ne ujahrsartikel, Korbwaren, Kurzwaren, Papierwaren, Schnitte für Bekleidungsanfertigung, Schreibwaren und Schreibutensilien, Spielwaren, Strick- und Wirkwaren, Mittel
zur Ungeziefervertilgung - soweit deren Verkauf nicht einem bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbe unterliegt - Wäsche, Wasch- und Putzmittel, Wolle, Plastikwaren und chemisch-technische Neuheiten sowie weitere Artikel des täglichen Verbrauches, die nur durch Verzehr oder Vernichtung den natürlichen Nutzen gewähren, und
Ähnliches.
2. Auf den Periodischen Märkten
2.1. Urfahraner Märkte
alle im freien Warenverkehr zum Verkauf zugelassenen Waren
2.2. Allerseelen-, Weihnachts-, Christbaum -, Firmungs- und Silvestermärkte
alle mit dem jeweiligen Zweck des Marktes im Einklang stehenden Waren
2.3. auf dem Kuriositäten-Flohmarkt
handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, antiquarische Bücher und Bilder, Schriften, Schallplatten, Tonbänder, Fotos, Altwaren kleineren Ausmaßes, gebrauchte Textilien und Schuhe sowie alte Münzen,
Medaillons und Ähnliches.
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3. Auf allen Linzer Märkten ist der Betrieb von Glücksspielapparaten sowie das Feilhalten und der Verkauf von lebenden Tieren (ausgenommen Fische, Krusten- und
Schalentiere, Geflügel, Kaninchen und Spanferkel), ferner von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern, Reben, Teppichen (letztere ausgenommen auf dem Urfahraner Markt), modellhaften Nachbildungen von Schieß- und Sprengwaffen, die typischerweise bei kriegerischen Auseinandersetzungen der Gegenwart verwendet we rden, sowie Waren, die in einer auf Grund des § 287 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten angeführt sind, verboten.
4. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen ist auf allen
Märkten mit Ausnahme des Kuriositäten-Flohmarktes, der Christbaummärkte, der
Allerseelenmärkte, der Firmungsmärkte und der Silvestermärkte gestattet.
Soll dies neben einer anderen Verkaufstätigkeit erfolgen, so darf hiefür eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die entsprechenden Verkaufseinrichtungen vorhanden sind und ein Verkauf dieser Waren ohne Beeinträchtigung der Lebensmitte lhygiene und anderer Marktparteien gewährleistet ist. Der Ausschank von Getränken
und die Verabreichung von Speisen sowie die Erteilung der Verkaufsberechtigung
können auf bestimmte Arten dieser Waren beschränkt und ebenso auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit und unter Erteilung besonderer Auflagen ausgesprochen
werden.
Auf allen Linzer Märkten ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank beziehungsweise Verkauf von Getränken aller Art nur in Mehrwegbehältnissen zulässig. Dabei ist auf die Einhaltung der entsprechenden hygienischen Richtlinien Bedacht zu nehmen.
5. Bewilligungen nach Z.4 sind zu widerrufen, wenn die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder vom Berechtigten die ihm erteilten Auflagen
ungeachtet zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht eingehalten werden.
6. Verkaufsmengen
Auf allen Märkten (Marktteilen) ist jeder Verkäufer verpflichtet, jede handelsübliche
Menge zuzuwiegen, zuzumessen und zu verkaufen.
§ 5 (Marktparteien)
1. Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den
jeweiligen Märkten die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen. Befugte Veranstaltungsunternehmen, denen Standplätze zugewiesen werden, dürfen nur Marktbeschicker zulassen, auf die die Voraussetzungen der Z. 2 zutreffen.
2. Regelmäßig dürfen unter der Voraussetzung der Z. 1 nur folgende Personen
Märkte beziehen:
2.1. Gewerbetreibende mit den in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden
Waren,
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2.2. landwirtschaftliche Produzenten, die ausschließlich ihre eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den Markt bringen,
2.3. Waldgeher, das sind Personen, welche die Märkte gelegentlich mit Waldgemüse, Speisepilzen (ausgenommen Zuchtpilze), Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün,
Wald- und Wiesenblumen, Barbarazweigen, Mistelzweigen, Palmkätzchen,
Schmuckbeeren und ähnlichen Waren beziehen. Den Waldgehern ist der Bezug der
Märkte nur mit Waren genehmigt, die nicht dem Naturschutz unterliegen,
2.4. Marktfahrer und Schausteller (letztere nur auf den Urfahraner Märkten und bei
Bedarf auf den beiden Weihnachtsmärkten).
2.5. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren
auf den Linzer Märkten nur dann feilbieten und verkaufen, wenn hiefür mit dem Herkunftsland der jeweiligen Personen Gegenseitigkeit gegeben ist.
2.6. Der Kuriositäten-Flohmarkt darf nach Maßgabe vorhandener Standplätze von
einer nicht gewerbetreibenden Partei nur einmal innerhalb von zwei Monaten bezogen werden.
§ 6 (Standplätze, Markteinrichtungen sowie Vergabe und Verlust derselben)
1. Die Stadt Linz stellt zum Zwecke des Marktverkehrs ständige und nichtständige
Standplätze und Markteinrichtungen zur Verfügung.
Die Zuweisung der ständigen Standplätze und Markteinrichtungen erfolgt durch
schriftlichen und die der nicht ständigen durch mündlichen Bescheid.
1.1. Ständige Standplätze sind solche, die von einem Marktbeschicker mindestens
ein Jahr hindurch in Anspruch genommen werden. Hiebei handelt es sich um Kojen,
Keller, standfeste Bauten sowie ständige Standplätze in Markthallen, unter Flugdächern und im Freigelände. Ihre Zuweisung erfolgt durch das Wirtschaftsservice der
Stadt Linz durch Zuweisungsbescheid.
Ständige Markteinrichtungen sind, soweit es sich um Kojen handelt, mindestens
fünfmal wöchentlich während der Betriebszeiten des Marktes zu beziehen und offen
zu halten. Soweit es sich um Markthallen-, Flugdach- oder Freigeländestandplätze
handelt, sind sie wöchentlich dreimal zu belegen und ist von ihnen aus der Verkauf
durchzuführen.
Ansuchen um ständige Standplätze und um Standplätze für mehr als drei Tage dauernde periodische Märkte sind schriftlich einzubringen. Für die Vergabe von Markteinrichtungen und Standplätzen können Vormerkungen erfolgen.
Die Reihenfolge der Vormerkungen ist für die Vergabe der ständigen Markteinrichtungen und Standplätze unverbindlich. Beschicker von periodischen Märkten gelten
jeweils für den nächsten Markt auf dem zuletzt zugewiesenen Standplatz als vorgemerkt. Wird längstens 30 Tage vor Beginn des nächsten Marktes kein schriftlicher
Antrag auf neuerliche Zuweisung eingebracht, erlischt die Vormerkung. Bei der Zuweisung der Standplätze ist Z. 5 anzuwenden.
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1.2. Nicht ständige Standplätze sind in der Regel alle Tages- und Monatsplätze im
Freigelände, in Markthallen und unter Flugdächern. Ihre Zuweisung erfolgt durch das
jeweils diensthabende Marktaufsichtsorgan des Wirtschaftsservices der Stadt Linz
nach Maßgabe des Bedarfes der Marktkunden, im Regelfall in der Reihenfolge des
Einlangens der Bewerbungen.
2. Das Ausmaß der zugewiesenen Markteinrichtungen darf nicht eigenmächtig überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit von Personen nicht gefährdet, kann Marktparteien, denen ein
Standplatz gem. Z. 1.1 zugewiesen worden ist, das Herausstellen von Marktgegenständen, wie Warenkörben, Tischen, Sesseln etc., Geräten oder Behältnissen auf
sonstigen Marktflächen neben den standfesten Bauten bewilligt werden.
3. Die Benützung der nichtständigen Standplätze und Markteinrichtungen bedarf einer Bewilligung durch ein Marktaufsichtsorgan des Wirtschaftsservices der Stadt
Linz. Für ihre Zuweisung genügt ein mündliches Ersuchen. Die Zuweisung erfolgt in
dieen Fällen auf Dauer eines Tages oder jeweils auf Dauer eines vollen oder mehrerer voller Monate, wenn es sich um einen Monatsstandplatz handelt.
Die Auflassung von Monatsstandplätzen ist durch die Marktpartei bis spätestens 15.
des laufenden Monats für den Monatsletzten beim Wirtschaftsservice der Stadt Linz
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige verlängert sich seine Innehabung bis zum übernächsten Monatsende.
4. Das Feilbieten und der Verkauf im Umherziehen ist, ausgenommen Luftballons
auf den Urfahraner Märkten, auf allen Märkten verboten. In Ausnahmefällen kann
Fotografen die Aufnahme von Bestellungen im Umherziehen gestattet werden.
5. Bei der Zuweisung von Standplätzen ist auf den Zweck des Marktes, die Bedürfnisse der Bevölkerung, die örtliche Verteilung der Verkaufsstä nde, nach Gesichtspunkten der Marktfunktion, auf die Leistungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des
Bewerbers und auf sonstige öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Zuweisung von Standplätzen kann befristet, gegen jederzeitigen Widerruf sowie unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.
Zuweisungen der Standplätze gemäß Z. 1 erlöschen:
5.1. mit der Verzichterklärung des Berechtigten in Berücksichtigung der Frist gemäß
Z. 6,
5.2. nach Ablauf der Zeit bei befristeter Zuweisung,
5.3. durch Widerruf,
5.4. mit Endigung des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft nach dem Ableben
des Berechtigten (§ 42 GewO 1994 i.d.g.F.),
5.5. wenn die Gewerbeberechtigung endet (§ 85 GewO 1994 i.d.g.F.),
5.6. wenn ein Marktverbot gemäß Z. 8 ausgesprochen wurde.
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6. Die Verzichterklärung gemäß Z. 5.1. wird für ständig zugewiesene Standplätze
frühestens mit dem ihrer Einreichung folgenden zweiten Monatsletzten rechtswirksam, wenn sie das Wirtschaftsservice der Stadt Linz nicht ausdrücklich zu einem früheren Termin zur Kenntnis nimmt. Sie ist nach Einlangen bei diesem Amte unwiderruflich.
7. Ein Widerruf der Zuweisung ständiger Standplätze und Monatsstandplätze kann
jederzeit aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Solche sind insbesondere
gegeben, wenn
7.1. der Standplatz oder die Markteinrichtung durch den Inhaber eigenmächtig ganz
oder teilweise einer anderen Marktpartei überlassen worden ist oder die Markteinrichtung ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird,
7.2. der Standplatz oder die Markteinrichtung ohne triftigen Grund länger als drei
Wochen nicht zum Verkauf benützt wird und/oder die Bestimmungen des Zuweisungsbescheides über den regelmäßigen Besuch des Marktes umgangen werden,
7.3. die Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung dieser Marktordnung
oder von anderen gewerberechtlichen Vorschriften oder der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bzw. sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften oder
wegen Beihilfe zu diesen Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist und ein weiteres rechtswidriges Verhalten zu befürchten ist,
7.4. die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gröblich verletzt
wird,
7.5. auf dem Marktgelände trotz dreimaliger Ermahnung andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten oder verkauft werden oder in der Zuweisung
erteilte Auflagen nicht eingehalten werden,
7.6. eigenmächtig bauliche Veränderungen an standfesten Bauten vorgenommen
werden, für die nach den Bestimmungen dieser Marktordnung die Zustimmung der
Liegenschaftseigentümerin oder eine sonstige behördliche Bewilligungspflicht besteht,
7.7. die Marktgebühren nicht regelmäßig oder rechtzeitig bezahlt werden oder die
Marktpartei trotz Mahnung mit deren Bezahlung drei Monate im Rückstand ist
und/oder über das Vermögen der Marktpartei einmal der Konkurs eröffnet wurde oder ihr Unternehmen zur Zwangsversteigerung oder -verpachtung kommen soll,
7.8. die künftige Verwendung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung durch die
Stadt zur Befriedigung betrieblicher Erfordernisse des Marktes benötigt wird oder zur
Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes oder
zur Aufführung eines Neubaues bzw. Umbaues der Marktanlagen vorgesehen ist
oder sonstige öffentliche Interessen den Widerruf erfordern. Für ständige Standplätze und Markteinrichtungen ist im Falle des Widerrufes eine Räumungsfrist von mi ndestens einem Monat einzuräumen.
Der Widerruf ist für einen Monatsletzten auszusprechen.
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8. Gegen Marktparteien, die trotz wiederholter Ermahnungen durch die Marktaufsichtsorgane minderwertige oder schlechte Waren feilhalten und verkaufen oder gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung bzw. sonst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere gegen jene des Lebensmittelgesetzes 1975
i.d.g.F., der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 i.d.g.F., des Qualitätsklassengesetzes 1976 i.d.g.F. und der Preisauszeichnungsverordnung 1976 i.d.g.F. kann ein
befristetes oder im Wiederholungsfalle ein dauerndes Verbot, den Markt zu beschicken, ausgesprochen werden.
9. Im Falle des Erlöschens einer Zuweisung sind Markteinrichtungen und Standplätze spätestens bis zum Ablauf der festgelegten Räumungspflicht gereinigt und von
allen nicht Eigentum der Stadt bildenden Baulichkeiten und Gegenständen geräumt
dem Wirtschaftsservice der Stadt Linz zu übergeben. Der Übergeber ist solange verpflichtet, die Marktgebühr zu bezahlen, bis die zu übergebende Markteinrichtung von
allen ihm gehörigen Gegenständen geräumt ist.
Kommt die zur Räumung verpflichtete Marktpartei ihrer Verpflichtung zur Freimachung und Reinigung der Markteinrichtung nicht nach, so ist die Stadt Linz berechtigt, diese Arbeiten auf deren Kosten und Gefahr durchführen zu lassen.
Geräumte Gegenstände werden in diesem Falle auf Kosten des Verpflichteten aufbewahrt.
10. Wird ein zugeteilter Standplatz nicht bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn bezogen, so kann er für den laufenden Tag an einen anderen Marktbeschicker
zugewiesen werden.
§ 7 (Vormerkungen)
Für die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen können Vormerkungen
vorgenommen werden. Sie können sich auf bestimmte Marktveranstaltungen, Markttage, Marktplätze und Markteinrichtungen beziehen.
§ 8 (Errichtung von standfesten Bauten auf Marktplätzen, Aufstellung von Verkaufswagen und Inanspruchnahme von Ver- und Entsorgungsanlagen)
1. Marktparteien bedürfen einer schriftlichen Bewilligung für
1.1. die Errichtung von standfesten Bauten
1.2. jede wesentliche Änderung an bestehenden standfesten Bauten (Umbauten oder Änderungen der Raumeinteilung etc.),
1.3. die Aufstellung eines Verkaufswagens,
1.4. jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten und
Verkaufswagen und
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1.5. die Herstellung bzw. Inbetriebnahme von Geräten zur Inanspruchnahme oder
zusätzlichen Inanspruchnahme markteigener Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas,
Elektrizität, Wasser und Abwässer.
2. Die Anbringung bzw. Aufstellung von Beleuchtungskörpern, Elektrokleingeräten
(Waagen, Rechenmaschinen, Haushaltskühlschränke etc.) bis jeweils 500 W bedarf
keiner Bewilligung gem. Z. 1, sofern der Gesamtanschlusswert 2000 W je Abnehmer
nicht übersteigt.
3. Reparaturen an Ver- und Entsorgungsanlagen außerhalb standfester Bauten sind,
soweit sie durch eine Marktpartei in Auftrag gegeben werden, dem Wirtschaftsservice der Stadt Linz rechtzeitig anzuzeigen. Dieses hat erforderlichenfalls Anordnungen
über die Art und Zeit der Durchführung solcher Instandhaltung zu erteilen.
4. Bewilligungen gem. Z. 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Marktverhältnisse dies
gestatten, die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und der Marktbetrieb nicht
gestört wird.
5. Den Ansuchen um eine schriftliche Bewilligung gemäß Z. 1 sind eine Baubeschreibung, die erforderlichen Pläne in zweifacher Ausfertigung und im Falle der Z.
1.5. auch ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte sowie die für deren Beurteilung
erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.
6. Bewilligungen gemäß Z. 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
Auflagen für Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung und das ä ußere Erscheinungsbild sowie für die Installation und Geräte zu erteilen.
7. Die Marktparteien sind verpflichtet, standfeste Bauten, Verkaufswagen, transportable Marktstände und andere Anlagen (z.B. Installationen, Geräte, etc.) in gutem,
der marktbehördlichen Bewilligung und den Vorschriften dieser Marktordnung entsprechendem Zustand zu erhalten.
8. Wird die Nichteinhaltung von in marktbehördlichen Bewilligungen gemäß Z. 1 erteilten Auflagen festgestellt, so ist unbeschadet einer etwaigen Bestrafung des Verantwortlichen die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
9. Bewilligungen gemäß Z. 1 sind bei nachträglichem Wegfall der für sie maßgebli chen Voraussetzungen oder bei Nichtbeachtung einer A nordnung des Wirtschaftsservices der Stadt Linz gemäß Z. 3 zu widerrufen.
10. Werden standfeste Bauten oder Zubauten und Veränderungen an solchen ohne
Bewilligung errichtet oder Installationen sowie die Aufstellung von Geräten und Verkaufswagen ohne Bewilligung durchgeführt, so sind diese, wenn nicht eine nachträgliche marktbehördliche Zustimmung erteilt werden kann, innerhalb von 14 Tagen, bei
Gefahr in Verzug sofort, zu beseitigen. Die nachträgliche marktbehördliche Zustimmung ersetzt jedoch nicht etwaige andere behördliche Bewilligungen.
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11. Ist auf dem jeweiligen Markt eine markteigene Wasserversorgungsanlage vorhanden oder besteht die Möglichkeit zum Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, so ist bei Errichtung standfester Bauten über Aufforderung des Wirtschaftsservices der Stadt Linz ihr Anschluss auf Kosten der Marktpartei an diese
Wasserversorgungsanlage durchzuführen.
Wird bei Märkten mit standfesten Bauten ein Wasseranschluss im Nachhinein
durchgeführt, so sind die Inhaber dieser Bauwerke verpflichtet, auf ihre Kosten in
angemessener Frist von maximal drei Monaten den Wasseranschluss herzustellen.
Vorschreibungen und Auflagen hiezu erteilt das Wirtschaftsservice der Stadt Linz.
§ 9 (Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen)
1. Die Marktparteien sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten
haben sich über Verlangen eines Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben
außerdem dem Marktaufsichtsorgan den Zutritt zu den Marktstandplätzen und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren. Marktbeschicker gemäß § 5 Z. 2.1. und 2.4.
haben über Verlangen eines Marktaufsichtsorganes ihre Gewerbeberechtigung mittels Originalgewerbescheines nachzuweisen.
2. Die in Z. 1 genannten Personen haben sich untereinander und gegenüber den
Käufern ordentlich zu verhalten und zur Beseitigung von Missständen im Marktgeschehen den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten.
3. Neben standfesten Bauten aufgelegte Holzroste, Treppen und sonstige Aufbauten
sind bis spätestens 30 Minuten nach Ende der Marktzeit zu entfernen oder ab diesem Zeitpunkt so zu sichern, dass die Möglichkeit zur Reinigung der Marktflächen
gegeben ist und die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird. Sie dürfen frühestens 30 Minuten vor Beginn der Marktzeit am nächsten Tag wieder aufgelegt werden.
4. Alle Marktparteien haben ihre Marktstände und standfesten Markteinrichtungen mit
Name, Wohn- und Betriebsanschrift deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
5. Auf den Marktplätzen, Marktflächen und Markteinrichtungen dürfen nur dem Zuweisungszweck und der Betriebsabwicklung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt
werden.
6. Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Die
Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Standplätze sowie die neben standfesten Bauten zugeteilten Marktflächen für Warenkörbe an jedem Markttag spätestens
30 Minuten nach Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Alle anfallenden Abfälle, wie biogene (verrottbare) Abfälle, Papier und Kartonagen,
Metall, Glas- und Restabfälle sind von den Marktparteien entsprechend zu trennen
und in den zur Verfügung stehenden Behältnissen abzulagern.
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7. Auf den Märkten ist auf größtmögliche Reinlichkeit zu achten. Abfälle sind in von
den Marktparteien beizustelle nden, geeigneten Behältern zwischenzulagern und
nach Ende der Marktzeit wegzuschaffen. Sind auf dem Marktplatz Müllcontainer aufgestellt, so kann der Abfall dorthin abgelagert werden. Fleisch-, Fisch- und Tierabfälle sind in geschlossenen Gefäßen zu sammeln, vom Verursacher der Abfälle wegzuschaffen und der Tierkörperverwe rtung (TKV) zuzuführen.
8. Alle Lebensmittel sind entsprechend den hygienischen Erfordernissen in Verkehr
zu bringen und gegen Verunreinigung zu schützen.
9. Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung
nicht gestört werden. Insbesondere ist es untersagt,
9.1. überlaut und aufdringlich Waren anzubieten oder in noch schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugreifen,
9.2. unverhältnismäßig laut zu musizieren, lärmende Musikautomaten, Lautsprecher
und dergleichen in Betrieb zu halten.
9.3. Hunde und Katzen auf Lebensmittelmärkten mitzunehmen oder diese auf solchen Märkten zu halten,
9.4. im Marktgelände während der Verkaufszeiten mit Fahrzeugen, insbesondere
Kraftfahrzeugen, Pferdefuhrwerken, Mopeds, Fahrrädern etc., zu fahren oder zu parken (ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 26 StVO 1960
i.d.g.F. sowie Fahrzeuge, die der Marktreinigung dienen),
9.5. außerhalb des zugewiesenen Standplatzes oder der Markteinrichtung Kisten,
Körbe, oder andere Gegenstände unbefugt aufzustellen, zu lagern oder aufzuhä ngen,
9.6. die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu
beschädigen,
9.7. die Standplätze eigenmächtig zu beziehen oder diese zu erweitern, zu verta uschen oder anderen Marktparteien zu überlassen,
9.8. warmblütige Tiere zu töten oder geschlachtetes Geflügel zu rupfen und
9.9. den Käufern feilgehaltene Waren vorzuenthalten.
10. Die Marktparteien sind verpflichtet, den Marktaufsichtsorganen die für die Erste llung des Marktberichtes notwendigen, richtigen Auskünfte über Menge, Ein- und
Verkaufspreis sowie Herkunftsland der von ihnen verkauften Waren zu erteilen. Diese Auskünfte sind ungesäumt mündlich oder über Verlangen der Marktaufsichtsorgane innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erteilen.
§ 10 (Marktgebühren)
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Für die Benützung der Marktplätze, Marktkojen, Markteinrichtungen und sonstigen
Marktflächen sind an die Stadt Linz Marktgebühren zu entrichten, deren Höhe mit
gesonderter Verordnung (Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Linz) festgesetzt wird.
§ 11 (Strafbestimmungen)
Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwa ltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes der Gewe rbeordnung zu bestrafen.
Art. II
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Linzer Marktordnung 1994,
Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8/1994 i.d.F. Amtsblatt der Landeshaup tstadt Linz Nr. 12/1997 außer Kraft.
Für den Bürgermeister:
Vizebürgermeister B l ö c h l eh.