Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen
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Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen
PkmG Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften e.V. Ausgabe 14 · Mai 2010 PkmG Weiterbildungseinrichtung 1 Es stellt sich VOR: schmidt und schulz 5 Besprechung einer beschlussentscheidung 2+5 WILLKOMMEN IM PkmG, wir gratulieren 6 ES STELLT SICH VOR: Das neuwerk konstanz Termine, LITERATUREMPFEHLUNG, impressum 6 3+4 PkmG-Weiterbildungseinrichtung auf Gegenseitigkeit oder von Enzyklopen und anderen Fabelwesen Der Internetauftritt unseres Verbandes ist seit kurzem um eine Rubrik reicher. Sie heißt PkmG INTERAKTIV und führt die interessierten Besucher unserer Internetseite in ein der Öffentlichkeit zugängliches Forum. Das Forum selbst ist in acht Sachgebiete gegliedert. Diese bieten den inhaltlichen Rahmen für Meinungsaustausch, Diskussion, Fragen und Antworten rund um das Genossenschaftswesen und die genossenschaftliche Praxis. Geplant ist, dass die Sachgebietsgliederung im Lichte der Erfahrungen, die wir mit der Nutzung des Forums sammeln können, zu gegebener Zeit überprüft und erforderlichenfalls auch verändert wird. In diesem Sinne sind wir schon jetzt für Hinweise dankbar, die die Struktur und Übersichtlichkeit unseres öffentlichen Forums betreffen. In einem zweiten Schritt werden wir die so genannten PkmG-Foren einrichten. Bei diesem künftigen Angebot in unserer neuen Rubrik PkmG INTERAKTIV handelt es sich um Fach-Foren (Recht, Steuern, Unternehmensführung), die nur den Mitgliedern des PkmG und solchen „Gästen“ offen stehen, die vom Verband oder seinen Mitgliedern extra eingeladen worden sind. Es ist vorgesehen, dass die Fachforen auch von Fachleuten moderiert werden. Das schließt ein, dass die von unseren Mitgliedern und Gästen in den Foren eröffneten Themen und hierzu geführten Diskussionen nach Seite 1 einer bestimmter Zeit von dem jeweils zuständigen Moderator abschließend kommentiert und für weitere Beiträge geschlossen werden. Auf diese Weise sollen die aufgeworfenen Fragen soweit wie möglich beantwortet bzw. in komplizierten Fällen zumindest mit Hinweisen zum weiteren Vorgehen versehen werden. Im schon freigeschalteten öffentlichen Forum unseres Verbandes kann jeder lesen, was andere geschrieben haben. Um selbst etwas zu schreiben muss man sich allerdings unter einem Benutzernamen anmelden. Ich werde übrigens unter dem zugegebenermaßen etwas furchterregenden Benutzernamen „Enzyklop“ in unserem öffentlichen Forum unterwegs sein – ein bisschen Spaß muss schließlich sein. Unsere Verbandsdirektorin hat sich schlicht Angelika genannt. Und wir beide wünschen uns, dass ich nicht das einzige Fabelwesen bleibe und die fabelhafte „Angelika“ viele ebenso fabelhafte Nachahmer findet, die unser öffentliches Forum zu einer Stätte des Dialogs und des Erfahrungsaustausches machen – kurz: zu einer „Weiterbildungseinrichtung auf Gegenseitigkeit“. Dr. Norbert Rückriemen Besprechung einer Beschlussentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.03.2009 zum Aktenzeichen II ZR 138/08 Beschlusstenor und zu Grunde liegender Sachverhalt: Der für Gesellschafts- und damit auch für Genossenschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in dem genannten Beschluss zu mehreren genossenschaftsrechtlichen und einer insolvenzrechtlichen Frage geäußert. Er hat zunächst entschieden, dass die Vereinbarung einer Genossenschaft mit einem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, nicht gegen das Kreditgewährungsverbot des § 22 Abs. 4 S. 2 GenG verstößt. Wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach welcher die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf, ist eine trotzdem abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung aber wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Die Unwirksamkeit ergreift über § 139 BGB (Teilnichtigkeit) die gesamte Beitrittsvereinbarung. Es liegt dann ein unwirksamer Beitritt vor, auf den die Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft (Genossenschaft)“ anzuwenden sind. Bis zum Wirksamwerden des als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs der Beitrittserklärung durch den beitretenden Genossen wird dieser mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten wie ein wirksam beigetretenes Genossenschaftsmitglied behandelt. Das hat zur Folge, dass die Genossenschaft einen sofort fälligen Einzahlungsanspruch auf die rückständige Pflichteinlage hat, der zur Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, wenn die Genossenschaft inzwischen in die Insolvenz gefallen ist. Der der Entscheidung zu Grunde liegen- de Sachverhalt wird in dem Beschluss des BGH nicht dargestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass eine Genossenschaft einem beitretenden Genossen in der Beitrittserklärung gestattet hatte, die Pflichteinlage in Raten zu leisten, dass es dazu aber keine Rechtsgrundlage in der Satzung der Genossenschaft gab. Diese bestimmte vielmehr, dass jeder Geschäftsanteil sofort voll einzuzahlen und die Zahlung mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig war. Eine Regelung über Stundungen oder Ratenzahlungsmöglichkeiten enthielt die Satzung nicht. Beschlusserläuterung und Anmerkungen dazu: Nach § 22 Abs. 4 S. 2 GenG darf die Genossenschaft den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren. Der BGH hat entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung keine Kreditgewährung durch die Genossenschaft darstellt. Diese Rechtsansicht verdient Zustimmung und wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch weit überwiegend vertreten. Eine Kreditgewährung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Genossenschaft eigene Mittel als Darlehen an ein Mitglied ausgibt, um diesem damit vorschussweise die Finanzierung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags, den dieser dann auf einmal bei der Genossenschaft einzahlt, zu ermöglichen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Pflichteinlage stellt hingegen nur eine Stundung der Einzahlungsverpflichtung des Genossenschaftsmitglieds dar, bei der die Genossenschaft keine eigenen Mittel aufwendet, sondern die ihr zustehende Pflichteinlage nur in Teilbeträgen und zeitlich verzögert erhält. Deshalb ist § 22 Abs. 4 S. 2 GenG bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Pflichteinlage nicht einschlägig. In § 7 Nr. 1 GenG ist geregelt, dass die Satzung der Genossenschaft den Seite 2 Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil) sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchem jedes Mitglied verpflichtet ist, bestimmen muss, wobei diese bis zu einem Gesamtbetrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein müssen. Darunter fällt ganz eindeutig auch eine ratenweise Einzahlung von Pflichteinlagen. Deshalb muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten, wenn eine Genossenschaft ihren beitretenden Mitgliedern die ratenweise Einzahlung des Geschäftsanteils gestatten will. Eine außerhalb der Satzung erfolgende Ratenzahlungsvereinbarung, wie sie im vom BGH entschiedenen Fall nur in der Beitrittserklärung, nicht aber in der Genossenschaftssatzung enthalten war, genügt nicht den Anforderungen des § 7 Nr. 1 GenG. Der BGH hat dann weiterhin zutreffend aus dieser Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung über § 139 BGB (Teilunwirksamkeit) die Nichtigkeit der gesamten Beitrittserklärung und damit des Beitritts zur Genossenschaft abgeleitet, weil die Ratenzahlungsvereinbarung zusammen mit der Beitrittserklärung in einem Formular enthalten war. Daraus folgt der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche „Einheitlichkeitswille“. Der BGH kommt also zu dem Ergebnis, dass der Genossenschaftsbeitritt nichtig ist. Bei dieser Sachlage wendet der BGH dann, die Lehre von der sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ an. Diese besagt, dass, wenn die Gesellschaftsgründung oder der Beitritt eines Gesellschafters aus welchen Gründen auch immer unwirksam sind, die Gesellschaft oder der Beitritt aber gleichwohl für eine gewisse Zeit „ins Werk gesetzt“ worden sind, für diesen Zeitraum voll die Regeln der Gesellschaft, die gegründet oder der beigetreten werden sollte, im vorliegenden Fall diejenigen des Genossenschaftsgesetzes, Anwendung finden. Fortsetzung auf Seite 5 ... EINE GENOSSENSCHAFT STELLT SICH VOR: Das Neuwerk in Konstanz Neuwerk eG, Konstanz Gewerbevermietungsgenossenschaft (Vermietung von 94 Gewerbe- und Hobbyräumen) Bundesland: Baden Württemberg Neugründung: 2000 Kontakt: [email protected] Das Neuwerk in Konstanz ist zweierlei und doch eins: ein auffallendes rotes Gebäude direkt an der Einfahrt vom Industriegebiet in die Stadt und eine lebendige Genossenschaft, deren Mitglieder die Sanierung des Gebäudes und den Aufbau der Genossenschaft Neuwerk eG in einem enormen gemeinschaftlichen Akt bewerkstelligt haben. Hier wird in den Gewerberäumen gearbeitet, bei den ‚Kellerkindern’ geschraubt, aus den Proberäumen schallt die Musik und die Künstler in den Ateliers sitzen vielleicht schon über der nächsten Ausstellung zusammen. Die Neuwerk-Genossenschaft entstand im Jahr 2000, nachdem ein Jahr zuvor den damaligen Mietern des Neuwerk-Gebäudes die Kündigung ins Haus geflattert war. Im 100 Jahre alten und teils baufälligen Fabrikgebäude stellte die Firma Stromeyer bis in die 70er Jahre hinein Zeltplanen und Regenmäntel her. Dieser Industriebau sollte nun vom Besitzer, dem Bundesvermögensamt, abgerissen werden und dem Bau der neuen Bundesstraße in der Ortseinfahrt von Konstanz weichen. Anstatt sich den Plänen zu fügen, gelang es den Neuwerkern jedoch, die Verlegung der Trasse durchzusetzen und das alte Gebäude in einem gemeinschaftlichen Kraftakt zu erwerben. Das Alter des Gebäudes machte die Sanierung in den Jahren 2001 bis 2005 erforderlich, bei der die Genossinnen und Genossen Außenwände stehen. Den Innenausbau nahmen die Mieter in Eigenregie vor – das sparte der Genossenschaft Geld und ließ Freiraum für individuelle Gestaltungsmöglichkeit. Auch die „Muskelhypothek“ half die Kosten zu senken: Jedes Mitglied der Genossenschaft spendete 100 Stunden Arbeitszeit. Was wirklich nicht selbst geleistet werden konnte, wurde extern vergeben. Das alles geschah bei laufendem Betrieb im Haus und die Mieter wurden nach genau geplanten Zeiten innerhalb des Hauses umgesetzt. Die Sanierungszeit verlangte den Neuwerkern viel ab, aber alle machten mit. kräftig mit Hand anlegten. Viele kleine Details im Haus zeugen noch von der alten industriellen Nutzung. Die Sanierungszeit gestaltete sich zur Viel geholfen hat in dieser turbulenten Anfangszeit auch die Unterstützung von Freunden und Förderern des Hauses. So wurden neben den Einlagen der Mitglieder auch noch weitere Finanzierungsformen von der Hausbank als eigenkapitalähnlich anerkannt: das Fonds-Darlehen, die „Mitgliederdarlehen“ und die zinslosen „Quadratmeterdarlehen“. Die Neuwerk Fonds GbR wurde im März 2001 gegründet. Sie gibt externen Freunden und Förderern die Möglichkeit, mit ihrer Einlage das Neuwerk zu unterstützen. Kennzeichnend ist hier die treuhänderisch verwaltete, besicherte und gut verzinste Anlage. Herausforderung. Über 9.000 qm Gesamtfläche mussten vollständig saniert werden, dabei blieben fast nur noch die Dies ist ebenfalls der Fall bei den so genannten „Mitgliederdarlehen“, einer freiwilligen Einlage, die rund 15 Seite 3 Prozent der Genossinnen und Genossen nutzen. Und schließlich gewährt jeder Raumnutzer der Genossenschaft zahlreichen anderen Gewerbetreibenden – meist Dienstleister wie Architekten, Grafiker, Designer, Fotografen, ein zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von der Größe seines Raumes. Dieser Mix an Finanzierungsformen, zusammen mit einem langfristigen Kredit der Hausbank, erlaubt es uns heute, zum einen relativ flexibel auf Liquiditätsschwankungen zu reagieren und zum anderen beruhigt in die Zukunft zu blicken. Rechtsanwälte, Schmuckgestalter, usw. Der Hang zum Kreativen, der sich hier andeutet, harmoniert gut mit den Ateliers der Künstlerinnen und Künstler Die Neuwerk Genossenschaft, das sind heute etwa 100 Genossinnen und Genossen. Fast alle von ihnen sind ‚mit Raum versorgt’, d.h. sie nutzen ihre Bodega (spanisch: der Weinkeller; Neuwerkisch: ein Raum im Neuwerk) alleine oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern. Die Nutzung ist wahrlich vielfältig. Im Keller finden sich die Motorrad-, Auto- und Fahrradschrauber, die in ihren Hobbyräumen nachts und am Wochenende beisammen sitzen und die im Neuwerk liebevoll „Kellerkinder“ genannt werden. Im Gebäudetrakt nebenan liegen 20 schallgedämpfte und heiß begehrte Proberäume, die schätzungsweise 40 Konstanzer Bands beheimaten. Im Erd- und Obergeschoss haben Handwerker wie Schreiner, Schlosser und Kfz-Mechaniker ihre Werkstatt und mischen sich mit den Kultur ist im Neuwerk ein Wort, das für alle gilt. In der Satzung wird festgehalten, dass das Neuwerk ein Ort kulturellen Handelns sein soll und die Unterstützung und Förderung von Kultur als zentrales Prinzip Gültigkeit besitzt. Umgesetzt wird es unter anderem dadurch, dass Kunst schaffende Mitglieder vergünstigte Mieten erhalten und die Genossenschaft zu diesem Zweck den im Haus ansässigen Kulturverein “Kunsthalle Neuwerk e.V.” unterstützt. Im großen Saal finden vielfältige Veranstaltungen statt: Von der Motorradausstellung der Kellerkinder, den Kurzfilmspielen des kommunalen Kinos bis hin zur Eröffnung der BadenWürttembergischen Literaturtage. Aber die Neuwerk Genossenschaft macht auch selbst Kultur: Das alljährliche Sommerfest lockt Tausende ins Haus und in den Innenhof, in dem die Neuwerk-Bands spielen. Bis in die frühen Morgenstunden hinein wackelt das Haus und am nächsten Tag wird dann gemeinsam aufgeräumt. Die Neuwerkerinnen und Neuwerker haben sich in Konstanz ihren Platz selbst erobert und stehen für ihr kulturelles und genossenschaftliches Leben in gutem Ruf. Vor zehn Jahren war die Gründungsversammlung der Neuwerk eG - der Kraftakt hat sich gelohnt! Autorin: Dr. Hedwig Prey, Geschäftsführender Vorstand der Neuwerk eG seit 2006. im Obergeschoss. Sie präsentieren sich einmal im Jahr zum „Tag der offenen Ateliers“ kollektiv der Konstanzer Öffentlichkeit; ein Tag, an dem in den Gängen des Neuwerks vor lauter Kunstinteressierten manchmal kaum ein Durchkommen ist. Seite 4 Vom Neuwerk gibt es eine Broschüre, die „neuwerk einsichten“. Sie kann über den Vorstand bezogen werden. Kontakt: [email protected] ... Fortsetzung von Seite 2 Im vom BGH entschiedenen Fall war daher das beigetretene Genossenschaftsmitglied als solches zu behandeln gewesen, bis es die fehlerhafte Beitrittserklärung widerrufen hatte, was der BGH zutreffend als außerordentliche Kündigung der Gesellschaft durch das beigetretene Mitglied wertete. Die hat zur Folge, dass das fehlerhaft beigetretene Genossenschaftsmitglied die volle Einlage an die Genossenschaft zu zahlen hat, ohne ES STELLT SICH VOR: Wir betreuen bereits seit einiger Zeit den PkmG, sowie verbundene Genossenschaften, und möchten uns heute auch Ihnen vorstellen! Seit dem 1.Mai 1986 sind wir deutschlandweit im Bereich Versicherungen, Finanzierungen und Vorsorge tätig, seit 1992 als IHK-geprüfter Ausbildungsbetrieb, seit dem 1.Januar 2006 als freier Makler – und können somit auf fast 24 Jahre Erfahrung zurückblicken. Als unabhängiger Versicherungsmakler bieten wir sämtliche Arten von Versicherungen aus einer Hand an. Wir wählen aus über 150 Versicherungen, Banken, Bausparkassen und Investmentgesellschaften aus, um die besten und preiswertesten Angebote unterbreiten zu können. Um dies zu gewährleisten, arbeiten wir mit neutralen Vergleichsinstituten zusammen (z.B. morgan & morgan, NaFi, Softfair, etc.) – wir präferieren also keine Gesellschaften, sondern entscheiden nach den Gesichtspunkten Prämienangebot, langjährige Stellung am Markt, nachhaltige Produkte, Zusammenarbeit im Schadenfall und Umgang mit Kunden. Wir übernehmen die Betreuung bestehender Verträge, ermitteln den grundsätzlichen Absicherungsbedarf und zeigen Lücken im Versicherungsschutz auf, vermitteln notwendige Policen und kündigen überflüssige, unterstützen unsere Kunden bei Schadenfällen dass eine Ratenzahlung möglich ist. Da die Genossenschaft offenbar zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen war, hat der BGH zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Einzahlung der Einlage zur Insolvenzmasse gehört und gemäß § 80 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Im entschiedenen Fall musste also das fehlerhaft eingetretene Genossenschaftsmitglied die volle Einlage leisten, ohne sich auf die nichtige Stundungsvereinbarung und auf die zwischenzeitliche Insolvenz der Genossenschaft berufen zu können. und anderem Schriftverkehr mit den Gesellschaften. Nicht nur, dass wir unseren Kunden damit Arbeit abnehmen, viele können und wollen sich mit der Materie Versicherungen gar nicht beschäftigen – wohl wissend, dass es ohne nicht geht. Kosten für unsere Dienste entstehen ihnen nicht, da wir kein Honorar-Makler sind – die Vergütungen (Courtagen) für Makler sind grundsätzlich bereits in den Versicherungsprämien enthalten – auch wenn Sie die Verträge direkt beim Versicherer oder über eine Agentur abgeschlossen haben (Sie haben durch unsere Arbeit keine Mehrkosten!). Eine win-win Situation entsteht also nur, wenn SIE mit uns zufrieden sind und die Zusammenarbeit aufrecht erhalten. Die dafür notwendige Vollmacht (diese können Sie auf unserer hompage gerne einsehen) ist bei uns täglich kündbar! Wir versuchen also nicht unsere Kunden durch langfristige Verträge mit mehrjährigen Kündigungsfristen an uns zu „fesseln“, sondern möchten täglich auf´s Neue unter Beweis stellen, dass diese Zusammenarbeit eine gute und richtige Entscheidung ist. Einige von Ihnen haben Herrn Frank Schmidt bereits bei gemeinsamen Veranstaltungen oder auf dem Verbands-Tag kennengelernt, und konnten sich im persönlichen Gespräch davon überzeugen, dass sich unsere Arbeit durch Partnerschaftlichkeit, Fairness und dem Erreichen von gemeinsamen Zielen auszeichnet. Wir freuen uns darauf, weitere Mitglieder des PkmG in unserem Kundenstamm begrüßen zu dürfen! Seite 5 Dr. Gerhard Götz, Berlin Rechtsanwalt und Notar Müller Radack, Rechtsanwälte Notare Kooperationspartner des PkmG Den vollständigen Text dieses aus Platzgründen gekürzten Beitrags können Sie unserer Internetseite unter der Rubrik „download“ entnehmen. Mit freundlichen Grüßen aus Wildau i.A. Frank Schmidt Versicherungskaufmann (IHK) Schmidt & Schulz Assekuranzkontor GbR Versicherungsmakler Friedrich-Engels-Str. 46 15745 Wildau Fon: 03375 / 25 25 0 Fax: 03375 / 25 25 20 Funk: 0172 / 300 10 60 email: [email protected] www.sundsversicherungsmakler.de Mo. – Do. von 10.00 – 17.00 Uhr Mittwoch bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung Willkommen im PkmG –NEUGRÜNDUNGEN– Ölberg eG Im Februar wurde unser 111. Mitglied, die Ölberg eG eingetragen. Ölberg ist ein Wohnviertel in Wuppertal, dem Sitz der Genossenschaft, das in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts hauptsächlich von Arbeitern bewohnt wurde. Da die Häuser nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen waren, wurden die Wohnungen überwiegend mit Öl- resp. Petroleumlampen beleuchtet. Dieser Altstadtteil ist eines der größten zusammenhängenden Denkmalgebiete in ganz Deutschland. Der Charakter des Viertels wandelte sich in den letzten 20 Jahren von „Asozial“ zum Szeneund Multi-Kulti-Kietz. Hinsichtlich der gründerzeitlichen Bausubstanz ist ein erheblicher Sanierungsbedarf vorhanden. Die Genossenschaft plant mit der vorhandenen und einzubeziehenden Mieterschaft, vornehmlich modernisierungsbedürftige oder sanierungsbedürftige Immobilien in diesem Stadtteil anzukaufen, diese Objekte anschließend sozialverträglich, energieeffizient und altersfreundlich herzurichten und zu bewirtschaften. Siedlungsgenossenschaft Karolinenhof e.G. Das im Süden Berlins idyllisch am Langen See gelegene fast 14 Tausend m2 große Grundstück wird von einer seit Jahrzehnten bestehenden Wassersportgemeinschaft genutzt, die das Grundstück vom Liegenschaftsfonds Berlin erwerben, bewirtschaften und verwalten will. Das Areal umfasst 52 Parzellen, bestehend aus abgeschlossenen Grundstücken und Bootshauskabinen und soll den Mitgliedern der Genossenschaft im Sinne einer umweltfreundlichen, auf Naturschutz und generationsübergreifend bezogenen Nutzung überlassen werden. Die Genossenschaft wurde im Februar 2010 eingetragen. Wir gratulieren Am 4.Juni 2010 begeht eines unserer langjährigen Mitglieder, die Heizung und Sanitär Woltersdorf e.G. ihr 20-jähriges Betriebsjubiläum. Auch die Puhdys werden zu den Gratulanten gehören, auch wenn diese schon viel älter sind: halt ...alt wie ein Baum. Reichlich Kölsch wird anlässlich der Jubiläumsgala am 29.Mai 2010 in Köln fließen. Der BlumengroSSmarkt Köln feiert seinen 75. Gründungstag und kann auf erfolgreiche Jahre im Dienste seiner Mitglieder und deren Kunden zurückblicken. Es war nie langweilig! Am 12.März 1990 fanden sich ca. 30 Mitglieder zur Gründungsversammlung der SelbstBau e.G. zusammen. In den nunmehr 20 Jahren des Bestehens der SelbstBau e.G. hat sich die Mitgliederzahl fast verzehnfacht. Ein Beispiel und Zeichen für hervorragendes, genossenschaftliches Wirken. Termine LITERATUREMPFEHLUNG STELLUNGNAHME Bitte vormerken: Der GDW (Gesamtverband der Wohnungswirtschaft) stellt in seiner neuen Ausgabe der „Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends“ die Ergebnisse der Mitgliederbefragung des Jahres 2009 vor und leitet daraus die Entwicklungspotenziale der Wohnungswirtschaft für 2010 ab. ISBN Nr. 978-3-87292-335-6 Die in dieser Ausgabe veröffentlichten Fremdbeiträge spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des Prüfungsverbandes wieder. Hinweise und Anregungen zu unserem Informationsblatt nehmen wir gern auch zur Veröffentlichung entgegen. 09.09.2010 Vorstandsschulung 10.09.2010 Verbandstag 11.09.2010 Aufsichtsratschulung Inhalte der Schulungen und die entsprechenden Einladungen werden Ihnen rechtzeitig zugehen. IMPRESSUM Infoblatt des PkmG e.V. FOTOS PkmG, Schmidt und Schulz, Neuwerk eG GRAFIK & SATZ SCHWARZPLUSgrafik www.schwarzplusgrafik.de DRUCK Copy Clara KONTAKT PkmG e.V. Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften e.V. Boxhagener Straße 76, 78 Aufgang 2 · 10245 Berlin TEL 030 26 55 12 36 / FAX 030 26 55 12 38 MAIL [email protected] WEB www.pruefungsverband.de GESCHÄFTSZEITEN Mo - Fr 8.00 - 16.00 Uhr Seite 6