Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen

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Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen
PkmG
Infoblatt des Prüfungsverbandes der kleinen
und mittelständischen Genossenschaften e.V.
Ausgabe 14 · Mai 2010
PkmG Weiterbildungseinrichtung
1
Es stellt sich VOR: schmidt und schulz
5
Besprechung einer beschlussentscheidung 2+5
WILLKOMMEN IM PkmG, wir gratulieren
6
ES STELLT SICH VOR: Das neuwerk konstanz
Termine, LITERATUREMPFEHLUNG, impressum
6
3+4
PkmG-Weiterbildungseinrichtung auf Gegenseitigkeit oder
von Enzyklopen und anderen
Fabelwesen
Der Internetauftritt unseres Verbandes
ist seit kurzem um eine Rubrik reicher.
Sie heißt PkmG INTERAKTIV und führt
die interessierten Besucher unserer
Internetseite in ein der Öffentlichkeit
zugängliches Forum.
Das Forum selbst ist in acht Sachgebiete gegliedert. Diese bieten den inhaltlichen Rahmen für Meinungsaustausch,
Diskussion, Fragen und Antworten
rund um das Genossenschaftswesen
und die genossenschaftliche Praxis.
Geplant ist, dass die Sachgebietsgliederung im Lichte der Erfahrungen,
die wir mit der Nutzung des Forums
sammeln können, zu gegebener Zeit
überprüft und erforderlichenfalls auch
verändert wird. In diesem Sinne sind
wir schon jetzt für Hinweise dankbar,
die die Struktur und Übersichtlichkeit
unseres öffentlichen Forums betreffen.
In einem zweiten Schritt werden wir
die so genannten PkmG-Foren einrichten. Bei diesem künftigen Angebot in
unserer neuen Rubrik PkmG INTERAKTIV handelt es sich um Fach-Foren
(Recht, Steuern, Unternehmensführung), die nur den Mitgliedern des
PkmG und solchen „Gästen“ offen
stehen, die vom Verband oder seinen
Mitgliedern extra eingeladen worden
sind. Es ist vorgesehen, dass die Fachforen auch von Fachleuten moderiert
werden. Das schließt ein, dass die
von unseren Mitgliedern und Gästen
in den Foren eröffneten Themen und
hierzu geführten Diskussionen nach
Seite 1
einer bestimmter Zeit von dem jeweils
zuständigen Moderator abschließend
kommentiert und für weitere Beiträge
geschlossen werden. Auf diese Weise
sollen die aufgeworfenen Fragen soweit wie möglich beantwortet bzw. in
komplizierten Fällen zumindest mit
Hinweisen zum weiteren Vorgehen
versehen werden.
Im schon freigeschalteten öffentlichen
Forum unseres Verbandes kann jeder
lesen, was andere geschrieben haben.
Um selbst etwas zu schreiben muss
man sich allerdings unter einem Benutzernamen anmelden.
Ich werde übrigens unter dem zugegebenermaßen etwas furchterregenden Benutzernamen „Enzyklop“ in
unserem öffentlichen Forum unterwegs sein – ein bisschen Spaß muss
schließlich sein. Unsere Verbandsdirektorin hat sich schlicht Angelika
genannt. Und wir beide wünschen uns,
dass ich nicht das einzige Fabelwesen
bleibe und die fabelhafte „Angelika“
viele ebenso fabelhafte Nachahmer
findet, die unser öffentliches Forum zu
einer Stätte des Dialogs und des Erfahrungsaustausches machen – kurz:
zu einer „Weiterbildungseinrichtung
auf Gegenseitigkeit“.
Dr. Norbert Rückriemen
Besprechung einer Beschlussentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
vom 16.03.2009
zum Aktenzeichen II ZR 138/08
Beschlusstenor und zu Grunde
liegender Sachverhalt:
Der für Gesellschafts- und damit auch
für Genossenschaftsrecht zuständige
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) hat sich in dem genannten
Beschluss zu mehreren genossenschaftsrechtlichen und einer insolvenzrechtlichen Frage geäußert.
Er hat zunächst entschieden, dass die
Vereinbarung einer Genossenschaft
mit einem beitretenden Genossen, die
geschuldete Pflichteinlage in Raten
zu leisten, nicht gegen das Kreditgewährungsverbot des § 22 Abs. 4 S.
2 GenG verstößt.
Wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist,
nach welcher die Einzahlung der
Pflichteinlage in Raten erfolgen darf, ist
eine trotzdem abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung aber wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Die Unwirksamkeit ergreift über
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) die gesamte
Beitrittsvereinbarung.
Es liegt dann ein unwirksamer Beitritt
vor, auf den die Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft (Genossenschaft)“
anzuwenden sind. Bis zum Wirksamwerden des als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs
der Beitrittserklärung durch den beitretenden Genossen wird dieser mit
allen damit verbundenen Rechten
und Pflichten wie ein wirksam beigetretenes Genossenschaftsmitglied behandelt.
Das hat zur Folge, dass die Genossenschaft einen sofort fälligen Einzahlungsanspruch auf die rückständige
Pflichteinlage hat, der zur Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, wenn
die Genossenschaft inzwischen in die
Insolvenz gefallen ist.
Der der Entscheidung zu Grunde liegen-
de Sachverhalt wird in dem Beschluss
des BGH nicht dargestellt. Aus den
Entscheidungsgründen ergibt sich
jedoch, dass eine Genossenschaft
einem beitretenden Genossen in der
Beitrittserklärung gestattet hatte, die
Pflichteinlage in Raten zu leisten, dass
es dazu aber keine Rechtsgrundlage
in der Satzung der Genossenschaft
gab. Diese bestimmte vielmehr, dass
jeder Geschäftsanteil sofort voll einzuzahlen und die Zahlung mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig war.
Eine Regelung über Stundungen oder
Ratenzahlungsmöglichkeiten enthielt
die Satzung nicht.
Beschlusserläuterung und Anmerkungen dazu:
Nach § 22 Abs. 4 S. 2 GenG darf die
Genossenschaft den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung
von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
Der BGH hat entschieden, dass eine
Ratenzahlungsvereinbarung
keine
Kreditgewährung durch die Genossenschaft darstellt. Diese Rechtsansicht verdient Zustimmung und wird
in Rechtsprechung und Schrifttum
auch weit überwiegend vertreten.
Eine Kreditgewährung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die
Genossenschaft eigene Mittel als
Darlehen an ein Mitglied ausgibt, um
diesem damit vorschussweise die
Finanzierung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags, den dieser dann auf einmal bei der Genossenschaft einzahlt, zu
ermöglichen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Pflichteinlage
stellt hingegen nur eine Stundung der
Einzahlungsverpflichtung des Genossenschaftsmitglieds dar, bei der die
Genossenschaft keine eigenen Mittel
aufwendet, sondern die ihr zustehende
Pflichteinlage nur in Teilbeträgen und
zeitlich verzögert erhält. Deshalb ist
§ 22 Abs. 4 S. 2 GenG bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der
Pflichteinlage nicht einschlägig.
In § 7 Nr. 1 GenG ist geregelt, dass
die Satzung der Genossenschaft den
Seite 2
Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen
können (Geschäftsanteil) sowie die
Einzahlungen auf den Geschäftsanteil,
zu welchem jedes Mitglied verpflichtet
ist, bestimmen muss, wobei diese bis
zu einem Gesamtbetrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils nach
Betrag und Zeit bestimmt sein müssen.
Darunter fällt ganz eindeutig auch eine
ratenweise Einzahlung von Pflichteinlagen. Deshalb muss die Satzung
eine entsprechende Regelung enthalten, wenn eine Genossenschaft
ihren beitretenden Mitgliedern die
ratenweise Einzahlung des Geschäftsanteils gestatten will. Eine außerhalb
der Satzung erfolgende Ratenzahlungsvereinbarung, wie sie im vom
BGH entschiedenen Fall nur in der Beitrittserklärung, nicht aber in der Genossenschaftssatzung enthalten war,
genügt nicht den Anforderungen des §
7 Nr. 1 GenG.
Der BGH hat dann weiterhin zutreffend aus dieser Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung über § 139 BGB
(Teilunwirksamkeit) die Nichtigkeit der
gesamten Beitrittserklärung und damit
des Beitritts zur Genossenschaft abgeleitet, weil die Ratenzahlungsvereinbarung zusammen mit der Beitrittserklärung in einem Formular
enthalten war. Daraus folgt der für
die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche „Einheitlichkeitswille“.
Der BGH kommt also zu dem Ergebnis, dass der Genossenschaftsbeitritt
nichtig ist. Bei dieser Sachlage wendet
der BGH dann, die Lehre von der sog.
„fehlerhaften Gesellschaft“ an.
Diese besagt, dass, wenn die Gesellschaftsgründung oder der Beitritt
eines Gesellschafters aus welchen
Gründen auch immer unwirksam sind,
die Gesellschaft oder der Beitritt aber
gleichwohl für eine gewisse Zeit „ins
Werk gesetzt“ worden sind, für diesen
Zeitraum voll die Regeln der Gesellschaft, die gegründet oder der beigetreten werden sollte, im vorliegenden Fall diejenigen des Genossenschaftsgesetzes, Anwendung finden.
Fortsetzung auf Seite 5 ...
EINE GENOSSENSCHAFT
STELLT SICH VOR:
Das Neuwerk in Konstanz
Neuwerk eG, Konstanz
Gewerbevermietungsgenossenschaft
(Vermietung von 94 Gewerbe- und
Hobbyräumen)
Bundesland: Baden Württemberg
Neugründung: 2000
Kontakt: [email protected]
Das Neuwerk in Konstanz ist zweierlei
und doch eins: ein auffallendes rotes
Gebäude direkt an der Einfahrt vom Industriegebiet in die Stadt und eine lebendige Genossenschaft, deren Mitglieder
die Sanierung des Gebäudes und den Aufbau der Genossenschaft Neuwerk eG
in einem enormen gemeinschaftlichen
Akt bewerkstelligt haben. Hier wird in
den Gewerberäumen gearbeitet, bei
den ‚Kellerkindern’ geschraubt, aus den
Proberäumen schallt die Musik und die
Künstler in den Ateliers sitzen vielleicht
schon über der nächsten Ausstellung
zusammen.
Die Neuwerk-Genossenschaft entstand im Jahr 2000, nachdem ein Jahr
zuvor den damaligen Mietern des
Neuwerk-Gebäudes die Kündigung
ins Haus geflattert war. Im 100 Jahre
alten und teils baufälligen Fabrikgebäude stellte die Firma Stromeyer bis
in die 70er Jahre hinein Zeltplanen und
Regenmäntel her. Dieser Industriebau
sollte nun vom Besitzer, dem Bundesvermögensamt, abgerissen werden und
dem Bau der neuen Bundesstraße in der
Ortseinfahrt von Konstanz weichen. Anstatt sich den Plänen zu fügen, gelang
es den Neuwerkern jedoch, die Verlegung der Trasse durchzusetzen und das
alte Gebäude in einem gemeinschaftlichen Kraftakt zu erwerben. Das Alter
des Gebäudes machte die Sanierung in
den Jahren 2001 bis 2005 erforderlich,
bei der die Genossinnen und Genossen
Außenwände stehen. Den Innenausbau nahmen die Mieter in Eigenregie
vor – das sparte der Genossenschaft
Geld und ließ Freiraum für individuelle
Gestaltungsmöglichkeit. Auch die „Muskelhypothek“ half die Kosten zu senken:
Jedes Mitglied der Genossenschaft
spendete 100 Stunden Arbeitszeit. Was
wirklich nicht selbst geleistet werden
konnte, wurde extern vergeben. Das
alles geschah bei laufendem Betrieb
im Haus und die Mieter wurden nach
genau geplanten Zeiten innerhalb des
Hauses umgesetzt. Die Sanierungszeit
verlangte den Neuwerkern viel ab,
aber alle machten mit.
kräftig mit Hand anlegten. Viele kleine
Details im Haus zeugen noch von der
alten industriellen Nutzung.
Die Sanierungszeit gestaltete sich zur
Viel geholfen hat in dieser turbulenten Anfangszeit auch die Unterstützung von Freunden und Förderern des Hauses. So wurden neben
den Einlagen der Mitglieder auch
noch weitere Finanzierungsformen
von der Hausbank als eigenkapitalähnlich anerkannt: das Fonds-Darlehen, die „Mitgliederdarlehen“ und die
zinslosen „Quadratmeterdarlehen“.
Die Neuwerk Fonds GbR wurde im
März 2001 gegründet. Sie gibt externen Freunden und Förderern die
Möglichkeit, mit ihrer Einlage das Neuwerk zu unterstützen. Kennzeichnend
ist hier die treuhänderisch verwaltete,
besicherte und gut verzinste Anlage.
Herausforderung. Über 9.000 qm Gesamtfläche mussten vollständig saniert
werden, dabei blieben fast nur noch die
Dies ist ebenfalls der Fall bei den
so genannten „Mitgliederdarlehen“,
einer freiwilligen Einlage, die rund 15
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Prozent der Genossinnen und Genossen nutzen. Und schließlich gewährt
jeder Raumnutzer der Genossenschaft
zahlreichen anderen Gewerbetreibenden – meist Dienstleister wie Architekten, Grafiker, Designer, Fotografen,
ein zinsloses Darlehen in Abhängigkeit
von der Größe seines Raumes. Dieser
Mix an Finanzierungsformen, zusammen mit einem langfristigen Kredit
der Hausbank, erlaubt es uns heute,
zum einen relativ flexibel auf Liquiditätsschwankungen zu reagieren und
zum anderen beruhigt in die Zukunft
zu blicken.
Rechtsanwälte, Schmuckgestalter, usw.
Der Hang zum Kreativen, der sich hier
andeutet, harmoniert gut mit den Ateliers der Künstlerinnen und Künstler
Die Neuwerk Genossenschaft, das
sind heute etwa 100 Genossinnen und
Genossen. Fast alle von ihnen sind
‚mit Raum versorgt’, d.h. sie nutzen
ihre Bodega (spanisch: der Weinkeller;
Neuwerkisch: ein Raum im Neuwerk)
alleine oder gemeinsam mit anderen
Mitgliedern. Die Nutzung ist wahrlich
vielfältig. Im Keller finden sich die Motorrad-, Auto- und Fahrradschrauber,
die in ihren Hobbyräumen nachts und
am Wochenende beisammen sitzen
und die im Neuwerk liebevoll „Kellerkinder“ genannt werden. Im Gebäudetrakt nebenan liegen 20 schallgedämpfte und heiß begehrte Proberäume, die
schätzungsweise 40 Konstanzer Bands
beheimaten. Im Erd- und Obergeschoss
haben Handwerker wie Schreiner,
Schlosser und Kfz-Mechaniker ihre
Werkstatt und mischen sich mit den
Kultur ist im Neuwerk ein Wort, das
für alle gilt. In der Satzung wird festgehalten, dass das Neuwerk ein Ort kulturellen Handelns sein soll und die Unterstützung und Förderung von Kultur
als zentrales Prinzip Gültigkeit besitzt.
Umgesetzt wird es unter anderem dadurch, dass Kunst schaffende Mitglieder vergünstigte Mieten erhalten und
die Genossenschaft zu diesem Zweck
den im Haus ansässigen Kulturverein
“Kunsthalle Neuwerk e.V.” unterstützt. Im großen Saal finden vielfältige
Veranstaltungen statt: Von der Motorradausstellung der Kellerkinder,
den Kurzfilmspielen des kommunalen
Kinos bis hin zur Eröffnung der BadenWürttembergischen
Literaturtage.
Aber die Neuwerk Genossenschaft
macht auch selbst Kultur: Das alljährliche Sommerfest lockt Tausende ins
Haus und in den Innenhof, in dem die
Neuwerk-Bands spielen. Bis in die
frühen Morgenstunden hinein wackelt
das Haus und am nächsten Tag wird
dann gemeinsam aufgeräumt.
Die Neuwerkerinnen und Neuwerker
haben sich in Konstanz ihren Platz
selbst erobert und stehen für ihr kulturelles und genossenschaftliches
Leben in gutem Ruf. Vor zehn Jahren
war die Gründungsversammlung der
Neuwerk eG - der Kraftakt hat sich
gelohnt!
Autorin: Dr. Hedwig Prey,
Geschäftsführender Vorstand der
Neuwerk eG seit 2006.
im Obergeschoss. Sie präsentieren
sich einmal im Jahr zum „Tag der offenen Ateliers“ kollektiv der Konstanzer Öffentlichkeit; ein Tag, an dem in
den Gängen des Neuwerks vor lauter
Kunstinteressierten manchmal kaum
ein Durchkommen ist.
Seite 4
Vom Neuwerk gibt es eine Broschüre,
die „neuwerk einsichten“. Sie kann
über den Vorstand bezogen werden.
Kontakt: [email protected]
... Fortsetzung von Seite 2
Im vom BGH entschiedenen Fall war
daher das beigetretene Genossenschaftsmitglied als solches zu behandeln gewesen, bis es die fehlerhafte
Beitrittserklärung widerrufen hatte,
was der BGH zutreffend als außerordentliche Kündigung der Gesellschaft
durch das beigetretene Mitglied
wertete. Die hat zur Folge, dass das
fehlerhaft beigetretene Genossenschaftsmitglied die volle Einlage an die
Genossenschaft zu zahlen hat, ohne
ES STELLT SICH VOR:
Wir betreuen bereits seit einiger Zeit
den PkmG, sowie verbundene Genossenschaften, und möchten uns heute
auch Ihnen vorstellen!
Seit dem 1.Mai 1986 sind wir deutschlandweit im Bereich Versicherungen,
Finanzierungen und Vorsorge tätig, seit
1992 als IHK-geprüfter Ausbildungsbetrieb, seit dem 1.Januar 2006 als
freier Makler – und können somit auf
fast 24 Jahre Erfahrung zurückblicken.
Als unabhängiger Versicherungsmakler bieten wir sämtliche Arten von Versicherungen aus einer Hand an.
Wir wählen aus über 150 Versicherungen, Banken, Bausparkassen und Investmentgesellschaften aus, um die besten
und preiswertesten Angebote unterbreiten zu können.
Um dies zu gewährleisten, arbeiten
wir mit neutralen Vergleichsinstituten
zusammen (z.B. morgan & morgan,
NaFi, Softfair, etc.) – wir präferieren
also keine Gesellschaften, sondern entscheiden nach den Gesichtspunkten
Prämienangebot, langjährige Stellung
am Markt, nachhaltige Produkte, Zusammenarbeit im Schadenfall und
Umgang mit Kunden.
Wir übernehmen die Betreuung bestehender Verträge, ermitteln den grundsätzlichen Absicherungsbedarf und
zeigen Lücken im Versicherungsschutz
auf, vermitteln notwendige Policen
und kündigen überflüssige, unterstützen unsere Kunden bei Schadenfällen
dass eine Ratenzahlung möglich ist.
Da die Genossenschaft offenbar zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen war,
hat der BGH zu Recht entschieden,
dass der Anspruch auf Einzahlung der
Einlage zur Insolvenzmasse gehört
und gemäß § 80 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen
ist. Im entschiedenen Fall musste also
das fehlerhaft eingetretene Genossenschaftsmitglied die volle Einlage
leisten, ohne sich auf die nichtige
Stundungsvereinbarung und auf die
zwischenzeitliche Insolvenz der Genossenschaft berufen zu können.
und anderem Schriftverkehr mit den
Gesellschaften.
Nicht nur, dass wir unseren Kunden
damit Arbeit abnehmen, viele können
und wollen sich mit der Materie Versicherungen gar nicht beschäftigen
– wohl wissend, dass es ohne nicht
geht.
Kosten für unsere Dienste entstehen
ihnen nicht, da wir kein Honorar-Makler sind – die Vergütungen (Courtagen) für Makler sind grundsätzlich
bereits in den Versicherungsprämien
enthalten – auch wenn Sie die Verträge direkt beim Versicherer oder
über eine Agentur abgeschlossen haben (Sie haben durch unsere Arbeit
keine Mehrkosten!).
Eine win-win Situation entsteht also
nur, wenn SIE mit uns zufrieden sind
und die Zusammenarbeit aufrecht erhalten.
Die dafür notwendige Vollmacht
(diese können Sie auf unserer hompage gerne einsehen) ist bei uns
täglich kündbar!
Wir versuchen also nicht unsere Kunden durch langfristige Verträge mit
mehrjährigen Kündigungsfristen an
uns zu „fesseln“, sondern möchten
täglich auf´s Neue unter Beweis stellen, dass diese Zusammenarbeit eine
gute und richtige Entscheidung ist.
Einige von Ihnen haben Herrn Frank
Schmidt bereits bei gemeinsamen
Veranstaltungen oder auf dem Verbands-Tag kennengelernt, und konnten sich im persönlichen Gespräch
davon überzeugen, dass sich unsere
Arbeit durch Partnerschaftlichkeit, Fairness und dem Erreichen von gemeinsamen Zielen auszeichnet.
Wir freuen uns darauf, weitere Mitglieder des PkmG in unserem Kundenstamm begrüßen zu dürfen!
Seite 5
Dr. Gerhard Götz, Berlin
Rechtsanwalt und Notar
Müller Radack, Rechtsanwälte Notare
Kooperationspartner des PkmG
Den vollständigen Text dieses aus Platzgründen
gekürzten Beitrags können Sie unserer Internetseite unter der Rubrik „download“ entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wildau
i.A. Frank Schmidt
Versicherungskaufmann (IHK)
Schmidt & Schulz
Assekuranzkontor GbR
Versicherungsmakler
Friedrich-Engels-Str. 46
15745 Wildau
Fon: 03375 / 25 25 0
Fax: 03375 / 25 25 20
Funk: 0172 / 300 10 60
email: [email protected]
www.sundsversicherungsmakler.de
Mo. – Do. von 10.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch bis 19.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Willkommen im PkmG
–NEUGRÜNDUNGEN–
Ölberg eG
Im Februar wurde unser 111. Mitglied,
die Ölberg eG eingetragen. Ölberg ist
ein Wohnviertel in Wuppertal, dem
Sitz der Genossenschaft, das in den
zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts
hauptsächlich von Arbeitern bewohnt
wurde. Da die Häuser nicht an das
öffentliche Stromnetz angeschlossen waren, wurden die Wohnungen
überwiegend mit Öl- resp. Petroleumlampen beleuchtet. Dieser Altstadtteil ist eines der größten zusammenhängenden Denkmalgebiete in ganz
Deutschland. Der Charakter des Viertels wandelte sich in den letzten
20 Jahren von „Asozial“ zum Szeneund Multi-Kulti-Kietz. Hinsichtlich der
gründerzeitlichen Bausubstanz ist ein
erheblicher Sanierungsbedarf vorhanden. Die Genossenschaft plant mit der
vorhandenen und einzubeziehenden
Mieterschaft, vornehmlich modernisierungsbedürftige oder sanierungsbedürftige Immobilien in diesem
Stadtteil anzukaufen, diese Objekte
anschließend sozialverträglich, energieeffizient und altersfreundlich herzurichten und zu bewirtschaften.
Siedlungsgenossenschaft
Karolinenhof e.G.
Das im Süden Berlins idyllisch am
Langen See gelegene fast 14 Tausend m2
große Grundstück wird von einer seit
Jahrzehnten bestehenden Wassersportgemeinschaft genutzt, die das Grundstück vom Liegenschaftsfonds Berlin
erwerben, bewirtschaften und verwalten will.
Das Areal umfasst 52 Parzellen, bestehend aus abgeschlossenen Grundstücken und Bootshauskabinen und
soll den Mitgliedern der Genossenschaft im Sinne einer umweltfreundlichen, auf Naturschutz und generationsübergreifend bezogenen Nutzung überlassen werden.
Die Genossenschaft wurde im Februar
2010 eingetragen.
Wir gratulieren
Am 4.Juni 2010 begeht eines unserer
langjährigen Mitglieder, die Heizung
und Sanitär Woltersdorf e.G.
ihr 20-jähriges Betriebsjubiläum. Auch
die Puhdys werden zu den Gratulanten gehören, auch wenn diese schon
viel älter sind: halt ...alt wie ein Baum.
Reichlich Kölsch wird anlässlich der
Jubiläumsgala am 29.Mai 2010 in Köln
fließen. Der BlumengroSSmarkt
Köln feiert seinen 75. Gründungstag
und kann auf erfolgreiche Jahre im
Dienste seiner Mitglieder und deren
Kunden zurückblicken. Es war nie langweilig!
Am 12.März 1990 fanden sich ca. 30
Mitglieder zur Gründungsversammlung
der SelbstBau e.G. zusammen. In
den nunmehr 20 Jahren des Bestehens der SelbstBau e.G. hat sich die
Mitgliederzahl fast verzehnfacht. Ein
Beispiel und Zeichen für hervorragendes, genossenschaftliches Wirken.
Termine
LITERATUREMPFEHLUNG
STELLUNGNAHME
Bitte vormerken:
Der GDW (Gesamtverband der Wohnungswirtschaft) stellt in seiner neuen
Ausgabe der „Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends“ die Ergebnisse
der Mitgliederbefragung des Jahres
2009 vor und leitet daraus die Entwicklungspotenziale der Wohnungswirtschaft für 2010 ab.
ISBN Nr. 978-3-87292-335-6
Die in dieser Ausgabe veröffentlichten
Fremdbeiträge spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des Prüfungsverbandes wieder. Hinweise und Anregungen zu unserem Informationsblatt
nehmen wir gern auch zur Veröffentlichung entgegen.
09.09.2010 Vorstandsschulung
10.09.2010 Verbandstag
11.09.2010 Aufsichtsratschulung
Inhalte der Schulungen und die entsprechenden Einladungen werden Ihnen
rechtzeitig zugehen.
IMPRESSUM
Infoblatt des PkmG e.V.
FOTOS
PkmG, Schmidt und Schulz,
Neuwerk eG
GRAFIK & SATZ
SCHWARZPLUSgrafik
www.schwarzplusgrafik.de
DRUCK
Copy Clara
KONTAKT
PkmG e.V.
Prüfungsverband der kleinen und
mittelständischen Genossenschaften e.V.
Boxhagener Straße 76, 78
Aufgang 2 · 10245 Berlin
TEL 030 26 55 12 36 / FAX 030 26 55 12 38
MAIL [email protected]
WEB www.pruefungsverband.de
GESCHÄFTSZEITEN Mo - Fr 8.00 - 16.00 Uhr
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